Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (Datum Poststempel) machte die Gesuch- stellerin das vorliegende Eheschutzverfahren rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 15. Juli 2024 zur Hauptverhandlung am
8. August 2024 vorgeladen (act. 6). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 legitimierte sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Vertreterin der Gesuchstellerin und stellte zeitgleich ein Verschiebungsgesuch, weshalb die Hauptverhandlung auf den 12. September 2024 verschoben wurde (act. 5; act. 12). Die Vorladung konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden und wurde im Amtsblatt publiziert (act. 16; act. 17). Der Gesuchsgegner erschien nicht zur Hauptverhandlung vom
12. September 2024 (Prot. S. 5).
- 4 -
E. 1.1 Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stehen die Kinder, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Wah- rung des Kindeswohls abgewichen werden darf (BGer 5A_969/2019 vom 22.04.2020 E. 4.3.1 m.w.H.).
E. 1.2 Bislang übten die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Beide Parteien stellen keinen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Folglich gehen sie davon aus, auch künftig die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Vorliegend
- 6 - gibt es keinen Anlass, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzu- weichen. Die elterliche Sorge ist beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entspre- chend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Parteien werden dar- auf hingewiesen, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
2. Obhut
E. 2 Auf Nachfrage des Gerichts bei der Kapo ZH, Fachstelle Häusliche Gewalt, wurde dem Gericht die neue Zustelladresse des Gesuchsgegners mitgeteilt (act. 26), woraufhin die Parteien mit Vorladung vom 12. Dezember 2024 auf den
31. Januar 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen wurden (act. 41). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 legitimierte sich Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ als Vertreterin des Gesuchsgegners (act. 43).
E. 2.1 Einkommen der Gesuchstellerin
E. 2.1.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie seit Mai 2024 arbeitslos sei. Seit ihrer letzten Anstellung habe sie nicht mehr in der Berufswelt Fuss fassen können (act. 21 S.6). Sie habe Sozialhilfe für sich und ihre Kinder beantragt. Seit- her beziehe die Gesuchstellerin Sozialhilfe (Prot. S. 61).
E. 2.1.2 Der Gesuchgegner führt ebenfalls aus, dass die Gesuchstellerin mittellos sei (act. 67 S. 3).
E. 2.1.3 Das Gericht zum Schluss, dass für die Gesuchstellerin von einem Einkom- men von Fr. 0.– ausgegangen werden muss.
E. 2.2 Einkommen des Gesuchgegners
E. 2.2.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass dem Gesuchgegner ein hypotheti- sches Einkommen von mind. Fr. 4'800.– anzurechnen sei. Zur Begründung führt sie aus, dass der Gesuchgegner über einen Schweizerischen Lehrabschluss als Koch verfüge. Zudem habe der Gesuchgegner diverse temporäre Anstellungen gehabt. Der Gesuchgegner habe freiwillig keine Festanstellung mehr angestrebt (act. 21 S. 8).
E. 2.2.2 Der Gesuchgegner macht geltend, dass er in der letzten fünf Jahre diverse temporäre Anstellungen gehabt habe wodurch er ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.– erzielt habe. Nun sei er aber seit längerer Zeit arbeitslos (Prot. S. 67). Seit dem 1. Januar 2025 werde er ebenfalls von der Sozialhilfe der Stadt H._____ unterstützt (act. 69/1).
E. 2.2.3 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass für den Gesuchsgegner ebenfalls von einem Einkommen von Fr. 0.– ausgegangen werden muss.
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E. 2.3 Fazit
E. 2.3.1 Beide Parteien verfügen über kein Vermögen. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist sodann vorliegend bei beiden Parteien abzuse- hen.
E. 2.3.2 Zusammengefasst ist für die Parteien von folgendem Einkommen auszuge- hen: Einkommen: Gesuchstellerin* Fr. 0.– (Sozialhilfe) Gesuchgegner* Fr. 0.– (Sozialhilfe) C._____ Fr. 268.– (Kinderzulage) D._____ Fr. 268.– (Kinderzulage) E._____ Fr. 215.– (Kinderzulage)
* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)
3. Bedarf
E. 2.4 Beide Elternteile haben eine problembehaftete Vergangenheit, welche sie sich im Rahmen der vorliegenden Abwägung anrechnen lassen müssen. So ga- ben beide Parteien zu Protokoll, in nicht ferner Vergangenheit Drogen konsumiert zu haben, sich jedoch nun seit einigen Monaten auf dem Weg der Besserung zu befinden (Prot. S. 22 ff. und S. 31 ff.). Ebenfalls bestanden zwischen dem 25. Juni 2024 und dem 13. Dezember 2024 Ersatzmassnahmen gegen den Gesuchsgeg- ner aufgrund von Vorwürfen der Drohung gegenüber der Gesuchstellerin (act. 19/3; act. 91/8). Der Gesuchsgegner ist sodann im Jahr 2024 für mehrere Monate verschwunden. Nach eigenen Angaben, um einen kalten Entzug zu ma- chen (Prot. S. 31). Seit dem August 2024 hatte er keinen Kontakt mehr zu seinen drei Kindern. Er habe ein Abkommen mit der Schulleitung gehabt, wonach sich diese bei ihm gemeldet hätte, wenn es den Kindern nicht gut gegangen wäre
