Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (act. 17), am 17. Oktober 2021 um ca. 00:09 Uhr den Personenwagen der Marke BMW M5, in Kloten auf dem But- zenbüelring auf der Fahrspur Richtung Bern/Basel/St. Gallen/Zürich im Fahrmodus M2 mit deaktivierter Traktionskontrolle "DSC" geführt zu haben. Dabei habe er um die Funktion des Sicherheitsassistenten "DSC" gewusst und diesen wissentlich und willentlich deaktiviert. Der Beschuldigte habe ungefähr auf der Höhe der Einfahrt zur C._____-Tankstelle bei erlaubten 50 km/h wissentlich und willentlich aus einer Geschwindigkeit zwi- schen 41.6 km/h bis 51 km/h beschleunigt, indem er das Gaspedal komplett durch- drückte. Dadurch habe er eine Geschwindigkeit von 77 km/h erreicht, was dazu geführt habe, dass die hinteren Antriebsräder durchgedreht seien, wodurch das Auto ins Driften gekommen sei. Daraufhin sei das Fahrzeugheck ausgebrochen und der Personenwagen nach links knapp über die linke Fahrspur in Fahrtrichtung Bülach und danach nach rechts über die Fahrspur Rümlang/Glattbrugg und von dort weiter über die Fahrspur der Anlieferung "The Circle" gedriftet. Dabei habe sich das Fahrzeug über die Fahrspuren einmal um die eigene Achse gedreht und sei nach rund 95 Metern auf der Höhe Autowaschanlage heftig in die linke Betonmauer und den Randstein geprallt, worauf das Fahrzeug beschädigt in Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen sei. Durch das massive Beschleunigen habe der Beschuldigte wissentlich und willent- lich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise hätten rechnen müssen. Weiter könne es bei solchen Fahrmanövern zu Fehlein- schätzungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten oder Toten kommen. Das Fahrzeug sei nur durch Zufall nicht via Einfahrt C._____-Tankstelle in die sich bei dieser befindlichen Menschen ge- rast.
- 9 - Schliesslich habe der Beschuldigte das Fahrzeug ohne Überprüfung allfälliger Schäden von der Unfallstelle bis auf die Einfahrt der Anlieferung "The Circle" ge- lenkt. Durch die Kollision sei das vordere Rad samt Aufhängung, Bremsscheibe und Bremssattel mit einem Gewicht von 56 kg abgerissen und der untere Querlen- ker sowie die Spurstange seien gebrochen, die Koppelstange sei verbogen und das obere Kugelgelenk sei ausgehängt gewesen. Dadurch sei das Fahrzeug lediglich eingeschränkt lenk- und bremsbar gewesen. Die obgenannten Fahrzeugteile hät- ten sich jederzeit gänzlich vom Fahrzeug lösen können. Der Beschuldigte habe dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahr- weise hätten rechnen müssen. Es könne dadurch zu Fehleinschätzungen und Fehl- reaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten oder Toten kommen. Der Beschuldigte habe aufgrund der Geräusche anlässlich der Kollision mit der Betonmauer und dem Randstein und aufgrund des Fahrver- haltens zumindest damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug nicht mehr betriebs- sicher gewesen sei. Dabei sei er verpflichtet gewesen, das Fahrzeug nach der Kol- lision einer kurzen Sichtprüfung zu unterziehen. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt, den Ablauf der Ereig- nisse, im Grundsatz sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2025 (act. 2/2; Prot. S. 9 ff.). Einzig die von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machte Geschwindigkeit bestätigte er nicht, sondern gab an, die Geschwindigkeit nicht mehr überprüft zu haben. Er habe gedacht, bis ca. 60 km/h beschleunigt zu haben (Prot. S. 12). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich im Übrigen mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Der äussere Sach- verhalt gilt entsprechend mit Ausnahme der Geschwindigkeit gemäss Anklage- schrift als erstellt. Der Beschuldigte bestritt im Weiteren den ihm von der Staatsanwaltschaft vorge- worfenen inneren Sachverhalt. Während die Staatsanwaltschaft dem Beschuldig- ten vorwirft, er habe vorsätzlich eine Verkehrsregelverletzung begangen und damit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten in Kauf genommen
- 10 - (act. 17; act. 30), erklärt der Beschuldigte, dies sei nicht zutreffend (act. 2/1, S. 4, F/A 30 f.; act. 2/2, S. 4, F/A 18). Nachfolgend ist daher im Rahmen der Sachver- haltserstellung ausschliesslich auf den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sach- verhalt in subjektiver Hinsicht sowie auf die Geschwindigkeit einzugehen.
2. Rechtliche Grundlagen der Sachverhaltserstellung 2.1. Bei der Abklärung des Sachverhalts ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist dabei erforderlich, dass das Gericht zur Über- zeugung gelangt, die im Verfahren vorgebrachten Beweise vermögen die Schuld der beschuldigten Person in einer Weise zu stützen, die vernünftige Zweifel aus- schliessen lässt (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des in Frage stehenden Straftat- bestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen. Aller- dings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit vor- aus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_297/2007, E. 3.4). 2.2. Wird ein Gutachten erstellt, so beurteilt das Gericht dessen Schlüssigkeit frei. Es ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebun- den. Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Ex- pertise abrücken. Gleichzeitig hat es zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Be- weismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüt- tern (BGer 5B_56/2018, E. 2.1).
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3. Sachverhaltserstellung: Geschwindigkeit Nachfolgend wird zunächst im Sinne einer Vorbemerkung auf das Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 14. März 2022 (nachfolgend Gutachten METAS; act. 8/3) eingegangen, das von der Staatsanwaltschaft am
25. Januar 2022 in Auftrag gegeben wurde (act. 8/1). 3.1. Gutachten 3.1.1. Es handelt sich bei dem Gutachten METAS (act. 8/3), um eine Analyse des Bildmaterials der Videoaufzeichnungen (act. 3/1-2), inklusive der Auswertung der Geschwindigkeit bzw. der Daten des vom Beschuldigten geführten Fahrzeugs. 3.1.2. Die Verteidigung moniert anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Fe- bruar 2025 die Richtigkeit des Gutachtens METAS unter Beizug eines zweiten, durch die Verteidigung in Auftrag gegebenen Gutachtens, das durch das D._____ durchgeführt wurde (nachfolgend Gutachten D._____; act. 8/7; act. 32, S. 7). Ins- besondere beanstandet die Verteidigung die Verwendung von Satellitenbildern der Internetseiten "Swisstopo" und "Google" für die Erstellung des Gutachtens. Sie be- mängelt, dass vor Ort keine Messungen stattgefunden hätten. Dies führe dazu, dass das Gutachten auf Annahmen basiere, die sich auf Daten eines amerikani- schen Unternehmens stützen würden. Dies sei unzulässig (act. 32, S. 7). 3.1.3. Die Verteidigung substantiiert nicht, weshalb die Verwendung von Daten der Seiten "Swisstopo" und "Google" zur Unrichtigkeit des Gutachtens METAS führen sollten. Weiter stützt sich auch das durch die Verteidigung selbst in Auftrag gege- bene Gutachten D._____ auf Daten der Internetseiten "Swisstopo" und "Google" (act. 8/7). Weshalb die Grundlagen des Gutachtens METAS vor diesem Hinter- grund nicht tauglich sein sollen, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Es han- delt sich beim Gutachten METAS um eine fundierte und nachvollziehbare Analyse des Unfallhergangs. Daran vermögen auch die Darlegungen der Verteidigung nichts zu ändern. Auf das Gutachten METAS ist abzustellen.
- 12 - 3.2. Gefahrene Geschwindigkeit 3.2.1. Sodann macht die Verteidigung geltend, das Guthaben METAS enthalte hin- sichtlich der Geschwindigkeitsberechnung einen Rechenfehler (act. 8/6; act. 32, S. 7), wodurch die Schlussfolgerungen im Gutachten fehlerhaft seien. Die Berech- nungen im Gutachten D._____ divergieren von denjenigen des Gutachtens METAS und bescheinigen dem Beschuldigten eine tiefere Geschwindigkeit (act. 8/7). In sei- ner Stellungnahme vom 22. Mai 2024 äusserte sich das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS zur Berechnung im Gutachten D._____ und legt dar, weshalb die ursprüngliche eigene Berechnung der Geschwindigkeit zutreffend sei (act. 8/9). 3.2.2. Das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS legt in seiner Stellung- nahme vom 22. Mai 2024 einleuchtend und nachvollziehbar dar, weshalb die im Gutachten METAS vorgenommene Geschwindigkeitsberechnung zutreffend sei und weshalb die Berechnung im Gutachten D._____ nicht korrekt sei (act. 8/9). Die- sen Ausführungen ist zu folgen; die im Gutachten METAS errechnete Geschwin- digkeit des Beschuldigten gilt daher als erstellt. 3.3. Fazit Es ist folglich auf das Gutachten der METAS abzustellen und die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift genannte Geschwindigkeit von maximal 77.4 km/h gilt als erstellt.
4. Sachverhaltserstellung: Innerer Sachverhalt Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich jedoch Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes resp. der Fahr- lässigkeit) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich auf, diese Fragen un- ter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. OGer ZH SB130115, E. 3.3).
- 13 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als qualifi- ziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 53 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs.1 lit. a VRV und Art. 33 lit. b und c VRV sowie Lenken eines Fahrzeugs in nicht betriebssichererem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (act. 17, S. 4).
2. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs.1 lit. a VRV 2.1 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vor- sätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Geschwindigkeit ist gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Nach Art. 32 Abs. 2 in Verbindung Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die Höchstge- schwindigkeit in Ortschaften 50 km/h. Der Fahrzeugführer darf gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke
- 14 - halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. 2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift zu- nächst die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG vor, begangen durch die Deaktivierung des Sicherheitsassistenten "DSC" und die darauffolgende Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 27.4 km/h, die zum Durch- drehen der Antriebsräder und zu den Driftmanövern führte. Dabei habe er wissent- lich und willentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten in Kauf genommen (act. 17, S. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte das "DSC" aus Spass deaktiviert habe, um vor den Frauen, die sich vor der Tankstelle befanden, zu prahlen. Er habe ausprobieren wollen, wie das Auto mit durchdrehenden Hinterrädern beschleunigt. Er habe genau gewusst, was er tat, da sein Vater einen Autohandel betreibe und der Beschuldigte nicht zum ersten Mal in einem Hochleistungsfahrzeug gesessen habe. Er habe das Unfallereignis damit billigend in Kauf genommen (act. 30, S. 5). 2.3 Die Verteidigung vertritt anlässlich der Hauptverhandlung die Auffassung, dass der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt sei, weil der Beschuldigte nicht mit Vorsatz gehandelt habe. Vielmehr habe er den Fahrassistenten aus Nai- vität deaktiviert. Zudem habe kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestanden, denn es habe gar keine anderen Verkehrsteilnehmer gegeben, was der Beschuldigte gewusst habe und womit die Inkaufnahme eines unmittelbaren Risikos ausscheide. Weiter sei der Beschuldigte erst nach der Tank- stelleneinfahrt ins Schleudern gekommen, womit er unter keinen Umständen in Kauf genommen habe, in die Tankstelleneinfahrt zu fahren. Die Verteidigung betont sodann den Traum des Beschuldigten, Fussballprofi zu werden. Dieser Umstand liesse nicht zu, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich in einen Unfall verwickeln würde. Im Weiteren entspreche der Beschuldigte nicht den Vorurteilen, welche in Bezug auf sein Alter und seine Herkunft bestünden (act. 32, S. 1-4). 2.4 Vorliegend beschleunigte der Beschuldigte gemäss Gutachten METAS aus einer Geschwindigkeit von 41.6 km/h bis 51.0 km/h und erreichte eine Maximalge-
- 15 - schwindigkeit von mindestens 77.4 km/h (act. 8/3). Die zulässige Höchstgeschwin- digkeit auf dem betreffenden Streckenabschnitt betrug nach Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV 50 km/h. Dadurch überschritt der Beschul- digte das Tempolimit um mindestens 26.4 km/h. Zwar gab der Beschuldigte an, dass er unmittelbar vor der Geschwindigkeitsbeschleunigung keine weiteren Ver- kehrsteilnehmer auf der Strasse erkennen konnte (Prot. S. 10). Er berücksichtigte dabei jedoch nicht die tatsächlich bestehenden Verhältnisse. Schliesslich befanden sich Personen bei der Tankstelle, die Lichtverhältnisse aufgrund der Tageszeit (Nacht) waren eingeschränkt und der Strassenverlauf mündete in eine Kurve. Die Personen bei der Tankstelle waren dem Beschuldigten auch bewusst, gab er doch an, er habe mit seiner Fahrweise Frauen beeindrucken wollen, welche bei der Tankstelle standen (Prot. S. 12). Ausserdem ist auf der Videoaufnahme ersichtlich, dass sich vor dem Beschuldigten weitere Fahrzeuge befanden, die hinter der Kurve verschwanden (act. 3/1). Weiter konnte der Beschuldigte nicht wissen, welche Fahrzeuge von Hinten noch kommen würden. Unabhängig der äusseren Umstände lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26.4 km/h vor, infolge derer ohnehin eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV vorliegt. Die Be- schleunigung und die damit einhergegangene Geschwindigkeitsüberschreitung war vom Beschuldigten durchaus gewollt, wollte er damit doch – wie soeben aus- geführt – Frauen bei der Tankstelle beeindrucken (Prot. S. 12). Das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch für die rechtliche Würdi- gung des vorliegenden Falles lediglich eine nachrangige Bedeutung. Der relevante Kontrollverlust über das Fahrzeug und die Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG wurde nämlich durch das starke Beschleunigen in Verbindung mit der Deaktivie- rung des Fahrassistenten "DSC" (Dynamic Stability Control oder Dynamische Sta- bilitätskontrolle) verursacht. Dieses System, welches bei anderen Autoherstellern ESP genannt wird, sorgt dafür, dass ein Fahrer auch in kritischen Situationen im Grenzbereich die Kontrolle über sein Fahrzeug behalten kann, d.h. dass dieses nicht ins Schleudern gerät und nicht ausbricht (siehe Wikipedia-Eintrag zu ESP). In welchem Masse die Geschwindigkeit exakt überschritten wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte aufgrund des deaktivierten "DSC’s" die Be- herrschung über das Fahrzeug verlor. Den Fahrassistenten schaltete der Beschul-
- 16 - digte durch die Wahl des Fahrmodus "M2" bewusst aus, obwohl er sich dessen (des DSC) Funktion und Zweck durchaus bewusst war (act. 2/2, S. 3, F/A 18 ff.). Sodann konnte der Beschuldigte nicht voraussehen, wie sich das Fahrzeug in dem von ihm bewusst gewählten Fahrmodus "M2" (u.a. Prot. S. 13) verhalten würde, zumal er zwar die Funktion, aber nicht die tatsächliche Wirkung des "M2" zuvor kannte und diese ausprobieren wollte (act. 2/1, F/A 30; act. 2/2, F/A 18 ff.). Auf der rechten Seite befanden der Fahrbahn befanden sich wie erwähnt die Tankstelle und dort Personen. Das Fahrzeug ebenso anstatt nach links in die Mauer, nach rechts schleudern können. Es war dem Zufall zu verdanken, dass der Aufprall auf der linken Seite der Fahrbahn stattfand. Wie das Fahrverhalten bzw. Fahrmanöver des Beschuldigten letztlich genannt wird, ob es sich um ein "Driftmanöver" (wie in der Anklage) handelt oder etwas anderes, ist entgegen der Verteidigung unbehel- flich (act. 32, S. 5). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eingestandenermas- sen bewusst und im Wissen um deren Funktion bzw. Einstellungen und Folgen den Fahrmodus "M2" wählte und sein Fahrzeug in einem späteren Zeitpunkt kräftig be- schleunigte, um an der Tankstelle stehende Frauen zu beeindrucken und dass er dabei die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor. Nichtsdestotrotz ist fraglich, ob die nach Art. 90 Abs. 3 SVG verlangte Risi- koschwelle hiermit erreicht wurde. Es handelt sich beim zu prüfenden Tatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem das Gefährdungselement nach In- tensität und Ausmass des Risikos qualifiziert wird (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Wald- mann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl., Basel 2014, Art. 90 N 116 f.). Die vorliegenden Umstände, namentlich die vorhandene Leit- planke vor der Tankstelle, die relativ entfernte Position der Personen von der Fahr- bahn und die Verkehrsverhältnisse sind dem Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern entgegenzuhalten. In casu befanden sich keine Personen in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn wie beispielsweise auf einem Trottoir. Überdies war die Tankstelle mittels Leitplanke von der Fahrbahn abgetrennt. Die Durchbre- chung dieser erfordert eine gewisse Aufprallintensität. Nachdem diesbezüglich nichts bekannt ist, muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wer- den, dass diese nicht ausgereicht hätte, um die Leitplanke zu durchschlagen oder
- 17 - darüber zu schleudern. Ferner fuhren zwar unmittelbar vor und hinter dem Beschul- digten keine weiteren Fahrzeuge, dennoch sind auf den Videoaufnahmen weitere Verkehrsteilnehmer zu erkennen, die unter ungünstigen Umständen in den Aufprall hätten verwickelt werden können (act. 3/1-2). Die entstandene Gefahr erreichte je- doch in der Gesamtbetrachtung nicht das nach Art. 90 Abs. 3 SVG erforderliche Ausmass, wonach mit einem hohen Unfallrisiko mit Schwerverletzen oder Toten zu rechnen ist. Hingegen liegt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer vor, da sich der Taterfolg bei einer ungünstigen Abfolge der Ereignisse durchaus anders hätte realisieren können. Demzufolge liegt ein schwerer Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. Das Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte aufgrund seines Traumes Fussballprofi zu werden, keinesfalls vorsätzlich gehandelt habe (act. 32, S. 1 f.), geht ins Leere. Wie dargelegt, beschleunigte der Beschuldigte eingestandenermas- sen im Wissen um das ausgeschaltete DSC das Fahrzeug bewusst und massiv. Der Beschuldigte hat wissen müssen, dass bei einem Kontrollverlust über das Fahr- zeug auf einer Fahrbahn mit anderen Verkehrsteilnehmern und in der Nähe einer Tankstelle mit Personen die Sicherheit anderer unzureichend gewährt ist. Der Be- schuldigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Oktober 2021 so- dann aus, dass ihm die Gefahr für ihn und andere Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise bewusst gewesen sei (act. 2/1, F/A 57). Auch führte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 18. Oktober 2021 aus, dass er gewusst habe, dass das "DSC" zur Kontrolle des Fahrzeugs diene und das Fahrzeug bei dessen Deaktivie- rung ins Schleudern geraten könne (act. 2/2, F/A 18 ff.). Dies zeigt, das der Be- schuldigte um die mit der Deaktivierung des "DSC" einhergehende Gefahr wusste. Er nahm damit billigend in Kauf, die Beherrschung über sein Fahrzeug zu verlieren und so eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorzurufen. Der Be- schuldigte wusste weiter um die Umstände am Deliktsort. Laut eigenen Aussagen sah er Frauen an der Tankstelle, die er mit seinem Fahrmanöver habe beeindru- cken wollen (act. 2/2, F/A 25; Prot. S. 12). Dadurch war ihm bewusst, dass sich Personen in der Nähe der Fahrbahn aufhielten. Zudem wusste er aufgrund eigenen Handelns und dem Aufleuchten des Signals am Armaturenbrett, dass das "DSC"
- 18 - ausgeschaltet war (act. 2/1, F/A 26 f.; act. 2/2, F/A 16 ff.). Folglich ist Art. 90 Abs. 2 SVG auch in Hinblick auf den subjektiven Tatbestand erfüllt. 2.5 Entgegen der Staatsanwaltschaft (u.a. act. 30 S. 5 f.) kann dem Beschuldig- ten keine Verletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeworfen werden. Nach der Recht- sprechung muss sich das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr vorliegen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Wie bereits geschildert, ereignete sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vor- fall kurz nach Mitternacht, auf dem Butzenbüelring beim Flughafen Kloten und da- mit in einem Gebiet, in welchem kaum mit Velos oder Fussgängern auf oder neben den Fahrbahnen zu rechnen war. In unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten befan- den sich keine anderen Fahrzeuge; ebenso keine Velos oder Fussgänger auf ei- nem die Fahrbahn angrenzenden Trottoir. Neben den Fahrbahnen befindet sich das Gelände einer Tankstelle. Dieses Gelände ist von der Fahrbahn unter anderem durch eine Leitplanke abgetrennt (vgl. u.a. Videos act. 3/1). Einzig bei der Tank- stelle befanden sich Personen, was wie bereits erwähnt auch dem Beschuldigten bekannt war. Unter den geschilderten Umständen erreichte das durch den Beschul- digten in Kauf genommenen Risiko nicht das von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Ausmass: Mangels anderer Verkehrsteilnehmer, welche sich in der näheren Um- gebung auf der Fahrbahn um den Beschuldigten befanden, kann sich das gefor- derte Risiko nur auf die Personen beziehen, welche sich bei der Tankstellte befan- den (vgl. auch Anklageschrift, act. 17 S. 3). Wie auf den in den Akten befindlichen Video- und Fotoaufnahmen ersichtlich, befanden sich diese doch etwas weiter von der Fahrbahn entfernt; zudem schützte die Leitplanke die Tankstelle insofern, dass das Auto des Beschuldigten diese hätte überwinden müssen. Damit bestand zwar für die an der Tankstelle befindlichen Personen eine ernstliche Gefahr, nicht aber das in Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte hohe Risiko.
- 19 -
3. Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV 3.1. Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden (Art. 42 Abs. 1 SVG). Nach Art. 33 VRV dürfen Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem zu schnelles Beschleuni- gen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren (lit. c). 3.2. Durch das schnelle Beschleunigen des Fahrzeugs, erzeugte der Beschuldigte vermeidbaren Lärm, wodurch er gegen Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV verstiess. Der Beschuldigte ist daher der Verletzung von Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV schuldig zu sprechen.
4. Lenken eins Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG 4.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vor- sätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht (Art. 93 Abs. 1 SVG). Fahrzeuge dürfen nur in betriebssiche- rem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 93 Abs. 1 SVG muss einerseits eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeuges vorliegen, wobei das Fahrzeug so beschaffen sein muss, dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges kann dadurch beeinträchtigt sein, dass sich das Fahrzeug nicht in ei- nem vorschriftsgemässen Zustand befindet. Weiter muss die Gefahr eines Unfalles geschaffen werden. Die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit muss folglich eine gewisse Intensität aufweisen. Grundsätzlich wird die Gefahr eines Unfalls im Sinne des Tatbestandes bejaht, wenn die wesentlichsten, sprich wichtigsten Bestandteile eines Fahrzeuges, wie die Räder oder die Bremsen etc., beeinträchtigt sind (BSK SVG-SCHENK, N3 ff. zu Art. 93 SVG). Ein vorschriftsgemässer Zustand ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug den massgebenden Vorschriften über Bau und Aus- rüstung entspricht (BGE 115 IV 144 E. 2b; BGE 115 IB 148 E. 3a).
