Sachverhalt
Was die Vorwürfe der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht betrifft, zeigten sich die Beschuldigten geständig, als Geschäftsführer der U._____ GmbH das in der Anklageschrift umschriebene Geschäftsmodell betrieben und die auf S. 8 bis 31 aufgeführten Rechnungen erstellt und an die aufgeführten Rechnungsempfän- ger versendet zu haben (Prot. S. 13 f. resp. 26 f.). Bestritten wurde von den Beschuldigten, dass die versendeten Rechnungen in Darstellung und Ausdrucksweise polizeilichen Übertretungsanzeigen nachgebil- det waren und sie damit bezweckten, den Rechnungsempfängern vorzugaukeln, es handle sich dabei effektiv um eine (Ordnungs-)Busse der Polizei statt um eine zivilrechtliche Umtriebsentschädigung (Prot. S. 15 resp. 28). Weiter bestritten die
- 16 - Beschuldigten, dass die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen über- höht waren (Prot. S. 15 resp. 29). Sowohl der Vorwurf der Nachbildung von Ordnungsbussen, als auch derje- nige betr. unzulässig hoher Umtriebsentschädigungen verbinden tatsächliche As- pekte mit rechtlichen, weshalb sie einheitlich im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu beurteilen sein werden. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift vollumfänglich erstellt und es kann darauf verwiesen werden. V. Mittäterschaft Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da- steht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3.). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine ma- teriellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilas- pekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam straf- bare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedli- chen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teil- handlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zu- sammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft (vgl. BGer, Ur- teil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1.5). Vorliegend gründeten die beiden Mitbeschuldigten gemeinsam eine Han- delsgesellschaft zwecks Ausübung des von ihnen bestimmten Geschäftsmodells. Obwohl sie operativ teilweise unterschiedliche Aufgaben wahrnahmen, waren sie gemeinsam als alleinige Geschäftsführer der U._____ GmbH für deren Ge-
- 17 - schäftsaktivitäten verantwortlich. Es lag mithin hinsichtlich sämtlicher Handlungen der U._____ GmbH ein gemeinsamer Tatentschluss vor. Etwas anderes wird denn auch von den Beschuldigten nicht behauptet. Entsprechend ist festzuhalten, dass die beiden Mitbeschuldigten sämtliche Handlungen in Mittäterschaft begin- gen und sie sich diese gegenseitig anrechnen lassen müssen. VI. Gewerbsmässige Erpressung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter ande- rem als gewerbsmässige Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB.
1. Zivilrechtlicher Aspekt der Umtriebsentschädigung bei Missachtung eines gerichtlichen Verbots Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu un- terlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Die Praxis, wegen unbefugten Parkierens trotz gerichtli- chen Verbots eine Umtriebsentschädigung zu verlangen, ordnet die Rechtspre- chung als grundsätzlich zulässig ein. Denn gegen die unbefugte Benützung seiner Parkplätze steht dem Eigentümer etwa ein Anspruch auf Beseitigung der Störung, Unterlassung in Zukunft und Schadenersatz zu (Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB). Ausserdem kann er für den Gebrauch seines Grunds zum Abstellen eines Fahrzeugs eine Entschädigung aus sog. faktischem Vertragsverhältnis verlangen. Schliesslich hat er Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten, die ihm zur Geltendmachung seiner Rechte entstehen. Was die betrags- mässige Höhe der Umtriebsentschädigung betrifft, ist nicht der für den einzelnen Fall benötigte Zeitaufwand auf die Minute genau zu bestimmen. Da sich die in Be- tracht fallenden kleinen Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen. Bei der Schätzung zu berücksichtigen sind etwa der Aufwand für das Erstellen der Fotografien, das Nachforschen der Adresse beim Strassenverkehrsamt, das Ausfüllen des Formu-
- 18 - lars sowie des Einzahlungsscheins, den Postversand, die Kontrolle des Zahlungs- eingangs und die Auslagen für Porto sowie Kopien. Weiter gehören dazu auch das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungsein- gänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Überwa- chungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksündern, da sie nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, E. 4.2). Auf die zulässige Höhe der Umtriebsentschädigungen im vorliegenden Fall wird weiter unten eingegangen.
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Nötigungsmittel sieht der Tatbestand alternativ die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile vor (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 4 f.). 2.2. Bei der Nötigungshandlung der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Wil- lensbildung und -betätigung einzuschränken. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung grundsätzlich. Ein Strafver- fahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2 mit Verweis auf BGE 120 IV 17 E. 2a/aa und BGE 101 IV 47 E. 2b).
- 19 - 2.3. Die Nötigungshandlung muss sodann unrechtmässig erfolgen. Grundsätz- lich bedarf die Rechtswidrigkeit einer Nötigung der besonderen Begründung. Bei Art. 156 StGB ergibt sich die Rechtswidrigkeit hingegen schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 21). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Ins- besondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusam- menhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird. Wer unter Drohung mit einer Strafanzeige in Bereiche- rungsabsicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht eine Erpressung (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.1 m.w.H.). 2.4. Die Nötigung muss den Betroffenen weiter zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wobei das Verhalten des Opfers in der Gewährung eines beliebigen Vermögensvorteils be- stehen kann, wie insbesondere die aktive Vermögensdisposition durch die Her- ausgabe von Geld (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 25 und 28). 2.5. Dieses Verhalten des Betroffenen muss entsprechend zu einem Schaden in seinem oder eines anderen Vermögen führen, was insbesondere durch eine Verminderung der Aktiven geschehen kann (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 157 N 30 mit Verweis auf BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 161 f. und BGE 123 IV 17, E. 3d). 2.6. Die Nötigung muss schliesslich ursächlich sein für das vermögensschädi- gende Verhalten des Erpressten, d. h. diesen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nöti- gung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwi- schen dessen Verhalten und dem Schadenseintritt voraus. An der Kausalität fehlt
- 20 - es, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 29).
3. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente. Weiter muss der Täter über eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht verfügen. Die Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Die Bereicherungsabsicht kann hingegen gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt. Massgebend ist, ob der Täter sich vorstellt, dass der Anspruch auch von der Rechtsordnung aner- kannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zi- vilprozess durchsetzen könnte (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 32).
4. Parteistandpunkte 4.1. Die Staatsanwalt führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Bundes- gericht habe in zwei Entscheiden Umtriebsentschädigungen im Zusammenhang mit Verstössen gegen gerichtliche Parkverbote von Fr. 30.– bzw. Fr. 52.– als ge- rade noch angemessene erachtet (act. 52, S. 3 f.). Zu erstatten seien nur Um- triebe, die durch das Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstanden seien. Parkplatzbewirtschafter wie die U._____ GmbH würden aber nicht nur die effektiv entstandenen Umtriebe, sondern den gesamten Aufwand für die allgemei- nen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen in Rechnung stellen (act. 52, S. 4). Die Umtriebsentschädigungen der Beschuldigten hätten zwischen Fr. 70.– und Fr. 90.– variiert, wobei zusätzlich Fr. 20.– für die Halterermittlung verlangt worden seien, wenn diese nicht mittels Gratisabfrage habe vorgenommen werden kön- nen. Die Halterermittlung hätte jedoch bereits in der Umtriebsentschädigung ent- halten sein müssen (act. 52, S. 7). Beim von den Beschuldigten beschriebenen Aufwand sei fraglich, weshalb sich die Beschuldigten bei solch einem exorbitan- tem Aufwand zu solch kleinen Entschädigungen ein solches Business überhaupt antun würden. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass praktisch nur Kontroll-
- 21 - schilder fotografiert worden seien. Viele Verstösse basierten zudem auf Fotos, welche ihnen von Grundeigentümern übermittelt worden seien. Im Gegenzug hät- ten die Grundeigentümer mit einer Erfolgsprämie von Fr. 15.– entschädigt werden sollen. Die Beschuldigten hätten sich sodann nie die Mühe gemacht, eine fehlbare Lenkerschaft zu identifizieren. Sie hätten immer nur die Halter, welche nicht zwin- gend den Parkverstoss begangen hätten, schikaniert (act. 52, S. 8; Prot. S. 37 f.). Da sich die Beschuldigten einen Lohn ausgezahlt und den Grundeigentümern eine Erfolgsprämie zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– ausbezahlt hätten, sei klar, dass die in Rechnung gestellten Beträge weit über das hinausgingen, was das Bundes- gericht als angemessen Umtriebsentschädigung definiert habe (act. 52, act. 8). Weil die Beschuldigten eine Zivilforderung in Rechnung gestellt hätten, die ihnen in dieser Höhe nicht zustehe, und diese mit der Androhung einer Strafanzeige verknüpft hätten, liege Erpressung vor. Da die Beschuldigten dafür eigens eine Handelsgesellschaft gegründet und ihre Dienste angeboten hätten, liege Ge- werbsmässigkeit vor (act. 52, S. 9). 4.2. Die Verteidigung führte aus, das Bundesgericht habe in den zwei Entschei- den, auf welche auch die Staatsanwaltschaft verweise, festgehalten, dass es zu- lässig sei, gegen Falschparker auf Privatparkplätzen vorzugehen. Die Staatsan- waltschaft interpretiere die Bundesgerichtsentscheide indessen falsch, wenn sie behauptet, Umtriebsentschädigungen von über Fr. 60.– seien massiv übersetzt. Im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 2014 sei lediglich zu beurteilen gewesen, ob die konkret geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 52.– zulässig gewesen sei. Eine Obergrenze habe das Bundesgericht nicht festgelegt (act. 53, Rz. 23 f.). Es dürften nur tatsächlich entstandene Umtriebe verlangt werden, wo- bei eine Pauschalisierung im Sinne einer Schätzung zulässig sei. Es wäre an der Staatsanwaltschaft gewesen, Beweis darüber zu führen, dass die geforderten Entschädigungen zwischen Fr. 70.– und Fr. 90.– nicht mit effektiven Kosten er- klärte werden können. Das Fehlen entsprechender Beweise schliesse ein Verur- teilung von vornherein aus (act. 53, Rz. 25 f.). Was den Aufwand im Fall eines un- berechtigten Parkierens betreffe, müsse zur Beweissicherung das Auto fotogra- fiert werden. Die Abklärung, ob eine Berechtigung vorliege, könne relativ lange dauern. Schliesslich sei über die Nummer des Kontrollschilds der Halter zu ermit-
- 22 - teln. Alsdann sei das Schreiben mit der Rechnung zu erstellen, auszudrucken und zu versenden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sei der Zahlungseingang zu prüfen und buchhalterisch zu verarbeiten. Selbst einfach Fälle könnten nicht unter 40 Mi- nuten erledigt werden, kompliziertere Fälle nähmen schnell über eine Stunde in Anspruch. Dazu kämen effektive Spesen, ein Betrag für das faktische Vertrags- verhältnis, der entgangene Gewiss und an sich sogar eine Fangprämie. Bei einer Entschädigung von Fr. 90.– blieben nach Abzug der Mehrwertsteuer noch Fr. 83.50. Nach Abzug von Fr. 5.– Spesen verblieben Fr. 78.50, mit denen der Ar- beitsaufwand, das faktische Vertragsverhältnis und der entgangene Gewinn abge- golten werden müssten (act. 53, Rz. 27). 4.3. Die Beschuldigten umschrieben die ihnen entstandenen Aufwände im Zu- sammenhang mit den einzelnen Fällen von Falschparkern anlässlich der Haupt- verhandlung wie folgt: Zuerst müsse das Einparkieren abgewartet und geschaut werden, wo die Person hingehe. Sollte es sich um einen Parkverstoss handeln, müsse ein Rapport erstellt und die Beweissicherung vorgenommen werden. Dazu werde der beobachtete Vorgang aufgeschrieben, das Signalement des Lenkers aufgenommen, wie auch Kontrollschild, Fahrzeugmarke und Parkplatznummer. Ausserdem würden Fotos der Gesamtsituation gemacht. In der Administration müssten anschliessend die gesicherten Daten in einem Dossier abgelegt und die Beweise übertragen werden. Es müsse der Fahrzeughalter ermittelt werden und anschliessend die Rechnung aufbereitet, verfasst, verpackt, frankiert und zur Post gebracht werden. Zahlungseingänge müssten mit der Rechnung abgeglichen, da- tiert, verbucht und archiviert werden. Zuletzt müsse die Mehrwertsteuer abgerech- net werden. In gewissen Fällen könne auch mehr Aufwand anfallen, dies bei Rü- ckfragen oder Falschparkern, die diskutieren wollten (Prot. S. 21 f. und 29). Nebst dem angefallenen Aufwand fielen Auslagen an und es könne etwas für das fakti- sche Vertragsverhältnis, den entgangenen Gewinn und – was die Beschuldigten aber nicht getan hätten – eine Fangprämie eingerechnet werden (Prot. S. 16).
- 23 -
5. Würdigung 5.1. Nötigungshandlung 5.1.1. Eine rechtswidrige Nötigung ist nach der dargelegten Praxis nur zu beja- hen, wenn mit der Drohung der Strafanzeige eine Zuwendung zu erlangen ver- sucht wird, die ungerechtfertigt erscheint oder die in keinem sachlichen Zusam- menhang zum angeblich strafbaren Verhalten steht (vgl. oben). Gemäss erstell- tem Sachverhalt drohten die Beschuldigten den Falschparkern für den Fall der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen die Erstattung einer Anzeige an. Das erforderliche nötigende Verhalten liegt somit vor. Fraglich ist indessen, ob dieses nötigende Verhalten unrechtmässig war. 5.1.2. Sowohl die Umtriebsentschädigung, welche die Beschuldigten verlangten, als auch die Strafanzeige, die sie für den Fall der Nichtbezahlung androhten, knüpfen an das unbefugte Parkieren an und sollen dieses sanktionieren. Sie ste- hen demnach in einem Sachzusammenhang. Das Verhalten der Beschuldigten kann daher nur als rechtswidrige Nötigung qualifiziert werden, wenn die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen ungerechtfertigt waren, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.2. Rechtswidrigkeit: Zulässigkeit der verlangten Umtriebsentschädigungen 5.2.1. Mit der Verteidigung ist einleitend festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft dahingehend nicht zuzustimmen ist, dass das Bundesgericht die jeweils zu beur- teilenden Beträge von Fr. 30.– resp. Fr. 52.– als «gerade noch angemessen» be- zeichnet habe (vgl. Anklage und act. 52, S. 4). In BGer 6S.77/2003 wurde eine Umtriebsentschädigung (ohne Entschädigung für entgangenen Gewinn, Parkge- bühr aus faktischen Vertragsverhältnis oder Fangprämie, vgl. E. 4.3) von Fr. 30.– im Jahr 1998 als «nicht übersetzt» beurteilt (E. 4.4). Kaufkraftbereinigt entspricht dies ca. Fr. 35.– im Jahr 2025. Im BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 zugrundeliegenden Entscheid wurde eine Umtriebsentschädigung, inkl. Parkge- bühr, von Fr. 52.– als zulässig erachtet (E. 4.4).
- 24 - Gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2011, UE110151-O, welcher auch von der Verteidigung zitiert wurde, ist jedenfalls bei einer Umtriebsentschädigung von Fr. 80.– nicht ohne Weiteres von deren Zuläs- sigkeit auszugehen und im konkreten Fall zu prüfen (E. II./7.2.). Einerseits um- fasste dieser Betrag nebst den Umtrieben ausdrücklich auch eine Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungskosten (E. II./1.). Die Entschä- digung für die eigentlichen Aufwände dürfte sich entsprechend auf maximal Fr. 60.– bis Fr. 70.– belaufen haben. Andererseits hielt das Obergericht fest, dass nicht klar sei, ob es sich im zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6S.77/2003) um vergleichbare tatsächliche Verhältnisse handle wie im zu beurteilenden Fall, und dass ohne weitere Sachabklärungen nicht einfach abgleitet werden könne, auch Fr. 80.–, somit mehr als das Doppelte, seien gerechtfertigt (E. II./7.2). Das Obergericht liess damit die Möglichkeit, dass eine Umtriebsentschädigung (inkl. Parkgebühr) von Fr. 80.– in einem konkreten Fall auch überhöht sein kann, aus- drücklich offen. Im Beschluss des Obergerichts Zürich vom 23. August 2024, UE230259-O, wurde sodann eine Pauschale – inkl. Gebühr aus faktischem Vertragsverhältnis – von Fr. 60.– (bzw. Fr. 80.– inkl. Mahnung) als «noch angemessen» beurteilt, wo- bei festgehalten wurde, dass aufgrund der Pauschalierung eine Überprüfung, wie sich die einzelnen Komponenten zusammensetzen, nicht möglich ist, da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt be- stimmen liessen (E. II./3.9). 5.2.2. Vorliegend verlangten die Beschuldigten Umtriebsentschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 80.– und mehrheitlich Fr. 90.–. Hinzu kam teilweise zusätzliche eine Halterermittlungsgebühren von Fr. 20.–, falls die Fahrzeughalter nicht durch eine Gratisabfrage im Internet ermittelt werden konnten, sowie Mahnkosten von Fr. 20.– bei Nichtbezahlen der Rechnung. Bei der Prüfung der Angemessenheit der verlangten Entschädigungen ist zwischen den geltend gemachten Aufwänden und Auslagen (eigentliche Umtriebe) und weiteren Ansprüchen wie faktische Ver- tragsverhältnisse oder entgangener Gewinn zu unterscheiden. Was die Aufwände betrifft, sind diese wie oben ausgeführt nicht minutengenau zu berechnen, son-
- 25 - dern einer Schätzung zu unterziehen. Während die einzelnen von den Beschul- digten angeführten Tätigkeiten inhaltlich zwar grundsätzlich nachvollziehbar sind und den Anforderungen der erwähnten Bundesgerichtsentscheiden entsprechen, sind sie in zeitlicher Hinsicht (mindestens 40 Minuten bis über eine Stunde pro Fall) nicht nachvollziehbar und überhöht. Der Kontroll- und Dokumentationsauf- wand zur Erfassung eines Falschparkers sollte im Schnitt in 10 Minuten ohne Weiteres machbar sein. Weitere 10 Minuten für die administrative Nachbearbei- tung sollten ebenfalls ausreichen, inkl. Halterermittlung. Ein zusätzlicher Zuschlag von Fr. 20.– im Fall einer kostenpflichtigen Halterabfrage ist durch die pauschali- sierte Berechnung gerade ausgeschlossen und lässt sich ohne Weiteres in die Grundentschädigung einrechnen. Aufgrund der grösstenteils geltend gemachten Umtriebsentschädigung von Fr. 90.– mussten die Beschuldigten selbst bei einem angeblichen Aufwand von über einer Stunde immer noch mit einem Stundenlohn von über Fr. 70.– gerechnet haben. Die Verteidigung des Mitbeschuldigten will gar von einem Stundenlohn von Fr. 120.– ausgehen (Prot. S. 53). Solche Ansätze sind in Anbetracht der Tätigkeit, für welche keinerlei Qualifikationen vorausgesetzt werden, klar überhöht. Aus der vertraglichen Regelung mit den Grundeigentü- mern, wonach diese eine Entschädigung von Fr. 5.– bis Fr. 15.– erhielten, wenn sie die Kontrolle selber vornahmen (vgl. act. D1/31/1-9), lässt sich schliessen, dass die Beschuldigten den Kontrollaufwand selber auf Fr. 5.– bis Fr. 15.– fest- setzten. Selbst bei einem immer noch wohlwollend berechneten Stundenlohn von Fr. 40.– und bei einem Aufwand von Durchschnittlich maximal 30 Minuten resul- tierte somit aufgrund der angefallenen Aufwände Umtriebe von Fr. 20.–, in Fällen mit erhöhtem Aufwand oder zusätzlichen Auslagen für die Halterermittlung von Fr. 30.– bis Fr. 40.– pro Fall. Da der Grund für die Pauschalierung gemäss Bun- desgericht u.a. gerade auch darin liegt, dass die Kosten nicht einzelnen Falsch- parkern zugeordnet werden können, lässt sich vorliegend die Abweichung der ein- verlangten Entschädigungen zwischen verschiedenen Falschparkern von bis zu Fr. 30.– nicht erklären, ausser damit, dass die Beschuldigten die Gewinnmarge willkürlich erhöhen wollten. 5.2.3. Auch aus der Tatsache, dass sich die Beschuldigten einen Lohn von ledig- lich rund Fr. 1'800.– auszahlen liessen, lässt sich nicht ableiten, die geltend ge-
- 26 - machten Entschädigungen seien nicht überhöht gewesen. Die Mittel zur Auszah- lung eines Lohns an die Geschäftsführer setzen sich nicht nur aus der Höhe der einzelnen Entschädigungen zusammen, sondern primär auch aus deren Anzahl. So kann sich der Lohn der Geschäftsführer von Fr. 1'800.– aus einer grossen An- zahl von tiefen Entschädigungen ergeben, oder aus einer geringen Anzahl von stark überhöhten Entschädigungen. Aus der Höhe der ausbezahlten Löhne an die Geschäftsführer lässt sich vorliegend jedenfalls nichts ableiten. Im Gegenteil liesse sich argumentieren, dass die verlangten Entschädigungen zwar die Auf- wände der effektiv fallbearbeitenden Personen decken dürfen. Dass damit auch die Löhne zweier Geschäftsführer bezahlt werden, welche gemäss eigenen Anga- ben primär für die Erweiterung der strategischen Führung, den Austausch mit den Kunden und das Marketing zuständig waren (vgl. Prot. S. 12 und 25), setzt gera- dezu voraus, dass mehr als nur eine Entschädigung für die konkrete Bearbeitung der Fälle verlangt werden musste. Zwar lässt das Bundesgericht auch ein profes- sionelles und organisiertes Vorgehen zu. Dass aber die gesamte Organisations- struktur des Kontrollunternehmens mittels Umtriebsentschädigungen – statt durch Honorare der Grundeigentümer – finanziert werden können soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Denn dies anzunehmen würde bedeuten, dass die Höhe der ver- langten Entschädigung ohne Obergrenze an die Kosten des Betriebs des Kontroll- unternehmens angepasst werden könnte, dessen Ausgaben, z.B. für Marketing- massnahmen, wiederum der Willkür der jeweiligen Geschäftsführer ausgesetzt sind. 5.2.4. Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass neben Personalauf- wand und Auslagen zusätzlich eine Entschädigung aus faktischem Vertragsver- hältnis, eine Fangprämie sowie eine Entschädigung für vorprozessuale und pro- zessuale Kosten geltend gemacht werden können (vgl. BGer 6S.77/2003 vom
6. Januar 2004, E. 4.2). Gemäss den versendeten Rechnungen war dies vorlie- gend jedoch gerade nicht der Fall und die Beschuldigten beschränkten sich auf das Geltendmachen der Umtriebsentschädigung, welche grundsätzlich lediglich den Aufwand abdeckt, der aufgrund des Falschparkierens entstanden ist. Dass die Beschuldigten in den Rechnungen jeweils den Zusatzaufwand für die Halterer- mittlung – welche weitere Umtriebe darstellt – separat aufführten, suggeriert eine
- 27 - sorgfältige Aufschlüsselung der verlangten Kosten. Entsprechend müssen sich die Beschuldigten auch entgegenhalten lassen, dass zusätzliche Forderungen wie Parkgebühren aus faktischem Vertragsverhältnis nicht einfach in die Position «Umtriebsentschädigung» interpretiert werden können. Auch eine an sich zuläs- sige Fangprämie war in der geltend gemachten Umtriebsentschädigung nicht ent- halten, da einerseits eine solche nicht in den Verträgen mit den Grundeigentü- mern vorgesehen war und andererseits der Mitbeschuldigte selber ausführte, dass sie eine solche hätten geltend machen können, dies aber nicht taten (Prot. S. 16). Auch ob zusätzlich die Geltendmachung einer Entschädigung für entgan- genen Gewinn zulässig wäre und deren zulässige Höhe kann an dieser Stelle of- fenbleiben, da auch eine solche von den Beschuldigten gerade nicht geltend ge- macht wurde und sich auch nicht unter die Umtriebe im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Fälle subsummieren lässt. 5.2.5. Was die Mahnkosten betrifft, verrechneten die Beschuldigten jeweils wei- tere Fr. 20.–. Mahnkosten können unter Umständen unter dem Titel des Verspä- tungsschadens gemäss Art. 103 Abs. 1 OR geltend gemacht werden. Wird die Höhe dieser Gebühren, etwa in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, pau- schal festgesetzt, so handelt es sich typischerweise um eine zulässige Schadens- pauschalierung (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 13). Vorliegend befan- den sich die Lenker und die U._____ GmbH jeweils nicht in einem vertraglichen Verhältnis, weshalb keine entsprechenden Pauschalen vereinbart waren. Ist dies nicht der Fall, sind Mehrkosten nur insoweit ersatzfähig, als dass sie notwendig und angemessen waren (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6a). Da sich der zusätzliche Aufwand und damit der Schaden, welcher der U._____ GmbH aus der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen entstand, auf das Erstellen und Versenden der Zahlungserinnerung beschränkte, erscheint auch der jeweils ver- langte Betrag von Fr. 20.– als überhöht. 5.2.6. Der Vergleich der Verteidigung mit den Zuschlägen bei Schwarzfahrern der SBB (Prot. S. 57 f.) gelingt sodann nicht. Der Schwarzfahrer geht mit dem Trans- portunternahmen trotz fehlendem Fahrausweis durch Inanspruchnahme der Fahr- leistung ein Vertragsverhältnis ein und stimmt damit den Allgemeinen Geschäfts-
- 28 - bedingungen des Transportunternehmens zu. Bei der Leistung des Zuschlags handelt es sich um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Neben- pflicht des Transportvertrages (BGE 136 II 489, S. 493). Im Gegensatz zum Falschparker weiss der Schwarzfahrer somit einerseits, mit wem er das Vertrags- verhältnis eingeht und kennt andererseits die Höhe der ihm drohenden Zu- schläge, da diese in jedem öffentlichen Transportmittel prominent angebracht (vgl. SCHÖB, Strafschadenersatz durch die Hintertür des Strafrechts? BGE 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, in: recht, S. 119, 123) und überdies in schweizweit einheitli- chen Tarifen geregelt sind. Der mit Billetkontrollen im Personenbeförderungsver- kehr zusammenhängende Aufwand ist sodann deutlich höher und nicht mit demjenigen von Parkplatzkontrollen vergleichbar. Bereits die Personalkosten dürf- ten aufgrund des notwendigermassen höheren Professionalisierungsgrades deut- lich höher ausfallen; hinzu kommt der Betrieb der damit zusammenhängenden In- formationssysteme (vgl. Art. 20a PBG). Die von der Verteidigung des Mitbeschul- digten S._____ weiter vorgebrachten gestaffelten Zuschläge für wiederholtes Schwarzfahren innert zwei Jahren (act. 54, Rz. 48 im Verfahren Geschäfts- Nr. DG240051-C) basieren einerseits auf einer klaren gesetzlichen Grundlagen (Art. 20 Abs. 5 PBG). Andererseits wird bei den Wiederholungstätern davon aus- gegangen, dass sie nicht bei jeder Fahrt ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert werden, wodurch dem Transportunternehmen mutmasslich ein erheblicher Ein- nahmeausfall entsteht (Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr vom 9. März 2007, BBl 2007 2681, S. 2721). Als vertragliche Abrede ist die Staffelungsgebühr im Übrigen ohnehin zulässig (SCHOOP, Finanzielle Folgen des Schwarzfahrens, in: sui generis 2024, S. 175, Rz. 33). 5.2.7. Auch der Aufwand bei Ladendiebstählen gestaltet sich anders als bei Falschparkern. Eine solche Umtriebspauschale aufgrund eines Ladendiebstahls muss sich ebenfalls an den durchschnittlichen tatsächlichen Umtrieben orientie- ren, d.h. am für die Geltendmachung der Zivilansprüche nötigen Personalaufwand und allfälligen zusätzlichen Auslagen. Der Gesamtaufwand für die Verfolgung von Ladendieben und die Bearbeitung der Fälle dürfte im Schnitt jedoch deutlich über demjenigen von Parkkontrollen liegen. Denn erst die zweifelsfreie Kenntnis der
- 29 - Identität des Täters ermöglicht es dem Geschädigten, seine zivilrechtlichen An- sprüche gegenüber dem Täter rechtlich auch tatsächlich durchzusetzen. Im Ge- gensatz zum Falschparker, welcher in der Regel problemlos anhand des Kontroll- schildes identifiziert werden kann, dürfte bei Ladendieben das Festhalten zur Feststellung seiner Identität den einzig möglichen Weg zur Erreichung dieses Ziels darstellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich in grösseren Kaufhäusern mit mehreren Etagen die Ergreifung eines Ladendiebes i.d.R. über längere Zeit hinziehen dürfte und zwangsläufig den Einsatz mehrerer Personen erfordert (Überwachung mittels Kameras, Verfolgung über mehrere Etagen, mehrere Fluchtmöglichkeiten; vgl. GIANNINI, Ladendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Private bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda, in: ZStrR 122/2004, S. 41, 56). Zu beachten ist ferner, dass die geforderte Umtriebsentschädigung in diesem Fall in der Regel ebenfalls deutlich kommuniziert wird, was im Falle des Falschpar- kens nicht zutrifft. 5.2.8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umtriebsentschädi- gungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und entsprechend weder abschliessend zu beurteilen ist, ob deren Höhe zulässig ist, noch aus de- ren blossen Existenz deren Zulässigkeit oder die Zulässigkeit der vorliegend zu beurteilenden Entschädigungen abgeleitet werden kann. 5.2.9. Zusammenfassend ist für das Geschäftsmodell, welches die Beschuldigten mit der U._____ GmbH betrieben, von einer Obergrenze von Fr. 60.– für Um- triebe, Auslagen, allfälligen entgangenen Gewinn und faktisches Vertragsverhält- nis, inkl. allfälliger Fangprämie, auszugehen. Dies sollte auch einzelne Zusatzauf- wände für die Halterermittlung oder wegen nichtbezahlter Rechnungen ohne Wei- teres abdecken. Diese Pauschale steht einerseits im Einklang mit der bisherigen bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung, welche bisher zwar keine Ober- grenze festlegte, den Rahmen aber bereits grob absteckte. Andererseits erscheint sie aber auch im Vergleich zur Höhe von staatlichen Ordnungsbussen bei Falsch- parkierens als angemessen. Zwar spielen bei der Festsetzung der Umtriebsent- schädigung die Höhe der Busse, mit welcher der Falschparker zu rechnen hätte,
- 30 - grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGer 6S.77/2003, E. 4.2). Nichts desto trotz ist zu beachten, dass im Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 12 des Ordnungsbus- sengesetztes (OBG) keine zusätzlichen Kosten erhoben werden dürfen; die Kos- ten, d.h. die geldwerten Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Feststel- lung des Sachverhaltes, dem Herstellen, Ausfüllen und Abgeben der Quittung oder des Bedenkfristformulars sowie mit der Kontrolle des Zahlungseingangs ent- stehen, gelten als im Bussenbetrag enthalten (HEIMGARTNER/ISENRING/MAU- RER/RIESEN-KUPPER/WEDER, StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG,
21. Aufl., Zürich 2022, N 1 zu Art. 12 OBG; vgl. auch BBl 2011 8195 ff., 8210). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch Ordnungsbussen gemäss OBG zu einem gewissen Grad kostendeckend ausgestaltet sind und sie somit, wenn auch nicht als Obergrenze, zumindest als gewisse Richtschnur dienen können. 5.3. Zwischenfazit Nötigung Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch das Andro- hen einer Verzeigung im Falle der Nichtbezahlung der verlangten Umtriebsent- schädigungen eine nötigende Handlung vornahmen, welche aufgrund der über- setzten Höhe der Umtriebsentschädigungen rechtswidrig war. 5.4. Vermögensdisposition, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang Es ist erstellt, dass in rund 360 Fällen die Rechnungen der U._____ GmbH durch Geschädigte bezahlt wurden, worin eine Vermögensdisposition liegt. An der Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition fehlt es wie erwähnt, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (vgl. oben). Aufgrund der stark überhöhten Beträge ist davon auszugehen, dass die Rechnungen ohne Androhung einer Anzeige nicht oder nicht im vollen Betrag bezahlt worden wären. Entsprechend ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und vermögensschädigender Handlung gegeben. Der Vermögensschaden umfasst jeweils denjenigen Betrag, der über die zulässi- gen Fr. 60.– hinaus gefordert und bezahlt wurde. Dass es in rund 160 Fällen zu keiner Zahlung kam und entsprechend bei einem Versuch bliebt, ist in Anbetracht
- 31 - des gewerbsmässigen Vorgehens der Beschuldigten nicht von Belang (vgl. dazu unten). Die Kausalität zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt ebenfalls vor. 5.5. Fazit objektiver Tatbestand Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. 5.6. Subjektiver Tatbestand 5.6.1. Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich, war das angeklagte Vorgehen in tatsächlicher Hinsicht doch gerade das beabsichtigte Geschäftsmo- dell der U._____ GmbH. Was die überhöhten Umtriebsentschädigungen angeht, wussten die Beschuldigten, dass die von ihnen veranschlagten Aufwände und ins- besondere die zugrunde gelegten Stundenansätze übersetzt waren. Weiter war ihnen auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts bekannt, auf dessen Entscheide sie gar in ihren Verträgen verwiesen. Der Vorsatz der Be- schuldigten hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition ergibt sich einerseits daraus, dass ihnen klar sein musste, dass die Androhung einer Strafanzeige den Rechnungsempfänger auch zur Bezahlung einer nicht geschuldeten Entschädigung zu bewegen vermag. Dass das Aufbauen einer Drucksituation ihr Ziel war, zeigt gerade auch die amtli- che Aufmachung der Firma und der Rechnungen (vgl. dazu unten). Sodann liegt auch Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens vor, da die U._____ GmbH – mangels Honorierung durch die Parkplatzeigentümer – nur so Einnahmen gene- rieren konnten. 5.6.2. Damit ist auch die zusätzlich verlangte Bereicherungsabsicht gegeben. Die angestrebte Bereicherung war des Weiteren unrechtmässig, da die verlangten Entschädigungen überhöht waren, was die Beschuldigten wussten oder zumin- dest in Kauf nahmen. 5.6.3. Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand der Erpressung er- füllt.