- 8 - (Prot. S. 32). Während dieser Zeit hat sich unbestrittenermassen die Gesuchstel- lerin mit Hilfe ihrer Familie um die Kinder gekümmert. Dies verlief jedoch ebenfalls nicht reibungslos. So ist dem Polizeirapport der Kantonspolizei vom 11. Novem- ber 2024 zu entnehmen, dass es anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Schwester betreffend mütterlichen Pflichten zu Ge- waltanwendungen kam, wobei die Kinder bei diesem Vorfall nicht anwesend ge- wesen seien (act. 37). Im Januar 2025 kam es dann zu einem Suizidversuch der Gesuchstellerin und einem darauffolgenden Aufenthalt in der ipw (act. 56; act. 57), woraufhin mit Verfügung vom 11. Februar 2025 superprovisorisch eine Beistandschaft für die Kinder und eine sozialpädagogische Familienbetreuung er- richtet wurde (act. 61). Seither scheint sich die Situation etwas beruhigt zu haben, was sich auch in der Kinderanhörung vom 19. März 2025 widerspiegelt. Dort führ- ten D._____ und C._____ zusammengefasst aus, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter und deren Schwester hätten und dass es ihnen zuhause gefalle. Auf entsprechende Nachfrage führten zudem beide aus, zumindest aktuell keinen Kontakt zum Vater zu wünschen (Prot. S. 51 ff.). Betreffend der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit beider Parteien müssen angesichts des Gesagten gewisse Abstriche gemacht werden. Beide Parteien befanden sich in den vergangenen Jahren angesichts ihrer Drogenprobleme in einer Extremsituation, was sich auch in ihrem Verhalten wiederspiegelte. Es bleibt zu hoffen, dass den Parteien die ak- tuell gelebte Drogenabstinenz weiterhin gelingen wird. Unter diesem Vorbehalt er- achtet das Gericht, mit Blick auf die Aussagen der Kinder in der Kinderanhörung, die Tatsache, dass die Kinder nie in die persönlichen Probleme der Eltern invol- viert waren und die vor der Trennung erfolgte Betreuung, grundsätzlich beide El- ternteile als erziehungsfähig. Ein entsprechendes Gutachten ist daher nicht ange- zeigt. Zudem bleiben die superprovisorisch eingerichteten Unterstützungen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, weiterhin bestehen. In Bezug auf die Obhuts- zuteilung hat daher das Wohl der Kinder absoluten Vorrang. Aktuell gehen die Kinder in G._____ zur Schule und sie sind auch dort verwurzelt. Anlässlich der Kinderanhörung führten sowohl D._____ als auch C._____ aus, dass sie gerne zur Schule gehen und dort auch den Kontakt zu Kolleginnen pflegen (Prot. S. 52 ff.). Ebenfalls führten die beiden Kinder wie bereits erwähnt aus, dass sie aktuell
- 9 - keinen Kontakt zum Vater wünschen. Einen Obhutswechsel gegen den Willen der Kinder, welcher die aktuell eingependelte Stabilität erneut ins Wanken bringen könnte, ist gerade auch unter dem Zeithorizont des Eheschutzverfahrens klar nicht zielführend. Eine genauere Betrachtung der Platzverhältnisse des Gesuchs- gegners und der Möglichkeit einer allenfalls grösseren Wohnung im Falle einer Obhutsumteilung erübrigt sich dementsprechend.
E. 2.5 Zu der beantragten Fremdplatzierung ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Fremdplatzierung eines Kindes ist die ultima ratio. Zuerst müssen alle ande- ren Stricke reissen. Das Gericht erachtet die vorliegende Situation nicht als einen Notstand, welcher die Fremdplatzierung rechtfertigen würde, zumal es den Kin- dern aktuell im Grossen und Ganzen gut zu gehen scheint und, unter dem Vorbe- halt einer Rückfälligkeit, beide Elternteile grundsätzlich als erziehungsfähig erach- tet werden. Zudem wurde für die Kinder eine Beistandschaft sowie eine sozial- pädagogische Familienbetreuung errichtet, welche gerade eine Fremdplatzierung verhindern sollen und welchen auch die Chance zu geben ist, die familiäre Situa- tion in der aktuell gelebten Form zielführend zu unterstützen.
E. 2.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2015, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuch- stellerin zugeteilt wird. Von einem Erziehungsfähigkeitsgutachten, wie auch von einer Fremdplatzierung, wird abgesehen.
3. Besuchsrecht
E. 3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ erneut um die Verschiebung der Verhandlung, mit der Begründung, dass sich die Gesuchstellerin in medizinischer Behandlung befinde (act. 53; act. 54). Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 zeigte die KESB Bülach Nord dem Gericht an, dass sich die Gesuchstellerin aufgrund eines Suizidversuches in medizini- scher Behandlung befinde (act. 56; act. 57), weshalb mit Verfügung vom 11. Fe- bruar 2025 als superprovisorische Massnahme eine Beistandschaft für die Kinder sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung errichtet wurde (act. 61).
E. 3.1 Monatliche Grundbeträge
E. 3.1.1 Die Gesuchstellerin wohnt unbestrittenermassen gemeinsam mit den min- derjährigen Kindern C._____, D._____ und E._____ im selben Haushalt. Es ist der Gesuchstellerin ein Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von Fr. 1'350.– anzurechnen. Bei der Gesuchstellerin ist zusätzlich für C._____, D._____ und E._____ je ein Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen.
E. 3.1.2 Der Gesuchgegner wohnt seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung unbestrittenermassen bis auf Weiteres bei seinem Bruder in der Untermiete (act. 69/2-4). Aufgrund dieser Haushaltsgemeinschaft ist ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen. Das Urteilsdispositiv ist diesbezüglich zu berichtigen, wurde in der Bedarfstabelle doch offensichtlich versehentlich der Betrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft eingesetzt.
E. 3.2 Wohnkosten
- 14 -
E. 3.2.1 Die Wohnkosten der Gesuchstellerin sind belegt und betragen monatlich Fr. 1'000.– (act. 10/10). Die Kosten sind auf die Gesuchstellerin und die Kinder nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen.
E. 3.2.2 Die Wohnkosten des Gesuchstellers sind belegt und betragen monatlich Fr. 500.– (act. 69/3).
E. 3.3 Krankenkasse
E. 3.3.1 Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin sind belegt und betragen monatlich Fr. 478.– (act. 109/35). Die Gesuchstellerin erhält jedoch eine individu- elle Prämienverbilligung von Fr. 213.–, welche zu berücksichtigen ist. Demge- mäss ist der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 265.– anzurechnen. Die Kranken- kassenprämien der Kinder wie auch ihre Prämienverbilligungen sind ebenfalls be- legt und betragen monatlich je Fr. 38.– (act. 109/35).
