Erwägungen (113 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (zugleich Poststempel) reichte die Gesuch- stellerin ein Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsgegner ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-15). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurden die Parteien aufgefordert, Un- terlagen einzureichen und es wurde zur Hauptverhandlung auf den 19. September 2024 vorgeladen (act. 6; act. 7). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde die Vorladung abgenommen und Frist zur Begründung des Eheschutzbegehrens an- gesetzt (act. 15). Innert erstreckter Frist ging die Begründung des Eheschutzbe- gehrens mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 ein (act. 27; act. 28/25-28). In der Folge erstattete der Gesuchsgegner innert der mit Verfügung vom 15. November 2024 angesetzten Frist mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 seine Gesuchsantwort (act. 32; act. 33/12-21). Sodann wurde zur Hauptverhandlung auf den 28. März 2025 vorgeladen (act. 38). Am 27. März 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren neu von Bezirksrichterin MLaw M. Meier geführt werde (act. 40).
E. 1.2 Die Hauptverhandlung fand am 28. März 2025 statt, anlässlich welcher Par- teibefragungen durchgeführt wurden und eine Teilvereinbarung mit Widerrufsvor- behalt abgeschlossen wurde (act. 44). Mit Eingabe vom 4. April 2025 widerrief die Gesuchstellerin ihre Zustimmung zur Teilvereinbarung (act. 48). Sodann wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. April 2025 Frist zur Stellungnahme zu den Noven sowie zur Parteibefragung angesetzt (act. 46). Daraufhin nahm die Gesuch- stellerin mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Stellung (act. 57; act. 58/35). Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt, welche mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erstattet wurde (act. 64). Mit Ver- fügung vom 30. Mai 2025 wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt (act. 63). Sodann reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Juni 2025 neue Unterlagen ein (act. 69; act. 70/1-3). Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 nahm der
- 8 - Gesuchsgegner dazu Stellung (act. 74; act. 75/1). In der Folge wurde diese Ein- gabe der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 77). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Allgemeines zum Eheschutzverfahren
E. 2.1 Für das vorliegende Eheschutzverfahren gilt das summarische Verfahren (Art. 271 ZPO). Es geht darum, in einem raschen Verfahren eine vorläufige Frie- densordnung herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen, d.h. das Gericht braucht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein. Es ge- nügt, ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahr- scheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln (vgl. OGer ZH LY110038 vom 14. Februar 2012 E. 2.3). Das herabgesetzte Be- weismass führt jedoch nicht dazu, dass die Behauptungs- und Substantiierungsan- forderungen herabgesetzt wären. Auch im summarischen Verfahren ist ein schlüs- siger und allenfalls – bei Bestreitung durch die Gegenseite – hinreichend detaillier- ter bzw. substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich. Das herabgesetzte Beweis- mass kommt erst zum Zug, wenn zu den hinreichend substantiierten, strittigen Tat- sachen Beweise abgenommen werden (vgl. BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3).
E. 2.2 Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt der Dispositions- grundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. In Bezug auf die Kinderbelange gilt die Offizialmaxime und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO).
E. 2.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Ausführungen der Parteien zum Inhalt von Vergleichsgesprächen im vorliegenden Entscheid unberücksichtigt bleiben.
E. 3 Getrenntleben
E. 3.1 Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haus- halt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicher- heit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
- 9 - Den Eheleuten ist es indes unbenommen, sich über die Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts zu einigen. Es bedarf dazu keiner gerichtlichen Bewilligung. Auch bei Einigkeit der Eheleute über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird im Entscheid die Berechtigung zum Getrenntleben in der Regel festgehalten (GÖKSU, in: Arnet/Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Personen- und Familienrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 175 N 1).
E. 3.2 Die Parteien sind sich einig, dass sie bereits getrennt leben und der Auszug der Gesuchstellerin am 17. Februar 2024 erfolgte (Prot. S. 11; Prot. S. 17). Über den Trennungszeitpunkt besteht keine Einigung. So stellt sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass sich die Parteien bereits am 24. Dezember 2023 getrennt hätten (act. 32).
E. 3.3 Das Scheidungsgericht ist im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist ge- mäss Art. 114 ZGB gegeben ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergan- genen Eheschutzentscheid gebunden. Aufgrund dessen besteht kein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten getrennt leben (Kantonsgericht Schwyz, ZK2 2019 73 E. 19b; BGer 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.2; SIX, Eheschutz,
2. Aufl. 2014, Rz. 2.03).
E. 3.4 Folglich ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu bewilligen und es ist festzuhalten, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
E. 4 Obhut und Betreuung
E. 4.1 Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2018 und D._____, geboren am tt.mm.2022, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen seien (act. 27; act. 32).
E. 4.2 Die Anordnung der alternierenden Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Im Sinne des Kindeswohls ist sodann die Stabilität, welche mit Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht, von Be- deutung. Weitere in Betracht kommende Beurteilungskriterien sind die Kooperati- ons- und Kommunikationsfähigkeit sowie die geografische Situation bzw. die Di-
- 10 - stanz zwischen den beiden Wohnungen der Eltern (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2).
E. 4.3 Gemäss den Ausführungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung werden die Kinder aktuell bereits abwechselnd betreut, was gut funktioniere (Prot. S. 12). Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ist da- von auszugehen, dass die Parteien kommunikations- und erziehungsfähig sind, und es im Kindeswohl liegt, den Parteien die alternierende Obhut über die Kinder zuzuteilen. Unbestritten ist, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder sich bei der Gesuchstellerin befinden soll.
E. 4.4 Die in der Hauptverhandlung abgeschlossene Teilvereinbarung, in welcher auch die konkreten Betreuungsanteile geregelt wurden, wurde von der Gesuchstel- lerin widerrufen (act. 48). Grundsätzlich untersteht die Teilvereinbarung der gericht- lichen Genehmigung in analoger bzw. sinngemässer Anwendung von Art. 279 ZPO, wobei dies nicht für Kinderbelange gilt. Mit Bezug auf die Kinderbelange hat die Übereinkunft der Ehegatten wegen der Offizialmaxime und des Untersuchungs- grundsatzes nur die Wirkung eines gemeinsamen Antrages. Vereinbarungen be- züglich Kinderbelangen, welche den Charakter von gemeinsamen Anträgen haben, sind nicht bindend und können bis zur Urteilsberatung jederzeit widerrufen werden (STOLL/BURRI, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, Art. 279 N 3; vgl. KOBEL/FRAEFEL, Bindungswirkung von (antizipierten) Scheidungsvereinbarungen, FamPra.ch 2025 S. 36 ff., 46). Da die Teilvereinbarung von der Gesuchstellerin widerrufen wurde, ist über die Festlegung der Betreuungsanteile zu entscheiden.
E. 4.5 Die Parteien führten in der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2025 aus, dass sie sich grundsätzlich einig seien, wie die Betreuung geregelt werden solle und einzig noch strittig sei, wo die Kinder die Nacht von Dienstag auf Mittwoch in den geraden Kalenderwochen verbringen sollen (Prot. S. 22). So führte die Gesuchstellerin aus, dass die Kinder aktuell in den un- geraden Kalenderwochen von Mittwochmorgen bis Freitagabend sowie in den ge- raden Kalenderwochen von Dienstagabend bis am Montagmorgen der Folgewoche bei ihr seien. In der übrigen Zeit liege die Betreuungsverantwortung beim Gesuchs-
- 11 - gegner, wobei die Kinder am Montag und Dienstag von den Eltern des Gesuchs- gegners betreut werden würden (Prot. S. 12). Der Gesuchsgegner führte aus, dass die Gesuchstellerin die Kinder am Montagmorgen zu seinen Eltern bringe. Am Mitt- wochmorgen würden sie wieder zur Gesuchstellerin zurückgehen und die Zeit bis Freitagabend mit der Gesuchstellerin verbringen (Prot. S. 18). In Bezug auf den strittigen Punkt betreffend Übernachtung von Dienstag auf Mittwoch in den geraden Kalenderwochen führte die Gesuchstellerin aus, dass es ihr wichtig sei, dass die Kinder nicht mehr als vier Nächte beim Gesuchsgegner verbringen würden und sie dann gerne einen ruhigen Abend mit den Kindern verbringen würde und D._____ am nächsten Tag ausschlafen könne (Prot. S. 12; Prot. S. 22). Der Gesuchsgegner führte aus, dass es der Wunsch der Gesuchstellerin sei, dass sie die Kinder am Dienstagabend in den geraden Kalenderwochen bei seinen Eltern abholen könne. Die Kinder hätten aber kein Problem damit, auch in den geraden Kalenderwochen noch bis zum Mittwochmorgen bei ihm zu bleiben (Prot. S. 18). Die Kinder würden jeweils am Mittwochmorgen bei ihm zwischen 7:00 Uhr und 7:15 Uhr von alleine aufstehen (Prot. S. 23).
E. 4.6 In der Stellungnahme vom 2. Mai 2025 führte die Gesuchstellerin aus, dass sie in der Vergangenheit die Betreuungsverantwortung für den Montag und Diens- tag, wenn die Kinder bei den Eltern des Gesuchsgegners seien, innegehabt habe und dies auch für die Zukunft wünsche. So hätten die Eltern des Gesuchsgegners ihr gegenüber versichert, dass die Gesuchstellerin am Montag und Dienstag nach wie vor zuständig sei. Weiter sei für D._____ kaum zumutbar, dass der Gesuchs- gegner ihn am Montagmorgen um 7:30 Uhr bei der Gesuchstellerin abhole und zu seinen Eltern bringe, da die Wechsel ihn sehr belasten würden. C._____ freue sich jeweils, wenn er bereits eine Nacht früher zur Mutter könne (act. 57 S. 15 ff.).
E. 4.7 Der Gesuchsgegner führte in der Novenstellungnahme vom 5. Juni 2025 aus, dass es nicht richtig sei, dass die Gesuchstellerin die Betreuungsverantwor- tung für die Kinder am Montag und Dienstag trage. Diese liege seit der Trennung an diesen Tagen bei ihm. So habe er in der Parteibefragung bestätigt, dass er die Übernachtungen und die Betreuung, wenn seine Eltern abwesend seien, selbst or- ganisieren werde. Es sei nicht Sache der Grosseltern zu entscheiden, wer die Be-
- 12 - treuungsverantwortung habe, sondern vielmehr diejenige der Eltern bzw. des Ge- richts. Ausserdem stelle der Wechsel am Montagmorgen für D._____ kein Problem dar, da es sich um bekannte Personen handle. Die Kinder würden sich jeweils auch freuen, zu ihrem Vater zu gehen. Das Problem sei, dass die Gesuchstellerin sich jeweils wünsche, dass C._____ früher zu ihr zurückkomme und ihm dies auch so kommuniziere, was zu Verunsicherungen bei C._____ führe (act. 64 S. 4 f.; act. 64 S. 9).
E. 4.8 Die Parteien stellen sich je auf den Standpunkt, dass sie selbst die Betreuungsverantwortung am Montag und Dienstag tragen möchten. Da die Kinder die Nacht vom Montag auf den Dienstag sowie vom Dienstag auf den Mittwoch beim Vater verbringen bzw. in Zukunft verbringen werden, macht es Sinn, dass er auch am Montag und Dienstag tagsüber die Betreuungsverantwortung trägt, zumal beide Parteien an diesen Tagen arbeiten und es sich um seine Eltern handelt, welche die Kinder tagsüber betreuen. Dagegen spricht auch nicht, dass die Grosseltern der Kinder der Gesuchstellerin versichert hätten, dass sie an diesen Tagen die Betreuungsverantwortung tragen würde, da dies nicht in deren Entscheidungsbefugnis liegt. Demnach ist festzulegen, dass die Betreuungsverantwortung für Montag und Dienstag beim Gesuchsgegner liegt und folglich auch er die Betreuung organisiert oder selbst übernimmt, sollten seine Eltern an diesen Tagen die Kinder nicht betreuen können.
E. 4.9 Da der Gesuchsteller die Betreuungsverantwortung am Montag trägt, erscheint es sinnvoll, dass er die Kinder jeweils am Montagmorgen zu seinen Eltern bringt bzw. zu sich nimmt, sofern seine Eltern die Kinder nicht betreuen können.
E. 4.10 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass es ihr wichtig sei, dass die Kinder nicht mehr als vier Nächte am Stück beim Gesuchsgegner verbringen. So sollen die Kinder in den geraden Kalenderwochen bereits am Dienstagabend zu ihr kommen, damit sie mit ihnen einen ruhigen Abend zuhause verbringen könne. Der Gesuchsgegner bringt demgegenüber vor, dass die Kinder damit kein Problem hätten, auch von Dienstag auf Mittwoch bei ihm zu übernachten, und dass D._____ am Mittwochmorgen problemlos bei ihm aufstehe. Vorliegend erscheint es im Kindeswohl, dass die Kinder jeden Dienstag auf den Mittwoch beim Vater
- 13 - übernachten. Mit dieser Regelung übernachten die Kinder gleich oft beim Vater wie bei der Mutter.
E. 4.11 Aufgrund der bisher gelebten Betreuung, welche unbestrittenermassen gut funktionierte, und der vorangegeganenen Erwägungen, erscheint es im Kindeswohl, die Betreuungsanteile der Eltern wie folgt festzulegen: Alltagsbetreuung
- In den Wochen der ungeraden Kalenderwochen von Montag, 07.30 Uhr (Abholung durch Vater bei der Mutter), bis Mittwoch, 8.00 Uhr, durch den Vater;
- In den Wochen der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis darauffolgender Mittwoch, 8.00 Uhr, durch den Vater;
- In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. Ferienregelung Die Eltern betreuen die Kinder während der Hälfte der Schulferien. Die Eltern sprechen sich über die Ferienplanung des Folgejahrs jeweils bis
30. November des Vorjahres ab. Kommt bezüglich der Aufteilung der Ferien keine Einigung zustande, kommt dem Gesuchsgegner für die Jahre mit ge- rader Jahreszahl und der Gesuchstellerin für die Jahre mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht zu. Die Ferienreglung geht der Alltagsreglung vor. Feiertagsregelung:
- über Ostern (ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbeginn) werden die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl von der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom Vater be- treut;
- über Pfingsten (ab Freitag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbe- ginn) werden die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Vater betreut;
- am 24. Dezember ab Schulschluss bis 25. Dezember 16.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mutter betreut und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater;
- am 25. Dezember ab 16.00 Uhr bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, wer- den die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch den Va-
- 14 - ter betreut und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch die Mutter;
- am 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Mutter und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater betreut;
- am 1. Januar, ab 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Mutter und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater betreut
- Darüber hinaus gelten die alltäglichen Betreuungsregelungen.
E. 4.12 Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, Kindesschutzmassnahmen anzu- ordnen. Entsprechend ist auch der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung der Parteien zum Besuch des Kurses «E._____» beim KJZ zu besuchen, abzuweisen, auch wenn ein Besuch grundsätzlich empfehlenswert erscheint.
E. 5 Kinderunterhalt
E. 5.1 Rechtliches Die Bemessung des nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ff. ZGB ge- schuldeten Kinderunterhalts richtet sich sowohl beim Bar- wie beim Betreuungsun- terhalt nach der zweistufigen Methode, wobei vorab der betreibungsrechtliche Not- bedarf und erst bei Vorliegen eines Überschusses der familienrechtliche Notbedarf zu decken ist. Für die Festlegung eines allfälligen Betreuungsunterhalts ist auf die Lebenskostenmethode abzustellen. Es sind daher die Einkommensverhältnisse und die Notbedarfspositionen der Parteien und der Kinder festzustellen und es ist alsdann in einem zweiten Schritt die Unterhaltsberechnung vorzunehmen.
E. 5.2 Einkommen des Gesuchsgegners
E. 5.2.1 Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch um Erlass von Eheschutzmass- nahmen vom 31. Oktober 2024 vor, dass das anrechenbare Nettoeinkommen des Gesuchsgegners Fr. 7’158.– betrage. Zur Begründung führt sie aus, dass sein Net- toeinkommen gemäss den Lohnabrechnungen 2024 abzüglich Kinderzulagen und unter Einbezug der Pauschalspesen Fr. 6’557.– betragen würde. Die Pauschalspe- sen seien anzurechnen, da ihnen keine tatsächlichen Ausgaben gegenüberstehen würden. Hinzu komme ein Anteil des 13. Monatslohns in der Höhe von Fr. 546.40
- 15 - (Fr. 6’557.– / 12). Zudem sei eine anteilsmässige Erfolgsprämie von Fr. 55.– pro Monat zu berücksichtigen. Für deren Berechnung sei auf die im April 2024 ausbe- zahlte Erfolgsprämie von Fr. 327.– für das erste Halbjahr (Fr. 327.– / 6) abzustellen (act. 27 S. 7 f.).
E. 5.2.2 In der Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2024 bringt der Gesuchsgegner vor, sein anrechenbares Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn und exklusive Spesen betrage Fr. 6’715.– pro Monat. Die Pauschalspesen seien nicht zum Ein- kommen hinzuzurechnen, da ihnen effektive Ausgaben für die Verpflegung sowie Kleinausgaben bis zu Fr. 50.– gegenüberstehen würden. Für den Fall, dass das Gericht die Pauschalspesen von Fr. 400.– seinem Einkommen anrechnen würde, verlangt der Gesuchsgegner, dass in seiner Bedarfsrechnung mindestens Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen seien. Eine Erfolgsprämie sei ihm nicht anzurechnen, da ihm diese nicht garantiert werde. Sofern das Gericht eine Erfolgsprämie beim Einkommen des Gesuchsgegners anrechne, dürfe diese maxi- mal Fr. 30.– pro Monat betragen, zumal die Erfolgsprämie im Jahr 2024 lediglich Fr. 561.– betragen habe (act. 32 S. 8 f.).
E. 5.2.3 Im Rahmen der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom
28. März 2025 gibt der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass sich sein Nettoeinkom- men inklusive Spesen und 13. Monatslohn auf rund Fr. 7’100.– belaufe. Weiter führt er aus, dass er keinen regelmässigen Bonus erhalte und die Auszahlung einer Er- folgsprämie vom Unternehmenserfolg abhänge (Prot. S. 19).
