Sachverhalt
handle es sich um eine Masche, mit welcher eine Unternehmung mit Sitz auf der Karibikinsel E._____, die immer wieder ihren Namen ändere, schon zahlreiche Gerichte beschäftigt habe (act. 10 S. 3). 1.1.2. Der Beklagte lässt weiter geltend machen, er, welcher zur fraglichen Zeit in einer finanziell schwierigen Situation gewesen sei, sei durch ein Inserat auf die C._____ Inc. gestossen. Telefonisch sei er dann zu einem Vorstellungsgespräch am 3. Januar 2011 eingeladen worden. Am Telefon habe man ihm in Aussicht ge- stellt, bei einer Anstellung bei der C._____ Inc. monatlich Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– verdienen zu können (act. 10 S. 6). Er sei an einer Anstellung als Vermitt- ler bei der C._____ Inc. interessiert gewesen (act. 10 S. 10). Das vermeintliche Vorstellungsgespräch habe sich jedoch als Informationsveranstaltung entpuppt, an dem viele weitere "Mitbewerber" anwesend gewesen seien. Ein Verkaufsleiter der C._____ Inc. habe den Anwesenden eine hochstehende Weiterbildung ver- sprochen, die zum beruflichen und finanziellen Erfolg führen würde. Im Anschluss daran habe er anlässlich eines Einzelgesprächs einen "Antrag auf Besuch der zweiten Informationsveranstaltung" unterzeichnet, mit welchem er bestätigt habe, ausführlich über das Weiterbildungsangebot sowie über die Möglichkeit, unab- hängig vom Weiterbildungsangebot für die C._____ Inc. als Vermittler tätig zu werden, informiert worden zu sein. Er habe auf diesem Formular angekreuzt, dass er sich sowohl für das Weiterbildungsangebot der C._____ Inc. interessiere als auch für die Möglichkeit, als Vermittler tätig zu werden (act. 10 S. 6 f.). 1.1.3. Anlässlich der zweiten Informationsveranstaltung vom 4. Januar 2011 seien ihm hohe Gehälter in Aussicht gestellt worden, sowie eine Provision in der Höhe
- 4 - von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– für die Anwerbung von weiteren Kunden. An jenem Abend hätten ebenfalls persönliche Gespräche stattgefunden, in denen erklärt worden sei, bevor das Produkt selbst vermittelt werden könne, müsse er zwin- gend zuerst selbst das Weiterbildungspaket erwerben. Er habe den entsprechen- den Vertrag zu sich nach Hause nehmen wollen, um ihn zu überdenken, was ihm aber nicht gestattet worden sei. Unter Druck habe er dann sofort unterzeichnet (act. 10 S. 7 f.). 1.1.4. Der Preis für das Weiterbildungspaket habe insgesamt Fr. 7'970.– betra- gen. Die erste Rate à Fr. 3'000.– hätte er sofort bezahlen sollen, er habe aber nur Fr. 800.– bezahlen können. An diesem zweiten Abend habe er zudem eine "Emp- fangsbestätigung und Anmeldung" unterzeichnet, mit der er den Erhalt eines Hör- buches bestätigt habe sowie die Verpflichtung, zwei weitere Lehrbücher zu bezie- hen. Hörbuch und Lehrbücher habe er jedoch nie erhalten (act. 10 S. 8, 10) 1.1.5. Im Anschluss an die Informationsveranstaltung sei er durch die C._____ Inc. gedrängt worden, den noch ausstehenden Betrag zu bezahlen. Da er dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe er sich gezwungen gefühlt, Kreditanträge zu unterzeichnen, welche durch einen Mitarbeiter der C._____ Inc. ausgefüllt worden seien. Einen Kredit habe er aber nie erhalten. Er habe dann zwei Wochen nach der Veranstaltung vom 4. Januar 2011 eine weitere Rate à Fr. 400.– bezahlt, wo- mit er insgesamt Fr. 1'266.35 bezahlt habe. Die Berechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar (act. 10 S. 10). Zudem sei ihm geraten worden, seine Arbeitsstel- le bei der F._____ GmbH zu kündigen, was er getan habe. Weiter habe er der C._____ Inc. alle seine Kontakte schriftlich weitergeben müssen und er sei aufge- fordert worden, der C._____ Inc. weitere Kunden zu bringen. Er habe seine Schwester überredet, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen, habe da- für aber nie eine Vermittlungsprovision erhalten (act. 10 S. 9). 1.1.6. Als er daraufhin eine Weiterbildungsveranstaltung der C._____ Inc. besucht habe, habe er verstanden, dass diese nichts mit Weiterbildung zu tun habe, son- dern es nur darum gehe, weiteren Personen dieses Weiterbildungspaket zu ver- kaufen. Als er schliesslich einer Arbeitsgruppe der C._____ Inc. beigewohnt habe, welche Flyer verteilte und diese im Falle des Auftauchens der Polizei verstecken
- 5 - musste, habe er gemerkt, dass es sich bei der C._____ Inc. um ein dubioses Un- ternehmen handle und habe den Vertrag per sofort gekündigt (act. 10 S. 9 f.). 1.1.7. Der Beklagte führt weiter aus, die Vorgehensweise der Klägerin sei als Schneeballsystem und damit als Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. r UWG zu wer- ten, weshalb der als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Kaufvertrag nichtig sei (act. 10 S. 12). Eventualiter liege eine Übervorteilung vor, welche den Vertrag einseitig unverbindlich mache (act. 10 S. 13 f.). Sollte der Vertrag als rechtsgültig qualifiziert werden, sei von einem Unterrichtsvertrag auszugehen, den er in An- wendung von Art. 404 OR ex nunc gekündigt habe. Er könne deshalb nicht ver- pflichtet werden, die Restzahlung zu leisten (act. 10 S. 14).
3. Aktivlegitimation und Rechtsöffnungstitel 3.1. Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Kaufvertrag vom
4. Januar 2011 zwischen der C._____ Inc. und dem Beklagten (act. 3/2). Danach verpflichtete sich der Beklagte zur Bezahlung von insgesamt Fr. 8'800.– für ein Weiterbildungspaket der C._____ Inc. (Lehrbücher und Seminarunterlagen sowie verschiedene Seminare). Die Parteien vereinbarten Ratenzahlung, wobei die ers- te Rate in der Höhe von Fr. 3'000.– am 4. Januar 2011 zur Zahlung fällig war und der restliche Betrag in einer Rate à Fr. 4'970.– per 25. Januar 2011 bezahlt wer- den sollte (act. 3/2 S. 2). Betreffend diese Forderung liegt eine Zession in der Hö- he von Fr. 6'703.65 nebst Zins à 5% seit 3. März 2011 an die Klägerin vor, welche gemäss Vollmacht vom 25. Juli 2010 (act. 3/8) durch eine zeichnungsberechtigte Person der C._____ Inc. unterzeichnet wurde (act. 3/7). Die Aktivlegitimation der Klägerin liegt somit vor und wurde durch den Beklagten auch nicht bestritten. 1.1.8. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Eine Schuldanerkennung ist eine Wil- lenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte Geldsum- me bei deren Fälligkeit zu bezahlen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Der Richter spricht bei
- 6 - Vorliegen einer genügenden Schuldanerkennung die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 41 N 26). Blosse Behauptungen reichen hierzu nicht aus. Vielmehr muss der Richter anhand objektiver Anhaltspunkte zur Überzeugung gelangen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Der Richter hat im Rechtsöffnungsverfahren die Nichtig- keit von Amtes wegen zu beachten, wenn sie entweder aus der Schuldanerken- nung selbst hervorgeht oder wenn die entsprechenden Nichtigkeitsgründe vom Schuldner glaubhaft gemacht werden oder diese notorisch oder zumindest ge- richtsnotorisch sind (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/ Genf/München 1998, Art. 82 N 49). 3.2. Der Vertrag über den Kauf eines Gegenstandes berechtigt für die fällige Kaufpreisforderung grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 351). Gegen den Rechtsöffnungstitel bringt der Beklagte vor, die Vorgehensweise der C._____ Inc. stelle ein verbotenes Schneeballsystem dar, welches gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG verstosse (act. 10 S. 11 ff.). Ansonsten müsse von einseitiger Unverbindlichkeit des Vertrags aus- gegangen werden, da ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Ge- genleistung zu seinen Ungunsten bestünde (act. 10 S. 13 f.). Sollte der Vertrag als rechtsgültig qualifiziert werden, handle es sich um einen Unterrichtsvertrag, welcher jederzeit mit Wirkung ex nunc kündbar sei (act.10 S. 14 f.). Auf die Ein- wendungen des Beklagten ist im Nachfolgenden im Einzelnen einzugehen.
