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DG240016

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zh Bezirksgericht Buelach · 2025-03-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklage 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sich im Zeitraum zwischen zischen dem 20. November 2016 und 3. September 2021 wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, Drohung sowie Fahrens ohne Berechti- gung schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen sei (act. 66). 1.2. Der Beschuldigte war sowohl in der Strafuntersuchung wie auch anläss- lich der Hauptverhandlung teilweise geständig. So anerkannte er die folgenden Anklagevorwürfe:  Anklageziffer 1.3: Schnellfahrt Nr. 1 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 15 ff.)  Anklageziffer 1.4: Schnellfahrt Nr. 2 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 15 ff.)  Anklageziffer 1.5: Raserfahrt Nr. 3 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 15 ff.)  Anklageziffer 1.6: Schnellfahrt Nr. 1 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)  Anklageziffer 1.7: Raserfahrt Nr. 2 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)  Anklageziffer 1.8: Raserfahrt Nr. 3 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)  Anklageziffer 1.9: Schnellfahrt Nr. 4 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)  Anklageziffer 1.10: Raserfahrt Nr. 5 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)  Anklageziffer 1.11: Raserfahrt Nr. 6 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)

- 6 -  Anklageziffer 1.12: Raserfahrt Nr. 1 Wangen b. Dübendorf (Dossier 6; Aktion Kompass Fall 5) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 30 ff.)  Anklageziffer 1.13: Schnellfahrt Wangen b. Dübendorf (Dossier 6; Aktion Kom- pass Fall 5) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 30 ff.)  Anklageziffer 1.14: Gehilfenschaft Rennen Nr. 1 Wiesendangen (Dossier 11; Aktion Kompass Fall 9) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/8, F/A 6; D1/9/5, F/A 56 ff.)  Anklageziffer 1.15: Gehilfenschaft Rennen Nr. 2 Wiesendangen (Dossier 11; Aktion Kompass Fall 9) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/8, F/A 6; D1/9/5, F/A 56 ff.)  Anklageziffer 1.16: Raserfahrt Nr. 1 Volketswil (Dossier 7; Aktion Kompass Fall 6) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 37 ff.)  Anklageziffer 1.17: Raserfahrt Nr. 2 Volketswil (Dossier 7; Aktion Kompass Fall 6) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 37 ff.)  Anklageziffer 1.18: Schnellfahrt Nr. 1 Uster (Dossier 8; Aktion Kompass Fall 7) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 43 ff.)  Anklageziffer 1.19: Schnellfahrt Nr. 2 Uster (Dossier 8; Aktion Kompass Fall 7) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 43 ff.)  Anklageziffer 1.21: Gehilfenschaft Raserfahrt Wangen b. Dübendorf (Dossier 10; Aktion Kompass Fall 8) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/8, F/A 4; D1/9/5, F/A 49 ff.)  Anklageziffer 1.22: Gehilfenschaft Raserfahrt Uster (Dossier 12; Aktion Kom- pass Fall 13) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/8, F/A 14; D1/9/5, F/A 64 ff.) Die Angaben des Beschuldigten decken sich mit den Untersuchungsakten. Der Sachverhalt gilt bezüglich dieser Anklagevorwürfe als erstellt und es ist darauf ab- zustellen. 1.3. In Teilen bestritten wurden vom Beschuldigten hingegen die folgenden Anklagevorwürfe:  Anklageziffer 1.1: Rennen Bassersdorf (Dossier 1; Aktion Kompass Fall 1) (vgl. Prot. S. 35; D1/9/8, F/A 8 ff.;D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/2, F/A 64)  Anklageziffer 1.2: Raserfahrt Gachnang (Dossier 3; Aktion Kompass Fall 2) (vgl. Prot. S. 35; D1/9/8, F/A 11; D1/9/5, F/A 77, F/A 81 ff.; D1/9/3, F/A 10; D1/9/4, F/A 6)

- 7 -  Anklageziffer 1.20: Drohung Uster (Dossier 2) (vgl Pro. S. 30-31; D1/9/5, F/A 87 ff.; D1/9/1, F/A 3 ff.)  Anklageziffer 1.23: Überlassen Fahrzeug Islikon (Dossier 14) (vgl. Prot. S. 32; D1/9/8, F/A 18 ff.; D1/9/6, F/A 2 ff.) 1.4. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich die strittigen Teile des Sach- verhalt bezüglich dieser Anklagevorwürfe erstellen lassen.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln ver- pflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267, E. 1). 2.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33, E. 4.4.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4).

- 8 - 2.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein In- diz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grund- satz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche im- mer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sach- verhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nach- vollziehbar sein (TOPHINKE-BSK StPO, 2023, Art. 10 StPO, N 82 f.). 2.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien beziehungsweise Lügensigna- len (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdig-

- 9 - keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten unter anderem grobe Wider- sprüche, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie stereo- typ wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130149 vom 10. Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).

3. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung: Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4) 3.1. Wird ein Gutachten erstellt, so beurteilt das Gericht dessen Schlüssigkeit frei. Es ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen ge- bunden. Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Expertise abrücken. Gleichzeitig hat es zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssig- keit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig be- gründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernst- lich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht be- gründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGer 5B_56/2018 vom 2. August 2018, E. 2.1). 3.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 brachte die Vertei- digung vor, dass der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 betref- fend die Kalibrierung des Tachometers des Fahrzeugs Audi RS6 des Beschuldig- ten nicht als Grundlage für die rechtsrelevanten Geschwindigkeiten dienen könne. Es seien verschiedene Fehler begangen worden. Der Bericht beruhe auf Annah- men hinsichtlich der verwendeten Reifen, ohne das gesichert festgestellt worden sei, welche Reifen tatsächlich am Fahrzeug montiert gewesen seien. Zu den Tat- zeitpunkten hätte das Fahrzeug insbesondere Winterräder montiert gehabt, wel- che sowohl aus anderen Felgen als auch aus anderen Reifen zusammengesetzt

- 10 - gewesen seien und deshalb einen anderen Umfang aufgewiesen hätten. Diese hätten einen anderen Einfluss auf die angezeigten Geschwindigkeiten gehabt als die im Zeitpunkt der Messung montierten Räder es hätten. Da unterschiedliche Reifen erhebliche Auswirkungen auf die Geschwindigkeitsmessung haben könn- ten, sei die Validität des Berichts in diesem zentralen Punkt nicht akkurat. Weiter stütze sich der Bericht auf Messwerte, die mit einem Reifendruck von drei Bar oder mehr ermittelt worden seien. Dies entspreche nicht den realistischen Be- triebsbedingungen des fraglichen Fahrzeugs, die üblicherweise bei 2.4 Bar lägen. Ein erhöhter Reifendruck beeinflusse die Umfangsgeschwindigkeit des Rades und damit die Geschwindigkeitsmessung, sodass die Übertragbarkeit der Erkennt- nisse aus dem Bericht auf die tatsächlichen Fahrbedingungen nicht gewährleistet sei. Diese Mängel würden ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts begründen und es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden. Zudem handle es sich lediglich um einen polizeilichen Bericht und nicht um ein eigentliches Gut- achten. Das Abstellen darauf würde eine willkürliche Beweiswürdigung darstellen, was ein Verstoss gegen Art. 9 BV bedeuten würde. Aus diesem Grund sei die Re- gelung in Art. 55 Abs. 2 lit. b VTS heranzuziehen, welche besage, dass die ange- zeigte Geschwindigkeit bei Personenwagen bis 3.5t (Klasse M gemäss VTS) um bis zu 10% der tatsächlichen Geschwindigkeit plus 6 km/h höher liegen dürfe. Un- ter Berücksichtigung dieser Berechnungsmethode würden sich sodann aus den abgelesenen Tachogeschwindigkeiten für die jeweiligen Fälle tiefere Nettoge- schwindigkeiten ergeben, was sich wiederum auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts auswirke (act. 108, S. 7-10). 3.3. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, dass die Kantonspolizei Zürich lediglich mit einem geeichten Gerät die Geschwindigkeiten gemessen habe. Eine Interpretation der Ergebnisse habe sie im Bericht nicht vorgenommen. Bei einer Tachokalibrierung seien die Bedingungen zwangsläufig leicht abweichend im Ver- gleich zu den bei einer Raserfahrt herrschenden Bedingungen. Der Beschuldigte habe in der Untersuchung jedoch ausgesagt, dass er mit für den Audi RS6 zuläs- sigen Felgen und Reifen gefahren sei. Er habe nie geltend gemacht, dass er mit Winterpneus oder total abgefahrenen Reifen gefahren sei. Die meisten Fahrten hätten zudem auch nicht im Winter stattgefunden. Bei den vorhandenen Reifendi-

- 11 - mensionen und Profiltiefen hätte die leichte Veränderung des Reifenprofils und - drucks einen derart geringen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung, dass dies vernachlässigt werden dürfe. Zudem habe der Beschuldigte während der Un- tersuchung die Tachokalibrierung mit dem Ergebnis einer Abweichung von 5.5% anerkannt. Dieser Wert sei hoch. Schliesslich könne Art. 55 Abs. 2 VST nicht be- rücksichtigt werden. Diese Vorschrift sei gemäss dem Wortlaut nur für Geschwin- digkeiten im Bereich zwischen 40 und 120 km/h anzuwenden. Der Sinn von Art. 55 Abs. 2 VTS liege darin, dass bei älteren Fahrzeugen und Oldtimern der Tacho nur eine bestimmte Abweichung nach oben zur tatsächlich gefahrenen Ge- schwindigkeit haben dürfe. Alte mechanische Tachos seien etwas ungenauer. Bei neueren Fahrzeugen würden die Geschwindigkeiten jedoch nicht mehr mecha- nisch gemessen und übertragen. Die Messung erfolge mittels Sensoren und werde elektronisch übertragen und sei sehr genau. Gerade Hersteller von Hoch- leistungsfahrzeugen würden grossen Wert darauf legen, dass die Geschwindig- keitsanzeige für ihre anspruchsvollen Kunden sehr genau sei (act. 106, S. 6-7). 3.4. Vorliegend ist festzustellen, dass unklar ist, weshalb die Verteidigung da- von ausgeht, dass der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 be- treffend die Kalibrierung des Tachometers des Fahrzeugs Audi RS6 des Beschul- digten von einem Reifendruck von 3 Bar oder mehr ausging. Der Bericht erwähnt bezüglich dem Reifendruck lediglich, dass dieser geprüft worden sei (D1/7/3, S. 2). Weiter ist zu bemerken, dass drei von sieben dem Beschuldigten vorgewor- fenen Schnellfahrten (Anklageziffer 1.13: Schnellfahrt Wangen b. Dübendorf, Dos- sier 6; Anklageziffer 1.18: Schnellfahrt Nr. 1 Uster, Dossier 8; Anklageziffer 1.19: Schnellfahrt Nr. 2 Uster, Dossier 8), 3 von 9 dem Beschuldigten vorgeworfenen Raserfahrten (Anklageziffer 1.12: Raserfahrt Nr. 1 Wangen b. Dübendorf, Dossier 6; Anklageziffer 1.16: Raserfahrt Nr. 1 Volketswil, Dossier 7; Anklageziffer 1.17: Raserfahrt Nr. 2 Volketswil, Dossier 7) sowie das dem Beschuldigten vorgewor- fene Rennen (Anklageziffer 1.1: Rennen Bassersdorf, Dossier 1) in einem Zeit- raum (zwischen Ende Oktober und Ende Januar) stattfanden, in welchem Fahr- zeuge üblicherweise mit Winterreifen unterwegs sind. Das heisst aber nicht auto- matisch, dass Winterreifen auch tatsächlich am Fahrzeug des Beschuldigten montiert waren. So machte der amtlich verteidigte Beschuldigte in der Untersu-

- 12 - chung nie geltend, dass er die Fahrten mit Winterreifen durchgeführt habe und deshalb der Toleranzabzug grösser sein müsse. Auch anerkannte er während der Untersuchung die Geschwindigkeiten mit einem Toleranzabzug von 5.5 % an. Ins- besondere auch für die Fahrten, an welchen er gemäss nunmehrigen Angaben Winterreifen montiert haben will (Anklageziffer 1.1, D1/9/2, F/A 64; Anklageziffer 12, D1/9/5, F/A 35; Anklageziffer 13, D1/9/5, F/A 35; Anklageziffer 16, D1/9/5, F/A 41; Anklageziffer 17, D1/9/5, F/A 41; Anklageziffer 18, D1/9/5, F/A 47; Ankla- geziffer 19, D1/9/5, F/A 47). Wie gross der effektive Unterschied in der Messung mit Winterreifen gewesen wäre, falls solche an den fraglichen Fahrten wirklich montierte gewesen sind, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Bei objektiver Be- trachtung des vorliegenden Berichtes der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 bestehen keine erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, welche zu einem Abweichen von der Expertise führen würden. Die Darlegungen erscheinen schlüssig. Folglich ist für die rechtsrelevanten Geschwindigkeiten auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 abzustellen. 3.5. Am Rande sei erwähnt, dass die Berechnungsmethode gemäss Art. 55 Abs. 2 lit. b VTS gemäss Wortlaut der Bestimmung nur für Geschwindigkeiten zwischen 40 km/h und 120 km/h zur Anwendung kommt. Solche Geschwindigkei- ten wurden vorliegend nicht gefahren.

4. Sachverhaltserstellung: Rennen Bassersdorf (Anklageziffer 1.1; Dossier 1; Aktion Kompass Fall 1) 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 20. No- vember 2016 auf dem Gemeindegebiet Bassersdorf auf der Autobahn A1 Rich- tung Zürich auf der Normalspur seinen Audi RS6 gelenkt, während auf der ersten Überholspur ein BMW M6, gelenkt durch den ebenfalls beschuldigten C._____ (separates Verfahren), gefahren sei. Nachdem einer der beiden Lenker als Start- zeichen gehupt habe, habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich den PW maximal und auf eine Geschwindigkeit von mindestens 217 km/h (gemäss Tacho 230 km/h) beschleunigt. Dadurch habe der Beschuldigte die zulässige Höchstge-

- 13 - schwindigkeit von 120 km/h um mindestens 97 km/h überschritten. Indem der Be- schuldigte beim massiven Beschleunigen nicht auf den Tacho geschaut habe, habe er zumindest in Kauf genommen, zu schnell zu fahren. Beide Lenker hätten dies getan, um spontan ohne vorgängige Absprache – je- doch mit stillschweigendem gegenseitigen Einverständnis auf Hupzeichen – mit- tels Beschleunigungsrennen die Leistungsstärke der Fahrzeuge zu testen bzw. zu vergleichen. Dem Beschuldigten sei es darum gegangen, schneller als der andere Lenker zu beschleunigen bzw. zu fahren. Es habe weder eine Bewilligung für ein Rennen vorgelegen, noch sei das Rennen auf einer separaten, abgesperrten Strecke durchgeführt worden. Durch die hohen Geschwindigkeiten und die Durchführung eines Rennens auf ei- ner öffentlichen Strasse hätten der Beschuldigte und C._____ wissentlich und wil- lentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahr- weise rechnen müssten und es bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschät- zungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzen und Toten kommen könne (act. 66). 4.1.2. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2019 sowie den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 19. Mai 2021 und vom 24. Januar 2023 den Anklagevorwurf grösstenteils. Er bestritt je- doch, zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 gewesen zu sein (D1/9/2, F/A 64; D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/8, F/A 8; Prot. S. 35). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte während der besagten Fahrt selbst am Steuer sass. 4.2. Beweislage Als Beweismittel sind vorliegend der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4), die Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 27 ff.; D1/9/1-8), die Aussagen von C._____ (D1/10/1-2), die Polizeiberichte (D1/1-2; D1/5/1-7), eine Fotodokumenta-

- 14 - tion (D1/5/8), eine Videoaufnahme (D1/5/9), und ein Extraction Report eines Chat- verlaufs (D1/5/10), zu berücksichtigen. 4.3. Aussagen des Beschuldigten 4.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2019 zeigte sich der Beschuldigte teilweise geständig. So gestand er die allgemeinen, fahrzeugbe- dingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mindestens netto 80 km/h überschritten zu haben. Zudem gab er an, dass er denke, dass er zu 99% selbst gefahren sei. Er bestritt jedoch, dass zwischen ihm und C._____ ein Rennen stattgefunden habe (D1/9/2, F/A 9-10; F/A 64). 4.3.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 und der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2023 bestritt der Be- schuldigte dann, zum fraglichen Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein. Es handle sich um sein Fahrzeug. Er habe aber gefilmt. Es sei ein Kollege aus Mazedonien gefahren. Dieser sei ab und zu in der Schweiz gewesen. Vor 1 ½ Jahren sei dieser in Mazedonien verstorben (D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/8, F/A 8). 4.3.3. In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 wiederholte der Beschul- digte, dass er nur der Beifahrer gewesen sei (Prot. S. 28). Sein Kollege «D._____» sei gefahren. Den Nachnamen wisse er nicht mehr (Prot. S. 35). 4.4. Aussagen von C._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab C._____ an, dass der Audi RS6 dem Beschuldigten gehöre und er deshalb annehme, dass dieser zum fragli- chen Zeitpunkt damit gefahren sei (D1/10/1, F/A 23). Im Übrigen gestand C._____ den Vorfall vollständig ein (D1/10/1, F/A 59), wie auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Januar 2023 (D1/10/2, F/A 4 ff.). 4.5. Videoaufnahme und Fotodokumentation Durch die Kantonspolizei Zürich wurden ein Video (VID-20161120- WA0008.mp4) des Rennens in Bassersdorf auf dem Mobiltelefon von E._____,

- 15 - geb. tt. November 1989, sichergestellt. Das Video wurde dem Beschuldigten von seinem Bruder F._____ geschickt (D1/5/6, S. 6; D1/5/9). Darauf ist ersichtlich, wie der BMW M6 links neben dem Audi RS6 auf dem mittleren von drei Fahrstreifen fährt. Nach dem Betätigen der Warnhupe durch einen der beiden Lenker be- schleunigen diese nebeneinander auf gleiche Höhe, ihre Fahrstreifen beinhaltend, bis auf eine Geschwindigkeit von mehr als 230 km/h (Tachoanzeige RS6). Erst als der BMW M6 sich vom Audi RS absetzt, reduziert der Lenker des Audi RS6 das Tempo und lässt die Lichthupe mehrmals aufleuchten. Daraufhin bremst der BMW ebenfalls ab. Die Perspektive deutet darauf hin, dass vom Beifahrersitz des Audi RS6 gefilmt wurde (D1/5/9). 4.6. Extraction Report des Chatverlaufs Am 20. November 2016 um 10:00:26 wurde das Video (VID-20161120- WA0008.mp4) des Rennens vom Mobiltelefon des Beschuldigten per Whats-App an die Teilnehmer der Whats-App Gruppe «G._____-City-Bad-Boys» geschickt. Der Beschuldigte kommentierte das Video mit «Jungs» «Han m6 verbrennt» (D1/5/1, S. 3; D1/5/10). 4.7. Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernah- men vom 19. Mai 2021 und vom 24. Januar 2023 sowie in der Hauptverhandlung vom 26. März 2025, zum fraglichen Zeitpunkts der Fahrer seines RS6 gewesen zu sein (D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/8, F/A 8; Prot. S. 28, 35). Anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 8. Januar 2019 gab der Beschuldigte jedoch an, selbst der Fahrer gewesen zu sein. Auf die Frage, was er zum fraglichen Video des Rennen sagen könne antwortete er: «Ich habe mir vorher schon Gedanken ge- macht. Ich kann mich mehr erinnern. Es war so, es war kalt und ich wollte den BMW ärgern. Er hat immer die Räder durchdrehen lassen, weil er kein 4x4 hatte. Aber ein Rennen war es nicht. Ich kann mich erinnern, dass ich Gas gegeben habe, Dummheit.» (D1/9/2, F/A 8). Auf die Frage, wer den im Video sichtbaren Audi RS fuhr, antwortete der Beschuldigte: «Ich denke, ich bin gefahren. Aber es ist zulange her.» (D1/9/2, F/A 9). Auf die Frage, wer ausser ihm noch gefahren

- 16 - sein könnte, antwortete der Beschuldigte: «Vater ist ab und zu gefahren. Aber zu 99% bin ich gefahren. Meine Frau fährt auch noch, aber ich denke eher nicht, dass sie da gefahren ist.» (D1/9/2, F/A 10). Erneut auf den Vorfall angesprochen und was er dazu sage, erklärte der Beschuldigte: «Was soll ich sagen. Ich habe in diesem Moment auf den Tacho geschaut und gesehen, dass es viel zu schnell ist und habe aufgehört.» (D1/9/2, F/A 11). Auf die Frage, weshalb er die Lichthupe verwendet habe, antwortet der Beschuldigte: «Wahrscheinlich weil ich bemerkt habe, es ist zu schnell.» (D1/9/2, F/A 12). Auf die Frage, ob im Audi noch weitere Personen waren als nur der Lenker, antwortete der Beschuldige: «Das kann ich nicht mehr sagen. Irgendeiner hat sicher gefilmt, aber ich weiss nicht mehr, wer das war.» Weiter gab er an, dass der Filmer auf dem Beifahrersitz gewesen sei (D1/9/2, F/A 16-17). Anhand diese Aussagen des Beschuldigten ist davon auszu- gehen, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des Audi R6 war. Ei- nerseits sind die Aussagen detailliert und der Beschuldigte kann verschiedene der Handlungen des Lenkers nachvollziehbar und einleuchtend erklären, z.B. weshalb er die Lichthupe verwendet habe. Die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Es erscheint als eine Schutzbehauptung, dass ein Kollege, dessen vollen Namen der Beschuldigte nicht nennen kann, gefahren sei (Prot. S. 35). Kommt hinzu, dass das Video der Fahrt dem Beschuldigten von seinem Bruder zugeschickt wurde, was darauf hin- deutet, dass sein Bruder die Fahrt filmte, was wiederum bedeutet, dass der Be- schuldigte die Fahrt nicht selbst als Beifahrer filmte. Schliesslich stellte der Be- schuldigte das Video des Rennens in Bassersdorf von seinem Mobiltelefon per Whats-App in die Whats-App Gruppe «G._____-City-Bad-Boys». Der Beschul- digte kommentierte das Video mit «Jungs» «Han m6 verbrennt», was durch den Ich-Bezug stark auf ihn als Fahrer hindeutet (D1/5/10). Vor diesem Hintergrund können die Aussagen des Beschuldigten nicht als schlüssig bezeichnet werden und vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeit- punkt nicht der Fahrer des RS6 gewesen sein soll, ist als Schutzbehauptungen zu würdigen.

- 17 - Soweit der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit bestreiten will, ist diese anhand des Berichts der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Ta- chokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4) als erstellt zu betrachten. 4.8. Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.1) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige zum fragli- chen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 war.

5. Sachverhaltserstellung: Raserfahrt Gachnang (Anklageziffer 1.2; Dossier 3; Aktion Kompass Fall 2) 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 17. Juli 2017, ca. 0109 Uhr, auf dem Gemeindegebiet Gachnang auf der Autobahn A7 Richtung Zürich seinen Audi RS6 wissentlich und willentlich gemäss Tacho von einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h bis auf rund 255 km/h (Tacho 270 km/h abzüglich 5 % Toleranz) beschleunigt und dadurch die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 120 km/h um rund 135 km/h überschritten. Durch die hohe Geschwindigkeit habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf ge- nommen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen müssten und es bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwer- verletzen und Toten kommen könne. Dabei habe der Beschuldigte die Fahrt wissentlich und willentlich mit dem Mobilte- lefon in der Hand als Trophäe gefilmt. Durch diese Fahrweise habe der Beschul- digte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen, da an- dere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen müssten und es insbesondere durch die Ablenkung durch das Bedienen des Mobiltelefons bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen und in

- 18 - der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzen und Toten kommen könne (act. 66). 5.1.2. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einver- nahmen vom 19. Mai 2021 und vom 24. Januar 2023 sowie in der Hauptverhand- lung vom 26. März 2025 den Anklagevorwurf grösstenteils. Er bestritt jedoch, zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 gewesen zu sein (Prot. S. 29, 35; D1/9/8, F/A 11 ff.; D1/9/5, F/A 77, F/A 81 ff.). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte während der besagten Fahrt selbst am Steuer sass. 5.2. Beweislage Als Beweismittel sind der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4) die Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 27 ff.; D1/9/1-8), die Polizeiberichte (D3/1-2), eine Fo- todokumentation (D3/3), eine Videoaufnahme (D3/4) und der Extraction Report ei- nes Chatverlaufs (D3/5), zu berücksichtigen. 5.3. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

20. April 2021 sowie anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. April 2021 von sei- nem Aussageverweigerungsrecht gebrauch (D1/9/3, F/A 10; D1/9/4, F/A 6). 5.3.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 und der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2023 bestritt der Be- schuldigte, zum fraglichen Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein. Es sei ein Kollege aus Mazedonien gefahren, welcher aber bereits vor 1 ½ Jahren in Mazedonien verstorben sei. Dieser habe die Fahrt mit dem Telefon des Be- schuldigten gefilmt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sein Kollege zu schnell fahre (D1/9/5, F/A 77, F/A 81 ff.; D1/9/8, F/A 11 ff.). 5.3.3. In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 wiederholte der Beschul- digte seine Position. Er ergänzte, dass sein Kollege «D._____» aus Mazedonien

- 19 - die Fahrt mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefilmt habe. Er habe das Mo- biltelefon des Beschuldigten verwendet, weil er, D._____, ein altes Mobiltelefon gehabt hätte und in der Schweiz immer den Flugmodus angehabt hätte. Deshalb habe er, D._____, auch keine Karten verwenden können. Sodann anerkannte der Beschuldigte die mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 255 km/h (Prot. S 29). Den Nachnamen von D._____ wisse er nicht mehr (Prot. S. 35). 5.4. Videoaufnahme und Fotodokumentation Durch die Kantonspolizei Zürich wurden ein Video (IMG_6115.MOV) der Raserfahrt in Gachnang auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt (D3/1, S. 3; D3/4). Darauf ist im Wesentlichen ersichtlich, wie der Tacho des Fahr- zeugs des Beschuldigten in kurzer Zeit bis zu 270 km/h hochfährt (D3/3, Foto 3). 5.4.1. Chatverlauf Am 17. Juli 2017 um 01:11:28 wurde das Video der Raserfahrt in Gach- nang vom Mobiltelefon des Beschuldigten per Whats-App an «Sti 2011 H._____» (H._____, geb. tt.07.1976) und am 19. Juli 2017 an «I._____ RS6» geschickt. Das Video an «I._____ RS6» kommentierte der Beschuldigte u.a. mit «Lueg mine nach de rsststätte frauefeld richtig ZH» (D3/1, S 2-3; D3/5). 5.5. Beweiswürdigung 5.5.1. Der Beschuldigte gab an, dass er bei der Raserfahrt Gachnang nicht selbst gefahren sei, sondern sein bereits verstorbener Kollege aus Mazedonien. Dabei habe der Kollege mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefilmt, weil die- ser nur über ein altes Mobiltelefon verfügt habe, welches er zudem immer im Flugmodus gehabt habe, wenn er, der Kollege, die Schweiz besucht habe. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2025 sagte der Be- schuldigte aus, dass er seinem Kollegen sein Mobiltelefon für die Aufzeichnung der Fahrt überlassen habe (D1/9/5, F/A 82). In der Hauptverhandlung vom

26. März 2025 antworte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb der Kollege und nicht er selbst gefilmt habe damit, dass er eigentlich gar nicht darauf vorbereitet gewesen sei, dass sein Kollege eine solche Beschleunigungsfahrt mache. Der

- 20 - Kollege habe eigentlich nur das Auto testen wollen (Prot. S. 29). Einerseits ist zu bemerken, dass auch ein altes Mobiltelefon im Flugmodus Videoaufnahmen ma- chen kann. Dem Kollegen wäre es somit ohne Probleme möglich gewesen, die Fahrt mit dem eigenen Mobiltelefon aufzunehmen – zumal ausschliesslich der Ta- cho gefilmt wurde, was keine hochauflösende Kamera notwendig macht. Anderer- seits wäre es dem Beschuldigten als Mitfahrer leichter gewesen, die Fahrt zu fil- men oder aufzuzeichnen, wie er dies bei anderen Fahrten gemäss Anklage auch machte (vgl. Anklageziffern 1.14, 1.15, 1.22). Schliesslich erscheint es als nicht lebensnah, dass der Kollege, welcher das Auto lenkte, mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten (!), die Fahrt selbst gefilmt haben soll, wobei der Beschuldigte durch die Beschleunigungsfahrt überrascht worden sei (Prot. S. 28). Würden die Aussagen des Beschuldigten zutreffen, hätte der Kollege entweder das Mobiltele- fon des neben ihm sitzenden Beschuldigten auf sich gehabt oder der auf dem Bei- fahrersitz sitzende Beschuldigte hätte das Mobiltelefon dem Lenker, seinem Kolle- gen, gereicht, damit dieser die Fahrt filmen kann, was beides ziemlich lebensfern erscheint. Sodann deuten die Aussagen des Beschuldigten darauf hin, dass sein Kollege «D._____» in der Vergangenheit mehrfach in der Schweiz zu besuch war. «Er hat in der Schweiz immer den Flugmodus aktiviert, weil er keine Karte hat in der Schweiz.» Diesem Kollegen hätte er sodann seinen Audi RS für eine Testfahrt überlassen, was von einem gewissen Vertrauensverhältnis zeugen würde. Und doch war es dem Beschuldigten nicht möglich, den Nachnamen des Kollegen zu nennen, zumal dieser bereits verstorben war. Vor diesem Hintergrund können die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen. Dass der Beschuldigte zum fragli- chen Zeitpunkt nicht der Fahrer des RS6 gewesen sein soll, ist als Schutzbehaup- tungen zu würdigen. 5.5.2. Soweit die Verteidigung die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwin- digkeit bestreiten will, ist diese anhand des Berichts der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4) als erstellt zu betrachten. 5.6. Fazit

- 21 - Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.2) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige zum fragli- chen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 war.

