Sachverhalt
Was die Vorwürfe der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht betrifft, zeigten sich die Beschuldigten geständig, als Geschäftsführer der U._____ GmbH das in der Anklageschrift umschriebene Geschäftsmodell betrieben und die auf S. 6 bis 29 aufgeführten Rechnungen erstellt und an die aufgeführten Rechnungsempfän- ger versendet zu haben (Prot. S. 13 f. und 26 f.). Bestritten wurde von den Beschuldigten, dass die versendeten Rechnungen in Darstellung und Ausdrucksweise polizeilichen Übertretungsanzeigen nachgebil- det waren und sie damit bezweckten, den Rechnungsempfängern vorzugaukeln, es handle sich dabei effektiv um eine (Ordnungs-)Busse der Polizei statt um eine zivilrechtliche Umtriebsentschädigung (Prot. S. 15 resp. 28). Weiter bestritten die Beschuldigten, dass die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen über- höht waren (Prot. S. 15 resp. 29).
- 15 - Sowohl der Vorwurf der Nachbildung von Ordnungsbussen, als auch derje- nige betr. unzulässig hoher Umtriebsentschädigungen verbinden tatsächliche As- pekte mit rechtlichen, weshalb sie einheitlich im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu beurteilen sein werden. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift vollumfänglich erstellt und es kann darauf verwiesen werden. V. Mittäterschaft Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da- steht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3.). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine ma- teriellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilas- pekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam straf- bare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedli- chen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teil- handlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zu- sammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft (vgl. BGer, Ur- teil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1.5). Vorliegend gründeten die beiden Mitbeschuldigten gemeinsam eine Han- delsgesellschaft zwecks Ausübung des von ihnen bestimmten Geschäftsmodells. Obwohl sie operativ teilweise unterschiedliche Aufgaben wahrnahmen, waren sie gemeinsam als alleinige Geschäftsführer der U._____ GmbH für deren Ge- schäftsaktivitäten verantwortlich. Es lag mithin hinsichtlich sämtlicher Handlungen der U._____ GmbH ein gemeinsamer Tatentschluss vor. Etwas anderes wird
- 16 - denn auch von den Beschuldigten nicht behauptet. Entsprechend ist festzuhalten, dass die beiden Mitbeschuldigten sämtliche Handlungen in Mittäterschaft begin- gen und sie sich diese gegenseitig anrechnen lassen müssen. VI. Gewerbsmässige Erpressung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter ande- rem als gewerbsmässige Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB.
1. Zivilrechtlicher Aspekt der Umtriebsentschädigung bei Missachtung eines gerichtlichen Verbots Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu un- terlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Die Praxis, wegen unbefugten Parkierens trotz gerichtli- chen Verbots eine Umtriebsentschädigung zu verlangen, ordnet die Rechtspre- chung als grundsätzlich zulässig ein. Denn gegen die unbefugte Benützung seiner Parkplätze steht dem Eigentümer etwa ein Anspruch auf Beseitigung der Störung, Unterlassung in Zukunft und Schadenersatz zu (Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB). Ausserdem kann er für den Gebrauch seines Grunds zum Abstellen eines Fahrzeugs eine Entschädigung aus sog. faktischem Vertragsverhältnis verlangen. Schliesslich hat er Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten, die ihm zur Geltendmachung seiner Rechte entstehen. Was die betrags- mässige Höhe der Umtriebsentschädigung betrifft, ist nicht der für den einzelnen Fall benötigte Zeitaufwand auf die Minute genau zu bestimmen. Da sich die in Be- tracht fallenden kleinen Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen. Bei der Schätzung zu berücksichtigen sind etwa der Aufwand für das Erstellen der Fotografien, das Nachforschen der Adresse beim Strassenverkehrsamt, das Ausfüllen des Formu- lars sowie des Einzahlungsscheins, den Postversand, die Kontrolle des Zahlungs- eingangs und die Auslagen für Porto sowie Kopien. Weiter gehören dazu auch
- 17 - das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungsein- gänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Überwa- chungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksündern, da sie nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, E. 4.2). Auf die zulässige Höhe der Umtriebsentschädigungen im vorliegenden Fall wird weiter unten eingegangen.
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Nötigungsmittel sieht der Tatbestand alternativ die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile vor (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 4 f.). 2.2. Bei der Nötigungshandlung der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Wil- lensbildung und -betätigung einzuschränken. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung grundsätzlich. Ein Strafver- fahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2 mit Verweis auf BGE 120 IV 17 E. 2a/aa und BGE 101 IV 47 E. 2b). 2.3. Die Nötigungshandlung muss sodann unrechtmässig erfolgen. Grundsätz- lich bedarf die Rechtswidrigkeit einer Nötigung der besonderen Begründung. Bei Art. 156 StGB ergibt sich die Rechtswidrigkeit hingegen schon aus dem Zweck
- 18 - der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 21). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Ins- besondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusam- menhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird. Wer unter Drohung mit einer Strafanzeige in Bereiche- rungsabsicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht eine Erpressung (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.1 m.w.H.). 2.4. Die Nötigung muss den Betroffenen weiter zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wobei das Verhalten des Opfers in der Gewährung eines beliebigen Vermögensvorteils be- stehen kann, wie insbesondere die aktive Vermögensdisposition durch die Her- ausgabe von Geld (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 25 und 28). 2.5. Dieses Verhalten des Betroffenen muss entsprechend zu einem Schaden in seinem oder eines anderen Vermögen führen, was insbesondere durch eine Verminderung der Aktiven geschehen kann (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 157 N 30 mit Verweis auf BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 161 f. und BGE 123 IV 17, E. 3d). 2.6. Die Nötigung muss schliesslich ursächlich sein für das vermögensschädi- gende Verhalten des Erpressten, d. h. diesen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nöti- gung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwi- schen dessen Verhalten und dem Schadenseintritt voraus. An der Kausalität fehlt es, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 29).
- 19 -
3. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente. Weiter muss der Täter über eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht verfügen. Die Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Die Bereicherungsabsicht kann hingegen gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt. Massgebend ist, ob der Täter sich vorstellt, dass der Anspruch auch von der Rechtsordnung aner- kannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zi- vilprozess durchsetzen könnte (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 32).
4. Parteistandpunkte 4.1. Die Staatsanwalt führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Bundes- gericht habe in zwei Entscheiden Umtriebsentschädigungen im Zusammenhang mit Verstössen gegen gerichtliche Parkverbote von Fr. 30.– bzw. Fr. 52.– als ge- rade noch angemessen erachtet (act. 53, S. 3 f.). Zu erstatten seien nur Umtriebe, die durch das Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstanden seien. Parkplatzbewirtschafter wie die U._____ GmbH würden aber nicht nur die effektiv entstandenen Umtriebe, sondern den gesamten Aufwand für die allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen in Rechnung stellen (act. 53, S. 4). Die Umtriebsentschädigungen der Beschuldigten hätten zwischen Fr. 70.– und Fr. 90.– variiert, wobei zusätzlich Fr. 20.– für die Halterermittlung verlangt worden seien, wenn diese nicht mittels Gratisabfrage habe vorgenommen werden kön- nen. Die Halterermittlung hätte jedoch bereits in der Umtriebsentschädigung ent- halten sein müssen (act. 53, S. 7). Beim von den Beschuldigten beschriebenen Aufwand sei fraglich, weshalb sich die Beschuldigten bei solch einem exorbitan- tem Aufwand zu solch kleinen Entschädigungen ein solches Business überhaupt antun würden. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass praktisch nur Kontroll- schilder fotografiert worden seien. Viele Verstösse basierten zudem auf Fotos, welche ihnen von Grundeigentümern übermittelt worden seien. Im Gegenzug hät- ten die Grundeigentümer mit einer Erfolgsprämie von Fr. 15.– entschädigt werden
- 20 - sollen. Die Beschuldigten hätten sich sodann nie die Mühe gemacht, eine fehlbare Lenkerschaft zu identifizieren. Sie hätten immer nur die Halter, welche nicht zwin- gend den Parkverstoss begangen hätten, schikaniert (act. 53, S. 8; Prot. S. 37 f.). Da sich die Beschuldigten einen Lohn ausgezahlt und den Grundeigentümern eine Erfolgsprämie zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– ausbezahlt hätten, sei klar, dass die in Rechnung gestellten Beträge weit über das hinausgingen, was das Bundes- gericht als angemessen Umtriebsentschädigung definiert habe (act. 53, act. 8). Weil die Beschuldigten eine Zivilforderung in Rechnung gestellt hätten, die ihnen in dieser Höhe nicht zustehe, und diese mit der Androhung einer Strafanzeige verknüpft hätten, liege Erpressung vor. Da die Beschuldigten dafür eigens eine Handelsgesellschaft gegründet und ihre Dienste angeboten hätten, liege Ge- werbsmässigkeit vor (act. 53, S. 9). 4.2. Die Verteidigung führte aus, dass es grundsätzliche erlaubt sei, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheine (act. 54, Rz. 20). Andere Unternehmen machten ebenfalls Entschädigungen von Fr. 80.– bis Fr. 90.– geltend, diese seien branchenüblich (act. 54, Rz. 4). Es sei schleierhaft, wie die Staatsanwaltschaft zur Auffassung gelangen könne, das Bun- desgericht hätte Entschädigungen von Fr. 30.– resp. Fr. 52.– als «gerade noch gerechtfertigt» beurteilt (act. 54, Rz. 24). In beiden von der Staatsanwaltschaft an- geführten Bundesgerichtsentscheiden sei lediglich die Angemessenheit der je- weils verlangten Entschädigungen beurteilt und bestätigt worden, eine Ober- grenze für zivilrechtliche Entschädigungen sei nicht festgelegt worden. Eine Nicht- anhandnahme der Staatsanwaltschaft, wie sie in den beiden Bundesgerichtsent- scheiden zu beurteilen war, dürfe nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, weshalb die geforderten Fr. 52.– gemäss Bundesgericht klar – und nicht etwa «gerade noch» – gerechtfertigt gewesen seien (act. 54, Rz. 26 f.). Entsprechend könne die Staatsanwaltschaft nicht einfach behaupten, die vorlie- gend verlangten Entschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 90.– seien nicht mehr an- gemessen; es sei konkret zu prüfen, ob sie gerechtfertigt seien (act. 54, Rz. 29). Geltend gemacht werden könnten gemäss Bundesgericht der für die Geltendma- chung der Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand das Führen einer Buch- haltung mit Kontrolle der Zahlungseingänge und die Auslagen für Papier, Porto
- 21 - etc. (act. 54, Rz. 33). Die Beschuldigten hätten diese Kosten bei der Gründung ih- rer Gesellschaft kalkuliert, der Aufwand setze sich wie folgt zusammen (act. 54, Rz. 34): Aufwand für die Überprüfung der Parkberechtigung (Abgleichen des Kontrollschilds mit einer Liste der Berechtigten; Überprüfen der Park- karte; ggf. Konsultation der dinglich Berechtigten; Überprüfung, ob der Fahrzeuglenker das entsprechende Gewerbe effektiv betritt) Aufwand für die Beweisaufnahme (Fotoaufnahmen von allen Seiten des Fahrzeugs; Gesamtaufnahme der Örtlichkeit; Protokollierung und Überprüfung des Kennzeichens, des Fahrzeugtyps etc., der Übertre- tungszeit, des Fahrzeuglenkers) Aufwand im Anschluss an die Parkplatzkontrolle (Anlegung eines Dos- siers; Überprüfung der protokollierten Wahrnehmungen; Speicherung der Beweisfotos; Halterermittlung per Internet, oder ggf. durch Ausfül- len eines Antragsformulars inkl. Halterermittlungsgebühr von Fr. 10.–; Erstellung, Druck, Verpackung, Frankierung und Versand des Schrei- bens und der Rechnung) Aufwand für die Buchführung (Ablage und Archivierung der Schreiben und Rechnungen; Abgleichen, Kontrollieren und Verbuchen der Zah- lungseingänge; ggf. weitere Aufwendungen für das Mahnwesen; Ab- rechnung der Mehrwertsteuer) Auslagen (Büromaterial wie Papier, Drucker etc., Kopien, Couvert und Porto) Bei einfacheren Fällen dauere die Bearbeitung mindestens 40 Minuten, bei komplizierteren ohne weiteres auch über eine Stunden (act. 54, Rz. 35). Durch unrechtmässige Nutzung von Parkplätzen könnten den Eigentümern überdies Ge- winne entgehen, wenn diesen aufgrund unrechtmässig besetzter Parkplätze Kun- den und damit Einnahmen entgehen. Unter dem Titel entgangener Gewinn dürfe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine pauschalisierte
- 22 - Forderung geltend gemacht werden (act. 54, Rz. 37). Sodann habe der Eigentü- mer Anspruch auf die Bezahlung einer durchschnittlichen Parkgebühr aus unge- rechtfertigter Bereicherung resp. aus faktischem Vertragsverhältnis (act. 54, Rz. 38). Insgesamt seien die anfallenden Kosten gemäss Rechtsprechung ledig- lich zu schätzen und zuzüglich entgangenem Gewinn, Nutzungsgebühr und Fang- prämie erschienen die eingeforderten Entschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 90.– keineswegs als überhöht (act. 54, Rz. 41). Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass kein Raum für ein gewinnbringendes Geschäftsmodell bestehe, ausser man würde sich die erbrachte Kontrolltätigkeit von den jeweiligen Parkplatzbesitzern und Auftraggebern honorieren lassen, sei falsch. Das Bundesgericht habe festge- halten, dass eine Belohnung für die Ermittlung des Falschparkers erstattungsfähig sei und dass es unerheblich sei, ob jemand professionell und organisiert vorgehe (act. 54, Rz. 42). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die U._____ GmbH mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei. Die Höhe der Entschädigung sei jeweils an die Örtlichkeiten angepasst worden, weshalb bei geringerem zu erwartendem Auf- wand die Entschädigungen nach unten angepasst worden seien. Die von den Be- schuldigten kalkulierte Entschädigung habe Fr. 110.– bis Fr. 130.– betragen. Die verlangten Fr. 90.– seien der absolute Mindestbetrag gewesen (act. 54, Rz. 43- 45). 4.3. Die Beschuldigten umschrieben die ihnen entstandenen Aufwände im Zu- sammenhang mit den einzelnen Fällen von Falschparkern anlässlich der Haupt- verhandlung wie folgt: Zuerst müsse das Einparkieren abgewartet und geschaut werden, wo die Person hingehe. Sollte es sich um einen Parkverstoss handeln, müsse ein Rapport erstellt und die Beweissicherung vorgenommen werden. Dazu werde der beobachtete Vorgang aufgeschrieben, das Signalement des Lenkers aufgenommen, wie auch Kontrollschild, Fahrzeugmarke und Parkplatznummer. Ausserdem würden Fotos der Gesamtsituation gemacht. In der Administration müssten anschliessend die gesicherten Daten in einem Dossier abgelegt und die Beweise übertragen werden. Es müsse der Fahrzeughalter ermittelt werden und anschliessend die Rechnung aufbereitet, verfasst, verpackt, frankiert und zur Post gebracht werden. Zahlungseingänge müssten mit der Rechnung abgeglichen, da- tiert, verbucht und archiviert werden. Zuletzt müsse die Mehrwertsteuer abgerech-
- 23 - net werden. In gewissen Fällen könne auch mehr Aufwand anfallen, dies bei Rü- ckfragen oder Falschparkern, die diskutieren wollten (Prot. S. 21 f. und 29). Nebst dem angefallenen Aufwand fielen Auslagen an und es könne etwas für das fakti- sche Vertragsverhältnis, den entgangenen Gewinn und – was die Beschuldigten aber nicht getan hätten – eine Fangprämie eingerechnet werden (Prot. S. 16).
5. Würdigung 5.1. Nötigungshandlung 5.1.1. Eine rechtswidrige Nötigung ist nach der dargelegten Praxis nur zu beja- hen, wenn mit der Drohung der Strafanzeige eine Zuwendung zu erlangen ver- sucht wird, die ungerechtfertigt erscheint oder die in keinem sachlichen Zusam- menhang zum angeblich strafbaren Verhalten steht (vgl. oben). Gemäss erstell- tem Sachverhalt drohten die Beschuldigten den Falschparkern für den Fall der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen die Erstattung einer Anzeige an. Das erforderliche nötigende Verhalten liegt somit vor. Fraglich ist indessen, ob dieses nötigende Verhalten unrechtmässig war. 5.1.2. Sowohl die Umtriebsentschädigung, welche die Beschuldigten verlangten, als auch die Strafanzeige, die sie für den Fall der Nichtbezahlung androhten, knüpfen an das unbefugte Parkieren an und sollen dieses sanktionieren. Sie ste- hen demnach in einem Sachzusammenhang. Das Verhalten der Beschuldigten kann daher nur als rechtswidrige Nötigung qualifiziert werden, wenn die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen ungerechtfertigt waren, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.2. Rechtswidrigkeit: Zulässigkeit der verlangten Umtriebsentschädigungen 5.2.1. Mit der Verteidigung ist einleitend festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft dahingehend nicht zuzustimmen ist, dass das Bundesgericht die jeweils zu beur- teilenden Beträge von Fr. 30.– resp. Fr. 52.– als «gerade noch angemessen» be- zeichnet habe (vgl. Anklage und act. 53, S. 4). In BGer 6S.77/2003 wurde eine Umtriebsentschädigung (ohne Entschädigung für entgangenen Gewinn, Parkge- bühr aus faktischen Vertragsverhältnis oder Fangprämie, vgl. E. 4.3) von Fr. 30.–
- 24 - im Jahr 1998 als «nicht übersetzt» beurteilt (E. 4.4). Kaufkraftbereinigt entspricht dies ca. Fr. 35.– im Jahr 2025. Im BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 zugrundeliegenden Entscheid wurde eine Umtriebsentschädigung, inkl. Parkge- bühr, von Fr. 52.– als zulässig erachtet (E. 4.4). Gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2011, UE110151-O, welcher auch von der Verteidigung zitiert wurde, ist jedenfalls bei einer Umtriebsentschädigung von Fr. 80.– nicht ohne Weiteres von deren Zuläs- sigkeit auszugehen und im konkreten Fall zu prüfen (E. II./7.2.). Einerseits um- fasste dieser Betrag nebst den Umtrieben ausdrücklich auch eine Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungskosten (E. II./1.). Die Entschä- digung für die eigentlichen Aufwände dürfte sich entsprechend auf maximal Fr. 60.– bis Fr. 70.– belaufen haben. Andererseits hielt das Obergericht fest, dass nicht klar sei, ob es sich im zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6S.77/2003) um vergleichbare tatsächliche Verhältnisse handle wie im zu beurteilenden Fall, und dass ohne weitere Sachabklärungen nicht einfach abgleitet werden könne, auch Fr. 80.–, somit mehr als das Doppelte, seien gerechtfertigt (E. II./7.2). Entge- gen der Argumentation der Verteidigung liess damit das Obergericht die Möglich- keit, dass eine Umtriebsentschädigung (inkl. Parkgebühr) von Fr. 80.– in einem konkreten Fall auch überhöht sein kann, ausdrücklich offen. Im Beschluss des Obergerichts Zürich vom 23. August 2024, UE230259-O, wurde sodann eine Pauschale – inkl. Gebühr aus faktischem Vertragsverhältnis – von Fr. 60.– (bzw. Fr. 80.– inkl. Mahnung) als «noch angemessen» beurteilt, wo- bei festgehalten wurde, dass aufgrund der Pauschalierung eine Überprüfung, wie sich die einzelnen Komponenten zusammensetzen, nicht möglich ist, da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt be- stimmen liessen (E. II./3.9). 5.2.2. Vorliegend verlangten die Beschuldigten Umtriebsentschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 80.– und mehrheitlich Fr. 90.–. Hinzu kam teilweise zusätzliche eine Halterermittlungsgebühren von Fr. 20.–, falls die Fahrzeughalter nicht durch eine Gratisabfrage im Internet ermittelt werden konnten, sowie Mahnkosten von Fr. 20.– bei Nichtbezahlen der Rechnung. Bei der Prüfung der Angemessenheit
- 25 - der verlangten Entschädigungen ist zwischen den geltend gemachten Aufwänden und Auslagen (eigentliche Umtriebe) und weiteren Ansprüchen wie faktische Ver- tragsverhältnisse oder entgangener Gewinn zu unterscheiden. Was die Aufwände betrifft, sind diese wie oben ausgeführt nicht minutengenau zu berechnen, son- dern einer Schätzung zu unterziehen. Während die einzelnen von den Beschul- digten angeführten Tätigkeiten inhaltlich zwar grundsätzlich nachvollziehbar sind und den Anforderungen der erwähnten Bundesgerichtsentscheiden entsprechen, sind sie in zeitlicher Hinsicht (mindestens 40 Minuten bis über eine Stunde pro Fall) nicht nachvollziehbar und überhöht. Der Kontroll- und Dokumentationsauf- wand zur Erfassung eines Falschparkers sollte im Schnitt in 10 Minuten ohne Weiteres machbar sein. Weitere 10 Minuten für die administrative Nachbearbei- tung sollten ebenfalls ausreichen, inkl. Halterermittlung. Ein zusätzlicher Zuschlag von Fr. 20.– im Fall einer kostenpflichtigen Halterabfrage ist durch die pauschali- sierte Berechnung gerade ausgeschlossen und lässt sich ohne Weiteres in die Grundentschädigung einrechnen. Aufgrund der grösstenteils geltend gemachten Umtriebsentschädigung von Fr. 90.– mussten die Beschuldigten selbst bei einem angeblichen Aufwand von über einer Stunde immer noch mit einem Stundenlohn von über Fr. 70.– gerechnet haben. Die Verteidigung will gar von einem Stunden- lohn von Fr. 120.– ausgehen (Prot. S. 53). Solche Ansätze sind in Anbetracht der Tätigkeit, für welche keinerlei Qualifikationen vorausgesetzt werden, klar über- höht. Aus der vertraglichen Regelung mit den Grundeigentümern, wonach diese eine Entschädigung von Fr. 5.– bis Fr. 15.– erhielten, wenn sie die Kontrolle sel- ber vornahmen (vgl. act. D1/31/1-9), lässt sich schliessen, dass die Beschuldigten den Kontrollaufwand selber auf Fr. 5.– bis Fr. 15.– festsetzten. Selbst bei einem immer noch wohlwollend berechneten Stundenlohn von Fr. 40.– und bei einem Aufwand von Durchschnittlich maximal 30 Minuten resultierten somit aufgrund der angefallenen Aufwände Umtriebe von Fr. 20.–, in Fällen mit erhöhtem Aufwand oder zusätzlichen Auslagen für die Halterermittlung von Fr. 30.– bis Fr. 40.– pro Fall. Da der Grund für die Pauschalierung gemäss Bundesgericht u.a. gerade auch darin liegt, dass die Kosten nicht einzelnen Falschparkern zugeordnet wer- den können, lässt sich vorliegend die Abweichung der einverlangten Entschädi- gungen zwischen verschiedenen Falschparkern von bis zu Fr. 30.– nicht erklären,
- 26 - ausser damit, dass die Beschuldigten die Gewinnmarge willkürlich erhöhen woll- ten. 5.2.3. Der Argumentation der Verteidigung, dass sich die Beschuldigten einen Lohn von je rund Fr. 1'800.– auszahlen lassen hätten und dies geradezu bestä- tige, dass die geltend gemachten Entschädigungen keineswegs überhöht gewe- sen seien (act. 54, Rz. 42), ist nicht zu folgen. Die Mittel zur Auszahlung eines Lohns an die Geschäftsführer setzen sich nicht nur aus der Höhe der einzelnen Entschädigungen zusammen, sondern primär auch aus deren Anzahl. So kann sich der Lohn der Geschäftsführer von Fr. 1'800.– aus einer grossen Anzahl von tiefen Entschädigungen ergeben, oder aus einer geringen Anzahl von stark über- höhten Entschädigungen. Aus der Höhe der ausbezahlten Löhne an die Ge- schäftsführer lässt sich vorliegend jedenfalls nichts ableiten. Im Gegenteil liesse sich argumentieren, dass die verlangten Entschädigungen zwar die Aufwände der effektiv fallbearbeitenden Personen decken dürfen. Dass damit auch die Löhne zweier Geschäftsführer bezahlt werden, welche gemäss eigenen Angaben primär für die Erweiterung der strategischen Führung, den Austausch mit den Kunden und das Marketing zuständig waren (vgl. Prot. S. 12 und 25), setzt geradezu vor- aus, dass mehr als nur eine Entschädigung für die konkrete Bearbeitung der Fälle verlangt werden musste. Zwar gibt die Verteidigung korrekt wieder, dass das Bun- desgericht auch ein professionelles und organisiertes Vorgehen zulässt. Dass aber die gesamte Organisationsstruktur des Kontrollunternehmens mittels Um- triebsentschädigungen – statt durch Honorare der Grundeigentümer – finanziert werden können soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Denn dies anzunehmen würde bedeuten, dass die Höhe der verlangten Entschädigung ohne Obergrenze an die Kosten des Betriebs des Kontrollunternehmens angepasst werden könnte, dessen Ausgaben, z.B. für Marketingmassnahmen, wiederum der Willkür der je- weiligen Geschäftsführer ausgesetzt sind. 5.2.4. Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass neben Personalauf- wand und Auslagen zusätzlich eine Entschädigung aus faktischem Vertragsver- hältnis, eine Fangprämie sowie eine Entschädigung für vorprozessuale und pro- zessuale Kosten geltend gemacht werden können (vgl. BGer 6S.77/2003 vom
- 27 -
6. Januar 2004, E. 4.2). Gemäss den versendeten Rechnungen war dies vorlie- gend jedoch gerade nicht der Fall und die Beschuldigten beschränkten sich auf das Geltendmachen der Umtriebsentschädigung, welche grundsätzlich lediglich den Aufwand abdeckt, der aufgrund des Falschparkierens entstanden ist. Dass die Beschuldigten in den Rechnungen jeweils den Zusatzaufwand für die Halterer- mittlung – welche weitere Umtriebe darstellt – separat aufführten, suggeriert eine sorgfältige Aufschlüsselung der verlangten Kosten. Entsprechend müssen sich die Beschuldigten auch entgegenhalten lassen, dass zusätzliche Forderungen wie Parkgebühren aus faktischem Vertragsverhältnis nicht einfach in die Position «Umtriebsentschädigung» interpretiert werden können. Auch eine an sich zuläs- sige Fangprämie war in der geltend gemachten Umtriebsentschädigung nicht ent- halten, da einerseits eine solche nicht in den Verträgen mit den Grundeigentü- mern vorgesehen war und andererseits der Beschuldigte selber ausführte, dass sie eine solche hätten geltend machen können, dies aber nicht taten (Prot. S. 16). Auch ob zusätzlich die Geltendmachung einer Entschädigung für entgangenen Gewinn zulässig wäre und deren zulässige Höhe kann an dieser Stelle offenblei- ben, da auch eine solche von den Beschuldigten gerade nicht geltend gemacht wurde und sich auch nicht unter die Umtriebe im Zusammenhang mit der Bearbei- tung der Fälle subsummieren lässt. 5.2.5. Was die Mahnkosten betrifft, verrechneten die Beschuldigten jeweils wei- tere Fr. 20.–. Mahnkosten können unter Umständen unter dem Titel des Verspä- tungsschadens gemäss Art. 103 Abs. 1 OR geltend gemacht werden. Wird die Höhe dieser Gebühren, etwa in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, pau- schal festgesetzt, so handelt es sich typischerweise um eine zulässige Schadens- pauschalierung (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 13). Vorliegend befan- den sich die Lenker und die U._____ GmbH jeweils nicht in einem vertraglichen Verhältnis, weshalb keine entsprechenden Pauschalen vereinbart waren. Ist dies nicht der Fall, sind Mehrkosten nur insoweit ersatzfähig, als dass sie notwendig und angemessen waren (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6a). Da sich der zusätzliche Aufwand und damit der Schaden, welcher der U._____ GmbH aus der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen entstand, auf das Erstellen und
- 28 - Versenden der Zahlungserinnerung beschränkte, erscheint auch der jeweils ver- langte Betrag von Fr. 20.– als überhöht. 5.2.6. Der Vergleich der Verteidigung mit den Zuschlägen bei Schwarzfahrern der SBB und mit den Umtriebsentschädigungen bei Ladendiebstählen (act. 54, Rz. 48) gelingt sodann nicht. Der Schwarzfahrer geht mit dem Transportunternah- men trotz fehlendem Fahrausweis durch Inanspruchnahme der Fahrleistung ein Vertragsverhältnis ein und stimmt damit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transportunternehmens zu. Bei der Leistung des Zuschlags handelt es sich um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrages (BGE 136 II 489, S. 493). Im Gegensatz zum Falschparker weiss der Schwarzfahrer somit einerseits, mit wem er das Vertragsverhältnis ein- geht und kennt andererseits die Höhe der ihm drohenden Zuschläge, da diese in jedem öffentlichen Transportmittel prominent angebracht (vgl. SCHÖB, Strafscha- denersatz durch die Hintertür des Strafrechts? BGE 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, in: recht, S. 119, 123) und überdies in schweizweit einheitlichen Tarifen ge- regelt sind. Der mit Billetkontrollen im Personenbeförderungsverkehr zusammen- hängende Aufwand ist sodann deutlich höher und nicht mit demjenigen von Park- platzkontrollen vergleichbar. Bereits die Personalkosten dürften aufgrund des not- wendigermassen höheren Professionalisierungsgrades deutlich höher ausfallen; hinzu kommt der Betrieb der damit zusammenhängenden Informationssysteme (vgl. Art. 20a PBG). Die von der Verteidigung vorgebrachten gestaffelten Zu- schläge für wiederholtes Schwarzfahren innert zwei Jahren basieren einerseits auf einer klaren gesetzlichen Grundlagen (Art. 20 Abs. 5 PBG). Andererseits wird bei den Wiederholungstätern davon ausgegangen, dass sie nicht bei jeder Fahrt ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert werden, wodurch dem Transportunterneh- men mutmasslich ein erheblicher Einnahmeausfall entsteht (Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr vom 9. März 2007, BBl 2007 2681, S. 2721). Als vertragliche Abrede ist die Staffelungsgebühr im Übrigen ohnehin zulässig (SCHOOP, Finanzielle Folgen des Schwarzfahrens, in: sui generis 2024, S. 175, Rz. 33).