4. Gültigkeit des Vertrags 4.1. Der Beklagte führt aus, ihm sei eine Erfolgsprämie von Fr. 1'000.– pro vermittelte Person in Aussicht gestellt worden, und er habe alle seine Kontaktda- ten preisgeben müssen sowie sich bei seinen Freunden und Verwandten als "Überraschungsüberbringer" verkaufen müssen, um neue Teilnehmer anzuwer-
- 7 - ben. Das verkaufte Weiterbildungspaket sei nur vorgeschoben und habe im Übri- gen auch nicht den angegebenen Wert. Die Lehrmittel und Seminare würden zu einem überteuerten Preis verkauft, um die Prämien an die Mitarbeitenden auf den verschiedenen Pyramidenstufen ausrichten zu können. Diese Vorgehensweise verstosse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG und der als Rechtsöffnungstitel vorgeleg- te Kaufvertrag sei deshalb nichtig (act. 10 S. 12). Zur Untermauerung seiner Ein- wendung legte der Beklagte diverse Urteile von Gerichten im Kanton Zürich bei (vgl. act. 11/18-21). 4.2. Der Inhalt eines Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes be- liebig festgestellt werden (Art. 19 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 19 Abs. 2 OR sind von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit verstösst. Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst ist nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR). Rechtswidrig ist der Inhalt eines Vertrages, wenn er einer zwingenden objektiven Norm des schweizerischen (eidgenössischen oder kanto- nalen) Rechts widerspricht (BGE 119 II 222 E. 2; BGE 117 II 48 E. 2a). 4.3. Der Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag mit der C._____ Inc. vom 4. Januar 2011 sei aufgrund eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG nichtig. Diese Bestimmung trat am 1. April 2012 in Kraft, somit nach dem Abschluss des Kaufvertrags. Der Gesetzgeber hat bei der UWG-Revisionsvorlage auf den Erlass einer speziellen Übergangsregelung zur Abgrenzung der Anwendbarkeit des neu- en gegenüber dem früheren Recht verzichtet. Deshalb kommen für den privat- rechtlichen Teil des UWG – zu dem Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG zu zählen ist – die Vorschriften des Schlusstitels des ZGB zur Anwendung, welche in Art. 1 die Grundregel der Nichtrückwirkung neuen Rechts aufstellen. Verträge, die vor In- krafttreten des neuen Rechts abgeschlossen wurden, sind somit nach altem Recht zu beurteilen (vgl. hierzu Bühler/Stäuber, Die AGB-Kontrolle gemäss dem revidierten Art. 8 UWG – Anmerkungen zum intertemporalen Recht, in: recht 02-
- 8 - 03/2012, S. 88 ff.). Vor dem Inkrafttreten von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG war das Vor- liegen eines Schneeballsystems der Gesetzgebung zu den Lotterien unterstellt. 1.1.9. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG; SR 935.51) sind Lotterien verboten. Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung ei- nes Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein vermögensrechtli- cher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird (Act. 1 Abs. 2 LG). Nach Art. 43 Ziff. 1 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.511; LV) sind zudem alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem zur Anwendung kommt, den Lotterien gleichgestellt. Eine solche Veranstaltung liegt dann vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leis- tungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen. 1.1.10. Nach dem Gesagten ist somit zu prüfen, ob das Vorgehen der C._____ Inc. von Art. 43 Ziff. 1 LV erfasst wird. Der Beklagte führt glaubhaft aus, dass er aufgrund der in Aussicht gestellten Möglichkeit, für die C._____ Inc. als Vermittler tätig zu werden, an den beiden Informationsveranstaltungen teilnahm. Somit ist auch glaubhaft, dass er den Kaufvertrag über das Weiterbildungspaket nur unter- zeichnete, weil ihm erklärt wurde, er müsse zwingend zuerst selbst das Weiterbil- dungspaket erwerben, bevor er als Vermittler tätig werden könne. Der Beklagte hat glaubhaft dargetan, dass es die in Aussicht gestellte Verdienstmöglichkeit von Fr. 1'000.– pro vermittelte Person war, welche ihn zum Vertragsabschluss bewo- gen hat. Damit ist die Voraussetzung der Gewinnaussicht gegeben. Für eine Lot- terie muss zudem Planmässigkeit vorliegen. Dafür darf der Veranstalter eines Schneeballsystems selbst kein wirtschaftliches Risiko tragen. Die C._____ Inc. erzielt mit jedem Abschluss eines Kaufvertrags einen Gewinn. Sie selbst musste sich nicht in das System einkaufen bzw. eine Weiterbildung erwerben. Sie trägt
- 9 - somit kein Risiko, auch wenn sie den Vermittlern für den Abschluss neuer Verträ- ge eine Provision bezahlt. Denn selbst abzüglich der Provisionen für die Vermittler verbleibt für die C._____ Inc. bei jedem Vertragsabschluss ein Gewinn. Darin liegt die Planmässigkeit des Vorgehens. Schliesslich ist für die Qualifikation einer Lot- terie bzw. lotterieähnlichen Veranstaltung die Voraussetzung der Entscheidung durch Zufall zu prüfen. Die Anwerbung weiterer Mitglieder wird schwieriger, je weiter der Markt bereits gesättigt ist. Es ist jedoch für den Vermittler nicht vorher- sehbar, wann der Markt gesättigt sein wird, weshalb sein finanzieller Vorteil we- sentlich vom Zufall abhängt (vgl. BGE 123 IV 230). Die Voraussetzungen zum Vorliegen eines Schneeballsystems sind somit vorliegend erfüllt. 1.1.11. Der Kaufvertrag vom 4. Januar 2011, welchen der Beklagte unterschrieb, enthält keine Vermittlertätigkeit. Der Beklagte unterzeichnete jedoch anlässlich der ersten Informationsveranstaltung einen Antrag, mit welchem er sein Interesse sowohl an einer beruflichen Weiterbildung als auch an der Möglichkeit, als Ver- mittler tätig zu werden, bekundete (act. 3/1). Der Beklagte war zur Zeit des Ver- tragsabschlusses temporär bei der F._____ GmbH als Kundenberater angestellt und verdiente monatlich knapp Fr. 4'000.–. Der Preis des Weiterbildungspakets im Wert von Fr. 7'970.– entspricht circa zwei Monatslöhnen des Beklagten. Auch die vereinbarte Ratenzahlung, wonach der Beklagte zuerst Fr. 3'000.– am