6. Sachverhaltserstellung: Drohung Uster (Anklageziffer 1.20; Dossier 2) 6.1. Anklagevorwurf 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 21. April 2018, ca. 1253 Uhr in Uster den PW Mitsubishi gelenkt und beim Einfahren in den Kreisel Flora-/Zentralstrasse dem bereits im Kreisel fahrenden PW Citroen ge- lenkt durch J._____, den Vortritt genommen. Aufgebracht habe der Beschuldigte in der Folge J._____ bis zur Bankstrasse verfolgt. Als J._____ angehalten habe, sei der Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestie- gen, habe sich wutentbrannt zum Fahrzeug von J._____ begeben, die Beifahrer- tür aufgerissen, J._____ angeschrien, ihn an der Nase gepackt, ihm die Sonnen- brille weggenommen, welche dieser getragen habe und die Fäuste geballt. Dies habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich getan, um J._____ an der Wei- terfahrt zu hindern, ihn zur Rede zu stellen und ihm eine Lektion zu erteilen. Durch die Drohgebärden habe sich J._____ eingeschüchtert gefühlt. Weil die Bei- fahrertüre offen gestanden habe und der Beschuldigte ihm die Sonnenbrille weg- genommen habe, habe J._____ seine Fahrt nicht fortsetzten können (act. 66). 6.1.2. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2018 (D1/9/1, F/A 3 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

19. Mai 2021 (D1/9/5, F/A 87 ff.) sowie in der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 (Prot. S. 30-31) den Anklagevorwurf grösstenteils an. Er bestritt in der Hauptverhandlung jedoch, dass er gegenüber J._____ die Fäuste geballt habe (Prot. S. 31). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte gegenüber J._____ mit den Fäusten ballte. 6.2. Beweislage

- 22 - Als Beweismittel sind vorliegend die Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 27 ff.; D1/9/1-8), die Aussagen des Geschädigten J._____ (D1/17), der Polizei- bericht (D2/1) und eine Videoaufzeichnung (D2/2), zu berücksichtigen. 6.3. Aussagen des Beschuldigten 6.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2018 gab der Be- schuldigte zusammengefasst an, er sei mit seinem Bruder im Kreisel gefahren, als ein weisser Lieferwagen plötzlich angefangen habe zu beschleunigen. Es habe genügend Platz gehabt. Er sei zuerst im Kreisel gewesen. Daraufhin habe der Fahrer des weissen Lieferwagens, J._____, durchs Fenster angefangen aus- zurufen, ihn als Hurensohn bezeichnet und ihm den Mittelfinger gezeigt. Der Be- schuldigte sei ihm dann nachgefahren. Als J._____ anhalten musste seien der Beschuldigte und sein Bruder ausgestiegen. Der Beschuldigte sei zum Fahrzeug von J._____ gegangen und habe ihn gefragt, ob er ein Problem hätte und ob er das mit dem Hurensohn wiederholen könnte. Der Beschuldige habe dann die Fahrertür von J._____ geöffnet, damit J._____ nicht «abhauen» könne. Er und J._____ seien beide laut geworden. J._____ sei geschockt gewesen. Der Be- schuldigte habe ihm dann die Sonnenbrille abgenommen und diese auf den Bei- fahrersitz gelegt. Der Beschuldigte habe J._____ mit den Fingern die Nase ein- geklemmt und ihm gesagt, dass dies so nicht gehe. Er habe J._____ aber nicht geschlagen. Auch angespuckt habe er ihn nicht, zumindest nicht absichtlich. Er habe ihn lediglich an der Nase gepackt. Es könne sein, dass er die Fäuste geballt habe, sicher aber nicht auf Kopfhöhe. Er habe gemerkt, dass J._____ Angst be- kommen hätte und sich sodann gedacht, dass nun gut sei (D1/9/1, F/A 3 ff.). 6.3.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 gab der Beschuldigte an, J._____ nicht geschlagen zu haben. Weiter bestätigte der Beschuldigte, J._____ an der Nase gepackt zu haben. Die Brille habe er ihm aber nicht weggeschlagen, sondern weggenommen. Er habe die Tür aufgemacht und sei gegenüber J._____ laut geworden und habe dabei die Fäuste geballt. Er habe mit J._____ reden wollen. Er habe nicht gewollt, das J._____ wegfahre (D1/9/5, F/A 87 ff.).

- 23 - 6.3.3. In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 wiederholte der Beschul- digte, dass er J._____ im Kreisel die Vorfahrt genommen habe. Da dieser aus dem Auto geschrien habe und ihm den Mittelfinger gezeigt habe, sei der Beschul- digte ihm nachgefahren. Seine Absicht sei es nicht gewesen, J._____ zu verletz- ten oder ähnliches. Das mit den Fäusten stimme aber nicht und die Brille habe er ihm auch nicht weggeschlagen (Prot. S. 30-31). 6.4. Aussagen des Geschädigten J._____ Der Geschädigte J._____ wurde durch die Polizei in Abwesenheit des Be- schuldigten und seiner amtlichen Verteidigung einvernommen (act. D1/17). Seine Aussagen können daher nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. 6.5. Videoaufzeichnung – Dashcam Der Vorfall wurde mit der im Lieferwagen von J._____ eingebauten Dash- cam aufgezeichnet. Dem Polizeibericht vom 3. Juli 2018 (D2/1) liegen zwei Vide- osequenzen mit Ton bei. Auf der ersten Sequenz ist ersichtlich, wie der Beschul- digte, dem Geschädigten den Vortritt im Kreisverkehr nicht gewährt. In der zwei- ten Sequenz hört man, wie der Beschuldigte dem Geschädigten die Brille vom Gesicht schlägt (Sekunde 28). Darauf hört man, wie der Beschuldigte zwei Mal spuckt (Sekunde 36). Weder die Tätlichkeit noch die Drohung sind ersichtlich, wo- bei im Video hörbar ist, wie enerviert der Beschuldigte war. Eine Beleidigung des Geschädigten in Richtung des Beschuldigten ist hingegen nicht zu hören (D2/2). 6.6. Beweiswürdigung 6.6.1. Im Hinblick auf das Fäusteballen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2018 angab, dass es sein könne, dass er die Fäuste geballt habe, sicher aber nicht auf Kopfhöhe (D1/9/1, F/A 26). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 aner- kannte der Beschuldigte sodann, dass er gegenüber dem Geschädigten die Fäuste geballt habe (D1/9/5, F/A 92). In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 bestritt der Beschuldigte das Fäuste ballen dann (Prot. S. 31). Dass der Be- schuldigte die Fäuste nicht geballt habe, ist als Schutzbehauptung zu würdigen.

- 24 - Der Beschuldigte hatte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Beisein der amtlichen Verteidigung angegeben, die Fäuste gegenüber dem Geschädigten geballt zu haben, was er kaum getan hätte, würde es nicht zutreffen. 6.6.2. Die Videoaufzeichnung – Dashcamaufnahme kann gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung vorliegend nicht als Beweismittel verwertet werden, da sie nicht der Aufklärung einer schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dient (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 4). 6.7. Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.20) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige gegenüber dem Geschädigten die Fäuste ballte.

7. Sachverhaltserstellung: Überlassen Fahrzeug Islikon (Anklageziffer 1.23; Dossier 14) 7.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, er habe am 3. September 2021, ca. 1930 Uhr, in Islikon den Lieferwagen VW T5 mit Sachentransportanhänger Lorries, an K._____, welcher im Einverständnis und mit Wissen des Beschuldigten das Fahrzeug samt Anhänger nach Tägerwilen lenkte, überlassen. K._____ habe zu diesem Zeitpunkt nicht über den notwendi- gen Führerausweis der Kategorie BE verfügt. Indem der Beschuldigte sich lediglich einen internationalen Führerausweis in eng- lischer Sprache zeigen lassen habe, welchen er mangels Englischsprachkennt- nisse nicht habe lesen können und sich nicht den dazugehörigen Führerausweis von Mazedonien zeigen lassen habe, habe er zumindest billigend in Kauf genom- men, das Fahrzeug einer Person zu überlassen, welche nicht über den notwendi- gen Führerausweis verfüge. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

3. September 2021 (D1/9/6, F/A 2 ff.) sowie in der Hauptverhandlung vom

26. März 2025 (Prot. S. 32) den Anklagevorwurf grösstenteils an. Die Verteidi-

- 25 - gung brachte in der Hauptverhandlung vor, dass der Beschuldigte aufgrund der Angaben und Informationen, welche K._____ ihm zur Verfügung stellte, davon ausgehen durfte, dass dieser über einen notwendigen Ausweis verfügte und ihm deshalb das Fahrzeug überlassen konnte. Der Beschuldigte habe alles getan, um zu klären, ob K._____ berechtigt gewesen sei oder nicht, das Fahrzeug zu führen. Das Überlassen des Fahrzeugs könne ihm deshalb nicht zum strafrechtlichen Vorwurf gemacht werden (act. 106, S. 11). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte alles getan hat, um zu klären, ob K._____ berechtigt gewesen war, das Fahrzeug zu führen. 7.2. Beweislage Als Beweismittel sind vorliegend die Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 32; D1/9/6, F/A 2 ff.), die Polizeiberichte (D14/1-2), eine Kopie eines amtlichen mazedonischen Dokumentes (D14/3) und eine Kopie des internationalen Fahrausweises von K._____ (D14/4), zu berücksichtigen. 7.3. Aussagen des Beschuldigten 7.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2021 gab der Beschuldigte zusammengefasst an, er habe sich vergewissert, dass K._____ die nötige Prüfung habe, bevor er ihm die Fahrzeugkombination bestehend aus Lie- ferwagen VW T5 und Sachentransportanhänger Lorries überlassen habe. K._____ habe ihm den internationalen Führerausweis und einen Zettel gezeigt. Auf dem Führerausweis stehe, dass er auch Anhänger ziehen dürfe. Auf der Rückseite habe der Beschuldigte auch die Kategorien gesehen. Er könne nicht so gut Englisch. Er habe es aber so verstanden, dass K._____ die Fahrzeugkombi- nation lenken dürfe. Auf dem Zettel der Polizei in Mazedonien seien ebenfalls die Kategorien B und E gestanden. K._____ habe ihm gesagt, dass dieser Zettel be- scheinige, dass er fahren dürfe. Was auf dem Zettel genau stehe habe der Be- schuldigte aber nicht verstanden, weil er Albanisch spreche und nicht Mazedo- nisch. Der Beschuldigte gab weiter an, er hätte das sicher nicht riskiert, wenn er gewusst hätte, dass K._____ nicht fahren dürfe. Dies, da ihm selber gerade der

- 26 - Führerausweis entzogen worden sei und er die Strafen in der Schweiz kenne (D1/9/6, F/A 2 ff.). 7.3.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 gab der Beschul- digte an, dass K._____ in Nordmazedonien eine LKW-Firma hätte und dort Last- wagen mit Anhänger fahre. K._____ habe ihm den Ausweis gezeigt und gesagt, er hätte die Prüfung. Der Ausweis, den K._____ dem Beschuldigten gezeigt habe, sei ein internationaler Ausweis gewesen. Er, der Beschuldigte, habe gedacht, dass dieser für sich alleine gelte (Prot. S. 32). 7.4. Amtliches mazedonisches Dokument Auf dem amtlichen mazedonischen Dokument in kyrillischer Schrift ist eine Buchstabenkombination B-C-E erkennbar. Eine Übersetzung des Dokumen- tes liegt keine in den Akten (D14/3). 7.5. Internationalen Fahrausweises von K._____ Der internationale Führerausweis von K._____ führt bei den Kategorien, welche K._____ fahren darf, die Kategorie B auf. Auf der Rückseite des Auswei- ses befindet sich sodann eine informative Legende/Tabelle zu den verschiedenen Kategorien (D14/4). 7.6. Beweiswürdigung Auf dem amtlichen mazedonischen Dokument in kyrillischer Schrift ist zwar eine Buchstabenkombination B-C-E erkennbar. Es liegt jedoch keine Über- setzung vor und der Beschuldigte gab selbst an, nicht verstanden zu haben, was auf dem Dokument stand. Kommt hinzu, dass auf dem internationalen Führeraus- weis von K._____, welchen der Beschuldigte ebenfalls einsah, lediglich eine Kate- gorie aufgeführt war. Dabei handelte es sich um die Kategorie B. Die Kategorie BE, welche für das Führen des fraglichen Personenwagens mit Sachentransport- anhänger notwendig gewesen wäre, ist nicht auf dem Führerausweis aufgeführt. Diese Information ist sodann auch für eine Person mit begrenzten Englischkennt- nissen, welche aber weiss, wie ein Führerausweis aussieht, erkennbar. Insofern

- 27 - die Angabe des Beschuldigten, er habe gedacht, dass der internationale Führer- schein für sich alleine gelte (Prot. S. 32), ins Leere geht: Die notwendige Katego- rie ist auf dem internationalen Führerschein auch für den Beschuldigten erkenn- bar nicht aufgeführt. Entsprechend konnte der Beschuldigte aus den ihm vorge- legten Dokumenten nicht schliessen, dass K._____ die nötige Kategorie für das Führen des Personenwagens mit Sachentransportanhänger hatte. 7.7. Fazit 7.7.1. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.23) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige hätte wis- sen können, dass K._____ den erforderlichen Ausweis nicht hatte bzw. dies zu- mindest billigend in Kauf nahm. 7.7.2. Im Übrigen ist der Sachverhalt in allen Anklagepunkten gemäss der Ankla- geschrift (act. 66) erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung der Anklagebehörde 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten bezüg- lich der Anklagevorwürfe in rechtlicher Hinsicht wie folgt:  Anklageziffer 1.1: Rennen Bassersdorf (Dossier 1; Aktion Kompass Fall 1); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV.  Anklageziffer 1.2: Raserfahrt Gachnang (Dossier 3; Aktion Kompass Fall 2); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

- 28 -  Anklageziffer 1.3: Schnellfahrt Nr. 1 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.4: Schnellfahrt Nr. 2 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.5: Raserfahrt Nr. 3 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.6: Schnellfahrt Nr. 1 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.7: Raserfahrt Nr. 2 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4); o qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

- 29 -  Anklageziffer 1.8: Raserfahrt Nr. 3 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) o qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.9: Schnellfahrt Nr. 4 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.10: Raserfahrt Nr. 5 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.11: Raserfahrt Nr. 6 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.12: Raserfahrt Nr. 1 Wangen b. Dübendorf (Dossier 6; Aktion Kompass Fall 5); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV,

- 30 - o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.13: Schnellfahrt Wangen b. Dübendorf (Dossier 6; Aktion Kom- pass Fall 5); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.14: Gehilfenschaft Rennen Nr. 1 Wiesendangen (Dossier 11; Aktion Kompass Fall 9); o Gehilfenschaft zu qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 25 StGB.  Anklageziffer 1.15: Gehilfenschaft Rennen Nr. 2 Wiesendangen (Dossier 11; Aktion Kompass Fall 9); o Gehilfenschaft zu qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 25 StGB.  Anklageziffer 1.16: Raserfahrt Nr. 1 Volketswil (Dossier 7; Aktion Kompass Fall 6); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.17: Raserfahrt Nr. 2 Volketswil (Dossier 7; Aktion Kompass Fall 6); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV,

- 31 - o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.18: Schnellfahrt Nr. 1 Uster (Dossier 8; Aktion Kompass Fall 7); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.19: Schnellfahrt Nr. 2 Uster (Dossier 8; Aktion Kompass Fall 7); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lt. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.20: Drohung Uster (Dossier 2); o Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.  Anklageziffer 1.21: Gehilfenschaft Raserfahrt Wangen b. Dübendorf (Dossier 10; Aktion Kompass Fall 8); o Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.22: Gehilfenschaft Raserfahrt Uster (Dossier 12; Aktion Kom- pass Fall 13); o Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB.  Anklageziffer 1.23: Überlassen Fahrzeug Islikon (Dossier 14); o Fahrens ohne Berichtigung im Sinne von Art. 95. Abs. 1 lit. e SVG.

- 32 - 1.2. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft erweist sich bis auf Anklageziffer 1.20 als zutreffend. Daran vermögen – mit Aus- nahme zu den Ausführungen zu Anklageziffer 1.20 – auch die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 nichts zu än- dern, worauf nachfolgend näher einzugehen ist.

2. Vorbringen der Verteidigung zur rechtlichen Würdigung 2.1. Ersttäterprivilegierung (Art. 90 Abs. 3ter SVG) 2.1.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 vor, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG vorliegend er- füllt seien und die Bestimmung deshalb zwingend anzuwenden sei. Diese Bestim- mung sei am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten, also noch vor Erhebung der An- klage. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB sowie der Recht- sprechung sei das neuere, mildere Recht zwingend anzuwenden (act. 106, S. 13- 14). 2.1.2. Mit dem Erlass von Art. 90 Abs. 3ter SVG beabsichtigte der Gesetzgeber die Schaffung eines eigenständigen strafrechtlichen Rahmens für Ersttäterinnen und -täter. Die Gerichte sollten einen grösseren Ermessensspielraum erhalten und in diesen Fällen nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Absatz 3 gebunden sein. Damit die Bestimmung zur Anwendung gelangen darf, ist nicht notwendig, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen. Es handelt sich bei der betreffenden Regelung um eine Kann-Bestimmung. Des Weiteren hat Art. 90 Abs. 3ter SVG lediglich zur Folge, dass die Mindeststrafandrohung ent- fällt, was nicht heisst, dass die Strafe bei einer unbescholtenen Täterschaft auch in jedem Fall unterhalb der Mindeststrafe ausfällt. Ein einwandfreier Vorstrafenbe- richt führt nicht zwingend zu einer tieferen Strafe (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2024 vom 14. März 2025, E. 5.4 m.w.H.). Die Bestimmung ist zwar erst seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft, findet jedoch vorliegend als milderes Recht An- wendung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 33 - 2.1.3. Im vorliegenden Fall umfasst die Anklage 23 Anklagepunkte, davon ein Rennen und neun Raserfahrten (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17) im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, also be- sonders krasse Missachtungen der Verkehrsregeln, bei welchen die Höchstge- schwindigkeit jeweils um mindestens 80km/h überschritten wurde und die tatsäch- liche Fahrtgeschwindigkeit über 200 km/h betrug. Die Verteidigung führt den ma- kellosen Strafregisterauszug des Beschuldigten an, welcher zeigen soll, dass die Voraussetzung von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt sind und deshalb die Bestimmung zwingend anzuwenden sei. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Wie bereits erwähnt, führt ein einwandfreier Vorstrafenbericht jedoch nicht zwingend zu einer tieferen Strafe. Weiter handelt es sich vorliegend um zehn Fahrten, bei welchen der Beschuldigte jeweils eine Geschwindigkeit von 200 km/h überschritt. Der Be- schuldigte schien in regelmässigen Abständen elementare Verkehrsregeln, insbe- sondere die Höchstgeschwindigkeiten, besonders krass zu missachten und somit mindestens eventualvorsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern einzugehen. Zur Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG be- darf es beim Beschuldigten zwar keiner besonders günstigen Umstände. Es war aber nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 90 Abs 3 und 4 SVG bei Ersttätern ganz grund- sätzlich wegfällt, vor allem nicht in derart schwerwiegenden Fällen wie den vorlie- genden, bei welchen die geltende Höchstgeschwindigkeit mehrfach in ganz kras- ser Weise missachtet wurde und dies aus nichtigem Anlass. Daher kann der Be- schuldigte nicht von der Ersttäterprivilegierung profitieren und Art. 90 Abs. 3ter SVG ist nicht anzuwenden. 2.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Filmen (Art. 90 Abs. 2 SVG) 2.2.1. Die Verteidigung bringt sodann vor, dass das Erstellen der Videos der Fahrten des Beschuldigten keine grobe Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstelle, sondern unter Art. 90 Abs. 1 SVG zu subsumieren sei (act. 106, S. 15-16). Als Begründung führt die Verteidigung das Urteil des Bun- desgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 an. In diesem Entscheid richtete der Lenker seine Aufmerksamkeit während drei Sekunden auf sein Mobiltelefon

- 34 - und bediente es mit dem Daumen, indem er die Applikation Google Maps auf- grund einer Routenänderung neu programmierte. Dadurch liess er gemäss Bun- desgericht die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr vermissen und machte sich der einfachen Verkehrsregelverletzunq nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig. Ein Fahrzeug- lenker, der innerorts als ortsunkundige Person unterwegs sei – insbesondere in der Nähe von Bushaltestellen, Fussgängerstreifen und angrenzenden Hausvor- plätzen nahe des Zentrums – habe damit zu rechnen, bremsen zu müssen. 2.2.2. Den qualifizierten, als Vergehen ausgestalteten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 erfüllt, «wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2 ist nach Auffassung des Bundesgerichts ge- geben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Ver- schulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (BGE 106 IV 385; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 41 m.w.H.). Das Bundesgericht sagt zum Kriterium der gravierenden Missachtung einer Verkehrsregel etwa, eine grobe Verkehrsregelverletzung liege vor, wenn eine Verkehrsregelverletzung den Rah- men des Üblichen (d.h. üblicher Verkehrsregelverletzungen) überschreite (BGE 118 IV 188; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 43 m.w.H.). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt zudem nur dann zur Anwendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Das Bundesgericht versteht die ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr: «Eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.» (BGE 122 IV 173; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 44-45 m.w.H.). Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit

- 35 - muss allerdings zumindest grob sein (BGE 106 IV 48; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 93 m.w.H.). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkre- ten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der ver- letzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 94 m.w.H.). Vorliegend filmte der Beschuldigte seinen Raser- und Schnellfahrten jeweils mit dem eigenen Mobiltelefon (Anklageziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.16, 1.17, 1.18 und 1.19). Dabei war er jeweils massiv zu schnell unterwegs:  Anklageziffer 1.2 (Raserfahrt): 255 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.3 (Schnellfahrt): 174 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.4 (Schnellfahrt): 199 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.5 (Raserfahrt): 202 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.6 (Schnellfahrt): 156 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.7 (Raserfahrt): 206 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.8 (Raserfahrt): 202 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.9 (Schnellfahrt): 194 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.10 (Raserfahrt): 210 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h

- 36 -  Anklageziffer 1.11 (Raserfahrt): 208 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.12 (Raserfahrt): 205 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.13 (Schnellfahrt): 196 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.16 (Raserfahrt): 201 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.17 (Raserfahrt): 201 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.18 (Schnellfahrt): 189 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.19 (Schnellfahrt): 179 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h 2.2.3. Das Filmen dieser massiv zu schnellen Raser- und Schnellfahrten kann nicht als im Rahmen des Üblichen bezeichnet werden und muss entsprechend als grobe Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschung des Fahrzeugs) und Art. 3 Abs. 1 VRV (Bedienung des Fahrzeugs) eingestuft werden. Beim Filmen von solchen Fahrten führt das Filmen dazu, dass die ohnehin bereits durch die massiven Geschwindigkeitsüberschreitung alleine bestehende ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer weiter erhöht wird. Bei den vorlie- genden Geschwindigkeiten ist vom Lenker eine maximale Aufmerksamkeit not- wendig, um das durch die Fahrt mit stark überhöhter Geschwindigkeit einherge- hende Risiko wenigstens nicht weiter eskalieren zu lassen. Filmt der Lenker gleichzeitig noch seine Fahrt mit einem Mobiltelefon, ist es ihm noch viel weniger möglich, auf Unvorhergesehenes zu reagieren. Damit nimmt der Fahrer, vorlie- gend der Beschuldigte, mit dem Filmen der Fahrten eine erhöhte abstrakte Gefahr zumindest in Kauf. Der von der amtlichen Verteidigung genannte Entscheid des

- 37 - Bundesgerichts ist nicht einschlägig, fuhr jener Beschuldigte doch mit einer Ge- schwindigkeit von 45 km/h, während er während drei Sekunden das Mobiltelefon bediente (Urteil des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024, E. 4.4.). Der Beschuldigte filmte seine Fahrten während länger als drei Sekunden und war dabei mit massiv überhöhten Geschwindigkeiten unterwegs, teilweise sogar über 200 km/h. Damit erfüllt der Beschuldigte in den genannten Anklagepunkten mit dem Filmen der Fahrten den Tatbestand der grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.3. Vorfall mit J._____ (Anklageziffer 1.20) 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte den Vorfall in der Anklageschrift in recht- licher Hinsicht als Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (act. 66, Anklage- ziffer 1.20, S. 40). 2.3.2. Die Verteidigung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung vom

26. März 2025 vor, dass der Vorfall mit dem Geschädigten J._____ den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfülle, jedoch nicht den der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB. Zur Begründung führt die Vertei- digung aus, dass die Abgrenzung zwischen Nötigung und Drohung sich insbeson- dere aus der Art und Weise, wie das Übel dem Betroffenen angekündigt und in Aussicht gestellt wird, ergebe. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB müsse eine deutliche Intensität aufweisen. Hierbei könne die Androhung eines künftigen Übels durch Worte oder durch Verhalten erfolgen, das objektiv geeignet sei, eine Person in Schrecken und Angst zu versetzen. Zudem verlange der sub- jektive Tatbestand mindestens Eventualvorsatz. Die Aussagen des Beschuldigten (insbesondere «isch guet?», «chum use», «und sust wennd es problem hesch haltisch ah det vorne») könnten als Äusserungen betrachtet werden, die ein künf- tiges Übel in Aussicht stellen würden. Das relevante Übel werde zunächst allein durch die Aussagen angekündigt, ohne jedoch explizit den Geschädigten zur Handlung (im Sinne einer Nötigung) zu zwingen. Diese Aussagen seien vielmehr geeignet, die Gegenpartei in Schrecken zu versetzen, was den Tatbestand der Drohung erfülle. Die Nötigung hänge vom tatsächlichen Zwang zu einer Handlung

- 38 - ab («etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden»), während die Drohung ledig- lich das objektive Gefühl von Schrecken oder Angst erzeuge (act. 106, S. 17-18). 2.3.3. Wie dargelegt, wertet die amtliche Verteidigung das Verhalten des Be- schuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Dem ist beizupflich- ten. Zwar hinderte der Beschuldigte J._____ durch sein Verhalten letztlich an der Weiterfahrt, doch war das Verhalten des Beschuldigten nicht darauf gerichtet, J._____ vor Ort zu halten. Es ging dem Beschuldigten darum, J._____ eine Lek- tion zu erteilen. Es kann dem Beschuldigten denn auch nicht wiederlegt werden, dass er J._____ weiterfahren liess, nachdem er (der Beschuldigte) realisiert hatte, dass J._____ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden war. Unter die- sen Umständen hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Fazit der rechtlichen Würdigung Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend  der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.1),  der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffern 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17),  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (An- klageziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.16, 1.17, 1.18, 1.19 und 1.21),  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffern 1.3, 1.4, 1.6, 1.9, 1.13, 1.18 und 1.19),

- 39 -  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB (Ankla- geziffern 1.21 und 1.22),  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffern 1.14 und 1.15),  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.20),  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Ankla- geziffer 23), schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Methodik 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die- ses sogenannte Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe greift nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen würde (BGE 134 IV 81; BGE 137 IV 58). 1.2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Ein- satzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem

- 40 - es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berück- sichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rech- nung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1).

2. Grundlagen der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden.

3. Tatkomponente 3.1. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei al- len Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschul- densbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (WIPRÄCHTIGER/KELLER-BSK StGB/JStG, 2019, Art. 47 StGB, N 90 ff.). 3.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive

- 41 - Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte.

4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER-BSK StGB/JStG, 2019, Art. 47 StGB, N 120 ff.).

5. Natürliche Handlungseinheiten 5.1. Wer mehrere Verkehrsregeln nacheinander verletzt, ist in der Regel we- gen verschiedener Verstösse gegen Art. 90 SVG zu bestrafen, die im Verhältnis echter (Real-)Konkurrenz zueinander stehen (vgl. BGE 126 IV 184, 190). Das Zu- sammentreffen ändert an der Qualifikation der einzelnen Handlungen als Fälle von Abs. 1, 2 oder 3-4 nichts, sodass echte Konkurrenz zwischen verschiedenen Fällen von Abs. 1, 2 oder 3-4 bestehen kann (FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 168). Dabei kommt jedoch im Strassenverkehr dem Gedanken der natür- lichen Handlungseinheit besonderes Gewicht zu: Es wäre nicht sinnvoll, einen Fahrer, der eine Strecke von sechs Kilometer mit übersetzter Geschwindigkeit zu- rücklegt, nur wegen eines Verstosses gegen Art. 90 SVG i.V.m. Art. 32 SVG zu bestrafen, dagegen denjenigen, der zwei Kilometer mit übersetzter Geschwindig- keit fährt, hernach zwei Kilometer mit angemessener Geschwindigkeit zurücklegt, und dann wieder zwei Kilometer mit übersetzter Geschwindigkeit fährt, wegen zweier Verstösse gegen Art. 90 SVG i.V.m. Art. 32 SVG zu bestrafen und die Strafe nach Massgabe von Art. 49 StGB zu schärfen, hätte doch der zweitge- nannte Fahrer über eine geringere Wegstrecke verkehrsgefährdend gehandelt. In solchen Fällen bietet sich die Zusammenfassung zu einer natürlichen Handlungs- einheit an, soweit die Handlungen von einem einheitlichen Vorsatz erfasst sind und räumlich und zeitlich eng beieinander liegen (was bei einer Autofahrt oft der Fall sein dürfte; Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2007 vom 29. März 2008, E. 4.2; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 169 m.W.H.).

- 42 - 5.2. Vorliegend fanden die Fahrten und Videoaufnahmen derselben gemäss Anklageziffern 1.3-1.5 auf dem Gemeindegebiet von Dübendorf am 3. September 2017 zwischen ca. 04:44 Uhr und ca. 04:48 Uhr statt. Die Handlungen liegen räumlich und zeitlich eng beieinander. Es ist von einem einheitlichen Vorsatz auf dem fraglichen Autobahnabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit krass zu missachten und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf zu nehmen bzw. durch das Filmen der Fahrt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf zu nehmen, auszugehen. Dasselbe gilt für die Fahrten und Videoaufnahmen gemäss Anklageziffern 1.7-1.11 auf dem Gemeindegebiet von Seuzach am 16. September 2017 zwischen ca. 23:22 Uhr und ca. 23:26 Uhr, für die Fahrten und Videoaufnahmen derselben gemäss Ankla- geziffern 1.12-1.13 auf dem Gemeindegebiet von Wangen bei Dübendorf am

29. Oktober 2017 zwischen ca. 00:53 Uhr und ca. 00:55 Uhr, für die Gehilfen- schaft zu den Fahrten und Videoaufnahmen gemäss Anklageziffern 1.14-1.15 auf dem Gemeindegebiet von Wiesendangen am 7. Januar zwischen ca. 03:45 Uhr und 03:46 Uhr, für die Fahrten und Videoaufnahmen derselben gemäss Anklage- ziffern 1.16-1.17 auf dem Gemeindegebiet von Volketswil am 17. Januar 2018 zwischen ca. 00:12 Uhr und ca. 00:13 Uhr, sowie für die Fahrten und Videoauf- nahmen derselben gemäss Anklageziffern 1.18-1.19 auf dem Gemeindegebiet von Uster am 21. Januar 2018 zwischen ca. 00:55 Uhr und 00:55 Uhr. 5.3. Folglich sind die Handlungen der Anklageziffern 1.3-1.5, 1.7-1.11, 1.12- 1.13, 1.14-1.15, 1.16-1.17 sowie 1.18-1.19 für die Strafzumessung zu natürlichen Handlungseinheiten zusammenzufassen und die Strafe entsprechend nicht für jede einzelne dieser Handlungen nach Massgabe von Art. 49 StGB zu schärfen.

