Sachverhalt
1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln ver- pflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt somit der Grundsatz der freien Beweiswür- digung, nach welchem es weder einen Numerus clausus der möglichen Beweis- mittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nach- vollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 133 I 33 E. 1.1; 115 IV 267 E. 1). 1.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren „Mosaik“, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, welches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
- 18 - 1.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Zwar weist ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22.04.2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 04.08.2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sach- verhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müs- sen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweis- würdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vorhande- nen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (TOPHINKE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTI- GER [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage Basel 2014, N 82 f. zu Art. 10). 1.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be-
- 19 - weislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff., N 350 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10.07.2013, Ziff. III. E. 3.2).
2. Sachverhaltserstellung Dossier 2 Anklagepunkt 1.3. 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1. Aufgrund des chronologischen Ablaufs der Geschehnisse in den Haupt- dossiers wird entgegen dem Aufbau in der Anklageschrift vor dem Dossier 1 der Sachverhalt des Dossiers 2 geprüft. Anschliessend folgt die Sachverhaltserstel- lung dem Aufbau der Anklageschrift. Die Sachverhaltserstellung beschränkt sich dabei im vorliegenden Verfahren in sämtlichen Dossiers auf jene Vorwürfe, wel- che den Beschuldigten betreffen. Anklagevorwürfe, welche sich an M._____ oder L._____ richten und für die rechtliche Würdigung der Taten des Beschuldigten nicht relevant sind, werden nicht behandelt, selbst wenn sie vom Beschuldigten explizit bestritten werden. 2.1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er sei zwi- schen dem 25. April 2016 und dem 27. April 2016 mit L._____ und M._____ über- eingekommen, †P._____ unter einem Vorwand an ihren Wohnort in U._____ zu locken, da er bei †P._____ Drogen oder Geld habe eintreiben wollen, welche die- ser nach der Ansicht des Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit im Drogen- handel unterschlagen habe. Sie hätten vereinbart, dass M._____ gegenüber †P._____ vortäusche, er würde dessen BMW zur Reparatur in eine Garage trans- portieren und †P._____ könne eine Hanf-Anlage abholen, da der Beschuldigte und L._____ nicht zu Hause seien. Dabei habe der Beschuldigte den Plan ge- fasst, †P._____ zu überwältigen, zu fesseln und gefangen zu halten, um ihn auf diese Weise dazu zu bringen, Auskunft über den Verbleib des Geldes oder der Drogen zu geben, sowie den BMW von †P._____ zu entwenden. M._____ habe †P._____ und dessen BMW sodann am 27. April 2016 abgeholt und nach U._____ gebracht, wo er vom Beschuldigten mit einer Waffe überwältigt und von M._____ gefesselt worden sei. Zwischenzeitlich habe der Beschuldigte mit
- 20 - L._____ die beiden Fahrzeuge "Ford Ranger" und "Subaru Legacy" im Dorfkern von U._____ parkiert, zu Hause die Lichter gelöscht und die Storen herunterge- lassen, um ihre Abwesenheit vorzutäuschen. Nach dem Eintreffen von M._____ und †P._____ am Wohnort des Beschuldigten in U._____ sei der Beschuldigte aus einem Hinterhalt hervorgetreten, habe mit der nicht geladenen Pistole in die Richtung von †P._____ und M._____ gezielt und letzterem Handschellen überge- ben, damit er †P._____ habe fesseln können. Anschliessend hätten der Beschul- digte und M._____ †P._____ in die Küche geführt, wo sie und L._____ †P._____ aufgefordert hätten, ihnen Auskunft zu geben, welcher Aufforderung †P._____ nicht nachgekommen sei. Der Beschuldigte habe später den Fahrzeugschlüssel des Mercedes, welchen er dem gefesselten †P._____ abgenommen habe, L._____ übergeben, worauf diese den Mercedes geholt habe. Der Beschuldigte habe den gefesselten †P._____ ins Kinderzimmer verbracht und ihn mit der Ka- mera des Babyphones überwacht. Später in der Nacht sei er mit dem gefesselten †P._____ auf die Toilette gegangen, wobei er L._____ angewiesen habe, dafür zu sorgen, dass †P._____ nicht fliehe, wozu er ihr eine Waffe gegeben habe. Der Beschuldigte und L._____ hätten †P._____ gefesselt über Nacht gefangen gehal- ten. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt habe der Beschuldigte †P._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, ihn am Morgen des 28. Aprils 2016 erstickt und die Leiche in einen Anhänger verbracht, während L._____ die Kinder bei ihrer Mutter abgeholt habe. Später habe der Beschuldigte auf seinem Grund- stück ein Loch ausgehoben, die Leiche von †P._____ grösstenteils entkleidet und gemeinsam mit L._____ zum Loch getragen und hineingeworfen. 2.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 30 ff.), L._____ (act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 304 ff.) und M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01-19; Prot. S. 180 ff.), die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Personen (act. D1/07/1-105), die polizeilichen Ermittlungen wie Fahndungen, Spurensicherungen etc. (Ordner 2 act. D1/01/41; act. D1/01/43; act. D1/01/49-52; Ordner 3 act. D1/01/68b Beilage 10; Ordner 31 act. D1/11/02/22), die Auswertung der Mobiltelefone der drei Be-
- 21 - schuldigten und †P._____ (Ordner 4 act. D1/01/69-74) sowie die IRM Gutachten (Ordner 33 act. D1/14/02/07). 2.3 Äusserer Anklagesachverhalt 2.3.1. Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme grösstenteils auf seine zuletzt eingereichte Stellungnahme (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27 ff.). Vor der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte erneut eine schriftliche Stellung- nahme ein (act. 160), welche sich inhaltlich jedoch nicht oder nur geringfügig von der anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 eingereichten Stellungnahme (Anhang 1 zu act. D1/06/18) unterscheidet, was auch der Be- schuldigte bestätigte (Prot. S. 31). Aus den Ausführungen in den schriftlichen Stellungnahmen sowie denjenigen an der Hauptverhandlung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte den äusseren Anklagesachverhalt grösstenteils anerkennt und dieser auch von der Verteidigung nicht in die Abrede gestellt wird (act. 184 S. 13). So anerkannte der Beschuldigte, er habe herausfinden wollen, wo die Drogen oder das Geld seien (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13; Ordner 19 act. D1/06/18 An- hang 1 S. 32; act. 160 S. 18; Prot. S. 36). Er habe den Plan gefasst, †P._____ in einen Hinterhalt zu locken und ihn festzuhalten, um Auskunft über das Geld oder die Ware zu erhalten (act. 160 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; Prot. S. 36). Deshalb habe er M._____ den Vorschlag für den Vorwand mit der Hanf-Anlage gemacht (Ordner 12 act. D1/02/17 S. 13 f.; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13, S. 15; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S.15; act. 160 S. 18, Prot. S. 32). Am 27. April 2016 habe er den Ford Ranger im Dorfkern von U._____ parkiert, die Lichter im Haus gelöscht und den Subaru hinter dem Schopf versteckt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 20; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; act. 160 S. 18; Prot. S. 43). Als M._____ und †P._____ auf den Hof gefahren seien, sei er aus dem Nichts aufgetaucht (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 19; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; act. 160 S. 20), wobei er eine Tierschreckschusspistole sowie die Waffe auf sich getragen habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28). Er habe M._____ ange- wiesen, †P._____ zu fesseln (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16). Später habe er den Schlüssel des Mercedes aus der Hosentasche oder vom Schlüsselbund von †P._____ genommen (Prot. S. 50)
- 22 - und L._____ die Anweisung gegeben, den Mercedes mit M._____ zu holen (Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31; act. 160 S. 33). Er habe den gefesselten †P._____ in der Nacht ins Kinderzimmer im oberen Stockwerk des Hauses ge- führt, auf eine Matratze liegen lassen und die Kamera des Babyphones installiert, um ihn beobachten zu können (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 27, S. 31; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.; Prot. S. 53). In der Nacht habe er den gefesselten †P._____ auf die Toilette geführt, L._____ hierzu die Tier- schreckschusspistole übergeben und †P._____ die Anwesenheit einer weiteren Person mitgeteilt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28; Anhang 1 zu act. D1/06/18; Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.; Prot. S. 54). Anschlies- send habe er †P._____ weiter gefangen gehalten (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 31; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.). Er habe †P._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 33; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 40; act. 160 S. 42; Prot. S. 55) und ihn getötet, in- dem er dem gefesselten †P._____ Mund und Nase mit Klebeband zugeklebt habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 34; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 41; act. 160 S. 42 ff.; Prot. S. 55). Daraufhin habe er die Leiche von †P._____ in den Fahrzeu- ganhänger gelegt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 35; Ordner 19 act. D1/06/18 An- hang 1 S. 41; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 41; act. 160 S. 45). Später habe er mit einem gemieteten Bagger auf dem Grundstück seines Wohnorts ein Loch ausgehoben, die Leiche von †P._____ teilweise entkleidet und ins Loch ge- worfen, worauf er dieses mit Erde zugeschüttet habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 35 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 14; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 43; act. 160 S. 47; Prot. S. 56 ff.). 2.3.2. Der Beschuldigte bestritt demgegenüber, dass
• es sich bei den Drogen um Marihuana gehandelt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26);
• er mit M._____ vereinbart habe, dass dieser †P._____ gegenüber vortäu- schen würde, dass er dessen BMW zur Reparatur in eine Garage transpor- tieren würde, und dass er den BMW und den Mercedes habe entwenden
- 23 - wollen (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; act. 160 S. 18; Prot. S. 32);
• er und L._____ den Subaru bei der Milchsammelstelle in U._____ parkiert hätten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27);
• er bei der Ankunft von M._____ und †P._____ mit der Pistole in ihre Rich- tung gezielt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26);
• er M._____ Handschellen übergeben habe, um †P._____ zu fesseln (Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; 22; Prot. S. 44 f.);
• †P._____ in die Küche geführt worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 23; act. 160 S. 25; Prot. S. 46). Zudem machte der Beschuldigte geltend, von Angehörigen der serbi- schen Mafia die Anweisung erhalten zu haben, †P._____ festzuhalten. Am Mor- gen des 28. Aprils 2016 habe er mit diesem um sein Leben kämpfen müssen und sei anschliessend von den Mitgliedern der serbischen Mafia unter vorgehaltener Waffe gezwungen worden, †P._____ zu töten. Die Schilderung des Tötungsvor- ganges sowie der Faustschläge in der Anklage seien aus dem Zusammenhang gerissen (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 40 ff.; act.160 S. 40 ff.; Prot. S. 55, S. 60 ff.). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der An- klage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der äussere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Ob es sich bei den Drogen um Marihuana handelte, ob auch der Subaru im Dorfkern parkiert und ob †P._____ nach seinem Eintreffen mit Handschellen oder Kabelbindern ge- fesselt wurde, ist für die rechtliche Würdigung irrelevant und wird deshalb nicht geprüft. 2.3.3. Zunächst ist die Darstellung des Beschuldigten, er sei von der serbischen Mafia zur Tötung von †P._____ gezwungen worden, auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Da die serbische Mafia ihn gemäss seinen Aussagen ferner gezwungen
- 24 - habe, †O._____ zu töten, fliessen auch die diesbezüglichen Angaben des Be- schuldigten zum zweiten Tötungsdelikt mit ein. 2.3.3.1.Weder M._____ noch L._____ bestätigen die Aussagen des Beschuldig- ten, obschon sie hiervon unter Umständen profitieren könnten. M._____ stellte sich zwar zunächst noch auf den Standpunkt, die Geschichte mit der Serbenmafia sei ihm „nicht ganz aufgegangen“, gleichzeitig habe er gedacht, sie könne durch- aus wahr sein (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 34). Er reagierte jedoch noch in dersel- ben Einvernahme bereits gereizt auf Fragen nach der serbischen Mafia und er- klärte: "Hören Sie doch auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in seinen eigenen Sack getan […] Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht" (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 45). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bezeichnete er die "Mafiageschichte" als weltfremd (Prot. S. 179). Der Beschuldigte habe ihn an- lässlich der Kollusion gebeten, seine Aussagen zu bestätigen, da es Auswirkun- gen auf sein Strafmass habe (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 29). Auch L._____ will nichts von einer Bedrohung oder Schulden bei Serben mitbekommen haben (Ord- ner 16 act. D1/05/14 S. 7; Ordner 17 act. D1/05/15 S. 14 ff.). Sie halte es nicht für möglich, dass die serbische Mafia den Beschuldigten an ihrem Wohnort zur Tö- tung von †P._____ gezwungen habe, da sie nicht lange fort gewesen sei und nie- manden gesehen habe, als sie zurückgekehrt sei. Der Beschuldigte habe nie von der serbischen Mafia gesprochen, nur von der Familie F._____G._____H._____P._____ als "grössere Familie mit einem Netzwerk" (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 15). Sie glaube die Serben- und Mafiatheorie nicht (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 24; Ordner 17 act. D1/05/20 S. 5; Prot. S. 385) und habe davon erstmals im schriftlichen Geständnis des Beschuldigten erfahren (Ordner 17 act. D1/05/20 S. 3; Ordner 18 act. D1/06/15 S. 32; Ordner 12 act. D1/02/06). 2.3.3.2.Beweise, welche eine Verbindung des Beschuldigten zu einer kriminellen Organisation belegen, konnten trotz intensivster Ermittlungen nicht gefunden wer- den. Keiner der zahlreichen einvernommenen Zeugen machte entsprechende Wahrnehmungen und weder die Auswertung sämtlicher Mobiltelefone noch die
- 25 - Überprüfung der angegebenen Kontaktperson, S._____, noch die Fahndung auf- grund der Beschreibung der Mafiamitglieder und ihrem Fahrzeug ergab auch nur den geringsten Hinweis (Ordner 2 act. D1/01/41; act. D1/01/43; act. D1/01/49-52). Ebenso wenig reichte der Beschuldigte die mehrfach von ihm angekündigten Be- weise ein, welche seine Version der Ereignisse belegen würden. Dies begründete er unter anderem damit, es sei nicht seine Aufgabe (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 10; Ordner 13 act. D1/02/28 S. 5 f., S. 31; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 32; Ord- ner 13 act. D1/02/25 S. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung wollte er hierzu keine Stellung nehmen (Prot. S. 71, S. 82). Da der Beschuldigte ein eminentes In- teresse daran haben sollte, seine Behauptungen zu belegen, dies aber nicht tut, muss daraus geschlossen werden, dass auch der Beschuldigte über keinerlei Be- weise verfügt. Die blosse Ankündigung von Beweisen ist jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu untermauern. 2.3.3.3.Die einzigen Verbindungen des Beschuldigten nach Serbien sind damit die serbische Staatsangehörigkeit seines Opfers †P._____ sowie die Fahrten des Beschuldigten nach Serbien wegen des Palettenhandels (Ordner 4 act. D1/01/71 Beilage 12; Ordner 4 act. D1/01/71 S. 20). Letzterer war in keiner Weise rentabel, da die Paletten nicht annähernd kostendeckend verkauft wurden (vgl. die Berech- nungen in Ordner 4 act. D1/01/71 S. 15). Der Palettenhandel habe gemäss dem Beschuldigten und L._____ nur als Deckmantel für illegale Geschäfte gedient (act. 160 S. 9; Prot. S. 300). L._____ äusserte jedoch auch, der Beschuldigte habe voller Überzeugung an den Palettenhandel geglaubt, aber einen groben Kal- kulationsfehler begangen und gemeint, er könne es mit der Menge kompensieren (Prot. S. 398). Ähnliches wurde auch vom Bruder des Beschuldigten bestätigt (Ordner 22 act. D1/07/81 S. 7). L._____ gab weiter zu Protokoll, es habe sich erst herausgestellt, dass es ein Verlustgeschäft sei, als man die ersten Zahlen ge- kannt habe. Vorher habe man die Einkaufskosten und den Verkaufserlös gekannt, nicht aber die Kosten des Transports etc. (Prot. S. 398). Diese Aussage fügt sich passend in das Gesamtbild ein, wonach der Beschuldigte ein schlechter Ge- schäftsführer war, was die Akten deutlich aufzeigen (so als Beispiel im Jahr 2013: Einkauf und Reparatur eines Fahrzeugs für Fr. 7'125.– und anschliessend Ver- kauf für Fr. 3'000.–, mithin ein Verlust von über Fr. 4'000.– [Ordner 4
- 26 - act. D1/01/72 Beilage Nr. 2]; zahlreiche Betreibungen bereits kurz nach Firmen- gründung im Jahr 2013 [Ordner 4 act. D1/01/72 Beilage Nr. 18] und ein Verlust von knapp Fr. 35'000.– bereits im Jahr 2014 [Ordner 4 act. D1/01/72 Beilage Nr. 9]; zahlreiche Anschaffungen trotz mangelnder finanzieller Mittel [Prot. S. 371] usw.). Dass der Beschuldigte schlicht die weiteren Kosten des Geschäfts nicht bedachte, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht. Es ist damit zwar grundsätzlich möglich, dass das defizitäre Palettengeschäft als Deckmantel für Drogentrans- porte diente, aber nach dem Gesagten nicht sehr wahrscheinlich, sondern viel- mehr durch den schlechten Geschäftssinn des Beschuldigten begründet. 2.3.3.4.Damit verbleiben als Beweis für die Behauptungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Serbenmafia seine Aussagen, die auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Vorab ist zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten fest- zuhalten, dass dieser nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse gehabt haben könnte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind vor diesem Hinter- grund sehr kritisch zu würdigen. Diese prozessuale Stellung alleine führt jedoch nicht zu einer Verminderung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Es ist viel- mehr der Gehalt der einzelnen Aussagen zu prüfen und zu würdigen. Wie nach- folgend aufgezeigt wird, finden sich unzählige Widersprüche und nachträgliche Anpassungen in den Aussagen des Beschuldigten, welche teils wesentliche Punkte, mithin das Kerngeschehen, und teils blosse Nebensächlichkeiten betref- fen. Insbesondere fällt jedoch auf, dass es der Darstellung des Beschuldigten in wesentlichen Masse an Plausibilität fehlt. So erhellt beispielsweise in keiner Weise, weshalb die serbische Mafia, welche gemäss dem Beschuldigten von ihm Schulden beglichen haben wollte, die Tötung von †O._____ fordern sollte. Dies hätte ihr keinen Vorteil gebracht, sondern barg vielmehr das Risiko, dass der Be- schuldigte zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt und als Geldquelle versiegen würde. Es handelt sich dabei offensichtlich um den nicht sehr gelungenen Ver- such, auch die Tötung von †O._____ in Verbindung mit der serbischen Mafia zu bringen. Ebenso realitätsfern ist die Vorstellung, dass die serbische Mafia dem Beschuldigten den Auftrag gegeben haben sollte, †P._____ festzuhalten, wo ihr
- 27 - dies – mit den Möglichkeiten einer kriminellen Organisation – doch erheblich leichter fiele. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die serbische Mafia †P._____ den Auftrag habe erteilen wollen, den Beschuldigten zu töten, wo doch †P._____ selbst Ware habe verschwinden lassen. Diese fehlende Logik lässt erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen. Es finden sich zudem unzählige Widersprüche in der Darstellung des Beschuldigten, wobei in der Folge die Wichtigsten aufgeführt werden. 2.3.3.5.Der Beschuldigte begründete die Aufforderung der serbischen Mafia zu den beiden Tötungen mit seinen Schulden bei dieser. Die diesbezüglichen Be- hauptungen des Beschuldigten überzeugen nicht, handelte er doch in keiner Weise dementsprechend. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschuldigte trotz seiner privaten und geschäftlichen Schulden von über Fr. 350'000.– (vgl. die Betreibungen bis 2016, Ordner 10 act. D1/01/162 S. 4 f., Beilage Nr. 2 und 4) so- wie den angeblichen Schulden bei der Mafia ohne Weiteres in der Lage, am
30. März 2016 den stattlichen Betrag von Fr. 20'000.– für die Gründung der Firma N._____ GmbH aufzubringen (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage 5 S. 10; Prot. S. 25; act. 219), am 4. Juni 2016 einen Anhänger für Fr. 2'500.– zu erwer- ben, welchen er für Fr. 6'000.– aufrüsten wollte (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 14; Prot. S. 62), M._____ Fr. 10'000.– für seine Mithilfe bei der Lastwagenentwen- dung von †O._____ zu bieten (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 10), bis April 2016 Lea- singraten von monatlich über Fr. 900.– für eines von drei unterhaltenen Fahrzeu- gen zu bezahlen (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage 12) und sogar Schulden beim Betreibungsamt zu tilgen. Letzteres tat er exakt an den Tagen der beiden Tö- tungsdelikte (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage Nr. 3 S. 2). Es ist unvorstellbar, dass der Beschuldigte der Begleichung der Billag-Gebühr und der Steuern Vor- rang einräumte, wenn er höchst dringende Schulden bei der serbischen Mafia ge- habt haben will. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, er habe selbst mit Kleinstbeträgen die Schulden zu begleichen versucht (Prot. S. 61; Ordner 11 act. D1/02/13 S. 8 f.). Selbst wenn L._____ die Rechnungen beim Betreibungsamt beglichen hätte, wie der Beschuldigte andeutete (Prot. S. 62), wäre dies mit dem Geld des Beschuldigten erfolgt, da L._____ kein Einkommen erzielte. Diese Prio- ritätensetzung bei der Schuldentilgung erstaunt vor dem vom Beschuldigten ge-
- 28 - schilderten Hintergrund doch sehr. Ebenso verwundert, dass er am 20. April 2016 auf den Erlös aus einem Lastwagenverkauf in Höhe von Fr. 13'000.– verzichtete, indem er den Käufer anwies, das Geld V._____ – einem befreundeten Notar, bei welchem er ein Darlehen aufgenommen hatte – und nicht ihm zu übergeben (Ord- ner 21 act. D1/07/62 S. 3 ff.; Ordner 21 act. D1/07/56 S. 3): Auch diesen Schul- den räumte er offensichtlich Vorrang gegenüber denjenigen bei der Mafia ein. Sämtliche aufgeführten Geldflüsse sind unvereinbar mit der Darstellung des Be- schuldigten und zeigen auf, dass er weder Schulden bei der serbischen Mafia hatte noch Rückzahlungsdruck verspürte. Damit ist ein wesentlicher Teil der Dar- stellung des Beschuldigten bereits klar widerlegt und der Grund, weshalb die ser- bische Mafia ihn zu zwei Tötungsdelikten gezwungen haben soll, ist offensichtlich vorgeschoben. Bereits dieser Widerspruch zeigt auf, dass es sich bei den Be- hauptungen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt. 2.3.3.6.Ferner ist der Beschuldigte nicht im Geringsten imstande, konstante Aus- sagen zum Tatzeitpunkt zu tätigen. So konnte er nicht annähernd gleichbleibend angeben, zu welcher Zeit die Mitglieder der serbischen Mafia angeblich in U._____ eintrafen, sondern richtete den Zeitpunkt nach der Abwesenheit von L._____. Zunächst trafen die Mafiamitglieder laut dem Beschuldigten nämlich um die Mittagszeit bzw. am frühen Nachmittag in U._____ ein (Ordner 11 act. D1/02/05 S. 7; Ordner 11 act. D1/02/08 S. 20). Nachdem man den Beschul- digten mit der am früheren Morgen im Migros erfassten Cumulus-Karte von L._____ und ihrer Aussage konfrontierte, sie sei nach dem Einkaufen direkt nach Hause gefahren (Ordner 18 act. D1/06/15 S. 27), passte er seine Aussagen ent- sprechend an. Er erklärte, es sei möglich, dass die Serben früher bei ihm einge- troffen seien (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 16), da sie vorher "grob" eine Zeit ver- einbart hätten, die er nicht mehr wisse, die wohl aber 09:30 Uhr gewesen sein müsse (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 14, S. 15, S.18). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, er sei sich sicher, dass L._____ tagsüber abwesend gewesen und erst gegen 18:00 Uhr zurückgekehrt sei (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 17), war L._____ an diesem Tag mehrheitlich zu Hause. Sie wies lediglich von 08:38 Uhr bis 09:23 Uhr auswärtige Antennenstandorte auf und hatte bereits um 09:23 Uhr wieder einen Standort zu Hause (Ordner 3 act. D1/05/55 S. 39-42). In der kurzen
- 29 - Zeitspanne von ungefähr einer Stunde soll der serbischen Mafia also das Kunst- stück gelungen sein, bei einem lediglich grob vereinbarten Zeitpunkt exakt wäh- rend der kurzen Abwesenheit von L._____ einzutreffen, rund 30 bis 40 Minuten in U._____ zu verweilen (vgl. act. 160 S. 40) und anschliessend unbemerkt zu ver- schwinden. Das zufällig perfekte Timing der serbischen Mafia versuchte der Be- schuldigte sodann damit zu begründen, dass L._____ durch Traktoren auf der Fahrbahn zu langsamem Fahren gezwungen worden sei, weshalb sie sicher län- ger abwesend gewesen sei (act. 160 S. 40). Diese Behauptung kann durch die Antennenstandorte widerlegt werden. Hätten sich tatsächlich zu irgendeinem Zeit- punkt Mafiamitglieder in U._____ aufgehalten, hätte dies L._____ wohl bemerkt und ausgesagt. Der Beschuldigte wäre bei wahrheitsgemässer Schilderung kaum gezwungen gewesen, das Eintreffen der Mafiamitglieder an der Abwesenheit von L._____ zu orientieren. Offensichtlich dienten diese durchschaubaren Erklärungs- versuche einzig dazu, die Tatsache, dass die in U._____ anwesende L._____ keine Mafiamitglieder sah (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 15), zu rechtfertigen. 2.3.3.7.Auch die einzelnen Typen der angeblichen Mafiamitglieder veränderten sich im Laufe des Verfahrens. So beschrieb der Beschuldigte die vier Mafiamit- glieder kurz nach Aufnahme der Ermittlungen detailliert (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 13 ff.; act. 160 S. 69 f.). Nachträglich wichen die Aussagen des Beschuldigten jedoch in wesentlichen Punkten voneinander ab. Beispielsweise änderte der Be- schuldigte seine Aussagen in Bezug auf die Sprache des serbischen Geschäfts- mannes: Dieser soll anfänglich in Hochdeutsch mit schweizer- bzw. berndeut- schen Ausdrücken gesprochen haben, ja, der Beschuldigte war sogar der Ansicht, der serbische Geschäftsmann sei in der Schweiz aufgewachsen (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 12). Später führte er aus, der serbische Geschäftsmann habe in gebrochenem Deutsch (Prot. S. 66) geredet. Die Sprache oder Sprechweise ist jedoch ein derart prägnantes Merkmal, dass die inkonstanten Angaben des Be- schuldigten nicht anders erklärbar sind, als dass es sich um erfundene Beschrei- bungen handelt und der Beschuldigte sich im Laufe des Verfahrens schlicht nicht mehr erinnern konnte, was er früher angegeben hatte. Auch die äusserst kli- scheehafte Beschreibung der Mafiamitglieder – der Geschäftsmann mit dem Sie- gelring und die Schlägertypen in den Muskel-Shirts und Trainerhosen – wandelte
- 30 - sich bzw. eine Person wurde ersetzt. So beschrieb der Beschuldigte die vier Mit- glieder, welche bei der Tötung von †P._____ anwesend gewesen seien, bis hin zu Frisur, Bart, Schmuck, Narben etc. (vgl. die Beschreibungen in Ordner 11 act. D1/02/08 S. 8 ff.). Später erwähnte er aber ein weiteres Mafiamitglied, den "Auftraggeber 2", welcher auch bei der Tötung von †P._____ zugegen gewesen sei. Er sei sich sicher (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 16 f.). Die Beschreibung des Auftraggebers 2 (vgl. Ordner 12 act. D1/02/21 S. 4) stimmt aber trotz angeblich si- cherem Wissen des Beschuldigten mit keiner der vier Genannten überein. Bei wahrheitsgemässen Schilderungen wäre zu erwarten, dass die Beschreibung der Personen, welche den Beschuldigten zu einer solch grausigen Tat gezwungen haben sollen, sich nicht in derart wesentlichen Punkten verändert, zumal er sich extrem gut an die Personen erinnern können will. So gab er sogar an, der serbi- sche Geschäftsmann habe zwei bis drei bräunliche Stellen auf den Zähnen (Ord- ner 11 act. D1/02/08 S. 8 f). 2.3.3.8.Zwischenzeitlich vermochte der Beschuldigte nicht einmal zu benennen, um welche Mafia es sich handelte und wechselte von der albanischen Mafia (vgl. die Nachricht an W._____ am 17. Mai 2016 "Alba Mafia" [Ordner 11 act. D1/02/13 Beilage 7]) zur serbischen Mafia. Der Beschuldigte verstehe nach eigenen Anga- ben Serbisch (Prot. S. 66), hätte also bereits deshalb auf die serbische Mafia schliessen und dies von Beginn an sowohl W._____ als auch den Untersuchungs- behörden angeben können. Der Beschuldigte entschloss sich jedoch zur Lüge, in- dem er auf Vorhalt der aufgeführten Nachricht angab, er habe bis zu diesem Zeit- punkt nicht gewusst, welcher Mafia diese Leute angehörten (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 17). Obschon es dem Beschuldigten nicht einmal einen Vorteil ver- schaffen oder ihn entlasteten würde, wenn er statt von der serbischen von der al- banischen Mafia bedroht worden wäre, entschied er sich dafür, Lügen zu erzäh- len. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Bezug auf die Mafia nicht zu- träglich. 2.3.3.9.Dass der Beschuldigte sich nicht entscheiden konnte, welche Mafia ihn denn nun zum Töten gezwungen haben soll, würde zumindest erklären, weshalb keine der angeblichen Kontaktpersonen auch nur den geringsten Bezug zu Ser-
- 31 - bien aufweist. So bezeichnete der Beschuldigte diverse Personen aus dem Um- feld von †P._____ als Angehörige der serbischen Mafia, unter anderem AA._____ (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 26), AB._____ (Ordner 12 act. D1/02/18 Anhang 1 S. 3) oder S._____ (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 23), welche spanischer, deut- scher respektive mazedonischer Staatsangehörigkeit sind. Von Mitgliedern der serbischen Mafia wäre zu erwarten, dass zumindest einige davon serbischer Her- kunft oder wenigstens des Serbischen mächtig sind. Im vorliegenden Fall be- zeichnete der Beschuldigte aber keinen einzigen Serben – mit Ausnahme von †P._____ – als Mitglied der serbischen Mafia. Der Beschuldigte scheute nicht da- vor zurück, Personen wider besseren Wissens als Mafiamitglieder zu bezichtigen, was sich insbesondere aus seinen Angaben zu S._____ ergibt. Nachdem keiner- lei Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit von S._____ zur serbischen Mafia gefun- den werden konnten, brachte der Beschuldigte ein weiteres Mafiamitglied namens "AC._____" vor und behauptete, er habe diesen nicht schon früher erwähnt, um zu vertuschen, was "sonst noch alles gewesen sei" (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 11). Er habe nicht gewollt, dass "das ganze Drum und Dran herauskomme" (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 11). Also muss der Beschuldigte, wenn er durch die Angabe von S._____ Dinge zu vertuschen suchte, diesen mit Absicht fälschlicher- weise bezichtigt haben. Andernfalls hätte eben die Gefahr bestanden, dass "das ganze Drum und Dran" herauskommt. Trotz dieses offensichtlichen Widerspruchs hält der Beschuldigte auch heute daran fest, S._____ sei eine Kontaktperson der serbischen Mafia (Prot. S. 67). Höchst unglaubhaft sind auch die Angaben des Beschuldigten zu "AC._____", welchen er ohne vorgängige Kontaktnahme bei einem Kreisel in AD._____ [Ortschaft] getroffen haben will, indem er dort gewartet habe, bis AC._____ aus einem Haus getreten sei (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 26; Ordner 12 act. D1/02/19 S. 9; Ordner 13 act. D1/02/25 S. 4). Dabei habe er nie länger als eine Viertelstunde warten müssen (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 6). Dies würde be- deuten, dass das serbische Mafiamitglied AC._____ ununterbrochen vor dem Fenster gesessen hätte für den Fall, dass der Beschuldigte irgendwann unange- meldet auftauchen würde. Dies ist lebensfremd und höchst unglaubhaft. Ferner soll die serbische Mafia auch einen erstaunlich grossen Aufwand betrieben ha-
- 32 - ben, um den Kontakt mit dem Beschuldigten herstellen zu können, indem sie ihm ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt und dieses wöchentlich ausgetauscht habe (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 15). Zu den Personen, welche das Mobiltelefon wö- chentlich ausgetauscht haben sollen, konnte der Beschuldigte keine konstanten Angaben machen, sondern er behauptete zunächst, nicht zu wissen, ob †P._____ dies getan habe (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 2), um plötzlich anzugeben, es sei unter anderem doch †P._____ gewesen, der die Mobiltelefone ausgetauscht habe (Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 8; act. 160 S. 8). Diese höchst abenteuerli- chen und inkonstanten Behauptungen, wie und über wen der Beschuldigte mit der serbischen Mafia in Kontakt gestanden haben will, erscheinen wenig glaubhaft. 2.3.3.10. Weitere Exponenten der serbischen Mafia oder Personen, die in deren Auftrag agieren, will der Beschuldigte während seiner Haftzeit getroffen haben. So sei er im Gefängnis von weiteren Insassen im Auftrag der serbischen Mafia be- droht worden, einerseits durch den schweizerisch-brasilianischen AE._____ (Ord- ner 11 act. D1/02/09 S. 2), und andererseits durch den ursprünglich mazedoni- schen AF._____. Dieser soll mit dem rumänischen AG._____ darüber gesprochen haben, sie würden den Beschuldigten zum Schweigen bringen (bspw. Ordner 20 act. D1/07/38 S. 4). Wiederum weist keiner der Beteiligten Verbindungen nach Serbien auf und insbesondere die Bedrohung durch AE._____ hätte aufgrund der von allen Beteiligten geschilderten räumlichen Nähe der anwesenden Personen von mindestens drei weiteren Insassen gehört werden müssen, was aber einstim- mig verneint wurde (Ordner 11 act. D1/02/09 S. 2; Ordner 20 act. D1/07/24-31; Ordner 20 act. D1/07/27 S. 2). Der Beschuldigte konnte keinen Grund anbringen, weshalb alle drei Insassen in Hörweite wahrheitswidrig aussagen sollten (Ordner 11 act. D1/02/09 S. 3 ff.). Dennoch hält er aber bis heute daran fest, er sei be- droht worden, und behauptet trotz gegenteiliger Aussagen der Beteiligten, diese hätten es gehört (Prot. S. 68). 2.3.3.11. Die einzigen vom Beschuldigten als Mafiamitglieder bezeichneten Per- sonen, die effektiv eine Verbindung zu Serbien aufweisen, sind †P._____ und dessen Familie. Aus dem ersten schriftlichen Geständnis des Beschuldigten ist denn auch ersichtlich, dass der Beschuldigte sich nicht vor der serbischen Mafia,
- 33 - sondern vielmehr vor der Familie seines Opfers fürchtete. Er schrieb, er befürchte ein Blutbad, wenn der Leichnam von †P._____ gefunden werde. Die Familie F._____G._____H._____P._____ sei eine "eigene Mafia" und werde den Tod rä- chen (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 10). Der Beschuldigte erwartete also in erster Linie nicht Repressalien seitens der serbischen Mafia, deren Mitglieder er zwecks Identifikation in diesem Geständnis detailreich beschrieb, sondern von der Familie seines Opfers. Dies gründete wohl darin, dass ihm der Bruder von †P._____ "Auge um Auge, Zahn um Zahn" und damit Vergeltung mit Gleichem angedroht hatte (Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage Nr. 10 S. 6). Diese Aussage zeigt erneut, wie rasch der Beschuldigte Personen – so den Bruder, die taubstummen Eltern von †P._____ und mutmasslich auch die übrige Familie von †P._____ – der Zu- gehörigkeit zur Mafia bezichtigt. In diesen Zusammenhang ist wohl auch die Be- hauptung des Beschuldigten zu setzen, die serbischen Mafiamitglieder würden sich mehrheitlich in AH._____ (zufälligerweise dem Heimatort der Familie F._____G._____H._____P._____ in Serbien) in einem Internet Café aufhalten (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 10). 2.3.3.12. Die Haltung des Beschuldigten gegenüber †P._____ und sein Nachtat- verhalten machen klar, dass es sich bei der Darstellung des Beschuldigten samt und sonders um frei erfundene Schutzbehauptungen handelt. Wäre der Beschul- digte gegen seinen Willen gezwungen gewesen, †P._____ zu töten, und wäre dieser somit ein Opfer der serbischen Mafia gewesen wäre, hätte er †P._____ kaum anschliessend verhöhnt, indem er ein lachendes Gesicht auf einen Stapel Klebebandrollen – identischer Art wie das Todeswerkzeug – malte und darüber lachte (Beilage 21 zu Ordner 11 act. D1/02/12). Er hätte auch nicht mit einer Chatbekanntschaft einen Monat nach der Tötung darüber gewitzelt, er werde ihre Leiche nicht im Ausland "verlochen", weil er dort ja keinen Bagger habe (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 25 f.), wobei er für das Ausheben des Grabes von †P._____ zu- vor einen Bagger verwendet hatte. Eine derartige Einstellung ist schwer zu verein- baren mit der Behauptung, er sei zur Tötung von †P._____ gezwungen worden. Auch nach der zweiten Tötung legte der Beschuldigte ein erstaunlich unbeküm- mertes Verhalten an den Tag für eine Person, welche gegen ihren Willen bereits zu zwei Tötungen gezwungen worden sein soll. So konnte er ohne Weiteres be-
- 34 - reits am 4. Juni 2016 um 04:27 Uhr morgens – wenige Stunden nach der zweiten Tötung – einer Chat-Bekanntschaft fröhlich "Häb e guetä start i tag *3 Kusssmi- leys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 5) wünschen, mit Internetbekannschaften flirten und von seinem neuen "Baby", dem neu gekauften Anhänger, schwärmen (Ord- ner 7 act. D1/01/127 S. 5 ff., S. 16) und Spassbilder mit M._____ austauschen (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 59; Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.14.). Solches Verhalten ist nicht im Geringsten vereinbar mit der Darstellung, dass er gegen sei- nen Willen bereits das zweite Mal zum Töten gezwungen worden sei. 2.3.3.13. Fest steht, dass das Palettengeschäft des Beschuldigten defizitär war. Weder dieses Geschäft noch sonst eine Tätigkeit oder Person im Umfeld des Be- schuldigten weisen aber einen Bezug zur einer kriminellen Organisation auf. Sämtliche Ausführungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der serbi- schen/albanischen Mafia sind als Schutzbehauptungen zu werten. Diese passte er dem Ermittlungsstand an, sobald entsprechende Beweise vorgelegt wurden oder er ein anderes Ziel verfolgte, z.B. die Belastung von M._____ als Rache für dessen Belastungen von L._____. Damit sind seine Aussagen weder im Kernge- schehen noch im Randbereich konstant, wie es bei einer auf der Wahrheit basie- renden Schilderung zu erwarten wäre. Im Besonderen sind zahlreiche Aussagen nicht schlüssig oder auch nur im Geringsten logisch, sondern vielmehr weltfremd, abstrus und konstruiert. Zwar erfolgten die Aussagen des Beschuldigten stets äusserst detailreich, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit von Aussagen spre- chen kann. Jedoch ist aus den Ermittlungen ersichtlich, dass der Beschuldigte auch unwahre Begebenheiten äusserst detailreich beschrieb. So schilderte er zum Beispiel in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme detailgetreu unter Wie- dergabe von †P._____s angeblicher Mimik und genauen Worten ("er wiederholte lächelnd »vertraue mir«"), wie dieser vorgeblich freiwillig nach U._____ kam und es wieder verliess, um am nächsten Tag mit den Mitgliedern der serbischen Mafia aufzutauchen (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 1-2). Dies traf aber erwiesenermassen nicht zu, wie der Beschuldigte anschliessend selbst zugestand (act. 160 S. 18 ff.). Die detailreichen Aussagen auch zu diesem unwahren Ereignis zeigen die blü- hende Fantasie des Beschuldigten, von welcher er Gebrauch macht, um zu ver- suchen, auch unzutreffende Aussagen zu untermauern. Abschliessend kann fest-
- 35 - gehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten, er sei von Exponenten der serbischen Mafia zur Tötung von †P._____ und †O._____ gezwungen wor- den, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, die dazu dienen sollten, die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten zu minimieren. 2.3.3.14. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten die Differenzen – ein nahelie- gendes Motiv – zwischen dem Beschuldigten und †P._____ ersichtlich sind, wel- che den Grund darstellten, weshalb der Beschuldigte †P._____ gefangen nahm. Dies war der Ausgangspunkt für die verhängnisvollen Ereignisse. So bestand ab einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Januar 2016 ein schwerwiegender Konflikt zwischen †P._____ und dem Beschuldigten, welcher zum vollständigen Kontaktabbruch durch †P._____ führte. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn noch verneinte, Differenzen mit †P._____ gehabt zu haben (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 6), erklärte er später, †P._____ habe nicht nur ihm, sondern auch ganz vielen anderen regelmässig finanziellen Schaden zugefügt (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 25). Sie hätten ziemliche Spannungen untereinander gehabt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13). Zu den ab 2016 nicht mehr vorhandenen telefo- nischen Kontakten zwischen †P._____ und dem Beschuldigten erklärte dieser, †P._____ habe ihn blockiert (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 26). Dies bestätigten auch L._____ (Ordner 16 act. D1/05/14 S. 19) und M._____ (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 27). Ferner verwiesen Dritte wie der Bruder des Beschuldigten (Ordner 22 act. D1/07/81 S. 6) und ein ehemaliger Mitarbeiter des Beschuldigten (Ordner 21 act. D1/07/60 S. 4 f., S. 19; Ordner 22 act. D1/07/65 S. 10 f.) auf die Differenzen zwischen †P._____ und dem Beschuldigten, wobei diese gemäss ih- ren Schilderungen von †P._____ zu verantworten gewesen seien. Demgegenüber erklärten ein Freund und der Bruder von †P._____, der Beschuldigte habe das Palettengeschäft hinter dem Rücken von †P._____ alleine durchführen wollen (Ordner 20 act. D1/07/34 S. 3 f.; Ordner 21 act. D1/07/45 S. 3; Ordner 22 act. D1/07/78 S. 5; Ordner 22 act. D1/07/64 S. 9, S. 13). †P._____ habe sich "ver- raten und verarscht" gefühlt und mit dem Beschuldigten keinen Kontakt mehr ge- wollt (Ordner 22 act. D1/07/64 S. 9). Dies untermalen auch die sichergestellten Nachrichten von †P._____ an seinen Cousin AI._____, dem er am 14. Januar
- 36 - 2016 mitteilte, "A'._____" und er würden nicht mehr miteinander reden, da er ihn habe "verarschen" wollen (Ordner 4 act. D1/01/70 S. 1). 2.3.3.15. Nachdem sich AI._____ am 21. Februar 2016 bei †P._____ erkundigte, ob "A._____" ihm etwas ausbezahlt habe, antwortete dieser mit "40'000" und dass er "10 für das Haus, 10 BMW, 20 Schulden" verwendet habe (Ordner 4 act. D1/01/70 S. 16). Den Geldfluss in Höhe von Fr. 40'000.– bestätigte auch AB._____, welcher jedoch von Diebstahl sprach (Ordner 47 act. D2/05/10 S. 4). Es ist damit erwiesen, dass zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem
21. Februar 2016 der Betrag von Fr. 40'000.– von A._____ zu †P._____ gelangte. Der Hintergrund, ob es eine Investition für ein Drogengeschäft, eine Entschädi- gung für die Arbeit von †P._____ im Palettengeschäft oder etwas Anderes war, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Jedoch kann aus dem Zeitpunkt des Geldflusses kurz vor dem Kontaktabbruch zwischen †P._____ und dem Beschul- digten, den Aussagen der drei Beschuldigten und der Personen aus dem Umfeld von †P._____ darauf geschlossen werden, dass dieses Geld die Ursache für den folgenschweren Streit zwischen †P._____ und dem Beschuldigten darstellte. Die Aussagen von A._____, er habe †P._____ wegen Mietschulden privat Geld aus- geliehen und es handle sich bei den Fr. 40'000.– um dieses Geld, sind äusserst unglaubhaft (Ordner 12 act. D1/02/18 Anhang 1 S. 6; Ordner 12 act. D1/02/22 S. 4). Woher der Beschuldigte über die von Fr. 30'000.– bis Fr. 70'000.– variieren- den Geldbeträge (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; Prot. S. 63) nebst seinen immensen Schulden verfügt haben will, kann er nicht plausibel erklären. So verwies er auf seine angebliche Beteiligung an den Hydroanlagen von †P._____ (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 21). Mit anderen Worten will der Beschuldigte das Geld, welches er †P._____ ausgeliehen hat, von diesem selbst erhalten haben, was wenig Sinn ergibt. Dass er nebst seinen beträchtlichen Schulden noch in der Lage gewesen sein will, derart hohe Geldbeträge auszulei- hen, rechtfertigte der Beschuldigte lapidar damit, er habe viele Schutzbehauptun- gen getätigt, wodurch natürlich grosse Verwirrung entstanden sei (Prot. S. 64). Auch will er für †P._____ Pakete mit Drogen für Fr. 1'500.– pro Paket ausgetra- gen haben. †P._____ habe dies trotz seiner Schulden nicht selbst erledigen wol- len, weil er hierfür zu ängstlich gewesen sei (Prot. S. 65). Wie sich diese Ängst-
- 37 - lichkeit mit der angeblichen Mitgliedschaft von †P._____ in zwei Mafias (der serbi- schen und seiner Familie) und dem angeblich in grossem Stil betriebenen Dro- gen- und Waffenschmuggel vereinbaren lässt, erklärt der Beschuldigte nicht. Zu- sammenfassend kann insbesondere aufgrund der Aussagen der drei Beschuldig- ten festgehalten werden, dass dieses (fehlende) Geld mit Sicherheit zum Ent- schluss des Beschuldigten führte, †P._____ zu sich zu locken und festzuhalten. Ob der Beschuldigte seinen Tatentschluss, †P._____ zu töten, letztendlich aus Rache, aus Bestrafung wegen des verlorenen Geldes oder aus Angst vor Vergel- tung fasste, kann mangels konkreter Aussagen oder eindeutiger Umstände je- doch nur gemutmasst werden. 2.3.3.16. Abschliessend kann bezüglich der Darstellung des Beschuldigten, er sei von der serbischen Mafia zur Tötung zweier Menschen gezwungen worden, festgehalten werden, dass diese höchst unglaubhaft ist und nicht darauf abgestellt werden kann. Aufgrund aller dargelegten Umstände sind diese Aussagen des Be- schuldigten zweifelsfrei als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 2.3.4. Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, der Tötungsvorgang und die Faustschläge seien aus dem Zusammenhang gerissen, ist festzuhalten, dass sein Geständnis in beiden Punkten unter Vorbehalt, nämlich der Geschichte mit der serbischen Mafia, erfolgte. Insofern ist der Sachverhalt auch hier zu erstellen. Das Geständnis des Beschuldigten, er habe †P._____ getötet, stimmt aber klar mit dem Untersuchungsergebnis überein. So erklärte L._____, der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, er habe †P._____ getötet. Beim Vergraben der Leiche auf ihrem Grundstück sei sie zugegen gewesen (Ordner 17 act. D1/05/24 S. 20 f.; Prot. S. 324 ff.). Die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und L._____ werden durch die Tatsache belegt, dass der Leichnam von †P._____ ex- akt an dem Ort gefunden wurde, welchen der Beschuldigte angab (vgl. Ordner 11 act. D1/02/07). Das IRM-Gutachten hielt fest, es sei keine eindeutige und morpho- logisch fassbare Todesursache gefunden worden, aber auch keine Anzeichen, welche gegen eine mechanische Atemwegsbehinderung (Ersticken) durch Verle- gen der Atemöffnungen sprechen würde, insbesondere da Erstickungszeichen durch die fortgeschrittenen Fäulnisprozesse maskiert werden könnten. Todesur-
- 38 - sächlich – nach Ausschluss von konkurrierenden, zum Tod führenden vorbeste- henden krankhaften Organveränderungen und in Anbetracht der Gesamtum- stände – müsse von Ersticken durch Verlegen der Atemwege ausgegangen wer- den. Ebenso konnten keine Befunde gefunden werden, welche gegen einen To- deszeitpunkt am 27./28. April 2016 sprechen würden (Ordner 33 act. D1/14/02/07 S. 4). Aufgrund des IRM Gutachtens, welches mit dem Geständnis des Beschul- digten und den Aussagen von L._____ übereinstimmt, ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte †P._____ erstickte. Weiter stellte das IRM-Gutachten Verletzungen infolge stumpfer Gewalt- einwirkung u.a. gegen den Kopf – einen frischen Bruch des Nasenbeins sowie des linken Stirnfortsatzes des Oberkiefers – fest, welche kurz (bis zu 20 Minuten) vor dem Tod von †P._____ entstanden seien. Eine Entstehung durch einen Faustkampf sei möglich (Ordner 33 act. D1/14/02/07 S. 4). Es liegen keine An- haltspunkte vor, dass †P._____ vor seinem Eintreffen in U._____ verletzt war: Weder lägen entsprechende Aussagen von Familienmitgliedern, Freunden und den drei Beschuldigten vor noch ergingen Anzeichen einer gebrochenen Nase oder anderer Verletzungen auf den Bildern der Überwachungskamera der Post- stelle, bei welcher †P._____ um ca. 23:40 Uhr am 27. April 2016 Geld abhob (Ordner 3 act. D1/01/68b Beilage 10). Da das Gutachten festhielt, die Verletzun- gen seien unmittelbar vor dem Tod von †P._____ entstanden, verbleibt als ein- zige Möglichkeit, dass ihm diese Verletzungen in U._____ zugefügt wurden. Da sich der Beschuldigte bis heute auf den Standpunkt stellt, L._____ sei bei der Tö- tung von †P._____ nicht anwesend gewesen, verbleibt als möglicher Täter bezüg- lich der Faustschläge einzig der Beschuldigte. Aus welchem Grund der Beschul- digte †P._____ die Faustschläge erteilte – um auf diese Weise an die gewünsch- ten Informationen zu gelangen, aus Wut oder Bestrafung oder als Vorbereitung der Tötung, damit †P._____ sich nicht wehren konnte – kann nicht abschliessend beurteilt werden. Unplausibel und lebensfremd ist jedoch, dass der Beschuldigte †P._____ zu irgendeinem Zeitpunkt die Fesseln gelöst haben soll und die Faust- schläge darauf durch den Beschuldigten an †P._____ in einem Kampf ausgeteilt worden sein sollen. Dass sich †P._____, welcher grösser als der Beschuldigte war und Kampfsport betrieb, zu keinem Zeitpunkt – nicht einmal, als der Beschul-
- 39 - digte ihm das Klebeband um Mund und Nase wickelte – wehrte, ist höchst un- wahrscheinlich, weshalb mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Beschul- digte ihm die Faustschläge erteilte, als †P._____ gefesselt und somit hilflos war. Der Sachverhalt bezüglich der Tötung und der Faustschläge ist daher im Sinne der Anklage erstellt. 2.3.5. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte beabsichtigte, den BMW und den Mercedes zu entwenden, und ob er zu diesem Zweck mit M._____ überein- kam, dass dieser gegenüber †P._____ vortäuschen würde, den BMW in eine Re- paraturwerkstatt zu transportieren. 2.3.5.1.Der Beschuldigte brachte diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens un- terschiedliche Versionen vor. Zunächst hätte er den BMW für †P._____ verkaufen sollen, damit dieser schnell zu Geld gelange (Ordner 11 act. D1/02/05 S. 5; Ord- ner 11 act. D1/02/08 S. 3). Danach behauptete er, der BMW sei an M._____ ver- kauft worden (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 1). Plötzlich brachte er vor, er habe mit †P._____ vereinbart, dieser überlasse ihm zur Tilgung seiner Schulden den BWM und den Mercedes (Ordner 12 act. D1/02/16 S. 7; Prot. S. 32). Entspräche diese letzte Behauptung der Wahrheit, so hätte der Beschuldigte kaum anderthalb Jahre mit der Preisgabe dieser Information zugewartet und zuvor mehrere unter- schiedliche Lügen erzählt. Auch nicht konstant angeben konnte der Beschuldigte, wann die angebliche Vereinbarung getroffen worden sein soll, sondern gab unter- schiedliche Zeitpunkte (mehr als einem Monat vorher [Ordner 12 act. D1/02/16 S. 12]; über eine Woche vorher [Ordner 12 act. D1/02/18 S. 26]; eine Woche bis 14 Tage vorher [Ordner 19 act. D1/06/17 S. 14]) an. Nicht erklärbar ist zudem, wie der Beschuldigte trotz erwiesenem Kontaktabbruch (vgl. Ziff. 2.3.3.15.) mit †P._____ eine Vereinbarung getroffen haben will. Diesbezüglich führte der Be- schuldigte aus, er habe mit †P._____ zwar keinen Kontakt per Mobiltelefon, aber noch persönlichen Kontakt gehabt. Er wisse indes nicht mehr, wann und wo diese Kontakte gewesen seien oder wie oft solche stattgefunden hätten (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 25 f.). †P._____ habe Kenntnis von seinem Aufenthaltsort ge- habt und bei der Mercedesgarage an der AJ._____-strasse in AD._____ auf ihn gewartet, wo sie die Vereinbarung getroffen hätten (Ordner 12 act. D1/02/16
- 40 - S. 13). Ähnlich wie AC._____ soll also auch †P._____ auf den Beschuldigten ge- wartet haben, falls dieser ohne Vorankündigung bei der Mercedesgarage auftau- chen sollte, was realitätsfern und unplausibel ist. Mangels Gelegenheit konnte der Beschuldigte mit †P._____ gar keine Vereinbarung treffen. Auch L._____ wusste nichts von einer solchen Vereinbarung, sondern gab an, der Beschuldigte habe ihr nachträglich mitgeteilt, der BMW und der Mercedes seien für die Schulden und bei †P._____ sei nicht mehr zu holen (Prot. S. 317). Mehrere Bekannte des Be- schuldigten gaben zudem an, er habe ihnen geschildert, wie er den BMW für Schulden mit einer Waffe eingetrieben bzw. entwendet habe (Ordner 16 act. D1/04/04 S. 8; Ordner 20 act. D1/07/06 S. 8; Ordner 20 act. D1/07/07 S. 6). Damit ist erstellt, dass es sich um eine weitere Schutzbehauptung des Beschul- digten handelte, dass es keine Vereinbarung zwischen ihm und †P._____ gab und dass er vielmehr in der Absicht handelte, sich den BMW und den Mercedes unrechtmässig anzueignen. 2.3.5.2.Ebendies bestätigte M._____, da der Beschuldigte "ja unbedingt das Auto von P._____" gewollt habe (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 1). Er habe dem Beschul- digten mitgeteilt, †P._____ habe sich wegen seines defekten Fahrzeugs bei ihm gemeldet (vgl. auch Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage 8 S. 10). Der Beschuldigte sei begeistert gewesen und habe ihn beauftragt, er solle das Auto mitbringen und "ir- gendwie fiktiv jemandem sagen, was es bei ihm zu reparieren gäbe" (Prot. S. 181; Ordner 15 act. D1/03/17 S. 21). Der Vorwand betreffend die Reparatur des BMW sei vom Beschuldigten gekommen (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 10). Der Beschul- digte bestritt zwar, mit M._____ vereinbart zu haben, dass dieser die BMW-Repa- ratur als Vorwand benutzen solle. Hiervon habe er erst in der Untersuchung erfah- ren (Prot. S. 32). Im Widerspruch hierzu konnte jedoch die Nachricht von M._____ an den Beschuldigten am 27. April 2016 um 21:10 Uhr mit dem Inhalt "Hallo R._____. Bringe dir den bmw heute Abend mit dem Kunden vorbei. Gruss" sicher- gestellt werden, worauf der Beschuldigte mit "guten abend ja passt warte auf euch" antwortete (Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage 8 S. 16). Somit war die Aus- sage des Beschuldigten, er habe vom Vorwand der Reparatur des BMW erst spä- ter erfahren, gelogen. Andernfalls hätte er wohl mit Unverständnis auf die Nach- richt von M._____ reagiert. Dass er dies nicht tat, belegt die vorgängige Abspra-
- 41 - che zwischen M._____ und dem Beschuldigten betreffend die angebliche Repara- tur des BMW. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 2.3.6. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte beim Eintreffen von †P._____ und M._____ mit der Pistole in ihre Richtung zielte. Der Beschuldigte erklärte hierzu bis zur Hauptverhandlung konstant, er habe die Pistole bei der Ankunft von †P._____ und M._____ vorne eingesteckt, aber nicht gezogen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28 f.; act. 160 S. 22), sondern erst danach in die Hand genom- men (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 29; act. 160 S. 22). Er habe die Waffe nicht auf †P._____ gerichtet (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 29; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 29). Bei der Ankunft habe er zu †P._____ gesagt, er solle die Hände in die Luft halten und in die Knie gehen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18). Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er plötzlich, die Waffe überhaupt gezogen zu haben (Prot. S. 45). M._____ erklärte übereinstimmend mit dem Beschuldigten, dieser habe †P._____ aufgefordert, die Hände in die Luft zu halten und in die Knie zu gehen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18). Abweichend gab er an, der Beschuldigte habe die Waffe auf sie beide gerichtet und in ihre Richtung gezielt (Ordner 15 act. D1/03/14 S. 16; Ordner 15 act. D1/03/17 S. 21; Ordner 18 act. D1/06/14 S. 19). Es ist diesbezüglich auf die Aussagen von M._____ abzustellen, da die Darstellung des Beschuldigten, er habe †P._____ ohne Vorhalt der Waffe aufge- fordert, die Hände hochzunehmen, lebensfremd ist. Der Sachverhalt kann diesbe- züglich im Sinne der Anklage erstellt werden. 2.3.7. Schlussendlich ist weiter zu prüfen, ob †P._____ nach seiner Ankunft in U._____ in die Küche geführt wurde. Sowohl L._____ als auch der Beschuldigte bestritten dies konstant (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 23; Prot. S. 43, S. 309, S. 329). Als einziges Beweismittel hierfür lie- gen die Aussagen von M._____ vor. Es wurden weder in der Küche noch auf dem Dachboden Spuren von †P._____ sichergestellt bzw. in der Küche fand keine Spurensicherung statt (Ordner 31 act. D1/11/02/22 S. 7 ff.). M._____ erklärte aber konstant, †P._____ sei in die Küche geführt worden und dieser sei nie im Estrich gewesen (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 10; Ordner 15 act. D1/03/14 S. 23; Ordner
- 42 - 15 act. D1/03/15 S. 7 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 10; Prot. S. 187 ff.). Dass †P._____ in die Küche und nicht auf den Dachboden gebracht wurde, ist wesent- lich plausibler. Auf dem Dachboden war es kalt, es gab kein Licht und die Küche war bereits deshalb wesentlich besser für ein Gespräch geeignet, zumal der Dachboden auch kein abgedichteter Raum war (vgl. Ordner 6 act. D1/01/86) und die Gefahr bestanden hätte, dass †P._____ um Hilfe ruft und die Nachbarn dies hören könnten. Letzteres bestätigte auch L._____ sinngemäss (Ordner 17 act. D1/05/20 S. 14). Dass der Beschuldigte dieses Risiko einging, ist unwahr- scheinlich. Ausserdem haben sowohl L._____ als auch der Beschuldigte ein Mo- tiv, um diesbezüglich falsche Aussagen zu tätigen. L._____ wollte sich nicht selbst belasten, was sie getan hätte, hätte sie zugegeben, dass sie wesentlich mehr von den Geschehnissen mitbekam als erst eingestanden. Der Beschuldigte versuchte stets, L._____ zu entlasten. Hätte das Gespräch nämlich in der Küche stattgefunden, so wäre dies in unmittelbarer Nähe zu L._____, welche sich im Wohnzimmer aufgehalten hatte, und somit mit Sicherheit in Hörweite gewesen, was das Wissen und die Beteiligung von L._____ in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, weshalb M._____ diesbezüglich nicht die Wahrheit hätte sagen sollen, da es ihn nicht entlastet, wenn er wahrheitswidrig aussagt, dass sie sich in der Küche aufhielten. Nach dem Gesagten ist in diesem Punkt auf die Aussagen von M._____ abzustellen und es kann als erstellt gelten, dass †P._____ nach der Ankunft in U._____ in die Küche geführt wurde. 2.3.8. Zusammenfassend ist der äussere Anklagesachverhalt im Sinne der vori- gen Ausführungen erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 2.4 Innerer Anklagesachverhalt 2.4.1. Der Beschuldigte bestritt, von Beginn an geplant zu haben, †P._____ im Anschluss an die Entwendung des BMW zu töten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26; Prot. S. 42 ff.). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.
- 43 - 2.4.2. Der Beschuldigte wies den Vorwurf, die Tötung †P._____s geplant zu ha- ben, konstant von sich (Prot. S. 34, S. 42 f.; Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26 f.). Auch L._____ (Ordner 17 act. D1/05/24 S. 20) und M._____ (Ordner 15 act. D1/03/17 S. 22) bestritten, hiermit gerechnet zu haben. Da der Beschuldigte †P._____ tötete, ist belegt, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt den Entschluss hierzu gefasst haben musste. Diese Tatsache gibt aber keinen Aufschluss über den genauen Zeitpunkt der Entschlussfassung. Somit sind weitere Umstände zu würdigen, welche Aufschluss über den Willen des Beschuldigten zulassen. So musste sich der Beschuldigte bereits bei Planung der Falle überlegen, wie er ver- hindern würde, dass sich †P._____ für die erlittene Behandlung rächt oder die Po- lizei verständigt, und wie er sicherstellen könnte, dass †P._____ die Übernahme des BMW durch den Beschuldigten nicht verhindert. Sollten die Behauptungen des Beschuldigten, wonach sie im Drogenhandel tätig gewesen seien, zutreffen, hätte †P._____ wohl nicht die Polizei verständigt. Dass †P._____ hingenommen hätte, mit einer Waffe bedroht und gefesselt während mehrerer Stunden gefangen gehalten sowie um seinen BMW erleichtert zu werden, ist aber höchst unwahr- scheinlich. Dies lässt die Behauptung des Beschuldigten, er habe gar nicht mit Rache gerechnet (Prot. S. 43), unglaubhaft erscheinen. Der ursprüngliche Zweck des Vorhabens des Beschuldigten mit †P._____ bestand in der Rücknahme des Geldes oder eventuell der Ware. Allenfalls wäre hierzu die Mitwirkung von †P._____ notwendig gewesen. Hätte †P._____ das Geld auf ein Bankkonto ein- bezahlt oder das Geld oder die Ware bei einer Drittperson hinterlegt, hätte er un- ter Umständen das Geld oder die Ware selbst abholen müssen, was durch seinen Tod verunmöglicht worden wäre. Dies spricht gegen eine anfängliche Absicht des Beschuldigten, †P._____ im Anschluss an die Entwendung des BMW zu töten. 2.4.3. Bei einer anfänglichen Tötungsabsicht wären zudem wohl auch entspre- chende Vorbereitungshandlungen getätigt worden. Den Bagger, mit welchem der Beschuldigte das Grab von †P._____ aushob, organisierte der Beschuldigte je- doch erst am nächsten Tag, was gegen einen von Beginn an durchdachten Plan und eher für eine im Laufe der Nacht getroffene Entscheidung spricht. Im vorlie- genden Fall traf der Beschuldigte auch Vorkehrungen, damit L._____ und die Kin- der abwesend waren. Dass L._____ schlussendlich doch anwesend war, war der
- 44 - Verspätung von M._____ mit †P._____ geschuldet, was zeigt, dass nicht alles nach Plan lief. Wenn der Beschuldigte L._____ bereits für die Gefangennahme von †P._____ ausser Haus hätte wissen wollen, hätte er wohl umso mehr für ihre Abwesenheit während der Tötung gesorgt und sichergestellt, dass sie ausrei- chend lange ausser Haus gewesen wäre. Diese Tatsachen lassen nicht zu un- terdrückende Zweifel entstehen an der These, der Beschuldigte habe bereits von Beginn an die Tötung von †P._____ geplant. Es ist deshalb zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er den Tötungsentschluss erst im Laufe der Gefangennahme fasste, als klar wurde, dass er das Geld oder die Ware nicht mehr zurückerhalten würde. Es kann somit nicht im Sinne der Anklage erstellt werden, dass der Beschuldigte von Beginn an beabsichtigte, †P._____ zu töten.
3. Sachverhaltserstellung Dossier 2 Anklagepunkt 1.4. 3.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 2. Mai 2016 einen Kaufvertrag für den BMW von †P._____ erstellt zu haben, wobei ihm M._____ im Rahmen eines WhatsApp-Chats die Angaben des Fahrzeugs be- kannt gegeben habe. Diese Angaben habe der Beschuldigte in den Kaufvertrag eingefügt und die Unterschrift von †P._____ imitiert. Den Vertrag habe er erstellt, damit M._____ diesen gegenüber H._____ habe vorweisen können, sodass die- ser ihnen den fehlenden Fahrzeugausweis des BMW aushändigen würde und sie den BMW weiterverkaufen könnten. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, durch das Vorweisen des gefälschten Kaufvertrages den fehlenden Fahrzeugaus- weis von H._____ erhältlich zu machen, ohne welchen der Weiterverkauf des BMW in der Schweiz nicht möglich gewesen wäre. Durch das Erschleichen des Fahrzeugausweises und den Weiterverkauf des BMW habe der Beschuldigte sich einen Vermögensvorteil zukommen lassen wollten, auf welchen er – wie er ge- wusst habe – keinen Anspruch gehabt habe, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass H._____ die Echtheit des Vertrages nicht ohne unzumutbaren Aufwand würde überprüfen können. 3.2 Beweislage
- 45 - Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 77 ff.), L._____ (act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 328 ff.), M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01-19; Prot. S. 212 ff.), H._____ (act. D1/07/64), den sichergestellten Kaufvertrag über den BMW (act. D1/01/155 Beilage 19), den Führerausweis von †P._____ (Ordner 10 act. D1/01/165 Beilage Nr. 44) sowie auf das Schriftgutachten (Ordner 31 act. D1/11/02/07). 3.3 Äusserer Anklagesachverhalt Der Beschuldigte sowie seine Verteidigung anerkennen den äusseren An- klagesachverhalt vollumfänglich (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 33; Prot. S. 77 ff.; act. 185 S. 3). Das Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein, womit der äussere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt und der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. 3.4 Innerer Anklagesachverhalt 3.4.1. Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme grösstenteils auf seine schriftlich eingereichte Stellungnahme (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 33). Aus den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme sowie denjenigen an der Hauptverhandlung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte den inneren Anklage- sachverhalt grösstenteils anerkennt und dieser auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 8; Prot. S. 79; act. 185 S. 3). Der Beschuldigte bestritt zwar, dass er sich durch den Verkauf einen Vermögensvor- teil habe zukommen lassen wollen, auf welchen er keinen Anspruch gehabt hätte (Prot. S. 79, S. 32). Wie erwogen (vgl. Ziff. 2.3.4.) gab es keine Vereinbarung über den BMW, sondern der Beschuldigte entwendete den BMW, weshalb der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich erstellt ist. Weiter konnte H._____ den Kaufvertrag ohne Rückfrage bei †P._____ nicht auf seine Echtheit überprüfen. Er durfte sich auf die Echtheit der Fahrzeugangaben und der Unterschrift von †P._____ verlassen, die der echten Unterschrift auf dessen Führerausweis ähn- lichsah (Ordner 10 act. D1/01/165 Beilage Nr. 44). Diese Umstände gehören zur allgemeinen Lebenserfahrung und waren auch dem Beschuldigten bewusst. Ob
- 46 - der Weiterverkauf des BMW ohne den Fahrzeugausweis möglich gewesen wäre, ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung irrelevant, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage er- stellt werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu le- gen.
4. Sachverhaltserstellung Dossier 1 Anklagepunkt 1.1. 4.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Ende Mai/Anfangs Juni 2016 den Entschluss ge- fasst zu haben, mit †O._____, welcher im Internet einen Lastwagen zum Verkauf ausgeschrieben habe, in Kontakt zu treten und einen Termin für eine Probefahrt zu vereinbaren. Dabei habe er den Entschluss gefasst, †O._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfähig zu machen, in einem Anhänger zu fesseln und an seinen Wohnort zu transportieren, zum Un- terschreiben eines Kaufvertrages zu zwingen und zu töten. Der Beschuldigte sei mit L._____ und M._____ übereingekommen, dass sie sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von †O._____ unter Einsatz einer Schusswaffe durch den Beschuldigten sowie dem Entwenden des Lastwagens beteiligen würden. Der Beschuldigte habe M._____ hierfür ein Entgelt in Höhe von Fr. 10'000.– verspro- chen. Am 2. Juni 2016 habe der Beschuldigte sich mit †O._____ getroffen und vorgegeben, sich für den Kauf des Lastwagens zu interessieren, und mit diesem vereinbart, ihn telefonisch wegen der Probefahrt zu kontaktieren. Er habe †O._____ sodann am 3. Juni 2016 angerufen und mit ihm die Probefahrt verein- bart. Die drei Beschuldigten hätten sich am Nachmittag des 3. Juni 2016 in AL._____ [Ortschaft] getroffen, worauf sich der Beschuldigte und M._____ zur Einstellhalle von †O._____ begeben hätten und von wo aus M._____ mit †O._____ im Lastwagen auf Probefahrt gegangen sei. Der Beschuldigte und L._____ seien dem Lastwagen mit ihren beiden Fahrzeugen gefolgt. Nach der Überwältigung von †O._____ durch den Beschuldigten und M._____ in AM._____ [Ortschaft] seien die drei Beschuldigten weitergefahren und hätten sich beim Rastplatz AN._____ getroffen, von wo aus sie ihre Fahrt fortgesetzt und sich auf
- 47 - einem Parkplatz in AO._____ [Ortschaft] erneut getroffen hätten. Der Beschul- digte habe dort L._____ das Mobiltelefon von †O._____ mit dem Auftrag überge- ben, dieses bei der Einstellhalle in AL._____ zu deponieren, und habe mit ihr auch sein Mobiltelefon ausgetauscht, sodass sie bei allfälligen polizeilichen Er- mittlungen hätten angeben können, der Beschuldigte sei mit †O._____ nach AL._____ zurückgefahren. L._____ sei mit dem Mobiltelefon von †O._____ nach AL._____ gefahren und habe dieses nach telefonischer Rücksprache mit M._____ in einem Feld deponiert. Zwischenzeitlich seien M._____ und der Be- schuldigte mit †O._____ Richtung AP._____ [Ortschaft] gefahren, wo sie ihn auf einem Kiesplatz in den mitgeführten Anhänger umgeladen hätten. Anschliessend hätten sie den Lastwagen nach AR._____ [Ortschaft] gelenkt, dort abgestellt und seien zu einer Tankstelle in AS._____ [Ortschaft] gefahren, wo sie sich mit L._____ getroffen hätten. Von AS._____ sei der Beschuldigte mit †O._____ im Anhänger nach U._____ gefahren, wo er ihn angewiesen habe, einen Kaufvertrag für den Lastwagen zu unterzeichnen, und ihn anschliessend erstickt habe. Zu ei- nem früheren, nicht bekannten Zeitpunkt habe der Beschuldigte dem lebenden †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt. Der Beschuldigte habe an- schliessend die Leiche von †O._____ in den Subaru verschoben und sei damit losgefahren, um sie in einem Waldstück in der Nähe AT._____/AU._____ [Re- gion] zu deponieren. 4.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 85 ff.), L._____ (act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 342 ff.), M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01-19; Prot. S. 242 ff.), der Zeugen (act. D1/07/1-105), auf die sichergestellten Kassiber (act. D1/01/88- 104), auf den Kaufvertrag über den Lastwagen (act. D1/01/145 Beilage 46 und
47) und die Auswertung der Mobiltelefone, insbesondere auf den Nachrichtenver- kehr der Beschuldigten miteinander und mit Dritten (Ordner 7 act. D1/01/111- 132).
- 48 - 4.3 Äusserer Anklagesachverhalt 4.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Anklagesachverhalt grössten- teils (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9 ff.; act. 160 S. 51 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 47 ff.; Prot. S. 85 ff.; act. 184 S. 29 ff.). Er bestritt aber, dass
• er mit L._____ und M._____ übereingekommen sei, dass sie sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von †O._____ unter Einsatz ei- ner Schusswaffe durch den Beschuldigten sowie dem Entwenden des Lastwagens beteiligen würden (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9; Prot. S. 88 ff);
• er M._____ ein Entgelt in Höhe von Fr. 10'000.– für seine Beteiligung ver- sprochen habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9 f.; Prot. S. 96);
• er bei der Überwältigung mit der Pistole auf die Bauchregion von †O._____ gezielt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 19; Prot. S. 109);
• er †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 11; Prot. S. 124 ff.). Zudem stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Tötung von †O._____ ebenfalls auf Geheiss der serbischen Mafia begangen zu haben (Ord- ner 11 act. D1/02/02 S. 2 f.; Ordner 11 act. D1/02/06 S. 5; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 43; act. 160 S. 51; Prot. S. 86, S. 89). Diesbezüglich wurde in Ziff. 2.3.3. ff. abschliessend erwogen, dass nicht auf die Darstellung des Beschuldigten abgestellt werden kann und dass erstellt ist, dass er nicht von der serbischen Mafia zur Tötung von †O._____ gezwungen wurde. Die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten weicht jedoch im Übrigen in mehreren entschei- denden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der übrige äussere Anklagesachverhalt rechtsge- nügend erstellen lässt. 4.3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit L._____ und M._____ übereinkam, dass sie sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von
- 49 - †O._____ unter Einsatz einer Schusswaffe durch den Beschuldigten sowie dem Entwenden des Lastwagens beteiligen würden. Der Beschuldigte behauptete kon- stant, L._____ habe keine Kenntnis von der geplanten Überwältigung, Fesselung und Entführung von †O._____ unter Einsatz einer Schusswaffe gehabt (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 3; Ordner 11 act. D1/02/12 S. 7; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 33; act. 160 S. 54). Sie sei aber über die geplante Entwendung des Lastwa- gens im Bilde gewesen (act. 160 S. 54; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 38). Entspre- chendes gab auch L._____ an (Ordner 17 act. D1/05/15 S. 1; Ordner 17 act. D1/05/24 S. 9; Prot. S. 340, S. 345, S. 349 S. 367). In Bezug auf M._____ än- derte der Beschuldigte sein Aussageverhalten, als M._____ L._____ zu belasten begann. Zu Beginn verneinte der Beschuldigte nämlich entsprechendes Wissen von M._____ (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 3, S. 9; Ordner 11 act. D1/02/12 S. 7; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 9), um anschliessend zu behaupten, M._____ habe gewusst, dass †O._____ sterben werde (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 28; Ordner 12 act. D1/02/16 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 33 f.; angedeutet in act. 160 S. 53). Diese Aussage widerrief er in der Schlusseinvernahme und "bestätigte ganz klar nicht", dass L._____ und M._____ mit der Tötung von †O._____ ge- rechnet hätten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung entlastete (Prot. S. 88) und belastete (Prot. S. 109) er M._____ wechselweise. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann, soweit sie M._____ bzw. dessen Wissen betreffen, mangels Konstanz und wegen des deutlichen Motivs für Falschaussa- gen nicht abgestellt werden. Da auch M._____ bestritt, mit mehr als einer (gewalt- losen) Entwendung des Lastwagens gerechnet zu haben (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 2 ff.; Ordner 15 act. D1/03/16 S. 16; Prot. S. 345 ff.), ist mangels anderweitiger ausreichender Beweise lediglich die Übereinkunft erstellt, wonach sie gemeinsam einen Lastwagen entwenden wollten. Im Übrigen kann der Ankla- gesachverhalt nicht im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.3.3. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte M._____ ein Entgelt in Höhe von Fr. 10'000.– für seine Beteiligung bei der Entwendung des Lastwagens versprach. Dies ist durch die Kommunikation zwischen ihnen am 3. Juni 2016 zweifelsfrei be- legt. So schrieb der Beschuldigte M._____ um 07:33 Uhr die Nachricht "Chasch 10 ni verdiene", worauf M._____ sogleich mit "Ja. Vo wenn bis wenn?" antwor-
- 50 - tete. Daraufhin folgte eine Unterhaltung, welche klarerweise †O._____ betraf, da der Beschuldigte diesen um 10:15 Uhr anrief, mit ihm etwa sechs Minuten telefo- nierte und nach Beendigung des Telefonats unverzüglich M._____ mit "Klappet" informierte, ihm Fotografien des Inserats von †O._____ sandte und einen Min- destverkaufspreis vorgab (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 9 ff.). Auch M._____ bestä- tigte, die Fr. 10'000.– hätten seine Hilfe bei der Entwendung des Lastwagens von †O._____ abgegolten (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 2; Prot. S. 249). Der Beschul- digte vermochte auch nicht plausibel zu erklären, wofür er M._____ sonst hätte den Betrag von Fr. 10'000.– angeboten haben sollen. Zunächst wollte sich der Beschuldigte gar nicht erinnern können, was er mit der Nachricht "chasch 10 ni verdiene" an M._____ gemeint habe (Ordner 11 act. D1/02/12 S. 9). Hernach be- hauptete er, es habe einen Zusammenhang mit einer anderen Straftat und er wolle M._____ nicht belasten (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 28). Dies ist höchst un- glaubhaft, unterstellte er M._____ doch in derselben Einvernahme, mit dem Tod von †O._____ gerechnet zu haben und belastete ihn damit massiv (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 28). In Bezug auf die anlässlich der Hauptverhandlung vorge- brachte Erklärung, es habe sich um ein Investment für Drogen- und Waffenge- schäfte gehandelt (Prot. S. 96), kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.3.3. ff. ver- wiesen und festgehalten werden, dass keinerlei Zweifel bestehen, dass die Fr. 10'000.– Entgelt für die Mithilfe von M._____ bei der Lastwagenentwendung von †O._____ darstellten. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.3.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei der Überwältigung mit der Pistole auf die Bauchregion von †O._____ zielte. Dies anerkannte der Beschul- digte zunächst. Er habe die Waffe in der rechten Hand auf Brusthöhe gehalten und gegen †O._____ gerichtet. Von der Höhe her müsste diese etwa auf Bauch- höhe gezielt haben (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 10). Erst später brachte er vor, er habe neben †O._____ bzw. zwischen ihn und M._____ gezielt (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 10; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 33; Prot. S. 109), da sich die Pis- tole ansonsten ja direkt auf dem Oberkörper von †O._____ befunden hätte (Prot. S. 109). Diese Erklärung überzeugt nicht, hängt dies doch nicht davon ab, wohin der Beschuldigte zielte, sondern ob er den Arm ausstreckte. Es ist auf die
- 51 - erste Zugabe des Beschuldigten abzustellen, zumal die Vorstellung lebensfremd ist, dass der Beschuldigte †O._____ mit einer Waffe bedrohen will, hierzu aber neben ihn zielen würde. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage erstellt wer- den. 4.3.5. Schlussendlich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilte und ob er ihm so das Nasenbein brach und Quetschungen und Schwellungen im Gesicht zufügte. 4.3.5.1.Dies wurde vom Beschuldigten konstant in Abrede gestellt (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 4; Ordner 12 act. D1/02/15 S. 13; Ordner 11 act. D1/02/02 S. 20, S. 27; Prot. S. 124 ff.). Auch M._____ will keine Kenntnis von Verletzungen von †O._____ gehabt haben (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 45; Prot. S. 296). Der Be- schuldigte äusserte einmal, er habe †O._____ in den Anhänger geladen und mit einem Spannset fixiert. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht verletzt gewesen (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 4). Ob sich "noch nicht" auf Schläge oder auf den Tod von †O._____ bezog, ergab sich aber nicht aus der Einvernahme, weshalb der Sachverhalt nicht alleine gestützt darauf erstellt werden kann. 4.3.5.2.Das IRM-Gutachten stellte bei der Leiche von †O._____ mehrere Verlet- zungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung fest, darunter einen frischen Bruch des Nasenbeins sowie Quetschungen und Schwellungen im Gesicht (Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 3). Mit Sicherheit blutete †O._____ bereits vor dem Sturz den Abhang hinunter, da auf der Strasse sowie an den Handschuhen und Schuhen des Beschuldigten Blutspuren sichergestellt werden konnten. Die Blutspuren auf den Handschuhen befanden sich teilweise im Bereich der Knöchel (Ordner 30 D1/11/01/56 S. 6, S. 8; Ordner 30 D1/11/01/59, S. 2 der Fotos). Dies deutet auf erfolgte Faustschläge hin, zumal ein Teil der Verletzungen erwiesenermassen vor dem Tod von †O._____ entstanden waren (Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 3; Ord- ner 33 act. D1/14/01/13 S. 6). Die Gutachten konnten jedoch keine verbindliche Annahme treffen, ob die Verletzungen durch Schläge oder durch den Sturz der Leiche den Abhang hinunter entstanden seien (vgl. Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 5). Beides sei gleichermassen möglich und könne aus rechtsmedizinischer Sicht nicht unterschieden werden (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 2; Ordner 33
- 52 - act. D1/14/01/16 S. 2). Es konnten keine Angaben dazu gemacht werden, ob die Entstehung durch Faustschläge oder durch den Sturz wahrscheinlicher sei (Ord- ner 33 act. D1/14/01/16 S. 3). Die Hauteinblutung am Scheitel rechts sei Folge stumpfer Gewalteinwirkung, welche geformte Anteile mit eckig-kantigem Aspekt aufweise. Hier könnte ein Anschlagen an einer Schraubenmutter oder auch ein Schlag mit einem Steckschlüssel (oder einem ähnlich konfigurierten Gegenstand) zur geformten Hauteinblutung geführt haben (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 3). Es sei möglich, dass ein Teil der Verletzungen während eines Versuchs, sich aus der Fesselung mit Spanngurten zu befreien, entstanden seien. Die Wundmorpho- logie lasse eine Differenzierung jedoch nicht zu (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 4). Auch Ort und Lage der Blutspuren würden keine konkreten Hinweise auf ein Trak- tieren mit Faustschlägen eines blutenden Opfers geben. Ob eine nicht blutende Person mittels Faustschlägen hätte traktiert worden sein können, könne aufgrund des Spurenbildes nicht abschliessend beurteilt werden (Ordner 30 D1/11/01/5 S. 4). 4.3.5.3.Damit ist zwar erwiesen, dass †O._____ vor seinem Tod verletzt war und blutete. Nicht nachgewiesen werden kann aber, welche Verletzungen – insbeson- dere der Bruch des Nasenbeins – vor dem Tod entstanden sind. Dass †O._____ blutete, will der Beschuldigte nicht bemerkt haben. Es sei relativ dunkel gewesen (Ordner 11 act. D1/02/01 S. 19; Ordner 12 act. D1/02/15 S. 13; Prot. S. 125). Dies ist wenig glaubhaft, liess der Beschuldigte †O._____ doch den Kaufvertrag unter- zeichnen. Da sich die Unterschrift an der richtigen Stelle befand (Ordner 9 act. D1/01/145 Beilage 48), also †O._____ entweder etwas sehen oder der Be- schuldigte †O._____ zeigen konnte, wo er unterzeichnen musste, wäre es hell ge- nug gewesen, um Blutspuren im Gesicht von †O._____ wahrnehmen zu können. Auch verschloss der Beschuldigte anschliessend die Nase von †O._____ mit Kle- beband und muss hierzu zumindest ansatzweise hingeschaut haben. Jedoch kann auch aus allfälligem Blut im Gesicht nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte †O._____ mit der Faust ins Gesicht schlug, da †O._____ sich auch bei einem Befreiungsversuch im Anhänger hätte verletzt ha- ben können. Auch befanden sich die Blutspuren auf den Handschuhen nicht bloss im Bereich der Knöchel, sondern grösstenteils auf dem Daumen und dem Hand-
- 53 - rücken der linken Hand (Ordner 30 D1/11/01/59, S. 2 der Fotos). Dies lässt nicht zwingend auf einen Faustschlag schliessen lässt, welcher bei einem Rechtshän- der wie dem Beschuldigten (Prot. S. 125) ohnehin mit der rechten Hand zu erwar- ten wäre. Es erscheint nicht unplausibel, dass sich †O._____ die Verletzungen im Anhänger zuzog, so dass zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten ist, dass ihm die Faustschläge nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden kön- nen. 4.3.6. Zusammenfassend ist nicht rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschul- digte mit L._____ und M._____ die Übereinkunft traf, dass diese sich an der Über- wältigung, Entführung und Tötung von †O._____ beteiligen würden, sowie dass er †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilte. Erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte M._____ für seine Mithilfe Fr. 10'000.– versprach und dass er bei der Überwältigung die Pistole auf †O._____ richtete. Im Übrigen war der Beschuldigte in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt geständig und sein Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein. Der Sachverhalt ist in diesen Punkten rechtsgenügend erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 4.4 Innerer Anklagesachverhalt 4.4.1. Der Beschuldigte bestreitet den inneren Anklagesachverhalt vollumfäng- lich. So bestritt er, dass
• er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Ende Mai/Anfang Juni 2016 den Entschluss gefasst habe, †O._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfähig zu machen, in einem Anhänger zu fesseln und an seinen Wohnort zu transportieren, zum Unter- schreiben eines Kaufvertrages zu zwingen und dann zu töten (Prot. S. 86, S. 103);
• er den Lastwagen für seine eigenen Zwecke verwenden und sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen lassen wollte, auf welchen er keinen Anspruch gehabt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9; Prot. S. 98);
- 54 -
• er gewusst habe, dass die notwendige Haftpflichtversicherung nicht vorhan- den war (Prot. S. 106);
• er gewusst und gewollt habe, dass †O._____ stirbt (Prot. S. 97 sinnge- mäss). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 4.4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zu einem nicht genau be- kannten Zeitpunkt Ende Mai/Anfang Juni 2016 den Entschluss fasste, †O._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfä- hig zu machen, ihn in einem Anhänger zu fesseln und an seinen Wohnort denjeni- gen des Beschuldigten zu transportieren und ihn zum Unterschreiben eines Kauf- vertrages zu zwingen und zu töten. 4.4.2.1.Der Beschuldigte gestand bis zur Hauptverhandlung konstant ein, er habe †O._____ den Lastwagen entwenden und ihn töten wollen (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 2 f.; Ordner 11 act. D1/02/06 S. 5; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 43; act. 160 S. 51). Erst an der Hauptverhandlung verneinte er dies – trotz Festhalten an der Darstellung bezüglich der serbischen Mafia – erstmals (Prot. S. 86, S. 103). Die früheren Geständnisse erfolgten jedoch stets im Zusam- menhang mit den Schilderungen der serbischen Mafia. Wie erwogen kann nicht auf diese Darstellung des Beschuldigten abgestellt werden (Ziff. 2.3.3. ff.). Der Anklagesachverhalt ist deshalb zu erstellen. Dabei können die Aussagen des Be- schuldigten nur in beschränktem Umfang zur Prüfung herangezogen werden, da sich diese ausnahmslos auf die serbische Mafia beziehen. 4.4.2.2.Der Beschuldigte traf sich am 2. Juni 2016 erstmals mit †O._____ in AL._____ (Ordner 9 act. D1/01/145 Beilage 13-18). Damals sei es zu keiner Pro- befahrt gekommen, da †O._____ dies nicht gewollt habe (Ordner 19 act. D1/06/18 S. 35). Zuerst habe er sich überlegt, dass †O._____ ihm den Last-
- 55 - wagen auf Rechnung aushändigen würde. Im Sinne einer Alternativvariante hätte er ihn sonst bedroht oder ihm den Lastwagen "normal weggenommen". Wegen der Überwachungskameras habe er sein Vorhaben auf den nächsten Tag ver- schieben müssen (Prot. S. 97). Er habe wie bei R._____ vorgehen wollen (vgl. Prot. S. 99), zusätzlich aber die ungeladene Pistole im Auto mitgeführt (Ordner 19 act. D1/06/18 S. 35). Dass der Beschuldigte von Beginn an plante, den Lastwa- gen zu entwenden, ist nicht zu bezweifeln, da er nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um diesen zu kaufen, dennoch Interesse vortäuschte und den Lastwa- gen dann auch entwendete. Der exakte Zeitpunkt, wann der Beschuldigte den Entschluss fasste, †O._____ zu überwältigen, zu entführen und zu töten, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er es wohl bei einer Entwendung wie bei R._____ hätte be- wenden lassen, wenn †O._____ ihm den Lastwagen ausgehändigt hätte. Nach- dem am 2. Juni 2016 aber klar wurde, dass dies nicht der Fall sein würde, fuhr der Beschuldigte am nächsten Tag unter Mitnahme einer geladenen Waffe, Kle- beband und Handschellen sowie personeller Verstärkung erneut zu †O._____. Darin manifestiert sich der Entschluss des Beschuldigten, †O._____ zu überwälti- gen und zu entführen, sollte Letzterer ihn nicht alleine auf Probefahrt gehen las- sen oder den Lastwagen doch auf Rechnung aushändigen. Ebenso kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschuldigte – mindestens als Variante (Plan B) – beabsichtigte oder als Möglichkeit in Kauf nahm, †O._____ zu töten, sofern dieser ihm den Lastwagen nicht überlassen würde. Dies wird daraus ersichtlich, dass er keinerlei Vorkehrungen traf, um sich und M._____ vor einer Identifizierung zu schützen, sondern vielmehr sich und M._____ mit richtigen Namen vorstellte, ihre beiden Führerscheine zeigte (Ordner 14 act. D1/03/06 S. 6; Ordner 15 act. D1/03/12 S. 41; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 31; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 31), im Vorfeld von seiner Mobiltelefonnummer aus mit †O._____ telefonierte (Ordner 7 act. D1/01/118 S. 1 ff.) und mit einem Fahrzeug erschien, welches mit BC._____ GmbH [Firma: A.____ Transporte GmbH] beschriftet war und ein nach- verfolgbares Nummernschild aufwies (Prot. S. 101). Zudem wurde alles auf der Überwachungskamera bei †O._____ aufgezeichnet, was der Beschuldigte wusste (Ordner 1 act. D1/01/14; act. 160 S. 53). Um ohne Konsequenzen †O._____ zu
- 56 - berauben, blieb dem Beschuldigten mit anderen Worten lediglich der Ausweg, ihn als Zeugen zu beseitigen, da man andernfalls unverzüglich auf ihn stossen würde und †O._____ ihn ohne Weiteres identifizieren könnte. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte vor der Probefahrt bereits solche Überlegungen an- stellte, als er den Anhänger zur vermeintlichen Probefahrt mitnahm. Der Schluss, wonach er den Anhänger zum Zweck des Transports von †O._____ mitnahm, drängt sich auch deshalb auf, weil er effektiv für nichts Anderes verwendet wurde und der Beschuldigte auch nicht überzeugend zu erklären vermochte, weshalb er den Anhänger mitgeführt habe (vgl. Ordner 11 act. D1/02/01 S. 14). Obschon der Beschuldigte die Tat nicht im Detail geplant zu haben scheint, wie sich aus dem wenig durchdacht wirkenden Ablauf am 3. Juni 2016 ergibt, ist der Entschluss des Beschuldigten, †O._____ zu überwältigen, zu entführen, im Anhänger zu trans- portieren und zu töten, spätestens nach Beginn der Probefahrt erstellt. Indem er †O._____ erstickte, manifestierte sich der direkte Vorsatz des Beschuldigten, ihn zu töten, da eine solche Vorgehensweise bewusstes Handeln erfordert. Der Sach- verhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.4.3. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Lastwagen für seine eige- nen Zwecke verwenden und sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen las- sen wollte, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Hierzu kann auf die Ausführun- gen in Ziff. 2.3.3. ff. verwiesen und festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Lastwagen und den Erlös aus dessen Verkauf nicht wie behauptet der serbi- schen Mafia abgegeben hätte. Somit verbleiben als einzig plausibles Motiv finan- zielle Beweggründe, wie dies auch L._____ bestätigte (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 12). Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.4.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Kenntnis von der fehlenden Haftpflichtversicherung hatte. In der Schlusseinvernahme anerkannte der Be- schuldigte dies und gestand, die notwendigen Schritte zur Erlangung der proviso- rischen Immatrikulation nicht unternommen zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 10). So erklärte er bereits in der ersten Einvernahme, man könne eine proviso- rische Immatrikulation auf dem Postweg beantragen, was er aber nicht getan
- 57 - habe (Ordner 11 act. D1/02/01 S. 38). Er habe nichts abgeschickt (Ordner 13 act. D1/02/26 S. 5). Er habe es nur ausgefüllt, damit er über einen Beleg für eine allfällige Kontrolle verfüge (Ordner 13 act. D1/02/26 S. 6). An der Hauptverhand- lung behauptete der Beschuldigte aber, die provisorische Immatrikulation sei rechtskräftig gewesen. Man müsse das Formular zur Post bringen (Prot. S. 106 f.). Dies hat der Beschuldigte jedoch nicht getan. Der Beschuldigte verwies auf die Anleitung auf dem Formular, somit ist klar, dass er das Formular gelesen hat (Ordner 13 act. D1/02/26 S. 3). Weshalb er dann aber der Ansicht ist, sämtliche dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt zu haben, erhellt nicht. So bestätigte er auf dem Formular auch, den Fahrzeugausweis sowie eine Einbaube- stätigung des Erfassungsgeräts EMOTACH beigelegt zu haben (Ordner 13 act. D1/02/26 Beilage Nr. 3), über welche Unterlagen der Beschuldigte aber gar nicht verfügte, was er auch wusste. Aufgrund dessen ist erstellt, dass der Be- schuldigte um die Voraussetzungen für die Erlangung einer provisorischen Imma- trikulation wusste, diese aber wissentlich und willentlich – anders sich das Unter- lassen der notwendigen Handlungen nicht erklären lässt – nicht vornahm. Der Sachverhalt kann deshalb im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.4.5. Der innere Anklagesachverhalt kann nach dem Gesagten vollumfänglich erstellt werden und ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
5. Sachverhaltserstellung Dossier 1 Anklagepunkt 1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt vollumfänglich (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 15; Prot. S. 137 ff.; act. 184 S. 39 f.). Das Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein, weshalb der Sachverhalt diesbe- züglich als erstellt gilt und darauf abzustellen ist. Auf eine Ausführung des Ankla- gevorwurfs wird an dieser Stelle verzichtet und es wird auf die Anklageschrift ver- wiesen.
- 58 -
6. Sachverhaltserstellung Dossier 3 Anklagepunkt 1.5. 6.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, mehrere Do- kumente, so ein Fähigkeitszeugnis als Lastwagenführer, einen Notenausweis der beruflichen Grundausbildung sowie ein Lehrzeugnis selbst erstellt zu haben, ob- wohl die Angaben zu Inhalt und Aussteller nicht den Tatsachen entsprochen hät- ten, sowie ein bestehendes Arbeitszeugnis zu seinen Gunsten abgeändert zu ha- ben. Mit diesen Dokumenten habe sich der Beschuldigte bei der Firma Q._____ AG beworben und sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, zu wel- chem er nicht erschienen sei. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, sich eine Arbeitsstelle mit entsprechender Entlohnung zu erschleichen, die er bei wahr- heitsgemässen Angaben nicht erhalten hätte. 6.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/1-29; act. D1/06/1-19; Prot. S. 146 ff.) und die Bewerbungsunterlagen (Ordner 51 act. D3/01/02). 6.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 6.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils. So an- erkannte er, die Unterlagen gefälscht und bei der Q._____ AG eingereicht zu ha- ben, worauf er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, welches er abgesagt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 35; Prot. S. 147; act. 184 S. 53). Der Beschuldigte bestritt jedoch die Absicht, sich damit eine Stelle mit entsprechender Entlohnung erschleichen gewollt zu haben. Er habe bei vorherigen Arbeitsstellen mehr verdient und hätte die Stelle auch ohne die gefälschten Unterlagen bekom- men, weil die Q._____ AG ihn von anderen Arbeitgebern gekannt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 36; Prot. S. 146 f.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, er habe sich einen besseren Lohn erschleichen wollen, sondern lediglich, er habe sich eine Stelle mit Entlohnung erschleichen wollen. Dass die Arbeitsstelle unbezahlt gewesen wäre, wurde vom Beschuldigten nicht behauptet
- 59 - (Prot. S. 147). Insofern ist unerheblich und nicht zu prüfen, welchen Lohn er er- zielt hätte. 6.3.2. Zu prüfen ist der Einwand, ob es auch ohne die gefälschten Unterlagen zu einem Vorstellungsgespräch und gar einer Anstellung gekommen wäre (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 36; act. 184 S. 53). Hierzu kann auf das E-Mail von AV._____ verwiesen werden, welcher festhielt, sie hätten den Beschuldigten vor- her nicht gekannt und ihn aufgrund der Unterlagen wie den Zeugnissen und der Berufserfahrung eingeladen (Ordner 51 act. D3/01/05 S. 2). Ungeachtet und un- abhängig von diesem Dokument ist unstrittig, dass sich der Beschuldigte und der zukünftige Arbeitgeber nicht kannten. Es ist allgemein bekannt und gerichtsnoto- risch, dass Zeugnisse bei einer Bewerbung wesentlich sind und ein Lehrab- schluss – über einen solchen der Beschuldigte in Tat und Wahrheit nicht verfügt – eine wesentliche Voraussetzung für eine Anstellung darstellt. Der Sachverhalt kann deshalb im Sinne der Anklage erstellt werden.
7. Sachverhaltserstellung Dossier 4 Anklagepunkt 1.6. 7.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, mit M._____ den Plan gefasst zu haben, den Diebstahl des Lieferwagens von M._____ inklu- sive darin befindlicher Wertgegenstände vorzutäuschen, um frühzeitig aus dem Leasingvertrag aussteigen zu können und Versicherungsleistungen zu erwirken. M._____ habe den Lieferwagen, welchen der Beschuldigte zuvor in Serbien an ei- nen unbekannten Abnehmer verkauft habe, bei der Polizei und der Versicherung als gestohlen angezeigt und dem Beschuldigten für seine Mithilfe ein Entgelt in Höhe von Fr. 1'000.– bezahlt. Der Beschuldigte habe in der Folge gegenüber der Versicherung von M._____ bewusst wahrheitswidrige Stellungnahmen zum Ab- lauf des angeblichen Diebstahls abgegeben. Die Versicherung von M._____ habe die Leistungen jedoch wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug nicht erbracht. 7.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/1-29;
- 60 - act. D1/06/1-19; Prot. S. 148 ff.) sowie die Aussagen von M._____ (act. D1/03/01- 17; act. D1/06/1-19, Prot. S. 277 ff.) und die Aktennotiz der Versicherung (Ordner 51 act. D4/01/22). 7.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 7.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt teilweise (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 39; Prot. S. 148 ff.; act. 184 S. 45). Der Beschuldigte bestritt je- doch, den Lieferwagen verkauft und den Erlös für eigene Zwecke verwendet zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 38 f.; Prot. S. 149) und dass der Betrag von Fr. 1'000.– für seine Mithilfe gewesen seien (Prot. S. 149). Weiter bestritt er, ge- genüber der Versicherung Stellungnahmen abgegeben zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 39). 7.3.2. Der Beschuldigte anerkannte, dass er den Lieferwagen in Serbien über- geben habe und ein Erlös erzielt worden sei, welchen er an die serbische Mafia weitergegeben habe (vgl. Ordner 13 act. D1/02/29 S. 38). Offensichtlich fand eine Veräusserung statt. Anderes wäre auch nicht plausibel, da der Beschuldigte kaum den Wagen den weiten Weg bis nach Serbien gelenkt hätte, um ihn dort zu ver- schenken oder zu vernichten. Wie erwogen konnten keine Verbindungen des Be- schuldigten zur serbischen Mafia oder Schulden bei dieser nachgewiesen wer- den. Da M._____ ebenfalls kein Geld aus dem Verkauf erhielt (Prot. S. 288), der Beschuldigte dies auch nicht behauptete und keine andere Person ersichtlich ist, an welche das Geld geflossen sein konnte, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Verkaufserlös für sich behielt. Ob der Betrag von Fr. 1'000.– als Belohnung oder Entschädigung (mutmasslich wohl beides, da eine einmalige Fahrt nach Serbien kaum Diesel- und Mautkosten in Höhe von Fr. 1'000.– generiert) gedacht gewesen waren, kann offenbleiben, da "Entgelt für Mithilfe" definitionsgemäss auch Spesenauslagen umfasst und der Beschuldigte unbestrittenermassen Geld für die von ihm unternommene Fahrt – was zweifels- ohne Mithilfe darstellt – erhielt. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 7.3.3. Bezüglich der abgegebenen Stellungnahme kann auf die Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden. Der Beschuldigte gab an, er habe dem Versi-
- 61 - cherungsvertreter mitgeteilt, das Auto von M._____ sei nicht angesprungen, wes- halb sie entschieden hätten, es stehen zu lassen. Es sei dann in AW._____ [Orts- chaft] "weggewesen". Dies sei der Polizei kommuniziert worden und er habe dies auch Herrn BA._____ weitergegeben. Alles andere habe er offengelassen (Prot. S. 151). Diese Auskünfte gehen klar über blosses Abwimmeln (Prot. S. 151) hinaus, sondern sind als Äusserungen in der Sache und damit als Stellungnah- men zu qualifizieren. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten vollumfänglich im Sinne der Anklage erstellt werden.
8. Sachverhaltserstellung Dossier 5 Anklagepunkt 1.7. 8.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, mit L._____ und M._____ übereingekommen zu sein, den Diebstahl des VW Passat vorzutäu- schen, um auf diese Weise Versicherungsleistungen zu erschleichen. Er habe das Fahrzeug in der Lagerhalle in BB._____ parkiert und anschliessend den Dieb- stahl bei der Polizei und der Versicherung gemeldet, wobei er noch weitere Ge- genstände als gestohlen angegeben habe. M._____ habe dem Beschuldigten ge- holfen, indem er Rechnungen über den VW Passat ausgestellt habe, deren Arbei- ten gar nie ausgeführt worden seien, und indem er diese fingierten Rechnungen der Versicherung eingereicht habe. Ebenso habe M._____ versucht, ein neues Zündschloss einzubauen, damit der Beschuldigte das Fahrzeug trotz Schlüssel- abgabe hätte bewegen können. Später hätten der Beschuldigte und M._____ das Fahrzeug absichtlich in Brand gesteckt. 8.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 154 ff.), und M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01- 19; Prot. S. 232 ff.), die Auswertung der Mobiltelefone (insbesondere Ordner 5 act. D1201/74 Beilage 8), die sichergestellten Rechnungen (Ordner 52 act. D5/01/02 Beilage 15) sowie die Unterlagen zum Fahrzeug (insbesondere Ordner 52 act. D5/01/02 Beilage 27).
