Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde am 27. Juli 2024 um 3:20 Uhr durch die Kantonspo- lizei Zürich vorläufig festgenommen (act. 16/1). Gleichentags ersuchte die Anklä- gerin um Anordnung von Ersatzmassnahmen und verfügte die Haftentlassung des Beschuldigten (act. 16/4; act. 16/10). Am Folgetag wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (act. 16/12). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juli 2024 wurden Ersatzmassnahmen angeord- net (act. 16/13), die in der Folge verlängert wurden (act. 22/4-5; act. 26/3).
E. 1.1 Zusammensetzung Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für amtliche Verteidigung, die Kosten für Übersetzungen, die Kosten für Gutachten, die Kosten für die Mitwirkung anderer Behörde sowie Post- Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).
E. 1.1.1 Die schwere Körperverletzung nach Art. 122 lit. a StGB sieht eine Freiheits- strafe von nicht unter einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Infolge Versuchs liegt ein Strafmilderungsgrund vor, womit sich der Strafrahmen grundsätzlich nach un- ten öffnen würde (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB).
E. 1.1.2 Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55, E. 5.8).
E. 1.1.3 Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände, die eine Erweite- rung des regulären Strafrahmens nach unten als angezeigt erscheinen liessen, nicht ersichtlich. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist infol- gedessen innerhalb des Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen.
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E. 1.2 Gebühren Die Gebühren richten sich nach kantonalem Recht (Art. 424 Abs. 1 StPO). Ge- mäss § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG beträgt die Gebühr im Strafverfahren vor den Bezirksgerichten zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.–. Angesichts des Umfangs und der Komplexität ist eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.– angemessen.
E. 1.2.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 1.2.2 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponente) zu gewichten und die sich daraus er- gebende hypothetische Strafe zu definieren (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die ob- jektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Ent- scheidungsfreiheit bezieht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vor- liegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Unter der Täterkomponente ist das Vorleben, die per- sönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
E. 1.3 Amtliche Verteidigung
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E. 1.3.1 Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Demnach ist die amtliche Verteidigung im Vorverfahren mit Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV ZH). Für die Führung des Strafprozesses vor dem Bezirksgericht (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH).
E. 1.3.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt ein Honorar von insgesamt Fr. 10'619.30 (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer, Aufwand für das ab- gekürzte Verfahren und die Hauptverhandlung) für das Vorverfahren und den Strafprozess vor dem Bezirksgericht (act. 48 und act. 58). Dieses Honorar bzw. die diesem zugrunde liegenden honorarberechtigten Arbeitsstunden sind mit den drei Honorarnoten ausgewiesen und nicht zu beanstanden.
E. 1.4 Unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde während des Strafverfahrens durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ vertreten (act. 12/1-2). Diese beantragt ein Honorar von insge- samt Fr. 4'413.50 (act. 48), welches durch die Honorarnote ausgewiesen und nicht zu beanstanden ist.
E. 1.5 Weitere Auslagen Die weiteren Auslagen sind im Kostenblatt ausgewiesen (act. 25/3), darunter auch die Gebühr der Staatsanwaltschaft für das Vorverfahren von Fr. 2'100.–, die in der Höhe nicht zu beanstanden sind.
2. Kostenverlegung
E. 1.6 Letzten Bedenken ist mit einer Probezeit von 5 Jahren zu begegnen. Der Beschuldigte hat eine lange Suchthistorie. Die längere Probezeit soll ihn animie- ren, dem Drogenkonsum fernzubleiben und den Alkoholkonsum auf ein gesell- schaftlich akzeptiertes Mass zu reduzieren. Gerade Letzteres muss der Beschul- digte nämlich noch beweisen. Der Beschuldigte wurde gemäss Feststellungen der Kantonspolizei Zürich am 20. Juli 2025 alkoholisiert und in aufgebrachtem Zu- stand am Wohnort seiner Freundin angetroffen (vgl. act. 54/3). Die vorzitierten Therapieerfolge müssen sich folglich noch festigen. Auch dazu dient die Probe- zeit.
2. Weisung
E. 1.6.1 Hinsichtlich seines Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (vgl. act. 2/1 F/A 2, 69 ff.; act. 2/2 F/A 12 ff.;
- 10 - act. 2/3 F/A 26 ff. und Prot. S. 9 ff.): Er sei in Deutschland bei seiner Mutter aufge- wachsen, wo er auch die Realschule besucht habe. Im 15. Lebensjahr sei er auf- grund schulischer Probleme zu seinem Vater in die Schweiz gezogen. Sein Vater sei medikamenten- und alkoholabhängig gewesen, heute würden sie indes ein sehr gutes Verhältnis pflegen. Hier habe er die Sekundarschule und eine Lehre als Sanitärinstallateur EFZ abgeschlossen. Hernach sei er über das Temporär- büro D._____ beschäftigt gewesen, seit dem 1. Oktober 2024 sei er bei der E._____ GmbH als Heizungsinstallateur fest angestellt (vgl. act. 35/1). Bereits während der Lehre sei er Vater zweier Kinder geworden, die heute fünf und sie- ben Jahre alt seien. Das Sorgerecht teile er sich mit der Kindsmutter. Diese nicht besonders auffällige Biografie wird von einer Alkohol- und Drogenproblematik des Beschuldigten überschattet. Aus dem Kurzbericht der ambulanten Behandlung (act. 35/3) ergibt sich, dass sich das Verhältnis zum Vater zunächst verschlech- terte und der Beschuldigte selbst begann, zunehmend und exzessiv Alkohol und Cannabis, später auch Kokain zu konsumieren, bis zur Abhängigkeit. Der Be- schuldigte berichtet dazu von Depressionen (act. 2/1 F/A 1, act. 2/2 F/A 43). In der Gesamtschau sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten noch als strafzumessungsneutral zu erachten.
E. 1.6.2 Erschwerend wirken sich dagegen die vergangene Straffälligkeit des Be- schuldigten aus. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2017 und 2021 auf. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung vom 8. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilt. Dabei fällt auf, dass der Beschul- dige auch damals unter Alkoholeinfluss einen Geschädigten nach einer verbalen Auseinandersetzung aus dem Nichts heraus mehrere Faustschläge gegen den Kopf verpasste, und auch weiter auf dessen Oberkörper einschlug, nachdem die- ser bereits auf dem Boden lag (act. 17/11). Obschon der Beschuldigte schon da- mals eine krasse Geringschätzung für die körperliche Integrität des Opfers zeigte, ist zu bedenken, dass der Beschuldigte die erste Tat im Alter von gerade einmal 19 Jahren beging und zwischen dieser und der heute verfahrensgegenständlichen Tat immerhin gut sieben Jahre liegen. Nicht einschlägig ist dagegen die Strafe, die der Beschuldigte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter-
- 11 - land vom 30. April 2021 erwirkt hat; damals wurde er für die Beschädigung eines Töffs und eines Autos bestraft. Zusammenfassend rechtfertigt der getrübte Leu- mund des Beschuldigten eine deutliche Strafschärfung um 12 Monate.
