Sachverhalt
1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straf- tatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflich- tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen Numerus Clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267 E. 1). 1.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Urteil BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 1.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein Indiz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen
- 7 - Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1; Ur- teil BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschul- digte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrschein- lichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (TOPHINKE, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 82 f.). 1.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, son- dern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage, München 2021, N 424 ff., N 463 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotypisch wirkende Aus-
- 8 - sagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als In- diz für eine Falschaussage (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB130149 vom 10 Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).
2. Sachverhaltserstellung: Gefährdung des Lebens / Drohungen / Tätlichkeiten 2.3. Anklagevorwurf 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Geschädigten am
6. Dezember 2021 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in der gemein- samen Familienwohnung am C._____ 1 in D._____ mit der flachen Hand ins Ge- sicht geschlagen zu haben. Als sich die Geschädigte daraufhin ins Wohnzimmer begeben habe, habe er sie von hinten an den Haaren gepackt und sie am Hals gewürgt, indem er sie mit einer Hand am Nacken und mit der anderen an der Halsvorderseite gepackt und zugedrückt habe. Gleichzeitig habe er der Geschä- digten gesagt, dass er sie umbringen werde. Auf diese Weise habe der Beschul- digte die Geschädigte mit seinem Körpergewicht zu Boden gedrückt und habe so- dann die linke Hand von ihrem Hals weggenommen und der Geschädigten damit ins Gesicht geschlagen. Alsdann habe der Beschuldigte erneut zur Geschädigten gesagt, dass er sie umbringen werde und habe sie weiter mit den Händen am Hals gehalten und zugedrückt. Da die Geschädigte den Beschuldigten wegge- drückt habe und auch die gemeinsamen Kinder der Geschädigten und des Be- schuldigten versucht hätten, den Beschuldigten von der Geschädigten abzubrin- gen, habe der Beschuldigte die Geschädigte schliesslich losgelassen (act. 24, S. 2 f.). 2.3.2. Während der Beschuldigte die Geschädigte am Hals gepackt habe, habe diese unter Atemnot gelitten, ihr sei schwarz vor Augen geworden, sie habe gezit- tert und sich gefühlt, als ob ihr der Boden unter den Füssen weggezogen werde. Während des Vorfalls habe die Geschädigte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zudem unwillkürlichen Urinabgang gehabt. Als der Beschuldigte schliesslich von ihr abgelassen habe, sei die Geschädigte noch einige Minuten am Boden liegen geblieben, wobei sie Atemnot verspürt habe (act. 24, S. 3).
- 9 - 2.3.3. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass die Geschädigte infolge die- ses Vorfalls noch über einen Monat lang Schmerzen im Bereich des Halses, des Nackens, des Kieferbereichs sowie beim Schlucken und ein bleibendes Rauschen bzw. Schmerzen in den Ohren gehabt habe (act. 24, S. 3). 2.3.4. Durch das gewissenlose, ohne jeden vernünftigen Grund erfolgte, rück- sichts- und hemmungslose massive Würgen, habe der Beschuldigte gemäss der Staatsanwaltschaft bewusst und gewollt eine konkrete akute Gefahr für das Le- ben der Geschädigten erzeugt, bei welcher durch das Würgen gemäss den von ihr beschriebenen Anzeichen eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung eingetreten sei, womit die nahe Möglichkeit des Todeseintritts bestanden habe (act. 24, S. 3). 2.3.5. Zudem sei die Geschädigte während des Vorfalls ihres Sicherheitsgefühls verlustig geworden, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte könne seine Worte, dass er sie umbringe werde, wahrmachen. Für den Beschuldigten sei die Wirkung seiner Worte erkennbar gewesen und er habe zumindest in Kauf genommen, da- mit die beschriebene Wirkung bei der Geschädigten hervorzurufen wie auch mit seinem Tun, Schmerzen zu verursachen (act. 24, S. 3). 2.4. Beweislage Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes sind die gesamten Unter- suchungsakten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten und der Ge- schädigten wie auch auf den ärztlichen Befundbericht des Universitätsspitals Zü- rich. 2.5. Aussagen des Beschuldigten 2.5.1. Polizeiliche Einvernahme vom 10. Januar 2022 2.5.1.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
10. Januar 2022 aus (act. 4/1), dass die Geschädigte zuerst versucht habe, ihn zu würgen und er darum Hämatome am Hals gehabt habe. Da sie ihn geohrfeigt
- 10 - habe, habe er sie zurückgeohrfeigt. Die Geschädigte habe ihn somit als Erste tät- lich angegriffen und ihm an den Hals gegriffen. So übe sie immer Gewalt gegen ihn aus. Er wolle die Scheidung. Nach der Auseinandersetzung habe er die Woh- nung verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Der Grund für die handgreifli- che Auseinandersetzung sei eine verbale Diskussion gewesen, weil die Geschä- digte den Beschuldigten aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie nicht habe zu Freunden mitnehmen wollen (act. 4/1, F/A 17). 2.5.1.2. Die Geschädigte habe ihn einige Minuten lang gewürgt, so dass sein Hals danach rot gewesen sei (act. 4/1, F/A 19). Das Hämatom habe er aber nicht ge- meldet, auch habe er keinen Urinabgang gehabt. Er habe die Geschädigte hinge- gen nicht lange gewürgt, da der Sohn sofort dazwischen gekommen sei und er rausgegangen sei. Das Würgen habe keine Minute gedauert (act. 4/1, F/A 18 ff.). 2.5.1.3. Der Beschuldigte ergänzte, dass er nicht bemerkt habe, dass die Geschä- digte einen Urinabgang gehabt haben solle (act. 4/1, F/A 24). Während der hand- greiflichen Auseinandersetzung seien beide Kinder anwesend gewesen und hät- ten die Eltern gebeten, nicht zu streiten. Sie hätten sowohl zur Geschädigten wie auch zum Beschuldigten gesagt, dass sie das nicht tun sollten (act. 4/1, F/A 26). Der Beschuldigte habe die Geschädigte nur gewürgt, weil sie ihn zuerst gewürgt habe und damit sie ihn in Ruhe lasse und ruhig sei (act. 4/1, F/A 28, 45). Er habe jedoch nie die Absicht gehabt, sie zu töten und habe nicht fest zugedrückt. Er habe einfach weggehen wollen (act. 4/1, F/A 29, 45), was er aber nicht habe tun können, weil sich die Geschädigte von hinten auf ihn gestürzt habe (act. 4/1, F/A 24, 30). 2.5.1.4. Ferner erklärte der Beschuldigte, dass er die Geschädigte anlässlich des Würgevorgangs nicht bedroht habe. So habe sie ihn immer wieder bedroht und habe gesagt, dass ihre Geschwister ihn töten würden (act. 4/1, F/A 27). Er habe sie auch nicht getreten und sie nicht an den Haaren gezogen (act. 4/1, F/A 31).
- 11 - 2.5.2. Hafteinvernahme vom 12. Januar 2022 2.5.2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Januar 2022 erklärte der Be- schuldigte, dass er der Geschädigten auf den Hals gedrückt habe, um sich zu wehren, weil sie ihn am Tattag dermassen am Hals verletzt habe, dass er am Hals überall Rötungen bekommen habe und sie ihn nicht ausser Haus habe ge- hen lassen wollen (act. 4/2, F/A 9). So sei er um 16:00 Uhr am besagten Tag ins Bett gegangen, weil die Geschädigte nicht gewollt habe, dass er zu einem Besuch bei Freunden mitkomme. Als sie ihm dann gesagt habe, er solle doch mitkom- men, habe er keine Lust mehr gehabt. Daraufhin habe sie ihn am Hals gedrückt, als er im Bett gelegen habe. Sie habe ihn geschlagen und beleidigt, als er aufge- standen sei und sich wieder habe anziehen wollen. Sie habe ihn mit ihren Fäus- ten geschlagen und habe ihn gewürgt. Als er zur Türe gegangen sei, um wegzu- rennen, sei sie wieder auf ihn zugekommen. Dies sei der Grund, warum er sie für circa 10 Sekunden im Wohnzimmer gewürgt habe (act. 4/2, F/A 19 ff.). 2.5.2.2. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Einvernahme erneut, dass die Geschädigte ihn zuerst angegriffen habe, seine Kinder zwischen den Eltern schlichten wollten, er keinen Urinabgang bei der Geschädigten mitgekriegt habe und sie nicht bedroht habe. Er ergänzte, dass es nicht stimme, dass sie Ohren- und Schluckbeschwerden durch das Würgen gehabt habe, doch verstehe er, dass unwillkürlicher Urinabgang ein Zeichen für eine unmittelbare Lebensgefahr sei (act. 4/2, F/A 12 ff.). 2.5.3. Schlusseinvernahme vom 30. August 2022 2.5.3.1. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 30. August 2022, dass er zum Vorhalt, sich am Tattag mit der Ge- schädigten gestritten zu haben, von ihr geohrfeigt worden zu sein sowie sie ge- würgt, geschlagen und bedroht zu haben, nichts aussagen wolle. Auch wolle er sich nicht zum Vorhalt, erst auf Flehen der Kinder von der Geschädigten abgelas- sen zu haben, äussern (act. 4/5, F/A 9 ff.). Er ergänzte, dass er nicht denke, dass sie einen Urinabgang und Ohrenschmerzen durch das Würgen gehabt habe, weil
- 12 - sie ihn von hinten angegriffen habe, nachdem er von ihr abgelassen habe und aus dem Haus habe gehen wollen (act. 4/5, F/A 13). 2.5.4. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte der Beschul- digte seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 24). Er hielt fest, dass er die Geschä- digte weder an den Haaren gepackt, zu Boden gedrückt, angeschrien noch mit dem Tode bedroht oder gewürgt habe. Er habe sie aber geohrfeigt, weil sie einen Streit gehabt hätten (Prot. S. 24 ff.). 2.6. Aussagen der Geschädigten 2.6.1. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2021 2.6.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Dezember 2021 führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte sie zuerst mit beiden Händen von hinten gepackt und zu Boden gedrückt habe. Er habe versucht, sie zu küssen und habe sie an den Haaren gezogen. Auch habe er sie stark geohrfeigt. Als sie am Boden gesessen sei und habe aufstehen wollen, habe er sie gepackt und habe ih- ren Hals mit beiden Händen sicherlich länger als eine Minute lang zugedrückt. Dabei habe er ihr ständig gedroht, dass er sie töten werde. Die Kinder hätten ge- wollt, dass er von ihr ablasse, so habe die Tochter gar auf ihn eingeschlagen, um sie zu schützen und habe ihn angeschrien. Der Beschuldigte habe irgendwann von ihr abgelassen und habe die Wohnung verlassen (act. 5/1, F/A 19 ff.). 2.6.1.2. Sie ergänzte, dass der Beschuldigte beim Würgen so stark zugedrückt habe, dass sie keine Luft mehr erhalten habe. Anfänglich habe sie sich noch da- gegen gewehrt, jedoch habe sie je mehr sie sich gewehrt habe, je weniger Luft er- halten. Bewusstlos sei sie nicht geworden, doch habe sie sich in die Hose ge- macht. Sie habe gedacht, dass ihr Leben zu Ende sei. Als sie dann Wasser ge- trunken habe, habe jeder Schluck geschmerzt (act. 5/1, F/A 21 f.). Zum Arzt sei sie jedoch nicht gegangen und rote Einblutungen in den Augen habe sie auch keine feststellen können. Sie habe jedoch einen Monat nach dem Vorfall immer
- 13 - noch ein Rauschen in den Ohren sowie Schluckbeschwerden gehabt (act. 5/1, F/A 23 ff.). 2.6.2. Polizeiliche Einvernahme vom 11. Januar 2022 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 erklärte die Geschädigte, dass sie den Beschuldigten nicht als Erste geohrfeigt habe. Sie habe ihn lediglich weggestossen, als er auf ihr gelegen sei und sie am Würgen gewesen sei. Dabei habe sie ihre Handfläche an seinem Hals gehabt, hätte ihn aber nicht gewürgt bzw. die Hände nicht um den Hals geschlossen. Die Kinder seien dabei gewesen und hätten alles gesehen. So genüge ihr Gewicht gegen seine Aggressivität nicht aus. Sie habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen und habe ihn nicht angeschrien, weil sie Angst gehabt habe, dass die Situation eskalieren würde (act. 5/2, F/A 3 ff.). 2.6.3. Einvernahme der Geschädigten als Auskunftsperson vom 25. Januar 2022 2.6.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 führte die Geschädigte aus, dass sie am Tattag einen verbalen Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, weil es um die Trennung der beiden gegangen sei. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen und sie sei aufgrund des Todes ihrer Mutter sehr schwach gewesen. Sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass es reiche und sie sich trennen wolle. Der Beschuldigte sei wohl fälschlicherweise davon ausgegan- gen, dass sie sich nicht mangels Verständnis und Geduld des Beschuldigten habe trennen wollen, sondern wegen eines neuen Mannes. Sie habe den Beschuldig- ten aufgefordert, nach draussen zu gehen. Im Wohnzimmer habe er sie von hin- ten angegriffen und an den Haaren gepackt. Anschliessend habe er sie am Hals gewürgt, und angeschrien, dass er sie umbringen werde. Ihr Sohn habe sie im Übrigen daran erinnert, dass der Beschuldigte sie in der Garderobe als Erster ge- ohrfeigt habe. Der Beschuldigte habe trotz Flehen der Kinder nicht von ihr abge- lassen und habe sie mit seinem Gewicht zu Boden gedrückt. Daraufhin hätten die Kinder ihm auf die Schulter geschlagen und ihn darum gebeten, die Geschädigte loszulassen. Als sie auf dem Boden gesessen sei, habe er ihr ins Gesicht ge- schlagen. Dabei habe er den Kinder gesagt, dass er sie nicht schlage, sondern
- 14 - küsse. Dann habe er sein Gesicht an ihr Gesicht gehalten und ihr mitgeteilt, dass er sie einerseits umbringen werde und sie sich halt trennen solle sowie anderer- seits, dass er noch zwei weitere Kinder von ihr wolle. Dies habe er alles gesagt, während er sie am Würgen gewesen sei. Als er versucht habe, sie zu küssen, habe sie ihn wegdrücken können. Zuletzt habe sie gesehen, wie ihre Tochter ihn an der Jacke festgehalten habe, ihn geschüttelt und angefleht habe, die Geschä- digte loszulassen. Daraufhin habe er die Wohnung verlassen. Die Geschädigte sei noch ein paar weitere Minuten am Boden liegen geblieben und habe Atemnot gehabt. Da sie Wasser gelassen habe, sei sie ins Badezimmer gegangen, um zu duschen (act. 5/3, F/A 18). 2.6.4. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte die Ge- schädigte ihre bisherigen Aussagen und wies darauf hin, dass der Vorfall auf- grund der Erkrankung des Beschuldigten geschehen sei. Sie ergänzte, dass der Beschuldigte versucht habe, in sie einzudringen, sie dies nicht gewollt habe und er sie daraufhin gewürgt habe. Alsdann habe er ihr wieder auf die Füsse aufge- holfen und habe sich mit Küsschen auf der Wange entschuldigen wollen. Da sie dies nicht gewollt habe, habe sie ihn weggestossen. Das alles habe zwei bis höchstens drei Minuten gedauert (Prot. S. 9 ff.). Sie habe ihn jedoch nicht gewürgt (Prot. S. 11). Was der Beschuldigte ihr sagte, während er sie angeschrien habe, wisse sie nicht mehr (Prot. S. 12). 2.6.5. Ärztlicher Befund des Universitätsspitals Zürich vom 16. Februar 2022 2.6.5.1. Gemäss dem ärztlichen Befundbericht des Universitätsspitals Zürich vom
16. Februar 2022 (act. 8/5) konnte anlässlich der klinischen Untersuchung bei der Geschädigten einzig eine Druckdolenz über dem Kiefergelenk beidseits mit teil- weise eingeschränkter Mundöffnung festgestellt werden. Durch eine Kiefergelenk- sarthropathie können Symptome wie Ohrendruck, Schmerzen in diesem Bereich sowie eine eingeschränkte Mundöffnung auftreten.
- 15 - 2.7. Aussagewürdigung 2.7.1. Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten 2.7.1.1. Vorprozessual gilt es zu überprüfen, ob der Beschuldigte aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie (vgl. Kapitel Rechtliche Würdigung, Ziffer 1.4) als aus- sagetüchtig gilt. 2.7.1.2. Die Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeiten einer Person, ei- nen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis angemessen abzurufen, die Geschehnisse in einer Befragungssitua- tion verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden (GREUEL, L. et al: Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage - Theorie und Praxis der forensisch-psychologischen - Begutachtung, Beltz Psychologie Verlags Union, Weinheim 1998, S. 91). Es geht somit darum, ob eine Person überhaupt die Fähigkeiten hat, eine zuverlässige Aussage machen zu können, und nicht darum, ob es sich um eine glaubhafte oder um eine im Einzelnen fehler- freie Darstellung eines Ereignisses handelt. 2.7.1.3. Auch wenn kein Gutachten betreffend die Aussagetüchtigkeit des Be- schuldigten erstellt worden ist, gelangt man gestützt auf seine Aussagen anläss- lich der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie der Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 zum Ergebnis, dass der Beschuldigte grundsätzlich aussagetüchtig ist. So war er in der Lage, seine autobiografische Aussagen chronologisch und vollständig ohne grössere Unterbrechungen sowie Überlegungen wiederzugeben und die Fragen zum Sach- verhalt mangels dessen Komplexität zu beantworten. 2.7.2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist fest- zuhalten, dass er als Beschuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist. Eine Pflicht, die Untersuchung durch aktives Verhalten zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht. Als Beschuldigter
- 16 - unterliegt er keiner Wahrheitspflicht und hat aufgrund seiner prozessualen Stel- lung ein Interesse daran, seine Rolle in den Geschehnissen so günstig als mög- lich darzustellen. Nichtdestotrotz sind seine Aussagen als neutral einzustufen. 2.7.3. Glaubwürdigkeit der Geschädigten Was die generelle Glaubwürdigkeit der Geschädigten anbelangt, so ist fest- zuhalten, dass sie ihr mangelndes Interesse am Ausgang des Verfahrens statuiert hat (vgl. Ziff. II.3.). Obwohl sie sowohl während der polizeilichen wie auch staats- anwaltschaftlichen Einvernahme und Hauptverhandlung als Auskunftsperson ein- vernommen wurde und in dieser prozessualen Rolle nicht zur Aussage verpflich- tet war, führte sie schlüssig aus, wie es zur Tathandlung kam. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie jedoch, dass es nur zur Tathandlung gekommen sei, weil der Beschuldigte krank sei und sie sich erhoffe, dass er nachhause zu- rückkehre und ambulant behandelt werde (Prot. S. 11). So habe sie die Meldung bei der Polizei nur gemacht, damit er Hilfe bekomme und nichts Schlimmeres an- stelle (Prot. S. 12 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte keine fi- nanziellen Interessen, wie die Zahlung einer Genugtuung geltend macht (Prot. S. 12). Die Geschädigte hat somit zwar keinen finanziellen Anreiz, den Beschul- digten der Gefährdung des Lebens, Drohung, einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit zu bezichtigen, jedoch erhofft sie sich – zumindest im Zeitpunkt der Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 –, medizinische bzw. therapeutische Hilfe für ihren Ehemann (den Beschuldigten). Nichtsdesto- trotz kann aufgrund letzterem nicht an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ge- zweifelt werden; diese ist als neutral einzustufen. 2.7.4. Glaubhaftigkeit der Aussagen 2.7.4.1. Der Beschuldigte vermag anlässlich seiner verschiedenen Einvernahmen nicht die Tatereignisse ausführlich und konsistent wiederzugeben. So gesteht er zwar in der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme vom 10. Januar 2022), dass er die Geschädigte geohrfeigt und gewürgt haben solle, macht jedoch gel- tend, dass sie ihn jeweils zuerst geohrfeigt und gewürgt habe. Auch anlässlich der nachfolgenden Einvernahmen bestreitet der Beschuldigte erneut jegliche von ihm
- 17 - indizierte Gewalt, und macht geltend, dass er sich nur gegen die Geschädigte ge- wehrt habe und er sie darum habe würgen müssen. So sei sie es gewesen, die ihn beleidigt, geschlagen und von hinten angegriffen habe. Anlässlich der Haupt- verhandlung bestritt der Beschuldigte schliesslich – mit Ausnahme einer Ohrfeige
– jegliche Gewalt, insbesondere das Würgen sowie Aussprechen einer Drohung gegenüber der Geschädigten und bezeichnete diese als Lügnerin. Der Beschul- digte macht die Geschädigte von Anfang an schlecht gegenüber den Behörden und behauptet ferner, dass die Geschädigte gegenüber ihm und den Kinder ge- walttätig sei. Indem der Beschuldigte die Geschädigte als "die Böse" darstellt, wir- ken seine Ausführungen umso mehr als reine Schutzbehauptungen. 2.7.4.2. Im Weiteren fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten nur vage sind. So vermag er nicht detailreich zu beschreiben, wie es zu den Ohrfeigen und dem Würgen kam. Auch kann er sich nicht daran erinnern, ob die Geschädigte Wasser ablassen musste. Seine Ausführungen wirken allgemein wenig detailreich und zurückhaltend. 2.7.4.3. Die Geschädigte hingegen schildert den Sachverhalt während des Unter- suchungsverfahrens im Kerngeschehen zwar nicht ganz deckungsgleich –, was bei dynamischen Geschehen nicht unüblich ist –, aber im Grossen und Ganzen übereinstimmend. So vermag die Geschädigte von Anfang an anlässlich der poli- zeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen chronologisch den Tather- gang wiederzugeben. In allen Einvernahmen – und wie in der Anklageschrift wie- dergegeben – erwähnt sie, dass der Beschuldigte sie anlässlich einer verbalen Diskussion betreffend die Trennung des Ehepaars anfangs mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, sie im Wohnzimmer von Hinten an den Haaren ge- packt bzw. gerissen habe und sie gewürgt habe, indem er sie mit einer Hand am Nacken und mit der anderen an der Halsvorderseite gepackt und zudrückt habe, sie alsdann mit seinem Gewicht zu Boden gedrückt habe, ihr wiederholt gedroht habe, sie umzubringen, und erst vom Würgen abgelassen habe, als die Kinder den Beschuldigten auf die Schulter geschlagen hätten und ihn angefleht hätten, die Geschädigte in Ruhe zu lassen. Auch ihre Gefühle schildert die Geschädigte anlässlich der verschiedenen Einvernahmen ähnlich: So habe sie gedacht, dass
- 18 - ihr Leben nun zu Ende sei (polizeiliche Einvernahme) und sie regelrecht gespürt habe, dass er sie umbringen wolle (staatsanwaltschaftliche Einvernahme). Ihre Aussagen sind gespickt mit Schilderungen zu ihrem Empfinden, was klar darauf hindeutet, dass sie ein Ereignis schildert, das sie tatsächlich so erlebt hat. 2.7.4.4. Die Geschädigte gibt das Geschehen auch detailreich wieder. So erwähnt sie in allen Einvernahmen, dass sie anlässlich des Würgens zu einem unbestimm- baren Zeitpunkt ungewollt Wasser ablassen musste, Atemnot gehabt habe und ihr während des Würgens schwarz vor den Augen geworden sei, sie gezittert und sich gefühlt habe, als ob man ihr den Boden unter den Füssen wegziehe. Ferner vermeidet sie unnötige Übertreibungen und unterlässt es, die ihr zugefügten Schluck- und Ohrenbeschwerden ins Übertriebene zu ziehen. Weiter verzichtet die Geschädigte den Beschuldigten unnötig zu belasten, indem sie zugibt, dass sie nach dem Würgen keine Augenrötungen feststellen konnte. Zusätzlich ge- stützt wird die Aussage der Geschädigten, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, durch den ärztlichen Befund des Universitätsspital Zürich, das bei der Ge- schädigten eine Druckdolenz über dem Kiefergelenken beidseits mit teilweise ein- geschränkter Mundöffnung feststellte. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten erscheint es als wahrscheinlich, dass ihre Kieferbeschwerden durch das Würgen des Beschuldigten verursacht wurden. 2.7.4.5. Bezüglich der Anzahl Ohrfeigen gibt die Geschädigte erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie am Boden nochmals geohrfeigt habe. Dieses Aussagever- halten ist jedoch aufgrund der Tatdynamik nicht als widersprüchlich zu deuten und vermag nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten in Frage zu stel- len. 2.7.4.6. Auffallend ist, dass die Geschädigte den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nur noch sehr zurückhaltend belastet und wiederholt darauf aufmerksam macht, dass der Tathergang nur aufgrund seiner Krankheit erfolgt sei. Auch erwähnt sie anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie sich nicht mehr daran erinnern vermag, was der Beschuldigte ihr anlässlich der Tatvorganges im Zusammenhang mit den Drohungen zugeschrien habe. Es scheint so, als wolle
- 19 - die Geschädigte – jetzt wo der Beschuldigte medizinische bzw. therapeutische Hilfe erhält – den Tathergang etwas relativieren bzw. "besänftigen". Anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sagte die Geschädigte nämlich wiederholt aus, dass der Beschuldigte sie während des Tathergangs mit dem Tode bedroht habe. Demzufolge sind die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 als reine Schutzbehauptungen einzustufen. 2.7.4.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass aufgrund des – mit Ausnahme der Hauptverhandlung – konstanten Aussageverhaltens der Geschä- digten, welches viele Realitätskriterien aufweist, davon auszugehen ist, dass sich der Sachverhalt entsprechend den Schilderungen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zutrug. Der Ankla- gesachverhalt ist damit im Sinne der vorgehenden Erwägungen vollumfänglich er- stellt. 2.8. Innerer Sachverhalt 2.8.1. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig. So macht er während der Hauptverhandlung geltend, dass er unschuldig sei (Prot. S. 28). Der Beschuldigte stellt in Abrede, dass er durch das Würgen bewusst und gewollt eine konkrete Gefahr für das Leben der Geschädigten verursachte, bei welcher durch das Würgen gemäss den von ihr beschriebenen Anzeichen einer sauerstoffman- gelbedingte Hirnfunktionsstörung eintrat und womit die nahe Möglichkeit des To- deseintritts bestand. 2.8.2. Was der Beschuldigte wusste und wollte, beziehungsweise in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung der äusseren Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit grundsätzlich Be- standteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich der Tat- und Rechts- fragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich regelmässig auf,
- 20 - diese Fragen unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29. August 2013 E. 3.3).
3. Sachverhaltserstellung: Drohung 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, zu einem nicht näher- eingrenzbaren Zeitpunkt F._____, den Ehemann einer Freundin der Geschädig- ten, zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 15. Dezember 2021 angerufen zu haben und diesem mitgeteilt zu haben, dass er eine "16er-Maschine" benötige. F._____ sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihn nach einer Waffe ge- fragt habe, womit der Beschuldigte habe rechnen müssen, nachdem F._____ über die Streitigkeiten mit seiner Frau informiert gewesen sei. F._____ habe so- dann seine Frau informiert und diese wiederum die Geschädigte, welche den Be- schuldigten sodann per Textnachricht gefragt habe, ob es zutreffe, dass er F._____ nach einer Waffe gefragt habe. Der Beschuldigte habe ihr darauf geant- wortet, dass er nach einer Waffe Ausschau halte (act. 24, S. 3-4). 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass durch das Tun des Beschul- digten der Geschädigten ihr Sicherheitsgefühls verlustig gegangen sei, da sie be- fürchtet habe, dass der Beschuldigte sich eine Waffe besorgt habe, um sie an Leib und Leben zu gefährden. Der Beschuldigte habe somit durch den Anruf zu- mindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte in Angst und Schrecken ver- setzt worden sei (act. 24, S. 4). 3.2. Beweislage Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes sind die gesamten Unter- suchungsakten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen der Geschädigten sowie jene des F._____. 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 11. Januar 2022
- 21 - Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 bestritt der Beschuldigte, dass er versucht habe, eine Schusswaffe zu besorgen. Dies sei eine Lüge (act. 4/1, F/A 14). 3.3.2. Hafteinvernahme vom 12. Januar 2022 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Januar 2022 bestritt der Beschul- digte den Tatvorwurf erneut (act. 4/2, F/A 27). 3.3.3. Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 3.3.3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 bezeichnete der Beschuldigte den Vorwurf nicht mehr als Lüge. Vielmehr gab er zu, dass er F._____ angerufen und diesen nach einer "16er-Maschine" ge- fragt habe. Mit der "16er-Maschine" habe er aber keine Waffe gemeint, sondern ein Spielzeug bzw. ein Zug-Spielzeug mit der Nummer 16, das für seine Kinder vorgesehen sei. Er habe niemanden um eine Waffe gebeten. Er wisse auch nicht, wie man mit einer Waffe umgehe. F._____ müsse ihn falsch verstanden haben (act. 4/3, F/A 28 ff.). 3.3.3.2. Der Beschuldigte stritt nicht ab, der Geschädigten per Textnachricht am
10. Dezember 2021 geschrieben zu haben, dass er angefangen habe, darüber nachzudenken, sich eine Waffe zu besorgen. Diese habe er aber als Schutz für sich selber gewollt, da die Geschädigte viele Leute kenne, die sie auf ihn hetzen könne. So drohe und provoziere sie ihn ständig (act. 4/3, F/A 33). 3.3.4. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 30. August 2022 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 30. Au- gust 2022 verweigerte der Beschuldigte die Aussage mehrheitlich. Er ergänzte nur, dass er sich vielleicht selber habe umbringen wollen. Er wisse es aber nicht, denn er habe sich zu dieser Zeit in einer schweren Depression befunden (act. 4/5, F/A 19 f.). 3.3.5. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023
- 22 - 3.3.5.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 hielt der Beschul- digte fest, dass er von niemandem eine Waffe verlangt habe. Es sei zwar richtig, dass er F._____ angerufen und diesem mitgeteilt habe, dass er eine "16er-Ma- schine" benötige, doch habe er mit "16er-Maschine" ein Zug-Spielzeug gemeint. F._____ habe ihn falsch verstanden und das Gespräch falsch seiner Frau weite- rerzählt bzw. aufgebauscht. Seine Kinder besässen nämlich eine Spielzeug-Ei- senbahn aus Holz, welche aus 16 Waggons bestehe. Er habe seinen Kindern et- was Neues für die Spielzeug-Eisenbahn bestellen wollen (Prot. S. 28 ff.). 3.3.5.2. Auf Nachfrage, warum er im Zusammenhang mit der Textnachricht vom am 10. Dezember 2021 an die Geschädigte widersprüchliche Aussagen anläss- lich des Untersuchungsverfahrens gemacht habe, und ob er mit dem Wort "Ma- schine" "Waffe" gemeint habe, erklärte der Beschuldigte, dass er die Nachricht geschrieben habe, um der Geschädigten Angst zu machen (Prot. S. 30). Wovor sie Angst kriegen solle, wisse er nicht. Er habe dies einfach so überlegt. Die Text- nachricht an die Geschädigte habe aber nicht mit dem vorhergehenden Telefonat mit F._____ im Zusammenhang gestanden (Prot. S. 31). 3.4. Aussagen der Geschädigten 3.4.1. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2021 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Dezember 2021 führte die Geschädigte aus, dass ca. drei Wochen vor der Einvernahme der Beschuldigte F._____ angerufen und diesem gesagt habe, dass er eine Schusswaffe brauche. Der Beschuldigte habe auf Nachfrage von F._____ gesagt, dass er sich mit der Schusswaffe schützen wolle, falls sie eine Anzeige mache (act. 5/1, F/A 36). 3.4.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 25. Januar 2022 als Auskunfts- person 3.4.2.1. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 als Auskunftsperson führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte vor seiner Reise in die Türkei offenbar nach einer Waffe gesucht habe. Er habe F._____ angerufen und ihm gesagt, dass er eine Waffe benötige. F._____ solle
- 23 - ihm gesagt haben, dass er ihn nicht mehr anrufen solle. Danach habe F._____ seine Frau aufgefordert, die Geschädigte über das Telefonat zu informieren, und sofort zur Polizei zu gehen, denn man könne nicht wissen, was der Beschuldigte alles anstellen könne. Nach diesen Informationen habe die Geschädigte die Fami- lie des Beschuldigten angerufen und diese über den Anruf informiert und gesagt, dass der Beschuldigte zu allem fähig sei und sie deswegen zur Polizei gehen werde. Die Familie des Beschuldigten habe gesagt, dass sie nicht zur Polizei ge- hen solle. Dasselbe habe ihr dann auch der Beschuldigte gesagt. Er habe zu- gleich gesagt, dass er sich nicht wohl fühle und sich in eine Klinik begeben wolle. Sie habe sich wieder gedacht, dass er an Halluzinationen leide, vor allem als er sich eben nach einer Waffe erkundigt habe (act. 5/3, F/A 17). 3.4.2.2. Die Geschädigte führte weiter aus, dass ihr die Ehefrau von F._____ be- richtet habe, dass der Beschuldigte F._____ gesagt haben solle, dass er sich nicht wohlfühle und dass die Geschädigte sich von ihm trennen wolle. Er habe F._____ weiter gesagt, dass er eine Waffe brauche und habe diesen gefragt, wo er eine solche finden könne. F._____ solle dann zu seiner Frau gesagt haben, dass diese der Geschädigten ausrichten solle, dass sie auf sich wie auch auf die Kinder aufpassen müsse (act. 5/3, F/A 57). Nach dem Gespräch mit der Ehefrau von F._____ habe sie dem Beschuldigten eine Textnachricht geschickt und ihn gefragt, ob das mit der Waffe stimme und ob er von F._____ eine Waffe gewollt habe. Der Beschuldigte habe ihr geantwortet, dass er nun so weit sei, dass er nach einer Waffe Ausschau halte (act. 5/3, F/A 58). 3.4.3. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 3.4.3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 führte die Geschä- digte aus, dass sie weder etwas gesehen noch etwas gehört habe. Die Frau von F._____ habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten etwas verärgert sei (Prot. S. 13). Sie ergänzte, dass sowohl F._____ wie auch dessen Ehefrau auf die Frage der Geschädigten, ob der Be- schuldigte nach einer Waffe gefragt habe, diese verneint hätten. Auch habe der Beschuldigte ihr gegenüber mitgeteilt, dass er keine Waffe von F._____ verlangt habe bzw., dass dieser das Telefonat falsch verstanden haben müsse.
- 24 - 3.4.3.2. Auf Nachfrage, ob sie um ihr Leben Angst gehabt habe, erklärt die Ge- schädigte, dass sie wisse, dass der Beschuldigte nicht ein solcher Mensch sei, und nicht nur ihr einen Schaden hätte zufügen können, sondern auch sich selber. Sie habe keine Angst um ihr Leib oder Leben gehabt (Prot. S. 14). 3.5. Aussagen von F._____ 3.5.1. Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Januar 2022 Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Januar 2022 führte F._____ aus, dass der Beschuldigte ihn angerufen habe und ihm erzählt habe, dass es ihm nicht gut gehe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er eine 16er-Maschine brauche. Es sei nicht direkt von einer Waffe gesprochen wor- den, aber er habe sich nur vorstellen können, dass der Beschuldigte eine Waffe gemeint habe. Deswegen habe er dem Beschuldigten gesagt, dass dieser spinne und ihn nie mehr anrufen solle. Ferner habe er ihm gesagt, dass er dies der Ge- schädigten und nötigenfalls auch der Polizei protokollieren werde (act. 6/1, F/A 5). 3.5.2. Staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme vom 21. März 2022 Während der Zeugeneinvernahme vom 21. März 2022 wiederholte F._____ seine bisherigen Aussagen und ergänzte, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass dieser keinen Unsinn reden solle. Er habe unter dem Wort "Maschine" zwar den Begriff "Waffe" verstanden, doch wolle er niemanden falsch beschuldi- gen. Es könne sein, dass er etwas falsch verstanden habe (act. 6/2, F/A 10 f.). Nach diesem sehr kurzen Gespräch habe er nie wieder mit dem Beschuldigten geredet (act. 6/2, F/A 12). 3.6. Beweiswürdigung 3.6.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten siehe Ziffer 2.7.2. 3.6.2. Glaubwürdigkeit der Geschädigten
- 25 - Für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten siehe Ziffer 2.7.3. 3.6.3. Glaubwürdigkeit von F._____ Als Zeuge unterliegt F._____ den Strafandrohungen nach Art. 303 bis 305 StGB. Er ist zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Seine Glaubwür- digkeit ist als neutral einzustufen. 3.7. Glaubhaftigkeit der Aussagen 3.7.1. Bei der zur Anklage gebrachten Drohung handelt es sich um ein Vier-Au- gen Delikt. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt primär und haupt- sächlich auf die Aussagen des Zeugen F._____, welche mit Bezug auf das Kern- geschehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Ent- scheidend ist daher, die Aussagen des Zeugen F._____, der Geschädigten wie auch des Beschuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine ent- sprechende Gegenüberstellung vorzunehmen. 3.7.2. Der Beschuldigte schilderte den Vorfall bei all seinen Einvernahmen etwas unterschiedlich. So führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Ja- nuar 2022 sowie der Hafteinvernahme vom 12. Februar 2022 knapp aus, dass er nicht versucht habe, sich eine Schusswaffe zu besorgen. Dies sei eine Lüge. An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 erklärte der Beschuldigte neu, dass er sich nicht eine Waffe habe besorgen wollen, son- dern dass es sich vielmehr um ein Zug-Spielzeug für seine Kinder handle. In der- selben Einvernahme wurde der Beschuldigte jedoch auf die Textnachricht vom
10. Dezember 2021 angesprochen, in jener er schrieb, dass er daran denke, sich eine Waffe zu besorgen. Auf Nachfrage für den Grund dieser Textnachricht führte der Beschuldigte widersprüchlich aus, dass er darüber nachdenke, sich eine Waffe zu seinem eigenen Schutze zu besorgen. Schliesslich erklärte er an an- lässlich der Einvernahme vom 30. August 2022, dass er nicht aufgrund der Ge- schädigten eine Waffe habe kaufen wollen, sondern weil er sich vielleicht selber habe umbringen wollen. Er wisse es nicht. Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich in Widersprüche verliert, so benötigt er einmal eine Waffe zu seinem eigenen
- 26 - Schutz, ein anderes Mal um sich eventuell selber umzubringen und ein weiteres Mal handelt es sich nicht um eine Waffe, sondern um ein Zug-Spielzeug. Selbst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 ver- liert sich der Beschuldigte in seinen Aussagen und kann keine klare Antwort wie- dergeben. So sagt er zwar aus, dass es sich um ein Spielzeug handelt, gleichzei- tig – auf Nachfrage betreffend die Textnachricht – erklärt er, dass diese nicht im Zusammenhang mit dem Telefonat mit dem Zeugen F._____ stand und der Ge- schädigten hätte Angst machen sollen. Die Aussagen des Beschuldigten wirken durch die vielen Widersprüche wenig glaubhaft. 3.7.3. Die Aussagen des Zeugen F._____ hingegen werden durch die Aussagen der Geschädigten gestützt. Obwohl die Geschädigte keinen direkten Kontakt mit dem Zeugen hatte, decken sich ihre Aussagen anlässlich der Einvernahmen mit dem vom Zeugen F._____ wiedergegebenen Inhalt des Telefonats. Dies zeigt, dass der Zeuge seine Ehefrau über den Inhalt des Telefonats in Kenntnis setzte und sie bat, die Geschädigte darüber zu informieren. Auch hier verzichtet die Ge- schädigte erneut den Beschuldigten übermässig zu belasten, indem sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 ausführte, dass sie gewusst habe, dass sich der Beschuldigte nicht wohl fühle, seine Medika- mente nicht regelmässig einnehme und wohl unter Halluzinationen leide (act. 5/3, F/A 17). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte sie, nicht um ihr Leib und Leben gefürchtet zu haben. 3.7.4. Die Rücknahme bzw. Relativierung des Telefonatinhalts durch den Zeugen F._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vermag nicht zu überzeu- gen. Es liegt nahe, dass sein plötzliches Zurückkrebsen durch den Umstand, sich nicht in fremde familiäre Streitigkeiten einmischen zu wollen, entstand, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner belastenden Erstaussage dadurch nicht relativiert wird. In diesem Zusammenhang darf auch hier erneut nicht auf die relativierenden Aus- sagen der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar gestellt werden (vgl. Sachverhalt, Gefährdung des Lebens, Ziffer 2.7.4.6), wirken diese doch stark als Schutzbehauptungen mit dem Ziel, den Beschuldigten so wenig wie möglich zu belasten.