E. 3.3.2 Die Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners sind belegt und betragen monatlich Fr. 508.– (act. 69/1). Das Urteilsdispositiv ist auch dahingehend zu be- richtigen, ergibt sich doch klar aus den Akten, dass die Prämien des Gesuchsgeg- ners im Jahr 2025 neu Fr. 508.– betragen anstelle der in der Tabelle fälschlicher- weise festgehaltenen Fr. 255.–, welche sich auf das Jahr 2024 bezogen.
E. 3.4 Fazit
E. 3.4.1 Zusammengefasst ist für die Parteien von folgendem Bedarf auszugehen: (alle Beträge in CHF) C._____, D._____, geb. E._____, geb. Gesuchstellerin Gesuchgegner geb. tt.mm.2013 tt.mm.2015 tt.mm.2012 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inkl. NK: Fr. 400.– (*) Fr. 500.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*) Grundversicherung Fr. 265.– (*) Fr. 508.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) (KVG):
* zZt vom Sozialamt übernommen
- 15 -
E. 3.4.2 Es gilt angesichts des Gesagten festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zurzeit keine Kindesunterhaltsbeiträge leisten kann.
E. 3.4.3 Namentlich fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 570.– für C._____ Fr. 570.– für D._____ Fr. 623.– für E._____ V.Eheliche Wohnung, Hausrat und Mobiliar Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr die eheliche Wohnung Süd an der F._____-strasse 1 in G._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Ge- trenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen (act. 21). Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Benutzung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dabei ist die eheliche Wohnung und der Hausrat demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem diese in Abwägung der Interessen beider Ehegatten besser dient (BGE 114 II 13, E. 6). Der Gesuchgegner hat diesbezüg- lich keinerlei Anträge gestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass er an der Wohnung, wie auch am verbliebenen Hausrat und Mobiliar kein Interesse mehr hat. Die Wohnung wird dementsprechend samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewie- sen. VI.Prozesskosten
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Ob- siegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gesuchsgegner blieb
- 16 - der ersten Hauptverhandlung fern und die Gesuchstellerin verliess anlässlich der zweiten Verhandlung unerlaubt den Gerichtssaal. Zudem konnte die Gesuchgeg- nerin nicht vollständig mit ihren Anträgen durchdringen. Abschliessend ist zu er- wähnen, dass beide Parteien von der Sozialhilfe unterstützt werden und dement- sprechend über kein Einkommen verfügen. Angesichts der Gesamtumstände er- scheint es somit als angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Das Urteil ist entsprechend zu berichtigen, wurde doch versehentlich die Disposi- tivziffer betreffend den Entschädigungsfolgen nicht ins Urteil übernommen. Weiter ist das Dispositiv sogleich auch betreffend der Nummerierung der Dispositivziffern zu berichtigen.
2. Gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG bemessen sich die Gerichtskosten in eherechtlichen Verfahren nach dem tatsächlichen Streitin- teresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles und betragen in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Diese Gebühr kann gemäss § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG in Eheschutzsachen bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr reduziert werden.
3. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Mehraufwendungen bei der Durchführung des Verfahrens auf Fr. 4'800.– festzulegen. Grund dafür ist die Tatsache, dass insgesamt drei Hauptverhandlung, wie auch eine Verhandlung be- treffend vorsorglichen Massnahmen, durchgeführt werden mussten. Ebenfalls ist die Schwierigkeit des Falles als eher überdurchschnittlich einzuordnen, zumal stets Kinderbelange betroffen waren. Da beiden Parteien mit Verfügung vom
E. 3.5 Dem Gesuchgegner wurde vorliegend zumindest für das Kind E._____ ein geregeltes Besuchsrecht eingeräumt. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten
- 11 - GSG-Massnahmen sind sodann am 13. Dezember 2024 ausgelaufen (act. 91/8). Eine Übergabe ist also durchaus möglich und die damaligen Geschehnisse liegen inzwischen über ein Jahr zurück. Das Gericht erachtet die Parteien vorliegend als fähig, die Übergaben der Tochter E._____ selbständig durchzuführen. Zumal beide Eltern weiterhin die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wird es ohnehin unumgänglich, dass eine gewisse Kommunikation stattfinden muss. Dazu gilt es zu erwähnen, dass vorliegend bereits eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung wie auch eine Beistandschaft für die Kinder besteht, welche sowohl die El- tern als auch die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen hat. Sollte die Ausübung des Besuchsrechts oder die Kommunikationsaufnahme der Elternteile nicht gelin- gen, steht es der ernannten Beistandsperson gemäss Verfügung vom 11. Februar 2025 wie auch dem darauffolgenden Entscheid der KESB vom 14. Februar 2025 sodann frei, der Zuständigen Behörde einen Antrag auf Anpassung ihrer Aufga- ben oder der Kindesschutmassnahmen zu stellen (act. 61; act. 64).
4. Beistandschaft Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2015, als superprovisorische Massnahme eine Beistandschaft errichtet (act. 61). Ebenfalls wurde als superprovisorische Massnahme eine sozialpädago- gische Familienbegleitung angeordnet. In Anbetracht des bereits Gesagten, der im vorliegenden Urteil festgelegten Obhutsregelung und des Absehens von einer Fremdplatzierung erachtet es das Gericht als sinnvoll, die einstweilen angeord- nete Beistandschaft sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung weiterzu- führen. IV.Unterhalt
1. Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin beantragt, dass der Gesuchgegner zu verpflichten sei, rückwirkend ab 15. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2024 pro Kind einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– und ab 1. Januar 2025 und für die weitere
- 12 - Dauer des Getrenntlebens einen solchen von Fr. 700.– zu bezahlen (act. 21). Der Gesuchgegner stellt diesbezüglich keinerlei Anträge.
2. Einkommen (monatlich)
E. 4 Mit Vorladung vom 18. Februar 2025 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend vorsorglichen Massnah- men auf den 6. März 2025 vorgeladen (act. 65; act. 66). Anlässlich der Ver- gleichsgespräche verliess die Gesuchstellerin ohne Erlaubnis den Gerichtssaal. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (Prot. S. 44).
E. 5 Am 19. März 2025 wurde eine Kinderanhörung in Anwesenheit der drei Kin- der durchgeführt (Prot. S. 51 ff.).
E. 6 Mit Vorladung vom 3. Juli 2025 wurden die Parteien auf den 28. August 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 107). Eine Einigung erneut konnte nicht erzielt werden.