- 32 - 5.7. Gewerbsmässigkeit 5.7.1. Handelt der Täter gewerbsmässig, kann er gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden (zum anwendbaren Recht vgl. unten, «Strafzumessung»). Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für seine delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Re- gelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Ge- werbsmässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.). 5.7.2. Vorliegend gründeten die Beschuldigten für die Ausführung ihres Ge- schäftsmodells eigens eine Handelsgesellschaft. Sie versandten Rechnungen in rund 700 Fällen und hätten dieses Geschäft auch auf unbestimmte Zeit weiterge- führt. Die Beschuldigten erzielten durch die ausbezahlten Löhne von rund Fr. 1'800.– pro Monat und finanzierten dadurch zumindest einen Teil ihres Lebensun- terhalts. Das Einverlangen von überhöhten Umtriebsentschädigungen betrieben die Beschuldigten entsprechend nicht nur nach Art eines Berufs, sondern stellte dies effektiv ihre berufliche Tätigkeit dar. 5.7.3. Folglich gingen die Beschuldigten gewerbsmässig vor, womit der qualifi- zierte Tatbestand von Art. 156 Ziff. 2 StGB ebenfalls erfüllt ist.
- 33 -
6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Die Beschuldigten sind somit der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. VII. Amtsanmassung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Amtsan- massung i.S.v. Art. 287 StGB. Die Verfahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt dahingehend an, dass nicht nur einfache, sondern auch mehrfache Amtsanmassung vorliegen könnte (Prot. S. 33).
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Amtsanmassung macht sich schuldig, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht muss es sich demnach zunächst um die Ausübung ei- nes Amtes Handeln, was der Tätigkeit eines «Beamten» i.S.v. Art. 110 Abs. 3, sprich einer Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion, entspricht (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 3 m.w.H.). Das Amt muss überdies hoheitli- cher Natur sein (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonde- rer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, § 52 Rz. 3). Die Ausübung dieses Amtes muss sich der Täter sodann anmassen: Einer- seits muss er vorgeben, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlungen erfolgen. Andererseits muss der Täter eine dem Amtsträger entsprechende Amtshandlung zumindest vorzuneh- men versuchen, wobei es ausreicht, wenn sich der Täter nur einzelne Befugnisse eines Amtes anmasst (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 4 m.w.H.; STRATEN-
- 34 - WERTH/BOMMER, a.a.O., § 52 Rz. 4; BGE 128 IV 164 E. 3b; BGer, 19.06.1995, Pra 1996, Nr. 174). 1.3. In subjektiver Hinsicht ist nebst (Eventual-)Vorsatz vorausgesetzt, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgt. Eine solche liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels, also die Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen. Strafbar macht sich hingegen auch, wer ein an sich gerechtfertigtes Handlungs- ziel verfolgt, dies aber mit Mitteln tut, welche für die Verfolgung des Ziels nicht notwendig sind, und der gleichzeitig in unzulässiger Weise in fremde Individual- rechte eingreift. Um die Strafbarkeit einer Amtsanmassung unter dem Gesichts- punkt des Tatbestandsmerkmals der rechtswidrigen Absicht festzustellen, ist ent- sprechend zunächst zu prüfen, ob der Täter ein an sich rechtswidriges Hand- lungsziel verfolgte. Falls dies nicht der Fall ist, muss in einem zweiten Schritt ge- prüft werden, ob der Täter das nicht widerrechtliche oder das rechtfertigende Ziel unter unnötiger Beeinträchtigung fremder Individualrechte verfolgte. Bei der Prü- fung der rechtswidrigen Absicht ist die Verhältnismässigkeit zwischen Handlungs- ziel und Schwere der Tat in Betracht zu ziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 10 und 11 m.w.H.; BGE 128 IV 164, S. 168).
2. Parteistandpunkte 2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, durch die Namenswahl «U._____ GmbH» (phonetisch für «Polizeikontrolle») und mit der eng an behördliche Übertretungsanzeigen anlehnenden Aufmachung ihrer Rech- nungen hätten die Beschuldigten bewusst und gewollt eine Verwechslungsgefahr dahingehend geschaffen, dass zahlreiche Geschädigte die überrissenen Rech- nungsbeträge in der irrigen Meinung bezahlt hätten, es handle sich hierbei um Übertretungsbussen, die nach öffentlichem Recht geschuldet seien und auf wel- che die Rechnungssteller Anspruch hätten. Während in den verschickten Schrei- ben nicht explizit von Bussen die Rede gewesen sei, sondern von «Umtriebsent- schädigung», «Halterermittlungsgebühr» und «Mahnkosten», dürften diese
- 35 - sprachlichen Feinheiten für viele juristische Laien nicht erkennbar gewesen sein (act. 52, S. 10 ff.). 2.2. Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Falschpar- ker hätten offensichtlich zwischen der Polizei und der U._____ GmbH unterschei- den können. Was die Firma betrifft, könne «U1._____» [erstes Wort des Namens] verschiedene Bedeutungen haben. Die phonetische Ähnlichkeit mit englisch «Po- lice» sei unbedeutend, da Rechnungen und nicht Sprachnachrichten verschickt worden seien. Eine U1._____ sei etwa auch ein … resp. eine Gemeinschaft mit Selbstverwaltung, was ertragen auf den vorliegenden Fall auch auf die von Falschparkern betroffenen Wirte und Ladenbesitzer zutreffen könne. Weiter sei U1._____ ein häufiger Suffix für Ortsnamen, ein Magazin für politische Bildung und ein beliebter Firmenname in der Immobilienbranche. So bezwecke insbeson- dere die U1._____ AG ebenfalls Liegenschaftengeschäfte und sei der Grund ge- wesen, weshalb die Beschuldigten ihre Firma nicht unter U1._____ GmbH hätten eintragen lassen können. «U1._____» in U._____ GmbH stehe für Parkordnungs- und Liegenschaftenservice und sei vom Handelsregisteramt nicht beanstandet worden (act. 53, Rz. 32 f.). Die Firma und das Logo seien auf jeder Rechnung aufgeführt worden; aufgrund von «GmbH» sei deutlich geworden, dass es sich nicht um eine Amt handle (act. 53, Rz. 33). Weiter führte die Verteidigung aus, die Beschuldigten hätten nie eine für den Tatbestsand der Amtsanmassung vorausgesetzte Handlung in Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion vorgenommen, da die Polizei die fehlbaren Lenker gar nicht hätte büssen dürfen. Die U._____ GmbH habe sich ausreichend von der Stadtpolizei Bülach und von Polizeikontrollen unterschieden. Daran ändere auch die Aufmachung der Rechnungen sowie verwendete Bezeichnungen wie «Über- tretungsanzeige» oder «Parkverstoss» nichts (act. 53, Rz. 35; Prot. S. 11). Laien würden solche Begriffe synonym verwenden; ihnen sei damit lediglich angezeigt worden, dass sie ein privatrechtliches Parkverbot übertreten hätten. Dasselbe gelte für den auf der Website verwendeten Button «Busse bezahlen», hinsichtlich dessen aus der Anklageschrift im Übrigen ohnehin nicht hervorgehe, wie lange er
- 36 - genutzt worden sei (act. 53, Rz. 35). In den Akten liegen kein einziges Beispiel ei- nes Geschädigten, welcher die Entschädigung deshalb bezahlt habe, weil er glaubte, eine behördlich angeordnete Busse erhalten zu haben (act. 53, Rz. 35). Im Gegenteil hätten sich Falschparker teilweise gegenüber der Polizei über die U._____ GmbH beschwert (act. 53, Rz. 32). In vereinzelten Fällen sei seitens U._____ GmbH Anzeigen gegen Falschparker erfolgt, wobei jeweils die gesamten Dossiers, inklusive Rechnung, der Stadtpolizei Bülach eingereicht worden seien. Weder die Polizei noch das Statthalteramt hätten Anzeige wegen des Offizialde- likts der Amtsanmassung erstattet. Überdies zeige dieser Umstand deutlich, dass die Beschuldigten nie davon ausgegangen seien, sie könnten konkurrierend zur Polizei auftreten, weshalb der subjektive Tatbestand nicht gegeben sei. Überdies fehle es auch and er rechtswidrigen Absicht, da die Entschädigungen, welche die Beschuldigten verlangten, nicht überhöht gewesen seien (act. 53, Rz. 38 f.). 2.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung auf Vorhalt der ver- sendeten Rechnungen zu Protokoll, dass ihm im Vergleich zu polizeilichen Ord- nungsbussen Unterschiede auffallen würden. Oben rechts stehe ganz klar U._____ GmbH. Es sei die Rede von einer Mehrwertsteuer. Er sehe keine Ähn- lichkeit. Die Darstellung liege in der Natur der Sache. Parkverstösse könnten auf öffentlichem oder auf privatem Grund vorliegen, dabei brauche man eine gewisse Darstellung, damit das Ganze gut leserlich sei. Sie hätten sich dann dazu ent- schieden, eine klare Struktur hineinzubringen. Die Ordnungsbussen der Polizei hätten sie nicht kopiert (Prot. S. 27 f.).
3. Würdigung 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Vorliegend soll sich der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten gemäss Anklageschrift das Amt von Polizeibeamten angemasst haben. Dabei handelt es sich fraglos um ein Amt im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, welches die Ausübung hoheitlicher Handlungen umfasst. Entsprechend gilt zu prüfen, ob
- 37 - sich die Mitbeschuldigten durch ihre Tätigkeit dieses Amt anmassten – sprich den Anschein erweckten, das entsprechende Amt innezuhaben (nachfolgend Ziff. 3.1.2), sowie entsprechende Amtshandlungen vornahmen (nachfolgend Ziff. 3.1.3). 3.1.2. Was den Anschein einer hoheitlichen Stellung betrifft, sind insbesondere die Firma sowie optische Aufmachung und Inhalt der versendeten Rechnungen genauer zu beleuchten. Als Firma für ihre Gesellschaft, mit welcher sie gemäss Handelsregisterein- trag «die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Patrouillen, Verkehrsdiensten, der Bewirtschaftung von Parkplätzen und dem damit verbunde- nen Inkasso» bezweckten, wählten die Beschuldigten «U._____ GmbH». Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist «U1._____» phonetisch gleichlautend mit dem englischen (und überdies auch französischen) «Police». Den Begriff eng- lisch zu lesen ist für Adressaten der Übertretungsanzeigen besonders in Verbin- dung mit dem darauffolgenden englischen Begriff «U2._____» naheliegend. Wei- ter ist «U1._____» in verschiedenen Sprachen die eigentliche Übersetzung des deutschen «Polizei», … [Übereinstimmung mit der Übersetzung des Begriffs «Po- lizei» in zwei Sprachen]. Dass die Firma eine Zusammensetzung von «Parkordnungs- und Liegen- schaftenservice» sein soll, wie dies die Verteidigung geltend macht, erscheint als nachträglich konstruierter Erklärungsversuch. Die Dienstleistung der U._____ GmbH bestand ausschliesslich aus Parkplatzkontrollen und den daraus entste- henden Folgearbeiten. Einer darüberhinausgehenden Tätigkeit, welche sich auf Liegenschaften jenseits von Parkplätzen bezieht, gingen die Beschuldigten zu kei- nem Zeitpunkt nach; so wird der Begriff «Liegenschaften» auch im Gesellschafts- zweck im Handelsregister kein einziges Mal erwähnt. Sollte mit «Service» die Parkplatzkontrolle gemeint sei, bliebe selbst dann noch der Zusatz «U2._____» unerklärt. Noch konstruierter erscheint die von der Verteidigung herbeisinnierte Erklärung, U1._____ könne ebenso für einen selbstverwalteten Stadtstaat, beste- hend aus den betroffenen Grundeigentümern, stehen. Auch der Vergleich mit an- deren Unternehmen, welche im Liegenschaftenbereich tätig sind und den Firmen-
- 38 - bestandteil «U1._____» aufweisen, hinkt. Einerseits scheinen diese Unternehmen
– im Gegensatz zur U._____ GmbH – effektiv im Liegenschaftenbereich tätig zu sein. Andererseits ist deren Firmenwahl deshalb unproblematisch, weil sie gerade nicht wie die U._____ GmbH ein der Polizeiarbeit nahes Geschäftsmodell betrei- ben und über die Firma hinaus weitere Elemente der Polizei aufgreifen (vgl. dazu sogleich). Weiter kann die Bezeichnung «U1._____» auch suggerieren, dass es sich dabei zwar nicht um die Polizei im eigentlichen Sinne, aber um eine abge- sonderte Organisationseinheit der Polizei handelt. … [Übereinstimmung mit dem Akronym einer abgesonderten Organisationseinheit der Polizei]. Somit bleibt lediglich der Schluss, dass die gewählte Firma suggerieren sollte, die U._____ GmbH würde als oder im Auftrag der Polizei agieren. Dass die Firma ohne Beanstandung des Handelsregisteramtes eingetragen werden konnte, ändert daran nichts: Die Anklage umschreibt eine Vielzahl von Elementen, die ku- muliert im Vorwurf der Amtsanmassung mündeten. Dass die gewählte Firma inso- liert betrachtet nach Einschätzung des Handelsregisteramtes nicht geeignet war, im Sinne von Art. 944 Abs. 1 OR Täuschungen zu verursachen, schliesst nicht aus, dass die Firma in Kombination mit weiteren Faktoren, welche dem Handels- registeramt nicht bekannt sein konnten, gesamthaft den Tatbestand der Amtsan- massung zu erfüllen vermag. Entsprechend sind nachfolgend diese weiteren Fak- toren zu beurteilen. Ein Vergleich der von den Beschuldigten verwendeten Rechnungen mit ech- ten Parkbussen der Polizei zeigt zahlreiche Übereinstimmungen in Aufmachung und Inhalt: Der Grundaufbau ist nahezu identisch. Der Titel – bis Mitte März 2022 noch «Übertretungsanzeige», ab da dann «Parkverstoss» – entsprach in der ers- ten Version demjenigen von offiziellen Ordnungsbussen. Ebenso fällt die promi- nente Darstellung des ersten Buchstabens von «U1._____» in blau auf, welche stark an das Logo der Kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich erinnert. Eine tabellarische Aufführung der für den konkreten Fall erforderlichen Randda- ten, welche ebenfalls derjenigen von Ordnungsbussen entspricht, ist keineswegs die einzige oder naheliegendste Variante, wie dies die Beschuldigten darstellten. Was die Terminologie betrifft, verwendeten die Beschuldigten Begriffe wie «Über-
- 39 - tretungsdatum, -zeit, -ort» und Formulierungen wie «da wir sonst gezwungen sind, eine Verzeigung … einzuleiten», welche suggerieren, dass die Rechnungs- steller von Amtes wegen das Gesetz anzuwenden haben und nicht – wie privat- rechtliche Akteure – in der Geltendmachung ihrer Rechte frei sind. Dies stellte denn auch einen entscheidenden Unterschied zu früheren, ähnlich gelagerten Fällen dar, wo die Schreiben zurückhaltender formuliert waren («Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen, einen Strafantrag zu stellen») und entsprechend ein Freispruch erfolgte (vgl. Beschluss des OGer ZH vom 26. Juni 2018, UE180064-O, E. II./3.2). Weiter sprach das Obergericht im Beschluss vom 4. De- zember 2019, UE190217-O, den zu beurteilenden Rechnungen den amtlichen Charakter unter anderem deshalb ab, weil dort eingangs darauf hingewiesen wurde, dass mit Vollmacht der Grundeigentümerin gehandelt werde und der ge- richtliche Verbotstext wiedergegeben wurde (E. II./2.7). Vorliegend war für den Rechnungsempfänger in keiner Weise ersichtlich, das die U._____ GmbH mit Vollmacht für die Grundeigentümer handelte. Es lag somit der Schluss nahe, dass der Parkverstoss in hoheitlicher Funktion geahndet wurde. Zutreffend ist zwar, dass die Rechnungen die U._____ GmbH als Rechnungsstellerin aufführten. Am prominentesten aufgeführt wurde im Briefkopf jedoch deren «U1._____»-Logo mit stilisiertem P – ohne Zusätze wie «GmbH» – sowie, lediglich kleingedruckt, deren UID und MWST-Nummer. Indessen ändert dies einerseits nichts am Umstand, dass durch den bewusst gewählten Firmennamen in Kombination mit dem an die Kommunalen Polizeikorps angelehnten Schriftzug die Aufmachung der Polizei ko- piert wurde. Andererseits fällt auch eine Interpretation in Betracht, wonach die U._____ GmbH als privatrechtlicher Akteur im Auftrag des Gemeinwesens und entsprechend wiederum hoheitlich gehandelt haben könnte: § 7 Abs. 1 der Kanto- nalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV) sieht aus- drücklich die Möglichkeit vor, die Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ru- henden Verkehr an Dritte zu delegieren. Der Eindruck, dass die U._____ GmbH als ein derartiger Auftragnehmer agiert haben könnte, wird auch durch die Auffüh- rung des Firmennamens als Rechnungsstellerin inkl. UID und MWST-Nummer nicht ausgeschlossen und durch die amtliche Aufmachung des restlichen Schrei- bens gerade noch bestärkt.
- 40 - Insgesamt weisen die versendeten Schreiben in Kombination mit der Firma und dem Logo der U._____ GmbH einen deutlichen amtlichen Charakter auf. Die- jenigen Elemente, welche auf einen privat handelnden Akteur hindeuten, gehen in der Gesamtaufmachung, welche sich offensichtlich an Ordnungsbussen orientiert, unter und werden dadurch abgeschwächt, dass selbst Firma und Logo, welche auf die privatrechtliche Natur hinweisen würden, sehr amtlich daherkommen. Die gewählte Darstellung konnte einzig den Zweck haben, dass Rechnungsempfän- ger bei der Betrachtung des Schreibens den Fokus mehr auf die markanten und mit Ordnungsbussen übereinstimmenden Elemente als auf die davon abweichen- den legen. Und wie erwähnt bliebe selbst dann, wenn von einem privatrechtlichen Akteur hätte ausgegangen werden müssen, immer noch der Anschein, dass die U._____ GmbH zumindest im Auftrag des Gemeinwesens und entsprechend in hoheitlicher Funktion handelte. Die Beschuldigten erweckten entsprechend den Anschein, träger eines hoheitlichen Amtes zu sein. 3.1.3. Weiter setzt der Tatbestand der Amtsanmassung wie erwähnt voraus, dass eine entsprechende Amtshandlung vorgenommen wurde. Gemäss § 4 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV) sind die Stadt- und Gemeindepolizeien für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17-23 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) zuständig. Gemäss § 18 Abs 1 lit. a POG ist die Gemeindepolizei unter anderem für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. Bei der Erhebung einer Ordnungsbusse handelt es sich somit um eine hoheitliche Amtshandlung, welche den Polizeien vorbehalten ist. Wie oben dargelegt, erweckten die Beschuldigten mit ihrem Auftritt den Ein- druck, ihre Rechnungsstellung erfolge in hoheitlicher Funktion und bei den in Rechnung gestellten Beträgen handle es sich nicht um privatrechtliche Forderun- gen, sondern um hoheitliche Ordnungsbussen, wodurch die Beschuldigten eine Amtshandlung im Sinne des Tatbestands der Amtsanmassung vornahmen; dies entgegen der Verteidigung, welche ausführte, die Polizei hätte die fehlbaren Len- ker gar nicht büssen dürfen, weshalb keine Amtshandlung vorliegen könne (act. 53, Rz. 35). Denn relevant für die Beurteilung ist nicht, ob die Polizei im kon-
- 41 - kreten Fall selber eine (echte) Amtshandlung hätte vornehmen können, sondern einzig, was die Täter mit ihrem Vorgehen suggerierten. Ob die Geschädigten effektiv davon ausgingen, dass es sich bei den versen- deten Schreiben um öffentlich-rechtliche Bussen und bei den Beschuldigten um Amtsträger handelte resp. ob die Geschädigten die Umtriebsentschädigung we- gen dieses Anscheins bezahlten, lässt sich einerseits einzig anhand der akten- kundigen Reaktionen einzelner Geschädigter nicht ins Allgemeine ableiten, da ein Grossteil der Geschädigten die Rechnungen kommentarlos bezahlt haben dürfte
– aus welchen Gründen auch immer. Andererseits handelt es sich beim Tatbe- stand der Amtsanmassung weder um ein Vermögens- noch um ein Erfolgsdelikt, welches einen kausalen Irrtum mit anschliessender Vermögensdisposition voraus- setzen würde. Die Vornahme einer (vermeintlichen) Amtshandlung muss wie oben dargelegt nur versucht werden, weshalb deren individuelle Beurteilung durch einzelne Geschädigter für die Erfüllung des Tatbestandes nicht von Belang ist. Ergänzend ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den Geschädigten zwar bewusst gewesen sein könnte, dass es sich bei der U._____ GmbH um ein privatrechtliches Konstrukt handelte, sie jedoch aufgrund der amtli- chen Aufmachung dennoch davon ausgingen, dass die U._____ GmbH in behörd- lichem Auftrag und entsprechend wiederum hoheitlich agierte. Nichts abgeleitet werden kann schliesslich aus dem Vorbringen der Verteidigung, die Stadtpolizei sei nach Kenntnisnahme der Umtriebsentschädigungen nicht von Amtes wegen tätig geworden. 3.1.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten den Anschein er- weckten, ein Amt innezuhaben und durch das Versenden der Rechnungen zumin- dest versuchten, entsprechende Amtshandlungen vorzunehmen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Sowohl die Wahl der Firma und des Logos, als auch die Gestaltung und das Versenden der Rechnungen erfolgten vorliegend unbestrittenermassen wis- sentlich und willentlich.
- 42 - Was den Vorsatz hinsichtlich der Anmassung einer amtlichen Funktion als Ganzes betrifft, kann zwar sehr wohl für jedes einzelne Element, für welches sich die Beschuldigten bewusst entschieden, eine mehr oder weniger findige Erklärung angegeben werden oder dessen hoheitliches Anmuten – isoliert betrachtet – we- gargumentiert werden. Indessen ist es aber gerade die Summe dieser Vielzahl von bewussten Entscheidungen, welche unweigerlich das Bild abgeben, die Be- schuldigten hätten insgesamt bewusst einen amtlichen Auftritt angestrebt. Dass dieser Anschein lediglich aufgrund einer Reihe von Zufällen (Firma, Logo) oder Notwendigkeiten (Begrifflichkeiten, Darstellung) entstanden sein soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Somit bleibt als einzige realistische Erklärung, dass die Be- schuldigten vorsätzlich den Anschein erwecken wollten, sie handelten als oder im Auftrag einer Polizei und könnten entsprechende (vermeintliche) Amtshandlungen vornehmen. Weiter lässt sich auch aus dem Vorbringen der Verteidigung, dass die Be- schuldigten der Stadtpolizei im Rahmen ihrer Anzeigen jeweils selbst ihre Rech- nungen eingereicht hätten, nicht schliessen, dass ihnen nie der Gedanke gekom- men war, sie könnten konkurrierend zur Polizei auftreten (vgl. act. 53, Rz. 38). Wären die Beschuldigten mit Sicherheit davon ausgegangen, dass ihr Auftritt die Schwelle zur Amtsanmassung überschreitet, hätten sie eine solch exponierte Ge- schäftstätigkeit wohl gar nie aufgenommen. Der Plan der Beschuldigten dürfte es gerade gewesen sein, durch bewusste Auslotung der Grenzen die Geschädigten zu täuschen. Dass sie folglich im Rahmen ihrer Anzeigen die Rechnungen auch den Behörden einreichten, ist nur konsequent, schliesst aber keineswegs den Vorsatz hinsichtlich des amtlichen Auftrittes aus; die Beschuldigten gingen schlicht und einfach davon aus, mit ihrer Masche durchzukommen, nahmen dabei aber zumindest in Kauf, dass sie die Grenzen des Zulässigen überschritten. 3.2.2. Weiter setzt der subjektive Tatbestand der Amtsanmassung voraus, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgte, welche im Anstreben eines rechtswidri- gen Handlungsziels oder im Anstreben eines rechtmässigen Handlungsziel mit unnötigen Mitteln, welche in unzulässiger Weise in Individualrechte eingreifen, lie- gen kann.