- 62 - 8.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 8.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 41 f.; Prot. S. 154 ff.; act. 184 S. 51 f.). Der Beschuldigte bestritt jedoch, dass er das Fahrzeug in Brand gesetzt habe und dass fingierte Rechnungen eingereicht worden seien, um gegenüber der Versicherung einen höheren Wert des Fahrzeugs geltend machen zu können (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 41 f.; Prot. S. 154 ff.). 8.3.2. M._____ gab an, er habe aus Steuergründen vorgängig alle Rechnungen für Reparaturen des VW Passat auf die BC._____ GmbH ausgestellt und deshalb auf den ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten für die Versicherung neue Rechnungen, lautend auf BD._____, erstellt. Dabei habe er zum Beispiel zwei Batterien, die er andernorts für den Beschuldigten verbaut habe, doppelt oder dreifach verrechnet. Bei den Arbeitsstunden habe er auf die Stunden aufgeschla- gen, welche er bei der Reparatur von einem Auflieger aufgewendet habe. Am Schluss sei es ein riesiges "Mischmasch" gewesen. Die hintere Bremsscheibe, die Pneus und das Felgengutachten seien gemacht worden. Er habe ihm zum Beispiel vier Pneus verkauft und diese in die Batterie eingerechnet, welche er für den Auflieger verwendet habe. Welche Produkte er teurer angegeben habe, wisse er nicht mehr, aber die Stunden seien geleistet, die Arbeiten ausgeführt und die Ersatzteile nachweislich bestellt worden. "Betragsmässig" seien die Rechnungen richtig. Er habe einzig die Antriebswelle vom Beschuldigten als Occasion erhalten, aber als Neuware verrechnet. Bei den Kilometerangaben habe er sich auf die An- gaben des Beschuldigten verlassen (Ordner 14 act. D1/03/08 S. 12; Prot. S. 235 ff.). 8.3.3. Der Beschuldigte gab an, was bei der Motofahrzeugkontrolle bemängelt worden sei, sei repariert worden. Was "preislich und rechnungstechnisch" ver- rechnet worden sei, sei ihm nicht bekannt (Prot. S. 158). 8.3.4. Von M._____ zugestanden und auch durch entsprechende Nachrichten belegt ist, dass die Antriebswelle in Serbien besorgt wurde (Ordner 5 act. D1201/74 Beilage 8 S. 1) und wahrheitswidrig als neuwertig angegeben
- 63 - wurde, was auch der Beschuldigte wusste, da er die diesbezügliche Rechnung und auch diejenige mit dem falschen Kilometerstand der Versicherung einreichte. Dass der Kilometerstand offensichtlich falsch angegeben wurde, ergibt sich aus dem Prüfbericht des Fahrzeugs, welcher bereits am 3. Dezember 2015 einen Stand von über 140'000 Kilometern bescheinigte (Ordner 52 act. D5/01/02 Bei- lage 27). Gemäss Prüfbericht des Strassenverkehrsamtes wurden die Reifen und die Felgen beanstandet (Ordner 52 act. D5/01/09). Dass diese Arbeiten effektiv ausgeführt wurden, ist demnach glaubhaft. Ob die restlichen Arbeiten, insbeson- dere die kleineren wie Ölwechsel, mit Sicherheit nicht ausgeführt wurden, kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Sachverhalt ist nach dem Ge- sagten teilweise (Antriebswelle und Kilometerstand) erstellt. 8.3.5. Bezüglich der Inbrandsetzung des Fahrzeugs behaupten sowohl der Be- schuldigte als auch M._____, es sei der jeweils Andere gewesen, der dies getan habe (Prot. S. 160, Prot. S. 238). Der Beschuldigte bringt vor, das Fahrzeug nicht in Brand gesetzt zu haben, da es aufgeflogen wäre, wenn man ihn in der Nähe des Fahrzeugs nachträglich geortet hätte. M._____ habe gesagt, es sei kein Pro- blem, wenn er ein Alibi hätte. Er habe M._____ den Vorschlag mit dem Magnesi- umbrandsatz gemacht und dieser habe es auf diese Weise erledigt. Er selbst sei aber nicht zugegen gewesen (Prot. S. 155). M._____ bestritt dies und erklärte, er habe in BB._____ in der Halle versucht, auf Geheiss des Beschuldigten ein Schloss aufzubohren. Der Beschuldigte habe seinen Ranger und den Autotrans- portanhänger genommen, sei irgendwo hingefahren und später zurückgekehrt. In der Nacht habe man die hellen Flammen im Wald gesehen und da habe er natür- lich gewusst, dass der Beschuldigte es getan habe (Prot. S. 238). 8.3.6. Die ausgewerteten Antennenstandorte lassen keinen Schluss zu, welcher der beiden das Fahrzeug anzündete. Der Beschuldigte schilderte in seinen Stel- lungnahmen aber höchst detailliert, wie M._____ das Fahrzeug angezündet ha- ben soll (act. 160 S. 16). Dass er eine derart detaillierte Schilderung bloss auf- grund von Erzählungen von M._____ abgeben kann, ist unwahrscheinlich. Zudem ist M._____ in der Lage, glaubhaft zu schildern, was er in der Zwischenzeit tat, nämlich ein Schloss in BB._____ aufzubohren. Die Tatsache, dass gemäss dem
- 64 - WhatsApp von M._____ an seine Frau seine Jacke nach Diesel gerochen habe, lässt keinen direkten Schluss darauf zu, dass M._____ damit das Fahrzeug in Brand gesetzt habe. Das Fahrzeug wurde gemäss Gutachten vermutlich mit Otto- kraftstoff, sprich Benzin (Ordner 52 act. D5/02 Beilage 18 S. 6), und nicht mit Die- sel angezündet. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte das Fahr- zeug in Brand setzte.
9. Sachverhaltserstellung Dossier 6 Anklagepunkt 1.8. 9.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich bei R._____ gemeldet und Interesse am Kauf von dessen Lastwagens bekundet zu haben. Nach der Probefahrt habe er mit R._____ einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen und vereinbart, den Lastwagen bei Abholung bar zu bezahlen. Bei der Abholung des Lastwagens habe der Beschuldigte bewusst wahrheitswidrig angegeben, er habe das Bargeld nicht mitnehmen können und würde den Kauf- preis am Abend überweisen. Da R._____ von einem Freund positive Rückmel- dungen über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschuldigten er- halten habe, habe er ihm den Lastwagen ausgehändigt, ohne die sofortige Bezah- lung zu verlangen. Der Beschuldigte sei mit dem Lastwagen davongefahren im Wissen und Willen darum, dass er den Kaufpreis nicht bezahlen würde. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, den Lastwagen für eigene Zwecke zu verwenden und sich einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen An- spruch gehabt habe. 9.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D6/03/01; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 163 ff.) und R._____ (Ordner 52 act. D6/02/01). 9.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 43; Prot. S. 163; act. 184 S. 47). Indem der Beschuldigte
- 65 - anerkannte, den Lastwagen V._____ zur Schuldenbegleichung übergeben zu ha- ben (Prot. S. 163), gestand er auch sinngemäss zu, den Lastwagen für eigene Zwecke verwendet zu haben. In Bezug auf die vorgängige Erkundigung von R._____ verwies der Beschuldigte auf seine Stellungnahme (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 43). R._____ habe ihm vertraut und ihm den LKW überlassen. Er habe sich wohl bei einem Kollegen über ihn informiert (Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 9; act. 160 S. 8 f.). R._____ habe ihn damals gefragt, ob er Herrn BE._____ kenne, bei welchem er einmal einen Auflieger erworben habe. Er habe aber nicht gewusst, in welchem Zusammenhang dies gewesen sei. R._____ habe nicht erwähnt, dass er Erkundigungen über ihn eingeholt habe (Prot. S. 164). Der Beschuldigte wusste aber, dass er bei Herrn BE._____ einen Auflieger gekauft und auch bezahlt hatte (Ordner 52 act. D6/03/01 S. 6). Indem R._____ diesen Handel – und auch den positiven Abschluss – dem Beschuldigten gegenüber er- wähnte, gab er kund, darüber im Bilde zu sein. Damit ist erstellt, dass der Be- schuldigte von den Erkundigungen wusste, da es keinen anderen Grund gab, weshalb R._____ Herrn BE._____ erwähnen sollte. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden.
10. Sachverhaltserstellung Dossier 9 Anklagepunkt 1.9. 10.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, S._____ während einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als Kreditvermittler für die serbische Mafia bezeichnet zu haben. Er habe ihn anlässlich einer polizeilichen Einvernahme auf einem Fotobogen als solchen identifiziert. Somit habe er erneut angegeben, dass es sich bei S._____ um einen Kreditvermittler für die serbische Mafia handle, worauf eine Strafuntersuchung gegen S._____ eingeleitet worden sei. Der Beschuldigte habe S._____ bewusst wahrheitswidrig der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beschuldigt, wobei er um die Einleitung einer Stra- funtersuchung als Folge gewusst oder dies mindestens in Kauf genommen habe. 10.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29;
- 66 - act. D1/06/01-19; Prot. S. 165 ff.), S._____ (Ordner 21 act. D1/07/58, act. D1/07/78) sowie die Abklärungen zur Person von S._____ (Ordner 2 act. D1/01/39, act. D1/01/48, act. D1/01/50). 10.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt Der Beschuldigte sowie seine Verteidigung anerkannten den Anklage- sachverhalt grösstenteils (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 45; Prot. S. 165 ff.; act. 184 S. S. 55). Der Beschuldigte bestritt einzig, S._____ bewusst wahrheitswidrig be- schuldigt zu haben (Prot. S. 166). Es kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.3.3.10. verwiesen und festgehalten werden, dass die Aussage des Beschuldigten, S._____ sei ein Kreditvermittler der serbischen Mafia, erwiesenermassen nicht der Wahrheit entspricht und als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Der Sachverhalt kann somit im Sinne der Anklage erstellt werden.
11. Sachverhaltserstellung Dossier 10 Anklagepunkt 1.10. 11.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, von B._____ insgesamt Fr. 53'626.30 als Darlehen erhalten zu haben, wobei dessen Rückzah- lung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart worden sei. Weiter habe B._____ ei- nen Lastwagen gekauft, um für die BC._____ GmbH Fahrten nach Serbien durch- führen zu können. Der Beschuldigte habe B._____ bewusst wahrheitswidrig vor- gegeben, der Geschäftsgang der Firma sei gut und er werde in der Lage sein, die Beträge zurückzuzahlen, sowie dass B._____ lukrative Fahrten nach Serbien ab- solvieren könne. Der Beschuldigte habe gewusst, dass B._____ aufgrund des be- stehenden Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung seiner Angaben abse- hen würde und er nie in der Lage sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen. Wei- ter habe er in der Absicht gehandelt, den Lastwagen von B._____ zu einem spä- teren Zeitpunkt weiterzuverkaufen und den Erlös für eigene Zwecke zu verwen- den, was er in der Folge auch getan habe. Weiter habe B._____ L._____ den Be- trag von Fr.12'500.– übergeben, da der Beschuldigte ihm vorgegeben habe, sie benötige diesen Betrag, um eine Lizenz für B._____ zu erhalten. Dabei habe der Beschuldigte die Kosten einer solchen Lizenz von maximal Fr. 520.– gekannt und gewusst, dass L._____ keine Lizenz beantragen werde.
- 67 - 11.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D10/38; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 166 ff.), L._____ (act. D10/37; act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 394 ff.) und M._____ (act. D1/03/01- 17; act. D1/06/01-19). Die Aussagen von B._____ (act. D10/02) können nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, da die Teilnahmerechte des Be- schuldigten bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei nicht gewahrt wur- den (BGer 6B_422/2017 vom 12.12.2017, E. 1.3.). 11.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 11.3.1. Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 47 f.; Prot. S. 166 ff.; act. 184 S. 49 ff.). Anerkannt wurde demgegenüber, dass der Beschuldigte den Lastwagen von B._____ verkaufte, ohne diesen über den Verkauf zu orientieren (Prot. S. 172 f.). Auch machte der Beschuldigte geltend, den Erlös den Serben gegeben zu haben. Es kann auf die Ausführungen zur serbischen Mafia verwiesen und festgehalten werden, dass diese Behauptung – Erlösübergabe an die Serben – unglaubhaft ist. Der Vollstän- digkeit halber ist zu bemerken, dass der Sachverhalt auch dann erstellt wäre, wenn er den Erlös weitergegeben hätte, da er ihn auch so für eigene Zwecke, nämlich für die Begleichung der eigenen Schulden, verwendet hätte. Der Sach- verhalt ist diesbezüglich erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 11.3.2. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte bzw. äusserte sich nicht dazu, dass
• er B._____ vorgegeben habe, das Geschäft sei lukrativ und der Geschäfts- gang der BC._____ GmbH gut (Prot. S. 167);
• ein Darlehen vereinbart worden sei (Prot. S. 169);
• die Lizenz maximal Fr. 520.– koste und er gewusst habe, dass er oder L._____ diese nie beantragen würden (Prot. S. 171);
- 68 -
• das Geld für eigene Zwecke verwendet worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48 sinngemäss);
• B._____ aufgrund des Vertrauensverhältnisses von der Überprüfung der Angaben absehen würde (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Zum Vorwurf, er habe das Geld für eigene Zwecke verwenden wollen, was der Beschuldigte sinngemäss damit bestritt, es sei nicht für private Zwecke (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48) eingesetzt worden, ist zu bemerken, dass es irrelevant ist, ob es für private oder geschäftliche Zwecke verwendet wurde. Anerkanntermassen war das Geld für den Erwerb der Lizenz gedacht, wurde aber für Transporte nach Polen (Prot. S. 170) und damit nicht be- stimmungsgemäss, sondern für eigene Angelegenheiten des Beschuldigten ver- wendet. Hierzu erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen. 11.3.3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte B._____ vorgab, dass das Geschäft lukrativ und der Geschäftsgang der BC._____ GmbH gut sei. Der Be- schuldigte bestritt dies (Prot. S: 167). B._____ selbst gab an, den Beschuldigten erst im Dezember 2015 kennengelernt und in der Woche vom 9. bis 12. Januar 2016 durch M._____ von den Geldproblemen der Firma erfahren zu haben (Ord- ner 53 act. D10/02 S. 2). Somit wusste B._____ bereits bei Auszahlung des ers- ten Teilbetrages vom Fr. 16'000.– am 12. Januar 2016 vom schlechten Ge- schäftsgang der BC._____ GmbH. Er machte auch nicht geltend, der Beschul- digte habe ihm ein lukratives Geschäft vorgespielt (Ordner 53 act. D10/02). Der Sachverhalt kann deshalb nicht im Sinne der Anklage erstellt werden, womit sich auch Ausführungen zur Frage, ob es sich um ein Darlehen handelte, erübrigen. 11.3.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass die Lizenz maxi- mal Fr. 520.– kostet und nie beantragt würde. Dies verneinte der Beschuldigte und erklärte, zusätzlich zu den Kosten der Lizenz und weiteren Kosten müsse ein Betrag als Depot hinterlegt werden (Prot. S. 171; act. D1/06/19 S. 10 i.V.m.
- 69 - act. D1/06/19 S. 8). Für den Erhalt der Lizenz muss gemäss Art. 3 der Verord- nung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr [STUV] der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbracht werden, was ein Eigenkapital sowie Reserven in der Höhe von mindestens Fr. 11'000.– für das erste Fahrzeug sowie Fr. 6'000.– für das zweite Fahrzeug voraussetzt. Hinzu kommt eine Fahrerbescheinigung für Fr. 150.– (Art. 8 ff. STUV). Es ist daher plausibel, dass die Rechnung für den Erhalt der Lizenz noch weitere Kosten enthielt, für welche B._____ aufzukommen sich bereit erklärte. Wohl ist der Rechnung über Fr. 12'520.– nicht zu entnehmen, wie sie sich genau zusammensetzt und ob darin auch die verlangten Sicherstellungen enthalten sind, zumal noch eine Differenz von einigen Hundert Franken verbleibt. Es ist aber durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte annahm, die in der Rechnung aufge- führten Beträge waren zur Erlangung der Lizenz notwendig. 11.3.5. Der Beschuldigte erklärte weiter, er habe die Absicht gehabt, die Lizenz zu beantragen. Dies habe er L._____ mitgeteilt (Prot. S. 168 f.). Unbestritten ist, dass keine Lizenz beantragt wurde, doch tätigte L._____ entsprechende Vorkeh- rungen, da sie im Auszug der Lizenzinhaber aufgeführt wird (Ordner 53 act. D10/05), wobei nicht auszuschliessen ist, dass sie diesen Eintrag mit der Hoffnung auf eine Lizenzerteilung an den Beschuldigten selber bereits zu einem früheren Zeitpunkt und ohne Zusammenhang zu B._____ erwirkt hatte. Hätten sie und der Beschuldigte von Anfang an geplant, niemals eine Lizenz zu beantragen, hätten sie diese Vorkehrungen nicht getätigt. Damit ist zugunsten des Beschuldig- ten anzunehmen, dass er die Lizenz zunächst beantragen wollte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. 11.3.6. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass B._____ auf- grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses von der Überprüfung seiner An- gaben absehen würde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass in keiner Weise von ei- nem Vertrauensverhältnis zwischen B._____ und dem Beschuldigten oder L._____ gesprochen werden kann. So erklärte B._____, er kenne den Beschul- digten seit Dezember 2015 und habe ihm gegenüber sein Interesse bekundet, für ihn zu fahren, nachdem dieser ihm mitgeteilt habe, er wolle etwas Neues eröffnen
- 70 - und Paletten in Serbien abholen (act. D10/02 S. 2). L._____ habe er vielleicht ein oder zwei Mal gesehen oder mit ihr telefoniert. Gesehen habe er sie im Büro und einmal, als sie den Konkurs der Firma mitteilten. Er habe sich nicht gross darum gekümmert, wer sie sei und was sie mache (act. D10/02 S. 8). Der Beschuldigte bestätigte, B._____ nur flüchtig gekannt zu haben (Prot. S. 164). Aus diesen Aus- sagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach B._____ dem Beschuldigten oder L._____ aus irgendeinem Grund besonders vertraute bzw. vertrauen durfte, zumal er im Zeitpunkt der Geldübergabe den Beschuldigten nicht einmal drei Wo- chen kannte und L._____ lediglich einmal gesehen hatte. Es wäre für B._____ auch ein Leichtes gewesen, sich im Internet über die Kosten der Lizenz zu erkun- digen, zumal ein Betrag von über Fr. 10'000.– keine geringe Geldsumme ist, wel- che man leichtfertig bezahlt. Ebenso hätte er eine Betreibungsregisterauskunft über den Beschuldigten oder L._____ einholen oder Erkundigungen über die BC._____ GmbH tätigen können. Von einem Vertrauensverhältnis kann keine Rede sein. Der Sachverhalt ist auch hier nicht erstellt. 11.3.7. Zusammenfassend kann der vom Beschuldigten bestrittene Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden. Der vom Beschuldigten anerkannte Sach- verhalt stimmt jedoch mit dem Untersuchungsergebnis überein und ist der rechtli- chen Würdigung zu Grunde zu legen.
12. Sachverhaltserstellung Dossier 11 Anklagepunkt 1.11. 12.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, bei der Poli- zei sowie der Versicherung einen Einbruchsdiebstahl angezeigt zu haben im Wis- sen darum, dass kein Einbruchdiebstahl stattgefunden habe. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sich Versicherungsleistungen zu erschleichen, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe. Die Versicherung habe in der Folge eine Vergü- tung in Höhe von Fr. 7'665.80 bezahlt, welchen Betrag der Beschuldigte für ei- gene Zwecke verwendet habe. 12.2 Beweislage
- 71 - Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D11/02/01; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 174 ff.) und L._____ (act. D11/02/02; act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 400 ff.). 12.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 12.3.1. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt teilweise (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 49 f.; Prot. S. 174 ff.; act. 184 S. 41 f.). Aufgrund der auf- gefundenen angeblich entwendeten Gegenstände (act. D11/01/01 S. 2) ist er- stellt, dass kein Diebstahl stattgefunden hat. Der Beschuldigte bestritt aber, dass das Küchenfenster nicht aufgebrochen worden sei, kein Einbruch stattgefunden habe und kein Bargeld entwendet worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 49 f.; Prot. S. 174). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhande- nen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 12.3.2. Zunächst führte L._____ aus, sie sei sich nicht sicher, ob sich wirklich ein Einbruch ereignet habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Einbruch vorge- täuscht habe, meinte sie, er streite es ab. Er sei zwar mit ihr unterwegs gewesen und habe ein neues Küchenfenster gewollt, das der Vermieter ihnen nicht habe zugestehen wollen. Das neue Küchenfester habe es ja dann gegeben. Ob dies die Idee gewesen sei und ob er noch mehr daraus gemacht habe, sei schwierig zu beurteilen. Sie wisse nicht, ob er jemanden angestiftet oder ob er es selbst ge- macht habe (Ordner 53 act. D1/02/02 S. 2 f). Sie habe ja nur ein neues Küchen- fenster gewollt. Dass er es gleich so mache, hätte sie nicht erwartet. Sie hätten nur darüber spekuliert, wie sie an ein neues Fenster kommen, da der Vermieter keines habe finanzieren wollen (Ordner 53 act. D1/02/02 S. 5). Die Aussagen von L._____ sind zwar ausweichend, jedoch wird ihr Verdacht deutlich, der Beschul- digte habe den Einbruch vorgetäuscht. Diese Schlussfolgerung von L._____ ist nur naheliegend, da es ein zu grosser Zufall wäre, wenn ausgerechnet jenes Fenster, welches der Beschuldigte und L._____ kostenlos ersetzt haben wollten und bezüglich welchem sie spekulierten, wie dies zu erreichen sei, aufgebrochen
- 72 - würde. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nichts fingiert, da es wesent- lich einfachere Möglichkeiten gegeben hätte, um das Fenster auf Kosten Dritter ersetzt zu haben (Prot. S. 175), überzeugt nicht, ist doch keine solche Möglichkeit denkbar und wird vom Beschuldigten auch nicht aufgezeigt. Es kann deshalb zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Einbruch fin- gierte, mangels Einbruch auch kein Bargeld gestohlen wurde und der Beschul- digte anschliessend bewusst wahrheitswidrig Anzeige bei der Polizei und der Ver- sicherung erstattete. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage erstellt werden und ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Mittäterschaft 1.1. Weder das Strafgesetzbuch noch die Strafprozessordnung enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw. der Mittäterschaft. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c). Dabei kommt es dar- auf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Be- gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung betei- ligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mitwirkung an der eigentlichen Tatausführung bzw. die Möglichkeit, auch während der Ausführung der Tat noch auf diese Einfluss zu nehmen, ist keine notwendige Voraussetzung für die Beja- hung von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mit- wirkt, ist ebenfalls nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3). Es genügt, wenn dies konkludent zum Aus- druck kommt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen,
- 73 - nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_208/2015 vom 24.08.2015, E. 12.3). Die Annahme von Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass die Tat bis in jede Einzelheit geplant zu sein braucht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenom- menen Erfolg (BGer 6B_939/2013 vom 17.06.2014, E. 2). Handlungen eines Be- teiligten mit an sich unerwünschtem Erfolg begründen keinen Exzess, wenn sie sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans halten. Es liegt ein eskalierendes Tatgeschehen in natürlicher Handlungseinheit vor (BGer 6B_939/2013 vom 17.06.2014, E. 3.2.3.). 1.2. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittä- ter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbeson- dere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen ar- beitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Ein- wand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konklu- denten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tat- geschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätz- lich zurechnen lassen (BGer 6B_557/2012 vom 07.05.2013, E. 2.7; 6B_939/2013 vom 17.06.2014, E. 2). Es übt keiner der Mittäter Herrschaft über die Tat als Ganze aus. Der einzelne Mittäter ist an der Tat – obwohl sie ihm als Ganzes zu- gerechnet wird – lediglich beteiligt. Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mit- täter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr innehat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumli- chen und sachlichen Beziehung (BGer 6B_405/2011 vom 24.01.2012, E. 2.5 m.w.H.).
- 74 -
2. Dossier 1 2.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB 2.1.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1.1.Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupel- los, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausfüh- rung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). 2.1.1.2.Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausseror- dentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b) und zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung ei- gener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdi- gung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst auf- grund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln wo- möglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erschei- nen. Den einzelnen Tatumständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich – wenn auch bedeutsame – Indizien dar. Eine besondere Skrupel- losigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, beispielsweise, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsi-
- 75 - tuation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; BGer 6B_877/2014 vom 05.11.2015, E. 6.2; 6B_232/2012 vom 08.03.2013, E. 1.4.1; 6B_188/2009 vom 18.06.2009, E. 4). Die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte – die Tatausführung ohne Gefühlsregung – gehört für sich genommen nicht zu den Fäl- len des Regelbeispiels, kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 118 IV 122 E. 3a; 127 IV 10 E. 1c). 2.1.1.3.Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen aus Habgier, also zum Zwecke des Raubes (SCHWARZENEGGER, in: NIGGLI/WI- PRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage Basel 2018, N 10 zu Art. 112 m.w.H.). Im Falle einer Tötung zum Zwecke des Raubes genügt es, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist un- erheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor ei- ner Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2; BGer 6B_198/2012 vom 31.05.2012, E. 2.1). Besondere Skrupellosigkeit bei Mord ist ein strafbarkeitserhö- hendes Merkmal; wer nicht selbst mit besonderer Skrupellosigkeit an einem Mord teilnimmt, kann daher nur wegen Teilnahme an vorsätzlicher Tötung strafbar sein (BGer 6S. 167/2004 vom 08.07.2004, E. 2.1; BGE 120 IV 265 E. 3a). 2.1.2. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zu- sammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz be- zieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Tä- ter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung
- 76 - des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Neben- folge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). 2.1.3. Würdigung 2.1.3.1.Durch das Zukleben von Mund und Nase hat der Beschuldigte den Tod von †O._____ herbeigeführt. Dass das Verkleben der Atemwege nach einer ge- wissen Zeitdauer mit absoluter Sicherheit zum Tod führt, gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung und ist auch dem Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte wusste also im Zeitpunkt seines Handelns um die Folgen für †O._____. Durch sein Handeln zeigte der Beschuldigte, dass er dessen Tod auch wollte, denn das Anbringen des Klebebandes bedurfte einer aktiven Entscheidung, von welcher der Beschuldigte noch während längerer Zeit hätte zurücktreten und das Klebe- band wieder entfernen können. Die Tötungsabsicht des Beschuldigten kann auf- grund seines Handelns in keiner Weise bezweifelt werden, weshalb festzuhalten ist, dass der Beschuldigte den Tod von †O._____ direktvorsätzlich anstrebte und verursachte. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung klarerweise erfüllt. 2.1.3.2.Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand des Mordes erfüllt hat. Das Vorgehen des Beschuldigten offenbart eine Skrupellosigkeit, wie sie selten anzutreffen ist. Aus keinem anderen Grund als seiner Absicht, sich den Lastwagen von †O._____ anzueignen und für diese Straftat nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, entschloss sich der Beschul- digte zur Tötung eines ihm beinahe Fremden. Dabei wusste der Beschuldigte um den im Vergleich zu einem menschlichen Leben äusserst geringen Wert des Last- wagens. Dass sich der Beschuldigte wegen eines Diebstahls zur Tötung eines jungen Mannes entschloss, welcher noch sein ganzes Leben vor sich hatte, offen- bart eine erschreckende Geringschätzung gegenüber fremdem Leben. Nebst dem finanziellen Motiv wollte der Beschuldigte schlicht einen unliebsamen Zeugen eli- minieren und sicherstellen, dass er einer Strafverfolgung entging. Bei einer Tö-
- 77 - tung zum Zwecke des Raubes und zur Verhinderung strafrechtlicher Verfolgung handelt es sich um klassische Regelbeispiele von verwerflichen Beweggründen, welche die Mordqualifikation bereits für sich begründen können. Die ich-bezogene Haltung des Beschuldigten ist von einer extremen Rücksichtslosigkeit getragen und stellt die eigenen, klar minderwertigen Interessen über das Leben anderer Menschen, weshalb die Tatmotivation bei gesamthafter Betracht krass egoistisch und nicht einfühlbar erscheint. 2.1.3.3.Auch wenn finanzielle Sorgen mit Sicherheit belastend sind, stellen sie in keiner Weise – gerade in einem Sozialstaat wie der Schweiz – eine Konfliktsitua- tion dar, welche eine solch grauenhafte Tat auch nur im Geringsten erklärt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte durch die finanziellen Sorgen nicht belastet war. So führte er selbst aus, er habe vieles gar nicht richtig mitbekommen, was fi- nanziell gelaufen sei. L._____ habe ihn zwar darauf angesprochen, aber es habe ihn nicht interessiert (Prot. S. 24). Er habe keine Existenzängste gehabt, da mit ei- nem Privatkonkurs die Probleme gelöst gewesen wären (Ordner 11 act. D1/02/12 S. 25). Der Beschuldigte brachte sich denn auch selbst gedankenlos in die Lage, in welcher er bei der Begehung einer schweren Straftat ohne Weiteres hätte iden- tifiziert werden können, wobei ihm nur die Möglichkeit der Beseitigung der Zeugen verblieb, um straffrei zu bleiben. So bemühte sich der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise, seine Identität zu verschleiern, wie die unbedachte Vorgehensweise am 3. Juni 2016 zeigte. Dass der Beschuldigte ohne Weiteres †O._____ zu töten bereit war, von welchem er kein Leid erfahren hatte, sondern welcher bloss das Pech hatte, vom Beschuldigten im Internet wegen seines Lastwagens ausgewählt worden zu sein, offenbart, wie gering der Beschuldigte das Leben von †O._____ im Vergleich zu seinen eigenen Interessen achtete, was die primitiv egoistische Gesinnung des Beschuldigten deutlich aufzeigt. 2.1.3.4.Die Art der Tötung, welche der Beschuldigte wählte, erscheint ohne Wei- teres als grausam. Da die Blutzufuhr bei Verkleben der Atemwege nicht unterbro- chen wird, bedeutet dies für das Opfer einen über mehrere Minuten dauernden, äusserst schmerzhaften Todeskampf bei vollem Bewusstsein. Der Beschuldigte, welcher wusste, aus welch niedrigen Gründen er †O._____ das Leben nahm, und
- 78 - auch wusste, dass sich †O._____ ohne jegliches Verschulden oder eigenes Zu- tun, sondern nur aufgrund der Habgier des Beschuldigten in dieser Lage befand, zeigte keinerlei Mitgefühl bei der Wahl der Todesart. Die Tötung führte er denn auch konsequent zu Ende, liess Mund und Nase von †O._____ während dessen Todeskampf, bei welchem der Beschuldigte ununterbrochen zugegen war (vgl. Ordner 11 act. D1/02/02 S. 17), verklebt und wartete auf das Eintreten des Todes. Dies zeugt von ausgesprochener Kaltblütigkeit und Gefühlskälte. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, welche Tortur †O._____ bereits hinter sich hatte, da er vom Beschuldigten – nachdem dieser sich am Vortag in einem mehrere Stunden dauernden Gespräch †O._____s Vertrauen erschlichen hatte – auf heimtückische Weise auf die verhängnisvolle Probefahrt gelockt, überfallen und über mehrere Stunden teilweise in unmenschlicher Art in einem Anhänger gefangen gehalten worden war. Dennoch schreckte er nicht vor der Tötung von †O._____ zurück, nachdem dieser alles von ihm Verlangte getan und sogar den Kaufvertrag unter- zeichnet hatte. 2.1.3.5.Menschliche Regungen sucht man beim Beschuldigten vergebens, konnte er doch in AS._____ – wo sein Tötungsentschluss bereits feststand und †O._____ wie ein Gegenstand in einen Sachentransporter gelegt worden war und Todesangst ausstand, da er wohl ahnte, den Raub nicht lebend zu überstehen, konnte er seinen Peiniger doch identifizieren – noch offensichtlich unbeschwert essen und mit den Kindern "blödeln" (vgl. Prot. S. 272, S. 362). Weiter tauschte er in den folgenden Tagen unbekümmert Bilder mit lustigen Sprüchen mit M._____ aus. Trotz seiner Taten fand der Beschuldigte es lustig, M._____ am 5. Juni 2016
– bloss einen Tag nach der Tötung – ein Bild mit der Aufschrift "Immer dann, wenn ich Kopfschmerzen habe, drückt mein Heiligenschein" zu senden (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 59; Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.14.). Dies mutet beinahe grotesk an, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte nun bereits das zweite Tö- tungsdelikt begangen hatte. Auch konnte er ohne Weiteres mit mehreren Chat- Bekanntschaften flirten und dies bereits wenige Stunden nach der Tötung von †O._____. So schrieb er bereits am 4. Juni 2016 um 04:27 Uhr, also wenige Stun- den nach dem Ersticken von †O._____, einer Bekanntschaft namens BF._____ "Häb e guetä start i tag *3 Kusssmileys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 5), flirtete
- 79 - und witzelte danach über mehrere Tage mit "BG._____" von der Dating-Plattform Lovoo (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 6 ff., S. 11 ff.) und schwärmte gegenüber sei- nem Bruder und BH._____ von seinem neuen Spielzeug, einem Anhänger (Ord- ner 7 act. D1/01/127 S. 67; Ordner 7 act. D1/01/127 S. 13 ff.). Diese offensichtli- che Unbekümmertheit lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte weder Reue noch Gewissenbisse verspürte. Auch das Nachtatverhalten des Be- schuldigten betont die Gefühlskälte des Beschuldigten deutlich. Der Beschuldigte verspürte offenbar keine Skrupel, den arg- und wehrlosen †O._____ für einige wenige Zehntausend Franken zu töten. 2.1.3.6.Zusammenfassend finden sich mehrere Elemente, welche die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten begründen, und die Qualifikation des Art. 112 StGB ist klarerweise gegeben. Damit ist der Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt. 2.1.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Wie bereits oben unter Ziff. III. 2.3.3.1.ff. ausgeführt ist erstellt, dass der Beschul- digte von niemandem, auch nicht von einer angeblichen (serbischen) Mafia, zu seinen Handlungen gezwungen wurde. 2.1.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 2.2 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB 2.2.1. Objektiver Tatbestand 2.2.1.1.Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 80 - 2.2.1.2.Die Tathandlung beim Diebstahl besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, d. h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams (BGE 115 IV 106 E. 1c m.w.H.; BGer 4A_585/2012 vom 01.03.2013, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Gewahrsam ist primär ein tatsächliches Verhältnis, mit anderen Worten die faktische Herrschaft über eine Sache. Notwendig ist jedoch ebenfalls eine subjektive Komponente, also die Ausübung der Herrschaft mit Wissen und Willen. Als fremd ist dabei jede Sache zu bezeichnen, welche mindestens im Miteigentum einer anderen Person als des Täters bzw. nicht in dessen Alleineigentum steht. Der Gewahrsamsbruch ge- schieht entweder durch räumliche Entziehung der Sache oder Verunmöglichen der Ausübung der Herrschaftsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers (NIG- GLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 51 zu Art. 139). 2.2.1.3.Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung neuen, nicht notwendiger- weise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozi- alen Lebens (BGer 6B_100/2012 vom 05.06.2012, E. 3; BGE 132 IV 108 E. 2.1). Entscheidend ist hierbei das Ergreifen der Sache auf eine Weise, welche die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebt, dem Täter also die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft und er dadurch die alleinige Einwirkungsmöglichkeit er- hält. Entsprechend ist auch zu entscheiden, wenn sich der Täter noch im Herr- schaftsbereich eines anderen aufhält (Bundestrafgericht SK.2017.36 vom 27.10.2017/30.10.2017, E. 2.3.1.1). Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet, die Bereicherung erlangt (BGer 6B_497/2014 vom 06.03.2015, E. 5.3.2.) oder mit anderen Worten "sicheren Be- sitz" erlangt hat (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, §13 N 92). 2.2.1.4. Weiter wird zur Erfüllung des Tatbestandes des Raubes vorausgesetzt, dass zum Zwecke der Begehung dieses Diebstahls eine qualifizierte Nötigung be- gangen wird, beispielsweise Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit.
- 81 - Gewalt wird verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (BGer 6B_776/2016 vom 08.11.2016, E. 2.3). Der strafrechtliche Gewaltbegriff schliesst nach herrschender Lehre auch Zwangswirkungen auf den Körper des Opfers ein, denen keine besondere Kraftentfaltung seitens der Täter- schaft zugrunde liegen, da auch Formen geringfügigster Gewaltanwendung dem Opfer unüberwindbare Grenzen setzen können, so z.B. das Umdrehen eines Schlüssels in einem Schloss (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 18 ff. zu Art. 181 ff.). Bei der Tatbestandsvariante der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist vorausgesetzt, dass die Drohung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint er- scheint (BGer 6B_228/2019 vom 05.06.2019, E. 2.2.). Schliesslich muss die Dro- hung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 33 zu Art. 140 m.w.H.). 2.2.1.5.In objektiver Hinsicht liegt ein qualifizierter Raub vor, wenn der Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Ziff. 3 Abs. 3) oder das Opfer grausam behandelt (Ziff. 4). Ein Fall der besonde- ren Gefährlichkeit liegt vor, wenn der Täter eine geladene (auch gesicherte) Waffe gegen das Opfer einsetzt (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 79 ff. zu Art. 140 m.w.H.). Grausam ist eine Behandlung, wenn dem Opfer Leiden zugefügt werden, die der vom Täter verfolgte Zweck nicht erfordert. Nach bundesgerichtlicher Pra- xis liegt Grausamkeit dann vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, un- barmherziger Gesinnung besonders schwere Leiden aufgrund der Stärke, der Dauer oder der Wiederholung zufügt. Zwecklose Bosheit oder die pure Absicht, Schmerz zuzufügen, unnötige Knebelung etc. sind als grausam zu bezeichnen. Es geht um Leiden, die zur Verwirklichung des Deliktplans gänzlich unnötig sind (BGer 6B_602/2008 vom 19.11.2008, E. 1.1; 6S.81/2005 vom 12.08.2005, E. 2.3). Als Beispiel grausamer Behandlung werden Einsperren in einem dunklen oder sehr engen Raum oder Behältnis, Fesselung, Knebelung, ungenügende Er- nährung, Augenbinde, Scheinhinrichtungen, Einsatz psychischer Foltermethoden,
- 82 - sadistische Behandlung, extreme Hitze oder Kälte, Entzug von Essen, Trinken oder Schlaf, Blendung und Lärm genannt (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 15 zu Art. 184 m.w.H.). 2.2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang er- strecken. Ausserdem muss der Täter mit der direkten Absicht handeln, sich die Sache anzueignen, sowie der direkten Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter die Absicht hat, die Sache zumin- dest vorübergehend für eigene Zwecke zu verwenden, und er hierbei die Möglich- keit in Kauf nimmt, dass dem wahren Berechtigten die Möglichkeit, über die Sa- che zu verfügen, dauerhaft entzogen wird. Bei der Bereicherungsabsicht muss der Täter für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vor- teil anstreben, wobei als wirtschaftlicher Vorteil jede auch nur vorübergehende geldwerte Besserstellung gilt. Beide subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen im Zeitpunkt der Tat gegeben sein (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 69 ff. zu Art. 139). Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung ha- ben, welche in der Absicht erfolgen muss, die Beute zu sichern (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 56 zu Art. 140). 2.2.3. Würdigung 2.2.3.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. sei- ner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 36 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB im vorliegenden Fall erfüllt ist, da der Beschuldigte bei der Überwältigung von †O._____ eine geladene, aber gesicherte Schusswaffe auf diesen richtete, was gemäss Rechtsprechung der Of- fenbarung der besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Bestimmung entspricht. Da er die Waffe auf engstem Raum – nämlich in der Führerkabine des Lastwagens – einsetzte und diese in Sekunden hätte entsichert werden können, ging von der Waffe eine ungleich grössere Gefahr aus als bei blossem Mitführen einer Waffe.
- 83 - Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf das Mitführen der Waffe, welches auch die Qualifikation des Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt, nicht zur Anwendung meh- rerer Qualifikationsgründe führen, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen ist. 2.3 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Da der Sachverhalt nicht erstellt werden konnte, erübrigt sich die Prüfung dieses Tatbestandes und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.4 Widerhandlung Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 37). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig zu sprechen. 2.5 Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG 2.5.1. Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haft- pflichtversicherung nicht besteht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahr- zeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversiche- rung abgeschlossen ist. 2.5.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt.
- 84 - 2.5.3. Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Formular "Vorläufige Verkehrs- berechtigung" ausfüllte, aber nicht dem Strassenverkehrsamt zusandte (Ziff. III.4.4.4.), weshalb keine Haftpflichtversicherung vorlag. Indem der Beschul- digte dennoch von AM._____ bis nach AP._____ mit dem Lastwagen auf öffentli- chen Strassen fuhr, erfüllte er den objektiven Tatbestand. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er das Formular nicht abgeschickt hatte, dies aber notwendig ge- wesen wäre, da er es ansonsten nicht ausgefüllt und mitgeführt hätte, um es bei einer Kontrolle vorweisen zu können. Insofern handelte er mit Wissen und Willen um die fehlende Haftpflichtversicherung. Ein leichter Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG liegt nicht vor. Da die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsge- setzes vor allem die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs anstre- ben, kann von einem besonders leichten Fall nur dann die Rede sein, wenn der Täter guten Grund hatte, von den Vorschriften abzuweichen und er zudem nach den gegebenen Umständen die Sicherheit haben konnte, durch sein verkehrswid- riges Verhalten niemanden zu gefährden. Der Anwendungsbereich beschränkt sich demnach auf Bagatellfälle und die Bestimmung ist nur dann anzuwenden, wenn selbst eine geringfügige Busse im Vergleich zur begangenen Tat als stos- send empfunden würde (BGE 105 IV 208 = Pra 68 (1979) Nr. 253). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb nicht als Bagatelle zu betrachten und der Beschuldigte hatte auch keinen guten Grund, die wenigen notwendigen Vorkehrungen zu unterlassen. Die Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ist hier nicht geboten. 2.5.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.5.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Fah- rens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2.6 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
- 85 - 2.6.1. Objektiver Tatbestand 2.6.1.1.Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde be- nützt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 2.6.1.2.Als Urkunde gilt eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestands- variante des Fälschens umfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Die Ur- kunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aus- steller identisch sind. Eine Urkunde ist demgegenüber unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BOOG, BSK Strafrecht II, N 9 zu Art. 251). Die einem anderen durch körperlichen Zwang (wie gewaltsames Führen der Hand) abgenötigte Erklärung bewirkt eine unechte Ur- kunde, nicht jedoch die durch eine Nötigung, Drohung oder Gewalt herbeigeführte Urkunde, sofern der Genötigte selbst unterzeichnet (BOOG, BSK Strafrecht II, N 26 zu Art. 251). Da Art. 251 StGB das Vertrauen des Rechtsverkehrs gegen- über Urkunden schützt, kann in die Herstellung einer unechten Urkunde nicht rechtswirksam eingewilligt werden (BGE 128 IV 265 E. 1.2 a.). Das Einverständ- nis des Namensträgers kann allerdings gegebenenfalls die Unechtheit der Ur- kunde ausschliessen. Die Verwendung eines fremden Namens für die Aussteller- angabe führt nach allgemeiner Auffassung nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Herstellung einem ande- ren überträgt. Die Erklärung wird diesfalls demjenigen zugerechnet, der als ihr Aussteller erscheint. Als wirklicher Urheber gilt damit der Namensträger (BOOG, BSK Strafrecht II, N2, N 19 zu Art. 251). Unzulässig ist das Zeichnen mit fremdem Namen jedoch, wenn Eigenhändigkeit der Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach Herkommen oder sonst nach den Umständen vorausgesetzt oder im Rechtsverkehr erwartet wird, insbesondere wenn eine Behörde die eigenhändige
- 86 - Unterzeichnung einer ihr vorzulegenden Erklärung verlangt (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3.). Ebenso ist das Unterzeichnen mit fremden Namen unzulässig, wenn die Vertretung in diesem Rechtsgeschäft nicht zulässig ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2). 2.6.1.3.Bei der Tatbestandsvariante des Falschbeurkundens wird eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Abzugrenzen ist die Falschbeur- kundung von der einfachen schriftlichen Lüge, welche gemäss ständiger Recht- sprechung nicht von Art. 251 StGB erfasst wird. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Der Umstand allein, dass eine rechtserhebliche Erklärung schriftlich fixiert ist und ihr insofern grösseres Gewicht zukommt als der blossen mündlichen Äusserung, genügt für die Annahme einer Falschbeurkun- dung nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte, besonderes Vertrauen begründende Überzeugungs- kraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1). Dies ist gegeben, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie beispielsweise in der Prüfungspflicht einer Urkunds- person gefunden werden können (BGE 117 IV 35 E. 1d). Falschbeurkunden ist bei simulierten Verträgen grundsätzlich nicht gegeben, da die einfach-schriftliche Vertragsurkunde – auch bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform – grundsätz- lich nicht beweist, dass die übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen entsprechen (BGE 120 IV 25 E. 3 f.). 2.6.1.4.Strafbar ist auch, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht, also im Rechtsverkehr benutzt. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich ge- macht werden, d. h. in ihren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5c), wo- bei es ausreicht, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme der unechten oder unwahren Urkunde verschafft wird. Als Gebrauch gilt beispiels- weise das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und Veröf-
- 87 - fentlichung sowie das Versenden. Der Gebrauch ist für den Fälscher eine mitbe- strafte Nachtat (BOOG, BSK Strafrecht II, N 163, 165 zu Art. 251). 2.6.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt Täuschungsabsicht voraus (BGE 141 IV 369 E. 7.4.). 2.6.3. Würdigung 2.6.3.1.Ein Kaufvertrag gilt als Urkunde im Sinne der Urkundenfälschung im en- geren Sinne, da er eine rechtlich bedeutsame Tatsache verkörpert, nämlich den Kauf einer Sache und die sich daraus ergebenden Pflichten der Bezahlung des Kaufpreises und Übergabe der Sache. Einer einfach-schriftlichen Vertragsur- kunde wie einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug kommt gemäss Rechtsprechung aber keine Urkundenqualität im Sinne der Falschbeurkundung zu (BGE 120 IV 25 E. 3 f). 2.6.3.2.Im vorliegenden Falle wurde jedoch keine unechte Urkunde hergestellt, wie dies zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist. †O._____ unterzeichnete den Kaufvertrag unter nicht genauer bekannten Umständen. Nicht angeklagt ist, dass der Beschuldigte die Unterschrift von †O._____ durch körperlichen Zwang wie Führen der Hand erwirkte oder die Unterschrift von †O._____ fälschte, was zu einer unechten Urkunde führen würde. Selbst wenn der Beschuldigte †O._____ zur Unterschrift genötigt hätte, würde dies nicht zu einer unechten Urkunde füh- ren, da der echte Aussteller und der Anscheinsaussteller der Unterschrift diesfalls übereinstimmen. Auch indem L._____ mit dem Namen von M._____ unterzeich- nete, wurde keine unechte Urkunde hergestellt, da das Nachahmen einer fremden Unterschrift zulässig ist, sofern der Anscheinsaussteller den echten Aussteller zur Unterzeichnung ermächtigt hat, es sei denn, das Gesetz würde eine eigenhändige Unterschrift verlangen, was aber bei einem einfachen Kaufvertrag nicht der Fall
- 88 - ist. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass L._____ den Kaufvertrag mit dem Einver- ständnis von M._____ unterzeichnete. Obwohl M._____ dies zwar bestritt, ergibt sich sein (implizites) Einverständnis klarerweise daraus, dass er gegenüber den potentiellen Abnehmern des Lastwagens als Verkäufer auftrat und es somit nur logisch ist, dass er auch als Käufer im Kaufvertrag aufgeführt würde (was auch M._____ bestätigte; vgl. Prot. S. 284), was auch durch die sichergestellte Han- delsrechnung verdeutlicht wird (Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.21 und 8.2). Eigenhändige Unterzeichnung von Kaufverträgen über Fahrzeuge wird von Ge- setzes wegen nicht vorgeschrieben und auch die Vertretung ist bei solchen Rechtsgeschäften zulässig. Aufgrund dessen stimmen Anscheinsaussteller und echter Aussteller im vorliegenden Fall überein, was eine unechte Urkunde und da- mit die Strafbarkeit des Beschuldigten ausschliesst. 2.6.4. Fazit Da die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, ist der Beschul- digte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB frei- zusprechen.
3. Dossier 2 3.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB 3.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.1.ff. verwiesen. 3.1.2. Würdigung 3.1.2.1.Durch das Zukleben von Mund und Nase führte der Beschuldigte den Tod von †P._____ herbei. Dass das Verkleben der Atemwege mit Klebeband nach ei- ner gewissen Zeitdauer mit absoluter Sicherheit zum Tod führt, ist allgemein – und so auch dem Beschuldigten – bekannt. Der Beschuldigte wusste also im Zeit- punkt seines Handelns um die Folgen für †P._____. Durch sein Handeln zeigte der Beschuldigte, dass er dessen Tod wollte, denn das Anbringen des Klebeban- des bedurfte einer aktiven Entscheidung, von welcher der Beschuldigte noch wäh- rend längerer Zeit hätte zurücktreten und das Klebeband wieder entfernen kön-
- 89 - nen. Die Tötungsabsicht des Beschuldigten kann aufgrund seines Handelns in keiner Weise bezweifelt werden, weshalb festzuhalten ist, dass der Beschuldigte den Tod von †P._____ direktvorsätzlich anstrebte und verursachte. Der Beschul- digte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung klarer- weise erfüllt. 3.1.2.2.Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand des Mordes erfüllt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten können im vorliegenden Fall mangels entsprechender Aussagen und Kenntnis der ge- nauen Umstände nicht abschliessend beurteilt werden. Ob letztendlich ausschlag- gebend war, dass der Beschuldigte †P._____ aus Rache, Wut, Enttäuschung oder als Bestrafung wegen des definitiven Verlusts des Geldes oder aus Angst vor den Folgen – allenfalls Rache von †P._____ oder dessen Familie für die erlit- tene Behandlung oder strafrechtliche Verfolgung – tötete, ist jedoch nicht ent- scheidend, da die Mordqualifikation durch andere Umstände begründet wird. Zu den denkbaren Beweggründen ist jedoch festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung solche Motive teilweise – so die Eliminationstötung aus Angst vor (strafrechtlichen) Folgen – als typischer Fall des Mordes betrachtet werden. Sollte der Verlust des Geldes und daraus fliessende negative Emotionen des Be- schuldigten zum Tötungsentschluss geführt haben, kann mangels genauer Kennt- nis der Umstände nicht beurteilt werden, ob dies bereits für sich die Qualifikation des Art. 112 StGB begründen kann. Nahe läge es jedoch, da finanziell motivierte Tötungen stets als höchst egoistisch gelten und ein Betrag von Fr. 40'000.– in kei- nem Verhältnis zum Leben eines Menschen steht. Zudem prellte der Beschuldigte selbst mehrere Personen um erhebliche Geldsummen, so z.B. BI._____ um rund Fr. 25'000.– (Ordner 22 act. D1/07/85 S. 5), R._____ um Fr. 16'400.– (vgl. Dos- sier 6); B._____ um Fr. 30'000.– (Lastwagen) und weitere Summen (vgl. Dossier 10). Sollte die Tötung im Verlust des Betrages von Fr. 40'000.– gründen, so scheint der Beschuldigte mit verschiedenen Ellen zu messen, da er es offenbar angemessen fand, anderer Personen Geld zu nehmen, in seinem Falle aber An- lass genug war, um eine Person zu töten, was eine höchst egozentrische Denk- weise aufzeigen würde und wohl auch als besonders skrupellos zu werten wäre. Im vorliegenden Fall lag zudem die besondere Situation vor, dass der wegen des
- 90 - Betrages von Fr. 40'000.– ausgelöste Streit zwischen dem Beschuldigten und †P._____ bereits ca. vier Monate zurücklag. †P._____ ging durch den Kontaktab- bruch einem Konflikt mit dem Beschuldigten offensichtlich aus dem Weg, obwohl auch Hinweise vorliegen (so die Nachricht an seinen Cousin, der Beschuldigte habe ihn "verarschen" wollen; Ordner 4 act. D1/01/70 S. 1), dass †P._____ eben- falls Anlass gehabt hätte, wütend auf den Beschuldigten zu sein. Die Situation am
27. April 2016, welche zur Tötung von †P._____ führte, wurde jedenfalls aus eige- ner Initiative vom Beschuldigten herbeigeführt. Dies würde auch eine schwere Konfliktsituation, welche allfällige verwerfliche Beweggründe zu relativieren ver- möchte, ausschliessen. Sämtliche denkbaren Beweggründe des Beschuldigten liessen grundsätzlich ebenfalls auf eine niederträchtige Gesinnung schliessen und vermögen die Tötung nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen. 3.1.2.3.Die Skrupellosigkeit wird im vorliegenden Fall einerseits durch die vom Beschuldigten gewählte grausame Tötungsart begründet. Da die Blutzufuhr bei Verkleben der Atemwege nicht unterbrochen wird, bedeutet dies für das Opfer ei- nen über mehrere Minuten dauernden, äusserst schmerzhaften Todeskampf bei vollem Bewusstsein. Diese Todesart wählte der Beschuldigte auch für den wehr- losen †P._____. Die Tötung führte er denn auch konsequent zu Ende, liess Mund und Nase von †P._____ während dessen Todeskampf – bei welchem der Be- schuldigte anwesend war und offensichtlich zuschaute (worauf die detaillierte Schilderung in act. 160 S. 42 f. schliessen lässt) – verklebt und wartete das Ein- treten des Todes von †P._____ ab. Dies zeugt von ausgesprochener Kaltblütig- keit und Gefühlskälte. Auch die Umstände der Entschlussfassung offenbaren dies. Eine über mehrere Tage dauernde Planung ging der Tötung zwar nicht vor- aus, sondern es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Entschluss zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt in der Nacht fasste. Dennoch hatte der Beschuldigte bei sich zu Hause ausreichend Zeit, Ruhe und Gelegenheit, seine nächsten Schritte zu überdenken, den Tötungsentschluss zu fassen und die Tö- tung vorzubereiten, als ihm klar wurde, dass er das Geld nicht zurückerhalten würde. Eine spontane Entscheidung im Sinne sich überschlagender Ereignisse kann ausgeschlossen werden, war †P._____ doch seit seiner Ankunft gefesselt
- 91 - und konnte sich nicht wehren, als der Beschuldigte mit dem Klebeband nahte und ihn erstickte. 3.1.2.4.Andererseits manifestiert sich insbesondere im Nachtatverhalten des Be- schuldigten seine Skrupellosigkeit deutlich. So deponierte der Beschuldigte die Leiche von †P._____ in den Anhänger beim Haus, begann das Grab auf seinem eigenen Grundstück auszuheben und unterbrach dies zwischenzeitlich, um den Mercedes von †P._____ zu verkaufen. Dabei wirkte er gemäss dem Käufer des Mercedes weder nervös noch ängstlich (Ordner 22 act. D1/07/66 S. 6). Der Be- schuldigte ging nach der Tötung eiskalt und zielgerichtet vor, um den Leichnam zu verstecken und die angestrebte Bereicherung vom Raub der beiden Fahr- zeuge schnellstmöglich zu realisieren. Hätte der Beschuldigte Gefühlsregungen aufgrund des Todes von †P._____ verspürt, so hätte er nicht ein lachendes Ge- sicht auf den Stapel Klebebandrollen gemalt und darüber gelacht (Beilage 21 zu Ordner 11 act. D1/02/12) oder mit L._____ darüber gescherzt, wie vielseitig ein- setzbar Klebeband doch sei (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 17). Sprachlos lassen ei- nem auch die Nachrichten zurück, welche der Beschuldigte kurz nach der Tötung seines zweiten Opfers mit "BF._____" austauschte. So erkundigte er sich bei die- ser am 5. Juni 2016, ob sie "Luscht uf Holland" habe und schrieb ihr "Einzel oder doppel zimmer mit 1 oder 2 bett", worauf sie "Ja wirsch mier ja öpe nüt mache… ha nüt zvrsteckä." antwortete und schrieb "Ja nid das mi irgendwo im usland vrlo- chisch". Auf diese Nachricht antwortete der Beschuldigte tatsächlich mit "Hallo *Tränen lachendes Smiley*", "I u schuflä i bi es mimösi" und "Hi fingi öpe ke bag- ger *zwei Tränen lachende Smileys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 25 f.). Der Be- schuldigte wusste, dass er lediglich vor etwas mehr als einem Monat †P._____ auf seinem Grundstück mit einem Bagger vergraben hätte, besass aber die Dreis- tigkeit, sich darüber zu amüsieren. Hätte der Beschuldigte auch nur einen Funken Mitgefühl, Reue oder schlechtes Gewissen wegen der Tötung von †P._____ emp- funden, würde er nicht derartige Witze reissen. Obschon diese Nachrichten zeit- lich nach der Tötung von †P._____ erfolgten, lässt das Nachtatverhalten des Be- schuldigten Schlüsse auf seine Befindlichkeit während des Tötungsdelikts zu, da die offenkundig fehlenden Skrupel im Nachgang zweifelsfrei darauf schliessen lassen, dass auch während der Tatbegehung keine vorhanden waren.
- 92 - 3.1.2.5.Zusammenfassend begründen die aufgeführten Umstände gesamthaft die für die Mordqualifikation geforderte Skrupellosigkeit, womit der Tatbestand des Art. 112 StGB erfüllt ist. 3.1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Wie bereits oben unter Ziff. III. 2.3.3.1.ff. ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschul- digte von niemandem, auch nicht von einer angeblichen (serbischen) Mafia, zu seinen Handlungen gezwungen wurde. 3.1.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 3.2 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB 3.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.2.1.ff. verwiesen. 3.2.2. Würdigung 3.2.2.1.Es ist erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, †P._____ gefesselt gefangen zu halten und den BMW zu entwenden, und sodann auch den Plan fasste, den Mercedes zu entwenden, als er den Fahrzeugschlüssel bei †P._____ entdeckte. Bei beiden Fahrzeugen handelte es sich um fremde Sachen, da sie nicht im Eigentum des Beschuldigten, sondern in demjenigen von †P._____ bzw. dessen Vater standen. †P._____, welcher von beiden Fahrzeugen die Schlüssel besass und beide Fahrzeuge benutzte (vgl. die Aussagen von F._____ in Ordner 22 act. D1/07/75 S. 8, S. 10), hatte (Mit-)Gewahrsam an beiden Fahrzeugen, wel- cher durch den Beschuldigten gebrochen wurde. Der Beschuldigte wendete näm- lich Gewalt gegen †P._____ an und bedrohte ihn mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, indem er diesen mit einer Täuschung von M._____ nach U._____ bringen liess, dort †P._____ mit einer Waffe bedrohte, ihn von M._____ fesseln liess, gefangen hielt und die beiden Fahrzeuge an sich brachte. Die von
- 93 - Art. 140 StGB geforderten Nötigungshandlungen der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile sind damit erfüllt und wurden unter anderem auch dafür be- gangen, um die Fahrzeuge zu erhalten und behalten zu können. Es wurde †P._____ verunmöglicht, über die beiden Fahrzeuge zu verfügen, indem er gefes- selt gefangen gehalten wurde. Hernach begründete der Beschuldigte eigenen Ge- wahrsam an beiden Fahrzeugen, indem er die Schlüssel an sich nahm und L._____ den Auftrag gab, den Mercedes nach U._____ zu verbringen. Damit konnte er nach Belieben über die beiden Fahrzeuge, welche sich in seinem Machtbereich befanden, verfügen. Der Beschuldigte handelte dabei mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und ebenso in der Absicht, die beiden Fahrzeuge für eigene Zwecke – nämlich zum Verkauf – zu verwenden und den Erlös aus dem Verkauf zu behalten, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Der Tatbestand des Art. 140 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Indem der Beschuldigte während der Überwältigung und während des Gefangenhaltens von †P._____ eine ungeladene Pistole mit sich führte, sich die Munition jedoch im Tresor im Haus befand (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28) und die Waffe während der Gefangenhaltung von †P._____ jederzeit hätte geladen werden können, ist die Qualifikation gemäss Ziff. 2 gegeben. Die Qualifikation der grausamen Be- handlung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, da die Fesselung von †P._____ und die stundenlange Gefangennahme den Tatbestand der Freiheitsbe- raubung erfüllen (vgl. hierzu sogleich Ziff. 3.4.) und mit der Verurteilung dazu ab- gegolten sind. Die Faustschläge, deren Zweck nicht abschliessend beurteilbar ist, wären ebenso bereits durch den Grundtatbestand des Raubes konsumiert (NIG- GLI/RIEDO, Strafrecht II, N 186 zu Art. 140). Weitere Umstände, die eine grausame Behandlung begründen könnten, liegen nicht vor. 3.2.2.2.Das Entwenden der beiden Fahrzeuge erscheint bei Gesamtbetrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, da die Gefangennahme von †P._____, welche die spätere Nötigungshandlung im Rahmen des Raubes dar- stellt, über die ganze Nacht fortdauerte und der Entschluss, †P._____ zu berau- ben, nicht zwei Mal selbstständig gefasst wurde, sondern von Beginn weg fest- stand. Dieser Entschluss wurde lediglich erweitert und nicht neu gefasst, als der Beschuldigte entdeckte, dass †P._____ über weitere Vermögenswerte verfügte.
- 94 - Der Beschuldigte erfüllt deshalb nicht den Tatbestand des mehrfachen, sondern des einfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. 3.2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.2.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des qualifi- zierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.3 Versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 3.3.1. Objektiver Tatbestand 3.3.1.1.Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit ei- ner gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Arti- kel 140 (Art. 156 Ziff. 3 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.3.1.2.Wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an, liegt eine qualifizierte Er- pressung i. S. v. Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Für den Grundtatbestand verbleiben damit nur Fälle der Gewalt gegen Sachen oder Gegenstände. Bezüglich der Tat- mittel der Gewalt und der Androhung von Nachteilen kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.2.1.2. verwiesen werden. 3.3.1.3.Die Nötigung muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Erforderlich ist, dass der Erpresste an der Vermögensverschiebung in irgendeiner Form mit- wirkt und der Täter auf diesen Beitrag aus Sicht des Opfers angewiesen ist (WEIS- SENBERGER, BSK Strafrecht II, N 27 zu Art. 156). Der Täter macht sich der ver-
- 95 - suchten Erpressung strafbar, wenn er alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen, und diese aus Grün- den ausbleibt, welche der Täter nicht beeinflussen kann. 3.3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit der di- rekten Absicht handeln, sich unrechtmässig zu bereichern. Ein Irrtum des Erpres- sers über die Unrechtmässigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber seines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Massgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in ei- nem Zivilprozess durchsetzen könnte (WEISSENBERGER, BSK Strafrecht II, N 33 zu Art. 156). 3.3.3. Würdigung Es ist anerkannt und erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, †P._____ nach U._____ zu locken und ihn dort gefesselt gefangen zu halten, um auf diese Weise Geld oder Drogen einzutreiben (Ziff. III. 2.3.1.). Im vorliegenden Fall sind die Tatmittel der Gewalt – gefesseltes Gefangenhalten während mehre- rer Stunden – sowie das Androhen von ernstlichen Nachteilen durch das Bedro- hen mit der Waffe gegeben. Indem der Beschuldigte †P._____ dazu bringen wollte, dass dieser ihm Geld übergibt, beabsichtigte er ihn dazu zu bringen, sich selbst an seinem eigenen Vermögen zu schädigen, da sich dieses um den Betrag von Fr. 40'000.– verringert hätte. Die Drogen stellen eine nicht verkehrsfähige Sa- che dar (vgl. BGE 122 IV 179) und können nicht Tatobjekt einer Erpressung sein (analog NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 14 zu Art. 139). Bezüglich des Geldes ist der objektive Tatbestand jedoch erfüllt, da der Beschuldigte ohne Mitwirkung von †P._____ das Geld nicht hätte erhältlich machen können und insofern auf seine Mitwirkung angewiesen war. Da der gewünschte Erfolg – der Erhalt des Geldes – jedoch nicht eintrat, obschon der Beschuldigte alles hierfür Notwendige unternommen hatte, liegt lediglich versuchte Erpressung vor. Dabei handelte der
- 96 - Beschuldigte mit direktem Vorsatz in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, da er †P._____ wissentlich und willentlich gefesselt gefangen hielt, ihn mit der Waffe bedrohte und von ihm Geld verlangte. Da der Beschuldigte wusste, dass er seine Forderung nicht vor Gericht hätte durchsetzen können (Ordner 19 act. D1/06/18 S. 22), ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da der Beschul- digte Gewalt i.S.v. Fesseln gegen †P._____ anwandte und da der Beschuldigte die ungeladene Pistole mit sich führte und diese gar gegen den gefesselten †P._____ richtete – wobei er über Munition im Haus-Tresor verfügte (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28) und somit die Waffe während der Gefangenhaltung von †P._____ jederzeit hätte laden können –, hat sich der Beschuldigte der versuch- ten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.3.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der ver- suchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.4 Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 3.4.1. Objektiver Tatbestand 3.4.1.1.Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt (Art. 184 Abs. 3 StGB). 3.4.1.2.Das Gesetz nennt als Tathandlungen der Freiheitsberaubung die unrecht- mässige Festnahme, das unrechtmässige Gefangenhalten sowie die unrechtmäs-
- 97 - sige Freiheitsentziehung auf andere Weise. Festnahme ist die Eingrenzung des Opfers an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit. Die vom Täter für die Freiheitsberaubung eingesetzten Mittel sind nicht einge- schränkt. Denkbar sind Gewalt wie Fesseln oder Festhalten, mechanische Mittel wie das Versperren einer Türe und psychische Mittel (DELNON/RÜDY, BSK Straf- recht II, N 36 f. zu Art. 183). Gefangenhalten bedeutet das Aufrechterhalten eines Zustandes, in dem das Opfer seiner Fortbewegungsfreiheit bereits beraubt ist. Da die Freiheitsberaubung als Dauerdelikt ausgestaltet ist, erlangt die Tatbestands- variante des Gefangenhaltens nur dann selbständige Bedeutung, wenn die Aufhe- bung der Fortbewegungsfreiheit vom Täter nicht schon in strafbarer Weise began- gen wurde (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 39 zu Art. 183). Eine bloss vor- übergehende Hinderung an der freien Fortbewegung begründet keine Freiheitsbe- raubung; vorausgesetzt ist eine Freiheitsberaubung von gewisser Intensität und Dauer, wobei die Anforderungen in der Praxis nicht sehr hoch sind und bereits ab einigen Minuten gegeben sein kann (BGer 6B_523/2010 vom 15.09.2010, E. 5.3.3.). 3.4.1.3.Die Tatbestandsvariante des Entführens besteht darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen frü- heren Aufenthaltsort zurückkehren kann. Die Tatmittel beziehen sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers, nicht auf seine allfällige Freiheitsberau- bung am neuen Ort. Beim Tatmittel der List muss das Opfer aktiv irregeführt, bei- spielsweise absichtlich abgelenkt oder sonst wie getäuscht werden (DEL- NON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 48 f. zu Art. 183). Auch bei der Entführung ist vor- ausgesetzt, dass diese unrechtmässig ist, also die Bewegungsfreiheit hinsichtlich des eigenen Aufenthaltsorts nicht von Gesetzes wegen aufgehoben ist. 3.4.1.4.Bezüglich der Qualifikation der grausamen Behandlung kann auf die Aus- führungen in Ziff. 2.2.1.5. verwiesen werden. 3.4.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich.
- 98 - 3.4.3. Würdigung 3.4.3.1.Der Beschuldigte hielt †P._____ während mehrerer Stunden gefesselt in U._____ fest, womit es diesem verunmöglicht war, U._____ aus eigenem Willen zu verlassen. Das Tatbestandsmerkmal der Freiheitsberaubung ist somit erfüllt. Da †P._____ unter einem bzw. mehreren Vorwänden von M._____ von AD._____ nach U._____ verbracht wurde, sich dort in Gewalt des Beschuldigten befand und unabhängig von dessen Willen diesen Ort nicht verlassen konnte, ist auch die Tatbestandsvariante der Entführung erfüllt. †P._____ wurde aktiv irregeführt, in- dem M._____ ihm vorgab, dass der Beschuldigte und L._____ in den Ferien seien, er eine Hanf-Anlage abholen könne und sein BMW repariert werde. Diese aktive Täuschung ist als List im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifi- zieren. 3.4.3.2.Die Entführung wurde mehrheitlich von M._____ begangen, welcher die Vorwände vorbrachte und †P._____ nach U._____ fuhr. Auch L._____ erbrachte wesentliche Tatbeiträge bei der Freiheitsberaubung, indem sie bei den Täu- schungshandlungen (Lichter löschen etc.) und der Bewachung von †P._____ mit- half. Die Handlungen von M._____ und L._____ sind auch dem Beschuldigten zu- zurechnen, da die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegend erfüllt sind. Da der Beschuldigte gemeinsam mit M._____ plante, †P._____ zu täuschen, nach U._____ zu locken und dort festzuhalten (vgl. Ziff. III.2.3.1.), lag ein gemeinsamer Tatplan vor, über welchen auch L._____ informiert und mit welchem sie einver- standen war. Der Beschuldigte erbrachte wesentliche Tatbeiträge, indem er M._____ die Vorwände vorgab, mindestens ein Fahrzeug im Dorfkern von U._____ parkierte, die Lichter löschte und die Rollläden herunterliess, um seine Ferienabwesenheit vorzutäuschen und anschliessend mit vorgehaltener Waffe †P._____ von M._____ fesseln liess und gefangen hielt, sodass †P._____ U._____ nicht mehr verlassen konnte. Der Beschuldigte, L._____ sowie M._____ hatten deshalb Tatherrschaft inne, womit ihnen ihre Tatbeiträge wechselseitig zu- zurechnen sind. Da die Bewegungsfreiheit von †P._____ weder von Gesetzes wegen zugunsten des Beschuldigten, L._____ oder M._____ aufgehoben war noch eine Einwilligung von †P._____ oder sonstige tatbestandsausschliessende
- 99 - Umstände vorlagen, erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der unrechtmässi- gen Freiheitsberaubung und Entführung. Die Qualifikation der grausamen Be- handlung ist vorliegend nicht gegeben. Das gefesselte Gefangenhalten über meh- rere Stunden ist zur Erfüllung des (Grund-)Tatbestands notwendig. Darüberhin- ausgehende Leiden wurden †P._____ nicht zugefügt oder sind mit der Verurtei- lung wegen Mordes abgegolten. Der Beschuldigte erfüllt nach dem Gesagten den Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung. 3.4.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.4.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Frei- heitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.5 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Es ist erstellt, dass der Beschuldigte †P._____ mehrere Faustschläge versetzte und ihm so einen Bruch des Nasenbeins sowie des linken Stirnfortsat- zes des Oberkiefers beibrachte, weshalb der Tatbestand der einfachen Körper- verletzung zu prüfen wäre. Dieser Tatbestand steht jedoch in unechter Konkur- renz zu den vom Beschuldigten begangenen Delikten oder ist in diesen enthalten (so zur Tötung [SCHWARZENEGGER, BSK Strafrecht II, N 13 zu Art. 111], zum Raub [ROTH/BERKEMEIER, BSK Strafrecht II, N 43 zu Art. 123] und zur Erpressung sowie Freiheitsberaubung und Entführung [vgl. Wortlaut von Art. 156 und Art. 183 StGB]), weshalb auf eine Prüfung dieses Tatbestands zu verzichten ist. 3.6 Widerhandlung Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung aner-
- 100 - kannt (act. 184 S. 28). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Be- stimmung schuldig zu sprechen. 3.7 Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB 3.7.1. Objektiver Tatbestand 3.7.1.1.Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Lei- chenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leich- nam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 262 Ziff. 1 StGB). Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berech- tigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 262 Ziff. 2 StGB). 3.7.1.2.Bei der Wegnahme eines Leichnams ist gemäss Rechtsprechung mass- gebend, dass der Leichnam der Zugriffsmöglichkeit der Berechtigten entzogen wird, womit als Wegnahme jede Verfügung unbefugter Personen über den Leich- nam interpretiert wird. Für die Annahme der Wegnahme wider den Willen des Be- rechtigten genügt es daher nach Ansicht des BGer im Ergebnis, dass eine Wil- lenserklärung des Berechtigten fehlt. Ob die Berechtigung zivilrechtlich, öffentlich- rechtlich oder persönlichkeitsrechtlich konstruiert wird, ist nicht erheblich, solange nur feststeht, dass eine Zustimmung nicht gegeben wurde. Berechtigte bis zur Be- stattung sind gemäss der Rechtsprechung in der Regel die Angehörigen (BGE 112 IV 34, E. 1b, E. 2). 3.7.1.3.Art. 262 Ziff. 2 StGB geht Art. 262 Ziff. 1 StGB als Sonderregelung vor (FIOLKA, BSK Strafrecht II, N 60 zu Art. 262 StGB). 3.7.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. 3.7.3. Würdigung Indem der Beschuldigte den Leichnam von †P._____ auf seinem Grund- stück vergrub, wovon die Angehörigen von †P._____ keine Kenntnis hatten, ver- unmöglichte er es diesen, über den Leichnam von †P._____ zu verfügen und für
- 101 - eine ordentliche Bestattung zu sorgen. Der Beschuldigte war hierzu nicht befugt, da er weder mit †P._____ verwandt war noch das Totenfürsorgerecht innehatte noch aufgrund einer sonstiger Rechtsgrundlage berechtigt war, über den Leich- nam zu verfügen. Dass die Angehörigen von †P._____ mit dem Begraben auf dem Grundstück seines Mörders nicht einverstanden waren und bei Kenntnis auch keine Zustimmung hierfür gegeben hätten, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Der Beschuldigte wusste, dass er keine Berechtigung über den Leich- nam von †P._____ hatte und dessen Familie keine Zustimmung für die vom Be- schuldigten gewählte Begrabungsart erteilt hatte. Der Tatbestand von Art. 262 Ziff. 2 StGB ist erfüllt. Da dieser Tatbestand demjenigen von Art. 262 Ziff. 1 StGB vorgeht, erübrigt sich eine Prüfung des Tatbestandes des Art. 262 Ziff. 1 StGB. 3.7.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.7.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.8 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 55). Der Beschuldigte ist dem- nach im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig zu sprechen. 3.9 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 3.9.1. Objektiver Tatbestand 3.9.1.1.Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbs-
- 102 - mässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 90 Tagessätzen bestraft. 3.9.1.2.Der Täter muss einen anderen Menschen durch ausdrückliche oder kon- kludente Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführen. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, durch beliebige Mittel der Kommunikation bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen. Gegenstand der Täuschung müssen Tatsachen sein, d.h. objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände. Erfasst sind neben Täuschungen über äussere Tatsachen, wie z.B. die Eignung einer Sache für einen bestimmten Zweck, auch solche über innere Tat- sachen, wie z.B. die aktuell nicht vorhandene Zahlungsbereitschaft. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer betrügerischer Machenschaften oder Kniffe bedient. Betrügerische Machenschaften oder Kniffe liegen vor, wenn die Täu- schung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. die Vorlage gefälschter Urkun- den oder sonstige flankierende Massnahmen, abgesichert wird. Mit dem Tatbe- standsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2.). 3.9.1.3.Die Täuschung muss bei dem Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärken. Als Irr- tum wird die Fehlvorstellung über Tatsachen bezeichnet. Der vorhandene Irrtum muss sodann die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdispo- sition trifft. Als Vermögensdisposition qualifiziert wird jedes Verhalten mit unmittel- bar vermögensmindernder Wirkung. Als unmittelbare Folge der Vermögensdispo- sition muss das Vermögen, über das der Getäuschte verfügt hat, in seinem Wert gemindert werden (MAEDER/NIGGLI, BSK Strafrecht II, N 132 ff., N 185 ff. zu Art. 146 m.w.H.). 3.9.1.4.Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mit- teln, die der Täter für seine deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
- 103 - Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tä- tigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Gewerbsmässigkeit kann nur dann angenommen wer- den, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (gleich ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtli- chen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.). 3.9.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbinden- den Kausalzusammenhang erstrecken. Weiterhin muss der Täter mit Bereiche- rungsabsicht handeln, also mit direktem Vorsatz unrechtmässig eine wirtschaftli- che Besserstellung anstreben. Ausserdem muss die vom Täter für sich oder für einen Dritten angestrebte Bereicherung die Kehrseite des beim Opfer eingetrete- nen Schadens sein. 3.9.3. Würdigung Im vorliegenden Fall bestand der vom Beschuldigten, L._____ und M._____ angestrebte Vorteil im Erhalt des Fahrzeugausweises. Der BMW als ei- gentlicher Vermögenswert befand sich bereits in ihrem Gewahrsam, womit der Vermögensschaden und die Bereicherung bereits eingetreten war. Der Fahrzeug- ausweis erleichterte zwar mit Sicherheit den Verkauf des BMW, aber durch die Herausgabe des Fahrzeugausweises wurde das Vermögen von H._____ bzw. der Erbengemeinschaft von †P._____ als rechtmässigem Eigentümer des BMW nicht vermindert. In logischer Konsequenz waren der Beschuldigte, L._____ und M._____ durch Erhalt des Fahrzeugausweises auch nicht bereichert, da der Ver- mögenszuwachs im Wert des BMW bereits mit dessen Raub erfolgt ist und der Erhalt des Fahrzeugausweises nur der vereinfachten Versilberung des BMW di-
- 104 - ente. Somit sind die für die Erfüllung des Tatbestandes notwendigen Merkmale der Vermögensdisposition, des Vermögensschadens sowie der Bereicherung nicht erfüllt. 3.9.4. Fazit Da der Tatbestand nicht erfüllt ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freizu- sprechen.
4. Dossier 3 4.1 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 4.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.6.1.ff. verwiesen. 4.1.2. Würdigung Die in der Anklageschrift aufgeführten Dokumente gelten als Urkunden, da mit diesen rechtlich bedeutsame Tatsachen – unter anderem absolvierte Aus- bildungen – nachgewiesen werden. Indem der Beschuldigte diese selbst erstellte, jedoch als Unterzeichner Drittpersonen oder Behörden angab und mit deren Un- terschriften unterzeichnete, stimmt der wirkliche Urheber dieser Dokumente nicht mit dem Urheber überein, welcher aus den Urkunden ersichtlich ist. Es handelt sich insofern um unechte Urkunden im Sinne dieser Bestimmung. Indem der Be- schuldigte diese selbst verfasste oder im Falle des Arbeitszeugnisses der BJ._____ AG abänderte, erfüllte er den Tatbestand des Fälschens sowie des Ver- fälschens von mehreren Urkunden, wobei er direktvorsätzlich handelte. Mit der Herstellung der gefälschten Dokumente war die Urkundenfälschung vollendet (BOOG, BSK Strafrecht II, N 213 zu Art. 251). Mit der Zustellung der gefälschten Dokumente verschaffte der Beschuldigte der Q._____ AG die Möglichkeit der Kenntnisnahme der gefälschten Urkunden, womit auch der objektive Tatbestand des Gebrauchs im Rechtsverkehrs erfüllt wäre. Der Beschuldigte wusste dabei, dass er die Urkunden mit falschem Namen unterzeichnet hatte und sie somit ge- fälscht waren, womit er wissentlich und willentlich handelte. Indem er mit den ge-
- 105 - fälschten Urkunden seine Chancen bei der Bewerbung verbessern wollte, han- delte er sowohl in Täuschungsabsicht als auch in der Absicht, sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. BGer 6B_600/2016 vom 01.12.2016, E. 2). Dieser Vorteil ist einerseits als unrechtmässig zu qualifizieren, als dass der Beschuldigte keinen Anspruch darauf hatte, weil er beispielsweise keinen Lehrab- schluss besass, und andererseits, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Unrechtmässigkeit bereits im Mittel der Täuschung, also der gefälsch- ten Urkunde, liegt (BGE 121 IV 90 E. 2a). Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit erfüllt. Da der Gebrauch für den Beschuldigten als Fälscher eine mitbe- strafte Nachtat darstellt, ist er lediglich für Erstere zu bestrafen. 4.1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 4.1.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.2 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 4.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen. 4.2.2. Würdigung Zu prüfen ist insbesondere, ob durch das Handeln des Beschuldigten bei einer Anstellung ein Vermögensschaden entstanden wäre. Dabei ist eine allfällige Gegenleistung zu berücksichtigen, selbst wenn diese unerwünscht sein sollte. Entspricht die Gegenleistung wertmässig dem Vermögensabfluss, liegt nämlich kein Schaden im Sinne dieser Bestimmung vor (MAEDER/NIGGLI, BSK Strafrecht II, N 164 ff. zu Art. 146 StGB). Im vorliegenden Fall kann nicht mit hinreichender Si- cherheit festgestellt werden, ob ein Schaden entstanden wäre, da es bei der Lohnauszahlung zwar zu einem Vermögensabfluss bei der Q._____ AG gekom-
- 106 - men wäre, der Beschuldigte aber für seinen Lohn hätte arbeiten müssen. Es kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, ob die Arbeit des Beschuldigten wertmäs- sig seinem Lohn entsprochen hätte. Eine Verurteilung aufgrund der blossen Mög- lichkeit, dass der Beschuldigte schlecht gearbeitet hätte, ginge zu weit. Der objek- tive Tatbestand ist deshalb als nicht erfüllt zu betrachten. 4.2.3. Fazit Da der Tatbestand nicht erfüllt ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
5. Dossier 4 5.1 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung mit Ausnahme der Gewerbs- mässigkeit anerkannt (act. 184 S. 45 f.). Die rechtliche Würdigung der Staatsan- waltschaft und der Verteidigung ist zutreffend, weshalb lediglich Ausführungen zur Frage der Gewerbsmässigkeit folgen. 5.1.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte einerseits den Verkaufserlös in un- bekannter Höhe sowie die Fr. 1'000.– von M._____ erhielt und für eigene Zwecke verwendete. Selbst wenn ein Teil davon für effektive Auslagen verwendet worden wäre, hat der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht von diesem versuchten Betrug profitiert. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschuldigte bereits zum Tat- zeitpunkt hoch verschuldet und beging im zweiten Halbjahr 2016 im Abstand von wenigen Monaten drei teilweise versuchte Betrüge, mit welchen er insgesamt ei- nen Betrag von mindestens Fr. 26'700.– (zuzüglich des nicht genau bekannten Erlöses in Dossier 4) erbeutete bzw. zu erbeuten versuchte (Dossier 4-6). Bezo- gen auf den Deliktszeitraum hätte dies einem monatlichen Einkommen von min- destens Fr. 4'450.– entsprochen. Dabei handelt es sich um einen Betrag, mit wel-
- 107 - chem der Beschuldigte einen grossen Teil seiner Lebenshaltungskosten hätte de- cken können. Fasst man die Delikte dieser drei Dossiers zusammen, wird deut- lich, dass der Beschuldigte mit diesen Betrügen versuchte, einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu finanzieren. Aufgrund der mehrfachen Tat- begehung ist auch von einer gewissen Regelmässigkeit auszugehen, womit sie als gewerbsmässig zu qualifizieren ist. 5.1.3. Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des ver- suchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 5.2.1. Objektiver Tatbestand 5.2.1.1.Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). 5.2.1.2.Veruntreuung kann nur von demjenigen begangen werden, dem die Sa- che anvertraut worden ist, womit es sich bei der Veruntreuung um ein Sonderde- likt handelt. Anvertrautsein stellt jedoch ein sachliches Merkmal dar, welche auch dem Teilnehmer anzurechnen ist (FORSTER, BSK Strafrecht I, N 21 zu Art. 27). Obschon ein Mittäter nicht als Teilnehmer gilt, hat dies a fortiori auch für den Ge- hilfen zu gelten, da ansonsten der Gehilfe, welchen geringeres Verschulden trifft, bestraft würde, aber nicht der Mittäter, welchen das im Vergleich grössere Ver- schulden trifft (vgl. auch NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 142 zu Art. 138; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage Bern 2011, § 13 N 141). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist anvertraut, was je- mand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzulie- fern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 2.2). Veruntreut werden kann jede fremde, bewegliche Sache (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 10 ff. zu Art. 138). Da beim Leasing das Eigentum grundsätzlich nicht übergeht,
- 108 - gelten geleaste Gegenstände als anvertraut, sofern kein Kauf auf Abzahlung vor- liegt (BGer 6S.619/2001 vom 22.03.2002, E. 7). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache, was bedeutet, dass der Täter den Berechtigten zumindest vorübergehend enteignen und die Sache sich selbst zueignen will, wo- bei dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt werden muss (BGer 6B_827/2010 vom 24.01.2011, E. 5.5). Dies ist gegeben, wenn sich der Täter nach aussen er- kennbar wie der Eigentümer verhält, also die Sache beispielsweise zum Verkauf anbietet oder gar verkauft (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 104 zu Art. 138 m.w.H.). 5.2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbinden- den Kausalzusammenhang erstrecken. Weiterhin muss der Täter mit Bereiche- rungsabsicht handeln, also mit direktem Vorsatz unrechtmässig eine wirtschaftli- che Besserstellung anstreben. 5.2.3. Würdigung 5.2.3.1.Beim Lieferwagen handelte es sich um einen beweglichen Gegenstand, welcher nicht im Eigentum von M._____, sondern der D._____ AG stand und ihm durch den Leasingsvertrag anvertraut war, da er ihn gegen eine Leasinggebühr benutzen, aber nicht verkaufen durfte. Indem M._____ den Lieferwagen A._____ übergab, welcher ihn in Serbien verkaufte, masste sich M._____ eine Eigentümer- stellung an. Damit wurde dem Eigentümer der Lieferwagen dauerhaft entzogen, womit der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist. M._____ ermöglichte es dem Beschuldigten so, einen Verkaufserlös zu erzielen, auf welchen dieser keinen Anspruch hatte, womit er ihn bereicherte und wobei ihm bewusst war, dass er ein geleastes Fahrzeug nicht verkaufen durfte. Somit ist auch der subjek- tive Tatbestand erfüllt. 5.2.3.2.Damit dem Beschuldigten die Handlungen von M._____ zugerechnet wer- den können, müssen die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt sein, wozu ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung bzw. ein gewichtiger Tatbeitrag seitens des Beschuldigten gehören. Dass ein gemeinsamer Tatplan
- 109 - vorlag, ist erstellt (Ziff. III.7.3.1.). Indem der Beschuldigte gegenüber der Versiche- rung wahrheitswidrige Angaben machte, erhöhte er die Erfolgschancen, dass der Diebstahl auch für die Versicherung glaubhaft wirkt, da der D._____ AG von der Versicherung die Informationen weitergeleitet wurden (Ordner 51 act. D4/01/02 S. 3). Ebenso trug er in wesentlichem Masse dazu bei, der D._____ AG ihr Eigen- tum dauerhaft zu entziehen, indem er das Fahrzeug nach Serbien verbrachte. Dies stellen wesentliche Tatbeiträge dar, womit der Beschuldigte als Mittäter zu gelten hat und ihm die Handlungen von M._____ zuzurechnen sind. Der Beschul- digte hat somit als Mittäter den Tatbestand der Veruntreuung ebenfalls erfüllt. 5.2.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 5.2.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 5.3.1. Objektiver Tatbestand 5.3.1.1.Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 5.3.1.2.Verlangt ist, dass eine nicht begangene Straftat mündlich oder schriftlich angezeigt wird, wobei Anzeige nicht als förmliche Strafanzeige oder Strafantrag gemäss Art. 30 StGB zu verstehen ist, sondern Äusserungen aller Art reichen, z.B. im Rahmen von Einvernahmen oder Gesprächen mit Behörden (BGer 6B_179/2007 vom 27.10.2007, E. 5.1.). Die Anzeige muss sich auf eine strafbare Handlung, also ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung beziehen, wel- che sich effektiv nicht ereignet hat. Falsche Angaben zu einem wirklich geschehe- nen Delikt erfüllen den Tatbestand nicht (BGer 6B_852/2015 vom 10.02.2016, E. 2.1). Blosse Verfremdungen oder Ungenauigkeiten von Tatumständen können nicht als Anzeige einer nicht begangenen Straftat aufgefasst werden. Wo aber
- 110 - wesentliche, eine Tat identifizierende Merkmale, wie sie etwa in einer Anklage- schrift umschrieben werden müssen, nicht vorliegen, liegt ein nicht vorhandenes Delikt vor (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 11 zu Art. 304). 5.3.2. Subjektiver Tatbestand Die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wi- der besseres Wissen, also mit qualifiziertem direktem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen. Bezüglich des Wissens um die Strafbarkeit der angezeigten Tat reicht Eventualvorsatz (BGer 6B_179/2007 vom 27.10.2007, E. 5.4.1.). 5.3.3. Würdigung 5.3.3.1.Im vorliegenden Fall meldete M._____ den angeblichen Diebstahl des Lieferwagens bei der Polizei, womit er den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllte. Damit dem Beschuldigten das Handeln von M._____ zuge- rechnet werden kann, müssen die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt sein, wozu ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung bzw. ein gewichtiger Tatbeitrag seitens des Beschuldigten gehören. 5.3.3.2.Dass ein gemeinsamer Tatplan vorlag, welcher beinhaltete, den Lieferwa- gen als gestohlen zu melden, ist erstellt (Ziff. III.7.3.1.), womit die erste Voraus- setzung von Mittäterschaft gegeben ist. Der Beschuldigte leistete in der Folge ei- nen unerlässlichen Tatbeitrag, indem er das Fahrzeug in Serbien verschwinden liess. Die Diebstahlsanzeige wäre kaum glaubhaft gewesen, wenn das Fahrzeug noch im Besitz von M._____ aufgefunden worden wäre. Damit leistete der Be- schuldigte einen Beitrag, mit welchem die Tat stand oder fiel. Er ist somit als Mit- täter zu betrachten, weshalb ihm die Handlungen von M._____ zuzurechnen sind und er als Mittäter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt. 5.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 5.3.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Irrefüh-
- 111 - rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
6. Dossier 5: Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 51 f.). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Bestim- mung schuldig zu sprechen.
7. Dossier 6: Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 7.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen. 7.2. Würdigung 7.2.1. Indem der Beschuldigte R._____ gegenüber vorgab, den Kaufpreis des Lastwagens abends überweisen zu wollen, spiegelte er ihm seine von der Wirk- lichkeit abweichende Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vor. Da R._____ dem Beschuldigten den Lastwagen übergab, was er bei Kenntnis der wirklichen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschuldigten kaum getan hätte, un- terlag er offensichtlich einem Irrtum, gestützt auf welchen er eine Vermögensdis- position, nämlich die Herausgabe des Lastwagens, vornahm. Das Vermögen von R._____ verminderte sich in der Folge um den Wert des Lastwagens, da er keine Gegenleistung für diesen erhielt. Der Beschuldigte bediente sich dabei keiner be- trügerischen Machenschaften oder Kniffe wie der Vorlage von gefälschten Urkun- den oder einem Lügengebäude, sondern bloss einer einfachen Lüge, nämlich der Aussage, er werde den Lastwagen am Abend bezahlen. Diese ist im vorliegenden Fall als arglistig zu qualifizieren, da der Zahlungswille kaum überprüfbar ist. R._____ holte vorgängig Referenzen über den Beschuldigten ein und erhielt posi-
- 112 - tive Rückmeldungen (vgl. Ziff. III.9.3.), weshalb R._____ seiner Opfermitverant- wortung Genüge getan hatte. Insofern liegt eine arglistige Täuschung vor, weil R._____ das erforderliche Mindestmass an Aufmerksamkeit erfüllte und die Täu- schung für den eingetretenen Vermögensschaden ursächlich war, da R._____ den Lastwagen bei Kenntnis der fehlenden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nicht übergeben hätte. 7.2.2. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich, da er R._____ gegen- über wissentlich und willentlich vorgab, den Lastwagen am Abend zu bezahlen, obschon er wusste, dass er hierzu nicht in der Lage war und sich damit berei- chern wollte. Dabei war ihm auch bewusst, dass R._____ den Lastwagen nur her- ausgab, da er davon ausging, dass der Beschuldigte ihn bezahlen würde und in- sofern einer falschen Vorstellung unterlag. 7.2.3. In Bezug auf die Gewerbsmässigkeit kann auf die Ausführungen in Ziff. 5.1.2. verwiesen und festgehalten werden, dass die Qualifikation der Ge- werbsmässigkeit auch im vorliegenden Fall erfüllt ist. 7.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 7.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
8. Dossier 9: Falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 8.1. Objektiver Tatbestand 8.1.1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB).
- 113 - 8.1.2. Die Anschuldigung muss sich gegen eine natürliche, nichtschuldige Per- son richten. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer straf- baren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat über- haupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 9 ff. zu Art. 303 StGB). Mit "beschuldigen" werden Äusserungen aller Art gegenüber Behörden er- fasst. Die Bezichtigung muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen, wobei kein bestimmter Straftatbestand genannt werden muss. Entscheidend ist, ob die Äusserung geeignet ist, eine Behörde zu veranlassen, dem geäusserten Verdacht von Amts wegen nachzugehen. Unerheblich ist, ob es sich um ein voll- endetes oder versuchtes Delikt handelt oder ob der Bezichtigte lediglich Gehilfe der strafbaren Handlung ist (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 15 ff. zu Art. 303 StGB) 8.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz, ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung, vorausgesetzt. Das schliesst Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 08.03.2016, E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Bezüglich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, reicht demgegenüber die Eventualabsicht (BGE 80 IV 117; 85 IV 80). 8.3. Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte S._____ bewusst wahrheitswidrig als Mittelsmann der serbischen Mafia bezichtigte (Ziff. III.2.3.3.10). Die Strafuntersu- chung gegen S._____ wurde in der Folge mangels Anhaltspunkte denn auch ein- gestellt, wobei der Beschuldigte dennoch bis heute an seiner Anschuldigung fest- hält (Prot. S. 166). Mit der Äusserung gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, S._____ sei ein Vermittler der serbischen Mafia, erfüllte der Beschuldigte den Tat- bestand der falschen Anschuldigung. Inwiefern eine Person, welche den Kontakt zur serbischen Mafia herstellt und die Kreditvergabe zur Begehung von Straftaten erst ermöglicht, nicht Teil dieser kriminellen Organisation sein soll, erschliesst sich in keiner Weise. So ist nach ständiger Rechtsprechung unerheblich, auf welcher Hierarchiestufe sich diese Person bewegt (BGE 129 IV 275; 128 II 361) und auch
- 114 - blosse Mittelsmänner werden nach Art. 260ter StGB bestraft (BGE 128 II 361 f.; 132 IV 135). Wenn der Beschuldigte S._____ bezichtigte, für ihn den Kontakt zum serbischen Geschäftsmann hergestellt zu haben, wenn er Geld benötigte, um da- mit Drogen- und Waffenhandel zu betreiben, reicht diese Äusserung ohne Weite- res aus, um ein Strafverfahren in Gang zu setzen, wie dies im vorliegenden Fall auch geschah. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt, ebenso der subjektive, da dem Beschuldigten bewusst war, dass er S._____ wahrheitswidrig der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation beschuldigte und gegen diesen ein Straf- verfahren eingeleitet werden würde. Obschon es wohl das primäre Ziel des Be- schuldigten war, seinen Aussagen über die serbische Mafia Glaubhaftigkeit zu verleihen, nahm er durch sein Handeln in Kauf, dass gegen S._____ ein Strafver- fahren eingeleitet wurde, was zwangsläufig erfolgt, wenn gegen eine Person ein Vorwurf dieser Schwere erhoben wird. 8.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 8.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
9. Dossier 10: Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 9.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 5.2.1.ff. verwiesen. 9.2. Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Lastwagen von B._____ ver- kaufte, nachdem dieser ihm den Lastwagen zur Benützung, aber nicht zum Ver- kauf übergeben hatte (vgl. Ziff. III.11.3. ff. und Prot. S. 172 f.). Der Lastwagen ist als fremde Sache zu qualifizieren, da er im Alleineigentum von B._____ stand. Da die BC._____ GmbH als Halterin eingetragen war, galt der Lastwagen auch als
- 115 - dem Beschuldigten anvertraut, da dieser Gesellschafter der BC._____ GmbH war (vgl. Art. 29 lit. b StGB). Indem der Beschuldigte den Lastwagen verkaufte, entzog er B._____ dauerhaft die Verfügungsmöglichkeit über seinen Lastwagen, obwohl er (der Beschuldigte) als Nicht-Eigentümer dazu nicht befugt war, und erfüllte da- mit den objektiven Tatbestand. Dabei war ihm bewusst, dass ihm der Lastwagen nicht gehörte und er diesen nicht verkaufen durfte (Prot. S. 173), was er aber den- noch tat, um den Verkaufserlös für sich zu behalten, obschon er auf diesen kei- nen Anspruch hatte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 9.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 9.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
10. Dossier 11 10.1 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB 10.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 10.1.1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen. 10.1.1.2. In Bezug auf den Versicherungsbetrug ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Abfassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig ist. Eine allzu weitgehende Über- prüfung ist dem Versicherer nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügi- gen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingt eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (BGer 6B_840/2015 vom 14.01.2016, E. 1.4; 6B_447/2012 vom 28.02.2013, E. 2.3; BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). Kasuistische Vergleiche der Schadenssummen sind dabei nur sehr be- dingt möglich. Die Erheblichkeit oder Geringfügigkeit kann nicht absolut bestimmt werden. Die Frage ist vielmehr mit Blick auf die je spezifischen Eigenschaften der
- 116 - infrage stehenden wirtschaftlichen Vorgänge und auf das jeweilige geschäftliche Umfeld zu beantworten (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). 10.1.2. Würdigung 10.1.2.1. Indem der Beschuldigte gegenüber der Versicherung wahrheitswidrig einen Einbruchdiebstahl meldete, spiegelte er dieser gegenüber eine von der Wirklichkeit abweichende Tatsache vor, welche bei der Versicherung einen Irrtum hervorrief, nämlich, dass sie wegen des Einbruchdiebstahls leistungspflichtig seien. Die Ausrichtung der Versicherungsleistung wurde durch das Verhalten des Beschuldigten ausgelöst und führte bei der Versicherung zu einer Vermögensmin- derung, da sie dem Beschuldigten einen Betrag von Fr. 5'300.70 für die angeblich gestohlenen Gegenstände und einen Betrag von Fr. 2'365.10 für den Sachscha- den wegen des kaputten Küchenfensters ausbezahlte. 10.1.2.2. Zu prüfen ist, ob die Täuschung des Beschuldigten als arglistig zu qua- lifizieren ist und ob die Versicherung ihrer Opfermitverantwortung nachkam. Eine Schadenanzeige ist gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich stets arglis- tig, also auch hier. Indem der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl auch der Poli- zei anzeigte, verlieh er dieser zusätzlich Glaubwürdigkeit. Der Opfervermitverant- wortung wurde dabei Genügte getan. In Bezug auf den Deliktsbetrag ist nämlich festzuhalten, dass dieser mit Fr. 5'300.– für gestohlene Gegenstände äusserst moderat ausfiel. Der von der Verteidigung ins Feld geführte Bundesgerichtsent- scheid ist nicht einschlägig, da es sich beim Versandhandel (BGE 142 IV 155) um eine andere Geschäftsart handelt und unterschiedliche Pflichten in Bezug auf die Opfermitverantwortung begründet. Der im genannten Entscheid zitierte Betrag von Fr. 2'200.– kann deshalb nicht unbesehen zum Vergleich herangezogen wer- den, zumal eine Bonitätsauskunft wesentlich einfacher einzuholen ist, als bei ei- nem Einbruch zu überprüfen, ob dieser tatsächlich stattfand. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hält bei hohen Summen (als welche zum Beispiel gelten Fr. 170'000.– [BGer 6b_447/2012 vom 28.02.2013, E. 2.3], Fr. 223'253.45 [BGer 6B_696/2017 vom 06.11.2017, E. 5.3], Fr. 200'000.– [BGer 6B_840/2015 vom 14.01.2016, E. 1.4.]) eine Überprüfung für angezeigt und zumutbar. Dass bei ei- nem Einbruch Gegenstände im Wert von Fr. 5'300.70 gestohlen werden, scheint
- 117 - nicht derart abwegig, dass bereits hieraus der Verdacht auf einen Versicherungs- betrug entsteht, und eine solche Summe rechtfertigt auch keine weitergehende Überprüfung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen. Dies war vor- liegend nicht der Fall, da der Beschuldigte erstmals einen Einbruchdiebstahl mel- dete, die gestohlenen Gegenstände als Alltagsgegenstände durchaus in einem normalen Haushalt zu finden sind und keine sonstigen Ungereimtheiten vorlagen. Die Täuschung ist deshalb als arglistig zu qualifizieren, weshalb der objektive Tat- bestand erfüllt ist. 10.1.2.3.In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte wusste, dass weder eingebrochen noch etwas entwen- det wurde (Ziff. III.12.3. ff.), dass er dies aber dennoch anzeigte. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 10.1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 10.1.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 10.2 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 10.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 5.3.1.1.ff. verwiesen. 10.2.2. Würdigung Indem der Beschuldigte und L._____ bei der Polizei, einer Behörde, An- zeige erstatteten und bewusst wahrheitswidrig angaben, dass Straftaten, nämlich ein Einbruch an ihrem Wohnort und Diebstahl von Wertgegenständen, stattgefun- den haben, erfüllten sie den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass weder ein Einbruch noch ein Dieb- stahl stattgefunden hat (Ziff. III.12.3.ff.). Ohnehin wäre aber auch bereits durch die Anzeige, es seien Gegenstände an ihrem Wohnort gestohlen worden – unabhän-
- 118 - gig davon, ob ein Einbruch stattfand – der Tatbestand erfüllt, da der Beschuldigte wusste, dass effektiv nichts gestohlen wurde und er es dennoch anzeigte. 10.2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 10.2.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Irrefüh- rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Methodisches Vorgehen 1.1. Hat der Beschuldigte durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. In einem ersten Schritt hat das Gericht unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzule- gen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweili- gen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer 6B_42/2016 vom 26.05.2016, E. 5.1.; 6B_475/2011 vom 30.01.2012, E. 1.2; 6B_323/2010 vom 23.06.2010, E. 2.2). Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe sind die Schwere der Einzeltaten und
- 119 - ihr Verhältnis zueinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere und geringere Selb- ständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer 6B_905/2018 vom 07.12.2018, E. 4.3.3.). Dabei ist die Erhöhung geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4). 1.3. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip in diesem Fall nicht greift (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1.). Zeitige Freiheitsstra- fen und lebenslängliche Freiheitsstrafen gelten gemäss der Lehre aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes als ungleichartige Strafen (ACKERMANN, BSK Strafrecht I, N 90 zu Art. 49). Das Bundesgericht erachtete zeitige und lebens- längliche Freiheitsstrafe zwar in einem älteren Entscheid als gleichartig (BGE 116 IV 300 E. 2c/cc), hält aber eine Strafschärfung von zeitigen Freiheitsstrafen auf le- benslänglich wegen der Bindung an das gesetzlich vorgesehene Höchstmass für nicht möglich (BGE 132 IV 102; BGer 6S.20/2006 vom 12.06.2006), was somit gegen diese Auffassung spricht. Wie nachfolgend ausgeführt wird, rechtfertigt sich die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe sowie eine weitere für den zweiten Mord. Für die übrigen Delikte wäre nach den oben aufgeführten Grundsätzen eine zeitige Freiheitsstrafe auszufällen. Es wird in der Folge eine hypothetische Einschätzung der Schwere der einzelnen Straftaten vor- genommen, obwohl mit dem Ausfällen einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe die zeitige Freiheitsstrafe absorbiert wird (so auch in OGer ZH SB160461 vom 16.05.2018, E. V.2.).