- 29 - 5.2.7. Auch der Aufwand bei Ladendiebstählen gestaltet sich anders als bei Falschparkern. Eine solche Umtriebspauschale aufgrund eines Ladendiebstahls muss sich ebenfalls an den durchschnittlichen tatsächlichen Umtrieben orientie- ren, d.h. am für die Geltendmachung der Zivilansprüche nötigen Personalaufwand und allfälligen zusätzlichen Auslagen. Der Gesamtaufwand für die Verfolgung von Ladendieben und die Bearbeitung der Fälle dürfte im Schnitt jedoch deutlich über demjenigen von Parkkontrollen liegen. Denn erst die zweifelsfreie Kenntnis der Identität des Täters ermöglicht es dem Geschädigten, seine zivilrechtlichen An- sprüche gegenüber dem Täter rechtlich auch tatsächlich durchzusetzen. Im Ge- gensatz zum Falschparker, welcher in der Regel problemlos anhand des Kontroll- schildes identifiziert werden kann, dürfte bei Ladendieben das Festhalten zur Feststellung seiner Identität den einzig möglichen Weg zur Erreichung dieses Ziels darstellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich in grösseren Kaufhäusern mit mehreren Etagen die Ergreifung eines Ladendiebes i.d.R. über längere Zeit hinziehen dürfte und zwangsläufig den Einsatz mehrerer Personen erfordert (Überwachung mittels Kameras, Verfolgung über mehrere Etagen, mehrere Fluchtmöglichkeiten; vgl. GIANNINI, Ladendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Private bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda, in: ZStrR 122/2004, S. 41, 56). Zu beachten ist ferner, dass die geforderte Umtriebsentschädigung in diesem Fall in der Regel ebenfalls deutlich kommuniziert wird, was im Falle des Falschpar- kens nicht zutrifft. 5.2.8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umtriebsentschädi- gungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und entsprechend weder zu beurteilen ist, ob deren in der Praxis verlangte Höhe zulässig ist, noch aus deren blossen Existenz deren Zulässigkeit oder die Zulässigkeit der vorlie- gend zu beurteilenden Entschädigungen abgeleitet werden kann. 5.2.9. Zusammenfassend ist für das Geschäftsmodell, welches die Beschuldigten mit der U._____ GmbH betrieben, von einer Obergrenze von Fr. 60.– für Um- triebe, Auslagen, allfälligen entgangenen Gewinn und faktisches Vertragsverhält- nis, inkl. allfälliger Fangprämie, auszugehen. Dies sollte auch einzelne Zusatzauf-
- 30 - wände für die Halterermittlung oder wegen nichtbezahlter Rechnungen ohne Wei- teres abdecken. Diese Pauschale steht einerseits im Einklang mit der bisherigen bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung, welche bisher zwar keine Ober- grenze festlegte, den Rahmen aber bereits grob absteckte. Andererseits erscheint sie aber auch im Vergleich zur Höhe von staatlichen Ordnungsbussen bei Falsch- parkierens als angemessen. Zwar spielen bei der Festsetzung der Umtriebsent- schädigung die Höhe der Busse, mit welcher der Falschparker zu rechnen hätte, grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGer 6S.77/2003, E. 4.2). Nichts desto trotz ist zu beachten, dass im Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 12 des Ordnungsbus- sengesetztes (OBG) keine zusätzlichen Kosten erhoben werden dürfen; die Kos- ten, d.h. die geldwerten Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Feststel- lung des Sachverhaltes, dem Herstellen, Ausfüllen und Abgeben der Quittung oder des Bedenkfristformulars sowie mit der Kontrolle des Zahlungseingangs ent- stehen, gelten als im Bussenbetrag enthalten (HEIMGARTNER/ISENRING/MAU- RER/RIESEN-KUPPER/WEDER, StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG,
21. Aufl., Zürich 2022, N 1 zu Art. 12 OBG; vgl. auch BBl 2011 8195 ff., 8210). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch Ordnungsbussen gemäss OBG zu einem gewissen Grad kostendeckend ausgestaltet sind und sie somit, wenn auch nicht als Obergrenze, zumindest als gewisse Richtschnur dienen können. 5.3. Zwischenfazit Nötigung Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch das Andro- hen einer Verzeigung im Falle der Nichtbezahlung der verlangten Umtriebsent- schädigungen eine nötigende Handlung vornahmen, welche aufgrund der über- setzten Höhe der Umtriebsentschädigungen rechtswidrig war. 5.4. Vermögensdisposition, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang Es ist erstellt, dass in rund 360 Fällen die Rechnungen der U._____ GmbH durch Geschädigte bezahlt wurden, worin eine Vermögensdisposition liegt. An der Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition fehlt es wie erwähnt, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war
- 31 - (vgl. oben). Aufgrund der stark überhöhten Beträge ist davon auszugehen, dass die Rechnungen ohne Androhung einer Anzeige nicht oder nicht im vollen Betrag bezahlt worden wären. Entsprechend ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und vermögensschädigender Handlung gegeben. Der Vermögensschaden umfasst jeweils denjenigen Betrag, der über die zulässi- gen Fr. 60.– hinaus gefordert und bezahlt wurde. Dass es in rund 160 Fällen zu keiner Zahlung kam und entsprechend bei einem Versuch bliebt, ist in Anbetracht des gewerbsmässigen Vorgehens der Beschuldigten nicht von Belang (vgl. dazu unten). Die Kausalität zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt ebenfalls vor. 5.5. Fazit objektiver Tatbestand Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. 5.6. Subjektiver Tatbestand 5.6.1. Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich, war das angeklagte Vorgehen in tatsächlicher Hinsicht doch gerade das beabsichtigte Geschäftsmo- dell der U._____ GmbH. Was die überhöhten Umtriebsentschädigungen angeht, wussten die Beschuldigten, dass die von ihnen veranschlagten Aufwände und ins- besondere die zugrunde gelegten Stundenansätze übersetzt waren. Weiter war ihnen auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts bekannt, auf dessen Entscheide sie gar in ihren Verträgen verwiesen. Der Vorsatz der Be- schuldigten hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition ergibt sich einerseits daraus, dass ihnen klar sein musste, dass die Androhung einer Strafanzeige den Rechnungsempfänger auch zur Bezahlung einer nicht geschuldeten Entschädigung zu bewegen vermag. Dass das Aufbauen einer Drucksituation ihr Ziel war, zeigt gerade auch die amtli- che Aufmachung der Firma und der Rechnungen (vgl. dazu unten). Sodann liegt auch Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens vor, da die U._____ GmbH – mangels Honorierung durch die Parkplatzeigentümer – nur so Einnahmen gene- rieren konnten.
- 32 - 5.6.2. Damit ist auch die zusätzlich verlangte Bereicherungsabsicht gegeben. Die angestrebte Bereicherung war des Weiteren unrechtmässig, da die verlangten Entschädigungen überhöht waren, was die Beschuldigten wussten oder zumin- dest in Kauf nahmen. 5.6.3. Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand der Erpressung er- füllt. 5.7. Gewerbsmässigkeit 5.7.1. Handelt der Täter gewerbsmässig, kann er gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden (zum anwendbaren Recht vgl. unten, «Strafzumessung»). Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für seine delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Re- gelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Ge- werbsmässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.). 5.7.2. Vorliegend gründeten die Beschuldigten für die Ausführung ihres Ge- schäftsmodells eigens eine Handelsgesellschaft. Sie versandten Rechnungen in rund 700 Fällen und hätten dieses Geschäft auch auf unbestimmte Zeit weiterge- führt. Die Beschuldigten erzielten durch die ausbezahlten Löhne von rund Fr. 1'800.– pro Monat und finanzierten dadurch zumindest einen Teil ihres Lebensun- terhalts. Das Einverlangen von überhöhten Umtriebsentschädigungen betrieben die Beschuldigten entsprechend nicht nur nach Art eines Berufs, sondern stellte dies effektiv ihre berufliche Tätigkeit dar.
- 33 - 5.7.3. Folglich gingen die Beschuldigten gewerbsmässig vor, womit der qualifi- zierte Tatbestand von Art. 156 Ziff. 2 StGB ebenfalls erfüllt ist.
6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Die Beschuldigten sind somit der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. VII. Amtsanmassung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten weiter als Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB. Die Verfahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt dahingehend an, dass nicht nur einfache, sondern auch mehrfache Amtsanmassung vorliegen könnte (Prot. S. 33).
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Amtsanmassung macht sich schuldig, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht muss es sich demnach zunächst um die Ausübung ei- nes Amtes Handeln, was der Tätigkeit eines «Beamten» i.S.v. Art. 110 Abs. 3, sprich einer Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion, entspricht (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 3 m.w.H.). Das Amt muss überdies hoheitli- cher Natur sein (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonde- rer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, § 52 Rz. 3). Die Ausübung dieses Amtes muss sich der Täter sodann anmassen: Einer- seits muss er vorgeben, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlungen erfolgen. Andererseits muss der Täter eine dem Amtsträger entsprechende Amtshandlung zumindest vorzuneh-
- 34 - men versuchen, wobei es ausreicht, wenn sich der Täter nur einzelne Befugnisse eines Amtes anmasst (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 4 m.w.H.; STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O., § 52 Rz. 4; BGE 128 IV 164 E. 3b; BGer, 19.06.1995, Pra 1996, Nr. 174). 1.3. In subjektiver Hinsicht ist nebst (Eventual-)Vorsatz vorausgesetzt, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgt. Eine solche liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels, also die Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen. Strafbar macht sich hingegen auch, wer ein an sich gerechtfertigtes Handlungs- ziel verfolgt, dies aber mit Mitteln tut, welche für die Verfolgung des Ziels nicht notwendig sind, und der gleichzeitig in unzulässiger Weise in fremde Individual- rechte eingreift. Um die Strafbarkeit einer Amtsanmassung unter dem Gesichts- punkt des Tatbestandsmerkmals der rechtswidrigen Absicht festzustellen, ist ent- sprechend zunächst zu prüfen, ob der Täter ein an sich rechtswidriges Hand- lungsziel verfolgte. Falls dies nicht der Fall ist, muss in einem zweiten Schritt ge- prüft werden, ob der Täter das nicht widerrechtliche oder das rechtfertigende Ziel unter unnötiger Beeinträchtigung fremder Individualrechte verfolgte. Bei der Prü- fung der rechtswidrigen Absicht ist die Verhältnismässigkeit zwischen Handlungs- ziel und Schwere der Tat in Betracht zu ziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 10 und 11 m.w.H.; BGE 128 IV 164, S. 168).
2. Parteistandpunkte 2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, durch die Namenswahl «U._____ GmbH» (phonetisch für «Polizeikontrolle») und mit der eng an behördliche Übertretungsanzeigen anlehnenden Aufmachung ihrer Rech- nungen hätten die Beschuldigten bewusst und gewollt eine Verwechslungsgefahr dahingehend geschaffen, dass zahlreiche Geschädigte die überrissenen Rech- nungsbeträge in der irrigen Meinung bezahlt hätten, es handle sich hierbei um Übertretungsbussen, die nach öffentlichem Recht geschuldet seien und auf wel- che die Rechnungssteller Anspruch hätten. Während in den verschickten Schrei-
- 35 - ben nicht explizit von Bussen die Rede gewesen sei, sondern von «Umtriebsent- schädigung», «Halterermittlungsgebühr» und «Mahnkosten», dürften diese sprachlichen Feinheiten für viele juristische Laien nicht erkennbar gewesen sein (act. 53, S. 10 ff.). 2.2. Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Beschul- digten hätten nie den Anschein erweckt, amtliche Gewalt inne zu haben. Bei den versendeten Schreiben sei auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Busse handeln konnte, was auch aus den Re- aktionen zahlreicher Falschparker auf den Erhalt der Schreiben hervorgehe, wel- che sich ausschliesslich über die Höhe der Entschädigung aufgeregt hätten und nicht über eine allfällige Verwechslungsgefahr mit einer polizeilichen Tätigkeit. Wenn ein Laie auf den ersten Blick erkennen könne, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Busse handle, liege offensichtlich kein täuschendes oder irre- führendes Verhalten vor (act. 54, Rz. 56). Weiter habe die U._____ GmbH im Zu- sammenhang mit ihren Verzeigungen wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots bei der Stadtpolizei das gesamte Dossier eingereicht, inkl. Übertretungs- anzeigen. Wenn effektiv Verwechslungsgefahr resp. Amtsanmassung vorgelegen hätte, hätte die Stadtpolizei Bülach von Amtes wegen ermitteln müssen (act. 54, Rz. 57). Auf den Rechnungen sei am oberen rechten Rand jeweils gut sichtbar «U._____ GmbH» aufgeführt gewesen, weitere seien die Unternehmens-Identifi- kationsnummer (UID) und die Mehrwertsteuer-Nummer aufgeführt gewesen (act. 54, Rz. 58). Die Firma «U._____ GmbH» [bestehend aus Wort U1._____ und Wort U2._____] sei vom Handelsregisteramt als rechtmässig erachtet und einge- tragen worden und stehe für «Parkordnungs- und Liegenschaftenservice». Das hervorgehobene P entspreche dem Verkehrszeichen für Parkplatz. Ähnlichkeit mit Logos der Polizei bestehe keine (act. 54, Rz. 59). Polizei schreibe sich in der Deutschschweiz als «Polizei» und nicht etwa «U1._____», wobei die phonetische Ähnlichkeit zum englischen «Police» ebenfalls nicht relevant sei, da die Parkver- stösse nicht telefonisch, sondern schriftlich geltend gemacht worden seien (act. 54, Rz. 60).
- 36 - 2.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sie jeweils klar erwähnt hätten, dass es sich um die U._____ GmbH handle. Wei- ter hätten sie ihre MWST-Nummer und die Firmennummer angegeben. Der Zu- satz «GmbH» könne nicht amtlich sein. Die in den Rechnungen verwendeten Be- griffe wie «Ort», «Datum» und «Kontrollschild» lägen in der Natur der Sache und müssten aufgeführt werden, weil es ansonsten dem Rechnungsempfänger gegen- über nicht transparent wäre. Der Verstoss müsse irgendwie dargestellt werden. Das Formular sei nicht von der Polizei kopiert worden (Prot. S. 14 f.).
3. Würdigung 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Vorliegend soll sich der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten gemäss Anklageschrift das Amt von Polizeibeamten angemasst haben. Dabei handelt es sich fraglos um ein Amt im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, welches die Ausübung hoheitlicher Handlungen umfasst. Entsprechend gilt zu prüfen, ob sich die Mitbeschuldigten durch ihre Tätigkeit dieses Amt anmassten – sprich den Anschein erweckten, das entsprechende Amt innezuhaben (nachfolgend Ziff. 3.1.2), sowie entsprechende Amtshandlungen vornahmen (nachfolgend Ziff. 3.1.3). 3.1.2. Was den Anschein einer hoheitlichen Stellung betrifft, sind insbesondere die Firma sowie optische Aufmachung und Inhalt der versendeten Rechnungen genauer zu beleuchten. Als Firma für ihre Gesellschaft, mit welcher sie gemäss Handelsregisterein- trag «die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Patrouillen, Verkehrsdiensten, der Bewirtschaftung von Parkplätzen und dem damit verbunde- nen Inkasso» bezweckten, wählten die Beschuldigten «U._____ GmbH». Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist «U1._____» phonetisch gleichlautend mit dem englischen (und überdies auch französischen) «Police». Den Begriff eng- lisch zu lesen ist für Adressaten der Übertretungsanzeigen besonders in Verbin-
- 37 - dung mit dem darauffolgenden englischen Begriff «U2._____» naheliegend. Wei- ter ist «U1._____» in verschiedenen Sprachen die eigentliche Übersetzung des deutschen «Polizei», … [Übereinstimmung mit der Übersetzung des Begriffs «Po- lizei» in zwei Sprachen]. Dass die Firma eine Zusammensetzung von «Parkordnungs- und Liegen- schaftenservice» sein soll, wie dies die Verteidigung geltend macht, erscheint als nachträglich konstruierter Erklärungsversuch. Die Dienstleistung der U._____ GmbH bestand ausschliesslich aus Parkplatzkontrollen und den daraus entste- henden Folgearbeiten. Einer darüberhinausgehenden Tätigkeit, welche sich auf Liegenschaften jenseits von Parkplätzen bezieht, gingen die Beschuldigten zu kei- nem Zeitpunkt nach; so wird der Begriff «Liegenschaften» auch im Gesellschafts- zweck im Handelsregister kein einziges Mal erwähnt. Sollte mit «Service» die Parkplatzkontrolle gemeint sei, bliebe selbst dann noch der Zusatz «U2._____» unerklärt. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, dass dem Durchschnittsbür- ger in der Deutschschweiz klar sein dürfte, dass die Polizei auf Deutsch als «Poli- zei» und eben nicht «U1._____» oder «Police» bezeichnet wird. Indessen schützt der Tatbestand der Amtsanmassung die Staatsgewalt nicht nur zugunsten des Durchschnittsbürgers, sondern ebenso zugunsten derjenigen Bevölkerung, wel- che der Deutschen Sprache nicht mächtig ist und sich darauf verlassen können muss, dass nicht in jedem Einzelfall anhand von Details überprüft werden muss, ob das Gegenüber effektiv in hoheitlicher Funktion auftritt oder sich nur als solche ausgibt. Weiter kann die Bezeichnung «U1._____» auch suggerieren, dass es sich dabei zwar nicht um die Polizei im eigentlichen Sinne, aber um eine abge- sonderte Organisationseinheit der Polizei handelt. … [Übereinstimmung mit dem Namen einer abgesonderten Organisationseinheit der Polizei]. Somit bleibt lediglich der Schluss, dass die gewählte Firma suggerieren sollte, die U._____ GmbH würde als oder im Auftrag der Polizei agieren. Dass die Firma ohne Beanstandung des Handelsregisteramtes eingetragen werden konnte, ändert daran nichts: Die Anklage umschreibt eine Vielzahl von Elementen, die ku- muliert im Vorwurf der Amtsanmassung mündeten. Dass die gewählte Firma inso- liert betrachtet nach Einschätzung des Handelsregisteramtes nicht geeignet war,
- 38 - im Sinne von Art. 944 Abs. 1 OR Täuschungen zu verursachen, schliesst nicht aus, dass die Firma in Kombination mit weiteren Faktoren, welche dem Handels- registeramt nicht bekannt sein konnten, gesamthaft den Tatbestand der Amtsan- massung zu erfüllen vermag. Entsprechend sind nachfolgend diese weiteren Fak- toren zu beurteilen. Ein Vergleich der von den Beschuldigten verwendeten Rechnungen mit ech- ten Parkbussen der Polizei zeigt zahlreiche Übereinstimmungen in Aufmachung und Inhalt: Der Grundaufbau ist nahezu identisch. Der Titel – bis Mitte März 2022 noch «Übertretungsanzeige», ab da dann «Parkverstoss» – entsprach in der ers- ten Version demjenigen von offiziellen Ordnungsbussen. Ebenso fällt die promi- nente Darstellung des ersten Buchstabens von «U1._____» in blau auf, welche stark an das Logo der Kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich erinnert. Eine tabellarische Aufführung der für den konkreten Fall erforderlichen Randda- ten, welche ebenfalls derjenigen von Ordnungsbussen entspricht, ist keineswegs die einzige oder naheliegendste Variante, wie dies die Beschuldigten darstellten. Was die Terminologie betrifft, verwendeten die Beschuldigten Begriffe wie «Über- tretungsdatum, -zeit, -ort» und Formulierungen wie «da wir sonst gezwungen sind, eine Verzeigung … einzuleiten», welche suggerieren, dass die Rechnungs- steller von Amtes wegen das Gesetz anzuwenden haben und nicht – wie privat- rechtliche Akteure – in der Geltendmachung ihrer Rechte frei sind. Dies stellte denn auch einen entscheidenden Unterschied zu früheren, ähnlich gelagerten Fällen dar, wo die Schreiben zurückhaltender formuliert waren («Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen, einen Strafantrag zu stellen») und entsprechend ein Freispruch erfolgte (vgl. Beschluss des OGer ZH vom 26. Juni 2018, UE180064-O, E. II./3.2). Weiter sprach das Obergericht im Beschluss vom 4. De- zember 2019, UE190217-O, den zu beurteilenden Rechnungen den amtlichen Charakter unter anderem deshalb ab, weil dort eingangs darauf hingewiesen wurde, dass mit Vollmacht der Grundeigentümerin gehandelt werde und der ge- richtliche Verbotstext wiedergegeben wurde (E. II./2.7). Vorliegend war für den Rechnungsempfänger in keiner Weise ersichtlich, das die U._____ GmbH mit Vollmacht für die Grundeigentümer handelte. Es lag somit der Schluss nahe, dass der Parkverstoss in hoheitlicher Funktion geahndet wurde. Zutreffend ist zwar,
- 39 - dass die Rechnungen die U._____ GmbH als Rechnungsstellerin aufführten. Am prominentesten aufgeführt wurde im Briefkopf jedoch deren «U1._____»-Logo mit stilisiertem P – ohne Zusätze wie «GmbH» – sowie, lediglich kleingedruckt, deren UID und MWST-Nummer. Indessen ändert dies einerseits nichts am Umstand, dass durch den bewusst gewählten Firmennamen in Kombination mit dem an die Kommunalen Polizeikorps angelehnten Schriftzug die Aufmachung der Polizei ko- piert wurde. Andererseits fällt auch eine Interpretation in Betracht, wonach die U._____ GmbH als privatrechtlicher Akteur im Auftrag des Gemeinwesens und entsprechend wiederum hoheitlich gehandelt haben könnte: § 7 Abs. 1 der Kanto- nalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV) sieht aus- drücklich die Möglichkeit vor, die Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ru- henden Verkehr an Dritte zu delegieren. Der Eindruck, dass die U._____ GmbH als ein derartiger Auftragnehmer agiert haben könnte, wird auch durch die Auffüh- rung des Firmennamens als Rechnungsstellerin inkl. UID und MWST-Nummer nicht ausgeschlossen und durch die amtliche Aufmachung des restlichen Schrei- bens gerade noch bestärkt. Nur am Rande sei noch der «Button» auf der Home- page der U._____ GmbH erwähnt, welcher mit «Busse begleichen» beschriftet war (act. D1/4/6), was den Umstand, dass wenigstens in den Rechnungen noch von «Umtriebsentschädigung» die Rede gewesen war, wieder relativiert. Insgesamt weisen die versendeten Schreiben einen deutlichen amtlichen Charakter auf. Diejenigen Elemente, welche auf einen privat handelnden Akteur hindeuten, gehen in der Gesamtaufmachung, welche sich offensichtlich an Ord- nungsbussen orientiert, unter und werden dadurch abgeschwächt, dass selbst Firma und Logo, welche auf die privatrechtliche Natur hinweisen würden, sehr amtlich daherkommen. Die gewählte Darstellung konnte einzig den Zweck haben, dass Rechnungsempfänger bei der Betrachtung des Schreibens den Fokus mehr auf die markanten und mit Ordnungsbussen übereinstimmenden Elemente als auf die davon abweichenden legen. Und wie erwähnt bliebe selbst dann, wenn von ei- nem privatrechtlichen Akteur hätte ausgegangen werden müssen, immer noch der Anschein, dass die U._____ GmbH zumindest im Auftrag des Gemeinwesens und entsprechend in hoheitlicher Funktion handelte. Die Beschuldigten erweckten ent- sprechend den Anschein, träger eines hoheitlichen Amtes zu sein.
