opencaselaw.ch

DG240050

Sexuelle Handlung mit einem Kind etc.

Zh Bezirksgericht Buelach · 2025-02-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftat- bestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf na- mentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklage- schrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorlie- genden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hinweisen, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällig abstrakte, theore- tische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur er- hebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Nur wenn sich nach Erschöp- fung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel "in dubio pro reo" vorzugehen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, S. 84 ff.). 1.2. Die Aussagen der Beteiligten sind frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Beim Abwägen von Aussa- gen ist zu unterscheiden zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Während erstere die Grundlage liefert, ob einer Person getraut werden kann, betrifft letztere die im Prozess massgebende Ent- scheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht. Es darf indes nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des

- 8 - Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen kei- nen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 220). Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess re- levanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und struktu- relle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, spontane, detailreiche Schilderungen, in- dividuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 370 ff.).

2. Dossier 1: Sexuelle Handlungen mit einem Kind 2.1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an ei- nem datumsmässig nicht genau bekannten Tag im Sommer 2023 an seinem da- maligen Wohnort an der H._____ 1 in I._____ mit seiner Stiefschwester B._____ (fortan: Privatklägerin 1), geboren am tt.mm.2013, in Kenntnis von deren Alter Oral- sex gehabt zu haben. 2.2. Beweismittel Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts können neben den Aussa- gen des Beschuldigten auch die Aussagen der Zeugin D._____ sowie die Aussa- gen der Privatklägerin 1 herbeigezogen werden (vgl. D1/2/1; D1/2/2; D1/2/4; D1/3/1; D1/3/2; D1/3/4; D1/3/7; D1/4/1; D1/4/2; Prot. S. 10 ff.). 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. März 2024 bestritt der Beschuldigte den soeben geschilderten Sachverhalt und sagte zusammengefasst aus, dass die

- 9 - Privatklägerin 1 lügen würde. Auf die Frage, warum die Privatklägerin 1 ihn falsch belasten würde, antwortete der Beschuldigte, dass vielleicht seine Stiefmutter D._____ der Grund dafür sei, da diese ihn hasse (D1/2/1, F/A 8 ff.). 2.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 wie- derholte der Beschuldigte seine Ausführungen der Hafteinvernahme vom 28. März 2024 und führte ergänzend aus, dass die Privatklägerin 1 verschiedene Versionen der Geschehnisse erzählen würde. Weiter sagte er aus, dass er sich immer auf Abstand zur Privatklägerin 1 gehalten habe und nicht häufig zu Hause gewesen sei (D1/2/2, F/A 4 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 15. August 2024 hielt der Beschuldigte wiederum an seiner Aussage fest und führte zudem aus, dass seine Stiefmutter D._____ lügen würde, damit sie ihn raus- schmeissen könne (D1/2/4, F/A 14 ff.). 2.3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 bestätigte der Be- schuldigte wiederum seine vorherigen Aussagen. Auf Nachfrage der Verfahrenslei- tung führte er aus, dass ihm bewusst sei, dass die Privatklägerin 1 zehn Jahre jün- ger sei als er (Prot. S. 10 f.). 2.4. Aussagen der Privatklägerin 1 2.4.1. Die Privatklägerin 1 gab in der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2023 zusammengefasst an, sie könne sich nicht genau an den Tag erinnern, pas- siert sei es jedoch noch in diesem Jahr. Ihre Mutter sei weg und ihr Vater sei in den Ferien gewesen. Sie sei mit dem Beschuldigten alleine gewesen. Weiter erklärte die Privatklägerin 1, dass sie glaube, der Beschuldigte sei unter Drogen gestanden, da seine Augen anders als normal gewesen seien. Der Beschuldigte sei im Zimmer gewesen und habe zu ihr gesagt, sie solle raufkommen. Er habe ihr die Hosen abgezogen, seine Zunge in ihre Vagina getan und ihr gesagt, sie soll seinen Penis in den Mund nehmen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin 1, dass sie den Penis in den Mund genommen habe. Sie wisse nicht mehr, welche Kleider sie dabei angehabt haben. Sie denke, die Zimmertüre sei geschlossen ge- wesen. Auf die Frage, wo sie gewesen war, als der Beschuldigte mit der Zunge in die Vagina eingedrungen sei, sagte die Privatklägerin 1 aus, dass sie auf der Couch

- 10 - gewesen sei, wobei der Beschuldigte sie auf die Couch geführt habe. Sie sei gele- gen, aber sie wisse es nicht mehr genau. Auf die Frage, was die Zunge in der Va- gina gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass es sich komisch angefühlt habe und sie nicht mehr wisse, ob sich die Zunge bewegt habe. Als nächstes habe er ihr gesagt, dass sie seinen Penis in den Mund nehmen soll. Danach sei es zum Glück fertig gewesen, da er hingesessen sei und sie sich die Hose angezogen habe. Darauf sei ein Kollege des Beschuldigten reingekommen. Der Beschuldigte habe danach einen Joint geraucht. Auf die Frage, in welchem Zustand der Penis des Beschuldigten gewesen sei, erklärte die Privatklägerin 1, dass sie glaube, er sei gerade gewesen. Sie habe einfach den Mund aufgemacht. Sie musste es ma- chen, weil sie Angst vor ihm hatte. Sie sei unter Schock gewesen, weil sie nicht dachte, dass er das mit ihr machen würde. Auf die Frage, ob sie den Penis geholt oder der Beschuldigte ihn selbst ihn den Mund getan habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, dass er ihn ihr in den Mund getan habe. Sie habe den Penis nicht mit den Händen angefasst und sie hätte fast kotzen müssen. Es sei nichts aus dem Penis rausgekommen. Auf die Frage, ob die Zunge drinnen in der Vagina oder draussen gewesen sei, erklärte die Privatklägerin 1, dass sie drinnen gewesen sei, sie jedoch nicht mehr wisse, ob sie sich bewegt habe. Der Beschuldigte habe ihr danach ge- sagt, dass sie es niemandem sagen dürfe, nicht einmal ihrer Mutter. Sie habe das erste Mal ihrer Mutter davon erzählt. Sie musste still sein, weil wenn sie es ihrer Mutter gesagt hätte, es Streit gegeben hätte. Der Beschuldigte habe schon einmal jemanden geschlagen und sie habe Angst gehabt, dass er das auch mit ihrer Mutter machen würde. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin 1, dass es nur einmal geschehen sei (D1/3/1; D1/3/2, F/A 4 ff.) 2.4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Mai 2024 sagte die Privatklägerin 1 zusammengefasst aus, sie sei entweder auf der Couch am schlafen oder etwas im Fernseher am Schauen gewesen. Ihre Mutter sei am Arbei- ten und ihr Vater in den Ferien gewesen. Weiter erklärte sie, dass der Beschuldigte sie vergewaltigt hätte. Auf die Frage, was sie mit Vergewaltigen meine, erklärte die Privatklägerin 1, dass er sie in ihrem «Intim» angefasst habe. Er habe sie mit der Hand und der Zunge dort angefasst. Der Beschuldigte sei aus dem Zimmer gekom- men und habe ihr zugerufen, sie solle zu ihm ins Zimmer raufkommen. Danach

- 11 - habe er seine blaue Jeanshose ausgezogen und keine Unterhosen getragen. Auf die Frage, ob sie ein anderes Wort für Intimbereich habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass es auch den Namen Vagina gäbe, es aber beim Mann nicht sagen möchte, weil es ihr peinlich sei. Sie habe es beim Beschuldigten gesehen, als er die Hosen abgezogen habe. Es sei ihr peinlich zu beschreiben, wie seins ausgesehen habe. Der Beschuldigte habe ihr die Hosen abgezogen und sie danach auf die Couch runtergedrückt. Auf die Frage, was der Beschuldigte mit seinem Geschlechtsteil gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass er gesagt habe, sie solle sein «Intim» in den Mund nehmen. Sie musste das machen, weil er unter Drogen ge- standen sei, da seine Augen rot waren. Er sei dann ein bisschen anders und sie habe ein bisschen Angst, wenn er so sei. Sie musste seinen «Intim» in den Mund nehmen, weil sie Angst hatte, etwas zu sagen. Es sei schrecklich für sie gewesen, weil sie es nicht wollte. Auf die Frage, was danach passiert sei, erklärte die Privat- klägerin 1, dass der Beschuldigte sich hingelegt und er gesagt habe, sie solle auf ihn steigen. Er sei gerade gewesen und sie auch, aber umgekehrt. Ihr Kopf sei gegen seine «Intimseite» gewesen und ihr «Füdli» habe auf sein Gesicht gezeigt. Sie sei wie ein Hund gesessen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie sein «Intim» nochmals in den Mund nehmen soll und er habe sein Mund auf ihr «Intim» gemacht. Sie habe es gemacht, weil sie Angst hatte, dass etwas Schlimmes pas- sieren würde. Sie habe sich schrecklich gefühlt. Er habe danach aufgehört und sei aufgestanden. Sie habe sich die Hose wieder angezogen und sein Kollege sei dann reingekommen. Der Beschuldigte habe danach einen Joint geraucht. Es sei ihr peinlich zu sagen, was der Beschuldigte mit seinem Mund bei ihrem «Intimbereich» gemacht habe. Bevor er sich hingelegt habe, habe er mit seiner Hand ihren «Intim- bereich» angefasst. Am Schluss sei etwas weisses aus dem «Intim» des Beschul- digten herausgekommen. Die Zimmertüre sei geschlossen gewesen, jedoch nicht verschlossen. Auf die Frage, ob die Zunge des Beschuldigten in ihr «Löchchen» rein gegangen sei, bejahte die Privatklägerin 1 die Frage. Er habe ihr gesagt, dass sie es niemandem erzählen darf, auch ihrer Mutter nicht. Sie habe es später ihrer Mutter erzählt (D1/3/4; D1/3/7, S. 7 ff.).

- 12 - 2.5. Aussagen der Zeugin D._____ 2.5.1. Anlässlich der polizeilichen Zeugeneinvernahme vom 10. November 2023 sagte die Zeugin D._____ zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe betrunken in der Wohnung randaliert und ihr dabei gesagt, dass vielleicht gar nicht sein Vater gegenüber der Privatklägerin 1 übergriffig geworden sei, sondern er selber. Darauf habe sie die Privatklägerin 1 gefragt, ob die Aussagen des Beschuldigten wahr seien, was letztere verneint habe. Am Tag darauf habe sie nochmals mit der Pri- vatklägerin 1 gesprochen, welche ihr erzählt habe, dass sie alleine mit dem Be- schuldigten zu Hause gewesen und auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen sei. Sie konnte dabei nicht mehr sagen, wann dieser Vorfall stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei darauf zu ihr gekommen und habe sie auf sein Zimmer gebracht. Dort habe er sie gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen und habe sie zwischen den Beinen geleckt. Weiter führte die Zeugin aus, dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, sie sei unter Schock gestanden und hätte grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt, weswegen sie sich weder wehren noch schreien konnte. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie dies niemandem erzählen dürfe. Weiter habe die Privatklägerin 1 ihr nur von diesem einen Mal erzählt, als sie durch den Beschuldigten sexuell belästigt wurde. Auf die Frage, ob sie den Tatzeitpunkt ein- schränken könne, führte die Zeugin aus, dass es nach dem Geburtstag ihrer Toch- ter im mm gewesen sein muss, das heisst zwischen mm.2023 und Mai 2023 (D1/4/1, F/A 7 ff.). 2.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 30. Mai 2024 wiederholte die Zeugin D._____ ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen. Bezüglich des Tatzeitpunktes führte sie ergänzend aus, dass sie glaube, dass es im Juli war, als ihr Mann bzw. der Vater der Privatklägerin 1 in den Ferien in Serbien gewesen sei und sie selbst nachmittags in der Reinigung gearbeitet habe (D1/4/2, F/A 10 ff.).

- 13 - 2.6. Fazit 2.6.1. Vorbemerkung Die Privatklägerin 1 wurde zwei Mal parteiöffentlich einvernommen, dies am

30. November 2023 und am 30. Mai 2024. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die erste Einvernahme vom 30. November 2023 auf eine vorherige Einver- nahme im Rahmen eines gegen den Vater der Privatklägerin 1 eingeleiteten Straf- verfahrens, welches ebenfalls vor dem hiesigen Gericht verhandelt wurde (Ge- schäfts-Nr.: DG240012-C), folgte. Konkret bedeutet dies, dass die Privatklägerin 1 vor der im vorliegenden Verfahren relevanten Einvernahme vom 30. November 2023 um 10:26 Uhr bereits über den sexuellen Übergriff bezüglich ihrem Vater aus- gesagt hat, und somit ebenfalls bereits mit sexuellen Handlungen – und den damit einhergehenden Begriffen – konfrontiert wurde und darüber gesprochen hat. Ent- gegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung erscheint es somit nicht wider- sprüchlich oder gar unglaubwürdig, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Einver- nahme vom 30. November 2023 Worte wie «Penis» und «Vagina» gebraucht hat, jedoch anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2024 lediglich von ihrem «Intim» gesprochen haben soll (vgl. act. 37, S. 4 ff.). Die Verwendung der unter- schiedlichen Begrifflichkeiten erklärt sich just darin, dass die Privatklägerin wie er- wähnt in der vorherigen Einvernahme vom 30. November 2023 bezüglich des ge- gen ihren Vater eingeleiteten Strafverfahrens Worte wie «Penis» und «Vagina» be- nutzt hat, bzw. sie diese Begriffe mit der befragenden Person zuvor ausgearbeitet hat (D1/3/2, S. 1; act. 30A/6, S. 1 ff.). Im Übrigen hat die Privatklägerin 1 auch anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2025 auf Nachfrage den Begriff «Vagina» benutzt, was wiederum dafür spricht, dass sie verschiedene Ausdrücke für Geschlechtsteile kennt. Somit spricht der Umstand, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der beiden Einvernahmen verschiedene Begrifflichkeiten für die Benen- nung der Geschlechtsteile verwendet, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen.

- 14 - 2.6.2. Würdigung 2.6.2.1. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind grundsätzlich als glaubhaft zu be- urteilen. Sie schildert die Ereignisse in nachvollziehbarer sowie lebensnaher Weise. Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung spricht die Tatsache, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse relativ detaillos und rudimentär schildert, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2024 nicht an die erste Einvernahme vom 30. November 2024 erinnern mag und dass sie gewisse Handlungsabläufe in leicht abweichender Weise wiedergibt, und beispielsweise erst in der zweiten Einvernahme von der sog. «69er-Stellung» spricht (vgl. act. 37, S. 5 f.). Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der Einvernahmen 10 bzw. 11 Jahre alt war. Ihre Ausführungen sind entsprechend von einer kindlichen Scheue geprägt, welche sich namentlich darin äussert, dass ihr gewisse Begrifflichkeiten sowie Beschreibungen von sexuellen Handlungen peinlich sind. Es ist mit anderen Worten notorisch, dass solche Übergriffe für die Betroffenen sehr schambehaftet sind. Weiter entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kinder in diesem Alter einerseits Ereignisse – auch ein- schneidende – zeitlich nicht gleich gut und verlässlich einordnen können, wie er- wachsene Personen. Es entspricht der menschlichen Natur, solche Geschehnisse zu vergessen bzw. zu verdrängen. Unter diesen Umständen vermag die Unsicher- heit in Bezug auf die zeitliche Einordnung sowie die Tatsache, dass die Beschrei- bung der «69er-Stellung» erst in der zweiten Einvernahme folgte, die Glaubhaftig- keit der Vorbringen der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern. 2.6.2.2. Die Einvernahme der Privatklägerin 1 enthält im Übrigen durchaus Details, welche lebensnah und somit als Realkennzeichen erscheinen: Beispielweise wenn sie schildert, dass die Augen des Beschuldigten anders ausgesehen hätten und rot gewesen seien, da er auf Drogen gewesen sei sowie als sie an beiden Einvernah- men einhellig aussagte, dass sie zum Tatzeitpunkt alleine zu Hause war, da ihr Vater in den Ferien und ihre Mutter gearbeitet habe. Gleich verhält es sich mit Schil- derungen von Handlungen, die sich ihrem kindlichen Verständnis entziehen. Ein- schlägig erscheinen dabei insbesondere die Ausführungen bezüglich der «69er-

- 15 - Position». Da die Privatklägerin 1 diese Stellung nicht zu kennen scheint bzw. sie diese nicht einordnen kann, beschreibt sie die Handlungsabfolge in umständlicher und nur schwer nachvollziehbarer Weise. Sie führt aus, dass ihr Kopf gegen die Intimseite des Beschuldigten ausgerichtet war, und ihr Gesäss gegen sein Gesicht zeigte; konkret sei sie wie ein «Hund» auf dem Beschuldigten gesessen. Darauf habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle sein «Intim» nochmals in den Mund nehmen, worauf der Beschuldigte auch ihr «Intim» mit dem Mund berührt habe. Dadurch beschreibt die Privatklägerin 1 eine – zumindest erwachsenen Personen bekannte – Sexualpraktik in eindrücklicher Weise. Es scheint höchst unwahrschein- lich, dass eine 10 bzw. 11 Jährige das Entfalten einer derart spezifischen sexuellen Handlung zu Protokoll geben würde, ohne dass diese sich dabei so ereignet hätte oder sogar lügen würde, um ihrer Mutter zu helfen den Beschuldigten loszuwerden. Zudem decken sich die Angaben der Privatklägerin 1, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich ihrer Mutter anvertraut habe, mit denjenigen ihrer Mutter in deren Zeu- geneinvernahme. 2.6.2.3. Auch die Aussagen der Zeugin D._____ sind grundsätzlich als glaubhaft zu beurteilen. In ihren Ausführungen untermauert sie die Schilderungen der Privat- klägerin 1, unbeachtet dessen, dass sie selbst keine Augenzeugin war. Der Be- schuldigte habe ihr gegenüber anlässlich eines Streits angedeutet, die Privatkläge- rin 1 sexuell missbraucht zu haben. In der Folge habe sie ihre Tochter, die Privat- klägerin 1, darauf angesprochen. Diese verneinte zwar zuerst sämtliche Gescheh- nisse, erzählte der Zeugin jedoch in der Folge von den Ereignissen mit dem Be- schuldigten. Dabei hat die Privatklägerin 1 sowohl der Zeugin gegenüber als auch anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen in übereinstimmender Weise aus- geführt, wie sie im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen sei, als der Beschuldigte sie holte und auf sein Zimmer gebracht habe. Dies hat auch die Zeugin D._____ basierend auf den Erzählungen ihrer Tochter so zu Protokoll gegeben. Hinzu kommt, dass die Zeugin D._____ aussagte, dass die Privatklägerin 1 ihr nur von diesem einen Vorfall mit dem Beschuldigten erzählt habe, mithin sie den Beschul- digen nicht übermässig belastet.