- 20 - 4.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Unfallstelle mit dem Fahrzeug verlassen zu haben, ohne das Fahrzeug nach allfälligen Schäden über- prüft zu haben. Das Fahrzeug sei zudem nur noch eingeschränkt lenk- und brems- bar gewesen und es hätte sich jederzeit das linke Rad samt Aufhängung, Brems- scheibe, Bremssattel etc. lösen können. Der Beschuldigte habe aufgrund der Ge- räusche anlässlich der Kollision zudem damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug nicht mehr betriebssicher gewesen sei. Durch das Ablösen der Teile hätten nach- folgende Fahrzeuge abrupt ausweichen oder Notbremsungen einleiten müssen. Der Beschuldigte habe die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer damit in Kauf genommen (act. 17, S. 3). 4.3. Der Beschuldigte anerkennt, das Fahrzeug unmittelbar nach dem Aufprall weggefahren zu haben, da er sich in diesem Zeitpunkt in einem Schockzustand befunden habe (act. 2/1, F/A 48; act. 2/2, F/A 37; act. 32, S. 8). Die Verteidigung bringt vor, dass die Verurteilung wegen Lenkens eines Fahrzeugs in nicht betriebs- sicherem Zustand nach Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG aus- scheide, zumal durch das Verlassen der Unfallsstelle keine Unfallgefahr entstan- den sei. Zudem sei der Beschuldigte in Schritttempo weggefahren, insbesondere weil er die Gefahr von der Fahrbahn habe beseitigen wollen (act. 32, S. 8). Das Fahrzeug des Beschuldigten prallte in die Betonmauer und den Randstein der Fahrspur. Durch den Zusammenstoss mit der Betonmauer wurden die Front- und Kotflügel vorne links am Fahrzeug, die Aufhängung und das Rad vorne links sowie das Heck hinten links beschädigt. Die Frontspoilerlippe wurde abgerissen und die Spurstange sowie der untere Querlenker vorne links wurden gebrochen (act. 6/2- 3). Für den Radträger inkl. Bremsscheibe, Bremssattel und abgebrochene Teile wurde ein Gewicht von 33 kg und für das Rad ein Gewicht von 23 kg ermittelt (act. 6/3, S. 3 ff.). Der Radträger war nur noch über den Längslenker und den obe- ren Querlenker am Fahrzeug befestigt (act. 6/2, S. 3). Das Fahrzeug befand sich entsprechend nach dem Unfall nicht mehr in einem betriebssicheren und vor- schriftsgemässen Zustand (Art. 29 SVG). Der Beschuldigte fuhr dennoch mit dem Fahrzeug weiter bis zur Einfahrt der Anlieferung "The Circle". Das Fahrzeug war, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, nur noch eingeschränkt lenk- und
- 21 - bremsbar. Dies stellte auch der Beschuldigte nicht in Abrede. Die Betriebssicher- heit des Fahrzeugs war nach dem Unfall offensichtlich nicht mehr gegeben, da der Radträger nur noch über den Längslenker und den oberen Querlenker befestigt war. Damit bestand die Gefahr, dass sich ein Teil hätte lösen können, wenn das Fahrzeug bewegt wird. Dadurch – wegen der dannzumal auf der Fahrbahn befind- lichen Trümmerteile – hätten nachfolgende Fahrzeuge abrupt bremsen oder aus- weichen müssen, womit die Gefahr eines Unfalls gegeben war. Demnach erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG. Wer über einen Führerausweis verfügt und ein Fahrzeug lenkt, kennt die Verkehrsregeln (Art. 14 SVG). Der Beschuldigte hätte damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug nach einem derartigen Aufprall beschädigt bzw. nicht mehr betriebssicher sein könnte und schliesslich wissen müssen, dass die Unfall- stelle nach dem Aufprall im Sinne von Art. 51 SVG gesichert werden musste. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass das Fahrzeug nach einem derartigen Aufprall unversehrt sein würde. Entsprechend konnte der Beschuldigte nicht zweifelsfrei annehmen, dass sich durch die Kollision keine Fahrzeugteile vom Fahrzeug gelöst hatten und nun auf der Fahrbahn lagen. Entgegen der Verteidigung hat der Beschuldigte die Un- fallstelle auch nicht dadurch gesichert, indem er das Fahrzeug wegbewegte: Hätten sich beim Manöver Teile gelöst, hätten diese eine Gefahr auf der Fahrbahn darge- stellt, hätten doch andere Verkehrsteilnehmer allenfalls nicht mehr rechtzeitig aus- weichen können. Der Beschuldigte hätte folglich wissen müssen, dass das Fahr- zeug nach einem derartigen Aufprall nicht mehr den Vorschriften entsprach. Dem- zufolge gilt der Tatbestand gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt.
5. Fazit Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie des Lenkens eines Fahrzeugs in nicht betriebssiche-
- 22 - rem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG schul- dig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Methodik der Gesamtstrafenbildung Der Beschuldigte hat sich vorliegend mehrerer Delikte schuldig gemacht. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedroh- ten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Straftat gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist somit grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestim- mung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen kann zwar unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nach oben bzw. nach unten er- weitert werden; dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrak- ter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer, Urteil 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Bei der Bildung der Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller strafer- höhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren, wobei es ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen hat (BGer, Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.2.2).
- 23 -
2. Strafrahmen, Grundlagen der Strafzumessung und Strafart 2.1 Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Vorliegend beträgt der Strafrahmen für das Delikt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben rechtfertigen würden. 2.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Wurden mehrere Delikte be- gangen, kommt die Täterkomponente erst nach Bildung der Gesamtstrafe zum tra- gen (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116a m.w.H.). 2.3 Bei der Tatkomponente ist zunächst die objektive Tatschwere als Ausgangs- kriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolges sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträch- tigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und deren Ausübung offenbart wurde, die Grösse des Tatbeitrages bei der Tatausführung durch mehrere Täter sowie die hierarchische Stellung des Täters (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 90 ff. zu Art. 47 StGB). In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, inwieweit dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere geht es in erster Linie um die Intensität des verbrecherischen Willens, namentlich um die Freiheit
- 24 - des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 115 ff. zu Art. 47 StGB). 2.4 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Massgebend sind auch Wohlverhalten sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, wobei insbesondere gezeigte Reue und Ein- sicht oder ein abgelegtes Geständnis von Bedeutung sind (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, N 122 ff. zu Art. 47 StGB). 2.5 Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollen nur ver- hängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist mithin grundsätzlich diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift, ihn mit anderen Worten weniger hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Für die Wahl der Strafart wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe stets vorzuziehen wäre. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung die im Ein- zelfall angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, Art. 32 N 25). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, fällt beim Beschuldigten aufgrund der Straf- höhe die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht.
3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG 3.1 Art. 90 Abs. 2 SVG schützt sowohl das ungestörte Funktionieren des Ver- kehrs als auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Der Beschuldigte hat durch die Wahl des Fahrmodus M2 mit einer Deaktivierung des Fahrassistenten "DSC" und die Beschleunigung des Fahrzeuges auf rücksichtlose Art und Weise eine
- 25 - ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Der Geschehensablauf und somit das Ergebnis nach der Beschleunigung hingen nicht mehr vom Beschul- digten ab, da dieser weder Kontrolle über das Fahrzeug noch über die Umstände der Umgebung hatte. Das Ausbleiben einer Kollision mit anderen Verkehrsteilneh- mern ist lediglich auf den Zufall zurückzuführen. Die Geschwindigkeitsüberschrei- tung betrug für eine kurze Strecke mindestens 26.4 km/h. Aufgrund des ernstlichen Unfallrisikos ist die objektive Tatschwere somit als mittelschwer einzustufen. Die Einsatzstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2 Für die Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist mit Verweis auf die vorste- henden Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte führte aus, er habe einerseits das Auto und damit den Fahrmodus M2 (welcher das DSC deaktivierte) ausprobieren wollen, andererseits habe er beschleunigt, weil er Frauen habe beeindrucken wollen, die bei der Tank- stelle standen. Er handelte folglich aus nichtigem Grund. Die Verteidigung brachte vor, dass die Deaktivierung des Fahrassistenten DSC auf Naivität beruhe (act. 32, S. 2). Der Beschuldigte gab indes anlässlich der Hafteinvernahme vom 18. Oktober 2021 an, gewusst zu haben, dass bei der Deaktivierung des "DSC" das Fahrzeug ins Schleudern kommen könne (act. 2/2, F/A 20). Der Beschuldigte gab sodann im Verfahren – wie bereits zitiert – auch an, er habe das Auto und den Fahrmodus M2 ausprobieren wollen. Damit handelte er entgegen der Verteidigung weder naiv noch wusste er nicht, was die von ihm gewählten Fahreinstellungen für Folgen haben könnten. Der Beschuldigte wollte vielmehr die neuen Einstellungen erleben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht ins Schleudern geraten wollte, sondern, dass er es lediglich in Kauf nahm. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere etwas relativiert, da es sich um Eventualvorsatz und nicht um direkten Vorsatz des Beschuldigten handelte, womit die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe reduziert wird. 3.3 Es wird zusammenfassend von einem mittelschweren Verschulden ausge- gangen. Unter diesen Umständen ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheits- strafe anzusetzen.
- 26 -
4. Lenken eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG 4.1 Art. 93 Abs. 1 SVG schützt sowohl das ungestörte Funktionieren des Ver- kehrs als auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Unfallstelle unmittelbar nach der Kollision verliess, ohne sich zu vergewissern, ob sich Fahrzeugteile abgetrennt hatten und auf der Fahrbahn lagen. Da der Beschuldigte nur die sehr kurze Strecke bis zur Einfahrt "The Circle" fuhr, ist das Verschulden als leicht einzustufen. 4.2 Für die Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Be- schuldigte im ersten Schreck nach dem Aufprall sein Auto von der Strasse entfer- nen wollte, um so das Unfallrisiko für nachkommende Autos zu senken. Dennoch musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass sein Auto Beschädigungen aufweist und dass die grosser Wahrscheinlichkeit bestand, dass sich Trümmerteile auf der Fahrbahn befinden würden. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativeren. 4.3 Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorliegend ein leichtes Verschul- den vorgeworfen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1/2 Monat auf 14 1/2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Täterkomponente 5.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgeleg- tes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB / JStG Kommentar,
20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 14 ff.). 5.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Seine Vorstrafenlosigkeit wird neutral bewertet und entfaltet dadurch keine Wirkung auf die Strafe (BGE 136 IV 1 E.2.6.4).
- 27 - 5.3 Mit Bezug auf die übrigen persönlichen Verhältnisse ist anzuführen, dass der Beschuldigte ein unauffälliges Leben führt bzw. führte (Prot. S. 7 ff.). Er ist momen- tan in keinem Arbeitsverhältnis und konzentriert sich auf seine anvisierte Fussball- karriere. 5.4 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist vorab das Geständnis des Beschuldig- ten bezüglich beider Delikte in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen (act. 2/1, F/A 15 ff.; act. 2/2, F/A 45). Die Beweislage hierbei war allerdings geradezu erdrü- ckend, existierten doch Videoaufnahmen vom Geschehen. Daher vermag das Ge- ständnis eine geringe Strafminderung zu bewirken. 5.5 Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigt sich nach diesen Ausführungen eine Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 12 1/2 Monate Freiheits- strafe.
6. Verbindungsbusse 6.1 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Frei- heit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeord- nete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 S. 323 mit Hinweisen). Dabei darf die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemesse- nen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombi- niert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 S. 324 mit Hinweisen).
- 28 - 6.2 Mithin ist von der Einsatzstrafe von 12 1/2 Monaten Freiheitsstrafe 1/2 Monat abzuziehen und eine Busse von Fr. 1'500.– (15 Tage à Fr. 100.–) auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 15 Tage festzusetzen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. V. Vollzug und Haftanrechnung
1. Vollzug 1.1. Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die beschuldigte Person von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Bei der Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa das Nachtatverhalten, die strafrechtliche Vorbelastung, die So- zialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten sowie das soziale Beziehungsnetz und Hinweise auf Suchtgefährdungen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 151). 1.2. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB gegeben. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug nicht vor- bestraft (act. 25). Er zeigte sich von Beginn an geständig. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte inskünftig wohlverhalten wird, zumal ihn das vorlie- gende Strafverfahren genügend beeindruckt haben wird, um ihn von weiterer De- linquenz abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist daher bedingt auszufällen, wobei die
- 29 - Probezeit aufgrund der Vorstrafenlosigkeit auf das Minimum von zwei Jahren an- zusetzen ist.
2. Anrechnung der erstandenen Haft 2.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die wäh- rend dem Verfahren bereits erstanden wurde, auf die Strafe an. Die zu entziehende Freiheit soll nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 133 IV 150 E. 5.1; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 40 ff.). 2.2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. Oktober 2021 bis zum 18. Oktober 2021 in Untersuchungshaft (act. 12/6). Die erstandene Haft ist im Umfang von 2 Ta- gen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei zwei Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Für die Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen. VI. Beschlagnahme
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände und Ver- mögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, vorläufig in Beschlag nehmen oder auf andere Weise oder Ver- fügung ihres Inhabers entziehen. Der endgültige Entscheid über die Einziehung, Rückgabe sowie Kostendeckung wird von derjenigen Strafbehörden getroffen, wel- che das Verfahren abschliesst (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Entscheid über Rück- gabe oder Einziehung hängt davon ab, aus welchem Grund ein Objekt mit Beschlag belegt war. War es allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam, so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen nie Gründe für
- 30 - seine Einziehung (BOMMER / GOLDSCHMID, in Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 267 N 8). Vollzogen wird die Rückgabe erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids, der sie anordnet.
2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beschlagnahmte mit Verfügung vom 28. Juli 2022 das Airbag-Steuergerät des Personenwagens BMW D M5 mit der Begründung, dass das Airbag-Steuergerät als Beweismittel gebraucht werde (act. 10/4). Demnach ist das genannte Airbag-Steuergerät nach Eintritt der Rechts- kraft von der Asservaten-Triage (Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich) auf erstes Verlangen der Fahrzeughalterin E._____ GmbH oder einer von dieser bevollmäch- tigen Person herauszugeben (act. 10/7). Wird es nicht innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird praxisgemäss ein Verzicht angenommen. In die- sem Fall ist das genannte Airbag-Steuergerät zu vernichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes sowie den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
2. Die Gebühr für die Strafuntersuchung von Fr. 4'800.–, die im Vorverfahren angefallenen Auslagen in der Höhe von Fr. 9'040.10 sowie die Kosten für die amt- liche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'313.95 sind ausgewiesen und können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 11/7-8; act. 18). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Um- fangs des Falles erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 3’000.– als an- gemessen.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse zu übernehmen, wobei der Beschuldigte zur Rückerstattung an die
- 31 - Staatskasse verpflichtet werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse zulassen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, des Lenkens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG.