- 40 - 3.1.3. Weiter setzt der Tatbestand der Amtsanmassung wie erwähnt voraus, dass eine entsprechende Amtshandlung vorgenommen wurde. Gemäss § 4 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV) sind die Stadt- und Gemeindepolizeien für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17-23 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) zuständig. Gemäss § 18 Abs 1 lit. a POG ist die Gemeindepolizei unter anderem für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. Bei der Erhebung einer Ordnungsbusse handelt es sich somit um eine hoheitliche Amtshandlung, welche den Polizeien vorbehalten ist. Wie oben dargelegt, erweckten die Beschuldigten mit ihrem Auftritt den Ein- druck, ihre Rechnungsstellung erfolge in hoheitlicher Funktion und bei den in Rechnung gestellten Beträgen handle es sich nicht um privatrechtliche Forderun- gen, sondern um hoheitliche Ordnungsbussen, wodurch die Beschuldigten eine Amtshandlung im Sinne des Tatbestands der Amtsanmassung vornahmen. Ob die Geschädigten effektiv davon ausgingen, dass es sich bei den versen- deten Schreiben um öffentlich-rechtliche Bussen und bei den Beschuldigten um Amtsträger handelte resp. ob die Geschädigten die Umtriebsentschädigung we- gen dieses Anscheins bezahlten, lässt sich einerseits einzig anhand der akten- kundigen Reaktionen einzelner Geschädigter nicht ins Allgemeine ableiten, da ein Grossteil der Geschädigten die Rechnungen kommentarlos bezahlt haben dürfte
– aus welchen Gründen auch immer. Andererseits scheint die Verteidigung – wel- che der Staatsanwaltschaft einen «Tatbestandelementenmix» vorwarf (act. 54, Rz. 52) – ihrerseits zu verkennen, dass der Tatbestand der Amtsanmassung ge- rade keine Täuschung inkl. daraus resultierende Irreführung der Geschädigten voraussetzt; die Vornahme einer (vermeintlichen) Amtshandlung muss wie oben dargelegt nur versucht werden, weshalb deren individuelle Einordnung durch ein- zelne Geschädigte für die Erfüllung des Tatbestandes nicht von Belang ist. Ergän- zend ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den Geschä- digten zwar bewusst gewesen sein könnte, dass es sich bei der U._____ GmbH um ein privatrechtliches Konstrukt handelte, sie jedoch aufgrund der amtlichen Aufmachung dennoch davon ausgingen, dass die U._____ GmbH in behördli- chem Auftrag und entsprechend wiederum hoheitlich agierte. Nichts abgeleitet
- 41 - werden kann schliesslich aus dem Vorbringen der Verteidigung, die Stadtpolizei sei nach Kenntnisnahme der Umtriebsentschädigungen nicht von Amtes wegen tätig geworden. 3.1.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten den Anschein er- weckten, ein Amt innezuhaben und durch das Versenden der Rechnungen zumin- dest versuchten, entsprechende Amtshandlungen vorzunehmen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Sowohl die Wahl der Firma und des Logos, als auch die Gestaltung und das Versenden der Rechnungen erfolgten vorliegend unbestrittenermassen wis- sentlich und willentlich. Was den Vorsatz hinsichtlich der Anmassung einer amtlichen Funktion als Ganzes betrifft, kann zwar sehr wohl für jedes einzelne Element, für welches sich die Beschuldigten bewusst entschieden, eine mehr oder weniger findige Erklärung angegeben werden oder dessen hoheitliches Anmuten – isoliert betrachtet – we- gargumentiert werden. Indessen ist es aber gerade die Summe dieser Vielzahl von bewussten Entscheidungen, welche unweigerlich das Bild abgeben, die Be- schuldigten hätten insgesamt bewusst einen amtlichen Auftritt angestrebt. Dass dieser Anschein lediglich aufgrund einer Reihe von Zufällen (Firma, Logo) oder Notwendigkeiten (Begrifflichkeiten, Darstellung) entstanden sein soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Somit bleibt als einzige realistische Erklärung, dass die Be- schuldigten vorsätzlich den Anschein erwecken wollten, sie handelten als oder im Auftrag einer Polizei und könnten entsprechende (vermeintliche) Amtshandlungen vornehmen. Weiter lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten der Stadt- polizei im Rahmen ihrer Anzeigen jeweils selbst ihre Rechnungen einreichten, nicht schliessen, ihnen habe der Vorsatz hinsichtlich der Ähnlichkeit ihrer Rech- nungen mit Ordnungsbussen gefehlt. Wären die Beschuldigten mit Sicherheit da- von ausgegangen, dass ihr Auftritt die Schwelle zur Amtsanmassung überschrei-
- 42 - tet, hätten sie eine solch exponierte Geschäftstätigkeit wohl gar nie aufgenom- men. Der Plan der Beschuldigten dürfte es gerade gewesen sein, durch bewusste Auslotung der Grenzen die Geschädigten zu täuschen. Dass sie folglich im Rah- men ihrer Anzeigen die Rechnungen auch den Behörden einreichten, ist nur kon- sequent, schliesst aber keineswegs den Vorsatz hinsichtlich des amtlichen Auftrit- tes aus; die Beschuldigten gingen schlicht und einfach davon aus, mit ihrer Ma- sche durchzukommen, nahmen dabei aber zumindest in Kauf, dass sie die Gren- zen des Zulässigen überschritten. 3.2.2. Weiter setzt der subjektive Tatbestand der Amtsanmassung voraus, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgte, welche im Anstreben eines rechtswidri- gen Handlungsziels oder im Anstreben eines rechtmässigen Handlungsziel mit unnötigen Mitteln, welche in unzulässiger Weise in Individualrechte eingreifen, lie- gen kann. Wie oben bereits festgehalten wurde, waren die von den Beschuldigten gel- tend gemachten Umtriebsentschädigungen überhöht und damit unrechtmässig. Durch Druckausübung beabsichtigten Sie dennoch, die Geschädigten zur Bezah- lung des gesamten Rechnungsbetrags zu bewegen. Darin liegt ein an sich rechts- widriges Handlungsziel. Die Amtsanmassung erfolgte folglich in der rechtswidri- gen Absicht, der vorgespielten Legitimität der in Rechnung gestellten Beträge wei- ter Nachdruck zu verleihen und die Geschädigten schliesslich zur Zahlung von nicht geschuldeten Entschädigungen zu bezahlen. Doch selbst, wenn die geforderten Beträge nicht überhöht und grundsätzlich rechtmässig gewesen wären, läge die Sache nicht anders: Den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres offen gestanden, die Entschädigungen durch das versen- den von regulären, nicht hoheitlich anmutenden Schreiben einzufordern, unter Verwendung einer unzweideutigen Firma und eines neutralen Logos. Durch den amtlichen Auftritt beabsichtigten sie, die Geschädigten in ihrer Entscheidungsfrei- heit hinsichtlich der Frage, ob diese die Entschädigungen bezahlen oder deren Höhe als zulässig beurteilen wollen, zu beeinträchtigen, was im Falle einer hoheit- lich auferlegten Busse eher der Fall sein wird, als bei privatrechtlich geltend ge- machten Entschädigungsforderungen. Die Beschuldigten bedienten sich somit ei-
- 43 - nes unnötigen Mittels, um ihr Ziel zu erreichen und griffen dabei in die Rechtsstel- lung der Geschädigten ein. Dieses Vorgehen hält schliesslich auch der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nicht stand: So stellen das Imitieren eines polizeilichen Auf- tritts inklusive Firma, Logo und Rechnungen und die damit zusammenhängenden Implikationen für den Rechnungsempfänger selbst für das Erreichen eines recht- mässigen Handlungsziels einen unverhältnismässig starken Eingriff dar. 3.2.3. Zusammenfassend ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand der Amts- anmassung erfüllt.
4. Mehrfache Begehung 4.1. Bezüglich der Frage, ob vorliegend das Delikt der Amtsanmassung mehr- fach begangen wurde, ist relevant, ob von einer Handlungseinheit (einfache Be- gehung) oder von einer Handlungsmehrheit (mehrfache Begehung) auszugehen ist. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur mit Zurückhaltung als Einheit zusammengefasst werden und zwar dann, wenn sie auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erschei- nen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). 4.2. Während der Gesamtauftritt der U._____ GmbH und damit deren amtlicher Anschein zwar grösstenteils unverändert blieb, wurden die einzelnen Rechnungen jeweils individuell ausgestellt und von Fall zu Fall der jeweiligen Situation ange- passt. Der Tatenschluss zur Vornahme der Amtshandlung wurde entsprechend jedes Mal neu gefasst, weshalb der Tatbestand in rund 700 Fällen erfüllt wurde.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist somit der mehrfachen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 schul- dig zu sprechen.
- 44 - VIII. Vergehen gegen das UWG Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten weiter als unlauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Die Verfahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungs- vorbehalt dahingehend an, dass statt oder nebst lit. d auch lit. b von Art. 3 Abs. 1 UWG erfüllt sein könnte (Prot. S. 33).
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht. Gemäss Art. 3 handelt unter ande- rem unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Wa- ren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Ver- kaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irrefüh- rende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb be- günstigt (lit. b), oder wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (lit. d). 1.2. Hat der Täter gegen mehrere Strafvorschriften verstossen, so ist zunächst zu klären, in welchem Verhältnis diese Vorschriften zueinander stehen: Die An- wendung einer von ihnen kann die einer oder mehrerer anderen ausschliessen, in welchem Falle man von unechter Konkurrenz spricht (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Abschnitt, Rz. 1). Auch die unechte ist insofern eine wirkliche Konkurrenz, als das Verhalten des Täters mehrere Straftatbestände erfüllt. Der deliktische Gehalt der Tat wird hier jedoch schon durch die Anwendung eines oder einiger von ihnen so vollständig erfasst und abgegolten, dass die übrigen zurücktreten müssen (STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 3). Unechte Konkurrenz in Form von Spezialität liegt vor, wenn ein Straftatbestand einen anderen entweder schon begrifflich oder doch der Sache nach in allen Teilen in sich schliesst, die Tat oder den Täter aber durch weitere Merkmale noch näher charakterisiert und deshalb allein Anwen- dung findet (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 5). Konsumtion hingegen
- 45 - liegt vor, wenn der eine Tatbestand nicht mit allen einzelnen Merkmalen, wohl aber wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, im anderen enthalten ist. Ein solcher «wertmässiger» Einschluss bedeutet, dass ein (leichterer) Deliktstat- bestand typischerweise bei der Erfüllung eines anderen (schwereren) Tatbestan- des, der dieselben oder ähnliche Interessen oder Rechtsgüter schützt, mitverwirk- licht wird (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 7).
2. Würdigung Vorliegend machte sich der Beschuldigte der Amtsanmassung strafbar. Die- ser Tatbestand schützt die Staatsgewalt, insb. das Vertrauen in diese und damit einhergehend das Funktionieren des Staates (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 1). Die Strafbestimmungen des UWG haben hingegen den Schutz der Marktteil- nehmer im Wettbewerb sowie den Schutz der Konsumenten vor unlauteren Me- thoden zum Zweck (Art. 1 UWG; BSK UWG-HILTY, Art. 1 N 5). Obwohl es sich da- bei vordergründig um verschiedene Rechtsgüter handelt, stimmen Sie – auf die hier zu beurteilende Konstellation heruntergebrochen – vorliegend überein. So- wohl der Vorwurf der irreführenden Angaben (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG), als auch derjenige des Treffens von Massnahmen, welche geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG), beziehen sich vorliegend nicht auf Mit- bewerber, sondern auf den Staat. Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, hätte somit das UWG nicht den Schutz von Mitbewerbern, des Marktes oder des- sen Kunden, sondern den Schutz der staatlichen Hoheit und des Vertrauens in sie vor privaten Akteuren, welche sich amtliche Stellung anmassen, zum Zweck. Da- mit stimmt der Schutzbereich des UWG mit demjenigen der Amtsanmassung auf den vorliegenden Fall angewendet überein und die Strafbestimmungen des UWG haben keinen über Art. 287 StGB hinausgehenden Zweck. Da der Tatbestand der Amtsanmassung im Gegensatz zum UWG ausschliesslich auf das Vorspiegeln ei- ner hoheitlichen Stellung zugeschnitten ist, gehen die Strafbestimmungen des UWG in der Amtsanmassung auf. Da der deliktische Gehalt des Verhaltens des Beschuldigten bereits durch die Anwendung von Art. 287 StGB vollständig erfasst und abgegolten ist, würde sich ein allfälliger zusätzlicher Schuldspruch gestützt
- 46 - auf Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG erübrigen, weshalb dessen Prüfung im Einzelnen unterbleiben kann. IX. Strafzumessung
1. Methode Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Bei der Bildung einer Gesamts- trafe sind zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen. Wenn für jedes Delikt die gleiche Strafart gewählt wird, kommt das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zur Anwendung; dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei wird die Strafzumessung für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe festge- setzt und im Anschluss jeweils angemessen erhöht, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E 2.1). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342 E. 2c). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschie- den werden (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
- 47 - 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 11 m.w.H.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 m.w.H.). Wur- den mehrere Delikte begangen, kommt die Täterkomponente erst nach Bildung der Gesamtstrafe zum tragen (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116a m.w.H.).
3. Einsatzstrafe: Gewerbsmässige Erpressung 3.1. Schwerste Straftat, anwendbares Recht und Strafrahmen 3.1.1. Das mit der schwersten Strafe sanktionierte Delikt ist vorliegend die ge- werbsmässige Erpressung, für welche die Einsatzstrafe festzulegen ist. 3.1.2. Art. 2 Abs. 1 StGB statuiert ein Rückwirkungsverbot, wonach ein Täter nicht im Sinne einer Norm bestraft werden darf, welche erst nach dessen Begehung in Kraft getreten ist. Eine Ausnahme besteht einzig, wenn die neue Norm milder ist, als die zum Zeitpunkt der Tatbegehung Gültige (Art. 2 Abs. 1 StGB). 3.1.3. Der vorliegend angeklagte Sachverhalt erfolgte zwischen Januar 2022 und Mai 2022. Der damals gültige Art. 156 Ziff. 2 StGB sah bei der gewerbsmässigen Erpressung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Per 1. Juli 2023 wurde Art. 156 Ziff. 2 StGB im Rahmen der Harmonisierung der Strafrah- men angepasst, sodass die gewerbsmässige Erpressung neu mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (BG vom 17. Dezember 2021
- 48 - über die Harmonisierung der Strafrahmen [AS 2023 259; BBl 2018 2827]). Die re- vidierte Fassung ist somit aufgrund der tieferen Mindeststrafe milder und vorlie- gend anzuwenden. 3.2. Strafart Art. 156 Ziff. 2 StGB sieht als Strafart lediglich die Freiheitsstrafe vor. 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten ist zunächst anzumerken, dass die beiden Mitbeschuldigten eigens zwecks Ausübung ihres rechtswidrigen Geschäftsmodells eine Handelsgesellschaft gründeten. In rund 700 Fällen wurde erpresserisch eine überhöhte Umtriebsentschädigung eingefor- dert und in mindestens 361 Fällen wurden sie anschliessend effektiv bezahlt. Da- durch erzielten der Beschuldigte und sein Mittäter zusammen einen unrechtmäs- sigen, über die als zulässig erachtete Umtriebsentschädigung von Fr. 60.– hin- ausgehenden Erlös von Fr. 12'851.05. Die einzelnen Deliktsbeträge variierten da- bei mit wenigen Ausnahmen zwischen Fr. 10.– und Fr. 50.–, sodass sowohl die einzelnen Deliktsbeträge wie auch der gesamte Deliktserlös als eher gering einzu- stufen sind. Dazu kommt, dass die vorliegende Androhung einer Strafanzeige bei Nichtbegleichung der Rechnung eine verhältnismässig leichte Nötigungshandlung darstellt. Demgegenüber steht das hartnäckige Vorgehen der Beschuldigten bei der Eintreibung der Umtriebsentschädigungen. So wurden die Rechnungen mit ei- ner Zahlungsfrist von 14 Tagen versehen und für ein Nichtbegleichen innert Frist explizit eine Strafanzeige angedroht. In einer Gesamtbetrachtung hält sich die In- tensität der begangenen Tat jedoch in Grenzen. Die objektive Tatschwere ist da- her als leicht einzustufen. 3.3.2. Bei Betrachtung der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der U._____ GmbH einen monatlichen Lohn von Fr. 1'800.– auszahlen liess und gemäss eigener Aussage seinen Lebensunterhalt aussch- liesslich mit jenem Lohn bestritt (Prot. S. 19). Es wäre dem Beschuldigten jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, anstelle der gewerbsmässigen Erpressung ei-
- 49 - ner geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal er gemäss seinen Angaben über eine Ausbildung als Detailhandelsfachmann verfügt (Prot. S. 9). Dement- sprechend handelte der Beschuldigte aus egoistischen und monetären Interes- sen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die pekuniäre Motivation bereits durch die gewerbsmässige Begehung umfasst wird und das Verschulden im Sinne des Doppelverwertungsverbotes nicht noch zusätzlich erhöht werden kann (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 102). Der Beschuldigte beging die ge- werbsmässige Erpressung zumindest eventualvorsätzlich. Er ging dabei mit dem Mitbeschuldigten geplant und wohlüberlegt vor, was sich nicht zuletzt darin zeigte, dass sie die Rechnungen für die Umtriebsentschädigungen polizeilichen Übertre- tungsanzeigen nachbildeten. Sie liessen dadurch in ihrem Vorgehen eine gewisse kriminelle Energie erkennen. Das subjektive Tatverschulden ist als mittel zu be- zeichnen. 3.3.3. Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 9 Monaten angemessen erscheint.
4. Amtsanmassung 4.1. Strafrahmen Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Der Beschuldigte und sein Mittäter verschickten in rund 700 Fällen Rech- nungen, welche einen amtsanmassenden Charakter aufwiesen. Dabei legten sie ein äusserst professionelles Auftreten an den Tag und verwendeten Formulare, welche in ihrem Aussehen und Aufbau denjenigen von Übertretungsanzeigen der Polizei zum Verwechseln ähnlich waren. Mit Blick auf sein geplantes und gerisse- nes Vorgehen, welches gar die Firma der GmbH umfasste, und in Anbetracht der
- 50 - Vielzahl an Einzelfällen, zeigte der Beschuldigten folglich eine gewisse kriminelle Energie, weshalb die objektive Tatschwere als nicht mehr Leicht einzustufen ist. 4.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass der Be- schuldigte die Amtsanmassung mit direktem Vorsatz ausübte. So sollten die einer polizeilichen Übertretungsbusse nachempfundenen Rechnungen, in Kombination mit der Firma und dem zweideutigen Logo, die Empfänger dazu bewegen, die überhöhten Umtriebsentschädigungen zu begleichen. Die Beweggründe des Be- schuldigten waren ausschliesslich monetär; wie oben bereits dargelegt, wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Lebensunterhaft auf legale Art und Weise zu bestreiten, insbesondere auch durch Einforderung von Umtriebsentschädigungen (in zulässiger Höhe) ohne einen amtlichen Auftritt zu imitieren. Das subjektive Tatverschulden ist als ebenfalls als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 4.2.3. Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 225 Strafeinheiten angemessen erscheint. 4.3. Strafart Bei Tatbeständen, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind, ist im Bereich bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen prioritär eine Geldstrafe auszufällen (BSK StGB-MAZZUCHELLI, Art. 41 N 31, 36a). Da sich vorliegend die Einsatzstrafe auf 225 Strafeinheiten beläuft, kommt von vornherein nur eine Frei- heitsstrafe in Frage, weshalb die Sanktion für die mehrfache Amtsanmassung auf 7 1/2 Monate festzusetzen ist.
5. Gesamtstrafe und Täterkomponente Aufgrund der auszusprechenden gelichartigen Strafen ist die Bildung einer Gesamtstrafe zulässig. Die für die gewerbsmässige Erpressung als schwerstes zu beurteilendes Delikt festgesetzte Einsatzstrafe von 9 Monaten ist aufgrund der mehrfachen Amtsanmassung und in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate auf 14 Monate zu erhöhen.
- 51 - Über die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten ist wenig bekannt. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (Prot. S. 9). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorstrafenlosigkeit als Normalfall anzusehen, weshalb das Vorhandensein von Vorstrafen straferhö- hend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. November 2019 wegen Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt (act. 52). Es handelt sich dabei allerdings um eine nicht einschlä- gige und verhältnismässig geringfügige Vorstrafe, weshalb von einer straferhö- henden Wirkung abgesehen werden kann. Bei Fragen zu seiner beruflichen und finanziellen Situation machte der Beschuldigte regelmässig von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 9 f.). Er führte lediglich aus, dass er im Deliktszeitraum ausschliesslich von dem Lohn in Höhe von Fr. 1'800.– gelebt habe, welchen er und der Beschuldigte sich jeweils monatlich aus den Erlösen ih- res erpresserischen Geschäftsgebaren auszahlten (Prot. S. 19). Aus dem Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich folglich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ableiten.
6. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu be- strafen. X. Vollzug
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug
- 52 - einer Strafe auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Ein- schätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerläss- lich. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen. Im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt die Gewäh- rung des Strafaufschubes nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Un- gewissheit Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte weist eine verhältnismässig geringfügige Vorstrafe auf, die bei der Strafzumessung nicht einschlägig ist (act. 52). In Anbetracht dessen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe grundsätzlich aufzuschieben, es sei denn, eine un- bedingte Strafe erscheine notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.2. Vorliegend machte der Beschuldigte in amtsanmassender Art und Weise überhöhte Umtriebsentschädigungen geltend, wobei er den Rechnungsempfän- gern mit der Einleitung einer Strafanzeige drohte. Dabei liess sich im Vorgehen des Beschuldigten durchaus eine gewisse kriminelle Energie erkennen. Im Hin- blick auf sein bisheriges Leben und die verhältnismässig geringfügige Vorstrafe ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte keinen grundsätzlich kriminel- len Charakter besitzt. Die Folgen der von ihm vorliegend begangenen Straftat sind ihm Lehre und Warnung zugleich. Das Aussprechen einer unbedingten Frei-
- 53 - heitsstrafe erscheint daher nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. 2.3. Demzufolge ist dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Voll- zug zu gewähren. Aufgrund seiner Vorstrafe ist die Probezeit vom gesetzlichen Minimum von zwei Jahren auf zweieinhalb Jahre zu erhöhen. XI. Ersatzforderung, Einziehung und Beschlagnahmung
1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGer 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2. m.w.H.). Weiter kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als vor- aussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Vorliegend beläuft sich der Deliktserlös auf Fr. 12'851.05. Ob es sich bei dem mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. Mai 2022 resp. 20. Mai 2022 resp. 11. September 2024 mit einer Kontosperre beleg- ten Guthaben bei der Valiant Bank AG (Konto IBAN CH1, lautend auf U'._____ GmbH [vormals U._____ GmbH]) um den Deliktserlös handelt oder dieser bereits anderweitig verwendet wurde, lässt sich nicht mit Sicherheit rekonstruieren, wes-
- 54 - halb gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB auf eine Ersatzforderung in nämlicher Höhe zu erkennen ist; dies in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten. Zwecks Deckung der Ersatzforderung wird das gesperrte Guthaben der im Eigen- tum der beiden Beschuldigten stehenden U'._____ GmbH eingezogen. Das restli- che Guthaben auf dem erwähnte Konto wird in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt und in einem allfälligen Mehrbetrag den Beschuldigten je zur Hälfte wieder herausgegeben. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
3. Die folgenden sichergestellten und mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juni 2022 (act. D1/8/1) resp. 20. September 2022 (act. D1/8/4) beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlan- gen hin herauszugeben, da diese weder die Sicherheit von Menschen noch die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 69 StGB gefährden: 1 Bundesordner schwarz enthaltend Arbeitsverträge der U._____ GmbH mit Teilzeitmitarbeitenden 1 Bundesordner schwarz enthaltend Kundenverträge etc., welche die U._____ GmbH mit diversen Grundeigentümern abgeschlossen hat Lose Korrespondenz der U._____ GmbH mit diversen Strassenver- kehrsämtern, u.a. Auskunftsersuchen bei Fz-Haltern mit Auskunfts- sperre Kopie des Steckzettels Nr. 4 der Eigentümer des AC._____ betr. Um- triebsgebühr für unberechtigtes Parkieren auf Privatparkplatz 1 DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) mit Rechnun- gen und Verzeigungsankündigungen / Betreibungsandrohungen etc. Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft heraus- verlangt, wird praxisgemäss ein Verzicht angenommen. XII. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft kon- stituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig
- 55 - auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Bezifferung und Begründung der Zivilklage haben spätestens innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 an- gesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO), ansonsten die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und sub- jektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Be- einträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeitsverletzungen recht- fertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung (BGE 129 III 715, E. 4.4; BGer 6B_297/2019 vom 12. August 2019, E. 4.1). Vermögensdelikte be- treffen regelmässig rein finanzielle Interessen der Geschädigten, welche in aller Regel keine schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen vermögen (Be- schluss des OGer ZH vom 4. März 2022, SB210285-O, E. 2.2).
2. Würdigung 2.1. Die Privatkläger 1, 3, 5, 10, 14, und 16-18 haben sich form- und fristgerecht als Zivilkläger konstituiert und Anträge auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz und teilweise von Genugtuung gestellt (act. D1/19/2- 29). 2.2. Trotz entsprechender Aufforderung durch die Verfahrensleitung in der Verfü- gung vom 25. Oktober 2024 (act. 37) haben es die Privatkläger unterlassen, ihre Ansprüche innert Frist ausreichend zu substantiieren. Folglich sind die Schaden- ersatzforderungen der Privatkläger mangels Nachvollziehbarkeit ihrer Berechnung auf den Zivilweg zu verweisen.
- 56 - 2.3. Die Privatkläger 5, 10 und 16 beantragten weiter eine Genugtuung (act. D1/19/9, D1/19/14 und D1/19/25). Wie oben ausgeführt, sind Vermögensde- likte grundsätzlich nicht genugtuungsbegründend. In Anbetracht der geringen In- tensität des nötigenden Elements der Erpressung liegen insgesamt keine beson- deren Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Genugtuung bei einem Vermögensdelikt rechtfertigen würden, weshalb die Genugtuungsbe- gehren abzuweisen sind. XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrahmen reicht von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b–lit. d GebV OG). 1.2. Das vorliegende Verfahren war aufgrund der Prozessgeschichte, der De- liktsmehrheit und den umfassenden Verfahrensakten mit einem eher grösseren zeitlichen Aufwand verbunden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–. Hinzu kommt die Gebühr für die Strafuntersuchung, die Fr. 6’000.– beträgt und ausgewiesen ist (act. D1/5/24).
2. Amtliche Verteidigung 2.1. Von der Kostentragungspflicht auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen sowie seinem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 57 - 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen für das Vorverfahren Fr. 220.– pro Stunde (§ 16 Abs. 1 AnwGebV ZH i.V.m. § 3 AnwGebV ZH) und für den Strafprozess vor einem Bezirksgericht zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten be- antragt exkl. Aufwände für die Hauptverhandlung, Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 21’890.– (act. 56). Das verlangte Honorar erscheint grundsätzlich als an- gemessen. Einzig für die Eingabe vom 18. Dezember 2024 (act. 44) betreffend Verwertbarkeit der Beweise, für welche die Verteidigung einen Aufwand von 4.20 Stunden geltend macht und welche in grossen Teilen den am 3. Oktober 2022, am 31. Oktober 2022 und am 23. November 2022 verrechneten Aufwänden ent- spricht, rechtfertigt sich eine leichte Reduktion um ca. 2 Stunden. Unter Hinzu- rechnung der Aufwände für die Hauptverhandlung von 8 Stunden erscheint ein Honorar von Fr. 23'400.– als angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1’115.70 sind nicht zu beanstanden; zzgl. MWST von 7.7 % resp. 8.1 % ist die Entschädigung somit auf Fr. 26'366.85 festzusetzen. XIV. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB mehrfache Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 1/2 Jahre festgesetzt.
4. Die folgenden sichergestellten und mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juni 2022 resp. 20. September 2022 be-
- 58 - schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten wieder herausge- geben: 1 Bundesordner schwarz enthaltend Arbeitsverträge der U._____ GmbH mit Teilzeitmitarbeitenden 1 Bundesordner schwarz enthaltend Kundenverträge etc., welche die U._____ GmbH mit diversen Grundeigentümern abgeschlossen hat Lose Korrespondenz der U._____ GmbH mit diversen Strassenver- kehrsämtern, u.a. Auskunftsersuchen bei Fz-Haltern mit Auskunfts- sperre Kopie des Steckzettels Nr. 4 der Eigentümer des AC._____ betr. Um- triebsgebühr für unberechtigtes Parkieren auf Privatparkplatz 1 DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) mit Rechnun- gen und Verzeigungsankündigungen / Betreibungsandrohungen etc. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.
5. Der Beschuldigte wird solidarisch haftend mit dem Mitbeschuldigten S._____ (DG240052-C) zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'851.05 verpflichtet.
6. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
16. Mai 2022 resp. 20. Mai 2022 resp. 11. September 2024 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der Valiant Bank AG Konto IBAN CH1, lautend auf U'._____ GmbH (vormals U._____ GmbH) wird zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten herangezogen und in einem allfälligen Mehrbetrag dem Beschuldigten zur Hälfte wieder herausgegeben. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
7. A) Die Schadenersatzforderungen sämtlicher Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. B) Die Genugtuungsforderungen sämtlicher Privatkläger werden abgewiesen.
- 59 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 26'366.85 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
10. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (2-fach, übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach, übergeben) die Privatklägerschaft die Bezirksgerichtskasse falls eine Begründung verlangt wird an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Valiant Bank AG, Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Bezirksgerichtskasse
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 60 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 11. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: M. Müller S. Röllin
- 61 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Am 2. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen den Beschuldigten sowie dessen Mit- beschuldigten S._____ (Verfahren Geschäfts-Nr. DG240052-C) wegen gewerbs- mässiger Erpressung, Amtsanmassung und Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 11. März 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen ange- setzt (act. 37). Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte die Privatklägerin 13, vertre- ten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), ihren schriftlichen Partei- vortrag ein (act. 47A und 48).
E. 1.1 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrahmen reicht von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b–lit. d GebV OG).
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren war aufgrund der Prozessgeschichte, der De- liktsmehrheit und den umfassenden Verfahrensakten mit einem eher grösseren zeitlichen Aufwand verbunden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–. Hinzu kommt die Gebühr für die Strafuntersuchung, die Fr. 6’000.– beträgt und ausgewiesen ist (act. D1/5/24).
2. Amtliche Verteidigung
E. 1.3 In subjektiver Hinsicht ist nebst (Eventual-)Vorsatz vorausgesetzt, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgt. Eine solche liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels, also die Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen. Strafbar macht sich hingegen auch, wer ein an sich gerechtfertigtes Handlungs- ziel verfolgt, dies aber mit Mitteln tut, welche für die Verfolgung des Ziels nicht notwendig sind, und der gleichzeitig in unzulässiger Weise in fremde Individual- rechte eingreift. Um die Strafbarkeit einer Amtsanmassung unter dem Gesichts- punkt des Tatbestandsmerkmals der rechtswidrigen Absicht festzustellen, ist ent- sprechend zunächst zu prüfen, ob der Täter ein an sich rechtswidriges Hand- lungsziel verfolgte. Falls dies nicht der Fall ist, muss in einem zweiten Schritt ge- prüft werden, ob der Täter das nicht widerrechtliche oder das rechtfertigende Ziel unter unnötiger Beeinträchtigung fremder Individualrechte verfolgte. Bei der Prü- fung der rechtswidrigen Absicht ist die Verhältnismässigkeit zwischen Handlungs- ziel und Schwere der Tat in Betracht zu ziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 10 und 11 m.w.H.; BGE 128 IV 164, S. 168).