E. 5.2.4 In der Stellungnahme vom 2. Mai 2025 bringt die Gesuchstellerin vor, das anrechenbare Nettoeinkommen des Gesuchstellers betrage Fr. 7’209.–. Sein Net- toeinkommen abzüglich Kinderzulagen und unter Einbezug der Pauschalspesen betrage Fr. 6’605.–. Hinzu komme ein Anteil des 13. Monatslohns in der Höhe von Fr. 604.10 (Fr. 7’250.– / 12). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass die Verpflegungs- kosten des Gesuchsgegners durch die Pauschalspesen abgegolten werden wür- den, da gemäss Ziffer 3.3 des Zusatzreglements die Auslagen für das Mittagessen nicht durch die Pauschalspesen abgedeckt seien. Gemäss Ziffer 3.3 werde die klei- nere Verpflegung von Geschäftspartnern, die Verpflegung von Geschäftspartnern zuhause sowie Zwischenverpflegungen mit den Kleinspesen bereits vergütet. Auch
- 16 - aus den Lohnausweisen ergebe sich, dass das Mittagessen vom Arbeitgeber be- zahlt werde. Gemäss Ziffer 3 des Spesenreglements habe der Gesuchsgegner ei- nen Anspruch auf eine Vergütung von Fr. 25.– für das Mittagessen, sofern er sich auswärtig verpflegen müsse. Bezüglich der Erfolgsprämie führt die Gesuchstellerin aus, dass diese im Jahr 2023 Fr. 561.– bzw. Fr. 46.75 pro Monat betragen habe. Im Jahr 2024 habe der Gesuchsgegner eine Erfolgsprämie von Fr. 327.– bzw. Fr. 27.25 pro Monat erhalten. Dem Gesuchsgegner seien deshalb monatliche Er- folgsprämien von Fr. 37.– pro Monat anzurechnen, was dem Durchschnitt der bei- den Jahre entspreche. Weiter weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Arbeit- geber des Gesuchsgegners monatlich Fr. 437.20 für die Privatnutzung des Firmen- fahrzeugs übernehme (act. 57 S. 7 ff.).
E. 5.2.5 In der Stellungnahme vom 5. Juni 2025 bringt der Gesuchsgegner vor, sein anrechenbares Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn und exklusive Spesen betrage ab 1. Januar 2025 Fr. 6’770.–. Grund dafür sei ein Teuerungsausgleich, durch welchen das Bruttoeinkommen um Fr. 50.– gestiegen sei. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Erfolgsprämie bestreitet der Gesuchsgegner. Er führt aus, dass ihm neben den Jahren 2023 und 2024 auch im Jahr 2025 eine Erfolgsprämie ausbezahlt worden sei. Die ausbezahlte Erfolgsprämie habe sich im Jahr 2025 netto auf Fr. 296.– belaufen. Diesbezüglich führt er aus, dass die durchschnittliche monatliche Erfolgsprämie über drei Jahre hinweg maximal Fr. 31.– betragen habe. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu den Pauschalspesen bestreitet er eben- falls. Er vertritt den Standpunkt, dass die Verpflegungskosten durch die Pauschal- spesen abgegolten würden und diese Abgeltung im Lohnausweis mit «Mittagessen durch den Arbeitgeber bezahlt» ausgewiesen sei. Für ihn stehe fest, dass über die durch die Pauschalspesen abgegoltenen Kleinausgaben auch die Verpflegung von Geschäftspartnern abgerechnet werde. Er halte daran fest, dass die Pauschalspe- sen nicht dem Nettoeinkommen anzurechnen seien, und verweist darauf, dass in der Rechtsprechung davon ausgegangen werde, dass bei Aussendienstmitarbei- tern die Pauschalspesen vollständig aufgebraucht werden würden. Betreffend Pri- vatanteil des Geschäftsfahrzeugs vertritt der Gesuchsgegner den Standpunkt, dass diese aus steuerlichen Gründen erfolge und keinen tatsächlichen Einkommensbe- standteil darstellen würden. Das Benzin für private Fahrten müsse er selbst bezah-
- 17 - len. Für den Fall, dass das Gericht die Privatanteile anrechne, verlange er, dass Aufwendungen im gleichen Umfang im Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 64 S. 6 ff.).
E. 5.2.6 Bei unselbständig erwerbstätigen Personen bemisst sich das relevante Ein- kommen grundsätzlich nach dem Nettolohn, wie er aus den monatlichen Lohnab- rechnungen oder dem Jahreslohnausweis hervorgeht. Wird auf monatliche Abrech- nungen abgestellt, ist der darinn ausgewiesene Betrag auf ein Jahr hochzurechnen und durch zwölf zu teilen. Zusätzlich sind ein allfälliger 13. Monatslohn sowie vari- able Lohnbestandteile wie Bonus, Gewinnbeteiligung oder Gratifikationen einzu- rechnen. Die Kinderzulagen sind nicht einzurechnen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, S. 157 f.).
E. 5.2.7 Spesen werden nur dann nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn sie aus- schliesslich den Ersatz tatsächlich angefallener Auslagen darstellen. Die Nach- weis- und Behauptungslast dafür, dass keine verdeckte Lohnkomponente vorliegt, trägt diejenige Person, welche die Spesen bezieht. Hierzu sind die effektiven Auf- wendungen nach Art und Höhe konkret darzutun. Diese Anforderung gilt unabhän- gig von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder bestehenden Spesenreglemen- ten des Arbeitgebers (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, S. 168).
E. 5.2.8 Variable Vergütungen in Form von Bonuszahlungen sind Bestandteil des lau- fenden Einkommens und in der Unterhaltsberechnung voll zu berücksichtigen. Wei- sen Bonuszahlungen grössere Schwankungen auf, ist in der Regel auf den Durch- schnitt der letzten drei Jahre abzustellen, um ein repräsentatives Einkommen zu ermitteln (BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1).
E. 5.2.9 Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahr- zeugs begründet kein zusätzliches Einkommen. Stattdessen ist im Bedarf zu be- rücksichtigen, dass für den Arbeitsweg keine zusätzlichen Fahrtkosten anfallen (BGer 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 3.4.5).
E. 5.2.10 Der Gesuchsgegner reichte für den Zeitraum von Januar bis Dezem- ber 2024 die entsprechenden Lohnabrechnungen ein (act. 12/3; act. 33/12;
- 18 - act. 42/1). Addiert man die jeweils ausbezahlten Nettolöhne und zieht die monatli- chen Kinderzulagen von Fr. 400.– und die Erfolgsprämie von Fr. 306.80 netto ab, ergibt sich ein Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 85’671.45. Dieser Betrag beinhaltet Reise- und Pauschalspesen, jedoch keine Erfolgsbeteiligung. Der monatliche Durchschnitt beläuft sich auf Fr. 7’139.30 (Fr. 85’671.45 / 12). Der
13. Monatslohn ist darin bereits enthalten (act. 42/1).
E. 5.2.11 In Bezug auf die Reise- und Pauschalspesen machte der Gesuchsgegner keine genügend ausführlichen Behauptungen und legte keine Belege vor, welche die tatsächlichen Auslagen nach Art und Höhe konkret nachweisen würde. Der Ge- suchsteller legt lediglich dar, dass auswärtige Mittagessen mit Kunden bei ihm an der Tagesordnung seien (act. 64 S. 7). Daraus geht nicht hervor, dass er nebst seinen Verpflegungskosten auch die Kosten der Kunden für das Essen tragen muss und ihm dadurch Aufwendungen entstehen, die die gerichtsübliche Pauschale für auswärtige Verpflegung übersteigen. Deshalb sind die Reise- und Pauschalspesen dem Einkommen anzurechnen.
E. 5.2.12 Der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs wird zwar in der Lohnabrechnung ausgewiesen, jedoch nicht im ausbezahlten Nettolohn berücksichtigt (act. 12/3; act. 33/12; act. 65/2). Dem Gesuchsgegner entsteht dadurch kein zusätzliches Ein- kommen, weshalb der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs nicht dem Einkommen anzurechnen ist.
E. 5.2.13 Der Gesuchsgegner erhielt im Jahr 2023 einen Bonus von Fr. 561.– (act. 12/2), 2024 eine Erfolgsbeteiligung von Fr. 327.75 (act. 12/3) und 2025 eine Erfolgsbeteiligung von Fr. 316.20 (act. 65/2). Er gab an, keinen regelmässigen Bo- nus zu erhalten und dass die Erfolgsprämie vom Unternehmenserfolg abhänge. Aufgrund der Schwankungen wird ein Durchschnitt der letzten drei Jahre gebildet. Nach Abzug der AHV- und ALV-Beiträge von insgesamt 6.4 % beträgt die Netto- Bonus- und Erfolgsbeteiligung der letzten drei Jahre Fr. 1’127.80. Dies ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Bonus von Fr. 31.30 (Fr. 1’127.80 / 36). Das mo- natlich anrechenbare Nettoeinkommen inklusive Spesen sowie Bonus und Erfolgs- beteiligung beträgt somit für das Jahr 2024 rund Fr. 7’171.– (Fr. 7’139.30 + Fr. 31.30).
- 19 -
E. 5.2.14 Für das Jahr 2025 erhielt der Gesuchsgegner einen Teuerungsausgleich von monatlich Fr. 50.– (act. 64 und act. 65/2). Dies führt dazu, dass sein Bruttolohn um Fr. 50.– und sein Nettolohn um Fr. 46.80 (Fr. 50.– x 93.6 %) gestiegen ist. Hochgerechnet auf das Jahr und unter Einbezug des 13. Monatslohns ergibt sich eine Erhöhung des Nettolohns pro Monat von Fr. 50.70 (Fr. 46.80 x 13 / 12). Im Vergleich zum Jahr 2024 ist dem Gesuchsgegner für das Jahr 2025 somit ein mo- natliches Einkommen von rund Fr. 7’221.– (Fr. 7’170.60 + Fr. 50.70) anzurechnen.
E. 5.3 Einkommen der Gesuchstellerin
E. 5.3.1 Im Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen vom 31. Oktober 2024 bringt die Gesuchstellerin vor, ihr anrechenbares Einkommen inklusive 13. Monats- lohn betrage bei einem 50%-Pensum Fr. 3’109.– pro Monat. Weiter führt sie aus, eine Aufstockung des Pensums sei ihr aufgrund der Organisation der Kinderbetreu- ung nicht möglich (act. 27 S. 6).
E. 5.3.2 In der Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2024 macht der Gesuchsgegner geltend, dass der Gesuchstellerin mindestens ein Einkommen von Fr. 3’123.– pro Monat anzurechnen sei. Ausserdem stellt er sich auf den Standpunkt, dass es der Gesuchstellerin zumutbar sei, ihr Pensum auf 60% zu erhöhen und dadurch ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 3’730.– zu erzielen. Die Gesuchstel- lerin sei bereits in der Vergangenheit in einem 60%-Pensum tätig gewesen und habe nach der Trennung in Erwägung gezogen, das Pensum zu erhöhen (act. 32 S. 10 f.).
E. 5.3.3 Im Rahmen der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom
28. März 2025 gab die Gesuchstellerin zu Protokoll, sie habe im Jahr vor der Tren- nung in einem 50%-Pensum gearbeitet und wolle dies auch beibehalten. Weiter führt sie aus, dass sie ab Dezember 2024 eine Lohnerhöhung von Fr. 100.– erhal- ten habe. Ihr monatliches Nettoeinkommen belaufe sich damit auf Fr. 2’916.70. Sie erhalte zudem einen 13. Monatslohn, jedoch keinen Bonus (Prot. S. 13)
- 20 -
E. 5.3.4 In der Stellungnahme vom 2. Mai 2025 bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei während des Zusammenlebens in einem 50%-Pensum tätig gewesen und habe ihr Pensum nie auf 60% erhöhen können (act. 57 S. 11).
E. 5.3.5 Der Gesuchsgegner bringt in der Stellungnahme vom 5. Juni 2025 vor, dass der Gesuchstellerin anhand des Lohnausweises 2024 mindestens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3’175.– anzurechnen sei. Er führt weiter aus, der Ver- gleich der Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2024 mit jenen aus dem Jahr 2025 zeige, dass die Gesuchstellerin eine Lohnerhöhung erhalten habe. Demnach sei ihr ab Januar 2025 ein Einkommen von mindestens Fr. 3’200.– anzurechnen. Bei einem 60%-Pensum belaufe sich das anrechenbare Einkommen auf Fr. 3’840.– pro Monat.
E. 5.3.6 Das jüngste Kind der Parteien war im Zeitpunkt der Trennung unter zwei Jahre alt und ist aktuell rund drei Jahre alt. Nach dem bei alleiniger Betreuung gel- tenden Schulstufenmodel hätte die Gesuchstellerin daher grundsätzlich noch kei- ner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vorliegend tragen aber die Parteien die Betreu- ungsverantwortung gemeinsam, wobei der Betreuungsanteil der Gesuchstellerin höher ist. Angesichts des Alters der Kinder, des Betreuungsanteils der Gesuchstel- lerin, der finanziellen Verhältnisse sowie ihres Arbeitspensums während des Zu- sammenlebens rechtfertigt es sich nicht, ihr ein höheres Einkommen, als sie tat- sächlich erzielt, anzurechnen. Es liegt ein Beleg ihrer Arbeitgeberin im Recht, dass sie seit dem 7. Januar 2019 in einem 50%-Pensum arbeitet und die Gesuchstellerin bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin ihr Pensum nicht erhöhen kann (act. 70/3). Folglich ist ihr weiterhin der Lohn für ein 50%-Pensum anzurechnen. Daran ändert auch nichts, falls sie im Mai und Juni 2023, wie vom Gesuchsgegner vorgebracht, zwei Monate in einem 60%-Pensum gearbeitet haben sollte (act. 74 S. 2).
E. 5.3.7 Die Gesuchstellerin reichte ihren Lohnausweis für das Jahr 2024 ein (act. 43/29). Daraus geht hervor, dass ihr monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2024 rund Fr. 3’175.– (Fr. 38’096.80 / 12) betrug. In der Parteibefragung gab die Gesuchstellerin an, seit Dezember 2024 eine Lohnerhöhung erhalten zu haben (Prot. S. 13). Beim Vergleich des monatlichen Bruttolohns der Jahre 2024 und 2025 zeigt sich, dass dieser im Jahr 2024 Fr. 3’300.– und im Jahr 2025 Fr. 3’350.– betrug
- 21 - (act. 3/4 und act. 43/30), was einer Erhöhung um Fr. 50.– brutto bzw. Fr. 45.75 (bzw. inkl. 13. Monatslohn von Fr. 49.56) netto (bei Sozialabzügen von 8.497%) entspricht. Folglich ist der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2025 ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 3’224.– anzurechnen.
E. 5.4 Einkünfte der Kinder Das Einkommen der beiden Kinder beschränkt sich auf deren Familienzulagen von je Fr. 200.– für das Jahr 2024 und je Fr. 215.– für das Jahr 2025.
E. 5.5 Fazit Einkommen Das massgebende monatliche Familieneinkommen beträgt daher im Jahr 2024 Fr. 10’746.– und ab 1. Januar 2025 Fr. 10’875.–.
E. 5.6 Bedarf des Gesuchsgegners
E. 5.6.1 Der Grundbetrag des Gesuchsgegners beläuft sich aufgrund der alternieren- den Obhut auf Fr. 1’275.– pro Monat. Weiter sind ihm im Bedarf die gerichtsübliche Pauschale für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung von Fr. 30.– sowie die Kom- munikationskosten von Fr. 150.– anzurechnen. Auslagen für den Arbeitsweg fallen beim Gesuchsgegner aufgrund des Geschäftswagens keine an (vgl. act. 32 S. 19).
E. 5.6.2 Der Gesuchsgegner wohnte bis Juni 2024 in der ehelichen Wohnung. Die damaligen Mietkosten beliefen sich auf Fr. 2’610.– pro Monat (act. 33/16). Hinzu kamen die Kosten für zwei Parkplätze von je Fr. 150.– (act. 33/15). Der Gesuchs- gegner bringt vor, die beiden Parkplätze seien in seinen Bedarf einzurechnen, da sein Auto ein Kompetenzstück darstelle und der zweite Parkplatz für das Auto der Gesuchstellerin vorgesehen gewesen sei, welcher nicht früher habe gekündigt wer- den können (act. 32 S. 15). Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass mo- natlich zusätzliche Nebenkosten in der Höhe von Fr. 160.– angefallen seien, wel- che ebenfalls in den Bedarf einzurechnen seien (act. 32 S. 15).
E. 5.6.3 Per 1. Juni 2024 ging der Gesuchsgegner ein neues Mietverhältnis ein. Die monatlichen Mietkosten inklusive Nebenkosten beliefen sich zunächst auf Fr. 1’932.– (act. 12/4), wobei der Gesuchsgegner per 1. Juli 2025 eine Mietzinsre-
- 22 - duktion von Fr. 1’932.– auf Fr. 1’886.– erhalten hat (act. 42/8). Nebst den Mietkos- ten fallen dem Gesuchsgegner monatliche Kosten für einen Parkplatz in der Höhe von Fr. 130.– an. Die Kosten für den Parkplatz seien ebenfalls in den Bedarf ein- zurechnen, da es sich bei seinem Auto um ein Kompetenzstück handle (act. 32).
E. 5.6.4 Als Wohnkosten anzurechnen ist der monatliche Mietzins einschliesslich Ne- benkosten für gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie Hauswartung, Beleuchtung, Verwaltungskosten, Liftwartung oder Gartenunterhalt, ferner die auf zwölf Monate verteilten Heizkosten. Eine Parkplatzmiete für ein Fahrzeug, das nicht für die Be- rufsausübung benötigt wird, ist nicht zu den Wohnkosten hinzuzurechnen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, S. 211). Die Wohnkosten werden nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, wobei im gleichen Haushalt lebende Kinder einfach und Erwachsene doppelt berücksichtigt werden (MAIER, Unterhaltsfestset- zung in der Praxis, 2023, S. 216).
E. 5.6.5 Die Gesuchstellerin gab anlässlich der Parteibefragung zu Protokoll, sie sei per 17. Februar 2024 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe ab März 2024 eine neue Wohnung gemietet (Prot. S. 11). Demnach ist der Mietzins der ehe- lichen Wohnung für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 vollumfäng- lich dem Gesuchsgegner anzurechnen. Der monatliche Mietzins inklusive Neben- kosten für die eheliche Wohnung betrug Fr. 2’610.– (act. 33/16). Der Gesuchsgeg- ner ist im Aussendienst tätig und gab anlässlich der Parteibefragung zu Protokoll, dass er beruflich auf ein Auto angewiesen sei (act. 12/3 und Prot. S. 21). Sein Auto stellt ein Kompetenzstück dar, weshalb ihm die Kosten für einen Parkplatz in der Höhe von Fr. 150.– als Wohnkosten anzurechnen sind. Ebenfalls anzurechnen sind ihm die Kosten für den zweiten Parkplatz von monatlich Fr. 150.–, da glaubhaft ist, dass dieser nicht früher gekündigt werden konnte. Die Parkplatzkosten sind nicht anteilsmässig auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen, sondern sind vollumfänglich im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner reichte eine Nebenkostenabrechnung in der Höhe von Fr. 1’914.20 für den Zeitraum vom
1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 ein (act. 33/17). Es sind also zusätzliche Nebenkosten in der Höhe von monatlich Fr. 159.50 angefallen, die in die Wohnkosten einzurech- nen sind. Die beim Gesuchsteller monatlich anfallenden Wohnkosten exklusive
- 23 - Parkplätze beliefen sich somit auf Fr. 2’769.50. Diese Wohnkosten sind aufgrund der alternierenden Obhut auf den Gesuchsgegner und die Kinder nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Zuzüglich der Kosten für die Parkplätze ist folglich beim Gesuchsgegner für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 grundsätzlich von ein Wohnkostenanteil von Fr. 1’685.– pro Monat auszugehen.
