Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeit- raum zwischen dem 29. November 2011 und dem 24. April 2024 in zehn Fällen in diversen Verkaufsgeschäften teilweise versuchte und teilweise vollendete Ein- bruchdiebstähle begangen zu haben. Dabei sei Deliktsgut im Umfang von insge- samt Fr. 106'428.76 entwendet und ein Sachschaden im Gesamtbetrag von total Fr. 10'874.35 verursacht worden. Diese Einbruchdiebstähle habe der Beschuldigte
- 7 - in der Absicht verübt, dadurch zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt nach der Art eines Berufes respektive eines Nebenberufes zu finanzieren (act. 12). Auf die einzelnen in der Anklageschrift aufgeführten Vorfälle wird im Folgenden ge- nauer eingegangen.
2. Rechtliche Grundlagen der Sachverhaltserstellung 2.1. Bei der Abklärung des Sachverhalts ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist dabei erforderlich, dass das Gericht zur Über- zeugung gelangt, die im Verfahren vorgebrachten Beweise vermögen die Schuld der beschuldigten Person in einer Weise zu stützen, die vernünftige Zweifel aus- schliessen lässt (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des in Frage stehenden Straftat- bestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen. Aller- dings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit vor- aus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_297/2007 E. 3.4). 2.2. Stützt sich die Sachverhaltserstellung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Ob eine Aussage überzeugend ist, hängt vorwiegend von ihrem inneren Gehalt ab, verbunden mit der Art und Weise wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Hierbei darf nicht auf die Persönlichkeit oder die all- gemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern es sind die konkreten, im Prozess relevanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu über- prüfen. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage ist hauptsächlich die Aussa- geanalyse, also die kritische Würdigung des Aussagetextes, entscheidend. Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein
- 8 - von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (vgl. BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N 370 ff.).
3. Dossiers 1-5, 7 und 11 Die in den Dossiers 1-5, 7 sowie 11 geschilderten Sachverhalte anerkannte der Beschuldigte im Grundsatz sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13, F/A 22 ff.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 12 ff.). Lediglich die in den Dos- siers 2, 3, 4 und 11 in der Anklage geltend gemachten Mengen an Deliktsgut bestritt er, wobei er jeweils eine tiefere Menge anerkannte. Abgesehen von den geltend gemachten Mengen deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit dem Unter- suchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Die Sachverhalte in den Dossi- ers 1, 7 und 5 gelten entsprechend als erstellt. In den Dossiers 2, 3, 4 und 11 ist einzig auf die Mengen an Deliktsgut näher einzugehen, im Übrigen gelten auch diese Sachverhalte als erstellt. 3.1. Dossier 2 3.1.1. Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte am 7. Mai 2012 insge- samt 221 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Wert von insgesamt Fr. 17'680.– behändigt (act. 12, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Fe- bruar 2025 führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass es unklar sei, wie der Beschuldigte heute noch wissen wolle, wie viele Zigaretten er damals mitgenom- men habe. Die Privatklägerin 6 mache mehr als Doppelt so viele Zigaretten geltend als der Beschuldige angebe und auch die sich in den Akten befindlichen Bilder der leergeräumten Regale würden zeigen, dass die von der Privatklägerin 6 geltend gemachten Mengen durchaus plausibel seien, da die Zigaretten kompakt gestapelt werden könnten und auf engem Raum viele davon Platz hätten (act. 31, S. 2). Wei- ter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass man mit dem Fahrzeug direkt vor die Tür des Gebäudes der Privatklägerin 6 fahren könne, weshalb es gut möglich ge- wesen sei, dass der Beschuldigte mit zwei bis drei mal hin und her laufen, die von
- 9 - der Privatklägerin 6 gelten gemachte Menge hätte ins Fahrzeug laden können (Prot. S. 24). 3.1.2. Der Beschuldigte führte bereits anlässlich der delegierten Einvernahme vom
5. Juni 2024 aus, dass es unmöglich gewesen sei, 221 Stangen Zigaretten mitge- nommen zu haben (act. HD 2/4, F/A 31). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er sodann aus, dass er lediglich ca. 100 Stangen Zigaretten entwendet habe. Zur Begründung, weshalb es nicht 221 Stangen Zigaretten haben sein können, führte er aus, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, eine solche Menge zu tragen. Dass er mehrmals zum Fahrzeug hätte laufen können, bestritt er. Zudem macht er gel- tend, dass einige Geschädigte das Doppelte oder Dreifache der gestohlenen Ware angegeben hätten, um mehr Geld von der Versicherung zu erhalten. Er habe ferner Fotos von den leeren Regalen gesehen, wobei weniger Zigarettenstangen darin Platz gehabt hätten, als von der Privatklägerin 6 angegeben worden seien (Prot. S. 13 f.). 3.1.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 5. Juni 2024 (act. HD 2/4), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 13), der Polizeirapport vom 19. Juli 2012 (act. D2/1) sowie die Fotodokumentation vom 7. Mai 2012 (act. D2/5) im Recht. 3.1.4. Auf dem sich in den Akten befindlichen Foto Nr. 17 ist das Regal ersichtlich, aus dem die Zigarettenstangen entwendet wurden (act. D2/5). Zählt man die sich in den gefüllten Regalen befindlichen Reihen, so ergibt sich, dass eine Anzahl von 221 Stangen Zigaretten in den leergeräumten Regalen Platz hätten. Weiter ist es, wie von der Staatsanwaltschaft geltend, möglich, bei der Privatklägerin 6 direkt vor der Tür zu parken und mit mehrfachem Laufen die von ihr geltend gemachte Menge in ein Fahrzeug zu räumen. Der Beschuldigte erläutert nicht, weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Er führt lediglich aus, nicht in der Lage gewesen zu sein, die angegebene Menge zu tragen, was als Schutzbehauptung zu werten ist. Dass die Geschädigte in Inkaufnahme eines Versicherungsbetruges falsche Mengen an- gab, darf nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die von der Privatklägerin 6 angegebene Menge an entwendetem Deliktsgut in der Höhe von 221 Stangen Zi-
- 10 - garetten ist glaubhaft, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gilt. 3.2. Dossier 3 3.2.1. Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte in Dossier 3 am 23. Ok- tober 2012 insgesamt 266 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Wert von Fr. 18'884.27 behändigt (act. 12, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass die sich in den Akten befindlichen Bilder der leergeräumten Regale zeigen würden, dass die von der Geschädigten geltend gemachten Mengen durchaus plausibel seien. Die Ziga- retten könnten kompakt gestapelt werden und hätten auf engem Raum Platz (act. 31, S. 2). 3.2.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 aus, dass aufgrund des Fotos des leergeräumten Regals ersichtlich sei, dass es unmöglich sei, dass 266 Zigarettenstangen gestohlen worden seien (act. HD 2/5, F/A 14). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte er sodann aus, dass er gemeinsam mit den damals anwesenden Polizisten die Leerräume im Regal gezählt habe und dabei zum Schluss gekommen sei, dass nur 70 bis 80 Stangen Platz gehabt hätten. Weiter führte er aus, dass das Regal voll war, bevor er die Zigarettenstangen daraus entnahm (Prot. S. 14). Die Verteidigung des Beschuldigten macht sodann ebenfalls geltend, dass es im Regal kein Platz für mehr als 70 bis 80 Zigarettenstangen gehabt hätte und viele Stangen gemäss Tat- ortfotos unberührt zurückgeblieben seien (act. 32, Rz. 36). 3.2.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 (act. HD 2/5), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 14 f.), der Polizeirapport vom 5. November 2012 (act. D3/1), die Auflistung des Deliktsgut durch die Geschädigte (act. D3/2) sowie die Fotodokumentation vom 23. Oktober 2012 (act. D3/3) im Recht.
- 11 - 3.2.4. Vorliegend begründet der Beschuldigte ebenfalls anhand der Fotodokumen- tation, dass keine 266 Zigarettenstangen in den Leerräumen des Regals Platz ge- habt hätten. Wie in Dossier 2 fällt jedoch bei der Betrachtung der im Recht liegen- den Fotodokumentation auf, dass es durchaus möglich ist, 266 Zigarettenstangen in die Leerräume des in Frage stehenden Regals zu räumen (act. D3/3, S. 3). Es darf auch hier nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Geschädigte mehr Deliktsgut angab, womit sie einen allfälligen Versicherungsbetrug in Kauf nahm. Es gibt ferner keine Hinweise darauf, dass die Geschädigte falsche Mengen an Deliktsgut angab. Sowohl die Aussage des Beschuldigten betreffend Platzman- gel im Regal als auch der Vorwurf des allfälligen Versicherungsbetruges durch die Geschädigte sind als Schutzbehauptungen zu werten. Die angegebene Menge an entwendetem Deliktsgut in der Höhe von 266 Stangen Zigaretten ist glaubhaft, wes- halb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gilt. 3.3. Dossier 4 3.3.1. Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte in Dossier 4 am 8. No- vember 2016 insgesamt ca. 530 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Wert von Fr. 43'137.– behändigt (act. 12, S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Mengen derart zu hoch seien, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wurde. Ferner benö- tige man für eine solche Anzahl an Zigaretten ungefähr einen halben Kubikmeter Stauraum. Dies entspreche drei oder vier «Polentaschen». Eine solche Menge habe folglich in einem Kleinwagen oder sogar in einem Smart Platz (act. 31, S. 2). 3.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 aus, dass er nicht mehr als 70 bis 80 Stangen Zigaretten entwendet habe, er hätte einen Lastwagen gebraucht, um eine solche Menge an Zigaretten zu entwen- den, wie es ihm vorgeworfen werde. Es müsse jemand nach ihm in das Geschäft eingestiegen sein und weitere Stangen entwendet haben (act. HD 2/6, F/A 36 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2024 führte er aus, 70 bis 100 Stangen mitgenommen zu haben. Er könne sich jedoch nicht mehr genau daran erinnern (act. HD 2/13, F/A 25). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar
- 12 - 2025 führte er sodann aus, dass auch in diesem Dossier von der Privatklägerin 1 zu viel angegeben worden sei. Auf die Frage hin, ob er ein Kombi gefahren sei, antwortete er, dass dieses Fahrzeug keinen Platz gehabt habe für die von der Pri- vatklägerin 1 angegebenen Mengen an entwendeten Zigaretten (Prot. S. 15). Die Verteidigung des Beschuldigten führt aus, dass es sich bei den 530 Stangen um die Differenz gegenüber einer Inventur vom 31. Mai 2016 handle, wobei dann jeg- liche Verluste, Diebstähle, Kassenfehler usw. zu Lasten des Beschuldigten abge- wälzt würden. Weiter macht auch sie geltend, dass es im Fahrzeug kein Platz für 530 Stangen gehabt hätte. 530 Stangen Zigaretten hätten ein Volumen von 856,6 Litern, wobei der Beschuldigte mind. zehn «Polentaschen» hätte füllen müssen. Weiter führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte das Gewicht von etwa 212 kg nicht hätte tragen können, was auch von den polizeilichen Sachbearbeiten- den nicht bezweifelt worden sei (act. 32, Rz. 37). 3.3.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 (act. HD 2/6), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 15), der Polizeirapport vom 8. November 2016 (act. D4/1), die Auflistung des Deliktsguts durch die Privatklägerin 1 (act. D4/2) und die Mietverträge der Fahrzeuge (act. D11/9/3-18) im Recht. 3.3.4. Vorliegend wird vom Beschuldigten zwar geltend gemacht, dass er das Ge- wicht der entwendeten Zigaretten nicht hätte tragen können, jedoch wird nicht dar- gelegt, wieso er nicht mehrfach vom Ladenlokal zum Fahrzeug hätte gehen kön- nen. Er führte ferner aus, dass er für eine solche Menge an Zigarettenstangen einen Lastwagen gebraucht hätte. Das Volumen einer Zigarettenstange beträgt 990 cm3 (20 cm x 9 cm x 9 cm), womit das Volumen von 530 Zigarettenstangen 524'700 cm3 beträgt (990 cm3 x 530), was 0.5247 m3 entspricht. Gemäss Mietvertrag bei der P._____ AG vom 21. Oktober 2016 mietete der Beschuldigte für den Zeitraum vom
21. Oktober 2016 bis 9. Dezember 2016 einen Dacia Logan 1.6 Kombi, Modell: 2011-2013, mit fünf Sitzen und grossem Kofferraum (act. D11/9/3). In dem vom Beschuldigten gemieteten Fahrzeug hatte eine Menge von 0.524 m3 Platz, womit das Argument des Beschuldigten, dass in seinem Fahrzeug kein Platz für eine sol-
- 13 - che Menge vorhanden gewesen sei, als Schutzargument zu werten ist. Die Aussa- gen des Beschuldigten sind ferner nicht glaubhaft, wenn er zunächst angibt 70 bis 80 Stangen und in der weiteren Einvernahme 70 bis 100 Stangen entwendet zu haben. Auch ist die Aussage des Beschuldigte, dass eine weitere Person nach ihm in das Ladenlokal eingestiegen sein und weitere Stangen entwendet haben müsse, unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Es darf sodann auch in diesem Fall nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 1 in Inkaufnahme eines Versicherungsbetrugs falsche Mengen an entwendeten Ziga- rettenstangen angab. Ferner gibt es auch keine Anzeichen dafür, welche eine sol- che Annahme stützen würden. Der Sachverhalt gilt damit mit einer entwendeten Menge von 530 Zigarettenstangen als erstellt. 3.4. Dossier 11 3.4.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte in Dossier 11 am 24. April 2024 Tabakprodukte im Wert von Fr. 11'821.94 entwendet (act. 12, S. 9). Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft so- dann aus, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb die Geschädigte die Deliktsmenge nicht korrekt deklariert haben soll. Der Beschuldigte habe sodann immer wieder ausgeführt, dass er sich jeweils spontan zu den Diebstählen entschieden habe. Dass dies nicht stimme, ergebe sich nun anhand der neusten Aufzeichnungen der Überwachungsvideos. Man sehe darauf, dass der Beschuldigte die Örtlichkeit vor- gängig minutiös ausgekundschaftet habe. Er habe jede Türe und jede Überwa- chungskamera angeschaut. Das hochprofessionelle Vorgehen des Beschuldigten sei dabei genau dokumentiert (act. 31, S. 4). 3.4.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 aus, dass er zwar Tabakwaren entwendet habe, der Deliktsbetrag von Fr. 11'821.94 jedoch übertrieben sei (act. HD 2/12, F/A 63). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 5. Februar 2025 führte er aus, dass er lediglich 70 bis 80 Zigaret- tenstangen entwendet habe. Auch hier machte er geltend, dass die Geschädigte zu viel Deliktsgut angegeben habe, um bei der Versicherung mehr angeben zu kön- nen, damit sie mehr Geld erhalten würde (Prot. S. 19).
- 14 - 3.4.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 (act. HD 2/12), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 19), der Polizeirapport vom 6. Mai 2024 (act. D11/1), die beiden Nachträge zum Polizeirapport (act. D11/2-3) sowie die In- venturdifferenzliste des Deliktsguts der Privatklägerin 3 (act. D11/6) im Recht. 3.4.4. Es wurde vorliegend vom Beschuldigten nicht glaubhaft dargelegt, weshalb die geltend gemachte Menge an Deliktsgut zu hoch deklariert worden sei. Es darf auch hier nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Privatkläge- rin 3 in Inkaufnahme eines Versicherungsbetrugs falsche Mengen angab, diese Aussage des Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu werten. Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt resp. die Deliktsmenge im Wert von Fr. 11'821.94 ist erstellt.
4. Dossier 8 4.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 3. Dezember 2021 um ca. 01:50 Uhr bis ca. 02:23 Uhr versucht, in den E._____ einzudringen, indem er die Lieferantentür mittels Flachwerkzeug und Bohrer zu öffnen versuchte. Dabei habe er einen Sachschaden von ca. Fr. 1'000.– verursacht. Er habe in das Ver- kaufsgeschäft einzudringen versucht, in der Absicht, aus diesem Waren und Wert- gegenstände von möglichst hohem Wert zu behändigen, um sich damit wirtschaft- lich besser zu stellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Polizei nur vier Minuten nachdem der Ein- bruchsversuch gemeldet wurde, vor Ort eingetroffen sei. Dabei hätte sie einen Tä- ter auf der Laderampe entdeckt, welcher die Flucht ergriff. Der Täter habe bei der Flucht seine Mütze verloren, welche sichergestellt wurde und von welcher DNA des Beschuldigten sichergestellt worden sei (act. 31, S. 2 f.). 4.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 aus, dass er zwar die Mütze verloren habe, dies jedoch nicht auf der Flucht geschehen sei und dass er auch nicht der Täter sei (act. HD 2/9, F/A 6). Er habe die Mütze in einem Dorf verloren, als er einen Kollegen dort hin gebracht habe
- 15 - (act. HD 2/9, F/A 9). Der Beschuldigte anerkannte, dass es sich bei der sicherge- stellten Mütze, um die seine handelte, erklärte jedoch, dass es sich um einen Zufall handeln müsse, dass die Mütze an genau diesem Ort gefunden wurde (act. HD 2/9, F/A 28 f.). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2024 erklärte er, nichts mit dem in Dossier 8 beschrieben versuchten Einbruch respektive der Sachbeschädigung zu tun zu haben und verwies auf seine bisherigen Aussagen (act. HD 2/13, F/A 28). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte er aus, nicht bei seinen bisherigen Aussagen zu bleiben. Er bestätigte, den vorgeworfenen versuchten Einbruch sowie die Sachbeschädigung begangen zu haben (Prot. S. 17). Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung vom
5. Februar 2025 aus, dass der Beschuldigte mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe. Der Beschuldigte habe bereits im Vorfeld um die Reduktion des Straf- masses bei umfassendem Geständnis gewusst und dennoch nicht gestanden. Die Ernsthaftigkeit seiner Ablehnung dieser wenigen Tatvorwürfe, wie auch die ihm be- kannten – ganz unvorteilhaften – Gewinn und Verlustaussichten, würden schon für sich Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten wecken, wobei der Verteidiger nach wie vor Zweifel an der Täterschaft habe (act. 32, Rz. 5 f.). Zum Geständnis des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung zu den Dossiers 8 bis 10 führte die Verteidigung sodann aus, dass dies ein Kurzschlussentscheid gewesen sein müsse. Der Beschuldigte möchte das Verfahren abschliessen und nachhause. Er denke, dass er damit einen Drittel Bonus erhalten würde (Prot. S. 27). 4.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der dele- gierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 (act. HD 2/9), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 17), der Polizeirapport vom 22. Januar 2022 sowie der Nachtragsrapport vom 8. März 2022 (act. D8/1-2, die Fotodoku- mentationen (act. D8/4-5), die Kurzeinvernahme der Auskunftsperson (act. D8/6) sowie die Akten zu den DNA-Spuren im Recht. 4.4. Der Beschuldigte anerkannte den vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich. Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen
- 16 - werden, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung leichtfertig ein fal- sches Geständnis ablegte, da er eingehend durch seine Verteidigung beraten wurde und diesbezüglich auch klar war, dass ein solch spätes Geständnis ange- sichts der Beweislage keine derartige Reduktion des Strafmasses bewirken würde, dass es sich lohnen würde, ein falsches Geständnis abzulegen. Es ist davon aus- zugehen, dass die Verteidigung die Möglichkeit eines Geständnisses und dessen Folgen auf das Strafmass im vorliegenden Stadium der Untersuchung in Nachach- tung ihrer Sorgfaltspflichten dem Beschuldigten erläuterte. Das Argument der Ver- teidigung, dass der Beschuldigte trotz Wissen um eine allfällige Strafreduktion den Sachverhalt nicht eingestand und dass er sich nun mittels Geständnis anlässlich der Hauptverhandlung erhoffe, einen Drittel Bonus zu erhalten, wenn er gestehe, ist folglich nicht nachvollziehbar. Weiter wurde die Mütze des Beschuldigten mit dessen DNA in der Nähe des Tatorts gefunden. Die ursprüngliche Aussage des Beschuldigten bezüglich der verlorenen Mütze, dass dies ein Zufall gewesen sein musste, war unglaubhaft. Diese Aussage wäre als Schutzbehauptung zu werten. Das Geständnis des Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung deckt sich ferner mit den Untersuchungsergebnissen. Damit gilt der in Dossier 8 vorgeworfene Sachverhalt als erstellt.