E. 7 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen: Gesuchstellerin*: Fr. 0.– (Sozialhilfe) Gesuchgegner*: Fr. 0.– (Sozialhilfe) C._____: Fr. 268.– (Kinderzulage) D._____: Fr. 268.– (Kinderzulage E._____: Fr. 215.– (Kinderzulage)
* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Bedarfsberechnung (alle Beträge in CHF) C._____, D._____, geb. E._____, geb. Gesuchstellerin Gesuchgegner geb. tt.mm.2013 tt.mm.2015 tt.mm.2012 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inkl. NK: Fr. 400.– (*) Fr. 500.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*) Grundversicherung Fr. 265.– (*) Fr. 508.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) (KVG):
* zZt vom Sozialamt übernommen
E. 8 Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
E. 9 Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern darauf einzu- treten ist.
E. 10 Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'800.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 19 -
E. 11 Die Kosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
E. 12 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 13 Schriftliche Mitteilung an die Parteien die KESB Bülach Nord
E. 14 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bülach, 28. August 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Gerichtsschreiber: C. Bühler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EE240074-C/U1 KA/sh Mitwirkend: Vizepräsident M. Müller und Gerichtsschreiber C. Bühler Urteil vom 28. August 2025 (begründete und berichtigte Ausfertigung) in Sachen A._____, Gesuchstellerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 21)
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 15. Juni 2024 getrennt leben. Eventualiter: Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu be- willigen.
2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, D._____, geboren tt.mm.2013 und E._____, geboren tt.mm.2015 seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3. Dem Gesuchgegner sei einstweilen kein Besuchsrecht einzuräu- men. Eventualiter sei dem Gesuchgegner ab Bezug einer eigenen Wohnung ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Eventualiter für den Fall, dass dem Gesuchgegner ein Besuchs- recht eingeräumt wird, sei für die Kinder eine Besuchsrechtsbei- standschaft anzuordnen.
4. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder folgende, nach Vorliegen des Beweisergebnisses abschliessend zu bezif- fernde und monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbei- träge zu leisten:
- Fr. 500.– pro Kind rückwirkend ab 15. Juni 2024 bis 31. De- zember 2024
- Fr. 700.– pro Kind ab 1. Januar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens pro Kind Je zuzüglich allfällige Familienzulagen.
5. Es seien keine ehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
6. Die eheliche Wohnung Süd an der F._____-strasse 1 in G._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 21, sinngemäss)
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 4'000.– zzgl. MWST zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person von Rechtsan- wältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchgegners.
- 3 - Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Prot. S. 18; S. 70 ff., sinngemäss)
1. Es sei die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, ge- boren am tt.mm.2015, für die Dauer des Verfahrens dem Gesuch- gegner zuzuteilen. Eventualiter sei die Fremdplatzierung der Kinder für die Dauer des Verfahrens anzuordnen.
2. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Gesuchstellerin zu erstellen.
3. Es sei für die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2012, D._____, ge- boren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2015 eine Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen. Prozessualer Antrag des Gesuchsgegners: (act. 67, sinngemäss) Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchgegner einen Prozesskostenvorschuss in einstweiliger Höhe von Fr. 6'000.– zu be- zahlen. Eventualiter sei dem Gesuchgegner die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, dies unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin, rückwirkend per 3. Ja- nuar 2025. Erwägungen: I.Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (Datum Poststempel) machte die Gesuch- stellerin das vorliegende Eheschutzverfahren rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 15. Juli 2024 zur Hauptverhandlung am
8. August 2024 vorgeladen (act. 6). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 legitimierte sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Vertreterin der Gesuchstellerin und stellte zeitgleich ein Verschiebungsgesuch, weshalb die Hauptverhandlung auf den 12. September 2024 verschoben wurde (act. 5; act. 12). Die Vorladung konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden und wurde im Amtsblatt publiziert (act. 16; act. 17). Der Gesuchsgegner erschien nicht zur Hauptverhandlung vom
12. September 2024 (Prot. S. 5).
- 4 -
2. Auf Nachfrage des Gerichts bei der Kapo ZH, Fachstelle Häusliche Gewalt, wurde dem Gericht die neue Zustelladresse des Gesuchsgegners mitgeteilt (act. 26), woraufhin die Parteien mit Vorladung vom 12. Dezember 2024 auf den
31. Januar 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen wurden (act. 41). Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 legitimierte sich Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ als Vertreterin des Gesuchsgegners (act. 43).
3. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ erneut um die Verschiebung der Verhandlung, mit der Begründung, dass sich die Gesuchstellerin in medizinischer Behandlung befinde (act. 53; act. 54). Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 zeigte die KESB Bülach Nord dem Gericht an, dass sich die Gesuchstellerin aufgrund eines Suizidversuches in medizini- scher Behandlung befinde (act. 56; act. 57), weshalb mit Verfügung vom 11. Fe- bruar 2025 als superprovisorische Massnahme eine Beistandschaft für die Kinder sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung errichtet wurde (act. 61).
4. Mit Vorladung vom 18. Februar 2025 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend vorsorglichen Massnah- men auf den 6. März 2025 vorgeladen (act. 65; act. 66). Anlässlich der Ver- gleichsgespräche verliess die Gesuchstellerin ohne Erlaubnis den Gerichtssaal. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (Prot. S. 44).
5. Am 19. März 2025 wurde eine Kinderanhörung in Anwesenheit der drei Kin- der durchgeführt (Prot. S. 51 ff.).
6. Mit Vorladung vom 3. Juli 2025 wurden die Parteien auf den 28. August 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 107). Eine Einigung erneut konnte nicht erzielt werden.
7. Nachdem sich das Verfahren als spruchreif erwies, entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. August 2025 über die beantragten Eheschutzmassnah- men sowie die prozessualen Anträge. Mit Schreiben vom 8. September 2025 ver- langte der Gesuchgegner fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils
- 5 - (act. 114). Mit Schreiben vom 12. September 2025 verlangte die Gesuchstellerin ebenfalls fristgerecht eine schriftliche Begründung (act. 116). II.Getrenntleben
1. Die Gesuchstellerin beantragte, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. Juni 2024 getrennt leben (act. 21). Der Gesuchgegner stellte diesbezüglich keinen Antrag.