E. 1.6.3 Zum Verhalten unmittelbar nach der Tat kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte zwar ohne Vergewisserung, wie es der Privatklägerin geht, von der Örtlichkeit entfernte, was aber nicht weiter auffällig ist. Positiv zu würdi- gen ist vielmehr, dass sich der Beschuldigte noch während laufender Untersu- chung bemüht war, sich bei der Privatklägerin zu entschuldigen (vgl. act. 3/7 F/A 21). Er zeigte sich auch bestrebt, das begangene Unrecht wiedergutzuma- chen; entsprechend hat er die Zivilforderung der Privatklägerin anerkannt und be- glichen (act. 31/1 und Prot. S. 31). Im Strafverfahren selbst wollte oder konnte sich der Beschuldigte zwar nicht an den Tritt erinnern, er zeigte sich in der Folge indessen nicht nur geständig sondern auch einsichtig und aufrichtig reuig. Der Be- schuldigte scheint auch erkannt zu haben, dass er an sich arbeiten muss, was durch seine aktive Teilnahme an der verordneten Therapie unterstrichen wird. Er erlitt zwar am 20. Juli 2025 einen Rückfall; er soll alkoholisiert seine Freundin auf- gesucht haben, was schliesslich zu einer polizeilichen Intervention führte (act. 54/3). Dieser Vorfall hat das Bewusstsein des Beschuldigten für seinen wei- teren Behandlungsbedarf geschärft; er beabsichtigt eine vierwöchige stationäre Therapie zur Festigung der Abstinenz zu absolvieren (Prot. S. 31). Die gezeigte Kooperation, Einsicht und Reue rechtfertigen es, die zuvor geschärfte Strafe um insgesamt 18 Monte zu reduzieren.
E. 1.6.4 Mangels besonderer Strafempfindlichkeit erscheint es angemessen, den Beschuldigten unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten zu bestrafen.
2. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die vom Beschuldigten begangene, mehrfache Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes ist mit Busse bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Strafmassempfehlungen der
- 12 - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beträgt die üblicherweise verhängte Busse für Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a BetmG Fr. 100.–, falls keine straferhöhende und strafmindernde Gründe vorliegen. Der Beschuldigte konsumierte gemäss Anklagesachverhalt an nicht näher bekannten Zeitpunkten am 26. Juni 2024 je eine Portion Marihuana und Kokain. Straferhö- hende und strafmindernde Gründe sind nicht ersichtlich, womit eine Busse von Fr.100. – tat- und schuldangemessen erscheint.
E. 2 Nachdem die Anklägerin am 30. September 2024 Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben hatte (act. 21/1), wies das hiesige Gericht die Akten der Anklä- gerin mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurück (act. 22/14).
E. 2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Kosten für die unentgeltli- che Verbeiständung der Privatklägerschaft hat die beschuldigte Person nur zu tra- gen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426
- 25 - Abs. 4 StPO); andernfalls ist sie einstweilen durch den Kanton zu tragen, dem da- für das Rückgriffsrecht auf den Beschuldigten zusteht (Art. 138 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Nachdem der Beschuldigte verurteilt wird, hat er die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu bezahlen. Von der Kostentragungspflicht auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt im Ergebnis für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung. Da der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2025 angab, Schulden zu haben und einstweilen sein Lohn gepfändet sei und er somit nur das Existenzminimum von Fr. 2'000.– zur Verfügung habe (Prot. S. 15), sind die gesamten Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin einstweilen von der Gerichtskasse zu übernehmen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- 26 -
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Es wird für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.
6. a) Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung er- teilt, sich einer ambulanten, deliktpräventiven und -orientierten, suchts- pezifischen psychotherapeutischen Behandlung bei einer durch die Be- währungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu un- terziehen. Die Behandlung ist so lange wahrzunehmen, wie die thera- peutische Fachperson und die fallverantwortliche Person der Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste es für sinnvoll und notwendig erachten; längstens bis zum Ablauf der Probezeit.
b) Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung er- teilt, eine vollständige Abstinenz vom unbefugten Konsum von Betäu- bungsmitteln und psychotropen Stoffen (Drogen) einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen gemäss Vorgaben der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich zu unterziehen.
c) Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung er- teilt, sich regelmässigen Alkoholkontrollen zu unterziehen. Die Kontrol- len sind so lange durchzuführen, wie die therapeutische Fachperson und die fallverantwortliche Person der Bewährungs- und Vollzugs- dienste es für sinnvoll und notwendig erachten; längstens bis zum Ab- lauf der Probezeit. Beauftragung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich mit der Kontrolle dieser Weisung.
d) Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich werden mit der Kontrolle der vorstehenden Weisungen beauftragt.
7. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet.
- 27 -
8. Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88505957 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Tri- age, zu vernichten: Fotografie (Asservat Nr. A018'931'356), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'931'367), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'931'378), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'931'389), Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A018'931'390), Betäubungsmittel-Haarasservat (Asservat Nr. A018'932'520), Fotografie (Asservat Nr. A018'933'590), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'603), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'614), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'625), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'636), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'647), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'658).
E. 2.3 Was die persönliche Integration und die familiären Bindungen des Beschul- digten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in der Vergan- genheit Mühe gezeigt hat, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren; er ist – wie schon erwähnt – zweifach vorbestraft. Einen aktiven Freundeskreis hat er nicht und er engagiert sich auch nicht ehrenamtlich oder ist in Vereinen aktiv (vgl. Prot. S. 16). Dieser doch eher schwachen persönlichen Integration – die namentlich nicht durch fehlende Sprachkompetenzen oder kulturelle Faktoren erklärbar ist – stehen umso intensivere familiäre Beziehungen gegenüber. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in der Schweiz. Dazu ist er Vater zweier hier lebender Kinder. Er hat mit seiner Ex-Partnerin einen siebenjährigen Sohn und eine fünfjährige Tochter, die beide in der Schweiz geboren und aufge- wachsen sind, hier zur Schule gehen und über die schweizerische Staatsangehö- rigkeit verfügen. Der Beschuldigte teilt sich mit der Kindsmutter das Sorgerecht und betreut seine Kinder regelmässig jedes zweite Wochenende (Prot. S. 13). Die Kindsmutter erklärte in diesem Zusammenhang, dass die Kinder den Beschuldig- ten sehr lieben würden und dass seine Landesverweisung der Kontaktpflege im bisherigen Umfange entgegenstehe (act. 35/5). Dass der Beschuldigte sein Fami- lienleben auch in Deutschland pflegen könnte, ist angesichts des Alters der Kin- der nicht ohne Weiteres möglich. Selbst wenn der Beschuldigte ins grenznahe Ausland ziehen würde, ist es den Kindern nicht zumutbar, selbständig zu diesem zu reisen. Dazu kann auch die Kindsmutter nicht verpflichtet werden, dem Be- schuldigten die Kinder jeweils bis über die Grenze zu bringen und sie dann wieder abzuholen. Zusammenfassend folgt, dass eine Landesverweisung ungeachtet der schwachen persönlichen Integration des Beschuldigten zu einem Eingriff in des- sen Privat- und Familienleben von nicht unerheblicher Tragweite führt.
E. 2.4 Zusammenfassend würde die Anordnung der Landesverweisung zu einem persönlichen Härtefall führen. Näheres zum Gesundheitszustand und zu den Re- sozialisierungschancen des Beschuldigten kann damit unterbleiben.
3. Interessensabwägung
E. 3 Fazit Der Beschuldigte ist für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten und für die mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.
E. 3.1 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen
- 21 - an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatori- sche Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicher- heit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Erfor- derlich ist insbesondere, dass die Landesverweisung verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Bei der Interessensabwägung sind dabei na- mentlich Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahme- staat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Auf- nahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es indessen ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich auch bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder ei- nem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.8; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.6; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ausserordentliche Umstände, aufgrund derer das Interesse des Be- schuldigte an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Entfernung überwiegt, sind nicht auszumachen. Auf die einzelnen Kriterien und die Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK muss daher nicht im Einzelnen eingegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte trotz des Vorliegens eines Härtefalls grundsätzlich des Landes zu verweisen.