- 16 - 2.6.2.3. Dagegen sind die Unterstellungen des Beschuldigten, wonach die Zeugin bzw. seine Stiefmutter D._____ hinter den Vorwürfen der Privatklägerin 1 stecke, da diese ihn hasse und ihn rausschmeissen wolle, in keiner Weise belegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich eine 10 bzw. 11-jährige derart mit ihrer Mutter abzusprechen vermag und von dieser instrumentalisiert wird, dass sie nicht nur den angeblichen Vorfall, welcher eine eher spezifische Sexualpraktik betrifft, mit gewis- sen Details "richtig" schildert, sondern auch noch, wie es zu diesem Vorfall gekom- men sei. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit als reine Schutzbehauptun- gen zu betrachten. 2.6.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zur Erstellung des An- klagesachverhalts in Dossier 1 auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden kann, womit dieser erstellt ist. Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung haben etwas vorgebracht, was daran etwas zu ändern ver- möchte.

3. Dossier 2: Einfache Körperverletzung 3.1. Hier wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 9. Juli 2023, ca. 00:10 Uhr, am J._____ [Bahnhof] im Bereich des Gleis 2 seine Ex-Partnerin C._____ (fortan: Privatklägerin 2) in den «Schwitzkasten» ge- nommen und im Bereich der Stirn gebissen, was unter anderem zur Folge hatte, dass sie eine blutende, ca. 5 cm lange Bisswunde erlitt, welche auch genäht wer- den musste. 3.2. Der Beschuldigte anerkannte diesen Vorwurf anlässlich der Hauptverhand- lung vom 18. Februar 2025. Sein Geständnis deckt sich weitgehend mit dem Un- tersuchungsergebnis, namentlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

30. Mai 2024 der Privatklägerin 2 und dem Befund des Spitals Bülach sowie den Aussagen des Beschuldigten ab (vgl. D1/2/3; D1/2/4; D2/3-4; D2/5/5; Prot. S. 13 f.). 3.3. Zusammenfassend gilt in diesem Fall der Sachverhalt als vollumfänglich er- stellt.

- 17 -

4. Dossier 3: Tätlichkeiten 4.1. Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 26. Oktober 2023 nachts um ca. 01:30 Uhr an seinem damaligen Wohnort an der H._____ 1 in I._____ anlässlich einer Auseinandersetzung mit seiner Stiefmutter D._____ (fortan: Privatklägerin 3), diese kurzzeitig am Hals gepackt und festgehalten zu haben, bis sie ihn mit beiden Händen wegstossen konnte. 4.2. Beweismittel Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes können neben den Aussa- gen des Beschuldigten auch die Aussagen der Privatklägerin 3 herangezogen wer- den (vgl. D1/2/3; D1/2/4; D3/2; D4/2; Prot. S. 14 f.). 4.3. Aussagen des Beschuldigten 4.3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 führte der Beschuldigte aus, dass er die Privatklägerin 3 nicht am Hals gepackt habe (D1/2/3, F/A 4). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom

15. August 2024 führte der Beschuldigte aus, dass die Ausführungen der Privatklä- gerin 3 gelogen seien (D1/2/4, F/A 29). 4.3.2. An der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2024 sagte der Beschuldigte zu- sammengefasst aus, dass es an besagtem Tag zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 gekommen sei und er unter Alkoholeinfluss Sachen in der Woh- nung kaputt gemacht habe. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er dabei je- doch nicht handgreiflich wurde und die Ausführungen der Privatklägerin 3 diesbe- züglich nicht der Wahrheit entsprächen. Auf die Frage des Gerichts, wieso die Pri- vatklägerin 3 denn lügen würde, entgegnete der Beschuldigte, dass er es auch nicht wisse. Die Privatklägerin 3 hasse ihn jedoch seit vielen Jahren und habe ihn bereits seit dem ersten Tag aus der Wohnung schmeissen wollen (Prot. S. 14 f.).

- 18 - 4.4. Aussagen der Privatklägerin 3 4.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2023 sagte die Privatklägerin 3 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte nachts in der Woh- nung rumgeschrien und randaliert habe, wobei er stark alkoholisiert gewesen sei. Darauf habe er sie in eine Ecke gedrückt und mit einer Hand am Handgelenk und mit der anderen Hand am Hals festgehalten haben soll, wobei sie jedoch stets Luft hatte, da der Beschuldigte sie nicht besonders fest gepackt habe (D4/2, F/A 6 ff.). 4.4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 be- stätigte die Privatklägerin 3 ihre Aussage. Ergänzend führte sie aus, sie habe sich mit beiden Händen wegstossen können und sei nach draussen gegangen, um auf die Polizei zu warten (D3/2, F/A 9 ff.). 4.5. Fazit Die Privatklägerin 3 beschreibt den Geschehensablauf in nachvollziehbarer und klarer Weise. Sie beschreibt, wie der Beschuldigte in der Nacht vom 26. Okto- ber 2023 zuerst unter Alkoholeinfluss in der Wohnung randalierte und es zu einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kam. Bis dahin wird der Sachverhalt auch vom Beschuldigten anerkannt. Dass der Beschuldigte sie in der Folge am Hals packte und so festhielt, bis sie sich von ihm lösen konnte, erscheint im Lichte der obgenannten Umstände durchaus glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Privatklä- gerin 3 den Beschuldigten nicht unnötig belastet und explizit ausgesagt hat, dass er sie just nicht gewürgt habe. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach es zwar zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 gekommen sei, diese jedoch falsche Aussagen bezüglich dem körperlichen Übergriff gemacht habe, mö- gen nicht zu überzeugen. Zusammenfassend erachtet das Gericht den gemäss Anklageschrift gemach- ten Sachverhalt somit als vollumfänglich erstellt.

- 19 -

5. Dossier 4: Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung 5.1. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 27. Oktober 2023 an der H._____ 1 in I._____ den Personenwagen Volvo, ZH 3, gelenkt, obwohl dessen Halterin, die Privatklägerin 3, ihm dessen Ge- brauch untersagt hatte. Zudem sei ihm am 27. Juli 2023 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden. 5.2. Der Beschuldigte anerkannte diesen Vorwurf anlässlich der Hauptverhand- lung vom 18. Februar 2025. Sein Geständnis deckt sich weitgehend mit dem Un- tersuchungsergebnis, namentlich mit dem Polizeirapport und der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 3 und die Aussagen des Beschuldigten ab (vgl. D1/2/3; D1/2/4; D3/2; D4/1-2; Prot. S. 15 ff.). 5.3. Zusammenfassend gilt in diesem Fall der Sachverhalt als vollumfänglich er- stellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe sich der sexu- ellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB, der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. 6 [recte: lit. b] SVG schuldig gemacht.

2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft erweist sich als zutreffend und wird bezüglich den in den Dossiers 2 und 4 angeklagten Sachverhalten von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Zu der rechtlichen Würdigung der in den Dossiers 1 und 3 angeklagten Sachverhalte hat sich die Verteidigung dagegen nicht geäussert (vgl. act. 37, S. 2 ff.).

3. Der Beschuldigte ist damit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1

- 20 - Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Allgemeines Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handeln, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkompo- nente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Tä- terkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfind- lichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61, E. 6.1.1; BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016, E. 4.2).

2. Strafart und Strafrahmen 2.1. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist somit die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen für den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis fünf

- 21 - Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG sowie die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist recht- lich nur eine Busse vorgesehen. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und hat sich in der Probezeit nicht bewährt. Somit kommt für die genannten Delikte, ausser für die Tätlichkeiten, einzig die Freiheitsstrafe in Betracht. 2.3. Hat der Täter wie hier mehrere Straftatbestände erfüllt, ist für die Strafzumes- sung von der Tat mit der höchsten Strafdrohung auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun- den (Art. 49 Abs. 1 StGB). Massgebend für die Einsatzstrafe ist das abstrakt mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt, nicht jenes, welches verschuldensmässig kon- kret am schwersten wiegt (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1). Die aufgrund des schwersten Delikts festgelegte Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (BGE 136 IV 55). 2.4. Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Delikts- mehrheit sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs sind bei der Verschulden- sbewertung innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmin- dernd zu berücksichtigen. 2.5. Vorliegend ist das schwerste zu beurteilende Delikt die sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 StGB. Demnach beträgt die Mindeststrafe eine Geldstrafe, wobei der obere Strafrahmen, wie bereits erläutert, bei fünf Jahre Frei- heitsstrafe liegt. Es sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Straf- bestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 ff.).

- 22 -

3. Tatkomponente 3.1. Sexuelle Handlung mit einem Kind 3.1.1. Objektive Tatschwere 3.1.1.1.In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 mit 10 Jah- ren noch deutlich von der Altersgrenze zur sexuellen Mündigkeit von 16 Jahren entfernt war. Der Altersunterschied zum Beschuldigten betrug rund 10 Jahre. Wei- ter ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu einer kompletten sexuellen Handlung (Oralverkehr) gekommen ist, welche je- denfalls geeignet ist, die sexuelle Entwicklung eines 10-jährigen Mädchens nach- haltig zu beeinträchtigen. Dabei nützte er aufgrund ihres kindliches Alters ihre Wehr- und Hilflosigkeit aus und missachtete ihr Recht auf sexuelle Selbstbestim- mung in grober Weise. Ausserdem nutzte der Beschuldigte das bestehende famili- äre Vertrauensverhältnis aus und schädigte das Sicherheitsgefühl der Privatkläge- rin 1 nachhaltig. Insofern ist von einer nicht vernachlässigenden kriminellen Energie auszugehen. Das Vorgehen des Beschuldigten muss jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund eines äusserst breiten Spektrums des unter diesem Tatbe- stand Möglichen betrachtet werden. Obwohl keine Gewaltanwendung beziehungs- weise keine physische oder psychische Brutalität gegenüber der dem Beschuldig- ten körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 stattfand, ist die Einwirkung des Be- schuldigten auf die Privatklägerin 1 bei allen denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB nicht mehr als leicht einzustufen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bewusst über den klaren Willen der Privatklägerin 1 hinwegsetzte und das fa- miliäre Vertrauensverhältnis ausnutzte. Er handelte rücksichtslos und aus rein ego- istischen Motiven. Es ist von einer rein sexuellen Motivation des Beschuldigten aus- zugehen und er verfolgte die Absicht, seine eigene Lust zu befriedigen ohne Rück- sicht auf das Wohlergehen der Privatklägerin 1 zu nehmen. Er setzte sich über die

- 23 - Bedürfnisse und die Integrität der Privatklägerin 1 hinweg und nahm es zumindest in Kauf, ihre sexuelle und persönliche Entwicklung massiv zu beeinträchtigen. Ins- gesamt vermögen die subjektive Aspekte die objektive Tatschwere mithin in keiner Weise zu relativieren. Zusammenfassend ist für die sexuelle Handlung mit einem Kind eine Einsatz- strafe von 17 Monaten angemessen. 3.2. Einfache Körperverletzung 3.2.1. In objektiver Hinsicht gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 in die Stirn biss, mithin auf eine besondere empfindliche Körperstelle zielte. Dadurch fügte er der Privatklägerin 2 eine offene Bisswunde zu, welche ärzt- lich behandelt und genäht werden musste. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der zugefügten Verletzung, welche nicht gravierend erscheint und auch keine längere Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, inner- halb des Strafrahmens als leicht zu werten. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzung zumindest eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte gibt an, dass er die Privatklägerin 2 küssen wollte. Diese Behauptung ist jedoch nicht über- einstimmend mit dem Verletzungsbild der Privatklägerin 2. Über die Beweggründe und Motive des Beschuldigten können lediglich Vermutungen angestellt werden. Dass keine verschuldensmindernde Umstände vorliegen, sondern der Beschul- digte aus egoistischen Beweggründen handelte, ist jedoch offensichtlich. Damit re- lativieren die subjektiven Tatkomponenten das oben festgelegte objektive Tatver- schulden nicht. 3.2.3. Für die Begehung der einfachen Körperverletzung gegen die Privatklägerin 2 erscheint eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.

- 24 - 3.3. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Fahren ohne Berech- tigung 3.3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Privatklägerin 3 ohne ihre Zustimmung entwendete. Weiter ist bloss von einer kurzen Fahrt und einer simplen, spontanen Vorgehensweise auszugehen. Anläss- lich der soeben erwähnten Fahrt verfügte der Beschuldigte über keine gültige Fah- rerlaubnis, da im der Führerausweis bereits im Jahr 2023 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte insgesamt vorsätzlich, womit er abermals seine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck brachte. Angesichts der kurzen Dauer der Fahrt kann noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden. 3.3.2. Für die Entwendung des Fahrzeug sowie das Fahren ohne Berechtigung er- scheint eine Strafe von 3 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperati- onsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

4. Täterkomponente 4.1. Für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben des Beschuldigten kann auf die Befragungen zur Person in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (D1/2/4; Prot. S. 5 ff.). Zu- sammenfassend ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte stammt aus Serbien und ist jedoch in Österreich aufgewachsen. Er hat bis zu seinem 15. Lebensjahr die Schulen in Österreich absolviert, bis er mit seiner Familie in die Schweiz kam. Hierzulande hat er die 2. und 3. Sekundarstufe besucht, aber keinen Abschluss erhalten. Der Beschuldigte hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und geht in der Schweiz keiner Arbeitstätigkeit nach. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kin- der und lebt in keiner Partnerschaft. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. 4.2. Der Beschuldigte ist in der Schweiz insgesamt zweifach vorbestraft (act. 32), konkret erwirkte er hierzulande folgende Vorstrafen:

- 25 -  20. September 2021 / Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland / Körperver- letzung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten / 80 Tagessätze zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre, verlängert um 1 Jahr) und Fr. 500.– Busse  12. Dezember 2023 / Staatsanwaltschaft I / Nötigung etc. / 180 Tagessätze zu Fr. 30.– und Fr. 500.– Busse 4.3. Diese zumindest teileinschlägigen Vorstrafen führen zu einer entsprechenden Erhöhung der Strafe von 23 Monaten um weitere 3 Monate auf nunmehr 26 Mo- nate. 4.4. Tätlichkeiten Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist eine Busse auszuspre- chen. Ausgehend von einem leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. Ebenfalls ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen.

5. Fazit Zusammenfassend resultiert insgesamt eine den Taten, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheits- strafe von 26 Monaten und eine Busse von Fr. 300.–.

6. Anrechnung der erstandenen Haft Die bereits erstandene Haft von 63 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug

1. Teilbedingter Strafvollzug 1.1. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn

- 26 - dies notwendig erscheint, um dem Verschulden der beschuldigten Person genü- gend Rechnung zu tragen. Dabei darf die Hälfte der Strafe den unbedingt vollzieh- baren Teil nicht übersteigen und der aufgeschobene sowie der vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für die teilbe- dingte Strafe ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, ent- spricht der überwiegenden Lehrmeinung (BGE 134 IV 1, E. 5.3 m.w.H.). 1.2. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB nicht gegeben. Der teilbedingte Vollzug ist möglich, sofern dem Be- schuldigten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Für die Prognose sind die Entwicklung des Beschuldigten seit der Tat sowie seine persönlichen und fami- liären Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, von Bedeutung. Grundsätzlich ist eine po- sitive Legalprognose zu vermuten; der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 4.1.1). 1.3. Der Beschuldigte delinquierte innerhalb der mit Strafbefehl vom 20. Septem- ber 2021 angesetzten Probezeit erneut. Offensichtlich reichte die Anordnung einer Probezeit nicht aus, um den Beschuldigten vor weiteren ähnlichen Taten abzuhal- ten. Würde man nur auf die Vorstrafen abstellen, könnte dem Beschuldigten eigent- lich keine günstige Prognose gestellt werden. Es ist aber zugunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er bis anhin keine mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüssen musste. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe und somit das erstmalige Verbüssen einer Freiheits-

- 27 - strafe im Gefängnis, ihm eine Lehre sein wird und er vor weiteren Straftaten abhal- ten wird. 1.4. Der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausgefällten Strafe von 26 Monaten nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Unter Berücksichtigung des Tatvorwurfes, des Ver- schuldens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist der unbedingte Teil der Strafe auf zehn Monate festzusetzen. 1.5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beträgt die Probezeit für aufgeschobene Strafen zwei bis fünf Jahre. Das Vorleben des Beschuldigten mit teils einschlägigen Vor- strafen rechtfertigt es, die Probezeit auf vier Jahre festzulegen. VII. Widerruf Strafbefehl Der Beschuldigte wurde innerhalb der mit Strafbefehl vom 20. September 2021 angesetzten Probezeit abermals und insbesondere in schwerwiegender Art und Weise straffällig, enttäuschte mithin das in ihn gesetzte Vertrauen, weshalb diese frühere Geldstrafe nunmehr zu vollziehen ist. VIII. Lebenslängliches Tätigkeitsverbot

1. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ist für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen, wenn jemand wegen Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB oder wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wird. Davon kann lediglich in besonders leichten Fällen abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis StGB).