- 27 - 3.7.5. Gestützt auf die Textnachricht des Beschuldigten vom 10. Dezember 2021 erscheint es unglaubhaft, dass er ein Zug-Spielzeug meinte, schreibt er doch deutlich in der besagten Textnachricht, dass er daran denke, sich eine Waffe zu besorgen. Die Behauptung des Beschuldigten, dass seine Textnachricht in kei- nem Zusammenhang mit dem Telefonat stehen möge, vermag im Übrigen man- gels weiterer Ausführungen und aufgrund der zeitlichen Nähe nicht zu überzeu- gen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.7.6. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Zeugen F._____ und der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme – und im Zusammen- hang mit der Geschädigten auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme – als authentisch, detailliert, in sich stimmig und konstant. Sie vermitteln ein anschauliches Bild, was während des kurzen Gespräches wiedergegeben wurde. Demgegenüber ist nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Diese wirken insbesondere durch die vielen Widersprüche unglaubhaft. Im Ergeb- nis bestehen keine Zweifel, dass sich das Gespräch hinsichtlich der Besorgung einer Waffe gemäss Anklagesachverhalt so zugetragen hat. Es kann jedoch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte durch den Anruf die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzte, da die Geschädigte mit keinem Wort erwähnte, Angst gehabt zu haben und zu verstehen gab, über seine Halluzinationen Bescheid zu wissen. 3.8. Innerer Sachverhalt 3.8.1. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig. Er stellt in Ab- rede vorsätzlich damit gerechnet zu haben, das heisst wissentlich und willentlich, oder zumindest in Kauf genommen zu haben, dass der Zeuge F._____ die Ge- schädigte über den Inhalt des Telefonats informieren würde. 3.8.2. Was der Täter wusste und wollte beziehungsweise in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung der äusseren Umstände geschlossen werden kann.
- 28 - Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit grundsätzlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich regelmässig auf, diese Fragen unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29. August 2013 E. 3.3).
4. Sachverhaltsfeststellung: Einfache Körperverletzung 4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 27. Dezember 2021 zwischen 10:30 Uhr und 11:00 Uhr im Rahmen einer verbalen Auseinanderset- zung in der Familienwohnung am C._____ 1 in D._____ die Geschädigte ange- schrien und diese als "Teufelin" und als "Schlange" bezeichnet zu haben. Alsdann habe der Beschuldigte der Geschädigten mit dem Knie oder dem Fuss heftig ge- gen das Steissbein getreten. Infolge dieses Schlags bzw. dieses Tritts sei der Ge- schädigten übel vor Schmerzen geworden. Sie habe ihren Beine nicht mehr spü- ren können und habe eine tennisballgrosse Schwellung am unteren Rücken erlit- ten. Durch die Handlung des Beschuldigten habe sie eine schwere Prellung erlit- ten, eventuell sogar einen Bruch des Steissbeins. Diese Folgen habe der Be- schuldigte, der gewusst habe, dass die Geschädigte das Steissbein zwei Tage zuvor bei einem Treppensturz gestaucht habe, mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen (act. 24, S. 4). 4.2. Beweislage Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes sind die gesamten Unter- suchungsakten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten und der Ge- schädigten sowie auf den ärztlichen Befundbericht des Institut G._____ AG (kurz; nachfolgend: Institut). 4.3. Aussagen des Beschuldigten 4.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 10. Januar 2022
- 29 - Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2022 bestritt der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Fuss gegen deren Steissbein getreten zu haben, es handle sich um eine Lüge (act. 4/1, F/A 6). 4.3.2. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 30. August 2022 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 30. Au- gust 2022 bestritt der Beschuldigte nach wie vor, der Geschädigten mit dem Fuss bzw. mit dem Knie gegen das Steissbein getreten zu haben (act. 4/5, F/A 18). 4.3.3. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 hielt der Beschul- digte daran fest, der Geschädigten keinen Fusstritt gegeben zu haben. Er gab zwar zu, dass er mit der Geschädigten darüber gesprochen habe, ob er seinen Fuss oder sein Knie (betreffend das angeklagte Ereignis) verwendet habe. Er be- stritt aber, die Geschädigte mit dem Knie getreten zu haben. Er habe aber davon gewusst, dass die Geschädigte zwei Tage zuvor auf der Treppe ausgerutscht sei und sich dabei das Steissbein verletzt habe. Ferner bestritt der Beschuldigte, die Geschädigte als Teufelin und Schlange bezeichnet zu haben. Er äusserte, dass die Geschädigte vermutlich gelogen habe (Prot. S. 32 f.). 4.4. Aussagen der Geschädigten 4.4.1. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2021 Die Geschädigte führte an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Dezember 2021 aus, dass sie zwei Tage vor dem besagten Vorfall die Treppe hinuntergefal- len sei. Der Beschuldigte habe ihr alsdann am 27. Dezember 2021 mit dem Fuss gegen ihr schmerzendes Steissbein getreten (act. 5/1, F/A 33). 4.4.2. Polizeiliche Einvernahme vom 11. Januar 2022 4.4.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 schilderte die Geschädigte, dass sie einen verbalen Streit mit dem Beschuldigten in einer Moschee in H._____ gehabt habe. Der Beschuldigte sei zornig gewesen, weil sie
- 30 - eine erneute religiöse Heirat abgelehnt habe. Der Streit sei zu Hause weiterge- führt worden (act. 5/2, F/A 8). 4.4.2.2. Die Geschädigte führte weiter aus, dass sie nach ihrem Sturz am 25. De- zember 2021 noch habe sitzen können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie am Steissbein Schmerzen gehabt habe, da er zuhause gewesen sei, als sie ge- stürzt sei. Er habe sie somit absichtlich gegen die Stelle getreten. Sie habe den Tritt gegen ihr Steissbein nicht sehen können, da er hinter ihr gestanden sei. Es sei ein heftiger Schlag von unten nach oben gewesen. Sie wisse nicht, ob der Be- schuldigte seinen Fuss oder sein Knie benutzt habe. Es sei ihr durch den Schlag sogleich übel und schwindlig geworden. Ob sie sich ihr Steissbein beim Treppen- sturz oder beim Tritt durch den Beschuldigten gebrochen habe, wisse sie nicht. Der Schmerz sei aber durch den Tritt sehr viel stärker geworden (act. 5/2, F/A 14 ff.). 4.4.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. Januar 2022 4.4.3.1. Die Geschädigte äusserte anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 erneut, dass sie zwei Tage vor der Tat beim Wäsche aufhängen auf der Treppe ausgerutscht sei und ihren Rücken verstaucht habe. Dies habe sie dem Beschuldigten mitgeteilt (act. 5/3, F/A 45). 4.4.3.2. Die Geschädigte führte weiter aus, dass sie in H._____ für die religiöse Erneuerung der Vermählung mit dem Beschuldigten gewesen sei, diese aber auf- grund eines Streites mit dem Beschuldigten abgebrochen habe. Alsdann habe sie eine Freundin gebeten, sie nach Hause zu bringen. Der Beschuldigte sei fünf Mi- nuten nach ihr zu Hause angekommen. Dort habe er sie angeschrien und ihr vor- geworfen, wie sie es sich erlauben würde, nicht mit ihm, sondern mit einer Freun- din nach Hause zu gehen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass Schluss sei. Der Beschul- digte habe sie daraufhin als Teufelin und Schlange betitelt. Sie habe ihn gebeten wegzugehen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er schon noch weggehen werde. Dann habe er aber von hinten entweder mit dem Knie oder der Fussspitze gegen ihren Rücken geschlagen, obwohl er gewusst habe, dass sie ohnehin
- 31 - Schmerzen gehabt habe. Sie habe daraufhin ihre Beine nicht mehr gespürt und ihr sei übel geworden (act. 5/3, F/A 48). 4.4.4. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte die Ge- schädigte ihre Aussage, dass sie zwei Tage vor dem Vorfall auf der Treppe aus- gerutscht sei und sich dabei eine Verletzung am Steissbein zugezogen habe. Fer- ner ergänzte sie, dass der Beschuldigte - gemäss seinen eigenen Aussagen - mit seinem Knie und nicht mit seinem Fuss gegen ihr Steissbein gestossen habe und sie sofort wieder Schmerzen verspürt habe. Es habe sich dabei im Prinzip um denselben Schmerz wie vorher gehandelt, doch sei sie dadurch nicht invalide ge- worden. Heute habe sie keine Schmerzen mehr (Prot. S. 15 ff.). Ärztlicher Befund des Institut G._____ AG Gemäss dem ärztlichen Befund des Instituts würden die klinische und bildge- bende Befunde eine Verletzung des Steissbeines zeigen. Es handle sich mindes- tens um eine schwere Prellung. Der bildgebende Befund lege einen Bruch des Steissbeines nahe. So zeige sich eine geringe parallel nach hinten versetzte Dor- salverlagerung des ersten Steissbeinwirbels, der aufgrund der beschriebenen Anamnese gut mit einer Fraktur des Steissbeines vereinbar sei. Dem Berichte zu- folge, sei sowohl ein Treppensturz wie auch ein Fusstritt hinreichend, um eine schwere Prellung oder auch einen Bruch des Steissbeines auszulösen. Es sei zu- dem nicht auszuschliessen, dass die Vorverletzung (Treppensturz) sich negativ auf die neue Verletzung ausgewirkt habe. Im Rahmen der Untersuchung habe sich aber keine Störung der Sensibilität oder Motorik der unteren Extremitäten ge- zeigt, auch sei die Blasen- und Mastdarmfunktion intakt (act. 8/3). 4.5. Beweiswürdigung 4.5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten siehe Ziffer 2.7.2. 4.5.2. Glaubwürdigkeit der Geschädigten
- 32 - Für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten siehe Ziffer 2.7.3. 4.6. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.6.1. Der Beschuldigte bestreitet sowohl anlässlich der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom
8. Februar 2023, der Geschädigten gegen das Steissbein gestossen bzw. getre- ten zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung gibt er jedoch wiederum zu, dass das Gespräch mit der Geschädigten, wonach es sich nicht um den Fuss, sondern um das Knie gehandelt habe, stattgefunden habe. Auf Hinweis des Ge- richts, dass er sich gerade widerspreche, verneint er, die Geschädigte mit dem Knie gestossen zu haben. Insgesamt fällt auf, dass der Beschuldigte sich in Wi- dersprüchen verstrickt und jegliche Schuld von sich weist. Zudem bezeichnet er die Geschädigte zuletzt erneut als Lügnerin. 4.6.2. Die Geschädigte hingegen gibt den Vorfall im Kerngehalt gleichbleibend wieder und schildert ihre Gefühlslage wie auch Nebenschauplätze detailreich. So gibt sie bei jeder Befragung übereinstimmend zu Protokoll, dass ihr nach dem Tritt bzw. Stoss übel geworden sei und sie ihre Beine nicht mehr gespürt hätte. Dabei vermeidet sie jedoch übertriebene Schmerzdarstellungen und äussert anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie keine Schmerzen mehr verspüre und auch nicht invalide geworden sei. Weiter weist die Geschädigte auf Unsicherheiten hin, un- terlässt es, den Beschuldigten übertrieben zu beschuldigen und weist auf ihre Vorverletzung hin. So sagt sie z.B. aus, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich um seinen Fuss oder sein Knie gehandelt habe. Auch gibt sie zu, zwei Tage vor dem besagten Vorfall, bereits auf das Steissbein gefallen zu sein und Schmerzen davongetragen zu haben. Würde sie ihn zu Unrecht belasten wollen, hätte sie die gesamte Verletzung auf den Fusstritt bzw. Kniestoss des Beschuldigten schieben können. 4.6.3. Die Aussagen der Geschädigten werden durch den ärztlichen Befundbe- richt vom 3. Februar 2022 gestützt. Allerdings kann angesichts des Gutachtens nicht von einem Bruch ausgegangen werden, ein solcher wird nämlich nur nahe gelegt. Dass die schwere Prellung durch einen Tritt bzw. Stoss verursacht wurde,
- 33 - lässt sich gemäss dem Bericht ebenfalls nicht klar sagen. Dem Bericht zufolge habe die Geschädigte anlässlich eines Treppensturzes eine schwere Prellung und Beckenfraktur erlitten. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich diese vorgängig auf die aktuelle Situation negativ auswirke. 4.6.4. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen der Geschädigten als klar überzeugender. Ob der Beschuldigte die Geschädigte als Teufelin oder Schlange betitelt haben soll, spielt vorliegend keine Rolle, da die Geschädigte die einfache Körperverletzung und nicht die Beschimpfung zur Anzeige brachte. Erstellt ist je- denfalls, dass der Geschädigten durch den Stoss bzw. Tritt des Beschuldigten übel wurde, sie ihre Beine nicht mehr spürte und der bisherige Schmerz am Steissbein verstärkt wurde. Ob es sich um einen Stoss oder einen Tritt handelte, kann offengelassen werden. Dass eine tennisgrosse Schwellung bzw. schwere Prellung durch den Stoss bzw. Tritt verursacht worden sei, geht aus dem Gutach- ten nicht hervor. Weiter kann gestützt auf die ärztliche Abklärung nicht von einem Bruch ausgegangen werden. 4.7. Innerer Sachverhalt 4.7.1. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig. So macht er geltend, dass er keinen Fusstritt bzw. Kniestoss vorgenommen habe. Er stellt in Abrede – im Wissen, dass die Geschädigte sich das Steissbein zwei Tage zuvor bei einem Treppensturz verletzt hatte – ihr vorsätzlich, das heisst wissentlich und willentlich, oder zumindest eventualvorsätzlich durch den Fusstritt bzw. Kniestoss eine einfache Körperverletzung beibringen gewollt zu haben. 4.7.2. Was der Täter wusste und wollte beziehungsweise in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung der äusseren Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachver- haltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinan- der verbunden sind, drängt es sich regelmässig auf, diese Fragen unter dem As- pekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29. August 2013 E. 3.3).
- 34 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 1.1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt das in der Anklageschrift beschriebene Ver- halten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (act. 37). Die Verteidigung führt aus, dass sofern man vom Anklagesachverhalt ausgehen würde, die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft stimme (act. 38). 1.2. Objektiver Tatbestand 1.2.1.1. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Le- bensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand als Erfolg den Eintritt einer konkreten unmittelbaren, nicht aber unausweichlichen Lebensgefahr (Urteil BGer 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2; Urteil BGer 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit ei- nes anderen Menschen reicht hingegen nicht aus (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (Urteil BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Die Möglichkeit des Todeseintritts muss jedoch als so wahrscheinlich erscheinen, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos zu bewerten ist (Ur- teil BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2). Zu berücksichtigen sind zudem die besondere Situation des Täters, etwa aufgrund eines möglichen Drogenein- flusses, seine Fähigkeiten und die Möglichkeit des Opfers, der Gefahr zu begeg- nen (MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 129 N 20). 1.2.2. Das Gefährdungspotential beim Würgen besteht u.a. darin, dass durch das Würgen den in den Halsweichteilen untergebrachten Schlagadern und Venen die
- 35 - Zufuhr und/oder der Abfluss des Blutes zum und vom Gehirn beeinträchtigt oder gar komplett unterbrochen werden kann. Ferner befinden sich in den Halsweich- teilen auch die Luftröhre und der Kehlkopf, deren Zudrücken die Atmung behin- dert. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen, die zum Tod führen können (WEDER/SCHWEIZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forumpoenale 1/2017, S. 25 ff., S. 29). Als charakteristische Symptome einer für die Annahme einer Lebensgefahr relevanten zentralnervösen Beeinträchtigung bzw. einer Hirndurchblutungsstörung gelten nach rechtsmedizinischen Massstä- ben nebst Stauungsblutungen auch von Betroffenen berichtete Bewusstseinsstö- rungen, unwillkürlicher Urin- oder Kotabgang, optische oder akustische Sensatio- nen, Schluckschmerzen oder -beschwerden, Heiserkeit und subjektiv empfun- dene Atemnot; sie können als Folge eines vorübergehenden Sauerstoffmangels interpretiert werden (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 18 ff. [SGRM-Weisung]). Liegen solche Zeichen einer Hirndurchblutungsstörung vor, ist rechtsmedizinisch eine Lebensgefahr gegeben, die gemäss SGRM dem juristischen Begriff der "un- mittelbaren Lebensgefahr" im Sinne von Art. 129 StGB entspricht (a.a.O., S. 21). Der Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" ist indes ein Rechtsbegriff. Entspre- chend kann und muss ein Rechtmediziner die Frage, ob unmittelbare Lebensge- fahr bestand, im Grunde nicht beantworten. Er hat einzig das medizinische Fun- dament zu legen, auf dem das Gericht zu dieser Stellung nehmen kann (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB200410 vom 15. Juni 2022 E. 8.2). Für die Würdigung der unmittelbaren Lebensgefahr dürfen im Übrigen die Schilderungen des Opfers herangezogen werden (Urteil BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2). So hielt das Bundesgericht in besagtem Urteil verbindlich fest, dass "dem Beschwerdegegner schwarz vor Augen wurde und dass er sich infolge der ausgeübten Gewalt einnässte, was die Vorinstanz nachvollziehbar als manifesten Befund einer kritischen Hirndurchblutungsstörung wertete" (Urteil BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E.2). Das Bundesgericht bejahte ferner eine unmittelbare Lebensgefahr etwa bei einer Strangulation, ohne dass dem Op- fer ernsthafte Verletzungen beigefügt wurden und ohne dass das Opfer ohnmäch-
- 36 - tig wurde (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 1 m.w.H.). Auch seien Stauungsblutungen nicht notwendigerweise erforderlich (BGE 124 IV 56; Urteil 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2). Gemäss BGE 124 IV 53 erfüllt lebensgefährliches Würgen ohne Zufügen von schwerwiegenden Verletzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung, sondern eine Gefährdung des Lebens. 1.2.3. Im vorliegenden Fall wurde zwar kein Gutachten zeitnah nach der Tathand- lung errichtet, doch konnte noch rund zwei Monate nach dem Vorfall anlässlich ei- ner Untersuchung im Universitätsspital Zürich, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, bei der Geschädigten eine Druckdolenz über den Kieferge- lenken beidseits mit teilweise eingeschränkter Mundöffnung festgestellt werden. Mangels zweifelsfreier Rückführung der Befunde auf ein Würgen, sind die glaub- haften Ausführungen der Geschädigten gemäss Sachverhaltserstellung (vgl. Ka- pitel Sachverhalt, Ziffer 2.7.4) beizuziehen. So packte der Beschuldigte die Ge- schädigte von hinten an den Haaren, würgte sie am Hals, indem er sie mit einer Hand am Nacken und mit der anderen an der Halsvorderseite packte und zu- drückte. Weiter drückte er sie mit seinem Gewicht zu Boden, wo er sie weiterhin würgte. Die Geschädigte führte glaubhaft aus, dass ihr anlässlich dieses Würge- vorgangs durch das starke Zudrücken des Beschuldigten "schwarz vor Augen" geworden sei, ihr der "Boden unter den Füssen weggezogen" worden sei, sie un- willkürlichen Urinabgang gehabt habe und nach dem Würgen unter Atemnot und Schluckbeschwerden gelitten habe. Dies sind charakteristische Symptome eines Würgevorganges und sind gemäss SGRM-Weisung Zeichen eines vorübergehen- den Sauerstoffmangels und folglich einer unmittelbaren Lebensgefahr. Auch wenn die Geschädigte den genauen Zeitpunkt des Urinabganges nicht bestimmen konnte, deuten die von ihr gemachten Aussagen auf einen infolge Gewaltanwen- dung des Beschuldigten hervorgerufen Kontrollverlusts hin. Die genaue Dauer des Würgens lässt sich ebenfalls nicht klar feststellen, doch ist angesichts der ge- schilderten Abfolge davon auszugehen, dass es sicherlich nicht nur um wenige Sekunden (vgl. act. 5/2) handelte. Die Geschädigte hatte sogar zwei Monate nach dem Würgevorgang erhebliche Schluckbeschwerden und Schmerzen im Nacken- bereich. Symptome, die sich nur mit einem erheblichen Würgen vereinbaren las-
- 37 - sen. Diese stellen zwar keine erhebliche Verletzungen dar, doch ist dies gemäss Rechtsprechung auch nicht für die Feststellung der unmittelbaren Lebensgefahr von Notwendigkeit. 1.2.4. Zusammenfassend ist aufgrund der vorgehenden Erwägungen davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte durch seine Handlungen eine Situation schuf, in der die ernstliche Wahrscheinlichkeit bzw. nahe Möglichkeit des Todeseintrittes der Geschädigten entstand. Damit ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen und der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist erfüllt. 1.3. Subjektiver Tatbestand 1.3.1. In subjektiver Hinsicht muss die Gefährdung des Lebens vorsätzlich began- gen worden sein, wobei in Bezug auf die Lebensgefährdung direkter Vorsatz er- forderlich ist, Eventualvorsatz genügt nicht (Urteil BGer 6S.164/2005 vom 20. De- zember 2005, BGE 133 IV 1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt und er muss die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts kennen. Der Gefährdungsvorsatz bedingt, dass der Tä- ter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil 6B_208/2014 vom 28. Ja- nuar 2015 E. 1.2.1). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der in Art. 129 StGB geforderte Vorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, die Ge- fahr werde sich nicht mit dem Tod des Opfers verwirklichen. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zu- fall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, drängt sich die An- nahme einer eventualvorsätzlichen Tötung bzw. eines entsprechenden Versuchs auf (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zü- rich 2013, S. 77 f.; MAEDER, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 129 N 46; Urteil 6B_794/2015 vom 9. Fe- bruar 2015 E. 3.2.3).
- 38 - 1.3.2. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Für die Prüfung die- ses Merkmals stellte das Bundesgericht darauf ab, ob die Beweggründe der Tat zu billigen oder wenigstens verständlich sind (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Überdies soll auch die "Grösse der geschaffenen Gefahr" von Bedeutung sein, obwohl Art. 129 StGB schon objektiv eine unmittelbare Gefahr voraussetzt (ANDREAS DONATSCH, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Ausgehend von BGE 107 IV 163 E. 2 f. dürfte Skrupellosigkeit umso näher liegen, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu bil- ligen oder auch nur zu verstehen sind (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweize- risches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, § 4 N 13). Nunmehr erachtet das Bundesgericht die Handlung des Täters als gewis- senlos, wenn sie angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichti- gung der Tatsituation den allgemeinen anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 108; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Das ist der Fall, wenn sich der Täter durch eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit auszeichnet (Urteil BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1; BGE 133 IV 1 E. 5.1). In der bundesrechtlichen Botschaft vom 26. Juni 1985 wird die Skrupellosigkeit auf Täter bezogen, die jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen ver- missen lassen und dieses durch ausgefallenes, mutwilliges Handeln gefährden (Botschaft 1985, 1037). Grundsätzlich läuft jede unmittelbare Gefährdung des Le- bens eines Menschen den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwi- der. Sie lässt ebenso Rücksicht gegenüber den Mitmenschen vermissen (AN- DREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Eine verminderte Schuldfähigkeit schliesst im Übrigen die Skrupello- sigkeit nicht aus (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB200342 vom 28. Mai 2021). 1.3.3. Wer eine Person mit beiden Händen um den Hals würgt, weiss, dass da- durch ein Atemstillstand und mithin der Tod dieser Person erfolgen kann. Im Wis- sen dieser Gefahr (vgl. act. 4/1, F/A 29) drückte der Beschuldigte dennoch den Hals der Geschädigten zu, sodass der direkte Gefährdungsvorsatz gegeben ist.
- 39 - Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass er keine Absicht gehabt habe, die Geschädigte zu töten. Er habe einfach gewollt, dass sie ihn in Ruhe lasse und ruhig sei (act. 4/2, F/A 28 f). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr gewollt habe, dies aber nicht sein unmittelbares erstrebtes Ziel gewesen sei. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er annahm, die drohende Gefahr durch sein eigenes Verhalten abwenden zu können, mithin darauf vertraute, die Gefahr werde sich nicht im Tod der Geschädigten verwirklichen. Ein (Eventual) Vorsatz auf Tötung kann somit ohne Weiteres verneint werden. Demgegenüber kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direktem Gefährdungsvor- satz handelte. 1.3.4. Dem Würgen ging eine verbale Auseinandersetzung betr. Trennung des Ehepaares voraus. Als die Geschädigte dem Beschuldigte gesagt habe, dass sie sich trennen und sie aus der Wohnung herausgehen wolle, packte er sie von hin- ten an den Haaren und würgte sie (act. 5/3, F/A 18). Es kann zwar eingesehen werden, weshalb ein Disput zwischen dem Ehepaar entfachte, doch dass der Be- schuldigte die Geschädigte am Hals packte und diese würgte, ist klarerweise nicht mit den Grundsätzen von Sitte und Moral zu vereinbaren. Der Beschuldigte lebte seine Emotionen hemmungslos aus, indem er die Geschädigte bis zur nahen Möglichkeit des Todeseintritts würgte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte trotz der Anwesenheit seiner Kinder sich zur Tat hinreissen liess und damit eine Traumatisierung der Kinder in Kauf nahm. Ein positiver oder legitimer Zweck – etwa eine Notwehrsituation – bestand nicht, weshalb das Verhalten des Beschuldigten als skrupellos im Sinne des Tatbestandsmerkmals zu qualifizieren ist. Somit ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens auch in subjektiver Hin- sicht gegeben. 1.4. Rechtswidrigkeit und Schuld 1.4.1. Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob beim Beschuldigten ein Schuldausschlussgrund vorliegt.
- 40 - 1.4.2. Schuldunfähigkeit besteht gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB, wenn ein Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss die- ser Einsicht zu handeln. Die Schuldfähigkeit eines Täters kann gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auch lediglich vermindert sein. 1.4.3. Gemäss Art. 20 StGB ist die Strafuntersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit eines Täters, d.h. an solchen, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen, verpflichtet, eine Begutachtung durch ei- nen Sachverständigen anzuordnen. Die Zweifel stützen sich vorliegend auf die bekannte psychische Erkrankung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft hat im Vorverfahren eine solche Begutachtung in Auftrag gegeben und insbesondere zur Frage der Schuldunfähigkeit erfragt, ob und in welchem Ausmass der Be- schuldigte zur Zeit der Tat fähig war, Einsicht in das Unrecht der Tat zu nehmen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der psychiatrische Gutachter stellte mit Gutachten vom 30. Juni 2022 eine paranoide Schizophrenie fest (act. 14/20). Die wahnhafte Symptomatik sei sehr typisch und habe sich im Laufe der Zeit verfes- tigt. Diese Symptomatik bestehe trotz der zahlreichen früheren Behandlungen so- wie der aktuellen Medikation weiter (act. 14/20, S. 50). Gemäss den Feststellun- gen des Gutachters nahm der Beschuldigte seit Sommer 2021 das ihm verschrie- bene Medikament Abilify nicht mehr regelmässig ein, sodass er es im Oktober 2021 schliesslich ganz absetzte. Aufgrund der nachlassenden Medikamentenwir- kung hätten die psychotischen Symptome in Form von Sinnestäuschungen sowie wahnhaftem Denken zugenommen. Zum Tatzeitpunkt, am 6. Dezember 2021, habe der Beschuldigte gemäss Gutachter nicht mehr unter der Wirkung eines an- tipsychotischen Wirkstoffes gestanden, d.h., er habe unter psychotischen Sympto- men in Form von Halluzinationen und Wahngedanken gestanden (act. 14/20, S. 52 f.). 1.4.4. Zur Einordnung der Deliktdynamik arbeitete der Gutachter mit diversen Tat- varianten, wobei diese von der Feststellung des Sachverhaltes abhängig sind. Die Tatvariante 1 geht davon aus, dass der Deliktdynamik hauptsächlich eine psycho- tische Symptomatik zugrunde liegt. D.h. eine wahnhafte Überzeugung des Be- schuldigten, dass die Geschädigte ihm schaden will und er sich dagegen wehren
- 41 - muss. Bei der Tatvariante 2 geht der Gutachter davon aus, dass der Beschuldigte zwar an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die Deliktdynamik hauptsächlich aber nicht einer psychotischen, sondern dissozial-narzisstischen Deliktmotivation zugrunde liegt. D.h., dass der Beschuldigte mit dem Trennungswunsch der Ge- schädigten nicht einverstanden war und diese durch die Anwendung von Gewalt und dem Aussprechen von Drohungen entweder dazu bringen wollte, sich nicht von ihm zu trennen, oder sich an ihr für die ihm durch den Trennungswunsch zu- gefügte Kränkung rächen wollte. Weiter gilt bei den Tatvarianten zu unterschei- den, ob ein körperlicher Angriff seitens der Geschädigten auf den Beschuldigten erfolgte (Tatvariante 1b und 2b) oder nicht (Tatvariante 1a und 2a (act. 14/20, S. 51 f.)). Unter Berücksichtigung des bereits erstellten Sachverhalts (vgl. Ziffer III) und in Annahme, dass kein Angriff durch die Geschädigte erfolgte, sind nur die Tatvarianten 1a und 2a einschlägig und nachfolgend genauer zu erläutern (act. 14/20, S. 52 ff.). 1.4.5. Bei der Tatvariante 1a geht der Gutachter davon aus, dass die Äusserun- gen des Trennungswunsches der Geschädigten beim Beschuldigten grosse Ängste hervorriefen, sodass er sich in Gefahr wähnte und in subjektiver Überzeu- gung, sich gegen seine Frau, von welcher er annahm, dass sie ihm schaden wolle, wehren zu müssen, die aus seiner Sicht notwendigen Massnahmen in Form von Gewaltanwendungen und Drohungen ergriff. Bei dieser Tatvariante geht der Gutachter davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit aufgrund der wahnhaf- ten Symptomatik hochgradig vermindert war und die hohe affektive Beteiligung sich zusätzlich ungünstig auf die Steuerungsfähigkeit auswirkte, sodass von einer starken Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist. 1.4.6. Bei der Tatvariante 2a geht der Gutachter davon aus, dass die Äusserun- gen des Trennungswunsches der Geschädigten beim Beschuldigten eine grosse Kränkung darstellte, insbesondere unter dem Aspekt, dass er sich schon seit län- gerer Zeit von ihr nicht mehr ernst genommen und wiederholt beleidigt gefühlt habe. Weil er die Trennung resp. die Scheidung, mit welcher er zu diesem Zeit- punkt nicht einverstanden war, abwenden oder sich wegen der Kränkung an der Geschädigten rächen wollte, wurde er ihr gegenüber gewalttätig und bedrohte
- 42 - diese. Dieser Tatvariante zufolge wies der Beschuldigte zwar wahnhaftes Denken auf, die Deliktmotivation war jedoch hauptsächlich dissozial-narzisstisch. Demzu- folge geht der Gutachter davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit vollständig erhal- ten war und die Steuerungsfähigkeit jedoch leicht vermindert war, sodass von ei- ner leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist. 1.4.7. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei der Frage, ob es sich um eine Kränkung oder um Ängste handelte, um innere Abläufe des Beschuldigten handelt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welches der beiden Gefühle einschlägig ist. Der Argumenta- tion der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte berechnend ein Eheschutzge- such einreichte, ist mangels Sachverhaltserstellung nicht zu folgen. Im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten von der Tatvariante 1a, einer hochgradigen Vermin- derung der Schuldfähigkeit, auszugehen. Ferner sind keine Hinweise ersichtlich, dass das Gutachten in inhaltlicher oder formeller Sicht mangelhaft sein könnte. Dass unter Annahme von Tatvariante 1a dem Beschuldigten nicht die normal-psy- chologischen Anforderungen zur Konfliktlösung gestellt werden können und folg- lich die Einsichtsfähigkeit als stark eingeschränkt zu betrachten ist, scheint nach- vollziehbar. Insofern kann dem Schluss des Gutachters gefolgt werden, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB stark vermindert war. 1.5. Fazit Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt. Es liegen weder vollständige Schuldaus- schluss- noch Rechtfertigungsgründe vor. Der Beschuldigte ist folglich der Ge- fährdung des Lebens schuldig zu sprechen. Die hochgradig verminderte Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzu- messung zum Tragen.
- 43 -
2. Mehrfache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das in der Anklageschrift beschriebene Ver- halten des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten, seine Ehefrau, als mehr- fache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 37). Die Verteidigung folgt dieser rechtlichen Würdi- gung, sofern man vom Anklagesachverhalt ausgehe (act. 38). 2.1.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). 2.2. Objektiver Tatbestand 2.2.1. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Drohung, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, das sich objek- tiv dazu eignet, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzten (ANDREAS DO- NATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 423; vgl. dazu BGE 81 IV 105 und BGE 99 IV 215). Eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendei- ner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Gesetz versteht un- ter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, son- dern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch durch anderweitiges "Wissen- lassen" erfolgen (BGE 99 IV 215; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 180 N 14). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre. Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 18). Auch
- 44 - eine Scheindrohung kann die genannte Wirkung beim Opfer erzielen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., S. 423). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer tatsäch- lich in Angst oder Schrecken (heftige Erschütterung des Gemüts) versetzt wird (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., S. 424). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 24). 2.2.2. Drohung anlässlich des Würgevorgangs Indem der Beschuldigte während des Würgevorganges die Geschädigte wiederholt mit dem Tode bedrohte, wurde diese vom Drohenden bewusst in Angst oder Schrecken versetzt. Einerseits handelt es sich bei der Todesdrohung um die stärkste aller verbalen Drohungen, andererseits kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die Drohung während eines dem Tode nahen (physischen) Vor- gangs aussprach, was die Wirkung der drohenden Worte deutlich verstärkte bzw. realitätsnaher erschienen liess. Der Beschuldigte bestritt, dass er es auf den Tod der Geschädigten abgesehen hatte und auch die Staatsanwaltschaft legt dar, dass ihm der Vorwurf der Todesabsicht nicht gemacht werden könne. Der objek- tive Tatbestand setzt aber nicht voraus, dass die Ankündigung ernst gemeint ist. Schliesslich war der angedrohte Nachteil sehr schwer und konkret genug, um die Geschädigte befürchten zu lassen, dass der Beschuldigte beabsichtige, sie umzu- bringen. Der Tatbestand der Drohung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.2.3. Versuchte Drohung durch eine "16-er Maschine" 2.2.3.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind; er hat alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes er-
- 45 - forderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (Urteil BGer 6B_789/2018 vom
21. Januar 2019 E. 1.3.2 m.w.H.; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 2.2.3.2. Der Telefonanruf zwischen dem Beschuldigten und F._____ war grund- sätzlich unter Berücksichtigung der angespannten familiären Situation objektiv ge- eignet, jemanden zu verängstigen. Die Geschädigte sagte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie trotz Telefonnachfrage des Beschuldigten nach einer "16er-Maschine", die Drohung nicht ernst genommen und keine Angst um ihr Leib oder Leben gehabt habe. Der Telefonanruf war folglich nicht geeignet, die Geschädigte zu verängstigen, da diese um die bestehenden Halluzinationen man- gels Medikamenteneinnahme des Beschuldigten wusste. Folglich blieb der vom Beschuldigten gewünschte Erfolg aus. Es kommt mithin nur eine versuchte Dro- hung im Sinne von Art. 22 StGB in Betracht. 2.2.3.3. Wie bereits erwähnt, war der Telefonanruf geeignet, einen anderen Men- schen in Angst zu versetzen. Der Beschuldigte hatte aus seiner Sicht alles dafür getan, dass der von ihm beabsichtigte Erfolg, konkret, die Geschädigte in Angst und Schrecken zu versetzen, eintrat. Dass dem indes nicht so war, war für den Beschuldigten nicht vorhersehbar. Der Tatbestand der versuchten Drohung ist so- mit in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.3. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz bzw. Eventualvor- satz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 180 N 33). 2.3.1. Drohung anlässlich des Würgevorgangs Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen des Würgevorgangs die Beschuldigte wiederholt mit dem Tode bedrohte (siehe III., Ziffer 3.7). Selbst wenn der Beschuldigte diese Drohungen nicht wahrmachen wollte, nahm er zu- mindest im Kauf, dass die Todesdrohung die Geschädigte verängstigen oder er-
- 46 - schrecken würde. Der Beschuldigte handelte somit (eventual)vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist. 2.3.2. Versuchte Drohung durch eine "16-er Maschine" Indem der Beschuldigte anlässlich des Telefongespräches mit F._____, dem Ehemann einer guten Freundin der Geschädigten, von einer Waffe sprach, nahm er zumindest in Kauf, dass dieser das Gespräch der Geschädigten (indirekt) wei- tererzählen und die Geschädigte in der Folge aufgrund des Inhaltes in Angst und Schrecken versetzt werden würde. Der Beschuldigte handelte somit (even- tual)vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der versuchten Drohung erfüllt ist. 2.4. Zwischenfazit Die Drohungen richteten sich jeweils gegen die Geschädigte, die Ehefrau des Beschuldigten, sodass dieser die Tatbestände der mehrfachen Drohung ge- gen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 2.5. Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld kann auf die Ausführun- gen zur Gefährdung des Lebens unter Ziffer 1.4 verwiesen werden. 2.6. Fazit Der Beschuldigte erfüllt somit alle Tatbestandselemente der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Da weder vollständige Schuldausschluss- noch Rechtferti- gungsgründe vorliegen, ist er entsprechend schuldig zu sprechen. Die hochgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzumessung zum Tragen.
- 47 -
3. Mehrfache Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Für das Vorliegen einer strafbaren Tätlichkeit, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, der eine gewisse Intensität erreicht. Gegenüber der einfachen Köperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schä- digung des Körpers zur Folge haben darf. Dem Gericht steht bei der Beurteilung, ob die notwendige Intensität einer Körperverletzung bereits erreicht ist, ein gros- ses Ermessen zu. Als Tätlichkeiten sind jedoch nach Lehre und Praxis Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, welche Schrammen, Kratzer, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHEVALA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 126 N 3 ff.). 3.1.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte anlässlich der verbalen und physischen Auseinandersetzung vom 6. Dezember 2021 zweimal ohrfeigte. Somit führte er beide Male einen geringfügigen Angriff auf den Körper seiner Ehefrau aus, der keine langanhaltende Schädigung der Gesundheit zur Folge hatte, jedoch das Mass des gesellschaftlich Geduldeten überschreitet. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen. 3.2.2. Der Beschuldigte schlug willentlich und wissentlich der Geschädigten wie- derholt ins Gesicht, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 3.3. Zwischenfazit
- 48 - Der Beschuldigte verübte die Tätlichkeit gegen die Geschädigte, seine Ehe- frau, sodass dieser die Tatbestände der mehrfachen Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 3.4. Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld kann auf die Ausführun- gen zur Gefährdung des Lebens unter Ziffer 1.4 verwiesen werden. 3.5. Fazit Der Beschuldigte erfüllt somit alle Tatbestandselemente der mehrfachen Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB. Da weder vollständige Schuldausschluss- noch Rechtferti- gungsgründe vorliegen, ist er entsprechend schuldig zu sprechen. Die hochgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzumessung zum Tragen.
4. Einfache Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB 4.1. Objektiver Tatbestand 4.1.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Neben der Verletzung der kör- perlichen Integrität eines Gesunden gilt auch die Verschlimmerung einer bereits bestehenden gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung sowie das Ver- zögern ihrer Heilung als Schädigung (DONATSCH ANDREAS, in: Orell Füssli Kom- mentar, Strafrecht, 21. Aufl., 2022, Art. 123 N 2 f.; BGE 83 IV 140, 103 IV 70). Zur Abgrenzung zur Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB siehe Tätlichkeit, Ziffer 3.1. 4.1.2. Der ärztliche Befund betreffend die Geschädigte vom 3. Februar 2022 wies eine Verletzung des Steissbeins auf. Dem Bericht zufolge handelt es sich zumin- dest um eine schwere Prellung, der bildgebende Befund lege gar ein Bruch des
- 49 - Steissbeins nahe. Selbst wenn dies Verletzung gemäss des Instituts nicht eindeu- tig dem Fusstritt / Stoss zugeordnet werden könne, fügte der Beschuldigte der Geschädigten durch seinen Stoss dennoch erhebliche Schmerzen zu, die zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beeinträchtigung führten. So spürte die Geschädigte durch den Tritt / Stoss ihre Beine nicht mehr und sie hatte derart starke Schmerzen, dass ihr davon übel wurde. Selbst wenn keine brutale Gewalt angewendet wurde, kann nicht mehr von einer Tätlichkeit, die keine erheblichen Schmerzen verursachte, die Rede sein. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 4.2. Subjektiver Tatbestand 4.2.1. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen. 4.2.2. Der Beschuldigte trat der Geschädigten wissentlich und willentlich gegen das bereits verletzte Steissbein und nahm somit zumindest die Verschlimmerung der bereits bestehenden körperlichen Beeinträchtigung in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 4.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte verübte die einfache Körperverletzung gegen die Geschä- digte, seine Ehefrau, sodass dieser den Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 4.4. Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld kann auf die Ausführun- gen zur Gefährdung des Lebens unter Ziffer 1.4 verwiesen werden. So stand ge- mäss Gutachter die zum Tatzeitpunkt des Würgens festgestellte psychische Stö- rung auch im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung (act. 14/20, S. 66). 4.4.1. Fazit
- 50 - Der Beschuldigte erfüllt somit den Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Da weder vollständige Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist er entsprechend schuldig zu sprechen. Die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzumessung zum Tragen. V. Strafzumessung
1. Methodik Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dieses so- genannte Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe greift nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 und E. 4.1; Urteil BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1).
- 51 -
2. Grundlagen der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. 2.2. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittle- ren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 19).
3. Tatkomponente Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei al- len Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschul- densbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine
- 52 - Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Auch in diesem Zu- sammenhang ist entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist oder der die Tat durch Un- terlassung begeht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130168 vom
23. September 2013, Ziff. IV., E. 2.3).
4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 120 ff.).