- 22 -
4. Freizügigkeitsabkommen
E. 4 Anrechnung freiheitsentziehender Massnahmen
E. 4.1 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverwei- sung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrecht- licher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Mass- nahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Ob die öffentliche Ordnung und Sicher- heit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhal- tens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu diffe- renzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verlet- zung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Beschuldigte hat sich während der ersatzweise angeordneten Thera- pie einsichtig gezeigt. Solange er die begonnene Therapie weiterführt, fällt die Le- galprognose knapp zu seinen Gunsten aus (vgl. oben, Erw. IV.1.4). Aufgrund der im Rahmen der laufenden Therapie gewonnenen Einsicht in den Zusammenhang zwischen Substanzkonsum und fremdaggressivem Verhalten, dürfte mit der fort- gesetzten Abstinenz vom Beschuldigten keine Gefahr für weitere gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten ausgehen. Freilich ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte während der Therapie Rückschläge erlebt und entgegen den Aufla- gen Alkohol oder andere Substanzen konsumiert. Gerade der letzte aktenkundige Vorfall vom 20. Juli 2025 (vgl. act. 54/3) zeigt indessen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich auch in einer solchen Situationen keine höherwertigen Rechtsgü- ter angreift. Zusammenfassend geht vom Beschuldigten – unter therapeutischer
- 23 - Begleitung – keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die eine Einschrän- kung seines gestützt auf das FZA bestehenden Anwesenheitsrechts rechtfertigen könnte. Damit muss von einer Landesverweisung abgesehen werden. Der Be- schuldigte muss sich indessen im Klaren sein, dass bei erneuten Verfehlungen diese Beurteilung kaum mehr zu seinen Gunsten ausfallen dürfte und er im Wie- derholungsfalle wohl zwingend des Landes verwiesen werden müsste. VI. Zivilansprüche der Privatklägerschaft Die Privatklägerin und der Beschuldigte einigten sich über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft (act. 11/10, act. 30). Da die Parteien im gegenseitigen Einver- ständnis Dispositionsfreiheit über die Genugtuungs- und Schadenersatzansprü- che geniessen, nimmt das Gericht Vormerk von dieser Vereinbarung. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 4.2.1 Am 30. Juli 2024 ordnete das Bezirksgericht Zürich Ersatzmassnahmen an (Therapie-, Abstinenz-, und Beratungsauflage; act. 16/13). Diese Massnahmen wurden nach Eingang der Anklage im abgekürzten Verfahren (vgl. act. 22/5), nach deren Rückweisung (act. 24/5) sowie nach Wiedereinbringung der Anklage verlängert (act. 26/2-3). Diese Ersatzmassnahmen beschränkten den Beschuldig- ten in seiner alltäglichen Lebensführung nicht merklich. Einerseits, da die Ersatz- massnahme betreffend den Nichtkonsum von Drogen nicht mehr als ein geset- zeskonformes Verhalten verlangt. Andererseits, da er weiterhin sein Leben in Freiheit führen konnte und die verlangte Alkoholabstinenz den Beschuldigten in seiner Entfaltungsfreiheit kaum beeinträchtigt haben dürfte. Dasselbe gilt mangels erheblichem Zeit- und Kostenaufwand im Ergebnis auch für die Therapie- und Be- ratungsauflage, auch wenn sich diese im Vergleich zur Abstinenzauflage etwas mehr auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürften. Zusammenfassend recht- fertigen die vom Beschuldigten erduldeten Ersatzmassnahmen keine Anrechnung auf die auszusprechende Freiheitsstrafe.
E. 5 Ersatzfreiheitsstrafe Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Anbetracht des dargelegten Verschuldens des Beschul- digten erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als schuldangemessen. IV. Vollzug, Probezeit und Weisung
1. Vollzug und Probezeit
E. 9 Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schaden- ersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 7’000.– (Fr. 2'000.– Schadenersatz und Fr. 5'000.– Genugtuung) aner- kannt und sich verpflichtet hat, der Privatklägerin diese ratenweise zu be- zahlen (zahlbar in 7 monatlichen Raten à je CHF 1'000.– ab dem 31. De- zember 2024).
E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2’500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2’100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 8’547.55 Auslagen Vorverfahren Fr. 10’619.30 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Auslagen) Fr. 4’413.50 Kosten unentgeltliche Vertretung (inkl. MwSt. und Auslagen)
E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der
- 28 - amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO, von der Gerichtskasse übernommen werden.
E. 12 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft, die Vertretung der Privatklägerin (2-fach, für sich und zuhanden der Privatklägerin), das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten, die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, die Vertretung der Privatklägerin (2-fach, für sich und zuhanden der Privatklägerin) und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular Asowie Formular "Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E- Mail), das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zum Vollzug der Disposi- tiv-Ziffer 8.
E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 29 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 20. August 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. I. Wernli M.A. HSG in Law M. Rodriguez Zur Beachtung:
- 30 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250011-C/U1 NF/gr Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli (Verfahrensleitung), Bezirksrichter MLaw M. Hottinger und Bezirksrichterin MLaw Z. Biedermann sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG in Law M. Rodriguez Urteil vom 20. August 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____
- 3 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, Zweigstelle Flughafen vom 21. Februar 2025 (act. 25/1, diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt MLaw C._____. Anträge: I. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 25/1 und act. 59): Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 30 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 5 Jahren Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheitsstrafe Bestrafung mit einer Busse von CHF 100.– Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 93 StGB Anordnung einer Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB, sich einer am- bulanten deliktpräventiven (deliktorientierten), suchtspezifischen psy- chotherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen. Die Be- handlung ist so lange wahrzunehmen, wie die therapeutische Fachper- son und die fallverantwortliche Person der Bewährungs- und Vollzugs- dienste es für sinnvoll und notwendig erachten; längstens bis zum Ab- lauf der Probezeit. Beauftragung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich mit der Kontrolle dieser Weisung. Anordnung einer Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB, sich regelmäs- sigen Alkoholkontrollen zu unterziehen. Die Kontrollen sind so lange durchzuführen, wie die therapeutische Fachperson und die fallverant- wortliche Person der Bewährungs- und Vollzugsdienste es für sinnvoll
- 4 - und notwendig erachten; längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Be- auftragung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich mit der Kontrolle dieser Weisung. Anordnung einer Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB, für die Dauer der Probezeit eine vollständige Abstinenz vom unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen (Drogen) einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen gemäss Vorgaben der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich zu unterziehen. Absehen von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB Vernichtung der unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88505957 sichergestell- ten Spuren und Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'100.–) II. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (act. 60): Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf die Staatskasse. III. Der Privatklägerschaft (act. 30):
1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass der Beschuldigte die Zivilforderungen der Privatklägerin in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'000.– (Fr. 2'000.– Schadenersatz und Fr. 5'000.– Genugtuung) anerkannt und sich verpflichtet hat, ihr diese ratenweise zu bezahlen (zahlbar in 7 monatlichen Raten à je Fr. 1'000.– ab dem 31. Dezember 2024).