2. Parteistandpunkte
E. 2 Parteistandpunkte
E. 2.1 Von der Kostentragungspflicht auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen sowie seinem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 57 -
E. 2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen für das Vorverfahren Fr. 220.– pro Stunde (§ 16 Abs. 1 AnwGebV ZH i.V.m. § 3 AnwGebV ZH) und für den Strafprozess vor einem Bezirksgericht zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten be- antragt exkl. Aufwände für die Hauptverhandlung, Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 21’890.– (act. 56). Das verlangte Honorar erscheint grundsätzlich als an- gemessen. Einzig für die Eingabe vom 18. Dezember 2024 (act. 44) betreffend Verwertbarkeit der Beweise, für welche die Verteidigung einen Aufwand von 4.20 Stunden geltend macht und welche in grossen Teilen den am 3. Oktober 2022, am 31. Oktober 2022 und am 23. November 2022 verrechneten Aufwänden ent- spricht, rechtfertigt sich eine leichte Reduktion um ca. 2 Stunden. Unter Hinzu- rechnung der Aufwände für die Hauptverhandlung von 8 Stunden erscheint ein Honorar von Fr. 23'400.– als angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1’115.70 sind nicht zu beanstanden; zzgl. MWST von 7.7 % resp. 8.1 % ist die Entschädigung somit auf Fr. 26'366.85 festzusetzen. XIV. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB mehrfache Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 1/2 Jahre festgesetzt.
4. Die folgenden sichergestellten und mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juni 2022 resp. 20. September 2022 be-
- 58 - schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten wieder herausge- geben: 1 Bundesordner schwarz enthaltend Arbeitsverträge der U._____ GmbH mit Teilzeitmitarbeitenden 1 Bundesordner schwarz enthaltend Kundenverträge etc., welche die U._____ GmbH mit diversen Grundeigentümern abgeschlossen hat Lose Korrespondenz der U._____ GmbH mit diversen Strassenver- kehrsämtern, u.a. Auskunftsersuchen bei Fz-Haltern mit Auskunfts- sperre Kopie des Steckzettels Nr. 4 der Eigentümer des AC._____ betr. Um- triebsgebühr für unberechtigtes Parkieren auf Privatparkplatz 1 DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) mit Rechnun- gen und Verzeigungsankündigungen / Betreibungsandrohungen etc. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.
5. Der Beschuldigte wird solidarisch haftend mit dem Mitbeschuldigten S._____ (DG240052-C) zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'851.05 verpflichtet.
6. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
16. Mai 2022 resp. 20. Mai 2022 resp. 11. September 2024 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der Valiant Bank AG Konto IBAN CH1, lautend auf U'._____ GmbH (vormals U._____ GmbH) wird zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten herangezogen und in einem allfälligen Mehrbetrag dem Beschuldigten zur Hälfte wieder herausgegeben. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
E. 2.3 Die Privatkläger 5, 10 und 16 beantragten weiter eine Genugtuung (act. D1/19/9, D1/19/14 und D1/19/25). Wie oben ausgeführt, sind Vermögensde- likte grundsätzlich nicht genugtuungsbegründend. In Anbetracht der geringen In- tensität des nötigenden Elements der Erpressung liegen insgesamt keine beson- deren Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Genugtuung bei einem Vermögensdelikt rechtfertigen würden, weshalb die Genugtuungsbe- gehren abzuweisen sind. XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 2.4 Die Nötigung muss den Betroffenen weiter zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wobei das Verhalten des Opfers in der Gewährung eines beliebigen Vermögensvorteils be- stehen kann, wie insbesondere die aktive Vermögensdisposition durch die Her- ausgabe von Geld (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 25 und 28).
E. 2.5 Dieses Verhalten des Betroffenen muss entsprechend zu einem Schaden in seinem oder eines anderen Vermögen führen, was insbesondere durch eine Verminderung der Aktiven geschehen kann (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 157 N 30 mit Verweis auf BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 161 f. und BGE 123 IV 17, E. 3d).
E. 2.6 Die Nötigung muss schliesslich ursächlich sein für das vermögensschädi- gende Verhalten des Erpressten, d. h. diesen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nöti- gung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwi- schen dessen Verhalten und dem Schadenseintritt voraus. An der Kausalität fehlt es, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 29).
- 19 -
E. 3 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente. Weiter muss der Täter über eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht verfügen. Die Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Die Bereicherungsabsicht kann hingegen gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt. Massgebend ist, ob der Täter sich vorstellt, dass der Anspruch auch von der Rechtsordnung aner- kannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zi- vilprozess durchsetzen könnte (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 32).
E. 3.1 Schwerste Straftat, anwendbares Recht und Strafrahmen
E. 3.1.1 Das mit der schwersten Strafe sanktionierte Delikt ist vorliegend die ge- werbsmässige Erpressung, für welche die Einsatzstrafe festzulegen ist.
E. 3.1.2 Art. 2 Abs. 1 StGB statuiert ein Rückwirkungsverbot, wonach ein Täter nicht im Sinne einer Norm bestraft werden darf, welche erst nach dessen Begehung in Kraft getreten ist. Eine Ausnahme besteht einzig, wenn die neue Norm milder ist, als die zum Zeitpunkt der Tatbegehung Gültige (Art. 2 Abs. 1 StGB).
E. 3.1.3 Der vorliegend angeklagte Sachverhalt erfolgte zwischen Januar 2022 und Mai 2022. Der damals gültige Art. 156 Ziff. 2 StGB sah bei der gewerbsmässigen Erpressung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Per 1. Juli 2023 wurde Art. 156 Ziff. 2 StGB im Rahmen der Harmonisierung der Strafrah- men angepasst, sodass die gewerbsmässige Erpressung neu mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (BG vom 17. Dezember 2021
- 48 - über die Harmonisierung der Strafrahmen [AS 2023 259; BBl 2018 2827]). Die re- vidierte Fassung ist somit aufgrund der tieferen Mindeststrafe milder und vorlie- gend anzuwenden.
E. 3.1.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten den Anschein er- weckten, ein Amt innezuhaben und durch das Versenden der Rechnungen zumin- dest versuchten, entsprechende Amtshandlungen vorzunehmen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
E. 3.2 Strafart Art. 156 Ziff. 2 StGB sieht als Strafart lediglich die Freiheitsstrafe vor.
E. 3.2.1 Sowohl die Wahl der Firma und des Logos, als auch die Gestaltung und das Versenden der Rechnungen erfolgten vorliegend unbestrittenermassen wis- sentlich und willentlich. Was den Vorsatz hinsichtlich der Anmassung einer amtlichen Funktion als Ganzes betrifft, kann zwar sehr wohl für jedes einzelne Element, für welches sich die Beschuldigten bewusst entschieden, eine mehr oder weniger findige Erklärung angegeben werden oder dessen hoheitliches Anmuten – isoliert betrachtet – we- gargumentiert werden. Indessen ist es aber gerade die Summe dieser Vielzahl von bewussten Entscheidungen, welche unweigerlich das Bild abgeben, die Be- schuldigten hätten insgesamt bewusst einen amtlichen Auftritt angestrebt. Dass dieser Anschein lediglich aufgrund einer Reihe von Zufällen (Firma, Logo) oder Notwendigkeiten (Begrifflichkeiten, Darstellung) entstanden sein soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Somit bleibt als einzige realistische Erklärung, dass die Be- schuldigten vorsätzlich den Anschein erwecken wollten, sie handelten als oder im Auftrag einer Polizei und könnten entsprechende (vermeintliche) Amtshandlungen vornehmen. Weiter lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten der Stadt- polizei im Rahmen ihrer Anzeigen jeweils selbst ihre Rechnungen einreichten, nicht schliessen, ihnen habe der Vorsatz hinsichtlich der Ähnlichkeit ihrer Rech- nungen mit Ordnungsbussen gefehlt. Wären die Beschuldigten mit Sicherheit da- von ausgegangen, dass ihr Auftritt die Schwelle zur Amtsanmassung überschrei-
- 42 - tet, hätten sie eine solch exponierte Geschäftstätigkeit wohl gar nie aufgenom- men. Der Plan der Beschuldigten dürfte es gerade gewesen sein, durch bewusste Auslotung der Grenzen die Geschädigten zu täuschen. Dass sie folglich im Rah- men ihrer Anzeigen die Rechnungen auch den Behörden einreichten, ist nur kon- sequent, schliesst aber keineswegs den Vorsatz hinsichtlich des amtlichen Auftrit- tes aus; die Beschuldigten gingen schlicht und einfach davon aus, mit ihrer Ma- sche durchzukommen, nahmen dabei aber zumindest in Kauf, dass sie die Gren- zen des Zulässigen überschritten.
E. 3.2.2 Weiter setzt der subjektive Tatbestand der Amtsanmassung voraus, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgte, welche im Anstreben eines rechtswidri- gen Handlungsziels oder im Anstreben eines rechtmässigen Handlungsziel mit unnötigen Mitteln, welche in unzulässiger Weise in Individualrechte eingreifen, lie- gen kann. Wie oben bereits festgehalten wurde, waren die von den Beschuldigten gel- tend gemachten Umtriebsentschädigungen überhöht und damit unrechtmässig. Durch Druckausübung beabsichtigten Sie dennoch, die Geschädigten zur Bezah- lung des gesamten Rechnungsbetrags zu bewegen. Darin liegt ein an sich rechts- widriges Handlungsziel. Die Amtsanmassung erfolgte folglich in der rechtswidri- gen Absicht, der vorgespielten Legitimität der in Rechnung gestellten Beträge wei- ter Nachdruck zu verleihen und die Geschädigten schliesslich zur Zahlung von nicht geschuldeten Entschädigungen zu bezahlen. Doch selbst, wenn die geforderten Beträge nicht überhöht und grundsätzlich rechtmässig gewesen wären, läge die Sache nicht anders: Den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres offen gestanden, die Entschädigungen durch das versen- den von regulären, nicht hoheitlich anmutenden Schreiben einzufordern, unter Verwendung einer unzweideutigen Firma und eines neutralen Logos. Durch den amtlichen Auftritt beabsichtigten sie, die Geschädigten in ihrer Entscheidungsfrei- heit hinsichtlich der Frage, ob diese die Entschädigungen bezahlen oder deren Höhe als zulässig beurteilen wollen, zu beeinträchtigen, was im Falle einer hoheit- lich auferlegten Busse eher der Fall sein wird, als bei privatrechtlich geltend ge- machten Entschädigungsforderungen. Die Beschuldigten bedienten sich somit ei-
- 43 - nes unnötigen Mittels, um ihr Ziel zu erreichen und griffen dabei in die Rechtsstel- lung der Geschädigten ein. Dieses Vorgehen hält schliesslich auch der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nicht stand: So stellen das Imitieren eines polizeilichen Auf- tritts inklusive Firma, Logo und Rechnungen und die damit zusammenhängenden Implikationen für den Rechnungsempfänger selbst für das Erreichen eines recht- mässigen Handlungsziels einen unverhältnismässig starken Eingriff dar.
E. 3.2.3 Zusammenfassend ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand der Amts- anmassung erfüllt.
4. Mehrfache Begehung
E. 3.3 Tatkomponente
E. 3.3.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten ist zunächst anzumerken, dass die beiden Mitbeschuldigten eigens zwecks Ausübung ihres rechtswidrigen Geschäftsmodells eine Handelsgesellschaft gründeten. In rund 700 Fällen wurde erpresserisch eine überhöhte Umtriebsentschädigung eingefor- dert und in mindestens 361 Fällen wurden sie anschliessend effektiv bezahlt. Da- durch erzielten der Beschuldigte und sein Mittäter zusammen einen unrechtmäs- sigen, über die als zulässig erachtete Umtriebsentschädigung von Fr. 60.– hin- ausgehenden Erlös von Fr. 12'851.05. Die einzelnen Deliktsbeträge variierten da- bei mit wenigen Ausnahmen zwischen Fr. 10.– und Fr. 50.–, sodass sowohl die einzelnen Deliktsbeträge wie auch der gesamte Deliktserlös als eher gering einzu- stufen sind. Dazu kommt, dass die vorliegende Androhung einer Strafanzeige bei Nichtbegleichung der Rechnung eine verhältnismässig leichte Nötigungshandlung darstellt. Demgegenüber steht das hartnäckige Vorgehen der Beschuldigten bei der Eintreibung der Umtriebsentschädigungen. So wurden die Rechnungen mit ei- ner Zahlungsfrist von 14 Tagen versehen und für ein Nichtbegleichen innert Frist explizit eine Strafanzeige angedroht. In einer Gesamtbetrachtung hält sich die In- tensität der begangenen Tat jedoch in Grenzen. Die objektive Tatschwere ist da- her als leicht einzustufen.
E. 3.3.2 Bei Betrachtung der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der U._____ GmbH einen monatlichen Lohn von Fr. 1'800.– auszahlen liess und gemäss eigener Aussage seinen Lebensunterhalt aussch- liesslich mit jenem Lohn bestritt (Prot. S. 19). Es wäre dem Beschuldigten jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, anstelle der gewerbsmässigen Erpressung ei-
- 49 - ner geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal er gemäss seinen Angaben über eine Ausbildung als Detailhandelsfachmann verfügt (Prot. S. 9). Dement- sprechend handelte der Beschuldigte aus egoistischen und monetären Interes- sen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die pekuniäre Motivation bereits durch die gewerbsmässige Begehung umfasst wird und das Verschulden im Sinne des Doppelverwertungsverbotes nicht noch zusätzlich erhöht werden kann (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 102). Der Beschuldigte beging die ge- werbsmässige Erpressung zumindest eventualvorsätzlich. Er ging dabei mit dem Mitbeschuldigten geplant und wohlüberlegt vor, was sich nicht zuletzt darin zeigte, dass sie die Rechnungen für die Umtriebsentschädigungen polizeilichen Übertre- tungsanzeigen nachbildeten. Sie liessen dadurch in ihrem Vorgehen eine gewisse kriminelle Energie erkennen. Das subjektive Tatverschulden ist als mittel zu be- zeichnen.
E. 3.3.3 Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 9 Monaten angemessen erscheint.
4. Amtsanmassung
E. 4 Parteistandpunkte
E. 4.1 Strafrahmen Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst.
E. 4.2 Tatkomponente
E. 4.2.1 Der Beschuldigte und sein Mittäter verschickten in rund 700 Fällen Rech- nungen, welche einen amtsanmassenden Charakter aufwiesen. Dabei legten sie ein äusserst professionelles Auftreten an den Tag und verwendeten Formulare, welche in ihrem Aussehen und Aufbau denjenigen von Übertretungsanzeigen der Polizei zum Verwechseln ähnlich waren. Mit Blick auf sein geplantes und gerisse- nes Vorgehen, welches gar die Firma der GmbH umfasste, und in Anbetracht der
- 50 - Vielzahl an Einzelfällen, zeigte der Beschuldigten folglich eine gewisse kriminelle Energie, weshalb die objektive Tatschwere als nicht mehr Leicht einzustufen ist.
E. 4.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass der Be- schuldigte die Amtsanmassung mit direktem Vorsatz ausübte. So sollten die einer polizeilichen Übertretungsbusse nachempfundenen Rechnungen, in Kombination mit der Firma und dem zweideutigen Logo, die Empfänger dazu bewegen, die überhöhten Umtriebsentschädigungen zu begleichen. Die Beweggründe des Be- schuldigten waren ausschliesslich monetär; wie oben bereits dargelegt, wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Lebensunterhaft auf legale Art und Weise zu bestreiten, insbesondere auch durch Einforderung von Umtriebsentschädigungen (in zulässiger Höhe) ohne einen amtlichen Auftritt zu imitieren. Das subjektive Tatverschulden ist als ebenfalls als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
E. 4.2.3 Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 225 Strafeinheiten angemessen erscheint.
E. 4.3 Strafart Bei Tatbeständen, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind, ist im Bereich bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen prioritär eine Geldstrafe auszufällen (BSK StGB-MAZZUCHELLI, Art. 41 N 31, 36a). Da sich vorliegend die Einsatzstrafe auf 225 Strafeinheiten beläuft, kommt von vornherein nur eine Frei- heitsstrafe in Frage, weshalb die Sanktion für die mehrfache Amtsanmassung auf
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Nötigungshandlung
E. 5.1.1 Eine rechtswidrige Nötigung ist nach der dargelegten Praxis nur zu beja- hen, wenn mit der Drohung der Strafanzeige eine Zuwendung zu erlangen ver- sucht wird, die ungerechtfertigt erscheint oder die in keinem sachlichen Zusam- menhang zum angeblich strafbaren Verhalten steht (vgl. oben). Gemäss erstell- tem Sachverhalt drohten die Beschuldigten den Falschparkern für den Fall der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen die Erstattung einer Anzeige an. Das erforderliche nötigende Verhalten liegt somit vor. Fraglich ist indessen, ob dieses nötigende Verhalten unrechtmässig war.
E. 5.1.2 Sowohl die Umtriebsentschädigung, welche die Beschuldigten verlangten, als auch die Strafanzeige, die sie für den Fall der Nichtbezahlung androhten, knüpfen an das unbefugte Parkieren an und sollen dieses sanktionieren. Sie ste- hen demnach in einem Sachzusammenhang. Das Verhalten der Beschuldigten kann daher nur als rechtswidrige Nötigung qualifiziert werden, wenn die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen ungerechtfertigt waren, was nachfolgend zu prüfen ist.
E. 5.2 Rechtswidrigkeit: Zulässigkeit der verlangten Umtriebsentschädigungen
E. 5.2.1 Mit der Verteidigung ist einleitend festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft dahingehend nicht zuzustimmen ist, dass das Bundesgericht die jeweils zu beur- teilenden Beträge von Fr. 30.– resp. Fr. 52.– als «gerade noch angemessen» be- zeichnet habe (vgl. Anklage und act. 53, S. 4). In BGer 6S.77/2003 wurde eine Umtriebsentschädigung (ohne Entschädigung für entgangenen Gewinn, Parkge- bühr aus faktischen Vertragsverhältnis oder Fangprämie, vgl. E. 4.3) von Fr. 30.–
- 24 - im Jahr 1998 als «nicht übersetzt» beurteilt (E. 4.4). Kaufkraftbereinigt entspricht dies ca. Fr. 35.– im Jahr 2025. Im BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 zugrundeliegenden Entscheid wurde eine Umtriebsentschädigung, inkl. Parkge- bühr, von Fr. 52.– als zulässig erachtet (E. 4.4). Gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2011, UE110151-O, welcher auch von der Verteidigung zitiert wurde, ist jedenfalls bei einer Umtriebsentschädigung von Fr. 80.– nicht ohne Weiteres von deren Zuläs- sigkeit auszugehen und im konkreten Fall zu prüfen (E. II./7.2.). Einerseits um- fasste dieser Betrag nebst den Umtrieben ausdrücklich auch eine Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungskosten (E. II./1.). Die Entschä- digung für die eigentlichen Aufwände dürfte sich entsprechend auf maximal Fr. 60.– bis Fr. 70.– belaufen haben. Andererseits hielt das Obergericht fest, dass nicht klar sei, ob es sich im zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6S.77/2003) um vergleichbare tatsächliche Verhältnisse handle wie im zu beurteilenden Fall, und dass ohne weitere Sachabklärungen nicht einfach abgleitet werden könne, auch Fr. 80.–, somit mehr als das Doppelte, seien gerechtfertigt (E. II./7.2). Entge- gen der Argumentation der Verteidigung liess damit das Obergericht die Möglich- keit, dass eine Umtriebsentschädigung (inkl. Parkgebühr) von Fr. 80.– in einem konkreten Fall auch überhöht sein kann, ausdrücklich offen. Im Beschluss des Obergerichts Zürich vom 23. August 2024, UE230259-O, wurde sodann eine Pauschale – inkl. Gebühr aus faktischem Vertragsverhältnis – von Fr. 60.– (bzw. Fr. 80.– inkl. Mahnung) als «noch angemessen» beurteilt, wo- bei festgehalten wurde, dass aufgrund der Pauschalierung eine Überprüfung, wie sich die einzelnen Komponenten zusammensetzen, nicht möglich ist, da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt be- stimmen liessen (E. II./3.9).
E. 5.2.2 Vorliegend verlangten die Beschuldigten Umtriebsentschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 80.– und mehrheitlich Fr. 90.–. Hinzu kam teilweise zusätzliche eine Halterermittlungsgebühren von Fr. 20.–, falls die Fahrzeughalter nicht durch eine Gratisabfrage im Internet ermittelt werden konnten, sowie Mahnkosten von Fr. 20.– bei Nichtbezahlen der Rechnung. Bei der Prüfung der Angemessenheit
- 25 - der verlangten Entschädigungen ist zwischen den geltend gemachten Aufwänden und Auslagen (eigentliche Umtriebe) und weiteren Ansprüchen wie faktische Ver- tragsverhältnisse oder entgangener Gewinn zu unterscheiden. Was die Aufwände betrifft, sind diese wie oben ausgeführt nicht minutengenau zu berechnen, son- dern einer Schätzung zu unterziehen. Während die einzelnen von den Beschul- digten angeführten Tätigkeiten inhaltlich zwar grundsätzlich nachvollziehbar sind und den Anforderungen der erwähnten Bundesgerichtsentscheiden entsprechen, sind sie in zeitlicher Hinsicht (mindestens 40 Minuten bis über eine Stunde pro Fall) nicht nachvollziehbar und überhöht. Der Kontroll- und Dokumentationsauf- wand zur Erfassung eines Falschparkers sollte im Schnitt in 10 Minuten ohne Weiteres machbar sein. Weitere 10 Minuten für die administrative Nachbearbei- tung sollten ebenfalls ausreichen, inkl. Halterermittlung. Ein zusätzlicher Zuschlag von Fr. 20.– im Fall einer kostenpflichtigen Halterabfrage ist durch die pauschali- sierte Berechnung gerade ausgeschlossen und lässt sich ohne Weiteres in die Grundentschädigung einrechnen. Aufgrund der grösstenteils geltend gemachten Umtriebsentschädigung von Fr. 90.– mussten die Beschuldigten selbst bei einem angeblichen Aufwand von über einer Stunde immer noch mit einem Stundenlohn von über Fr. 70.– gerechnet haben. Die Verteidigung will gar von einem Stunden- lohn von Fr. 120.– ausgehen (Prot. S. 53). Solche Ansätze sind in Anbetracht der Tätigkeit, für welche keinerlei Qualifikationen vorausgesetzt werden, klar über- höht. Aus der vertraglichen Regelung mit den Grundeigentümern, wonach diese eine Entschädigung von Fr. 5.– bis Fr. 15.– erhielten, wenn sie die Kontrolle sel- ber vornahmen (vgl. act. D1/31/1-9), lässt sich schliessen, dass die Beschuldigten den Kontrollaufwand selber auf Fr. 5.– bis Fr. 15.– festsetzten. Selbst bei einem immer noch wohlwollend berechneten Stundenlohn von Fr. 40.– und bei einem Aufwand von Durchschnittlich maximal 30 Minuten resultierten somit aufgrund der angefallenen Aufwände Umtriebe von Fr. 20.–, in Fällen mit erhöhtem Aufwand oder zusätzlichen Auslagen für die Halterermittlung von Fr. 30.– bis Fr. 40.– pro Fall. Da der Grund für die Pauschalierung gemäss Bundesgericht u.a. gerade auch darin liegt, dass die Kosten nicht einzelnen Falschparkern zugeordnet wer- den können, lässt sich vorliegend die Abweichung der einverlangten Entschädi- gungen zwischen verschiedenen Falschparkern von bis zu Fr. 30.– nicht erklären,
- 26 - ausser damit, dass die Beschuldigten die Gewinnmarge willkürlich erhöhen woll- ten.
E. 5.2.3 Der Argumentation der Verteidigung, dass sich die Beschuldigten einen Lohn von je rund Fr. 1'800.– auszahlen lassen hätten und dies geradezu bestä- tige, dass die geltend gemachten Entschädigungen keineswegs überhöht gewe- sen seien (act. 54, Rz. 42), ist nicht zu folgen. Die Mittel zur Auszahlung eines Lohns an die Geschäftsführer setzen sich nicht nur aus der Höhe der einzelnen Entschädigungen zusammen, sondern primär auch aus deren Anzahl. So kann sich der Lohn der Geschäftsführer von Fr. 1'800.– aus einer grossen Anzahl von tiefen Entschädigungen ergeben, oder aus einer geringen Anzahl von stark über- höhten Entschädigungen. Aus der Höhe der ausbezahlten Löhne an die Ge- schäftsführer lässt sich vorliegend jedenfalls nichts ableiten. Im Gegenteil liesse sich argumentieren, dass die verlangten Entschädigungen zwar die Aufwände der effektiv fallbearbeitenden Personen decken dürfen. Dass damit auch die Löhne zweier Geschäftsführer bezahlt werden, welche gemäss eigenen Angaben primär für die Erweiterung der strategischen Führung, den Austausch mit den Kunden und das Marketing zuständig waren (vgl. Prot. S. 12 und 25), setzt geradezu vor- aus, dass mehr als nur eine Entschädigung für die konkrete Bearbeitung der Fälle verlangt werden musste. Zwar gibt die Verteidigung korrekt wieder, dass das Bun- desgericht auch ein professionelles und organisiertes Vorgehen zulässt. Dass aber die gesamte Organisationsstruktur des Kontrollunternehmens mittels Um- triebsentschädigungen – statt durch Honorare der Grundeigentümer – finanziert werden können soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Denn dies anzunehmen würde bedeuten, dass die Höhe der verlangten Entschädigung ohne Obergrenze an die Kosten des Betriebs des Kontrollunternehmens angepasst werden könnte, dessen Ausgaben, z.B. für Marketingmassnahmen, wiederum der Willkür der je- weiligen Geschäftsführer ausgesetzt sind.
E. 5.2.4 Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass neben Personalauf- wand und Auslagen zusätzlich eine Entschädigung aus faktischem Vertragsver- hältnis, eine Fangprämie sowie eine Entschädigung für vorprozessuale und pro- zessuale Kosten geltend gemacht werden können (vgl. BGer 6S.77/2003 vom
- 27 -
E. 5.2.5 Was die Mahnkosten betrifft, verrechneten die Beschuldigten jeweils wei- tere Fr. 20.–. Mahnkosten können unter Umständen unter dem Titel des Verspä- tungsschadens gemäss Art. 103 Abs. 1 OR geltend gemacht werden. Wird die Höhe dieser Gebühren, etwa in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, pau- schal festgesetzt, so handelt es sich typischerweise um eine zulässige Schadens- pauschalierung (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 13). Vorliegend befan- den sich die Lenker und die U._____ GmbH jeweils nicht in einem vertraglichen Verhältnis, weshalb keine entsprechenden Pauschalen vereinbart waren. Ist dies nicht der Fall, sind Mehrkosten nur insoweit ersatzfähig, als dass sie notwendig und angemessen waren (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6a). Da sich der zusätzliche Aufwand und damit der Schaden, welcher der U._____ GmbH aus der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen entstand, auf das Erstellen und
- 28 - Versenden der Zahlungserinnerung beschränkte, erscheint auch der jeweils ver- langte Betrag von Fr. 20.– als überhöht.
E. 5.2.6 Der Vergleich der Verteidigung mit den Zuschlägen bei Schwarzfahrern der SBB und mit den Umtriebsentschädigungen bei Ladendiebstählen (act. 54, Rz. 48) gelingt sodann nicht. Der Schwarzfahrer geht mit dem Transportunternah- men trotz fehlendem Fahrausweis durch Inanspruchnahme der Fahrleistung ein Vertragsverhältnis ein und stimmt damit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transportunternehmens zu. Bei der Leistung des Zuschlags handelt es sich um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrages (BGE 136 II 489, S. 493). Im Gegensatz zum Falschparker weiss der Schwarzfahrer somit einerseits, mit wem er das Vertragsverhältnis ein- geht und kennt andererseits die Höhe der ihm drohenden Zuschläge, da diese in jedem öffentlichen Transportmittel prominent angebracht (vgl. SCHÖB, Strafscha- denersatz durch die Hintertür des Strafrechts? BGE 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, in: recht, S. 119, 123) und überdies in schweizweit einheitlichen Tarifen ge- regelt sind. Der mit Billetkontrollen im Personenbeförderungsverkehr zusammen- hängende Aufwand ist sodann deutlich höher und nicht mit demjenigen von Park- platzkontrollen vergleichbar. Bereits die Personalkosten dürften aufgrund des not- wendigermassen höheren Professionalisierungsgrades deutlich höher ausfallen; hinzu kommt der Betrieb der damit zusammenhängenden Informationssysteme (vgl. Art. 20a PBG). Die von der Verteidigung vorgebrachten gestaffelten Zu- schläge für wiederholtes Schwarzfahren innert zwei Jahren basieren einerseits auf einer klaren gesetzlichen Grundlagen (Art. 20 Abs. 5 PBG). Andererseits wird bei den Wiederholungstätern davon ausgegangen, dass sie nicht bei jeder Fahrt ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert werden, wodurch dem Transportunterneh- men mutmasslich ein erheblicher Einnahmeausfall entsteht (Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr vom 9. März 2007, BBl 2007 2681, S. 2721). Als vertragliche Abrede ist die Staffelungsgebühr im Übrigen ohnehin zulässig (SCHOOP, Finanzielle Folgen des Schwarzfahrens, in: sui generis 2024, S. 175, Rz. 33).