E. 5.6.6 Der Mietzins des Gesuchsgegners inklusive Nebenkosten ab 1. Juni 2024 betrug Fr. 1’932.–, hinzu kommen Kosten für einen Parkplatz in der Höhe von Fr. 130.– (act. 12/4). Nach der Aufteilung auf grosse und kleine Köpfe zuzüglich der Parkplatzkosten ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 30. Juni 2025 Wohnkosten in der Höhe von monatlich Fr. 1’096.–.
E. 5.6.7 Es rechtfertigt sich indes, für die Wohnkosten im Jahr 2024 einen Durch- schnitt einzusetzen, damit weniger Phasen gebildet werden müssen. Beim Ge- suchsgegner ist somit vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 von durchschnitt- lichen Wohnkosten von monatlich Fr. 1’273.– auszugehen (Fr. 1’685.– von März 2024 bis Mai 2024; Fr. 1’096.– von Juni 2024 bis Dezember 2024). Bezüglich des Bedarfs der Kinder ist von einem Wohnkostenanteil beim Vater für das Jahr 2024 von je Fr. 546.– auszugehen.
E. 5.6.8 Beim Gesuchsgegner sind sodann von 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 unter Berücksichtigung der Parkplatzkosten Wohnkosten von monatlich Fr. 1'096.– angefallen; unter Berücksichtigung einer Mietzinsreduktion belaufen sich die Wohn- kosten ab 1. Juli 2025 auf Fr. 1’073.– pro Monat. Es rechtfertigt sich aus Praktika- bilitätsgründen auch hier, für 2025 und die Dauer der Eheschutzmassnahmen von einem durchschnittlichen Wohnkostenanteil des Gesuchsgegners inklusive Park- platzkosten von Fr. 1'080.– auszugehen.
E. 5.6.9 Bezüglich der Krankenkassenprämien macht der Gesuchsgegner geltend, dass bei ihm für den Zeitraum bis Dezember 2024 von Prämien für die Grundver- sicherung von Fr. 288.– und Prämien für die Zusatzversicherung in der Höhe von Fr. 58.– auszugehen sei. Ab 1. Januar 2025 koste die Grundversicherung Fr. 331.– und die Zusatzversicherung Fr. 58.– pro Monat (act. 32 S. 16). Die Gesuchstellerin
- 24 - stellt sich auf den Standpunkt, dass beim Gesuchsgegner Krankenkassenprämien (inkl. VVG, abzgl. IPV) von Fr. 299.30 einzurechnen seien (act. 57 S. 15).
E. 5.6.10 Die monatlichen Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners für das Jahr 2024 sind belegt und betragen pro Monat Fr. 287.55 für die Grundversicherung und Fr. 57.60 für die Zusatzversicherung (act. 12/5). Individuelle Prämienverbilligungen erhielt der Gesuchsgegner für das Jahr 2024 vorerst nicht. Aufgrund der Änderung des Zivilstands wurde die Zahlung vorübergehend eingestellt, da der Anspruch neu berechnet werden müsse (act. 33/18).
E. 5.6.11 Da die Höhe der Prämienverbilligungen noch nicht festgelegt worden ist, sind diese zu schätzen. Die Höhe der Prämienverbilligung im Kanton Zürich hängt vom steuerbaren Einkommen, vom Eigenanteil und von der Referenzprämie ab (§ 3 Abs. 1 EG KVG). Der Gesuchsgegner wohnt in F._____ und somit gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Prämienregionen (SR 832.106) in der Prämienregion 3.
E. 5.6.12 Im Jahr 2024 betrug die regionale Durchschnittsprämie in der Prämienre- gion 3 Fr. 6’000.– (Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämie 2024, SR 831.309.1). Gemäss § 4 Abs. 1 EG KVG beträgt die Referenzprämie 60 % der regionalen Durchschnittsprämie und somit Fr. 3’600.–. Von dieser Durchschnitts- prämie gilt es, 5.6% (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 992/2025 S. 8) des mass- gebenden Einkommens (Eigenanteilssatz) abzuziehen. Das massgebende Ein- kommen bemisst sich nach § 5 EG KVG. Neben den pauschalen Abzügen sind dabei vorliegend vom Nettoeinkommen des Gesuchsgegners im Wesentlichen die Unterhaltsbeiträge abzuziehen. Hinzuzurechnen ist der Privatanteil Geschäftswa- gen. Kinderabzüge wird der Gesuchsgegner voraussichtlich nicht geltend machen können (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von So- zialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien [ab Steuerperiode 2019] vom 20. April 2021; StG § 34 Abs. 2 und Abs. 1 lit. a e contrario). Das mass- gebende Einkommen beträgt beim Gesuchsgegner damit schätzungsweise Fr. 63‘350.–. 5.6 % davon sind Fr. 3’548.–. Die jährliche individuelle Prämienverbil- ligung entspricht demnach für den Gesuchsgegner Fr. 52.– (= Fr. 3’600.– [-] Fr. 3’548.–) resp. monatlich rund Fr. 4.–. Diesen Betrag gilt es für die Unterhaltsbe-
- 25 - rechnung von der ausgewiesenen KVG-Prämie abzuziehen. Es resultieren für den Gesuchsgegner somit Kosten für die Grundversicherung im Jahr 2024 von rund Fr. 283.–.
E. 5.6.13 Die monatlichen Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners für das Jahr 2025 sind belegt und betragen für die Grundversicherung Fr. 330.35 und für die Zusatzversicherung Fr. 58.– (act. 33/19).
E. 5.6.14 Für das Jahr 2025 sind die individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls zu schätzen. Im Jahr 2025 beträgt die regionale Durchschnittsprämie in der Prämien- region 3 Fr. 6’228.– (Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämie 2024, SR 831.309.1). Gemäss § 4 Abs. 1 EG KVG beträgt die Referenzprämie 60% der regi- onalen Durchschnittsprämie und somit Fr. 3’736.80. Von dieser Durchschnittsprä- mie gilt es, 6.1% (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 992/2025 S. 8 f.) des massge- benden Einkommens (Eigenanteilssatz) abzuziehen. Unter Berücksichtigung der erhöhten (nun ganzjährigen) Unterhaltszahlungen und eines leicht erhöhten Privat- anteils am Geschäftsauto wird das massgebende Einkommen geschätzt Fr. 59’500.– betragen. 6.1 % davon sind Fr. 3’629.50. Die jährliche individuelle Prä- mienverbilligung entspricht demnach für den Gesuchsgegner Fr. 107.30 (= Fr. 3’736.80 [-] Fr. 3’629.50) resp. monatlich rund Fr. 9.–. Diesen Betrag gilt es für die Unterhaltsberechnung von der ausgewiesenen KVG-Prämie im Jahr 2025 ab- zuziehen. Es resultieren für den Gesuchsgegner somit Kosten für die Grundversi- cherung im Jahr 2025 von rund Fr. 321.–.
E. 5.6.15 Anlässlich der Parteibefragung erklärte der Gesuchsgegner, er verpflege sich während der Arbeit jeweils auswärts (Prot. S. 21). Der Gesuchsgegner erhält für die auswärtige Verpflegung Pauschalspesen, welche allerdings bei seinem Net- toeinkommen eingerechnet wurden, weshalb es sich rechtfertigt, den gerichtsübli- chen Betrag bei einem Vollzeitpensum für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– im Bedarf zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Auslagen für die Verpfle- gung hat der Gesuchsgegner nicht hinreichend dargelegt.
E. 5.6.16 Gemäss dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuer-
- 26 - periode 2019) vom 20. April 2021 kommen demjenigen Elternteil der Verheirate- tentarif und die Kinderabzüge zugute, der Kinderunterhalt erhält und zwar unab- hängig von den effektiven Betreuungsanteilen (vgl. auch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich DB.2019.101 vom 11. Oktober 2019). Derjenige Elternteil, der Kin- derunterhalt leistet – hier der Gesuchsgegner – ist nach dem Grundtarif zu besteu- ern. Beide Parteien sind konfessionslos, weshalb keine Kirchensteuern anfallen (act. 3/7).
E. 5.6.17 Für das Jahr 2024 ist beim Gesuchsgegner von einem steuerbaren Einkom- men von rund Fr. 63'350.– (Kanton) bzw. 64'350.– (Bund) auszugehen. Es resultiert gemäss dem online-Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Ge- suchsgegner eine Steuerlast für das Jahr 2024 von Fr. 7’169.– bzw. rund Fr. 597.– pro Monat. Im Jahr 2025 steigt sein Nettoeinkommen nur leicht und seine Unter- haltspflicht erhöht sich ebenfalls leicht, weshalb weiterhin von einem Steuerbetrag von Fr. 597.– pro Monat auszugehen ist.
E. 5.7 Bedarf der Gesuchstellerin
E. 5.7.1 Der Grundbetrag der Gesuchstellerin beläuft sich aufgrund der alternieren- den Obhut auf Fr. 1’275.–. Weiter sind ihr im Bedarf unter anderem die gerichtsüb- liche Pauschale für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung von Fr. 30.–, die Kom- munikationskosten von Fr. 150.– und die Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 110.– (50%-Pensum) einzurechnen.
E. 5.7.2 Die Gesuchstellerin gab anlässlich der Parteibefragung zu Protokoll, sie sei per März 2024 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (Prot. S. 11). Hierzu legt sie einen Mietvertrag ab 1. März 2024 vor (act. 3/8). Der Mietzins für ihre neue Wohnung inklusive Nebenkosten beläuft sich auf Fr. 1’980.– pro Monat. Die Ge- suchstellerin gab ferner an, dass sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Ar- beit gelangen könne und auf ein Auto angewiesen sei, da sie ihren Sohn jeweils zu den Grosseltern oder in die Kita bringen und wieder abholen müsse (Prot. S. 15). In diesem Zusammenhang legt sie einen Mietvertrag für einen Parkplatz in der Höhe von Fr. 130.– vor (act. 70/1). Die Kosten für das Auto seien in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (act. 27; Prot. S. 15).
- 27 -
E. 5.7.3 Der Umstand, dass Kinder mit dem Auto in die Schule oder einen Kinderhort gebracht und dann wieder abgeholt werden, lassen das Privatfahrzeug nicht zum Kompetenzstück werden (OGer ZH LE240009 vom 28. Januar 2025 E. 5.2c). Das Auto dient der Gesuchstellerin nicht zur Berufsausübung, sondern ausschliesslich zum Bringen und Holen der Kinder. Dem Auto kommt damit kein Kompetenzcha- rakter zu und die Parkplatzmiete ist bei den Wohnkosten der Gesuchstellerin nicht zu berücksichtigen.
E. 5.7.4 Die ausgewiesenen Mietkosten inklusive Nebenkosten von Fr. 1’980.– (act. 3/8) sind aufgrund der alternierenden Obhut auf die Gesuchstellerin und die Kinder aufzuteilen, weshalb bei der Gesuchstellerin ab 1. März 2024 ein Wohnkos- tenanteil von Fr. 990.– einzusetzen ist.
E. 5.7.5 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass in ihrem Bedarf Krankenkassenprä- mien (inkl. VVG von Fr. 132.55, abzgl. IPV von Fr. 45.85) von rund Fr. 518.– ein- zurechnen seien (act. 27 S. 9; act. 57 S. 15). Der Gesuchsgegner anerkennt für das Jahr 2024 die geltend gemachten Krankenkassenkosten inklusive VVG. Er geht jedoch davon aus, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf Prämienverbilligun- gen von monatlich Fr. 170.– hat. Für das Jahr 2025 geht der Gesuchsgegner bei der Gesuchstellerin von monatlichen Kosten für KVG und VVG abzüglich der Prä- mienverbilligungen von Fr. 288.– aus.
E. 5.7.6 Die monatlichen Krankenkassenprämien für die Grundversicherung der Ge- suchstellerin für das Jahr 2024 sind belegt und betragen Fr. 431.25 pro Monat (act. 19/19).
E. 5.7.7 Die Höhe der Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 sind vorliegend zu schätzen. Wie bereits ausgeführt beträgt die Referenzprämie 60 % der regionalen Durchschnittsprämie und somit Fr. 3’600.–. Davon ist der Eigenanteil der Gesuch- stellerin von Fr. 1’512.– (5.6% des steuerbaren Einkommens von geschätzt rund Fr. 27’000.–) abzuziehen. Damit resultiert eine Prämienverbilligung von rund Fr. 174.– pro Monat, welche von der Grundversicherung abzuziehen ist. Folglich sind im Bedarf der Gesuchstellerin Prämien für die Grundversicherung nach Abzug
- 28 - der individuellen Prämienverbilligungen von Fr. 257.– für das Jahr 2024 einzurech- nen.
E. 5.7.8 Die monatlichen Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin für das Jahr 2025 sind belegt und betragen für die Grundversicherung Fr. 400.55 pro Monat (act. 42/6).
E. 5.7.9 Die Höhe der Prämienverbilligungen für das Jahr 2025 sind vorliegend zu schätzen. Bei der Gesuchstellerin ist von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 32’000.– auszugehen. Die Referenzprämie beträgt Fr. 3’736.80, wovon der Ei- genanteil der Gesuchstellerin von Fr. 1’952.– (6.1 % des steuerbaren Einkommens) abzuziehen ist. Damit resultiert eine Prämienverbilligung von rund Fr. 1’784.80 bzw. Fr. 149.– pro Monat, welche von der Grundversicherung abzuziehen ist. Somit sind der Gesuchstellerin für die Kosten der Grundversicherung für das Jahr 2025 Fr. 252.– im Bedarf anzurechnen.
E. 5.7.10 Die Kosten für die Zusatzversicherung der Gesuchstellerin beliefen sich im Jahr 2024 auf rund Fr. 133.– und im Jahr 2025 auf Fr. 56.70 (act. 19/19-20; act. 42/7).
E. 5.7.11 Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr seien laufende Gesundheitskosten von Fr. 75.– pro Monat anzurechnen, da bei ihr diese in den Jahren 2022 bis 2023 angefallen seien (act. 27 S. 9). Aus den eingereichten Belegen ist nicht ersichtlich, welche Kostenanteile auf Franchise und Selbstbehalt entfallen sind. Nicht versi- cherte Kosten sind im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Ausserdem legte die Ge- suchstellerin nicht glaubhaft dar, dass bei ihr regelmässig Gesundheitskosten für Franchise und Selbstbehalt angefallen sind und auch in Zukunft anfallen werden. Folglich sind bei der Gesuchstellerin keine ungedeckten Gesundheitskosten im Be- darf aufzunehmen.
E. 5.7.12 Für den Arbeitsweg ist der Gesuchstellerin aufgrund des Arbeitsortes in der Stadt Zürich und ihrem Wohnort in F._____ (act. 28/26) ein Monatsabonnement für vier ZVV-Zonen in der Höhe von Fr. 169.– anzurechnen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Auto nicht um ein Kompetenzstück.
- 29 -
E. 5.7.13 Das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin beträgt für das Steuerjahr 2024 geschätzt Fr. 27’000.– (Kanton) bzw. Fr. 29'000.– (Bund). Es resultiert ge- mäss dem online-Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Gesuch- stellerin von eine Steuerlast für das Jahr 2024 von Fr. 740.– oder rund Fr. 62.– monatlich. Die Steuerlast ist auf die Gesuchstellerin und die Kinder aufzuteilen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2). Die der Gesuchstellerin anzurech- nende Steuerlast für 2024 beträgt rund Fr. 32.– pro Monat; die der Kinder je Fr. 15.– . Unter Berücksichtigung der leicht erhöhten Lohns der Gesuchstellerin und der (nun ganzjährigen) Unterhaltszahlung resultiert für das Jahr 2025 eine ungefähre Steuerbelastung von Fr. 1’100.– bzw. Fr. 92.– monatlich. Sie ist im Umfang von Fr. 52.– der Mutter anzurechnen; im Umfang von je Fr. 20.– den Kindern.
E. 5.8 Bedarf der Kinder
E. 5.8.1 Aufgrund der alternierenden Obhut und des Alters der Kinder ist der Grund- betrag von je Fr. 400.– auf die Parteien aufzuteilen. Es rechtfertigt sich vorliegend, den Betrag nicht genau nach Betreuungsanteilen aufzuteilen, da die Kinder an zwei Tagen pro Woche während den Betreuungstagen des Vaters unentgeltlich von den Grosseltern und an einem Tag pro Woche während einem Betreuungstag der Mut- ter in der Kita fremdbetreut werden. An diesen Tagen fallen für die Parteien weniger Auslagen für die Ernährung der Kinder an, was einen grossen Anteil des Grundbe- trages ausmacht. Es erscheint vorliegend angemessen, den Grundbetrag im Um- fang von Fr. 240.– bei der Mutter und Fr. 160.– beim Vater einzurechnen.
E. 5.8.2 Bei den Kindern C._____ und D._____ ist ein Wohnkostenanteil beim Vater von durchschnittlich je Fr. 546.– für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. De- zember 2024 einzusetzen. Ab 1. Januar 2025 beträgt der Wohnkostenanteil der Kinder beim Vater Fr. 475.–. Der Wohnkostenanteil der Kinder bei der Mutter be- läuft sich auf je Fr. 495.– pro Monat.
E. 5.8.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass im Bedarf von C._____ Kranken- kassenprämien (inkl. VVG) von Fr. 170.55 und im Bedarf von D._____ Kranken- kassenprämien (inkl. VVG) von Fr. 121.15 einzurechnen seien (act. 27 S. 9). Der Gesuchsteller anerkennt die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Beträge
- 30 - der Krankenkassenprämien von C._____ und D._____. Der Gesuchsgegner bringt jedoch vor, dass die Kinder Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von mindestens Fr. 80.– hätten. Somit seien im Bedarf von C._____ Kran- kenkassenprämien (inkl. VVG) von Fr. 90.55 und im Bedarf von D._____ Kranken- kassenprämien von Fr. 41.15 einzurechnen (act. 32 S. 16). Abschliessend bringt der Gesuchsgegner vor, dass die Krankenkassenprämien (KVG) für C._____ und D._____ gesunken seien. In welcher Höhe die Krankenkassenprämien ausfallen, sei dem Gesuchsgegner nicht bekannt. Dem Anschein nach würden sich die Kos- ten aber auf Fr. 90.– pro Kind belaufen. Abzüglich der individuellen Prämienverbil- ligung seien im Bedarf von C._____ Krankenkassenprämien (inkl. VVG) in der Höhe von Fr. 67.– und im Bedarf von D._____ Krankenkassenprämien (inkl. VVG) in der Höhe von Fr. 50.– einzurechnen (act. 64 S. 10).