2. Strafrahmen Als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 StGB gilt jene, die gemäss abs- trakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer 6B_274/2013 vom 05.09.2013, E. 1.2.4; BGer 6B_1008/2010 vom 08.09.2011, E. 5.3.3; BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). Sind mehrere Straftatbestände mit gleicharti- gem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeig- net. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen
- 120 - gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Vorliegend beträgt der ordentliche Strafrahmen beider Tötungsdelikte gemäss Art. 112 StGB Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe und wie nachfolgend auf- gezeigt wird, rechtfertigt sich die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe in beiden Fällen. Für die Bildung der Einsatzstrafe wird deshalb vom zeitlich ers- ten Delikt, dem Mord an †P._____, ausgegangen, wobei der Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe reicht.
3. Strafzumessungskriterien 3.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGer 6B_1110/2014 vom 19.08.2015, E. 4.3). Jedoch ist grundsätzlich zu begründen, in welchem Grad die einzelnen Faktoren (strafmindernd oder straferhöhend) in die Waagschale geworfen werden (z.B. leicht, mittel etc.; BGer 6B_475/2011 vom 30.01.2020, E. 1.4.3.1.). 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde. Bei allen Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen beziehungsweise als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für
- 121 - die Verschuldensbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objek- tive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenom- men wird (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch und Rücktritt sowie einige der in Art. 48 StGB aufge- führten Gründe (OGer ZH SE090044 vom 07.04.2010, E. 3.2.1). 3.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein ab- gelegtes Geständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, Art. 47 N 120 ff.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nacht- atverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vorverfahren dazu, wenn bei- spielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufge- klärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein ko- operatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (OGer ZH SB170220 vom 13.11.2018, E. 6.5.2.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, N 169 ff. zu Art. 47). Das Gericht soll weiter die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld einge- bettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_748/2015 vom 29.10.2015, E. 1.3. m.w.H.).
- 122 - 3.4. Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseiti- gen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zu- kommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen je- doch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschul- densbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fäl- len kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmäs- sigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Stra- fen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu bringen. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen des Mittäters kann als eigenes und zusätzliches Element der Straf- zumessung betrachtet werden. Art. 47 StGB ist verletzt, wenn dieser Umstand un- beachtet bleibt oder falsch gewichtet wird. Das kann zur Folge haben, dass die Strafe des einen Mittäters angemessen und die andere unangemessen ist. Mög- lich ist aber auch, dass beide Strafen unvertretbar und damit an sich bundes- rechtswidrig sind (BGer 6B_652/2012 vom 13.06.2013, E. 2.3.3.; BGE 135 IV 191 E. 3.2.). 3.5. In Bezug auf die Strafzumessung ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Dieses verbietet, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (d.h. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestands) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Beispielsweise dür- fen die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, welche zur Beurteilung der Qualifikation von Art. 112 StGB herangezogen werden, in der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist es jedoch zulässig, zu berücksichtigen, in welchem
- 123 - Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGer 6B_21/2010 vom 04.03.2010, E. 7.4.). 3.6. Ebenfalls strafzumessungsrelevant kann sich eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots auswirken. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbe- hörden das Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen es ohne unbe- gründete Verzögerung zum Abschluss. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebote- nen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden – insbesondere unnötige Massnahme oder das Liegen- lassen des Falles – sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3.; 124 I 139, E. 2c.). Gewisse Zeiträume, in welchen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich, da sich die Strafbehörden nicht nur einem einzigen Fall widmen. Solange keine dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Ge- samtbetrachtung. Die massgebliche Periode beginnt mit Einleitung der Strafunter- suchung gegen die beschuldigte Person zu laufen, in der Regel mit dem Tag der Mitteilung an diese (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, N 182 zu Art. 47).
4. Tatkomponenten 4.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 2) 4.1.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass mit Art. 112 StGB das höchste aller Rechtsgüter, nämlich das Leben, geschützt wird, und es sich um eine äusserst gravierende Straftat handelt. Der Mord an †P._____ ist ob- jektiv aufgrund des brutalen und rücksichtslosen Vorgehens des Beschuldigten als schwere bis sehr schwere Tat zu gewichten, da der Beschuldigte eine grau- same Tötungsart wählte und den wehrlosen †P._____ bei vollem Bewusstsein während mehrerer Minuten einen qualvollen, langsamen Tod erleiden liess. Dabei liess er auch während des Todeskampfs von †P._____, dessen verzweifeltes und vergebliches Ringen nach Luft schrecklich anzusehen gewesen sein musste, nicht von seinem Vorhaben ab, sondern wartete neben †P._____ auf das Eintre- ten von dessen Tod, worin sich die unverrückbare Entschlossenheit des Beschul- digten manifestiert, das Leben von †P._____ beenden zu wollen. Auch wenn da-
- 124 - von auszugehen ist, dass der Entschluss des Beschuldigten, †P._____ zu ermor- den, nicht von langer Hand geplant war, schritt der Beschuldigte doch ohne Wei- teres zur Tat, als klar wurde, dass sein primäres Ziel, nämlich der Erhalt des Gel- des, nicht zu erreichen war, und offenbarte damit beträchtliche kriminelle Energie. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zielgerich- tet und kaltblütig vorging. Dabei handelte er direktvorsätzlich und aus eigenem Antrieb, was die Tatschwere nicht geringer erscheinen lässt. Zwar war der Mord nicht von langer Hand geplant, ist aber auch nicht als Kurzschlussreaktion oder aus einer Eskalation heraus entstanden zu betrachten, da †P._____ gefesselt und somit nicht in der Lage war, sich zu wehren, und der Beschuldigte die Situation zudem auch selbst herbeigeführt hatte. Darin, dass der Beschuldigte den Todes- kampf von †P._____ verfolgte und konsequent abwartete, bis dieser verstorben war, offenbart sich die ausserordentliche Gefühlskälte des Beschuldigten. Ob- schon der Grund, welcher letztendlich zum Entschluss des Beschuldigten führte, nicht abschliessend bestimmt werden kann, sind sämtliche in Frage kommenden Gründe schändlich, egoistisch und selbstsüchtig und stehen in keinem Verhältnis zu einem menschlichen Leben. Verschuldenserhöhend ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu werten, welcher offensichtlich keinerlei Gewissensbisse ver- spürte, sondern †P._____ im Gegenteil noch verhöhnte. Dass der Beschuldigte hierzu in der Lage war, zeigt seine verabscheuungswürdige Gesinnung und seine absolute Geringschätzung gegenüber fremdem Leben. Obschon diese Umstände bereits die Mordqualifikation begründen, erscheinen sie auch im Vergleich zu an- deren, denkbaren Morden als höchst verwerflich und sind somit verschuldenser- höhend zu werten. Die subjektive Tatschwere ist als ausserordentlich schwer zu qualifizieren und vermag die objektive Tatschwere deshalb wesentlich zu erhö- hen. 4.1.3. Gesamthaft ist von einem sehr schweren bis ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen und als Einsatzstrafe für den Mord an †P._____ die Einsatzstrafe auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe festzulegen.
- 125 - 4.2 Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1) 4.2.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass eine äus- serst gravierende Straftat vorliegt und das höchste Rechtsgut, das Leben von †O._____, verletzt wurde. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war von be- sonderer Heimtücke und Brutalität gekennzeichnet, indem er das Vertrauen von †O._____ schamlos missbrauchte, um ihn hinterlistig auf die vermeintliche Probe- fahrt zu locken, ihn dort überwältigte und über mehrere Stunden Todesangst ausstehen liess, um ihn schlussendlich einen qualvollen Tod sterben zu lassen. Der Beschuldigte fügte †O._____ nicht bloss im Rahmen der Tötung erhebliche Leiden zu, indem er ihn während mehrerer Minuten bei vollem Bewusstsein ersti- cken liess, sondern quälte ihn auch noch im Vorfeld, indem er ihn auf erniedri- gende Weise behandelte und ihn wie einen Gegenstand in einen Anhänger verlud und mit ihm herumfuhr. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist als ausseror- dentlich hoch zu werten, da er den Mord zwar nicht von langer Hand plante, aber sorglos, ohne länger darüber nachzudenken und ohne jegliche Hemmungen den Tod von †O._____ beschloss, sobald ersichtlich war, dass dieser den Lastwagen nicht auf Rechnung herausgeben würde. Die Schnelligkeit, mit der der Beschul- digte bereit war, einen weiteren, ihm beinahe unbekannten Menschen zu töten, ist erschreckend. Die objektive Tatschwere ist deshalb als schwer bis sehr schwer einzustufen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte †O._____ aus eigenem Antrieb, direktvorsätzlich und aus höchst egoistischen Gründen er- mordete. Für nichts anderes als den Lastwagen, welcher für ihn einen Erlös von schlussendlich Fr. 33'000.– generiert hätte, war der Beschuldigte bereit, ein Men- schenleben auszulöschen. Der Beschuldigte war von keinem anderen Motiv als Habgier und dem Bestreben getrieben, nicht für seine Taten zur Verantwortung gezogen zu werden, was ausserordentlich selbstsüchtig ist und sich deutlich ver- schuldenserhöhend auswirkt. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war dabei in keiner Weise eingeschränkt, war er doch offensichtlich nicht von finanzi- eller Not getrieben, da er die eigene finanzielle Situation nicht als besonders pre- kär wahrnahm (Prot. S. 24). Er hätte von seiner Vorgehensweise somit ohne wei-
- 126 - teres Abstand nehmen können. Das Verhalten des Beschuldigten ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich die subjektive Tatschwere verschuldenser- höhend auswirkt. 4.2.3. Gesamthaft ist von einem sehr schweren bis ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen, welches ebenfalls eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erwirkt, selbst in Anwendung des Asperationsprinzips, da der Mord an †O._____ in zeitlich, sachlicher oder situativer Hinsicht keinen Zusammenhang zum Mord an †P._____ aufweist. Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr zwei Mal, ein grausiges Verbrechen zu begehen. Die Einsatzstrafe wäre theoretisch um eine le- benslängliche Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff.1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) 4.3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass mit dem Raub zwei Rechtsgüter beeinträchtigt wurden, nämlich einerseits das Ver- mögen und andererseits die Handlungsfreiheit bzw. persönliche Freiheit des Ein- zelnen. In Bezug auf das erste Rechtsgut ist bezüglich der Höhe des Deliktsbetra- ges festzuhalten, dass †O._____ den Lastwagen für rund Fr. 59'000.– zu veräus- sern beabsichtigte und die drei Beschuldigten ihn für Fr. 43'000.– verkaufen woll- ten. Der Deliktsbetrag stellt bei Vermögensdelikten einen wichtigen Gesichtspunkt zur Bestimmung der Höhe der Strafe dar und ist vorliegend als mindestens erheb- lich zu beurteilen (vgl. beispielsweise die ähnliche Einschätzung bei einem De- liktsgut von Fr. 40'000.– in BGer 6B_291/2017 vom 16.01.2018, E. 2.2.2.). Dies gilt auch nach Abzug des Anteils von M._____ in Höhe von Fr. 10'000.– und trotz unklarer Verteilung des übrigen Betrages zwischen dem Beschuldigten und L._____, da mit L._____ davon auszugehen ist, dass es für den Familienhaushalt verwendet worden wäre (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 12 f.). In Bezug auf die ein- gesetzten Nötigungsmittel ist festzuhalten, dass diese mit der Überwältigung und Fesselung noch nicht besonders brutal war und der Einsatz der Waffe sowie das Verbringen in den Anhänger bereits die Qualifikation der besonderen Gefährlich- keit und der grausamen Behandlung begründete. Dass mehrere Qualifikations- gründe erfüllt sind, ist jedoch verschuldenserhöhend zu gewichten, ebenso das Ausmass der grausamen Behandlung, welches ebenfalls erheblich und damit im
- 127 - mittleren Bereich anzusiedeln ist. Weiter wurde †O._____ nicht bloss kurz, son- dern während mehreren Stunden unter teilweise unmenschlichen Bedingungen gefangen gehalten. Verschuldenserhöhend wirkt die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten, welcher eine Führungsposition einnahm und seinen Mittätern Anweisungen erteilte. Die objektive Tatschwere ist damit als erheblich zu betrachten. 4.3.2. Die objektive Tatschwere des Beschuldigten wiegt nur unwesentlich schwerer als diejenige von M._____, da dieser †O._____ mehrheitlich alleine fes- selte, beim Umladen in den Anhänger half, den Lastwagen fuhr und zu verkaufen versuchte. Jedoch ist die Führungsposition des Beschuldigten, welcher M._____ Anweisungen erteilte, erschwerend zu berücksichtigen, weshalb das Tatverschul- den des Beschuldigten als erheblich einzustufen ist. 4.3.3. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aus eige- nem Antrieb, direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Grün- den handelte, obschon er sich nicht einmal in finanzieller Not sah (Prot. S. 24). Er- schwerend kommt auch hier der Vertrauensmissbrauch dazu, da der Beschuldigte bewusst ein Vertrauensverhältnis zu †O._____ aufbaute, indem er am Tag vor dessen Ermordung mehrere Stunden mit ihm verbrachte und offensichtlich einen vertrauenswürdigen Eindruck hinterliess (Ordner 21 act. D1/07/14 S. 3). Die sub- jektive Tatschwere wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. 4.3.4. Gesamthaft ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wel- ches eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens er- wirkt. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre aufgrund des engen Zusam- menhangs zum Mord, der aber ein anderes Rechtsgut betrifft, die Einsatzstrafe um weitere 32 Monate erhöhen. 4.4 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2) 4.4.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit den beiden Fahrzeugen geringer war als beim Raub zum Nach- teil von †O._____. Den Mercedes verkaufte der Beschuldigte für Fr. 3'800.– an
- 128 - BK._____ (act. D1/07/66 S. 4, S. 11). Gemäss Gutachten betrug der Wert des BMW zum Tatzeitpunkt ca. Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– (Ordner 31 act. D1/11/02/16 S. 4). Die Tatschwere aufgrund des Deliktsbetrags ist als nicht leicht zu bezeich- nen. Die Vorgehensweise – Fesseln und Gefangenhalten von †P._____ – war bis zum Zeitpunkt des Toilettengangs nicht besonders brutal oder gefährlich; eine Steigerung der Gefährlichkeit erfolgte zwar durch Einsetzen der (nicht geladenen) Waffe, was aber im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt wird, da es bereits zur Anhebung der Mindeststrafe auf ein Jahr führte. Ebenso ist die hierar- chisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, da er eine Führungsposition einnahm und seinen Mittätern Anwei- sungen erteilte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als keineswegs leicht zu qualifizieren. 4.4.2. Die objektive Tatschwere des Beschuldigten und M._____ ist annähernd gleich zu bewerten, da M._____ zwar den Raub des BMW durch das Herbringen erst ermöglichte, die Idee jedoch vom Beschuldigten stammte, welcher auch fi- nanziell davon profitierte. In der Folge half M._____ bei der Beschaffung des Mer- cedes mit, während der Beschuldigte †P._____ gefangen hielt. Im Vergleich zu L._____ wiegt das Verschulden von M._____ leicht schwerer, da er von Beginn an über den geplanten Raub des BMW im Bilde war und diesen erst nach U._____ brachte sowie †P._____ fesselte. Diesbezüglich überwiegen seine Tat- beiträge diejenigen von L._____, was etwas dadurch relativiert wird, dass L._____ die zur Fesselung notwendigen Kabelbinder brachte, den Mercedes von AD._____ nach U._____ fuhr und von den beiden Fahrzeugen finanziell profi- tierte. 4.4.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, aus finanziellen und somit egoistischen Gründen handelte, was verschuldenserhöhend wirkt. Dies gilt umso mehr, als dass der Be- schuldigte primär beabsichtigte, von †P._____ den Betrag von Fr. 40'000.– zu er- halten und zu diesem Zweck seine Gefangenschaft auch noch weiterführte, als bereits beide Fahrzeuge in seinem Gewahrsam waren. Insofern stellten die bei- den Fahrzeuge eine zusätzliche Bereicherung dar.
- 129 - 4.4.4. Die subjektive Tatschwere wirkt verschuldenserhöhend, womit die Tatschwere insgesamt noch als keineswegs leicht zu betrachten ist und sich im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens bewegt. Im Rahmen der Asperation ist festzuhalten, dass es sich um dieselben Rechtsgüter handelte, wel- che der Beschuldigte bereits bei †O._____ verletzte, die Handlungen jedoch über einen Monat zuvor stattfanden und es sich um zwei voneinander unabhängige und selbstständige Taten gegen zwei verschiedene Personen handelte, mithin auch um zwei unabhängig voneinander gefasste Tatentschlüsse. Die Asperation hat deshalb stärker auszufallen und es rechtfertigte sich, die Strafe um weitere 22 Monate zu erhöhen. 4.5 Versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2) 4.5.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eben- falls die Rechtsgüter der Handlungsfreiheit und des Vermögens betroffen waren. Der Deliktsbetrag beläuft sich dabei auf Fr. 40'000.–, was als erheblich zu be- zeichnen ist. Die Handlungsfreiheit von †P._____ wurde durch stundenlanges ge- fesseltes Festhalten beschränkt. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass das Vorgehen der drei Beschuldigten heimtückisch war, indem sie †P._____ u.a. unter dem Vorwand heranlockten, dass die Beschuldigte und A._____ in den Fe- rien seien. Aufgrund dieser Umstände und der Führungsposition des Beschuldig- ten ist die objektive Tatschwere als nicht leicht bis keineswegs leicht zu bezeich- nen. 4.5.2. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist im Vergleich zu den bei- den Mitbeschuldigten als schwerwiegender zu werten, da vor allem der Beschul- digte darum bemüht war, von †P._____ das Geld zu erhalten, sobald er sich in U._____ aufhielt, und M._____ mehrheitlich die Vorbereitung übernahm und an- schliessend nach Hause zurückkehrte. Der hohe Deliktsbetrag kann bei M._____ mangels entsprechendem Wissen nicht berücksichtigt werden. Zudem hätte M._____ von der Erpressung nicht profitiert, sondern nur der Beschuldigte und L._____. Auch das Tatverschulden von L._____ ist als leicht schwerer als dasje- nige von M._____ zu werten, da beide zwar einen Beitrag zur Fesselung leisteten,
- 130 - aber L._____ in der Folge †P._____ beim Toilettengang bewachte und so einen grösseren Beitrag zur Erpressung leistete. 4.5.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven handelte, was grundsätzlich verschuldenserhöhend wirkt. Die Annahme des Beschuldigten, †P._____ habe sein Geld genommen, wirkt sich bei der subjektiven Tatkompo- nente leicht verschuldensmindernd aus, da hier die Vorstellung des Beschuldigten zu berücksichtigen ist und er sich nicht im klassischen Sinne bereichern, sondern lediglich "sein" Geld zurückerhalten wollte. Dass er sich dabei illegaler Mittel bedi- ente, war dem Beschuldigten aber bewusst, ebenso die Tatsache, dass – sollte das Geld tatsächlich für ein Drogengeschäft bestimmt gewesen sein – wohl auch ein gewisses "Berufsrisiko" bestand, in Drogenhandel investiertes Geld zu verlie- ren. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als keineswegs leicht zu bezeichnen. 4.5.4. Insgesamt ist das Verschulden als keineswegs leicht zu bezeichnen, wo- mit sich die Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens be- wegt. Wegen der eingesetzten Schusswaffe beträgt die Mindeststrafe ein Jahr. Da die eingesetzten Nötigungsmittel dieselben wie beim Raub und die Tathand- lungen des Beschuldigten somit dieselben wie beim Raub waren, weisen die Straftaten insofern einen engen Zusammenhang auf, nicht jedoch in Bezug auf die angestrebten Ziele, welche verschieden waren. Zeitlich jedoch stehen die bei- den Taten ebenfalls in einem engen Zusammenhang, weshalb sich eine mittelgra- dige Asperation rechtfertigt und die Strafe um weitere dreizehn Monate zu erhö- hen wäre. 4.6 Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dossier 2) 4.6.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.5.1. verwiesen werden, da die Freiheitsberaubung und Entführung Teil der versuchten Erpressung darstellen und die Tathandlungen des Beschuldigten die- selben waren. Das stundenlange Festhalten von †P._____, das heimtückische Herlocken und der damit einhergehende Vertrauensmissbrauch lässt die Tatschwere als nicht bloss leicht erscheinen. Die Abweichung zur Qualifikation
- 131 - der objektiven Tatschwere bei der versuchten qualifizierten Erpressung begründet sich damit, dass im vorliegenden Delikt nur ein Rechtsgut verletzt wurde und der hohe Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– hier nicht zu berücksichtigen ist. 4.6.2. Das objektive Tatverschulden der drei Beschuldigten wirkt im vorliegen- den Anklagepunkt annähernd gleichwertig. Die Entführung wurde grundsätzlich alleine durch M._____ verübt, welcher jedoch bei der anschliessenden Freiheits- beraubung grösstenteils nicht mehr anwesend war. Die Freiheitsberaubung wurde in der Folge von L._____ (Bewachen bei Toilettengang) und dem Beschuldigten gemeinsam verübt, wobei das Verschulden des Beschuldigten leicht schwerer wiegt, da er diese Freiheitsberaubung organisierte und alleine verübte, während L._____ zwischenzeitlich abwesend war. 4.6.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann aus denselben Gründen ebenfalls auf die Ausführungen in Ziff. 4.5.3. verwiesen werden. Die Tatschwere ist insgesamt somit als keineswegs leicht zu bezeichnen, womit eine Strafe im noch eher unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens resultiert. Auf- grund des engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs rechtfer- tigt sich eine geringe Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere fünf Monate zu erhöhen. 4.7 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 6) 4.7.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von Fr. 16'400.– zu berücksichtigen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint in Gesamtbetrachtung nicht als ausserordentlich raffiniert, weshalb die objektive Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen ist. 4.7.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere wirkt leicht verschuldenserhöhend, womit das Tatverschulden insgesamt als nicht leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, welcher aufgrund der Gewerbs-
- 132 - mässigkeit auf 10 Jahre erweitert wurde. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit und des bereits mehrfach verletzten Rechtsguts (Ver- mögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Ge- sagten um weitere sieben Monate zu erhöhen. 4.8 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) 4.8.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Wert des Fahrzeugs von Fr. 18'900.– (Ordner 51 act. D4/01/12) sowie der angegeben gestohlenen Gegen- stände im Wert von Fr. 1'953.– zu berücksichtigen. Aufgrund des Deliktsbetrags von über Fr. 20'000.– ist die objektive Tatschwere als nicht leicht zu betrachten. Der Beschuldigte wendete für den vorliegenden Betrug ein erhebliches Mass an Zeit und Einsatz auf, fuhr er den Lieferwagen doch eigens nach Serbien, worin sich seine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Auszahlung kam, es also beim Versuch blieb. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 4.8.2. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist leichter einzustufen als dasje- nige von M._____, da der Beschuldigte mit der Fahrt nach Serbien zwar einen nicht unbedeutenden Aufwand betrieb, um das Fahrzeug verschwinden zu lassen, die für den Betrug notwendigen Handlungen (Meldung bei der Polizei und der Versicherung) aber durch M._____ vorgenommen wurden. 4.8.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere ist leicht verschuldenserhöhend zu bewerten, womit das Tat- verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit, des aber bereits mehrfach verletzten Rechtsguts (Vermögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere zwei Monate zu erhöhen. 4.9 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5)
- 133 - 4.9.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Deliktsbetrag, die angestrebte Versicherungsleistung, auf Fr. 10'300.– belau- fen hätte (Ordner 52 act. D5/01 S. 14 und act. D5/02 Beilage 29). Aufgrund des Deliktsbetrags von über Fr. 10'000.– ist die Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldensmindernd ist die Tatsache, dass es nicht zu einer Aus- zahlung kam, es also beim Versuch blieb, zu berücksichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen. 4.9.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere ist leicht verschuldenserhöhend zu bewerten, womit das Tat- verschulden aber insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, welcher aufgrund der Gewerbsmässigkeit auf 10 Jahre erweitert wurde. Aufgrund der zeit- lichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit und des bereits mehrfach ver- letzten Rechtsguts (Vermögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere sechs Monate zu erhöhen. 4.10 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11) 4.10.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist der noch nicht hohe Deliktsbe- trag von Fr. 7'665.80 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte und L._____ täusch- ten durch das Aufwuchten des Fensters den fingierten Einbruchsdiebstahl vor und meldeten diesen bei der Versicherung und der Polizei, wobei sie planmässig und zielgerichtet vorgingen, was von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Insge- samt ist die objektive Tatschwere als nicht leicht zu qualifizieren. 4.10.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war leicht grösser als derjenige von L._____, da er das Fenster aufstemmte, L._____ und der Beschuldigte den Ein- bruchdiebstahl aber gemeinsam vom E-Mail Account von L._____ meldeten. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt leicht schwerer. 4.10.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte, was ver-
- 134 - schuldenserhöhend zu gewichten ist, zumal die finanzielle Situation des Beschul- digten im Jahr 2013 nicht als prekär zu bezeichnen war. Somit ist das Tatver- schulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Strafe bewegt sich im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit rechtfertigt sich eine deutli- che Asperation und die Strafe ist somit um weitere fünf Monate zu erhöhen. 4.11 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4) 4.11.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.8.1. verwiesen werden, da die Tathandlungen des Beschuldigten dieselben waren. Die objektive Tatschwere ist demnach als nicht leicht zu betrachten. 4.11.2. Für den Vergleich des objektiven Tatverschuldens kann auf die Ausfüh- rungen in Ziff. 4.8.2. verwiesen werden. 4.11.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann aus denselben Gründen auf die Ausführungen in Ziff. 4.8.3. verwiesen werden. Die Tatschwere ist insgesamt also nicht leicht bis keineswegs leicht zu betrachten. Aufgrund der grossen Nähe zum Betrug rechtfertigte es sich, die Strafe um einen halben Monat zu erhöhen. 4.12 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 10) 4.12.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von Fr. 30'000.– zu berücksichtigen sowie das Ausnützen des Vertrauens von B._____, welcher davon ausging, dass der Beschuldigte den Lastwagen nur be- nützt und nicht verkauft. Die Tatschwere ist damit als keineswegs leicht zu be- trachten. 4.12.2. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche und von finanziellen, mit- hin egoistischen Gründen getragene Handeln des Beschuldigten als leicht ver- schuldenserhöhend zu werten. Die Tatschwere ist insgesamt als erheblich zu be- trachten und erwirkt eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der Selbständigkeit dieses Delikts rechtfertigte es sich, die Strafe um weitere 24 Monate zu erhöhen. 4.13 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)
- 135 - 4.13.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der angestrebte Vorteil nicht völlig unwesentlich war, da er den Weiterverkauf des BMW erleichterte. Die gefälschte Urkunde wurde aber nicht einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht, sondern lediglich einer. Die objektive Tatschwere ist nicht mehr leicht zu bezeichnen. 4.13.2. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt bloss unwesentlich schwerer als dasjenige von M._____, da er zwar die Urkunde fälschte, dies aber nur wegen der Mithilfe von M._____ glaubhaft vornehmen konnte, und M._____ anschliessend alleine im Rechtsverkehr mit der gefälschten Urkunde auftrat, was er aber nur mit der vom Beschuldigten gefälschten Urkunde tun konnte. 4.13.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte, da die Ver- silberung des BMW sein eigentliches Ziel war, welches Fahrzeug ihm ansonsten (mangels Fahrtüchtigkeit) wenig genutzt, sondern nur Kosten verursacht hätte. Weiter floss ein, dass der Beschuldigte den BMW loswerden wollte, da er den Ei- gentümer kurz zuvor umgebracht hatte. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist die Tatschwere als noch leicht bis nicht mehr leicht zu bezeich- nen, was zu einer Strafe im untersten Bereich des mittleren Drittels führt. Die Nähe zum Raub des BMW spricht grundsätzlich für eine mässige Aspiration, was jedoch aufgrund der Tatsache, dass mit der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut beeinträchtigt wurde, wieder kompensiert wird. Insgesamt rechtfertigte es sich, die Strafe um zwei Monate zu erhöhen. 4.14 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 3) Es kann in Bezug auf die objektive Tatschwere auf die Ausführungen in Ziff. 4.13.1 verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere wirkt sich im vorliegen- den Fall neutral aus, da der Beschuldigte zwar seine Chancen bei der Bewerbung verbessern wollte, für seinen Lohn dann jedoch gearbeitet hätte und wohl kein Vermögensschaden entstanden wäre. Die Tatschwere ist damit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Aufgrund des bereits verletzten Rechtsguts rechtfertigte es sich, die Strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.
- 136 - 4.15 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4) 4.15.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass von der Polizei nicht bezweifelt wurde, dass die Angaben von M._____ nicht zutreffen würden, weshalb Ermittlungen aufgenommen wurden und das Fahrzeug durch mehrere Patrouillenfahrzeuge gesucht wurde (Ordner 51 act. D4/01/08). Da es sich bei einem Fahrzeugdiebstahl aber um ein kleineres Delikt handelte, waren die Ermittlungen darüber hinaus nicht aufwändig oder umfangreich. Der Beschul- digte ging dabei nicht besonders gerissen vor, hielt jedoch konsequent an seiner Darstellung der Ereignisse fest. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren. 4.15.2. Das objektive Tatverschulden von M._____ wiegt schwerer als dasjenige des Beschuldigten, da M._____ die Anzeige bei der Polizei erstattete und der Be- schuldigte hierzu keinen direkten Beitrag leistete. Das Tatverschulden des Be- schuldigten ist diesbezüglich somit als sehr leicht einzustufen. 4.15.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einerseits M._____ helfen wollte, den ungewollten Lieferwagen los- zuwerden, und andererseits aus finanziellen Gründen handelte, da er den Ver- kaufserlös für sich behielt. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Das Tatverschulden ist insgesamt als immer noch leicht einzustufen und erwirkt eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Nach Wür- digung der Nähe dieses Delikts zum Betrug und der Veruntreuung in Dossier 4 sowie der Verletzung eines weiteren Rechtsguts rechtfertigt es sich, die Strafe um einen halben Monat zu erhöhen. 4.16 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 11) 4.16.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschuldigten und L._____ von der Polizei nicht bezweifelt wurden, weshalb die bei einem Einbruchdiebstahl üblichen Ermittlungen aufgenommen wurden. Da es sich beim Einbruchdiebstahl aber um ein kleineres Delikt handelte, waren diese nicht besonders aufwändig oder umfangreich. Der Beschuldigte ging
- 137 - dabei nicht besonders gerissen vor, hielt jedoch konsequent an seiner Darstellung der Ereignisse fest. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. 4.16.2. Die Tatbeiträge des Beschuldigten waren nur geringfügig grösser als die- jenigen von L._____, da er zwar die Polizei verständigte, diese jedoch von L._____ und dem Beschuldigten gemeinsam empfangen wurden. Das objektive Verschulden des Beschuldigten und L._____ ist damit annähernd gleichwertig. 4.16.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus finanziellen Gründen handelte, um damit die Versicherung zu täuschen, sodass diese die gewünschten Leistungen erbringen würde. Dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen und erwirkt eine Strafe im mittleren bis oberen Bereich des un- teren Drittels des Strafrahmens. Die zeitliche, sachliche und situative Nähe zum Betrug in Dossier 11 rechtfertigt eine Erhöhung der Strafe um weitere zwei Mo- nate. 4.17 Falsche Anschuldigung im Sinn von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dos- sier 9) 4.17.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte äusserst gerissen und überzeugend handelte (Zittern bei Identifika- tion), aufgrund seiner Aussagen S._____ verhaftet und gegen ihn ein Strafverfah- ren eingeleitet wurde. Die objektive Tatschwere ist damit als keineswegs leicht zu bezeichnen. 4.17.2. In subjektiver Hinsicht ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus egoistischen Motiven handelte, indem er, um seiner Geschichte über die serbische Mafia Glaubwürdigkeit zu verleihen und damit seine eigene Verantwortlichkeit für die zwei von ihm begangenen Morde zu minimieren, S._____ eines Verbrechens bezichtigte, ungeachtet der schwerwiegenden Folgen für diesen. Dies ist deutlich verschuldenserhöhend zu werten. Das Tatverschul- den ist insgesamt als erheblich einzustufen und erwirkt eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Es rechtfertigte sich, die Strafe um weitere 10 Monate zu erhöhen.
- 138 - 4.18 Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dossier 2) 4.18.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es der Familie von †P._____ über einen Monat verwehrt war, diesem ein angemessenen Begräbnis zu bereiten. Verschuldenserhöhend ist auch das grundlose Entkleiden des Leichnams zu berücksichtigen, mit welchem der Beschuldigte keinerlei Ach- tung vor dem Verstorbenen zeigte. Die objektive Tatschwere ist als keineswegs leicht einzustufen. 4.18.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, indem er versuchte, den Mord an †P._____ zu vertuschen, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die Tatschwere ist insgesamt als noch keineswegs leicht einzustufen, was eine Strafe im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens erwirkt. Auf- grund der Nähe zum Mord, welchen der Beschuldigte zu verbergen suchte, recht- fertigte sich eine Erhöhung der Strafe um weitere sechs Monate. 4.19 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs.1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1 und 2) 4.19.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während mehrerer Stunden eine Waffe mit sich führte und diese auch gegen †O._____ einsetzte. Das objektive Tatverschulden ist als nicht leicht einzustufen. Gleiches gilt für die objektive Tatschwere im Fall von †P._____. 4.19.2. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt in beiden Fällen schwerer als dasjenige von M._____, da er die Waffe mitnahm und einsetzte und M._____ sie nicht benutzte. Aufgrund dessen ist das Verschulden von M._____ als geringer als dasjenige des Beschuldigten zu bewerten. 4.19.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Waffe zur erfolgreichen Durchführung von weiteren Straftaten benötigte bzw. um †O._____ entführen und ihm seinen Lastwagen rauben zu können und um †P._____ gefangen halten und berauben zu können. Dies ist als verschuldenserhöhend zu betrachten, wobei die Tatschwere aber immer noch als
- 139 - nicht leicht einzustufen ist. Insgesamt rechtfertigte es sich, die Strafe um einen Monat zu erhöhen. 4.20 Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1) 4.20.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an mehreren Tagen während mehrerer Stunden unversichert mit dem Lastwagen fuhr. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu betrachten. 4.20.2. Das Tatverschulden von M._____ wiegt leicht geringer als dasjenige des Beschuldigten, da zwar beide es unterliessen, eine provisorische Immatrikulation zu beantragen, obschon sie wussten, dass sie mit dem Lastwagen fahren würden, der Beschuldigte jedoch eine grössere Strecke mit dem Lastwagen zurücklegte und deshalb ein grösseres Risiko schuf. 4.20.3. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldig- ten zu würdigen, welcher trotz Wissen um die Möglichkeit einer provisorischen Im- matrikulation und des geringen Aufwands die notwendigen Handlungen unter- liess. Insgesamt ist die Tatschwere als noch leicht bis nicht mehr leicht zu be- trachten. Aufgrund der Nähe zum Raub des Lastwagens, der jedoch ein anderes Rechtsgut verletzte, rechtfertigt es sich, die Strafe um weitere drei Monate zu er- höhen. 4.21 Zwischenfazit Somit resultiert für die obigen Delikte unter Berücksichtigung der Tatkom- ponenten eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponente 5.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist aufgrund der Akten und seiner Angaben Folgendes bekannt: Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und mit beiden Eltern aufgewachsen. Der Vater des Beschuldigten starb im Jahr 2014 und die Mutter leidet an diversen gesundheitli- chen Problemen. Er hat einen Bruder und einen Halbbruder, zu Letzterem pflegt er aber keinen Kontakt. Der Beschuldigte erlebte eine schöne Jugend, hatte aber
- 140 - schulische Schwierigkeiten. Er absolvierte die Primar- und die Realschule und be- gann zwei Lehren als Lastwagenchauffeur, brach die erste Lehre aber wegen Ge- walt durch seinen Lehrmeister ab. Die zweite Lehre brach der Lehrbetrieb wegen der schlechten mathematischen Leistungen des Beschuldigten ab. Anschliessend arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern und machte sich im Jahr 2012 mit der BC._____ GmbH selbstständig. Aufgrund des von Beginn an schlechten Ge- schäftsgangs und der hohen geschäftlichen Schulden ging diese im Jahr 2016 Konkurs, worauf der Beschuldigte die N._____ GmbH gründete. Der Beschuldigte weist einen Strafbefehl vom 9. Juni 2016 wegen Widerhandlung gegen das AHV- Gesetz auf und gegen ihn gab es ein Verfahren der Jugendanwaltschaft wegen eines Verkehrsdelikts. Weiter liegen Betreibungen gegen den Beschuldigten in Höhe von Fr. 120'934.55 und Verlustscheine über Fr. 53'358.55 bis 2016 vor. Der Beschuldigte leidet unter Diabetes und unterzog sich mehreren Operationen, dar- unter einer Magenbypass-Operation aufgrund seines Übergewichts. L._____ lernte er 2006 kennen, worauf sie 2010 heirateten. In den Jahren 2012 und 2013 kamen die gemeinsamen Töchter zur Welt. Mittlerweile bestehen Scheidungsab- sichten von L._____ (Prot. S. 19 ff.; Ordner 11 act. D1/02/11). 5.2. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände ableiten. Fehlende Vorstrafen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4.) und Wohlverhalten seit der Tat, insbesondere eine gute Führung im Strafvollzug (BGer 6B_974/2009 vom 18.02.2010, E. 5.5.) ist neutral zu werten, da korrektes Verhalten vorausgesetzt werden kann und es als Normal- fall zu gelten hat, nicht vorbestraft zu sein. Eine Strafempfindlichkeit aufgrund der Trennung von den Kindern fällt mangels hierfür notwendiger aussergewöhnlicher Umstände ausser Betracht. Der Beschuldigte wusste auch bei Begehung der bei- den Morde und der weiteren Delikte, dass ihm hierfür eine empfindliche Haftstrafe drohen könnte. Die Trennung von den Kindern und der teilweise unterbundene Kontakt stellt eine unvermeidbare Konsequenz der Freiheitsstrafe dar, welche der Beschuldigte selbst zu verantworten hat. Ebenso fällt eine Strafminderung wegen der gesundheitlichen Probleme ausser Betracht. Der Beschuldigte litt gemäss ei- genen Angaben schon vorher unter gesundheitlichen Problemen (so z.B. habe er drei Mal im Spital nicht mehr erwachen wollen, habe viele Operationen gehabt
- 141 - usw. [Ordner 11 act. D1/02/11 S. 8]), die also nicht auf die Haft zurückzuführen sind. Weder Diabetes noch Schwierigkeiten wegen des Magenbypasses sind zu- dem als aussergewöhnlich zu bezeichnen und erreichen nicht den Grad einer ge- sundheitlichen Beeinträchtigung, welche zu einer Strafminderung führen könnte (beispielsweise eine Gehirnverletzung, unter Haftpsychose Leidende etc.; BGer 6B_744/2012 vom 09.04.2013, E. 3.3. m.w.H.). 5.3. Reue und Einsicht liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die geäusserten Entschuldigungen oder die beiden Briefe an die Familien seiner beiden Opfer wur- den offensichtlich lediglich aus prozesstaktischen Gründen vorgenommen, wie sich aus dem Verhalten im Strafverfahren deutlich ergibt. Über den von ihm er- mordeten †P._____ bzw. seinen Tod konnte der Beschuldigte gar Witze reissen (vgl. Ziff. III.2.3.3.13.). Das im Schlusswort geäusserte Angebot, die Opferfamilien dürften ihm jederzeit Fragen stellen, erfolgte offensichtlich einzig, um vor Gericht einen reuigen Eindruck zu hinterlassen, erklärte er doch zuvor, dass er zwar be- reit sei, der Mutter von †O._____ detaillierte Informationen zu geben, nicht aber der Familie F._____G._____H._____P._____ (vgl. "Frage: Wären Sie bereit dies noch detaillierter schriftlich mitzuteilen, da es meiner Klientin sehr schlecht geht und sie im Detail wissen will, was abgelaufen ist? Antwort: Für die Familie E._____O._____ ja, für die Familie F._____G._____H._____P._____ nein." [Ord- ner 18 act. D1/06/91 S. 44]). Auch den Fundort des Leichnams von †P._____ gab der Beschuldigte keineswegs aus Reue und Einsicht zu, erklärte er doch im ge- fundenen Kassiber "Sie hei U._____ wöuä umgrabä u i ha dr atrag se u reagiert beforsi s gmerkt hei / Si hättä nä gfunde u das wär für mi z urteil 20+ SV" (Ordner 6 act. D1/01/90). Der Beschuldigte machte dieses "Geständnis" denn auch unmit- telbar im Anschluss an die Einvernahme vom 21. Juli 2016, in welcher er befragt wurde, ob er die Leiche von †P._____ mit dem gemieteten Bagger vergraben habe, was er verneinte (Ordner 11 act. D1/02/03 S. 32). Dass der Beschuldigte in der Folge nach der Ankündigung der Staatsanwaltschaft, man werde die Leiche von †P._____ suchen, den Fundort preisgab, ist kein Zeichen von Reue und Ein- sicht und erwirkt deshalb keine Strafminderung. Die Zugabe erfolgte klarerweise aus rein prozesstaktischen Gründen, da der Beschuldigte so einen "Geständigen- bonus 1/3" (Ordner 6 act. D1/01/90) erwartete. Ebenso wenig war ihm wichtig,
- 142 - dass die Mutter von †O._____ rasch Klarheit über die Umstände des Todes ihres Sohnes erhielt, weigerte sich der Beschuldigte doch zuvor aufgrund des angeblich "unhöflichen Untertons" der Rechtsvertreterin der Mutter von †O._____, zu erläu- tern, wie er ihren Sohn umbrachte (Ordner 18 act. D1/06/01 S. 44). Das Geständ- nis, er habe †O._____ getötet, erfolgte zwar bereits in der zweiten Einvernahme, jedoch unter erdrückender Beweislast, da †O._____ nicht mehr von der Probe- fahrt mit dem Lastwagen und dem Kunden namens "A._____", wie die Mutter von †O._____ wusste (Ordner 20 act. D1/07/14 S. 3), zurückkehrte, sondern einen halben Tag später tot aufgefunden wurde, und der Lastwagen im Wert von knapp Fr. 60'000.– verschwunden war. Beim Versuch, genau diesen Lastwagen zu ver- kaufen, wurde der Beschuldigte verhaftet. Auf seinen Handschuhen wurde DNA und Blut von †O._____ sichergestellt, was dem Beschuldigten in der ersten Ein- vernahme vorgehalten wurde (Ordner 11 act. D1/02/1 S. 19). Erdrückender könnte die Beweislage nicht sein, und dennoch bestritt der Beschuldigte zu- nächst, †O._____ getötet zu haben. Das in der zweiten Einvernahme erfolgte Ge- ständnis rechtfertigt aufgrund dessen keine Strafminderung. Wahrheitsgemässe Auskunft gab der Beschuldigte auch danach nicht, sondern tätigte zahlreiche Falschaussagen, die er jeweils der Beweislage anpasste (vgl. Ziff. III.2.3.3.4. ff.). 5.4. Bezüglich der Dauer des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in wesentlichem Masse dazu beitrug, das Verfahren zu verlängern. Auch er verweigerte teilweise die Aussagen (vgl. Ordner 18 act. D1/06/02-04), traf mit den Mitbeschuldigten L._____ und M._____ Absprachen und gab ihnen Anweisungen, nicht auszusagen (vgl. "Dr M'._____ wott ussagä machä. Aber nid so schlau vo ihm, we dr weit öpis säga bestätiget das vo minä ussagä vom gständnis meh nid schüsch heiter me Last uf öich das wotti nid. Für di isch guet wed nüt usseisch oder dr X1._____ fragsch vorab. Zu passat ke wort sägä […] [Ordner 6 act. D1/01/88]; "Was du chasch machä M'._____ wott miner usagä teils bestätige we du wosch ussagä mache nur mit vorabsprach X1._____ bitte Isch besser für di" [Ordner 6 act. D1/01/89]; "Bis itz heisi aus numä gägä mi u i has o so usgseit." [Ordner 6 act. D1/06/90]). Die Untersuchung dauerte mit einer Gesamtdauer von etwas über zweieinhalb Jahren zwar lange, was jedoch aufgrund der Schwere und Anzahl der Vorwürfe gerechtfertigt war. Zudem sind keine Zeitspannen er-
- 143 - sichtlich, während derer das Verfahren grundlos ruhte. Der Beschuldigte wurde bis März 2017 beinahe monatlich einvernommen. Von diesem Zeitpunkt bis Ende 2017 wurde der Beschuldigte nicht einvernommen, jedoch die beiden Mitbeschul- digten und zahlreiche Zeugen. Zudem war die Staatsanwaltschaft verpflichtet ent- lastenden Umständen wie den Aussagen betreffend die serbische Mafia sorgfältig nachzugehen, was sie auch tat, was die zahlreichen Polizeirapporte belegen. Ab dem Jahr 2018 wurde der Beschuldigte wieder mindestens einmal monatlich ein- vernommen. Die lange Verfahrensdauer führt nach dem Gesagten zu keiner Strafminderung. 5.5. Zusammenfassend liegen in der Person des Beschuldigten keine strafzu- messungsrelevanten Umstände vor.
6. Fazit Aufgrund aller dargelegten Strafzumessungsgründen erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Tat und Schuld angemessen. Die bereits erstandene Haft von 1'286 Tagen (im Ur- teilszeitpunkt) ist gemäss Art. 51 StGB an diese Strafe anzurechnen. VI. Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der bedingte Vollzug bei einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren möglich, während der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gewährt wer- den kann. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug zulässig, wes- halb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VII. Massnahmen
1. Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB 1.1 Rechtliche Grundlagen
- 144 - 1.1.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter (1) einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperver- letzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte (Anlass-)Tat begangen hat, durch die er die physi- sche, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beein- trächtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn (2) auf Grund der Persönlich- keitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensum- stände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Gefähr- lichkeit). Nebst den genannten Voraussetzungen ist erforderlich, dass (3) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen, (4) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert, (5) die Massnahme sich nicht als unverhältnismässig er- weist und (6) eine sachverständige Begutachtung vorliegt (Art. 56 Abs. 1 bis 3 StGB). 1.1.2. Die Gefährlichkeit des Täters ist im Falle einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände zu beurteilen. Der Begriff Persönlichkeitsmerk- male knüpft an psychische Auffälligkeiten an, welche nicht die Kriterien einer Dia- gnose im Sinne des Klassifikationssystems zu erfüllen haben, aber mit Bezug auf die Wiederholungsgefahr ähnlich signifikant sein müssen wie bei einer psychi- schen Störung. Dem Hinweis auf die Tatumstände und die gesamten Lebensum- stände kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da diese bei einer Risikokalku- lation ohnehin gründlich abgeklärt werden müssen. Sämtliche Umstände, die in der Risikokalkulation berücksichtigt werden, müssen rechtsgenügend nachgewie- sen sein (HEER, BSK Strafrecht I, N 39 ff. zu Art. 64). Verlangt wird eine qualifi- zierte, hohe Rückfallgefahr. Diese ist vom Gericht zu bejahen, wenn kaum vor- stellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Eine blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist nicht ausrei- chend (BGE 137 IV 59 E. 6.3; BGer 6B_1397/2017 vom 26.04.2018, E. 1.1.1). Dabei ist zu bedenken, dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig (BGE 127 IV 1 E. 2a) und gerade im Mittelbereich unsicherer als die
- 145 - grundsätzlich zuverlässigen Prognosen bei Extrempositionen sind. Bei psychisch gesunden Ersttätern ist die Zuverlässigkeit der Prognosen noch geringer, da frü- here Delinquenz das verlässlichste Indiz für die Beurteilung der Gefährlichkeit darstellt. An die Annahme der Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr sind aber ausser- ordentlich hohe Anforderungen zu stellen. Entsprechend wird in der Lehre die An- sicht vertreten, dass die Verwahrung gegenüber psychisch gesunden Ersttätern nur in Extremfällen ausgesprochen werden darf (BGer 6B_28/2017 vom 23.01.2018, E. 3.3.2. m.w.H.; HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 51 zu Art. 64). 1.1.3. Hinsichtlich der forensischen Methoden der Risikobeurteilung wird von der Fachliteratur die Kombination einer klinischen Persönlichkeitsanalyse anhand einer eingehenden Exploration zur Lebensgeschichte einerseits und einer Risiko- beschreibung anhand der standardisierten Prognoseinstrumente andererseits als sachgerecht erachtet. Als unabdingbar gilt weiter die Notwendigkeit einer absch- liessenden Gesamtwürdigung der erhobenen Risikofaktoren und deren Abglei- chung mit verschiedenen Zukunftsszenarien (HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 51, 67 und 71 zu Art. 64). Standardisierte Prognoseinstrumente beruhen auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden. Sie können für die Prognose Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betrof- fenen liefern ("Verortung des Einzelfalls im kriminologischen Erfahrungsraum"), sind indes für sich allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlich- keitsprognose tragfähig zu begründen. Zur Erstellung einer individuellen Pro- gnose bedarf es über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus daher zusätz- lich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen. Denn je- des Instrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit denen sich der Gutachter die Prognosebeurteilung erarbeitet (BGer 6B_424/2015 vom 04.12.2015, E. 3.3. m.w.H.; 6B_772/2007 vom 09.04.2008 E. 4.2). Dabei kommt der Analyse der Anlasstat grosse Bedeutung zu. Es ist eine genaue Tat- musteranalyse vorzunehmen und Beginn, Art und Häufigkeit der Delikte, die zeitli- chen Abstände zwischen verschiedenen Delikten und viele andere Kriterien zu beleuchten. Ein möglichst genaues Verständnis des Bedingungsgefüges der Tat,
- 146 - des Tatbildes und des Tatgeschehens ist wichtig für die zuverlässige Einschät- zung der Gefährlichkeit (HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 17 zu Art. 64). 1.1.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Not- wendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_28/2017 vom 23.01.2018, E. 3.3.3). Das (Prognose-)Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Un- tersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachver- ständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fach- wissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachver- ständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich des- halb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, son- dern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigen- beweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Ent- scheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGer 6B_828/2018 vom 05.07.2019, E. 6.2.; 6B_424/2015 vom 04.12.2015, E. 2.3 m.w.H.; HEER, BSK Strafrecht I, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 1.1.5. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist die Verwahrung auch bei Ausfäl- lung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen (BGE 142 IV 56 E. 2.10). 1.2 Zur Begutachtung und zur Gefährlichkeitsprognose
- 147 - 1.2.1. Es erfolgte eine sachverständige Begutachtung durch Prof. Dr. BL._____, welcher den Beschuldigten bis anhin weder betreut noch behandelt hatte (vgl. Art. 56 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte wurde im Rahmen der ersten Begutach- tung bzw. der Ergänzung dazu insgesamt drei Mal während einer Dauer von ge- samthaft vier Stunden von Prof. Dr. BL._____ persönlich untersucht (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 1; Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 1). Als Hilfsperson für vorbe- reitende Untersuchungen wurde die Psychologin BM._____ beigezogen, was den Parteien mitgeteilt wurde und wogegen keine Einwände erhoben wurden (Ordner 44 act. D1/34/04/11-14). Letztere untersuchte den Beschuldigten drei Mal wäh- rend vier Stunden, worin eine testpsychologische Untersuchung à 2.5 Stunden enthalten war (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 1; Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 1). Eine weitere persönliche Untersuchung durch Prof. Dr. BL._____ fand am 14. No- vember 2019 statt, womit das Erfordernis der persönlichen Exploration genügend erfüllt ist und trotz einer nicht geringen Übernahme der Untersuchungen durch die Hilfsperson der Auftrag als durch Prof. Dr. BL._____ persönlich ausgeführt zu be- trachten ist, da dieser den überwiegenden Teil der persönlichen Exploration selbst durchgeführt hat. Der Beschuldigte wurde jeweils über sein Aussageverweige- rungsrecht sowie die Offenbarungspflicht des Gutachters belehrt (Ordner 33 act. D1/34/04/30 S. 51; act. D1/34/04/40 S. 18; act. 247 S. 7). Die weiteren in Art. 182 ff. StPO geregelten Anforderungen an die Person des Gutachters, Moda- litäten der Auftragserteilung, Form des Gutachtens etc. geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 1.2.2. Inhaltlich folgen das Gutachten und die Ergänzungsgutachten im Aufbau üblichen Standards (BOETTICHER ET Al., Mindestanforderungen für Prognosegut- achten, NStZ 2006, S. 537 ff.; vgl. den Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission vom Juni 2014, unter: www.gerichte-zh.ch, Register Organisa- tion/Obergericht/Kommissionen/Fachkommission für psych. Gutachten/Gesetzli- che Grundlagen). Nach Wiedergabe der Fragestellung und Angabe der Quellen wird die Aktenlage wiedergegeben und sämtliche erforderlichen Anamnesen getä- tigt. Es folgt die Wiedergabe der eigenen Befunderhebung, welche von der Dia- gnose und der folgenden Beurteilung klar getrennt wurde. Die gestellten Fragen
- 148 - wurden in den Gutachten und den Ergänzungen allesamt beantwortet. Insofern sind die diesbezüglichen fachlichen Standards erfüllt. 1.2.3. Bezüglich einer allfälligen Diagnose von Krankheitswert wurde dem Be- schuldigten nach einer Auflistung von narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 93) eine narzisstische bzw. eine narzisstisch-dis- soziale Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert, wobei der Gutachter nach- vollziehbar darlegte, dass zwar narzisstische Persönlichkeitsmerkmale vorliegen würden, deren insgesamt moderate Ausprägung und fehlende zeitliche Stabilität nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ermöglichen würden (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 113). Zur zeitlichen Stabilität ist festzuhalten, dass dem Gut- achter zum Kindes-/Jugend-/Jungen-Erwachsenenalter zwar grundsätzlich vor al- lem die Informationen vorlagen, welche der Beschuldigte vorlegte und die – ge- rade bei den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten – gefiltert sein könn- ten. Mindestens teilweise wurden negative Begebenheiten jedoch angesprochen und fanden Eingang in das Gutachten (vgl. Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 87). Auch wenn in der Lehre zudem auf die Problematik der Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsakzentuierungen und bereits als pathologisch zu bezeichnenden Persönlichkeitsauffälligkeiten hingewiesen wird (NEDOPIL, Forensische Psychia- trie, 3. Auflage 2007, Stuttgart, S. 190 Ziff. 12.8.5; HEER/HABERMEYER, BSK Straf- recht I, N 28 zu Art. 59), erscheint nachvollziehbar und schlüssig, weshalb der Gutachter zu seiner Diagnose gelangte, weshalb darauf abzustellen ist. 1.2.4. Die Einschätzung des Gutachters zu der zu beurteilenden Legalprognose stützt sich wie von der Fachliteratur empfohlen auf zwei statistische Prognosever- fahren sowie eine individualisierte Risikobeurteilung. Als Ausgangspunkt verwies der Gutachter auf das allgemeine, mit dem Delikt verbundene Rückfallrisiko und die geringe Rezidivrate bei Mord und Totschlag von 1.1% (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 118). Sodann wurden zur Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale zwei einschlägige standardisierte Diagnose- bzw. Prognosever- fahren verwendet, welche sich mit dem Risiko zur Begehung von Gewaltstraftaten beschäftigen. Bei der PCL-R von Hare kennzeichnen Werte von über 30 Punkten den "Psychopathen", eine Persönlichkeitsentartung, welche mit einem hohen Ri-
- 149 - siko zur Begehung von Gewaltstraftaten einhergeht (NOLL/ENDRASS/ROSSEG- GER/URBANIOK, Die Validität der Psychopathy Checklist-Revised [PCL-R] bei der Vorhersage von Gewalt-und Sexualstraftaten: ein Überblick, ZStrR 124/2006, S. 84; NOLL/ENDRASS/URBANIOK, Grundsätzliches zur Prognose und zum Einsatz von Prognoseinstrumenten zur Beurteilung von Rückfallgefahren bei Straftätern, SZK 1/2006, S. 11). In europäischen Ländern werden teilweise tiefere Werte für die Psychopathiediagnose verwendet und Werte von 25 und mehr als hoch be- zeichnet (NOLL/ENDRASS/ROSSEGGER/URBANIOK, Die Validität der Psychopathy Checklist-Revised [PCL-R] bei der Vorhersage von Gewalt-und Sexualstraftaten: ein Überblick, ZStrR 124/2006, S. 91; MOKROS, Prognoseinstrumente, insbeson- dere PCL-R: Eine Erläuterung für Angehörige der Justiz, FJP Band Nr. 2 2017, S. 91), wobei in der Literatur auf die bislang wenigen Validierungsstudien hinge- wiesen wird (NOLL/ENDRASS/ROSSEGGER/URBANIOK, a.a.O., S. 83; URBA- NIOK/NOLL/ROSSEGGER/ENDRASS, Die prädiktive Qualität der Psychopathy Check- list-Revised [PCL-R] bei Gewalt- und Sexualstraftätern in der Schweiz: Eine Vali- dierungsstudie, Nr. 75 2007, S. 155-159). Der Gutachter wies anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung darauf hin, dass mittlerweile eine deutschspra- chige Normierung vorliege und auch in europäischen Verhältnissen dieselben Werte (>30 Punkte) gelten würden (Prot. S. 499). Ohnehin ist ein hoher Punkte- wert aber kein Garant für Rückfälligkeit (MOKROS, a.a.O., S. 97). Das Resultat von 24.2 Punkten bedeute gemäss Gutachter eine mittelgra- dige Ausprägung von Merkmalen von Psychopathie, wobei die manipulativ-aus- beuterischen Handlungen die impulsiv-antisozialen Merkmale eindeutig überwie- gen würden und das Rückfallrisiko bei 17.4% bzw. 13.4% liege (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 27 f.). Der Gutachter begründete jeweils kurz, weshalb er die jeweiligen Items als erfüllt bzw. in welchem Umfang er sie als erfüllt erachtete (im Einklang mit den diesbezüglichen Empfehlungen; vgl. MOKROS, a.a.O., S. 97). Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass allenfalls eine Verzerrung in Richtung ei- ner erhöhten Ausprägung wegen fehlender Vorstrafen oder krimineller Verhal- tensweisen vor 2015 und wegen Unsicherheiten bezüglich dem motivationalen Hintergrund der Tat vorliege. Es hätten – auch unter Berücksichtigung der Delikte im Jahr 2013 – nicht wie empfohlen über fünf bis sechs Jahre andauernde Verhal-
- 150 - tensänderungen berücksichtigt werden können (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 119). Zusammenfassend gehöre der Beschuldigte gemäss PCL-R nicht zu der Höchstrisikogruppe von Gewaltstraftätern, sondern befindet sich in einem Bereich mittelgradiger Risikoausprägung (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 30). Zur selben Einschätzung führte die Beurteilung mittels VRAG, welche den Beschuldigten einer Risikokategorie zuordnete, bei welcher sich im Zeitraum von sieben Jahren bei 17% und im Zeitraum von zehn Jahren bei 31% erneute Ankla- gen für Gewaltdelikte fanden (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 28). Dies bedeute ein "geringes bis mittelgradiges", aber kein überdurchschnittlich hohes Risiko für erneute Gewaltdelikte (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 118). Gemäss Gutachter sollen die Daten des VRAG mangels Normwerte für den deutschsprachigen Raum nicht im Sinne konkreter Aussagen zur Rückfallwahrscheinlichkeit auf hie- sige Verhältnisse übertragen werden (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 28). Gemäss einer weiteren Lehrmeinung sei das VRAG aber auch bei einer Schweizer Explo- randenpopulation prädiktiv und besitze moderate bis hohe Aussagekraft (NOLL, Rückfallgefahr bei Gewalt- und Sexualstraftätern, Statistisches Risk-Assessment,
2. Auflage, Bern 2012, S. 61 ff. m.w.H.). Unabhängig hiervon ist festzuhalten, dass das Resultat nicht von der PCL-R-Auswertung abweicht, womit die statisti- sche Risikoeinschätzung gemäss Gutachten zu einem mittelgradigen Rückfallri- siko führt. Die individuelle Analyse verortete die Rückfallgefahr über dem statistischen Rückfallrisiko. So hielt das Gutachten vom 13. September 2017 fest, der Beschul- digte habe bei zunehmender Belastung begonnen, auf dissoziale Strategien um- zusteigen, nachdem seine Bewältigungsstrategien – beruflichen Erfolg zu erlan- gen – fehlzuschlagen gedroht hätten. Vor diesem Hintergrund imponiere das Rückfallrisiko primär situativ bedingt und sei dann "erhöht", wenn der Beschul- digte nach seiner Entlassung erneut in eine ähnlich komplexe und belastende Konstellation gerate. Andernfalls sei aufgrund der tiefen Basisrate und dem Um- stand, dass weder eine schwere psychische Störung noch ein Substanzgebrauch konstellierend wirke, von einem "geringen Risiko für einschlägige Rückfalldelikte" auszugehen. Insgesamt liege damit im Vergleich zur Normalbevölkerung zwar ein
- 151 - "erhöhtes", aber im Vergleich zu einer Population von Gewaltstraftätern "geringe- res, allenfalls mittelgradiges" Risiko für erneute einschlägige Gewaltdelikte vor (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 121). In Anbetracht der tiefen Basisrate für Delikt- rückfälle von Mördern sowie dem Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen ei- ner schweren psychischen Störung seien erneute Tötungsdelikte mit "geringer Wahrscheinlichkeit" zu erwarten. Sollte sich der Beschuldigte jedoch in ähnlich belastenden Lebensumständen wiederfinden, wäre von einem insgesamt "mode- raten" Rückfallrisiko auszugehen. Insgesamt dürfe das Rückfallrisiko damit primär von künftigen Lebens- und Tatumständen abhängen (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 124). Im Ergänzungsgutachten vom 23. November 2018 hielt der Gutachter fest, dass die neuen Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine rücksichtslose und zum Teil strategisch angelegte Gewaltbereitschaft beschreiben würden, welche prognostisch als Faktor zu werten seien, dass gegenüber verba- len Bekundungen des Beschuldigten Vorsicht angezeigt sei und dass sein Empa- thiedefizit ein "erhöhtes" Rückfallrisiko erwarten lasse. Das individuelle Rückfallri- siko des Beschuldigten liege in Krisensituationen – wenn materielle oder andere Ziele nicht erreicht werden könnten – über den statistisch fassbaren Werten (Ord- ner 44 act. D1/34/04/40 S. 30). Die aktuelle Sachlage lasse eine stärkere dissozi- ale Persönlichkeitskomponente mit einer kaltblütig-rücksichtslosen Vorgehens- weise bei der Begehung der Delikte sowie eine planerisch-strategische Kompo- nente rekonstruieren, was "kriminalprognostisch bedenklich" sei (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 32). Im Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2019 sowie anlässlich der Forts- etzung der Hauptverhandlung führte der Gutachter aus, fachlich fundierte Aussa- gen zur Rückfallgefahr liessen sich nur für einen über drei bis fünf Jahre hinaus- reichenden Zeitraum erstellen, wenn entsprechende Verhaltensweise über län- gere Zeiträume hinweg stabil handlungsrelevant geworden seien. Insofern würden sich beim Beschuldigten mangels aggressiver Verhaltensweisen im Vorfeld Schwierigkeiten bei einer langfristigen Kriminalprognose ergeben (act. 247 S. 15 f.; Prot. S. 490). Grundsätzlich bestehe ein durchschnittliches statistisches Risiko für erneute Gewaltdelikte. Der Deliktszeitraum belege jedoch, dass sich die Ge- waltbereitschaft auf ein handlungswirksames Mass erhöhen könne, wenn situative
- 152 - Belastungen relevant würden (act. 247 S. 16). Bis zur Verhaftung habe ein hohes Rückfallrisiko für Gewalthandlungen bestanden (act. 247 S. 18; Prot. S. 491). Der Beschuldigte sei aber nicht durch eine psychische Störung daran gehindert, rechtskonform zu handeln. Psychisch gesunde Personen seien meist durch Strafe erreichbar und in der Lage, die langfristig nachteiligen Konsequenzen bei zukünf- tigen Handlungen zu berücksichtigen (act. 247 S. 18; Prot. S. 492). Sollte die Per- sönlichkeitsproblematik des Beschuldigten fortbestehen und sich eine identische oder ähnliche Ausgangslage konstellieren, müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sozial problematischem Verhalten, insbesondere Betrugsdelikten, gerechnet werden (act. 247 S. 21; Prot. S. 491). Gerade dies – das identische Bedingungs- gefüge – stelle aber das Problem bei Langzeitprognosen dar (Prot. S. 491). Es seien mehrere Szenarien – ein günstiges, ein mittleres und ein ungünstiges – bei Entlassung des Beschuldigten denkbar, welche Auswirkungen auf die Höhe des Rückfallrisikos hätten. Aus Sicht des Gutachters sei das mittelgünstige Szenario das wahrscheinlichste (Prot. S. 496 f.). 1.2.5. Die Überlegungen des Gutachters sind mit den drei Gutachten bzw. Er- gänzungsgutachten ausreichend begründet, schlüssig und nachvollziehbar. So wurde die statistische Einschätzung des Rückfallrisikos wie erwogen mit einschlä- gigen, korrekt angewendeten Prognoseinstrumenten vorgenommen und basiert auf einer übereinstimmenden Einschätzung der Sachlage (bei der Bewertung der verschiedenen Items) wie derjenigen des Gerichts. Auch die individuelle Risiko- analyse überzeugt. Der Gutachter schloss eine psychische Störung, Substanz- missbrauch, eine schwere affektive Erschütterung im Sinne eines Ausnahmezu- standes, eine generelle sadistische Neigung als mögliche Gründe für den Mord mit überzeugender Begründung aus (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 117; Prot. S. 500). Um eine generelle Lust zu töten bejahen zu können, fehlen genü- gende, tragfähige Anhaltspunkte. Der Schluss des Gutachters, dass die Kombina- tion der Persönlichkeit(-sakzentuierung) des Beschuldigten und der Umstände in finanzieller und privater Sicht ihn den Entschluss zu töten fassen liessen (Ord- ner 44 act. D1/34/04/30 S. 118, S. 120 ff.), ist unter Würdigung der Akten nach- vollziehbar. Dass sich wegen der Persönlichkeit des Beschuldigten alleine keine langfristige Kriminalprognose treffen lässt, leuchtet ohne weiteres ein, da beim
- 153 - Beschuldigten keine mit Gewalttaten korrelierende psychische Störung vorliegt. Zudem dürften auch nicht wenige Personen eine solche Persönlichkeitsakzentuie- rung wie der Beschuldigte aufweisen, ohne kriminell zu werden. Abgesehen von den beiden Tötungsdelikten deutete im bisherigen Leben des Beschuldigten nichts auf eine generelle Gewaltbereitschaft hin. Dass das individuelle Rückfallri- siko beim Beschuldigten als erhöht bzw. als höher einzuschätzen ist als bei der Normalbevölkerung, leuchtet hingegen ein, da finanzielle und private Schwierig- keiten bei zahlreichen Personen vorliegen, aber nur die wenigsten deshalb zu sol- chen Taten schreiten, wie der Beschuldigte dies tat. Die Einschätzung der Legal- prognose sowie deren Begründung bieten soweit keinen Anlass, an diesen zu zweifeln. 1.2.6. Zu teilen ist auch die Auffassung des Gutachters, dass das zweite Tö- tungsdelikt nicht als Rückfall zu werten ist, was die Legalprognose des Beschul- digten erheblich verschlechtern würde. Zwar existiert keine allgemeingültige Defi- nition des Ersttäters und der Wortlaut – gemäss Duden ist ein Ersttäter eine Per- son, welche zum ersten Mal eine Straftat begeht – spricht dagegen. Es ist jedoch von einem einheitlichen Begriff des Ersttäters im Strafgesetzbuch auszugehen. So gilt als Ersttäter beispielsweise bei der Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs nur eine nicht vorbestrafte Person. Es wird somit auf bereits erfolgte Sankti- onen abgestellt, selbst wenn der Täter für mehrere Taten verurteilt wird, woraus ersichtlich wird, dass eine bereits ausgesprochene Strafe und der (misslungene) Lerneffekt massgebend sind. Dass der Gutachter nicht von einem Rückfall aus- ging und dies in die Legalprognose einfliessen liess, ist korrekt. Es gibt damit kei- nen Grund, die Einschätzung des Gutachters in Frage zu stellen, zumal auch we- der die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung die Diagnose oder die Einschät- zung der Rückfallgefahr des Gutachters anzweifelten (act. 179 S. 65; Prot. S. 505 ff.; act. 252; Prot. S. 508 f.). Mit der aktuellsten Ergänzung des Gut- achtens genügt das Gutachten demnach den rechtlichen Anforderungen und kann als Entscheidgrundlage für die Beantwortung der Frage, ob eine Verwahrung an- zuordnen ist, dienen. Damit ist abschliessend von einem statistisch mittelgradigen Rückfallrisiko und von einem individuellen erhöhten Rückfallrisiko auszugehen, wobei dieses von den situativen Umständen abhängt und im ungünstigsten Fall
- 154 - hoch ist. Mit dieser Ausgangslage ist nun zu prüfen, ob gestützt darauf die Ver- wahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet werden kann. 1.3 Würdigung 1.3.1. Da das Rückfallrisiko einzig im ungünstigsten Szenario die vom Gesetz geforderte Ernsthaftigkeit erfüllt, ist zu prüfen, ob (a) das vom Gutachter skizzierte ungünstige Szenario mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird und (b) undenk- bar ist, dass der Beschuldigte in dieser Situation keine Gewaltdelikte begehen wird. Das ungünstigste Szenario bestünde laut Gutachter in einer unklaren berufli- chen und privaten Perspektive, unveränderten Manipulationstendenzen, einer sehr angespannten wirtschaftlichen Situation, brüchigen bzw. konflikthaften pro- sozialen Kontakten – z.B. hinsichtlich Konflikten betreffend Kontakten zu den Kin- dern o.Ä.– und in einer Hinwendung zu problematischen Peers (Prot. S. 496). Po- sitiv bzw. protektiv zu werten sei dabei die fehlende gewalttätige Vorgeschichte, die mögliche Nachreifung des Beschuldigten sowie sein geäusserter Wille, sei- nem Leben eine Wende zu geben und sich weiterzubilden (act. 247 S. 22; Prot. S. 497). Risikoerhöhende Faktoren seien die Tendenz des Beschuldigten zur Manipulation und dazu, sich auf vermeintlich günstige Gelegenheiten unkri- tisch einzulassen, sowie Belastungssituationen, die dazu führen könnten, dass die narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitszüge erneut handlungsrelevant würden (act. 247 S. 22; Prot. S. 498). 1.3.2. Welches der drei skizzierten Szenarien eintreten wird, ist, wie auch der Gutachter festhielt (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 121), schwer abzuschätzen. Es mutet spekulativ an, über die Verhältnisse in ferner Zukunft – bei einer lebens- länglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Regel (in aller Regel) erstmals nach 15 Jahren zu prüfen – zu befinden. Gleichwohl müssen bei der Prüfung einer Ver- wahrung sämtliche Faktoren einer Risikokalkulation rechtsgenügend erwiesen sein und es muss im Urteilszeitpunkt entschieden werden, ob die Gefährlichkeit des Beschuldigten bei einer allfälligen Entlassung in ausreichendem Masse gege- ben ist. Somit sind bezüglich der einzelnen Umstände, welche das ungünstige Szenario laut Gutachter begründen, zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden.
- 155 - 1.3.3. Das vom Gutachter geschilderte ungünstige Szenario wird aller Wahr- scheinlichkeit nach bloss teilweise eintreffen. Mit Sicherheit wird der Beschuldigte nach einer allfälligen Haftentlassung weiterhin mit Herausforderungen konfrontiert werden und es werden zweifelsohne Belastungssituationen eintreten. Dies ist bei jedermann der Fall und wird beim Beschuldigten, welcher eine sehr lange Haft- strafe verbüssen wird, nicht anders sein. Dass aber eine gleiche oder vergleich- bare Ausgangslage, welche zur Begehung der vorliegenden Delikte führte, vorlie- gen wird, ist auszuschliessen. Der Beschuldigte wird sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen haben. Die heute bestehenden Schulden dürften zu- folge Privatinsolvenz kein Thema mehr sein, ebenso wenig die Unterstützung der Familie bzw. zufolge der absehbaren Scheidung höchstens der Kinder soweit noch in Ausbildung stehend, da dafür keine Mittel vorhanden sein werden. Der bis anhin drohende Gesichtsverlust wegen der beruflichen Erfolglosigkeit, der mit ein Grund für die kriminellen Handlungen war, entfällt mit der Verurteilung ganz. Dass die Manipulationstendenzen unverändert vorliegen, ist hingegen eher wahrschein- lich, da diese zeitstabil sind und der Strafvollzug zwar eine gewisse psychologi- sche oder psychiatrische Betreuung bietet, diese im Strafvollzug aber an ihre Grenzen stösst und kaum eine umfassende Betreuung gewährleisten kann. Anti- zipierend ist weiter anzunehmen, dass das bisherige soziale Umfeld in gewissem Masse wegfallen wird – durch die bevorstehende Scheidung von der Ehefrau, dem möglichen Tod der Mutter als nahe Bezugsperson, welche gemäss Angaben des Beschuldigten unter grossen gesundheitlichen Problemen leidet, sowie dem zu erwartenden teilweisen Abwenden von Freunden nach einer Verurteilung we- gen Doppelmordes. Jedoch wurden während des laufenden Verfahrens gewisse Kontakte (Mutter, Bruder, Patentante, ehemaliger Lehrer) aufrechterhalten, womit nicht davon ausgegangen werden kann, dass das bisherige soziale Umfeld des Beschuldigten vollständig wegfallen wird. Auf die Beteuerungen des Beschuldig- ten, er wolle sich ändern und nicht mehr selbstständig tätig sein, kann nicht abge- stellt werden, da er im Gefängnis mit Mitinsassen eine GmbH gründete (act. 79/12 in DG190010). Weiter wird der Beschuldigte hohe Schulden – auch aufgrund die- ses Verfahrens – aufweisen, welche er im Gefängnis nicht wird tilgen können. Dieser letztere Umstand ist ein Faktor, welcher ungünstig zu werten ist.
- 156 - 1.3.4. Nicht rechtsgenügend vorauszusagen ist, ob eine Hinwendung zu proble- matischen Peers erfolgt, und wie sich die Beziehung zu den Kindern, welche bei einer allfälligen Entlassung des Beschuldigten volljährig sein werden, gestalten wird. Zwar hat der Beschuldigte im Gefängnis wohl die Möglichkeit, auch Kontakte zu knüpfen, die ihm nicht guttun, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihn dies zu Gewalttaten anspornen wird. Ein Zusammenschluss zum Bege- hen von Betrugshandlungen hingegen ist wahrscheinlich, wie auch die Gründung der GmbH im Gefängnis zeigt, bei welcher ebenfalls suspekte Aktivitäten geplant waren (act. 79/12 in DG190010, Schreiben bezüglich Tattoo-Seminar/Wettbe- werb), was aber in Bezug auf die zu beurteilende Verwahrung nicht massgebend ist. Wie sich die Kontakte zu den Kindern entwickeln und ob diese einen positiven oder negativen Einfluss auf den Beschuldigten haben werden, ist unklar und muss offenbleiben. Umstände, welche das Vorhandensein einer Beziehung bereits jetzt klarerweise ausschliessen lassen, liegen nicht vor, da zumindest bis jetzt briefli- che Kontakte zu den Kindern bestanden und auch der Bruder des Beschuldigten, welcher die Kinder mit seiner Ehefrau betreut, den Kontakt zum Beschuldigten nicht abgebrochen hat (vgl. die Besuchsbewilligungen, beispielsweise act. 21, act. 135; act. 157, act. 164). Zudem wird der Beschuldigte kaum in eine unklare berufliche Situation entlassen, da im Strafvollzug die Resozialisierung des Be- schuldigten und eine schrittweise Entlassung in ein geregeltes Umfeld angestrebt wird. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte eine Arbeitsstelle haben und ein regelmässiges Einkommen erzielen wird, womit zumindest seine Existenz ge- sichert ist. Damit wird sich die Situation diesbezüglich wohl besser präsentieren als im Zeitpunkt der Begehung der Delikte. Dass die wirtschaftliche Situation der- art angespannt sein wird, dass der Beschuldigte deswegen zu weiteren Gewaltde- likten greift, ist deshalb unwahrscheinlich. Damit wird dieses wesentliche Element des skizzierten ungünstigen Szenarios mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ein- treten. 1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit hoher Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden kann, dass das ungünstige Szenario eintreten wird, womit das erforderliche hohe Rückfallrisiko beim Beschuldigten bei einer all- fälligen Haftentlassung nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
- 157 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte eine lange und einschneidende Freiheits- strafe zu verbüssen hat, welche ihn stark beeindrucken dürfte. Der Beschuldigte ist mangels psychischer Störung in der Lage, an die Zukunft zu denken, und ab- zuschätzen, welche Folgen kriminelles Verhalten nach sich zieht, vorliegend näm- lich der Verlust eines Grossteils seines jungen Lebens und seiner Familie. Wenn er schon nicht aus Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen auf weitere Gewalt- handlungen verzichtet, so kann davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte sich wenigstens aufgrund der drohenden Folgen rechtskonform verhalten wird. Damit sind die Voraussetzungen der Verwahrung nicht gegeben. Wenn der Gutachter im Übrigen von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgeht, so erfüllt dies nicht die gesetzlichen Anforderungen und das mittelgradige oder erhöhte Rück- fallrisiko wird vorliegend auch nicht durch weitere Umstände erhöht. Die in Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB genannten und zu berücksichtigenden Faktoren (Persönlich- keitsmerkmale, insbesondere die narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentu- ierung; Tatumstände [vgl. act. 247 S. 13; Prot. S. 501]; Lebensumstände [insbe- sondere fehlende gewalttätige Vorgeschichte {Prot. S. 488 f.}]) flossen bereits in die gutachterliche Einschätzung ein und führten zum genannten Resultat. Weitere Umstände, welche für die Rückfallgefahr wesentlich wären, sind nicht ersichtlich. Da der Gutachter sämtliche relevanten Umstände berücksichtigte, nachvollzieh- bar seine Einschätzung begründete und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass an der Einschätzung des Gutachters gezweifelt werden müsste, ist wie bereits erwo- gen auf diese abzustellen. Da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist zwingend auf die Anordnung einer Verwahrung zu verzichten. 1.4 Fazit Zusammenfassend erscheint aufgrund sämtlicher Umstände, welche für die gerichtliche Legalprognose zu berücksichtigen sind, die Gefahr weiterer Ge- waltdelikte durch den Beschuldigten nicht derart hoch, als dass sie eine so starke Freiheitsbeschränkung, wie sie mit einer Verwahrung verbunden wäre, rechtferti- gen könnte. Insofern erweist sich die beantragte Verwahrung als unverhältnis- mässig und es ist von dieser abzusehen.
- 158 -
2. Ambulante Massnahme 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.2. Da der Beschuldigte gemäss Gutachten keine Störung aufweist, sondern lediglich eine narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, fällt die Anord- nung einer ambulanten Massnahme ausser Betracht.
3. Tätigkeitsverbot 3.1. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten aus- serberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder ver- gleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). 3.2. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Täter auch nach der Verurteilung die Ausübung seines Berufs als Basis zur Begehung weiterer Straftaten benützen wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte seine Tätigkeit als Transportunter- nehmer nicht zur Ausübung von Straftaten benutzt, sondern die schlechte Ge- schäftsführung und die damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten stellten "nur" einen Faktor unter mehreren dar, welcher den Beschuldigten im Zusammen- hang mit seiner narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung zu delikti- schem Verhalten trieb. Dass die vom Beschuldigten angeblich vorgenommenen Drogentransporte tatsächlich durchgeführt wurden, ist fraglich, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte, sondern lediglich die Aussagen des Beschuldigten vorliegen. Da keine Verurteilung für ein Drogendelikt erfolgt, kann gestützt auf diese Anlasstat
- 159 - kein Verbot nach Art. 67 StGB ausgesprochen werden, ebenso wenig nach Mass- gabe der aktuellen Verurteilung, der Taten ausserhalb der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten zugrunde liegen. Ohnehin wäre eine solche Massnahme kaum erfolgsversprechend, da dem Beschuldigten bereits die Möglichkeiten bekannt sind, wie ein solches Verbot umgangen werden könnte und er auch zu entspre- chenden Vertuschungshandlungen bereit war, wie die Gründung der N._____ GmbH mit BH._____ exemplarisch zeigte. Nach dem Gesagten ist auf die Anord- nung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB i.V.m. Art. 67a StGB zu verzichten. VIII. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen 1.1. Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft konstituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbstän- dig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Adhäsionsverfahren unterliegt insoweit den zivilprozessrechtlichen Verfahrensmaximen, als die geschädigte Person ihre An- sprüche selber geltend machen muss und dafür die Beweislast trägt. Ihre Be- hauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemin- dert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörde ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu belegen (DOLGE, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, StPO I, Basel 2014, N 23 zu Art. 122). Wird die Zivilklage von der Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einem ande- ren widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Voraussetzung für die Zusprechung eines Schadenersatzes sind somit das Vorlie-
- 160 - gen eines Schadens, die Widerrechtlichkeit des schadenverursachenden Verhal- tens, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Schadenursa- che sowie ein schuldhaftes Verhalten. 1.3. Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der beson- deren Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung be- zweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physi- schen und/oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Da eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzu- sprechen ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu ent- scheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Un- bill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Ge- nugtuungssumme (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Ziff. I/59). 1.4. Es empfiehlt sich zunächst eine Basisgenugtuung zu bestimmen. Hierfür ist das Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung massgeblich. Die engste Beziehung wird Ehegatten attestiert, annähernd gleichwertig wird die Beziehung der Eltern zum Kind gewichtet. Als im Vergleich weniger intensiv wird dagegen die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern eingestuft (LANDOLT/HÜTTE, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 47 ff.). Dabei spielt das Al- ter eine Rolle. So macht es einen Unterschied, ob ein kleines, pflege- und sorge- bedürftiges Kind nie die Zuwendung und Betreuung durch einen Elternteil erfah- ren wird oder ob ein Erwachsener den Verlust der betagten Eltern verarbeiten muss (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 50). Neben dem Verwandtschaftsgrad ist die In- tensität der Beziehung ausschlaggebend. Die Hausgemeinschaft wird dabei als wichtiges Indiz für die geforderte Intensität gewertet (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O.,
- 161 - S. 52). Die Suche nach einer angemessenen Genugtuung kann verbessert wer- den, indem man anhand von Präjudizien das Feld abgrenzt (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 55). In einer zweiten Phase geht es sodann um die Frage, ob die be- sonderen Umstände ein Abweichen von der Basisgenugtuung rechtfertigen. Zu beurteilen ist die Art und Schwere des im konkreten Einzelfall zugefügten Un- rechts (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 59).
2. Zivilklage des Privatklägers 1 2.1. Der Privatkläger 1 konstituierte sich mit Eingabe vom 22. Februar 2018 form- und fristgerecht als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz in Höhe insgesamt Fr. 88'626.30 zuzüglich 5% Zins seit jeweiligem Ereignisdatum (Ordner 53 act. D10/39). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 30'000.– (act. 185 S. 4), wovon Vormerk zu nehmen ist. Da der Sachverhalt in Dossier 10 im Übrigen nicht erstellt werden konnte, ist der Beschuldigte teilweise freizusprechen, womit es an erwiesenem rechtswidrigen Verhalten des Beschul- digten und somit an den zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen fehlt. Die Schaden- ersatzforderung wird vom Beschuldigten nicht anerkannt und wäre deshalb durch den Privatkläger 1 zu beweisen. Da sich der Schadenersatzanspruch aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht hinreichend beurteilen lässt, ist der Privatklä- ger 1 im Fr. 30'000.– übersteigenden Betrag auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Zivilklage der Privatklägerin 2 3.1. Die Privatklägerin 2 konstituierte sich mit Eingabe vom 27. August 2018 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz Umfang von Fr. 7'665.80 zu- züglich 5% Zins seit 16. März 2013 (Ordner 53 act. D11/03/02). 3.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der Versicherung einen Einbruch- diebstahl vortäuschte und Versicherungsleistungen erbracht wurden (Ziff. III.12.3. ff.), weshalb er des Betruges schuldig zu sprechen und widerrechtli-
- 162 - ches Handeln gegeben ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten und den des- halb erfolgten Auszahlungen erlitt die Privatklägerin 2 einen Schaden, da sich ihre Aktiven um den Betrag von Fr. 7'665.80 verminderten. Der Beschuldigte und L._____ handelten dabei widerrechtlich, schuldhaft und ihr Verhalten ist adäquat kausal für den Schaden, womit die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht er- füllt sind. Antragsgemäss ist der Schaden mit 5% (Art. 73 Abs. 1 OR) zu verzin- sen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, in solidarischer Haftung mit L._____ (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR) der Privatklägerin 2 den Betrag von Fr. 7'665.80 zuzüglich 5% Zins ab 16. März 2013 zu bezahlen.
4. Zivilklage der Privatklägerin 3 4.1. Die Privatklägerin 3 konstituierte sich mit Eingabe vom 5. Juli 2017 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 22'365.15 zu- züglich 5% Zins (Ordner 51 act. D4/01/03). 4.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg der Zivilansprüche der Privatklägerin 3 (act. 192 S. 4). 4.3. Die Privatklägerin 3 verwies im Formular ohne weitere Ausführungen auf die Strafanzeige (Ordner 51 act. D4/01/03). In dieser nannte die Privatklägerin 3 einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von Fr. 28'684.96 und behielt sich die Bezifferung des Schadenersatzes nach Abschluss der Untersuchung vor (Ord- ner 51 act. D4/01/02 S. 2, S. 5). Wie sich die Forderung der Privatklägerin 3 von schlussendlich Fr. 22'365.15 zusammensetzt, ist unklar und ergibt sich auch nicht aus den Ermittlungsakten, werden in verschiedenen Gutachten unterschiedliche Wiederbeschaffungswerte genannt (so Fr. 18'900.– gemäss act. D4/01/12 oder Fr. 21'000.– gemäss act. D4/01/13). Damit ist die Zivilforderung der Privatklägerin 3 weder belegt noch substantiiert und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Zivilklage der Privatklägerin 4 5.1. Die Privatklägerin 4 konstituierte sich mit Eingabe vom 6. Juli 2016 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren (Ordner 33
- 163 - act. D1/15/01/03) und stellte ein Begehren um Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Juni 2016 (act. 180). Sie be- gründete ihre Forderung damit, dass sie durch die abscheuliche Tat der drei Be- schuldigten ihr einziges Kind verloren habe. Sie habe zu ihrem Sohn eine sehr enge, vertrauensvolle Beziehung gehabt und ihn in seiner Tätigkeit als Transport- unternehmer unterstützt, indem sie für ihn Büroarbeiten erledigt habe. Sie hätten in derselben Gemeinde gewohnt und sich praktisch täglich gesehen. Die Bezie- hung zwischen ihr und ihrem Sohn sei intensiv gewesen, zumal der Vater ihres Sohnes in Argentinien lebe und aufgrund der Distanz keine häufigen persönlichen Kontakte möglich gewesen seien. Weitere Verwandte habe die Privatklägerin 4 nicht, sondern sie habe sich immer auf ihn verlassen und darauf vertrauen kön- nen, dass ihr Sohn sie im hohen Alter unterstütze. Für sie sei eine Welt zusam- mengebrochen, als sie ihren Sohn identifizieren und seine schlimmen Verletzun- gen habe ansehen müssen. Eine zusätzliche Belastung sei das lange dauernde Strafverfahren und die Bemühungen der drei Beschuldigten gewesen, ihre Tatbe- teiligung zu vertuschen und Lügenmärchen zu erzählen. Ihr Sohn sei aus rein fi- nanziellen Gründen auf besonders grausame Art getötet worden, nachdem er über Stunden gefesselt und mit verbundenen Augen teilweise im Anhänger fest- gehalten worden sei. Das Nachtatverhalten der Beschuldigten, beispielsweise dasjenige von L._____, welche sich nach der Tat in einem Sex-Chat mit einem anderen Mann vergnügt habe, zeuge von extremer Kaltblütigkeit und sei für die Privatklägerin 4 schwer zu ertragen (act. 180 S. 6 f.; Prot. S. 412). 5.2. Der Beschuldigte beantragte den Entscheid über den Genugtuungsan- spruch von Amtes wegen (act. 192 S. 4). 5.3. Als Mutter des Verstorbenen gilt die Privatklägerin 4 ohne Weiteres als Angehörige im Sinne von Art. 116 StPO und ist durch ihre Konstituierung als Pri- vatklägerin zur Stellung ihrer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod ih- res Sohnes bei ihr zu seelischem Schmerz, der durch den Beschuldigten verur- sacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung sind ge- geben. Im Folgenden ist die Genugtuungshöhe festzulegen. Die Basisgenugtuung ist im vorliegenden Fall aufgrund der dargelegten engen Beziehung und dem täg-
- 164 - lichen Kontakt zwischen Mutter und ihrem einzigen Kind – so auch am Tag vor dem Tod von †O._____ (Ordner 20 act. D1/07/14 S. 4) – auf Fr. 25'000.– festzu- setzen. Genugtuungserhöhend wirkt sich das ausserordentlich schwere Verschul- den des Beschuldigten aus, welcher †O._____ aus Geldgier tötete, wobei er eine besonders grausame Art der Tötung, nämlich Ersticken bei vollem Bewusstsein, wählte; dies, nachdem er †O._____ heimtückisch zur Durchführung einer Probe- fahrt brachte und ihn anschliessend mehrere Stunden teilweise im Anhänger ge- fangen hielt, bevor er dessen Leiche in achtloser Art und Weise an einem Stras- senrand den Abhang hinunterwarf. Das sorglose, unbekümmerte Verhalten der drei Beschuldigten nach der Tötung, welche untereinander Bilder mit lustigen Sprüchen versandten oder wie L._____ während der Tötung einen Sex-Chat un- terhielt, zeugt von einer ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Le- bens, die genugtuungserhöhend zu werten ist. Genugtuungsmindernde Einsicht und Reue lässt sich bei den drei Beschuldigten nicht erkennen. Die sinnlose und feige Tat der drei Beschuldigten forderte nicht nur ein unschuldiges Opfer und zerstörte dessen Leben, sondern beeinträchtigt auch die Lebensfreude der Privat- klägerin 4 bis zu ihrem Lebensende in erheblicher Weise. Diese Umstände recht- fertigen eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– für die Privatklägerin 4, welche antragsgemäss mit 5% seit dem 3. Juni 2016 zu verzinsen ist. Aufgrund des im Vergleich zu L._____ und M._____ grösseren Verschuldens erscheint es angemessen, den Beschuldigten im Innenverhältnis zur Leistung einer Genugtu- ung in Höhe von Fr. 20'000.– zu verurteilen.
6. Zivilklage der Privatkläger 5 bis 7 6.1. Die Privatkläger 5 bis 7 konstituierten sich mit Eingaben vom 20. Dezem- ber 2016 form- und fristgerecht als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren (Ordner 33 act. D1/15/02/02; D1/15/02/04 und D1/15/02/06) und stellten ein Be- gehren um Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von je Fr. 50'000.– für die Privatkläger 5 und 6 sowie von Fr. 25'000.– für den Privatkläger 7 (act. 182 S. 35- 37). Weiter stellte der Privatkläger 5 eine Schadenersatzforderung von Fr. 15'712.– (act. 182 S. 35). Die Schadenersatzforderung umfasse die Todesfall- kosten des Begräbnisses in Serbien sowie der Kaufentschädigung des Mercedes
- 165 - gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sowie die vom Konto von †P._____ abgehobenen und entwendeten Fr. 400.– (act. 182 S. 24). Die Genugtuungsfor- derung begründen die Privatkläger damit, dass die Eltern von †P._____ zu die- sem ein sehr inniges Verhältnis hatten, da sie ursprünglich aus Serbien stammen und taubstumm sind. †P._____ habe die Gebärdensprache beherrscht und den Privatklägern 5 und 6 so die Kommunikation nach aussen ermöglicht, weshalb sie von ihm abhängig gewesen seien. Mit der Tötung sei ein für sie lebensnotwendi- ger Mensch auf einen Schlag weggefallen. Die Privatkläger 5 und 6 hätten einen häufigen und aktiven Kontakt mehrmals die Woche gepflegt und in den letzten Wochen vor seinem Tod sogar mit †P._____ zusammenlebten. Traumatisierend würden sich die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Leben von †P._____ ausgelöscht habe, erweisen. Es würden Bilder und Vorstellungen an Todesleiden existieren, welche sie quälen und traurig stimmen würden. Die Zivilklägerin 6 habe als Mutter naturgemäss sogar eine noch tiefere Bindung zu †P._____ ge- habt. Die über Stunden dauernde Freiheitsberaubung und der Tod von †P._____ könne nicht mehr aus dem Gedächtnis seiner Mutter entweichen. Der Privatkläger 7 begründete seine Forderung mit dem regelmässigen Kontakt zu †P._____ und die intakte und gelebte Beziehung zwischen den Brüdern. Er habe seinen Bruder beinahe jede Woche bei den Eltern getroffen. Psychisch gehe es dem Privatklä- ger 7 zwar besser als seinen Eltern, da er arbeitstätig sei und eine Familie habe, wodurch er mehr Ablenkung erfahre. Wie sein Bruder gestorben sei, habe beim Privatkläger 7 jedoch einen tiefen seelischen Schmerz verursacht, der auch nach mehr als drei Jahren nicht vergehen wolle (act. 182 S. 26 ff.). 6.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg der Zivilansprüche der Privatkläger 5 bis 7 (act. 192 S. 4). 6.3. Die Todesfallkosten sind substantiiert und belegt (vgl. act. 13/1-16), ebenso die Kosten, welche der Privatkläger 5 aufgrund des Urteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 21. Dezember 2018 zu tragen hat (act. 13/24). Sämtliche Kosten wurden vom Beschuldigten vorsätzlich, kausal und widerrechtlich durch die Tötung und Beraubung von †P._____ bzw. dem Privatkläger 5 verursacht, weshalb der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von
- 166 - Fr. 15'452.– zu verurteilen ist. Im Mehrbetrag (Fr. 400.–) wird das Schadenersatz- begehren abgewiesen, da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte dieses Geld an sich nahm. 6.4. Als Eltern des Verstorbenen gelten die Privatkläger 5 und 6 ohne Weite- res als Angehörige im Sinne von Art. 116 StPO und sind durch ihre Konstituierung als Privatklägerin zur Stellung ihrer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod ihres Sohnes bei ihnen zu seelischem Schmerz, der unter anderem durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung ei- ner Genugtuung sind gegeben. 6.5. Im Folgenden ist die Genugtuungshöhe festzulegen. Die Basisgenugtu- ung ist im vorliegenden Falle aufgrund der engen dargelegten Beziehung und der vor dem Tode bestehenden Hausgemeinschaft auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Ge- nugtuungserhöhend wirkt sich das schwere Verschulden des Beschuldigten aus, welcher †P._____ auf grausame Art tötete, indem er ihm bei vollem Bewusstsein ersticken liess, nachdem er ihn heimtückisch zu sich nach Hause gelockt und dort über mehrere Stunden gefesselt gefangen gehalten hatte, und anschliessend so- gar noch Witze über das Opfer reissen konnte. Genugtuungsmindernde Einsicht und Reue lässt sich bei den drei Beschuldigten nicht erkennen. Ebenfalls genug- tuungserhöhend wirkt sich aus, dass die Privatkläger 5 und 6, welche über einen Monat Ängste und Ungewissheit über das Schicksal ihres Sohnes ausstehen mussten, bis man ihn halb verwest auf dem Grundstück des Beschuldigten fand, taubstumm sind und auf die Unterstützung des Opfers angewiesen waren. Diese Stütze ist für die Privatkläger 5 und 6 nun weggefallen, was für sie neben der oh- nehin extrem belastenden Situation aufgrund der Tötung ihres Sohnes eine wei- tere empfindliche Einbusse darstellt und ihre Lebensfreude bis zu ihrem Lebens- ende in erheblicher Weise beeinträchtigen wird. Diese Umstände rechtfertigen eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– und der Beschuldigte ist zur Leis- tung der Genugtuungen in dieser Höhe zu verurteilen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6.6. Für den Verlust eines Geschwisters ohne gemeinsamen Haushalt wird grundsätzlich keine Genugtuung zugesprochen (vgl. LANDOLT/HÜTTE, a.a.O.,
- 167 - S. 56). Im vorliegenden Fall lag zwischen dem Opfer und dem Privatkläger 7 zwar keine Haushaltsgemeinschaft vor, aber sie bewohnten als direkte Nachbarn wäh- rend mehrerer Jahren zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Wohnungen und waren somit direkte Nachbarn (Ordner 47 act. D2/05/02 S. 4). Zudem standen in sie engem telefonischen und persönlichen Kontakt (Ordner 22 act. D1/07/64 S. 4 ff.). Ebenso war aus den Akten ersichtlich, dass der Privatkläger 7 äusserst hartnäckig nach seinem Bruder suchte, nachdem dieser verschwunden war. Dass aufgrund der Hilfeleistungen der beiden Brüder für die taubstummen Eltern ein sehr enges familiäres Verhältnis bestanden habe, wurde glaubhaft dargelegt. Ge- stützt auf diese Umstände gilt der Privatkläger 7 als Angehöriger im Sinne von Art. 116 StPO und ist durch seine Konstituierung als Privatklägerin zur Stellung ih- rer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod seines Bruders bei ihm zu seelischem Schmerz, der unter anderem durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung sind gegeben. Gestützt auf die oben dargelegten Umstände ist die Genugtuung auf Fr. 5'000.– festzusetzen und der Beschuldigte ist zur Leistung der Genugtuung in dieser Höhe zu verurteilen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. IX. Einziehung
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Wurden die Gegenstände allein zu Beweiszwecken beschlagnahmt beziehungsweise sichergestellt, so sind sie nach Abschluss des Verfahrens dem Berechtigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögens- werte beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten etc. gebraucht werden. Über die Beschlagnahme ist sodann im Endentscheid zu befinden (Art. 268 Abs. 3 StPO).
- 168 -
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände bzw. die Verwendung der beschlagnahmten Bar- schaft und Gelder zur Kostendeckung zu verwenden (act. 179 S. 67). Die Be- schuldigte beantragte die Einziehung und Vernichtung der illegalen Gegenstände und Substanzen, insbesondere Pistolen und Betäubungsmittel, sowie die Heraus- gabe der übrigen Gegenstände. Zur beschlagnahmten Barschaft und zum be- schlagnahmten Konto, lautend auf die N._____ GmbH, stellte der Beschuldigte keinen Antrag (act. 192 S. 4). Die N._____ GmbH beantragte sinngemäss die Verwendung der beschlagnahmten Gelder zur Kostendeckung (act. 219).
3. Antragsgemäss sind die beschlagnahmten Waffen einzuziehen und zu vernichten, ebenso die Datenträger, welche nicht dem Beschuldigten gehören (vgl. Ordner 54 act. 12/27). Die Gegenstände, welche Drittpersonen gehören – so dem Gefängnis Zürich, †O._____, †P._____ und BH._____ – werden diesen bzw. im Falle von †O._____ der Privatklägerin 4 bzw. im Falle von †P._____ dem Pri- vatkläger 5 herausgegeben. Die in Ziff. 7 genannten Gegenstände dienten ledig- lich zu Beweiszwecken und sind dem Beschuldigten demzufolge nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen auszuhändigen. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden, da es sich um Beweismittel handelt, zu den Akten genom- men. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 254.25 wird aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. An- tragsgemäss werden auch die auf dem Konto der N._____ GmbH befindlichen Fr. 10'750.– abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet, da der Beschuldigte der wirtschaftlich Berech- tigte an diesem Geld ist und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falls erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 40'000.– als angemessen. Die weiteren Ge-
- 169 - bühren und Auslagen können unter anderem dem Kostenblatt entnommen wer- den (Ordner 54 act. 12/29).
2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Teilfreisprüchen sind die Verfahrenskosten der be- schuldigten Person anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BGer 1P.49/2006 vom 21.06.2006, E. 7.2; 6B_574/2012 vom 28.05.2013, E. 2.3.). Es ist dabei nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (DOMEI- SEN, BSK StPO II, N 6 zu Art. 426). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte grösstenteils schuldig gesprochen. Die erfolgten Freisprüche betreffen unterge- ordnete Delikte, deren Aufklärung keine Untersuchungshandlungen auslösten, welche nicht ohnehin vorzunehmen waren. Sämtliche Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich der Anklagepunkte, in welchen der Beschuldigte verurteilt wurde, notwendig, weshalb dem Beschuldigten die Untersuchungskosten vollum- fänglich aufzuerlegen sind.
3. Zu den Verfahrenskosten zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Diese sind vom Beschuldigten lediglich nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO zu tragen. Ihre Höhe bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung reichte anlässlich der Hauptverhandlung ihre Kostennote über Fr. 216'255.75 inklusive Mehrwertsteuer ein. Die angefallenen Aufwendun- gen und Auslagen sind durch die eingereichte Honorarnote belegt und dem vorlie- genden Fall angemessen, so dass dem Antrag zu entsprechen ist. Unter Berück- sichtigung der getätigten Akontozahlungen von Fr. 100'000.– inklusive Mehrwert- steuer verbleibt somit die Auszahlung von Fr. 116'225.75.
4. Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehört die Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand beantragt ein ordentliches Honorar (Stundenansatz Fr. 250.–) von Fr. 86'625.– inklusive MWST und Spesen bis zum
- 170 -
23. September 2019 bzw. ein amtliches Honorar (Stundenansatz Fr. 220.–) von Fr. 76'546.– inklusive MWST und Spesen bis zum 23. September 2019 (act. 183). Am letzten Verhandlungstag reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand eine wei- tere Honorarnote über Fr. 3'533.63 inklusive MWST und Spesen ein (act. 251). 4.1. Diese Kosten trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für die Privat- kläger 5 bis 7 wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Beschuldigte wurde in den Anklagepunkten verurteilt, derentwegen die unentgeltliche Rechts- verbeiständung bewilligt wurde. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten schei- tert indessen an dessen offensichtlicher Mittellosigkeit. Hingegen ist das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes als Teil der Verfahrenskosten festzulegen. Dieses bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren und sinnge- mäss nach desjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 138 Abs. 1 StPO; § 23 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO ist die Differenz zum vollen Honorar grundsätzlich erstattungspflichtig. Da die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Kanton Zürich jedoch nach der Anwaltsgebührenverordnung berechnet wird, gilt sie als voll, weshalb kein Raum für die Geltendmachung einer Differenz besteht (OG ZH SB110309 vom 01.02.2012, E. 2.1.6.; BGer 423/2015 vom 27.11.2015, E. 2.4). 4.2. Nach dem anwendbaren kantonalen Tarif ist für das Vorverfahren der Zeitaufwand massgebend, wobei das Honorar Fr. 220.– zuzüglich allfällige MWST beträgt (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 3 AnwGebV). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vorab für die Durchsetzung seiner Anträge im Zivilpunkt ent- schädigt bzw. beschränken sich seine Bemühungen, namentlich die Teilnahme an Einvernahmen, auf Prozesshandlungen zur Geltendmachung seiner Zivilansprü- che (ZR 1995 Nr. 2). Im gerichtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach einer Pauschale von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei für zusätzliche Verhand- lungstage Zuschläge anfallen (vgl. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwGebV). 4.3. Soweit Kosten der BN._____ [Opferhilfe] geltend gemacht werden, fehlt es offensichtlich an der Aktivlegitimation des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
- 171 - (act. 13/21-23). Beim Vorverfahren ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfah- ren auch im Fall †P._____ vorerst gegen alle drei Beschuldigten geführt wurde und daher die Teilnahme auch an deren Einvernahmen ausgewiesen ist. Die Ho- norarnote ist diesbezüglich äusserst hoch, jedoch detailliert. Es lassen sich kaum einzelne Positionen als unnötig oder als unverhältnismässig bezeichnen. Der diesbezüglich geltend gemachte Zeitaufwand von 184,75 h zu Fr. 220.– bzw. ein Honorar von Fr. 43'774.65 inklusive MWST (verlangt wird auch für die früheren Jahre nur 7,7%) ist ausgewiesen. Bei der Festsetzung der Pauschale für das ge- richtliche Verfahren ist von einem äusserst komplexen und extrem umfangreichen Verfahren auszugehen. Ins Gewicht fällt aber, dass der Beschuldigte geständig war und die Zivilforderungen (insbesondere Bestattungskosten und Genugtuun- gen) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten boten und einfach zu begründen waren. Die eigentliche Begründung der Zivilklage ohne das Zahlenmaterial umfasste lediglich rund 12 Seiten. Die Begründung der Strafklage befasste sich vorab mit der angeblichen Teilnahme der beiden Mitbeschuldigten an der Tötung des Opfers und dem sinngemässen Antrag auf Anklageerweite- rung. Namentlich fällt aber ins Gewicht, dass der zeitliche Aufwand im Vorverfah- ren bereits enorm war, der unentgeltliche Rechtsbeistand daher beste Kenntnisse des Aktenmaterials und der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen hatte und ent- sprechend geringer der Aufwand für die Plädoyers war. Dem steht die ausseror- dentlich lange Dauer der Verhandlungstage gegenüber. Es rechtfertigt sich daher eine Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von Fr. 10'000.– und für die weiteren vier Verhandlungstage einschliesslich Studium des Ergänzungsgut- achten und weiterer Schriftverkehr nach dem ersten Verhandlungstag ein Zu- schlag gemäss § 17 Abs. 2 lit. a und c AnwGebV von nochmals Fr. 10'000.–, je zuzüglich MWST. Hinzu kommen die ausgewiesenen Spesen von Fr. 2'726.95 (inklusive MWST zu 7,7%), sodass das gesamte Honorar Fr. 68'041.60 inklusive MWST beträgt.
5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Diese Aufwendungen betref- fen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Straf-
- 172 - verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerin 4 reichte ihre Kostennote ein, gestützt darauf die Prozessentschädigung auf Fr. 31'014.90 inkl. MWST und Auslagen anzusetzen sei. Die angefallenen Auf- wendungen und Auslagen sind durch die eingereichte Honorarnote belegt und dem vorliegenden Fall angemessen, so dass dem Antrag zu entsprechen ist. Da der Aufwand für die Verhandlung vom 13. Dezember 2019, das Urteilsstudium und die anschliessende Besprechung mit der Privatklägerin 4 darin nicht enthal- ten ist, wird dieser auf ca. 16 Stunden geschätzt und das Honorar entsprechend ergänzt. Die gesamte Prozessentschädigung für die Privatklägerin 4 beträgt dem- nach Fr. 35'000.– inklusive MWST. Aufgrund des grösseren Verschuldens des Beschuldigten im Vergleich zu L._____ und M._____ rechtfertigt es sich, die Be- schuldigte zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu verurtei- len und den verbleibenden Betrag auf die beiden Mitbeschuldigten aufzuteilen. XI. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 1 StPO).
- 173 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1, Dos- sier 2) des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2) sowie im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2) des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 6) des mehrfachen versuchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 5) des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 10) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 3) der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 11) der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 9) der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dos- sier 2) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1, Dossier 2) des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 10) des versuchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3)
- 174 - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wo- von 1'286 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Es wird keine Verwahrung des Beschuldigten angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände 1 Tierabwehrgerät / Selbstverteidigungsgerät JP-4 Compact, Cal. pxn 14x109mm (geladen mit Treibpatronen) (A009'380'454) 1 Gasdruckpistole UMAREX CPS ca. 4.5mm (Verschluss offen) Nr. 2 (A009'380'476) 1 Elektroschockgerät Marke Power 200 inkl. Verpackung und Anleitung (A009'380'545) 1 Paar Handschellen inkl. Schlüssel in Gürteltasche (A009'380'556) Bleigeschoss "Subsonic" in Tasche "hama" (A009'380'589) Pistole Marke Röhm, Modell RG3, Kaliber 6mm Knall (A009'380'603) 2 Gaskapseln Umarex (A009'380'625) 1 Tierabwehrgerät (Guardian Angel) (A009'380'647) 1 Selbstladepistole Beretta, Modell 71, Kaliber .22 LR, Waffen-Nr. 3 (A009'403'105) 2 Rollen graues Gewebeklebeband (A009'466'880) 1 Rolle blaues Gewebeklebeband (A009'466'891) 1 Blache (wasserabstossend) mit Befestigungsseilen (A009'466'904) graue Blache mit Gummizug (wasserabstossend) (A009'466'915) Festplatte (A009'967'651) SSD (A009'967'888) Festplatte (A009'967'924) Datensicherung (A009'967'935) Festplatte (A009'967'946) Festplatte (A009'967'980)
- 175 - Speichermedium für Datensicherungen: 0419-2016 und weitere – Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, B-3/2016/10018869 und 10019195 (A011’757'350) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände CD-RW "A._____, Verteidiger Post" (A010'206'903) C4-Kuvert weiss, verschlossen, mögliche Verteidiger-Post enthaltend (A011'131'707) Apple iPhone 6 weiss (A009'364'298) USB Memory Stick SanDisk aus Mittelkonsole, Fach (A009'370'869) Tablet Apple iPad mini (A009'379'731) Notebook Compaq (A009'379'833) Apple iPhone 4 schwarz (A009'380'045) Firmenunterlagen Firma N._____ (Beglaubigung) (A009'380'056) Apple iPhone 4 schwarz (A009'380'192) Apple iPhone 4 weiss (A009'380'692) Desktopcomputer HP Envy (A009'380'987) Multifunktionsgerät Brother, Modell MFC-J6510DW Wireless (A009'401'472) 1 GSM/GPRS/GPS Tracker inkl. Verpackung (A009'466'846) 1 Verpackung Überwachungskamera "DIGITUS OPTIMAX PRO" (A009'466'857) 1 zusammengefaltete Verpackung einer Outdoor PT Dome IP Camera (A009'466'879) Apple iPhone 6plus (A009'543'446) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmte Notebook Nr. 5, Model B5100 (A010'206'889) wird dem Gefängnis Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils heraus- gegeben.
- 176 -
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände 1 Lieferschein vom 3. Juni 2016 (A009'403'514) Kaufvertrag Ferrari F430 (A009'447'818) Mietvertrag für Wohnung an der BO._____-strasse 4 in BP._____ (A009'447'830) Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 (A009'447'841) Vergleichsschriften von †O._____ (A009'513'477) werden der Privatklägerin 4 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles her- ausgegeben.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände Unterlagen Mercedes Benz BE5 (F._____) (A009'380'669) 3 Schlüsselanhänger (A011'832'249) werden dem Privatkläger 5 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände div. Firmenunterlagen (A009'368'198) 1 Zeitungsausschnitt "Blick" (Titel: …) (A009'368'336) werden BH._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass folgende Gegenstände bereits ausgehändigt bzw. vernichtet wurden: 0747.18.01 Apple iPhone 5, schwarz in gelber Kunststoffhülle (A010’908’324) Datenauslesung/Datensicherung 04201614H02 (A009'967'935).
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände Ausdruck "BQ._____.CH" mit Muldenkipper-Angebot von "†O._____ Transporte", mit Notiz "DO 1900, BR._____-strasse 6, AL._____ ZH, 7
- 177 - [Telefonnummer]" und auf Rückseite "8, BS._____, Suva termin absa- gen", aus Mittelkonsole, Fach (A009'370'892) 1 Tankquittung vom 3. Juni 2016, 9, BT._____-strasse 10, AS._____ und 1 Visitenkarte "N._____ GmbH", aus Beifahrerfussraum (A009'371'226) Blatt mit Telefonnummern und Zugangsdaten von A._____ und L._____ (A009'380'103) Treuhandvertrag zwischen A._____ und BH._____ (A009'380'169) 1 Kaufbestellung TASER Germany Ldt vom 01.05.2016 (A009'380'205) 1 Fahrzeugkaufvertrag Auto Scout 24 zwischen †O._____ und M._____, datiert vom 3. Juni 2016 in AL._____ (Kippmulde) (A009'380'261) 2 Beschriftungsanhänger (A009'380'716) Fahrzeugpapiere "vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz", lautend auf BU._____ für Volvo FH 460 6x3 T Kontrollschilder SO11 (A009'380'727) 1 Fahrzeugkaufvertrag Auto Scout 24 zwischen †O._____ und M._____, datiert vom 3. Juni 2016 in AL._____ (Sattelschlepper) (A009'397'835) 1 A4-Blatt-Kopie des Führerausweises von †O._____ (Vorder- und Rückseite) sowie der Identitätskarte von †O._____ (Vorder- und Rück- seite) (A009'397'846) 1 A4-Ausdruck von www.BQ._____.ch/surf vom 07.06.2016 - Inserat BQ._____.ch für Sattelschlepper von †O._____ (A009'397'857) LSVA-Karte "BV._____" Private Auslesekarte (nicht unterschrieben) Nr. 12 (04/2007) (A009'421'141) 1 Werkstattrechnung BW._____ vom 29.01.2016 für Auflieger TG13, 1 Werkstattrechnung BW._____ vom 29.01.2016 für Sattelschlepper ZH14 (A009'421'163) 1 A4-Blatt mit diversen Passwörtern (A009'466'868) RTI-Daten vom Anschluss 15 (A009'934'923) RTI-Daten CD 16 (A009'934'945) RTI-Daten-CD 17 (A009'934'956) RTI-Daten-CD 18 (A009'934'978) RTI-Daten-CD 19 (A009'935'551) RTI-Daten-CD 20 (A009'935'573) RTI-Daten-CD PS-Daten (A009'935'595) RTI-Daten-CD 21 (A009'935'722) RTI-Daten-CD 22 (A009'935'755)
- 178 - RTI-Daten-CD 23 (A009'935'777) Datensicherung der Navigationsgeräte aus den beiden Ford Ranger (A010'033'768) Datenträger 24 (A010'733'650) Ordner schwarz – div. Korrespondenz mit A._____ (HD-Protokoll 1.4. / Ordner 1 von 5) (A011’119'112) A4-Zettel mit Tabelle und Aufzeichnungen über Geldbewegungen zwi- schen dem 25.06.2014 bis 14.12.2015 (A011’281'746) werden zu den Akten genommen.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. Februar 2019 beschlag- nahmte Barschaft von (recte) Fr. 254.25 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
15. Die sichergestellte Barschaft von Fr. 10'750.– (Postfinance Konto Nr. 1, lau- tend auf die N._____ GmbH) abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
16. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 30'000.– anerkannt hat. Im übersteigen- den Betrag wird die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwie- sen.
17. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten L._____ (DG190008-C) verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'655.60 zuzüglich 5% Zins ab 16. März 2013 zu bezahlen.
18. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Fr. 40'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenverhältnis Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldigten, Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Mitbe- schuldigte L._____ (DG190008-C) und Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten M._____ (DG190010-C).
- 179 -
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 15'452.– als Scha- denersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Fr. 5'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– inkl. MWST zu bezah- len.
- 180 -
25. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 12'444.65 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 69'974.10 Gutachten/Expertisen etc. (ausstehend) Fr. 1'075.– Zeugenentschädigung Fr. 23'990.90 Auslagen Untersuchung Fr. 1'003.35 Diverse Kosten Fr. 300.– Nachträgliche Kosten Fr. 3'327.65 Ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'570.– Gerichtsgebühr des Entsiegelungsverfahrens GM170005-L Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST, wovon Fr. 216'255.75 Fr. 100'000.– inkl. MWST bereits ausbezahlt, somit verbleibend Fr. 116'255.75 inkl. MWST Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger Nr. 5 bis Fr. 68'041.60 7 inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
26. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden.
27. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (2-fach, übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Privatkläger 1-7 (den Privatklägern 4-7 übergeben) die N._____ GmbH, … [Adresse], in Dispositiv-Ziffern 15, 27 und 28 die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten
- 181 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1-7 die N._____ GmbH, … [Adresse], auszugsweise in den sie betreffen- den Erwägungen sowie in Dispositiv-Ziffern 15, 27 und 28 das Bundesamt für Polizei und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Postfach 8021 Zürich, in Dispo- sitiv Ziffer 6-13 das Gefängnis Zürich, Rotwandstr. 21, Postfach, 8036 Zürich, in Dispo- sitiv Ziffer 8 BH._____, … [Adresse], in Dispositiv Ziffer 11 die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 6
28. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 182 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 13. Dezember 2019 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hohler MLaw L. Hengartner
Erwägungen (282 Absätze)
E. 1 Nach Durchführung des Vorverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Bülach gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB, versuchter qualifizierter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB und Art. 22 StGB, Freiheitsbe- raubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StGB, Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG und Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (act. 1).
E. 1.1 Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft konstituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbstän- dig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Adhäsionsverfahren unterliegt insoweit den zivilprozessrechtlichen Verfahrensmaximen, als die geschädigte Person ihre An- sprüche selber geltend machen muss und dafür die Beweislast trägt. Ihre Be- hauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemin- dert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörde ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu belegen (DOLGE, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, StPO I, Basel 2014, N 23 zu Art. 122). Wird die Zivilklage von der Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 1.1.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter (1) einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperver- letzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte (Anlass-)Tat begangen hat, durch die er die physi- sche, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beein- trächtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn (2) auf Grund der Persönlich- keitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensum- stände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Gefähr- lichkeit). Nebst den genannten Voraussetzungen ist erforderlich, dass (3) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen, (4) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert, (5) die Massnahme sich nicht als unverhältnismässig er- weist und (6) eine sachverständige Begutachtung vorliegt (Art. 56 Abs. 1 bis 3 StGB).
E. 1.1.2 Die Gefährlichkeit des Täters ist im Falle einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände zu beurteilen. Der Begriff Persönlichkeitsmerk- male knüpft an psychische Auffälligkeiten an, welche nicht die Kriterien einer Dia- gnose im Sinne des Klassifikationssystems zu erfüllen haben, aber mit Bezug auf die Wiederholungsgefahr ähnlich signifikant sein müssen wie bei einer psychi- schen Störung. Dem Hinweis auf die Tatumstände und die gesamten Lebensum- stände kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da diese bei einer Risikokalku- lation ohnehin gründlich abgeklärt werden müssen. Sämtliche Umstände, die in der Risikokalkulation berücksichtigt werden, müssen rechtsgenügend nachgewie- sen sein (HEER, BSK Strafrecht I, N 39 ff. zu Art. 64). Verlangt wird eine qualifi- zierte, hohe Rückfallgefahr. Diese ist vom Gericht zu bejahen, wenn kaum vor- stellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Eine blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist nicht ausrei- chend (BGE 137 IV 59 E. 6.3; BGer 6B_1397/2017 vom 26.04.2018, E. 1.1.1). Dabei ist zu bedenken, dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig (BGE 127 IV 1 E. 2a) und gerade im Mittelbereich unsicherer als die
- 145 - grundsätzlich zuverlässigen Prognosen bei Extrempositionen sind. Bei psychisch gesunden Ersttätern ist die Zuverlässigkeit der Prognosen noch geringer, da frü- here Delinquenz das verlässlichste Indiz für die Beurteilung der Gefährlichkeit darstellt. An die Annahme der Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr sind aber ausser- ordentlich hohe Anforderungen zu stellen. Entsprechend wird in der Lehre die An- sicht vertreten, dass die Verwahrung gegenüber psychisch gesunden Ersttätern nur in Extremfällen ausgesprochen werden darf (BGer 6B_28/2017 vom 23.01.2018, E. 3.3.2. m.w.H.; HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 51 zu Art. 64).
E. 1.1.3 Hinsichtlich der forensischen Methoden der Risikobeurteilung wird von der Fachliteratur die Kombination einer klinischen Persönlichkeitsanalyse anhand einer eingehenden Exploration zur Lebensgeschichte einerseits und einer Risiko- beschreibung anhand der standardisierten Prognoseinstrumente andererseits als sachgerecht erachtet. Als unabdingbar gilt weiter die Notwendigkeit einer absch- liessenden Gesamtwürdigung der erhobenen Risikofaktoren und deren Abglei- chung mit verschiedenen Zukunftsszenarien (HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 51, 67 und 71 zu Art. 64). Standardisierte Prognoseinstrumente beruhen auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden. Sie können für die Prognose Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betrof- fenen liefern ("Verortung des Einzelfalls im kriminologischen Erfahrungsraum"), sind indes für sich allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlich- keitsprognose tragfähig zu begründen. Zur Erstellung einer individuellen Pro- gnose bedarf es über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus daher zusätz- lich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen. Denn je- des Instrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit denen sich der Gutachter die Prognosebeurteilung erarbeitet (BGer 6B_424/2015 vom 04.12.2015, E. 3.3. m.w.H.; 6B_772/2007 vom 09.04.2008 E. 4.2). Dabei kommt der Analyse der Anlasstat grosse Bedeutung zu. Es ist eine genaue Tat- musteranalyse vorzunehmen und Beginn, Art und Häufigkeit der Delikte, die zeitli- chen Abstände zwischen verschiedenen Delikten und viele andere Kriterien zu beleuchten. Ein möglichst genaues Verständnis des Bedingungsgefüges der Tat,
- 146 - des Tatbildes und des Tatgeschehens ist wichtig für die zuverlässige Einschät- zung der Gefährlichkeit (HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 17 zu Art. 64).
E. 1.1.4 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Not- wendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_28/2017 vom 23.01.2018, E. 3.3.3). Das (Prognose-)Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Un- tersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachver- ständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fach- wissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachver- ständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich des- halb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, son- dern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigen- beweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Ent- scheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGer 6B_828/2018 vom 05.07.2019, E. 6.2.; 6B_424/2015 vom 04.12.2015, E. 2.3 m.w.H.; HEER, BSK Strafrecht I, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB).
E. 1.1.5 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist die Verwahrung auch bei Ausfäl- lung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen (BGE 142 IV 56 E. 2.10).
E. 1.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einem ande- ren widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Voraussetzung für die Zusprechung eines Schadenersatzes sind somit das Vorlie-
- 160 - gen eines Schadens, die Widerrechtlichkeit des schadenverursachenden Verhal- tens, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Schadenursa- che sowie ein schuldhaftes Verhalten.
E. 1.2.1 Es erfolgte eine sachverständige Begutachtung durch Prof. Dr. BL._____, welcher den Beschuldigten bis anhin weder betreut noch behandelt hatte (vgl. Art. 56 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte wurde im Rahmen der ersten Begutach- tung bzw. der Ergänzung dazu insgesamt drei Mal während einer Dauer von ge- samthaft vier Stunden von Prof. Dr. BL._____ persönlich untersucht (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 1; Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 1). Als Hilfsperson für vorbe- reitende Untersuchungen wurde die Psychologin BM._____ beigezogen, was den Parteien mitgeteilt wurde und wogegen keine Einwände erhoben wurden (Ordner 44 act. D1/34/04/11-14). Letztere untersuchte den Beschuldigten drei Mal wäh- rend vier Stunden, worin eine testpsychologische Untersuchung à 2.5 Stunden enthalten war (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 1; Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 1). Eine weitere persönliche Untersuchung durch Prof. Dr. BL._____ fand am 14. No- vember 2019 statt, womit das Erfordernis der persönlichen Exploration genügend erfüllt ist und trotz einer nicht geringen Übernahme der Untersuchungen durch die Hilfsperson der Auftrag als durch Prof. Dr. BL._____ persönlich ausgeführt zu be- trachten ist, da dieser den überwiegenden Teil der persönlichen Exploration selbst durchgeführt hat. Der Beschuldigte wurde jeweils über sein Aussageverweige- rungsrecht sowie die Offenbarungspflicht des Gutachters belehrt (Ordner 33 act. D1/34/04/30 S. 51; act. D1/34/04/40 S. 18; act. 247 S. 7). Die weiteren in Art. 182 ff. StPO geregelten Anforderungen an die Person des Gutachters, Moda- litäten der Auftragserteilung, Form des Gutachtens etc. geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
E. 1.2.2 Inhaltlich folgen das Gutachten und die Ergänzungsgutachten im Aufbau üblichen Standards (BOETTICHER ET Al., Mindestanforderungen für Prognosegut- achten, NStZ 2006, S. 537 ff.; vgl. den Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission vom Juni 2014, unter: www.gerichte-zh.ch, Register Organisa- tion/Obergericht/Kommissionen/Fachkommission für psych. Gutachten/Gesetzli- che Grundlagen). Nach Wiedergabe der Fragestellung und Angabe der Quellen wird die Aktenlage wiedergegeben und sämtliche erforderlichen Anamnesen getä- tigt. Es folgt die Wiedergabe der eigenen Befunderhebung, welche von der Dia- gnose und der folgenden Beurteilung klar getrennt wurde. Die gestellten Fragen
- 148 - wurden in den Gutachten und den Ergänzungen allesamt beantwortet. Insofern sind die diesbezüglichen fachlichen Standards erfüllt.
E. 1.2.3 Bezüglich einer allfälligen Diagnose von Krankheitswert wurde dem Be- schuldigten nach einer Auflistung von narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 93) eine narzisstische bzw. eine narzisstisch-dis- soziale Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert, wobei der Gutachter nach- vollziehbar darlegte, dass zwar narzisstische Persönlichkeitsmerkmale vorliegen würden, deren insgesamt moderate Ausprägung und fehlende zeitliche Stabilität nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ermöglichen würden (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 113). Zur zeitlichen Stabilität ist festzuhalten, dass dem Gut- achter zum Kindes-/Jugend-/Jungen-Erwachsenenalter zwar grundsätzlich vor al- lem die Informationen vorlagen, welche der Beschuldigte vorlegte und die – ge- rade bei den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten – gefiltert sein könn- ten. Mindestens teilweise wurden negative Begebenheiten jedoch angesprochen und fanden Eingang in das Gutachten (vgl. Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 87). Auch wenn in der Lehre zudem auf die Problematik der Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsakzentuierungen und bereits als pathologisch zu bezeichnenden Persönlichkeitsauffälligkeiten hingewiesen wird (NEDOPIL, Forensische Psychia- trie, 3. Auflage 2007, Stuttgart, S. 190 Ziff. 12.8.5; HEER/HABERMEYER, BSK Straf- recht I, N 28 zu Art. 59), erscheint nachvollziehbar und schlüssig, weshalb der Gutachter zu seiner Diagnose gelangte, weshalb darauf abzustellen ist.
E. 1.2.4 Die Einschätzung des Gutachters zu der zu beurteilenden Legalprognose stützt sich wie von der Fachliteratur empfohlen auf zwei statistische Prognosever- fahren sowie eine individualisierte Risikobeurteilung. Als Ausgangspunkt verwies der Gutachter auf das allgemeine, mit dem Delikt verbundene Rückfallrisiko und die geringe Rezidivrate bei Mord und Totschlag von 1.1% (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 118). Sodann wurden zur Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale zwei einschlägige standardisierte Diagnose- bzw. Prognosever- fahren verwendet, welche sich mit dem Risiko zur Begehung von Gewaltstraftaten beschäftigen. Bei der PCL-R von Hare kennzeichnen Werte von über 30 Punkten den "Psychopathen", eine Persönlichkeitsentartung, welche mit einem hohen Ri-
- 149 - siko zur Begehung von Gewaltstraftaten einhergeht (NOLL/ENDRASS/ROSSEG- GER/URBANIOK, Die Validität der Psychopathy Checklist-Revised [PCL-R] bei der Vorhersage von Gewalt-und Sexualstraftaten: ein Überblick, ZStrR 124/2006, S. 84; NOLL/ENDRASS/URBANIOK, Grundsätzliches zur Prognose und zum Einsatz von Prognoseinstrumenten zur Beurteilung von Rückfallgefahren bei Straftätern, SZK 1/2006, S. 11). In europäischen Ländern werden teilweise tiefere Werte für die Psychopathiediagnose verwendet und Werte von 25 und mehr als hoch be- zeichnet (NOLL/ENDRASS/ROSSEGGER/URBANIOK, Die Validität der Psychopathy Checklist-Revised [PCL-R] bei der Vorhersage von Gewalt-und Sexualstraftaten: ein Überblick, ZStrR 124/2006, S. 91; MOKROS, Prognoseinstrumente, insbeson- dere PCL-R: Eine Erläuterung für Angehörige der Justiz, FJP Band Nr. 2 2017, S. 91), wobei in der Literatur auf die bislang wenigen Validierungsstudien hinge- wiesen wird (NOLL/ENDRASS/ROSSEGGER/URBANIOK, a.a.O., S. 83; URBA- NIOK/NOLL/ROSSEGGER/ENDRASS, Die prädiktive Qualität der Psychopathy Check- list-Revised [PCL-R] bei Gewalt- und Sexualstraftätern in der Schweiz: Eine Vali- dierungsstudie, Nr. 75 2007, S. 155-159). Der Gutachter wies anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung darauf hin, dass mittlerweile eine deutschspra- chige Normierung vorliege und auch in europäischen Verhältnissen dieselben Werte (>30 Punkte) gelten würden (Prot. S. 499). Ohnehin ist ein hoher Punkte- wert aber kein Garant für Rückfälligkeit (MOKROS, a.a.O., S. 97). Das Resultat von 24.2 Punkten bedeute gemäss Gutachter eine mittelgra- dige Ausprägung von Merkmalen von Psychopathie, wobei die manipulativ-aus- beuterischen Handlungen die impulsiv-antisozialen Merkmale eindeutig überwie- gen würden und das Rückfallrisiko bei 17.4% bzw. 13.4% liege (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 27 f.). Der Gutachter begründete jeweils kurz, weshalb er die jeweiligen Items als erfüllt bzw. in welchem Umfang er sie als erfüllt erachtete (im Einklang mit den diesbezüglichen Empfehlungen; vgl. MOKROS, a.a.O., S. 97). Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass allenfalls eine Verzerrung in Richtung ei- ner erhöhten Ausprägung wegen fehlender Vorstrafen oder krimineller Verhal- tensweisen vor 2015 und wegen Unsicherheiten bezüglich dem motivationalen Hintergrund der Tat vorliege. Es hätten – auch unter Berücksichtigung der Delikte im Jahr 2013 – nicht wie empfohlen über fünf bis sechs Jahre andauernde Verhal-
- 150 - tensänderungen berücksichtigt werden können (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 119). Zusammenfassend gehöre der Beschuldigte gemäss PCL-R nicht zu der Höchstrisikogruppe von Gewaltstraftätern, sondern befindet sich in einem Bereich mittelgradiger Risikoausprägung (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 30). Zur selben Einschätzung führte die Beurteilung mittels VRAG, welche den Beschuldigten einer Risikokategorie zuordnete, bei welcher sich im Zeitraum von sieben Jahren bei 17% und im Zeitraum von zehn Jahren bei 31% erneute Ankla- gen für Gewaltdelikte fanden (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 28). Dies bedeute ein "geringes bis mittelgradiges", aber kein überdurchschnittlich hohes Risiko für erneute Gewaltdelikte (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 118). Gemäss Gutachter sollen die Daten des VRAG mangels Normwerte für den deutschsprachigen Raum nicht im Sinne konkreter Aussagen zur Rückfallwahrscheinlichkeit auf hie- sige Verhältnisse übertragen werden (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 28). Gemäss einer weiteren Lehrmeinung sei das VRAG aber auch bei einer Schweizer Explo- randenpopulation prädiktiv und besitze moderate bis hohe Aussagekraft (NOLL, Rückfallgefahr bei Gewalt- und Sexualstraftätern, Statistisches Risk-Assessment,
2. Auflage, Bern 2012, S. 61 ff. m.w.H.). Unabhängig hiervon ist festzuhalten, dass das Resultat nicht von der PCL-R-Auswertung abweicht, womit die statisti- sche Risikoeinschätzung gemäss Gutachten zu einem mittelgradigen Rückfallri- siko führt. Die individuelle Analyse verortete die Rückfallgefahr über dem statistischen Rückfallrisiko. So hielt das Gutachten vom 13. September 2017 fest, der Beschul- digte habe bei zunehmender Belastung begonnen, auf dissoziale Strategien um- zusteigen, nachdem seine Bewältigungsstrategien – beruflichen Erfolg zu erlan- gen – fehlzuschlagen gedroht hätten. Vor diesem Hintergrund imponiere das Rückfallrisiko primär situativ bedingt und sei dann "erhöht", wenn der Beschul- digte nach seiner Entlassung erneut in eine ähnlich komplexe und belastende Konstellation gerate. Andernfalls sei aufgrund der tiefen Basisrate und dem Um- stand, dass weder eine schwere psychische Störung noch ein Substanzgebrauch konstellierend wirke, von einem "geringen Risiko für einschlägige Rückfalldelikte" auszugehen. Insgesamt liege damit im Vergleich zur Normalbevölkerung zwar ein
- 151 - "erhöhtes", aber im Vergleich zu einer Population von Gewaltstraftätern "geringe- res, allenfalls mittelgradiges" Risiko für erneute einschlägige Gewaltdelikte vor (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 121). In Anbetracht der tiefen Basisrate für Delikt- rückfälle von Mördern sowie dem Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen ei- ner schweren psychischen Störung seien erneute Tötungsdelikte mit "geringer Wahrscheinlichkeit" zu erwarten. Sollte sich der Beschuldigte jedoch in ähnlich belastenden Lebensumständen wiederfinden, wäre von einem insgesamt "mode- raten" Rückfallrisiko auszugehen. Insgesamt dürfe das Rückfallrisiko damit primär von künftigen Lebens- und Tatumständen abhängen (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 124). Im Ergänzungsgutachten vom 23. November 2018 hielt der Gutachter fest, dass die neuen Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine rücksichtslose und zum Teil strategisch angelegte Gewaltbereitschaft beschreiben würden, welche prognostisch als Faktor zu werten seien, dass gegenüber verba- len Bekundungen des Beschuldigten Vorsicht angezeigt sei und dass sein Empa- thiedefizit ein "erhöhtes" Rückfallrisiko erwarten lasse. Das individuelle Rückfallri- siko des Beschuldigten liege in Krisensituationen – wenn materielle oder andere Ziele nicht erreicht werden könnten – über den statistisch fassbaren Werten (Ord- ner 44 act. D1/34/04/40 S. 30). Die aktuelle Sachlage lasse eine stärkere dissozi- ale Persönlichkeitskomponente mit einer kaltblütig-rücksichtslosen Vorgehens- weise bei der Begehung der Delikte sowie eine planerisch-strategische Kompo- nente rekonstruieren, was "kriminalprognostisch bedenklich" sei (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 32). Im Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2019 sowie anlässlich der Forts- etzung der Hauptverhandlung führte der Gutachter aus, fachlich fundierte Aussa- gen zur Rückfallgefahr liessen sich nur für einen über drei bis fünf Jahre hinaus- reichenden Zeitraum erstellen, wenn entsprechende Verhaltensweise über län- gere Zeiträume hinweg stabil handlungsrelevant geworden seien. Insofern würden sich beim Beschuldigten mangels aggressiver Verhaltensweisen im Vorfeld Schwierigkeiten bei einer langfristigen Kriminalprognose ergeben (act. 247 S. 15 f.; Prot. S. 490). Grundsätzlich bestehe ein durchschnittliches statistisches Risiko für erneute Gewaltdelikte. Der Deliktszeitraum belege jedoch, dass sich die Ge- waltbereitschaft auf ein handlungswirksames Mass erhöhen könne, wenn situative
- 152 - Belastungen relevant würden (act. 247 S. 16). Bis zur Verhaftung habe ein hohes Rückfallrisiko für Gewalthandlungen bestanden (act. 247 S. 18; Prot. S. 491). Der Beschuldigte sei aber nicht durch eine psychische Störung daran gehindert, rechtskonform zu handeln. Psychisch gesunde Personen seien meist durch Strafe erreichbar und in der Lage, die langfristig nachteiligen Konsequenzen bei zukünf- tigen Handlungen zu berücksichtigen (act. 247 S. 18; Prot. S. 492). Sollte die Per- sönlichkeitsproblematik des Beschuldigten fortbestehen und sich eine identische oder ähnliche Ausgangslage konstellieren, müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sozial problematischem Verhalten, insbesondere Betrugsdelikten, gerechnet werden (act. 247 S. 21; Prot. S. 491). Gerade dies – das identische Bedingungs- gefüge – stelle aber das Problem bei Langzeitprognosen dar (Prot. S. 491). Es seien mehrere Szenarien – ein günstiges, ein mittleres und ein ungünstiges – bei Entlassung des Beschuldigten denkbar, welche Auswirkungen auf die Höhe des Rückfallrisikos hätten. Aus Sicht des Gutachters sei das mittelgünstige Szenario das wahrscheinlichste (Prot. S. 496 f.).
E. 1.2.5 Die Überlegungen des Gutachters sind mit den drei Gutachten bzw. Er- gänzungsgutachten ausreichend begründet, schlüssig und nachvollziehbar. So wurde die statistische Einschätzung des Rückfallrisikos wie erwogen mit einschlä- gigen, korrekt angewendeten Prognoseinstrumenten vorgenommen und basiert auf einer übereinstimmenden Einschätzung der Sachlage (bei der Bewertung der verschiedenen Items) wie derjenigen des Gerichts. Auch die individuelle Risiko- analyse überzeugt. Der Gutachter schloss eine psychische Störung, Substanz- missbrauch, eine schwere affektive Erschütterung im Sinne eines Ausnahmezu- standes, eine generelle sadistische Neigung als mögliche Gründe für den Mord mit überzeugender Begründung aus (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 117; Prot. S. 500). Um eine generelle Lust zu töten bejahen zu können, fehlen genü- gende, tragfähige Anhaltspunkte. Der Schluss des Gutachters, dass die Kombina- tion der Persönlichkeit(-sakzentuierung) des Beschuldigten und der Umstände in finanzieller und privater Sicht ihn den Entschluss zu töten fassen liessen (Ord- ner 44 act. D1/34/04/30 S. 118, S. 120 ff.), ist unter Würdigung der Akten nach- vollziehbar. Dass sich wegen der Persönlichkeit des Beschuldigten alleine keine langfristige Kriminalprognose treffen lässt, leuchtet ohne weiteres ein, da beim
- 153 - Beschuldigten keine mit Gewalttaten korrelierende psychische Störung vorliegt. Zudem dürften auch nicht wenige Personen eine solche Persönlichkeitsakzentuie- rung wie der Beschuldigte aufweisen, ohne kriminell zu werden. Abgesehen von den beiden Tötungsdelikten deutete im bisherigen Leben des Beschuldigten nichts auf eine generelle Gewaltbereitschaft hin. Dass das individuelle Rückfallri- siko beim Beschuldigten als erhöht bzw. als höher einzuschätzen ist als bei der Normalbevölkerung, leuchtet hingegen ein, da finanzielle und private Schwierig- keiten bei zahlreichen Personen vorliegen, aber nur die wenigsten deshalb zu sol- chen Taten schreiten, wie der Beschuldigte dies tat. Die Einschätzung der Legal- prognose sowie deren Begründung bieten soweit keinen Anlass, an diesen zu zweifeln.
E. 1.2.6 Zu teilen ist auch die Auffassung des Gutachters, dass das zweite Tö- tungsdelikt nicht als Rückfall zu werten ist, was die Legalprognose des Beschul- digten erheblich verschlechtern würde. Zwar existiert keine allgemeingültige Defi- nition des Ersttäters und der Wortlaut – gemäss Duden ist ein Ersttäter eine Per- son, welche zum ersten Mal eine Straftat begeht – spricht dagegen. Es ist jedoch von einem einheitlichen Begriff des Ersttäters im Strafgesetzbuch auszugehen. So gilt als Ersttäter beispielsweise bei der Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs nur eine nicht vorbestrafte Person. Es wird somit auf bereits erfolgte Sankti- onen abgestellt, selbst wenn der Täter für mehrere Taten verurteilt wird, woraus ersichtlich wird, dass eine bereits ausgesprochene Strafe und der (misslungene) Lerneffekt massgebend sind. Dass der Gutachter nicht von einem Rückfall aus- ging und dies in die Legalprognose einfliessen liess, ist korrekt. Es gibt damit kei- nen Grund, die Einschätzung des Gutachters in Frage zu stellen, zumal auch we- der die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung die Diagnose oder die Einschät- zung der Rückfallgefahr des Gutachters anzweifelten (act. 179 S. 65; Prot. S. 505 ff.; act. 252; Prot. S. 508 f.). Mit der aktuellsten Ergänzung des Gut- achtens genügt das Gutachten demnach den rechtlichen Anforderungen und kann als Entscheidgrundlage für die Beantwortung der Frage, ob eine Verwahrung an- zuordnen ist, dienen. Damit ist abschliessend von einem statistisch mittelgradigen Rückfallrisiko und von einem individuellen erhöhten Rückfallrisiko auszugehen, wobei dieses von den situativen Umständen abhängt und im ungünstigsten Fall
- 154 - hoch ist. Mit dieser Ausgangslage ist nun zu prüfen, ob gestützt darauf die Ver- wahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet werden kann.
E. 1.3 Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der beson- deren Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung be- zweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physi- schen und/oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Da eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzu- sprechen ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu ent- scheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Un- bill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Ge- nugtuungssumme (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Ziff. I/59).
E. 1.3.1 Da das Rückfallrisiko einzig im ungünstigsten Szenario die vom Gesetz geforderte Ernsthaftigkeit erfüllt, ist zu prüfen, ob (a) das vom Gutachter skizzierte ungünstige Szenario mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird und (b) undenk- bar ist, dass der Beschuldigte in dieser Situation keine Gewaltdelikte begehen wird. Das ungünstigste Szenario bestünde laut Gutachter in einer unklaren berufli- chen und privaten Perspektive, unveränderten Manipulationstendenzen, einer sehr angespannten wirtschaftlichen Situation, brüchigen bzw. konflikthaften pro- sozialen Kontakten – z.B. hinsichtlich Konflikten betreffend Kontakten zu den Kin- dern o.Ä.– und in einer Hinwendung zu problematischen Peers (Prot. S. 496). Po- sitiv bzw. protektiv zu werten sei dabei die fehlende gewalttätige Vorgeschichte, die mögliche Nachreifung des Beschuldigten sowie sein geäusserter Wille, sei- nem Leben eine Wende zu geben und sich weiterzubilden (act. 247 S. 22; Prot. S. 497). Risikoerhöhende Faktoren seien die Tendenz des Beschuldigten zur Manipulation und dazu, sich auf vermeintlich günstige Gelegenheiten unkri- tisch einzulassen, sowie Belastungssituationen, die dazu führen könnten, dass die narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitszüge erneut handlungsrelevant würden (act. 247 S. 22; Prot. S. 498).
E. 1.3.2 Welches der drei skizzierten Szenarien eintreten wird, ist, wie auch der Gutachter festhielt (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 121), schwer abzuschätzen. Es mutet spekulativ an, über die Verhältnisse in ferner Zukunft – bei einer lebens- länglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Regel (in aller Regel) erstmals nach 15 Jahren zu prüfen – zu befinden. Gleichwohl müssen bei der Prüfung einer Ver- wahrung sämtliche Faktoren einer Risikokalkulation rechtsgenügend erwiesen sein und es muss im Urteilszeitpunkt entschieden werden, ob die Gefährlichkeit des Beschuldigten bei einer allfälligen Entlassung in ausreichendem Masse gege- ben ist. Somit sind bezüglich der einzelnen Umstände, welche das ungünstige Szenario laut Gutachter begründen, zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden.
- 155 -
E. 1.3.3 Das vom Gutachter geschilderte ungünstige Szenario wird aller Wahr- scheinlichkeit nach bloss teilweise eintreffen. Mit Sicherheit wird der Beschuldigte nach einer allfälligen Haftentlassung weiterhin mit Herausforderungen konfrontiert werden und es werden zweifelsohne Belastungssituationen eintreten. Dies ist bei jedermann der Fall und wird beim Beschuldigten, welcher eine sehr lange Haft- strafe verbüssen wird, nicht anders sein. Dass aber eine gleiche oder vergleich- bare Ausgangslage, welche zur Begehung der vorliegenden Delikte führte, vorlie- gen wird, ist auszuschliessen. Der Beschuldigte wird sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen haben. Die heute bestehenden Schulden dürften zu- folge Privatinsolvenz kein Thema mehr sein, ebenso wenig die Unterstützung der Familie bzw. zufolge der absehbaren Scheidung höchstens der Kinder soweit noch in Ausbildung stehend, da dafür keine Mittel vorhanden sein werden. Der bis anhin drohende Gesichtsverlust wegen der beruflichen Erfolglosigkeit, der mit ein Grund für die kriminellen Handlungen war, entfällt mit der Verurteilung ganz. Dass die Manipulationstendenzen unverändert vorliegen, ist hingegen eher wahrschein- lich, da diese zeitstabil sind und der Strafvollzug zwar eine gewisse psychologi- sche oder psychiatrische Betreuung bietet, diese im Strafvollzug aber an ihre Grenzen stösst und kaum eine umfassende Betreuung gewährleisten kann. Anti- zipierend ist weiter anzunehmen, dass das bisherige soziale Umfeld in gewissem Masse wegfallen wird – durch die bevorstehende Scheidung von der Ehefrau, dem möglichen Tod der Mutter als nahe Bezugsperson, welche gemäss Angaben des Beschuldigten unter grossen gesundheitlichen Problemen leidet, sowie dem zu erwartenden teilweisen Abwenden von Freunden nach einer Verurteilung we- gen Doppelmordes. Jedoch wurden während des laufenden Verfahrens gewisse Kontakte (Mutter, Bruder, Patentante, ehemaliger Lehrer) aufrechterhalten, womit nicht davon ausgegangen werden kann, dass das bisherige soziale Umfeld des Beschuldigten vollständig wegfallen wird. Auf die Beteuerungen des Beschuldig- ten, er wolle sich ändern und nicht mehr selbstständig tätig sein, kann nicht abge- stellt werden, da er im Gefängnis mit Mitinsassen eine GmbH gründete (act. 79/12 in DG190010). Weiter wird der Beschuldigte hohe Schulden – auch aufgrund die- ses Verfahrens – aufweisen, welche er im Gefängnis nicht wird tilgen können. Dieser letztere Umstand ist ein Faktor, welcher ungünstig zu werten ist.
- 156 -
E. 1.3.4 Nicht rechtsgenügend vorauszusagen ist, ob eine Hinwendung zu proble- matischen Peers erfolgt, und wie sich die Beziehung zu den Kindern, welche bei einer allfälligen Entlassung des Beschuldigten volljährig sein werden, gestalten wird. Zwar hat der Beschuldigte im Gefängnis wohl die Möglichkeit, auch Kontakte zu knüpfen, die ihm nicht guttun, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihn dies zu Gewalttaten anspornen wird. Ein Zusammenschluss zum Bege- hen von Betrugshandlungen hingegen ist wahrscheinlich, wie auch die Gründung der GmbH im Gefängnis zeigt, bei welcher ebenfalls suspekte Aktivitäten geplant waren (act. 79/12 in DG190010, Schreiben bezüglich Tattoo-Seminar/Wettbe- werb), was aber in Bezug auf die zu beurteilende Verwahrung nicht massgebend ist. Wie sich die Kontakte zu den Kindern entwickeln und ob diese einen positiven oder negativen Einfluss auf den Beschuldigten haben werden, ist unklar und muss offenbleiben. Umstände, welche das Vorhandensein einer Beziehung bereits jetzt klarerweise ausschliessen lassen, liegen nicht vor, da zumindest bis jetzt briefli- che Kontakte zu den Kindern bestanden und auch der Bruder des Beschuldigten, welcher die Kinder mit seiner Ehefrau betreut, den Kontakt zum Beschuldigten nicht abgebrochen hat (vgl. die Besuchsbewilligungen, beispielsweise act. 21, act. 135; act. 157, act. 164). Zudem wird der Beschuldigte kaum in eine unklare berufliche Situation entlassen, da im Strafvollzug die Resozialisierung des Be- schuldigten und eine schrittweise Entlassung in ein geregeltes Umfeld angestrebt wird. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte eine Arbeitsstelle haben und ein regelmässiges Einkommen erzielen wird, womit zumindest seine Existenz ge- sichert ist. Damit wird sich die Situation diesbezüglich wohl besser präsentieren als im Zeitpunkt der Begehung der Delikte. Dass die wirtschaftliche Situation der- art angespannt sein wird, dass der Beschuldigte deswegen zu weiteren Gewaltde- likten greift, ist deshalb unwahrscheinlich. Damit wird dieses wesentliche Element des skizzierten ungünstigen Szenarios mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ein- treten.
E. 1.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit hoher Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden kann, dass das ungünstige Szenario eintreten wird, womit das erforderliche hohe Rückfallrisiko beim Beschuldigten bei einer all- fälligen Haftentlassung nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
- 157 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte eine lange und einschneidende Freiheits- strafe zu verbüssen hat, welche ihn stark beeindrucken dürfte. Der Beschuldigte ist mangels psychischer Störung in der Lage, an die Zukunft zu denken, und ab- zuschätzen, welche Folgen kriminelles Verhalten nach sich zieht, vorliegend näm- lich der Verlust eines Grossteils seines jungen Lebens und seiner Familie. Wenn er schon nicht aus Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen auf weitere Gewalt- handlungen verzichtet, so kann davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte sich wenigstens aufgrund der drohenden Folgen rechtskonform verhalten wird. Damit sind die Voraussetzungen der Verwahrung nicht gegeben. Wenn der Gutachter im Übrigen von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgeht, so erfüllt dies nicht die gesetzlichen Anforderungen und das mittelgradige oder erhöhte Rück- fallrisiko wird vorliegend auch nicht durch weitere Umstände erhöht. Die in Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB genannten und zu berücksichtigenden Faktoren (Persönlich- keitsmerkmale, insbesondere die narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentu- ierung; Tatumstände [vgl. act. 247 S. 13; Prot. S. 501]; Lebensumstände [insbe- sondere fehlende gewalttätige Vorgeschichte {Prot. S. 488 f.}]) flossen bereits in die gutachterliche Einschätzung ein und führten zum genannten Resultat. Weitere Umstände, welche für die Rückfallgefahr wesentlich wären, sind nicht ersichtlich. Da der Gutachter sämtliche relevanten Umstände berücksichtigte, nachvollzieh- bar seine Einschätzung begründete und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass an der Einschätzung des Gutachters gezweifelt werden müsste, ist wie bereits erwo- gen auf diese abzustellen. Da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist zwingend auf die Anordnung einer Verwahrung zu verzichten.
E. 1.4 Es empfiehlt sich zunächst eine Basisgenugtuung zu bestimmen. Hierfür ist das Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung massgeblich. Die engste Beziehung wird Ehegatten attestiert, annähernd gleichwertig wird die Beziehung der Eltern zum Kind gewichtet. Als im Vergleich weniger intensiv wird dagegen die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern eingestuft (LANDOLT/HÜTTE, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 47 ff.). Dabei spielt das Al- ter eine Rolle. So macht es einen Unterschied, ob ein kleines, pflege- und sorge- bedürftiges Kind nie die Zuwendung und Betreuung durch einen Elternteil erfah- ren wird oder ob ein Erwachsener den Verlust der betagten Eltern verarbeiten muss (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 50). Neben dem Verwandtschaftsgrad ist die In- tensität der Beziehung ausschlaggebend. Die Hausgemeinschaft wird dabei als wichtiges Indiz für die geforderte Intensität gewertet (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O.,
- 161 - S. 52). Die Suche nach einer angemessenen Genugtuung kann verbessert wer- den, indem man anhand von Präjudizien das Feld abgrenzt (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 55). In einer zweiten Phase geht es sodann um die Frage, ob die be- sonderen Umstände ein Abweichen von der Basisgenugtuung rechtfertigen. Zu beurteilen ist die Art und Schwere des im konkreten Einzelfall zugefügten Un- rechts (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 59).
2. Zivilklage des Privatklägers 1
E. 2 Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern und/oder allfällige Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Bezirksge- richts Bülach zu erheben (act. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 24). Die Verteidigung des Beschuldigten erhob innert Frist keine Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach, beantragte jedoch eine Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen (act. 29). Auch der Vertreter der Privatkläger 5 bis 7 erhob keine Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach und stellte innert Frist Beweisanträge (act. 30). Mit Verfügung vom 26. März 2019 wurde die örtliche Zu-
- 16 - ständigkeit des Bezirksgerichts Bülach festgestellt, die Gerichtsbesetzung sowie die gleichzeitige Durchführung der Hauptverhandlung mit den Mitbeschuldigten L._____ (DG190008-C) und M._____ (DG190010-C) mitgeteilt sowie festgehal- ten, dass einstweilen abgesehen von der Einvernahme der drei Beschuldigten an der Hauptverhandlung keine Beweise abgenommen werden würden (act. 40). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde zur Hauptverhandlung am 9., 10., 16. und 23. September 2019 vorgeladen (act. 47). Die Verteidigung des Beschuldigten stellte innert erstreckter Frist diverse Beweisanträge (act. 50), welche mit Verfügung vom 10. April 2019 überwiegend abgelehnt wurden (act. 54). Mit Eingabe vom
20. August 2019 stellte die Verteidigung des Beschuldigten einen weiteren Bewei- santrag (act. 153), welcher mit Verfügung vom 22. August 2019 abgewiesen wurde (act. 155). Mit Eingaben vom 28. August bzw. 30. August 2019 reichte die Verteidigung des Beschuldigten weitere Beweismittel ein (act. 159-162/1-4).
E. 2.1 Der Privatkläger 1 konstituierte sich mit Eingabe vom 22. Februar 2018 form- und fristgerecht als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz in Höhe insgesamt Fr. 88'626.30 zuzüglich 5% Zins seit jeweiligem Ereignisdatum (Ordner 53 act. D10/39).
E. 2.1.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1.1.Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupel- los, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausfüh- rung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). 2.1.1.2.Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausseror- dentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b) und zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung ei- gener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdi- gung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst auf- grund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln wo- möglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erschei- nen. Den einzelnen Tatumständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich – wenn auch bedeutsame – Indizien dar. Eine besondere Skrupel- losigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, beispielsweise, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsi-
- 75 - tuation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; BGer 6B_877/2014 vom 05.11.2015, E. 6.2; 6B_232/2012 vom 08.03.2013, E. 1.4.1; 6B_188/2009 vom 18.06.2009, E. 4). Die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte – die Tatausführung ohne Gefühlsregung – gehört für sich genommen nicht zu den Fäl- len des Regelbeispiels, kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 118 IV 122 E. 3a; 127 IV 10 E. 1c). 2.1.1.3.Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen aus Habgier, also zum Zwecke des Raubes (SCHWARZENEGGER, in: NIGGLI/WI- PRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage Basel 2018, N 10 zu Art. 112 m.w.H.). Im Falle einer Tötung zum Zwecke des Raubes genügt es, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist un- erheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor ei- ner Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2; BGer 6B_198/2012 vom 31.05.2012, E. 2.1). Besondere Skrupellosigkeit bei Mord ist ein strafbarkeitserhö- hendes Merkmal; wer nicht selbst mit besonderer Skrupellosigkeit an einem Mord teilnimmt, kann daher nur wegen Teilnahme an vorsätzlicher Tötung strafbar sein (BGer 6S. 167/2004 vom 08.07.2004, E. 2.1; BGE 120 IV 265 E. 3a).
E. 2.1.2 Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zu- sammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz be- zieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Tä- ter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung
- 76 - des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Neben- folge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2).
E. 2.1.3 Würdigung 2.1.3.1.Durch das Zukleben von Mund und Nase hat der Beschuldigte den Tod von †O._____ herbeigeführt. Dass das Verkleben der Atemwege nach einer ge- wissen Zeitdauer mit absoluter Sicherheit zum Tod führt, gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung und ist auch dem Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte wusste also im Zeitpunkt seines Handelns um die Folgen für †O._____. Durch sein Handeln zeigte der Beschuldigte, dass er dessen Tod auch wollte, denn das Anbringen des Klebebandes bedurfte einer aktiven Entscheidung, von welcher der Beschuldigte noch während längerer Zeit hätte zurücktreten und das Klebe- band wieder entfernen können. Die Tötungsabsicht des Beschuldigten kann auf- grund seines Handelns in keiner Weise bezweifelt werden, weshalb festzuhalten ist, dass der Beschuldigte den Tod von †O._____ direktvorsätzlich anstrebte und verursachte. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung klarerweise erfüllt. 2.1.3.2.Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand des Mordes erfüllt hat. Das Vorgehen des Beschuldigten offenbart eine Skrupellosigkeit, wie sie selten anzutreffen ist. Aus keinem anderen Grund als seiner Absicht, sich den Lastwagen von †O._____ anzueignen und für diese Straftat nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, entschloss sich der Beschul- digte zur Tötung eines ihm beinahe Fremden. Dabei wusste der Beschuldigte um den im Vergleich zu einem menschlichen Leben äusserst geringen Wert des Last- wagens. Dass sich der Beschuldigte wegen eines Diebstahls zur Tötung eines jungen Mannes entschloss, welcher noch sein ganzes Leben vor sich hatte, offen- bart eine erschreckende Geringschätzung gegenüber fremdem Leben. Nebst dem finanziellen Motiv wollte der Beschuldigte schlicht einen unliebsamen Zeugen eli- minieren und sicherstellen, dass er einer Strafverfolgung entging. Bei einer Tö-
- 77 - tung zum Zwecke des Raubes und zur Verhinderung strafrechtlicher Verfolgung handelt es sich um klassische Regelbeispiele von verwerflichen Beweggründen, welche die Mordqualifikation bereits für sich begründen können. Die ich-bezogene Haltung des Beschuldigten ist von einer extremen Rücksichtslosigkeit getragen und stellt die eigenen, klar minderwertigen Interessen über das Leben anderer Menschen, weshalb die Tatmotivation bei gesamthafter Betracht krass egoistisch und nicht einfühlbar erscheint. 2.1.3.3.Auch wenn finanzielle Sorgen mit Sicherheit belastend sind, stellen sie in keiner Weise – gerade in einem Sozialstaat wie der Schweiz – eine Konfliktsitua- tion dar, welche eine solch grauenhafte Tat auch nur im Geringsten erklärt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte durch die finanziellen Sorgen nicht belastet war. So führte er selbst aus, er habe vieles gar nicht richtig mitbekommen, was fi- nanziell gelaufen sei. L._____ habe ihn zwar darauf angesprochen, aber es habe ihn nicht interessiert (Prot. S. 24). Er habe keine Existenzängste gehabt, da mit ei- nem Privatkonkurs die Probleme gelöst gewesen wären (Ordner 11 act. D1/02/12 S. 25). Der Beschuldigte brachte sich denn auch selbst gedankenlos in die Lage, in welcher er bei der Begehung einer schweren Straftat ohne Weiteres hätte iden- tifiziert werden können, wobei ihm nur die Möglichkeit der Beseitigung der Zeugen verblieb, um straffrei zu bleiben. So bemühte sich der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise, seine Identität zu verschleiern, wie die unbedachte Vorgehensweise am 3. Juni 2016 zeigte. Dass der Beschuldigte ohne Weiteres †O._____ zu töten bereit war, von welchem er kein Leid erfahren hatte, sondern welcher bloss das Pech hatte, vom Beschuldigten im Internet wegen seines Lastwagens ausgewählt worden zu sein, offenbart, wie gering der Beschuldigte das Leben von †O._____ im Vergleich zu seinen eigenen Interessen achtete, was die primitiv egoistische Gesinnung des Beschuldigten deutlich aufzeigt. 2.1.3.4.Die Art der Tötung, welche der Beschuldigte wählte, erscheint ohne Wei- teres als grausam. Da die Blutzufuhr bei Verkleben der Atemwege nicht unterbro- chen wird, bedeutet dies für das Opfer einen über mehrere Minuten dauernden, äusserst schmerzhaften Todeskampf bei vollem Bewusstsein. Der Beschuldigte, welcher wusste, aus welch niedrigen Gründen er †O._____ das Leben nahm, und
- 78 - auch wusste, dass sich †O._____ ohne jegliches Verschulden oder eigenes Zu- tun, sondern nur aufgrund der Habgier des Beschuldigten in dieser Lage befand, zeigte keinerlei Mitgefühl bei der Wahl der Todesart. Die Tötung führte er denn auch konsequent zu Ende, liess Mund und Nase von †O._____ während dessen Todeskampf, bei welchem der Beschuldigte ununterbrochen zugegen war (vgl. Ordner 11 act. D1/02/02 S. 17), verklebt und wartete auf das Eintreten des Todes. Dies zeugt von ausgesprochener Kaltblütigkeit und Gefühlskälte. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, welche Tortur †O._____ bereits hinter sich hatte, da er vom Beschuldigten – nachdem dieser sich am Vortag in einem mehrere Stunden dauernden Gespräch †O._____s Vertrauen erschlichen hatte – auf heimtückische Weise auf die verhängnisvolle Probefahrt gelockt, überfallen und über mehrere Stunden teilweise in unmenschlicher Art in einem Anhänger gefangen gehalten worden war. Dennoch schreckte er nicht vor der Tötung von †O._____ zurück, nachdem dieser alles von ihm Verlangte getan und sogar den Kaufvertrag unter- zeichnet hatte. 2.1.3.5.Menschliche Regungen sucht man beim Beschuldigten vergebens, konnte er doch in AS._____ – wo sein Tötungsentschluss bereits feststand und †O._____ wie ein Gegenstand in einen Sachentransporter gelegt worden war und Todesangst ausstand, da er wohl ahnte, den Raub nicht lebend zu überstehen, konnte er seinen Peiniger doch identifizieren – noch offensichtlich unbeschwert essen und mit den Kindern "blödeln" (vgl. Prot. S. 272, S. 362). Weiter tauschte er in den folgenden Tagen unbekümmert Bilder mit lustigen Sprüchen mit M._____ aus. Trotz seiner Taten fand der Beschuldigte es lustig, M._____ am 5. Juni 2016
– bloss einen Tag nach der Tötung – ein Bild mit der Aufschrift "Immer dann, wenn ich Kopfschmerzen habe, drückt mein Heiligenschein" zu senden (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 59; Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.14.). Dies mutet beinahe grotesk an, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte nun bereits das zweite Tö- tungsdelikt begangen hatte. Auch konnte er ohne Weiteres mit mehreren Chat- Bekanntschaften flirten und dies bereits wenige Stunden nach der Tötung von †O._____. So schrieb er bereits am 4. Juni 2016 um 04:27 Uhr, also wenige Stun- den nach dem Ersticken von †O._____, einer Bekanntschaft namens BF._____ "Häb e guetä start i tag *3 Kusssmileys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 5), flirtete
- 79 - und witzelte danach über mehrere Tage mit "BG._____" von der Dating-Plattform Lovoo (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 6 ff., S. 11 ff.) und schwärmte gegenüber sei- nem Bruder und BH._____ von seinem neuen Spielzeug, einem Anhänger (Ord- ner 7 act. D1/01/127 S. 67; Ordner 7 act. D1/01/127 S. 13 ff.). Diese offensichtli- che Unbekümmertheit lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte weder Reue noch Gewissenbisse verspürte. Auch das Nachtatverhalten des Be- schuldigten betont die Gefühlskälte des Beschuldigten deutlich. Der Beschuldigte verspürte offenbar keine Skrupel, den arg- und wehrlosen †O._____ für einige wenige Zehntausend Franken zu töten. 2.1.3.6.Zusammenfassend finden sich mehrere Elemente, welche die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten begründen, und die Qualifikation des Art. 112 StGB ist klarerweise gegeben. Damit ist der Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt.
E. 2.1.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Wie bereits oben unter Ziff. III. 2.3.3.1.ff. ausgeführt ist erstellt, dass der Beschul- digte von niemandem, auch nicht von einer angeblichen (serbischen) Mafia, zu seinen Handlungen gezwungen wurde.
E. 2.1.5 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.2 Der Beschuldigte anerkannte die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 30'000.– (act. 185 S. 4), wovon Vormerk zu nehmen ist. Da der Sachverhalt in Dossier 10 im Übrigen nicht erstellt werden konnte, ist der Beschuldigte teilweise freizusprechen, womit es an erwiesenem rechtswidrigen Verhalten des Beschul- digten und somit an den zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen fehlt. Die Schaden- ersatzforderung wird vom Beschuldigten nicht anerkannt und wäre deshalb durch den Privatkläger 1 zu beweisen. Da sich der Schadenersatzanspruch aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht hinreichend beurteilen lässt, ist der Privatklä- ger 1 im Fr. 30'000.– übersteigenden Betrag auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Zivilklage der Privatklägerin 2
E. 2.2.1 Objektiver Tatbestand 2.2.1.1.Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 80 - 2.2.1.2.Die Tathandlung beim Diebstahl besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, d. h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams (BGE 115 IV 106 E. 1c m.w.H.; BGer 4A_585/2012 vom 01.03.2013, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Gewahrsam ist primär ein tatsächliches Verhältnis, mit anderen Worten die faktische Herrschaft über eine Sache. Notwendig ist jedoch ebenfalls eine subjektive Komponente, also die Ausübung der Herrschaft mit Wissen und Willen. Als fremd ist dabei jede Sache zu bezeichnen, welche mindestens im Miteigentum einer anderen Person als des Täters bzw. nicht in dessen Alleineigentum steht. Der Gewahrsamsbruch ge- schieht entweder durch räumliche Entziehung der Sache oder Verunmöglichen der Ausübung der Herrschaftsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers (NIG- GLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 51 zu Art. 139). 2.2.1.3.Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung neuen, nicht notwendiger- weise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozi- alen Lebens (BGer 6B_100/2012 vom 05.06.2012, E. 3; BGE 132 IV 108 E. 2.1). Entscheidend ist hierbei das Ergreifen der Sache auf eine Weise, welche die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebt, dem Täter also die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft und er dadurch die alleinige Einwirkungsmöglichkeit er- hält. Entsprechend ist auch zu entscheiden, wenn sich der Täter noch im Herr- schaftsbereich eines anderen aufhält (Bundestrafgericht SK.2017.36 vom 27.10.2017/30.10.2017, E. 2.3.1.1). Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet, die Bereicherung erlangt (BGer 6B_497/2014 vom 06.03.2015, E. 5.3.2.) oder mit anderen Worten "sicheren Be- sitz" erlangt hat (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, §13 N 92).
E. 2.2.1.4 Weiter wird zur Erfüllung des Tatbestandes des Raubes vorausgesetzt, dass zum Zwecke der Begehung dieses Diebstahls eine qualifizierte Nötigung be- gangen wird, beispielsweise Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit.
- 81 - Gewalt wird verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (BGer 6B_776/2016 vom 08.11.2016, E. 2.3). Der strafrechtliche Gewaltbegriff schliesst nach herrschender Lehre auch Zwangswirkungen auf den Körper des Opfers ein, denen keine besondere Kraftentfaltung seitens der Täter- schaft zugrunde liegen, da auch Formen geringfügigster Gewaltanwendung dem Opfer unüberwindbare Grenzen setzen können, so z.B. das Umdrehen eines Schlüssels in einem Schloss (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 18 ff. zu Art. 181 ff.). Bei der Tatbestandsvariante der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist vorausgesetzt, dass die Drohung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint er- scheint (BGer 6B_228/2019 vom 05.06.2019, E. 2.2.). Schliesslich muss die Dro- hung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 33 zu Art. 140 m.w.H.). 2.2.1.5.In objektiver Hinsicht liegt ein qualifizierter Raub vor, wenn der Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Ziff. 3 Abs. 3) oder das Opfer grausam behandelt (Ziff. 4). Ein Fall der besonde- ren Gefährlichkeit liegt vor, wenn der Täter eine geladene (auch gesicherte) Waffe gegen das Opfer einsetzt (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 79 ff. zu Art. 140 m.w.H.). Grausam ist eine Behandlung, wenn dem Opfer Leiden zugefügt werden, die der vom Täter verfolgte Zweck nicht erfordert. Nach bundesgerichtlicher Pra- xis liegt Grausamkeit dann vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, un- barmherziger Gesinnung besonders schwere Leiden aufgrund der Stärke, der Dauer oder der Wiederholung zufügt. Zwecklose Bosheit oder die pure Absicht, Schmerz zuzufügen, unnötige Knebelung etc. sind als grausam zu bezeichnen. Es geht um Leiden, die zur Verwirklichung des Deliktplans gänzlich unnötig sind (BGer 6B_602/2008 vom 19.11.2008, E. 1.1; 6S.81/2005 vom 12.08.2005, E. 2.3). Als Beispiel grausamer Behandlung werden Einsperren in einem dunklen oder sehr engen Raum oder Behältnis, Fesselung, Knebelung, ungenügende Er- nährung, Augenbinde, Scheinhinrichtungen, Einsatz psychischer Foltermethoden,
- 82 - sadistische Behandlung, extreme Hitze oder Kälte, Entzug von Essen, Trinken oder Schlaf, Blendung und Lärm genannt (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 15 zu Art. 184 m.w.H.).
E. 2.2.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang er- strecken. Ausserdem muss der Täter mit der direkten Absicht handeln, sich die Sache anzueignen, sowie der direkten Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter die Absicht hat, die Sache zumin- dest vorübergehend für eigene Zwecke zu verwenden, und er hierbei die Möglich- keit in Kauf nimmt, dass dem wahren Berechtigten die Möglichkeit, über die Sa- che zu verfügen, dauerhaft entzogen wird. Bei der Bereicherungsabsicht muss der Täter für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vor- teil anstreben, wobei als wirtschaftlicher Vorteil jede auch nur vorübergehende geldwerte Besserstellung gilt. Beide subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen im Zeitpunkt der Tat gegeben sein (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 69 ff. zu Art. 139). Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung ha- ben, welche in der Absicht erfolgen muss, die Beute zu sichern (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 56 zu Art. 140).
E. 2.2.3 Würdigung 2.2.3.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. sei- ner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 36 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB im vorliegenden Fall erfüllt ist, da der Beschuldigte bei der Überwältigung von †O._____ eine geladene, aber gesicherte Schusswaffe auf diesen richtete, was gemäss Rechtsprechung der Of- fenbarung der besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Bestimmung entspricht. Da er die Waffe auf engstem Raum – nämlich in der Führerkabine des Lastwagens – einsetzte und diese in Sekunden hätte entsichert werden können, ging von der Waffe eine ungleich grössere Gefahr aus als bei blossem Mitführen einer Waffe.
- 83 - Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf das Mitführen der Waffe, welches auch die Qualifikation des Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt, nicht zur Anwendung meh- rerer Qualifikationsgründe führen, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen ist.
E. 2.3 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Da der Sachverhalt nicht erstellt werden konnte, erübrigt sich die Prüfung dieses Tatbestandes und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
E. 2.3.1 Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme grösstenteils auf seine zuletzt eingereichte Stellungnahme (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27 ff.). Vor der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte erneut eine schriftliche Stellung- nahme ein (act. 160), welche sich inhaltlich jedoch nicht oder nur geringfügig von der anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 eingereichten Stellungnahme (Anhang 1 zu act. D1/06/18) unterscheidet, was auch der Be- schuldigte bestätigte (Prot. S. 31). Aus den Ausführungen in den schriftlichen Stellungnahmen sowie denjenigen an der Hauptverhandlung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte den äusseren Anklagesachverhalt grösstenteils anerkennt und dieser auch von der Verteidigung nicht in die Abrede gestellt wird (act. 184 S. 13). So anerkannte der Beschuldigte, er habe herausfinden wollen, wo die Drogen oder das Geld seien (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13; Ordner 19 act. D1/06/18 An- hang 1 S. 32; act. 160 S. 18; Prot. S. 36). Er habe den Plan gefasst, †P._____ in einen Hinterhalt zu locken und ihn festzuhalten, um Auskunft über das Geld oder die Ware zu erhalten (act. 160 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; Prot. S. 36). Deshalb habe er M._____ den Vorschlag für den Vorwand mit der Hanf-Anlage gemacht (Ordner 12 act. D1/02/17 S. 13 f.; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13, S. 15; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S.15; act. 160 S. 18, Prot. S. 32). Am 27. April 2016 habe er den Ford Ranger im Dorfkern von U._____ parkiert, die Lichter im Haus gelöscht und den Subaru hinter dem Schopf versteckt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 20; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; act. 160 S. 18; Prot. S. 43). Als M._____ und †P._____ auf den Hof gefahren seien, sei er aus dem Nichts aufgetaucht (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 19; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; act. 160 S. 20), wobei er eine Tierschreckschusspistole sowie die Waffe auf sich getragen habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28). Er habe M._____ ange- wiesen, †P._____ zu fesseln (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16). Später habe er den Schlüssel des Mercedes aus der Hosentasche oder vom Schlüsselbund von †P._____ genommen (Prot. S. 50)
- 22 - und L._____ die Anweisung gegeben, den Mercedes mit M._____ zu holen (Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31; act. 160 S. 33). Er habe den gefesselten †P._____ in der Nacht ins Kinderzimmer im oberen Stockwerk des Hauses ge- führt, auf eine Matratze liegen lassen und die Kamera des Babyphones installiert, um ihn beobachten zu können (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 27, S. 31; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.; Prot. S. 53). In der Nacht habe er den gefesselten †P._____ auf die Toilette geführt, L._____ hierzu die Tier- schreckschusspistole übergeben und †P._____ die Anwesenheit einer weiteren Person mitgeteilt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28; Anhang 1 zu act. D1/06/18; Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.; Prot. S. 54). Anschlies- send habe er †P._____ weiter gefangen gehalten (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 31; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.). Er habe †P._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 33; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 40; act. 160 S. 42; Prot. S. 55) und ihn getötet, in- dem er dem gefesselten †P._____ Mund und Nase mit Klebeband zugeklebt habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 34; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 41; act. 160 S. 42 ff.; Prot. S. 55). Daraufhin habe er die Leiche von †P._____ in den Fahrzeu- ganhänger gelegt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 35; Ordner 19 act. D1/06/18 An- hang 1 S. 41; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 41; act. 160 S. 45). Später habe er mit einem gemieteten Bagger auf dem Grundstück seines Wohnorts ein Loch ausgehoben, die Leiche von †P._____ teilweise entkleidet und ins Loch ge- worfen, worauf er dieses mit Erde zugeschüttet habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 35 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 14; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 43; act. 160 S. 47; Prot. S. 56 ff.).
E. 2.3.2 Der Beschuldigte bestritt demgegenüber, dass
• es sich bei den Drogen um Marihuana gehandelt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26);
• er mit M._____ vereinbart habe, dass dieser †P._____ gegenüber vortäu- schen würde, dass er dessen BMW zur Reparatur in eine Garage transpor- tieren würde, und dass er den BMW und den Mercedes habe entwenden
- 23 - wollen (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; act. 160 S. 18; Prot. S. 32);
• er und L._____ den Subaru bei der Milchsammelstelle in U._____ parkiert hätten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27);
• er bei der Ankunft von M._____ und †P._____ mit der Pistole in ihre Rich- tung gezielt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26);
• er M._____ Handschellen übergeben habe, um †P._____ zu fesseln (Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; 22; Prot. S. 44 f.);
• †P._____ in die Küche geführt worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 23; act. 160 S. 25; Prot. S. 46). Zudem machte der Beschuldigte geltend, von Angehörigen der serbi- schen Mafia die Anweisung erhalten zu haben, †P._____ festzuhalten. Am Mor- gen des 28. Aprils 2016 habe er mit diesem um sein Leben kämpfen müssen und sei anschliessend von den Mitgliedern der serbischen Mafia unter vorgehaltener Waffe gezwungen worden, †P._____ zu töten. Die Schilderung des Tötungsvor- ganges sowie der Faustschläge in der Anklage seien aus dem Zusammenhang gerissen (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 40 ff.; act.160 S. 40 ff.; Prot. S. 55, S. 60 ff.). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der An- klage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der äussere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Ob es sich bei den Drogen um Marihuana handelte, ob auch der Subaru im Dorfkern parkiert und ob †P._____ nach seinem Eintreffen mit Handschellen oder Kabelbindern ge- fesselt wurde, ist für die rechtliche Würdigung irrelevant und wird deshalb nicht geprüft.
E. 2.3.3 Zunächst ist die Darstellung des Beschuldigten, er sei von der serbischen Mafia zur Tötung von †P._____ gezwungen worden, auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Da die serbische Mafia ihn gemäss seinen Aussagen ferner gezwungen
- 24 - habe, †O._____ zu töten, fliessen auch die diesbezüglichen Angaben des Be- schuldigten zum zweiten Tötungsdelikt mit ein. 2.3.3.1.Weder M._____ noch L._____ bestätigen die Aussagen des Beschuldig- ten, obschon sie hiervon unter Umständen profitieren könnten. M._____ stellte sich zwar zunächst noch auf den Standpunkt, die Geschichte mit der Serbenmafia sei ihm „nicht ganz aufgegangen“, gleichzeitig habe er gedacht, sie könne durch- aus wahr sein (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 34). Er reagierte jedoch noch in dersel- ben Einvernahme bereits gereizt auf Fragen nach der serbischen Mafia und er- klärte: "Hören Sie doch auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in seinen eigenen Sack getan […] Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht" (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 45). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bezeichnete er die "Mafiageschichte" als weltfremd (Prot. S. 179). Der Beschuldigte habe ihn an- lässlich der Kollusion gebeten, seine Aussagen zu bestätigen, da es Auswirkun- gen auf sein Strafmass habe (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 29). Auch L._____ will nichts von einer Bedrohung oder Schulden bei Serben mitbekommen haben (Ord- ner 16 act. D1/05/14 S. 7; Ordner 17 act. D1/05/15 S. 14 ff.). Sie halte es nicht für möglich, dass die serbische Mafia den Beschuldigten an ihrem Wohnort zur Tö- tung von †P._____ gezwungen habe, da sie nicht lange fort gewesen sei und nie- manden gesehen habe, als sie zurückgekehrt sei. Der Beschuldigte habe nie von der serbischen Mafia gesprochen, nur von der Familie F._____G._____H._____P._____ als "grössere Familie mit einem Netzwerk" (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 15). Sie glaube die Serben- und Mafiatheorie nicht (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 24; Ordner 17 act. D1/05/20 S. 5; Prot. S. 385) und habe davon erstmals im schriftlichen Geständnis des Beschuldigten erfahren (Ordner 17 act. D1/05/20 S. 3; Ordner 18 act. D1/06/15 S. 32; Ordner 12 act. D1/02/06). 2.3.3.2.Beweise, welche eine Verbindung des Beschuldigten zu einer kriminellen Organisation belegen, konnten trotz intensivster Ermittlungen nicht gefunden wer- den. Keiner der zahlreichen einvernommenen Zeugen machte entsprechende Wahrnehmungen und weder die Auswertung sämtlicher Mobiltelefone noch die
- 25 - Überprüfung der angegebenen Kontaktperson, S._____, noch die Fahndung auf- grund der Beschreibung der Mafiamitglieder und ihrem Fahrzeug ergab auch nur den geringsten Hinweis (Ordner 2 act. D1/01/41; act. D1/01/43; act. D1/01/49-52). Ebenso wenig reichte der Beschuldigte die mehrfach von ihm angekündigten Be- weise ein, welche seine Version der Ereignisse belegen würden. Dies begründete er unter anderem damit, es sei nicht seine Aufgabe (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 10; Ordner 13 act. D1/02/28 S. 5 f., S. 31; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 32; Ord- ner 13 act. D1/02/25 S. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung wollte er hierzu keine Stellung nehmen (Prot. S. 71, S. 82). Da der Beschuldigte ein eminentes In- teresse daran haben sollte, seine Behauptungen zu belegen, dies aber nicht tut, muss daraus geschlossen werden, dass auch der Beschuldigte über keinerlei Be- weise verfügt. Die blosse Ankündigung von Beweisen ist jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu untermauern. 2.3.3.3.Die einzigen Verbindungen des Beschuldigten nach Serbien sind damit die serbische Staatsangehörigkeit seines Opfers †P._____ sowie die Fahrten des Beschuldigten nach Serbien wegen des Palettenhandels (Ordner 4 act. D1/01/71 Beilage 12; Ordner 4 act. D1/01/71 S. 20). Letzterer war in keiner Weise rentabel, da die Paletten nicht annähernd kostendeckend verkauft wurden (vgl. die Berech- nungen in Ordner 4 act. D1/01/71 S. 15). Der Palettenhandel habe gemäss dem Beschuldigten und L._____ nur als Deckmantel für illegale Geschäfte gedient (act. 160 S. 9; Prot. S. 300). L._____ äusserte jedoch auch, der Beschuldigte habe voller Überzeugung an den Palettenhandel geglaubt, aber einen groben Kal- kulationsfehler begangen und gemeint, er könne es mit der Menge kompensieren (Prot. S. 398). Ähnliches wurde auch vom Bruder des Beschuldigten bestätigt (Ordner 22 act. D1/07/81 S. 7). L._____ gab weiter zu Protokoll, es habe sich erst herausgestellt, dass es ein Verlustgeschäft sei, als man die ersten Zahlen ge- kannt habe. Vorher habe man die Einkaufskosten und den Verkaufserlös gekannt, nicht aber die Kosten des Transports etc. (Prot. S. 398). Diese Aussage fügt sich passend in das Gesamtbild ein, wonach der Beschuldigte ein schlechter Ge- schäftsführer war, was die Akten deutlich aufzeigen (so als Beispiel im Jahr 2013: Einkauf und Reparatur eines Fahrzeugs für Fr. 7'125.– und anschliessend Ver- kauf für Fr. 3'000.–, mithin ein Verlust von über Fr. 4'000.– [Ordner 4
- 26 - act. D1/01/72 Beilage Nr. 2]; zahlreiche Betreibungen bereits kurz nach Firmen- gründung im Jahr 2013 [Ordner 4 act. D1/01/72 Beilage Nr. 18] und ein Verlust von knapp Fr. 35'000.– bereits im Jahr 2014 [Ordner 4 act. D1/01/72 Beilage Nr. 9]; zahlreiche Anschaffungen trotz mangelnder finanzieller Mittel [Prot. S. 371] usw.). Dass der Beschuldigte schlicht die weiteren Kosten des Geschäfts nicht bedachte, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht. Es ist damit zwar grundsätzlich möglich, dass das defizitäre Palettengeschäft als Deckmantel für Drogentrans- porte diente, aber nach dem Gesagten nicht sehr wahrscheinlich, sondern viel- mehr durch den schlechten Geschäftssinn des Beschuldigten begründet. 2.3.3.4.Damit verbleiben als Beweis für die Behauptungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Serbenmafia seine Aussagen, die auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Vorab ist zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten fest- zuhalten, dass dieser nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse gehabt haben könnte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind vor diesem Hinter- grund sehr kritisch zu würdigen. Diese prozessuale Stellung alleine führt jedoch nicht zu einer Verminderung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Es ist viel- mehr der Gehalt der einzelnen Aussagen zu prüfen und zu würdigen. Wie nach- folgend aufgezeigt wird, finden sich unzählige Widersprüche und nachträgliche Anpassungen in den Aussagen des Beschuldigten, welche teils wesentliche Punkte, mithin das Kerngeschehen, und teils blosse Nebensächlichkeiten betref- fen. Insbesondere fällt jedoch auf, dass es der Darstellung des Beschuldigten in wesentlichen Masse an Plausibilität fehlt. So erhellt beispielsweise in keiner Weise, weshalb die serbische Mafia, welche gemäss dem Beschuldigten von ihm Schulden beglichen haben wollte, die Tötung von †O._____ fordern sollte. Dies hätte ihr keinen Vorteil gebracht, sondern barg vielmehr das Risiko, dass der Be- schuldigte zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt und als Geldquelle versiegen würde. Es handelt sich dabei offensichtlich um den nicht sehr gelungenen Ver- such, auch die Tötung von †O._____ in Verbindung mit der serbischen Mafia zu bringen. Ebenso realitätsfern ist die Vorstellung, dass die serbische Mafia dem Beschuldigten den Auftrag gegeben haben sollte, †P._____ festzuhalten, wo ihr
- 27 - dies – mit den Möglichkeiten einer kriminellen Organisation – doch erheblich leichter fiele. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die serbische Mafia †P._____ den Auftrag habe erteilen wollen, den Beschuldigten zu töten, wo doch †P._____ selbst Ware habe verschwinden lassen. Diese fehlende Logik lässt erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen. Es finden sich zudem unzählige Widersprüche in der Darstellung des Beschuldigten, wobei in der Folge die Wichtigsten aufgeführt werden. 2.3.3.5.Der Beschuldigte begründete die Aufforderung der serbischen Mafia zu den beiden Tötungen mit seinen Schulden bei dieser. Die diesbezüglichen Be- hauptungen des Beschuldigten überzeugen nicht, handelte er doch in keiner Weise dementsprechend. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschuldigte trotz seiner privaten und geschäftlichen Schulden von über Fr. 350'000.– (vgl. die Betreibungen bis 2016, Ordner 10 act. D1/01/162 S. 4 f., Beilage Nr. 2 und 4) so- wie den angeblichen Schulden bei der Mafia ohne Weiteres in der Lage, am
30. März 2016 den stattlichen Betrag von Fr. 20'000.– für die Gründung der Firma N._____ GmbH aufzubringen (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage 5 S. 10; Prot. S. 25; act. 219), am 4. Juni 2016 einen Anhänger für Fr. 2'500.– zu erwer- ben, welchen er für Fr. 6'000.– aufrüsten wollte (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 14; Prot. S. 62), M._____ Fr. 10'000.– für seine Mithilfe bei der Lastwagenentwen- dung von †O._____ zu bieten (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 10), bis April 2016 Lea- singraten von monatlich über Fr. 900.– für eines von drei unterhaltenen Fahrzeu- gen zu bezahlen (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage 12) und sogar Schulden beim Betreibungsamt zu tilgen. Letzteres tat er exakt an den Tagen der beiden Tö- tungsdelikte (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage Nr. 3 S. 2). Es ist unvorstellbar, dass der Beschuldigte der Begleichung der Billag-Gebühr und der Steuern Vor- rang einräumte, wenn er höchst dringende Schulden bei der serbischen Mafia ge- habt haben will. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, er habe selbst mit Kleinstbeträgen die Schulden zu begleichen versucht (Prot. S. 61; Ordner 11 act. D1/02/13 S. 8 f.). Selbst wenn L._____ die Rechnungen beim Betreibungsamt beglichen hätte, wie der Beschuldigte andeutete (Prot. S. 62), wäre dies mit dem Geld des Beschuldigten erfolgt, da L._____ kein Einkommen erzielte. Diese Prio- ritätensetzung bei der Schuldentilgung erstaunt vor dem vom Beschuldigten ge-
- 28 - schilderten Hintergrund doch sehr. Ebenso verwundert, dass er am 20. April 2016 auf den Erlös aus einem Lastwagenverkauf in Höhe von Fr. 13'000.– verzichtete, indem er den Käufer anwies, das Geld V._____ – einem befreundeten Notar, bei welchem er ein Darlehen aufgenommen hatte – und nicht ihm zu übergeben (Ord- ner 21 act. D1/07/62 S. 3 ff.; Ordner 21 act. D1/07/56 S. 3): Auch diesen Schul- den räumte er offensichtlich Vorrang gegenüber denjenigen bei der Mafia ein. Sämtliche aufgeführten Geldflüsse sind unvereinbar mit der Darstellung des Be- schuldigten und zeigen auf, dass er weder Schulden bei der serbischen Mafia hatte noch Rückzahlungsdruck verspürte. Damit ist ein wesentlicher Teil der Dar- stellung des Beschuldigten bereits klar widerlegt und der Grund, weshalb die ser- bische Mafia ihn zu zwei Tötungsdelikten gezwungen haben soll, ist offensichtlich vorgeschoben. Bereits dieser Widerspruch zeigt auf, dass es sich bei den Be- hauptungen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt. 2.3.3.6.Ferner ist der Beschuldigte nicht im Geringsten imstande, konstante Aus- sagen zum Tatzeitpunkt zu tätigen. So konnte er nicht annähernd gleichbleibend angeben, zu welcher Zeit die Mitglieder der serbischen Mafia angeblich in U._____ eintrafen, sondern richtete den Zeitpunkt nach der Abwesenheit von L._____. Zunächst trafen die Mafiamitglieder laut dem Beschuldigten nämlich um die Mittagszeit bzw. am frühen Nachmittag in U._____ ein (Ordner 11 act. D1/02/05 S. 7; Ordner 11 act. D1/02/08 S. 20). Nachdem man den Beschul- digten mit der am früheren Morgen im Migros erfassten Cumulus-Karte von L._____ und ihrer Aussage konfrontierte, sie sei nach dem Einkaufen direkt nach Hause gefahren (Ordner 18 act. D1/06/15 S. 27), passte er seine Aussagen ent- sprechend an. Er erklärte, es sei möglich, dass die Serben früher bei ihm einge- troffen seien (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 16), da sie vorher "grob" eine Zeit ver- einbart hätten, die er nicht mehr wisse, die wohl aber 09:30 Uhr gewesen sein müsse (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 14, S. 15, S.18). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, er sei sich sicher, dass L._____ tagsüber abwesend gewesen und erst gegen 18:00 Uhr zurückgekehrt sei (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 17), war L._____ an diesem Tag mehrheitlich zu Hause. Sie wies lediglich von 08:38 Uhr bis 09:23 Uhr auswärtige Antennenstandorte auf und hatte bereits um 09:23 Uhr wieder einen Standort zu Hause (Ordner 3 act. D1/05/55 S. 39-42). In der kurzen
- 29 - Zeitspanne von ungefähr einer Stunde soll der serbischen Mafia also das Kunst- stück gelungen sein, bei einem lediglich grob vereinbarten Zeitpunkt exakt wäh- rend der kurzen Abwesenheit von L._____ einzutreffen, rund 30 bis 40 Minuten in U._____ zu verweilen (vgl. act. 160 S. 40) und anschliessend unbemerkt zu ver- schwinden. Das zufällig perfekte Timing der serbischen Mafia versuchte der Be- schuldigte sodann damit zu begründen, dass L._____ durch Traktoren auf der Fahrbahn zu langsamem Fahren gezwungen worden sei, weshalb sie sicher län- ger abwesend gewesen sei (act. 160 S. 40). Diese Behauptung kann durch die Antennenstandorte widerlegt werden. Hätten sich tatsächlich zu irgendeinem Zeit- punkt Mafiamitglieder in U._____ aufgehalten, hätte dies L._____ wohl bemerkt und ausgesagt. Der Beschuldigte wäre bei wahrheitsgemässer Schilderung kaum gezwungen gewesen, das Eintreffen der Mafiamitglieder an der Abwesenheit von L._____ zu orientieren. Offensichtlich dienten diese durchschaubaren Erklärungs- versuche einzig dazu, die Tatsache, dass die in U._____ anwesende L._____ keine Mafiamitglieder sah (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 15), zu rechtfertigen. 2.3.3.7.Auch die einzelnen Typen der angeblichen Mafiamitglieder veränderten sich im Laufe des Verfahrens. So beschrieb der Beschuldigte die vier Mafiamit- glieder kurz nach Aufnahme der Ermittlungen detailliert (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 13 ff.; act. 160 S. 69 f.). Nachträglich wichen die Aussagen des Beschuldigten jedoch in wesentlichen Punkten voneinander ab. Beispielsweise änderte der Be- schuldigte seine Aussagen in Bezug auf die Sprache des serbischen Geschäfts- mannes: Dieser soll anfänglich in Hochdeutsch mit schweizer- bzw. berndeut- schen Ausdrücken gesprochen haben, ja, der Beschuldigte war sogar der Ansicht, der serbische Geschäftsmann sei in der Schweiz aufgewachsen (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 12). Später führte er aus, der serbische Geschäftsmann habe in gebrochenem Deutsch (Prot. S. 66) geredet. Die Sprache oder Sprechweise ist jedoch ein derart prägnantes Merkmal, dass die inkonstanten Angaben des Be- schuldigten nicht anders erklärbar sind, als dass es sich um erfundene Beschrei- bungen handelt und der Beschuldigte sich im Laufe des Verfahrens schlicht nicht mehr erinnern konnte, was er früher angegeben hatte. Auch die äusserst kli- scheehafte Beschreibung der Mafiamitglieder – der Geschäftsmann mit dem Sie- gelring und die Schlägertypen in den Muskel-Shirts und Trainerhosen – wandelte
- 30 - sich bzw. eine Person wurde ersetzt. So beschrieb der Beschuldigte die vier Mit- glieder, welche bei der Tötung von †P._____ anwesend gewesen seien, bis hin zu Frisur, Bart, Schmuck, Narben etc. (vgl. die Beschreibungen in Ordner 11 act. D1/02/08 S. 8 ff.). Später erwähnte er aber ein weiteres Mafiamitglied, den "Auftraggeber 2", welcher auch bei der Tötung von †P._____ zugegen gewesen sei. Er sei sich sicher (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 16 f.). Die Beschreibung des Auftraggebers 2 (vgl. Ordner 12 act. D1/02/21 S. 4) stimmt aber trotz angeblich si- cherem Wissen des Beschuldigten mit keiner der vier Genannten überein. Bei wahrheitsgemässen Schilderungen wäre zu erwarten, dass die Beschreibung der Personen, welche den Beschuldigten zu einer solch grausigen Tat gezwungen haben sollen, sich nicht in derart wesentlichen Punkten verändert, zumal er sich extrem gut an die Personen erinnern können will. So gab er sogar an, der serbi- sche Geschäftsmann habe zwei bis drei bräunliche Stellen auf den Zähnen (Ord- ner 11 act. D1/02/08 S. 8 f). 2.3.3.8.Zwischenzeitlich vermochte der Beschuldigte nicht einmal zu benennen, um welche Mafia es sich handelte und wechselte von der albanischen Mafia (vgl. die Nachricht an W._____ am 17. Mai 2016 "Alba Mafia" [Ordner 11 act. D1/02/13 Beilage 7]) zur serbischen Mafia. Der Beschuldigte verstehe nach eigenen Anga- ben Serbisch (Prot. S. 66), hätte also bereits deshalb auf die serbische Mafia schliessen und dies von Beginn an sowohl W._____ als auch den Untersuchungs- behörden angeben können. Der Beschuldigte entschloss sich jedoch zur Lüge, in- dem er auf Vorhalt der aufgeführten Nachricht angab, er habe bis zu diesem Zeit- punkt nicht gewusst, welcher Mafia diese Leute angehörten (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 17). Obschon es dem Beschuldigten nicht einmal einen Vorteil ver- schaffen oder ihn entlasteten würde, wenn er statt von der serbischen von der al- banischen Mafia bedroht worden wäre, entschied er sich dafür, Lügen zu erzäh- len. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Bezug auf die Mafia nicht zu- träglich. 2.3.3.9.Dass der Beschuldigte sich nicht entscheiden konnte, welche Mafia ihn denn nun zum Töten gezwungen haben soll, würde zumindest erklären, weshalb keine der angeblichen Kontaktpersonen auch nur den geringsten Bezug zu Ser-
- 31 - bien aufweist. So bezeichnete der Beschuldigte diverse Personen aus dem Um- feld von †P._____ als Angehörige der serbischen Mafia, unter anderem AA._____ (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 26), AB._____ (Ordner 12 act. D1/02/18 Anhang 1 S. 3) oder S._____ (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 23), welche spanischer, deut- scher respektive mazedonischer Staatsangehörigkeit sind. Von Mitgliedern der serbischen Mafia wäre zu erwarten, dass zumindest einige davon serbischer Her- kunft oder wenigstens des Serbischen mächtig sind. Im vorliegenden Fall be- zeichnete der Beschuldigte aber keinen einzigen Serben – mit Ausnahme von †P._____ – als Mitglied der serbischen Mafia. Der Beschuldigte scheute nicht da- vor zurück, Personen wider besseren Wissens als Mafiamitglieder zu bezichtigen, was sich insbesondere aus seinen Angaben zu S._____ ergibt. Nachdem keiner- lei Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit von S._____ zur serbischen Mafia gefun- den werden konnten, brachte der Beschuldigte ein weiteres Mafiamitglied namens "AC._____" vor und behauptete, er habe diesen nicht schon früher erwähnt, um zu vertuschen, was "sonst noch alles gewesen sei" (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 11). Er habe nicht gewollt, dass "das ganze Drum und Dran herauskomme" (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 11). Also muss der Beschuldigte, wenn er durch die Angabe von S._____ Dinge zu vertuschen suchte, diesen mit Absicht fälschlicher- weise bezichtigt haben. Andernfalls hätte eben die Gefahr bestanden, dass "das ganze Drum und Dran" herauskommt. Trotz dieses offensichtlichen Widerspruchs hält der Beschuldigte auch heute daran fest, S._____ sei eine Kontaktperson der serbischen Mafia (Prot. S. 67). Höchst unglaubhaft sind auch die Angaben des Beschuldigten zu "AC._____", welchen er ohne vorgängige Kontaktnahme bei einem Kreisel in AD._____ [Ortschaft] getroffen haben will, indem er dort gewartet habe, bis AC._____ aus einem Haus getreten sei (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 26; Ordner 12 act. D1/02/19 S. 9; Ordner 13 act. D1/02/25 S. 4). Dabei habe er nie länger als eine Viertelstunde warten müssen (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 6). Dies würde be- deuten, dass das serbische Mafiamitglied AC._____ ununterbrochen vor dem Fenster gesessen hätte für den Fall, dass der Beschuldigte irgendwann unange- meldet auftauchen würde. Dies ist lebensfremd und höchst unglaubhaft. Ferner soll die serbische Mafia auch einen erstaunlich grossen Aufwand betrieben ha-
- 32 - ben, um den Kontakt mit dem Beschuldigten herstellen zu können, indem sie ihm ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt und dieses wöchentlich ausgetauscht habe (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 15). Zu den Personen, welche das Mobiltelefon wö- chentlich ausgetauscht haben sollen, konnte der Beschuldigte keine konstanten Angaben machen, sondern er behauptete zunächst, nicht zu wissen, ob †P._____ dies getan habe (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 2), um plötzlich anzugeben, es sei unter anderem doch †P._____ gewesen, der die Mobiltelefone ausgetauscht habe (Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 8; act. 160 S. 8). Diese höchst abenteuerli- chen und inkonstanten Behauptungen, wie und über wen der Beschuldigte mit der serbischen Mafia in Kontakt gestanden haben will, erscheinen wenig glaubhaft.
E. 2.3.3.10 Weitere Exponenten der serbischen Mafia oder Personen, die in deren Auftrag agieren, will der Beschuldigte während seiner Haftzeit getroffen haben. So sei er im Gefängnis von weiteren Insassen im Auftrag der serbischen Mafia be- droht worden, einerseits durch den schweizerisch-brasilianischen AE._____ (Ord- ner 11 act. D1/02/09 S. 2), und andererseits durch den ursprünglich mazedoni- schen AF._____. Dieser soll mit dem rumänischen AG._____ darüber gesprochen haben, sie würden den Beschuldigten zum Schweigen bringen (bspw. Ordner 20 act. D1/07/38 S. 4). Wiederum weist keiner der Beteiligten Verbindungen nach Serbien auf und insbesondere die Bedrohung durch AE._____ hätte aufgrund der von allen Beteiligten geschilderten räumlichen Nähe der anwesenden Personen von mindestens drei weiteren Insassen gehört werden müssen, was aber einstim- mig verneint wurde (Ordner 11 act. D1/02/09 S. 2; Ordner 20 act. D1/07/24-31; Ordner 20 act. D1/07/27 S. 2). Der Beschuldigte konnte keinen Grund anbringen, weshalb alle drei Insassen in Hörweite wahrheitswidrig aussagen sollten (Ordner 11 act. D1/02/09 S. 3 ff.). Dennoch hält er aber bis heute daran fest, er sei be- droht worden, und behauptet trotz gegenteiliger Aussagen der Beteiligten, diese hätten es gehört (Prot. S. 68).
E. 2.3.3.11 Die einzigen vom Beschuldigten als Mafiamitglieder bezeichneten Per- sonen, die effektiv eine Verbindung zu Serbien aufweisen, sind †P._____ und dessen Familie. Aus dem ersten schriftlichen Geständnis des Beschuldigten ist denn auch ersichtlich, dass der Beschuldigte sich nicht vor der serbischen Mafia,
- 33 - sondern vielmehr vor der Familie seines Opfers fürchtete. Er schrieb, er befürchte ein Blutbad, wenn der Leichnam von †P._____ gefunden werde. Die Familie F._____G._____H._____P._____ sei eine "eigene Mafia" und werde den Tod rä- chen (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 10). Der Beschuldigte erwartete also in erster Linie nicht Repressalien seitens der serbischen Mafia, deren Mitglieder er zwecks Identifikation in diesem Geständnis detailreich beschrieb, sondern von der Familie seines Opfers. Dies gründete wohl darin, dass ihm der Bruder von †P._____ "Auge um Auge, Zahn um Zahn" und damit Vergeltung mit Gleichem angedroht hatte (Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage Nr. 10 S. 6). Diese Aussage zeigt erneut, wie rasch der Beschuldigte Personen – so den Bruder, die taubstummen Eltern von †P._____ und mutmasslich auch die übrige Familie von †P._____ – der Zu- gehörigkeit zur Mafia bezichtigt. In diesen Zusammenhang ist wohl auch die Be- hauptung des Beschuldigten zu setzen, die serbischen Mafiamitglieder würden sich mehrheitlich in AH._____ (zufälligerweise dem Heimatort der Familie F._____G._____H._____P._____ in Serbien) in einem Internet Café aufhalten (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 10).
E. 2.3.3.12 Die Haltung des Beschuldigten gegenüber †P._____ und sein Nachtat- verhalten machen klar, dass es sich bei der Darstellung des Beschuldigten samt und sonders um frei erfundene Schutzbehauptungen handelt. Wäre der Beschul- digte gegen seinen Willen gezwungen gewesen, †P._____ zu töten, und wäre dieser somit ein Opfer der serbischen Mafia gewesen wäre, hätte er †P._____ kaum anschliessend verhöhnt, indem er ein lachendes Gesicht auf einen Stapel Klebebandrollen – identischer Art wie das Todeswerkzeug – malte und darüber lachte (Beilage 21 zu Ordner 11 act. D1/02/12). Er hätte auch nicht mit einer Chatbekanntschaft einen Monat nach der Tötung darüber gewitzelt, er werde ihre Leiche nicht im Ausland "verlochen", weil er dort ja keinen Bagger habe (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 25 f.), wobei er für das Ausheben des Grabes von †P._____ zu- vor einen Bagger verwendet hatte. Eine derartige Einstellung ist schwer zu verein- baren mit der Behauptung, er sei zur Tötung von †P._____ gezwungen worden. Auch nach der zweiten Tötung legte der Beschuldigte ein erstaunlich unbeküm- mertes Verhalten an den Tag für eine Person, welche gegen ihren Willen bereits zu zwei Tötungen gezwungen worden sein soll. So konnte er ohne Weiteres be-
- 34 - reits am 4. Juni 2016 um 04:27 Uhr morgens – wenige Stunden nach der zweiten Tötung – einer Chat-Bekanntschaft fröhlich "Häb e guetä start i tag *3 Kusssmi- leys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 5) wünschen, mit Internetbekannschaften flirten und von seinem neuen "Baby", dem neu gekauften Anhänger, schwärmen (Ord- ner 7 act. D1/01/127 S. 5 ff., S. 16) und Spassbilder mit M._____ austauschen (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 59; Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.14.). Solches Verhalten ist nicht im Geringsten vereinbar mit der Darstellung, dass er gegen sei- nen Willen bereits das zweite Mal zum Töten gezwungen worden sei.
E. 2.3.3.13 Fest steht, dass das Palettengeschäft des Beschuldigten defizitär war. Weder dieses Geschäft noch sonst eine Tätigkeit oder Person im Umfeld des Be- schuldigten weisen aber einen Bezug zur einer kriminellen Organisation auf. Sämtliche Ausführungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der serbi- schen/albanischen Mafia sind als Schutzbehauptungen zu werten. Diese passte er dem Ermittlungsstand an, sobald entsprechende Beweise vorgelegt wurden oder er ein anderes Ziel verfolgte, z.B. die Belastung von M._____ als Rache für dessen Belastungen von L._____. Damit sind seine Aussagen weder im Kernge- schehen noch im Randbereich konstant, wie es bei einer auf der Wahrheit basie- renden Schilderung zu erwarten wäre. Im Besonderen sind zahlreiche Aussagen nicht schlüssig oder auch nur im Geringsten logisch, sondern vielmehr weltfremd, abstrus und konstruiert. Zwar erfolgten die Aussagen des Beschuldigten stets äusserst detailreich, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit von Aussagen spre- chen kann. Jedoch ist aus den Ermittlungen ersichtlich, dass der Beschuldigte auch unwahre Begebenheiten äusserst detailreich beschrieb. So schilderte er zum Beispiel in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme detailgetreu unter Wie- dergabe von †P._____s angeblicher Mimik und genauen Worten ("er wiederholte lächelnd »vertraue mir«"), wie dieser vorgeblich freiwillig nach U._____ kam und es wieder verliess, um am nächsten Tag mit den Mitgliedern der serbischen Mafia aufzutauchen (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 1-2). Dies traf aber erwiesenermassen nicht zu, wie der Beschuldigte anschliessend selbst zugestand (act. 160 S. 18 ff.). Die detailreichen Aussagen auch zu diesem unwahren Ereignis zeigen die blü- hende Fantasie des Beschuldigten, von welcher er Gebrauch macht, um zu ver- suchen, auch unzutreffende Aussagen zu untermauern. Abschliessend kann fest-
- 35 - gehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten, er sei von Exponenten der serbischen Mafia zur Tötung von †P._____ und †O._____ gezwungen wor- den, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, die dazu dienen sollten, die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten zu minimieren.