5. Dossier 9 5.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 25. Oktober 2021, um ca. 01:47 Uhr bis 02:37 Uhr mit einem Schneidewerkzeug das Türschlossschild der Privatklägerin 7 abgetrennt und in der Folge den Schlosszylinder abgebrochen. Da- durch habe er zum Nachteil der Privatklägerin 7 einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.– verursacht, welchen er zumindest in Kauf genommen habe. Weiter habe er im Verkaufsgeschäft der Privatklägerin 8 insgesamt 2’008 Zigaret- ten- und Zigarren-Päckli verschiedener Marken im Wert von insgesamt Fr. 14'482.10, zwei Flaschen Champagner Dom Pérignon Vintage im Wert von Fr. 295.– sowie eine Flasche Cognac Remy Martin im Wert von Fr. 128.45 entwen- det und mit diesen das Verkaufsgeschäft verlassen. Dies habe er in der Absicht, sich wirtschaftlich besser zu stellen, gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass auch hier Zigaretten
- 17 - gestohlen worden seien, wie dies für den Beschuldigten üblich gewesen sei. Man erkenne den Beschuldigten auf den Bildern der Videoüberwachung und die Vi- deoaufnahmen des Beschuldigten aus Dossier 11 würden mit denjenigen aus Dos- sier 9 identisch sein (act. 31, S. 3; Prot. S. 24). 5.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 aus, nichts mit dem vorgeworfenen Sachverhalt zu tun zu haben (act. HD 2/10, F/A 8 ff.). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2024 erklärte er, nichts damit zu tun zu haben und auch nie an diesem Ort gewesen zu sein (act. HD 2/13, F/A 34 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2024 widerrief er seine bisherigen Aussagen zu Dossier 9. Er gestand mit einem Schneidewerkzeug das Türschlossschild der Privatklägerin 7 abgetrennt und in der Folge den Schlosszylinder abgebrochen zu haben. Weiter erklärte er, anschlies- send in das Verkaufsgeschäft der Privatklägerin 8 eingedrungen zu sein sowie die in der Anklageschrift vorgeworfenen Gegenstände entwendet zu haben. Zwar stimme die Menge an Deliktsgut nicht, da 2'800 Päckli ungefähr 200 Zigaretten- stangen entsprechen würden, wobei er nur 100 Zigarettenstangen anerkenne. Dies untermauerte der Beschuldigte mit der Begründung, nicht mehr Stangen mit sich tragen zu können. Der Rest des Vorwurfes entspreche jedoch der Wahrheit, wes- halb er diesen anerkenne (Prot. S. 17 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten be- stritt anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 den Vorwurf ungeach- tet des Geständnisses des Beschuldigten. Sie führte aus, dass es keine direkten Beweise zur Erstellung des Anklagesachverhalts gebe. Die Videoaufnahme ver- möge den Beschuldigten nicht zu identifizieren. Auch die «Polentaschen» seien kein Beweis, da diese aufgrund ihrer Grösse für Diebstähle geeignet seien. So ent- spreche auch das Vorgehen des auf der Überwachungskamera ersichtlichen Tä- ters im Laden nicht demjenigen des Beschuldigten. Zudem habe die Täterschaft in Dossier 9 gezielt Flaschen Champagner und Cognac mitgenommen, wobei der Be- schuldigte jeweils nur Zigaretten entwendet habe (act. 32, Rz. 9 ff.). 5.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der dele- gierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 (act. HD 2/10), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver-
- 18 - handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 17 f.), der Polizeirapport vom 2. November 2021, die Nachtragsrapporte vom 6. und 13. September 2022 (act. D9/2-3), die In- ventarliste der Privatklägerin 8 (act. D9/6) sowie die Fotodokumentationen (act. D9/8) im Recht. 5.4. Der Beschuldigte anerkannte den vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung mit Ausnahme der Menge an Deliktsgut. Wie in Dossier 8 kann auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte leichtfertig ein falsches Geständnis ablegte, wobei hierzu auf die Ausführungen in Dossier 8 ver- wiesen wird (Ziffer II. 4.4). Vergleicht man die Dossiers 9 und 10, so ergibt sich, das bei beiden sehr ähnlich vorgegangen wurde. Es wurde bei beiden ein Loch in das Schloss gebohrt, wobei es dem Täter bei Dossier 10 nicht gelang, in das Geschäft einzudringen. Auf den Fotos zu Dossier 10 ist sodann die Tasche aus Dossier 9 ersichtlich, was nahelegt, dass es sich in den beiden Dossiers um den gleichen Täter handelte (act. D10/6/2, Fotos 2-17; act. D9/8/2), wobei in Dossier 10 die DNA des Täters sichergestellt werden konnte (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführun- gen unter Ziffer II 6.4.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich folglich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Zur Deliktsgut-Menge: Die Aussage des Beschuldigten, dass er nicht so viele Stangen hätte mit sich tragen können, ist nicht glaubhaft und als Schutzargument zu werten. Er führte diesbezüglich nicht aus, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass er mehrmals gelaufen sei. Auch hier darf nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 8 falsche Mengen angab und damit einen möglichen Versicherungsbetrug in Kauf nahm. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür. Zudem ist auf den Fotos des Tatorts zu sehen, dass das ganze Regal leer geräumt war, weshalb die Mengenangaben der Privatklägerin 8 betreffend Delikts- gut glaubhaft sind (act. D9/8/1, Foto 8-9). Es kann folglich auf den von der Staats- anwaltschaft erstellten Sachverhalt abgestellt werden.
6. Dossier 10 6.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 7. März 2022, um ca. 01:01 Uhr bis 02:48 Uhr, das Türschlossschild beim Lieferanteneingang der
- 19 - Getränkehandlung in Q._____ mit einem nicht bekannten Werkzeug nach oben ge- bogen. Beim Personaleingang habe er versucht, den Schlosszylinder abzubrechen. Dadurch habe er zum Nachteil der Privatklägerin 7 einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'050.– verursacht. Weiter habe er in das Verkaufsgeschäft der Privat- klägerin 8 einzudringen versucht, was ihm nicht gelang, dies in der Absicht, sich Waren- und Wertgegenstände zu behändigen, um sich mit diesen wirtschaftlich besser zu stellen (act. 12, S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft zu Dossier 11 aus, dass nach der Tat im Wald, in welchen der Täter gemäss Videoüberwachung verschwand, eine Aktentasche sowie «Polentaschen», wie sie der Beschuldigte immer verwendet habe, gefunden worden seien. In der Aktentasche habe sich sodann ein Akkuschrauber mit der DNA des Beschuldigten befunden. Der Beschuldigte habe anhand eines Arbeits- vertrages sowie Arbeitszeitabrechnungen versucht, zu beweisen, dass er sich da- mals nicht in der Schweiz befunden habe. Anhand der Unterlagen der Autovermie- tung sei jedoch erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz befunden habe (act. 31, S. 3). 6.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 aus, nichts mit dem vorgeworfenen Sachverhalt zu tun zu haben. Er habe die Tasche in Zürich in einer Bar vergessen (act. HD 2/11, F/A 5 ff.). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2024 erklärte er, weder etwas damit zu tun zu haben, noch jemals an diesem Ort gewesen zu sein (act. HD 2/13, F/A 37 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 gestand er den Sachverhalt ein (Prot. S. 18). Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung vom
5. Februar 2025 aus, dass es auch hier keine direkten Beweise zur Erstellung des Anklagesachverhalts gebe. Der Beschuldigte habe für die Tatzeit am 7. März 2022 belegt, dass er bei der Arbeit gewesen sei. Auch die Gehaltsabrechnung für März 2022 würde vorliegen. Damit habe der Beschuldigte ein Alibi (act. 32, Rz. 9 ff.). 6.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der dele- gierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 (act. HD 2/11), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver-
- 20 - handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 18), der Polizeirapport vom 8. März 2022 sowie der Nachtragsrapport vom 6. September 2022 (act. D10/2), die Akten zu den DNA-Spuren (act. D10/4), die Fotodokumentationen (act. D10/6), der Mietvertrag für das Mietauto in der Periode vom 1. März 2022 bis 23. April 2022 (act. D11/9/14) sowie die vom Beschuldigten eingereichte Anwesenheitsliste und Stundenabrech- nung seiner Arbeitgeberin (act. HD 7/10/2) und eine ebenfalls von ihm eingereichte Gehaltsabrechnung für März 2022 (act. 33/4) im Recht. 6.4. Der Beschuldigte anerkannte den vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich. Wie in den Dossiers 8 und 9 kann auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte leichtfertig ein falsches Ge- ständnis ablegte, wobei hierzu auf die Ausführungen in Dossier 8 verwiesen wird (Ziffer II. 4.4). Vergleicht man die Dossiers 9 und 10, so ergibt sich, das bei beiden sehr ähnlich vorgegangen wurde, es wurde bei beiden ein Loch in das Schloss gebohrt, wobei es dem Täter bei Dossier 10 nicht gelang, in das Geschäft einzu- dringen. Auf den Fotos zu Dossier 10 ist sodann die Tasche aus Dossier 9 ersicht- lich, was nahelegt, dass es sich in den beiden Dossiers um den gleichen Täter handelt (act. D10/6/2, Fotos 2-17; act. D9/8/2). Die Untersuchung hat sodann erge- ben, dass im Wald nahe des Tatorts, in den der Beschuldigte gemäss Videoauf- nahmen floh, eine Aktentasche gefunden wurde. Darin befand sich ein Akkubohrer, auf dem die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte (act. D10/4). Die Verteidigung vermag keine glaubhafte Erklärung zu erbringen, wie die DNA des Beschuldigten auf den Akkubohrer hätte gelangen sollen. Die frühere Aussage des Beschuldigten, die Tasche in einer Bar vergessen zu haben, wobei genau diese später in der nähe des Tatorts auftauchte, ist unglaubhaft und als Schutzbehaup- tung zu werten. Die von der Verteidigung eingereichte Gehaltsabrechnung des Be- schuldigten vermag ferner nicht zu beweisen, dass sich der Beschuldigte zum Tat- zeitpunkt effektiv bei der Arbeit befand (act. 33/4). Der Mietvertrag über das Miet- auto Dacia Logan vom 4. Mai 2024 ergibt, dass der Beschuldigte für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 23. April 2022 in R._____ [Ortschaft in der Schweiz] ein Fahr- zeug gemietet hat. Es wurde von der Verteidigung nicht erläutert, weshalb der Be- schuldigte ein Auto in der Schweiz mietete, ohne auch effektiv anwesend zu sein und dieses zu brauchen, weshalb es naheliegt, dass er sich in diesem Zeitraum in
- 21 - der Schweiz aufgehalten hat (act. D11/9/14). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich ferner mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist und der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt als erstellt gilt.
7. Zusammenfassend sind die Vorwürfe gegen den Beschuldigten, so wie sie in der Anklageschrift festgehalten sind, erstellt. III. Anwendbares Recht
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als gewebs- mässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, mehrfache Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Hausfriedens- bruch im Sinne von Art. 186 StGB (act. 12, S. 10; act. 31, S. 4).
2. Durch Ziff. I 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 wurde Art. 139 Ziff. 2 StGB (Qualifikation Gewerbsmäs- sigkeit) mit Wirkung per 1. Juli 2023 aufgehoben. Die Mindeststrafe für den ge- werbsmässigen Diebstahl wurde damit per 1. Juli 2023 auf 6 Monate Freiheitsstrafe festgelegt und ist neu unter Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB geregelt. Vorliegend sind insgesamt zehn Diebstähle des Beschuldigten im Zeitraum von 2012 bis 2024 zu beurteilen, weshalb zunächst zu prüfen ist, nach welchem Recht die Taten zu beurteilen sind. Grundsätzlich gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das Ge- setz, das zur Zeit der Tatbegehung in Kraft ist. Wird jedoch die Strafandrohung für eine Tat geändert, während sie begangen wird, so bei gewerbsmässigen Taten, kommt das Gesetz zur Anwendung, das zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat gültig ist. Es ist folglich bei gewerbsmässigen Taten, die über einen längeren Zeit- raum begangen werden, entscheidend, welches Gesetz zum Zeitpunkt der letzten Tathandlung, die zur Gewerbsmässigkeit ausschlaggebend ist, in Kraft ist (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 11). Da der Einbruchdiebstahl in Dossier 11 am 24. April 2024 begangen wurde, ist vorliegend zur Beurteilung der Gewerbsmässigkeit Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a nStGB anwendbar und nicht Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB. Dass die Dossiers 1 bis 10 vor Inkrafttreten des erhöhten Strafrahmens für die gewerbsmässige Begehung von
- 22 - Diebstählen verübt wurden, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 11).
3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft erweist sich im Übrigen als zu- treffend und wird bezüglich den in den Dossiers 1 bis 7 sowie 11 angeklagten Sach- verhalten von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Zur rechtlichen Würdi- gung der in den Dossiers 8 bis 10 angeklagten Sachverhalten hat sich die Verteidi- gung nicht geäussert (act. 32, Rz. 4).
4. Der Beschuldigte ist damit des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Methodik der Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Straftat gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist somit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen kann zwar unter Be- rücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nach oben bzw. nach unten erweitert werden; dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer, Urteil 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Bei der Bildung der Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Ein-
- 23 - satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren, wobei es eben- falls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer, Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2).
2. Strafrahmen, Grundlagen der Strafzumessung und Strafart 2.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist der gewerbsmäs- sige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB). Vorliegend beträgt der Strafrahmen für das schwerste Delikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 3 StGB). Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben recht- fertigen würden. 2.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Wurden mehrere Delikte be- gangen, kommt die Täterkomponente erst nach Bildung der Gesamtstrafe zum tra- gen (BSK StGB- ACKERMANN, Art. 49 N 116a m.w.H.). 2.3. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist mithin grundsätzlich diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit
- 24 - des Beschuldigten eingreift, ihn mit anderen Worten weniger hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Für die Wahl der Strafart wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe stets vorzuziehen wäre. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung die im Ein- zelfall angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, Art. 32 N 25).
3. Einsatzstrafe: Gewerbsmässiger Diebstahl 3.1. Tatkomponente Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei allen Um- ständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbe- wertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist so- dann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hy- pothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Unter anderem trifft denjenigen ein gerin- gerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist oder der die Tat durch Unterlassung begeht (OGer ZH, SB130168, Urteil vom 23. September 2013, Ziff. IV., E. 2.3). Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "sehr leicht", "eher leicht", "noch leicht", "nicht mehr leicht", "kei-
- 25 - nesfalls leicht", "mittel", "beträchtlich", "eher schwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (OGer ZH, SB170374-O, Be- schluss vom 2. Februar 2018 E. IV./3.2.1. mit Verweis auf MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 182). 3.1.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte erbeutete insgesamt Deliktsgut im Wert von rund Fr. 106'428.76, welches aus fünf vollendeten einzelnen Einbruchdiebstählen stammt. Bei den einzelnen Einbruchdiebstählen wurde geplant und organisiert vor- gegangen. Die Anzahl der Einzeldelikte, das vorab organisierte und sorgfältige Auskundschaften der Deliktsorte sowie die Auswahl an sich gut und mit hohen Er- lösen weiterzuverkaufendem Deliktsgut deuten auf ein entschlossenes Vorgehen und heben hervor, dass der Beschuldigte auf berufsähnliche Art und Weise an sein Vorhaben heranging. All dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Nicht zu relativieren vermag dies die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte habe die nächtlichen Einbrüche gut vorbereitet und besonnen durchgeführt, weshalb auch keine Begegnungen mit Dritten stattfanden (act. 32, Rz. 15). Vorliegend ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass vorliegend die Dossiers 1 bis 10 vor Inkrafttreten des erhöhten Strafrahmens für die gewerbsmässige Begehung von Diebstählen verübt wurden, ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. Bei fünf Delikten ist es bei einem Versuch geblieben, was die objektive Tatschwere etwas relativiert und weshalb sich die Einsatzstrafe auf 32 Monate re- duziert. 3.1.2. Subjektive Tatschwere In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er wollte durch wiederholte Diebstähle seine persönliche finanzielle Situation verbessen. Es standen somit sowohl egois- tische wie auch monetäre Interessen im Vordergrund. Hierbei ist zu berücksichti- gen, dass die pekuniäre Motivation bereits durch die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls umfasst wird und das Verschulden im Sinne des Doppelverwer-
- 26 - tungsverbots nicht noch zusätzlich erhöht werden kann (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 102). Insgesamt kann die subjektive Tatschwere die objek- tive nicht relativieren, womit es bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 32 Mona- ten verbleibt. 3.2. Fazit Einsatzstrafe In Anbetracht der gewerbsmässigen Begehung kommt zum Vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Aufgrund der objekti- ven wie subjektiven Tatschwere ist von einer vorläufigen Einsatzstrafe von 32 Mo- naten Freiheitsstrafe auszugehen.