2. Der Beschuldigte ist einer Widerhandlung gegen Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. b VRV, Art. 53 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 1’500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
28. Juli 2022 beschlagnahmte Airbag-Steuergerät des Personenwagens BMW D M5, Kontrollschild ZH 1, wird der E._____ GmbH oder einer von die- ser bevollmächtigen Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird das genannte Airbag-Steuergerät des Personenwagens BMW D M5, Kontrollschild ZH 1, vernichtet.
- 32 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'800.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 9'040.10 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen; be- Fr. 1'313.95 reits beglichen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie sschriftliche Mitteilung zu- nächst als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (2-fach, übergeben) falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (2-fach) und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 6 E._____ GmbH, F._____-str. 2, G._____ (im Auszug, Dispositiv-Ziffer 6)
- 33 -
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw C. Roth
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 6. August 2024 Anklage wegen quali- fiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 53 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 33 lit. b und c VRV sowie wegen Lenkens eines Fahrzeugs in nicht betriebssi- cherem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG.
E. 1.1 Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die beschuldigte Person von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Bei der Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa das Nachtatverhalten, die strafrechtliche Vorbelastung, die So- zialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten sowie das soziale Beziehungsnetz und Hinweise auf Suchtgefährdungen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 151).
E. 1.2 Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB gegeben. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug nicht vor- bestraft (act. 25). Er zeigte sich von Beginn an geständig. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte inskünftig wohlverhalten wird, zumal ihn das vorlie- gende Strafverfahren genügend beeindruckt haben wird, um ihn von weiterer De- linquenz abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist daher bedingt auszufällen, wobei die
- 29 - Probezeit aufgrund der Vorstrafenlosigkeit auf das Minimum von zwei Jahren an- zusetzen ist.
2. Anrechnung der erstandenen Haft
E. 2 Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 10. September 2024 wurden die Par- teien zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 19).
E. 2.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die wäh- rend dem Verfahren bereits erstanden wurde, auf die Strafe an. Die zu entziehende Freiheit soll nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 133 IV 150 E. 5.1; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 40 ff.).
E. 2.2 Der Beschuldigte befand sich vom 17. Oktober 2021 bis zum 18. Oktober 2021 in Untersuchungshaft (act. 12/6). Die erstandene Haft ist im Umfang von 2 Ta- gen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei zwei Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Für die Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen. VI. Beschlagnahme
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände und Ver- mögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, vorläufig in Beschlag nehmen oder auf andere Weise oder Ver- fügung ihres Inhabers entziehen. Der endgültige Entscheid über die Einziehung, Rückgabe sowie Kostendeckung wird von derjenigen Strafbehörden getroffen, wel- che das Verfahren abschliesst (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Entscheid über Rück- gabe oder Einziehung hängt davon ab, aus welchem Grund ein Objekt mit Beschlag belegt war. War es allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam, so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen nie Gründe für
- 30 - seine Einziehung (BOMMER / GOLDSCHMID, in Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 267 N 8). Vollzogen wird die Rückgabe erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids, der sie anordnet.
2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beschlagnahmte mit Verfügung vom 28. Juli 2022 das Airbag-Steuergerät des Personenwagens BMW D M5 mit der Begründung, dass das Airbag-Steuergerät als Beweismittel gebraucht werde (act. 10/4). Demnach ist das genannte Airbag-Steuergerät nach Eintritt der Rechts- kraft von der Asservaten-Triage (Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich) auf erstes Verlangen der Fahrzeughalterin E._____ GmbH oder einer von dieser bevollmäch- tigen Person herauszugeben (act. 10/7). Wird es nicht innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird praxisgemäss ein Verzicht angenommen. In die- sem Fall ist das genannte Airbag-Steuergerät zu vernichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes sowie den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
2. Die Gebühr für die Strafuntersuchung von Fr. 4'800.–, die im Vorverfahren angefallenen Auslagen in der Höhe von Fr. 9'040.10 sowie die Kosten für die amt- liche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'313.95 sind ausgewiesen und können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 11/7-8; act. 18). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Um- fangs des Falles erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 3’000.– als an- gemessen.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse zu übernehmen, wobei der Beschuldigte zur Rückerstattung an die
- 31 - Staatskasse verpflichtet werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse zulassen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, des Lenkens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG.
2. Der Beschuldigte ist einer Widerhandlung gegen Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. b VRV, Art. 53 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 1’500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
28. Juli 2022 beschlagnahmte Airbag-Steuergerät des Personenwagens BMW D M5, Kontrollschild ZH 1, wird der E._____ GmbH oder einer von die- ser bevollmächtigen Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird das genannte Airbag-Steuergerät des Personenwagens BMW D M5, Kontrollschild ZH 1, vernichtet.
- 32 -
E. 2.3 Bei der Tatkomponente ist zunächst die objektive Tatschwere als Ausgangs- kriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolges sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträch- tigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und deren Ausübung offenbart wurde, die Grösse des Tatbeitrages bei der Tatausführung durch mehrere Täter sowie die hierarchische Stellung des Täters (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 90 ff. zu Art. 47 StGB). In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, inwieweit dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere geht es in erster Linie um die Intensität des verbrecherischen Willens, namentlich um die Freiheit
- 24 - des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 115 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 2.4 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Massgebend sind auch Wohlverhalten sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, wobei insbesondere gezeigte Reue und Ein- sicht oder ein abgelegtes Geständnis von Bedeutung sind (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, N 122 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 2.5 Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollen nur ver- hängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist mithin grundsätzlich diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift, ihn mit anderen Worten weniger hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Für die Wahl der Strafart wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe stets vorzuziehen wäre. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung die im Ein- zelfall angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, Art. 32 N 25). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, fällt beim Beschuldigten aufgrund der Straf- höhe die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht.
3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
E. 3 Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV
E. 3.1 Art. 90 Abs. 2 SVG schützt sowohl das ungestörte Funktionieren des Ver- kehrs als auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Der Beschuldigte hat durch die Wahl des Fahrmodus M2 mit einer Deaktivierung des Fahrassistenten "DSC" und die Beschleunigung des Fahrzeuges auf rücksichtlose Art und Weise eine
- 25 - ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Der Geschehensablauf und somit das Ergebnis nach der Beschleunigung hingen nicht mehr vom Beschul- digten ab, da dieser weder Kontrolle über das Fahrzeug noch über die Umstände der Umgebung hatte. Das Ausbleiben einer Kollision mit anderen Verkehrsteilneh- mern ist lediglich auf den Zufall zurückzuführen. Die Geschwindigkeitsüberschrei- tung betrug für eine kurze Strecke mindestens 26.4 km/h. Aufgrund des ernstlichen Unfallrisikos ist die objektive Tatschwere somit als mittelschwer einzustufen. Die Einsatzstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 3.1.1 Es handelt sich bei dem Gutachten METAS (act. 8/3), um eine Analyse des Bildmaterials der Videoaufzeichnungen (act. 3/1-2), inklusive der Auswertung der Geschwindigkeit bzw. der Daten des vom Beschuldigten geführten Fahrzeugs.
E. 3.1.2 Die Verteidigung moniert anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Fe- bruar 2025 die Richtigkeit des Gutachtens METAS unter Beizug eines zweiten, durch die Verteidigung in Auftrag gegebenen Gutachtens, das durch das D._____ durchgeführt wurde (nachfolgend Gutachten D._____; act. 8/7; act. 32, S. 7). Ins- besondere beanstandet die Verteidigung die Verwendung von Satellitenbildern der Internetseiten "Swisstopo" und "Google" für die Erstellung des Gutachtens. Sie be- mängelt, dass vor Ort keine Messungen stattgefunden hätten. Dies führe dazu, dass das Gutachten auf Annahmen basiere, die sich auf Daten eines amerikani- schen Unternehmens stützen würden. Dies sei unzulässig (act. 32, S. 7).
E. 3.1.3 Die Verteidigung substantiiert nicht, weshalb die Verwendung von Daten der Seiten "Swisstopo" und "Google" zur Unrichtigkeit des Gutachtens METAS führen sollten. Weiter stützt sich auch das durch die Verteidigung selbst in Auftrag gege- bene Gutachten D._____ auf Daten der Internetseiten "Swisstopo" und "Google" (act. 8/7). Weshalb die Grundlagen des Gutachtens METAS vor diesem Hinter- grund nicht tauglich sein sollen, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Es han- delt sich beim Gutachten METAS um eine fundierte und nachvollziehbare Analyse des Unfallhergangs. Daran vermögen auch die Darlegungen der Verteidigung nichts zu ändern. Auf das Gutachten METAS ist abzustellen.
- 12 -
E. 3.2 Für die Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist mit Verweis auf die vorste- henden Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte führte aus, er habe einerseits das Auto und damit den Fahrmodus M2 (welcher das DSC deaktivierte) ausprobieren wollen, andererseits habe er beschleunigt, weil er Frauen habe beeindrucken wollen, die bei der Tank- stelle standen. Er handelte folglich aus nichtigem Grund. Die Verteidigung brachte vor, dass die Deaktivierung des Fahrassistenten DSC auf Naivität beruhe (act. 32, S. 2). Der Beschuldigte gab indes anlässlich der Hafteinvernahme vom 18. Oktober 2021 an, gewusst zu haben, dass bei der Deaktivierung des "DSC" das Fahrzeug ins Schleudern kommen könne (act. 2/2, F/A 20). Der Beschuldigte gab sodann im Verfahren – wie bereits zitiert – auch an, er habe das Auto und den Fahrmodus M2 ausprobieren wollen. Damit handelte er entgegen der Verteidigung weder naiv noch wusste er nicht, was die von ihm gewählten Fahreinstellungen für Folgen haben könnten. Der Beschuldigte wollte vielmehr die neuen Einstellungen erleben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht ins Schleudern geraten wollte, sondern, dass er es lediglich in Kauf nahm. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere etwas relativiert, da es sich um Eventualvorsatz und nicht um direkten Vorsatz des Beschuldigten handelte, womit die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe reduziert wird.
E. 3.2.1 Sodann macht die Verteidigung geltend, das Guthaben METAS enthalte hin- sichtlich der Geschwindigkeitsberechnung einen Rechenfehler (act. 8/6; act. 32, S. 7), wodurch die Schlussfolgerungen im Gutachten fehlerhaft seien. Die Berech- nungen im Gutachten D._____ divergieren von denjenigen des Gutachtens METAS und bescheinigen dem Beschuldigten eine tiefere Geschwindigkeit (act. 8/7). In sei- ner Stellungnahme vom 22. Mai 2024 äusserte sich das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS zur Berechnung im Gutachten D._____ und legt dar, weshalb die ursprüngliche eigene Berechnung der Geschwindigkeit zutreffend sei (act. 8/9).
E. 3.2.2 Das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS legt in seiner Stellung- nahme vom 22. Mai 2024 einleuchtend und nachvollziehbar dar, weshalb die im Gutachten METAS vorgenommene Geschwindigkeitsberechnung zutreffend sei und weshalb die Berechnung im Gutachten D._____ nicht korrekt sei (act. 8/9). Die- sen Ausführungen ist zu folgen; die im Gutachten METAS errechnete Geschwin- digkeit des Beschuldigten gilt daher als erstellt.
E. 3.3 Es wird zusammenfassend von einem mittelschweren Verschulden ausge- gangen. Unter diesen Umständen ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheits- strafe anzusetzen.
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4. Lenken eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG
E. 4 Art. 53 SVG
E. 4.1 Art. 93 Abs. 1 SVG schützt sowohl das ungestörte Funktionieren des Ver- kehrs als auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Unfallstelle unmittelbar nach der Kollision verliess, ohne sich zu vergewissern, ob sich Fahrzeugteile abgetrennt hatten und auf der Fahrbahn lagen. Da der Beschuldigte nur die sehr kurze Strecke bis zur Einfahrt "The Circle" fuhr, ist das Verschulden als leicht einzustufen.
E. 4.2 Für die Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Be- schuldigte im ersten Schreck nach dem Aufprall sein Auto von der Strasse entfer- nen wollte, um so das Unfallrisiko für nachkommende Autos zu senken. Dennoch musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass sein Auto Beschädigungen aufweist und dass die grosser Wahrscheinlichkeit bestand, dass sich Trümmerteile auf der Fahrbahn befinden würden. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativeren.
E. 4.3 Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorliegend ein leichtes Verschul- den vorgeworfen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1/2 Monat auf 14 1/2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Täterkomponente
E. 5 Art. 3 Abs. 1 VRV
E. 5.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgeleg- tes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB / JStG Kommentar,
20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 14 ff.).