- 43 - Wie oben bereits festgehalten wurde, waren die von den Beschuldigten gel- tend gemachten Umtriebsentschädigungen überhöht und damit unrechtmässig. Durch Druckausübung beabsichtigten Sie dennoch, die Geschädigten zur Bezah- lung des gesamten Rechnungsbetrags zu bewegen. Darin liegt ein an sich rechts- widriges Handlungsziel. Die Amtsanmassung erfolgte folglich in der rechtswidri- gen Absicht, der vorgespielten Legitimität der in Rechnung gestellten Beträge wei- ter Nachdruck zu verleihen und die Geschädigten schliesslich zur Zahlung von nicht geschuldeten Entschädigungen zu bezahlen. Doch selbst, wenn die geforderten Beträge nicht überhöht und grundsätzlich rechtmässig gewesen wären, läge die Sache nicht anders: Den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres offen gestanden, die Entschädigungen durch das versen- den von regulären, nicht hoheitlich anmutenden Schreiben einzufordern, unter Verwendung einer unzweideutigen Firma und eines neutralen Logos. Durch den amtlichen Auftritt beabsichtigten sie, die Geschädigten in ihrer Entscheidungsfrei- heit hinsichtlich der Frage, ob diese die Entschädigungen bezahlen oder deren Höhe als zulässig beurteilen wollen, zu beeinträchtigen, was im Falle einer hoheit- lich auferlegten Busse eher der Fall sein wird als bei privatrechtlich geltend ge- machten Entschädigungsforderungen. Die Beschuldigten bedienten sich somit ei- nes unnötigen Mittels, um ihr Ziel zu erreichen und griffen dabei in die Rechtsstel- lung der Geschädigten ein. Dieses Vorgehen hält schliesslich auch der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nicht stand: So stellen das Imitieren eines polizeilichen Auf- tritts inklusive Firma, Logo und Rechnungen und die damit zusammenhängenden Implikationen für den Rechnungsempfänger selbst für das Erreichen eines recht- mässigen Handlungsziels einen unverhältnismässig starken Eingriff dar. 3.2.3. Zusammenfassend ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand der Amts- anmassung erfüllt.
4. Mehrfache Begehung 4.1. Bezüglich der Frage, ob vorliegend das Delikt der Amtsanmassung mehr- fach begangen wurde, ist relevant, ob von einer Handlungseinheit (einfache Be- gehung) oder von einer Handlungsmehrheit (mehrfache Begehung) auszugehen
- 44 - ist. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur mit Zurückhaltung als Einheit zusammengefasst werden und zwar dann, wenn sie auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erschei- nen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). 4.2. Während der Gesamtauftritt der U._____ GmbH und damit deren amtlicher Anschein zwar grösstenteils unverändert blieb, wurden die einzelnen Rechnungen jeweils individuell ausgestellt und von Fall zu Fall der jeweiligen Situation ange- passt. Der Tatenschluss zur Vornahme der Amtshandlung wurde entsprechend jedes Mal neu gefasst, weshalb der Tatbestand in rund 700 Fällen erfüllt wurde.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist somit der mehrfachen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 schul- dig zu sprechen. VIII. Vergehen gegen das UWG Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten weiter un- lauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Die Ver- fahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungsvor- behalt dahingehend an, dass statt oder nebst lit. d auch lit. b von Art. 3 Abs. 1 UWG erfüllt sein könnte (Prot. S. 33).
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht. Gemäss Art. 3 handelt unter ande- rem unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Wa- ren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Ver- kaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irrefüh- rende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb be- günstigt (lit. b), oder wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen
- 45 - mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (lit. d). 1.2. Hat der Täter gegen mehrere Strafvorschriften verstossen, so ist zunächst zu klären, in welchem Verhältnis diese Vorschriften zueinander stehen: Die An- wendung einer von ihnen kann die einer oder mehrerer anderen ausschliessen, in welchem Falle man von unechter Konkurrenz spricht (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Abschnitt, Rz. 1). Auch die unechte ist insofern eine wirkliche Konkurrenz, als das Verhalten des Täters mehrere Straftatbestände erfüllt. Der deliktische Gehalt der Tat wird hier jedoch schon durch die Anwendung eines oder einiger von ihnen so vollständig erfasst und abgegolten, dass die übrigen zurücktreten müssen (STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 3). Unechte Konkurrenz in Form von Spezialität liegt vor, wenn ein Straftatbestand einen anderen entweder schon begrifflich oder doch der Sache nach in allen Teilen in sich schliesst, die Tat oder den Täter aber durch weitere Merkmale noch näher charakterisiert und deshalb allein Anwen- dung findet (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 5). Konsumtion hingegen liegt vor, wenn der eine Tatbestand nicht mit allen einzelnen Merkmalen, wohl aber wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, im anderen enthalten ist. Ein solcher «wertmässiger» Einschluss bedeutet, dass ein (leichterer) Deliktstat- bestand typischerweise bei der Erfüllung eines anderen (schwereren) Tatbestan- des, der dieselben oder ähnliche Interessen oder Rechtsgüter schützt, mitverwirk- licht wird (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 7).
2. Würdigung Vorliegend machte sich der Beschuldigte der Amtsanmassung strafbar. Die- ser Tatbestand schützt die Staatsgewalt, insb. das Vertrauen in diese und damit einhergehend das Funktionieren des Staates (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 1). Die Strafbestimmungen des UWG haben hingegen den Schutz der Marktteil- nehmer im Wettbewerb sowie den Schutz der Konsumenten vor unlauteren Me- thoden zum Zweck (Art. 1 UWG; BSK UWG-HILTY, Art. 1 N 5). Obwohl es sich da- bei vordergründig um verschiedene Rechtsgüter handelt, stimmen Sie – auf die hier zu beurteilende Konstellation heruntergebrochen – vorliegend überein. So-
- 46 - wohl der Vorwurf der irreführenden Angaben (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG), als auch derjenige des Treffens von Massnahmen, welche geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG), beziehen sich vorliegend nicht auf Mit- bewerber, sondern auf den Staat. Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, hätte somit das UWG nicht den Schutz von Mitbewerbern, des Marktes oder des- sen Kunden, sondern den Schutz der staatlichen Hoheit und des Vertrauens in sie vor privaten Akteuren, welche sich amtliche Stellung anmassen, zum Zweck. Da- mit stimmt der Schutzbereich des UWG mit demjenigen der Amtsanmassung auf den vorliegenden Fall angewendet überein und die Strafbestimmungen des UWG haben keinen über Art. 287 StGB hinausgehenden Zweck. Da der Tatbestand der Amtsanmassung im Gegensatz zum UWG ausschliesslich auf das Vorspiegeln ei- ner hoheitlichen Stellung zugeschnitten ist, gehen die Strafbestimmungen des UWG in der Amtsanmassung auf. Da der deliktische Gehalt des Verhaltens des Beschuldigten bereits durch die Anwendung von Art. 287 StGB vollständig erfasst und abgegolten ist, würde sich ein allfälliger zusätzlicher Schuldspruch gestützt auf Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG erübrigen, weshalb dessen Prüfung im Einzelnen unterbleiben kann.
- 47 - IX. Urkundenfälschung (Dossier 2)
1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, am 2. Dezember 2021 auf seinen Namen ein Impfzertifikat ausstellen lassen zu haben, in welchem wahr- heitswidrig bestätigt worden sei, dass er gegen COVID-19 geimpft sei. Die Staats- anwaltschaft würdigt dies als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Parteistandpunkte 2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, im Tat- zeitraum seien vom St. Galler «Corona-Testcenter 2» unter Missbrauch von Zu- gangsdaten für die entsprechende Datenbank des Bundesamtes für Gesundheit diverse Impfzertifikate ausgestellt worden, obwohl in diesem Testcenter zu kei- nem Zeitpunkt SARS-CoV-2-Simpfungen verabreicht worden seien (act. 52, S. 11). In besagtem Testcenter sei ein Impfzertifikat auf den mit Ausnahme des Bin- destrichs zwischen dem ersten und zweiten Vornamen korrekt geschriebenen Na- men und das korrekte Geburtsdatum des Beschuldigten ausgestellt worden, wo- bei der Täterschaft dafür ein Betrag von Fr. 250.– bis Fr. 700.– überwiesen wor- den sei (act. 52, S. 12). 2.2. Verteidigung Die Verteidigung führte aus, es lägen keine Beweise vor, dass der Beschul- digte zur Täterschaft Kontakt aufgenommen, dieser seine Personalien sowie den Transfer Code übermittelt und einen dreistelligen Frankenbetrag bezahlt hätte. Es liege einzig ein Covid-Zertifikat in den Akten, dass möglicherweise gefälscht sei und auf einen mutmasslichen Abnehmer mit dem Namen A._____ laute und uner- klärlicherweise in zwei verschiedenen Versionen in den Akten liege (einerseits Beilage zu act. D2/8/2 resp. von D2/6 und andererseits act. D2/3). Dafür, dass der Beschuldigte ein gefälschtes Impfzertifikat auf seinem Mobiltelefon gespeichert hätte, lägen ebenfalls keine Beweise vor. Die Einvernahme von AC._____ und
- 48 - AD._____ seien nicht verwertbar, da diese in einem separaten Verfahren einver- nommen und nie mit dem Beschuldigten konfrontiert worden seien (act. 53, Rz. 1 ff.). 2.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte sowohl im Untersuchungsverfahren (act. D2/2/2) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 31 f.) die Aus- sage.
3. Beweismittel und Sachverhalt 3.1. An Beweismitteln liegt in den Akten lediglich ein Covid-Zertifikat, welches auf A'._____ mit Geburtsdatum 04.06.1968 ausgestellt ist (act. D2/3) In act. D2/8/2 findet sich indessen ein weiteres auf denselben Namen ausgestelltes Zertifikat, welches im Teil «Produkt» vom anderen abweicht (act. D2/3). Die eben- falls in den Akten liegenden Einvernahmen der mutmasslichen Täterschaft und weiterer Zeugen und Auskunftspersonen (act. D2/4-6) sind mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar. 3.2. Dass das Zertifikat im Auftrag des Beschuldigten ausgestellt worden wäre, er dafür bezahlt hätte oder ob der Beschuldigte überhaupt ungeimpft war, lässt sich anhand der vorliegenden Beweismittel somit nicht erstellen.
4. Fazit Mangels erstelltem Anklagesachverhalt ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
- 49 - X. Strafzumessung
1. Methode Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Bei der Bildung einer Gesamts- trafe sind zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen. Wenn für jedes Delikt die gleiche Strafart gewählt wird, kommt das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zur Anwendung; dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei wird die Strafzumessung für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe festge- setzt und im Anschluss jeweils angemessen erhöht, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E 2.1). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342 E. 2c). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschie- den werden (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark
- 50 - das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 11 m.w.H.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 m.w.H.). Wur- den mehrere Delikte begangen, kommt die Täterkomponente erst nach Bildung der Gesamtstrafe zum tragen (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116a m.w.H.).
3. Gewerbsmässige Erpressung 3.1. Schwerste Straftat, anwendbares Recht und Strafrahmen 3.1.1. Das mit der schwersten Strafe sanktionierte Delikt ist vorliegend die ge- werbsmässige Erpressung, für welche die Einsatzstrafe festzulegen ist. 3.1.2. Art. 2 Abs. 1 StGB statuiert ein Rückwirkungsverbot, wonach ein Täter nicht im Sinne einer Norm bestraft werden darf, welche erst nach dessen Begehung in Kraft getreten ist. Eine Ausnahme besteht einzig, wenn die neue Norm milder ist, als die zum Zeitpunkt der Tatbegehung Gültige (Art. 2 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Der vorliegend angeklagte Sachverhalt erfolgte zwischen Januar 2022 und Mai 2022. Der damals gültige Art. 156 Ziff. 2 StGB sah bei der gewerbsmässigen Erpressung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Per 1. Juli 2023 wurde Art. 156 Ziff. 2 StGB im Rahmen der Harmonisierung der Strafrah- men angepasst, sodass die gewerbsmässige Erpressung neu mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen [AS 2023 259; BBl 2018 2827]). Die re- vidierte Fassung ist somit aufgrund der tieferen Mindeststrafe milder und vorlie- gend anzuwenden.
- 51 - 3.2. Strafart Art. 156 Ziff. 2 StGB sieht als Strafart lediglich die Freiheitsstrafe vor. 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten ist zunächst anzumerken, dass die beiden Mitbeschuldigten eigens zwecks Ausübung ihres rechtswidrigen Geschäftsmodells eine Handelsgesellschaft gründeten. In rund 700 Fällen wurde erpresserisch eine überhöhte Umtriebsentschädigung eingefor- dert und in mindestens 361 Fällen wurden sie anschliessend effektiv bezahlt. Da- durch erzielten der Beschuldigte und sein Mittäter zusammen einen unrechtmäs- sigen, über die als zulässig erachtete Umtriebsentschädigung von Fr. 60.– hin- ausgehenden Erlös von Fr. 12'851.05. Die einzelnen Deliktsbeträge variierten da- bei mit wenigen Ausnahmen zwischen Fr. 10.– und Fr. 50.–, sodass sowohl die einzelnen Deliktsbeträge wie auch der gesamte Deliktserlös als eher gering einzu- stufen sind. Dazu kommt, dass die vorliegende Androhung einer Strafanzeige bei Nichtbegleichung der Rechnung eine verhältnismässig leichte Nötigungshandlung darstellt. Demgegenüber steht das hartnäckige Vorgehen der Beschuldigten bei der Eintreibung der Umtriebsentschädigungen. So wurden die Rechnungen mit ei- ner Zahlungsfrist von 14 Tagen versehen und für ein Nichtbegleichen innert Frist explizit eine Strafanzeige angedroht. In einer Gesamtbetrachtung hält sich die In- tensität der begangenen Tat jedoch in Grenzen. Die objektive Tatschwere ist da- her als leicht einzustufen. 3.3.2. Bei Betrachtung der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der U._____ GmbH zumindest zu Beginn ihrer Tätigkeit einen monatlichen Lohn von Fr. 1'800.– auszahlen liess (Prot. S. 31). Der Beschuldigte arbeitet ferner als Personaltrainer und hat ein Studium in Betriebswirtschaft absol- viert (Prot. S. 23). Es wäre dem Beschuldigten demnach ohne Weiteres zumutbar gewesen, anstelle der gewerbsmässigen Erpressung einer geregelten Arbeitstä- tigkeit nachzugehen. Dementsprechend handelte der Beschuldigte aus egoisti- schen und monetären Interessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die pekuni- äre Motivation bereits durch die gewerbsmässige Begehung umfasst wird und das
- 52 - Verschulden im Sinne des Doppelverwertungsverbotes nicht noch zusätzlich er- höht werden kann (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 102). Der Be- schuldigte beging die gewerbsmässige Erpressung zumindest eventualvorsätz- lich. Er ging dabei mit dem Mitbeschuldigten geplant und wohlüberlegt vor, was sich nicht zuletzt darin zeigte, dass sie die Rechnungen für die Umtriebsentschä- digungen polizeilichen Übertretungsanzeigen nachbildeten. Sie liessen dadurch in ihrem Vorgehen eine gewisse kriminelle Energie erkennen. Das subjektive Tatver- schulden ist als mittel zu bezeichnen. 3.3.3. Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 9 Monaten angemessen erscheint.
4. Amtsanmassung 4.1. Strafrahmen Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Der Beschuldigte und sein Mittäter verschickten in rund 700 Fällen Rech- nungen, welche einen amtsanmassenden Charakter aufwiesen. Dabei legten sie ein äusserst professionelles Auftreten an den Tag und verwendeten Formulare, welche in ihrem Aussehen und Aufbau denjenigen von Übertretungsanzeigen der Polizei zum Verwechseln ähnlich waren. Mit Blick auf sein geplantes und gerisse- nes Vorgehen, welches gar die Firma der GmbH umfasste, und in Anbetracht der Vielzahl an Einzelfällen, zeigte der Beschuldigten folglich eine gewisse kriminelle Energie, weshalb die objektive Tatschwere als nicht mehr Leicht einzustufen ist. 4.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass der Be- schuldigte die Amtsanmassung mit direktem Vorsatz ausübte. So sollten die einer polizeilichen Übertretungsbusse nachempfundenen Rechnungen, in Kombination
- 53 - mit der Firma und dem zweideutigen Logo, die Empfänger dazu bewegen, die überhöhten Umtriebsentschädigungen zu begleichen. Die Beweggründe des Be- schuldigten waren ausschliesslich monetär; wie oben bereits dargelegt, wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Lebensunterhaft auf legale Art und Weise zu bestreiten, insbesondere auch durch Einforderung von Umtriebsentschädigungen (in zulässiger Höhe) ohne einen amtlichen Auftritt zu imitieren. Das subjektive Tatverschulden ist als ebenfalls als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 4.2.3. Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 225 Strafeinheiten angemessen erscheint. 4.3. Strafart Bei Tatbeständen, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind, ist im Bereich bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen prioritär eine Geldstrafe auszufällen (BSK StGB-MAZZUCHELLI, Art. 41 N 31, 36a). Da sich vorliegend die Einsatzstrafe auf 225 Strafeinheiten beläuft, kommt von vornherein nur eine Frei- heitsstrafe in Frage, weshalb die Sanktion für die mehrfache Amtsanmassung auf 7 1/2 Monate festzusetzen ist.
5. Gesamtstrafe und Täterkomponente Aufgrund der auszusprechenden gelichartigen Strafen ist die Bildung einer Gesamtstrafe zulässig. Die für die gewerbsmässige Erpressung als schwerstes zu beurteilendes Delikt festgesetzte Einsatzstrafe von 9 Monaten ist aufgrund der Amtsanmassung und in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate auf 14 Monate zu erhöhen. Über die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten ist wenig bekannt. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt jedoch getrennt von seiner Ehefrau. Er hat zudem ein Kind (Prot. S. 22 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorstrafenlosigkeit als Normalfall anzusehen, weshalb das Vorhandensein von Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen ist
- 54 - (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf. Bei Fra- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschuldigte regelmässig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 23). Er führte ledig- lich aus, dass er zusätzlich zu seiner Tätigkeit bei der U'._____ GmbH [vormals U._____ GmbH] als Personaltrainer arbeite (Prot. S. 23 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich folglich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ableiten.
6. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu be- strafen. XI. Vollzug
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Ent- scheids mit einzubeziehen. Im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt
- 55 - die Gewährung des Strafaufschubes nicht die positive Erwartung voraus, der Tä- ter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf. In Anbetracht dessen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe grundsätzlich aufzuschieben, es sei denn, eine unbe- dingte Strafe erscheine notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.2. Vorliegend machte der Beschuldigte in amtsanmassender Art und Weise überhöhte Umtriebsentschädigungen geltend, wobei er den Rechnungsempfän- gern mit der Einleitung einer Strafanzeige drohte. Dabei liess sich im Vorgehen des Beschuldigten durchaus eine gewisse kriminelle Energie erkennen. Im Hin- blick auf sein bisheriges Leben und das Fehlen von Vorstrafen ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte keinen grundsätzlich kriminellen Charakter besitzt. Die Folgen der von ihm vorliegend begangenen Straftat sind ihm Lehre und Warnung zugleich. Das Aussprechen einer unbedingten Freiheitsstrafe er- scheint daher nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. 2.3. Demzufolge ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. XII. Ersatzforderung, Einziehung und Beschlagnahmung
1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er-
- 56 - kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGer 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2. m.w.H.). Weiter kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als vor- aussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Vorliegend beläuft sich der Deliktserlös auf Fr. 12'851.05 (vgl. oben). Ob es sich bei dem mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
16. Mai 2022 resp. 20. Mai 2022 resp. 11. September 2024 mit einer Kontosperre belegten Guthaben bei der Valiant Bank AG (Konto IBAN CH1, lautend auf U'._____ GmbH [vormals U._____ GmbH]) um den Deliktserlös handelt oder die- ser bereits anderweitig verwendet wurde, lässt sich nicht mit Sicherheit rekonstru- ieren, weshalb gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB auf eine Ersatzforderung in nämlicher Höhe zu erkennen ist; dies in solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten. Zwecks Deckung der Ersatzforderung wird das gesperrte Guthaben der im Eigentum der beiden Beschuldigten stehenden U'._____ GmbH eingezo- gen. Das restliche Guthaben auf dem erwähnte Konto wird in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt und in einem allfälligen Mehrbetrag den Beschuldigten je zur Hälfte wieder herausgegeben. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
3. Die folgenden sichergestellten und mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juni 2022 (act. D1/8/1) resp. 20. September 2022 (act. D1/8/4) beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlan-
- 57 - gen hin herauszugeben, da diese weder die Sicherheit von Menschen noch die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 69 StGB gefährden: 1 Bundesordner schwarz enthaltend Arbeitsverträge der U._____ GmbH mit Teilzeitmitarbeitenden 1 Bundesordner schwarz enthaltend Kundenverträge etc., welche die U._____ GmbH mit diversen Grundeigentümern abgeschlossen hat Lose Korrespondenz der U._____ GmbH mit diversen Strassenver- kehrsämtern, u.a. Auskunftsersuchen bei Fz-Haltern mit Auskunfts- sperre Kopie des Steckzettels Nr. 4 der Eigentümer des AE._____ betr. Um- triebsgebühr für unberechtigtes Parkieren auf Privatparkplatz 1 DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) mit Rechnun- gen und Verzeigungsankündigungen / Betreibungsandrohungen etc. Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft heraus- verlangt, wird praxisgemäss ein Verzicht angenommen. XIII. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft kon- stituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Bezifferung und Begründung der Zivilklage haben spätestens innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 an- gesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO), ansonsten die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und sub- jektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Be- einträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von
- 58 - Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeitsverletzungen recht- fertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung (BGE 129 III 715, E. 4.4; BGer 6B_297/2019 vom 12. August 2019, E. 4.1). Vermögensdelikte be- treffen regelmässig rein finanzielle Interessen der Geschädigten, welche in aller Regel keine schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen vermögen (Be- schluss des OGer ZH vom 4. März 2022, SB210285, E. 2.2).
2. Würdigung 2.1. Die Privatkläger 1, 3, 5, 10, 14, und 16-18 haben sich form- und fristgerecht als Zivilkläger konstituiert und Anträge auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz und teilweise von Genugtuung gestellt (act. D1/19/2- 29). 2.2. Trotz entsprechender Aufforderung durch die Verfahrensleitung in der Verfü- gung vom 25. Oktober 2024 (act. 37) haben es die Privatkläger unterlassen, ihre Ansprüche innert Frist ausreichend zu substantiieren. Folglich sind die Schaden- ersatzforderungen der Privatkläger mangels Nachvollziehbarkeit ihrer Berechnung auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3. Die Privatkläger 5, 10 und 16 beantragten weiter eine Genugtuung (act. D1/19/9, D1/19/14 und D1/19/25). Wie oben ausgeführt, sind Vermögensde- likte grundsätzlich nicht genugtuungsbegründend. In Anbetracht der geringen In- tensität des nötigenden Elements der Erpressung liegen insgesamt keine beson- deren Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Genugtuung bei einem Vermögensdelikt rechtfertigen würden, weshalb die Genugtuungsbe- gehren abzuweisen sind. XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall
- 59 - (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrahmen reicht von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b–lit. d GebV OG). 1.2. Das vorliegende Verfahren war aufgrund der Prozessgeschichte, der De- liktsmehrheit und den umfassenden Verfahrensakten mit einem eher grösseren zeitlichen Aufwand verbunden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–. Hinzu kommt die Gebühr für die Strafuntersuchung, die Fr. 7’000.– beträgt und ausgewiesen ist (act. D1/5/25). Aufgrund des Freispruchs für den Vorwurf der Urkundenfälschung werden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.
2. Kosten der Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte machte von seinem Recht auf eine Wahlverteidigung Ge- brauch (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat die entsprechenden Kosten zwar grundsätzlich selber zu tragen, hat aber im Falle eines Freispruchs Anspruch auf Entschädigung ihrer diesbezüglichen Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Aufgrund des Freispruchs für den Vorwurf der Urkundenfälschung sind dem Beschuldigten entsprechend diejenigen Kosten zu ersetzen, welche für die Verteidigung in diesem Anklagepunkt angefallen sind. Auf entsprechende Nach- frage der Verfahrensleitung bezifferte die Verteidigung ihren Aufwand für die Ver- teidigung im Anklagepunkt der Urkundenfälschung auf 1/6 des Gesamtaufwands (Prot. S. 45), was angemessen erscheint. Dementsprechend ist dem Beschuldig- ten für die Wahlverteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. XV. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO).
- 60 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB mehrfache Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB
2. Der Beschuldigte wird in folgenden Punkten freigesprochen: Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden sichergestellten und mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juni 2022 resp. 20. September 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten wieder herausge- geben: 1 Bundesordner schwarz enthaltend Arbeitsverträge der U._____ GmbH mit Teilzeitmitarbeitenden 1 Bundesordner schwarz enthaltend Kundenverträge etc., welche die U._____ GmbH mit diversen Grundeigentümern abgeschlossen hat Lose Korrespondenz der U._____ GmbH mit diversen Strassenver- kehrsämtern, u.a. Auskunftsersuchen bei Fz-Haltern mit Auskunfts- sperre Kopie des Steckzettels Nr. 4 der Eigentümer des AE._____ betr. Um- triebsgebühr für unberechtigtes Parkieren auf Privatparkplatz 1 DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) mit Rechnun- gen und Verzeigungsankündigungen / Betreibungsandrohungen etc. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.
6. Der Beschuldigte wird solidarisch haftend mit dem Mitbeschuldigten S._____ (DG240051-C) zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'851.05 verpflichtet.
- 61 -
7. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
16. Mai 2022 resp. 20. Mai 2022 resp. 11. September 2024 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der Valiant Bank AG Konto IBAN CH1, lautend auf U'._____ GmbH (vormals U._____ GmbH) wird zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten herangezogen und in einem allfälligen Mehrbetrag dem Beschuldigten zur Hälfte wieder herausgegeben. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
8. A) Die Schadenersatzforderungen sämtlicher Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. B) Die Genugtuungsforderungen sämtlicher Privatkläger werden abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 5'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
12. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (2-fach, übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach, übergeben)
- 62 - die Privatklägerschaft die Bezirksgerichtskasse falls eine Begründung verlangt wird an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Valiant Bank AG, Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Bezirksgerichtskasse
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 63 - Bülach, 11. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: M. Müller S. Röllin
- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (65 Absätze)
E. 1 Am 2. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen den Beschuldigten sowie dessen Mit- beschuldigten S._____ (Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C) wegen gewerbs- mässiger Erpressung, Amtsanmassung und Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie, ausschliesslich gegen den Be- schuldigten, wegen Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 11. März 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen ange- setzt (act. 37). Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte die Privatklägerin 13, vertre- ten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), ihren schriftlichen Partei- vortrag ein (act. 46A und 47).
E. 1.1 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall
- 59 - (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrahmen reicht von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b–lit. d GebV OG).
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren war aufgrund der Prozessgeschichte, der De- liktsmehrheit und den umfassenden Verfahrensakten mit einem eher grösseren zeitlichen Aufwand verbunden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–. Hinzu kommt die Gebühr für die Strafuntersuchung, die Fr. 7’000.– beträgt und ausgewiesen ist (act. D1/5/25). Aufgrund des Freispruchs für den Vorwurf der Urkundenfälschung werden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.
2. Kosten der Verteidigung
E. 1.3 In subjektiver Hinsicht ist nebst (Eventual-)Vorsatz vorausgesetzt, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgt. Eine solche liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels, also die Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen. Strafbar macht sich hingegen auch, wer ein an sich gerechtfertigtes Handlungs- ziel verfolgt, dies aber mit Mitteln tut, welche für die Verfolgung des Ziels nicht notwendig sind, und der gleichzeitig in unzulässiger Weise in fremde Individual- rechte eingreift. Um die Strafbarkeit einer Amtsanmassung unter dem Gesichts- punkt des Tatbestandsmerkmals der rechtswidrigen Absicht festzustellen, ist ent- sprechend zunächst zu prüfen, ob der Täter ein an sich rechtswidriges Hand- lungsziel verfolgte. Falls dies nicht der Fall ist, muss in einem zweiten Schritt ge- prüft werden, ob der Täter das nicht widerrechtliche oder das rechtfertigende Ziel unter unnötiger Beeinträchtigung fremder Individualrechte verfolgte. Bei der Prü- fung der rechtswidrigen Absicht ist die Verhältnismässigkeit zwischen Handlungs- ziel und Schwere der Tat in Betracht zu ziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 10 und 11 m.w.H.; BGE 128 IV 164, S. 168).
2. Parteistandpunkte
E. 2 Parteistandpunkte
E. 2.1 Der Beschuldigte machte von seinem Recht auf eine Wahlverteidigung Ge- brauch (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat die entsprechenden Kosten zwar grundsätzlich selber zu tragen, hat aber im Falle eines Freispruchs Anspruch auf Entschädigung ihrer diesbezüglichen Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 2.2 Aufgrund des Freispruchs für den Vorwurf der Urkundenfälschung sind dem Beschuldigten entsprechend diejenigen Kosten zu ersetzen, welche für die Verteidigung in diesem Anklagepunkt angefallen sind. Auf entsprechende Nach- frage der Verfahrensleitung bezifferte die Verteidigung ihren Aufwand für die Ver- teidigung im Anklagepunkt der Urkundenfälschung auf 1/6 des Gesamtaufwands (Prot. S. 45), was angemessen erscheint. Dementsprechend ist dem Beschuldig- ten für die Wahlverteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. XV. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO).
