Sachverhalt
2.1. In der Einvernahme vom 22. Juli 2022 verweigerte der Beschuldigte die Aussage zu den Fragen betreffend die vorangehend geschilderten Vorfälle (act. 1/3/2 F/A 45–52). In der (Schluss-)Einvernahme vom 22. Februar 2024 be- stritt der Beschuldigte, dass die Geschädigte den Beschuldigten verlassen wollte und Angst vor ihm hatte (act. 1/3/4 F/A 17). Er bestritt, dass er sie genötigt oder bedroht habe (act. 1/3/4 F/A 20, F/A 25), und das Treffen sowie die Geschehnisse im Restaurant K._____ und unmittelbar danach (act. 1/3/4 F/A 61 f.). Er bestritt weiter implizit, dass er die Geschädigte am 3. Februar 2022 auf Viber sowie tele- fonisch kontaktiert habe (act. 1/3/4 F/A 63 f.), dass er um den 4. Februar 2022 wiederholt bei ihr sturmgeläutet und sie am 4. Februar 2022 beschimpft habe (act. 1/3/4 F/A 65) sowie die Strafanzeige der Geschädigten und die darauffolgen- den Gewaltschutzmassnahmen (act. 1/3/4 F/A 66 f.). Betreffend die Angst und psychische Belastung, welche die Geschädigte aufgrund seines Verhaltens erlitt,
- 10 - sowie ihre Anpassungen im Alltag (seltenes Rausgehen, Meidung von wenig be- lebten Orten, Anpassung der Gehrouten, Schlafprobleme, Zerstörung der Türklin- gel, psychologische Betreuung, Beeinträchtigung ihrer familiären Beziehungen) sagte der Beschuldigte nur, dass ihr Vater und ihre Brüder nicht mehr mit ihr spre- chen, aber noch mit ihm (act. 1/3/4 F/A 75). Im Wesentlichen vertrat er, es seien alles Lügen und keine Beweise vorhanden (act. 1/3/4 F/A 60–65). 2.2. Damit wurde der gesamte Anklagevorwurf bestritten und muss deshalb im Folgenden erstellt werden.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Für die Tatsachen in diesem Dossier gibt es – bis auf die Verfügungen – im Wesentlichen keine Sachbeweise und auch keine Drittaussagen, weshalb die Sachverhaltserstellung gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Ge- schädigten zu erfolgen hat. 3.2. Vorfall am 2. Februar 2022 3.2.1. In der Einvernahme vom 4. Februar 2022 sagte die Geschädigte aus, dass sie den Beschuldigten 2016 kennengelernt habe und es Liebe auf den ersten Blick gewesen sei, worauf ein "immerwährendes auf und ab mit zusammen und getrennt sein" gefolgt sei (act. 1/4/1 F/A 5). Er habe ihr immer bei allem gedroht und gesagt, dass er sie und ihre Familie zerstören würde (act. 1/4/1 F/A 6). Weil er glaube, dass sie ihn betrogen habe, nannte er sie "Schlampe" und wollte von ihr, dass sie einen Lügendetektortest mache (act. 1/4/1 F/A 6). Sie habe solche Angst vor ihm (act. 1/4/1 F/A 6). Er habe ihr immer wieder Dinge gesagt, wie: "Wenn Du mich betrügst, dann hast Du kein Recht mehr zu leben. Dann muss man Dich mit dem Tod bestrafen" (act. 1/4/1 F/A 9). Er habe auch gesagt, dass man sie im Falle von Untreue verbrennen müsse (act. 1/4/1 F/A 9). 3.2.2. Sie schilderte in den Einvernahmen vom 4. Februar 2022 und vom 23. Au- gust 2022, dass sie ein Treffen mit dem Beschuldigten an einem öffentlichen Ort am 2. Februar 2022 vereinbart habe, um mit ihm Schluss zu machen (act. 1/4/1 F/A 16; act. 1/4/2 F/A 17). Dazu habe sie das Restaurant K._____ in M'._____
- 11 - [Ortsteil von M._____] ausgewählt (act. 1/4/1 F/A 16; act. 1/4/2 F/A 17, 18). Dort habe sie gewagt, ihm zu sagen, dass nichts gut sei und sie mit ihm Schluss ma- chen wolle (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 19). Er sei wütend geworden und habe sofort bezahlen und zum Auto gehen wollen, was die beiden dann auch ge- tan haben (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 20). Im Auto sei sie dabei geblie- ben, dass sie mit ihm Schluss machen wolle, er habe sie als "Schlampe" und "Nutte" beschimpft und sie dabei fest am Ellbogen und an der Hand gegriffen, wo- bei er ihr ihre Finger auf ihre Handfläche gedrückt habe, so dass ein Fingernagel eingerissen sei (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 21, 22, 24, 27). Sie sei aus- gestiegen, aber er habe ihr ihre Tasche nicht geben wollen, sondern habe diese auf den Rücksitz geworfen (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17). Sie habe mit ih- rem Mobiltelefon die Polizei M'._____ angerufen, während er sie gefilmt und da- bei gesagt habe, dass er den Film seinen Eltern zeigen werde (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17). Dann habe er ihr die Tasche vor die Füsse geworfen und sei davongefahren, als er gemerkt habe, dass sie mit der Polizei telefonierte (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 30). Danach sei er ihr im Auto gefolgt und habe sie auf offener Strasse beschimpft (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17). Schliesslich sei er ihr in den Bus gefolgt, der Buschauffeur sei dann abgefahren, ohne dass der Beschuldigte im Bus gewesen sei (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 29). Im Flughafen habe die Geschädigte während dreier Stunden in einem Café geweint, sie sei verzweifelt gewesen und habe den Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon blockiert, da dieser sie dreizehn Mal angerufen habe, ohne dass sie die Anrufe entgegengenommen habe (act. 1/4/1 F/A 17, 21; act. 1/4/2 F/A 17, 33). 3.2.3. Ihre Aussagen sind detailreich, authentisch und nachvollziehbar. Sie kann den Ablauf der Geschehnisse kohärent und konstant schildern (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17–35) und ihre Gefühle, die sie jeweils empfand, spontan und kon- kret benennen (act. 1/4/1 F/A 5–7, 13 f. und 16; act. 1/4/2 F/A 25 f., 28 f. und 33). Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft. Demgegenüber wich der Beschuldigte aus mit dem Hinweis, dass Beweise fehlen würden, und dass es sich um Lügen handle (act. 1/3/4 F/A 60–64). 3.2.4. Der Anklagevorwurf in diesem Punkt ist aus diesen Gründen erstellt.
- 12 - 3.3. Kontaktaufnahme am 3. Februar 2022 3.3.1. Die Geschädigte sagte am 4. Februar 2022 aus, dass der Beschuldigte ihr tagszuvor über Viber geschrieben habe. Er habe gesagt, dass sie ihn ausgenutzt habe und ihn mit dem Geld betrogen habe, das er ihr gegeben habe (act. 1/4/1 F/A 18). Die Geschädigte wendete ein, dass es richtig sei, dass er sie während der Beziehung immer wieder finanziell unterstützt habe (act. 1/4/1 F/A 18). Es sei so gewesen, dass er ihr Geld gegeben habe und sie ihm dafür gehört habe (act. 1/4/1 F/A 18). Sie habe dieses Geld für Shopping, Friseurtermine und dergleichen ausgegeben; es seien immer Sachen gewesen, die ihm letztlich wieder zugute ka- men, indem sie entsprechend aussah (act. 1/4/1 F/A 19). Zudem habe er sie an- onym angerufen, die Anrufe habe sie nicht entgegengenommen (act. 1/4/1 F/A 20; act. 1/4/2 F/A 40–42). 3.3.2. Die Schilderungen der Geschädigten sind detailliert und konkret. Auch auf- grund des Umstandes, dass sie sich selbst nicht in ein schönes Licht zu stellen versucht, indem sie beispielsweise Umstände wegliesse, die schwierig sein kön- nen, vor anderen Menschen zuzugeben – wie dass der Beschuldigte mit dem Geld, das er ihr gab, den Anspruch verknüpfte, dass sie ihm gehöre (act. 1/41 F/A
18) – erscheinen ihre Aussagen glaubhaft. Demgegenüber bestreitet der Beschul- digte pauschal, dass keine Beweise vorliegen (act. 1/3/4 F/A 63 f.), weshalb seine Aussagen unglaubhaft erscheinen. 3.3.3. Der Anklagevorwurf in diesem Punkt ist aus diesen Gründen erstellt. 3.4. Vorfall am 4. Februar 2022 3.4.1. Die Geschädigte schilderte in der Einvernahme vom 4. Februar 2022, dass sie am Telefon gewesen sei, als plötzlich jemand anfing sturmzuklingeln (act. 1/4/1 F/A 4). Sie sei schnell zur Türe, um sich zu versichern, dass diese ver- schlossen sei, denn sie habe befürchtet, dass er durch Nachbarn Einlass ins Haus bekommen könnte (act. 1/4/1 F/A 4). Als sie aus dem Fenster geschaut habe, habe sie ihn erkannt, und zu ihm gesagt, dass er bitte weggehen solle, an- sonsten sie die Polizei rufe (act. 1/4/1 F/A 4). Er habe zu schreien begonnen und
- 13 - sie als "Schlampe," "Nutte" und "Betrügerin" bezeichnet, zudem habe er sie ge- warnt, dass sie noch drankommen werde (act. 1/4/1 F/A 4). Die Geschädigte habe ein Foto des Beschuldigten gemacht (act. 1/1/2; act. 1/4/2 F/A 38). Die Nachbaren seien auf den Beschuldigten aufmerksam geworden und die Geschä- digte habe sich geschämt, sie getraue sich nicht einmal mehr diese zu grüssen (act. 1/4/1 F/A 4). Die Geschädigte habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antue (act. 1/4/2 F/A 37). Der Beschuldigte sei zwei bis drei Mal pro Tag bei der Ge- schädigten vorbei gekommen und habe sie anonym angerufen (act. 1/4/2 F/A 39 ff.). Dabei empfand die Geschädigte Scham und auch Angst, dass er ihr oder ihrer Mutter etwas antun könnte (act. 1/4/2 F/A 45–48). 3.4.2. Die Geschädigte hat gemäss ihren Aussagen dem Beschuldigten in Aus- sicht gestellt, dass sie die Polizei rufe, wenn er nicht aufhöre (act. 1/4/1 F/A 4), was sie dann auch getan hatte (act. 1/4/2 F/A 44). Gemäss Rapport von Kpl O._____ traf er und sein Kollege am 4. Februar 2022 auf die Geschädigte, die ei- nen komplett verzweifelten und angeschlagenen Eindruck gemacht habe. Eben- falls habe sich die Mutter der Geschädigten in der Wohnung befunden und auch sie habe geweint. Die Geschädigte erschien akut überfordert (act. 1/1/1). Die Wahrnehmung des rapportierenden Polizisten stimmen mit den Aussagen der Ge- schädigten überein. Die eingereichten Fotos (act. 1/1/2) korrelieren ebenfalls mit den Aussagen der Geschädigten sowie des Polizeirapports (act. 1/1/1). 3.4.3. Die Aussagen der Geschädigten sind kohärent, schlüssig und konstant. Auch konnte sie ihre subjektiven Gefühle während der Geschehnisse nachvoll- ziehbar schildern. Zudem sind ihre Äusserungen teilweise durch Drittwahrneh- mungen gestützt. Ihre Aussagen sind aus diesen Gründen glaubhaft. Demgegen- über wich der Beschuldigte auf den entsprechenden Sachverhaltsvorhalt aus und sprach über Flecken und geschuldetes Geld (act. 1/3/4 F/A 65). 3.4.4. Der Anklagevorwurf in diesem Punkt ist aus diesen Gründen erstellt. 3.5. Gewaltschutzmassnahmen
- 14 - Sämtliche in diesem Sachverhaltsabschnitt (siehe Erw. II.1.5) angeklagten Punkte sind aktenkundig und damit erstellt: Verfügung von Gewaltschutzmassnahmen der Kantonspolizei Zürich vom 4. Februar 2022, worin dem Beschuldigten untersagt wurde, mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen und das Gebiet um ihren Wohnort zu betreten, sowie deren Eröffnung am 8. Februar 2022 (act. 10/1/2); Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Beschul- digten bis zum 16. Mai 2022 durch das Bezirksgericht Bülach mit Ver- fügung vom 16. Februar 2022 (act. 10/1/3); Verfügung von Gewaltschutzmassnahmen der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2022 bis am 3. Juni 2022 und deren Eröffnung an den Be- schuldigten am 20. Mai 2022 (act. 4/1/3); Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Be- schuldigten bis zum 31. August 2022 durch das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (act. 6/1/4). 3.6. Der in Erw. II.1.6. aufgeführte Anklagesachverhalt ist aus Sicht des Ge- richts ebenfalls erstellt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden rechtlichen Wür- digung kann auf eine Ausführung jedoch verzichtet werden. 3.7. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 ist aus diesen Gründen erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft sieht in den Dossiers 1–7 und 10 in seiner Gesamt- heit den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt (act. 78). 4.2. Aus Sicht des Gerichts hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 2. Fe- bruar 2022 am linken Ellbogen und an der Hand packte und dabei ihre Finger ge- gen die Hand drückte, so dass ein Nagel eingerissen ist und dass sie Schmerzen
- 15 - hatte. Damit hatte der Beschuldigte klar das allgemein übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten. Denn der Geschädigten wurde Schmerz zugefügt, aber sie erlitt dadurch keine Schädigung ihrer Gesundheit oder ihres Körpers. Der Beschuldigte wusste, dass er der Geschädigten mit dieser Handlung (Packen am Ellbogen und an der Hand sowie Eindrücken der Hand) Schmerzen zufügte und er wollte es, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 1/2/1). 4.3. Weiter hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 2. Februar 2022 mit dem Auto verfolgte, beschimpfte und ihr sogar anfänglich in den Bus hinein folgte, wodurch sie mit dem Bus zum Flughafen Zürich fliehen musste, wohin er ihr mit dem Auto nicht folgen konnte, um sich dort drei Stunden in einem Café zu ver- schanzen. Der Beschuldigte wusste, dass er die Geschädigte mit einem solchen Verhalten dazu zwingen konnte, ihren Weg anzupassen und sich vor ihm zu ver- stecken, obwohl dies nicht ihrem Willen entsprach, und er wollte dies auch, womit er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllte. 4.4. Zudem hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt, indem er der Geschädigten am 4. Februar 2022 zugeschrien hatte, dass sie drankommen werde, und dies bei der Geschädigten massive Angst ausgelöst hat. Der Beschuldigte wusste, dass eine solche Äusse- rung bei der Geschädigten grosse Angst auszulösen vermochte, und indem er es dennoch tat, wollte er es auch. Damit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 1/2/1). 4.5. Ferner hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 2. Februar 2022 und am 4. Februar 2022 als "Schlampe", "Nutte" und als "Betrügerin" be- schimpfte. Der Beschuldigte wusste, dass solche Bezeichnungen herabsetzend und Ausdruck von Missachtung sind, und indem er es trotzdem tat, wollte er eben dies. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt. Ein Straf- antrag wurde gestellt (act. 1/2/1).
- 16 - 4.6. Der Beschuldigte hat sich demnach der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht (zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI). III. Dossiers 2 und 10
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Am 27. März 2022, ca. um 21:45 Uhr, habe sich der Beschuldigte um den Wohnort der Geschädigten an der P._____-strasse in M._____ aufgehalten, zwi- schen den Hausnummern … und …. Er habe die Wohnung der Geschädigten be- obachtet und damit gegen das angeordnete Rayonverbot verstossen, was ihm be- kannt gewesen sei. 1.2. Am 28. März 2022, ca. um 15:15 Uhr, habe der Beschuldigte gegen die ihm bekanntermassen verfügten Schutzmassnahmen verstossen, indem er den Bruder der Geschädigten, Q._____, per Telefon kontaktiert und aufgefordert habe, der Geschädigten mitzuteilen, dass sie ihre Anzeigen zurückziehen solle. Er äusserte sich widerholt gegenüber der ausgerückten Polizei, dass er mit den Verstössen gegen die verfügten Schutzmassnahmen erst dann aufhören werde, wenn die Geschädigte ihre Anzeige zurückziehe.
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift bestritten (act. 1/3/4 F/A 68 f.). 2.2. Es ist demnach zu erstellen, ob der Beschuldigte am 27. und
28. März 2022 gegen die Gewaltschutzmassnahmen verstossen hat.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Betreffend die Gewaltschutzmassnahmen wird auf die Sachverhaltserstel- lung zu Dossier 1 oben verwiesen (Erw. II.3.5).
- 17 - 3.2. Gemäss Rapport vom 31. März 2022, meldete eine Anwohnerin am
27. März 2022 der Polizei, dass eine verdächtige Person sich im Quartier aufhalte und versteckt ein Gebäude beobachte (act. 10/1/1). Bei der meldenden Person handelte es sich nicht um die Geschädigte (act. 10/1/1). Die beiden ausgerückten Polizisten trafen vor Ort die bezeichnete Person an und kontrollierten sie: Dabei wurde festgestellt, dass es sich um den Beschuldigten handelte, der sich trotz be- stehendem Rayonverbot an der P._____-strasse … in M._____ befand (act. 10/1/1). Damit ist der Anklagevorwurf gemäss Dossier 10 erstellt. 3.3. Die Kontaktaufnahme des Beschuldigten am 28. März 2022 mit dem Bru- der der Geschädigten, Q._____, per Telefon ist aus Sicht des Gerichts nicht er- stellt, zumal nur Aussagen des Beschuldigten vorliegen, aber keine verwertbaren Aussagen Dritter, und der Anklagesachverhalt aber massiv von den Aussagen des Beschuldigten abweicht. Damit ist der Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft sieht in Dossier 10 den Tatbestand des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB als erfüllt (act. 78). 4.2. Der Beschuldigte hat sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht, indem er sich am 27. März 2022 an der P._____-strasse in M._____ (nahe dem Wohnort der Geschädigten) aufgehal- ten hat, obwohl er von den geltenden Gewaltschutzmassnahmen Kenntnis hatte und er auf diese Bestimmung (Art. 292 StGB) aufmerksam gemacht worden war (act. 10/1/3; zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI). IV. Dossier 3
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Am 19. Mai 2022 habe die Geschädigte eingewilligt, den Beschuldigten zu treffen, da er mit ihrem Bruder, R._____, Kontakt aufgenommen habe und auch
- 18 - mit ihr, um mit ihr zu sprechen. Anlässlich des Treffens am 19. Mai 2022, ca. um 16:45 Uhr, an der Bushaltestelle S._____ in M._____ sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen. Der Beschuldigte habe die Geschädigte in der Folge an den Haaren gepackt und an den Haaren geris- sen. Er habe sie mit der rechten Faust heftig zweimal auf den Nacken, wobei er auch ihren Kiefer und ihre Wange getroffen habe, und auf die linke Schulter ge- schlagen. Er habe sie am rechten Arm gepackt und sie im Ellbogenbereich eben- falls mindestens zweimal mit der rechten Faust geschlagen. Als die Geschädigte laut geschrien habe, habe er von ihr abgelassen. Mit seinem Tun habe der Be- schuldigte der Geschädigten mindestens zwei Tage andauernde Schmerzen im Kopf, im Nacken und in der linken Schulter zugefügt sowie eine Prellung am rech- ten Unterarm. Zudem habe sich die Geschädigte infolge der Schläge zweimal übergeben müssen und sei während einer Woche arbeitsunfähig gewesen. Diese Folge habe der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen. 1.2. Der Beschuldigte habe am gleichen Abend, am 19. Mai 2022, um 19:03 Uhr mit dem Absender "T._____" und der E-Mail-Adresse "U._____@out- look.com" eine E-Mail an die Geschädigte geschrieben, worin er unter anderem schrieb, dass er ihr alles hätte antun können, dies aber nicht gewollt habe: "Ich hät dr alles chöne atue, ha aber ned welle."
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt diesen Anklagevorwurf in der Schlusseinvernahme vom
22. Februar 2024 (act. 1/3/4 F/A 70–72). Damit ist der der gesamte Anklagevor- wurf gemäss Anklageschrift zu Dossier 3 zu erstellen.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Die Geschädigte sagte aus, dass er sie an den Haaren gepackt habe, als sie gehen wollte, und habe ihr gegen die linke Schulter und den linken Nackenbe- reich geschlagen (act. 3/1/1). Weiter habe er sie gegen den rechten Unterarm und zweimal gegen die linke Wange geschlagen (act. 3/1/1).
- 19 - 3.2. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten gibt es in diesem Dossier Fotos der Rötungen am rechten Arm (act. 3/1/2) und ein ärztlicher Bericht (act. 3/1/3), wonach die Schulter und der Nacken der Geschädigten mit Verspannung nach Kontusion und Schlägerei sei und am Arm rechts eine Kontu- sion bestehe. Zudem wurde der Geschädigten eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis am 28. Mai 2022 bescheinigt (act. 3/1/3). 3.3. Weiter liegt ein E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien vor dem Treffen vor, worin der Beschuldigte die Geschädigte zu einem Treffen drängte und die Ge- schädigte um 16:44 Uhr einwilligte, dass sie sich bei der Bushaltestelle S._____ treffen (act. 3/1/4). Schliesslich liegt eine E-Mail von der Adresse "U._____@out- look.com" an die Geschädigte vom 19. Mai 2022 um 19:03 Uhr vor mit dem Inhalt, dass er ihr alles hätte antun können, dies aber nicht gewollt habe (act. 3/1/4). In dieser E-Mail schrieb er ihr auch, dass er ihrem Vater von der Polizei erzählt habe und dass er ihm noch viel mehr berichten könne, das ihn sehr kränken würde. Er gebe ihr noch einmal eine letzte Chance für ein Gespräch. Sie solle ihm nicht mit Gewalt kommen, sonst würde er noch einmal mit ihrem Vater sprechen. Weiter liegt eine E-Mail-Nachricht des Beschuldigten vom 20. Mai 2022 von derselben E- Mail-Adresse vor, worin der Beschuldigte der Geschädigten mitteilte, dass die Po- lizei nicht verhindern könne, dass ihr Betrug und ihre Schulden gesehen werden auf legale Weise, nur der Beschuldigte selbst könne dies verhindern (act. 3/1/4). Der Inhalt dieser Nachrichten fügt sich in die Schilderungen der Geschädigten wie auch des Beschuldigten ein (dass die Geschädigte versuchte, ihre Beziehung zum Beschuldigten vor ihrem Vater geheim zu halten; dass der Beschuldigte von der Geschädigten Geld zurückforderte, das er ihr während der Beziehung gege- ben habe), weshalb keinen Zweifel besteht, dass sie vom Beschuldigten stam- men. 3.4. Im Rapport vom 25. Mai 2022 gab Wm V._____ an, dass die Geschädigte am 20. Mai 2022 einen psychisch stark angeschlagenen Eindruck gemacht habe (act. 3/1/1). Sie schiene unter der aktuellen Situation sehr zu leiden, u.a. auch weil der Beschuldigte nun versuche den Bruder sowie ihren Vater auf seine Seite zu bringen (act. 3/1/4).
- 20 - 3.5. Die Schilderung der Geschädigten wird durch diese Beweise vollumfäng- lich gestützt, weshalb darauf abzustellen ist. Demgegenüber ist das Aussagever- halten des Beschuldigten ausweichend und gegenüber der Geschädigten unnötig diffamierend (indem er sich herablassend über ihre angeblichen sexuellen Vorlie- ben auslässt). 3.6. Der Anklagesachverhalt ist aus diesen Gründen erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei diesem Ankla- gesachverhalt um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 5 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (act. 78). 4.2. Nach Auffassung des Gerichts hat der Beschuldigte den objektiven Tatbe- stand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 19. Mai 2022 an den Haaren gepackt und an den Haaren gerissen sowie mit der rechten Faust heftig zweimal auf den Nacken und auf die linke Schulter ge- schlagen hat. Damit hatte der Beschuldigte klar das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern über- schritten, denn der Geschädigten wurde Schmerz zugefügt, aber sie erlitt dadurch keine weitergehende Schädigung ihrer Gesundheit oder ihres Körpers. Der Be- schuldigte wusste, dass er der Geschädigten mit dieser Handlung (Haarereissen und Schlag auf den Nacken und die Schultern) Schmerzen zufügte und er wollte es, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 3/2). 4.3. Der Beschuldigte hat sich demnach der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB strafbar gemacht (zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI).
- 21 - V. Dossiers 4 und 5
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 27. Mai 2022 um 19:53 Uhr die Geschädigte per E-Mail mit dem Absender "W._____" unter der E- Mail-Adresse "AA._____@gmail.com" kontaktiert. Er habe geschrieben, dass er ihr eine letzte Chance auf ein offenes Gespräch gebe, das sei sie ihm schuldig, um in Frieden auseinanderzugehen, auch dass ihre Schulden eines der wichtigs- ten Themen seien. Am 28. Mai 2022 um 23:20 Uhr habe der Beschuldigte der Ge- schädigten eine E-Mail geschickt von der gleichen E-Mail-Adresse, worin er ge- schrieben habe, dass sie bis am Folgetag Zeit habe. 1.2. Auch am 31. Mai 2022 um 11:25 Uhr, um 11:26 Uhr und um 11:45 Uhr habe der Beschuldigte der Geschädigten über diese gleiche E-Mail-Adresse Nachrichten geschickt. Die E-Mails habe der Beschuldigte mit "lg AB._____" si- gniert und er habe geschrieben, dass die Geschädigte das Geld zurückzahlen solle und sie als "wertlose Fremdgängerin", "Schlampe", "Bitch" und "Scheisse" bezeichnet.
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestritt in der Schlusseinvernahme vom 22. Fe- bruar 2024, dass er diese E-Mails geschrieben habe (act. 1/3/4 F/A 73). Er gab an, dass er die E-Mail vom 27. Mai 2022 nicht geschrieben habe, dass er nichts davon geschrieben habe und dass Frauen dies geschrieben haben (act. 1/3/4 F/A 73). 2.2. Damit ist der gesamte Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift zu den Dos- siers 4 und 5 zu erstellen.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Betreffend die Gewaltschutzmassnahmen wird auf die Sachverhaltserstel- lung zu Dossier 1 oben verwiesen (Erw. II.3.5).
- 22 - 3.2. Die E-Mail-Nachrichten vom 27. Mai 2022 (act. 4/1/2), vom 28. Mai 2022 (act. 4/1/2) und vom 31. Mai 2022 (act. 5/1/2) liegen mit im Anklagesachverhalt aufgeführtem Inhalt im Recht. Von der Sprache und vom Inhalt her bestehen keine Zweifel, dass sie vom Beschuldigten stammen. 3.3. Der Anklagesachverhalt ist aus diesen Gründen erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft sieht in den Dossiers 4 und 5 den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB als erfüllt (act. 78). 4.2. Der Beschuldigte hat sich mehrfach des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht, indem er sich am
27. Mai 2022, am 28. Mai 2022 sowie am 31. Mai 2022 per E-Mail an die Geschä- digte wendete, obwohl er von den geltenden Gewaltschutzmassnahmen Kenntnis hatte und er auf diese Bestimmung (Art. 292 StGB) aufmerksam gemacht worden war (act. 4/1/3). 4.3. Ferner hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 31. Mai 2022 als "wertlose Fremdgängerin", "Schlampe", "Bitch" und als "Scheisse" beschimpfte. Der Beschuldigte wusste, dass solche Bezeichnungen ein Ausdruck von Missach- tung ist, und indem er es trotzdem tat, wollte er eben dies. Damit ist auch der sub- jektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt. Ein Strafantrag wurde gestellt. 4.4. Der Beschuldigte hat sich demnach mehrfach des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht (zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI).