E. 5.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Seine Vorstrafenlosigkeit wird neutral bewertet und entfaltet dadurch keine Wirkung auf die Strafe (BGE 136 IV 1 E.2.6.4).
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E. 5.3 Mit Bezug auf die übrigen persönlichen Verhältnisse ist anzuführen, dass der Beschuldigte ein unauffälliges Leben führt bzw. führte (Prot. S. 7 ff.). Er ist momen- tan in keinem Arbeitsverhältnis und konzentriert sich auf seine anvisierte Fussball- karriere.
E. 5.4 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist vorab das Geständnis des Beschuldig- ten bezüglich beider Delikte in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen (act. 2/1, F/A 15 ff.; act. 2/2, F/A 45). Die Beweislage hierbei war allerdings geradezu erdrü- ckend, existierten doch Videoaufnahmen vom Geschehen. Daher vermag das Ge- ständnis eine geringe Strafminderung zu bewirken.
E. 5.5 Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigt sich nach diesen Ausführungen eine Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 12 1/2 Monate Freiheits- strafe.
E. 6 Verbindungsbusse
E. 6.1 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Frei- heit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeord- nete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 S. 323 mit Hinweisen). Dabei darf die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemesse- nen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombi- niert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 S. 324 mit Hinweisen).
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E. 6.2 Mithin ist von der Einsatzstrafe von 12 1/2 Monaten Freiheitsstrafe 1/2 Monat abzuziehen und eine Busse von Fr. 1'500.– (15 Tage à Fr. 100.–) auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 15 Tage festzusetzen.
E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'800.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 9'040.10 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen; be- Fr. 1'313.95 reits beglichen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
E. 9 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie sschriftliche Mitteilung zu- nächst als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (2-fach, übergeben) falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (2-fach) und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 6 E._____ GmbH, F._____-str. 2, G._____ (im Auszug, Dispositiv-Ziffer 6)
- 33 -
E. 10 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw C. Roth
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240044-C/U1 RF/gs Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. R. Hürlimann (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin A. Gfeller Specogna und Bezirksrichter MLaw M. Hottinger sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Roth Urteil vom 19. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
- 2 - Anklage: Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Zweigstelle Flughafen, Büro …, vom 6. August 2024 (diesem Urteil beigeheftet, act. 17). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. B._____. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Büro … (act. 17): Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift, Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–, Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren, Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse, Entscheid über die Rückgabe des einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstands, Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 15'154.05).
2. Des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten (act. 32): Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregel- verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Beschuldigte sei der einfachen Verkehrsverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Verfahrenskosten seien vollständig und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die notwendigen Aufwendungen für seine Verteidigung mit Fr. 9'970.60 (inkl. MwSt) zzgl. der Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung (zzgl. MwSt) zu entschädigen. Für die zu Unrecht erlittene Haft sei A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.– zzgl. Zins von 5% seit 17 Oktober 2021 zuzusprechen. Sämtlich beschlagnahmten Gegenstände seien A._____ bzw. den Berech- tigten auf erstes Verlangen herauszugeben.
- 3 - A._____ sei für die von der Polizei sichergestellte, aber niemals zurückgege- bene Moncler Jacke eine Entschädigung von Fr. 1'030.– zzgl. Zins zu 5% seit 17. Oktober 2021 zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 6. August 2024 Anklage wegen quali- fiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 53 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 33 lit. b und c VRV sowie wegen Lenkens eines Fahrzeugs in nicht betriebssi- cherem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG.
2. Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 10. September 2024 wurden die Par- teien zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 19).
3. Die Hauptverhandlung fand am 19. Februar 2025 statt (Prot. S. 5 ff.). Es erschie- nen der Beschuldigte, dessen erbetener Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft (Prot. S. 5). Gleichentags wurde das Urteil beraten sowie im Anschluss mündlich eröffnet und begründet (Prot. S. 22 ff.). Im Anschluss an die Urteilseröffnung wurde den anwesenden Parteien das Urteil schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 25). Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (act. 35).
- 4 - I. Anklagegrundsatz
1. Vorbemerkung Gemäss dem Anklageprinzip nach Art. 9 Abs. 1 StPO wird der Gegenstand des Gerichtsverfahrens durch die Anklageschrift festgelegt. Dabei ist das Gericht auf- grund des Immutabilitätsprinzips zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, jedoch nicht an dessen rechtliche Würdigung der Anklage- behörde. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, obwohl die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hin- ausgeht (vgl. BGer 6B_563/2023 E. 2.1).
2. Art. 90 Abs. 3 SVG 2.1 Die Verteidigung bringt vor, dass das Anklageprinzip nicht gewahrt sei. Insbe- sondere seien der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG und das dazuge- hörige Tatbestandsmerkmal über das unmittelbare Risiko von Schwerverletzten und Toten nicht hinreichend beschrieben worden. Weiter sei nicht klar, welche ele- mentaren Verkehrsregeln verletzt worden seien. Die Anklageschrift umschreibe zu- dem einzig beim subjektiven Tatbestand, welches Risiko der Beschuldigte einge- gangen sein soll (act. 32, S. 4 f.) 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anklage aus, dass der Beschuldigte bei erlaubten 50 km/h von 41.6 bis 51 km/h auf 77.4 km/h beschleunigt habe. Durch das Durchdrücken des Gaspedals hätten die hinteren Antriebsräder durchgedreht, wodurch er das Fahrzeug ins Driften gebracht habe und woraufhin das Fahrzeug- heck ausgebrochen sei. In der Folge sei der Personenwagen nach links und nach rechts gedriftet und habe sich einmal um die eigene Achse gedreht woraufhin er in die Betonmauer geprallt sei. Weiter führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage aus, dass die Fahrweise und der Tatvorgang durch den Beschuldigten zu Schwerverletzten und Toten hätte füh- ren können. Ausserdem hätten andere Verkehrsteilnehmende nicht mit einer der- artigen Fahrweise rechnen müssen und es könne bei solchen Fahrmanövern zu
- 5 - Fehleinschätzungen sowie in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen kommen. Zudem geht die Staatsanwaltschaft in der Anklage auf den Standort der Tankstelle in der Nähe des Tatgeschehens ein, wobei der Beschuldigte nur per Zufall nach links und nicht nach rechts in die sich vor der Tankstelle befindlichen Personen gerast sei. Die sich im Tatzeitpunkt vor der Tankstelle aufhaltenden Personen hät- ten von Fahrzeugteilen getroffen werden können. Durch das derartige Beschleuni- gen mit deaktiviertem Sicherheitsassistenten auf einer nicht abgesperrten Strasse habe der Beschuldigte das Risiko eines solchen Unfalles wissentlich und willentlich in Kauf genommen (act. 17, S. 3). 2.3 Mit den in der Anklage umschriebenen Ausführungen zur Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ist die Verletzung der von der Staatsanwalt- schaft geltend gemachten Verkehrsregel in Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG umschrieben. Weiter umschreibt die Anklage, wie der Beschuldigte das Fahrzeug infolge des massiven Beschleunigens nicht mehr beherrscht habe, indem er zunächst von links nach rechts, anschliessend um die eigene Achse und letztlich in die Betonmauer gefahren sei, womit die Verkehrsregelverletzung von Art. 31 SVG umschrieben wurde. In der Anklageschrift wurden zudem sowohl das Risiko von Schwerverletzten und Toten in Bezug auf andere Verkehrsteilnehmende als auch in Bezug auf die sich vor der Tankstelle befindlichen Personen umschrieben. Die Staatsanwaltschaft führt in der Anklageschrift aus, dass es einerseits nur vom Zufall abhing, dass der Beschuldigte nach links in die Leitplanke und nicht nach rechts in die Personen fuhr, andererseits führt sie aus, dass die Personen vor der Tankstelle von Fahr- zeugteilen hätten getroffen werden können. Damit hat sie das unmittelbare Risiko von Schwerverletzten und Toten hinreichend umschrieben. Auch die Inkaufnahme des Unfallrisikos mit ebendieser Folge wurde von der Staatsanwaltschaft, wie dar- gelegt, genügend umschrieben, wodurch das Anklageprinzip gewahrt ist. Der Be- schuldigte war denn auch im vorliegenden Verfahren in der Lage, sich fundiert zu den Vorwürfen in der Anklageschrift zu äussern (vgl. u.a. act. 32).
- 6 -
3. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV 3.1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden (Art. 42 Abs. 1 SVG). Nach Art. 33 VRV dürfen Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem hohe Drehzahlen des Mo- tors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen (lit. b). 3.2 Der Anklageschrift (act. 17) ist nichts zu entnehmen, das eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. b VRV umschreiben würde. Das Anklageprinzip wurde folglich nicht gewahrt, weshalb der Beschuldigte für die Ver- letzung von Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. b VRV freizusprechen ist.
4. Art. 53 SVG 4.1 Für Versuchsfahrten, auf denen die Verkehrsregeln oder die Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden können, ist nach Art. 53 SVG die Bewilli- gung der Kantone erforderlich, deren Gebiet befahren wird; diese ordnen die nöti- gen Sicherheitsmassnahmen an. Versuchsfahrten dienen dazu, Fahrzeuge oder Fahrzeugteile hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit und Leistung zu testen, bevor sie in den Verkehr kommen oder wieder eingesetzt werden. Dabei handelt es sich oft um Fahrzeuge oder Teile, die noch nicht vollständig den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, da sie sich noch in der Entwicklungsphase befinden (ROTH, in: Nig- gli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl., Basel 2014, Art. 53 N 1.). 4.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der Anklage nicht aus, inwiefern eine Ver- suchsfahrt vorgelegen habe (vgl. act. 17). Es ist der Anklage weiter nicht zu ent- nehmen, dass es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um ein nicht fertig entwi- ckeltes Model gehandelt haben soll und dass es daher nicht den gesetzlichen Vor- schriften entsprechen habe oder aber, dass der Beschuldigte in anderer Hinsicht eine Versuchsfahrt unternommen habe. Das Anklageprinzip wurde in diesem Zu-
- 7 - sammenhang nicht gewahrt, womit der Beschuldigte von einer Verletzung von Art. 53 SVG freizusprechen ist.
5. Art. 3 Abs. 1 VRV 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird. 5.2 Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 VRV ist weder in der Anklageschrift um- schrieben noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr nicht ausreichend zugewandt haben soll (vgl. act. 17). Ferner sind keine Hinweise vorhanden, dass Kommunikations- oder Informationssysteme oder Tonwiedergabegeräte die Aufmerksamkeit des Be- schuldigten beeinträchtigt hätten. In der Anklage wurde nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern der Beschuldigte während der Fahrt von der erforderlichen Aufmerksam- keit für den Strassenverkehr abgelenkt gewesen sei. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 VRV freizusprechen.
6. Fazit In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte grobe Verkehrs- regelverletzung wurde das Anklageprinzip gewahrt. Nicht jedoch in Bezug auf die Verletzungen der Verkehrsregeln in Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV, Art. 53 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 lit. b VRV, Art. 53 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist der Beschuldigte daher freizusprechen.
- 8 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (act. 17), am 17. Oktober 2021 um ca. 00:09 Uhr den Personenwagen der Marke BMW M5, in Kloten auf dem But- zenbüelring auf der Fahrspur Richtung Bern/Basel/St. Gallen/Zürich im Fahrmodus M2 mit deaktivierter Traktionskontrolle "DSC" geführt zu haben. Dabei habe er um die Funktion des Sicherheitsassistenten "DSC" gewusst und diesen wissentlich und willentlich deaktiviert. Der Beschuldigte habe ungefähr auf der Höhe der Einfahrt zur C._____-Tankstelle bei erlaubten 50 km/h wissentlich und willentlich aus einer Geschwindigkeit zwi- schen 41.6 km/h bis 51 km/h beschleunigt, indem er das Gaspedal komplett durch- drückte. Dadurch habe er eine Geschwindigkeit von 77 km/h erreicht, was dazu geführt habe, dass die hinteren Antriebsräder durchgedreht seien, wodurch das Auto ins Driften gekommen sei. Daraufhin sei das Fahrzeugheck ausgebrochen und der Personenwagen nach links knapp über die linke Fahrspur in Fahrtrichtung Bülach und danach nach rechts über die Fahrspur Rümlang/Glattbrugg und von dort weiter über die Fahrspur der Anlieferung "The Circle" gedriftet. Dabei habe sich das Fahrzeug über die Fahrspuren einmal um die eigene Achse gedreht und sei nach rund 95 Metern auf der Höhe Autowaschanlage heftig in die linke Betonmauer und den Randstein geprallt, worauf das Fahrzeug beschädigt in Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen sei. Durch das massive Beschleunigen habe der Beschuldigte wissentlich und willent- lich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise hätten rechnen müssen. Weiter könne es bei solchen Fahrmanövern zu Fehlein- schätzungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten oder Toten kommen. Das Fahrzeug sei nur durch Zufall nicht via Einfahrt C._____-Tankstelle in die sich bei dieser befindlichen Menschen ge- rast.
