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DG260002

Gefährdung des Lebens etc.

Bezirksgericht Bülach ·I. Abteilung · 2026-04-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Am 7. Januar 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland An- klage gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens etc. (act. 7). 2.a) Das Gericht prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss er- stellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO).

b) Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschul- digten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä- zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Die derart formulierte Anklageschrift dient auch dem rechtlichen Gehör und dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (vgl. BGer 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5 mit Hinweisen).

c) Kann ein Urteil zurzeit nicht ergehen, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 3.a) Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zunächst im Dossier Nr. 1.1 – nebst einer Tätlichkeit – Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor. Den Sachverhalt umschreibt sie wie folgt (act. 7 S. 2 f.): Entweder am 30. oder 31.01.2024, ca. zwischen 18:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr hatten der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 einen zu- nächst verbalen Streit. Die Privatklägerin 1 sass auf dem Sofa im Wohnzimmer und der Beschuldigte nahm vor ihr stehend ein Kissen mit beiden Händen und drückte dieses auf das Gesicht der schwange- ren Privatklägerin 1, um diese zum Schweigen zu bringen. Dadurch wurde die Privatklägerin 1 in eine liegende Position gebracht und konnte nicht mehr atmen. Sie versuchte erfolglos, den Beschuldigten

- 4 - mit den Händen wegzustossen. Dabei dachte sie, dass sie sterben müsse. Erst als die Schwester des Beschuldigten dazukam und ihn schreiend von der Privatklägerin 1 wegzerrte, liess er von dieser ab. Dabei war es dem Beschuldigten nicht möglich zu erkennen, ab wel- cher Intensität und/oder Dauer des Abschneidens ihrer Luft der Tod der Privatklägerin 1 eintreten werde. Die Möglichkeit des Eintritts des To- des der Privatklägerin 1 lag somit nahe. Der Beschuldigte wusste, dass er der Privatklägerin 1 durch das Drü- cken eines Kissens auf ihr Gesicht ihre Atemwege blockierte und sie in akute Lebensgefahr brachte, was er auch wollte.

b) Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat wird in subjektiver Hinsicht nicht genügend genau umschrieben: Dem Anklagesachverhalt lässt sich nicht entneh- men, inwieweit Skrupellosigkeit gegeben sein soll, bzw. aus welchen Umständen die Anklägerin auf das Vorliegen einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslo- sigkeit schliesst. Eine Subsumtion unter den Tatbestand der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB ist vor diesem Hintergrund nicht möglich (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). 4.a) Unter Dossier Nr. 1.2 wirft die Anklägerin dem Beschuldigten wiederum Ge- fährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor. Folgender Sachver- halt soll sich laut Anklageschrift zugetragen haben (act. 7 S. 3 f.): Entweder am 08. oder 10.08.2024 zu unbekannter Zeit am Nachmittag packte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 plötzlich im Gesicht und drückte sie an die Wand des gemeinsamen Schlafzimmers. Dabei drückte der Beschuldigte seine Hand für mindestens 15 Sekunden auf den Mund der Privatklägerin 1 und hielt mit seinen Fingern auch ihre Nase zu, sodass die Privatklägerin 1 nicht mehr atmen konnte. In der Folge wurde ihr schwarz vor Augen und die Privatklägerin 1 dachte, sie müsse sterben. Der Beschuldigte liess erst von ihr ab, als sie kurz vor dem Bewusstseinsverlust war. Dabei war es dem Beschuldigten nicht möglich zu erkennen, ab wel- cher Intensität und/oder Dauer des Abschneidens ihrer Luft der Tod der Privatklägerin 1 eintreten werde. Die Möglichkeit des Eintritts des To- des der Privatklägerin 1 lag somit nahe. Der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin 1 durch das Zuhal- ten ihres Munds und ihrer Nase in akute Lebensgefahr brachte und wollte dies auch.