5. Gefährdung des Lebens 5.1. Strafrahmen Vorliegend ist das schwerste zu beurteilende Delikt die Gefährdung des Le- bens gemäss Art. 129 StGB. Dieser sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jah- ren sowie eine Geldstrafe vor. 5.2. Tatkomponente 5.2.1. Objektive Tatschwere 5.2.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zunächst das Ausmass des Er- folgs bzw. des vom Beschuldigten angestrebten Erfolgs zu beurteilen. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass mit dem Würgen ein unmittelbarer lebensgefährlicher Zustand herbeigeführt wurde, als rechtliches Qualifikations- merkmal bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu bleiben hat. Entscheidend ist vielmehr die Dauer und Stärke der gewalttätigen Einwirkung auf den Hals. Der Beschuldigte würgte die Geschädigte länger als eine Minute und zwar so stark,
- 53 - dass es zu unwillkürlichem Urinabgang, Atemnot sowie anhaltenden Schluck- schmerzen und -beschwerden kam. Dies sind gemäss SGRM-Weisung eindeu- tige Zeichen eines vorübergehenden Sauerstoffmangels. Dies belegt, dass der Beschuldigte mit nicht unerheblicher Intensität auf den Hals der Geschädigten einwirkte. Hinsichtlich der Art und Weise ist verschuldenserhöhend zu berücksich- tigen, dass sich der Beschuldigte die Wehrlosigkeit der ihm an Körperkraft klar un- terlegenen Geschädigten zu Nutze machte, indem er sie von hinten angriff. Wäh- rend des Würgevorganges liess der Beschuldigte auch nicht primär aus eigenem Antrieb von der Geschädigten ab, sondern aufgrund deren Gegenwehr (Wegstos- sen) sowie dem Intervenieren der Kinder. Die Anwesenheit der Kinder ist dem Be- schuldigten ebenso negativ anzurechnen, nahm er doch die Traumatisierung der Kinder durch den Würgevorgang in Kauf. So zeugte sein Vorgehen von einer im Tatzeitpunkt offenbarten Gleichgültigkeit bezüglich der Gesundheit seiner eigenen Ehefrau und Mutter seiner Kinder. Es muss jedoch relativierend berücksichtigt werden, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht geplant war. Eben- falls verschuldensmindernd ist, dass es schwerwiegendere Varianten der Gefähr- dung des Lebens gibt, welche insbesondere bleibende, objektiv erkennbare Spät- folgen haben, die Geschädigte – mit Ausnahme von Schluck- und Nackenbe- schwerden – keine schwerwiegende Schäden davontrug und auch anlässlich des Würgevorgangs nicht ohnmächtig wurde. 5.2.1.2. Insgesamt ist keineswegs mehr von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 16 Monate festzusetzen. 5.2.2. Subjektive Tatschwere 5.2.2.1. Das subjektive Verschulden bemisst sich weiter nach den Beweggründen und Zielen des Täters. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass sich der Vorfall im Rah- men einer ehelichen Auseinandersetzung abspielte. Die Geschädigte teilte dem Beschuldigten mit, dass sie sich trennen wolle. Der Beschuldigte liess sich von den bei ihm hervorgerufenen Emotionen – den Angstgefühlen – überrennen, so- dass er als Reaktion auf ihren Trennungswunsch, die Geschädigte würgte. Die Reaktion des Beschuldigten auf den Trennungswunsch der Geschädigten war so-
- 54 - mit – wie bereits bei der Qualifikation der Skrupellosigkeit festgehalten wurde und verschuldensneutral zu werten ist – völlig unverhältnismässig. 5.2.2.2. Ein zentrales Element des subjektiven Schuldvorwurfs ist sodann die Ent- scheidungsfreiheit des Täters. Hier kommt es darauf an, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu ver- meiden. Innere Umstände, die ihn einengen können sind unter anderem psychi- sche Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) oder auch subjektiv erlebte Ausweglosigkeit sowie Verzweiflung. Äussere Um- stände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Tä- ters berühren (GÜNTER STRATENWERT, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Strafen und Massnahmen, Bern 2006, Rz. 35). Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Tatzeit nur teil- weise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dabei hat es der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzu- messung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.3). Die Begutachtung durch Dr. med. I._____ ergab, dass der Beschul- digte an einer paranoiden schizophrenen Erkrankung leidet, wodurch seine Steu- erungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt in forensisch-relevanter Weise eingeschränkt gewesen war. Der Begutachter beglaubigt, dass der Beschuldigte in Annahme der Tatvariante 1a wegen der psychischen Störung nicht fähig war, das Unrecht die- ser Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Die Einbusse der Steuerungsfähigkeit rechtfertige eine hochgradige Verminderung der Schuldfähig- keit (act. 14/20, S. 53; vgl. zu Gefährdung des Lebens Ziffer 1.4). Der Argumenta- tion der Staatsanwaltschaft, dass das Verhalten des Beschuldigten berechenbar gewesen sein soll, indem er nach der Tat ein Eheschutzgesuch eingereicht habe, kann nicht gefolgt werden. Für das Gericht erweist sich der Befund des Gutach- ters, wonach aufgrund der schweren psychischen Erkrankung des Beschuldigten eine starke Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellt werden konnte, als zen- tral und überzeugend. Dem Beschuldigten ist aus diesem Grund eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzurechnen, weshalb das sub- jektive Verschulden diesbezüglich stark relativiert werden muss.
- 55 - 5.2.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist demnach als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 8 Monate festzusetzen. 5.3. Täterkomponente 5.3.1. In Bezug auf die für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen des Gutachters im Gutach- ten vom 30. Juni 2022 (act. 14/20) sowie auf die Aussagen anlässlich der Haupt- verhandlung vom 8. Februar 2023 verwiesen. Zusammengefasst kann festgehal- ten werden, dass der in der Türkei geborene Beschuldigte 2002 in die Schweiz kam, zuerst im Asylheim unterkam, 2003 seine erste Frau heiratete, von der er sich 2009 scheiden liess und anschliessend 2009 seine zweite Ehefrau, die Ge- schädigte, in der Türkei heiratete, mit welcher er zwei minderjährige Kinder hat. Er hat sechs Geschwister, von denen drei ebenfalls psychisch krank sind. Mit der in der Schweiz lebenden Schwester hat er keinen Kontakt. Der Beschuldigte übte während seines Aufenthaltes in der Schweiz verschiedene Arbeitstätigkeiten aus, so arbeitete er bei der J._____, bei der K._____ sowie in einem Kebab-Stand. Zu- letzt war er bis 2009 oder 2010 als Bäcker bei der L._____ angestellt. Aufgrund psychotischer Symptome nahm seine berufliche Leistungsfähigkeit ab, sodass er seit 2009 / 2010 (gemäss Aussagen im Gutachten: seit 2013) nicht mehr im Ar- beitsmarkt integriert ist und von der Sozialhilfe lebt. Trotz mehrfacher IV-Anmel- dungen ab 2015 wurde ihm wiederholt die Zustimmung einer IV-Rente durch die SVA verwehrt. Aus diesem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ab- leiten. Sie sind deshalb neutral zu werten. 5.3.2. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten sind sodann allfällige Vorstra- fen zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorstrafenlosigkeit als Normalfall anzusehen, weshalb das Vorhandensein von Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4;
- 56 - BGE 121 IV 3 E. 1b). Ausländische Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung mit- berücksichtigt werden soweit sie auch im Schweizer Strafregister noch eingetra- gen werden können (vgl. Art. 369 StGB; BGE 105 IV 225, E. 2; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 134). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. 5.3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung drängt sich demgegenüber auf, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer 6B_426/2010 E. 1.5; Ur- teil BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; Urteil BGer 6B_737/2007 vom 1. Februar 2011 E. 1.2; Urteil BGer 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der verschiedenen Einvernahmen stets die ihm vorgeworfenen Taten, ein Geständnis lag somit nicht vor. Ferner kann hinsichtlich des Nachtatverhaltens von keiner aufrichtigen Reue gesprochen werden. Zwar erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023, dass er aus den Vorfällen etwas gelernt habe, doch handle es sich bei dem Ge- lernten darum, dass er unschuldig sei. Auf Nachfrage erklärte er anschliessend, dass er Fehler gemacht habe und in einer vergleichbaren Situation ruhiger han- deln würde in Zukunft (Prot. S. 22). Nichtdestotrotz sagte der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung wiederholt aus, dass die Geschädigte lüge (Prot. S. 33). Demzufolge ist sein Nachtatverhalten nicht strafmildernd zu berück- sichtigen. 5.4. Zwischenfazit Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse, des Vor- lebens wie auch dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren weiterhin von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten auszugehen. Es gilt nun in einem zweiten
- 57 - Schritt die vorgenannte Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation unter Einbezug der weiteren Delikte zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
6. Mehrfache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 6.1. Strafrahmen Der Strafrahmen der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei vorliegend das Asperationsprinzip angewendet wer- den muss. 6.2. Tatkomponente für die Drohung vom 6. Dezember 2021 6.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Drohung mit einer Tötung und somit auf das höchste Rechtsgut gerichtet war und der Be- schuldigte der verbalen Drohung durch das Würgen Nachdruck verlieh, sodass die Wirkung der Todesdrohung auf die Geschädigte deutlich verstärkt wurde. So sprach der Beschuldigte die Todesdrohung während eines Vorganges aus, in je- nem sich die Geschädigte bereits in einer dem Tode nahe Situation befand. Ver- schuldenserschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte somit der Geschädigten mit seiner Drohung das Sicherheitsgefühl in Bezug ihrer eigenen vier Wände raubte und der Geschädigten vor den Kindern drohte, sie umzubrin- gen. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Drohung des Be- schuldigten nicht geplant oder systematisch erfolgte, sondern einen spontanen Ausbruch innerhalb einer ehelichen Auseinandersetzung darstellte. Insgesamt er- weist sich die objektive Tatschwere der Todesdrohung als nicht mehr leicht. 6.2.2. In subjektiver Hinsicht ist die (eventual)vorsätzliche Tatbegehung zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte musste anlässlich dem Aussprechen der Drohun- gen eine nicht unerhebliche Hemmschwelle überschreiten, sprach er diese doch
- 58 - vor seinen eigenen Kindern gegen deren Mutter aus. Verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Drohung während einer emotionalen Ausein- andersetzung ausgesprochen wurde. Der Beschuldigte war jedoch aufgrund sei- ner paranoiden Schizophrenie nur teilweise in der Lage, das Unrecht einzusehen. Im Einklang mit den Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausfüh- rungen zur Gefährdung des Lebens, Ziffer 1.4) ist ihm deshalb auch hier eine er- hebliche Verschuldensminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzurechnen, weshalb das subjektive Verschulden diesbezüglich stark relativiert werden muss. 6.2.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist demnach als leicht einzustufen. Aufgrund der dargelegten Tatkomponente recht- fertigt sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 10 Monate. 6.3. Tatkomponente für die versuchte Drohung 6.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugte. So war seine Drohung auf das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben der Geschä- digten, gerichtet. Selbst wenn er die Ernsthaftigkeit der Drohung nicht mit dem Kauf einer Waffe oder einer anderen Handlung verdeutlichte, war die Drohung in Anbetracht der stark angespannten familiären Situation objektiv geeignet, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Folglich liegt das Verschulden nicht mehr leicht. 6.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Stark verschuldensmindernd wirkt sich die schwer verminderte Schuldfähigkeit aus (vgl. Ausführungen zur Gefähr- dung des Lebens, Ziffer 1.4). Womit im Ergebnis von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Strafmindernd ist weiter zu berücksichtigen, dass es schliesslich beim Versuch blieb, weil der Taterfolg, die Geschädigte in Angst und Schrecken
- 59 - zu versetzen, nicht eintraf. Da der Beschuldigte aber nichts dazu beitrug, dass es nur beim Versuch blieb bzw. er dies allein der Reaktion der Geschädigten zu ver- danken hat, die über seine Halluzinationen Bescheid wusste, ist der Versuch bloss leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere ist ins- gesamt als leicht einzustufen. 6.3.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist demnach als leicht einzustufen. Aufgrund der dargelegten Tatkomponente recht- fertigt sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 11 Monate. 6.4. Täterkomponente 6.4.1. Aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, Vorstrafen wie auch Nachtatverhalten des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch straf- mindernde Umstände ableiten. Sie sind deshalb neutral zu werten (vgl. Ziffer 5.3). 6.5. Zwischenfazit Nach Darlegung der Tat- und Täterkomponente unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist weiterhin von einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auszu- gehen.
7. Einfache Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB 7.1. Strafrahmen Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB), wobei vorliegend das Asperationsprin- zip angewendet werden muss.
- 60 - 7.1.1. Tatkomponente 7.1.2. Betreffend die objektive Tatschwere ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschuldigte gegen eine bereits verletzte Stelle, das Steissbein, stiess bzw. trat. Dem Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass die Geschädigte be- reits einige Tage zuvor auf das Steissbein gefallen war und sich hierdurch eine schmerzhafte Verletzung zugezogen hatte. Gemäss dem Bericht des Instituts G._____ AG vom 3. Februar 2022 führte der Stoss zu einer schmerzhaften Ver- schlimmerung der bisherigen Gesundheitsbeeinträchtigung, selbst wenn nicht klar erstellt werden könne, ob die Prellung – oder gar ein Steissbeinbruch – durch den Beschuldigten verursacht wurde. Nichtdestotrotz hatte die Geschädigte durch die Einwirkung des Beschuldigten noch wochenlange Schmerzen an besagter Stelle. Insgesamt ist von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Die objektive Tatschwere ist im Bereich der einfachen Körperverletzung demzufolge als eher leicht zu qualifizieren. 7.1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wohl lediglich eventualvorsätzlich handelte. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz Wissen um ihre bereits bestehenden Schmerzen am Steissbein, am gleichen Ort stiess bzw. trat und somit eine Verschlimmerung der Schmerzen in Kauf nahm. Stark verschuldensmindernd wirkt sich die schwer verminderte Schuldfä- higkeit (vgl. zu Gefährdung des Lebens, Ziffer 1.4) aus, womit im Ergebnis von ei- nem leichten Verschulden auszugehen ist. 7.2. Täterkomponente Aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, Vorstrafen wie auch Nachtatverhalten des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch straf- mindernde Umstände ableiten. Sie sind deshalb neutral zu werten (vgl. Ziffer 5.3). 7.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Aufgrund der dargelegten Tatkomponente rechtfertigt sich
- 61 - unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 12 Monate.
8. Mehrfache Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB 8.1. Für die mehrfache Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB ist zwingend eine Busse im Sinne von Art. 106 StGB auszusprechen sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB festzusetzen. Bei der Bemessung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 3 StGB auf das Verschulden sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen. 8.2. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Tatvorwurfs der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB über den ganzen Verfahrensverlauf nicht geständig. In Würdigung dessen sowie der oben aufgeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse in der Höhe von Fr. 200.– festzuset- zen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 2 Tage festzulegen.
9. Ergebnis der Strafzumessung Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 12 Mo- naten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.– als angemessen. Daran an- zurechnen sind 395 Tage, welche durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug bereits entstanden sind (Art. 51 StGB). VI. Massnahme
1. Parteivorbringen Die Staatsanwaltschaft beantragt, eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen (act. 24). Die Verteidigung hingegen beantragt für den Fall einer Verurteilung die Anordnung ei-
- 62 - ner ambulanten Massnahme, da es an der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme fehle (act. 38).
2. Stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann vom Gericht dann an- geordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwar- ten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 2.2. Mit den vom Beschuldigten begangen Straftaten der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten als Ehegatte währen der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB liegen An- lasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vor. Weiter wurde beim Beschuldigten mit Gutachten vom 30. Juni 2022 eine paranoide Schizophrenie festgestellt. Die wahnhafte Symptomatik sei sehr typisch und habe sich im Laufe der Zeit verfes- tigt. Diese Symptomatik bestehe trotz der zahlreichen früheren Behandlungen so- wie der aktuellen Medikation weiter (act. 14/20, S. 50). 2.3. Die stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB dauern in der Regel höchs- tens fünf Jahre, wobei eine Massnahmeverlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB bei gegebenen Voraussetzungen möglich ist. Sie bewirken regelmässig einen er- heblichen Freiheitsverlust für den Betroffenen. Der mit einer stationären Mass- nahme verbundene Freiheitsverlust tangiert mitunter das Recht auf Freiheit und
- 63 - Sicherheit nach Art. 5 Abs.1 EMRK, wonach die Freiheit nur in bestimmten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf. Dieses Recht ist sowohl bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe, als auch bei einer an- deren freiheitsentziehenden Massnahme tangiert (vgl. EGMR Urteil Kadusic ge- gen Schweiz, Nr. 43977/13, vom 9. Januar 2018, § 39). Die verfassungsmässigen Grundrechte sind somit unmittelbar tangiert. Folglich müssen die Voraussetzun- gen für einen Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte erfüllt sein.
3. Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Staatliche Eingriffe in die Freiheitsrechte eines Betroffenen setzen ein öf- fentliches Interesse voraus und müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit hat in Art. 56 Abs. 2 StGB explizit Erwähnung gefunden. Die Anordnung einer stationären Massnahme setzt danach voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig ist (BGer 6B_596/2011, Urteil vom 19. Januar 2012, E. 3.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Demnach bedürfen Mass- nahmen deren unabdingbaren Notwendigkeit. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Schliesslich muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel bestehen (sogenannte Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne; vgl. Urteil des Obergericht des Kantons Zü- rich SB170348 vom 1. Dezember 2017 E. III 2.2.). Das bedeutet, dass die betrof- fenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Be- schuldigten in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Den Ge- fahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwä- gung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme
- 64 - verbundenen Eingriffs (Urteil BGer 6B_596/2011vom 19. Januar 2012 E.3.2.3., veröffentlicht in Pra 2006 84 596; vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c.,bb. und cc.; BGE 102 IV 12 E. 1c. zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1a StGB). Je schwerer die zu befürchten- den Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie be- gangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 127 IV 1 E. 2a.) 3.2. Unabdingbare Notwendigkeit 3.2.1. Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Ge- richt auf ein fachärztliches Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB). 3.2.2. Hinsichtlich der Gefährlichkeit kommt der Gutachter zum Schluss, dass un- ter Annahme von der Tatvariante 1a ein deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko für häusliche Gewalt bestehe. Dies bedeutet, dass ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen eine langfristige Rückfallfreiheit unwahrscheinlich ist. Mit anderen Worten besteht somit langfristig ein ausgeprägtes Rückfallrisiko. Selbst wenn das Risiko für allgemeine Gewaltde- likte tiefer einzuschätzen ist als für häusliche Gewalt, ist dennoch aufgrund der festgestellten quantitativen Progredienz der gewalttätigen Handlungen des Be- schuldigten und der eingeschränkten affektiven Belastbarkeit infolge der paranoi- den Schizophrenie auch mit einem im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbe- völkerung erhöhten Risiko für allgemeine Gewaltdelikte zu rechnen (act. 14/20, S. 58 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn von der Tatvariante 2a auszugehen wäre, gemäss Gutachter weiterhin eine deutliche Rückfallgefahr be- stehe (act. 14/20, S. 59). 3.2.3. Die unabdingbare Notwendigkeit einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB kann für sich isoliert betrachtet im vorliegenden Fall bejaht werden.
- 65 - 3.3. Eignung 3.3.1. Eine Massnahme muss weiter geeignet sein, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt (HEER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 N 35). Voraussetzung einer Massnahme ist, dass der Betroffene einer Be- handlung überhaupt zugänglich ist. Ist eine Massnahme von vornherein aus- sichtslos, fällt sie ausser Betracht (BGE 109 IV 73 E. 2.; BGE 102 IV 234 E. 1.). Die Relevanz der Frage, inwieweit die Motivation eines Betroffenen eine entschei- dende Rolle spielen soll, gibt in der Praxis immer wieder Anlass zu Diskussionen. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Kooperation er- wartet werden können (Urteil BGer 6S.69/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.2.). 3.3.2. Gemäss Gutachter leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophre- nie mit einem Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn. Er ist davon überzeugt, dass ihn seine Frau entweder selbst töten, über Drittpersonen töten lassen will oder ihm sonst einen Schaden zufügen möchte. Dieser festgestellte Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn ist als wichtigster legalprognostischer Risikofaktor an- zusehen. Mit einer konsequenten Behandlung der paranoiden Schizophrenie liesse sich den psychopathologischen Auffälligkeiten des Beschuldigten begeg- nen und somit auch den von ihm ausgehenden Gefahren entgegenwirken. Somit ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht unter diesem Umständen die Anordnung einer deliktpräventiven Behandlung eindeutig indiziert (act. 14/20, S. 61 f.). Die Behandlung sollte in einer ersten Phase über einen längeren Zeitraum im statio- närem Rahmen auf einer forensischen Massnahmestation in einer psychiatri- schen Klinik und danach ambulant von einer ärztlichen, spezifisch forensisch aus- gebildeten Fachperson durchgeführt werden (act. 14/20, S. 67). Zusammenfas- send wäre eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen. Eine ambulante Behandlung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zielführend durchführbar (act. 14/20, S. 67). 3.3.3. Anlässlich der Gutachtenerstellung war der Beschuldigte mit der Durchfüh- rung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
- 66 - einverstanden (act. 14/2, S. 67). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Fe- bruar 2023 erklärte er sich hingegen nur mit der Durchführung der ambulanten Massnahme einverstanden, stationär wolle er klar nicht behandelt werden (Prot. S. 36). Gemäss Gutachter sei jedoch die empfohlene Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgs- versprechend durchführbar (act. 14/20, S. 67). 3.4. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne 3.4.1. Wenn die Notwendigkeit und Eignung der Anordnung einer stationären Massnahme bejaht wird, ist deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu über- prüfen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Auch eine geeignete und notwendige Massnahme kann sich als übermässig erweisen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Ver- gleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. Ba- sel 2019, Art. 56 N 36 f.). Je einschneidender sich eine Massnahme für den Be- troffenen auswirkt, desto strengere Anforderungen werden an die Sozialgefähr- lichkeit gestellt (HEER, a.a.O., Art. 59 N 51). Zudem gilt, dass je mehr eine Frei- heitseinschränkung des Betroffenen das Mass einer schuldabhängigen Strafe be- züglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde lie- gen, um die Massnahme zu rechtfertigen (HEER, a.a.O., Art. 56 N 36). 3.4.2. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Si- cherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den in dieser Bestimmung auf- gezählten Fällen und nur auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK kann die Freiheitsentziehung einer Person gerecht- fertigt sein, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern. Dieser Grund für die Freiheits- entziehung ist jedoch nicht an einer generalpräventiven Vorgehensweise orien- tiert, die sich gegen einen Einzelnen richtet, der aufgrund seines fortbestehenden Hangs zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet lediglich ein Mittel zur Ver- hütung einer konkreten und spezifischen Straftat (EGMR Urteil Haidn gegen
- 67 - Deutschland, Nr. 6587/04 vom 13. Januar 2011 § 76; EGMR Urteil Kadusic gegen Schweiz, Nr. 43977/13, vom 9. Januar 2018, § 41). 3.4.3. Wie vorstehend erwähnt, erscheint die Anordnung einer Massnahme be- reits aufgrund der Behandlungsbedürftigkeit, der schweren Erkrankung und der schlechten Legalprognose des Beschuldigten generell nicht als unverhältnismäs- sig. Sodann ist die Notwendigkeit der stationären Massnahme anhand der darge- legten Umstände vorliegend ausgewiesen und es ist insbesondere keine mildere Massnahme ersichtlich. Zudem besteht gemäss Gutachter eine Rückfallgefahr insbesondere im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, es ist aber aufgrund der festgestellten quantitativen Progredienz der gewalttätigen Handlungen des Be- schuldigten und der eingeschränkten affektiven Belastbarkeit infolge der paranoi- den Schizophrenie auch mit einem im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbe- völkerung erhöhten Risiko für allgemeine Gewaltdelikte zu rechnen. Somit besteht Anlass zur Annahme, dass die stationäre Massnahme notwendig ist, um den Be- schuldigten an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern. Weiter zeigte der Gutachter schlüssig auf, dass allein eine stationäre Massnahme für die Behand- lung des Beschuldigten in Frage käme. So sei aufgrund der Schwere der festge- stellten Störung, deren Zusammenhang mit den Anlassdelikten und des im ambu- lanten Rahmen nicht zu erzielenden Behandlungserfolgs einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zweckmässig, um den vom Beschuldigten ausgehenden Risiken therapeutisch zu begegnen. 3.4.4. Zusammenfassend ist die stationäre Behandelbarkeit aufgrund der Gefähr- lichkeit des Beschuldigten stärker zu gewichten als der damit verbundene Eingriff in dessen Freiheitsrechte. Demnach ist für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuordnen. Ferner ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 14. Juli 2022 im vorzeitigen Massnahmevollzug in der psychiatrischen Klinik Münsterlingen befindet.
- 68 - VII. Vollzug Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe als auch für eine Mass- nahme gegeben, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer der stationär durchgeführten Massnahme stets aufzuschieben ist (Art. 57 StGB). Die vorliegende Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist folglich zugunsten des Vollzuges der Massnahme aufzuschieben. VIII. Landesverweisung
1. Katalogtat 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht bei Verurteilung eines Be- schuldigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit diesen zwingend für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen, sofern er eine Straftat aus dem Deliktskata- log der besagten Bestimmung begangen hat. Die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB fällt in den entsprechenden Deliktskatalog (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). 1.2. Der Beschuldigte, der nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt, wird unter anderem nach Art.129 StGB verurteilt. Folglich sind die Vor- aussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
2. Härtefallklausel 2.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfas- sungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen)
- 69 - Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen. Da die Lan- desverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwä- gung miteinzubeziehen (Urteil BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2). Zu beachten ist insbesondere das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zum geschützten Familienkreis gehört dabei in erster Li- nie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minder- jährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1). 2.2. Vorliegend ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte in M._____, Türkei, aufgewachsen ist und dort die obligatorische Schulzeit von fünf Jahren ab- solvierte. Anschliessend erlernte er den Beruf des Schuhmachers. Nach seiner Einreise 2002 in die Schweiz wegen Schwierigkeiten mit der türkischen Polizei im Rahmen des türkisch-kurdischen Konflikts kam er zuerst im Asylheim unter, wo er erstmals in Kontakt mit Cannabis und Heroin kam. Er übte anschliessend ver- schiedene Berufe hierzulande aus. So arbeitete er bei der J._____, bei der K._____ sowie an einem Kebab-Stand. Zuletzt war er bis 2009 oder 2010 (ge- mäss Gutachten bis 2013) als Bäcker bei der L._____ angestellt. Während seiner Arbeitstätigkeit nahmen parallel seine psychotischen Symptome zu, was zur Re- duktion seiner beruflichen Leistungsfähigkeit führte, bis er schliesslich nicht mehr arbeitsfähig war, was durch zahlreiche Zeugnisse bestätigt wurde. Nach seiner letzten Arbeitsstelle meldete sich der Beschuldigte wiederholt bei der IV an, doch wies diese seine Anmeldung trotz einer vom Arzt attestieren Arbeitsunfähigkeit immer wieder ab. Seither war der Beschuldigte nicht mehr erwerbstätig (act. 14/20, S. 46; Prot. S. 21 ff.). Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner zweiten Ehefrau, die ebenfalls türkischer Nationalität ist, in der Schweiz und hat zwei Kinder (zehn- und zwölfjährig), die hier zur Schule gehen, mit denen er spielt und zu denen er eine liebevolle Beziehung pflegt (Prot. S. 6 f. und S. 17). Der
- 70 - Grossteil seiner übrigen Familie lebt weiterhin in der Türkei. Seine Schwester lebe zwar in der Schweiz, doch habe er keinen Kontakt zu ihr (act. 14/20, S. 27). 2.3. Ein Landesverweis würde den Beschuldigten aufgrund seiner Ehe zur Ge- schädigten und seiner Beziehung zu den Kindern zweifelslos hart treffen. Obwohl sich die Geschädigte anfangs vom Beschuldigten trennen wollte, erklärte diese anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie sich wünsche, dass der Beschuldigte wieder nach Hause kommen könne und von zuhause aus seine Therapie weiter- führen dürfe. So sehe sie positive Veränderungen betreffend das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber wie auch gegenüber den Kindern (Prot. S. 7 f.). Auch der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er die Geschädigte weiterhin liebe und sich eine Zukunft mit ihr vorstellen könne (Prot. S. 23). Folglich pflegt der Beschuldigte eine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte familiäre Beziehung zu der Geschädigten wie auch zu seinen Kindern. Eine Auflösung dieser familiären Bindungen durch die Rückkehr in die Türkei würde für den Beschuldigten demzufolge zu einem persönlichen Härtefall führen. So war auch der Wunsch nach einer kinderreichen Familie der Schei- dungsgrund mit seiner ersten Ehefrau (act. 14/20, S. 28). Auch wäre es der Fami- lie und insbesondere den in der Schweiz aufgewachsenen Kindern angesichts ih- rer schweizerischen Integration und ihres Alters nicht zumutbar, in die Türkei mit- auszureisen. 2.4. Obwohl der Beschuldigte sich aufgrund seiner vom Gutachter diagnosti- zierten paranoiden Schizophrenie in absehbarer Zukunft nicht in den Schweizer Arbeitsmarkt reintegrieren können wird, ist dies nicht einer mangelhaften Motiva- tion zuzuschreiben, sondern seiner diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit. Es ist fraglich, ob er in der Türkei die- selbe medikamentöse bzw. therapeutische Hilfe erhalten würde wie in der Schweiz. Sollte der Beschuldigte in der Türkei nicht gleich medikamentös behan- delt werden können, würde dies wie auch ein allfälliger Unterbruch einer Behand- lung zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Gesundheit führen. Im Übrigen ist beim Beschuldigten eine tatsächliche, auf eigenem Leidensdruck beruhende Motivation zur psychiatrischen Behandlung und Rehabilitation und v.a. auch zur
- 71 - Selbstveränderung gegenwärtig erkennbar. Eine in der Schweiz durchgeführte Behandlung könnte folglich aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Beschul- digten zu einer Verbesserung seiner Gesundheit führen. 2.5. Es besteht somit ein ausreichendes Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es sind genügend Gründe gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ("Härtefall") vorhanden, die gegen eine Landesverweisung sprechen. Auf eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird somit verzichtet. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie angesichts des Umfangs er- weist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Die weiteren Gebühren und Auslagen können unter anderem dem Kostenblatt entnommen werden (act. 22). 1.2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Darum sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten voll- umfänglich aufzuerlegen.
2. Amtliche Verteidigung 2.1. Von der Kostentragungspflicht auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen sowie ihrer Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StGB). 2.2. Die Kosten der amtlichen Vertretung betragen für das Vorverfahren Fr. 220.– pro Stunde (§ 16 Abs. 1 AnwGebV ZH i.V.m. § 3 AnwGebV ZH) und für
- 72 - den Strafprozess vor einem Bezirksgericht selbst zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH), wobei ein Zuschlag zuzusprechen ist, wenn die Hauptverhandlung länger als einen Tag dauert (§ 17 Abs. 2 lit. c An- wGebV). Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten beantragt ein Honorar von insgesamt Fr. 24'455.10 (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer und Aufwand für die Hauptverhandlung) für das Vorverfahren und den Strafprozess vor dem Bezirks- gericht (act. 36; act. 39). Dieses Honorar bzw. die diesem zugrunde liegenden ho- norarberechtigten Arbeitsstunden sind mit den beiden Honorarnoten ausgewiesen und nicht zu beanstanden. 2.3. Die Geschädigte wurde während des Vorverfahrens – bis zum Widerruf der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft aufgrund der Desinteresseerklärung – bis zum 14. September 2022 durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vertreten (act. 16/3; act. 16/25; act. 16/28). Dieser wurde mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2022 bereits mit Fr. 8'151.15 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (act. 29). Da der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung vom 8. Februar 2023 angab, arbeitslos zu sein und von der Sozial- hilfe zu leben, sind die gesamten Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse zu übernehmen. X. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 73 - der einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB so- wie der mehrfachen Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 395 Tage durch Haft / vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 200.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ange- ordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Behandlung aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem
14. Juli 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
6. Auf eine Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'200.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 17'580.45 Gutachten/Expertisen Fr. 8'151.15 Vertreterin Geschädigte (bereits ausbezahlt) Fr. 24'455.10 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- 74 -
9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Geschädigte (übergeben) die Beiständin N._____ das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft die Geschädigte und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 75 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 8. Februar 2023 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Peterhans MLaw N. von Sury
Erwägungen (168 Absätze)
E. 1 Der zur Verhaftung ausgeschriebene Beschuldigte wurde am 10. Januar 2022 um 13:40 Uhr anlässlich der Einreisekontrolle am Flughafen Zürich durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet (act. 17/1). Mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2022 wurde er in Un- tersuchungshaft versetzt (act. 17/9).
E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie angesichts des Umfangs er- weist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Die weiteren Gebühren und Auslagen können unter anderem dem Kostenblatt entnommen werden (act. 22).
E. 1.2 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Darum sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten voll- umfänglich aufzuerlegen.
2. Amtliche Verteidigung
E. 1.2.2 Das Gefährdungspotential beim Würgen besteht u.a. darin, dass durch das Würgen den in den Halsweichteilen untergebrachten Schlagadern und Venen die
- 35 - Zufuhr und/oder der Abfluss des Blutes zum und vom Gehirn beeinträchtigt oder gar komplett unterbrochen werden kann. Ferner befinden sich in den Halsweich- teilen auch die Luftröhre und der Kehlkopf, deren Zudrücken die Atmung behin- dert. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen, die zum Tod führen können (WEDER/SCHWEIZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forumpoenale 1/2017, S. 25 ff., S. 29). Als charakteristische Symptome einer für die Annahme einer Lebensgefahr relevanten zentralnervösen Beeinträchtigung bzw. einer Hirndurchblutungsstörung gelten nach rechtsmedizinischen Massstä- ben nebst Stauungsblutungen auch von Betroffenen berichtete Bewusstseinsstö- rungen, unwillkürlicher Urin- oder Kotabgang, optische oder akustische Sensatio- nen, Schluckschmerzen oder -beschwerden, Heiserkeit und subjektiv empfun- dene Atemnot; sie können als Folge eines vorübergehenden Sauerstoffmangels interpretiert werden (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 18 ff. [SGRM-Weisung]). Liegen solche Zeichen einer Hirndurchblutungsstörung vor, ist rechtsmedizinisch eine Lebensgefahr gegeben, die gemäss SGRM dem juristischen Begriff der "un- mittelbaren Lebensgefahr" im Sinne von Art. 129 StGB entspricht (a.a.O., S. 21). Der Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" ist indes ein Rechtsbegriff. Entspre- chend kann und muss ein Rechtmediziner die Frage, ob unmittelbare Lebensge- fahr bestand, im Grunde nicht beantworten. Er hat einzig das medizinische Fun- dament zu legen, auf dem das Gericht zu dieser Stellung nehmen kann (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB200410 vom 15. Juni 2022 E. 8.2). Für die Würdigung der unmittelbaren Lebensgefahr dürfen im Übrigen die Schilderungen des Opfers herangezogen werden (Urteil BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2). So hielt das Bundesgericht in besagtem Urteil verbindlich fest, dass "dem Beschwerdegegner schwarz vor Augen wurde und dass er sich infolge der ausgeübten Gewalt einnässte, was die Vorinstanz nachvollziehbar als manifesten Befund einer kritischen Hirndurchblutungsstörung wertete" (Urteil BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E.2). Das Bundesgericht bejahte ferner eine unmittelbare Lebensgefahr etwa bei einer Strangulation, ohne dass dem Op- fer ernsthafte Verletzungen beigefügt wurden und ohne dass das Opfer ohnmäch-
- 36 - tig wurde (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 1 m.w.H.). Auch seien Stauungsblutungen nicht notwendigerweise erforderlich (BGE 124 IV 56; Urteil 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2). Gemäss BGE 124 IV 53 erfüllt lebensgefährliches Würgen ohne Zufügen von schwerwiegenden Verletzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung, sondern eine Gefährdung des Lebens.
E. 1.2.3 Im vorliegenden Fall wurde zwar kein Gutachten zeitnah nach der Tathand- lung errichtet, doch konnte noch rund zwei Monate nach dem Vorfall anlässlich ei- ner Untersuchung im Universitätsspital Zürich, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, bei der Geschädigten eine Druckdolenz über den Kieferge- lenken beidseits mit teilweise eingeschränkter Mundöffnung festgestellt werden. Mangels zweifelsfreier Rückführung der Befunde auf ein Würgen, sind die glaub- haften Ausführungen der Geschädigten gemäss Sachverhaltserstellung (vgl. Ka- pitel Sachverhalt, Ziffer 2.7.4) beizuziehen. So packte der Beschuldigte die Ge- schädigte von hinten an den Haaren, würgte sie am Hals, indem er sie mit einer Hand am Nacken und mit der anderen an der Halsvorderseite packte und zu- drückte. Weiter drückte er sie mit seinem Gewicht zu Boden, wo er sie weiterhin würgte. Die Geschädigte führte glaubhaft aus, dass ihr anlässlich dieses Würge- vorgangs durch das starke Zudrücken des Beschuldigten "schwarz vor Augen" geworden sei, ihr der "Boden unter den Füssen weggezogen" worden sei, sie un- willkürlichen Urinabgang gehabt habe und nach dem Würgen unter Atemnot und Schluckbeschwerden gelitten habe. Dies sind charakteristische Symptome eines Würgevorganges und sind gemäss SGRM-Weisung Zeichen eines vorübergehen- den Sauerstoffmangels und folglich einer unmittelbaren Lebensgefahr. Auch wenn die Geschädigte den genauen Zeitpunkt des Urinabganges nicht bestimmen konnte, deuten die von ihr gemachten Aussagen auf einen infolge Gewaltanwen- dung des Beschuldigten hervorgerufen Kontrollverlusts hin. Die genaue Dauer des Würgens lässt sich ebenfalls nicht klar feststellen, doch ist angesichts der ge- schilderten Abfolge davon auszugehen, dass es sicherlich nicht nur um wenige Sekunden (vgl. act. 5/2) handelte. Die Geschädigte hatte sogar zwei Monate nach dem Würgevorgang erhebliche Schluckbeschwerden und Schmerzen im Nacken- bereich. Symptome, die sich nur mit einem erheblichen Würgen vereinbaren las-
- 37 - sen. Diese stellen zwar keine erhebliche Verletzungen dar, doch ist dies gemäss Rechtsprechung auch nicht für die Feststellung der unmittelbaren Lebensgefahr von Notwendigkeit.
E. 1.2.4 Zusammenfassend ist aufgrund der vorgehenden Erwägungen davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte durch seine Handlungen eine Situation schuf, in der die ernstliche Wahrscheinlichkeit bzw. nahe Möglichkeit des Todeseintrittes der Geschädigten entstand. Damit ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen und der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist erfüllt.
E. 1.3 Subjektiver Tatbestand
E. 1.3.1 In subjektiver Hinsicht muss die Gefährdung des Lebens vorsätzlich began- gen worden sein, wobei in Bezug auf die Lebensgefährdung direkter Vorsatz er- forderlich ist, Eventualvorsatz genügt nicht (Urteil BGer 6S.164/2005 vom 20. De- zember 2005, BGE 133 IV 1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt und er muss die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts kennen. Der Gefährdungsvorsatz bedingt, dass der Tä- ter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil 6B_208/2014 vom 28. Ja- nuar 2015 E. 1.2.1). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der in Art. 129 StGB geforderte Vorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, die Ge- fahr werde sich nicht mit dem Tod des Opfers verwirklichen. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zu- fall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, drängt sich die An- nahme einer eventualvorsätzlichen Tötung bzw. eines entsprechenden Versuchs auf (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zü- rich 2013, S. 77 f.; MAEDER, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 129 N 46; Urteil 6B_794/2015 vom 9. Fe- bruar 2015 E. 3.2.3).
- 38 -
E. 1.3.2 Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Für die Prüfung die- ses Merkmals stellte das Bundesgericht darauf ab, ob die Beweggründe der Tat zu billigen oder wenigstens verständlich sind (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Überdies soll auch die "Grösse der geschaffenen Gefahr" von Bedeutung sein, obwohl Art. 129 StGB schon objektiv eine unmittelbare Gefahr voraussetzt (ANDREAS DONATSCH, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Ausgehend von BGE 107 IV 163 E. 2 f. dürfte Skrupellosigkeit umso näher liegen, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu bil- ligen oder auch nur zu verstehen sind (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweize- risches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, § 4 N 13). Nunmehr erachtet das Bundesgericht die Handlung des Täters als gewis- senlos, wenn sie angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichti- gung der Tatsituation den allgemeinen anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 108; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Das ist der Fall, wenn sich der Täter durch eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit auszeichnet (Urteil BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1; BGE 133 IV 1 E. 5.1). In der bundesrechtlichen Botschaft vom 26. Juni 1985 wird die Skrupellosigkeit auf Täter bezogen, die jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen ver- missen lassen und dieses durch ausgefallenes, mutwilliges Handeln gefährden (Botschaft 1985, 1037). Grundsätzlich läuft jede unmittelbare Gefährdung des Le- bens eines Menschen den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwi- der. Sie lässt ebenso Rücksicht gegenüber den Mitmenschen vermissen (AN- DREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Eine verminderte Schuldfähigkeit schliesst im Übrigen die Skrupello- sigkeit nicht aus (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB200342 vom 28. Mai 2021).
E. 1.3.3 Wer eine Person mit beiden Händen um den Hals würgt, weiss, dass da- durch ein Atemstillstand und mithin der Tod dieser Person erfolgen kann. Im Wis- sen dieser Gefahr (vgl. act. 4/1, F/A 29) drückte der Beschuldigte dennoch den Hals der Geschädigten zu, sodass der direkte Gefährdungsvorsatz gegeben ist.