4. Mehrfache Sachbeschädigung 4.1. Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 4.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass insgesamt ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 10'874.35 entstanden ist. Dieser setzt sich aus mehreren Einzelschäden zusammen, welche individuell betrachtet jeweils im niedrigen Be- reich anzusiedeln sind. Dass die einzelnen Schadensbeträge nicht höher ausfielen, ist nicht der besonderen Vorsicht oder Rücksichtnahme des Beschuldigten zu ver- danken, sondern vielmehr dem Zufall, dass keine weiteren Zugangshindernisse zu überwinden waren. Es ist zudem, wie von der Verteidigung vorgebracht, dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte keine unnötigen Sachschäden verursachte (act. 32, Rz. 16). In subjektiver Hinsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verursachung von Sachschäden lediglich Mittel zum Zweck und nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war. Er nahm die Sachschä- den in Kauf, um die Diebstähle begehen zu können und handelte insofern mindes- tens eventualvorsätzlich. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht zu be- trachten. 4.3. Für die Begehung der mehrfachen Sachbeschädigung erscheint eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. Grundsätzlich käme somit die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage resp. ginge diese einer Freiheitsstrafe vor (vgl. oben
- 27 - Ziff. IV/2/2.3). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Vorliegend wird von der Verteidigung ausgeführt, dass der Beschuldigte auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen war, er habe Mühe, trotz seiner Krebserkrankung eine Arbeitsstelle zu finden (act. 32, Rz. 17). Auch seine Frau arbeite nicht in einem 100 %-Pensum, da sie die Betreuung des invali- den Kindes übernehme (Prot. S. 9). Es wird ersichtlich, dass eine Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht einbringlich wäre, weshalb die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht fällt und die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund der Gleichartig- keit der Strafen zulässig ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatz- strafe um 150 Strafeinheiten resp. 5 Monate auf 37 Monate zu erhöhen.
5. Mehrfacher Hausfriedensbruch 5.1. Hausfriedensbruch wird bestraft mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB). 5.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt vorliegend ebenfalls die Anzahl an Einzeldelikten ins Gewicht. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte konsequent einzig in nicht bewohnte Räumlichkeiten eingedrungen ist, damit beeinträchtigte er jeweils nicht das Sicherheitsgefühl Dritter. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Hausrechts lediglich Mittel zum Zweck und nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war. Er handelte jedoch vorsätzlich und nahm dadurch bewusst Nachteile für Dritte in Kauf. Das Tat- verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu werten. Für die Hausfriedensbrüche erscheint eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. 5.3. Grundsätzlich käme somit auch hier die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage resp. ginge diese einer Freiheitsstrafe vor (vgl. oben Ziff. IV/2/2.3). Aufgrund der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe fällt die Ausfällung einer solchen ausser Betracht und die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist zu- lässig (vgl. Ausführungen dazu unter Ziff. IV/4/4.3 zur Sachbeschädigung). In An- wendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 45 Strafeinheiten, resp. 1.5 Monate auf 38.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 28 -
6. Täterkomponente 6.1. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen. Massgebend sind auch eine allfällige Strafemp- findlichkeit, das Wohlverhalten sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, wobei insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abge- legtes Geständnis von Bedeutung sind (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). Die unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente zu beurteilenden Zu- messungsfaktoren sind für alle Delikte dieselben, weshalb sie an dieser Stelle ge- meinsam geprüft werden. 6.2. Über die für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist aufgrund seiner Angaben anlässlich der Hauptverhandlung zu- sammengefasst Folgendes bekannt: Der Beschuldigte ist Serbischer Staatsange- höriger, wohnhaft in Italien. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind. Seine 25-jährige Tochter wohnt zusammen mit ihrer Mutter eine Strasse wei- ter als der Beschuldigte. Die weiteren Familienangehörigen des Beschuldigten le- ben in Serbien (Prot. S. 8 ff.). 6.3. Im Strafregisterauszug vom 4. Mai 2025 sind keine Strafen eingetragen, was neutral zu werten ist (act. HD 9/4). 6.4. Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten respektive sein Verhalten wäh- rend der Untersuchung betrifft, ist festzuhalten, dass er zwar anlässlich der Haupt- verhandlung den gesamten Sachverhalt eingestanden hat, das umfassende Ge- ständnis jedoch in Anbetracht der Verfahrensdauer sehr spät getätigt wurde und sich aufgrund der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd auswirkt. Die lange Verfahrensdauer wirkt sich ebenfalls strafmindernd aus, wodurch insgesamt eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 6.5 Monate auf 32 Monate angezeigt ist. 6.5. Eine zu einer Strafreduktion führende Strafempfindlichkeit aufgrund der fami- liären Situation ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzunehmen, handelt es sich doch bei der eingeschränkten Kontaktmöglichkeit zur Familie um eine der Freiheitsstrafe immanente Konsequenz, welche von allen Verurteilten in
- 29 - etwa dem gleichen Masse zu tragen ist (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 118). Der Beschuldigte hat zwar ausgeführt, dass er ein autistisches Kind zu- hause habe, welches mehr Pflege benötige (Prot. S. 9 und 31), dies vermag jedoch noch nicht eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten sind damit als neutral zu werten.
7. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit 32 Monaten Freiheitsstrafe. V. Vollzug und Haftanrechnung
1. Vollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Kommt die Gewährung eines vollständig bedingten Strafvoll- zugs aufgrund der ausgefällten Strafe nicht in Frage (Art. 42 StGB), so kann das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf die Hälfte der Strafe den unbedingt vollziehbaren Teil nicht übersteigen und der aufgeschobene sowie der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht (sog. günstige Prognose). Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten sowie die Aussichten seiner Be- währung zulassen. 1.2. Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten be- straft wurde, kommt für ihn eine teilbedingte Freiheitsstrafe nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Ver-
- 30 - fahren und das Urteil ausreichenden Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen ha- ben, sodass er von weiterer Delinquenz absehen wird. Dies hat er auch selbst bei der Hauptverhandlung ausgeführt, als er erklärte, dass er eine andere Lösung für seine Probleme suchen müsse, da ihn seine Kinder und insbesondere sein invali- des Kind sowie seine Frau bräuchten und seine Abwesenheit äusserst ungünstig sei (Prot. S. 31). Des Weiteren zeigte sich der Beschuldigte in den meisten Dossi- ers bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung und in den übrigen anlässlich dieser geständig. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte nach dem Verbüssen des unbedingten Teils der Strafe wohlverhalten wird. Den Restbe- denken ist durch eine Erhöhung der Probezeit Rechnung zu tragen. 1.3. Es rechtfertigt sich damit, die angeordnete Freiheitsstrafe teilweise bedingt auszusprechen, wobei 16 Monate bedingt und 16 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
2. Anrechnung der erstandenen Haft 2.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die wäh- rend dem Verfahren bereits erstanden wurde, auf die Strafe an. Die zu entziehende Freiheit soll nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 133 IV 150 E. 5.1; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 40 ff.). 2.2. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Mai 2024 bis zum 19. September 2024 in Untersuchungshaft (act. HD 8/11; HD 8/29). Die erstandene Haft im Umfang von 139 Tagen ist ihm entsprechend an die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Landesverweis
1. Am 1. Oktober 2016 trat die Umsetzungsgesetzgebung zur sogenannten Aus- schaffungsinitiative in Kraft (AS 2016 2329). Demnach hat das Gericht bei Schul- digsprechung eines ausländischen Beschuldigten diesen zwingend für mindestens 5 Jahre des Landes zu verweisen, sofern dieser nach Inkrafttreten der neuen Be- stimmungen eine Straftat aus dem Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann nur ausnahmsweise von
- 31 - einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn dies für den Beschuldig- ten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Die Staatsanwaltschaft verlangt infolge der Gesamtumstände eine Landesver- weisung von 10 Jahren (act. 31, S. 7). Die Verteidigung stellt den Antrag auf eine Landesverweisung von 8 Jahren. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte kein relevantes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz habe. Mit einer zehnjährigen Landesverweisung würde jedoch das Gericht den Rahmen unangemessen hoch ausreizen, da es zahlreiche Fallkonstellationen gebe, welche Anlass sein müssen, die Täterschaft deutlich länger fernzuhalten, so die Verteidigung.
3. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger (act. HD 9/4) und wohnhaft in Italien (Prot. S. 9). Einzelne Dossiers wurden zwar teilweise bereits in den Jahren 2011 bis 2015 begangen, jedoch beging der Beschuldigte die Taten in den Dossiers 4, 7, 8, 9, 10 und 11 nach dem 1. Oktober 2016. Die Widerhandlungen gegen Art. 139 Ziff. 3 sowie gegen Art. 139 StGB in Verbindung mit Art. 186 StGB sind von den Katalogstraftaten erfasst (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Die objektiven Voraussetzungen der Landesverweisung liegen vor.
4. Ein persönlicher Härtefall für den Beschuldigten ist ebenfalls nicht ersichtlich, er wird von der Landesverweisung verglichen mit der potenziellen Wegweisung von anderen Ausländern nicht in erhöhtem Masse getroffen und die Landesverweisung hat auch keine erheblichen Nachteile zur Folge. Dies insbesondere, da er seinen Lebensmittelpunkt in Italien und nicht in der Schweiz hat. Ferner stimmen die grundsätzlichen Anträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft überein. Da die Verteidigung ebenfalls von einer Landesverweisung ausgeht, ist nicht näher zu klären, ob diese einen persönlichen Härtefall für den Beschuldigten darstellt. Offen- sichtlich liegt kein solcher vor. Zusammenfassend kann aufgrund der Gesamtum- stände festgehalten werden, dass die Landesverweisung keine besondere persön-
- 32 - liche Härte für den Beschuldigten darstellt. Somit erübrigt sich auch eine weitere Interessenabwägung. Die Landesverweisung ist anzuordnen.
5. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszuspre- chen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Katalogstraftatbestands im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB, wurde als nicht mehr leicht beurteilt, und die Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 38.5 Monaten Freiheitsstrafe bewegt sich im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Unter Einbezug der Täterkompo- nente und des Umstands, dass der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen, jedoch auch keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist, erscheint es gerechtfertigt und nicht unverhältnismässig, die Dauer der Landesverweisung bei einer Dauer von 8 Jahren anzusiedeln. Es wird eine Landesverweisung von 8 Jahren angeordnet.
6. Landesverweisungen gegen ausländische Personen, die nicht Bürgerinnen oder Bürger der EU oder der EFTA sind, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben (Art. 16 Abs. 2 lit. b BPI [SR 361]; Art. 21 und 24 f. der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation). Der Beschuldigte ist zwar Drittstaatsange- höriger, hat aber seit über 29 Jahren seinen Wohnsitz in S._____, Italien, wo er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebt (Prot. S. 9). Die diesbezügli- chen Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stimmen indes überein, daher und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Landesverwei- sung nicht im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Beschlagnahme
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände und Vermö- genswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, vorläufig beschlagnahmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Der endgültige Entscheid über die Einziehung, Rückgabe sowie Kostendeckung wird von derjenigen Strafbehörde getroffen, welche das Ver-
- 33 - fahren abschliesst (BOMMER/ GOLDSCHMID, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 und N 14 zu Art. 267 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Übereinstimmung mit der Verteidigung die einzigen als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Samsung sowie SIM-Karte samt Kartenhalter) nach Rechtskraft des Urteils wieder an den Beschuldigten herauszugeben (act. 31, S. 7 und act. 32, Rz. 30).
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland des Kantons Zürich vom 9. August 2024 (act. HD 6/1) beschlagnahmten Gegenstände Mobilte- lefon Samsung (A018.651.086) sowie SIM-Karte und Kartenhalter (A018.651.097) wurden einzig zu Beweiszwecken beschlagnahmt, weshalb die Herausgabe ver- hältnismässig erscheint. Die beiden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. VIII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist Scha- denszins geschuldet und zwar vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Er- eignis sich finanziell ausgewirkt hat (BSK OR-KESSLER, N 5 zu Art. 42). Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zu den durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in erster Linie Leib und Leben, aber unter anderem auch die persönliche Freiheit. Voraussetzung für die Zusprechung ist eine immaterielle Unbill. Erforderlich sind physische oder psychi- sche Leiden, wobei als Massstab die Reaktion einer weder besonders sensiblen noch besonders widerstandsfähigen Durchschnittsperson heranzuziehen ist (KESS- LER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], BSK Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2020, Art. 49 N 11).
- 34 -
2. Die Privatklägerschaft hat insbesondere den Schaden zu substantiieren und, so- weit möglich, zu belegen; allenfalls sind entsprechende Beweisanträge zu stellen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 7 m.w.H.). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage nicht hinreichend erfolgt, so wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b). Die Zivilklägerschaft erleidet indessen keinen Rechtsverlust, sondern kann die Forderung im Zivilprozess erneut geltend machen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 13 m.w.H.).
3. Die Privatkläger/innen 1, 5, 6 und 7 (Dossiers 4, 7, 2, 9 und 10) haben sich nicht als Zivilkläger konstituiert.
4. Die Privatklägerin 2 (Dossier 11) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 5'716.85 sowie Genugtuung im Umfang von Fr. 2’000.– (act. D11/12/3). Die Schadenersatzforderung wurde zum Teil mittels einer Offerte belegt, wobei hier nicht erkennbar ist, ob diese Kosten den tatsächlichen Schaden decken, da keine entsprechende Rechnung eingereicht wurde. Eine allfällige durch das Delikt erlittene immaterielle Unbill, welche als Vor- aussetzung der Genugtuung erforderlich ist, wurde nicht substantiiert dargelegt. Die beiden Forderungen sind mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verwei- sen.
5. Die Privatklägerin 3 (Dossier 11) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 2'000.– (act. D11/12/4). In den Ak- ten ist eine handschriftliche Auflistung über Selbstbehalt der Versicherung, Beschä- digte Kamera und Personalaufwand zu finden. Diese geltend gemachten Beträge sind jedoch nicht mittels Belegen nachgewiesen. Die Forderung ist mangels Sub- stantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Privatklägerin 4 (Dossier 8) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'000.– sowie Genugtuung im Um- fang von Fr. 1'000.– (act. D8/8/2). Es liegen keine Belege bei den Akten, welche eine entsprechende Berechnung des effektiven Schadens zulassen würden. Auch eine allfällige durch das Delikt erlittene immaterielle Unbill, welche als Vorausset-
- 35 - zung der Genugtuung erforderlich ist, wurde nicht substantiiert dargelegt. Die bei- den Forderungen sind mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die Privatklägerin 8 (Dossier 9 und 10) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'000.– (act. D9/9/3 und D10/7/3). Bei den Akten liegt eine handschriftliche Auflistung des von der Privatklä- gerin 8 zu tragenden Selbstbehalts und einer Aufwandentschädigung. Es wurden keine Belege eingereicht, welche die Höhe der Forderung nachvollziehen lassen. Die Forderung ist mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Die Privatklägerin 9 (Dossier 4) hat sich als Versicherung der Privatklägerin 1 im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 42'637.– (act. D4/7/5). Als Beleg wurde eine handschriftliche Inventarliste der Privatklägerin 1 eingereicht. Vorliegend ist unklar, wie hoch die effektiven Einkaufs- und Verkaufspreise waren. Es liegen ferner keine Belege bei den Akten, welche eine entsprechende Berechnung des effektiven Schadens zu- lassen würden. Die Forderung ist mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu ver- weisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die angefallenen Auslagen sind ausgewiesen und können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 14). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie ange- sichts des Umfangs und der Komplexität des Falles erscheint vorliegend eine Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen.
2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV ZH). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel Fr. 220.– (§ 16 Abs. 1 AnwGebV
- 36 - ZH i.V.m. § 3 AnwGebV ZH). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Be- zirksgerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptver- handlung (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH). Der amtliche Verteidiger des Beschul- digten reichte anlässlich der Hauptverhandlung seine Honorarnoten ein (act. 30). Die dem Honorar zugrunde liegenden honorarberechtigten Arbeitsstunden sind mit der Honorarnote ausgewiesen und nicht zu beanstanden. Die amtliche Verteidi- gung ist entsprechend mit total Fr. 20'085.35 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichts- kasse zu übernehmen, wobei der Beschuldigte zur Rückerstattung an die Staats- kasse verpflichtet werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu- lassen. X. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO und Art. 399 Abs. 1 StPO).
- 37 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrech- nung der erstandenen Haft von 139 Tagen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate ab- züglich die bereits erstandene Haft von 139 Tagen) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem verzichtet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Au- gust 2024 beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon Samsung (Asservat- Nr. A018.651.086) sowie SIM-Karte und Kartenhalter (Asservate- Nr. A018.651.097) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, werden die genannten Gegenstände vernichtet.
7. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
- 38 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'800.– Auslagen Polizei Fr. 20'085.35 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
10. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung zunächst als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) den amtlichen Verteidiger (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach, übergeben) die Privatklägerschaft das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten den amtlichen Verteidiger die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie Formular "Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E- Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft
- 39 -
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 5. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw C. Roth
- 40 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Winter- thur / Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 20. September 2024 An- klage wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (act. 12).
E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Kommt die Gewährung eines vollständig bedingten Strafvoll- zugs aufgrund der ausgefällten Strafe nicht in Frage (Art. 42 StGB), so kann das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf die Hälfte der Strafe den unbedingt vollziehbaren Teil nicht übersteigen und der aufgeschobene sowie der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht (sog. günstige Prognose). Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten sowie die Aussichten seiner Be- währung zulassen.