4. Januar 2011 hätte zahlen müssen und dann am 25. Januar 2011 – nur drei Wochen später – den Restbetrag à Fr. 4'970.–, hätte der Beklagte mit seinem Einkommen allein nicht bestreiten können. Der Beklagte bezahlte auch als erste Rate nur Fr. 800.–, was durch die Klägerin nicht bestritten wird. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beklagte zur Bezahlung des Weiterbildungspakets auf die Einnahmen aus der Vermittlertätigkeit für die C._____ Inc. angewiesen war. Er hätte die Weiterbildung nur durch das Anwerben neuer Personen, welche eben- falls einen Vertrag abgeschlossen hätten, finanzieren können. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag unterschrieb der Beklagte auch eine "Empfangsbestätigung und Anmeldung", mit welcher er den Erhalt des Hörbuchs "D._____" erhalten zu ha- ben. Er führte jedoch aus, dieses Buch nie erhalten zu haben (act. 10 S. 8). Auch dies wird durch die Klägerin nicht bestritten. Diese Umstände zeigen, dass es auch der C._____ Inc. nicht um das Weiterbildungspaket ging, sondern darum,
- 10 - den Beklagten als Vermittler tätig werden zu lassen, um dadurch mit jedem durch ihn vermittelten Vertragsabschluss Geld zu verdienen. Der Verkauf des Weiterbil- dungspakets ist insofern nur vorgeschoben. Die Ausführungen des Beklagten, die von ihm besuchte Weiterbildungsveranstaltung und Arbeitsgruppe hätten nichts mit beruflicher Weiterbildung zu tun sondern drehten sich allein darum, weitere Mitglieder zu finden, sind im Zusammenhang mit den detaillierten Schilderungen der vorgängigen Informationsveranstaltungen der C._____ Inc. ebenfalls glaub- haft. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte neben dem Kauf- vertrag nicht zusätzlich einen Vermittlervertrag abschloss. Dieser kann auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Der Beklagte führte aus, er ha- be der C._____ Inc. seine privaten Kontakte schriftlich abgeben müssen und es sei von ihm verlangt worden, seine Freunde anzurufen und von einer Überra- schungs-Weiterbildungsveranstaltung zu erzählen. So habe er auch seine Schwester zum Besuch einer Informationsveranstaltung überredet (act. 10 S. 9). Diese durch den Beklagten glaubhaft dargestellten Handlungen, welche durch die Klägerin unbestritten blieben, sind auch ohne vertragliche Grundlage als Vermitt- lungshandlungen für die C._____ Inc. zu qualifizieren. 1.1.12. Es steht somit fest, dass die Vorgehensweise der C._____ Inc. im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV als Schneeballsystem zu qualifizieren ist und somit eine ver- botene lotterieähnliche Unternehmung darstellt. Der Kaufvertrag vom 4. Januar 2011 ist deshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Somit liegt kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor und das Begehren um Rechtsöffnung ist abzuweisen. Die Prüfung der weiteren Einwände des Beklagten, der Vertrag sei einseitig unver- bindlich oder als Unterrichtsvertrag jederzeit kündbar, erübrigt sich deshalb.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Klägerin aufzuer- legen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung rich- tet sich nach den §§ 4 und 9 AnwGebV und enthält die gesetzliche Mehrwertsteu- er.
- 11 - Es wird erkannt:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 24. September 2012 (Datum des Poststempels) stellte die Klägerin das obgenannte Begehren (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (act. 4). Innert erstreckter Frist reichte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 seine Stellungnahme ein (act. 10). Daraufhin wurde der Klägerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 Frist angesetzt, um zur Stellung- nahme des Beklagten Stellung zu nehmen (act. 12). Innert Frist ist seitens der Klägerin keine Stellungnahme eingegangen, weshalb androhungsgemäss auf- grund der bisherigen Akten und Vorbringen entschieden wird.
E. 1.1.1 Der Beklagte lässt zunächst ausführen, beim vorliegenden Sachverhalt handle es sich um eine Masche, mit welcher eine Unternehmung mit Sitz auf der Karibikinsel E._____, die immer wieder ihren Namen ändere, schon zahlreiche Gerichte beschäftigt habe (act. 10 S. 3).
E. 1.1.2 Der Beklagte lässt weiter geltend machen, er, welcher zur fraglichen Zeit in einer finanziell schwierigen Situation gewesen sei, sei durch ein Inserat auf die C._____ Inc. gestossen. Telefonisch sei er dann zu einem Vorstellungsgespräch am 3. Januar 2011 eingeladen worden. Am Telefon habe man ihm in Aussicht ge- stellt, bei einer Anstellung bei der C._____ Inc. monatlich Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– verdienen zu können (act. 10 S. 6). Er sei an einer Anstellung als Vermitt- ler bei der C._____ Inc. interessiert gewesen (act. 10 S. 10). Das vermeintliche Vorstellungsgespräch habe sich jedoch als Informationsveranstaltung entpuppt, an dem viele weitere "Mitbewerber" anwesend gewesen seien. Ein Verkaufsleiter der C._____ Inc. habe den Anwesenden eine hochstehende Weiterbildung ver- sprochen, die zum beruflichen und finanziellen Erfolg führen würde. Im Anschluss daran habe er anlässlich eines Einzelgesprächs einen "Antrag auf Besuch der zweiten Informationsveranstaltung" unterzeichnet, mit welchem er bestätigt habe, ausführlich über das Weiterbildungsangebot sowie über die Möglichkeit, unab- hängig vom Weiterbildungsangebot für die C._____ Inc. als Vermittler tätig zu werden, informiert worden zu sein. Er habe auf diesem Formular angekreuzt, dass er sich sowohl für das Weiterbildungsangebot der C._____ Inc. interessiere als auch für die Möglichkeit, als Vermittler tätig zu werden (act. 10 S. 6 f.).
E. 1.1.3 Anlässlich der zweiten Informationsveranstaltung vom 4. Januar 2011 seien ihm hohe Gehälter in Aussicht gestellt worden, sowie eine Provision in der Höhe
- 4 - von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– für die Anwerbung von weiteren Kunden. An jenem Abend hätten ebenfalls persönliche Gespräche stattgefunden, in denen erklärt worden sei, bevor das Produkt selbst vermittelt werden könne, müsse er zwin- gend zuerst selbst das Weiterbildungspaket erwerben. Er habe den entsprechen- den Vertrag zu sich nach Hause nehmen wollen, um ihn zu überdenken, was ihm aber nicht gestattet worden sei. Unter Druck habe er dann sofort unterzeichnet (act. 10 S. 7 f.).
