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EE240078

Eheschutz

Zh Bezirksgericht Buelach · 2025-06-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (act. 1) reichte die Gesuchstellerin ein Ehe- schutzbegehren ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025 (Prot. S. 4 bis 37) liess sich keine Einigung erzielen.

E. 2 Getrenntleben Beide Parteien stellten übereinstimmend fest, seit dem 1. April 2023 getrennt zu leben (act. 25 und 27).

E. 3 Elterliche Sorge Von Gesetzes wegen steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Es wurden denn auch keine abweichenden Anträge gestellt. Auch aus den Akten ist nichts ersichtlich, was für ein Abweichen von dieser Grundregel spricht, wes- halb die elterliche Sorge beiden Parteien gemeinsam zu belassen ist.

E. 4 Obhut Beide Parteien beantragten übereinstimmend, die alleinige Obhut für die gemein- same Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, dem Gesuchgegner zuzuteilen

- 5 - (act. 25 und 27). Diese Regelung erscheint angesichts des Umstandes, dass beim Gesuchgegner keine offensichtlichen Defizite bei der Kindsbetreuung gel- tend gemacht wurden und auch nicht aus den Akten zu erkennen sind, als sach- gerecht.

E. 5 Persönlicher Verkehr Auf die Regelung der Kontakte der Tochter zur Gesuchstellerin kann angesichts des Alters der Tochter grundsätzlich verzichtet werden. Der weitergehende Antrag des Gesuchgegners, ein konkretes Wochenend- und ein Ferienbesuchsrecht zu installieren, wurde nicht weiter begründet und widerspräche auch der üblichen Praxis.

E. 6 Kindesunterhalt Der Gesuchgegner beantragt Unterhalt rückwirkend per 1. Juli 2023, was gesetz- lich zulässig ist (Art. 279 ZGB). Angesichts des bisher fehlenden Erwerbseinkommens der Gesuchstellerin bzw. des hypothetischen Einkommens ab 1. September 2025 in der Höhe von Fr. 3'500.– (Ziff. 7.1) und des Bedarfs in der Höhe von Fr. 3'862.– beziehungs- weise Fr. 4'339.– (Ziff. 7.4), ergibt sich klar, dass dieser Antrag mangels Leis- tungsfähigkeit abzuweisen und somit kein Unterhalt zuzusprechen ist. Der guten Ordnung halber ist noch festzustellen, dass der Gesuchsteller, welcher über ein Einkommen von Fr. 19'910.– (Ziff. 7.3) bei einem Bedarf von Fr. 10'614.– (Ziff. 7.1) verfügt, problemlos in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen, weshalb keine Unterdeckung vorliegt bzw. diese festzuhalten wäre.

E. 7 Persönlicher Unterhalt Die Parteien leben seit dem 1. April 2023 getrennt. Gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB steht dem Ehegatten Unterhalt zu. Die Gesuchstellerin beantragt vom Gesuchgegner persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 9'712.– ab dem

1. Juli 2023 und Fr. 10'912.– ab dem 1. Mai 2025.

- 6 - Aufgrund der Veränderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse und der damit einhergehenden Änderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt sich eine gestaffelte Unterhaltsregelung. Da die Gesuchstellerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, bildet der Zeit- raum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. August 2025 die erste Phase. Nach Ablauf einer zweimonatigen Übergangsphase ist der Gesuchstellerin bei ei- nem Pensum von 100% ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'500.– einzuset- zen. Diese zweite Phase beginnt am 1. September 2025 und ist grundsätzlich un- befristet.

E. 7.1 Einkommen Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin erzielte als Praktikantin im April 2024 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'020.– (act. 3/2). Sie absolvierte damals im Sommer 2023 einen Kurs als Pflegehelferin beim Schweizerischen Roten Kreuz (Prot. S. 9). Anlässlich der Parteibefragung führte die Gesuchstellerin indes ergänzend aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Pflegebereich arbeiten wolle (Prot. S. 21). Die Gesuchstellerin ist aktuell nicht erwerbstätig (Prot. S. 21). Sie verfügt über das Deutschniveau A2 (Prot. S. 22). Zur Zeit sind somit Erwerbsmöglichkeiten realistisch, welche keine abgeschlos- sene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden. Die Ge- suchstellerin hat mit Blick auf die Zuteilung der Obhut der Tochter an den Ge- suchgegner keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen (BGE 137 III 118, E. 3.1). Es ist ein hypothetisches Einkommen für ein Stellenpensum von 100% festzuset- zen. Gemäss aktuellem Lohnbuch Schweiz 2023 (ISBN 978-3-280-07504-3) erscheint für die Gesuchstellerin – ohne anerkannte Ausbildung – eine Erwerbstätigkeit im Niedriglohnsektor, zum Beispiel im Detailhandel bei der Coop Genossenschaft

- 7 - oder bei einem Kioskbetrieb durchaus möglich (Ziff. 47.11, S. 250, Ziff. 47.62, S. 260). Die von BGE 143 III 233 geforderte Realisierbarkeit ist aufgrund des zur Zeit intakten Arbeitsmarktes zu bejahen. Eine Übergangsfrist von drei Monaten ist angesichts des schon seit längerer Zeit laufenden Verfahrens angemessen. Somit ist bei der Gesuchstellerin – unter Miteinbezug des 13. Monatslohnes – von einem monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 3'500.– auszugehen, dies ab 1. September 2025.

E. 7.2 Einkommen Gesuchgegner Der Gesuchgegner gab an, dass er per Ende Februar 2024 pensioniert wurde (Prot. S. 27). Der Gesuchgegner erhält gemäss der AHV-Rentenverfügung pro Monat eine AHV-Rente von Fr. 2'080.– und eine AHV-Kinderrente von Fr. 830.– ausbezahlt (act. 20). Die theoretisch dem Gesuchgegner zustehende Pensionskassenrente der Sam- melstiftung BVG der E._____ in der Höhe von Fr. 2'000.– bzw. zusätzlich Fr. 400.– wird real nicht bezogen (act. 22, Prot. S. 27). Da es sich hier um einen freien Entscheid des Gesuchgegners handelt, welcher im Scheidungsfalle auch zu entsprechenden Vorteile für die Gesuchstellerin und insbesondere das Kind führt, besteht kein Grund, hier ein hypothetisches Einkommen in die Rechnung miteinzubeziehen. Die dem Gesuchgegner zustehenden Mietzinserträge für das Mehrfamilienhaus F._____-strasse 10 in G._____ [Ortschaft] belaufen sich monatlich auf Fr. 17'000.– (act. 19/12, Liegenschaftsverzeichnis, Prot. S. 32). Insgesamt ist beim Gesuchgegner von einem monatlichen Einkommen von Fr. 19'910.– auszugehen.