E. 1.2 Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten be- straft wurde, kommt für ihn eine teilbedingte Freiheitsstrafe nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Ver-
- 30 - fahren und das Urteil ausreichenden Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen ha- ben, sodass er von weiterer Delinquenz absehen wird. Dies hat er auch selbst bei der Hauptverhandlung ausgeführt, als er erklärte, dass er eine andere Lösung für seine Probleme suchen müsse, da ihn seine Kinder und insbesondere sein invali- des Kind sowie seine Frau bräuchten und seine Abwesenheit äusserst ungünstig sei (Prot. S. 31). Des Weiteren zeigte sich der Beschuldigte in den meisten Dossi- ers bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung und in den übrigen anlässlich dieser geständig. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte nach dem Verbüssen des unbedingten Teils der Strafe wohlverhalten wird. Den Restbe- denken ist durch eine Erhöhung der Probezeit Rechnung zu tragen.
E. 1.3 Es rechtfertigt sich damit, die angeordnete Freiheitsstrafe teilweise bedingt auszusprechen, wobei 16 Monate bedingt und 16 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
2. Anrechnung der erstandenen Haft
E. 2 Die Parteien wurden mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 zur Hauptverhand- lung am 5. Februar 2025 vorgeladen (act. 15).
E. 2.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die wäh- rend dem Verfahren bereits erstanden wurde, auf die Strafe an. Die zu entziehende Freiheit soll nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 133 IV 150 E. 5.1; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 40 ff.).
E. 2.2 Der Beschuldigte befand sich vom 4. Mai 2024 bis zum 19. September 2024 in Untersuchungshaft (act. HD 8/11; HD 8/29). Die erstandene Haft im Umfang von 139 Tagen ist ihm entsprechend an die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Landesverweis
1. Am 1. Oktober 2016 trat die Umsetzungsgesetzgebung zur sogenannten Aus- schaffungsinitiative in Kraft (AS 2016 2329). Demnach hat das Gericht bei Schul- digsprechung eines ausländischen Beschuldigten diesen zwingend für mindestens 5 Jahre des Landes zu verweisen, sofern dieser nach Inkrafttreten der neuen Be- stimmungen eine Straftat aus dem Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann nur ausnahmsweise von
- 31 - einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn dies für den Beschuldig- ten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Die Staatsanwaltschaft verlangt infolge der Gesamtumstände eine Landesver- weisung von 10 Jahren (act. 31, S. 7). Die Verteidigung stellt den Antrag auf eine Landesverweisung von 8 Jahren. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte kein relevantes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz habe. Mit einer zehnjährigen Landesverweisung würde jedoch das Gericht den Rahmen unangemessen hoch ausreizen, da es zahlreiche Fallkonstellationen gebe, welche Anlass sein müssen, die Täterschaft deutlich länger fernzuhalten, so die Verteidigung.
3. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger (act. HD 9/4) und wohnhaft in Italien (Prot. S. 9). Einzelne Dossiers wurden zwar teilweise bereits in den Jahren 2011 bis 2015 begangen, jedoch beging der Beschuldigte die Taten in den Dossiers 4, 7, 8, 9, 10 und 11 nach dem 1. Oktober 2016. Die Widerhandlungen gegen Art. 139 Ziff. 3 sowie gegen Art. 139 StGB in Verbindung mit Art. 186 StGB sind von den Katalogstraftaten erfasst (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Die objektiven Voraussetzungen der Landesverweisung liegen vor.
4. Ein persönlicher Härtefall für den Beschuldigten ist ebenfalls nicht ersichtlich, er wird von der Landesverweisung verglichen mit der potenziellen Wegweisung von anderen Ausländern nicht in erhöhtem Masse getroffen und die Landesverweisung hat auch keine erheblichen Nachteile zur Folge. Dies insbesondere, da er seinen Lebensmittelpunkt in Italien und nicht in der Schweiz hat. Ferner stimmen die grundsätzlichen Anträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft überein. Da die Verteidigung ebenfalls von einer Landesverweisung ausgeht, ist nicht näher zu klären, ob diese einen persönlichen Härtefall für den Beschuldigten darstellt. Offen- sichtlich liegt kein solcher vor. Zusammenfassend kann aufgrund der Gesamtum- stände festgehalten werden, dass die Landesverweisung keine besondere persön-
- 32 - liche Härte für den Beschuldigten darstellt. Somit erübrigt sich auch eine weitere Interessenabwägung. Die Landesverweisung ist anzuordnen.
5. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszuspre- chen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Katalogstraftatbestands im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB, wurde als nicht mehr leicht beurteilt, und die Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 38.5 Monaten Freiheitsstrafe bewegt sich im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Unter Einbezug der Täterkompo- nente und des Umstands, dass der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen, jedoch auch keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist, erscheint es gerechtfertigt und nicht unverhältnismässig, die Dauer der Landesverweisung bei einer Dauer von 8 Jahren anzusiedeln. Es wird eine Landesverweisung von 8 Jahren angeordnet.
6. Landesverweisungen gegen ausländische Personen, die nicht Bürgerinnen oder Bürger der EU oder der EFTA sind, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben (Art. 16 Abs. 2 lit. b BPI [SR 361]; Art. 21 und 24 f. der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation). Der Beschuldigte ist zwar Drittstaatsange- höriger, hat aber seit über 29 Jahren seinen Wohnsitz in S._____, Italien, wo er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebt (Prot. S. 9). Die diesbezügli- chen Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stimmen indes überein, daher und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Landesverwei- sung nicht im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Beschlagnahme
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände und Vermö- genswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, vorläufig beschlagnahmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Der endgültige Entscheid über die Einziehung, Rückgabe sowie Kostendeckung wird von derjenigen Strafbehörde getroffen, welche das Ver-
- 33 - fahren abschliesst (BOMMER/ GOLDSCHMID, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 und N 14 zu Art. 267 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Übereinstimmung mit der Verteidigung die einzigen als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Samsung sowie SIM-Karte samt Kartenhalter) nach Rechtskraft des Urteils wieder an den Beschuldigten herauszugeben (act. 31, S. 7 und act. 32, Rz. 30).
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland des Kantons Zürich vom 9. August 2024 (act. HD 6/1) beschlagnahmten Gegenstände Mobilte- lefon Samsung (A018.651.086) sowie SIM-Karte und Kartenhalter (A018.651.097) wurden einzig zu Beweiszwecken beschlagnahmt, weshalb die Herausgabe ver- hältnismässig erscheint. Die beiden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. VIII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist Scha- denszins geschuldet und zwar vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Er- eignis sich finanziell ausgewirkt hat (BSK OR-KESSLER, N 5 zu Art. 42). Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zu den durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in erster Linie Leib und Leben, aber unter anderem auch die persönliche Freiheit. Voraussetzung für die Zusprechung ist eine immaterielle Unbill. Erforderlich sind physische oder psychi- sche Leiden, wobei als Massstab die Reaktion einer weder besonders sensiblen noch besonders widerstandsfähigen Durchschnittsperson heranzuziehen ist (KESS- LER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], BSK Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2020, Art. 49 N 11).
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2. Die Privatklägerschaft hat insbesondere den Schaden zu substantiieren und, so- weit möglich, zu belegen; allenfalls sind entsprechende Beweisanträge zu stellen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 7 m.w.H.). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage nicht hinreichend erfolgt, so wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b). Die Zivilklägerschaft erleidet indessen keinen Rechtsverlust, sondern kann die Forderung im Zivilprozess erneut geltend machen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 13 m.w.H.).
3. Die Privatkläger/innen 1, 5, 6 und 7 (Dossiers 4, 7, 2, 9 und 10) haben sich nicht als Zivilkläger konstituiert.
4. Die Privatklägerin 2 (Dossier 11) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 5'716.85 sowie Genugtuung im Umfang von Fr. 2’000.– (act. D11/12/3). Die Schadenersatzforderung wurde zum Teil mittels einer Offerte belegt, wobei hier nicht erkennbar ist, ob diese Kosten den tatsächlichen Schaden decken, da keine entsprechende Rechnung eingereicht wurde. Eine allfällige durch das Delikt erlittene immaterielle Unbill, welche als Vor- aussetzung der Genugtuung erforderlich ist, wurde nicht substantiiert dargelegt. Die beiden Forderungen sind mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verwei- sen.
5. Die Privatklägerin 3 (Dossier 11) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 2'000.– (act. D11/12/4). In den Ak- ten ist eine handschriftliche Auflistung über Selbstbehalt der Versicherung, Beschä- digte Kamera und Personalaufwand zu finden. Diese geltend gemachten Beträge sind jedoch nicht mittels Belegen nachgewiesen. Die Forderung ist mangels Sub- stantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Privatklägerin 4 (Dossier 8) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'000.– sowie Genugtuung im Um- fang von Fr. 1'000.– (act. D8/8/2). Es liegen keine Belege bei den Akten, welche eine entsprechende Berechnung des effektiven Schadens zulassen würden. Auch eine allfällige durch das Delikt erlittene immaterielle Unbill, welche als Vorausset-
- 35 - zung der Genugtuung erforderlich ist, wurde nicht substantiiert dargelegt. Die bei- den Forderungen sind mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 2.3 Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist mithin grundsätzlich diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit
- 24 - des Beschuldigten eingreift, ihn mit anderen Worten weniger hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Für die Wahl der Strafart wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe stets vorzuziehen wäre. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung die im Ein- zelfall angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, Art. 32 N 25).
3. Einsatzstrafe: Gewerbsmässiger Diebstahl
E. 3 Dossiers 1-5, 7 und 11 Die in den Dossiers 1-5, 7 sowie 11 geschilderten Sachverhalte anerkannte der Beschuldigte im Grundsatz sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13, F/A 22 ff.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 12 ff.). Lediglich die in den Dos- siers 2, 3, 4 und 11 in der Anklage geltend gemachten Mengen an Deliktsgut bestritt er, wobei er jeweils eine tiefere Menge anerkannte. Abgesehen von den geltend gemachten Mengen deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit dem Unter- suchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Die Sachverhalte in den Dossi- ers 1, 7 und 5 gelten entsprechend als erstellt. In den Dossiers 2, 3, 4 und 11 ist einzig auf die Mengen an Deliktsgut näher einzugehen, im Übrigen gelten auch diese Sachverhalte als erstellt.
E. 3.1 Tatkomponente Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei allen Um- ständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbe- wertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist so- dann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hy- pothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Unter anderem trifft denjenigen ein gerin- gerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist oder der die Tat durch Unterlassung begeht (OGer ZH, SB130168, Urteil vom 23. September 2013, Ziff. IV., E. 2.3). Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "sehr leicht", "eher leicht", "noch leicht", "nicht mehr leicht", "kei-
- 25 - nesfalls leicht", "mittel", "beträchtlich", "eher schwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (OGer ZH, SB170374-O, Be- schluss vom 2. Februar 2018 E. IV./3.2.1. mit Verweis auf MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 182).
E. 3.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte erbeutete insgesamt Deliktsgut im Wert von rund Fr. 106'428.76, welches aus fünf vollendeten einzelnen Einbruchdiebstählen stammt. Bei den einzelnen Einbruchdiebstählen wurde geplant und organisiert vor- gegangen. Die Anzahl der Einzeldelikte, das vorab organisierte und sorgfältige Auskundschaften der Deliktsorte sowie die Auswahl an sich gut und mit hohen Er- lösen weiterzuverkaufendem Deliktsgut deuten auf ein entschlossenes Vorgehen und heben hervor, dass der Beschuldigte auf berufsähnliche Art und Weise an sein Vorhaben heranging. All dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Nicht zu relativieren vermag dies die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte habe die nächtlichen Einbrüche gut vorbereitet und besonnen durchgeführt, weshalb auch keine Begegnungen mit Dritten stattfanden (act. 32, Rz. 15). Vorliegend ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass vorliegend die Dossiers 1 bis 10 vor Inkrafttreten des erhöhten Strafrahmens für die gewerbsmässige Begehung von Diebstählen verübt wurden, ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. Bei fünf Delikten ist es bei einem Versuch geblieben, was die objektive Tatschwere etwas relativiert und weshalb sich die Einsatzstrafe auf 32 Monate re- duziert.
E. 3.1.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er wollte durch wiederholte Diebstähle seine persönliche finanzielle Situation verbessen. Es standen somit sowohl egois- tische wie auch monetäre Interessen im Vordergrund. Hierbei ist zu berücksichti- gen, dass die pekuniäre Motivation bereits durch die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls umfasst wird und das Verschulden im Sinne des Doppelverwer-
- 26 - tungsverbots nicht noch zusätzlich erhöht werden kann (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 102). Insgesamt kann die subjektive Tatschwere die objek- tive nicht relativieren, womit es bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 32 Mona- ten verbleibt.
E. 3.1.3 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 5. Juni 2024 (act. HD 2/4), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 13), der Polizeirapport vom 19. Juli 2012 (act. D2/1) sowie die Fotodokumentation vom 7. Mai 2012 (act. D2/5) im Recht.
E. 3.1.4 Auf dem sich in den Akten befindlichen Foto Nr. 17 ist das Regal ersichtlich, aus dem die Zigarettenstangen entwendet wurden (act. D2/5). Zählt man die sich in den gefüllten Regalen befindlichen Reihen, so ergibt sich, dass eine Anzahl von 221 Stangen Zigaretten in den leergeräumten Regalen Platz hätten. Weiter ist es, wie von der Staatsanwaltschaft geltend, möglich, bei der Privatklägerin 6 direkt vor der Tür zu parken und mit mehrfachem Laufen die von ihr geltend gemachte Menge in ein Fahrzeug zu räumen. Der Beschuldigte erläutert nicht, weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Er führt lediglich aus, nicht in der Lage gewesen zu sein, die angegebene Menge zu tragen, was als Schutzbehauptung zu werten ist. Dass die Geschädigte in Inkaufnahme eines Versicherungsbetruges falsche Mengen an- gab, darf nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die von der Privatklägerin 6 angegebene Menge an entwendetem Deliktsgut in der Höhe von 221 Stangen Zi-
- 10 - garetten ist glaubhaft, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gilt.
E. 3.2 Fazit Einsatzstrafe In Anbetracht der gewerbsmässigen Begehung kommt zum Vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Aufgrund der objekti- ven wie subjektiven Tatschwere ist von einer vorläufigen Einsatzstrafe von 32 Mo- naten Freiheitsstrafe auszugehen.
4. Mehrfache Sachbeschädigung 4.1. Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 4.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass insgesamt ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 10'874.35 entstanden ist. Dieser setzt sich aus mehreren Einzelschäden zusammen, welche individuell betrachtet jeweils im niedrigen Be- reich anzusiedeln sind. Dass die einzelnen Schadensbeträge nicht höher ausfielen, ist nicht der besonderen Vorsicht oder Rücksichtnahme des Beschuldigten zu ver- danken, sondern vielmehr dem Zufall, dass keine weiteren Zugangshindernisse zu überwinden waren. Es ist zudem, wie von der Verteidigung vorgebracht, dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte keine unnötigen Sachschäden verursachte (act. 32, Rz. 16). In subjektiver Hinsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verursachung von Sachschäden lediglich Mittel zum Zweck und nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war. Er nahm die Sachschä- den in Kauf, um die Diebstähle begehen zu können und handelte insofern mindes- tens eventualvorsätzlich. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht zu be- trachten. 4.3. Für die Begehung der mehrfachen Sachbeschädigung erscheint eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. Grundsätzlich käme somit die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage resp. ginge diese einer Freiheitsstrafe vor (vgl. oben
- 27 - Ziff. IV/2/2.3). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Vorliegend wird von der Verteidigung ausgeführt, dass der Beschuldigte auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen war, er habe Mühe, trotz seiner Krebserkrankung eine Arbeitsstelle zu finden (act. 32, Rz. 17). Auch seine Frau arbeite nicht in einem 100 %-Pensum, da sie die Betreuung des invali- den Kindes übernehme (Prot. S. 9). Es wird ersichtlich, dass eine Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht einbringlich wäre, weshalb die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht fällt und die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund der Gleichartig- keit der Strafen zulässig ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatz- strafe um 150 Strafeinheiten resp. 5 Monate auf 37 Monate zu erhöhen.
5. Mehrfacher Hausfriedensbruch
E. 3.2.1 Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte in Dossier 3 am 23. Ok- tober 2012 insgesamt 266 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Wert von Fr. 18'884.27 behändigt (act. 12, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
E. 3.2.2 Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 aus, dass aufgrund des Fotos des leergeräumten Regals ersichtlich sei, dass es unmöglich sei, dass 266 Zigarettenstangen gestohlen worden seien (act. HD 2/5, F/A 14). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte er sodann aus, dass er gemeinsam mit den damals anwesenden Polizisten die Leerräume im Regal gezählt habe und dabei zum Schluss gekommen sei, dass nur 70 bis 80 Stangen Platz gehabt hätten. Weiter führte er aus, dass das Regal voll war, bevor er die Zigarettenstangen daraus entnahm (Prot. S. 14). Die Verteidigung des Beschuldigten macht sodann ebenfalls geltend, dass es im Regal kein Platz für mehr als 70 bis 80 Zigarettenstangen gehabt hätte und viele Stangen gemäss Tat- ortfotos unberührt zurückgeblieben seien (act. 32, Rz. 36).
E. 3.2.3 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 (act. HD 2/5), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 14 f.), der Polizeirapport vom 5. November 2012 (act. D3/1), die Auflistung des Deliktsgut durch die Geschädigte (act. D3/2) sowie die Fotodokumentation vom 23. Oktober 2012 (act. D3/3) im Recht.
- 11 -
E. 3.2.4 Vorliegend begründet der Beschuldigte ebenfalls anhand der Fotodokumen- tation, dass keine 266 Zigarettenstangen in den Leerräumen des Regals Platz ge- habt hätten. Wie in Dossier 2 fällt jedoch bei der Betrachtung der im Recht liegen- den Fotodokumentation auf, dass es durchaus möglich ist, 266 Zigarettenstangen in die Leerräume des in Frage stehenden Regals zu räumen (act. D3/3, S. 3). Es darf auch hier nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Geschädigte mehr Deliktsgut angab, womit sie einen allfälligen Versicherungsbetrug in Kauf nahm. Es gibt ferner keine Hinweise darauf, dass die Geschädigte falsche Mengen an Deliktsgut angab. Sowohl die Aussage des Beschuldigten betreffend Platzman- gel im Regal als auch der Vorwurf des allfälligen Versicherungsbetruges durch die Geschädigte sind als Schutzbehauptungen zu werten. Die angegebene Menge an entwendetem Deliktsgut in der Höhe von 266 Stangen Zigaretten ist glaubhaft, wes- halb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gilt.