- 9 - Schliesslich habe der Beschuldigte das Fahrzeug ohne Überprüfung allfälliger Schäden von der Unfallstelle bis auf die Einfahrt der Anlieferung "The Circle" ge- lenkt. Durch die Kollision sei das vordere Rad samt Aufhängung, Bremsscheibe und Bremssattel mit einem Gewicht von 56 kg abgerissen und der untere Querlen- ker sowie die Spurstange seien gebrochen, die Koppelstange sei verbogen und das obere Kugelgelenk sei ausgehängt gewesen. Dadurch sei das Fahrzeug lediglich eingeschränkt lenk- und bremsbar gewesen. Die obgenannten Fahrzeugteile hät- ten sich jederzeit gänzlich vom Fahrzeug lösen können. Der Beschuldigte habe dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahr- weise hätten rechnen müssen. Es könne dadurch zu Fehleinschätzungen und Fehl- reaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten oder Toten kommen. Der Beschuldigte habe aufgrund der Geräusche anlässlich der Kollision mit der Betonmauer und dem Randstein und aufgrund des Fahrver- haltens zumindest damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug nicht mehr betriebs- sicher gewesen sei. Dabei sei er verpflichtet gewesen, das Fahrzeug nach der Kol- lision einer kurzen Sichtprüfung zu unterziehen. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt, den Ablauf der Ereig- nisse, im Grundsatz sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Oktober 2021 als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2025 (act. 2/2; Prot. S. 9 ff.). Einzig die von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machte Geschwindigkeit bestätigte er nicht, sondern gab an, die Geschwindigkeit nicht mehr überprüft zu haben. Er habe gedacht, bis ca. 60 km/h beschleunigt zu haben (Prot. S. 12). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich im Übrigen mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Der äussere Sach- verhalt gilt entsprechend mit Ausnahme der Geschwindigkeit gemäss Anklage- schrift als erstellt. Der Beschuldigte bestritt im Weiteren den ihm von der Staatsanwaltschaft vorge- worfenen inneren Sachverhalt. Während die Staatsanwaltschaft dem Beschuldig- ten vorwirft, er habe vorsätzlich eine Verkehrsregelverletzung begangen und damit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten in Kauf genommen
- 10 - (act. 17; act. 30), erklärt der Beschuldigte, dies sei nicht zutreffend (act. 2/1, S. 4, F/A 30 f.; act. 2/2, S. 4, F/A 18). Nachfolgend ist daher im Rahmen der Sachver- haltserstellung ausschliesslich auf den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sach- verhalt in subjektiver Hinsicht sowie auf die Geschwindigkeit einzugehen.
2. Rechtliche Grundlagen der Sachverhaltserstellung 2.1. Bei der Abklärung des Sachverhalts ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist dabei erforderlich, dass das Gericht zur Über- zeugung gelangt, die im Verfahren vorgebrachten Beweise vermögen die Schuld der beschuldigten Person in einer Weise zu stützen, die vernünftige Zweifel aus- schliessen lässt (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des in Frage stehenden Straftat- bestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen. Aller- dings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit vor- aus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschul- digten ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_297/2007, E. 3.4). 2.2. Wird ein Gutachten erstellt, so beurteilt das Gericht dessen Schlüssigkeit frei. Es ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebun- den. Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Ex- pertise abrücken. Gleichzeitig hat es zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Be- weismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüt- tern (BGer 5B_56/2018, E. 2.1).
- 11 -
3. Sachverhaltserstellung: Geschwindigkeit Nachfolgend wird zunächst im Sinne einer Vorbemerkung auf das Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 14. März 2022 (nachfolgend Gutachten METAS; act. 8/3) eingegangen, das von der Staatsanwaltschaft am
25. Januar 2022 in Auftrag gegeben wurde (act. 8/1). 3.1. Gutachten 3.1.1. Es handelt sich bei dem Gutachten METAS (act. 8/3), um eine Analyse des Bildmaterials der Videoaufzeichnungen (act. 3/1-2), inklusive der Auswertung der Geschwindigkeit bzw. der Daten des vom Beschuldigten geführten Fahrzeugs. 3.1.2. Die Verteidigung moniert anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Fe- bruar 2025 die Richtigkeit des Gutachtens METAS unter Beizug eines zweiten, durch die Verteidigung in Auftrag gegebenen Gutachtens, das durch das D._____ durchgeführt wurde (nachfolgend Gutachten D._____; act. 8/7; act. 32, S. 7). Ins- besondere beanstandet die Verteidigung die Verwendung von Satellitenbildern der Internetseiten "Swisstopo" und "Google" für die Erstellung des Gutachtens. Sie be- mängelt, dass vor Ort keine Messungen stattgefunden hätten. Dies führe dazu, dass das Gutachten auf Annahmen basiere, die sich auf Daten eines amerikani- schen Unternehmens stützen würden. Dies sei unzulässig (act. 32, S. 7). 3.1.3. Die Verteidigung substantiiert nicht, weshalb die Verwendung von Daten der Seiten "Swisstopo" und "Google" zur Unrichtigkeit des Gutachtens METAS führen sollten. Weiter stützt sich auch das durch die Verteidigung selbst in Auftrag gege- bene Gutachten D._____ auf Daten der Internetseiten "Swisstopo" und "Google" (act. 8/7). Weshalb die Grundlagen des Gutachtens METAS vor diesem Hinter- grund nicht tauglich sein sollen, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Es han- delt sich beim Gutachten METAS um eine fundierte und nachvollziehbare Analyse des Unfallhergangs. Daran vermögen auch die Darlegungen der Verteidigung nichts zu ändern. Auf das Gutachten METAS ist abzustellen.
- 12 - 3.2. Gefahrene Geschwindigkeit 3.2.1. Sodann macht die Verteidigung geltend, das Guthaben METAS enthalte hin- sichtlich der Geschwindigkeitsberechnung einen Rechenfehler (act. 8/6; act. 32, S. 7), wodurch die Schlussfolgerungen im Gutachten fehlerhaft seien. Die Berech- nungen im Gutachten D._____ divergieren von denjenigen des Gutachtens METAS und bescheinigen dem Beschuldigten eine tiefere Geschwindigkeit (act. 8/7). In sei- ner Stellungnahme vom 22. Mai 2024 äusserte sich das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS zur Berechnung im Gutachten D._____ und legt dar, weshalb die ursprüngliche eigene Berechnung der Geschwindigkeit zutreffend sei (act. 8/9). 3.2.2. Das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS legt in seiner Stellung- nahme vom 22. Mai 2024 einleuchtend und nachvollziehbar dar, weshalb die im Gutachten METAS vorgenommene Geschwindigkeitsberechnung zutreffend sei und weshalb die Berechnung im Gutachten D._____ nicht korrekt sei (act. 8/9). Die- sen Ausführungen ist zu folgen; die im Gutachten METAS errechnete Geschwin- digkeit des Beschuldigten gilt daher als erstellt. 3.3. Fazit Es ist folglich auf das Gutachten der METAS abzustellen und die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift genannte Geschwindigkeit von maximal 77.4 km/h gilt als erstellt.
4. Sachverhaltserstellung: Innerer Sachverhalt Was der Täter wusste und wollte bzw. in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich jedoch Tat- und Rechtsfragen (insbesondere bei der Frage des Eventualvorsatzes resp. der Fahr- lässigkeit) sehr eng miteinander verbunden sind, drängt sich auf, diese Fragen un- ter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. OGer ZH SB130115, E. 3.3).
- 13 - III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als qualifi- ziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 53 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs.1 lit. a VRV und Art. 33 lit. b und c VRV sowie Lenken eines Fahrzeugs in nicht betriebssichererem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (act. 17, S. 4).
2. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs.1 lit. a VRV 2.1 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vor- sätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Geschwindigkeit ist gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Nach Art. 32 Abs. 2 in Verbindung Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die Höchstge- schwindigkeit in Ortschaften 50 km/h. Der Fahrzeugführer darf gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke
- 14 - halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. 2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift zu- nächst die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG vor, begangen durch die Deaktivierung des Sicherheitsassistenten "DSC" und die darauffolgende Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 27.4 km/h, die zum Durch- drehen der Antriebsräder und zu den Driftmanövern führte. Dabei habe er wissent- lich und willentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten in Kauf genommen (act. 17, S. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte das "DSC" aus Spass deaktiviert habe, um vor den Frauen, die sich vor der Tankstelle befanden, zu prahlen. Er habe ausprobieren wollen, wie das Auto mit durchdrehenden Hinterrädern beschleunigt. Er habe genau gewusst, was er tat, da sein Vater einen Autohandel betreibe und der Beschuldigte nicht zum ersten Mal in einem Hochleistungsfahrzeug gesessen habe. Er habe das Unfallereignis damit billigend in Kauf genommen (act. 30, S. 5). 2.3 Die Verteidigung vertritt anlässlich der Hauptverhandlung die Auffassung, dass der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt sei, weil der Beschuldigte nicht mit Vorsatz gehandelt habe. Vielmehr habe er den Fahrassistenten aus Nai- vität deaktiviert. Zudem habe kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestanden, denn es habe gar keine anderen Verkehrsteilnehmer gegeben, was der Beschuldigte gewusst habe und womit die Inkaufnahme eines unmittelbaren Risikos ausscheide. Weiter sei der Beschuldigte erst nach der Tank- stelleneinfahrt ins Schleudern gekommen, womit er unter keinen Umständen in Kauf genommen habe, in die Tankstelleneinfahrt zu fahren. Die Verteidigung betont sodann den Traum des Beschuldigten, Fussballprofi zu werden. Dieser Umstand liesse nicht zu, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich in einen Unfall verwickeln würde. Im Weiteren entspreche der Beschuldigte nicht den Vorurteilen, welche in Bezug auf sein Alter und seine Herkunft bestünden (act. 32, S. 1-4). 2.4 Vorliegend beschleunigte der Beschuldigte gemäss Gutachten METAS aus einer Geschwindigkeit von 41.6 km/h bis 51.0 km/h und erreichte eine Maximalge-
- 15 - schwindigkeit von mindestens 77.4 km/h (act. 8/3). Die zulässige Höchstgeschwin- digkeit auf dem betreffenden Streckenabschnitt betrug nach Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV 50 km/h. Dadurch überschritt der Beschul- digte das Tempolimit um mindestens 26.4 km/h. Zwar gab der Beschuldigte an, dass er unmittelbar vor der Geschwindigkeitsbeschleunigung keine weiteren Ver- kehrsteilnehmer auf der Strasse erkennen konnte (Prot. S. 10). Er berücksichtigte dabei jedoch nicht die tatsächlich bestehenden Verhältnisse. Schliesslich befanden sich Personen bei der Tankstelle, die Lichtverhältnisse aufgrund der Tageszeit (Nacht) waren eingeschränkt und der Strassenverlauf mündete in eine Kurve. Die Personen bei der Tankstelle waren dem Beschuldigten auch bewusst, gab er doch an, er habe mit seiner Fahrweise Frauen beeindrucken wollen, welche bei der Tankstelle standen (Prot. S. 12). Ausserdem ist auf der Videoaufnahme ersichtlich, dass sich vor dem Beschuldigten weitere Fahrzeuge befanden, die hinter der Kurve verschwanden (act. 3/1). Weiter konnte der Beschuldigte nicht wissen, welche Fahrzeuge von Hinten noch kommen würden. Unabhängig der äusseren Umstände lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26.4 km/h vor, infolge derer ohnehin eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV vorliegt. Die Be- schleunigung und die damit einhergegangene Geschwindigkeitsüberschreitung war vom Beschuldigten durchaus gewollt, wollte er damit doch – wie soeben aus- geführt – Frauen bei der Tankstelle beeindrucken (Prot. S. 12). Das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch für die rechtliche Würdi- gung des vorliegenden Falles lediglich eine nachrangige Bedeutung. Der relevante Kontrollverlust über das Fahrzeug und die Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG wurde nämlich durch das starke Beschleunigen in Verbindung mit der Deaktivie- rung des Fahrassistenten "DSC" (Dynamic Stability Control oder Dynamische Sta- bilitätskontrolle) verursacht. Dieses System, welches bei anderen Autoherstellern ESP genannt wird, sorgt dafür, dass ein Fahrer auch in kritischen Situationen im Grenzbereich die Kontrolle über sein Fahrzeug behalten kann, d.h. dass dieses nicht ins Schleudern gerät und nicht ausbricht (siehe Wikipedia-Eintrag zu ESP). In welchem Masse die Geschwindigkeit exakt überschritten wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte aufgrund des deaktivierten "DSC’s" die Be- herrschung über das Fahrzeug verlor. Den Fahrassistenten schaltete der Beschul-