E. 2.3.3.14 Dies gilt umso mehr, als aus den Akten die Differenzen – ein nahelie- gendes Motiv – zwischen dem Beschuldigten und †P._____ ersichtlich sind, wel- che den Grund darstellten, weshalb der Beschuldigte †P._____ gefangen nahm. Dies war der Ausgangspunkt für die verhängnisvollen Ereignisse. So bestand ab einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Januar 2016 ein schwerwiegender Konflikt zwischen †P._____ und dem Beschuldigten, welcher zum vollständigen Kontaktabbruch durch †P._____ führte. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn noch verneinte, Differenzen mit †P._____ gehabt zu haben (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 6), erklärte er später, †P._____ habe nicht nur ihm, sondern auch ganz vielen anderen regelmässig finanziellen Schaden zugefügt (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 25). Sie hätten ziemliche Spannungen untereinander gehabt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13). Zu den ab 2016 nicht mehr vorhandenen telefo- nischen Kontakten zwischen †P._____ und dem Beschuldigten erklärte dieser, †P._____ habe ihn blockiert (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 26). Dies bestätigten auch L._____ (Ordner 16 act. D1/05/14 S. 19) und M._____ (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 27). Ferner verwiesen Dritte wie der Bruder des Beschuldigten (Ordner 22 act. D1/07/81 S. 6) und ein ehemaliger Mitarbeiter des Beschuldigten (Ordner 21 act. D1/07/60 S. 4 f., S. 19; Ordner 22 act. D1/07/65 S. 10 f.) auf die Differenzen zwischen †P._____ und dem Beschuldigten, wobei diese gemäss ih- ren Schilderungen von †P._____ zu verantworten gewesen seien. Demgegenüber erklärten ein Freund und der Bruder von †P._____, der Beschuldigte habe das Palettengeschäft hinter dem Rücken von †P._____ alleine durchführen wollen (Ordner 20 act. D1/07/34 S. 3 f.; Ordner 21 act. D1/07/45 S. 3; Ordner 22 act. D1/07/78 S. 5; Ordner 22 act. D1/07/64 S. 9, S. 13). †P._____ habe sich "ver- raten und verarscht" gefühlt und mit dem Beschuldigten keinen Kontakt mehr ge- wollt (Ordner 22 act. D1/07/64 S. 9). Dies untermalen auch die sichergestellten Nachrichten von †P._____ an seinen Cousin AI._____, dem er am 14. Januar
- 36 - 2016 mitteilte, "A'._____" und er würden nicht mehr miteinander reden, da er ihn habe "verarschen" wollen (Ordner 4 act. D1/01/70 S. 1).
E. 2.3.3.15 Nachdem sich AI._____ am 21. Februar 2016 bei †P._____ erkundigte, ob "A._____" ihm etwas ausbezahlt habe, antwortete dieser mit "40'000" und dass er "10 für das Haus, 10 BMW, 20 Schulden" verwendet habe (Ordner 4 act. D1/01/70 S. 16). Den Geldfluss in Höhe von Fr. 40'000.– bestätigte auch AB._____, welcher jedoch von Diebstahl sprach (Ordner 47 act. D2/05/10 S. 4). Es ist damit erwiesen, dass zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem
21. Februar 2016 der Betrag von Fr. 40'000.– von A._____ zu †P._____ gelangte. Der Hintergrund, ob es eine Investition für ein Drogengeschäft, eine Entschädi- gung für die Arbeit von †P._____ im Palettengeschäft oder etwas Anderes war, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Jedoch kann aus dem Zeitpunkt des Geldflusses kurz vor dem Kontaktabbruch zwischen †P._____ und dem Beschul- digten, den Aussagen der drei Beschuldigten und der Personen aus dem Umfeld von †P._____ darauf geschlossen werden, dass dieses Geld die Ursache für den folgenschweren Streit zwischen †P._____ und dem Beschuldigten darstellte. Die Aussagen von A._____, er habe †P._____ wegen Mietschulden privat Geld aus- geliehen und es handle sich bei den Fr. 40'000.– um dieses Geld, sind äusserst unglaubhaft (Ordner 12 act. D1/02/18 Anhang 1 S. 6; Ordner 12 act. D1/02/22 S. 4). Woher der Beschuldigte über die von Fr. 30'000.– bis Fr. 70'000.– variieren- den Geldbeträge (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; Prot. S. 63) nebst seinen immensen Schulden verfügt haben will, kann er nicht plausibel erklären. So verwies er auf seine angebliche Beteiligung an den Hydroanlagen von †P._____ (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 21). Mit anderen Worten will der Beschuldigte das Geld, welches er †P._____ ausgeliehen hat, von diesem selbst erhalten haben, was wenig Sinn ergibt. Dass er nebst seinen beträchtlichen Schulden noch in der Lage gewesen sein will, derart hohe Geldbeträge auszulei- hen, rechtfertigte der Beschuldigte lapidar damit, er habe viele Schutzbehauptun- gen getätigt, wodurch natürlich grosse Verwirrung entstanden sei (Prot. S. 64). Auch will er für †P._____ Pakete mit Drogen für Fr. 1'500.– pro Paket ausgetra- gen haben. †P._____ habe dies trotz seiner Schulden nicht selbst erledigen wol- len, weil er hierfür zu ängstlich gewesen sei (Prot. S. 65). Wie sich diese Ängst-
- 37 - lichkeit mit der angeblichen Mitgliedschaft von †P._____ in zwei Mafias (der serbi- schen und seiner Familie) und dem angeblich in grossem Stil betriebenen Dro- gen- und Waffenschmuggel vereinbaren lässt, erklärt der Beschuldigte nicht. Zu- sammenfassend kann insbesondere aufgrund der Aussagen der drei Beschuldig- ten festgehalten werden, dass dieses (fehlende) Geld mit Sicherheit zum Ent- schluss des Beschuldigten führte, †P._____ zu sich zu locken und festzuhalten. Ob der Beschuldigte seinen Tatentschluss, †P._____ zu töten, letztendlich aus Rache, aus Bestrafung wegen des verlorenen Geldes oder aus Angst vor Vergel- tung fasste, kann mangels konkreter Aussagen oder eindeutiger Umstände je- doch nur gemutmasst werden.
E. 2.3.3.16 Abschliessend kann bezüglich der Darstellung des Beschuldigten, er sei von der serbischen Mafia zur Tötung zweier Menschen gezwungen worden, festgehalten werden, dass diese höchst unglaubhaft ist und nicht darauf abgestellt werden kann. Aufgrund aller dargelegten Umstände sind diese Aussagen des Be- schuldigten zweifelsfrei als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
E. 2.3.4 Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, der Tötungsvorgang und die Faustschläge seien aus dem Zusammenhang gerissen, ist festzuhalten, dass sein Geständnis in beiden Punkten unter Vorbehalt, nämlich der Geschichte mit der serbischen Mafia, erfolgte. Insofern ist der Sachverhalt auch hier zu erstellen. Das Geständnis des Beschuldigten, er habe †P._____ getötet, stimmt aber klar mit dem Untersuchungsergebnis überein. So erklärte L._____, der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, er habe †P._____ getötet. Beim Vergraben der Leiche auf ihrem Grundstück sei sie zugegen gewesen (Ordner 17 act. D1/05/24 S. 20 f.; Prot. S. 324 ff.). Die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und L._____ werden durch die Tatsache belegt, dass der Leichnam von †P._____ ex- akt an dem Ort gefunden wurde, welchen der Beschuldigte angab (vgl. Ordner 11 act. D1/02/07). Das IRM-Gutachten hielt fest, es sei keine eindeutige und morpho- logisch fassbare Todesursache gefunden worden, aber auch keine Anzeichen, welche gegen eine mechanische Atemwegsbehinderung (Ersticken) durch Verle- gen der Atemöffnungen sprechen würde, insbesondere da Erstickungszeichen durch die fortgeschrittenen Fäulnisprozesse maskiert werden könnten. Todesur-
- 38 - sächlich – nach Ausschluss von konkurrierenden, zum Tod führenden vorbeste- henden krankhaften Organveränderungen und in Anbetracht der Gesamtum- stände – müsse von Ersticken durch Verlegen der Atemwege ausgegangen wer- den. Ebenso konnten keine Befunde gefunden werden, welche gegen einen To- deszeitpunkt am 27./28. April 2016 sprechen würden (Ordner 33 act. D1/14/02/07 S. 4). Aufgrund des IRM Gutachtens, welches mit dem Geständnis des Beschul- digten und den Aussagen von L._____ übereinstimmt, ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte †P._____ erstickte. Weiter stellte das IRM-Gutachten Verletzungen infolge stumpfer Gewalt- einwirkung u.a. gegen den Kopf – einen frischen Bruch des Nasenbeins sowie des linken Stirnfortsatzes des Oberkiefers – fest, welche kurz (bis zu 20 Minuten) vor dem Tod von †P._____ entstanden seien. Eine Entstehung durch einen Faustkampf sei möglich (Ordner 33 act. D1/14/02/07 S. 4). Es liegen keine An- haltspunkte vor, dass †P._____ vor seinem Eintreffen in U._____ verletzt war: Weder lägen entsprechende Aussagen von Familienmitgliedern, Freunden und den drei Beschuldigten vor noch ergingen Anzeichen einer gebrochenen Nase oder anderer Verletzungen auf den Bildern der Überwachungskamera der Post- stelle, bei welcher †P._____ um ca. 23:40 Uhr am 27. April 2016 Geld abhob (Ordner 3 act. D1/01/68b Beilage 10). Da das Gutachten festhielt, die Verletzun- gen seien unmittelbar vor dem Tod von †P._____ entstanden, verbleibt als ein- zige Möglichkeit, dass ihm diese Verletzungen in U._____ zugefügt wurden. Da sich der Beschuldigte bis heute auf den Standpunkt stellt, L._____ sei bei der Tö- tung von †P._____ nicht anwesend gewesen, verbleibt als möglicher Täter bezüg- lich der Faustschläge einzig der Beschuldigte. Aus welchem Grund der Beschul- digte †P._____ die Faustschläge erteilte – um auf diese Weise an die gewünsch- ten Informationen zu gelangen, aus Wut oder Bestrafung oder als Vorbereitung der Tötung, damit †P._____ sich nicht wehren konnte – kann nicht abschliessend beurteilt werden. Unplausibel und lebensfremd ist jedoch, dass der Beschuldigte †P._____ zu irgendeinem Zeitpunkt die Fesseln gelöst haben soll und die Faust- schläge darauf durch den Beschuldigten an †P._____ in einem Kampf ausgeteilt worden sein sollen. Dass sich †P._____, welcher grösser als der Beschuldigte war und Kampfsport betrieb, zu keinem Zeitpunkt – nicht einmal, als der Beschul-
- 39 - digte ihm das Klebeband um Mund und Nase wickelte – wehrte, ist höchst un- wahrscheinlich, weshalb mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Beschul- digte ihm die Faustschläge erteilte, als †P._____ gefesselt und somit hilflos war. Der Sachverhalt bezüglich der Tötung und der Faustschläge ist daher im Sinne der Anklage erstellt.
E. 2.3.5 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte beabsichtigte, den BMW und den Mercedes zu entwenden, und ob er zu diesem Zweck mit M._____ überein- kam, dass dieser gegenüber †P._____ vortäuschen würde, den BMW in eine Re- paraturwerkstatt zu transportieren. 2.3.5.1.Der Beschuldigte brachte diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens un- terschiedliche Versionen vor. Zunächst hätte er den BMW für †P._____ verkaufen sollen, damit dieser schnell zu Geld gelange (Ordner 11 act. D1/02/05 S. 5; Ord- ner 11 act. D1/02/08 S. 3). Danach behauptete er, der BMW sei an M._____ ver- kauft worden (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 1). Plötzlich brachte er vor, er habe mit †P._____ vereinbart, dieser überlasse ihm zur Tilgung seiner Schulden den BWM und den Mercedes (Ordner 12 act. D1/02/16 S. 7; Prot. S. 32). Entspräche diese letzte Behauptung der Wahrheit, so hätte der Beschuldigte kaum anderthalb Jahre mit der Preisgabe dieser Information zugewartet und zuvor mehrere unter- schiedliche Lügen erzählt. Auch nicht konstant angeben konnte der Beschuldigte, wann die angebliche Vereinbarung getroffen worden sein soll, sondern gab unter- schiedliche Zeitpunkte (mehr als einem Monat vorher [Ordner 12 act. D1/02/16 S. 12]; über eine Woche vorher [Ordner 12 act. D1/02/18 S. 26]; eine Woche bis 14 Tage vorher [Ordner 19 act. D1/06/17 S. 14]) an. Nicht erklärbar ist zudem, wie der Beschuldigte trotz erwiesenem Kontaktabbruch (vgl. Ziff. 2.3.3.15.) mit †P._____ eine Vereinbarung getroffen haben will. Diesbezüglich führte der Be- schuldigte aus, er habe mit †P._____ zwar keinen Kontakt per Mobiltelefon, aber noch persönlichen Kontakt gehabt. Er wisse indes nicht mehr, wann und wo diese Kontakte gewesen seien oder wie oft solche stattgefunden hätten (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 25 f.). †P._____ habe Kenntnis von seinem Aufenthaltsort ge- habt und bei der Mercedesgarage an der AJ._____-strasse in AD._____ auf ihn gewartet, wo sie die Vereinbarung getroffen hätten (Ordner 12 act. D1/02/16
- 40 - S. 13). Ähnlich wie AC._____ soll also auch †P._____ auf den Beschuldigten ge- wartet haben, falls dieser ohne Vorankündigung bei der Mercedesgarage auftau- chen sollte, was realitätsfern und unplausibel ist. Mangels Gelegenheit konnte der Beschuldigte mit †P._____ gar keine Vereinbarung treffen. Auch L._____ wusste nichts von einer solchen Vereinbarung, sondern gab an, der Beschuldigte habe ihr nachträglich mitgeteilt, der BMW und der Mercedes seien für die Schulden und bei †P._____ sei nicht mehr zu holen (Prot. S. 317). Mehrere Bekannte des Be- schuldigten gaben zudem an, er habe ihnen geschildert, wie er den BMW für Schulden mit einer Waffe eingetrieben bzw. entwendet habe (Ordner 16 act. D1/04/04 S. 8; Ordner 20 act. D1/07/06 S. 8; Ordner 20 act. D1/07/07 S. 6). Damit ist erstellt, dass es sich um eine weitere Schutzbehauptung des Beschul- digten handelte, dass es keine Vereinbarung zwischen ihm und †P._____ gab und dass er vielmehr in der Absicht handelte, sich den BMW und den Mercedes unrechtmässig anzueignen. 2.3.5.2.Ebendies bestätigte M._____, da der Beschuldigte "ja unbedingt das Auto von P._____" gewollt habe (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 1). Er habe dem Beschul- digten mitgeteilt, †P._____ habe sich wegen seines defekten Fahrzeugs bei ihm gemeldet (vgl. auch Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage 8 S. 10). Der Beschuldigte sei begeistert gewesen und habe ihn beauftragt, er solle das Auto mitbringen und "ir- gendwie fiktiv jemandem sagen, was es bei ihm zu reparieren gäbe" (Prot. S. 181; Ordner 15 act. D1/03/17 S. 21). Der Vorwand betreffend die Reparatur des BMW sei vom Beschuldigten gekommen (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 10). Der Beschul- digte bestritt zwar, mit M._____ vereinbart zu haben, dass dieser die BMW-Repa- ratur als Vorwand benutzen solle. Hiervon habe er erst in der Untersuchung erfah- ren (Prot. S. 32). Im Widerspruch hierzu konnte jedoch die Nachricht von M._____ an den Beschuldigten am 27. April 2016 um 21:10 Uhr mit dem Inhalt "Hallo R._____. Bringe dir den bmw heute Abend mit dem Kunden vorbei. Gruss" sicher- gestellt werden, worauf der Beschuldigte mit "guten abend ja passt warte auf euch" antwortete (Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage 8 S. 16). Somit war die Aus- sage des Beschuldigten, er habe vom Vorwand der Reparatur des BMW erst spä- ter erfahren, gelogen. Andernfalls hätte er wohl mit Unverständnis auf die Nach- richt von M._____ reagiert. Dass er dies nicht tat, belegt die vorgängige Abspra-
- 41 - che zwischen M._____ und dem Beschuldigten betreffend die angebliche Repara- tur des BMW. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden.
E. 2.3.6 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte beim Eintreffen von †P._____ und M._____ mit der Pistole in ihre Richtung zielte. Der Beschuldigte erklärte hierzu bis zur Hauptverhandlung konstant, er habe die Pistole bei der Ankunft von †P._____ und M._____ vorne eingesteckt, aber nicht gezogen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28 f.; act. 160 S. 22), sondern erst danach in die Hand genom- men (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 29; act. 160 S. 22). Er habe die Waffe nicht auf †P._____ gerichtet (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 29; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 29). Bei der Ankunft habe er zu †P._____ gesagt, er solle die Hände in die Luft halten und in die Knie gehen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18). Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er plötzlich, die Waffe überhaupt gezogen zu haben (Prot. S. 45). M._____ erklärte übereinstimmend mit dem Beschuldigten, dieser habe †P._____ aufgefordert, die Hände in die Luft zu halten und in die Knie zu gehen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18). Abweichend gab er an, der Beschuldigte habe die Waffe auf sie beide gerichtet und in ihre Richtung gezielt (Ordner 15 act. D1/03/14 S. 16; Ordner 15 act. D1/03/17 S. 21; Ordner 18 act. D1/06/14 S. 19). Es ist diesbezüglich auf die Aussagen von M._____ abzustellen, da die Darstellung des Beschuldigten, er habe †P._____ ohne Vorhalt der Waffe aufge- fordert, die Hände hochzunehmen, lebensfremd ist. Der Sachverhalt kann diesbe- züglich im Sinne der Anklage erstellt werden.
E. 2.3.7 Schlussendlich ist weiter zu prüfen, ob †P._____ nach seiner Ankunft in U._____ in die Küche geführt wurde. Sowohl L._____ als auch der Beschuldigte bestritten dies konstant (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 23; Prot. S. 43, S. 309, S. 329). Als einziges Beweismittel hierfür lie- gen die Aussagen von M._____ vor. Es wurden weder in der Küche noch auf dem Dachboden Spuren von †P._____ sichergestellt bzw. in der Küche fand keine Spurensicherung statt (Ordner 31 act. D1/11/02/22 S. 7 ff.). M._____ erklärte aber konstant, †P._____ sei in die Küche geführt worden und dieser sei nie im Estrich gewesen (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 10; Ordner 15 act. D1/03/14 S. 23; Ordner
- 42 - 15 act. D1/03/15 S. 7 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 10; Prot. S. 187 ff.). Dass †P._____ in die Küche und nicht auf den Dachboden gebracht wurde, ist wesent- lich plausibler. Auf dem Dachboden war es kalt, es gab kein Licht und die Küche war bereits deshalb wesentlich besser für ein Gespräch geeignet, zumal der Dachboden auch kein abgedichteter Raum war (vgl. Ordner 6 act. D1/01/86) und die Gefahr bestanden hätte, dass †P._____ um Hilfe ruft und die Nachbarn dies hören könnten. Letzteres bestätigte auch L._____ sinngemäss (Ordner 17 act. D1/05/20 S. 14). Dass der Beschuldigte dieses Risiko einging, ist unwahr- scheinlich. Ausserdem haben sowohl L._____ als auch der Beschuldigte ein Mo- tiv, um diesbezüglich falsche Aussagen zu tätigen. L._____ wollte sich nicht selbst belasten, was sie getan hätte, hätte sie zugegeben, dass sie wesentlich mehr von den Geschehnissen mitbekam als erst eingestanden. Der Beschuldigte versuchte stets, L._____ zu entlasten. Hätte das Gespräch nämlich in der Küche stattgefunden, so wäre dies in unmittelbarer Nähe zu L._____, welche sich im Wohnzimmer aufgehalten hatte, und somit mit Sicherheit in Hörweite gewesen, was das Wissen und die Beteiligung von L._____ in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, weshalb M._____ diesbezüglich nicht die Wahrheit hätte sagen sollen, da es ihn nicht entlastet, wenn er wahrheitswidrig aussagt, dass sie sich in der Küche aufhielten. Nach dem Gesagten ist in diesem Punkt auf die Aussagen von M._____ abzustellen und es kann als erstellt gelten, dass †P._____ nach der Ankunft in U._____ in die Küche geführt wurde.
E. 2.3.8 Zusammenfassend ist der äussere Anklagesachverhalt im Sinne der vori- gen Ausführungen erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
E. 2.4 Widerhandlung Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 37). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig zu sprechen.
E. 2.4.1 Der Beschuldigte bestritt, von Beginn an geplant zu haben, †P._____ im Anschluss an die Entwendung des BMW zu töten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26; Prot. S. 42 ff.). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.
- 43 -
E. 2.4.2 Der Beschuldigte wies den Vorwurf, die Tötung †P._____s geplant zu ha- ben, konstant von sich (Prot. S. 34, S. 42 f.; Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26 f.). Auch L._____ (Ordner 17 act. D1/05/24 S. 20) und M._____ (Ordner 15 act. D1/03/17 S. 22) bestritten, hiermit gerechnet zu haben. Da der Beschuldigte †P._____ tötete, ist belegt, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt den Entschluss hierzu gefasst haben musste. Diese Tatsache gibt aber keinen Aufschluss über den genauen Zeitpunkt der Entschlussfassung. Somit sind weitere Umstände zu würdigen, welche Aufschluss über den Willen des Beschuldigten zulassen. So musste sich der Beschuldigte bereits bei Planung der Falle überlegen, wie er ver- hindern würde, dass sich †P._____ für die erlittene Behandlung rächt oder die Po- lizei verständigt, und wie er sicherstellen könnte, dass †P._____ die Übernahme des BMW durch den Beschuldigten nicht verhindert. Sollten die Behauptungen des Beschuldigten, wonach sie im Drogenhandel tätig gewesen seien, zutreffen, hätte †P._____ wohl nicht die Polizei verständigt. Dass †P._____ hingenommen hätte, mit einer Waffe bedroht und gefesselt während mehrerer Stunden gefangen gehalten sowie um seinen BMW erleichtert zu werden, ist aber höchst unwahr- scheinlich. Dies lässt die Behauptung des Beschuldigten, er habe gar nicht mit Rache gerechnet (Prot. S. 43), unglaubhaft erscheinen. Der ursprüngliche Zweck des Vorhabens des Beschuldigten mit †P._____ bestand in der Rücknahme des Geldes oder eventuell der Ware. Allenfalls wäre hierzu die Mitwirkung von †P._____ notwendig gewesen. Hätte †P._____ das Geld auf ein Bankkonto ein- bezahlt oder das Geld oder die Ware bei einer Drittperson hinterlegt, hätte er un- ter Umständen das Geld oder die Ware selbst abholen müssen, was durch seinen Tod verunmöglicht worden wäre. Dies spricht gegen eine anfängliche Absicht des Beschuldigten, †P._____ im Anschluss an die Entwendung des BMW zu töten.
E. 2.4.3 Bei einer anfänglichen Tötungsabsicht wären zudem wohl auch entspre- chende Vorbereitungshandlungen getätigt worden. Den Bagger, mit welchem der Beschuldigte das Grab von †P._____ aushob, organisierte der Beschuldigte je- doch erst am nächsten Tag, was gegen einen von Beginn an durchdachten Plan und eher für eine im Laufe der Nacht getroffene Entscheidung spricht. Im vorlie- genden Fall traf der Beschuldigte auch Vorkehrungen, damit L._____ und die Kin- der abwesend waren. Dass L._____ schlussendlich doch anwesend war, war der
- 44 - Verspätung von M._____ mit †P._____ geschuldet, was zeigt, dass nicht alles nach Plan lief. Wenn der Beschuldigte L._____ bereits für die Gefangennahme von †P._____ ausser Haus hätte wissen wollen, hätte er wohl umso mehr für ihre Abwesenheit während der Tötung gesorgt und sichergestellt, dass sie ausrei- chend lange ausser Haus gewesen wäre. Diese Tatsachen lassen nicht zu un- terdrückende Zweifel entstehen an der These, der Beschuldigte habe bereits von Beginn an die Tötung von †P._____ geplant. Es ist deshalb zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er den Tötungsentschluss erst im Laufe der Gefangennahme fasste, als klar wurde, dass er das Geld oder die Ware nicht mehr zurückerhalten würde. Es kann somit nicht im Sinne der Anklage erstellt werden, dass der Beschuldigte von Beginn an beabsichtigte, †P._____ zu töten.
3. Sachverhaltserstellung Dossier 2 Anklagepunkt 1.4.
E. 2.5 Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG
E. 2.5.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haft- pflichtversicherung nicht besteht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahr- zeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversiche- rung abgeschlossen ist.
E. 2.5.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt.
- 84 -
E. 2.5.3 Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Formular "Vorläufige Verkehrs- berechtigung" ausfüllte, aber nicht dem Strassenverkehrsamt zusandte (Ziff. III.4.4.4.), weshalb keine Haftpflichtversicherung vorlag. Indem der Beschul- digte dennoch von AM._____ bis nach AP._____ mit dem Lastwagen auf öffentli- chen Strassen fuhr, erfüllte er den objektiven Tatbestand. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er das Formular nicht abgeschickt hatte, dies aber notwendig ge- wesen wäre, da er es ansonsten nicht ausgefüllt und mitgeführt hätte, um es bei einer Kontrolle vorweisen zu können. Insofern handelte er mit Wissen und Willen um die fehlende Haftpflichtversicherung. Ein leichter Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG liegt nicht vor. Da die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsge- setzes vor allem die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs anstre- ben, kann von einem besonders leichten Fall nur dann die Rede sein, wenn der Täter guten Grund hatte, von den Vorschriften abzuweichen und er zudem nach den gegebenen Umständen die Sicherheit haben konnte, durch sein verkehrswid- riges Verhalten niemanden zu gefährden. Der Anwendungsbereich beschränkt sich demnach auf Bagatellfälle und die Bestimmung ist nur dann anzuwenden, wenn selbst eine geringfügige Busse im Vergleich zur begangenen Tat als stos- send empfunden würde (BGE 105 IV 208 = Pra 68 (1979) Nr. 253). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb nicht als Bagatelle zu betrachten und der Beschuldigte hatte auch keinen guten Grund, die wenigen notwendigen Vorkehrungen zu unterlassen. Die Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ist hier nicht geboten.
E. 2.5.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 2.5.5 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Fah- rens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
E. 2.6 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
- 85 -
E. 2.6.1 Objektiver Tatbestand 2.6.1.1.Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde be- nützt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 2.6.1.2.Als Urkunde gilt eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestands- variante des Fälschens umfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Die Ur- kunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aus- steller identisch sind. Eine Urkunde ist demgegenüber unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BOOG, BSK Strafrecht II, N 9 zu Art. 251). Die einem anderen durch körperlichen Zwang (wie gewaltsames Führen der Hand) abgenötigte Erklärung bewirkt eine unechte Ur- kunde, nicht jedoch die durch eine Nötigung, Drohung oder Gewalt herbeigeführte Urkunde, sofern der Genötigte selbst unterzeichnet (BOOG, BSK Strafrecht II, N 26 zu Art. 251). Da Art. 251 StGB das Vertrauen des Rechtsverkehrs gegen- über Urkunden schützt, kann in die Herstellung einer unechten Urkunde nicht rechtswirksam eingewilligt werden (BGE 128 IV 265 E. 1.2 a.). Das Einverständ- nis des Namensträgers kann allerdings gegebenenfalls die Unechtheit der Ur- kunde ausschliessen. Die Verwendung eines fremden Namens für die Aussteller- angabe führt nach allgemeiner Auffassung nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Herstellung einem ande- ren überträgt. Die Erklärung wird diesfalls demjenigen zugerechnet, der als ihr Aussteller erscheint. Als wirklicher Urheber gilt damit der Namensträger (BOOG, BSK Strafrecht II, N2, N 19 zu Art. 251). Unzulässig ist das Zeichnen mit fremdem Namen jedoch, wenn Eigenhändigkeit der Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach Herkommen oder sonst nach den Umständen vorausgesetzt oder im Rechtsverkehr erwartet wird, insbesondere wenn eine Behörde die eigenhändige
- 86 - Unterzeichnung einer ihr vorzulegenden Erklärung verlangt (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3.). Ebenso ist das Unterzeichnen mit fremden Namen unzulässig, wenn die Vertretung in diesem Rechtsgeschäft nicht zulässig ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2). 2.6.1.3.Bei der Tatbestandsvariante des Falschbeurkundens wird eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Abzugrenzen ist die Falschbeur- kundung von der einfachen schriftlichen Lüge, welche gemäss ständiger Recht- sprechung nicht von Art. 251 StGB erfasst wird. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Der Umstand allein, dass eine rechtserhebliche Erklärung schriftlich fixiert ist und ihr insofern grösseres Gewicht zukommt als der blossen mündlichen Äusserung, genügt für die Annahme einer Falschbeurkun- dung nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte, besonderes Vertrauen begründende Überzeugungs- kraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1). Dies ist gegeben, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie beispielsweise in der Prüfungspflicht einer Urkunds- person gefunden werden können (BGE 117 IV 35 E. 1d). Falschbeurkunden ist bei simulierten Verträgen grundsätzlich nicht gegeben, da die einfach-schriftliche Vertragsurkunde – auch bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform – grundsätz- lich nicht beweist, dass die übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen entsprechen (BGE 120 IV 25 E. 3 f.). 2.6.1.4.Strafbar ist auch, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht, also im Rechtsverkehr benutzt. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich ge- macht werden, d. h. in ihren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5c), wo- bei es ausreicht, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme der unechten oder unwahren Urkunde verschafft wird. Als Gebrauch gilt beispiels- weise das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und Veröf-
- 87 - fentlichung sowie das Versenden. Der Gebrauch ist für den Fälscher eine mitbe- strafte Nachtat (BOOG, BSK Strafrecht II, N 163, 165 zu Art. 251).
E. 2.6.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt Täuschungsabsicht voraus (BGE 141 IV 369 E. 7.4.).
E. 2.6.3 Würdigung 2.6.3.1.Ein Kaufvertrag gilt als Urkunde im Sinne der Urkundenfälschung im en- geren Sinne, da er eine rechtlich bedeutsame Tatsache verkörpert, nämlich den Kauf einer Sache und die sich daraus ergebenden Pflichten der Bezahlung des Kaufpreises und Übergabe der Sache. Einer einfach-schriftlichen Vertragsur- kunde wie einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug kommt gemäss Rechtsprechung aber keine Urkundenqualität im Sinne der Falschbeurkundung zu (BGE 120 IV 25 E. 3 f). 2.6.3.2.Im vorliegenden Falle wurde jedoch keine unechte Urkunde hergestellt, wie dies zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist. †O._____ unterzeichnete den Kaufvertrag unter nicht genauer bekannten Umständen. Nicht angeklagt ist, dass der Beschuldigte die Unterschrift von †O._____ durch körperlichen Zwang wie Führen der Hand erwirkte oder die Unterschrift von †O._____ fälschte, was zu einer unechten Urkunde führen würde. Selbst wenn der Beschuldigte †O._____ zur Unterschrift genötigt hätte, würde dies nicht zu einer unechten Urkunde füh- ren, da der echte Aussteller und der Anscheinsaussteller der Unterschrift diesfalls übereinstimmen. Auch indem L._____ mit dem Namen von M._____ unterzeich- nete, wurde keine unechte Urkunde hergestellt, da das Nachahmen einer fremden Unterschrift zulässig ist, sofern der Anscheinsaussteller den echten Aussteller zur Unterzeichnung ermächtigt hat, es sei denn, das Gesetz würde eine eigenhändige Unterschrift verlangen, was aber bei einem einfachen Kaufvertrag nicht der Fall
- 88 - ist. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass L._____ den Kaufvertrag mit dem Einver- ständnis von M._____ unterzeichnete. Obwohl M._____ dies zwar bestritt, ergibt sich sein (implizites) Einverständnis klarerweise daraus, dass er gegenüber den potentiellen Abnehmern des Lastwagens als Verkäufer auftrat und es somit nur logisch ist, dass er auch als Käufer im Kaufvertrag aufgeführt würde (was auch M._____ bestätigte; vgl. Prot. S. 284), was auch durch die sichergestellte Han- delsrechnung verdeutlicht wird (Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.21 und 8.2). Eigenhändige Unterzeichnung von Kaufverträgen über Fahrzeuge wird von Ge- setzes wegen nicht vorgeschrieben und auch die Vertretung ist bei solchen Rechtsgeschäften zulässig. Aufgrund dessen stimmen Anscheinsaussteller und echter Aussteller im vorliegenden Fall überein, was eine unechte Urkunde und da- mit die Strafbarkeit des Beschuldigten ausschliesst.
E. 2.6.4 Fazit Da die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, ist der Beschul- digte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB frei- zusprechen.
3. Dossier 2
E. 3 Am 9., 10., 16. und 23. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 16 ff.). Mit Beschluss vom 23. September 2019 wurde der Entscheid aus- gesetzt und die Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens mit mündlicher Gut- achtenserstattung anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet (act. 199). Dem Gutachter wurden in der Folge der Gutachtensauftrag sowie Er- gänzungsfragen seitens des Gerichts, der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidi- gung des Beschuldigten zugestellt (act. 201-202/1-3; act. 207; act. 214; act. 222; act. 231; act. 233; act. 239). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wurde sodann zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit mündlicher Gutachtenserstattung und allfälliger mündlicher Urteilseröffnung vorgeladen (act. 208). Das Ergänzungsgut- achten ging am 6. Dezember 2019 beim Gericht ein (act. 247).
E. 3.1 Die Privatklägerin 2 konstituierte sich mit Eingabe vom 27. August 2018 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz Umfang von Fr. 7'665.80 zu- züglich 5% Zins seit 16. März 2013 (Ordner 53 act. D11/03/02).
E. 3.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.1.ff. verwiesen.
E. 3.1.2 Würdigung 3.1.2.1.Durch das Zukleben von Mund und Nase führte der Beschuldigte den Tod von †P._____ herbei. Dass das Verkleben der Atemwege mit Klebeband nach ei- ner gewissen Zeitdauer mit absoluter Sicherheit zum Tod führt, ist allgemein – und so auch dem Beschuldigten – bekannt. Der Beschuldigte wusste also im Zeit- punkt seines Handelns um die Folgen für †P._____. Durch sein Handeln zeigte der Beschuldigte, dass er dessen Tod wollte, denn das Anbringen des Klebeban- des bedurfte einer aktiven Entscheidung, von welcher der Beschuldigte noch wäh- rend längerer Zeit hätte zurücktreten und das Klebeband wieder entfernen kön-
- 89 - nen. Die Tötungsabsicht des Beschuldigten kann aufgrund seines Handelns in keiner Weise bezweifelt werden, weshalb festzuhalten ist, dass der Beschuldigte den Tod von †P._____ direktvorsätzlich anstrebte und verursachte. Der Beschul- digte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung klarer- weise erfüllt. 3.1.2.2.Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand des Mordes erfüllt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten können im vorliegenden Fall mangels entsprechender Aussagen und Kenntnis der ge- nauen Umstände nicht abschliessend beurteilt werden. Ob letztendlich ausschlag- gebend war, dass der Beschuldigte †P._____ aus Rache, Wut, Enttäuschung oder als Bestrafung wegen des definitiven Verlusts des Geldes oder aus Angst vor den Folgen – allenfalls Rache von †P._____ oder dessen Familie für die erlit- tene Behandlung oder strafrechtliche Verfolgung – tötete, ist jedoch nicht ent- scheidend, da die Mordqualifikation durch andere Umstände begründet wird. Zu den denkbaren Beweggründen ist jedoch festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung solche Motive teilweise – so die Eliminationstötung aus Angst vor (strafrechtlichen) Folgen – als typischer Fall des Mordes betrachtet werden. Sollte der Verlust des Geldes und daraus fliessende negative Emotionen des Be- schuldigten zum Tötungsentschluss geführt haben, kann mangels genauer Kennt- nis der Umstände nicht beurteilt werden, ob dies bereits für sich die Qualifikation des Art. 112 StGB begründen kann. Nahe läge es jedoch, da finanziell motivierte Tötungen stets als höchst egoistisch gelten und ein Betrag von Fr. 40'000.– in kei- nem Verhältnis zum Leben eines Menschen steht. Zudem prellte der Beschuldigte selbst mehrere Personen um erhebliche Geldsummen, so z.B. BI._____ um rund Fr. 25'000.– (Ordner 22 act. D1/07/85 S. 5), R._____ um Fr. 16'400.– (vgl. Dos- sier 6); B._____ um Fr. 30'000.– (Lastwagen) und weitere Summen (vgl. Dossier 10). Sollte die Tötung im Verlust des Betrages von Fr. 40'000.– gründen, so scheint der Beschuldigte mit verschiedenen Ellen zu messen, da er es offenbar angemessen fand, anderer Personen Geld zu nehmen, in seinem Falle aber An- lass genug war, um eine Person zu töten, was eine höchst egozentrische Denk- weise aufzeigen würde und wohl auch als besonders skrupellos zu werten wäre. Im vorliegenden Fall lag zudem die besondere Situation vor, dass der wegen des
- 90 - Betrages von Fr. 40'000.– ausgelöste Streit zwischen dem Beschuldigten und †P._____ bereits ca. vier Monate zurücklag. †P._____ ging durch den Kontaktab- bruch einem Konflikt mit dem Beschuldigten offensichtlich aus dem Weg, obwohl auch Hinweise vorliegen (so die Nachricht an seinen Cousin, der Beschuldigte habe ihn "verarschen" wollen; Ordner 4 act. D1/01/70 S. 1), dass †P._____ eben- falls Anlass gehabt hätte, wütend auf den Beschuldigten zu sein. Die Situation am
27. April 2016, welche zur Tötung von †P._____ führte, wurde jedenfalls aus eige- ner Initiative vom Beschuldigten herbeigeführt. Dies würde auch eine schwere Konfliktsituation, welche allfällige verwerfliche Beweggründe zu relativieren ver- möchte, ausschliessen. Sämtliche denkbaren Beweggründe des Beschuldigten liessen grundsätzlich ebenfalls auf eine niederträchtige Gesinnung schliessen und vermögen die Tötung nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen. 3.1.2.3.Die Skrupellosigkeit wird im vorliegenden Fall einerseits durch die vom Beschuldigten gewählte grausame Tötungsart begründet. Da die Blutzufuhr bei Verkleben der Atemwege nicht unterbrochen wird, bedeutet dies für das Opfer ei- nen über mehrere Minuten dauernden, äusserst schmerzhaften Todeskampf bei vollem Bewusstsein. Diese Todesart wählte der Beschuldigte auch für den wehr- losen †P._____. Die Tötung führte er denn auch konsequent zu Ende, liess Mund und Nase von †P._____ während dessen Todeskampf – bei welchem der Be- schuldigte anwesend war und offensichtlich zuschaute (worauf die detaillierte Schilderung in act. 160 S. 42 f. schliessen lässt) – verklebt und wartete das Ein- treten des Todes von †P._____ ab. Dies zeugt von ausgesprochener Kaltblütig- keit und Gefühlskälte. Auch die Umstände der Entschlussfassung offenbaren dies. Eine über mehrere Tage dauernde Planung ging der Tötung zwar nicht vor- aus, sondern es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Entschluss zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt in der Nacht fasste. Dennoch hatte der Beschuldigte bei sich zu Hause ausreichend Zeit, Ruhe und Gelegenheit, seine nächsten Schritte zu überdenken, den Tötungsentschluss zu fassen und die Tö- tung vorzubereiten, als ihm klar wurde, dass er das Geld nicht zurückerhalten würde. Eine spontane Entscheidung im Sinne sich überschlagender Ereignisse kann ausgeschlossen werden, war †P._____ doch seit seiner Ankunft gefesselt
- 91 - und konnte sich nicht wehren, als der Beschuldigte mit dem Klebeband nahte und ihn erstickte. 3.1.2.4.Andererseits manifestiert sich insbesondere im Nachtatverhalten des Be- schuldigten seine Skrupellosigkeit deutlich. So deponierte der Beschuldigte die Leiche von †P._____ in den Anhänger beim Haus, begann das Grab auf seinem eigenen Grundstück auszuheben und unterbrach dies zwischenzeitlich, um den Mercedes von †P._____ zu verkaufen. Dabei wirkte er gemäss dem Käufer des Mercedes weder nervös noch ängstlich (Ordner 22 act. D1/07/66 S. 6). Der Be- schuldigte ging nach der Tötung eiskalt und zielgerichtet vor, um den Leichnam zu verstecken und die angestrebte Bereicherung vom Raub der beiden Fahr- zeuge schnellstmöglich zu realisieren. Hätte der Beschuldigte Gefühlsregungen aufgrund des Todes von †P._____ verspürt, so hätte er nicht ein lachendes Ge- sicht auf den Stapel Klebebandrollen gemalt und darüber gelacht (Beilage 21 zu Ordner 11 act. D1/02/12) oder mit L._____ darüber gescherzt, wie vielseitig ein- setzbar Klebeband doch sei (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 17). Sprachlos lassen ei- nem auch die Nachrichten zurück, welche der Beschuldigte kurz nach der Tötung seines zweiten Opfers mit "BF._____" austauschte. So erkundigte er sich bei die- ser am 5. Juni 2016, ob sie "Luscht uf Holland" habe und schrieb ihr "Einzel oder doppel zimmer mit 1 oder 2 bett", worauf sie "Ja wirsch mier ja öpe nüt mache… ha nüt zvrsteckä." antwortete und schrieb "Ja nid das mi irgendwo im usland vrlo- chisch". Auf diese Nachricht antwortete der Beschuldigte tatsächlich mit "Hallo *Tränen lachendes Smiley*", "I u schuflä i bi es mimösi" und "Hi fingi öpe ke bag- ger *zwei Tränen lachende Smileys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 25 f.). Der Be- schuldigte wusste, dass er lediglich vor etwas mehr als einem Monat †P._____ auf seinem Grundstück mit einem Bagger vergraben hätte, besass aber die Dreis- tigkeit, sich darüber zu amüsieren. Hätte der Beschuldigte auch nur einen Funken Mitgefühl, Reue oder schlechtes Gewissen wegen der Tötung von †P._____ emp- funden, würde er nicht derartige Witze reissen. Obschon diese Nachrichten zeit- lich nach der Tötung von †P._____ erfolgten, lässt das Nachtatverhalten des Be- schuldigten Schlüsse auf seine Befindlichkeit während des Tötungsdelikts zu, da die offenkundig fehlenden Skrupel im Nachgang zweifelsfrei darauf schliessen lassen, dass auch während der Tatbegehung keine vorhanden waren.
- 92 - 3.1.2.5.Zusammenfassend begründen die aufgeführten Umstände gesamthaft die für die Mordqualifikation geforderte Skrupellosigkeit, womit der Tatbestand des Art. 112 StGB erfüllt ist.
E. 3.1.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Wie bereits oben unter Ziff. III. 2.3.3.1.ff. ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschul- digte von niemandem, auch nicht von einer angeblichen (serbischen) Mafia, zu seinen Handlungen gezwungen wurde.
E. 3.1.4 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der Versicherung einen Einbruch- diebstahl vortäuschte und Versicherungsleistungen erbracht wurden (Ziff. III.12.3. ff.), weshalb er des Betruges schuldig zu sprechen und widerrechtli-
- 162 - ches Handeln gegeben ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten und den des- halb erfolgten Auszahlungen erlitt die Privatklägerin 2 einen Schaden, da sich ihre Aktiven um den Betrag von Fr. 7'665.80 verminderten. Der Beschuldigte und L._____ handelten dabei widerrechtlich, schuldhaft und ihr Verhalten ist adäquat kausal für den Schaden, womit die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht er- füllt sind. Antragsgemäss ist der Schaden mit 5% (Art. 73 Abs. 1 OR) zu verzin- sen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, in solidarischer Haftung mit L._____ (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR) der Privatklägerin 2 den Betrag von Fr. 7'665.80 zuzüglich 5% Zins ab 16. März 2013 zu bezahlen.
4. Zivilklage der Privatklägerin 3
E. 3.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.2.1.ff. verwiesen.
E. 3.2.2 Würdigung 3.2.2.1.Es ist erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, †P._____ gefesselt gefangen zu halten und den BMW zu entwenden, und sodann auch den Plan fasste, den Mercedes zu entwenden, als er den Fahrzeugschlüssel bei †P._____ entdeckte. Bei beiden Fahrzeugen handelte es sich um fremde Sachen, da sie nicht im Eigentum des Beschuldigten, sondern in demjenigen von †P._____ bzw. dessen Vater standen. †P._____, welcher von beiden Fahrzeugen die Schlüssel besass und beide Fahrzeuge benutzte (vgl. die Aussagen von F._____ in Ordner 22 act. D1/07/75 S. 8, S. 10), hatte (Mit-)Gewahrsam an beiden Fahrzeugen, wel- cher durch den Beschuldigten gebrochen wurde. Der Beschuldigte wendete näm- lich Gewalt gegen †P._____ an und bedrohte ihn mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, indem er diesen mit einer Täuschung von M._____ nach U._____ bringen liess, dort †P._____ mit einer Waffe bedrohte, ihn von M._____ fesseln liess, gefangen hielt und die beiden Fahrzeuge an sich brachte. Die von
- 93 - Art. 140 StGB geforderten Nötigungshandlungen der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile sind damit erfüllt und wurden unter anderem auch dafür be- gangen, um die Fahrzeuge zu erhalten und behalten zu können. Es wurde †P._____ verunmöglicht, über die beiden Fahrzeuge zu verfügen, indem er gefes- selt gefangen gehalten wurde. Hernach begründete der Beschuldigte eigenen Ge- wahrsam an beiden Fahrzeugen, indem er die Schlüssel an sich nahm und L._____ den Auftrag gab, den Mercedes nach U._____ zu verbringen. Damit konnte er nach Belieben über die beiden Fahrzeuge, welche sich in seinem Machtbereich befanden, verfügen. Der Beschuldigte handelte dabei mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und ebenso in der Absicht, die beiden Fahrzeuge für eigene Zwecke – nämlich zum Verkauf – zu verwenden und den Erlös aus dem Verkauf zu behalten, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Der Tatbestand des Art. 140 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Indem der Beschuldigte während der Überwältigung und während des Gefangenhaltens von †P._____ eine ungeladene Pistole mit sich führte, sich die Munition jedoch im Tresor im Haus befand (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28) und die Waffe während der Gefangenhaltung von †P._____ jederzeit hätte geladen werden können, ist die Qualifikation gemäss Ziff. 2 gegeben. Die Qualifikation der grausamen Be- handlung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, da die Fesselung von †P._____ und die stundenlange Gefangennahme den Tatbestand der Freiheitsbe- raubung erfüllen (vgl. hierzu sogleich Ziff. 3.4.) und mit der Verurteilung dazu ab- gegolten sind. Die Faustschläge, deren Zweck nicht abschliessend beurteilbar ist, wären ebenso bereits durch den Grundtatbestand des Raubes konsumiert (NIG- GLI/RIEDO, Strafrecht II, N 186 zu Art. 140). Weitere Umstände, die eine grausame Behandlung begründen könnten, liegen nicht vor. 3.2.2.2.Das Entwenden der beiden Fahrzeuge erscheint bei Gesamtbetrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, da die Gefangennahme von †P._____, welche die spätere Nötigungshandlung im Rahmen des Raubes dar- stellt, über die ganze Nacht fortdauerte und der Entschluss, †P._____ zu berau- ben, nicht zwei Mal selbstständig gefasst wurde, sondern von Beginn weg fest- stand. Dieser Entschluss wurde lediglich erweitert und nicht neu gefasst, als der Beschuldigte entdeckte, dass †P._____ über weitere Vermögenswerte verfügte.
- 94 - Der Beschuldigte erfüllt deshalb nicht den Tatbestand des mehrfachen, sondern des einfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB.
E. 3.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 3.2.4 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des qualifi- zierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein ab- gelegtes Geständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, Art. 47 N 120 ff.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nacht- atverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vorverfahren dazu, wenn bei- spielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufge- klärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein ko- operatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (OGer ZH SB170220 vom 13.11.2018, E. 6.5.2.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, N 169 ff. zu Art. 47). Das Gericht soll weiter die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld einge- bettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_748/2015 vom 29.10.2015, E. 1.3. m.w.H.).
- 122 -
E. 3.3.1 Objektiver Tatbestand 3.3.1.1.Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit ei- ner gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Arti- kel 140 (Art. 156 Ziff. 3 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.3.1.2.Wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an, liegt eine qualifizierte Er- pressung i. S. v. Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Für den Grundtatbestand verbleiben damit nur Fälle der Gewalt gegen Sachen oder Gegenstände. Bezüglich der Tat- mittel der Gewalt und der Androhung von Nachteilen kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.2.1.2. verwiesen werden. 3.3.1.3.Die Nötigung muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Erforderlich ist, dass der Erpresste an der Vermögensverschiebung in irgendeiner Form mit- wirkt und der Täter auf diesen Beitrag aus Sicht des Opfers angewiesen ist (WEIS- SENBERGER, BSK Strafrecht II, N 27 zu Art. 156). Der Täter macht sich der ver-
- 95 - suchten Erpressung strafbar, wenn er alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen, und diese aus Grün- den ausbleibt, welche der Täter nicht beeinflussen kann.
E. 3.3.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit der di- rekten Absicht handeln, sich unrechtmässig zu bereichern. Ein Irrtum des Erpres- sers über die Unrechtmässigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber seines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Massgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in ei- nem Zivilprozess durchsetzen könnte (WEISSENBERGER, BSK Strafrecht II, N 33 zu Art. 156).
E. 3.3.3 Würdigung Es ist anerkannt und erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, †P._____ nach U._____ zu locken und ihn dort gefesselt gefangen zu halten, um auf diese Weise Geld oder Drogen einzutreiben (Ziff. III. 2.3.1.). Im vorliegenden Fall sind die Tatmittel der Gewalt – gefesseltes Gefangenhalten während mehre- rer Stunden – sowie das Androhen von ernstlichen Nachteilen durch das Bedro- hen mit der Waffe gegeben. Indem der Beschuldigte †P._____ dazu bringen wollte, dass dieser ihm Geld übergibt, beabsichtigte er ihn dazu zu bringen, sich selbst an seinem eigenen Vermögen zu schädigen, da sich dieses um den Betrag von Fr. 40'000.– verringert hätte. Die Drogen stellen eine nicht verkehrsfähige Sa- che dar (vgl. BGE 122 IV 179) und können nicht Tatobjekt einer Erpressung sein (analog NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 14 zu Art. 139). Bezüglich des Geldes ist der objektive Tatbestand jedoch erfüllt, da der Beschuldigte ohne Mitwirkung von †P._____ das Geld nicht hätte erhältlich machen können und insofern auf seine Mitwirkung angewiesen war. Da der gewünschte Erfolg – der Erhalt des Geldes – jedoch nicht eintrat, obschon der Beschuldigte alles hierfür Notwendige unternommen hatte, liegt lediglich versuchte Erpressung vor. Dabei handelte der
- 96 - Beschuldigte mit direktem Vorsatz in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, da er †P._____ wissentlich und willentlich gefesselt gefangen hielt, ihn mit der Waffe bedrohte und von ihm Geld verlangte. Da der Beschuldigte wusste, dass er seine Forderung nicht vor Gericht hätte durchsetzen können (Ordner 19 act. D1/06/18 S. 22), ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da der Beschul- digte Gewalt i.S.v. Fesseln gegen †P._____ anwandte und da der Beschuldigte die ungeladene Pistole mit sich führte und diese gar gegen den gefesselten †P._____ richtete – wobei er über Munition im Haus-Tresor verfügte (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28) und somit die Waffe während der Gefangenhaltung von †P._____ jederzeit hätte laden können –, hat sich der Beschuldigte der versuch- ten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
E. 3.3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 3.3.5 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der ver- suchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.4 Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseiti- gen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zu- kommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen je- doch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschul- densbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fäl- len kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmäs- sigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Stra- fen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu bringen. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen des Mittäters kann als eigenes und zusätzliches Element der Straf- zumessung betrachtet werden. Art. 47 StGB ist verletzt, wenn dieser Umstand un- beachtet bleibt oder falsch gewichtet wird. Das kann zur Folge haben, dass die Strafe des einen Mittäters angemessen und die andere unangemessen ist. Mög- lich ist aber auch, dass beide Strafen unvertretbar und damit an sich bundes- rechtswidrig sind (BGer 6B_652/2012 vom 13.06.2013, E. 2.3.3.; BGE 135 IV 191 E. 3.2.).
E. 3.4.1 Objektiver Tatbestand 3.4.1.1.Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt (Art. 184 Abs. 3 StGB). 3.4.1.2.Das Gesetz nennt als Tathandlungen der Freiheitsberaubung die unrecht- mässige Festnahme, das unrechtmässige Gefangenhalten sowie die unrechtmäs-
- 97 - sige Freiheitsentziehung auf andere Weise. Festnahme ist die Eingrenzung des Opfers an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit. Die vom Täter für die Freiheitsberaubung eingesetzten Mittel sind nicht einge- schränkt. Denkbar sind Gewalt wie Fesseln oder Festhalten, mechanische Mittel wie das Versperren einer Türe und psychische Mittel (DELNON/RÜDY, BSK Straf- recht II, N 36 f. zu Art. 183). Gefangenhalten bedeutet das Aufrechterhalten eines Zustandes, in dem das Opfer seiner Fortbewegungsfreiheit bereits beraubt ist. Da die Freiheitsberaubung als Dauerdelikt ausgestaltet ist, erlangt die Tatbestands- variante des Gefangenhaltens nur dann selbständige Bedeutung, wenn die Aufhe- bung der Fortbewegungsfreiheit vom Täter nicht schon in strafbarer Weise began- gen wurde (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 39 zu Art. 183). Eine bloss vor- übergehende Hinderung an der freien Fortbewegung begründet keine Freiheitsbe- raubung; vorausgesetzt ist eine Freiheitsberaubung von gewisser Intensität und Dauer, wobei die Anforderungen in der Praxis nicht sehr hoch sind und bereits ab einigen Minuten gegeben sein kann (BGer 6B_523/2010 vom 15.09.2010, E. 5.3.3.). 3.4.1.3.Die Tatbestandsvariante des Entführens besteht darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen frü- heren Aufenthaltsort zurückkehren kann. Die Tatmittel beziehen sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers, nicht auf seine allfällige Freiheitsberau- bung am neuen Ort. Beim Tatmittel der List muss das Opfer aktiv irregeführt, bei- spielsweise absichtlich abgelenkt oder sonst wie getäuscht werden (DEL- NON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 48 f. zu Art. 183). Auch bei der Entführung ist vor- ausgesetzt, dass diese unrechtmässig ist, also die Bewegungsfreiheit hinsichtlich des eigenen Aufenthaltsorts nicht von Gesetzes wegen aufgehoben ist. 3.4.1.4.Bezüglich der Qualifikation der grausamen Behandlung kann auf die Aus- führungen in Ziff. 2.2.1.5. verwiesen werden.
E. 3.4.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich.
- 98 -
E. 3.4.3 Würdigung 3.4.3.1.Der Beschuldigte hielt †P._____ während mehrerer Stunden gefesselt in U._____ fest, womit es diesem verunmöglicht war, U._____ aus eigenem Willen zu verlassen. Das Tatbestandsmerkmal der Freiheitsberaubung ist somit erfüllt. Da †P._____ unter einem bzw. mehreren Vorwänden von M._____ von AD._____ nach U._____ verbracht wurde, sich dort in Gewalt des Beschuldigten befand und unabhängig von dessen Willen diesen Ort nicht verlassen konnte, ist auch die Tatbestandsvariante der Entführung erfüllt. †P._____ wurde aktiv irregeführt, in- dem M._____ ihm vorgab, dass der Beschuldigte und L._____ in den Ferien seien, er eine Hanf-Anlage abholen könne und sein BMW repariert werde. Diese aktive Täuschung ist als List im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifi- zieren. 3.4.3.2.Die Entführung wurde mehrheitlich von M._____ begangen, welcher die Vorwände vorbrachte und †P._____ nach U._____ fuhr. Auch L._____ erbrachte wesentliche Tatbeiträge bei der Freiheitsberaubung, indem sie bei den Täu- schungshandlungen (Lichter löschen etc.) und der Bewachung von †P._____ mit- half. Die Handlungen von M._____ und L._____ sind auch dem Beschuldigten zu- zurechnen, da die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegend erfüllt sind. Da der Beschuldigte gemeinsam mit M._____ plante, †P._____ zu täuschen, nach U._____ zu locken und dort festzuhalten (vgl. Ziff. III.2.3.1.), lag ein gemeinsamer Tatplan vor, über welchen auch L._____ informiert und mit welchem sie einver- standen war. Der Beschuldigte erbrachte wesentliche Tatbeiträge, indem er M._____ die Vorwände vorgab, mindestens ein Fahrzeug im Dorfkern von U._____ parkierte, die Lichter löschte und die Rollläden herunterliess, um seine Ferienabwesenheit vorzutäuschen und anschliessend mit vorgehaltener Waffe †P._____ von M._____ fesseln liess und gefangen hielt, sodass †P._____ U._____ nicht mehr verlassen konnte. Der Beschuldigte, L._____ sowie M._____ hatten deshalb Tatherrschaft inne, womit ihnen ihre Tatbeiträge wechselseitig zu- zurechnen sind. Da die Bewegungsfreiheit von †P._____ weder von Gesetzes wegen zugunsten des Beschuldigten, L._____ oder M._____ aufgehoben war noch eine Einwilligung von †P._____ oder sonstige tatbestandsausschliessende
- 99 - Umstände vorlagen, erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der unrechtmässi- gen Freiheitsberaubung und Entführung. Die Qualifikation der grausamen Be- handlung ist vorliegend nicht gegeben. Das gefesselte Gefangenhalten über meh- rere Stunden ist zur Erfüllung des (Grund-)Tatbestands notwendig. Darüberhin- ausgehende Leiden wurden †P._____ nicht zugefügt oder sind mit der Verurtei- lung wegen Mordes abgegolten. Der Beschuldigte erfüllt nach dem Gesagten den Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung.
E. 3.4.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 3.4.5 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Frei- heitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.5 In Bezug auf die Strafzumessung ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Dieses verbietet, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (d.h. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestands) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Beispielsweise dür- fen die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, welche zur Beurteilung der Qualifikation von Art. 112 StGB herangezogen werden, in der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist es jedoch zulässig, zu berücksichtigen, in welchem
- 123 - Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGer 6B_21/2010 vom 04.03.2010, E. 7.4.).
E. 3.6 Ebenfalls strafzumessungsrelevant kann sich eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots auswirken. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbe- hörden das Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen es ohne unbe- gründete Verzögerung zum Abschluss. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebote- nen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden – insbesondere unnötige Massnahme oder das Liegen- lassen des Falles – sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3.; 124 I 139, E. 2c.). Gewisse Zeiträume, in welchen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich, da sich die Strafbehörden nicht nur einem einzigen Fall widmen. Solange keine dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Ge- samtbetrachtung. Die massgebliche Periode beginnt mit Einleitung der Strafunter- suchung gegen die beschuldigte Person zu laufen, in der Regel mit dem Tag der Mitteilung an diese (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, N 182 zu Art. 47).
4. Tatkomponenten
E. 3.7 Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB
E. 3.7.1 Objektiver Tatbestand 3.7.1.1.Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Lei- chenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leich- nam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 262 Ziff. 1 StGB). Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berech- tigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 262 Ziff. 2 StGB). 3.7.1.2.Bei der Wegnahme eines Leichnams ist gemäss Rechtsprechung mass- gebend, dass der Leichnam der Zugriffsmöglichkeit der Berechtigten entzogen wird, womit als Wegnahme jede Verfügung unbefugter Personen über den Leich- nam interpretiert wird. Für die Annahme der Wegnahme wider den Willen des Be- rechtigten genügt es daher nach Ansicht des BGer im Ergebnis, dass eine Wil- lenserklärung des Berechtigten fehlt. Ob die Berechtigung zivilrechtlich, öffentlich- rechtlich oder persönlichkeitsrechtlich konstruiert wird, ist nicht erheblich, solange nur feststeht, dass eine Zustimmung nicht gegeben wurde. Berechtigte bis zur Be- stattung sind gemäss der Rechtsprechung in der Regel die Angehörigen (BGE 112 IV 34, E. 1b, E. 2). 3.7.1.3.Art. 262 Ziff. 2 StGB geht Art. 262 Ziff. 1 StGB als Sonderregelung vor (FIOLKA, BSK Strafrecht II, N 60 zu Art. 262 StGB).
E. 3.7.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich.
E. 3.7.3 Würdigung Indem der Beschuldigte den Leichnam von †P._____ auf seinem Grund- stück vergrub, wovon die Angehörigen von †P._____ keine Kenntnis hatten, ver- unmöglichte er es diesen, über den Leichnam von †P._____ zu verfügen und für
- 101 - eine ordentliche Bestattung zu sorgen. Der Beschuldigte war hierzu nicht befugt, da er weder mit †P._____ verwandt war noch das Totenfürsorgerecht innehatte noch aufgrund einer sonstiger Rechtsgrundlage berechtigt war, über den Leich- nam zu verfügen. Dass die Angehörigen von †P._____ mit dem Begraben auf dem Grundstück seines Mörders nicht einverstanden waren und bei Kenntnis auch keine Zustimmung hierfür gegeben hätten, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Der Beschuldigte wusste, dass er keine Berechtigung über den Leich- nam von †P._____ hatte und dessen Familie keine Zustimmung für die vom Be- schuldigten gewählte Begrabungsart erteilt hatte. Der Tatbestand von Art. 262 Ziff. 2 StGB ist erfüllt. Da dieser Tatbestand demjenigen von Art. 262 Ziff. 1 StGB vorgeht, erübrigt sich eine Prüfung des Tatbestandes des Art. 262 Ziff. 1 StGB.
E. 3.7.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 3.7.5 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.8 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 55). Der Beschuldigte ist dem- nach im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig zu sprechen.
E. 3.9 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
E. 3.9.1 Objektiver Tatbestand 3.9.1.1.Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbs-
- 102 - mässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 90 Tagessätzen bestraft. 3.9.1.2.Der Täter muss einen anderen Menschen durch ausdrückliche oder kon- kludente Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführen. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, durch beliebige Mittel der Kommunikation bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen. Gegenstand der Täuschung müssen Tatsachen sein, d.h. objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände. Erfasst sind neben Täuschungen über äussere Tatsachen, wie z.B. die Eignung einer Sache für einen bestimmten Zweck, auch solche über innere Tat- sachen, wie z.B. die aktuell nicht vorhandene Zahlungsbereitschaft. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer betrügerischer Machenschaften oder Kniffe bedient. Betrügerische Machenschaften oder Kniffe liegen vor, wenn die Täu- schung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. die Vorlage gefälschter Urkun- den oder sonstige flankierende Massnahmen, abgesichert wird. Mit dem Tatbe- standsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2.). 3.9.1.3.Die Täuschung muss bei dem Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärken. Als Irr- tum wird die Fehlvorstellung über Tatsachen bezeichnet. Der vorhandene Irrtum muss sodann die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdispo- sition trifft. Als Vermögensdisposition qualifiziert wird jedes Verhalten mit unmittel- bar vermögensmindernder Wirkung. Als unmittelbare Folge der Vermögensdispo- sition muss das Vermögen, über das der Getäuschte verfügt hat, in seinem Wert gemindert werden (MAEDER/NIGGLI, BSK Strafrecht II, N 132 ff., N 185 ff. zu Art. 146 m.w.H.). 3.9.1.4.Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mit- teln, die der Täter für seine deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
- 103 - Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tä- tigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Gewerbsmässigkeit kann nur dann angenommen wer- den, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (gleich ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtli- chen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.).
E. 3.9.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbinden- den Kausalzusammenhang erstrecken. Weiterhin muss der Täter mit Bereiche- rungsabsicht handeln, also mit direktem Vorsatz unrechtmässig eine wirtschaftli- che Besserstellung anstreben. Ausserdem muss die vom Täter für sich oder für einen Dritten angestrebte Bereicherung die Kehrseite des beim Opfer eingetrete- nen Schadens sein.
E. 3.9.3 Würdigung Im vorliegenden Fall bestand der vom Beschuldigten, L._____ und M._____ angestrebte Vorteil im Erhalt des Fahrzeugausweises. Der BMW als ei- gentlicher Vermögenswert befand sich bereits in ihrem Gewahrsam, womit der Vermögensschaden und die Bereicherung bereits eingetreten war. Der Fahrzeug- ausweis erleichterte zwar mit Sicherheit den Verkauf des BMW, aber durch die Herausgabe des Fahrzeugausweises wurde das Vermögen von H._____ bzw. der Erbengemeinschaft von †P._____ als rechtmässigem Eigentümer des BMW nicht vermindert. In logischer Konsequenz waren der Beschuldigte, L._____ und M._____ durch Erhalt des Fahrzeugausweises auch nicht bereichert, da der Ver- mögenszuwachs im Wert des BMW bereits mit dessen Raub erfolgt ist und der Erhalt des Fahrzeugausweises nur der vereinfachten Versilberung des BMW di-
- 104 - ente. Somit sind die für die Erfüllung des Tatbestandes notwendigen Merkmale der Vermögensdisposition, des Vermögensschadens sowie der Bereicherung nicht erfüllt.
E. 3.9.4 Fazit Da der Tatbestand nicht erfüllt ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freizu- sprechen.
4. Dossier 3
E. 4 Sachverhaltserstellung Dossier 1 Anklagepunkt 1.1.
E. 4.1 Diese Kosten trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für die Privat- kläger 5 bis 7 wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Beschuldigte wurde in den Anklagepunkten verurteilt, derentwegen die unentgeltliche Rechts- verbeiständung bewilligt wurde. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten schei- tert indessen an dessen offensichtlicher Mittellosigkeit. Hingegen ist das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes als Teil der Verfahrenskosten festzulegen. Dieses bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren und sinnge- mäss nach desjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 138 Abs. 1 StPO; § 23 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO ist die Differenz zum vollen Honorar grundsätzlich erstattungspflichtig. Da die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Kanton Zürich jedoch nach der Anwaltsgebührenverordnung berechnet wird, gilt sie als voll, weshalb kein Raum für die Geltendmachung einer Differenz besteht (OG ZH SB110309 vom 01.02.2012, E. 2.1.6.; BGer 423/2015 vom 27.11.2015, E. 2.4).
E. 4.1.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass mit Art. 112 StGB das höchste aller Rechtsgüter, nämlich das Leben, geschützt wird, und es sich um eine äusserst gravierende Straftat handelt. Der Mord an †P._____ ist ob- jektiv aufgrund des brutalen und rücksichtslosen Vorgehens des Beschuldigten als schwere bis sehr schwere Tat zu gewichten, da der Beschuldigte eine grau- same Tötungsart wählte und den wehrlosen †P._____ bei vollem Bewusstsein während mehrerer Minuten einen qualvollen, langsamen Tod erleiden liess. Dabei liess er auch während des Todeskampfs von †P._____, dessen verzweifeltes und vergebliches Ringen nach Luft schrecklich anzusehen gewesen sein musste, nicht von seinem Vorhaben ab, sondern wartete neben †P._____ auf das Eintre- ten von dessen Tod, worin sich die unverrückbare Entschlossenheit des Beschul- digten manifestiert, das Leben von †P._____ beenden zu wollen. Auch wenn da-
- 124 - von auszugehen ist, dass der Entschluss des Beschuldigten, †P._____ zu ermor- den, nicht von langer Hand geplant war, schritt der Beschuldigte doch ohne Wei- teres zur Tat, als klar wurde, dass sein primäres Ziel, nämlich der Erhalt des Gel- des, nicht zu erreichen war, und offenbarte damit beträchtliche kriminelle Energie.
E. 4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zielgerich- tet und kaltblütig vorging. Dabei handelte er direktvorsätzlich und aus eigenem Antrieb, was die Tatschwere nicht geringer erscheinen lässt. Zwar war der Mord nicht von langer Hand geplant, ist aber auch nicht als Kurzschlussreaktion oder aus einer Eskalation heraus entstanden zu betrachten, da †P._____ gefesselt und somit nicht in der Lage war, sich zu wehren, und der Beschuldigte die Situation zudem auch selbst herbeigeführt hatte. Darin, dass der Beschuldigte den Todes- kampf von †P._____ verfolgte und konsequent abwartete, bis dieser verstorben war, offenbart sich die ausserordentliche Gefühlskälte des Beschuldigten. Ob- schon der Grund, welcher letztendlich zum Entschluss des Beschuldigten führte, nicht abschliessend bestimmt werden kann, sind sämtliche in Frage kommenden Gründe schändlich, egoistisch und selbstsüchtig und stehen in keinem Verhältnis zu einem menschlichen Leben. Verschuldenserhöhend ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu werten, welcher offensichtlich keinerlei Gewissensbisse ver- spürte, sondern †P._____ im Gegenteil noch verhöhnte. Dass der Beschuldigte hierzu in der Lage war, zeigt seine verabscheuungswürdige Gesinnung und seine absolute Geringschätzung gegenüber fremdem Leben. Obschon diese Umstände bereits die Mordqualifikation begründen, erscheinen sie auch im Vergleich zu an- deren, denkbaren Morden als höchst verwerflich und sind somit verschuldenser- höhend zu werten. Die subjektive Tatschwere ist als ausserordentlich schwer zu qualifizieren und vermag die objektive Tatschwere deshalb wesentlich zu erhö- hen.
E. 4.1.3 Gesamthaft ist von einem sehr schweren bis ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen und als Einsatzstrafe für den Mord an †P._____ die Einsatzstrafe auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe festzulegen.
- 125 -
E. 4.1.4 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4.2 Nach dem anwendbaren kantonalen Tarif ist für das Vorverfahren der Zeitaufwand massgebend, wobei das Honorar Fr. 220.– zuzüglich allfällige MWST beträgt (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 3 AnwGebV). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vorab für die Durchsetzung seiner Anträge im Zivilpunkt ent- schädigt bzw. beschränken sich seine Bemühungen, namentlich die Teilnahme an Einvernahmen, auf Prozesshandlungen zur Geltendmachung seiner Zivilansprü- che (ZR 1995 Nr. 2). Im gerichtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach einer Pauschale von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei für zusätzliche Verhand- lungstage Zuschläge anfallen (vgl. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwGebV).
E. 4.2.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass eine äus- serst gravierende Straftat vorliegt und das höchste Rechtsgut, das Leben von †O._____, verletzt wurde. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war von be- sonderer Heimtücke und Brutalität gekennzeichnet, indem er das Vertrauen von †O._____ schamlos missbrauchte, um ihn hinterlistig auf die vermeintliche Probe- fahrt zu locken, ihn dort überwältigte und über mehrere Stunden Todesangst ausstehen liess, um ihn schlussendlich einen qualvollen Tod sterben zu lassen. Der Beschuldigte fügte †O._____ nicht bloss im Rahmen der Tötung erhebliche Leiden zu, indem er ihn während mehrerer Minuten bei vollem Bewusstsein ersti- cken liess, sondern quälte ihn auch noch im Vorfeld, indem er ihn auf erniedri- gende Weise behandelte und ihn wie einen Gegenstand in einen Anhänger verlud und mit ihm herumfuhr. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist als ausseror- dentlich hoch zu werten, da er den Mord zwar nicht von langer Hand plante, aber sorglos, ohne länger darüber nachzudenken und ohne jegliche Hemmungen den Tod von †O._____ beschloss, sobald ersichtlich war, dass dieser den Lastwagen nicht auf Rechnung herausgeben würde. Die Schnelligkeit, mit der der Beschul- digte bereit war, einen weiteren, ihm beinahe unbekannten Menschen zu töten, ist erschreckend. Die objektive Tatschwere ist deshalb als schwer bis sehr schwer einzustufen.
E. 4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte †O._____ aus eigenem Antrieb, direktvorsätzlich und aus höchst egoistischen Gründen er- mordete. Für nichts anderes als den Lastwagen, welcher für ihn einen Erlös von schlussendlich Fr. 33'000.– generiert hätte, war der Beschuldigte bereit, ein Men- schenleben auszulöschen. Der Beschuldigte war von keinem anderen Motiv als Habgier und dem Bestreben getrieben, nicht für seine Taten zur Verantwortung gezogen zu werden, was ausserordentlich selbstsüchtig ist und sich deutlich ver- schuldenserhöhend auswirkt. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war dabei in keiner Weise eingeschränkt, war er doch offensichtlich nicht von finanzi- eller Not getrieben, da er die eigene finanzielle Situation nicht als besonders pre- kär wahrnahm (Prot. S. 24). Er hätte von seiner Vorgehensweise somit ohne wei-
- 126 - teres Abstand nehmen können. Das Verhalten des Beschuldigten ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich die subjektive Tatschwere verschuldenser- höhend auswirkt.
E. 4.2.3 Gesamthaft ist von einem sehr schweren bis ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen, welches ebenfalls eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erwirkt, selbst in Anwendung des Asperationsprinzips, da der Mord an †O._____ in zeitlich, sachlicher oder situativer Hinsicht keinen Zusammenhang zum Mord an †P._____ aufweist. Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr zwei Mal, ein grausiges Verbrechen zu begehen. Die Einsatzstrafe wäre theoretisch um eine le- benslängliche Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 4.3 Soweit Kosten der BN._____ [Opferhilfe] geltend gemacht werden, fehlt es offensichtlich an der Aktivlegitimation des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
- 171 - (act. 13/21-23). Beim Vorverfahren ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfah- ren auch im Fall †P._____ vorerst gegen alle drei Beschuldigten geführt wurde und daher die Teilnahme auch an deren Einvernahmen ausgewiesen ist. Die Ho- norarnote ist diesbezüglich äusserst hoch, jedoch detailliert. Es lassen sich kaum einzelne Positionen als unnötig oder als unverhältnismässig bezeichnen. Der diesbezüglich geltend gemachte Zeitaufwand von 184,75 h zu Fr. 220.– bzw. ein Honorar von Fr. 43'774.65 inklusive MWST (verlangt wird auch für die früheren Jahre nur 7,7%) ist ausgewiesen. Bei der Festsetzung der Pauschale für das ge- richtliche Verfahren ist von einem äusserst komplexen und extrem umfangreichen Verfahren auszugehen. Ins Gewicht fällt aber, dass der Beschuldigte geständig war und die Zivilforderungen (insbesondere Bestattungskosten und Genugtuun- gen) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten boten und einfach zu begründen waren. Die eigentliche Begründung der Zivilklage ohne das Zahlenmaterial umfasste lediglich rund 12 Seiten. Die Begründung der Strafklage befasste sich vorab mit der angeblichen Teilnahme der beiden Mitbeschuldigten an der Tötung des Opfers und dem sinngemässen Antrag auf Anklageerweite- rung. Namentlich fällt aber ins Gewicht, dass der zeitliche Aufwand im Vorverfah- ren bereits enorm war, der unentgeltliche Rechtsbeistand daher beste Kenntnisse des Aktenmaterials und der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen hatte und ent- sprechend geringer der Aufwand für die Plädoyers war. Dem steht die ausseror- dentlich lange Dauer der Verhandlungstage gegenüber. Es rechtfertigt sich daher eine Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von Fr. 10'000.– und für die weiteren vier Verhandlungstage einschliesslich Studium des Ergänzungsgut- achten und weiterer Schriftverkehr nach dem ersten Verhandlungstag ein Zu- schlag gemäss § 17 Abs. 2 lit. a und c AnwGebV von nochmals Fr. 10'000.–, je zuzüglich MWST. Hinzu kommen die ausgewiesenen Spesen von Fr. 2'726.95 (inklusive MWST zu 7,7%), sodass das gesamte Honorar Fr. 68'041.60 inklusive MWST beträgt.
5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Diese Aufwendungen betref- fen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Straf-
- 172 - verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerin 4 reichte ihre Kostennote ein, gestützt darauf die Prozessentschädigung auf Fr. 31'014.90 inkl. MWST und Auslagen anzusetzen sei. Die angefallenen Auf- wendungen und Auslagen sind durch die eingereichte Honorarnote belegt und dem vorliegenden Fall angemessen, so dass dem Antrag zu entsprechen ist. Da der Aufwand für die Verhandlung vom 13. Dezember 2019, das Urteilsstudium und die anschliessende Besprechung mit der Privatklägerin 4 darin nicht enthal- ten ist, wird dieser auf ca. 16 Stunden geschätzt und das Honorar entsprechend ergänzt. Die gesamte Prozessentschädigung für die Privatklägerin 4 beträgt dem- nach Fr. 35'000.– inklusive MWST. Aufgrund des grösseren Verschuldens des Beschuldigten im Vergleich zu L._____ und M._____ rechtfertigt es sich, die Be- schuldigte zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu verurtei- len und den verbleibenden Betrag auf die beiden Mitbeschuldigten aufzuteilen. XI. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 1 StPO).
- 173 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1, Dos- sier 2) des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2) sowie im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2) des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 6) des mehrfachen versuchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 5) des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 10) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 3) der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 11) der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 9) der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dos- sier 2) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1, Dossier 2) des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 10) des versuchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3)
- 174 - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wo- von 1'286 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Es wird keine Verwahrung des Beschuldigten angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände 1 Tierabwehrgerät / Selbstverteidigungsgerät JP-4 Compact, Cal. pxn 14x109mm (geladen mit Treibpatronen) (A009'380'454) 1 Gasdruckpistole UMAREX CPS ca. 4.5mm (Verschluss offen) Nr. 2 (A009'380'476) 1 Elektroschockgerät Marke Power 200 inkl. Verpackung und Anleitung (A009'380'545) 1 Paar Handschellen inkl. Schlüssel in Gürteltasche (A009'380'556) Bleigeschoss "Subsonic" in Tasche "hama" (A009'380'589) Pistole Marke Röhm, Modell RG3, Kaliber 6mm Knall (A009'380'603) 2 Gaskapseln Umarex (A009'380'625) 1 Tierabwehrgerät (Guardian Angel) (A009'380'647) 1 Selbstladepistole Beretta, Modell 71, Kaliber .22 LR, Waffen-Nr. 3 (A009'403'105) 2 Rollen graues Gewebeklebeband (A009'466'880) 1 Rolle blaues Gewebeklebeband (A009'466'891) 1 Blache (wasserabstossend) mit Befestigungsseilen (A009'466'904) graue Blache mit Gummizug (wasserabstossend) (A009'466'915) Festplatte (A009'967'651) SSD (A009'967'888) Festplatte (A009'967'924) Datensicherung (A009'967'935) Festplatte (A009'967'946) Festplatte (A009'967'980)
- 175 - Speichermedium für Datensicherungen: 0419-2016 und weitere – Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, B-3/2016/10018869 und 10019195 (A011’757'350) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände CD-RW "A._____, Verteidiger Post" (A010'206'903) C4-Kuvert weiss, verschlossen, mögliche Verteidiger-Post enthaltend (A011'131'707) Apple iPhone 6 weiss (A009'364'298) USB Memory Stick SanDisk aus Mittelkonsole, Fach (A009'370'869) Tablet Apple iPad mini (A009'379'731) Notebook Compaq (A009'379'833) Apple iPhone 4 schwarz (A009'380'045) Firmenunterlagen Firma N._____ (Beglaubigung) (A009'380'056) Apple iPhone 4 schwarz (A009'380'192) Apple iPhone 4 weiss (A009'380'692) Desktopcomputer HP Envy (A009'380'987) Multifunktionsgerät Brother, Modell MFC-J6510DW Wireless (A009'401'472) 1 GSM/GPRS/GPS Tracker inkl. Verpackung (A009'466'846) 1 Verpackung Überwachungskamera "DIGITUS OPTIMAX PRO" (A009'466'857) 1 zusammengefaltete Verpackung einer Outdoor PT Dome IP Camera (A009'466'879) Apple iPhone 6plus (A009'543'446) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmte Notebook Nr. 5, Model B5100 (A010'206'889) wird dem Gefängnis Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils heraus- gegeben.
- 176 -
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände 1 Lieferschein vom 3. Juni 2016 (A009'403'514) Kaufvertrag Ferrari F430 (A009'447'818) Mietvertrag für Wohnung an der BO._____-strasse 4 in BP._____ (A009'447'830) Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 (A009'447'841) Vergleichsschriften von †O._____ (A009'513'477) werden der Privatklägerin 4 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles her- ausgegeben.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände Unterlagen Mercedes Benz BE5 (F._____) (A009'380'669) 3 Schlüsselanhänger (A011'832'249) werden dem Privatkläger 5 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände div. Firmenunterlagen (A009'368'198) 1 Zeitungsausschnitt "Blick" (Titel: …) (A009'368'336) werden BH._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass folgende Gegenstände bereits ausgehändigt bzw. vernichtet wurden: 0747.18.01 Apple iPhone 5, schwarz in gelber Kunststoffhülle (A010’908’324) Datenauslesung/Datensicherung 04201614H02 (A009'967'935).
E. 4.3.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass mit dem Raub zwei Rechtsgüter beeinträchtigt wurden, nämlich einerseits das Ver- mögen und andererseits die Handlungsfreiheit bzw. persönliche Freiheit des Ein- zelnen. In Bezug auf das erste Rechtsgut ist bezüglich der Höhe des Deliktsbetra- ges festzuhalten, dass †O._____ den Lastwagen für rund Fr. 59'000.– zu veräus- sern beabsichtigte und die drei Beschuldigten ihn für Fr. 43'000.– verkaufen woll- ten. Der Deliktsbetrag stellt bei Vermögensdelikten einen wichtigen Gesichtspunkt zur Bestimmung der Höhe der Strafe dar und ist vorliegend als mindestens erheb- lich zu beurteilen (vgl. beispielsweise die ähnliche Einschätzung bei einem De- liktsgut von Fr. 40'000.– in BGer 6B_291/2017 vom 16.01.2018, E. 2.2.2.). Dies gilt auch nach Abzug des Anteils von M._____ in Höhe von Fr. 10'000.– und trotz unklarer Verteilung des übrigen Betrages zwischen dem Beschuldigten und L._____, da mit L._____ davon auszugehen ist, dass es für den Familienhaushalt verwendet worden wäre (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 12 f.). In Bezug auf die ein- gesetzten Nötigungsmittel ist festzuhalten, dass diese mit der Überwältigung und Fesselung noch nicht besonders brutal war und der Einsatz der Waffe sowie das Verbringen in den Anhänger bereits die Qualifikation der besonderen Gefährlich- keit und der grausamen Behandlung begründete. Dass mehrere Qualifikations- gründe erfüllt sind, ist jedoch verschuldenserhöhend zu gewichten, ebenso das Ausmass der grausamen Behandlung, welches ebenfalls erheblich und damit im
- 127 - mittleren Bereich anzusiedeln ist. Weiter wurde †O._____ nicht bloss kurz, son- dern während mehreren Stunden unter teilweise unmenschlichen Bedingungen gefangen gehalten. Verschuldenserhöhend wirkt die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten, welcher eine Führungsposition einnahm und seinen Mittätern Anweisungen erteilte. Die objektive Tatschwere ist damit als erheblich zu betrachten.
E. 4.3.2 Die objektive Tatschwere des Beschuldigten wiegt nur unwesentlich schwerer als diejenige von M._____, da dieser †O._____ mehrheitlich alleine fes- selte, beim Umladen in den Anhänger half, den Lastwagen fuhr und zu verkaufen versuchte. Jedoch ist die Führungsposition des Beschuldigten, welcher M._____ Anweisungen erteilte, erschwerend zu berücksichtigen, weshalb das Tatverschul- den des Beschuldigten als erheblich einzustufen ist.
E. 4.3.3 In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aus eige- nem Antrieb, direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Grün- den handelte, obschon er sich nicht einmal in finanzieller Not sah (Prot. S. 24). Er- schwerend kommt auch hier der Vertrauensmissbrauch dazu, da der Beschuldigte bewusst ein Vertrauensverhältnis zu †O._____ aufbaute, indem er am Tag vor dessen Ermordung mehrere Stunden mit ihm verbrachte und offensichtlich einen vertrauenswürdigen Eindruck hinterliess (Ordner 21 act. D1/07/14 S. 3). Die sub- jektive Tatschwere wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus.
E. 4.3.4 Gesamthaft ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wel- ches eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens er- wirkt. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre aufgrund des engen Zusam- menhangs zum Mord, der aber ein anderes Rechtsgut betrifft, die Einsatzstrafe um weitere 32 Monate erhöhen.
E. 4.3.5 Schlussendlich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilte und ob er ihm so das Nasenbein brach und Quetschungen und Schwellungen im Gesicht zufügte. 4.3.5.1.Dies wurde vom Beschuldigten konstant in Abrede gestellt (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 4; Ordner 12 act. D1/02/15 S. 13; Ordner 11 act. D1/02/02 S. 20, S. 27; Prot. S. 124 ff.). Auch M._____ will keine Kenntnis von Verletzungen von †O._____ gehabt haben (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 45; Prot. S. 296). Der Be- schuldigte äusserte einmal, er habe †O._____ in den Anhänger geladen und mit einem Spannset fixiert. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht verletzt gewesen (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 4). Ob sich "noch nicht" auf Schläge oder auf den Tod von †O._____ bezog, ergab sich aber nicht aus der Einvernahme, weshalb der Sachverhalt nicht alleine gestützt darauf erstellt werden kann. 4.3.5.2.Das IRM-Gutachten stellte bei der Leiche von †O._____ mehrere Verlet- zungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung fest, darunter einen frischen Bruch des Nasenbeins sowie Quetschungen und Schwellungen im Gesicht (Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 3). Mit Sicherheit blutete †O._____ bereits vor dem Sturz den Abhang hinunter, da auf der Strasse sowie an den Handschuhen und Schuhen des Beschuldigten Blutspuren sichergestellt werden konnten. Die Blutspuren auf den Handschuhen befanden sich teilweise im Bereich der Knöchel (Ordner 30 D1/11/01/56 S. 6, S. 8; Ordner 30 D1/11/01/59, S. 2 der Fotos). Dies deutet auf erfolgte Faustschläge hin, zumal ein Teil der Verletzungen erwiesenermassen vor dem Tod von †O._____ entstanden waren (Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 3; Ord- ner 33 act. D1/14/01/13 S. 6). Die Gutachten konnten jedoch keine verbindliche Annahme treffen, ob die Verletzungen durch Schläge oder durch den Sturz der Leiche den Abhang hinunter entstanden seien (vgl. Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 5). Beides sei gleichermassen möglich und könne aus rechtsmedizinischer Sicht nicht unterschieden werden (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 2; Ordner 33
- 52 - act. D1/14/01/16 S. 2). Es konnten keine Angaben dazu gemacht werden, ob die Entstehung durch Faustschläge oder durch den Sturz wahrscheinlicher sei (Ord- ner 33 act. D1/14/01/16 S. 3). Die Hauteinblutung am Scheitel rechts sei Folge stumpfer Gewalteinwirkung, welche geformte Anteile mit eckig-kantigem Aspekt aufweise. Hier könnte ein Anschlagen an einer Schraubenmutter oder auch ein Schlag mit einem Steckschlüssel (oder einem ähnlich konfigurierten Gegenstand) zur geformten Hauteinblutung geführt haben (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 3). Es sei möglich, dass ein Teil der Verletzungen während eines Versuchs, sich aus der Fesselung mit Spanngurten zu befreien, entstanden seien. Die Wundmorpho- logie lasse eine Differenzierung jedoch nicht zu (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 4). Auch Ort und Lage der Blutspuren würden keine konkreten Hinweise auf ein Trak- tieren mit Faustschlägen eines blutenden Opfers geben. Ob eine nicht blutende Person mittels Faustschlägen hätte traktiert worden sein können, könne aufgrund des Spurenbildes nicht abschliessend beurteilt werden (Ordner 30 D1/11/01/5 S. 4). 4.3.5.3.Damit ist zwar erwiesen, dass †O._____ vor seinem Tod verletzt war und blutete. Nicht nachgewiesen werden kann aber, welche Verletzungen – insbeson- dere der Bruch des Nasenbeins – vor dem Tod entstanden sind. Dass †O._____ blutete, will der Beschuldigte nicht bemerkt haben. Es sei relativ dunkel gewesen (Ordner 11 act. D1/02/01 S. 19; Ordner 12 act. D1/02/15 S. 13; Prot. S. 125). Dies ist wenig glaubhaft, liess der Beschuldigte †O._____ doch den Kaufvertrag unter- zeichnen. Da sich die Unterschrift an der richtigen Stelle befand (Ordner 9 act. D1/01/145 Beilage 48), also †O._____ entweder etwas sehen oder der Be- schuldigte †O._____ zeigen konnte, wo er unterzeichnen musste, wäre es hell ge- nug gewesen, um Blutspuren im Gesicht von †O._____ wahrnehmen zu können. Auch verschloss der Beschuldigte anschliessend die Nase von †O._____ mit Kle- beband und muss hierzu zumindest ansatzweise hingeschaut haben. Jedoch kann auch aus allfälligem Blut im Gesicht nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte †O._____ mit der Faust ins Gesicht schlug, da †O._____ sich auch bei einem Befreiungsversuch im Anhänger hätte verletzt ha- ben können. Auch befanden sich die Blutspuren auf den Handschuhen nicht bloss im Bereich der Knöchel, sondern grösstenteils auf dem Daumen und dem Hand-
- 53 - rücken der linken Hand (Ordner 30 D1/11/01/59, S. 2 der Fotos). Dies lässt nicht zwingend auf einen Faustschlag schliessen lässt, welcher bei einem Rechtshän- der wie dem Beschuldigten (Prot. S. 125) ohnehin mit der rechten Hand zu erwar- ten wäre. Es erscheint nicht unplausibel, dass sich †O._____ die Verletzungen im Anhänger zuzog, so dass zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten ist, dass ihm die Faustschläge nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden kön- nen.
E. 4.3.6 Zusammenfassend ist nicht rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschul- digte mit L._____ und M._____ die Übereinkunft traf, dass diese sich an der Über- wältigung, Entführung und Tötung von †O._____ beteiligen würden, sowie dass er †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilte. Erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte M._____ für seine Mithilfe Fr. 10'000.– versprach und dass er bei der Überwältigung die Pistole auf †O._____ richtete. Im Übrigen war der Beschuldigte in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt geständig und sein Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein. Der Sachverhalt ist in diesen Punkten rechtsgenügend erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
E. 4.4 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2)
E. 4.4.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit den beiden Fahrzeugen geringer war als beim Raub zum Nach- teil von †O._____. Den Mercedes verkaufte der Beschuldigte für Fr. 3'800.– an
- 128 - BK._____ (act. D1/07/66 S. 4, S. 11). Gemäss Gutachten betrug der Wert des BMW zum Tatzeitpunkt ca. Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– (Ordner 31 act. D1/11/02/16 S. 4). Die Tatschwere aufgrund des Deliktsbetrags ist als nicht leicht zu bezeich- nen. Die Vorgehensweise – Fesseln und Gefangenhalten von †P._____ – war bis zum Zeitpunkt des Toilettengangs nicht besonders brutal oder gefährlich; eine Steigerung der Gefährlichkeit erfolgte zwar durch Einsetzen der (nicht geladenen) Waffe, was aber im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt wird, da es bereits zur Anhebung der Mindeststrafe auf ein Jahr führte. Ebenso ist die hierar- chisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, da er eine Führungsposition einnahm und seinen Mittätern Anwei- sungen erteilte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als keineswegs leicht zu qualifizieren.
E. 4.4.2 Die objektive Tatschwere des Beschuldigten und M._____ ist annähernd gleich zu bewerten, da M._____ zwar den Raub des BMW durch das Herbringen erst ermöglichte, die Idee jedoch vom Beschuldigten stammte, welcher auch fi- nanziell davon profitierte. In der Folge half M._____ bei der Beschaffung des Mer- cedes mit, während der Beschuldigte †P._____ gefangen hielt. Im Vergleich zu L._____ wiegt das Verschulden von M._____ leicht schwerer, da er von Beginn an über den geplanten Raub des BMW im Bilde war und diesen erst nach U._____ brachte sowie †P._____ fesselte. Diesbezüglich überwiegen seine Tat- beiträge diejenigen von L._____, was etwas dadurch relativiert wird, dass L._____ die zur Fesselung notwendigen Kabelbinder brachte, den Mercedes von AD._____ nach U._____ fuhr und von den beiden Fahrzeugen finanziell profi- tierte.
E. 4.4.3 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, aus finanziellen und somit egoistischen Gründen handelte, was verschuldenserhöhend wirkt. Dies gilt umso mehr, als dass der Be- schuldigte primär beabsichtigte, von †P._____ den Betrag von Fr. 40'000.– zu er- halten und zu diesem Zweck seine Gefangenschaft auch noch weiterführte, als bereits beide Fahrzeuge in seinem Gewahrsam waren. Insofern stellten die bei- den Fahrzeuge eine zusätzliche Bereicherung dar.
- 129 -
E. 4.4.4 Die subjektive Tatschwere wirkt verschuldenserhöhend, womit die Tatschwere insgesamt noch als keineswegs leicht zu betrachten ist und sich im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens bewegt. Im Rahmen der Asperation ist festzuhalten, dass es sich um dieselben Rechtsgüter handelte, wel- che der Beschuldigte bereits bei †O._____ verletzte, die Handlungen jedoch über einen Monat zuvor stattfanden und es sich um zwei voneinander unabhängige und selbstständige Taten gegen zwei verschiedene Personen handelte, mithin auch um zwei unabhängig voneinander gefasste Tatentschlüsse. Die Asperation hat deshalb stärker auszufallen und es rechtfertigte sich, die Strafe um weitere 22 Monate zu erhöhen.
E. 4.4.5 Der innere Anklagesachverhalt kann nach dem Gesagten vollumfänglich erstellt werden und ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
E. 4.5 Versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2)
E. 4.5.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eben- falls die Rechtsgüter der Handlungsfreiheit und des Vermögens betroffen waren. Der Deliktsbetrag beläuft sich dabei auf Fr. 40'000.–, was als erheblich zu be- zeichnen ist. Die Handlungsfreiheit von †P._____ wurde durch stundenlanges ge- fesseltes Festhalten beschränkt. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass das Vorgehen der drei Beschuldigten heimtückisch war, indem sie †P._____ u.a. unter dem Vorwand heranlockten, dass die Beschuldigte und A._____ in den Fe- rien seien. Aufgrund dieser Umstände und der Führungsposition des Beschuldig- ten ist die objektive Tatschwere als nicht leicht bis keineswegs leicht zu bezeich- nen.
E. 4.5.2 Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist im Vergleich zu den bei- den Mitbeschuldigten als schwerwiegender zu werten, da vor allem der Beschul- digte darum bemüht war, von †P._____ das Geld zu erhalten, sobald er sich in U._____ aufhielt, und M._____ mehrheitlich die Vorbereitung übernahm und an- schliessend nach Hause zurückkehrte. Der hohe Deliktsbetrag kann bei M._____ mangels entsprechendem Wissen nicht berücksichtigt werden. Zudem hätte M._____ von der Erpressung nicht profitiert, sondern nur der Beschuldigte und L._____. Auch das Tatverschulden von L._____ ist als leicht schwerer als dasje- nige von M._____ zu werten, da beide zwar einen Beitrag zur Fesselung leisteten,
- 130 - aber L._____ in der Folge †P._____ beim Toilettengang bewachte und so einen grösseren Beitrag zur Erpressung leistete.
E. 4.5.3 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven handelte, was grundsätzlich verschuldenserhöhend wirkt. Die Annahme des Beschuldigten, †P._____ habe sein Geld genommen, wirkt sich bei der subjektiven Tatkompo- nente leicht verschuldensmindernd aus, da hier die Vorstellung des Beschuldigten zu berücksichtigen ist und er sich nicht im klassischen Sinne bereichern, sondern lediglich "sein" Geld zurückerhalten wollte. Dass er sich dabei illegaler Mittel bedi- ente, war dem Beschuldigten aber bewusst, ebenso die Tatsache, dass – sollte das Geld tatsächlich für ein Drogengeschäft bestimmt gewesen sein – wohl auch ein gewisses "Berufsrisiko" bestand, in Drogenhandel investiertes Geld zu verlie- ren. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als keineswegs leicht zu bezeichnen.
E. 4.5.4 Insgesamt ist das Verschulden als keineswegs leicht zu bezeichnen, wo- mit sich die Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens be- wegt. Wegen der eingesetzten Schusswaffe beträgt die Mindeststrafe ein Jahr. Da die eingesetzten Nötigungsmittel dieselben wie beim Raub und die Tathand- lungen des Beschuldigten somit dieselben wie beim Raub waren, weisen die Straftaten insofern einen engen Zusammenhang auf, nicht jedoch in Bezug auf die angestrebten Ziele, welche verschieden waren. Zeitlich jedoch stehen die bei- den Taten ebenfalls in einem engen Zusammenhang, weshalb sich eine mittelgra- dige Asperation rechtfertigt und die Strafe um weitere dreizehn Monate zu erhö- hen wäre.
E. 4.6 Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dossier 2)
E. 4.6.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.5.1. verwiesen werden, da die Freiheitsberaubung und Entführung Teil der versuchten Erpressung darstellen und die Tathandlungen des Beschuldigten die- selben waren. Das stundenlange Festhalten von †P._____, das heimtückische Herlocken und der damit einhergehende Vertrauensmissbrauch lässt die Tatschwere als nicht bloss leicht erscheinen. Die Abweichung zur Qualifikation
- 131 - der objektiven Tatschwere bei der versuchten qualifizierten Erpressung begründet sich damit, dass im vorliegenden Delikt nur ein Rechtsgut verletzt wurde und der hohe Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– hier nicht zu berücksichtigen ist.
E. 4.6.2 Das objektive Tatverschulden der drei Beschuldigten wirkt im vorliegen- den Anklagepunkt annähernd gleichwertig. Die Entführung wurde grundsätzlich alleine durch M._____ verübt, welcher jedoch bei der anschliessenden Freiheits- beraubung grösstenteils nicht mehr anwesend war. Die Freiheitsberaubung wurde in der Folge von L._____ (Bewachen bei Toilettengang) und dem Beschuldigten gemeinsam verübt, wobei das Verschulden des Beschuldigten leicht schwerer wiegt, da er diese Freiheitsberaubung organisierte und alleine verübte, während L._____ zwischenzeitlich abwesend war.
E. 4.6.3 Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann aus denselben Gründen ebenfalls auf die Ausführungen in Ziff. 4.5.3. verwiesen werden. Die Tatschwere ist insgesamt somit als keineswegs leicht zu bezeichnen, womit eine Strafe im noch eher unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens resultiert. Auf- grund des engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs rechtfer- tigt sich eine geringe Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere fünf Monate zu erhöhen.
E. 4.7 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 6)
E. 4.7.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von Fr. 16'400.– zu berücksichtigen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint in Gesamtbetrachtung nicht als ausserordentlich raffiniert, weshalb die objektive Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen ist.
E. 4.7.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere wirkt leicht verschuldenserhöhend, womit das Tatverschulden insgesamt als nicht leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, welcher aufgrund der Gewerbs-
- 132 - mässigkeit auf 10 Jahre erweitert wurde. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit und des bereits mehrfach verletzten Rechtsguts (Ver- mögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Ge- sagten um weitere sieben Monate zu erhöhen.
E. 4.8 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4)
E. 4.8.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Wert des Fahrzeugs von Fr. 18'900.– (Ordner 51 act. D4/01/12) sowie der angegeben gestohlenen Gegen- stände im Wert von Fr. 1'953.– zu berücksichtigen. Aufgrund des Deliktsbetrags von über Fr. 20'000.– ist die objektive Tatschwere als nicht leicht zu betrachten. Der Beschuldigte wendete für den vorliegenden Betrug ein erhebliches Mass an Zeit und Einsatz auf, fuhr er den Lieferwagen doch eigens nach Serbien, worin sich seine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Auszahlung kam, es also beim Versuch blieb. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
E. 4.8.2 Das Tatverschulden des Beschuldigten ist leichter einzustufen als dasje- nige von M._____, da der Beschuldigte mit der Fahrt nach Serbien zwar einen nicht unbedeutenden Aufwand betrieb, um das Fahrzeug verschwinden zu lassen, die für den Betrug notwendigen Handlungen (Meldung bei der Polizei und der Versicherung) aber durch M._____ vorgenommen wurden.
E. 4.8.3 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere ist leicht verschuldenserhöhend zu bewerten, womit das Tat- verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit, des aber bereits mehrfach verletzten Rechtsguts (Vermögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere zwei Monate zu erhöhen.
E. 4.9 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5)
- 133 -
E. 4.9.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Deliktsbetrag, die angestrebte Versicherungsleistung, auf Fr. 10'300.– belau- fen hätte (Ordner 52 act. D5/01 S. 14 und act. D5/02 Beilage 29). Aufgrund des Deliktsbetrags von über Fr. 10'000.– ist die Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldensmindernd ist die Tatsache, dass es nicht zu einer Aus- zahlung kam, es also beim Versuch blieb, zu berücksichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen.
E. 4.9.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere ist leicht verschuldenserhöhend zu bewerten, womit das Tat- verschulden aber insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, welcher aufgrund der Gewerbsmässigkeit auf 10 Jahre erweitert wurde. Aufgrund der zeit- lichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit und des bereits mehrfach ver- letzten Rechtsguts (Vermögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere sechs Monate zu erhöhen.
E. 4.10 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11)
E. 4.10.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist der noch nicht hohe Deliktsbe- trag von Fr. 7'665.80 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte und L._____ täusch- ten durch das Aufwuchten des Fensters den fingierten Einbruchsdiebstahl vor und meldeten diesen bei der Versicherung und der Polizei, wobei sie planmässig und zielgerichtet vorgingen, was von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Insge- samt ist die objektive Tatschwere als nicht leicht zu qualifizieren.
E. 4.10.2 Der Tatbeitrag des Beschuldigten war leicht grösser als derjenige von L._____, da er das Fenster aufstemmte, L._____ und der Beschuldigte den Ein- bruchdiebstahl aber gemeinsam vom E-Mail Account von L._____ meldeten. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt leicht schwerer.
E. 4.10.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte, was ver-
- 134 - schuldenserhöhend zu gewichten ist, zumal die finanzielle Situation des Beschul- digten im Jahr 2013 nicht als prekär zu bezeichnen war. Somit ist das Tatver- schulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Strafe bewegt sich im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit rechtfertigt sich eine deutli- che Asperation und die Strafe ist somit um weitere fünf Monate zu erhöhen.
E. 4.11 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4)
E. 4.11.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.8.1. verwiesen werden, da die Tathandlungen des Beschuldigten dieselben waren. Die objektive Tatschwere ist demnach als nicht leicht zu betrachten.
E. 4.11.2 Für den Vergleich des objektiven Tatverschuldens kann auf die Ausfüh- rungen in Ziff. 4.8.2. verwiesen werden.
E. 4.11.3 Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann aus denselben Gründen auf die Ausführungen in Ziff. 4.8.3. verwiesen werden. Die Tatschwere ist insgesamt also nicht leicht bis keineswegs leicht zu betrachten. Aufgrund der grossen Nähe zum Betrug rechtfertigte es sich, die Strafe um einen halben Monat zu erhöhen.
E. 4.12 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 10)
E. 4.12.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von Fr. 30'000.– zu berücksichtigen sowie das Ausnützen des Vertrauens von B._____, welcher davon ausging, dass der Beschuldigte den Lastwagen nur be- nützt und nicht verkauft. Die Tatschwere ist damit als keineswegs leicht zu be- trachten.
E. 4.12.2 In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche und von finanziellen, mit- hin egoistischen Gründen getragene Handeln des Beschuldigten als leicht ver- schuldenserhöhend zu werten. Die Tatschwere ist insgesamt als erheblich zu be- trachten und erwirkt eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der Selbständigkeit dieses Delikts rechtfertigte es sich, die Strafe um weitere 24 Monate zu erhöhen.
E. 4.13 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)
- 135 -
E. 4.13.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der angestrebte Vorteil nicht völlig unwesentlich war, da er den Weiterverkauf des BMW erleichterte. Die gefälschte Urkunde wurde aber nicht einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht, sondern lediglich einer. Die objektive Tatschwere ist nicht mehr leicht zu bezeichnen.
E. 4.13.2 Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt bloss unwesentlich schwerer als dasjenige von M._____, da er zwar die Urkunde fälschte, dies aber nur wegen der Mithilfe von M._____ glaubhaft vornehmen konnte, und M._____ anschliessend alleine im Rechtsverkehr mit der gefälschten Urkunde auftrat, was er aber nur mit der vom Beschuldigten gefälschten Urkunde tun konnte.