E. 3.3 Dossier 4
E. 3.3.1 Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte in Dossier 4 am 8. No- vember 2016 insgesamt ca. 530 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Wert von Fr. 43'137.– behändigt (act. 12, S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
E. 3.3.2 Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 aus, dass er nicht mehr als 70 bis 80 Stangen Zigaretten entwendet habe, er hätte einen Lastwagen gebraucht, um eine solche Menge an Zigaretten zu entwen- den, wie es ihm vorgeworfen werde. Es müsse jemand nach ihm in das Geschäft eingestiegen sein und weitere Stangen entwendet haben (act. HD 2/6, F/A 36 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2024 führte er aus, 70 bis 100 Stangen mitgenommen zu haben. Er könne sich jedoch nicht mehr genau daran erinnern (act. HD 2/13, F/A 25). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar
- 12 - 2025 führte er sodann aus, dass auch in diesem Dossier von der Privatklägerin 1 zu viel angegeben worden sei. Auf die Frage hin, ob er ein Kombi gefahren sei, antwortete er, dass dieses Fahrzeug keinen Platz gehabt habe für die von der Pri- vatklägerin 1 angegebenen Mengen an entwendeten Zigaretten (Prot. S. 15). Die Verteidigung des Beschuldigten führt aus, dass es sich bei den 530 Stangen um die Differenz gegenüber einer Inventur vom 31. Mai 2016 handle, wobei dann jeg- liche Verluste, Diebstähle, Kassenfehler usw. zu Lasten des Beschuldigten abge- wälzt würden. Weiter macht auch sie geltend, dass es im Fahrzeug kein Platz für 530 Stangen gehabt hätte. 530 Stangen Zigaretten hätten ein Volumen von 856,6 Litern, wobei der Beschuldigte mind. zehn «Polentaschen» hätte füllen müssen. Weiter führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte das Gewicht von etwa 212 kg nicht hätte tragen können, was auch von den polizeilichen Sachbearbeiten- den nicht bezweifelt worden sei (act. 32, Rz. 37).
E. 3.3.3 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 (act. HD 2/6), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 15), der Polizeirapport vom 8. November 2016 (act. D4/1), die Auflistung des Deliktsguts durch die Privatklägerin 1 (act. D4/2) und die Mietverträge der Fahrzeuge (act. D11/9/3-18) im Recht.
E. 3.3.4 Vorliegend wird vom Beschuldigten zwar geltend gemacht, dass er das Ge- wicht der entwendeten Zigaretten nicht hätte tragen können, jedoch wird nicht dar- gelegt, wieso er nicht mehrfach vom Ladenlokal zum Fahrzeug hätte gehen kön- nen. Er führte ferner aus, dass er für eine solche Menge an Zigarettenstangen einen Lastwagen gebraucht hätte. Das Volumen einer Zigarettenstange beträgt 990 cm3 (20 cm x 9 cm x 9 cm), womit das Volumen von 530 Zigarettenstangen 524'700 cm3 beträgt (990 cm3 x 530), was 0.5247 m3 entspricht. Gemäss Mietvertrag bei der P._____ AG vom 21. Oktober 2016 mietete der Beschuldigte für den Zeitraum vom
21. Oktober 2016 bis 9. Dezember 2016 einen Dacia Logan 1.6 Kombi, Modell: 2011-2013, mit fünf Sitzen und grossem Kofferraum (act. D11/9/3). In dem vom Beschuldigten gemieteten Fahrzeug hatte eine Menge von 0.524 m3 Platz, womit das Argument des Beschuldigten, dass in seinem Fahrzeug kein Platz für eine sol-
- 13 - che Menge vorhanden gewesen sei, als Schutzargument zu werten ist. Die Aussa- gen des Beschuldigten sind ferner nicht glaubhaft, wenn er zunächst angibt 70 bis 80 Stangen und in der weiteren Einvernahme 70 bis 100 Stangen entwendet zu haben. Auch ist die Aussage des Beschuldigte, dass eine weitere Person nach ihm in das Ladenlokal eingestiegen sein und weitere Stangen entwendet haben müsse, unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Es darf sodann auch in diesem Fall nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 1 in Inkaufnahme eines Versicherungsbetrugs falsche Mengen an entwendeten Ziga- rettenstangen angab. Ferner gibt es auch keine Anzeichen dafür, welche eine sol- che Annahme stützen würden. Der Sachverhalt gilt damit mit einer entwendeten Menge von 530 Zigarettenstangen als erstellt.
E. 3.4 Dossier 11
E. 3.4.1 Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte in Dossier 11 am 24. April 2024 Tabakprodukte im Wert von Fr. 11'821.94 entwendet (act. 12, S. 9). Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft so- dann aus, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb die Geschädigte die Deliktsmenge nicht korrekt deklariert haben soll. Der Beschuldigte habe sodann immer wieder ausgeführt, dass er sich jeweils spontan zu den Diebstählen entschieden habe. Dass dies nicht stimme, ergebe sich nun anhand der neusten Aufzeichnungen der Überwachungsvideos. Man sehe darauf, dass der Beschuldigte die Örtlichkeit vor- gängig minutiös ausgekundschaftet habe. Er habe jede Türe und jede Überwa- chungskamera angeschaut. Das hochprofessionelle Vorgehen des Beschuldigten sei dabei genau dokumentiert (act. 31, S. 4).
E. 3.4.2 Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 aus, dass er zwar Tabakwaren entwendet habe, der Deliktsbetrag von Fr. 11'821.94 jedoch übertrieben sei (act. HD 2/12, F/A 63). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 5. Februar 2025 führte er aus, dass er lediglich 70 bis 80 Zigaret- tenstangen entwendet habe. Auch hier machte er geltend, dass die Geschädigte zu viel Deliktsgut angegeben habe, um bei der Versicherung mehr angeben zu kön- nen, damit sie mehr Geld erhalten würde (Prot. S. 19).
- 14 -
E. 3.4.3 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 (act. HD 2/12), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 19), der Polizeirapport vom 6. Mai 2024 (act. D11/1), die beiden Nachträge zum Polizeirapport (act. D11/2-3) sowie die In- venturdifferenzliste des Deliktsguts der Privatklägerin 3 (act. D11/6) im Recht.
E. 3.4.4 Es wurde vorliegend vom Beschuldigten nicht glaubhaft dargelegt, weshalb die geltend gemachte Menge an Deliktsgut zu hoch deklariert worden sei. Es darf auch hier nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Privatkläge- rin 3 in Inkaufnahme eines Versicherungsbetrugs falsche Mengen angab, diese Aussage des Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu werten. Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt resp. die Deliktsmenge im Wert von Fr. 11'821.94 ist erstellt.
4. Dossier 8 4.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 3. Dezember 2021 um ca. 01:50 Uhr bis ca. 02:23 Uhr versucht, in den E._____ einzudringen, indem er die Lieferantentür mittels Flachwerkzeug und Bohrer zu öffnen versuchte. Dabei habe er einen Sachschaden von ca. Fr. 1'000.– verursacht. Er habe in das Ver- kaufsgeschäft einzudringen versucht, in der Absicht, aus diesem Waren und Wert- gegenstände von möglichst hohem Wert zu behändigen, um sich damit wirtschaft- lich besser zu stellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Polizei nur vier Minuten nachdem der Ein- bruchsversuch gemeldet wurde, vor Ort eingetroffen sei. Dabei hätte sie einen Tä- ter auf der Laderampe entdeckt, welcher die Flucht ergriff. Der Täter habe bei der Flucht seine Mütze verloren, welche sichergestellt wurde und von welcher DNA des Beschuldigten sichergestellt worden sei (act. 31, S. 2 f.). 4.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 aus, dass er zwar die Mütze verloren habe, dies jedoch nicht auf der Flucht geschehen sei und dass er auch nicht der Täter sei (act. HD 2/9, F/A 6). Er habe die Mütze in einem Dorf verloren, als er einen Kollegen dort hin gebracht habe
- 15 - (act. HD 2/9, F/A 9). Der Beschuldigte anerkannte, dass es sich bei der sicherge- stellten Mütze, um die seine handelte, erklärte jedoch, dass es sich um einen Zufall handeln müsse, dass die Mütze an genau diesem Ort gefunden wurde (act. HD 2/9, F/A 28 f.). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2024 erklärte er, nichts mit dem in Dossier 8 beschrieben versuchten Einbruch respektive der Sachbeschädigung zu tun zu haben und verwies auf seine bisherigen Aussagen (act. HD 2/13, F/A 28). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte er aus, nicht bei seinen bisherigen Aussagen zu bleiben. Er bestätigte, den vorgeworfenen versuchten Einbruch sowie die Sachbeschädigung begangen zu haben (Prot. S. 17). Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung vom
E. 5 Dossier 9
E. 5.1 Hausfriedensbruch wird bestraft mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB).
E. 5.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt vorliegend ebenfalls die Anzahl an Einzeldelikten ins Gewicht. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte konsequent einzig in nicht bewohnte Räumlichkeiten eingedrungen ist, damit beeinträchtigte er jeweils nicht das Sicherheitsgefühl Dritter. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Hausrechts lediglich Mittel zum Zweck und nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war. Er handelte jedoch vorsätzlich und nahm dadurch bewusst Nachteile für Dritte in Kauf. Das Tat- verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu werten. Für die Hausfriedensbrüche erscheint eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen.
E. 5.3 Grundsätzlich käme somit auch hier die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage resp. ginge diese einer Freiheitsstrafe vor (vgl. oben Ziff. IV/2/2.3). Aufgrund der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe fällt die Ausfällung einer solchen ausser Betracht und die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist zu- lässig (vgl. Ausführungen dazu unter Ziff. IV/4/4.3 zur Sachbeschädigung). In An- wendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 45 Strafeinheiten, resp.
E. 5.4 Der Beschuldigte anerkannte den vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung mit Ausnahme der Menge an Deliktsgut. Wie in Dossier 8 kann auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte leichtfertig ein falsches Geständnis ablegte, wobei hierzu auf die Ausführungen in Dossier 8 ver- wiesen wird (Ziffer II. 4.4). Vergleicht man die Dossiers 9 und 10, so ergibt sich, das bei beiden sehr ähnlich vorgegangen wurde. Es wurde bei beiden ein Loch in das Schloss gebohrt, wobei es dem Täter bei Dossier 10 nicht gelang, in das Geschäft einzudringen. Auf den Fotos zu Dossier 10 ist sodann die Tasche aus Dossier 9 ersichtlich, was nahelegt, dass es sich in den beiden Dossiers um den gleichen Täter handelte (act. D10/6/2, Fotos 2-17; act. D9/8/2), wobei in Dossier 10 die DNA des Täters sichergestellt werden konnte (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführun- gen unter Ziffer II 6.4.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich folglich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Zur Deliktsgut-Menge: Die Aussage des Beschuldigten, dass er nicht so viele Stangen hätte mit sich tragen können, ist nicht glaubhaft und als Schutzargument zu werten. Er führte diesbezüglich nicht aus, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass er mehrmals gelaufen sei. Auch hier darf nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 8 falsche Mengen angab und damit einen möglichen Versicherungsbetrug in Kauf nahm. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür. Zudem ist auf den Fotos des Tatorts zu sehen, dass das ganze Regal leer geräumt war, weshalb die Mengenangaben der Privatklägerin 8 betreffend Delikts- gut glaubhaft sind (act. D9/8/1, Foto 8-9). Es kann folglich auf den von der Staats- anwaltschaft erstellten Sachverhalt abgestellt werden.
E. 6 Dossier 10
E. 6.1 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen. Massgebend sind auch eine allfällige Strafemp- findlichkeit, das Wohlverhalten sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, wobei insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abge- legtes Geständnis von Bedeutung sind (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). Die unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente zu beurteilenden Zu- messungsfaktoren sind für alle Delikte dieselben, weshalb sie an dieser Stelle ge- meinsam geprüft werden.
E. 6.2 Über die für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist aufgrund seiner Angaben anlässlich der Hauptverhandlung zu- sammengefasst Folgendes bekannt: Der Beschuldigte ist Serbischer Staatsange- höriger, wohnhaft in Italien. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind. Seine 25-jährige Tochter wohnt zusammen mit ihrer Mutter eine Strasse wei- ter als der Beschuldigte. Die weiteren Familienangehörigen des Beschuldigten le- ben in Serbien (Prot. S. 8 ff.).
E. 6.3 Im Strafregisterauszug vom 4. Mai 2025 sind keine Strafen eingetragen, was neutral zu werten ist (act. HD 9/4).
E. 6.4 Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten respektive sein Verhalten wäh- rend der Untersuchung betrifft, ist festzuhalten, dass er zwar anlässlich der Haupt- verhandlung den gesamten Sachverhalt eingestanden hat, das umfassende Ge- ständnis jedoch in Anbetracht der Verfahrensdauer sehr spät getätigt wurde und sich aufgrund der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd auswirkt. Die lange Verfahrensdauer wirkt sich ebenfalls strafmindernd aus, wodurch insgesamt eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 6.5 Monate auf 32 Monate angezeigt ist.
E. 6.5 Eine zu einer Strafreduktion führende Strafempfindlichkeit aufgrund der fami- liären Situation ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzunehmen, handelt es sich doch bei der eingeschränkten Kontaktmöglichkeit zur Familie um eine der Freiheitsstrafe immanente Konsequenz, welche von allen Verurteilten in
- 29 - etwa dem gleichen Masse zu tragen ist (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 118). Der Beschuldigte hat zwar ausgeführt, dass er ein autistisches Kind zu- hause habe, welches mehr Pflege benötige (Prot. S. 9 und 31), dies vermag jedoch noch nicht eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten sind damit als neutral zu werten.
E. 7 Die Privatklägerin 8 (Dossier 9 und 10) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'000.– (act. D9/9/3 und D10/7/3). Bei den Akten liegt eine handschriftliche Auflistung des von der Privatklä- gerin 8 zu tragenden Selbstbehalts und einer Aufwandentschädigung. Es wurden keine Belege eingereicht, welche die Höhe der Forderung nachvollziehen lassen. Die Forderung ist mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'800.– Auslagen Polizei Fr. 20'085.35 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
E. 10 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung zunächst als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) den amtlichen Verteidiger (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach, übergeben) die Privatklägerschaft das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten den amtlichen Verteidiger die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie Formular "Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E- Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft
- 39 -
E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 5. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw C. Roth
- 40 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240049-C/U1 CR/gr Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. R. Hürlimann (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin A. Gfeller Specogna und Ersatzrichter MLaw J. Ah- madi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Roth Urteil vom 5. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Haft: 4. Mai 2024, 10:02 Uhr bis 19. September 2024 Vorzeitiger Strafvollzug: Seit 19. September 2024 betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc.
- 2 - Privatkläger
1. B._____ AG,
2. C._____ AG,
3. D._____ AG,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____ Anlagestiftung,
8. I._____ AG,
9. J._____ Versicherung AG, 3 vertreten durch K._____, 4 vertreten durch L._____, 6 vertreten durch M._____, 7 vertreten durch N._____,
- 3 - Anklage: (act. 12, sinngemäss) Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro …, vom
20. September 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die Staatsanwältin lic. iur. O._____. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro … (act. 12):
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten
- Anrechnung der erstandenen Haft
- Vollzug von 18 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren
- Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren
- Verzicht der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem
- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3’500.–)
2. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (act. 32):
1. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen
- 4 -
- des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB
- der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB
2. Der Beschuldigte ist bezüglich der Dossier-Nr. 8, 9 und 10 freizu- sprechen.
3. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu be- strafen, unter Anrechnung der Dauer der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit 4. Mai 2024.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 11 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (9 Monate abzüglich erstandene Haft) ist die Freiheitsstrafe zu vollzie- hen.
5. Es ist eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren anzuord- nen.
6. Von der Anordnung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) ist abzusehen.
7. Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände sind die- sem zurückzugeben.
8. Die Zivilansprüche der Privatkläger sind auf den Zivilweg zu verwei- sen, soweit auf diese einzutreten ist.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der Übersetzung und der amtlichen Verteidi- gung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
10. Die Kosten der Übersetzung und der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
11. Die Kosten der Untersuchung des gerichtlichen Verfahrens, der Übersetzung sowie der amtlichen Verteidigung sind als uneinbringlich abzuschreiben.
- 5 -
3. Der Privatklägerschaft 1 (act. D4/7/5, sinngemäss): Der Beschuldigte sei zur Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 42’637.– zu verpflichten.
4. Der Privatklägerschaft 2 (act. D11/12/3, sinngemäss): Der Beschuldigte sei zur Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 5'716.85 sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2’000.– zu verpflichten.
5. Der Privatklägerschaft 3 (act. D11/12/4, sinngemäss): Der Beschuldigte sei zur Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 2’000.– zu verpflichten.
6. Der Privatklägerschaft 4 (act. D8/8/2, sinngemäss): Der Beschuldigte sei zur Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 1’000.– zzgl. Zins von 5 % seit Ereignisdatum sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1’000.– zzgl. Zins von 5 % seit Ereignisdatum zu verpflichten.
7. Der Privatklägerschaft 5 (act. D7/5/1, sinngemäss): Verzicht.
8. Der Privatklägerschaft 6 (act. D2/6/1, sinngemäss): Verzicht.
9. Der Privatklägerschaft 7 (act. D10/7/1, sinngemäss): Verzicht.
10. Der Privatklägerschaft 8 (act. D9/9/3; D10/7/3, sinngemäss): Der Beschuldigte sei zur Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verpflichten.
- 6 -
11. Der Privatklägerschaft 9 (act. D4/6/5, sinngemäss) Der Beschuldigte sei zur Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 42’637.– zu verpflichten. Erwägungen I. Prozessgeschichte
1. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Winter- thur / Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 20. September 2024 An- klage wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (act. 12).
2. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 zur Hauptverhand- lung am 5. Februar 2025 vorgeladen (act. 15).