2. Ein besonders leichter Fall liegt beim Beschuldigten nicht vor. Demzufolge ist dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen anzuordnen.

- 28 - IX. Landesverweisung

1. Anträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung von sechst Jahren für den Beschuldigten. Zur Begründung führt sie aus, dass der Be- schuldigte einer Katalogtat schuldig zu sprechen sei und es kein Härtefall vorliegen würde. Weiter sei der Beschuldigte nicht erfolgreich integriert, habe keine feste Ar- beitsstelle und müsse vom Sozialamt unterstützt werden. Hinzukommt, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland Serbien beste Kontakte pflege und er die ser- bische Sprache spreche und schreibe (act. 36, S. 10 f.). 1.2. Der amtliche Verteidiger äussert sich hingegen nicht zur Landesverweisung (vgl. act. 37).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und beging unter ande- rem eine sexuelle Handlung mit einem Kind, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Katalogstraftat darstellt. Die obligatorische Landesverweisung wegen ei- ner Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). Alle objektiven Voraussetzungen für eine Landesverweisung liegen somit vor. 2.2. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in Österreich aufge- wachsen und im Jahr 2017 als 15-Jähriger mit seiner Familie in die Schweiz gezo- gen. Er hat hierorts die 2. und 3. Sekundarstufe besucht, jedoch weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung absolviert. Zuvor arbeitete er als La- germitarbeiter, musste diese Tätigkeit jedoch aufgrund psychischer Probleme be- enden. Des Weiteren zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht erwerbstätig ist und vom Sozialamt unterstützt wird. Nebst seinem Vater und den Privatklägerinnen 1 und 3, weiss der Beschuldigte nicht, ob er noch weitere Familienmitglieder hat, die ebenfalls in der Schweiz leben. Der Beschuldigte hat jedoch eine weitere Schwes-

- 29 - ter, die in Serbien und einen Bruder, der in Deutschland lebt. Seine Muttersprache ist serbisch und der Beschuldigte hat sich schon mehrere Monate in Serbien auf- gehalten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er mit den lokalen Gewohnheiten vertraut ist und gute Chancen für eine Resozialisierung in Serbien bestehen. Ange- sichts der bereits begangenen Straftaten innert eines kurzen Zeitraums, deren Schweregrad sowie der ihm gegenüber ausgesprochenen Sanktionen, welche ihn offenkundig trotz ihrer Schwere nicht zu beeindrucken vermochten, zeigt das Ver- halten des Beschuldigten von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbe- lehrbarkeit. Der Beschuldigte brachte durch seine Taten eine nicht zu vernachläs- sigende Geringschätzigkeit der sexuellen und körperlichen Integrität anderer Per- sonen zum Ausdruck. Die damit einhergehende Gleichgültigkeit gegenüber der hie- sigen Rechtsordnung, sowie das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten sind durchaus geeignet die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Die Landes- verweisung bringt stets eine gewisse Härte mit sich. Zudem sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die an der Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechte zweifeln lassen. Der Beschuldigte bringt insbesondere nicht vor, dass er in Serbien persönlich verfolgt werde. Da kein persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich auch eine eingehende Interessenabwägung mit dem öffentlichen Interesse. 2.3. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahren auszu- sprechen. Eine Landesverweisung von acht Jahren ist den Taten, dem Verschul- den sowie den persönlichen Verhältnissen, des zudem vorbestraften Beschuldig- ten, angemessen.

3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Beim Beschuldigten handelt es sich um einen serbischen Staatsangehörigen und somit um einen Drittstaatangehörigen, weshalb die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen ist. X. DNA-Profil

1. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und

- 30 - ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Wei- ter hat die Anordnung eines DNA-Profils verhältnismässig zu sein, was sich nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und Eingriffsintensität beurteilt (FRICKER/MAEDER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 257 N 12). Der Zweck der Massnahme liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfallstaten, woran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Mit der er- leichterten Aufklärung von allfälligen schweren neuen Delikten mittels vorgängiger Beweisbeschaffung dient die DNA-Erfassung von Verurteilten diesem Ziel, auch wenn sie neue Delikte für sich alleine nicht auszuschliessen vermag. Wenn sich die Rückfallstat nicht verhindern liess, liegt der Zweck andererseits natürlich auch in der durch die vorgängige Beweisbeschaffung ebenfalls vereinfachten Aufklärung dieser Tat (FRICKER/MAEDER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 257 N 3).

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils mit der Begründung, dass es angesichts der Vorstra- fen des Beschuldigten und der Mehrzahl seiner neuerlichen Delinquenz es im Sinne von Art. 257 StPO als angezeigt erscheine (act. 36, S. 9). Der amtliche Verteidiger äussert sich nicht zum Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 37).

3. Der Beschuldigte wurde der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der einfa- chen Körperverletzung, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung und der Tätlichkeiten verurteilt. Insbesondere ange- sichts der Schwere des durch den Beschuldigten begangenen Sexualdelikts bringt er zudem ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte teils einschlägig vorbestraft ist und während der im Strafbefehl vom

20. September 2021 angesetzten Probezeit erneut delinquierte. Im Lichte der er- neuten Delinquenz des Beschuldigten erweist sich die Anordnung eines DNA-Pro- fils folglich als verhältnismässig. Die Voraussetzungen von Art. 257 StPO sind so- mit erfüllt.

4. Infolgedessen ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten anzuordnen.

- 31 - XI. Zivilansprüche

1. Grundsätzliches Als geschädigte Person gilt diejenige Person, welche durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Darunter fällt in jedem Fall die zur Stel- lung eines Strafantrags berechtigte Person (Art. 115 StPO). Die geschädigte Per- son kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht gel- tend machen. Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivil- weg verweisen, wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig erscheint.

2. Privatklägerin 1 2.1.1. Die Privatklägerin 1 beantragt die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig sei und die Schadenersatzforderung auf den Zi- vilweg zu verweisen sei (act. 16, S. 3; act. 35, S. 1). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt, die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 38, S. 1 f.). 2.1.2. Es erscheint zum heutigen Zeitpunkt unklar, wie hoch der Schaden der Pri- vatklägerin 1 ist, zumal die Kosten der Therapie bisher von der Grundversicherung der Krankenkasse getragen wurden (act. 35, S. 6). Die effektive Höhe des Scha- dens wird letztlich von vielen Faktoren abhängig sein, u.a. von der Dauer der The- rapienotwendigkeit. Die Schadenhöhe wird erfahrungsgemäss erst in einiger Zeit feststehen, sind solche Therapien doch üblicherweise über einen längeren Zeit- raum notwendig. Gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

- 32 - 2.1.3. Weiter beantragt die Privatklägerin 1 eine Genugtuungsforderung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins seit dem 15. Juli 2023. Sie begründet dies zusammen- gefasst damit, dass durch die Handlungen des Beschuldigten eine massive imma- terielle Unbill erlitten habe, welche die erforderliche Schwere erreiche. Die sexuel- len Handlungen durch ihren Stiefbruder sowie das dadurch ausgelöste Strafverfah- ren würden die Privatklägerin 1 stark belasten. Weiter habe der Beschuldigte das Vertrauen sowie das emotionale Abhängigkeitsverhältnis seiner sich noch im Schutzalter befindenden Stiefschwester schamlos ausgenutzt (act. 16, S. 3; act. 35, S. 7). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt dagegen die Gutheissung einer tieferen Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu- züglich Zins seit dem 4. August 2023, da die Forderung der Privatklägerin 1 zu hoch sei. Weiter führt er zusammengefasst aus, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen zeitlich länger andauernden, eindeutig schwerer Fall einer sexuellen Hand- lung handle. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur sei eine Genugtu- ungssumme in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen. Das Ereignisdatum stehe dabei durchschnittlich für den Sommer 2023, der kalendarisch vom 21. Juni 2023 bis zum 23. Oktober 2023 gedauert habe (act. 38, S. 2). 2.1.4. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und insbesondere die sexuelle Integrität und somit in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 1, welche sich zum Tatzeitpunkt im Schutzalter befand, eingegriffen. Es handelt sich dabei um eine schwere Verlet- zung, die zweifellos geeignet ist, einen schweren immateriellen Unbill zu verursa- chen. Die Privatklägerin 1 war durch die Tat und das vorliegende Verfahren einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt. Den Beschuldigten trifft ein grosses Verschulden, da er seine Tat vorsätzlich begangen und das Vertrauensverhältnis zu seiner Stiefschwester ausgenutzt hat. Dies ist bei der Bemessung der Genugtu- ung zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um einen einmaligen und isolierten Vorfall handelt. 2.1.5. Nach dem Gesagten erscheint eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2023 aufgrund der Intensität des erlittenen Unbills und dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.

- 33 -

3. Privatklägerin 2 Die Privatklägerin 2 beantragt eine Genugtuungsforderung von Fr. 500.– zu- züglich Zins seit dem 9. Juli 2023 (D2/6/3). Der amtliche Verteidiger des Beschul- digten anerkennt die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 (act. 38, S. 1). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juli 2023 zu bezahlen.

4. Privatklägerin 3 Der von der Privatklägerin 3 geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 1'500.– wird auf den Zivilweg verwiesen, da die Forderung weder substantiiert noch begründet oder belegt wurde. Die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich Zins seit dem 26. Oktober 2023 wird abgewiesen, da bei Tät- lichkeiten die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 47 OR nicht gegeben sind (D3/3/3). XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorbehaltlich von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO).

2. Vorliegend wurde der Beschuldigte verurteilt, weshalb ihm die Verfahrenskos- ten des Hauptverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles er- weist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen. Die weiteren Ge- bühren und Auslagen können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 1/12).

- 34 -

3. Der amtliche Verteidiger reichte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 seine ei- gene Honorarnote ein (act. 33-34). Daraus geht hervor, dass er für den Zeitraum vom 28. März 2024 bis 14. Februar 2025 inkl. Barauslagen ein Honorar von total Fr. 11'528.95 inkl. 8.1 % MwSt. verrechnet hat. Die Honorarnote ist nicht zu bean- standen und der amtliche Verteidiger ist mit Fr. 12’600.– (inkl. Hauptverhandlung) für seine persönlich erbrachten Leistungen zu entschädigen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 35 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 StGB (Dos-  sier 1) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2)  Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von  Art. 94 Abs. 1 und 2 SVG (Dossier 4) Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG (Dossier  4) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 3) 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 63 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate ab- züglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. September 2021 ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– (anrechenbare Haft 3 Tage) wird vollzogen.

6. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

9. Es werden die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten gemäss Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet.

- 36 - Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Meldet sich der Beschuldigte innert angesetzter Frist nicht, ist die Kantons- polizei berechtigt und verpflichtet, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise ab- zunehmen. Diese Anordnung gilt als Vorführbefehl.

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet ist.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 7'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 4. August 2023 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 500.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 9. Juli 2023 zu be- zahlen.

12. a) Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 462.– Auslagen Vorverfahren Fr. 12'600.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 37 -

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

15. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben)  die Privatklägerschaft  die Bezirksgerichtskasse  und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft  und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular Aund Formular B sowie  Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materi- als" das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich unter Hinweis der Dispositivziffer 9 

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 38 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 18. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: M. Müller L. Volpe Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (67 Absätze)

E. 1 Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung von sechst Jahren für den Beschuldigten. Zur Begründung führt sie aus, dass der Be- schuldigte einer Katalogtat schuldig zu sprechen sei und es kein Härtefall vorliegen würde. Weiter sei der Beschuldigte nicht erfolgreich integriert, habe keine feste Ar- beitsstelle und müsse vom Sozialamt unterstützt werden. Hinzukommt, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland Serbien beste Kontakte pflege und er die ser- bische Sprache spreche und schreibe (act. 36, S. 10 f.).

E. 1.2 Der amtliche Verteidiger äussert sich hingegen nicht zur Landesverweisung (vgl. act. 37).

2. Würdigung

E. 1.3 Der Beschuldigte delinquierte innerhalb der mit Strafbefehl vom 20. Septem- ber 2021 angesetzten Probezeit erneut. Offensichtlich reichte die Anordnung einer Probezeit nicht aus, um den Beschuldigten vor weiteren ähnlichen Taten abzuhal- ten. Würde man nur auf die Vorstrafen abstellen, könnte dem Beschuldigten eigent- lich keine günstige Prognose gestellt werden. Es ist aber zugunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er bis anhin keine mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüssen musste. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe und somit das erstmalige Verbüssen einer Freiheits-

- 27 - strafe im Gefängnis, ihm eine Lehre sein wird und er vor weiteren Straftaten abhal- ten wird.

E. 1.4 Der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausgefällten Strafe von 26 Monaten nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Unter Berücksichtigung des Tatvorwurfes, des Ver- schuldens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist der unbedingte Teil der Strafe auf zehn Monate festzusetzen.

E. 1.5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beträgt die Probezeit für aufgeschobene Strafen zwei bis fünf Jahre. Das Vorleben des Beschuldigten mit teils einschlägigen Vor- strafen rechtfertigt es, die Probezeit auf vier Jahre festzulegen. VII. Widerruf Strafbefehl Der Beschuldigte wurde innerhalb der mit Strafbefehl vom 20. September 2021 angesetzten Probezeit abermals und insbesondere in schwerwiegender Art und Weise straffällig, enttäuschte mithin das in ihn gesetzte Vertrauen, weshalb diese frühere Geldstrafe nunmehr zu vollziehen ist. VIII. Lebenslängliches Tätigkeitsverbot

1. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ist für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen, wenn jemand wegen Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB oder wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wird. Davon kann lediglich in besonders leichten Fällen abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis StGB).

2. Ein besonders leichter Fall liegt beim Beschuldigten nicht vor. Demzufolge ist dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen anzuordnen.

- 28 - IX. Landesverweisung

1. Anträge

E. 2 Dossier 1: Sexuelle Handlungen mit einem Kind

E. 2.1 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und beging unter ande- rem eine sexuelle Handlung mit einem Kind, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Katalogstraftat darstellt. Die obligatorische Landesverweisung wegen ei- ner Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). Alle objektiven Voraussetzungen für eine Landesverweisung liegen somit vor.

E. 2.1.1 Die Privatklägerin 1 beantragt die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig sei und die Schadenersatzforderung auf den Zi- vilweg zu verweisen sei (act. 16, S. 3; act. 35, S. 1). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt, die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 38, S. 1 f.).

E. 2.1.2 Es erscheint zum heutigen Zeitpunkt unklar, wie hoch der Schaden der Pri- vatklägerin 1 ist, zumal die Kosten der Therapie bisher von der Grundversicherung der Krankenkasse getragen wurden (act. 35, S. 6). Die effektive Höhe des Scha- dens wird letztlich von vielen Faktoren abhängig sein, u.a. von der Dauer der The- rapienotwendigkeit. Die Schadenhöhe wird erfahrungsgemäss erst in einiger Zeit feststehen, sind solche Therapien doch üblicherweise über einen längeren Zeit- raum notwendig. Gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

- 32 -

E. 2.1.3 Weiter beantragt die Privatklägerin 1 eine Genugtuungsforderung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins seit dem 15. Juli 2023. Sie begründet dies zusammen- gefasst damit, dass durch die Handlungen des Beschuldigten eine massive imma- terielle Unbill erlitten habe, welche die erforderliche Schwere erreiche. Die sexuel- len Handlungen durch ihren Stiefbruder sowie das dadurch ausgelöste Strafverfah- ren würden die Privatklägerin 1 stark belasten. Weiter habe der Beschuldigte das Vertrauen sowie das emotionale Abhängigkeitsverhältnis seiner sich noch im Schutzalter befindenden Stiefschwester schamlos ausgenutzt (act. 16, S. 3; act. 35, S. 7). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt dagegen die Gutheissung einer tieferen Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu- züglich Zins seit dem 4. August 2023, da die Forderung der Privatklägerin 1 zu hoch sei. Weiter führt er zusammengefasst aus, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen zeitlich länger andauernden, eindeutig schwerer Fall einer sexuellen Hand- lung handle. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur sei eine Genugtu- ungssumme in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen. Das Ereignisdatum stehe dabei durchschnittlich für den Sommer 2023, der kalendarisch vom 21. Juni 2023 bis zum 23. Oktober 2023 gedauert habe (act. 38, S. 2).