- 60 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB mehrfache Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB
2. Der Beschuldigte wird in folgenden Punkten freigesprochen: Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden sichergestellten und mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juni 2022 resp. 20. September 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten wieder herausge- geben: 1 Bundesordner schwarz enthaltend Arbeitsverträge der U._____ GmbH mit Teilzeitmitarbeitenden 1 Bundesordner schwarz enthaltend Kundenverträge etc., welche die U._____ GmbH mit diversen Grundeigentümern abgeschlossen hat Lose Korrespondenz der U._____ GmbH mit diversen Strassenver- kehrsämtern, u.a. Auskunftsersuchen bei Fz-Haltern mit Auskunfts- sperre Kopie des Steckzettels Nr. 4 der Eigentümer des AE._____ betr. Um- triebsgebühr für unberechtigtes Parkieren auf Privatparkplatz 1 DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) mit Rechnun- gen und Verzeigungsankündigungen / Betreibungsandrohungen etc. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.
6. Der Beschuldigte wird solidarisch haftend mit dem Mitbeschuldigten S._____ (DG240051-C) zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'851.05 verpflichtet.
- 61 -
E. 2.3 Die Privatkläger 5, 10 und 16 beantragten weiter eine Genugtuung (act. D1/19/9, D1/19/14 und D1/19/25). Wie oben ausgeführt, sind Vermögensde- likte grundsätzlich nicht genugtuungsbegründend. In Anbetracht der geringen In- tensität des nötigenden Elements der Erpressung liegen insgesamt keine beson- deren Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Genugtuung bei einem Vermögensdelikt rechtfertigen würden, weshalb die Genugtuungsbe- gehren abzuweisen sind. XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 2.4 Die Nötigung muss den Betroffenen weiter zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wobei das Verhalten des Opfers in der Gewährung eines beliebigen Vermögensvorteils be- stehen kann, wie insbesondere die aktive Vermögensdisposition durch die Her- ausgabe von Geld (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 25 und 28).
E. 2.5 Dieses Verhalten des Betroffenen muss entsprechend zu einem Schaden in seinem oder eines anderen Vermögen führen, was insbesondere durch eine Verminderung der Aktiven geschehen kann (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 157 N 30 mit Verweis auf BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 161 f. und BGE 123 IV 17, E. 3d).
E. 2.6 Die Nötigung muss schliesslich ursächlich sein für das vermögensschädi- gende Verhalten des Erpressten, d. h. diesen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nöti- gung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwi- schen dessen Verhalten und dem Schadenseintritt voraus. An der Kausalität fehlt
- 20 - es, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 29).
E. 3 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente. Weiter muss der Täter über eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht verfügen. Die Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Die Bereicherungsabsicht kann hingegen gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt. Massgebend ist, ob der Täter sich vorstellt, dass der Anspruch auch von der Rechtsordnung aner- kannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zi- vilprozess durchsetzen könnte (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 32).
E. 3.1 Schwerste Straftat, anwendbares Recht und Strafrahmen
E. 3.1.1 Das mit der schwersten Strafe sanktionierte Delikt ist vorliegend die ge- werbsmässige Erpressung, für welche die Einsatzstrafe festzulegen ist.
E. 3.1.2 Der vorliegend angeklagte Sachverhalt erfolgte zwischen Januar 2022 und Mai 2022. Der damals gültige Art. 156 Ziff. 2 StGB sah bei der gewerbsmässigen Erpressung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Per 1. Juli 2023 wurde Art. 156 Ziff. 2 StGB im Rahmen der Harmonisierung der Strafrah- men angepasst, sodass die gewerbsmässige Erpressung neu mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen [AS 2023 259; BBl 2018 2827]). Die re- vidierte Fassung ist somit aufgrund der tieferen Mindeststrafe milder und vorlie- gend anzuwenden.
- 51 -
E. 3.1.3 Weiter setzt der Tatbestand der Amtsanmassung wie erwähnt voraus, dass eine entsprechende Amtshandlung vorgenommen wurde. Gemäss § 4 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV) sind die Stadt- und Gemeindepolizeien für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17-23 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) zuständig. Gemäss § 18 Abs 1 lit. a POG ist die Gemeindepolizei unter anderem für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. Bei der Erhebung einer Ordnungsbusse handelt es sich somit um eine hoheitliche Amtshandlung, welche den Polizeien vorbehalten ist. Wie oben dargelegt, erweckten die Beschuldigten mit ihrem Auftritt den Ein- druck, ihre Rechnungsstellung erfolge in hoheitlicher Funktion und bei den in Rechnung gestellten Beträgen handle es sich nicht um privatrechtliche Forderun- gen, sondern um hoheitliche Ordnungsbussen, wodurch die Beschuldigten eine Amtshandlung im Sinne des Tatbestands der Amtsanmassung vornahmen; dies entgegen der Verteidigung, welche ausführte, die Polizei hätte die fehlbaren Len- ker gar nicht büssen dürfen, weshalb keine Amtshandlung vorliegen könne (act. 53, Rz. 35). Denn relevant für die Beurteilung ist nicht, ob die Polizei im kon-
- 41 - kreten Fall selber eine (echte) Amtshandlung hätte vornehmen können, sondern einzig, was die Täter mit ihrem Vorgehen suggerierten. Ob die Geschädigten effektiv davon ausgingen, dass es sich bei den versen- deten Schreiben um öffentlich-rechtliche Bussen und bei den Beschuldigten um Amtsträger handelte resp. ob die Geschädigten die Umtriebsentschädigung we- gen dieses Anscheins bezahlten, lässt sich einerseits einzig anhand der akten- kundigen Reaktionen einzelner Geschädigter nicht ins Allgemeine ableiten, da ein Grossteil der Geschädigten die Rechnungen kommentarlos bezahlt haben dürfte
– aus welchen Gründen auch immer. Andererseits handelt es sich beim Tatbe- stand der Amtsanmassung weder um ein Vermögens- noch um ein Erfolgsdelikt, welches einen kausalen Irrtum mit anschliessender Vermögensdisposition voraus- setzen würde. Die Vornahme einer (vermeintlichen) Amtshandlung muss wie oben dargelegt nur versucht werden, weshalb deren individuelle Beurteilung durch einzelne Geschädigter für die Erfüllung des Tatbestandes nicht von Belang ist. Ergänzend ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den Geschädigten zwar bewusst gewesen sein könnte, dass es sich bei der U._____ GmbH um ein privatrechtliches Konstrukt handelte, sie jedoch aufgrund der amtli- chen Aufmachung dennoch davon ausgingen, dass die U._____ GmbH in behörd- lichem Auftrag und entsprechend wiederum hoheitlich agierte. Nichts abgeleitet werden kann schliesslich aus dem Vorbringen der Verteidigung, die Stadtpolizei sei nach Kenntnisnahme der Umtriebsentschädigungen nicht von Amtes wegen tätig geworden.
E. 3.1.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten den Anschein er- weckten, ein Amt innezuhaben und durch das Versenden der Rechnungen zumin- dest versuchten, entsprechende Amtshandlungen vorzunehmen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
E. 3.2 Strafart Art. 156 Ziff. 2 StGB sieht als Strafart lediglich die Freiheitsstrafe vor.
E. 3.2.1 Sowohl die Wahl der Firma und des Logos, als auch die Gestaltung und das Versenden der Rechnungen erfolgten vorliegend unbestrittenermassen wis- sentlich und willentlich.
- 42 - Was den Vorsatz hinsichtlich der Anmassung einer amtlichen Funktion als Ganzes betrifft, kann zwar sehr wohl für jedes einzelne Element, für welches sich die Beschuldigten bewusst entschieden, eine mehr oder weniger findige Erklärung angegeben werden oder dessen hoheitliches Anmuten – isoliert betrachtet – we- gargumentiert werden. Indessen ist es aber gerade die Summe dieser Vielzahl von bewussten Entscheidungen, welche unweigerlich das Bild abgeben, die Be- schuldigten hätten insgesamt bewusst einen amtlichen Auftritt angestrebt. Dass dieser Anschein lediglich aufgrund einer Reihe von Zufällen (Firma, Logo) oder Notwendigkeiten (Begrifflichkeiten, Darstellung) entstanden sein soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Somit bleibt als einzige realistische Erklärung, dass die Be- schuldigten vorsätzlich den Anschein erwecken wollten, sie handelten als oder im Auftrag einer Polizei und könnten entsprechende (vermeintliche) Amtshandlungen vornehmen. Weiter lässt sich auch aus dem Vorbringen der Verteidigung, dass die Be- schuldigten der Stadtpolizei im Rahmen ihrer Anzeigen jeweils selbst ihre Rech- nungen eingereicht hätten, nicht schliessen, dass ihnen nie der Gedanke gekom- men war, sie könnten konkurrierend zur Polizei auftreten (vgl. act. 53, Rz. 38). Wären die Beschuldigten mit Sicherheit davon ausgegangen, dass ihr Auftritt die Schwelle zur Amtsanmassung überschreitet, hätten sie eine solch exponierte Ge- schäftstätigkeit wohl gar nie aufgenommen. Der Plan der Beschuldigten dürfte es gerade gewesen sein, durch bewusste Auslotung der Grenzen die Geschädigten zu täuschen. Dass sie folglich im Rahmen ihrer Anzeigen die Rechnungen auch den Behörden einreichten, ist nur konsequent, schliesst aber keineswegs den Vorsatz hinsichtlich des amtlichen Auftrittes aus; die Beschuldigten gingen schlicht und einfach davon aus, mit ihrer Masche durchzukommen, nahmen dabei aber zumindest in Kauf, dass sie die Grenzen des Zulässigen überschritten.
E. 3.2.2 Weiter setzt der subjektive Tatbestand der Amtsanmassung voraus, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgte, welche im Anstreben eines rechtswidri- gen Handlungsziels oder im Anstreben eines rechtmässigen Handlungsziel mit unnötigen Mitteln, welche in unzulässiger Weise in Individualrechte eingreifen, lie- gen kann.
- 43 - Wie oben bereits festgehalten wurde, waren die von den Beschuldigten gel- tend gemachten Umtriebsentschädigungen überhöht und damit unrechtmässig. Durch Druckausübung beabsichtigten Sie dennoch, die Geschädigten zur Bezah- lung des gesamten Rechnungsbetrags zu bewegen. Darin liegt ein an sich rechts- widriges Handlungsziel. Die Amtsanmassung erfolgte folglich in der rechtswidri- gen Absicht, der vorgespielten Legitimität der in Rechnung gestellten Beträge wei- ter Nachdruck zu verleihen und die Geschädigten schliesslich zur Zahlung von nicht geschuldeten Entschädigungen zu bezahlen. Doch selbst, wenn die geforderten Beträge nicht überhöht und grundsätzlich rechtmässig gewesen wären, läge die Sache nicht anders: Den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres offen gestanden, die Entschädigungen durch das versen- den von regulären, nicht hoheitlich anmutenden Schreiben einzufordern, unter Verwendung einer unzweideutigen Firma und eines neutralen Logos. Durch den amtlichen Auftritt beabsichtigten sie, die Geschädigten in ihrer Entscheidungsfrei- heit hinsichtlich der Frage, ob diese die Entschädigungen bezahlen oder deren Höhe als zulässig beurteilen wollen, zu beeinträchtigen, was im Falle einer hoheit- lich auferlegten Busse eher der Fall sein wird als bei privatrechtlich geltend ge- machten Entschädigungsforderungen. Die Beschuldigten bedienten sich somit ei- nes unnötigen Mittels, um ihr Ziel zu erreichen und griffen dabei in die Rechtsstel- lung der Geschädigten ein. Dieses Vorgehen hält schliesslich auch der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nicht stand: So stellen das Imitieren eines polizeilichen Auf- tritts inklusive Firma, Logo und Rechnungen und die damit zusammenhängenden Implikationen für den Rechnungsempfänger selbst für das Erreichen eines recht- mässigen Handlungsziels einen unverhältnismässig starken Eingriff dar.
E. 3.2.3 Zusammenfassend ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand der Amts- anmassung erfüllt.
4. Mehrfache Begehung
E. 3.3 Tatkomponente
E. 3.3.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten ist zunächst anzumerken, dass die beiden Mitbeschuldigten eigens zwecks Ausübung ihres rechtswidrigen Geschäftsmodells eine Handelsgesellschaft gründeten. In rund 700 Fällen wurde erpresserisch eine überhöhte Umtriebsentschädigung eingefor- dert und in mindestens 361 Fällen wurden sie anschliessend effektiv bezahlt. Da- durch erzielten der Beschuldigte und sein Mittäter zusammen einen unrechtmäs- sigen, über die als zulässig erachtete Umtriebsentschädigung von Fr. 60.– hin- ausgehenden Erlös von Fr. 12'851.05. Die einzelnen Deliktsbeträge variierten da- bei mit wenigen Ausnahmen zwischen Fr. 10.– und Fr. 50.–, sodass sowohl die einzelnen Deliktsbeträge wie auch der gesamte Deliktserlös als eher gering einzu- stufen sind. Dazu kommt, dass die vorliegende Androhung einer Strafanzeige bei Nichtbegleichung der Rechnung eine verhältnismässig leichte Nötigungshandlung darstellt. Demgegenüber steht das hartnäckige Vorgehen der Beschuldigten bei der Eintreibung der Umtriebsentschädigungen. So wurden die Rechnungen mit ei- ner Zahlungsfrist von 14 Tagen versehen und für ein Nichtbegleichen innert Frist explizit eine Strafanzeige angedroht. In einer Gesamtbetrachtung hält sich die In- tensität der begangenen Tat jedoch in Grenzen. Die objektive Tatschwere ist da- her als leicht einzustufen.
E. 3.3.2 Bei Betrachtung der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der U._____ GmbH zumindest zu Beginn ihrer Tätigkeit einen monatlichen Lohn von Fr. 1'800.– auszahlen liess (Prot. S. 31). Der Beschuldigte arbeitet ferner als Personaltrainer und hat ein Studium in Betriebswirtschaft absol- viert (Prot. S. 23). Es wäre dem Beschuldigten demnach ohne Weiteres zumutbar gewesen, anstelle der gewerbsmässigen Erpressung einer geregelten Arbeitstä- tigkeit nachzugehen. Dementsprechend handelte der Beschuldigte aus egoisti- schen und monetären Interessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die pekuni- äre Motivation bereits durch die gewerbsmässige Begehung umfasst wird und das
- 52 - Verschulden im Sinne des Doppelverwertungsverbotes nicht noch zusätzlich er- höht werden kann (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 102). Der Be- schuldigte beging die gewerbsmässige Erpressung zumindest eventualvorsätz- lich. Er ging dabei mit dem Mitbeschuldigten geplant und wohlüberlegt vor, was sich nicht zuletzt darin zeigte, dass sie die Rechnungen für die Umtriebsentschä- digungen polizeilichen Übertretungsanzeigen nachbildeten. Sie liessen dadurch in ihrem Vorgehen eine gewisse kriminelle Energie erkennen. Das subjektive Tatver- schulden ist als mittel zu bezeichnen.
E. 3.3.3 Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 9 Monaten angemessen erscheint.
4. Amtsanmassung
E. 4 Parteistandpunkte
E. 4.1 Strafrahmen Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst.
E. 4.2 Tatkomponente
E. 4.2.1 Der Beschuldigte und sein Mittäter verschickten in rund 700 Fällen Rech- nungen, welche einen amtsanmassenden Charakter aufwiesen. Dabei legten sie ein äusserst professionelles Auftreten an den Tag und verwendeten Formulare, welche in ihrem Aussehen und Aufbau denjenigen von Übertretungsanzeigen der Polizei zum Verwechseln ähnlich waren. Mit Blick auf sein geplantes und gerisse- nes Vorgehen, welches gar die Firma der GmbH umfasste, und in Anbetracht der Vielzahl an Einzelfällen, zeigte der Beschuldigten folglich eine gewisse kriminelle Energie, weshalb die objektive Tatschwere als nicht mehr Leicht einzustufen ist.
E. 4.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass der Be- schuldigte die Amtsanmassung mit direktem Vorsatz ausübte. So sollten die einer polizeilichen Übertretungsbusse nachempfundenen Rechnungen, in Kombination
- 53 - mit der Firma und dem zweideutigen Logo, die Empfänger dazu bewegen, die überhöhten Umtriebsentschädigungen zu begleichen. Die Beweggründe des Be- schuldigten waren ausschliesslich monetär; wie oben bereits dargelegt, wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Lebensunterhaft auf legale Art und Weise zu bestreiten, insbesondere auch durch Einforderung von Umtriebsentschädigungen (in zulässiger Höhe) ohne einen amtlichen Auftritt zu imitieren. Das subjektive Tatverschulden ist als ebenfalls als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
E. 4.2.3 Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 225 Strafeinheiten angemessen erscheint.
E. 4.3 Strafart Bei Tatbeständen, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind, ist im Bereich bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen prioritär eine Geldstrafe auszufällen (BSK StGB-MAZZUCHELLI, Art. 41 N 31, 36a). Da sich vorliegend die Einsatzstrafe auf 225 Strafeinheiten beläuft, kommt von vornherein nur eine Frei- heitsstrafe in Frage, weshalb die Sanktion für die mehrfache Amtsanmassung auf
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Nötigungshandlung
E. 5.1.1 Eine rechtswidrige Nötigung ist nach der dargelegten Praxis nur zu beja- hen, wenn mit der Drohung der Strafanzeige eine Zuwendung zu erlangen ver- sucht wird, die ungerechtfertigt erscheint oder die in keinem sachlichen Zusam- menhang zum angeblich strafbaren Verhalten steht (vgl. oben). Gemäss erstell- tem Sachverhalt drohten die Beschuldigten den Falschparkern für den Fall der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen die Erstattung einer Anzeige an. Das erforderliche nötigende Verhalten liegt somit vor. Fraglich ist indessen, ob dieses nötigende Verhalten unrechtmässig war.
E. 5.1.2 Sowohl die Umtriebsentschädigung, welche die Beschuldigten verlangten, als auch die Strafanzeige, die sie für den Fall der Nichtbezahlung androhten, knüpfen an das unbefugte Parkieren an und sollen dieses sanktionieren. Sie ste- hen demnach in einem Sachzusammenhang. Das Verhalten der Beschuldigten kann daher nur als rechtswidrige Nötigung qualifiziert werden, wenn die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen ungerechtfertigt waren, was nachfolgend zu prüfen ist.
E. 5.2 Rechtswidrigkeit: Zulässigkeit der verlangten Umtriebsentschädigungen
E. 5.2.1 Mit der Verteidigung ist einleitend festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft dahingehend nicht zuzustimmen ist, dass das Bundesgericht die jeweils zu beur- teilenden Beträge von Fr. 30.– resp. Fr. 52.– als «gerade noch angemessen» be- zeichnet habe (vgl. Anklage und act. 52, S. 4). In BGer 6S.77/2003 wurde eine Umtriebsentschädigung (ohne Entschädigung für entgangenen Gewinn, Parkge- bühr aus faktischen Vertragsverhältnis oder Fangprämie, vgl. E. 4.3) von Fr. 30.– im Jahr 1998 als «nicht übersetzt» beurteilt (E. 4.4). Kaufkraftbereinigt entspricht dies ca. Fr. 35.– im Jahr 2025. Im BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 zugrundeliegenden Entscheid wurde eine Umtriebsentschädigung, inkl. Parkge- bühr, von Fr. 52.– als zulässig erachtet (E. 4.4).
- 24 - Gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2011, UE110151-O, welcher auch von der Verteidigung zitiert wurde, ist jedenfalls bei einer Umtriebsentschädigung von Fr. 80.– nicht ohne Weiteres von deren Zuläs- sigkeit auszugehen und im konkreten Fall zu prüfen (E. II./7.2.). Einerseits um- fasste dieser Betrag nebst den Umtrieben ausdrücklich auch eine Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungskosten (E. II./1.). Die Entschä- digung für die eigentlichen Aufwände dürfte sich entsprechend auf maximal Fr. 60.– bis Fr. 70.– belaufen haben. Andererseits hielt das Obergericht fest, dass nicht klar sei, ob es sich im zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6S.77/2003) um vergleichbare tatsächliche Verhältnisse handle wie im zu beurteilenden Fall, und dass ohne weitere Sachabklärungen nicht einfach abgleitet werden könne, auch Fr. 80.–, somit mehr als das Doppelte, seien gerechtfertigt (E. II./7.2). Das Obergericht liess damit die Möglichkeit, dass eine Umtriebsentschädigung (inkl. Parkgebühr) von Fr. 80.– in einem konkreten Fall auch überhöht sein kann, aus- drücklich offen. Im Beschluss des Obergerichts Zürich vom 23. August 2024, UE230259-O, wurde sodann eine Pauschale – inkl. Gebühr aus faktischem Vertragsverhältnis – von Fr. 60.– (bzw. Fr. 80.– inkl. Mahnung) als «noch angemessen» beurteilt, wo- bei festgehalten wurde, dass aufgrund der Pauschalierung eine Überprüfung, wie sich die einzelnen Komponenten zusammensetzen, nicht möglich ist, da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt be- stimmen liessen (E. II./3.9).
E. 5.2.2 Vorliegend verlangten die Beschuldigten Umtriebsentschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 80.– und mehrheitlich Fr. 90.–. Hinzu kam teilweise zusätzliche eine Halterermittlungsgebühren von Fr. 20.–, falls die Fahrzeughalter nicht durch eine Gratisabfrage im Internet ermittelt werden konnten, sowie Mahnkosten von Fr. 20.– bei Nichtbezahlen der Rechnung. Bei der Prüfung der Angemessenheit der verlangten Entschädigungen ist zwischen den geltend gemachten Aufwänden und Auslagen (eigentliche Umtriebe) und weiteren Ansprüchen wie faktische Ver- tragsverhältnisse oder entgangener Gewinn zu unterscheiden. Was die Aufwände betrifft, sind diese wie oben ausgeführt nicht minutengenau zu berechnen, son-
- 25 - dern einer Schätzung zu unterziehen. Während die einzelnen von den Beschul- digten angeführten Tätigkeiten inhaltlich zwar grundsätzlich nachvollziehbar sind und den Anforderungen der erwähnten Bundesgerichtsentscheiden entsprechen, sind sie in zeitlicher Hinsicht (mindestens 40 Minuten bis über eine Stunde pro Fall) nicht nachvollziehbar und überhöht. Der Kontroll- und Dokumentationsauf- wand zur Erfassung eines Falschparkers sollte im Schnitt in 10 Minuten ohne Weiteres machbar sein. Weitere 10 Minuten für die administrative Nachbearbei- tung sollten ebenfalls ausreichen, inkl. Halterermittlung. Ein zusätzlicher Zuschlag von Fr. 20.– im Fall einer kostenpflichtigen Halterabfrage ist durch die pauschali- sierte Berechnung gerade ausgeschlossen und lässt sich ohne Weiteres in die Grundentschädigung einrechnen. Aufgrund der grösstenteils geltend gemachten Umtriebsentschädigung von Fr. 90.– mussten die Beschuldigten selbst bei einem angeblichen Aufwand von über einer Stunde immer noch mit einem Stundenlohn von über Fr. 70.– gerechnet haben. Die Verteidigung des Mitbeschuldigten will gar von einem Stundenlohn von Fr. 120.– ausgehen (Prot. S. 53). Solche Ansätze sind in Anbetracht der Tätigkeit, für welche keinerlei Qualifikationen vorausgesetzt werden, klar überhöht. Aus der vertraglichen Regelung mit den Grundeigentü- mern, wonach diese eine Entschädigung von Fr. 5.– bis Fr. 15.– erhielten, wenn sie die Kontrolle selber vornahmen (vgl. act. D1/31/1-9), lässt sich schliessen, dass die Beschuldigten den Kontrollaufwand selber auf Fr. 5.– bis Fr. 15.– fest- setzten. Selbst bei einem immer noch wohlwollend berechneten Stundenlohn von Fr. 40.– und bei einem Aufwand von Durchschnittlich maximal 30 Minuten resul- tierte somit aufgrund der angefallenen Aufwände Umtriebe von Fr. 20.–, in Fällen mit erhöhtem Aufwand oder zusätzlichen Auslagen für die Halterermittlung von Fr. 30.– bis Fr. 40.– pro Fall. Da der Grund für die Pauschalierung gemäss Bun- desgericht u.a. gerade auch darin liegt, dass die Kosten nicht einzelnen Falsch- parkern zugeordnet werden können, lässt sich vorliegend die Abweichung der ein- verlangten Entschädigungen zwischen verschiedenen Falschparkern von bis zu Fr. 30.– nicht erklären, ausser damit, dass die Beschuldigten die Gewinnmarge willkürlich erhöhen wollten.
E. 5.2.3 Auch aus der Tatsache, dass sich die Beschuldigten einen Lohn von ledig- lich rund Fr. 1'800.– auszahlen liessen, lässt sich nicht ableiten, die geltend ge-
- 26 - machten Entschädigungen seien nicht überhöht gewesen. Die Mittel zur Auszah- lung eines Lohns an die Geschäftsführer setzen sich nicht nur aus der Höhe der einzelnen Entschädigungen zusammen, sondern primär auch aus deren Anzahl. So kann sich der Lohn der Geschäftsführer von Fr. 1'800.– aus einer grossen An- zahl von tiefen Entschädigungen ergeben, oder aus einer geringen Anzahl von stark überhöhten Entschädigungen. Aus der Höhe der ausbezahlten Löhne an die Geschäftsführer lässt sich vorliegend jedenfalls nichts ableiten. Im Gegenteil liesse sich argumentieren, dass die verlangten Entschädigungen zwar die Auf- wände der effektiv fallbearbeitenden Personen decken dürfen. Dass damit auch die Löhne zweier Geschäftsführer bezahlt werden, welche gemäss eigenen Anga- ben primär für die Erweiterung der strategischen Führung, den Austausch mit den Kunden und das Marketing zuständig waren (vgl. Prot. S. 12 und 25), setzt gera- dezu voraus, dass mehr als nur eine Entschädigung für die konkrete Bearbeitung der Fälle verlangt werden musste. Zwar lässt das Bundesgericht auch ein profes- sionelles und organisiertes Vorgehen zu. Dass aber die gesamte Organisations- struktur des Kontrollunternehmens mittels Umtriebsentschädigungen – statt durch Honorare der Grundeigentümer – finanziert werden können soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Denn dies anzunehmen würde bedeuten, dass die Höhe der ver- langten Entschädigung ohne Obergrenze an die Kosten des Betriebs des Kontroll- unternehmens angepasst werden könnte, dessen Ausgaben, z.B. für Marketing- massnahmen, wiederum der Willkür der jeweiligen Geschäftsführer ausgesetzt sind.
E. 5.2.4 Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass neben Personalauf- wand und Auslagen zusätzlich eine Entschädigung aus faktischem Vertragsver- hältnis, eine Fangprämie sowie eine Entschädigung für vorprozessuale und pro- zessuale Kosten geltend gemacht werden können (vgl. BGer 6S.77/2003 vom
E. 5.2.5 Was die Mahnkosten betrifft, verrechneten die Beschuldigten jeweils wei- tere Fr. 20.–. Mahnkosten können unter Umständen unter dem Titel des Verspä- tungsschadens gemäss Art. 103 Abs. 1 OR geltend gemacht werden. Wird die Höhe dieser Gebühren, etwa in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, pau- schal festgesetzt, so handelt es sich typischerweise um eine zulässige Schadens- pauschalierung (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 13). Vorliegend befan- den sich die Lenker und die U._____ GmbH jeweils nicht in einem vertraglichen Verhältnis, weshalb keine entsprechenden Pauschalen vereinbart waren. Ist dies nicht der Fall, sind Mehrkosten nur insoweit ersatzfähig, als dass sie notwendig und angemessen waren (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6a). Da sich der zusätzliche Aufwand und damit der Schaden, welcher der U._____ GmbH aus der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen entstand, auf das Erstellen und Versenden der Zahlungserinnerung beschränkte, erscheint auch der jeweils ver- langte Betrag von Fr. 20.– als überhöht.
E. 5.2.6 Der Vergleich der Verteidigung mit den Zuschlägen bei Schwarzfahrern der SBB (Prot. S. 57 f.) gelingt sodann nicht. Der Schwarzfahrer geht mit dem Trans- portunternahmen trotz fehlendem Fahrausweis durch Inanspruchnahme der Fahr- leistung ein Vertragsverhältnis ein und stimmt damit den Allgemeinen Geschäfts-
- 28 - bedingungen des Transportunternehmens zu. Bei der Leistung des Zuschlags handelt es sich um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Neben- pflicht des Transportvertrages (BGE 136 II 489, S. 493). Im Gegensatz zum Falschparker weiss der Schwarzfahrer somit einerseits, mit wem er das Vertrags- verhältnis eingeht und kennt andererseits die Höhe der ihm drohenden Zu- schläge, da diese in jedem öffentlichen Transportmittel prominent angebracht (vgl. SCHÖB, Strafschadenersatz durch die Hintertür des Strafrechts? BGE 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, in: recht, S. 119, 123) und überdies in schweizweit einheitli- chen Tarifen geregelt sind. Der mit Billetkontrollen im Personenbeförderungsver- kehr zusammenhängende Aufwand ist sodann deutlich höher und nicht mit demjenigen von Parkplatzkontrollen vergleichbar. Bereits die Personalkosten dürf- ten aufgrund des notwendigermassen höheren Professionalisierungsgrades deut- lich höher ausfallen; hinzu kommt der Betrieb der damit zusammenhängenden In- formationssysteme (vgl. Art. 20a PBG). Die von der Verteidigung des Mitbeschul- digten S._____ weiter vorgebrachten gestaffelten Zuschläge für wiederholtes Schwarzfahren innert zwei Jahren (act. 54, Rz. 48 im Verfahren Geschäfts- Nr. DG240051-C) basieren einerseits auf einer klaren gesetzlichen Grundlagen (Art. 20 Abs. 5 PBG). Andererseits wird bei den Wiederholungstätern davon aus- gegangen, dass sie nicht bei jeder Fahrt ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert werden, wodurch dem Transportunternehmen mutmasslich ein erheblicher Ein- nahmeausfall entsteht (Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr vom 9. März 2007, BBl 2007 2681, S. 2721). Als vertragliche Abrede ist die Staffelungsgebühr im Übrigen ohnehin zulässig (SCHOOP, Finanzielle Folgen des Schwarzfahrens, in: sui generis 2024, S. 175, Rz. 33).