3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Verbeistän- dung der Privatklägerin dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessverlauf
1. Der Beschuldigte wurde am 27. Juli 2024 um 3:20 Uhr durch die Kantonspo- lizei Zürich vorläufig festgenommen (act. 16/1). Gleichentags ersuchte die Anklä- gerin um Anordnung von Ersatzmassnahmen und verfügte die Haftentlassung des Beschuldigten (act. 16/4; act. 16/10). Am Folgetag wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (act. 16/12). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juli 2024 wurden Ersatzmassnahmen angeord- net (act. 16/13), die in der Folge verlängert wurden (act. 22/4-5; act. 26/3).
2. Nachdem die Anklägerin am 30. September 2024 Anklage im abgekürzten Verfahren erhoben hatte (act. 21/1), wies das hiesige Gericht die Akten der Anklä- gerin mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurück (act. 22/14).
3. Am 21. Februar 2025 erhob die Anklägerin Anklage im ordentlichen Verfah- ren wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB etc. (act. 25/1). Mit Verfügung vom
10. April 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen und ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 29A). Die vom Beschuldig- ten gestellten Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 6. Mai 2025 teilweise gutgeheissen (act. 34; act. 36). Die Hauptverhandlung fand am 20. August 2025 statt (Prot. S. 6 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Parteien schriftlich ausgehändigt (act. 61, Prot. S. 35 ff.). II. Schuld
1. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt im Wesentlichen eingestan- den, was sich insofern mit dem Untersuchungsergebnis deckt (vgl. Prot. S. 20 ff; act. 2/3; act. 3/1-2; act. 4/1-5; act. 9/5). Der Sachverhalt gilt demzufolge als er- stellt und es ist darauf abzustellen.
- 6 -
2. Die Anklägerin qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. 25/1; act. 59 S. 2). Die rechtliche Beurtei- lung des Sachverhalts durch die Anklägerin trifft zu und wird im Übrigen von der Verteidigung ausdrücklich anerkannt (act. 60 Rz. 2).
3. Demgemäss ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. III. Strafe
1. Versuchte schwere Körperverletzung 1.1. Strafrahmen 1.1.1. Die schwere Körperverletzung nach Art. 122 lit. a StGB sieht eine Freiheits- strafe von nicht unter einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Infolge Versuchs liegt ein Strafmilderungsgrund vor, womit sich der Strafrahmen grundsätzlich nach un- ten öffnen würde (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB). 1.1.2. Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55, E. 5.8). 1.1.3. Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände, die eine Erweite- rung des regulären Strafrahmens nach unten als angezeigt erscheinen liessen, nicht ersichtlich. Der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung ist infol- gedessen innerhalb des Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen.
- 7 - 1.2. Strafzumessungskriterien 1.2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2.2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponente) zu gewichten und die sich daraus er- gebende hypothetische Strafe zu definieren (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die ob- jektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Ent- scheidungsfreiheit bezieht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vor- liegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Unter der Täterkomponente ist das Vorleben, die per- sönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). 1.3. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte schlug der Privatklägerin zunächst mit voller Wucht die Faust von der Seite her ins Gesicht. Der Faustschlag kam unerwartet und traf die kör- perlich klar unterlegene Privatklägerin unvorbereitet, womit der Beschuldigte ein hohes Mass an Rücksichtslosigkeit gegenüber Leib und Leben der Privatklägerin, eine hohe Gewaltbereitschaft und ein durchaus erhebliches Mass an Heimtücke zeigte. Besonders brutal war sodann der heftige Tritt gegen den Kopf der Privat- klägerin, der ihr der Beschuldigte verpasste, als diese bereits am Boden lag. Die- ses Verhalten ist als objektiv besonders abscheulich und verwerflich zu qualifizie-
- 8 - ren. Von der Privatklägerin ging diesem Zeitpunkt keinerlei Gefahr aus und sie war dem Beschuldigten schutzlos ausgeliefert. Als Folge dieser Gewalteinwirkung erlitt die Geschädigte eine Nasenprellung, eine Gehirnerschütterung sowie Haut- unterblutungen und -abschürfungen am Kopf. Die Privatklägerin geriet zwar nicht in unmittelbare Lebensgefahr, indessen waren die Schläge durchaus geeignet, diese lebensbedrohlich bzw. dauerhaft entstellend zu verletzen. Insgesamt ist die objektive Tatverschulden im mittleren Bereich einzustufen, was zu einer Einsatz- strafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe führt. 1.4. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Tat zwar eine verbale Auseinan- dersetzung unter Beteiligung des Beschuldigten und der Privatklägerin vorange- gangen sein dürfte. Die Schläge erfolgten aber nicht unmittelbar im Rahmen die- ses Streits, sondern erst nachdem sich die Zeuginnen 1 und 2 und die Privatklä- gerin zunächst vom Beschuldigten entfernt hatten. Obschon der Beschuldigte die Privatklägerin folglich erst einholen musste, kann noch nicht von einer lang ge- planten Tat gesprochen werden; vielmehr befand sich der Beschuldigte in einem erregten Gemütszustand. Dennoch dürfte er aktiv den Entschluss gefasst haben, die Privatklägerin zu schlagen. Während er folglich vorsätzlich schlug bzw. trat, nahm er aufgrund seines Vorgehens (unvermittelter Faustschlag und Tritt gegen den Kopf) in Kauf, dass er die Privatklägern schwer verletzen würde. Zwar soll die Privatklägerin den Beschuldigten nach dessen Aussagen durch Beschimpfungen provoziert haben (vgl. act. 2/1 F/A 26 ff.), woraus folgt, dass der Beschuldigte grundsätzlich aus nichtigem Anlass gehandelt hat. Die vorausgegangene Provo- kation führt vor dem Hintergrund der diagnostizierten emotional-instabilen Persön- lichkeitsstörung (impulsiver Typ, vgl. act. 35/3) aber gleichwohl zu einer leichten Minderung des Verschuldens. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschul- digte im Tatzeitpunkt intoxikiert war. Gutachterlich wurde festgestellt, dass der Be- schuldigte unter dem Einfluss von Kokain (vorbehältlich eines Nachkonsums) und von Alkohol handelte; im Zeitpunkt des Ereignisses habe die Blutalkoholkonzen- tration des Beschuldigten maximal 2.35 Gewichtspromille betragen (act. 8/9 S. 3). Bei einer derartigen Blutalkoholkonzentration besteht grundsätzlich die Vermu-
- 9 - tung für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit (BGE 122 IV 49 E. 1b). Die Ent- hemmung des Beschuldigten dürfte folglich nicht unerheblich auf seinen Rausch zurückzuführen sein. Die so verminderte Steuerungsfähigkeit wäre grundsätzlich erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Etwas relativiert wird dies jedoch ei- nerseits durch die Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten (vgl. act. 35/3); er ist als trinkgewohnter Mensch einzustufen. Andererseits weiss der Beschuldigte auch, dass die Kombination von Stress und Substanzkonsum bei ihm zu Wut und Aggressionen führt (act. 2/1 F/A 77, act. 2/2 F/A 13). Dessen ungeachtet ist zu- gunsten des Beschuldigten dennoch in die Würdigung miteinfliessen zu lassen, dass eine Alkohol- und Drogensucht vom Süchtigen nur schwer kontrolliert wer- den kann. In subjektiver Hinsicht kann damit zusammenfassend zwar nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, das objektive Tatverschul- den wird aber doch relativiert. Daraus folgt, dass die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere um 10 Monate zu reduzieren ist. 1.5. Versuch Als fakultativer Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass die schwere Körperverletzung im Versuchsstadium stecken geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mangels besonderer Umstände ist dies strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 54 E. 1b). Zu beachten bleibt, dass bei Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf die Gefahr für lebensgefährliche Verletzungen sehr gross ist. Die Folgen des heftig ausgeführten Schlages und des Fusstrittes konnten vom Be- schuldigten nicht gesteuert werden. Wenn man sich die potentiellen Folgen vor Augen führt, waren die Auswirkungen für die Privatklägerin gering. Dies ist jedoch rein zufälligen Umständen zu verdanken. Folglich rechtfertigt sich lediglich eine marginale Strafminderung. Insgesamt erscheint damit eine Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen. 1.6. Täterkomponenten 1.6.1. Hinsichtlich seines Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (vgl. act. 2/1 F/A 2, 69 ff.; act. 2/2 F/A 12 ff.;