E. 2.1.4 Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und insbesondere die sexuelle Integrität und somit in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 1, welche sich zum Tatzeitpunkt im Schutzalter befand, eingegriffen. Es handelt sich dabei um eine schwere Verlet- zung, die zweifellos geeignet ist, einen schweren immateriellen Unbill zu verursa- chen. Die Privatklägerin 1 war durch die Tat und das vorliegende Verfahren einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt. Den Beschuldigten trifft ein grosses Verschulden, da er seine Tat vorsätzlich begangen und das Vertrauensverhältnis zu seiner Stiefschwester ausgenutzt hat. Dies ist bei der Bemessung der Genugtu- ung zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um einen einmaligen und isolierten Vorfall handelt.

E. 2.1.5 Nach dem Gesagten erscheint eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2023 aufgrund der Intensität des erlittenen Unbills und dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.

- 33 -

3. Privatklägerin 2 Die Privatklägerin 2 beantragt eine Genugtuungsforderung von Fr. 500.– zu- züglich Zins seit dem 9. Juli 2023 (D2/6/3). Der amtliche Verteidiger des Beschul- digten anerkennt die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 (act. 38, S. 1). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juli 2023 zu bezahlen.

4. Privatklägerin 3 Der von der Privatklägerin 3 geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 1'500.– wird auf den Zivilweg verwiesen, da die Forderung weder substantiiert noch begründet oder belegt wurde. Die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich Zins seit dem 26. Oktober 2023 wird abgewiesen, da bei Tät- lichkeiten die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 47 OR nicht gegeben sind (D3/3/3). XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorbehaltlich von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO).

2. Vorliegend wurde der Beschuldigte verurteilt, weshalb ihm die Verfahrenskos- ten des Hauptverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles er- weist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen. Die weiteren Ge- bühren und Auslagen können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 1/12).

- 34 -

3. Der amtliche Verteidiger reichte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 seine ei- gene Honorarnote ein (act. 33-34). Daraus geht hervor, dass er für den Zeitraum vom 28. März 2024 bis 14. Februar 2025 inkl. Barauslagen ein Honorar von total Fr. 11'528.95 inkl. 8.1 % MwSt. verrechnet hat. Die Honorarnote ist nicht zu bean- standen und der amtliche Verteidiger ist mit Fr. 12’600.– (inkl. Hauptverhandlung) für seine persönlich erbrachten Leistungen zu entschädigen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 35 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 StGB (Dos-  sier 1) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2)  Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von  Art. 94 Abs. 1 und 2 SVG (Dossier 4) Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG (Dossier  4) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 3) 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 63 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate ab- züglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. September 2021 ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– (anrechenbare Haft 3 Tage) wird vollzogen.

E. 2.2 Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in Österreich aufge- wachsen und im Jahr 2017 als 15-Jähriger mit seiner Familie in die Schweiz gezo- gen. Er hat hierorts die 2. und 3. Sekundarstufe besucht, jedoch weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung absolviert. Zuvor arbeitete er als La- germitarbeiter, musste diese Tätigkeit jedoch aufgrund psychischer Probleme be- enden. Des Weiteren zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht erwerbstätig ist und vom Sozialamt unterstützt wird. Nebst seinem Vater und den Privatklägerinnen 1 und 3, weiss der Beschuldigte nicht, ob er noch weitere Familienmitglieder hat, die ebenfalls in der Schweiz leben. Der Beschuldigte hat jedoch eine weitere Schwes-

- 29 - ter, die in Serbien und einen Bruder, der in Deutschland lebt. Seine Muttersprache ist serbisch und der Beschuldigte hat sich schon mehrere Monate in Serbien auf- gehalten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er mit den lokalen Gewohnheiten vertraut ist und gute Chancen für eine Resozialisierung in Serbien bestehen. Ange- sichts der bereits begangenen Straftaten innert eines kurzen Zeitraums, deren Schweregrad sowie der ihm gegenüber ausgesprochenen Sanktionen, welche ihn offenkundig trotz ihrer Schwere nicht zu beeindrucken vermochten, zeigt das Ver- halten des Beschuldigten von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbe- lehrbarkeit. Der Beschuldigte brachte durch seine Taten eine nicht zu vernachläs- sigende Geringschätzigkeit der sexuellen und körperlichen Integrität anderer Per- sonen zum Ausdruck. Die damit einhergehende Gleichgültigkeit gegenüber der hie- sigen Rechtsordnung, sowie das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten sind durchaus geeignet die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Die Landes- verweisung bringt stets eine gewisse Härte mit sich. Zudem sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die an der Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechte zweifeln lassen. Der Beschuldigte bringt insbesondere nicht vor, dass er in Serbien persönlich verfolgt werde. Da kein persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich auch eine eingehende Interessenabwägung mit dem öffentlichen Interesse.

E. 2.3 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahren auszu- sprechen. Eine Landesverweisung von acht Jahren ist den Taten, dem Verschul- den sowie den persönlichen Verhältnissen, des zudem vorbestraften Beschuldig- ten, angemessen.

3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Beim Beschuldigten handelt es sich um einen serbischen Staatsangehörigen und somit um einen Drittstaatangehörigen, weshalb die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen ist. X. DNA-Profil

1. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und

- 30 - ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Wei- ter hat die Anordnung eines DNA-Profils verhältnismässig zu sein, was sich nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und Eingriffsintensität beurteilt (FRICKER/MAEDER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 257 N 12). Der Zweck der Massnahme liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfallstaten, woran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Mit der er- leichterten Aufklärung von allfälligen schweren neuen Delikten mittels vorgängiger Beweisbeschaffung dient die DNA-Erfassung von Verurteilten diesem Ziel, auch wenn sie neue Delikte für sich alleine nicht auszuschliessen vermag. Wenn sich die Rückfallstat nicht verhindern liess, liegt der Zweck andererseits natürlich auch in der durch die vorgängige Beweisbeschaffung ebenfalls vereinfachten Aufklärung dieser Tat (FRICKER/MAEDER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 257 N 3).

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils mit der Begründung, dass es angesichts der Vorstra- fen des Beschuldigten und der Mehrzahl seiner neuerlichen Delinquenz es im Sinne von Art. 257 StPO als angezeigt erscheine (act. 36, S. 9). Der amtliche Verteidiger äussert sich nicht zum Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 37).

3. Der Beschuldigte wurde der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der einfa- chen Körperverletzung, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung und der Tätlichkeiten verurteilt. Insbesondere ange- sichts der Schwere des durch den Beschuldigten begangenen Sexualdelikts bringt er zudem ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte teils einschlägig vorbestraft ist und während der im Strafbefehl vom

20. September 2021 angesetzten Probezeit erneut delinquierte. Im Lichte der er- neuten Delinquenz des Beschuldigten erweist sich die Anordnung eines DNA-Pro- fils folglich als verhältnismässig. Die Voraussetzungen von Art. 257 StPO sind so- mit erfüllt.

4. Infolgedessen ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten anzuordnen.

- 31 - XI. Zivilansprüche

1. Grundsätzliches Als geschädigte Person gilt diejenige Person, welche durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Darunter fällt in jedem Fall die zur Stel- lung eines Strafantrags berechtigte Person (Art. 115 StPO). Die geschädigte Per- son kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht gel- tend machen. Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivil- weg verweisen, wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig erscheint.

2. Privatklägerin 1

E. 2.3.1 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. März 2024 bestritt der Beschuldigte den soeben geschilderten Sachverhalt und sagte zusammengefasst aus, dass die

- 9 - Privatklägerin 1 lügen würde. Auf die Frage, warum die Privatklägerin 1 ihn falsch belasten würde, antwortete der Beschuldigte, dass vielleicht seine Stiefmutter D._____ der Grund dafür sei, da diese ihn hasse (D1/2/1, F/A 8 ff.).

E. 2.3.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 wie- derholte der Beschuldigte seine Ausführungen der Hafteinvernahme vom 28. März 2024 und führte ergänzend aus, dass die Privatklägerin 1 verschiedene Versionen der Geschehnisse erzählen würde. Weiter sagte er aus, dass er sich immer auf Abstand zur Privatklägerin 1 gehalten habe und nicht häufig zu Hause gewesen sei (D1/2/2, F/A 4 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 15. August 2024 hielt der Beschuldigte wiederum an seiner Aussage fest und führte zudem aus, dass seine Stiefmutter D._____ lügen würde, damit sie ihn raus- schmeissen könne (D1/2/4, F/A 14 ff.).

E. 2.3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 bestätigte der Be- schuldigte wiederum seine vorherigen Aussagen. Auf Nachfrage der Verfahrenslei- tung führte er aus, dass ihm bewusst sei, dass die Privatklägerin 1 zehn Jahre jün- ger sei als er (Prot. S. 10 f.).

E. 2.4 Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Delikts- mehrheit sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs sind bei der Verschulden- sbewertung innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmin- dernd zu berücksichtigen.

E. 2.4.1 Die Privatklägerin 1 gab in der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2023 zusammengefasst an, sie könne sich nicht genau an den Tag erinnern, pas- siert sei es jedoch noch in diesem Jahr. Ihre Mutter sei weg und ihr Vater sei in den Ferien gewesen. Sie sei mit dem Beschuldigten alleine gewesen. Weiter erklärte die Privatklägerin 1, dass sie glaube, der Beschuldigte sei unter Drogen gestanden, da seine Augen anders als normal gewesen seien. Der Beschuldigte sei im Zimmer gewesen und habe zu ihr gesagt, sie solle raufkommen. Er habe ihr die Hosen abgezogen, seine Zunge in ihre Vagina getan und ihr gesagt, sie soll seinen Penis in den Mund nehmen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin 1, dass sie den Penis in den Mund genommen habe. Sie wisse nicht mehr, welche Kleider sie dabei angehabt haben. Sie denke, die Zimmertüre sei geschlossen ge- wesen. Auf die Frage, wo sie gewesen war, als der Beschuldigte mit der Zunge in die Vagina eingedrungen sei, sagte die Privatklägerin 1 aus, dass sie auf der Couch

- 10 - gewesen sei, wobei der Beschuldigte sie auf die Couch geführt habe. Sie sei gele- gen, aber sie wisse es nicht mehr genau. Auf die Frage, was die Zunge in der Va- gina gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass es sich komisch angefühlt habe und sie nicht mehr wisse, ob sich die Zunge bewegt habe. Als nächstes habe er ihr gesagt, dass sie seinen Penis in den Mund nehmen soll. Danach sei es zum Glück fertig gewesen, da er hingesessen sei und sie sich die Hose angezogen habe. Darauf sei ein Kollege des Beschuldigten reingekommen. Der Beschuldigte habe danach einen Joint geraucht. Auf die Frage, in welchem Zustand der Penis des Beschuldigten gewesen sei, erklärte die Privatklägerin 1, dass sie glaube, er sei gerade gewesen. Sie habe einfach den Mund aufgemacht. Sie musste es ma- chen, weil sie Angst vor ihm hatte. Sie sei unter Schock gewesen, weil sie nicht dachte, dass er das mit ihr machen würde. Auf die Frage, ob sie den Penis geholt oder der Beschuldigte ihn selbst ihn den Mund getan habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, dass er ihn ihr in den Mund getan habe. Sie habe den Penis nicht mit den Händen angefasst und sie hätte fast kotzen müssen. Es sei nichts aus dem Penis rausgekommen. Auf die Frage, ob die Zunge drinnen in der Vagina oder draussen gewesen sei, erklärte die Privatklägerin 1, dass sie drinnen gewesen sei, sie jedoch nicht mehr wisse, ob sie sich bewegt habe. Der Beschuldigte habe ihr danach ge- sagt, dass sie es niemandem sagen dürfe, nicht einmal ihrer Mutter. Sie habe das erste Mal ihrer Mutter davon erzählt. Sie musste still sein, weil wenn sie es ihrer Mutter gesagt hätte, es Streit gegeben hätte. Der Beschuldigte habe schon einmal jemanden geschlagen und sie habe Angst gehabt, dass er das auch mit ihrer Mutter machen würde. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin 1, dass es nur einmal geschehen sei (D1/3/1; D1/3/2, F/A 4 ff.)

E. 2.4.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Mai 2024 sagte die Privatklägerin 1 zusammengefasst aus, sie sei entweder auf der Couch am schlafen oder etwas im Fernseher am Schauen gewesen. Ihre Mutter sei am Arbei- ten und ihr Vater in den Ferien gewesen. Weiter erklärte sie, dass der Beschuldigte sie vergewaltigt hätte. Auf die Frage, was sie mit Vergewaltigen meine, erklärte die Privatklägerin 1, dass er sie in ihrem «Intim» angefasst habe. Er habe sie mit der Hand und der Zunge dort angefasst. Der Beschuldigte sei aus dem Zimmer gekom- men und habe ihr zugerufen, sie solle zu ihm ins Zimmer raufkommen. Danach

- 11 - habe er seine blaue Jeanshose ausgezogen und keine Unterhosen getragen. Auf die Frage, ob sie ein anderes Wort für Intimbereich habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass es auch den Namen Vagina gäbe, es aber beim Mann nicht sagen möchte, weil es ihr peinlich sei. Sie habe es beim Beschuldigten gesehen, als er die Hosen abgezogen habe. Es sei ihr peinlich zu beschreiben, wie seins ausgesehen habe. Der Beschuldigte habe ihr die Hosen abgezogen und sie danach auf die Couch runtergedrückt. Auf die Frage, was der Beschuldigte mit seinem Geschlechtsteil gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass er gesagt habe, sie solle sein «Intim» in den Mund nehmen. Sie musste das machen, weil er unter Drogen ge- standen sei, da seine Augen rot waren. Er sei dann ein bisschen anders und sie habe ein bisschen Angst, wenn er so sei. Sie musste seinen «Intim» in den Mund nehmen, weil sie Angst hatte, etwas zu sagen. Es sei schrecklich für sie gewesen, weil sie es nicht wollte. Auf die Frage, was danach passiert sei, erklärte die Privat- klägerin 1, dass der Beschuldigte sich hingelegt und er gesagt habe, sie solle auf ihn steigen. Er sei gerade gewesen und sie auch, aber umgekehrt. Ihr Kopf sei gegen seine «Intimseite» gewesen und ihr «Füdli» habe auf sein Gesicht gezeigt. Sie sei wie ein Hund gesessen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie sein «Intim» nochmals in den Mund nehmen soll und er habe sein Mund auf ihr «Intim» gemacht. Sie habe es gemacht, weil sie Angst hatte, dass etwas Schlimmes pas- sieren würde. Sie habe sich schrecklich gefühlt. Er habe danach aufgehört und sei aufgestanden. Sie habe sich die Hose wieder angezogen und sein Kollege sei dann reingekommen. Der Beschuldigte habe danach einen Joint geraucht. Es sei ihr peinlich zu sagen, was der Beschuldigte mit seinem Mund bei ihrem «Intimbereich» gemacht habe. Bevor er sich hingelegt habe, habe er mit seiner Hand ihren «Intim- bereich» angefasst. Am Schluss sei etwas weisses aus dem «Intim» des Beschul- digten herausgekommen. Die Zimmertüre sei geschlossen gewesen, jedoch nicht verschlossen. Auf die Frage, ob die Zunge des Beschuldigten in ihr «Löchchen» rein gegangen sei, bejahte die Privatklägerin 1 die Frage. Er habe ihr gesagt, dass sie es niemandem erzählen darf, auch ihrer Mutter nicht. Sie habe es später ihrer Mutter erzählt (D1/3/4; D1/3/7, S. 7 ff.).

- 12 -

E. 2.5 Vorliegend ist das schwerste zu beurteilende Delikt die sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 StGB. Demnach beträgt die Mindeststrafe eine Geldstrafe, wobei der obere Strafrahmen, wie bereits erläutert, bei fünf Jahre Frei- heitsstrafe liegt. Es sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Straf- bestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 ff.).

- 22 -

3. Tatkomponente

E. 2.5.1 Anlässlich der polizeilichen Zeugeneinvernahme vom 10. November 2023 sagte die Zeugin D._____ zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe betrunken in der Wohnung randaliert und ihr dabei gesagt, dass vielleicht gar nicht sein Vater gegenüber der Privatklägerin 1 übergriffig geworden sei, sondern er selber. Darauf habe sie die Privatklägerin 1 gefragt, ob die Aussagen des Beschuldigten wahr seien, was letztere verneint habe. Am Tag darauf habe sie nochmals mit der Pri- vatklägerin 1 gesprochen, welche ihr erzählt habe, dass sie alleine mit dem Be- schuldigten zu Hause gewesen und auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen sei. Sie konnte dabei nicht mehr sagen, wann dieser Vorfall stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei darauf zu ihr gekommen und habe sie auf sein Zimmer gebracht. Dort habe er sie gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen und habe sie zwischen den Beinen geleckt. Weiter führte die Zeugin aus, dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, sie sei unter Schock gestanden und hätte grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt, weswegen sie sich weder wehren noch schreien konnte. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie dies niemandem erzählen dürfe. Weiter habe die Privatklägerin 1 ihr nur von diesem einen Mal erzählt, als sie durch den Beschuldigten sexuell belästigt wurde. Auf die Frage, ob sie den Tatzeitpunkt ein- schränken könne, führte die Zeugin aus, dass es nach dem Geburtstag ihrer Toch- ter im mm gewesen sein muss, das heisst zwischen mm.2023 und Mai 2023 (D1/4/1, F/A 7 ff.).

E. 2.5.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 30. Mai 2024 wiederholte die Zeugin D._____ ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen. Bezüglich des Tatzeitpunktes führte sie ergänzend aus, dass sie glaube, dass es im Juli war, als ihr Mann bzw. der Vater der Privatklägerin 1 in den Ferien in Serbien gewesen sei und sie selbst nachmittags in der Reinigung gearbeitet habe (D1/4/2, F/A 10 ff.).