- 39 - Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass er keine Absicht gehabt habe, die Geschädigte zu töten. Er habe einfach gewollt, dass sie ihn in Ruhe lasse und ruhig sei (act. 4/2, F/A 28 f). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr gewollt habe, dies aber nicht sein unmittelbares erstrebtes Ziel gewesen sei. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er annahm, die drohende Gefahr durch sein eigenes Verhalten abwenden zu können, mithin darauf vertraute, die Gefahr werde sich nicht im Tod der Geschädigten verwirklichen. Ein (Eventual) Vorsatz auf Tötung kann somit ohne Weiteres verneint werden. Demgegenüber kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direktem Gefährdungsvor- satz handelte.
E. 1.3.4 Dem Würgen ging eine verbale Auseinandersetzung betr. Trennung des Ehepaares voraus. Als die Geschädigte dem Beschuldigte gesagt habe, dass sie sich trennen und sie aus der Wohnung herausgehen wolle, packte er sie von hin- ten an den Haaren und würgte sie (act. 5/3, F/A 18). Es kann zwar eingesehen werden, weshalb ein Disput zwischen dem Ehepaar entfachte, doch dass der Be- schuldigte die Geschädigte am Hals packte und diese würgte, ist klarerweise nicht mit den Grundsätzen von Sitte und Moral zu vereinbaren. Der Beschuldigte lebte seine Emotionen hemmungslos aus, indem er die Geschädigte bis zur nahen Möglichkeit des Todeseintritts würgte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte trotz der Anwesenheit seiner Kinder sich zur Tat hinreissen liess und damit eine Traumatisierung der Kinder in Kauf nahm. Ein positiver oder legitimer Zweck – etwa eine Notwehrsituation – bestand nicht, weshalb das Verhalten des Beschuldigten als skrupellos im Sinne des Tatbestandsmerkmals zu qualifizieren ist. Somit ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens auch in subjektiver Hin- sicht gegeben.
E. 1.4 Rechtswidrigkeit und Schuld
E. 1.4.1 Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob beim Beschuldigten ein Schuldausschlussgrund vorliegt.
- 40 -
E. 1.4.2 Schuldunfähigkeit besteht gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB, wenn ein Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss die- ser Einsicht zu handeln. Die Schuldfähigkeit eines Täters kann gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auch lediglich vermindert sein.
E. 1.4.3 Gemäss Art. 20 StGB ist die Strafuntersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit eines Täters, d.h. an solchen, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen, verpflichtet, eine Begutachtung durch ei- nen Sachverständigen anzuordnen. Die Zweifel stützen sich vorliegend auf die bekannte psychische Erkrankung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft hat im Vorverfahren eine solche Begutachtung in Auftrag gegeben und insbesondere zur Frage der Schuldunfähigkeit erfragt, ob und in welchem Ausmass der Be- schuldigte zur Zeit der Tat fähig war, Einsicht in das Unrecht der Tat zu nehmen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der psychiatrische Gutachter stellte mit Gutachten vom 30. Juni 2022 eine paranoide Schizophrenie fest (act. 14/20). Die wahnhafte Symptomatik sei sehr typisch und habe sich im Laufe der Zeit verfes- tigt. Diese Symptomatik bestehe trotz der zahlreichen früheren Behandlungen so- wie der aktuellen Medikation weiter (act. 14/20, S. 50). Gemäss den Feststellun- gen des Gutachters nahm der Beschuldigte seit Sommer 2021 das ihm verschrie- bene Medikament Abilify nicht mehr regelmässig ein, sodass er es im Oktober 2021 schliesslich ganz absetzte. Aufgrund der nachlassenden Medikamentenwir- kung hätten die psychotischen Symptome in Form von Sinnestäuschungen sowie wahnhaftem Denken zugenommen. Zum Tatzeitpunkt, am 6. Dezember 2021, habe der Beschuldigte gemäss Gutachter nicht mehr unter der Wirkung eines an- tipsychotischen Wirkstoffes gestanden, d.h., er habe unter psychotischen Sympto- men in Form von Halluzinationen und Wahngedanken gestanden (act. 14/20, S. 52 f.).
E. 1.4.4 Zur Einordnung der Deliktdynamik arbeitete der Gutachter mit diversen Tat- varianten, wobei diese von der Feststellung des Sachverhaltes abhängig sind. Die Tatvariante 1 geht davon aus, dass der Deliktdynamik hauptsächlich eine psycho- tische Symptomatik zugrunde liegt. D.h. eine wahnhafte Überzeugung des Be- schuldigten, dass die Geschädigte ihm schaden will und er sich dagegen wehren
- 41 - muss. Bei der Tatvariante 2 geht der Gutachter davon aus, dass der Beschuldigte zwar an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die Deliktdynamik hauptsächlich aber nicht einer psychotischen, sondern dissozial-narzisstischen Deliktmotivation zugrunde liegt. D.h., dass der Beschuldigte mit dem Trennungswunsch der Ge- schädigten nicht einverstanden war und diese durch die Anwendung von Gewalt und dem Aussprechen von Drohungen entweder dazu bringen wollte, sich nicht von ihm zu trennen, oder sich an ihr für die ihm durch den Trennungswunsch zu- gefügte Kränkung rächen wollte. Weiter gilt bei den Tatvarianten zu unterschei- den, ob ein körperlicher Angriff seitens der Geschädigten auf den Beschuldigten erfolgte (Tatvariante 1b und 2b) oder nicht (Tatvariante 1a und 2a (act. 14/20, S. 51 f.)). Unter Berücksichtigung des bereits erstellten Sachverhalts (vgl. Ziffer III) und in Annahme, dass kein Angriff durch die Geschädigte erfolgte, sind nur die Tatvarianten 1a und 2a einschlägig und nachfolgend genauer zu erläutern (act. 14/20, S. 52 ff.).
E. 1.4.5 Bei der Tatvariante 1a geht der Gutachter davon aus, dass die Äusserun- gen des Trennungswunsches der Geschädigten beim Beschuldigten grosse Ängste hervorriefen, sodass er sich in Gefahr wähnte und in subjektiver Überzeu- gung, sich gegen seine Frau, von welcher er annahm, dass sie ihm schaden wolle, wehren zu müssen, die aus seiner Sicht notwendigen Massnahmen in Form von Gewaltanwendungen und Drohungen ergriff. Bei dieser Tatvariante geht der Gutachter davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit aufgrund der wahnhaf- ten Symptomatik hochgradig vermindert war und die hohe affektive Beteiligung sich zusätzlich ungünstig auf die Steuerungsfähigkeit auswirkte, sodass von einer starken Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist.
E. 1.4.6 Bei der Tatvariante 2a geht der Gutachter davon aus, dass die Äusserun- gen des Trennungswunsches der Geschädigten beim Beschuldigten eine grosse Kränkung darstellte, insbesondere unter dem Aspekt, dass er sich schon seit län- gerer Zeit von ihr nicht mehr ernst genommen und wiederholt beleidigt gefühlt habe. Weil er die Trennung resp. die Scheidung, mit welcher er zu diesem Zeit- punkt nicht einverstanden war, abwenden oder sich wegen der Kränkung an der Geschädigten rächen wollte, wurde er ihr gegenüber gewalttätig und bedrohte
- 42 - diese. Dieser Tatvariante zufolge wies der Beschuldigte zwar wahnhaftes Denken auf, die Deliktmotivation war jedoch hauptsächlich dissozial-narzisstisch. Demzu- folge geht der Gutachter davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit vollständig erhal- ten war und die Steuerungsfähigkeit jedoch leicht vermindert war, sodass von ei- ner leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist.
E. 1.4.7 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei der Frage, ob es sich um eine Kränkung oder um Ängste handelte, um innere Abläufe des Beschuldigten handelt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welches der beiden Gefühle einschlägig ist. Der Argumenta- tion der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte berechnend ein Eheschutzge- such einreichte, ist mangels Sachverhaltserstellung nicht zu folgen. Im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten von der Tatvariante 1a, einer hochgradigen Vermin- derung der Schuldfähigkeit, auszugehen. Ferner sind keine Hinweise ersichtlich, dass das Gutachten in inhaltlicher oder formeller Sicht mangelhaft sein könnte. Dass unter Annahme von Tatvariante 1a dem Beschuldigten nicht die normal-psy- chologischen Anforderungen zur Konfliktlösung gestellt werden können und folg- lich die Einsichtsfähigkeit als stark eingeschränkt zu betrachten ist, scheint nach- vollziehbar. Insofern kann dem Schluss des Gutachters gefolgt werden, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB stark vermindert war.
E. 1.5 Fazit Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt. Es liegen weder vollständige Schuldaus- schluss- noch Rechtfertigungsgründe vor. Der Beschuldigte ist folglich der Ge- fährdung des Lebens schuldig zu sprechen. Die hochgradig verminderte Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzu- messung zum Tragen.
- 43 -
2. Mehrfache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
E. 2 Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kanton Zürich vom
12. April 2022 bzw. 6. Juli 2022 wurde die Untersuchungshaft des Beschuldigten bis zum 12. Juli 2022 bzw. 6. Oktober 2022 verlängert (act. 17/23; act. 17/29). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 236 StPO dem Beschul- digten den vorzeitigen Massnahmenvollzug (act. 17/24). Diesen trat er am 14. Juli 2022 in der Klinik Münsterlingen im Sinne einer stationären Massnahme an (act. 17/30).
E. 2.1 Von der Kostentragungspflicht auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen sowie ihrer Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StGB).
E. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das in der Anklageschrift beschriebene Ver- halten des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten, seine Ehefrau, als mehr- fache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 37). Die Verteidigung folgt dieser rechtlichen Würdi- gung, sofern man vom Anklagesachverhalt ausgehe (act. 38).
E. 2.1.2 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
E. 2.2 Die Kosten der amtlichen Vertretung betragen für das Vorverfahren Fr. 220.– pro Stunde (§ 16 Abs. 1 AnwGebV ZH i.V.m. § 3 AnwGebV ZH) und für
- 72 - den Strafprozess vor einem Bezirksgericht selbst zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH), wobei ein Zuschlag zuzusprechen ist, wenn die Hauptverhandlung länger als einen Tag dauert (§ 17 Abs. 2 lit. c An- wGebV). Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten beantragt ein Honorar von insgesamt Fr. 24'455.10 (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer und Aufwand für die Hauptverhandlung) für das Vorverfahren und den Strafprozess vor dem Bezirks- gericht (act. 36; act. 39). Dieses Honorar bzw. die diesem zugrunde liegenden ho- norarberechtigten Arbeitsstunden sind mit den beiden Honorarnoten ausgewiesen und nicht zu beanstanden.
E. 2.2.1 In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Drohung, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, das sich objek- tiv dazu eignet, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzten (ANDREAS DO- NATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 423; vgl. dazu BGE 81 IV 105 und BGE 99 IV 215). Eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendei- ner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Gesetz versteht un- ter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, son- dern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch durch anderweitiges "Wissen- lassen" erfolgen (BGE 99 IV 215; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 180 N 14). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre. Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 18). Auch
- 44 - eine Scheindrohung kann die genannte Wirkung beim Opfer erzielen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., S. 423). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer tatsäch- lich in Angst oder Schrecken (heftige Erschütterung des Gemüts) versetzt wird (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., S. 424). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 24).
E. 2.2.2 Drohung anlässlich des Würgevorgangs Indem der Beschuldigte während des Würgevorganges die Geschädigte wiederholt mit dem Tode bedrohte, wurde diese vom Drohenden bewusst in Angst oder Schrecken versetzt. Einerseits handelt es sich bei der Todesdrohung um die stärkste aller verbalen Drohungen, andererseits kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die Drohung während eines dem Tode nahen (physischen) Vor- gangs aussprach, was die Wirkung der drohenden Worte deutlich verstärkte bzw. realitätsnaher erschienen liess. Der Beschuldigte bestritt, dass er es auf den Tod der Geschädigten abgesehen hatte und auch die Staatsanwaltschaft legt dar, dass ihm der Vorwurf der Todesabsicht nicht gemacht werden könne. Der objek- tive Tatbestand setzt aber nicht voraus, dass die Ankündigung ernst gemeint ist. Schliesslich war der angedrohte Nachteil sehr schwer und konkret genug, um die Geschädigte befürchten zu lassen, dass der Beschuldigte beabsichtige, sie umzu- bringen. Der Tatbestand der Drohung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
E. 2.2.3 Versuchte Drohung durch eine "16-er Maschine"
E. 2.2.3.1 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind; er hat alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes er-
- 45 - forderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (Urteil BGer 6B_789/2018 vom
21. Januar 2019 E. 1.3.2 m.w.H.; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
E. 2.2.3.2 Der Telefonanruf zwischen dem Beschuldigten und F._____ war grund- sätzlich unter Berücksichtigung der angespannten familiären Situation objektiv ge- eignet, jemanden zu verängstigen. Die Geschädigte sagte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie trotz Telefonnachfrage des Beschuldigten nach einer "16er-Maschine", die Drohung nicht ernst genommen und keine Angst um ihr Leib oder Leben gehabt habe. Der Telefonanruf war folglich nicht geeignet, die Geschädigte zu verängstigen, da diese um die bestehenden Halluzinationen man- gels Medikamenteneinnahme des Beschuldigten wusste. Folglich blieb der vom Beschuldigten gewünschte Erfolg aus. Es kommt mithin nur eine versuchte Dro- hung im Sinne von Art. 22 StGB in Betracht.
E. 2.2.3.3 Wie bereits erwähnt, war der Telefonanruf geeignet, einen anderen Men- schen in Angst zu versetzen. Der Beschuldigte hatte aus seiner Sicht alles dafür getan, dass der von ihm beabsichtigte Erfolg, konkret, die Geschädigte in Angst und Schrecken zu versetzen, eintrat. Dass dem indes nicht so war, war für den Beschuldigten nicht vorhersehbar. Der Tatbestand der versuchten Drohung ist so- mit in objektiver Hinsicht erfüllt.
E. 2.3 Die Geschädigte wurde während des Vorverfahrens – bis zum Widerruf der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft aufgrund der Desinteresseerklärung – bis zum 14. September 2022 durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vertreten (act. 16/3; act. 16/25; act. 16/28). Dieser wurde mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2022 bereits mit Fr. 8'151.15 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (act. 29). Da der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung vom 8. Februar 2023 angab, arbeitslos zu sein und von der Sozial- hilfe zu leben, sind die gesamten Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse zu übernehmen. X. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 73 - der einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB so- wie der mehrfachen Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 395 Tage durch Haft / vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 200.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ange- ordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Behandlung aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem
E. 2.3.1 Drohung anlässlich des Würgevorgangs Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen des Würgevorgangs die Beschuldigte wiederholt mit dem Tode bedrohte (siehe III., Ziffer 3.7). Selbst wenn der Beschuldigte diese Drohungen nicht wahrmachen wollte, nahm er zu- mindest im Kauf, dass die Todesdrohung die Geschädigte verängstigen oder er-
- 46 - schrecken würde. Der Beschuldigte handelte somit (eventual)vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist.
E. 2.3.2 Versuchte Drohung durch eine "16-er Maschine" Indem der Beschuldigte anlässlich des Telefongespräches mit F._____, dem Ehemann einer guten Freundin der Geschädigten, von einer Waffe sprach, nahm er zumindest in Kauf, dass dieser das Gespräch der Geschädigten (indirekt) wei- tererzählen und die Geschädigte in der Folge aufgrund des Inhaltes in Angst und Schrecken versetzt werden würde. Der Beschuldigte handelte somit (even- tual)vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der versuchten Drohung erfüllt ist.
E. 2.3.3 Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass die Geschädigte infolge die- ses Vorfalls noch über einen Monat lang Schmerzen im Bereich des Halses, des Nackens, des Kieferbereichs sowie beim Schlucken und ein bleibendes Rauschen bzw. Schmerzen in den Ohren gehabt habe (act. 24, S. 3).
E. 2.3.4 Durch das gewissenlose, ohne jeden vernünftigen Grund erfolgte, rück- sichts- und hemmungslose massive Würgen, habe der Beschuldigte gemäss der Staatsanwaltschaft bewusst und gewollt eine konkrete akute Gefahr für das Le- ben der Geschädigten erzeugt, bei welcher durch das Würgen gemäss den von ihr beschriebenen Anzeichen eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung eingetreten sei, womit die nahe Möglichkeit des Todeseintritts bestanden habe (act. 24, S. 3).
E. 2.3.5 Zudem sei die Geschädigte während des Vorfalls ihres Sicherheitsgefühls verlustig geworden, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte könne seine Worte, dass er sie umbringe werde, wahrmachen. Für den Beschuldigten sei die Wirkung seiner Worte erkennbar gewesen und er habe zumindest in Kauf genommen, da- mit die beschriebene Wirkung bei der Geschädigten hervorzurufen wie auch mit seinem Tun, Schmerzen zu verursachen (act. 24, S. 3).
E. 2.4 Obwohl der Beschuldigte sich aufgrund seiner vom Gutachter diagnosti- zierten paranoiden Schizophrenie in absehbarer Zukunft nicht in den Schweizer Arbeitsmarkt reintegrieren können wird, ist dies nicht einer mangelhaften Motiva- tion zuzuschreiben, sondern seiner diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit. Es ist fraglich, ob er in der Türkei die- selbe medikamentöse bzw. therapeutische Hilfe erhalten würde wie in der Schweiz. Sollte der Beschuldigte in der Türkei nicht gleich medikamentös behan- delt werden können, würde dies wie auch ein allfälliger Unterbruch einer Behand- lung zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Gesundheit führen. Im Übrigen ist beim Beschuldigten eine tatsächliche, auf eigenem Leidensdruck beruhende Motivation zur psychiatrischen Behandlung und Rehabilitation und v.a. auch zur
- 71 - Selbstveränderung gegenwärtig erkennbar. Eine in der Schweiz durchgeführte Behandlung könnte folglich aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Beschul- digten zu einer Verbesserung seiner Gesundheit führen.
E. 2.5 Es besteht somit ein ausreichendes Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es sind genügend Gründe gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ("Härtefall") vorhanden, die gegen eine Landesverweisung sprechen. Auf eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird somit verzichtet. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 2.5.1 Polizeiliche Einvernahme vom 10. Januar 2022
E. 2.5.1.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
E. 2.5.1.2 Die Geschädigte habe ihn einige Minuten lang gewürgt, so dass sein Hals danach rot gewesen sei (act. 4/1, F/A 19). Das Hämatom habe er aber nicht ge- meldet, auch habe er keinen Urinabgang gehabt. Er habe die Geschädigte hinge- gen nicht lange gewürgt, da der Sohn sofort dazwischen gekommen sei und er rausgegangen sei. Das Würgen habe keine Minute gedauert (act. 4/1, F/A 18 ff.).
E. 2.5.1.3 Der Beschuldigte ergänzte, dass er nicht bemerkt habe, dass die Geschä- digte einen Urinabgang gehabt haben solle (act. 4/1, F/A 24). Während der hand- greiflichen Auseinandersetzung seien beide Kinder anwesend gewesen und hät- ten die Eltern gebeten, nicht zu streiten. Sie hätten sowohl zur Geschädigten wie auch zum Beschuldigten gesagt, dass sie das nicht tun sollten (act. 4/1, F/A 26). Der Beschuldigte habe die Geschädigte nur gewürgt, weil sie ihn zuerst gewürgt habe und damit sie ihn in Ruhe lasse und ruhig sei (act. 4/1, F/A 28, 45). Er habe jedoch nie die Absicht gehabt, sie zu töten und habe nicht fest zugedrückt. Er habe einfach weggehen wollen (act. 4/1, F/A 29, 45), was er aber nicht habe tun können, weil sich die Geschädigte von hinten auf ihn gestürzt habe (act. 4/1, F/A 24, 30).
E. 2.5.1.4 Ferner erklärte der Beschuldigte, dass er die Geschädigte anlässlich des Würgevorgangs nicht bedroht habe. So habe sie ihn immer wieder bedroht und habe gesagt, dass ihre Geschwister ihn töten würden (act. 4/1, F/A 27). Er habe sie auch nicht getreten und sie nicht an den Haaren gezogen (act. 4/1, F/A 31).
- 11 -
E. 2.5.2 Hafteinvernahme vom 12. Januar 2022
E. 2.5.2.1 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Januar 2022 erklärte der Be- schuldigte, dass er der Geschädigten auf den Hals gedrückt habe, um sich zu wehren, weil sie ihn am Tattag dermassen am Hals verletzt habe, dass er am Hals überall Rötungen bekommen habe und sie ihn nicht ausser Haus habe ge- hen lassen wollen (act. 4/2, F/A 9). So sei er um 16:00 Uhr am besagten Tag ins Bett gegangen, weil die Geschädigte nicht gewollt habe, dass er zu einem Besuch bei Freunden mitkomme. Als sie ihm dann gesagt habe, er solle doch mitkom- men, habe er keine Lust mehr gehabt. Daraufhin habe sie ihn am Hals gedrückt, als er im Bett gelegen habe. Sie habe ihn geschlagen und beleidigt, als er aufge- standen sei und sich wieder habe anziehen wollen. Sie habe ihn mit ihren Fäus- ten geschlagen und habe ihn gewürgt. Als er zur Türe gegangen sei, um wegzu- rennen, sei sie wieder auf ihn zugekommen. Dies sei der Grund, warum er sie für circa 10 Sekunden im Wohnzimmer gewürgt habe (act. 4/2, F/A 19 ff.).
E. 2.5.2.2 Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Einvernahme erneut, dass die Geschädigte ihn zuerst angegriffen habe, seine Kinder zwischen den Eltern schlichten wollten, er keinen Urinabgang bei der Geschädigten mitgekriegt habe und sie nicht bedroht habe. Er ergänzte, dass es nicht stimme, dass sie Ohren- und Schluckbeschwerden durch das Würgen gehabt habe, doch verstehe er, dass unwillkürlicher Urinabgang ein Zeichen für eine unmittelbare Lebensgefahr sei (act. 4/2, F/A 12 ff.).
E. 2.5.3 Schlusseinvernahme vom 30. August 2022
E. 2.5.3.1 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 30. August 2022, dass er zum Vorhalt, sich am Tattag mit der Ge- schädigten gestritten zu haben, von ihr geohrfeigt worden zu sein sowie sie ge- würgt, geschlagen und bedroht zu haben, nichts aussagen wolle. Auch wolle er sich nicht zum Vorhalt, erst auf Flehen der Kinder von der Geschädigten abgelas- sen zu haben, äussern (act. 4/5, F/A 9 ff.). Er ergänzte, dass er nicht denke, dass sie einen Urinabgang und Ohrenschmerzen durch das Würgen gehabt habe, weil
- 12 - sie ihn von hinten angegriffen habe, nachdem er von ihr abgelassen habe und aus dem Haus habe gehen wollen (act. 4/5, F/A 13).
E. 2.5.4 Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte der Beschul- digte seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 24). Er hielt fest, dass er die Geschä- digte weder an den Haaren gepackt, zu Boden gedrückt, angeschrien noch mit dem Tode bedroht oder gewürgt habe. Er habe sie aber geohrfeigt, weil sie einen Streit gehabt hätten (Prot. S. 24 ff.).
E. 2.6 Fazit Der Beschuldigte erfüllt somit alle Tatbestandselemente der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Da weder vollständige Schuldausschluss- noch Rechtferti- gungsgründe vorliegen, ist er entsprechend schuldig zu sprechen. Die hochgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzumessung zum Tragen.
- 47 -
3. Mehrfache Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB
E. 2.6.1 Polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2021
E. 2.6.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Dezember 2021 führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte sie zuerst mit beiden Händen von hinten gepackt und zu Boden gedrückt habe. Er habe versucht, sie zu küssen und habe sie an den Haaren gezogen. Auch habe er sie stark geohrfeigt. Als sie am Boden gesessen sei und habe aufstehen wollen, habe er sie gepackt und habe ih- ren Hals mit beiden Händen sicherlich länger als eine Minute lang zugedrückt. Dabei habe er ihr ständig gedroht, dass er sie töten werde. Die Kinder hätten ge- wollt, dass er von ihr ablasse, so habe die Tochter gar auf ihn eingeschlagen, um sie zu schützen und habe ihn angeschrien. Der Beschuldigte habe irgendwann von ihr abgelassen und habe die Wohnung verlassen (act. 5/1, F/A 19 ff.).
E. 2.6.1.2 Sie ergänzte, dass der Beschuldigte beim Würgen so stark zugedrückt habe, dass sie keine Luft mehr erhalten habe. Anfänglich habe sie sich noch da- gegen gewehrt, jedoch habe sie je mehr sie sich gewehrt habe, je weniger Luft er- halten. Bewusstlos sei sie nicht geworden, doch habe sie sich in die Hose ge- macht. Sie habe gedacht, dass ihr Leben zu Ende sei. Als sie dann Wasser ge- trunken habe, habe jeder Schluck geschmerzt (act. 5/1, F/A 21 f.). Zum Arzt sei sie jedoch nicht gegangen und rote Einblutungen in den Augen habe sie auch keine feststellen können. Sie habe jedoch einen Monat nach dem Vorfall immer
- 13 - noch ein Rauschen in den Ohren sowie Schluckbeschwerden gehabt (act. 5/1, F/A 23 ff.).
E. 2.6.2 Polizeiliche Einvernahme vom 11. Januar 2022 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 erklärte die Geschädigte, dass sie den Beschuldigten nicht als Erste geohrfeigt habe. Sie habe ihn lediglich weggestossen, als er auf ihr gelegen sei und sie am Würgen gewesen sei. Dabei habe sie ihre Handfläche an seinem Hals gehabt, hätte ihn aber nicht gewürgt bzw. die Hände nicht um den Hals geschlossen. Die Kinder seien dabei gewesen und hätten alles gesehen. So genüge ihr Gewicht gegen seine Aggressivität nicht aus. Sie habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen und habe ihn nicht angeschrien, weil sie Angst gehabt habe, dass die Situation eskalieren würde (act. 5/2, F/A 3 ff.).
E. 2.6.3 Einvernahme der Geschädigten als Auskunftsperson vom 25. Januar 2022
E. 2.6.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 führte die Geschädigte aus, dass sie am Tattag einen verbalen Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, weil es um die Trennung der beiden gegangen sei. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen und sie sei aufgrund des Todes ihrer Mutter sehr schwach gewesen. Sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass es reiche und sie sich trennen wolle. Der Beschuldigte sei wohl fälschlicherweise davon ausgegan- gen, dass sie sich nicht mangels Verständnis und Geduld des Beschuldigten habe trennen wollen, sondern wegen eines neuen Mannes. Sie habe den Beschuldig- ten aufgefordert, nach draussen zu gehen. Im Wohnzimmer habe er sie von hin- ten angegriffen und an den Haaren gepackt. Anschliessend habe er sie am Hals gewürgt, und angeschrien, dass er sie umbringen werde. Ihr Sohn habe sie im Übrigen daran erinnert, dass der Beschuldigte sie in der Garderobe als Erster ge- ohrfeigt habe. Der Beschuldigte habe trotz Flehen der Kinder nicht von ihr abge- lassen und habe sie mit seinem Gewicht zu Boden gedrückt. Daraufhin hätten die Kinder ihm auf die Schulter geschlagen und ihn darum gebeten, die Geschädigte loszulassen. Als sie auf dem Boden gesessen sei, habe er ihr ins Gesicht ge- schlagen. Dabei habe er den Kinder gesagt, dass er sie nicht schlage, sondern
- 14 - küsse. Dann habe er sein Gesicht an ihr Gesicht gehalten und ihr mitgeteilt, dass er sie einerseits umbringen werde und sie sich halt trennen solle sowie anderer- seits, dass er noch zwei weitere Kinder von ihr wolle. Dies habe er alles gesagt, während er sie am Würgen gewesen sei. Als er versucht habe, sie zu küssen, habe sie ihn wegdrücken können. Zuletzt habe sie gesehen, wie ihre Tochter ihn an der Jacke festgehalten habe, ihn geschüttelt und angefleht habe, die Geschä- digte loszulassen. Daraufhin habe er die Wohnung verlassen. Die Geschädigte sei noch ein paar weitere Minuten am Boden liegen geblieben und habe Atemnot gehabt. Da sie Wasser gelassen habe, sei sie ins Badezimmer gegangen, um zu duschen (act. 5/3, F/A 18).
E. 2.6.4 Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte die Ge- schädigte ihre bisherigen Aussagen und wies darauf hin, dass der Vorfall auf- grund der Erkrankung des Beschuldigten geschehen sei. Sie ergänzte, dass der Beschuldigte versucht habe, in sie einzudringen, sie dies nicht gewollt habe und er sie daraufhin gewürgt habe. Alsdann habe er ihr wieder auf die Füsse aufge- holfen und habe sich mit Küsschen auf der Wange entschuldigen wollen. Da sie dies nicht gewollt habe, habe sie ihn weggestossen. Das alles habe zwei bis höchstens drei Minuten gedauert (Prot. S. 9 ff.). Sie habe ihn jedoch nicht gewürgt (Prot. S. 11). Was der Beschuldigte ihr sagte, während er sie angeschrien habe, wisse sie nicht mehr (Prot. S. 12).
E. 2.6.5 Ärztlicher Befund des Universitätsspitals Zürich vom 16. Februar 2022
E. 2.6.5.1 Gemäss dem ärztlichen Befundbericht des Universitätsspitals Zürich vom
16. Februar 2022 (act. 8/5) konnte anlässlich der klinischen Untersuchung bei der Geschädigten einzig eine Druckdolenz über dem Kiefergelenk beidseits mit teil- weise eingeschränkter Mundöffnung festgestellt werden. Durch eine Kiefergelenk- sarthropathie können Symptome wie Ohrendruck, Schmerzen in diesem Bereich sowie eine eingeschränkte Mundöffnung auftreten.
- 15 -
E. 2.7 Aussagewürdigung
E. 2.7.1 Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten
E. 2.7.1.1 Vorprozessual gilt es zu überprüfen, ob der Beschuldigte aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie (vgl. Kapitel Rechtliche Würdigung, Ziffer 1.4) als aus- sagetüchtig gilt.
E. 2.7.1.2 Die Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeiten einer Person, ei- nen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis angemessen abzurufen, die Geschehnisse in einer Befragungssitua- tion verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden (GREUEL, L. et al: Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage - Theorie und Praxis der forensisch-psychologischen - Begutachtung, Beltz Psychologie Verlags Union, Weinheim 1998, S. 91). Es geht somit darum, ob eine Person überhaupt die Fähigkeiten hat, eine zuverlässige Aussage machen zu können, und nicht darum, ob es sich um eine glaubhafte oder um eine im Einzelnen fehler- freie Darstellung eines Ereignisses handelt.
E. 2.7.1.3 Auch wenn kein Gutachten betreffend die Aussagetüchtigkeit des Be- schuldigten erstellt worden ist, gelangt man gestützt auf seine Aussagen anläss- lich der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie der Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 zum Ergebnis, dass der Beschuldigte grundsätzlich aussagetüchtig ist. So war er in der Lage, seine autobiografische Aussagen chronologisch und vollständig ohne grössere Unterbrechungen sowie Überlegungen wiederzugeben und die Fragen zum Sach- verhalt mangels dessen Komplexität zu beantworten.
E. 2.7.2 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist fest- zuhalten, dass er als Beschuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist. Eine Pflicht, die Untersuchung durch aktives Verhalten zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht. Als Beschuldigter
- 16 - unterliegt er keiner Wahrheitspflicht und hat aufgrund seiner prozessualen Stel- lung ein Interesse daran, seine Rolle in den Geschehnissen so günstig als mög- lich darzustellen. Nichtdestotrotz sind seine Aussagen als neutral einzustufen.
E. 2.7.3 Glaubwürdigkeit der Geschädigten Was die generelle Glaubwürdigkeit der Geschädigten anbelangt, so ist fest- zuhalten, dass sie ihr mangelndes Interesse am Ausgang des Verfahrens statuiert hat (vgl. Ziff. II.3.). Obwohl sie sowohl während der polizeilichen wie auch staats- anwaltschaftlichen Einvernahme und Hauptverhandlung als Auskunftsperson ein- vernommen wurde und in dieser prozessualen Rolle nicht zur Aussage verpflich- tet war, führte sie schlüssig aus, wie es zur Tathandlung kam. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie jedoch, dass es nur zur Tathandlung gekommen sei, weil der Beschuldigte krank sei und sie sich erhoffe, dass er nachhause zu- rückkehre und ambulant behandelt werde (Prot. S. 11). So habe sie die Meldung bei der Polizei nur gemacht, damit er Hilfe bekomme und nichts Schlimmeres an- stelle (Prot. S. 12 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte keine fi- nanziellen Interessen, wie die Zahlung einer Genugtuung geltend macht (Prot. S. 12). Die Geschädigte hat somit zwar keinen finanziellen Anreiz, den Beschul- digten der Gefährdung des Lebens, Drohung, einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit zu bezichtigen, jedoch erhofft sie sich – zumindest im Zeitpunkt der Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 –, medizinische bzw. therapeutische Hilfe für ihren Ehemann (den Beschuldigten). Nichtsdesto- trotz kann aufgrund letzterem nicht an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ge- zweifelt werden; diese ist als neutral einzustufen.
E. 2.7.4 Glaubhaftigkeit der Aussagen
E. 2.7.4.1 Der Beschuldigte vermag anlässlich seiner verschiedenen Einvernahmen nicht die Tatereignisse ausführlich und konsistent wiederzugeben. So gesteht er zwar in der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme vom 10. Januar 2022), dass er die Geschädigte geohrfeigt und gewürgt haben solle, macht jedoch gel- tend, dass sie ihn jeweils zuerst geohrfeigt und gewürgt habe. Auch anlässlich der nachfolgenden Einvernahmen bestreitet der Beschuldigte erneut jegliche von ihm
- 17 - indizierte Gewalt, und macht geltend, dass er sich nur gegen die Geschädigte ge- wehrt habe und er sie darum habe würgen müssen. So sei sie es gewesen, die ihn beleidigt, geschlagen und von hinten angegriffen habe. Anlässlich der Haupt- verhandlung bestritt der Beschuldigte schliesslich – mit Ausnahme einer Ohrfeige
– jegliche Gewalt, insbesondere das Würgen sowie Aussprechen einer Drohung gegenüber der Geschädigten und bezeichnete diese als Lügnerin. Der Beschul- digte macht die Geschädigte von Anfang an schlecht gegenüber den Behörden und behauptet ferner, dass die Geschädigte gegenüber ihm und den Kinder ge- walttätig sei. Indem der Beschuldigte die Geschädigte als "die Böse" darstellt, wir- ken seine Ausführungen umso mehr als reine Schutzbehauptungen.
E. 2.7.4.2 Im Weiteren fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten nur vage sind. So vermag er nicht detailreich zu beschreiben, wie es zu den Ohrfeigen und dem Würgen kam. Auch kann er sich nicht daran erinnern, ob die Geschädigte Wasser ablassen musste. Seine Ausführungen wirken allgemein wenig detailreich und zurückhaltend.
E. 2.7.4.3 Die Geschädigte hingegen schildert den Sachverhalt während des Unter- suchungsverfahrens im Kerngeschehen zwar nicht ganz deckungsgleich –, was bei dynamischen Geschehen nicht unüblich ist –, aber im Grossen und Ganzen übereinstimmend. So vermag die Geschädigte von Anfang an anlässlich der poli- zeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen chronologisch den Tather- gang wiederzugeben. In allen Einvernahmen – und wie in der Anklageschrift wie- dergegeben – erwähnt sie, dass der Beschuldigte sie anlässlich einer verbalen Diskussion betreffend die Trennung des Ehepaars anfangs mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, sie im Wohnzimmer von Hinten an den Haaren ge- packt bzw. gerissen habe und sie gewürgt habe, indem er sie mit einer Hand am Nacken und mit der anderen an der Halsvorderseite gepackt und zudrückt habe, sie alsdann mit seinem Gewicht zu Boden gedrückt habe, ihr wiederholt gedroht habe, sie umzubringen, und erst vom Würgen abgelassen habe, als die Kinder den Beschuldigten auf die Schulter geschlagen hätten und ihn angefleht hätten, die Geschädigte in Ruhe zu lassen. Auch ihre Gefühle schildert die Geschädigte anlässlich der verschiedenen Einvernahmen ähnlich: So habe sie gedacht, dass
- 18 - ihr Leben nun zu Ende sei (polizeiliche Einvernahme) und sie regelrecht gespürt habe, dass er sie umbringen wolle (staatsanwaltschaftliche Einvernahme). Ihre Aussagen sind gespickt mit Schilderungen zu ihrem Empfinden, was klar darauf hindeutet, dass sie ein Ereignis schildert, das sie tatsächlich so erlebt hat.
E. 2.7.4.4 Die Geschädigte gibt das Geschehen auch detailreich wieder. So erwähnt sie in allen Einvernahmen, dass sie anlässlich des Würgens zu einem unbestimm- baren Zeitpunkt ungewollt Wasser ablassen musste, Atemnot gehabt habe und ihr während des Würgens schwarz vor den Augen geworden sei, sie gezittert und sich gefühlt habe, als ob man ihr den Boden unter den Füssen wegziehe. Ferner vermeidet sie unnötige Übertreibungen und unterlässt es, die ihr zugefügten Schluck- und Ohrenbeschwerden ins Übertriebene zu ziehen. Weiter verzichtet die Geschädigte den Beschuldigten unnötig zu belasten, indem sie zugibt, dass sie nach dem Würgen keine Augenrötungen feststellen konnte. Zusätzlich ge- stützt wird die Aussage der Geschädigten, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, durch den ärztlichen Befund des Universitätsspital Zürich, das bei der Ge- schädigten eine Druckdolenz über dem Kiefergelenken beidseits mit teilweise ein- geschränkter Mundöffnung feststellte. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten erscheint es als wahrscheinlich, dass ihre Kieferbeschwerden durch das Würgen des Beschuldigten verursacht wurden.
E. 2.7.4.5 Bezüglich der Anzahl Ohrfeigen gibt die Geschädigte erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie am Boden nochmals geohrfeigt habe. Dieses Aussagever- halten ist jedoch aufgrund der Tatdynamik nicht als widersprüchlich zu deuten und vermag nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten in Frage zu stel- len.
E. 2.7.4.6 Auffallend ist, dass die Geschädigte den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nur noch sehr zurückhaltend belastet und wiederholt darauf aufmerksam macht, dass der Tathergang nur aufgrund seiner Krankheit erfolgt sei. Auch erwähnt sie anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie sich nicht mehr daran erinnern vermag, was der Beschuldigte ihr anlässlich der Tatvorganges im Zusammenhang mit den Drohungen zugeschrien habe. Es scheint so, als wolle
- 19 - die Geschädigte – jetzt wo der Beschuldigte medizinische bzw. therapeutische Hilfe erhält – den Tathergang etwas relativieren bzw. "besänftigen". Anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sagte die Geschädigte nämlich wiederholt aus, dass der Beschuldigte sie während des Tathergangs mit dem Tode bedroht habe. Demzufolge sind die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 als reine Schutzbehauptungen einzustufen.
E. 2.7.4.7 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass aufgrund des – mit Ausnahme der Hauptverhandlung – konstanten Aussageverhaltens der Geschä- digten, welches viele Realitätskriterien aufweist, davon auszugehen ist, dass sich der Sachverhalt entsprechend den Schilderungen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zutrug. Der Ankla- gesachverhalt ist damit im Sinne der vorgehenden Erwägungen vollumfänglich er- stellt.
E. 2.8 Innerer Sachverhalt
E. 2.8.1 In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig. So macht er während der Hauptverhandlung geltend, dass er unschuldig sei (Prot. S. 28). Der Beschuldigte stellt in Abrede, dass er durch das Würgen bewusst und gewollt eine konkrete Gefahr für das Leben der Geschädigten verursachte, bei welcher durch das Würgen gemäss den von ihr beschriebenen Anzeichen einer sauerstoffman- gelbedingte Hirnfunktionsstörung eintrat und womit die nahe Möglichkeit des To- deseintritts bestand.
E. 2.8.2 Was der Beschuldigte wusste und wollte, beziehungsweise in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung der äusseren Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit grundsätzlich Be- standteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich der Tat- und Rechts- fragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich regelmässig auf,
- 20 - diese Fragen unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29. August 2013 E. 3.3).
3. Sachverhaltserstellung: Drohung
E. 3 Nach Durchführung des Vorverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft mit An- klageschrift vom 22. September 2022 (Poststempel: 28. September 2022) An- klage beim Bezirksgericht Bülach gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, einfacher Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB, mehrfa- chen Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB sowie mehrfacher Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (act. 24).
- 4 -
E. 3.1 Vorbemerkungen
E. 3.1.1 Staatliche Eingriffe in die Freiheitsrechte eines Betroffenen setzen ein öf- fentliches Interesse voraus und müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit hat in Art. 56 Abs. 2 StGB explizit Erwähnung gefunden. Die Anordnung einer stationären Massnahme setzt danach voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig ist (BGer 6B_596/2011, Urteil vom 19. Januar 2012, E. 3.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Demnach bedürfen Mass- nahmen deren unabdingbaren Notwendigkeit. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Schliesslich muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel bestehen (sogenannte Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne; vgl. Urteil des Obergericht des Kantons Zü- rich SB170348 vom 1. Dezember 2017 E. III 2.2.). Das bedeutet, dass die betrof- fenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Be- schuldigten in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Den Ge- fahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwä- gung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme
- 64 - verbundenen Eingriffs (Urteil BGer 6B_596/2011vom 19. Januar 2012 E.3.2.3., veröffentlicht in Pra 2006 84 596; vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c.,bb. und cc.; BGE 102 IV 12 E. 1c. zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1a StGB). Je schwerer die zu befürchten- den Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie be- gangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 127 IV 1 E. 2a.)