- 10 - act. 2/3 F/A 26 ff. und Prot. S. 9 ff.): Er sei in Deutschland bei seiner Mutter aufge- wachsen, wo er auch die Realschule besucht habe. Im 15. Lebensjahr sei er auf- grund schulischer Probleme zu seinem Vater in die Schweiz gezogen. Sein Vater sei medikamenten- und alkoholabhängig gewesen, heute würden sie indes ein sehr gutes Verhältnis pflegen. Hier habe er die Sekundarschule und eine Lehre als Sanitärinstallateur EFZ abgeschlossen. Hernach sei er über das Temporär- büro D._____ beschäftigt gewesen, seit dem 1. Oktober 2024 sei er bei der E._____ GmbH als Heizungsinstallateur fest angestellt (vgl. act. 35/1). Bereits während der Lehre sei er Vater zweier Kinder geworden, die heute fünf und sie- ben Jahre alt seien. Das Sorgerecht teile er sich mit der Kindsmutter. Diese nicht besonders auffällige Biografie wird von einer Alkohol- und Drogenproblematik des Beschuldigten überschattet. Aus dem Kurzbericht der ambulanten Behandlung (act. 35/3) ergibt sich, dass sich das Verhältnis zum Vater zunächst verschlech- terte und der Beschuldigte selbst begann, zunehmend und exzessiv Alkohol und Cannabis, später auch Kokain zu konsumieren, bis zur Abhängigkeit. Der Be- schuldigte berichtet dazu von Depressionen (act. 2/1 F/A 1, act. 2/2 F/A 43). In der Gesamtschau sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten noch als strafzumessungsneutral zu erachten. 1.6.2. Erschwerend wirken sich dagegen die vergangene Straffälligkeit des Be- schuldigten aus. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2017 und 2021 auf. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung vom 8. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilt. Dabei fällt auf, dass der Beschul- dige auch damals unter Alkoholeinfluss einen Geschädigten nach einer verbalen Auseinandersetzung aus dem Nichts heraus mehrere Faustschläge gegen den Kopf verpasste, und auch weiter auf dessen Oberkörper einschlug, nachdem die- ser bereits auf dem Boden lag (act. 17/11). Obschon der Beschuldigte schon da- mals eine krasse Geringschätzung für die körperliche Integrität des Opfers zeigte, ist zu bedenken, dass der Beschuldigte die erste Tat im Alter von gerade einmal 19 Jahren beging und zwischen dieser und der heute verfahrensgegenständlichen Tat immerhin gut sieben Jahre liegen. Nicht einschlägig ist dagegen die Strafe, die der Beschuldigte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter-
- 11 - land vom 30. April 2021 erwirkt hat; damals wurde er für die Beschädigung eines Töffs und eines Autos bestraft. Zusammenfassend rechtfertigt der getrübte Leu- mund des Beschuldigten eine deutliche Strafschärfung um 12 Monate. 1.6.3. Zum Verhalten unmittelbar nach der Tat kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte zwar ohne Vergewisserung, wie es der Privatklägerin geht, von der Örtlichkeit entfernte, was aber nicht weiter auffällig ist. Positiv zu würdi- gen ist vielmehr, dass sich der Beschuldigte noch während laufender Untersu- chung bemüht war, sich bei der Privatklägerin zu entschuldigen (vgl. act. 3/7 F/A 21). Er zeigte sich auch bestrebt, das begangene Unrecht wiedergutzuma- chen; entsprechend hat er die Zivilforderung der Privatklägerin anerkannt und be- glichen (act. 31/1 und Prot. S. 31). Im Strafverfahren selbst wollte oder konnte sich der Beschuldigte zwar nicht an den Tritt erinnern, er zeigte sich in der Folge indessen nicht nur geständig sondern auch einsichtig und aufrichtig reuig. Der Be- schuldigte scheint auch erkannt zu haben, dass er an sich arbeiten muss, was durch seine aktive Teilnahme an der verordneten Therapie unterstrichen wird. Er erlitt zwar am 20. Juli 2025 einen Rückfall; er soll alkoholisiert seine Freundin auf- gesucht haben, was schliesslich zu einer polizeilichen Intervention führte (act. 54/3). Dieser Vorfall hat das Bewusstsein des Beschuldigten für seinen wei- teren Behandlungsbedarf geschärft; er beabsichtigt eine vierwöchige stationäre Therapie zur Festigung der Abstinenz zu absolvieren (Prot. S. 31). Die gezeigte Kooperation, Einsicht und Reue rechtfertigen es, die zuvor geschärfte Strafe um insgesamt 18 Monte zu reduzieren. 1.6.4. Mangels besonderer Strafempfindlichkeit erscheint es angemessen, den Beschuldigten unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten zu bestrafen.
2. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die vom Beschuldigten begangene, mehrfache Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes ist mit Busse bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Strafmassempfehlungen der
- 12 - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beträgt die üblicherweise verhängte Busse für Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a BetmG Fr. 100.–, falls keine straferhöhende und strafmindernde Gründe vorliegen. Der Beschuldigte konsumierte gemäss Anklagesachverhalt an nicht näher bekannten Zeitpunkten am 26. Juni 2024 je eine Portion Marihuana und Kokain. Straferhö- hende und strafmindernde Gründe sind nicht ersichtlich, womit eine Busse von Fr.100. – tat- und schuldangemessen erscheint.
3. Fazit Der Beschuldigte ist für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten und für die mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.
4. Anrechnung freiheitsentziehender Massnahmen 4.1. Die bereits erstandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 27. Juli 2024 um 3.20 Uhr verhaftet (act. 16/1) und am 28. Juli 2024 um 7.33 Uhr wieder entlassen (act. 16/12). Folglich ist die vom Beschuldigten bis und mit heute die erstandene Haft von 2 Tagen auf die Frei- heitsstrafe von 36 Monaten anzurechnen. 4.2. Ersatzmassnahmen sind grundsätzlich analog der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Ver- gleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4, mit Hinweisen). Es ist also danach zu fragen, ob und inwiefern die normale Alltagsführung beeinträchtigt wurde sowie ob es der betroffenen Person erschwert oder verunmöglicht wurde, der Arbeit nachzugehen, soziale Kontakte zu pflegen, Freizeitaktivitäten zu unternehmen usw. Weitere Beurteilungskriterien sind auch, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme verbunden war. Entschei- dend ist jedenfalls, dass die grundrechtsbeschränkenden Auswirkungen der Massnahmen gestützt auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall ermittelt und
- 13 - angerechnet werden (vgl. MANFRIN/VOGEL/WEBER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., 2023, Art. 237 N 119). 4.2.1. Am 30. Juli 2024 ordnete das Bezirksgericht Zürich Ersatzmassnahmen an (Therapie-, Abstinenz-, und Beratungsauflage; act. 16/13). Diese Massnahmen wurden nach Eingang der Anklage im abgekürzten Verfahren (vgl. act. 22/5), nach deren Rückweisung (act. 24/5) sowie nach Wiedereinbringung der Anklage verlängert (act. 26/2-3). Diese Ersatzmassnahmen beschränkten den Beschuldig- ten in seiner alltäglichen Lebensführung nicht merklich. Einerseits, da die Ersatz- massnahme betreffend den Nichtkonsum von Drogen nicht mehr als ein geset- zeskonformes Verhalten verlangt. Andererseits, da er weiterhin sein Leben in Freiheit führen konnte und die verlangte Alkoholabstinenz den Beschuldigten in seiner Entfaltungsfreiheit kaum beeinträchtigt haben dürfte. Dasselbe gilt mangels erheblichem Zeit- und Kostenaufwand im Ergebnis auch für die Therapie- und Be- ratungsauflage, auch wenn sich diese im Vergleich zur Abstinenzauflage etwas mehr auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürften. Zusammenfassend recht- fertigen die vom Beschuldigten erduldeten Ersatzmassnahmen keine Anrechnung auf die auszusprechende Freiheitsstrafe.