- 13 -

E. 2.6 Fazit

E. 2.6.1 Vorbemerkung Die Privatklägerin 1 wurde zwei Mal parteiöffentlich einvernommen, dies am

30. November 2023 und am 30. Mai 2024. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die erste Einvernahme vom 30. November 2023 auf eine vorherige Einver- nahme im Rahmen eines gegen den Vater der Privatklägerin 1 eingeleiteten Straf- verfahrens, welches ebenfalls vor dem hiesigen Gericht verhandelt wurde (Ge- schäfts-Nr.: DG240012-C), folgte. Konkret bedeutet dies, dass die Privatklägerin 1 vor der im vorliegenden Verfahren relevanten Einvernahme vom 30. November 2023 um 10:26 Uhr bereits über den sexuellen Übergriff bezüglich ihrem Vater aus- gesagt hat, und somit ebenfalls bereits mit sexuellen Handlungen – und den damit einhergehenden Begriffen – konfrontiert wurde und darüber gesprochen hat. Ent- gegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung erscheint es somit nicht wider- sprüchlich oder gar unglaubwürdig, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Einver- nahme vom 30. November 2023 Worte wie «Penis» und «Vagina» gebraucht hat, jedoch anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2024 lediglich von ihrem «Intim» gesprochen haben soll (vgl. act. 37, S. 4 ff.). Die Verwendung der unter- schiedlichen Begrifflichkeiten erklärt sich just darin, dass die Privatklägerin wie er- wähnt in der vorherigen Einvernahme vom 30. November 2023 bezüglich des ge- gen ihren Vater eingeleiteten Strafverfahrens Worte wie «Penis» und «Vagina» be- nutzt hat, bzw. sie diese Begriffe mit der befragenden Person zuvor ausgearbeitet hat (D1/3/2, S. 1; act. 30A/6, S. 1 ff.). Im Übrigen hat die Privatklägerin 1 auch anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2025 auf Nachfrage den Begriff «Vagina» benutzt, was wiederum dafür spricht, dass sie verschiedene Ausdrücke für Geschlechtsteile kennt. Somit spricht der Umstand, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der beiden Einvernahmen verschiedene Begrifflichkeiten für die Benen- nung der Geschlechtsteile verwendet, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen.

- 14 -

E. 2.6.2 Würdigung

E. 2.6.2.1 Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind grundsätzlich als glaubhaft zu be- urteilen. Sie schildert die Ereignisse in nachvollziehbarer sowie lebensnaher Weise. Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung spricht die Tatsache, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse relativ detaillos und rudimentär schildert, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2024 nicht an die erste Einvernahme vom 30. November 2024 erinnern mag und dass sie gewisse Handlungsabläufe in leicht abweichender Weise wiedergibt, und beispielsweise erst in der zweiten Einvernahme von der sog. «69er-Stellung» spricht (vgl. act. 37, S. 5 f.). Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der Einvernahmen 10 bzw. 11 Jahre alt war. Ihre Ausführungen sind entsprechend von einer kindlichen Scheue geprägt, welche sich namentlich darin äussert, dass ihr gewisse Begrifflichkeiten sowie Beschreibungen von sexuellen Handlungen peinlich sind. Es ist mit anderen Worten notorisch, dass solche Übergriffe für die Betroffenen sehr schambehaftet sind. Weiter entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kinder in diesem Alter einerseits Ereignisse – auch ein- schneidende – zeitlich nicht gleich gut und verlässlich einordnen können, wie er- wachsene Personen. Es entspricht der menschlichen Natur, solche Geschehnisse zu vergessen bzw. zu verdrängen. Unter diesen Umständen vermag die Unsicher- heit in Bezug auf die zeitliche Einordnung sowie die Tatsache, dass die Beschrei- bung der «69er-Stellung» erst in der zweiten Einvernahme folgte, die Glaubhaftig- keit der Vorbringen der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern.

E. 2.6.2.2 Die Einvernahme der Privatklägerin 1 enthält im Übrigen durchaus Details, welche lebensnah und somit als Realkennzeichen erscheinen: Beispielweise wenn sie schildert, dass die Augen des Beschuldigten anders ausgesehen hätten und rot gewesen seien, da er auf Drogen gewesen sei sowie als sie an beiden Einvernah- men einhellig aussagte, dass sie zum Tatzeitpunkt alleine zu Hause war, da ihr Vater in den Ferien und ihre Mutter gearbeitet habe. Gleich verhält es sich mit Schil- derungen von Handlungen, die sich ihrem kindlichen Verständnis entziehen. Ein- schlägig erscheinen dabei insbesondere die Ausführungen bezüglich der «69er-

- 15 - Position». Da die Privatklägerin 1 diese Stellung nicht zu kennen scheint bzw. sie diese nicht einordnen kann, beschreibt sie die Handlungsabfolge in umständlicher und nur schwer nachvollziehbarer Weise. Sie führt aus, dass ihr Kopf gegen die Intimseite des Beschuldigten ausgerichtet war, und ihr Gesäss gegen sein Gesicht zeigte; konkret sei sie wie ein «Hund» auf dem Beschuldigten gesessen. Darauf habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle sein «Intim» nochmals in den Mund nehmen, worauf der Beschuldigte auch ihr «Intim» mit dem Mund berührt habe. Dadurch beschreibt die Privatklägerin 1 eine – zumindest erwachsenen Personen bekannte – Sexualpraktik in eindrücklicher Weise. Es scheint höchst unwahrschein- lich, dass eine 10 bzw. 11 Jährige das Entfalten einer derart spezifischen sexuellen Handlung zu Protokoll geben würde, ohne dass diese sich dabei so ereignet hätte oder sogar lügen würde, um ihrer Mutter zu helfen den Beschuldigten loszuwerden. Zudem decken sich die Angaben der Privatklägerin 1, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich ihrer Mutter anvertraut habe, mit denjenigen ihrer Mutter in deren Zeu- geneinvernahme.

E. 2.6.2.3 Dagegen sind die Unterstellungen des Beschuldigten, wonach die Zeugin bzw. seine Stiefmutter D._____ hinter den Vorwürfen der Privatklägerin 1 stecke, da diese ihn hasse und ihn rausschmeissen wolle, in keiner Weise belegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich eine 10 bzw. 11-jährige derart mit ihrer Mutter abzusprechen vermag und von dieser instrumentalisiert wird, dass sie nicht nur den angeblichen Vorfall, welcher eine eher spezifische Sexualpraktik betrifft, mit gewis- sen Details "richtig" schildert, sondern auch noch, wie es zu diesem Vorfall gekom- men sei. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit als reine Schutzbehauptun- gen zu betrachten.

E. 2.6.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zur Erstellung des An- klagesachverhalts in Dossier 1 auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden kann, womit dieser erstellt ist. Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung haben etwas vorgebracht, was daran etwas zu ändern ver- möchte.

E. 3 Dossier 2: Einfache Körperverletzung

E. 3.1 Sexuelle Handlung mit einem Kind

E. 3.1.1 Objektive Tatschwere 3.1.1.1.In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 mit 10 Jah- ren noch deutlich von der Altersgrenze zur sexuellen Mündigkeit von 16 Jahren entfernt war. Der Altersunterschied zum Beschuldigten betrug rund 10 Jahre. Wei- ter ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu einer kompletten sexuellen Handlung (Oralverkehr) gekommen ist, welche je- denfalls geeignet ist, die sexuelle Entwicklung eines 10-jährigen Mädchens nach- haltig zu beeinträchtigen. Dabei nützte er aufgrund ihres kindliches Alters ihre Wehr- und Hilflosigkeit aus und missachtete ihr Recht auf sexuelle Selbstbestim- mung in grober Weise. Ausserdem nutzte der Beschuldigte das bestehende famili- äre Vertrauensverhältnis aus und schädigte das Sicherheitsgefühl der Privatkläge- rin 1 nachhaltig. Insofern ist von einer nicht vernachlässigenden kriminellen Energie auszugehen. Das Vorgehen des Beschuldigten muss jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund eines äusserst breiten Spektrums des unter diesem Tatbe- stand Möglichen betrachtet werden. Obwohl keine Gewaltanwendung beziehungs- weise keine physische oder psychische Brutalität gegenüber der dem Beschuldig- ten körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 stattfand, ist die Einwirkung des Be- schuldigten auf die Privatklägerin 1 bei allen denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB nicht mehr als leicht einzustufen.

E. 3.1.2 Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bewusst über den klaren Willen der Privatklägerin 1 hinwegsetzte und das fa- miliäre Vertrauensverhältnis ausnutzte. Er handelte rücksichtslos und aus rein ego- istischen Motiven. Es ist von einer rein sexuellen Motivation des Beschuldigten aus- zugehen und er verfolgte die Absicht, seine eigene Lust zu befriedigen ohne Rück- sicht auf das Wohlergehen der Privatklägerin 1 zu nehmen. Er setzte sich über die

- 23 - Bedürfnisse und die Integrität der Privatklägerin 1 hinweg und nahm es zumindest in Kauf, ihre sexuelle und persönliche Entwicklung massiv zu beeinträchtigen. Ins- gesamt vermögen die subjektive Aspekte die objektive Tatschwere mithin in keiner Weise zu relativieren. Zusammenfassend ist für die sexuelle Handlung mit einem Kind eine Einsatz- strafe von 17 Monaten angemessen.

E. 3.2 Einfache Körperverletzung

E. 3.2.1 In objektiver Hinsicht gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 in die Stirn biss, mithin auf eine besondere empfindliche Körperstelle zielte. Dadurch fügte er der Privatklägerin 2 eine offene Bisswunde zu, welche ärzt- lich behandelt und genäht werden musste. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der zugefügten Verletzung, welche nicht gravierend erscheint und auch keine längere Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, inner- halb des Strafrahmens als leicht zu werten.

E. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzung zumindest eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte gibt an, dass er die Privatklägerin 2 küssen wollte. Diese Behauptung ist jedoch nicht über- einstimmend mit dem Verletzungsbild der Privatklägerin 2. Über die Beweggründe und Motive des Beschuldigten können lediglich Vermutungen angestellt werden. Dass keine verschuldensmindernde Umstände vorliegen, sondern der Beschul- digte aus egoistischen Beweggründen handelte, ist jedoch offensichtlich. Damit re- lativieren die subjektiven Tatkomponenten das oben festgelegte objektive Tatver- schulden nicht.

E. 3.2.3 Für die Begehung der einfachen Körperverletzung gegen die Privatklägerin 2 erscheint eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.

- 24 -

E. 3.3 Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Fahren ohne Berech- tigung

E. 3.3.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Privatklägerin 3 ohne ihre Zustimmung entwendete. Weiter ist bloss von einer kurzen Fahrt und einer simplen, spontanen Vorgehensweise auszugehen. Anläss- lich der soeben erwähnten Fahrt verfügte der Beschuldigte über keine gültige Fah- rerlaubnis, da im der Führerausweis bereits im Jahr 2023 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte insgesamt vorsätzlich, womit er abermals seine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck brachte. Angesichts der kurzen Dauer der Fahrt kann noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden.

E. 3.3.2 Für die Entwendung des Fahrzeug sowie das Fahren ohne Berechtigung er- scheint eine Strafe von 3 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperati- onsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

4. Täterkomponente

E. 4 Dossier 3: Tätlichkeiten

E. 4.1 Für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben des Beschuldigten kann auf die Befragungen zur Person in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (D1/2/4; Prot. S. 5 ff.). Zu- sammenfassend ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte stammt aus Serbien und ist jedoch in Österreich aufgewachsen. Er hat bis zu seinem 15. Lebensjahr die Schulen in Österreich absolviert, bis er mit seiner Familie in die Schweiz kam. Hierzulande hat er die 2. und 3. Sekundarstufe besucht, aber keinen Abschluss erhalten. Der Beschuldigte hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und geht in der Schweiz keiner Arbeitstätigkeit nach. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kin- der und lebt in keiner Partnerschaft. Diese Umstände sind neutral zu gewichten.

E. 4.2 Der Beschuldigte ist in der Schweiz insgesamt zweifach vorbestraft (act. 32), konkret erwirkte er hierzulande folgende Vorstrafen:

- 25 -  20. September 2021 / Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland / Körperver- letzung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten / 80 Tagessätze zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre, verlängert um 1 Jahr) und Fr. 500.– Busse  12. Dezember 2023 / Staatsanwaltschaft I / Nötigung etc. / 180 Tagessätze zu Fr. 30.– und Fr. 500.– Busse

E. 4.3 Diese zumindest teileinschlägigen Vorstrafen führen zu einer entsprechenden Erhöhung der Strafe von 23 Monaten um weitere 3 Monate auf nunmehr 26 Mo- nate.

E. 4.3.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 führte der Beschuldigte aus, dass er die Privatklägerin 3 nicht am Hals gepackt habe (D1/2/3, F/A 4). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom

15. August 2024 führte der Beschuldigte aus, dass die Ausführungen der Privatklä- gerin 3 gelogen seien (D1/2/4, F/A 29).

E. 4.3.2 An der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2024 sagte der Beschuldigte zu- sammengefasst aus, dass es an besagtem Tag zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 gekommen sei und er unter Alkoholeinfluss Sachen in der Woh- nung kaputt gemacht habe. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er dabei je- doch nicht handgreiflich wurde und die Ausführungen der Privatklägerin 3 diesbe- züglich nicht der Wahrheit entsprächen. Auf die Frage des Gerichts, wieso die Pri- vatklägerin 3 denn lügen würde, entgegnete der Beschuldigte, dass er es auch nicht wisse. Die Privatklägerin 3 hasse ihn jedoch seit vielen Jahren und habe ihn bereits seit dem ersten Tag aus der Wohnung schmeissen wollen (Prot. S. 14 f.).

- 18 -

E. 4.4 Tätlichkeiten Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist eine Busse auszuspre- chen. Ausgehend von einem leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. Ebenfalls ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen.

E. 4.4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2023 sagte die Privatklägerin 3 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte nachts in der Woh- nung rumgeschrien und randaliert habe, wobei er stark alkoholisiert gewesen sei. Darauf habe er sie in eine Ecke gedrückt und mit einer Hand am Handgelenk und mit der anderen Hand am Hals festgehalten haben soll, wobei sie jedoch stets Luft hatte, da der Beschuldigte sie nicht besonders fest gepackt habe (D4/2, F/A 6 ff.).

E. 4.4.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 be- stätigte die Privatklägerin 3 ihre Aussage. Ergänzend führte sie aus, sie habe sich mit beiden Händen wegstossen können und sei nach draussen gegangen, um auf die Polizei zu warten (D3/2, F/A 9 ff.).

E. 4.5 Fazit Die Privatklägerin 3 beschreibt den Geschehensablauf in nachvollziehbarer und klarer Weise. Sie beschreibt, wie der Beschuldigte in der Nacht vom 26. Okto- ber 2023 zuerst unter Alkoholeinfluss in der Wohnung randalierte und es zu einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kam. Bis dahin wird der Sachverhalt auch vom Beschuldigten anerkannt. Dass der Beschuldigte sie in der Folge am Hals packte und so festhielt, bis sie sich von ihm lösen konnte, erscheint im Lichte der obgenannten Umstände durchaus glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Privatklä- gerin 3 den Beschuldigten nicht unnötig belastet und explizit ausgesagt hat, dass er sie just nicht gewürgt habe. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach es zwar zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 gekommen sei, diese jedoch falsche Aussagen bezüglich dem körperlichen Übergriff gemacht habe, mö- gen nicht zu überzeugen. Zusammenfassend erachtet das Gericht den gemäss Anklageschrift gemach- ten Sachverhalt somit als vollumfänglich erstellt.

- 19 -

E. 5 Fazit Zusammenfassend resultiert insgesamt eine den Taten, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheits- strafe von 26 Monaten und eine Busse von Fr. 300.–.

E. 5.1 Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 27. Oktober 2023 an der H._____ 1 in I._____ den Personenwagen Volvo, ZH 3, gelenkt, obwohl dessen Halterin, die Privatklägerin 3, ihm dessen Ge- brauch untersagt hatte. Zudem sei ihm am 27. Juli 2023 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden.

E. 5.2 Der Beschuldigte anerkannte diesen Vorwurf anlässlich der Hauptverhand- lung vom 18. Februar 2025. Sein Geständnis deckt sich weitgehend mit dem Un- tersuchungsergebnis, namentlich mit dem Polizeirapport und der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 3 und die Aussagen des Beschuldigten ab (vgl. D1/2/3; D1/2/4; D3/2; D4/1-2; Prot. S. 15 ff.).

E. 5.3 Zusammenfassend gilt in diesem Fall der Sachverhalt als vollumfänglich er- stellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe sich der sexu- ellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB, der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. 6 [recte: lit. b] SVG schuldig gemacht.

2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft erweist sich als zutreffend und wird bezüglich den in den Dossiers 2 und 4 angeklagten Sachverhalten von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Zu der rechtlichen Würdigung der in den Dossiers 1 und 3 angeklagten Sachverhalte hat sich die Verteidigung dagegen nicht geäussert (vgl. act. 37, S. 2 ff.).

3. Der Beschuldigte ist damit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1

- 20 - Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Allgemeines Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handeln, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkompo- nente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Tä- terkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfind- lichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61, E. 6.1.1; BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016, E. 4.2).

2. Strafart und Strafrahmen

E. 6 Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen angeordnet.

E. 7 Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

E. 8 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

E. 9 Es werden die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten gemäss Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet.