E. 7.3 Einkommen Kind Familienzulagen in der Höhe von Fr. 270.– (§ 4 Abs. 1 EG FamZG/ZH).

- 8 -

E. 7.4 Bedarf: Gesuchgegner: Gesuchstellerin: Tochter C._____: Grundbetrag (1) Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Wohnkosten (2) Fr. –.– Fr. 1'300.– Fr. –.– Krankenkasse KVG / VVG (3) Fr. 694.– Fr. 562.– Fr. 197.– Kommunikation / Mediennutzung (4) Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Versicherungen (5) Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. –.– Mobilität (nach 9/2025) (6) Fr. –.– Fr. –.– / Fr. 87.– Fr. 67.– ext. Verpflegung (nach 9/2025) (7) Fr. –.– Fr. –.– / Fr. 220.– Fr. –.– Steuern (vor bzw. nach 9/2025) (8) Fr. 1’970.– / 2’310.– Fr. 650.– / 820.– Fr. 430.– / 530.– Weiterbildungskosten (9) Fr. –.– Fr. –.– Fr. 187.– Sparquote (10) Fr. 6'450.– Fr. –.– Fr. –.– Total in Fr. 10'614.– / 10'954.– 3’862.– / 4'339.– 1'511.– / 1'611.– (1) Die Grundbeträge ergeben sich aus den Richtlinien des kantonalen Oberge- richtes für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. (2) Die Auslagen für die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnkos- ten für das unbefristet gemietete Zimmer an der H._____-strasse 11 in I._____ [Ortschaft] betragen Fr. 1'300.– (act. 3/12, Prot. S. 24). Der Gesuchgegner gab an, dass er für die in seinen Eigentum stehende 4-1/2-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus an der F._____-strasse 10 in G._____ nichts bezahle (Prot. S. 29). (3) Die Kosten für die Krankenversicherung (KVG / VVG) sind jeweils ausgewie- sen (act. 19/19, act. 19/20 und act. 19/21). (4) Kosten für Kommunikation und Mediennutzung in der Gesamthöhe von je- weils Fr. 120.– (Erwachsener) beziehungsweise Fr. 30.– (Kind) gelten als gerichtsübliche Norm. (5) Kosten für Versicherungen in der Gesamthöhe von jeweils Fr. 30.– gelten als gerichtsübliche Norm.

- 9 - (6) Die Gesuchstellerin verpflegte sich bis anhin nicht auswärts (Prot. S. 20). Ab dem 1. September 2025 ist eine Verpflegungspauschale von Fr. 220.– ein- zusetzen. (7) Ab dem 1. September 2025 sind bei der Gesuchstellerin für die Kosten des öffentlichen Verkehrs (ZVV, 1-2 Zonen) für I._____ und die Stadt Zürich Fr. 87.– einzusetzen. Die Tochter wird im Sommer 2025 das zehnte Schuljahr absolvieren (Prot. S. 29). Für die Kosten des öffentlichen Verkehrs (ZVV) von G._____ nach J._____ [Ortschaft] sind Fr. 67.– einzusetzen. (8) Die Steuern sind geschätzt bzw. beruhen auf dem Steuerrechner. Sie erfah- ren zudem nach der auf den 1. September 2025 vorgesehenen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine entsprechende Anpassung. (9) Kosten Berufsvorbereitungsjahr Tochter (act. 19/23). (10) Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Be- hauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485, E. 3.3). Weder lässt ein über- durchschnittliches Einkommen automatisch auf eine Sparquote schliessen, noch darf die Wahl der Berechnungsmethode einzig an eine Einkommens- grenze geknüpft werden (BGE 140 III 485, E. 3.5.2). Aus den Akten und der Parteibefragung ergibt sich, dass dem Gesuchgeg- ner das Mehrfamilienhaus an der F._____-strasse 10 in G._____ gehört (act. 19/1; Prot. S. 28). Dem Gesuchgegner gehört zudem eine Stockwerkeinheit an der K._____- strasse 12 in L._____ [Ortschaft] (Eigenmietwert 2023 Fr. 25'560.–, act. 19/1) und M._____ [Strasse] 13 in N._____ [Ortschaft] (Eigenmietwert 2023 Fr. 8’970.–, act. 19/1). Es liegen keine Unterlagen zu den Mietzinseinnah- men im Recht. Eine Wohnung werde durch den Gesuchgegner selbst ver- waltet (Prot. S. 30). Zu allfälligen Mietzinseinnahmen der Ferienwohnung in

- 10 - Rio de Janeiro (Brasilien) liegen keine Belege im Recht (act. 19/1, Prot. S. 13). Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurech- nen. Dazu gehören auch Investitionen in Wohneigentum. Die Tilgung von Schulden – wie beispielsweise die Amortisation von Hypothekarkrediten – ist als Sparquote zu qualifizieren, da sie das Aktivvermögen erhöht (ARNDT CHRISTINE, Die Sparquote, in: Fankhauser Roland/Reusser Ruth E./Schwan- der Ivo [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 43-65, S. 52). In der Steuererklärung 2021 und 2022 der Parteien ist im Schuldenverzeich- nis eine Festhypothek für Fr. 300'000.– der UBS für das Mehrfamilienhaus in G._____ ersichtlich (act. 19/2 und act. 19/3, Prot. S. 19). Der Gesuchgegner machte geltend, dass diese Hypothek im Jahr 2022 aufgelöst wurde (act. 19/6, Prot. S. 19). In der Steuererklärung 2023 ist die Festhypothek im Schuldenverzeichnis nicht mehr ersichtlich (act. 19/1). Der Gesuchgegner gab anlässlich der Parteibefragung an, dass auf seinem Mehrfamilienhaus in G._____ eine Hypothek für Fr. 2'100'000.– laste (act. 19/1, act. 19/13, Prot. S. 29). Ein Teil der Sparquote bezieht sich auf die Amortisation dieser Hypothek von O._____ AG (act. 19/12). Pro Jahr wer- den Hypothekarzinsen von Fr. 21'000.– fällig (act. 19/13). Dies macht pro Monat ca. Fr. 1'750.– aus (Fr. 21'000.– / 12). Der Gesuchgegner führte aus, dass die Öl-Heizung seines Mehrfamilienhau- ses in G._____ saniert werden müsste (act. 19/13, Prot. S. 31). Aus dem Besuchsbericht Heizungsersatz des EKZ vom 31. Juli 2024 ergibt sich, dass die Heizung rund 30 Jahre alt ist. Im ersten Jahr (2025) müsse eine Erd- sonde gebohrt werden. Dies koste gemäss der ersten Offerte zwischen Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.–. Im zweiten Jahr (2026) solle die Heizung (Wär- mepumpe) installiert werden (act. 19/13, Prot. S. 31).