E. 4.13.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte, da die Ver- silberung des BMW sein eigentliches Ziel war, welches Fahrzeug ihm ansonsten (mangels Fahrtüchtigkeit) wenig genutzt, sondern nur Kosten verursacht hätte. Weiter floss ein, dass der Beschuldigte den BMW loswerden wollte, da er den Ei- gentümer kurz zuvor umgebracht hatte. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist die Tatschwere als noch leicht bis nicht mehr leicht zu bezeich- nen, was zu einer Strafe im untersten Bereich des mittleren Drittels führt. Die Nähe zum Raub des BMW spricht grundsätzlich für eine mässige Aspiration, was jedoch aufgrund der Tatsache, dass mit der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut beeinträchtigt wurde, wieder kompensiert wird. Insgesamt rechtfertigte es sich, die Strafe um zwei Monate zu erhöhen.
E. 4.14 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 3) Es kann in Bezug auf die objektive Tatschwere auf die Ausführungen in Ziff. 4.13.1 verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere wirkt sich im vorliegen- den Fall neutral aus, da der Beschuldigte zwar seine Chancen bei der Bewerbung verbessern wollte, für seinen Lohn dann jedoch gearbeitet hätte und wohl kein Vermögensschaden entstanden wäre. Die Tatschwere ist damit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Aufgrund des bereits verletzten Rechtsguts rechtfertigte es sich, die Strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.
- 136 -
E. 4.15 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4)
E. 4.15.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass von der Polizei nicht bezweifelt wurde, dass die Angaben von M._____ nicht zutreffen würden, weshalb Ermittlungen aufgenommen wurden und das Fahrzeug durch mehrere Patrouillenfahrzeuge gesucht wurde (Ordner 51 act. D4/01/08). Da es sich bei einem Fahrzeugdiebstahl aber um ein kleineres Delikt handelte, waren die Ermittlungen darüber hinaus nicht aufwändig oder umfangreich. Der Beschul- digte ging dabei nicht besonders gerissen vor, hielt jedoch konsequent an seiner Darstellung der Ereignisse fest. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren.
E. 4.15.2 Das objektive Tatverschulden von M._____ wiegt schwerer als dasjenige des Beschuldigten, da M._____ die Anzeige bei der Polizei erstattete und der Be- schuldigte hierzu keinen direkten Beitrag leistete. Das Tatverschulden des Be- schuldigten ist diesbezüglich somit als sehr leicht einzustufen.
E. 4.15.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einerseits M._____ helfen wollte, den ungewollten Lieferwagen los- zuwerden, und andererseits aus finanziellen Gründen handelte, da er den Ver- kaufserlös für sich behielt. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Das Tatverschulden ist insgesamt als immer noch leicht einzustufen und erwirkt eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Nach Wür- digung der Nähe dieses Delikts zum Betrug und der Veruntreuung in Dossier 4 sowie der Verletzung eines weiteren Rechtsguts rechtfertigt es sich, die Strafe um einen halben Monat zu erhöhen.
E. 4.16 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 11)
E. 4.16.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschuldigten und L._____ von der Polizei nicht bezweifelt wurden, weshalb die bei einem Einbruchdiebstahl üblichen Ermittlungen aufgenommen wurden. Da es sich beim Einbruchdiebstahl aber um ein kleineres Delikt handelte, waren diese nicht besonders aufwändig oder umfangreich. Der Beschuldigte ging
- 137 - dabei nicht besonders gerissen vor, hielt jedoch konsequent an seiner Darstellung der Ereignisse fest. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren.
E. 4.16.2 Die Tatbeiträge des Beschuldigten waren nur geringfügig grösser als die- jenigen von L._____, da er zwar die Polizei verständigte, diese jedoch von L._____ und dem Beschuldigten gemeinsam empfangen wurden. Das objektive Verschulden des Beschuldigten und L._____ ist damit annähernd gleichwertig.
E. 4.16.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus finanziellen Gründen handelte, um damit die Versicherung zu täuschen, sodass diese die gewünschten Leistungen erbringen würde. Dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen und erwirkt eine Strafe im mittleren bis oberen Bereich des un- teren Drittels des Strafrahmens. Die zeitliche, sachliche und situative Nähe zum Betrug in Dossier 11 rechtfertigt eine Erhöhung der Strafe um weitere zwei Mo- nate.
E. 4.17 Falsche Anschuldigung im Sinn von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dos- sier 9)
E. 4.17.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte äusserst gerissen und überzeugend handelte (Zittern bei Identifika- tion), aufgrund seiner Aussagen S._____ verhaftet und gegen ihn ein Strafverfah- ren eingeleitet wurde. Die objektive Tatschwere ist damit als keineswegs leicht zu bezeichnen.
E. 4.17.2 In subjektiver Hinsicht ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus egoistischen Motiven handelte, indem er, um seiner Geschichte über die serbische Mafia Glaubwürdigkeit zu verleihen und damit seine eigene Verantwortlichkeit für die zwei von ihm begangenen Morde zu minimieren, S._____ eines Verbrechens bezichtigte, ungeachtet der schwerwiegenden Folgen für diesen. Dies ist deutlich verschuldenserhöhend zu werten. Das Tatverschul- den ist insgesamt als erheblich einzustufen und erwirkt eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Es rechtfertigte sich, die Strafe um weitere 10 Monate zu erhöhen.
- 138 -
E. 4.18 Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dossier 2)
E. 4.18.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es der Familie von †P._____ über einen Monat verwehrt war, diesem ein angemessenen Begräbnis zu bereiten. Verschuldenserhöhend ist auch das grundlose Entkleiden des Leichnams zu berücksichtigen, mit welchem der Beschuldigte keinerlei Ach- tung vor dem Verstorbenen zeigte. Die objektive Tatschwere ist als keineswegs leicht einzustufen.
E. 4.18.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, indem er versuchte, den Mord an †P._____ zu vertuschen, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die Tatschwere ist insgesamt als noch keineswegs leicht einzustufen, was eine Strafe im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens erwirkt. Auf- grund der Nähe zum Mord, welchen der Beschuldigte zu verbergen suchte, recht- fertigte sich eine Erhöhung der Strafe um weitere sechs Monate.
E. 4.19 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs.1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1 und 2)
E. 4.19.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während mehrerer Stunden eine Waffe mit sich führte und diese auch gegen †O._____ einsetzte. Das objektive Tatverschulden ist als nicht leicht einzustufen. Gleiches gilt für die objektive Tatschwere im Fall von †P._____.
E. 4.19.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Waffe zur erfolgreichen Durchführung von weiteren Straftaten benötigte bzw. um †O._____ entführen und ihm seinen Lastwagen rauben zu können und um †P._____ gefangen halten und berauben zu können. Dies ist als verschuldenserhöhend zu betrachten, wobei die Tatschwere aber immer noch als
- 139 - nicht leicht einzustufen ist. Insgesamt rechtfertigte es sich, die Strafe um einen Monat zu erhöhen.
E. 4.20 Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1)
E. 4.20.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an mehreren Tagen während mehrerer Stunden unversichert mit dem Lastwagen fuhr. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu betrachten.
E. 4.20.2 Das Tatverschulden von M._____ wiegt leicht geringer als dasjenige des Beschuldigten, da zwar beide es unterliessen, eine provisorische Immatrikulation zu beantragen, obschon sie wussten, dass sie mit dem Lastwagen fahren würden, der Beschuldigte jedoch eine grössere Strecke mit dem Lastwagen zurücklegte und deshalb ein grösseres Risiko schuf.
E. 4.20.3 In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldig- ten zu würdigen, welcher trotz Wissen um die Möglichkeit einer provisorischen Im- matrikulation und des geringen Aufwands die notwendigen Handlungen unter- liess. Insgesamt ist die Tatschwere als noch leicht bis nicht mehr leicht zu be- trachten. Aufgrund der Nähe zum Raub des Lastwagens, der jedoch ein anderes Rechtsgut verletzte, rechtfertigt es sich, die Strafe um weitere drei Monate zu er- höhen.
E. 4.21 Zwischenfazit Somit resultiert für die obigen Delikte unter Berücksichtigung der Tatkom- ponenten eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponente
E. 5 Sachverhaltserstellung Dossier 1 Anklagepunkt 1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt vollumfänglich (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 15; Prot. S. 137 ff.; act. 184 S. 39 f.). Das Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein, weshalb der Sachverhalt diesbe- züglich als erstellt gilt und darauf abzustellen ist. Auf eine Ausführung des Ankla- gevorwurfs wird an dieser Stelle verzichtet und es wird auf die Anklageschrift ver- wiesen.
- 58 -
E. 5.1 Die Privatklägerin 4 konstituierte sich mit Eingabe vom 6. Juli 2016 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren (Ordner 33
- 163 - act. D1/15/01/03) und stellte ein Begehren um Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Juni 2016 (act. 180). Sie be- gründete ihre Forderung damit, dass sie durch die abscheuliche Tat der drei Be- schuldigten ihr einziges Kind verloren habe. Sie habe zu ihrem Sohn eine sehr enge, vertrauensvolle Beziehung gehabt und ihn in seiner Tätigkeit als Transport- unternehmer unterstützt, indem sie für ihn Büroarbeiten erledigt habe. Sie hätten in derselben Gemeinde gewohnt und sich praktisch täglich gesehen. Die Bezie- hung zwischen ihr und ihrem Sohn sei intensiv gewesen, zumal der Vater ihres Sohnes in Argentinien lebe und aufgrund der Distanz keine häufigen persönlichen Kontakte möglich gewesen seien. Weitere Verwandte habe die Privatklägerin 4 nicht, sondern sie habe sich immer auf ihn verlassen und darauf vertrauen kön- nen, dass ihr Sohn sie im hohen Alter unterstütze. Für sie sei eine Welt zusam- mengebrochen, als sie ihren Sohn identifizieren und seine schlimmen Verletzun- gen habe ansehen müssen. Eine zusätzliche Belastung sei das lange dauernde Strafverfahren und die Bemühungen der drei Beschuldigten gewesen, ihre Tatbe- teiligung zu vertuschen und Lügenmärchen zu erzählen. Ihr Sohn sei aus rein fi- nanziellen Gründen auf besonders grausame Art getötet worden, nachdem er über Stunden gefesselt und mit verbundenen Augen teilweise im Anhänger fest- gehalten worden sei. Das Nachtatverhalten der Beschuldigten, beispielsweise dasjenige von L._____, welche sich nach der Tat in einem Sex-Chat mit einem anderen Mann vergnügt habe, zeuge von extremer Kaltblütigkeit und sei für die Privatklägerin 4 schwer zu ertragen (act. 180 S. 6 f.; Prot. S. 412).
E. 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung mit Ausnahme der Gewerbs- mässigkeit anerkannt (act. 184 S. 45 f.). Die rechtliche Würdigung der Staatsan- waltschaft und der Verteidigung ist zutreffend, weshalb lediglich Ausführungen zur Frage der Gewerbsmässigkeit folgen.
E. 5.1.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte einerseits den Verkaufserlös in un- bekannter Höhe sowie die Fr. 1'000.– von M._____ erhielt und für eigene Zwecke verwendete. Selbst wenn ein Teil davon für effektive Auslagen verwendet worden wäre, hat der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht von diesem versuchten Betrug profitiert. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschuldigte bereits zum Tat- zeitpunkt hoch verschuldet und beging im zweiten Halbjahr 2016 im Abstand von wenigen Monaten drei teilweise versuchte Betrüge, mit welchen er insgesamt ei- nen Betrag von mindestens Fr. 26'700.– (zuzüglich des nicht genau bekannten Erlöses in Dossier 4) erbeutete bzw. zu erbeuten versuchte (Dossier 4-6). Bezo- gen auf den Deliktszeitraum hätte dies einem monatlichen Einkommen von min- destens Fr. 4'450.– entsprochen. Dabei handelt es sich um einen Betrag, mit wel-
- 107 - chem der Beschuldigte einen grossen Teil seiner Lebenshaltungskosten hätte de- cken können. Fasst man die Delikte dieser drei Dossiers zusammen, wird deut- lich, dass der Beschuldigte mit diesen Betrügen versuchte, einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu finanzieren. Aufgrund der mehrfachen Tat- begehung ist auch von einer gewissen Regelmässigkeit auszugehen, womit sie als gewerbsmässig zu qualifizieren ist.
E. 5.1.3 Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des ver- suchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5.2 Der Beschuldigte beantragte den Entscheid über den Genugtuungsan- spruch von Amtes wegen (act. 192 S. 4).
E. 5.2.1 Objektiver Tatbestand 5.2.1.1.Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). 5.2.1.2.Veruntreuung kann nur von demjenigen begangen werden, dem die Sa- che anvertraut worden ist, womit es sich bei der Veruntreuung um ein Sonderde- likt handelt. Anvertrautsein stellt jedoch ein sachliches Merkmal dar, welche auch dem Teilnehmer anzurechnen ist (FORSTER, BSK Strafrecht I, N 21 zu Art. 27). Obschon ein Mittäter nicht als Teilnehmer gilt, hat dies a fortiori auch für den Ge- hilfen zu gelten, da ansonsten der Gehilfe, welchen geringeres Verschulden trifft, bestraft würde, aber nicht der Mittäter, welchen das im Vergleich grössere Ver- schulden trifft (vgl. auch NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 142 zu Art. 138; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage Bern 2011, §
E. 5.2.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbinden- den Kausalzusammenhang erstrecken. Weiterhin muss der Täter mit Bereiche- rungsabsicht handeln, also mit direktem Vorsatz unrechtmässig eine wirtschaftli- che Besserstellung anstreben.
E. 5.2.3 Würdigung 5.2.3.1.Beim Lieferwagen handelte es sich um einen beweglichen Gegenstand, welcher nicht im Eigentum von M._____, sondern der D._____ AG stand und ihm durch den Leasingsvertrag anvertraut war, da er ihn gegen eine Leasinggebühr benutzen, aber nicht verkaufen durfte. Indem M._____ den Lieferwagen A._____ übergab, welcher ihn in Serbien verkaufte, masste sich M._____ eine Eigentümer- stellung an. Damit wurde dem Eigentümer der Lieferwagen dauerhaft entzogen, womit der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist. M._____ ermöglichte es dem Beschuldigten so, einen Verkaufserlös zu erzielen, auf welchen dieser keinen Anspruch hatte, womit er ihn bereicherte und wobei ihm bewusst war, dass er ein geleastes Fahrzeug nicht verkaufen durfte. Somit ist auch der subjek- tive Tatbestand erfüllt. 5.2.3.2.Damit dem Beschuldigten die Handlungen von M._____ zugerechnet wer- den können, müssen die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt sein, wozu ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung bzw. ein gewichtiger Tatbeitrag seitens des Beschuldigten gehören. Dass ein gemeinsamer Tatplan
- 109 - vorlag, ist erstellt (Ziff. III.7.3.1.). Indem der Beschuldigte gegenüber der Versiche- rung wahrheitswidrige Angaben machte, erhöhte er die Erfolgschancen, dass der Diebstahl auch für die Versicherung glaubhaft wirkt, da der D._____ AG von der Versicherung die Informationen weitergeleitet wurden (Ordner 51 act. D4/01/02 S. 3). Ebenso trug er in wesentlichem Masse dazu bei, der D._____ AG ihr Eigen- tum dauerhaft zu entziehen, indem er das Fahrzeug nach Serbien verbrachte. Dies stellen wesentliche Tatbeiträge dar, womit der Beschuldigte als Mittäter zu gelten hat und ihm die Handlungen von M._____ zuzurechnen sind. Der Beschul- digte hat somit als Mittäter den Tatbestand der Veruntreuung ebenfalls erfüllt.
E. 5.2.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 5.2.5 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5.3 Als Mutter des Verstorbenen gilt die Privatklägerin 4 ohne Weiteres als Angehörige im Sinne von Art. 116 StPO und ist durch ihre Konstituierung als Pri- vatklägerin zur Stellung ihrer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod ih- res Sohnes bei ihr zu seelischem Schmerz, der durch den Beschuldigten verur- sacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung sind ge- geben. Im Folgenden ist die Genugtuungshöhe festzulegen. Die Basisgenugtuung ist im vorliegenden Fall aufgrund der dargelegten engen Beziehung und dem täg-
- 164 - lichen Kontakt zwischen Mutter und ihrem einzigen Kind – so auch am Tag vor dem Tod von †O._____ (Ordner 20 act. D1/07/14 S. 4) – auf Fr. 25'000.– festzu- setzen. Genugtuungserhöhend wirkt sich das ausserordentlich schwere Verschul- den des Beschuldigten aus, welcher †O._____ aus Geldgier tötete, wobei er eine besonders grausame Art der Tötung, nämlich Ersticken bei vollem Bewusstsein, wählte; dies, nachdem er †O._____ heimtückisch zur Durchführung einer Probe- fahrt brachte und ihn anschliessend mehrere Stunden teilweise im Anhänger ge- fangen hielt, bevor er dessen Leiche in achtloser Art und Weise an einem Stras- senrand den Abhang hinunterwarf. Das sorglose, unbekümmerte Verhalten der drei Beschuldigten nach der Tötung, welche untereinander Bilder mit lustigen Sprüchen versandten oder wie L._____ während der Tötung einen Sex-Chat un- terhielt, zeugt von einer ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Le- bens, die genugtuungserhöhend zu werten ist. Genugtuungsmindernde Einsicht und Reue lässt sich bei den drei Beschuldigten nicht erkennen. Die sinnlose und feige Tat der drei Beschuldigten forderte nicht nur ein unschuldiges Opfer und zerstörte dessen Leben, sondern beeinträchtigt auch die Lebensfreude der Privat- klägerin 4 bis zu ihrem Lebensende in erheblicher Weise. Diese Umstände recht- fertigen eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– für die Privatklägerin 4, welche antragsgemäss mit 5% seit dem 3. Juni 2016 zu verzinsen ist. Aufgrund des im Vergleich zu L._____ und M._____ grösseren Verschuldens erscheint es angemessen, den Beschuldigten im Innenverhältnis zur Leistung einer Genugtu- ung in Höhe von Fr. 20'000.– zu verurteilen.
6. Zivilklage der Privatkläger 5 bis 7
E. 5.3.1 Objektiver Tatbestand 5.3.1.1.Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 5.3.1.2.Verlangt ist, dass eine nicht begangene Straftat mündlich oder schriftlich angezeigt wird, wobei Anzeige nicht als förmliche Strafanzeige oder Strafantrag gemäss Art. 30 StGB zu verstehen ist, sondern Äusserungen aller Art reichen, z.B. im Rahmen von Einvernahmen oder Gesprächen mit Behörden (BGer 6B_179/2007 vom 27.10.2007, E. 5.1.). Die Anzeige muss sich auf eine strafbare Handlung, also ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung beziehen, wel- che sich effektiv nicht ereignet hat. Falsche Angaben zu einem wirklich geschehe- nen Delikt erfüllen den Tatbestand nicht (BGer 6B_852/2015 vom 10.02.2016, E. 2.1). Blosse Verfremdungen oder Ungenauigkeiten von Tatumständen können nicht als Anzeige einer nicht begangenen Straftat aufgefasst werden. Wo aber
- 110 - wesentliche, eine Tat identifizierende Merkmale, wie sie etwa in einer Anklage- schrift umschrieben werden müssen, nicht vorliegen, liegt ein nicht vorhandenes Delikt vor (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 11 zu Art. 304).
E. 5.3.2 Subjektiver Tatbestand Die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wi- der besseres Wissen, also mit qualifiziertem direktem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen. Bezüglich des Wissens um die Strafbarkeit der angezeigten Tat reicht Eventualvorsatz (BGer 6B_179/2007 vom 27.10.2007, E. 5.4.1.).
E. 5.3.3 Würdigung 5.3.3.1.Im vorliegenden Fall meldete M._____ den angeblichen Diebstahl des Lieferwagens bei der Polizei, womit er den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllte. Damit dem Beschuldigten das Handeln von M._____ zuge- rechnet werden kann, müssen die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt sein, wozu ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung bzw. ein gewichtiger Tatbeitrag seitens des Beschuldigten gehören. 5.3.3.2.Dass ein gemeinsamer Tatplan vorlag, welcher beinhaltete, den Lieferwa- gen als gestohlen zu melden, ist erstellt (Ziff. III.7.3.1.), womit die erste Voraus- setzung von Mittäterschaft gegeben ist. Der Beschuldigte leistete in der Folge ei- nen unerlässlichen Tatbeitrag, indem er das Fahrzeug in Serbien verschwinden liess. Die Diebstahlsanzeige wäre kaum glaubhaft gewesen, wenn das Fahrzeug noch im Besitz von M._____ aufgefunden worden wäre. Damit leistete der Be- schuldigte einen Beitrag, mit welchem die Tat stand oder fiel. Er ist somit als Mit- täter zu betrachten, weshalb ihm die Handlungen von M._____ zuzurechnen sind und er als Mittäter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt.
E. 5.3.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 5.3.5 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Irrefüh-
- 111 - rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
6. Dossier 5: Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 51 f.). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Bestim- mung schuldig zu sprechen.
7. Dossier 6: Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
E. 5.4 Bezüglich der Dauer des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in wesentlichem Masse dazu beitrug, das Verfahren zu verlängern. Auch er verweigerte teilweise die Aussagen (vgl. Ordner 18 act. D1/06/02-04), traf mit den Mitbeschuldigten L._____ und M._____ Absprachen und gab ihnen Anweisungen, nicht auszusagen (vgl. "Dr M'._____ wott ussagä machä. Aber nid so schlau vo ihm, we dr weit öpis säga bestätiget das vo minä ussagä vom gständnis meh nid schüsch heiter me Last uf öich das wotti nid. Für di isch guet wed nüt usseisch oder dr X1._____ fragsch vorab. Zu passat ke wort sägä […] [Ordner 6 act. D1/01/88]; "Was du chasch machä M'._____ wott miner usagä teils bestätige we du wosch ussagä mache nur mit vorabsprach X1._____ bitte Isch besser für di" [Ordner 6 act. D1/01/89]; "Bis itz heisi aus numä gägä mi u i has o so usgseit." [Ordner 6 act. D1/06/90]). Die Untersuchung dauerte mit einer Gesamtdauer von etwas über zweieinhalb Jahren zwar lange, was jedoch aufgrund der Schwere und Anzahl der Vorwürfe gerechtfertigt war. Zudem sind keine Zeitspannen er-
- 143 - sichtlich, während derer das Verfahren grundlos ruhte. Der Beschuldigte wurde bis März 2017 beinahe monatlich einvernommen. Von diesem Zeitpunkt bis Ende 2017 wurde der Beschuldigte nicht einvernommen, jedoch die beiden Mitbeschul- digten und zahlreiche Zeugen. Zudem war die Staatsanwaltschaft verpflichtet ent- lastenden Umständen wie den Aussagen betreffend die serbische Mafia sorgfältig nachzugehen, was sie auch tat, was die zahlreichen Polizeirapporte belegen. Ab dem Jahr 2018 wurde der Beschuldigte wieder mindestens einmal monatlich ein- vernommen. Die lange Verfahrensdauer führt nach dem Gesagten zu keiner Strafminderung.
E. 5.5 Zusammenfassend liegen in der Person des Beschuldigten keine strafzu- messungsrelevanten Umstände vor.
6. Fazit Aufgrund aller dargelegten Strafzumessungsgründen erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Tat und Schuld angemessen. Die bereits erstandene Haft von 1'286 Tagen (im Ur- teilszeitpunkt) ist gemäss Art. 51 StGB an diese Strafe anzurechnen. VI. Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der bedingte Vollzug bei einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren möglich, während der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gewährt wer- den kann. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug zulässig, wes- halb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VII. Massnahmen
1. Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB
E. 6 Sachverhaltserstellung Dossier 3 Anklagepunkt 1.5.
E. 6.1 Die Privatkläger 5 bis 7 konstituierten sich mit Eingaben vom 20. Dezem- ber 2016 form- und fristgerecht als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren (Ordner 33 act. D1/15/02/02; D1/15/02/04 und D1/15/02/06) und stellten ein Be- gehren um Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von je Fr. 50'000.– für die Privatkläger 5 und 6 sowie von Fr. 25'000.– für den Privatkläger 7 (act. 182 S. 35- 37). Weiter stellte der Privatkläger 5 eine Schadenersatzforderung von Fr. 15'712.– (act. 182 S. 35). Die Schadenersatzforderung umfasse die Todesfall- kosten des Begräbnisses in Serbien sowie der Kaufentschädigung des Mercedes
- 165 - gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sowie die vom Konto von †P._____ abgehobenen und entwendeten Fr. 400.– (act. 182 S. 24). Die Genugtuungsfor- derung begründen die Privatkläger damit, dass die Eltern von †P._____ zu die- sem ein sehr inniges Verhältnis hatten, da sie ursprünglich aus Serbien stammen und taubstumm sind. †P._____ habe die Gebärdensprache beherrscht und den Privatklägern 5 und 6 so die Kommunikation nach aussen ermöglicht, weshalb sie von ihm abhängig gewesen seien. Mit der Tötung sei ein für sie lebensnotwendi- ger Mensch auf einen Schlag weggefallen. Die Privatkläger 5 und 6 hätten einen häufigen und aktiven Kontakt mehrmals die Woche gepflegt und in den letzten Wochen vor seinem Tod sogar mit †P._____ zusammenlebten. Traumatisierend würden sich die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Leben von †P._____ ausgelöscht habe, erweisen. Es würden Bilder und Vorstellungen an Todesleiden existieren, welche sie quälen und traurig stimmen würden. Die Zivilklägerin 6 habe als Mutter naturgemäss sogar eine noch tiefere Bindung zu †P._____ ge- habt. Die über Stunden dauernde Freiheitsberaubung und der Tod von †P._____ könne nicht mehr aus dem Gedächtnis seiner Mutter entweichen. Der Privatkläger 7 begründete seine Forderung mit dem regelmässigen Kontakt zu †P._____ und die intakte und gelebte Beziehung zwischen den Brüdern. Er habe seinen Bruder beinahe jede Woche bei den Eltern getroffen. Psychisch gehe es dem Privatklä- ger 7 zwar besser als seinen Eltern, da er arbeitstätig sei und eine Familie habe, wodurch er mehr Ablenkung erfahre. Wie sein Bruder gestorben sei, habe beim Privatkläger 7 jedoch einen tiefen seelischen Schmerz verursacht, der auch nach mehr als drei Jahren nicht vergehen wolle (act. 182 S. 26 ff.).
E. 6.2 Der Beschuldigte beantragte die Abweisung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg der Zivilansprüche der Privatkläger 5 bis 7 (act. 192 S. 4).
E. 6.3 Die Todesfallkosten sind substantiiert und belegt (vgl. act. 13/1-16), ebenso die Kosten, welche der Privatkläger 5 aufgrund des Urteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 21. Dezember 2018 zu tragen hat (act. 13/24). Sämtliche Kosten wurden vom Beschuldigten vorsätzlich, kausal und widerrechtlich durch die Tötung und Beraubung von †P._____ bzw. dem Privatkläger 5 verursacht, weshalb der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von
- 166 - Fr. 15'452.– zu verurteilen ist. Im Mehrbetrag (Fr. 400.–) wird das Schadenersatz- begehren abgewiesen, da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte dieses Geld an sich nahm.
E. 6.3.1 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils. So an- erkannte er, die Unterlagen gefälscht und bei der Q._____ AG eingereicht zu ha- ben, worauf er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, welches er abgesagt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 35; Prot. S. 147; act. 184 S. 53). Der Beschuldigte bestritt jedoch die Absicht, sich damit eine Stelle mit entsprechender Entlohnung erschleichen gewollt zu haben. Er habe bei vorherigen Arbeitsstellen mehr verdient und hätte die Stelle auch ohne die gefälschten Unterlagen bekom- men, weil die Q._____ AG ihn von anderen Arbeitgebern gekannt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 36; Prot. S. 146 f.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, er habe sich einen besseren Lohn erschleichen wollen, sondern lediglich, er habe sich eine Stelle mit Entlohnung erschleichen wollen. Dass die Arbeitsstelle unbezahlt gewesen wäre, wurde vom Beschuldigten nicht behauptet
- 59 - (Prot. S. 147). Insofern ist unerheblich und nicht zu prüfen, welchen Lohn er er- zielt hätte.
E. 6.3.2 Zu prüfen ist der Einwand, ob es auch ohne die gefälschten Unterlagen zu einem Vorstellungsgespräch und gar einer Anstellung gekommen wäre (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 36; act. 184 S. 53). Hierzu kann auf das E-Mail von AV._____ verwiesen werden, welcher festhielt, sie hätten den Beschuldigten vor- her nicht gekannt und ihn aufgrund der Unterlagen wie den Zeugnissen und der Berufserfahrung eingeladen (Ordner 51 act. D3/01/05 S. 2). Ungeachtet und un- abhängig von diesem Dokument ist unstrittig, dass sich der Beschuldigte und der zukünftige Arbeitgeber nicht kannten. Es ist allgemein bekannt und gerichtsnoto- risch, dass Zeugnisse bei einer Bewerbung wesentlich sind und ein Lehrab- schluss – über einen solchen der Beschuldigte in Tat und Wahrheit nicht verfügt – eine wesentliche Voraussetzung für eine Anstellung darstellt. Der Sachverhalt kann deshalb im Sinne der Anklage erstellt werden.
E. 6.4 Als Eltern des Verstorbenen gelten die Privatkläger 5 und 6 ohne Weite- res als Angehörige im Sinne von Art. 116 StPO und sind durch ihre Konstituierung als Privatklägerin zur Stellung ihrer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod ihres Sohnes bei ihnen zu seelischem Schmerz, der unter anderem durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung ei- ner Genugtuung sind gegeben.
E. 6.5 Im Folgenden ist die Genugtuungshöhe festzulegen. Die Basisgenugtu- ung ist im vorliegenden Falle aufgrund der engen dargelegten Beziehung und der vor dem Tode bestehenden Hausgemeinschaft auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Ge- nugtuungserhöhend wirkt sich das schwere Verschulden des Beschuldigten aus, welcher †P._____ auf grausame Art tötete, indem er ihm bei vollem Bewusstsein ersticken liess, nachdem er ihn heimtückisch zu sich nach Hause gelockt und dort über mehrere Stunden gefesselt gefangen gehalten hatte, und anschliessend so- gar noch Witze über das Opfer reissen konnte. Genugtuungsmindernde Einsicht und Reue lässt sich bei den drei Beschuldigten nicht erkennen. Ebenfalls genug- tuungserhöhend wirkt sich aus, dass die Privatkläger 5 und 6, welche über einen Monat Ängste und Ungewissheit über das Schicksal ihres Sohnes ausstehen mussten, bis man ihn halb verwest auf dem Grundstück des Beschuldigten fand, taubstumm sind und auf die Unterstützung des Opfers angewiesen waren. Diese Stütze ist für die Privatkläger 5 und 6 nun weggefallen, was für sie neben der oh- nehin extrem belastenden Situation aufgrund der Tötung ihres Sohnes eine wei- tere empfindliche Einbusse darstellt und ihre Lebensfreude bis zu ihrem Lebens- ende in erheblicher Weise beeinträchtigen wird. Diese Umstände rechtfertigen eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– und der Beschuldigte ist zur Leis- tung der Genugtuungen in dieser Höhe zu verurteilen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 6.6 Für den Verlust eines Geschwisters ohne gemeinsamen Haushalt wird grundsätzlich keine Genugtuung zugesprochen (vgl. LANDOLT/HÜTTE, a.a.O.,
- 167 - S. 56). Im vorliegenden Fall lag zwischen dem Opfer und dem Privatkläger 7 zwar keine Haushaltsgemeinschaft vor, aber sie bewohnten als direkte Nachbarn wäh- rend mehrerer Jahren zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Wohnungen und waren somit direkte Nachbarn (Ordner 47 act. D2/05/02 S. 4). Zudem standen in sie engem telefonischen und persönlichen Kontakt (Ordner 22 act. D1/07/64 S. 4 ff.). Ebenso war aus den Akten ersichtlich, dass der Privatkläger 7 äusserst hartnäckig nach seinem Bruder suchte, nachdem dieser verschwunden war. Dass aufgrund der Hilfeleistungen der beiden Brüder für die taubstummen Eltern ein sehr enges familiäres Verhältnis bestanden habe, wurde glaubhaft dargelegt. Ge- stützt auf diese Umstände gilt der Privatkläger 7 als Angehöriger im Sinne von Art. 116 StPO und ist durch seine Konstituierung als Privatklägerin zur Stellung ih- rer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod seines Bruders bei ihm zu seelischem Schmerz, der unter anderem durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung sind gegeben. Gestützt auf die oben dargelegten Umstände ist die Genugtuung auf Fr. 5'000.– festzusetzen und der Beschuldigte ist zur Leistung der Genugtuung in dieser Höhe zu verurteilen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. IX. Einziehung
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Wurden die Gegenstände allein zu Beweiszwecken beschlagnahmt beziehungsweise sichergestellt, so sind sie nach Abschluss des Verfahrens dem Berechtigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögens- werte beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten etc. gebraucht werden. Über die Beschlagnahme ist sodann im Endentscheid zu befinden (Art. 268 Abs. 3 StPO).
- 168 -
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände bzw. die Verwendung der beschlagnahmten Bar- schaft und Gelder zur Kostendeckung zu verwenden (act. 179 S. 67). Die Be- schuldigte beantragte die Einziehung und Vernichtung der illegalen Gegenstände und Substanzen, insbesondere Pistolen und Betäubungsmittel, sowie die Heraus- gabe der übrigen Gegenstände. Zur beschlagnahmten Barschaft und zum be- schlagnahmten Konto, lautend auf die N._____ GmbH, stellte der Beschuldigte keinen Antrag (act. 192 S. 4). Die N._____ GmbH beantragte sinngemäss die Verwendung der beschlagnahmten Gelder zur Kostendeckung (act. 219).
3. Antragsgemäss sind die beschlagnahmten Waffen einzuziehen und zu vernichten, ebenso die Datenträger, welche nicht dem Beschuldigten gehören (vgl. Ordner 54 act. 12/27). Die Gegenstände, welche Drittpersonen gehören – so dem Gefängnis Zürich, †O._____, †P._____ und BH._____ – werden diesen bzw. im Falle von †O._____ der Privatklägerin 4 bzw. im Falle von †P._____ dem Pri- vatkläger 5 herausgegeben. Die in Ziff. 7 genannten Gegenstände dienten ledig- lich zu Beweiszwecken und sind dem Beschuldigten demzufolge nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen auszuhändigen. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden, da es sich um Beweismittel handelt, zu den Akten genom- men. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 254.25 wird aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. An- tragsgemäss werden auch die auf dem Konto der N._____ GmbH befindlichen Fr. 10'750.– abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet, da der Beschuldigte der wirtschaftlich Berech- tigte an diesem Geld ist und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falls erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 40'000.– als angemessen. Die weiteren Ge-
- 169 - bühren und Auslagen können unter anderem dem Kostenblatt entnommen wer- den (Ordner 54 act. 12/29).
2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Teilfreisprüchen sind die Verfahrenskosten der be- schuldigten Person anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BGer 1P.49/2006 vom 21.06.2006, E. 7.2; 6B_574/2012 vom 28.05.2013, E. 2.3.). Es ist dabei nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (DOMEI- SEN, BSK StPO II, N 6 zu Art. 426). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte grösstenteils schuldig gesprochen. Die erfolgten Freisprüche betreffen unterge- ordnete Delikte, deren Aufklärung keine Untersuchungshandlungen auslösten, welche nicht ohnehin vorzunehmen waren. Sämtliche Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich der Anklagepunkte, in welchen der Beschuldigte verurteilt wurde, notwendig, weshalb dem Beschuldigten die Untersuchungskosten vollum- fänglich aufzuerlegen sind.
3. Zu den Verfahrenskosten zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Diese sind vom Beschuldigten lediglich nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO zu tragen. Ihre Höhe bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung reichte anlässlich der Hauptverhandlung ihre Kostennote über Fr. 216'255.75 inklusive Mehrwertsteuer ein. Die angefallenen Aufwendun- gen und Auslagen sind durch die eingereichte Honorarnote belegt und dem vorlie- genden Fall angemessen, so dass dem Antrag zu entsprechen ist. Unter Berück- sichtigung der getätigten Akontozahlungen von Fr. 100'000.– inklusive Mehrwert- steuer verbleibt somit die Auszahlung von Fr. 116'225.75.
4. Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehört die Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand beantragt ein ordentliches Honorar (Stundenansatz Fr. 250.–) von Fr. 86'625.– inklusive MWST und Spesen bis zum
- 170 -
23. September 2019 bzw. ein amtliches Honorar (Stundenansatz Fr. 220.–) von Fr. 76'546.– inklusive MWST und Spesen bis zum 23. September 2019 (act. 183). Am letzten Verhandlungstag reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand eine wei- tere Honorarnote über Fr. 3'533.63 inklusive MWST und Spesen ein (act. 251).
E. 7 Sachverhaltserstellung Dossier 4 Anklagepunkt 1.6.
E. 7.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen.
E. 7.2 Würdigung
E. 7.2.1 Indem der Beschuldigte R._____ gegenüber vorgab, den Kaufpreis des Lastwagens abends überweisen zu wollen, spiegelte er ihm seine von der Wirk- lichkeit abweichende Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vor. Da R._____ dem Beschuldigten den Lastwagen übergab, was er bei Kenntnis der wirklichen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschuldigten kaum getan hätte, un- terlag er offensichtlich einem Irrtum, gestützt auf welchen er eine Vermögensdis- position, nämlich die Herausgabe des Lastwagens, vornahm. Das Vermögen von R._____ verminderte sich in der Folge um den Wert des Lastwagens, da er keine Gegenleistung für diesen erhielt. Der Beschuldigte bediente sich dabei keiner be- trügerischen Machenschaften oder Kniffe wie der Vorlage von gefälschten Urkun- den oder einem Lügengebäude, sondern bloss einer einfachen Lüge, nämlich der Aussage, er werde den Lastwagen am Abend bezahlen. Diese ist im vorliegenden Fall als arglistig zu qualifizieren, da der Zahlungswille kaum überprüfbar ist. R._____ holte vorgängig Referenzen über den Beschuldigten ein und erhielt posi-
- 112 - tive Rückmeldungen (vgl. Ziff. III.9.3.), weshalb R._____ seiner Opfermitverant- wortung Genüge getan hatte. Insofern liegt eine arglistige Täuschung vor, weil R._____ das erforderliche Mindestmass an Aufmerksamkeit erfüllte und die Täu- schung für den eingetretenen Vermögensschaden ursächlich war, da R._____ den Lastwagen bei Kenntnis der fehlenden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nicht übergeben hätte.
E. 7.2.2 Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich, da er R._____ gegen- über wissentlich und willentlich vorgab, den Lastwagen am Abend zu bezahlen, obschon er wusste, dass er hierzu nicht in der Lage war und sich damit berei- chern wollte. Dabei war ihm auch bewusst, dass R._____ den Lastwagen nur her- ausgab, da er davon ausging, dass der Beschuldigte ihn bezahlen würde und in- sofern einer falschen Vorstellung unterlag.
E. 7.2.3 In Bezug auf die Gewerbsmässigkeit kann auf die Ausführungen in Ziff. 5.1.2. verwiesen und festgehalten werden, dass die Qualifikation der Ge- werbsmässigkeit auch im vorliegenden Fall erfüllt ist.
E. 7.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 7.3.1 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt teilweise (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 39; Prot. S. 148 ff.; act. 184 S. 45). Der Beschuldigte bestritt je- doch, den Lieferwagen verkauft und den Erlös für eigene Zwecke verwendet zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 38 f.; Prot. S. 149) und dass der Betrag von Fr. 1'000.– für seine Mithilfe gewesen seien (Prot. S. 149). Weiter bestritt er, ge- genüber der Versicherung Stellungnahmen abgegeben zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 39).
E. 7.3.2 Der Beschuldigte anerkannte, dass er den Lieferwagen in Serbien über- geben habe und ein Erlös erzielt worden sei, welchen er an die serbische Mafia weitergegeben habe (vgl. Ordner 13 act. D1/02/29 S. 38). Offensichtlich fand eine Veräusserung statt. Anderes wäre auch nicht plausibel, da der Beschuldigte kaum den Wagen den weiten Weg bis nach Serbien gelenkt hätte, um ihn dort zu ver- schenken oder zu vernichten. Wie erwogen konnten keine Verbindungen des Be- schuldigten zur serbischen Mafia oder Schulden bei dieser nachgewiesen wer- den. Da M._____ ebenfalls kein Geld aus dem Verkauf erhielt (Prot. S. 288), der Beschuldigte dies auch nicht behauptete und keine andere Person ersichtlich ist, an welche das Geld geflossen sein konnte, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Verkaufserlös für sich behielt. Ob der Betrag von Fr. 1'000.– als Belohnung oder Entschädigung (mutmasslich wohl beides, da eine einmalige Fahrt nach Serbien kaum Diesel- und Mautkosten in Höhe von Fr. 1'000.– generiert) gedacht gewesen waren, kann offenbleiben, da "Entgelt für Mithilfe" definitionsgemäss auch Spesenauslagen umfasst und der Beschuldigte unbestrittenermassen Geld für die von ihm unternommene Fahrt – was zweifels- ohne Mithilfe darstellt – erhielt. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden.
E. 7.3.3 Bezüglich der abgegebenen Stellungnahme kann auf die Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden. Der Beschuldigte gab an, er habe dem Versi-
- 61 - cherungsvertreter mitgeteilt, das Auto von M._____ sei nicht angesprungen, wes- halb sie entschieden hätten, es stehen zu lassen. Es sei dann in AW._____ [Orts- chaft] "weggewesen". Dies sei der Polizei kommuniziert worden und er habe dies auch Herrn BA._____ weitergegeben. Alles andere habe er offengelassen (Prot. S. 151). Diese Auskünfte gehen klar über blosses Abwimmeln (Prot. S. 151) hinaus, sondern sind als Äusserungen in der Sache und damit als Stellungnah- men zu qualifizieren. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten vollumfänglich im Sinne der Anklage erstellt werden.
E. 7.4 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
8. Dossier 9: Falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
E. 8 Sachverhaltserstellung Dossier 5 Anklagepunkt 1.7.
E. 8.1 Objektiver Tatbestand
E. 8.1.1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB).
- 113 -
E. 8.1.2 Die Anschuldigung muss sich gegen eine natürliche, nichtschuldige Per- son richten. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer straf- baren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat über- haupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 9 ff. zu Art. 303 StGB). Mit "beschuldigen" werden Äusserungen aller Art gegenüber Behörden er- fasst. Die Bezichtigung muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen, wobei kein bestimmter Straftatbestand genannt werden muss. Entscheidend ist, ob die Äusserung geeignet ist, eine Behörde zu veranlassen, dem geäusserten Verdacht von Amts wegen nachzugehen. Unerheblich ist, ob es sich um ein voll- endetes oder versuchtes Delikt handelt oder ob der Bezichtigte lediglich Gehilfe der strafbaren Handlung ist (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 15 ff. zu Art. 303 StGB)
E. 8.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz, ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung, vorausgesetzt. Das schliesst Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 08.03.2016, E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Bezüglich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, reicht demgegenüber die Eventualabsicht (BGE 80 IV 117; 85 IV 80).
E. 8.3 Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte S._____ bewusst wahrheitswidrig als Mittelsmann der serbischen Mafia bezichtigte (Ziff. III.2.3.3.10). Die Strafuntersu- chung gegen S._____ wurde in der Folge mangels Anhaltspunkte denn auch ein- gestellt, wobei der Beschuldigte dennoch bis heute an seiner Anschuldigung fest- hält (Prot. S. 166). Mit der Äusserung gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, S._____ sei ein Vermittler der serbischen Mafia, erfüllte der Beschuldigte den Tat- bestand der falschen Anschuldigung. Inwiefern eine Person, welche den Kontakt zur serbischen Mafia herstellt und die Kreditvergabe zur Begehung von Straftaten erst ermöglicht, nicht Teil dieser kriminellen Organisation sein soll, erschliesst sich in keiner Weise. So ist nach ständiger Rechtsprechung unerheblich, auf welcher Hierarchiestufe sich diese Person bewegt (BGE 129 IV 275; 128 II 361) und auch
- 114 - blosse Mittelsmänner werden nach Art. 260ter StGB bestraft (BGE 128 II 361 f.; 132 IV 135). Wenn der Beschuldigte S._____ bezichtigte, für ihn den Kontakt zum serbischen Geschäftsmann hergestellt zu haben, wenn er Geld benötigte, um da- mit Drogen- und Waffenhandel zu betreiben, reicht diese Äusserung ohne Weite- res aus, um ein Strafverfahren in Gang zu setzen, wie dies im vorliegenden Fall auch geschah. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt, ebenso der subjektive, da dem Beschuldigten bewusst war, dass er S._____ wahrheitswidrig der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation beschuldigte und gegen diesen ein Straf- verfahren eingeleitet werden würde. Obschon es wohl das primäre Ziel des Be- schuldigten war, seinen Aussagen über die serbische Mafia Glaubhaftigkeit zu verleihen, nahm er durch sein Handeln in Kauf, dass gegen S._____ ein Strafver- fahren eingeleitet wurde, was zwangsläufig erfolgt, wenn gegen eine Person ein Vorwurf dieser Schwere erhoben wird.
E. 8.3.1 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 41 f.; Prot. S. 154 ff.; act. 184 S. 51 f.). Der Beschuldigte bestritt jedoch, dass er das Fahrzeug in Brand gesetzt habe und dass fingierte Rechnungen eingereicht worden seien, um gegenüber der Versicherung einen höheren Wert des Fahrzeugs geltend machen zu können (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 41 f.; Prot. S. 154 ff.).
E. 8.3.2 M._____ gab an, er habe aus Steuergründen vorgängig alle Rechnungen für Reparaturen des VW Passat auf die BC._____ GmbH ausgestellt und deshalb auf den ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten für die Versicherung neue Rechnungen, lautend auf BD._____, erstellt. Dabei habe er zum Beispiel zwei Batterien, die er andernorts für den Beschuldigten verbaut habe, doppelt oder dreifach verrechnet. Bei den Arbeitsstunden habe er auf die Stunden aufgeschla- gen, welche er bei der Reparatur von einem Auflieger aufgewendet habe. Am Schluss sei es ein riesiges "Mischmasch" gewesen. Die hintere Bremsscheibe, die Pneus und das Felgengutachten seien gemacht worden. Er habe ihm zum Beispiel vier Pneus verkauft und diese in die Batterie eingerechnet, welche er für den Auflieger verwendet habe. Welche Produkte er teurer angegeben habe, wisse er nicht mehr, aber die Stunden seien geleistet, die Arbeiten ausgeführt und die Ersatzteile nachweislich bestellt worden. "Betragsmässig" seien die Rechnungen richtig. Er habe einzig die Antriebswelle vom Beschuldigten als Occasion erhalten, aber als Neuware verrechnet. Bei den Kilometerangaben habe er sich auf die An- gaben des Beschuldigten verlassen (Ordner 14 act. D1/03/08 S. 12; Prot. S. 235 ff.).
E. 8.3.3 Der Beschuldigte gab an, was bei der Motofahrzeugkontrolle bemängelt worden sei, sei repariert worden. Was "preislich und rechnungstechnisch" ver- rechnet worden sei, sei ihm nicht bekannt (Prot. S. 158).
E. 8.3.4 Von M._____ zugestanden und auch durch entsprechende Nachrichten belegt ist, dass die Antriebswelle in Serbien besorgt wurde (Ordner 5 act. D1201/74 Beilage 8 S. 1) und wahrheitswidrig als neuwertig angegeben
- 63 - wurde, was auch der Beschuldigte wusste, da er die diesbezügliche Rechnung und auch diejenige mit dem falschen Kilometerstand der Versicherung einreichte. Dass der Kilometerstand offensichtlich falsch angegeben wurde, ergibt sich aus dem Prüfbericht des Fahrzeugs, welcher bereits am 3. Dezember 2015 einen Stand von über 140'000 Kilometern bescheinigte (Ordner 52 act. D5/01/02 Bei- lage 27). Gemäss Prüfbericht des Strassenverkehrsamtes wurden die Reifen und die Felgen beanstandet (Ordner 52 act. D5/01/09). Dass diese Arbeiten effektiv ausgeführt wurden, ist demnach glaubhaft. Ob die restlichen Arbeiten, insbeson- dere die kleineren wie Ölwechsel, mit Sicherheit nicht ausgeführt wurden, kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Sachverhalt ist nach dem Ge- sagten teilweise (Antriebswelle und Kilometerstand) erstellt.
E. 8.3.5 Bezüglich der Inbrandsetzung des Fahrzeugs behaupten sowohl der Be- schuldigte als auch M._____, es sei der jeweils Andere gewesen, der dies getan habe (Prot. S. 160, Prot. S. 238). Der Beschuldigte bringt vor, das Fahrzeug nicht in Brand gesetzt zu haben, da es aufgeflogen wäre, wenn man ihn in der Nähe des Fahrzeugs nachträglich geortet hätte. M._____ habe gesagt, es sei kein Pro- blem, wenn er ein Alibi hätte. Er habe M._____ den Vorschlag mit dem Magnesi- umbrandsatz gemacht und dieser habe es auf diese Weise erledigt. Er selbst sei aber nicht zugegen gewesen (Prot. S. 155). M._____ bestritt dies und erklärte, er habe in BB._____ in der Halle versucht, auf Geheiss des Beschuldigten ein Schloss aufzubohren. Der Beschuldigte habe seinen Ranger und den Autotrans- portanhänger genommen, sei irgendwo hingefahren und später zurückgekehrt. In der Nacht habe man die hellen Flammen im Wald gesehen und da habe er natür- lich gewusst, dass der Beschuldigte es getan habe (Prot. S. 238).
E. 8.3.6 Die ausgewerteten Antennenstandorte lassen keinen Schluss zu, welcher der beiden das Fahrzeug anzündete. Der Beschuldigte schilderte in seinen Stel- lungnahmen aber höchst detailliert, wie M._____ das Fahrzeug angezündet ha- ben soll (act. 160 S. 16). Dass er eine derart detaillierte Schilderung bloss auf- grund von Erzählungen von M._____ abgeben kann, ist unwahrscheinlich. Zudem ist M._____ in der Lage, glaubhaft zu schildern, was er in der Zwischenzeit tat, nämlich ein Schloss in BB._____ aufzubohren. Die Tatsache, dass gemäss dem
- 64 - WhatsApp von M._____ an seine Frau seine Jacke nach Diesel gerochen habe, lässt keinen direkten Schluss darauf zu, dass M._____ damit das Fahrzeug in Brand gesetzt habe. Das Fahrzeug wurde gemäss Gutachten vermutlich mit Otto- kraftstoff, sprich Benzin (Ordner 52 act. D5/02 Beilage 18 S. 6), und nicht mit Die- sel angezündet. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte das Fahr- zeug in Brand setzte.
E. 8.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 8.5 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
9. Dossier 10: Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
E. 9 Sachverhaltserstellung Dossier 6 Anklagepunkt 1.8.
E. 9.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 5.2.1.ff. verwiesen.
E. 9.2 Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Lastwagen von B._____ ver- kaufte, nachdem dieser ihm den Lastwagen zur Benützung, aber nicht zum Ver- kauf übergeben hatte (vgl. Ziff. III.11.3. ff. und Prot. S. 172 f.). Der Lastwagen ist als fremde Sache zu qualifizieren, da er im Alleineigentum von B._____ stand. Da die BC._____ GmbH als Halterin eingetragen war, galt der Lastwagen auch als
- 115 - dem Beschuldigten anvertraut, da dieser Gesellschafter der BC._____ GmbH war (vgl. Art. 29 lit. b StGB). Indem der Beschuldigte den Lastwagen verkaufte, entzog er B._____ dauerhaft die Verfügungsmöglichkeit über seinen Lastwagen, obwohl er (der Beschuldigte) als Nicht-Eigentümer dazu nicht befugt war, und erfüllte da- mit den objektiven Tatbestand. Dabei war ihm bewusst, dass ihm der Lastwagen nicht gehörte und er diesen nicht verkaufen durfte (Prot. S. 173), was er aber den- noch tat, um den Verkaufserlös für sich zu behalten, obschon er auf diesen kei- nen Anspruch hatte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
E. 9.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 9.4 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
10. Dossier 11
E. 10 Sachverhaltserstellung Dossier 9 Anklagepunkt 1.9.
E. 10.1 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
E. 10.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
E. 10.1.1.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen.
E. 10.1.1.2 In Bezug auf den Versicherungsbetrug ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Abfassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig ist. Eine allzu weitgehende Über- prüfung ist dem Versicherer nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügi- gen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingt eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (BGer 6B_840/2015 vom 14.01.2016, E. 1.4; 6B_447/2012 vom 28.02.2013, E. 2.3; BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). Kasuistische Vergleiche der Schadenssummen sind dabei nur sehr be- dingt möglich. Die Erheblichkeit oder Geringfügigkeit kann nicht absolut bestimmt werden. Die Frage ist vielmehr mit Blick auf die je spezifischen Eigenschaften der
- 116 - infrage stehenden wirtschaftlichen Vorgänge und auf das jeweilige geschäftliche Umfeld zu beantworten (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.).
E. 10.1.2 Würdigung
E. 10.1.2.1 Indem der Beschuldigte gegenüber der Versicherung wahrheitswidrig einen Einbruchdiebstahl meldete, spiegelte er dieser gegenüber eine von der Wirklichkeit abweichende Tatsache vor, welche bei der Versicherung einen Irrtum hervorrief, nämlich, dass sie wegen des Einbruchdiebstahls leistungspflichtig seien. Die Ausrichtung der Versicherungsleistung wurde durch das Verhalten des Beschuldigten ausgelöst und führte bei der Versicherung zu einer Vermögensmin- derung, da sie dem Beschuldigten einen Betrag von Fr. 5'300.70 für die angeblich gestohlenen Gegenstände und einen Betrag von Fr. 2'365.10 für den Sachscha- den wegen des kaputten Küchenfensters ausbezahlte.
E. 10.1.2.2 Zu prüfen ist, ob die Täuschung des Beschuldigten als arglistig zu qua- lifizieren ist und ob die Versicherung ihrer Opfermitverantwortung nachkam. Eine Schadenanzeige ist gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich stets arglis- tig, also auch hier. Indem der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl auch der Poli- zei anzeigte, verlieh er dieser zusätzlich Glaubwürdigkeit. Der Opfervermitverant- wortung wurde dabei Genügte getan. In Bezug auf den Deliktsbetrag ist nämlich festzuhalten, dass dieser mit Fr. 5'300.– für gestohlene Gegenstände äusserst moderat ausfiel. Der von der Verteidigung ins Feld geführte Bundesgerichtsent- scheid ist nicht einschlägig, da es sich beim Versandhandel (BGE 142 IV 155) um eine andere Geschäftsart handelt und unterschiedliche Pflichten in Bezug auf die Opfermitverantwortung begründet. Der im genannten Entscheid zitierte Betrag von Fr. 2'200.– kann deshalb nicht unbesehen zum Vergleich herangezogen wer- den, zumal eine Bonitätsauskunft wesentlich einfacher einzuholen ist, als bei ei- nem Einbruch zu überprüfen, ob dieser tatsächlich stattfand. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hält bei hohen Summen (als welche zum Beispiel gelten Fr. 170'000.– [BGer 6b_447/2012 vom 28.02.2013, E. 2.3], Fr. 223'253.45 [BGer 6B_696/2017 vom 06.11.2017, E. 5.3], Fr. 200'000.– [BGer 6B_840/2015 vom 14.01.2016, E. 1.4.]) eine Überprüfung für angezeigt und zumutbar. Dass bei ei- nem Einbruch Gegenstände im Wert von Fr. 5'300.70 gestohlen werden, scheint
- 117 - nicht derart abwegig, dass bereits hieraus der Verdacht auf einen Versicherungs- betrug entsteht, und eine solche Summe rechtfertigt auch keine weitergehende Überprüfung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen. Dies war vor- liegend nicht der Fall, da der Beschuldigte erstmals einen Einbruchdiebstahl mel- dete, die gestohlenen Gegenstände als Alltagsgegenstände durchaus in einem normalen Haushalt zu finden sind und keine sonstigen Ungereimtheiten vorlagen. Die Täuschung ist deshalb als arglistig zu qualifizieren, weshalb der objektive Tat- bestand erfüllt ist. 10.1.2.3.In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte wusste, dass weder eingebrochen noch etwas entwen- det wurde (Ziff. III.12.3. ff.), dass er dies aber dennoch anzeigte. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
E. 10.1.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 10.1.4 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 10.2 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
E. 10.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 5.3.1.1.ff. verwiesen.
E. 10.2.2 Würdigung Indem der Beschuldigte und L._____ bei der Polizei, einer Behörde, An- zeige erstatteten und bewusst wahrheitswidrig angaben, dass Straftaten, nämlich ein Einbruch an ihrem Wohnort und Diebstahl von Wertgegenständen, stattgefun- den haben, erfüllten sie den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass weder ein Einbruch noch ein Dieb- stahl stattgefunden hat (Ziff. III.12.3.ff.). Ohnehin wäre aber auch bereits durch die Anzeige, es seien Gegenstände an ihrem Wohnort gestohlen worden – unabhän-
- 118 - gig davon, ob ein Einbruch stattfand – der Tatbestand erfüllt, da der Beschuldigte wusste, dass effektiv nichts gestohlen wurde und er es dennoch anzeigte.
E. 10.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
E. 10.2.4 Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Irrefüh- rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Methodisches Vorgehen
E. 10.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt Der Beschuldigte sowie seine Verteidigung anerkannten den Anklage- sachverhalt grösstenteils (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 45; Prot. S. 165 ff.; act. 184 S. S. 55). Der Beschuldigte bestritt einzig, S._____ bewusst wahrheitswidrig be- schuldigt zu haben (Prot. S. 166). Es kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.3.3.10. verwiesen und festgehalten werden, dass die Aussage des Beschuldigten, S._____ sei ein Kreditvermittler der serbischen Mafia, erwiesenermassen nicht der Wahrheit entspricht und als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Der Sachverhalt kann somit im Sinne der Anklage erstellt werden.
E. 11 Sachverhaltserstellung Dossier 10 Anklagepunkt 1.10.
E. 11.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, von B._____ insgesamt Fr. 53'626.30 als Darlehen erhalten zu haben, wobei dessen Rückzah- lung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart worden sei. Weiter habe B._____ ei- nen Lastwagen gekauft, um für die BC._____ GmbH Fahrten nach Serbien durch- führen zu können. Der Beschuldigte habe B._____ bewusst wahrheitswidrig vor- gegeben, der Geschäftsgang der Firma sei gut und er werde in der Lage sein, die Beträge zurückzuzahlen, sowie dass B._____ lukrative Fahrten nach Serbien ab- solvieren könne. Der Beschuldigte habe gewusst, dass B._____ aufgrund des be- stehenden Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung seiner Angaben abse- hen würde und er nie in der Lage sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen. Wei- ter habe er in der Absicht gehandelt, den Lastwagen von B._____ zu einem spä- teren Zeitpunkt weiterzuverkaufen und den Erlös für eigene Zwecke zu verwen- den, was er in der Folge auch getan habe. Weiter habe B._____ L._____ den Be- trag von Fr.12'500.– übergeben, da der Beschuldigte ihm vorgegeben habe, sie benötige diesen Betrag, um eine Lizenz für B._____ zu erhalten. Dabei habe der Beschuldigte die Kosten einer solchen Lizenz von maximal Fr. 520.– gekannt und gewusst, dass L._____ keine Lizenz beantragen werde.
- 67 -
E. 11.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D10/38; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 166 ff.), L._____ (act. D10/37; act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 394 ff.) und M._____ (act. D1/03/01- 17; act. D1/06/01-19). Die Aussagen von B._____ (act. D10/02) können nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, da die Teilnahmerechte des Be- schuldigten bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei nicht gewahrt wur- den (BGer 6B_422/2017 vom 12.12.2017, E. 1.3.).
E. 11.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt
E. 11.3.1 Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ordner
E. 11.3.2 Im Übrigen bestritt der Beschuldigte bzw. äusserte sich nicht dazu, dass
• er B._____ vorgegeben habe, das Geschäft sei lukrativ und der Geschäfts- gang der BC._____ GmbH gut (Prot. S. 167);
• ein Darlehen vereinbart worden sei (Prot. S. 169);
• die Lizenz maximal Fr. 520.– koste und er gewusst habe, dass er oder L._____ diese nie beantragen würden (Prot. S. 171);
- 68 -
• das Geld für eigene Zwecke verwendet worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48 sinngemäss);
• B._____ aufgrund des Vertrauensverhältnisses von der Überprüfung der Angaben absehen würde (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Zum Vorwurf, er habe das Geld für eigene Zwecke verwenden wollen, was der Beschuldigte sinngemäss damit bestritt, es sei nicht für private Zwecke (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48) eingesetzt worden, ist zu bemerken, dass es irrelevant ist, ob es für private oder geschäftliche Zwecke verwendet wurde. Anerkanntermassen war das Geld für den Erwerb der Lizenz gedacht, wurde aber für Transporte nach Polen (Prot. S. 170) und damit nicht be- stimmungsgemäss, sondern für eigene Angelegenheiten des Beschuldigten ver- wendet. Hierzu erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen.
E. 11.3.3 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte B._____ vorgab, dass das Geschäft lukrativ und der Geschäftsgang der BC._____ GmbH gut sei. Der Be- schuldigte bestritt dies (Prot. S: 167). B._____ selbst gab an, den Beschuldigten erst im Dezember 2015 kennengelernt und in der Woche vom 9. bis 12. Januar 2016 durch M._____ von den Geldproblemen der Firma erfahren zu haben (Ord- ner 53 act. D10/02 S. 2). Somit wusste B._____ bereits bei Auszahlung des ers- ten Teilbetrages vom Fr. 16'000.– am 12. Januar 2016 vom schlechten Ge- schäftsgang der BC._____ GmbH. Er machte auch nicht geltend, der Beschul- digte habe ihm ein lukratives Geschäft vorgespielt (Ordner 53 act. D10/02). Der Sachverhalt kann deshalb nicht im Sinne der Anklage erstellt werden, womit sich auch Ausführungen zur Frage, ob es sich um ein Darlehen handelte, erübrigen.
E. 11.3.4 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass die Lizenz maxi- mal Fr. 520.– kostet und nie beantragt würde. Dies verneinte der Beschuldigte und erklärte, zusätzlich zu den Kosten der Lizenz und weiteren Kosten müsse ein Betrag als Depot hinterlegt werden (Prot. S. 171; act. D1/06/19 S. 10 i.V.m.
- 69 - act. D1/06/19 S. 8). Für den Erhalt der Lizenz muss gemäss Art. 3 der Verord- nung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr [STUV] der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbracht werden, was ein Eigenkapital sowie Reserven in der Höhe von mindestens Fr. 11'000.– für das erste Fahrzeug sowie Fr. 6'000.– für das zweite Fahrzeug voraussetzt. Hinzu kommt eine Fahrerbescheinigung für Fr. 150.– (Art. 8 ff. STUV). Es ist daher plausibel, dass die Rechnung für den Erhalt der Lizenz noch weitere Kosten enthielt, für welche B._____ aufzukommen sich bereit erklärte. Wohl ist der Rechnung über Fr. 12'520.– nicht zu entnehmen, wie sie sich genau zusammensetzt und ob darin auch die verlangten Sicherstellungen enthalten sind, zumal noch eine Differenz von einigen Hundert Franken verbleibt. Es ist aber durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte annahm, die in der Rechnung aufge- führten Beträge waren zur Erlangung der Lizenz notwendig.
E. 11.3.5 Der Beschuldigte erklärte weiter, er habe die Absicht gehabt, die Lizenz zu beantragen. Dies habe er L._____ mitgeteilt (Prot. S. 168 f.). Unbestritten ist, dass keine Lizenz beantragt wurde, doch tätigte L._____ entsprechende Vorkeh- rungen, da sie im Auszug der Lizenzinhaber aufgeführt wird (Ordner 53 act. D10/05), wobei nicht auszuschliessen ist, dass sie diesen Eintrag mit der Hoffnung auf eine Lizenzerteilung an den Beschuldigten selber bereits zu einem früheren Zeitpunkt und ohne Zusammenhang zu B._____ erwirkt hatte. Hätten sie und der Beschuldigte von Anfang an geplant, niemals eine Lizenz zu beantragen, hätten sie diese Vorkehrungen nicht getätigt. Damit ist zugunsten des Beschuldig- ten anzunehmen, dass er die Lizenz zunächst beantragen wollte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt.
E. 11.3.6 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass B._____ auf- grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses von der Überprüfung seiner An- gaben absehen würde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass in keiner Weise von ei- nem Vertrauensverhältnis zwischen B._____ und dem Beschuldigten oder L._____ gesprochen werden kann. So erklärte B._____, er kenne den Beschul- digten seit Dezember 2015 und habe ihm gegenüber sein Interesse bekundet, für ihn zu fahren, nachdem dieser ihm mitgeteilt habe, er wolle etwas Neues eröffnen
- 70 - und Paletten in Serbien abholen (act. D10/02 S. 2). L._____ habe er vielleicht ein oder zwei Mal gesehen oder mit ihr telefoniert. Gesehen habe er sie im Büro und einmal, als sie den Konkurs der Firma mitteilten. Er habe sich nicht gross darum gekümmert, wer sie sei und was sie mache (act. D10/02 S. 8). Der Beschuldigte bestätigte, B._____ nur flüchtig gekannt zu haben (Prot. S. 164). Aus diesen Aus- sagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach B._____ dem Beschuldigten oder L._____ aus irgendeinem Grund besonders vertraute bzw. vertrauen durfte, zumal er im Zeitpunkt der Geldübergabe den Beschuldigten nicht einmal drei Wo- chen kannte und L._____ lediglich einmal gesehen hatte. Es wäre für B._____ auch ein Leichtes gewesen, sich im Internet über die Kosten der Lizenz zu erkun- digen, zumal ein Betrag von über Fr. 10'000.– keine geringe Geldsumme ist, wel- che man leichtfertig bezahlt. Ebenso hätte er eine Betreibungsregisterauskunft über den Beschuldigten oder L._____ einholen oder Erkundigungen über die BC._____ GmbH tätigen können. Von einem Vertrauensverhältnis kann keine Rede sein. Der Sachverhalt ist auch hier nicht erstellt.
E. 11.3.7 Zusammenfassend kann der vom Beschuldigten bestrittene Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden. Der vom Beschuldigten anerkannte Sach- verhalt stimmt jedoch mit dem Untersuchungsergebnis überein und ist der rechtli- chen Würdigung zu Grunde zu legen.
12. Sachverhaltserstellung Dossier 11 Anklagepunkt 1.11. 12.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, bei der Poli- zei sowie der Versicherung einen Einbruchsdiebstahl angezeigt zu haben im Wis- sen darum, dass kein Einbruchdiebstahl stattgefunden habe. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sich Versicherungsleistungen zu erschleichen, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe. Die Versicherung habe in der Folge eine Vergü- tung in Höhe von Fr. 7'665.80 bezahlt, welchen Betrag der Beschuldigte für ei- gene Zwecke verwendet habe. 12.2 Beweislage
- 71 - Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D11/02/01; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 174 ff.) und L._____ (act. D11/02/02; act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 400 ff.). 12.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 12.3.1. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt teilweise (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 49 f.; Prot. S. 174 ff.; act. 184 S. 41 f.). Aufgrund der auf- gefundenen angeblich entwendeten Gegenstände (act. D11/01/01 S. 2) ist er- stellt, dass kein Diebstahl stattgefunden hat. Der Beschuldigte bestritt aber, dass das Küchenfenster nicht aufgebrochen worden sei, kein Einbruch stattgefunden habe und kein Bargeld entwendet worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 49 f.; Prot. S. 174). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhande- nen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 12.3.2. Zunächst führte L._____ aus, sie sei sich nicht sicher, ob sich wirklich ein Einbruch ereignet habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Einbruch vorge- täuscht habe, meinte sie, er streite es ab. Er sei zwar mit ihr unterwegs gewesen und habe ein neues Küchenfenster gewollt, das der Vermieter ihnen nicht habe zugestehen wollen. Das neue Küchenfester habe es ja dann gegeben. Ob dies die Idee gewesen sei und ob er noch mehr daraus gemacht habe, sei schwierig zu beurteilen. Sie wisse nicht, ob er jemanden angestiftet oder ob er es selbst ge- macht habe (Ordner 53 act. D1/02/02 S. 2 f). Sie habe ja nur ein neues Küchen- fenster gewollt. Dass er es gleich so mache, hätte sie nicht erwartet. Sie hätten nur darüber spekuliert, wie sie an ein neues Fenster kommen, da der Vermieter keines habe finanzieren wollen (Ordner 53 act. D1/02/02 S. 5). Die Aussagen von L._____ sind zwar ausweichend, jedoch wird ihr Verdacht deutlich, der Beschul- digte habe den Einbruch vorgetäuscht. Diese Schlussfolgerung von L._____ ist nur naheliegend, da es ein zu grosser Zufall wäre, wenn ausgerechnet jenes Fenster, welches der Beschuldigte und L._____ kostenlos ersetzt haben wollten und bezüglich welchem sie spekulierten, wie dies zu erreichen sei, aufgebrochen
- 72 - würde. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nichts fingiert, da es wesent- lich einfachere Möglichkeiten gegeben hätte, um das Fenster auf Kosten Dritter ersetzt zu haben (Prot. S. 175), überzeugt nicht, ist doch keine solche Möglichkeit denkbar und wird vom Beschuldigten auch nicht aufgezeigt. Es kann deshalb zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Einbruch fin- gierte, mangels Einbruch auch kein Bargeld gestohlen wurde und der Beschul- digte anschliessend bewusst wahrheitswidrig Anzeige bei der Polizei und der Ver- sicherung erstattete. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage erstellt werden und ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Mittäterschaft
E. 13 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände Ausdruck "BQ._____.CH" mit Muldenkipper-Angebot von "†O._____ Transporte", mit Notiz "DO 1900, BR._____-strasse 6, AL._____ ZH, 7
- 177 - [Telefonnummer]" und auf Rückseite "8, BS._____, Suva termin absa- gen", aus Mittelkonsole, Fach (A009'370'892) 1 Tankquittung vom 3. Juni 2016, 9, BT._____-strasse 10, AS._____ und 1 Visitenkarte "N._____ GmbH", aus Beifahrerfussraum (A009'371'226) Blatt mit Telefonnummern und Zugangsdaten von A._____ und L._____ (A009'380'103) Treuhandvertrag zwischen A._____ und BH._____ (A009'380'169) 1 Kaufbestellung TASER Germany Ldt vom 01.05.2016 (A009'380'205) 1 Fahrzeugkaufvertrag Auto Scout 24 zwischen †O._____ und M._____, datiert vom 3. Juni 2016 in AL._____ (Kippmulde) (A009'380'261) 2 Beschriftungsanhänger (A009'380'716) Fahrzeugpapiere "vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz", lautend auf BU._____ für Volvo FH 460 6x3 T Kontrollschilder SO11 (A009'380'727) 1 Fahrzeugkaufvertrag Auto Scout 24 zwischen †O._____ und M._____, datiert vom 3. Juni 2016 in AL._____ (Sattelschlepper) (A009'397'835) 1 A4-Blatt-Kopie des Führerausweises von †O._____ (Vorder- und Rückseite) sowie der Identitätskarte von †O._____ (Vorder- und Rück- seite) (A009'397'846) 1 A4-Ausdruck von www.BQ._____.ch/surf vom 07.06.2016 - Inserat BQ._____.ch für Sattelschlepper von †O._____ (A009'397'857) LSVA-Karte "BV._____" Private Auslesekarte (nicht unterschrieben) Nr. 12 (04/2007) (A009'421'141) 1 Werkstattrechnung BW._____ vom 29.01.2016 für Auflieger TG13, 1 Werkstattrechnung BW._____ vom 29.01.2016 für Sattelschlepper ZH14 (A009'421'163) 1 A4-Blatt mit diversen Passwörtern (A009'466'868) RTI-Daten vom Anschluss 15 (A009'934'923) RTI-Daten CD 16 (A009'934'945) RTI-Daten-CD 17 (A009'934'956) RTI-Daten-CD 18 (A009'934'978) RTI-Daten-CD 19 (A009'935'551) RTI-Daten-CD 20 (A009'935'573) RTI-Daten-CD PS-Daten (A009'935'595) RTI-Daten-CD 21 (A009'935'722) RTI-Daten-CD 22 (A009'935'755)
- 178 - RTI-Daten-CD 23 (A009'935'777) Datensicherung der Navigationsgeräte aus den beiden Ford Ranger (A010'033'768) Datenträger 24 (A010'733'650) Ordner schwarz – div. Korrespondenz mit A._____ (HD-Protokoll 1.4. / Ordner 1 von 5) (A011’119'112) A4-Zettel mit Tabelle und Aufzeichnungen über Geldbewegungen zwi- schen dem 25.06.2014 bis 14.12.2015 (A011’281'746) werden zu den Akten genommen.
E. 14 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. Februar 2019 beschlag- nahmte Barschaft von (recte) Fr. 254.25 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
E. 15 Die sichergestellte Barschaft von Fr. 10'750.– (Postfinance Konto Nr. 1, lau- tend auf die N._____ GmbH) abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 16 Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 30'000.– anerkannt hat. Im übersteigen- den Betrag wird die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwie- sen.
E. 17 Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten L._____ (DG190008-C) verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'655.60 zuzüglich 5% Zins ab 16. März 2013 zu bezahlen.
E. 18 Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 19 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Fr. 40'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenverhältnis Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldigten, Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Mitbe- schuldigte L._____ (DG190008-C) und Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten M._____ (DG190010-C).
- 179 -
E. 20 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 15'452.– als Scha- denersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
E. 21 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
E. 22 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
E. 23 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Fr. 5'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.
E. 24 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– inkl. MWST zu bezah- len.
- 180 -
E. 25 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 12'444.65 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 69'974.10 Gutachten/Expertisen etc. (ausstehend) Fr. 1'075.– Zeugenentschädigung Fr. 23'990.90 Auslagen Untersuchung Fr. 1'003.35 Diverse Kosten Fr. 300.– Nachträgliche Kosten Fr. 3'327.65 Ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'570.– Gerichtsgebühr des Entsiegelungsverfahrens GM170005-L Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST, wovon Fr. 216'255.75 Fr. 100'000.– inkl. MWST bereits ausbezahlt, somit verbleibend Fr. 116'255.75 inkl. MWST Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger Nr. 5 bis Fr. 68'041.60 7 inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 26 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden.
E. 27 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (2-fach, übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Privatkläger 1-7 (den Privatklägern 4-7 übergeben) die N._____ GmbH, … [Adresse], in Dispositiv-Ziffern 15, 27 und 28 die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten
- 181 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1-7 die N._____ GmbH, … [Adresse], auszugsweise in den sie betreffen- den Erwägungen sowie in Dispositiv-Ziffern 15, 27 und 28 das Bundesamt für Polizei und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Postfach 8021 Zürich, in Dispo- sitiv Ziffer 6-13 das Gefängnis Zürich, Rotwandstr. 21, Postfach, 8036 Zürich, in Dispo- sitiv Ziffer 8 BH._____, … [Adresse], in Dispositiv Ziffer 11 die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 6
E. 28 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 182 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 13. Dezember 2019 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hohler MLaw L. Hengartner
Dispositiv
- Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungs-, Sicherheits-, Polizei- und Auslieferungshaft - 8 - von 3 Jahren und 103 Tagen resp. 1'198 Tagen (per 16. September 2019).
- Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden, anteiligen, A._____ betref- fenden Untersuchungs- und Gerichtskosten, ausmachend 70% der ge- samten, A._____ betreffenden Untersuchungs- und Gerichtskosten. Weiter sei zu verfügen:
- Es sei für A._____ in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 StGB eine voll- zugsbegleitende ambulante Psychotherapie anzuordnen.
- Gegen A._____ sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 und 67a Abs. 1 und 2 StGB ein Verbot für selbständige Erwerbstätigkeiten im Trans- portgewerbe und im Handel mit Waren aller Art während einer gericht- lich zu bestimmenden Zeitdauer auszusprechen.
- Der Angeschuldigte sei von der Sicherheitshaft in den vorzeitigen Straf- vollzug, vorzugsweise im Kanton Bern, Regionalgefängnis Burgdorf, zu überführen.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A._____, Rechtsanwalt X1._____, Bern, sei gemäss der nachzureichenden Honorar- und Kos- tennote gerichtlich festzusetzen und vom Kanton Zürich an den amtli- chen Anwalt auszurichten, unter Berücksichtigung des vom amtlichen Verteidiger bereits vorschussweise bezogenen Betrags.
- A._____ hat dem Kanton Zürich die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die illegalen, aus dem Besitz von A._____ stammenden, beschlag- nahmten Gegenstände und Substanzen (insb. Pistolen, Betäubungs- mittel) seien gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB einzuziehen und un- brauchbar zu machen resp. zu vernichten. - 9 -
- Die Beschlagnahme über alle übrigen Gegenstände im Eigentum von A._____ sei aufzuheben und diese Gegenstände seien zu Gunsten von A._____ freizugeben.
- Das von A._____ erstellte DNA-Profil sowie die über ihn erstellten bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten seien zu löschen.
- Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu er- lassen. Zivilklagen
- Über den von E._____ geltend gemachten Genugtuungsanspruch sei von Amtes wegen zu entscheiden.
- Die von G._____, F._____ und H._____ anhängig gemachte Zivilklage sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, subevtl. dem Grundsatz nach zu beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg zu ver- weisen (vgl. Art. 126 StPO).
- Die von der D._____ AG gegen A._____ geltend gemachten Zivilan- sprüche seien zurückzuweisen, evtl. seien diese abzuweisen, subevtl. seien die Zivilansprüche der D._____ AG auf den Zivilweg zu verwei- sen.
- B._____ sei Schadenersatz im Umfang von maximal CHF 30'000.– ge- gen A._____ zuzusprechen; weitergehende Zivilansprüche seien abzu- weisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
- Die von der C._____ AG geltend gemachten Zivilansprüche seien ab- zuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
- Alles (Ziffern 1.-5. hiervor) unter Kosten- und Entschädigungsfolge ge- mäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
- Des Privatklägers 1: - 10 - Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 88'626.30 zuzüglich 5% Zins seit jeweiligem Er- eignisdatum zu bezahlen.
- Der Privatklägerin 2: Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Fr. 7'665.80 zu- züglich 5% Zins seit 16. März 2013 zu bezahlen.
- Der Privatklägerin 3: Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Fr. 22'365.15 zuzüglich 5% Zins seit 29. Juni 2015 zu bezahlen.
- Der Privatklägerin 4:
- Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
- Die Beschuldigten A._____, M._____ und L._____ seien unter solidari- scher Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ eine Ge- nugtuung im Betrag von Fr. 40'000.– nebst Zins zu 5% seit 3. Juni 2016 zu bezahlen.
- Weiter seien sie zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ eine ange- messene Prozessentschädigung zu bezahlen.
- Der Privatklägerin sei ein vollständiges Urteil zuzustellen.
- Den Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- Des Privatklägers 5: Im Strafpunkt:
- A._____ sei u.a. wegen Mord nach Art. 112 StGB und wegen Raub nach Art. 140 StGB, beides z. N. von †P._____ sel., zu verurteilen und zu bestrafen. - 11 - Weiter sei A._____ zu den Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO von anteilsmässig Fr. 4'812.– (inkl. Auslagen und MWST) an F._____ für dessen Anwaltskosten zu verur- teilen. […]
- Das amtliche Honorar (im Strafpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend F._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– (inkl. Auslagen und MWST) beziffert. Im Zivilpunkt:
- A._____ sei zu verurteilen, F._____ Schadenersatz von Fr. 15'712.–, dies in solidarischer Haftung mit L._____ und M._____, zu bezahlen.
- A._____ sei zu verurteilen, F._____ eine Genugtuungssumme von an- teilsmässig Fr. 50'000.– zu bezahlen, dies in solidarischer Haftung mit L._____ und M._____. Eventuell: Die zu zahlende Genugtuungs- summe sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. […]
- A._____, L._____ und M._____ seien zur Übernahme der Verfahrens- kosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO (im Zivilpunkt) für dessen Anwaltskosten an F._____ von anteilsmässig je Fr. 4'812.–, und zusätzlich von anteilsmässig je Fr. 288.– (je 1/3 von Fr. 864.– aus OHG) zu verurteilen.
- Das amtliche Honorar (im Zivilpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend F._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– (inkl. Auslagen und MWST) beziffert. - 12 -
- Der Privatklägerin 6: Im Strafpunkt:
- A._____ sei wegen Mord nach Art. 112 StGB und wegen Raub nach Art. 140 StGB, beides z. N. von †P._____ sel., zu verurteilen und zu bestrafen. Weiter sei A._____ zu den Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO von anteilsmässig Fr. 4'812.– (inkl. Auslagen und MWST) an G._____ für deren Anwaltskosten zu verurtei- len. […]
- Das amtliche Honorar (im Strafpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend G._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– beziffert (inkl. Auslagen und MWST). Im Zivilpunkt:
- A._____ sei zu verurteilen, G._____ eine Genugtuungssumme von an- teilsmässig Fr. 50'000.– zu bezahlen, dies in solidarischer Haftung mit L._____ und M._____. Eventuell: Die zu zahlende Genugtuungs- summe sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. […]
- A._____, L._____ und M._____ seien zur Übernahme der Verfahrens- kosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO (im Zivilpunkt) für deren Anwaltskosten an G._____ von anteilsmässig je Fr. 4'812.–, und zusätzlich von anteilsmässig je Fr. 288.– (je 1/3 von Fr. 864.– aus OHG) zu verurteilen. - 13 -
- Das amtliche Honorar (im Zivilpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend G._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– (inkl. Auslagen und MWST) beziffert.
- Des Privatklägers 7: Im Strafpunkt:
- A._____ sei wegen Mord nach Art. 112 StGB und wegen Raub nach Art. 140 StGB, beides z. N. von †P._____ sel., zu verurteilen und zu bestrafen. Weiter sei A._____ zu den Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO von anteilsmässig Fr. 4'812.– (inkl. Auslagen und MWST) an H._____ für dessen Anwaltskosten zu verur- teilen. […]
- Das amtliche Honorar (im Strafpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend F._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– (inkl. Auslagen und MWST) beziffert. Im Zivilpunkt:
- A._____ sei zu verurteilen, H._____ eine Genugtuungssumme von an- teilsmässig Fr. 25'000.– zu bezahlen, dies in solidarischer Haftung mit L._____ und M._____. Eventuell: Die zu zahlende Genugtuungs- summe sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. […]
- A._____, L._____ und M._____ seien zur Übernahme der Verfahrens- kosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO (im - 14 - Zivilpunkt) für dessen Anwaltskosten an H._____ von anteilsmässig je Fr. 4'812.–, und zusätzlich von anteilsmässig je Fr. 298.– (je 1/3 von Fr. 896.– aus OHG), zu verurteilen.
- Das amtliche Honorar (im Zivilpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend H._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– (inkl. Auslagen und MWST) beziffert. - 15 - Erwägungen I. Prozessverlauf
- Nach Durchführung des Vorverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Bülach gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB, versuchter qualifizierter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB und Art. 22 StGB, Freiheitsbe- raubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StGB, Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG und Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (act. 1).
- Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern und/oder allfällige Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Bezirksge- richts Bülach zu erheben (act. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 24). Die Verteidigung des Beschuldigten erhob innert Frist keine Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach, beantragte jedoch eine Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen (act. 29). Auch der Vertreter der Privatkläger 5 bis 7 erhob keine Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach und stellte innert Frist Beweisanträge (act. 30). Mit Verfügung vom 26. März 2019 wurde die örtliche Zu- - 16 - ständigkeit des Bezirksgerichts Bülach festgestellt, die Gerichtsbesetzung sowie die gleichzeitige Durchführung der Hauptverhandlung mit den Mitbeschuldigten L._____ (DG190008-C) und M._____ (DG190010-C) mitgeteilt sowie festgehal- ten, dass einstweilen abgesehen von der Einvernahme der drei Beschuldigten an der Hauptverhandlung keine Beweise abgenommen werden würden (act. 40). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde zur Hauptverhandlung am 9., 10., 16. und 23. September 2019 vorgeladen (act. 47). Die Verteidigung des Beschuldigten stellte innert erstreckter Frist diverse Beweisanträge (act. 50), welche mit Verfügung vom 10. April 2019 überwiegend abgelehnt wurden (act. 54). Mit Eingabe vom
- August 2019 stellte die Verteidigung des Beschuldigten einen weiteren Bewei- santrag (act. 153), welcher mit Verfügung vom 22. August 2019 abgewiesen wurde (act. 155). Mit Eingaben vom 28. August bzw. 30. August 2019 reichte die Verteidigung des Beschuldigten weitere Beweismittel ein (act. 159-162/1-4).
- Am 9., 10., 16. und 23. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 16 ff.). Mit Beschluss vom 23. September 2019 wurde der Entscheid aus- gesetzt und die Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens mit mündlicher Gut- achtenserstattung anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet (act. 199). Dem Gutachter wurden in der Folge der Gutachtensauftrag sowie Er- gänzungsfragen seitens des Gerichts, der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidi- gung des Beschuldigten zugestellt (act. 201-202/1-3; act. 207; act. 214; act. 222; act. 231; act. 233; act. 239). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wurde sodann zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit mündlicher Gutachtenserstattung und allfälliger mündlicher Urteilseröffnung vorgeladen (act. 208). Das Ergänzungsgut- achten ging am 6. Dezember 2019 beim Gericht ein (act. 247).
- Am 13. Dezember 2019 fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt; nach der Erläuterung des Gutachtens wurde das Urteil gleichentags eröffnet und begründet (Prot. S. 512 ff.). Ebenfalls wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (act. 256; Prot. S. 521 ff.). Mit Eingabe vom 17., 18. bzw. 23. Dezember 2019 meldeten der Beschuldigte, die Privatkläger 5 bis 7 sowie die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung gegen das Urteil vom 13. Dezember 2019 an (act. 260-261; act. 263). - 17 - II. Prozessuales Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach kann auf die Ausführungen in den Verfügungen vom 18. Februar 2019 und 26. März 2019 (act. 18; act. 40) verwiesen und festgehalten werden, dass die örtliche Zuständig- keit des Bezirksgerichts Bülach gegeben ist. Die weiteren Prozessvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Sachverhalt
- Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln ver- pflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt somit der Grundsatz der freien Beweiswür- digung, nach welchem es weder einen Numerus clausus der möglichen Beweis- mittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nach- vollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 133 I 33 E. 1.1; 115 IV 267 E. 1). 1.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren „Mosaik“, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, welches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). - 18 - 1.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Zwar weist ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22.04.2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 04.08.2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sach- verhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müs- sen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweis- würdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vorhande- nen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (TOPHINKE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTI- GER [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage Basel 2014, N 82 f. zu Art. 10). 1.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- - 19 - weislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff., N 350 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10.07.2013, Ziff. III. E. 3.2).