- 29 -
E. 5.2.7 Auch der Aufwand bei Ladendiebstählen gestaltet sich anders als bei Falschparkern. Eine solche Umtriebspauschale aufgrund eines Ladendiebstahls muss sich ebenfalls an den durchschnittlichen tatsächlichen Umtrieben orientie- ren, d.h. am für die Geltendmachung der Zivilansprüche nötigen Personalaufwand und allfälligen zusätzlichen Auslagen. Der Gesamtaufwand für die Verfolgung von Ladendieben und die Bearbeitung der Fälle dürfte im Schnitt jedoch deutlich über demjenigen von Parkkontrollen liegen. Denn erst die zweifelsfreie Kenntnis der Identität des Täters ermöglicht es dem Geschädigten, seine zivilrechtlichen An- sprüche gegenüber dem Täter rechtlich auch tatsächlich durchzusetzen. Im Ge- gensatz zum Falschparker, welcher in der Regel problemlos anhand des Kontroll- schildes identifiziert werden kann, dürfte bei Ladendieben das Festhalten zur Feststellung seiner Identität den einzig möglichen Weg zur Erreichung dieses Ziels darstellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich in grösseren Kaufhäusern mit mehreren Etagen die Ergreifung eines Ladendiebes i.d.R. über längere Zeit hinziehen dürfte und zwangsläufig den Einsatz mehrerer Personen erfordert (Überwachung mittels Kameras, Verfolgung über mehrere Etagen, mehrere Fluchtmöglichkeiten; vgl. GIANNINI, Ladendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Private bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda, in: ZStrR 122/2004, S. 41, 56). Zu beachten ist ferner, dass die geforderte Umtriebsentschädigung in diesem Fall in der Regel ebenfalls deutlich kommuniziert wird, was im Falle des Falschpar- kens nicht zutrifft.
E. 5.2.8 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umtriebsentschädi- gungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und entsprechend weder zu beurteilen ist, ob deren in der Praxis verlangte Höhe zulässig ist, noch aus deren blossen Existenz deren Zulässigkeit oder die Zulässigkeit der vorlie- gend zu beurteilenden Entschädigungen abgeleitet werden kann.
E. 5.2.9 Zusammenfassend ist für das Geschäftsmodell, welches die Beschuldigten mit der U._____ GmbH betrieben, von einer Obergrenze von Fr. 60.– für Um- triebe, Auslagen, allfälligen entgangenen Gewinn und faktisches Vertragsverhält- nis, inkl. allfälliger Fangprämie, auszugehen. Dies sollte auch einzelne Zusatzauf-
- 30 - wände für die Halterermittlung oder wegen nichtbezahlter Rechnungen ohne Wei- teres abdecken. Diese Pauschale steht einerseits im Einklang mit der bisherigen bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung, welche bisher zwar keine Ober- grenze festlegte, den Rahmen aber bereits grob absteckte. Andererseits erscheint sie aber auch im Vergleich zur Höhe von staatlichen Ordnungsbussen bei Falsch- parkierens als angemessen. Zwar spielen bei der Festsetzung der Umtriebsent- schädigung die Höhe der Busse, mit welcher der Falschparker zu rechnen hätte, grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGer 6S.77/2003, E. 4.2). Nichts desto trotz ist zu beachten, dass im Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 12 des Ordnungsbus- sengesetztes (OBG) keine zusätzlichen Kosten erhoben werden dürfen; die Kos- ten, d.h. die geldwerten Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Feststel- lung des Sachverhaltes, dem Herstellen, Ausfüllen und Abgeben der Quittung oder des Bedenkfristformulars sowie mit der Kontrolle des Zahlungseingangs ent- stehen, gelten als im Bussenbetrag enthalten (HEIMGARTNER/ISENRING/MAU- RER/RIESEN-KUPPER/WEDER, StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG,
21. Aufl., Zürich 2022, N 1 zu Art. 12 OBG; vgl. auch BBl 2011 8195 ff., 8210). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch Ordnungsbussen gemäss OBG zu einem gewissen Grad kostendeckend ausgestaltet sind und sie somit, wenn auch nicht als Obergrenze, zumindest als gewisse Richtschnur dienen können.
E. 5.3 Zwischenfazit Nötigung Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch das Andro- hen einer Verzeigung im Falle der Nichtbezahlung der verlangten Umtriebsent- schädigungen eine nötigende Handlung vornahmen, welche aufgrund der über- setzten Höhe der Umtriebsentschädigungen rechtswidrig war.
E. 5.4 Vermögensdisposition, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang Es ist erstellt, dass in rund 360 Fällen die Rechnungen der U._____ GmbH durch Geschädigte bezahlt wurden, worin eine Vermögensdisposition liegt. An der Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition fehlt es wie erwähnt, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war
- 31 - (vgl. oben). Aufgrund der stark überhöhten Beträge ist davon auszugehen, dass die Rechnungen ohne Androhung einer Anzeige nicht oder nicht im vollen Betrag bezahlt worden wären. Entsprechend ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und vermögensschädigender Handlung gegeben. Der Vermögensschaden umfasst jeweils denjenigen Betrag, der über die zulässi- gen Fr. 60.– hinaus gefordert und bezahlt wurde. Dass es in rund 160 Fällen zu keiner Zahlung kam und entsprechend bei einem Versuch bliebt, ist in Anbetracht des gewerbsmässigen Vorgehens der Beschuldigten nicht von Belang (vgl. dazu unten). Die Kausalität zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt ebenfalls vor.
E. 5.5 Fazit objektiver Tatbestand Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt.
E. 5.6 Subjektiver Tatbestand
E. 5.6.1 Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich, war das angeklagte Vorgehen in tatsächlicher Hinsicht doch gerade das beabsichtigte Geschäftsmo- dell der U._____ GmbH. Was die überhöhten Umtriebsentschädigungen angeht, wussten die Beschuldigten, dass die von ihnen veranschlagten Aufwände und ins- besondere die zugrunde gelegten Stundenansätze übersetzt waren. Weiter war ihnen auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts bekannt, auf dessen Entscheide sie gar in ihren Verträgen verwiesen. Der Vorsatz der Be- schuldigten hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition ergibt sich einerseits daraus, dass ihnen klar sein musste, dass die Androhung einer Strafanzeige den Rechnungsempfänger auch zur Bezahlung einer nicht geschuldeten Entschädigung zu bewegen vermag. Dass das Aufbauen einer Drucksituation ihr Ziel war, zeigt gerade auch die amtli- che Aufmachung der Firma und der Rechnungen (vgl. dazu unten). Sodann liegt auch Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens vor, da die U._____ GmbH – mangels Honorierung durch die Parkplatzeigentümer – nur so Einnahmen gene- rieren konnten.
- 32 -
E. 5.6.2 Damit ist auch die zusätzlich verlangte Bereicherungsabsicht gegeben. Die angestrebte Bereicherung war des Weiteren unrechtmässig, da die verlangten Entschädigungen überhöht waren, was die Beschuldigten wussten oder zumin- dest in Kauf nahmen.
E. 5.6.3 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand der Erpressung er- füllt.
E. 5.7 Gewerbsmässigkeit
E. 5.7.1 Handelt der Täter gewerbsmässig, kann er gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden (zum anwendbaren Recht vgl. unten, «Strafzumessung»). Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für seine delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Re- gelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Ge- werbsmässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.).
E. 5.7.2 Vorliegend gründeten die Beschuldigten für die Ausführung ihres Ge- schäftsmodells eigens eine Handelsgesellschaft. Sie versandten Rechnungen in rund 700 Fällen und hätten dieses Geschäft auch auf unbestimmte Zeit weiterge- führt. Die Beschuldigten erzielten durch die ausbezahlten Löhne von rund Fr. 1'800.– pro Monat und finanzierten dadurch zumindest einen Teil ihres Lebensun- terhalts. Das Einverlangen von überhöhten Umtriebsentschädigungen betrieben die Beschuldigten entsprechend nicht nur nach Art eines Berufs, sondern stellte dies effektiv ihre berufliche Tätigkeit dar.
- 33 -
E. 5.7.3 Folglich gingen die Beschuldigten gewerbsmässig vor, womit der qualifi- zierte Tatbestand von Art. 156 Ziff. 2 StGB ebenfalls erfüllt ist.
E. 6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Die Beschuldigten sind somit der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. VII. Amtsanmassung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten weiter als Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB. Die Verfahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt dahingehend an, dass nicht nur einfache, sondern auch mehrfache Amtsanmassung vorliegen könnte (Prot. S. 33).
1. Rechtliche Grundlagen
E. 7 A) Die Schadenersatzforderungen sämtlicher Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. B) Die Genugtuungsforderungen sämtlicher Privatkläger werden abgewiesen.
- 59 -
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 26'366.85 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
E. 10 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (2-fach, übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach, übergeben) die Privatklägerschaft die Bezirksgerichtskasse falls eine Begründung verlangt wird an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Valiant Bank AG, Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Bezirksgerichtskasse
E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 60 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 11. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: M. Müller S. Röllin
- 61 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240051-C/U1 SR/gs Mitwirkend: Vizepräsident M. Müller (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin Th. Pa- checo und Bezirksrichter Ch. Aegerter sowie Gerichtsschreiber S. Röllin Urteil vom 11. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, betreffend gewerbsmässige Erpressung etc. Privatkläger
1. B._____ GmbH,
2. C._____,
3. D._____ AG,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
- 2 -
8. ...
9. I._____,
10. …
11. ...
12. +J._____,
13. Schweizerische Eidgenossenschaft,
14. K._____,
15. L._____,
16. M._____,
17. N._____,
18. O._____ AG,
19. P._____, 1 vertreten durch Q._____ 13 vertreten durch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 18 vertreten durch R._____
- 3 - Anklage: Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt X._____, der Mitbeschuldigte S._____ (DG240052-C) mit seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin Y._____, der Staatsanwalt T._____ sowie zeitweise Q._____ für die Privatklägerin 1, die Privatkläger 5 und 7. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: Schuldigsprechung von A._____ der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB, der (mehrfachen) Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb (Irreführung und/oder Schaffung einer Verwechs- lungsgefahr) im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1. lit. b und/oder d UWG Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren Rückgabe der am 22. Juni 2022 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an die U._____ GmbH (nunmehr U'._____ GmbH) Beschlagnahme und Einziehung des auf dem Kontokorrent IBAN CH1 der Valiant Bank AG, lautend auf U._____ GmbH (nunmehr U'._____ GmbH) gesperrten Guthabens im Umfang von CHF 36’370.05 (Deliktserlös) zuhan- den der Staatskasse Nichteintreten auf die Zivilansprüche der Privatklägerschaft, stattdessen Ver- weis der geltend gemachten Forderungen auf den Zivilweg Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 6’000.00)
- 4 -
2. Des amtlichen Verteidigers Beschuldigten: Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen (gewerbsmässige Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, Amtsanmas- sung im Sinne von Art 287 StGB, mehrfaches Vergehen gegen das Bundes- gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs 1 lit. d UWG) freizusprechen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
22. Juni 2022 beschlagnahmten Gegenstände seien den Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
22. Juni 2022 beschlagnahmte DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) sei zu vernichten, eventualiter den Beschuldigten herauszuge- ben. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
16. Mai 2022 und 11. September 2024 angeordnete Kontosperre des Kontos der U._____ GmbH (nunmehr U'._____ GmbH), IBAN CH1, in Höhe von CHF 40'000.00 sei aufzuheben. Sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der Privatklägerschaft 1:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
4. Der Privatklägerschaft 2: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
5. Der Privatklägerschaft 3:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 40.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
6. Der Privatklägerschaft 4:
- 5 - Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
7. Der Privatklägerschaft 5:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 110.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.–, je zuzüglich Zins seit Ereignisdatum, zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
8. Der Privatklägerschaft 6: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
9. Der Privatklägerschaft 7: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
10. Der Privatklägerschaft 9: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
11. Der Privatklägerschaft 10:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 10 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 81.05 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
12. Der Privatklägerschaft 13:
1. A._____ und S._____ seien wegen Widerhandlungen gegen Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. d des Bun- desgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig zu spre- chen.
2. A._____ und S._____ seien zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
3. Die Bankkonten lautend auf die U._____ GmbH bzw. die U'._____ GmbH mit der IBAN CH1 und mit der IBAN CH2 bei der Valiant Bank AG seien vorsorglich zu sperren und der widerrecht- lich erzielte Gewinn sie zu beschlagnahmen und gerichtlich einzu- ziehen.
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4. A._____ und S._____ seien zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
5. A._____ und S._____ seien zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
13. Der Privatklägerschaft 14:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 14 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
14. Der Privatklägerschaft 15: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen.
15. Der Privatklägerschaft 16:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 16 Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 90.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 90.–, je zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum, zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
16. Der Privatklägerschaft 17:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 17 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
17. Der Privatklägerschaft 18:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 18 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
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18. Der Privatklägerschaft 19:
1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 19 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 110.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 2. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen den Beschuldigten sowie dessen Mit- beschuldigten S._____ (Verfahren Geschäfts-Nr. DG240052-C) wegen gewerbs- mässiger Erpressung, Amtsanmassung und Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 11. März 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde ihnen Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen ange- setzt (act. 37). Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte die Privatklägerin 13, vertre- ten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), ihren schriftlichen Partei- vortrag ein (act. 47A und 48).
2. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger X._____, der Mitbeschuldigte S._____ mit seiner erbetenen Verteidi- gerin Y._____, der Staatsanwalt T._____ sowie (zeitweise) Q._____ für die Pri- vatklägerin 1 sowie die Privatkläger 5 und 7 (Prot. S. 6). Im Rahmen des Beweis- verfahrens wurden der Beschuldigte und anschliessend der Mitbeschuldigte S._____ jeweils zur Person sowie zur Sache befragt (Prot. S. 9 ff. und 22. ff.). Es folgten die Beratung sowie die mündliche Eröffnung der Urteile (Prot. S. 59). II. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ge- meinsam mit dem Mitbeschuldigten S._____ (Verfahren Geschäfts-Nr. DG240052-C) zwischen Januar und Mai 2022 als verantwortliche Gesellschafter
- 8 - der an der V._____ [Strasse] 3 in W._____ domizilierten U._____ GmbH in rund 700 Fällen Rechnungen an Drittpersonen unter dem Titel "Übertretungsanzeige" bzw. später "Parkverstoss" versandt zu haben, welche echten polizeilichen Anzei- gen täuschend echt nachgebildet gewesen seien und in welchen den Rechnungs- empfängern für den Fall einer Nichtbezahlung innert Frist die Einleitung eines Übertretungsstrafverfahrens mitsamt entsprechenden Konsequenzen angedroht worden sei, was unter anderem zur Folge gehabt habe, dass in mindestens 361 Fällen die eingeforderten, massiv überhöhten "Umtriebsentschädigungen" tat- sächlich bezahlt worden seien. III. Verwertbarkeit der sichergestellten Daten-DVD
1. Ausgangslage und bisheriger Verfahrensgang 1.1. Bereits mit schriftlicher Eingabe vom 18. Dezember 2024 und schliesslich anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen sowie in ihrem Plä- doyer beantragte die Verteidigung, es sei festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2022 beschlagnahmte DVD mit 42 Dateien sowie sämtliche daraus erstellten Ausdrucke, Tabellen und Zusammen- züge unverwertbar seien. Weiter beantragte sie, dass die entsprechenden Auf- zeichnungen aus den Strafakten zu entfernen und bis zum Verfahrensabschluss unter Verschluss und anschliessend zu vernichten seien (act. 44, S. 2; Prot. S. 6 ff.; act. 54, Rz. 6-9). 1.2. Am 19. Mai 2022 wurde in den Geschäftsräumlichkeiten der U._____ GmbH an der V._____ 3 in W._____ in Anwesenheit des Staatsanwalts T._____ (fortan: der Staatsanwalt) sowie der beiden Mitbeschuldigten eine Hausdurchsu- chung durchgeführt, anlässlich derer zwei Bundesordner mit Arbeits- und Kunden- verträgen, diverse Strassenverkehrsamts-Anfragen, ein Steckzettel sowie diverse Kundenbriefe sichergestellt wurden. Im Durchsuchungsprotokoll wurde unter an- derem festgehalten, dass die Kundenbriefe per AirDrop übermittelt worden seien, sowie dass die Siegelung verlangt worden sei (act. D1/6/4). In der Folge bean- tragte die Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach die Entsiegelung der beiden Bundesordner sowie der losen
- 9 - Korrespondenz mit verschiedenen Strassenverkehrsämtern. Die Staatsanwalt- schaft hielt im Gesuch explizit fest, dass die Datenordner mit Rechnungen und Verzeigungsankündigungen etc., welche der Polizei via Dropbox-Downloadlink übermittelt und von dieser auf DVD gespeichert und zuhanden der Staatsanwalt- schaft in die Akten produziert worden seien, von der Siegelung ausgenommen worden seien (act. D1/7/1, S. 3). Die Beschuldigten stellten sich im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens hingegen auf den Standpunkt, dass sich der Siegelungs- antrag auch auf die betreffenden Datenordner bezogen habe und es entspre- chend an einem Entsiegelungsantrag fehle, weshalb die Entsiegelung hinsichtlich der auf der DVD gespeicherten Daten zu verweigern sei (act. D1/7/8, Rz. 4 ff.). Mit Verfügung vom 20. September 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht ungesiegelte DVD mit 42 Dateien (act. D1/8/4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 3. Oktober 2022 Beschwerde am Oberge- richt Zürich (act. D1/8/8). Zwischenzeitlich erging vom Zwangsmassnahmenge- richt des Bezirks Bülach im Entsiegelungsverfahren hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten, die Entsiegelung sei in Bezug auf die DVD zu verweigern, ein Nichteintretensentscheid (act. D1/7/19). Die Beschwerde des Beschuldigten ge- gen die Beschlagnahmeverfügung wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 18. September 2023 abgewiesen (act. D1/8/19). Am 25. Oktober 2023 erhob der Be- schuldigte sodann gegen den Obergerichtsbeschluss Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (vgl. act. 8/26), welches auf die Beschwerde mangels Vor- liegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eintrat und festhielt, dass über die Frage der Verwertbarkeit der Daten-DVD die für den Endentscheid zuständige Instanz abschliessend zu befinden habe (act. 8/29).
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die am 20. September 2022 beschlagnahmte DVD sei unverwertbar. Die Mitbeschuldigten hätten am Tag der Hausdurchsuchung die Siegelung sämtlicher sichergestellten Gegen- stände beantragt und damit auch die Siegelung der per AirDrop übertragenen Da- ten, was auch im Durchsuchungsprotokoll (act. D1/6/4) klar ersichtlich sei. Das Feld «Siegelung» sei unter der Aufzählung der sichergestellten Gegenstände,
- 10 - worunter auch «div. Kundenbriefe per AirDrop» aufgeführt sei, klar und deutlich angekreuzt worden. Das Protokoll sei vom Polizeibeamten AA._____ unterzeich- net worden, was Gewähr für dessen Richtigkeit biete und die Siegelung beweise (act. 44, Rz. 3-6). Da die Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen kein Entsiegelungs- gesuch gestellt habe, hätte die Daten-DVD den Beschuldigten herausgegeben werden müssen und sie wäre von der Beschlagnahme ausgeschlossen gewesen (act. 44, Rz. 9-10). Die Siegelung sei gemäss Art. 77 StPO zu dokumentieren und in einem Verfahrensprotokoll festzuhalten. Indessen sei vorliegend weder auf dem Hausdurchsuchungsprotokoll vom 19. Mai 2022 (act. D1/6/4), noch auf dem Poli- zeirapport vom 20. Mai 2022 (act. 45/1) ein entsprechender mündlicher Verzicht festgehalten worden; einzig der von der Staatsanwaltschaft erst vier Monate spä- ter im Rahmen der Vernehmlassung ans Obergericht nachgereichte Polizeirap- port vom 19. September 2022 (act. D1/6/10) erwähne einen solchen (act. 44, Rz. 15-16, 19, 23). Bei diesem Rapport handle es sich um einen reinen Gefälligkeits- rapport; der Staatsanwalt habe Adj AB._____ gemäss seinen eigenen Aussagen ausdrücklich auf das offensichtliche Versäumnis von Wm mbA AA._____ hinge- wiesen. Wm mbA AA._____ sei nach diesem Hinweis gar nichts anderes übrigge- blieben, als die gewünschte Protokollierung vorzunehmen (act. 44, Rz. 28-30 und 33). Die Widersprüche zwischen den Angaben des Staatsanwalts in seinen Ver- nehmlassungen ans Obergericht (act. D1/8/10 und D1/8/14) und denjenigen des Polizeirapports vom 19. September 2022 seien unglaubhaft und nicht geeignet, einen mündlichen Siegelungsverzicht zu belegen (act. 44, Rz. 34). Die Darstellung des Staatsanwalts ergebe keinen Sinn: Danach sei der Sie- gelungsverzicht erfolgt, nachdem er den Beschuldigten erklärt habe, dass der Computer im Fall einer Siegelung mitgenommen werde, was insbesondere der Beschuldigte keines Falls gewollt habe. In der Folge sollen sie eingewilligt haben, den Strafverfolgungsbehörden unter explizitem Verzicht auf die Siegelung zu- nächst am Bildschirm Einsicht in die betreffenden Daten zu gewähren und die ver- langten Dateien per AirDrop an das Mobiltelefon von Wm mbA AA._____ zu sen- den (act. 44, Rz. 35). Es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigten auf eine Siegelung hätten verzichten sollen, nachdem sie die Daten gerade deshalb auf elektronischem Weg übermittelten, damit sie die Mitnahme des Computers verhin-
- 11 - dern konnten (act. 44, Rz. 35). Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- schuldigten bereits vor Ort auf die Siegelung hätten verzichten sollen, wenn sie sich gemäss Polizeirapport vom 19. September 2022 noch anwaltlich beraten las- sen wollten (act. 44, Rz. 40). 2.2. Die Staatsanwaltschaft verwies anlässlich der Hauptverhandlung auf die Ausführungen des Obergerichts im Beschluss vom 18. September 2023 und er- gänzte, ohne Siegelungsverzicht hätte sie den Computer mitgenommen, was die Beschuldigten nicht gewollt hätten. Entsprechend sei dies ein Entgegenkommen gewesen (Prot. S. 8). In Ihrer Vernehmlassung ans Obergericht vom 12. Oktober 2022 hielt sie zusammengefasst fest, dass die auf der DVD gespeicherten Daten nach Absprache mit den beiden Organen der U._____ GmbH explizit von der Sie- gelung ausgenommen worden seien (act. D1/8/10, S. 2). Der partielle Siegelungs- verzicht sei erfolgt, nachdem den Beschuldigten erklärte worden sei, dass der Computer im Falle einer Siegelung mitgenommen werden müsse, um die Fest- platte zu spiegeln. Weil insbesondere der Beschuldigte den Computer nicht habe mitgeben wollen, hätten sie sich unter explizitem Siegelungsverzicht darauf geei- nigt, den Datenbestand und auch einzelne Dateien zunächst am Computer zu sichten und nur die mutmasslich beweisrelevanten Dateien anschliessend per Air- Drop auf das Mobiltelefon von Wm mbA AA._____ zu übermitteln (act. D1/8/10, S. 3). 2.3. Auf die weiteren Standpunkte der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Würdigung eingegangen.
3. Würdigung Zutreffend ist, dass weder im Durchsuchungsprotokoll vom 19. Mai 2022 (act. D1/6/4), noch im Polizeirapport vom 20. Mai 2022 (act. 45/1) ein teilweiser Siegelungsverzicht erwähnt ist. Im Gegenteil wurde im Durchsuchungsprotokoll unter der Auflistung der sichergestellten Gegenstände, darunter «div. Kunden- briefe per AirDrop» deutlich ein Kreuz neben «Siegelung» gesetzt. Erst im nach- träglich verfassten Polizeirapport vom 19. September 2022 wird folgendes er- wähnt: «Gegen Ende der Hausdurchsuchung beim Verpacken der Ordner kam er-
- 12 - neut das Thema der Siegelung auf. Schlussendlich wurde die Siegelung der bei- den Ordner verlangt, worauf diese ein einem braunen Papiersack verpackt wur- den. Auf die Siegelung der bereits geschickten Dateien per AirDrop wurde ver- zichtet.» (act. D1/6/10). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (act. 44, Rz. 35) ist die Dar- stellung des Staatsanwalts indessen keineswegs widersprüchlich: Hätten die Be- schuldigten die Siegelung der Computerdaten verlangt, wäre der Computer zwecks Spiegelung mitgenommen worden. Hätten Sie die Siegelung nicht ver- langt, wäre entweder der Computer mitgenommen worden, oder die Daten wären vor Ort übertragen worden. Dass die Daten per AirDrop übertragen wurden, hatte also einzig den Zweck, dass der Computer nicht mitgenommen wird. Ob die Über- tragung auch den Zweck hatte, eine Siegelung verlangen zu können, ohne den Computer abzugeben, oder eben lediglich, die Daten (ohne Siegelung) zu über- tragen, lässt sich daraus nicht ableiten. Dass mündlich effektiv auf die Siegelung der DVD verzichtet wurde und die- ser Vorbehalt nicht nachträglich konstruiert wurde, liegt auch in Anbetracht des- sen nahe, dass der Staatsanwalt die DVD ausdrücklich von ihrem Entsiegelungs- gesuch ausnahm. Wäre auf die Siegelung der DVD nicht verzichtet worden, hätte die Staatsanwaltschaft diese lediglich in ihrem Entsiegelungsgesuch einschlies- sen können und das Entsiegelungsgesuch wäre auch hinsichtlich der DVD resp. der daraus produzierten Unterlagen gutgeheissen worden. Denn wie auch im Zu- sammenhang mit den gesiegelten und anschliessend entsiegelten Bundesordnern lässt sich in materieller Hinsicht auch bei der DVD kein Grund erkennen, welcher einer Entsiegelung entgegengestanden wäre. Die diesbezügliche Theorie der Ver- teidigung, wonach der Staatsanwalt die DVD vom Entsiegelungsgesuch gerade habe ausnehmen müssen, da sie bei der Sichtung der Daten am Computer das Siegel bereits gebrochen hatte und keine andere Wahl mehr hatte, als einen Sie- gelungsverzicht zu fingieren (act. 44, Rz. 43), leuchtet nicht ein. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Staatsanwalt wohl proaktiv und zeitnah einen entspre- chenden Verzicht protokollieren lassen. Vorliegend fiel dem Staatsanwalt das Fehlen eines entsprechenden Vermerks indessen erst im Rahmen des Beschwer-
- 13 - deverfahrens am Obergericht auf, was stark darauf hindeutet, dass er effektiv von einem Verzicht ausging – und zwar nicht gestützt auf das (zunächst unvollstän- dige) Durchsuchungsprotokoll, sondern gestützt auf seine eigene Anwesenheit an der Hausdurchsuchung. Im Gegenteil würde es aus Sicht der Beschuldigten keinen Sinn ergeben, zunächst die Siegelung der Computerdaten zu verlangen und anschliessend dem Staatsanwalt zwecks Auswahl und Übertragung der Daten dennoch Einsicht in ebendiese Daten zu gewähren. Unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang die Version des Beschuldigten, dass er die Computerdaten offenbar gänzlich ohne Mitwirkung der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft und damit namentlich ohne vorgängige Sichtung am Computer per AirDrop übertragen haben will (act. D1/8/12, Beilage 3, 3. Absatz). Nach dieser Darstellung hätte es allein den Beschuldigten oblegen, zu entscheiden, welche Daten übertragen werden und die Strafverfolgungsbehörden hätten keinerlei Möglichkeit gehabt, deren Beweisrele- vanz und Vollständigkeit zu überprüfen. Eine Durchsicht der Daten auf dem Com- puter, obwohl zuvor die Siegelung verlangt worden sein soll, widerspricht im Übri- gen den übereinstimmenden Darstellungen sowohl des Beschuldigten als auch des Staatsanwalts, wonach der Staatsanwalt den Beschuldigten kurz davor er- klärte, dass der Computer im Falle einer Siegelung mitgenommen werden müsse: Dass die Beschuldigten nach dieser Erklärung die Siegelung verlangt haben sol- len und anschliessend dem Staatsanwalt dennoch Einblick in die Daten gewähr- ten, entbehrt jeder Logik. Gemäss der Verteidigung finde sich ein weiterer Widerspruch zwischen der Darstellung des Staatsanwalts und derjenigen im Polizeirapport vom 19. Dezem- ber 2022 in der Erwähnung des angeblichen Siegelungsverzichts an sich: So sei im Polizeirapport festgehalten, der Siegelungsverzicht sei erst gegen Ende der Hausdurchsuchung erfolgt, während der Staatsanwalt geltend gemacht habe, der Siegelungsverzicht habe bereits vor der Datenübermittlung stattgefunden (act. 44, Rz. 31 f.). Auch dem ist nicht zu folgen: Der Fokus der Darstellung im Polizeirap- port im entsprechenden Abschnitt lag auf den beiden Ordnern, für welche die Be- schuldigten gegen Ende der Hausdurchsuchung – nach längerer Unentschlossen-
- 14 - heit – nun doch die Siegelung verlangten. Dass der Siegelungsverzicht hinsicht- lich der Daten an derjenigen Stelle erwähnt wird, welche die Siegelung der übri- gen Gegenstände festhält, erscheint systematisch sinnvoll und dient der Klarheit, bedeutet aber nicht, dass der Siegelungsverzicht in diesem Zeitpunkt zum ersten Mal kundgetan wurde. Allfällige Abweichungen zwischen den Darstellungen des Staatsanwalts in seiner Vernehmlassung und dem Polizeirapport vom 19. Sep- tember 2022 hinsichtlich des Siegelungsverzichts sprächen – entgegen der Inter- pretation der Verteidigung – im Übrigen ohnehin eher dafür, dass der Polizeirap- port gerade nicht auf Instruktion des Staatsanwalts erstellt wurde. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er dessen Inhalt nach seinen belieben wörtlich vorgeben kön- nen – insbesondere wenn es ihm primär darum gegangen wäre, einen mutmassli- chen Siegelbruch nachträglich zu legitimieren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die DVD und die daraus produzier- ten Unterlagen mangels Siegelung zurecht nicht entsiegelt und rechtsgültig be- schlagnahmt wurden. Anderweitige Gründe, weshalb die Daten nicht verwertbar sein sollten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Entsprechend sind die daraus produ- zierten Beweismittel verwertbar. IV.Sachverhalt Was die Vorwürfe der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht betrifft, zeigten sich die Beschuldigten geständig, als Geschäftsführer der U._____ GmbH das in der Anklageschrift umschriebene Geschäftsmodell betrieben und die auf S. 6 bis 29 aufgeführten Rechnungen erstellt und an die aufgeführten Rechnungsempfän- ger versendet zu haben (Prot. S. 13 f. und 26 f.). Bestritten wurde von den Beschuldigten, dass die versendeten Rechnungen in Darstellung und Ausdrucksweise polizeilichen Übertretungsanzeigen nachgebil- det waren und sie damit bezweckten, den Rechnungsempfängern vorzugaukeln, es handle sich dabei effektiv um eine (Ordnungs-)Busse der Polizei statt um eine zivilrechtliche Umtriebsentschädigung (Prot. S. 15 resp. 28). Weiter bestritten die Beschuldigten, dass die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen über- höht waren (Prot. S. 15 resp. 29).