3. Die Hauptverhandlung wurde am 5. Februar 2025 durchgeführt. Es erschienen der Beschuldigte, dessen amtlicher Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft 2 (Prot. S. 7). Gleichentags wurde das Urteil beraten sowie mündlich eröffnet und begründet (Prot. S. 31 ff.). Im Anschluss an die Urteilseröff- nung wurde den anwesenden Parteien das Urteil schriftlich im Dispositiv ausge- händigt (Prot. S. 34). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeit- raum zwischen dem 29. November 2011 und dem 24. April 2024 in zehn Fällen in diversen Verkaufsgeschäften teilweise versuchte und teilweise vollendete Ein- bruchdiebstähle begangen zu haben. Dabei sei Deliktsgut im Umfang von insge- samt Fr. 106'428.76 entwendet und ein Sachschaden im Gesamtbetrag von total Fr. 10'874.35 verursacht worden. Diese Einbruchdiebstähle habe der Beschuldigte
- 7 - in der Absicht verübt, dadurch zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt nach der Art eines Berufes respektive eines Nebenberufes zu finanzieren (act. 12). Auf die einzelnen in der Anklageschrift aufgeführten Vorfälle wird im Folgenden ge- nauer eingegangen.
2. Rechtliche Grundlagen der Sachverhaltserstellung 2.1. Bei der Abklärung des Sachverhalts ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist dabei erforderlich, dass das Gericht zur Über- zeugung gelangt, die im Verfahren vorgebrachten Beweise vermögen die Schuld der beschuldigten Person in einer Weise zu stützen, die vernünftige Zweifel aus- schliessen lässt (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des in Frage stehenden Straftat- bestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen. Aller- dings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit vor- aus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_297/2007 E. 3.4). 2.2. Stützt sich die Sachverhaltserstellung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Ob eine Aussage überzeugend ist, hängt vorwiegend von ihrem inneren Gehalt ab, verbunden mit der Art und Weise wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Hierbei darf nicht auf die Persönlichkeit oder die all- gemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern es sind die konkreten, im Prozess relevanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu über- prüfen. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage ist hauptsächlich die Aussa- geanalyse, also die kritische Würdigung des Aussagetextes, entscheidend. Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein
- 8 - von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (vgl. BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N 370 ff.).
3. Dossiers 1-5, 7 und 11 Die in den Dossiers 1-5, 7 sowie 11 geschilderten Sachverhalte anerkannte der Beschuldigte im Grundsatz sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13, F/A 22 ff.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 12 ff.). Lediglich die in den Dos- siers 2, 3, 4 und 11 in der Anklage geltend gemachten Mengen an Deliktsgut bestritt er, wobei er jeweils eine tiefere Menge anerkannte. Abgesehen von den geltend gemachten Mengen deckt sich das Geständnis des Beschuldigten mit dem Unter- suchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Die Sachverhalte in den Dossi- ers 1, 7 und 5 gelten entsprechend als erstellt. In den Dossiers 2, 3, 4 und 11 ist einzig auf die Mengen an Deliktsgut näher einzugehen, im Übrigen gelten auch diese Sachverhalte als erstellt. 3.1. Dossier 2 3.1.1. Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte am 7. Mai 2012 insge- samt 221 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Wert von insgesamt Fr. 17'680.– behändigt (act. 12, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Fe- bruar 2025 führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass es unklar sei, wie der Beschuldigte heute noch wissen wolle, wie viele Zigaretten er damals mitgenom- men habe. Die Privatklägerin 6 mache mehr als Doppelt so viele Zigaretten geltend als der Beschuldige angebe und auch die sich in den Akten befindlichen Bilder der leergeräumten Regale würden zeigen, dass die von der Privatklägerin 6 geltend gemachten Mengen durchaus plausibel seien, da die Zigaretten kompakt gestapelt werden könnten und auf engem Raum viele davon Platz hätten (act. 31, S. 2). Wei- ter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass man mit dem Fahrzeug direkt vor die Tür des Gebäudes der Privatklägerin 6 fahren könne, weshalb es gut möglich ge- wesen sei, dass der Beschuldigte mit zwei bis drei mal hin und her laufen, die von
- 9 - der Privatklägerin 6 gelten gemachte Menge hätte ins Fahrzeug laden können (Prot. S. 24). 3.1.2. Der Beschuldigte führte bereits anlässlich der delegierten Einvernahme vom
5. Juni 2024 aus, dass es unmöglich gewesen sei, 221 Stangen Zigaretten mitge- nommen zu haben (act. HD 2/4, F/A 31). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er sodann aus, dass er lediglich ca. 100 Stangen Zigaretten entwendet habe. Zur Begründung, weshalb es nicht 221 Stangen Zigaretten haben sein können, führte er aus, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, eine solche Menge zu tragen. Dass er mehrmals zum Fahrzeug hätte laufen können, bestritt er. Zudem macht er gel- tend, dass einige Geschädigte das Doppelte oder Dreifache der gestohlenen Ware angegeben hätten, um mehr Geld von der Versicherung zu erhalten. Er habe ferner Fotos von den leeren Regalen gesehen, wobei weniger Zigarettenstangen darin Platz gehabt hätten, als von der Privatklägerin 6 angegeben worden seien (Prot. S. 13 f.). 3.1.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 5. Juni 2024 (act. HD 2/4), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 13), der Polizeirapport vom 19. Juli 2012 (act. D2/1) sowie die Fotodokumentation vom 7. Mai 2012 (act. D2/5) im Recht. 3.1.4. Auf dem sich in den Akten befindlichen Foto Nr. 17 ist das Regal ersichtlich, aus dem die Zigarettenstangen entwendet wurden (act. D2/5). Zählt man die sich in den gefüllten Regalen befindlichen Reihen, so ergibt sich, dass eine Anzahl von 221 Stangen Zigaretten in den leergeräumten Regalen Platz hätten. Weiter ist es, wie von der Staatsanwaltschaft geltend, möglich, bei der Privatklägerin 6 direkt vor der Tür zu parken und mit mehrfachem Laufen die von ihr geltend gemachte Menge in ein Fahrzeug zu räumen. Der Beschuldigte erläutert nicht, weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Er führt lediglich aus, nicht in der Lage gewesen zu sein, die angegebene Menge zu tragen, was als Schutzbehauptung zu werten ist. Dass die Geschädigte in Inkaufnahme eines Versicherungsbetruges falsche Mengen an- gab, darf nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die von der Privatklägerin 6 angegebene Menge an entwendetem Deliktsgut in der Höhe von 221 Stangen Zi-
- 10 - garetten ist glaubhaft, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gilt. 3.2. Dossier 3 3.2.1. Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte in Dossier 3 am 23. Ok- tober 2012 insgesamt 266 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Wert von Fr. 18'884.27 behändigt (act. 12, S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass die sich in den Akten befindlichen Bilder der leergeräumten Regale zeigen würden, dass die von der Geschädigten geltend gemachten Mengen durchaus plausibel seien. Die Ziga- retten könnten kompakt gestapelt werden und hätten auf engem Raum Platz (act. 31, S. 2). 3.2.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 aus, dass aufgrund des Fotos des leergeräumten Regals ersichtlich sei, dass es unmöglich sei, dass 266 Zigarettenstangen gestohlen worden seien (act. HD 2/5, F/A 14). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte er sodann aus, dass er gemeinsam mit den damals anwesenden Polizisten die Leerräume im Regal gezählt habe und dabei zum Schluss gekommen sei, dass nur 70 bis 80 Stangen Platz gehabt hätten. Weiter führte er aus, dass das Regal voll war, bevor er die Zigarettenstangen daraus entnahm (Prot. S. 14). Die Verteidigung des Beschuldigten macht sodann ebenfalls geltend, dass es im Regal kein Platz für mehr als 70 bis 80 Zigarettenstangen gehabt hätte und viele Stangen gemäss Tat- ortfotos unberührt zurückgeblieben seien (act. 32, Rz. 36). 3.2.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 (act. HD 2/5), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 14 f.), der Polizeirapport vom 5. November 2012 (act. D3/1), die Auflistung des Deliktsgut durch die Geschädigte (act. D3/2) sowie die Fotodokumentation vom 23. Oktober 2012 (act. D3/3) im Recht.
- 11 - 3.2.4. Vorliegend begründet der Beschuldigte ebenfalls anhand der Fotodokumen- tation, dass keine 266 Zigarettenstangen in den Leerräumen des Regals Platz ge- habt hätten. Wie in Dossier 2 fällt jedoch bei der Betrachtung der im Recht liegen- den Fotodokumentation auf, dass es durchaus möglich ist, 266 Zigarettenstangen in die Leerräume des in Frage stehenden Regals zu räumen (act. D3/3, S. 3). Es darf auch hier nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Geschädigte mehr Deliktsgut angab, womit sie einen allfälligen Versicherungsbetrug in Kauf nahm. Es gibt ferner keine Hinweise darauf, dass die Geschädigte falsche Mengen an Deliktsgut angab. Sowohl die Aussage des Beschuldigten betreffend Platzman- gel im Regal als auch der Vorwurf des allfälligen Versicherungsbetruges durch die Geschädigte sind als Schutzbehauptungen zu werten. Die angegebene Menge an entwendetem Deliktsgut in der Höhe von 266 Stangen Zigaretten ist glaubhaft, wes- halb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gilt. 3.3. Dossier 4 3.3.1. Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte in Dossier 4 am 8. No- vember 2016 insgesamt ca. 530 Stangen Zigaretten verschiedener Marken im Wert von Fr. 43'137.– behändigt (act. 12, S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Mengen derart zu hoch seien, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wurde. Ferner benö- tige man für eine solche Anzahl an Zigaretten ungefähr einen halben Kubikmeter Stauraum. Dies entspreche drei oder vier «Polentaschen». Eine solche Menge habe folglich in einem Kleinwagen oder sogar in einem Smart Platz (act. 31, S. 2). 3.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 aus, dass er nicht mehr als 70 bis 80 Stangen Zigaretten entwendet habe, er hätte einen Lastwagen gebraucht, um eine solche Menge an Zigaretten zu entwen- den, wie es ihm vorgeworfen werde. Es müsse jemand nach ihm in das Geschäft eingestiegen sein und weitere Stangen entwendet haben (act. HD 2/6, F/A 36 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2024 führte er aus, 70 bis 100 Stangen mitgenommen zu haben. Er könne sich jedoch nicht mehr genau daran erinnern (act. HD 2/13, F/A 25). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar
- 12 - 2025 führte er sodann aus, dass auch in diesem Dossier von der Privatklägerin 1 zu viel angegeben worden sei. Auf die Frage hin, ob er ein Kombi gefahren sei, antwortete er, dass dieses Fahrzeug keinen Platz gehabt habe für die von der Pri- vatklägerin 1 angegebenen Mengen an entwendeten Zigaretten (Prot. S. 15). Die Verteidigung des Beschuldigten führt aus, dass es sich bei den 530 Stangen um die Differenz gegenüber einer Inventur vom 31. Mai 2016 handle, wobei dann jeg- liche Verluste, Diebstähle, Kassenfehler usw. zu Lasten des Beschuldigten abge- wälzt würden. Weiter macht auch sie geltend, dass es im Fahrzeug kein Platz für 530 Stangen gehabt hätte. 530 Stangen Zigaretten hätten ein Volumen von 856,6 Litern, wobei der Beschuldigte mind. zehn «Polentaschen» hätte füllen müssen. Weiter führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte das Gewicht von etwa 212 kg nicht hätte tragen können, was auch von den polizeilichen Sachbearbeiten- den nicht bezweifelt worden sei (act. 32, Rz. 37). 3.3.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 5. Juli 2024 (act. HD 2/6), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 15), der Polizeirapport vom 8. November 2016 (act. D4/1), die Auflistung des Deliktsguts durch die Privatklägerin 1 (act. D4/2) und die Mietverträge der Fahrzeuge (act. D11/9/3-18) im Recht. 3.3.4. Vorliegend wird vom Beschuldigten zwar geltend gemacht, dass er das Ge- wicht der entwendeten Zigaretten nicht hätte tragen können, jedoch wird nicht dar- gelegt, wieso er nicht mehrfach vom Ladenlokal zum Fahrzeug hätte gehen kön- nen. Er führte ferner aus, dass er für eine solche Menge an Zigarettenstangen einen Lastwagen gebraucht hätte. Das Volumen einer Zigarettenstange beträgt 990 cm3 (20 cm x 9 cm x 9 cm), womit das Volumen von 530 Zigarettenstangen 524'700 cm3 beträgt (990 cm3 x 530), was 0.5247 m3 entspricht. Gemäss Mietvertrag bei der P._____ AG vom 21. Oktober 2016 mietete der Beschuldigte für den Zeitraum vom
21. Oktober 2016 bis 9. Dezember 2016 einen Dacia Logan 1.6 Kombi, Modell: 2011-2013, mit fünf Sitzen und grossem Kofferraum (act. D11/9/3). In dem vom Beschuldigten gemieteten Fahrzeug hatte eine Menge von 0.524 m3 Platz, womit das Argument des Beschuldigten, dass in seinem Fahrzeug kein Platz für eine sol-
- 13 - che Menge vorhanden gewesen sei, als Schutzargument zu werten ist. Die Aussa- gen des Beschuldigten sind ferner nicht glaubhaft, wenn er zunächst angibt 70 bis 80 Stangen und in der weiteren Einvernahme 70 bis 100 Stangen entwendet zu haben. Auch ist die Aussage des Beschuldigte, dass eine weitere Person nach ihm in das Ladenlokal eingestiegen sein und weitere Stangen entwendet haben müsse, unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Es darf sodann auch in diesem Fall nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 1 in Inkaufnahme eines Versicherungsbetrugs falsche Mengen an entwendeten Ziga- rettenstangen angab. Ferner gibt es auch keine Anzeichen dafür, welche eine sol- che Annahme stützen würden. Der Sachverhalt gilt damit mit einer entwendeten Menge von 530 Zigarettenstangen als erstellt. 3.4. Dossier 11 3.4.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte in Dossier 11 am 24. April 2024 Tabakprodukte im Wert von Fr. 11'821.94 entwendet (act. 12, S. 9). Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft so- dann aus, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb die Geschädigte die Deliktsmenge nicht korrekt deklariert haben soll. Der Beschuldigte habe sodann immer wieder ausgeführt, dass er sich jeweils spontan zu den Diebstählen entschieden habe. Dass dies nicht stimme, ergebe sich nun anhand der neusten Aufzeichnungen der Überwachungsvideos. Man sehe darauf, dass der Beschuldigte die Örtlichkeit vor- gängig minutiös ausgekundschaftet habe. Er habe jede Türe und jede Überwa- chungskamera angeschaut. Das hochprofessionelle Vorgehen des Beschuldigten sei dabei genau dokumentiert (act. 31, S. 4). 3.4.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 aus, dass er zwar Tabakwaren entwendet habe, der Deliktsbetrag von Fr. 11'821.94 jedoch übertrieben sei (act. HD 2/12, F/A 63). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 5. Februar 2025 führte er aus, dass er lediglich 70 bis 80 Zigaret- tenstangen entwendet habe. Auch hier machte er geltend, dass die Geschädigte zu viel Deliktsgut angegeben habe, um bei der Versicherung mehr angeben zu kön- nen, damit sie mehr Geld erhalten würde (Prot. S. 19).
- 14 - 3.4.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 (act. HD 2/12), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 19), der Polizeirapport vom 6. Mai 2024 (act. D11/1), die beiden Nachträge zum Polizeirapport (act. D11/2-3) sowie die In- venturdifferenzliste des Deliktsguts der Privatklägerin 3 (act. D11/6) im Recht. 3.4.4. Es wurde vorliegend vom Beschuldigten nicht glaubhaft dargelegt, weshalb die geltend gemachte Menge an Deliktsgut zu hoch deklariert worden sei. Es darf auch hier nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Privatkläge- rin 3 in Inkaufnahme eines Versicherungsbetrugs falsche Mengen angab, diese Aussage des Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu werten. Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt resp. die Deliktsmenge im Wert von Fr. 11'821.94 ist erstellt.
4. Dossier 8 4.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 3. Dezember 2021 um ca. 01:50 Uhr bis ca. 02:23 Uhr versucht, in den E._____ einzudringen, indem er die Lieferantentür mittels Flachwerkzeug und Bohrer zu öffnen versuchte. Dabei habe er einen Sachschaden von ca. Fr. 1'000.– verursacht. Er habe in das Ver- kaufsgeschäft einzudringen versucht, in der Absicht, aus diesem Waren und Wert- gegenstände von möglichst hohem Wert zu behändigen, um sich damit wirtschaft- lich besser zu stellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Polizei nur vier Minuten nachdem der Ein- bruchsversuch gemeldet wurde, vor Ort eingetroffen sei. Dabei hätte sie einen Tä- ter auf der Laderampe entdeckt, welcher die Flucht ergriff. Der Täter habe bei der Flucht seine Mütze verloren, welche sichergestellt wurde und von welcher DNA des Beschuldigten sichergestellt worden sei (act. 31, S. 2 f.). 4.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 aus, dass er zwar die Mütze verloren habe, dies jedoch nicht auf der Flucht geschehen sei und dass er auch nicht der Täter sei (act. HD 2/9, F/A 6). Er habe die Mütze in einem Dorf verloren, als er einen Kollegen dort hin gebracht habe
- 15 - (act. HD 2/9, F/A 9). Der Beschuldigte anerkannte, dass es sich bei der sicherge- stellten Mütze, um die seine handelte, erklärte jedoch, dass es sich um einen Zufall handeln müsse, dass die Mütze an genau diesem Ort gefunden wurde (act. HD 2/9, F/A 28 f.). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2024 erklärte er, nichts mit dem in Dossier 8 beschrieben versuchten Einbruch respektive der Sachbeschädigung zu tun zu haben und verwies auf seine bisherigen Aussagen (act. HD 2/13, F/A 28). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte er aus, nicht bei seinen bisherigen Aussagen zu bleiben. Er bestätigte, den vorgeworfenen versuchten Einbruch sowie die Sachbeschädigung begangen zu haben (Prot. S. 17). Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung vom
5. Februar 2025 aus, dass der Beschuldigte mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe. Der Beschuldigte habe bereits im Vorfeld um die Reduktion des Straf- masses bei umfassendem Geständnis gewusst und dennoch nicht gestanden. Die Ernsthaftigkeit seiner Ablehnung dieser wenigen Tatvorwürfe, wie auch die ihm be- kannten – ganz unvorteilhaften – Gewinn und Verlustaussichten, würden schon für sich Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten wecken, wobei der Verteidiger nach wie vor Zweifel an der Täterschaft habe (act. 32, Rz. 5 f.). Zum Geständnis des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung zu den Dossiers 8 bis 10 führte die Verteidigung sodann aus, dass dies ein Kurzschlussentscheid gewesen sein müsse. Der Beschuldigte möchte das Verfahren abschliessen und nachhause. Er denke, dass er damit einen Drittel Bonus erhalten würde (Prot. S. 27). 4.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der dele- gierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 (act. HD 2/9), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver- handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 17), der Polizeirapport vom 22. Januar 2022 sowie der Nachtragsrapport vom 8. März 2022 (act. D8/1-2, die Fotodoku- mentationen (act. D8/4-5), die Kurzeinvernahme der Auskunftsperson (act. D8/6) sowie die Akten zu den DNA-Spuren im Recht. 4.4. Der Beschuldigte anerkannte den vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich. Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen
- 16 - werden, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung leichtfertig ein fal- sches Geständnis ablegte, da er eingehend durch seine Verteidigung beraten wurde und diesbezüglich auch klar war, dass ein solch spätes Geständnis ange- sichts der Beweislage keine derartige Reduktion des Strafmasses bewirken würde, dass es sich lohnen würde, ein falsches Geständnis abzulegen. Es ist davon aus- zugehen, dass die Verteidigung die Möglichkeit eines Geständnisses und dessen Folgen auf das Strafmass im vorliegenden Stadium der Untersuchung in Nachach- tung ihrer Sorgfaltspflichten dem Beschuldigten erläuterte. Das Argument der Ver- teidigung, dass der Beschuldigte trotz Wissen um eine allfällige Strafreduktion den Sachverhalt nicht eingestand und dass er sich nun mittels Geständnis anlässlich der Hauptverhandlung erhoffe, einen Drittel Bonus zu erhalten, wenn er gestehe, ist folglich nicht nachvollziehbar. Weiter wurde die Mütze des Beschuldigten mit dessen DNA in der Nähe des Tatorts gefunden. Die ursprüngliche Aussage des Beschuldigten bezüglich der verlorenen Mütze, dass dies ein Zufall gewesen sein musste, war unglaubhaft. Diese Aussage wäre als Schutzbehauptung zu werten. Das Geständnis des Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung deckt sich ferner mit den Untersuchungsergebnissen. Damit gilt der in Dossier 8 vorgeworfene Sachverhalt als erstellt.