5. Ersatzfreiheitsstrafe Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Anbetracht des dargelegten Verschuldens des Beschul- digten erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als schuldangemessen. IV. Vollzug, Probezeit und Weisung
1. Vollzug und Probezeit 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In
- 14 - die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati- onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils zu beachten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwen- dig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. Aus den Tatumständen alleine könnte dem Beschuldigte keine günstige Prognose gestellt werden: Er hat aus reiner Frustrationsbewältigung, mithin grundlos, auf eine wehrlose Person eingeschlagen und dann, als diese bereits am Boden lag, gegen deren Kopf getreten. Dazu ist der Beschuldigte zweifach vorbe- straft. Er wurde mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 wegen mehrfacher, ver- suchter einfacher Körperverletzung vom 8. Dezember 2017 und mit Strafbefehl vom 20. April 2021 wegen einer Sachbeschädigung jeweils zu bedingten Gelds- trafen verurteilt. Während die Verurteilung aus dem Jahr 2021 nicht einschlägig ist, wirkt sich jene aus dem Jahr 2017 negativ auf die Legalprognose des Be- schuldigten aus. Gleichzeitig ist jedoch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen,
- 15 - dass diese Verurteilung zum Tatzeitpunkt bereits sieben Jahre zurücklag. Der Be- schuldigte wusste sich somit während einer längeren Zeit zu bewähren. 1.3. Zum Arbeitsverhalten und zu den sozialen Bindungen ergibt sich, dass der Beschuldigte seit dem 1. Oktober 2024 eine Festanstellung als Sanitärinstallateur EFZ bei der E._____ GmbH in F._____ [Ortschaft] hat (act. 35/1). Der Geschäfts- führer glaubt an den Beschuldigten und stellte ihn im Wissen um das Strafverfah- ren ein. Des Weiteren pflegt der Beschuldigte ein inniges Verhältnis mit seinen zwei Kindern, worüber auch die Kindsmutter Auskunft gab (act. 35/5). Um diese Verhältnisse nicht zu gefährden, dürfte der Beschuldigte Anstrengungen auf sich nehmen, sich gesetzeskonform zu verhalten. 1.4. Wiederum gegen eine günstige Prognose spricht jedoch, dass der Be- schuldigte ein Abhängigkeitsproblem hatte. Sowohl die Tat vom 8. Dezember 2017 wie auch die verfahrensgegenständlichen strafbaren Handlungen unter- nahm der Beschuldigte unter Substanzeinfluss (Alkohol bzw. Alkohol, Kokain und Cannabis). Die Fachstelle für Abhängigkeitserkrankungen des Bezirks Bülach at- testiert dem Beschuldigten eine Abhängigkeit von Alkohol, Cannabinoiden und Kokain (mit zunehmendem Konsum ab ca. 16 bzw. 18 Jahren). Zudem soll der Beschuldigte erkannt haben, dass vergangenes impulsives, aggressives Verhal- ten im Zusammenhang mit seinem Substanzkonsum gestanden habe (vgl. act. 35/2). Diese Situation präsentiert sich heute günstiger: Zum einen bescheinigt die Fachstelle dem Beschuldigten am 17. März 2025 nicht nur die (kontrollierte) Abstinenz seit dem 27. Juli 2024. Der Beschuldigte habe auch die wöchentliche, ambulante suchtspezifischen Psychotherapie seit dem 13. August 2024 zuverläs- sig absolviert (vgl. act. 35/3). Diese Therapie scheint den Beschuldigten positiv zu verändern: Laut zitiertem Bericht habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Straftat und seinem fremdaggressiven Verhalten Schuld- und Schamgefühle gezeigt und sei offen, reflektiert und interessiert, weiter an sich zu arbeiten (act. 35/3 S. 3). Zusammenfassend hat das Strafverfahren den Beschuldigten nicht unbeeindruckt lassen und die angeordnete Therapie bereits erste Wirkungen gezeigt. Um die in der Therapie gemachten Fortschritte nicht zu gefährden, wird
- 16 - diese fortzusetzen sein. In diesem Falle dürfte die vergangene Suchtproblematik die Legalprognose knapp nicht negativ beeinflussen. 1.5. Wie bereits vorstehend erwogen, ist zur Prognosebildung sodann die vor- aussichtliche Wirkung eines allfälligen Teilvollzugs zu berücksichtigen. Im Rah- men der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) könnte bei einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil auf sechs bis 18 Mo- nate festgesetzt werden. Es würde der Tatschwere indessen nicht gerecht, den vollziehbaren Teil bei sechs Monaten zu belassen. Unter Berücksichtigung des getrübten Leumundes des Beschuldigten einerseits und der des Umstandes, dass das Gericht davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte mit der fortgesetzten The- rapie künftig wohlverhalten wird, ist der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf 9 Monate festzusetzen. 27 Monate sind bedingt aufzuschieben. 1.6. Letzten Bedenken ist mit einer Probezeit von 5 Jahren zu begegnen. Der Beschuldigte hat eine lange Suchthistorie. Die längere Probezeit soll ihn animie- ren, dem Drogenkonsum fernzubleiben und den Alkoholkonsum auf ein gesell- schaftlich akzeptiertes Mass zu reduzieren. Gerade Letzteres muss der Beschul- digte nämlich noch beweisen. Der Beschuldigte wurde gemäss Feststellungen der Kantonspolizei Zürich am 20. Juli 2025 alkoholisiert und in aufgebrachtem Zu- stand am Wohnort seiner Freundin angetroffen (vgl. act. 54/3). Die vorzitierten Therapieerfolge müssen sich folglich noch festigen. Auch dazu dient die Probe- zeit.