- 23 - VI. Dossiers 6 und 7
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Am 8. Juni 2022 um 22:14 Uhr habe der Beschuldigt die Geschädigte er- neut auf gleichem Weg kontaktiert und ihr geschrieben, dass sie die letzte Gele- genheit habe, den Beschuldigten anzurufen und alles zu klären, dass sie ihm Fr. 10'000.– schulde und dass sie ein Unmensch und eine gewissenlose Persön- lichkeit sei. Dabei habe der Beschuldigte die E-Mail mit "lg AB'._____ und AC._____" signiert. 1.2. Schliesslich habe der Beschuldigte mit dem gleichen E-Mail-Account am
10. Juni 2022 um 2:33 Uhr sowie um 2:57 Uhr je eine E-Mail an die Geschädigte geschrieben, in welcher er ihr geschrieben habe, dass mit einem Treffen alles ge- klärt werden könne, dass sie aufhören solle, den Beschuldigten zu beschuldigten und dass sie alles mit ihm klären solle. Diese E-Mails habe der Beschuldigte mit "lg AC._____" bzw. "lg AB._____" signiert. 1.3. Dabei sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass für den ganzen Zeit- raum, in welchem er die Geschädigte per E-Mail kontaktiert habe, ein gültiges Kontaktverbot zur Geschädigten bestanden habe, das er absichtlich ignoriert habe.
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestritt in der Schlusseinvernahme vom 22. Februar 2024 den Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift, er habe nie persönlich ein SMS oder sonst etwas geschrieben, es seien Lügen (act. 1/3/4 F/A 74) und er sei froh, dass er sich von ihr getrennt habe (act. 1/3/4 F/A 77). 2.2. Damit ist der gesamte Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift zu den Dos- siers 6 und 7 zu erstellen.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Betreffend die Gewaltschutzmassnahmen wird auf die Sachverhaltserstel- lung zu Dossier 1 oben verwiesen (Erw. II.3.5).
- 24 - 3.2. Die E-Mail-Nachricht vom 8. Juni 2022 (act. 6/1/2) sowie vom 10. Juni 2022 (act. 7/1/2) liegen mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt im Recht. Von der Sprache und vom Inhalt her bestehen keine Zweifel, dass sie vom Beschuldigten gesendet wurden. 3.3. Der Anklagesachverhalt ist aus diesen Gründen erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft sieht in den Dossiers 6 und 7 den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB als erfüllt (act. 78). 4.2. Der Beschuldigte hat sich mehrfach des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht, indem er sich am
8. Juni 2022 und am 10. Juni 2022 per E-Mail an die Geschädigte wendete, ob- wohl er von den geltenden Gewaltschutzmassnahmen Kenntnis hatte und er auf diese Bestimmung (Art. 292 StGB) aufmerksam gemacht worden war (act. 6/1/4; zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI). Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass die Massnahme weiterbesteht. Es ist aus diesem Grund irrelevant, dass der Zustellnachweis in den Akten fehlt. VII. Dossier 8 (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit)
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Der Beschuldigte habe am 11. Juni 2022 um 22:15 Uhr seinen Personen- wagen der Marke Chevrolet, Kontrollschild AG …, gelenkt, als er im Rahmen ei- ner Verkehrskontrolle an der AD._____-strasse in AE._____ von der Regionalpoli- zei … angehalten wurde. Aufgrund äusserer Anzeichen habe die Polizei mit dem Beschuldigten zwei Betäubungsmittelschnelltests durchgeführt, die jeweils positiv auf THC/Cannabis angezeigt haben. Der daraufhin kontaktierte Staatsanwalt habe beim Beschuldigten die Abnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet.
- 25 - 1.2. Obschon der Beschuldigte von den zuständigen Polizeifunktionären dar- über informiert und auch auf die Straffolgen im Falle der Verweigerung hingewie- sen worden sei, habe sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich der Ab- nahme der angeordneten Proben widersetzt, so dass die Anordnung nicht vollzo- gen werden konnte.
2. Sachverhaltserstellung 2.1. An der Schlusseinvernahme vom 22. Februar 2024 gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs an, dass er darum gebeten habe, die Medika- mente zu nehmen, diese aber nicht nehmen und nicht einmal rauchen gedurft habe (act. 1/3/4 F/A 80). Er habe dann ein Aufgebot erhalten, am Montag zu kom- men, was er auch getan habe (act. 1/3/4 F/A 80). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung am 7. Januar 2025 sagte der Beschul- digte aus, dass er damals mit dem Auto angehalten worden sei und bei allem mit- gemacht habe; er wisse noch, dass er irgendwann am Boden gewesen sei und auf ihn eingeredet worden sei; er habe nichts anderes als seine Medikamente ge- wollt (Prot. S. 28). Auf die Frage, wieso er kontrolliert worden sei, sagte der Be- schuldigte aus, dass es der gleiche Polizist gewesen sei, der ihn bereits dreimal in einem Monat kontrolliert habe; beim dritten Mal sei er mit den Tests gekommen; das Problem an der Sache sei die Medikation gewesen, er habe auch Reserve- medikamente für solche Situationen und er habe über die Jahre hinweg sehr gut gelernt, wann er diese einsetzen könne, aber die Polizei habe ihm nicht erlaubt, diese einzunehmen; für ihn war das Problem, dass er hätte mitgehen sollen (Prot. S. 28). Er erinnere sich, dass er angehalten worden sei und am Anfang mit zwei Polizisten zu tun gehabt habe und dass man ihn dazu aufgefordert habe, eine Blut- und Urinprobe abzugeben (Prot. S. 29). Er habe auch mitgehen wollen, aber er habe gewusst, dass er die zweite Hälfte seiner Tagesdosis hätte nehmen müs- sen. Es seien ihm über ein bis zwei Stunden, was sich für ihn wie eine Ewigkeit angefühlt habe, immer wieder die gleichen Fragen gestellt worden. Er habe ge- sagt, dass er komme, weil wenn er vorbeikomme, müsse er rund zwei Stunden im Spital bleiben. Für solche Situationen, wenn er merke, dass er sehr aggressiv werde, habe er ein Medikament, welches sehr direkt wirke. Dieses mache ihn
- 26 - sehr "chillig" und er hätte ohne Probleme mitgehen können. Aber es sei ihm ge- sagt, worden, dass es keinen Notfall sei. Er sei nicht mitgegangen (Prot. S. 29). Der Sachverhalt wurde damit in den relevanten Punkten anerkannt und ergibt sich zusätzlich aus nachfolgenden Beweisobjekten. 2.3. Die am 11. Juni 2022 um 21:54 Uhr erfolgte mündliche Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztliche Untersuchung wurde am 12. Juni 2022 schriftlich bestätigt (act. 8/4). Ge- mäss den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten der an der Verkehrskon- trolle beteiligten Personen B._____, C._____, E._____ und D._____ wurde vom Staatsanwalt mündlich eine Blut- und Urinprobe angeordnet, welche der Beschul- digte verweigerte, worauf er über die Folgen der Verweigerung informiert wurde (act. 8/1/6–9; siehe zur Verweigerung act. 8/1/2 S. 4, wo der Beschuldigte auch die Unterschrift verweigerte). Schliesslich haben die involvierten Personen diese Wahrnehmungen als Auskunftspersonen sinngemäss wiederholt und bestätigt (act. D8/3/1 F/A 12ff., act. D8/3/2 F/A 9 ff., act. D8/3/3 F/A11 sowie act. D8/3/4 F/A 10). 2.4. Der Anklagevorwurf ist aus diesen Gründen erstellt.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt, indem er sich als Motorfahrzeugführer der Blut- und Urinprobe, die vom zu- ständigen Staatsanwalt angeordnet worden war, widersetzte. Er erfüllte den sub- jektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG, indem er über die strafrechtlichen Folgen dieser Verweigerung Kenntnis hatte und wusste, dass sein Verhalten einer Verweigerung einer angeordneten Massnahme entspricht. 3.2. Demnach hat sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG strafbar ge- macht (zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI).
- 27 - VIII. Dossier 8 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung)
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Im Rahmen der beschriebenen Verkehrskontrolle vom 11. Juni 2022 habe der Beschuldigte die Funktionäre der zuständigen Regionalpolizei …, diese sind die Geschädigten B._____, C._____, D._____ und E._____, mehrfach als "Arsch- löcher", "Schulbuben" und "Bananen" bezeichnet. Zur Geschädigten D._____ habe er zudem gesagt, dass sie eine "Scheiss Türkin" sei. Damit habe der Be- schuldigte die Geschädigten wissentlich in ihrem Gefühl, ehrbare Menschen zu sein, herabgesetzt, was er auch gewollt habe. 1.2. Zudem habe der Beschuldigte den Geschädigten C._____ im Rahmen der Kontrollhandlungen bewusst und absichtlich mit der rechten Schulter auf Höhe Brust-/Schulterbereich links angerempelt. Später habe der Beschuldigte zum Ge- schädigten C._____ gesagt, dass er sicher auch eine Familie habe und er irgend- wann wissen werde, wo diese wohne, was beim Geschädigten C._____ ein mul- miges Gefühl ausgelöst und ihn in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt habe. 1.3. Weiter habe der Beschuldigte zum Geschädigten B._____ gesagt, dass er ihn angreife und kaputt mache, wenn er ihn nochmals etwas frage, was auch die- sen in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt habe. Schliesslich habe der Be- schuldigte herumgeschrien und Aussagen gemacht, wie dass die Polizisten nicht mit ihm sprechen sollten, ansonsten er aggressiv werde und nicht wisse, was dann passiere, und dass er nicht mit der Polizei zusammen arbeite und schon viele Polizisten angegriffen und sich an diesen gerächt habe. Während dieser Aussagen und während der gesamten Kontrolle, also während rund einer Stunde, habe sich der Beschuldigte aggressiv und äusserst gereizt gezeigt. Zudem habe er sich widerholt vor den Polizisten aufgebaut, habe eine drohende Haltung einge- nommen und in bestimmtem und harschem Tonfall gesprochen. 1.4. Dieses Verhalten habe dazu geführt, dass die Geschädigten allesamt ihres Sicherheitsgefühls verlustig gegangen seien, da sie jederzeit mit einer Eskalation und im entsprechenden Fall aufgrund der muskulösen Statur des Beschuldigten
- 28 - mit Verletzungen gerechnet haben, und die Situation vom Aggressionspotential her alles überstiegen habe, was sie in ihren teils langjährigen Polizeikarrieren er- lebt hatten. 1.5. Bei der beschriebenen Kontrolle seien alle Geschädigten uniformiert und für den Beschuldigten klar als Polizisten erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass sie dienstlich tätig gewesen seien, da sie ihm doch die Kontrolle und die weiteren Schritte klar eröffnet haben. Der Beschuldigte habe be- absichtigt mit seinem Verhalten, die Geschädigten dazu zu bringen, die Kontrolle abzubrechen und ihn ohne Konsequenzen gehen zu lassen, er habe mit seinem Tun die bei den Geschädigten eingetretenen Folgen zumindest in Kauf genom- men.
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Februar 2024 bestritt der Be- schuldigte implizit, dass er "Scheiss Türkin" gesagt habe (act. 1/3/4 F/A 81). In Bezug auf das Anrempeln des Geschädigten C._____ und zur Aussage, dass er sicher auch eine Familie habe und er irgendwann wissen werde, wo diese woh- nen, sagte der Beschuldigte aus, dass er wisse, wo alle diese Polizisten wohnen und dass er den Familienzustand aller kenne, er wisse alles, deshalb sehe er es nicht so (act. 1/3/4 F/A 82). Auf den Vorhalt, dass er zum Geschädigten B._____ gesagt habe, dass er ihn angreife und kaputt mache, wenn er ihn nochmals etwas frage, sowie seine aggressive, äusserst gereizte sowie drohende Haltung wäh- rend der Kontrolle, sagte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme aus, dass er von nichts wisse, dass er die Polizisten bedroht haben solle; es klinge so, als ob sie dies alles abgesprochen hätten, auch das mit dem Anrem- peln, das müsse doch ein Polizist bezeugen können, der auch vor Ort gewesen sei, das seien doch alles Lügen, es müsse doch Fragen von ihnen geben (act. 1/3/4 F/A 83). Betreffend das Sicherheitsgefühl, dessen die Geschädigten verlustig gegangen waren, entgegnete der Beschuldigte, dass eher er Angst vor ihnen gehabt habe; es seien Polizisten mit Waffen gewesen, es könne nicht sein, dass sie Angst vor ihm gehabt hätten (act. 1/3/4 F/A 84). In Bezug auf den Vor- wurf, dass alle Geschädigte uniformiert gewesen seien und der Beschuldigte ge-
- 29 - wusst habe, dass sie dienstlich tätig waren, und er mit seinem Verhalten beab- sichtigt habe, dass die Kontrolle abgebrochen werde und sie ihn ohne Konse- quenzen gehen liessen, antwortete der Beschuldigte, dass er denen nie etwas an- getan habe, dass wenn jemand deeskaliert habe, dann sei er es gewesen, er habe einfach frei sein wollen, er habe keine Aussagen machen wollen und wenn er das nicht wolle, dann müsse man ihn nicht zu Aussagen provozieren, es seien alles haltlose Lügen der Polizisten (act. D1/3/4 F/A 85). 2.2. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ausgerastet sei und die Polizisten be- schimpft habe und einen von ihnen angerempelt habe, sagte der Beschuldigte an- lässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung aus, dass ihn dieses Schema an seine Jugend erinnere, denn solche Sachen habe er in der Jugend sehr viel gehabt; er arbeite auch heute noch daran; es sei nicht zu spät, auch wenn er be- reits 37 Jahre alt sei (Prot. S. 29). Der Beschuldigte gab an, dass alles, was er ge- lesen habe, vermutlich so geschehen sei (Prot. S. 30). Auf Vorhalt der Aussagen der Auskunftspersonen in Bezug auf die Beleidigungen, Drohungen und den akti- ven Widerstand antwortete der Beschuldigte, dass von den Polizisten nicht dees- kaliert worden sei, dass er nicht gefragt wurde, ob er Medikamente nehme, es sei ihm nur gesagt worden, dass es nicht notwendig sei (Prot. S. 30). Ein Teil seiner Therapie sei es, dass er so etwas verhindern könne, und ab dem Punkt, an dem ihm die Medikamente verweigert werden, sei er wie ein Drogenjunkie, er habe Wahnvorstellungen gehabt; er habe gesagt, dass er nur ein Schluck brauche und dann mitkomme (Prot. S. 30). Auf die Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss An- klageschrift zugetragen habe oder nicht, sagte der Beschuldigte, er könne nicht mit "ja" oder "nein" antworten, es treffe nicht zu, es tue ihm leid, aber er habe al- les gemacht, um das zu verhindern; es gehe nur um die Medikamente; er habe wieder ein Aufgebot bekommen, um Proben abzugeben, und er sei vorbeigegan- gen (Prot. S. 30). 2.3. Gemäss den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten der an der Ver- kehrskontrolle beteiligten Personen B._____, C._____, E._____ und D._____ hat der Beschuldigte sie als "Arschlöcher", "Schulbuben" und "Bananen" bezeichnet und gesagt, dass er die Polizei verabscheue und hasse (act. 8/1/6–9). Er hat den
- 30 - Geschädigten C._____ angerempelt bzw. mit seiner Schulter weggestossen und ihn in Bezug auf seine Familie angedroht, dass er herausfinden würde, wo diese wohnen, und er wisse, wie es sei, Angst zu haben (act. 8/1/6–9). Er hat den Ge- schädigten B._____ angeschrien, dass er ihn angreifen und kaputt machen werde, wenn er ihn noch einmal etwas frage, und dass er still sein soll, da er sonst aggressiv werde und etwas passieren würde (act. 8/1/6–9). Er sagte auch zum Geschädigten C._____, dass er diesen fertigmache, wenn er ihn noch weiter anschaue (act. 8/1/6–9). Er schrie die Polizisten an, dass diese ihn nicht aggres- siv machen sollen, sonst starte er einen Angriff, mit der Polizei habe er schon viel zu tun gehabt, habe sich aber immer an den jeweiligen Polizisten gerächt, was sie bis heute nicht herausgefunden hätten (act. 8/1/6–9). Schliesslich haben die invol- vierten Personen diese Wahrnehmungen als Auskunftspersonen unter Wahrung der Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten in wen wesentlichen Punkten wiederholt und bestätigt (act. D8/3/1 F/A 12ff., act. D8/3/2 F/A 9 ff., act. D8/3/3 F/A11 sowie act. D8/3/4 F/A 10). 2.4. Damit sagte der Beschuldigte im Wesentlichen konstant aus, dass er sol- che Situationen/Handlungen von sich aus seiner Jugend kenne, dass er daran ar- beite und die Handlungen auch verhindern könne, wenn ihm Zugang zu seiner Medikation gewährt werde. Dies war vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ge- wesen und er sei dann wie ein "Drogenjunkie" und in Wahnvorstellungen. Dass er sich unter diesen Umständen so verhalten hatte, wie es die an der Verkehrskon- trolle beteiligten Personen übereinstimmend schilderten, fügt sich nahtlos in das vom Beschuldigten gezeichnete Bild ein. 2.5. Der Anklagevorwurf ist aus diesen Gründen erstellt.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte wusste, dass er von der Polizei kontrolliert wird und man von ihm eine Blut- und Urinprobe abnehmen will. Zudem war die Blut- und Urin- probe aufgrund der zwei positiven Vortests indiziert. Dennoch verweigerte er sich der Kontrolle und drohte darüber hinaus den Polizeibeamten verbal und rempelte den Geschädigten C._____ auch noch an bzw. stiess ihn mit der Schulter weg.
- 31 - Damit nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die Polizei ihrer (Kontroll-)Aufgabe nicht nachgehen konnte. Die Probeabnahme wurde durch den Beschuldigten er- folgreich verhindert bzw. vereitelt. 3.2. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er die Polizeibeamten anlässlich der Verkehrskontrolle am
11. Juni 2022 durch sein bedrohliches und aggressives Verhalten an der Durch- führung der Blut- und Urinprobe, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, weil sie durch den zuständigen Staatsanwalt angeordnet worden waren, hinderte. Der Be- schuldigte wusste, dass es sich bei den beteiligten Personen um Beamte und bei der Durchführung der Blut- und Urinprobe um eine amtliche Handlung handelte, da die Polizisten uniformiert waren und ihm die Anordnung des Staatsanwaltes entsprechend eröffnet worden war, und er wusste auch, dass das verbale Drohen, Anrempeln und aggressive Auftreten gewaltsam und drohend wirkt und dass da- durch die Tests und Untersuchung vereitelt würden. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.3. Weil aArt. 285 Ziff. 1 StGB gegenüber dem aktuell geltenden Artikel milder ist, ist das alte Recht auf den Sachverhalt anzuwenden. Zudem besteht zwischen aArt. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 177 StGB echte Idealkonkur- renz, weil die geschützten Rechtsgüter der Normen nicht deckungsgleich sind. 3.4. Ferner hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die Geschädigten am 11. Juni 2022 als "Arschlöcher", "Schulbuben" und als "Bananen" (so wie "Scheiss Türkin") beti- telte. Der Beschuldigte wusste, dass solche Bezeichnungen herabsetzend und Ausdruck von Missachtung sind, und indem er es trotzdem tat, wollte er eben dies. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt. 3.5. Die entsprechenden Strafanträge wurden gestellt (act. 8/2/1, act. 8/2/2, act. 8/2/3, act. 8/2/4). Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegt gemäss Gut- achten von Dr. med. AF._____ vom 28. März 2023 vor (act. 1/13/19 S. 47 f. und 51; siehe Erw. XI).
- 32 - 3.6. Der Beschuldigte hat sich demnach der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht. IX. Dossier 9
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Als der geschädigte Staatsanwalt G._____ dem Beschuldigten in der Haf- teinvernahme vom 16. Juni 2022 im Zimmer … im Polizei- und Justizzentrum an der Güterstrasse 33 in Zürich eröffnet habe, dass er einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellen werde, sei der Beschuldigte derart ausser sich ge- raten, dass er aufgesprungen sei und wissentlich und willentlich den vor ihm ste- henden Bürotisch von ca. 180 x 70 x 74 cm an der Unterkante gepackt und die- sen in Richtung des Geschädigten geworfen habe, so dass der Tisch mit der Platte zu Boden gestürzt sei und gegen die Frontplatte des Tisches, an welchem der Geschädigte gesessen sei und der drei bis vier Meter vom Beschuldigten ent- fernt gewesen sei, geprallt sei. Gleichzeitig habe der Beschuldigte sich ange- schickt, mit waagerecht ausgestreckten Armen auf den Geschädigten loszustür- zen, wobei dieser nach einem oder zwei Schritten sofort von den anwesenden Polizisten zu Boden geführt und arretiert worden sei. 1.2. Mit seinem Tun und der von ihm gezeigten Aggression habe der Beschul- digte dem Geschädigten einen gehörigen Schreck eingejagt, was der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen habe. Der Geschädigte habe folglich die Haf- teinvernahme abgebrochen, da eine ordnungsgemässe Durchführungn nicht mehr möglich gewesen sei, was der Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen habe. Dem Beschuldigten sei dabei bekannt gewesen, dass es sich beim Geschädigten um den zuständigen Staatsanwalt gehandelt habe, welcher in amtlicher Funktion tätig gewesen sei, zumal ihm dies zu Beginn der Einvernahme entsprechend er- öffnet worden sei. 1.3. Der vom Beschuldigten geworfene Tisch sei durch den Aufprall an den Kanten sowie an der Oberfläche beschädigt worden und ebenso sei die Front-
- 33 - platte, gegen welche der geworfene Tisch gestossen sei, beschädigt. Den ent- standenen Sachschaden habe der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen.
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 22. Februar 2024 reagierte der Beschuldigte ausweichend auf Vorhalt des Anklagevorwurfes, indem er der Staatsanwältin vorhielt, man habe gewusst, was passiere, wenn man ihm die Me- dikation nicht gebe, und man habe ihn bewusst an diesen Punkt bringen wollen (act. 1/3/4 F/A 86). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 bestritt der Beschul- digte lediglich, dass er sich auf den Staatsanwalt gestürzt habe (Prot. S. 31), den Sachschaden in der Höhe von Fr. 639.75 sowie die Tathandlung des Wurfes ei- nes Tisches Richtung Staatsanwalt anerkannte er, indem er sagte, dass es ihm leid tue, dass er solche Situationen in den letzten zehn Jahren nie erlebt habe, aber davor fast täglich, dass er niemanden treffen und niemanden verletzen wollte, sondern nur seine Medikamente (Prot. S. 32). Er sagte weiter aus, dass er den Anklagevorwurf glaube, aber sich nicht bildlich daran erinnern könne, dass er wohl wahnsinnig, am Verzweifeln, gewesen sei (Prot. S. 32). Schliesslich sagte er aus, dass er sich in diesen Schilderungen nicht selbst wiedererkenne, dass er psychisch völlig weg gewesen sei, da ihm die starke Medikation, von welcher er grosse Mengen genommen habe, verweigert worden sei (Prot. S. 33). 2.3. Der Anklagevorwurf wird vom damals betroffenen Staatsanwalt, dem Pro- tokollführer sowie zwei weiteren, ebenfalls im Raum anwesenden Polizeibeamten gestützt (act. D9/3/2 F/A 8, act. D9/4/2 F/A 9, act. D9/4/4 F/A 11 und act. D9/4/6 F/A 12, 14 und 15). Letztere bestätigten als Zeugen die Aussagen des betroffe- nen Staatsanwaltes (act. D9/4/4 F/A 11 und act. D9/4/6 F/A 12, 14 und 15). Zu- dem wurde der Sachschaden am Büromaterial mittels Fotos dokumentiert (act. 9/1/2) und mit einer entsprechenden Offerte beziffert (act. 9/5/4). 2.4. Damit ist der Anklagevorwurf aus den erwähnten Gründen erstellt.
- 34 -
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Indem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch den geschädig- ten Staatsanwalt aufsprang und den Tisch in die Richtung des Geschädigten ge- worfen hat und dann den Geschädigten ansteuern wollte, hat er den objektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, da er auf diese Weise durch Gewalt einen Beamten an einer Amtshandlung hinderte resp. diese beeinträchtige, weil die Einvernahme in der Folge abgebrochen werden musste. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Einvernahme um eine amtliche Handlung und beim Staatsanwalt um einen Beamten handelt, da ihm dies entsprechend eröffnet wor- den war, und er wusste auch, dass das Werfen eines Tisches in Richtung des ge- schädigten Staatsanwaltes die Einvernahme beenden oder mindestens behindern würde und dass der Wurf eines Tische gewaltsam und drohend wirkt. Indem er die Einvernahme durch sein Tun derart störte, wollte er deren Störung bzw. Ab- bruch. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.2. Gemäss Gutachten von Dr. med. AF._____ vom 28. März 2023 war der Beschuldigte für diese Tathandlung zudem schuldfähig (act. 1/13/19 S. 48; siehe Erw. XI). Entsprechend hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3. Nebst der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte hat der Be- schuldigte mit seinem Verhalten zwei Besprechungstische beschädigt (act. 9/1/2, act. 9/5/4), was eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB dar- stellt. Dabei handelt es sich ohne Weiteres um Sachen, an denen ein fremdes Ei- gentumsrecht besteht. Indem der Beschuldigte den einen Tisch in Richtung des anderen Tisches warf, beschädigte er beide Tische entsprechend. Es bestehen zudem keine Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, dass er durch das erstellte Tun am 16. Juni 2022 diese fremden Sachen beschädigte, und in dem er den Tisch warf, eben diese Sachbeschädigung wollte bzw. diese mindestens in Kauf nahm. 3.4. Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 9/2) und der Schaden ist grösser als Fr. 300.–, womit Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung gelangt.
- 35 - 3.5.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift
E. 1.1 Als der geschädigte Staatsanwalt G._____ dem Beschuldigten in der Haf- teinvernahme vom 16. Juni 2022 im Zimmer … im Polizei- und Justizzentrum an der Güterstrasse 33 in Zürich eröffnet habe, dass er einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellen werde, sei der Beschuldigte derart ausser sich ge- raten, dass er aufgesprungen sei und wissentlich und willentlich den vor ihm ste- henden Bürotisch von ca. 180 x 70 x 74 cm an der Unterkante gepackt und die- sen in Richtung des Geschädigten geworfen habe, so dass der Tisch mit der Platte zu Boden gestürzt sei und gegen die Frontplatte des Tisches, an welchem der Geschädigte gesessen sei und der drei bis vier Meter vom Beschuldigten ent- fernt gewesen sei, geprallt sei. Gleichzeitig habe der Beschuldigte sich ange- schickt, mit waagerecht ausgestreckten Armen auf den Geschädigten loszustür- zen, wobei dieser nach einem oder zwei Schritten sofort von den anwesenden Polizisten zu Boden geführt und arretiert worden sei.
E. 1.2 Mit seinem Tun und der von ihm gezeigten Aggression habe der Beschul- digte dem Geschädigten einen gehörigen Schreck eingejagt, was der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen habe. Der Geschädigte habe folglich die Haf- teinvernahme abgebrochen, da eine ordnungsgemässe Durchführungn nicht mehr möglich gewesen sei, was der Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen habe. Dem Beschuldigten sei dabei bekannt gewesen, dass es sich beim Geschädigten um den zuständigen Staatsanwalt gehandelt habe, welcher in amtlicher Funktion tätig gewesen sei, zumal ihm dies zu Beginn der Einvernahme entsprechend er- öffnet worden sei.