- 15 - Sowohl der Vorwurf der Nachbildung von Ordnungsbussen, als auch derje- nige betr. unzulässig hoher Umtriebsentschädigungen verbinden tatsächliche As- pekte mit rechtlichen, weshalb sie einheitlich im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu beurteilen sein werden. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift vollumfänglich erstellt und es kann darauf verwiesen werden. V. Mittäterschaft Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter da- steht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3.). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine ma- teriellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilas- pekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam straf- bare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedli- chen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teil- handlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zu- sammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft (vgl. BGer, Ur- teil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1.5). Vorliegend gründeten die beiden Mitbeschuldigten gemeinsam eine Han- delsgesellschaft zwecks Ausübung des von ihnen bestimmten Geschäftsmodells. Obwohl sie operativ teilweise unterschiedliche Aufgaben wahrnahmen, waren sie gemeinsam als alleinige Geschäftsführer der U._____ GmbH für deren Ge- schäftsaktivitäten verantwortlich. Es lag mithin hinsichtlich sämtlicher Handlungen der U._____ GmbH ein gemeinsamer Tatentschluss vor. Etwas anderes wird
- 16 - denn auch von den Beschuldigten nicht behauptet. Entsprechend ist festzuhalten, dass die beiden Mitbeschuldigten sämtliche Handlungen in Mittäterschaft begin- gen und sie sich diese gegenseitig anrechnen lassen müssen. VI. Gewerbsmässige Erpressung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter ande- rem als gewerbsmässige Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB.
1. Zivilrechtlicher Aspekt der Umtriebsentschädigung bei Missachtung eines gerichtlichen Verbots Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu un- terlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Die Praxis, wegen unbefugten Parkierens trotz gerichtli- chen Verbots eine Umtriebsentschädigung zu verlangen, ordnet die Rechtspre- chung als grundsätzlich zulässig ein. Denn gegen die unbefugte Benützung seiner Parkplätze steht dem Eigentümer etwa ein Anspruch auf Beseitigung der Störung, Unterlassung in Zukunft und Schadenersatz zu (Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB). Ausserdem kann er für den Gebrauch seines Grunds zum Abstellen eines Fahrzeugs eine Entschädigung aus sog. faktischem Vertragsverhältnis verlangen. Schliesslich hat er Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten, die ihm zur Geltendmachung seiner Rechte entstehen. Was die betrags- mässige Höhe der Umtriebsentschädigung betrifft, ist nicht der für den einzelnen Fall benötigte Zeitaufwand auf die Minute genau zu bestimmen. Da sich die in Be- tracht fallenden kleinen Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen. Bei der Schätzung zu berücksichtigen sind etwa der Aufwand für das Erstellen der Fotografien, das Nachforschen der Adresse beim Strassenverkehrsamt, das Ausfüllen des Formu- lars sowie des Einzahlungsscheins, den Postversand, die Kontrolle des Zahlungs- eingangs und die Auslagen für Porto sowie Kopien. Weiter gehören dazu auch
- 17 - das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungsein- gänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Überwa- chungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksündern, da sie nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, E. 4.2). Auf die zulässige Höhe der Umtriebsentschädigungen im vorliegenden Fall wird weiter unten eingegangen.
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Nötigungsmittel sieht der Tatbestand alternativ die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile vor (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 4 f.). 2.2. Bei der Nötigungshandlung der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Wil- lensbildung und -betätigung einzuschränken. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung grundsätzlich. Ein Strafver- fahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2 mit Verweis auf BGE 120 IV 17 E. 2a/aa und BGE 101 IV 47 E. 2b). 2.3. Die Nötigungshandlung muss sodann unrechtmässig erfolgen. Grundsätz- lich bedarf die Rechtswidrigkeit einer Nötigung der besonderen Begründung. Bei Art. 156 StGB ergibt sich die Rechtswidrigkeit hingegen schon aus dem Zweck
- 18 - der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 21). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Ins- besondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusam- menhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird. Wer unter Drohung mit einer Strafanzeige in Bereiche- rungsabsicht mehr verlangt, als ihm zusteht, begeht eine Erpressung (BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.1 m.w.H.). 2.4. Die Nötigung muss den Betroffenen weiter zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wobei das Verhalten des Opfers in der Gewährung eines beliebigen Vermögensvorteils be- stehen kann, wie insbesondere die aktive Vermögensdisposition durch die Her- ausgabe von Geld (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 25 und 28). 2.5. Dieses Verhalten des Betroffenen muss entsprechend zu einem Schaden in seinem oder eines anderen Vermögen führen, was insbesondere durch eine Verminderung der Aktiven geschehen kann (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 157 N 30 mit Verweis auf BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 161 f. und BGE 123 IV 17, E. 3d). 2.6. Die Nötigung muss schliesslich ursächlich sein für das vermögensschädi- gende Verhalten des Erpressten, d. h. diesen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nöti- gung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwi- schen dessen Verhalten und dem Schadenseintritt voraus. An der Kausalität fehlt es, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 29).
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3. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente. Weiter muss der Täter über eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht verfügen. Die Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Die Bereicherungsabsicht kann hingegen gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt. Massgebend ist, ob der Täter sich vorstellt, dass der Anspruch auch von der Rechtsordnung aner- kannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in einem Zi- vilprozess durchsetzen könnte (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 156 N 32).
4. Parteistandpunkte 4.1. Die Staatsanwalt führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Bundes- gericht habe in zwei Entscheiden Umtriebsentschädigungen im Zusammenhang mit Verstössen gegen gerichtliche Parkverbote von Fr. 30.– bzw. Fr. 52.– als ge- rade noch angemessen erachtet (act. 53, S. 3 f.). Zu erstatten seien nur Umtriebe, die durch das Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstanden seien. Parkplatzbewirtschafter wie die U._____ GmbH würden aber nicht nur die effektiv entstandenen Umtriebe, sondern den gesamten Aufwand für die allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen in Rechnung stellen (act. 53, S. 4). Die Umtriebsentschädigungen der Beschuldigten hätten zwischen Fr. 70.– und Fr. 90.– variiert, wobei zusätzlich Fr. 20.– für die Halterermittlung verlangt worden seien, wenn diese nicht mittels Gratisabfrage habe vorgenommen werden kön- nen. Die Halterermittlung hätte jedoch bereits in der Umtriebsentschädigung ent- halten sein müssen (act. 53, S. 7). Beim von den Beschuldigten beschriebenen Aufwand sei fraglich, weshalb sich die Beschuldigten bei solch einem exorbitan- tem Aufwand zu solch kleinen Entschädigungen ein solches Business überhaupt antun würden. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass praktisch nur Kontroll- schilder fotografiert worden seien. Viele Verstösse basierten zudem auf Fotos, welche ihnen von Grundeigentümern übermittelt worden seien. Im Gegenzug hät- ten die Grundeigentümer mit einer Erfolgsprämie von Fr. 15.– entschädigt werden
- 20 - sollen. Die Beschuldigten hätten sich sodann nie die Mühe gemacht, eine fehlbare Lenkerschaft zu identifizieren. Sie hätten immer nur die Halter, welche nicht zwin- gend den Parkverstoss begangen hätten, schikaniert (act. 53, S. 8; Prot. S. 37 f.). Da sich die Beschuldigten einen Lohn ausgezahlt und den Grundeigentümern eine Erfolgsprämie zwischen Fr. 5.– und Fr. 15.– ausbezahlt hätten, sei klar, dass die in Rechnung gestellten Beträge weit über das hinausgingen, was das Bundes- gericht als angemessen Umtriebsentschädigung definiert habe (act. 53, act. 8). Weil die Beschuldigten eine Zivilforderung in Rechnung gestellt hätten, die ihnen in dieser Höhe nicht zustehe, und diese mit der Androhung einer Strafanzeige verknüpft hätten, liege Erpressung vor. Da die Beschuldigten dafür eigens eine Handelsgesellschaft gegründet und ihre Dienste angeboten hätten, liege Ge- werbsmässigkeit vor (act. 53, S. 9). 4.2. Die Verteidigung führte aus, dass es grundsätzliche erlaubt sei, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheine (act. 54, Rz. 20). Andere Unternehmen machten ebenfalls Entschädigungen von Fr. 80.– bis Fr. 90.– geltend, diese seien branchenüblich (act. 54, Rz. 4). Es sei schleierhaft, wie die Staatsanwaltschaft zur Auffassung gelangen könne, das Bun- desgericht hätte Entschädigungen von Fr. 30.– resp. Fr. 52.– als «gerade noch gerechtfertigt» beurteilt (act. 54, Rz. 24). In beiden von der Staatsanwaltschaft an- geführten Bundesgerichtsentscheiden sei lediglich die Angemessenheit der je- weils verlangten Entschädigungen beurteilt und bestätigt worden, eine Ober- grenze für zivilrechtliche Entschädigungen sei nicht festgelegt worden. Eine Nicht- anhandnahme der Staatsanwaltschaft, wie sie in den beiden Bundesgerichtsent- scheiden zu beurteilen war, dürfe nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, weshalb die geforderten Fr. 52.– gemäss Bundesgericht klar – und nicht etwa «gerade noch» – gerechtfertigt gewesen seien (act. 54, Rz. 26 f.). Entsprechend könne die Staatsanwaltschaft nicht einfach behaupten, die vorlie- gend verlangten Entschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 90.– seien nicht mehr an- gemessen; es sei konkret zu prüfen, ob sie gerechtfertigt seien (act. 54, Rz. 29). Geltend gemacht werden könnten gemäss Bundesgericht der für die Geltendma- chung der Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand das Führen einer Buch- haltung mit Kontrolle der Zahlungseingänge und die Auslagen für Papier, Porto
- 21 - etc. (act. 54, Rz. 33). Die Beschuldigten hätten diese Kosten bei der Gründung ih- rer Gesellschaft kalkuliert, der Aufwand setze sich wie folgt zusammen (act. 54, Rz. 34): Aufwand für die Überprüfung der Parkberechtigung (Abgleichen des Kontrollschilds mit einer Liste der Berechtigten; Überprüfen der Park- karte; ggf. Konsultation der dinglich Berechtigten; Überprüfung, ob der Fahrzeuglenker das entsprechende Gewerbe effektiv betritt) Aufwand für die Beweisaufnahme (Fotoaufnahmen von allen Seiten des Fahrzeugs; Gesamtaufnahme der Örtlichkeit; Protokollierung und Überprüfung des Kennzeichens, des Fahrzeugtyps etc., der Übertre- tungszeit, des Fahrzeuglenkers) Aufwand im Anschluss an die Parkplatzkontrolle (Anlegung eines Dos- siers; Überprüfung der protokollierten Wahrnehmungen; Speicherung der Beweisfotos; Halterermittlung per Internet, oder ggf. durch Ausfül- len eines Antragsformulars inkl. Halterermittlungsgebühr von Fr. 10.–; Erstellung, Druck, Verpackung, Frankierung und Versand des Schrei- bens und der Rechnung) Aufwand für die Buchführung (Ablage und Archivierung der Schreiben und Rechnungen; Abgleichen, Kontrollieren und Verbuchen der Zah- lungseingänge; ggf. weitere Aufwendungen für das Mahnwesen; Ab- rechnung der Mehrwertsteuer) Auslagen (Büromaterial wie Papier, Drucker etc., Kopien, Couvert und Porto) Bei einfacheren Fällen dauere die Bearbeitung mindestens 40 Minuten, bei komplizierteren ohne weiteres auch über eine Stunden (act. 54, Rz. 35). Durch unrechtmässige Nutzung von Parkplätzen könnten den Eigentümern überdies Ge- winne entgehen, wenn diesen aufgrund unrechtmässig besetzter Parkplätze Kun- den und damit Einnahmen entgehen. Unter dem Titel entgangener Gewinn dürfe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine pauschalisierte
- 22 - Forderung geltend gemacht werden (act. 54, Rz. 37). Sodann habe der Eigentü- mer Anspruch auf die Bezahlung einer durchschnittlichen Parkgebühr aus unge- rechtfertigter Bereicherung resp. aus faktischem Vertragsverhältnis (act. 54, Rz. 38). Insgesamt seien die anfallenden Kosten gemäss Rechtsprechung ledig- lich zu schätzen und zuzüglich entgangenem Gewinn, Nutzungsgebühr und Fang- prämie erschienen die eingeforderten Entschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 90.– keineswegs als überhöht (act. 54, Rz. 41). Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass kein Raum für ein gewinnbringendes Geschäftsmodell bestehe, ausser man würde sich die erbrachte Kontrolltätigkeit von den jeweiligen Parkplatzbesitzern und Auftraggebern honorieren lassen, sei falsch. Das Bundesgericht habe festge- halten, dass eine Belohnung für die Ermittlung des Falschparkers erstattungsfähig sei und dass es unerheblich sei, ob jemand professionell und organisiert vorgehe (act. 54, Rz. 42). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die U._____ GmbH mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei. Die Höhe der Entschädigung sei jeweils an die Örtlichkeiten angepasst worden, weshalb bei geringerem zu erwartendem Auf- wand die Entschädigungen nach unten angepasst worden seien. Die von den Be- schuldigten kalkulierte Entschädigung habe Fr. 110.– bis Fr. 130.– betragen. Die verlangten Fr. 90.– seien der absolute Mindestbetrag gewesen (act. 54, Rz. 43- 45). 4.3. Die Beschuldigten umschrieben die ihnen entstandenen Aufwände im Zu- sammenhang mit den einzelnen Fällen von Falschparkern anlässlich der Haupt- verhandlung wie folgt: Zuerst müsse das Einparkieren abgewartet und geschaut werden, wo die Person hingehe. Sollte es sich um einen Parkverstoss handeln, müsse ein Rapport erstellt und die Beweissicherung vorgenommen werden. Dazu werde der beobachtete Vorgang aufgeschrieben, das Signalement des Lenkers aufgenommen, wie auch Kontrollschild, Fahrzeugmarke und Parkplatznummer. Ausserdem würden Fotos der Gesamtsituation gemacht. In der Administration müssten anschliessend die gesicherten Daten in einem Dossier abgelegt und die Beweise übertragen werden. Es müsse der Fahrzeughalter ermittelt werden und anschliessend die Rechnung aufbereitet, verfasst, verpackt, frankiert und zur Post gebracht werden. Zahlungseingänge müssten mit der Rechnung abgeglichen, da- tiert, verbucht und archiviert werden. Zuletzt müsse die Mehrwertsteuer abgerech-
- 23 - net werden. In gewissen Fällen könne auch mehr Aufwand anfallen, dies bei Rü- ckfragen oder Falschparkern, die diskutieren wollten (Prot. S. 21 f. und 29). Nebst dem angefallenen Aufwand fielen Auslagen an und es könne etwas für das fakti- sche Vertragsverhältnis, den entgangenen Gewinn und – was die Beschuldigten aber nicht getan hätten – eine Fangprämie eingerechnet werden (Prot. S. 16).
5. Würdigung 5.1. Nötigungshandlung 5.1.1. Eine rechtswidrige Nötigung ist nach der dargelegten Praxis nur zu beja- hen, wenn mit der Drohung der Strafanzeige eine Zuwendung zu erlangen ver- sucht wird, die ungerechtfertigt erscheint oder die in keinem sachlichen Zusam- menhang zum angeblich strafbaren Verhalten steht (vgl. oben). Gemäss erstell- tem Sachverhalt drohten die Beschuldigten den Falschparkern für den Fall der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen die Erstattung einer Anzeige an. Das erforderliche nötigende Verhalten liegt somit vor. Fraglich ist indessen, ob dieses nötigende Verhalten unrechtmässig war. 5.1.2. Sowohl die Umtriebsentschädigung, welche die Beschuldigten verlangten, als auch die Strafanzeige, die sie für den Fall der Nichtbezahlung androhten, knüpfen an das unbefugte Parkieren an und sollen dieses sanktionieren. Sie ste- hen demnach in einem Sachzusammenhang. Das Verhalten der Beschuldigten kann daher nur als rechtswidrige Nötigung qualifiziert werden, wenn die von ihnen geforderten Umtriebsentschädigungen ungerechtfertigt waren, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.2. Rechtswidrigkeit: Zulässigkeit der verlangten Umtriebsentschädigungen 5.2.1. Mit der Verteidigung ist einleitend festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft dahingehend nicht zuzustimmen ist, dass das Bundesgericht die jeweils zu beur- teilenden Beträge von Fr. 30.– resp. Fr. 52.– als «gerade noch angemessen» be- zeichnet habe (vgl. Anklage und act. 53, S. 4). In BGer 6S.77/2003 wurde eine Umtriebsentschädigung (ohne Entschädigung für entgangenen Gewinn, Parkge- bühr aus faktischen Vertragsverhältnis oder Fangprämie, vgl. E. 4.3) von Fr. 30.–
- 24 - im Jahr 1998 als «nicht übersetzt» beurteilt (E. 4.4). Kaufkraftbereinigt entspricht dies ca. Fr. 35.– im Jahr 2025. Im BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 zugrundeliegenden Entscheid wurde eine Umtriebsentschädigung, inkl. Parkge- bühr, von Fr. 52.– als zulässig erachtet (E. 4.4). Gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2011, UE110151-O, welcher auch von der Verteidigung zitiert wurde, ist jedenfalls bei einer Umtriebsentschädigung von Fr. 80.– nicht ohne Weiteres von deren Zuläs- sigkeit auszugehen und im konkreten Fall zu prüfen (E. II./7.2.). Einerseits um- fasste dieser Betrag nebst den Umtrieben ausdrücklich auch eine Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungskosten (E. II./1.). Die Entschä- digung für die eigentlichen Aufwände dürfte sich entsprechend auf maximal Fr. 60.– bis Fr. 70.– belaufen haben. Andererseits hielt das Obergericht fest, dass nicht klar sei, ob es sich im zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6S.77/2003) um vergleichbare tatsächliche Verhältnisse handle wie im zu beurteilenden Fall, und dass ohne weitere Sachabklärungen nicht einfach abgleitet werden könne, auch Fr. 80.–, somit mehr als das Doppelte, seien gerechtfertigt (E. II./7.2). Entge- gen der Argumentation der Verteidigung liess damit das Obergericht die Möglich- keit, dass eine Umtriebsentschädigung (inkl. Parkgebühr) von Fr. 80.– in einem konkreten Fall auch überhöht sein kann, ausdrücklich offen. Im Beschluss des Obergerichts Zürich vom 23. August 2024, UE230259-O, wurde sodann eine Pauschale – inkl. Gebühr aus faktischem Vertragsverhältnis – von Fr. 60.– (bzw. Fr. 80.– inkl. Mahnung) als «noch angemessen» beurteilt, wo- bei festgehalten wurde, dass aufgrund der Pauschalierung eine Überprüfung, wie sich die einzelnen Komponenten zusammensetzen, nicht möglich ist, da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt be- stimmen liessen (E. II./3.9). 5.2.2. Vorliegend verlangten die Beschuldigten Umtriebsentschädigungen von Fr. 70.– bis Fr. 80.– und mehrheitlich Fr. 90.–. Hinzu kam teilweise zusätzliche eine Halterermittlungsgebühren von Fr. 20.–, falls die Fahrzeughalter nicht durch eine Gratisabfrage im Internet ermittelt werden konnten, sowie Mahnkosten von Fr. 20.– bei Nichtbezahlen der Rechnung. Bei der Prüfung der Angemessenheit
- 25 - der verlangten Entschädigungen ist zwischen den geltend gemachten Aufwänden und Auslagen (eigentliche Umtriebe) und weiteren Ansprüchen wie faktische Ver- tragsverhältnisse oder entgangener Gewinn zu unterscheiden. Was die Aufwände betrifft, sind diese wie oben ausgeführt nicht minutengenau zu berechnen, son- dern einer Schätzung zu unterziehen. Während die einzelnen von den Beschul- digten angeführten Tätigkeiten inhaltlich zwar grundsätzlich nachvollziehbar sind und den Anforderungen der erwähnten Bundesgerichtsentscheiden entsprechen, sind sie in zeitlicher Hinsicht (mindestens 40 Minuten bis über eine Stunde pro Fall) nicht nachvollziehbar und überhöht. Der Kontroll- und Dokumentationsauf- wand zur Erfassung eines Falschparkers sollte im Schnitt in 10 Minuten ohne Weiteres machbar sein. Weitere 10 Minuten für die administrative Nachbearbei- tung sollten ebenfalls ausreichen, inkl. Halterermittlung. Ein zusätzlicher Zuschlag von Fr. 20.– im Fall einer kostenpflichtigen Halterabfrage ist durch die pauschali- sierte Berechnung gerade ausgeschlossen und lässt sich ohne Weiteres in die Grundentschädigung einrechnen. Aufgrund der grösstenteils geltend gemachten Umtriebsentschädigung von Fr. 90.– mussten die Beschuldigten selbst bei einem angeblichen Aufwand von über einer Stunde immer noch mit einem Stundenlohn von über Fr. 70.– gerechnet haben. Die Verteidigung will gar von einem Stunden- lohn von Fr. 120.– ausgehen (Prot. S. 53). Solche Ansätze sind in Anbetracht der Tätigkeit, für welche keinerlei Qualifikationen vorausgesetzt werden, klar über- höht. Aus der vertraglichen Regelung mit den Grundeigentümern, wonach diese eine Entschädigung von Fr. 5.– bis Fr. 15.– erhielten, wenn sie die Kontrolle sel- ber vornahmen (vgl. act. D1/31/1-9), lässt sich schliessen, dass die Beschuldigten den Kontrollaufwand selber auf Fr. 5.– bis Fr. 15.– festsetzten. Selbst bei einem immer noch wohlwollend berechneten Stundenlohn von Fr. 40.– und bei einem Aufwand von Durchschnittlich maximal 30 Minuten resultierten somit aufgrund der angefallenen Aufwände Umtriebe von Fr. 20.–, in Fällen mit erhöhtem Aufwand oder zusätzlichen Auslagen für die Halterermittlung von Fr. 30.– bis Fr. 40.– pro Fall. Da der Grund für die Pauschalierung gemäss Bundesgericht u.a. gerade auch darin liegt, dass die Kosten nicht einzelnen Falschparkern zugeordnet wer- den können, lässt sich vorliegend die Abweichung der einverlangten Entschädi- gungen zwischen verschiedenen Falschparkern von bis zu Fr. 30.– nicht erklären,
- 26 - ausser damit, dass die Beschuldigten die Gewinnmarge willkürlich erhöhen woll- ten. 5.2.3. Der Argumentation der Verteidigung, dass sich die Beschuldigten einen Lohn von je rund Fr. 1'800.– auszahlen lassen hätten und dies geradezu bestä- tige, dass die geltend gemachten Entschädigungen keineswegs überhöht gewe- sen seien (act. 54, Rz. 42), ist nicht zu folgen. Die Mittel zur Auszahlung eines Lohns an die Geschäftsführer setzen sich nicht nur aus der Höhe der einzelnen Entschädigungen zusammen, sondern primär auch aus deren Anzahl. So kann sich der Lohn der Geschäftsführer von Fr. 1'800.– aus einer grossen Anzahl von tiefen Entschädigungen ergeben, oder aus einer geringen Anzahl von stark über- höhten Entschädigungen. Aus der Höhe der ausbezahlten Löhne an die Ge- schäftsführer lässt sich vorliegend jedenfalls nichts ableiten. Im Gegenteil liesse sich argumentieren, dass die verlangten Entschädigungen zwar die Aufwände der effektiv fallbearbeitenden Personen decken dürfen. Dass damit auch die Löhne zweier Geschäftsführer bezahlt werden, welche gemäss eigenen Angaben primär für die Erweiterung der strategischen Führung, den Austausch mit den Kunden und das Marketing zuständig waren (vgl. Prot. S. 12 und 25), setzt geradezu vor- aus, dass mehr als nur eine Entschädigung für die konkrete Bearbeitung der Fälle verlangt werden musste. Zwar gibt die Verteidigung korrekt wieder, dass das Bun- desgericht auch ein professionelles und organisiertes Vorgehen zulässt. Dass aber die gesamte Organisationsstruktur des Kontrollunternehmens mittels Um- triebsentschädigungen – statt durch Honorare der Grundeigentümer – finanziert werden können soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Denn dies anzunehmen würde bedeuten, dass die Höhe der verlangten Entschädigung ohne Obergrenze an die Kosten des Betriebs des Kontrollunternehmens angepasst werden könnte, dessen Ausgaben, z.B. für Marketingmassnahmen, wiederum der Willkür der je- weiligen Geschäftsführer ausgesetzt sind. 5.2.4. Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass neben Personalauf- wand und Auslagen zusätzlich eine Entschädigung aus faktischem Vertragsver- hältnis, eine Fangprämie sowie eine Entschädigung für vorprozessuale und pro- zessuale Kosten geltend gemacht werden können (vgl. BGer 6S.77/2003 vom
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6. Januar 2004, E. 4.2). Gemäss den versendeten Rechnungen war dies vorlie- gend jedoch gerade nicht der Fall und die Beschuldigten beschränkten sich auf das Geltendmachen der Umtriebsentschädigung, welche grundsätzlich lediglich den Aufwand abdeckt, der aufgrund des Falschparkierens entstanden ist. Dass die Beschuldigten in den Rechnungen jeweils den Zusatzaufwand für die Halterer- mittlung – welche weitere Umtriebe darstellt – separat aufführten, suggeriert eine sorgfältige Aufschlüsselung der verlangten Kosten. Entsprechend müssen sich die Beschuldigten auch entgegenhalten lassen, dass zusätzliche Forderungen wie Parkgebühren aus faktischem Vertragsverhältnis nicht einfach in die Position «Umtriebsentschädigung» interpretiert werden können. Auch eine an sich zuläs- sige Fangprämie war in der geltend gemachten Umtriebsentschädigung nicht ent- halten, da einerseits eine solche nicht in den Verträgen mit den Grundeigentü- mern vorgesehen war und andererseits der Beschuldigte selber ausführte, dass sie eine solche hätten geltend machen können, dies aber nicht taten (Prot. S. 16). Auch ob zusätzlich die Geltendmachung einer Entschädigung für entgangenen Gewinn zulässig wäre und deren zulässige Höhe kann an dieser Stelle offenblei- ben, da auch eine solche von den Beschuldigten gerade nicht geltend gemacht wurde und sich auch nicht unter die Umtriebe im Zusammenhang mit der Bearbei- tung der Fälle subsummieren lässt. 5.2.5. Was die Mahnkosten betrifft, verrechneten die Beschuldigten jeweils wei- tere Fr. 20.–. Mahnkosten können unter Umständen unter dem Titel des Verspä- tungsschadens gemäss Art. 103 Abs. 1 OR geltend gemacht werden. Wird die Höhe dieser Gebühren, etwa in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, pau- schal festgesetzt, so handelt es sich typischerweise um eine zulässige Schadens- pauschalierung (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 13). Vorliegend befan- den sich die Lenker und die U._____ GmbH jeweils nicht in einem vertraglichen Verhältnis, weshalb keine entsprechenden Pauschalen vereinbart waren. Ist dies nicht der Fall, sind Mehrkosten nur insoweit ersatzfähig, als dass sie notwendig und angemessen waren (BSK OR-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6a). Da sich der zusätzliche Aufwand und damit der Schaden, welcher der U._____ GmbH aus der Nichtbezahlung der Umtriebsentschädigungen entstand, auf das Erstellen und
- 28 - Versenden der Zahlungserinnerung beschränkte, erscheint auch der jeweils ver- langte Betrag von Fr. 20.– als überhöht. 5.2.6. Der Vergleich der Verteidigung mit den Zuschlägen bei Schwarzfahrern der SBB und mit den Umtriebsentschädigungen bei Ladendiebstählen (act. 54, Rz. 48) gelingt sodann nicht. Der Schwarzfahrer geht mit dem Transportunternah- men trotz fehlendem Fahrausweis durch Inanspruchnahme der Fahrleistung ein Vertragsverhältnis ein und stimmt damit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transportunternehmens zu. Bei der Leistung des Zuschlags handelt es sich um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrages (BGE 136 II 489, S. 493). Im Gegensatz zum Falschparker weiss der Schwarzfahrer somit einerseits, mit wem er das Vertragsverhältnis ein- geht und kennt andererseits die Höhe der ihm drohenden Zuschläge, da diese in jedem öffentlichen Transportmittel prominent angebracht (vgl. SCHÖB, Strafscha- denersatz durch die Hintertür des Strafrechts? BGE 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, in: recht, S. 119, 123) und überdies in schweizweit einheitlichen Tarifen ge- regelt sind. Der mit Billetkontrollen im Personenbeförderungsverkehr zusammen- hängende Aufwand ist sodann deutlich höher und nicht mit demjenigen von Park- platzkontrollen vergleichbar. Bereits die Personalkosten dürften aufgrund des not- wendigermassen höheren Professionalisierungsgrades deutlich höher ausfallen; hinzu kommt der Betrieb der damit zusammenhängenden Informationssysteme (vgl. Art. 20a PBG). Die von der Verteidigung vorgebrachten gestaffelten Zu- schläge für wiederholtes Schwarzfahren innert zwei Jahren basieren einerseits auf einer klaren gesetzlichen Grundlagen (Art. 20 Abs. 5 PBG). Andererseits wird bei den Wiederholungstätern davon ausgegangen, dass sie nicht bei jeder Fahrt ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert werden, wodurch dem Transportunterneh- men mutmasslich ein erheblicher Einnahmeausfall entsteht (Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2, Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr vom 9. März 2007, BBl 2007 2681, S. 2721). Als vertragliche Abrede ist die Staffelungsgebühr im Übrigen ohnehin zulässig (SCHOOP, Finanzielle Folgen des Schwarzfahrens, in: sui generis 2024, S. 175, Rz. 33).