- 5 -

b) Die bereits unter Dossier Nr. 1.1. erwähnte Unzulänglichkeit bei der Um- schreibung des subjektiven Tatbestandes wiederholt sich. Es kann daher auf die unter Erwägung 3b gemachten Ausführungen verwiesen werden. Im Ergebnis ge- nügt damit die Anklageschrift vom 7. Januar 2026 auch in diesem Punkt nicht den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. 5.a) Des weiteren wirft die Anklägerin dem Beschuldigten im Dossier Nr. 1.3 vor, er habe die Privatklägerin 1 im Zeitraum zwischen 1. Januar 2023 bis 10. August 2024 mehrfach genötigt, indem er Folgendes getan habe (vgl. act. 7 S. 4): Um die Privatklägerin 1 gefügig zu machen, drohte der Beschuldigte zu unbekannten Zeiten im obgenannten Zeitraum mehrfach über Text- nachrichten oder Anrufe damit, sich umzubringen oder zu verletzen, damit die Privatklägerin 1 sich wieder bei ihm meldet bzw. damit sie sich nicht von ihm trennt. Dadurch war die Privatklägerin 1 stark ver- ängstigt und kehrte immer wieder zum Beschuldigten zurück, obwohl sie das eigentlich nicht wollte. Genau dies wollte der Beschuldigte mit seinem bewussten Tun auch erreichen.

b) Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Es erschliesst sich aus der Anklageschrift nicht, was der Beschuldigte während des angeklagten Zeitraums von über 19 Monaten wann genau gemacht haben soll bzw. wann er die Privatklägerin angerufen hat und wann er ihr Nach- richten geschickt hat. Auch der konkrete Inhalt seiner angeblichen Mitteilungen ist im Wesentlichen unbekannt. Es kann damit kaum beurteilt werden, ob einzelne Drohungen (oder ihre Wiederholung über einen gewissen Zeitraum) die von Art.181 StGB geforderte Zwangsintensität erreicht haben. Es fehlen auch Anga- ben zu den Umständen, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die an- geblichen Drohungen im Einzelfall darauf gerichtet waren, die Privatklägerin 1 zur Rückkehr zum Beschuldigten zu bewegen oder sie im Einzelfall davon abzuhal- ten, die Trennung zum Beschuldigten zu vollziehen.

- 6 -

c) Zusammenfassend ist der Tatvorwurf der mehrfachen Nötigung derart pau- schal formuliert, dass eine wirksame Verteidigung nicht möglich erscheint. Damit genügt die Anklage auch hier der Vorschrift von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht. 6.a) Schliesslich soll sich der Beschuldigte – so die Anklägerin in der Anklage- schrift unter Dossier Nr. 1.4 – für wiederholte Tätlichkeiten (begangen am Ehegat- ten) im vorerwähnten Zeitraum (vgl. Erwägung 5a) verantworten müssen, weil er Folgendes getan habe (vgl. act. 7 S. 4): Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin 1 zu unbekannten Zeiten im obgenannten Zeitraum mehrfach so fest an den Armen, dass er ihr da- durch Hämatome zufügte. Einmal packte er mit seiner Hand den Unter- kiefer der Privatklägerin 1 und drückte derart stark zu, dass sie eine Platzwunde im Mundraum erlitt. Diese Verletzungen nahm der Beschuldigte mit seinem bewussten Tun zumindest in Kauf.

b) Wird ein Beschuldigter wie vorliegend wegen mehrfacher Tatbegehung an- geklagt, so muss sich aus der Anklageschrift ergeben, in wie vielen Fällen die Tat begangen worden sein soll. Bei wiederholter Begehung handelt es sich um selb- ständige Taten, die auch einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE 120 IV 348 E. 3 f.). Auch wenn bei häuslicher Gewalt eine exakte zeitliche Bestimmung der einzelnen Übergriffe oft nicht möglich ist, entbindet dies die An- klägerin nicht von ihrer Pflicht, die konkreten Vorwürfe möglichst detailliert zu schildern und zur Häufigkeit der vorgeworfenen Übergriffe zahlenmässige Anga- ben zu machen (BGer 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5 mit dem Hin- weis, dass die Anzahl begangener Taten auch ein wesentlicher Strafzumessungs- faktor ist). Die einzelnen Tätlichkeiten sind entgegen dieser Rechtsprechung in der Anklage nicht zahlenmässig bestimmt und bloss in allgemeiner Form um- schrieben. Es fehlen detaillierte Schilderungen sowie Angaben, die zumindest eine grobe zeitlichen Einordnung der Vorfälle zulassen.