2. Vorliegend macht die Gesuchstellerin geltend, dass der Gesuchgegner nach einer Auseinandersetzung mit ihr am 14. Juni 2024 die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ verlassen haben soll. Die Behauptung der Gesuch- stellerin blieb seitens des Gesuchgegners unbestritten und erscheint glaubhaft, zumal der behauptete Auszug zeitnah zur Einleitung des Verfahrens erfolgte. Hinzu kommt, dass durch die Polizei am 25. Juni 2024 GSG-Massnahmen erlas- sen worden sind, was das Zusammenleben der Parteien ohnehin verhindert hätte (act. 22/19). Aufgrund dessen ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 15. Juni 2024 getrennt leben. III.Kinderbelange
1. Elterliche Sorge 1.1. Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stehen die Kinder, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Wah- rung des Kindeswohls abgewichen werden darf (BGer 5A_969/2019 vom 22.04.2020 E. 4.3.1 m.w.H.). 1.2. Bislang übten die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Beide Parteien stellen keinen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Folglich gehen sie davon aus, auch künftig die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Vorliegend
- 6 - gibt es keinen Anlass, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzu- weichen. Die elterliche Sorge ist beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entspre- chend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Parteien werden dar- auf hingewiesen, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
2. Obhut 2.1. Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, dass ihr die Obhut über die ge- meinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2015, für die Dauer des Getrenntle- bens zuzuteilen sei (act. 21). Zur Begründung führt sie aus, dass sie eine sehr gute Beziehung zu den Kindern pflege und den Bedürfnissen besser entsprechen könne als der Gesuchsgegner. Des Weiteren könnten die Kinder bei ihr in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben, was diese sich gemäss ihren Aussagen in der Kinderanhörung auch wünschen würden (act. 102). Zum Vater hätten die Kinder seit dem Sommer 2024 keinen Kontakt mehr gehabt. Zu berücksichtigen sei ebenfalls die Tatsache, dass der Gesuchgegner keine eigene Wohnung habe und zur Zeit bei seinem Bruder in einer 2-Zimmerwohnung verweile. Der Gesuchsgeg- ner sei somit nicht in der Lage, den Kindern den benötigten Wohnraum zu ge- währleisten (act. 21). Zudem wirft die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, kokainabhängig zu sein und sein Leben nicht im Griff zu haben (Prot. S. 19). 2.2. Der Gesuchsgegner beantragt, dass ihm die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2015, für die Dauer des Getrenntlebens zuzuteilen sei oder dass die Kinder eventualiter fremdplatziert werden sollen. Zudem sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu erstellen, da diese bestritten werde. Das Kindswohl sei in der aktuellen Situation gefährdet (act. 78). Als Begründung gibt der Gesuchgegner an, die Gesuchstellerin habe ein Drogen-
- 7 - /Spielsuchtproblem (act. 31), sie vernachlässige die Kinder und sie instrumentali- siere sie gegen ihn (act. 78). Zudem bemängelt er die Bindungstoleranz der Ge- suchstellerin und er verweist auf ihren Suizidversuch wie auch den darauffolgen- den Klinikaufenthalt (act. 82). 2.3. Vorliegend wird von beiden Parteien einzig die alleinige Obhut beantragt. Ist die Obhut einem Elternteil zuzuteilen, hat nach der Rechtsprechung das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Werden beide Elternteile als erziehungsfähig erachtet, kann die Stabili- tät der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Dies ist in der Regel bei Kindern ab einem Alter von ca. elf bis zwölf Jahren der Fall. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuar- beiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig er- scheinen lassen. Ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbe- treuung auszugehen (BGer 5A_707/2019 vom 18.08.2020 E. 3.1.1 m.w.H.). 2.4. Beide Elternteile haben eine problembehaftete Vergangenheit, welche sie sich im Rahmen der vorliegenden Abwägung anrechnen lassen müssen. So ga- ben beide Parteien zu Protokoll, in nicht ferner Vergangenheit Drogen konsumiert zu haben, sich jedoch nun seit einigen Monaten auf dem Weg der Besserung zu befinden (Prot. S. 22 ff. und S. 31 ff.). Ebenfalls bestanden zwischen dem 25. Juni 2024 und dem 13. Dezember 2024 Ersatzmassnahmen gegen den Gesuchsgeg- ner aufgrund von Vorwürfen der Drohung gegenüber der Gesuchstellerin (act. 19/3; act. 91/8). Der Gesuchsgegner ist sodann im Jahr 2024 für mehrere Monate verschwunden. Nach eigenen Angaben, um einen kalten Entzug zu ma- chen (Prot. S. 31). Seit dem August 2024 hatte er keinen Kontakt mehr zu seinen drei Kindern. Er habe ein Abkommen mit der Schulleitung gehabt, wonach sich diese bei ihm gemeldet hätte, wenn es den Kindern nicht gut gegangen wäre
- 8 - (Prot. S. 32). Während dieser Zeit hat sich unbestrittenermassen die Gesuchstel- lerin mit Hilfe ihrer Familie um die Kinder gekümmert. Dies verlief jedoch ebenfalls nicht reibungslos. So ist dem Polizeirapport der Kantonspolizei vom 11. Novem- ber 2024 zu entnehmen, dass es anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen der Gesuchstellerin und ihrer Schwester betreffend mütterlichen Pflichten zu Ge- waltanwendungen kam, wobei die Kinder bei diesem Vorfall nicht anwesend ge- wesen seien (act. 37). Im Januar 2025 kam es dann zu einem Suizidversuch der Gesuchstellerin und einem darauffolgenden Aufenthalt in der ipw (act. 56; act. 57), woraufhin mit Verfügung vom 11. Februar 2025 superprovisorisch eine Beistandschaft für die Kinder und eine sozialpädagogische Familienbetreuung er- richtet wurde (act. 61). Seither scheint sich die Situation etwas beruhigt zu haben, was sich auch in der Kinderanhörung vom 19. März 2025 widerspiegelt. Dort führ- ten D._____ und C._____ zusammengefasst aus, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter und deren Schwester hätten und dass es ihnen zuhause gefalle. Auf entsprechende Nachfrage führten zudem beide aus, zumindest aktuell keinen Kontakt zum Vater zu wünschen (Prot. S. 51 ff.). Betreffend der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit beider Parteien müssen angesichts des Gesagten gewisse Abstriche gemacht werden. Beide Parteien befanden sich in den vergangenen Jahren angesichts ihrer Drogenprobleme in einer Extremsituation, was sich auch in ihrem Verhalten wiederspiegelte. Es bleibt zu hoffen, dass den Parteien die ak- tuell gelebte Drogenabstinenz weiterhin gelingen wird. Unter diesem Vorbehalt er- achtet das Gericht, mit Blick auf die Aussagen der Kinder in der Kinderanhörung, die Tatsache, dass die Kinder nie in die persönlichen Probleme der Eltern invol- viert waren und die vor der Trennung erfolgte Betreuung, grundsätzlich beide El- ternteile als erziehungsfähig. Ein entsprechendes Gutachten ist daher nicht ange- zeigt. Zudem bleiben die superprovisorisch eingerichteten Unterstützungen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, weiterhin bestehen. In Bezug auf die Obhuts- zuteilung hat daher das Wohl der Kinder absoluten Vorrang. Aktuell gehen die Kinder in G._____ zur Schule und sie sind auch dort verwurzelt. Anlässlich der Kinderanhörung führten sowohl D._____ als auch C._____ aus, dass sie gerne zur Schule gehen und dort auch den Kontakt zu Kolleginnen pflegen (Prot. S. 52 ff.). Ebenfalls führten die beiden Kinder wie bereits erwähnt aus, dass sie aktuell