E. 1.3 Der vom Beschuldigten geworfene Tisch sei durch den Aufprall an den Kanten sowie an der Oberfläche beschädigt worden und ebenso sei die Front-
- 33 - platte, gegen welche der geworfene Tisch gestossen sei, beschädigt. Den ent- standenen Sachschaden habe der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen.
2. Sachverhaltserstellung
E. 1.4 Dieses Verhalten habe dazu geführt, dass die Geschädigten allesamt ihres Sicherheitsgefühls verlustig gegangen seien, da sie jederzeit mit einer Eskalation und im entsprechenden Fall aufgrund der muskulösen Statur des Beschuldigten
- 28 - mit Verletzungen gerechnet haben, und die Situation vom Aggressionspotential her alles überstiegen habe, was sie in ihren teils langjährigen Polizeikarrieren er- lebt hatten.
E. 1.5 Bei der beschriebenen Kontrolle seien alle Geschädigten uniformiert und für den Beschuldigten klar als Polizisten erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass sie dienstlich tätig gewesen seien, da sie ihm doch die Kontrolle und die weiteren Schritte klar eröffnet haben. Der Beschuldigte habe be- absichtigt mit seinem Verhalten, die Geschädigten dazu zu bringen, die Kontrolle abzubrechen und ihn ohne Konsequenzen gehen zu lassen, er habe mit seinem Tun die bei den Geschädigten eingetretenen Folgen zumindest in Kauf genom- men.
2. Sachverhaltserstellung
E. 1.6 […] Der Beschuldigte habe mit all seinem Tun (gemäss Anklagesachver- halt der Dossiers 1–7 und 10) zunächst bezweckt, die Geschädigte dazu zu brin- gen, die Beziehung mit ihm wieder aufzunehmen, und später, die Anzeige gegen ihn zurückzuziehen. Beides sei ihm nicht gelungen. Indes haben alle seine Hand- lungen dazu geführt, dass die Geschädigte während des gesamten Zeitraums in enormer Angst gelebt habe, dass der Beschuldigte sie an Leib und Leben gefähr-
- 9 - den oder gar umbringen würde. Zudem habe die Geschädigte ständig befürchtet, dass der Beschuldigte ihr auflauern würde und sie verliess das Haus nur noch selten. Wenn sie nach draussen gegangen sei, habe sie die ganze Zeit um sich geschaut und wenn sie einen weissen Jeep gesehen habe, einer wie der Beschul- digte ihn fahre, sei die Geschädigte in Panik geraten. Weiter habe sie es vermie- den wenig belebte Orte aufzusuchen und habe ihre Spazierrouten geändert wie auch die von ihr benutzten Bushaltestellen. Zudem habe sie im Frühling 2022 ihre Telefonnummer gewechselt und die Türklingel kaputt gemacht, damit der Be- schuldigte nicht mehr klingeln könne. Ab ca. Anfang 2022 habe die Geschädigte zudem nicht mehr richtig schlafen können, weil sie derart unter Druck gewesen sei. Infolge der gesamten Ereignisse habe die Geschädigte unter Suizidgedanken gelitten und habe sich in therapeutische Behandlung begeben müssen, um alles zu verarbeiten. Zudem sei das enge Verhältnis, das die Geschädigte zu ihren Brü- dern gepflegt habe, auseinandergebrochen, da diese ebenfalls vom Beschuldig- ten kontaktiert worden seien und sie die Geschädigte dafür verantwortlich ge- macht hätten und nicht hineingezogen werden wollten. Alle diese Folgen habe der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen.
E. 2 Anerkannter und bestrittener Sachverhalt
E. 2.1 Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 22. Februar 2024 reagierte der Beschuldigte ausweichend auf Vorhalt des Anklagevorwurfes, indem er der Staatsanwältin vorhielt, man habe gewusst, was passiere, wenn man ihm die Me- dikation nicht gebe, und man habe ihn bewusst an diesen Punkt bringen wollen (act. 1/3/4 F/A 86).
E. 2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 bestritt der Beschul- digte lediglich, dass er sich auf den Staatsanwalt gestürzt habe (Prot. S. 31), den Sachschaden in der Höhe von Fr. 639.75 sowie die Tathandlung des Wurfes ei- nes Tisches Richtung Staatsanwalt anerkannte er, indem er sagte, dass es ihm leid tue, dass er solche Situationen in den letzten zehn Jahren nie erlebt habe, aber davor fast täglich, dass er niemanden treffen und niemanden verletzen wollte, sondern nur seine Medikamente (Prot. S. 32). Er sagte weiter aus, dass er den Anklagevorwurf glaube, aber sich nicht bildlich daran erinnern könne, dass er wohl wahnsinnig, am Verzweifeln, gewesen sei (Prot. S. 32). Schliesslich sagte er aus, dass er sich in diesen Schilderungen nicht selbst wiedererkenne, dass er psychisch völlig weg gewesen sei, da ihm die starke Medikation, von welcher er grosse Mengen genommen habe, verweigert worden sei (Prot. S. 33).
E. 2.3 Der Anklagevorwurf wird vom damals betroffenen Staatsanwalt, dem Pro- tokollführer sowie zwei weiteren, ebenfalls im Raum anwesenden Polizeibeamten gestützt (act. D9/3/2 F/A 8, act. D9/4/2 F/A 9, act. D9/4/4 F/A 11 und act. D9/4/6 F/A 12, 14 und 15). Letztere bestätigten als Zeugen die Aussagen des betroffe- nen Staatsanwaltes (act. D9/4/4 F/A 11 und act. D9/4/6 F/A 12, 14 und 15). Zu- dem wurde der Sachschaden am Büromaterial mittels Fotos dokumentiert (act. 9/1/2) und mit einer entsprechenden Offerte beziffert (act. 9/5/4).
E. 2.4 Damit ist der Anklagevorwurf aus den erwähnten Gründen erstellt.
- 34 -
3. Rechtliche Würdigung
E. 2.5 Der Anklagevorwurf ist aus diesen Gründen erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
E. 3 Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Indem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch den geschädig- ten Staatsanwalt aufsprang und den Tisch in die Richtung des Geschädigten ge- worfen hat und dann den Geschädigten ansteuern wollte, hat er den objektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, da er auf diese Weise durch Gewalt einen Beamten an einer Amtshandlung hinderte resp. diese beeinträchtige, weil die Einvernahme in der Folge abgebrochen werden musste. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Einvernahme um eine amtliche Handlung und beim Staatsanwalt um einen Beamten handelt, da ihm dies entsprechend eröffnet wor- den war, und er wusste auch, dass das Werfen eines Tisches in Richtung des ge- schädigten Staatsanwaltes die Einvernahme beenden oder mindestens behindern würde und dass der Wurf eines Tische gewaltsam und drohend wirkt. Indem er die Einvernahme durch sein Tun derart störte, wollte er deren Störung bzw. Ab- bruch. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt.
E. 3.2 Gemäss Gutachten von Dr. med. AF._____ vom 28. März 2023 war der Beschuldigte für diese Tathandlung zudem schuldfähig (act. 1/13/19 S. 48; siehe Erw. XI). Entsprechend hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.
E. 3.2.1 In der Einvernahme vom 4. Februar 2022 sagte die Geschädigte aus, dass sie den Beschuldigten 2016 kennengelernt habe und es Liebe auf den ersten Blick gewesen sei, worauf ein "immerwährendes auf und ab mit zusammen und getrennt sein" gefolgt sei (act. 1/4/1 F/A 5). Er habe ihr immer bei allem gedroht und gesagt, dass er sie und ihre Familie zerstören würde (act. 1/4/1 F/A 6). Weil er glaube, dass sie ihn betrogen habe, nannte er sie "Schlampe" und wollte von ihr, dass sie einen Lügendetektortest mache (act. 1/4/1 F/A 6). Sie habe solche Angst vor ihm (act. 1/4/1 F/A 6). Er habe ihr immer wieder Dinge gesagt, wie: "Wenn Du mich betrügst, dann hast Du kein Recht mehr zu leben. Dann muss man Dich mit dem Tod bestrafen" (act. 1/4/1 F/A 9). Er habe auch gesagt, dass man sie im Falle von Untreue verbrennen müsse (act. 1/4/1 F/A 9).
E. 3.2.2 Sie schilderte in den Einvernahmen vom 4. Februar 2022 und vom 23. Au- gust 2022, dass sie ein Treffen mit dem Beschuldigten an einem öffentlichen Ort am 2. Februar 2022 vereinbart habe, um mit ihm Schluss zu machen (act. 1/4/1 F/A 16; act. 1/4/2 F/A 17). Dazu habe sie das Restaurant K._____ in M'._____
- 11 - [Ortsteil von M._____] ausgewählt (act. 1/4/1 F/A 16; act. 1/4/2 F/A 17, 18). Dort habe sie gewagt, ihm zu sagen, dass nichts gut sei und sie mit ihm Schluss ma- chen wolle (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 19). Er sei wütend geworden und habe sofort bezahlen und zum Auto gehen wollen, was die beiden dann auch ge- tan haben (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 20). Im Auto sei sie dabei geblie- ben, dass sie mit ihm Schluss machen wolle, er habe sie als "Schlampe" und "Nutte" beschimpft und sie dabei fest am Ellbogen und an der Hand gegriffen, wo- bei er ihr ihre Finger auf ihre Handfläche gedrückt habe, so dass ein Fingernagel eingerissen sei (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 21, 22, 24, 27). Sie sei aus- gestiegen, aber er habe ihr ihre Tasche nicht geben wollen, sondern habe diese auf den Rücksitz geworfen (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17). Sie habe mit ih- rem Mobiltelefon die Polizei M'._____ angerufen, während er sie gefilmt und da- bei gesagt habe, dass er den Film seinen Eltern zeigen werde (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17). Dann habe er ihr die Tasche vor die Füsse geworfen und sei davongefahren, als er gemerkt habe, dass sie mit der Polizei telefonierte (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 30). Danach sei er ihr im Auto gefolgt und habe sie auf offener Strasse beschimpft (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17). Schliesslich sei er ihr in den Bus gefolgt, der Buschauffeur sei dann abgefahren, ohne dass der Beschuldigte im Bus gewesen sei (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 29). Im Flughafen habe die Geschädigte während dreier Stunden in einem Café geweint, sie sei verzweifelt gewesen und habe den Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon blockiert, da dieser sie dreizehn Mal angerufen habe, ohne dass sie die Anrufe entgegengenommen habe (act. 1/4/1 F/A 17, 21; act. 1/4/2 F/A 17, 33).
E. 3.2.3 Ihre Aussagen sind detailreich, authentisch und nachvollziehbar. Sie kann den Ablauf der Geschehnisse kohärent und konstant schildern (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17–35) und ihre Gefühle, die sie jeweils empfand, spontan und kon- kret benennen (act. 1/4/1 F/A 5–7, 13 f. und 16; act. 1/4/2 F/A 25 f., 28 f. und 33). Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft. Demgegenüber wich der Beschuldigte aus mit dem Hinweis, dass Beweise fehlen würden, und dass es sich um Lügen handle (act. 1/3/4 F/A 60–64).
E. 3.2.4 Der Anklagevorwurf in diesem Punkt ist aus diesen Gründen erstellt.
- 12 -
E. 3.3 Nebst der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte hat der Be- schuldigte mit seinem Verhalten zwei Besprechungstische beschädigt (act. 9/1/2, act. 9/5/4), was eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB dar- stellt. Dabei handelt es sich ohne Weiteres um Sachen, an denen ein fremdes Ei- gentumsrecht besteht. Indem der Beschuldigte den einen Tisch in Richtung des anderen Tisches warf, beschädigte er beide Tische entsprechend. Es bestehen zudem keine Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, dass er durch das erstellte Tun am 16. Juni 2022 diese fremden Sachen beschädigte, und in dem er den Tisch warf, eben diese Sachbeschädigung wollte bzw. diese mindestens in Kauf nahm.
E. 3.3.1 Die Geschädigte sagte am 4. Februar 2022 aus, dass der Beschuldigte ihr tagszuvor über Viber geschrieben habe. Er habe gesagt, dass sie ihn ausgenutzt habe und ihn mit dem Geld betrogen habe, das er ihr gegeben habe (act. 1/4/1 F/A 18). Die Geschädigte wendete ein, dass es richtig sei, dass er sie während der Beziehung immer wieder finanziell unterstützt habe (act. 1/4/1 F/A 18). Es sei so gewesen, dass er ihr Geld gegeben habe und sie ihm dafür gehört habe (act. 1/4/1 F/A 18). Sie habe dieses Geld für Shopping, Friseurtermine und dergleichen ausgegeben; es seien immer Sachen gewesen, die ihm letztlich wieder zugute ka- men, indem sie entsprechend aussah (act. 1/4/1 F/A 19). Zudem habe er sie an- onym angerufen, die Anrufe habe sie nicht entgegengenommen (act. 1/4/1 F/A 20; act. 1/4/2 F/A 40–42).
E. 3.3.2 Die Schilderungen der Geschädigten sind detailliert und konkret. Auch auf- grund des Umstandes, dass sie sich selbst nicht in ein schönes Licht zu stellen versucht, indem sie beispielsweise Umstände wegliesse, die schwierig sein kön- nen, vor anderen Menschen zuzugeben – wie dass der Beschuldigte mit dem Geld, das er ihr gab, den Anspruch verknüpfte, dass sie ihm gehöre (act. 1/41 F/A
18) – erscheinen ihre Aussagen glaubhaft. Demgegenüber bestreitet der Beschul- digte pauschal, dass keine Beweise vorliegen (act. 1/3/4 F/A 63 f.), weshalb seine Aussagen unglaubhaft erscheinen.
E. 3.3.3 Der Anklagevorwurf in diesem Punkt ist aus diesen Gründen erstellt.
E. 3.4 Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 9/2) und der Schaden ist grösser als Fr. 300.–, womit Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung gelangt.
- 35 -
E. 3.4.1 Die Geschädigte schilderte in der Einvernahme vom 4. Februar 2022, dass sie am Telefon gewesen sei, als plötzlich jemand anfing sturmzuklingeln (act. 1/4/1 F/A 4). Sie sei schnell zur Türe, um sich zu versichern, dass diese ver- schlossen sei, denn sie habe befürchtet, dass er durch Nachbarn Einlass ins Haus bekommen könnte (act. 1/4/1 F/A 4). Als sie aus dem Fenster geschaut habe, habe sie ihn erkannt, und zu ihm gesagt, dass er bitte weggehen solle, an- sonsten sie die Polizei rufe (act. 1/4/1 F/A 4). Er habe zu schreien begonnen und
- 13 - sie als "Schlampe," "Nutte" und "Betrügerin" bezeichnet, zudem habe er sie ge- warnt, dass sie noch drankommen werde (act. 1/4/1 F/A 4). Die Geschädigte habe ein Foto des Beschuldigten gemacht (act. 1/1/2; act. 1/4/2 F/A 38). Die Nachbaren seien auf den Beschuldigten aufmerksam geworden und die Geschä- digte habe sich geschämt, sie getraue sich nicht einmal mehr diese zu grüssen (act. 1/4/1 F/A 4). Die Geschädigte habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antue (act. 1/4/2 F/A 37). Der Beschuldigte sei zwei bis drei Mal pro Tag bei der Ge- schädigten vorbei gekommen und habe sie anonym angerufen (act. 1/4/2 F/A 39 ff.). Dabei empfand die Geschädigte Scham und auch Angst, dass er ihr oder ihrer Mutter etwas antun könnte (act. 1/4/2 F/A 45–48).
E. 3.4.2 Die Geschädigte hat gemäss ihren Aussagen dem Beschuldigten in Aus- sicht gestellt, dass sie die Polizei rufe, wenn er nicht aufhöre (act. 1/4/1 F/A 4), was sie dann auch getan hatte (act. 1/4/2 F/A 44). Gemäss Rapport von Kpl O._____ traf er und sein Kollege am 4. Februar 2022 auf die Geschädigte, die ei- nen komplett verzweifelten und angeschlagenen Eindruck gemacht habe. Eben- falls habe sich die Mutter der Geschädigten in der Wohnung befunden und auch sie habe geweint. Die Geschädigte erschien akut überfordert (act. 1/1/1). Die Wahrnehmung des rapportierenden Polizisten stimmen mit den Aussagen der Ge- schädigten überein. Die eingereichten Fotos (act. 1/1/2) korrelieren ebenfalls mit den Aussagen der Geschädigten sowie des Polizeirapports (act. 1/1/1).
E. 3.4.3 Die Aussagen der Geschädigten sind kohärent, schlüssig und konstant. Auch konnte sie ihre subjektiven Gefühle während der Geschehnisse nachvoll- ziehbar schildern. Zudem sind ihre Äusserungen teilweise durch Drittwahrneh- mungen gestützt. Ihre Aussagen sind aus diesen Gründen glaubhaft. Demgegen- über wich der Beschuldigte auf den entsprechenden Sachverhaltsvorhalt aus und sprach über Flecken und geschuldetes Geld (act. 1/3/4 F/A 65).
E. 3.4.4 Der Anklagevorwurf in diesem Punkt ist aus diesen Gründen erstellt.
E. 3.5 Die entsprechenden Strafanträge wurden gestellt (act. 8/2/1, act. 8/2/2, act. 8/2/3, act. 8/2/4). Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegt gemäss Gut- achten von Dr. med. AF._____ vom 28. März 2023 vor (act. 1/13/19 S. 47 f. und 51; siehe Erw. XI).
- 32 -
E. 3.6 Der Beschuldigte hat sich demnach der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht. IX. Dossier 9
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift
E. 3.7 Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 ist aus diesen Gründen erstellt.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft sieht in den Dossiers 6 und 7 den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB als erfüllt (act. 78).
E. 4.2 Der Beschuldigte hat sich mehrfach des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht, indem er sich am
8. Juni 2022 und am 10. Juni 2022 per E-Mail an die Geschädigte wendete, ob- wohl er von den geltenden Gewaltschutzmassnahmen Kenntnis hatte und er auf diese Bestimmung (Art. 292 StGB) aufmerksam gemacht worden war (act. 6/1/4; zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI). Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass die Massnahme weiterbesteht. Es ist aus diesem Grund irrelevant, dass der Zustellnachweis in den Akten fehlt. VII. Dossier 8 (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit)
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift
E. 4.3 Ferner hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 31. Mai 2022 als "wertlose Fremdgängerin", "Schlampe", "Bitch" und als "Scheisse" beschimpfte. Der Beschuldigte wusste, dass solche Bezeichnungen ein Ausdruck von Missach- tung ist, und indem er es trotzdem tat, wollte er eben dies. Damit ist auch der sub- jektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt. Ein Strafantrag wurde gestellt.
E. 4.4 Der Beschuldigte hat sich demnach mehrfach des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht (zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI).
- 23 - VI. Dossiers 6 und 7
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift
E. 4.5 Ferner hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 2. Februar 2022 und am 4. Februar 2022 als "Schlampe", "Nutte" und als "Betrügerin" be- schimpfte. Der Beschuldigte wusste, dass solche Bezeichnungen herabsetzend und Ausdruck von Missachtung sind, und indem er es trotzdem tat, wollte er eben dies. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt. Ein Straf- antrag wurde gestellt (act. 1/2/1).
- 16 -
E. 4.6 Der Beschuldigte hat sich demnach der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht (zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI). III. Dossiers 2 und 10
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift
Dispositiv
- Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Der Beschuldigte habe am 17. Juni 2022 um ca. 5:37 Uhr mittels einem festinstallierten Zigarettenanzünder in der Gefängniszelle … bewusst und gewollt sein Bettlaken in Brand gesetzt und auf dem Parkettboden ein Feuer entstehen lassen, wodurch die Brandmeldeanlage einen Alarm ausgelöst habe, was das Ausrücken von Sicherheitsassistenz und Feuerwehr zur Folge gehabt habe. Der Beschuldigte habe damit einen Sachschaden am Zellenboden sowie am Zellen- mobiliar der Zelle … verursacht, was er beabsichtigt habe. 1.2. Aufgrund der Beschädigung dieser Zelle, sei der Beschuldigte in die Si- cherheitszelle … verlegt worden, wo er bewusst und gewollt mit Körperkraft den Brandmelder von der Decke gerissen und damit mehrere Kabel zerrissen habe, die Schaumstoffmatratze in Stücke gerissen und die Zelle unter Wasser gesetzt habe. Der Beschuldigte habe mit seinem Tun den in der Zelle verursachten Sach- schaden beabsichtigt.
- Sachverhaltserstellung 2.1. In der Schlusseinvernahme am 22. Februar 2024 wich der Beschuldigte auf die entsprechenden Fragen betreffend Dossier 11 aus, indem er sinngemäss darauf hinwies, dass er seine Medikation nicht erhalten habe, sonst wäre er gar nicht um fünf Uhr morgens wach gewesen (act. 1/3/4 F/A 88), und dass er sich nicht daran erinnere und dafür auch kein Motiv genannt worden sei (act. 1/3/4 F/A 89). - 36 - 2.2. In der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 an- erkannte er, den Sachschaden in der Höhe von Fr. 7'159.65 verursacht zu haben (Prot. S. 33 f.). 2.3. Des Weiteren haben zwei Mitarbeiter des Gefängnisses übereinstimmend als Zeugen ausgesagt, dass der Beschuldigte damals alleine in den Zellen (Wohnmodul und Sicherheitszelle) eingeschlossen war, und bestätigten deren durch den Beschuldigten beschädigten Zustand (act. D11/3/2 F/A 18, 27 und 29; act. D11/3/3 F/A 12, 13 und 19–28). Zusätzlich gibt es eine Fotodokumentation über den Schaden in den Zellen F161 und F412 (act. D11/1/2; act. D11/1/7; act. D11/1/8) sowie eine Kostenzusammenstellung (act. D11/1/3), die Aufschluss über die Schadensart und die Schadenshöhe geben. 2.4. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt.
- Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB. Die Verteidi- gung hingegen beantragt, aufgrund Schuldunfähigkeit von einer Bestrafung abzu- sehen (act. 79 S. 7). 3.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB liegt eine Sachbeschädigung vor, wenn eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht wird. Vorliegend wurden der Zellenboden, der Brandmelder, die Matratze mit Überzug, das TV-Gerät, der Wasserkocher sowie die Toilettentüre beschädigt resp. zerstört (act. D11/1/3). Dabei handelt es sich ohne Weiteres um Sachen, an denen ein fremdes Eigen- tumsrecht besteht. Indem der Beschuldigte mittels dem festinstallierten Zigaret- tenanzünder in der Zelle … das Bettlaken in Brand gesetzt und damit auf dem Parkettboden ein Feuer entstehen gelassen hatte, beschädigte er den Zellenbo- den sowie das weitere Zellenmobiliar (Bettlaken, TV-Gerät, Wasserkocher, Toilet- tentüre). Indem der Beschuldigte mit Körperkraft den Brandmelder von der Decke gerissen und damit mehrere Kabel zerrissen hatte sowie die Schaumstoffmatratze - 37 - in Stücke gerissen und die Zelle unter Wasser gesetzt hatte, beschädigte resp. zerstörte er den Brandmelder sowie die Matratze. Es bestehen zudem keine Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, dass er durch das umschriebene Randa- lieren in den Zellen diese fremden Sachen beschädigen resp. zerstören würde, und in dem er zu diesen Handlungen schritt, wollte er diese Sachbeschädigungen auch. Aus diesen Gründen ist der Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.3. Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 11/2) und der Schaden ist grösser als Fr. 300.–, womit Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung gelangt. Gemäss Gutach- ten von Dr. med. AF._____ vom 28. März 2023 war der Beschuldigte für diese Tathandlung zudem schuldfähig (act. 1/13/19 S. 48; siehe Erw. XI). 3.4. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. XI. Gutachten
- Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Un- recht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, nicht strafbar. Vorbehalten sind Massnahmen nach den Art. 59–61, Art. 63, Art. 64, Art. 67, Art. 67b und Art. 67e StGB (Art. 19 Abs. 3 StGB). Mass- gebend ist dabei die Fähigkeit zur Zeit der Tathandlung (BSK StGB-BOMMER/DITT- MANN, Art. 19 Rz 42).
- Die Anklägerin beauftragte Dr. med. AF._____ am 12. Juli 2022 mit der Er- stellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 1/13/3, act. 1/13/6), welcher am
- März 2023 mit Ergänzung vom 26. Juni 2023 sein umfassendes Gutachten er- stattete (act. 1/13/19, act. 1/13/22). Der Beschuldigte hatte das Gutachten ange- schaut und beanstandete das Ergebnis nicht (Prot. S. 36). Dr. med AF._____ kommt in seinem Gutachten zum Befund, dass der Beschuldigte für die Tatzeit- räume an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit deutlichen dissozialen Zügen, an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam- - 38 - keitsstörung sowie an schädlichem Gebrauch von Cannabis litt (act. 1/13/19 S. 44).
- Für einzelne "hands-on" Gewalttaten gegenüber der Expartnerin sah der Gutachter eine höchstens leichtgradige Schuldminderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB (act. 1/13/19 S. 47 und 51). Diese ist aus Sicht des Gerichts jedoch unbe- achtlich, zumal sie höchstens leichtgradig sei, was darauf hindeutet, dass es unsi- cher ist, ob überhaupt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt.
- Bezüglich sämtlichen weiteren Tatvorwürfen wie Nötigung, SMS/Klingeln an der Haustür, Verfolgen der Geschädigten, Missachten der Rayonverbote ist ge- mäss Begutachtung von Dr. med. AF._____ von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen (act. 1/13/19 S. 47 f.). Der Gutachter attestiert weiter volle Schuldfähigkeit betreffend die Tatvorwürfe für am 11. und am 16. Juni 2022 (act. 1/13/19 S. 48) resp. ergänzt diese Begutachtung am 26. Juni 2023 für die Ereignisse am 16. und am 17. Juni 2022 dahingehend, dass allenfalls eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB gegeben sei (act. 1/13/19, act. 1/13/22). Dabei handelt es sich jedoch explizit um eine libe- rale Auslegung, welcher nach Auffassung des Gerichts nicht zu folgen ist. Denn der Gutachter weist bei der Beantwortung der am 22. Mai 2023 gestellten Ergän- zungsfragen darauf hin, dass eine Untermedizierung allein keine ausreichende Grundlage für eine generelle Schuldminderung einräume (act. 1/13/22 S. 3). Dies insbesondere auch, da der Therapeut angegeben habe, dass es durch die Gabe von Quetiapin und Ritalin keine Änderung gegeben habe und zudem eine regel- mässige Einnahme durch den Beschuldigten unklar sei. Die Wirkung der vollen Dosis sollte gemäss dem Gutachter nicht überschätzt werden. Es sei nur bei an- gehobener Dosis und Sicherstellung der regelmässigen Einnahme mit laborche- mischer Objektivierung grundsätzlich ein günstiger Effekt erwartbar (act. 1/13/22 S. 4).
- Das Gutachten ist schlüssig, vollständig und überzeugend. Es liegen keine Hinweise vor, weshalb man sich nicht auf den Befund des Gutachters stützen könnte. Es ist daher von einer erhaltenen Schuldfähigkeit betreffend sämtliche Tatvorwürfe auszugehen. - 39 - XII. Sanktion
- Anträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatz- strafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. Februar 2024, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– (act. 78). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt eine Freisprechung betref- fend die Dossiers 1–10 und ein Absehen einer Strafe in Dossier 11 aufgrund Schuldunfähigkeit (act. 79).