E. 5.2.7 Auch der Aufwand bei Ladendiebstählen gestaltet sich anders als bei Falschparkern. Eine solche Umtriebspauschale aufgrund eines Ladendiebstahls muss sich ebenfalls an den durchschnittlichen tatsächlichen Umtrieben orientie- ren, d.h. am für die Geltendmachung der Zivilansprüche nötigen Personalaufwand und allfälligen zusätzlichen Auslagen. Der Gesamtaufwand für die Verfolgung von Ladendieben und die Bearbeitung der Fälle dürfte im Schnitt jedoch deutlich über demjenigen von Parkkontrollen liegen. Denn erst die zweifelsfreie Kenntnis der
- 29 - Identität des Täters ermöglicht es dem Geschädigten, seine zivilrechtlichen An- sprüche gegenüber dem Täter rechtlich auch tatsächlich durchzusetzen. Im Ge- gensatz zum Falschparker, welcher in der Regel problemlos anhand des Kontroll- schildes identifiziert werden kann, dürfte bei Ladendieben das Festhalten zur Feststellung seiner Identität den einzig möglichen Weg zur Erreichung dieses Ziels darstellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich in grösseren Kaufhäusern mit mehreren Etagen die Ergreifung eines Ladendiebes i.d.R. über längere Zeit hinziehen dürfte und zwangsläufig den Einsatz mehrerer Personen erfordert (Überwachung mittels Kameras, Verfolgung über mehrere Etagen, mehrere Fluchtmöglichkeiten; vgl. GIANNINI, Ladendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Private bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda, in: ZStrR 122/2004, S. 41, 56). Zu beachten ist ferner, dass die geforderte Umtriebsentschädigung in diesem Fall in der Regel ebenfalls deutlich kommuniziert wird, was im Falle des Falschpar- kens nicht zutrifft.
E. 5.2.8 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umtriebsentschädi- gungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und entsprechend weder abschliessend zu beurteilen ist, ob deren Höhe zulässig ist, noch aus de- ren blossen Existenz deren Zulässigkeit oder die Zulässigkeit der vorliegend zu beurteilenden Entschädigungen abgeleitet werden kann.
E. 5.2.9 Zusammenfassend ist für das Geschäftsmodell, welches die Beschuldigten mit der U._____ GmbH betrieben, von einer Obergrenze von Fr. 60.– für Um- triebe, Auslagen, allfälligen entgangenen Gewinn und faktisches Vertragsverhält- nis, inkl. allfälliger Fangprämie, auszugehen. Dies sollte auch einzelne Zusatzauf- wände für die Halterermittlung oder wegen nichtbezahlter Rechnungen ohne Wei- teres abdecken. Diese Pauschale steht einerseits im Einklang mit der bisherigen bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung, welche bisher zwar keine Ober- grenze festlegte, den Rahmen aber bereits grob absteckte. Andererseits erscheint sie aber auch im Vergleich zur Höhe von staatlichen Ordnungsbussen bei Falsch- parkierens als angemessen. Zwar spielen bei der Festsetzung der Umtriebsent- schädigung die Höhe der Busse, mit welcher der Falschparker zu rechnen hätte,
- 30 - grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGer 6S.77/2003, E. 4.2). Nichts desto trotz ist zu beachten, dass im Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 12 des Ordnungsbus- sengesetztes (OBG) keine zusätzlichen Kosten erhoben werden dürfen; die Kos- ten, d.h. die geldwerten Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Feststel- lung des Sachverhaltes, dem Herstellen, Ausfüllen und Abgeben der Quittung oder des Bedenkfristformulars sowie mit der Kontrolle des Zahlungseingangs ent- stehen, gelten als im Bussenbetrag enthalten (HEIMGARTNER/ISENRING/MAU- RER/RIESEN-KUPPER/WEDER, StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG,
21. Aufl., Zürich 2022, N 1 zu Art. 12 OBG; vgl. auch BBl 2011 8195 ff., 8210). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch Ordnungsbussen gemäss OBG zu einem gewissen Grad kostendeckend ausgestaltet sind und sie somit, wenn auch nicht als Obergrenze, zumindest als gewisse Richtschnur dienen können.
E. 5.3 Zwischenfazit Nötigung Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch das Andro- hen einer Verzeigung im Falle der Nichtbezahlung der verlangten Umtriebsent- schädigungen eine nötigende Handlung vornahmen, welche aufgrund der über- setzten Höhe der Umtriebsentschädigungen rechtswidrig war.
E. 5.4 Vermögensdisposition, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang Es ist erstellt, dass in rund 360 Fällen die Rechnungen der U._____ GmbH durch Geschädigte bezahlt wurden, worin eine Vermögensdisposition liegt. An der Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition fehlt es wie erwähnt, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (vgl. oben). Aufgrund der stark überhöhten Beträge ist davon auszugehen, dass die Rechnungen ohne Androhung einer Anzeige nicht oder nicht im vollen Betrag bezahlt worden wären. Entsprechend ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und vermögensschädigender Handlung gegeben. Der Vermögensschaden umfasst jeweils denjenigen Betrag, der über die zulässi- gen Fr. 60.– hinaus gefordert und bezahlt wurde. Dass es in rund 160 Fällen zu keiner Zahlung kam und entsprechend bei einem Versuch bliebt, ist in Anbetracht
- 31 - des gewerbsmässigen Vorgehens der Beschuldigten nicht von Belang (vgl. dazu unten). Die Kausalität zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt ebenfalls vor.
E. 5.5 Fazit objektiver Tatbestand Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt.
E. 5.6 Subjektiver Tatbestand
E. 5.6.1 Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich, war das angeklagte Vorgehen in tatsächlicher Hinsicht doch gerade das beabsichtigte Geschäftsmo- dell der U._____ GmbH. Was die überhöhten Umtriebsentschädigungen angeht, wussten die Beschuldigten, dass die von ihnen veranschlagten Aufwände und ins- besondere die zugrunde gelegten Stundenansätze übersetzt waren. Weiter war ihnen auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts bekannt, auf dessen Entscheide sie gar in ihren Verträgen verwiesen. Der Vorsatz der Be- schuldigten hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition ergibt sich einerseits daraus, dass ihnen klar sein musste, dass die Androhung einer Strafanzeige den Rechnungsempfänger auch zur Bezahlung einer nicht geschuldeten Entschädigung zu bewegen vermag. Dass das Aufbauen einer Drucksituation ihr Ziel war, zeigt gerade auch die amtli- che Aufmachung der Firma und der Rechnungen (vgl. dazu unten). Sodann liegt auch Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens vor, da die U._____ GmbH – mangels Honorierung durch die Parkplatzeigentümer – nur so Einnahmen gene- rieren konnten.
E. 5.6.2 Damit ist auch die zusätzlich verlangte Bereicherungsabsicht gegeben. Die angestrebte Bereicherung war des Weiteren unrechtmässig, da die verlangten Entschädigungen überhöht waren, was die Beschuldigten wussten oder zumin- dest in Kauf nahmen.
E. 5.6.3 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand der Erpressung er- füllt.
- 32 -
E. 5.7 Gewerbsmässigkeit
E. 5.7.1 Handelt der Täter gewerbsmässig, kann er gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden (zum anwendbaren Recht vgl. unten, «Strafzumessung»). Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für seine delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Re- gelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Ge- werbsmässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.).
E. 5.7.2 Vorliegend gründeten die Beschuldigten für die Ausführung ihres Ge- schäftsmodells eigens eine Handelsgesellschaft. Sie versandten Rechnungen in rund 700 Fällen und hätten dieses Geschäft auch auf unbestimmte Zeit weiterge- führt. Die Beschuldigten erzielten durch die ausbezahlten Löhne von rund Fr. 1'800.– pro Monat und finanzierten dadurch zumindest einen Teil ihres Lebensun- terhalts. Das Einverlangen von überhöhten Umtriebsentschädigungen betrieben die Beschuldigten entsprechend nicht nur nach Art eines Berufs, sondern stellte dies effektiv ihre berufliche Tätigkeit dar.
E. 5.7.3 Folglich gingen die Beschuldigten gewerbsmässig vor, womit der qualifi- zierte Tatbestand von Art. 156 Ziff. 2 StGB ebenfalls erfüllt ist.
- 33 -
E. 6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Die Beschuldigten sind somit der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. VII. Amtsanmassung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Amtsan- massung i.S.v. Art. 287 StGB. Die Verfahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt dahingehend an, dass nicht nur einfache, sondern auch mehrfache Amtsanmassung vorliegen könnte (Prot. S. 33).
1. Rechtliche Grundlagen
E. 7 Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
16. Mai 2022 resp. 20. Mai 2022 resp. 11. September 2024 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der Valiant Bank AG Konto IBAN CH1, lautend auf U'._____ GmbH (vormals U._____ GmbH) wird zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten herangezogen und in einem allfälligen Mehrbetrag dem Beschuldigten zur Hälfte wieder herausgegeben. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
E. 8 A) Die Schadenersatzforderungen sämtlicher Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. B) Die Genugtuungsforderungen sämtlicher Privatkläger werden abgewiesen.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.
E. 11 Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 5'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 12 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (2-fach, übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach, übergeben)
- 62 - die Privatklägerschaft die Bezirksgerichtskasse falls eine Begründung verlangt wird an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Valiant Bank AG, Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Bezirksgerichtskasse
E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 63 - Bülach, 11. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: M. Müller S. Röllin
- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240052-C/U1 SR/gs Mitwirkend: Vizepräsident M. Müller (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin Th. Pa- checo und Bezirksrichter Ch. Aegerter sowie Gerichtsschreiber S. Röllin Urteil vom 11. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin X._____ betreffend gewerbsmässige Erpressung etc. Privatkläger
1. B._____ GmbH,
2. C._____,
3. D._____ AG,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
- 2 -
8. ...
9. I._____,
10. …
11. ...
12. +J._____,
13. Schweizerische Eidgenossenschaft,
14. K._____,
15. L._____,
16. M._____,
17. N._____,
18. O._____ AG,
19. P._____, 1 vertreten durch Q._____ 13 vertreten durch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 18 vertreten durch R._____
- 3 - Anklage: Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin X._____, der Mitbeschuldigte S._____ (DG240051-C) mit seinem amtlichen Verteidiger Rechts- anwalt Y._____, der Staatsanwalt T._____ sowie zeitweise Q._____ für die Pri- vatklägerin 1, die Privatkläger 5 und 7. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: Schuldigsprechung von A._____ der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB, der (mehrfachen) Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb (Irreführung und/oder Schaffung einer Verwechs- lungsgefahr) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1. lit. b und/oder d UWG sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren Rückgabe der am 22. Juni 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an die U._____ GmbH (nunmehr U'._____ GmbH) Beschlagnahme und Einziehung des auf dem Kontokorrent IBAN CH1 der Valiant Bank AG, lautend auf U._____ GmbH (nunmehr U'._____ GmbH) gesperrten Guthabens im Umfang von CHF 36’370.05 (Deliktserlös) zuhan- den der Staatskasse Nichteintreten auf die Zivilansprüche der Privatklägerschaft, stattdessen Ver- weis der geltend gemachten Forderungen auf den Zivilweg Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 7’000.00)
- 4 -
2. Der erbetenen Verteidigerin des Beschuldigten: Es sei A._____ von sämtlichen Anklagevorwürfen, konkret vom Vorwurf der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, vom Vorwurf der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB, vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb (Schaffung einer Ver- wechslungsgefahr) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien die mit Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juni 2022 und
20. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände an die U'._____ GmbH (vormals U._____ GmbH) herauszugeben. Es sei die Kontosperren vom 11. September 2024 betreffend das Kon- tokonkorrent IBAN CH1 der Valiant Bank AG, lautend auf U._____ GmbH (nunmehr U'._____ GmbH) im Umfang von CHF 40'000.00 auf- zuheben. Es seien die Zivilforderungen der Privatkläger abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ sei für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung in Höhe von CHF 30'902.15 auszurichten.
3. Der Privatklägerschaft 1:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
4. Der Privatklägerschaft 2: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
5. Der Privatklägerschaft 3:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 40.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
6. Der Privatklägerschaft 4: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
7. Der Privatklägerschaft 5:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 110.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.–, je zuzüglich Zins seit Ereignisdatum, zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
8. Der Privatklägerschaft 6: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
9. Der Privatklägerschaft 7: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
10. Der Privatklägerschaft 9: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
11. Der Privatklägerschaft 10:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 10 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81.05 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
12. Der Privatklägerschaft 13:
1. S._____ und A._____ seien wegen Widerhandlungen gegen Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. d des Bun- desgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig zu spre- chen.
2. S._____ und A._____ seien zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
- 6 -
3. Die Bankkonten lautend auf die U._____ GmbH bzw. die U'._____ GmbH mit der IBAN CH1 und mit der IBAN CH2 bei der Valiant Bank AG seien vorsorglich zu sperren und der widerrecht- lich erzielte Gewinn sie zu beschlagnahmen und gerichtlich einzu- ziehen.
4. S._____ und A._____ seien zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
5. S._____ und A._____ seien zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
13. Der Privatklägerschaft 14:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 14 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
14. Der Privatklägerschaft 15: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
15. Der Privatklägerschaft 16:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 16 Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 90.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 90.–, je zuzüglich Zins zu 5 %seit Ereignisdatum, zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
16. Der Privatklägerschaft 17:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 17 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
17. Der Privatklägerschaft 18:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 18 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 7 -
18. Der Privatklägerschaft 19:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 19 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 110.– zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 2. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen den Beschuldigten sowie dessen Mit- beschuldigten S._____ (Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C) wegen gewerbs- mässiger Erpressung, Amtsanmassung und Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie, ausschliesslich gegen den Be- schuldigten, wegen Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 11. März 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen ange- setzt (act. 37). Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte die Privatklägerin 13, vertre- ten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), ihren schriftlichen Partei- vortrag ein (act. 46A und 47).
2. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seiner erbetenen Verteidigerin X._____, der Mitbeschuldigte S._____ mit seinem amtlichen Vertei- diger Y._____, der Staatsanwalt T._____ sowie (zeitweise) Q._____ für die Pri- vatklägerin 1 sowie die Privatkläger 5 und 7 (Prot. S. 6). Im Rahmen des Beweis- verfahrens wurden zunächst der Mitbeschuldigte S._____ und anschliessend der Beschuldigte jeweils zur Person sowie zur Sache befragt (Prot. S. 9 ff. und 22 ff.). Es folgten die Beratung sowie die mündliche Eröffnung der Urteile (Prot. S. 59). II. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ge- meinsam mit dem Mitbeschuldigten S._____ (Verfahren Geschäfts-Nr. DG250051-C) zwischen Januar und Mai 2022 als verantwortliche Gesellschafter
- 8 - der an der V._____ [Strasse] 3 in W._____ domizilierten U._____ GmbH in rund 700 Fällen Rechnungen an Drittpersonen unter dem Titel "Übertretungsanzeige" bzw. später "Parkverstoss" versandt zu haben, welche echten polizeilichen Anzei- gen täuschend echt nachgebildet gewesen seien und in welchen den Rechnungs- empfängern für den Fall einer Nichtbezahlung innert Frist die Einleitung eines Übertretungsstrafverfahrens mitsamt entsprechenden Konsequenzen angedroht worden sei, was unter anderem zur Folge gehabt habe, dass in mindestens 361 Fällen die eingeforderten, massiv überhöhten "Umtriebsentschädigungen" tat- sächlich bezahlt worden seien, wodurch er sich der Amtsanmassung sowie er ge- werbsmässigen Erpressung schuldig gemacht habe (Dossier 1). Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 2. Dezember 2021 die Ausstellung eines Impfzertifikats auf seinen Namen veranlasst zu haben, in welchem wahrheitswidrig bestätigt worden sei, dass er gegen COVID-19 ge- impft sei, wodurch er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe (Dos- sier 2).
- 9 - Dossier 1 III. Verwertbarkeit der sichergestellten Daten-DVD
1. Ausgangslage und bisheriger Verfahrensgang 1.1. Bereits mit schriftlicher Eingabe vom 18. Dezember 2024 und schliesslich anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen sowie in seinem Plä- doyer beantragte der amtliche Verteidiger des Mitbeschuldigten S._____, es sei festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2022 beschlagnahmte DVD mit 42 Dateien sowie sämtliche daraus erstellten Aus- drucke, Tabellen und Zusammenzüge unverwertbar seien. Weiter beantragte er, dass die entsprechenden Aufzeichnungen aus den Strafakten zu entfernen und bis zum Verfahrensabschluss unter Verschluss und anschliessend zu vernichten seien (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, S. 2; Prot. S. 6 ff.; act. 54, Rz. 6-9). Die Verteidigung des Beschuldigten schloss sich im Rahmen der Vorfragen dem Antrag und den Ausführungen des amtlichen Verteidigers des Mit- beschuldigten an (Prot. S. 8). Im Folgenden bezieht sich die Bezeichnung «die Verteidigung» entsprechend auf die amtliche Verteidigung des Mitbeschuldigten. 1.2. Am 19. Mai 2022 wurde in den Geschäftsräumlichkeiten der U._____ GmbH an der V._____ 3 in W._____ in Anwesenheit des Staatsanwalts T._____ (fortan: der Staatsanwalt) sowie der beiden Mitbeschuldigten eine Hausdurchsu- chung durchgeführt, anlässlich derer zwei Bundesordner mit Arbeits- und Kunden- verträgen, diverse Strassenverkehrsamts-Anfragen, ein Steckzettel sowie diverse Kundenbriefe sichergestellt wurden. Im Durchsuchungsprotokoll wurde unter an- derem festgehalten, dass die Kundenbriefe per AirDrop übermittelt worden seien, sowie dass die Siegelung verlangt worden sei (act. D1/6/4). In der Folge bean- tragte die Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach die Entsiegelung der beiden Bundesordner sowie der losen Korrespondenz mit verschiedenen Strassenverkehrsämtern. Die Staatsanwalt- schaft hielt im Gesuch explizit fest, dass die Datenordner mit Rechnungen und Verzeigungsankündigungen etc., welche der Polizei via Dropbox-Downloadlink übermittelt und von dieser auf DVD gespeichert und zuhanden der Staatsanwalt-
- 10 - schaft in die Akten produziert worden seien, von der Siegelung ausgenommen worden seien (act. D1/7/1, S. 3). Die Beschuldigten stellten sich im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens hingegen auf den Standpunkt, dass sich der Siegelungs- antrag auch auf die betreffenden Datenordner bezogen habe und es entspre- chend an einem Entsiegelungsantrag fehle, weshalb die Entsiegelung hinsichtlich der auf der DVD gespeicherten Daten zu verweigern sei (act. D1/7/8, Rz. 4 ff.). Mit Verfügung vom 20. September 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht ungesiegelte DVD mit 42 Dateien (act. D1/8/4). Gegen diese Verfügung erhob der Mitbeschuldigte am 3. Oktober 2022 Beschwerde am Ober- gericht Zürich (act. D1/8/8). Zwischenzeitlich erging vom Zwangsmassnahmenge- richt des Bezirks Bülach im Entsiegelungsverfahren hinsichtlich des Antrags der Beschuldigten, die Entsiegelung sei in Bezug auf die DVD zu verweigern, ein Nichteintretensentscheid (act. D1/7/19). Die Beschwerde des Mitbeschuldigten gegen die Beschlagnahmeverfügung wurde vom Obergericht mit Beschluss vom
18. September 2023 abgewiesen (act. D1/8/19). Am 25. Oktober 2023 erhob der Mitbeschuldigte sodann gegen den Obergerichtsbeschluss Beschwerde in Straf- sachen an das Bundesgericht (vgl. act. 8/26), welches auf die Beschwerde man- gels Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintrat und festhielt, dass über die Frage der Verwertbarkeit der Daten-DVD die für den En- dentscheid zuständige Instanz abschliessend zu befinden habe (act. 8/29).
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die am 20. September 2022 beschlagnahmte DVD sei unverwertbar. Die Mitbeschuldigten hätten am Tag der Hausdurchsuchung die Siegelung sämtlicher sichergestellten Gegen- stände beantragt und damit auch die Siegelung der per AirDrop übertragenen Da- ten, was auch im Durchsuchungsprotokoll (act. D1/6/4) klar ersichtlich sei. Das Feld «Siegelung» sei unter der Aufzählung der sichergestellten Gegenstände, worunter auch «div. Kundenbriefe per AirDrop» aufgeführt sei, klar und deutlich angekreuzt worden. Das Protokoll sei vom Polizeibeamten AA._____ unterzeich- net worden, was Gewähr für dessen Richtigkeit biete und die Siegelung beweise (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 3-6). Da die Staatsanwalt-
- 11 - schaft innert 20 Tagen kein Entsiegelungsgesuch gestellt habe, hätte die Daten- DVD den Beschuldigten herausgegeben werden müssen und sie wäre von der Beschlagnahme ausgeschlossen gewesen (act. 44 im Verfahren Geschäfts- Nr. DG240051-C, Rz. 9-10). Die Siegelung sei gemäss Art. 77 StPO zu dokumen- tieren und in einem Verfahrensprotokoll festzuhalten. Indessen sei vorliegend we- der auf dem Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. Mai 2022 (act. D1/6/4), noch auf dem Polizeirapport vom 20. Mai 2022 (act. 45/1) ein entsprechender mündli- cher Verzicht festgehalten worden; einzig der von der Staatsanwaltschaft erst vier Monate später im Rahmen der Vernehmlassung ans Obergericht nachgereichte Polizeirapport vom 19. September 2022 (act. D1/6/10) erwähne einen solchen (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 15-16, 19, 23). Bei diesem Rapport handle es sich um einen reinen Gefälligkeitsrapport; der Staatsanwalt habe Adj AB._____ gemäss seinen eigenen Aussagen ausdrücklich auf das of- fensichtliche Versäumnis von Wm mbA AA._____ hingewiesen. Wm mbA AA._____ sei nach diesem Hinweis gar nichts anderes übriggeblieben, als die ge- wünschte Protokollierung vorzunehmen (act. 44 im Verfahren Geschäfts- Nr. DG240051-C, Rz. 28-30 und 33). Die Widersprüche zwischen den Angaben des Staatsanwalts in seinen Vernehmlassungen ans Obergericht (act. D1/8/10 und D1/8/14) und denjenigen des Polizeirapports vom 19. September 2022 seien unglaubhaft und nicht geeignet, einen mündlichen Siegelungsverzicht zu belegen (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 34). Die Darstellung des Staatsanwalts ergebe keinen Sinn: Danach sei der Sie- gelungsverzicht erfolgt, nachdem er den Beschuldigten erklärt habe, dass der Computer im Fall einer Siegelung mitgenommen werde, was insbesondere der Beschuldigte keines Falls gewollt habe. In der Folge sollen sie eingewilligt haben, den Strafverfolgungsbehörden unter explizitem Verzicht auf die Siegelung zu- nächst am Bildschirm Einsicht in die betreffenden Daten zu gewähren und die ver- langten Dateien per AirDrop an das Mobiltelefon von Wm mbA AA._____ zu sen- den (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 35). Es sei nicht einzu- sehen, weshalb die Beschuldigten auf eine Siegelung hätten verzichten sollen, nachdem sie die Daten gerade deshalb auf elektronischem Weg übermittelten, damit sie die Mitnahme des Computers verhindern konnten (act. 44 im Verfahren
- 12 - Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 35). Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigten bereits vor Ort auf die Siegelung hätten verzichten sollen, wenn sie sich gemäss Polizeirapport vom 19. September 2022 noch anwaltlich beraten lassen wollten (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 40). 2.2. Die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Hauptverhandlung auf die Ausführungen des Obergerichts im Beschluss vom 18. September 2023 und er- gänzte, ohne Siegelungsverzicht hätte sie den Computer mitgenommen, was die Beschuldigten nicht gewollt hätten. Entsprechend sei dies ein Entgegenkommen gewesen (Prot. S. 8). In Ihrer Vernehmlassung ans Obergericht vom 12. Oktober 2022 hielt sie zusammengefasst fest, dass die auf der DVD gespeicherten Daten nach Absprache mit den beiden Organen der U._____ GmbH explizit von der Sie- gelung ausgenommen worden seien (act. D1/8/10, S. 2). Der partielle Siegelungs- verzicht sei erfolgt, nachdem den Beschuldigten erklärte worden sei, dass der Computer im Falle einer Siegelung mitgenommen werden müsse, um die Fest- platte zu spiegeln. Weil insbesondere der Beschuldigte den Computer nicht habe mitgeben wollen, hätten sie sich unter explizitem Siegelungsverzicht darauf geei- nigt, den Datenbestand und auch einzelne Dateien zunächst am Computer zu sichten und nur die mutmasslich beweisrelevanten Dateien anschliessend per Air- Drop auf das Mobiltelefon von Wm mbA AA._____ zu übermitteln (act. D1/8/10, S. 3). 2.3. Auf die weiteren Standpunkte der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Würdigung eingegangen.