E. 1.1.4 Der Preis für das Weiterbildungspaket habe insgesamt Fr. 7'970.– betra- gen. Die erste Rate à Fr. 3'000.– hätte er sofort bezahlen sollen, er habe aber nur Fr. 800.– bezahlen können. An diesem zweiten Abend habe er zudem eine "Emp- fangsbestätigung und Anmeldung" unterzeichnet, mit der er den Erhalt eines Hör- buches bestätigt habe sowie die Verpflichtung, zwei weitere Lehrbücher zu bezie- hen. Hörbuch und Lehrbücher habe er jedoch nie erhalten (act. 10 S. 8, 10)
E. 1.1.5 Im Anschluss an die Informationsveranstaltung sei er durch die C._____ Inc. gedrängt worden, den noch ausstehenden Betrag zu bezahlen. Da er dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe er sich gezwungen gefühlt, Kreditanträge zu unterzeichnen, welche durch einen Mitarbeiter der C._____ Inc. ausgefüllt worden seien. Einen Kredit habe er aber nie erhalten. Er habe dann zwei Wochen nach der Veranstaltung vom 4. Januar 2011 eine weitere Rate à Fr. 400.– bezahlt, wo- mit er insgesamt Fr. 1'266.35 bezahlt habe. Die Berechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar (act. 10 S. 10). Zudem sei ihm geraten worden, seine Arbeitsstel- le bei der F._____ GmbH zu kündigen, was er getan habe. Weiter habe er der C._____ Inc. alle seine Kontakte schriftlich weitergeben müssen und er sei aufge- fordert worden, der C._____ Inc. weitere Kunden zu bringen. Er habe seine Schwester überredet, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen, habe da- für aber nie eine Vermittlungsprovision erhalten (act. 10 S. 9).
E. 1.1.6 Als er daraufhin eine Weiterbildungsveranstaltung der C._____ Inc. besucht habe, habe er verstanden, dass diese nichts mit Weiterbildung zu tun habe, son- dern es nur darum gehe, weiteren Personen dieses Weiterbildungspaket zu ver- kaufen. Als er schliesslich einer Arbeitsgruppe der C._____ Inc. beigewohnt habe, welche Flyer verteilte und diese im Falle des Auftauchens der Polizei verstecken
- 5 - musste, habe er gemerkt, dass es sich bei der C._____ Inc. um ein dubioses Un- ternehmen handle und habe den Vertrag per sofort gekündigt (act. 10 S. 9 f.).
E. 1.1.7 Der Beklagte führt weiter aus, die Vorgehensweise der Klägerin sei als Schneeballsystem und damit als Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. r UWG zu wer- ten, weshalb der als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Kaufvertrag nichtig sei (act. 10 S. 12). Eventualiter liege eine Übervorteilung vor, welche den Vertrag einseitig unverbindlich mache (act. 10 S. 13 f.). Sollte der Vertrag als rechtsgültig qualifiziert werden, sei von einem Unterrichtsvertrag auszugehen, den er in An- wendung von Art. 404 OR ex nunc gekündigt habe. Er könne deshalb nicht ver- pflichtet werden, die Restzahlung zu leisten (act. 10 S. 14).
E. 1.1.8 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Eine Schuldanerkennung ist eine Wil- lenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte Geldsum- me bei deren Fälligkeit zu bezahlen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Der Richter spricht bei
- 6 - Vorliegen einer genügenden Schuldanerkennung die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 41 N 26). Blosse Behauptungen reichen hierzu nicht aus. Vielmehr muss der Richter anhand objektiver Anhaltspunkte zur Überzeugung gelangen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Der Richter hat im Rechtsöffnungsverfahren die Nichtig- keit von Amtes wegen zu beachten, wenn sie entweder aus der Schuldanerken- nung selbst hervorgeht oder wenn die entsprechenden Nichtigkeitsgründe vom Schuldner glaubhaft gemacht werden oder diese notorisch oder zumindest ge- richtsnotorisch sind (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/ Genf/München 1998, Art. 82 N 49).
E. 1.1.9 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG; SR 935.51) sind Lotterien verboten. Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung ei- nes Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein vermögensrechtli- cher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird (Act. 1 Abs. 2 LG). Nach Art. 43 Ziff. 1 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.511; LV) sind zudem alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem zur Anwendung kommt, den Lotterien gleichgestellt. Eine solche Veranstaltung liegt dann vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leis- tungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen.
E. 1.1.10 Nach dem Gesagten ist somit zu prüfen, ob das Vorgehen der C._____ Inc. von Art. 43 Ziff. 1 LV erfasst wird. Der Beklagte führt glaubhaft aus, dass er aufgrund der in Aussicht gestellten Möglichkeit, für die C._____ Inc. als Vermittler tätig zu werden, an den beiden Informationsveranstaltungen teilnahm. Somit ist auch glaubhaft, dass er den Kaufvertrag über das Weiterbildungspaket nur unter- zeichnete, weil ihm erklärt wurde, er müsse zwingend zuerst selbst das Weiterbil- dungspaket erwerben, bevor er als Vermittler tätig werden könne. Der Beklagte hat glaubhaft dargetan, dass es die in Aussicht gestellte Verdienstmöglichkeit von Fr. 1'000.– pro vermittelte Person war, welche ihn zum Vertragsabschluss bewo- gen hat. Damit ist die Voraussetzung der Gewinnaussicht gegeben. Für eine Lot- terie muss zudem Planmässigkeit vorliegen. Dafür darf der Veranstalter eines Schneeballsystems selbst kein wirtschaftliches Risiko tragen. Die C._____ Inc. erzielt mit jedem Abschluss eines Kaufvertrags einen Gewinn. Sie selbst musste sich nicht in das System einkaufen bzw. eine Weiterbildung erwerben. Sie trägt
- 9 - somit kein Risiko, auch wenn sie den Vermittlern für den Abschluss neuer Verträ- ge eine Provision bezahlt. Denn selbst abzüglich der Provisionen für die Vermittler verbleibt für die C._____ Inc. bei jedem Vertragsabschluss ein Gewinn. Darin liegt die Planmässigkeit des Vorgehens. Schliesslich ist für die Qualifikation einer Lot- terie bzw. lotterieähnlichen Veranstaltung die Voraussetzung der Entscheidung durch Zufall zu prüfen. Die Anwerbung weiterer Mitglieder wird schwieriger, je weiter der Markt bereits gesättigt ist. Es ist jedoch für den Vermittler nicht vorher- sehbar, wann der Markt gesättigt sein wird, weshalb sein finanzieller Vorteil we- sentlich vom Zufall abhängt (vgl. BGE 123 IV 230). Die Voraussetzungen zum Vorliegen eines Schneeballsystems sind somit vorliegend erfüllt.
E. 1.1.11 Der Kaufvertrag vom 4. Januar 2011, welchen der Beklagte unterschrieb, enthält keine Vermittlertätigkeit. Der Beklagte unterzeichnete jedoch anlässlich der ersten Informationsveranstaltung einen Antrag, mit welchem er sein Interesse sowohl an einer beruflichen Weiterbildung als auch an der Möglichkeit, als Ver- mittler tätig zu werden, bekundete (act. 3/1). Der Beklagte war zur Zeit des Ver- tragsabschlusses temporär bei der F._____ GmbH als Kundenberater angestellt und verdiente monatlich knapp Fr. 4'000.–. Der Preis des Weiterbildungspakets im Wert von Fr. 7'970.– entspricht circa zwei Monatslöhnen des Beklagten. Auch die vereinbarte Ratenzahlung, wonach der Beklagte zuerst Fr. 3'000.– am
E. 1.1.12 Es steht somit fest, dass die Vorgehensweise der C._____ Inc. im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV als Schneeballsystem zu qualifizieren ist und somit eine ver- botene lotterieähnliche Unternehmung darstellt. Der Kaufvertrag vom 4. Januar 2011 ist deshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Somit liegt kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor und das Begehren um Rechtsöffnung ist abzuweisen. Die Prüfung der weiteren Einwände des Beklagten, der Vertrag sei einseitig unver- bindlich oder als Unterrichtsvertrag jederzeit kündbar, erübrigt sich deshalb.