6. Anklageziffer 1.1: Rennen Bassersdorf 6.1. Vorbemerkung Was den Strafrahmen betrifft, hat sich das Gericht an der schwersten Straftat zu orientieren. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Um- ständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300, 304; BGE

- 43 - 93 IV 7, 10 f.). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beur- teilen, ist jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (ACKERMANN-BSK StGB, Art. 49 N 116.). 6.2. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffer 1.1 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Rennen) schuldig gemacht. Diese Straftat sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit mitunter das schwerste Delikt dar. 6.3. Tatkomponente 6.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen des Rennens auf der Autobahn mit einer Geschwindig- keit von bis zu mindestens 217 km/h unterwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern in Kauf. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsde- likt, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschul- digten ist festzuhalten, dass das Rennen eher kurz war und in der Nacht stattfand, wobei das Verkehrsaufkommen zumindest auf der Videosequenz als eher gering eingestuft werden kann. Auch ist dem Vorbringen der Verteidigung grundsätzlich zuzustimmen, dass Passanten keinen Zutritt zur Autobahn haben. Auch Wildtiere sind auf der Autobahn in der Regeln weniger anzutreffen. Dennoch bedeutet dies nicht, dass sich nie Passanten – zum Beispiel aufgrund einer Autopanne – oder Wildtiere auf die Autobahn verirren. Die Verteidigung führt sodann aus, dass ein Kontrollverlust des Fahrzeugs des Beschuldigten einen Selbstunfall oder einen Unfall mit dem anderen am Rennen beteiligten Fahrzeug zur Möglichkeit hätte. Die Verteidigung scheint damit argumentieren zu wollen, dass ein Kontrollverlust des Fahrzeugs nicht allzu schlimm gewesen wäre. Bei solch hohen Geschwindig- keiten wäre es aber ziemlich sicher zu schweren Verletzungen des Beschuldigten,

- 44 - des filmenden Beifahrers sowie der Insassen weiterer beteiligter Fahrzeuge ge- kommen, wenn nicht zum Tode. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere aufgrund des Vorhergesagten im mittleren Bereich. 6.3.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, schneller als der andere Lenker zu sein. Zudem liess er sich bei der Tat auch noch filmen, er wollte sich eine Trophäe erstellen. Sodann pralhte er in einem Whats-App Gruppenchat mit der Tat (D1/5/1, S. 3; D1/5/10). Daraus kann die Gleichgültigkeit des Beschuldigten für elementare Ver- kehrsregeln und seine Mitverkehrsteilnehmenden geschlossen werden. Die sub- jektive Tatschwere befindet sich aufgrund des Vorhergesagten gerade noch im mittleren Bereich, an der Grenze zum oberen Bereich. 6.3.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden und einer hypothetischen Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen.

7. Anklageziffern 1.2: Raserfahrt Gachnang 7.1. Strafrahmen und Strafart 7.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffer 1.2 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt) sowie der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht. 7.1.2. Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Filmen) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusam- menhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von

- 45 - Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) erscheint auch hier die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe angebracht. 7.2. Tatkomponente 7.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrt auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 255 km/h (gemäss Tacho 270 km/h) unterwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Zudem filmte der Beschuldigte die Fahrt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern in Kauf. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Aus- mass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht ledig- lich, dass die Fahrt um ca. 01:09 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in wel- chem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere an der Grenze zum oberen Bereich. 7.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und ein Video der Fahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 7.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 4 Monate auf 20 Monate zu erhöhen.

8. Anklageziffern 1.3-1.5: Raser- und Schnellfahrten Dübendorf 8.1. Strafrahmen und Strafart 8.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.3-1.5 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2

- 46 - SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt), der mehrfachen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrten) sowie der mehr- fachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig ge- macht. 8.1.2. Die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) er- scheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht. 8.2. Tatkomponente 8.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrt (Anklageziffer 1.5) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 202 km/h (gemäss Tacho 214 km/h) un- terwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Im Rahmen der Schnellfahrten (Anklageziffern 1.3-1.4) war der Beschuldigte mit Geschwindig- keiten von bis zu mindestens 174 km/h (gemäss Tacho 183 km/h) und 199 km/h (gemäss Tacho 211 km/h) unterwegs. Zudem filmte er seine Fahrten jeweils. Bei der Raserfahrt, den beiden Schnellfahrten und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwi- schen ca. 04:44 Uhr und ca. 04:48 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt er- scheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

- 47 - 8.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 8.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 23 Monate zu erhöhen.

9. Anklageziffer 1.6: Schnellfahrt Nr. 1 Seuzach 9.1. Strafrahmen und Strafart 9.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.6 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrt) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht. 9.1.2. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrt und Filmen der Fahrt) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Anklagepunkte schuldig gemacht, davon ein Rennen und neun Ra- serfahrten (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17) im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, also besonders krasse Miss- achtungen der Verkehrsregeln, bei welchen die Höchstgeschwindigkeit um min- destens 80km/h überschritten wurde und die tatsächliche Fahrtgeschwindigkeit über 200 km/h betrug. Eine Geldstrafe erscheint deshalb nicht mehr angemessen, um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden. 9.2. Tatkomponente

- 48 - 9.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Schnellfahrt (Anklageziffer 1.6) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 156 km/h (gemäss Tacho 165 km/h) un- terwegs war und seine Fahrt filmte. Dadurch nahm der Beschuldigte die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf. Es handelt sich um abstrakte Gefähr- dungsdelikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrt um ca. 23:07 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 9.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und ein Video der Fahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 9.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 1 Monat auf 24 Monate zu erhöhen.

10. Anklageziffern 1.7-1.11: Raserfahrten und Schnellfahrt Seuzach 10.1. Strafrahmen und Strafart 10.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.7-1.11 der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrten), der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrt) sowie der mehrfachen gro-

- 49 - ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht. 10.1.2. Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Wie bereits erwähnt ist Art. 90 Abs. 3ter SVG (Ersttäterprivilegierung) nicht anzuwenden. Die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahr- ten) erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht. 10.2. Tatkomponente 10.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrten (Anklageziffer 1.7-1.8, 1.10-1.11) auf der Auto- bahn mit Geschwindigkeiten von bis zu mindestens 206 km/h (gemäss Tacho 218 km/h), 202 km/h (gemäss Tacho 214 km/h), 210 km/h (gemäss Tacho 223 km/h) und 208 km/h (gemäss Tacho 221 km/h) unterwegs war, wobei es sich um krasse Missachtungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Im Rahmen der Schnellfahrt (Ankla- geziffern 1.9) war der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindes- tens 194 km/h (gemäss Tacho 206 km/h) unterwegs. Zudem filmte er seine Fahr- ten jeweils. Bei den Raserfahrten, der Schnellfahrt und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Ausmass des Er- folgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwischen ca. 23:22 Uhr und ca. 23:26 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Ins- gesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 10.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu

- 50 - testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 10.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 27 Monate zu erhöhen.

11. Anklageziffern 1.12-1.13: Raserfahrt und Schnellfahrt Wangen b. Düben- dorf 11.1. Strafrahmen und Strafart 11.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.12-1.13 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt), der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrt) sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht. 11.1.2. Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) er- scheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht.

- 51 - 11.2. Tatkomponente 11.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrt (Anklageziffer 1.12) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 205 km/h (gemäss Tacho 217 km/h) un- terwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Im Rahmen der Schnellfahrt (Anklageziffern 1.13) war der Beschuldigte mit einer Geschwin- digkeit von bis zu mindestens 196 km/h (gemäss Tacho 208 km/h) unterwegs. Zu- dem filmte er seine Fahrten jeweils. Bei der Raserfahrt, der Schnellfahrt und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwischen ca. 00:53 Uhr und ca. 00:55 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 11.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 11.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monate auf 29 Monate zu erhöhen.

12. Anklageziffern 1.14-1.15: Gehilfenschaft Rennen Wiesendangen 12.1. Strafrahmen und Strafart 12.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.14-1.15 der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in

- 52 - Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. 12.1.2. Die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei gemäss Art. 25 StGB die Gehilfenschaft milder bestraft wird als die Haupttat. 12.2. Tatkomponente 12.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte als Mitfahrer zwei Rennen auf der Autobahn filmte, wobei die Geschwindig- keiten der beiden beteiligten Fahrzeuge bis zu mindestens 220 km/h betrugen, was teilweise einer krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entspricht. Durch sein Filmen animierte der Beschuldigte mindestens einen der Fahrer zu den Rennen und nahm somit auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf bzw. billigte dies. Dass die Fahrer die Fahrten jeweils routiniert durchführten, wie von der Verteidigung vorgebracht, än- dert nichts an dieser Tatsache. Grundsätzlich schafft ein routinierter Raser die- selbe Gefährdung wie ein weniger routinierter Raser; die Gesetze der Physik gel- ten für beide gleichermassen. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Rennen zwischen ca. 03:45 Uhr und ca. 03:46 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Ins- gesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 12.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, Videos der Rennen als Trophäe zu er- stellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 12.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 2 Monate auf 31 Monate zu erhöhen.

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13. Anklageziffern 1.16-1.17: Raserfahrten Volketswil 13.1. Strafrahmen und Strafart 13.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.16-1.17 der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrten) sowie der mehrfa- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig ge- macht. 13.1.2. Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachli- chen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht. 13.2. Tatkomponente 13.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrten (Anklageziffer 1.16-1.17) auf der Autobahn mit Geschwindigkeiten von bis zu mindestens 201 km/h (gemäss Tacho 213 km/h), und 201 km/h (gemäss Tacho 213 km/h) unterwegs war, wobei es sich um krasse Missachtungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Da- durch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Zudem filmte er seine Fahrten jeweils. Bei den Raser- fahrten und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungs- delikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Be- schuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwischen ca. 00:12 Uhr und ca. 00:13 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkom-

- 54 - men in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 13.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 34 Monate zu erhöhen.

14. Anklageziffern 1.18-1.19: Schnellfahrten Uster 14.1. Strafrahmen und Strafart 14.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.18-1.19 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrten) sowie der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht. 14.1.2. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Anklagepunkte schuldig gemacht, davon ein Rennen und neun Raserfahrten (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17) im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, also besonders krasse Missachtungen der Verkehrsregeln, bei welchen die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 80km/h überschritten wurde und die tatsächliche Fahrtgeschwindig-

- 55 - keit über 200 km/h betrug. Eine Geldstrafe erscheint deshalb nicht mehr ange- messen, um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden. 14.2. Tatkomponente 14.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Schnellfahrten (Anklageziffer 1.18-1.19) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 189 km/h (gemäss Tacho 200 km/h) und 179 km/h (gemäss Tacho 190 km/h) unterwegs war und seine Fahrten filmte. Dadurch nahm der Beschuldigte die ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer in Kauf. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, wes- halb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten um ca. 00:55 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Ins- gesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 14.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und ein Video der Fahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 14.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monat auf 36 Monate zu erhöhen.

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15. Anklageziffer 1.20: Drohung Uster 15.1. Strafrahmen und Strafart 15.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffer 1.20 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 15.1.2. Die Drohung sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Ankla- gepunkte schuldig gemacht, wobei ein Grossteil der Anklagepunkte qualifiziert grobe und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln betrifft. Im Zusammenhang mit der Drohung, nahm der Beschuldigte einem anderen Verkehrsteilnehmer zuerst den Vortritt, fuhr ihm dann nach und bedrohte ihn. Diese Handlungen zeigen dass Aggressionspotential des Beschuldigten. Es geht primär darum, was die Drohung beim Geschädigten auslöst (vgl. BGE 99 IV 215; Delon/Rüdy-BSK StGB/JStGB, 2019, Art. 180 StGB, N 14). So sagte de Geschädigte aus, dass er Angst um sich und seine Familie gehabt hätte und seit dem Vorfall nicht mehr gut schlafe (D1/17, F/A 14). Eine Geldstrafe erscheint nicht mehr angemessen, um dem Ver- schulden des Beschuldigten gerecht zu werden. 15.2. Tatkomponente 15.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte sich beim fraglichen Vorfall insgesamt rücksichtslos verhielt. Zuerst nahm er dem Geschädigten die Vorfahrt im Kreisel, fuhr ihm danach nach und bedrohte ihn sodann (u.a. mittels Einklemmen der Nase mit den Fingern, Anschreien und Fäusteballen), sodass dieser in Schrecken und Angst versetzt wurde. Der Be- schuldigte gab ihm zu verstehen, dass er ihn kenne, was den Geschädigten Angst um seine Familie haben liess. 15.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten darum ging, dem Geschädigten zu zeigen, mit wem er es hier zu

- 57 - tuen hat und diesem eine Lektion zu erteilen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 15.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monat auf 38 Monate zu erhöhen.

16. Anklageziffern 1.21: Gehilfenschaft Raserfahrt Wangen b. Dübendorf 16.1. Strafrahmen und Strafart 16.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.21 der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB (Filmen der Ra- serfahrt) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen als Fahrer) schuldig gemacht. 16.1.2. Die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei gemäss Art. 25 StGB die Gehilfenschaft milder bestraft wird als die Haupttat. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Filmen der Raserfahrt als Fahrer) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 25 StGB (Gehilfenschaft zur Raserfahrt) erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht. 16.2. Tatkomponente 16.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte als Fahrer die Raserfahrt eines anderen Fahrzeugs filmte, wobei die Ge- schwindigkeit des anderen Fahrzeugs bis zu mindestens 196 km/h betrug, was

- 58 - bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einer krassen Missach- tung entspricht. Durch sein Filmen animierte der Beschuldigte den Fahrer der Ra- serfahrt und nahm somit auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf bzw. billigte dies. Da er selbst ebenfalls Fahrer war, nahm er dadurch die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf. Dass die Fahrer die Fahrten angeblich jeweils routiniert durchführten, wie von der Ver- teidigung vorgebracht, ändert wie vorstehend ausgeführt nichts an dieser Tatsa- che. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Raserfahrt ca. um 03:58 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkom- men in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 16.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, ein Video der Raserfahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 16.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 1 Monate auf 39 Monate zu erhöhen.

17. Anklageziffern 1.22: Gehilfenschaft Raserfahrt Uster 17.1. Strafrahmen und Strafart 17.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.22 der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB (Filmen der Ra- serfahrt) schuldig gemacht. 17.1.2. Die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren

- 59 - Freiheitsstrafe vor, wobei gemäss Art. 25 StGB die Gehilfenschaft milder bestraft wird als die Haupttat. 17.2. Tatkomponente 17.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte als Mitfahrer Zeitmessungen der Raserfahrt auf der Autobahn durchführte, wobei die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bis zu mindestens 213 km/h (gemäss Tacho 225 km/h) betrug, was einer krassen Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit entspricht. Durch die Zeitmessungen animierte der Beschuldigte den Fahrer der Raserfahrt und nahm somit auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf bzw. billigte dies. Dass die Fahrer die Fahrten angeblich jeweils routiniert durchführten, wie von der Verteidigung vorgebracht, ändert wie erwähnt nichts an dieser Tatsache. Zugunsten des Be- schuldigten spricht lediglich, dass die Raserfahrt ca. um 23:19 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher ge- ring ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 17.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, Zeitmessungen der Raserfahrt zu erstel- len. Die Zeitmessungen dienten wohl dazu, die Leistung des Fahrzeugs zu prü- fen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit im mittleren Bereich. 17.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 2 Monate auf 41 Monate zu erhöhen.

18. Anklageziffern 1.23: Überlassen Fahrzeug Islikon 18.1. Strafrahmen und Strafart 18.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.23 des pflichtwidrigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen

- 60 - Führer ohne erforderlichen Ausweis bzw. des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gemacht. 18.1.2. Das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Anklagepunkten im Zusam- menhang mit dem Strassenverkehr schuldig gemacht. Das pflichtwidrigen Über- lassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zeigt exemplarisch die Fahrlässigkeit mit welcher der Beschuldigte im Strassenverkehr agiert. Eine Geldstrafe erscheint deshalb nicht mehr angemessen, um dem Ver- schulden des Beschuldigten gerecht zu werden. 18.2. Tatkomponente 18.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die pflichtgemässe Aufmerksamkeit vermissen liess, jedoch kein direkter Vorsatz vorlag. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im unteren Bereich. 18.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zum damaligen Zeitpunkt dass Fahrzeug aufgrund des Entzuges des eignen Führerausweises nicht selber fahren konnte. Er war also darauf angewie- sen, dass jemand anderes das Fahrzeug mit dem Transporter für ihn fuhr. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit im unteren Bereich. 18.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen und die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 1 Monat auf 42 Monate zu erhöhen.

19. Täterkomponente Im Hinblick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte keine Vorstrafen hat (act. 98), was neutral zu bewerten ist. Der Beschuldigte ist bald 45 Jahre alt, verheiratet und hat zwei 10-jährige Kinder (Zwillinge). Er ar- beitet einerseits als angestellter als Automechaniker und führt nebenbei mit sei-

- 61 - nem Bruder eine Garage. In seiner Anstellung verdient der Beschuldigten monat- lich Fr. 4'700.– netto, mit seiner Nebentätigkeit zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– monatlich. Sein Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau reiche knapp, um die Auslagen der Familie zu decken. Er habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. 25-27). Der Beschuldigte war im Laufe der Untersuchung und im Rahmen der Hauptver- handlung teilweise geständig, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Be- weislast erdrückend war. Dennoch erscheint eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 40 Monate angemessen, hat die Teilgeständigkeit des Beschul- digten doch die Untersuchung erleichtert.

20. Verfahrensdauer 20.1.1. Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Der Strafmilderungsgrund ist gegeben, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind; es steht dem Richter frei, unter Berücksichtigung der Natur und Schwere des fraglichen Delikts diese Frist zu verkürzen (BGE 140 IV 145, E. 3.1). Schliesslich kann auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, das sich aus Art. 5 Abs. 1 StPO ergibt, eine Strafmilderung nahelegen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensver- zögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfah- rensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373, E. 1.4.1). 20.1.2. Vorliegend reicht die erste Untersuchungshandlung gegen den Beschul- digten bis ins Jahr 2018 zurück (D1/9/1). Die Anklageschrift vom 26. März 2024 ging am 9. April 2024 beim Bezirksgericht Bülach ein (act. 66). Am 14. November 2024 wurden die Parteien auf den 26. März 2025 zur Hauptverhandlung vorgela- den. Das Untersuchungsverfahren inkl. erstinstanzliche Verfahren bis zur Eröff- nung des Urteils dauerte insgesamt fast sieben Jahre. Diese Zeitspanne erweist

- 62 - sich trotz umfangreicher Akten und eine aufwändige Untersuchung als zu lange. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 12 Monate auf 28 Monate.

21. Fazit Beim Beschuldigten ist insgesamt eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszufällen. V. Vollzug und Haftanrechnung

1. Teilbedingter Strafvollzug 1.1. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden der beschuldigten Person genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf die Hälfte der Strafe den unbedingt vollziehbaren Teil nicht übersteigen und der aufgeschobene sowie der vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzun- gen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (BGE 134 IV 1, E. 5.3 m.w.H.). 1.2. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurtei- len ist, sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB nicht gegeben. Der teilbedingte Vollzug ist möglich, sofern dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Grundsätzlich ist eine positive Legalprognose zu vermuten; der Strafaufschub ist deshalb die Re- gel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1). 1.3. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 98). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus diesem Verfahren die notwendigen Lehren gezogen

- 63 - hat. Er hat gemäss Akten in den Jahren seit den vorliegend zu beurteilenden Vor- fällen nicht wieder delinquiert, auch mussten keine administrativen Massnahmen im Strassenverkehr ausgesprochen werden. Folglich ist beim Beschuldigten grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose auszugehen und eine teilbe- dingte Freiheitsstrafe anzuordnen. 1.4. Der zu vollziehende Teil einer teilbedingten Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausgefällten Strafe von 28 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwi- schen sechs und 14 Monaten zu vollziehen. Unter Berücksichtigung der Tatvor- würfe, des nicht schweren Verschuldens und der dargelegten objektiven und sub- jektiven Tatkomponenten ist der unbedingte Teil der Strafe auf die Mindestzeit von sechs Monaten festzusetzen. 1.5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beträgt die Probezeit für aufgeschobene Strafen zwei bis fünf Jahre. Das Vorleben des Beschuldigten und die positive Le- galprognose rechtfertigen die Festlegung der Probezeit auf zwei Jahre. 1.6. Das Beschuldigte ist daher zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen.

2. Haftanrechnung Der Beschuldigte sass im Zusammenhang mit der Untersuchung 31 Tage in Haft (D1/37/2, D1/37/4 und D1/37/12). Die Haft ist an den unbedingt zu vollzie- henden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Einziehung und Beschlagnahmungen

1. Gemäss Art. 263 Abs.1 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, vorläufig beschlagnahmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Der endgültige Entscheid über die Einzie-

- 64 - hung, Rückgabe sowie Kostendeckung wird von derjenigen Strafbehörde getrof- fen, welche das Verfahren abschliesst (Art. 267 Abs. 3 StPO; BOMMER/GOLD- SCHMID-BSK StPO, 2023, Art. 267 StPO, N 7).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB).

3. Die folgenden beschlagnahmten resp. sichergestellten Gegenstände Datensicherung (Asservat-Nr. A013’645'006)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’414'323)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’414'345)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’267'015)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’267'004)  Datensicherung (Asservat-Nr. A013’645'028)  Datensicherung (Asservat-Nr. A013’645'040)  Datensicherung (Asservat-Nr. A015’390'826)  Datensicherung (Asservat-Nr. A015’390'848)  Datenträger (Asservat-Nr. A012’266'998)  Datenträger (Asservat-Nr. A013’645'017)  Datenträger (Asservat-Nr. A013’645'039)  sind in Anwendung von Art. 69 StGB definitiv einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

4. Antragsgemäss ist die beim Beschuldigten sichergestellte und mit Verfügun- gen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Januar 2019 und der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. März 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 138'905.85 (Asservat-Nr. A012’203'053, Asservat-Nr. A012’203'075, Asservat- Nr. A012’203'064, Asservat-Nr. A012’203'086, Asservat-Nr. A012’203'097, Asser-

- 65 - vat-Nr. A014’931’294 und Asservat-Nr. A014’931’329) einzuziehen. Die Barschaft verfällt soweit nötig dem Staat zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie angesichts des Umfangs er- weist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Die weiteren Gebühren und Auslagen können unter anderem dem Kostenblatt entnommen werden (act. 66). 1.2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidi- gung nichts zu ändern (act. 108, S. 27 f.).

2. Amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von insgesamt Fr. 19'780.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (act. 110). Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Entschädigung ist nicht zu bean- standen, weshalb eine entsprechende Entschädigung auszurichten ist. Dasselbe gilt für die im Betrag von insgesamt Fr. 1'586.75 bereits entschädigte ehemalige amtliche Verteidigung. Es wird erkannt:

1. Der beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2

- 66 - SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV  der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB  der Drohung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 StGB  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüg- lich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die folgenden beschlagnahmten resp. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: Datensicherung, A013’645’006  Datensicherung, A012’414’323  Datensicherung, A012’414’345  Datensicherung, A012’267’015  Datensicherung, A012’267’004 

- 67 - Datensicherung, A013’645’028  Datensicherung, A013’645’040  Datensicherung, A015’390’826  Datensicherung, A015’390’848  Datenträger, A012’266’998  Datenträger, A013’645’017  Datenträger, A013’645’039 

5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Januar 2019 und der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. März 2024 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 138'905.85 (Asservat-Nr. A012’203'053, Asservat-Nr. A012’203'075, Asservat-Nr. A012’203'064, Asservat-Nr. A012’203'086, Asservat-Nr. A012’203'097, Asservat-Nr. A014’931’294 und Asservat-Nr. A014’931’329) wird soweit erforderlich eingezogen und zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 14'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 775.– Tachokalibrierung Fr. 2'200.– Mobiltelefon und Datensicherung Fr. 1'000.– Auslagen Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer Fr. 1'740.– Abschlepp- und Lagerkosten Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung, bereits Fr. 1'586.75 entschädigt (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 19'780.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der

- 68 - amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

8. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung zunächst als unbegründetes Urteil an  den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (2-fach, übergeben)  die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an  den Beschuldigten (2-fach)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (2-fach) und nach Eintritt der Rechtskraft an  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail)  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich  die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 5  die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 4

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 69 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 26. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw K. Gantner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (179 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob nach durchgeführter Strafuntersuchung am 26. März 2024 (Eingang am Gericht: 9. April 2024) Anklage gegen den beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsre- geln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Gehilfen- schaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, Drohung sowie Fah- rens ohne Berechtigung (act. 66).

E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie angesichts des Umfangs er- weist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Die weiteren Gebühren und Auslagen können unter anderem dem Kostenblatt entnommen werden (act. 66).

E. 1.2 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidi- gung nichts zu ändern (act. 108, S. 27 f.).

2. Amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von insgesamt Fr. 19'780.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (act. 110). Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Entschädigung ist nicht zu bean- standen, weshalb eine entsprechende Entschädigung auszurichten ist. Dasselbe gilt für die im Betrag von insgesamt Fr. 1'586.75 bereits entschädigte ehemalige amtliche Verteidigung. Es wird erkannt:

1. Der beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2

- 66 - SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV  der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB  der Drohung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 StGB  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüg- lich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die folgenden beschlagnahmten resp. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: Datensicherung, A013’645’006  Datensicherung, A012’414’323  Datensicherung, A012’414’345  Datensicherung, A012’267’015  Datensicherung, A012’267’004 

- 67 - Datensicherung, A013’645’028  Datensicherung, A013’645’040  Datensicherung, A015’390’826  Datensicherung, A015’390’848  Datenträger, A012’266’998  Datenträger, A013’645’017  Datenträger, A013’645’039 

5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Januar 2019 und der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. März 2024 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 138'905.85 (Asservat-Nr. A012’203'053, Asservat-Nr. A012’203'075, Asservat-Nr. A012’203'064, Asservat-Nr. A012’203'086, Asservat-Nr. A012’203'097, Asservat-Nr. A014’931’294 und Asservat-Nr. A014’931’329) wird soweit erforderlich eingezogen und zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 14'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 775.– Tachokalibrierung Fr. 2'200.– Mobiltelefon und Datensicherung Fr. 1'000.– Auslagen Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer Fr. 1'740.– Abschlepp- und Lagerkosten Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung, bereits Fr. 1'586.75 entschädigt (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 19'780.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der

- 68 - amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

8. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung zunächst als unbegründetes Urteil an  den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (2-fach, übergeben)  die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an  den Beschuldigten (2-fach)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (2-fach) und nach Eintritt der Rechtskraft an  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail)  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich  die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 5  die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 4

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 69 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 26. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw K. Gantner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 1.3 Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 98). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus diesem Verfahren die notwendigen Lehren gezogen

- 63 - hat. Er hat gemäss Akten in den Jahren seit den vorliegend zu beurteilenden Vor- fällen nicht wieder delinquiert, auch mussten keine administrativen Massnahmen im Strassenverkehr ausgesprochen werden. Folglich ist beim Beschuldigten grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose auszugehen und eine teilbe- dingte Freiheitsstrafe anzuordnen.

E. 1.4 Der zu vollziehende Teil einer teilbedingten Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausgefällten Strafe von 28 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwi- schen sechs und 14 Monaten zu vollziehen. Unter Berücksichtigung der Tatvor- würfe, des nicht schweren Verschuldens und der dargelegten objektiven und sub- jektiven Tatkomponenten ist der unbedingte Teil der Strafe auf die Mindestzeit von sechs Monaten festzusetzen.

E. 1.5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beträgt die Probezeit für aufgeschobene Strafen zwei bis fünf Jahre. Das Vorleben des Beschuldigten und die positive Le- galprognose rechtfertigen die Festlegung der Probezeit auf zwei Jahre.

E. 1.6 Das Beschuldigte ist daher zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen.

2. Haftanrechnung Der Beschuldigte sass im Zusammenhang mit der Untersuchung 31 Tage in Haft (D1/37/2, D1/37/4 und D1/37/12). Die Haft ist an den unbedingt zu vollzie- henden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Einziehung und Beschlagnahmungen

1. Gemäss Art. 263 Abs.1 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, vorläufig beschlagnahmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Der endgültige Entscheid über die Einzie-

- 64 - hung, Rückgabe sowie Kostendeckung wird von derjenigen Strafbehörde getrof- fen, welche das Verfahren abschliesst (Art. 267 Abs. 3 StPO; BOMMER/GOLD- SCHMID-BSK StPO, 2023, Art. 267 StPO, N 7).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB).

3. Die folgenden beschlagnahmten resp. sichergestellten Gegenstände Datensicherung (Asservat-Nr. A013’645'006)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’414'323)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’414'345)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’267'015)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’267'004)  Datensicherung (Asservat-Nr. A013’645'028)  Datensicherung (Asservat-Nr. A013’645'040)  Datensicherung (Asservat-Nr. A015’390'826)  Datensicherung (Asservat-Nr. A015’390'848)  Datenträger (Asservat-Nr. A012’266'998)  Datenträger (Asservat-Nr. A013’645'017)  Datenträger (Asservat-Nr. A013’645'039)  sind in Anwendung von Art. 69 StGB definitiv einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

4. Antragsgemäss ist die beim Beschuldigten sichergestellte und mit Verfügun- gen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Januar 2019 und der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. März 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 138'905.85 (Asservat-Nr. A012’203'053, Asservat-Nr. A012’203'075, Asservat- Nr. A012’203'064, Asservat-Nr. A012’203'086, Asservat-Nr. A012’203'097, Asser-

- 65 - vat-Nr. A014’931’294 und Asservat-Nr. A014’931’329) einzuziehen. Die Barschaft verfällt soweit nötig dem Staat zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

E. 1.16 und 1.17),  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (An- klageziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.16, 1.17, 1.18, 1.19 und 1.21),  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffern 1.3, 1.4, 1.6, 1.9, 1.13, 1.18 und 1.19),

- 39 -  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB (Ankla- geziffern 1.21 und 1.22),  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffern 1.14 und 1.15),  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.20),  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Ankla- geziffer 23), schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Methodik

E. 2 Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu einer Trennung der Verfahren Geschäfts-Nrn. DG240016-C, DG240017- C, DH240021-C, DH240022-C, DH240023-C und DH240024-C zu äussern (act. 86). Mit Eingabe vom 4. September 2024 erklärte sich der Beschuldigte mit einer Verfahrenstrennung einverstanden (act. 91). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurden die der gemeinsamen Strafuntersuchung mit der Verfahrens-Nr. 1 entstammenden Verfahren aufgetrennt (act. 94).

E. 2.1 Ersttäterprivilegierung (Art. 90 Abs. 3ter SVG)

E. 2.1.1 Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 vor, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG vorliegend er- füllt seien und die Bestimmung deshalb zwingend anzuwenden sei. Diese Bestim- mung sei am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten, also noch vor Erhebung der An- klage. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB sowie der Recht- sprechung sei das neuere, mildere Recht zwingend anzuwenden (act. 106, S. 13- 14).