- 36 - Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Meldet sich der Beschuldigte innert angesetzter Frist nicht, ist die Kantons- polizei berechtigt und verpflichtet, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise ab- zunehmen. Diese Anordnung gilt als Vorführbefehl.

E. 10 a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet ist.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 7'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 4. August 2023 zu bezahlen.

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 500.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 9. Juli 2023 zu be- zahlen.

E. 12 a) Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 462.– Auslagen Vorverfahren Fr. 12'600.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 37 -

E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

E. 15 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben)  die Privatklägerschaft  die Bezirksgerichtskasse  und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft  und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular Aund Formular B sowie  Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materi- als" das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich unter Hinweis der Dispositivziffer 9 

E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 38 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 18. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: M. Müller L. Volpe Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240050-C/U1 SM/gs Mitwirkend: Vizepräsident M. Müller (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin Th. Pa- checo und Bezirksrichterin O. Sieber sowie Gerichtsschreiberin L. Volpe Urteil vom 18. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter Haft: vom 28.03.2024, 07:00 Uhr bis 30.05.2024, 20:15 Uhr (63 Tage) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend sexuelle Handlung mit einem Kind etc.

- 2 - Privatklägerinnen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, 1 vertreten durch Dr. E.______

- 3 - Anklage: (act. 1/13) Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, vom

23. September 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt X._____, der Staatsanwalt F._____ sowie die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Dr. E._____. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, act. 1/13: Schuldigsprechung im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Haftanrechnung  sowie einer Busse von CHF 300.00 Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Voll-  zuges der restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland  vom 20.09.2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 (an- rechenbare Haft 3 Tage) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ge- währten bedingten Strafvollzuges Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nicht-  bezahlung der Busse Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67  Abs. 3 lit. b StGB Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor-  mationssystem Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils  im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erken- nungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Jus- tizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur

- 4 - erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage 

2. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten:

1. Der Beschuldigte sei der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von StGB 187 sowie des Vorhaltes der Tätlichkeiten zulasten von D._____ frei- zusprechen. Im Übrigen sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen;

2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens acht Monaten, unter Haftanrechnung, sowie einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen;

3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur Un- terland vom 20. September 2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährten be- dingten Strafvollzug sei zu verzichten;

4. Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin C._____ in der Höhe von CHF 500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 9. Juli 2023 wird anerkannt.

5. Die Anträge der Privatklägerin D._____ um Entrichtung von Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von CHF 1'500.00 resp. CHF 500.00 sei abzu- weisen, ev. nach dem Grundsatz zu entscheiden und im Übrigen auf den Zi- vilweg zu verweisen.

6. Die Anträge der Privatklägerin B._____ um Entrichtung von Schadenersatz und Genugtuung seien abzuweisen, eventualiter sei die Genugtuung auf CHF 1'000.00, zzgl. Zins von 5% seit dem 4. August 2023 festzusetzen und die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Die Verfahrenskosten, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Geschädigtenvertretung seien anteilsmässig auf die Staatskasse zu neh- men.

4. Der Privatklägerin 1 (act. 35):

1. Der Beschuldigte sei der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, schuldig zu sprechen.

2. Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem schädigenden Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist und die Schadenersatzforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung

- 5 - in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Juli 2023 zu bezahlen.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuer- legen.

5. Der Privatklägerin 2 (D2/6/3): Es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit dem 9. Juli 2023 zu verpflichten.

6. Der Privatklägerin 3 (D3/3/3): Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von  Fr. 1’500.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 26. Oktober 2023 zu leisten. Der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.– zzgl. 5 %  Zins seit dem 26. Oktober 2023 zu verpflichten.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Anklageschrift vom 23. September 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I, Schwere Gewaltkriminalität, Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Ge- richt Anklage gegen A._____ (fortan: Beschuldigter). Mit Verfügung vom 23. Okto- ber 2024 wurden die Parteien zu Hauptverhandlung vorgeladen (act. 14). Auf An- trag der Privatklägerin 1 (act. 17) wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen (act. 24). Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 stellte der amtliche Verteidiger einen Beweisergänzungsan- trag betreffend Aussageprotokolle (inkl. etwaiger Videoeinvernahmen) der Privat- klägerin 1 im Strafverfahren gegen G._____ (act. 27; DG240012-C). Die Aussage- protokolle wurden zu den Akten genommen und dem amtlichen Verteidiger am 5. Februar 2025 zugestellt (act. 30; act. 30A/1-6). Die Hauptverhandlung fand am 18. Februar 2025 statt (Prot. S. 4 ff.). Im Anschluss der Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet, sowie in unbegründeter Form den anwesenden Parteien ausgehändigt. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 wurde durch den amtli- chen Verteidiger Berufung angemeldet (act. 41). II. Prozessuales Die Strafanträge für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurden form- und fristgerecht gestellt (vgl. D2/6/1; D3/3/1). Die Prozessvoraussetzungen für die Dossiers 2 und 3 sind somit erfüllt. Nachfolgend ist nur insofern auf die Vorbringen der Beteiligten sowie auf die Akten einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

- 7 - III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftat- bestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf na- mentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklage- schrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorlie- genden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hinweisen, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällig abstrakte, theore- tische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur er- hebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Nur wenn sich nach Erschöp- fung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel "in dubio pro reo" vorzugehen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, S. 84 ff.). 1.2. Die Aussagen der Beteiligten sind frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Beim Abwägen von Aussa- gen ist zu unterscheiden zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Während erstere die Grundlage liefert, ob einer Person getraut werden kann, betrifft letztere die im Prozess massgebende Ent- scheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht. Es darf indes nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des

- 8 - Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen kei- nen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, N 220). Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess re- levanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und struktu- relle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, spontane, detailreiche Schilderungen, in- dividuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 370 ff.).

2. Dossier 1: Sexuelle Handlungen mit einem Kind 2.1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an ei- nem datumsmässig nicht genau bekannten Tag im Sommer 2023 an seinem da- maligen Wohnort an der H._____ 1 in I._____ mit seiner Stiefschwester B._____ (fortan: Privatklägerin 1), geboren am tt.mm.2013, in Kenntnis von deren Alter Oral- sex gehabt zu haben. 2.2. Beweismittel Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts können neben den Aussa- gen des Beschuldigten auch die Aussagen der Zeugin D._____ sowie die Aussa- gen der Privatklägerin 1 herbeigezogen werden (vgl. D1/2/1; D1/2/2; D1/2/4; D1/3/1; D1/3/2; D1/3/4; D1/3/7; D1/4/1; D1/4/2; Prot. S. 10 ff.). 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. März 2024 bestritt der Beschuldigte den soeben geschilderten Sachverhalt und sagte zusammengefasst aus, dass die

- 9 - Privatklägerin 1 lügen würde. Auf die Frage, warum die Privatklägerin 1 ihn falsch belasten würde, antwortete der Beschuldigte, dass vielleicht seine Stiefmutter D._____ der Grund dafür sei, da diese ihn hasse (D1/2/1, F/A 8 ff.). 2.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 wie- derholte der Beschuldigte seine Ausführungen der Hafteinvernahme vom 28. März 2024 und führte ergänzend aus, dass die Privatklägerin 1 verschiedene Versionen der Geschehnisse erzählen würde. Weiter sagte er aus, dass er sich immer auf Abstand zur Privatklägerin 1 gehalten habe und nicht häufig zu Hause gewesen sei (D1/2/2, F/A 4 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 15. August 2024 hielt der Beschuldigte wiederum an seiner Aussage fest und führte zudem aus, dass seine Stiefmutter D._____ lügen würde, damit sie ihn raus- schmeissen könne (D1/2/4, F/A 14 ff.). 2.3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 bestätigte der Be- schuldigte wiederum seine vorherigen Aussagen. Auf Nachfrage der Verfahrenslei- tung führte er aus, dass ihm bewusst sei, dass die Privatklägerin 1 zehn Jahre jün- ger sei als er (Prot. S. 10 f.). 2.4. Aussagen der Privatklägerin 1 2.4.1. Die Privatklägerin 1 gab in der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2023 zusammengefasst an, sie könne sich nicht genau an den Tag erinnern, pas- siert sei es jedoch noch in diesem Jahr. Ihre Mutter sei weg und ihr Vater sei in den Ferien gewesen. Sie sei mit dem Beschuldigten alleine gewesen. Weiter erklärte die Privatklägerin 1, dass sie glaube, der Beschuldigte sei unter Drogen gestanden, da seine Augen anders als normal gewesen seien. Der Beschuldigte sei im Zimmer gewesen und habe zu ihr gesagt, sie solle raufkommen. Er habe ihr die Hosen abgezogen, seine Zunge in ihre Vagina getan und ihr gesagt, sie soll seinen Penis in den Mund nehmen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin 1, dass sie den Penis in den Mund genommen habe. Sie wisse nicht mehr, welche Kleider sie dabei angehabt haben. Sie denke, die Zimmertüre sei geschlossen ge- wesen. Auf die Frage, wo sie gewesen war, als der Beschuldigte mit der Zunge in die Vagina eingedrungen sei, sagte die Privatklägerin 1 aus, dass sie auf der Couch

- 10 - gewesen sei, wobei der Beschuldigte sie auf die Couch geführt habe. Sie sei gele- gen, aber sie wisse es nicht mehr genau. Auf die Frage, was die Zunge in der Va- gina gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass es sich komisch angefühlt habe und sie nicht mehr wisse, ob sich die Zunge bewegt habe. Als nächstes habe er ihr gesagt, dass sie seinen Penis in den Mund nehmen soll. Danach sei es zum Glück fertig gewesen, da er hingesessen sei und sie sich die Hose angezogen habe. Darauf sei ein Kollege des Beschuldigten reingekommen. Der Beschuldigte habe danach einen Joint geraucht. Auf die Frage, in welchem Zustand der Penis des Beschuldigten gewesen sei, erklärte die Privatklägerin 1, dass sie glaube, er sei gerade gewesen. Sie habe einfach den Mund aufgemacht. Sie musste es ma- chen, weil sie Angst vor ihm hatte. Sie sei unter Schock gewesen, weil sie nicht dachte, dass er das mit ihr machen würde. Auf die Frage, ob sie den Penis geholt oder der Beschuldigte ihn selbst ihn den Mund getan habe, sagte die Privatklägerin 1 aus, dass er ihn ihr in den Mund getan habe. Sie habe den Penis nicht mit den Händen angefasst und sie hätte fast kotzen müssen. Es sei nichts aus dem Penis rausgekommen. Auf die Frage, ob die Zunge drinnen in der Vagina oder draussen gewesen sei, erklärte die Privatklägerin 1, dass sie drinnen gewesen sei, sie jedoch nicht mehr wisse, ob sie sich bewegt habe. Der Beschuldigte habe ihr danach ge- sagt, dass sie es niemandem sagen dürfe, nicht einmal ihrer Mutter. Sie habe das erste Mal ihrer Mutter davon erzählt. Sie musste still sein, weil wenn sie es ihrer Mutter gesagt hätte, es Streit gegeben hätte. Der Beschuldigte habe schon einmal jemanden geschlagen und sie habe Angst gehabt, dass er das auch mit ihrer Mutter machen würde. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin 1, dass es nur einmal geschehen sei (D1/3/1; D1/3/2, F/A 4 ff.) 2.4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 30. Mai 2024 sagte die Privatklägerin 1 zusammengefasst aus, sie sei entweder auf der Couch am schlafen oder etwas im Fernseher am Schauen gewesen. Ihre Mutter sei am Arbei- ten und ihr Vater in den Ferien gewesen. Weiter erklärte sie, dass der Beschuldigte sie vergewaltigt hätte. Auf die Frage, was sie mit Vergewaltigen meine, erklärte die Privatklägerin 1, dass er sie in ihrem «Intim» angefasst habe. Er habe sie mit der Hand und der Zunge dort angefasst. Der Beschuldigte sei aus dem Zimmer gekom- men und habe ihr zugerufen, sie solle zu ihm ins Zimmer raufkommen. Danach

- 11 - habe er seine blaue Jeanshose ausgezogen und keine Unterhosen getragen. Auf die Frage, ob sie ein anderes Wort für Intimbereich habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass es auch den Namen Vagina gäbe, es aber beim Mann nicht sagen möchte, weil es ihr peinlich sei. Sie habe es beim Beschuldigten gesehen, als er die Hosen abgezogen habe. Es sei ihr peinlich zu beschreiben, wie seins ausgesehen habe. Der Beschuldigte habe ihr die Hosen abgezogen und sie danach auf die Couch runtergedrückt. Auf die Frage, was der Beschuldigte mit seinem Geschlechtsteil gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass er gesagt habe, sie solle sein «Intim» in den Mund nehmen. Sie musste das machen, weil er unter Drogen ge- standen sei, da seine Augen rot waren. Er sei dann ein bisschen anders und sie habe ein bisschen Angst, wenn er so sei. Sie musste seinen «Intim» in den Mund nehmen, weil sie Angst hatte, etwas zu sagen. Es sei schrecklich für sie gewesen, weil sie es nicht wollte. Auf die Frage, was danach passiert sei, erklärte die Privat- klägerin 1, dass der Beschuldigte sich hingelegt und er gesagt habe, sie solle auf ihn steigen. Er sei gerade gewesen und sie auch, aber umgekehrt. Ihr Kopf sei gegen seine «Intimseite» gewesen und ihr «Füdli» habe auf sein Gesicht gezeigt. Sie sei wie ein Hund gesessen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie sein «Intim» nochmals in den Mund nehmen soll und er habe sein Mund auf ihr «Intim» gemacht. Sie habe es gemacht, weil sie Angst hatte, dass etwas Schlimmes pas- sieren würde. Sie habe sich schrecklich gefühlt. Er habe danach aufgehört und sei aufgestanden. Sie habe sich die Hose wieder angezogen und sein Kollege sei dann reingekommen. Der Beschuldigte habe danach einen Joint geraucht. Es sei ihr peinlich zu sagen, was der Beschuldigte mit seinem Mund bei ihrem «Intimbereich» gemacht habe. Bevor er sich hingelegt habe, habe er mit seiner Hand ihren «Intim- bereich» angefasst. Am Schluss sei etwas weisses aus dem «Intim» des Beschul- digten herausgekommen. Die Zimmertüre sei geschlossen gewesen, jedoch nicht verschlossen. Auf die Frage, ob die Zunge des Beschuldigten in ihr «Löchchen» rein gegangen sei, bejahte die Privatklägerin 1 die Frage. Er habe ihr gesagt, dass sie es niemandem erzählen darf, auch ihrer Mutter nicht. Sie habe es später ihrer Mutter erzählt (D1/3/4; D1/3/7, S. 7 ff.).

- 12 - 2.5. Aussagen der Zeugin D._____ 2.5.1. Anlässlich der polizeilichen Zeugeneinvernahme vom 10. November 2023 sagte die Zeugin D._____ zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe betrunken in der Wohnung randaliert und ihr dabei gesagt, dass vielleicht gar nicht sein Vater gegenüber der Privatklägerin 1 übergriffig geworden sei, sondern er selber. Darauf habe sie die Privatklägerin 1 gefragt, ob die Aussagen des Beschuldigten wahr seien, was letztere verneint habe. Am Tag darauf habe sie nochmals mit der Pri- vatklägerin 1 gesprochen, welche ihr erzählt habe, dass sie alleine mit dem Be- schuldigten zu Hause gewesen und auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen sei. Sie konnte dabei nicht mehr sagen, wann dieser Vorfall stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei darauf zu ihr gekommen und habe sie auf sein Zimmer gebracht. Dort habe er sie gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen und habe sie zwischen den Beinen geleckt. Weiter führte die Zeugin aus, dass die Privatklägerin 1 gesagt habe, sie sei unter Schock gestanden und hätte grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt, weswegen sie sich weder wehren noch schreien konnte. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie dies niemandem erzählen dürfe. Weiter habe die Privatklägerin 1 ihr nur von diesem einen Mal erzählt, als sie durch den Beschuldigten sexuell belästigt wurde. Auf die Frage, ob sie den Tatzeitpunkt ein- schränken könne, führte die Zeugin aus, dass es nach dem Geburtstag ihrer Toch- ter im mm gewesen sein muss, das heisst zwischen mm.2023 und Mai 2023 (D1/4/1, F/A 7 ff.). 2.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 30. Mai 2024 wiederholte die Zeugin D._____ ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen. Bezüglich des Tatzeitpunktes führte sie ergänzend aus, dass sie glaube, dass es im Juli war, als ihr Mann bzw. der Vater der Privatklägerin 1 in den Ferien in Serbien gewesen sei und sie selbst nachmittags in der Reinigung gearbeitet habe (D1/4/2, F/A 10 ff.).