- Ausgangslage und Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach strafbar gemacht (Prot. S. 15). Die jeweils ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen ha- ben den Beschuldigten nicht daran gehindert, erneut zu delinquieren. Es erscheint aus diesem Grund geboten, vorliegend gestützt auf Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB einzig auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten. 2.2. Da der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, wird er zur Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese Strafe angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es darf je- doch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist massgeblich (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3. Der Strafrahmen ergibt sich aus den jeweils verletzten Normen und ist je nach Dossier gesondert auszuweisen. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach - 40 - bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 2.4. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf- grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei al- len Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschul- densbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Fragen der Schuldfähigkeit und des Motivs. Auch ist in diesem Zusammenhang entschei- dend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter an- derem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvor- sätzliches Handeln anzulasten ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 90 ff.). 2.5. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben. Massgebend sind auch das Wohlverhalten sowie das Verhalten des Tä- ters nach der Tat und im Strafverfahren, wobei insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis von Bedeutung sind (WIPRÄCHTIGER/KEL- LER, a.a.O., Art. 47 N 120 ff.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 311 ff.). - 41 -
- Tatkomponente zu Dossier 9 3.1. Die gemäss Anklagevorwurf zu Dossier 9 begangene Tat ist die schwerste Tat, weshalb gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB für diese Straftat eine Strafe gefällt wird, die angemessen zu erhöhen ist. Wer sich gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Demnach beträgt die Mindeststrafe drei Tagessätze Geldstrafe und der obere Strafrahmen der abstrakten Strafandrohung liegt bei drei Jahren Freiheits- strafe. 3.2. aArt. 285 Ziff. 1 StGB schützt die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, sowie die staatliche Au- torität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen, wie hier die Strafverfol- gungsbehörde resp. das Amt des Staatsanwaltes. Der Beschuldigte ist anlässlich der Ankündigung von Untersuchungshaft ausgerastet und warf kurzer Hand einen Tisch nach dem Staatsanwalt. Die Art und Weise dieses Vorgehens beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut erheblich. Die Einvernahme musste abgebrochen wer- den, womit der Beschuldigte zwar nicht erreicht hatte, dass er nicht in Haft musste, aber doch eine Amtshandlung massiv beeinträchtigte. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als mittel zu qualifizieren. 3.3. Das subjektive Verschulden des Beschuldigten ist ebenfalls als mittel ein- zuschätzen, insbesondere ist aus Sicht des Gerichts die gemäss Gutachten von Dr. med. AF._____ vom 28. März 2023 resp. vom 26. Juni 2023 erwähnte allen- falls leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB irrele- vant (act. 1/13/19, act. 1/13/22; siehe Erw. XI.4). Aus diesen Gründen ist als Ein- satzstrafe eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. 3.4. Der Strafrahmen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB liegt bei drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der entstan- dene Schaden ist als bescheiden zu qualifizieren und das Verschulden als leicht einzustufen, zumal das betroffene Rechtsgut (der Schutz der unbeeinträchtigten tatsächlichen Herrschaftsmacht über eine Sache resp. der Eigentumsrechte) weit- aus stärker hätte verletzt werden können. Diese objektive Tatschwere ist dem Be- - 42 - schuldigten voll anzurechnen, insbesondere ist auch hier nicht von einer vermin- derten Schuldfähigkeit auszugehen (siehe Erw. XI.). Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung der Strafe um 20 Tage angemessen.
- Tatkomponente zu Dossier 1 (mit Ausnahme der Tätlichkeit) 4.1. Der Strafrahmen von unter diesem Dossier begangenen Straftaten liegt bei drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (für die Nötigung gemäss Art. 181 StGB und die Drohung gemäss Art. 180 StGB) resp. bei drei Tagessät- zen bis zu neunzig Tagessätzen (für die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB). 4.2. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Wil- lensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128; 108 IV 167). Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung bzw. Willensentschliessung; die Handlungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 Rz. 7). Der Beschuldigte hat die Geschädigte genö- tigt, ihren Weg so anzupassen, dass er nicht zu ihr gelangen konnte, damit wurde die Handlungsweise des Opfers (Flucht mit dem Bus in das Flughafencafé) vom Willen des Beschuldigten bestimmt. Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund al- ler denkbaren Nötigungen als nicht besonders gravierend einzustufen, be- schränkte sich die Handlung doch auf wenige Stunden. Insgesamt wiegt das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigten aufgrund der durch die Tat offenbarten kriminellen Energie als noch leicht. 4.3. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 Rz. 5). Der Beschuldigte hatte der Geschädigten zugerufen, dass sie drankommen werde. Diese Äusserung versetzte die Geschädigte in grosse Angst, sie fürchtete, dass er ihr etwas antun könne (bis hin zu dass er sie töten könnte). - 43 - Insgesamt wiegt das objektive Verschulden aufgrund der Art und Weise der Tat- begehung als noch knapp leicht. 4.4. Art. 177 StGB schützt als Rechtsgut das Ehrgefühl eines jeden (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 Rz 1). Indem der Beschuldigte die Geschädigte als "Schlampe," "Nutte" und "Betrügerin" bezeichnete, setzte er sie herab und ver- letzte ihr Ehrgefühl. Vor dem Hintergrund der Tatbegehung ist das objektive Ver- schulden des Beschuldigten als noch knapp leicht anzusehen. 4.5. Insgesamt ist das objektive Verschulden als noch knapp leicht einzustufen, was dem Beschuldigten auch subjektiv anzurechnen ist. Insbesondere ist die vom Gutachter Dr. med. AF._____ in seinem Gutachten thematisierte höchstens leicht- gradig verminderte Schuldfähigkeit betreffend einzelne "hands-on"-Gewalttaten gegenüber der Ex-Partnerin unbeachtlich (act. 1/13/19 S. 47 und 51), zumal diese höchstens leichtgradig ist, was darauf hindeutet, dass es unsicher ist, ob über- haupt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt (siehe Erw. XI.). Für diese Straftaten ist die Erhöhung der Strafe um 4 Monate Freiheitsstrafe angemes- sen.
- Tatkomponente zu Dossier 5 (mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen) 5.1. Der Strafrahmen für die in diesem Dossier begangene Beschimpfung ge- mäss Art. 177 StGB liegt bei drei bis zu neunzig Tagessätzen. 5.2. Indem der Beschuldigte die Geschädigte als "wertlose Fremdgängerin," "Schlampe," "Bitch" und als "Scheisse" bezeichnete, setzte er sie in Gefühl, einen ehrbaren Menschen zu sein, herab. Vor dem Hintergrund aller denkbaren Be- schimpfungen ist das objektive Verschulden noch knapp als leicht einzustufen, was dem Beschuldigten auch subjektiv anzurechnen ist. Eine verminderte Schuld- fähigkeit liegt nicht vor (siehe Erw. XI.). 5.3. Für diese Straftat ist eine Erhöhung der Strafe um 10 Tage angemessen. - 44 -
- Tatkomponente zu Dossier 8 6.1. Der Strafrahmen für die in diesem Dossier begangenen Straftaten liegen bei drei Tagessätzen bis zu drei Monaten Freiheitsstrafen für die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und bei drei bis zu neunzig Tagessätzen für die Beschimp- fung gemäss Art. 177 StGB. 6.2. In dem der Beschuldigte durch sein bedrohliches und aggressives Verhal- ten sowie das Verweigern der Tests anlässlich der Verkehrskontrolle am
- Juni 2022 die Durchführung der Blut- und Urinproben vereitelte, verletzte er das mit aArt. 285 Ziff. 1 StGB geschützte Rechtsgut, nämlich die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte er- folgt. Die Art und Weise der Tatbegehung ist dabei besonders heftig erfolgt, zumal er die Polizeibeamten verbal und körperlich bedrohte. Das Verschulden ist in ob- jektiver Hinsicht noch als leicht bis mittel zu qualifizieren. 6.3. Mit Art. 91a SVG wird grundsätzlich die Durchsetzung von Art. 91 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand) geschützt (BSK SVG-RIEDO, Art. 91a Rz 15). Der Beschuldigte hat die Blut- und Urinproben verweigert und damit das ge- schützte Rechtsgut erfolgreich verletzt. Vor dem Hintergrund aller denkbar mögli- chen Verletzungsarten ist sein Verhalten mittel gravierend und es liegt ein objekti- ves Verschulden vor, das als leicht bis mittel einzuschätzen ist. 6.4. Indem der Beschuldigte die geschädigten Polizeibeamten als "Arschlö- cher," "Schulbuben" und "Bananen" bezeichnete – und gegenüber der Geschä- digten D._____ zusätzlich "Scheiss Türkin" äusserte – setzte er die Geschädigten in ihrem Gefühl herab, ehrbare Menschen zu sein. Die Beschimpfungen sind er- heblich, aber doch nicht maximal verletzend, weshalb in objektiver Verschulden- shinsicht von einem leicht bis mittleren Verschulden auszugehen ist. 6.5. Insgesamt ist das objektive Verschulden als leicht bis mittel einzustufen, was dem Beschuldigten auch subjektiv anzurechnen ist. Eine verminderte Schuld- fähigkeit liegt nicht vor (siehe Erw. XI.4.). - 45 - 6.6. Für diese Straftaten ist eine Erhöhung der Strafe um vier Monate Frei- heitsstrafe angemessen.
- Tatkomponente zu Dossier 11 Der Strafrahmen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB liegt bei drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht einzuschätzen, zumal der Beschuldigte ein Feuer legte und eine Brandmeldeanlage von der Decke riss, was doch eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck bringt. Denn für das Runterreissen der Brandmeldeanlage und der Kabel musste sich der Beschuldigte physisch anstrengen. Das betroffene Rechtsgut (der Schutz der unbeeinträchtigten tatsächlichen Herrschaftsmacht über eine Sache resp. der Eigentumsrechte) hätte stärker verletzt werden können, aber die Beeinträchtigung ist doch konsiderabel, auch der entstandene Schaden ist nicht unbedeutend. Diese objektive Tatschwere ist dem Beschuldigten voll an- zurechnen, insbesondere ist auch hier nicht von einer verminderten Schuldfähig- keit auszugehen (siehe Erw. XI.). Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung der Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe angemessen.
- Zwischenergebnis und Täterkomponente 8.1. Die als Einsatzstrafe festgesetzte Freiheitsstrafe von 14 Monaten wurde um insgesamt 11 Monate Freiheitsstrafe asperiert, was in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 36 StGB zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf insge- samt 25 Monate führt. 8.2. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Prot. S. 13). Er hat keine Berufslehre abgeschlossen und lebt von einer 50 %-IV-Rente (Prot. S. 14). Der Beschuldigte lebt bei seinen Eltern und hat weder nennenswertes Vermögen noch Schulden (Pro. S. 14). Aus diesem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Um- stände ableiten. Sie sind deshalb neutral zu werten. 8.3. Vorstrafen spielen bei der Strafzumessung eine wichtige Rolle und wirken sich grundsätzlich straferhöhend aus, wobei sie umso stärker ins Gewicht fallen, - 46 - je einschlägiger sie sind und je weniger weit sie zurückliegen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 m.w.H.). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten umfasst seit dem Jahr 2016 vier Einträge, wobei er u.a. wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzoge- nen Ausweisen oder Kontrollschildern verurteilt werden musste (act. 1/14/3). Zu- dem war ein Strafverfahren wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte am Bezirksgericht Lenzburg pendent (act. 1/14/3). Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte durch Strafverfahren, Vorstrafen und Probezeiten nicht von de- liktischer Tätigkeit abhalten liess. Vielmehr erscheinen Delikte wie Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und das Strassenverkehrs- gesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte wiederkehrend, was auf fehlendes Schuldbewusstsein, Gleichgültigkeit und Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht. 8.4. Unter das Nachtatverhalten eines Täters fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, d.h. kooperatives Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue kann eine Re- duktion der Strafe als angemessen erscheinen lassen, namentlich bei Taten, die ohne das Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können. Das Verhalten des Beschuldigten nach den Taten sowie im Strafverfahren kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Beschuldigte wies sämtliche Vorwürfe während des gesamten Strafverfahrens zurück, bezeichnete die angeklagten Sachverhalte teilweise sogar als haltlose Lügen ohne Beweise, und auch an der Hauptverhand- lung vom 7. Januar 2025 bestritt er mehrheitlich seine deliktischen Tätigkeiten (Prot. S. 17 ff.). 8.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich bei den täterbezogenen Komponenten die Vorstrafen deutlich straferhöhend auswirken, während die per- sönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten kaum strafmindernd zu berück- - 47 - sichtigen sind. Die Strafe ist in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 StGB um ca. 20 % zu erhöhen, was zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten führt. 8.6. Die erstandene Haft von 104 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB dieser Freiheitsstrafe anzurechnen.
- Busse 9.1. Für die vom Beschuldigten zusätzlich verübten Tätlichkeiten in den Dossi- ers 1 und 3 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in den Dossi- ers 4–7 und 10 ist zwingend eine Busse im Sinne von Art. 106 StGB auszuspre- chen sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB festzusetzen. Bei der Bemessung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 3 StGB auf das Verschulden sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen. 9.2. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Tatvorwurfs der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB über den ganzen Verfahrensverlauf unein- sichtig und war nicht geständig. In Würdigung dessen sowie der oben aufgeführ- ten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse in der Höhe von Fr. 2’500.– festzusetzen. Die Ersatz- freiheitsstrafe ist auf 25 Tage festzulegen.
- Ergebnis der Strafzumessung Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheitsstrafe so- wie einer Busse von Fr. 2’500.– als angemessen. XIII. Massnahme
- Die Staatsanwaltschaft beantrage die Anordnung einer ambulanten Behand- lung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe (act. 78). Die Verteidigung äusserte sich zur beantragten Massnahme nicht kon- kret (act. 79 und Prot. S. 42 ff.). - 48 -
- Die Art. 56–58 StGB enthalten die Grundsätze, welche bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zu beachten sind. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme bedingt jedoch, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
- Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverstän- dige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolg- saussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weite- rer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungs- kraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Mei- nung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV ver- stossen würde (BGE 129 I 57). Als weitere Voraussetzung wird in Art. 56 Abs. 5 StGB bestimmt, eine Massnahme sei in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe (zum Ganzen BSK StGB-HEER, Art. 56 Rz. 14 ff.).
- Der Beschuldigte verstiess gegen Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 180 StGB, Art. 181 StGB, aArt. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 177 StGB, Art. 126 StGB sowie gegen Art. 292 StGB, womit er mit Strafe bedrohte Taten beging. Die Anlasstat ist daher für die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu bejahen (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB). - 49 -
- Mit dem Gutachten vom 28. März 2023 (sowie dessen Ergänzung vom
- Juni 2023) von Dr. med. AF._____ ist das Kriterium einer sachverständigen Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB gegeben.
- Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstö- rung, ein ADHS sowie ein schädlicher Suchtmittelgebrauch (act.1/13/19 S. 44). Das Tatbestandsmerkmal des psychisch schwer gestörten Täters ist somit erfüllt. Im Weiteren besteht gemäss Ausführungen des Gutachters ein direkter Zusam- menhang zwischen der zum Tatzeitpunkt den Beschuldigten beherrschenden Ver- fassung und dem Tatverhalten (act.1/13/19 S. 49), womit der erforderliche Zu- sammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist.
- Gemäss Begutachtung von Dr. med. AF._____ befinde sich der Beschul- digte bereits seit etwa zwei Jahren in einer deliktpräventiven ambulanten Therapie bei den Psychiatrischen Diensten Aargau AG (PDAG) und werde adäquat medi- ziert. Auch unter dieser Therapie sei es aber zur Rückfälligkeit gekommen. So habe auch der ambulante Behandler darauf hingewiesen, dass mit dem ambulan- ten Ansatz zwar ein günstiger Einfluss erwirkt werden könne, doch scheint es, dass der ambulante Rahmen nicht ausreiche, um längerfristig Rückfälligkeit zu verhindern. Andererseits spreche der Beschuldigte nicht gleichermassen gut auf unterschiedliche deliktpräventive Interventionen an. Die derzeitige Therapie wirke stabilisierend, es könne jedoch mehr Verbindlichkeit erzeugt werden durch die Einbettung dieser Behandlung in einen juristischen Rahmen, weshalb Dr. med. AF._____ aus gutachterlicher Sicht die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB empfehle (act.1/13/19 S. 49). Die Massnahme könne strafvoll- zugsbegleitend oder nach vorherigem Strafvollzug durchgeführt werden. Der Be- schuldigte habe sich bereit erklärt, sich weiter einer ambulanten Therapie beim bisherigen Therapeuten zu unterziehen und lehne jegliche Massnahmevarianten ab, welche nicht in Freiheit stattfinden (act.1/13/19 S. 50, siehe auch Prot. S. 37).
- Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Massnahmebedürftigkeit bei einge- schränkter Massnahmewilligkeit und ebenfalls eingeschränkter Massnahmefähig- keit (act.1/13/19 S. 50). Dennoch dürften durch eine Einbindung in eine deliktprä- ventive Therapie mit dem verbindlichen Rahmen einer Massnahme günstige Ef- - 50 - fekte erzielt werden. Insbesondere die Möglichkeit, problematische Entwicklungen und zwischenmenschliche Spannungen in Partnerschaft, Familie und gegenüber Ämtern zu besprechen und zu entschärfen, sei bedeutsam. Auf die Medikamen- ten-Compliance solle geachtet und diese auch laborchemisch objektiviert werden, ebenso das Erwirken einer vollständigen Suchtmittelabstinenz. Im Zentrum der therapeutischen Bemühungen solle weiterhin die Senkung und bessere Steue- rung der Impulsivität stehen, daneben das Dominanzstreben mit Geschlechterrol- len-Stereotypien und soweit möglich auch eine konstruktive Lebensperspektive erarbeitet werden mit nicht überfordernden Zielen. Der Beschuldigte habe wenig zu verlieren, sei es im Beruf, in der Partnerschaft/Familie oder bezüglich finanziel- len Ressourcen, wodurch die Beeindruckbarkeit durch Sanktionen, aber auch die Motivation, sich zu kontrollieren geringer ausfalle. Ressourcenaufbau hätte somit auch unter diesem Aspekt rückfallpräventiven Charakter (act.1/13/19 S. 50).
- Mit Blick auf die Therapierbarkeit sowie Therapiewilligkeit des Beschuldigten ist anzufügen, dass er selbst angibt, dass er über Jahre mit Therapeuten an der Rückfallgefahr arbeite und in den psychiatrischen Diensten in AG._____ in Be- handlung sei (Prot. S. 37). Er arbeite auch heute noch daran und es sei nicht zu spät, auch wenn er bereits 37 Jahre alt sei (Prot. S. 29).
- Dr. med. AH._____, Psychiatrische Dienste Aargau AG, bei wem sich der Beschuldigte bereits in Behandlung befindet, ist bereit, eine Therapie im Sinne der ambulanten Massnahme weiterzuführen (act. 1/13/19 S. 49). Damit steht eine geeignete Einrichtung für die ambulante Massnahme zur Verfügung.
- Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen ge- mäss Gutachten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. XIV. Vollzug
- Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- - 51 - nung zu tragen. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des teilweisen be- dingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird gesetzlich vermutet, doch kann diese Prognose wi- derlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichti- gen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
- Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, weshalb die Ausfällung einer teilweise bedingten Strafe grundsätzlich möglich ist. In subjektiver Hinsicht bestehen angesichts der zahlreichen Vorstra- fen erhebliche Zweifel bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens. Die grundsätz- lich zu vermutende günstige Prognose wird aufgrund der vorgenannten Umstände klar umgestossen. Dazu kommt, dass der Gutachter die Rückfallgefahr für er- neute Gewalthandlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzung als deutlich und für "hands-off Gewalt" wie Nötigung und Drohung als hoch einstuft (act. 1/13/19 S. 49). Auch für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenver- kehrsgesetz sieht Dr. med. AF._____ eine hohe Rückfallgefahr und bezüglich Verstösse gegen das Waffengesetz eine moderate Rückfallgefahr (act. 1/13/19 S. 49). Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist deshalb zu vollziehen. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse unabhän- gig von der Prognose nicht möglich. Entsprechend ist auch die Busse zu bezah- len.
- Somit ist auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie eine zu bezahlende Busse von Fr. 2’500.– zu erkennen. XV. Landesverweisung
- Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er wurde der mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfa- chen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- - 52 - keit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB so- wie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB für schuldig gesprochen und er wird zu 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 2'500.- verurteilt, wobei die Strafe nicht aufgeschoben wird. Bei den begangenen Straftaten handelt es sich nicht um Ka- talogstraftaten gemäss Art. 66a StGB.
- Die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft haben beantragt, es sei keine Landesverweisung anzuordnen.
- Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 StGB angeordnet wird. Die nicht obliga- torische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prü- fen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Inter- esse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Inter- essenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familien- leben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Auf- enthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom
- November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hin- weisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesver- weisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in - 53 - Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von gerin- gerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
- Der Beschuldigte ist im Alter von 4 oder 5 Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier die Schule besucht (Prot. S. 38). Er ist demnach in der Schweiz auf- gewachsen und hat hier seine prägenden Jahre verbracht. Entsprechend kommt ein strengerer Massstab zur Anwendung. Ein Grossteil seiner Familie lebt hier (Prot. S. 38). Nebst Deutsch spricht er auch Albanisch (Prot. S. 38). Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte wird zu 50 % von der IV unter- stützt und zu 50 % ist er in einem Thaibox-Verein in AE._____ aktiv (Prot. S. 14). Der Beschuldigte kann demnach in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht als integriert betrachtet werden. Zu seinem Herkunftsland Kosovo hat er einen Be- zug, zumal er regelmässig Ferien dort verbringt (Prot. S. 38 f.).
- Aufgrund seiner sehr langen, lebensprägenden Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie seiner hier gelebten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Be- ziehungen ist nach dem Gesagten von einer starken Verwurzelung des Beschul- digten und einer weitgehenden Integration in der Schweiz auszugehen. Deshalb würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten insgesamt eine schwere persönliche Härte nach sich ziehen. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen.
- Ist von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Be- schuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse, dessen Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, an sei- ner Landesverweisung gegenüberzustellen.
- Der Beschuldigte ist mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu belegen. Das Verschulden wiegt insgesamt erheblich. Der Beschuldigte ge- fährdete durch sein Verhalten gegenüber den (Polizei-)Beamten sowie seiner Ex- - 54 - Partnerin die öffentlich Ordnung und Sicherheit mehrfach. Zudem ist der Beschul- digte bereits teilweise einschlägig vorbestraft. Angesichts seiner Vorstrafen, sei- ner wiederholten Delinquenz, seiner Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und seines vorhandenen Hasses gegenüber der Polizei ist auch künftig von einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern. Mithin besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten.
- Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gilt zudem nicht absolut. Insbesondere steht beim Beschuldigten keine Kernfamilie, d.h. eine Ehegattengemeinschaft mit minderjährigen Kindern, zur Diskussion. Es ist ihm und seinen Familienangehörigen zumutbar, die Beziehung zum Beschuldigten während der Dauer einer Fernhaltung auf telefonischem resp. elektronischem Weg aufrecht zu erhalten.
- Der Beschuldigte ist jung und teilweise arbeitsfähig. Zudem beherrscht er die albanische Landessprache. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten (Baustel- len- und Security-Bereich; Thaiboxen) ist davon auszugehen, dass er auch ohne Weiteres beruflich Fuss in seinem Heimatland fassen kann.
- Zusammenfassend stehen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine zwar nicht unerheblichen, aber doch geringeren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Demzu- folge ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66bis StGB anzuordnen.
- Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen ist, ist die Dauer der Landesverweisung auf 3 Jahre festzusetzen. - 55 - XVI. Einziehungen
- Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen verfügen und deren Vernichtung anordnen, sofern sie zur Begehung einer strafbaren Handlung ge- dient haben oder dafür bestimmt waren, und sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB).
- Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, die Einziehung und Vernichtung der DrugWipe-Schnelltests sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Schleuder (act. 78). Die Verteidigung stellte diesbezüglich keine Anträge (Prot. S 43 f.).
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Juli 2023 beschlagnahmte Schleuder sowie die Drugwipe Betäubungsmittelschnell- tests werden zur Vernichtung eingezogen. XVII. Zivilforderungen
- Grundsätzliches Als geschädigte Person gilt diejenige Person, welche durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Darunter fällt in jedem Fall die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person (Art. 115 StPO). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder münd- liches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafge- richt geltend machen. Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Ge- richt die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig erscheint.
- Schadenersatzforderungen 2.1. Der Schaden in Dossier 9 für die Beschädigung der beiden Besprechungs- tische am 16. Juni 2022 konnte durch die Geschädigte auf Fr. 639.75 beziffert - 56 - werden (act. 9/5/4). Dieser Anspruch der geschädigten Kantonspolizei Zürich (act. 9/5/3) ist hinreichend begründet und in dieser Höhe ausgewiesen. 2.2. Der Schaden in Dossier 11 für die Beschädigung der Zellenböden sowie von Zellenmobiliar, verursacht am 17. Juni 2022, konnte durch das geschädigte Gefängnis Zürich West auf Fr. 12'588.85 beziffert werden (act. 11/4/2). Dieser An- spruch der Geschädigten (act. 11/4/2) ist hinreichend begründet und in dieser Höhe ausgewiesen. 2.3. Der Beschuldigte ist aus diesen Gründen dazu zu verpflichten, dem Ge- fängnis Zürich-West Fr. 12'588.85 und der Kantonspolizei Zürich Fr. 639.75 Scha- denersatz zu bezahlen.
- Genugtuung 3.1. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zu den durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in ers- ter Linie Leib und Leben, aber unter anderem auch die persönliche Freiheit. Vor- aussetzung für die Zusprechung ist eine immaterielle Unbill. Erforderlich sind phy- sische oder psychische Leiden, wobei als Massstab die Reaktion einer weder be- sonders sensiblen noch besonders widerstandsfähigen Durchschnittsperson her- anzuziehen ist (KESSLER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], BSK Obligationen- recht I, 6. Aufl., Basel 2020, Art. 49 N 11). Die Genugtuung bezweckt den Aus- gleich für die erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts, wobei die Berechnung einzelfallweise zu erfol- gen und die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 132 II 117, E. 2.2.2 ff.). Bemessungskriterien der Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der geschädigten Person, der Grad des Verschuldens des Schädi- gers, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aus- - 57 - sicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (KESS- LER, a.a.O., Art. 49 N 16). 3.2. Der Privatkläger B._____ beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 8/2/1). Der Privatkläger C._____ beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 8/2/2). Die Privatklägerin D._____ beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– (act. 8/2/4). Die Privatklägerin F._____ be- antragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit
- Juni 2022 (act. 38). 3.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt die Abweisung der Zivilklage (Prot. S. 43). 3.4. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität und somit in die Persönlichkeitsrechte der geschädigten Polizeibeamten B._____, C._____ und D._____ eingegriffen. Es handelt sich da- bei um eine geringfügige Verletzung, die geeignet ist, eine leichte immaterielle Unbill zu verursachen. Die Geschädigten erlebten während des Vorfalls am
- Juni 2022 verbale Herabsetzungen und das Verschulden ist leicht bis mittel anzusehen, was eine Genugtuung von je Fr. 250.– rechtfertigt. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsforderungen abzuweisen. 3.5. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität und somit in die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten F._____ eingegriffen. Es handelt sich dabei um eine eher beschei- dene Verletzung, die geeignet ist, eine leichte immaterielle Unbill zu verursachen. Die Geschädigte lebte während des gesamten Zeitraums in Angst, dass der Be- schuldigte ihr etwas antun würde, und sie befürchtete, dass er ihr auflauern würde. Sie litt an Suizidgedanken und Depressionen (act. 38). Den Beschuldigten trifft ein noch knapp leichtes Verschulden, da er seine Taten vorsätzlich begangen hat und nicht fähig war, die Wirkung seines Verhaltens bei der Geschädigten zu sehen. Dies ist bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. Ein ge- walttätiges Vorgehen, das erhebliche Schmerzen oder gar physisch langwäh- rende Verletzungen verursacht hätte, liegt jedoch nicht vor. Dass das Ereignis - 58 - aber belastend war und die Geschädigte immer noch beschäftigt, ist unter den ge- gebenen Umständen nachvollziehbar. Nach dem Gesagten erscheint die von der Geschädigten geforderte Summe lediglich leicht übersetzt. Vorliegend ist eine Ge- nugtuung von Fr. 1'500.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforde- rung der Geschädigten abgewiesen. XVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs des Falls erscheint eine Entscheidge- bühr von Fr. 6'000.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 5'600.– sowie die im Vorverfahren angefallene Gutachtenentschädigung von Fr. 12'756.40.– sind ausgewiesen (act. 20).
- Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei setzen sich die Verfahrenskosten aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands sowie den Auslagen im konkreten Straffall zu- sammen (Art. 422 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Per- son, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig auf- zuerlegen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklage- punkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2013, E. 3.1; DOMEISEN, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 6).
- Vorliegend wurde der Beschuldigte bezüglich des Tatvorwurfs des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB in Dossier 2 frei- gesprochen und bezüglich der übrigen Tatvorwürfe verurteilt. Es rechtfertigt sich - 59 - daher, dem Beschuldigten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Un- tersuchung aufzuerlegen.
- Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde der amtlichen Verteidigung RAin X2._____ bereits eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'830.05 ausbezahlt (act. 1/7/50; act. 20). Die amtliche Verteidigerin RAin X1._____ reichte vor bzw. anlässlich der Hauptverhandlung ihre Honorarnote ein (act. 80). Aus dieser geht hervor, dass sie für den Zeitraum vom 15. September 2023 bis 6. Januar 2025 (inkl. Spesen, ohne Hauptverhandlung) ein Honorar von total Fr. 12'712.75 (inkl. MwSt.) verrechnet hat. Die dem Honorar zugrunde liegenden honorarberechtigten Arbeitsstunden sind mit der Honorarnote grundsätzlich ausgewiesen und pau- schal auf rund Fr. 12'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Geschädigten RA Y._____ reichte anlässlich der Hauptverhandlung seine Honorarnote ein (act. 81). Aus dieser geht hervor, dass er für den Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis 7. Januar 2025 (inkl. Spe- sen ) ein Honorar von total Fr.12'971.10 (inkl. MwSt.) verrechnet hat. Die dem Ho- norar zugrunde liegenden honorarberechtigten Arbeitsstunden sind mit der Hono- rarnote grundsätzlich ausgewiesen und unter geringfügiger Reduktion aufgrund der Dauer der Hauptverhandlung auf rund Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. - 60 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 9 und 11) Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 1) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1) mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 8 und 9) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Dossier 8) mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 1, 5 und 8) mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Dossier 1 und 3) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 1, 4, 5, 6, 7 und 10)
- Der Beschuldigte wird in folgendem Punkt freigesprochen: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Dos- sier 2)
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 104 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2’500.–.
- a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. b) Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
- Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
- Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.
- a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Juli 2023 beschlagnahmte Schleuder wird zur Vernichtung eingezogen. - 61 - b) Die Drugwipe Betäubungsmittelschnelltests werden zur Vernichtung ein- gezogen.
- a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Gefängnis Zürich-West Fr. 12’588.85 Schadenersatz zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Kantonspolizei Zürich Fr. 639.75 Schadenersatz zu bezahlen.
- a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genug- tuung von Fr. 250.– zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 250.– zu bezahlen. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 250.– zu bezahlen. d) Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 1’500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Juni 2022 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5’600.– Gebühr Vorverfahren Fr. 12’756.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 18’830.05 Honorar RAin X2._____ (bereits bezahlt) Fr. 12'500.– Honorar RAin X1._____ Fr. 12'000.– Honorar RA Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der - 62 - Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv den Beschuldigten und dessen Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Privatklägerin 7 (2-fach, übergeben) die Privatkläger 1 bis 6 und 8 die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1 bis 8 und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Bezirksgerichtskasse
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. - 63 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 7. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: M. Müller Dr. C. Durrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240026-C/U1 CD/gs Mitwirkend: Vizepräsident M. Müller (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin Th. Pa- checo und Bezirksrichter Ch. Aegerter sowie Gerichtsschreiberin Dr. C. Durrer Urteil vom 7. Januar 2025 (begründet) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter Haft: 16. Juni 2022, 13:06 Uhr bis 27. September 2022, 11:25 Uhr (104 Tage) amtlich verteidigt durch X1._____, betreffend Nötigung etc.
- 2 - Privatkläger
1. B._____,
2. Gefängnis Zürich West,
3. Kantonspolizei Zürich,
4. C._____,
5. D._____,
6. E._____,
7. F._____,
8. G._____, 2 vertreten durch H._____, Gefängnis Zürich West, 3 vertreten durch I._____, Kantonspolizei Zürich, 7 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____,
- 3 - Anklage: Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vom
24. April 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin X1._____ so- wie die Staatsanwältin J._____. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich:
1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage
2. Anrechnung der erstandenen Haft
3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 1'200.00), als Zu- satzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. Februar 2024, sowie einer Busse von CHF 1'000.00
4. Vollzug von 16 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Voll- zuges der restlichen 16 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 4 Jahren
5. Vollzug der Geldstrafe
6. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse
7. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wäh- rend des Vollzuges der Freiheitsstrafe
8. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Juli 2023 beschlagnahmten DrugWipe-Schnelltests und Herausgabe der mit gleicher Verfügung beschlagnahmten Schleuder
9. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
10. Kostenauflage
2. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten:
1. Herr A._____ ist von sämtlichen Vorwürfen in der Anklage von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 4 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und der Pri- vatklägerin.
3. Die eingereichte detaillierte Honorarrechnung sei zu bewilligen und allenfalls um die effektive Dauer der Gerichtsverhandlung anzupassen.
3. Der Privatklägerschaft 1, act. D8/2/1: Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft 1 eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten.
4. Der Privatklägerschaft 2, act. D11/4/2: Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 2 einen Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 12'588.85 zu leisten.
5. Der Privatklägerschaft 3, act. D9/5/3: Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft 3 einen Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 639.75 zu leisten.
6. Der Privatklägerschaft 4, act. D8/2/2: Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft 4 eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten.
7. Der Privatklägerschaft 5, act. D8/2/4: Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft 5 eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 300.– zu leisten.
8. Der Privatklägerschaft 6, act. D8/2/3: Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen.
9. Der Privatklägerschaft 7, act. 38:
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. April 2024 schuldig zu sprechen und angemes- sen zu bestrafen.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 7 eine Genug- tuung von CHF 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Juni 2022 zu bezah- len.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.
10. Der Privatklägerschaft 8, act. D9/5/2: Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft I, Schwere Gewaltkriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), beim hiesigen Ge- richt am 24. April 2024 Anklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) we- gen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, mehrfacher Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 19. November 2024 vorgeladen (act. 24). Der Beschuldigte blieb der Haupt- verhandlung vom 19. November 2024 ohne genügenden Grund fern, weshalb die Hauptverhandlung neu auf den 7. Januar 2025 angesetzt wurde. Dem Gesuch des Beschuldigten, die Hauptverhandlung auf den Nachmittag anzusetzen (act. 69), wurde nicht entsprochen (act. 71). Die Hauptverhandlung fand hierorts am 7. Januar 2025 statt (Prot. S. 10 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv den anwesenden Par- teien ausgehändigt (Prot. S. 45 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom
16. Januar 2025 Berufung gegen das Urteil vom 7. Januar 2025 an (act. 84). II. Dossier 1
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Der Beschuldigte habe F._____ (nachfolgend: die Geschädigte) Ende 2016 kennengelernt, worauf die beiden eine On-Off-Beziehung geführt haben. Ab An- fang 2020 habe der Beschuldigte die Geschädigte regelmässig beschimpft und ihr vorgeworfen, dass sie ihn betröge. Wiederholte Male habe er zu ihr gesagt, dass er sie und ihre Familie zerstören würde, dass sie kein Recht habe weiterzuleben
- 7 - und dass man sie mit dem Tod bestrafen müsse, wenn sie ihn betröge. Dies habe er ihr einerseits per SMS geschrieben und andererseits auch mündlich gesagt, zuletzt zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende Januar 2022. 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann vor, dass er an- lässlich des Treffens mit der Geschädigten zur Mittagszeit am 2. Februar 2022 im Restaurant K._____ an der L._____-strasse 1 in M._____ wütend geworden sei, als die Geschädigte angesprochen habe, dass sie sich von ihm trennen wolle. Er habe die Geschädigte aufgefordert, ihn zum Auto zu begleiten; dort habe er sie dann beschimpft. Sie habe ihm gesagt, sie wolle mit ihm endgültig Schluss ma- chen. Daraufhin sei der Beschuldigte ausgerastet und habe die Geschädigte am linken Ellbogen gepackt, so dass sie Schmerzen hatte, sowie an der Hand. Dabei habe er ihre Finger gegen die Handfläche gedrückt, so dass ein Nagel eingeris- sen sei. Währenddessen habe er sie weiter beleidigt, die Geschädigte gefilmt und wiederholt, dass sie ihn betrogen habe und er den Film seiner Familie zeigen werde. Erst als die mittlerweile ausgestiegene Geschädigte die Polizei angerufen habe, habe der Beschuldigte ihr ihre Tasche, die er ihr vorher nicht habe heraus- geben wollen, zugeworfen und sei mit dem Auto weggefahren. Sodann habe er die Geschädigte, die zu Fuss lief, während mindestens 600 Metern mit dem Auto weiterverfolgt und ihr Schimpfworte zugerufen. Als die Geschädigte in einen Bus gestiegen sei, sei er ihr zunächst in den Bus und dann mit dem Auto bis vor den Flughafen gefolgt. Er habe die Geschädigte innert kurzer Zeit mindestens drei- zehn Mal auf ihrem Mobiltelefon angerufen, während sie sich für ca. drei Stunden in einem Café am Flughafen Zürich versteckt und heftig geweint habe. An diesem Tag habe die Geschädigte den Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon geblockt. 1.3. Am 3. Februar 2022 habe der Beschuldigte der Geschädigten in der Appli- kation Viber geschrieben, dass sie ihn ausgenutzt und ihn um Geld betrogen habe. Er rief sie zudem mehrfach mit unterdrückter Rufnummer an, da die Ge- schädigte den Beschuldigten mittlerweile blockiert hatte und er die Blockierung auf diese Weise umgehen wollte. 1.4. Am 4. Februar 2022 zur Mittagszeit habe der Beschuldigte bei der Geschä- digten zu Hause an der N._____-strasse 2 in M._____ sturmgeklingelt. Die Ge-
- 8 - schädigte habe sofort ihre Wohnungstür kontrolliert und geprüft, ob diese ver- schlossen sei, da sie befürchtet habe, dass der Beschuldigte auch bei den Nach- barn klingeln würde und diese ihm allenfalls Einlass ins Haus gewähren könnten. Als die Geschädigte aus dem Fenster geschaut und den Beschuldigten gesehen habe, habe sie ihm mehrmals gesagt, dass er weggehen solle, andernfalls sie die Polizei rufe. Er habe herumgeschrien und sie als "Schlampe", "Nutte" und als "Be- trügerin" bezeichnet und gedroht, dass sie drankommen werde. Dieses Verhalten habe bei der Geschädigten massive Schamgefühle und Angst ausgelöst. In die- sen Tagen habe der Beschuldigte wiederholt und bis zu zwei bis drei Mal täglich bei der Geschädigten sturmgeklingelt. Er habe sie mit unterdrückter Rufnummer angerufen. Diese habe die Anrufe jedoch nicht entgegengenommen. 1.5. Am 4. Februar 2022 habe die Geschädigte Strafanzeige bei der Kantons- polizei Zürich erstattet, worauf gleichentags gegen den Beschuldigten Massnah- men nach Gewaltschutzgesetz verfügt worden seien. Es sei ihm untersagt wor- den, mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen und das Gebiet um ihren Wohn- ort zu betreten. Diese Massnahmen seien dem Beschuldigten am 8. Februar 2022 eröffnet und mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Februar 2022 bis zum 16. Mai 2022 verlängert worden. Am 18. Mai 2022 habe die Kantonspolizei Zürich zum Schutz der Geschädigten erneut ein Kontakt- und Rayonverbot nach Gewaltschutzgesetz für den Beschuldigten verfügt, da dieser bereits am 17. Mai 2022 wieder vor dem Haus der Geschädigten gestanden sei und mit einem Laser- pointer in ihre Wohnung gezündet habe. Diese Verfügung sei dem Beschuldigten am 20. Mai 2022 ausgehändigt und die Massnahmen seien mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Mai 2022 erneut um drei Monate bis zum 31. Au- gust 2022 verlängert worden. All dies sei dem Beschuldigten bekannt gewesen. 1.6. […] Der Beschuldigte habe mit all seinem Tun (gemäss Anklagesachver- halt der Dossiers 1–7 und 10) zunächst bezweckt, die Geschädigte dazu zu brin- gen, die Beziehung mit ihm wieder aufzunehmen, und später, die Anzeige gegen ihn zurückzuziehen. Beides sei ihm nicht gelungen. Indes haben alle seine Hand- lungen dazu geführt, dass die Geschädigte während des gesamten Zeitraums in enormer Angst gelebt habe, dass der Beschuldigte sie an Leib und Leben gefähr-
- 9 - den oder gar umbringen würde. Zudem habe die Geschädigte ständig befürchtet, dass der Beschuldigte ihr auflauern würde und sie verliess das Haus nur noch selten. Wenn sie nach draussen gegangen sei, habe sie die ganze Zeit um sich geschaut und wenn sie einen weissen Jeep gesehen habe, einer wie der Beschul- digte ihn fahre, sei die Geschädigte in Panik geraten. Weiter habe sie es vermie- den wenig belebte Orte aufzusuchen und habe ihre Spazierrouten geändert wie auch die von ihr benutzten Bushaltestellen. Zudem habe sie im Frühling 2022 ihre Telefonnummer gewechselt und die Türklingel kaputt gemacht, damit der Be- schuldigte nicht mehr klingeln könne. Ab ca. Anfang 2022 habe die Geschädigte zudem nicht mehr richtig schlafen können, weil sie derart unter Druck gewesen sei. Infolge der gesamten Ereignisse habe die Geschädigte unter Suizidgedanken gelitten und habe sich in therapeutische Behandlung begeben müssen, um alles zu verarbeiten. Zudem sei das enge Verhältnis, das die Geschädigte zu ihren Brü- dern gepflegt habe, auseinandergebrochen, da diese ebenfalls vom Beschuldig- ten kontaktiert worden seien und sie die Geschädigte dafür verantwortlich ge- macht hätten und nicht hineingezogen werden wollten. Alle diese Folgen habe der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen.
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 2.1. In der Einvernahme vom 22. Juli 2022 verweigerte der Beschuldigte die Aussage zu den Fragen betreffend die vorangehend geschilderten Vorfälle (act. 1/3/2 F/A 45–52). In der (Schluss-)Einvernahme vom 22. Februar 2024 be- stritt der Beschuldigte, dass die Geschädigte den Beschuldigten verlassen wollte und Angst vor ihm hatte (act. 1/3/4 F/A 17). Er bestritt, dass er sie genötigt oder bedroht habe (act. 1/3/4 F/A 20, F/A 25), und das Treffen sowie die Geschehnisse im Restaurant K._____ und unmittelbar danach (act. 1/3/4 F/A 61 f.). Er bestritt weiter implizit, dass er die Geschädigte am 3. Februar 2022 auf Viber sowie tele- fonisch kontaktiert habe (act. 1/3/4 F/A 63 f.), dass er um den 4. Februar 2022 wiederholt bei ihr sturmgeläutet und sie am 4. Februar 2022 beschimpft habe (act. 1/3/4 F/A 65) sowie die Strafanzeige der Geschädigten und die darauffolgen- den Gewaltschutzmassnahmen (act. 1/3/4 F/A 66 f.). Betreffend die Angst und psychische Belastung, welche die Geschädigte aufgrund seines Verhaltens erlitt,
- 10 - sowie ihre Anpassungen im Alltag (seltenes Rausgehen, Meidung von wenig be- lebten Orten, Anpassung der Gehrouten, Schlafprobleme, Zerstörung der Türklin- gel, psychologische Betreuung, Beeinträchtigung ihrer familiären Beziehungen) sagte der Beschuldigte nur, dass ihr Vater und ihre Brüder nicht mehr mit ihr spre- chen, aber noch mit ihm (act. 1/3/4 F/A 75). Im Wesentlichen vertrat er, es seien alles Lügen und keine Beweise vorhanden (act. 1/3/4 F/A 60–65). 2.2. Damit wurde der gesamte Anklagevorwurf bestritten und muss deshalb im Folgenden erstellt werden.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Für die Tatsachen in diesem Dossier gibt es – bis auf die Verfügungen – im Wesentlichen keine Sachbeweise und auch keine Drittaussagen, weshalb die Sachverhaltserstellung gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Ge- schädigten zu erfolgen hat. 3.2. Vorfall am 2. Februar 2022 3.2.1. In der Einvernahme vom 4. Februar 2022 sagte die Geschädigte aus, dass sie den Beschuldigten 2016 kennengelernt habe und es Liebe auf den ersten Blick gewesen sei, worauf ein "immerwährendes auf und ab mit zusammen und getrennt sein" gefolgt sei (act. 1/4/1 F/A 5). Er habe ihr immer bei allem gedroht und gesagt, dass er sie und ihre Familie zerstören würde (act. 1/4/1 F/A 6). Weil er glaube, dass sie ihn betrogen habe, nannte er sie "Schlampe" und wollte von ihr, dass sie einen Lügendetektortest mache (act. 1/4/1 F/A 6). Sie habe solche Angst vor ihm (act. 1/4/1 F/A 6). Er habe ihr immer wieder Dinge gesagt, wie: "Wenn Du mich betrügst, dann hast Du kein Recht mehr zu leben. Dann muss man Dich mit dem Tod bestrafen" (act. 1/4/1 F/A 9). Er habe auch gesagt, dass man sie im Falle von Untreue verbrennen müsse (act. 1/4/1 F/A 9). 3.2.2. Sie schilderte in den Einvernahmen vom 4. Februar 2022 und vom 23. Au- gust 2022, dass sie ein Treffen mit dem Beschuldigten an einem öffentlichen Ort am 2. Februar 2022 vereinbart habe, um mit ihm Schluss zu machen (act. 1/4/1 F/A 16; act. 1/4/2 F/A 17). Dazu habe sie das Restaurant K._____ in M'._____
- 11 - [Ortsteil von M._____] ausgewählt (act. 1/4/1 F/A 16; act. 1/4/2 F/A 17, 18). Dort habe sie gewagt, ihm zu sagen, dass nichts gut sei und sie mit ihm Schluss ma- chen wolle (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 19). Er sei wütend geworden und habe sofort bezahlen und zum Auto gehen wollen, was die beiden dann auch ge- tan haben (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 20). Im Auto sei sie dabei geblie- ben, dass sie mit ihm Schluss machen wolle, er habe sie als "Schlampe" und "Nutte" beschimpft und sie dabei fest am Ellbogen und an der Hand gegriffen, wo- bei er ihr ihre Finger auf ihre Handfläche gedrückt habe, so dass ein Fingernagel eingerissen sei (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 21, 22, 24, 27). Sie sei aus- gestiegen, aber er habe ihr ihre Tasche nicht geben wollen, sondern habe diese auf den Rücksitz geworfen (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17). Sie habe mit ih- rem Mobiltelefon die Polizei M'._____ angerufen, während er sie gefilmt und da- bei gesagt habe, dass er den Film seinen Eltern zeigen werde (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17). Dann habe er ihr die Tasche vor die Füsse geworfen und sei davongefahren, als er gemerkt habe, dass sie mit der Polizei telefonierte (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 30). Danach sei er ihr im Auto gefolgt und habe sie auf offener Strasse beschimpft (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17). Schliesslich sei er ihr in den Bus gefolgt, der Buschauffeur sei dann abgefahren, ohne dass der Beschuldigte im Bus gewesen sei (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17, 29). Im Flughafen habe die Geschädigte während dreier Stunden in einem Café geweint, sie sei verzweifelt gewesen und habe den Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon blockiert, da dieser sie dreizehn Mal angerufen habe, ohne dass sie die Anrufe entgegengenommen habe (act. 1/4/1 F/A 17, 21; act. 1/4/2 F/A 17, 33). 3.2.3. Ihre Aussagen sind detailreich, authentisch und nachvollziehbar. Sie kann den Ablauf der Geschehnisse kohärent und konstant schildern (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/2 F/A 17–35) und ihre Gefühle, die sie jeweils empfand, spontan und kon- kret benennen (act. 1/4/1 F/A 5–7, 13 f. und 16; act. 1/4/2 F/A 25 f., 28 f. und 33). Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft. Demgegenüber wich der Beschuldigte aus mit dem Hinweis, dass Beweise fehlen würden, und dass es sich um Lügen handle (act. 1/3/4 F/A 60–64). 3.2.4. Der Anklagevorwurf in diesem Punkt ist aus diesen Gründen erstellt.
- 12 - 3.3. Kontaktaufnahme am 3. Februar 2022 3.3.1. Die Geschädigte sagte am 4. Februar 2022 aus, dass der Beschuldigte ihr tagszuvor über Viber geschrieben habe. Er habe gesagt, dass sie ihn ausgenutzt habe und ihn mit dem Geld betrogen habe, das er ihr gegeben habe (act. 1/4/1 F/A 18). Die Geschädigte wendete ein, dass es richtig sei, dass er sie während der Beziehung immer wieder finanziell unterstützt habe (act. 1/4/1 F/A 18). Es sei so gewesen, dass er ihr Geld gegeben habe und sie ihm dafür gehört habe (act. 1/4/1 F/A 18). Sie habe dieses Geld für Shopping, Friseurtermine und dergleichen ausgegeben; es seien immer Sachen gewesen, die ihm letztlich wieder zugute ka- men, indem sie entsprechend aussah (act. 1/4/1 F/A 19). Zudem habe er sie an- onym angerufen, die Anrufe habe sie nicht entgegengenommen (act. 1/4/1 F/A 20; act. 1/4/2 F/A 40–42). 3.3.2. Die Schilderungen der Geschädigten sind detailliert und konkret. Auch auf- grund des Umstandes, dass sie sich selbst nicht in ein schönes Licht zu stellen versucht, indem sie beispielsweise Umstände wegliesse, die schwierig sein kön- nen, vor anderen Menschen zuzugeben – wie dass der Beschuldigte mit dem Geld, das er ihr gab, den Anspruch verknüpfte, dass sie ihm gehöre (act. 1/41 F/A
18) – erscheinen ihre Aussagen glaubhaft. Demgegenüber bestreitet der Beschul- digte pauschal, dass keine Beweise vorliegen (act. 1/3/4 F/A 63 f.), weshalb seine Aussagen unglaubhaft erscheinen. 3.3.3. Der Anklagevorwurf in diesem Punkt ist aus diesen Gründen erstellt. 3.4. Vorfall am 4. Februar 2022 3.4.1. Die Geschädigte schilderte in der Einvernahme vom 4. Februar 2022, dass sie am Telefon gewesen sei, als plötzlich jemand anfing sturmzuklingeln (act. 1/4/1 F/A 4). Sie sei schnell zur Türe, um sich zu versichern, dass diese ver- schlossen sei, denn sie habe befürchtet, dass er durch Nachbarn Einlass ins Haus bekommen könnte (act. 1/4/1 F/A 4). Als sie aus dem Fenster geschaut habe, habe sie ihn erkannt, und zu ihm gesagt, dass er bitte weggehen solle, an- sonsten sie die Polizei rufe (act. 1/4/1 F/A 4). Er habe zu schreien begonnen und
- 13 - sie als "Schlampe," "Nutte" und "Betrügerin" bezeichnet, zudem habe er sie ge- warnt, dass sie noch drankommen werde (act. 1/4/1 F/A 4). Die Geschädigte habe ein Foto des Beschuldigten gemacht (act. 1/1/2; act. 1/4/2 F/A 38). Die Nachbaren seien auf den Beschuldigten aufmerksam geworden und die Geschä- digte habe sich geschämt, sie getraue sich nicht einmal mehr diese zu grüssen (act. 1/4/1 F/A 4). Die Geschädigte habe Angst gehabt, dass er ihr etwas antue (act. 1/4/2 F/A 37). Der Beschuldigte sei zwei bis drei Mal pro Tag bei der Ge- schädigten vorbei gekommen und habe sie anonym angerufen (act. 1/4/2 F/A 39 ff.). Dabei empfand die Geschädigte Scham und auch Angst, dass er ihr oder ihrer Mutter etwas antun könnte (act. 1/4/2 F/A 45–48). 3.4.2. Die Geschädigte hat gemäss ihren Aussagen dem Beschuldigten in Aus- sicht gestellt, dass sie die Polizei rufe, wenn er nicht aufhöre (act. 1/4/1 F/A 4), was sie dann auch getan hatte (act. 1/4/2 F/A 44). Gemäss Rapport von Kpl O._____ traf er und sein Kollege am 4. Februar 2022 auf die Geschädigte, die ei- nen komplett verzweifelten und angeschlagenen Eindruck gemacht habe. Eben- falls habe sich die Mutter der Geschädigten in der Wohnung befunden und auch sie habe geweint. Die Geschädigte erschien akut überfordert (act. 1/1/1). Die Wahrnehmung des rapportierenden Polizisten stimmen mit den Aussagen der Ge- schädigten überein. Die eingereichten Fotos (act. 1/1/2) korrelieren ebenfalls mit den Aussagen der Geschädigten sowie des Polizeirapports (act. 1/1/1). 3.4.3. Die Aussagen der Geschädigten sind kohärent, schlüssig und konstant. Auch konnte sie ihre subjektiven Gefühle während der Geschehnisse nachvoll- ziehbar schildern. Zudem sind ihre Äusserungen teilweise durch Drittwahrneh- mungen gestützt. Ihre Aussagen sind aus diesen Gründen glaubhaft. Demgegen- über wich der Beschuldigte auf den entsprechenden Sachverhaltsvorhalt aus und sprach über Flecken und geschuldetes Geld (act. 1/3/4 F/A 65). 3.4.4. Der Anklagevorwurf in diesem Punkt ist aus diesen Gründen erstellt. 3.5. Gewaltschutzmassnahmen
- 14 - Sämtliche in diesem Sachverhaltsabschnitt (siehe Erw. II.1.5) angeklagten Punkte sind aktenkundig und damit erstellt: Verfügung von Gewaltschutzmassnahmen der Kantonspolizei Zürich vom 4. Februar 2022, worin dem Beschuldigten untersagt wurde, mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen und das Gebiet um ihren Wohnort zu betreten, sowie deren Eröffnung am 8. Februar 2022 (act. 10/1/2); Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Beschul- digten bis zum 16. Mai 2022 durch das Bezirksgericht Bülach mit Ver- fügung vom 16. Februar 2022 (act. 10/1/3); Verfügung von Gewaltschutzmassnahmen der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2022 bis am 3. Juni 2022 und deren Eröffnung an den Be- schuldigten am 20. Mai 2022 (act. 4/1/3); Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Be- schuldigten bis zum 31. August 2022 durch das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (act. 6/1/4). 3.6. Der in Erw. II.1.6. aufgeführte Anklagesachverhalt ist aus Sicht des Ge- richts ebenfalls erstellt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden rechtlichen Wür- digung kann auf eine Ausführung jedoch verzichtet werden. 3.7. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 ist aus diesen Gründen erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft sieht in den Dossiers 1–7 und 10 in seiner Gesamt- heit den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt (act. 78). 4.2. Aus Sicht des Gerichts hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 2. Fe- bruar 2022 am linken Ellbogen und an der Hand packte und dabei ihre Finger ge- gen die Hand drückte, so dass ein Nagel eingerissen ist und dass sie Schmerzen
- 15 - hatte. Damit hatte der Beschuldigte klar das allgemein übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten. Denn der Geschädigten wurde Schmerz zugefügt, aber sie erlitt dadurch keine Schädigung ihrer Gesundheit oder ihres Körpers. Der Beschuldigte wusste, dass er der Geschädigten mit dieser Handlung (Packen am Ellbogen und an der Hand sowie Eindrücken der Hand) Schmerzen zufügte und er wollte es, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 1/2/1). 4.3. Weiter hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 2. Februar 2022 mit dem Auto verfolgte, beschimpfte und ihr sogar anfänglich in den Bus hinein folgte, wodurch sie mit dem Bus zum Flughafen Zürich fliehen musste, wohin er ihr mit dem Auto nicht folgen konnte, um sich dort drei Stunden in einem Café zu ver- schanzen. Der Beschuldigte wusste, dass er die Geschädigte mit einem solchen Verhalten dazu zwingen konnte, ihren Weg anzupassen und sich vor ihm zu ver- stecken, obwohl dies nicht ihrem Willen entsprach, und er wollte dies auch, womit er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllte. 4.4. Zudem hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt, indem er der Geschädigten am 4. Februar 2022 zugeschrien hatte, dass sie drankommen werde, und dies bei der Geschädigten massive Angst ausgelöst hat. Der Beschuldigte wusste, dass eine solche Äusse- rung bei der Geschädigten grosse Angst auszulösen vermochte, und indem er es dennoch tat, wollte er es auch. Damit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 1/2/1). 4.5. Ferner hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 2. Februar 2022 und am 4. Februar 2022 als "Schlampe", "Nutte" und als "Betrügerin" be- schimpfte. Der Beschuldigte wusste, dass solche Bezeichnungen herabsetzend und Ausdruck von Missachtung sind, und indem er es trotzdem tat, wollte er eben dies. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt. Ein Straf- antrag wurde gestellt (act. 1/2/1).