E. 2.1.2 Mit dem Erlass von Art. 90 Abs. 3ter SVG beabsichtigte der Gesetzgeber die Schaffung eines eigenständigen strafrechtlichen Rahmens für Ersttäterinnen und -täter. Die Gerichte sollten einen grösseren Ermessensspielraum erhalten und in diesen Fällen nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Absatz 3 gebunden sein. Damit die Bestimmung zur Anwendung gelangen darf, ist nicht notwendig, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen. Es handelt sich bei der betreffenden Regelung um eine Kann-Bestimmung. Des Weiteren hat Art. 90 Abs. 3ter SVG lediglich zur Folge, dass die Mindeststrafandrohung ent- fällt, was nicht heisst, dass die Strafe bei einer unbescholtenen Täterschaft auch in jedem Fall unterhalb der Mindeststrafe ausfällt. Ein einwandfreier Vorstrafenbe- richt führt nicht zwingend zu einer tieferen Strafe (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2024 vom 14. März 2025, E. 5.4 m.w.H.). Die Bestimmung ist zwar erst seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft, findet jedoch vorliegend als milderes Recht An- wendung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 33 -

E. 2.1.3 Im vorliegenden Fall umfasst die Anklage 23 Anklagepunkte, davon ein Rennen und neun Raserfahrten (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17) im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, also be- sonders krasse Missachtungen der Verkehrsregeln, bei welchen die Höchstge- schwindigkeit jeweils um mindestens 80km/h überschritten wurde und die tatsäch- liche Fahrtgeschwindigkeit über 200 km/h betrug. Die Verteidigung führt den ma- kellosen Strafregisterauszug des Beschuldigten an, welcher zeigen soll, dass die Voraussetzung von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt sind und deshalb die Bestimmung zwingend anzuwenden sei. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Wie bereits erwähnt, führt ein einwandfreier Vorstrafenbericht jedoch nicht zwingend zu einer tieferen Strafe. Weiter handelt es sich vorliegend um zehn Fahrten, bei welchen der Beschuldigte jeweils eine Geschwindigkeit von 200 km/h überschritt. Der Be- schuldigte schien in regelmässigen Abständen elementare Verkehrsregeln, insbe- sondere die Höchstgeschwindigkeiten, besonders krass zu missachten und somit mindestens eventualvorsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern einzugehen. Zur Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG be- darf es beim Beschuldigten zwar keiner besonders günstigen Umstände. Es war aber nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 90 Abs 3 und 4 SVG bei Ersttätern ganz grund- sätzlich wegfällt, vor allem nicht in derart schwerwiegenden Fällen wie den vorlie- genden, bei welchen die geltende Höchstgeschwindigkeit mehrfach in ganz kras- ser Weise missachtet wurde und dies aus nichtigem Anlass. Daher kann der Be- schuldigte nicht von der Ersttäterprivilegierung profitieren und Art. 90 Abs. 3ter SVG ist nicht anzuwenden.

E. 2.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Filmen (Art. 90 Abs. 2 SVG)

E. 2.2.1 Die Verteidigung bringt sodann vor, dass das Erstellen der Videos der Fahrten des Beschuldigten keine grobe Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstelle, sondern unter Art. 90 Abs. 1 SVG zu subsumieren sei (act. 106, S. 15-16). Als Begründung führt die Verteidigung das Urteil des Bun- desgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 an. In diesem Entscheid richtete der Lenker seine Aufmerksamkeit während drei Sekunden auf sein Mobiltelefon

- 34 - und bediente es mit dem Daumen, indem er die Applikation Google Maps auf- grund einer Routenänderung neu programmierte. Dadurch liess er gemäss Bun- desgericht die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr vermissen und machte sich der einfachen Verkehrsregelverletzunq nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig. Ein Fahrzeug- lenker, der innerorts als ortsunkundige Person unterwegs sei – insbesondere in der Nähe von Bushaltestellen, Fussgängerstreifen und angrenzenden Hausvor- plätzen nahe des Zentrums – habe damit zu rechnen, bremsen zu müssen.

E. 2.2.2 Den qualifizierten, als Vergehen ausgestalteten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 erfüllt, «wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2 ist nach Auffassung des Bundesgerichts ge- geben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Ver- schulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (BGE 106 IV 385; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 41 m.w.H.). Das Bundesgericht sagt zum Kriterium der gravierenden Missachtung einer Verkehrsregel etwa, eine grobe Verkehrsregelverletzung liege vor, wenn eine Verkehrsregelverletzung den Rah- men des Üblichen (d.h. üblicher Verkehrsregelverletzungen) überschreite (BGE 118 IV 188; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 43 m.w.H.). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt zudem nur dann zur Anwendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Das Bundesgericht versteht die ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr: «Eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.» (BGE 122 IV 173; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 44-45 m.w.H.). Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit

- 35 - muss allerdings zumindest grob sein (BGE 106 IV 48; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 93 m.w.H.). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkre- ten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der ver- letzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 94 m.w.H.). Vorliegend filmte der Beschuldigte seinen Raser- und Schnellfahrten jeweils mit dem eigenen Mobiltelefon (Anklageziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.16, 1.17, 1.18 und 1.19). Dabei war er jeweils massiv zu schnell unterwegs:  Anklageziffer 1.2 (Raserfahrt): 255 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.3 (Schnellfahrt): 174 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.4 (Schnellfahrt): 199 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.5 (Raserfahrt): 202 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.6 (Schnellfahrt): 156 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.7 (Raserfahrt): 206 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.8 (Raserfahrt): 202 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.9 (Schnellfahrt): 194 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.10 (Raserfahrt): 210 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h

- 36 -  Anklageziffer 1.11 (Raserfahrt): 208 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.12 (Raserfahrt): 205 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.13 (Schnellfahrt): 196 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.16 (Raserfahrt): 201 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.17 (Raserfahrt): 201 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.18 (Schnellfahrt): 189 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.19 (Schnellfahrt): 179 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h

E. 2.2.3 Das Filmen dieser massiv zu schnellen Raser- und Schnellfahrten kann nicht als im Rahmen des Üblichen bezeichnet werden und muss entsprechend als grobe Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschung des Fahrzeugs) und Art. 3 Abs. 1 VRV (Bedienung des Fahrzeugs) eingestuft werden. Beim Filmen von solchen Fahrten führt das Filmen dazu, dass die ohnehin bereits durch die massiven Geschwindigkeitsüberschreitung alleine bestehende ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer weiter erhöht wird. Bei den vorlie- genden Geschwindigkeiten ist vom Lenker eine maximale Aufmerksamkeit not- wendig, um das durch die Fahrt mit stark überhöhter Geschwindigkeit einherge- hende Risiko wenigstens nicht weiter eskalieren zu lassen. Filmt der Lenker gleichzeitig noch seine Fahrt mit einem Mobiltelefon, ist es ihm noch viel weniger möglich, auf Unvorhergesehenes zu reagieren. Damit nimmt der Fahrer, vorlie- gend der Beschuldigte, mit dem Filmen der Fahrten eine erhöhte abstrakte Gefahr zumindest in Kauf. Der von der amtlichen Verteidigung genannte Entscheid des

- 37 - Bundesgerichts ist nicht einschlägig, fuhr jener Beschuldigte doch mit einer Ge- schwindigkeit von 45 km/h, während er während drei Sekunden das Mobiltelefon bediente (Urteil des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024, E. 4.4.). Der Beschuldigte filmte seine Fahrten während länger als drei Sekunden und war dabei mit massiv überhöhten Geschwindigkeiten unterwegs, teilweise sogar über 200 km/h. Damit erfüllt der Beschuldigte in den genannten Anklagepunkten mit dem Filmen der Fahrten den Tatbestand der grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

E. 2.3 Vorfall mit J._____ (Anklageziffer 1.20)

E. 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft würdigte den Vorfall in der Anklageschrift in recht- licher Hinsicht als Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (act. 66, Anklage- ziffer 1.20, S. 40).

E. 2.3.2 Die Verteidigung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung vom

26. März 2025 vor, dass der Vorfall mit dem Geschädigten J._____ den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfülle, jedoch nicht den der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB. Zur Begründung führt die Vertei- digung aus, dass die Abgrenzung zwischen Nötigung und Drohung sich insbeson- dere aus der Art und Weise, wie das Übel dem Betroffenen angekündigt und in Aussicht gestellt wird, ergebe. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB müsse eine deutliche Intensität aufweisen. Hierbei könne die Androhung eines künftigen Übels durch Worte oder durch Verhalten erfolgen, das objektiv geeignet sei, eine Person in Schrecken und Angst zu versetzen. Zudem verlange der sub- jektive Tatbestand mindestens Eventualvorsatz. Die Aussagen des Beschuldigten (insbesondere «isch guet?», «chum use», «und sust wennd es problem hesch haltisch ah det vorne») könnten als Äusserungen betrachtet werden, die ein künf- tiges Übel in Aussicht stellen würden. Das relevante Übel werde zunächst allein durch die Aussagen angekündigt, ohne jedoch explizit den Geschädigten zur Handlung (im Sinne einer Nötigung) zu zwingen. Diese Aussagen seien vielmehr geeignet, die Gegenpartei in Schrecken zu versetzen, was den Tatbestand der Drohung erfülle. Die Nötigung hänge vom tatsächlichen Zwang zu einer Handlung

- 38 - ab («etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden»), während die Drohung ledig- lich das objektive Gefühl von Schrecken oder Angst erzeuge (act. 106, S. 17-18).

E. 2.3.3 Wie dargelegt, wertet die amtliche Verteidigung das Verhalten des Be- schuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Dem ist beizupflich- ten. Zwar hinderte der Beschuldigte J._____ durch sein Verhalten letztlich an der Weiterfahrt, doch war das Verhalten des Beschuldigten nicht darauf gerichtet, J._____ vor Ort zu halten. Es ging dem Beschuldigten darum, J._____ eine Lek- tion zu erteilen. Es kann dem Beschuldigten denn auch nicht wiederlegt werden, dass er J._____ weiterfahren liess, nachdem er (der Beschuldigte) realisiert hatte, dass J._____ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden war. Unter die- sen Umständen hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Fazit der rechtlichen Würdigung Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend  der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.1),  der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffern 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12,

E. 2.4 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien beziehungsweise Lügensigna- len (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdig-

- 9 - keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten unter anderem grobe Wider- sprüche, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie stereo- typ wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130149 vom 10. Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).

3. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung: Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4)

E. 3 Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 26. März 2025 vorgeladen und Frist zur Stellung von Beweisan- trägen gesetzt (act. 95). Mit Eingabe vom 26. November 2024 verzichtete der Be- schuldigte auf das Stellen von Beweisanträgen (act. 97). Anlässlich der Hauptver- handlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie in unbegründe- ter Form den anwesenden Parteien ausgehändigt (Prot. S. 58 ff.). Trotz der Tren- nung wurden die Verfahren Geschäfts-Nrn. DH240022-C, DH240023-C, DH240024-C, DG240016-C und DG240017-C am selben Termin verhandelt bzw. gemeinsam beraten. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 27. März 2025 fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 112), was dem Beschuldigten in der Folge mitgeteilt wurde (act. 113).

E. 3.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei al- len Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschul- densbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (WIPRÄCHTIGER/KELLER-BSK StGB/JStG, 2019, Art. 47 StGB, N 90 ff.).

E. 3.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive

- 41 - Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte.

4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER-BSK StGB/JStG, 2019, Art. 47 StGB, N 120 ff.).

5. Natürliche Handlungseinheiten

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, dass die Kantonspolizei Zürich lediglich mit einem geeichten Gerät die Geschwindigkeiten gemessen habe. Eine Interpretation der Ergebnisse habe sie im Bericht nicht vorgenommen. Bei einer Tachokalibrierung seien die Bedingungen zwangsläufig leicht abweichend im Ver- gleich zu den bei einer Raserfahrt herrschenden Bedingungen. Der Beschuldigte habe in der Untersuchung jedoch ausgesagt, dass er mit für den Audi RS6 zuläs- sigen Felgen und Reifen gefahren sei. Er habe nie geltend gemacht, dass er mit Winterpneus oder total abgefahrenen Reifen gefahren sei. Die meisten Fahrten hätten zudem auch nicht im Winter stattgefunden. Bei den vorhandenen Reifendi-

- 11 - mensionen und Profiltiefen hätte die leichte Veränderung des Reifenprofils und - drucks einen derart geringen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung, dass dies vernachlässigt werden dürfe. Zudem habe der Beschuldigte während der Un- tersuchung die Tachokalibrierung mit dem Ergebnis einer Abweichung von 5.5% anerkannt. Dieser Wert sei hoch. Schliesslich könne Art. 55 Abs. 2 VST nicht be- rücksichtigt werden. Diese Vorschrift sei gemäss dem Wortlaut nur für Geschwin- digkeiten im Bereich zwischen 40 und 120 km/h anzuwenden. Der Sinn von Art. 55 Abs. 2 VTS liege darin, dass bei älteren Fahrzeugen und Oldtimern der Tacho nur eine bestimmte Abweichung nach oben zur tatsächlich gefahrenen Ge- schwindigkeit haben dürfe. Alte mechanische Tachos seien etwas ungenauer. Bei neueren Fahrzeugen würden die Geschwindigkeiten jedoch nicht mehr mecha- nisch gemessen und übertragen. Die Messung erfolge mittels Sensoren und werde elektronisch übertragen und sei sehr genau. Gerade Hersteller von Hoch- leistungsfahrzeugen würden grossen Wert darauf legen, dass die Geschwindig- keitsanzeige für ihre anspruchsvollen Kunden sehr genau sei (act. 106, S. 6-7).

E. 3.4 Vorliegend ist festzustellen, dass unklar ist, weshalb die Verteidigung da- von ausgeht, dass der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 be- treffend die Kalibrierung des Tachometers des Fahrzeugs Audi RS6 des Beschul- digten von einem Reifendruck von 3 Bar oder mehr ausging. Der Bericht erwähnt bezüglich dem Reifendruck lediglich, dass dieser geprüft worden sei (D1/7/3, S. 2). Weiter ist zu bemerken, dass drei von sieben dem Beschuldigten vorgewor- fenen Schnellfahrten (Anklageziffer 1.13: Schnellfahrt Wangen b. Dübendorf, Dos- sier 6; Anklageziffer 1.18: Schnellfahrt Nr. 1 Uster, Dossier 8; Anklageziffer 1.19: Schnellfahrt Nr. 2 Uster, Dossier 8), 3 von 9 dem Beschuldigten vorgeworfenen Raserfahrten (Anklageziffer 1.12: Raserfahrt Nr. 1 Wangen b. Dübendorf, Dossier 6; Anklageziffer 1.16: Raserfahrt Nr. 1 Volketswil, Dossier 7; Anklageziffer 1.17: Raserfahrt Nr. 2 Volketswil, Dossier 7) sowie das dem Beschuldigten vorgewor- fene Rennen (Anklageziffer 1.1: Rennen Bassersdorf, Dossier 1) in einem Zeit- raum (zwischen Ende Oktober und Ende Januar) stattfanden, in welchem Fahr- zeuge üblicherweise mit Winterreifen unterwegs sind. Das heisst aber nicht auto- matisch, dass Winterreifen auch tatsächlich am Fahrzeug des Beschuldigten montiert waren. So machte der amtlich verteidigte Beschuldigte in der Untersu-

- 12 - chung nie geltend, dass er die Fahrten mit Winterreifen durchgeführt habe und deshalb der Toleranzabzug grösser sein müsse. Auch anerkannte er während der Untersuchung die Geschwindigkeiten mit einem Toleranzabzug von 5.5 % an. Ins- besondere auch für die Fahrten, an welchen er gemäss nunmehrigen Angaben Winterreifen montiert haben will (Anklageziffer 1.1, D1/9/2, F/A 64; Anklageziffer 12, D1/9/5, F/A 35; Anklageziffer 13, D1/9/5, F/A 35; Anklageziffer 16, D1/9/5, F/A 41; Anklageziffer 17, D1/9/5, F/A 41; Anklageziffer 18, D1/9/5, F/A 47; Ankla- geziffer 19, D1/9/5, F/A 47). Wie gross der effektive Unterschied in der Messung mit Winterreifen gewesen wäre, falls solche an den fraglichen Fahrten wirklich montierte gewesen sind, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Bei objektiver Be- trachtung des vorliegenden Berichtes der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 bestehen keine erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, welche zu einem Abweichen von der Expertise führen würden. Die Darlegungen erscheinen schlüssig. Folglich ist für die rechtsrelevanten Geschwindigkeiten auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 abzustellen.

E. 3.5 Am Rande sei erwähnt, dass die Berechnungsmethode gemäss Art. 55 Abs. 2 lit. b VTS gemäss Wortlaut der Bestimmung nur für Geschwindigkeiten zwischen 40 km/h und 120 km/h zur Anwendung kommt. Solche Geschwindigkei- ten wurden vorliegend nicht gefahren.

E. 4 Sachverhaltserstellung: Rennen Bassersdorf (Anklageziffer 1.1; Dossier 1; Aktion Kompass Fall 1)

E. 4.1 Anklagevorwurf

E. 4.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 20. No- vember 2016 auf dem Gemeindegebiet Bassersdorf auf der Autobahn A1 Rich- tung Zürich auf der Normalspur seinen Audi RS6 gelenkt, während auf der ersten Überholspur ein BMW M6, gelenkt durch den ebenfalls beschuldigten C._____ (separates Verfahren), gefahren sei. Nachdem einer der beiden Lenker als Start- zeichen gehupt habe, habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich den PW maximal und auf eine Geschwindigkeit von mindestens 217 km/h (gemäss Tacho 230 km/h) beschleunigt. Dadurch habe der Beschuldigte die zulässige Höchstge-

- 13 - schwindigkeit von 120 km/h um mindestens 97 km/h überschritten. Indem der Be- schuldigte beim massiven Beschleunigen nicht auf den Tacho geschaut habe, habe er zumindest in Kauf genommen, zu schnell zu fahren. Beide Lenker hätten dies getan, um spontan ohne vorgängige Absprache – je- doch mit stillschweigendem gegenseitigen Einverständnis auf Hupzeichen – mit- tels Beschleunigungsrennen die Leistungsstärke der Fahrzeuge zu testen bzw. zu vergleichen. Dem Beschuldigten sei es darum gegangen, schneller als der andere Lenker zu beschleunigen bzw. zu fahren. Es habe weder eine Bewilligung für ein Rennen vorgelegen, noch sei das Rennen auf einer separaten, abgesperrten Strecke durchgeführt worden. Durch die hohen Geschwindigkeiten und die Durchführung eines Rennens auf ei- ner öffentlichen Strasse hätten der Beschuldigte und C._____ wissentlich und wil- lentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahr- weise rechnen müssten und es bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschät- zungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzen und Toten kommen könne (act. 66).

E. 4.1.2 Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2019 sowie den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 19. Mai 2021 und vom 24. Januar 2023 den Anklagevorwurf grösstenteils. Er bestritt je- doch, zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 gewesen zu sein (D1/9/2, F/A 64; D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/8, F/A 8; Prot. S. 35). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte während der besagten Fahrt selbst am Steuer sass.

E. 4.2 Beweislage Als Beweismittel sind vorliegend der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4), die Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 27 ff.; D1/9/1-8), die Aussagen von C._____ (D1/10/1-2), die Polizeiberichte (D1/1-2; D1/5/1-7), eine Fotodokumenta-

- 14 - tion (D1/5/8), eine Videoaufnahme (D1/5/9), und ein Extraction Report eines Chat- verlaufs (D1/5/10), zu berücksichtigen.

E. 4.3 Aussagen des Beschuldigten

E. 4.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2019 zeigte sich der Beschuldigte teilweise geständig. So gestand er die allgemeinen, fahrzeugbe- dingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mindestens netto 80 km/h überschritten zu haben. Zudem gab er an, dass er denke, dass er zu 99% selbst gefahren sei. Er bestritt jedoch, dass zwischen ihm und C._____ ein Rennen stattgefunden habe (D1/9/2, F/A 9-10; F/A 64).

E. 4.3.2 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 und der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2023 bestritt der Be- schuldigte dann, zum fraglichen Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein. Es handle sich um sein Fahrzeug. Er habe aber gefilmt. Es sei ein Kollege aus Mazedonien gefahren. Dieser sei ab und zu in der Schweiz gewesen. Vor 1 ½ Jahren sei dieser in Mazedonien verstorben (D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/8, F/A 8).

E. 4.3.3 In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 wiederholte der Beschul- digte, dass er nur der Beifahrer gewesen sei (Prot. S. 28). Sein Kollege «D._____» sei gefahren. Den Nachnamen wisse er nicht mehr (Prot. S. 35).

E. 4.4 Aussagen von C._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab C._____ an, dass der Audi RS6 dem Beschuldigten gehöre und er deshalb annehme, dass dieser zum fragli- chen Zeitpunkt damit gefahren sei (D1/10/1, F/A 23). Im Übrigen gestand C._____ den Vorfall vollständig ein (D1/10/1, F/A 59), wie auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Januar 2023 (D1/10/2, F/A 4 ff.).

E. 4.5 Videoaufnahme und Fotodokumentation Durch die Kantonspolizei Zürich wurden ein Video (VID-20161120- WA0008.mp4) des Rennens in Bassersdorf auf dem Mobiltelefon von E._____,

- 15 - geb. tt. November 1989, sichergestellt. Das Video wurde dem Beschuldigten von seinem Bruder F._____ geschickt (D1/5/6, S. 6; D1/5/9). Darauf ist ersichtlich, wie der BMW M6 links neben dem Audi RS6 auf dem mittleren von drei Fahrstreifen fährt. Nach dem Betätigen der Warnhupe durch einen der beiden Lenker be- schleunigen diese nebeneinander auf gleiche Höhe, ihre Fahrstreifen beinhaltend, bis auf eine Geschwindigkeit von mehr als 230 km/h (Tachoanzeige RS6). Erst als der BMW M6 sich vom Audi RS absetzt, reduziert der Lenker des Audi RS6 das Tempo und lässt die Lichthupe mehrmals aufleuchten. Daraufhin bremst der BMW ebenfalls ab. Die Perspektive deutet darauf hin, dass vom Beifahrersitz des Audi RS6 gefilmt wurde (D1/5/9).

E. 4.6 Extraction Report des Chatverlaufs Am 20. November 2016 um 10:00:26 wurde das Video (VID-20161120- WA0008.mp4) des Rennens vom Mobiltelefon des Beschuldigten per Whats-App an die Teilnehmer der Whats-App Gruppe «G._____-City-Bad-Boys» geschickt. Der Beschuldigte kommentierte das Video mit «Jungs» «Han m6 verbrennt» (D1/5/1, S. 3; D1/5/10).

E. 4.7 Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernah- men vom 19. Mai 2021 und vom 24. Januar 2023 sowie in der Hauptverhandlung vom 26. März 2025, zum fraglichen Zeitpunkts der Fahrer seines RS6 gewesen zu sein (D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/8, F/A 8; Prot. S. 28, 35). Anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 8. Januar 2019 gab der Beschuldigte jedoch an, selbst der Fahrer gewesen zu sein. Auf die Frage, was er zum fraglichen Video des Rennen sagen könne antwortete er: «Ich habe mir vorher schon Gedanken ge- macht. Ich kann mich mehr erinnern. Es war so, es war kalt und ich wollte den BMW ärgern. Er hat immer die Räder durchdrehen lassen, weil er kein 4x4 hatte. Aber ein Rennen war es nicht. Ich kann mich erinnern, dass ich Gas gegeben habe, Dummheit.» (D1/9/2, F/A 8). Auf die Frage, wer den im Video sichtbaren Audi RS fuhr, antwortete der Beschuldigte: «Ich denke, ich bin gefahren. Aber es ist zulange her.» (D1/9/2, F/A 9). Auf die Frage, wer ausser ihm noch gefahren

- 16 - sein könnte, antwortete der Beschuldigte: «Vater ist ab und zu gefahren. Aber zu 99% bin ich gefahren. Meine Frau fährt auch noch, aber ich denke eher nicht, dass sie da gefahren ist.» (D1/9/2, F/A 10). Erneut auf den Vorfall angesprochen und was er dazu sage, erklärte der Beschuldigte: «Was soll ich sagen. Ich habe in diesem Moment auf den Tacho geschaut und gesehen, dass es viel zu schnell ist und habe aufgehört.» (D1/9/2, F/A 11). Auf die Frage, weshalb er die Lichthupe verwendet habe, antwortet der Beschuldigte: «Wahrscheinlich weil ich bemerkt habe, es ist zu schnell.» (D1/9/2, F/A 12). Auf die Frage, ob im Audi noch weitere Personen waren als nur der Lenker, antwortete der Beschuldige: «Das kann ich nicht mehr sagen. Irgendeiner hat sicher gefilmt, aber ich weiss nicht mehr, wer das war.» Weiter gab er an, dass der Filmer auf dem Beifahrersitz gewesen sei (D1/9/2, F/A 16-17). Anhand diese Aussagen des Beschuldigten ist davon auszu- gehen, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des Audi R6 war. Ei- nerseits sind die Aussagen detailliert und der Beschuldigte kann verschiedene der Handlungen des Lenkers nachvollziehbar und einleuchtend erklären, z.B. weshalb er die Lichthupe verwendet habe. Die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Es erscheint als eine Schutzbehauptung, dass ein Kollege, dessen vollen Namen der Beschuldigte nicht nennen kann, gefahren sei (Prot. S. 35). Kommt hinzu, dass das Video der Fahrt dem Beschuldigten von seinem Bruder zugeschickt wurde, was darauf hin- deutet, dass sein Bruder die Fahrt filmte, was wiederum bedeutet, dass der Be- schuldigte die Fahrt nicht selbst als Beifahrer filmte. Schliesslich stellte der Be- schuldigte das Video des Rennens in Bassersdorf von seinem Mobiltelefon per Whats-App in die Whats-App Gruppe «G._____-City-Bad-Boys». Der Beschul- digte kommentierte das Video mit «Jungs» «Han m6 verbrennt», was durch den Ich-Bezug stark auf ihn als Fahrer hindeutet (D1/5/10). Vor diesem Hintergrund können die Aussagen des Beschuldigten nicht als schlüssig bezeichnet werden und vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeit- punkt nicht der Fahrer des RS6 gewesen sein soll, ist als Schutzbehauptungen zu würdigen.

- 17 - Soweit der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit bestreiten will, ist diese anhand des Berichts der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Ta- chokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4) als erstellt zu betrachten.

E. 4.8 Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.1) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige zum fragli- chen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 war.

E. 5 Sachverhaltserstellung: Raserfahrt Gachnang (Anklageziffer 1.2; Dossier 3; Aktion Kompass Fall 2)

E. 5.1 Wer mehrere Verkehrsregeln nacheinander verletzt, ist in der Regel we- gen verschiedener Verstösse gegen Art. 90 SVG zu bestrafen, die im Verhältnis echter (Real-)Konkurrenz zueinander stehen (vgl. BGE 126 IV 184, 190). Das Zu- sammentreffen ändert an der Qualifikation der einzelnen Handlungen als Fälle von Abs. 1, 2 oder 3-4 nichts, sodass echte Konkurrenz zwischen verschiedenen Fällen von Abs. 1, 2 oder 3-4 bestehen kann (FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 168). Dabei kommt jedoch im Strassenverkehr dem Gedanken der natür- lichen Handlungseinheit besonderes Gewicht zu: Es wäre nicht sinnvoll, einen Fahrer, der eine Strecke von sechs Kilometer mit übersetzter Geschwindigkeit zu- rücklegt, nur wegen eines Verstosses gegen Art. 90 SVG i.V.m. Art. 32 SVG zu bestrafen, dagegen denjenigen, der zwei Kilometer mit übersetzter Geschwindig- keit fährt, hernach zwei Kilometer mit angemessener Geschwindigkeit zurücklegt, und dann wieder zwei Kilometer mit übersetzter Geschwindigkeit fährt, wegen zweier Verstösse gegen Art. 90 SVG i.V.m. Art. 32 SVG zu bestrafen und die Strafe nach Massgabe von Art. 49 StGB zu schärfen, hätte doch der zweitge- nannte Fahrer über eine geringere Wegstrecke verkehrsgefährdend gehandelt. In solchen Fällen bietet sich die Zusammenfassung zu einer natürlichen Handlungs- einheit an, soweit die Handlungen von einem einheitlichen Vorsatz erfasst sind und räumlich und zeitlich eng beieinander liegen (was bei einer Autofahrt oft der Fall sein dürfte; Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2007 vom 29. März 2008, E. 4.2; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 169 m.W.H.).

- 42 -

E. 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 17. Juli 2017, ca. 0109 Uhr, auf dem Gemeindegebiet Gachnang auf der Autobahn A7 Richtung Zürich seinen Audi RS6 wissentlich und willentlich gemäss Tacho von einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h bis auf rund 255 km/h (Tacho 270 km/h abzüglich 5 % Toleranz) beschleunigt und dadurch die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 120 km/h um rund 135 km/h überschritten. Durch die hohe Geschwindigkeit habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf ge- nommen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen müssten und es bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwer- verletzen und Toten kommen könne. Dabei habe der Beschuldigte die Fahrt wissentlich und willentlich mit dem Mobilte- lefon in der Hand als Trophäe gefilmt. Durch diese Fahrweise habe der Beschul- digte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen, da an- dere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen müssten und es insbesondere durch die Ablenkung durch das Bedienen des Mobiltelefons bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen und in

- 18 - der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzen und Toten kommen könne (act. 66).

E. 5.1.2 Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einver- nahmen vom 19. Mai 2021 und vom 24. Januar 2023 sowie in der Hauptverhand- lung vom 26. März 2025 den Anklagevorwurf grösstenteils. Er bestritt jedoch, zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 gewesen zu sein (Prot. S. 29, 35; D1/9/8, F/A 11 ff.; D1/9/5, F/A 77, F/A 81 ff.). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte während der besagten Fahrt selbst am Steuer sass.

E. 5.2 Vorliegend fanden die Fahrten und Videoaufnahmen derselben gemäss Anklageziffern 1.3-1.5 auf dem Gemeindegebiet von Dübendorf am 3. September 2017 zwischen ca. 04:44 Uhr und ca. 04:48 Uhr statt. Die Handlungen liegen räumlich und zeitlich eng beieinander. Es ist von einem einheitlichen Vorsatz auf dem fraglichen Autobahnabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit krass zu missachten und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf zu nehmen bzw. durch das Filmen der Fahrt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf zu nehmen, auszugehen. Dasselbe gilt für die Fahrten und Videoaufnahmen gemäss Anklageziffern 1.7-1.11 auf dem Gemeindegebiet von Seuzach am 16. September 2017 zwischen ca. 23:22 Uhr und ca. 23:26 Uhr, für die Fahrten und Videoaufnahmen derselben gemäss Ankla- geziffern 1.12-1.13 auf dem Gemeindegebiet von Wangen bei Dübendorf am

29. Oktober 2017 zwischen ca. 00:53 Uhr und ca. 00:55 Uhr, für die Gehilfen- schaft zu den Fahrten und Videoaufnahmen gemäss Anklageziffern 1.14-1.15 auf dem Gemeindegebiet von Wiesendangen am 7. Januar zwischen ca. 03:45 Uhr und 03:46 Uhr, für die Fahrten und Videoaufnahmen derselben gemäss Anklage- ziffern 1.16-1.17 auf dem Gemeindegebiet von Volketswil am 17. Januar 2018 zwischen ca. 00:12 Uhr und ca. 00:13 Uhr, sowie für die Fahrten und Videoauf- nahmen derselben gemäss Anklageziffern 1.18-1.19 auf dem Gemeindegebiet von Uster am 21. Januar 2018 zwischen ca. 00:55 Uhr und 00:55 Uhr.

E. 5.3 Folglich sind die Handlungen der Anklageziffern 1.3-1.5, 1.7-1.11, 1.12- 1.13, 1.14-1.15, 1.16-1.17 sowie 1.18-1.19 für die Strafzumessung zu natürlichen Handlungseinheiten zusammenzufassen und die Strafe entsprechend nicht für jede einzelne dieser Handlungen nach Massgabe von Art. 49 StGB zu schärfen.

6. Anklageziffer 1.1: Rennen Bassersdorf

E. 5.3.1 Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

20. April 2021 sowie anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. April 2021 von sei- nem Aussageverweigerungsrecht gebrauch (D1/9/3, F/A 10; D1/9/4, F/A 6).