- 16 - digte durch die Wahl des Fahrmodus "M2" bewusst aus, obwohl er sich dessen (des DSC) Funktion und Zweck durchaus bewusst war (act. 2/2, S. 3, F/A 18 ff.). Sodann konnte der Beschuldigte nicht voraussehen, wie sich das Fahrzeug in dem von ihm bewusst gewählten Fahrmodus "M2" (u.a. Prot. S. 13) verhalten würde, zumal er zwar die Funktion, aber nicht die tatsächliche Wirkung des "M2" zuvor kannte und diese ausprobieren wollte (act. 2/1, F/A 30; act. 2/2, F/A 18 ff.). Auf der rechten Seite befanden der Fahrbahn befanden sich wie erwähnt die Tankstelle und dort Personen. Das Fahrzeug ebenso anstatt nach links in die Mauer, nach rechts schleudern können. Es war dem Zufall zu verdanken, dass der Aufprall auf der linken Seite der Fahrbahn stattfand. Wie das Fahrverhalten bzw. Fahrmanöver des Beschuldigten letztlich genannt wird, ob es sich um ein "Driftmanöver" (wie in der Anklage) handelt oder etwas anderes, ist entgegen der Verteidigung unbehel- flich (act. 32, S. 5). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eingestandenermas- sen bewusst und im Wissen um deren Funktion bzw. Einstellungen und Folgen den Fahrmodus "M2" wählte und sein Fahrzeug in einem späteren Zeitpunkt kräftig be- schleunigte, um an der Tankstelle stehende Frauen zu beeindrucken und dass er dabei die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor. Nichtsdestotrotz ist fraglich, ob die nach Art. 90 Abs. 3 SVG verlangte Risi- koschwelle hiermit erreicht wurde. Es handelt sich beim zu prüfenden Tatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem das Gefährdungselement nach In- tensität und Ausmass des Risikos qualifiziert wird (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Wald- mann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl., Basel 2014, Art. 90 N 116 f.). Die vorliegenden Umstände, namentlich die vorhandene Leit- planke vor der Tankstelle, die relativ entfernte Position der Personen von der Fahr- bahn und die Verkehrsverhältnisse sind dem Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern entgegenzuhalten. In casu befanden sich keine Personen in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn wie beispielsweise auf einem Trottoir. Überdies war die Tankstelle mittels Leitplanke von der Fahrbahn abgetrennt. Die Durchbre- chung dieser erfordert eine gewisse Aufprallintensität. Nachdem diesbezüglich nichts bekannt ist, muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wer- den, dass diese nicht ausgereicht hätte, um die Leitplanke zu durchschlagen oder
- 17 - darüber zu schleudern. Ferner fuhren zwar unmittelbar vor und hinter dem Beschul- digten keine weiteren Fahrzeuge, dennoch sind auf den Videoaufnahmen weitere Verkehrsteilnehmer zu erkennen, die unter ungünstigen Umständen in den Aufprall hätten verwickelt werden können (act. 3/1-2). Die entstandene Gefahr erreichte je- doch in der Gesamtbetrachtung nicht das nach Art. 90 Abs. 3 SVG erforderliche Ausmass, wonach mit einem hohen Unfallrisiko mit Schwerverletzen oder Toten zu rechnen ist. Hingegen liegt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer vor, da sich der Taterfolg bei einer ungünstigen Abfolge der Ereignisse durchaus anders hätte realisieren können. Demzufolge liegt ein schwerer Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. Das Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte aufgrund seines Traumes Fussballprofi zu werden, keinesfalls vorsätzlich gehandelt habe (act. 32, S. 1 f.), geht ins Leere. Wie dargelegt, beschleunigte der Beschuldigte eingestandenermas- sen im Wissen um das ausgeschaltete DSC das Fahrzeug bewusst und massiv. Der Beschuldigte hat wissen müssen, dass bei einem Kontrollverlust über das Fahr- zeug auf einer Fahrbahn mit anderen Verkehrsteilnehmern und in der Nähe einer Tankstelle mit Personen die Sicherheit anderer unzureichend gewährt ist. Der Be- schuldigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Oktober 2021 so- dann aus, dass ihm die Gefahr für ihn und andere Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise bewusst gewesen sei (act. 2/1, F/A 57). Auch führte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 18. Oktober 2021 aus, dass er gewusst habe, dass das "DSC" zur Kontrolle des Fahrzeugs diene und das Fahrzeug bei dessen Deaktivie- rung ins Schleudern geraten könne (act. 2/2, F/A 18 ff.). Dies zeigt, das der Be- schuldigte um die mit der Deaktivierung des "DSC" einhergehende Gefahr wusste. Er nahm damit billigend in Kauf, die Beherrschung über sein Fahrzeug zu verlieren und so eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorzurufen. Der Be- schuldigte wusste weiter um die Umstände am Deliktsort. Laut eigenen Aussagen sah er Frauen an der Tankstelle, die er mit seinem Fahrmanöver habe beeindru- cken wollen (act. 2/2, F/A 25; Prot. S. 12). Dadurch war ihm bewusst, dass sich Personen in der Nähe der Fahrbahn aufhielten. Zudem wusste er aufgrund eigenen Handelns und dem Aufleuchten des Signals am Armaturenbrett, dass das "DSC"
- 18 - ausgeschaltet war (act. 2/1, F/A 26 f.; act. 2/2, F/A 16 ff.). Folglich ist Art. 90 Abs. 2 SVG auch in Hinblick auf den subjektiven Tatbestand erfüllt. 2.5 Entgegen der Staatsanwaltschaft (u.a. act. 30 S. 5 f.) kann dem Beschuldig- ten keine Verletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeworfen werden. Nach der Recht- sprechung muss sich das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr vorliegen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Wie bereits geschildert, ereignete sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vor- fall kurz nach Mitternacht, auf dem Butzenbüelring beim Flughafen Kloten und da- mit in einem Gebiet, in welchem kaum mit Velos oder Fussgängern auf oder neben den Fahrbahnen zu rechnen war. In unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten befan- den sich keine anderen Fahrzeuge; ebenso keine Velos oder Fussgänger auf ei- nem die Fahrbahn angrenzenden Trottoir. Neben den Fahrbahnen befindet sich das Gelände einer Tankstelle. Dieses Gelände ist von der Fahrbahn unter anderem durch eine Leitplanke abgetrennt (vgl. u.a. Videos act. 3/1). Einzig bei der Tank- stelle befanden sich Personen, was wie bereits erwähnt auch dem Beschuldigten bekannt war. Unter den geschilderten Umständen erreichte das durch den Beschul- digten in Kauf genommenen Risiko nicht das von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Ausmass: Mangels anderer Verkehrsteilnehmer, welche sich in der näheren Um- gebung auf der Fahrbahn um den Beschuldigten befanden, kann sich das gefor- derte Risiko nur auf die Personen beziehen, welche sich bei der Tankstellte befan- den (vgl. auch Anklageschrift, act. 17 S. 3). Wie auf den in den Akten befindlichen Video- und Fotoaufnahmen ersichtlich, befanden sich diese doch etwas weiter von der Fahrbahn entfernt; zudem schützte die Leitplanke die Tankstelle insofern, dass das Auto des Beschuldigten diese hätte überwinden müssen. Damit bestand zwar für die an der Tankstelle befindlichen Personen eine ernstliche Gefahr, nicht aber das in Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte hohe Risiko.
- 19 -
3. Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV 3.1. Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden (Art. 42 Abs. 1 SVG). Nach Art. 33 VRV dürfen Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem zu schnelles Beschleuni- gen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren (lit. c). 3.2. Durch das schnelle Beschleunigen des Fahrzeugs, erzeugte der Beschuldigte vermeidbaren Lärm, wodurch er gegen Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV verstiess. Der Beschuldigte ist daher der Verletzung von Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV schuldig zu sprechen.
4. Lenken eins Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG 4.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vor- sätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht (Art. 93 Abs. 1 SVG). Fahrzeuge dürfen nur in betriebssiche- rem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 93 Abs. 1 SVG muss einerseits eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeuges vorliegen, wobei das Fahrzeug so beschaffen sein muss, dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges kann dadurch beeinträchtigt sein, dass sich das Fahrzeug nicht in ei- nem vorschriftsgemässen Zustand befindet. Weiter muss die Gefahr eines Unfalles geschaffen werden. Die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit muss folglich eine gewisse Intensität aufweisen. Grundsätzlich wird die Gefahr eines Unfalls im Sinne des Tatbestandes bejaht, wenn die wesentlichsten, sprich wichtigsten Bestandteile eines Fahrzeuges, wie die Räder oder die Bremsen etc., beeinträchtigt sind (BSK SVG-SCHENK, N3 ff. zu Art. 93 SVG). Ein vorschriftsgemässer Zustand ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug den massgebenden Vorschriften über Bau und Aus- rüstung entspricht (BGE 115 IV 144 E. 2b; BGE 115 IB 148 E. 3a).
- 20 - 4.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Unfallstelle mit dem Fahrzeug verlassen zu haben, ohne das Fahrzeug nach allfälligen Schäden über- prüft zu haben. Das Fahrzeug sei zudem nur noch eingeschränkt lenk- und brems- bar gewesen und es hätte sich jederzeit das linke Rad samt Aufhängung, Brems- scheibe, Bremssattel etc. lösen können. Der Beschuldigte habe aufgrund der Ge- räusche anlässlich der Kollision zudem damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug nicht mehr betriebssicher gewesen sei. Durch das Ablösen der Teile hätten nach- folgende Fahrzeuge abrupt ausweichen oder Notbremsungen einleiten müssen. Der Beschuldigte habe die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer damit in Kauf genommen (act. 17, S. 3). 4.3. Der Beschuldigte anerkennt, das Fahrzeug unmittelbar nach dem Aufprall weggefahren zu haben, da er sich in diesem Zeitpunkt in einem Schockzustand befunden habe (act. 2/1, F/A 48; act. 2/2, F/A 37; act. 32, S. 8). Die Verteidigung bringt vor, dass die Verurteilung wegen Lenkens eines Fahrzeugs in nicht betriebs- sicherem Zustand nach Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG aus- scheide, zumal durch das Verlassen der Unfallsstelle keine Unfallgefahr entstan- den sei. Zudem sei der Beschuldigte in Schritttempo weggefahren, insbesondere weil er die Gefahr von der Fahrbahn habe beseitigen wollen (act. 32, S. 8). Das Fahrzeug des Beschuldigten prallte in die Betonmauer und den Randstein der Fahrspur. Durch den Zusammenstoss mit der Betonmauer wurden die Front- und Kotflügel vorne links am Fahrzeug, die Aufhängung und das Rad vorne links sowie das Heck hinten links beschädigt. Die Frontspoilerlippe wurde abgerissen und die Spurstange sowie der untere Querlenker vorne links wurden gebrochen (act. 6/2- 3). Für den Radträger inkl. Bremsscheibe, Bremssattel und abgebrochene Teile wurde ein Gewicht von 33 kg und für das Rad ein Gewicht von 23 kg ermittelt (act. 6/3, S. 3 ff.). Der Radträger war nur noch über den Längslenker und den obe- ren Querlenker am Fahrzeug befestigt (act. 6/2, S. 3). Das Fahrzeug befand sich entsprechend nach dem Unfall nicht mehr in einem betriebssicheren und vor- schriftsgemässen Zustand (Art. 29 SVG). Der Beschuldigte fuhr dennoch mit dem Fahrzeug weiter bis zur Einfahrt der Anlieferung "The Circle". Das Fahrzeug war, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, nur noch eingeschränkt lenk- und
- 21 - bremsbar. Dies stellte auch der Beschuldigte nicht in Abrede. Die Betriebssicher- heit des Fahrzeugs war nach dem Unfall offensichtlich nicht mehr gegeben, da der Radträger nur noch über den Längslenker und den oberen Querlenker befestigt war. Damit bestand die Gefahr, dass sich ein Teil hätte lösen können, wenn das Fahrzeug bewegt wird. Dadurch – wegen der dannzumal auf der Fahrbahn befind- lichen Trümmerteile – hätten nachfolgende Fahrzeuge abrupt bremsen oder aus- weichen müssen, womit die Gefahr eines Unfalls gegeben war. Demnach erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG. Wer über einen Führerausweis verfügt und ein Fahrzeug lenkt, kennt die Verkehrsregeln (Art. 14 SVG). Der Beschuldigte hätte damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug nach einem derartigen Aufprall beschädigt bzw. nicht mehr betriebssicher sein könnte und schliesslich wissen müssen, dass die Unfall- stelle nach dem Aufprall im Sinne von Art. 51 SVG gesichert werden musste. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass das Fahrzeug nach einem derartigen Aufprall unversehrt sein würde. Entsprechend konnte der Beschuldigte nicht zweifelsfrei annehmen, dass sich durch die Kollision keine Fahrzeugteile vom Fahrzeug gelöst hatten und nun auf der Fahrbahn lagen. Entgegen der Verteidigung hat der Beschuldigte die Un- fallstelle auch nicht dadurch gesichert, indem er das Fahrzeug wegbewegte: Hätten sich beim Manöver Teile gelöst, hätten diese eine Gefahr auf der Fahrbahn darge- stellt, hätten doch andere Verkehrsteilnehmer allenfalls nicht mehr rechtzeitig aus- weichen können. Der Beschuldigte hätte folglich wissen müssen, dass das Fahr- zeug nach einem derartigen Aufprall nicht mehr den Vorschriften entsprach. Dem- zufolge gilt der Tatbestand gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt.