2. Weisung 2.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die Verteidigung beantragten dem Gericht die Erteilung der in der Anklageschrift enthaltenen und anlässlich der Hauptverhandlung ergänzten Weisungen (act. 59; act. 60 und Prot. S. 31f.). 2.2. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Die Weisungen, die das Gericht dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Be- rufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schaden-
- 17 - ersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Die Wei- sungen sind im Urteil festzuhalten und zu begründen. Ihr Inhalt steht im Ermessen des Gerichts. Dieses soll sich bei der Wahl der Weisungen von fürsorgerischen, kriminalpädagogischen und medizinischtherapeutischen Bedürfnissen leiten las- sen (vgl. BGE 107 IV 88 E. 3.a.). Die Befolgung der einzelnen Weisungen können massgebend für eine günstige Prognose sein, was sich wiederum auf die Dauer der Probezeit und den generellen bedingten Vollzug auswirken kann (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 85). Weisungen nach Art. 94 StGB müssen spezial- präventiv ausgerichtet sein, in erster Linie im Interesse des Verurteilten liegen, voraussichtlich erfüllbar, möglichst klar und bestimmt sein, in einem sinnvollen Zu- sammenhang zur verübten Tat stehen und überdies verhältnismässig sein (vgl. WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, 4. Aufl. Bern 2020, Art. 94 N 1 f.). 2.3. Wie bereits angesprochen neigt der Beschuldigte insbesondere unter dem Einfluss von Drogen und/oder Alkohol zu impulsivem und aggressivem Verhalten. In der Zeit seiner Abstinenz (24. Juli 2024 bis 20. Juli 2025) ist der Beschuldigte nie aufgefallen. Vor dem Hintergrund seiner langjährigen Suchtgeschichte (vgl. dazu die Ausführungen in act. 35/3) dürfte es dem Beschuldigten schwer fallen, ohne therapeutische Unterstützung abstinent und damit auch straffrei zu bleiben. Es ist daher angezeigt, dass der Beschuldigte sich weiterhin einer Therapie unter- zieht, um die bereits gelernten Bewältigungsstrategien im Umgang mit Drogen- und Alkohol weiter auszubauen und zu festigen und so weiteres deliktisches Ver- halten zu unterbinden und zu verhindern. Folglich erscheint es verhältnismässig, dem Beschuldigten für Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten, deliktpräventiven und -orientierten, suchtspezifischen psychothera- peutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, eine vollständige Abstinenz vom un- befugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen (Drogen) ein- zuhalten und sich regelmässigen Alkoholkontrollen zu unterziehen. Diese Aufla- gen sind so lange zu befolgen, wie die therapeutische Fachperson und die fallver- antwortliche Person der Bewährungs- und Vollzugsdienste es für sinnvoll und not- wendig erachten; längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Diese Weisungen er-
- 18 - scheinen als mildestes Mittel, um der Rückfallgefahr zu begegnen. Mit der Über- wachung der Weisungen sind die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich zu beauftragen. V. Landesverweisung
1. Katalogtat 1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer schweren Körperver- letzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Sie muss unabhängig davon ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und unter anderem we- gen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art.122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Folglich sind die Voraus- setzungen für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
2. Härtefallprüfung 2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV;). Sie ist re- striktiv anzuwenden. Zur Prüfung des Härtefalls sind die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (per- sönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesund- heitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV
- 19 - 332 E. 3.1.2 und 3.3.1 f.; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist zudem bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Dazu sind indessen besonders intensive soziale und berufli- che Verbindungen zur Schweiz vorausgesetzt, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 2.2. Zur Aufenthaltsdauer und zur wirtschaftlichen Integration ist zu erwägen, dass der heute 27 Jahre alte Beschuldigte in Deutschland aufgewachsen ist und dort die Realschule absolvierte. Er kam mit 15 Jahren, am 2. Januar 2014 und da- mit vor über 11 ½ Jahren in die Schweiz, nach G._____ [Ortschaft] (Prot. S. 10 f.). Die prägenden Entwicklungsjahre hat er somit in Deutschland verbracht. Zu be- achten gilt dabei jedoch, dass der Beschuldigte in der Schweiz die Sekundar- schule absolvierte und eine Ausbildung als Sanitärinstallateur EFZ abschloss. Dies ermöglichte es ihm, eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen, die er seit neun Jahren ununterbrochen ausübt. Er arbeitete zunächst für das Tempo- rärbüro D._____ in H._____ [Ortschaft] (act. 2/2, F/A 28). Seit dem 1. Oktober 2024 hat er eine Festanstellung als Heizungsinstallateur bei der E._____ GmbH in F._____ (act. 35/1). In einem Bericht vom 17. März 2025 äussert sich sein Ar- beitgeber in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens äusserst positiv über die Ent- wicklung und die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten (act. 35/2). Es kann ange- nommen werden, dass der Beschuldigte in diesem Unternehmen eine langfristige Zukunft hat. Zusammenfassend hat der Beschuldigte knapp sein halbes Leben in der Schweiz verbracht und ist hier wirtschaftlich sehr gut integriert.
- 20 - 2.3. Was die persönliche Integration und die familiären Bindungen des Beschul- digten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits in der Vergan- genheit Mühe gezeigt hat, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren; er ist – wie schon erwähnt – zweifach vorbestraft. Einen aktiven Freundeskreis hat er nicht und er engagiert sich auch nicht ehrenamtlich oder ist in Vereinen aktiv (vgl. Prot. S. 16). Dieser doch eher schwachen persönlichen Integration – die namentlich nicht durch fehlende Sprachkompetenzen oder kulturelle Faktoren erklärbar ist – stehen umso intensivere familiäre Beziehungen gegenüber. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in der Schweiz. Dazu ist er Vater zweier hier lebender Kinder. Er hat mit seiner Ex-Partnerin einen siebenjährigen Sohn und eine fünfjährige Tochter, die beide in der Schweiz geboren und aufge- wachsen sind, hier zur Schule gehen und über die schweizerische Staatsangehö- rigkeit verfügen. Der Beschuldigte teilt sich mit der Kindsmutter das Sorgerecht und betreut seine Kinder regelmässig jedes zweite Wochenende (Prot. S. 13). Die Kindsmutter erklärte in diesem Zusammenhang, dass die Kinder den Beschuldig- ten sehr lieben würden und dass seine Landesverweisung der Kontaktpflege im bisherigen Umfange entgegenstehe (act. 35/5). Dass der Beschuldigte sein Fami- lienleben auch in Deutschland pflegen könnte, ist angesichts des Alters der Kin- der nicht ohne Weiteres möglich. Selbst wenn der Beschuldigte ins grenznahe Ausland ziehen würde, ist es den Kindern nicht zumutbar, selbständig zu diesem zu reisen. Dazu kann auch die Kindsmutter nicht verpflichtet werden, dem Be- schuldigten die Kinder jeweils bis über die Grenze zu bringen und sie dann wieder abzuholen. Zusammenfassend folgt, dass eine Landesverweisung ungeachtet der schwachen persönlichen Integration des Beschuldigten zu einem Eingriff in des- sen Privat- und Familienleben von nicht unerheblicher Tragweite führt. 2.4. Zusammenfassend würde die Anordnung der Landesverweisung zu einem persönlichen Härtefall führen. Näheres zum Gesundheitszustand und zu den Re- sozialisierungschancen des Beschuldigten kann damit unterbleiben.
3. Interessensabwägung 3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen
- 21 - an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatori- sche Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicher- heit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Tä- ters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Erfor- derlich ist insbesondere, dass die Landesverweisung verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Bei der Interessensabwägung sind dabei na- mentlich Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahme- staat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Auf- nahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es indessen ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich auch bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder ei- nem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.8; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.6; je mit Hinweisen). 3.2. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ausserordentliche Umstände, aufgrund derer das Interesse des Be- schuldigte an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Entfernung überwiegt, sind nicht auszumachen. Auf die einzelnen Kriterien und die Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK muss daher nicht im Einzelnen eingegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte trotz des Vorliegens eines Härtefalls grundsätzlich des Landes zu verweisen.