E. 5.8.4 Die monatlichen Krankenkassenprämien von C._____ und D._____ für die Grundversicherung für das Jahr 2024 sind belegt und betragen Fr. 108.55 bzw. Fr. 99.45 pro Monat (act. 19/19).
E. 5.8.5 Aufgrund des zuvor genannten steuerbaren Einkommens der Gesuchstel- lerin ist davon auszugehen, dass die Kinder für das Jahr 2024 je Prämienverbilli- gungen in der Höhe der Referenzprämie von Fr. 856.80 pro Jahr bzw. Fr. 71.40 pro Monat erhalten werden. Für das Jahr 2025 beträgt die Referenzprämie für die Kin- der Fr. 885.60, weshalb sie für das Jahr 2025 voraussichtlich individuelle Prämien- verbilligungen in der Höhe von monatlich Fr. 73.80 erhalten werden.
E. 5.8.6 Folglich ist für das Jahr 2024 bei C._____ von Krankenkassenkosten von Fr. 37.– und bei D._____ von Fr. 28.– (nur KVG, abzgl. IPV) auszugehen. Entge- gen den Ausführungen des Gesuchsgegners ergibt sich aus seinen Beilagen nicht, dass die Prämien für die Kinder im Jahr 2025 gesunken sind (vgl. act. 64 S. 10; act. 42/6-7). Mangels Ausführungen der Gesuchstellerin ist für das Jahr 2025 von un- veränderten Verhältnissen auszugehen, mithin von Krankenkassenkosten von Fr. 37.– bzw. Fr. 28.– (nur KVG, abzgl. IPV). Aufgrund des zivilrechtlichen Wohnsitzes bei der Gesuchstellerin sind die Krankenkassenkosten der Kinder auf ihrer Seite einzurechnen.
- 31 -
E. 5.8.7 Für das Jahr 2024 fallen bei C._____ Prämien für die Zusatzversicherung in der Höhe von Fr. 62.– und für D._____ in der Höhe von Fr. 22.– an. Für das Jahr 2025 betragen diese Fr. 55.10 bzw. Fr. 39.80 (act. 19/20).
E. 5.8.8 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Fremdbetreuung von D._____ in der Kinderkrippe Elsa durchschnittlich Fr. 365.– pro Monat kosten würden. Bei C._____ sei die Betreuung im Vergleich zum Jahr 2023 gestiegen, da zum Mittags- tisch noch die Nachmittagsbetreuung im Hort dazugekommen sei. Bei C._____ würden sich die Fremdbetreuungskosten auf Fr. 221.– pro Monat belaufen (act. 27 S. 10).
E. 5.8.9 Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Betreuungskos- ten für C._____ unnötigerweise anfallen würden, da die Gesuchstellerin die Betreu- ung am Donnerstagnachmittag selbst wahrnehmen könne. Auch die Kitakosten müssten in Zukunft sinken, da er lediglich am Donnerstagvormittag die Kita besu- chen müsse (act. 32 S. 21).
E. 5.8.10 Die Gesuchstellerin macht glaubhaft geltend, dass D._____ am Donnerstag den ganzen Tag in der Krippe sei, da ein halber Krippentag pro Woche nicht ge- bucht werden kann. Um die Kinderbetreuung am Donnerstagmorgen zu gewähr- leisten, muss D._____ somit einen ganzen Tag in die Kita. Die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach sie am Donnerstagvormittag nicht um 12:00 Uhr zuhause sein könne, um C._____ auch über Mittag zu betreuen, sind nachvollziehbar (act. 57 S. 14). Insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass vorliegend der Gesuch- stellerin das Auto nicht als Kompetenzstück angerechnet wurde, erscheint die Nachmittagsbetreuung im Hort für C._____ notwendig.
E. 5.8.11 Folglich sind die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten von Fr. 221.– (act. 28/27) für C._____ und Fr. 365.– bei D._____ (act. 3/14) im Bedarf einzurech- nen.
E. 5.9 Fazit Bedarf Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgender gebührende Bedarf bei den Parteien zu berücksichtigen ist:
- 32 - Bedarfsberechnung bis 31. Dezember 2024: Vater: C._____ bei D._____ bei Vater: Vater: Grundbetrag: Fr. 1’275.– Fr. 160.– Fr. 160.– Wohnkosten inklusive Neben- Fr. 1’273.– Fr. 546.– Fr. 546.– kosten (jedoch ohne Strom- kosten, inklusive Parkplatz): Krankenkasse (abzgl. IPV ge- Fr. 283.– – – schätzt): Auslagen Arbeitsweg: Fr. 0.– – – Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– – – Steuern: Fr. 597.– – – Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– – – rung: Kommunikationskosten: Fr. 150.– – – Zusatzversicherung: Fr. 58.– – – Total familienrechtlicher Not- Fr. 3’886.– Fr. 706.– Fr. 706.– bedarf: Mutter: C._____ bei D._____ bei Mutter: Mutter: Grundbetrag: Fr. 1’275.– Fr. 240.– Fr. 240.– Wohnkosten inklusive Neben- Fr. 990.– Fr. 495.– Fr. 495.– kosten (jedoch ohne Strom- kosten): Krankenkasse (abzgl. IPV ge- Fr. 257.– Fr. 37.– Fr. 28.– schätzt:) Fremdbetreuungskosten: – Fr. 221.– Fr. 365.– Auslagen Arbeitsweg: Fr. 169.– – – Auswärtige Verpflegung: Fr. 110.– – – Steuern: Fr. 32.– Fr. 15.– Fr. 15.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– – – rung: Kommunikationskosten: Fr. 150.– – – Zusatzversicherung: Fr. 133.– Fr. 62.– Fr. 22.– Total familienrechtlicher Not- Fr. 3’146.– Fr. 1’070.– Fr. 1’165.– bedarf:
- 33 - Bedarfsberechnung ab 1. Januar 2025: Vater: C._____ bei D._____ bei Vater: Vater: Grundbetrag: Fr. 1’275.– Fr. 160.– Fr. 160.– Wohnkosten inklusive Neben- Fr. 1’080.– Fr. 475.– Fr. 475.– kosten (jedoch ohne Strom- kosten, inklusive Parkplatz): Krankenkasse (abzgl. IPV ge- Fr. 321.– – – schätzt): Auslagen Arbeitsweg: Fr. 0.– – – Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– – – Steuern: Fr. 597.– – – Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– – – rung: Kommunikationskosten: Fr. 150.– – – Zusatzversicherung: Fr. 58.– – – Total familienrechtlicher Not- Fr. 3’731.– Fr. 635.– Fr. 635.– bedarf: Mutter: C._____ bei D._____ bei Mutter: Mutter: Grundbetrag: Fr. 1’275.– Fr. 240.– Fr. 240.– Wohnkosten inklusive Neben- Fr. 990.– Fr. 495.– Fr. 495.– kosten (jedoch ohne Strom- kosten): Krankenkasse (abzgl. IPV ge- Fr. 252.– Fr. 37.– Fr. 28.– schätzt:) Fremdbetreuungskosten: – Fr. 221.– Fr. 365.– Auslagen Arbeitsweg: Fr. 169.– – – Auswärtige Verpflegung: Fr. 110.– – – Steuern: Fr. 52.– Fr. 20.– Fr. 20.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– – – rung: Kommunikationskosten: Fr. 150.– – – Zusatzversicherung: Fr. 57.– Fr. 55.– Fr. 40.– Total familienrechtlicher Not- Fr. 3’085.– Fr. 1’068.– Fr. 1’188.– bedarf:
- 34 -
E. 5.10 Unterhaltsberechnung
E. 5.10.1 Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 Für die Phase vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 steht dem Gesamtein- kommen der Familie von Fr. 10’746.– ein Gesamtbedarf von Fr. 10’679.– gegen- über. Es resultiert somit ein Überschuss von Fr. 67.–, welcher nach kleinen und grossen Köpfen aufzuteilen ist (je 33.33 % bei den Parteien und je 8.33 % bei den Kindern bei der Mutter und beim Vater). Damit beim Vater ein Überschuss von Fr. 22.– (33.33%) für sich und Fr. 11.– für beide Kinder (je 8.33%) verbleibt, kann er höchstens zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1’840.– (Fr. 7'171.– mi- nus Fr. 3'886.– minus Fr. 706.– minus Fr. 706.– minus Fr. 33.–) verpflichtet werden. Der Bedarf von C._____ bei der Mutter beträgt Fr. 1’070.– und jener von D._____ Fr. 1'165.–, wobei je die Kinderzulagen von Fr. 200.– abzuziehen sind (= Fr. 870.– bei C._____ und Fr. 965.– bei D._____). Es resultiert somit ein Barunterhalt von gesamthaft Fr. 1'835.–. Aufgrund der Differenz zum obgenannten Betrag von Fr. 1'840.– ist bei beiden Kindern noch ein Überschussanteil von rund Fr. 2.– hinzuzu- rechnen. Folglich ist der Gesuchsgegner für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Dezem- ber 2024 zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von rund Fr. 872.– und für D._____ von rund Fr. 967.– je zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kin- derzulagen zu bezahlen. Das Einkommen der Gesuchstellerin ist höher als ihre Lebenshaltungskosten, wes- halb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
E. 5.10.2 Zeitraum ab 1. Januar 2025 Für die Phase ab 1. Januar 2025 steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 10’875.– ein Gesamtbedarf von Fr. 10’342.– gegenüber. Es resultiert somit ein Überschuss von Fr. 533.–, welcher nach kleinen und grossen Köpfen aufzuteilen
- 35 - ist (je 33.33 % bei den Parteien und je 8.33 % bei den Kindern bei der Mutter und beim Vater). Der Bedarf von C._____ bei der Mutter beträgt Fr. 1’068.–, wobei die Kinderzulagen von Fr. 215.– abzuziehen sind (= Fr. 853.–). Hinzuzurechnen ist der Überschus- santeil von Fr. 44.–. Folglich ist der Gesuchsgegner ab 1. Januar 2025 zu verpflich- ten, Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 897.– zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. Der Bedarf von D._____ bei der Mutter beträgt Fr. 1’188.–, wobei die Kinderzulagen von Fr. 215.– abzuziehen sind (= Fr. 973.–). Hinzuzurechnen ist der Überschus- santeil von Fr. 44.–. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2025 resultiert somit ein Barun- terhalt inklusive Überschussanteil von Fr. 1'017.–. Die Gesuchstellerin ist in der Lage, mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ab 1. Januar 2025 Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 1’017.– zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. Die Gesuchstellerin ist ausserdem zu verpflichten, die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Kinder sowie die Fremdbetreuungskosten, welche während ihrer Betreuungszeit anfallen, direkt zu bezahlen.
E. 5.11 Ausserordentliche Kinderkosten Für den Antrag der Gesuchstellerin zur Tragung allfälliger ausserordentlicher Kin- derkosten besteht keine Grundlage. Die Parteien haben sich gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verständigen und erst im Streitfall das Gericht anzurufen. Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an sol- chen Kosten verpflichtet (OGer ZH LY240030 vom 1. November 2024 E. III.3; OGer ZH LZ220027 vom 7. Februar 2024 E. III.5.3; OGer ZH LE230003 vom 14. Juli 2023 E. III.2.2.).
- 36 -
E. 6 Ehegattenunterhalt Ehegattenunterhalt ist nicht festzulegen, da die Dispositionsmaxime gilt und in der Gesuchsbegründung vom 31. Oktober 2024 kein Ehegattenunterhalt verlangt wor- den ist (act. 27).
E. 7 Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen.
E. 7.1 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG und beträgt zwischen Fr. 300.– und Fr. 13’000.–, wobei sie bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Angesichts des länger dauernden Verfahrens und der strittigen Verhältnisse rechtfertigt sich eine Gebühr von Fr. 3’600.–.
E. 7.2 Die Verlegung der Kosten richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familien- rechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Liegen im Wesentlichen Kinderbelange im Streit, werden die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Obergericht Zürich, LE170039, Beschluss und Urteil vom 14. März 2018, E. III./1.2.2.). Gesamt- heitlich betrachtet, erscheint es vorliegend angemessen, die Gerichtskosten je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen.
E. 7.3 Den Parteien wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Da der Gesuchsgegner nicht leistungsfähig ist, ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages abzuweisen.
E. 7.4 Aufgrund der hälftigen Kostenverteilung erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine der Parteien (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
- 37 - Es wird erkannt:
1. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird bewilligt und es wird fest- gehalten, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
2. Die Obhut die für Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2018 und D._____, geboren am tt.mm.2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens den Parteien gemeinsam übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Mutter (Gesuch- stellerin).
3. Die Betreuungsanteile der Eltern werden wie folgt festgelegt: Alltagsbetreuung
- In den Wochen der ungeraden Kalenderwochen von Montag, 07.30 Uhr (Abholung durch Vater bei der Mutter), bis Mittwoch, 8.00 Uhr, durch den Vater;
- In den Wochen der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis darauffolgender Mittwoch, 8.00 Uhr, durch den Vater;
- In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. Ferienregelung Die Eltern betreuen die Kinder während der Hälfte der Schulferien. Die Eltern sprechen sich über die Ferienplanung des Folgejahrs jeweils bis
30. November des Vorjahres ab. Kommt bezüglich der Aufteilung der Ferien keine Einigung zustande, kommt dem Gesuchsgegner für die Jahre mit ge- rader Jahreszahl und der Gesuchstellerin für die Jahre mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht zu. Die Ferienreglung geht der Alltagsreglung vor. Feiertagsregelung:
- über Ostern (ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbeginn) werden die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl von der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom Vater be- treut;
- über Pfingsten (ab Freitag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbe- ginn) werden die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Vater betreut;
- 38 -
- am 24. Dezember ab Schulschluss bis 25. Dezember 16.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mutter betreut und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater;
- am 25. Dezember ab 16.00 Uhr bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, wer- den die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch den Va- ter betreut und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch die Mutter;
- am 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Mutter und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater betreut;
- am 1. Januar, ab 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Mutter und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater betreut
- Darüber hinaus gelten die alltäglichen Betreuungsregelungen.
4. Der Gesuchsgegner wird rückwirkend per 1. März 2024 für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Er- ziehung der Kinder folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: für C._____: Fr. 872.– von 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 897.– ab 1. Januar 2025 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen für D._____: Fr. 967.– von 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1’017.– ab 1. Januar 2025 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin.
- 39 -
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Kinder sowie die Fremdbetreuungskosten, welche während ihrer Betreuungszeit anfallen, direkt zu bezahlen.
6. Es wird kein Ehegattenunterhalt zugesprochen.
E. 8 Das Begehren der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages wird abgewiesen.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3’600.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
E. 10 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
E. 11 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 12 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von act. 79 und act. 80.
E. 13 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt Zürich erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stel- len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bülach, 10. September 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Hany
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EE240057-C/U MH/sh Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw M. Meier und Gerichtsschreiber MLaw M. Hany Urteil vom 10. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 27)
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haus- halt am 17. Februar 2024 aufgehoben haben und es sei der Ge- suchstellerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilli- gen;
2. Es seien die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2018 und D._____, geboren am tt.mm.2022, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen;
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die Kinder C._____ und D._____ in ungeraden Kalenderwochen von Montag, 9.00 Uhr bis Mittwoch 8.00 Uhr, und von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, und von Dienstag, 9.00 Uhr bis Mitt- woch, 8. 00 Uhr, in der geraden Kalenderwoche, betreut. Die Ge- suchstellerin betreut die Kinder in ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch 8.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr und in der geraden Kalenderwoche weiter von Montag, 18.00 Uhr bis Dienstag, 9.00 Uhr und von Mittwoch, 8.00 Uhr bis Montag in der ungeraden Ka- lenderwoche, 9. 00 Uhr.
4. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Kinder, insbe- sondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtli- cher Belange, derzeit bei der Gesuchstellerin befindet;
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder einen monatlichen Un- terhalt in der Höhe von CHF 3’011.– zu bezahlen, zusammenge- setzt aus:
- CHF 1’071.– Barunterhalt für C._____ (zzgl. Kinderzulage),
- CHF 1’179.– Barunterhalt für D._____ (zzgl. Kinderzulage) und
- CHF 761.– Betreuungsunterhalt, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats, erstmals per rückwirkend ab 17. Februar 2024;
6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sich zur Hälfte an aus- serordentlichen Kinderkosten (Zahnarztkosten, schulische Förder- massnahmen, Kosten für Sport und Musik etc.) zu beteiligen;
7. Die Parteien seien zu verpflichten, den Kurs «E._____» beim KJZ zu besuchen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1 % MwSt.] zu- lasten des Gesuchsgegners.
- 3 - Angepasste Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 57)
1. Es sei festzustellen, dass die Trennungsvereinbarung vom 28. März 2025 mit Widerruf vom 4. April 2025 widerrufen wurde;
2. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 17. Februar 2024 ge- trennt leben;
3. […]
4. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, in den ungera- den Kalenderwochen die Betreuungsverantwortung für die gemein- samen Kinder von jeweils Montag, 18.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr zu übernehmen und die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklä- ren, in den ungeraden Kalenderwochen die Betreuungsverantwor- tung von jeweils von Mittwoch, 8.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr zu übernehmen; Der Gesuchsgegner sei in den geraden Kalenderwochen für be- rechtigt zu erklären, die Betreuungsverantwortung für die gemeinsa- men Kinder von jeweils Montag, 18.00 Uhr bis Dienstag, 18.00 Uhr und jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr zu übernehmen; die Gesuchstellerin sei in den geraden Kalenderwo- chen für berechtigt zu erklären, die Betreuungsverantwortung je- weils von Dienstagabend, 18.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr und von Montag, 8.00 Uhr bis Montagabend, 18.00 Uhr zu überneh- men.
5. […]
6. […]
7. […] Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 27, sinngemäss)
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der an- waltlichen Vertretung einen Betrag von CHF 5’000.– zu bezahlen;
2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihr in der Person von RAin X1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Angepasste prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 57)
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der an- waltlichen Vertretung einen Betrag von vorerst CHF 15'000 zu be- zahlen;
- 4 -
2. […] Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 32, act. 35, sinngemäss)
1. Es sei auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei ihr das Ge- trenntleben zu bewilligen, nicht einzutreten.
2. Es seien die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2022, für die Dauer des Getrenntlebens unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen, Es sei der Wohnsitz bei der Gesuchstellerin festzulegen.