- 9 - keinen Kontakt zum Vater wünschen. Einen Obhutswechsel gegen den Willen der Kinder, welcher die aktuell eingependelte Stabilität erneut ins Wanken bringen könnte, ist gerade auch unter dem Zeithorizont des Eheschutzverfahrens klar nicht zielführend. Eine genauere Betrachtung der Platzverhältnisse des Gesuchs- gegners und der Möglichkeit einer allenfalls grösseren Wohnung im Falle einer Obhutsumteilung erübrigt sich dementsprechend. 2.5. Zu der beantragten Fremdplatzierung ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Fremdplatzierung eines Kindes ist die ultima ratio. Zuerst müssen alle ande- ren Stricke reissen. Das Gericht erachtet die vorliegende Situation nicht als einen Notstand, welcher die Fremdplatzierung rechtfertigen würde, zumal es den Kin- dern aktuell im Grossen und Ganzen gut zu gehen scheint und, unter dem Vorbe- halt einer Rückfälligkeit, beide Elternteile grundsätzlich als erziehungsfähig erach- tet werden. Zudem wurde für die Kinder eine Beistandschaft sowie eine sozial- pädagogische Familienbetreuung errichtet, welche gerade eine Fremdplatzierung verhindern sollen und welchen auch die Chance zu geben ist, die familiäre Situa- tion in der aktuell gelebten Form zielführend zu unterstützen. 2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013 und E._____, geboren am tt.mm.2015, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuch- stellerin zugeteilt wird. Von einem Erziehungsfähigkeitsgutachten, wie auch von einer Fremdplatzierung, wird abgesehen.
3. Besuchsrecht 3.1. Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, dass dem Gesuchgegner kein Be- suchsrechts einzuräumen sei. Als Begründung bringt sie vor, dass der Gesuchs- gegner zwar in der Vergangenheit ein guter Vater gewesen sei, dass die vom Ge- suchgegner ausgesprochenen Drohungen gegenüber ihr aber auch die Kinder verängstigt hätten (act. 21 S. 4). Ausserdem stützt sich die Gesuchstellerin dabei auf die Tatsache, dass die Kinder seit dem Sommer 2024 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt haben und ein solcher allenfalls stufenweise aufzubauen wäre.
- 10 - 3.2. Auf eine ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechtes für die Kinder C._____ und D._____ wird vorliegend angesichts ihres Alters verzichtet (act. 110). Das Gericht erachtet die Kinder C._____ und D._____ als urteilsfähig, wes- halb eine Regelung des Besuchsrechts im Ermessen der Kinder liegt. Zudem sind die Aussagen von C._____ und D._____ bei der Kinderanhörung zu berücksichti- gen. Beide Kinder geben an, dass sie seit dem Sommer 2024 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben und weiterhin auch keinen Kontakt zu ihm pflegen wollen (Prot. S. 54 ff.). Das Gericht erachtet die Anordnung eines Besuchsrechts und der damit einhergehenden Verpflichtung gegen den Willen der urteilsfähigen Kinder als stossend und nicht dem Kindswohl entsprechend. 3.3. Eine konkrete Gefährdung für das Kind E._____ beim Vater wurde von der Gesuchstellerin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Für einen Verzicht auf eine Regelung ist E._____ sodann noch zu jung. Der Gesuchsgegner ist somit unter Berücksichtigung des Kindswohls für berechtigt und verpflichtet zu erklären, E._____ bis zum Bezug einer eigenen Wohnung jedes zweite Wochenende je- weils am Samstag und am Sonntag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab Bezug einer eigenen Wohnung dehnt sich das Besuchsrecht auf Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr aus. Zu- dem wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, E._____ für drei Wo- chen jährlich während der Schulferien mit sich oder zu sich in die Ferien zu neh- men. Dieses Besuchsrecht fällt nach dem 12. Geburtstag von E._____ dahin, zu- mal es ab diesem Zeitpunkt im Ermessen von E._____ liegt, ob sie das Besuchs- recht weiterhin aufrecht erhalten will oder nicht. 3.4. Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, dass, für den Fall dass dem Ge- suchsgegner ein Besuchsrecht eingeräumt werden sollte, eine Besuchsrechtsbei- standschaft für die Kinder zu errichten sei. Dies begründet sie mit den Gescheh- nissen aus dem Sommer 2024 und den damals angeordneten GSG-Massnah- men. Eine Übergabe sei der Gesuchstellerin nicht zuzumuten und bei einer Ver- längerung des Kontaktverbotes auch gar nicht möglich (act. 21 S. 4). 3.5. Dem Gesuchgegner wurde vorliegend zumindest für das Kind E._____ ein geregeltes Besuchsrecht eingeräumt. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten
- 11 - GSG-Massnahmen sind sodann am 13. Dezember 2024 ausgelaufen (act. 91/8). Eine Übergabe ist also durchaus möglich und die damaligen Geschehnisse liegen inzwischen über ein Jahr zurück. Das Gericht erachtet die Parteien vorliegend als fähig, die Übergaben der Tochter E._____ selbständig durchzuführen. Zumal beide Eltern weiterhin die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wird es ohnehin unumgänglich, dass eine gewisse Kommunikation stattfinden muss. Dazu gilt es zu erwähnen, dass vorliegend bereits eine sozialpädagogische Familienbeglei- tung wie auch eine Beistandschaft für die Kinder besteht, welche sowohl die El- tern als auch die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen hat. Sollte die Ausübung des Besuchsrechts oder die Kommunikationsaufnahme der Elternteile nicht gelin- gen, steht es der ernannten Beistandsperson gemäss Verfügung vom 11. Februar 2025 wie auch dem darauffolgenden Entscheid der KESB vom 14. Februar 2025 sodann frei, der Zuständigen Behörde einen Antrag auf Anpassung ihrer Aufga- ben oder der Kindesschutmassnahmen zu stellen (act. 61; act. 64).