- 16 - 4.6. Der Beschuldigte hat sich demnach der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht (zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI). III. Dossiers 2 und 10
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Am 27. März 2022, ca. um 21:45 Uhr, habe sich der Beschuldigte um den Wohnort der Geschädigten an der P._____-strasse in M._____ aufgehalten, zwi- schen den Hausnummern … und …. Er habe die Wohnung der Geschädigten be- obachtet und damit gegen das angeordnete Rayonverbot verstossen, was ihm be- kannt gewesen sei. 1.2. Am 28. März 2022, ca. um 15:15 Uhr, habe der Beschuldigte gegen die ihm bekanntermassen verfügten Schutzmassnahmen verstossen, indem er den Bruder der Geschädigten, Q._____, per Telefon kontaktiert und aufgefordert habe, der Geschädigten mitzuteilen, dass sie ihre Anzeigen zurückziehen solle. Er äusserte sich widerholt gegenüber der ausgerückten Polizei, dass er mit den Verstössen gegen die verfügten Schutzmassnahmen erst dann aufhören werde, wenn die Geschädigte ihre Anzeige zurückziehe.
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift bestritten (act. 1/3/4 F/A 68 f.). 2.2. Es ist demnach zu erstellen, ob der Beschuldigte am 27. und
28. März 2022 gegen die Gewaltschutzmassnahmen verstossen hat.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Betreffend die Gewaltschutzmassnahmen wird auf die Sachverhaltserstel- lung zu Dossier 1 oben verwiesen (Erw. II.3.5).
- 17 - 3.2. Gemäss Rapport vom 31. März 2022, meldete eine Anwohnerin am
27. März 2022 der Polizei, dass eine verdächtige Person sich im Quartier aufhalte und versteckt ein Gebäude beobachte (act. 10/1/1). Bei der meldenden Person handelte es sich nicht um die Geschädigte (act. 10/1/1). Die beiden ausgerückten Polizisten trafen vor Ort die bezeichnete Person an und kontrollierten sie: Dabei wurde festgestellt, dass es sich um den Beschuldigten handelte, der sich trotz be- stehendem Rayonverbot an der P._____-strasse … in M._____ befand (act. 10/1/1). Damit ist der Anklagevorwurf gemäss Dossier 10 erstellt. 3.3. Die Kontaktaufnahme des Beschuldigten am 28. März 2022 mit dem Bru- der der Geschädigten, Q._____, per Telefon ist aus Sicht des Gerichts nicht er- stellt, zumal nur Aussagen des Beschuldigten vorliegen, aber keine verwertbaren Aussagen Dritter, und der Anklagesachverhalt aber massiv von den Aussagen des Beschuldigten abweicht. Damit ist der Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft sieht in Dossier 10 den Tatbestand des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB als erfüllt (act. 78). 4.2. Der Beschuldigte hat sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht, indem er sich am 27. März 2022 an der P._____-strasse in M._____ (nahe dem Wohnort der Geschädigten) aufgehal- ten hat, obwohl er von den geltenden Gewaltschutzmassnahmen Kenntnis hatte und er auf diese Bestimmung (Art. 292 StGB) aufmerksam gemacht worden war (act. 10/1/3; zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI). IV. Dossier 3
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Am 19. Mai 2022 habe die Geschädigte eingewilligt, den Beschuldigten zu treffen, da er mit ihrem Bruder, R._____, Kontakt aufgenommen habe und auch
- 18 - mit ihr, um mit ihr zu sprechen. Anlässlich des Treffens am 19. Mai 2022, ca. um 16:45 Uhr, an der Bushaltestelle S._____ in M._____ sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen. Der Beschuldigte habe die Geschädigte in der Folge an den Haaren gepackt und an den Haaren geris- sen. Er habe sie mit der rechten Faust heftig zweimal auf den Nacken, wobei er auch ihren Kiefer und ihre Wange getroffen habe, und auf die linke Schulter ge- schlagen. Er habe sie am rechten Arm gepackt und sie im Ellbogenbereich eben- falls mindestens zweimal mit der rechten Faust geschlagen. Als die Geschädigte laut geschrien habe, habe er von ihr abgelassen. Mit seinem Tun habe der Be- schuldigte der Geschädigten mindestens zwei Tage andauernde Schmerzen im Kopf, im Nacken und in der linken Schulter zugefügt sowie eine Prellung am rech- ten Unterarm. Zudem habe sich die Geschädigte infolge der Schläge zweimal übergeben müssen und sei während einer Woche arbeitsunfähig gewesen. Diese Folge habe der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen. 1.2. Der Beschuldigte habe am gleichen Abend, am 19. Mai 2022, um 19:03 Uhr mit dem Absender "T._____" und der E-Mail-Adresse "U._____@out- look.com" eine E-Mail an die Geschädigte geschrieben, worin er unter anderem schrieb, dass er ihr alles hätte antun können, dies aber nicht gewollt habe: "Ich hät dr alles chöne atue, ha aber ned welle."
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt diesen Anklagevorwurf in der Schlusseinvernahme vom
22. Februar 2024 (act. 1/3/4 F/A 70–72). Damit ist der der gesamte Anklagevor- wurf gemäss Anklageschrift zu Dossier 3 zu erstellen.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Die Geschädigte sagte aus, dass er sie an den Haaren gepackt habe, als sie gehen wollte, und habe ihr gegen die linke Schulter und den linken Nackenbe- reich geschlagen (act. 3/1/1). Weiter habe er sie gegen den rechten Unterarm und zweimal gegen die linke Wange geschlagen (act. 3/1/1).
- 19 - 3.2. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten gibt es in diesem Dossier Fotos der Rötungen am rechten Arm (act. 3/1/2) und ein ärztlicher Bericht (act. 3/1/3), wonach die Schulter und der Nacken der Geschädigten mit Verspannung nach Kontusion und Schlägerei sei und am Arm rechts eine Kontu- sion bestehe. Zudem wurde der Geschädigten eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis am 28. Mai 2022 bescheinigt (act. 3/1/3). 3.3. Weiter liegt ein E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien vor dem Treffen vor, worin der Beschuldigte die Geschädigte zu einem Treffen drängte und die Ge- schädigte um 16:44 Uhr einwilligte, dass sie sich bei der Bushaltestelle S._____ treffen (act. 3/1/4). Schliesslich liegt eine E-Mail von der Adresse "U._____@out- look.com" an die Geschädigte vom 19. Mai 2022 um 19:03 Uhr vor mit dem Inhalt, dass er ihr alles hätte antun können, dies aber nicht gewollt habe (act. 3/1/4). In dieser E-Mail schrieb er ihr auch, dass er ihrem Vater von der Polizei erzählt habe und dass er ihm noch viel mehr berichten könne, das ihn sehr kränken würde. Er gebe ihr noch einmal eine letzte Chance für ein Gespräch. Sie solle ihm nicht mit Gewalt kommen, sonst würde er noch einmal mit ihrem Vater sprechen. Weiter liegt eine E-Mail-Nachricht des Beschuldigten vom 20. Mai 2022 von derselben E- Mail-Adresse vor, worin der Beschuldigte der Geschädigten mitteilte, dass die Po- lizei nicht verhindern könne, dass ihr Betrug und ihre Schulden gesehen werden auf legale Weise, nur der Beschuldigte selbst könne dies verhindern (act. 3/1/4). Der Inhalt dieser Nachrichten fügt sich in die Schilderungen der Geschädigten wie auch des Beschuldigten ein (dass die Geschädigte versuchte, ihre Beziehung zum Beschuldigten vor ihrem Vater geheim zu halten; dass der Beschuldigte von der Geschädigten Geld zurückforderte, das er ihr während der Beziehung gege- ben habe), weshalb keinen Zweifel besteht, dass sie vom Beschuldigten stam- men. 3.4. Im Rapport vom 25. Mai 2022 gab Wm V._____ an, dass die Geschädigte am 20. Mai 2022 einen psychisch stark angeschlagenen Eindruck gemacht habe (act. 3/1/1). Sie schiene unter der aktuellen Situation sehr zu leiden, u.a. auch weil der Beschuldigte nun versuche den Bruder sowie ihren Vater auf seine Seite zu bringen (act. 3/1/4).
- 20 - 3.5. Die Schilderung der Geschädigten wird durch diese Beweise vollumfäng- lich gestützt, weshalb darauf abzustellen ist. Demgegenüber ist das Aussagever- halten des Beschuldigten ausweichend und gegenüber der Geschädigten unnötig diffamierend (indem er sich herablassend über ihre angeblichen sexuellen Vorlie- ben auslässt). 3.6. Der Anklagesachverhalt ist aus diesen Gründen erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei diesem Ankla- gesachverhalt um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 5 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (act. 78). 4.2. Nach Auffassung des Gerichts hat der Beschuldigte den objektiven Tatbe- stand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 19. Mai 2022 an den Haaren gepackt und an den Haaren gerissen sowie mit der rechten Faust heftig zweimal auf den Nacken und auf die linke Schulter ge- schlagen hat. Damit hatte der Beschuldigte klar das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern über- schritten, denn der Geschädigten wurde Schmerz zugefügt, aber sie erlitt dadurch keine weitergehende Schädigung ihrer Gesundheit oder ihres Körpers. Der Be- schuldigte wusste, dass er der Geschädigten mit dieser Handlung (Haarereissen und Schlag auf den Nacken und die Schultern) Schmerzen zufügte und er wollte es, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 3/2). 4.3. Der Beschuldigte hat sich demnach der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB strafbar gemacht (zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI).
- 21 - V. Dossiers 4 und 5
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte am 27. Mai 2022 um 19:53 Uhr die Geschädigte per E-Mail mit dem Absender "W._____" unter der E- Mail-Adresse "AA._____@gmail.com" kontaktiert. Er habe geschrieben, dass er ihr eine letzte Chance auf ein offenes Gespräch gebe, das sei sie ihm schuldig, um in Frieden auseinanderzugehen, auch dass ihre Schulden eines der wichtigs- ten Themen seien. Am 28. Mai 2022 um 23:20 Uhr habe der Beschuldigte der Ge- schädigten eine E-Mail geschickt von der gleichen E-Mail-Adresse, worin er ge- schrieben habe, dass sie bis am Folgetag Zeit habe. 1.2. Auch am 31. Mai 2022 um 11:25 Uhr, um 11:26 Uhr und um 11:45 Uhr habe der Beschuldigte der Geschädigten über diese gleiche E-Mail-Adresse Nachrichten geschickt. Die E-Mails habe der Beschuldigte mit "lg AB._____" si- gniert und er habe geschrieben, dass die Geschädigte das Geld zurückzahlen solle und sie als "wertlose Fremdgängerin", "Schlampe", "Bitch" und "Scheisse" bezeichnet.
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestritt in der Schlusseinvernahme vom 22. Fe- bruar 2024, dass er diese E-Mails geschrieben habe (act. 1/3/4 F/A 73). Er gab an, dass er die E-Mail vom 27. Mai 2022 nicht geschrieben habe, dass er nichts davon geschrieben habe und dass Frauen dies geschrieben haben (act. 1/3/4 F/A 73). 2.2. Damit ist der gesamte Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift zu den Dos- siers 4 und 5 zu erstellen.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Betreffend die Gewaltschutzmassnahmen wird auf die Sachverhaltserstel- lung zu Dossier 1 oben verwiesen (Erw. II.3.5).
- 22 - 3.2. Die E-Mail-Nachrichten vom 27. Mai 2022 (act. 4/1/2), vom 28. Mai 2022 (act. 4/1/2) und vom 31. Mai 2022 (act. 5/1/2) liegen mit im Anklagesachverhalt aufgeführtem Inhalt im Recht. Von der Sprache und vom Inhalt her bestehen keine Zweifel, dass sie vom Beschuldigten stammen. 3.3. Der Anklagesachverhalt ist aus diesen Gründen erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft sieht in den Dossiers 4 und 5 den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB als erfüllt (act. 78). 4.2. Der Beschuldigte hat sich mehrfach des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht, indem er sich am
27. Mai 2022, am 28. Mai 2022 sowie am 31. Mai 2022 per E-Mail an die Geschä- digte wendete, obwohl er von den geltenden Gewaltschutzmassnahmen Kenntnis hatte und er auf diese Bestimmung (Art. 292 StGB) aufmerksam gemacht worden war (act. 4/1/3). 4.3. Ferner hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die Geschädigte am 31. Mai 2022 als "wertlose Fremdgängerin", "Schlampe", "Bitch" und als "Scheisse" beschimpfte. Der Beschuldigte wusste, dass solche Bezeichnungen ein Ausdruck von Missach- tung ist, und indem er es trotzdem tat, wollte er eben dies. Damit ist auch der sub- jektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt. Ein Strafantrag wurde gestellt. 4.4. Der Beschuldigte hat sich demnach mehrfach des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht (zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI).
- 23 - VI. Dossiers 6 und 7
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Am 8. Juni 2022 um 22:14 Uhr habe der Beschuldigt die Geschädigte er- neut auf gleichem Weg kontaktiert und ihr geschrieben, dass sie die letzte Gele- genheit habe, den Beschuldigten anzurufen und alles zu klären, dass sie ihm Fr. 10'000.– schulde und dass sie ein Unmensch und eine gewissenlose Persön- lichkeit sei. Dabei habe der Beschuldigte die E-Mail mit "lg AB'._____ und AC._____" signiert. 1.2. Schliesslich habe der Beschuldigte mit dem gleichen E-Mail-Account am
10. Juni 2022 um 2:33 Uhr sowie um 2:57 Uhr je eine E-Mail an die Geschädigte geschrieben, in welcher er ihr geschrieben habe, dass mit einem Treffen alles ge- klärt werden könne, dass sie aufhören solle, den Beschuldigten zu beschuldigten und dass sie alles mit ihm klären solle. Diese E-Mails habe der Beschuldigte mit "lg AC._____" bzw. "lg AB._____" signiert. 1.3. Dabei sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass für den ganzen Zeit- raum, in welchem er die Geschädigte per E-Mail kontaktiert habe, ein gültiges Kontaktverbot zur Geschädigten bestanden habe, das er absichtlich ignoriert habe.
2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte bestritt in der Schlusseinvernahme vom 22. Februar 2024 den Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift, er habe nie persönlich ein SMS oder sonst etwas geschrieben, es seien Lügen (act. 1/3/4 F/A 74) und er sei froh, dass er sich von ihr getrennt habe (act. 1/3/4 F/A 77). 2.2. Damit ist der gesamte Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift zu den Dos- siers 6 und 7 zu erstellen.
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Betreffend die Gewaltschutzmassnahmen wird auf die Sachverhaltserstel- lung zu Dossier 1 oben verwiesen (Erw. II.3.5).
- 24 - 3.2. Die E-Mail-Nachricht vom 8. Juni 2022 (act. 6/1/2) sowie vom 10. Juni 2022 (act. 7/1/2) liegen mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt im Recht. Von der Sprache und vom Inhalt her bestehen keine Zweifel, dass sie vom Beschuldigten gesendet wurden. 3.3. Der Anklagesachverhalt ist aus diesen Gründen erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft sieht in den Dossiers 6 und 7 den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB als erfüllt (act. 78). 4.2. Der Beschuldigte hat sich mehrfach des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht, indem er sich am
8. Juni 2022 und am 10. Juni 2022 per E-Mail an die Geschädigte wendete, ob- wohl er von den geltenden Gewaltschutzmassnahmen Kenntnis hatte und er auf diese Bestimmung (Art. 292 StGB) aufmerksam gemacht worden war (act. 6/1/4; zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI). Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass die Massnahme weiterbesteht. Es ist aus diesem Grund irrelevant, dass der Zustellnachweis in den Akten fehlt. VII. Dossier 8 (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit)
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Der Beschuldigte habe am 11. Juni 2022 um 22:15 Uhr seinen Personen- wagen der Marke Chevrolet, Kontrollschild AG …, gelenkt, als er im Rahmen ei- ner Verkehrskontrolle an der AD._____-strasse in AE._____ von der Regionalpoli- zei … angehalten wurde. Aufgrund äusserer Anzeichen habe die Polizei mit dem Beschuldigten zwei Betäubungsmittelschnelltests durchgeführt, die jeweils positiv auf THC/Cannabis angezeigt haben. Der daraufhin kontaktierte Staatsanwalt habe beim Beschuldigten die Abnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet.
- 25 - 1.2. Obschon der Beschuldigte von den zuständigen Polizeifunktionären dar- über informiert und auch auf die Straffolgen im Falle der Verweigerung hingewie- sen worden sei, habe sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich der Ab- nahme der angeordneten Proben widersetzt, so dass die Anordnung nicht vollzo- gen werden konnte.
2. Sachverhaltserstellung 2.1. An der Schlusseinvernahme vom 22. Februar 2024 gab der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs an, dass er darum gebeten habe, die Medika- mente zu nehmen, diese aber nicht nehmen und nicht einmal rauchen gedurft habe (act. 1/3/4 F/A 80). Er habe dann ein Aufgebot erhalten, am Montag zu kom- men, was er auch getan habe (act. 1/3/4 F/A 80). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung am 7. Januar 2025 sagte der Beschul- digte aus, dass er damals mit dem Auto angehalten worden sei und bei allem mit- gemacht habe; er wisse noch, dass er irgendwann am Boden gewesen sei und auf ihn eingeredet worden sei; er habe nichts anderes als seine Medikamente ge- wollt (Prot. S. 28). Auf die Frage, wieso er kontrolliert worden sei, sagte der Be- schuldigte aus, dass es der gleiche Polizist gewesen sei, der ihn bereits dreimal in einem Monat kontrolliert habe; beim dritten Mal sei er mit den Tests gekommen; das Problem an der Sache sei die Medikation gewesen, er habe auch Reserve- medikamente für solche Situationen und er habe über die Jahre hinweg sehr gut gelernt, wann er diese einsetzen könne, aber die Polizei habe ihm nicht erlaubt, diese einzunehmen; für ihn war das Problem, dass er hätte mitgehen sollen (Prot. S. 28). Er erinnere sich, dass er angehalten worden sei und am Anfang mit zwei Polizisten zu tun gehabt habe und dass man ihn dazu aufgefordert habe, eine Blut- und Urinprobe abzugeben (Prot. S. 29). Er habe auch mitgehen wollen, aber er habe gewusst, dass er die zweite Hälfte seiner Tagesdosis hätte nehmen müs- sen. Es seien ihm über ein bis zwei Stunden, was sich für ihn wie eine Ewigkeit angefühlt habe, immer wieder die gleichen Fragen gestellt worden. Er habe ge- sagt, dass er komme, weil wenn er vorbeikomme, müsse er rund zwei Stunden im Spital bleiben. Für solche Situationen, wenn er merke, dass er sehr aggressiv werde, habe er ein Medikament, welches sehr direkt wirke. Dieses mache ihn
- 26 - sehr "chillig" und er hätte ohne Probleme mitgehen können. Aber es sei ihm ge- sagt, worden, dass es keinen Notfall sei. Er sei nicht mitgegangen (Prot. S. 29). Der Sachverhalt wurde damit in den relevanten Punkten anerkannt und ergibt sich zusätzlich aus nachfolgenden Beweisobjekten. 2.3. Die am 11. Juni 2022 um 21:54 Uhr erfolgte mündliche Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztliche Untersuchung wurde am 12. Juni 2022 schriftlich bestätigt (act. 8/4). Ge- mäss den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten der an der Verkehrskon- trolle beteiligten Personen B._____, C._____, E._____ und D._____ wurde vom Staatsanwalt mündlich eine Blut- und Urinprobe angeordnet, welche der Beschul- digte verweigerte, worauf er über die Folgen der Verweigerung informiert wurde (act. 8/1/6–9; siehe zur Verweigerung act. 8/1/2 S. 4, wo der Beschuldigte auch die Unterschrift verweigerte). Schliesslich haben die involvierten Personen diese Wahrnehmungen als Auskunftspersonen sinngemäss wiederholt und bestätigt (act. D8/3/1 F/A 12ff., act. D8/3/2 F/A 9 ff., act. D8/3/3 F/A11 sowie act. D8/3/4 F/A 10). 2.4. Der Anklagevorwurf ist aus diesen Gründen erstellt.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt, indem er sich als Motorfahrzeugführer der Blut- und Urinprobe, die vom zu- ständigen Staatsanwalt angeordnet worden war, widersetzte. Er erfüllte den sub- jektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG, indem er über die strafrechtlichen Folgen dieser Verweigerung Kenntnis hatte und wusste, dass sein Verhalten einer Verweigerung einer angeordneten Massnahme entspricht. 3.2. Demnach hat sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG strafbar ge- macht (zur Schuldfähigkeit siehe Erw. XI).
- 27 - VIII. Dossier 8 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung)
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Im Rahmen der beschriebenen Verkehrskontrolle vom 11. Juni 2022 habe der Beschuldigte die Funktionäre der zuständigen Regionalpolizei …, diese sind die Geschädigten B._____, C._____, D._____ und E._____, mehrfach als "Arsch- löcher", "Schulbuben" und "Bananen" bezeichnet. Zur Geschädigten D._____ habe er zudem gesagt, dass sie eine "Scheiss Türkin" sei. Damit habe der Be- schuldigte die Geschädigten wissentlich in ihrem Gefühl, ehrbare Menschen zu sein, herabgesetzt, was er auch gewollt habe. 1.2. Zudem habe der Beschuldigte den Geschädigten C._____ im Rahmen der Kontrollhandlungen bewusst und absichtlich mit der rechten Schulter auf Höhe Brust-/Schulterbereich links angerempelt. Später habe der Beschuldigte zum Ge- schädigten C._____ gesagt, dass er sicher auch eine Familie habe und er irgend- wann wissen werde, wo diese wohne, was beim Geschädigten C._____ ein mul- miges Gefühl ausgelöst und ihn in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt habe. 1.3. Weiter habe der Beschuldigte zum Geschädigten B._____ gesagt, dass er ihn angreife und kaputt mache, wenn er ihn nochmals etwas frage, was auch die- sen in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt habe. Schliesslich habe der Be- schuldigte herumgeschrien und Aussagen gemacht, wie dass die Polizisten nicht mit ihm sprechen sollten, ansonsten er aggressiv werde und nicht wisse, was dann passiere, und dass er nicht mit der Polizei zusammen arbeite und schon viele Polizisten angegriffen und sich an diesen gerächt habe. Während dieser Aussagen und während der gesamten Kontrolle, also während rund einer Stunde, habe sich der Beschuldigte aggressiv und äusserst gereizt gezeigt. Zudem habe er sich widerholt vor den Polizisten aufgebaut, habe eine drohende Haltung einge- nommen und in bestimmtem und harschem Tonfall gesprochen. 1.4. Dieses Verhalten habe dazu geführt, dass die Geschädigten allesamt ihres Sicherheitsgefühls verlustig gegangen seien, da sie jederzeit mit einer Eskalation und im entsprechenden Fall aufgrund der muskulösen Statur des Beschuldigten
- 28 - mit Verletzungen gerechnet haben, und die Situation vom Aggressionspotential her alles überstiegen habe, was sie in ihren teils langjährigen Polizeikarrieren er- lebt hatten. 1.5. Bei der beschriebenen Kontrolle seien alle Geschädigten uniformiert und für den Beschuldigten klar als Polizisten erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass sie dienstlich tätig gewesen seien, da sie ihm doch die Kontrolle und die weiteren Schritte klar eröffnet haben. Der Beschuldigte habe be- absichtigt mit seinem Verhalten, die Geschädigten dazu zu bringen, die Kontrolle abzubrechen und ihn ohne Konsequenzen gehen zu lassen, er habe mit seinem Tun die bei den Geschädigten eingetretenen Folgen zumindest in Kauf genom- men.