- 11 - Der Gesuchgegner macht geltend, dass sich die Kosten für die Heizungssa- nierung auf Fr. 170'000.– belaufen (act. 18, S. 5, Rz. 5). Wenn sich die Sa- nierungsarbeiten auf drei Jahre aufteilen, würden pro Monat durchschnittli- che Kosten von ca. Fr. 4'700.– zu berücksichtigen sein (Fr. 170'000.– / 36 Monate). Für die Finanzierung der Heizungssanierung sollte kein Kredit aufgenom- men werden. Der Gesuchgegner lasse sich weiterhin monatliche Mietzinser- träge von Fr. 17'000.– von der Liegenschaftsverwaltung auszahlen und könne aufgrund dessen die Rechnungen für die Heizungssanierung bezah- len (Prot. S. 32). Zählt man die Aufwendungen des Gesuchgegners für die Amortisation der Hypothek von Fr. 1'750.– und der Heizungssanierung für Fr. 4'700.– zusam- men, ergibt dies Fr. 6'450.–. Als Fazit ist eine monatliche Sparquote von Fr. 6’450.– einzusetzen.

E. 7.5 Der Gesamtbedarf der Gesuchstellerin alleine beträgt Fr. 3’862.– bzw. ab

1. September 2025 Fr. 4’339.– und liegt somit höher als ihr bis 31. August 2025 real erzieltes bzw. ab 1. September 2025 zu erreichendes hypothetisches Ein- kommen von Fr. 3’500.–.

E. 7.6 Der Gesamtbedarf des Gesuchgegners betrug bei einem Einkommen von Fr. 19'910.– in der ersten Phase insgesamt Fr. 10'614.– bzw. zusammen mit der in seinem Haushalt wohnenden Tochter Fr. 12’125.–. In der zweiten Phase verän- dert sich der Bedarf aufgrund der auch für den Gesuchgegner neuen Steuerzah- len auf Fr. 10'954.– bzw. zusammen mit der in seinem Haushalt wohnenden Tochter auf Fr. 12’565.–.

E. 7.7 Zählt man die Einkommen sämtlicher Familienmitglieder in der ersten Phase zusammen (Fr. 21'200.–) und zieht man davon deren Bedarf (Fr. 15'987.–) ab, verbleibt ein Überschuss von Fr. 5’213.–, der auf die Parteien zu 40 % und auf das Kind im Umfang von rund 20 % aufzuteilen ist. In der zweiten Phase steigt das Einkommen sämtlicher Familienmitglieder infolge des hypothetischen Ein-

- 12 - kommens der Gesuchstellerin auf Fr. 23'680.–. Zieht man davon den Bedarf des Gesuchgegners und der Tochter (Fr. 12'565.–) ab, verbleibt ein Überschuss von Fr. 11’115.–. Zieht man den Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'339.– von deren hypothetischen Einkommen Fr. 3'500.– ab, ergibt sich ein Manko von Fr. 839.–. Zieht man das Manko Fr. 839.– vom Überschuss Fr. 11'115.– ab, verbleibt Fr. 10'276.–, was auf die Parteien zu 40 % und auf das Kind im Umfang von rund 20 % aufzuteilen ist.

E. 7.8 Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. August 2025 einen persönlichen Unterhalt von Fr. 5’950.– zu bezahlen, dies jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Ab 1. September 2025 reduziert sich der Unterhalt auf monatlich Fr. 4'950.–.

E. 7.9 Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge des Gesuchgegners Die Gesuchstellerin beantragt vom Gesuchgegner persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 9'712.–, rückwirkend ab dem 1. Juli 2023. Bei einer rückwirken- den Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich er- brachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BRÄM, in: Komm. zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [Hrsg. Bräm/Hasenböhler], Zürich 1998, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107 Nr. 60; BGE 135 III 315, E. 2; BGE 138 III 583 = Pra 2013 Nr. 25, Urteil Kantonsgericht Luzern 3B 17 40 vom 20. November 2017, in: LGVE 2017 II Nr. 10). Der Gesuchgegner gab an, seit seinem Auszug per 1. April 2023 alle Festkosten für die Gesuchstellerin bezahlt zu haben (Prot. S. 33). Die Rede ist von einem monatlichen Barunterhalt von Fr. 1'400.– (act. 27, S. 5, Rz. 13). Aus den Akten er- geben sich insgesamt 15 Zahlungen (April 2023, Februar 2024 bis Dezember

2024) vom Gesuchgegner an die Gesuchstellerin für jeweils Fr. 1'400.–, total Fr. 21'000.– (act. 28/1). Für die Ausbildungskosten beim Schweizerischen Roten Kreuz bezahlte der Ge- suchgegner in der Periode Mai 2023 bis Oktober 2023 insgesamt Fr. 5'536.– an

- 13 - die Gesuchstellerin. In diesen Monaten hat der Gesuchgegner – gemäss den je- weiligen Überweisungsbeschrieben der UBS – keinen Barunterhalt von Fr. 1'400.– an die Gesuchstellerin geleistet (act. 28/3, act. 28/7). Der Gesuchgegner bezahlte die Miete von Fr. 1'300.– für das Zimmer der Ge- suchstellerin in I._____ seit September 2023 bis Dezember 2024 direkt an den Vermieter. Insgesamt sind 16 solcher Mietzinszahlungen, total Fr. 20'800.– akten- kundig (act. 19/18, act. 28/3, Prot. S. 24). Die Gesuchstellerin weiss nicht, ob der Gesuchgegnerin die Nebenkosten sowie Internet, Strom, Fernsehen und Telefon regelmässig bezahlt hat. Etwaige Zahlungen seien direkt an den Vermieter erfolgt. (Prot. S. 24). Am 5. Februar 2024 überwies der Gesuchgegner Fr. 1'040.– an den Vermieter (act. 28/3). Bei dieser Zahlung fehlt ein Hinweis auf den Verwendungs- zweck. Im Mietvertrag und dessen Ergänzung fehlt die Bezifferung der Akonto- zahlungen Nebenkosten (act. 19/17 und act. 19/18). Teilt man die Zahlung von Fr. 1'040.– durch 12, ergibt dies ca. Fr. 87.–, was die vom Gesuchgegner geltend gemachten Nebenkosten ausmacht (act. 27, S. 5, Rz. 5). Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin für Fr. 562.– (KVG und VVG) habe der Gesuchgegner bezahlt (act. 28/2, Prot. S. 24). Für die Pauschale der Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 25.– liegen Überweisungsbelege im Recht (act. 28/4). Bei den Ferien der Gesuchstellerin im Mai 2023 beteiligte sich der Gesuchgegner mit den Flugkosten bzw. Fr. 2’386.– (act. 28/5, Prot. S. 24). Für die Rechtsberatungskosten der Gesuchstellerin bei Rechtsanwältin P._____ bezahlte ihr der Gesuchgegner am 19. Oktober 2023 Fr. 857.– (act. 28/8). Die durch den Gesuchgegner erbrachten Unterhaltsleistungen von total Fr. 51'619.–, welche vor Erlass des Entscheids ergangen sind, werden bei der Gesuchstellerin in Abzug gebracht.