3. Es sei die Betreuung von D._____ und C._____ wie folgt aufzutei- len: Alltagsbetreuung
- In den Wochen der ungeraden Kalenderwochen von Mon- tag, 9.00 Uhr, bis Mittwoch, 8.00 Uhr, durch den Vater;
- In den Wochen der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis darauffolgender Mittwoch, 8.00 Uhr, durch den Vater;
- In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstel- lerin betreut. Ferien- und Feiertagsregelung
- Es seien die Parteien für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, je die Hälfte der Schulferien mit den Kindern zu verbrin- gen. Es seien die Parteien zu verpflichten, die Ferien min- destens drei Monate im Voraus abzusprechen. Sollte zwi- schen den Parteien keine Einigung zustande kommen, so ist der Gesuchstellerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht zuzusprechen und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner;
- über Ostern (ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbeginn) werden die Kinder in Jahren mit un- gerader Jahreszahl von der Gesuchstellerin und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom Gesuchsgegner betreut;
- über Auffahrt (ab Mittwoch nach Schulschluss bis Montag Schuldbeginn) werden die Kinder in Jahren mit gerader Jah- reszahl von der Gesuchstellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Gesuchsgegner betreut;
- über Pfingsten (ab Freitag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbeginn) werden die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl von der Gesuchstellerin und in Jahren mit gera- der Jahreszahl vom Gesuchsgegner betreut;
- 5 -
- am 24. Dezember ab Schulschluss bis 25. Dezember 16.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahres- zahl von der Gesuchstellerin betreut und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Gesuchsgegner;
- am 25. Dezember ab 16.00 Uhr bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahres- zahl durch den Gesuchsgegner betreut und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch die Gesuchstellerin;
- am 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr, wer- den die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Gesuchstellerin und in den Jahren mit ungerader Jahres- zahl durch den Gesuchsgegner betreut;
- am 1. Januar, ab 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, wer- den die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Gesuchstellerin und in den Jahren mit ungerader Jahres- zahl durch den Gesuchsgegner betreut;
- Darüber hinaus gelten die alltäglichen Betreuungsregelun- gen.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die folgenden monatli- chen nach Abschluss des Beweisverfahrens noch abschliessend zu beziffernde im Voraus an die Gesuchstellerin zu zahlende Un- terhaltsbeiträge zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen zu bezahlen: März 2024 bis Juni 2024:
- Für C._____: Fr. 471.- (Reiner Barunterhalt)
- Für D._____: Fr. 471.- (Reiner Barunterhalt) Juni bis Dezember 2024
- Für C._____: Fr. 828.- (Reiner Barunterhalt und Überschussan- teil)
- Für D._____: Fr. 961.- (Reiner Barunterhalt und Überschussan- teil) Ab Januar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
- Für C._____: Fr. 837.- (Reiner Barunterhalt und Überschussan- teil)
- Für D._____: Fr. 941.- (Reiner Barunterhalt und Überschussan- teil) Ab Februar 2025 (Falls kein 60% angerechnet wird)
- Für C._____: Fr. 669.- (Reiner Barunterhalt und Überschussan- teil)
- Für D._____: Fr. 769.- (Reiner Barunterhalt und Überschussan- teil)
- 6 -
5. Der Antrag der Gesuchstellerin, es seien die Parteien zu ver- pflichten, den Kurs «E._____» beim kjz zu besuchen, sei vollum- fänglich abzuweisen.
6. Es seien die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und gegenseitig keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Angepasste Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 64)
1. Es sei die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 28. März 2025 betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, elterli- che Sorge, Obhut und Betreuung vollständig zu genehmigen.
2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für D._____ und C._____ maximal die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu be- zahlen:
a. März 2024 bis Juni 2024
- Für C._____: Fr. 471.–
- Für D._____: Fr. 471.–
b. Juni bis Dezember 2024
- Für C._____: Fr. 695.–
- Für D._____: Fr. 695.–
c. Ab Januar 2025 bis zur Aufnahme des 60%-Pensums
- Für C._____: Fr. 682.–
- Für D._____: Fr. 682.–
d. Ab Aufnahme 60%-Pensum
- Für C._____: Fr. 611.–
- Für D._____: Fr. 611.–
3. Es sei der Antrag betreffend hälftige Kostenteilung der ausseror- dentlichen Kinderkosten vollumfänglich abzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin. Prozessuale Anträge des Gesuchsgegners: (act. 32)
1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses vollumfänglich abzuweisen.
- 7 -
2. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (zugleich Poststempel) reichte die Gesuch- stellerin ein Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsgegner ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-15). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurden die Parteien aufgefordert, Un- terlagen einzureichen und es wurde zur Hauptverhandlung auf den 19. September 2024 vorgeladen (act. 6; act. 7). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde die Vorladung abgenommen und Frist zur Begründung des Eheschutzbegehrens an- gesetzt (act. 15). Innert erstreckter Frist ging die Begründung des Eheschutzbe- gehrens mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 ein (act. 27; act. 28/25-28). In der Folge erstattete der Gesuchsgegner innert der mit Verfügung vom 15. November 2024 angesetzten Frist mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 seine Gesuchsantwort (act. 32; act. 33/12-21). Sodann wurde zur Hauptverhandlung auf den 28. März 2025 vorgeladen (act. 38). Am 27. März 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren neu von Bezirksrichterin MLaw M. Meier geführt werde (act. 40). 1.2. Die Hauptverhandlung fand am 28. März 2025 statt, anlässlich welcher Par- teibefragungen durchgeführt wurden und eine Teilvereinbarung mit Widerrufsvor- behalt abgeschlossen wurde (act. 44). Mit Eingabe vom 4. April 2025 widerrief die Gesuchstellerin ihre Zustimmung zur Teilvereinbarung (act. 48). Sodann wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. April 2025 Frist zur Stellungnahme zu den Noven sowie zur Parteibefragung angesetzt (act. 46). Daraufhin nahm die Gesuch- stellerin mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Stellung (act. 57; act. 58/35). Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt, welche mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erstattet wurde (act. 64). Mit Ver- fügung vom 30. Mai 2025 wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt (act. 63). Sodann reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Juni 2025 neue Unterlagen ein (act. 69; act. 70/1-3). Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 nahm der
- 8 - Gesuchsgegner dazu Stellung (act. 74; act. 75/1). In der Folge wurde diese Ein- gabe der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 77). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Allgemeines zum Eheschutzverfahren 2.1. Für das vorliegende Eheschutzverfahren gilt das summarische Verfahren (Art. 271 ZPO). Es geht darum, in einem raschen Verfahren eine vorläufige Frie- densordnung herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen, d.h. das Gericht braucht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein. Es ge- nügt, ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahr- scheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln (vgl. OGer ZH LY110038 vom 14. Februar 2012 E. 2.3). Das herabgesetzte Be- weismass führt jedoch nicht dazu, dass die Behauptungs- und Substantiierungsan- forderungen herabgesetzt wären. Auch im summarischen Verfahren ist ein schlüs- siger und allenfalls – bei Bestreitung durch die Gegenseite – hinreichend detaillier- ter bzw. substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich. Das herabgesetzte Beweis- mass kommt erst zum Zug, wenn zu den hinreichend substantiierten, strittigen Tat- sachen Beweise abgenommen werden (vgl. BGer 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). 2.2. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt der Dispositions- grundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. In Bezug auf die Kinderbelange gilt die Offizialmaxime und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO). 2.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Ausführungen der Parteien zum Inhalt von Vergleichsgesprächen im vorliegenden Entscheid unberücksichtigt bleiben.
3. Getrenntleben 3.1. Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haus- halt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicher- heit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
- 9 - Den Eheleuten ist es indes unbenommen, sich über die Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts zu einigen. Es bedarf dazu keiner gerichtlichen Bewilligung. Auch bei Einigkeit der Eheleute über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird im Entscheid die Berechtigung zum Getrenntleben in der Regel festgehalten (GÖKSU, in: Arnet/Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Personen- und Familienrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 175 N 1). 3.2. Die Parteien sind sich einig, dass sie bereits getrennt leben und der Auszug der Gesuchstellerin am 17. Februar 2024 erfolgte (Prot. S. 11; Prot. S. 17). Über den Trennungszeitpunkt besteht keine Einigung. So stellt sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass sich die Parteien bereits am 24. Dezember 2023 getrennt hätten (act. 32). 3.3. Das Scheidungsgericht ist im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist ge- mäss Art. 114 ZGB gegeben ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergan- genen Eheschutzentscheid gebunden. Aufgrund dessen besteht kein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten getrennt leben (Kantonsgericht Schwyz, ZK2 2019 73 E. 19b; BGer 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.2; SIX, Eheschutz,
2. Aufl. 2014, Rz. 2.03). 3.4. Folglich ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu bewilligen und es ist festzuhalten, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
4. Obhut und Betreuung 4.1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die gemeinsamen Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2018 und D._____, geboren am tt.mm.2022, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen seien (act. 27; act. 32). 4.2. Die Anordnung der alternierenden Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Im Sinne des Kindeswohls ist sodann die Stabilität, welche mit Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht, von Be- deutung. Weitere in Betracht kommende Beurteilungskriterien sind die Kooperati- ons- und Kommunikationsfähigkeit sowie die geografische Situation bzw. die Di-
- 10 - stanz zwischen den beiden Wohnungen der Eltern (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2). 4.3. Gemäss den Ausführungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung werden die Kinder aktuell bereits abwechselnd betreut, was gut funktioniere (Prot. S. 12). Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ist da- von auszugehen, dass die Parteien kommunikations- und erziehungsfähig sind, und es im Kindeswohl liegt, den Parteien die alternierende Obhut über die Kinder zuzuteilen. Unbestritten ist, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder sich bei der Gesuchstellerin befinden soll. 4.4. Die in der Hauptverhandlung abgeschlossene Teilvereinbarung, in welcher auch die konkreten Betreuungsanteile geregelt wurden, wurde von der Gesuchstel- lerin widerrufen (act. 48). Grundsätzlich untersteht die Teilvereinbarung der gericht- lichen Genehmigung in analoger bzw. sinngemässer Anwendung von Art. 279 ZPO, wobei dies nicht für Kinderbelange gilt. Mit Bezug auf die Kinderbelange hat die Übereinkunft der Ehegatten wegen der Offizialmaxime und des Untersuchungs- grundsatzes nur die Wirkung eines gemeinsamen Antrages. Vereinbarungen be- züglich Kinderbelangen, welche den Charakter von gemeinsamen Anträgen haben, sind nicht bindend und können bis zur Urteilsberatung jederzeit widerrufen werden (STOLL/BURRI, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, Art. 279 N 3; vgl. KOBEL/FRAEFEL, Bindungswirkung von (antizipierten) Scheidungsvereinbarungen, FamPra.ch 2025 S. 36 ff., 46). Da die Teilvereinbarung von der Gesuchstellerin widerrufen wurde, ist über die Festlegung der Betreuungsanteile zu entscheiden. 4.5. Die Parteien führten in der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2025 aus, dass sie sich grundsätzlich einig seien, wie die Betreuung geregelt werden solle und einzig noch strittig sei, wo die Kinder die Nacht von Dienstag auf Mittwoch in den geraden Kalenderwochen verbringen sollen (Prot. S. 22). So führte die Gesuchstellerin aus, dass die Kinder aktuell in den un- geraden Kalenderwochen von Mittwochmorgen bis Freitagabend sowie in den ge- raden Kalenderwochen von Dienstagabend bis am Montagmorgen der Folgewoche bei ihr seien. In der übrigen Zeit liege die Betreuungsverantwortung beim Gesuchs-
- 11 - gegner, wobei die Kinder am Montag und Dienstag von den Eltern des Gesuchs- gegners betreut werden würden (Prot. S. 12). Der Gesuchsgegner führte aus, dass die Gesuchstellerin die Kinder am Montagmorgen zu seinen Eltern bringe. Am Mitt- wochmorgen würden sie wieder zur Gesuchstellerin zurückgehen und die Zeit bis Freitagabend mit der Gesuchstellerin verbringen (Prot. S. 18). In Bezug auf den strittigen Punkt betreffend Übernachtung von Dienstag auf Mittwoch in den geraden Kalenderwochen führte die Gesuchstellerin aus, dass es ihr wichtig sei, dass die Kinder nicht mehr als vier Nächte beim Gesuchsgegner verbringen würden und sie dann gerne einen ruhigen Abend mit den Kindern verbringen würde und D._____ am nächsten Tag ausschlafen könne (Prot. S. 12; Prot. S. 22). Der Gesuchsgegner führte aus, dass es der Wunsch der Gesuchstellerin sei, dass sie die Kinder am Dienstagabend in den geraden Kalenderwochen bei seinen Eltern abholen könne. Die Kinder hätten aber kein Problem damit, auch in den geraden Kalenderwochen noch bis zum Mittwochmorgen bei ihm zu bleiben (Prot. S. 18). Die Kinder würden jeweils am Mittwochmorgen bei ihm zwischen 7:00 Uhr und 7:15 Uhr von alleine aufstehen (Prot. S. 23). 4.6. In der Stellungnahme vom 2. Mai 2025 führte die Gesuchstellerin aus, dass sie in der Vergangenheit die Betreuungsverantwortung für den Montag und Diens- tag, wenn die Kinder bei den Eltern des Gesuchsgegners seien, innegehabt habe und dies auch für die Zukunft wünsche. So hätten die Eltern des Gesuchsgegners ihr gegenüber versichert, dass die Gesuchstellerin am Montag und Dienstag nach wie vor zuständig sei. Weiter sei für D._____ kaum zumutbar, dass der Gesuchs- gegner ihn am Montagmorgen um 7:30 Uhr bei der Gesuchstellerin abhole und zu seinen Eltern bringe, da die Wechsel ihn sehr belasten würden. C._____ freue sich jeweils, wenn er bereits eine Nacht früher zur Mutter könne (act. 57 S. 15 ff.). 4.7. Der Gesuchsgegner führte in der Novenstellungnahme vom 5. Juni 2025 aus, dass es nicht richtig sei, dass die Gesuchstellerin die Betreuungsverantwor- tung für die Kinder am Montag und Dienstag trage. Diese liege seit der Trennung an diesen Tagen bei ihm. So habe er in der Parteibefragung bestätigt, dass er die Übernachtungen und die Betreuung, wenn seine Eltern abwesend seien, selbst or- ganisieren werde. Es sei nicht Sache der Grosseltern zu entscheiden, wer die Be-
- 12 - treuungsverantwortung habe, sondern vielmehr diejenige der Eltern bzw. des Ge- richts. Ausserdem stelle der Wechsel am Montagmorgen für D._____ kein Problem dar, da es sich um bekannte Personen handle. Die Kinder würden sich jeweils auch freuen, zu ihrem Vater zu gehen. Das Problem sei, dass die Gesuchstellerin sich jeweils wünsche, dass C._____ früher zu ihr zurückkomme und ihm dies auch so kommuniziere, was zu Verunsicherungen bei C._____ führe (act. 64 S. 4 f.; act. 64 S. 9). 4.8. Die Parteien stellen sich je auf den Standpunkt, dass sie selbst die Betreuungsverantwortung am Montag und Dienstag tragen möchten. Da die Kinder die Nacht vom Montag auf den Dienstag sowie vom Dienstag auf den Mittwoch beim Vater verbringen bzw. in Zukunft verbringen werden, macht es Sinn, dass er auch am Montag und Dienstag tagsüber die Betreuungsverantwortung trägt, zumal beide Parteien an diesen Tagen arbeiten und es sich um seine Eltern handelt, welche die Kinder tagsüber betreuen. Dagegen spricht auch nicht, dass die Grosseltern der Kinder der Gesuchstellerin versichert hätten, dass sie an diesen Tagen die Betreuungsverantwortung tragen würde, da dies nicht in deren Entscheidungsbefugnis liegt. Demnach ist festzulegen, dass die Betreuungsverantwortung für Montag und Dienstag beim Gesuchsgegner liegt und folglich auch er die Betreuung organisiert oder selbst übernimmt, sollten seine Eltern an diesen Tagen die Kinder nicht betreuen können. 4.9. Da der Gesuchsteller die Betreuungsverantwortung am Montag trägt, erscheint es sinnvoll, dass er die Kinder jeweils am Montagmorgen zu seinen Eltern bringt bzw. zu sich nimmt, sofern seine Eltern die Kinder nicht betreuen können. 4.10. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass es ihr wichtig sei, dass die Kinder nicht mehr als vier Nächte am Stück beim Gesuchsgegner verbringen. So sollen die Kinder in den geraden Kalenderwochen bereits am Dienstagabend zu ihr kommen, damit sie mit ihnen einen ruhigen Abend zuhause verbringen könne. Der Gesuchsgegner bringt demgegenüber vor, dass die Kinder damit kein Problem hätten, auch von Dienstag auf Mittwoch bei ihm zu übernachten, und dass D._____ am Mittwochmorgen problemlos bei ihm aufstehe. Vorliegend erscheint es im Kindeswohl, dass die Kinder jeden Dienstag auf den Mittwoch beim Vater
- 13 - übernachten. Mit dieser Regelung übernachten die Kinder gleich oft beim Vater wie bei der Mutter. 4.11. Aufgrund der bisher gelebten Betreuung, welche unbestrittenermassen gut funktionierte, und der vorangegeganenen Erwägungen, erscheint es im Kindeswohl, die Betreuungsanteile der Eltern wie folgt festzulegen: Alltagsbetreuung
- In den Wochen der ungeraden Kalenderwochen von Montag, 07.30 Uhr (Abholung durch Vater bei der Mutter), bis Mittwoch, 8.00 Uhr, durch den Vater;
- In den Wochen der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis darauffolgender Mittwoch, 8.00 Uhr, durch den Vater;
- In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. Ferienregelung Die Eltern betreuen die Kinder während der Hälfte der Schulferien. Die Eltern sprechen sich über die Ferienplanung des Folgejahrs jeweils bis
30. November des Vorjahres ab. Kommt bezüglich der Aufteilung der Ferien keine Einigung zustande, kommt dem Gesuchsgegner für die Jahre mit ge- rader Jahreszahl und der Gesuchstellerin für die Jahre mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht zu. Die Ferienreglung geht der Alltagsreglung vor. Feiertagsregelung:
- über Ostern (ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbeginn) werden die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl von der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom Vater be- treut;
- über Pfingsten (ab Freitag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbe- ginn) werden die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Vater betreut;
- am 24. Dezember ab Schulschluss bis 25. Dezember 16.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mutter betreut und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater;
- am 25. Dezember ab 16.00 Uhr bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, wer- den die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch den Va-
- 14 - ter betreut und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch die Mutter;
- am 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Mutter und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater betreut;
- am 1. Januar, ab 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Mutter und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater betreut
- Darüber hinaus gelten die alltäglichen Betreuungsregelungen. 4.12. Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, Kindesschutzmassnahmen anzu- ordnen. Entsprechend ist auch der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung der Parteien zum Besuch des Kurses «E._____» beim KJZ zu besuchen, abzuweisen, auch wenn ein Besuch grundsätzlich empfehlenswert erscheint.