E. 5.3.2 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 und der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2023 bestritt der Be- schuldigte, zum fraglichen Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein. Es sei ein Kollege aus Mazedonien gefahren, welcher aber bereits vor 1 ½ Jahren in Mazedonien verstorben sei. Dieser habe die Fahrt mit dem Telefon des Be- schuldigten gefilmt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sein Kollege zu schnell fahre (D1/9/5, F/A 77, F/A 81 ff.; D1/9/8, F/A 11 ff.).

E. 5.3.3 In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 wiederholte der Beschul- digte seine Position. Er ergänzte, dass sein Kollege «D._____» aus Mazedonien

- 19 - die Fahrt mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefilmt habe. Er habe das Mo- biltelefon des Beschuldigten verwendet, weil er, D._____, ein altes Mobiltelefon gehabt hätte und in der Schweiz immer den Flugmodus angehabt hätte. Deshalb habe er, D._____, auch keine Karten verwenden können. Sodann anerkannte der Beschuldigte die mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 255 km/h (Prot. S 29). Den Nachnamen von D._____ wisse er nicht mehr (Prot. S. 35).

E. 5.4 Videoaufnahme und Fotodokumentation Durch die Kantonspolizei Zürich wurden ein Video (IMG_6115.MOV) der Raserfahrt in Gachnang auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt (D3/1, S. 3; D3/4). Darauf ist im Wesentlichen ersichtlich, wie der Tacho des Fahr- zeugs des Beschuldigten in kurzer Zeit bis zu 270 km/h hochfährt (D3/3, Foto 3).

E. 5.4.1 Chatverlauf Am 17. Juli 2017 um 01:11:28 wurde das Video der Raserfahrt in Gach- nang vom Mobiltelefon des Beschuldigten per Whats-App an «Sti 2011 H._____» (H._____, geb. tt.07.1976) und am 19. Juli 2017 an «I._____ RS6» geschickt. Das Video an «I._____ RS6» kommentierte der Beschuldigte u.a. mit «Lueg mine nach de rsststätte frauefeld richtig ZH» (D3/1, S 2-3; D3/5).

E. 5.5 Beweiswürdigung

E. 5.5.1 Der Beschuldigte gab an, dass er bei der Raserfahrt Gachnang nicht selbst gefahren sei, sondern sein bereits verstorbener Kollege aus Mazedonien. Dabei habe der Kollege mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefilmt, weil die- ser nur über ein altes Mobiltelefon verfügt habe, welches er zudem immer im Flugmodus gehabt habe, wenn er, der Kollege, die Schweiz besucht habe. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2025 sagte der Be- schuldigte aus, dass er seinem Kollegen sein Mobiltelefon für die Aufzeichnung der Fahrt überlassen habe (D1/9/5, F/A 82). In der Hauptverhandlung vom

26. März 2025 antworte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb der Kollege und nicht er selbst gefilmt habe damit, dass er eigentlich gar nicht darauf vorbereitet gewesen sei, dass sein Kollege eine solche Beschleunigungsfahrt mache. Der

- 20 - Kollege habe eigentlich nur das Auto testen wollen (Prot. S. 29). Einerseits ist zu bemerken, dass auch ein altes Mobiltelefon im Flugmodus Videoaufnahmen ma- chen kann. Dem Kollegen wäre es somit ohne Probleme möglich gewesen, die Fahrt mit dem eigenen Mobiltelefon aufzunehmen – zumal ausschliesslich der Ta- cho gefilmt wurde, was keine hochauflösende Kamera notwendig macht. Anderer- seits wäre es dem Beschuldigten als Mitfahrer leichter gewesen, die Fahrt zu fil- men oder aufzuzeichnen, wie er dies bei anderen Fahrten gemäss Anklage auch machte (vgl. Anklageziffern 1.14, 1.15, 1.22). Schliesslich erscheint es als nicht lebensnah, dass der Kollege, welcher das Auto lenkte, mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten (!), die Fahrt selbst gefilmt haben soll, wobei der Beschuldigte durch die Beschleunigungsfahrt überrascht worden sei (Prot. S. 28). Würden die Aussagen des Beschuldigten zutreffen, hätte der Kollege entweder das Mobiltele- fon des neben ihm sitzenden Beschuldigten auf sich gehabt oder der auf dem Bei- fahrersitz sitzende Beschuldigte hätte das Mobiltelefon dem Lenker, seinem Kolle- gen, gereicht, damit dieser die Fahrt filmen kann, was beides ziemlich lebensfern erscheint. Sodann deuten die Aussagen des Beschuldigten darauf hin, dass sein Kollege «D._____» in der Vergangenheit mehrfach in der Schweiz zu besuch war. «Er hat in der Schweiz immer den Flugmodus aktiviert, weil er keine Karte hat in der Schweiz.» Diesem Kollegen hätte er sodann seinen Audi RS für eine Testfahrt überlassen, was von einem gewissen Vertrauensverhältnis zeugen würde. Und doch war es dem Beschuldigten nicht möglich, den Nachnamen des Kollegen zu nennen, zumal dieser bereits verstorben war. Vor diesem Hintergrund können die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen. Dass der Beschuldigte zum fragli- chen Zeitpunkt nicht der Fahrer des RS6 gewesen sein soll, ist als Schutzbehaup- tungen zu würdigen.

E. 5.5.2 Soweit die Verteidigung die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwin- digkeit bestreiten will, ist diese anhand des Berichts der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4) als erstellt zu betrachten.

E. 5.6 Fazit

- 21 - Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.2) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige zum fragli- chen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 war.

E. 6 Sachverhaltserstellung: Drohung Uster (Anklageziffer 1.20; Dossier 2)

E. 6.1 Vorbemerkung Was den Strafrahmen betrifft, hat sich das Gericht an der schwersten Straftat zu orientieren. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Um- ständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300, 304; BGE

- 43 - 93 IV 7, 10 f.). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beur- teilen, ist jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (ACKERMANN-BSK StGB, Art. 49 N 116.).

E. 6.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 21. April 2018, ca. 1253 Uhr in Uster den PW Mitsubishi gelenkt und beim Einfahren in den Kreisel Flora-/Zentralstrasse dem bereits im Kreisel fahrenden PW Citroen ge- lenkt durch J._____, den Vortritt genommen. Aufgebracht habe der Beschuldigte in der Folge J._____ bis zur Bankstrasse verfolgt. Als J._____ angehalten habe, sei der Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestie- gen, habe sich wutentbrannt zum Fahrzeug von J._____ begeben, die Beifahrer- tür aufgerissen, J._____ angeschrien, ihn an der Nase gepackt, ihm die Sonnen- brille weggenommen, welche dieser getragen habe und die Fäuste geballt. Dies habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich getan, um J._____ an der Wei- terfahrt zu hindern, ihn zur Rede zu stellen und ihm eine Lektion zu erteilen. Durch die Drohgebärden habe sich J._____ eingeschüchtert gefühlt. Weil die Bei- fahrertüre offen gestanden habe und der Beschuldigte ihm die Sonnenbrille weg- genommen habe, habe J._____ seine Fahrt nicht fortsetzten können (act. 66).

E. 6.1.2 Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2018 (D1/9/1, F/A 3 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

19. Mai 2021 (D1/9/5, F/A 87 ff.) sowie in der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 (Prot. S. 30-31) den Anklagevorwurf grösstenteils an. Er bestritt in der Hauptverhandlung jedoch, dass er gegenüber J._____ die Fäuste geballt habe (Prot. S. 31). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte gegenüber J._____ mit den Fäusten ballte.

E. 6.2 Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffer 1.1 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Rennen) schuldig gemacht. Diese Straftat sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit mitunter das schwerste Delikt dar.

E. 6.3 Tatkomponente

E. 6.3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen des Rennens auf der Autobahn mit einer Geschwindig- keit von bis zu mindestens 217 km/h unterwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern in Kauf. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsde- likt, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschul- digten ist festzuhalten, dass das Rennen eher kurz war und in der Nacht stattfand, wobei das Verkehrsaufkommen zumindest auf der Videosequenz als eher gering eingestuft werden kann. Auch ist dem Vorbringen der Verteidigung grundsätzlich zuzustimmen, dass Passanten keinen Zutritt zur Autobahn haben. Auch Wildtiere sind auf der Autobahn in der Regeln weniger anzutreffen. Dennoch bedeutet dies nicht, dass sich nie Passanten – zum Beispiel aufgrund einer Autopanne – oder Wildtiere auf die Autobahn verirren. Die Verteidigung führt sodann aus, dass ein Kontrollverlust des Fahrzeugs des Beschuldigten einen Selbstunfall oder einen Unfall mit dem anderen am Rennen beteiligten Fahrzeug zur Möglichkeit hätte. Die Verteidigung scheint damit argumentieren zu wollen, dass ein Kontrollverlust des Fahrzeugs nicht allzu schlimm gewesen wäre. Bei solch hohen Geschwindig- keiten wäre es aber ziemlich sicher zu schweren Verletzungen des Beschuldigten,

- 44 - des filmenden Beifahrers sowie der Insassen weiterer beteiligter Fahrzeuge ge- kommen, wenn nicht zum Tode. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere aufgrund des Vorhergesagten im mittleren Bereich.

E. 6.3.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, schneller als der andere Lenker zu sein. Zudem liess er sich bei der Tat auch noch filmen, er wollte sich eine Trophäe erstellen. Sodann pralhte er in einem Whats-App Gruppenchat mit der Tat (D1/5/1, S. 3; D1/5/10). Daraus kann die Gleichgültigkeit des Beschuldigten für elementare Ver- kehrsregeln und seine Mitverkehrsteilnehmenden geschlossen werden. Die sub- jektive Tatschwere befindet sich aufgrund des Vorhergesagten gerade noch im mittleren Bereich, an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden und einer hypothetischen Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen.

E. 6.4 Aussagen des Geschädigten J._____ Der Geschädigte J._____ wurde durch die Polizei in Abwesenheit des Be- schuldigten und seiner amtlichen Verteidigung einvernommen (act. D1/17). Seine Aussagen können daher nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.

E. 6.5 Videoaufzeichnung – Dashcam Der Vorfall wurde mit der im Lieferwagen von J._____ eingebauten Dash- cam aufgezeichnet. Dem Polizeibericht vom 3. Juli 2018 (D2/1) liegen zwei Vide- osequenzen mit Ton bei. Auf der ersten Sequenz ist ersichtlich, wie der Beschul- digte, dem Geschädigten den Vortritt im Kreisverkehr nicht gewährt. In der zwei- ten Sequenz hört man, wie der Beschuldigte dem Geschädigten die Brille vom Gesicht schlägt (Sekunde 28). Darauf hört man, wie der Beschuldigte zwei Mal spuckt (Sekunde 36). Weder die Tätlichkeit noch die Drohung sind ersichtlich, wo- bei im Video hörbar ist, wie enerviert der Beschuldigte war. Eine Beleidigung des Geschädigten in Richtung des Beschuldigten ist hingegen nicht zu hören (D2/2).

E. 6.6 Beweiswürdigung

E. 6.6.1 Im Hinblick auf das Fäusteballen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2018 angab, dass es sein könne, dass er die Fäuste geballt habe, sicher aber nicht auf Kopfhöhe (D1/9/1, F/A 26). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 aner- kannte der Beschuldigte sodann, dass er gegenüber dem Geschädigten die Fäuste geballt habe (D1/9/5, F/A 92). In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 bestritt der Beschuldigte das Fäuste ballen dann (Prot. S. 31). Dass der Be- schuldigte die Fäuste nicht geballt habe, ist als Schutzbehauptung zu würdigen.

- 24 - Der Beschuldigte hatte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Beisein der amtlichen Verteidigung angegeben, die Fäuste gegenüber dem Geschädigten geballt zu haben, was er kaum getan hätte, würde es nicht zutreffen.

E. 6.6.2 Die Videoaufzeichnung – Dashcamaufnahme kann gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung vorliegend nicht als Beweismittel verwertet werden, da sie nicht der Aufklärung einer schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dient (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 4).

E. 6.7 Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.20) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige gegenüber dem Geschädigten die Fäuste ballte.

E. 7 Anklageziffern 1.2: Raserfahrt Gachnang

E. 7.1 Strafrahmen und Strafart

E. 7.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffer 1.2 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt) sowie der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht.

E. 7.1.2 Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Filmen) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusam- menhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von

- 45 - Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) erscheint auch hier die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe angebracht.

E. 7.2 Tatkomponente

E. 7.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrt auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 255 km/h (gemäss Tacho 270 km/h) unterwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Zudem filmte der Beschuldigte die Fahrt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern in Kauf. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Aus- mass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht ledig- lich, dass die Fahrt um ca. 01:09 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in wel- chem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 7.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und ein Video der Fahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 7.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 4 Monate auf 20 Monate zu erhöhen.

E. 7.3 Aussagen des Beschuldigten

E. 7.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2021 gab der Beschuldigte zusammengefasst an, er habe sich vergewissert, dass K._____ die nötige Prüfung habe, bevor er ihm die Fahrzeugkombination bestehend aus Lie- ferwagen VW T5 und Sachentransportanhänger Lorries überlassen habe. K._____ habe ihm den internationalen Führerausweis und einen Zettel gezeigt. Auf dem Führerausweis stehe, dass er auch Anhänger ziehen dürfe. Auf der Rückseite habe der Beschuldigte auch die Kategorien gesehen. Er könne nicht so gut Englisch. Er habe es aber so verstanden, dass K._____ die Fahrzeugkombi- nation lenken dürfe. Auf dem Zettel der Polizei in Mazedonien seien ebenfalls die Kategorien B und E gestanden. K._____ habe ihm gesagt, dass dieser Zettel be- scheinige, dass er fahren dürfe. Was auf dem Zettel genau stehe habe der Be- schuldigte aber nicht verstanden, weil er Albanisch spreche und nicht Mazedo- nisch. Der Beschuldigte gab weiter an, er hätte das sicher nicht riskiert, wenn er gewusst hätte, dass K._____ nicht fahren dürfe. Dies, da ihm selber gerade der

- 26 - Führerausweis entzogen worden sei und er die Strafen in der Schweiz kenne (D1/9/6, F/A 2 ff.).

E. 7.3.2 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 gab der Beschul- digte an, dass K._____ in Nordmazedonien eine LKW-Firma hätte und dort Last- wagen mit Anhänger fahre. K._____ habe ihm den Ausweis gezeigt und gesagt, er hätte die Prüfung. Der Ausweis, den K._____ dem Beschuldigten gezeigt habe, sei ein internationaler Ausweis gewesen. Er, der Beschuldigte, habe gedacht, dass dieser für sich alleine gelte (Prot. S. 32).

E. 7.4 Amtliches mazedonisches Dokument Auf dem amtlichen mazedonischen Dokument in kyrillischer Schrift ist eine Buchstabenkombination B-C-E erkennbar. Eine Übersetzung des Dokumen- tes liegt keine in den Akten (D14/3).

E. 7.5 Internationalen Fahrausweises von K._____ Der internationale Führerausweis von K._____ führt bei den Kategorien, welche K._____ fahren darf, die Kategorie B auf. Auf der Rückseite des Auswei- ses befindet sich sodann eine informative Legende/Tabelle zu den verschiedenen Kategorien (D14/4).

E. 7.6 Beweiswürdigung Auf dem amtlichen mazedonischen Dokument in kyrillischer Schrift ist zwar eine Buchstabenkombination B-C-E erkennbar. Es liegt jedoch keine Über- setzung vor und der Beschuldigte gab selbst an, nicht verstanden zu haben, was auf dem Dokument stand. Kommt hinzu, dass auf dem internationalen Führeraus- weis von K._____, welchen der Beschuldigte ebenfalls einsah, lediglich eine Kate- gorie aufgeführt war. Dabei handelte es sich um die Kategorie B. Die Kategorie BE, welche für das Führen des fraglichen Personenwagens mit Sachentransport- anhänger notwendig gewesen wäre, ist nicht auf dem Führerausweis aufgeführt. Diese Information ist sodann auch für eine Person mit begrenzten Englischkennt- nissen, welche aber weiss, wie ein Führerausweis aussieht, erkennbar. Insofern

- 27 - die Angabe des Beschuldigten, er habe gedacht, dass der internationale Führer- schein für sich alleine gelte (Prot. S. 32), ins Leere geht: Die notwendige Katego- rie ist auf dem internationalen Führerschein auch für den Beschuldigten erkenn- bar nicht aufgeführt. Entsprechend konnte der Beschuldigte aus den ihm vorge- legten Dokumenten nicht schliessen, dass K._____ die nötige Kategorie für das Führen des Personenwagens mit Sachentransportanhänger hatte.

E. 7.7 Fazit

E. 7.7.1 Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.23) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige hätte wis- sen können, dass K._____ den erforderlichen Ausweis nicht hatte bzw. dies zu- mindest billigend in Kauf nahm.

E. 7.7.2 Im Übrigen ist der Sachverhalt in allen Anklagepunkten gemäss der Ankla- geschrift (act. 66) erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung der Anklagebehörde

E. 8 Anklageziffern 1.3-1.5: Raser- und Schnellfahrten Dübendorf

E. 8.1 Strafrahmen und Strafart

E. 8.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.3-1.5 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2

- 46 - SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt), der mehrfachen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrten) sowie der mehr- fachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig ge- macht.

E. 8.1.2 Die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) er- scheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht.

E. 8.2 Tatkomponente

E. 8.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrt (Anklageziffer 1.5) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 202 km/h (gemäss Tacho 214 km/h) un- terwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Im Rahmen der Schnellfahrten (Anklageziffern 1.3-1.4) war der Beschuldigte mit Geschwindig- keiten von bis zu mindestens 174 km/h (gemäss Tacho 183 km/h) und 199 km/h (gemäss Tacho 211 km/h) unterwegs. Zudem filmte er seine Fahrten jeweils. Bei der Raserfahrt, den beiden Schnellfahrten und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwi- schen ca. 04:44 Uhr und ca. 04:48 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt er- scheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

- 47 -

E. 8.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 8.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 23 Monate zu erhöhen.

E. 9 Anklageziffer 1.6: Schnellfahrt Nr. 1 Seuzach

E. 9.1 Strafrahmen und Strafart

E. 9.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.6 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrt) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht.

E. 9.1.2 Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrt und Filmen der Fahrt) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Anklagepunkte schuldig gemacht, davon ein Rennen und neun Ra- serfahrten (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17) im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, also besonders krasse Miss- achtungen der Verkehrsregeln, bei welchen die Höchstgeschwindigkeit um min- destens 80km/h überschritten wurde und die tatsächliche Fahrtgeschwindigkeit über 200 km/h betrug. Eine Geldstrafe erscheint deshalb nicht mehr angemessen, um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden.

E. 9.2 Tatkomponente

- 48 -

E. 9.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Schnellfahrt (Anklageziffer 1.6) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 156 km/h (gemäss Tacho 165 km/h) un- terwegs war und seine Fahrt filmte. Dadurch nahm der Beschuldigte die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf. Es handelt sich um abstrakte Gefähr- dungsdelikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrt um ca. 23:07 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

E. 9.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und ein Video der Fahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 9.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 1 Monat auf 24 Monate zu erhöhen.

E. 10 Anklageziffern 1.7-1.11: Raserfahrten und Schnellfahrt Seuzach

E. 10.1 Strafrahmen und Strafart

E. 10.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.7-1.11 der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrten), der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrt) sowie der mehrfachen gro-

- 49 - ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht.

E. 10.1.2 Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Wie bereits erwähnt ist Art. 90 Abs. 3ter SVG (Ersttäterprivilegierung) nicht anzuwenden. Die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahr- ten) erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht.

E. 10.2 Tatkomponente

E. 10.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrten (Anklageziffer 1.7-1.8, 1.10-1.11) auf der Auto- bahn mit Geschwindigkeiten von bis zu mindestens 206 km/h (gemäss Tacho 218 km/h), 202 km/h (gemäss Tacho 214 km/h), 210 km/h (gemäss Tacho 223 km/h) und 208 km/h (gemäss Tacho 221 km/h) unterwegs war, wobei es sich um krasse Missachtungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Im Rahmen der Schnellfahrt (Ankla- geziffern 1.9) war der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindes- tens 194 km/h (gemäss Tacho 206 km/h) unterwegs. Zudem filmte er seine Fahr- ten jeweils. Bei den Raserfahrten, der Schnellfahrt und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Ausmass des Er- folgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwischen ca. 23:22 Uhr und ca. 23:26 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Ins- gesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

E. 10.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu

- 50 - testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 10.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 27 Monate zu erhöhen.

E. 11 Anklageziffern 1.12-1.13: Raserfahrt und Schnellfahrt Wangen b. Düben- dorf

E. 11.1 Strafrahmen und Strafart

E. 11.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.12-1.13 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt), der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrt) sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht.

E. 11.1.2 Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) er- scheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht.

- 51 -

E. 11.2 Tatkomponente

E. 11.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrt (Anklageziffer 1.12) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 205 km/h (gemäss Tacho 217 km/h) un- terwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Im Rahmen der Schnellfahrt (Anklageziffern 1.13) war der Beschuldigte mit einer Geschwin- digkeit von bis zu mindestens 196 km/h (gemäss Tacho 208 km/h) unterwegs. Zu- dem filmte er seine Fahrten jeweils. Bei der Raserfahrt, der Schnellfahrt und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwischen ca. 00:53 Uhr und ca. 00:55 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

E. 11.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 11.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monate auf 29 Monate zu erhöhen.

E. 12 Anklageziffern 1.14-1.15: Gehilfenschaft Rennen Wiesendangen

E. 12.1 Strafrahmen und Strafart

E. 12.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.14-1.15 der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in

- 52 - Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht.

E. 12.1.2 Die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei gemäss Art. 25 StGB die Gehilfenschaft milder bestraft wird als die Haupttat.

E. 12.2 Tatkomponente

E. 12.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte als Mitfahrer zwei Rennen auf der Autobahn filmte, wobei die Geschwindig- keiten der beiden beteiligten Fahrzeuge bis zu mindestens 220 km/h betrugen, was teilweise einer krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entspricht. Durch sein Filmen animierte der Beschuldigte mindestens einen der Fahrer zu den Rennen und nahm somit auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf bzw. billigte dies. Dass die Fahrer die Fahrten jeweils routiniert durchführten, wie von der Verteidigung vorgebracht, än- dert nichts an dieser Tatsache. Grundsätzlich schafft ein routinierter Raser die- selbe Gefährdung wie ein weniger routinierter Raser; die Gesetze der Physik gel- ten für beide gleichermassen. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Rennen zwischen ca. 03:45 Uhr und ca. 03:46 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Ins- gesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

E. 12.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, Videos der Rennen als Trophäe zu er- stellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 12.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 2 Monate auf 31 Monate zu erhöhen.

- 53 -

E. 13 Anklageziffern 1.16-1.17: Raserfahrten Volketswil

E. 13.1 Strafrahmen und Strafart

E. 13.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.16-1.17 der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrten) sowie der mehrfa- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig ge- macht.

E. 13.1.2 Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachli- chen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht.

E. 13.2 Tatkomponente

E. 13.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrten (Anklageziffer 1.16-1.17) auf der Autobahn mit Geschwindigkeiten von bis zu mindestens 201 km/h (gemäss Tacho 213 km/h), und 201 km/h (gemäss Tacho 213 km/h) unterwegs war, wobei es sich um krasse Missachtungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Da- durch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Zudem filmte er seine Fahrten jeweils. Bei den Raser- fahrten und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungs- delikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Be- schuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwischen ca. 00:12 Uhr und ca. 00:13 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkom-

- 54 - men in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

E. 13.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 34 Monate zu erhöhen.

E. 14 Anklageziffern 1.18-1.19: Schnellfahrten Uster

E. 14.1 Strafrahmen und Strafart

E. 14.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.18-1.19 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrten) sowie der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht.

E. 14.1.2 Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Anklagepunkte schuldig gemacht, davon ein Rennen und neun Raserfahrten (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17) im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, also besonders krasse Missachtungen der Verkehrsregeln, bei welchen die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 80km/h überschritten wurde und die tatsächliche Fahrtgeschwindig-

- 55 - keit über 200 km/h betrug. Eine Geldstrafe erscheint deshalb nicht mehr ange- messen, um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden.

E. 14.2 Tatkomponente

E. 14.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Schnellfahrten (Anklageziffer 1.18-1.19) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 189 km/h (gemäss Tacho 200 km/h) und 179 km/h (gemäss Tacho 190 km/h) unterwegs war und seine Fahrten filmte. Dadurch nahm der Beschuldigte die ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer in Kauf. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, wes- halb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten um ca. 00:55 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Ins- gesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

E. 14.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und ein Video der Fahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 14.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monat auf 36 Monate zu erhöhen.

- 56 -

E. 15 Anklageziffer 1.20: Drohung Uster

E. 15.1 Strafrahmen und Strafart

E. 15.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffer 1.20 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht.

E. 15.1.2 Die Drohung sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Ankla- gepunkte schuldig gemacht, wobei ein Grossteil der Anklagepunkte qualifiziert grobe und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln betrifft. Im Zusammenhang mit der Drohung, nahm der Beschuldigte einem anderen Verkehrsteilnehmer zuerst den Vortritt, fuhr ihm dann nach und bedrohte ihn. Diese Handlungen zeigen dass Aggressionspotential des Beschuldigten. Es geht primär darum, was die Drohung beim Geschädigten auslöst (vgl. BGE 99 IV 215; Delon/Rüdy-BSK StGB/JStGB, 2019, Art. 180 StGB, N 14). So sagte de Geschädigte aus, dass er Angst um sich und seine Familie gehabt hätte und seit dem Vorfall nicht mehr gut schlafe (D1/17, F/A 14). Eine Geldstrafe erscheint nicht mehr angemessen, um dem Ver- schulden des Beschuldigten gerecht zu werden.

E. 15.2 Tatkomponente

E. 15.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte sich beim fraglichen Vorfall insgesamt rücksichtslos verhielt. Zuerst nahm er dem Geschädigten die Vorfahrt im Kreisel, fuhr ihm danach nach und bedrohte ihn sodann (u.a. mittels Einklemmen der Nase mit den Fingern, Anschreien und Fäusteballen), sodass dieser in Schrecken und Angst versetzt wurde. Der Be- schuldigte gab ihm zu verstehen, dass er ihn kenne, was den Geschädigten Angst um seine Familie haben liess.

E. 15.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten darum ging, dem Geschädigten zu zeigen, mit wem er es hier zu

- 57 - tuen hat und diesem eine Lektion zu erteilen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 15.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monat auf 38 Monate zu erhöhen.

E. 16 Anklageziffern 1.21: Gehilfenschaft Raserfahrt Wangen b. Dübendorf

E. 16.1 Strafrahmen und Strafart

E. 16.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.21 der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB (Filmen der Ra- serfahrt) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen als Fahrer) schuldig gemacht.

E. 16.1.2 Die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei gemäss Art. 25 StGB die Gehilfenschaft milder bestraft wird als die Haupttat. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Filmen der Raserfahrt als Fahrer) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 25 StGB (Gehilfenschaft zur Raserfahrt) erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht.

E. 16.2 Tatkomponente

E. 16.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte als Fahrer die Raserfahrt eines anderen Fahrzeugs filmte, wobei die Ge- schwindigkeit des anderen Fahrzeugs bis zu mindestens 196 km/h betrug, was

- 58 - bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einer krassen Missach- tung entspricht. Durch sein Filmen animierte der Beschuldigte den Fahrer der Ra- serfahrt und nahm somit auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf bzw. billigte dies. Da er selbst ebenfalls Fahrer war, nahm er dadurch die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf. Dass die Fahrer die Fahrten angeblich jeweils routiniert durchführten, wie von der Ver- teidigung vorgebracht, ändert wie vorstehend ausgeführt nichts an dieser Tatsa- che. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Raserfahrt ca. um 03:58 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkom- men in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

E. 16.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, ein Video der Raserfahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich.

E. 16.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 1 Monate auf 39 Monate zu erhöhen.

E. 17 Anklageziffern 1.22: Gehilfenschaft Raserfahrt Uster

E. 17.1 Strafrahmen und Strafart

E. 17.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.22 der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB (Filmen der Ra- serfahrt) schuldig gemacht.

E. 17.1.2 Die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren

- 59 - Freiheitsstrafe vor, wobei gemäss Art. 25 StGB die Gehilfenschaft milder bestraft wird als die Haupttat.

E. 17.2 Tatkomponente

E. 17.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte als Mitfahrer Zeitmessungen der Raserfahrt auf der Autobahn durchführte, wobei die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bis zu mindestens 213 km/h (gemäss Tacho 225 km/h) betrug, was einer krassen Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit entspricht. Durch die Zeitmessungen animierte der Beschuldigte den Fahrer der Raserfahrt und nahm somit auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf bzw. billigte dies. Dass die Fahrer die Fahrten angeblich jeweils routiniert durchführten, wie von der Verteidigung vorgebracht, ändert wie erwähnt nichts an dieser Tatsache. Zugunsten des Be- schuldigten spricht lediglich, dass die Raserfahrt ca. um 23:19 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher ge- ring ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

E. 17.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, Zeitmessungen der Raserfahrt zu erstel- len. Die Zeitmessungen dienten wohl dazu, die Leistung des Fahrzeugs zu prü- fen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit im mittleren Bereich.

E. 17.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 2 Monate auf 41 Monate zu erhöhen.

E. 18 Anklageziffern 1.23: Überlassen Fahrzeug Islikon

E. 18.1 Strafrahmen und Strafart

E. 18.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.23 des pflichtwidrigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen

- 60 - Führer ohne erforderlichen Ausweis bzw. des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gemacht.

E. 18.1.2 Das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Anklagepunkten im Zusam- menhang mit dem Strassenverkehr schuldig gemacht. Das pflichtwidrigen Über- lassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zeigt exemplarisch die Fahrlässigkeit mit welcher der Beschuldigte im Strassenverkehr agiert. Eine Geldstrafe erscheint deshalb nicht mehr angemessen, um dem Ver- schulden des Beschuldigten gerecht zu werden.

E. 18.2 Tatkomponente

E. 18.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die pflichtgemässe Aufmerksamkeit vermissen liess, jedoch kein direkter Vorsatz vorlag. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im unteren Bereich.

E. 18.2.2 Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zum damaligen Zeitpunkt dass Fahrzeug aufgrund des Entzuges des eignen Führerausweises nicht selber fahren konnte. Er war also darauf angewie- sen, dass jemand anderes das Fahrzeug mit dem Transporter für ihn fuhr. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit im unteren Bereich.

E. 18.2.3 Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen und die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 1 Monat auf 42 Monate zu erhöhen.

E. 19 Täterkomponente Im Hinblick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte keine Vorstrafen hat (act. 98), was neutral zu bewerten ist. Der Beschuldigte ist bald 45 Jahre alt, verheiratet und hat zwei 10-jährige Kinder (Zwillinge). Er ar- beitet einerseits als angestellter als Automechaniker und führt nebenbei mit sei-

- 61 - nem Bruder eine Garage. In seiner Anstellung verdient der Beschuldigten monat- lich Fr. 4'700.– netto, mit seiner Nebentätigkeit zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– monatlich. Sein Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau reiche knapp, um die Auslagen der Familie zu decken. Er habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. 25-27). Der Beschuldigte war im Laufe der Untersuchung und im Rahmen der Hauptver- handlung teilweise geständig, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Be- weislast erdrückend war. Dennoch erscheint eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 40 Monate angemessen, hat die Teilgeständigkeit des Beschul- digten doch die Untersuchung erleichtert.