- 14 -

E. 8 Weitere Anträge Die Gesuchstellerin beantragt i.S.v. Art. 170 ZGB die Edition diverser Kontoaus- züge des Gesuchgegners für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2023 bzw. bis zur Schliessung der Konti von Raiffeisen, PostFinance AG, Cash-Portfolio der bank zweiplus ag, UBS und D._____ Genossenschaft sowie sämtliche Kreditkar- tenabrechnungen des Gesuchgegners und der Gesuchstellerin. Der Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB ist auf das Rechtsschutzinteresse des aus- kunftsberechtigten Ehegatten beschränkt, nämlich soweit dies für das Geltendma- chen und Beurteilen von Ansprüchen notwendig ist (MAIER PHILIPP/SCHWANDER IVO, BSK-ZGB I, Rz. 14 zu Art. 170 ZGB). Auskunftsersuchen, die auf die eigentli- che Ausforschung der Vermögensverhältnisse des Ehepartners abzielen, sind ausgeschlossen (Urteil Bundesgericht 5A_939/2022, vom 6. Juni 2023, E. 3.3). Schliesslich ist bei der Ausführung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (BGE 132 III 291, E. 4). Beim fraglichen Zeitraum geht es um die 2 ¼- Jahre bis zur Trennung der Parteien am 1. April 2023, was nicht mehr verhältnis- mässig erscheint. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchgeg- ners ergeben sich ohne weiteres aus der AHV-Rentenverfügung (act. 20), dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse (act. 22), der Steuererklärung 2023 (act. 19/1) und der Liegenschaftsabrechnung der Verwaltung (act. 19/12). Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin ist abzuweisen.

E. 9 Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege Aus Ziffer 6 vorn ergibt sich, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich des Kindesun- terhaltes nicht leistungsfähig ist. Die Gesuchstellerin ist aufgrund des fehlenden Erwerbseinkommens offensichtlich mittellos. Der Gesuchgegner hingegen ist ver- mögend und verfügt mit Fr. 19'910.– pro Monat über ein überdurchschnittliches Einkommen. Die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 4'800.– beträgt Fr. 2'400.–. Für die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Gesuchstellerin erscheinen Fr. 6'000.– als angemessen. Insgesamt hat der Gesuchgegner der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'400.– zu bezahlen.

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E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 10.1 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG und beträgt zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.–, wobei sie bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Angesichts der strittigen Verhältnisse rechtfer- tigt sich eine Gebühr von Fr. 4'800.–.

E. 10.2 Die Verlegung der Kosten richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in famili- enrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da die Parteien bei den Kinderbelangen (überwiegend) vertretbare Begehren stellten, rechtfertigt sich eine hälftige Kostenverteilung.

E. 10.3 Bei einer hälftigen Kostenverteilung hat keine Partei überwiegend obsiegt, weshalb keine Parteientschädigung festzusetzen ist. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 8'400.– zu bezahlen.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 1. April 2023 getrennt leben.
  4. Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2008, wird den Par- teien gemeinsam belassen.
  5. a) Die Tochter wird für die Dauer des weiteren Getrenntlebens unter die Ob- hut des Gesuchgegners gestellt. b) Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter befindet sich beim Gesuchgegner. - 16 -
  6. Auf die Regelung der Kontakte der Tochter C._____ wird angesichts von de- ren Alter verzichtet.
  7. Es wird kein Kindesunterhalt zugesprochen.
  8. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. August 2025 einen persönlichen Unterhalt von Fr. 5'950.– zu bezahlen, dies jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ab 1. September 2025 reduziert sich der Unterhalt auf monatlich Fr. 4’950.–.
  9. Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner bereist Fr. 51'619.– bezahlt hat.
  10. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern darauf einzu- treten ist.
  11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 547.50 Dolmetscherkosten Fr. 5'347.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien  die Tochter C._____ mittels separatem Schreiben  das Migrationsamt des Kantons Zürich 
  15. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt Zürich erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stel- - 17 - len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bülach, 18. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: A. Kriech
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EE240078-C/U1 SB/gr Mitwirkend: Vizepräsident M. Müller und Gerichtsschreiberin A. Kriech Urteil und Verfügung vom 18. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen B._____, Gesuchgegner vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Eheschutz

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 25, sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. April 2023 ge- trennt leben.

2. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2008, sei für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.

3. Die Betreuung durch die Gesuchstellerin sei der Absprache aller Beteiligten zu überlassen. Die Gesuchstellerin sei mindestens zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ jedes zweite Wochen- ende und während vier Wochen Ferien zu betreuen.

4. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag mindes- tens wie folgt zu bezahlen: Ab dem 1. Juli 2023: Fr. 9'712.-- Ab dem 1. Mai 2025: Fr. 10'912.-- zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin über die Höhe seiner Altersrente aus der beruflichen Vorsorge zu informie- ren und geeignete Unterlagen über die Höhe dieser Rente auszu- händigen (Information der Pensionskasse über die Altersrente, Steuerbescheinigung 2024, Monatsabrechnungen über die Rente, Kontoauszüge über den Renteneingang). Es sei der Gesuchstellerin nach Einsicht in diese Unterlagen Ge- legenheit zu geben, ihre Unterhaltsforderung neu zu beziffern.