- 29 - 5.2.7. Auch der Aufwand bei Ladendiebstählen gestaltet sich anders als bei Falschparkern. Eine solche Umtriebspauschale aufgrund eines Ladendiebstahls muss sich ebenfalls an den durchschnittlichen tatsächlichen Umtrieben orientie- ren, d.h. am für die Geltendmachung der Zivilansprüche nötigen Personalaufwand und allfälligen zusätzlichen Auslagen. Der Gesamtaufwand für die Verfolgung von Ladendieben und die Bearbeitung der Fälle dürfte im Schnitt jedoch deutlich über demjenigen von Parkkontrollen liegen. Denn erst die zweifelsfreie Kenntnis der Identität des Täters ermöglicht es dem Geschädigten, seine zivilrechtlichen An- sprüche gegenüber dem Täter rechtlich auch tatsächlich durchzusetzen. Im Ge- gensatz zum Falschparker, welcher in der Regel problemlos anhand des Kontroll- schildes identifiziert werden kann, dürfte bei Ladendieben das Festhalten zur Feststellung seiner Identität den einzig möglichen Weg zur Erreichung dieses Ziels darstellen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich in grösseren Kaufhäusern mit mehreren Etagen die Ergreifung eines Ladendiebes i.d.R. über längere Zeit hinziehen dürfte und zwangsläufig den Einsatz mehrerer Personen erfordert (Überwachung mittels Kameras, Verfolgung über mehrere Etagen, mehrere Fluchtmöglichkeiten; vgl. GIANNINI, Ladendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Private bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda, in: ZStrR 122/2004, S. 41, 56). Zu beachten ist ferner, dass die geforderte Umtriebsentschädigung in diesem Fall in der Regel ebenfalls deutlich kommuniziert wird, was im Falle des Falschpar- kens nicht zutrifft. 5.2.8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umtriebsentschädi- gungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und entsprechend weder zu beurteilen ist, ob deren in der Praxis verlangte Höhe zulässig ist, noch aus deren blossen Existenz deren Zulässigkeit oder die Zulässigkeit der vorlie- gend zu beurteilenden Entschädigungen abgeleitet werden kann. 5.2.9. Zusammenfassend ist für das Geschäftsmodell, welches die Beschuldigten mit der U._____ GmbH betrieben, von einer Obergrenze von Fr. 60.– für Um- triebe, Auslagen, allfälligen entgangenen Gewinn und faktisches Vertragsverhält- nis, inkl. allfälliger Fangprämie, auszugehen. Dies sollte auch einzelne Zusatzauf-
- 30 - wände für die Halterermittlung oder wegen nichtbezahlter Rechnungen ohne Wei- teres abdecken. Diese Pauschale steht einerseits im Einklang mit der bisherigen bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung, welche bisher zwar keine Ober- grenze festlegte, den Rahmen aber bereits grob absteckte. Andererseits erscheint sie aber auch im Vergleich zur Höhe von staatlichen Ordnungsbussen bei Falsch- parkierens als angemessen. Zwar spielen bei der Festsetzung der Umtriebsent- schädigung die Höhe der Busse, mit welcher der Falschparker zu rechnen hätte, grundsätzlich keine Rolle (vgl. BGer 6S.77/2003, E. 4.2). Nichts desto trotz ist zu beachten, dass im Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 12 des Ordnungsbus- sengesetztes (OBG) keine zusätzlichen Kosten erhoben werden dürfen; die Kos- ten, d.h. die geldwerten Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Feststel- lung des Sachverhaltes, dem Herstellen, Ausfüllen und Abgeben der Quittung oder des Bedenkfristformulars sowie mit der Kontrolle des Zahlungseingangs ent- stehen, gelten als im Bussenbetrag enthalten (HEIMGARTNER/ISENRING/MAU- RER/RIESEN-KUPPER/WEDER, StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG,
21. Aufl., Zürich 2022, N 1 zu Art. 12 OBG; vgl. auch BBl 2011 8195 ff., 8210). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch Ordnungsbussen gemäss OBG zu einem gewissen Grad kostendeckend ausgestaltet sind und sie somit, wenn auch nicht als Obergrenze, zumindest als gewisse Richtschnur dienen können. 5.3. Zwischenfazit Nötigung Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch das Andro- hen einer Verzeigung im Falle der Nichtbezahlung der verlangten Umtriebsent- schädigungen eine nötigende Handlung vornahmen, welche aufgrund der über- setzten Höhe der Umtriebsentschädigungen rechtswidrig war. 5.4. Vermögensdisposition, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang Es ist erstellt, dass in rund 360 Fällen die Rechnungen der U._____ GmbH durch Geschädigte bezahlt wurden, worin eine Vermögensdisposition liegt. An der Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition fehlt es wie erwähnt, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war
- 31 - (vgl. oben). Aufgrund der stark überhöhten Beträge ist davon auszugehen, dass die Rechnungen ohne Androhung einer Anzeige nicht oder nicht im vollen Betrag bezahlt worden wären. Entsprechend ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und vermögensschädigender Handlung gegeben. Der Vermögensschaden umfasst jeweils denjenigen Betrag, der über die zulässi- gen Fr. 60.– hinaus gefordert und bezahlt wurde. Dass es in rund 160 Fällen zu keiner Zahlung kam und entsprechend bei einem Versuch bliebt, ist in Anbetracht des gewerbsmässigen Vorgehens der Beschuldigten nicht von Belang (vgl. dazu unten). Die Kausalität zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt ebenfalls vor. 5.5. Fazit objektiver Tatbestand Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. 5.6. Subjektiver Tatbestand 5.6.1. Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich, war das angeklagte Vorgehen in tatsächlicher Hinsicht doch gerade das beabsichtigte Geschäftsmo- dell der U._____ GmbH. Was die überhöhten Umtriebsentschädigungen angeht, wussten die Beschuldigten, dass die von ihnen veranschlagten Aufwände und ins- besondere die zugrunde gelegten Stundenansätze übersetzt waren. Weiter war ihnen auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts bekannt, auf dessen Entscheide sie gar in ihren Verträgen verwiesen. Der Vorsatz der Be- schuldigten hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Nötigungshandlung und Vermögensdisposition ergibt sich einerseits daraus, dass ihnen klar sein musste, dass die Androhung einer Strafanzeige den Rechnungsempfänger auch zur Bezahlung einer nicht geschuldeten Entschädigung zu bewegen vermag. Dass das Aufbauen einer Drucksituation ihr Ziel war, zeigt gerade auch die amtli- che Aufmachung der Firma und der Rechnungen (vgl. dazu unten). Sodann liegt auch Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens vor, da die U._____ GmbH – mangels Honorierung durch die Parkplatzeigentümer – nur so Einnahmen gene- rieren konnten.
- 32 - 5.6.2. Damit ist auch die zusätzlich verlangte Bereicherungsabsicht gegeben. Die angestrebte Bereicherung war des Weiteren unrechtmässig, da die verlangten Entschädigungen überhöht waren, was die Beschuldigten wussten oder zumin- dest in Kauf nahmen. 5.6.3. Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand der Erpressung er- füllt. 5.7. Gewerbsmässigkeit 5.7.1. Handelt der Täter gewerbsmässig, kann er gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden (zum anwendbaren Recht vgl. unten, «Strafzumessung»). Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für seine delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Re- gelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Ge- werbsmässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.). 5.7.2. Vorliegend gründeten die Beschuldigten für die Ausführung ihres Ge- schäftsmodells eigens eine Handelsgesellschaft. Sie versandten Rechnungen in rund 700 Fällen und hätten dieses Geschäft auch auf unbestimmte Zeit weiterge- führt. Die Beschuldigten erzielten durch die ausbezahlten Löhne von rund Fr. 1'800.– pro Monat und finanzierten dadurch zumindest einen Teil ihres Lebensun- terhalts. Das Einverlangen von überhöhten Umtriebsentschädigungen betrieben die Beschuldigten entsprechend nicht nur nach Art eines Berufs, sondern stellte dies effektiv ihre berufliche Tätigkeit dar.
- 33 - 5.7.3. Folglich gingen die Beschuldigten gewerbsmässig vor, womit der qualifi- zierte Tatbestand von Art. 156 Ziff. 2 StGB ebenfalls erfüllt ist.
6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Die Beschuldigten sind somit der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. VII. Amtsanmassung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten weiter als Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB. Die Verfahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt dahingehend an, dass nicht nur einfache, sondern auch mehrfache Amtsanmassung vorliegen könnte (Prot. S. 33).
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Der Amtsanmassung macht sich schuldig, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht muss es sich demnach zunächst um die Ausübung ei- nes Amtes Handeln, was der Tätigkeit eines «Beamten» i.S.v. Art. 110 Abs. 3, sprich einer Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion, entspricht (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 3 m.w.H.). Das Amt muss überdies hoheitli- cher Natur sein (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Besonde- rer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, § 52 Rz. 3). Die Ausübung dieses Amtes muss sich der Täter sodann anmassen: Einer- seits muss er vorgeben, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlungen erfolgen. Andererseits muss der Täter eine dem Amtsträger entsprechende Amtshandlung zumindest vorzuneh-
- 34 - men versuchen, wobei es ausreicht, wenn sich der Täter nur einzelne Befugnisse eines Amtes anmasst (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 4 m.w.H.; STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O., § 52 Rz. 4; BGE 128 IV 164 E. 3b; BGer, 19.06.1995, Pra 1996, Nr. 174). 1.3. In subjektiver Hinsicht ist nebst (Eventual-)Vorsatz vorausgesetzt, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgt. Eine solche liegt zunächst in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels, also die Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen. Strafbar macht sich hingegen auch, wer ein an sich gerechtfertigtes Handlungs- ziel verfolgt, dies aber mit Mitteln tut, welche für die Verfolgung des Ziels nicht notwendig sind, und der gleichzeitig in unzulässiger Weise in fremde Individual- rechte eingreift. Um die Strafbarkeit einer Amtsanmassung unter dem Gesichts- punkt des Tatbestandsmerkmals der rechtswidrigen Absicht festzustellen, ist ent- sprechend zunächst zu prüfen, ob der Täter ein an sich rechtswidriges Hand- lungsziel verfolgte. Falls dies nicht der Fall ist, muss in einem zweiten Schritt ge- prüft werden, ob der Täter das nicht widerrechtliche oder das rechtfertigende Ziel unter unnötiger Beeinträchtigung fremder Individualrechte verfolgte. Bei der Prü- fung der rechtswidrigen Absicht ist die Verhältnismässigkeit zwischen Handlungs- ziel und Schwere der Tat in Betracht zu ziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 10 und 11 m.w.H.; BGE 128 IV 164, S. 168).
2. Parteistandpunkte 2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, durch die Namenswahl «U._____ GmbH» (phonetisch für «Polizeikontrolle») und mit der eng an behördliche Übertretungsanzeigen anlehnenden Aufmachung ihrer Rech- nungen hätten die Beschuldigten bewusst und gewollt eine Verwechslungsgefahr dahingehend geschaffen, dass zahlreiche Geschädigte die überrissenen Rech- nungsbeträge in der irrigen Meinung bezahlt hätten, es handle sich hierbei um Übertretungsbussen, die nach öffentlichem Recht geschuldet seien und auf wel- che die Rechnungssteller Anspruch hätten. Während in den verschickten Schrei-
- 35 - ben nicht explizit von Bussen die Rede gewesen sei, sondern von «Umtriebsent- schädigung», «Halterermittlungsgebühr» und «Mahnkosten», dürften diese sprachlichen Feinheiten für viele juristische Laien nicht erkennbar gewesen sein (act. 53, S. 10 ff.). 2.2. Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Beschul- digten hätten nie den Anschein erweckt, amtliche Gewalt inne zu haben. Bei den versendeten Schreiben sei auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Busse handeln konnte, was auch aus den Re- aktionen zahlreicher Falschparker auf den Erhalt der Schreiben hervorgehe, wel- che sich ausschliesslich über die Höhe der Entschädigung aufgeregt hätten und nicht über eine allfällige Verwechslungsgefahr mit einer polizeilichen Tätigkeit. Wenn ein Laie auf den ersten Blick erkennen könne, dass es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Busse handle, liege offensichtlich kein täuschendes oder irre- führendes Verhalten vor (act. 54, Rz. 56). Weiter habe die U._____ GmbH im Zu- sammenhang mit ihren Verzeigungen wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots bei der Stadtpolizei das gesamte Dossier eingereicht, inkl. Übertretungs- anzeigen. Wenn effektiv Verwechslungsgefahr resp. Amtsanmassung vorgelegen hätte, hätte die Stadtpolizei Bülach von Amtes wegen ermitteln müssen (act. 54, Rz. 57). Auf den Rechnungen sei am oberen rechten Rand jeweils gut sichtbar «U._____ GmbH» aufgeführt gewesen, weitere seien die Unternehmens-Identifi- kationsnummer (UID) und die Mehrwertsteuer-Nummer aufgeführt gewesen (act. 54, Rz. 58). Die Firma «U._____ GmbH» [bestehend aus Wort U1._____ und Wort U2._____] sei vom Handelsregisteramt als rechtmässig erachtet und einge- tragen worden und stehe für «Parkordnungs- und Liegenschaftenservice». Das hervorgehobene P entspreche dem Verkehrszeichen für Parkplatz. Ähnlichkeit mit Logos der Polizei bestehe keine (act. 54, Rz. 59). Polizei schreibe sich in der Deutschschweiz als «Polizei» und nicht etwa «U1._____», wobei die phonetische Ähnlichkeit zum englischen «Police» ebenfalls nicht relevant sei, da die Parkver- stösse nicht telefonisch, sondern schriftlich geltend gemacht worden seien (act. 54, Rz. 60).
- 36 - 2.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sie jeweils klar erwähnt hätten, dass es sich um die U._____ GmbH handle. Wei- ter hätten sie ihre MWST-Nummer und die Firmennummer angegeben. Der Zu- satz «GmbH» könne nicht amtlich sein. Die in den Rechnungen verwendeten Be- griffe wie «Ort», «Datum» und «Kontrollschild» lägen in der Natur der Sache und müssten aufgeführt werden, weil es ansonsten dem Rechnungsempfänger gegen- über nicht transparent wäre. Der Verstoss müsse irgendwie dargestellt werden. Das Formular sei nicht von der Polizei kopiert worden (Prot. S. 14 f.).
3. Würdigung 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Vorliegend soll sich der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten gemäss Anklageschrift das Amt von Polizeibeamten angemasst haben. Dabei handelt es sich fraglos um ein Amt im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, welches die Ausübung hoheitlicher Handlungen umfasst. Entsprechend gilt zu prüfen, ob sich die Mitbeschuldigten durch ihre Tätigkeit dieses Amt anmassten – sprich den Anschein erweckten, das entsprechende Amt innezuhaben (nachfolgend Ziff. 3.1.2), sowie entsprechende Amtshandlungen vornahmen (nachfolgend Ziff. 3.1.3). 3.1.2. Was den Anschein einer hoheitlichen Stellung betrifft, sind insbesondere die Firma sowie optische Aufmachung und Inhalt der versendeten Rechnungen genauer zu beleuchten. Als Firma für ihre Gesellschaft, mit welcher sie gemäss Handelsregisterein- trag «die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Patrouillen, Verkehrsdiensten, der Bewirtschaftung von Parkplätzen und dem damit verbunde- nen Inkasso» bezweckten, wählten die Beschuldigten «U._____ GmbH». Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist «U1._____» phonetisch gleichlautend mit dem englischen (und überdies auch französischen) «Police». Den Begriff eng- lisch zu lesen ist für Adressaten der Übertretungsanzeigen besonders in Verbin-
- 37 - dung mit dem darauffolgenden englischen Begriff «U2._____» naheliegend. Wei- ter ist «U1._____» in verschiedenen Sprachen die eigentliche Übersetzung des deutschen «Polizei», … [Übereinstimmung mit der Übersetzung des Begriffs «Po- lizei» in zwei Sprachen]. Dass die Firma eine Zusammensetzung von «Parkordnungs- und Liegen- schaftenservice» sein soll, wie dies die Verteidigung geltend macht, erscheint als nachträglich konstruierter Erklärungsversuch. Die Dienstleistung der U._____ GmbH bestand ausschliesslich aus Parkplatzkontrollen und den daraus entste- henden Folgearbeiten. Einer darüberhinausgehenden Tätigkeit, welche sich auf Liegenschaften jenseits von Parkplätzen bezieht, gingen die Beschuldigten zu kei- nem Zeitpunkt nach; so wird der Begriff «Liegenschaften» auch im Gesellschafts- zweck im Handelsregister kein einziges Mal erwähnt. Sollte mit «Service» die Parkplatzkontrolle gemeint sei, bliebe selbst dann noch der Zusatz «U2._____» unerklärt. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, dass dem Durchschnittsbür- ger in der Deutschschweiz klar sein dürfte, dass die Polizei auf Deutsch als «Poli- zei» und eben nicht «U1._____» oder «Police» bezeichnet wird. Indessen schützt der Tatbestand der Amtsanmassung die Staatsgewalt nicht nur zugunsten des Durchschnittsbürgers, sondern ebenso zugunsten derjenigen Bevölkerung, wel- che der Deutschen Sprache nicht mächtig ist und sich darauf verlassen können muss, dass nicht in jedem Einzelfall anhand von Details überprüft werden muss, ob das Gegenüber effektiv in hoheitlicher Funktion auftritt oder sich nur als solche ausgibt. Weiter kann die Bezeichnung «U1._____» auch suggerieren, dass es sich dabei zwar nicht um die Polizei im eigentlichen Sinne, aber um eine abge- sonderte Organisationseinheit der Polizei handelt. … [Übereinstimmung mit dem Namen einer abgesonderten Organisationseinheit der Polizei]. Somit bleibt lediglich der Schluss, dass die gewählte Firma suggerieren sollte, die U._____ GmbH würde als oder im Auftrag der Polizei agieren. Dass die Firma ohne Beanstandung des Handelsregisteramtes eingetragen werden konnte, ändert daran nichts: Die Anklage umschreibt eine Vielzahl von Elementen, die ku- muliert im Vorwurf der Amtsanmassung mündeten. Dass die gewählte Firma inso- liert betrachtet nach Einschätzung des Handelsregisteramtes nicht geeignet war,
- 38 - im Sinne von Art. 944 Abs. 1 OR Täuschungen zu verursachen, schliesst nicht aus, dass die Firma in Kombination mit weiteren Faktoren, welche dem Handels- registeramt nicht bekannt sein konnten, gesamthaft den Tatbestand der Amtsan- massung zu erfüllen vermag. Entsprechend sind nachfolgend diese weiteren Fak- toren zu beurteilen. Ein Vergleich der von den Beschuldigten verwendeten Rechnungen mit ech- ten Parkbussen der Polizei zeigt zahlreiche Übereinstimmungen in Aufmachung und Inhalt: Der Grundaufbau ist nahezu identisch. Der Titel – bis Mitte März 2022 noch «Übertretungsanzeige», ab da dann «Parkverstoss» – entsprach in der ers- ten Version demjenigen von offiziellen Ordnungsbussen. Ebenso fällt die promi- nente Darstellung des ersten Buchstabens von «U1._____» in blau auf, welche stark an das Logo der Kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich erinnert. Eine tabellarische Aufführung der für den konkreten Fall erforderlichen Randda- ten, welche ebenfalls derjenigen von Ordnungsbussen entspricht, ist keineswegs die einzige oder naheliegendste Variante, wie dies die Beschuldigten darstellten. Was die Terminologie betrifft, verwendeten die Beschuldigten Begriffe wie «Über- tretungsdatum, -zeit, -ort» und Formulierungen wie «da wir sonst gezwungen sind, eine Verzeigung … einzuleiten», welche suggerieren, dass die Rechnungs- steller von Amtes wegen das Gesetz anzuwenden haben und nicht – wie privat- rechtliche Akteure – in der Geltendmachung ihrer Rechte frei sind. Dies stellte denn auch einen entscheidenden Unterschied zu früheren, ähnlich gelagerten Fällen dar, wo die Schreiben zurückhaltender formuliert waren («Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen, einen Strafantrag zu stellen») und entsprechend ein Freispruch erfolgte (vgl. Beschluss des OGer ZH vom 26. Juni 2018, UE180064-O, E. II./3.2). Weiter sprach das Obergericht im Beschluss vom 4. De- zember 2019, UE190217-O, den zu beurteilenden Rechnungen den amtlichen Charakter unter anderem deshalb ab, weil dort eingangs darauf hingewiesen wurde, dass mit Vollmacht der Grundeigentümerin gehandelt werde und der ge- richtliche Verbotstext wiedergegeben wurde (E. II./2.7). Vorliegend war für den Rechnungsempfänger in keiner Weise ersichtlich, das die U._____ GmbH mit Vollmacht für die Grundeigentümer handelte. Es lag somit der Schluss nahe, dass der Parkverstoss in hoheitlicher Funktion geahndet wurde. Zutreffend ist zwar,
- 39 - dass die Rechnungen die U._____ GmbH als Rechnungsstellerin aufführten. Am prominentesten aufgeführt wurde im Briefkopf jedoch deren «U1._____»-Logo mit stilisiertem P – ohne Zusätze wie «GmbH» – sowie, lediglich kleingedruckt, deren UID und MWST-Nummer. Indessen ändert dies einerseits nichts am Umstand, dass durch den bewusst gewählten Firmennamen in Kombination mit dem an die Kommunalen Polizeikorps angelehnten Schriftzug die Aufmachung der Polizei ko- piert wurde. Andererseits fällt auch eine Interpretation in Betracht, wonach die U._____ GmbH als privatrechtlicher Akteur im Auftrag des Gemeinwesens und entsprechend wiederum hoheitlich gehandelt haben könnte: § 7 Abs. 1 der Kanto- nalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV) sieht aus- drücklich die Möglichkeit vor, die Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ru- henden Verkehr an Dritte zu delegieren. Der Eindruck, dass die U._____ GmbH als ein derartiger Auftragnehmer agiert haben könnte, wird auch durch die Auffüh- rung des Firmennamens als Rechnungsstellerin inkl. UID und MWST-Nummer nicht ausgeschlossen und durch die amtliche Aufmachung des restlichen Schrei- bens gerade noch bestärkt. Nur am Rande sei noch der «Button» auf der Home- page der U._____ GmbH erwähnt, welcher mit «Busse begleichen» beschriftet war (act. D1/4/6), was den Umstand, dass wenigstens in den Rechnungen noch von «Umtriebsentschädigung» die Rede gewesen war, wieder relativiert. Insgesamt weisen die versendeten Schreiben einen deutlichen amtlichen Charakter auf. Diejenigen Elemente, welche auf einen privat handelnden Akteur hindeuten, gehen in der Gesamtaufmachung, welche sich offensichtlich an Ord- nungsbussen orientiert, unter und werden dadurch abgeschwächt, dass selbst Firma und Logo, welche auf die privatrechtliche Natur hinweisen würden, sehr amtlich daherkommen. Die gewählte Darstellung konnte einzig den Zweck haben, dass Rechnungsempfänger bei der Betrachtung des Schreibens den Fokus mehr auf die markanten und mit Ordnungsbussen übereinstimmenden Elemente als auf die davon abweichenden legen. Und wie erwähnt bliebe selbst dann, wenn von ei- nem privatrechtlichen Akteur hätte ausgegangen werden müssen, immer noch der Anschein, dass die U._____ GmbH zumindest im Auftrag des Gemeinwesens und entsprechend in hoheitlicher Funktion handelte. Die Beschuldigten erweckten ent- sprechend den Anschein, träger eines hoheitlichen Amtes zu sein.