3. Würdigung Zutreffend ist, dass weder im Durchsuchungsprotokoll vom 19. Mai 2022 (act. D1/6/4), noch im Polizeirapport vom 20. Mai 2022 (act. 45/1 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C) ein teilweiser Siegelungsverzicht erwähnt ist. Im Ge- genteil wurde im Durchsuchungsprotokoll unter der Auflistung der sichergestellten Gegenstände, darunter «div. Kundenbriefe per AirDrop» deutlich ein Kreuz neben «Siegelung» gesetzt. Erst im nachträglich verfassten Polizeirapport vom 19. Sep- tember 2022 wird folgendes erwähnt: «Gegen Ende der Hausdurchsuchung beim
- 13 - Verpacken der Ordner kam erneut das Thema der Siegelung auf. Schlussendlich wurde die Siegelung der beiden Ordner verlangt, worauf diese ein einem braunen Papiersack verpackt wurden. Auf die Siegelung der bereits geschickten Dateien per AirDrop wurde verzichtet.» (act. D1/6/10). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (act. 44 im Verfahren Ge- schäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 35) ist die Darstellung des Staatsanwalts indessen keineswegs widersprüchlich: Hätten die Beschuldigten die Siegelung der Compu- terdaten verlangt, wäre der Computer zwecks Spiegelung mitgenommen worden. Hätten Sie die Siegelung nicht verlangt, wäre entweder der Computer mitgenom- men worden, oder die Daten wären vor Ort übertragen worden. Dass die Daten per AirDrop übertragen wurden, hatte also einzig den Zweck, dass der Computer nicht mitgenommen wird. Ob die Übertragung auch den Zweck hatte, eine Siege- lung verlangen zu können, ohne den Computer abzugeben, oder eben lediglich, die Daten (ohne Siegelung) zu übertragen, lässt sich daraus nicht ableiten. Dass mündlich effektiv auf die Siegelung der DVD verzichtet wurde und die- ser Vorbehalt nicht nachträglich konstruiert wurde, liegt auch in Anbetracht des- sen nahe, dass der Staatsanwalt die DVD ausdrücklich von ihrem Entsiegelungs- gesuch ausnahm. Wäre auf die Siegelung der DVD nicht verzichtet worden, hätte die Staatsanwaltschaft diese lediglich in ihrem Entsiegelungsgesuch einschlies- sen können und das Entsiegelungsgesuch wäre auch hinsichtlich der DVD resp. der daraus produzierten Unterlagen gutgeheissen worden. Denn wie auch im Zu- sammenhang mit den gesiegelten und anschliessend entsiegelten Bundesordnern lässt sich in materieller Hinsicht auch bei der DVD kein Grund erkennen, welcher einer Entsiegelung entgegengestanden wäre. Die diesbezügliche Theorie der Ver- teidigung, wonach der Staatsanwalt die DVD vom Entsiegelungsgesuch gerade habe ausnehmen müssen, da sie bei der Sichtung der Daten am Computer das Siegel bereits gebrochen hatte und keine andere Wahl mehr hatte, als einen Sie- gelungsverzicht zu fingieren (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 43), leuchtet nicht ein. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Staatsanwalt wohl proaktiv und zeitnah einen entsprechenden Verzicht protokollieren lassen. Vorliegend fiel dem Staatsanwalt das Fehlen eines entsprechenden Vermerks in-
- 14 - dessen erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am Obergericht auf, was stark darauf hindeutet, dass er effektiv von einem Verzicht ausging – und zwar nicht gestützt auf das (zunächst unvollständige) Durchsuchungsprotokoll, sondern gestützt auf seine eigene Anwesenheit an der Hausdurchsuchung. Im Gegenteil würde es aus Sicht der Beschuldigten keinen Sinn ergeben, zunächst die Siegelung der Computerdaten zu verlangen und anschliessend dem Staatsanwalt zwecks Auswahl und Übertragung der Daten dennoch Einsicht in ebendiese Daten zu gewähren. Unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang die Version des Mitbeschuldigten, dass er die Computerdaten offenbar gänzlich ohne Mitwirkung der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft und damit namentlich ohne vorgängige Sichtung am Computer per AirDrop übertragen haben will (act. D1/8/12, Beilage 3, 3. Absatz). Nach dieser Darstellung hätte es allein den Beschuldigten oblegen, zu entscheiden, welche Daten übertragen werden und die Strafverfolgungsbehörden hätten keinerlei Möglichkeit gehabt, deren Beweisrele- vanz und Vollständigkeit zu überprüfen. Eine Durchsicht der Daten auf dem Com- puter, obwohl zuvor die Siegelung verlangt worden sein soll, widerspricht im Übri- gen den übereinstimmenden Darstellungen sowohl des Mitbeschuldigten als auch des Staatsanwalts, wonach der Staatsanwalt den Beschuldigten kurz davor er- klärte, dass der Computer im Falle einer Siegelung mitgenommen werden müsse: Dass die Beschuldigten nach dieser Erklärung die Siegelung verlangt haben sol- len und anschliessend dem Staatsanwalt dennoch Einblick in die Daten gewähr- ten, entbehrt jeder Logik. Gemäss der Verteidigung finde sich ein weiterer Widerspruch zwischen der Darstellung des Staatsanwalts und derjenigen im Polizeirapport vom 19. Dezem- ber 2022 in der Erwähnung des angeblichen Siegelungsverzichts an sich: So sei im Polizeirapport festgehalten, der Siegelungsverzicht sei erst gegen Ende der Hausdurchsuchung erfolgt, während der Staatsanwalt geltend gemacht habe, der Siegelungsverzicht habe bereits vor der Datenübermittlung stattgefunden (act. 44 im Verfahren Geschäfts-Nr. DG240051-C, Rz. 31 f.). Auch dem ist nicht zu folgen: Der Fokus der Darstellung im Polizeirapport im entsprechenden Abschnitt lag auf den beiden Ordnern, für welche die Beschuldigten gegen Ende der Hausdurchsu-
- 15 - chung – nach längerer Unentschlossenheit – nun doch die Siegelung verlangten. Dass der Siegelungsverzicht hinsichtlich der Daten an derjenigen Stelle erwähnt wird, welche die Siegelung der übrigen Gegenstände festhält, erscheint systema- tisch sinnvoll und dient der Klarheit, bedeutet aber nicht, dass der Siegelungsver- zicht in diesem Zeitpunkt zum ersten Mal kundgetan wurde. Allfällige Abweichun- gen zwischen den Darstellungen des Staatsanwalts in seiner Vernehmlassung und dem Polizeirapport vom 19. September 2022 hinsichtlich des Siegelungsver- zichts sprächen – entgegen der Interpretation der Verteidigung – im Übrigen oh- nehin eher dafür, dass der Polizeirapport gerade nicht auf Instruktion des Staats- anwalts erstellt wurde. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er dessen Inhalt nach seinen belieben wörtlich vorgeben können – insbesondere wenn es ihm primär darum gegangen wäre, einen mutmasslichen Siegelbruch nachträglich zu legiti- mieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die DVD und die daraus produzier- ten Unterlagen mangels Siegelung zurecht nicht entsiegelt und rechtsgültig be- schlagnahmt wurden. Anderweitige Gründe, weshalb die Daten nicht verwertbar sein sollten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Entsprechend sind die daraus produ- zierten Beweismittel verwertbar. IV. Sachverhalt Was die Vorwürfe der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht betrifft, zeigten sich die Beschuldigten geständig, als Geschäftsführer der U._____ GmbH das in der Anklageschrift umschriebene Geschäftsmodell betrieben und die auf S. 8 bis 31 aufgeführten Rechnungen erstellt und an die aufgeführten Rechnungsempfän- ger versendet zu haben (Prot. S. 13 f. resp. 26 f.). Bestritten wurde von den Beschuldigten, dass die versendeten Rechnungen in Darstellung und Ausdrucksweise polizeilichen Übertretungsanzeigen nachgebil- det waren und sie damit bezweckten, den Rechnungsempfängern vorzugaukeln, es handle sich dabei effektiv um eine (Ordnungs-)Busse der Polizei statt um eine zivilrechtliche Umtriebsentschädigung (Prot. S. 15 resp. 28). Weiter bestritten die
- 16 - Beschuldigten, dass die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen über- höht waren (Prot. S. 15 resp. 29). Sowohl der Vorwurf der Nachbildung von Ordnungsbussen, als auch derje- nige betr. unzulässig hoher Umtriebsentschädigungen verbinden tatsächliche As- pekte mit rechtlichen, weshalb sie einheitlich im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu beurteilen sein werden. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift vollumfänglich erstellt und es kann darauf verwiesen werden. V. Mittäterschaft Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da- steht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3.). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine ma- teriellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilas- pekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam straf- bare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedli- chen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teil- handlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zu- sammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft (vgl. BGer, Ur- teil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1.5). Vorliegend gründeten die beiden Mitbeschuldigten gemeinsam eine Han- delsgesellschaft zwecks Ausübung des von ihnen bestimmten Geschäftsmodells. Obwohl sie operativ teilweise unterschiedliche Aufgaben wahrnahmen, waren sie gemeinsam als alleinige Geschäftsführer der U._____ GmbH für deren Ge-
- 17 - schäftsaktivitäten verantwortlich. Es lag mithin hinsichtlich sämtlicher Handlungen der U._____ GmbH ein gemeinsamer Tatentschluss vor. Etwas anderes wird denn auch von den Beschuldigten nicht behauptet. Entsprechend ist festzuhalten, dass die beiden Mitbeschuldigten sämtliche Handlungen in Mittäterschaft begin- gen und sie sich diese gegenseitig anrechnen lassen müssen. VI. Gewerbsmässige Erpressung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter ande- rem als gewerbsmässige Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB.
1. Zivilrechtlicher Aspekt der Umtriebsentschädigung bei Missachtung eines gerichtlichen Verbots Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu un- terlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Die Praxis, wegen unbefugten Parkierens trotz gerichtli- chen Verbots eine Umtriebsentschädigung zu verlangen, ordnet die Rechtspre- chung als grundsätzlich zulässig ein. Denn gegen die unbefugte Benützung seiner Parkplätze steht dem Eigentümer etwa ein Anspruch auf Beseitigung der Störung, Unterlassung in Zukunft und Schadenersatz zu (Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB). Ausserdem kann er für den Gebrauch seines Grunds zum Abstellen eines Fahrzeugs eine Entschädigung aus sog. faktischem Vertragsverhältnis verlangen. Schliesslich hat er Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten, die ihm zur Geltendmachung seiner Rechte entstehen. Was die betrags- mässige Höhe der Umtriebsentschädigung betrifft, ist nicht der für den einzelnen Fall benötigte Zeitaufwand auf die Minute genau zu bestimmen. Da sich die in Be- tracht fallenden kleinen Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen. Bei der Schätzung zu berücksichtigen sind etwa der Aufwand für das Erstellen der Fotografien, das Nachforschen der Adresse beim Strassenverkehrsamt, das Ausfüllen des Formu-
- 18 - lars sowie des Einzahlungsscheins, den Postversand, die Kontrolle des Zahlungs- eingangs und die Auslagen für Porto sowie Kopien. Weiter gehören dazu auch das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungsein- gänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Überwa- chungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksündern, da sie nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, E. 4.2). Auf die zulässige Höhe der Umtriebsentschädigungen im vorliegenden Fall wird weiter unten eingegangen.
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Nötigungsmittel sieht der Tatbestand alternativ die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile vor (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 4 f.). 2.2. Bei der Nötigungshandlung der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Wil- lensbildung und -betätigung einzuschränken. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung grundsätzlich. Ein Strafver- fahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2 mit Verweis auf BGE 120 IV 17 E. 2a/aa und BGE 101 IV 47 E. 2b).
- 19 - 2.3. Die Nötigungshandlung muss sodann unrechtmässig erfolgen. Grundsätz- lich bedarf die Rechtswidrigkeit einer Nötigung der besonderen Begründung. Bei Art. 156 StGB ergibt sich die Rechtswidrigkeit hingegen schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 21). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Ins- besondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusam- menhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird. Wer unter Drohung mit einer Strafanzeige in Bereiche- rungsabsicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht eine Erpressung (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.1 m.w.H.). 2.4. Die Nötigung muss den Betroffenen weiter zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wobei das Verhalten des Opfers in der Gewährung eines beliebigen Vermögensvorteils be- stehen kann, wie insbesondere die aktive Vermögensdisposition durch die Her- ausgabe von Geld (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 25 und 28). 2.5. Dieses Verhalten des Betroffenen muss entsprechend zu einem Schaden in seinem oder eines anderen Vermögen führen, was insbesondere durch eine Verminderung der Aktiven geschehen kann (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 157 N 30 mit Verweis auf BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 161 f. und BGE 123 IV 17, E. 3d). 2.6. Die Nötigung muss schliesslich ursächlich sein für das vermögensschädi- gende Verhalten des Erpressten, d. h. diesen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nöti- gung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwi- schen dessen Verhalten und dem Schadenseintritt voraus. An der Kausalität fehlt
- 20 - es, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 29).
3. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente. Weiter muss der Täter über eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht verfügen. Die Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Die Bereicherungsabsicht kann hingegen gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt. Massgebend ist, ob der Täter sich vorstellt, dass der Anspruch auch von der Rechtsordnung aner- kannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zi- vilprozess durchsetzen könnte (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 32).
4. Parteistandpunkte 4.1. Die Staatsanwalt führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Bundes- gericht habe in zwei Entscheiden Umtriebsentschädigungen im Zusammenhang mit Verstössen gegen gerichtliche Parkverbote von Fr. 30.– bzw. Fr. 52.– als ge- rade noch angemessene erachtet (act. 52, S. 3 f.). Zu erstatten seien nur Um- triebe, die durch das Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstanden seien. Parkplatzbewirtschafter wie die U._____ GmbH würden aber nicht nur die effektiv entstandenen Umtriebe, sondern den gesamten Aufwand für die allgemei- nen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen in Rechnung stellen (act. 52, S. 4). Die Umtriebsentschädigungen der Beschuldigten hätten zwischen Fr. 70.– und Fr. 90.– variiert, wobei zusätzlich Fr. 20.– für die Halterermittlung verlangt worden seien, wenn diese nicht mittels Gratisabfrage habe vorgenommen werden kön- nen. Die Halterermittlung hätte jedoch bereits in der Umtriebsentschädigung ent- halten sein müssen (act. 52, S. 7). Beim von den Beschuldigten beschriebenen Aufwand sei fraglich, weshalb sich die Beschuldigten bei solch einem exorbitan- tem Aufwand zu solch kleinen Entschädigungen ein solches Business überhaupt antun würden. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass praktisch nur Kontroll-
- 21 - schilder fotografiert worden seien. Viele Verstösse basierten zudem auf Fotos, welche ihnen von Grundeigentümern übermittelt worden seien. Im Gegenzug hät- ten die Grundeigentümer mit einer Erfolgsprämie von Fr. 15.– entschädigt werden sollen. Die Beschuldigten hätten sich sodann nie die Mühe gemacht, eine fehlbare Lenkerschaft zu identifizieren. Sie hätten immer nur die Halter, welche nicht zwin- gend den Parkverstoss begangen hätten, schikaniert (act. 52, S. 8; Prot. S. 37 f.). Da sich die Beschuldigten einen Lohn ausgezahlt und den Grundeigentümern eine Erfolgsprämie zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– ausbezahlt hätten, sei klar, dass die in Rechnung gestellten Beträge weit über das hinausgingen, was das Bundes- gericht als angemessen Umtriebsentschädigung definiert habe (act. 52, act. 8). Weil die Beschuldigten eine Zivilforderung in Rechnung gestellt hätten, die ihnen in dieser Höhe nicht zustehe, und diese mit der Androhung einer Strafanzeige verknüpft hätten, liege Erpressung vor. Da die Beschuldigten dafür eigens eine Handelsgesellschaft gegründet und ihre Dienste angeboten hätten, liege Ge- werbsmässigkeit vor (act. 52, S. 9). 4.2. Die Verteidigung führte aus, das Bundesgericht habe in den zwei Entschei- den, auf welche auch die Staatsanwaltschaft verweise, festgehalten, dass es zu- lässig sei, gegen Falschparker auf Privatparkplätzen vorzugehen. Die Staatsan- waltschaft interpretiere die Bundesgerichtsentscheide indessen falsch, wenn sie behauptet, Umtriebsentschädigungen von über Fr. 60.– seien massiv übersetzt. Im erwähnten Entscheid aus dem Jahr 2014 sei lediglich zu beurteilen gewesen, ob die konkret geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 52.– zulässig gewesen sei. Eine Obergrenze habe das Bundesgericht nicht festgelegt (act. 53, Rz. 23 f.). Es dürften nur tatsächlich entstandene Umtriebe verlangt werden, wo- bei eine Pauschalisierung im Sinne einer Schätzung zulässig sei. Es wäre an der Staatsanwaltschaft gewesen, Beweis darüber zu führen, dass die geforderten Entschädigungen zwischen Fr. 70.– und Fr. 90.– nicht mit effektiven Kosten er- klärte werden können. Das Fehlen entsprechender Beweise schliesse ein Verur- teilung von vornherein aus (act. 53, Rz. 25 f.). Was den Aufwand im Fall eines un- berechtigten Parkierens betreffe, müsse zur Beweissicherung das Auto fotogra- fiert werden. Die Abklärung, ob eine Berechtigung vorliege, könne relativ lange dauern. Schliesslich sei über die Nummer des Kontrollschilds der Halter zu ermit-
- 22 - teln. Alsdann sei das Schreiben mit der Rechnung zu erstellen, auszudrucken und zu versenden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sei der Zahlungseingang zu prüfen und buchhalterisch zu verarbeiten. Selbst einfach Fälle könnten nicht unter 40 Mi- nuten erledigt werden, kompliziertere Fälle nähmen schnell über eine Stunde in Anspruch. Dazu kämen effektive Spesen, ein Betrag für das faktische Vertrags- verhältnis, der entgangene Gewiss und an sich sogar eine Fangprämie. Bei einer Entschädigung von Fr. 90.– blieben nach Abzug der Mehrwertsteuer noch Fr. 83.50. Nach Abzug von Fr. 5.– Spesen verblieben Fr. 78.50, mit denen der Ar- beitsaufwand, das faktische Vertragsverhältnis und der entgangene Gewinn abge- golten werden müssten (act. 53, Rz. 27). 4.3. Die Beschuldigten umschrieben die ihnen entstandenen Aufwände im Zu- sammenhang mit den einzelnen Fällen von Falschparkern anlässlich der Haupt- verhandlung wie folgt: Zuerst müsse das Einparkieren abgewartet und geschaut werden, wo die Person hingehe. Sollte es sich um einen Parkverstoss handeln, müsse ein Rapport erstellt und die Beweissicherung vorgenommen werden. Dazu werde der beobachtete Vorgang aufgeschrieben, das Signalement des Lenkers aufgenommen, wie auch Kontrollschild, Fahrzeugmarke und Parkplatznummer. Ausserdem würden Fotos der Gesamtsituation gemacht. In der Administration müssten anschliessend die gesicherten Daten in einem Dossier abgelegt und die Beweise übertragen werden. Es müsse der Fahrzeughalter ermittelt werden und anschliessend die Rechnung aufbereitet, verfasst, verpackt, frankiert und zur Post gebracht werden. Zahlungseingänge müssten mit der Rechnung abgeglichen, da- tiert, verbucht und archiviert werden. Zuletzt müsse die Mehrwertsteuer abgerech- net werden. In gewissen Fällen könne auch mehr Aufwand anfallen, dies bei Rü- ckfragen oder Falschparkern, die diskutieren wollten (Prot. S. 21 f. und 29). Nebst dem angefallenen Aufwand fielen Auslagen an und es könne etwas für das fakti- sche Vertragsverhältnis, den entgangenen Gewinn und – was die Beschuldigten aber nicht getan hätten – eine Fangprämie eingerechnet werden (Prot. S. 16).
- 23 -
5. Würdigung 5.1. Nötigungshandlung 5.1.1. Eine rechtswidrige Nötigung ist nach der dargelegten Praxis nur zu beja- hen, wenn mit der Drohung der Strafanzeige eine Zuwendung zu erlangen ver- sucht wird, die ungerechtfertigt erscheint oder die in keinem sachlichen Zusam- menhang zum angeblich strafbaren Verhalten steht (vgl. oben). Gemäss erstell- tem Sachverhalt drohten die Beschuldigten den Falschparkern für den Fall der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen die Erstattung einer Anzeige an. Das erforderliche nötigende Verhalten liegt somit vor. Fraglich ist indessen, ob dieses nötigende Verhalten unrechtmässig war. 5.1.2. Sowohl die Umtriebsentschädigung, welche die Beschuldigten verlangten, als auch die Strafanzeige, die sie für den Fall der Nichtbezahlung androhten, knüpfen an das unbefugte Parkieren an und sollen dieses sanktionieren. Sie ste- hen demnach in einem Sachzusammenhang. Das Verhalten der Beschuldigten kann daher nur als rechtswidrige Nötigung qualifiziert werden, wenn die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen ungerechtfertigt waren, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.2. Rechtswidrigkeit: Zulässigkeit der verlangten Umtriebsentschädigungen 5.2.1. Mit der Verteidigung ist einleitend festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft dahingehend nicht zuzustimmen ist, dass das Bundesgericht die jeweils zu beur- teilenden Beträge von Fr. 30.– resp. Fr. 52.– als «gerade noch angemessen» be- zeichnet habe (vgl. Anklage und act. 52, S. 4). In BGer 6S.77/2003 wurde eine Umtriebsentschädigung (ohne Entschädigung für entgangenen Gewinn, Parkge- bühr aus faktischen Vertragsverhältnis oder Fangprämie, vgl. E. 4.3) von Fr. 30.– im Jahr 1998 als «nicht übersetzt» beurteilt (E. 4.4). Kaufkraftbereinigt entspricht dies ca. Fr. 35.– im Jahr 2025. Im BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 zugrundeliegenden Entscheid wurde eine Umtriebsentschädigung, inkl. Parkge- bühr, von Fr. 52.– als zulässig erachtet (E. 4.4).
- 24 - Gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2011, UE110151-O, welcher auch von der Verteidigung zitiert wurde, ist jedenfalls bei einer Umtriebsentschädigung von Fr. 80.– nicht ohne Weiteres von deren Zuläs- sigkeit auszugehen und im konkreten Fall zu prüfen (E. II./7.2.). Einerseits um- fasste dieser Betrag nebst den Umtrieben ausdrücklich auch eine Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungskosten (E. II./1.). Die Entschä- digung für die eigentlichen Aufwände dürfte sich entsprechend auf maximal Fr. 60.– bis Fr. 70.– belaufen haben. Andererseits hielt das Obergericht fest, dass nicht klar sei, ob es sich im zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6S.77/2003) um vergleichbare tatsächliche Verhältnisse handle wie im zu beurteilenden Fall, und dass ohne weitere Sachabklärungen nicht einfach abgleitet werden könne, auch Fr. 80.–, somit mehr als das Doppelte, seien gerechtfertigt (E. II./7.2). Das Obergericht liess damit die Möglichkeit, dass eine Umtriebsentschädigung (inkl. Parkgebühr) von Fr. 80.– in einem konkreten Fall auch überhöht sein kann, aus- drücklich offen. Im Beschluss des Obergerichts Zürich vom 23. August 2024, UE230259-O, wurde sodann eine Pauschale – inkl. Gebühr aus faktischem Vertragsverhältnis – von Fr. 60.– (bzw. Fr. 80.– inkl. Mahnung) als «noch angemessen» beurteilt, wo- bei festgehalten wurde, dass aufgrund der Pauschalierung eine Überprüfung, wie sich die einzelnen Komponenten zusammensetzen, nicht möglich ist, da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt be- stimmen liessen (E. II./3.9). 5.2.2. Vorliegend verlangten die Beschuldigten Umtriebsentschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 80.– und mehrheitlich Fr. 90.–. Hinzu kam teilweise zusätzliche eine Halterermittlungsgebühren von Fr. 20.–, falls die Fahrzeughalter nicht durch eine Gratisabfrage im Internet ermittelt werden konnten, sowie Mahnkosten von Fr. 20.– bei Nichtbezahlen der Rechnung. Bei der Prüfung der Angemessenheit der verlangten Entschädigungen ist zwischen den geltend gemachten Aufwänden und Auslagen (eigentliche Umtriebe) und weiteren Ansprüchen wie faktische Ver- tragsverhältnisse oder entgangener Gewinn zu unterscheiden. Was die Aufwände betrifft, sind diese wie oben ausgeführt nicht minutengenau zu berechnen, son-
- 25 - dern einer Schätzung zu unterziehen. Während die einzelnen von den Beschul- digten angeführten Tätigkeiten inhaltlich zwar grundsätzlich nachvollziehbar sind und den Anforderungen der erwähnten Bundesgerichtsentscheiden entsprechen, sind sie in zeitlicher Hinsicht (mindestens 40 Minuten bis über eine Stunde pro Fall) nicht nachvollziehbar und überhöht. Der Kontroll- und Dokumentationsauf- wand zur Erfassung eines Falschparkers sollte im Schnitt in 10 Minuten ohne Weiteres machbar sein. Weitere 10 Minuten für die administrative Nachbearbei- tung sollten ebenfalls ausreichen, inkl. Halterermittlung. Ein zusätzlicher Zuschlag von Fr. 20.– im Fall einer kostenpflichtigen Halterabfrage ist durch die pauschali- sierte Berechnung gerade ausgeschlossen und lässt sich ohne Weiteres in die Grundentschädigung einrechnen. Aufgrund der grösstenteils geltend gemachten Umtriebsentschädigung von Fr. 90.– mussten die Beschuldigten selbst bei einem angeblichen Aufwand von über einer Stunde immer noch mit einem Stundenlohn von über Fr. 70.– gerechnet haben. Die Verteidigung des Mitbeschuldigten will gar von einem Stundenlohn von Fr. 120.– ausgehen (Prot. S. 53). Solche Ansätze sind in Anbetracht der Tätigkeit, für welche keinerlei Qualifikationen vorausgesetzt werden, klar überhöht. Aus der vertraglichen Regelung mit den Grundeigentü- mern, wonach diese eine Entschädigung von Fr. 5.– bis Fr. 15.– erhielten, wenn sie die Kontrolle selber vornahmen (vgl. act. D1/31/1-9), lässt sich schliessen, dass die Beschuldigten den Kontrollaufwand selber auf Fr. 5.– bis Fr. 15.– fest- setzten. Selbst bei einem immer noch wohlwollend berechneten Stundenlohn von Fr. 40.– und bei einem Aufwand von Durchschnittlich maximal 30 Minuten resul- tierte somit aufgrund der angefallenen Aufwände Umtriebe von Fr. 20.–, in Fällen mit erhöhtem Aufwand oder zusätzlichen Auslagen für die Halterermittlung von Fr. 30.– bis Fr. 40.– pro Fall. Da der Grund für die Pauschalierung gemäss Bun- desgericht u.a. gerade auch darin liegt, dass die Kosten nicht einzelnen Falsch- parkern zugeordnet werden können, lässt sich vorliegend die Abweichung der ein- verlangten Entschädigungen zwischen verschiedenen Falschparkern von bis zu Fr. 30.– nicht erklären, ausser damit, dass die Beschuldigten die Gewinnmarge willkürlich erhöhen wollten. 5.2.3. Auch aus der Tatsache, dass sich die Beschuldigten einen Lohn von ledig- lich rund Fr. 1'800.– auszahlen liessen, lässt sich nicht ableiten, die geltend ge-
- 26 - machten Entschädigungen seien nicht überhöht gewesen. Die Mittel zur Auszah- lung eines Lohns an die Geschäftsführer setzen sich nicht nur aus der Höhe der einzelnen Entschädigungen zusammen, sondern primär auch aus deren Anzahl. So kann sich der Lohn der Geschäftsführer von Fr. 1'800.– aus einer grossen An- zahl von tiefen Entschädigungen ergeben, oder aus einer geringen Anzahl von stark überhöhten Entschädigungen. Aus der Höhe der ausbezahlten Löhne an die Geschäftsführer lässt sich vorliegend jedenfalls nichts ableiten. Im Gegenteil liesse sich argumentieren, dass die verlangten Entschädigungen zwar die Auf- wände der effektiv fallbearbeitenden Personen decken dürfen. Dass damit auch die Löhne zweier Geschäftsführer bezahlt werden, welche gemäss eigenen Anga- ben primär für die Erweiterung der strategischen Führung, den Austausch mit den Kunden und das Marketing zuständig waren (vgl. Prot. S. 12 und 25), setzt gera- dezu voraus, dass mehr als nur eine Entschädigung für die konkrete Bearbeitung der Fälle verlangt werden musste. Zwar lässt das Bundesgericht auch ein profes- sionelles und organisiertes Vorgehen zu. Dass aber die gesamte Organisations- struktur des Kontrollunternehmens mittels Umtriebsentschädigungen – statt durch Honorare der Grundeigentümer – finanziert werden können soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Denn dies anzunehmen würde bedeuten, dass die Höhe der ver- langten Entschädigung ohne Obergrenze an die Kosten des Betriebs des Kontroll- unternehmens angepasst werden könnte, dessen Ausgaben, z.B. für Marketing- massnahmen, wiederum der Willkür der jeweiligen Geschäftsführer ausgesetzt sind. 5.2.4. Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass neben Personalauf- wand und Auslagen zusätzlich eine Entschädigung aus faktischem Vertragsver- hältnis, eine Fangprämie sowie eine Entschädigung für vorprozessuale und pro- zessuale Kosten geltend gemacht werden können (vgl. BGer 6S.77/2003 vom
6. Januar 2004, E. 4.2). Gemäss den versendeten Rechnungen war dies vorlie- gend jedoch gerade nicht der Fall und die Beschuldigten beschränkten sich auf das Geltendmachen der Umtriebsentschädigung, welche grundsätzlich lediglich den Aufwand abdeckt, der aufgrund des Falschparkierens entstanden ist. Dass die Beschuldigten in den Rechnungen jeweils den Zusatzaufwand für die Halterer- mittlung – welche weitere Umtriebe darstellt – separat aufführten, suggeriert eine
- 27 - sorgfältige Aufschlüsselung der verlangten Kosten. Entsprechend müssen sich die Beschuldigten auch entgegenhalten lassen, dass zusätzliche Forderungen wie Parkgebühren aus faktischem Vertragsverhältnis nicht einfach in die Position «Umtriebsentschädigung» interpretiert werden können. Auch eine an sich zuläs- sige Fangprämie war in der geltend gemachten Umtriebsentschädigung nicht ent- halten, da einerseits eine solche nicht in den Verträgen mit den Grundeigentü- mern vorgesehen war und andererseits der Mitbeschuldigte selber ausführte, dass sie eine solche hätten geltend machen können, dies aber nicht taten (Prot. S. 16). Auch ob zusätzlich die Geltendmachung einer Entschädigung für entgan- genen Gewinn zulässig wäre und deren zulässige Höhe kann an dieser Stelle of- fenbleiben, da auch eine solche von den Beschuldigten gerade nicht geltend ge- macht wurde und sich auch nicht unter die Umtriebe im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Fälle subsummieren lässt. 5.2.5. Was die Mahnkosten betrifft, verrechneten die Beschuldigten jeweils wei- tere Fr. 20.–. Mahnkosten können unter Umständen unter dem Titel des Verspä- tungsschadens gemäss Art. 103 Abs. 1 OR geltend gemacht werden. Wird die Höhe dieser Gebühren, etwa in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, pau- schal festgesetzt, so handelt es sich typischerweise um eine zulässige Schadens- pauschalierung (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 13). Vorliegend befan- den sich die Lenker und die U._____ GmbH jeweils nicht in einem vertraglichen Verhältnis, weshalb keine entsprechenden Pauschalen vereinbart waren. Ist dies nicht der Fall, sind Mehrkosten nur insoweit ersatzfähig, als dass sie notwendig und angemessen waren (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6a). Da sich der zusätzliche Aufwand und damit der Schaden, welcher der U._____ GmbH aus der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen entstand, auf das Erstellen und Versenden der Zahlungserinnerung beschränkte, erscheint auch der jeweils ver- langte Betrag von Fr. 20.– als überhöht. 5.2.6. Der Vergleich der Verteidigung mit den Zuschlägen bei Schwarzfahrern der SBB (Prot. S. 57 f.) gelingt sodann nicht. Der Schwarzfahrer geht mit dem Trans- portunternahmen trotz fehlendem Fahrausweis durch Inanspruchnahme der Fahr- leistung ein Vertragsverhältnis ein und stimmt damit den Allgemeinen Geschäfts-
- 28 - bedingungen des Transportunternehmens zu. Bei der Leistung des Zuschlags handelt es sich um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Neben- pflicht des Transportvertrages (BGE 136 II 489, S. 493). Im Gegensatz zum Falschparker weiss der Schwarzfahrer somit einerseits, mit wem er das Vertrags- verhältnis eingeht und kennt andererseits die Höhe der ihm drohenden Zu- schläge, da diese in jedem öffentlichen Transportmittel prominent angebracht (vgl. SCHÖB, Strafschadenersatz durch die Hintertür des Strafrechts? BGE 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, in: recht, S. 119, 123) und überdies in schweizweit einheitli- chen Tarifen geregelt sind. Der mit Billetkontrollen im Personenbeförderungsver- kehr zusammenhängende Aufwand ist sodann deutlich höher und nicht mit demjenigen von Parkplatzkontrollen vergleichbar. Bereits die Personalkosten dürf- ten aufgrund des notwendigermassen höheren Professionalisierungsgrades deut- lich höher ausfallen; hinzu kommt der Betrieb der damit zusammenhängenden In- formationssysteme (vgl. Art. 20a PBG). Die von der Verteidigung des Mitbeschul- digten S._____ weiter vorgebrachten gestaffelten Zuschläge für wiederholtes Schwarzfahren innert zwei Jahren (act. 54, Rz. 48 im Verfahren Geschäfts- Nr. DG240051-C) basieren einerseits auf einer klaren gesetzlichen Grundlagen (Art. 20 Abs. 5 PBG). Andererseits wird bei den Wiederholungstätern davon aus- gegangen, dass sie nicht bei jeder Fahrt ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert werden, wodurch dem Transportunternehmen mutmasslich ein erheblicher Ein- nahmeausfall entsteht (Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr vom 9. März 2007, BBl 2007 2681, S. 2721). Als vertragliche Abrede ist die Staffelungsgebühr im Übrigen ohnehin zulässig (SCHOOP, Finanzielle Folgen des Schwarzfahrens, in: sui generis 2024, S. 175, Rz. 33). 5.2.7. Auch der Aufwand bei Ladendiebstählen gestaltet sich anders als bei Falschparkern. Eine solche Umtriebspauschale aufgrund eines Ladendiebstahls muss sich ebenfalls an den durchschnittlichen tatsächlichen Umtrieben orientie- ren, d.h. am für die Geltendmachung der Zivilansprüche nötigen Personalaufwand und allfälligen zusätzlichen Auslagen. Der Gesamtaufwand für die Verfolgung von Ladendieben und die Bearbeitung der Fälle dürfte im Schnitt jedoch deutlich über demjenigen von Parkkontrollen liegen. Denn erst die zweifelsfreie Kenntnis der
- 29 - Identität des Täters ermöglicht es dem Geschädigten, seine zivilrechtlichen An- sprüche gegenüber dem Täter rechtlich auch tatsächlich durchzusetzen. Im Ge- gensatz zum Falschparker, welcher in der Regel problemlos anhand des Kontroll- schildes identifiziert werden kann, dürfte bei Ladendieben das Festhalten zur Feststellung seiner Identität den einzig möglichen Weg zur Erreichung dieses Ziels darstellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich in grösseren Kaufhäusern mit mehreren Etagen die Ergreifung eines Ladendiebes i.d.R. über längere Zeit hinziehen dürfte und zwangsläufig den Einsatz mehrerer Personen erfordert (Überwachung mittels Kameras, Verfolgung über mehrere Etagen, mehrere Fluchtmöglichkeiten; vgl. GIANNINI, Ladendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Private bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda, in: ZStrR 122/2004, S. 41, 56). Zu beachten ist ferner, dass die geforderte Umtriebsentschädigung in diesem Fall in der Regel ebenfalls deutlich kommuniziert wird, was im Falle des Falschpar- kens nicht zutrifft. 5.2.8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umtriebsentschädi- gungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und entsprechend weder abschliessend zu beurteilen ist, ob deren Höhe zulässig ist, noch aus de- ren blossen Existenz deren Zulässigkeit oder die Zulässigkeit der vorliegend zu beurteilenden Entschädigungen abgeleitet werden kann. 5.2.9. Zusammenfassend ist für das Geschäftsmodell, welches die Beschuldigten mit der U._____ GmbH betrieben, von einer Obergrenze von Fr. 60.– für Um- triebe, Auslagen, allfälligen entgangenen Gewinn und faktisches Vertragsverhält- nis, inkl. allfälliger Fangprämie, auszugehen. Dies sollte auch einzelne Zusatzauf- wände für die Halterermittlung oder wegen nichtbezahlter Rechnungen ohne Wei- teres abdecken. Diese Pauschale steht einerseits im Einklang mit der bisherigen bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung, welche bisher zwar keine Ober- grenze festlegte, den Rahmen aber bereits grob absteckte. Andererseits erscheint sie aber auch im Vergleich zur Höhe von staatlichen Ordnungsbussen bei Falsch- parkierens als angemessen. Zwar spielen bei der Festsetzung der Umtriebsent- schädigung die Höhe der Busse, mit welcher der Falschparker zu rechnen hätte,
- 30 - grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGer 6S.77/2003, E. 4.2). Nichts desto trotz ist zu beachten, dass im Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 12 des Ordnungsbus- sengesetztes (OBG) keine zusätzlichen Kosten erhoben werden dürfen; die Kos- ten, d.h. die geldwerten Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Feststel- lung des Sachverhaltes, dem Herstellen, Ausfüllen und Abgeben der Quittung oder des Bedenkfristformulars sowie mit der Kontrolle des Zahlungseingangs ent- stehen, gelten als im Bussenbetrag enthalten (HEIMGARTNER/ISENRING/MAU- RER/RIESEN-KUPPER/WEDER, StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG,
21. Aufl., Zürich 2022, N 1 zu Art. 12 OBG; vgl. auch BBl 2011 8195 ff., 8210). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch Ordnungsbussen gemäss OBG zu einem gewissen Grad kostendeckend ausgestaltet sind und sie somit, wenn auch nicht als Obergrenze, zumindest als gewisse Richtschnur dienen können. 5.3. Zwischenfazit Nötigung Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch das Andro- hen einer Verzeigung im Falle der Nichtbezahlung der verlangten Umtriebsent- schädigungen eine nötigende Handlung vornahmen, welche aufgrund der über- setzten Höhe der Umtriebsentschädigungen rechtswidrig war. 5.4. Vermögensdisposition, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang Es ist erstellt, dass in rund 360 Fällen die Rechnungen der U._____ GmbH durch Geschädigte bezahlt wurden, worin eine Vermögensdisposition liegt. An der Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition fehlt es wie erwähnt, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (vgl. oben). Aufgrund der stark überhöhten Beträge ist davon auszugehen, dass die Rechnungen ohne Androhung einer Anzeige nicht oder nicht im vollen Betrag bezahlt worden wären. Entsprechend ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und vermögensschädigender Handlung gegeben. Der Vermögensschaden umfasst jeweils denjenigen Betrag, der über die zulässi- gen Fr. 60.– hinaus gefordert und bezahlt wurde. Dass es in rund 160 Fällen zu keiner Zahlung kam und entsprechend bei einem Versuch bliebt, ist in Anbetracht
- 31 - des gewerbsmässigen Vorgehens der Beschuldigten nicht von Belang (vgl. dazu unten). Die Kausalität zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt ebenfalls vor. 5.5. Fazit objektiver Tatbestand Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. 5.6. Subjektiver Tatbestand 5.6.1. Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich, war das angeklagte Vorgehen in tatsächlicher Hinsicht doch gerade das beabsichtigte Geschäftsmo- dell der U._____ GmbH. Was die überhöhten Umtriebsentschädigungen angeht, wussten die Beschuldigten, dass die von ihnen veranschlagten Aufwände und ins- besondere die zugrunde gelegten Stundenansätze übersetzt waren. Weiter war ihnen auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts bekannt, auf dessen Entscheide sie gar in ihren Verträgen verwiesen. Der Vorsatz der Be- schuldigten hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition ergibt sich einerseits daraus, dass ihnen klar sein musste, dass die Androhung einer Strafanzeige den Rechnungsempfänger auch zur Bezahlung einer nicht geschuldeten Entschädigung zu bewegen vermag. Dass das Aufbauen einer Drucksituation ihr Ziel war, zeigt gerade auch die amtli- che Aufmachung der Firma und der Rechnungen (vgl. dazu unten). Sodann liegt auch Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens vor, da die U._____ GmbH – mangels Honorierung durch die Parkplatzeigentümer – nur so Einnahmen gene- rieren konnten. 5.6.2. Damit ist auch die zusätzlich verlangte Bereicherungsabsicht gegeben. Die angestrebte Bereicherung war des Weiteren unrechtmässig, da die verlangten Entschädigungen überhöht waren, was die Beschuldigten wussten oder zumin- dest in Kauf nahmen. 5.6.3. Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand der Erpressung er- füllt.