5. Eventualiter sei der Gesuchgegner gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, die Auszüge folgender Konten mit allen Transaktio- nen für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2023 bzw. bis zur Schliessung des Kontos vorzulegen: Raiffeisen CH1 Raiffeisen CH2 PostFinance 3 PostFinance 4 PostFinance 5 Cash, CH, Cash KK 6 UBS 7 Raiffeisen 8 Bank D._____ 9

- 3 - Abrechnungen sämtlicher Kreditkarten des Gesuchgegners und der Gesuchstellerin Es sei der Gesuchstellerin nach Einsicht in diese Unterlagen Ge- legenheit zu geben, ihre Unterhaltsansprüche zu begründen und zu beziffern.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Gesuchgegners. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin: (act. 25, sinngemäss) Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenbeitrag von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Rechtsbegehren des Gesuchgegners: (act. 27, sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. April 2023 ge- trennt leben.

2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. ttmm.2008, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchgegners zu stellen.

3. Es sei auf die Regelung der Kontakte der Tochter zur Gesuchstel- lerin angesichts des Alters der Tochter zu verzichten und der Kontakt deren gegenseitigen Absprache zu überlassen.

4. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller rückwirkend ab 1. Juli 2023 angemessene monatliche Kinderun- terhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar auf den ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungs- zulagen, welche sie erhältlich zu machen hat.

5. Eventualiter sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen werden können und es sei rückwirkend ab 1. Juli 2023 der Betrag festzustellen, der zur Deckung des gebührenden Barunterhalts der Tochter fehlt, und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen erhältlich zu ma- chen und an den Gesuchgegner weiterzuleiten.

- 4 -

6. Alle anderslautenden Anträge der Gesuchstellerin, insbesondere der Antrag um Ehegattenunterhalt, seien vollumfänglich abzuwei- sen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Gesuchstellerin. Prozessualer Antrag des Gesuchgegners: (act. 27, sinngemäss) Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 7’000.– akonto Güterrecht zu bezahlen, sofern der Gesuchstellerin keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuge- sprochen werden. Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (act. 1) reichte die Gesuchstellerin ein Ehe- schutzbegehren ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025 (Prot. S. 4 bis 37) liess sich keine Einigung erzielen.

2. Getrenntleben Beide Parteien stellten übereinstimmend fest, seit dem 1. April 2023 getrennt zu leben (act. 25 und 27).

3. Elterliche Sorge Von Gesetzes wegen steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Es wurden denn auch keine abweichenden Anträge gestellt. Auch aus den Akten ist nichts ersichtlich, was für ein Abweichen von dieser Grundregel spricht, wes- halb die elterliche Sorge beiden Parteien gemeinsam zu belassen ist.

4. Obhut Beide Parteien beantragten übereinstimmend, die alleinige Obhut für die gemein- same Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, dem Gesuchgegner zuzuteilen

- 5 - (act. 25 und 27). Diese Regelung erscheint angesichts des Umstandes, dass beim Gesuchgegner keine offensichtlichen Defizite bei der Kindsbetreuung gel- tend gemacht wurden und auch nicht aus den Akten zu erkennen sind, als sach- gerecht.

5. Persönlicher Verkehr Auf die Regelung der Kontakte der Tochter zur Gesuchstellerin kann angesichts des Alters der Tochter grundsätzlich verzichtet werden. Der weitergehende Antrag des Gesuchgegners, ein konkretes Wochenend- und ein Ferienbesuchsrecht zu installieren, wurde nicht weiter begründet und widerspräche auch der üblichen Praxis.

6. Kindesunterhalt Der Gesuchgegner beantragt Unterhalt rückwirkend per 1. Juli 2023, was gesetz- lich zulässig ist (Art. 279 ZGB). Angesichts des bisher fehlenden Erwerbseinkommens der Gesuchstellerin bzw. des hypothetischen Einkommens ab 1. September 2025 in der Höhe von Fr. 3'500.– (Ziff. 7.1) und des Bedarfs in der Höhe von Fr. 3'862.– beziehungs- weise Fr. 4'339.– (Ziff. 7.4), ergibt sich klar, dass dieser Antrag mangels Leis- tungsfähigkeit abzuweisen und somit kein Unterhalt zuzusprechen ist. Der guten Ordnung halber ist noch festzustellen, dass der Gesuchsteller, welcher über ein Einkommen von Fr. 19'910.– (Ziff. 7.3) bei einem Bedarf von Fr. 10'614.– (Ziff. 7.1) verfügt, problemlos in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen, weshalb keine Unterdeckung vorliegt bzw. diese festzuhalten wäre.

7. Persönlicher Unterhalt Die Parteien leben seit dem 1. April 2023 getrennt. Gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB steht dem Ehegatten Unterhalt zu. Die Gesuchstellerin beantragt vom Gesuchgegner persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 9'712.– ab dem

1. Juli 2023 und Fr. 10'912.– ab dem 1. Mai 2025.

- 6 - Aufgrund der Veränderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse und der damit einhergehenden Änderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt sich eine gestaffelte Unterhaltsregelung. Da die Gesuchstellerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, bildet der Zeit- raum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. August 2025 die erste Phase. Nach Ablauf einer zweimonatigen Übergangsphase ist der Gesuchstellerin bei ei- nem Pensum von 100% ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'500.– einzuset- zen. Diese zweite Phase beginnt am 1. September 2025 und ist grundsätzlich un- befristet. 7.1. Einkommen Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin erzielte als Praktikantin im April 2024 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'020.– (act. 3/2). Sie absolvierte damals im Sommer 2023 einen Kurs als Pflegehelferin beim Schweizerischen Roten Kreuz (Prot. S. 9). Anlässlich der Parteibefragung führte die Gesuchstellerin indes ergänzend aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Pflegebereich arbeiten wolle (Prot. S. 21). Die Gesuchstellerin ist aktuell nicht erwerbstätig (Prot. S. 21). Sie verfügt über das Deutschniveau A2 (Prot. S. 22). Zur Zeit sind somit Erwerbsmöglichkeiten realistisch, welche keine abgeschlos- sene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden. Die Ge- suchstellerin hat mit Blick auf die Zuteilung der Obhut der Tochter an den Ge- suchgegner keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen (BGE 137 III 118, E. 3.1). Es ist ein hypothetisches Einkommen für ein Stellenpensum von 100% festzuset- zen. Gemäss aktuellem Lohnbuch Schweiz 2023 (ISBN 978-3-280-07504-3) erscheint für die Gesuchstellerin – ohne anerkannte Ausbildung – eine Erwerbstätigkeit im Niedriglohnsektor, zum Beispiel im Detailhandel bei der Coop Genossenschaft