5. Kinderunterhalt 5.1. Rechtliches Die Bemessung des nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ff. ZGB ge- schuldeten Kinderunterhalts richtet sich sowohl beim Bar- wie beim Betreuungsun- terhalt nach der zweistufigen Methode, wobei vorab der betreibungsrechtliche Not- bedarf und erst bei Vorliegen eines Überschusses der familienrechtliche Notbedarf zu decken ist. Für die Festlegung eines allfälligen Betreuungsunterhalts ist auf die Lebenskostenmethode abzustellen. Es sind daher die Einkommensverhältnisse und die Notbedarfspositionen der Parteien und der Kinder festzustellen und es ist alsdann in einem zweiten Schritt die Unterhaltsberechnung vorzunehmen. 5.2. Einkommen des Gesuchsgegners 5.2.1. Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch um Erlass von Eheschutzmass- nahmen vom 31. Oktober 2024 vor, dass das anrechenbare Nettoeinkommen des Gesuchsgegners Fr. 7’158.– betrage. Zur Begründung führt sie aus, dass sein Net- toeinkommen gemäss den Lohnabrechnungen 2024 abzüglich Kinderzulagen und unter Einbezug der Pauschalspesen Fr. 6’557.– betragen würde. Die Pauschalspe- sen seien anzurechnen, da ihnen keine tatsächlichen Ausgaben gegenüberstehen würden. Hinzu komme ein Anteil des 13. Monatslohns in der Höhe von Fr. 546.40
- 15 - (Fr. 6’557.– / 12). Zudem sei eine anteilsmässige Erfolgsprämie von Fr. 55.– pro Monat zu berücksichtigen. Für deren Berechnung sei auf die im April 2024 ausbe- zahlte Erfolgsprämie von Fr. 327.– für das erste Halbjahr (Fr. 327.– / 6) abzustellen (act. 27 S. 7 f.). 5.2.2. In der Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2024 bringt der Gesuchsgegner vor, sein anrechenbares Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn und exklusive Spesen betrage Fr. 6’715.– pro Monat. Die Pauschalspesen seien nicht zum Ein- kommen hinzuzurechnen, da ihnen effektive Ausgaben für die Verpflegung sowie Kleinausgaben bis zu Fr. 50.– gegenüberstehen würden. Für den Fall, dass das Gericht die Pauschalspesen von Fr. 400.– seinem Einkommen anrechnen würde, verlangt der Gesuchsgegner, dass in seiner Bedarfsrechnung mindestens Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen seien. Eine Erfolgsprämie sei ihm nicht anzurechnen, da ihm diese nicht garantiert werde. Sofern das Gericht eine Erfolgsprämie beim Einkommen des Gesuchsgegners anrechne, dürfe diese maxi- mal Fr. 30.– pro Monat betragen, zumal die Erfolgsprämie im Jahr 2024 lediglich Fr. 561.– betragen habe (act. 32 S. 8 f.). 5.2.3. Im Rahmen der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom
28. März 2025 gibt der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass sich sein Nettoeinkom- men inklusive Spesen und 13. Monatslohn auf rund Fr. 7’100.– belaufe. Weiter führt er aus, dass er keinen regelmässigen Bonus erhalte und die Auszahlung einer Er- folgsprämie vom Unternehmenserfolg abhänge (Prot. S. 19). 5.2.4. In der Stellungnahme vom 2. Mai 2025 bringt die Gesuchstellerin vor, das anrechenbare Nettoeinkommen des Gesuchstellers betrage Fr. 7’209.–. Sein Net- toeinkommen abzüglich Kinderzulagen und unter Einbezug der Pauschalspesen betrage Fr. 6’605.–. Hinzu komme ein Anteil des 13. Monatslohns in der Höhe von Fr. 604.10 (Fr. 7’250.– / 12). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass die Verpflegungs- kosten des Gesuchsgegners durch die Pauschalspesen abgegolten werden wür- den, da gemäss Ziffer 3.3 des Zusatzreglements die Auslagen für das Mittagessen nicht durch die Pauschalspesen abgedeckt seien. Gemäss Ziffer 3.3 werde die klei- nere Verpflegung von Geschäftspartnern, die Verpflegung von Geschäftspartnern zuhause sowie Zwischenverpflegungen mit den Kleinspesen bereits vergütet. Auch
- 16 - aus den Lohnausweisen ergebe sich, dass das Mittagessen vom Arbeitgeber be- zahlt werde. Gemäss Ziffer 3 des Spesenreglements habe der Gesuchsgegner ei- nen Anspruch auf eine Vergütung von Fr. 25.– für das Mittagessen, sofern er sich auswärtig verpflegen müsse. Bezüglich der Erfolgsprämie führt die Gesuchstellerin aus, dass diese im Jahr 2023 Fr. 561.– bzw. Fr. 46.75 pro Monat betragen habe. Im Jahr 2024 habe der Gesuchsgegner eine Erfolgsprämie von Fr. 327.– bzw. Fr. 27.25 pro Monat erhalten. Dem Gesuchsgegner seien deshalb monatliche Er- folgsprämien von Fr. 37.– pro Monat anzurechnen, was dem Durchschnitt der bei- den Jahre entspreche. Weiter weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Arbeit- geber des Gesuchsgegners monatlich Fr. 437.20 für die Privatnutzung des Firmen- fahrzeugs übernehme (act. 57 S. 7 ff.). 5.2.5. In der Stellungnahme vom 5. Juni 2025 bringt der Gesuchsgegner vor, sein anrechenbares Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn und exklusive Spesen betrage ab 1. Januar 2025 Fr. 6’770.–. Grund dafür sei ein Teuerungsausgleich, durch welchen das Bruttoeinkommen um Fr. 50.– gestiegen sei. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Erfolgsprämie bestreitet der Gesuchsgegner. Er führt aus, dass ihm neben den Jahren 2023 und 2024 auch im Jahr 2025 eine Erfolgsprämie ausbezahlt worden sei. Die ausbezahlte Erfolgsprämie habe sich im Jahr 2025 netto auf Fr. 296.– belaufen. Diesbezüglich führt er aus, dass die durchschnittliche monatliche Erfolgsprämie über drei Jahre hinweg maximal Fr. 31.– betragen habe. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu den Pauschalspesen bestreitet er eben- falls. Er vertritt den Standpunkt, dass die Verpflegungskosten durch die Pauschal- spesen abgegolten würden und diese Abgeltung im Lohnausweis mit «Mittagessen durch den Arbeitgeber bezahlt» ausgewiesen sei. Für ihn stehe fest, dass über die durch die Pauschalspesen abgegoltenen Kleinausgaben auch die Verpflegung von Geschäftspartnern abgerechnet werde. Er halte daran fest, dass die Pauschalspe- sen nicht dem Nettoeinkommen anzurechnen seien, und verweist darauf, dass in der Rechtsprechung davon ausgegangen werde, dass bei Aussendienstmitarbei- tern die Pauschalspesen vollständig aufgebraucht werden würden. Betreffend Pri- vatanteil des Geschäftsfahrzeugs vertritt der Gesuchsgegner den Standpunkt, dass diese aus steuerlichen Gründen erfolge und keinen tatsächlichen Einkommensbe- standteil darstellen würden. Das Benzin für private Fahrten müsse er selbst bezah-
- 17 - len. Für den Fall, dass das Gericht die Privatanteile anrechne, verlange er, dass Aufwendungen im gleichen Umfang im Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 64 S. 6 ff.). 5.2.6. Bei unselbständig erwerbstätigen Personen bemisst sich das relevante Ein- kommen grundsätzlich nach dem Nettolohn, wie er aus den monatlichen Lohnab- rechnungen oder dem Jahreslohnausweis hervorgeht. Wird auf monatliche Abrech- nungen abgestellt, ist der darinn ausgewiesene Betrag auf ein Jahr hochzurechnen und durch zwölf zu teilen. Zusätzlich sind ein allfälliger 13. Monatslohn sowie vari- able Lohnbestandteile wie Bonus, Gewinnbeteiligung oder Gratifikationen einzu- rechnen. Die Kinderzulagen sind nicht einzurechnen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, S. 157 f.). 5.2.7. Spesen werden nur dann nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn sie aus- schliesslich den Ersatz tatsächlich angefallener Auslagen darstellen. Die Nach- weis- und Behauptungslast dafür, dass keine verdeckte Lohnkomponente vorliegt, trägt diejenige Person, welche die Spesen bezieht. Hierzu sind die effektiven Auf- wendungen nach Art und Höhe konkret darzutun. Diese Anforderung gilt unabhän- gig von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder bestehenden Spesenreglemen- ten des Arbeitgebers (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, S. 168). 5.2.8. Variable Vergütungen in Form von Bonuszahlungen sind Bestandteil des lau- fenden Einkommens und in der Unterhaltsberechnung voll zu berücksichtigen. Wei- sen Bonuszahlungen grössere Schwankungen auf, ist in der Regel auf den Durch- schnitt der letzten drei Jahre abzustellen, um ein repräsentatives Einkommen zu ermitteln (BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1). 5.2.9. Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahr- zeugs begründet kein zusätzliches Einkommen. Stattdessen ist im Bedarf zu be- rücksichtigen, dass für den Arbeitsweg keine zusätzlichen Fahrtkosten anfallen (BGer 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 3.4.5). 5.2.10. Der Gesuchsgegner reichte für den Zeitraum von Januar bis Dezem- ber 2024 die entsprechenden Lohnabrechnungen ein (act. 12/3; act. 33/12;
- 18 - act. 42/1). Addiert man die jeweils ausbezahlten Nettolöhne und zieht die monatli- chen Kinderzulagen von Fr. 400.– und die Erfolgsprämie von Fr. 306.80 netto ab, ergibt sich ein Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 85’671.45. Dieser Betrag beinhaltet Reise- und Pauschalspesen, jedoch keine Erfolgsbeteiligung. Der monatliche Durchschnitt beläuft sich auf Fr. 7’139.30 (Fr. 85’671.45 / 12). Der
13. Monatslohn ist darin bereits enthalten (act. 42/1). 5.2.11. In Bezug auf die Reise- und Pauschalspesen machte der Gesuchsgegner keine genügend ausführlichen Behauptungen und legte keine Belege vor, welche die tatsächlichen Auslagen nach Art und Höhe konkret nachweisen würde. Der Ge- suchsteller legt lediglich dar, dass auswärtige Mittagessen mit Kunden bei ihm an der Tagesordnung seien (act. 64 S. 7). Daraus geht nicht hervor, dass er nebst seinen Verpflegungskosten auch die Kosten der Kunden für das Essen tragen muss und ihm dadurch Aufwendungen entstehen, die die gerichtsübliche Pauschale für auswärtige Verpflegung übersteigen. Deshalb sind die Reise- und Pauschalspesen dem Einkommen anzurechnen. 5.2.12. Der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs wird zwar in der Lohnabrechnung ausgewiesen, jedoch nicht im ausbezahlten Nettolohn berücksichtigt (act. 12/3; act. 33/12; act. 65/2). Dem Gesuchsgegner entsteht dadurch kein zusätzliches Ein- kommen, weshalb der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs nicht dem Einkommen anzurechnen ist. 5.2.13. Der Gesuchsgegner erhielt im Jahr 2023 einen Bonus von Fr. 561.– (act. 12/2), 2024 eine Erfolgsbeteiligung von Fr. 327.75 (act. 12/3) und 2025 eine Erfolgsbeteiligung von Fr. 316.20 (act. 65/2). Er gab an, keinen regelmässigen Bo- nus zu erhalten und dass die Erfolgsprämie vom Unternehmenserfolg abhänge. Aufgrund der Schwankungen wird ein Durchschnitt der letzten drei Jahre gebildet. Nach Abzug der AHV- und ALV-Beiträge von insgesamt 6.4 % beträgt die Netto- Bonus- und Erfolgsbeteiligung der letzten drei Jahre Fr. 1’127.80. Dies ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Bonus von Fr. 31.30 (Fr. 1’127.80 / 36). Das mo- natlich anrechenbare Nettoeinkommen inklusive Spesen sowie Bonus und Erfolgs- beteiligung beträgt somit für das Jahr 2024 rund Fr. 7’171.– (Fr. 7’139.30 + Fr. 31.30).
- 19 - 5.2.14. Für das Jahr 2025 erhielt der Gesuchsgegner einen Teuerungsausgleich von monatlich Fr. 50.– (act. 64 und act. 65/2). Dies führt dazu, dass sein Bruttolohn um Fr. 50.– und sein Nettolohn um Fr. 46.80 (Fr. 50.– x 93.6 %) gestiegen ist. Hochgerechnet auf das Jahr und unter Einbezug des 13. Monatslohns ergibt sich eine Erhöhung des Nettolohns pro Monat von Fr. 50.70 (Fr. 46.80 x 13 / 12). Im Vergleich zum Jahr 2024 ist dem Gesuchsgegner für das Jahr 2025 somit ein mo- natliches Einkommen von rund Fr. 7’221.– (Fr. 7’170.60 + Fr. 50.70) anzurechnen. 5.3. Einkommen der Gesuchstellerin 5.3.1. Im Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen vom 31. Oktober 2024 bringt die Gesuchstellerin vor, ihr anrechenbares Einkommen inklusive 13. Monats- lohn betrage bei einem 50%-Pensum Fr. 3’109.– pro Monat. Weiter führt sie aus, eine Aufstockung des Pensums sei ihr aufgrund der Organisation der Kinderbetreu- ung nicht möglich (act. 27 S. 6). 5.3.2. In der Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2024 macht der Gesuchsgegner geltend, dass der Gesuchstellerin mindestens ein Einkommen von Fr. 3’123.– pro Monat anzurechnen sei. Ausserdem stellt er sich auf den Standpunkt, dass es der Gesuchstellerin zumutbar sei, ihr Pensum auf 60% zu erhöhen und dadurch ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 3’730.– zu erzielen. Die Gesuchstel- lerin sei bereits in der Vergangenheit in einem 60%-Pensum tätig gewesen und habe nach der Trennung in Erwägung gezogen, das Pensum zu erhöhen (act. 32 S. 10 f.). 5.3.3. Im Rahmen der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom
28. März 2025 gab die Gesuchstellerin zu Protokoll, sie habe im Jahr vor der Tren- nung in einem 50%-Pensum gearbeitet und wolle dies auch beibehalten. Weiter führt sie aus, dass sie ab Dezember 2024 eine Lohnerhöhung von Fr. 100.– erhal- ten habe. Ihr monatliches Nettoeinkommen belaufe sich damit auf Fr. 2’916.70. Sie erhalte zudem einen 13. Monatslohn, jedoch keinen Bonus (Prot. S. 13)
- 20 - 5.3.4. In der Stellungnahme vom 2. Mai 2025 bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei während des Zusammenlebens in einem 50%-Pensum tätig gewesen und habe ihr Pensum nie auf 60% erhöhen können (act. 57 S. 11). 5.3.5. Der Gesuchsgegner bringt in der Stellungnahme vom 5. Juni 2025 vor, dass der Gesuchstellerin anhand des Lohnausweises 2024 mindestens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3’175.– anzurechnen sei. Er führt weiter aus, der Ver- gleich der Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2024 mit jenen aus dem Jahr 2025 zeige, dass die Gesuchstellerin eine Lohnerhöhung erhalten habe. Demnach sei ihr ab Januar 2025 ein Einkommen von mindestens Fr. 3’200.– anzurechnen. Bei einem 60%-Pensum belaufe sich das anrechenbare Einkommen auf Fr. 3’840.– pro Monat. 5.3.6. Das jüngste Kind der Parteien war im Zeitpunkt der Trennung unter zwei Jahre alt und ist aktuell rund drei Jahre alt. Nach dem bei alleiniger Betreuung gel- tenden Schulstufenmodel hätte die Gesuchstellerin daher grundsätzlich noch kei- ner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vorliegend tragen aber die Parteien die Betreu- ungsverantwortung gemeinsam, wobei der Betreuungsanteil der Gesuchstellerin höher ist. Angesichts des Alters der Kinder, des Betreuungsanteils der Gesuchstel- lerin, der finanziellen Verhältnisse sowie ihres Arbeitspensums während des Zu- sammenlebens rechtfertigt es sich nicht, ihr ein höheres Einkommen, als sie tat- sächlich erzielt, anzurechnen. Es liegt ein Beleg ihrer Arbeitgeberin im Recht, dass sie seit dem 7. Januar 2019 in einem 50%-Pensum arbeitet und die Gesuchstellerin bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin ihr Pensum nicht erhöhen kann (act. 70/3). Folglich ist ihr weiterhin der Lohn für ein 50%-Pensum anzurechnen. Daran ändert auch nichts, falls sie im Mai und Juni 2023, wie vom Gesuchsgegner vorgebracht, zwei Monate in einem 60%-Pensum gearbeitet haben sollte (act. 74 S. 2). 5.3.7. Die Gesuchstellerin reichte ihren Lohnausweis für das Jahr 2024 ein (act. 43/29). Daraus geht hervor, dass ihr monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2024 rund Fr. 3’175.– (Fr. 38’096.80 / 12) betrug. In der Parteibefragung gab die Gesuchstellerin an, seit Dezember 2024 eine Lohnerhöhung erhalten zu haben (Prot. S. 13). Beim Vergleich des monatlichen Bruttolohns der Jahre 2024 und 2025 zeigt sich, dass dieser im Jahr 2024 Fr. 3’300.– und im Jahr 2025 Fr. 3’350.– betrug
- 21 - (act. 3/4 und act. 43/30), was einer Erhöhung um Fr. 50.– brutto bzw. Fr. 45.75 (bzw. inkl. 13. Monatslohn von Fr. 49.56) netto (bei Sozialabzügen von 8.497%) entspricht. Folglich ist der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2025 ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 3’224.– anzurechnen. 5.4. Einkünfte der Kinder Das Einkommen der beiden Kinder beschränkt sich auf deren Familienzulagen von je Fr. 200.– für das Jahr 2024 und je Fr. 215.– für das Jahr 2025. 5.5. Fazit Einkommen Das massgebende monatliche Familieneinkommen beträgt daher im Jahr 2024 Fr. 10’746.– und ab 1. Januar 2025 Fr. 10’875.–. 5.6. Bedarf des Gesuchsgegners 5.6.1. Der Grundbetrag des Gesuchsgegners beläuft sich aufgrund der alternieren- den Obhut auf Fr. 1’275.– pro Monat. Weiter sind ihm im Bedarf die gerichtsübliche Pauschale für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung von Fr. 30.– sowie die Kom- munikationskosten von Fr. 150.– anzurechnen. Auslagen für den Arbeitsweg fallen beim Gesuchsgegner aufgrund des Geschäftswagens keine an (vgl. act. 32 S. 19). 5.6.2. Der Gesuchsgegner wohnte bis Juni 2024 in der ehelichen Wohnung. Die damaligen Mietkosten beliefen sich auf Fr. 2’610.– pro Monat (act. 33/16). Hinzu kamen die Kosten für zwei Parkplätze von je Fr. 150.– (act. 33/15). Der Gesuchs- gegner bringt vor, die beiden Parkplätze seien in seinen Bedarf einzurechnen, da sein Auto ein Kompetenzstück darstelle und der zweite Parkplatz für das Auto der Gesuchstellerin vorgesehen gewesen sei, welcher nicht früher habe gekündigt wer- den können (act. 32 S. 15). Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass mo- natlich zusätzliche Nebenkosten in der Höhe von Fr. 160.– angefallen seien, wel- che ebenfalls in den Bedarf einzurechnen seien (act. 32 S. 15). 5.6.3. Per 1. Juni 2024 ging der Gesuchsgegner ein neues Mietverhältnis ein. Die monatlichen Mietkosten inklusive Nebenkosten beliefen sich zunächst auf Fr. 1’932.– (act. 12/4), wobei der Gesuchsgegner per 1. Juli 2025 eine Mietzinsre-