E. 2 Parteistandpunkte
E. 2.1 Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe am 3. Januar 2011 eine In- formationsveranstaltung der C._____ Inc. besucht. Nach dieser Tagung habe er in schriftlicher Form Interesse am Weiterbildungspaket der C._____ Inc. bekundet und ein weiteres persönliches Gespräch gewünscht. Nach diesem Gespräch habe er bestätigt, an einer zweiten Tagung teilnehmen zu wollen. Nach der zweiten Ta- gung, die am 4. Januar 2011 stattgefunden habe, habe der Beklagte einen Kauf- vertrag bei der C._____ Inc. unterzeichnet und sich verpflichtet, die entsprechen- de Zahlung zu tätigen. Gleichzeitig habe er schriftlich bestätigt, das Hörbuch "D._____ (sic!)" erhalten zu haben und zugleich die Teilnahme an acht Seminaren bestätigt (act. 1 S. 1). Der Beklagte habe sodann am 4. Januar 2011 eine Zahlung
- 3 - in der Höhe von Fr. 800.– sowie am 10. Februar 2012 eine Zahlung von Fr. 66.35 geleistet, was total Fr. 1'266.35 (sic!) ergebe. Er schulde der Klägerin somit noch Fr. 6'703.65. Der Beklagte habe in der Folge die vereinbarten Ratenzahlungen nicht geleistet, weshalb er zunächst abgemahnt und schlussendlich betrieben worden sei, woraufhin er Rechtsvorschlag ohne Begründung erhoben habe.
E. 2.2 Standpunkt des Beklagten
E. 3 Aktivlegitimation und Rechtsöffnungstitel
E. 3.1 Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Kaufvertrag vom
E. 3.2 Der Vertrag über den Kauf eines Gegenstandes berechtigt für die fällige Kaufpreisforderung grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 351). Gegen den Rechtsöffnungstitel bringt der Beklagte vor, die Vorgehensweise der C._____ Inc. stelle ein verbotenes Schneeballsystem dar, welches gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG verstosse (act. 10 S. 11 ff.). Ansonsten müsse von einseitiger Unverbindlichkeit des Vertrags aus- gegangen werden, da ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Ge- genleistung zu seinen Ungunsten bestünde (act. 10 S. 13 f.). Sollte der Vertrag als rechtsgültig qualifiziert werden, handle es sich um einen Unterrichtsvertrag, welcher jederzeit mit Wirkung ex nunc kündbar sei (act.10 S. 14 f.). Auf die Ein- wendungen des Beklagten ist im Nachfolgenden im Einzelnen einzugehen.
E. 4 Januar 2011 hätte zahlen müssen und dann am 25. Januar 2011 – nur drei Wochen später – den Restbetrag à Fr. 4'970.–, hätte der Beklagte mit seinem Einkommen allein nicht bestreiten können. Der Beklagte bezahlte auch als erste Rate nur Fr. 800.–, was durch die Klägerin nicht bestritten wird. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beklagte zur Bezahlung des Weiterbildungspakets auf die Einnahmen aus der Vermittlertätigkeit für die C._____ Inc. angewiesen war. Er hätte die Weiterbildung nur durch das Anwerben neuer Personen, welche eben- falls einen Vertrag abgeschlossen hätten, finanzieren können. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag unterschrieb der Beklagte auch eine "Empfangsbestätigung und Anmeldung", mit welcher er den Erhalt des Hörbuchs "D._____" erhalten zu ha- ben. Er führte jedoch aus, dieses Buch nie erhalten zu haben (act. 10 S. 8). Auch dies wird durch die Klägerin nicht bestritten. Diese Umstände zeigen, dass es auch der C._____ Inc. nicht um das Weiterbildungspaket ging, sondern darum,
- 10 - den Beklagten als Vermittler tätig werden zu lassen, um dadurch mit jedem durch ihn vermittelten Vertragsabschluss Geld zu verdienen. Der Verkauf des Weiterbil- dungspakets ist insofern nur vorgeschoben. Die Ausführungen des Beklagten, die von ihm besuchte Weiterbildungsveranstaltung und Arbeitsgruppe hätten nichts mit beruflicher Weiterbildung zu tun sondern drehten sich allein darum, weitere Mitglieder zu finden, sind im Zusammenhang mit den detaillierten Schilderungen der vorgängigen Informationsveranstaltungen der C._____ Inc. ebenfalls glaub- haft. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte neben dem Kauf- vertrag nicht zusätzlich einen Vermittlervertrag abschloss. Dieser kann auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Der Beklagte führte aus, er ha- be der C._____ Inc. seine privaten Kontakte schriftlich abgeben müssen und es sei von ihm verlangt worden, seine Freunde anzurufen und von einer Überra- schungs-Weiterbildungsveranstaltung zu erzählen. So habe er auch seine Schwester zum Besuch einer Informationsveranstaltung überredet (act. 10 S. 9). Diese durch den Beklagten glaubhaft dargestellten Handlungen, welche durch die Klägerin unbestritten blieben, sind auch ohne vertragliche Grundlage als Vermitt- lungshandlungen für die C._____ Inc. zu qualifizieren.
E. 4.1 Der Beklagte führt aus, ihm sei eine Erfolgsprämie von Fr. 1'000.– pro vermittelte Person in Aussicht gestellt worden, und er habe alle seine Kontaktda- ten preisgeben müssen sowie sich bei seinen Freunden und Verwandten als "Überraschungsüberbringer" verkaufen müssen, um neue Teilnehmer anzuwer-
- 7 - ben. Das verkaufte Weiterbildungspaket sei nur vorgeschoben und habe im Übri- gen auch nicht den angegebenen Wert. Die Lehrmittel und Seminare würden zu einem überteuerten Preis verkauft, um die Prämien an die Mitarbeitenden auf den verschiedenen Pyramidenstufen ausrichten zu können. Diese Vorgehensweise verstosse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG und der als Rechtsöffnungstitel vorgeleg- te Kaufvertrag sei deshalb nichtig (act. 10 S. 12). Zur Untermauerung seiner Ein- wendung legte der Beklagte diverse Urteile von Gerichten im Kanton Zürich bei (vgl. act. 11/18-21).
E. 4.2 Der Inhalt eines Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes be- liebig festgestellt werden (Art. 19 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 19 Abs. 2 OR sind von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit verstösst. Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst ist nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR). Rechtswidrig ist der Inhalt eines Vertrages, wenn er einer zwingenden objektiven Norm des schweizerischen (eidgenössischen oder kanto- nalen) Rechts widerspricht (BGE 119 II 222 E. 2; BGE 117 II 48 E. 2a).