E. 3.1.2 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte anlässlich der verbalen und physischen Auseinandersetzung vom 6. Dezember 2021 zweimal ohrfeigte. Somit führte er beide Male einen geringfügigen Angriff auf den Körper seiner Ehefrau aus, der keine langanhaltende Schädigung der Gesundheit zur Folge hatte, jedoch das Mass des gesellschaftlich Geduldeten überschreitet. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
E. 3.2 Unabdingbare Notwendigkeit
E. 3.2.1 Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Ge- richt auf ein fachärztliches Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB).
E. 3.2.2 Hinsichtlich der Gefährlichkeit kommt der Gutachter zum Schluss, dass un- ter Annahme von der Tatvariante 1a ein deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko für häusliche Gewalt bestehe. Dies bedeutet, dass ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen eine langfristige Rückfallfreiheit unwahrscheinlich ist. Mit anderen Worten besteht somit langfristig ein ausgeprägtes Rückfallrisiko. Selbst wenn das Risiko für allgemeine Gewaltde- likte tiefer einzuschätzen ist als für häusliche Gewalt, ist dennoch aufgrund der festgestellten quantitativen Progredienz der gewalttätigen Handlungen des Be- schuldigten und der eingeschränkten affektiven Belastbarkeit infolge der paranoi- den Schizophrenie auch mit einem im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbe- völkerung erhöhten Risiko für allgemeine Gewaltdelikte zu rechnen (act. 14/20, S. 58 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn von der Tatvariante 2a auszugehen wäre, gemäss Gutachter weiterhin eine deutliche Rückfallgefahr be- stehe (act. 14/20, S. 59).
E. 3.2.3 Die unabdingbare Notwendigkeit einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB kann für sich isoliert betrachtet im vorliegenden Fall bejaht werden.
- 65 -
E. 3.3 Eignung
E. 3.3.1 Eine Massnahme muss weiter geeignet sein, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt (HEER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 N 35). Voraussetzung einer Massnahme ist, dass der Betroffene einer Be- handlung überhaupt zugänglich ist. Ist eine Massnahme von vornherein aus- sichtslos, fällt sie ausser Betracht (BGE 109 IV 73 E. 2.; BGE 102 IV 234 E. 1.). Die Relevanz der Frage, inwieweit die Motivation eines Betroffenen eine entschei- dende Rolle spielen soll, gibt in der Praxis immer wieder Anlass zu Diskussionen. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Kooperation er- wartet werden können (Urteil BGer 6S.69/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.2.).
E. 3.3.2 Gemäss Gutachter leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophre- nie mit einem Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn. Er ist davon überzeugt, dass ihn seine Frau entweder selbst töten, über Drittpersonen töten lassen will oder ihm sonst einen Schaden zufügen möchte. Dieser festgestellte Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn ist als wichtigster legalprognostischer Risikofaktor an- zusehen. Mit einer konsequenten Behandlung der paranoiden Schizophrenie liesse sich den psychopathologischen Auffälligkeiten des Beschuldigten begeg- nen und somit auch den von ihm ausgehenden Gefahren entgegenwirken. Somit ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht unter diesem Umständen die Anordnung einer deliktpräventiven Behandlung eindeutig indiziert (act. 14/20, S. 61 f.). Die Behandlung sollte in einer ersten Phase über einen längeren Zeitraum im statio- närem Rahmen auf einer forensischen Massnahmestation in einer psychiatri- schen Klinik und danach ambulant von einer ärztlichen, spezifisch forensisch aus- gebildeten Fachperson durchgeführt werden (act. 14/20, S. 67). Zusammenfas- send wäre eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen. Eine ambulante Behandlung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zielführend durchführbar (act. 14/20, S. 67).
E. 3.3.3 Anlässlich der Gutachtenerstellung war der Beschuldigte mit der Durchfüh- rung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
- 66 - einverstanden (act. 14/2, S. 67). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Fe- bruar 2023 erklärte er sich hingegen nur mit der Durchführung der ambulanten Massnahme einverstanden, stationär wolle er klar nicht behandelt werden (Prot. S. 36). Gemäss Gutachter sei jedoch die empfohlene Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgs- versprechend durchführbar (act. 14/20, S. 67).
E. 3.3.3.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 bezeichnete der Beschuldigte den Vorwurf nicht mehr als Lüge. Vielmehr gab er zu, dass er F._____ angerufen und diesen nach einer "16er-Maschine" ge- fragt habe. Mit der "16er-Maschine" habe er aber keine Waffe gemeint, sondern ein Spielzeug bzw. ein Zug-Spielzeug mit der Nummer 16, das für seine Kinder vorgesehen sei. Er habe niemanden um eine Waffe gebeten. Er wisse auch nicht, wie man mit einer Waffe umgehe. F._____ müsse ihn falsch verstanden haben (act. 4/3, F/A 28 ff.).
E. 3.3.3.2 Der Beschuldigte stritt nicht ab, der Geschädigten per Textnachricht am
E. 3.3.4 Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 30. August 2022 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 30. Au- gust 2022 verweigerte der Beschuldigte die Aussage mehrheitlich. Er ergänzte nur, dass er sich vielleicht selber habe umbringen wollen. Er wisse es aber nicht, denn er habe sich zu dieser Zeit in einer schweren Depression befunden (act. 4/5, F/A 19 f.).
E. 3.3.5 Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023
- 22 -
E. 3.3.5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 hielt der Beschul- digte fest, dass er von niemandem eine Waffe verlangt habe. Es sei zwar richtig, dass er F._____ angerufen und diesem mitgeteilt habe, dass er eine "16er-Ma- schine" benötige, doch habe er mit "16er-Maschine" ein Zug-Spielzeug gemeint. F._____ habe ihn falsch verstanden und das Gespräch falsch seiner Frau weite- rerzählt bzw. aufgebauscht. Seine Kinder besässen nämlich eine Spielzeug-Ei- senbahn aus Holz, welche aus 16 Waggons bestehe. Er habe seinen Kindern et- was Neues für die Spielzeug-Eisenbahn bestellen wollen (Prot. S. 28 ff.).
E. 3.3.5.2 Auf Nachfrage, warum er im Zusammenhang mit der Textnachricht vom am 10. Dezember 2021 an die Geschädigte widersprüchliche Aussagen anläss- lich des Untersuchungsverfahrens gemacht habe, und ob er mit dem Wort "Ma- schine" "Waffe" gemeint habe, erklärte der Beschuldigte, dass er die Nachricht geschrieben habe, um der Geschädigten Angst zu machen (Prot. S. 30). Wovor sie Angst kriegen solle, wisse er nicht. Er habe dies einfach so überlegt. Die Text- nachricht an die Geschädigte habe aber nicht mit dem vorhergehenden Telefonat mit F._____ im Zusammenhang gestanden (Prot. S. 31).
E. 3.4 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
E. 3.4.1 Wenn die Notwendigkeit und Eignung der Anordnung einer stationären Massnahme bejaht wird, ist deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu über- prüfen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Auch eine geeignete und notwendige Massnahme kann sich als übermässig erweisen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Ver- gleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. Ba- sel 2019, Art. 56 N 36 f.). Je einschneidender sich eine Massnahme für den Be- troffenen auswirkt, desto strengere Anforderungen werden an die Sozialgefähr- lichkeit gestellt (HEER, a.a.O., Art. 59 N 51). Zudem gilt, dass je mehr eine Frei- heitseinschränkung des Betroffenen das Mass einer schuldabhängigen Strafe be- züglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde lie- gen, um die Massnahme zu rechtfertigen (HEER, a.a.O., Art. 56 N 36).
E. 3.4.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Si- cherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den in dieser Bestimmung auf- gezählten Fällen und nur auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK kann die Freiheitsentziehung einer Person gerecht- fertigt sein, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern. Dieser Grund für die Freiheits- entziehung ist jedoch nicht an einer generalpräventiven Vorgehensweise orien- tiert, die sich gegen einen Einzelnen richtet, der aufgrund seines fortbestehenden Hangs zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet lediglich ein Mittel zur Ver- hütung einer konkreten und spezifischen Straftat (EGMR Urteil Haidn gegen
- 67 - Deutschland, Nr. 6587/04 vom 13. Januar 2011 § 76; EGMR Urteil Kadusic gegen Schweiz, Nr. 43977/13, vom 9. Januar 2018, § 41).
E. 3.4.2.1 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 als Auskunftsperson führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte vor seiner Reise in die Türkei offenbar nach einer Waffe gesucht habe. Er habe F._____ angerufen und ihm gesagt, dass er eine Waffe benötige. F._____ solle
- 23 - ihm gesagt haben, dass er ihn nicht mehr anrufen solle. Danach habe F._____ seine Frau aufgefordert, die Geschädigte über das Telefonat zu informieren, und sofort zur Polizei zu gehen, denn man könne nicht wissen, was der Beschuldigte alles anstellen könne. Nach diesen Informationen habe die Geschädigte die Fami- lie des Beschuldigten angerufen und diese über den Anruf informiert und gesagt, dass der Beschuldigte zu allem fähig sei und sie deswegen zur Polizei gehen werde. Die Familie des Beschuldigten habe gesagt, dass sie nicht zur Polizei ge- hen solle. Dasselbe habe ihr dann auch der Beschuldigte gesagt. Er habe zu- gleich gesagt, dass er sich nicht wohl fühle und sich in eine Klinik begeben wolle. Sie habe sich wieder gedacht, dass er an Halluzinationen leide, vor allem als er sich eben nach einer Waffe erkundigt habe (act. 5/3, F/A 17).
E. 3.4.2.2 Die Geschädigte führte weiter aus, dass ihr die Ehefrau von F._____ be- richtet habe, dass der Beschuldigte F._____ gesagt haben solle, dass er sich nicht wohlfühle und dass die Geschädigte sich von ihm trennen wolle. Er habe F._____ weiter gesagt, dass er eine Waffe brauche und habe diesen gefragt, wo er eine solche finden könne. F._____ solle dann zu seiner Frau gesagt haben, dass diese der Geschädigten ausrichten solle, dass sie auf sich wie auch auf die Kinder aufpassen müsse (act. 5/3, F/A 57). Nach dem Gespräch mit der Ehefrau von F._____ habe sie dem Beschuldigten eine Textnachricht geschickt und ihn gefragt, ob das mit der Waffe stimme und ob er von F._____ eine Waffe gewollt habe. Der Beschuldigte habe ihr geantwortet, dass er nun so weit sei, dass er nach einer Waffe Ausschau halte (act. 5/3, F/A 58).
E. 3.4.3 Wie vorstehend erwähnt, erscheint die Anordnung einer Massnahme be- reits aufgrund der Behandlungsbedürftigkeit, der schweren Erkrankung und der schlechten Legalprognose des Beschuldigten generell nicht als unverhältnismäs- sig. Sodann ist die Notwendigkeit der stationären Massnahme anhand der darge- legten Umstände vorliegend ausgewiesen und es ist insbesondere keine mildere Massnahme ersichtlich. Zudem besteht gemäss Gutachter eine Rückfallgefahr insbesondere im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, es ist aber aufgrund der festgestellten quantitativen Progredienz der gewalttätigen Handlungen des Be- schuldigten und der eingeschränkten affektiven Belastbarkeit infolge der paranoi- den Schizophrenie auch mit einem im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbe- völkerung erhöhten Risiko für allgemeine Gewaltdelikte zu rechnen. Somit besteht Anlass zur Annahme, dass die stationäre Massnahme notwendig ist, um den Be- schuldigten an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern. Weiter zeigte der Gutachter schlüssig auf, dass allein eine stationäre Massnahme für die Behand- lung des Beschuldigten in Frage käme. So sei aufgrund der Schwere der festge- stellten Störung, deren Zusammenhang mit den Anlassdelikten und des im ambu- lanten Rahmen nicht zu erzielenden Behandlungserfolgs einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zweckmässig, um den vom Beschuldigten ausgehenden Risiken therapeutisch zu begegnen.
E. 3.4.3.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 führte die Geschä- digte aus, dass sie weder etwas gesehen noch etwas gehört habe. Die Frau von F._____ habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten etwas verärgert sei (Prot. S. 13). Sie ergänzte, dass sowohl F._____ wie auch dessen Ehefrau auf die Frage der Geschädigten, ob der Be- schuldigte nach einer Waffe gefragt habe, diese verneint hätten. Auch habe der Beschuldigte ihr gegenüber mitgeteilt, dass er keine Waffe von F._____ verlangt habe bzw., dass dieser das Telefonat falsch verstanden haben müsse.
- 24 -
E. 3.4.3.2 Auf Nachfrage, ob sie um ihr Leben Angst gehabt habe, erklärt die Ge- schädigte, dass sie wisse, dass der Beschuldigte nicht ein solcher Mensch sei, und nicht nur ihr einen Schaden hätte zufügen können, sondern auch sich selber. Sie habe keine Angst um ihr Leib oder Leben gehabt (Prot. S. 14).
E. 3.4.4 Zusammenfassend ist die stationäre Behandelbarkeit aufgrund der Gefähr- lichkeit des Beschuldigten stärker zu gewichten als der damit verbundene Eingriff in dessen Freiheitsrechte. Demnach ist für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuordnen. Ferner ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 14. Juli 2022 im vorzeitigen Massnahmevollzug in der psychiatrischen Klinik Münsterlingen befindet.
- 68 - VII. Vollzug Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe als auch für eine Mass- nahme gegeben, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer der stationär durchgeführten Massnahme stets aufzuschieben ist (Art. 57 StGB). Die vorliegende Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist folglich zugunsten des Vollzuges der Massnahme aufzuschieben. VIII. Landesverweisung
1. Katalogtat
E. 3.5 Fazit Der Beschuldigte erfüllt somit alle Tatbestandselemente der mehrfachen Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB. Da weder vollständige Schuldausschluss- noch Rechtferti- gungsgründe vorliegen, ist er entsprechend schuldig zu sprechen. Die hochgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzumessung zum Tragen.
4. Einfache Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB
E. 3.5.1 Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Januar 2022 Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Januar 2022 führte F._____ aus, dass der Beschuldigte ihn angerufen habe und ihm erzählt habe, dass es ihm nicht gut gehe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er eine 16er-Maschine brauche. Es sei nicht direkt von einer Waffe gesprochen wor- den, aber er habe sich nur vorstellen können, dass der Beschuldigte eine Waffe gemeint habe. Deswegen habe er dem Beschuldigten gesagt, dass dieser spinne und ihn nie mehr anrufen solle. Ferner habe er ihm gesagt, dass er dies der Ge- schädigten und nötigenfalls auch der Polizei protokollieren werde (act. 6/1, F/A 5).
E. 3.5.2 Staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme vom 21. März 2022 Während der Zeugeneinvernahme vom 21. März 2022 wiederholte F._____ seine bisherigen Aussagen und ergänzte, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass dieser keinen Unsinn reden solle. Er habe unter dem Wort "Maschine" zwar den Begriff "Waffe" verstanden, doch wolle er niemanden falsch beschuldi- gen. Es könne sein, dass er etwas falsch verstanden habe (act. 6/2, F/A 10 f.). Nach diesem sehr kurzen Gespräch habe er nie wieder mit dem Beschuldigten geredet (act. 6/2, F/A 12).
E. 3.6 Beweiswürdigung
E. 3.6.1 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten siehe Ziffer 2.7.2.
E. 3.6.2 Glaubwürdigkeit der Geschädigten
- 25 - Für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten siehe Ziffer 2.7.3.
E. 3.6.3 Glaubwürdigkeit von F._____ Als Zeuge unterliegt F._____ den Strafandrohungen nach Art. 303 bis 305 StGB. Er ist zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Seine Glaubwür- digkeit ist als neutral einzustufen.
E. 3.7 Glaubhaftigkeit der Aussagen
E. 3.7.1 Bei der zur Anklage gebrachten Drohung handelt es sich um ein Vier-Au- gen Delikt. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt primär und haupt- sächlich auf die Aussagen des Zeugen F._____, welche mit Bezug auf das Kern- geschehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Ent- scheidend ist daher, die Aussagen des Zeugen F._____, der Geschädigten wie auch des Beschuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine ent- sprechende Gegenüberstellung vorzunehmen.
E. 3.7.2 Der Beschuldigte schilderte den Vorfall bei all seinen Einvernahmen etwas unterschiedlich. So führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Ja- nuar 2022 sowie der Hafteinvernahme vom 12. Februar 2022 knapp aus, dass er nicht versucht habe, sich eine Schusswaffe zu besorgen. Dies sei eine Lüge. An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 erklärte der Beschuldigte neu, dass er sich nicht eine Waffe habe besorgen wollen, son- dern dass es sich vielmehr um ein Zug-Spielzeug für seine Kinder handle. In der- selben Einvernahme wurde der Beschuldigte jedoch auf die Textnachricht vom
E. 3.7.3 Die Aussagen des Zeugen F._____ hingegen werden durch die Aussagen der Geschädigten gestützt. Obwohl die Geschädigte keinen direkten Kontakt mit dem Zeugen hatte, decken sich ihre Aussagen anlässlich der Einvernahmen mit dem vom Zeugen F._____ wiedergegebenen Inhalt des Telefonats. Dies zeigt, dass der Zeuge seine Ehefrau über den Inhalt des Telefonats in Kenntnis setzte und sie bat, die Geschädigte darüber zu informieren. Auch hier verzichtet die Ge- schädigte erneut den Beschuldigten übermässig zu belasten, indem sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 ausführte, dass sie gewusst habe, dass sich der Beschuldigte nicht wohl fühle, seine Medika- mente nicht regelmässig einnehme und wohl unter Halluzinationen leide (act. 5/3, F/A 17). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte sie, nicht um ihr Leib und Leben gefürchtet zu haben.
E. 3.7.4 Die Rücknahme bzw. Relativierung des Telefonatinhalts durch den Zeugen F._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vermag nicht zu überzeu- gen. Es liegt nahe, dass sein plötzliches Zurückkrebsen durch den Umstand, sich nicht in fremde familiäre Streitigkeiten einmischen zu wollen, entstand, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner belastenden Erstaussage dadurch nicht relativiert wird. In diesem Zusammenhang darf auch hier erneut nicht auf die relativierenden Aus- sagen der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar gestellt werden (vgl. Sachverhalt, Gefährdung des Lebens, Ziffer 2.7.4.6), wirken diese doch stark als Schutzbehauptungen mit dem Ziel, den Beschuldigten so wenig wie möglich zu belasten.
- 27 -
E. 3.7.5 Gestützt auf die Textnachricht des Beschuldigten vom 10. Dezember 2021 erscheint es unglaubhaft, dass er ein Zug-Spielzeug meinte, schreibt er doch deutlich in der besagten Textnachricht, dass er daran denke, sich eine Waffe zu besorgen. Die Behauptung des Beschuldigten, dass seine Textnachricht in kei- nem Zusammenhang mit dem Telefonat stehen möge, vermag im Übrigen man- gels weiterer Ausführungen und aufgrund der zeitlichen Nähe nicht zu überzeu- gen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
E. 3.7.6 Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Zeugen F._____ und der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme – und im Zusammen- hang mit der Geschädigten auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme – als authentisch, detailliert, in sich stimmig und konstant. Sie vermitteln ein anschauliches Bild, was während des kurzen Gespräches wiedergegeben wurde. Demgegenüber ist nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Diese wirken insbesondere durch die vielen Widersprüche unglaubhaft. Im Ergeb- nis bestehen keine Zweifel, dass sich das Gespräch hinsichtlich der Besorgung einer Waffe gemäss Anklagesachverhalt so zugetragen hat. Es kann jedoch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte durch den Anruf die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzte, da die Geschädigte mit keinem Wort erwähnte, Angst gehabt zu haben und zu verstehen gab, über seine Halluzinationen Bescheid zu wissen.
E. 3.8 Innerer Sachverhalt
E. 3.8.1 In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig. Er stellt in Ab- rede vorsätzlich damit gerechnet zu haben, das heisst wissentlich und willentlich, oder zumindest in Kauf genommen zu haben, dass der Zeuge F._____ die Ge- schädigte über den Inhalt des Telefonats informieren würde.
E. 3.8.2 Was der Täter wusste und wollte beziehungsweise in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung der äusseren Umstände geschlossen werden kann.
- 28 - Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit grundsätzlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich regelmässig auf, diese Fragen unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29. August 2013 E. 3.3).
4. Sachverhaltsfeststellung: Einfache Körperverletzung
E. 4 Die Hauptverhandlung fand am 8. Februar 2023 statt (Prot. S. 5 ff.). Im An- schluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Parteien schriftlich ausgehändigt (act. 40, Prot. S. 42 ff.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (act. 42). II. Prozessuales
1. Zuständigkeit
E. 4.1 Objektiver Tatbestand
E. 4.1.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Neben der Verletzung der kör- perlichen Integrität eines Gesunden gilt auch die Verschlimmerung einer bereits bestehenden gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung sowie das Ver- zögern ihrer Heilung als Schädigung (DONATSCH ANDREAS, in: Orell Füssli Kom- mentar, Strafrecht, 21. Aufl., 2022, Art. 123 N 2 f.; BGE 83 IV 140, 103 IV 70). Zur Abgrenzung zur Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB siehe Tätlichkeit, Ziffer 3.1.
E. 4.1.2 Der ärztliche Befund betreffend die Geschädigte vom 3. Februar 2022 wies eine Verletzung des Steissbeins auf. Dem Bericht zufolge handelt es sich zumin- dest um eine schwere Prellung, der bildgebende Befund lege gar ein Bruch des
- 49 - Steissbeins nahe. Selbst wenn dies Verletzung gemäss des Instituts nicht eindeu- tig dem Fusstritt / Stoss zugeordnet werden könne, fügte der Beschuldigte der Geschädigten durch seinen Stoss dennoch erhebliche Schmerzen zu, die zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beeinträchtigung führten. So spürte die Geschädigte durch den Tritt / Stoss ihre Beine nicht mehr und sie hatte derart starke Schmerzen, dass ihr davon übel wurde. Selbst wenn keine brutale Gewalt angewendet wurde, kann nicht mehr von einer Tätlichkeit, die keine erheblichen Schmerzen verursachte, die Rede sein. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
E. 4.2 Subjektiver Tatbestand
E. 4.2.1 Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen.
E. 4.2.2 Der Beschuldigte trat der Geschädigten wissentlich und willentlich gegen das bereits verletzte Steissbein und nahm somit zumindest die Verschlimmerung der bereits bestehenden körperlichen Beeinträchtigung in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
E. 4.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte verübte die einfache Körperverletzung gegen die Geschä- digte, seine Ehefrau, sodass dieser den Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat.
E. 4.3.1 Polizeiliche Einvernahme vom 10. Januar 2022
- 29 - Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2022 bestritt der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Fuss gegen deren Steissbein getreten zu haben, es handle sich um eine Lüge (act. 4/1, F/A 6).
E. 4.3.2 Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 30. August 2022 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 30. Au- gust 2022 bestritt der Beschuldigte nach wie vor, der Geschädigten mit dem Fuss bzw. mit dem Knie gegen das Steissbein getreten zu haben (act. 4/5, F/A 18).
E. 4.3.3 Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 hielt der Beschul- digte daran fest, der Geschädigten keinen Fusstritt gegeben zu haben. Er gab zwar zu, dass er mit der Geschädigten darüber gesprochen habe, ob er seinen Fuss oder sein Knie (betreffend das angeklagte Ereignis) verwendet habe. Er be- stritt aber, die Geschädigte mit dem Knie getreten zu haben. Er habe aber davon gewusst, dass die Geschädigte zwei Tage zuvor auf der Treppe ausgerutscht sei und sich dabei das Steissbein verletzt habe. Ferner bestritt der Beschuldigte, die Geschädigte als Teufelin und Schlange bezeichnet zu haben. Er äusserte, dass die Geschädigte vermutlich gelogen habe (Prot. S. 32 f.).
E. 4.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld kann auf die Ausführun- gen zur Gefährdung des Lebens unter Ziffer 1.4 verwiesen werden. So stand ge- mäss Gutachter die zum Tatzeitpunkt des Würgens festgestellte psychische Stö- rung auch im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung (act. 14/20, S. 66).
E. 4.4.1 Fazit
- 50 - Der Beschuldigte erfüllt somit den Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Da weder vollständige Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist er entsprechend schuldig zu sprechen. Die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzumessung zum Tragen. V. Strafzumessung
1. Methodik Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dieses so- genannte Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe greift nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 und E. 4.1; Urteil BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1).
- 51 -
2. Grundlagen der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens
E. 4.4.2 Polizeiliche Einvernahme vom 11. Januar 2022
E. 4.4.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 schilderte die Geschädigte, dass sie einen verbalen Streit mit dem Beschuldigten in einer Moschee in H._____ gehabt habe. Der Beschuldigte sei zornig gewesen, weil sie
- 30 - eine erneute religiöse Heirat abgelehnt habe. Der Streit sei zu Hause weiterge- führt worden (act. 5/2, F/A 8).
E. 4.4.2.2 Die Geschädigte führte weiter aus, dass sie nach ihrem Sturz am 25. De- zember 2021 noch habe sitzen können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie am Steissbein Schmerzen gehabt habe, da er zuhause gewesen sei, als sie ge- stürzt sei. Er habe sie somit absichtlich gegen die Stelle getreten. Sie habe den Tritt gegen ihr Steissbein nicht sehen können, da er hinter ihr gestanden sei. Es sei ein heftiger Schlag von unten nach oben gewesen. Sie wisse nicht, ob der Be- schuldigte seinen Fuss oder sein Knie benutzt habe. Es sei ihr durch den Schlag sogleich übel und schwindlig geworden. Ob sie sich ihr Steissbein beim Treppen- sturz oder beim Tritt durch den Beschuldigten gebrochen habe, wisse sie nicht. Der Schmerz sei aber durch den Tritt sehr viel stärker geworden (act. 5/2, F/A 14 ff.).
E. 4.4.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. Januar 2022
E. 4.4.3.1 Die Geschädigte äusserte anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 erneut, dass sie zwei Tage vor der Tat beim Wäsche aufhängen auf der Treppe ausgerutscht sei und ihren Rücken verstaucht habe. Dies habe sie dem Beschuldigten mitgeteilt (act. 5/3, F/A 45).
E. 4.4.3.2 Die Geschädigte führte weiter aus, dass sie in H._____ für die religiöse Erneuerung der Vermählung mit dem Beschuldigten gewesen sei, diese aber auf- grund eines Streites mit dem Beschuldigten abgebrochen habe. Alsdann habe sie eine Freundin gebeten, sie nach Hause zu bringen. Der Beschuldigte sei fünf Mi- nuten nach ihr zu Hause angekommen. Dort habe er sie angeschrien und ihr vor- geworfen, wie sie es sich erlauben würde, nicht mit ihm, sondern mit einer Freun- din nach Hause zu gehen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass Schluss sei. Der Beschul- digte habe sie daraufhin als Teufelin und Schlange betitelt. Sie habe ihn gebeten wegzugehen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er schon noch weggehen werde. Dann habe er aber von hinten entweder mit dem Knie oder der Fussspitze gegen ihren Rücken geschlagen, obwohl er gewusst habe, dass sie ohnehin
- 31 - Schmerzen gehabt habe. Sie habe daraufhin ihre Beine nicht mehr gespürt und ihr sei übel geworden (act. 5/3, F/A 48).
E. 4.4.4 Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte die Ge- schädigte ihre Aussage, dass sie zwei Tage vor dem Vorfall auf der Treppe aus- gerutscht sei und sich dabei eine Verletzung am Steissbein zugezogen habe. Fer- ner ergänzte sie, dass der Beschuldigte - gemäss seinen eigenen Aussagen - mit seinem Knie und nicht mit seinem Fuss gegen ihr Steissbein gestossen habe und sie sofort wieder Schmerzen verspürt habe. Es habe sich dabei im Prinzip um denselben Schmerz wie vorher gehandelt, doch sei sie dadurch nicht invalide ge- worden. Heute habe sie keine Schmerzen mehr (Prot. S. 15 ff.). Ärztlicher Befund des Institut G._____ AG Gemäss dem ärztlichen Befund des Instituts würden die klinische und bildge- bende Befunde eine Verletzung des Steissbeines zeigen. Es handle sich mindes- tens um eine schwere Prellung. Der bildgebende Befund lege einen Bruch des Steissbeines nahe. So zeige sich eine geringe parallel nach hinten versetzte Dor- salverlagerung des ersten Steissbeinwirbels, der aufgrund der beschriebenen Anamnese gut mit einer Fraktur des Steissbeines vereinbar sei. Dem Berichte zu- folge, sei sowohl ein Treppensturz wie auch ein Fusstritt hinreichend, um eine schwere Prellung oder auch einen Bruch des Steissbeines auszulösen. Es sei zu- dem nicht auszuschliessen, dass die Vorverletzung (Treppensturz) sich negativ auf die neue Verletzung ausgewirkt habe. Im Rahmen der Untersuchung habe sich aber keine Störung der Sensibilität oder Motorik der unteren Extremitäten ge- zeigt, auch sei die Blasen- und Mastdarmfunktion intakt (act. 8/3).
E. 4.5 Beweiswürdigung
E. 4.5.1 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten siehe Ziffer 2.7.2.
E. 4.5.2 Glaubwürdigkeit der Geschädigten
- 32 - Für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten siehe Ziffer 2.7.3.
E. 4.6 Glaubhaftigkeit der Aussagen
E. 4.6.1 Der Beschuldigte bestreitet sowohl anlässlich der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom
8. Februar 2023, der Geschädigten gegen das Steissbein gestossen bzw. getre- ten zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung gibt er jedoch wiederum zu, dass das Gespräch mit der Geschädigten, wonach es sich nicht um den Fuss, sondern um das Knie gehandelt habe, stattgefunden habe. Auf Hinweis des Ge- richts, dass er sich gerade widerspreche, verneint er, die Geschädigte mit dem Knie gestossen zu haben. Insgesamt fällt auf, dass der Beschuldigte sich in Wi- dersprüchen verstrickt und jegliche Schuld von sich weist. Zudem bezeichnet er die Geschädigte zuletzt erneut als Lügnerin.
E. 4.6.2 Die Geschädigte hingegen gibt den Vorfall im Kerngehalt gleichbleibend wieder und schildert ihre Gefühlslage wie auch Nebenschauplätze detailreich. So gibt sie bei jeder Befragung übereinstimmend zu Protokoll, dass ihr nach dem Tritt bzw. Stoss übel geworden sei und sie ihre Beine nicht mehr gespürt hätte. Dabei vermeidet sie jedoch übertriebene Schmerzdarstellungen und äussert anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie keine Schmerzen mehr verspüre und auch nicht invalide geworden sei. Weiter weist die Geschädigte auf Unsicherheiten hin, un- terlässt es, den Beschuldigten übertrieben zu beschuldigen und weist auf ihre Vorverletzung hin. So sagt sie z.B. aus, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich um seinen Fuss oder sein Knie gehandelt habe. Auch gibt sie zu, zwei Tage vor dem besagten Vorfall, bereits auf das Steissbein gefallen zu sein und Schmerzen davongetragen zu haben. Würde sie ihn zu Unrecht belasten wollen, hätte sie die gesamte Verletzung auf den Fusstritt bzw. Kniestoss des Beschuldigten schieben können.
E. 4.6.3 Die Aussagen der Geschädigten werden durch den ärztlichen Befundbe- richt vom 3. Februar 2022 gestützt. Allerdings kann angesichts des Gutachtens nicht von einem Bruch ausgegangen werden, ein solcher wird nämlich nur nahe gelegt. Dass die schwere Prellung durch einen Tritt bzw. Stoss verursacht wurde,
- 33 - lässt sich gemäss dem Bericht ebenfalls nicht klar sagen. Dem Bericht zufolge habe die Geschädigte anlässlich eines Treppensturzes eine schwere Prellung und Beckenfraktur erlitten. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich diese vorgängig auf die aktuelle Situation negativ auswirke.
E. 4.6.4 Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen der Geschädigten als klar überzeugender. Ob der Beschuldigte die Geschädigte als Teufelin oder Schlange betitelt haben soll, spielt vorliegend keine Rolle, da die Geschädigte die einfache Körperverletzung und nicht die Beschimpfung zur Anzeige brachte. Erstellt ist je- denfalls, dass der Geschädigten durch den Stoss bzw. Tritt des Beschuldigten übel wurde, sie ihre Beine nicht mehr spürte und der bisherige Schmerz am Steissbein verstärkt wurde. Ob es sich um einen Stoss oder einen Tritt handelte, kann offengelassen werden. Dass eine tennisgrosse Schwellung bzw. schwere Prellung durch den Stoss bzw. Tritt verursacht worden sei, geht aus dem Gutach- ten nicht hervor. Weiter kann gestützt auf die ärztliche Abklärung nicht von einem Bruch ausgegangen werden.
E. 4.7 Innerer Sachverhalt
E. 4.7.1 In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig. So macht er geltend, dass er keinen Fusstritt bzw. Kniestoss vorgenommen habe. Er stellt in Abrede – im Wissen, dass die Geschädigte sich das Steissbein zwei Tage zuvor bei einem Treppensturz verletzt hatte – ihr vorsätzlich, das heisst wissentlich und willentlich, oder zumindest eventualvorsätzlich durch den Fusstritt bzw. Kniestoss eine einfache Körperverletzung beibringen gewollt zu haben.
E. 4.7.2 Was der Täter wusste und wollte beziehungsweise in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung der äusseren Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachver- haltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinan- der verbunden sind, drängt es sich regelmässig auf, diese Fragen unter dem As- pekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29. August 2013 E. 3.3).
- 34 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB
E. 6 Dezember 2021 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in der gemein- samen Familienwohnung am C._____ 1 in D._____ mit der flachen Hand ins Ge- sicht geschlagen zu haben. Als sich die Geschädigte daraufhin ins Wohnzimmer begeben habe, habe er sie von hinten an den Haaren gepackt und sie am Hals gewürgt, indem er sie mit einer Hand am Nacken und mit der anderen an der Halsvorderseite gepackt und zugedrückt habe. Gleichzeitig habe er der Geschä- digten gesagt, dass er sie umbringen werde. Auf diese Weise habe der Beschul- digte die Geschädigte mit seinem Körpergewicht zu Boden gedrückt und habe so- dann die linke Hand von ihrem Hals weggenommen und der Geschädigten damit ins Gesicht geschlagen. Alsdann habe der Beschuldigte erneut zur Geschädigten gesagt, dass er sie umbringen werde und habe sie weiter mit den Händen am Hals gehalten und zugedrückt. Da die Geschädigte den Beschuldigten wegge- drückt habe und auch die gemeinsamen Kinder der Geschädigten und des Be- schuldigten versucht hätten, den Beschuldigten von der Geschädigten abzubrin- gen, habe der Beschuldigte die Geschädigte schliesslich losgelassen (act. 24, S. 2 f.).
E. 6.1 Strafrahmen Der Strafrahmen der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei vorliegend das Asperationsprinzip angewendet wer- den muss.
E. 6.2 Tatkomponente für die Drohung vom 6. Dezember 2021
E. 6.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Drohung mit einer Tötung und somit auf das höchste Rechtsgut gerichtet war und der Be- schuldigte der verbalen Drohung durch das Würgen Nachdruck verlieh, sodass die Wirkung der Todesdrohung auf die Geschädigte deutlich verstärkt wurde. So sprach der Beschuldigte die Todesdrohung während eines Vorganges aus, in je- nem sich die Geschädigte bereits in einer dem Tode nahe Situation befand. Ver- schuldenserschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte somit der Geschädigten mit seiner Drohung das Sicherheitsgefühl in Bezug ihrer eigenen vier Wände raubte und der Geschädigten vor den Kindern drohte, sie umzubrin- gen. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Drohung des Be- schuldigten nicht geplant oder systematisch erfolgte, sondern einen spontanen Ausbruch innerhalb einer ehelichen Auseinandersetzung darstellte. Insgesamt er- weist sich die objektive Tatschwere der Todesdrohung als nicht mehr leicht.
E. 6.2.2 In subjektiver Hinsicht ist die (eventual)vorsätzliche Tatbegehung zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte musste anlässlich dem Aussprechen der Drohun- gen eine nicht unerhebliche Hemmschwelle überschreiten, sprach er diese doch
- 58 - vor seinen eigenen Kindern gegen deren Mutter aus. Verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Drohung während einer emotionalen Ausein- andersetzung ausgesprochen wurde. Der Beschuldigte war jedoch aufgrund sei- ner paranoiden Schizophrenie nur teilweise in der Lage, das Unrecht einzusehen. Im Einklang mit den Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausfüh- rungen zur Gefährdung des Lebens, Ziffer 1.4) ist ihm deshalb auch hier eine er- hebliche Verschuldensminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzurechnen, weshalb das subjektive Verschulden diesbezüglich stark relativiert werden muss.
E. 6.2.3 Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist demnach als leicht einzustufen. Aufgrund der dargelegten Tatkomponente recht- fertigt sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 10 Monate.
E. 6.3 Tatkomponente für die versuchte Drohung
E. 6.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugte. So war seine Drohung auf das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben der Geschä- digten, gerichtet. Selbst wenn er die Ernsthaftigkeit der Drohung nicht mit dem Kauf einer Waffe oder einer anderen Handlung verdeutlichte, war die Drohung in Anbetracht der stark angespannten familiären Situation objektiv geeignet, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Folglich liegt das Verschulden nicht mehr leicht.
E. 6.3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Stark verschuldensmindernd wirkt sich die schwer verminderte Schuldfähigkeit aus (vgl. Ausführungen zur Gefähr- dung des Lebens, Ziffer 1.4). Womit im Ergebnis von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Strafmindernd ist weiter zu berücksichtigen, dass es schliesslich beim Versuch blieb, weil der Taterfolg, die Geschädigte in Angst und Schrecken
- 59 - zu versetzen, nicht eintraf. Da der Beschuldigte aber nichts dazu beitrug, dass es nur beim Versuch blieb bzw. er dies allein der Reaktion der Geschädigten zu ver- danken hat, die über seine Halluzinationen Bescheid wusste, ist der Versuch bloss leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere ist ins- gesamt als leicht einzustufen.
E. 6.3.3 Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist demnach als leicht einzustufen. Aufgrund der dargelegten Tatkomponente recht- fertigt sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 11 Monate.
E. 6.4 Täterkomponente
E. 6.4.1 Aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, Vorstrafen wie auch Nachtatverhalten des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch straf- mindernde Umstände ableiten. Sie sind deshalb neutral zu werten (vgl. Ziffer 5.3).
E. 6.5 Zwischenfazit Nach Darlegung der Tat- und Täterkomponente unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist weiterhin von einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auszu- gehen.
7. Einfache Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB 7.1. Strafrahmen Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB), wobei vorliegend das Asperationsprin- zip angewendet werden muss.
- 60 - 7.1.1. Tatkomponente 7.1.2. Betreffend die objektive Tatschwere ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschuldigte gegen eine bereits verletzte Stelle, das Steissbein, stiess bzw. trat. Dem Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass die Geschädigte be- reits einige Tage zuvor auf das Steissbein gefallen war und sich hierdurch eine schmerzhafte Verletzung zugezogen hatte. Gemäss dem Bericht des Instituts G._____ AG vom 3. Februar 2022 führte der Stoss zu einer schmerzhaften Ver- schlimmerung der bisherigen Gesundheitsbeeinträchtigung, selbst wenn nicht klar erstellt werden könne, ob die Prellung – oder gar ein Steissbeinbruch – durch den Beschuldigten verursacht wurde. Nichtdestotrotz hatte die Geschädigte durch die Einwirkung des Beschuldigten noch wochenlange Schmerzen an besagter Stelle. Insgesamt ist von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Die objektive Tatschwere ist im Bereich der einfachen Körperverletzung demzufolge als eher leicht zu qualifizieren. 7.1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wohl lediglich eventualvorsätzlich handelte. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz Wissen um ihre bereits bestehenden Schmerzen am Steissbein, am gleichen Ort stiess bzw. trat und somit eine Verschlimmerung der Schmerzen in Kauf nahm. Stark verschuldensmindernd wirkt sich die schwer verminderte Schuldfä- higkeit (vgl. zu Gefährdung des Lebens, Ziffer 1.4) aus, womit im Ergebnis von ei- nem leichten Verschulden auszugehen ist. 7.2. Täterkomponente Aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, Vorstrafen wie auch Nachtatverhalten des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch straf- mindernde Umstände ableiten. Sie sind deshalb neutral zu werten (vgl. Ziffer 5.3). 7.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Aufgrund der dargelegten Tatkomponente rechtfertigt sich
- 61 - unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 12 Monate.
8. Mehrfache Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB 8.1. Für die mehrfache Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB ist zwingend eine Busse im Sinne von Art. 106 StGB auszusprechen sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB festzusetzen. Bei der Bemessung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 3 StGB auf das Verschulden sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen. 8.2. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Tatvorwurfs der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB über den ganzen Verfahrensverlauf nicht geständig. In Würdigung dessen sowie der oben aufgeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse in der Höhe von Fr. 200.– festzuset- zen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 2 Tage festzulegen.