- Sachverhaltserstellung Dossier 2 Anklagepunkt 1.3. 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1. Aufgrund des chronologischen Ablaufs der Geschehnisse in den Haupt- dossiers wird entgegen dem Aufbau in der Anklageschrift vor dem Dossier 1 der Sachverhalt des Dossiers 2 geprüft. Anschliessend folgt die Sachverhaltserstel- lung dem Aufbau der Anklageschrift. Die Sachverhaltserstellung beschränkt sich dabei im vorliegenden Verfahren in sämtlichen Dossiers auf jene Vorwürfe, wel- che den Beschuldigten betreffen. Anklagevorwürfe, welche sich an M._____ oder L._____ richten und für die rechtliche Würdigung der Taten des Beschuldigten nicht relevant sind, werden nicht behandelt, selbst wenn sie vom Beschuldigten explizit bestritten werden. 2.1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er sei zwi- schen dem 25. April 2016 und dem 27. April 2016 mit L._____ und M._____ über- eingekommen, †P._____ unter einem Vorwand an ihren Wohnort in U._____ zu locken, da er bei †P._____ Drogen oder Geld habe eintreiben wollen, welche die- ser nach der Ansicht des Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit im Drogen- handel unterschlagen habe. Sie hätten vereinbart, dass M._____ gegenüber †P._____ vortäusche, er würde dessen BMW zur Reparatur in eine Garage trans- portieren und †P._____ könne eine Hanf-Anlage abholen, da der Beschuldigte und L._____ nicht zu Hause seien. Dabei habe der Beschuldigte den Plan ge- fasst, †P._____ zu überwältigen, zu fesseln und gefangen zu halten, um ihn auf diese Weise dazu zu bringen, Auskunft über den Verbleib des Geldes oder der Drogen zu geben, sowie den BMW von †P._____ zu entwenden. M._____ habe †P._____ und dessen BMW sodann am 27. April 2016 abgeholt und nach U._____ gebracht, wo er vom Beschuldigten mit einer Waffe überwältigt und von M._____ gefesselt worden sei. Zwischenzeitlich habe der Beschuldigte mit - 20 - L._____ die beiden Fahrzeuge "Ford Ranger" und "Subaru Legacy" im Dorfkern von U._____ parkiert, zu Hause die Lichter gelöscht und die Storen herunterge- lassen, um ihre Abwesenheit vorzutäuschen. Nach dem Eintreffen von M._____ und †P._____ am Wohnort des Beschuldigten in U._____ sei der Beschuldigte aus einem Hinterhalt hervorgetreten, habe mit der nicht geladenen Pistole in die Richtung von †P._____ und M._____ gezielt und letzterem Handschellen überge- ben, damit er †P._____ habe fesseln können. Anschliessend hätten der Beschul- digte und M._____ †P._____ in die Küche geführt, wo sie und L._____ †P._____ aufgefordert hätten, ihnen Auskunft zu geben, welcher Aufforderung †P._____ nicht nachgekommen sei. Der Beschuldigte habe später den Fahrzeugschlüssel des Mercedes, welchen er dem gefesselten †P._____ abgenommen habe, L._____ übergeben, worauf diese den Mercedes geholt habe. Der Beschuldigte habe den gefesselten †P._____ ins Kinderzimmer verbracht und ihn mit der Ka- mera des Babyphones überwacht. Später in der Nacht sei er mit dem gefesselten †P._____ auf die Toilette gegangen, wobei er L._____ angewiesen habe, dafür zu sorgen, dass †P._____ nicht fliehe, wozu er ihr eine Waffe gegeben habe. Der Beschuldigte und L._____ hätten †P._____ gefesselt über Nacht gefangen gehal- ten. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt habe der Beschuldigte †P._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, ihn am Morgen des 28. Aprils 2016 erstickt und die Leiche in einen Anhänger verbracht, während L._____ die Kinder bei ihrer Mutter abgeholt habe. Später habe der Beschuldigte auf seinem Grund- stück ein Loch ausgehoben, die Leiche von †P._____ grösstenteils entkleidet und gemeinsam mit L._____ zum Loch getragen und hineingeworfen. 2.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 30 ff.), L._____ (act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 304 ff.) und M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01-19; Prot. S. 180 ff.), die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Personen (act. D1/07/1-105), die polizeilichen Ermittlungen wie Fahndungen, Spurensicherungen etc. (Ordner 2 act. D1/01/41; act. D1/01/43; act. D1/01/49-52; Ordner 3 act. D1/01/68b Beilage 10; Ordner 31 act. D1/11/02/22), die Auswertung der Mobiltelefone der drei Be- - 21 - schuldigten und †P._____ (Ordner 4 act. D1/01/69-74) sowie die IRM Gutachten (Ordner 33 act. D1/14/02/07). 2.3 Äusserer Anklagesachverhalt 2.3.1. Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme grösstenteils auf seine zuletzt eingereichte Stellungnahme (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27 ff.). Vor der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte erneut eine schriftliche Stellung- nahme ein (act. 160), welche sich inhaltlich jedoch nicht oder nur geringfügig von der anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 eingereichten Stellungnahme (Anhang 1 zu act. D1/06/18) unterscheidet, was auch der Be- schuldigte bestätigte (Prot. S. 31). Aus den Ausführungen in den schriftlichen Stellungnahmen sowie denjenigen an der Hauptverhandlung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte den äusseren Anklagesachverhalt grösstenteils anerkennt und dieser auch von der Verteidigung nicht in die Abrede gestellt wird (act. 184 S. 13). So anerkannte der Beschuldigte, er habe herausfinden wollen, wo die Drogen oder das Geld seien (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13; Ordner 19 act. D1/06/18 An- hang 1 S. 32; act. 160 S. 18; Prot. S. 36). Er habe den Plan gefasst, †P._____ in einen Hinterhalt zu locken und ihn festzuhalten, um Auskunft über das Geld oder die Ware zu erhalten (act. 160 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; Prot. S. 36). Deshalb habe er M._____ den Vorschlag für den Vorwand mit der Hanf-Anlage gemacht (Ordner 12 act. D1/02/17 S. 13 f.; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13, S. 15; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S.15; act. 160 S. 18, Prot. S. 32). Am 27. April 2016 habe er den Ford Ranger im Dorfkern von U._____ parkiert, die Lichter im Haus gelöscht und den Subaru hinter dem Schopf versteckt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 20; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; act. 160 S. 18; Prot. S. 43). Als M._____ und †P._____ auf den Hof gefahren seien, sei er aus dem Nichts aufgetaucht (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 19; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; act. 160 S. 20), wobei er eine Tierschreckschusspistole sowie die Waffe auf sich getragen habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28). Er habe M._____ ange- wiesen, †P._____ zu fesseln (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16). Später habe er den Schlüssel des Mercedes aus der Hosentasche oder vom Schlüsselbund von †P._____ genommen (Prot. S. 50) - 22 - und L._____ die Anweisung gegeben, den Mercedes mit M._____ zu holen (Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31; act. 160 S. 33). Er habe den gefesselten †P._____ in der Nacht ins Kinderzimmer im oberen Stockwerk des Hauses ge- führt, auf eine Matratze liegen lassen und die Kamera des Babyphones installiert, um ihn beobachten zu können (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 27, S. 31; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.; Prot. S. 53). In der Nacht habe er den gefesselten †P._____ auf die Toilette geführt, L._____ hierzu die Tier- schreckschusspistole übergeben und †P._____ die Anwesenheit einer weiteren Person mitgeteilt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28; Anhang 1 zu act. D1/06/18; Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.; Prot. S. 54). Anschlies- send habe er †P._____ weiter gefangen gehalten (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 31; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.). Er habe †P._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 33; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 40; act. 160 S. 42; Prot. S. 55) und ihn getötet, in- dem er dem gefesselten †P._____ Mund und Nase mit Klebeband zugeklebt habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 34; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 41; act. 160 S. 42 ff.; Prot. S. 55). Daraufhin habe er die Leiche von †P._____ in den Fahrzeu- ganhänger gelegt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 35; Ordner 19 act. D1/06/18 An- hang 1 S. 41; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 41; act. 160 S. 45). Später habe er mit einem gemieteten Bagger auf dem Grundstück seines Wohnorts ein Loch ausgehoben, die Leiche von †P._____ teilweise entkleidet und ins Loch ge- worfen, worauf er dieses mit Erde zugeschüttet habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 35 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 14; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 43; act. 160 S. 47; Prot. S. 56 ff.). 2.3.2. Der Beschuldigte bestritt demgegenüber, dass • es sich bei den Drogen um Marihuana gehandelt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26); • er mit M._____ vereinbart habe, dass dieser †P._____ gegenüber vortäu- schen würde, dass er dessen BMW zur Reparatur in eine Garage transpor- tieren würde, und dass er den BMW und den Mercedes habe entwenden - 23 - wollen (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; act. 160 S. 18; Prot. S. 32); • er und L._____ den Subaru bei der Milchsammelstelle in U._____ parkiert hätten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27); • er bei der Ankunft von M._____ und †P._____ mit der Pistole in ihre Rich- tung gezielt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26); • er M._____ Handschellen übergeben habe, um †P._____ zu fesseln (Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; 22; Prot. S. 44 f.); • †P._____ in die Küche geführt worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 23; act. 160 S. 25; Prot. S. 46). Zudem machte der Beschuldigte geltend, von Angehörigen der serbi- schen Mafia die Anweisung erhalten zu haben, †P._____ festzuhalten. Am Mor- gen des 28. Aprils 2016 habe er mit diesem um sein Leben kämpfen müssen und sei anschliessend von den Mitgliedern der serbischen Mafia unter vorgehaltener Waffe gezwungen worden, †P._____ zu töten. Die Schilderung des Tötungsvor- ganges sowie der Faustschläge in der Anklage seien aus dem Zusammenhang gerissen (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 40 ff.; act.160 S. 40 ff.; Prot. S. 55, S. 60 ff.). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der An- klage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der äussere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Ob es sich bei den Drogen um Marihuana handelte, ob auch der Subaru im Dorfkern parkiert und ob †P._____ nach seinem Eintreffen mit Handschellen oder Kabelbindern ge- fesselt wurde, ist für die rechtliche Würdigung irrelevant und wird deshalb nicht geprüft. 2.3.3. Zunächst ist die Darstellung des Beschuldigten, er sei von der serbischen Mafia zur Tötung von †P._____ gezwungen worden, auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Da die serbische Mafia ihn gemäss seinen Aussagen ferner gezwungen - 24 - habe, †O._____ zu töten, fliessen auch die diesbezüglichen Angaben des Be- schuldigten zum zweiten Tötungsdelikt mit ein. 2.3.3.1.Weder M._____ noch L._____ bestätigen die Aussagen des Beschuldig- ten, obschon sie hiervon unter Umständen profitieren könnten. M._____ stellte sich zwar zunächst noch auf den Standpunkt, die Geschichte mit der Serbenmafia sei ihm „nicht ganz aufgegangen“, gleichzeitig habe er gedacht, sie könne durch- aus wahr sein (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 34). Er reagierte jedoch noch in dersel- ben Einvernahme bereits gereizt auf Fragen nach der serbischen Mafia und er- klärte: "Hören Sie doch auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in seinen eigenen Sack getan […] Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht" (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 45). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bezeichnete er die "Mafiageschichte" als weltfremd (Prot. S. 179). Der Beschuldigte habe ihn an- lässlich der Kollusion gebeten, seine Aussagen zu bestätigen, da es Auswirkun- gen auf sein Strafmass habe (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 29). Auch L._____ will nichts von einer Bedrohung oder Schulden bei Serben mitbekommen haben (Ord- ner 16 act. D1/05/14 S. 7; Ordner 17 act. D1/05/15 S. 14 ff.). Sie halte es nicht für möglich, dass die serbische Mafia den Beschuldigten an ihrem Wohnort zur Tö- tung von †P._____ gezwungen habe, da sie nicht lange fort gewesen sei und nie- manden gesehen habe, als sie zurückgekehrt sei. Der Beschuldigte habe nie von der serbischen Mafia gesprochen, nur von der Familie F._____G._____H._____P._____ als "grössere Familie mit einem Netzwerk" (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 15). Sie glaube die Serben- und Mafiatheorie nicht (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 24; Ordner 17 act. D1/05/20 S. 5; Prot. S. 385) und habe davon erstmals im schriftlichen Geständnis des Beschuldigten erfahren (Ordner 17 act. D1/05/20 S. 3; Ordner 18 act. D1/06/15 S. 32; Ordner 12 act. D1/02/06). 2.3.3.2.Beweise, welche eine Verbindung des Beschuldigten zu einer kriminellen Organisation belegen, konnten trotz intensivster Ermittlungen nicht gefunden wer- den. Keiner der zahlreichen einvernommenen Zeugen machte entsprechende Wahrnehmungen und weder die Auswertung sämtlicher Mobiltelefone noch die - 25 - Überprüfung der angegebenen Kontaktperson, S._____, noch die Fahndung auf- grund der Beschreibung der Mafiamitglieder und ihrem Fahrzeug ergab auch nur den geringsten Hinweis (Ordner 2 act. D1/01/41; act. D1/01/43; act. D1/01/49-52). Ebenso wenig reichte der Beschuldigte die mehrfach von ihm angekündigten Be- weise ein, welche seine Version der Ereignisse belegen würden. Dies begründete er unter anderem damit, es sei nicht seine Aufgabe (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 10; Ordner 13 act. D1/02/28 S. 5 f., S. 31; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 32; Ord- ner 13 act. D1/02/25 S. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung wollte er hierzu keine Stellung nehmen (Prot. S. 71, S. 82). Da der Beschuldigte ein eminentes In- teresse daran haben sollte, seine Behauptungen zu belegen, dies aber nicht tut, muss daraus geschlossen werden, dass auch der Beschuldigte über keinerlei Be- weise verfügt. Die blosse Ankündigung von Beweisen ist jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu untermauern. 2.3.3.3.Die einzigen Verbindungen des Beschuldigten nach Serbien sind damit die serbische Staatsangehörigkeit seines Opfers †P._____ sowie die Fahrten des Beschuldigten nach Serbien wegen des Palettenhandels (Ordner 4 act. D1/01/71 Beilage 12; Ordner 4 act. D1/01/71 S. 20). Letzterer war in keiner Weise rentabel, da die Paletten nicht annähernd kostendeckend verkauft wurden (vgl. die Berech- nungen in Ordner 4 act. D1/01/71 S. 15). Der Palettenhandel habe gemäss dem Beschuldigten und L._____ nur als Deckmantel für illegale Geschäfte gedient (act. 160 S. 9; Prot. S. 300). L._____ äusserte jedoch auch, der Beschuldigte habe voller Überzeugung an den Palettenhandel geglaubt, aber einen groben Kal- kulationsfehler begangen und gemeint, er könne es mit der Menge kompensieren (Prot. S. 398). Ähnliches wurde auch vom Bruder des Beschuldigten bestätigt (Ordner 22 act. D1/07/81 S. 7). L._____ gab weiter zu Protokoll, es habe sich erst herausgestellt, dass es ein Verlustgeschäft sei, als man die ersten Zahlen ge- kannt habe. Vorher habe man die Einkaufskosten und den Verkaufserlös gekannt, nicht aber die Kosten des Transports etc. (Prot. S. 398). Diese Aussage fügt sich passend in das Gesamtbild ein, wonach der Beschuldigte ein schlechter Ge- schäftsführer war, was die Akten deutlich aufzeigen (so als Beispiel im Jahr 2013: Einkauf und Reparatur eines Fahrzeugs für Fr. 7'125.– und anschliessend Ver- kauf für Fr. 3'000.–, mithin ein Verlust von über Fr. 4'000.– [Ordner 4 - 26 - act. D1/01/72 Beilage Nr. 2]; zahlreiche Betreibungen bereits kurz nach Firmen- gründung im Jahr 2013 [Ordner 4 act. D1/01/72 Beilage Nr. 18] und ein Verlust von knapp Fr. 35'000.– bereits im Jahr 2014 [Ordner 4 act. D1/01/72 Beilage Nr. 9]; zahlreiche Anschaffungen trotz mangelnder finanzieller Mittel [Prot. S. 371] usw.). Dass der Beschuldigte schlicht die weiteren Kosten des Geschäfts nicht bedachte, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht. Es ist damit zwar grundsätzlich möglich, dass das defizitäre Palettengeschäft als Deckmantel für Drogentrans- porte diente, aber nach dem Gesagten nicht sehr wahrscheinlich, sondern viel- mehr durch den schlechten Geschäftssinn des Beschuldigten begründet. 2.3.3.4.Damit verbleiben als Beweis für die Behauptungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Serbenmafia seine Aussagen, die auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Vorab ist zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten fest- zuhalten, dass dieser nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse gehabt haben könnte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind vor diesem Hinter- grund sehr kritisch zu würdigen. Diese prozessuale Stellung alleine führt jedoch nicht zu einer Verminderung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Es ist viel- mehr der Gehalt der einzelnen Aussagen zu prüfen und zu würdigen. Wie nach- folgend aufgezeigt wird, finden sich unzählige Widersprüche und nachträgliche Anpassungen in den Aussagen des Beschuldigten, welche teils wesentliche Punkte, mithin das Kerngeschehen, und teils blosse Nebensächlichkeiten betref- fen. Insbesondere fällt jedoch auf, dass es der Darstellung des Beschuldigten in wesentlichen Masse an Plausibilität fehlt. So erhellt beispielsweise in keiner Weise, weshalb die serbische Mafia, welche gemäss dem Beschuldigten von ihm Schulden beglichen haben wollte, die Tötung von †O._____ fordern sollte. Dies hätte ihr keinen Vorteil gebracht, sondern barg vielmehr das Risiko, dass der Be- schuldigte zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt und als Geldquelle versiegen würde. Es handelt sich dabei offensichtlich um den nicht sehr gelungenen Ver- such, auch die Tötung von †O._____ in Verbindung mit der serbischen Mafia zu bringen. Ebenso realitätsfern ist die Vorstellung, dass die serbische Mafia dem Beschuldigten den Auftrag gegeben haben sollte, †P._____ festzuhalten, wo ihr - 27 - dies – mit den Möglichkeiten einer kriminellen Organisation – doch erheblich leichter fiele. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die serbische Mafia †P._____ den Auftrag habe erteilen wollen, den Beschuldigten zu töten, wo doch †P._____ selbst Ware habe verschwinden lassen. Diese fehlende Logik lässt erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen. Es finden sich zudem unzählige Widersprüche in der Darstellung des Beschuldigten, wobei in der Folge die Wichtigsten aufgeführt werden. 2.3.3.5.Der Beschuldigte begründete die Aufforderung der serbischen Mafia zu den beiden Tötungen mit seinen Schulden bei dieser. Die diesbezüglichen Be- hauptungen des Beschuldigten überzeugen nicht, handelte er doch in keiner Weise dementsprechend. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschuldigte trotz seiner privaten und geschäftlichen Schulden von über Fr. 350'000.– (vgl. die Betreibungen bis 2016, Ordner 10 act. D1/01/162 S. 4 f., Beilage Nr. 2 und 4) so- wie den angeblichen Schulden bei der Mafia ohne Weiteres in der Lage, am
- März 2016 den stattlichen Betrag von Fr. 20'000.– für die Gründung der Firma N._____ GmbH aufzubringen (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage 5 S. 10; Prot. S. 25; act. 219), am 4. Juni 2016 einen Anhänger für Fr. 2'500.– zu erwer- ben, welchen er für Fr. 6'000.– aufrüsten wollte (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 14; Prot. S. 62), M._____ Fr. 10'000.– für seine Mithilfe bei der Lastwagenentwen- dung von †O._____ zu bieten (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 10), bis April 2016 Lea- singraten von monatlich über Fr. 900.– für eines von drei unterhaltenen Fahrzeu- gen zu bezahlen (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage 12) und sogar Schulden beim Betreibungsamt zu tilgen. Letzteres tat er exakt an den Tagen der beiden Tö- tungsdelikte (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage Nr. 3 S. 2). Es ist unvorstellbar, dass der Beschuldigte der Begleichung der Billag-Gebühr und der Steuern Vor- rang einräumte, wenn er höchst dringende Schulden bei der serbischen Mafia ge- habt haben will. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, er habe selbst mit Kleinstbeträgen die Schulden zu begleichen versucht (Prot. S. 61; Ordner 11 act. D1/02/13 S. 8 f.). Selbst wenn L._____ die Rechnungen beim Betreibungsamt beglichen hätte, wie der Beschuldigte andeutete (Prot. S. 62), wäre dies mit dem Geld des Beschuldigten erfolgt, da L._____ kein Einkommen erzielte. Diese Prio- ritätensetzung bei der Schuldentilgung erstaunt vor dem vom Beschuldigten ge- - 28 - schilderten Hintergrund doch sehr. Ebenso verwundert, dass er am 20. April 2016 auf den Erlös aus einem Lastwagenverkauf in Höhe von Fr. 13'000.– verzichtete, indem er den Käufer anwies, das Geld V._____ – einem befreundeten Notar, bei welchem er ein Darlehen aufgenommen hatte – und nicht ihm zu übergeben (Ord- ner 21 act. D1/07/62 S. 3 ff.; Ordner 21 act. D1/07/56 S. 3): Auch diesen Schul- den räumte er offensichtlich Vorrang gegenüber denjenigen bei der Mafia ein. Sämtliche aufgeführten Geldflüsse sind unvereinbar mit der Darstellung des Be- schuldigten und zeigen auf, dass er weder Schulden bei der serbischen Mafia hatte noch Rückzahlungsdruck verspürte. Damit ist ein wesentlicher Teil der Dar- stellung des Beschuldigten bereits klar widerlegt und der Grund, weshalb die ser- bische Mafia ihn zu zwei Tötungsdelikten gezwungen haben soll, ist offensichtlich vorgeschoben. Bereits dieser Widerspruch zeigt auf, dass es sich bei den Be- hauptungen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt. 2.3.3.6.Ferner ist der Beschuldigte nicht im Geringsten imstande, konstante Aus- sagen zum Tatzeitpunkt zu tätigen. So konnte er nicht annähernd gleichbleibend angeben, zu welcher Zeit die Mitglieder der serbischen Mafia angeblich in U._____ eintrafen, sondern richtete den Zeitpunkt nach der Abwesenheit von L._____. Zunächst trafen die Mafiamitglieder laut dem Beschuldigten nämlich um die Mittagszeit bzw. am frühen Nachmittag in U._____ ein (Ordner 11 act. D1/02/05 S. 7; Ordner 11 act. D1/02/08 S. 20). Nachdem man den Beschul- digten mit der am früheren Morgen im Migros erfassten Cumulus-Karte von L._____ und ihrer Aussage konfrontierte, sie sei nach dem Einkaufen direkt nach Hause gefahren (Ordner 18 act. D1/06/15 S. 27), passte er seine Aussagen ent- sprechend an. Er erklärte, es sei möglich, dass die Serben früher bei ihm einge- troffen seien (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 16), da sie vorher "grob" eine Zeit ver- einbart hätten, die er nicht mehr wisse, die wohl aber 09:30 Uhr gewesen sein müsse (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 14, S. 15, S.18). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, er sei sich sicher, dass L._____ tagsüber abwesend gewesen und erst gegen 18:00 Uhr zurückgekehrt sei (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 17), war L._____ an diesem Tag mehrheitlich zu Hause. Sie wies lediglich von 08:38 Uhr bis 09:23 Uhr auswärtige Antennenstandorte auf und hatte bereits um 09:23 Uhr wieder einen Standort zu Hause (Ordner 3 act. D1/05/55 S. 39-42). In der kurzen - 29 - Zeitspanne von ungefähr einer Stunde soll der serbischen Mafia also das Kunst- stück gelungen sein, bei einem lediglich grob vereinbarten Zeitpunkt exakt wäh- rend der kurzen Abwesenheit von L._____ einzutreffen, rund 30 bis 40 Minuten in U._____ zu verweilen (vgl. act. 160 S. 40) und anschliessend unbemerkt zu ver- schwinden. Das zufällig perfekte Timing der serbischen Mafia versuchte der Be- schuldigte sodann damit zu begründen, dass L._____ durch Traktoren auf der Fahrbahn zu langsamem Fahren gezwungen worden sei, weshalb sie sicher län- ger abwesend gewesen sei (act. 160 S. 40). Diese Behauptung kann durch die Antennenstandorte widerlegt werden. Hätten sich tatsächlich zu irgendeinem Zeit- punkt Mafiamitglieder in U._____ aufgehalten, hätte dies L._____ wohl bemerkt und ausgesagt. Der Beschuldigte wäre bei wahrheitsgemässer Schilderung kaum gezwungen gewesen, das Eintreffen der Mafiamitglieder an der Abwesenheit von L._____ zu orientieren. Offensichtlich dienten diese durchschaubaren Erklärungs- versuche einzig dazu, die Tatsache, dass die in U._____ anwesende L._____ keine Mafiamitglieder sah (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 15), zu rechtfertigen. 2.3.3.7.Auch die einzelnen Typen der angeblichen Mafiamitglieder veränderten sich im Laufe des Verfahrens. So beschrieb der Beschuldigte die vier Mafiamit- glieder kurz nach Aufnahme der Ermittlungen detailliert (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 13 ff.; act. 160 S. 69 f.). Nachträglich wichen die Aussagen des Beschuldigten jedoch in wesentlichen Punkten voneinander ab. Beispielsweise änderte der Be- schuldigte seine Aussagen in Bezug auf die Sprache des serbischen Geschäfts- mannes: Dieser soll anfänglich in Hochdeutsch mit schweizer- bzw. berndeut- schen Ausdrücken gesprochen haben, ja, der Beschuldigte war sogar der Ansicht, der serbische Geschäftsmann sei in der Schweiz aufgewachsen (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 12). Später führte er aus, der serbische Geschäftsmann habe in gebrochenem Deutsch (Prot. S. 66) geredet. Die Sprache oder Sprechweise ist jedoch ein derart prägnantes Merkmal, dass die inkonstanten Angaben des Be- schuldigten nicht anders erklärbar sind, als dass es sich um erfundene Beschrei- bungen handelt und der Beschuldigte sich im Laufe des Verfahrens schlicht nicht mehr erinnern konnte, was er früher angegeben hatte. Auch die äusserst kli- scheehafte Beschreibung der Mafiamitglieder – der Geschäftsmann mit dem Sie- gelring und die Schlägertypen in den Muskel-Shirts und Trainerhosen – wandelte - 30 - sich bzw. eine Person wurde ersetzt. So beschrieb der Beschuldigte die vier Mit- glieder, welche bei der Tötung von †P._____ anwesend gewesen seien, bis hin zu Frisur, Bart, Schmuck, Narben etc. (vgl. die Beschreibungen in Ordner 11 act. D1/02/08 S. 8 ff.). Später erwähnte er aber ein weiteres Mafiamitglied, den "Auftraggeber 2", welcher auch bei der Tötung von †P._____ zugegen gewesen sei. Er sei sich sicher (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 16 f.). Die Beschreibung des Auftraggebers 2 (vgl. Ordner 12 act. D1/02/21 S. 4) stimmt aber trotz angeblich si- cherem Wissen des Beschuldigten mit keiner der vier Genannten überein. Bei wahrheitsgemässen Schilderungen wäre zu erwarten, dass die Beschreibung der Personen, welche den Beschuldigten zu einer solch grausigen Tat gezwungen haben sollen, sich nicht in derart wesentlichen Punkten verändert, zumal er sich extrem gut an die Personen erinnern können will. So gab er sogar an, der serbi- sche Geschäftsmann habe zwei bis drei bräunliche Stellen auf den Zähnen (Ord- ner 11 act. D1/02/08 S. 8 f). 2.3.3.8.Zwischenzeitlich vermochte der Beschuldigte nicht einmal zu benennen, um welche Mafia es sich handelte und wechselte von der albanischen Mafia (vgl. die Nachricht an W._____ am 17. Mai 2016 "Alba Mafia" [Ordner 11 act. D1/02/13 Beilage 7]) zur serbischen Mafia. Der Beschuldigte verstehe nach eigenen Anga- ben Serbisch (Prot. S. 66), hätte also bereits deshalb auf die serbische Mafia schliessen und dies von Beginn an sowohl W._____ als auch den Untersuchungs- behörden angeben können. Der Beschuldigte entschloss sich jedoch zur Lüge, in- dem er auf Vorhalt der aufgeführten Nachricht angab, er habe bis zu diesem Zeit- punkt nicht gewusst, welcher Mafia diese Leute angehörten (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 17). Obschon es dem Beschuldigten nicht einmal einen Vorteil ver- schaffen oder ihn entlasteten würde, wenn er statt von der serbischen von der al- banischen Mafia bedroht worden wäre, entschied er sich dafür, Lügen zu erzäh- len. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Bezug auf die Mafia nicht zu- träglich. 2.3.3.9.Dass der Beschuldigte sich nicht entscheiden konnte, welche Mafia ihn denn nun zum Töten gezwungen haben soll, würde zumindest erklären, weshalb keine der angeblichen Kontaktpersonen auch nur den geringsten Bezug zu Ser- - 31 - bien aufweist. So bezeichnete der Beschuldigte diverse Personen aus dem Um- feld von †P._____ als Angehörige der serbischen Mafia, unter anderem AA._____ (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 26), AB._____ (Ordner 12 act. D1/02/18 Anhang 1 S. 3) oder S._____ (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 23), welche spanischer, deut- scher respektive mazedonischer Staatsangehörigkeit sind. Von Mitgliedern der serbischen Mafia wäre zu erwarten, dass zumindest einige davon serbischer Her- kunft oder wenigstens des Serbischen mächtig sind. Im vorliegenden Fall be- zeichnete der Beschuldigte aber keinen einzigen Serben – mit Ausnahme von †P._____ – als Mitglied der serbischen Mafia. Der Beschuldigte scheute nicht da- vor zurück, Personen wider besseren Wissens als Mafiamitglieder zu bezichtigen, was sich insbesondere aus seinen Angaben zu S._____ ergibt. Nachdem keiner- lei Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit von S._____ zur serbischen Mafia gefun- den werden konnten, brachte der Beschuldigte ein weiteres Mafiamitglied namens "AC._____" vor und behauptete, er habe diesen nicht schon früher erwähnt, um zu vertuschen, was "sonst noch alles gewesen sei" (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 11). Er habe nicht gewollt, dass "das ganze Drum und Dran herauskomme" (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 11). Also muss der Beschuldigte, wenn er durch die Angabe von S._____ Dinge zu vertuschen suchte, diesen mit Absicht fälschlicher- weise bezichtigt haben. Andernfalls hätte eben die Gefahr bestanden, dass "das ganze Drum und Dran" herauskommt. Trotz dieses offensichtlichen Widerspruchs hält der Beschuldigte auch heute daran fest, S._____ sei eine Kontaktperson der serbischen Mafia (Prot. S. 67). Höchst unglaubhaft sind auch die Angaben des Beschuldigten zu "AC._____", welchen er ohne vorgängige Kontaktnahme bei einem Kreisel in AD._____ [Ortschaft] getroffen haben will, indem er dort gewartet habe, bis AC._____ aus einem Haus getreten sei (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 26; Ordner 12 act. D1/02/19 S. 9; Ordner 13 act. D1/02/25 S. 4). Dabei habe er nie länger als eine Viertelstunde warten müssen (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 6). Dies würde be- deuten, dass das serbische Mafiamitglied AC._____ ununterbrochen vor dem Fenster gesessen hätte für den Fall, dass der Beschuldigte irgendwann unange- meldet auftauchen würde. Dies ist lebensfremd und höchst unglaubhaft. Ferner soll die serbische Mafia auch einen erstaunlich grossen Aufwand betrieben ha- - 32 - ben, um den Kontakt mit dem Beschuldigten herstellen zu können, indem sie ihm ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt und dieses wöchentlich ausgetauscht habe (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 15). Zu den Personen, welche das Mobiltelefon wö- chentlich ausgetauscht haben sollen, konnte der Beschuldigte keine konstanten Angaben machen, sondern er behauptete zunächst, nicht zu wissen, ob †P._____ dies getan habe (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 2), um plötzlich anzugeben, es sei unter anderem doch †P._____ gewesen, der die Mobiltelefone ausgetauscht habe (Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 8; act. 160 S. 8). Diese höchst abenteuerli- chen und inkonstanten Behauptungen, wie und über wen der Beschuldigte mit der serbischen Mafia in Kontakt gestanden haben will, erscheinen wenig glaubhaft. 2.3.3.10. Weitere Exponenten der serbischen Mafia oder Personen, die in deren Auftrag agieren, will der Beschuldigte während seiner Haftzeit getroffen haben. So sei er im Gefängnis von weiteren Insassen im Auftrag der serbischen Mafia be- droht worden, einerseits durch den schweizerisch-brasilianischen AE._____ (Ord- ner 11 act. D1/02/09 S. 2), und andererseits durch den ursprünglich mazedoni- schen AF._____. Dieser soll mit dem rumänischen AG._____ darüber gesprochen haben, sie würden den Beschuldigten zum Schweigen bringen (bspw. Ordner 20 act. D1/07/38 S. 4). Wiederum weist keiner der Beteiligten Verbindungen nach Serbien auf und insbesondere die Bedrohung durch AE._____ hätte aufgrund der von allen Beteiligten geschilderten räumlichen Nähe der anwesenden Personen von mindestens drei weiteren Insassen gehört werden müssen, was aber einstim- mig verneint wurde (Ordner 11 act. D1/02/09 S. 2; Ordner 20 act. D1/07/24-31; Ordner 20 act. D1/07/27 S. 2). Der Beschuldigte konnte keinen Grund anbringen, weshalb alle drei Insassen in Hörweite wahrheitswidrig aussagen sollten (Ordner 11 act. D1/02/09 S. 3 ff.). Dennoch hält er aber bis heute daran fest, er sei be- droht worden, und behauptet trotz gegenteiliger Aussagen der Beteiligten, diese hätten es gehört (Prot. S. 68). 2.3.3.11. Die einzigen vom Beschuldigten als Mafiamitglieder bezeichneten Per- sonen, die effektiv eine Verbindung zu Serbien aufweisen, sind †P._____ und dessen Familie. Aus dem ersten schriftlichen Geständnis des Beschuldigten ist denn auch ersichtlich, dass der Beschuldigte sich nicht vor der serbischen Mafia, - 33 - sondern vielmehr vor der Familie seines Opfers fürchtete. Er schrieb, er befürchte ein Blutbad, wenn der Leichnam von †P._____ gefunden werde. Die Familie F._____G._____H._____P._____ sei eine "eigene Mafia" und werde den Tod rä- chen (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 10). Der Beschuldigte erwartete also in erster Linie nicht Repressalien seitens der serbischen Mafia, deren Mitglieder er zwecks Identifikation in diesem Geständnis detailreich beschrieb, sondern von der Familie seines Opfers. Dies gründete wohl darin, dass ihm der Bruder von †P._____ "Auge um Auge, Zahn um Zahn" und damit Vergeltung mit Gleichem angedroht hatte (Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage Nr. 10 S. 6). Diese Aussage zeigt erneut, wie rasch der Beschuldigte Personen – so den Bruder, die taubstummen Eltern von †P._____ und mutmasslich auch die übrige Familie von †P._____ – der Zu- gehörigkeit zur Mafia bezichtigt. In diesen Zusammenhang ist wohl auch die Be- hauptung des Beschuldigten zu setzen, die serbischen Mafiamitglieder würden sich mehrheitlich in AH._____ (zufälligerweise dem Heimatort der Familie F._____G._____H._____P._____ in Serbien) in einem Internet Café aufhalten (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 10). 2.3.3.12. Die Haltung des Beschuldigten gegenüber †P._____ und sein Nachtat- verhalten machen klar, dass es sich bei der Darstellung des Beschuldigten samt und sonders um frei erfundene Schutzbehauptungen handelt. Wäre der Beschul- digte gegen seinen Willen gezwungen gewesen, †P._____ zu töten, und wäre dieser somit ein Opfer der serbischen Mafia gewesen wäre, hätte er †P._____ kaum anschliessend verhöhnt, indem er ein lachendes Gesicht auf einen Stapel Klebebandrollen – identischer Art wie das Todeswerkzeug – malte und darüber lachte (Beilage 21 zu Ordner 11 act. D1/02/12). Er hätte auch nicht mit einer Chatbekanntschaft einen Monat nach der Tötung darüber gewitzelt, er werde ihre Leiche nicht im Ausland "verlochen", weil er dort ja keinen Bagger habe (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 25 f.), wobei er für das Ausheben des Grabes von †P._____ zu- vor einen Bagger verwendet hatte. Eine derartige Einstellung ist schwer zu verein- baren mit der Behauptung, er sei zur Tötung von †P._____ gezwungen worden. Auch nach der zweiten Tötung legte der Beschuldigte ein erstaunlich unbeküm- mertes Verhalten an den Tag für eine Person, welche gegen ihren Willen bereits zu zwei Tötungen gezwungen worden sein soll. So konnte er ohne Weiteres be- - 34 - reits am 4. Juni 2016 um 04:27 Uhr morgens – wenige Stunden nach der zweiten Tötung – einer Chat-Bekanntschaft fröhlich "Häb e guetä start i tag *3 Kusssmi- leys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 5) wünschen, mit Internetbekannschaften flirten und von seinem neuen "Baby", dem neu gekauften Anhänger, schwärmen (Ord- ner 7 act. D1/01/127 S. 5 ff., S. 16) und Spassbilder mit M._____ austauschen (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 59; Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.14.). Solches Verhalten ist nicht im Geringsten vereinbar mit der Darstellung, dass er gegen sei- nen Willen bereits das zweite Mal zum Töten gezwungen worden sei. 2.3.3.13. Fest steht, dass das Palettengeschäft des Beschuldigten defizitär war. Weder dieses Geschäft noch sonst eine Tätigkeit oder Person im Umfeld des Be- schuldigten weisen aber einen Bezug zur einer kriminellen Organisation auf. Sämtliche Ausführungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der serbi- schen/albanischen Mafia sind als Schutzbehauptungen zu werten. Diese passte er dem Ermittlungsstand an, sobald entsprechende Beweise vorgelegt wurden oder er ein anderes Ziel verfolgte, z.B. die Belastung von M._____ als Rache für dessen Belastungen von L._____. Damit sind seine Aussagen weder im Kernge- schehen noch im Randbereich konstant, wie es bei einer auf der Wahrheit basie- renden Schilderung zu erwarten wäre. Im Besonderen sind zahlreiche Aussagen nicht schlüssig oder auch nur im Geringsten logisch, sondern vielmehr weltfremd, abstrus und konstruiert. Zwar erfolgten die Aussagen des Beschuldigten stets äusserst detailreich, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit von Aussagen spre- chen kann. Jedoch ist aus den Ermittlungen ersichtlich, dass der Beschuldigte auch unwahre Begebenheiten äusserst detailreich beschrieb. So schilderte er zum Beispiel in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme detailgetreu unter Wie- dergabe von †P._____s angeblicher Mimik und genauen Worten ("er wiederholte lächelnd »vertraue mir«"), wie dieser vorgeblich freiwillig nach U._____ kam und es wieder verliess, um am nächsten Tag mit den Mitgliedern der serbischen Mafia aufzutauchen (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 1-2). Dies traf aber erwiesenermassen nicht zu, wie der Beschuldigte anschliessend selbst zugestand (act. 160 S. 18 ff.). Die detailreichen Aussagen auch zu diesem unwahren Ereignis zeigen die blü- hende Fantasie des Beschuldigten, von welcher er Gebrauch macht, um zu ver- suchen, auch unzutreffende Aussagen zu untermauern. Abschliessend kann fest- - 35 - gehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten, er sei von Exponenten der serbischen Mafia zur Tötung von †P._____ und †O._____ gezwungen wor- den, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, die dazu dienen sollten, die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten zu minimieren. 2.3.3.14. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten die Differenzen – ein nahelie- gendes Motiv – zwischen dem Beschuldigten und †P._____ ersichtlich sind, wel- che den Grund darstellten, weshalb der Beschuldigte †P._____ gefangen nahm. Dies war der Ausgangspunkt für die verhängnisvollen Ereignisse. So bestand ab einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Januar 2016 ein schwerwiegender Konflikt zwischen †P._____ und dem Beschuldigten, welcher zum vollständigen Kontaktabbruch durch †P._____ führte. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn noch verneinte, Differenzen mit †P._____ gehabt zu haben (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 6), erklärte er später, †P._____ habe nicht nur ihm, sondern auch ganz vielen anderen regelmässig finanziellen Schaden zugefügt (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 25). Sie hätten ziemliche Spannungen untereinander gehabt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13). Zu den ab 2016 nicht mehr vorhandenen telefo- nischen Kontakten zwischen †P._____ und dem Beschuldigten erklärte dieser, †P._____ habe ihn blockiert (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 26). Dies bestätigten auch L._____ (Ordner 16 act. D1/05/14 S. 19) und M._____ (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 27). Ferner verwiesen Dritte wie der Bruder des Beschuldigten (Ordner 22 act. D1/07/81 S. 6) und ein ehemaliger Mitarbeiter des Beschuldigten (Ordner 21 act. D1/07/60 S. 4 f., S. 19; Ordner 22 act. D1/07/65 S. 10 f.) auf die Differenzen zwischen †P._____ und dem Beschuldigten, wobei diese gemäss ih- ren Schilderungen von †P._____ zu verantworten gewesen seien. Demgegenüber erklärten ein Freund und der Bruder von †P._____, der Beschuldigte habe das Palettengeschäft hinter dem Rücken von †P._____ alleine durchführen wollen (Ordner 20 act. D1/07/34 S. 3 f.; Ordner 21 act. D1/07/45 S. 3; Ordner 22 act. D1/07/78 S. 5; Ordner 22 act. D1/07/64 S. 9, S. 13). †P._____ habe sich "ver- raten und verarscht" gefühlt und mit dem Beschuldigten keinen Kontakt mehr ge- wollt (Ordner 22 act. D1/07/64 S. 9). Dies untermalen auch die sichergestellten Nachrichten von †P._____ an seinen Cousin AI._____, dem er am 14. Januar - 36 - 2016 mitteilte, "A'._____" und er würden nicht mehr miteinander reden, da er ihn habe "verarschen" wollen (Ordner 4 act. D1/01/70 S. 1). 2.3.3.15. Nachdem sich AI._____ am 21. Februar 2016 bei †P._____ erkundigte, ob "A._____" ihm etwas ausbezahlt habe, antwortete dieser mit "40'000" und dass er "10 für das Haus, 10 BMW, 20 Schulden" verwendet habe (Ordner 4 act. D1/01/70 S. 16). Den Geldfluss in Höhe von Fr. 40'000.– bestätigte auch AB._____, welcher jedoch von Diebstahl sprach (Ordner 47 act. D2/05/10 S. 4). Es ist damit erwiesen, dass zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem
- Februar 2016 der Betrag von Fr. 40'000.– von A._____ zu †P._____ gelangte. Der Hintergrund, ob es eine Investition für ein Drogengeschäft, eine Entschädi- gung für die Arbeit von †P._____ im Palettengeschäft oder etwas Anderes war, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Jedoch kann aus dem Zeitpunkt des Geldflusses kurz vor dem Kontaktabbruch zwischen †P._____ und dem Beschul- digten, den Aussagen der drei Beschuldigten und der Personen aus dem Umfeld von †P._____ darauf geschlossen werden, dass dieses Geld die Ursache für den folgenschweren Streit zwischen †P._____ und dem Beschuldigten darstellte. Die Aussagen von A._____, er habe †P._____ wegen Mietschulden privat Geld aus- geliehen und es handle sich bei den Fr. 40'000.– um dieses Geld, sind äusserst unglaubhaft (Ordner 12 act. D1/02/18 Anhang 1 S. 6; Ordner 12 act. D1/02/22 S. 4). Woher der Beschuldigte über die von Fr. 30'000.– bis Fr. 70'000.– variieren- den Geldbeträge (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; Prot. S. 63) nebst seinen immensen Schulden verfügt haben will, kann er nicht plausibel erklären. So verwies er auf seine angebliche Beteiligung an den Hydroanlagen von †P._____ (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 21). Mit anderen Worten will der Beschuldigte das Geld, welches er †P._____ ausgeliehen hat, von diesem selbst erhalten haben, was wenig Sinn ergibt. Dass er nebst seinen beträchtlichen Schulden noch in der Lage gewesen sein will, derart hohe Geldbeträge auszulei- hen, rechtfertigte der Beschuldigte lapidar damit, er habe viele Schutzbehauptun- gen getätigt, wodurch natürlich grosse Verwirrung entstanden sei (Prot. S. 64). Auch will er für †P._____ Pakete mit Drogen für Fr. 1'500.– pro Paket ausgetra- gen haben. †P._____ habe dies trotz seiner Schulden nicht selbst erledigen wol- len, weil er hierfür zu ängstlich gewesen sei (Prot. S. 65). Wie sich diese Ängst- - 37 - lichkeit mit der angeblichen Mitgliedschaft von †P._____ in zwei Mafias (der serbi- schen und seiner Familie) und dem angeblich in grossem Stil betriebenen Dro- gen- und Waffenschmuggel vereinbaren lässt, erklärt der Beschuldigte nicht. Zu- sammenfassend kann insbesondere aufgrund der Aussagen der drei Beschuldig- ten festgehalten werden, dass dieses (fehlende) Geld mit Sicherheit zum Ent- schluss des Beschuldigten führte, †P._____ zu sich zu locken und festzuhalten. Ob der Beschuldigte seinen Tatentschluss, †P._____ zu töten, letztendlich aus Rache, aus Bestrafung wegen des verlorenen Geldes oder aus Angst vor Vergel- tung fasste, kann mangels konkreter Aussagen oder eindeutiger Umstände je- doch nur gemutmasst werden. 2.3.3.16. Abschliessend kann bezüglich der Darstellung des Beschuldigten, er sei von der serbischen Mafia zur Tötung zweier Menschen gezwungen worden, festgehalten werden, dass diese höchst unglaubhaft ist und nicht darauf abgestellt werden kann. Aufgrund aller dargelegten Umstände sind diese Aussagen des Be- schuldigten zweifelsfrei als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 2.3.4. Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, der Tötungsvorgang und die Faustschläge seien aus dem Zusammenhang gerissen, ist festzuhalten, dass sein Geständnis in beiden Punkten unter Vorbehalt, nämlich der Geschichte mit der serbischen Mafia, erfolgte. Insofern ist der Sachverhalt auch hier zu erstellen. Das Geständnis des Beschuldigten, er habe †P._____ getötet, stimmt aber klar mit dem Untersuchungsergebnis überein. So erklärte L._____, der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, er habe †P._____ getötet. Beim Vergraben der Leiche auf ihrem Grundstück sei sie zugegen gewesen (Ordner 17 act. D1/05/24 S. 20 f.; Prot. S. 324 ff.). Die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und L._____ werden durch die Tatsache belegt, dass der Leichnam von †P._____ ex- akt an dem Ort gefunden wurde, welchen der Beschuldigte angab (vgl. Ordner 11 act. D1/02/07). Das IRM-Gutachten hielt fest, es sei keine eindeutige und morpho- logisch fassbare Todesursache gefunden worden, aber auch keine Anzeichen, welche gegen eine mechanische Atemwegsbehinderung (Ersticken) durch Verle- gen der Atemöffnungen sprechen würde, insbesondere da Erstickungszeichen durch die fortgeschrittenen Fäulnisprozesse maskiert werden könnten. Todesur- - 38 - sächlich – nach Ausschluss von konkurrierenden, zum Tod führenden vorbeste- henden krankhaften Organveränderungen und in Anbetracht der Gesamtum- stände – müsse von Ersticken durch Verlegen der Atemwege ausgegangen wer- den. Ebenso konnten keine Befunde gefunden werden, welche gegen einen To- deszeitpunkt am 27./28. April 2016 sprechen würden (Ordner 33 act. D1/14/02/07 S. 4). Aufgrund des IRM Gutachtens, welches mit dem Geständnis des Beschul- digten und den Aussagen von L._____ übereinstimmt, ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte †P._____ erstickte. Weiter stellte das IRM-Gutachten Verletzungen infolge stumpfer Gewalt- einwirkung u.a. gegen den Kopf – einen frischen Bruch des Nasenbeins sowie des linken Stirnfortsatzes des Oberkiefers – fest, welche kurz (bis zu 20 Minuten) vor dem Tod von †P._____ entstanden seien. Eine Entstehung durch einen Faustkampf sei möglich (Ordner 33 act. D1/14/02/07 S. 4). Es liegen keine An- haltspunkte vor, dass †P._____ vor seinem Eintreffen in U._____ verletzt war: Weder lägen entsprechende Aussagen von Familienmitgliedern, Freunden und den drei Beschuldigten vor noch ergingen Anzeichen einer gebrochenen Nase oder anderer Verletzungen auf den Bildern der Überwachungskamera der Post- stelle, bei welcher †P._____ um ca. 23:40 Uhr am 27. April 2016 Geld abhob (Ordner 3 act. D1/01/68b Beilage 10). Da das Gutachten festhielt, die Verletzun- gen seien unmittelbar vor dem Tod von †P._____ entstanden, verbleibt als ein- zige Möglichkeit, dass ihm diese Verletzungen in U._____ zugefügt wurden. Da sich der Beschuldigte bis heute auf den Standpunkt stellt, L._____ sei bei der Tö- tung von †P._____ nicht anwesend gewesen, verbleibt als möglicher Täter bezüg- lich der Faustschläge einzig der Beschuldigte. Aus welchem Grund der Beschul- digte †P._____ die Faustschläge erteilte – um auf diese Weise an die gewünsch- ten Informationen zu gelangen, aus Wut oder Bestrafung oder als Vorbereitung der Tötung, damit †P._____ sich nicht wehren konnte – kann nicht abschliessend beurteilt werden. Unplausibel und lebensfremd ist jedoch, dass der Beschuldigte †P._____ zu irgendeinem Zeitpunkt die Fesseln gelöst haben soll und die Faust- schläge darauf durch den Beschuldigten an †P._____ in einem Kampf ausgeteilt worden sein sollen. Dass sich †P._____, welcher grösser als der Beschuldigte war und Kampfsport betrieb, zu keinem Zeitpunkt – nicht einmal, als der Beschul- - 39 - digte ihm das Klebeband um Mund und Nase wickelte – wehrte, ist höchst un- wahrscheinlich, weshalb mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Beschul- digte ihm die Faustschläge erteilte, als †P._____ gefesselt und somit hilflos war. Der Sachverhalt bezüglich der Tötung und der Faustschläge ist daher im Sinne der Anklage erstellt. 2.3.5. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte beabsichtigte, den BMW und den Mercedes zu entwenden, und ob er zu diesem Zweck mit M._____ überein- kam, dass dieser gegenüber †P._____ vortäuschen würde, den BMW in eine Re- paraturwerkstatt zu transportieren. 2.3.5.1.Der Beschuldigte brachte diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens un- terschiedliche Versionen vor. Zunächst hätte er den BMW für †P._____ verkaufen sollen, damit dieser schnell zu Geld gelange (Ordner 11 act. D1/02/05 S. 5; Ord- ner 11 act. D1/02/08 S. 3). Danach behauptete er, der BMW sei an M._____ ver- kauft worden (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 1). Plötzlich brachte er vor, er habe mit †P._____ vereinbart, dieser überlasse ihm zur Tilgung seiner Schulden den BWM und den Mercedes (Ordner 12 act. D1/02/16 S. 7; Prot. S. 32). Entspräche diese letzte Behauptung der Wahrheit, so hätte der Beschuldigte kaum anderthalb Jahre mit der Preisgabe dieser Information zugewartet und zuvor mehrere unter- schiedliche Lügen erzählt. Auch nicht konstant angeben konnte der Beschuldigte, wann die angebliche Vereinbarung getroffen worden sein soll, sondern gab unter- schiedliche Zeitpunkte (mehr als einem Monat vorher [Ordner 12 act. D1/02/16 S. 12]; über eine Woche vorher [Ordner 12 act. D1/02/18 S. 26]; eine Woche bis 14 Tage vorher [Ordner 19 act. D1/06/17 S. 14]) an. Nicht erklärbar ist zudem, wie der Beschuldigte trotz erwiesenem Kontaktabbruch (vgl. Ziff. 2.3.3.15.) mit †P._____ eine Vereinbarung getroffen haben will. Diesbezüglich führte der Be- schuldigte aus, er habe mit †P._____ zwar keinen Kontakt per Mobiltelefon, aber noch persönlichen Kontakt gehabt. Er wisse indes nicht mehr, wann und wo diese Kontakte gewesen seien oder wie oft solche stattgefunden hätten (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 25 f.). †P._____ habe Kenntnis von seinem Aufenthaltsort ge- habt und bei der Mercedesgarage an der AJ._____-strasse in AD._____ auf ihn gewartet, wo sie die Vereinbarung getroffen hätten (Ordner 12 act. D1/02/16 - 40 - S. 13). Ähnlich wie AC._____ soll also auch †P._____ auf den Beschuldigten ge- wartet haben, falls dieser ohne Vorankündigung bei der Mercedesgarage auftau- chen sollte, was realitätsfern und unplausibel ist. Mangels Gelegenheit konnte der Beschuldigte mit †P._____ gar keine Vereinbarung treffen. Auch L._____ wusste nichts von einer solchen Vereinbarung, sondern gab an, der Beschuldigte habe ihr nachträglich mitgeteilt, der BMW und der Mercedes seien für die Schulden und bei †P._____ sei nicht mehr zu holen (Prot. S. 317). Mehrere Bekannte des Be- schuldigten gaben zudem an, er habe ihnen geschildert, wie er den BMW für Schulden mit einer Waffe eingetrieben bzw. entwendet habe (Ordner 16 act. D1/04/04 S. 8; Ordner 20 act. D1/07/06 S. 8; Ordner 20 act. D1/07/07 S. 6). Damit ist erstellt, dass es sich um eine weitere Schutzbehauptung des Beschul- digten handelte, dass es keine Vereinbarung zwischen ihm und †P._____ gab und dass er vielmehr in der Absicht handelte, sich den BMW und den Mercedes unrechtmässig anzueignen. 2.3.5.2.Ebendies bestätigte M._____, da der Beschuldigte "ja unbedingt das Auto von P._____" gewollt habe (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 1). Er habe dem Beschul- digten mitgeteilt, †P._____ habe sich wegen seines defekten Fahrzeugs bei ihm gemeldet (vgl. auch Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage 8 S. 10). Der Beschuldigte sei begeistert gewesen und habe ihn beauftragt, er solle das Auto mitbringen und "ir- gendwie fiktiv jemandem sagen, was es bei ihm zu reparieren gäbe" (Prot. S. 181; Ordner 15 act. D1/03/17 S. 21). Der Vorwand betreffend die Reparatur des BMW sei vom Beschuldigten gekommen (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 10). Der Beschul- digte bestritt zwar, mit M._____ vereinbart zu haben, dass dieser die BMW-Repa- ratur als Vorwand benutzen solle. Hiervon habe er erst in der Untersuchung erfah- ren (Prot. S. 32). Im Widerspruch hierzu konnte jedoch die Nachricht von M._____ an den Beschuldigten am 27. April 2016 um 21:10 Uhr mit dem Inhalt "Hallo R._____. Bringe dir den bmw heute Abend mit dem Kunden vorbei. Gruss" sicher- gestellt werden, worauf der Beschuldigte mit "guten abend ja passt warte auf euch" antwortete (Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage 8 S. 16). Somit war die Aus- sage des Beschuldigten, er habe vom Vorwand der Reparatur des BMW erst spä- ter erfahren, gelogen. Andernfalls hätte er wohl mit Unverständnis auf die Nach- richt von M._____ reagiert. Dass er dies nicht tat, belegt die vorgängige Abspra- - 41 - che zwischen M._____ und dem Beschuldigten betreffend die angebliche Repara- tur des BMW. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 2.3.6. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte beim Eintreffen von †P._____ und M._____ mit der Pistole in ihre Richtung zielte. Der Beschuldigte erklärte hierzu bis zur Hauptverhandlung konstant, er habe die Pistole bei der Ankunft von †P._____ und M._____ vorne eingesteckt, aber nicht gezogen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28 f.; act. 160 S. 22), sondern erst danach in die Hand genom- men (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 29; act. 160 S. 22). Er habe die Waffe nicht auf †P._____ gerichtet (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 29; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 29). Bei der Ankunft habe er zu †P._____ gesagt, er solle die Hände in die Luft halten und in die Knie gehen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18). Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er plötzlich, die Waffe überhaupt gezogen zu haben (Prot. S. 45). M._____ erklärte übereinstimmend mit dem Beschuldigten, dieser habe †P._____ aufgefordert, die Hände in die Luft zu halten und in die Knie zu gehen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18). Abweichend gab er an, der Beschuldigte habe die Waffe auf sie beide gerichtet und in ihre Richtung gezielt (Ordner 15 act. D1/03/14 S. 16; Ordner 15 act. D1/03/17 S. 21; Ordner 18 act. D1/06/14 S. 19). Es ist diesbezüglich auf die Aussagen von M._____ abzustellen, da die Darstellung des Beschuldigten, er habe †P._____ ohne Vorhalt der Waffe aufge- fordert, die Hände hochzunehmen, lebensfremd ist. Der Sachverhalt kann diesbe- züglich im Sinne der Anklage erstellt werden. 2.3.7. Schlussendlich ist weiter zu prüfen, ob †P._____ nach seiner Ankunft in U._____ in die Küche geführt wurde. Sowohl L._____ als auch der Beschuldigte bestritten dies konstant (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 23; Prot. S. 43, S. 309, S. 329). Als einziges Beweismittel hierfür lie- gen die Aussagen von M._____ vor. Es wurden weder in der Küche noch auf dem Dachboden Spuren von †P._____ sichergestellt bzw. in der Küche fand keine Spurensicherung statt (Ordner 31 act. D1/11/02/22 S. 7 ff.). M._____ erklärte aber konstant, †P._____ sei in die Küche geführt worden und dieser sei nie im Estrich gewesen (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 10; Ordner 15 act. D1/03/14 S. 23; Ordner - 42 - 15 act. D1/03/15 S. 7 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 10; Prot. S. 187 ff.). Dass †P._____ in die Küche und nicht auf den Dachboden gebracht wurde, ist wesent- lich plausibler. Auf dem Dachboden war es kalt, es gab kein Licht und die Küche war bereits deshalb wesentlich besser für ein Gespräch geeignet, zumal der Dachboden auch kein abgedichteter Raum war (vgl. Ordner 6 act. D1/01/86) und die Gefahr bestanden hätte, dass †P._____ um Hilfe ruft und die Nachbarn dies hören könnten. Letzteres bestätigte auch L._____ sinngemäss (Ordner 17 act. D1/05/20 S. 14). Dass der Beschuldigte dieses Risiko einging, ist unwahr- scheinlich. Ausserdem haben sowohl L._____ als auch der Beschuldigte ein Mo- tiv, um diesbezüglich falsche Aussagen zu tätigen. L._____ wollte sich nicht selbst belasten, was sie getan hätte, hätte sie zugegeben, dass sie wesentlich mehr von den Geschehnissen mitbekam als erst eingestanden. Der Beschuldigte versuchte stets, L._____ zu entlasten. Hätte das Gespräch nämlich in der Küche stattgefunden, so wäre dies in unmittelbarer Nähe zu L._____, welche sich im Wohnzimmer aufgehalten hatte, und somit mit Sicherheit in Hörweite gewesen, was das Wissen und die Beteiligung von L._____ in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, weshalb M._____ diesbezüglich nicht die Wahrheit hätte sagen sollen, da es ihn nicht entlastet, wenn er wahrheitswidrig aussagt, dass sie sich in der Küche aufhielten. Nach dem Gesagten ist in diesem Punkt auf die Aussagen von M._____ abzustellen und es kann als erstellt gelten, dass †P._____ nach der Ankunft in U._____ in die Küche geführt wurde. 2.3.8. Zusammenfassend ist der äussere Anklagesachverhalt im Sinne der vori- gen Ausführungen erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 2.4 Innerer Anklagesachverhalt 2.4.1. Der Beschuldigte bestritt, von Beginn an geplant zu haben, †P._____ im Anschluss an die Entwendung des BMW zu töten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26; Prot. S. 42 ff.). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. - 43 - 2.4.2. Der Beschuldigte wies den Vorwurf, die Tötung †P._____s geplant zu ha- ben, konstant von sich (Prot. S. 34, S. 42 f.; Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26 f.). Auch L._____ (Ordner 17 act. D1/05/24 S. 20) und M._____ (Ordner 15 act. D1/03/17 S. 22) bestritten, hiermit gerechnet zu haben. Da der Beschuldigte †P._____ tötete, ist belegt, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt den Entschluss hierzu gefasst haben musste. Diese Tatsache gibt aber keinen Aufschluss über den genauen Zeitpunkt der Entschlussfassung. Somit sind weitere Umstände zu würdigen, welche Aufschluss über den Willen des Beschuldigten zulassen. So musste sich der Beschuldigte bereits bei Planung der Falle überlegen, wie er ver- hindern würde, dass sich †P._____ für die erlittene Behandlung rächt oder die Po- lizei verständigt, und wie er sicherstellen könnte, dass †P._____ die Übernahme des BMW durch den Beschuldigten nicht verhindert. Sollten die Behauptungen des Beschuldigten, wonach sie im Drogenhandel tätig gewesen seien, zutreffen, hätte †P._____ wohl nicht die Polizei verständigt. Dass †P._____ hingenommen hätte, mit einer Waffe bedroht und gefesselt während mehrerer Stunden gefangen gehalten sowie um seinen BMW erleichtert zu werden, ist aber höchst unwahr- scheinlich. Dies lässt die Behauptung des Beschuldigten, er habe gar nicht mit Rache gerechnet (Prot. S. 43), unglaubhaft erscheinen. Der ursprüngliche Zweck des Vorhabens des Beschuldigten mit †P._____ bestand in der Rücknahme des Geldes oder eventuell der Ware. Allenfalls wäre hierzu die Mitwirkung von †P._____ notwendig gewesen. Hätte †P._____ das Geld auf ein Bankkonto ein- bezahlt oder das Geld oder die Ware bei einer Drittperson hinterlegt, hätte er un- ter Umständen das Geld oder die Ware selbst abholen müssen, was durch seinen Tod verunmöglicht worden wäre. Dies spricht gegen eine anfängliche Absicht des Beschuldigten, †P._____ im Anschluss an die Entwendung des BMW zu töten. 2.4.3. Bei einer anfänglichen Tötungsabsicht wären zudem wohl auch entspre- chende Vorbereitungshandlungen getätigt worden. Den Bagger, mit welchem der Beschuldigte das Grab von †P._____ aushob, organisierte der Beschuldigte je- doch erst am nächsten Tag, was gegen einen von Beginn an durchdachten Plan und eher für eine im Laufe der Nacht getroffene Entscheidung spricht. Im vorlie- genden Fall traf der Beschuldigte auch Vorkehrungen, damit L._____ und die Kin- der abwesend waren. Dass L._____ schlussendlich doch anwesend war, war der - 44 - Verspätung von M._____ mit †P._____ geschuldet, was zeigt, dass nicht alles nach Plan lief. Wenn der Beschuldigte L._____ bereits für die Gefangennahme von †P._____ ausser Haus hätte wissen wollen, hätte er wohl umso mehr für ihre Abwesenheit während der Tötung gesorgt und sichergestellt, dass sie ausrei- chend lange ausser Haus gewesen wäre. Diese Tatsachen lassen nicht zu un- terdrückende Zweifel entstehen an der These, der Beschuldigte habe bereits von Beginn an die Tötung von †P._____ geplant. Es ist deshalb zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er den Tötungsentschluss erst im Laufe der Gefangennahme fasste, als klar wurde, dass er das Geld oder die Ware nicht mehr zurückerhalten würde. Es kann somit nicht im Sinne der Anklage erstellt werden, dass der Beschuldigte von Beginn an beabsichtigte, †P._____ zu töten.
- Sachverhaltserstellung Dossier 2 Anklagepunkt 1.4. 3.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 2. Mai 2016 einen Kaufvertrag für den BMW von †P._____ erstellt zu haben, wobei ihm M._____ im Rahmen eines WhatsApp-Chats die Angaben des Fahrzeugs be- kannt gegeben habe. Diese Angaben habe der Beschuldigte in den Kaufvertrag eingefügt und die Unterschrift von †P._____ imitiert. Den Vertrag habe er erstellt, damit M._____ diesen gegenüber H._____ habe vorweisen können, sodass die- ser ihnen den fehlenden Fahrzeugausweis des BMW aushändigen würde und sie den BMW weiterverkaufen könnten. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, durch das Vorweisen des gefälschten Kaufvertrages den fehlenden Fahrzeugaus- weis von H._____ erhältlich zu machen, ohne welchen der Weiterverkauf des BMW in der Schweiz nicht möglich gewesen wäre. Durch das Erschleichen des Fahrzeugausweises und den Weiterverkauf des BMW habe der Beschuldigte sich einen Vermögensvorteil zukommen lassen wollten, auf welchen er – wie er ge- wusst habe – keinen Anspruch gehabt habe, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass H._____ die Echtheit des Vertrages nicht ohne unzumutbaren Aufwand würde überprüfen können. 3.2 Beweislage - 45 - Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 77 ff.), L._____ (act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 328 ff.), M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01-19; Prot. S. 212 ff.), H._____ (act. D1/07/64), den sichergestellten Kaufvertrag über den BMW (act. D1/01/155 Beilage 19), den Führerausweis von †P._____ (Ordner 10 act. D1/01/165 Beilage Nr. 44) sowie auf das Schriftgutachten (Ordner 31 act. D1/11/02/07). 3.3 Äusserer Anklagesachverhalt Der Beschuldigte sowie seine Verteidigung anerkennen den äusseren An- klagesachverhalt vollumfänglich (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 33; Prot. S. 77 ff.; act. 185 S. 3). Das Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein, womit der äussere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt und der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. 3.4 Innerer Anklagesachverhalt 3.4.1. Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme grösstenteils auf seine schriftlich eingereichte Stellungnahme (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 33). Aus den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme sowie denjenigen an der Hauptverhandlung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte den inneren Anklage- sachverhalt grösstenteils anerkennt und dieser auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 8; Prot. S. 79; act. 185 S. 3). Der Beschuldigte bestritt zwar, dass er sich durch den Verkauf einen Vermögensvor- teil habe zukommen lassen wollen, auf welchen er keinen Anspruch gehabt hätte (Prot. S. 79, S. 32). Wie erwogen (vgl. Ziff. 2.3.4.) gab es keine Vereinbarung über den BMW, sondern der Beschuldigte entwendete den BMW, weshalb der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich erstellt ist. Weiter konnte H._____ den Kaufvertrag ohne Rückfrage bei †P._____ nicht auf seine Echtheit überprüfen. Er durfte sich auf die Echtheit der Fahrzeugangaben und der Unterschrift von †P._____ verlassen, die der echten Unterschrift auf dessen Führerausweis ähn- lichsah (Ordner 10 act. D1/01/165 Beilage Nr. 44). Diese Umstände gehören zur allgemeinen Lebenserfahrung und waren auch dem Beschuldigten bewusst. Ob - 46 - der Weiterverkauf des BMW ohne den Fahrzeugausweis möglich gewesen wäre, ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung irrelevant, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage er- stellt werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu le- gen.
- Sachverhaltserstellung Dossier 1 Anklagepunkt 1.1. 4.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Ende Mai/Anfangs Juni 2016 den Entschluss ge- fasst zu haben, mit †O._____, welcher im Internet einen Lastwagen zum Verkauf ausgeschrieben habe, in Kontakt zu treten und einen Termin für eine Probefahrt zu vereinbaren. Dabei habe er den Entschluss gefasst, †O._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfähig zu machen, in einem Anhänger zu fesseln und an seinen Wohnort zu transportieren, zum Un- terschreiben eines Kaufvertrages zu zwingen und zu töten. Der Beschuldigte sei mit L._____ und M._____ übereingekommen, dass sie sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von †O._____ unter Einsatz einer Schusswaffe durch den Beschuldigten sowie dem Entwenden des Lastwagens beteiligen würden. Der Beschuldigte habe M._____ hierfür ein Entgelt in Höhe von Fr. 10'000.– verspro- chen. Am 2. Juni 2016 habe der Beschuldigte sich mit †O._____ getroffen und vorgegeben, sich für den Kauf des Lastwagens zu interessieren, und mit diesem vereinbart, ihn telefonisch wegen der Probefahrt zu kontaktieren. Er habe †O._____ sodann am 3. Juni 2016 angerufen und mit ihm die Probefahrt verein- bart. Die drei Beschuldigten hätten sich am Nachmittag des 3. Juni 2016 in AL._____ [Ortschaft] getroffen, worauf sich der Beschuldigte und M._____ zur Einstellhalle von †O._____ begeben hätten und von wo aus M._____ mit †O._____ im Lastwagen auf Probefahrt gegangen sei. Der Beschuldigte und L._____ seien dem Lastwagen mit ihren beiden Fahrzeugen gefolgt. Nach der Überwältigung von †O._____ durch den Beschuldigten und M._____ in AM._____ [Ortschaft] seien die drei Beschuldigten weitergefahren und hätten sich beim Rastplatz AN._____ getroffen, von wo aus sie ihre Fahrt fortgesetzt und sich auf - 47 - einem Parkplatz in AO._____ [Ortschaft] erneut getroffen hätten. Der Beschul- digte habe dort L._____ das Mobiltelefon von †O._____ mit dem Auftrag überge- ben, dieses bei der Einstellhalle in AL._____ zu deponieren, und habe mit ihr auch sein Mobiltelefon ausgetauscht, sodass sie bei allfälligen polizeilichen Er- mittlungen hätten angeben können, der Beschuldigte sei mit †O._____ nach AL._____ zurückgefahren. L._____ sei mit dem Mobiltelefon von †O._____ nach AL._____ gefahren und habe dieses nach telefonischer Rücksprache mit M._____ in einem Feld deponiert. Zwischenzeitlich seien M._____ und der Be- schuldigte mit †O._____ Richtung AP._____ [Ortschaft] gefahren, wo sie ihn auf einem Kiesplatz in den mitgeführten Anhänger umgeladen hätten. Anschliessend hätten sie den Lastwagen nach AR._____ [Ortschaft] gelenkt, dort abgestellt und seien zu einer Tankstelle in AS._____ [Ortschaft] gefahren, wo sie sich mit L._____ getroffen hätten. Von AS._____ sei der Beschuldigte mit †O._____ im Anhänger nach U._____ gefahren, wo er ihn angewiesen habe, einen Kaufvertrag für den Lastwagen zu unterzeichnen, und ihn anschliessend erstickt habe. Zu ei- nem früheren, nicht bekannten Zeitpunkt habe der Beschuldigte dem lebenden †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt. Der Beschuldigte habe an- schliessend die Leiche von †O._____ in den Subaru verschoben und sei damit losgefahren, um sie in einem Waldstück in der Nähe AT._____/AU._____ [Re- gion] zu deponieren. 4.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 85 ff.), L._____ (act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 342 ff.), M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01-19; Prot. S. 242 ff.), der Zeugen (act. D1/07/1-105), auf die sichergestellten Kassiber (act. D1/01/88- 104), auf den Kaufvertrag über den Lastwagen (act. D1/01/145 Beilage 46 und 47) und die Auswertung der Mobiltelefone, insbesondere auf den Nachrichtenver- kehr der Beschuldigten miteinander und mit Dritten (Ordner 7 act. D1/01/111- 132). - 48 - 4.3 Äusserer Anklagesachverhalt 4.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Anklagesachverhalt grössten- teils (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9 ff.; act. 160 S. 51 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 47 ff.; Prot. S. 85 ff.; act. 184 S. 29 ff.). Er bestritt aber, dass • er mit L._____ und M._____ übereingekommen sei, dass sie sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von †O._____ unter Einsatz ei- ner Schusswaffe durch den Beschuldigten sowie dem Entwenden des Lastwagens beteiligen würden (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9; Prot. S. 88 ff); • er M._____ ein Entgelt in Höhe von Fr. 10'000.– für seine Beteiligung ver- sprochen habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9 f.; Prot. S. 96); • er bei der Überwältigung mit der Pistole auf die Bauchregion von †O._____ gezielt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 19; Prot. S. 109); • er †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 11; Prot. S. 124 ff.). Zudem stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Tötung von †O._____ ebenfalls auf Geheiss der serbischen Mafia begangen zu haben (Ord- ner 11 act. D1/02/02 S. 2 f.; Ordner 11 act. D1/02/06 S. 5; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 43; act. 160 S. 51; Prot. S. 86, S. 89). Diesbezüglich wurde in Ziff. 2.3.3. ff. abschliessend erwogen, dass nicht auf die Darstellung des Beschuldigten abgestellt werden kann und dass erstellt ist, dass er nicht von der serbischen Mafia zur Tötung von †O._____ gezwungen wurde. Die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten weicht jedoch im Übrigen in mehreren entschei- denden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der übrige äussere Anklagesachverhalt rechtsge- nügend erstellen lässt. 4.3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit L._____ und M._____ übereinkam, dass sie sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von - 49 - †O._____ unter Einsatz einer Schusswaffe durch den Beschuldigten sowie dem Entwenden des Lastwagens beteiligen würden. Der Beschuldigte behauptete kon- stant, L._____ habe keine Kenntnis von der geplanten Überwältigung, Fesselung und Entführung von †O._____ unter Einsatz einer Schusswaffe gehabt (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 3; Ordner 11 act. D1/02/12 S. 7; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 33; act. 160 S. 54). Sie sei aber über die geplante Entwendung des Lastwa- gens im Bilde gewesen (act. 160 S. 54; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 38). Entspre- chendes gab auch L._____ an (Ordner 17 act. D1/05/15 S. 1; Ordner 17 act. D1/05/24 S. 9; Prot. S. 340, S. 345, S. 349 S. 367). In Bezug auf M._____ än- derte der Beschuldigte sein Aussageverhalten, als M._____ L._____ zu belasten begann. Zu Beginn verneinte der Beschuldigte nämlich entsprechendes Wissen von M._____ (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 3, S. 9; Ordner 11 act. D1/02/12 S. 7; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 9), um anschliessend zu behaupten, M._____ habe gewusst, dass †O._____ sterben werde (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 28; Ordner 12 act. D1/02/16 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 33 f.; angedeutet in act. 160 S. 53). Diese Aussage widerrief er in der Schlusseinvernahme und "bestätigte ganz klar nicht", dass L._____ und M._____ mit der Tötung von †O._____ ge- rechnet hätten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung entlastete (Prot. S. 88) und belastete (Prot. S. 109) er M._____ wechselweise. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann, soweit sie M._____ bzw. dessen Wissen betreffen, mangels Konstanz und wegen des deutlichen Motivs für Falschaussa- gen nicht abgestellt werden. Da auch M._____ bestritt, mit mehr als einer (gewalt- losen) Entwendung des Lastwagens gerechnet zu haben (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 2 ff.; Ordner 15 act. D1/03/16 S. 16; Prot. S. 345 ff.), ist mangels anderweitiger ausreichender Beweise lediglich die Übereinkunft erstellt, wonach sie gemeinsam einen Lastwagen entwenden wollten. Im Übrigen kann der Ankla- gesachverhalt nicht im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.3.3. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte M._____ ein Entgelt in Höhe von Fr. 10'000.– für seine Beteiligung bei der Entwendung des Lastwagens versprach. Dies ist durch die Kommunikation zwischen ihnen am 3. Juni 2016 zweifelsfrei be- legt. So schrieb der Beschuldigte M._____ um 07:33 Uhr die Nachricht "Chasch 10 ni verdiene", worauf M._____ sogleich mit "Ja. Vo wenn bis wenn?" antwor- - 50 - tete. Daraufhin folgte eine Unterhaltung, welche klarerweise †O._____ betraf, da der Beschuldigte diesen um 10:15 Uhr anrief, mit ihm etwa sechs Minuten telefo- nierte und nach Beendigung des Telefonats unverzüglich M._____ mit "Klappet" informierte, ihm Fotografien des Inserats von †O._____ sandte und einen Min- destverkaufspreis vorgab (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 9 ff.). Auch M._____ bestä- tigte, die Fr. 10'000.– hätten seine Hilfe bei der Entwendung des Lastwagens von †O._____ abgegolten (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 2; Prot. S. 249). Der Beschul- digte vermochte auch nicht plausibel zu erklären, wofür er M._____ sonst hätte den Betrag von Fr. 10'000.– angeboten haben sollen. Zunächst wollte sich der Beschuldigte gar nicht erinnern können, was er mit der Nachricht "chasch 10 ni verdiene" an M._____ gemeint habe (Ordner 11 act. D1/02/12 S. 9). Hernach be- hauptete er, es habe einen Zusammenhang mit einer anderen Straftat und er wolle M._____ nicht belasten (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 28). Dies ist höchst un- glaubhaft, unterstellte er M._____ doch in derselben Einvernahme, mit dem Tod von †O._____ gerechnet zu haben und belastete ihn damit massiv (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 28). In Bezug auf die anlässlich der Hauptverhandlung vorge- brachte Erklärung, es habe sich um ein Investment für Drogen- und Waffenge- schäfte gehandelt (Prot. S. 96), kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.3.3. ff. ver- wiesen und festgehalten werden, dass keinerlei Zweifel bestehen, dass die Fr. 10'000.– Entgelt für die Mithilfe von M._____ bei der Lastwagenentwendung von †O._____ darstellten. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.3.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei der Überwältigung mit der Pistole auf die Bauchregion von †O._____ zielte. Dies anerkannte der Beschul- digte zunächst. Er habe die Waffe in der rechten Hand auf Brusthöhe gehalten und gegen †O._____ gerichtet. Von der Höhe her müsste diese etwa auf Bauch- höhe gezielt haben (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 10). Erst später brachte er vor, er habe neben †O._____ bzw. zwischen ihn und M._____ gezielt (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 10; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 33; Prot. S. 109), da sich die Pis- tole ansonsten ja direkt auf dem Oberkörper von †O._____ befunden hätte (Prot. S. 109). Diese Erklärung überzeugt nicht, hängt dies doch nicht davon ab, wohin der Beschuldigte zielte, sondern ob er den Arm ausstreckte. Es ist auf die - 51 - erste Zugabe des Beschuldigten abzustellen, zumal die Vorstellung lebensfremd ist, dass der Beschuldigte †O._____ mit einer Waffe bedrohen will, hierzu aber neben ihn zielen würde. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage erstellt wer- den. 4.3.5. Schlussendlich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilte und ob er ihm so das Nasenbein brach und Quetschungen und Schwellungen im Gesicht zufügte. 4.3.5.1.Dies wurde vom Beschuldigten konstant in Abrede gestellt (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 4; Ordner 12 act. D1/02/15 S. 13; Ordner 11 act. D1/02/02 S. 20, S. 27; Prot. S. 124 ff.). Auch M._____ will keine Kenntnis von Verletzungen von †O._____ gehabt haben (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 45; Prot. S. 296). Der Be- schuldigte äusserte einmal, er habe †O._____ in den Anhänger geladen und mit einem Spannset fixiert. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht verletzt gewesen (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 4). Ob sich "noch nicht" auf Schläge oder auf den Tod von †O._____ bezog, ergab sich aber nicht aus der Einvernahme, weshalb der Sachverhalt nicht alleine gestützt darauf erstellt werden kann. 4.3.5.2.Das IRM-Gutachten stellte bei der Leiche von †O._____ mehrere Verlet- zungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung fest, darunter einen frischen Bruch des Nasenbeins sowie Quetschungen und Schwellungen im Gesicht (Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 3). Mit Sicherheit blutete †O._____ bereits vor dem Sturz den Abhang hinunter, da auf der Strasse sowie an den Handschuhen und Schuhen des Beschuldigten Blutspuren sichergestellt werden konnten. Die Blutspuren auf den Handschuhen befanden sich teilweise im Bereich der Knöchel (Ordner 30 D1/11/01/56 S. 6, S. 8; Ordner 30 D1/11/01/59, S. 2 der Fotos). Dies deutet auf erfolgte Faustschläge hin, zumal ein Teil der Verletzungen erwiesenermassen vor dem Tod von †O._____ entstanden waren (Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 3; Ord- ner 33 act. D1/14/01/13 S. 6). Die Gutachten konnten jedoch keine verbindliche Annahme treffen, ob die Verletzungen durch Schläge oder durch den Sturz der Leiche den Abhang hinunter entstanden seien (vgl. Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 5). Beides sei gleichermassen möglich und könne aus rechtsmedizinischer Sicht nicht unterschieden werden (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 2; Ordner 33 - 52 - act. D1/14/01/16 S. 2). Es konnten keine Angaben dazu gemacht werden, ob die Entstehung durch Faustschläge oder durch den Sturz wahrscheinlicher sei (Ord- ner 33 act. D1/14/01/16 S. 3). Die Hauteinblutung am Scheitel rechts sei Folge stumpfer Gewalteinwirkung, welche geformte Anteile mit eckig-kantigem Aspekt aufweise. Hier könnte ein Anschlagen an einer Schraubenmutter oder auch ein Schlag mit einem Steckschlüssel (oder einem ähnlich konfigurierten Gegenstand) zur geformten Hauteinblutung geführt haben (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 3). Es sei möglich, dass ein Teil der Verletzungen während eines Versuchs, sich aus der Fesselung mit Spanngurten zu befreien, entstanden seien. Die Wundmorpho- logie lasse eine Differenzierung jedoch nicht zu (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 4). Auch Ort und Lage der Blutspuren würden keine konkreten Hinweise auf ein Trak- tieren mit Faustschlägen eines blutenden Opfers geben. Ob eine nicht blutende Person mittels Faustschlägen hätte traktiert worden sein können, könne aufgrund des Spurenbildes nicht abschliessend beurteilt werden (Ordner 30 D1/11/01/5 S. 4). 4.3.5.3.Damit ist zwar erwiesen, dass †O._____ vor seinem Tod verletzt war und blutete. Nicht nachgewiesen werden kann aber, welche Verletzungen – insbeson- dere der Bruch des Nasenbeins – vor dem Tod entstanden sind. Dass †O._____ blutete, will der Beschuldigte nicht bemerkt haben. Es sei relativ dunkel gewesen (Ordner 11 act. D1/02/01 S. 19; Ordner 12 act. D1/02/15 S. 13; Prot. S. 125). Dies ist wenig glaubhaft, liess der Beschuldigte †O._____ doch den Kaufvertrag unter- zeichnen. Da sich die Unterschrift an der richtigen Stelle befand (Ordner 9 act. D1/01/145 Beilage 48), also †O._____ entweder etwas sehen oder der Be- schuldigte †O._____ zeigen konnte, wo er unterzeichnen musste, wäre es hell ge- nug gewesen, um Blutspuren im Gesicht von †O._____ wahrnehmen zu können. Auch verschloss der Beschuldigte anschliessend die Nase von †O._____ mit Kle- beband und muss hierzu zumindest ansatzweise hingeschaut haben. Jedoch kann auch aus allfälligem Blut im Gesicht nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte †O._____ mit der Faust ins Gesicht schlug, da †O._____ sich auch bei einem Befreiungsversuch im Anhänger hätte verletzt ha- ben können. Auch befanden sich die Blutspuren auf den Handschuhen nicht bloss im Bereich der Knöchel, sondern grösstenteils auf dem Daumen und dem Hand- - 53 - rücken der linken Hand (Ordner 30 D1/11/01/59, S. 2 der Fotos). Dies lässt nicht zwingend auf einen Faustschlag schliessen lässt, welcher bei einem Rechtshän- der wie dem Beschuldigten (Prot. S. 125) ohnehin mit der rechten Hand zu erwar- ten wäre. Es erscheint nicht unplausibel, dass sich †O._____ die Verletzungen im Anhänger zuzog, so dass zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten ist, dass ihm die Faustschläge nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden kön- nen. 4.3.6. Zusammenfassend ist nicht rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschul- digte mit L._____ und M._____ die Übereinkunft traf, dass diese sich an der Über- wältigung, Entführung und Tötung von †O._____ beteiligen würden, sowie dass er †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilte. Erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte M._____ für seine Mithilfe Fr. 10'000.– versprach und dass er bei der Überwältigung die Pistole auf †O._____ richtete. Im Übrigen war der Beschuldigte in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt geständig und sein Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein. Der Sachverhalt ist in diesen Punkten rechtsgenügend erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 4.4 Innerer Anklagesachverhalt 4.4.1. Der Beschuldigte bestreitet den inneren Anklagesachverhalt vollumfäng- lich. So bestritt er, dass • er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Ende Mai/Anfang Juni 2016 den Entschluss gefasst habe, †O._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfähig zu machen, in einem Anhänger zu fesseln und an seinen Wohnort zu transportieren, zum Unter- schreiben eines Kaufvertrages zu zwingen und dann zu töten (Prot. S. 86, S. 103); • er den Lastwagen für seine eigenen Zwecke verwenden und sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen lassen wollte, auf welchen er keinen Anspruch gehabt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9; Prot. S. 98); - 54 - • er gewusst habe, dass die notwendige Haftpflichtversicherung nicht vorhan- den war (Prot. S. 106); • er gewusst und gewollt habe, dass †O._____ stirbt (Prot. S. 97 sinnge- mäss). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 4.4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zu einem nicht genau be- kannten Zeitpunkt Ende Mai/Anfang Juni 2016 den Entschluss fasste, †O._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfä- hig zu machen, ihn in einem Anhänger zu fesseln und an seinen Wohnort denjeni- gen des Beschuldigten zu transportieren und ihn zum Unterschreiben eines Kauf- vertrages zu zwingen und zu töten. 4.4.2.1.Der Beschuldigte gestand bis zur Hauptverhandlung konstant ein, er habe †O._____ den Lastwagen entwenden und ihn töten wollen (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 2 f.; Ordner 11 act. D1/02/06 S. 5; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 43; act. 160 S. 51). Erst an der Hauptverhandlung verneinte er dies – trotz Festhalten an der Darstellung bezüglich der serbischen Mafia – erstmals (Prot. S. 86, S. 103). Die früheren Geständnisse erfolgten jedoch stets im Zusam- menhang mit den Schilderungen der serbischen Mafia. Wie erwogen kann nicht auf diese Darstellung des Beschuldigten abgestellt werden (Ziff. 2.3.3. ff.). Der Anklagesachverhalt ist deshalb zu erstellen. Dabei können die Aussagen des Be- schuldigten nur in beschränktem Umfang zur Prüfung herangezogen werden, da sich diese ausnahmslos auf die serbische Mafia beziehen. 4.4.2.2.Der Beschuldigte traf sich am 2. Juni 2016 erstmals mit †O._____ in AL._____ (Ordner 9 act. D1/01/145 Beilage 13-18). Damals sei es zu keiner Pro- befahrt gekommen, da †O._____ dies nicht gewollt habe (Ordner 19 act. D1/06/18 S. 35). Zuerst habe er sich überlegt, dass †O._____ ihm den Last- - 55 - wagen auf Rechnung aushändigen würde. Im Sinne einer Alternativvariante hätte er ihn sonst bedroht oder ihm den Lastwagen "normal weggenommen". Wegen der Überwachungskameras habe er sein Vorhaben auf den nächsten Tag ver- schieben müssen (Prot. S. 97). Er habe wie bei R._____ vorgehen wollen (vgl. Prot. S. 99), zusätzlich aber die ungeladene Pistole im Auto mitgeführt (Ordner 19 act. D1/06/18 S. 35). Dass der Beschuldigte von Beginn an plante, den Lastwa- gen zu entwenden, ist nicht zu bezweifeln, da er nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um diesen zu kaufen, dennoch Interesse vortäuschte und den Lastwa- gen dann auch entwendete. Der exakte Zeitpunkt, wann der Beschuldigte den Entschluss fasste, †O._____ zu überwältigen, zu entführen und zu töten, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er es wohl bei einer Entwendung wie bei R._____ hätte be- wenden lassen, wenn †O._____ ihm den Lastwagen ausgehändigt hätte. Nach- dem am 2. Juni 2016 aber klar wurde, dass dies nicht der Fall sein würde, fuhr der Beschuldigte am nächsten Tag unter Mitnahme einer geladenen Waffe, Kle- beband und Handschellen sowie personeller Verstärkung erneut zu †O._____. Darin manifestiert sich der Entschluss des Beschuldigten, †O._____ zu überwälti- gen und zu entführen, sollte Letzterer ihn nicht alleine auf Probefahrt gehen las- sen oder den Lastwagen doch auf Rechnung aushändigen. Ebenso kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschuldigte – mindestens als Variante (Plan B) – beabsichtigte oder als Möglichkeit in Kauf nahm, †O._____ zu töten, sofern dieser ihm den Lastwagen nicht überlassen würde. Dies wird daraus ersichtlich, dass er keinerlei Vorkehrungen traf, um sich und M._____ vor einer Identifizierung zu schützen, sondern vielmehr sich und M._____ mit richtigen Namen vorstellte, ihre beiden Führerscheine zeigte (Ordner 14 act. D1/03/06 S. 6; Ordner 15 act. D1/03/12 S. 41; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 31; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 31), im Vorfeld von seiner Mobiltelefonnummer aus mit †O._____ telefonierte (Ordner 7 act. D1/01/118 S. 1 ff.) und mit einem Fahrzeug erschien, welches mit BC._____ GmbH [Firma: A.____ Transporte GmbH] beschriftet war und ein nach- verfolgbares Nummernschild aufwies (Prot. S. 101). Zudem wurde alles auf der Überwachungskamera bei †O._____ aufgezeichnet, was der Beschuldigte wusste (Ordner 1 act. D1/01/14; act. 160 S. 53). Um ohne Konsequenzen †O._____ zu - 56 - berauben, blieb dem Beschuldigten mit anderen Worten lediglich der Ausweg, ihn als Zeugen zu beseitigen, da man andernfalls unverzüglich auf ihn stossen würde und †O._____ ihn ohne Weiteres identifizieren könnte. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte vor der Probefahrt bereits solche Überlegungen an- stellte, als er den Anhänger zur vermeintlichen Probefahrt mitnahm. Der Schluss, wonach er den Anhänger zum Zweck des Transports von †O._____ mitnahm, drängt sich auch deshalb auf, weil er effektiv für nichts Anderes verwendet wurde und der Beschuldigte auch nicht überzeugend zu erklären vermochte, weshalb er den Anhänger mitgeführt habe (vgl. Ordner 11 act. D1/02/01 S. 14). Obschon der Beschuldigte die Tat nicht im Detail geplant zu haben scheint, wie sich aus dem wenig durchdacht wirkenden Ablauf am 3. Juni 2016 ergibt, ist der Entschluss des Beschuldigten, †O._____ zu überwältigen, zu entführen, im Anhänger zu trans- portieren und zu töten, spätestens nach Beginn der Probefahrt erstellt. Indem er †O._____ erstickte, manifestierte sich der direkte Vorsatz des Beschuldigten, ihn zu töten, da eine solche Vorgehensweise bewusstes Handeln erfordert. Der Sach- verhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.4.3. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Lastwagen für seine eige- nen Zwecke verwenden und sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen las- sen wollte, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Hierzu kann auf die Ausführun- gen in Ziff. 2.3.3. ff. verwiesen und festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Lastwagen und den Erlös aus dessen Verkauf nicht wie behauptet der serbi- schen Mafia abgegeben hätte. Somit verbleiben als einzig plausibles Motiv finan- zielle Beweggründe, wie dies auch L._____ bestätigte (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 12). Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.4.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Kenntnis von der fehlenden Haftpflichtversicherung hatte. In der Schlusseinvernahme anerkannte der Be- schuldigte dies und gestand, die notwendigen Schritte zur Erlangung der proviso- rischen Immatrikulation nicht unternommen zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 10). So erklärte er bereits in der ersten Einvernahme, man könne eine proviso- rische Immatrikulation auf dem Postweg beantragen, was er aber nicht getan - 57 - habe (Ordner 11 act. D1/02/01 S. 38). Er habe nichts abgeschickt (Ordner 13 act. D1/02/26 S. 5). Er habe es nur ausgefüllt, damit er über einen Beleg für eine allfällige Kontrolle verfüge (Ordner 13 act. D1/02/26 S. 6). An der Hauptverhand- lung behauptete der Beschuldigte aber, die provisorische Immatrikulation sei rechtskräftig gewesen. Man müsse das Formular zur Post bringen (Prot. S. 106 f.). Dies hat der Beschuldigte jedoch nicht getan. Der Beschuldigte verwies auf die Anleitung auf dem Formular, somit ist klar, dass er das Formular gelesen hat (Ordner 13 act. D1/02/26 S. 3). Weshalb er dann aber der Ansicht ist, sämtliche dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt zu haben, erhellt nicht. So bestätigte er auf dem Formular auch, den Fahrzeugausweis sowie eine Einbaube- stätigung des Erfassungsgeräts EMOTACH beigelegt zu haben (Ordner 13 act. D1/02/26 Beilage Nr. 3), über welche Unterlagen der Beschuldigte aber gar nicht verfügte, was er auch wusste. Aufgrund dessen ist erstellt, dass der Be- schuldigte um die Voraussetzungen für die Erlangung einer provisorischen Imma- trikulation wusste, diese aber wissentlich und willentlich – anders sich das Unter- lassen der notwendigen Handlungen nicht erklären lässt – nicht vornahm. Der Sachverhalt kann deshalb im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.4.5. Der innere Anklagesachverhalt kann nach dem Gesagten vollumfänglich erstellt werden und ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
- Sachverhaltserstellung Dossier 1 Anklagepunkt 1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt vollumfänglich (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 15; Prot. S. 137 ff.; act. 184 S. 39 f.). Das Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein, weshalb der Sachverhalt diesbe- züglich als erstellt gilt und darauf abzustellen ist. Auf eine Ausführung des Ankla- gevorwurfs wird an dieser Stelle verzichtet und es wird auf die Anklageschrift ver- wiesen. - 58 -
- Sachverhaltserstellung Dossier 3 Anklagepunkt 1.5. 6.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, mehrere Do- kumente, so ein Fähigkeitszeugnis als Lastwagenführer, einen Notenausweis der beruflichen Grundausbildung sowie ein Lehrzeugnis selbst erstellt zu haben, ob- wohl die Angaben zu Inhalt und Aussteller nicht den Tatsachen entsprochen hät- ten, sowie ein bestehendes Arbeitszeugnis zu seinen Gunsten abgeändert zu ha- ben. Mit diesen Dokumenten habe sich der Beschuldigte bei der Firma Q._____ AG beworben und sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, zu wel- chem er nicht erschienen sei. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, sich eine Arbeitsstelle mit entsprechender Entlohnung zu erschleichen, die er bei wahr- heitsgemässen Angaben nicht erhalten hätte. 6.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/1-29; act. D1/06/1-19; Prot. S. 146 ff.) und die Bewerbungsunterlagen (Ordner 51 act. D3/01/02). 6.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 6.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils. So an- erkannte er, die Unterlagen gefälscht und bei der Q._____ AG eingereicht zu ha- ben, worauf er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, welches er abgesagt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 35; Prot. S. 147; act. 184 S. 53). Der Beschuldigte bestritt jedoch die Absicht, sich damit eine Stelle mit entsprechender Entlohnung erschleichen gewollt zu haben. Er habe bei vorherigen Arbeitsstellen mehr verdient und hätte die Stelle auch ohne die gefälschten Unterlagen bekom- men, weil die Q._____ AG ihn von anderen Arbeitgebern gekannt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 36; Prot. S. 146 f.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, er habe sich einen besseren Lohn erschleichen wollen, sondern lediglich, er habe sich eine Stelle mit Entlohnung erschleichen wollen. Dass die Arbeitsstelle unbezahlt gewesen wäre, wurde vom Beschuldigten nicht behauptet - 59 - (Prot. S. 147). Insofern ist unerheblich und nicht zu prüfen, welchen Lohn er er- zielt hätte. 6.3.2. Zu prüfen ist der Einwand, ob es auch ohne die gefälschten Unterlagen zu einem Vorstellungsgespräch und gar einer Anstellung gekommen wäre (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 36; act. 184 S. 53). Hierzu kann auf das E-Mail von AV._____ verwiesen werden, welcher festhielt, sie hätten den Beschuldigten vor- her nicht gekannt und ihn aufgrund der Unterlagen wie den Zeugnissen und der Berufserfahrung eingeladen (Ordner 51 act. D3/01/05 S. 2). Ungeachtet und un- abhängig von diesem Dokument ist unstrittig, dass sich der Beschuldigte und der zukünftige Arbeitgeber nicht kannten. Es ist allgemein bekannt und gerichtsnoto- risch, dass Zeugnisse bei einer Bewerbung wesentlich sind und ein Lehrab- schluss – über einen solchen der Beschuldigte in Tat und Wahrheit nicht verfügt – eine wesentliche Voraussetzung für eine Anstellung darstellt. Der Sachverhalt kann deshalb im Sinne der Anklage erstellt werden.
- Sachverhaltserstellung Dossier 4 Anklagepunkt 1.6. 7.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, mit M._____ den Plan gefasst zu haben, den Diebstahl des Lieferwagens von M._____ inklu- sive darin befindlicher Wertgegenstände vorzutäuschen, um frühzeitig aus dem Leasingvertrag aussteigen zu können und Versicherungsleistungen zu erwirken. M._____ habe den Lieferwagen, welchen der Beschuldigte zuvor in Serbien an ei- nen unbekannten Abnehmer verkauft habe, bei der Polizei und der Versicherung als gestohlen angezeigt und dem Beschuldigten für seine Mithilfe ein Entgelt in Höhe von Fr. 1'000.– bezahlt. Der Beschuldigte habe in der Folge gegenüber der Versicherung von M._____ bewusst wahrheitswidrige Stellungnahmen zum Ab- lauf des angeblichen Diebstahls abgegeben. Die Versicherung von M._____ habe die Leistungen jedoch wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug nicht erbracht. 7.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/1-29; - 60 - act. D1/06/1-19; Prot. S. 148 ff.) sowie die Aussagen von M._____ (act. D1/03/01- 17; act. D1/06/1-19, Prot. S. 277 ff.) und die Aktennotiz der Versicherung (Ordner 51 act. D4/01/22). 7.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 7.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt teilweise (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 39; Prot. S. 148 ff.; act. 184 S. 45). Der Beschuldigte bestritt je- doch, den Lieferwagen verkauft und den Erlös für eigene Zwecke verwendet zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 38 f.; Prot. S. 149) und dass der Betrag von Fr. 1'000.– für seine Mithilfe gewesen seien (Prot. S. 149). Weiter bestritt er, ge- genüber der Versicherung Stellungnahmen abgegeben zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 39). 7.3.2. Der Beschuldigte anerkannte, dass er den Lieferwagen in Serbien über- geben habe und ein Erlös erzielt worden sei, welchen er an die serbische Mafia weitergegeben habe (vgl. Ordner 13 act. D1/02/29 S. 38). Offensichtlich fand eine Veräusserung statt. Anderes wäre auch nicht plausibel, da der Beschuldigte kaum den Wagen den weiten Weg bis nach Serbien gelenkt hätte, um ihn dort zu ver- schenken oder zu vernichten. Wie erwogen konnten keine Verbindungen des Be- schuldigten zur serbischen Mafia oder Schulden bei dieser nachgewiesen wer- den. Da M._____ ebenfalls kein Geld aus dem Verkauf erhielt (Prot. S. 288), der Beschuldigte dies auch nicht behauptete und keine andere Person ersichtlich ist, an welche das Geld geflossen sein konnte, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Verkaufserlös für sich behielt. Ob der Betrag von Fr. 1'000.– als Belohnung oder Entschädigung (mutmasslich wohl beides, da eine einmalige Fahrt nach Serbien kaum Diesel- und Mautkosten in Höhe von Fr. 1'000.– generiert) gedacht gewesen waren, kann offenbleiben, da "Entgelt für Mithilfe" definitionsgemäss auch Spesenauslagen umfasst und der Beschuldigte unbestrittenermassen Geld für die von ihm unternommene Fahrt – was zweifels- ohne Mithilfe darstellt – erhielt. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 7.3.3. Bezüglich der abgegebenen Stellungnahme kann auf die Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden. Der Beschuldigte gab an, er habe dem Versi- - 61 - cherungsvertreter mitgeteilt, das Auto von M._____ sei nicht angesprungen, wes- halb sie entschieden hätten, es stehen zu lassen. Es sei dann in AW._____ [Orts- chaft] "weggewesen". Dies sei der Polizei kommuniziert worden und er habe dies auch Herrn BA._____ weitergegeben. Alles andere habe er offengelassen (Prot. S. 151). Diese Auskünfte gehen klar über blosses Abwimmeln (Prot. S. 151) hinaus, sondern sind als Äusserungen in der Sache und damit als Stellungnah- men zu qualifizieren. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten vollumfänglich im Sinne der Anklage erstellt werden.
- Sachverhaltserstellung Dossier 5 Anklagepunkt 1.7. 8.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, mit L._____ und M._____ übereingekommen zu sein, den Diebstahl des VW Passat vorzutäu- schen, um auf diese Weise Versicherungsleistungen zu erschleichen. Er habe das Fahrzeug in der Lagerhalle in BB._____ parkiert und anschliessend den Dieb- stahl bei der Polizei und der Versicherung gemeldet, wobei er noch weitere Ge- genstände als gestohlen angegeben habe. M._____ habe dem Beschuldigten ge- holfen, indem er Rechnungen über den VW Passat ausgestellt habe, deren Arbei- ten gar nie ausgeführt worden seien, und indem er diese fingierten Rechnungen der Versicherung eingereicht habe. Ebenso habe M._____ versucht, ein neues Zündschloss einzubauen, damit der Beschuldigte das Fahrzeug trotz Schlüssel- abgabe hätte bewegen können. Später hätten der Beschuldigte und M._____ das Fahrzeug absichtlich in Brand gesteckt. 8.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 154 ff.), und M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01- 19; Prot. S. 232 ff.), die Auswertung der Mobiltelefone (insbesondere Ordner 5 act. D1201/74 Beilage 8), die sichergestellten Rechnungen (Ordner 52 act. D5/01/02 Beilage 15) sowie die Unterlagen zum Fahrzeug (insbesondere Ordner 52 act. D5/01/02 Beilage 27). - 62 - 8.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 8.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 41 f.; Prot. S. 154 ff.; act. 184 S. 51 f.). Der Beschuldigte bestritt jedoch, dass er das Fahrzeug in Brand gesetzt habe und dass fingierte Rechnungen eingereicht worden seien, um gegenüber der Versicherung einen höheren Wert des Fahrzeugs geltend machen zu können (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 41 f.; Prot. S. 154 ff.). 8.3.2. M._____ gab an, er habe aus Steuergründen vorgängig alle Rechnungen für Reparaturen des VW Passat auf die BC._____ GmbH ausgestellt und deshalb auf den ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten für die Versicherung neue Rechnungen, lautend auf BD._____, erstellt. Dabei habe er zum Beispiel zwei Batterien, die er andernorts für den Beschuldigten verbaut habe, doppelt oder dreifach verrechnet. Bei den Arbeitsstunden habe er auf die Stunden aufgeschla- gen, welche er bei der Reparatur von einem Auflieger aufgewendet habe. Am Schluss sei es ein riesiges "Mischmasch" gewesen. Die hintere Bremsscheibe, die Pneus und das Felgengutachten seien gemacht worden. Er habe ihm zum Beispiel vier Pneus verkauft und diese in die Batterie eingerechnet, welche er für den Auflieger verwendet habe. Welche Produkte er teurer angegeben habe, wisse er nicht mehr, aber die Stunden seien geleistet, die Arbeiten ausgeführt und die Ersatzteile nachweislich bestellt worden. "Betragsmässig" seien die Rechnungen richtig. Er habe einzig die Antriebswelle vom Beschuldigten als Occasion erhalten, aber als Neuware verrechnet. Bei den Kilometerangaben habe er sich auf die An- gaben des Beschuldigten verlassen (Ordner 14 act. D1/03/08 S. 12; Prot. S. 235 ff.). 8.3.3. Der Beschuldigte gab an, was bei der Motofahrzeugkontrolle bemängelt worden sei, sei repariert worden. Was "preislich und rechnungstechnisch" ver- rechnet worden sei, sei ihm nicht bekannt (Prot. S. 158). 8.3.4. Von M._____ zugestanden und auch durch entsprechende Nachrichten belegt ist, dass die Antriebswelle in Serbien besorgt wurde (Ordner 5 act. D1201/74 Beilage 8 S. 1) und wahrheitswidrig als neuwertig angegeben - 63 - wurde, was auch der Beschuldigte wusste, da er die diesbezügliche Rechnung und auch diejenige mit dem falschen Kilometerstand der Versicherung einreichte. Dass der Kilometerstand offensichtlich falsch angegeben wurde, ergibt sich aus dem Prüfbericht des Fahrzeugs, welcher bereits am 3. Dezember 2015 einen Stand von über 140'000 Kilometern bescheinigte (Ordner 52 act. D5/01/02 Bei- lage 27). Gemäss Prüfbericht des Strassenverkehrsamtes wurden die Reifen und die Felgen beanstandet (Ordner 52 act. D5/01/09). Dass diese Arbeiten effektiv ausgeführt wurden, ist demnach glaubhaft. Ob die restlichen Arbeiten, insbeson- dere die kleineren wie Ölwechsel, mit Sicherheit nicht ausgeführt wurden, kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Sachverhalt ist nach dem Ge- sagten teilweise (Antriebswelle und Kilometerstand) erstellt. 8.3.5. Bezüglich der Inbrandsetzung des Fahrzeugs behaupten sowohl der Be- schuldigte als auch M._____, es sei der jeweils Andere gewesen, der dies getan habe (Prot. S. 160, Prot. S. 238). Der Beschuldigte bringt vor, das Fahrzeug nicht in Brand gesetzt zu haben, da es aufgeflogen wäre, wenn man ihn in der Nähe des Fahrzeugs nachträglich geortet hätte. M._____ habe gesagt, es sei kein Pro- blem, wenn er ein Alibi hätte. Er habe M._____ den Vorschlag mit dem Magnesi- umbrandsatz gemacht und dieser habe es auf diese Weise erledigt. Er selbst sei aber nicht zugegen gewesen (Prot. S. 155). M._____ bestritt dies und erklärte, er habe in BB._____ in der Halle versucht, auf Geheiss des Beschuldigten ein Schloss aufzubohren. Der Beschuldigte habe seinen Ranger und den Autotrans- portanhänger genommen, sei irgendwo hingefahren und später zurückgekehrt. In der Nacht habe man die hellen Flammen im Wald gesehen und da habe er natür- lich gewusst, dass der Beschuldigte es getan habe (Prot. S. 238). 8.3.6. Die ausgewerteten Antennenstandorte lassen keinen Schluss zu, welcher der beiden das Fahrzeug anzündete. Der Beschuldigte schilderte in seinen Stel- lungnahmen aber höchst detailliert, wie M._____ das Fahrzeug angezündet ha- ben soll (act. 160 S. 16). Dass er eine derart detaillierte Schilderung bloss auf- grund von Erzählungen von M._____ abgeben kann, ist unwahrscheinlich. Zudem ist M._____ in der Lage, glaubhaft zu schildern, was er in der Zwischenzeit tat, nämlich ein Schloss in BB._____ aufzubohren. Die Tatsache, dass gemäss dem - 64 - WhatsApp von M._____ an seine Frau seine Jacke nach Diesel gerochen habe, lässt keinen direkten Schluss darauf zu, dass M._____ damit das Fahrzeug in Brand gesetzt habe. Das Fahrzeug wurde gemäss Gutachten vermutlich mit Otto- kraftstoff, sprich Benzin (Ordner 52 act. D5/02 Beilage 18 S. 6), und nicht mit Die- sel angezündet. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte das Fahr- zeug in Brand setzte.
- Sachverhaltserstellung Dossier 6 Anklagepunkt 1.8. 9.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich bei R._____ gemeldet und Interesse am Kauf von dessen Lastwagens bekundet zu haben. Nach der Probefahrt habe er mit R._____ einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen und vereinbart, den Lastwagen bei Abholung bar zu bezahlen. Bei der Abholung des Lastwagens habe der Beschuldigte bewusst wahrheitswidrig angegeben, er habe das Bargeld nicht mitnehmen können und würde den Kauf- preis am Abend überweisen. Da R._____ von einem Freund positive Rückmel- dungen über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschuldigten er- halten habe, habe er ihm den Lastwagen ausgehändigt, ohne die sofortige Bezah- lung zu verlangen. Der Beschuldigte sei mit dem Lastwagen davongefahren im Wissen und Willen darum, dass er den Kaufpreis nicht bezahlen würde. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, den Lastwagen für eigene Zwecke zu verwenden und sich einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen An- spruch gehabt habe. 9.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D6/03/01; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 163 ff.) und R._____ (Ordner 52 act. D6/02/01). 9.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 43; Prot. S. 163; act. 184 S. 47). Indem der Beschuldigte - 65 - anerkannte, den Lastwagen V._____ zur Schuldenbegleichung übergeben zu ha- ben (Prot. S. 163), gestand er auch sinngemäss zu, den Lastwagen für eigene Zwecke verwendet zu haben. In Bezug auf die vorgängige Erkundigung von R._____ verwies der Beschuldigte auf seine Stellungnahme (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 43). R._____ habe ihm vertraut und ihm den LKW überlassen. Er habe sich wohl bei einem Kollegen über ihn informiert (Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 9; act. 160 S. 8 f.). R._____ habe ihn damals gefragt, ob er Herrn BE._____ kenne, bei welchem er einmal einen Auflieger erworben habe. Er habe aber nicht gewusst, in welchem Zusammenhang dies gewesen sei. R._____ habe nicht erwähnt, dass er Erkundigungen über ihn eingeholt habe (Prot. S. 164). Der Beschuldigte wusste aber, dass er bei Herrn BE._____ einen Auflieger gekauft und auch bezahlt hatte (Ordner 52 act. D6/03/01 S. 6). Indem R._____ diesen Handel – und auch den positiven Abschluss – dem Beschuldigten gegenüber er- wähnte, gab er kund, darüber im Bilde zu sein. Damit ist erstellt, dass der Be- schuldigte von den Erkundigungen wusste, da es keinen anderen Grund gab, weshalb R._____ Herrn BE._____ erwähnen sollte. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden.
- Sachverhaltserstellung Dossier 9 Anklagepunkt 1.9. 10.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, S._____ während einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als Kreditvermittler für die serbische Mafia bezeichnet zu haben. Er habe ihn anlässlich einer polizeilichen Einvernahme auf einem Fotobogen als solchen identifiziert. Somit habe er erneut angegeben, dass es sich bei S._____ um einen Kreditvermittler für die serbische Mafia handle, worauf eine Strafuntersuchung gegen S._____ eingeleitet worden sei. Der Beschuldigte habe S._____ bewusst wahrheitswidrig der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beschuldigt, wobei er um die Einleitung einer Stra- funtersuchung als Folge gewusst oder dies mindestens in Kauf genommen habe. 10.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; - 66 - act. D1/06/01-19; Prot. S. 165 ff.), S._____ (Ordner 21 act. D1/07/58, act. D1/07/78) sowie die Abklärungen zur Person von S._____ (Ordner 2 act. D1/01/39, act. D1/01/48, act. D1/01/50). 10.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt Der Beschuldigte sowie seine Verteidigung anerkannten den Anklage- sachverhalt grösstenteils (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 45; Prot. S. 165 ff.; act. 184 S. S. 55). Der Beschuldigte bestritt einzig, S._____ bewusst wahrheitswidrig be- schuldigt zu haben (Prot. S. 166). Es kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.3.3.10. verwiesen und festgehalten werden, dass die Aussage des Beschuldigten, S._____ sei ein Kreditvermittler der serbischen Mafia, erwiesenermassen nicht der Wahrheit entspricht und als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Der Sachverhalt kann somit im Sinne der Anklage erstellt werden.
- Sachverhaltserstellung Dossier 10 Anklagepunkt 1.10. 11.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, von B._____ insgesamt Fr. 53'626.30 als Darlehen erhalten zu haben, wobei dessen Rückzah- lung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart worden sei. Weiter habe B._____ ei- nen Lastwagen gekauft, um für die BC._____ GmbH Fahrten nach Serbien durch- führen zu können. Der Beschuldigte habe B._____ bewusst wahrheitswidrig vor- gegeben, der Geschäftsgang der Firma sei gut und er werde in der Lage sein, die Beträge zurückzuzahlen, sowie dass B._____ lukrative Fahrten nach Serbien ab- solvieren könne. Der Beschuldigte habe gewusst, dass B._____ aufgrund des be- stehenden Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung seiner Angaben abse- hen würde und er nie in der Lage sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen. Wei- ter habe er in der Absicht gehandelt, den Lastwagen von B._____ zu einem spä- teren Zeitpunkt weiterzuverkaufen und den Erlös für eigene Zwecke zu verwen- den, was er in der Folge auch getan habe. Weiter habe B._____ L._____ den Be- trag von Fr.12'500.– übergeben, da der Beschuldigte ihm vorgegeben habe, sie benötige diesen Betrag, um eine Lizenz für B._____ zu erhalten. Dabei habe der Beschuldigte die Kosten einer solchen Lizenz von maximal Fr. 520.– gekannt und gewusst, dass L._____ keine Lizenz beantragen werde. - 67 - 11.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D10/38; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 166 ff.), L._____ (act. D10/37; act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 394 ff.) und M._____ (act. D1/03/01- 17; act. D1/06/01-19). Die Aussagen von B._____ (act. D10/02) können nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, da die Teilnahmerechte des Be- schuldigten bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei nicht gewahrt wur- den (BGer 6B_422/2017 vom 12.12.2017, E. 1.3.). 11.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 11.3.1. Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 47 f.; Prot. S. 166 ff.; act. 184 S. 49 ff.). Anerkannt wurde demgegenüber, dass der Beschuldigte den Lastwagen von B._____ verkaufte, ohne diesen über den Verkauf zu orientieren (Prot. S. 172 f.). Auch machte der Beschuldigte geltend, den Erlös den Serben gegeben zu haben. Es kann auf die Ausführungen zur serbischen Mafia verwiesen und festgehalten werden, dass diese Behauptung – Erlösübergabe an die Serben – unglaubhaft ist. Der Vollstän- digkeit halber ist zu bemerken, dass der Sachverhalt auch dann erstellt wäre, wenn er den Erlös weitergegeben hätte, da er ihn auch so für eigene Zwecke, nämlich für die Begleichung der eigenen Schulden, verwendet hätte. Der Sach- verhalt ist diesbezüglich erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 11.3.2. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte bzw. äusserte sich nicht dazu, dass • er B._____ vorgegeben habe, das Geschäft sei lukrativ und der Geschäfts- gang der BC._____ GmbH gut (Prot. S. 167); • ein Darlehen vereinbart worden sei (Prot. S. 169); • die Lizenz maximal Fr. 520.– koste und er gewusst habe, dass er oder L._____ diese nie beantragen würden (Prot. S. 171); - 68 - • das Geld für eigene Zwecke verwendet worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48 sinngemäss); • B._____ aufgrund des Vertrauensverhältnisses von der Überprüfung der Angaben absehen würde (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Zum Vorwurf, er habe das Geld für eigene Zwecke verwenden wollen, was der Beschuldigte sinngemäss damit bestritt, es sei nicht für private Zwecke (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48) eingesetzt worden, ist zu bemerken, dass es irrelevant ist, ob es für private oder geschäftliche Zwecke verwendet wurde. Anerkanntermassen war das Geld für den Erwerb der Lizenz gedacht, wurde aber für Transporte nach Polen (Prot. S. 170) und damit nicht be- stimmungsgemäss, sondern für eigene Angelegenheiten des Beschuldigten ver- wendet. Hierzu erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen. 11.3.3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte B._____ vorgab, dass das Geschäft lukrativ und der Geschäftsgang der BC._____ GmbH gut sei. Der Be- schuldigte bestritt dies (Prot. S: 167). B._____ selbst gab an, den Beschuldigten erst im Dezember 2015 kennengelernt und in der Woche vom 9. bis 12. Januar 2016 durch M._____ von den Geldproblemen der Firma erfahren zu haben (Ord- ner 53 act. D10/02 S. 2). Somit wusste B._____ bereits bei Auszahlung des ers- ten Teilbetrages vom Fr. 16'000.– am 12. Januar 2016 vom schlechten Ge- schäftsgang der BC._____ GmbH. Er machte auch nicht geltend, der Beschul- digte habe ihm ein lukratives Geschäft vorgespielt (Ordner 53 act. D10/02). Der Sachverhalt kann deshalb nicht im Sinne der Anklage erstellt werden, womit sich auch Ausführungen zur Frage, ob es sich um ein Darlehen handelte, erübrigen. 11.3.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass die Lizenz maxi- mal Fr. 520.– kostet und nie beantragt würde. Dies verneinte der Beschuldigte und erklärte, zusätzlich zu den Kosten der Lizenz und weiteren Kosten müsse ein Betrag als Depot hinterlegt werden (Prot. S. 171; act. D1/06/19 S. 10 i.V.m. - 69 - act. D1/06/19 S. 8). Für den Erhalt der Lizenz muss gemäss Art. 3 der Verord- nung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr [STUV] der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbracht werden, was ein Eigenkapital sowie Reserven in der Höhe von mindestens Fr. 11'000.– für das erste Fahrzeug sowie Fr. 6'000.– für das zweite Fahrzeug voraussetzt. Hinzu kommt eine Fahrerbescheinigung für Fr. 150.– (Art. 8 ff. STUV). Es ist daher plausibel, dass die Rechnung für den Erhalt der Lizenz noch weitere Kosten enthielt, für welche B._____ aufzukommen sich bereit erklärte. Wohl ist der Rechnung über Fr. 12'520.– nicht zu entnehmen, wie sie sich genau zusammensetzt und ob darin auch die verlangten Sicherstellungen enthalten sind, zumal noch eine Differenz von einigen Hundert Franken verbleibt. Es ist aber durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte annahm, die in der Rechnung aufge- führten Beträge waren zur Erlangung der Lizenz notwendig. 11.3.5. Der Beschuldigte erklärte weiter, er habe die Absicht gehabt, die Lizenz zu beantragen. Dies habe er L._____ mitgeteilt (Prot. S. 168 f.). Unbestritten ist, dass keine Lizenz beantragt wurde, doch tätigte L._____ entsprechende Vorkeh- rungen, da sie im Auszug der Lizenzinhaber aufgeführt wird (Ordner 53 act. D10/05), wobei nicht auszuschliessen ist, dass sie diesen Eintrag mit der Hoffnung auf eine Lizenzerteilung an den Beschuldigten selber bereits zu einem früheren Zeitpunkt und ohne Zusammenhang zu B._____ erwirkt hatte. Hätten sie und der Beschuldigte von Anfang an geplant, niemals eine Lizenz zu beantragen, hätten sie diese Vorkehrungen nicht getätigt. Damit ist zugunsten des Beschuldig- ten anzunehmen, dass er die Lizenz zunächst beantragen wollte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. 11.3.6. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass B._____ auf- grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses von der Überprüfung seiner An- gaben absehen würde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass in keiner Weise von ei- nem Vertrauensverhältnis zwischen B._____ und dem Beschuldigten oder L._____ gesprochen werden kann. So erklärte B._____, er kenne den Beschul- digten seit Dezember 2015 und habe ihm gegenüber sein Interesse bekundet, für ihn zu fahren, nachdem dieser ihm mitgeteilt habe, er wolle etwas Neues eröffnen - 70 - und Paletten in Serbien abholen (act. D10/02 S. 2). L._____ habe er vielleicht ein oder zwei Mal gesehen oder mit ihr telefoniert. Gesehen habe er sie im Büro und einmal, als sie den Konkurs der Firma mitteilten. Er habe sich nicht gross darum gekümmert, wer sie sei und was sie mache (act. D10/02 S. 8). Der Beschuldigte bestätigte, B._____ nur flüchtig gekannt zu haben (Prot. S. 164). Aus diesen Aus- sagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach B._____ dem Beschuldigten oder L._____ aus irgendeinem Grund besonders vertraute bzw. vertrauen durfte, zumal er im Zeitpunkt der Geldübergabe den Beschuldigten nicht einmal drei Wo- chen kannte und L._____ lediglich einmal gesehen hatte. Es wäre für B._____ auch ein Leichtes gewesen, sich im Internet über die Kosten der Lizenz zu erkun- digen, zumal ein Betrag von über Fr. 10'000.– keine geringe Geldsumme ist, wel- che man leichtfertig bezahlt. Ebenso hätte er eine Betreibungsregisterauskunft über den Beschuldigten oder L._____ einholen oder Erkundigungen über die BC._____ GmbH tätigen können. Von einem Vertrauensverhältnis kann keine Rede sein. Der Sachverhalt ist auch hier nicht erstellt. 11.3.7. Zusammenfassend kann der vom Beschuldigten bestrittene Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden. Der vom Beschuldigten anerkannte Sach- verhalt stimmt jedoch mit dem Untersuchungsergebnis überein und ist der rechtli- chen Würdigung zu Grunde zu legen.