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Februar 2024 bestritt der Be- schuldigte implizit, dass er "Scheiss Türkin" gesagt habe (act. 1/3/4 F/A 81). In Bezug auf das Anrempeln des Geschädigten C._____ und zur Aussage, dass er sicher auch eine Familie habe und er irgendwann wissen werde, wo diese woh- nen, sagte der Beschuldigte aus, dass er wisse, wo alle diese Polizisten wohnen und dass er den Familienzustand aller kenne, er wisse alles, deshalb sehe er es nicht so (act. 1/3/4 F/A 82). Auf den Vorhalt, dass er zum Geschädigten B._____ gesagt habe, dass er ihn angreife und kaputt mache, wenn er ihn nochmals etwas frage, sowie seine aggressive, äusserst gereizte sowie drohende Haltung wäh- rend der Kontrolle, sagte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme aus, dass er von nichts wisse, dass er die Polizisten bedroht haben solle; es klinge so, als ob sie dies alles abgesprochen hätten, auch das mit dem Anrem- peln, das müsse doch ein Polizist bezeugen können, der auch vor Ort gewesen sei, das seien doch alles Lügen, es müsse doch Fragen von ihnen geben (act. 1/3/4 F/A 83). Betreffend das Sicherheitsgefühl, dessen die Geschädigten verlustig gegangen waren, entgegnete der Beschuldigte, dass eher er Angst vor ihnen gehabt habe; es seien Polizisten mit Waffen gewesen, es könne nicht sein, dass sie Angst vor ihm gehabt hätten (act. 1/3/4 F/A 84). In Bezug auf den Vor- wurf, dass alle Geschädigte uniformiert gewesen seien und der Beschuldigte ge-
- 29 - wusst habe, dass sie dienstlich tätig waren, und er mit seinem Verhalten beab- sichtigt habe, dass die Kontrolle abgebrochen werde und sie ihn ohne Konse- quenzen gehen liessen, antwortete der Beschuldigte, dass er denen nie etwas an- getan habe, dass wenn jemand deeskaliert habe, dann sei er es gewesen, er habe einfach frei sein wollen, er habe keine Aussagen machen wollen und wenn er das nicht wolle, dann müsse man ihn nicht zu Aussagen provozieren, es seien alles haltlose Lügen der Polizisten (act. D1/3/4 F/A 85). 2.2. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ausgerastet sei und die Polizisten be- schimpft habe und einen von ihnen angerempelt habe, sagte der Beschuldigte an- lässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung aus, dass ihn dieses Schema an seine Jugend erinnere, denn solche Sachen habe er in der Jugend sehr viel gehabt; er arbeite auch heute noch daran; es sei nicht zu spät, auch wenn er be- reits 37 Jahre alt sei (Prot. S. 29). Der Beschuldigte gab an, dass alles, was er ge- lesen habe, vermutlich so geschehen sei (Prot. S. 30). Auf Vorhalt der Aussagen der Auskunftspersonen in Bezug auf die Beleidigungen, Drohungen und den akti- ven Widerstand antwortete der Beschuldigte, dass von den Polizisten nicht dees- kaliert worden sei, dass er nicht gefragt wurde, ob er Medikamente nehme, es sei ihm nur gesagt worden, dass es nicht notwendig sei (Prot. S. 30). Ein Teil seiner Therapie sei es, dass er so etwas verhindern könne, und ab dem Punkt, an dem ihm die Medikamente verweigert werden, sei er wie ein Drogenjunkie, er habe Wahnvorstellungen gehabt; er habe gesagt, dass er nur ein Schluck brauche und dann mitkomme (Prot. S. 30). Auf die Frage, ob sich der Sachverhalt gemäss An- klageschrift zugetragen habe oder nicht, sagte der Beschuldigte, er könne nicht mit "ja" oder "nein" antworten, es treffe nicht zu, es tue ihm leid, aber er habe al- les gemacht, um das zu verhindern; es gehe nur um die Medikamente; er habe wieder ein Aufgebot bekommen, um Proben abzugeben, und er sei vorbeigegan- gen (Prot. S. 30). 2.3. Gemäss den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten der an der Ver- kehrskontrolle beteiligten Personen B._____, C._____, E._____ und D._____ hat der Beschuldigte sie als "Arschlöcher", "Schulbuben" und "Bananen" bezeichnet und gesagt, dass er die Polizei verabscheue und hasse (act. 8/1/6–9). Er hat den
- 30 - Geschädigten C._____ angerempelt bzw. mit seiner Schulter weggestossen und ihn in Bezug auf seine Familie angedroht, dass er herausfinden würde, wo diese wohnen, und er wisse, wie es sei, Angst zu haben (act. 8/1/6–9). Er hat den Ge- schädigten B._____ angeschrien, dass er ihn angreifen und kaputt machen werde, wenn er ihn noch einmal etwas frage, und dass er still sein soll, da er sonst aggressiv werde und etwas passieren würde (act. 8/1/6–9). Er sagte auch zum Geschädigten C._____, dass er diesen fertigmache, wenn er ihn noch weiter anschaue (act. 8/1/6–9). Er schrie die Polizisten an, dass diese ihn nicht aggres- siv machen sollen, sonst starte er einen Angriff, mit der Polizei habe er schon viel zu tun gehabt, habe sich aber immer an den jeweiligen Polizisten gerächt, was sie bis heute nicht herausgefunden hätten (act. 8/1/6–9). Schliesslich haben die invol- vierten Personen diese Wahrnehmungen als Auskunftspersonen unter Wahrung der Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten in wen wesentlichen Punkten wiederholt und bestätigt (act. D8/3/1 F/A 12ff., act. D8/3/2 F/A 9 ff., act. D8/3/3 F/A11 sowie act. D8/3/4 F/A 10). 2.4. Damit sagte der Beschuldigte im Wesentlichen konstant aus, dass er sol- che Situationen/Handlungen von sich aus seiner Jugend kenne, dass er daran ar- beite und die Handlungen auch verhindern könne, wenn ihm Zugang zu seiner Medikation gewährt werde. Dies war vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ge- wesen und er sei dann wie ein "Drogenjunkie" und in Wahnvorstellungen. Dass er sich unter diesen Umständen so verhalten hatte, wie es die an der Verkehrskon- trolle beteiligten Personen übereinstimmend schilderten, fügt sich nahtlos in das vom Beschuldigten gezeichnete Bild ein. 2.5. Der Anklagevorwurf ist aus diesen Gründen erstellt.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte wusste, dass er von der Polizei kontrolliert wird und man von ihm eine Blut- und Urinprobe abnehmen will. Zudem war die Blut- und Urin- probe aufgrund der zwei positiven Vortests indiziert. Dennoch verweigerte er sich der Kontrolle und drohte darüber hinaus den Polizeibeamten verbal und rempelte den Geschädigten C._____ auch noch an bzw. stiess ihn mit der Schulter weg.
- 31 - Damit nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die Polizei ihrer (Kontroll-)Aufgabe nicht nachgehen konnte. Die Probeabnahme wurde durch den Beschuldigten er- folgreich verhindert bzw. vereitelt. 3.2. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er die Polizeibeamten anlässlich der Verkehrskontrolle am
11. Juni 2022 durch sein bedrohliches und aggressives Verhalten an der Durch- führung der Blut- und Urinprobe, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, weil sie durch den zuständigen Staatsanwalt angeordnet worden waren, hinderte. Der Be- schuldigte wusste, dass es sich bei den beteiligten Personen um Beamte und bei der Durchführung der Blut- und Urinprobe um eine amtliche Handlung handelte, da die Polizisten uniformiert waren und ihm die Anordnung des Staatsanwaltes entsprechend eröffnet worden war, und er wusste auch, dass das verbale Drohen, Anrempeln und aggressive Auftreten gewaltsam und drohend wirkt und dass da- durch die Tests und Untersuchung vereitelt würden. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.3. Weil aArt. 285 Ziff. 1 StGB gegenüber dem aktuell geltenden Artikel milder ist, ist das alte Recht auf den Sachverhalt anzuwenden. Zudem besteht zwischen aArt. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 177 StGB echte Idealkonkur- renz, weil die geschützten Rechtsgüter der Normen nicht deckungsgleich sind. 3.4. Ferner hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt, indem er die Geschädigten am 11. Juni 2022 als "Arschlöcher", "Schulbuben" und als "Bananen" (so wie "Scheiss Türkin") beti- telte. Der Beschuldigte wusste, dass solche Bezeichnungen herabsetzend und Ausdruck von Missachtung sind, und indem er es trotzdem tat, wollte er eben dies. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllt. 3.5. Die entsprechenden Strafanträge wurden gestellt (act. 8/2/1, act. 8/2/2, act. 8/2/3, act. 8/2/4). Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegt gemäss Gut- achten von Dr. med. AF._____ vom 28. März 2023 vor (act. 1/13/19 S. 47 f. und 51; siehe Erw. XI).
- 32 - 3.6. Der Beschuldigte hat sich demnach der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht. IX. Dossier 9
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Als der geschädigte Staatsanwalt G._____ dem Beschuldigten in der Haf- teinvernahme vom 16. Juni 2022 im Zimmer … im Polizei- und Justizzentrum an der Güterstrasse 33 in Zürich eröffnet habe, dass er einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellen werde, sei der Beschuldigte derart ausser sich ge- raten, dass er aufgesprungen sei und wissentlich und willentlich den vor ihm ste- henden Bürotisch von ca. 180 x 70 x 74 cm an der Unterkante gepackt und die- sen in Richtung des Geschädigten geworfen habe, so dass der Tisch mit der Platte zu Boden gestürzt sei und gegen die Frontplatte des Tisches, an welchem der Geschädigte gesessen sei und der drei bis vier Meter vom Beschuldigten ent- fernt gewesen sei, geprallt sei. Gleichzeitig habe der Beschuldigte sich ange- schickt, mit waagerecht ausgestreckten Armen auf den Geschädigten loszustür- zen, wobei dieser nach einem oder zwei Schritten sofort von den anwesenden Polizisten zu Boden geführt und arretiert worden sei. 1.2. Mit seinem Tun und der von ihm gezeigten Aggression habe der Beschul- digte dem Geschädigten einen gehörigen Schreck eingejagt, was der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen habe. Der Geschädigte habe folglich die Haf- teinvernahme abgebrochen, da eine ordnungsgemässe Durchführungn nicht mehr möglich gewesen sei, was der Beschuldigte ebenfalls in Kauf genommen habe. Dem Beschuldigten sei dabei bekannt gewesen, dass es sich beim Geschädigten um den zuständigen Staatsanwalt gehandelt habe, welcher in amtlicher Funktion tätig gewesen sei, zumal ihm dies zu Beginn der Einvernahme entsprechend er- öffnet worden sei. 1.3. Der vom Beschuldigten geworfene Tisch sei durch den Aufprall an den Kanten sowie an der Oberfläche beschädigt worden und ebenso sei die Front-
- 33 - platte, gegen welche der geworfene Tisch gestossen sei, beschädigt. Den ent- standenen Sachschaden habe der Beschuldigte mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen.
2. Sachverhaltserstellung 2.1. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 22. Februar 2024 reagierte der Beschuldigte ausweichend auf Vorhalt des Anklagevorwurfes, indem er der Staatsanwältin vorhielt, man habe gewusst, was passiere, wenn man ihm die Me- dikation nicht gebe, und man habe ihn bewusst an diesen Punkt bringen wollen (act. 1/3/4 F/A 86). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 bestritt der Beschul- digte lediglich, dass er sich auf den Staatsanwalt gestürzt habe (Prot. S. 31), den Sachschaden in der Höhe von Fr. 639.75 sowie die Tathandlung des Wurfes ei- nes Tisches Richtung Staatsanwalt anerkannte er, indem er sagte, dass es ihm leid tue, dass er solche Situationen in den letzten zehn Jahren nie erlebt habe, aber davor fast täglich, dass er niemanden treffen und niemanden verletzen wollte, sondern nur seine Medikamente (Prot. S. 32). Er sagte weiter aus, dass er den Anklagevorwurf glaube, aber sich nicht bildlich daran erinnern könne, dass er wohl wahnsinnig, am Verzweifeln, gewesen sei (Prot. S. 32). Schliesslich sagte er aus, dass er sich in diesen Schilderungen nicht selbst wiedererkenne, dass er psychisch völlig weg gewesen sei, da ihm die starke Medikation, von welcher er grosse Mengen genommen habe, verweigert worden sei (Prot. S. 33). 2.3. Der Anklagevorwurf wird vom damals betroffenen Staatsanwalt, dem Pro- tokollführer sowie zwei weiteren, ebenfalls im Raum anwesenden Polizeibeamten gestützt (act. D9/3/2 F/A 8, act. D9/4/2 F/A 9, act. D9/4/4 F/A 11 und act. D9/4/6 F/A 12, 14 und 15). Letztere bestätigten als Zeugen die Aussagen des betroffe- nen Staatsanwaltes (act. D9/4/4 F/A 11 und act. D9/4/6 F/A 12, 14 und 15). Zu- dem wurde der Sachschaden am Büromaterial mittels Fotos dokumentiert (act. 9/1/2) und mit einer entsprechenden Offerte beziffert (act. 9/5/4). 2.4. Damit ist der Anklagevorwurf aus den erwähnten Gründen erstellt.
- 34 -
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Indem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch den geschädig- ten Staatsanwalt aufsprang und den Tisch in die Richtung des Geschädigten ge- worfen hat und dann den Geschädigten ansteuern wollte, hat er den objektiven Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, da er auf diese Weise durch Gewalt einen Beamten an einer Amtshandlung hinderte resp. diese beeinträchtige, weil die Einvernahme in der Folge abgebrochen werden musste. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Einvernahme um eine amtliche Handlung und beim Staatsanwalt um einen Beamten handelt, da ihm dies entsprechend eröffnet wor- den war, und er wusste auch, dass das Werfen eines Tisches in Richtung des ge- schädigten Staatsanwaltes die Einvernahme beenden oder mindestens behindern würde und dass der Wurf eines Tische gewaltsam und drohend wirkt. Indem er die Einvernahme durch sein Tun derart störte, wollte er deren Störung bzw. Ab- bruch. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.2. Gemäss Gutachten von Dr. med. AF._____ vom 28. März 2023 war der Beschuldigte für diese Tathandlung zudem schuldfähig (act. 1/13/19 S. 48; siehe Erw. XI). Entsprechend hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3. Nebst der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte hat der Be- schuldigte mit seinem Verhalten zwei Besprechungstische beschädigt (act. 9/1/2, act. 9/5/4), was eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB dar- stellt. Dabei handelt es sich ohne Weiteres um Sachen, an denen ein fremdes Ei- gentumsrecht besteht. Indem der Beschuldigte den einen Tisch in Richtung des anderen Tisches warf, beschädigte er beide Tische entsprechend. Es bestehen zudem keine Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, dass er durch das erstellte Tun am 16. Juni 2022 diese fremden Sachen beschädigte, und in dem er den Tisch warf, eben diese Sachbeschädigung wollte bzw. diese mindestens in Kauf nahm. 3.4. Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 9/2) und der Schaden ist grösser als Fr. 300.–, womit Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung gelangt.
- 35 - 3.5. Aus diesen Gründen ist der Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. X. Dossier 11
1. Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift 1.1. Der Beschuldigte habe am 17. Juni 2022 um ca. 5:37 Uhr mittels einem festinstallierten Zigarettenanzünder in der Gefängniszelle … bewusst und gewollt sein Bettlaken in Brand gesetzt und auf dem Parkettboden ein Feuer entstehen lassen, wodurch die Brandmeldeanlage einen Alarm ausgelöst habe, was das Ausrücken von Sicherheitsassistenz und Feuerwehr zur Folge gehabt habe. Der Beschuldigte habe damit einen Sachschaden am Zellenboden sowie am Zellen- mobiliar der Zelle … verursacht, was er beabsichtigt habe. 1.2. Aufgrund der Beschädigung dieser Zelle, sei der Beschuldigte in die Si- cherheitszelle … verlegt worden, wo er bewusst und gewollt mit Körperkraft den Brandmelder von der Decke gerissen und damit mehrere Kabel zerrissen habe, die Schaumstoffmatratze in Stücke gerissen und die Zelle unter Wasser gesetzt habe. Der Beschuldigte habe mit seinem Tun den in der Zelle verursachten Sach- schaden beabsichtigt.
2. Sachverhaltserstellung 2.1. In der Schlusseinvernahme am 22. Februar 2024 wich der Beschuldigte auf die entsprechenden Fragen betreffend Dossier 11 aus, indem er sinngemäss darauf hinwies, dass er seine Medikation nicht erhalten habe, sonst wäre er gar nicht um fünf Uhr morgens wach gewesen (act. 1/3/4 F/A 88), und dass er sich nicht daran erinnere und dafür auch kein Motiv genannt worden sei (act. 1/3/4 F/A 89).
- 36 - 2.2. In der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 an- erkannte er, den Sachschaden in der Höhe von Fr. 7'159.65 verursacht zu haben (Prot. S. 33 f.). 2.3. Des Weiteren haben zwei Mitarbeiter des Gefängnisses übereinstimmend als Zeugen ausgesagt, dass der Beschuldigte damals alleine in den Zellen (Wohnmodul und Sicherheitszelle) eingeschlossen war, und bestätigten deren durch den Beschuldigten beschädigten Zustand (act. D11/3/2 F/A 18, 27 und 29; act. D11/3/3 F/A 12, 13 und 19–28). Zusätzlich gibt es eine Fotodokumentation über den Schaden in den Zellen F161 und F412 (act. D11/1/2; act. D11/1/7; act. D11/1/8) sowie eine Kostenzusammenstellung (act. D11/1/3), die Aufschluss über die Schadensart und die Schadenshöhe geben. 2.4. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB. Die Verteidi- gung hingegen beantragt, aufgrund Schuldunfähigkeit von einer Bestrafung abzu- sehen (act. 79 S. 7). 3.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB liegt eine Sachbeschädigung vor, wenn eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht wird. Vorliegend wurden der Zellenboden, der Brandmelder, die Matratze mit Überzug, das TV-Gerät, der Wasserkocher sowie die Toilettentüre beschädigt resp. zerstört (act. D11/1/3). Dabei handelt es sich ohne Weiteres um Sachen, an denen ein fremdes Eigen- tumsrecht besteht. Indem der Beschuldigte mittels dem festinstallierten Zigaret- tenanzünder in der Zelle … das Bettlaken in Brand gesetzt und damit auf dem Parkettboden ein Feuer entstehen gelassen hatte, beschädigte er den Zellenbo- den sowie das weitere Zellenmobiliar (Bettlaken, TV-Gerät, Wasserkocher, Toilet- tentüre). Indem der Beschuldigte mit Körperkraft den Brandmelder von der Decke gerissen und damit mehrere Kabel zerrissen hatte sowie die Schaumstoffmatratze
- 37 - in Stücke gerissen und die Zelle unter Wasser gesetzt hatte, beschädigte resp. zerstörte er den Brandmelder sowie die Matratze. Es bestehen zudem keine Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, dass er durch das umschriebene Randa- lieren in den Zellen diese fremden Sachen beschädigen resp. zerstören würde, und in dem er zu diesen Handlungen schritt, wollte er diese Sachbeschädigungen auch. Aus diesen Gründen ist der Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.3. Ein Strafantrag wurde gestellt (act. 11/2) und der Schaden ist grösser als Fr. 300.–, womit Art. 172ter StGB nicht zur Anwendung gelangt. Gemäss Gutach- ten von Dr. med. AF._____ vom 28. März 2023 war der Beschuldigte für diese Tathandlung zudem schuldfähig (act. 1/13/19 S. 48; siehe Erw. XI). 3.4. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. XI. Gutachten
1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Un- recht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, nicht strafbar. Vorbehalten sind Massnahmen nach den Art. 59–61, Art. 63, Art. 64, Art. 67, Art. 67b und Art. 67e StGB (Art. 19 Abs. 3 StGB). Mass- gebend ist dabei die Fähigkeit zur Zeit der Tathandlung (BSK StGB-BOMMER/DITT- MANN, Art. 19 Rz 42).
2. Die Anklägerin beauftragte Dr. med. AF._____ am 12. Juli 2022 mit der Er- stellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 1/13/3, act. 1/13/6), welcher am
28. März 2023 mit Ergänzung vom 26. Juni 2023 sein umfassendes Gutachten er- stattete (act. 1/13/19, act. 1/13/22). Der Beschuldigte hatte das Gutachten ange- schaut und beanstandete das Ergebnis nicht (Prot. S. 36). Dr. med AF._____ kommt in seinem Gutachten zum Befund, dass der Beschuldigte für die Tatzeit- räume an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit deutlichen dissozialen Zügen, an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksam-
- 38 - keitsstörung sowie an schädlichem Gebrauch von Cannabis litt (act. 1/13/19 S. 44).
3. Für einzelne "hands-on" Gewalttaten gegenüber der Expartnerin sah der Gutachter eine höchstens leichtgradige Schuldminderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB (act. 1/13/19 S. 47 und 51). Diese ist aus Sicht des Gerichts jedoch unbe- achtlich, zumal sie höchstens leichtgradig sei, was darauf hindeutet, dass es unsi- cher ist, ob überhaupt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt.
4. Bezüglich sämtlichen weiteren Tatvorwürfen wie Nötigung, SMS/Klingeln an der Haustür, Verfolgen der Geschädigten, Missachten der Rayonverbote ist ge- mäss Begutachtung von Dr. med. AF._____ von einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen (act. 1/13/19 S. 47 f.). Der Gutachter attestiert weiter volle Schuldfähigkeit betreffend die Tatvorwürfe für am 11. und am 16. Juni 2022 (act. 1/13/19 S. 48) resp. ergänzt diese Begutachtung am 26. Juni 2023 für die Ereignisse am 16. und am 17. Juni 2022 dahingehend, dass allenfalls eine leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB gegeben sei (act. 1/13/19, act. 1/13/22). Dabei handelt es sich jedoch explizit um eine libe- rale Auslegung, welcher nach Auffassung des Gerichts nicht zu folgen ist. Denn der Gutachter weist bei der Beantwortung der am 22. Mai 2023 gestellten Ergän- zungsfragen darauf hin, dass eine Untermedizierung allein keine ausreichende Grundlage für eine generelle Schuldminderung einräume (act. 1/13/22 S. 3). Dies insbesondere auch, da der Therapeut angegeben habe, dass es durch die Gabe von Quetiapin und Ritalin keine Änderung gegeben habe und zudem eine regel- mässige Einnahme durch den Beschuldigten unklar sei. Die Wirkung der vollen Dosis sollte gemäss dem Gutachter nicht überschätzt werden. Es sei nur bei an- gehobener Dosis und Sicherstellung der regelmässigen Einnahme mit laborche- mischer Objektivierung grundsätzlich ein günstiger Effekt erwartbar (act. 1/13/22 S. 4).
5. Das Gutachten ist schlüssig, vollständig und überzeugend. Es liegen keine Hinweise vor, weshalb man sich nicht auf den Befund des Gutachters stützen könnte. Es ist daher von einer erhaltenen Schuldfähigkeit betreffend sämtliche Tatvorwürfe auszugehen.
- 39 - XII. Sanktion
1. Anträge 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatz- strafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 26. Februar 2024, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– (act. 78). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt eine Freisprechung betref- fend die Dossiers 1–10 und ein Absehen einer Strafe in Dossier 11 aufgrund Schuldunfähigkeit (act. 79).
2. Ausgangslage und Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach strafbar gemacht (Prot. S. 15). Die jeweils ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen ha- ben den Beschuldigten nicht daran gehindert, erneut zu delinquieren. Es erscheint aus diesem Grund geboten, vorliegend gestützt auf Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB einzig auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten. 2.2. Da der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, wird er zur Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese Strafe angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es darf je- doch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist massgeblich (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3. Der Strafrahmen ergibt sich aus den jeweils verletzten Normen und ist je nach Dossier gesondert auszuweisen. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
- 40 - bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 2.4. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf- grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei al- len Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschul- densbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Fragen der Schuldfähigkeit und des Motivs. Auch ist in diesem Zusammenhang entschei- dend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter an- derem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvor- sätzliches Handeln anzulasten ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 90 ff.). 2.5. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben. Massgebend sind auch das Wohlverhalten sowie das Verhalten des Tä- ters nach der Tat und im Strafverfahren, wobei insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis von Bedeutung sind (WIPRÄCHTIGER/KEL- LER, a.a.O., Art. 47 N 120 ff.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 311 ff.).
- 41 -
3. Tatkomponente zu Dossier 9 3.1. Die gemäss Anklagevorwurf zu Dossier 9 begangene Tat ist die schwerste Tat, weshalb gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB für diese Straftat eine Strafe gefällt wird, die angemessen zu erhöhen ist. Wer sich gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Demnach beträgt die Mindeststrafe drei Tagessätze Geldstrafe und der obere Strafrahmen der abstrakten Strafandrohung liegt bei drei Jahren Freiheits- strafe. 3.2. aArt. 285 Ziff. 1 StGB schützt die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, sowie die staatliche Au- torität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen, wie hier die Strafverfol- gungsbehörde resp. das Amt des Staatsanwaltes. Der Beschuldigte ist anlässlich der Ankündigung von Untersuchungshaft ausgerastet und warf kurzer Hand einen Tisch nach dem Staatsanwalt. Die Art und Weise dieses Vorgehens beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut erheblich. Die Einvernahme musste abgebrochen wer- den, womit der Beschuldigte zwar nicht erreicht hatte, dass er nicht in Haft musste, aber doch eine Amtshandlung massiv beeinträchtigte. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht als mittel zu qualifizieren. 3.3. Das subjektive Verschulden des Beschuldigten ist ebenfalls als mittel ein- zuschätzen, insbesondere ist aus Sicht des Gerichts die gemäss Gutachten von Dr. med. AF._____ vom 28. März 2023 resp. vom 26. Juni 2023 erwähnte allen- falls leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB irrele- vant (act. 1/13/19, act. 1/13/22; siehe Erw. XI.4). Aus diesen Gründen ist als Ein- satzstrafe eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. 3.4. Der Strafrahmen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB liegt bei drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der entstan- dene Schaden ist als bescheiden zu qualifizieren und das Verschulden als leicht einzustufen, zumal das betroffene Rechtsgut (der Schutz der unbeeinträchtigten tatsächlichen Herrschaftsmacht über eine Sache resp. der Eigentumsrechte) weit- aus stärker hätte verletzt werden können. Diese objektive Tatschwere ist dem Be-
- 42 - schuldigten voll anzurechnen, insbesondere ist auch hier nicht von einer vermin- derten Schuldfähigkeit auszugehen (siehe Erw. XI.). Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung der Strafe um 20 Tage angemessen.
4. Tatkomponente zu Dossier 1 (mit Ausnahme der Tätlichkeit) 4.1. Der Strafrahmen von unter diesem Dossier begangenen Straftaten liegt bei drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (für die Nötigung gemäss Art. 181 StGB und die Drohung gemäss Art. 180 StGB) resp. bei drei Tagessät- zen bis zu neunzig Tagessätzen (für die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB). 4.2. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Wil- lensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128; 108 IV 167). Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung bzw. Willensentschliessung; die Handlungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 Rz. 7). Der Beschuldigte hat die Geschädigte genö- tigt, ihren Weg so anzupassen, dass er nicht zu ihr gelangen konnte, damit wurde die Handlungsweise des Opfers (Flucht mit dem Bus in das Flughafencafé) vom Willen des Beschuldigten bestimmt. Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund al- ler denkbaren Nötigungen als nicht besonders gravierend einzustufen, be- schränkte sich die Handlung doch auf wenige Stunden. Insgesamt wiegt das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigten aufgrund der durch die Tat offenbarten kriminellen Energie als noch leicht. 4.3. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 Rz. 5). Der Beschuldigte hatte der Geschädigten zugerufen, dass sie drankommen werde. Diese Äusserung versetzte die Geschädigte in grosse Angst, sie fürchtete, dass er ihr etwas antun könne (bis hin zu dass er sie töten könnte).