4. Beistandschaft Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2015, als superprovisorische Massnahme eine Beistandschaft errichtet (act. 61). Ebenfalls wurde als superprovisorische Massnahme eine sozialpädago- gische Familienbegleitung angeordnet. In Anbetracht des bereits Gesagten, der im vorliegenden Urteil festgelegten Obhutsregelung und des Absehens von einer Fremdplatzierung erachtet es das Gericht als sinnvoll, die einstweilen angeord- nete Beistandschaft sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung weiterzu- führen. IV.Unterhalt
1. Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin beantragt, dass der Gesuchgegner zu verpflichten sei, rückwirkend ab 15. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2024 pro Kind einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– und ab 1. Januar 2025 und für die weitere
- 12 - Dauer des Getrenntlebens einen solchen von Fr. 700.– zu bezahlen (act. 21). Der Gesuchgegner stellt diesbezüglich keinerlei Anträge.
2. Einkommen (monatlich) 2.1. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie seit Mai 2024 arbeitslos sei. Seit ihrer letzten Anstellung habe sie nicht mehr in der Berufswelt Fuss fassen können (act. 21 S.6). Sie habe Sozialhilfe für sich und ihre Kinder beantragt. Seit- her beziehe die Gesuchstellerin Sozialhilfe (Prot. S. 61). 2.1.2. Der Gesuchgegner führt ebenfalls aus, dass die Gesuchstellerin mittellos sei (act. 67 S. 3). 2.1.3. Das Gericht zum Schluss, dass für die Gesuchstellerin von einem Einkom- men von Fr. 0.– ausgegangen werden muss. 2.2. Einkommen des Gesuchgegners 2.2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass dem Gesuchgegner ein hypotheti- sches Einkommen von mind. Fr. 4'800.– anzurechnen sei. Zur Begründung führt sie aus, dass der Gesuchgegner über einen Schweizerischen Lehrabschluss als Koch verfüge. Zudem habe der Gesuchgegner diverse temporäre Anstellungen gehabt. Der Gesuchgegner habe freiwillig keine Festanstellung mehr angestrebt (act. 21 S. 8). 2.2.2. Der Gesuchgegner macht geltend, dass er in der letzten fünf Jahre diverse temporäre Anstellungen gehabt habe wodurch er ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.– erzielt habe. Nun sei er aber seit längerer Zeit arbeitslos (Prot. S. 67). Seit dem 1. Januar 2025 werde er ebenfalls von der Sozialhilfe der Stadt H._____ unterstützt (act. 69/1). 2.2.3. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass für den Gesuchsgegner ebenfalls von einem Einkommen von Fr. 0.– ausgegangen werden muss.
- 13 - 2.3. Fazit 2.3.1. Beide Parteien verfügen über kein Vermögen. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist sodann vorliegend bei beiden Parteien abzuse- hen. 2.3.2. Zusammengefasst ist für die Parteien von folgendem Einkommen auszuge- hen: Einkommen: Gesuchstellerin* Fr. 0.– (Sozialhilfe) Gesuchgegner* Fr. 0.– (Sozialhilfe) C._____ Fr. 268.– (Kinderzulage) D._____ Fr. 268.– (Kinderzulage) E._____ Fr. 215.– (Kinderzulage)
* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)
3. Bedarf 3.1. Monatliche Grundbeträge 3.1.1. Die Gesuchstellerin wohnt unbestrittenermassen gemeinsam mit den min- derjährigen Kindern C._____, D._____ und E._____ im selben Haushalt. Es ist der Gesuchstellerin ein Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von Fr. 1'350.– anzurechnen. Bei der Gesuchstellerin ist zusätzlich für C._____, D._____ und E._____ je ein Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen. 3.1.2. Der Gesuchgegner wohnt seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung unbestrittenermassen bis auf Weiteres bei seinem Bruder in der Untermiete (act. 69/2-4). Aufgrund dieser Haushaltsgemeinschaft ist ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen. Das Urteilsdispositiv ist diesbezüglich zu berichtigen, wurde in der Bedarfstabelle doch offensichtlich versehentlich der Betrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft eingesetzt. 3.2. Wohnkosten
- 14 - 3.2.1. Die Wohnkosten der Gesuchstellerin sind belegt und betragen monatlich Fr. 1'000.– (act. 10/10). Die Kosten sind auf die Gesuchstellerin und die Kinder nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. 3.2.2. Die Wohnkosten des Gesuchstellers sind belegt und betragen monatlich Fr. 500.– (act. 69/3). 3.3. Krankenkasse 3.3.1. Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin sind belegt und betragen monatlich Fr. 478.– (act. 109/35). Die Gesuchstellerin erhält jedoch eine individu- elle Prämienverbilligung von Fr. 213.–, welche zu berücksichtigen ist. Demge- mäss ist der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 265.– anzurechnen. Die Kranken- kassenprämien der Kinder wie auch ihre Prämienverbilligungen sind ebenfalls be- legt und betragen monatlich je Fr. 38.– (act. 109/35). 3.3.2. Die Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners sind belegt und betragen monatlich Fr. 508.– (act. 69/1). Das Urteilsdispositiv ist auch dahingehend zu be- richtigen, ergibt sich doch klar aus den Akten, dass die Prämien des Gesuchsgeg- ners im Jahr 2025 neu Fr. 508.– betragen anstelle der in der Tabelle fälschlicher- weise festgehaltenen Fr. 255.–, welche sich auf das Jahr 2024 bezogen. 3.4. Fazit 3.4.1. Zusammengefasst ist für die Parteien von folgendem Bedarf auszugehen: (alle Beträge in CHF) C._____, D._____, geb. E._____, geb. Gesuchstellerin Gesuchgegner geb. tt.mm.2013 tt.mm.2015 tt.mm.2012 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inkl. NK: Fr. 400.– (*) Fr. 500.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*) Grundversicherung Fr. 265.– (*) Fr. 508.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) (KVG):
* zZt vom Sozialamt übernommen