5. Fazit Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie des Lenkens eines Fahrzeugs in nicht betriebssiche-
- 22 - rem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG schul- dig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Methodik der Gesamtstrafenbildung Der Beschuldigte hat sich vorliegend mehrerer Delikte schuldig gemacht. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedroh- ten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Straftat gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist somit grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestim- mung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen kann zwar unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nach oben bzw. nach unten er- weitert werden; dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrak- ter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer, Urteil 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Bei der Bildung der Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller strafer- höhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren, wobei es ebenfalls den jeweiligen Um- ständen Rechnung zu tragen hat (BGer, Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.2.2).
- 23 -
2. Strafrahmen, Grundlagen der Strafzumessung und Strafart 2.1 Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. Vorliegend beträgt der Strafrahmen für das Delikt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben rechtfertigen würden. 2.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Wurden mehrere Delikte be- gangen, kommt die Täterkomponente erst nach Bildung der Gesamtstrafe zum tra- gen (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 116a m.w.H.). 2.3 Bei der Tatkomponente ist zunächst die objektive Tatschwere als Ausgangs- kriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolges sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträch- tigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und deren Ausübung offenbart wurde, die Grösse des Tatbeitrages bei der Tatausführung durch mehrere Täter sowie die hierarchische Stellung des Täters (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 90 ff. zu Art. 47 StGB). In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, inwieweit dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere geht es in erster Linie um die Intensität des verbrecherischen Willens, namentlich um die Freiheit
- 24 - des Täters, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 115 ff. zu Art. 47 StGB). 2.4 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Massgebend sind auch Wohlverhalten sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, wobei insbesondere gezeigte Reue und Ein- sicht oder ein abgelegtes Geständnis von Bedeutung sind (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, N 122 ff. zu Art. 47 StGB). 2.5 Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollen nur ver- hängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist mithin grundsätzlich diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift, ihn mit anderen Worten weniger hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Für die Wahl der Strafart wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe stets vorzuziehen wäre. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung die im Ein- zelfall angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, Art. 32 N 25). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, fällt beim Beschuldigten aufgrund der Straf- höhe die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht.
3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG 3.1 Art. 90 Abs. 2 SVG schützt sowohl das ungestörte Funktionieren des Ver- kehrs als auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Der Beschuldigte hat durch die Wahl des Fahrmodus M2 mit einer Deaktivierung des Fahrassistenten "DSC" und die Beschleunigung des Fahrzeuges auf rücksichtlose Art und Weise eine
- 25 - ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Der Geschehensablauf und somit das Ergebnis nach der Beschleunigung hingen nicht mehr vom Beschul- digten ab, da dieser weder Kontrolle über das Fahrzeug noch über die Umstände der Umgebung hatte. Das Ausbleiben einer Kollision mit anderen Verkehrsteilneh- mern ist lediglich auf den Zufall zurückzuführen. Die Geschwindigkeitsüberschrei- tung betrug für eine kurze Strecke mindestens 26.4 km/h. Aufgrund des ernstlichen Unfallrisikos ist die objektive Tatschwere somit als mittelschwer einzustufen. Die Einsatzstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2 Für die Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist mit Verweis auf die vorste- henden Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte führte aus, er habe einerseits das Auto und damit den Fahrmodus M2 (welcher das DSC deaktivierte) ausprobieren wollen, andererseits habe er beschleunigt, weil er Frauen habe beeindrucken wollen, die bei der Tank- stelle standen. Er handelte folglich aus nichtigem Grund. Die Verteidigung brachte vor, dass die Deaktivierung des Fahrassistenten DSC auf Naivität beruhe (act. 32, S. 2). Der Beschuldigte gab indes anlässlich der Hafteinvernahme vom 18. Oktober 2021 an, gewusst zu haben, dass bei der Deaktivierung des "DSC" das Fahrzeug ins Schleudern kommen könne (act. 2/2, F/A 20). Der Beschuldigte gab sodann im Verfahren – wie bereits zitiert – auch an, er habe das Auto und den Fahrmodus M2 ausprobieren wollen. Damit handelte er entgegen der Verteidigung weder naiv noch wusste er nicht, was die von ihm gewählten Fahreinstellungen für Folgen haben könnten. Der Beschuldigte wollte vielmehr die neuen Einstellungen erleben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht ins Schleudern geraten wollte, sondern, dass er es lediglich in Kauf nahm. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere etwas relativiert, da es sich um Eventualvorsatz und nicht um direkten Vorsatz des Beschuldigten handelte, womit die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe reduziert wird. 3.3 Es wird zusammenfassend von einem mittelschweren Verschulden ausge- gangen. Unter diesen Umständen ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheits- strafe anzusetzen.
- 26 -
4. Lenken eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG 4.1 Art. 93 Abs. 1 SVG schützt sowohl das ungestörte Funktionieren des Ver- kehrs als auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Unfallstelle unmittelbar nach der Kollision verliess, ohne sich zu vergewissern, ob sich Fahrzeugteile abgetrennt hatten und auf der Fahrbahn lagen. Da der Beschuldigte nur die sehr kurze Strecke bis zur Einfahrt "The Circle" fuhr, ist das Verschulden als leicht einzustufen. 4.2 Für die Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist anzuführen, dass der Be- schuldigte im ersten Schreck nach dem Aufprall sein Auto von der Strasse entfer- nen wollte, um so das Unfallrisiko für nachkommende Autos zu senken. Dennoch musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass sein Auto Beschädigungen aufweist und dass die grosser Wahrscheinlichkeit bestand, dass sich Trümmerteile auf der Fahrbahn befinden würden. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativeren. 4.3 Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorliegend ein leichtes Verschul- den vorgeworfen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1/2 Monat auf 14 1/2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Täterkomponente 5.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgeleg- tes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB / JStG Kommentar,
20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 14 ff.). 5.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Seine Vorstrafenlosigkeit wird neutral bewertet und entfaltet dadurch keine Wirkung auf die Strafe (BGE 136 IV 1 E.2.6.4).
- 27 - 5.3 Mit Bezug auf die übrigen persönlichen Verhältnisse ist anzuführen, dass der Beschuldigte ein unauffälliges Leben führt bzw. führte (Prot. S. 7 ff.). Er ist momen- tan in keinem Arbeitsverhältnis und konzentriert sich auf seine anvisierte Fussball- karriere. 5.4 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist vorab das Geständnis des Beschuldig- ten bezüglich beider Delikte in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen (act. 2/1, F/A 15 ff.; act. 2/2, F/A 45). Die Beweislage hierbei war allerdings geradezu erdrü- ckend, existierten doch Videoaufnahmen vom Geschehen. Daher vermag das Ge- ständnis eine geringe Strafminderung zu bewirken. 5.5 Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigt sich nach diesen Ausführungen eine Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 12 1/2 Monate Freiheits- strafe.
6. Verbindungsbusse 6.1 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Frei- heit- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeord- nete Bedeutung zukommt. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 S. 323 mit Hinweisen). Dabei darf die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemesse- nen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombi- niert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2 S. 324 mit Hinweisen).
- 28 - 6.2 Mithin ist von der Einsatzstrafe von 12 1/2 Monaten Freiheitsstrafe 1/2 Monat abzuziehen und eine Busse von Fr. 1'500.– (15 Tage à Fr. 100.–) auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 15 Tage festzusetzen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. V. Vollzug und Haftanrechnung
1. Vollzug 1.1. Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die beschuldigte Person von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Bei der Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa das Nachtatverhalten, die strafrechtliche Vorbelastung, die So- zialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten sowie das soziale Beziehungsnetz und Hinweise auf Suchtgefährdungen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 151). 1.2. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB gegeben. Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug nicht vor- bestraft (act. 25). Er zeigte sich von Beginn an geständig. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte inskünftig wohlverhalten wird, zumal ihn das vorlie- gende Strafverfahren genügend beeindruckt haben wird, um ihn von weiterer De- linquenz abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist daher bedingt auszufällen, wobei die
- 29 - Probezeit aufgrund der Vorstrafenlosigkeit auf das Minimum von zwei Jahren an- zusetzen ist.
2. Anrechnung der erstandenen Haft 2.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die wäh- rend dem Verfahren bereits erstanden wurde, auf die Strafe an. Die zu entziehende Freiheit soll nach Möglichkeit mit bereits entzogener Freiheit kompensiert werden (BGE 133 IV 150 E. 5.1; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 N 40 ff.). 2.2. Der Beschuldigte befand sich vom 17. Oktober 2021 bis zum 18. Oktober 2021 in Untersuchungshaft (act. 12/6). Die erstandene Haft ist im Umfang von 2 Ta- gen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei zwei Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Für die Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzusetzen. VI. Beschlagnahme
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände und Ver- mögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, vorläufig in Beschlag nehmen oder auf andere Weise oder Ver- fügung ihres Inhabers entziehen. Der endgültige Entscheid über die Einziehung, Rückgabe sowie Kostendeckung wird von derjenigen Strafbehörden getroffen, wel- che das Verfahren abschliesst (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Entscheid über Rück- gabe oder Einziehung hängt davon ab, aus welchem Grund ein Objekt mit Beschlag belegt war. War es allein zu Beweiszwecken in staatlichem Gewahrsam, so ist es dem Berechtigten stets zurückzugeben; denn diesfalls bestehen nie Gründe für
- 30 - seine Einziehung (BOMMER / GOLDSCHMID, in Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 267 N 8). Vollzogen wird die Rückgabe erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids, der sie anordnet.
2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beschlagnahmte mit Verfügung vom 28. Juli 2022 das Airbag-Steuergerät des Personenwagens BMW D M5 mit der Begründung, dass das Airbag-Steuergerät als Beweismittel gebraucht werde (act. 10/4). Demnach ist das genannte Airbag-Steuergerät nach Eintritt der Rechts- kraft von der Asservaten-Triage (Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich) auf erstes Verlangen der Fahrzeughalterin E._____ GmbH oder einer von dieser bevollmäch- tigen Person herauszugeben (act. 10/7). Wird es nicht innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft herausverlangt, wird praxisgemäss ein Verzicht angenommen. In die- sem Fall ist das genannte Airbag-Steuergerät zu vernichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes sowie den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
2. Die Gebühr für die Strafuntersuchung von Fr. 4'800.–, die im Vorverfahren angefallenen Auslagen in der Höhe von Fr. 9'040.10 sowie die Kosten für die amt- liche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'313.95 sind ausgewiesen und können dem Kostenblatt entnommen werden (act. 11/7-8; act. 18). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Um- fangs des Falles erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 3’000.– als an- gemessen.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse zu übernehmen, wobei der Beschuldigte zur Rückerstattung an die
- 31 - Staatskasse verpflichtet werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse zulassen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. c VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, des Lenkens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG.
2. Der Beschuldigte ist einer Widerhandlung gegen Art. 90 SVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 lit. b VRV, Art. 53 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigespro- chen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 1’500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
28. Juli 2022 beschlagnahmte Airbag-Steuergerät des Personenwagens BMW D M5, Kontrollschild ZH 1, wird der E._____ GmbH oder einer von die- ser bevollmächtigen Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, wird das genannte Airbag-Steuergerät des Personenwagens BMW D M5, Kontrollschild ZH 1, vernichtet.
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7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'800.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 9'040.10 Auslagen Vorverfahren amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen; be- Fr. 1'313.95 reits beglichen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie sschriftliche Mitteilung zu- nächst als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (2-fach, übergeben) falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (2-fach) und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 6 E._____ GmbH, F._____-str. 2, G._____ (im Auszug, Dispositiv-Ziffer 6)
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10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw C. Roth
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.