- 43 - Insgesamt wiegt das objektive Verschulden aufgrund der Art und Weise der Tat- begehung als noch knapp leicht. 4.4. Art. 177 StGB schützt als Rechtsgut das Ehrgefühl eines jeden (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 Rz 1). Indem der Beschuldigte die Geschädigte als "Schlampe," "Nutte" und "Betrügerin" bezeichnete, setzte er sie herab und ver- letzte ihr Ehrgefühl. Vor dem Hintergrund der Tatbegehung ist das objektive Ver- schulden des Beschuldigten als noch knapp leicht anzusehen. 4.5. Insgesamt ist das objektive Verschulden als noch knapp leicht einzustufen, was dem Beschuldigten auch subjektiv anzurechnen ist. Insbesondere ist die vom Gutachter Dr. med. AF._____ in seinem Gutachten thematisierte höchstens leicht- gradig verminderte Schuldfähigkeit betreffend einzelne "hands-on"-Gewalttaten gegenüber der Ex-Partnerin unbeachtlich (act. 1/13/19 S. 47 und 51), zumal diese höchstens leichtgradig ist, was darauf hindeutet, dass es unsicher ist, ob über- haupt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt (siehe Erw. XI.). Für diese Straftaten ist die Erhöhung der Strafe um 4 Monate Freiheitsstrafe angemes- sen.
5. Tatkomponente zu Dossier 5 (mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen) 5.1. Der Strafrahmen für die in diesem Dossier begangene Beschimpfung ge- mäss Art. 177 StGB liegt bei drei bis zu neunzig Tagessätzen. 5.2. Indem der Beschuldigte die Geschädigte als "wertlose Fremdgängerin," "Schlampe," "Bitch" und als "Scheisse" bezeichnete, setzte er sie in Gefühl, einen ehrbaren Menschen zu sein, herab. Vor dem Hintergrund aller denkbaren Be- schimpfungen ist das objektive Verschulden noch knapp als leicht einzustufen, was dem Beschuldigten auch subjektiv anzurechnen ist. Eine verminderte Schuld- fähigkeit liegt nicht vor (siehe Erw. XI.). 5.3. Für diese Straftat ist eine Erhöhung der Strafe um 10 Tage angemessen.
- 44 -
6. Tatkomponente zu Dossier 8 6.1. Der Strafrahmen für die in diesem Dossier begangenen Straftaten liegen bei drei Tagessätzen bis zu drei Monaten Freiheitsstrafen für die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und bei drei bis zu neunzig Tagessätzen für die Beschimp- fung gemäss Art. 177 StGB. 6.2. In dem der Beschuldigte durch sein bedrohliches und aggressives Verhal- ten sowie das Verweigern der Tests anlässlich der Verkehrskontrolle am
11. Juni 2022 die Durchführung der Blut- und Urinproben vereitelte, verletzte er das mit aArt. 285 Ziff. 1 StGB geschützte Rechtsgut, nämlich die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte er- folgt. Die Art und Weise der Tatbegehung ist dabei besonders heftig erfolgt, zumal er die Polizeibeamten verbal und körperlich bedrohte. Das Verschulden ist in ob- jektiver Hinsicht noch als leicht bis mittel zu qualifizieren. 6.3. Mit Art. 91a SVG wird grundsätzlich die Durchsetzung von Art. 91 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand) geschützt (BSK SVG-RIEDO, Art. 91a Rz 15). Der Beschuldigte hat die Blut- und Urinproben verweigert und damit das ge- schützte Rechtsgut erfolgreich verletzt. Vor dem Hintergrund aller denkbar mögli- chen Verletzungsarten ist sein Verhalten mittel gravierend und es liegt ein objekti- ves Verschulden vor, das als leicht bis mittel einzuschätzen ist. 6.4. Indem der Beschuldigte die geschädigten Polizeibeamten als "Arschlö- cher," "Schulbuben" und "Bananen" bezeichnete – und gegenüber der Geschä- digten D._____ zusätzlich "Scheiss Türkin" äusserte – setzte er die Geschädigten in ihrem Gefühl herab, ehrbare Menschen zu sein. Die Beschimpfungen sind er- heblich, aber doch nicht maximal verletzend, weshalb in objektiver Verschulden- shinsicht von einem leicht bis mittleren Verschulden auszugehen ist. 6.5. Insgesamt ist das objektive Verschulden als leicht bis mittel einzustufen, was dem Beschuldigten auch subjektiv anzurechnen ist. Eine verminderte Schuld- fähigkeit liegt nicht vor (siehe Erw. XI.4.).
- 45 - 6.6. Für diese Straftaten ist eine Erhöhung der Strafe um vier Monate Frei- heitsstrafe angemessen.
7. Tatkomponente zu Dossier 11 Der Strafrahmen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB liegt bei drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht einzuschätzen, zumal der Beschuldigte ein Feuer legte und eine Brandmeldeanlage von der Decke riss, was doch eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck bringt. Denn für das Runterreissen der Brandmeldeanlage und der Kabel musste sich der Beschuldigte physisch anstrengen. Das betroffene Rechtsgut (der Schutz der unbeeinträchtigten tatsächlichen Herrschaftsmacht über eine Sache resp. der Eigentumsrechte) hätte stärker verletzt werden können, aber die Beeinträchtigung ist doch konsiderabel, auch der entstandene Schaden ist nicht unbedeutend. Diese objektive Tatschwere ist dem Beschuldigten voll an- zurechnen, insbesondere ist auch hier nicht von einer verminderten Schuldfähig- keit auszugehen (siehe Erw. XI.). Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung der Strafe um zwei Monate Freiheitsstrafe angemessen.
8. Zwischenergebnis und Täterkomponente 8.1. Die als Einsatzstrafe festgesetzte Freiheitsstrafe von 14 Monaten wurde um insgesamt 11 Monate Freiheitsstrafe asperiert, was in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 36 StGB zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf insge- samt 25 Monate führt. 8.2. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Prot. S. 13). Er hat keine Berufslehre abgeschlossen und lebt von einer 50 %-IV-Rente (Prot. S. 14). Der Beschuldigte lebt bei seinen Eltern und hat weder nennenswertes Vermögen noch Schulden (Pro. S. 14). Aus diesem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Um- stände ableiten. Sie sind deshalb neutral zu werten. 8.3. Vorstrafen spielen bei der Strafzumessung eine wichtige Rolle und wirken sich grundsätzlich straferhöhend aus, wobei sie umso stärker ins Gewicht fallen,
- 46 - je einschlägiger sie sind und je weniger weit sie zurückliegen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2 m.w.H.). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten umfasst seit dem Jahr 2016 vier Einträge, wobei er u.a. wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen Fahren eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzoge- nen Ausweisen oder Kontrollschildern verurteilt werden musste (act. 1/14/3). Zu- dem war ein Strafverfahren wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte am Bezirksgericht Lenzburg pendent (act. 1/14/3). Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte durch Strafverfahren, Vorstrafen und Probezeiten nicht von de- liktischer Tätigkeit abhalten liess. Vielmehr erscheinen Delikte wie Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und das Strassenverkehrs- gesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte wiederkehrend, was auf fehlendes Schuldbewusstsein, Gleichgültigkeit und Uneinsichtigkeit schliessen lässt. Die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht. 8.4. Unter das Nachtatverhalten eines Täters fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, d.h. kooperatives Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Straftaten sowie dessen Einsicht und Reue kann eine Re- duktion der Strafe als angemessen erscheinen lassen, namentlich bei Taten, die ohne das Geständnis nicht hätten nachgewiesen werden können. Das Verhalten des Beschuldigten nach den Taten sowie im Strafverfahren kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Beschuldigte wies sämtliche Vorwürfe während des gesamten Strafverfahrens zurück, bezeichnete die angeklagten Sachverhalte teilweise sogar als haltlose Lügen ohne Beweise, und auch an der Hauptverhand- lung vom 7. Januar 2025 bestritt er mehrheitlich seine deliktischen Tätigkeiten (Prot. S. 17 ff.). 8.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich bei den täterbezogenen Komponenten die Vorstrafen deutlich straferhöhend auswirken, während die per- sönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten kaum strafmindernd zu berück-
- 47 - sichtigen sind. Die Strafe ist in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 StGB um ca. 20 % zu erhöhen, was zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten führt. 8.6. Die erstandene Haft von 104 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB dieser Freiheitsstrafe anzurechnen.
9. Busse 9.1. Für die vom Beschuldigten zusätzlich verübten Tätlichkeiten in den Dossi- ers 1 und 3 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in den Dossi- ers 4–7 und 10 ist zwingend eine Busse im Sinne von Art. 106 StGB auszuspre- chen sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB festzusetzen. Bei der Bemessung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 3 StGB auf das Verschulden sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen. 9.2. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Tatvorwurfs der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB über den ganzen Verfahrensverlauf unein- sichtig und war nicht geständig. In Würdigung dessen sowie der oben aufgeführ- ten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse in der Höhe von Fr. 2’500.– festzusetzen. Die Ersatz- freiheitsstrafe ist auf 25 Tage festzulegen.
10. Ergebnis der Strafzumessung Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheitsstrafe so- wie einer Busse von Fr. 2’500.– als angemessen. XIII. Massnahme
1. Die Staatsanwaltschaft beantrage die Anordnung einer ambulanten Behand- lung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe (act. 78). Die Verteidigung äusserte sich zur beantragten Massnahme nicht kon- kret (act. 79 und Prot. S. 42 ff.).
- 48 -
2. Die Art. 56–58 StGB enthalten die Grundsätze, welche bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zu beachten sind. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme bedingt jedoch, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
3. Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverstän- dige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolg- saussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weite- rer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungs- kraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Mei- nung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV ver- stossen würde (BGE 129 I 57). Als weitere Voraussetzung wird in Art. 56 Abs. 5 StGB bestimmt, eine Massnahme sei in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe (zum Ganzen BSK StGB-HEER, Art. 56 Rz. 14 ff.).
4. Der Beschuldigte verstiess gegen Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 180 StGB, Art. 181 StGB, aArt. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 177 StGB, Art. 126 StGB sowie gegen Art. 292 StGB, womit er mit Strafe bedrohte Taten beging. Die Anlasstat ist daher für die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu bejahen (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB).
- 49 -
5. Mit dem Gutachten vom 28. März 2023 (sowie dessen Ergänzung vom
26. Juni 2023) von Dr. med. AF._____ ist das Kriterium einer sachverständigen Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB gegeben.
6. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstö- rung, ein ADHS sowie ein schädlicher Suchtmittelgebrauch (act.1/13/19 S. 44). Das Tatbestandsmerkmal des psychisch schwer gestörten Täters ist somit erfüllt. Im Weiteren besteht gemäss Ausführungen des Gutachters ein direkter Zusam- menhang zwischen der zum Tatzeitpunkt den Beschuldigten beherrschenden Ver- fassung und dem Tatverhalten (act.1/13/19 S. 49), womit der erforderliche Zu- sammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist.
7. Gemäss Begutachtung von Dr. med. AF._____ befinde sich der Beschul- digte bereits seit etwa zwei Jahren in einer deliktpräventiven ambulanten Therapie bei den Psychiatrischen Diensten Aargau AG (PDAG) und werde adäquat medi- ziert. Auch unter dieser Therapie sei es aber zur Rückfälligkeit gekommen. So habe auch der ambulante Behandler darauf hingewiesen, dass mit dem ambulan- ten Ansatz zwar ein günstiger Einfluss erwirkt werden könne, doch scheint es, dass der ambulante Rahmen nicht ausreiche, um längerfristig Rückfälligkeit zu verhindern. Andererseits spreche der Beschuldigte nicht gleichermassen gut auf unterschiedliche deliktpräventive Interventionen an. Die derzeitige Therapie wirke stabilisierend, es könne jedoch mehr Verbindlichkeit erzeugt werden durch die Einbettung dieser Behandlung in einen juristischen Rahmen, weshalb Dr. med. AF._____ aus gutachterlicher Sicht die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB empfehle (act.1/13/19 S. 49). Die Massnahme könne strafvoll- zugsbegleitend oder nach vorherigem Strafvollzug durchgeführt werden. Der Be- schuldigte habe sich bereit erklärt, sich weiter einer ambulanten Therapie beim bisherigen Therapeuten zu unterziehen und lehne jegliche Massnahmevarianten ab, welche nicht in Freiheit stattfinden (act.1/13/19 S. 50, siehe auch Prot. S. 37).
8. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Massnahmebedürftigkeit bei einge- schränkter Massnahmewilligkeit und ebenfalls eingeschränkter Massnahmefähig- keit (act.1/13/19 S. 50). Dennoch dürften durch eine Einbindung in eine deliktprä- ventive Therapie mit dem verbindlichen Rahmen einer Massnahme günstige Ef-
- 50 - fekte erzielt werden. Insbesondere die Möglichkeit, problematische Entwicklungen und zwischenmenschliche Spannungen in Partnerschaft, Familie und gegenüber Ämtern zu besprechen und zu entschärfen, sei bedeutsam. Auf die Medikamen- ten-Compliance solle geachtet und diese auch laborchemisch objektiviert werden, ebenso das Erwirken einer vollständigen Suchtmittelabstinenz. Im Zentrum der therapeutischen Bemühungen solle weiterhin die Senkung und bessere Steue- rung der Impulsivität stehen, daneben das Dominanzstreben mit Geschlechterrol- len-Stereotypien und soweit möglich auch eine konstruktive Lebensperspektive erarbeitet werden mit nicht überfordernden Zielen. Der Beschuldigte habe wenig zu verlieren, sei es im Beruf, in der Partnerschaft/Familie oder bezüglich finanziel- len Ressourcen, wodurch die Beeindruckbarkeit durch Sanktionen, aber auch die Motivation, sich zu kontrollieren geringer ausfalle. Ressourcenaufbau hätte somit auch unter diesem Aspekt rückfallpräventiven Charakter (act.1/13/19 S. 50).
9. Mit Blick auf die Therapierbarkeit sowie Therapiewilligkeit des Beschuldigten ist anzufügen, dass er selbst angibt, dass er über Jahre mit Therapeuten an der Rückfallgefahr arbeite und in den psychiatrischen Diensten in AG._____ in Be- handlung sei (Prot. S. 37). Er arbeite auch heute noch daran und es sei nicht zu spät, auch wenn er bereits 37 Jahre alt sei (Prot. S. 29).
10. Dr. med. AH._____, Psychiatrische Dienste Aargau AG, bei wem sich der Beschuldigte bereits in Behandlung befindet, ist bereit, eine Therapie im Sinne der ambulanten Massnahme weiterzuführen (act. 1/13/19 S. 49). Damit steht eine geeignete Einrichtung für die ambulante Massnahme zur Verfügung.
11. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen ge- mäss Gutachten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. XIV. Vollzug
1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschie- ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech-
- 51 - nung zu tragen. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des teilweisen be- dingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird gesetzlich vermutet, doch kann diese Prognose wi- derlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichti- gen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
2. Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, weshalb die Ausfällung einer teilweise bedingten Strafe grundsätzlich möglich ist. In subjektiver Hinsicht bestehen angesichts der zahlreichen Vorstra- fen erhebliche Zweifel bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens. Die grundsätz- lich zu vermutende günstige Prognose wird aufgrund der vorgenannten Umstände klar umgestossen. Dazu kommt, dass der Gutachter die Rückfallgefahr für er- neute Gewalthandlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzung als deutlich und für "hands-off Gewalt" wie Nötigung und Drohung als hoch einstuft (act. 1/13/19 S. 49). Auch für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenver- kehrsgesetz sieht Dr. med. AF._____ eine hohe Rückfallgefahr und bezüglich Verstösse gegen das Waffengesetz eine moderate Rückfallgefahr (act. 1/13/19 S. 49). Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist deshalb zu vollziehen. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse unabhän- gig von der Prognose nicht möglich. Entsprechend ist auch die Busse zu bezah- len.
3. Somit ist auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie eine zu bezahlende Busse von Fr. 2’500.– zu erkennen. XV. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er wurde der mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der mehrfa- chen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig-
- 52 - keit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB so- wie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB für schuldig gesprochen und er wird zu 30 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 2'500.- verurteilt, wobei die Strafe nicht aufgeschoben wird. Bei den begangenen Straftaten handelt es sich nicht um Ka- talogstraftaten gemäss Art. 66a StGB.
2. Die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft haben beantragt, es sei keine Landesverweisung anzuordnen.
3. Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 StGB angeordnet wird. Die nicht obliga- torische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prü- fen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Inter- esse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Inter- essenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familien- leben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Auf- enthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom
30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hin- weisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesver- weisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in
- 53 - Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von gerin- gerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
4. Der Beschuldigte ist im Alter von 4 oder 5 Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier die Schule besucht (Prot. S. 38). Er ist demnach in der Schweiz auf- gewachsen und hat hier seine prägenden Jahre verbracht. Entsprechend kommt ein strengerer Massstab zur Anwendung. Ein Grossteil seiner Familie lebt hier (Prot. S. 38). Nebst Deutsch spricht er auch Albanisch (Prot. S. 38). Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte wird zu 50 % von der IV unter- stützt und zu 50 % ist er in einem Thaibox-Verein in AE._____ aktiv (Prot. S. 14). Der Beschuldigte kann demnach in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht als integriert betrachtet werden. Zu seinem Herkunftsland Kosovo hat er einen Be- zug, zumal er regelmässig Ferien dort verbringt (Prot. S. 38 f.).
5. Aufgrund seiner sehr langen, lebensprägenden Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie seiner hier gelebten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Be- ziehungen ist nach dem Gesagten von einer starken Verwurzelung des Beschul- digten und einer weitgehenden Integration in der Schweiz auszugehen. Deshalb würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten insgesamt eine schwere persönliche Härte nach sich ziehen. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu bejahen.
6. Ist von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Be- schuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse, dessen Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, an sei- ner Landesverweisung gegenüberzustellen.
7. Der Beschuldigte ist mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu belegen. Das Verschulden wiegt insgesamt erheblich. Der Beschuldigte ge- fährdete durch sein Verhalten gegenüber den (Polizei-)Beamten sowie seiner Ex-
- 54 - Partnerin die öffentlich Ordnung und Sicherheit mehrfach. Zudem ist der Beschul- digte bereits teilweise einschlägig vorbestraft. Angesichts seiner Vorstrafen, sei- ner wiederholten Delinquenz, seiner Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und seines vorhandenen Hasses gegenüber der Polizei ist auch künftig von einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe vermag an dieser Prognose nichts zu ändern. Mithin besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten.
8. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK gilt zudem nicht absolut. Insbesondere steht beim Beschuldigten keine Kernfamilie, d.h. eine Ehegattengemeinschaft mit minderjährigen Kindern, zur Diskussion. Es ist ihm und seinen Familienangehörigen zumutbar, die Beziehung zum Beschuldigten während der Dauer einer Fernhaltung auf telefonischem resp. elektronischem Weg aufrecht zu erhalten.
9. Der Beschuldigte ist jung und teilweise arbeitsfähig. Zudem beherrscht er die albanische Landessprache. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten (Baustel- len- und Security-Bereich; Thaiboxen) ist davon auszugehen, dass er auch ohne Weiteres beruflich Fuss in seinem Heimatland fassen kann.
10. Zusammenfassend stehen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine zwar nicht unerheblichen, aber doch geringeren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Demzu- folge ist eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66bis StGB anzuordnen.
11. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen ist, ist die Dauer der Landesverweisung auf 3 Jahre festzusetzen.
- 55 - XVI. Einziehungen
1. Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen verfügen und deren Vernichtung anordnen, sofern sie zur Begehung einer strafbaren Handlung ge- dient haben oder dafür bestimmt waren, und sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB).
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, die Einziehung und Vernichtung der DrugWipe-Schnelltests sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Schleuder (act. 78). Die Verteidigung stellte diesbezüglich keine Anträge (Prot. S 43 f.).
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Juli 2023 beschlagnahmte Schleuder sowie die Drugwipe Betäubungsmittelschnell- tests werden zur Vernichtung eingezogen. XVII. Zivilforderungen
1. Grundsätzliches Als geschädigte Person gilt diejenige Person, welche durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Darunter fällt in jedem Fall die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person (Art. 115 StPO). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder münd- liches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafge- richt geltend machen. Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Ge- richt die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig erscheint.
2. Schadenersatzforderungen 2.1. Der Schaden in Dossier 9 für die Beschädigung der beiden Besprechungs- tische am 16. Juni 2022 konnte durch die Geschädigte auf Fr. 639.75 beziffert
- 56 - werden (act. 9/5/4). Dieser Anspruch der geschädigten Kantonspolizei Zürich (act. 9/5/3) ist hinreichend begründet und in dieser Höhe ausgewiesen. 2.2. Der Schaden in Dossier 11 für die Beschädigung der Zellenböden sowie von Zellenmobiliar, verursacht am 17. Juni 2022, konnte durch das geschädigte Gefängnis Zürich West auf Fr. 12'588.85 beziffert werden (act. 11/4/2). Dieser An- spruch der Geschädigten (act. 11/4/2) ist hinreichend begründet und in dieser Höhe ausgewiesen. 2.3. Der Beschuldigte ist aus diesen Gründen dazu zu verpflichten, dem Ge- fängnis Zürich-West Fr. 12'588.85 und der Kantonspolizei Zürich Fr. 639.75 Scha- denersatz zu bezahlen.
3. Genugtuung 3.1. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zu den durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in ers- ter Linie Leib und Leben, aber unter anderem auch die persönliche Freiheit. Vor- aussetzung für die Zusprechung ist eine immaterielle Unbill. Erforderlich sind phy- sische oder psychische Leiden, wobei als Massstab die Reaktion einer weder be- sonders sensiblen noch besonders widerstandsfähigen Durchschnittsperson her- anzuziehen ist (KESSLER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], BSK Obligationen- recht I, 6. Aufl., Basel 2020, Art. 49 N 11). Die Genugtuung bezweckt den Aus- gleich für die erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts, wobei die Berechnung einzelfallweise zu erfol- gen und die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 132 II 117, E. 2.2.2 ff.). Bemessungskriterien der Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der geschädigten Person, der Grad des Verschuldens des Schädi- gers, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aus-
- 57 - sicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (KESS- LER, a.a.O., Art. 49 N 16). 3.2. Der Privatkläger B._____ beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 8/2/1). Der Privatkläger C._____ beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 8/2/2). Die Privatklägerin D._____ beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– (act. 8/2/4). Die Privatklägerin F._____ be- antragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit
10. Juni 2022 (act. 38). 3.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt die Abweisung der Zivilklage (Prot. S. 43). 3.4. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität und somit in die Persönlichkeitsrechte der geschädigten Polizeibeamten B._____, C._____ und D._____ eingegriffen. Es handelt sich da- bei um eine geringfügige Verletzung, die geeignet ist, eine leichte immaterielle Unbill zu verursachen. Die Geschädigten erlebten während des Vorfalls am
11. Juni 2022 verbale Herabsetzungen und das Verschulden ist leicht bis mittel anzusehen, was eine Genugtuung von je Fr. 250.– rechtfertigt. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsforderungen abzuweisen. 3.5. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität und somit in die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten F._____ eingegriffen. Es handelt sich dabei um eine eher beschei- dene Verletzung, die geeignet ist, eine leichte immaterielle Unbill zu verursachen. Die Geschädigte lebte während des gesamten Zeitraums in Angst, dass der Be- schuldigte ihr etwas antun würde, und sie befürchtete, dass er ihr auflauern würde. Sie litt an Suizidgedanken und Depressionen (act. 38). Den Beschuldigten trifft ein noch knapp leichtes Verschulden, da er seine Taten vorsätzlich begangen hat und nicht fähig war, die Wirkung seines Verhaltens bei der Geschädigten zu sehen. Dies ist bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen. Ein ge- walttätiges Vorgehen, das erhebliche Schmerzen oder gar physisch langwäh- rende Verletzungen verursacht hätte, liegt jedoch nicht vor. Dass das Ereignis
- 58 - aber belastend war und die Geschädigte immer noch beschäftigt, ist unter den ge- gebenen Umständen nachvollziehbar. Nach dem Gesagten erscheint die von der Geschädigten geforderte Summe lediglich leicht übersetzt. Vorliegend ist eine Ge- nugtuung von Fr. 1'500.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforde- rung der Geschädigten abgewiesen. XVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs des Falls erscheint eine Entscheidge- bühr von Fr. 6'000.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 5'600.– sowie die im Vorverfahren angefallene Gutachtenentschädigung von Fr. 12'756.40.– sind ausgewiesen (act. 20).
2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei setzen sich die Verfahrenskosten aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands sowie den Auslagen im konkreten Straffall zu- sammen (Art. 422 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Per- son, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig auf- zuerlegen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklage- punkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2013, E. 3.1; DOMEISEN, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 6).
3. Vorliegend wurde der Beschuldigte bezüglich des Tatvorwurfs des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB in Dossier 2 frei- gesprochen und bezüglich der übrigen Tatvorwürfe verurteilt. Es rechtfertigt sich
- 59 - daher, dem Beschuldigten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Un- tersuchung aufzuerlegen.
4. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde der amtlichen Verteidigung RAin X2._____ bereits eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'830.05 ausbezahlt (act. 1/7/50; act. 20). Die amtliche Verteidigerin RAin X1._____ reichte vor bzw. anlässlich der Hauptverhandlung ihre Honorarnote ein (act. 80). Aus dieser geht hervor, dass sie für den Zeitraum vom 15. September 2023 bis 6. Januar 2025 (inkl. Spesen, ohne Hauptverhandlung) ein Honorar von total Fr. 12'712.75 (inkl. MwSt.) verrechnet hat. Die dem Honorar zugrunde liegenden honorarberechtigten Arbeitsstunden sind mit der Honorarnote grundsätzlich ausgewiesen und pau- schal auf rund Fr. 12'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Geschädigten RA Y._____ reichte anlässlich der Hauptverhandlung seine Honorarnote ein (act. 81). Aus dieser geht hervor, dass er für den Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis 7. Januar 2025 (inkl. Spe- sen) ein Honorar von total Fr.12'971.10 (inkl. MwSt.) verrechnet hat. Die dem Ho- norar zugrunde liegenden honorarberechtigten Arbeitsstunden sind mit der Hono- rarnote grundsätzlich ausgewiesen und unter geringfügiger Reduktion aufgrund der Dauer der Hauptverhandlung auf rund Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- 60 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 9 und 11) Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 1) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1) mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 8 und 9) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Dossier 8) mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 1, 5 und 8) mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Dossier 1 und 3) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 1, 4, 5, 6, 7 und 10)
2. Der Beschuldigte wird in folgendem Punkt freigesprochen: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB (Dos- sier 2)
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 104 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2’500.–.
4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
b) Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
6. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.
8. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
31. Juli 2023 beschlagnahmte Schleuder wird zur Vernichtung eingezogen.
- 61 -
b) Die Drugwipe Betäubungsmittelschnelltests werden zur Vernichtung ein- gezogen.
9. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Gefängnis Zürich-West Fr. 12’588.85 Schadenersatz zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Kantonspolizei Zürich Fr. 639.75 Schadenersatz zu bezahlen.
10. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genug- tuung von Fr. 250.– zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 250.– zu bezahlen.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 250.– zu bezahlen.
d) Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 1’500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Juni 2022 zu bezahlen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5’600.– Gebühr Vorverfahren Fr. 12’756.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 18’830.05 Honorar RAin X2._____ (bereits bezahlt) Fr. 12'500.– Honorar RAin X1._____ Fr. 12'000.– Honorar RA Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der
- 62 - Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv den Beschuldigten und dessen Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Privatklägerin 7 (2-fach, übergeben) die Privatkläger 1 bis 6 und 8 die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1 bis 8 und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich die Bezirksgerichtskasse
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 63 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 7. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: M. Müller Dr. C. Durrer