- 13 - 2.6. Fazit 2.6.1. Vorbemerkung Die Privatklägerin 1 wurde zwei Mal parteiöffentlich einvernommen, dies am

30. November 2023 und am 30. Mai 2024. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die erste Einvernahme vom 30. November 2023 auf eine vorherige Einver- nahme im Rahmen eines gegen den Vater der Privatklägerin 1 eingeleiteten Straf- verfahrens, welches ebenfalls vor dem hiesigen Gericht verhandelt wurde (Ge- schäfts-Nr.: DG240012-C), folgte. Konkret bedeutet dies, dass die Privatklägerin 1 vor der im vorliegenden Verfahren relevanten Einvernahme vom 30. November 2023 um 10:26 Uhr bereits über den sexuellen Übergriff bezüglich ihrem Vater aus- gesagt hat, und somit ebenfalls bereits mit sexuellen Handlungen – und den damit einhergehenden Begriffen – konfrontiert wurde und darüber gesprochen hat. Ent- gegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung erscheint es somit nicht wider- sprüchlich oder gar unglaubwürdig, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Einver- nahme vom 30. November 2023 Worte wie «Penis» und «Vagina» gebraucht hat, jedoch anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2024 lediglich von ihrem «Intim» gesprochen haben soll (vgl. act. 37, S. 4 ff.). Die Verwendung der unter- schiedlichen Begrifflichkeiten erklärt sich just darin, dass die Privatklägerin wie er- wähnt in der vorherigen Einvernahme vom 30. November 2023 bezüglich des ge- gen ihren Vater eingeleiteten Strafverfahrens Worte wie «Penis» und «Vagina» be- nutzt hat, bzw. sie diese Begriffe mit der befragenden Person zuvor ausgearbeitet hat (D1/3/2, S. 1; act. 30A/6, S. 1 ff.). Im Übrigen hat die Privatklägerin 1 auch anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2025 auf Nachfrage den Begriff «Vagina» benutzt, was wiederum dafür spricht, dass sie verschiedene Ausdrücke für Geschlechtsteile kennt. Somit spricht der Umstand, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der beiden Einvernahmen verschiedene Begrifflichkeiten für die Benen- nung der Geschlechtsteile verwendet, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen.

- 14 - 2.6.2. Würdigung 2.6.2.1. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind grundsätzlich als glaubhaft zu be- urteilen. Sie schildert die Ereignisse in nachvollziehbarer sowie lebensnaher Weise. Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung spricht die Tatsache, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse relativ detaillos und rudimentär schildert, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die Privatklägerin 1 anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2024 nicht an die erste Einvernahme vom 30. November 2024 erinnern mag und dass sie gewisse Handlungsabläufe in leicht abweichender Weise wiedergibt, und beispielsweise erst in der zweiten Einvernahme von der sog. «69er-Stellung» spricht (vgl. act. 37, S. 5 f.). Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der Einvernahmen 10 bzw. 11 Jahre alt war. Ihre Ausführungen sind entsprechend von einer kindlichen Scheue geprägt, welche sich namentlich darin äussert, dass ihr gewisse Begrifflichkeiten sowie Beschreibungen von sexuellen Handlungen peinlich sind. Es ist mit anderen Worten notorisch, dass solche Übergriffe für die Betroffenen sehr schambehaftet sind. Weiter entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kinder in diesem Alter einerseits Ereignisse – auch ein- schneidende – zeitlich nicht gleich gut und verlässlich einordnen können, wie er- wachsene Personen. Es entspricht der menschlichen Natur, solche Geschehnisse zu vergessen bzw. zu verdrängen. Unter diesen Umständen vermag die Unsicher- heit in Bezug auf die zeitliche Einordnung sowie die Tatsache, dass die Beschrei- bung der «69er-Stellung» erst in der zweiten Einvernahme folgte, die Glaubhaftig- keit der Vorbringen der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern. 2.6.2.2. Die Einvernahme der Privatklägerin 1 enthält im Übrigen durchaus Details, welche lebensnah und somit als Realkennzeichen erscheinen: Beispielweise wenn sie schildert, dass die Augen des Beschuldigten anders ausgesehen hätten und rot gewesen seien, da er auf Drogen gewesen sei sowie als sie an beiden Einvernah- men einhellig aussagte, dass sie zum Tatzeitpunkt alleine zu Hause war, da ihr Vater in den Ferien und ihre Mutter gearbeitet habe. Gleich verhält es sich mit Schil- derungen von Handlungen, die sich ihrem kindlichen Verständnis entziehen. Ein- schlägig erscheinen dabei insbesondere die Ausführungen bezüglich der «69er-

- 15 - Position». Da die Privatklägerin 1 diese Stellung nicht zu kennen scheint bzw. sie diese nicht einordnen kann, beschreibt sie die Handlungsabfolge in umständlicher und nur schwer nachvollziehbarer Weise. Sie führt aus, dass ihr Kopf gegen die Intimseite des Beschuldigten ausgerichtet war, und ihr Gesäss gegen sein Gesicht zeigte; konkret sei sie wie ein «Hund» auf dem Beschuldigten gesessen. Darauf habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle sein «Intim» nochmals in den Mund nehmen, worauf der Beschuldigte auch ihr «Intim» mit dem Mund berührt habe. Dadurch beschreibt die Privatklägerin 1 eine – zumindest erwachsenen Personen bekannte – Sexualpraktik in eindrücklicher Weise. Es scheint höchst unwahrschein- lich, dass eine 10 bzw. 11 Jährige das Entfalten einer derart spezifischen sexuellen Handlung zu Protokoll geben würde, ohne dass diese sich dabei so ereignet hätte oder sogar lügen würde, um ihrer Mutter zu helfen den Beschuldigten loszuwerden. Zudem decken sich die Angaben der Privatklägerin 1, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich ihrer Mutter anvertraut habe, mit denjenigen ihrer Mutter in deren Zeu- geneinvernahme. 2.6.2.3. Auch die Aussagen der Zeugin D._____ sind grundsätzlich als glaubhaft zu beurteilen. In ihren Ausführungen untermauert sie die Schilderungen der Privat- klägerin 1, unbeachtet dessen, dass sie selbst keine Augenzeugin war. Der Be- schuldigte habe ihr gegenüber anlässlich eines Streits angedeutet, die Privatkläge- rin 1 sexuell missbraucht zu haben. In der Folge habe sie ihre Tochter, die Privat- klägerin 1, darauf angesprochen. Diese verneinte zwar zuerst sämtliche Gescheh- nisse, erzählte der Zeugin jedoch in der Folge von den Ereignissen mit dem Be- schuldigten. Dabei hat die Privatklägerin 1 sowohl der Zeugin gegenüber als auch anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen in übereinstimmender Weise aus- geführt, wie sie im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen sei, als der Beschuldigte sie holte und auf sein Zimmer gebracht habe. Dies hat auch die Zeugin D._____ basierend auf den Erzählungen ihrer Tochter so zu Protokoll gegeben. Hinzu kommt, dass die Zeugin D._____ aussagte, dass die Privatklägerin 1 ihr nur von diesem einen Vorfall mit dem Beschuldigten erzählt habe, mithin sie den Beschul- digen nicht übermässig belastet.

- 16 - 2.6.2.3. Dagegen sind die Unterstellungen des Beschuldigten, wonach die Zeugin bzw. seine Stiefmutter D._____ hinter den Vorwürfen der Privatklägerin 1 stecke, da diese ihn hasse und ihn rausschmeissen wolle, in keiner Weise belegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich eine 10 bzw. 11-jährige derart mit ihrer Mutter abzusprechen vermag und von dieser instrumentalisiert wird, dass sie nicht nur den angeblichen Vorfall, welcher eine eher spezifische Sexualpraktik betrifft, mit gewis- sen Details "richtig" schildert, sondern auch noch, wie es zu diesem Vorfall gekom- men sei. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit als reine Schutzbehauptun- gen zu betrachten. 2.6.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zur Erstellung des An- klagesachverhalts in Dossier 1 auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden kann, womit dieser erstellt ist. Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung haben etwas vorgebracht, was daran etwas zu ändern ver- möchte.

3. Dossier 2: Einfache Körperverletzung 3.1. Hier wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 9. Juli 2023, ca. 00:10 Uhr, am J._____ [Bahnhof] im Bereich des Gleis 2 seine Ex-Partnerin C._____ (fortan: Privatklägerin 2) in den «Schwitzkasten» ge- nommen und im Bereich der Stirn gebissen, was unter anderem zur Folge hatte, dass sie eine blutende, ca. 5 cm lange Bisswunde erlitt, welche auch genäht wer- den musste. 3.2. Der Beschuldigte anerkannte diesen Vorwurf anlässlich der Hauptverhand- lung vom 18. Februar 2025. Sein Geständnis deckt sich weitgehend mit dem Un- tersuchungsergebnis, namentlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

30. Mai 2024 der Privatklägerin 2 und dem Befund des Spitals Bülach sowie den Aussagen des Beschuldigten ab (vgl. D1/2/3; D1/2/4; D2/3-4; D2/5/5; Prot. S. 13 f.). 3.3. Zusammenfassend gilt in diesem Fall der Sachverhalt als vollumfänglich er- stellt.

- 17 -

4. Dossier 3: Tätlichkeiten 4.1. Anklagesachverhalt Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 26. Oktober 2023 nachts um ca. 01:30 Uhr an seinem damaligen Wohnort an der H._____ 1 in I._____ anlässlich einer Auseinandersetzung mit seiner Stiefmutter D._____ (fortan: Privatklägerin 3), diese kurzzeitig am Hals gepackt und festgehalten zu haben, bis sie ihn mit beiden Händen wegstossen konnte. 4.2. Beweismittel Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes können neben den Aussa- gen des Beschuldigten auch die Aussagen der Privatklägerin 3 herangezogen wer- den (vgl. D1/2/3; D1/2/4; D3/2; D4/2; Prot. S. 14 f.). 4.3. Aussagen des Beschuldigten 4.3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 führte der Beschuldigte aus, dass er die Privatklägerin 3 nicht am Hals gepackt habe (D1/2/3, F/A 4). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom

15. August 2024 führte der Beschuldigte aus, dass die Ausführungen der Privatklä- gerin 3 gelogen seien (D1/2/4, F/A 29). 4.3.2. An der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2024 sagte der Beschuldigte zu- sammengefasst aus, dass es an besagtem Tag zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 gekommen sei und er unter Alkoholeinfluss Sachen in der Woh- nung kaputt gemacht habe. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er dabei je- doch nicht handgreiflich wurde und die Ausführungen der Privatklägerin 3 diesbe- züglich nicht der Wahrheit entsprächen. Auf die Frage des Gerichts, wieso die Pri- vatklägerin 3 denn lügen würde, entgegnete der Beschuldigte, dass er es auch nicht wisse. Die Privatklägerin 3 hasse ihn jedoch seit vielen Jahren und habe ihn bereits seit dem ersten Tag aus der Wohnung schmeissen wollen (Prot. S. 14 f.).

- 18 - 4.4. Aussagen der Privatklägerin 3 4.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2023 sagte die Privatklägerin 3 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte nachts in der Woh- nung rumgeschrien und randaliert habe, wobei er stark alkoholisiert gewesen sei. Darauf habe er sie in eine Ecke gedrückt und mit einer Hand am Handgelenk und mit der anderen Hand am Hals festgehalten haben soll, wobei sie jedoch stets Luft hatte, da der Beschuldigte sie nicht besonders fest gepackt habe (D4/2, F/A 6 ff.). 4.4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 be- stätigte die Privatklägerin 3 ihre Aussage. Ergänzend führte sie aus, sie habe sich mit beiden Händen wegstossen können und sei nach draussen gegangen, um auf die Polizei zu warten (D3/2, F/A 9 ff.). 4.5. Fazit Die Privatklägerin 3 beschreibt den Geschehensablauf in nachvollziehbarer und klarer Weise. Sie beschreibt, wie der Beschuldigte in der Nacht vom 26. Okto- ber 2023 zuerst unter Alkoholeinfluss in der Wohnung randalierte und es zu einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten kam. Bis dahin wird der Sachverhalt auch vom Beschuldigten anerkannt. Dass der Beschuldigte sie in der Folge am Hals packte und so festhielt, bis sie sich von ihm lösen konnte, erscheint im Lichte der obgenannten Umstände durchaus glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Privatklä- gerin 3 den Beschuldigten nicht unnötig belastet und explizit ausgesagt hat, dass er sie just nicht gewürgt habe. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach es zwar zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 gekommen sei, diese jedoch falsche Aussagen bezüglich dem körperlichen Übergriff gemacht habe, mö- gen nicht zu überzeugen. Zusammenfassend erachtet das Gericht den gemäss Anklageschrift gemach- ten Sachverhalt somit als vollumfänglich erstellt.

- 19 -

5. Dossier 4: Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung 5.1. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 27. Oktober 2023 an der H._____ 1 in I._____ den Personenwagen Volvo, ZH 3, gelenkt, obwohl dessen Halterin, die Privatklägerin 3, ihm dessen Ge- brauch untersagt hatte. Zudem sei ihm am 27. Juli 2023 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden. 5.2. Der Beschuldigte anerkannte diesen Vorwurf anlässlich der Hauptverhand- lung vom 18. Februar 2025. Sein Geständnis deckt sich weitgehend mit dem Un- tersuchungsergebnis, namentlich mit dem Polizeirapport und der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 3 und die Aussagen des Beschuldigten ab (vgl. D1/2/3; D1/2/4; D3/2; D4/1-2; Prot. S. 15 ff.). 5.3. Zusammenfassend gilt in diesem Fall der Sachverhalt als vollumfänglich er- stellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe sich der sexu- ellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB, der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. 6 [recte: lit. b] SVG schuldig gemacht.

2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft erweist sich als zutreffend und wird bezüglich den in den Dossiers 2 und 4 angeklagten Sachverhalten von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Zu der rechtlichen Würdigung der in den Dossiers 1 und 3 angeklagten Sachverhalte hat sich die Verteidigung dagegen nicht geäussert (vgl. act. 37, S. 2 ff.).

3. Der Beschuldigte ist damit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1

- 20 - Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Allgemeines Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handeln, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkompo- nente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Tä- terkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfind- lichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61, E. 6.1.1; BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016, E. 4.2).

2. Strafart und Strafrahmen 2.1. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist somit die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen für den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis fünf

- 21 - Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG sowie die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist recht- lich nur eine Busse vorgesehen. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und hat sich in der Probezeit nicht bewährt. Somit kommt für die genannten Delikte, ausser für die Tätlichkeiten, einzig die Freiheitsstrafe in Betracht. 2.3. Hat der Täter wie hier mehrere Straftatbestände erfüllt, ist für die Strafzumes- sung von der Tat mit der höchsten Strafdrohung auszugehen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen, jedoch nicht um mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun- den (Art. 49 Abs. 1 StGB). Massgebend für die Einsatzstrafe ist das abstrakt mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt, nicht jenes, welches verschuldensmässig kon- kret am schwersten wiegt (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011, E. 4.4.1). Die aufgrund des schwersten Delikts festgelegte Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (BGE 136 IV 55). 2.4. Die Strafschärfungsgründe der mehrfachen Tatbegehung und der Delikts- mehrheit sowie der Strafmilderungsgrund des Versuchs sind bei der Verschulden- sbewertung innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmin- dernd zu berücksichtigen. 2.5. Vorliegend ist das schwerste zu beurteilende Delikt die sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 StGB. Demnach beträgt die Mindeststrafe eine Geldstrafe, wobei der obere Strafrahmen, wie bereits erläutert, bei fünf Jahre Frei- heitsstrafe liegt. Es sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Straf- bestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 ff.).

- 22 -

3. Tatkomponente 3.1. Sexuelle Handlung mit einem Kind 3.1.1. Objektive Tatschwere 3.1.1.1.In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 mit 10 Jah- ren noch deutlich von der Altersgrenze zur sexuellen Mündigkeit von 16 Jahren entfernt war. Der Altersunterschied zum Beschuldigten betrug rund 10 Jahre. Wei- ter ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu einer kompletten sexuellen Handlung (Oralverkehr) gekommen ist, welche je- denfalls geeignet ist, die sexuelle Entwicklung eines 10-jährigen Mädchens nach- haltig zu beeinträchtigen. Dabei nützte er aufgrund ihres kindliches Alters ihre Wehr- und Hilflosigkeit aus und missachtete ihr Recht auf sexuelle Selbstbestim- mung in grober Weise. Ausserdem nutzte der Beschuldigte das bestehende famili- äre Vertrauensverhältnis aus und schädigte das Sicherheitsgefühl der Privatkläge- rin 1 nachhaltig. Insofern ist von einer nicht vernachlässigenden kriminellen Energie auszugehen. Das Vorgehen des Beschuldigten muss jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund eines äusserst breiten Spektrums des unter diesem Tatbe- stand Möglichen betrachtet werden. Obwohl keine Gewaltanwendung beziehungs- weise keine physische oder psychische Brutalität gegenüber der dem Beschuldig- ten körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 stattfand, ist die Einwirkung des Be- schuldigten auf die Privatklägerin 1 bei allen denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB nicht mehr als leicht einzustufen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich bewusst über den klaren Willen der Privatklägerin 1 hinwegsetzte und das fa- miliäre Vertrauensverhältnis ausnutzte. Er handelte rücksichtslos und aus rein ego- istischen Motiven. Es ist von einer rein sexuellen Motivation des Beschuldigten aus- zugehen und er verfolgte die Absicht, seine eigene Lust zu befriedigen ohne Rück- sicht auf das Wohlergehen der Privatklägerin 1 zu nehmen. Er setzte sich über die

- 23 - Bedürfnisse und die Integrität der Privatklägerin 1 hinweg und nahm es zumindest in Kauf, ihre sexuelle und persönliche Entwicklung massiv zu beeinträchtigen. Ins- gesamt vermögen die subjektive Aspekte die objektive Tatschwere mithin in keiner Weise zu relativieren. Zusammenfassend ist für die sexuelle Handlung mit einem Kind eine Einsatz- strafe von 17 Monaten angemessen. 3.2. Einfache Körperverletzung 3.2.1. In objektiver Hinsicht gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 2 in die Stirn biss, mithin auf eine besondere empfindliche Körperstelle zielte. Dadurch fügte er der Privatklägerin 2 eine offene Bisswunde zu, welche ärzt- lich behandelt und genäht werden musste. Das objektive Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der zugefügten Verletzung, welche nicht gravierend erscheint und auch keine längere Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit nach sich zog, inner- halb des Strafrahmens als leicht zu werten. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzung zumindest eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte gibt an, dass er die Privatklägerin 2 küssen wollte. Diese Behauptung ist jedoch nicht über- einstimmend mit dem Verletzungsbild der Privatklägerin 2. Über die Beweggründe und Motive des Beschuldigten können lediglich Vermutungen angestellt werden. Dass keine verschuldensmindernde Umstände vorliegen, sondern der Beschul- digte aus egoistischen Beweggründen handelte, ist jedoch offensichtlich. Damit re- lativieren die subjektiven Tatkomponenten das oben festgelegte objektive Tatver- schulden nicht. 3.2.3. Für die Begehung der einfachen Körperverletzung gegen die Privatklägerin 2 erscheint eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen.