- 40 - 3.1.3. Weiter setzt der Tatbestand der Amtsanmassung wie erwähnt voraus, dass eine entsprechende Amtshandlung vorgenommen wurde. Gemäss § 4 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung (KOBV) sind die Stadt- und Gemeindepolizeien für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17-23 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) zuständig. Gemäss § 18 Abs 1 lit. a POG ist die Gemeindepolizei unter anderem für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. Bei der Erhebung einer Ordnungsbusse handelt es sich somit um eine hoheitliche Amtshandlung, welche den Polizeien vorbehalten ist. Wie oben dargelegt, erweckten die Beschuldigten mit ihrem Auftritt den Ein- druck, ihre Rechnungsstellung erfolge in hoheitlicher Funktion und bei den in Rechnung gestellten Beträgen handle es sich nicht um privatrechtliche Forderun- gen, sondern um hoheitliche Ordnungsbussen, wodurch die Beschuldigten eine Amtshandlung im Sinne des Tatbestands der Amtsanmassung vornahmen. Ob die Geschädigten effektiv davon ausgingen, dass es sich bei den versen- deten Schreiben um öffentlich-rechtliche Bussen und bei den Beschuldigten um Amtsträger handelte resp. ob die Geschädigten die Umtriebsentschädigung we- gen dieses Anscheins bezahlten, lässt sich einerseits einzig anhand der akten- kundigen Reaktionen einzelner Geschädigter nicht ins Allgemeine ableiten, da ein Grossteil der Geschädigten die Rechnungen kommentarlos bezahlt haben dürfte
– aus welchen Gründen auch immer. Andererseits scheint die Verteidigung – wel- che der Staatsanwaltschaft einen «Tatbestandelementenmix» vorwarf (act. 54, Rz. 52) – ihrerseits zu verkennen, dass der Tatbestand der Amtsanmassung ge- rade keine Täuschung inkl. daraus resultierende Irreführung der Geschädigten voraussetzt; die Vornahme einer (vermeintlichen) Amtshandlung muss wie oben dargelegt nur versucht werden, weshalb deren individuelle Einordnung durch ein- zelne Geschädigte für die Erfüllung des Tatbestandes nicht von Belang ist. Ergän- zend ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den Geschä- digten zwar bewusst gewesen sein könnte, dass es sich bei der U._____ GmbH um ein privatrechtliches Konstrukt handelte, sie jedoch aufgrund der amtlichen Aufmachung dennoch davon ausgingen, dass die U._____ GmbH in behördli- chem Auftrag und entsprechend wiederum hoheitlich agierte. Nichts abgeleitet
- 41 - werden kann schliesslich aus dem Vorbringen der Verteidigung, die Stadtpolizei sei nach Kenntnisnahme der Umtriebsentschädigungen nicht von Amtes wegen tätig geworden. 3.1.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigten den Anschein er- weckten, ein Amt innezuhaben und durch das Versenden der Rechnungen zumin- dest versuchten, entsprechende Amtshandlungen vorzunehmen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Sowohl die Wahl der Firma und des Logos, als auch die Gestaltung und das Versenden der Rechnungen erfolgten vorliegend unbestrittenermassen wis- sentlich und willentlich. Was den Vorsatz hinsichtlich der Anmassung einer amtlichen Funktion als Ganzes betrifft, kann zwar sehr wohl für jedes einzelne Element, für welches sich die Beschuldigten bewusst entschieden, eine mehr oder weniger findige Erklärung angegeben werden oder dessen hoheitliches Anmuten – isoliert betrachtet – we- gargumentiert werden. Indessen ist es aber gerade die Summe dieser Vielzahl von bewussten Entscheidungen, welche unweigerlich das Bild abgeben, die Be- schuldigten hätten insgesamt bewusst einen amtlichen Auftritt angestrebt. Dass dieser Anschein lediglich aufgrund einer Reihe von Zufällen (Firma, Logo) oder Notwendigkeiten (Begrifflichkeiten, Darstellung) entstanden sein soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Somit bleibt als einzige realistische Erklärung, dass die Be- schuldigten vorsätzlich den Anschein erwecken wollten, sie handelten als oder im Auftrag einer Polizei und könnten entsprechende (vermeintliche) Amtshandlungen vornehmen. Weiter lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschuldigten der Stadt- polizei im Rahmen ihrer Anzeigen jeweils selbst ihre Rechnungen einreichten, nicht schliessen, ihnen habe der Vorsatz hinsichtlich der Ähnlichkeit ihrer Rech- nungen mit Ordnungsbussen gefehlt. Wären die Beschuldigten mit Sicherheit da- von ausgegangen, dass ihr Auftritt die Schwelle zur Amtsanmassung überschrei-
- 42 - tet, hätten sie eine solch exponierte Geschäftstätigkeit wohl gar nie aufgenom- men. Der Plan der Beschuldigten dürfte es gerade gewesen sein, durch bewusste Auslotung der Grenzen die Geschädigten zu täuschen. Dass sie folglich im Rah- men ihrer Anzeigen die Rechnungen auch den Behörden einreichten, ist nur kon- sequent, schliesst aber keineswegs den Vorsatz hinsichtlich des amtlichen Auftrit- tes aus; die Beschuldigten gingen schlicht und einfach davon aus, mit ihrer Ma- sche durchzukommen, nahmen dabei aber zumindest in Kauf, dass sie die Gren- zen des Zulässigen überschritten. 3.2.2. Weiter setzt der subjektive Tatbestand der Amtsanmassung voraus, dass die Tat in rechtswidriger Absicht erfolgte, welche im Anstreben eines rechtswidri- gen Handlungsziels oder im Anstreben eines rechtmässigen Handlungsziel mit unnötigen Mitteln, welche in unzulässiger Weise in Individualrechte eingreifen, lie- gen kann. Wie oben bereits festgehalten wurde, waren die von den Beschuldigten gel- tend gemachten Umtriebsentschädigungen überhöht und damit unrechtmässig. Durch Druckausübung beabsichtigten Sie dennoch, die Geschädigten zur Bezah- lung des gesamten Rechnungsbetrags zu bewegen. Darin liegt ein an sich rechts- widriges Handlungsziel. Die Amtsanmassung erfolgte folglich in der rechtswidri- gen Absicht, der vorgespielten Legitimität der in Rechnung gestellten Beträge wei- ter Nachdruck zu verleihen und die Geschädigten schliesslich zur Zahlung von nicht geschuldeten Entschädigungen zu bezahlen. Doch selbst, wenn die geforderten Beträge nicht überhöht und grundsätzlich rechtmässig gewesen wären, läge die Sache nicht anders: Den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres offen gestanden, die Entschädigungen durch das versen- den von regulären, nicht hoheitlich anmutenden Schreiben einzufordern, unter Verwendung einer unzweideutigen Firma und eines neutralen Logos. Durch den amtlichen Auftritt beabsichtigten sie, die Geschädigten in ihrer Entscheidungsfrei- heit hinsichtlich der Frage, ob diese die Entschädigungen bezahlen oder deren Höhe als zulässig beurteilen wollen, zu beeinträchtigen, was im Falle einer hoheit- lich auferlegten Busse eher der Fall sein wird, als bei privatrechtlich geltend ge- machten Entschädigungsforderungen. Die Beschuldigten bedienten sich somit ei-
- 43 - nes unnötigen Mittels, um ihr Ziel zu erreichen und griffen dabei in die Rechtsstel- lung der Geschädigten ein. Dieses Vorgehen hält schliesslich auch der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nicht stand: So stellen das Imitieren eines polizeilichen Auf- tritts inklusive Firma, Logo und Rechnungen und die damit zusammenhängenden Implikationen für den Rechnungsempfänger selbst für das Erreichen eines recht- mässigen Handlungsziels einen unverhältnismässig starken Eingriff dar. 3.2.3. Zusammenfassend ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand der Amts- anmassung erfüllt.
4. Mehrfache Begehung 4.1. Bezüglich der Frage, ob vorliegend das Delikt der Amtsanmassung mehr- fach begangen wurde, ist relevant, ob von einer Handlungseinheit (einfache Be- gehung) oder von einer Handlungsmehrheit (mehrfache Begehung) auszugehen ist. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur mit Zurückhaltung als Einheit zusammengefasst werden und zwar dann, wenn sie auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erschei- nen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). 4.2. Während der Gesamtauftritt der U._____ GmbH und damit deren amtlicher Anschein zwar grösstenteils unverändert blieb, wurden die einzelnen Rechnungen jeweils individuell ausgestellt und von Fall zu Fall der jeweiligen Situation ange- passt. Der Tatenschluss zur Vornahme der Amtshandlung wurde entsprechend jedes Mal neu gefasst, weshalb der Tatbestand in rund 700 Fällen erfüllt wurde.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe; Fazit Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist somit der mehrfachen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 schul- dig zu sprechen.
- 44 - VIII. Vergehen gegen das UWG Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten weiter als unlauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG. Die Verfahrensleitung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Würdigungs- vorbehalt dahingehend an, dass statt oder nebst lit. d auch lit. b von Art. 3 Abs. 1 UWG erfüllt sein könnte (Prot. S. 33).
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht. Gemäss Art. 3 handelt unter ande- rem unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Wa- ren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Ver- kaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irrefüh- rende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb be- günstigt (lit. b), oder wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (lit. d). 1.2. Hat der Täter gegen mehrere Strafvorschriften verstossen, so ist zunächst zu klären, in welchem Verhältnis diese Vorschriften zueinander stehen: Die An- wendung einer von ihnen kann die einer oder mehrerer anderen ausschliessen, in welchem Falle man von unechter Konkurrenz spricht (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Abschnitt, Rz. 1). Auch die unechte ist insofern eine wirkliche Konkurrenz, als das Verhalten des Täters mehrere Straftatbestände erfüllt. Der deliktische Gehalt der Tat wird hier jedoch schon durch die Anwendung eines oder einiger von ihnen so vollständig erfasst und abgegolten, dass die übrigen zurücktreten müssen (STRATEN- WERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 3). Unechte Konkurrenz in Form von Spezialität liegt vor, wenn ein Straftatbestand einen anderen entweder schon begrifflich oder doch der Sache nach in allen Teilen in sich schliesst, die Tat oder den Täter aber durch weitere Merkmale noch näher charakterisiert und deshalb allein Anwen- dung findet (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 5). Konsumtion hingegen
- 45 - liegt vor, wenn der eine Tatbestand nicht mit allen einzelnen Merkmalen, wohl aber wertmässig, dem Verschulden und Unrecht nach, im anderen enthalten ist. Ein solcher «wertmässiger» Einschluss bedeutet, dass ein (leichterer) Deliktstat- bestand typischerweise bei der Erfüllung eines anderen (schwereren) Tatbestan- des, der dieselben oder ähnliche Interessen oder Rechtsgüter schützt, mitverwirk- licht wird (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O, § 18, RZ. 7).
2. Würdigung Vorliegend machte sich der Beschuldigte der Amtsanmassung strafbar. Die- ser Tatbestand schützt die Staatsgewalt, insb. das Vertrauen in diese und damit einhergehend das Funktionieren des Staates (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 287 N 1). Die Strafbestimmungen des UWG haben hingegen den Schutz der Marktteil- nehmer im Wettbewerb sowie den Schutz der Konsumenten vor unlauteren Me- thoden zum Zweck (Art. 1 UWG; BSK UWG-HILTY, Art. 1 N 5). Obwohl es sich da- bei vordergründig um verschiedene Rechtsgüter handelt, stimmen Sie – auf die hier zu beurteilende Konstellation heruntergebrochen – vorliegend überein. So- wohl der Vorwurf der irreführenden Angaben (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG), als auch derjenige des Treffens von Massnahmen, welche geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG), beziehen sich vorliegend nicht auf Mit- bewerber, sondern auf den Staat. Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, hätte somit das UWG nicht den Schutz von Mitbewerbern, des Marktes oder des- sen Kunden, sondern den Schutz der staatlichen Hoheit und des Vertrauens in sie vor privaten Akteuren, welche sich amtliche Stellung anmassen, zum Zweck. Da- mit stimmt der Schutzbereich des UWG mit demjenigen der Amtsanmassung auf den vorliegenden Fall angewendet überein und die Strafbestimmungen des UWG haben keinen über Art. 287 StGB hinausgehenden Zweck. Da der Tatbestand der Amtsanmassung im Gegensatz zum UWG ausschliesslich auf das Vorspiegeln ei- ner hoheitlichen Stellung zugeschnitten ist, gehen die Strafbestimmungen des UWG in der Amtsanmassung auf. Da der deliktische Gehalt des Verhaltens des Beschuldigten bereits durch die Anwendung von Art. 287 StGB vollständig erfasst und abgegolten ist, würde sich ein allfälliger zusätzlicher Schuldspruch gestützt
- 46 - auf Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UWG erübrigen, weshalb dessen Prüfung im Einzelnen unterbleiben kann. IX. Strafzumessung
1. Methode Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Bei der Bildung einer Gesamts- trafe sind zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen. Wenn für jedes Delikt die gleiche Strafart gewählt wird, kommt das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zur Anwendung; dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei wird die Strafzumessung für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe festge- setzt und im Anschluss jeweils angemessen erhöht, um auch die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGer 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E 2.1). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342 E. 2c). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschie- den werden (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
- 47 - 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Er- folgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 11 m.w.H.). 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 m.w.H.). Wur- den mehrere Delikte begangen, kommt die Täterkomponente erst nach Bildung der Gesamtstrafe zum tragen (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116a m.w.H.).
3. Einsatzstrafe: Gewerbsmässige Erpressung 3.1. Schwerste Straftat, anwendbares Recht und Strafrahmen 3.1.1. Das mit der schwersten Strafe sanktionierte Delikt ist vorliegend die ge- werbsmässige Erpressung, für welche die Einsatzstrafe festzulegen ist. 3.1.2. Art. 2 Abs. 1 StGB statuiert ein Rückwirkungsverbot, wonach ein Täter nicht im Sinne einer Norm bestraft werden darf, welche erst nach dessen Begehung in Kraft getreten ist. Eine Ausnahme besteht einzig, wenn die neue Norm milder ist, als die zum Zeitpunkt der Tatbegehung Gültige (Art. 2 Abs. 1 StGB). 3.1.3. Der vorliegend angeklagte Sachverhalt erfolgte zwischen Januar 2022 und Mai 2022. Der damals gültige Art. 156 Ziff. 2 StGB sah bei der gewerbsmässigen Erpressung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Per 1. Juli 2023 wurde Art. 156 Ziff. 2 StGB im Rahmen der Harmonisierung der Strafrah- men angepasst, sodass die gewerbsmässige Erpressung neu mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (BG vom 17. Dezember 2021
- 48 - über die Harmonisierung der Strafrahmen [AS 2023 259; BBl 2018 2827]). Die re- vidierte Fassung ist somit aufgrund der tieferen Mindeststrafe milder und vorlie- gend anzuwenden. 3.2. Strafart Art. 156 Ziff. 2 StGB sieht als Strafart lediglich die Freiheitsstrafe vor. 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten ist zunächst anzumerken, dass die beiden Mitbeschuldigten eigens zwecks Ausübung ihres rechtswidrigen Geschäftsmodells eine Handelsgesellschaft gründeten. In rund 700 Fällen wurde erpresserisch eine überhöhte Umtriebsentschädigung eingefor- dert und in mindestens 361 Fällen wurden sie anschliessend effektiv bezahlt. Da- durch erzielten der Beschuldigte und sein Mittäter zusammen einen unrechtmäs- sigen, über die als zulässig erachtete Umtriebsentschädigung von Fr. 60.– hin- ausgehenden Erlös von Fr. 12'851.05. Die einzelnen Deliktsbeträge variierten da- bei mit wenigen Ausnahmen zwischen Fr. 10.– und Fr. 50.–, sodass sowohl die einzelnen Deliktsbeträge wie auch der gesamte Deliktserlös als eher gering einzu- stufen sind. Dazu kommt, dass die vorliegende Androhung einer Strafanzeige bei Nichtbegleichung der Rechnung eine verhältnismässig leichte Nötigungshandlung darstellt. Demgegenüber steht das hartnäckige Vorgehen der Beschuldigten bei der Eintreibung der Umtriebsentschädigungen. So wurden die Rechnungen mit ei- ner Zahlungsfrist von 14 Tagen versehen und für ein Nichtbegleichen innert Frist explizit eine Strafanzeige angedroht. In einer Gesamtbetrachtung hält sich die In- tensität der begangenen Tat jedoch in Grenzen. Die objektive Tatschwere ist da- her als leicht einzustufen. 3.3.2. Bei Betrachtung der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der U._____ GmbH einen monatlichen Lohn von Fr. 1'800.– auszahlen liess und gemäss eigener Aussage seinen Lebensunterhalt aussch- liesslich mit jenem Lohn bestritt (Prot. S. 19). Es wäre dem Beschuldigten jedoch ohne Weiteres zumutbar gewesen, anstelle der gewerbsmässigen Erpressung ei-
- 49 - ner geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal er gemäss seinen Angaben über eine Ausbildung als Detailhandelsfachmann verfügt (Prot. S. 9). Dement- sprechend handelte der Beschuldigte aus egoistischen und monetären Interes- sen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die pekuniäre Motivation bereits durch die gewerbsmässige Begehung umfasst wird und das Verschulden im Sinne des Doppelverwertungsverbotes nicht noch zusätzlich erhöht werden kann (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 102). Der Beschuldigte beging die ge- werbsmässige Erpressung zumindest eventualvorsätzlich. Er ging dabei mit dem Mitbeschuldigten geplant und wohlüberlegt vor, was sich nicht zuletzt darin zeigte, dass sie die Rechnungen für die Umtriebsentschädigungen polizeilichen Übertre- tungsanzeigen nachbildeten. Sie liessen dadurch in ihrem Vorgehen eine gewisse kriminelle Energie erkennen. Das subjektive Tatverschulden ist als mittel zu be- zeichnen. 3.3.3. Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 9 Monaten angemessen erscheint.
4. Amtsanmassung 4.1. Strafrahmen Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Der Beschuldigte und sein Mittäter verschickten in rund 700 Fällen Rech- nungen, welche einen amtsanmassenden Charakter aufwiesen. Dabei legten sie ein äusserst professionelles Auftreten an den Tag und verwendeten Formulare, welche in ihrem Aussehen und Aufbau denjenigen von Übertretungsanzeigen der Polizei zum Verwechseln ähnlich waren. Mit Blick auf sein geplantes und gerisse- nes Vorgehen, welches gar die Firma der GmbH umfasste, und in Anbetracht der
- 50 - Vielzahl an Einzelfällen, zeigte der Beschuldigten folglich eine gewisse kriminelle Energie, weshalb die objektive Tatschwere als nicht mehr Leicht einzustufen ist. 4.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass der Be- schuldigte die Amtsanmassung mit direktem Vorsatz ausübte. So sollten die einer polizeilichen Übertretungsbusse nachempfundenen Rechnungen, in Kombination mit der Firma und dem zweideutigen Logo, die Empfänger dazu bewegen, die überhöhten Umtriebsentschädigungen zu begleichen. Die Beweggründe des Be- schuldigten waren ausschliesslich monetär; wie oben bereits dargelegt, wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Lebensunterhaft auf legale Art und Weise zu bestreiten, insbesondere auch durch Einforderung von Umtriebsentschädigungen (in zulässiger Höhe) ohne einen amtlichen Auftritt zu imitieren. Das subjektive Tatverschulden ist als ebenfalls als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 4.2.3. Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 225 Strafeinheiten angemessen erscheint. 4.3. Strafart Bei Tatbeständen, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind, ist im Bereich bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen prioritär eine Geldstrafe auszufällen (BSK StGB-MAZZUCHELLI, Art. 41 N 31, 36a). Da sich vorliegend die Einsatzstrafe auf 225 Strafeinheiten beläuft, kommt von vornherein nur eine Frei- heitsstrafe in Frage, weshalb die Sanktion für die mehrfache Amtsanmassung auf 7 1/2 Monate festzusetzen ist.
5. Gesamtstrafe und Täterkomponente Aufgrund der auszusprechenden gelichartigen Strafen ist die Bildung einer Gesamtstrafe zulässig. Die für die gewerbsmässige Erpressung als schwerstes zu beurteilendes Delikt festgesetzte Einsatzstrafe von 9 Monaten ist aufgrund der mehrfachen Amtsanmassung und in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate auf 14 Monate zu erhöhen.
- 51 - Über die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten ist wenig bekannt. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (Prot. S. 9). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorstrafenlosigkeit als Normalfall anzusehen, weshalb das Vorhandensein von Vorstrafen straferhö- hend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. November 2019 wegen Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt (act. 52). Es handelt sich dabei allerdings um eine nicht einschlä- gige und verhältnismässig geringfügige Vorstrafe, weshalb von einer straferhö- henden Wirkung abgesehen werden kann. Bei Fragen zu seiner beruflichen und finanziellen Situation machte der Beschuldigte regelmässig von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 9 f.). Er führte lediglich aus, dass er im Deliktszeitraum ausschliesslich von dem Lohn in Höhe von Fr. 1'800.– gelebt habe, welchen er und der Beschuldigte sich jeweils monatlich aus den Erlösen ih- res erpresserischen Geschäftsgebaren auszahlten (Prot. S. 19). Aus dem Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich folglich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ableiten.
6. Fazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu be- strafen. X. Vollzug
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug
- 52 - einer Strafe auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Ein- schätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerläss- lich. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen. Im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt die Gewäh- rung des Strafaufschubes nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Un- gewissheit Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte weist eine verhältnismässig geringfügige Vorstrafe auf, die bei der Strafzumessung nicht einschlägig ist (act. 52). In Anbetracht dessen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe grundsätzlich aufzuschieben, es sei denn, eine un- bedingte Strafe erscheine notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.2. Vorliegend machte der Beschuldigte in amtsanmassender Art und Weise überhöhte Umtriebsentschädigungen geltend, wobei er den Rechnungsempfän- gern mit der Einleitung einer Strafanzeige drohte. Dabei liess sich im Vorgehen des Beschuldigten durchaus eine gewisse kriminelle Energie erkennen. Im Hin- blick auf sein bisheriges Leben und die verhältnismässig geringfügige Vorstrafe ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte keinen grundsätzlich kriminel- len Charakter besitzt. Die Folgen der von ihm vorliegend begangenen Straftat sind ihm Lehre und Warnung zugleich. Das Aussprechen einer unbedingten Frei-
- 53 - heitsstrafe erscheint daher nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. 2.3. Demzufolge ist dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Voll- zug zu gewähren. Aufgrund seiner Vorstrafe ist die Probezeit vom gesetzlichen Minimum von zwei Jahren auf zweieinhalb Jahre zu erhöhen. XI. Ersatzforderung, Einziehung und Beschlagnahmung
1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGer 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2. m.w.H.). Weiter kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als vor- aussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Vorliegend beläuft sich der Deliktserlös auf Fr. 12'851.05. Ob es sich bei dem mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. Mai 2022 resp. 20. Mai 2022 resp. 11. September 2024 mit einer Kontosperre beleg- ten Guthaben bei der Valiant Bank AG (Konto IBAN CH1, lautend auf U'._____ GmbH [vormals U._____ GmbH]) um den Deliktserlös handelt oder dieser bereits anderweitig verwendet wurde, lässt sich nicht mit Sicherheit rekonstruieren, wes-
- 54 - halb gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB auf eine Ersatzforderung in nämlicher Höhe zu erkennen ist; dies in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten. Zwecks Deckung der Ersatzforderung wird das gesperrte Guthaben der im Eigen- tum der beiden Beschuldigten stehenden U'._____ GmbH eingezogen. Das restli- che Guthaben auf dem erwähnte Konto wird in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt und in einem allfälligen Mehrbetrag den Beschuldigten je zur Hälfte wieder herausgegeben. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
3. Die folgenden sichergestellten und mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juni 2022 (act. D1/8/1) resp. 20. September 2022 (act. D1/8/4) beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlan- gen hin herauszugeben, da diese weder die Sicherheit von Menschen noch die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 69 StGB gefährden: 1 Bundesordner schwarz enthaltend Arbeitsverträge der U._____ GmbH mit Teilzeitmitarbeitenden 1 Bundesordner schwarz enthaltend Kundenverträge etc., welche die U._____ GmbH mit diversen Grundeigentümern abgeschlossen hat Lose Korrespondenz der U._____ GmbH mit diversen Strassenver- kehrsämtern, u.a. Auskunftsersuchen bei Fz-Haltern mit Auskunfts- sperre Kopie des Steckzettels Nr. 4 der Eigentümer des AC._____ betr. Um- triebsgebühr für unberechtigtes Parkieren auf Privatparkplatz 1 DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) mit Rechnun- gen und Verzeigungsankündigungen / Betreibungsandrohungen etc. Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft heraus- verlangt, wird praxisgemäss ein Verzicht angenommen. XII. Zivilansprüche
1. Grundlagen 1.1. Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft kon- stituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig
- 55 - auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Bezifferung und Begründung der Zivilklage haben spätestens innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 an- gesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO), ansonsten die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und sub- jektiv schwer qualifizieren. Daraus folgt, dass nicht jede noch so geringfügige Be- einträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann. Leichte Persönlichkeitsverletzungen recht- fertigen deshalb von vornherein keine finanzielle Genugtuung (BGE 129 III 715, E. 4.4; BGer 6B_297/2019 vom 12. August 2019, E. 4.1). Vermögensdelikte be- treffen regelmässig rein finanzielle Interessen der Geschädigten, welche in aller Regel keine schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen vermögen (Be- schluss des OGer ZH vom 4. März 2022, SB210285-O, E. 2.2).
2. Würdigung 2.1. Die Privatkläger 1, 3, 5, 10, 14, und 16-18 haben sich form- und fristgerecht als Zivilkläger konstituiert und Anträge auf Verpflichtung der Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz und teilweise von Genugtuung gestellt (act. D1/19/2- 29). 2.2. Trotz entsprechender Aufforderung durch die Verfahrensleitung in der Verfü- gung vom 25. Oktober 2024 (act. 37) haben es die Privatkläger unterlassen, ihre Ansprüche innert Frist ausreichend zu substantiieren. Folglich sind die Schaden- ersatzforderungen der Privatkläger mangels Nachvollziehbarkeit ihrer Berechnung auf den Zivilweg zu verweisen.
- 56 - 2.3. Die Privatkläger 5, 10 und 16 beantragten weiter eine Genugtuung (act. D1/19/9, D1/19/14 und D1/19/25). Wie oben ausgeführt, sind Vermögensde- likte grundsätzlich nicht genugtuungsbegründend. In Anbetracht der geringen In- tensität des nötigenden Elements der Erpressung liegen insgesamt keine beson- deren Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Genugtuung bei einem Vermögensdelikt rechtfertigen würden, weshalb die Genugtuungsbe- gehren abzuweisen sind. XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrahmen reicht von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b–lit. d GebV OG). 1.2. Das vorliegende Verfahren war aufgrund der Prozessgeschichte, der De- liktsmehrheit und den umfassenden Verfahrensakten mit einem eher grösseren zeitlichen Aufwand verbunden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.–. Hinzu kommt die Gebühr für die Strafuntersuchung, die Fr. 6’000.– beträgt und ausgewiesen ist (act. D1/5/24).
2. Amtliche Verteidigung 2.1. Von der Kostentragungspflicht auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen sowie seinem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 57 - 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen für das Vorverfahren Fr. 220.– pro Stunde (§ 16 Abs. 1 AnwGebV ZH i.V.m. § 3 AnwGebV ZH) und für den Strafprozess vor einem Bezirksgericht zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten be- antragt exkl. Aufwände für die Hauptverhandlung, Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 21’890.– (act. 56). Das verlangte Honorar erscheint grundsätzlich als an- gemessen. Einzig für die Eingabe vom 18. Dezember 2024 (act. 44) betreffend Verwertbarkeit der Beweise, für welche die Verteidigung einen Aufwand von 4.20 Stunden geltend macht und welche in grossen Teilen den am 3. Oktober 2022, am 31. Oktober 2022 und am 23. November 2022 verrechneten Aufwänden ent- spricht, rechtfertigt sich eine leichte Reduktion um ca. 2 Stunden. Unter Hinzu- rechnung der Aufwände für die Hauptverhandlung von 8 Stunden erscheint ein Honorar von Fr. 23'400.– als angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 1’115.70 sind nicht zu beanstanden; zzgl. MWST von 7.7 % resp. 8.1 % ist die Entschädigung somit auf Fr. 26'366.85 festzusetzen. XIV. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB mehrfache Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 1/2 Jahre festgesetzt.
4. Die folgenden sichergestellten und mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juni 2022 resp. 20. September 2022 be-
- 58 - schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten wieder herausge- geben: 1 Bundesordner schwarz enthaltend Arbeitsverträge der U._____ GmbH mit Teilzeitmitarbeitenden 1 Bundesordner schwarz enthaltend Kundenverträge etc., welche die U._____ GmbH mit diversen Grundeigentümern abgeschlossen hat Lose Korrespondenz der U._____ GmbH mit diversen Strassenver- kehrsämtern, u.a. Auskunftsersuchen bei Fz-Haltern mit Auskunfts- sperre Kopie des Steckzettels Nr. 4 der Eigentümer des AC._____ betr. Um- triebsgebühr für unberechtigtes Parkieren auf Privatparkplatz 1 DVD enthaltend 42 Dateien (im pdf- und docx-Format) mit Rechnun- gen und Verzeigungsankündigungen / Betreibungsandrohungen etc. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.
5. Der Beschuldigte wird solidarisch haftend mit dem Mitbeschuldigten S._____ (DG240052-C) zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 12'851.05 verpflichtet.
6. Das mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
16. Mai 2022 resp. 20. Mai 2022 resp. 11. September 2024 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der Valiant Bank AG Konto IBAN CH1, lautend auf U'._____ GmbH (vormals U._____ GmbH) wird zur Deckung der Ersatzforderung sowie der Verfahrenskosten herangezogen und in einem allfälligen Mehrbetrag dem Beschuldigten zur Hälfte wieder herausgegeben. Die Kontosperre für dieses Konto gilt nach der Überweisung als aufgehoben.
7. A) Die Schadenersatzforderungen sämtlicher Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. B) Die Genugtuungsforderungen sämtlicher Privatkläger werden abgewiesen.
- 59 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 26'366.85 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
10. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (2-fach, übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach, übergeben) die Privatklägerschaft die Bezirksgerichtskasse falls eine Begründung verlangt wird an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Valiant Bank AG, Bundesplatz 4, Postfach, 3001 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Bezirksgerichtskasse
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 60 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 11. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: M. Müller S. Röllin
- 61 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.