c) Der Anklageschrift geht unter Dossier Nr. 1.4 zusammenfassend der erfor- derliche Detaillierungsgrad im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ab.

- 7 -

7. Die Anklage vom 7. Januar 2026 genügt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO in mehrfacher Hinsicht nicht. Damit ist die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss erstellt (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Bevor die Anklägerin die nö- tigen Verbesserungen vornimmt, kann kein Urteil ergehen, weshalb die Anklage an diese zurückzuweisen ist (Art. 329 Abs. 2 StPO). Da die nötigen Korrekturen nicht untergeordneter Natur sind und allenfalls auch eine (teilweise) Einstellung in Erwägung zu ziehen ist, ist die Rechtshängigkeit in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO der Anklägerin zurück zu übertragen.

8. Umständehalber sind für das gerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und es ist einstweilen nicht über die weiteren Kosten zu befinden, da über Letztere bei definitivem Abschluss des Strafverfahrens zu entscheiden ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Anklage vom 7. Januar 2026 wird im Sinne der Erwägungen und unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland zurückgewiesen.
  2. Das gerichtliche Verfahren wird sistiert und zufolge der Rückweisung einst- weilen als erledigt abgeschrieben.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab der Er- öffnung schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zü- rich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdean- träge zu stellen und zu begründen. - 8 - Bülach, 27. April 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Wernli MLaw N. von Sury
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG260002-C/U We/gr Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin MLaw Z. Biedermann und Ersatzrichter Dr. iur. S. Harisberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. von Sury Beschluss vom 27. April 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc.

- 2 - Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 3 - Erwägungen:

1. Am 7. Januar 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland An- klage gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens etc. (act. 7). 2.a) Das Gericht prüft, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss er- stellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO).

b) Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschul- digten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä- zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Die derart formulierte Anklageschrift dient auch dem rechtlichen Gehör und dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (vgl. BGer 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5 mit Hinweisen).

c) Kann ein Urteil zurzeit nicht ergehen, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 3.a) Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zunächst im Dossier Nr. 1.1 – nebst einer Tätlichkeit – Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor. Den Sachverhalt umschreibt sie wie folgt (act. 7 S. 2 f.): Entweder am 30. oder 31.01.2024, ca. zwischen 18:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr hatten der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 einen zu- nächst verbalen Streit. Die Privatklägerin 1 sass auf dem Sofa im Wohnzimmer und der Beschuldigte nahm vor ihr stehend ein Kissen mit beiden Händen und drückte dieses auf das Gesicht der schwange- ren Privatklägerin 1, um diese zum Schweigen zu bringen. Dadurch wurde die Privatklägerin 1 in eine liegende Position gebracht und konnte nicht mehr atmen. Sie versuchte erfolglos, den Beschuldigten

- 4 - mit den Händen wegzustossen. Dabei dachte sie, dass sie sterben müsse. Erst als die Schwester des Beschuldigten dazukam und ihn schreiend von der Privatklägerin 1 wegzerrte, liess er von dieser ab. Dabei war es dem Beschuldigten nicht möglich zu erkennen, ab wel- cher Intensität und/oder Dauer des Abschneidens ihrer Luft der Tod der Privatklägerin 1 eintreten werde. Die Möglichkeit des Eintritts des To- des der Privatklägerin 1 lag somit nahe. Der Beschuldigte wusste, dass er der Privatklägerin 1 durch das Drü- cken eines Kissens auf ihr Gesicht ihre Atemwege blockierte und sie in akute Lebensgefahr brachte, was er auch wollte.

b) Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat wird in subjektiver Hinsicht nicht genügend genau umschrieben: Dem Anklagesachverhalt lässt sich nicht entneh- men, inwieweit Skrupellosigkeit gegeben sein soll, bzw. aus welchen Umständen die Anklägerin auf das Vorliegen einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslo- sigkeit schliesst. Eine Subsumtion unter den Tatbestand der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB ist vor diesem Hintergrund nicht möglich (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). 4.a) Unter Dossier Nr. 1.2 wirft die Anklägerin dem Beschuldigten wiederum Ge- fährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin 1 vor. Folgender Sachver- halt soll sich laut Anklageschrift zugetragen haben (act. 7 S. 3 f.): Entweder am 08. oder 10.08.2024 zu unbekannter Zeit am Nachmittag packte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 plötzlich im Gesicht und drückte sie an die Wand des gemeinsamen Schlafzimmers. Dabei drückte der Beschuldigte seine Hand für mindestens 15 Sekunden auf den Mund der Privatklägerin 1 und hielt mit seinen Fingern auch ihre Nase zu, sodass die Privatklägerin 1 nicht mehr atmen konnte. In der Folge wurde ihr schwarz vor Augen und die Privatklägerin 1 dachte, sie müsse sterben. Der Beschuldigte liess erst von ihr ab, als sie kurz vor dem Bewusstseinsverlust war. Dabei war es dem Beschuldigten nicht möglich zu erkennen, ab wel- cher Intensität und/oder Dauer des Abschneidens ihrer Luft der Tod der Privatklägerin 1 eintreten werde. Die Möglichkeit des Eintritts des To- des der Privatklägerin 1 lag somit nahe. Der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin 1 durch das Zuhal- ten ihres Munds und ihrer Nase in akute Lebensgefahr brachte und wollte dies auch.

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b) Die bereits unter Dossier Nr. 1.1. erwähnte Unzulänglichkeit bei der Um- schreibung des subjektiven Tatbestandes wiederholt sich. Es kann daher auf die unter Erwägung 3b gemachten Ausführungen verwiesen werden. Im Ergebnis ge- nügt damit die Anklageschrift vom 7. Januar 2026 auch in diesem Punkt nicht den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. 5.a) Des weiteren wirft die Anklägerin dem Beschuldigten im Dossier Nr. 1.3 vor, er habe die Privatklägerin 1 im Zeitraum zwischen 1. Januar 2023 bis 10. August 2024 mehrfach genötigt, indem er Folgendes getan habe (vgl. act. 7 S. 4): Um die Privatklägerin 1 gefügig zu machen, drohte der Beschuldigte zu unbekannten Zeiten im obgenannten Zeitraum mehrfach über Text- nachrichten oder Anrufe damit, sich umzubringen oder zu verletzen, damit die Privatklägerin 1 sich wieder bei ihm meldet bzw. damit sie sich nicht von ihm trennt. Dadurch war die Privatklägerin 1 stark ver- ängstigt und kehrte immer wieder zum Beschuldigten zurück, obwohl sie das eigentlich nicht wollte. Genau dies wollte der Beschuldigte mit seinem bewussten Tun auch erreichen.

b) Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Es erschliesst sich aus der Anklageschrift nicht, was der Beschuldigte während des angeklagten Zeitraums von über 19 Monaten wann genau gemacht haben soll bzw. wann er die Privatklägerin angerufen hat und wann er ihr Nach- richten geschickt hat. Auch der konkrete Inhalt seiner angeblichen Mitteilungen ist im Wesentlichen unbekannt. Es kann damit kaum beurteilt werden, ob einzelne Drohungen (oder ihre Wiederholung über einen gewissen Zeitraum) die von Art.181 StGB geforderte Zwangsintensität erreicht haben. Es fehlen auch Anga- ben zu den Umständen, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die an- geblichen Drohungen im Einzelfall darauf gerichtet waren, die Privatklägerin 1 zur Rückkehr zum Beschuldigten zu bewegen oder sie im Einzelfall davon abzuhal- ten, die Trennung zum Beschuldigten zu vollziehen.