9. Ergebnis der Strafzumessung Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 12 Mo- naten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.– als angemessen. Daran an- zurechnen sind 395 Tage, welche durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug bereits entstanden sind (Art. 51 StGB). VI. Massnahme
1. Parteivorbringen Die Staatsanwaltschaft beantragt, eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen (act. 24). Die Verteidigung hingegen beantragt für den Fall einer Verurteilung die Anordnung ei-
- 62 - ner ambulanten Massnahme, da es an der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme fehle (act. 38).
2. Stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB
E. 10 Dezember 2021 angesprochen, in jener er schrieb, dass er daran denke, sich eine Waffe zu besorgen. Auf Nachfrage für den Grund dieser Textnachricht führte der Beschuldigte widersprüchlich aus, dass er darüber nachdenke, sich eine Waffe zu seinem eigenen Schutze zu besorgen. Schliesslich erklärte er an an- lässlich der Einvernahme vom 30. August 2022, dass er nicht aufgrund der Ge- schädigten eine Waffe habe kaufen wollen, sondern weil er sich vielleicht selber habe umbringen wollen. Er wisse es nicht. Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich in Widersprüche verliert, so benötigt er einmal eine Waffe zu seinem eigenen
- 26 - Schutz, ein anderes Mal um sich eventuell selber umzubringen und ein weiteres Mal handelt es sich nicht um eine Waffe, sondern um ein Zug-Spielzeug. Selbst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 ver- liert sich der Beschuldigte in seinen Aussagen und kann keine klare Antwort wie- dergeben. So sagt er zwar aus, dass es sich um ein Spielzeug handelt, gleichzei- tig – auf Nachfrage betreffend die Textnachricht – erklärt er, dass diese nicht im Zusammenhang mit dem Telefonat mit dem Zeugen F._____ stand und der Ge- schädigten hätte Angst machen sollen. Die Aussagen des Beschuldigten wirken durch die vielen Widersprüche wenig glaubhaft.
E. 14 Juli 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
6. Auf eine Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'200.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 17'580.45 Gutachten/Expertisen Fr. 8'151.15 Vertreterin Geschädigte (bereits ausbezahlt) Fr. 24'455.10 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- 74 -
9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Geschädigte (übergeben) die Beiständin N._____ das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft die Geschädigte und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 75 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 8. Februar 2023 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Peterhans MLaw N. von Sury
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG220029-C/U begr NV/gs Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Peterhans (Verfahrensleitung), Ersatzrichte- rin MLaw S. Meisel und Ersatzrichterin MLaw M. Meier-Markovic so- wie Gerichtsschreiberin MLaw N. von Sury Urteil vom 8. Februar 2023 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Gefährdung des Lebens
- 2 - Anklage: Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, vom
22. September 2022 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie die Staatsanwältin lic. iur. B._____. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität (act. 24 und act. 37):
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Anrechnung der erstandenen Haft
- Bestrafung mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 200.00
- Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen)
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
- Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren
- Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'200)
2. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (act. 38):
1. Es sei der Angeklagte von sämtlichen Anklagepunkten frei zu sprechen.
- 3 -
2. Dem Angeklagten sei eine Genugtuung für unberechtigte Haft so- wie für den unberechtigten, vorzeitigen Massnahmenvollzug aus- zurichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der zur Verhaftung ausgeschriebene Beschuldigte wurde am 10. Januar 2022 um 13:40 Uhr anlässlich der Einreisekontrolle am Flughafen Zürich durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet (act. 17/1). Mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Januar 2022 wurde er in Un- tersuchungshaft versetzt (act. 17/9).
2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kanton Zürich vom
12. April 2022 bzw. 6. Juli 2022 wurde die Untersuchungshaft des Beschuldigten bis zum 12. Juli 2022 bzw. 6. Oktober 2022 verlängert (act. 17/23; act. 17/29). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 236 StPO dem Beschul- digten den vorzeitigen Massnahmenvollzug (act. 17/24). Diesen trat er am 14. Juli 2022 in der Klinik Münsterlingen im Sinne einer stationären Massnahme an (act. 17/30).
3. Nach Durchführung des Vorverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft mit An- klageschrift vom 22. September 2022 (Poststempel: 28. September 2022) An- klage beim Bezirksgericht Bülach gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, einfacher Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB, mehrfa- chen Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB sowie mehrfacher Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (act. 24).
- 4 -
4. Die Hauptverhandlung fand am 8. Februar 2023 statt (Prot. S. 5 ff.). Im An- schluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Parteien schriftlich ausgehändigt (act. 40, Prot. S. 42 ff.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (act. 42). II. Prozessuales
1. Zuständigkeit 1.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind die Behörden des Orts, an dem die Tat verübt worden ist, für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat zuständig. Die Tathandlungen fanden – mit Ausnahme der Drohung, deren Deliktsort unbekannt ist – am C._____ [Strasse] 1 in D._____ statt (act. 24). Entsprechend ist das Be- zirksgericht Bülach für die Beurteilung der Straftat örtlich zuständig. 1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgericht Bülach ergibt sich mangels Zuständigkeit anderer Behörden aus Art. 19 Abs. 1 StPO.
2. Strafantrag 2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann eine durch die Tat verletzte Per- son die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antrags- recht erlischt drei Monate nachdem die antragsberechtigte Person vom Täter Kenntnis erlangt hat (Art. 31 StGB). 2.2. Bei den gemäss Anklage dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten han- delt es sich um Offizialdelikte, weshalb es für deren Strafverfolgung keine Strafan- träge braucht.
3. Desinteressenerklärung 3.1. Im Zusammenhang mit Straftatbeständen betreffend einfache Körperverlet- zung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, lit. bbis und lit. c StGB) sowie Drohungen (Art. 180 Abs. 2 StGB) kann die Staatsanwalt- schaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist, die Tat während der Ehe begangen wurde, das Opfer darum er-
- 5 - sucht und die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisie- ren oder zu verbessern (Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 sowie lit. b-c StGB). 3.2. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bei Art. 55a StGB um eine "Kann- Formulierung" handelt. Die zuständige Behörde «kann» das Verfahren sistieren, wenn das Opfer einen entsprechenden Antrag gestellt oder einem solchen zuge- stimmt hat. Die Behörden sind also nach erfolgter Zustimmung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Verfahren zu sistieren (RIEDO/ALLEMANN, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 55a N 128). 3.3. Mit Schreiben vom 2. September 2022 erklärte die Ehefrau des Beschul- digten, E._____ (nachfolgend: Geschädigte), gegenüber der Staatsanwaltschaft ihr Desinteresse am laufenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Sie führte darin aus, dass sie durch das laufende Verfahren psychisch stark belastet sei und ihr die Energie zur Bewältigung des Alltags als alleinerziehende Mutter und zur Vorbereitung auf den Einstieg ins Erwerbsleben fehle. Zudem stehe für sie das Wohl der Kinder, welche künftig wieder Kontakt zum Beschuldigten pfle- gen wollen würden, über ihrem persönlichen Befinden. Ferner sei es für sie schwierig, gegen den Beschuldigten zu sein, der offensichtlich an einer psychi- schen Krankheit leide. Aus diesen Gründen habe sie sich entschieden, sich so- weit möglich aus dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten zurückzuziehen und auf weitere Aussagen zu verzichten (act. 16/25). 3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 erklärte die Ge- schädigte auf Nachfrage des Gerichts, dass sie mit der Desinteressenserklärung vom 2. September 2022 nicht gemeint habe, dass der Beschuldigte nicht bestraft werden solle. Vielmehr habe sie zu verstehen geben wollen, dass sie kein Inter- esse daran habe, zu erfahren, welche Strafe der Beschuldigte erhalten werde (Prot. S. 7). 3.5. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten handelte es sich bei der Des- interessenerklärung vom 2. September 2022 folglich nicht um ein Ersuchen der
- 6 - Geschädigten um Sistierung des gegen den Beschuldigten laufenden Strafverfah- rens. Demzufolge gelangt Art. 55a StGB nicht zur Anwendung. III. Sachverhalt
1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straf- tatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflich- tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen Numerus Clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267 E. 1). 1.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Urteil BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 1.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein Indiz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen
- 7 - Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1; Ur- teil BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschul- digte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrschein- lichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (TOPHINKE, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 82 f.). 1.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, son- dern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage, München 2021, N 424 ff., N 463 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotypisch wirkende Aus-
- 8 - sagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als In- diz für eine Falschaussage (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB130149 vom 10 Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).
2. Sachverhaltserstellung: Gefährdung des Lebens / Drohungen / Tätlichkeiten 2.3. Anklagevorwurf 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Geschädigten am
6. Dezember 2021 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in der gemein- samen Familienwohnung am C._____ 1 in D._____ mit der flachen Hand ins Ge- sicht geschlagen zu haben. Als sich die Geschädigte daraufhin ins Wohnzimmer begeben habe, habe er sie von hinten an den Haaren gepackt und sie am Hals gewürgt, indem er sie mit einer Hand am Nacken und mit der anderen an der Halsvorderseite gepackt und zugedrückt habe. Gleichzeitig habe er der Geschä- digten gesagt, dass er sie umbringen werde. Auf diese Weise habe der Beschul- digte die Geschädigte mit seinem Körpergewicht zu Boden gedrückt und habe so- dann die linke Hand von ihrem Hals weggenommen und der Geschädigten damit ins Gesicht geschlagen. Alsdann habe der Beschuldigte erneut zur Geschädigten gesagt, dass er sie umbringen werde und habe sie weiter mit den Händen am Hals gehalten und zugedrückt. Da die Geschädigte den Beschuldigten wegge- drückt habe und auch die gemeinsamen Kinder der Geschädigten und des Be- schuldigten versucht hätten, den Beschuldigten von der Geschädigten abzubrin- gen, habe der Beschuldigte die Geschädigte schliesslich losgelassen (act. 24, S. 2 f.). 2.3.2. Während der Beschuldigte die Geschädigte am Hals gepackt habe, habe diese unter Atemnot gelitten, ihr sei schwarz vor Augen geworden, sie habe gezit- tert und sich gefühlt, als ob ihr der Boden unter den Füssen weggezogen werde. Während des Vorfalls habe die Geschädigte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zudem unwillkürlichen Urinabgang gehabt. Als der Beschuldigte schliesslich von ihr abgelassen habe, sei die Geschädigte noch einige Minuten am Boden liegen geblieben, wobei sie Atemnot verspürt habe (act. 24, S. 3).
- 9 - 2.3.3. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass die Geschädigte infolge die- ses Vorfalls noch über einen Monat lang Schmerzen im Bereich des Halses, des Nackens, des Kieferbereichs sowie beim Schlucken und ein bleibendes Rauschen bzw. Schmerzen in den Ohren gehabt habe (act. 24, S. 3). 2.3.4. Durch das gewissenlose, ohne jeden vernünftigen Grund erfolgte, rück- sichts- und hemmungslose massive Würgen, habe der Beschuldigte gemäss der Staatsanwaltschaft bewusst und gewollt eine konkrete akute Gefahr für das Le- ben der Geschädigten erzeugt, bei welcher durch das Würgen gemäss den von ihr beschriebenen Anzeichen eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung eingetreten sei, womit die nahe Möglichkeit des Todeseintritts bestanden habe (act. 24, S. 3). 2.3.5. Zudem sei die Geschädigte während des Vorfalls ihres Sicherheitsgefühls verlustig geworden, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte könne seine Worte, dass er sie umbringe werde, wahrmachen. Für den Beschuldigten sei die Wirkung seiner Worte erkennbar gewesen und er habe zumindest in Kauf genommen, da- mit die beschriebene Wirkung bei der Geschädigten hervorzurufen wie auch mit seinem Tun, Schmerzen zu verursachen (act. 24, S. 3). 2.4. Beweislage Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes sind die gesamten Unter- suchungsakten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten und der Ge- schädigten wie auch auf den ärztlichen Befundbericht des Universitätsspitals Zü- rich. 2.5. Aussagen des Beschuldigten 2.5.1. Polizeiliche Einvernahme vom 10. Januar 2022 2.5.1.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
10. Januar 2022 aus (act. 4/1), dass die Geschädigte zuerst versucht habe, ihn zu würgen und er darum Hämatome am Hals gehabt habe. Da sie ihn geohrfeigt
- 10 - habe, habe er sie zurückgeohrfeigt. Die Geschädigte habe ihn somit als Erste tät- lich angegriffen und ihm an den Hals gegriffen. So übe sie immer Gewalt gegen ihn aus. Er wolle die Scheidung. Nach der Auseinandersetzung habe er die Woh- nung verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Der Grund für die handgreifli- che Auseinandersetzung sei eine verbale Diskussion gewesen, weil die Geschä- digte den Beschuldigten aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie nicht habe zu Freunden mitnehmen wollen (act. 4/1, F/A 17). 2.5.1.2. Die Geschädigte habe ihn einige Minuten lang gewürgt, so dass sein Hals danach rot gewesen sei (act. 4/1, F/A 19). Das Hämatom habe er aber nicht ge- meldet, auch habe er keinen Urinabgang gehabt. Er habe die Geschädigte hinge- gen nicht lange gewürgt, da der Sohn sofort dazwischen gekommen sei und er rausgegangen sei. Das Würgen habe keine Minute gedauert (act. 4/1, F/A 18 ff.). 2.5.1.3. Der Beschuldigte ergänzte, dass er nicht bemerkt habe, dass die Geschä- digte einen Urinabgang gehabt haben solle (act. 4/1, F/A 24). Während der hand- greiflichen Auseinandersetzung seien beide Kinder anwesend gewesen und hät- ten die Eltern gebeten, nicht zu streiten. Sie hätten sowohl zur Geschädigten wie auch zum Beschuldigten gesagt, dass sie das nicht tun sollten (act. 4/1, F/A 26). Der Beschuldigte habe die Geschädigte nur gewürgt, weil sie ihn zuerst gewürgt habe und damit sie ihn in Ruhe lasse und ruhig sei (act. 4/1, F/A 28, 45). Er habe jedoch nie die Absicht gehabt, sie zu töten und habe nicht fest zugedrückt. Er habe einfach weggehen wollen (act. 4/1, F/A 29, 45), was er aber nicht habe tun können, weil sich die Geschädigte von hinten auf ihn gestürzt habe (act. 4/1, F/A 24, 30). 2.5.1.4. Ferner erklärte der Beschuldigte, dass er die Geschädigte anlässlich des Würgevorgangs nicht bedroht habe. So habe sie ihn immer wieder bedroht und habe gesagt, dass ihre Geschwister ihn töten würden (act. 4/1, F/A 27). Er habe sie auch nicht getreten und sie nicht an den Haaren gezogen (act. 4/1, F/A 31).
- 11 - 2.5.2. Hafteinvernahme vom 12. Januar 2022 2.5.2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Januar 2022 erklärte der Be- schuldigte, dass er der Geschädigten auf den Hals gedrückt habe, um sich zu wehren, weil sie ihn am Tattag dermassen am Hals verletzt habe, dass er am Hals überall Rötungen bekommen habe und sie ihn nicht ausser Haus habe ge- hen lassen wollen (act. 4/2, F/A 9). So sei er um 16:00 Uhr am besagten Tag ins Bett gegangen, weil die Geschädigte nicht gewollt habe, dass er zu einem Besuch bei Freunden mitkomme. Als sie ihm dann gesagt habe, er solle doch mitkom- men, habe er keine Lust mehr gehabt. Daraufhin habe sie ihn am Hals gedrückt, als er im Bett gelegen habe. Sie habe ihn geschlagen und beleidigt, als er aufge- standen sei und sich wieder habe anziehen wollen. Sie habe ihn mit ihren Fäus- ten geschlagen und habe ihn gewürgt. Als er zur Türe gegangen sei, um wegzu- rennen, sei sie wieder auf ihn zugekommen. Dies sei der Grund, warum er sie für circa 10 Sekunden im Wohnzimmer gewürgt habe (act. 4/2, F/A 19 ff.). 2.5.2.2. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Einvernahme erneut, dass die Geschädigte ihn zuerst angegriffen habe, seine Kinder zwischen den Eltern schlichten wollten, er keinen Urinabgang bei der Geschädigten mitgekriegt habe und sie nicht bedroht habe. Er ergänzte, dass es nicht stimme, dass sie Ohren- und Schluckbeschwerden durch das Würgen gehabt habe, doch verstehe er, dass unwillkürlicher Urinabgang ein Zeichen für eine unmittelbare Lebensgefahr sei (act. 4/2, F/A 12 ff.). 2.5.3. Schlusseinvernahme vom 30. August 2022 2.5.3.1. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 30. August 2022, dass er zum Vorhalt, sich am Tattag mit der Ge- schädigten gestritten zu haben, von ihr geohrfeigt worden zu sein sowie sie ge- würgt, geschlagen und bedroht zu haben, nichts aussagen wolle. Auch wolle er sich nicht zum Vorhalt, erst auf Flehen der Kinder von der Geschädigten abgelas- sen zu haben, äussern (act. 4/5, F/A 9 ff.). Er ergänzte, dass er nicht denke, dass sie einen Urinabgang und Ohrenschmerzen durch das Würgen gehabt habe, weil
- 12 - sie ihn von hinten angegriffen habe, nachdem er von ihr abgelassen habe und aus dem Haus habe gehen wollen (act. 4/5, F/A 13). 2.5.4. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte der Beschul- digte seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 24). Er hielt fest, dass er die Geschä- digte weder an den Haaren gepackt, zu Boden gedrückt, angeschrien noch mit dem Tode bedroht oder gewürgt habe. Er habe sie aber geohrfeigt, weil sie einen Streit gehabt hätten (Prot. S. 24 ff.). 2.6. Aussagen der Geschädigten 2.6.1. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2021 2.6.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Dezember 2021 führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte sie zuerst mit beiden Händen von hinten gepackt und zu Boden gedrückt habe. Er habe versucht, sie zu küssen und habe sie an den Haaren gezogen. Auch habe er sie stark geohrfeigt. Als sie am Boden gesessen sei und habe aufstehen wollen, habe er sie gepackt und habe ih- ren Hals mit beiden Händen sicherlich länger als eine Minute lang zugedrückt. Dabei habe er ihr ständig gedroht, dass er sie töten werde. Die Kinder hätten ge- wollt, dass er von ihr ablasse, so habe die Tochter gar auf ihn eingeschlagen, um sie zu schützen und habe ihn angeschrien. Der Beschuldigte habe irgendwann von ihr abgelassen und habe die Wohnung verlassen (act. 5/1, F/A 19 ff.). 2.6.1.2. Sie ergänzte, dass der Beschuldigte beim Würgen so stark zugedrückt habe, dass sie keine Luft mehr erhalten habe. Anfänglich habe sie sich noch da- gegen gewehrt, jedoch habe sie je mehr sie sich gewehrt habe, je weniger Luft er- halten. Bewusstlos sei sie nicht geworden, doch habe sie sich in die Hose ge- macht. Sie habe gedacht, dass ihr Leben zu Ende sei. Als sie dann Wasser ge- trunken habe, habe jeder Schluck geschmerzt (act. 5/1, F/A 21 f.). Zum Arzt sei sie jedoch nicht gegangen und rote Einblutungen in den Augen habe sie auch keine feststellen können. Sie habe jedoch einen Monat nach dem Vorfall immer
- 13 - noch ein Rauschen in den Ohren sowie Schluckbeschwerden gehabt (act. 5/1, F/A 23 ff.). 2.6.2. Polizeiliche Einvernahme vom 11. Januar 2022 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 erklärte die Geschädigte, dass sie den Beschuldigten nicht als Erste geohrfeigt habe. Sie habe ihn lediglich weggestossen, als er auf ihr gelegen sei und sie am Würgen gewesen sei. Dabei habe sie ihre Handfläche an seinem Hals gehabt, hätte ihn aber nicht gewürgt bzw. die Hände nicht um den Hals geschlossen. Die Kinder seien dabei gewesen und hätten alles gesehen. So genüge ihr Gewicht gegen seine Aggressivität nicht aus. Sie habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen und habe ihn nicht angeschrien, weil sie Angst gehabt habe, dass die Situation eskalieren würde (act. 5/2, F/A 3 ff.). 2.6.3. Einvernahme der Geschädigten als Auskunftsperson vom 25. Januar 2022 2.6.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 führte die Geschädigte aus, dass sie am Tattag einen verbalen Streit mit dem Beschuldigten gehabt habe, weil es um die Trennung der beiden gegangen sei. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen und sie sei aufgrund des Todes ihrer Mutter sehr schwach gewesen. Sie habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass es reiche und sie sich trennen wolle. Der Beschuldigte sei wohl fälschlicherweise davon ausgegan- gen, dass sie sich nicht mangels Verständnis und Geduld des Beschuldigten habe trennen wollen, sondern wegen eines neuen Mannes. Sie habe den Beschuldig- ten aufgefordert, nach draussen zu gehen. Im Wohnzimmer habe er sie von hin- ten angegriffen und an den Haaren gepackt. Anschliessend habe er sie am Hals gewürgt, und angeschrien, dass er sie umbringen werde. Ihr Sohn habe sie im Übrigen daran erinnert, dass der Beschuldigte sie in der Garderobe als Erster ge- ohrfeigt habe. Der Beschuldigte habe trotz Flehen der Kinder nicht von ihr abge- lassen und habe sie mit seinem Gewicht zu Boden gedrückt. Daraufhin hätten die Kinder ihm auf die Schulter geschlagen und ihn darum gebeten, die Geschädigte loszulassen. Als sie auf dem Boden gesessen sei, habe er ihr ins Gesicht ge- schlagen. Dabei habe er den Kinder gesagt, dass er sie nicht schlage, sondern
- 14 - küsse. Dann habe er sein Gesicht an ihr Gesicht gehalten und ihr mitgeteilt, dass er sie einerseits umbringen werde und sie sich halt trennen solle sowie anderer- seits, dass er noch zwei weitere Kinder von ihr wolle. Dies habe er alles gesagt, während er sie am Würgen gewesen sei. Als er versucht habe, sie zu küssen, habe sie ihn wegdrücken können. Zuletzt habe sie gesehen, wie ihre Tochter ihn an der Jacke festgehalten habe, ihn geschüttelt und angefleht habe, die Geschä- digte loszulassen. Daraufhin habe er die Wohnung verlassen. Die Geschädigte sei noch ein paar weitere Minuten am Boden liegen geblieben und habe Atemnot gehabt. Da sie Wasser gelassen habe, sei sie ins Badezimmer gegangen, um zu duschen (act. 5/3, F/A 18). 2.6.4. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte die Ge- schädigte ihre bisherigen Aussagen und wies darauf hin, dass der Vorfall auf- grund der Erkrankung des Beschuldigten geschehen sei. Sie ergänzte, dass der Beschuldigte versucht habe, in sie einzudringen, sie dies nicht gewollt habe und er sie daraufhin gewürgt habe. Alsdann habe er ihr wieder auf die Füsse aufge- holfen und habe sich mit Küsschen auf der Wange entschuldigen wollen. Da sie dies nicht gewollt habe, habe sie ihn weggestossen. Das alles habe zwei bis höchstens drei Minuten gedauert (Prot. S. 9 ff.). Sie habe ihn jedoch nicht gewürgt (Prot. S. 11). Was der Beschuldigte ihr sagte, während er sie angeschrien habe, wisse sie nicht mehr (Prot. S. 12). 2.6.5. Ärztlicher Befund des Universitätsspitals Zürich vom 16. Februar 2022 2.6.5.1. Gemäss dem ärztlichen Befundbericht des Universitätsspitals Zürich vom
16. Februar 2022 (act. 8/5) konnte anlässlich der klinischen Untersuchung bei der Geschädigten einzig eine Druckdolenz über dem Kiefergelenk beidseits mit teil- weise eingeschränkter Mundöffnung festgestellt werden. Durch eine Kiefergelenk- sarthropathie können Symptome wie Ohrendruck, Schmerzen in diesem Bereich sowie eine eingeschränkte Mundöffnung auftreten.
- 15 - 2.7. Aussagewürdigung 2.7.1. Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten 2.7.1.1. Vorprozessual gilt es zu überprüfen, ob der Beschuldigte aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie (vgl. Kapitel Rechtliche Würdigung, Ziffer 1.4) als aus- sagetüchtig gilt. 2.7.1.2. Die Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeiten einer Person, ei- nen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis angemessen abzurufen, die Geschehnisse in einer Befragungssitua- tion verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden (GREUEL, L. et al: Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage - Theorie und Praxis der forensisch-psychologischen - Begutachtung, Beltz Psychologie Verlags Union, Weinheim 1998, S. 91). Es geht somit darum, ob eine Person überhaupt die Fähigkeiten hat, eine zuverlässige Aussage machen zu können, und nicht darum, ob es sich um eine glaubhafte oder um eine im Einzelnen fehler- freie Darstellung eines Ereignisses handelt. 2.7.1.3. Auch wenn kein Gutachten betreffend die Aussagetüchtigkeit des Be- schuldigten erstellt worden ist, gelangt man gestützt auf seine Aussagen anläss- lich der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie der Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 zum Ergebnis, dass der Beschuldigte grundsätzlich aussagetüchtig ist. So war er in der Lage, seine autobiografische Aussagen chronologisch und vollständig ohne grössere Unterbrechungen sowie Überlegungen wiederzugeben und die Fragen zum Sach- verhalt mangels dessen Komplexität zu beantworten. 2.7.2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist fest- zuhalten, dass er als Beschuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist. Eine Pflicht, die Untersuchung durch aktives Verhalten zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht. Als Beschuldigter
- 16 - unterliegt er keiner Wahrheitspflicht und hat aufgrund seiner prozessualen Stel- lung ein Interesse daran, seine Rolle in den Geschehnissen so günstig als mög- lich darzustellen. Nichtdestotrotz sind seine Aussagen als neutral einzustufen. 2.7.3. Glaubwürdigkeit der Geschädigten Was die generelle Glaubwürdigkeit der Geschädigten anbelangt, so ist fest- zuhalten, dass sie ihr mangelndes Interesse am Ausgang des Verfahrens statuiert hat (vgl. Ziff. II.3.). Obwohl sie sowohl während der polizeilichen wie auch staats- anwaltschaftlichen Einvernahme und Hauptverhandlung als Auskunftsperson ein- vernommen wurde und in dieser prozessualen Rolle nicht zur Aussage verpflich- tet war, führte sie schlüssig aus, wie es zur Tathandlung kam. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie jedoch, dass es nur zur Tathandlung gekommen sei, weil der Beschuldigte krank sei und sie sich erhoffe, dass er nachhause zu- rückkehre und ambulant behandelt werde (Prot. S. 11). So habe sie die Meldung bei der Polizei nur gemacht, damit er Hilfe bekomme und nichts Schlimmeres an- stelle (Prot. S. 12 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte keine fi- nanziellen Interessen, wie die Zahlung einer Genugtuung geltend macht (Prot. S. 12). Die Geschädigte hat somit zwar keinen finanziellen Anreiz, den Beschul- digten der Gefährdung des Lebens, Drohung, einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit zu bezichtigen, jedoch erhofft sie sich – zumindest im Zeitpunkt der Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 –, medizinische bzw. therapeutische Hilfe für ihren Ehemann (den Beschuldigten). Nichtsdesto- trotz kann aufgrund letzterem nicht an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ge- zweifelt werden; diese ist als neutral einzustufen. 2.7.4. Glaubhaftigkeit der Aussagen 2.7.4.1. Der Beschuldigte vermag anlässlich seiner verschiedenen Einvernahmen nicht die Tatereignisse ausführlich und konsistent wiederzugeben. So gesteht er zwar in der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme vom 10. Januar 2022), dass er die Geschädigte geohrfeigt und gewürgt haben solle, macht jedoch gel- tend, dass sie ihn jeweils zuerst geohrfeigt und gewürgt habe. Auch anlässlich der nachfolgenden Einvernahmen bestreitet der Beschuldigte erneut jegliche von ihm
- 17 - indizierte Gewalt, und macht geltend, dass er sich nur gegen die Geschädigte ge- wehrt habe und er sie darum habe würgen müssen. So sei sie es gewesen, die ihn beleidigt, geschlagen und von hinten angegriffen habe. Anlässlich der Haupt- verhandlung bestritt der Beschuldigte schliesslich – mit Ausnahme einer Ohrfeige
– jegliche Gewalt, insbesondere das Würgen sowie Aussprechen einer Drohung gegenüber der Geschädigten und bezeichnete diese als Lügnerin. Der Beschul- digte macht die Geschädigte von Anfang an schlecht gegenüber den Behörden und behauptet ferner, dass die Geschädigte gegenüber ihm und den Kinder ge- walttätig sei. Indem der Beschuldigte die Geschädigte als "die Böse" darstellt, wir- ken seine Ausführungen umso mehr als reine Schutzbehauptungen. 2.7.4.2. Im Weiteren fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten nur vage sind. So vermag er nicht detailreich zu beschreiben, wie es zu den Ohrfeigen und dem Würgen kam. Auch kann er sich nicht daran erinnern, ob die Geschädigte Wasser ablassen musste. Seine Ausführungen wirken allgemein wenig detailreich und zurückhaltend. 2.7.4.3. Die Geschädigte hingegen schildert den Sachverhalt während des Unter- suchungsverfahrens im Kerngeschehen zwar nicht ganz deckungsgleich –, was bei dynamischen Geschehen nicht unüblich ist –, aber im Grossen und Ganzen übereinstimmend. So vermag die Geschädigte von Anfang an anlässlich der poli- zeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen chronologisch den Tather- gang wiederzugeben. In allen Einvernahmen – und wie in der Anklageschrift wie- dergegeben – erwähnt sie, dass der Beschuldigte sie anlässlich einer verbalen Diskussion betreffend die Trennung des Ehepaars anfangs mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, sie im Wohnzimmer von Hinten an den Haaren ge- packt bzw. gerissen habe und sie gewürgt habe, indem er sie mit einer Hand am Nacken und mit der anderen an der Halsvorderseite gepackt und zudrückt habe, sie alsdann mit seinem Gewicht zu Boden gedrückt habe, ihr wiederholt gedroht habe, sie umzubringen, und erst vom Würgen abgelassen habe, als die Kinder den Beschuldigten auf die Schulter geschlagen hätten und ihn angefleht hätten, die Geschädigte in Ruhe zu lassen. Auch ihre Gefühle schildert die Geschädigte anlässlich der verschiedenen Einvernahmen ähnlich: So habe sie gedacht, dass
- 18 - ihr Leben nun zu Ende sei (polizeiliche Einvernahme) und sie regelrecht gespürt habe, dass er sie umbringen wolle (staatsanwaltschaftliche Einvernahme). Ihre Aussagen sind gespickt mit Schilderungen zu ihrem Empfinden, was klar darauf hindeutet, dass sie ein Ereignis schildert, das sie tatsächlich so erlebt hat. 2.7.4.4. Die Geschädigte gibt das Geschehen auch detailreich wieder. So erwähnt sie in allen Einvernahmen, dass sie anlässlich des Würgens zu einem unbestimm- baren Zeitpunkt ungewollt Wasser ablassen musste, Atemnot gehabt habe und ihr während des Würgens schwarz vor den Augen geworden sei, sie gezittert und sich gefühlt habe, als ob man ihr den Boden unter den Füssen wegziehe. Ferner vermeidet sie unnötige Übertreibungen und unterlässt es, die ihr zugefügten Schluck- und Ohrenbeschwerden ins Übertriebene zu ziehen. Weiter verzichtet die Geschädigte den Beschuldigten unnötig zu belasten, indem sie zugibt, dass sie nach dem Würgen keine Augenrötungen feststellen konnte. Zusätzlich ge- stützt wird die Aussage der Geschädigten, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, durch den ärztlichen Befund des Universitätsspital Zürich, das bei der Ge- schädigten eine Druckdolenz über dem Kiefergelenken beidseits mit teilweise ein- geschränkter Mundöffnung feststellte. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten erscheint es als wahrscheinlich, dass ihre Kieferbeschwerden durch das Würgen des Beschuldigten verursacht wurden. 2.7.4.5. Bezüglich der Anzahl Ohrfeigen gibt die Geschädigte erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie am Boden nochmals geohrfeigt habe. Dieses Aussagever- halten ist jedoch aufgrund der Tatdynamik nicht als widersprüchlich zu deuten und vermag nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten in Frage zu stel- len. 2.7.4.6. Auffallend ist, dass die Geschädigte den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung nur noch sehr zurückhaltend belastet und wiederholt darauf aufmerksam macht, dass der Tathergang nur aufgrund seiner Krankheit erfolgt sei. Auch erwähnt sie anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie sich nicht mehr daran erinnern vermag, was der Beschuldigte ihr anlässlich der Tatvorganges im Zusammenhang mit den Drohungen zugeschrien habe. Es scheint so, als wolle
- 19 - die Geschädigte – jetzt wo der Beschuldigte medizinische bzw. therapeutische Hilfe erhält – den Tathergang etwas relativieren bzw. "besänftigen". Anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sagte die Geschädigte nämlich wiederholt aus, dass der Beschuldigte sie während des Tathergangs mit dem Tode bedroht habe. Demzufolge sind die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 als reine Schutzbehauptungen einzustufen. 2.7.4.7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass aufgrund des – mit Ausnahme der Hauptverhandlung – konstanten Aussageverhaltens der Geschä- digten, welches viele Realitätskriterien aufweist, davon auszugehen ist, dass sich der Sachverhalt entsprechend den Schilderungen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zutrug. Der Ankla- gesachverhalt ist damit im Sinne der vorgehenden Erwägungen vollumfänglich er- stellt. 2.8. Innerer Sachverhalt 2.8.1. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig. So macht er während der Hauptverhandlung geltend, dass er unschuldig sei (Prot. S. 28). Der Beschuldigte stellt in Abrede, dass er durch das Würgen bewusst und gewollt eine konkrete Gefahr für das Leben der Geschädigten verursachte, bei welcher durch das Würgen gemäss den von ihr beschriebenen Anzeichen einer sauerstoffman- gelbedingte Hirnfunktionsstörung eintrat und womit die nahe Möglichkeit des To- deseintritts bestand. 2.8.2. Was der Beschuldigte wusste und wollte, beziehungsweise in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung der äusseren Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit grundsätzlich Be- standteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich der Tat- und Rechts- fragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich regelmässig auf,
- 20 - diese Fragen unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29. August 2013 E. 3.3).
3. Sachverhaltserstellung: Drohung 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, zu einem nicht näher- eingrenzbaren Zeitpunkt F._____, den Ehemann einer Freundin der Geschädig- ten, zwischen dem 1. Dezember 2021 und dem 15. Dezember 2021 angerufen zu haben und diesem mitgeteilt zu haben, dass er eine "16er-Maschine" benötige. F._____ sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihn nach einer Waffe ge- fragt habe, womit der Beschuldigte habe rechnen müssen, nachdem F._____ über die Streitigkeiten mit seiner Frau informiert gewesen sei. F._____ habe so- dann seine Frau informiert und diese wiederum die Geschädigte, welche den Be- schuldigten sodann per Textnachricht gefragt habe, ob es zutreffe, dass er F._____ nach einer Waffe gefragt habe. Der Beschuldigte habe ihr darauf geant- wortet, dass er nach einer Waffe Ausschau halte (act. 24, S. 3-4). 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass durch das Tun des Beschul- digten der Geschädigten ihr Sicherheitsgefühls verlustig gegangen sei, da sie be- fürchtet habe, dass der Beschuldigte sich eine Waffe besorgt habe, um sie an Leib und Leben zu gefährden. Der Beschuldigte habe somit durch den Anruf zu- mindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte in Angst und Schrecken ver- setzt worden sei (act. 24, S. 4). 3.2. Beweislage Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes sind die gesamten Unter- suchungsakten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen der Geschädigten sowie jene des F._____. 3.3. Aussagen des Beschuldigten 3.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 11. Januar 2022
- 21 - Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 bestritt der Beschuldigte, dass er versucht habe, eine Schusswaffe zu besorgen. Dies sei eine Lüge (act. 4/1, F/A 14). 3.3.2. Hafteinvernahme vom 12. Januar 2022 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Januar 2022 bestritt der Beschul- digte den Tatvorwurf erneut (act. 4/2, F/A 27). 3.3.3. Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 3.3.3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 bezeichnete der Beschuldigte den Vorwurf nicht mehr als Lüge. Vielmehr gab er zu, dass er F._____ angerufen und diesen nach einer "16er-Maschine" ge- fragt habe. Mit der "16er-Maschine" habe er aber keine Waffe gemeint, sondern ein Spielzeug bzw. ein Zug-Spielzeug mit der Nummer 16, das für seine Kinder vorgesehen sei. Er habe niemanden um eine Waffe gebeten. Er wisse auch nicht, wie man mit einer Waffe umgehe. F._____ müsse ihn falsch verstanden haben (act. 4/3, F/A 28 ff.). 3.3.3.2. Der Beschuldigte stritt nicht ab, der Geschädigten per Textnachricht am
10. Dezember 2021 geschrieben zu haben, dass er angefangen habe, darüber nachzudenken, sich eine Waffe zu besorgen. Diese habe er aber als Schutz für sich selber gewollt, da die Geschädigte viele Leute kenne, die sie auf ihn hetzen könne. So drohe und provoziere sie ihn ständig (act. 4/3, F/A 33). 3.3.4. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 30. August 2022 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 30. Au- gust 2022 verweigerte der Beschuldigte die Aussage mehrheitlich. Er ergänzte nur, dass er sich vielleicht selber habe umbringen wollen. Er wisse es aber nicht, denn er habe sich zu dieser Zeit in einer schweren Depression befunden (act. 4/5, F/A 19 f.). 3.3.5. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023
- 22 - 3.3.5.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 hielt der Beschul- digte fest, dass er von niemandem eine Waffe verlangt habe. Es sei zwar richtig, dass er F._____ angerufen und diesem mitgeteilt habe, dass er eine "16er-Ma- schine" benötige, doch habe er mit "16er-Maschine" ein Zug-Spielzeug gemeint. F._____ habe ihn falsch verstanden und das Gespräch falsch seiner Frau weite- rerzählt bzw. aufgebauscht. Seine Kinder besässen nämlich eine Spielzeug-Ei- senbahn aus Holz, welche aus 16 Waggons bestehe. Er habe seinen Kindern et- was Neues für die Spielzeug-Eisenbahn bestellen wollen (Prot. S. 28 ff.). 3.3.5.2. Auf Nachfrage, warum er im Zusammenhang mit der Textnachricht vom am 10. Dezember 2021 an die Geschädigte widersprüchliche Aussagen anläss- lich des Untersuchungsverfahrens gemacht habe, und ob er mit dem Wort "Ma- schine" "Waffe" gemeint habe, erklärte der Beschuldigte, dass er die Nachricht geschrieben habe, um der Geschädigten Angst zu machen (Prot. S. 30). Wovor sie Angst kriegen solle, wisse er nicht. Er habe dies einfach so überlegt. Die Text- nachricht an die Geschädigte habe aber nicht mit dem vorhergehenden Telefonat mit F._____ im Zusammenhang gestanden (Prot. S. 31). 3.4. Aussagen der Geschädigten 3.4.1. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2021 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Dezember 2021 führte die Geschädigte aus, dass ca. drei Wochen vor der Einvernahme der Beschuldigte F._____ angerufen und diesem gesagt habe, dass er eine Schusswaffe brauche. Der Beschuldigte habe auf Nachfrage von F._____ gesagt, dass er sich mit der Schusswaffe schützen wolle, falls sie eine Anzeige mache (act. 5/1, F/A 36). 3.4.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 25. Januar 2022 als Auskunfts- person 3.4.2.1. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 als Auskunftsperson führte die Geschädigte aus, dass der Beschuldigte vor seiner Reise in die Türkei offenbar nach einer Waffe gesucht habe. Er habe F._____ angerufen und ihm gesagt, dass er eine Waffe benötige. F._____ solle
- 23 - ihm gesagt haben, dass er ihn nicht mehr anrufen solle. Danach habe F._____ seine Frau aufgefordert, die Geschädigte über das Telefonat zu informieren, und sofort zur Polizei zu gehen, denn man könne nicht wissen, was der Beschuldigte alles anstellen könne. Nach diesen Informationen habe die Geschädigte die Fami- lie des Beschuldigten angerufen und diese über den Anruf informiert und gesagt, dass der Beschuldigte zu allem fähig sei und sie deswegen zur Polizei gehen werde. Die Familie des Beschuldigten habe gesagt, dass sie nicht zur Polizei ge- hen solle. Dasselbe habe ihr dann auch der Beschuldigte gesagt. Er habe zu- gleich gesagt, dass er sich nicht wohl fühle und sich in eine Klinik begeben wolle. Sie habe sich wieder gedacht, dass er an Halluzinationen leide, vor allem als er sich eben nach einer Waffe erkundigt habe (act. 5/3, F/A 17). 3.4.2.2. Die Geschädigte führte weiter aus, dass ihr die Ehefrau von F._____ be- richtet habe, dass der Beschuldigte F._____ gesagt haben solle, dass er sich nicht wohlfühle und dass die Geschädigte sich von ihm trennen wolle. Er habe F._____ weiter gesagt, dass er eine Waffe brauche und habe diesen gefragt, wo er eine solche finden könne. F._____ solle dann zu seiner Frau gesagt haben, dass diese der Geschädigten ausrichten solle, dass sie auf sich wie auch auf die Kinder aufpassen müsse (act. 5/3, F/A 57). Nach dem Gespräch mit der Ehefrau von F._____ habe sie dem Beschuldigten eine Textnachricht geschickt und ihn gefragt, ob das mit der Waffe stimme und ob er von F._____ eine Waffe gewollt habe. Der Beschuldigte habe ihr geantwortet, dass er nun so weit sei, dass er nach einer Waffe Ausschau halte (act. 5/3, F/A 58). 3.4.3. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 3.4.3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 führte die Geschä- digte aus, dass sie weder etwas gesehen noch etwas gehört habe. Die Frau von F._____ habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten etwas verärgert sei (Prot. S. 13). Sie ergänzte, dass sowohl F._____ wie auch dessen Ehefrau auf die Frage der Geschädigten, ob der Be- schuldigte nach einer Waffe gefragt habe, diese verneint hätten. Auch habe der Beschuldigte ihr gegenüber mitgeteilt, dass er keine Waffe von F._____ verlangt habe bzw., dass dieser das Telefonat falsch verstanden haben müsse.