- 7 - oder bei einem Kioskbetrieb durchaus möglich (Ziff. 47.11, S. 250, Ziff. 47.62, S. 260). Die von BGE 143 III 233 geforderte Realisierbarkeit ist aufgrund des zur Zeit intakten Arbeitsmarktes zu bejahen. Eine Übergangsfrist von drei Monaten ist angesichts des schon seit längerer Zeit laufenden Verfahrens angemessen. Somit ist bei der Gesuchstellerin – unter Miteinbezug des 13. Monatslohnes – von einem monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 3'500.– auszugehen, dies ab 1. September 2025. 7.2. Einkommen Gesuchgegner Der Gesuchgegner gab an, dass er per Ende Februar 2024 pensioniert wurde (Prot. S. 27). Der Gesuchgegner erhält gemäss der AHV-Rentenverfügung pro Monat eine AHV-Rente von Fr. 2'080.– und eine AHV-Kinderrente von Fr. 830.– ausbezahlt (act. 20). Die theoretisch dem Gesuchgegner zustehende Pensionskassenrente der Sam- melstiftung BVG der E._____ in der Höhe von Fr. 2'000.– bzw. zusätzlich Fr. 400.– wird real nicht bezogen (act. 22, Prot. S. 27). Da es sich hier um einen freien Entscheid des Gesuchgegners handelt, welcher im Scheidungsfalle auch zu entsprechenden Vorteile für die Gesuchstellerin und insbesondere das Kind führt, besteht kein Grund, hier ein hypothetisches Einkommen in die Rechnung miteinzubeziehen. Die dem Gesuchgegner zustehenden Mietzinserträge für das Mehrfamilienhaus F._____-strasse 10 in G._____ [Ortschaft] belaufen sich monatlich auf Fr. 17'000.– (act. 19/12, Liegenschaftsverzeichnis, Prot. S. 32). Insgesamt ist beim Gesuchgegner von einem monatlichen Einkommen von Fr. 19'910.– auszugehen. 7.3. Einkommen Kind Familienzulagen in der Höhe von Fr. 270.– (§ 4 Abs. 1 EG FamZG/ZH).

- 8 - 7.4. Bedarf: Gesuchgegner: Gesuchstellerin: Tochter C._____: Grundbetrag (1) Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Wohnkosten (2) Fr. –.– Fr. 1'300.– Fr. –.– Krankenkasse KVG / VVG (3) Fr. 694.– Fr. 562.– Fr. 197.– Kommunikation / Mediennutzung (4) Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Versicherungen (5) Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. –.– Mobilität (nach 9/2025) (6) Fr. –.– Fr. –.– / Fr. 87.– Fr. 67.– ext. Verpflegung (nach 9/2025) (7) Fr. –.– Fr. –.– / Fr. 220.– Fr. –.– Steuern (vor bzw. nach 9/2025) (8) Fr. 1’970.– / 2’310.– Fr. 650.– / 820.– Fr. 430.– / 530.– Weiterbildungskosten (9) Fr. –.– Fr. –.– Fr. 187.– Sparquote (10) Fr. 6'450.– Fr. –.– Fr. –.– Total in Fr. 10'614.– / 10'954.– 3’862.– / 4'339.– 1'511.– / 1'611.– (1) Die Grundbeträge ergeben sich aus den Richtlinien des kantonalen Oberge- richtes für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. (2) Die Auslagen für die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnkos- ten für das unbefristet gemietete Zimmer an der H._____-strasse 11 in I._____ [Ortschaft] betragen Fr. 1'300.– (act. 3/12, Prot. S. 24). Der Gesuchgegner gab an, dass er für die in seinen Eigentum stehende 4-1/2-Zimmerwohnung im Mehrfamilienhaus an der F._____-strasse 10 in G._____ nichts bezahle (Prot. S. 29). (3) Die Kosten für die Krankenversicherung (KVG / VVG) sind jeweils ausgewie- sen (act. 19/19, act. 19/20 und act. 19/21). (4) Kosten für Kommunikation und Mediennutzung in der Gesamthöhe von je- weils Fr. 120.– (Erwachsener) beziehungsweise Fr. 30.– (Kind) gelten als gerichtsübliche Norm. (5) Kosten für Versicherungen in der Gesamthöhe von jeweils Fr. 30.– gelten als gerichtsübliche Norm.

- 9 - (6) Die Gesuchstellerin verpflegte sich bis anhin nicht auswärts (Prot. S. 20). Ab dem 1. September 2025 ist eine Verpflegungspauschale von Fr. 220.– ein- zusetzen. (7) Ab dem 1. September 2025 sind bei der Gesuchstellerin für die Kosten des öffentlichen Verkehrs (ZVV, 1-2 Zonen) für I._____ und die Stadt Zürich Fr. 87.– einzusetzen. Die Tochter wird im Sommer 2025 das zehnte Schuljahr absolvieren (Prot. S. 29). Für die Kosten des öffentlichen Verkehrs (ZVV) von G._____ nach J._____ [Ortschaft] sind Fr. 67.– einzusetzen. (8) Die Steuern sind geschätzt bzw. beruhen auf dem Steuerrechner. Sie erfah- ren zudem nach der auf den 1. September 2025 vorgesehenen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine entsprechende Anpassung. (9) Kosten Berufsvorbereitungsjahr Tochter (act. 19/23). (10) Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Be- hauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485, E. 3.3). Weder lässt ein über- durchschnittliches Einkommen automatisch auf eine Sparquote schliessen, noch darf die Wahl der Berechnungsmethode einzig an eine Einkommens- grenze geknüpft werden (BGE 140 III 485, E. 3.5.2). Aus den Akten und der Parteibefragung ergibt sich, dass dem Gesuchgeg- ner das Mehrfamilienhaus an der F._____-strasse 10 in G._____ gehört (act. 19/1; Prot. S. 28). Dem Gesuchgegner gehört zudem eine Stockwerkeinheit an der K._____- strasse 12 in L._____ [Ortschaft] (Eigenmietwert 2023 Fr. 25'560.–, act. 19/1) und M._____ [Strasse] 13 in N._____ [Ortschaft] (Eigenmietwert 2023 Fr. 8’970.–, act. 19/1). Es liegen keine Unterlagen zu den Mietzinseinnah- men im Recht. Eine Wohnung werde durch den Gesuchgegner selbst ver- waltet (Prot. S. 30). Zu allfälligen Mietzinseinnahmen der Ferienwohnung in