- 32 - 5.7. Gewerbsmässigkeit 5.7.1. Handelt der Täter gewerbsmässig, kann er gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden (zum anwendbaren Recht vgl. unten, «Strafzumessung»). Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für seine delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Re- gelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Ge- werbsmässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.). 5.7.2. Vorliegend gründeten die Beschuldigten für die Ausführung ihres Ge- schäftsmodells eigens eine Handelsgesellschaft. Sie versandten Rechnungen in rund 700 Fällen und hätten dieses Geschäft auch auf unbestimmte Zeit weiterge- führt. Die Beschuldigten erzielten durch die ausbezahlten Löhne von rund Fr. 1'800.– pro Monat und finanzierten dadurch zumindest einen Teil ihres Lebensun- terhalts. Das Einverlangen von überhöhten Umtriebsentschädigungen betrieben die Beschuldigten entsprechend nicht nur nach Art eines Berufs, sondern stellte dies effektiv ihre berufliche Tätigkeit dar. 5.7.3. Folglich gingen die Beschuldigten gewerbsmässig vor, womit der qualifi- zierte Tatbestand von Art. 156 Ziff. 2 StGB ebenfalls erfüllt ist.
- 33 -
6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Die Beschuldigten sind somit der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. VII. Amtsanmassung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Amtsan- massung i.S.v. Art. 287 StGB. Die Verfahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt dahingehend an, dass nicht nur einfache, sondern auch mehrfache Amtsanmassung vorliegen könnte (Prot. S. 33).
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Amtsanmassung macht sich schuldig, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht muss es sich demnach zunächst um die Ausübung ei- nes Amtes Handeln, was der Tätigkeit eines «Beamten» i.S.v. Art. 110 Abs. 3, sprich einer Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion, entspricht (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 3 m.w.H.). Das Amt muss überdies hoheitli- cher Natur sein (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonde- rer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, § 52 Rz. 3). Die Ausübung dieses Amtes muss sich der Täter sodann anmassen: Einer- seits muss er vorgeben, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlungen erfolgen. Andererseits muss der Täter eine dem Amtsträger entsprechende Amtshandlung zumindest vorzuneh- men versuchen, wobei es ausreicht, wenn sich der Täter nur einzelne Befugnisse eines Amtes anmasst (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 4 m.w.H.; STRATEN-
- 34 - WERTH/BOMMER, a.a.O., § 52 Rz. 4; BGE 128 IV 164 E. 3b; BGer, 19.06.1995, Pra 1996, Nr. 174). 1.3. In subjektiver Hinsicht ist nebst (Eventual-)Vorsatz vorausgesetzt, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgt. Eine solche liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels, also die Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen. Strafbar macht sich hingegen auch, wer ein an sich gerechtfertigtes Handlungs- ziel verfolgt, dies aber mit Mitteln tut, welche für die Verfolgung des Ziels nicht notwendig sind, und der gleichzeitig in unzulässiger Weise in fremde Individual- rechte eingreift. Um die Strafbarkeit einer Amtsanmassung unter dem Gesichts- punkt des Tatbestandsmerkmals der rechtswidrigen Absicht festzustellen, ist ent- sprechend zunächst zu prüfen, ob der Täter ein an sich rechtswidriges Hand- lungsziel verfolgte. Falls dies nicht der Fall ist, muss in einem zweiten Schritt ge- prüft werden, ob der Täter das nicht widerrechtliche oder das rechtfertigende Ziel unter unnötiger Beeinträchtigung fremder Individualrechte verfolgte. Bei der Prü- fung der rechtswidrigen Absicht ist die Verhältnismässigkeit zwischen Handlungs- ziel und Schwere der Tat in Betracht zu ziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 10 und 11 m.w.H.; BGE 128 IV 164, S. 168).
2. Parteistandpunkte 2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, durch die Namenswahl «U._____ GmbH» (phonetisch für «Polizeikontrolle») und mit der eng an behördliche Übertretungsanzeigen anlehnenden Aufmachung ihrer Rech- nungen hätten die Beschuldigten bewusst und gewollt eine Verwechslungsgefahr dahingehend geschaffen, dass zahlreiche Geschädigte die überrissenen Rech- nungsbeträge in der irrigen Meinung bezahlt hätten, es handle sich hierbei um Übertretungsbussen, die nach öffentlichem Recht geschuldet seien und auf wel- che die Rechnungssteller Anspruch hätten. Während in den verschickten Schrei- ben nicht explizit von Bussen die Rede gewesen sei, sondern von «Umtriebsent- schädigung», «Halterermittlungsgebühr» und «Mahnkosten», dürften diese
- 35 - sprachlichen Feinheiten für viele juristische Laien nicht erkennbar gewesen sein (act. 52, S. 10 ff.). 2.2. Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Falschpar- ker hätten offensichtlich zwischen der Polizei und der U._____ GmbH unterschei- den können. Was die Firma betrifft, könne «U1._____» [erstes Wort des Namens] verschiedene Bedeutungen haben. Die phonetische Ähnlichkeit mit englisch «Po- lice» sei unbedeutend, da Rechnungen und nicht Sprachnachrichten verschickt worden seien. Eine U1._____ sei etwa auch ein … resp. eine Gemeinschaft mit Selbstverwaltung, was ertragen auf den vorliegenden Fall auch auf die von Falschparkern betroffenen Wirte und Ladenbesitzer zutreffen könne. Weiter sei U1._____ ein häufiger Suffix für Ortsnamen, ein Magazin für politische Bildung und ein beliebter Firmenname in der Immobilienbranche. So bezwecke insbeson- dere die U1._____ AG ebenfalls Liegenschaftengeschäfte und sei der Grund ge- wesen, weshalb die Beschuldigten ihre Firma nicht unter U1._____ GmbH hätten eintragen lassen können. «U1._____» in U._____ GmbH stehe für Parkordnungs- und Liegenschaftenservice und sei vom Handelsregisteramt nicht beanstandet worden (act. 53, Rz. 32 f.). Die Firma und das Logo seien auf jeder Rechnung aufgeführt worden; aufgrund von «GmbH» sei deutlich geworden, dass es sich nicht um eine Amt handle (act. 53, Rz. 33). Weiter führte die Verteidigung aus, die Beschuldigten hätten nie eine für den Tatbestsand der Amtsanmassung vorausgesetzte Handlung in Erfüllung einer öf- fentlich-rechtlichen Funktion vorgenommen, da die Polizei die fehlbaren Lenker gar nicht hätte büssen dürfen. Die U._____ GmbH habe sich ausreichend von der Stadtpolizei Bülach und von Polizeikontrollen unterschieden. Daran ändere auch die Aufmachung der Rechnungen sowie verwendete Bezeichnungen wie «Über- tretungsanzeige» oder «Parkverstoss» nichts (act. 53, Rz. 35; Prot. S. 11). Laien würden solche Begriffe synonym verwenden; ihnen sei damit lediglich angezeigt worden, dass sie ein privatrechtliches Parkverbot übertreten hätten. Dasselbe gelte für den auf der Website verwendeten Button «Busse bezahlen», hinsichtlich dessen aus der Anklageschrift im Übrigen ohnehin nicht hervorgehe, wie lange er
- 36 - genutzt worden sei (act. 53, Rz. 35). In den Akten liegen kein einziges Beispiel ei- nes Geschädigten, welcher die Entschädigung deshalb bezahlt habe, weil er glaubte, eine behördlich angeordnete Busse erhalten zu haben (act. 53, Rz. 35). Im Gegenteil hätten sich Falschparker teilweise gegenüber der Polizei über die U._____ GmbH beschwert (act. 53, Rz. 32). In vereinzelten Fällen sei seitens U._____ GmbH Anzeigen gegen Falschparker erfolgt, wobei jeweils die gesamten Dossiers, inklusive Rechnung, der Stadtpolizei Bülach eingereicht worden seien. Weder die Polizei noch das Statthalteramt hätten Anzeige wegen des Offizialde- likts der Amtsanmassung erstattet. Überdies zeige dieser Umstand deutlich, dass die Beschuldigten nie davon ausgegangen seien, sie könnten konkurrierend zur Polizei auftreten, weshalb der subjektive Tatbestand nicht gegeben sei. Überdies fehle es auch and er rechtswidrigen Absicht, da die Entschädigungen, welche die Beschuldigten verlangten, nicht überhöht gewesen seien (act. 53, Rz. 38 f.). 2.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung auf Vorhalt der ver- sendeten Rechnungen zu Protokoll, dass ihm im Vergleich zu polizeilichen Ord- nungsbussen Unterschiede auffallen würden. Oben rechts stehe ganz klar U._____ GmbH. Es sei die Rede von einer Mehrwertsteuer. Er sehe keine Ähn- lichkeit. Die Darstellung liege in der Natur der Sache. Parkverstösse könnten auf öffentlichem oder auf privatem Grund vorliegen, dabei brauche man eine gewisse Darstellung, damit das Ganze gut leserlich sei. Sie hätten sich dann dazu ent- schieden, eine klare Struktur hineinzubringen. Die Ordnungsbussen der Polizei hätten sie nicht kopiert (Prot. S. 27 f.).
3. Würdigung 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Vorliegend soll sich der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten gemäss Anklageschrift das Amt von Polizeibeamten angemasst haben. Dabei handelt es sich fraglos um ein Amt im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, welches die Ausübung hoheitlicher Handlungen umfasst. Entsprechend gilt zu prüfen, ob
- 37 - sich die Mitbeschuldigten durch ihre Tätigkeit dieses Amt anmassten – sprich den Anschein erweckten, das entsprechende Amt innezuhaben (nachfolgend Ziff. 3.1.2), sowie entsprechende Amtshandlungen vornahmen (nachfolgend Ziff. 3.1.3). 3.1.2. Was den Anschein einer hoheitlichen Stellung betrifft, sind insbesondere die Firma sowie optische Aufmachung und Inhalt der versendeten Rechnungen genauer zu beleuchten. Als Firma für ihre Gesellschaft, mit welcher sie gemäss Handelsregisterein- trag «die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Patrouillen, Verkehrsdiensten, der Bewirtschaftung von Parkplätzen und dem damit verbunde- nen Inkasso» bezweckten, wählten die Beschuldigten «U._____ GmbH». Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist «U1._____» phonetisch gleichlautend mit dem englischen (und überdies auch französischen) «Police». Den Begriff eng- lisch zu lesen ist für Adressaten der Übertretungsanzeigen besonders in Verbin- dung mit dem darauffolgenden englischen Begriff «U2._____» naheliegend. Wei- ter ist «U1._____» in verschiedenen Sprachen die eigentliche Übersetzung des deutschen «Polizei», … [Übereinstimmung mit der Übersetzung des Begriffs «Po- lizei» in zwei Sprachen]. Dass die Firma eine Zusammensetzung von «Parkordnungs- und Liegen- schaftenservice» sein soll, wie dies die Verteidigung geltend macht, erscheint als nachträglich konstruierter Erklärungsversuch. Die Dienstleistung der U._____ GmbH bestand ausschliesslich aus Parkplatzkontrollen und den daraus entste- henden Folgearbeiten. Einer darüberhinausgehenden Tätigkeit, welche sich auf Liegenschaften jenseits von Parkplätzen bezieht, gingen die Beschuldigten zu kei- nem Zeitpunkt nach; so wird der Begriff «Liegenschaften» auch im Gesellschafts- zweck im Handelsregister kein einziges Mal erwähnt. Sollte mit «Service» die Parkplatzkontrolle gemeint sei, bliebe selbst dann noch der Zusatz «U2._____» unerklärt. Noch konstruierter erscheint die von der Verteidigung herbeisinnierte Erklärung, U1._____ könne ebenso für einen selbstverwalteten Stadtstaat, beste- hend aus den betroffenen Grundeigentümern, stehen. Auch der Vergleich mit an- deren Unternehmen, welche im Liegenschaftenbereich tätig sind und den Firmen-
- 38 - bestandteil «U1._____» aufweisen, hinkt. Einerseits scheinen diese Unternehmen
– im Gegensatz zur U._____ GmbH – effektiv im Liegenschaftenbereich tätig zu sein. Andererseits ist deren Firmenwahl deshalb unproblematisch, weil sie gerade nicht wie die U._____ GmbH ein der Polizeiarbeit nahes Geschäftsmodell betrei- ben und über die Firma hinaus weitere Elemente der Polizei aufgreifen (vgl. dazu sogleich). Weiter kann die Bezeichnung «U1._____» auch suggerieren, dass es sich dabei zwar nicht um die Polizei im eigentlichen Sinne, aber um eine abge- sonderte Organisationseinheit der Polizei handelt. … [Übereinstimmung mit dem Akronym einer abgesonderten Organisationseinheit der Polizei]. Somit bleibt lediglich der Schluss, dass die gewählte Firma suggerieren sollte, die U._____ GmbH würde als oder im Auftrag der Polizei agieren. Dass die Firma ohne Beanstandung des Handelsregisteramtes eingetragen werden konnte, ändert daran nichts: Die Anklage umschreibt eine Vielzahl von Elementen, die ku- muliert im Vorwurf der Amtsanmassung mündeten. Dass die gewählte Firma inso- liert betrachtet nach Einschätzung des Handelsregisteramtes nicht geeignet war, im Sinne von Art. 944 Abs. 1 OR Täuschungen zu verursachen, schliesst nicht aus, dass die Firma in Kombination mit weiteren Faktoren, welche dem Handels- registeramt nicht bekannt sein konnten, gesamthaft den Tatbestand der Amtsan- massung zu erfüllen vermag. Entsprechend sind nachfolgend diese weiteren Fak- toren zu beurteilen. Ein Vergleich der von den Beschuldigten verwendeten Rechnungen mit ech- ten Parkbussen der Polizei zeigt zahlreiche Übereinstimmungen in Aufmachung und Inhalt: Der Grundaufbau ist nahezu identisch. Der Titel – bis Mitte März 2022 noch «Übertretungsanzeige», ab da dann «Parkverstoss» – entsprach in der ers- ten Version demjenigen von offiziellen Ordnungsbussen. Ebenso fällt die promi- nente Darstellung des ersten Buchstabens von «U1._____» in blau auf, welche stark an das Logo der Kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich erinnert. Eine tabellarische Aufführung der für den konkreten Fall erforderlichen Randda- ten, welche ebenfalls derjenigen von Ordnungsbussen entspricht, ist keineswegs die einzige oder naheliegendste Variante, wie dies die Beschuldigten darstellten. Was die Terminologie betrifft, verwendeten die Beschuldigten Begriffe wie «Über-
- 39 - tretungsdatum, -zeit, -ort» und Formulierungen wie «da wir sonst gezwungen sind, eine Verzeigung … einzuleiten», welche suggerieren, dass die Rechnungs- steller von Amtes wegen das Gesetz anzuwenden haben und nicht – wie privat- rechtliche Akteure – in der Geltendmachung ihrer Rechte frei sind. Dies stellte denn auch einen entscheidenden Unterschied zu früheren, ähnlich gelagerten Fällen dar, wo die Schreiben zurückhaltender formuliert waren («Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen, einen Strafantrag zu stellen») und entsprechend ein Freispruch erfolgte (vgl. Beschluss des OGer ZH vom 26. Juni 2018, UE180064-O, E. II./3.2). Weiter sprach das Obergericht im Beschluss vom 4. De- zember 2019, UE190217-O, den zu beurteilenden Rechnungen den amtlichen Charakter unter anderem deshalb ab, weil dort eingangs darauf hingewiesen wurde, dass mit Vollmacht der Grundeigentümerin gehandelt werde und der ge- richtliche Verbotstext wiedergegeben wurde (E. II./2.7). Vorliegend war für den Rechnungsempfänger in keiner Weise ersichtlich, das die U._____ GmbH mit Vollmacht für die Grundeigentümer handelte. Es lag somit der Schluss nahe, dass der Parkverstoss in hoheitlicher Funktion geahndet wurde. Zutreffend ist zwar, dass die Rechnungen die U._____ GmbH als Rechnungsstellerin aufführten. Am prominentesten aufgeführt wurde im Briefkopf jedoch deren «U1._____»-Logo mit stilisiertem P – ohne Zusätze wie «GmbH» – sowie, lediglich kleingedruckt, deren UID und MWST-Nummer. Indessen ändert dies einerseits nichts am Umstand, dass durch den bewusst gewählten Firmennamen in Kombination mit dem an die Kommunalen Polizeikorps angelehnten Schriftzug die Aufmachung der Polizei ko- piert wurde. Andererseits fällt auch eine Interpretation in Betracht, wonach die U._____ GmbH als privatrechtlicher Akteur im Auftrag des Gemeinwesens und entsprechend wiederum hoheitlich gehandelt haben könnte: § 7 Abs. 1 der Kanto- nalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV) sieht aus- drücklich die Möglichkeit vor, die Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ru- henden Verkehr an Dritte zu delegieren. Der Eindruck, dass die U._____ GmbH als ein derartiger Auftragnehmer agiert haben könnte, wird auch durch die Auffüh- rung des Firmennamens als Rechnungsstellerin inkl. UID und MWST-Nummer nicht ausgeschlossen und durch die amtliche Aufmachung des restlichen Schrei- bens gerade noch bestärkt.
- 40 - Insgesamt weisen die versendeten Schreiben in Kombination mit der Firma und dem Logo der U._____ GmbH einen deutlichen amtlichen Charakter auf. Die- jenigen Elemente, welche auf einen privat handelnden Akteur hindeuten, gehen in der Gesamtaufmachung, welche sich offensichtlich an Ordnungsbussen orientiert, unter und werden dadurch abgeschwächt, dass selbst Firma und Logo, welche auf die privatrechtliche Natur hinweisen würden, sehr amtlich daherkommen. Die gewählte Darstellung konnte einzig den Zweck haben, dass Rechnungsempfän- ger bei der Betrachtung des Schreibens den Fokus mehr auf die markanten und mit Ordnungsbussen übereinstimmenden Elemente als auf die davon abweichen- den legen. Und wie erwähnt bliebe selbst dann, wenn von einem privatrechtlichen Akteur hätte ausgegangen werden müssen, immer noch der Anschein, dass die U._____ GmbH zumindest im Auftrag des Gemeinwesens und entsprechend in hoheitlicher Funktion handelte. Die Beschuldigten erweckten entsprechend den Anschein, träger eines hoheitlichen Amtes zu sein. 3.1.3. Weiter setzt der Tatbestand der Amtsanmassung wie erwähnt voraus, dass eine entsprechende Amtshandlung vorgenommen wurde. Gemäss § 4 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV) sind die Stadt- und Gemeindepolizeien für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17-23 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) zuständig. Gemäss § 18 Abs 1 lit. a POG ist die Gemeindepolizei unter anderem für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. Bei der Erhebung einer Ordnungsbusse handelt es sich somit um eine hoheitliche Amtshandlung, welche den Polizeien vorbehalten ist. Wie oben dargelegt, erweckten die Beschuldigten mit ihrem Auftritt den Ein- druck, ihre Rechnungsstellung erfolge in hoheitlicher Funktion und bei den in Rechnung gestellten Beträgen handle es sich nicht um privatrechtliche Forderun- gen, sondern um hoheitliche Ordnungsbussen, wodurch die Beschuldigten eine Amtshandlung im Sinne des Tatbestands der Amtsanmassung vornahmen; dies entgegen der Verteidigung, welche ausführte, die Polizei hätte die fehlbaren Len- ker gar nicht büssen dürfen, weshalb keine Amtshandlung vorliegen könne (act. 53, Rz. 35). Denn relevant für die Beurteilung ist nicht, ob die Polizei im kon-
- 41 - kreten Fall selber eine (echte) Amtshandlung hätte vornehmen können, sondern einzig, was die Täter mit ihrem Vorgehen suggerierten. Ob die Geschädigten effektiv davon ausgingen, dass es sich bei den versen- deten Schreiben um öffentlich-rechtliche Bussen und bei den Beschuldigten um Amtsträger handelte resp. ob die Geschädigten die Umtriebsentschädigung we- gen dieses Anscheins bezahlten, lässt sich einerseits einzig anhand der akten- kundigen Reaktionen einzelner Geschädigter nicht ins Allgemeine ableiten, da ein Grossteil der Geschädigten die Rechnungen kommentarlos bezahlt haben dürfte
– aus welchen Gründen auch immer. Andererseits handelt es sich beim Tatbe- stand der Amtsanmassung weder um ein Vermögens- noch um ein Erfolgsdelikt, welches einen kausalen Irrtum mit anschliessender Vermögensdisposition voraus- setzen würde. Die Vornahme einer (vermeintlichen) Amtshandlung muss wie oben dargelegt nur versucht werden, weshalb deren individuelle Beurteilung durch einzelne Geschädigter für die Erfüllung des Tatbestandes nicht von Belang ist. Ergänzend ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den Geschädigten zwar bewusst gewesen sein könnte, dass es sich bei der U._____ GmbH um ein privatrechtliches Konstrukt handelte, sie jedoch aufgrund der amtli- chen Aufmachung dennoch davon ausgingen, dass die U._____ GmbH in behörd- lichem Auftrag und entsprechend wiederum hoheitlich agierte. Nichts abgeleitet werden kann schliesslich aus dem Vorbringen der Verteidigung, die Stadtpolizei sei nach Kenntnisnahme der Umtriebsentschädigungen nicht von Amtes wegen tätig geworden. 3.1.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten den Anschein er- weckten, ein Amt innezuhaben und durch das Versenden der Rechnungen zumin- dest versuchten, entsprechende Amtshandlungen vorzunehmen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Sowohl die Wahl der Firma und des Logos, als auch die Gestaltung und das Versenden der Rechnungen erfolgten vorliegend unbestrittenermassen wis- sentlich und willentlich.