- 24 - 3.4.3.2. Auf Nachfrage, ob sie um ihr Leben Angst gehabt habe, erklärt die Ge- schädigte, dass sie wisse, dass der Beschuldigte nicht ein solcher Mensch sei, und nicht nur ihr einen Schaden hätte zufügen können, sondern auch sich selber. Sie habe keine Angst um ihr Leib oder Leben gehabt (Prot. S. 14). 3.5. Aussagen von F._____ 3.5.1. Polizeiliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Januar 2022 Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Januar 2022 führte F._____ aus, dass der Beschuldigte ihn angerufen habe und ihm erzählt habe, dass es ihm nicht gut gehe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er eine 16er-Maschine brauche. Es sei nicht direkt von einer Waffe gesprochen wor- den, aber er habe sich nur vorstellen können, dass der Beschuldigte eine Waffe gemeint habe. Deswegen habe er dem Beschuldigten gesagt, dass dieser spinne und ihn nie mehr anrufen solle. Ferner habe er ihm gesagt, dass er dies der Ge- schädigten und nötigenfalls auch der Polizei protokollieren werde (act. 6/1, F/A 5). 3.5.2. Staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme vom 21. März 2022 Während der Zeugeneinvernahme vom 21. März 2022 wiederholte F._____ seine bisherigen Aussagen und ergänzte, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass dieser keinen Unsinn reden solle. Er habe unter dem Wort "Maschine" zwar den Begriff "Waffe" verstanden, doch wolle er niemanden falsch beschuldi- gen. Es könne sein, dass er etwas falsch verstanden habe (act. 6/2, F/A 10 f.). Nach diesem sehr kurzen Gespräch habe er nie wieder mit dem Beschuldigten geredet (act. 6/2, F/A 12). 3.6. Beweiswürdigung 3.6.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten siehe Ziffer 2.7.2. 3.6.2. Glaubwürdigkeit der Geschädigten
- 25 - Für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten siehe Ziffer 2.7.3. 3.6.3. Glaubwürdigkeit von F._____ Als Zeuge unterliegt F._____ den Strafandrohungen nach Art. 303 bis 305 StGB. Er ist zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Seine Glaubwür- digkeit ist als neutral einzustufen. 3.7. Glaubhaftigkeit der Aussagen 3.7.1. Bei der zur Anklage gebrachten Drohung handelt es sich um ein Vier-Au- gen Delikt. Entsprechend stützt sich der Anklagesachverhalt primär und haupt- sächlich auf die Aussagen des Zeugen F._____, welche mit Bezug auf das Kern- geschehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Ent- scheidend ist daher, die Aussagen des Zeugen F._____, der Geschädigten wie auch des Beschuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und eine ent- sprechende Gegenüberstellung vorzunehmen. 3.7.2. Der Beschuldigte schilderte den Vorfall bei all seinen Einvernahmen etwas unterschiedlich. So führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Ja- nuar 2022 sowie der Hafteinvernahme vom 12. Februar 2022 knapp aus, dass er nicht versucht habe, sich eine Schusswaffe zu besorgen. Dies sei eine Lüge. An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 erklärte der Beschuldigte neu, dass er sich nicht eine Waffe habe besorgen wollen, son- dern dass es sich vielmehr um ein Zug-Spielzeug für seine Kinder handle. In der- selben Einvernahme wurde der Beschuldigte jedoch auf die Textnachricht vom
10. Dezember 2021 angesprochen, in jener er schrieb, dass er daran denke, sich eine Waffe zu besorgen. Auf Nachfrage für den Grund dieser Textnachricht führte der Beschuldigte widersprüchlich aus, dass er darüber nachdenke, sich eine Waffe zu seinem eigenen Schutze zu besorgen. Schliesslich erklärte er an an- lässlich der Einvernahme vom 30. August 2022, dass er nicht aufgrund der Ge- schädigten eine Waffe habe kaufen wollen, sondern weil er sich vielleicht selber habe umbringen wollen. Er wisse es nicht. Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich in Widersprüche verliert, so benötigt er einmal eine Waffe zu seinem eigenen
- 26 - Schutz, ein anderes Mal um sich eventuell selber umzubringen und ein weiteres Mal handelt es sich nicht um eine Waffe, sondern um ein Zug-Spielzeug. Selbst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2022 ver- liert sich der Beschuldigte in seinen Aussagen und kann keine klare Antwort wie- dergeben. So sagt er zwar aus, dass es sich um ein Spielzeug handelt, gleichzei- tig – auf Nachfrage betreffend die Textnachricht – erklärt er, dass diese nicht im Zusammenhang mit dem Telefonat mit dem Zeugen F._____ stand und der Ge- schädigten hätte Angst machen sollen. Die Aussagen des Beschuldigten wirken durch die vielen Widersprüche wenig glaubhaft. 3.7.3. Die Aussagen des Zeugen F._____ hingegen werden durch die Aussagen der Geschädigten gestützt. Obwohl die Geschädigte keinen direkten Kontakt mit dem Zeugen hatte, decken sich ihre Aussagen anlässlich der Einvernahmen mit dem vom Zeugen F._____ wiedergegebenen Inhalt des Telefonats. Dies zeigt, dass der Zeuge seine Ehefrau über den Inhalt des Telefonats in Kenntnis setzte und sie bat, die Geschädigte darüber zu informieren. Auch hier verzichtet die Ge- schädigte erneut den Beschuldigten übermässig zu belasten, indem sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 ausführte, dass sie gewusst habe, dass sich der Beschuldigte nicht wohl fühle, seine Medika- mente nicht regelmässig einnehme und wohl unter Halluzinationen leide (act. 5/3, F/A 17). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte sie, nicht um ihr Leib und Leben gefürchtet zu haben. 3.7.4. Die Rücknahme bzw. Relativierung des Telefonatinhalts durch den Zeugen F._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vermag nicht zu überzeu- gen. Es liegt nahe, dass sein plötzliches Zurückkrebsen durch den Umstand, sich nicht in fremde familiäre Streitigkeiten einmischen zu wollen, entstand, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner belastenden Erstaussage dadurch nicht relativiert wird. In diesem Zusammenhang darf auch hier erneut nicht auf die relativierenden Aus- sagen der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar gestellt werden (vgl. Sachverhalt, Gefährdung des Lebens, Ziffer 2.7.4.6), wirken diese doch stark als Schutzbehauptungen mit dem Ziel, den Beschuldigten so wenig wie möglich zu belasten.
- 27 - 3.7.5. Gestützt auf die Textnachricht des Beschuldigten vom 10. Dezember 2021 erscheint es unglaubhaft, dass er ein Zug-Spielzeug meinte, schreibt er doch deutlich in der besagten Textnachricht, dass er daran denke, sich eine Waffe zu besorgen. Die Behauptung des Beschuldigten, dass seine Textnachricht in kei- nem Zusammenhang mit dem Telefonat stehen möge, vermag im Übrigen man- gels weiterer Ausführungen und aufgrund der zeitlichen Nähe nicht zu überzeu- gen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.7.6. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Zeugen F._____ und der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme – und im Zusammen- hang mit der Geschädigten auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme – als authentisch, detailliert, in sich stimmig und konstant. Sie vermitteln ein anschauliches Bild, was während des kurzen Gespräches wiedergegeben wurde. Demgegenüber ist nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Diese wirken insbesondere durch die vielen Widersprüche unglaubhaft. Im Ergeb- nis bestehen keine Zweifel, dass sich das Gespräch hinsichtlich der Besorgung einer Waffe gemäss Anklagesachverhalt so zugetragen hat. Es kann jedoch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte durch den Anruf die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzte, da die Geschädigte mit keinem Wort erwähnte, Angst gehabt zu haben und zu verstehen gab, über seine Halluzinationen Bescheid zu wissen. 3.8. Innerer Sachverhalt 3.8.1. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig. Er stellt in Ab- rede vorsätzlich damit gerechnet zu haben, das heisst wissentlich und willentlich, oder zumindest in Kauf genommen zu haben, dass der Zeuge F._____ die Ge- schädigte über den Inhalt des Telefonats informieren würde. 3.8.2. Was der Täter wusste und wollte beziehungsweise in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung der äusseren Umstände geschlossen werden kann.
- 28 - Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit grundsätzlich Bestandteil der Sachverhaltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich regelmässig auf, diese Fragen unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29. August 2013 E. 3.3).
4. Sachverhaltsfeststellung: Einfache Körperverletzung 4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 27. Dezember 2021 zwischen 10:30 Uhr und 11:00 Uhr im Rahmen einer verbalen Auseinanderset- zung in der Familienwohnung am C._____ 1 in D._____ die Geschädigte ange- schrien und diese als "Teufelin" und als "Schlange" bezeichnet zu haben. Alsdann habe der Beschuldigte der Geschädigten mit dem Knie oder dem Fuss heftig ge- gen das Steissbein getreten. Infolge dieses Schlags bzw. dieses Tritts sei der Ge- schädigten übel vor Schmerzen geworden. Sie habe ihren Beine nicht mehr spü- ren können und habe eine tennisballgrosse Schwellung am unteren Rücken erlit- ten. Durch die Handlung des Beschuldigten habe sie eine schwere Prellung erlit- ten, eventuell sogar einen Bruch des Steissbeins. Diese Folgen habe der Be- schuldigte, der gewusst habe, dass die Geschädigte das Steissbein zwei Tage zuvor bei einem Treppensturz gestaucht habe, mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen (act. 24, S. 4). 4.2. Beweislage Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes sind die gesamten Unter- suchungsakten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung insbesondere auf die Aussagen des Beschuldigten und der Ge- schädigten sowie auf den ärztlichen Befundbericht des Institut G._____ AG (kurz; nachfolgend: Institut). 4.3. Aussagen des Beschuldigten 4.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 10. Januar 2022
- 29 - Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2022 bestritt der Beschuldigte die Geschädigte mit dem Fuss gegen deren Steissbein getreten zu haben, es handle sich um eine Lüge (act. 4/1, F/A 6). 4.3.2. Staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 30. August 2022 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 30. Au- gust 2022 bestritt der Beschuldigte nach wie vor, der Geschädigten mit dem Fuss bzw. mit dem Knie gegen das Steissbein getreten zu haben (act. 4/5, F/A 18). 4.3.3. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 hielt der Beschul- digte daran fest, der Geschädigten keinen Fusstritt gegeben zu haben. Er gab zwar zu, dass er mit der Geschädigten darüber gesprochen habe, ob er seinen Fuss oder sein Knie (betreffend das angeklagte Ereignis) verwendet habe. Er be- stritt aber, die Geschädigte mit dem Knie getreten zu haben. Er habe aber davon gewusst, dass die Geschädigte zwei Tage zuvor auf der Treppe ausgerutscht sei und sich dabei das Steissbein verletzt habe. Ferner bestritt der Beschuldigte, die Geschädigte als Teufelin und Schlange bezeichnet zu haben. Er äusserte, dass die Geschädigte vermutlich gelogen habe (Prot. S. 32 f.). 4.4. Aussagen der Geschädigten 4.4.1. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2021 Die Geschädigte führte an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Dezember 2021 aus, dass sie zwei Tage vor dem besagten Vorfall die Treppe hinuntergefal- len sei. Der Beschuldigte habe ihr alsdann am 27. Dezember 2021 mit dem Fuss gegen ihr schmerzendes Steissbein getreten (act. 5/1, F/A 33). 4.4.2. Polizeiliche Einvernahme vom 11. Januar 2022 4.4.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 schilderte die Geschädigte, dass sie einen verbalen Streit mit dem Beschuldigten in einer Moschee in H._____ gehabt habe. Der Beschuldigte sei zornig gewesen, weil sie
- 30 - eine erneute religiöse Heirat abgelehnt habe. Der Streit sei zu Hause weiterge- führt worden (act. 5/2, F/A 8). 4.4.2.2. Die Geschädigte führte weiter aus, dass sie nach ihrem Sturz am 25. De- zember 2021 noch habe sitzen können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie am Steissbein Schmerzen gehabt habe, da er zuhause gewesen sei, als sie ge- stürzt sei. Er habe sie somit absichtlich gegen die Stelle getreten. Sie habe den Tritt gegen ihr Steissbein nicht sehen können, da er hinter ihr gestanden sei. Es sei ein heftiger Schlag von unten nach oben gewesen. Sie wisse nicht, ob der Be- schuldigte seinen Fuss oder sein Knie benutzt habe. Es sei ihr durch den Schlag sogleich übel und schwindlig geworden. Ob sie sich ihr Steissbein beim Treppen- sturz oder beim Tritt durch den Beschuldigten gebrochen habe, wisse sie nicht. Der Schmerz sei aber durch den Tritt sehr viel stärker geworden (act. 5/2, F/A 14 ff.). 4.4.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. Januar 2022 4.4.3.1. Die Geschädigte äusserte anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 erneut, dass sie zwei Tage vor der Tat beim Wäsche aufhängen auf der Treppe ausgerutscht sei und ihren Rücken verstaucht habe. Dies habe sie dem Beschuldigten mitgeteilt (act. 5/3, F/A 45). 4.4.3.2. Die Geschädigte führte weiter aus, dass sie in H._____ für die religiöse Erneuerung der Vermählung mit dem Beschuldigten gewesen sei, diese aber auf- grund eines Streites mit dem Beschuldigten abgebrochen habe. Alsdann habe sie eine Freundin gebeten, sie nach Hause zu bringen. Der Beschuldigte sei fünf Mi- nuten nach ihr zu Hause angekommen. Dort habe er sie angeschrien und ihr vor- geworfen, wie sie es sich erlauben würde, nicht mit ihm, sondern mit einer Freun- din nach Hause zu gehen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass Schluss sei. Der Beschul- digte habe sie daraufhin als Teufelin und Schlange betitelt. Sie habe ihn gebeten wegzugehen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er schon noch weggehen werde. Dann habe er aber von hinten entweder mit dem Knie oder der Fussspitze gegen ihren Rücken geschlagen, obwohl er gewusst habe, dass sie ohnehin
- 31 - Schmerzen gehabt habe. Sie habe daraufhin ihre Beine nicht mehr gespürt und ihr sei übel geworden (act. 5/3, F/A 48). 4.4.4. Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023 bestätigte die Ge- schädigte ihre Aussage, dass sie zwei Tage vor dem Vorfall auf der Treppe aus- gerutscht sei und sich dabei eine Verletzung am Steissbein zugezogen habe. Fer- ner ergänzte sie, dass der Beschuldigte - gemäss seinen eigenen Aussagen - mit seinem Knie und nicht mit seinem Fuss gegen ihr Steissbein gestossen habe und sie sofort wieder Schmerzen verspürt habe. Es habe sich dabei im Prinzip um denselben Schmerz wie vorher gehandelt, doch sei sie dadurch nicht invalide ge- worden. Heute habe sie keine Schmerzen mehr (Prot. S. 15 ff.). Ärztlicher Befund des Institut G._____ AG Gemäss dem ärztlichen Befund des Instituts würden die klinische und bildge- bende Befunde eine Verletzung des Steissbeines zeigen. Es handle sich mindes- tens um eine schwere Prellung. Der bildgebende Befund lege einen Bruch des Steissbeines nahe. So zeige sich eine geringe parallel nach hinten versetzte Dor- salverlagerung des ersten Steissbeinwirbels, der aufgrund der beschriebenen Anamnese gut mit einer Fraktur des Steissbeines vereinbar sei. Dem Berichte zu- folge, sei sowohl ein Treppensturz wie auch ein Fusstritt hinreichend, um eine schwere Prellung oder auch einen Bruch des Steissbeines auszulösen. Es sei zu- dem nicht auszuschliessen, dass die Vorverletzung (Treppensturz) sich negativ auf die neue Verletzung ausgewirkt habe. Im Rahmen der Untersuchung habe sich aber keine Störung der Sensibilität oder Motorik der unteren Extremitäten ge- zeigt, auch sei die Blasen- und Mastdarmfunktion intakt (act. 8/3). 4.5. Beweiswürdigung 4.5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten siehe Ziffer 2.7.2. 4.5.2. Glaubwürdigkeit der Geschädigten
- 32 - Für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten siehe Ziffer 2.7.3. 4.6. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.6.1. Der Beschuldigte bestreitet sowohl anlässlich der polizeilichen und staats- anwaltschaftlichen Einvernahme wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom
8. Februar 2023, der Geschädigten gegen das Steissbein gestossen bzw. getre- ten zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung gibt er jedoch wiederum zu, dass das Gespräch mit der Geschädigten, wonach es sich nicht um den Fuss, sondern um das Knie gehandelt habe, stattgefunden habe. Auf Hinweis des Ge- richts, dass er sich gerade widerspreche, verneint er, die Geschädigte mit dem Knie gestossen zu haben. Insgesamt fällt auf, dass der Beschuldigte sich in Wi- dersprüchen verstrickt und jegliche Schuld von sich weist. Zudem bezeichnet er die Geschädigte zuletzt erneut als Lügnerin. 4.6.2. Die Geschädigte hingegen gibt den Vorfall im Kerngehalt gleichbleibend wieder und schildert ihre Gefühlslage wie auch Nebenschauplätze detailreich. So gibt sie bei jeder Befragung übereinstimmend zu Protokoll, dass ihr nach dem Tritt bzw. Stoss übel geworden sei und sie ihre Beine nicht mehr gespürt hätte. Dabei vermeidet sie jedoch übertriebene Schmerzdarstellungen und äussert anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie keine Schmerzen mehr verspüre und auch nicht invalide geworden sei. Weiter weist die Geschädigte auf Unsicherheiten hin, un- terlässt es, den Beschuldigten übertrieben zu beschuldigen und weist auf ihre Vorverletzung hin. So sagt sie z.B. aus, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich um seinen Fuss oder sein Knie gehandelt habe. Auch gibt sie zu, zwei Tage vor dem besagten Vorfall, bereits auf das Steissbein gefallen zu sein und Schmerzen davongetragen zu haben. Würde sie ihn zu Unrecht belasten wollen, hätte sie die gesamte Verletzung auf den Fusstritt bzw. Kniestoss des Beschuldigten schieben können. 4.6.3. Die Aussagen der Geschädigten werden durch den ärztlichen Befundbe- richt vom 3. Februar 2022 gestützt. Allerdings kann angesichts des Gutachtens nicht von einem Bruch ausgegangen werden, ein solcher wird nämlich nur nahe gelegt. Dass die schwere Prellung durch einen Tritt bzw. Stoss verursacht wurde,
- 33 - lässt sich gemäss dem Bericht ebenfalls nicht klar sagen. Dem Bericht zufolge habe die Geschädigte anlässlich eines Treppensturzes eine schwere Prellung und Beckenfraktur erlitten. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich diese vorgängig auf die aktuelle Situation negativ auswirke. 4.6.4. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen der Geschädigten als klar überzeugender. Ob der Beschuldigte die Geschädigte als Teufelin oder Schlange betitelt haben soll, spielt vorliegend keine Rolle, da die Geschädigte die einfache Körperverletzung und nicht die Beschimpfung zur Anzeige brachte. Erstellt ist je- denfalls, dass der Geschädigten durch den Stoss bzw. Tritt des Beschuldigten übel wurde, sie ihre Beine nicht mehr spürte und der bisherige Schmerz am Steissbein verstärkt wurde. Ob es sich um einen Stoss oder einen Tritt handelte, kann offengelassen werden. Dass eine tennisgrosse Schwellung bzw. schwere Prellung durch den Stoss bzw. Tritt verursacht worden sei, geht aus dem Gutach- ten nicht hervor. Weiter kann gestützt auf die ärztliche Abklärung nicht von einem Bruch ausgegangen werden. 4.7. Innerer Sachverhalt 4.7.1. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte nicht geständig. So macht er geltend, dass er keinen Fusstritt bzw. Kniestoss vorgenommen habe. Er stellt in Abrede – im Wissen, dass die Geschädigte sich das Steissbein zwei Tage zuvor bei einem Treppensturz verletzt hatte – ihr vorsätzlich, das heisst wissentlich und willentlich, oder zumindest eventualvorsätzlich durch den Fusstritt bzw. Kniestoss eine einfache Körperverletzung beibringen gewollt zu haben. 4.7.2. Was der Täter wusste und wollte beziehungsweise in Kauf nahm, gehört zum subjektiven Tatbestand. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung der äusseren Umstände geschlossen werden kann. Die Feststellung des subjektiven Tatbestands ist damit Bestandteil der Sachver- haltsabklärung. Da in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinan- der verbunden sind, drängt es sich regelmässig auf, diese Fragen unter dem As- pekt der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130115 vom 29. August 2013 E. 3.3).
- 34 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 1.1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt das in der Anklageschrift beschriebene Ver- halten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (act. 37). Die Verteidigung führt aus, dass sofern man vom Anklagesachverhalt ausgehen würde, die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft stimme (act. 38). 1.2. Objektiver Tatbestand 1.2.1.1. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Le- bensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand als Erfolg den Eintritt einer konkreten unmittelbaren, nicht aber unausweichlichen Lebensgefahr (Urteil BGer 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2; Urteil BGer 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit ei- nes anderen Menschen reicht hingegen nicht aus (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (Urteil BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Die Möglichkeit des Todeseintritts muss jedoch als so wahrscheinlich erscheinen, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos zu bewerten ist (Ur- teil BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2). Zu berücksichtigen sind zudem die besondere Situation des Täters, etwa aufgrund eines möglichen Drogenein- flusses, seine Fähigkeiten und die Möglichkeit des Opfers, der Gefahr zu begeg- nen (MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 129 N 20). 1.2.2. Das Gefährdungspotential beim Würgen besteht u.a. darin, dass durch das Würgen den in den Halsweichteilen untergebrachten Schlagadern und Venen die
- 35 - Zufuhr und/oder der Abfluss des Blutes zum und vom Gehirn beeinträchtigt oder gar komplett unterbrochen werden kann. Ferner befinden sich in den Halsweich- teilen auch die Luftröhre und der Kehlkopf, deren Zudrücken die Atmung behin- dert. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen, die zum Tod führen können (WEDER/SCHWEIZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forumpoenale 1/2017, S. 25 ff., S. 29). Als charakteristische Symptome einer für die Annahme einer Lebensgefahr relevanten zentralnervösen Beeinträchtigung bzw. einer Hirndurchblutungsstörung gelten nach rechtsmedizinischen Massstä- ben nebst Stauungsblutungen auch von Betroffenen berichtete Bewusstseinsstö- rungen, unwillkürlicher Urin- oder Kotabgang, optische oder akustische Sensatio- nen, Schluckschmerzen oder -beschwerden, Heiserkeit und subjektiv empfun- dene Atemnot; sie können als Folge eines vorübergehenden Sauerstoffmangels interpretiert werden (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 18 ff. [SGRM-Weisung]). Liegen solche Zeichen einer Hirndurchblutungsstörung vor, ist rechtsmedizinisch eine Lebensgefahr gegeben, die gemäss SGRM dem juristischen Begriff der "un- mittelbaren Lebensgefahr" im Sinne von Art. 129 StGB entspricht (a.a.O., S. 21). Der Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" ist indes ein Rechtsbegriff. Entspre- chend kann und muss ein Rechtmediziner die Frage, ob unmittelbare Lebensge- fahr bestand, im Grunde nicht beantworten. Er hat einzig das medizinische Fun- dament zu legen, auf dem das Gericht zu dieser Stellung nehmen kann (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB200410 vom 15. Juni 2022 E. 8.2). Für die Würdigung der unmittelbaren Lebensgefahr dürfen im Übrigen die Schilderungen des Opfers herangezogen werden (Urteil BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2). So hielt das Bundesgericht in besagtem Urteil verbindlich fest, dass "dem Beschwerdegegner schwarz vor Augen wurde und dass er sich infolge der ausgeübten Gewalt einnässte, was die Vorinstanz nachvollziehbar als manifesten Befund einer kritischen Hirndurchblutungsstörung wertete" (Urteil BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E.2). Das Bundesgericht bejahte ferner eine unmittelbare Lebensgefahr etwa bei einer Strangulation, ohne dass dem Op- fer ernsthafte Verletzungen beigefügt wurden und ohne dass das Opfer ohnmäch-
- 36 - tig wurde (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 1 m.w.H.). Auch seien Stauungsblutungen nicht notwendigerweise erforderlich (BGE 124 IV 56; Urteil 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2). Gemäss BGE 124 IV 53 erfüllt lebensgefährliches Würgen ohne Zufügen von schwerwiegenden Verletzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung, sondern eine Gefährdung des Lebens. 1.2.3. Im vorliegenden Fall wurde zwar kein Gutachten zeitnah nach der Tathand- lung errichtet, doch konnte noch rund zwei Monate nach dem Vorfall anlässlich ei- ner Untersuchung im Universitätsspital Zürich, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, bei der Geschädigten eine Druckdolenz über den Kieferge- lenken beidseits mit teilweise eingeschränkter Mundöffnung festgestellt werden. Mangels zweifelsfreier Rückführung der Befunde auf ein Würgen, sind die glaub- haften Ausführungen der Geschädigten gemäss Sachverhaltserstellung (vgl. Ka- pitel Sachverhalt, Ziffer 2.7.4) beizuziehen. So packte der Beschuldigte die Ge- schädigte von hinten an den Haaren, würgte sie am Hals, indem er sie mit einer Hand am Nacken und mit der anderen an der Halsvorderseite packte und zu- drückte. Weiter drückte er sie mit seinem Gewicht zu Boden, wo er sie weiterhin würgte. Die Geschädigte führte glaubhaft aus, dass ihr anlässlich dieses Würge- vorgangs durch das starke Zudrücken des Beschuldigten "schwarz vor Augen" geworden sei, ihr der "Boden unter den Füssen weggezogen" worden sei, sie un- willkürlichen Urinabgang gehabt habe und nach dem Würgen unter Atemnot und Schluckbeschwerden gelitten habe. Dies sind charakteristische Symptome eines Würgevorganges und sind gemäss SGRM-Weisung Zeichen eines vorübergehen- den Sauerstoffmangels und folglich einer unmittelbaren Lebensgefahr. Auch wenn die Geschädigte den genauen Zeitpunkt des Urinabganges nicht bestimmen konnte, deuten die von ihr gemachten Aussagen auf einen infolge Gewaltanwen- dung des Beschuldigten hervorgerufen Kontrollverlusts hin. Die genaue Dauer des Würgens lässt sich ebenfalls nicht klar feststellen, doch ist angesichts der ge- schilderten Abfolge davon auszugehen, dass es sicherlich nicht nur um wenige Sekunden (vgl. act. 5/2) handelte. Die Geschädigte hatte sogar zwei Monate nach dem Würgevorgang erhebliche Schluckbeschwerden und Schmerzen im Nacken- bereich. Symptome, die sich nur mit einem erheblichen Würgen vereinbaren las-
- 37 - sen. Diese stellen zwar keine erhebliche Verletzungen dar, doch ist dies gemäss Rechtsprechung auch nicht für die Feststellung der unmittelbaren Lebensgefahr von Notwendigkeit. 1.2.4. Zusammenfassend ist aufgrund der vorgehenden Erwägungen davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte durch seine Handlungen eine Situation schuf, in der die ernstliche Wahrscheinlichkeit bzw. nahe Möglichkeit des Todeseintrittes der Geschädigten entstand. Damit ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen und der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist erfüllt. 1.3. Subjektiver Tatbestand 1.3.1. In subjektiver Hinsicht muss die Gefährdung des Lebens vorsätzlich began- gen worden sein, wobei in Bezug auf die Lebensgefährdung direkter Vorsatz er- forderlich ist, Eventualvorsatz genügt nicht (Urteil BGer 6S.164/2005 vom 20. De- zember 2005, BGE 133 IV 1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt und er muss die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts kennen. Der Gefährdungsvorsatz bedingt, dass der Tä- ter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil 6B_208/2014 vom 28. Ja- nuar 2015 E. 1.2.1). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der in Art. 129 StGB geforderte Vorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, die Ge- fahr werde sich nicht mit dem Tod des Opfers verwirklichen. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zu- fall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, drängt sich die An- nahme einer eventualvorsätzlichen Tötung bzw. eines entsprechenden Versuchs auf (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zü- rich 2013, S. 77 f.; MAEDER, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 129 N 46; Urteil 6B_794/2015 vom 9. Fe- bruar 2015 E. 3.2.3).
- 38 - 1.3.2. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Für die Prüfung die- ses Merkmals stellte das Bundesgericht darauf ab, ob die Beweggründe der Tat zu billigen oder wenigstens verständlich sind (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Überdies soll auch die "Grösse der geschaffenen Gefahr" von Bedeutung sein, obwohl Art. 129 StGB schon objektiv eine unmittelbare Gefahr voraussetzt (ANDREAS DONATSCH, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Ausgehend von BGE 107 IV 163 E. 2 f. dürfte Skrupellosigkeit umso näher liegen, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu bil- ligen oder auch nur zu verstehen sind (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweize- risches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, § 4 N 13). Nunmehr erachtet das Bundesgericht die Handlung des Täters als gewis- senlos, wenn sie angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichti- gung der Tatsituation den allgemeinen anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 108; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Das ist der Fall, wenn sich der Täter durch eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit auszeichnet (Urteil BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1; BGE 133 IV 1 E. 5.1). In der bundesrechtlichen Botschaft vom 26. Juni 1985 wird die Skrupellosigkeit auf Täter bezogen, die jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen ver- missen lassen und dieses durch ausgefallenes, mutwilliges Handeln gefährden (Botschaft 1985, 1037). Grundsätzlich läuft jede unmittelbare Gefährdung des Le- bens eines Menschen den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwi- der. Sie lässt ebenso Rücksicht gegenüber den Mitmenschen vermissen (AN- DREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 78). Eine verminderte Schuldfähigkeit schliesst im Übrigen die Skrupello- sigkeit nicht aus (Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich SB200342 vom 28. Mai 2021). 1.3.3. Wer eine Person mit beiden Händen um den Hals würgt, weiss, dass da- durch ein Atemstillstand und mithin der Tod dieser Person erfolgen kann. Im Wis- sen dieser Gefahr (vgl. act. 4/1, F/A 29) drückte der Beschuldigte dennoch den Hals der Geschädigten zu, sodass der direkte Gefährdungsvorsatz gegeben ist.
- 39 - Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass er keine Absicht gehabt habe, die Geschädigte zu töten. Er habe einfach gewollt, dass sie ihn in Ruhe lasse und ruhig sei (act. 4/2, F/A 28 f). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr gewollt habe, dies aber nicht sein unmittelbares erstrebtes Ziel gewesen sei. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er annahm, die drohende Gefahr durch sein eigenes Verhalten abwenden zu können, mithin darauf vertraute, die Gefahr werde sich nicht im Tod der Geschädigten verwirklichen. Ein (Eventual) Vorsatz auf Tötung kann somit ohne Weiteres verneint werden. Demgegenüber kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direktem Gefährdungsvor- satz handelte. 1.3.4. Dem Würgen ging eine verbale Auseinandersetzung betr. Trennung des Ehepaares voraus. Als die Geschädigte dem Beschuldigte gesagt habe, dass sie sich trennen und sie aus der Wohnung herausgehen wolle, packte er sie von hin- ten an den Haaren und würgte sie (act. 5/3, F/A 18). Es kann zwar eingesehen werden, weshalb ein Disput zwischen dem Ehepaar entfachte, doch dass der Be- schuldigte die Geschädigte am Hals packte und diese würgte, ist klarerweise nicht mit den Grundsätzen von Sitte und Moral zu vereinbaren. Der Beschuldigte lebte seine Emotionen hemmungslos aus, indem er die Geschädigte bis zur nahen Möglichkeit des Todeseintritts würgte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be- schuldigte trotz der Anwesenheit seiner Kinder sich zur Tat hinreissen liess und damit eine Traumatisierung der Kinder in Kauf nahm. Ein positiver oder legitimer Zweck – etwa eine Notwehrsituation – bestand nicht, weshalb das Verhalten des Beschuldigten als skrupellos im Sinne des Tatbestandsmerkmals zu qualifizieren ist. Somit ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens auch in subjektiver Hin- sicht gegeben. 1.4. Rechtswidrigkeit und Schuld 1.4.1. Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob beim Beschuldigten ein Schuldausschlussgrund vorliegt.
- 40 - 1.4.2. Schuldunfähigkeit besteht gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB, wenn ein Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss die- ser Einsicht zu handeln. Die Schuldfähigkeit eines Täters kann gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auch lediglich vermindert sein. 1.4.3. Gemäss Art. 20 StGB ist die Strafuntersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit eines Täters, d.h. an solchen, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen, verpflichtet, eine Begutachtung durch ei- nen Sachverständigen anzuordnen. Die Zweifel stützen sich vorliegend auf die bekannte psychische Erkrankung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft hat im Vorverfahren eine solche Begutachtung in Auftrag gegeben und insbesondere zur Frage der Schuldunfähigkeit erfragt, ob und in welchem Ausmass der Be- schuldigte zur Zeit der Tat fähig war, Einsicht in das Unrecht der Tat zu nehmen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der psychiatrische Gutachter stellte mit Gutachten vom 30. Juni 2022 eine paranoide Schizophrenie fest (act. 14/20). Die wahnhafte Symptomatik sei sehr typisch und habe sich im Laufe der Zeit verfes- tigt. Diese Symptomatik bestehe trotz der zahlreichen früheren Behandlungen so- wie der aktuellen Medikation weiter (act. 14/20, S. 50). Gemäss den Feststellun- gen des Gutachters nahm der Beschuldigte seit Sommer 2021 das ihm verschrie- bene Medikament Abilify nicht mehr regelmässig ein, sodass er es im Oktober 2021 schliesslich ganz absetzte. Aufgrund der nachlassenden Medikamentenwir- kung hätten die psychotischen Symptome in Form von Sinnestäuschungen sowie wahnhaftem Denken zugenommen. Zum Tatzeitpunkt, am 6. Dezember 2021, habe der Beschuldigte gemäss Gutachter nicht mehr unter der Wirkung eines an- tipsychotischen Wirkstoffes gestanden, d.h., er habe unter psychotischen Sympto- men in Form von Halluzinationen und Wahngedanken gestanden (act. 14/20, S. 52 f.). 1.4.4. Zur Einordnung der Deliktdynamik arbeitete der Gutachter mit diversen Tat- varianten, wobei diese von der Feststellung des Sachverhaltes abhängig sind. Die Tatvariante 1 geht davon aus, dass der Deliktdynamik hauptsächlich eine psycho- tische Symptomatik zugrunde liegt. D.h. eine wahnhafte Überzeugung des Be- schuldigten, dass die Geschädigte ihm schaden will und er sich dagegen wehren
- 41 - muss. Bei der Tatvariante 2 geht der Gutachter davon aus, dass der Beschuldigte zwar an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die Deliktdynamik hauptsächlich aber nicht einer psychotischen, sondern dissozial-narzisstischen Deliktmotivation zugrunde liegt. D.h., dass der Beschuldigte mit dem Trennungswunsch der Ge- schädigten nicht einverstanden war und diese durch die Anwendung von Gewalt und dem Aussprechen von Drohungen entweder dazu bringen wollte, sich nicht von ihm zu trennen, oder sich an ihr für die ihm durch den Trennungswunsch zu- gefügte Kränkung rächen wollte. Weiter gilt bei den Tatvarianten zu unterschei- den, ob ein körperlicher Angriff seitens der Geschädigten auf den Beschuldigten erfolgte (Tatvariante 1b und 2b) oder nicht (Tatvariante 1a und 2a (act. 14/20, S. 51 f.)). Unter Berücksichtigung des bereits erstellten Sachverhalts (vgl. Ziffer III) und in Annahme, dass kein Angriff durch die Geschädigte erfolgte, sind nur die Tatvarianten 1a und 2a einschlägig und nachfolgend genauer zu erläutern (act. 14/20, S. 52 ff.). 1.4.5. Bei der Tatvariante 1a geht der Gutachter davon aus, dass die Äusserun- gen des Trennungswunsches der Geschädigten beim Beschuldigten grosse Ängste hervorriefen, sodass er sich in Gefahr wähnte und in subjektiver Überzeu- gung, sich gegen seine Frau, von welcher er annahm, dass sie ihm schaden wolle, wehren zu müssen, die aus seiner Sicht notwendigen Massnahmen in Form von Gewaltanwendungen und Drohungen ergriff. Bei dieser Tatvariante geht der Gutachter davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit aufgrund der wahnhaf- ten Symptomatik hochgradig vermindert war und die hohe affektive Beteiligung sich zusätzlich ungünstig auf die Steuerungsfähigkeit auswirkte, sodass von einer starken Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist. 1.4.6. Bei der Tatvariante 2a geht der Gutachter davon aus, dass die Äusserun- gen des Trennungswunsches der Geschädigten beim Beschuldigten eine grosse Kränkung darstellte, insbesondere unter dem Aspekt, dass er sich schon seit län- gerer Zeit von ihr nicht mehr ernst genommen und wiederholt beleidigt gefühlt habe. Weil er die Trennung resp. die Scheidung, mit welcher er zu diesem Zeit- punkt nicht einverstanden war, abwenden oder sich wegen der Kränkung an der Geschädigten rächen wollte, wurde er ihr gegenüber gewalttätig und bedrohte
- 42 - diese. Dieser Tatvariante zufolge wies der Beschuldigte zwar wahnhaftes Denken auf, die Deliktmotivation war jedoch hauptsächlich dissozial-narzisstisch. Demzu- folge geht der Gutachter davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit vollständig erhal- ten war und die Steuerungsfähigkeit jedoch leicht vermindert war, sodass von ei- ner leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist. 1.4.7. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei der Frage, ob es sich um eine Kränkung oder um Ängste handelte, um innere Abläufe des Beschuldigten handelt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welches der beiden Gefühle einschlägig ist. Der Argumenta- tion der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte berechnend ein Eheschutzge- such einreichte, ist mangels Sachverhaltserstellung nicht zu folgen. Im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten von der Tatvariante 1a, einer hochgradigen Vermin- derung der Schuldfähigkeit, auszugehen. Ferner sind keine Hinweise ersichtlich, dass das Gutachten in inhaltlicher oder formeller Sicht mangelhaft sein könnte. Dass unter Annahme von Tatvariante 1a dem Beschuldigten nicht die normal-psy- chologischen Anforderungen zur Konfliktlösung gestellt werden können und folg- lich die Einsichtsfähigkeit als stark eingeschränkt zu betrachten ist, scheint nach- vollziehbar. Insofern kann dem Schluss des Gutachters gefolgt werden, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB stark vermindert war. 1.5. Fazit Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt. Es liegen weder vollständige Schuldaus- schluss- noch Rechtfertigungsgründe vor. Der Beschuldigte ist folglich der Ge- fährdung des Lebens schuldig zu sprechen. Die hochgradig verminderte Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzu- messung zum Tragen.