- 24 - 3.3. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Fahren ohne Berech- tigung 3.3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Privatklägerin 3 ohne ihre Zustimmung entwendete. Weiter ist bloss von einer kurzen Fahrt und einer simplen, spontanen Vorgehensweise auszugehen. Anläss- lich der soeben erwähnten Fahrt verfügte der Beschuldigte über keine gültige Fah- rerlaubnis, da im der Führerausweis bereits im Jahr 2023 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte insgesamt vorsätzlich, womit er abermals seine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck brachte. Angesichts der kurzen Dauer der Fahrt kann noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden. 3.3.2. Für die Entwendung des Fahrzeug sowie das Fahren ohne Berechtigung er- scheint eine Strafe von 3 Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperati- onsprinzips ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.

4. Täterkomponente 4.1. Für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben des Beschuldigten kann auf die Befragungen zur Person in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (D1/2/4; Prot. S. 5 ff.). Zu- sammenfassend ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte stammt aus Serbien und ist jedoch in Österreich aufgewachsen. Er hat bis zu seinem 15. Lebensjahr die Schulen in Österreich absolviert, bis er mit seiner Familie in die Schweiz kam. Hierzulande hat er die 2. und 3. Sekundarstufe besucht, aber keinen Abschluss erhalten. Der Beschuldigte hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und geht in der Schweiz keiner Arbeitstätigkeit nach. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kin- der und lebt in keiner Partnerschaft. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. 4.2. Der Beschuldigte ist in der Schweiz insgesamt zweifach vorbestraft (act. 32), konkret erwirkte er hierzulande folgende Vorstrafen:

- 25 -  20. September 2021 / Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland / Körperver- letzung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten / 80 Tagessätze zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre, verlängert um 1 Jahr) und Fr. 500.– Busse  12. Dezember 2023 / Staatsanwaltschaft I / Nötigung etc. / 180 Tagessätze zu Fr. 30.– und Fr. 500.– Busse 4.3. Diese zumindest teileinschlägigen Vorstrafen führen zu einer entsprechenden Erhöhung der Strafe von 23 Monaten um weitere 3 Monate auf nunmehr 26 Mo- nate. 4.4. Tätlichkeiten Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist eine Busse auszuspre- chen. Ausgehend von einem leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. Ebenfalls ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen.

5. Fazit Zusammenfassend resultiert insgesamt eine den Taten, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheits- strafe von 26 Monaten und eine Busse von Fr. 300.–.

6. Anrechnung der erstandenen Haft Die bereits erstandene Haft von 63 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug

1. Teilbedingter Strafvollzug 1.1. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn

- 26 - dies notwendig erscheint, um dem Verschulden der beschuldigten Person genü- gend Rechnung zu tragen. Dabei darf die Hälfte der Strafe den unbedingt vollzieh- baren Teil nicht übersteigen und der aufgeschobene sowie der vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für die teilbe- dingte Strafe ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, ent- spricht der überwiegenden Lehrmeinung (BGE 134 IV 1, E. 5.3 m.w.H.). 1.2. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB nicht gegeben. Der teilbedingte Vollzug ist möglich, sofern dem Be- schuldigten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Für die Prognose sind die Entwicklung des Beschuldigten seit der Tat sowie seine persönlichen und fami- liären Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, von Bedeutung. Grundsätzlich ist eine po- sitive Legalprognose zu vermuten; der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 4.1.1). 1.3. Der Beschuldigte delinquierte innerhalb der mit Strafbefehl vom 20. Septem- ber 2021 angesetzten Probezeit erneut. Offensichtlich reichte die Anordnung einer Probezeit nicht aus, um den Beschuldigten vor weiteren ähnlichen Taten abzuhal- ten. Würde man nur auf die Vorstrafen abstellen, könnte dem Beschuldigten eigent- lich keine günstige Prognose gestellt werden. Es ist aber zugunsten des Beschul- digten zu berücksichtigen, dass er bis anhin keine mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüssen musste. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe und somit das erstmalige Verbüssen einer Freiheits-

- 27 - strafe im Gefängnis, ihm eine Lehre sein wird und er vor weiteren Straftaten abhal- ten wird. 1.4. Der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausgefällten Strafe von 26 Monaten nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Unter Berücksichtigung des Tatvorwurfes, des Ver- schuldens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist der unbedingte Teil der Strafe auf zehn Monate festzusetzen. 1.5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beträgt die Probezeit für aufgeschobene Strafen zwei bis fünf Jahre. Das Vorleben des Beschuldigten mit teils einschlägigen Vor- strafen rechtfertigt es, die Probezeit auf vier Jahre festzulegen. VII. Widerruf Strafbefehl Der Beschuldigte wurde innerhalb der mit Strafbefehl vom 20. September 2021 angesetzten Probezeit abermals und insbesondere in schwerwiegender Art und Weise straffällig, enttäuschte mithin das in ihn gesetzte Vertrauen, weshalb diese frühere Geldstrafe nunmehr zu vollziehen ist. VIII. Lebenslängliches Tätigkeitsverbot

1. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ist für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen, wenn jemand wegen Vergewal- tigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB oder wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wird. Davon kann lediglich in besonders leichten Fällen abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis StGB).

2. Ein besonders leichter Fall liegt beim Beschuldigten nicht vor. Demzufolge ist dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen anzuordnen.

- 28 - IX. Landesverweisung

1. Anträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung von sechst Jahren für den Beschuldigten. Zur Begründung führt sie aus, dass der Be- schuldigte einer Katalogtat schuldig zu sprechen sei und es kein Härtefall vorliegen würde. Weiter sei der Beschuldigte nicht erfolgreich integriert, habe keine feste Ar- beitsstelle und müsse vom Sozialamt unterstützt werden. Hinzukommt, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland Serbien beste Kontakte pflege und er die ser- bische Sprache spreche und schreibe (act. 36, S. 10 f.). 1.2. Der amtliche Verteidiger äussert sich hingegen nicht zur Landesverweisung (vgl. act. 37).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und beging unter ande- rem eine sexuelle Handlung mit einem Kind, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Katalogstraftat darstellt. Die obligatorische Landesverweisung wegen ei- ner Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon angeordnet werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1). Alle objektiven Voraussetzungen für eine Landesverweisung liegen somit vor. 2.2. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in Österreich aufge- wachsen und im Jahr 2017 als 15-Jähriger mit seiner Familie in die Schweiz gezo- gen. Er hat hierorts die 2. und 3. Sekundarstufe besucht, jedoch weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung absolviert. Zuvor arbeitete er als La- germitarbeiter, musste diese Tätigkeit jedoch aufgrund psychischer Probleme be- enden. Des Weiteren zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht erwerbstätig ist und vom Sozialamt unterstützt wird. Nebst seinem Vater und den Privatklägerinnen 1 und 3, weiss der Beschuldigte nicht, ob er noch weitere Familienmitglieder hat, die ebenfalls in der Schweiz leben. Der Beschuldigte hat jedoch eine weitere Schwes-

- 29 - ter, die in Serbien und einen Bruder, der in Deutschland lebt. Seine Muttersprache ist serbisch und der Beschuldigte hat sich schon mehrere Monate in Serbien auf- gehalten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er mit den lokalen Gewohnheiten vertraut ist und gute Chancen für eine Resozialisierung in Serbien bestehen. Ange- sichts der bereits begangenen Straftaten innert eines kurzen Zeitraums, deren Schweregrad sowie der ihm gegenüber ausgesprochenen Sanktionen, welche ihn offenkundig trotz ihrer Schwere nicht zu beeindrucken vermochten, zeigt das Ver- halten des Beschuldigten von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbe- lehrbarkeit. Der Beschuldigte brachte durch seine Taten eine nicht zu vernachläs- sigende Geringschätzigkeit der sexuellen und körperlichen Integrität anderer Per- sonen zum Ausdruck. Die damit einhergehende Gleichgültigkeit gegenüber der hie- sigen Rechtsordnung, sowie das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten sind durchaus geeignet die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Die Landes- verweisung bringt stets eine gewisse Härte mit sich. Zudem sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die an der Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechte zweifeln lassen. Der Beschuldigte bringt insbesondere nicht vor, dass er in Serbien persönlich verfolgt werde. Da kein persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich auch eine eingehende Interessenabwägung mit dem öffentlichen Interesse. 2.3. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahren auszu- sprechen. Eine Landesverweisung von acht Jahren ist den Taten, dem Verschul- den sowie den persönlichen Verhältnissen, des zudem vorbestraften Beschuldig- ten, angemessen.

3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Beim Beschuldigten handelt es sich um einen serbischen Staatsangehörigen und somit um einen Drittstaatangehörigen, weshalb die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen ist. X. DNA-Profil

1. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und

- 30 - ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Wei- ter hat die Anordnung eines DNA-Profils verhältnismässig zu sein, was sich nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und Eingriffsintensität beurteilt (FRICKER/MAEDER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 257 N 12). Der Zweck der Massnahme liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfallstaten, woran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Mit der er- leichterten Aufklärung von allfälligen schweren neuen Delikten mittels vorgängiger Beweisbeschaffung dient die DNA-Erfassung von Verurteilten diesem Ziel, auch wenn sie neue Delikte für sich alleine nicht auszuschliessen vermag. Wenn sich die Rückfallstat nicht verhindern liess, liegt der Zweck andererseits natürlich auch in der durch die vorgängige Beweisbeschaffung ebenfalls vereinfachten Aufklärung dieser Tat (FRICKER/MAEDER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 257 N 3).

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils mit der Begründung, dass es angesichts der Vorstra- fen des Beschuldigten und der Mehrzahl seiner neuerlichen Delinquenz es im Sinne von Art. 257 StPO als angezeigt erscheine (act. 36, S. 9). Der amtliche Verteidiger äussert sich nicht zum Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 37).

3. Der Beschuldigte wurde der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der einfa- chen Körperverletzung, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung und der Tätlichkeiten verurteilt. Insbesondere ange- sichts der Schwere des durch den Beschuldigten begangenen Sexualdelikts bringt er zudem ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte teils einschlägig vorbestraft ist und während der im Strafbefehl vom

20. September 2021 angesetzten Probezeit erneut delinquierte. Im Lichte der er- neuten Delinquenz des Beschuldigten erweist sich die Anordnung eines DNA-Pro- fils folglich als verhältnismässig. Die Voraussetzungen von Art. 257 StPO sind so- mit erfüllt.

4. Infolgedessen ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten anzuordnen.

- 31 - XI. Zivilansprüche

1. Grundsätzliches Als geschädigte Person gilt diejenige Person, welche durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Darunter fällt in jedem Fall die zur Stel- lung eines Strafantrags berechtigte Person (Art. 115 StPO). Die geschädigte Per- son kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht gel- tend machen. Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivil- weg verweisen, wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig erscheint.

2. Privatklägerin 1 2.1.1. Die Privatklägerin 1 beantragt die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig sei und die Schadenersatzforderung auf den Zi- vilweg zu verweisen sei (act. 16, S. 3; act. 35, S. 1). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt, die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 38, S. 1 f.). 2.1.2. Es erscheint zum heutigen Zeitpunkt unklar, wie hoch der Schaden der Pri- vatklägerin 1 ist, zumal die Kosten der Therapie bisher von der Grundversicherung der Krankenkasse getragen wurden (act. 35, S. 6). Die effektive Höhe des Scha- dens wird letztlich von vielen Faktoren abhängig sein, u.a. von der Dauer der The- rapienotwendigkeit. Die Schadenhöhe wird erfahrungsgemäss erst in einiger Zeit feststehen, sind solche Therapien doch üblicherweise über einen längeren Zeit- raum notwendig. Gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.

- 32 - 2.1.3. Weiter beantragt die Privatklägerin 1 eine Genugtuungsforderung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins seit dem 15. Juli 2023. Sie begründet dies zusammen- gefasst damit, dass durch die Handlungen des Beschuldigten eine massive imma- terielle Unbill erlitten habe, welche die erforderliche Schwere erreiche. Die sexuel- len Handlungen durch ihren Stiefbruder sowie das dadurch ausgelöste Strafverfah- ren würden die Privatklägerin 1 stark belasten. Weiter habe der Beschuldigte das Vertrauen sowie das emotionale Abhängigkeitsverhältnis seiner sich noch im Schutzalter befindenden Stiefschwester schamlos ausgenutzt (act. 16, S. 3; act. 35, S. 7). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt dagegen die Gutheissung einer tieferen Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu- züglich Zins seit dem 4. August 2023, da die Forderung der Privatklägerin 1 zu hoch sei. Weiter führt er zusammengefasst aus, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen zeitlich länger andauernden, eindeutig schwerer Fall einer sexuellen Hand- lung handle. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur sei eine Genugtu- ungssumme in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen. Das Ereignisdatum stehe dabei durchschnittlich für den Sommer 2023, der kalendarisch vom 21. Juni 2023 bis zum 23. Oktober 2023 gedauert habe (act. 38, S. 2). 2.1.4. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und insbesondere die sexuelle Integrität und somit in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin 1, welche sich zum Tatzeitpunkt im Schutzalter befand, eingegriffen. Es handelt sich dabei um eine schwere Verlet- zung, die zweifellos geeignet ist, einen schweren immateriellen Unbill zu verursa- chen. Die Privatklägerin 1 war durch die Tat und das vorliegende Verfahren einer grossen psychischen Belastung ausgesetzt. Den Beschuldigten trifft ein grosses Verschulden, da er seine Tat vorsätzlich begangen und das Vertrauensverhältnis zu seiner Stiefschwester ausgenutzt hat. Dies ist bei der Bemessung der Genugtu- ung zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um einen einmaligen und isolierten Vorfall handelt. 2.1.5. Nach dem Gesagten erscheint eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. August 2023 aufgrund der Intensität des erlittenen Unbills und dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.

- 33 -

3. Privatklägerin 2 Die Privatklägerin 2 beantragt eine Genugtuungsforderung von Fr. 500.– zu- züglich Zins seit dem 9. Juli 2023 (D2/6/3). Der amtliche Verteidiger des Beschul- digten anerkennt die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 (act. 38, S. 1). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juli 2023 zu bezahlen.

4. Privatklägerin 3 Der von der Privatklägerin 3 geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 1'500.– wird auf den Zivilweg verwiesen, da die Forderung weder substantiiert noch begründet oder belegt wurde. Die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich Zins seit dem 26. Oktober 2023 wird abgewiesen, da bei Tät- lichkeiten die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 47 OR nicht gegeben sind (D3/3/3). XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorbehaltlich von Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO).

2. Vorliegend wurde der Beschuldigte verurteilt, weshalb ihm die Verfahrenskos- ten des Hauptverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles er- weist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen. Die weiteren Ge- bühren und Auslagen können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 1/12).

- 34 -

3. Der amtliche Verteidiger reichte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 seine ei- gene Honorarnote ein (act. 33-34). Daraus geht hervor, dass er für den Zeitraum vom 28. März 2024 bis 14. Februar 2025 inkl. Barauslagen ein Honorar von total Fr. 11'528.95 inkl. 8.1 % MwSt. verrechnet hat. Die Honorarnote ist nicht zu bean- standen und der amtliche Verteidiger ist mit Fr. 12’600.– (inkl. Hauptverhandlung) für seine persönlich erbrachten Leistungen zu entschädigen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 35 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 StGB (Dos-  sier 1) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2)  Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von  Art. 94 Abs. 1 und 2 SVG (Dossier 4) Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG (Dossier  4) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 3) 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 63 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate ab- züglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

20. September 2021 ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– (anrechenbare Haft 3 Tage) wird vollzogen.

6. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

9. Es werden die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten gemäss Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet.

- 36 - Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Meldet sich der Beschuldigte innert angesetzter Frist nicht, ist die Kantons- polizei berechtigt und verpflichtet, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise ab- zunehmen. Diese Anordnung gilt als Vorführbefehl.

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet ist.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 7'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 4. August 2023 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 500.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 9. Juli 2023 zu be- zahlen.

12. a) Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 462.– Auslagen Vorverfahren Fr. 12'600.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 37 -

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

15. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben)  die Privatklägerschaft  die Bezirksgerichtskasse  und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft  und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular Aund Formular B sowie  Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materi- als" das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich unter Hinweis der Dispositivziffer 9 

16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 38 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 18. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: M. Müller L. Volpe Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.