E. 4.3 Der Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag mit der C._____ Inc. vom 4. Januar 2011 sei aufgrund eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG nichtig. Diese Bestimmung trat am 1. April 2012 in Kraft, somit nach dem Abschluss des Kaufvertrags. Der Gesetzgeber hat bei der UWG-Revisionsvorlage auf den Erlass einer speziellen Übergangsregelung zur Abgrenzung der Anwendbarkeit des neu- en gegenüber dem früheren Recht verzichtet. Deshalb kommen für den privat- rechtlichen Teil des UWG – zu dem Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG zu zählen ist – die Vorschriften des Schlusstitels des ZGB zur Anwendung, welche in Art. 1 die Grundregel der Nichtrückwirkung neuen Rechts aufstellen. Verträge, die vor In- krafttreten des neuen Rechts abgeschlossen wurden, sind somit nach altem Recht zu beurteilen (vgl. hierzu Bühler/Stäuber, Die AGB-Kontrolle gemäss dem revidierten Art. 8 UWG – Anmerkungen zum intertemporalen Recht, in: recht 02-
- 8 - 03/2012, S. 88 ff.). Vor dem Inkrafttreten von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG war das Vor- liegen eines Schneeballsystems der Gesetzgebung zu den Lotterien unterstellt.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Klägerin aufzuer- legen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung rich- tet sich nach den §§ 4 und 9 AnwGebV und enthält die gesetzliche Mehrwertsteu- er.
- 11 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das von der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2011) gestellte Rechtsöffnungsbegehren wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
- Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt.
- Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 1080.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nicht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsfe- rien und den Rechtsstillstand. Bülach, 9. Januar 2013 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Berardi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EB120519-C/U AK/ad Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Achtnich und Gerichtsschreiber lic. iur. F. Berardi Urteil vom 9. Januar 2013 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Rechtsöffnung
- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zah- lungsbefehl vom 3. Oktober 2011) provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen für Fr. 6'703.65 nebst Zinsen zu 5 % seit 3. März 2011 sowie für die Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 24. September 2012 (Datum des Poststempels) stellte die Klägerin das obgenannte Begehren (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (act. 4). Innert erstreckter Frist reichte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 seine Stellungnahme ein (act. 10). Daraufhin wurde der Klägerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 Frist angesetzt, um zur Stellung- nahme des Beklagten Stellung zu nehmen (act. 12). Innert Frist ist seitens der Klägerin keine Stellungnahme eingegangen, weshalb androhungsgemäss auf- grund der bisherigen Akten und Vorbringen entschieden wird.
2. Parteistandpunkte 2.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe am 3. Januar 2011 eine In- formationsveranstaltung der C._____ Inc. besucht. Nach dieser Tagung habe er in schriftlicher Form Interesse am Weiterbildungspaket der C._____ Inc. bekundet und ein weiteres persönliches Gespräch gewünscht. Nach diesem Gespräch habe er bestätigt, an einer zweiten Tagung teilnehmen zu wollen. Nach der zweiten Ta- gung, die am 4. Januar 2011 stattgefunden habe, habe der Beklagte einen Kauf- vertrag bei der C._____ Inc. unterzeichnet und sich verpflichtet, die entsprechen- de Zahlung zu tätigen. Gleichzeitig habe er schriftlich bestätigt, das Hörbuch "D._____ (sic!)" erhalten zu haben und zugleich die Teilnahme an acht Seminaren bestätigt (act. 1 S. 1). Der Beklagte habe sodann am 4. Januar 2011 eine Zahlung
- 3 - in der Höhe von Fr. 800.– sowie am 10. Februar 2012 eine Zahlung von Fr. 66.35 geleistet, was total Fr. 1'266.35 (sic!) ergebe. Er schulde der Klägerin somit noch Fr. 6'703.65. Der Beklagte habe in der Folge die vereinbarten Ratenzahlungen nicht geleistet, weshalb er zunächst abgemahnt und schlussendlich betrieben worden sei, woraufhin er Rechtsvorschlag ohne Begründung erhoben habe. 2.2. Standpunkt des Beklagten 1.1.1. Der Beklagte lässt zunächst ausführen, beim vorliegenden Sachverhalt handle es sich um eine Masche, mit welcher eine Unternehmung mit Sitz auf der Karibikinsel E._____, die immer wieder ihren Namen ändere, schon zahlreiche Gerichte beschäftigt habe (act. 10 S. 3). 1.1.2. Der Beklagte lässt weiter geltend machen, er, welcher zur fraglichen Zeit in einer finanziell schwierigen Situation gewesen sei, sei durch ein Inserat auf die C._____ Inc. gestossen. Telefonisch sei er dann zu einem Vorstellungsgespräch am 3. Januar 2011 eingeladen worden. Am Telefon habe man ihm in Aussicht ge- stellt, bei einer Anstellung bei der C._____ Inc. monatlich Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– verdienen zu können (act. 10 S. 6). Er sei an einer Anstellung als Vermitt- ler bei der C._____ Inc. interessiert gewesen (act. 10 S. 10). Das vermeintliche Vorstellungsgespräch habe sich jedoch als Informationsveranstaltung entpuppt, an dem viele weitere "Mitbewerber" anwesend gewesen seien. Ein Verkaufsleiter der C._____ Inc. habe den Anwesenden eine hochstehende Weiterbildung ver- sprochen, die zum beruflichen und finanziellen Erfolg führen würde. Im Anschluss daran habe er anlässlich eines Einzelgesprächs einen "Antrag auf Besuch der zweiten Informationsveranstaltung" unterzeichnet, mit welchem er bestätigt habe, ausführlich über das Weiterbildungsangebot sowie über die Möglichkeit, unab- hängig vom Weiterbildungsangebot für die C._____ Inc. als Vermittler tätig zu werden, informiert worden zu sein. Er habe auf diesem Formular angekreuzt, dass er sich sowohl für das Weiterbildungsangebot der C._____ Inc. interessiere als auch für die Möglichkeit, als Vermittler tätig zu werden (act. 10 S. 6 f.). 1.1.3. Anlässlich der zweiten Informationsveranstaltung vom 4. Januar 2011 seien ihm hohe Gehälter in Aussicht gestellt worden, sowie eine Provision in der Höhe
- 4 - von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– für die Anwerbung von weiteren Kunden. An jenem Abend hätten ebenfalls persönliche Gespräche stattgefunden, in denen erklärt worden sei, bevor das Produkt selbst vermittelt werden könne, müsse er zwin- gend zuerst selbst das Weiterbildungspaket erwerben. Er habe den entsprechen- den Vertrag zu sich nach Hause nehmen wollen, um ihn zu überdenken, was ihm aber nicht gestattet worden sei. Unter Druck habe er dann sofort unterzeichnet (act. 10 S. 7 f.). 1.1.4. Der Preis für das Weiterbildungspaket habe insgesamt Fr. 7'970.– betra- gen. Die erste Rate à Fr. 3'000.– hätte er sofort bezahlen sollen, er habe aber nur Fr. 800.– bezahlen können. An diesem zweiten Abend habe er zudem eine "Emp- fangsbestätigung und Anmeldung" unterzeichnet, mit der er den Erhalt eines Hör- buches bestätigt habe sowie die Verpflichtung, zwei weitere Lehrbücher zu bezie- hen. Hörbuch und Lehrbücher habe er jedoch nie erhalten (act. 10 S. 8, 10) 1.1.5. Im Anschluss an die Informationsveranstaltung sei er durch die C._____ Inc. gedrängt worden, den noch ausstehenden Betrag zu bezahlen. Da er dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe er sich gezwungen gefühlt, Kreditanträge zu unterzeichnen, welche durch einen Mitarbeiter der C._____ Inc. ausgefüllt worden seien. Einen Kredit habe er aber nie erhalten. Er habe dann zwei Wochen nach der Veranstaltung vom 4. Januar 2011 eine weitere Rate à Fr. 400.– bezahlt, wo- mit er insgesamt Fr. 1'266.35 bezahlt habe. Die Berechnung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar (act. 10 S. 10). Zudem sei ihm geraten worden, seine Arbeitsstel- le bei der F._____ GmbH zu kündigen, was er getan habe. Weiter habe er der C._____ Inc. alle seine Kontakte schriftlich weitergeben müssen und er sei aufge- fordert worden, der C._____ Inc. weitere Kunden zu bringen. Er habe seine Schwester überredet, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen, habe da- für aber nie eine Vermittlungsprovision erhalten (act. 10 S. 9). 1.1.6. Als er daraufhin eine Weiterbildungsveranstaltung der C._____ Inc. besucht habe, habe er verstanden, dass diese nichts mit Weiterbildung zu tun habe, son- dern es nur darum gehe, weiteren Personen dieses Weiterbildungspaket zu ver- kaufen. Als er schliesslich einer Arbeitsgruppe der C._____ Inc. beigewohnt habe, welche Flyer verteilte und diese im Falle des Auftauchens der Polizei verstecken
- 5 - musste, habe er gemerkt, dass es sich bei der C._____ Inc. um ein dubioses Un- ternehmen handle und habe den Vertrag per sofort gekündigt (act. 10 S. 9 f.). 1.1.7. Der Beklagte führt weiter aus, die Vorgehensweise der Klägerin sei als Schneeballsystem und damit als Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. r UWG zu wer- ten, weshalb der als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Kaufvertrag nichtig sei (act. 10 S. 12). Eventualiter liege eine Übervorteilung vor, welche den Vertrag einseitig unverbindlich mache (act. 10 S. 13 f.). Sollte der Vertrag als rechtsgültig qualifiziert werden, sei von einem Unterrichtsvertrag auszugehen, den er in An- wendung von Art. 404 OR ex nunc gekündigt habe. Er könne deshalb nicht ver- pflichtet werden, die Restzahlung zu leisten (act. 10 S. 14).