- 42 - Was den Vorsatz hinsichtlich der Anmassung einer amtlichen Funktion als Ganzes betrifft, kann zwar sehr wohl für jedes einzelne Element, für welches sich die Beschuldigten bewusst entschieden, eine mehr oder weniger findige Erklärung angegeben werden oder dessen hoheitliches Anmuten – isoliert betrachtet – we- gargumentiert werden. Indessen ist es aber gerade die Summe dieser Vielzahl von bewussten Entscheidungen, welche unweigerlich das Bild abgeben, die Be- schuldigten hätten insgesamt bewusst einen amtlichen Auftritt angestrebt. Dass dieser Anschein lediglich aufgrund einer Reihe von Zufällen (Firma, Logo) oder Notwendigkeiten (Begrifflichkeiten, Darstellung) entstanden sein soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Somit bleibt als einzige realistische Erklärung, dass die Be- schuldigten vorsätzlich den Anschein erwecken wollten, sie handelten als oder im Auftrag einer Polizei und könnten entsprechende (vermeintliche) Amtshandlungen vornehmen. Weiter lässt sich auch aus dem Vorbringen der Verteidigung, dass die Be- schuldigten der Stadtpolizei im Rahmen ihrer Anzeigen jeweils selbst ihre Rech- nungen eingereicht hätten, nicht schliessen, dass ihnen nie der Gedanke gekom- men war, sie könnten konkurrierend zur Polizei auftreten (vgl. act. 53, Rz. 38). Wären die Beschuldigten mit Sicherheit davon ausgegangen, dass ihr Auftritt die Schwelle zur Amtsanmassung überschreitet, hätten sie eine solch exponierte Ge- schäftstätigkeit wohl gar nie aufgenommen. Der Plan der Beschuldigten dürfte es gerade gewesen sein, durch bewusste Auslotung der Grenzen die Geschädigten zu täuschen. Dass sie folglich im Rahmen ihrer Anzeigen die Rechnungen auch den Behörden einreichten, ist nur konsequent, schliesst aber keineswegs den Vorsatz hinsichtlich des amtlichen Auftrittes aus; die Beschuldigten gingen schlicht und einfach davon aus, mit ihrer Masche durchzukommen, nahmen dabei aber zumindest in Kauf, dass sie die Grenzen des Zulässigen überschritten. 3.2.2. Weiter setzt der subjektive Tatbestand der Amtsanmassung voraus, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgte, welche im Anstreben eines rechtswidri- gen Handlungsziels oder im Anstreben eines rechtmässigen Handlungsziel mit unnötigen Mitteln, welche in unzulässiger Weise in Individualrechte eingreifen, lie- gen kann.
- 43 - Wie oben bereits festgehalten wurde, waren die von den Beschuldigten gel- tend gemachten Umtriebsentschädigungen überhöht und damit unrechtmässig. Durch Druckausübung beabsichtigten Sie dennoch, die Geschädigten zur Bezah- lung des gesamten Rechnungsbetrags zu bewegen. Darin liegt ein an sich rechts- widriges Handlungsziel. Die Amtsanmassung erfolgte folglich in der rechtswidri- gen Absicht, der vorgespielten Legitimität der in Rechnung gestellten Beträge wei- ter Nachdruck zu verleihen und die Geschädigten schliesslich zur Zahlung von nicht geschuldeten Entschädigungen zu bezahlen. Doch selbst, wenn die geforderten Beträge nicht überhöht und grundsätzlich rechtmässig gewesen wären, läge die Sache nicht anders: Den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres offen gestanden, die Entschädigungen durch das versen- den von regulären, nicht hoheitlich anmutenden Schreiben einzufordern, unter Verwendung einer unzweideutigen Firma und eines neutralen Logos. Durch den amtlichen Auftritt beabsichtigten sie, die Geschädigten in ihrer Entscheidungsfrei- heit hinsichtlich der Frage, ob diese die Entschädigungen bezahlen oder deren Höhe als zulässig beurteilen wollen, zu beeinträchtigen, was im Falle einer hoheit- lich auferlegten Busse eher der Fall sein wird als bei privatrechtlich geltend ge- machten Entschädigungsforderungen. Die Beschuldigten bedienten sich somit ei- nes unnötigen Mittels, um ihr Ziel zu erreichen und griffen dabei in die Rechtsstel- lung der Geschädigten ein. Dieses Vorgehen hält schliesslich auch der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nicht stand: So stellen das Imitieren eines polizeilichen Auf- tritts inklusive Firma, Logo und Rechnungen und die damit zusammenhängenden Implikationen für den Rechnungsempfänger selbst für das Erreichen eines recht- mässigen Handlungsziels einen unverhältnismässig starken Eingriff dar. 3.2.3. Zusammenfassend ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand der Amts- anmassung erfüllt.
4. Mehrfache Begehung 4.1. Bezüglich der Frage, ob vorliegend das Delikt der Amtsanmassung mehr- fach begangen wurde, ist relevant, ob von einer Handlungseinheit (einfache Be- gehung) oder von einer Handlungsmehrheit (mehrfache Begehung) auszugehen
- 44 - ist. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur mit Zurückhaltung als Einheit zusammengefasst werden und zwar dann, wenn sie auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erschei- nen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). 4.2. Während der Gesamtauftritt der U._____ GmbH und damit deren amtlicher Anschein zwar grösstenteils unverändert blieb, wurden die einzelnen Rechnungen jeweils individuell ausgestellt und von Fall zu Fall der jeweiligen Situation ange- passt. Der Tatenschluss zur Vornahme der Amtshandlung wurde entsprechend jedes Mal neu gefasst, weshalb der Tatbestand in rund 700 Fällen erfüllt wurde.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist somit der mehrfachen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 schul- dig zu sprechen. VIII. Vergehen gegen das UWG Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten weiter un- lauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Die Ver- fahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungsvor- behalt dahingehend an, dass statt oder nebst lit. d auch lit. b von Art. 3 Abs. 1 UWG erfüllt sein könnte (Prot. S. 33).
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht. Gemäss Art. 3 handelt unter ande- rem unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Wa- ren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Ver- kaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irrefüh- rende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb be- günstigt (lit. b), oder wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen
- 45 - mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (lit. d). 1.2. Hat der Täter gegen mehrere Strafvorschriften verstossen, so ist zunächst zu klären, in welchem Verhältnis diese Vorschriften zueinander stehen: Die An- wendung einer von ihnen kann die einer oder mehrerer anderen ausschliessen, in welchem Falle man von unechter Konkurrenz spricht (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Abschnitt, Rz. 1). Auch die unechte ist insofern eine wirkliche Konkurrenz, als das Verhalten des Täters mehrere Straftatbestände erfüllt. Der deliktische Gehalt der Tat wird hier jedoch schon durch die Anwendung eines oder einiger von ihnen so vollständig erfasst und abgegolten, dass die übrigen zurücktreten müssen (STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 3). Unechte Konkurrenz in Form von Spezialität liegt vor, wenn ein Straftatbestand einen anderen entweder schon begrifflich oder doch der Sache nach in allen Teilen in sich schliesst, die Tat oder den Täter aber durch weitere Merkmale noch näher charakterisiert und deshalb allein Anwen- dung findet (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 5). Konsumtion hingegen liegt vor, wenn der eine Tatbestand nicht mit allen einzelnen Merkmalen, wohl aber wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, im anderen enthalten ist. Ein solcher «wertmässiger» Einschluss bedeutet, dass ein (leichterer) Deliktstat- bestand typischerweise bei der Erfüllung eines anderen (schwereren) Tatbestan- des, der dieselben oder ähnliche Interessen oder Rechtsgüter schützt, mitverwirk- licht wird (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 7).
2. Würdigung Vorliegend machte sich der Beschuldigte der Amtsanmassung strafbar. Die- ser Tatbestand schützt die Staatsgewalt, insb. das Vertrauen in diese und damit einhergehend das Funktionieren des Staates (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 1). Die Strafbestimmungen des UWG haben hingegen den Schutz der Marktteil- nehmer im Wettbewerb sowie den Schutz der Konsumenten vor unlauteren Me- thoden zum Zweck (Art. 1 UWG; BSK UWG-HILTY, Art. 1 N 5). Obwohl es sich da- bei vordergründig um verschiedene Rechtsgüter handelt, stimmen Sie – auf die hier zu beurteilende Konstellation heruntergebrochen – vorliegend überein. So-
- 46 - wohl der Vorwurf der irreführenden Angaben (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG), als auch derjenige des Treffens von Massnahmen, welche geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG), beziehen sich vorliegend nicht auf Mit- bewerber, sondern auf den Staat. Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, hätte somit das UWG nicht den Schutz von Mitbewerbern, des Marktes oder des- sen Kunden, sondern den Schutz der staatlichen Hoheit und des Vertrauens in sie vor privaten Akteuren, welche sich amtliche Stellung anmassen, zum Zweck. Da- mit stimmt der Schutzbereich des UWG mit demjenigen der Amtsanmassung auf den vorliegenden Fall angewendet überein und die Strafbestimmungen des UWG haben keinen über Art. 287 StGB hinausgehenden Zweck. Da der Tatbestand der Amtsanmassung im Gegensatz zum UWG ausschliesslich auf das Vorspiegeln ei- ner hoheitlichen Stellung zugeschnitten ist, gehen die Strafbestimmungen des UWG in der Amtsanmassung auf. Da der deliktische Gehalt des Verhaltens des Beschuldigten bereits durch die Anwendung von Art. 287 StGB vollständig erfasst und abgegolten ist, würde sich ein allfälliger zusätzlicher Schuldspruch gestützt auf Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG erübrigen, weshalb dessen Prüfung im Einzelnen unterbleiben kann.
- 47 - IX. Urkundenfälschung (Dossier 2)
1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, am 2. Dezember 2021 auf seinen Namen ein Impfzertifikat ausstellen lassen zu haben, in welchem wahr- heitswidrig bestätigt worden sei, dass er gegen COVID-19 geimpft sei. Die Staats- anwaltschaft würdigt dies als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Parteistandpunkte 2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, im Tat- zeitraum seien vom St. Galler «Corona-Testcenter 2» unter Missbrauch von Zu- gangsdaten für die entsprechende Datenbank des Bundesamtes für Gesundheit diverse Impfzertifikate ausgestellt worden, obwohl in diesem Testcenter zu kei- nem Zeitpunkt SARS-CoV-2-Simpfungen verabreicht worden seien (act. 52, S. 11). In besagtem Testcenter sei ein Impfzertifikat auf den mit Ausnahme des Bin- destrichs zwischen dem ersten und zweiten Vornamen korrekt geschriebenen Na- men und das korrekte Geburtsdatum des Beschuldigten ausgestellt worden, wo- bei der Täterschaft dafür ein Betrag von Fr. 250.– bis Fr. 700.– überwiesen wor- den sei (act. 52, S. 12). 2.2. Verteidigung Die Verteidigung führte aus, es lägen keine Beweise vor, dass der Beschul- digte zur Täterschaft Kontakt aufgenommen, dieser seine Personalien sowie den Transfer Code übermittelt und einen dreistelligen Frankenbetrag bezahlt hätte. Es liege einzig ein Covid-Zertifikat in den Akten, dass möglicherweise gefälscht sei und auf einen mutmasslichen Abnehmer mit dem Namen A._____ laute und uner- klärlicherweise in zwei verschiedenen Versionen in den Akten liege (einerseits Beilage zu act. D2/8/2 resp. von D2/6 und andererseits act. D2/3). Dafür, dass der Beschuldigte ein gefälschtes Impfzertifikat auf seinem Mobiltelefon gespeichert hätte, lägen ebenfalls keine Beweise vor. Die Einvernahme von AC._____ und
- 48 - AD._____ seien nicht verwertbar, da diese in einem separaten Verfahren einver- nommen und nie mit dem Beschuldigten konfrontiert worden seien (act. 53, Rz. 1 ff.). 2.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte sowohl im Untersuchungsverfahren (act. D2/2/2) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 31 f.) die Aus- sage.
3. Beweismittel und Sachverhalt 3.1. An Beweismitteln liegt in den Akten lediglich ein Covid-Zertifikat, welches auf A'._____ mit Geburtsdatum 04.06.1968 ausgestellt ist (act. D2/3) In act. D2/8/2 findet sich indessen ein weiteres auf denselben Namen ausgestelltes Zertifikat, welches im Teil «Produkt» vom anderen abweicht (act. D2/3). Die eben- falls in den Akten liegenden Einvernahmen der mutmasslichen Täterschaft und weiterer Zeugen und Auskunftspersonen (act. D2/4-6) sind mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar. 3.2. Dass das Zertifikat im Auftrag des Beschuldigten ausgestellt worden wäre, er dafür bezahlt hätte oder ob der Beschuldigte überhaupt ungeimpft war, lässt sich anhand der vorliegenden Beweismittel somit nicht erstellen.
4. Fazit Mangels erstelltem Anklagesachverhalt ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
- 49 - X. Strafzumessung
1. Methode Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Bei der Bildung einer Gesamts- trafe sind zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen. Wenn für jedes Delikt die gleiche Strafart gewählt wird, kommt das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zur Anwendung; dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei wird die Strafzumessung für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe festge- setzt und im Anschluss jeweils angemessen erhöht, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E 2.1). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342 E. 2c). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschie- den werden (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark
- 50 - das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 11 m.w.H.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 m.w.H.). Wur- den mehrere Delikte begangen, kommt die Täterkomponente erst nach Bildung der Gesamtstrafe zum tragen (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116a m.w.H.).
3. Gewerbsmässige Erpressung 3.1. Schwerste Straftat, anwendbares Recht und Strafrahmen 3.1.1. Das mit der schwersten Strafe sanktionierte Delikt ist vorliegend die ge- werbsmässige Erpressung, für welche die Einsatzstrafe festzulegen ist. 3.1.2. Art. 2 Abs. 1 StGB statuiert ein Rückwirkungsverbot, wonach ein Täter nicht im Sinne einer Norm bestraft werden darf, welche erst nach dessen Begehung in Kraft getreten ist. Eine Ausnahme besteht einzig, wenn die neue Norm milder ist, als die zum Zeitpunkt der Tatbegehung Gültige (Art. 2 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Der vorliegend angeklagte Sachverhalt erfolgte zwischen Januar 2022 und Mai 2022. Der damals gültige Art. 156 Ziff. 2 StGB sah bei der gewerbsmässigen Erpressung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Per 1. Juli 2023 wurde Art. 156 Ziff. 2 StGB im Rahmen der Harmonisierung der Strafrah- men angepasst, sodass die gewerbsmässige Erpressung neu mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen [AS 2023 259; BBl 2018 2827]). Die re- vidierte Fassung ist somit aufgrund der tieferen Mindeststrafe milder und vorlie- gend anzuwenden.
- 51 - 3.2. Strafart Art. 156 Ziff. 2 StGB sieht als Strafart lediglich die Freiheitsstrafe vor. 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten ist zunächst anzumerken, dass die beiden Mitbeschuldigten eigens zwecks Ausübung ihres rechtswidrigen Geschäftsmodells eine Handelsgesellschaft gründeten. In rund 700 Fällen wurde erpresserisch eine überhöhte Umtriebsentschädigung eingefor- dert und in mindestens 361 Fällen wurden sie anschliessend effektiv bezahlt. Da- durch erzielten der Beschuldigte und sein Mittäter zusammen einen unrechtmäs- sigen, über die als zulässig erachtete Umtriebsentschädigung von Fr. 60.– hin- ausgehenden Erlös von Fr. 12'851.05. Die einzelnen Deliktsbeträge variierten da- bei mit wenigen Ausnahmen zwischen Fr. 10.– und Fr. 50.–, sodass sowohl die einzelnen Deliktsbeträge wie auch der gesamte Deliktserlös als eher gering einzu- stufen sind. Dazu kommt, dass die vorliegende Androhung einer Strafanzeige bei Nichtbegleichung der Rechnung eine verhältnismässig leichte Nötigungshandlung darstellt. Demgegenüber steht das hartnäckige Vorgehen der Beschuldigten bei der Eintreibung der Umtriebsentschädigungen. So wurden die Rechnungen mit ei- ner Zahlungsfrist von 14 Tagen versehen und für ein Nichtbegleichen innert Frist explizit eine Strafanzeige angedroht. In einer Gesamtbetrachtung hält sich die In- tensität der begangenen Tat jedoch in Grenzen. Die objektive Tatschwere ist da- her als leicht einzustufen. 3.3.2. Bei Betrachtung der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der U._____ GmbH zumindest zu Beginn ihrer Tätigkeit einen monatlichen Lohn von Fr. 1'800.– auszahlen liess (Prot. S. 31). Der Beschuldigte arbeitet ferner als Personaltrainer und hat ein Studium in Betriebswirtschaft absol- viert (Prot. S. 23). Es wäre dem Beschuldigten demnach ohne Weiteres zumutbar gewesen, anstelle der gewerbsmässigen Erpressung einer geregelten Arbeitstä- tigkeit nachzugehen. Dementsprechend handelte der Beschuldigte aus egoisti- schen und monetären Interessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die pekuni- äre Motivation bereits durch die gewerbsmässige Begehung umfasst wird und das
- 52 - Verschulden im Sinne des Doppelverwertungsverbotes nicht noch zusätzlich er- höht werden kann (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 102). Der Be- schuldigte beging die gewerbsmässige Erpressung zumindest eventualvorsätz- lich. Er ging dabei mit dem Mitbeschuldigten geplant und wohlüberlegt vor, was sich nicht zuletzt darin zeigte, dass sie die Rechnungen für die Umtriebsentschä- digungen polizeilichen Übertretungsanzeigen nachbildeten. Sie liessen dadurch in ihrem Vorgehen eine gewisse kriminelle Energie erkennen. Das subjektive Tatver- schulden ist als mittel zu bezeichnen. 3.3.3. Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 9 Monaten angemessen erscheint.
4. Amtsanmassung 4.1. Strafrahmen Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Der Beschuldigte und sein Mittäter verschickten in rund 700 Fällen Rech- nungen, welche einen amtsanmassenden Charakter aufwiesen. Dabei legten sie ein äusserst professionelles Auftreten an den Tag und verwendeten Formulare, welche in ihrem Aussehen und Aufbau denjenigen von Übertretungsanzeigen der Polizei zum Verwechseln ähnlich waren. Mit Blick auf sein geplantes und gerisse- nes Vorgehen, welches gar die Firma der GmbH umfasste, und in Anbetracht der Vielzahl an Einzelfällen, zeigte der Beschuldigten folglich eine gewisse kriminelle Energie, weshalb die objektive Tatschwere als nicht mehr Leicht einzustufen ist. 4.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass der Be- schuldigte die Amtsanmassung mit direktem Vorsatz ausübte. So sollten die einer polizeilichen Übertretungsbusse nachempfundenen Rechnungen, in Kombination
- 53 - mit der Firma und dem zweideutigen Logo, die Empfänger dazu bewegen, die überhöhten Umtriebsentschädigungen zu begleichen. Die Beweggründe des Be- schuldigten waren ausschliesslich monetär; wie oben bereits dargelegt, wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Lebensunterhaft auf legale Art und Weise zu bestreiten, insbesondere auch durch Einforderung von Umtriebsentschädigungen (in zulässiger Höhe) ohne einen amtlichen Auftritt zu imitieren. Das subjektive Tatverschulden ist als ebenfalls als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 4.2.3. Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 225 Strafeinheiten angemessen erscheint. 4.3. Strafart Bei Tatbeständen, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind, ist im Bereich bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen prioritär eine Geldstrafe auszufällen (BSK StGB-MAZZUCHELLI, Art. 41 N 31, 36a). Da sich vorliegend die Einsatzstrafe auf 225 Strafeinheiten beläuft, kommt von vornherein nur eine Frei- heitsstrafe in Frage, weshalb die Sanktion für die mehrfache Amtsanmassung auf 7 1/2 Monate festzusetzen ist.
5. Gesamtstrafe und Täterkomponente Aufgrund der auszusprechenden gelichartigen Strafen ist die Bildung einer Gesamtstrafe zulässig. Die für die gewerbsmässige Erpressung als schwerstes zu beurteilendes Delikt festgesetzte Einsatzstrafe von 9 Monaten ist aufgrund der Amtsanmassung und in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate auf 14 Monate zu erhöhen. Über die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten ist wenig bekannt. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt jedoch getrennt von seiner Ehefrau. Er hat zudem ein Kind (Prot. S. 22 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorstrafenlosigkeit als Normalfall anzusehen, weshalb das Vorhandensein von Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen ist
- 54 - (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf. Bei Fra- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschuldigte regelmässig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 23). Er führte ledig- lich aus, dass er zusätzlich zu seiner Tätigkeit bei der U'._____ GmbH [vormals U._____ GmbH] als Personaltrainer arbeite (Prot. S. 23 f.). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich folglich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ableiten.
6. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu be- strafen. XI. Vollzug
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Ent- scheids mit einzubeziehen. Im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt
- 55 - die Gewährung des Strafaufschubes nicht die positive Erwartung voraus, der Tä- ter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf. In Anbetracht dessen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe grundsätzlich aufzuschieben, es sei denn, eine unbe- dingte Strafe erscheine notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.2. Vorliegend machte der Beschuldigte in amtsanmassender Art und Weise überhöhte Umtriebsentschädigungen geltend, wobei er den Rechnungsempfän- gern mit der Einleitung einer Strafanzeige drohte. Dabei liess sich im Vorgehen des Beschuldigten durchaus eine gewisse kriminelle Energie erkennen. Im Hin- blick auf sein bisheriges Leben und das Fehlen von Vorstrafen ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte keinen grundsätzlich kriminellen Charakter besitzt. Die Folgen der von ihm vorliegend begangenen Straftat sind ihm Lehre und Warnung zugleich. Das Aussprechen einer unbedingten Freiheitsstrafe er- scheint daher nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. 2.3. Demzufolge ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. XII. Ersatzforderung, Einziehung und Beschlagnahmung
1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er-
- 56 - kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGer 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2. m.w.H.). Weiter kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als vor- aussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Vorliegend beläuft sich der Deliktserlös auf Fr. 12'851.05 (vgl. oben). Ob es sich bei dem mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
16. Mai 2022 resp. 20. Mai 2022 resp. 11. September 2024 mit einer Kontosperre belegten Guthaben bei der Valiant Bank AG (Konto IBAN CH1, lautend auf U'._____ GmbH [vormals U._____ GmbH]) um den Deliktserlös handelt oder die- ser bereits anderweitig verwendet wurde, lässt sich nicht mit Sicherheit rekonstru- ieren, weshalb gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB auf eine Ersatzforderung in nämlicher Höhe zu erkennen ist; dies in solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten. Zwecks Deckung der Ersatzforderung wird das gesperrte Guthaben der im Eigentum der beiden Beschuldigten stehenden U'._____ GmbH eingezo- gen. Das restliche Guthaben auf dem erwähnte Konto wird in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt und in einem allfälligen Mehrbetrag den Beschuldigten je zur Hälfte wieder herausgegeben. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
3. Die folgenden sichergestellten und mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juni 2022 (act. D1/8/1) resp. 20. September 2022 (act. D1/8/4) beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlan-
- 57 - gen hin herauszugeben, da diese weder die Sicherheit von Menschen noch die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 69 StGB gefährden: 1 Bundesordner schwarz enthaltend Arbeitsverträge der U._____ GmbH mit Teilzeitmitarbeitenden 1 Bundesordner schwarz enthaltend Kundenverträge etc., welche die U._____ GmbH mit diversen Grundeigentümern abgeschlossen hat Lose Korrespondenz der U._____ GmbH mit diversen Strassenver- kehrsämtern, u.a. Auskunftsersuchen bei Fz-Haltern mit Auskunfts- sperre Kopie des Steckzettels Nr. 4 der Eigentümer des AE._____ betr. Um- triebsgebühr für unberechtigtes Parkieren auf Privatparkplatz 1 DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) mit Rechnun- gen und Verzeigungsankündigungen / Betreibungsandrohungen etc. Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft heraus- verlangt, wird praxisgemäss ein Verzicht angenommen. XIII. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft kon- stituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Bezifferung und Begründung der Zivilklage haben spätestens innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 an- gesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO), ansonsten die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und sub- jektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Be- einträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von
- 58 - Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeitsverletzungen recht- fertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung (BGE 129 III 715, E. 4.4; BGer 6B_297/2019 vom 12. August 2019, E. 4.1). Vermögensdelikte be- treffen regelmässig rein finanzielle Interessen der Geschädigten, welche in aller Regel keine schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen vermögen (Be- schluss des OGer ZH vom 4. März 2022, SB210285, E. 2.2).
2. Würdigung 2.1. Die Privatkläger 1, 3, 5, 10, 14, und 16-18 haben sich form- und fristgerecht als Zivilkläger konstituiert und Anträge auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz und teilweise von Genugtuung gestellt (act. D1/19/2- 29). 2.2. Trotz entsprechender Aufforderung durch die Verfahrensleitung in der Verfü- gung vom 25. Oktober 2024 (act. 37) haben es die Privatkläger unterlassen, ihre Ansprüche innert Frist ausreichend zu substantiieren. Folglich sind die Schaden- ersatzforderungen der Privatkläger mangels Nachvollziehbarkeit ihrer Berechnung auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3. Die Privatkläger 5, 10 und 16 beantragten weiter eine Genugtuung (act. D1/19/9, D1/19/14 und D1/19/25). Wie oben ausgeführt, sind Vermögensde- likte grundsätzlich nicht genugtuungsbegründend. In Anbetracht der geringen In- tensität des nötigenden Elements der Erpressung liegen insgesamt keine beson- deren Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Genugtuung bei einem Vermögensdelikt rechtfertigen würden, weshalb die Genugtuungsbe- gehren abzuweisen sind. XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall
- 59 - (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrahmen reicht von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b–lit. d GebV OG). 1.2. Das vorliegende Verfahren war aufgrund der Prozessgeschichte, der De- liktsmehrheit und den umfassenden Verfahrensakten mit einem eher grösseren zeitlichen Aufwand verbunden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–. Hinzu kommt die Gebühr für die Strafuntersuchung, die Fr. 7’000.– beträgt und ausgewiesen ist (act. D1/5/25). Aufgrund des Freispruchs für den Vorwurf der Urkundenfälschung werden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.
2. Kosten der Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte machte von seinem Recht auf eine Wahlverteidigung Ge- brauch (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat die entsprechenden Kosten zwar grundsätzlich selber zu tragen, hat aber im Falle eines Freispruchs Anspruch auf Entschädigung ihrer diesbezüglichen Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Aufgrund des Freispruchs für den Vorwurf der Urkundenfälschung sind dem Beschuldigten entsprechend diejenigen Kosten zu ersetzen, welche für die Verteidigung in diesem Anklagepunkt angefallen sind. Auf entsprechende Nach- frage der Verfahrensleitung bezifferte die Verteidigung ihren Aufwand für die Ver- teidigung im Anklagepunkt der Urkundenfälschung auf 1/6 des Gesamtaufwands (Prot. S. 45), was angemessen erscheint. Dementsprechend ist dem Beschuldig- ten für die Wahlverteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. XV. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO).
- 60 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB mehrfache Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB
2. Der Beschuldigte wird in folgenden Punkten freigesprochen: Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden sichergestellten und mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juni 2022 resp. 20. September 2022 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten wieder herausge- geben: 1 Bundesordner schwarz enthaltend Arbeitsverträge der U._____ GmbH mit Teilzeitmitarbeitenden 1 Bundesordner schwarz enthaltend Kundenverträge etc., welche die U._____ GmbH mit diversen Grundeigentümern abgeschlossen hat Lose Korrespondenz der U._____ GmbH mit diversen Strassenver- kehrsämtern, u.a. Auskunftsersuchen bei Fz-Haltern mit Auskunfts- sperre Kopie des Steckzettels Nr. 4 der Eigentümer des AE._____ betr. Um- triebsgebühr für unberechtigtes Parkieren auf Privatparkplatz 1 DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) mit Rechnun- gen und Verzeigungsankündigungen / Betreibungsandrohungen etc. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.
6. Der Beschuldigte wird solidarisch haftend mit dem Mitbeschuldigten S._____ (DG240051-C) zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'851.05 verpflichtet.
- 61 -
7. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
16. Mai 2022 resp. 20. Mai 2022 resp. 11. September 2024 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der Valiant Bank AG Konto IBAN CH1, lautend auf U'._____ GmbH (vormals U._____ GmbH) wird zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten herangezogen und in einem allfälligen Mehrbetrag dem Beschuldigten zur Hälfte wieder herausgegeben. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
8. A) Die Schadenersatzforderungen sämtlicher Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. B) Die Genugtuungsforderungen sämtlicher Privatkläger werden abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 5'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
12. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (2-fach, übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach, übergeben)
- 62 - die Privatklägerschaft die Bezirksgerichtskasse falls eine Begründung verlangt wird an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Valiant Bank AG, Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Bezirksgerichtskasse
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 63 - Bülach, 11. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: M. Müller S. Röllin
- 64 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.