5. Dossier 9 5.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 25. Oktober 2021, um ca. 01:47 Uhr bis 02:37 Uhr mit einem Schneidewerkzeug das Türschlossschild der Privatklägerin 7 abgetrennt und in der Folge den Schlosszylinder abgebrochen. Da- durch habe er zum Nachteil der Privatklägerin 7 einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.– verursacht, welchen er zumindest in Kauf genommen habe. Weiter habe er im Verkaufsgeschäft der Privatklägerin 8 insgesamt 2’008 Zigaret- ten- und Zigarren-Päckli verschiedener Marken im Wert von insgesamt Fr. 14'482.10, zwei Flaschen Champagner Dom Pérignon Vintage im Wert von Fr. 295.– sowie eine Flasche Cognac Remy Martin im Wert von Fr. 128.45 entwen- det und mit diesen das Verkaufsgeschäft verlassen. Dies habe er in der Absicht, sich wirtschaftlich besser zu stellen, gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass auch hier Zigaretten
- 17 - gestohlen worden seien, wie dies für den Beschuldigten üblich gewesen sei. Man erkenne den Beschuldigten auf den Bildern der Videoüberwachung und die Vi- deoaufnahmen des Beschuldigten aus Dossier 11 würden mit denjenigen aus Dos- sier 9 identisch sein (act. 31, S. 3; Prot. S. 24). 5.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 aus, nichts mit dem vorgeworfenen Sachverhalt zu tun zu haben (act. HD 2/10, F/A 8 ff.). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2024 erklärte er, nichts damit zu tun zu haben und auch nie an diesem Ort gewesen zu sein (act. HD 2/13, F/A 34 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2024 widerrief er seine bisherigen Aussagen zu Dossier 9. Er gestand mit einem Schneidewerkzeug das Türschlossschild der Privatklägerin 7 abgetrennt und in der Folge den Schlosszylinder abgebrochen zu haben. Weiter erklärte er, anschlies- send in das Verkaufsgeschäft der Privatklägerin 8 eingedrungen zu sein sowie die in der Anklageschrift vorgeworfenen Gegenstände entwendet zu haben. Zwar stimme die Menge an Deliktsgut nicht, da 2'800 Päckli ungefähr 200 Zigaretten- stangen entsprechen würden, wobei er nur 100 Zigarettenstangen anerkenne. Dies untermauerte der Beschuldigte mit der Begründung, nicht mehr Stangen mit sich tragen zu können. Der Rest des Vorwurfes entspreche jedoch der Wahrheit, wes- halb er diesen anerkenne (Prot. S. 17 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten be- stritt anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 den Vorwurf ungeach- tet des Geständnisses des Beschuldigten. Sie führte aus, dass es keine direkten Beweise zur Erstellung des Anklagesachverhalts gebe. Die Videoaufnahme ver- möge den Beschuldigten nicht zu identifizieren. Auch die «Polentaschen» seien kein Beweis, da diese aufgrund ihrer Grösse für Diebstähle geeignet seien. So ent- spreche auch das Vorgehen des auf der Überwachungskamera ersichtlichen Tä- ters im Laden nicht demjenigen des Beschuldigten. Zudem habe die Täterschaft in Dossier 9 gezielt Flaschen Champagner und Cognac mitgenommen, wobei der Be- schuldigte jeweils nur Zigaretten entwendet habe (act. 32, Rz. 9 ff.). 5.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der dele- gierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 (act. HD 2/10), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver-
- 18 - handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 17 f.), der Polizeirapport vom 2. November 2021, die Nachtragsrapporte vom 6. und 13. September 2022 (act. D9/2-3), die In- ventarliste der Privatklägerin 8 (act. D9/6) sowie die Fotodokumentationen (act. D9/8) im Recht. 5.4. Der Beschuldigte anerkannte den vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung mit Ausnahme der Menge an Deliktsgut. Wie in Dossier 8 kann auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte leichtfertig ein falsches Geständnis ablegte, wobei hierzu auf die Ausführungen in Dossier 8 ver- wiesen wird (Ziffer II. 4.4). Vergleicht man die Dossiers 9 und 10, so ergibt sich, das bei beiden sehr ähnlich vorgegangen wurde. Es wurde bei beiden ein Loch in das Schloss gebohrt, wobei es dem Täter bei Dossier 10 nicht gelang, in das Geschäft einzudringen. Auf den Fotos zu Dossier 10 ist sodann die Tasche aus Dossier 9 ersichtlich, was nahelegt, dass es sich in den beiden Dossiers um den gleichen Täter handelte (act. D10/6/2, Fotos 2-17; act. D9/8/2), wobei in Dossier 10 die DNA des Täters sichergestellt werden konnte (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführun- gen unter Ziffer II 6.4.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich folglich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Zur Deliktsgut-Menge: Die Aussage des Beschuldigten, dass er nicht so viele Stangen hätte mit sich tragen können, ist nicht glaubhaft und als Schutzargument zu werten. Er führte diesbezüglich nicht aus, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, dass er mehrmals gelaufen sei. Auch hier darf nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 8 falsche Mengen angab und damit einen möglichen Versicherungsbetrug in Kauf nahm. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür. Zudem ist auf den Fotos des Tatorts zu sehen, dass das ganze Regal leer geräumt war, weshalb die Mengenangaben der Privatklägerin 8 betreffend Delikts- gut glaubhaft sind (act. D9/8/1, Foto 8-9). Es kann folglich auf den von der Staats- anwaltschaft erstellten Sachverhalt abgestellt werden.
6. Dossier 10 6.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 7. März 2022, um ca. 01:01 Uhr bis 02:48 Uhr, das Türschlossschild beim Lieferanteneingang der
- 19 - Getränkehandlung in Q._____ mit einem nicht bekannten Werkzeug nach oben ge- bogen. Beim Personaleingang habe er versucht, den Schlosszylinder abzubrechen. Dadurch habe er zum Nachteil der Privatklägerin 7 einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'050.– verursacht. Weiter habe er in das Verkaufsgeschäft der Privat- klägerin 8 einzudringen versucht, was ihm nicht gelang, dies in der Absicht, sich Waren- und Wertgegenstände zu behändigen, um sich mit diesen wirtschaftlich besser zu stellen (act. 12, S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 führte die Staatsanwaltschaft zu Dossier 11 aus, dass nach der Tat im Wald, in welchen der Täter gemäss Videoüberwachung verschwand, eine Aktentasche sowie «Polentaschen», wie sie der Beschuldigte immer verwendet habe, gefunden worden seien. In der Aktentasche habe sich sodann ein Akkuschrauber mit der DNA des Beschuldigten befunden. Der Beschuldigte habe anhand eines Arbeits- vertrages sowie Arbeitszeitabrechnungen versucht, zu beweisen, dass er sich da- mals nicht in der Schweiz befunden habe. Anhand der Unterlagen der Autovermie- tung sei jedoch erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz befunden habe (act. 31, S. 3). 6.2. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 aus, nichts mit dem vorgeworfenen Sachverhalt zu tun zu haben. Er habe die Tasche in Zürich in einer Bar vergessen (act. HD 2/11, F/A 5 ff.). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. September 2024 erklärte er, weder etwas damit zu tun zu haben, noch jemals an diesem Ort gewesen zu sein (act. HD 2/13, F/A 37 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 gestand er den Sachverhalt ein (Prot. S. 18). Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung vom
5. Februar 2025 aus, dass es auch hier keine direkten Beweise zur Erstellung des Anklagesachverhalts gebe. Der Beschuldigte habe für die Tatzeit am 7. März 2022 belegt, dass er bei der Arbeit gewesen sei. Auch die Gehaltsabrechnung für März 2022 würde vorliegen. Damit habe der Beschuldigte ein Alibi (act. 32, Rz. 9 ff.). 6.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der dele- gierten Einvernahme vom 12. Juli 2024 (act. HD 2/11), anlässlich der Hafteinver- nahme vom 19. September 2024 (act. HD 2/13) sowie anlässlich der Hauptver-
- 20 - handlung vom 5. Februar 2025 (Prot. S. 18), der Polizeirapport vom 8. März 2022 sowie der Nachtragsrapport vom 6. September 2022 (act. D10/2), die Akten zu den DNA-Spuren (act. D10/4), die Fotodokumentationen (act. D10/6), der Mietvertrag für das Mietauto in der Periode vom 1. März 2022 bis 23. April 2022 (act. D11/9/14) sowie die vom Beschuldigten eingereichte Anwesenheitsliste und Stundenabrech- nung seiner Arbeitgeberin (act. HD 7/10/2) und eine ebenfalls von ihm eingereichte Gehaltsabrechnung für März 2022 (act. 33/4) im Recht. 6.4. Der Beschuldigte anerkannte den vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich. Wie in den Dossiers 8 und 9 kann auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte leichtfertig ein falsches Ge- ständnis ablegte, wobei hierzu auf die Ausführungen in Dossier 8 verwiesen wird (Ziffer II. 4.4). Vergleicht man die Dossiers 9 und 10, so ergibt sich, das bei beiden sehr ähnlich vorgegangen wurde, es wurde bei beiden ein Loch in das Schloss gebohrt, wobei es dem Täter bei Dossier 10 nicht gelang, in das Geschäft einzu- dringen. Auf den Fotos zu Dossier 10 ist sodann die Tasche aus Dossier 9 ersicht- lich, was nahelegt, dass es sich in den beiden Dossiers um den gleichen Täter handelt (act. D10/6/2, Fotos 2-17; act. D9/8/2). Die Untersuchung hat sodann erge- ben, dass im Wald nahe des Tatorts, in den der Beschuldigte gemäss Videoauf- nahmen floh, eine Aktentasche gefunden wurde. Darin befand sich ein Akkubohrer, auf dem die DNA des Beschuldigten festgestellt werden konnte (act. D10/4). Die Verteidigung vermag keine glaubhafte Erklärung zu erbringen, wie die DNA des Beschuldigten auf den Akkubohrer hätte gelangen sollen. Die frühere Aussage des Beschuldigten, die Tasche in einer Bar vergessen zu haben, wobei genau diese später in der nähe des Tatorts auftauchte, ist unglaubhaft und als Schutzbehaup- tung zu werten. Die von der Verteidigung eingereichte Gehaltsabrechnung des Be- schuldigten vermag ferner nicht zu beweisen, dass sich der Beschuldigte zum Tat- zeitpunkt effektiv bei der Arbeit befand (act. 33/4). Der Mietvertrag über das Miet- auto Dacia Logan vom 4. Mai 2024 ergibt, dass der Beschuldigte für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 23. April 2022 in R._____ [Ortschaft in der Schweiz] ein Fahr- zeug gemietet hat. Es wurde von der Verteidigung nicht erläutert, weshalb der Be- schuldigte ein Auto in der Schweiz mietete, ohne auch effektiv anwesend zu sein und dieses zu brauchen, weshalb es naheliegt, dass er sich in diesem Zeitraum in
- 21 - der Schweiz aufgehalten hat (act. D11/9/14). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich ferner mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist und der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Sachverhalt als erstellt gilt.
7. Zusammenfassend sind die Vorwürfe gegen den Beschuldigten, so wie sie in der Anklageschrift festgehalten sind, erstellt. III. Anwendbares Recht
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als gewebs- mässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, mehrfache Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Hausfriedens- bruch im Sinne von Art. 186 StGB (act. 12, S. 10; act. 31, S. 4).
2. Durch Ziff. I 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 wurde Art. 139 Ziff. 2 StGB (Qualifikation Gewerbsmäs- sigkeit) mit Wirkung per 1. Juli 2023 aufgehoben. Die Mindeststrafe für den ge- werbsmässigen Diebstahl wurde damit per 1. Juli 2023 auf 6 Monate Freiheitsstrafe festgelegt und ist neu unter Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB geregelt. Vorliegend sind insgesamt zehn Diebstähle des Beschuldigten im Zeitraum von 2012 bis 2024 zu beurteilen, weshalb zunächst zu prüfen ist, nach welchem Recht die Taten zu beurteilen sind. Grundsätzlich gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das Ge- setz, das zur Zeit der Tatbegehung in Kraft ist. Wird jedoch die Strafandrohung für eine Tat geändert, während sie begangen wird, so bei gewerbsmässigen Taten, kommt das Gesetz zur Anwendung, das zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat gültig ist. Es ist folglich bei gewerbsmässigen Taten, die über einen längeren Zeit- raum begangen werden, entscheidend, welches Gesetz zum Zeitpunkt der letzten Tathandlung, die zur Gewerbsmässigkeit ausschlaggebend ist, in Kraft ist (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 11). Da der Einbruchdiebstahl in Dossier 11 am 24. April 2024 begangen wurde, ist vorliegend zur Beurteilung der Gewerbsmässigkeit Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a nStGB anwendbar und nicht Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB. Dass die Dossiers 1 bis 10 vor Inkrafttreten des erhöhten Strafrahmens für die gewerbsmässige Begehung von
- 22 - Diebstählen verübt wurden, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 11).
3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft erweist sich im Übrigen als zu- treffend und wird bezüglich den in den Dossiers 1 bis 7 sowie 11 angeklagten Sach- verhalten von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Zur rechtlichen Würdi- gung der in den Dossiers 8 bis 10 angeklagten Sachverhalten hat sich die Verteidi- gung nicht geäussert (act. 32, Rz. 4).
4. Der Beschuldigte ist damit des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Methodik der Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Straftat gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist somit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen kann zwar unter Be- rücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nach oben bzw. nach unten erweitert werden; dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer, Urteil 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Bei der Bildung der Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Ein-
- 23 - satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren, wobei es eben- falls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer, Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2).
2. Strafrahmen, Grundlagen der Strafzumessung und Strafart 2.1. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist der gewerbsmäs- sige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB). Vorliegend beträgt der Strafrahmen für das schwerste Delikt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 3 StGB). Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben recht- fertigen würden. 2.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Wurden mehrere Delikte be- gangen, kommt die Täterkomponente erst nach Bildung der Gesamtstrafe zum tra- gen (BSK StGB- ACKERMANN, Art. 49 N 116a m.w.H.). 2.3. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist mithin grundsätzlich diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit
- 24 - des Beschuldigten eingreift, ihn mit anderen Worten weniger hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Für die Wahl der Strafart wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe stets vorzuziehen wäre. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung die im Ein- zelfall angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, Art. 32 N 25).
3. Einsatzstrafe: Gewerbsmässiger Diebstahl 3.1. Tatkomponente Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei allen Um- ständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbe- wertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist so- dann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hy- pothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Unter anderem trifft denjenigen ein gerin- gerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist oder der die Tat durch Unterlassung begeht (OGer ZH, SB130168, Urteil vom 23. September 2013, Ziff. IV., E. 2.3). Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "sehr leicht", "eher leicht", "noch leicht", "nicht mehr leicht", "kei-
- 25 - nesfalls leicht", "mittel", "beträchtlich", "eher schwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (OGer ZH, SB170374-O, Be- schluss vom 2. Februar 2018 E. IV./3.2.1. mit Verweis auf MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 182). 3.1.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte erbeutete insgesamt Deliktsgut im Wert von rund Fr. 106'428.76, welches aus fünf vollendeten einzelnen Einbruchdiebstählen stammt. Bei den einzelnen Einbruchdiebstählen wurde geplant und organisiert vor- gegangen. Die Anzahl der Einzeldelikte, das vorab organisierte und sorgfältige Auskundschaften der Deliktsorte sowie die Auswahl an sich gut und mit hohen Er- lösen weiterzuverkaufendem Deliktsgut deuten auf ein entschlossenes Vorgehen und heben hervor, dass der Beschuldigte auf berufsähnliche Art und Weise an sein Vorhaben heranging. All dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Nicht zu relativieren vermag dies die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte habe die nächtlichen Einbrüche gut vorbereitet und besonnen durchgeführt, weshalb auch keine Begegnungen mit Dritten stattfanden (act. 32, Rz. 15). Vorliegend ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass vorliegend die Dossiers 1 bis 10 vor Inkrafttreten des erhöhten Strafrahmens für die gewerbsmässige Begehung von Diebstählen verübt wurden, ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen. Bei fünf Delikten ist es bei einem Versuch geblieben, was die objektive Tatschwere etwas relativiert und weshalb sich die Einsatzstrafe auf 32 Monate re- duziert. 3.1.2. Subjektive Tatschwere In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er wollte durch wiederholte Diebstähle seine persönliche finanzielle Situation verbessen. Es standen somit sowohl egois- tische wie auch monetäre Interessen im Vordergrund. Hierbei ist zu berücksichti- gen, dass die pekuniäre Motivation bereits durch die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls umfasst wird und das Verschulden im Sinne des Doppelverwer-
- 26 - tungsverbots nicht noch zusätzlich erhöht werden kann (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 102). Insgesamt kann die subjektive Tatschwere die objek- tive nicht relativieren, womit es bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 32 Mona- ten verbleibt. 3.2. Fazit Einsatzstrafe In Anbetracht der gewerbsmässigen Begehung kommt zum Vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Aufgrund der objekti- ven wie subjektiven Tatschwere ist von einer vorläufigen Einsatzstrafe von 32 Mo- naten Freiheitsstrafe auszugehen.