- 22 - duktion von Fr. 1’932.– auf Fr. 1’886.– erhalten hat (act. 42/8). Nebst den Mietkos- ten fallen dem Gesuchsgegner monatliche Kosten für einen Parkplatz in der Höhe von Fr. 130.– an. Die Kosten für den Parkplatz seien ebenfalls in den Bedarf ein- zurechnen, da es sich bei seinem Auto um ein Kompetenzstück handle (act. 32). 5.6.4. Als Wohnkosten anzurechnen ist der monatliche Mietzins einschliesslich Ne- benkosten für gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie Hauswartung, Beleuchtung, Verwaltungskosten, Liftwartung oder Gartenunterhalt, ferner die auf zwölf Monate verteilten Heizkosten. Eine Parkplatzmiete für ein Fahrzeug, das nicht für die Be- rufsausübung benötigt wird, ist nicht zu den Wohnkosten hinzuzurechnen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, S. 211). Die Wohnkosten werden nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, wobei im gleichen Haushalt lebende Kinder einfach und Erwachsene doppelt berücksichtigt werden (MAIER, Unterhaltsfestset- zung in der Praxis, 2023, S. 216). 5.6.5. Die Gesuchstellerin gab anlässlich der Parteibefragung zu Protokoll, sie sei per 17. Februar 2024 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe ab März 2024 eine neue Wohnung gemietet (Prot. S. 11). Demnach ist der Mietzins der ehe- lichen Wohnung für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 vollumfäng- lich dem Gesuchsgegner anzurechnen. Der monatliche Mietzins inklusive Neben- kosten für die eheliche Wohnung betrug Fr. 2’610.– (act. 33/16). Der Gesuchsgeg- ner ist im Aussendienst tätig und gab anlässlich der Parteibefragung zu Protokoll, dass er beruflich auf ein Auto angewiesen sei (act. 12/3 und Prot. S. 21). Sein Auto stellt ein Kompetenzstück dar, weshalb ihm die Kosten für einen Parkplatz in der Höhe von Fr. 150.– als Wohnkosten anzurechnen sind. Ebenfalls anzurechnen sind ihm die Kosten für den zweiten Parkplatz von monatlich Fr. 150.–, da glaubhaft ist, dass dieser nicht früher gekündigt werden konnte. Die Parkplatzkosten sind nicht anteilsmässig auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen, sondern sind vollumfänglich im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner reichte eine Nebenkostenabrechnung in der Höhe von Fr. 1’914.20 für den Zeitraum vom
1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 ein (act. 33/17). Es sind also zusätzliche Nebenkosten in der Höhe von monatlich Fr. 159.50 angefallen, die in die Wohnkosten einzurech- nen sind. Die beim Gesuchsteller monatlich anfallenden Wohnkosten exklusive
- 23 - Parkplätze beliefen sich somit auf Fr. 2’769.50. Diese Wohnkosten sind aufgrund der alternierenden Obhut auf den Gesuchsgegner und die Kinder nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Zuzüglich der Kosten für die Parkplätze ist folglich beim Gesuchsgegner für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 grundsätzlich von ein Wohnkostenanteil von Fr. 1’685.– pro Monat auszugehen. 5.6.6. Der Mietzins des Gesuchsgegners inklusive Nebenkosten ab 1. Juni 2024 betrug Fr. 1’932.–, hinzu kommen Kosten für einen Parkplatz in der Höhe von Fr. 130.– (act. 12/4). Nach der Aufteilung auf grosse und kleine Köpfe zuzüglich der Parkplatzkosten ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 30. Juni 2025 Wohnkosten in der Höhe von monatlich Fr. 1’096.–. 5.6.7. Es rechtfertigt sich indes, für die Wohnkosten im Jahr 2024 einen Durch- schnitt einzusetzen, damit weniger Phasen gebildet werden müssen. Beim Ge- suchsgegner ist somit vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 von durchschnitt- lichen Wohnkosten von monatlich Fr. 1’273.– auszugehen (Fr. 1’685.– von März 2024 bis Mai 2024; Fr. 1’096.– von Juni 2024 bis Dezember 2024). Bezüglich des Bedarfs der Kinder ist von einem Wohnkostenanteil beim Vater für das Jahr 2024 von je Fr. 546.– auszugehen. 5.6.8. Beim Gesuchsgegner sind sodann von 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 unter Berücksichtigung der Parkplatzkosten Wohnkosten von monatlich Fr. 1'096.– angefallen; unter Berücksichtigung einer Mietzinsreduktion belaufen sich die Wohn- kosten ab 1. Juli 2025 auf Fr. 1’073.– pro Monat. Es rechtfertigt sich aus Praktika- bilitätsgründen auch hier, für 2025 und die Dauer der Eheschutzmassnahmen von einem durchschnittlichen Wohnkostenanteil des Gesuchsgegners inklusive Park- platzkosten von Fr. 1'080.– auszugehen. 5.6.9. Bezüglich der Krankenkassenprämien macht der Gesuchsgegner geltend, dass bei ihm für den Zeitraum bis Dezember 2024 von Prämien für die Grundver- sicherung von Fr. 288.– und Prämien für die Zusatzversicherung in der Höhe von Fr. 58.– auszugehen sei. Ab 1. Januar 2025 koste die Grundversicherung Fr. 331.– und die Zusatzversicherung Fr. 58.– pro Monat (act. 32 S. 16). Die Gesuchstellerin
- 24 - stellt sich auf den Standpunkt, dass beim Gesuchsgegner Krankenkassenprämien (inkl. VVG, abzgl. IPV) von Fr. 299.30 einzurechnen seien (act. 57 S. 15). 5.6.10. Die monatlichen Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners für das Jahr 2024 sind belegt und betragen pro Monat Fr. 287.55 für die Grundversicherung und Fr. 57.60 für die Zusatzversicherung (act. 12/5). Individuelle Prämienverbilligungen erhielt der Gesuchsgegner für das Jahr 2024 vorerst nicht. Aufgrund der Änderung des Zivilstands wurde die Zahlung vorübergehend eingestellt, da der Anspruch neu berechnet werden müsse (act. 33/18). 5.6.11. Da die Höhe der Prämienverbilligungen noch nicht festgelegt worden ist, sind diese zu schätzen. Die Höhe der Prämienverbilligung im Kanton Zürich hängt vom steuerbaren Einkommen, vom Eigenanteil und von der Referenzprämie ab (§ 3 Abs. 1 EG KVG). Der Gesuchsgegner wohnt in F._____ und somit gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Prämienregionen (SR 832.106) in der Prämienregion 3. 5.6.12. Im Jahr 2024 betrug die regionale Durchschnittsprämie in der Prämienre- gion 3 Fr. 6’000.– (Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämie 2024, SR 831.309.1). Gemäss § 4 Abs. 1 EG KVG beträgt die Referenzprämie 60 % der regionalen Durchschnittsprämie und somit Fr. 3’600.–. Von dieser Durchschnitts- prämie gilt es, 5.6% (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 992/2025 S. 8) des mass- gebenden Einkommens (Eigenanteilssatz) abzuziehen. Das massgebende Ein- kommen bemisst sich nach § 5 EG KVG. Neben den pauschalen Abzügen sind dabei vorliegend vom Nettoeinkommen des Gesuchsgegners im Wesentlichen die Unterhaltsbeiträge abzuziehen. Hinzuzurechnen ist der Privatanteil Geschäftswa- gen. Kinderabzüge wird der Gesuchsgegner voraussichtlich nicht geltend machen können (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von So- zialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien [ab Steuerperiode 2019] vom 20. April 2021; StG § 34 Abs. 2 und Abs. 1 lit. a e contrario). Das mass- gebende Einkommen beträgt beim Gesuchsgegner damit schätzungsweise Fr. 63‘350.–. 5.6 % davon sind Fr. 3’548.–. Die jährliche individuelle Prämienverbil- ligung entspricht demnach für den Gesuchsgegner Fr. 52.– (= Fr. 3’600.– [-] Fr. 3’548.–) resp. monatlich rund Fr. 4.–. Diesen Betrag gilt es für die Unterhaltsbe-
- 25 - rechnung von der ausgewiesenen KVG-Prämie abzuziehen. Es resultieren für den Gesuchsgegner somit Kosten für die Grundversicherung im Jahr 2024 von rund Fr. 283.–. 5.6.13. Die monatlichen Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners für das Jahr 2025 sind belegt und betragen für die Grundversicherung Fr. 330.35 und für die Zusatzversicherung Fr. 58.– (act. 33/19). 5.6.14. Für das Jahr 2025 sind die individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls zu schätzen. Im Jahr 2025 beträgt die regionale Durchschnittsprämie in der Prämien- region 3 Fr. 6’228.– (Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämie 2024, SR 831.309.1). Gemäss § 4 Abs. 1 EG KVG beträgt die Referenzprämie 60% der regi- onalen Durchschnittsprämie und somit Fr. 3’736.80. Von dieser Durchschnittsprä- mie gilt es, 6.1% (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 992/2025 S. 8 f.) des massge- benden Einkommens (Eigenanteilssatz) abzuziehen. Unter Berücksichtigung der erhöhten (nun ganzjährigen) Unterhaltszahlungen und eines leicht erhöhten Privat- anteils am Geschäftsauto wird das massgebende Einkommen geschätzt Fr. 59’500.– betragen. 6.1 % davon sind Fr. 3’629.50. Die jährliche individuelle Prä- mienverbilligung entspricht demnach für den Gesuchsgegner Fr. 107.30 (= Fr. 3’736.80 [-] Fr. 3’629.50) resp. monatlich rund Fr. 9.–. Diesen Betrag gilt es für die Unterhaltsberechnung von der ausgewiesenen KVG-Prämie im Jahr 2025 ab- zuziehen. Es resultieren für den Gesuchsgegner somit Kosten für die Grundversi- cherung im Jahr 2025 von rund Fr. 321.–. 5.6.15. Anlässlich der Parteibefragung erklärte der Gesuchsgegner, er verpflege sich während der Arbeit jeweils auswärts (Prot. S. 21). Der Gesuchsgegner erhält für die auswärtige Verpflegung Pauschalspesen, welche allerdings bei seinem Net- toeinkommen eingerechnet wurden, weshalb es sich rechtfertigt, den gerichtsübli- chen Betrag bei einem Vollzeitpensum für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– im Bedarf zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Auslagen für die Verpfle- gung hat der Gesuchsgegner nicht hinreichend dargelegt. 5.6.16. Gemäss dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuer-
- 26 - periode 2019) vom 20. April 2021 kommen demjenigen Elternteil der Verheirate- tentarif und die Kinderabzüge zugute, der Kinderunterhalt erhält und zwar unab- hängig von den effektiven Betreuungsanteilen (vgl. auch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich DB.2019.101 vom 11. Oktober 2019). Derjenige Elternteil, der Kin- derunterhalt leistet – hier der Gesuchsgegner – ist nach dem Grundtarif zu besteu- ern. Beide Parteien sind konfessionslos, weshalb keine Kirchensteuern anfallen (act. 3/7). 5.6.17. Für das Jahr 2024 ist beim Gesuchsgegner von einem steuerbaren Einkom- men von rund Fr. 63'350.– (Kanton) bzw. 64'350.– (Bund) auszugehen. Es resultiert gemäss dem online-Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Ge- suchsgegner eine Steuerlast für das Jahr 2024 von Fr. 7’169.– bzw. rund Fr. 597.– pro Monat. Im Jahr 2025 steigt sein Nettoeinkommen nur leicht und seine Unter- haltspflicht erhöht sich ebenfalls leicht, weshalb weiterhin von einem Steuerbetrag von Fr. 597.– pro Monat auszugehen ist. 5.7. Bedarf der Gesuchstellerin 5.7.1. Der Grundbetrag der Gesuchstellerin beläuft sich aufgrund der alternieren- den Obhut auf Fr. 1’275.–. Weiter sind ihr im Bedarf unter anderem die gerichtsüb- liche Pauschale für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung von Fr. 30.–, die Kom- munikationskosten von Fr. 150.– und die Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 110.– (50%-Pensum) einzurechnen. 5.7.2. Die Gesuchstellerin gab anlässlich der Parteibefragung zu Protokoll, sie sei per März 2024 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (Prot. S. 11). Hierzu legt sie einen Mietvertrag ab 1. März 2024 vor (act. 3/8). Der Mietzins für ihre neue Wohnung inklusive Nebenkosten beläuft sich auf Fr. 1’980.– pro Monat. Die Ge- suchstellerin gab ferner an, dass sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Ar- beit gelangen könne und auf ein Auto angewiesen sei, da sie ihren Sohn jeweils zu den Grosseltern oder in die Kita bringen und wieder abholen müsse (Prot. S. 15). In diesem Zusammenhang legt sie einen Mietvertrag für einen Parkplatz in der Höhe von Fr. 130.– vor (act. 70/1). Die Kosten für das Auto seien in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (act. 27; Prot. S. 15).
- 27 - 5.7.3. Der Umstand, dass Kinder mit dem Auto in die Schule oder einen Kinderhort gebracht und dann wieder abgeholt werden, lassen das Privatfahrzeug nicht zum Kompetenzstück werden (OGer ZH LE240009 vom 28. Januar 2025 E. 5.2c). Das Auto dient der Gesuchstellerin nicht zur Berufsausübung, sondern ausschliesslich zum Bringen und Holen der Kinder. Dem Auto kommt damit kein Kompetenzcha- rakter zu und die Parkplatzmiete ist bei den Wohnkosten der Gesuchstellerin nicht zu berücksichtigen. 5.7.4. Die ausgewiesenen Mietkosten inklusive Nebenkosten von Fr. 1’980.– (act. 3/8) sind aufgrund der alternierenden Obhut auf die Gesuchstellerin und die Kinder aufzuteilen, weshalb bei der Gesuchstellerin ab 1. März 2024 ein Wohnkos- tenanteil von Fr. 990.– einzusetzen ist. 5.7.5. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass in ihrem Bedarf Krankenkassenprä- mien (inkl. VVG von Fr. 132.55, abzgl. IPV von Fr. 45.85) von rund Fr. 518.– ein- zurechnen seien (act. 27 S. 9; act. 57 S. 15). Der Gesuchsgegner anerkennt für das Jahr 2024 die geltend gemachten Krankenkassenkosten inklusive VVG. Er geht jedoch davon aus, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf Prämienverbilligun- gen von monatlich Fr. 170.– hat. Für das Jahr 2025 geht der Gesuchsgegner bei der Gesuchstellerin von monatlichen Kosten für KVG und VVG abzüglich der Prä- mienverbilligungen von Fr. 288.– aus. 5.7.6. Die monatlichen Krankenkassenprämien für die Grundversicherung der Ge- suchstellerin für das Jahr 2024 sind belegt und betragen Fr. 431.25 pro Monat (act. 19/19). 5.7.7. Die Höhe der Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 sind vorliegend zu schätzen. Wie bereits ausgeführt beträgt die Referenzprämie 60 % der regionalen Durchschnittsprämie und somit Fr. 3’600.–. Davon ist der Eigenanteil der Gesuch- stellerin von Fr. 1’512.– (5.6% des steuerbaren Einkommens von geschätzt rund Fr. 27’000.–) abzuziehen. Damit resultiert eine Prämienverbilligung von rund Fr. 174.– pro Monat, welche von der Grundversicherung abzuziehen ist. Folglich sind im Bedarf der Gesuchstellerin Prämien für die Grundversicherung nach Abzug
- 28 - der individuellen Prämienverbilligungen von Fr. 257.– für das Jahr 2024 einzurech- nen. 5.7.8. Die monatlichen Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin für das Jahr 2025 sind belegt und betragen für die Grundversicherung Fr. 400.55 pro Monat (act. 42/6). 5.7.9. Die Höhe der Prämienverbilligungen für das Jahr 2025 sind vorliegend zu schätzen. Bei der Gesuchstellerin ist von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 32’000.– auszugehen. Die Referenzprämie beträgt Fr. 3’736.80, wovon der Ei- genanteil der Gesuchstellerin von Fr. 1’952.– (6.1 % des steuerbaren Einkommens) abzuziehen ist. Damit resultiert eine Prämienverbilligung von rund Fr. 1’784.80 bzw. Fr. 149.– pro Monat, welche von der Grundversicherung abzuziehen ist. Somit sind der Gesuchstellerin für die Kosten der Grundversicherung für das Jahr 2025 Fr. 252.– im Bedarf anzurechnen. 5.7.10. Die Kosten für die Zusatzversicherung der Gesuchstellerin beliefen sich im Jahr 2024 auf rund Fr. 133.– und im Jahr 2025 auf Fr. 56.70 (act. 19/19-20; act. 42/7). 5.7.11. Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr seien laufende Gesundheitskosten von Fr. 75.– pro Monat anzurechnen, da bei ihr diese in den Jahren 2022 bis 2023 angefallen seien (act. 27 S. 9). Aus den eingereichten Belegen ist nicht ersichtlich, welche Kostenanteile auf Franchise und Selbstbehalt entfallen sind. Nicht versi- cherte Kosten sind im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Ausserdem legte die Ge- suchstellerin nicht glaubhaft dar, dass bei ihr regelmässig Gesundheitskosten für Franchise und Selbstbehalt angefallen sind und auch in Zukunft anfallen werden. Folglich sind bei der Gesuchstellerin keine ungedeckten Gesundheitskosten im Be- darf aufzunehmen. 5.7.12. Für den Arbeitsweg ist der Gesuchstellerin aufgrund des Arbeitsortes in der Stadt Zürich und ihrem Wohnort in F._____ (act. 28/26) ein Monatsabonnement für vier ZVV-Zonen in der Höhe von Fr. 169.– anzurechnen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Auto nicht um ein Kompetenzstück.