E. 20 Verfahrensdauer 20.1.1. Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Der Strafmilderungsgrund ist gegeben, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind; es steht dem Richter frei, unter Berücksichtigung der Natur und Schwere des fraglichen Delikts diese Frist zu verkürzen (BGE 140 IV 145, E. 3.1). Schliesslich kann auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, das sich aus Art. 5 Abs. 1 StPO ergibt, eine Strafmilderung nahelegen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensver- zögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfah- rensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373, E. 1.4.1). 20.1.2. Vorliegend reicht die erste Untersuchungshandlung gegen den Beschul- digten bis ins Jahr 2018 zurück (D1/9/1). Die Anklageschrift vom 26. März 2024 ging am 9. April 2024 beim Bezirksgericht Bülach ein (act. 66). Am 14. November 2024 wurden die Parteien auf den 26. März 2025 zur Hauptverhandlung vorgela- den. Das Untersuchungsverfahren inkl. erstinstanzliche Verfahren bis zur Eröff- nung des Urteils dauerte insgesamt fast sieben Jahre. Diese Zeitspanne erweist

- 62 - sich trotz umfangreicher Akten und eine aufwändige Untersuchung als zu lange. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 12 Monate auf 28 Monate.

E. 21 Fazit Beim Beschuldigten ist insgesamt eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszufällen. V. Vollzug und Haftanrechnung

1. Teilbedingter Strafvollzug

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240016-C/U1 RM/ts Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. R. Hürlimann (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin A. Gfeller Specogna und Bezirksrichter MLaw M. Hottinger sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Gantner Urteil vom 26. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter Haft: 8. Januar 2019, 05:00 Uhr bis 15:00 Uhr

20. April 2021, 06:00 Uhr bis 19. Mai 2021, 15:40 Uhr amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

- 2 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Flughafen, vom 26. März 2024 (act. 66; diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. B._____. Anträge: I. Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (act. 106):  Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft  Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Al- bis vom 22.01.2019 und vom 26.03.2024 beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 21'311.75) II. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (act. 108):

1. A._____ sei betreffend Anklagepunkte 1.1, 1.14, 1.15, 1.21 sowie 1.22 wegen Gehilfenschaft zu qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter und 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

2. A._____ sei betreffend Anklagepunkte 1.3, 1.4, 1.5, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.16, 1.17, 1.18, 1.19, und 1.21 für die Schnellfahrten wegen mehrfacher grober Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu spre- chen.

3. Das Verfahren sei betreffend Anklagepunkt 1.6 für die Geschwin- digkeitsübertretung einzustellen.

4. Das Verfahren sei betreffend Anklagepunkte 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.16, 1.17, 1.18, 1.19 und 1.21 für das Filmen während den Fahrten einzustellen.

- 3 -

5. A._____ sei betreffend Anklagepunkt 1.20 wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. A._____ sei betreffend des Anklagepunktes 1.23 von Schuld und Strafe freizusprechen.

7. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.

8. A._____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurtei- len.

9. Die Freiheitsstrafe sei vollbedingt auszusprechen.

10. Die erstandene Haft von 31 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe an- zurechnen.

11. Die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte mit Verfügungen vom 22. Januar 2019 und 26. März 2024 sei aufzuheben und A._____ seien die Vermögenswerte nach Kostendeckung auszu- händigen.

12. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zzgl. MwSt.), wobei die durch A._____ zu tragende Gebühr für das Vorverfahren von CHF 12'000.00 festzusetzen sei.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob nach durchgeführter Strafuntersuchung am 26. März 2024 (Eingang am Gericht: 9. April 2024) Anklage gegen den beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsre- geln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Gehilfen- schaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, Drohung sowie Fah- rens ohne Berechtigung (act. 66).

2. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu einer Trennung der Verfahren Geschäfts-Nrn. DG240016-C, DG240017- C, DH240021-C, DH240022-C, DH240023-C und DH240024-C zu äussern (act. 86). Mit Eingabe vom 4. September 2024 erklärte sich der Beschuldigte mit einer Verfahrenstrennung einverstanden (act. 91). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurden die der gemeinsamen Strafuntersuchung mit der Verfahrens-Nr. 1 entstammenden Verfahren aufgetrennt (act. 94).

3. Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 26. März 2025 vorgeladen und Frist zur Stellung von Beweisan- trägen gesetzt (act. 95). Mit Eingabe vom 26. November 2024 verzichtete der Be- schuldigte auf das Stellen von Beweisanträgen (act. 97). Anlässlich der Hauptver- handlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie in unbegründe- ter Form den anwesenden Parteien ausgehändigt (Prot. S. 58 ff.). Trotz der Tren- nung wurden die Verfahren Geschäfts-Nrn. DH240022-C, DH240023-C, DH240024-C, DG240016-C und DG240017-C am selben Termin verhandelt bzw. gemeinsam beraten. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 27. März 2025 fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 112), was dem Beschuldigten in der Folge mitgeteilt wurde (act. 113).

4. Nachfolgend ist nur insofern auf die Vorbringen der Beteiligten sowie auf die Akten einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

- 5 - II. Sachverhalt

1. Anklage 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sich im Zeitraum zwischen zischen dem 20. November 2016 und 3. September 2021 wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, Drohung sowie Fahrens ohne Berechti- gung schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen sei (act. 66). 1.2. Der Beschuldigte war sowohl in der Strafuntersuchung wie auch anläss- lich der Hauptverhandlung teilweise geständig. So anerkannte er die folgenden Anklagevorwürfe:  Anklageziffer 1.3: Schnellfahrt Nr. 1 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 15 ff.)  Anklageziffer 1.4: Schnellfahrt Nr. 2 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 15 ff.)  Anklageziffer 1.5: Raserfahrt Nr. 3 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 15 ff.)  Anklageziffer 1.6: Schnellfahrt Nr. 1 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)  Anklageziffer 1.7: Raserfahrt Nr. 2 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)  Anklageziffer 1.8: Raserfahrt Nr. 3 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)  Anklageziffer 1.9: Schnellfahrt Nr. 4 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)  Anklageziffer 1.10: Raserfahrt Nr. 5 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)  Anklageziffer 1.11: Raserfahrt Nr. 6 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 24 ff.)

- 6 -  Anklageziffer 1.12: Raserfahrt Nr. 1 Wangen b. Dübendorf (Dossier 6; Aktion Kompass Fall 5) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 30 ff.)  Anklageziffer 1.13: Schnellfahrt Wangen b. Dübendorf (Dossier 6; Aktion Kom- pass Fall 5) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 30 ff.)  Anklageziffer 1.14: Gehilfenschaft Rennen Nr. 1 Wiesendangen (Dossier 11; Aktion Kompass Fall 9) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/8, F/A 6; D1/9/5, F/A 56 ff.)  Anklageziffer 1.15: Gehilfenschaft Rennen Nr. 2 Wiesendangen (Dossier 11; Aktion Kompass Fall 9) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/8, F/A 6; D1/9/5, F/A 56 ff.)  Anklageziffer 1.16: Raserfahrt Nr. 1 Volketswil (Dossier 7; Aktion Kompass Fall 6) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 37 ff.)  Anklageziffer 1.17: Raserfahrt Nr. 2 Volketswil (Dossier 7; Aktion Kompass Fall 6) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 37 ff.)  Anklageziffer 1.18: Schnellfahrt Nr. 1 Uster (Dossier 8; Aktion Kompass Fall 7) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 43 ff.)  Anklageziffer 1.19: Schnellfahrt Nr. 2 Uster (Dossier 8; Aktion Kompass Fall 7) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/5, F/A 43 ff.)  Anklageziffer 1.21: Gehilfenschaft Raserfahrt Wangen b. Dübendorf (Dossier 10; Aktion Kompass Fall 8) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/8, F/A 4; D1/9/5, F/A 49 ff.)  Anklageziffer 1.22: Gehilfenschaft Raserfahrt Uster (Dossier 12; Aktion Kom- pass Fall 13) (vgl. Prot. S. 30; D1/9/8, F/A 14; D1/9/5, F/A 64 ff.) Die Angaben des Beschuldigten decken sich mit den Untersuchungsakten. Der Sachverhalt gilt bezüglich dieser Anklagevorwürfe als erstellt und es ist darauf ab- zustellen. 1.3. In Teilen bestritten wurden vom Beschuldigten hingegen die folgenden Anklagevorwürfe:  Anklageziffer 1.1: Rennen Bassersdorf (Dossier 1; Aktion Kompass Fall 1) (vgl. Prot. S. 35; D1/9/8, F/A 8 ff.;D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/2, F/A 64)  Anklageziffer 1.2: Raserfahrt Gachnang (Dossier 3; Aktion Kompass Fall 2) (vgl. Prot. S. 35; D1/9/8, F/A 11; D1/9/5, F/A 77, F/A 81 ff.; D1/9/3, F/A 10; D1/9/4, F/A 6)

- 7 -  Anklageziffer 1.20: Drohung Uster (Dossier 2) (vgl Pro. S. 30-31; D1/9/5, F/A 87 ff.; D1/9/1, F/A 3 ff.)  Anklageziffer 1.23: Überlassen Fahrzeug Islikon (Dossier 14) (vgl. Prot. S. 32; D1/9/8, F/A 18 ff.; D1/9/6, F/A 2 ff.) 1.4. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sich die strittigen Teile des Sach- verhalt bezüglich dieser Anklagevorwürfe erstellen lassen.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln ver- pflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267, E. 1). 2.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33, E. 4.4.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4).

- 8 - 2.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein In- diz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grund- satz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche im- mer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sach- verhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nach- vollziehbar sein (TOPHINKE-BSK StPO, 2023, Art. 10 StPO, N 82 f.). 2.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien beziehungsweise Lügensigna- len (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdig-

- 9 - keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten unter anderem grobe Wider- sprüche, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie stereo- typ wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130149 vom 10. Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).

3. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung: Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4) 3.1. Wird ein Gutachten erstellt, so beurteilt das Gericht dessen Schlüssigkeit frei. Es ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen ge- bunden. Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Expertise abrücken. Gleichzeitig hat es zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssig- keit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig be- gründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernst- lich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht be- gründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGer 5B_56/2018 vom 2. August 2018, E. 2.1). 3.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 brachte die Vertei- digung vor, dass der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 betref- fend die Kalibrierung des Tachometers des Fahrzeugs Audi RS6 des Beschuldig- ten nicht als Grundlage für die rechtsrelevanten Geschwindigkeiten dienen könne. Es seien verschiedene Fehler begangen worden. Der Bericht beruhe auf Annah- men hinsichtlich der verwendeten Reifen, ohne das gesichert festgestellt worden sei, welche Reifen tatsächlich am Fahrzeug montiert gewesen seien. Zu den Tat- zeitpunkten hätte das Fahrzeug insbesondere Winterräder montiert gehabt, wel- che sowohl aus anderen Felgen als auch aus anderen Reifen zusammengesetzt

- 10 - gewesen seien und deshalb einen anderen Umfang aufgewiesen hätten. Diese hätten einen anderen Einfluss auf die angezeigten Geschwindigkeiten gehabt als die im Zeitpunkt der Messung montierten Räder es hätten. Da unterschiedliche Reifen erhebliche Auswirkungen auf die Geschwindigkeitsmessung haben könn- ten, sei die Validität des Berichts in diesem zentralen Punkt nicht akkurat. Weiter stütze sich der Bericht auf Messwerte, die mit einem Reifendruck von drei Bar oder mehr ermittelt worden seien. Dies entspreche nicht den realistischen Be- triebsbedingungen des fraglichen Fahrzeugs, die üblicherweise bei 2.4 Bar lägen. Ein erhöhter Reifendruck beeinflusse die Umfangsgeschwindigkeit des Rades und damit die Geschwindigkeitsmessung, sodass die Übertragbarkeit der Erkennt- nisse aus dem Bericht auf die tatsächlichen Fahrbedingungen nicht gewährleistet sei. Diese Mängel würden ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts begründen und es könne deshalb nicht darauf abgestellt werden. Zudem handle es sich lediglich um einen polizeilichen Bericht und nicht um ein eigentliches Gut- achten. Das Abstellen darauf würde eine willkürliche Beweiswürdigung darstellen, was ein Verstoss gegen Art. 9 BV bedeuten würde. Aus diesem Grund sei die Re- gelung in Art. 55 Abs. 2 lit. b VTS heranzuziehen, welche besage, dass die ange- zeigte Geschwindigkeit bei Personenwagen bis 3.5t (Klasse M gemäss VTS) um bis zu 10% der tatsächlichen Geschwindigkeit plus 6 km/h höher liegen dürfe. Un- ter Berücksichtigung dieser Berechnungsmethode würden sich sodann aus den abgelesenen Tachogeschwindigkeiten für die jeweiligen Fälle tiefere Nettoge- schwindigkeiten ergeben, was sich wiederum auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts auswirke (act. 108, S. 7-10). 3.3. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, dass die Kantonspolizei Zürich lediglich mit einem geeichten Gerät die Geschwindigkeiten gemessen habe. Eine Interpretation der Ergebnisse habe sie im Bericht nicht vorgenommen. Bei einer Tachokalibrierung seien die Bedingungen zwangsläufig leicht abweichend im Ver- gleich zu den bei einer Raserfahrt herrschenden Bedingungen. Der Beschuldigte habe in der Untersuchung jedoch ausgesagt, dass er mit für den Audi RS6 zuläs- sigen Felgen und Reifen gefahren sei. Er habe nie geltend gemacht, dass er mit Winterpneus oder total abgefahrenen Reifen gefahren sei. Die meisten Fahrten hätten zudem auch nicht im Winter stattgefunden. Bei den vorhandenen Reifendi-

- 11 - mensionen und Profiltiefen hätte die leichte Veränderung des Reifenprofils und - drucks einen derart geringen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung, dass dies vernachlässigt werden dürfe. Zudem habe der Beschuldigte während der Un- tersuchung die Tachokalibrierung mit dem Ergebnis einer Abweichung von 5.5% anerkannt. Dieser Wert sei hoch. Schliesslich könne Art. 55 Abs. 2 VST nicht be- rücksichtigt werden. Diese Vorschrift sei gemäss dem Wortlaut nur für Geschwin- digkeiten im Bereich zwischen 40 und 120 km/h anzuwenden. Der Sinn von Art. 55 Abs. 2 VTS liege darin, dass bei älteren Fahrzeugen und Oldtimern der Tacho nur eine bestimmte Abweichung nach oben zur tatsächlich gefahrenen Ge- schwindigkeit haben dürfe. Alte mechanische Tachos seien etwas ungenauer. Bei neueren Fahrzeugen würden die Geschwindigkeiten jedoch nicht mehr mecha- nisch gemessen und übertragen. Die Messung erfolge mittels Sensoren und werde elektronisch übertragen und sei sehr genau. Gerade Hersteller von Hoch- leistungsfahrzeugen würden grossen Wert darauf legen, dass die Geschwindig- keitsanzeige für ihre anspruchsvollen Kunden sehr genau sei (act. 106, S. 6-7). 3.4. Vorliegend ist festzustellen, dass unklar ist, weshalb die Verteidigung da- von ausgeht, dass der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 be- treffend die Kalibrierung des Tachometers des Fahrzeugs Audi RS6 des Beschul- digten von einem Reifendruck von 3 Bar oder mehr ausging. Der Bericht erwähnt bezüglich dem Reifendruck lediglich, dass dieser geprüft worden sei (D1/7/3, S. 2). Weiter ist zu bemerken, dass drei von sieben dem Beschuldigten vorgewor- fenen Schnellfahrten (Anklageziffer 1.13: Schnellfahrt Wangen b. Dübendorf, Dos- sier 6; Anklageziffer 1.18: Schnellfahrt Nr. 1 Uster, Dossier 8; Anklageziffer 1.19: Schnellfahrt Nr. 2 Uster, Dossier 8), 3 von 9 dem Beschuldigten vorgeworfenen Raserfahrten (Anklageziffer 1.12: Raserfahrt Nr. 1 Wangen b. Dübendorf, Dossier 6; Anklageziffer 1.16: Raserfahrt Nr. 1 Volketswil, Dossier 7; Anklageziffer 1.17: Raserfahrt Nr. 2 Volketswil, Dossier 7) sowie das dem Beschuldigten vorgewor- fene Rennen (Anklageziffer 1.1: Rennen Bassersdorf, Dossier 1) in einem Zeit- raum (zwischen Ende Oktober und Ende Januar) stattfanden, in welchem Fahr- zeuge üblicherweise mit Winterreifen unterwegs sind. Das heisst aber nicht auto- matisch, dass Winterreifen auch tatsächlich am Fahrzeug des Beschuldigten montiert waren. So machte der amtlich verteidigte Beschuldigte in der Untersu-

- 12 - chung nie geltend, dass er die Fahrten mit Winterreifen durchgeführt habe und deshalb der Toleranzabzug grösser sein müsse. Auch anerkannte er während der Untersuchung die Geschwindigkeiten mit einem Toleranzabzug von 5.5 % an. Ins- besondere auch für die Fahrten, an welchen er gemäss nunmehrigen Angaben Winterreifen montiert haben will (Anklageziffer 1.1, D1/9/2, F/A 64; Anklageziffer 12, D1/9/5, F/A 35; Anklageziffer 13, D1/9/5, F/A 35; Anklageziffer 16, D1/9/5, F/A 41; Anklageziffer 17, D1/9/5, F/A 41; Anklageziffer 18, D1/9/5, F/A 47; Ankla- geziffer 19, D1/9/5, F/A 47). Wie gross der effektive Unterschied in der Messung mit Winterreifen gewesen wäre, falls solche an den fraglichen Fahrten wirklich montierte gewesen sind, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Bei objektiver Be- trachtung des vorliegenden Berichtes der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 bestehen keine erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, welche zu einem Abweichen von der Expertise führen würden. Die Darlegungen erscheinen schlüssig. Folglich ist für die rechtsrelevanten Geschwindigkeiten auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 abzustellen. 3.5. Am Rande sei erwähnt, dass die Berechnungsmethode gemäss Art. 55 Abs. 2 lit. b VTS gemäss Wortlaut der Bestimmung nur für Geschwindigkeiten zwischen 40 km/h und 120 km/h zur Anwendung kommt. Solche Geschwindigkei- ten wurden vorliegend nicht gefahren.

4. Sachverhaltserstellung: Rennen Bassersdorf (Anklageziffer 1.1; Dossier 1; Aktion Kompass Fall 1) 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 20. No- vember 2016 auf dem Gemeindegebiet Bassersdorf auf der Autobahn A1 Rich- tung Zürich auf der Normalspur seinen Audi RS6 gelenkt, während auf der ersten Überholspur ein BMW M6, gelenkt durch den ebenfalls beschuldigten C._____ (separates Verfahren), gefahren sei. Nachdem einer der beiden Lenker als Start- zeichen gehupt habe, habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich den PW maximal und auf eine Geschwindigkeit von mindestens 217 km/h (gemäss Tacho 230 km/h) beschleunigt. Dadurch habe der Beschuldigte die zulässige Höchstge-

- 13 - schwindigkeit von 120 km/h um mindestens 97 km/h überschritten. Indem der Be- schuldigte beim massiven Beschleunigen nicht auf den Tacho geschaut habe, habe er zumindest in Kauf genommen, zu schnell zu fahren. Beide Lenker hätten dies getan, um spontan ohne vorgängige Absprache – je- doch mit stillschweigendem gegenseitigen Einverständnis auf Hupzeichen – mit- tels Beschleunigungsrennen die Leistungsstärke der Fahrzeuge zu testen bzw. zu vergleichen. Dem Beschuldigten sei es darum gegangen, schneller als der andere Lenker zu beschleunigen bzw. zu fahren. Es habe weder eine Bewilligung für ein Rennen vorgelegen, noch sei das Rennen auf einer separaten, abgesperrten Strecke durchgeführt worden. Durch die hohen Geschwindigkeiten und die Durchführung eines Rennens auf ei- ner öffentlichen Strasse hätten der Beschuldigte und C._____ wissentlich und wil- lentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahr- weise rechnen müssten und es bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschät- zungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzen und Toten kommen könne (act. 66). 4.1.2. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2019 sowie den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 19. Mai 2021 und vom 24. Januar 2023 den Anklagevorwurf grösstenteils. Er bestritt je- doch, zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 gewesen zu sein (D1/9/2, F/A 64; D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/8, F/A 8; Prot. S. 35). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte während der besagten Fahrt selbst am Steuer sass. 4.2. Beweislage Als Beweismittel sind vorliegend der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4), die Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 27 ff.; D1/9/1-8), die Aussagen von C._____ (D1/10/1-2), die Polizeiberichte (D1/1-2; D1/5/1-7), eine Fotodokumenta-

- 14 - tion (D1/5/8), eine Videoaufnahme (D1/5/9), und ein Extraction Report eines Chat- verlaufs (D1/5/10), zu berücksichtigen. 4.3. Aussagen des Beschuldigten 4.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2019 zeigte sich der Beschuldigte teilweise geständig. So gestand er die allgemeinen, fahrzeugbe- dingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mindestens netto 80 km/h überschritten zu haben. Zudem gab er an, dass er denke, dass er zu 99% selbst gefahren sei. Er bestritt jedoch, dass zwischen ihm und C._____ ein Rennen stattgefunden habe (D1/9/2, F/A 9-10; F/A 64). 4.3.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 und der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2023 bestritt der Be- schuldigte dann, zum fraglichen Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein. Es handle sich um sein Fahrzeug. Er habe aber gefilmt. Es sei ein Kollege aus Mazedonien gefahren. Dieser sei ab und zu in der Schweiz gewesen. Vor 1 ½ Jahren sei dieser in Mazedonien verstorben (D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/8, F/A 8). 4.3.3. In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 wiederholte der Beschul- digte, dass er nur der Beifahrer gewesen sei (Prot. S. 28). Sein Kollege «D._____» sei gefahren. Den Nachnamen wisse er nicht mehr (Prot. S. 35). 4.4. Aussagen von C._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab C._____ an, dass der Audi RS6 dem Beschuldigten gehöre und er deshalb annehme, dass dieser zum fragli- chen Zeitpunkt damit gefahren sei (D1/10/1, F/A 23). Im Übrigen gestand C._____ den Vorfall vollständig ein (D1/10/1, F/A 59), wie auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Januar 2023 (D1/10/2, F/A 4 ff.). 4.5. Videoaufnahme und Fotodokumentation Durch die Kantonspolizei Zürich wurden ein Video (VID-20161120- WA0008.mp4) des Rennens in Bassersdorf auf dem Mobiltelefon von E._____,

- 15 - geb. tt. November 1989, sichergestellt. Das Video wurde dem Beschuldigten von seinem Bruder F._____ geschickt (D1/5/6, S. 6; D1/5/9). Darauf ist ersichtlich, wie der BMW M6 links neben dem Audi RS6 auf dem mittleren von drei Fahrstreifen fährt. Nach dem Betätigen der Warnhupe durch einen der beiden Lenker be- schleunigen diese nebeneinander auf gleiche Höhe, ihre Fahrstreifen beinhaltend, bis auf eine Geschwindigkeit von mehr als 230 km/h (Tachoanzeige RS6). Erst als der BMW M6 sich vom Audi RS absetzt, reduziert der Lenker des Audi RS6 das Tempo und lässt die Lichthupe mehrmals aufleuchten. Daraufhin bremst der BMW ebenfalls ab. Die Perspektive deutet darauf hin, dass vom Beifahrersitz des Audi RS6 gefilmt wurde (D1/5/9). 4.6. Extraction Report des Chatverlaufs Am 20. November 2016 um 10:00:26 wurde das Video (VID-20161120- WA0008.mp4) des Rennens vom Mobiltelefon des Beschuldigten per Whats-App an die Teilnehmer der Whats-App Gruppe «G._____-City-Bad-Boys» geschickt. Der Beschuldigte kommentierte das Video mit «Jungs» «Han m6 verbrennt» (D1/5/1, S. 3; D1/5/10). 4.7. Beweiswürdigung Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernah- men vom 19. Mai 2021 und vom 24. Januar 2023 sowie in der Hauptverhandlung vom 26. März 2025, zum fraglichen Zeitpunkts der Fahrer seines RS6 gewesen zu sein (D1/9/5, F/A 76 ff.; D1/9/8, F/A 8; Prot. S. 28, 35). Anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 8. Januar 2019 gab der Beschuldigte jedoch an, selbst der Fahrer gewesen zu sein. Auf die Frage, was er zum fraglichen Video des Rennen sagen könne antwortete er: «Ich habe mir vorher schon Gedanken ge- macht. Ich kann mich mehr erinnern. Es war so, es war kalt und ich wollte den BMW ärgern. Er hat immer die Räder durchdrehen lassen, weil er kein 4x4 hatte. Aber ein Rennen war es nicht. Ich kann mich erinnern, dass ich Gas gegeben habe, Dummheit.» (D1/9/2, F/A 8). Auf die Frage, wer den im Video sichtbaren Audi RS fuhr, antwortete der Beschuldigte: «Ich denke, ich bin gefahren. Aber es ist zulange her.» (D1/9/2, F/A 9). Auf die Frage, wer ausser ihm noch gefahren

- 16 - sein könnte, antwortete der Beschuldigte: «Vater ist ab und zu gefahren. Aber zu 99% bin ich gefahren. Meine Frau fährt auch noch, aber ich denke eher nicht, dass sie da gefahren ist.» (D1/9/2, F/A 10). Erneut auf den Vorfall angesprochen und was er dazu sage, erklärte der Beschuldigte: «Was soll ich sagen. Ich habe in diesem Moment auf den Tacho geschaut und gesehen, dass es viel zu schnell ist und habe aufgehört.» (D1/9/2, F/A 11). Auf die Frage, weshalb er die Lichthupe verwendet habe, antwortet der Beschuldigte: «Wahrscheinlich weil ich bemerkt habe, es ist zu schnell.» (D1/9/2, F/A 12). Auf die Frage, ob im Audi noch weitere Personen waren als nur der Lenker, antwortete der Beschuldige: «Das kann ich nicht mehr sagen. Irgendeiner hat sicher gefilmt, aber ich weiss nicht mehr, wer das war.» Weiter gab er an, dass der Filmer auf dem Beifahrersitz gewesen sei (D1/9/2, F/A 16-17). Anhand diese Aussagen des Beschuldigten ist davon auszu- gehen, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des Audi R6 war. Ei- nerseits sind die Aussagen detailliert und der Beschuldigte kann verschiedene der Handlungen des Lenkers nachvollziehbar und einleuchtend erklären, z.B. weshalb er die Lichthupe verwendet habe. Die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Es erscheint als eine Schutzbehauptung, dass ein Kollege, dessen vollen Namen der Beschuldigte nicht nennen kann, gefahren sei (Prot. S. 35). Kommt hinzu, dass das Video der Fahrt dem Beschuldigten von seinem Bruder zugeschickt wurde, was darauf hin- deutet, dass sein Bruder die Fahrt filmte, was wiederum bedeutet, dass der Be- schuldigte die Fahrt nicht selbst als Beifahrer filmte. Schliesslich stellte der Be- schuldigte das Video des Rennens in Bassersdorf von seinem Mobiltelefon per Whats-App in die Whats-App Gruppe «G._____-City-Bad-Boys». Der Beschul- digte kommentierte das Video mit «Jungs» «Han m6 verbrennt», was durch den Ich-Bezug stark auf ihn als Fahrer hindeutet (D1/5/10). Vor diesem Hintergrund können die Aussagen des Beschuldigten nicht als schlüssig bezeichnet werden und vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeit- punkt nicht der Fahrer des RS6 gewesen sein soll, ist als Schutzbehauptungen zu würdigen.

- 17 - Soweit der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit bestreiten will, ist diese anhand des Berichts der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Ta- chokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4) als erstellt zu betrachten. 4.8. Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.1) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige zum fragli- chen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 war.