4. Mehrfache Sachbeschädigung 4.1. Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). 4.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass insgesamt ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 10'874.35 entstanden ist. Dieser setzt sich aus mehreren Einzelschäden zusammen, welche individuell betrachtet jeweils im niedrigen Be- reich anzusiedeln sind. Dass die einzelnen Schadensbeträge nicht höher ausfielen, ist nicht der besonderen Vorsicht oder Rücksichtnahme des Beschuldigten zu ver- danken, sondern vielmehr dem Zufall, dass keine weiteren Zugangshindernisse zu überwinden waren. Es ist zudem, wie von der Verteidigung vorgebracht, dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte keine unnötigen Sachschäden verursachte (act. 32, Rz. 16). In subjektiver Hinsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verursachung von Sachschäden lediglich Mittel zum Zweck und nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war. Er nahm die Sachschä- den in Kauf, um die Diebstähle begehen zu können und handelte insofern mindes- tens eventualvorsätzlich. Das Tatverschulden ist insgesamt als eher leicht zu be- trachten. 4.3. Für die Begehung der mehrfachen Sachbeschädigung erscheint eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. Grundsätzlich käme somit die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage resp. ginge diese einer Freiheitsstrafe vor (vgl. oben
- 27 - Ziff. IV/2/2.3). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Vorliegend wird von der Verteidigung ausgeführt, dass der Beschuldigte auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen war, er habe Mühe, trotz seiner Krebserkrankung eine Arbeitsstelle zu finden (act. 32, Rz. 17). Auch seine Frau arbeite nicht in einem 100 %-Pensum, da sie die Betreuung des invali- den Kindes übernehme (Prot. S. 9). Es wird ersichtlich, dass eine Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht einbringlich wäre, weshalb die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht fällt und die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund der Gleichartig- keit der Strafen zulässig ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatz- strafe um 150 Strafeinheiten resp. 5 Monate auf 37 Monate zu erhöhen.
5. Mehrfacher Hausfriedensbruch 5.1. Hausfriedensbruch wird bestraft mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB). 5.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt vorliegend ebenfalls die Anzahl an Einzeldelikten ins Gewicht. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte konsequent einzig in nicht bewohnte Räumlichkeiten eingedrungen ist, damit beeinträchtigte er jeweils nicht das Sicherheitsgefühl Dritter. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Hausrechts lediglich Mittel zum Zweck und nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war. Er handelte jedoch vorsätzlich und nahm dadurch bewusst Nachteile für Dritte in Kauf. Das Tat- verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu werten. Für die Hausfriedensbrüche erscheint eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. 5.3. Grundsätzlich käme somit auch hier die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage resp. ginge diese einer Freiheitsstrafe vor (vgl. oben Ziff. IV/2/2.3). Aufgrund der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe fällt die Ausfällung einer solchen ausser Betracht und die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist zu- lässig (vgl. Ausführungen dazu unter Ziff. IV/4/4.3 zur Sachbeschädigung). In An- wendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 45 Strafeinheiten, resp. 1.5 Monate auf 38.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 28 -
6. Täterkomponente 6.1. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen. Massgebend sind auch eine allfällige Strafemp- findlichkeit, das Wohlverhalten sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, wobei insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abge- legtes Geständnis von Bedeutung sind (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.). Die unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente zu beurteilenden Zu- messungsfaktoren sind für alle Delikte dieselben, weshalb sie an dieser Stelle ge- meinsam geprüft werden. 6.2. Über die für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist aufgrund seiner Angaben anlässlich der Hauptverhandlung zu- sammengefasst Folgendes bekannt: Der Beschuldigte ist Serbischer Staatsange- höriger, wohnhaft in Italien. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind. Seine 25-jährige Tochter wohnt zusammen mit ihrer Mutter eine Strasse wei- ter als der Beschuldigte. Die weiteren Familienangehörigen des Beschuldigten le- ben in Serbien (Prot. S. 8 ff.). 6.3. Im Strafregisterauszug vom 4. Mai 2025 sind keine Strafen eingetragen, was neutral zu werten ist (act. HD 9/4). 6.4. Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten respektive sein Verhalten wäh- rend der Untersuchung betrifft, ist festzuhalten, dass er zwar anlässlich der Haupt- verhandlung den gesamten Sachverhalt eingestanden hat, das umfassende Ge- ständnis jedoch in Anbetracht der Verfahrensdauer sehr spät getätigt wurde und sich aufgrund der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd auswirkt. Die lange Verfahrensdauer wirkt sich ebenfalls strafmindernd aus, wodurch insgesamt eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 6.5 Monate auf 32 Monate angezeigt ist. 6.5. Eine zu einer Strafreduktion führende Strafempfindlichkeit aufgrund der fami- liären Situation ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzunehmen, handelt es sich doch bei der eingeschränkten Kontaktmöglichkeit zur Familie um eine der Freiheitsstrafe immanente Konsequenz, welche von allen Verurteilten in
- 29 - etwa dem gleichen Masse zu tragen ist (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 118). Der Beschuldigte hat zwar ausgeführt, dass er ein autistisches Kind zu- hause habe, welches mehr Pflege benötige (Prot. S. 9 und 31), dies vermag jedoch noch nicht eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten sind damit als neutral zu werten.
7. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit 32 Monaten Freiheitsstrafe. V. Vollzug und Haftanrechnung
1. Vollzug 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Kommt die Gewährung eines vollständig bedingten Strafvoll- zugs aufgrund der ausgefällten Strafe nicht in Frage (Art. 42 StGB), so kann das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf die Hälfte der Strafe den unbedingt vollziehbaren Teil nicht übersteigen und der aufgeschobene sowie der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Art. 43 Abs 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht (sog. günstige Prognose). Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten sowie die Aussichten seiner Be- währung zulassen. 1.2. Da der Beschuldigte vorliegend mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten be- straft wurde, kommt für ihn eine teilbedingte Freiheitsstrafe nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Ver-
- 30 - fahren und das Urteil ausreichenden Eindruck beim Beschuldigten hinterlassen ha- ben, sodass er von weiterer Delinquenz absehen wird. Dies hat er auch selbst bei der Hauptverhandlung ausgeführt, als er erklärte, dass er eine andere Lösung für seine Probleme suchen müsse, da ihn seine Kinder und insbesondere sein invali- des Kind sowie seine Frau bräuchten und seine Abwesenheit äusserst ungünstig sei (Prot. S. 31). Des Weiteren zeigte sich der Beschuldigte in den meisten Dossi- ers bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung und in den übrigen anlässlich dieser geständig. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte nach dem Verbüssen des unbedingten Teils der Strafe wohlverhalten wird. Den Restbe- denken ist durch eine Erhöhung der Probezeit Rechnung zu tragen. 1.3. Es rechtfertigt sich damit, die angeordnete Freiheitsstrafe teilweise bedingt auszusprechen, wobei 16 Monate bedingt und 16 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
2. Anrechnung der erstandenen Haft 2.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die wäh- rend dem Verfahren bereits erstanden wurde, auf die Strafe an. Die zu entziehende Freiheit soll nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 133 IV 150 E. 5.1; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 40 ff.). 2.2. Der Beschuldigte befand sich vom 4. Mai 2024 bis zum 19. September 2024 in Untersuchungshaft (act. HD 8/11; HD 8/29). Die erstandene Haft im Umfang von 139 Tagen ist ihm entsprechend an die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Landesverweis
1. Am 1. Oktober 2016 trat die Umsetzungsgesetzgebung zur sogenannten Aus- schaffungsinitiative in Kraft (AS 2016 2329). Demnach hat das Gericht bei Schul- digsprechung eines ausländischen Beschuldigten diesen zwingend für mindestens 5 Jahre des Landes zu verweisen, sofern dieser nach Inkrafttreten der neuen Be- stimmungen eine Straftat aus dem Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB begangen hat (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann nur ausnahmsweise von
- 31 - einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn dies für den Beschuldig- ten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Die Staatsanwaltschaft verlangt infolge der Gesamtumstände eine Landesver- weisung von 10 Jahren (act. 31, S. 7). Die Verteidigung stellt den Antrag auf eine Landesverweisung von 8 Jahren. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte kein relevantes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz habe. Mit einer zehnjährigen Landesverweisung würde jedoch das Gericht den Rahmen unangemessen hoch ausreizen, da es zahlreiche Fallkonstellationen gebe, welche Anlass sein müssen, die Täterschaft deutlich länger fernzuhalten, so die Verteidigung.
3. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger (act. HD 9/4) und wohnhaft in Italien (Prot. S. 9). Einzelne Dossiers wurden zwar teilweise bereits in den Jahren 2011 bis 2015 begangen, jedoch beging der Beschuldigte die Taten in den Dossiers 4, 7, 8, 9, 10 und 11 nach dem 1. Oktober 2016. Die Widerhandlungen gegen Art. 139 Ziff. 3 sowie gegen Art. 139 StGB in Verbindung mit Art. 186 StGB sind von den Katalogstraftaten erfasst (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Die objektiven Voraussetzungen der Landesverweisung liegen vor.
4. Ein persönlicher Härtefall für den Beschuldigten ist ebenfalls nicht ersichtlich, er wird von der Landesverweisung verglichen mit der potenziellen Wegweisung von anderen Ausländern nicht in erhöhtem Masse getroffen und die Landesverweisung hat auch keine erheblichen Nachteile zur Folge. Dies insbesondere, da er seinen Lebensmittelpunkt in Italien und nicht in der Schweiz hat. Ferner stimmen die grundsätzlichen Anträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft überein. Da die Verteidigung ebenfalls von einer Landesverweisung ausgeht, ist nicht näher zu klären, ob diese einen persönlichen Härtefall für den Beschuldigten darstellt. Offen- sichtlich liegt kein solcher vor. Zusammenfassend kann aufgrund der Gesamtum- stände festgehalten werden, dass die Landesverweisung keine besondere persön-
- 32 - liche Härte für den Beschuldigten darstellt. Somit erübrigt sich auch eine weitere Interessenabwägung. Die Landesverweisung ist anzuordnen.
5. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszuspre- chen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Katalogstraftatbestands im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB, wurde als nicht mehr leicht beurteilt, und die Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 38.5 Monaten Freiheitsstrafe bewegt sich im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Unter Einbezug der Täterkompo- nente und des Umstands, dass der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen, jedoch auch keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist, erscheint es gerechtfertigt und nicht unverhältnismässig, die Dauer der Landesverweisung bei einer Dauer von 8 Jahren anzusiedeln. Es wird eine Landesverweisung von 8 Jahren angeordnet.
6. Landesverweisungen gegen ausländische Personen, die nicht Bürgerinnen oder Bürger der EU oder der EFTA sind, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben (Art. 16 Abs. 2 lit. b BPI [SR 361]; Art. 21 und 24 f. der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems der zweiten Generation). Der Beschuldigte ist zwar Drittstaatsange- höriger, hat aber seit über 29 Jahren seinen Wohnsitz in S._____, Italien, wo er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebt (Prot. S. 9). Die diesbezügli- chen Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stimmen indes überein, daher und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Landesverwei- sung nicht im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VII. Beschlagnahme
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände und Vermö- genswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, vorläufig beschlagnahmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Der endgültige Entscheid über die Einziehung, Rückgabe sowie Kostendeckung wird von derjenigen Strafbehörde getroffen, welche das Ver-
- 33 - fahren abschliesst (BOMMER/ GOLDSCHMID, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 und N 14 zu Art. 267 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Übereinstimmung mit der Verteidigung die einzigen als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Samsung sowie SIM-Karte samt Kartenhalter) nach Rechtskraft des Urteils wieder an den Beschuldigten herauszugeben (act. 31, S. 7 und act. 32, Rz. 30).
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland des Kantons Zürich vom 9. August 2024 (act. HD 6/1) beschlagnahmten Gegenstände Mobilte- lefon Samsung (A018.651.086) sowie SIM-Karte und Kartenhalter (A018.651.097) wurden einzig zu Beweiszwecken beschlagnahmt, weshalb die Herausgabe ver- hältnismässig erscheint. Die beiden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. VIII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist Scha- denszins geschuldet und zwar vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Er- eignis sich finanziell ausgewirkt hat (BSK OR-KESSLER, N 5 zu Art. 42). Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zu den durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in erster Linie Leib und Leben, aber unter anderem auch die persönliche Freiheit. Voraussetzung für die Zusprechung ist eine immaterielle Unbill. Erforderlich sind physische oder psychi- sche Leiden, wobei als Massstab die Reaktion einer weder besonders sensiblen noch besonders widerstandsfähigen Durchschnittsperson heranzuziehen ist (KESS- LER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], BSK Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2020, Art. 49 N 11).
- 34 -
2. Die Privatklägerschaft hat insbesondere den Schaden zu substantiieren und, so- weit möglich, zu belegen; allenfalls sind entsprechende Beweisanträge zu stellen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 7 m.w.H.). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage nicht hinreichend erfolgt, so wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b). Die Zivilklägerschaft erleidet indessen keinen Rechtsverlust, sondern kann die Forderung im Zivilprozess erneut geltend machen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 13 m.w.H.).
3. Die Privatkläger/innen 1, 5, 6 und 7 (Dossiers 4, 7, 2, 9 und 10) haben sich nicht als Zivilkläger konstituiert.
4. Die Privatklägerin 2 (Dossier 11) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 5'716.85 sowie Genugtuung im Umfang von Fr. 2’000.– (act. D11/12/3). Die Schadenersatzforderung wurde zum Teil mittels einer Offerte belegt, wobei hier nicht erkennbar ist, ob diese Kosten den tatsächlichen Schaden decken, da keine entsprechende Rechnung eingereicht wurde. Eine allfällige durch das Delikt erlittene immaterielle Unbill, welche als Vor- aussetzung der Genugtuung erforderlich ist, wurde nicht substantiiert dargelegt. Die beiden Forderungen sind mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verwei- sen.
5. Die Privatklägerin 3 (Dossier 11) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 2'000.– (act. D11/12/4). In den Ak- ten ist eine handschriftliche Auflistung über Selbstbehalt der Versicherung, Beschä- digte Kamera und Personalaufwand zu finden. Diese geltend gemachten Beträge sind jedoch nicht mittels Belegen nachgewiesen. Die Forderung ist mangels Sub- stantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Privatklägerin 4 (Dossier 8) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'000.– sowie Genugtuung im Um- fang von Fr. 1'000.– (act. D8/8/2). Es liegen keine Belege bei den Akten, welche eine entsprechende Berechnung des effektiven Schadens zulassen würden. Auch eine allfällige durch das Delikt erlittene immaterielle Unbill, welche als Vorausset-
- 35 - zung der Genugtuung erforderlich ist, wurde nicht substantiiert dargelegt. Die bei- den Forderungen sind mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die Privatklägerin 8 (Dossier 9 und 10) hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'000.– (act. D9/9/3 und D10/7/3). Bei den Akten liegt eine handschriftliche Auflistung des von der Privatklä- gerin 8 zu tragenden Selbstbehalts und einer Aufwandentschädigung. Es wurden keine Belege eingereicht, welche die Höhe der Forderung nachvollziehen lassen. Die Forderung ist mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Die Privatklägerin 9 (Dossier 4) hat sich als Versicherung der Privatklägerin 1 im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin konstituiert und verlangt Schadenersatz im Umfang von Fr. 42'637.– (act. D4/7/5). Als Beleg wurde eine handschriftliche Inventarliste der Privatklägerin 1 eingereicht. Vorliegend ist unklar, wie hoch die effektiven Einkaufs- und Verkaufspreise waren. Es liegen ferner keine Belege bei den Akten, welche eine entsprechende Berechnung des effektiven Schadens zu- lassen würden. Die Forderung ist mangels Substantiierung auf den Zivilweg zu ver- weisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für das Vorverfahren sowie die angefallenen Auslagen sind ausgewiesen und können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 14). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie ange- sichts des Umfangs und der Komplexität des Falles erscheint vorliegend eine Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen.
2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV ZH). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel Fr. 220.– (§ 16 Abs. 1 AnwGebV
- 36 - ZH i.V.m. § 3 AnwGebV ZH). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Be- zirksgerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptver- handlung (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH). Der amtliche Verteidiger des Beschul- digten reichte anlässlich der Hauptverhandlung seine Honorarnoten ein (act. 30). Die dem Honorar zugrunde liegenden honorarberechtigten Arbeitsstunden sind mit der Honorarnote ausgewiesen und nicht zu beanstanden. Die amtliche Verteidi- gung ist entsprechend mit total Fr. 20'085.35 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichts- kasse zu übernehmen, wobei der Beschuldigte zur Rückerstattung an die Staats- kasse verpflichtet werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu- lassen. X. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO und Art. 399 Abs. 1 StPO).
- 37 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrech- nung der erstandenen Haft von 139 Tagen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate ab- züglich die bereits erstandene Haft von 139 Tagen) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem verzichtet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Au- gust 2024 beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon Samsung (Asservat- Nr. A018.651.086) sowie SIM-Karte und Kartenhalter (Asservate- Nr. A018.651.097) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, werden die genannten Gegenstände vernichtet.
7. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
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8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'800.– Auslagen Polizei Fr. 20'085.35 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
10. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung zunächst als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) den amtlichen Verteidiger (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2-fach, übergeben) die Privatklägerschaft das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten den amtlichen Verteidiger die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie Formular "Lö- schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (per E- Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft
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11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 5. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw C. Roth
- 40 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.