3. Aktivlegitimation und Rechtsöffnungstitel 3.1. Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Kaufvertrag vom
4. Januar 2011 zwischen der C._____ Inc. und dem Beklagten (act. 3/2). Danach verpflichtete sich der Beklagte zur Bezahlung von insgesamt Fr. 8'800.– für ein Weiterbildungspaket der C._____ Inc. (Lehrbücher und Seminarunterlagen sowie verschiedene Seminare). Die Parteien vereinbarten Ratenzahlung, wobei die ers- te Rate in der Höhe von Fr. 3'000.– am 4. Januar 2011 zur Zahlung fällig war und der restliche Betrag in einer Rate à Fr. 4'970.– per 25. Januar 2011 bezahlt wer- den sollte (act. 3/2 S. 2). Betreffend diese Forderung liegt eine Zession in der Hö- he von Fr. 6'703.65 nebst Zins à 5% seit 3. März 2011 an die Klägerin vor, welche gemäss Vollmacht vom 25. Juli 2010 (act. 3/8) durch eine zeichnungsberechtigte Person der C._____ Inc. unterzeichnet wurde (act. 3/7). Die Aktivlegitimation der Klägerin liegt somit vor und wurde durch den Beklagten auch nicht bestritten. 1.1.8. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Eine Schuldanerkennung ist eine Wil- lenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte Geldsum- me bei deren Fälligkeit zu bezahlen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Der Richter spricht bei
- 6 - Vorliegen einer genügenden Schuldanerkennung die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 41 N 26). Blosse Behauptungen reichen hierzu nicht aus. Vielmehr muss der Richter anhand objektiver Anhaltspunkte zur Überzeugung gelangen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Der Richter hat im Rechtsöffnungsverfahren die Nichtig- keit von Amtes wegen zu beachten, wenn sie entweder aus der Schuldanerken- nung selbst hervorgeht oder wenn die entsprechenden Nichtigkeitsgründe vom Schuldner glaubhaft gemacht werden oder diese notorisch oder zumindest ge- richtsnotorisch sind (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/ Genf/München 1998, Art. 82 N 49). 3.2. Der Vertrag über den Kauf eines Gegenstandes berechtigt für die fällige Kaufpreisforderung grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 351). Gegen den Rechtsöffnungstitel bringt der Beklagte vor, die Vorgehensweise der C._____ Inc. stelle ein verbotenes Schneeballsystem dar, welches gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG verstosse (act. 10 S. 11 ff.). Ansonsten müsse von einseitiger Unverbindlichkeit des Vertrags aus- gegangen werden, da ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Ge- genleistung zu seinen Ungunsten bestünde (act. 10 S. 13 f.). Sollte der Vertrag als rechtsgültig qualifiziert werden, handle es sich um einen Unterrichtsvertrag, welcher jederzeit mit Wirkung ex nunc kündbar sei (act.10 S. 14 f.). Auf die Ein- wendungen des Beklagten ist im Nachfolgenden im Einzelnen einzugehen.
4. Gültigkeit des Vertrags 4.1. Der Beklagte führt aus, ihm sei eine Erfolgsprämie von Fr. 1'000.– pro vermittelte Person in Aussicht gestellt worden, und er habe alle seine Kontaktda- ten preisgeben müssen sowie sich bei seinen Freunden und Verwandten als "Überraschungsüberbringer" verkaufen müssen, um neue Teilnehmer anzuwer-
- 7 - ben. Das verkaufte Weiterbildungspaket sei nur vorgeschoben und habe im Übri- gen auch nicht den angegebenen Wert. Die Lehrmittel und Seminare würden zu einem überteuerten Preis verkauft, um die Prämien an die Mitarbeitenden auf den verschiedenen Pyramidenstufen ausrichten zu können. Diese Vorgehensweise verstosse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG und der als Rechtsöffnungstitel vorgeleg- te Kaufvertrag sei deshalb nichtig (act. 10 S. 12). Zur Untermauerung seiner Ein- wendung legte der Beklagte diverse Urteile von Gerichten im Kanton Zürich bei (vgl. act. 11/18-21). 4.2. Der Inhalt eines Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes be- liebig festgestellt werden (Art. 19 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 19 Abs. 2 OR sind von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit verstösst. Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst ist nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR). Rechtswidrig ist der Inhalt eines Vertrages, wenn er einer zwingenden objektiven Norm des schweizerischen (eidgenössischen oder kanto- nalen) Rechts widerspricht (BGE 119 II 222 E. 2; BGE 117 II 48 E. 2a). 4.3. Der Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag mit der C._____ Inc. vom 4. Januar 2011 sei aufgrund eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG nichtig. Diese Bestimmung trat am 1. April 2012 in Kraft, somit nach dem Abschluss des Kaufvertrags. Der Gesetzgeber hat bei der UWG-Revisionsvorlage auf den Erlass einer speziellen Übergangsregelung zur Abgrenzung der Anwendbarkeit des neu- en gegenüber dem früheren Recht verzichtet. Deshalb kommen für den privat- rechtlichen Teil des UWG – zu dem Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG zu zählen ist – die Vorschriften des Schlusstitels des ZGB zur Anwendung, welche in Art. 1 die Grundregel der Nichtrückwirkung neuen Rechts aufstellen. Verträge, die vor In- krafttreten des neuen Rechts abgeschlossen wurden, sind somit nach altem Recht zu beurteilen (vgl. hierzu Bühler/Stäuber, Die AGB-Kontrolle gemäss dem revidierten Art. 8 UWG – Anmerkungen zum intertemporalen Recht, in: recht 02-