5. Sachverhaltserstellung: Raserfahrt Gachnang (Anklageziffer 1.2; Dossier 3; Aktion Kompass Fall 2) 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 17. Juli 2017, ca. 0109 Uhr, auf dem Gemeindegebiet Gachnang auf der Autobahn A7 Richtung Zürich seinen Audi RS6 wissentlich und willentlich gemäss Tacho von einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h bis auf rund 255 km/h (Tacho 270 km/h abzüglich 5 % Toleranz) beschleunigt und dadurch die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 120 km/h um rund 135 km/h überschritten. Durch die hohe Geschwindigkeit habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf ge- nommen, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen müssten und es bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwer- verletzen und Toten kommen könne. Dabei habe der Beschuldigte die Fahrt wissentlich und willentlich mit dem Mobilte- lefon in der Hand als Trophäe gefilmt. Durch diese Fahrweise habe der Beschul- digte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen, da an- dere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen müssten und es insbesondere durch die Ablenkung durch das Bedienen des Mobiltelefons bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen und in

- 18 - der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzen und Toten kommen könne (act. 66). 5.1.2. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einver- nahmen vom 19. Mai 2021 und vom 24. Januar 2023 sowie in der Hauptverhand- lung vom 26. März 2025 den Anklagevorwurf grösstenteils. Er bestritt jedoch, zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 gewesen zu sein (Prot. S. 29, 35; D1/9/8, F/A 11 ff.; D1/9/5, F/A 77, F/A 81 ff.). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte während der besagten Fahrt selbst am Steuer sass. 5.2. Beweislage Als Beweismittel sind der Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4) die Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 27 ff.; D1/9/1-8), die Polizeiberichte (D3/1-2), eine Fo- todokumentation (D3/3), eine Videoaufnahme (D3/4) und der Extraction Report ei- nes Chatverlaufs (D3/5), zu berücksichtigen. 5.3. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

20. April 2021 sowie anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. April 2021 von sei- nem Aussageverweigerungsrecht gebrauch (D1/9/3, F/A 10; D1/9/4, F/A 6). 5.3.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 und der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2023 bestritt der Be- schuldigte, zum fraglichen Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein. Es sei ein Kollege aus Mazedonien gefahren, welcher aber bereits vor 1 ½ Jahren in Mazedonien verstorben sei. Dieser habe die Fahrt mit dem Telefon des Be- schuldigten gefilmt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sein Kollege zu schnell fahre (D1/9/5, F/A 77, F/A 81 ff.; D1/9/8, F/A 11 ff.). 5.3.3. In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 wiederholte der Beschul- digte seine Position. Er ergänzte, dass sein Kollege «D._____» aus Mazedonien

- 19 - die Fahrt mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefilmt habe. Er habe das Mo- biltelefon des Beschuldigten verwendet, weil er, D._____, ein altes Mobiltelefon gehabt hätte und in der Schweiz immer den Flugmodus angehabt hätte. Deshalb habe er, D._____, auch keine Karten verwenden können. Sodann anerkannte der Beschuldigte die mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 255 km/h (Prot. S 29). Den Nachnamen von D._____ wisse er nicht mehr (Prot. S. 35). 5.4. Videoaufnahme und Fotodokumentation Durch die Kantonspolizei Zürich wurden ein Video (IMG_6115.MOV) der Raserfahrt in Gachnang auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt (D3/1, S. 3; D3/4). Darauf ist im Wesentlichen ersichtlich, wie der Tacho des Fahr- zeugs des Beschuldigten in kurzer Zeit bis zu 270 km/h hochfährt (D3/3, Foto 3). 5.4.1. Chatverlauf Am 17. Juli 2017 um 01:11:28 wurde das Video der Raserfahrt in Gach- nang vom Mobiltelefon des Beschuldigten per Whats-App an «Sti 2011 H._____» (H._____, geb. tt.07.1976) und am 19. Juli 2017 an «I._____ RS6» geschickt. Das Video an «I._____ RS6» kommentierte der Beschuldigte u.a. mit «Lueg mine nach de rsststätte frauefeld richtig ZH» (D3/1, S 2-3; D3/5). 5.5. Beweiswürdigung 5.5.1. Der Beschuldigte gab an, dass er bei der Raserfahrt Gachnang nicht selbst gefahren sei, sondern sein bereits verstorbener Kollege aus Mazedonien. Dabei habe der Kollege mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefilmt, weil die- ser nur über ein altes Mobiltelefon verfügt habe, welches er zudem immer im Flugmodus gehabt habe, wenn er, der Kollege, die Schweiz besucht habe. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2025 sagte der Be- schuldigte aus, dass er seinem Kollegen sein Mobiltelefon für die Aufzeichnung der Fahrt überlassen habe (D1/9/5, F/A 82). In der Hauptverhandlung vom

26. März 2025 antworte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb der Kollege und nicht er selbst gefilmt habe damit, dass er eigentlich gar nicht darauf vorbereitet gewesen sei, dass sein Kollege eine solche Beschleunigungsfahrt mache. Der

- 20 - Kollege habe eigentlich nur das Auto testen wollen (Prot. S. 29). Einerseits ist zu bemerken, dass auch ein altes Mobiltelefon im Flugmodus Videoaufnahmen ma- chen kann. Dem Kollegen wäre es somit ohne Probleme möglich gewesen, die Fahrt mit dem eigenen Mobiltelefon aufzunehmen – zumal ausschliesslich der Ta- cho gefilmt wurde, was keine hochauflösende Kamera notwendig macht. Anderer- seits wäre es dem Beschuldigten als Mitfahrer leichter gewesen, die Fahrt zu fil- men oder aufzuzeichnen, wie er dies bei anderen Fahrten gemäss Anklage auch machte (vgl. Anklageziffern 1.14, 1.15, 1.22). Schliesslich erscheint es als nicht lebensnah, dass der Kollege, welcher das Auto lenkte, mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten (!), die Fahrt selbst gefilmt haben soll, wobei der Beschuldigte durch die Beschleunigungsfahrt überrascht worden sei (Prot. S. 28). Würden die Aussagen des Beschuldigten zutreffen, hätte der Kollege entweder das Mobiltele- fon des neben ihm sitzenden Beschuldigten auf sich gehabt oder der auf dem Bei- fahrersitz sitzende Beschuldigte hätte das Mobiltelefon dem Lenker, seinem Kolle- gen, gereicht, damit dieser die Fahrt filmen kann, was beides ziemlich lebensfern erscheint. Sodann deuten die Aussagen des Beschuldigten darauf hin, dass sein Kollege «D._____» in der Vergangenheit mehrfach in der Schweiz zu besuch war. «Er hat in der Schweiz immer den Flugmodus aktiviert, weil er keine Karte hat in der Schweiz.» Diesem Kollegen hätte er sodann seinen Audi RS für eine Testfahrt überlassen, was von einem gewissen Vertrauensverhältnis zeugen würde. Und doch war es dem Beschuldigten nicht möglich, den Nachnamen des Kollegen zu nennen, zumal dieser bereits verstorben war. Vor diesem Hintergrund können die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen. Dass der Beschuldigte zum fragli- chen Zeitpunkt nicht der Fahrer des RS6 gewesen sein soll, ist als Schutzbehaup- tungen zu würdigen. 5.5.2. Soweit die Verteidigung die dem Beschuldigten vorgeworfene Geschwin- digkeit bestreiten will, ist diese anhand des Berichts der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2019 zur Tachokalibrierung des Fahrzeugs Audi RS6 (D1/7/3-4) als erstellt zu betrachten. 5.6. Fazit

- 21 - Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.2) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige zum fragli- chen Zeitpunkt der Fahrer des RS6 war.

6. Sachverhaltserstellung: Drohung Uster (Anklageziffer 1.20; Dossier 2) 6.1. Anklagevorwurf 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 21. April 2018, ca. 1253 Uhr in Uster den PW Mitsubishi gelenkt und beim Einfahren in den Kreisel Flora-/Zentralstrasse dem bereits im Kreisel fahrenden PW Citroen ge- lenkt durch J._____, den Vortritt genommen. Aufgebracht habe der Beschuldigte in der Folge J._____ bis zur Bankstrasse verfolgt. Als J._____ angehalten habe, sei der Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestie- gen, habe sich wutentbrannt zum Fahrzeug von J._____ begeben, die Beifahrer- tür aufgerissen, J._____ angeschrien, ihn an der Nase gepackt, ihm die Sonnen- brille weggenommen, welche dieser getragen habe und die Fäuste geballt. Dies habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich getan, um J._____ an der Wei- terfahrt zu hindern, ihn zur Rede zu stellen und ihm eine Lektion zu erteilen. Durch die Drohgebärden habe sich J._____ eingeschüchtert gefühlt. Weil die Bei- fahrertüre offen gestanden habe und der Beschuldigte ihm die Sonnenbrille weg- genommen habe, habe J._____ seine Fahrt nicht fortsetzten können (act. 66). 6.1.2. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2018 (D1/9/1, F/A 3 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

19. Mai 2021 (D1/9/5, F/A 87 ff.) sowie in der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 (Prot. S. 30-31) den Anklagevorwurf grösstenteils an. Er bestritt in der Hauptverhandlung jedoch, dass er gegenüber J._____ die Fäuste geballt habe (Prot. S. 31). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte gegenüber J._____ mit den Fäusten ballte. 6.2. Beweislage

- 22 - Als Beweismittel sind vorliegend die Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 27 ff.; D1/9/1-8), die Aussagen des Geschädigten J._____ (D1/17), der Polizei- bericht (D2/1) und eine Videoaufzeichnung (D2/2), zu berücksichtigen. 6.3. Aussagen des Beschuldigten 6.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2018 gab der Be- schuldigte zusammengefasst an, er sei mit seinem Bruder im Kreisel gefahren, als ein weisser Lieferwagen plötzlich angefangen habe zu beschleunigen. Es habe genügend Platz gehabt. Er sei zuerst im Kreisel gewesen. Daraufhin habe der Fahrer des weissen Lieferwagens, J._____, durchs Fenster angefangen aus- zurufen, ihn als Hurensohn bezeichnet und ihm den Mittelfinger gezeigt. Der Be- schuldigte sei ihm dann nachgefahren. Als J._____ anhalten musste seien der Beschuldigte und sein Bruder ausgestiegen. Der Beschuldigte sei zum Fahrzeug von J._____ gegangen und habe ihn gefragt, ob er ein Problem hätte und ob er das mit dem Hurensohn wiederholen könnte. Der Beschuldige habe dann die Fahrertür von J._____ geöffnet, damit J._____ nicht «abhauen» könne. Er und J._____ seien beide laut geworden. J._____ sei geschockt gewesen. Der Be- schuldigte habe ihm dann die Sonnenbrille abgenommen und diese auf den Bei- fahrersitz gelegt. Der Beschuldigte habe J._____ mit den Fingern die Nase ein- geklemmt und ihm gesagt, dass dies so nicht gehe. Er habe J._____ aber nicht geschlagen. Auch angespuckt habe er ihn nicht, zumindest nicht absichtlich. Er habe ihn lediglich an der Nase gepackt. Es könne sein, dass er die Fäuste geballt habe, sicher aber nicht auf Kopfhöhe. Er habe gemerkt, dass J._____ Angst be- kommen hätte und sich sodann gedacht, dass nun gut sei (D1/9/1, F/A 3 ff.). 6.3.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 gab der Beschuldigte an, J._____ nicht geschlagen zu haben. Weiter bestätigte der Beschuldigte, J._____ an der Nase gepackt zu haben. Die Brille habe er ihm aber nicht weggeschlagen, sondern weggenommen. Er habe die Tür aufgemacht und sei gegenüber J._____ laut geworden und habe dabei die Fäuste geballt. Er habe mit J._____ reden wollen. Er habe nicht gewollt, das J._____ wegfahre (D1/9/5, F/A 87 ff.).

- 23 - 6.3.3. In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 wiederholte der Beschul- digte, dass er J._____ im Kreisel die Vorfahrt genommen habe. Da dieser aus dem Auto geschrien habe und ihm den Mittelfinger gezeigt habe, sei der Beschul- digte ihm nachgefahren. Seine Absicht sei es nicht gewesen, J._____ zu verletz- ten oder ähnliches. Das mit den Fäusten stimme aber nicht und die Brille habe er ihm auch nicht weggeschlagen (Prot. S. 30-31). 6.4. Aussagen des Geschädigten J._____ Der Geschädigte J._____ wurde durch die Polizei in Abwesenheit des Be- schuldigten und seiner amtlichen Verteidigung einvernommen (act. D1/17). Seine Aussagen können daher nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. 6.5. Videoaufzeichnung – Dashcam Der Vorfall wurde mit der im Lieferwagen von J._____ eingebauten Dash- cam aufgezeichnet. Dem Polizeibericht vom 3. Juli 2018 (D2/1) liegen zwei Vide- osequenzen mit Ton bei. Auf der ersten Sequenz ist ersichtlich, wie der Beschul- digte, dem Geschädigten den Vortritt im Kreisverkehr nicht gewährt. In der zwei- ten Sequenz hört man, wie der Beschuldigte dem Geschädigten die Brille vom Gesicht schlägt (Sekunde 28). Darauf hört man, wie der Beschuldigte zwei Mal spuckt (Sekunde 36). Weder die Tätlichkeit noch die Drohung sind ersichtlich, wo- bei im Video hörbar ist, wie enerviert der Beschuldigte war. Eine Beleidigung des Geschädigten in Richtung des Beschuldigten ist hingegen nicht zu hören (D2/2). 6.6. Beweiswürdigung 6.6.1. Im Hinblick auf das Fäusteballen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2018 angab, dass es sein könne, dass er die Fäuste geballt habe, sicher aber nicht auf Kopfhöhe (D1/9/1, F/A 26). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2021 aner- kannte der Beschuldigte sodann, dass er gegenüber dem Geschädigten die Fäuste geballt habe (D1/9/5, F/A 92). In der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 bestritt der Beschuldigte das Fäuste ballen dann (Prot. S. 31). Dass der Be- schuldigte die Fäuste nicht geballt habe, ist als Schutzbehauptung zu würdigen.

- 24 - Der Beschuldigte hatte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Beisein der amtlichen Verteidigung angegeben, die Fäuste gegenüber dem Geschädigten geballt zu haben, was er kaum getan hätte, würde es nicht zutreffen. 6.6.2. Die Videoaufzeichnung – Dashcamaufnahme kann gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung vorliegend nicht als Beweismittel verwertet werden, da sie nicht der Aufklärung einer schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dient (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 4). 6.7. Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.20) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige gegenüber dem Geschädigten die Fäuste ballte.

7. Sachverhaltserstellung: Überlassen Fahrzeug Islikon (Anklageziffer 1.23; Dossier 14) 7.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, er habe am 3. September 2021, ca. 1930 Uhr, in Islikon den Lieferwagen VW T5 mit Sachentransportanhänger Lorries, an K._____, welcher im Einverständnis und mit Wissen des Beschuldigten das Fahrzeug samt Anhänger nach Tägerwilen lenkte, überlassen. K._____ habe zu diesem Zeitpunkt nicht über den notwendi- gen Führerausweis der Kategorie BE verfügt. Indem der Beschuldigte sich lediglich einen internationalen Führerausweis in eng- lischer Sprache zeigen lassen habe, welchen er mangels Englischsprachkennt- nisse nicht habe lesen können und sich nicht den dazugehörigen Führerausweis von Mazedonien zeigen lassen habe, habe er zumindest billigend in Kauf genom- men, das Fahrzeug einer Person zu überlassen, welche nicht über den notwendi- gen Führerausweis verfüge. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

3. September 2021 (D1/9/6, F/A 2 ff.) sowie in der Hauptverhandlung vom

26. März 2025 (Prot. S. 32) den Anklagevorwurf grösstenteils an. Die Verteidi-

- 25 - gung brachte in der Hauptverhandlung vor, dass der Beschuldigte aufgrund der Angaben und Informationen, welche K._____ ihm zur Verfügung stellte, davon ausgehen durfte, dass dieser über einen notwendigen Ausweis verfügte und ihm deshalb das Fahrzeug überlassen konnte. Der Beschuldigte habe alles getan, um zu klären, ob K._____ berechtigt gewesen sei oder nicht, das Fahrzeug zu führen. Das Überlassen des Fahrzeugs könne ihm deshalb nicht zum strafrechtlichen Vorwurf gemacht werden (act. 106, S. 11). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte alles getan hat, um zu klären, ob K._____ berechtigt gewesen war, das Fahrzeug zu führen. 7.2. Beweislage Als Beweismittel sind vorliegend die Aussagen des Beschuldigten (Prot. S. 32; D1/9/6, F/A 2 ff.), die Polizeiberichte (D14/1-2), eine Kopie eines amtlichen mazedonischen Dokumentes (D14/3) und eine Kopie des internationalen Fahrausweises von K._____ (D14/4), zu berücksichtigen. 7.3. Aussagen des Beschuldigten 7.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2021 gab der Beschuldigte zusammengefasst an, er habe sich vergewissert, dass K._____ die nötige Prüfung habe, bevor er ihm die Fahrzeugkombination bestehend aus Lie- ferwagen VW T5 und Sachentransportanhänger Lorries überlassen habe. K._____ habe ihm den internationalen Führerausweis und einen Zettel gezeigt. Auf dem Führerausweis stehe, dass er auch Anhänger ziehen dürfe. Auf der Rückseite habe der Beschuldigte auch die Kategorien gesehen. Er könne nicht so gut Englisch. Er habe es aber so verstanden, dass K._____ die Fahrzeugkombi- nation lenken dürfe. Auf dem Zettel der Polizei in Mazedonien seien ebenfalls die Kategorien B und E gestanden. K._____ habe ihm gesagt, dass dieser Zettel be- scheinige, dass er fahren dürfe. Was auf dem Zettel genau stehe habe der Be- schuldigte aber nicht verstanden, weil er Albanisch spreche und nicht Mazedo- nisch. Der Beschuldigte gab weiter an, er hätte das sicher nicht riskiert, wenn er gewusst hätte, dass K._____ nicht fahren dürfe. Dies, da ihm selber gerade der

- 26 - Führerausweis entzogen worden sei und er die Strafen in der Schweiz kenne (D1/9/6, F/A 2 ff.). 7.3.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 gab der Beschul- digte an, dass K._____ in Nordmazedonien eine LKW-Firma hätte und dort Last- wagen mit Anhänger fahre. K._____ habe ihm den Ausweis gezeigt und gesagt, er hätte die Prüfung. Der Ausweis, den K._____ dem Beschuldigten gezeigt habe, sei ein internationaler Ausweis gewesen. Er, der Beschuldigte, habe gedacht, dass dieser für sich alleine gelte (Prot. S. 32). 7.4. Amtliches mazedonisches Dokument Auf dem amtlichen mazedonischen Dokument in kyrillischer Schrift ist eine Buchstabenkombination B-C-E erkennbar. Eine Übersetzung des Dokumen- tes liegt keine in den Akten (D14/3). 7.5. Internationalen Fahrausweises von K._____ Der internationale Führerausweis von K._____ führt bei den Kategorien, welche K._____ fahren darf, die Kategorie B auf. Auf der Rückseite des Auswei- ses befindet sich sodann eine informative Legende/Tabelle zu den verschiedenen Kategorien (D14/4). 7.6. Beweiswürdigung Auf dem amtlichen mazedonischen Dokument in kyrillischer Schrift ist zwar eine Buchstabenkombination B-C-E erkennbar. Es liegt jedoch keine Über- setzung vor und der Beschuldigte gab selbst an, nicht verstanden zu haben, was auf dem Dokument stand. Kommt hinzu, dass auf dem internationalen Führeraus- weis von K._____, welchen der Beschuldigte ebenfalls einsah, lediglich eine Kate- gorie aufgeführt war. Dabei handelte es sich um die Kategorie B. Die Kategorie BE, welche für das Führen des fraglichen Personenwagens mit Sachentransport- anhänger notwendig gewesen wäre, ist nicht auf dem Führerausweis aufgeführt. Diese Information ist sodann auch für eine Person mit begrenzten Englischkennt- nissen, welche aber weiss, wie ein Führerausweis aussieht, erkennbar. Insofern

- 27 - die Angabe des Beschuldigten, er habe gedacht, dass der internationale Führer- schein für sich alleine gelte (Prot. S. 32), ins Leere geht: Die notwendige Katego- rie ist auf dem internationalen Führerschein auch für den Beschuldigten erkenn- bar nicht aufgeführt. Entsprechend konnte der Beschuldigte aus den ihm vorge- legten Dokumenten nicht schliessen, dass K._____ die nötige Kategorie für das Führen des Personenwagens mit Sachentransportanhänger hatte. 7.7. Fazit 7.7.1. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 66, Anklageziffer 1.23) erstellt, insbesondere auch, dass der Beschuldige hätte wis- sen können, dass K._____ den erforderlichen Ausweis nicht hatte bzw. dies zu- mindest billigend in Kauf nahm. 7.7.2. Im Übrigen ist der Sachverhalt in allen Anklagepunkten gemäss der Ankla- geschrift (act. 66) erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung der Anklagebehörde 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten bezüg- lich der Anklagevorwürfe in rechtlicher Hinsicht wie folgt:  Anklageziffer 1.1: Rennen Bassersdorf (Dossier 1; Aktion Kompass Fall 1); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV.  Anklageziffer 1.2: Raserfahrt Gachnang (Dossier 3; Aktion Kompass Fall 2); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

- 28 -  Anklageziffer 1.3: Schnellfahrt Nr. 1 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.4: Schnellfahrt Nr. 2 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.5: Raserfahrt Nr. 3 Dübendorf (Dossier 4; Aktion Kompass Fall 3); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.6: Schnellfahrt Nr. 1 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.7: Raserfahrt Nr. 2 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4); o qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

- 29 -  Anklageziffer 1.8: Raserfahrt Nr. 3 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4) o qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.9: Schnellfahrt Nr. 4 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.10: Raserfahrt Nr. 5 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.11: Raserfahrt Nr. 6 Seuzach (Dossier 5; Aktion Kompass Fall 4); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.12: Raserfahrt Nr. 1 Wangen b. Dübendorf (Dossier 6; Aktion Kompass Fall 5); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV,

- 30 - o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.13: Schnellfahrt Wangen b. Dübendorf (Dossier 6; Aktion Kom- pass Fall 5); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.14: Gehilfenschaft Rennen Nr. 1 Wiesendangen (Dossier 11; Aktion Kompass Fall 9); o Gehilfenschaft zu qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 25 StGB.  Anklageziffer 1.15: Gehilfenschaft Rennen Nr. 2 Wiesendangen (Dossier 11; Aktion Kompass Fall 9); o Gehilfenschaft zu qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 25 StGB.  Anklageziffer 1.16: Raserfahrt Nr. 1 Volketswil (Dossier 7; Aktion Kompass Fall 6); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.17: Raserfahrt Nr. 2 Volketswil (Dossier 7; Aktion Kompass Fall 6); o qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV,

- 31 - o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.18: Schnellfahrt Nr. 1 Uster (Dossier 8; Aktion Kompass Fall 7); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.19: Schnellfahrt Nr. 2 Uster (Dossier 8; Aktion Kompass Fall 7); o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lt. d VRV, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.20: Drohung Uster (Dossier 2); o Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.  Anklageziffer 1.21: Gehilfenschaft Raserfahrt Wangen b. Dübendorf (Dossier 10; Aktion Kompass Fall 8); o Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB, o grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.  Anklageziffer 1.22: Gehilfenschaft Raserfahrt Uster (Dossier 12; Aktion Kom- pass Fall 13); o Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB.  Anklageziffer 1.23: Überlassen Fahrzeug Islikon (Dossier 14); o Fahrens ohne Berichtigung im Sinne von Art. 95. Abs. 1 lit. e SVG.

- 32 - 1.2. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft erweist sich bis auf Anklageziffer 1.20 als zutreffend. Daran vermögen – mit Aus- nahme zu den Ausführungen zu Anklageziffer 1.20 – auch die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 nichts zu än- dern, worauf nachfolgend näher einzugehen ist.

2. Vorbringen der Verteidigung zur rechtlichen Würdigung 2.1. Ersttäterprivilegierung (Art. 90 Abs. 3ter SVG) 2.1.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. März 2025 vor, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG vorliegend er- füllt seien und die Bestimmung deshalb zwingend anzuwenden sei. Diese Bestim- mung sei am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten, also noch vor Erhebung der An- klage. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB sowie der Recht- sprechung sei das neuere, mildere Recht zwingend anzuwenden (act. 106, S. 13- 14). 2.1.2. Mit dem Erlass von Art. 90 Abs. 3ter SVG beabsichtigte der Gesetzgeber die Schaffung eines eigenständigen strafrechtlichen Rahmens für Ersttäterinnen und -täter. Die Gerichte sollten einen grösseren Ermessensspielraum erhalten und in diesen Fällen nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Absatz 3 gebunden sein. Damit die Bestimmung zur Anwendung gelangen darf, ist nicht notwendig, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen. Es handelt sich bei der betreffenden Regelung um eine Kann-Bestimmung. Des Weiteren hat Art. 90 Abs. 3ter SVG lediglich zur Folge, dass die Mindeststrafandrohung ent- fällt, was nicht heisst, dass die Strafe bei einer unbescholtenen Täterschaft auch in jedem Fall unterhalb der Mindeststrafe ausfällt. Ein einwandfreier Vorstrafenbe- richt führt nicht zwingend zu einer tieferen Strafe (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2024 vom 14. März 2025, E. 5.4 m.w.H.). Die Bestimmung ist zwar erst seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft, findet jedoch vorliegend als milderes Recht An- wendung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 33 - 2.1.3. Im vorliegenden Fall umfasst die Anklage 23 Anklagepunkte, davon ein Rennen und neun Raserfahrten (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17) im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, also be- sonders krasse Missachtungen der Verkehrsregeln, bei welchen die Höchstge- schwindigkeit jeweils um mindestens 80km/h überschritten wurde und die tatsäch- liche Fahrtgeschwindigkeit über 200 km/h betrug. Die Verteidigung führt den ma- kellosen Strafregisterauszug des Beschuldigten an, welcher zeigen soll, dass die Voraussetzung von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt sind und deshalb die Bestimmung zwingend anzuwenden sei. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Wie bereits erwähnt, führt ein einwandfreier Vorstrafenbericht jedoch nicht zwingend zu einer tieferen Strafe. Weiter handelt es sich vorliegend um zehn Fahrten, bei welchen der Beschuldigte jeweils eine Geschwindigkeit von 200 km/h überschritt. Der Be- schuldigte schien in regelmässigen Abständen elementare Verkehrsregeln, insbe- sondere die Höchstgeschwindigkeiten, besonders krass zu missachten und somit mindestens eventualvorsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern einzugehen. Zur Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG be- darf es beim Beschuldigten zwar keiner besonders günstigen Umstände. Es war aber nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 90 Abs 3 und 4 SVG bei Ersttätern ganz grund- sätzlich wegfällt, vor allem nicht in derart schwerwiegenden Fällen wie den vorlie- genden, bei welchen die geltende Höchstgeschwindigkeit mehrfach in ganz kras- ser Weise missachtet wurde und dies aus nichtigem Anlass. Daher kann der Be- schuldigte nicht von der Ersttäterprivilegierung profitieren und Art. 90 Abs. 3ter SVG ist nicht anzuwenden. 2.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Filmen (Art. 90 Abs. 2 SVG) 2.2.1. Die Verteidigung bringt sodann vor, dass das Erstellen der Videos der Fahrten des Beschuldigten keine grobe Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstelle, sondern unter Art. 90 Abs. 1 SVG zu subsumieren sei (act. 106, S. 15-16). Als Begründung führt die Verteidigung das Urteil des Bun- desgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 an. In diesem Entscheid richtete der Lenker seine Aufmerksamkeit während drei Sekunden auf sein Mobiltelefon

- 34 - und bediente es mit dem Daumen, indem er die Applikation Google Maps auf- grund einer Routenänderung neu programmierte. Dadurch liess er gemäss Bun- desgericht die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr vermissen und machte sich der einfachen Verkehrsregelverletzunq nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig. Ein Fahrzeug- lenker, der innerorts als ortsunkundige Person unterwegs sei – insbesondere in der Nähe von Bushaltestellen, Fussgängerstreifen und angrenzenden Hausvor- plätzen nahe des Zentrums – habe damit zu rechnen, bremsen zu müssen. 2.2.2. Den qualifizierten, als Vergehen ausgestalteten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 erfüllt, «wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2 ist nach Auffassung des Bundesgerichts ge- geben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Ver- schulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (BGE 106 IV 385; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 41 m.w.H.). Das Bundesgericht sagt zum Kriterium der gravierenden Missachtung einer Verkehrsregel etwa, eine grobe Verkehrsregelverletzung liege vor, wenn eine Verkehrsregelverletzung den Rah- men des Üblichen (d.h. üblicher Verkehrsregelverletzungen) überschreite (BGE 118 IV 188; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 43 m.w.H.). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt zudem nur dann zur Anwendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Das Bundesgericht versteht die ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr: «Eine ernstli- che Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.» (BGE 122 IV 173; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 44-45 m.w.H.). Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit

- 35 - muss allerdings zumindest grob sein (BGE 106 IV 48; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 93 m.w.H.). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkre- ten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der ver- letzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 94 m.w.H.). Vorliegend filmte der Beschuldigte seinen Raser- und Schnellfahrten jeweils mit dem eigenen Mobiltelefon (Anklageziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.16, 1.17, 1.18 und 1.19). Dabei war er jeweils massiv zu schnell unterwegs:  Anklageziffer 1.2 (Raserfahrt): 255 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.3 (Schnellfahrt): 174 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.4 (Schnellfahrt): 199 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.5 (Raserfahrt): 202 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.6 (Schnellfahrt): 156 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.7 (Raserfahrt): 206 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.8 (Raserfahrt): 202 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.9 (Schnellfahrt): 194 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.10 (Raserfahrt): 210 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h

- 36 -  Anklageziffer 1.11 (Raserfahrt): 208 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.12 (Raserfahrt): 205 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.13 (Schnellfahrt): 196 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.16 (Raserfahrt): 201 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.17 (Raserfahrt): 201 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.18 (Schnellfahrt): 189 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h  Anklageziffer 1.19 (Schnellfahrt): 179 km/h (inkl. Toleranzabzug) bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h 2.2.3. Das Filmen dieser massiv zu schnellen Raser- und Schnellfahrten kann nicht als im Rahmen des Üblichen bezeichnet werden und muss entsprechend als grobe Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschung des Fahrzeugs) und Art. 3 Abs. 1 VRV (Bedienung des Fahrzeugs) eingestuft werden. Beim Filmen von solchen Fahrten führt das Filmen dazu, dass die ohnehin bereits durch die massiven Geschwindigkeitsüberschreitung alleine bestehende ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer weiter erhöht wird. Bei den vorlie- genden Geschwindigkeiten ist vom Lenker eine maximale Aufmerksamkeit not- wendig, um das durch die Fahrt mit stark überhöhter Geschwindigkeit einherge- hende Risiko wenigstens nicht weiter eskalieren zu lassen. Filmt der Lenker gleichzeitig noch seine Fahrt mit einem Mobiltelefon, ist es ihm noch viel weniger möglich, auf Unvorhergesehenes zu reagieren. Damit nimmt der Fahrer, vorlie- gend der Beschuldigte, mit dem Filmen der Fahrten eine erhöhte abstrakte Gefahr zumindest in Kauf. Der von der amtlichen Verteidigung genannte Entscheid des

- 37 - Bundesgerichts ist nicht einschlägig, fuhr jener Beschuldigte doch mit einer Ge- schwindigkeit von 45 km/h, während er während drei Sekunden das Mobiltelefon bediente (Urteil des Bundesgerichts 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024, E. 4.4.). Der Beschuldigte filmte seine Fahrten während länger als drei Sekunden und war dabei mit massiv überhöhten Geschwindigkeiten unterwegs, teilweise sogar über 200 km/h. Damit erfüllt der Beschuldigte in den genannten Anklagepunkten mit dem Filmen der Fahrten den Tatbestand der grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.3. Vorfall mit J._____ (Anklageziffer 1.20) 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte den Vorfall in der Anklageschrift in recht- licher Hinsicht als Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB (act. 66, Anklage- ziffer 1.20, S. 40). 2.3.2. Die Verteidigung brachte im Rahmen der Hauptverhandlung vom

26. März 2025 vor, dass der Vorfall mit dem Geschädigten J._____ den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfülle, jedoch nicht den der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB. Zur Begründung führt die Vertei- digung aus, dass die Abgrenzung zwischen Nötigung und Drohung sich insbeson- dere aus der Art und Weise, wie das Übel dem Betroffenen angekündigt und in Aussicht gestellt wird, ergebe. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB müsse eine deutliche Intensität aufweisen. Hierbei könne die Androhung eines künftigen Übels durch Worte oder durch Verhalten erfolgen, das objektiv geeignet sei, eine Person in Schrecken und Angst zu versetzen. Zudem verlange der sub- jektive Tatbestand mindestens Eventualvorsatz. Die Aussagen des Beschuldigten (insbesondere «isch guet?», «chum use», «und sust wennd es problem hesch haltisch ah det vorne») könnten als Äusserungen betrachtet werden, die ein künf- tiges Übel in Aussicht stellen würden. Das relevante Übel werde zunächst allein durch die Aussagen angekündigt, ohne jedoch explizit den Geschädigten zur Handlung (im Sinne einer Nötigung) zu zwingen. Diese Aussagen seien vielmehr geeignet, die Gegenpartei in Schrecken zu versetzen, was den Tatbestand der Drohung erfülle. Die Nötigung hänge vom tatsächlichen Zwang zu einer Handlung

- 38 - ab («etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden»), während die Drohung ledig- lich das objektive Gefühl von Schrecken oder Angst erzeuge (act. 106, S. 17-18). 2.3.3. Wie dargelegt, wertet die amtliche Verteidigung das Verhalten des Be- schuldigten als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Dem ist beizupflich- ten. Zwar hinderte der Beschuldigte J._____ durch sein Verhalten letztlich an der Weiterfahrt, doch war das Verhalten des Beschuldigten nicht darauf gerichtet, J._____ vor Ort zu halten. Es ging dem Beschuldigten darum, J._____ eine Lek- tion zu erteilen. Es kann dem Beschuldigten denn auch nicht wiederlegt werden, dass er J._____ weiterfahren liess, nachdem er (der Beschuldigte) realisiert hatte, dass J._____ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden war. Unter die- sen Umständen hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3. Fazit der rechtlichen Würdigung Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend  der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.1),  der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffern 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17),  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (An- klageziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.16, 1.17, 1.18, 1.19 und 1.21),  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffern 1.3, 1.4, 1.6, 1.9, 1.13, 1.18 und 1.19),

- 39 -  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB (Ankla- geziffern 1.21 und 1.22),  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageziffern 1.14 und 1.15),  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.20),  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Ankla- geziffer 23), schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Methodik 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die- ses sogenannte Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe greift nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen würde (BGE 134 IV 81; BGE 137 IV 58). 1.2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Ein- satzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem

- 40 - es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berück- sichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rech- nung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1).