- 22 -
4. Freizügigkeitsabkommen 4.1. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverwei- sung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrecht- licher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Mass- nahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Ob die öffentliche Ordnung und Sicher- heit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhal- tens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu diffe- renzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verlet- zung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit be- schlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 4.2. Der Beschuldigte hat sich während der ersatzweise angeordneten Thera- pie einsichtig gezeigt. Solange er die begonnene Therapie weiterführt, fällt die Le- galprognose knapp zu seinen Gunsten aus (vgl. oben, Erw. IV.1.4). Aufgrund der im Rahmen der laufenden Therapie gewonnenen Einsicht in den Zusammenhang zwischen Substanzkonsum und fremdaggressivem Verhalten, dürfte mit der fort- gesetzten Abstinenz vom Beschuldigten keine Gefahr für weitere gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten ausgehen. Freilich ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte während der Therapie Rückschläge erlebt und entgegen den Aufla- gen Alkohol oder andere Substanzen konsumiert. Gerade der letzte aktenkundige Vorfall vom 20. Juli 2025 (vgl. act. 54/3) zeigt indessen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich auch in einer solchen Situationen keine höherwertigen Rechtsgü- ter angreift. Zusammenfassend geht vom Beschuldigten – unter therapeutischer
- 23 - Begleitung – keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die eine Einschrän- kung seines gestützt auf das FZA bestehenden Anwesenheitsrechts rechtfertigen könnte. Damit muss von einer Landesverweisung abgesehen werden. Der Be- schuldigte muss sich indessen im Klaren sein, dass bei erneuten Verfehlungen diese Beurteilung kaum mehr zu seinen Gunsten ausfallen dürfte und er im Wie- derholungsfalle wohl zwingend des Landes verwiesen werden müsste. VI. Zivilansprüche der Privatklägerschaft Die Privatklägerin und der Beschuldigte einigten sich über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft (act. 11/10, act. 30). Da die Parteien im gegenseitigen Einver- ständnis Dispositionsfreiheit über die Genugtuungs- und Schadenersatzansprü- che geniessen, nimmt das Gericht Vormerk von dieser Vereinbarung. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Zusammensetzung Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für amtliche Verteidigung, die Kosten für Übersetzungen, die Kosten für Gutachten, die Kosten für die Mitwirkung anderer Behörde sowie Post- Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2. Gebühren Die Gebühren richten sich nach kantonalem Recht (Art. 424 Abs. 1 StPO). Ge- mäss § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG beträgt die Gebühr im Strafverfahren vor den Bezirksgerichten zwischen Fr. 750.– und Fr. 45'000.–. Angesichts des Umfangs und der Komplexität ist eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.– angemessen. 1.3. Amtliche Verteidigung
- 24 - 1.3.1. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Demnach ist die amtliche Verteidigung im Vorverfahren mit Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV ZH). Für die Führung des Strafprozesses vor dem Bezirksgericht (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH). 1.3.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt ein Honorar von insgesamt Fr. 10'619.30 (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer, Aufwand für das ab- gekürzte Verfahren und die Hauptverhandlung) für das Vorverfahren und den Strafprozess vor dem Bezirksgericht (act. 48 und act. 58). Dieses Honorar bzw. die diesem zugrunde liegenden honorarberechtigten Arbeitsstunden sind mit den drei Honorarnoten ausgewiesen und nicht zu beanstanden. 1.4. Unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde während des Strafverfahrens durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ vertreten (act. 12/1-2). Diese beantragt ein Honorar von insge- samt Fr. 4'413.50 (act. 48), welches durch die Honorarnote ausgewiesen und nicht zu beanstanden ist. 1.5. Weitere Auslagen Die weiteren Auslagen sind im Kostenblatt ausgewiesen (act. 25/3), darunter auch die Gebühr der Staatsanwaltschaft für das Vorverfahren von Fr. 2'100.–, die in der Höhe nicht zu beanstanden sind.
2. Kostenverlegung 2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Kosten für die unentgeltli- che Verbeiständung der Privatklägerschaft hat die beschuldigte Person nur zu tra- gen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426
- 25 - Abs. 4 StPO); andernfalls ist sie einstweilen durch den Kanton zu tragen, dem da- für das Rückgriffsrecht auf den Beschuldigten zusteht (Art. 138 Abs. 2 StPO). 2.2. Nachdem der Beschuldigte verurteilt wird, hat er die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu bezahlen. Von der Kostentragungspflicht auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt im Ergebnis für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung. Da der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2025 angab, Schulden zu haben und einstweilen sein Lohn gepfändet sei und er somit nur das Existenzminimum von Fr. 2'000.– zur Verfügung habe (Prot. S. 15), sind die gesamten Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin einstweilen von der Gerichtskasse zu übernehmen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
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4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Es wird für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.
6. a) Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung er- teilt, sich einer ambulanten, deliktpräventiven und -orientierten, suchts- pezifischen psychotherapeutischen Behandlung bei einer durch die Be- währungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu un- terziehen. Die Behandlung ist so lange wahrzunehmen, wie die thera- peutische Fachperson und die fallverantwortliche Person der Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste es für sinnvoll und notwendig erachten; längstens bis zum Ablauf der Probezeit.
b) Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung er- teilt, eine vollständige Abstinenz vom unbefugten Konsum von Betäu- bungsmitteln und psychotropen Stoffen (Drogen) einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen gemäss Vorgaben der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich zu unterziehen.
c) Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung er- teilt, sich regelmässigen Alkoholkontrollen zu unterziehen. Die Kontrol- len sind so lange durchzuführen, wie die therapeutische Fachperson und die fallverantwortliche Person der Bewährungs- und Vollzugs- dienste es für sinnvoll und notwendig erachten; längstens bis zum Ab- lauf der Probezeit. Beauftragung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich mit der Kontrolle dieser Weisung.
d) Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich werden mit der Kontrolle der vorstehenden Weisungen beauftragt.
7. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet.
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8. Die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88505957 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Tri- age, zu vernichten: Fotografie (Asservat Nr. A018'931'356), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'931'367), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'931'378), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'931'389), Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A018'931'390), Betäubungsmittel-Haarasservat (Asservat Nr. A018'932'520), Fotografie (Asservat Nr. A018'933'590), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'603), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'614), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'625), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'636), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'647), DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat Nr. A018'933'658).
9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schaden- ersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 7’000.– (Fr. 2'000.– Schadenersatz und Fr. 5'000.– Genugtuung) aner- kannt und sich verpflichtet hat, der Privatklägerin diese ratenweise zu be- zahlen (zahlbar in 7 monatlichen Raten à je CHF 1'000.– ab dem 31. De- zember 2024).
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2’500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2’100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 8’547.55 Auslagen Vorverfahren Fr. 10’619.30 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Auslagen) Fr. 4’413.50 Kosten unentgeltliche Vertretung (inkl. MwSt. und Auslagen)
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der
- 28 - amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO, von der Gerichtskasse übernommen werden.
12. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft, die Vertretung der Privatklägerin (2-fach, für sich und zuhanden der Privatklägerin), das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten, die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, die Vertretung der Privatklägerin (2-fach, für sich und zuhanden der Privatklägerin) und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular Asowie Formular "Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E- Mail), das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zum Vollzug der Disposi- tiv-Ziffer 8.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 29 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 20. August 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. I. Wernli M.A. HSG in Law M. Rodriguez Zur Beachtung:
- 30 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.