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c) Zusammenfassend ist der Tatvorwurf der mehrfachen Nötigung derart pau- schal formuliert, dass eine wirksame Verteidigung nicht möglich erscheint. Damit genügt die Anklage auch hier der Vorschrift von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht. 6.a) Schliesslich soll sich der Beschuldigte – so die Anklägerin in der Anklage- schrift unter Dossier Nr. 1.4 – für wiederholte Tätlichkeiten (begangen am Ehegat- ten) im vorerwähnten Zeitraum (vgl. Erwägung 5a) verantworten müssen, weil er Folgendes getan habe (vgl. act. 7 S. 4): Der Beschuldigte hielt die Privatklägerin 1 zu unbekannten Zeiten im obgenannten Zeitraum mehrfach so fest an den Armen, dass er ihr da- durch Hämatome zufügte. Einmal packte er mit seiner Hand den Unter- kiefer der Privatklägerin 1 und drückte derart stark zu, dass sie eine Platzwunde im Mundraum erlitt. Diese Verletzungen nahm der Beschuldigte mit seinem bewussten Tun zumindest in Kauf.

b) Wird ein Beschuldigter wie vorliegend wegen mehrfacher Tatbegehung an- geklagt, so muss sich aus der Anklageschrift ergeben, in wie vielen Fällen die Tat begangen worden sein soll. Bei wiederholter Begehung handelt es sich um selb- ständige Taten, die auch einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE 120 IV 348 E. 3 f.). Auch wenn bei häuslicher Gewalt eine exakte zeitliche Bestimmung der einzelnen Übergriffe oft nicht möglich ist, entbindet dies die An- klägerin nicht von ihrer Pflicht, die konkreten Vorwürfe möglichst detailliert zu schildern und zur Häufigkeit der vorgeworfenen Übergriffe zahlenmässige Anga- ben zu machen (BGer 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5 mit dem Hin- weis, dass die Anzahl begangener Taten auch ein wesentlicher Strafzumessungs- faktor ist). Die einzelnen Tätlichkeiten sind entgegen dieser Rechtsprechung in der Anklage nicht zahlenmässig bestimmt und bloss in allgemeiner Form um- schrieben. Es fehlen detaillierte Schilderungen sowie Angaben, die zumindest eine grobe zeitlichen Einordnung der Vorfälle zulassen.

c) Der Anklageschrift geht unter Dossier Nr. 1.4 zusammenfassend der erfor- derliche Detaillierungsgrad im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ab.

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7. Die Anklage vom 7. Januar 2026 genügt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO in mehrfacher Hinsicht nicht. Damit ist die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss erstellt (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Bevor die Anklägerin die nö- tigen Verbesserungen vornimmt, kann kein Urteil ergehen, weshalb die Anklage an diese zurückzuweisen ist (Art. 329 Abs. 2 StPO). Da die nötigen Korrekturen nicht untergeordneter Natur sind und allenfalls auch eine (teilweise) Einstellung in Erwägung zu ziehen ist, ist die Rechtshängigkeit in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO der Anklägerin zurück zu übertragen.

8. Umständehalber sind für das gerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und es ist einstweilen nicht über die weiteren Kosten zu befinden, da über Letztere bei definitivem Abschluss des Strafverfahrens zu entscheiden ist. Es wird beschlossen:

1. Die Anklage vom 7. Januar 2026 wird im Sinne der Erwägungen und unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland zurückgewiesen.

2. Das gerichtliche Verfahren wird sistiert und zufolge der Rückweisung einst- weilen als erledigt abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab der Er- öffnung schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zü- rich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdean- träge zu stellen und zu begründen.

- 8 - Bülach, 27. April 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Wernli MLaw N. von Sury