- 43 -
2. Mehrfache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das in der Anklageschrift beschriebene Ver- halten des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten, seine Ehefrau, als mehr- fache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 37). Die Verteidigung folgt dieser rechtlichen Würdi- gung, sofern man vom Anklagesachverhalt ausgehe (act. 38). 2.1.2. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). 2.2. Objektiver Tatbestand 2.2.1. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Drohung, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, das sich objek- tiv dazu eignet, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzten (ANDREAS DO- NATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 423; vgl. dazu BGE 81 IV 105 und BGE 99 IV 215). Eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendei- ner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Gesetz versteht un- ter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, son- dern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch durch anderweitiges "Wissen- lassen" erfolgen (BGE 99 IV 215; DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 180 N 14). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre. Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 18). Auch
- 44 - eine Scheindrohung kann die genannte Wirkung beim Opfer erzielen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., S. 423). Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer tatsäch- lich in Angst oder Schrecken (heftige Erschütterung des Gemüts) versetzt wird (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., S. 424). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 24). 2.2.2. Drohung anlässlich des Würgevorgangs Indem der Beschuldigte während des Würgevorganges die Geschädigte wiederholt mit dem Tode bedrohte, wurde diese vom Drohenden bewusst in Angst oder Schrecken versetzt. Einerseits handelt es sich bei der Todesdrohung um die stärkste aller verbalen Drohungen, andererseits kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die Drohung während eines dem Tode nahen (physischen) Vor- gangs aussprach, was die Wirkung der drohenden Worte deutlich verstärkte bzw. realitätsnaher erschienen liess. Der Beschuldigte bestritt, dass er es auf den Tod der Geschädigten abgesehen hatte und auch die Staatsanwaltschaft legt dar, dass ihm der Vorwurf der Todesabsicht nicht gemacht werden könne. Der objek- tive Tatbestand setzt aber nicht voraus, dass die Ankündigung ernst gemeint ist. Schliesslich war der angedrohte Nachteil sehr schwer und konkret genug, um die Geschädigte befürchten zu lassen, dass der Beschuldigte beabsichtige, sie umzu- bringen. Der Tatbestand der Drohung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.2.3. Versuchte Drohung durch eine "16-er Maschine" 2.2.3.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatent- schlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind; er hat alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes er-
- 45 - forderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (Urteil BGer 6B_789/2018 vom
21. Januar 2019 E. 1.3.2 m.w.H.; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 2.2.3.2. Der Telefonanruf zwischen dem Beschuldigten und F._____ war grund- sätzlich unter Berücksichtigung der angespannten familiären Situation objektiv ge- eignet, jemanden zu verängstigen. Die Geschädigte sagte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie trotz Telefonnachfrage des Beschuldigten nach einer "16er-Maschine", die Drohung nicht ernst genommen und keine Angst um ihr Leib oder Leben gehabt habe. Der Telefonanruf war folglich nicht geeignet, die Geschädigte zu verängstigen, da diese um die bestehenden Halluzinationen man- gels Medikamenteneinnahme des Beschuldigten wusste. Folglich blieb der vom Beschuldigten gewünschte Erfolg aus. Es kommt mithin nur eine versuchte Dro- hung im Sinne von Art. 22 StGB in Betracht. 2.2.3.3. Wie bereits erwähnt, war der Telefonanruf geeignet, einen anderen Men- schen in Angst zu versetzen. Der Beschuldigte hatte aus seiner Sicht alles dafür getan, dass der von ihm beabsichtigte Erfolg, konkret, die Geschädigte in Angst und Schrecken zu versetzen, eintrat. Dass dem indes nicht so war, war für den Beschuldigten nicht vorhersehbar. Der Tatbestand der versuchten Drohung ist so- mit in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.3. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz bzw. Eventualvor- satz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 180 N 33). 2.3.1. Drohung anlässlich des Würgevorgangs Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen des Würgevorgangs die Beschuldigte wiederholt mit dem Tode bedrohte (siehe III., Ziffer 3.7). Selbst wenn der Beschuldigte diese Drohungen nicht wahrmachen wollte, nahm er zu- mindest im Kauf, dass die Todesdrohung die Geschädigte verängstigen oder er-
- 46 - schrecken würde. Der Beschuldigte handelte somit (eventual)vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist. 2.3.2. Versuchte Drohung durch eine "16-er Maschine" Indem der Beschuldigte anlässlich des Telefongespräches mit F._____, dem Ehemann einer guten Freundin der Geschädigten, von einer Waffe sprach, nahm er zumindest in Kauf, dass dieser das Gespräch der Geschädigten (indirekt) wei- tererzählen und die Geschädigte in der Folge aufgrund des Inhaltes in Angst und Schrecken versetzt werden würde. Der Beschuldigte handelte somit (even- tual)vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der versuchten Drohung erfüllt ist. 2.4. Zwischenfazit Die Drohungen richteten sich jeweils gegen die Geschädigte, die Ehefrau des Beschuldigten, sodass dieser die Tatbestände der mehrfachen Drohung ge- gen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 2.5. Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld kann auf die Ausführun- gen zur Gefährdung des Lebens unter Ziffer 1.4 verwiesen werden. 2.6. Fazit Der Beschuldigte erfüllt somit alle Tatbestandselemente der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Da weder vollständige Schuldausschluss- noch Rechtferti- gungsgründe vorliegen, ist er entsprechend schuldig zu sprechen. Die hochgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzumessung zum Tragen.
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3. Mehrfache Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Für das Vorliegen einer strafbaren Tätlichkeit, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, der eine gewisse Intensität erreicht. Gegenüber der einfachen Köperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schä- digung des Körpers zur Folge haben darf. Dem Gericht steht bei der Beurteilung, ob die notwendige Intensität einer Körperverletzung bereits erreicht ist, ein gros- ses Ermessen zu. Als Tätlichkeiten sind jedoch nach Lehre und Praxis Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, welche Schrammen, Kratzer, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHEVALA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 126 N 3 ff.). 3.1.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte anlässlich der verbalen und physischen Auseinandersetzung vom 6. Dezember 2021 zweimal ohrfeigte. Somit führte er beide Male einen geringfügigen Angriff auf den Körper seiner Ehefrau aus, der keine langanhaltende Schädigung der Gesundheit zur Folge hatte, jedoch das Mass des gesellschaftlich Geduldeten überschreitet. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen. 3.2.2. Der Beschuldigte schlug willentlich und wissentlich der Geschädigten wie- derholt ins Gesicht, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 3.3. Zwischenfazit
- 48 - Der Beschuldigte verübte die Tätlichkeit gegen die Geschädigte, seine Ehe- frau, sodass dieser die Tatbestände der mehrfachen Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 3.4. Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld kann auf die Ausführun- gen zur Gefährdung des Lebens unter Ziffer 1.4 verwiesen werden. 3.5. Fazit Der Beschuldigte erfüllt somit alle Tatbestandselemente der mehrfachen Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB. Da weder vollständige Schuldausschluss- noch Rechtferti- gungsgründe vorliegen, ist er entsprechend schuldig zu sprechen. Die hochgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzumessung zum Tragen.
4. Einfache Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB 4.1. Objektiver Tatbestand 4.1.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Neben der Verletzung der kör- perlichen Integrität eines Gesunden gilt auch die Verschlimmerung einer bereits bestehenden gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung sowie das Ver- zögern ihrer Heilung als Schädigung (DONATSCH ANDREAS, in: Orell Füssli Kom- mentar, Strafrecht, 21. Aufl., 2022, Art. 123 N 2 f.; BGE 83 IV 140, 103 IV 70). Zur Abgrenzung zur Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB siehe Tätlichkeit, Ziffer 3.1. 4.1.2. Der ärztliche Befund betreffend die Geschädigte vom 3. Februar 2022 wies eine Verletzung des Steissbeins auf. Dem Bericht zufolge handelt es sich zumin- dest um eine schwere Prellung, der bildgebende Befund lege gar ein Bruch des
- 49 - Steissbeins nahe. Selbst wenn dies Verletzung gemäss des Instituts nicht eindeu- tig dem Fusstritt / Stoss zugeordnet werden könne, fügte der Beschuldigte der Geschädigten durch seinen Stoss dennoch erhebliche Schmerzen zu, die zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beeinträchtigung führten. So spürte die Geschädigte durch den Tritt / Stoss ihre Beine nicht mehr und sie hatte derart starke Schmerzen, dass ihr davon übel wurde. Selbst wenn keine brutale Gewalt angewendet wurde, kann nicht mehr von einer Tätlichkeit, die keine erheblichen Schmerzen verursachte, die Rede sein. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. 4.2. Subjektiver Tatbestand 4.2.1. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen. 4.2.2. Der Beschuldigte trat der Geschädigten wissentlich und willentlich gegen das bereits verletzte Steissbein und nahm somit zumindest die Verschlimmerung der bereits bestehenden körperlichen Beeinträchtigung in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 4.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte verübte die einfache Körperverletzung gegen die Geschä- digte, seine Ehefrau, sodass dieser den Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 4.4. Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld kann auf die Ausführun- gen zur Gefährdung des Lebens unter Ziffer 1.4 verwiesen werden. So stand ge- mäss Gutachter die zum Tatzeitpunkt des Würgens festgestellte psychische Stö- rung auch im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung (act. 14/20, S. 66). 4.4.1. Fazit
- 50 - Der Beschuldigte erfüllt somit den Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Da weder vollständige Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist er entsprechend schuldig zu sprechen. Die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB kommt bei der nachfolgenden Strafzumessung zum Tragen. V. Strafzumessung
1. Methodik Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dieses so- genannte Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe greift nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 und E. 4.1; Urteil BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1).
- 51 -
2. Grundlagen der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. 2.2. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittle- ren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 19).
3. Tatkomponente Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei al- len Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschul- densbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine
- 52 - Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Auch in diesem Zu- sammenhang ist entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist oder der die Tat durch Un- terlassung begeht (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130168 vom
23. September 2013, Ziff. IV., E. 2.3).
4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 120 ff.).
5. Gefährdung des Lebens 5.1. Strafrahmen Vorliegend ist das schwerste zu beurteilende Delikt die Gefährdung des Le- bens gemäss Art. 129 StGB. Dieser sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jah- ren sowie eine Geldstrafe vor. 5.2. Tatkomponente 5.2.1. Objektive Tatschwere 5.2.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zunächst das Ausmass des Er- folgs bzw. des vom Beschuldigten angestrebten Erfolgs zu beurteilen. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass mit dem Würgen ein unmittelbarer lebensgefährlicher Zustand herbeigeführt wurde, als rechtliches Qualifikations- merkmal bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu bleiben hat. Entscheidend ist vielmehr die Dauer und Stärke der gewalttätigen Einwirkung auf den Hals. Der Beschuldigte würgte die Geschädigte länger als eine Minute und zwar so stark,
- 53 - dass es zu unwillkürlichem Urinabgang, Atemnot sowie anhaltenden Schluck- schmerzen und -beschwerden kam. Dies sind gemäss SGRM-Weisung eindeu- tige Zeichen eines vorübergehenden Sauerstoffmangels. Dies belegt, dass der Beschuldigte mit nicht unerheblicher Intensität auf den Hals der Geschädigten einwirkte. Hinsichtlich der Art und Weise ist verschuldenserhöhend zu berücksich- tigen, dass sich der Beschuldigte die Wehrlosigkeit der ihm an Körperkraft klar un- terlegenen Geschädigten zu Nutze machte, indem er sie von hinten angriff. Wäh- rend des Würgevorganges liess der Beschuldigte auch nicht primär aus eigenem Antrieb von der Geschädigten ab, sondern aufgrund deren Gegenwehr (Wegstos- sen) sowie dem Intervenieren der Kinder. Die Anwesenheit der Kinder ist dem Be- schuldigten ebenso negativ anzurechnen, nahm er doch die Traumatisierung der Kinder durch den Würgevorgang in Kauf. So zeugte sein Vorgehen von einer im Tatzeitpunkt offenbarten Gleichgültigkeit bezüglich der Gesundheit seiner eigenen Ehefrau und Mutter seiner Kinder. Es muss jedoch relativierend berücksichtigt werden, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht geplant war. Eben- falls verschuldensmindernd ist, dass es schwerwiegendere Varianten der Gefähr- dung des Lebens gibt, welche insbesondere bleibende, objektiv erkennbare Spät- folgen haben, die Geschädigte – mit Ausnahme von Schluck- und Nackenbe- schwerden – keine schwerwiegende Schäden davontrug und auch anlässlich des Würgevorgangs nicht ohnmächtig wurde. 5.2.1.2. Insgesamt ist keineswegs mehr von einem leichten Verschulden auszu- gehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 16 Monate festzusetzen. 5.2.2. Subjektive Tatschwere 5.2.2.1. Das subjektive Verschulden bemisst sich weiter nach den Beweggründen und Zielen des Täters. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass sich der Vorfall im Rah- men einer ehelichen Auseinandersetzung abspielte. Die Geschädigte teilte dem Beschuldigten mit, dass sie sich trennen wolle. Der Beschuldigte liess sich von den bei ihm hervorgerufenen Emotionen – den Angstgefühlen – überrennen, so- dass er als Reaktion auf ihren Trennungswunsch, die Geschädigte würgte. Die Reaktion des Beschuldigten auf den Trennungswunsch der Geschädigten war so-
- 54 - mit – wie bereits bei der Qualifikation der Skrupellosigkeit festgehalten wurde und verschuldensneutral zu werten ist – völlig unverhältnismässig. 5.2.2.2. Ein zentrales Element des subjektiven Schuldvorwurfs ist sodann die Ent- scheidungsfreiheit des Täters. Hier kommt es darauf an, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu ver- meiden. Innere Umstände, die ihn einengen können sind unter anderem psychi- sche Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) oder auch subjektiv erlebte Ausweglosigkeit sowie Verzweiflung. Äussere Um- stände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Tä- ters berühren (GÜNTER STRATENWERT, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Strafen und Massnahmen, Bern 2006, Rz. 35). Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Tatzeit nur teil- weise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dabei hat es der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzu- messung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.3). Die Begutachtung durch Dr. med. I._____ ergab, dass der Beschul- digte an einer paranoiden schizophrenen Erkrankung leidet, wodurch seine Steu- erungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt in forensisch-relevanter Weise eingeschränkt gewesen war. Der Begutachter beglaubigt, dass der Beschuldigte in Annahme der Tatvariante 1a wegen der psychischen Störung nicht fähig war, das Unrecht die- ser Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Die Einbusse der Steuerungsfähigkeit rechtfertige eine hochgradige Verminderung der Schuldfähig- keit (act. 14/20, S. 53; vgl. zu Gefährdung des Lebens Ziffer 1.4). Der Argumenta- tion der Staatsanwaltschaft, dass das Verhalten des Beschuldigten berechenbar gewesen sein soll, indem er nach der Tat ein Eheschutzgesuch eingereicht habe, kann nicht gefolgt werden. Für das Gericht erweist sich der Befund des Gutach- ters, wonach aufgrund der schweren psychischen Erkrankung des Beschuldigten eine starke Verminderung der Schuldfähigkeit festgestellt werden konnte, als zen- tral und überzeugend. Dem Beschuldigten ist aus diesem Grund eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzurechnen, weshalb das sub- jektive Verschulden diesbezüglich stark relativiert werden muss.
- 55 - 5.2.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist demnach als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 8 Monate festzusetzen. 5.3. Täterkomponente 5.3.1. In Bezug auf die für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen des Gutachters im Gutach- ten vom 30. Juni 2022 (act. 14/20) sowie auf die Aussagen anlässlich der Haupt- verhandlung vom 8. Februar 2023 verwiesen. Zusammengefasst kann festgehal- ten werden, dass der in der Türkei geborene Beschuldigte 2002 in die Schweiz kam, zuerst im Asylheim unterkam, 2003 seine erste Frau heiratete, von der er sich 2009 scheiden liess und anschliessend 2009 seine zweite Ehefrau, die Ge- schädigte, in der Türkei heiratete, mit welcher er zwei minderjährige Kinder hat. Er hat sechs Geschwister, von denen drei ebenfalls psychisch krank sind. Mit der in der Schweiz lebenden Schwester hat er keinen Kontakt. Der Beschuldigte übte während seines Aufenthaltes in der Schweiz verschiedene Arbeitstätigkeiten aus, so arbeitete er bei der J._____, bei der K._____ sowie in einem Kebab-Stand. Zu- letzt war er bis 2009 oder 2010 als Bäcker bei der L._____ angestellt. Aufgrund psychotischer Symptome nahm seine berufliche Leistungsfähigkeit ab, sodass er seit 2009 / 2010 (gemäss Aussagen im Gutachten: seit 2013) nicht mehr im Ar- beitsmarkt integriert ist und von der Sozialhilfe lebt. Trotz mehrfacher IV-Anmel- dungen ab 2015 wurde ihm wiederholt die Zustimmung einer IV-Rente durch die SVA verwehrt. Aus diesem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ab- leiten. Sie sind deshalb neutral zu werten. 5.3.2. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten sind sodann allfällige Vorstra- fen zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorstrafenlosigkeit als Normalfall anzusehen, weshalb das Vorhandensein von Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4;
- 56 - BGE 121 IV 3 E. 1b). Ausländische Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung mit- berücksichtigt werden soweit sie auch im Schweizer Strafregister noch eingetra- gen werden können (vgl. Art. 369 StGB; BGE 105 IV 225, E. 2; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 134). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. 5.3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung drängt sich demgegenüber auf, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer 6B_426/2010 E. 1.5; Ur- teil BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; Urteil BGer 6B_737/2007 vom 1. Februar 2011 E. 1.2; Urteil BGer 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der verschiedenen Einvernahmen stets die ihm vorgeworfenen Taten, ein Geständnis lag somit nicht vor. Ferner kann hinsichtlich des Nachtatverhaltens von keiner aufrichtigen Reue gesprochen werden. Zwar erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2023, dass er aus den Vorfällen etwas gelernt habe, doch handle es sich bei dem Ge- lernten darum, dass er unschuldig sei. Auf Nachfrage erklärte er anschliessend, dass er Fehler gemacht habe und in einer vergleichbaren Situation ruhiger han- deln würde in Zukunft (Prot. S. 22). Nichtdestotrotz sagte der Beschuldigte an- lässlich der Hauptverhandlung wiederholt aus, dass die Geschädigte lüge (Prot. S. 33). Demzufolge ist sein Nachtatverhalten nicht strafmildernd zu berück- sichtigen. 5.4. Zwischenfazit Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse, des Vor- lebens wie auch dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren weiterhin von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten auszugehen. Es gilt nun in einem zweiten
- 57 - Schritt die vorgenannte Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation unter Einbezug der weiteren Delikte zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
6. Mehrfache Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 6.1. Strafrahmen Der Strafrahmen der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei vorliegend das Asperationsprinzip angewendet wer- den muss. 6.2. Tatkomponente für die Drohung vom 6. Dezember 2021 6.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Drohung mit einer Tötung und somit auf das höchste Rechtsgut gerichtet war und der Be- schuldigte der verbalen Drohung durch das Würgen Nachdruck verlieh, sodass die Wirkung der Todesdrohung auf die Geschädigte deutlich verstärkt wurde. So sprach der Beschuldigte die Todesdrohung während eines Vorganges aus, in je- nem sich die Geschädigte bereits in einer dem Tode nahe Situation befand. Ver- schuldenserschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte somit der Geschädigten mit seiner Drohung das Sicherheitsgefühl in Bezug ihrer eigenen vier Wände raubte und der Geschädigten vor den Kindern drohte, sie umzubrin- gen. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Drohung des Be- schuldigten nicht geplant oder systematisch erfolgte, sondern einen spontanen Ausbruch innerhalb einer ehelichen Auseinandersetzung darstellte. Insgesamt er- weist sich die objektive Tatschwere der Todesdrohung als nicht mehr leicht. 6.2.2. In subjektiver Hinsicht ist die (eventual)vorsätzliche Tatbegehung zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte musste anlässlich dem Aussprechen der Drohun- gen eine nicht unerhebliche Hemmschwelle überschreiten, sprach er diese doch
- 58 - vor seinen eigenen Kindern gegen deren Mutter aus. Verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Drohung während einer emotionalen Ausein- andersetzung ausgesprochen wurde. Der Beschuldigte war jedoch aufgrund sei- ner paranoiden Schizophrenie nur teilweise in der Lage, das Unrecht einzusehen. Im Einklang mit den Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausfüh- rungen zur Gefährdung des Lebens, Ziffer 1.4) ist ihm deshalb auch hier eine er- hebliche Verschuldensminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB anzurechnen, weshalb das subjektive Verschulden diesbezüglich stark relativiert werden muss. 6.2.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist demnach als leicht einzustufen. Aufgrund der dargelegten Tatkomponente recht- fertigt sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 10 Monate. 6.3. Tatkomponente für die versuchte Drohung 6.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugte. So war seine Drohung auf das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben der Geschä- digten, gerichtet. Selbst wenn er die Ernsthaftigkeit der Drohung nicht mit dem Kauf einer Waffe oder einer anderen Handlung verdeutlichte, war die Drohung in Anbetracht der stark angespannten familiären Situation objektiv geeignet, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Folglich liegt das Verschulden nicht mehr leicht. 6.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Stark verschuldensmindernd wirkt sich die schwer verminderte Schuldfähigkeit aus (vgl. Ausführungen zur Gefähr- dung des Lebens, Ziffer 1.4). Womit im Ergebnis von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Strafmindernd ist weiter zu berücksichtigen, dass es schliesslich beim Versuch blieb, weil der Taterfolg, die Geschädigte in Angst und Schrecken
- 59 - zu versetzen, nicht eintraf. Da der Beschuldigte aber nichts dazu beitrug, dass es nur beim Versuch blieb bzw. er dies allein der Reaktion der Geschädigten zu ver- danken hat, die über seine Halluzinationen Bescheid wusste, ist der Versuch bloss leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere ist ins- gesamt als leicht einzustufen. 6.3.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Faktoren eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist demnach als leicht einzustufen. Aufgrund der dargelegten Tatkomponente recht- fertigt sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 11 Monate. 6.4. Täterkomponente 6.4.1. Aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, Vorstrafen wie auch Nachtatverhalten des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch straf- mindernde Umstände ableiten. Sie sind deshalb neutral zu werten (vgl. Ziffer 5.3). 6.5. Zwischenfazit Nach Darlegung der Tat- und Täterkomponente unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist weiterhin von einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auszu- gehen.
7. Einfache Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB 7.1. Strafrahmen Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB), wobei vorliegend das Asperationsprin- zip angewendet werden muss.
- 60 - 7.1.1. Tatkomponente 7.1.2. Betreffend die objektive Tatschwere ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschuldigte gegen eine bereits verletzte Stelle, das Steissbein, stiess bzw. trat. Dem Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass die Geschädigte be- reits einige Tage zuvor auf das Steissbein gefallen war und sich hierdurch eine schmerzhafte Verletzung zugezogen hatte. Gemäss dem Bericht des Instituts G._____ AG vom 3. Februar 2022 führte der Stoss zu einer schmerzhaften Ver- schlimmerung der bisherigen Gesundheitsbeeinträchtigung, selbst wenn nicht klar erstellt werden könne, ob die Prellung – oder gar ein Steissbeinbruch – durch den Beschuldigten verursacht wurde. Nichtdestotrotz hatte die Geschädigte durch die Einwirkung des Beschuldigten noch wochenlange Schmerzen an besagter Stelle. Insgesamt ist von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Die objektive Tatschwere ist im Bereich der einfachen Körperverletzung demzufolge als eher leicht zu qualifizieren. 7.1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wohl lediglich eventualvorsätzlich handelte. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz Wissen um ihre bereits bestehenden Schmerzen am Steissbein, am gleichen Ort stiess bzw. trat und somit eine Verschlimmerung der Schmerzen in Kauf nahm. Stark verschuldensmindernd wirkt sich die schwer verminderte Schuldfä- higkeit (vgl. zu Gefährdung des Lebens, Ziffer 1.4) aus, womit im Ergebnis von ei- nem leichten Verschulden auszugehen ist. 7.2. Täterkomponente Aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, Vorstrafen wie auch Nachtatverhalten des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch straf- mindernde Umstände ableiten. Sie sind deshalb neutral zu werten (vgl. Ziffer 5.3). 7.3. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatschwere eine erhebliche Minderung erfährt. Das Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Aufgrund der dargelegten Tatkomponente rechtfertigt sich
- 61 - unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 12 Monate.
8. Mehrfache Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB 8.1. Für die mehrfache Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB ist zwingend eine Busse im Sinne von Art. 106 StGB auszusprechen sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB festzusetzen. Bei der Bemessung der Busse ist nach Art. 106 Abs. 3 StGB auf das Verschulden sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen. 8.2. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Tatvorwurfs der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB über den ganzen Verfahrensverlauf nicht geständig. In Würdigung dessen sowie der oben aufgeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse in der Höhe von Fr. 200.– festzuset- zen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 2 Tage festzulegen.
9. Ergebnis der Strafzumessung Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien er- weist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 12 Mo- naten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.– als angemessen. Daran an- zurechnen sind 395 Tage, welche durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug bereits entstanden sind (Art. 51 StGB). VI. Massnahme
1. Parteivorbringen Die Staatsanwaltschaft beantragt, eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen (act. 24). Die Verteidigung hingegen beantragt für den Fall einer Verurteilung die Anordnung ei-
- 62 - ner ambulanten Massnahme, da es an der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme fehle (act. 38).
2. Stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB 2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann vom Gericht dann an- geordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwar- ten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 2.2. Mit den vom Beschuldigten begangen Straftaten der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten als Ehegatte währen der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB liegen An- lasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vor. Weiter wurde beim Beschuldigten mit Gutachten vom 30. Juni 2022 eine paranoide Schizophrenie festgestellt. Die wahnhafte Symptomatik sei sehr typisch und habe sich im Laufe der Zeit verfes- tigt. Diese Symptomatik bestehe trotz der zahlreichen früheren Behandlungen so- wie der aktuellen Medikation weiter (act. 14/20, S. 50). 2.3. Die stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB dauern in der Regel höchs- tens fünf Jahre, wobei eine Massnahmeverlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB bei gegebenen Voraussetzungen möglich ist. Sie bewirken regelmässig einen er- heblichen Freiheitsverlust für den Betroffenen. Der mit einer stationären Mass- nahme verbundene Freiheitsverlust tangiert mitunter das Recht auf Freiheit und
- 63 - Sicherheit nach Art. 5 Abs.1 EMRK, wonach die Freiheit nur in bestimmten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf. Dieses Recht ist sowohl bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe, als auch bei einer an- deren freiheitsentziehenden Massnahme tangiert (vgl. EGMR Urteil Kadusic ge- gen Schweiz, Nr. 43977/13, vom 9. Januar 2018, § 39). Die verfassungsmässigen Grundrechte sind somit unmittelbar tangiert. Folglich müssen die Voraussetzun- gen für einen Eingriff in die verfassungsmässigen Grundrechte erfüllt sein.
3. Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Staatliche Eingriffe in die Freiheitsrechte eines Betroffenen setzen ein öf- fentliches Interesse voraus und müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnismässigkeit hat in Art. 56 Abs. 2 StGB explizit Erwähnung gefunden. Die Anordnung einer stationären Massnahme setzt danach voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unver- hältnismässig ist (BGer 6B_596/2011, Urteil vom 19. Januar 2012, E. 3.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Demnach bedürfen Mass- nahmen deren unabdingbaren Notwendigkeit. Eine Massnahme muss geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Schliesslich muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel bestehen (sogenannte Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne; vgl. Urteil des Obergericht des Kantons Zü- rich SB170348 vom 1. Dezember 2017 E. III 2.2.). Das bedeutet, dass die betrof- fenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Be- schuldigten in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Den Ge- fahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwä- gung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme
- 64 - verbundenen Eingriffs (Urteil BGer 6B_596/2011vom 19. Januar 2012 E.3.2.3., veröffentlicht in Pra 2006 84 596; vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c.,bb. und cc.; BGE 102 IV 12 E. 1c. zu Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1a StGB). Je schwerer die zu befürchten- den Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie be- gangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 127 IV 1 E. 2a.) 3.2. Unabdingbare Notwendigkeit 3.2.1. Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Ge- richt auf ein fachärztliches Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB). 3.2.2. Hinsichtlich der Gefährlichkeit kommt der Gutachter zum Schluss, dass un- ter Annahme von der Tatvariante 1a ein deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko für häusliche Gewalt bestehe. Dies bedeutet, dass ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen eine langfristige Rückfallfreiheit unwahrscheinlich ist. Mit anderen Worten besteht somit langfristig ein ausgeprägtes Rückfallrisiko. Selbst wenn das Risiko für allgemeine Gewaltde- likte tiefer einzuschätzen ist als für häusliche Gewalt, ist dennoch aufgrund der festgestellten quantitativen Progredienz der gewalttätigen Handlungen des Be- schuldigten und der eingeschränkten affektiven Belastbarkeit infolge der paranoi- den Schizophrenie auch mit einem im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbe- völkerung erhöhten Risiko für allgemeine Gewaltdelikte zu rechnen (act. 14/20, S. 58 f.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn von der Tatvariante 2a auszugehen wäre, gemäss Gutachter weiterhin eine deutliche Rückfallgefahr be- stehe (act. 14/20, S. 59). 3.2.3. Die unabdingbare Notwendigkeit einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB kann für sich isoliert betrachtet im vorliegenden Fall bejaht werden.
- 65 - 3.3. Eignung 3.3.1. Eine Massnahme muss weiter geeignet sein, beim Betroffenen die Legal- prognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt (HEER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 N 35). Voraussetzung einer Massnahme ist, dass der Betroffene einer Be- handlung überhaupt zugänglich ist. Ist eine Massnahme von vornherein aus- sichtslos, fällt sie ausser Betracht (BGE 109 IV 73 E. 2.; BGE 102 IV 234 E. 1.). Die Relevanz der Frage, inwieweit die Motivation eines Betroffenen eine entschei- dende Rolle spielen soll, gibt in der Praxis immer wieder Anlass zu Diskussionen. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Kooperation er- wartet werden können (Urteil BGer 6S.69/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.2.). 3.3.2. Gemäss Gutachter leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophre- nie mit einem Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn. Er ist davon überzeugt, dass ihn seine Frau entweder selbst töten, über Drittpersonen töten lassen will oder ihm sonst einen Schaden zufügen möchte. Dieser festgestellte Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn ist als wichtigster legalprognostischer Risikofaktor an- zusehen. Mit einer konsequenten Behandlung der paranoiden Schizophrenie liesse sich den psychopathologischen Auffälligkeiten des Beschuldigten begeg- nen und somit auch den von ihm ausgehenden Gefahren entgegenwirken. Somit ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht unter diesem Umständen die Anordnung einer deliktpräventiven Behandlung eindeutig indiziert (act. 14/20, S. 61 f.). Die Behandlung sollte in einer ersten Phase über einen längeren Zeitraum im statio- närem Rahmen auf einer forensischen Massnahmestation in einer psychiatri- schen Klinik und danach ambulant von einer ärztlichen, spezifisch forensisch aus- gebildeten Fachperson durchgeführt werden (act. 14/20, S. 67). Zusammenfas- send wäre eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen. Eine ambulante Behandlung sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zielführend durchführbar (act. 14/20, S. 67). 3.3.3. Anlässlich der Gutachtenerstellung war der Beschuldigte mit der Durchfüh- rung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
- 66 - einverstanden (act. 14/2, S. 67). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Fe- bruar 2023 erklärte er sich hingegen nur mit der Durchführung der ambulanten Massnahme einverstanden, stationär wolle er klar nicht behandelt werden (Prot. S. 36). Gemäss Gutachter sei jedoch die empfohlene Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgs- versprechend durchführbar (act. 14/20, S. 67). 3.4. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne 3.4.1. Wenn die Notwendigkeit und Eignung der Anordnung einer stationären Massnahme bejaht wird, ist deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu über- prüfen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Auch eine geeignete und notwendige Massnahme kann sich als übermässig erweisen, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Ver- gleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. Ba- sel 2019, Art. 56 N 36 f.). Je einschneidender sich eine Massnahme für den Be- troffenen auswirkt, desto strengere Anforderungen werden an die Sozialgefähr- lichkeit gestellt (HEER, a.a.O., Art. 59 N 51). Zudem gilt, dass je mehr eine Frei- heitseinschränkung des Betroffenen das Mass einer schuldabhängigen Strafe be- züglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde lie- gen, um die Massnahme zu rechtfertigen (HEER, a.a.O., Art. 56 N 36). 3.4.2. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Si- cherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den in dieser Bestimmung auf- gezählten Fällen und nur auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK kann die Freiheitsentziehung einer Person gerecht- fertigt sein, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat zu hindern. Dieser Grund für die Freiheits- entziehung ist jedoch nicht an einer generalpräventiven Vorgehensweise orien- tiert, die sich gegen einen Einzelnen richtet, der aufgrund seines fortbestehenden Hangs zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet lediglich ein Mittel zur Ver- hütung einer konkreten und spezifischen Straftat (EGMR Urteil Haidn gegen
- 67 - Deutschland, Nr. 6587/04 vom 13. Januar 2011 § 76; EGMR Urteil Kadusic gegen Schweiz, Nr. 43977/13, vom 9. Januar 2018, § 41). 3.4.3. Wie vorstehend erwähnt, erscheint die Anordnung einer Massnahme be- reits aufgrund der Behandlungsbedürftigkeit, der schweren Erkrankung und der schlechten Legalprognose des Beschuldigten generell nicht als unverhältnismäs- sig. Sodann ist die Notwendigkeit der stationären Massnahme anhand der darge- legten Umstände vorliegend ausgewiesen und es ist insbesondere keine mildere Massnahme ersichtlich. Zudem besteht gemäss Gutachter eine Rückfallgefahr insbesondere im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, es ist aber aufgrund der festgestellten quantitativen Progredienz der gewalttätigen Handlungen des Be- schuldigten und der eingeschränkten affektiven Belastbarkeit infolge der paranoi- den Schizophrenie auch mit einem im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbe- völkerung erhöhten Risiko für allgemeine Gewaltdelikte zu rechnen. Somit besteht Anlass zur Annahme, dass die stationäre Massnahme notwendig ist, um den Be- schuldigten an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern. Weiter zeigte der Gutachter schlüssig auf, dass allein eine stationäre Massnahme für die Behand- lung des Beschuldigten in Frage käme. So sei aufgrund der Schwere der festge- stellten Störung, deren Zusammenhang mit den Anlassdelikten und des im ambu- lanten Rahmen nicht zu erzielenden Behandlungserfolgs einzig eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zweckmässig, um den vom Beschuldigten ausgehenden Risiken therapeutisch zu begegnen. 3.4.4. Zusammenfassend ist die stationäre Behandelbarkeit aufgrund der Gefähr- lichkeit des Beschuldigten stärker zu gewichten als der damit verbundene Eingriff in dessen Freiheitsrechte. Demnach ist für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuordnen. Ferner ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 14. Juli 2022 im vorzeitigen Massnahmevollzug in der psychiatrischen Klinik Münsterlingen befindet.
- 68 - VII. Vollzug Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe als auch für eine Mass- nahme gegeben, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer der stationär durchgeführten Massnahme stets aufzuschieben ist (Art. 57 StGB). Die vorliegende Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist folglich zugunsten des Vollzuges der Massnahme aufzuschieben. VIII. Landesverweisung
1. Katalogtat 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht bei Verurteilung eines Be- schuldigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit diesen zwingend für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen, sofern er eine Straftat aus dem Deliktskata- log der besagten Bestimmung begangen hat. Die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB fällt in den entsprechenden Deliktskatalog (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). 1.2. Der Beschuldigte, der nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt, wird unter anderem nach Art.129 StGB verurteilt. Folglich sind die Vor- aussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
2. Härtefallklausel 2.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfas- sungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen)
- 69 - Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen. Da die Lan- desverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwä- gung miteinzubeziehen (Urteil BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2). Zu beachten ist insbesondere das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zum geschützten Familienkreis gehört dabei in erster Li- nie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minder- jährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1). 2.2. Vorliegend ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte in M._____, Türkei, aufgewachsen ist und dort die obligatorische Schulzeit von fünf Jahren ab- solvierte. Anschliessend erlernte er den Beruf des Schuhmachers. Nach seiner Einreise 2002 in die Schweiz wegen Schwierigkeiten mit der türkischen Polizei im Rahmen des türkisch-kurdischen Konflikts kam er zuerst im Asylheim unter, wo er erstmals in Kontakt mit Cannabis und Heroin kam. Er übte anschliessend ver- schiedene Berufe hierzulande aus. So arbeitete er bei der J._____, bei der K._____ sowie an einem Kebab-Stand. Zuletzt war er bis 2009 oder 2010 (ge- mäss Gutachten bis 2013) als Bäcker bei der L._____ angestellt. Während seiner Arbeitstätigkeit nahmen parallel seine psychotischen Symptome zu, was zur Re- duktion seiner beruflichen Leistungsfähigkeit führte, bis er schliesslich nicht mehr arbeitsfähig war, was durch zahlreiche Zeugnisse bestätigt wurde. Nach seiner letzten Arbeitsstelle meldete sich der Beschuldigte wiederholt bei der IV an, doch wies diese seine Anmeldung trotz einer vom Arzt attestieren Arbeitsunfähigkeit immer wieder ab. Seither war der Beschuldigte nicht mehr erwerbstätig (act. 14/20, S. 46; Prot. S. 21 ff.). Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner zweiten Ehefrau, die ebenfalls türkischer Nationalität ist, in der Schweiz und hat zwei Kinder (zehn- und zwölfjährig), die hier zur Schule gehen, mit denen er spielt und zu denen er eine liebevolle Beziehung pflegt (Prot. S. 6 f. und S. 17). Der
- 70 - Grossteil seiner übrigen Familie lebt weiterhin in der Türkei. Seine Schwester lebe zwar in der Schweiz, doch habe er keinen Kontakt zu ihr (act. 14/20, S. 27). 2.3. Ein Landesverweis würde den Beschuldigten aufgrund seiner Ehe zur Ge- schädigten und seiner Beziehung zu den Kindern zweifelslos hart treffen. Obwohl sich die Geschädigte anfangs vom Beschuldigten trennen wollte, erklärte diese anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie sich wünsche, dass der Beschuldigte wieder nach Hause kommen könne und von zuhause aus seine Therapie weiter- führen dürfe. So sehe sie positive Veränderungen betreffend das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber wie auch gegenüber den Kindern (Prot. S. 7 f.). Auch der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er die Geschädigte weiterhin liebe und sich eine Zukunft mit ihr vorstellen könne (Prot. S. 23). Folglich pflegt der Beschuldigte eine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte familiäre Beziehung zu der Geschädigten wie auch zu seinen Kindern. Eine Auflösung dieser familiären Bindungen durch die Rückkehr in die Türkei würde für den Beschuldigten demzufolge zu einem persönlichen Härtefall führen. So war auch der Wunsch nach einer kinderreichen Familie der Schei- dungsgrund mit seiner ersten Ehefrau (act. 14/20, S. 28). Auch wäre es der Fami- lie und insbesondere den in der Schweiz aufgewachsenen Kindern angesichts ih- rer schweizerischen Integration und ihres Alters nicht zumutbar, in die Türkei mit- auszureisen. 2.4. Obwohl der Beschuldigte sich aufgrund seiner vom Gutachter diagnosti- zierten paranoiden Schizophrenie in absehbarer Zukunft nicht in den Schweizer Arbeitsmarkt reintegrieren können wird, ist dies nicht einer mangelhaften Motiva- tion zuzuschreiben, sondern seiner diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit. Es ist fraglich, ob er in der Türkei die- selbe medikamentöse bzw. therapeutische Hilfe erhalten würde wie in der Schweiz. Sollte der Beschuldigte in der Türkei nicht gleich medikamentös behan- delt werden können, würde dies wie auch ein allfälliger Unterbruch einer Behand- lung zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Gesundheit führen. Im Übrigen ist beim Beschuldigten eine tatsächliche, auf eigenem Leidensdruck beruhende Motivation zur psychiatrischen Behandlung und Rehabilitation und v.a. auch zur
- 71 - Selbstveränderung gegenwärtig erkennbar. Eine in der Schweiz durchgeführte Behandlung könnte folglich aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Beschul- digten zu einer Verbesserung seiner Gesundheit führen. 2.5. Es besteht somit ein ausreichendes Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es sind genügend Gründe gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ("Härtefall") vorhanden, die gegen eine Landesverweisung sprechen. Auf eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird somit verzichtet. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG sowie angesichts des Umfangs er- weist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Die weiteren Gebühren und Auslagen können unter anderem dem Kostenblatt entnommen werden (act. 22). 1.2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Darum sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten voll- umfänglich aufzuerlegen.
2. Amtliche Verteidigung 2.1. Von der Kostentragungspflicht auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen sowie ihrer Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StGB). 2.2. Die Kosten der amtlichen Vertretung betragen für das Vorverfahren Fr. 220.– pro Stunde (§ 16 Abs. 1 AnwGebV ZH i.V.m. § 3 AnwGebV ZH) und für
- 72 - den Strafprozess vor einem Bezirksgericht selbst zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ZH), wobei ein Zuschlag zuzusprechen ist, wenn die Hauptverhandlung länger als einen Tag dauert (§ 17 Abs. 2 lit. c An- wGebV). Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten beantragt ein Honorar von insgesamt Fr. 24'455.10 (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer und Aufwand für die Hauptverhandlung) für das Vorverfahren und den Strafprozess vor dem Bezirks- gericht (act. 36; act. 39). Dieses Honorar bzw. die diesem zugrunde liegenden ho- norarberechtigten Arbeitsstunden sind mit den beiden Honorarnoten ausgewiesen und nicht zu beanstanden. 2.3. Die Geschädigte wurde während des Vorverfahrens – bis zum Widerruf der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft aufgrund der Desinteresseerklärung – bis zum 14. September 2022 durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ vertreten (act. 16/3; act. 16/25; act. 16/28). Dieser wurde mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2022 bereits mit Fr. 8'151.15 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (act. 29). Da der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung vom 8. Februar 2023 angab, arbeitslos zu sein und von der Sozial- hilfe zu leben, sind die gesamten Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse zu übernehmen. X. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- 73 - der einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB so- wie der mehrfachen Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 395 Tage durch Haft / vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 200.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ange- ordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Behandlung aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem
14. Juli 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
6. Auf eine Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB verzichtet.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'200.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 17'580.45 Gutachten/Expertisen Fr. 8'151.15 Vertreterin Geschädigte (bereits ausbezahlt) Fr. 24'455.10 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- 74 -
9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Geschädigte (übergeben) die Beiständin N._____ das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft die Geschädigte und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 75 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 8. Februar 2023 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Peterhans MLaw N. von Sury