2. Grundlagen der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden.

3. Tatkomponente 3.1. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei al- len Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschul- densbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (WIPRÄCHTIGER/KELLER-BSK StGB/JStG, 2019, Art. 47 StGB, N 90 ff.). 3.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschul- dens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive

- 41 - Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte.

4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER-BSK StGB/JStG, 2019, Art. 47 StGB, N 120 ff.).

5. Natürliche Handlungseinheiten 5.1. Wer mehrere Verkehrsregeln nacheinander verletzt, ist in der Regel we- gen verschiedener Verstösse gegen Art. 90 SVG zu bestrafen, die im Verhältnis echter (Real-)Konkurrenz zueinander stehen (vgl. BGE 126 IV 184, 190). Das Zu- sammentreffen ändert an der Qualifikation der einzelnen Handlungen als Fälle von Abs. 1, 2 oder 3-4 nichts, sodass echte Konkurrenz zwischen verschiedenen Fällen von Abs. 1, 2 oder 3-4 bestehen kann (FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 168). Dabei kommt jedoch im Strassenverkehr dem Gedanken der natür- lichen Handlungseinheit besonderes Gewicht zu: Es wäre nicht sinnvoll, einen Fahrer, der eine Strecke von sechs Kilometer mit übersetzter Geschwindigkeit zu- rücklegt, nur wegen eines Verstosses gegen Art. 90 SVG i.V.m. Art. 32 SVG zu bestrafen, dagegen denjenigen, der zwei Kilometer mit übersetzter Geschwindig- keit fährt, hernach zwei Kilometer mit angemessener Geschwindigkeit zurücklegt, und dann wieder zwei Kilometer mit übersetzter Geschwindigkeit fährt, wegen zweier Verstösse gegen Art. 90 SVG i.V.m. Art. 32 SVG zu bestrafen und die Strafe nach Massgabe von Art. 49 StGB zu schärfen, hätte doch der zweitge- nannte Fahrer über eine geringere Wegstrecke verkehrsgefährdend gehandelt. In solchen Fällen bietet sich die Zusammenfassung zu einer natürlichen Handlungs- einheit an, soweit die Handlungen von einem einheitlichen Vorsatz erfasst sind und räumlich und zeitlich eng beieinander liegen (was bei einer Autofahrt oft der Fall sein dürfte; Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2007 vom 29. März 2008, E. 4.2; FIOLKA-BSK SVG, 2014, Art. 90 SVG, N 169 m.W.H.).

- 42 - 5.2. Vorliegend fanden die Fahrten und Videoaufnahmen derselben gemäss Anklageziffern 1.3-1.5 auf dem Gemeindegebiet von Dübendorf am 3. September 2017 zwischen ca. 04:44 Uhr und ca. 04:48 Uhr statt. Die Handlungen liegen räumlich und zeitlich eng beieinander. Es ist von einem einheitlichen Vorsatz auf dem fraglichen Autobahnabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit krass zu missachten und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf zu nehmen bzw. durch das Filmen der Fahrt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf zu nehmen, auszugehen. Dasselbe gilt für die Fahrten und Videoaufnahmen gemäss Anklageziffern 1.7-1.11 auf dem Gemeindegebiet von Seuzach am 16. September 2017 zwischen ca. 23:22 Uhr und ca. 23:26 Uhr, für die Fahrten und Videoaufnahmen derselben gemäss Ankla- geziffern 1.12-1.13 auf dem Gemeindegebiet von Wangen bei Dübendorf am

29. Oktober 2017 zwischen ca. 00:53 Uhr und ca. 00:55 Uhr, für die Gehilfen- schaft zu den Fahrten und Videoaufnahmen gemäss Anklageziffern 1.14-1.15 auf dem Gemeindegebiet von Wiesendangen am 7. Januar zwischen ca. 03:45 Uhr und 03:46 Uhr, für die Fahrten und Videoaufnahmen derselben gemäss Anklage- ziffern 1.16-1.17 auf dem Gemeindegebiet von Volketswil am 17. Januar 2018 zwischen ca. 00:12 Uhr und ca. 00:13 Uhr, sowie für die Fahrten und Videoauf- nahmen derselben gemäss Anklageziffern 1.18-1.19 auf dem Gemeindegebiet von Uster am 21. Januar 2018 zwischen ca. 00:55 Uhr und 00:55 Uhr. 5.3. Folglich sind die Handlungen der Anklageziffern 1.3-1.5, 1.7-1.11, 1.12- 1.13, 1.14-1.15, 1.16-1.17 sowie 1.18-1.19 für die Strafzumessung zu natürlichen Handlungseinheiten zusammenzufassen und die Strafe entsprechend nicht für jede einzelne dieser Handlungen nach Massgabe von Art. 49 StGB zu schärfen.

6. Anklageziffer 1.1: Rennen Bassersdorf 6.1. Vorbemerkung Was den Strafrahmen betrifft, hat sich das Gericht an der schwersten Straftat zu orientieren. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Um- ständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300, 304; BGE

- 43 - 93 IV 7, 10 f.). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beur- teilen, ist jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet (ACKERMANN-BSK StGB, Art. 49 N 116.). 6.2. Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffer 1.1 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Rennen) schuldig gemacht. Diese Straftat sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit mitunter das schwerste Delikt dar. 6.3. Tatkomponente 6.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen des Rennens auf der Autobahn mit einer Geschwindig- keit von bis zu mindestens 217 km/h unterwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern in Kauf. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsde- likt, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschul- digten ist festzuhalten, dass das Rennen eher kurz war und in der Nacht stattfand, wobei das Verkehrsaufkommen zumindest auf der Videosequenz als eher gering eingestuft werden kann. Auch ist dem Vorbringen der Verteidigung grundsätzlich zuzustimmen, dass Passanten keinen Zutritt zur Autobahn haben. Auch Wildtiere sind auf der Autobahn in der Regeln weniger anzutreffen. Dennoch bedeutet dies nicht, dass sich nie Passanten – zum Beispiel aufgrund einer Autopanne – oder Wildtiere auf die Autobahn verirren. Die Verteidigung führt sodann aus, dass ein Kontrollverlust des Fahrzeugs des Beschuldigten einen Selbstunfall oder einen Unfall mit dem anderen am Rennen beteiligten Fahrzeug zur Möglichkeit hätte. Die Verteidigung scheint damit argumentieren zu wollen, dass ein Kontrollverlust des Fahrzeugs nicht allzu schlimm gewesen wäre. Bei solch hohen Geschwindig- keiten wäre es aber ziemlich sicher zu schweren Verletzungen des Beschuldigten,

- 44 - des filmenden Beifahrers sowie der Insassen weiterer beteiligter Fahrzeuge ge- kommen, wenn nicht zum Tode. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere aufgrund des Vorhergesagten im mittleren Bereich. 6.3.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, schneller als der andere Lenker zu sein. Zudem liess er sich bei der Tat auch noch filmen, er wollte sich eine Trophäe erstellen. Sodann pralhte er in einem Whats-App Gruppenchat mit der Tat (D1/5/1, S. 3; D1/5/10). Daraus kann die Gleichgültigkeit des Beschuldigten für elementare Ver- kehrsregeln und seine Mitverkehrsteilnehmenden geschlossen werden. Die sub- jektive Tatschwere befindet sich aufgrund des Vorhergesagten gerade noch im mittleren Bereich, an der Grenze zum oberen Bereich. 6.3.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden und einer hypothetischen Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen.

7. Anklageziffern 1.2: Raserfahrt Gachnang 7.1. Strafrahmen und Strafart 7.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffer 1.2 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt) sowie der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht. 7.1.2. Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Filmen) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusam- menhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von

- 45 - Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) erscheint auch hier die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe angebracht. 7.2. Tatkomponente 7.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrt auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 255 km/h (gemäss Tacho 270 km/h) unterwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Zudem filmte der Beschuldigte die Fahrt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern in Kauf. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Aus- mass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht ledig- lich, dass die Fahrt um ca. 01:09 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in wel- chem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere an der Grenze zum oberen Bereich. 7.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und ein Video der Fahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 7.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 4 Monate auf 20 Monate zu erhöhen.

8. Anklageziffern 1.3-1.5: Raser- und Schnellfahrten Dübendorf 8.1. Strafrahmen und Strafart 8.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.3-1.5 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2

- 46 - SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt), der mehrfachen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrten) sowie der mehr- fachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig ge- macht. 8.1.2. Die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) er- scheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht. 8.2. Tatkomponente 8.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrt (Anklageziffer 1.5) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 202 km/h (gemäss Tacho 214 km/h) un- terwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Im Rahmen der Schnellfahrten (Anklageziffern 1.3-1.4) war der Beschuldigte mit Geschwindig- keiten von bis zu mindestens 174 km/h (gemäss Tacho 183 km/h) und 199 km/h (gemäss Tacho 211 km/h) unterwegs. Zudem filmte er seine Fahrten jeweils. Bei der Raserfahrt, den beiden Schnellfahrten und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwi- schen ca. 04:44 Uhr und ca. 04:48 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt er- scheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich.

- 47 - 8.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 8.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 23 Monate zu erhöhen.

9. Anklageziffer 1.6: Schnellfahrt Nr. 1 Seuzach 9.1. Strafrahmen und Strafart 9.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.6 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrt) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht. 9.1.2. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrt und Filmen der Fahrt) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Anklagepunkte schuldig gemacht, davon ein Rennen und neun Ra- serfahrten (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17) im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, also besonders krasse Miss- achtungen der Verkehrsregeln, bei welchen die Höchstgeschwindigkeit um min- destens 80km/h überschritten wurde und die tatsächliche Fahrtgeschwindigkeit über 200 km/h betrug. Eine Geldstrafe erscheint deshalb nicht mehr angemessen, um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden. 9.2. Tatkomponente

- 48 - 9.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Schnellfahrt (Anklageziffer 1.6) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 156 km/h (gemäss Tacho 165 km/h) un- terwegs war und seine Fahrt filmte. Dadurch nahm der Beschuldigte die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf. Es handelt sich um abstrakte Gefähr- dungsdelikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrt um ca. 23:07 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 9.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und ein Video der Fahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 9.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 1 Monat auf 24 Monate zu erhöhen.

10. Anklageziffern 1.7-1.11: Raserfahrten und Schnellfahrt Seuzach 10.1. Strafrahmen und Strafart 10.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.7-1.11 der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrten), der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrt) sowie der mehrfachen gro-

- 49 - ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht. 10.1.2. Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Wie bereits erwähnt ist Art. 90 Abs. 3ter SVG (Ersttäterprivilegierung) nicht anzuwenden. Die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahr- ten) erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht. 10.2. Tatkomponente 10.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrten (Anklageziffer 1.7-1.8, 1.10-1.11) auf der Auto- bahn mit Geschwindigkeiten von bis zu mindestens 206 km/h (gemäss Tacho 218 km/h), 202 km/h (gemäss Tacho 214 km/h), 210 km/h (gemäss Tacho 223 km/h) und 208 km/h (gemäss Tacho 221 km/h) unterwegs war, wobei es sich um krasse Missachtungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Im Rahmen der Schnellfahrt (Ankla- geziffern 1.9) war der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindes- tens 194 km/h (gemäss Tacho 206 km/h) unterwegs. Zudem filmte er seine Fahr- ten jeweils. Bei den Raserfahrten, der Schnellfahrt und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Ausmass des Er- folgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwischen ca. 23:22 Uhr und ca. 23:26 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Ins- gesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 10.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu

- 50 - testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 10.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 27 Monate zu erhöhen.

11. Anklageziffern 1.12-1.13: Raserfahrt und Schnellfahrt Wangen b. Düben- dorf 11.1. Strafrahmen und Strafart 11.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.12-1.13 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrt), der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrt) sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht. 11.1.2. Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrt) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) er- scheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht.

- 51 - 11.2. Tatkomponente 11.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrt (Anklageziffer 1.12) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 205 km/h (gemäss Tacho 217 km/h) un- terwegs war, wobei es sich um eine krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 120 km/h handelt. Dadurch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Im Rahmen der Schnellfahrt (Anklageziffern 1.13) war der Beschuldigte mit einer Geschwin- digkeit von bis zu mindestens 196 km/h (gemäss Tacho 208 km/h) unterwegs. Zu- dem filmte er seine Fahrten jeweils. Bei der Raserfahrt, der Schnellfahrt und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwischen ca. 00:53 Uhr und ca. 00:55 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 11.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 11.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monate auf 29 Monate zu erhöhen.

12. Anklageziffern 1.14-1.15: Gehilfenschaft Rennen Wiesendangen 12.1. Strafrahmen und Strafart 12.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.14-1.15 der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in

- 52 - Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. 12.1.2. Die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei gemäss Art. 25 StGB die Gehilfenschaft milder bestraft wird als die Haupttat. 12.2. Tatkomponente 12.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte als Mitfahrer zwei Rennen auf der Autobahn filmte, wobei die Geschwindig- keiten der beiden beteiligten Fahrzeuge bis zu mindestens 220 km/h betrugen, was teilweise einer krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entspricht. Durch sein Filmen animierte der Beschuldigte mindestens einen der Fahrer zu den Rennen und nahm somit auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf bzw. billigte dies. Dass die Fahrer die Fahrten jeweils routiniert durchführten, wie von der Verteidigung vorgebracht, än- dert nichts an dieser Tatsache. Grundsätzlich schafft ein routinierter Raser die- selbe Gefährdung wie ein weniger routinierter Raser; die Gesetze der Physik gel- ten für beide gleichermassen. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Rennen zwischen ca. 03:45 Uhr und ca. 03:46 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Ins- gesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 12.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, Videos der Rennen als Trophäe zu er- stellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 12.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 2 Monate auf 31 Monate zu erhöhen.

- 53 -

13. Anklageziffern 1.16-1.17: Raserfahrten Volketswil 13.1. Strafrahmen und Strafart 13.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.16-1.17 der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Raserfahrten) sowie der mehrfa- chen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig ge- macht. 13.1.2. Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachli- chen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Raserfahrten) erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht. 13.2. Tatkomponente 13.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Raserfahrten (Anklageziffer 1.16-1.17) auf der Autobahn mit Geschwindigkeiten von bis zu mindestens 201 km/h (gemäss Tacho 213 km/h), und 201 km/h (gemäss Tacho 213 km/h) unterwegs war, wobei es sich um krasse Missachtungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h handelt. Da- durch nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf. Zudem filmte er seine Fahrten jeweils. Bei den Raser- fahrten und dem Filmen der Fahrten handelt es sich um abstrakte Gefährdungs- delikte, weshalb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Be- schuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten zwischen ca. 00:12 Uhr und ca. 00:13 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkom-

- 54 - men in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 13.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und Videos der Fahrten als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 34 Monate zu erhöhen.

14. Anklageziffern 1.18-1.19: Schnellfahrten Uster 14.1. Strafrahmen und Strafart 14.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.18-1.19 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Schnellfahrten) sowie der groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen) schuldig gemacht. 14.1.2. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Schnellfahrten und Filmen der Fahrten) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Anklagepunkte schuldig gemacht, davon ein Rennen und neun Raserfahrten (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.5, 1.7, 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.16 und 1.17) im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG, also besonders krasse Missachtungen der Verkehrsregeln, bei welchen die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 80km/h überschritten wurde und die tatsächliche Fahrtgeschwindig-

- 55 - keit über 200 km/h betrug. Eine Geldstrafe erscheint deshalb nicht mehr ange- messen, um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden. 14.2. Tatkomponente 14.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Rahmen der Schnellfahrten (Anklageziffer 1.18-1.19) auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bis zu mindestens 189 km/h (gemäss Tacho 200 km/h) und 179 km/h (gemäss Tacho 190 km/h) unterwegs war und seine Fahrten filmte. Dadurch nahm der Beschuldigte die ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer in Kauf. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, wes- halb das Ausmass des Erfolgs keine Rolle spielt. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Fahrten um ca. 00:55 Uhr stattfanden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher gering ist. Ins- gesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 14.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu testen und ein Video der Fahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 14.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monat auf 36 Monate zu erhöhen.

- 56 -

15. Anklageziffer 1.20: Drohung Uster 15.1. Strafrahmen und Strafart 15.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffer 1.20 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 15.1.2. Die Drohung sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Ankla- gepunkte schuldig gemacht, wobei ein Grossteil der Anklagepunkte qualifiziert grobe und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln betrifft. Im Zusammenhang mit der Drohung, nahm der Beschuldigte einem anderen Verkehrsteilnehmer zuerst den Vortritt, fuhr ihm dann nach und bedrohte ihn. Diese Handlungen zeigen dass Aggressionspotential des Beschuldigten. Es geht primär darum, was die Drohung beim Geschädigten auslöst (vgl. BGE 99 IV 215; Delon/Rüdy-BSK StGB/JStGB, 2019, Art. 180 StGB, N 14). So sagte de Geschädigte aus, dass er Angst um sich und seine Familie gehabt hätte und seit dem Vorfall nicht mehr gut schlafe (D1/17, F/A 14). Eine Geldstrafe erscheint nicht mehr angemessen, um dem Ver- schulden des Beschuldigten gerecht zu werden. 15.2. Tatkomponente 15.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte sich beim fraglichen Vorfall insgesamt rücksichtslos verhielt. Zuerst nahm er dem Geschädigten die Vorfahrt im Kreisel, fuhr ihm danach nach und bedrohte ihn sodann (u.a. mittels Einklemmen der Nase mit den Fingern, Anschreien und Fäusteballen), sodass dieser in Schrecken und Angst versetzt wurde. Der Be- schuldigte gab ihm zu verstehen, dass er ihn kenne, was den Geschädigten Angst um seine Familie haben liess. 15.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten darum ging, dem Geschädigten zu zeigen, mit wem er es hier zu

- 57 - tuen hat und diesem eine Lektion zu erteilen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 15.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 2 Monat auf 38 Monate zu erhöhen.

16. Anklageziffern 1.21: Gehilfenschaft Raserfahrt Wangen b. Dübendorf 16.1. Strafrahmen und Strafart 16.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.21 der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB (Filmen der Ra- serfahrt) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Filmen als Fahrer) schuldig gemacht. 16.1.2. Die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei gemäss Art. 25 StGB die Gehilfenschaft milder bestraft wird als die Haupttat. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Filmen der Raserfahrt als Fahrer) sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG i.V.m. Art. 25 StGB (Gehilfenschaft zur Raserfahrt) erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angebracht. 16.2. Tatkomponente 16.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte als Fahrer die Raserfahrt eines anderen Fahrzeugs filmte, wobei die Ge- schwindigkeit des anderen Fahrzeugs bis zu mindestens 196 km/h betrug, was

- 58 - bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einer krassen Missach- tung entspricht. Durch sein Filmen animierte der Beschuldigte den Fahrer der Ra- serfahrt und nahm somit auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf bzw. billigte dies. Da er selbst ebenfalls Fahrer war, nahm er dadurch die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf. Dass die Fahrer die Fahrten angeblich jeweils routiniert durchführten, wie von der Ver- teidigung vorgebracht, ändert wie vorstehend ausgeführt nichts an dieser Tatsa- che. Zugunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass die Raserfahrt ca. um 03:58 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkom- men in der Regeln eher gering ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 16.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, ein Video der Raserfahrt als Trophäe zu erstellen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit gerade noch im mittleren Bereich an der Grenze zum oberen Bereich. 16.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 1 Monate auf 39 Monate zu erhöhen.

17. Anklageziffern 1.22: Gehilfenschaft Raserfahrt Uster 17.1. Strafrahmen und Strafart 17.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.22 der Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB (Filmen der Ra- serfahrt) schuldig gemacht. 17.1.2. Die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren

- 59 - Freiheitsstrafe vor, wobei gemäss Art. 25 StGB die Gehilfenschaft milder bestraft wird als die Haupttat. 17.2. Tatkomponente 17.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte als Mitfahrer Zeitmessungen der Raserfahrt auf der Autobahn durchführte, wobei die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bis zu mindestens 213 km/h (gemäss Tacho 225 km/h) betrug, was einer krassen Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit entspricht. Durch die Zeitmessungen animierte der Beschuldigte den Fahrer der Raserfahrt und nahm somit auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf bzw. billigte dies. Dass die Fahrer die Fahrten angeblich jeweils routiniert durchführten, wie von der Verteidigung vorgebracht, ändert wie erwähnt nichts an dieser Tatsache. Zugunsten des Be- schuldigten spricht lediglich, dass die Raserfahrt ca. um 23:19 Uhr stattfand, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verkehrsaufkommen in der Regeln eher ge- ring ist. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im mittleren Bereich. 17.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten insbesondere darum ging, Zeitmessungen der Raserfahrt zu erstel- len. Die Zeitmessungen dienten wohl dazu, die Leistung des Fahrzeugs zu prü- fen. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit im mittleren Bereich. 17.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen und die Frei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 2 Monate auf 41 Monate zu erhöhen.

18. Anklageziffern 1.23: Überlassen Fahrzeug Islikon 18.1. Strafrahmen und Strafart 18.1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss An- klageziffern 1.23 des pflichtwidrigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen

- 60 - Führer ohne erforderlichen Ausweis bzw. des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gemacht. 18.1.2. Das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre Freiheitstrafe oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte hat sich vorliegend in insgesamt 23 Anklagepunkten im Zusam- menhang mit dem Strassenverkehr schuldig gemacht. Das pflichtwidrigen Über- lassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zeigt exemplarisch die Fahrlässigkeit mit welcher der Beschuldigte im Strassenverkehr agiert. Eine Geldstrafe erscheint deshalb nicht mehr angemessen, um dem Ver- schulden des Beschuldigten gerecht zu werden. 18.2. Tatkomponente 18.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die pflichtgemässe Aufmerksamkeit vermissen liess, jedoch kein direkter Vorsatz vorlag. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere im unteren Bereich. 18.2.2. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zum damaligen Zeitpunkt dass Fahrzeug aufgrund des Entzuges des eignen Führerausweises nicht selber fahren konnte. Er war also darauf angewie- sen, dass jemand anderes das Fahrzeug mit dem Transporter für ihn fuhr. Die subjektive Tatschwere befindet sich damit im unteren Bereich. 18.2.3. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen und die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie Art. 25 StGB um 1 Monat auf 42 Monate zu erhöhen.

19. Täterkomponente Im Hinblick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte keine Vorstrafen hat (act. 98), was neutral zu bewerten ist. Der Beschuldigte ist bald 45 Jahre alt, verheiratet und hat zwei 10-jährige Kinder (Zwillinge). Er ar- beitet einerseits als angestellter als Automechaniker und führt nebenbei mit sei-

- 61 - nem Bruder eine Garage. In seiner Anstellung verdient der Beschuldigten monat- lich Fr. 4'700.– netto, mit seiner Nebentätigkeit zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– monatlich. Sein Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau reiche knapp, um die Auslagen der Familie zu decken. Er habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. 25-27). Der Beschuldigte war im Laufe der Untersuchung und im Rahmen der Hauptver- handlung teilweise geständig, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Be- weislast erdrückend war. Dennoch erscheint eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 40 Monate angemessen, hat die Teilgeständigkeit des Beschul- digten doch die Untersuchung erleichtert.

20. Verfahrensdauer 20.1.1. Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Der Strafmilderungsgrund ist gegeben, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind; es steht dem Richter frei, unter Berücksichtigung der Natur und Schwere des fraglichen Delikts diese Frist zu verkürzen (BGE 140 IV 145, E. 3.1). Schliesslich kann auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, das sich aus Art. 5 Abs. 1 StPO ergibt, eine Strafmilderung nahelegen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensver- zögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfah- rensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373, E. 1.4.1). 20.1.2. Vorliegend reicht die erste Untersuchungshandlung gegen den Beschul- digten bis ins Jahr 2018 zurück (D1/9/1). Die Anklageschrift vom 26. März 2024 ging am 9. April 2024 beim Bezirksgericht Bülach ein (act. 66). Am 14. November 2024 wurden die Parteien auf den 26. März 2025 zur Hauptverhandlung vorgela- den. Das Untersuchungsverfahren inkl. erstinstanzliche Verfahren bis zur Eröff- nung des Urteils dauerte insgesamt fast sieben Jahre. Diese Zeitspanne erweist

- 62 - sich trotz umfangreicher Akten und eine aufwändige Untersuchung als zu lange. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 12 Monate auf 28 Monate.

21. Fazit Beim Beschuldigten ist insgesamt eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszufällen. V. Vollzug und Haftanrechnung

1. Teilbedingter Strafvollzug 1.1. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden der beschuldigten Person genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf die Hälfte der Strafe den unbedingt vollziehbaren Teil nicht übersteigen und der aufgeschobene sowie der vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzun- gen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (BGE 134 IV 1, E. 5.3 m.w.H.). 1.2. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurtei- len ist, sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB nicht gegeben. Der teilbedingte Vollzug ist möglich, sofern dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Grundsätzlich ist eine positive Legalprognose zu vermuten; der Strafaufschub ist deshalb die Re- gel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1). 1.3. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (act. 98). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus diesem Verfahren die notwendigen Lehren gezogen

- 63 - hat. Er hat gemäss Akten in den Jahren seit den vorliegend zu beurteilenden Vor- fällen nicht wieder delinquiert, auch mussten keine administrativen Massnahmen im Strassenverkehr ausgesprochen werden. Folglich ist beim Beschuldigten grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose auszugehen und eine teilbe- dingte Freiheitsstrafe anzuordnen. 1.4. Der zu vollziehende Teil einer teilbedingten Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausgefällten Strafe von 28 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwi- schen sechs und 14 Monaten zu vollziehen. Unter Berücksichtigung der Tatvor- würfe, des nicht schweren Verschuldens und der dargelegten objektiven und sub- jektiven Tatkomponenten ist der unbedingte Teil der Strafe auf die Mindestzeit von sechs Monaten festzusetzen. 1.5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beträgt die Probezeit für aufgeschobene Strafen zwei bis fünf Jahre. Das Vorleben des Beschuldigten und die positive Le- galprognose rechtfertigen die Festlegung der Probezeit auf zwei Jahre. 1.6. Das Beschuldigte ist daher zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer bedingt auszufällenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen.

2. Haftanrechnung Der Beschuldigte sass im Zusammenhang mit der Untersuchung 31 Tage in Haft (D1/37/2, D1/37/4 und D1/37/12). Die Haft ist an den unbedingt zu vollzie- henden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Einziehung und Beschlagnahmungen

1. Gemäss Art. 263 Abs.1 StPO kann die Strafbehörde Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, vorläufig beschlagnahmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Der endgültige Entscheid über die Einzie-

- 64 - hung, Rückgabe sowie Kostendeckung wird von derjenigen Strafbehörde getrof- fen, welche das Verfahren abschliesst (Art. 267 Abs. 3 StPO; BOMMER/GOLD- SCHMID-BSK StPO, 2023, Art. 267 StPO, N 7).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB).

3. Die folgenden beschlagnahmten resp. sichergestellten Gegenstände Datensicherung (Asservat-Nr. A013’645'006)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’414'323)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’414'345)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’267'015)  Datensicherung (Asservat-Nr. A012’267'004)  Datensicherung (Asservat-Nr. A013’645'028)  Datensicherung (Asservat-Nr. A013’645'040)  Datensicherung (Asservat-Nr. A015’390'826)  Datensicherung (Asservat-Nr. A015’390'848)  Datenträger (Asservat-Nr. A012’266'998)  Datenträger (Asservat-Nr. A013’645'017)  Datenträger (Asservat-Nr. A013’645'039)  sind in Anwendung von Art. 69 StGB definitiv einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

4. Antragsgemäss ist die beim Beschuldigten sichergestellte und mit Verfügun- gen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Januar 2019 und der Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. März 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 138'905.85 (Asservat-Nr. A012’203'053, Asservat-Nr. A012’203'075, Asservat- Nr. A012’203'064, Asservat-Nr. A012’203'086, Asservat-Nr. A012’203'097, Asser-

- 65 - vat-Nr. A014’931’294 und Asservat-Nr. A014’931’329) einzuziehen. Die Barschaft verfällt soweit nötig dem Staat zur Deckung der Verfahrenskosten. Ein allfälliger Restbetrag ist dem Beschuldigten herauszugeben, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie angesichts des Umfangs er- weist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Die weiteren Gebühren und Auslagen können unter anderem dem Kostenblatt entnommen werden (act. 66). 1.2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidi- gung nichts zu ändern (act. 108, S. 27 f.).

2. Amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von insgesamt Fr. 19'780.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (act. 110). Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Entschädigung ist nicht zu bean- standen, weshalb eine entsprechende Entschädigung auszurichten ist. Dasselbe gilt für die im Betrag von insgesamt Fr. 1'586.75 bereits entschädigte ehemalige amtliche Verteidigung. Es wird erkannt:

1. Der beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2

- 66 - SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 52 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV  der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 25 StGB  der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB  der Drohung im Sinne von Art. 180 Ziff. 1 StGB  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüg- lich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die folgenden beschlagnahmten resp. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: Datensicherung, A013’645’006  Datensicherung, A012’414’323  Datensicherung, A012’414’345  Datensicherung, A012’267’015  Datensicherung, A012’267’004 

- 67 - Datensicherung, A013’645’028  Datensicherung, A013’645’040  Datensicherung, A015’390’826  Datensicherung, A015’390’848  Datenträger, A012’266’998  Datenträger, A013’645’017  Datenträger, A013’645’039 

5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Januar 2019 und der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. März 2024 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 138'905.85 (Asservat-Nr. A012’203'053, Asservat-Nr. A012’203'075, Asservat-Nr. A012’203'064, Asservat-Nr. A012’203'086, Asservat-Nr. A012’203'097, Asservat-Nr. A014’931’294 und Asservat-Nr. A014’931’329) wird soweit erforderlich eingezogen und zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 14'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 775.– Tachokalibrierung Fr. 2'200.– Mobiltelefon und Datensicherung Fr. 1'000.– Auslagen Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer Fr. 1'740.– Abschlepp- und Lagerkosten Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung, bereits Fr. 1'586.75 entschädigt (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 19'780.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der

- 68 - amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

8. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung zunächst als unbegründetes Urteil an  den Beschuldigten (übergeben)  die amtliche Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (2-fach, übergeben)  die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an  den Beschuldigten (2-fach)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (2-fach) und nach Eintritt der Rechtskraft an  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (per E-Mail)  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich  die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 5  die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 4

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 69 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 26. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw K. Gantner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.