- 15 - 3.4.2. Es gilt angesichts des Gesagten festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zurzeit keine Kindesunterhaltsbeiträge leisten kann. 3.4.3. Namentlich fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 570.– für C._____ Fr. 570.– für D._____ Fr. 623.– für E._____ V.Eheliche Wohnung, Hausrat und Mobiliar Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr die eheliche Wohnung Süd an der F._____-strasse 1 in G._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Ge- trenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen (act. 21). Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Benutzung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dabei ist die eheliche Wohnung und der Hausrat demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem diese in Abwägung der Interessen beider Ehegatten besser dient (BGE 114 II 13, E. 6). Der Gesuchgegner hat diesbezüg- lich keinerlei Anträge gestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass er an der Wohnung, wie auch am verbliebenen Hausrat und Mobiliar kein Interesse mehr hat. Die Wohnung wird dementsprechend samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewie- sen. VI.Prozesskosten
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Ob- siegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gesuchsgegner blieb
- 16 - der ersten Hauptverhandlung fern und die Gesuchstellerin verliess anlässlich der zweiten Verhandlung unerlaubt den Gerichtssaal. Zudem konnte die Gesuchgeg- nerin nicht vollständig mit ihren Anträgen durchdringen. Abschliessend ist zu er- wähnen, dass beide Parteien von der Sozialhilfe unterstützt werden und dement- sprechend über kein Einkommen verfügen. Angesichts der Gesamtumstände er- scheint es somit als angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Das Urteil ist entsprechend zu berichtigen, wurde doch versehentlich die Disposi- tivziffer betreffend den Entschädigungsfolgen nicht ins Urteil übernommen. Weiter ist das Dispositiv sogleich auch betreffend der Nummerierung der Dispositivziffern zu berichtigen.
2. Gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG bemessen sich die Gerichtskosten in eherechtlichen Verfahren nach dem tatsächlichen Streitin- teresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles und betragen in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Diese Gebühr kann gemäss § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG in Eheschutzsachen bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr reduziert werden.
3. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Mehraufwendungen bei der Durchführung des Verfahrens auf Fr. 4'800.– festzulegen. Grund dafür ist die Tatsache, dass insgesamt drei Hauptverhandlung, wie auch eine Verhandlung be- treffend vorsorglichen Massnahmen, durchgeführt werden mussten. Ebenfalls ist die Schwierigkeit des Falles als eher überdurchschnittlich einzuordnen, zumal stets Kinderbelange betroffen waren. Da beiden Parteien mit Verfügung vom
7. März 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die den Par- teien aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtkasse zu neh- men und die Parteien auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzu- weisen.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Die Parteien sind zum Getrenntleben berechtigt. Es wird davon Vormerk ge- nommen, dass die Parteien seit dem 15. Juni 2024 getrennt leben.
2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, ge- boren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2015, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt.
3. a) Auf die Regelung eines Besuchsrechtes für die Kinder C._____ und D._____ wird angesichts von deren Alter verzichtet.
b) Der Gesuchgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kind E._____ bis zum Bezug einer eigenen Wohnung jedes zweite Wochenende jeweils Samstag und am Sonntag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab Bezug einer eigenen Wohnung ist er berechtigt und verpflichtet, das Kind jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr bis Sonntagabend, 19:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Aus- serdem ist er berechtigt das Kind für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Diese Regelung fällt nach dem 12. Geburtstag des Kindes dahin.
c) Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.
4. Die mit Verfügung vom 11. Februar 2025 einstweilen angeordnete Beistand- schaft sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung werden bestätigt
5. Es wird festgestellt, dass der Ehemann zurzeit keine Kindesunterhaltsbei- träge leisten kann. Namentlich fehlt monatlich ein Betrag von
- 18 - Fr. 570.– für C._____ Fr. 570.– für D._____ Fr. 623.– für E._____
6. Es sind keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet.
7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen: Gesuchstellerin*: Fr. 0.– (Sozialhilfe) Gesuchgegner*: Fr. 0.– (Sozialhilfe) C._____: Fr. 268.– (Kinderzulage) D._____: Fr. 268.– (Kinderzulage E._____: Fr. 215.– (Kinderzulage)
* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Bedarfsberechnung (alle Beträge in CHF) C._____, D._____, geb. E._____, geb. Gesuchstellerin Gesuchgegner geb. tt.mm.2013 tt.mm.2015 tt.mm.2012 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inkl. NK: Fr. 400.– (*) Fr. 500.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*) Fr. 200.– (*) Grundversicherung Fr. 265.– (*) Fr. 508.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) Fr. 38.– (*) (KVG):
* zZt vom Sozialamt übernommen
8. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
9. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern darauf einzu- treten ist.
10. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'800.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 19 -
11. Die Kosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien die KESB Bülach Nord
14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bülach, 28. August 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Gerichtsschreiber: C. Bühler