- 10 - Rio de Janeiro (Brasilien) liegen keine Belege im Recht (act. 19/1, Prot. S. 13). Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurech- nen. Dazu gehören auch Investitionen in Wohneigentum. Die Tilgung von Schulden – wie beispielsweise die Amortisation von Hypothekarkrediten – ist als Sparquote zu qualifizieren, da sie das Aktivvermögen erhöht (ARNDT CHRISTINE, Die Sparquote, in: Fankhauser Roland/Reusser Ruth E./Schwan- der Ivo [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 43-65, S. 52). In der Steuererklärung 2021 und 2022 der Parteien ist im Schuldenverzeich- nis eine Festhypothek für Fr. 300'000.– der UBS für das Mehrfamilienhaus in G._____ ersichtlich (act. 19/2 und act. 19/3, Prot. S. 19). Der Gesuchgegner machte geltend, dass diese Hypothek im Jahr 2022 aufgelöst wurde (act. 19/6, Prot. S. 19). In der Steuererklärung 2023 ist die Festhypothek im Schuldenverzeichnis nicht mehr ersichtlich (act. 19/1). Der Gesuchgegner gab anlässlich der Parteibefragung an, dass auf seinem Mehrfamilienhaus in G._____ eine Hypothek für Fr. 2'100'000.– laste (act. 19/1, act. 19/13, Prot. S. 29). Ein Teil der Sparquote bezieht sich auf die Amortisation dieser Hypothek von O._____ AG (act. 19/12). Pro Jahr wer- den Hypothekarzinsen von Fr. 21'000.– fällig (act. 19/13). Dies macht pro Monat ca. Fr. 1'750.– aus (Fr. 21'000.– / 12). Der Gesuchgegner führte aus, dass die Öl-Heizung seines Mehrfamilienhau- ses in G._____ saniert werden müsste (act. 19/13, Prot. S. 31). Aus dem Besuchsbericht Heizungsersatz des EKZ vom 31. Juli 2024 ergibt sich, dass die Heizung rund 30 Jahre alt ist. Im ersten Jahr (2025) müsse eine Erd- sonde gebohrt werden. Dies koste gemäss der ersten Offerte zwischen Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.–. Im zweiten Jahr (2026) solle die Heizung (Wär- mepumpe) installiert werden (act. 19/13, Prot. S. 31).

- 11 - Der Gesuchgegner macht geltend, dass sich die Kosten für die Heizungssa- nierung auf Fr. 170'000.– belaufen (act. 18, S. 5, Rz. 5). Wenn sich die Sa- nierungsarbeiten auf drei Jahre aufteilen, würden pro Monat durchschnittli- che Kosten von ca. Fr. 4'700.– zu berücksichtigen sein (Fr. 170'000.– / 36 Monate). Für die Finanzierung der Heizungssanierung sollte kein Kredit aufgenom- men werden. Der Gesuchgegner lasse sich weiterhin monatliche Mietzinser- träge von Fr. 17'000.– von der Liegenschaftsverwaltung auszahlen und könne aufgrund dessen die Rechnungen für die Heizungssanierung bezah- len (Prot. S. 32). Zählt man die Aufwendungen des Gesuchgegners für die Amortisation der Hypothek von Fr. 1'750.– und der Heizungssanierung für Fr. 4'700.– zusam- men, ergibt dies Fr. 6'450.–. Als Fazit ist eine monatliche Sparquote von Fr. 6’450.– einzusetzen. 7.5. Der Gesamtbedarf der Gesuchstellerin alleine beträgt Fr. 3’862.– bzw. ab

1. September 2025 Fr. 4’339.– und liegt somit höher als ihr bis 31. August 2025 real erzieltes bzw. ab 1. September 2025 zu erreichendes hypothetisches Ein- kommen von Fr. 3’500.–. 7.6. Der Gesamtbedarf des Gesuchgegners betrug bei einem Einkommen von Fr. 19'910.– in der ersten Phase insgesamt Fr. 10'614.– bzw. zusammen mit der in seinem Haushalt wohnenden Tochter Fr. 12’125.–. In der zweiten Phase verän- dert sich der Bedarf aufgrund der auch für den Gesuchgegner neuen Steuerzah- len auf Fr. 10'954.– bzw. zusammen mit der in seinem Haushalt wohnenden Tochter auf Fr. 12’565.–. 7.7. Zählt man die Einkommen sämtlicher Familienmitglieder in der ersten Phase zusammen (Fr. 21'200.–) und zieht man davon deren Bedarf (Fr. 15'987.–) ab, verbleibt ein Überschuss von Fr. 5’213.–, der auf die Parteien zu 40 % und auf das Kind im Umfang von rund 20 % aufzuteilen ist. In der zweiten Phase steigt das Einkommen sämtlicher Familienmitglieder infolge des hypothetischen Ein-

- 12 - kommens der Gesuchstellerin auf Fr. 23'680.–. Zieht man davon den Bedarf des Gesuchgegners und der Tochter (Fr. 12'565.–) ab, verbleibt ein Überschuss von Fr. 11’115.–. Zieht man den Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'339.– von deren hypothetischen Einkommen Fr. 3'500.– ab, ergibt sich ein Manko von Fr. 839.–. Zieht man das Manko Fr. 839.– vom Überschuss Fr. 11'115.– ab, verbleibt Fr. 10'276.–, was auf die Parteien zu 40 % und auf das Kind im Umfang von rund 20 % aufzuteilen ist. 7.8. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. August 2025 einen persönlichen Unterhalt von Fr. 5’950.– zu bezahlen, dies jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Ab 1. September 2025 reduziert sich der Unterhalt auf monatlich Fr. 4'950.–. 7.9. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge des Gesuchgegners Die Gesuchstellerin beantragt vom Gesuchgegner persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 9'712.–, rückwirkend ab dem 1. Juli 2023. Bei einer rückwirken- den Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich er- brachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BRÄM, in: Komm. zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [Hrsg. Bräm/Hasenböhler], Zürich 1998, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107 Nr. 60; BGE 135 III 315, E. 2; BGE 138 III 583 = Pra 2013 Nr. 25, Urteil Kantonsgericht Luzern 3B 17 40 vom 20. November 2017, in: LGVE 2017 II Nr. 10). Der Gesuchgegner gab an, seit seinem Auszug per 1. April 2023 alle Festkosten für die Gesuchstellerin bezahlt zu haben (Prot. S. 33). Die Rede ist von einem monatlichen Barunterhalt von Fr. 1'400.– (act. 27, S. 5, Rz. 13). Aus den Akten er- geben sich insgesamt 15 Zahlungen (April 2023, Februar 2024 bis Dezember