- 29 - 5.7.13. Das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin beträgt für das Steuerjahr 2024 geschätzt Fr. 27’000.– (Kanton) bzw. Fr. 29'000.– (Bund). Es resultiert ge- mäss dem online-Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Gesuch- stellerin von eine Steuerlast für das Jahr 2024 von Fr. 740.– oder rund Fr. 62.– monatlich. Die Steuerlast ist auf die Gesuchstellerin und die Kinder aufzuteilen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2). Die der Gesuchstellerin anzurech- nende Steuerlast für 2024 beträgt rund Fr. 32.– pro Monat; die der Kinder je Fr. 15.– . Unter Berücksichtigung der leicht erhöhten Lohns der Gesuchstellerin und der (nun ganzjährigen) Unterhaltszahlung resultiert für das Jahr 2025 eine ungefähre Steuerbelastung von Fr. 1’100.– bzw. Fr. 92.– monatlich. Sie ist im Umfang von Fr. 52.– der Mutter anzurechnen; im Umfang von je Fr. 20.– den Kindern. 5.8. Bedarf der Kinder 5.8.1. Aufgrund der alternierenden Obhut und des Alters der Kinder ist der Grund- betrag von je Fr. 400.– auf die Parteien aufzuteilen. Es rechtfertigt sich vorliegend, den Betrag nicht genau nach Betreuungsanteilen aufzuteilen, da die Kinder an zwei Tagen pro Woche während den Betreuungstagen des Vaters unentgeltlich von den Grosseltern und an einem Tag pro Woche während einem Betreuungstag der Mut- ter in der Kita fremdbetreut werden. An diesen Tagen fallen für die Parteien weniger Auslagen für die Ernährung der Kinder an, was einen grossen Anteil des Grundbe- trages ausmacht. Es erscheint vorliegend angemessen, den Grundbetrag im Um- fang von Fr. 240.– bei der Mutter und Fr. 160.– beim Vater einzurechnen. 5.8.2. Bei den Kindern C._____ und D._____ ist ein Wohnkostenanteil beim Vater von durchschnittlich je Fr. 546.– für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. De- zember 2024 einzusetzen. Ab 1. Januar 2025 beträgt der Wohnkostenanteil der Kinder beim Vater Fr. 475.–. Der Wohnkostenanteil der Kinder bei der Mutter be- läuft sich auf je Fr. 495.– pro Monat. 5.8.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass im Bedarf von C._____ Kranken- kassenprämien (inkl. VVG) von Fr. 170.55 und im Bedarf von D._____ Kranken- kassenprämien (inkl. VVG) von Fr. 121.15 einzurechnen seien (act. 27 S. 9). Der Gesuchsteller anerkennt die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Beträge
- 30 - der Krankenkassenprämien von C._____ und D._____. Der Gesuchsgegner bringt jedoch vor, dass die Kinder Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von mindestens Fr. 80.– hätten. Somit seien im Bedarf von C._____ Kran- kenkassenprämien (inkl. VVG) von Fr. 90.55 und im Bedarf von D._____ Kranken- kassenprämien von Fr. 41.15 einzurechnen (act. 32 S. 16). Abschliessend bringt der Gesuchsgegner vor, dass die Krankenkassenprämien (KVG) für C._____ und D._____ gesunken seien. In welcher Höhe die Krankenkassenprämien ausfallen, sei dem Gesuchsgegner nicht bekannt. Dem Anschein nach würden sich die Kos- ten aber auf Fr. 90.– pro Kind belaufen. Abzüglich der individuellen Prämienverbil- ligung seien im Bedarf von C._____ Krankenkassenprämien (inkl. VVG) in der Höhe von Fr. 67.– und im Bedarf von D._____ Krankenkassenprämien (inkl. VVG) in der Höhe von Fr. 50.– einzurechnen (act. 64 S. 10). 5.8.4. Die monatlichen Krankenkassenprämien von C._____ und D._____ für die Grundversicherung für das Jahr 2024 sind belegt und betragen Fr. 108.55 bzw. Fr. 99.45 pro Monat (act. 19/19). 5.8.5. Aufgrund des zuvor genannten steuerbaren Einkommens der Gesuchstel- lerin ist davon auszugehen, dass die Kinder für das Jahr 2024 je Prämienverbilli- gungen in der Höhe der Referenzprämie von Fr. 856.80 pro Jahr bzw. Fr. 71.40 pro Monat erhalten werden. Für das Jahr 2025 beträgt die Referenzprämie für die Kin- der Fr. 885.60, weshalb sie für das Jahr 2025 voraussichtlich individuelle Prämien- verbilligungen in der Höhe von monatlich Fr. 73.80 erhalten werden. 5.8.6. Folglich ist für das Jahr 2024 bei C._____ von Krankenkassenkosten von Fr. 37.– und bei D._____ von Fr. 28.– (nur KVG, abzgl. IPV) auszugehen. Entge- gen den Ausführungen des Gesuchsgegners ergibt sich aus seinen Beilagen nicht, dass die Prämien für die Kinder im Jahr 2025 gesunken sind (vgl. act. 64 S. 10; act. 42/6-7). Mangels Ausführungen der Gesuchstellerin ist für das Jahr 2025 von un- veränderten Verhältnissen auszugehen, mithin von Krankenkassenkosten von Fr. 37.– bzw. Fr. 28.– (nur KVG, abzgl. IPV). Aufgrund des zivilrechtlichen Wohnsitzes bei der Gesuchstellerin sind die Krankenkassenkosten der Kinder auf ihrer Seite einzurechnen.
- 31 - 5.8.7. Für das Jahr 2024 fallen bei C._____ Prämien für die Zusatzversicherung in der Höhe von Fr. 62.– und für D._____ in der Höhe von Fr. 22.– an. Für das Jahr 2025 betragen diese Fr. 55.10 bzw. Fr. 39.80 (act. 19/20). 5.8.8. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Fremdbetreuung von D._____ in der Kinderkrippe Elsa durchschnittlich Fr. 365.– pro Monat kosten würden. Bei C._____ sei die Betreuung im Vergleich zum Jahr 2023 gestiegen, da zum Mittags- tisch noch die Nachmittagsbetreuung im Hort dazugekommen sei. Bei C._____ würden sich die Fremdbetreuungskosten auf Fr. 221.– pro Monat belaufen (act. 27 S. 10). 5.8.9. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Betreuungskos- ten für C._____ unnötigerweise anfallen würden, da die Gesuchstellerin die Betreu- ung am Donnerstagnachmittag selbst wahrnehmen könne. Auch die Kitakosten müssten in Zukunft sinken, da er lediglich am Donnerstagvormittag die Kita besu- chen müsse (act. 32 S. 21). 5.8.10. Die Gesuchstellerin macht glaubhaft geltend, dass D._____ am Donnerstag den ganzen Tag in der Krippe sei, da ein halber Krippentag pro Woche nicht ge- bucht werden kann. Um die Kinderbetreuung am Donnerstagmorgen zu gewähr- leisten, muss D._____ somit einen ganzen Tag in die Kita. Die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach sie am Donnerstagvormittag nicht um 12:00 Uhr zuhause sein könne, um C._____ auch über Mittag zu betreuen, sind nachvollziehbar (act. 57 S. 14). Insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass vorliegend der Gesuch- stellerin das Auto nicht als Kompetenzstück angerechnet wurde, erscheint die Nachmittagsbetreuung im Hort für C._____ notwendig. 5.8.11. Folglich sind die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten von Fr. 221.– (act. 28/27) für C._____ und Fr. 365.– bei D._____ (act. 3/14) im Bedarf einzurech- nen. 5.9. Fazit Bedarf Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgender gebührende Bedarf bei den Parteien zu berücksichtigen ist:
- 32 - Bedarfsberechnung bis 31. Dezember 2024: Vater: C._____ bei D._____ bei Vater: Vater: Grundbetrag: Fr. 1’275.– Fr. 160.– Fr. 160.– Wohnkosten inklusive Neben- Fr. 1’273.– Fr. 546.– Fr. 546.– kosten (jedoch ohne Strom- kosten, inklusive Parkplatz): Krankenkasse (abzgl. IPV ge- Fr. 283.– – – schätzt): Auslagen Arbeitsweg: Fr. 0.– – – Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– – – Steuern: Fr. 597.– – – Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– – – rung: Kommunikationskosten: Fr. 150.– – – Zusatzversicherung: Fr. 58.– – – Total familienrechtlicher Not- Fr. 3’886.– Fr. 706.– Fr. 706.– bedarf: Mutter: C._____ bei D._____ bei Mutter: Mutter: Grundbetrag: Fr. 1’275.– Fr. 240.– Fr. 240.– Wohnkosten inklusive Neben- Fr. 990.– Fr. 495.– Fr. 495.– kosten (jedoch ohne Strom- kosten): Krankenkasse (abzgl. IPV ge- Fr. 257.– Fr. 37.– Fr. 28.– schätzt:) Fremdbetreuungskosten: – Fr. 221.– Fr. 365.– Auslagen Arbeitsweg: Fr. 169.– – – Auswärtige Verpflegung: Fr. 110.– – – Steuern: Fr. 32.– Fr. 15.– Fr. 15.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– – – rung: Kommunikationskosten: Fr. 150.– – – Zusatzversicherung: Fr. 133.– Fr. 62.– Fr. 22.– Total familienrechtlicher Not- Fr. 3’146.– Fr. 1’070.– Fr. 1’165.– bedarf:
- 33 - Bedarfsberechnung ab 1. Januar 2025: Vater: C._____ bei D._____ bei Vater: Vater: Grundbetrag: Fr. 1’275.– Fr. 160.– Fr. 160.– Wohnkosten inklusive Neben- Fr. 1’080.– Fr. 475.– Fr. 475.– kosten (jedoch ohne Strom- kosten, inklusive Parkplatz): Krankenkasse (abzgl. IPV ge- Fr. 321.– – – schätzt): Auslagen Arbeitsweg: Fr. 0.– – – Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– – – Steuern: Fr. 597.– – – Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– – – rung: Kommunikationskosten: Fr. 150.– – – Zusatzversicherung: Fr. 58.– – – Total familienrechtlicher Not- Fr. 3’731.– Fr. 635.– Fr. 635.– bedarf: Mutter: C._____ bei D._____ bei Mutter: Mutter: Grundbetrag: Fr. 1’275.– Fr. 240.– Fr. 240.– Wohnkosten inklusive Neben- Fr. 990.– Fr. 495.– Fr. 495.– kosten (jedoch ohne Strom- kosten): Krankenkasse (abzgl. IPV ge- Fr. 252.– Fr. 37.– Fr. 28.– schätzt:) Fremdbetreuungskosten: – Fr. 221.– Fr. 365.– Auslagen Arbeitsweg: Fr. 169.– – – Auswärtige Verpflegung: Fr. 110.– – – Steuern: Fr. 52.– Fr. 20.– Fr. 20.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– – – rung: Kommunikationskosten: Fr. 150.– – – Zusatzversicherung: Fr. 57.– Fr. 55.– Fr. 40.– Total familienrechtlicher Not- Fr. 3’085.– Fr. 1’068.– Fr. 1’188.– bedarf:
- 34 - 5.10. Unterhaltsberechnung 5.10.1. Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 Für die Phase vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 steht dem Gesamtein- kommen der Familie von Fr. 10’746.– ein Gesamtbedarf von Fr. 10’679.– gegen- über. Es resultiert somit ein Überschuss von Fr. 67.–, welcher nach kleinen und grossen Köpfen aufzuteilen ist (je 33.33 % bei den Parteien und je 8.33 % bei den Kindern bei der Mutter und beim Vater). Damit beim Vater ein Überschuss von Fr. 22.– (33.33%) für sich und Fr. 11.– für beide Kinder (je 8.33%) verbleibt, kann er höchstens zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1’840.– (Fr. 7'171.– mi- nus Fr. 3'886.– minus Fr. 706.– minus Fr. 706.– minus Fr. 33.–) verpflichtet werden. Der Bedarf von C._____ bei der Mutter beträgt Fr. 1’070.– und jener von D._____ Fr. 1'165.–, wobei je die Kinderzulagen von Fr. 200.– abzuziehen sind (= Fr. 870.– bei C._____ und Fr. 965.– bei D._____). Es resultiert somit ein Barunterhalt von gesamthaft Fr. 1'835.–. Aufgrund der Differenz zum obgenannten Betrag von Fr. 1'840.– ist bei beiden Kindern noch ein Überschussanteil von rund Fr. 2.– hinzuzu- rechnen. Folglich ist der Gesuchsgegner für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Dezem- ber 2024 zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von rund Fr. 872.– und für D._____ von rund Fr. 967.– je zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kin- derzulagen zu bezahlen. Das Einkommen der Gesuchstellerin ist höher als ihre Lebenshaltungskosten, wes- halb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 5.10.2. Zeitraum ab 1. Januar 2025 Für die Phase ab 1. Januar 2025 steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 10’875.– ein Gesamtbedarf von Fr. 10’342.– gegenüber. Es resultiert somit ein Überschuss von Fr. 533.–, welcher nach kleinen und grossen Köpfen aufzuteilen
- 35 - ist (je 33.33 % bei den Parteien und je 8.33 % bei den Kindern bei der Mutter und beim Vater). Der Bedarf von C._____ bei der Mutter beträgt Fr. 1’068.–, wobei die Kinderzulagen von Fr. 215.– abzuziehen sind (= Fr. 853.–). Hinzuzurechnen ist der Überschus- santeil von Fr. 44.–. Folglich ist der Gesuchsgegner ab 1. Januar 2025 zu verpflich- ten, Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 897.– zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. Der Bedarf von D._____ bei der Mutter beträgt Fr. 1’188.–, wobei die Kinderzulagen von Fr. 215.– abzuziehen sind (= Fr. 973.–). Hinzuzurechnen ist der Überschus- santeil von Fr. 44.–. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2025 resultiert somit ein Barun- terhalt inklusive Überschussanteil von Fr. 1'017.–. Die Gesuchstellerin ist in der Lage, mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ab 1. Januar 2025 Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 1’017.– zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. Die Gesuchstellerin ist ausserdem zu verpflichten, die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Kinder sowie die Fremdbetreuungskosten, welche während ihrer Betreuungszeit anfallen, direkt zu bezahlen. 5.11. Ausserordentliche Kinderkosten Für den Antrag der Gesuchstellerin zur Tragung allfälliger ausserordentlicher Kin- derkosten besteht keine Grundlage. Die Parteien haben sich gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verständigen und erst im Streitfall das Gericht anzurufen. Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an sol- chen Kosten verpflichtet (OGer ZH LY240030 vom 1. November 2024 E. III.3; OGer ZH LZ220027 vom 7. Februar 2024 E. III.5.3; OGer ZH LE230003 vom 14. Juli 2023 E. III.2.2.).
- 36 -
6. Ehegattenunterhalt Ehegattenunterhalt ist nicht festzulegen, da die Dispositionsmaxime gilt und in der Gesuchsbegründung vom 31. Oktober 2024 kein Ehegattenunterhalt verlangt wor- den ist (act. 27).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG und beträgt zwischen Fr. 300.– und Fr. 13’000.–, wobei sie bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Angesichts des länger dauernden Verfahrens und der strittigen Verhältnisse rechtfertigt sich eine Gebühr von Fr. 3’600.–. 7.2. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familien- rechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Liegen im Wesentlichen Kinderbelange im Streit, werden die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Obergericht Zürich, LE170039, Beschluss und Urteil vom 14. März 2018, E. III./1.2.2.). Gesamt- heitlich betrachtet, erscheint es vorliegend angemessen, die Gerichtskosten je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. 7.3. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Die Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Da der Gesuchsgegner nicht leistungsfähig ist, ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrages abzuweisen. 7.4. Aufgrund der hälftigen Kostenverteilung erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine der Parteien (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
- 37 - Es wird erkannt:
1. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird bewilligt und es wird fest- gehalten, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
2. Die Obhut die für Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2018 und D._____, geboren am tt.mm.2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens den Parteien gemeinsam übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Mutter (Gesuch- stellerin).
3. Die Betreuungsanteile der Eltern werden wie folgt festgelegt: Alltagsbetreuung
- In den Wochen der ungeraden Kalenderwochen von Montag, 07.30 Uhr (Abholung durch Vater bei der Mutter), bis Mittwoch, 8.00 Uhr, durch den Vater;
- In den Wochen der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis darauffolgender Mittwoch, 8.00 Uhr, durch den Vater;
- In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. Ferienregelung Die Eltern betreuen die Kinder während der Hälfte der Schulferien. Die Eltern sprechen sich über die Ferienplanung des Folgejahrs jeweils bis
30. November des Vorjahres ab. Kommt bezüglich der Aufteilung der Ferien keine Einigung zustande, kommt dem Gesuchsgegner für die Jahre mit ge- rader Jahreszahl und der Gesuchstellerin für die Jahre mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht zu. Die Ferienreglung geht der Alltagsreglung vor. Feiertagsregelung:
- über Ostern (ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbeginn) werden die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl von der Mutter und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom Vater be- treut;
- über Pfingsten (ab Freitag nach Schulschluss bis Dienstag Schulbe- ginn) werden die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Vater betreut;
- 38 -
- am 24. Dezember ab Schulschluss bis 25. Dezember 16.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mutter betreut und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater;
- am 25. Dezember ab 16.00 Uhr bis 27. Dezember, 10.00 Uhr, wer- den die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch den Va- ter betreut und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch die Mutter;
- am 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Mutter und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater betreut;
- am 1. Januar, ab 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Mutter und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch den Vater betreut
- Darüber hinaus gelten die alltäglichen Betreuungsregelungen.
4. Der Gesuchsgegner wird rückwirkend per 1. März 2024 für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Er- ziehung der Kinder folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: für C._____: Fr. 872.– von 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 897.– ab 1. Januar 2025 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen für D._____: Fr. 967.– von 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1’017.– ab 1. Januar 2025 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin.
- 39 -
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) der Kinder sowie die Fremdbetreuungskosten, welche während ihrer Betreuungszeit anfallen, direkt zu bezahlen.
6. Es wird kein Ehegattenunterhalt zugesprochen.
7. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen.
8. Das Begehren der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3’600.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von act. 79 und act. 80.
13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt Zürich erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stel- len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bülach, 10. September 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Hany