- 8 - 03/2012, S. 88 ff.). Vor dem Inkrafttreten von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG war das Vor- liegen eines Schneeballsystems der Gesetzgebung zu den Lotterien unterstellt. 1.1.9. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG; SR 935.51) sind Lotterien verboten. Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung ei- nes Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein vermögensrechtli- cher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird (Act. 1 Abs. 2 LG). Nach Art. 43 Ziff. 1 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.511; LV) sind zudem alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem zur Anwendung kommt, den Lotterien gleichgestellt. Eine solche Veranstaltung liegt dann vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leis- tungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen. 1.1.10. Nach dem Gesagten ist somit zu prüfen, ob das Vorgehen der C._____ Inc. von Art. 43 Ziff. 1 LV erfasst wird. Der Beklagte führt glaubhaft aus, dass er aufgrund der in Aussicht gestellten Möglichkeit, für die C._____ Inc. als Vermittler tätig zu werden, an den beiden Informationsveranstaltungen teilnahm. Somit ist auch glaubhaft, dass er den Kaufvertrag über das Weiterbildungspaket nur unter- zeichnete, weil ihm erklärt wurde, er müsse zwingend zuerst selbst das Weiterbil- dungspaket erwerben, bevor er als Vermittler tätig werden könne. Der Beklagte hat glaubhaft dargetan, dass es die in Aussicht gestellte Verdienstmöglichkeit von Fr. 1'000.– pro vermittelte Person war, welche ihn zum Vertragsabschluss bewo- gen hat. Damit ist die Voraussetzung der Gewinnaussicht gegeben. Für eine Lot- terie muss zudem Planmässigkeit vorliegen. Dafür darf der Veranstalter eines Schneeballsystems selbst kein wirtschaftliches Risiko tragen. Die C._____ Inc. erzielt mit jedem Abschluss eines Kaufvertrags einen Gewinn. Sie selbst musste sich nicht in das System einkaufen bzw. eine Weiterbildung erwerben. Sie trägt
- 9 - somit kein Risiko, auch wenn sie den Vermittlern für den Abschluss neuer Verträ- ge eine Provision bezahlt. Denn selbst abzüglich der Provisionen für die Vermittler verbleibt für die C._____ Inc. bei jedem Vertragsabschluss ein Gewinn. Darin liegt die Planmässigkeit des Vorgehens. Schliesslich ist für die Qualifikation einer Lot- terie bzw. lotterieähnlichen Veranstaltung die Voraussetzung der Entscheidung durch Zufall zu prüfen. Die Anwerbung weiterer Mitglieder wird schwieriger, je weiter der Markt bereits gesättigt ist. Es ist jedoch für den Vermittler nicht vorher- sehbar, wann der Markt gesättigt sein wird, weshalb sein finanzieller Vorteil we- sentlich vom Zufall abhängt (vgl. BGE 123 IV 230). Die Voraussetzungen zum Vorliegen eines Schneeballsystems sind somit vorliegend erfüllt. 1.1.11. Der Kaufvertrag vom 4. Januar 2011, welchen der Beklagte unterschrieb, enthält keine Vermittlertätigkeit. Der Beklagte unterzeichnete jedoch anlässlich der ersten Informationsveranstaltung einen Antrag, mit welchem er sein Interesse sowohl an einer beruflichen Weiterbildung als auch an der Möglichkeit, als Ver- mittler tätig zu werden, bekundete (act. 3/1). Der Beklagte war zur Zeit des Ver- tragsabschlusses temporär bei der F._____ GmbH als Kundenberater angestellt und verdiente monatlich knapp Fr. 4'000.–. Der Preis des Weiterbildungspakets im Wert von Fr. 7'970.– entspricht circa zwei Monatslöhnen des Beklagten. Auch die vereinbarte Ratenzahlung, wonach der Beklagte zuerst Fr. 3'000.– am
4. Januar 2011 hätte zahlen müssen und dann am 25. Januar 2011 – nur drei Wochen später – den Restbetrag à Fr. 4'970.–, hätte der Beklagte mit seinem Einkommen allein nicht bestreiten können. Der Beklagte bezahlte auch als erste Rate nur Fr. 800.–, was durch die Klägerin nicht bestritten wird. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beklagte zur Bezahlung des Weiterbildungspakets auf die Einnahmen aus der Vermittlertätigkeit für die C._____ Inc. angewiesen war. Er hätte die Weiterbildung nur durch das Anwerben neuer Personen, welche eben- falls einen Vertrag abgeschlossen hätten, finanzieren können. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag unterschrieb der Beklagte auch eine "Empfangsbestätigung und Anmeldung", mit welcher er den Erhalt des Hörbuchs "D._____" erhalten zu ha- ben. Er führte jedoch aus, dieses Buch nie erhalten zu haben (act. 10 S. 8). Auch dies wird durch die Klägerin nicht bestritten. Diese Umstände zeigen, dass es auch der C._____ Inc. nicht um das Weiterbildungspaket ging, sondern darum,
- 10 - den Beklagten als Vermittler tätig werden zu lassen, um dadurch mit jedem durch ihn vermittelten Vertragsabschluss Geld zu verdienen. Der Verkauf des Weiterbil- dungspakets ist insofern nur vorgeschoben. Die Ausführungen des Beklagten, die von ihm besuchte Weiterbildungsveranstaltung und Arbeitsgruppe hätten nichts mit beruflicher Weiterbildung zu tun sondern drehten sich allein darum, weitere Mitglieder zu finden, sind im Zusammenhang mit den detaillierten Schilderungen der vorgängigen Informationsveranstaltungen der C._____ Inc. ebenfalls glaub- haft. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte neben dem Kauf- vertrag nicht zusätzlich einen Vermittlervertrag abschloss. Dieser kann auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Der Beklagte führte aus, er ha- be der C._____ Inc. seine privaten Kontakte schriftlich abgeben müssen und es sei von ihm verlangt worden, seine Freunde anzurufen und von einer Überra- schungs-Weiterbildungsveranstaltung zu erzählen. So habe er auch seine Schwester zum Besuch einer Informationsveranstaltung überredet (act. 10 S. 9). Diese durch den Beklagten glaubhaft dargestellten Handlungen, welche durch die Klägerin unbestritten blieben, sind auch ohne vertragliche Grundlage als Vermitt- lungshandlungen für die C._____ Inc. zu qualifizieren. 1.1.12. Es steht somit fest, dass die Vorgehensweise der C._____ Inc. im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV als Schneeballsystem zu qualifizieren ist und somit eine ver- botene lotterieähnliche Unternehmung darstellt. Der Kaufvertrag vom 4. Januar 2011 ist deshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Somit liegt kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor und das Begehren um Rechtsöffnung ist abzuweisen. Die Prüfung der weiteren Einwände des Beklagten, der Vertrag sei einseitig unver- bindlich oder als Unterrichtsvertrag jederzeit kündbar, erübrigt sich deshalb.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Klägerin aufzuer- legen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung rich- tet sich nach den §§ 4 und 9 AnwGebV und enthält die gesetzliche Mehrwertsteu- er.
- 11 - Es wird erkannt:
1. Das von der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2011) gestellte Rechtsöffnungsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 1080.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nicht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsfe- rien und den Rechtsstillstand. Bülach, 9. Januar 2013 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Berardi