2024) vom Gesuchgegner an die Gesuchstellerin für jeweils Fr. 1'400.–, total Fr. 21'000.– (act. 28/1). Für die Ausbildungskosten beim Schweizerischen Roten Kreuz bezahlte der Ge- suchgegner in der Periode Mai 2023 bis Oktober 2023 insgesamt Fr. 5'536.– an

- 13 - die Gesuchstellerin. In diesen Monaten hat der Gesuchgegner – gemäss den je- weiligen Überweisungsbeschrieben der UBS – keinen Barunterhalt von Fr. 1'400.– an die Gesuchstellerin geleistet (act. 28/3, act. 28/7). Der Gesuchgegner bezahlte die Miete von Fr. 1'300.– für das Zimmer der Ge- suchstellerin in I._____ seit September 2023 bis Dezember 2024 direkt an den Vermieter. Insgesamt sind 16 solcher Mietzinszahlungen, total Fr. 20'800.– akten- kundig (act. 19/18, act. 28/3, Prot. S. 24). Die Gesuchstellerin weiss nicht, ob der Gesuchgegnerin die Nebenkosten sowie Internet, Strom, Fernsehen und Telefon regelmässig bezahlt hat. Etwaige Zahlungen seien direkt an den Vermieter erfolgt. (Prot. S. 24). Am 5. Februar 2024 überwies der Gesuchgegner Fr. 1'040.– an den Vermieter (act. 28/3). Bei dieser Zahlung fehlt ein Hinweis auf den Verwendungs- zweck. Im Mietvertrag und dessen Ergänzung fehlt die Bezifferung der Akonto- zahlungen Nebenkosten (act. 19/17 und act. 19/18). Teilt man die Zahlung von Fr. 1'040.– durch 12, ergibt dies ca. Fr. 87.–, was die vom Gesuchgegner geltend gemachten Nebenkosten ausmacht (act. 27, S. 5, Rz. 5). Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin für Fr. 562.– (KVG und VVG) habe der Gesuchgegner bezahlt (act. 28/2, Prot. S. 24). Für die Pauschale der Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 25.– liegen Überweisungsbelege im Recht (act. 28/4). Bei den Ferien der Gesuchstellerin im Mai 2023 beteiligte sich der Gesuchgegner mit den Flugkosten bzw. Fr. 2’386.– (act. 28/5, Prot. S. 24). Für die Rechtsberatungskosten der Gesuchstellerin bei Rechtsanwältin P._____ bezahlte ihr der Gesuchgegner am 19. Oktober 2023 Fr. 857.– (act. 28/8). Die durch den Gesuchgegner erbrachten Unterhaltsleistungen von total Fr. 51'619.–, welche vor Erlass des Entscheids ergangen sind, werden bei der Gesuchstellerin in Abzug gebracht.

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8. Weitere Anträge Die Gesuchstellerin beantragt i.S.v. Art. 170 ZGB die Edition diverser Kontoaus- züge des Gesuchgegners für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2023 bzw. bis zur Schliessung der Konti von Raiffeisen, PostFinance AG, Cash-Portfolio der bank zweiplus ag, UBS und D._____ Genossenschaft sowie sämtliche Kreditkar- tenabrechnungen des Gesuchgegners und der Gesuchstellerin. Der Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB ist auf das Rechtsschutzinteresse des aus- kunftsberechtigten Ehegatten beschränkt, nämlich soweit dies für das Geltendma- chen und Beurteilen von Ansprüchen notwendig ist (MAIER PHILIPP/SCHWANDER IVO, BSK-ZGB I, Rz. 14 zu Art. 170 ZGB). Auskunftsersuchen, die auf die eigentli- che Ausforschung der Vermögensverhältnisse des Ehepartners abzielen, sind ausgeschlossen (Urteil Bundesgericht 5A_939/2022, vom 6. Juni 2023, E. 3.3). Schliesslich ist bei der Ausführung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (BGE 132 III 291, E. 4). Beim fraglichen Zeitraum geht es um die 2 ¼- Jahre bis zur Trennung der Parteien am 1. April 2023, was nicht mehr verhältnis- mässig erscheint. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchgeg- ners ergeben sich ohne weiteres aus der AHV-Rentenverfügung (act. 20), dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse (act. 22), der Steuererklärung 2023 (act. 19/1) und der Liegenschaftsabrechnung der Verwaltung (act. 19/12). Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin ist abzuweisen.

9. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege Aus Ziffer 6 vorn ergibt sich, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich des Kindesun- terhaltes nicht leistungsfähig ist. Die Gesuchstellerin ist aufgrund des fehlenden Erwerbseinkommens offensichtlich mittellos. Der Gesuchgegner hingegen ist ver- mögend und verfügt mit Fr. 19'910.– pro Monat über ein überdurchschnittliches Einkommen. Die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 4'800.– beträgt Fr. 2'400.–. Für die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Gesuchstellerin erscheinen Fr. 6'000.– als angemessen. Insgesamt hat der Gesuchgegner der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'400.– zu bezahlen.

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10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG und beträgt zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.–, wobei sie bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Angesichts der strittigen Verhältnisse rechtfer- tigt sich eine Gebühr von Fr. 4'800.–. 10.2. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in famili- enrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da die Parteien bei den Kinderbelangen (überwiegend) vertretbare Begehren stellten, rechtfertigt sich eine hälftige Kostenverteilung. 10.3. Bei einer hälftigen Kostenverteilung hat keine Partei überwiegend obsiegt, weshalb keine Parteientschädigung festzusetzen ist. Es wird verfügt:

1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 8'400.– zu bezahlen.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 1. April 2023 getrennt leben.

2. Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2008, wird den Par- teien gemeinsam belassen.

3. a) Die Tochter wird für die Dauer des weiteren Getrenntlebens unter die Ob- hut des Gesuchgegners gestellt.

b) Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter befindet sich beim Gesuchgegner.

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4. Auf die Regelung der Kontakte der Tochter C._____ wird angesichts von de- ren Alter verzichtet.

5. Es wird kein Kindesunterhalt zugesprochen.

6. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. August 2025 einen persönlichen Unterhalt von Fr. 5'950.– zu bezahlen, dies jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ab 1. September 2025 reduziert sich der Unterhalt auf monatlich Fr. 4’950.–.

7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner bereist Fr. 51'619.– bezahlt hat.

8. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern darauf einzu- treten ist.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 547.50 Dolmetscherkosten Fr. 5'347.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien  die Tochter C._____ mittels separatem Schreiben  das Migrationsamt des Kantons Zürich 

13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt Zürich erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stel-

- 17 - len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bülach, 18. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: A. Kriech