- Sachverhaltserstellung Dossier 11 Anklagepunkt 1.11. 12.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, bei der Poli- zei sowie der Versicherung einen Einbruchsdiebstahl angezeigt zu haben im Wis- sen darum, dass kein Einbruchdiebstahl stattgefunden habe. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sich Versicherungsleistungen zu erschleichen, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe. Die Versicherung habe in der Folge eine Vergü- tung in Höhe von Fr. 7'665.80 bezahlt, welchen Betrag der Beschuldigte für ei- gene Zwecke verwendet habe. 12.2 Beweislage - 71 - Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D11/02/01; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 174 ff.) und L._____ (act. D11/02/02; act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 400 ff.). 12.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 12.3.1. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt teilweise (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 49 f.; Prot. S. 174 ff.; act. 184 S. 41 f.). Aufgrund der auf- gefundenen angeblich entwendeten Gegenstände (act. D11/01/01 S. 2) ist er- stellt, dass kein Diebstahl stattgefunden hat. Der Beschuldigte bestritt aber, dass das Küchenfenster nicht aufgebrochen worden sei, kein Einbruch stattgefunden habe und kein Bargeld entwendet worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 49 f.; Prot. S. 174). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhande- nen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 12.3.2. Zunächst führte L._____ aus, sie sei sich nicht sicher, ob sich wirklich ein Einbruch ereignet habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Einbruch vorge- täuscht habe, meinte sie, er streite es ab. Er sei zwar mit ihr unterwegs gewesen und habe ein neues Küchenfenster gewollt, das der Vermieter ihnen nicht habe zugestehen wollen. Das neue Küchenfester habe es ja dann gegeben. Ob dies die Idee gewesen sei und ob er noch mehr daraus gemacht habe, sei schwierig zu beurteilen. Sie wisse nicht, ob er jemanden angestiftet oder ob er es selbst ge- macht habe (Ordner 53 act. D1/02/02 S. 2 f). Sie habe ja nur ein neues Küchen- fenster gewollt. Dass er es gleich so mache, hätte sie nicht erwartet. Sie hätten nur darüber spekuliert, wie sie an ein neues Fenster kommen, da der Vermieter keines habe finanzieren wollen (Ordner 53 act. D1/02/02 S. 5). Die Aussagen von L._____ sind zwar ausweichend, jedoch wird ihr Verdacht deutlich, der Beschul- digte habe den Einbruch vorgetäuscht. Diese Schlussfolgerung von L._____ ist nur naheliegend, da es ein zu grosser Zufall wäre, wenn ausgerechnet jenes Fenster, welches der Beschuldigte und L._____ kostenlos ersetzt haben wollten und bezüglich welchem sie spekulierten, wie dies zu erreichen sei, aufgebrochen - 72 - würde. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nichts fingiert, da es wesent- lich einfachere Möglichkeiten gegeben hätte, um das Fenster auf Kosten Dritter ersetzt zu haben (Prot. S. 175), überzeugt nicht, ist doch keine solche Möglichkeit denkbar und wird vom Beschuldigten auch nicht aufgezeigt. Es kann deshalb zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Einbruch fin- gierte, mangels Einbruch auch kein Bargeld gestohlen wurde und der Beschul- digte anschliessend bewusst wahrheitswidrig Anzeige bei der Polizei und der Ver- sicherung erstattete. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage erstellt werden und ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
- Mittäterschaft 1.1. Weder das Strafgesetzbuch noch die Strafprozessordnung enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw. der Mittäterschaft. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c). Dabei kommt es dar- auf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Be- gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung betei- ligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mitwirkung an der eigentlichen Tatausführung bzw. die Möglichkeit, auch während der Ausführung der Tat noch auf diese Einfluss zu nehmen, ist keine notwendige Voraussetzung für die Beja- hung von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mit- wirkt, ist ebenfalls nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3). Es genügt, wenn dies konkludent zum Aus- druck kommt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, - 73 - nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_208/2015 vom 24.08.2015, E. 12.3). Die Annahme von Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass die Tat bis in jede Einzelheit geplant zu sein braucht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenom- menen Erfolg (BGer 6B_939/2013 vom 17.06.2014, E. 2). Handlungen eines Be- teiligten mit an sich unerwünschtem Erfolg begründen keinen Exzess, wenn sie sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans halten. Es liegt ein eskalierendes Tatgeschehen in natürlicher Handlungseinheit vor (BGer 6B_939/2013 vom 17.06.2014, E. 3.2.3.). 1.2. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittä- ter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbeson- dere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen ar- beitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Ein- wand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konklu- denten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tat- geschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätz- lich zurechnen lassen (BGer 6B_557/2012 vom 07.05.2013, E. 2.7; 6B_939/2013 vom 17.06.2014, E. 2). Es übt keiner der Mittäter Herrschaft über die Tat als Ganze aus. Der einzelne Mittäter ist an der Tat – obwohl sie ihm als Ganzes zu- gerechnet wird – lediglich beteiligt. Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mit- täter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr innehat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumli- chen und sachlichen Beziehung (BGer 6B_405/2011 vom 24.01.2012, E. 2.5 m.w.H.). - 74 -
- Dossier 1 2.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB 2.1.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1.1.Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupel- los, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausfüh- rung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). 2.1.1.2.Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausseror- dentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b) und zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung ei- gener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdi- gung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst auf- grund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln wo- möglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erschei- nen. Den einzelnen Tatumständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich – wenn auch bedeutsame – Indizien dar. Eine besondere Skrupel- losigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, beispielsweise, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsi- - 75 - tuation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; BGer 6B_877/2014 vom 05.11.2015, E. 6.2; 6B_232/2012 vom 08.03.2013, E. 1.4.1; 6B_188/2009 vom 18.06.2009, E. 4). Die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte – die Tatausführung ohne Gefühlsregung – gehört für sich genommen nicht zu den Fäl- len des Regelbeispiels, kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 118 IV 122 E. 3a; 127 IV 10 E. 1c). 2.1.1.3.Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen aus Habgier, also zum Zwecke des Raubes (SCHWARZENEGGER, in: NIGGLI/WI- PRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage Basel 2018, N 10 zu Art. 112 m.w.H.). Im Falle einer Tötung zum Zwecke des Raubes genügt es, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist un- erheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor ei- ner Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2; BGer 6B_198/2012 vom 31.05.2012, E. 2.1). Besondere Skrupellosigkeit bei Mord ist ein strafbarkeitserhö- hendes Merkmal; wer nicht selbst mit besonderer Skrupellosigkeit an einem Mord teilnimmt, kann daher nur wegen Teilnahme an vorsätzlicher Tötung strafbar sein (BGer 6S. 167/2004 vom 08.07.2004, E. 2.1; BGE 120 IV 265 E. 3a). 2.1.2. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zu- sammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz be- zieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Tä- ter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung - 76 - des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Neben- folge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). 2.1.3. Würdigung 2.1.3.1.Durch das Zukleben von Mund und Nase hat der Beschuldigte den Tod von †O._____ herbeigeführt. Dass das Verkleben der Atemwege nach einer ge- wissen Zeitdauer mit absoluter Sicherheit zum Tod führt, gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung und ist auch dem Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte wusste also im Zeitpunkt seines Handelns um die Folgen für †O._____. Durch sein Handeln zeigte der Beschuldigte, dass er dessen Tod auch wollte, denn das Anbringen des Klebebandes bedurfte einer aktiven Entscheidung, von welcher der Beschuldigte noch während längerer Zeit hätte zurücktreten und das Klebe- band wieder entfernen können. Die Tötungsabsicht des Beschuldigten kann auf- grund seines Handelns in keiner Weise bezweifelt werden, weshalb festzuhalten ist, dass der Beschuldigte den Tod von †O._____ direktvorsätzlich anstrebte und verursachte. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung klarerweise erfüllt. 2.1.3.2.Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand des Mordes erfüllt hat. Das Vorgehen des Beschuldigten offenbart eine Skrupellosigkeit, wie sie selten anzutreffen ist. Aus keinem anderen Grund als seiner Absicht, sich den Lastwagen von †O._____ anzueignen und für diese Straftat nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, entschloss sich der Beschul- digte zur Tötung eines ihm beinahe Fremden. Dabei wusste der Beschuldigte um den im Vergleich zu einem menschlichen Leben äusserst geringen Wert des Last- wagens. Dass sich der Beschuldigte wegen eines Diebstahls zur Tötung eines jungen Mannes entschloss, welcher noch sein ganzes Leben vor sich hatte, offen- bart eine erschreckende Geringschätzung gegenüber fremdem Leben. Nebst dem finanziellen Motiv wollte der Beschuldigte schlicht einen unliebsamen Zeugen eli- minieren und sicherstellen, dass er einer Strafverfolgung entging. Bei einer Tö- - 77 - tung zum Zwecke des Raubes und zur Verhinderung strafrechtlicher Verfolgung handelt es sich um klassische Regelbeispiele von verwerflichen Beweggründen, welche die Mordqualifikation bereits für sich begründen können. Die ich-bezogene Haltung des Beschuldigten ist von einer extremen Rücksichtslosigkeit getragen und stellt die eigenen, klar minderwertigen Interessen über das Leben anderer Menschen, weshalb die Tatmotivation bei gesamthafter Betracht krass egoistisch und nicht einfühlbar erscheint. 2.1.3.3.Auch wenn finanzielle Sorgen mit Sicherheit belastend sind, stellen sie in keiner Weise – gerade in einem Sozialstaat wie der Schweiz – eine Konfliktsitua- tion dar, welche eine solch grauenhafte Tat auch nur im Geringsten erklärt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte durch die finanziellen Sorgen nicht belastet war. So führte er selbst aus, er habe vieles gar nicht richtig mitbekommen, was fi- nanziell gelaufen sei. L._____ habe ihn zwar darauf angesprochen, aber es habe ihn nicht interessiert (Prot. S. 24). Er habe keine Existenzängste gehabt, da mit ei- nem Privatkonkurs die Probleme gelöst gewesen wären (Ordner 11 act. D1/02/12 S. 25). Der Beschuldigte brachte sich denn auch selbst gedankenlos in die Lage, in welcher er bei der Begehung einer schweren Straftat ohne Weiteres hätte iden- tifiziert werden können, wobei ihm nur die Möglichkeit der Beseitigung der Zeugen verblieb, um straffrei zu bleiben. So bemühte sich der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise, seine Identität zu verschleiern, wie die unbedachte Vorgehensweise am 3. Juni 2016 zeigte. Dass der Beschuldigte ohne Weiteres †O._____ zu töten bereit war, von welchem er kein Leid erfahren hatte, sondern welcher bloss das Pech hatte, vom Beschuldigten im Internet wegen seines Lastwagens ausgewählt worden zu sein, offenbart, wie gering der Beschuldigte das Leben von †O._____ im Vergleich zu seinen eigenen Interessen achtete, was die primitiv egoistische Gesinnung des Beschuldigten deutlich aufzeigt. 2.1.3.4.Die Art der Tötung, welche der Beschuldigte wählte, erscheint ohne Wei- teres als grausam. Da die Blutzufuhr bei Verkleben der Atemwege nicht unterbro- chen wird, bedeutet dies für das Opfer einen über mehrere Minuten dauernden, äusserst schmerzhaften Todeskampf bei vollem Bewusstsein. Der Beschuldigte, welcher wusste, aus welch niedrigen Gründen er †O._____ das Leben nahm, und - 78 - auch wusste, dass sich †O._____ ohne jegliches Verschulden oder eigenes Zu- tun, sondern nur aufgrund der Habgier des Beschuldigten in dieser Lage befand, zeigte keinerlei Mitgefühl bei der Wahl der Todesart. Die Tötung führte er denn auch konsequent zu Ende, liess Mund und Nase von †O._____ während dessen Todeskampf, bei welchem der Beschuldigte ununterbrochen zugegen war (vgl. Ordner 11 act. D1/02/02 S. 17), verklebt und wartete auf das Eintreten des Todes. Dies zeugt von ausgesprochener Kaltblütigkeit und Gefühlskälte. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, welche Tortur †O._____ bereits hinter sich hatte, da er vom Beschuldigten – nachdem dieser sich am Vortag in einem mehrere Stunden dauernden Gespräch †O._____s Vertrauen erschlichen hatte – auf heimtückische Weise auf die verhängnisvolle Probefahrt gelockt, überfallen und über mehrere Stunden teilweise in unmenschlicher Art in einem Anhänger gefangen gehalten worden war. Dennoch schreckte er nicht vor der Tötung von †O._____ zurück, nachdem dieser alles von ihm Verlangte getan und sogar den Kaufvertrag unter- zeichnet hatte. 2.1.3.5.Menschliche Regungen sucht man beim Beschuldigten vergebens, konnte er doch in AS._____ – wo sein Tötungsentschluss bereits feststand und †O._____ wie ein Gegenstand in einen Sachentransporter gelegt worden war und Todesangst ausstand, da er wohl ahnte, den Raub nicht lebend zu überstehen, konnte er seinen Peiniger doch identifizieren – noch offensichtlich unbeschwert essen und mit den Kindern "blödeln" (vgl. Prot. S. 272, S. 362). Weiter tauschte er in den folgenden Tagen unbekümmert Bilder mit lustigen Sprüchen mit M._____ aus. Trotz seiner Taten fand der Beschuldigte es lustig, M._____ am 5. Juni 2016 – bloss einen Tag nach der Tötung – ein Bild mit der Aufschrift "Immer dann, wenn ich Kopfschmerzen habe, drückt mein Heiligenschein" zu senden (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 59; Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.14.). Dies mutet beinahe grotesk an, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte nun bereits das zweite Tö- tungsdelikt begangen hatte. Auch konnte er ohne Weiteres mit mehreren Chat- Bekanntschaften flirten und dies bereits wenige Stunden nach der Tötung von †O._____. So schrieb er bereits am 4. Juni 2016 um 04:27 Uhr, also wenige Stun- den nach dem Ersticken von †O._____, einer Bekanntschaft namens BF._____ "Häb e guetä start i tag *3 Kusssmileys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 5), flirtete - 79 - und witzelte danach über mehrere Tage mit "BG._____" von der Dating-Plattform Lovoo (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 6 ff., S. 11 ff.) und schwärmte gegenüber sei- nem Bruder und BH._____ von seinem neuen Spielzeug, einem Anhänger (Ord- ner 7 act. D1/01/127 S. 67; Ordner 7 act. D1/01/127 S. 13 ff.). Diese offensichtli- che Unbekümmertheit lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte weder Reue noch Gewissenbisse verspürte. Auch das Nachtatverhalten des Be- schuldigten betont die Gefühlskälte des Beschuldigten deutlich. Der Beschuldigte verspürte offenbar keine Skrupel, den arg- und wehrlosen †O._____ für einige wenige Zehntausend Franken zu töten. 2.1.3.6.Zusammenfassend finden sich mehrere Elemente, welche die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten begründen, und die Qualifikation des Art. 112 StGB ist klarerweise gegeben. Damit ist der Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt. 2.1.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Wie bereits oben unter Ziff. III. 2.3.3.1.ff. ausgeführt ist erstellt, dass der Beschul- digte von niemandem, auch nicht von einer angeblichen (serbischen) Mafia, zu seinen Handlungen gezwungen wurde. 2.1.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 2.2 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB 2.2.1. Objektiver Tatbestand 2.2.1.1.Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). - 80 - 2.2.1.2.Die Tathandlung beim Diebstahl besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, d. h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams (BGE 115 IV 106 E. 1c m.w.H.; BGer 4A_585/2012 vom 01.03.2013, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Gewahrsam ist primär ein tatsächliches Verhältnis, mit anderen Worten die faktische Herrschaft über eine Sache. Notwendig ist jedoch ebenfalls eine subjektive Komponente, also die Ausübung der Herrschaft mit Wissen und Willen. Als fremd ist dabei jede Sache zu bezeichnen, welche mindestens im Miteigentum einer anderen Person als des Täters bzw. nicht in dessen Alleineigentum steht. Der Gewahrsamsbruch ge- schieht entweder durch räumliche Entziehung der Sache oder Verunmöglichen der Ausübung der Herrschaftsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers (NIG- GLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 51 zu Art. 139). 2.2.1.3.Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung neuen, nicht notwendiger- weise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozi- alen Lebens (BGer 6B_100/2012 vom 05.06.2012, E. 3; BGE 132 IV 108 E. 2.1). Entscheidend ist hierbei das Ergreifen der Sache auf eine Weise, welche die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebt, dem Täter also die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft und er dadurch die alleinige Einwirkungsmöglichkeit er- hält. Entsprechend ist auch zu entscheiden, wenn sich der Täter noch im Herr- schaftsbereich eines anderen aufhält (Bundestrafgericht SK.2017.36 vom 27.10.2017/30.10.2017, E. 2.3.1.1). Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet, die Bereicherung erlangt (BGer 6B_497/2014 vom 06.03.2015, E. 5.3.2.) oder mit anderen Worten "sicheren Be- sitz" erlangt hat (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, §13 N 92). 2.2.1.4. Weiter wird zur Erfüllung des Tatbestandes des Raubes vorausgesetzt, dass zum Zwecke der Begehung dieses Diebstahls eine qualifizierte Nötigung be- gangen wird, beispielsweise Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. - 81 - Gewalt wird verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (BGer 6B_776/2016 vom 08.11.2016, E. 2.3). Der strafrechtliche Gewaltbegriff schliesst nach herrschender Lehre auch Zwangswirkungen auf den Körper des Opfers ein, denen keine besondere Kraftentfaltung seitens der Täter- schaft zugrunde liegen, da auch Formen geringfügigster Gewaltanwendung dem Opfer unüberwindbare Grenzen setzen können, so z.B. das Umdrehen eines Schlüssels in einem Schloss (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 18 ff. zu Art. 181 ff.). Bei der Tatbestandsvariante der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist vorausgesetzt, dass die Drohung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint er- scheint (BGer 6B_228/2019 vom 05.06.2019, E. 2.2.). Schliesslich muss die Dro- hung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 33 zu Art. 140 m.w.H.). 2.2.1.5.In objektiver Hinsicht liegt ein qualifizierter Raub vor, wenn der Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Ziff. 3 Abs. 3) oder das Opfer grausam behandelt (Ziff. 4). Ein Fall der besonde- ren Gefährlichkeit liegt vor, wenn der Täter eine geladene (auch gesicherte) Waffe gegen das Opfer einsetzt (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 79 ff. zu Art. 140 m.w.H.). Grausam ist eine Behandlung, wenn dem Opfer Leiden zugefügt werden, die der vom Täter verfolgte Zweck nicht erfordert. Nach bundesgerichtlicher Pra- xis liegt Grausamkeit dann vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, un- barmherziger Gesinnung besonders schwere Leiden aufgrund der Stärke, der Dauer oder der Wiederholung zufügt. Zwecklose Bosheit oder die pure Absicht, Schmerz zuzufügen, unnötige Knebelung etc. sind als grausam zu bezeichnen. Es geht um Leiden, die zur Verwirklichung des Deliktplans gänzlich unnötig sind (BGer 6B_602/2008 vom 19.11.2008, E. 1.1; 6S.81/2005 vom 12.08.2005, E. 2.3). Als Beispiel grausamer Behandlung werden Einsperren in einem dunklen oder sehr engen Raum oder Behältnis, Fesselung, Knebelung, ungenügende Er- nährung, Augenbinde, Scheinhinrichtungen, Einsatz psychischer Foltermethoden, - 82 - sadistische Behandlung, extreme Hitze oder Kälte, Entzug von Essen, Trinken oder Schlaf, Blendung und Lärm genannt (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 15 zu Art. 184 m.w.H.). 2.2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang er- strecken. Ausserdem muss der Täter mit der direkten Absicht handeln, sich die Sache anzueignen, sowie der direkten Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter die Absicht hat, die Sache zumin- dest vorübergehend für eigene Zwecke zu verwenden, und er hierbei die Möglich- keit in Kauf nimmt, dass dem wahren Berechtigten die Möglichkeit, über die Sa- che zu verfügen, dauerhaft entzogen wird. Bei der Bereicherungsabsicht muss der Täter für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vor- teil anstreben, wobei als wirtschaftlicher Vorteil jede auch nur vorübergehende geldwerte Besserstellung gilt. Beide subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen im Zeitpunkt der Tat gegeben sein (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 69 ff. zu Art. 139). Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung ha- ben, welche in der Absicht erfolgen muss, die Beute zu sichern (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 56 zu Art. 140). 2.2.3. Würdigung 2.2.3.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. sei- ner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 36 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB im vorliegenden Fall erfüllt ist, da der Beschuldigte bei der Überwältigung von †O._____ eine geladene, aber gesicherte Schusswaffe auf diesen richtete, was gemäss Rechtsprechung der Of- fenbarung der besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Bestimmung entspricht. Da er die Waffe auf engstem Raum – nämlich in der Führerkabine des Lastwagens – einsetzte und diese in Sekunden hätte entsichert werden können, ging von der Waffe eine ungleich grössere Gefahr aus als bei blossem Mitführen einer Waffe. - 83 - Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf das Mitführen der Waffe, welches auch die Qualifikation des Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt, nicht zur Anwendung meh- rerer Qualifikationsgründe führen, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen ist. 2.3 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Da der Sachverhalt nicht erstellt werden konnte, erübrigt sich die Prüfung dieses Tatbestandes und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.4 Widerhandlung Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 37). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig zu sprechen. 2.5 Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG 2.5.1. Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haft- pflichtversicherung nicht besteht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahr- zeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversiche- rung abgeschlossen ist. 2.5.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. - 84 - 2.5.3. Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Formular "Vorläufige Verkehrs- berechtigung" ausfüllte, aber nicht dem Strassenverkehrsamt zusandte (Ziff. III.4.4.4.), weshalb keine Haftpflichtversicherung vorlag. Indem der Beschul- digte dennoch von AM._____ bis nach AP._____ mit dem Lastwagen auf öffentli- chen Strassen fuhr, erfüllte er den objektiven Tatbestand. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er das Formular nicht abgeschickt hatte, dies aber notwendig ge- wesen wäre, da er es ansonsten nicht ausgefüllt und mitgeführt hätte, um es bei einer Kontrolle vorweisen zu können. Insofern handelte er mit Wissen und Willen um die fehlende Haftpflichtversicherung. Ein leichter Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG liegt nicht vor. Da die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsge- setzes vor allem die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs anstre- ben, kann von einem besonders leichten Fall nur dann die Rede sein, wenn der Täter guten Grund hatte, von den Vorschriften abzuweichen und er zudem nach den gegebenen Umständen die Sicherheit haben konnte, durch sein verkehrswid- riges Verhalten niemanden zu gefährden. Der Anwendungsbereich beschränkt sich demnach auf Bagatellfälle und die Bestimmung ist nur dann anzuwenden, wenn selbst eine geringfügige Busse im Vergleich zur begangenen Tat als stos- send empfunden würde (BGE 105 IV 208 = Pra 68 (1979) Nr. 253). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb nicht als Bagatelle zu betrachten und der Beschuldigte hatte auch keinen guten Grund, die wenigen notwendigen Vorkehrungen zu unterlassen. Die Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ist hier nicht geboten. 2.5.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.5.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Fah- rens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2.6 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB - 85 - 2.6.1. Objektiver Tatbestand 2.6.1.1.Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde be- nützt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 2.6.1.2.Als Urkunde gilt eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestands- variante des Fälschens umfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Die Ur- kunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aus- steller identisch sind. Eine Urkunde ist demgegenüber unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BOOG, BSK Strafrecht II, N 9 zu Art. 251). Die einem anderen durch körperlichen Zwang (wie gewaltsames Führen der Hand) abgenötigte Erklärung bewirkt eine unechte Ur- kunde, nicht jedoch die durch eine Nötigung, Drohung oder Gewalt herbeigeführte Urkunde, sofern der Genötigte selbst unterzeichnet (BOOG, BSK Strafrecht II, N 26 zu Art. 251). Da Art. 251 StGB das Vertrauen des Rechtsverkehrs gegen- über Urkunden schützt, kann in die Herstellung einer unechten Urkunde nicht rechtswirksam eingewilligt werden (BGE 128 IV 265 E. 1.2 a.). Das Einverständ- nis des Namensträgers kann allerdings gegebenenfalls die Unechtheit der Ur- kunde ausschliessen. Die Verwendung eines fremden Namens für die Aussteller- angabe führt nach allgemeiner Auffassung nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Herstellung einem ande- ren überträgt. Die Erklärung wird diesfalls demjenigen zugerechnet, der als ihr Aussteller erscheint. Als wirklicher Urheber gilt damit der Namensträger (BOOG, BSK Strafrecht II, N2, N 19 zu Art. 251). Unzulässig ist das Zeichnen mit fremdem Namen jedoch, wenn Eigenhändigkeit der Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach Herkommen oder sonst nach den Umständen vorausgesetzt oder im Rechtsverkehr erwartet wird, insbesondere wenn eine Behörde die eigenhändige - 86 - Unterzeichnung einer ihr vorzulegenden Erklärung verlangt (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3.). Ebenso ist das Unterzeichnen mit fremden Namen unzulässig, wenn die Vertretung in diesem Rechtsgeschäft nicht zulässig ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2). 2.6.1.3.Bei der Tatbestandsvariante des Falschbeurkundens wird eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Abzugrenzen ist die Falschbeur- kundung von der einfachen schriftlichen Lüge, welche gemäss ständiger Recht- sprechung nicht von Art. 251 StGB erfasst wird. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Der Umstand allein, dass eine rechtserhebliche Erklärung schriftlich fixiert ist und ihr insofern grösseres Gewicht zukommt als der blossen mündlichen Äusserung, genügt für die Annahme einer Falschbeurkun- dung nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte, besonderes Vertrauen begründende Überzeugungs- kraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1). Dies ist gegeben, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie beispielsweise in der Prüfungspflicht einer Urkunds- person gefunden werden können (BGE 117 IV 35 E. 1d). Falschbeurkunden ist bei simulierten Verträgen grundsätzlich nicht gegeben, da die einfach-schriftliche Vertragsurkunde – auch bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform – grundsätz- lich nicht beweist, dass die übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen entsprechen (BGE 120 IV 25 E. 3 f.). 2.6.1.4.Strafbar ist auch, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht, also im Rechtsverkehr benutzt. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich ge- macht werden, d. h. in ihren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5c), wo- bei es ausreicht, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme der unechten oder unwahren Urkunde verschafft wird. Als Gebrauch gilt beispiels- weise das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und Veröf- - 87 - fentlichung sowie das Versenden. Der Gebrauch ist für den Fälscher eine mitbe- strafte Nachtat (BOOG, BSK Strafrecht II, N 163, 165 zu Art. 251). 2.6.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt Täuschungsabsicht voraus (BGE 141 IV 369 E. 7.4.). 2.6.3. Würdigung 2.6.3.1.Ein Kaufvertrag gilt als Urkunde im Sinne der Urkundenfälschung im en- geren Sinne, da er eine rechtlich bedeutsame Tatsache verkörpert, nämlich den Kauf einer Sache und die sich daraus ergebenden Pflichten der Bezahlung des Kaufpreises und Übergabe der Sache. Einer einfach-schriftlichen Vertragsur- kunde wie einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug kommt gemäss Rechtsprechung aber keine Urkundenqualität im Sinne der Falschbeurkundung zu (BGE 120 IV 25 E. 3 f). 2.6.3.2.Im vorliegenden Falle wurde jedoch keine unechte Urkunde hergestellt, wie dies zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist. †O._____ unterzeichnete den Kaufvertrag unter nicht genauer bekannten Umständen. Nicht angeklagt ist, dass der Beschuldigte die Unterschrift von †O._____ durch körperlichen Zwang wie Führen der Hand erwirkte oder die Unterschrift von †O._____ fälschte, was zu einer unechten Urkunde führen würde. Selbst wenn der Beschuldigte †O._____ zur Unterschrift genötigt hätte, würde dies nicht zu einer unechten Urkunde füh- ren, da der echte Aussteller und der Anscheinsaussteller der Unterschrift diesfalls übereinstimmen. Auch indem L._____ mit dem Namen von M._____ unterzeich- nete, wurde keine unechte Urkunde hergestellt, da das Nachahmen einer fremden Unterschrift zulässig ist, sofern der Anscheinsaussteller den echten Aussteller zur Unterzeichnung ermächtigt hat, es sei denn, das Gesetz würde eine eigenhändige Unterschrift verlangen, was aber bei einem einfachen Kaufvertrag nicht der Fall - 88 - ist. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass L._____ den Kaufvertrag mit dem Einver- ständnis von M._____ unterzeichnete. Obwohl M._____ dies zwar bestritt, ergibt sich sein (implizites) Einverständnis klarerweise daraus, dass er gegenüber den potentiellen Abnehmern des Lastwagens als Verkäufer auftrat und es somit nur logisch ist, dass er auch als Käufer im Kaufvertrag aufgeführt würde (was auch M._____ bestätigte; vgl. Prot. S. 284), was auch durch die sichergestellte Han- delsrechnung verdeutlicht wird (Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.21 und 8.2). Eigenhändige Unterzeichnung von Kaufverträgen über Fahrzeuge wird von Ge- setzes wegen nicht vorgeschrieben und auch die Vertretung ist bei solchen Rechtsgeschäften zulässig. Aufgrund dessen stimmen Anscheinsaussteller und echter Aussteller im vorliegenden Fall überein, was eine unechte Urkunde und da- mit die Strafbarkeit des Beschuldigten ausschliesst. 2.6.4. Fazit Da die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, ist der Beschul- digte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB frei- zusprechen.
- Dossier 2 3.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB 3.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.1.ff. verwiesen. 3.1.2. Würdigung 3.1.2.1.Durch das Zukleben von Mund und Nase führte der Beschuldigte den Tod von †P._____ herbei. Dass das Verkleben der Atemwege mit Klebeband nach ei- ner gewissen Zeitdauer mit absoluter Sicherheit zum Tod führt, ist allgemein – und so auch dem Beschuldigten – bekannt. Der Beschuldigte wusste also im Zeit- punkt seines Handelns um die Folgen für †P._____. Durch sein Handeln zeigte der Beschuldigte, dass er dessen Tod wollte, denn das Anbringen des Klebeban- des bedurfte einer aktiven Entscheidung, von welcher der Beschuldigte noch wäh- rend längerer Zeit hätte zurücktreten und das Klebeband wieder entfernen kön- - 89 - nen. Die Tötungsabsicht des Beschuldigten kann aufgrund seines Handelns in keiner Weise bezweifelt werden, weshalb festzuhalten ist, dass der Beschuldigte den Tod von †P._____ direktvorsätzlich anstrebte und verursachte. Der Beschul- digte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung klarer- weise erfüllt. 3.1.2.2.Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand des Mordes erfüllt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten können im vorliegenden Fall mangels entsprechender Aussagen und Kenntnis der ge- nauen Umstände nicht abschliessend beurteilt werden. Ob letztendlich ausschlag- gebend war, dass der Beschuldigte †P._____ aus Rache, Wut, Enttäuschung oder als Bestrafung wegen des definitiven Verlusts des Geldes oder aus Angst vor den Folgen – allenfalls Rache von †P._____ oder dessen Familie für die erlit- tene Behandlung oder strafrechtliche Verfolgung – tötete, ist jedoch nicht ent- scheidend, da die Mordqualifikation durch andere Umstände begründet wird. Zu den denkbaren Beweggründen ist jedoch festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung solche Motive teilweise – so die Eliminationstötung aus Angst vor (strafrechtlichen) Folgen – als typischer Fall des Mordes betrachtet werden. Sollte der Verlust des Geldes und daraus fliessende negative Emotionen des Be- schuldigten zum Tötungsentschluss geführt haben, kann mangels genauer Kennt- nis der Umstände nicht beurteilt werden, ob dies bereits für sich die Qualifikation des Art. 112 StGB begründen kann. Nahe läge es jedoch, da finanziell motivierte Tötungen stets als höchst egoistisch gelten und ein Betrag von Fr. 40'000.– in kei- nem Verhältnis zum Leben eines Menschen steht. Zudem prellte der Beschuldigte selbst mehrere Personen um erhebliche Geldsummen, so z.B. BI._____ um rund Fr. 25'000.– (Ordner 22 act. D1/07/85 S. 5), R._____ um Fr. 16'400.– (vgl. Dos- sier 6); B._____ um Fr. 30'000.– (Lastwagen) und weitere Summen (vgl. Dossier 10). Sollte die Tötung im Verlust des Betrages von Fr. 40'000.– gründen, so scheint der Beschuldigte mit verschiedenen Ellen zu messen, da er es offenbar angemessen fand, anderer Personen Geld zu nehmen, in seinem Falle aber An- lass genug war, um eine Person zu töten, was eine höchst egozentrische Denk- weise aufzeigen würde und wohl auch als besonders skrupellos zu werten wäre. Im vorliegenden Fall lag zudem die besondere Situation vor, dass der wegen des - 90 - Betrages von Fr. 40'000.– ausgelöste Streit zwischen dem Beschuldigten und †P._____ bereits ca. vier Monate zurücklag. †P._____ ging durch den Kontaktab- bruch einem Konflikt mit dem Beschuldigten offensichtlich aus dem Weg, obwohl auch Hinweise vorliegen (so die Nachricht an seinen Cousin, der Beschuldigte habe ihn "verarschen" wollen; Ordner 4 act. D1/01/70 S. 1), dass †P._____ eben- falls Anlass gehabt hätte, wütend auf den Beschuldigten zu sein. Die Situation am
- April 2016, welche zur Tötung von †P._____ führte, wurde jedenfalls aus eige- ner Initiative vom Beschuldigten herbeigeführt. Dies würde auch eine schwere Konfliktsituation, welche allfällige verwerfliche Beweggründe zu relativieren ver- möchte, ausschliessen. Sämtliche denkbaren Beweggründe des Beschuldigten liessen grundsätzlich ebenfalls auf eine niederträchtige Gesinnung schliessen und vermögen die Tötung nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen. 3.1.2.3.Die Skrupellosigkeit wird im vorliegenden Fall einerseits durch die vom Beschuldigten gewählte grausame Tötungsart begründet. Da die Blutzufuhr bei Verkleben der Atemwege nicht unterbrochen wird, bedeutet dies für das Opfer ei- nen über mehrere Minuten dauernden, äusserst schmerzhaften Todeskampf bei vollem Bewusstsein. Diese Todesart wählte der Beschuldigte auch für den wehr- losen †P._____. Die Tötung führte er denn auch konsequent zu Ende, liess Mund und Nase von †P._____ während dessen Todeskampf – bei welchem der Be- schuldigte anwesend war und offensichtlich zuschaute (worauf die detaillierte Schilderung in act. 160 S. 42 f. schliessen lässt) – verklebt und wartete das Ein- treten des Todes von †P._____ ab. Dies zeugt von ausgesprochener Kaltblütig- keit und Gefühlskälte. Auch die Umstände der Entschlussfassung offenbaren dies. Eine über mehrere Tage dauernde Planung ging der Tötung zwar nicht vor- aus, sondern es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Entschluss zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt in der Nacht fasste. Dennoch hatte der Beschuldigte bei sich zu Hause ausreichend Zeit, Ruhe und Gelegenheit, seine nächsten Schritte zu überdenken, den Tötungsentschluss zu fassen und die Tö- tung vorzubereiten, als ihm klar wurde, dass er das Geld nicht zurückerhalten würde. Eine spontane Entscheidung im Sinne sich überschlagender Ereignisse kann ausgeschlossen werden, war †P._____ doch seit seiner Ankunft gefesselt - 91 - und konnte sich nicht wehren, als der Beschuldigte mit dem Klebeband nahte und ihn erstickte. 3.1.2.4.Andererseits manifestiert sich insbesondere im Nachtatverhalten des Be- schuldigten seine Skrupellosigkeit deutlich. So deponierte der Beschuldigte die Leiche von †P._____ in den Anhänger beim Haus, begann das Grab auf seinem eigenen Grundstück auszuheben und unterbrach dies zwischenzeitlich, um den Mercedes von †P._____ zu verkaufen. Dabei wirkte er gemäss dem Käufer des Mercedes weder nervös noch ängstlich (Ordner 22 act. D1/07/66 S. 6). Der Be- schuldigte ging nach der Tötung eiskalt und zielgerichtet vor, um den Leichnam zu verstecken und die angestrebte Bereicherung vom Raub der beiden Fahr- zeuge schnellstmöglich zu realisieren. Hätte der Beschuldigte Gefühlsregungen aufgrund des Todes von †P._____ verspürt, so hätte er nicht ein lachendes Ge- sicht auf den Stapel Klebebandrollen gemalt und darüber gelacht (Beilage 21 zu Ordner 11 act. D1/02/12) oder mit L._____ darüber gescherzt, wie vielseitig ein- setzbar Klebeband doch sei (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 17). Sprachlos lassen ei- nem auch die Nachrichten zurück, welche der Beschuldigte kurz nach der Tötung seines zweiten Opfers mit "BF._____" austauschte. So erkundigte er sich bei die- ser am 5. Juni 2016, ob sie "Luscht uf Holland" habe und schrieb ihr "Einzel oder doppel zimmer mit 1 oder 2 bett", worauf sie "Ja wirsch mier ja öpe nüt mache… ha nüt zvrsteckä." antwortete und schrieb "Ja nid das mi irgendwo im usland vrlo- chisch". Auf diese Nachricht antwortete der Beschuldigte tatsächlich mit "Hallo *Tränen lachendes Smiley*", "I u schuflä i bi es mimösi" und "Hi fingi öpe ke bag- ger *zwei Tränen lachende Smileys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 25 f.). Der Be- schuldigte wusste, dass er lediglich vor etwas mehr als einem Monat †P._____ auf seinem Grundstück mit einem Bagger vergraben hätte, besass aber die Dreis- tigkeit, sich darüber zu amüsieren. Hätte der Beschuldigte auch nur einen Funken Mitgefühl, Reue oder schlechtes Gewissen wegen der Tötung von †P._____ emp- funden, würde er nicht derartige Witze reissen. Obschon diese Nachrichten zeit- lich nach der Tötung von †P._____ erfolgten, lässt das Nachtatverhalten des Be- schuldigten Schlüsse auf seine Befindlichkeit während des Tötungsdelikts zu, da die offenkundig fehlenden Skrupel im Nachgang zweifelsfrei darauf schliessen lassen, dass auch während der Tatbegehung keine vorhanden waren. - 92 - 3.1.2.5.Zusammenfassend begründen die aufgeführten Umstände gesamthaft die für die Mordqualifikation geforderte Skrupellosigkeit, womit der Tatbestand des Art. 112 StGB erfüllt ist. 3.1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Wie bereits oben unter Ziff. III. 2.3.3.1.ff. ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschul- digte von niemandem, auch nicht von einer angeblichen (serbischen) Mafia, zu seinen Handlungen gezwungen wurde. 3.1.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 3.2 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB 3.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.2.1.ff. verwiesen. 3.2.2. Würdigung 3.2.2.1.Es ist erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, †P._____ gefesselt gefangen zu halten und den BMW zu entwenden, und sodann auch den Plan fasste, den Mercedes zu entwenden, als er den Fahrzeugschlüssel bei †P._____ entdeckte. Bei beiden Fahrzeugen handelte es sich um fremde Sachen, da sie nicht im Eigentum des Beschuldigten, sondern in demjenigen von †P._____ bzw. dessen Vater standen. †P._____, welcher von beiden Fahrzeugen die Schlüssel besass und beide Fahrzeuge benutzte (vgl. die Aussagen von F._____ in Ordner 22 act. D1/07/75 S. 8, S. 10), hatte (Mit-)Gewahrsam an beiden Fahrzeugen, wel- cher durch den Beschuldigten gebrochen wurde. Der Beschuldigte wendete näm- lich Gewalt gegen †P._____ an und bedrohte ihn mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, indem er diesen mit einer Täuschung von M._____ nach U._____ bringen liess, dort †P._____ mit einer Waffe bedrohte, ihn von M._____ fesseln liess, gefangen hielt und die beiden Fahrzeuge an sich brachte. Die von - 93 - Art. 140 StGB geforderten Nötigungshandlungen der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile sind damit erfüllt und wurden unter anderem auch dafür be- gangen, um die Fahrzeuge zu erhalten und behalten zu können. Es wurde †P._____ verunmöglicht, über die beiden Fahrzeuge zu verfügen, indem er gefes- selt gefangen gehalten wurde. Hernach begründete der Beschuldigte eigenen Ge- wahrsam an beiden Fahrzeugen, indem er die Schlüssel an sich nahm und L._____ den Auftrag gab, den Mercedes nach U._____ zu verbringen. Damit konnte er nach Belieben über die beiden Fahrzeuge, welche sich in seinem Machtbereich befanden, verfügen. Der Beschuldigte handelte dabei mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und ebenso in der Absicht, die beiden Fahrzeuge für eigene Zwecke – nämlich zum Verkauf – zu verwenden und den Erlös aus dem Verkauf zu behalten, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Der Tatbestand des Art. 140 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Indem der Beschuldigte während der Überwältigung und während des Gefangenhaltens von †P._____ eine ungeladene Pistole mit sich führte, sich die Munition jedoch im Tresor im Haus befand (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28) und die Waffe während der Gefangenhaltung von †P._____ jederzeit hätte geladen werden können, ist die Qualifikation gemäss Ziff. 2 gegeben. Die Qualifikation der grausamen Be- handlung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, da die Fesselung von †P._____ und die stundenlange Gefangennahme den Tatbestand der Freiheitsbe- raubung erfüllen (vgl. hierzu sogleich Ziff. 3.4.) und mit der Verurteilung dazu ab- gegolten sind. Die Faustschläge, deren Zweck nicht abschliessend beurteilbar ist, wären ebenso bereits durch den Grundtatbestand des Raubes konsumiert (NIG- GLI/RIEDO, Strafrecht II, N 186 zu Art. 140). Weitere Umstände, die eine grausame Behandlung begründen könnten, liegen nicht vor. 3.2.2.2.Das Entwenden der beiden Fahrzeuge erscheint bei Gesamtbetrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, da die Gefangennahme von †P._____, welche die spätere Nötigungshandlung im Rahmen des Raubes dar- stellt, über die ganze Nacht fortdauerte und der Entschluss, †P._____ zu berau- ben, nicht zwei Mal selbstständig gefasst wurde, sondern von Beginn weg fest- stand. Dieser Entschluss wurde lediglich erweitert und nicht neu gefasst, als der Beschuldigte entdeckte, dass †P._____ über weitere Vermögenswerte verfügte. - 94 - Der Beschuldigte erfüllt deshalb nicht den Tatbestand des mehrfachen, sondern des einfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. 3.2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.2.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des qualifi- zierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.3 Versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 3.3.1. Objektiver Tatbestand 3.3.1.1.Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit ei- ner gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Arti- kel 140 (Art. 156 Ziff. 3 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.3.1.2.Wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an, liegt eine qualifizierte Er- pressung i. S. v. Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Für den Grundtatbestand verbleiben damit nur Fälle der Gewalt gegen Sachen oder Gegenstände. Bezüglich der Tat- mittel der Gewalt und der Androhung von Nachteilen kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.2.1.2. verwiesen werden. 3.3.1.3.Die Nötigung muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Erforderlich ist, dass der Erpresste an der Vermögensverschiebung in irgendeiner Form mit- wirkt und der Täter auf diesen Beitrag aus Sicht des Opfers angewiesen ist (WEIS- SENBERGER, BSK Strafrecht II, N 27 zu Art. 156). Der Täter macht sich der ver- - 95 - suchten Erpressung strafbar, wenn er alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen, und diese aus Grün- den ausbleibt, welche der Täter nicht beeinflussen kann. 3.3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit der di- rekten Absicht handeln, sich unrechtmässig zu bereichern. Ein Irrtum des Erpres- sers über die Unrechtmässigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber seines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Massgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in ei- nem Zivilprozess durchsetzen könnte (WEISSENBERGER, BSK Strafrecht II, N 33 zu Art. 156). 3.3.3. Würdigung Es ist anerkannt und erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, †P._____ nach U._____ zu locken und ihn dort gefesselt gefangen zu halten, um auf diese Weise Geld oder Drogen einzutreiben (Ziff. III. 2.3.1.). Im vorliegenden Fall sind die Tatmittel der Gewalt – gefesseltes Gefangenhalten während mehre- rer Stunden – sowie das Androhen von ernstlichen Nachteilen durch das Bedro- hen mit der Waffe gegeben. Indem der Beschuldigte †P._____ dazu bringen wollte, dass dieser ihm Geld übergibt, beabsichtigte er ihn dazu zu bringen, sich selbst an seinem eigenen Vermögen zu schädigen, da sich dieses um den Betrag von Fr. 40'000.– verringert hätte. Die Drogen stellen eine nicht verkehrsfähige Sa- che dar (vgl. BGE 122 IV 179) und können nicht Tatobjekt einer Erpressung sein (analog NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 14 zu Art. 139). Bezüglich des Geldes ist der objektive Tatbestand jedoch erfüllt, da der Beschuldigte ohne Mitwirkung von †P._____ das Geld nicht hätte erhältlich machen können und insofern auf seine Mitwirkung angewiesen war. Da der gewünschte Erfolg – der Erhalt des Geldes – jedoch nicht eintrat, obschon der Beschuldigte alles hierfür Notwendige unternommen hatte, liegt lediglich versuchte Erpressung vor. Dabei handelte der - 96 - Beschuldigte mit direktem Vorsatz in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, da er †P._____ wissentlich und willentlich gefesselt gefangen hielt, ihn mit der Waffe bedrohte und von ihm Geld verlangte. Da der Beschuldigte wusste, dass er seine Forderung nicht vor Gericht hätte durchsetzen können (Ordner 19 act. D1/06/18 S. 22), ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da der Beschul- digte Gewalt i.S.v. Fesseln gegen †P._____ anwandte und da der Beschuldigte die ungeladene Pistole mit sich führte und diese gar gegen den gefesselten †P._____ richtete – wobei er über Munition im Haus-Tresor verfügte (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28) und somit die Waffe während der Gefangenhaltung von †P._____ jederzeit hätte laden können –, hat sich der Beschuldigte der versuch- ten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.3.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der ver- suchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.4 Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 3.4.1. Objektiver Tatbestand 3.4.1.1.Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt (Art. 184 Abs. 3 StGB). 3.4.1.2.Das Gesetz nennt als Tathandlungen der Freiheitsberaubung die unrecht- mässige Festnahme, das unrechtmässige Gefangenhalten sowie die unrechtmäs- - 97 - sige Freiheitsentziehung auf andere Weise. Festnahme ist die Eingrenzung des Opfers an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit. Die vom Täter für die Freiheitsberaubung eingesetzten Mittel sind nicht einge- schränkt. Denkbar sind Gewalt wie Fesseln oder Festhalten, mechanische Mittel wie das Versperren einer Türe und psychische Mittel (DELNON/RÜDY, BSK Straf- recht II, N 36 f. zu Art. 183). Gefangenhalten bedeutet das Aufrechterhalten eines Zustandes, in dem das Opfer seiner Fortbewegungsfreiheit bereits beraubt ist. Da die Freiheitsberaubung als Dauerdelikt ausgestaltet ist, erlangt die Tatbestands- variante des Gefangenhaltens nur dann selbständige Bedeutung, wenn die Aufhe- bung der Fortbewegungsfreiheit vom Täter nicht schon in strafbarer Weise began- gen wurde (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 39 zu Art. 183). Eine bloss vor- übergehende Hinderung an der freien Fortbewegung begründet keine Freiheitsbe- raubung; vorausgesetzt ist eine Freiheitsberaubung von gewisser Intensität und Dauer, wobei die Anforderungen in der Praxis nicht sehr hoch sind und bereits ab einigen Minuten gegeben sein kann (BGer 6B_523/2010 vom 15.09.2010, E. 5.3.3.). 3.4.1.3.Die Tatbestandsvariante des Entführens besteht darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen frü- heren Aufenthaltsort zurückkehren kann. Die Tatmittel beziehen sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers, nicht auf seine allfällige Freiheitsberau- bung am neuen Ort. Beim Tatmittel der List muss das Opfer aktiv irregeführt, bei- spielsweise absichtlich abgelenkt oder sonst wie getäuscht werden (DEL- NON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 48 f. zu Art. 183). Auch bei der Entführung ist vor- ausgesetzt, dass diese unrechtmässig ist, also die Bewegungsfreiheit hinsichtlich des eigenen Aufenthaltsorts nicht von Gesetzes wegen aufgehoben ist. 3.4.1.4.Bezüglich der Qualifikation der grausamen Behandlung kann auf die Aus- führungen in Ziff. 2.2.1.5. verwiesen werden. 3.4.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. - 98 - 3.4.3. Würdigung 3.4.3.1.Der Beschuldigte hielt †P._____ während mehrerer Stunden gefesselt in U._____ fest, womit es diesem verunmöglicht war, U._____ aus eigenem Willen zu verlassen. Das Tatbestandsmerkmal der Freiheitsberaubung ist somit erfüllt. Da †P._____ unter einem bzw. mehreren Vorwänden von M._____ von AD._____ nach U._____ verbracht wurde, sich dort in Gewalt des Beschuldigten befand und unabhängig von dessen Willen diesen Ort nicht verlassen konnte, ist auch die Tatbestandsvariante der Entführung erfüllt. †P._____ wurde aktiv irregeführt, in- dem M._____ ihm vorgab, dass der Beschuldigte und L._____ in den Ferien seien, er eine Hanf-Anlage abholen könne und sein BMW repariert werde. Diese aktive Täuschung ist als List im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifi- zieren. 3.4.3.2.Die Entführung wurde mehrheitlich von M._____ begangen, welcher die Vorwände vorbrachte und †P._____ nach U._____ fuhr. Auch L._____ erbrachte wesentliche Tatbeiträge bei der Freiheitsberaubung, indem sie bei den Täu- schungshandlungen (Lichter löschen etc.) und der Bewachung von †P._____ mit- half. Die Handlungen von M._____ und L._____ sind auch dem Beschuldigten zu- zurechnen, da die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegend erfüllt sind. Da der Beschuldigte gemeinsam mit M._____ plante, †P._____ zu täuschen, nach U._____ zu locken und dort festzuhalten (vgl. Ziff. III.2.3.1.), lag ein gemeinsamer Tatplan vor, über welchen auch L._____ informiert und mit welchem sie einver- standen war. Der Beschuldigte erbrachte wesentliche Tatbeiträge, indem er M._____ die Vorwände vorgab, mindestens ein Fahrzeug im Dorfkern von U._____ parkierte, die Lichter löschte und die Rollläden herunterliess, um seine Ferienabwesenheit vorzutäuschen und anschliessend mit vorgehaltener Waffe †P._____ von M._____ fesseln liess und gefangen hielt, sodass †P._____ U._____ nicht mehr verlassen konnte. Der Beschuldigte, L._____ sowie M._____ hatten deshalb Tatherrschaft inne, womit ihnen ihre Tatbeiträge wechselseitig zu- zurechnen sind. Da die Bewegungsfreiheit von †P._____ weder von Gesetzes wegen zugunsten des Beschuldigten, L._____ oder M._____ aufgehoben war noch eine Einwilligung von †P._____ oder sonstige tatbestandsausschliessende - 99 - Umstände vorlagen, erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der unrechtmässi- gen Freiheitsberaubung und Entführung. Die Qualifikation der grausamen Be- handlung ist vorliegend nicht gegeben. Das gefesselte Gefangenhalten über meh- rere Stunden ist zur Erfüllung des (Grund-)Tatbestands notwendig. Darüberhin- ausgehende Leiden wurden †P._____ nicht zugefügt oder sind mit der Verurtei- lung wegen Mordes abgegolten. Der Beschuldigte erfüllt nach dem Gesagten den Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung. 3.4.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.4.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Frei- heitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.5 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Es ist erstellt, dass der Beschuldigte †P._____ mehrere Faustschläge versetzte und ihm so einen Bruch des Nasenbeins sowie des linken Stirnfortsat- zes des Oberkiefers beibrachte, weshalb der Tatbestand der einfachen Körper- verletzung zu prüfen wäre. Dieser Tatbestand steht jedoch in unechter Konkur- renz zu den vom Beschuldigten begangenen Delikten oder ist in diesen enthalten (so zur Tötung [SCHWARZENEGGER, BSK Strafrecht II, N 13 zu Art. 111], zum Raub [ROTH/BERKEMEIER, BSK Strafrecht II, N 43 zu Art. 123] und zur Erpressung sowie Freiheitsberaubung und Entführung [vgl. Wortlaut von Art. 156 und Art. 183 StGB]), weshalb auf eine Prüfung dieses Tatbestands zu verzichten ist. 3.6 Widerhandlung Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung aner- - 100 - kannt (act. 184 S. 28). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Be- stimmung schuldig zu sprechen. 3.7 Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB 3.7.1. Objektiver Tatbestand 3.7.1.1.Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Lei- chenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leich- nam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 262 Ziff. 1 StGB). Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berech- tigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 262 Ziff. 2 StGB). 3.7.1.2.Bei der Wegnahme eines Leichnams ist gemäss Rechtsprechung mass- gebend, dass der Leichnam der Zugriffsmöglichkeit der Berechtigten entzogen wird, womit als Wegnahme jede Verfügung unbefugter Personen über den Leich- nam interpretiert wird. Für die Annahme der Wegnahme wider den Willen des Be- rechtigten genügt es daher nach Ansicht des BGer im Ergebnis, dass eine Wil- lenserklärung des Berechtigten fehlt. Ob die Berechtigung zivilrechtlich, öffentlich- rechtlich oder persönlichkeitsrechtlich konstruiert wird, ist nicht erheblich, solange nur feststeht, dass eine Zustimmung nicht gegeben wurde. Berechtigte bis zur Be- stattung sind gemäss der Rechtsprechung in der Regel die Angehörigen (BGE 112 IV 34, E. 1b, E. 2). 3.7.1.3.Art. 262 Ziff. 2 StGB geht Art. 262 Ziff. 1 StGB als Sonderregelung vor (FIOLKA, BSK Strafrecht II, N 60 zu Art. 262 StGB). 3.7.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. 3.7.3. Würdigung Indem der Beschuldigte den Leichnam von †P._____ auf seinem Grund- stück vergrub, wovon die Angehörigen von †P._____ keine Kenntnis hatten, ver- unmöglichte er es diesen, über den Leichnam von †P._____ zu verfügen und für - 101 - eine ordentliche Bestattung zu sorgen. Der Beschuldigte war hierzu nicht befugt, da er weder mit †P._____ verwandt war noch das Totenfürsorgerecht innehatte noch aufgrund einer sonstiger Rechtsgrundlage berechtigt war, über den Leich- nam zu verfügen. Dass die Angehörigen von †P._____ mit dem Begraben auf dem Grundstück seines Mörders nicht einverstanden waren und bei Kenntnis auch keine Zustimmung hierfür gegeben hätten, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Der Beschuldigte wusste, dass er keine Berechtigung über den Leich- nam von †P._____ hatte und dessen Familie keine Zustimmung für die vom Be- schuldigten gewählte Begrabungsart erteilt hatte. Der Tatbestand von Art. 262 Ziff. 2 StGB ist erfüllt. Da dieser Tatbestand demjenigen von Art. 262 Ziff. 1 StGB vorgeht, erübrigt sich eine Prüfung des Tatbestandes des Art. 262 Ziff. 1 StGB. 3.7.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.7.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.8 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 55). Der Beschuldigte ist dem- nach im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig zu sprechen. 3.9 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 3.9.1. Objektiver Tatbestand 3.9.1.1.Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbs- - 102 - mässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 90 Tagessätzen bestraft. 3.9.1.2.Der Täter muss einen anderen Menschen durch ausdrückliche oder kon- kludente Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführen. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, durch beliebige Mittel der Kommunikation bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen. Gegenstand der Täuschung müssen Tatsachen sein, d.h. objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände. Erfasst sind neben Täuschungen über äussere Tatsachen, wie z.B. die Eignung einer Sache für einen bestimmten Zweck, auch solche über innere Tat- sachen, wie z.B. die aktuell nicht vorhandene Zahlungsbereitschaft. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer betrügerischer Machenschaften oder Kniffe bedient. Betrügerische Machenschaften oder Kniffe liegen vor, wenn die Täu- schung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. die Vorlage gefälschter Urkun- den oder sonstige flankierende Massnahmen, abgesichert wird. Mit dem Tatbe- standsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2.). 3.9.1.3.Die Täuschung muss bei dem Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärken. Als Irr- tum wird die Fehlvorstellung über Tatsachen bezeichnet. Der vorhandene Irrtum muss sodann die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdispo- sition trifft. Als Vermögensdisposition qualifiziert wird jedes Verhalten mit unmittel- bar vermögensmindernder Wirkung. Als unmittelbare Folge der Vermögensdispo- sition muss das Vermögen, über das der Getäuschte verfügt hat, in seinem Wert gemindert werden (MAEDER/NIGGLI, BSK Strafrecht II, N 132 ff., N 185 ff. zu Art. 146 m.w.H.). 3.9.1.4.Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mit- teln, die der Täter für seine deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der - 103 - Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tä- tigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Gewerbsmässigkeit kann nur dann angenommen wer- den, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (gleich ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtli- chen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.). 3.9.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbinden- den Kausalzusammenhang erstrecken. Weiterhin muss der Täter mit Bereiche- rungsabsicht handeln, also mit direktem Vorsatz unrechtmässig eine wirtschaftli- che Besserstellung anstreben. Ausserdem muss die vom Täter für sich oder für einen Dritten angestrebte Bereicherung die Kehrseite des beim Opfer eingetrete- nen Schadens sein. 3.9.3. Würdigung Im vorliegenden Fall bestand der vom Beschuldigten, L._____ und M._____ angestrebte Vorteil im Erhalt des Fahrzeugausweises. Der BMW als ei- gentlicher Vermögenswert befand sich bereits in ihrem Gewahrsam, womit der Vermögensschaden und die Bereicherung bereits eingetreten war. Der Fahrzeug- ausweis erleichterte zwar mit Sicherheit den Verkauf des BMW, aber durch die Herausgabe des Fahrzeugausweises wurde das Vermögen von H._____ bzw. der Erbengemeinschaft von †P._____ als rechtmässigem Eigentümer des BMW nicht vermindert. In logischer Konsequenz waren der Beschuldigte, L._____ und M._____ durch Erhalt des Fahrzeugausweises auch nicht bereichert, da der Ver- mögenszuwachs im Wert des BMW bereits mit dessen Raub erfolgt ist und der Erhalt des Fahrzeugausweises nur der vereinfachten Versilberung des BMW di- - 104 - ente. Somit sind die für die Erfüllung des Tatbestandes notwendigen Merkmale der Vermögensdisposition, des Vermögensschadens sowie der Bereicherung nicht erfüllt. 3.9.4. Fazit Da der Tatbestand nicht erfüllt ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freizu- sprechen.
- Dossier 3 4.1 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 4.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.6.1.ff. verwiesen. 4.1.2. Würdigung Die in der Anklageschrift aufgeführten Dokumente gelten als Urkunden, da mit diesen rechtlich bedeutsame Tatsachen – unter anderem absolvierte Aus- bildungen – nachgewiesen werden. Indem der Beschuldigte diese selbst erstellte, jedoch als Unterzeichner Drittpersonen oder Behörden angab und mit deren Un- terschriften unterzeichnete, stimmt der wirkliche Urheber dieser Dokumente nicht mit dem Urheber überein, welcher aus den Urkunden ersichtlich ist. Es handelt sich insofern um unechte Urkunden im Sinne dieser Bestimmung. Indem der Be- schuldigte diese selbst verfasste oder im Falle des Arbeitszeugnisses der BJ._____ AG abänderte, erfüllte er den Tatbestand des Fälschens sowie des Ver- fälschens von mehreren Urkunden, wobei er direktvorsätzlich handelte. Mit der Herstellung der gefälschten Dokumente war die Urkundenfälschung vollendet (BOOG, BSK Strafrecht II, N 213 zu Art. 251). Mit der Zustellung der gefälschten Dokumente verschaffte der Beschuldigte der Q._____ AG die Möglichkeit der Kenntnisnahme der gefälschten Urkunden, womit auch der objektive Tatbestand des Gebrauchs im Rechtsverkehrs erfüllt wäre. Der Beschuldigte wusste dabei, dass er die Urkunden mit falschem Namen unterzeichnet hatte und sie somit ge- fälscht waren, womit er wissentlich und willentlich handelte. Indem er mit den ge- - 105 - fälschten Urkunden seine Chancen bei der Bewerbung verbessern wollte, han- delte er sowohl in Täuschungsabsicht als auch in der Absicht, sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. BGer 6B_600/2016 vom 01.12.2016, E. 2). Dieser Vorteil ist einerseits als unrechtmässig zu qualifizieren, als dass der Beschuldigte keinen Anspruch darauf hatte, weil er beispielsweise keinen Lehrab- schluss besass, und andererseits, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Unrechtmässigkeit bereits im Mittel der Täuschung, also der gefälsch- ten Urkunde, liegt (BGE 121 IV 90 E. 2a). Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit erfüllt. Da der Gebrauch für den Beschuldigten als Fälscher eine mitbe- strafte Nachtat darstellt, ist er lediglich für Erstere zu bestrafen. 4.1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 4.1.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.2 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 4.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen. 4.2.2. Würdigung Zu prüfen ist insbesondere, ob durch das Handeln des Beschuldigten bei einer Anstellung ein Vermögensschaden entstanden wäre. Dabei ist eine allfällige Gegenleistung zu berücksichtigen, selbst wenn diese unerwünscht sein sollte. Entspricht die Gegenleistung wertmässig dem Vermögensabfluss, liegt nämlich kein Schaden im Sinne dieser Bestimmung vor (MAEDER/NIGGLI, BSK Strafrecht II, N 164 ff. zu Art. 146 StGB). Im vorliegenden Fall kann nicht mit hinreichender Si- cherheit festgestellt werden, ob ein Schaden entstanden wäre, da es bei der Lohnauszahlung zwar zu einem Vermögensabfluss bei der Q._____ AG gekom- - 106 - men wäre, der Beschuldigte aber für seinen Lohn hätte arbeiten müssen. Es kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, ob die Arbeit des Beschuldigten wertmäs- sig seinem Lohn entsprochen hätte. Eine Verurteilung aufgrund der blossen Mög- lichkeit, dass der Beschuldigte schlecht gearbeitet hätte, ginge zu weit. Der objek- tive Tatbestand ist deshalb als nicht erfüllt zu betrachten. 4.2.3. Fazit Da der Tatbestand nicht erfüllt ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Dossier 4 5.1 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung mit Ausnahme der Gewerbs- mässigkeit anerkannt (act. 184 S. 45 f.). Die rechtliche Würdigung der Staatsan- waltschaft und der Verteidigung ist zutreffend, weshalb lediglich Ausführungen zur Frage der Gewerbsmässigkeit folgen. 5.1.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte einerseits den Verkaufserlös in un- bekannter Höhe sowie die Fr. 1'000.– von M._____ erhielt und für eigene Zwecke verwendete. Selbst wenn ein Teil davon für effektive Auslagen verwendet worden wäre, hat der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht von diesem versuchten Betrug profitiert. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschuldigte bereits zum Tat- zeitpunkt hoch verschuldet und beging im zweiten Halbjahr 2016 im Abstand von wenigen Monaten drei teilweise versuchte Betrüge, mit welchen er insgesamt ei- nen Betrag von mindestens Fr. 26'700.– (zuzüglich des nicht genau bekannten Erlöses in Dossier 4) erbeutete bzw. zu erbeuten versuchte (Dossier 4-6). Bezo- gen auf den Deliktszeitraum hätte dies einem monatlichen Einkommen von min- destens Fr. 4'450.– entsprochen. Dabei handelt es sich um einen Betrag, mit wel- - 107 - chem der Beschuldigte einen grossen Teil seiner Lebenshaltungskosten hätte de- cken können. Fasst man die Delikte dieser drei Dossiers zusammen, wird deut- lich, dass der Beschuldigte mit diesen Betrügen versuchte, einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu finanzieren. Aufgrund der mehrfachen Tat- begehung ist auch von einer gewissen Regelmässigkeit auszugehen, womit sie als gewerbsmässig zu qualifizieren ist. 5.1.3. Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des ver- suchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 5.2.1. Objektiver Tatbestand 5.2.1.1.Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). 5.2.1.2.Veruntreuung kann nur von demjenigen begangen werden, dem die Sa- che anvertraut worden ist, womit es sich bei der Veruntreuung um ein Sonderde- likt handelt. Anvertrautsein stellt jedoch ein sachliches Merkmal dar, welche auch dem Teilnehmer anzurechnen ist (FORSTER, BSK Strafrecht I, N 21 zu Art. 27). Obschon ein Mittäter nicht als Teilnehmer gilt, hat dies a fortiori auch für den Ge- hilfen zu gelten, da ansonsten der Gehilfe, welchen geringeres Verschulden trifft, bestraft würde, aber nicht der Mittäter, welchen das im Vergleich grössere Ver- schulden trifft (vgl. auch NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 142 zu Art. 138; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage Bern 2011, § 13 N 141). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist anvertraut, was je- mand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzulie- fern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 2.2). Veruntreut werden kann jede fremde, bewegliche Sache (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 10 ff. zu Art. 138). Da beim Leasing das Eigentum grundsätzlich nicht übergeht, - 108 - gelten geleaste Gegenstände als anvertraut, sofern kein Kauf auf Abzahlung vor- liegt (BGer 6S.619/2001 vom 22.03.2002, E. 7). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache, was bedeutet, dass der Täter den Berechtigten zumindest vorübergehend enteignen und die Sache sich selbst zueignen will, wo- bei dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt werden muss (BGer 6B_827/2010 vom 24.01.2011, E. 5.5). Dies ist gegeben, wenn sich der Täter nach aussen er- kennbar wie der Eigentümer verhält, also die Sache beispielsweise zum Verkauf anbietet oder gar verkauft (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 104 zu Art. 138 m.w.H.). 5.2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbinden- den Kausalzusammenhang erstrecken. Weiterhin muss der Täter mit Bereiche- rungsabsicht handeln, also mit direktem Vorsatz unrechtmässig eine wirtschaftli- che Besserstellung anstreben. 5.2.3. Würdigung 5.2.3.1.Beim Lieferwagen handelte es sich um einen beweglichen Gegenstand, welcher nicht im Eigentum von M._____, sondern der D._____ AG stand und ihm durch den Leasingsvertrag anvertraut war, da er ihn gegen eine Leasinggebühr benutzen, aber nicht verkaufen durfte. Indem M._____ den Lieferwagen A._____ übergab, welcher ihn in Serbien verkaufte, masste sich M._____ eine Eigentümer- stellung an. Damit wurde dem Eigentümer der Lieferwagen dauerhaft entzogen, womit der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist. M._____ ermöglichte es dem Beschuldigten so, einen Verkaufserlös zu erzielen, auf welchen dieser keinen Anspruch hatte, womit er ihn bereicherte und wobei ihm bewusst war, dass er ein geleastes Fahrzeug nicht verkaufen durfte. Somit ist auch der subjek- tive Tatbestand erfüllt. 5.2.3.2.Damit dem Beschuldigten die Handlungen von M._____ zugerechnet wer- den können, müssen die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt sein, wozu ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung bzw. ein gewichtiger Tatbeitrag seitens des Beschuldigten gehören. Dass ein gemeinsamer Tatplan - 109 - vorlag, ist erstellt (Ziff. III.7.3.1.). Indem der Beschuldigte gegenüber der Versiche- rung wahrheitswidrige Angaben machte, erhöhte er die Erfolgschancen, dass der Diebstahl auch für die Versicherung glaubhaft wirkt, da der D._____ AG von der Versicherung die Informationen weitergeleitet wurden (Ordner 51 act. D4/01/02 S. 3). Ebenso trug er in wesentlichem Masse dazu bei, der D._____ AG ihr Eigen- tum dauerhaft zu entziehen, indem er das Fahrzeug nach Serbien verbrachte. Dies stellen wesentliche Tatbeiträge dar, womit der Beschuldigte als Mittäter zu gelten hat und ihm die Handlungen von M._____ zuzurechnen sind. Der Beschul- digte hat somit als Mittäter den Tatbestand der Veruntreuung ebenfalls erfüllt. 5.2.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 5.2.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 5.3.1. Objektiver Tatbestand 5.3.1.1.Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 5.3.1.2.Verlangt ist, dass eine nicht begangene Straftat mündlich oder schriftlich angezeigt wird, wobei Anzeige nicht als förmliche Strafanzeige oder Strafantrag gemäss Art. 30 StGB zu verstehen ist, sondern Äusserungen aller Art reichen, z.B. im Rahmen von Einvernahmen oder Gesprächen mit Behörden (BGer 6B_179/2007 vom 27.10.2007, E. 5.1.). Die Anzeige muss sich auf eine strafbare Handlung, also ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung beziehen, wel- che sich effektiv nicht ereignet hat. Falsche Angaben zu einem wirklich geschehe- nen Delikt erfüllen den Tatbestand nicht (BGer 6B_852/2015 vom 10.02.2016, E. 2.1). Blosse Verfremdungen oder Ungenauigkeiten von Tatumständen können nicht als Anzeige einer nicht begangenen Straftat aufgefasst werden. Wo aber - 110 - wesentliche, eine Tat identifizierende Merkmale, wie sie etwa in einer Anklage- schrift umschrieben werden müssen, nicht vorliegen, liegt ein nicht vorhandenes Delikt vor (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 11 zu Art. 304). 5.3.2. Subjektiver Tatbestand Die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wi- der besseres Wissen, also mit qualifiziertem direktem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen. Bezüglich des Wissens um die Strafbarkeit der angezeigten Tat reicht Eventualvorsatz (BGer 6B_179/2007 vom 27.10.2007, E. 5.4.1.). 5.3.3. Würdigung 5.3.3.1.Im vorliegenden Fall meldete M._____ den angeblichen Diebstahl des Lieferwagens bei der Polizei, womit er den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllte. Damit dem Beschuldigten das Handeln von M._____ zuge- rechnet werden kann, müssen die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt sein, wozu ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung bzw. ein gewichtiger Tatbeitrag seitens des Beschuldigten gehören. 5.3.3.2.Dass ein gemeinsamer Tatplan vorlag, welcher beinhaltete, den Lieferwa- gen als gestohlen zu melden, ist erstellt (Ziff. III.7.3.1.), womit die erste Voraus- setzung von Mittäterschaft gegeben ist. Der Beschuldigte leistete in der Folge ei- nen unerlässlichen Tatbeitrag, indem er das Fahrzeug in Serbien verschwinden liess. Die Diebstahlsanzeige wäre kaum glaubhaft gewesen, wenn das Fahrzeug noch im Besitz von M._____ aufgefunden worden wäre. Damit leistete der Be- schuldigte einen Beitrag, mit welchem die Tat stand oder fiel. Er ist somit als Mit- täter zu betrachten, weshalb ihm die Handlungen von M._____ zuzurechnen sind und er als Mittäter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt. 5.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 5.3.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Irrefüh- - 111 - rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
- Dossier 5: Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 51 f.). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Bestim- mung schuldig zu sprechen.
- Dossier 6: Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 7.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen. 7.2. Würdigung 7.2.1. Indem der Beschuldigte R._____ gegenüber vorgab, den Kaufpreis des Lastwagens abends überweisen zu wollen, spiegelte er ihm seine von der Wirk- lichkeit abweichende Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vor. Da R._____ dem Beschuldigten den Lastwagen übergab, was er bei Kenntnis der wirklichen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschuldigten kaum getan hätte, un- terlag er offensichtlich einem Irrtum, gestützt auf welchen er eine Vermögensdis- position, nämlich die Herausgabe des Lastwagens, vornahm. Das Vermögen von R._____ verminderte sich in der Folge um den Wert des Lastwagens, da er keine Gegenleistung für diesen erhielt. Der Beschuldigte bediente sich dabei keiner be- trügerischen Machenschaften oder Kniffe wie der Vorlage von gefälschten Urkun- den oder einem Lügengebäude, sondern bloss einer einfachen Lüge, nämlich der Aussage, er werde den Lastwagen am Abend bezahlen. Diese ist im vorliegenden Fall als arglistig zu qualifizieren, da der Zahlungswille kaum überprüfbar ist. R._____ holte vorgängig Referenzen über den Beschuldigten ein und erhielt posi- - 112 - tive Rückmeldungen (vgl. Ziff. III.9.3.), weshalb R._____ seiner Opfermitverant- wortung Genüge getan hatte. Insofern liegt eine arglistige Täuschung vor, weil R._____ das erforderliche Mindestmass an Aufmerksamkeit erfüllte und die Täu- schung für den eingetretenen Vermögensschaden ursächlich war, da R._____ den Lastwagen bei Kenntnis der fehlenden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nicht übergeben hätte. 7.2.2. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich, da er R._____ gegen- über wissentlich und willentlich vorgab, den Lastwagen am Abend zu bezahlen, obschon er wusste, dass er hierzu nicht in der Lage war und sich damit berei- chern wollte. Dabei war ihm auch bewusst, dass R._____ den Lastwagen nur her- ausgab, da er davon ausging, dass der Beschuldigte ihn bezahlen würde und in- sofern einer falschen Vorstellung unterlag. 7.2.3. In Bezug auf die Gewerbsmässigkeit kann auf die Ausführungen in Ziff. 5.1.2. verwiesen und festgehalten werden, dass die Qualifikation der Ge- werbsmässigkeit auch im vorliegenden Fall erfüllt ist. 7.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 7.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- Dossier 9: Falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 8.1. Objektiver Tatbestand 8.1.1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). - 113 - 8.1.2. Die Anschuldigung muss sich gegen eine natürliche, nichtschuldige Per- son richten. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer straf- baren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat über- haupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 9 ff. zu Art. 303 StGB). Mit "beschuldigen" werden Äusserungen aller Art gegenüber Behörden er- fasst. Die Bezichtigung muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen, wobei kein bestimmter Straftatbestand genannt werden muss. Entscheidend ist, ob die Äusserung geeignet ist, eine Behörde zu veranlassen, dem geäusserten Verdacht von Amts wegen nachzugehen. Unerheblich ist, ob es sich um ein voll- endetes oder versuchtes Delikt handelt oder ob der Bezichtigte lediglich Gehilfe der strafbaren Handlung ist (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 15 ff. zu Art. 303 StGB) 8.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz, ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung, vorausgesetzt. Das schliesst Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 08.03.2016, E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Bezüglich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, reicht demgegenüber die Eventualabsicht (BGE 80 IV 117; 85 IV 80). 8.3. Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte S._____ bewusst wahrheitswidrig als Mittelsmann der serbischen Mafia bezichtigte (Ziff. III.2.3.3.10). Die Strafuntersu- chung gegen S._____ wurde in der Folge mangels Anhaltspunkte denn auch ein- gestellt, wobei der Beschuldigte dennoch bis heute an seiner Anschuldigung fest- hält (Prot. S. 166). Mit der Äusserung gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, S._____ sei ein Vermittler der serbischen Mafia, erfüllte der Beschuldigte den Tat- bestand der falschen Anschuldigung. Inwiefern eine Person, welche den Kontakt zur serbischen Mafia herstellt und die Kreditvergabe zur Begehung von Straftaten erst ermöglicht, nicht Teil dieser kriminellen Organisation sein soll, erschliesst sich in keiner Weise. So ist nach ständiger Rechtsprechung unerheblich, auf welcher Hierarchiestufe sich diese Person bewegt (BGE 129 IV 275; 128 II 361) und auch - 114 - blosse Mittelsmänner werden nach Art. 260ter StGB bestraft (BGE 128 II 361 f.; 132 IV 135). Wenn der Beschuldigte S._____ bezichtigte, für ihn den Kontakt zum serbischen Geschäftsmann hergestellt zu haben, wenn er Geld benötigte, um da- mit Drogen- und Waffenhandel zu betreiben, reicht diese Äusserung ohne Weite- res aus, um ein Strafverfahren in Gang zu setzen, wie dies im vorliegenden Fall auch geschah. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt, ebenso der subjektive, da dem Beschuldigten bewusst war, dass er S._____ wahrheitswidrig der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation beschuldigte und gegen diesen ein Straf- verfahren eingeleitet werden würde. Obschon es wohl das primäre Ziel des Be- schuldigten war, seinen Aussagen über die serbische Mafia Glaubhaftigkeit zu verleihen, nahm er durch sein Handeln in Kauf, dass gegen S._____ ein Strafver- fahren eingeleitet wurde, was zwangsläufig erfolgt, wenn gegen eine Person ein Vorwurf dieser Schwere erhoben wird. 8.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 8.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
- Dossier 10: Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 9.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 5.2.1.ff. verwiesen. 9.2. Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Lastwagen von B._____ ver- kaufte, nachdem dieser ihm den Lastwagen zur Benützung, aber nicht zum Ver- kauf übergeben hatte (vgl. Ziff. III.11.3. ff. und Prot. S. 172 f.). Der Lastwagen ist als fremde Sache zu qualifizieren, da er im Alleineigentum von B._____ stand. Da die BC._____ GmbH als Halterin eingetragen war, galt der Lastwagen auch als - 115 - dem Beschuldigten anvertraut, da dieser Gesellschafter der BC._____ GmbH war (vgl. Art. 29 lit. b StGB). Indem der Beschuldigte den Lastwagen verkaufte, entzog er B._____ dauerhaft die Verfügungsmöglichkeit über seinen Lastwagen, obwohl er (der Beschuldigte) als Nicht-Eigentümer dazu nicht befugt war, und erfüllte da- mit den objektiven Tatbestand. Dabei war ihm bewusst, dass ihm der Lastwagen nicht gehörte und er diesen nicht verkaufen durfte (Prot. S. 173), was er aber den- noch tat, um den Verkaufserlös für sich zu behalten, obschon er auf diesen kei- nen Anspruch hatte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 9.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 9.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Dossier 11 10.1 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB 10.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 10.1.1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen. 10.1.1.2. In Bezug auf den Versicherungsbetrug ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Abfassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig ist. Eine allzu weitgehende Über- prüfung ist dem Versicherer nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügi- gen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingt eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (BGer 6B_840/2015 vom 14.01.2016, E. 1.4; 6B_447/2012 vom 28.02.2013, E. 2.3; BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). Kasuistische Vergleiche der Schadenssummen sind dabei nur sehr be- dingt möglich. Die Erheblichkeit oder Geringfügigkeit kann nicht absolut bestimmt werden. Die Frage ist vielmehr mit Blick auf die je spezifischen Eigenschaften der - 116 - infrage stehenden wirtschaftlichen Vorgänge und auf das jeweilige geschäftliche Umfeld zu beantworten (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). 10.1.2. Würdigung 10.1.2.1. Indem der Beschuldigte gegenüber der Versicherung wahrheitswidrig einen Einbruchdiebstahl meldete, spiegelte er dieser gegenüber eine von der Wirklichkeit abweichende Tatsache vor, welche bei der Versicherung einen Irrtum hervorrief, nämlich, dass sie wegen des Einbruchdiebstahls leistungspflichtig seien. Die Ausrichtung der Versicherungsleistung wurde durch das Verhalten des Beschuldigten ausgelöst und führte bei der Versicherung zu einer Vermögensmin- derung, da sie dem Beschuldigten einen Betrag von Fr. 5'300.70 für die angeblich gestohlenen Gegenstände und einen Betrag von Fr. 2'365.10 für den Sachscha- den wegen des kaputten Küchenfensters ausbezahlte. 10.1.2.2. Zu prüfen ist, ob die Täuschung des Beschuldigten als arglistig zu qua- lifizieren ist und ob die Versicherung ihrer Opfermitverantwortung nachkam. Eine Schadenanzeige ist gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich stets arglis- tig, also auch hier. Indem der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl auch der Poli- zei anzeigte, verlieh er dieser zusätzlich Glaubwürdigkeit. Der Opfervermitverant- wortung wurde dabei Genügte getan. In Bezug auf den Deliktsbetrag ist nämlich festzuhalten, dass dieser mit Fr. 5'300.– für gestohlene Gegenstände äusserst moderat ausfiel. Der von der Verteidigung ins Feld geführte Bundesgerichtsent- scheid ist nicht einschlägig, da es sich beim Versandhandel (BGE 142 IV 155) um eine andere Geschäftsart handelt und unterschiedliche Pflichten in Bezug auf die Opfermitverantwortung begründet. Der im genannten Entscheid zitierte Betrag von Fr. 2'200.– kann deshalb nicht unbesehen zum Vergleich herangezogen wer- den, zumal eine Bonitätsauskunft wesentlich einfacher einzuholen ist, als bei ei- nem Einbruch zu überprüfen, ob dieser tatsächlich stattfand. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hält bei hohen Summen (als welche zum Beispiel gelten Fr. 170'000.– [BGer 6b_447/2012 vom 28.02.2013, E. 2.3], Fr. 223'253.45 [BGer 6B_696/2017 vom 06.11.2017, E. 5.3], Fr. 200'000.– [BGer 6B_840/2015 vom 14.01.2016, E. 1.4.]) eine Überprüfung für angezeigt und zumutbar. Dass bei ei- nem Einbruch Gegenstände im Wert von Fr. 5'300.70 gestohlen werden, scheint - 117 - nicht derart abwegig, dass bereits hieraus der Verdacht auf einen Versicherungs- betrug entsteht, und eine solche Summe rechtfertigt auch keine weitergehende Überprüfung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen. Dies war vor- liegend nicht der Fall, da der Beschuldigte erstmals einen Einbruchdiebstahl mel- dete, die gestohlenen Gegenstände als Alltagsgegenstände durchaus in einem normalen Haushalt zu finden sind und keine sonstigen Ungereimtheiten vorlagen. Die Täuschung ist deshalb als arglistig zu qualifizieren, weshalb der objektive Tat- bestand erfüllt ist. 10.1.2.3.In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte wusste, dass weder eingebrochen noch etwas entwen- det wurde (Ziff. III.12.3. ff.), dass er dies aber dennoch anzeigte. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 10.1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 10.1.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 10.2 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 10.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 5.3.1.1.ff. verwiesen. 10.2.2. Würdigung Indem der Beschuldigte und L._____ bei der Polizei, einer Behörde, An- zeige erstatteten und bewusst wahrheitswidrig angaben, dass Straftaten, nämlich ein Einbruch an ihrem Wohnort und Diebstahl von Wertgegenständen, stattgefun- den haben, erfüllten sie den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass weder ein Einbruch noch ein Dieb- stahl stattgefunden hat (Ziff. III.12.3.ff.). Ohnehin wäre aber auch bereits durch die Anzeige, es seien Gegenstände an ihrem Wohnort gestohlen worden – unabhän- - 118 - gig davon, ob ein Einbruch stattfand – der Tatbestand erfüllt, da der Beschuldigte wusste, dass effektiv nichts gestohlen wurde und er es dennoch anzeigte. 10.2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 10.2.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Irrefüh- rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
- Methodisches Vorgehen 1.1. Hat der Beschuldigte durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. In einem ersten Schritt hat das Gericht unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzule- gen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweili- gen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer 6B_42/2016 vom 26.05.2016, E. 5.1.; 6B_475/2011 vom 30.01.2012, E. 1.2; 6B_323/2010 vom 23.06.2010, E. 2.2). Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe sind die Schwere der Einzeltaten und - 119 - ihr Verhältnis zueinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere und geringere Selb- ständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer 6B_905/2018 vom 07.12.2018, E. 4.3.3.). Dabei ist die Erhöhung geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4). 1.3. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip in diesem Fall nicht greift (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1.). Zeitige Freiheitsstra- fen und lebenslängliche Freiheitsstrafen gelten gemäss der Lehre aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes als ungleichartige Strafen (ACKERMANN, BSK Strafrecht I, N 90 zu Art. 49). Das Bundesgericht erachtete zeitige und lebens- längliche Freiheitsstrafe zwar in einem älteren Entscheid als gleichartig (BGE 116 IV 300 E. 2c/cc), hält aber eine Strafschärfung von zeitigen Freiheitsstrafen auf le- benslänglich wegen der Bindung an das gesetzlich vorgesehene Höchstmass für nicht möglich (BGE 132 IV 102; BGer 6S.20/2006 vom 12.06.2006), was somit gegen diese Auffassung spricht. Wie nachfolgend ausgeführt wird, rechtfertigt sich die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe sowie eine weitere für den zweiten Mord. Für die übrigen Delikte wäre nach den oben aufgeführten Grundsätzen eine zeitige Freiheitsstrafe auszufällen. Es wird in der Folge eine hypothetische Einschätzung der Schwere der einzelnen Straftaten vor- genommen, obwohl mit dem Ausfällen einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe die zeitige Freiheitsstrafe absorbiert wird (so auch in OGer ZH SB160461 vom 16.05.2018, E. V.2.).
- Strafrahmen Als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 StGB gilt jene, die gemäss abs- trakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer 6B_274/2013 vom 05.09.2013, E. 1.2.4; BGer 6B_1008/2010 vom 08.09.2011, E. 5.3.3; BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). Sind mehrere Straftatbestände mit gleicharti- gem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeig- net. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen - 120 - gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Vorliegend beträgt der ordentliche Strafrahmen beider Tötungsdelikte gemäss Art. 112 StGB Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe und wie nachfolgend auf- gezeigt wird, rechtfertigt sich die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe in beiden Fällen. Für die Bildung der Einsatzstrafe wird deshalb vom zeitlich ers- ten Delikt, dem Mord an †P._____, ausgegangen, wobei der Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe reicht.
- Strafzumessungskriterien 3.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGer 6B_1110/2014 vom 19.08.2015, E. 4.3). Jedoch ist grundsätzlich zu begründen, in welchem Grad die einzelnen Faktoren (strafmindernd oder straferhöhend) in die Waagschale geworfen werden (z.B. leicht, mittel etc.; BGer 6B_475/2011 vom 30.01.2020, E. 1.4.3.1.). 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde. Bei allen Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen beziehungsweise als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für - 121 - die Verschuldensbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objek- tive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenom- men wird (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch und Rücktritt sowie einige der in Art. 48 StGB aufge- führten Gründe (OGer ZH SE090044 vom 07.04.2010, E. 3.2.1). 3.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein ab- gelegtes Geständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, Art. 47 N 120 ff.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nacht- atverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vorverfahren dazu, wenn bei- spielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufge- klärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein ko- operatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (OGer ZH SB170220 vom 13.11.2018, E. 6.5.2.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, N 169 ff. zu Art. 47). Das Gericht soll weiter die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld einge- bettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_748/2015 vom 29.10.2015, E. 1.3. m.w.H.). - 122 - 3.4. Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseiti- gen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zu- kommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen je- doch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschul- densbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fäl- len kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmäs- sigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Stra- fen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu bringen. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen des Mittäters kann als eigenes und zusätzliches Element der Straf- zumessung betrachtet werden. Art. 47 StGB ist verletzt, wenn dieser Umstand un- beachtet bleibt oder falsch gewichtet wird. Das kann zur Folge haben, dass die Strafe des einen Mittäters angemessen und die andere unangemessen ist. Mög- lich ist aber auch, dass beide Strafen unvertretbar und damit an sich bundes- rechtswidrig sind (BGer 6B_652/2012 vom 13.06.2013, E. 2.3.3.; BGE 135 IV 191 E. 3.2.). 3.5. In Bezug auf die Strafzumessung ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Dieses verbietet, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (d.h. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestands) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Beispielsweise dür- fen die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, welche zur Beurteilung der Qualifikation von Art. 112 StGB herangezogen werden, in der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist es jedoch zulässig, zu berücksichtigen, in welchem - 123 - Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGer 6B_21/2010 vom 04.03.2010, E. 7.4.). 3.6. Ebenfalls strafzumessungsrelevant kann sich eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots auswirken. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbe- hörden das Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen es ohne unbe- gründete Verzögerung zum Abschluss. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebote- nen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden – insbesondere unnötige Massnahme oder das Liegen- lassen des Falles – sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3.; 124 I 139, E. 2c.). Gewisse Zeiträume, in welchen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich, da sich die Strafbehörden nicht nur einem einzigen Fall widmen. Solange keine dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Ge- samtbetrachtung. Die massgebliche Periode beginnt mit Einleitung der Strafunter- suchung gegen die beschuldigte Person zu laufen, in der Regel mit dem Tag der Mitteilung an diese (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, N 182 zu Art. 47).
- Tatkomponenten 4.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 2) 4.1.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass mit Art. 112 StGB das höchste aller Rechtsgüter, nämlich das Leben, geschützt wird, und es sich um eine äusserst gravierende Straftat handelt. Der Mord an †P._____ ist ob- jektiv aufgrund des brutalen und rücksichtslosen Vorgehens des Beschuldigten als schwere bis sehr schwere Tat zu gewichten, da der Beschuldigte eine grau- same Tötungsart wählte und den wehrlosen †P._____ bei vollem Bewusstsein während mehrerer Minuten einen qualvollen, langsamen Tod erleiden liess. Dabei liess er auch während des Todeskampfs von †P._____, dessen verzweifeltes und vergebliches Ringen nach Luft schrecklich anzusehen gewesen sein musste, nicht von seinem Vorhaben ab, sondern wartete neben †P._____ auf das Eintre- ten von dessen Tod, worin sich die unverrückbare Entschlossenheit des Beschul- digten manifestiert, das Leben von †P._____ beenden zu wollen. Auch wenn da- - 124 - von auszugehen ist, dass der Entschluss des Beschuldigten, †P._____ zu ermor- den, nicht von langer Hand geplant war, schritt der Beschuldigte doch ohne Wei- teres zur Tat, als klar wurde, dass sein primäres Ziel, nämlich der Erhalt des Gel- des, nicht zu erreichen war, und offenbarte damit beträchtliche kriminelle Energie. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zielgerich- tet und kaltblütig vorging. Dabei handelte er direktvorsätzlich und aus eigenem Antrieb, was die Tatschwere nicht geringer erscheinen lässt. Zwar war der Mord nicht von langer Hand geplant, ist aber auch nicht als Kurzschlussreaktion oder aus einer Eskalation heraus entstanden zu betrachten, da †P._____ gefesselt und somit nicht in der Lage war, sich zu wehren, und der Beschuldigte die Situation zudem auch selbst herbeigeführt hatte. Darin, dass der Beschuldigte den Todes- kampf von †P._____ verfolgte und konsequent abwartete, bis dieser verstorben war, offenbart sich die ausserordentliche Gefühlskälte des Beschuldigten. Ob- schon der Grund, welcher letztendlich zum Entschluss des Beschuldigten führte, nicht abschliessend bestimmt werden kann, sind sämtliche in Frage kommenden Gründe schändlich, egoistisch und selbstsüchtig und stehen in keinem Verhältnis zu einem menschlichen Leben. Verschuldenserhöhend ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu werten, welcher offensichtlich keinerlei Gewissensbisse ver- spürte, sondern †P._____ im Gegenteil noch verhöhnte. Dass der Beschuldigte hierzu in der Lage war, zeigt seine verabscheuungswürdige Gesinnung und seine absolute Geringschätzung gegenüber fremdem Leben. Obschon diese Umstände bereits die Mordqualifikation begründen, erscheinen sie auch im Vergleich zu an- deren, denkbaren Morden als höchst verwerflich und sind somit verschuldenser- höhend zu werten. Die subjektive Tatschwere ist als ausserordentlich schwer zu qualifizieren und vermag die objektive Tatschwere deshalb wesentlich zu erhö- hen. 4.1.3. Gesamthaft ist von einem sehr schweren bis ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen und als Einsatzstrafe für den Mord an †P._____ die Einsatzstrafe auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe festzulegen. - 125 - 4.2 Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1) 4.2.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass eine äus- serst gravierende Straftat vorliegt und das höchste Rechtsgut, das Leben von †O._____, verletzt wurde. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war von be- sonderer Heimtücke und Brutalität gekennzeichnet, indem er das Vertrauen von †O._____ schamlos missbrauchte, um ihn hinterlistig auf die vermeintliche Probe- fahrt zu locken, ihn dort überwältigte und über mehrere Stunden Todesangst ausstehen liess, um ihn schlussendlich einen qualvollen Tod sterben zu lassen. Der Beschuldigte fügte †O._____ nicht bloss im Rahmen der Tötung erhebliche Leiden zu, indem er ihn während mehrerer Minuten bei vollem Bewusstsein ersti- cken liess, sondern quälte ihn auch noch im Vorfeld, indem er ihn auf erniedri- gende Weise behandelte und ihn wie einen Gegenstand in einen Anhänger verlud und mit ihm herumfuhr. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist als ausseror- dentlich hoch zu werten, da er den Mord zwar nicht von langer Hand plante, aber sorglos, ohne länger darüber nachzudenken und ohne jegliche Hemmungen den Tod von †O._____ beschloss, sobald ersichtlich war, dass dieser den Lastwagen nicht auf Rechnung herausgeben würde. Die Schnelligkeit, mit der der Beschul- digte bereit war, einen weiteren, ihm beinahe unbekannten Menschen zu töten, ist erschreckend. Die objektive Tatschwere ist deshalb als schwer bis sehr schwer einzustufen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte †O._____ aus eigenem Antrieb, direktvorsätzlich und aus höchst egoistischen Gründen er- mordete. Für nichts anderes als den Lastwagen, welcher für ihn einen Erlös von schlussendlich Fr. 33'000.– generiert hätte, war der Beschuldigte bereit, ein Men- schenleben auszulöschen. Der Beschuldigte war von keinem anderen Motiv als Habgier und dem Bestreben getrieben, nicht für seine Taten zur Verantwortung gezogen zu werden, was ausserordentlich selbstsüchtig ist und sich deutlich ver- schuldenserhöhend auswirkt. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war dabei in keiner Weise eingeschränkt, war er doch offensichtlich nicht von finanzi- eller Not getrieben, da er die eigene finanzielle Situation nicht als besonders pre- kär wahrnahm (Prot. S. 24). Er hätte von seiner Vorgehensweise somit ohne wei- - 126 - teres Abstand nehmen können. Das Verhalten des Beschuldigten ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich die subjektive Tatschwere verschuldenser- höhend auswirkt. 4.2.3. Gesamthaft ist von einem sehr schweren bis ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen, welches ebenfalls eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erwirkt, selbst in Anwendung des Asperationsprinzips, da der Mord an †O._____ in zeitlich, sachlicher oder situativer Hinsicht keinen Zusammenhang zum Mord an †P._____ aufweist. Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr zwei Mal, ein grausiges Verbrechen zu begehen. Die Einsatzstrafe wäre theoretisch um eine le- benslängliche Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff.1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) 4.3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass mit dem Raub zwei Rechtsgüter beeinträchtigt wurden, nämlich einerseits das Ver- mögen und andererseits die Handlungsfreiheit bzw. persönliche Freiheit des Ein- zelnen. In Bezug auf das erste Rechtsgut ist bezüglich der Höhe des Deliktsbetra- ges festzuhalten, dass †O._____ den Lastwagen für rund Fr. 59'000.– zu veräus- sern beabsichtigte und die drei Beschuldigten ihn für Fr. 43'000.– verkaufen woll- ten. Der Deliktsbetrag stellt bei Vermögensdelikten einen wichtigen Gesichtspunkt zur Bestimmung der Höhe der Strafe dar und ist vorliegend als mindestens erheb- lich zu beurteilen (vgl. beispielsweise die ähnliche Einschätzung bei einem De- liktsgut von Fr. 40'000.– in BGer 6B_291/2017 vom 16.01.2018, E. 2.2.2.). Dies gilt auch nach Abzug des Anteils von M._____ in Höhe von Fr. 10'000.– und trotz unklarer Verteilung des übrigen Betrages zwischen dem Beschuldigten und L._____, da mit L._____ davon auszugehen ist, dass es für den Familienhaushalt verwendet worden wäre (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 12 f.). In Bezug auf die ein- gesetzten Nötigungsmittel ist festzuhalten, dass diese mit der Überwältigung und Fesselung noch nicht besonders brutal war und der Einsatz der Waffe sowie das Verbringen in den Anhänger bereits die Qualifikation der besonderen Gefährlich- keit und der grausamen Behandlung begründete. Dass mehrere Qualifikations- gründe erfüllt sind, ist jedoch verschuldenserhöhend zu gewichten, ebenso das Ausmass der grausamen Behandlung, welches ebenfalls erheblich und damit im - 127 - mittleren Bereich anzusiedeln ist. Weiter wurde †O._____ nicht bloss kurz, son- dern während mehreren Stunden unter teilweise unmenschlichen Bedingungen gefangen gehalten. Verschuldenserhöhend wirkt die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten, welcher eine Führungsposition einnahm und seinen Mittätern Anweisungen erteilte. Die objektive Tatschwere ist damit als erheblich zu betrachten. 4.3.2. Die objektive Tatschwere des Beschuldigten wiegt nur unwesentlich schwerer als diejenige von M._____, da dieser †O._____ mehrheitlich alleine fes- selte, beim Umladen in den Anhänger half, den Lastwagen fuhr und zu verkaufen versuchte. Jedoch ist die Führungsposition des Beschuldigten, welcher M._____ Anweisungen erteilte, erschwerend zu berücksichtigen, weshalb das Tatverschul- den des Beschuldigten als erheblich einzustufen ist. 4.3.3. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aus eige- nem Antrieb, direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Grün- den handelte, obschon er sich nicht einmal in finanzieller Not sah (Prot. S. 24). Er- schwerend kommt auch hier der Vertrauensmissbrauch dazu, da der Beschuldigte bewusst ein Vertrauensverhältnis zu †O._____ aufbaute, indem er am Tag vor dessen Ermordung mehrere Stunden mit ihm verbrachte und offensichtlich einen vertrauenswürdigen Eindruck hinterliess (Ordner 21 act. D1/07/14 S. 3). Die sub- jektive Tatschwere wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. 4.3.4. Gesamthaft ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wel- ches eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens er- wirkt. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre aufgrund des engen Zusam- menhangs zum Mord, der aber ein anderes Rechtsgut betrifft, die Einsatzstrafe um weitere 32 Monate erhöhen. 4.4 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2) 4.4.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit den beiden Fahrzeugen geringer war als beim Raub zum Nach- teil von †O._____. Den Mercedes verkaufte der Beschuldigte für Fr. 3'800.– an - 128 - BK._____ (act. D1/07/66 S. 4, S. 11). Gemäss Gutachten betrug der Wert des BMW zum Tatzeitpunkt ca. Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– (Ordner 31 act. D1/11/02/16 S. 4). Die Tatschwere aufgrund des Deliktsbetrags ist als nicht leicht zu bezeich- nen. Die Vorgehensweise – Fesseln und Gefangenhalten von †P._____ – war bis zum Zeitpunkt des Toilettengangs nicht besonders brutal oder gefährlich; eine Steigerung der Gefährlichkeit erfolgte zwar durch Einsetzen der (nicht geladenen) Waffe, was aber im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt wird, da es bereits zur Anhebung der Mindeststrafe auf ein Jahr führte. Ebenso ist die hierar- chisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, da er eine Führungsposition einnahm und seinen Mittätern Anwei- sungen erteilte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als keineswegs leicht zu qualifizieren. 4.4.2. Die objektive Tatschwere des Beschuldigten und M._____ ist annähernd gleich zu bewerten, da M._____ zwar den Raub des BMW durch das Herbringen erst ermöglichte, die Idee jedoch vom Beschuldigten stammte, welcher auch fi- nanziell davon profitierte. In der Folge half M._____ bei der Beschaffung des Mer- cedes mit, während der Beschuldigte †P._____ gefangen hielt. Im Vergleich zu L._____ wiegt das Verschulden von M._____ leicht schwerer, da er von Beginn an über den geplanten Raub des BMW im Bilde war und diesen erst nach U._____ brachte sowie †P._____ fesselte. Diesbezüglich überwiegen seine Tat- beiträge diejenigen von L._____, was etwas dadurch relativiert wird, dass L._____ die zur Fesselung notwendigen Kabelbinder brachte, den Mercedes von AD._____ nach U._____ fuhr und von den beiden Fahrzeugen finanziell profi- tierte. 4.4.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, aus finanziellen und somit egoistischen Gründen handelte, was verschuldenserhöhend wirkt. Dies gilt umso mehr, als dass der Be- schuldigte primär beabsichtigte, von †P._____ den Betrag von Fr. 40'000.– zu er- halten und zu diesem Zweck seine Gefangenschaft auch noch weiterführte, als bereits beide Fahrzeuge in seinem Gewahrsam waren. Insofern stellten die bei- den Fahrzeuge eine zusätzliche Bereicherung dar. - 129 - 4.4.4. Die subjektive Tatschwere wirkt verschuldenserhöhend, womit die Tatschwere insgesamt noch als keineswegs leicht zu betrachten ist und sich im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens bewegt. Im Rahmen der Asperation ist festzuhalten, dass es sich um dieselben Rechtsgüter handelte, wel- che der Beschuldigte bereits bei †O._____ verletzte, die Handlungen jedoch über einen Monat zuvor stattfanden und es sich um zwei voneinander unabhängige und selbstständige Taten gegen zwei verschiedene Personen handelte, mithin auch um zwei unabhängig voneinander gefasste Tatentschlüsse. Die Asperation hat deshalb stärker auszufallen und es rechtfertigte sich, die Strafe um weitere 22 Monate zu erhöhen. 4.5 Versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2) 4.5.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eben- falls die Rechtsgüter der Handlungsfreiheit und des Vermögens betroffen waren. Der Deliktsbetrag beläuft sich dabei auf Fr. 40'000.–, was als erheblich zu be- zeichnen ist. Die Handlungsfreiheit von †P._____ wurde durch stundenlanges ge- fesseltes Festhalten beschränkt. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass das Vorgehen der drei Beschuldigten heimtückisch war, indem sie †P._____ u.a. unter dem Vorwand heranlockten, dass die Beschuldigte und A._____ in den Fe- rien seien. Aufgrund dieser Umstände und der Führungsposition des Beschuldig- ten ist die objektive Tatschwere als nicht leicht bis keineswegs leicht zu bezeich- nen. 4.5.2. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist im Vergleich zu den bei- den Mitbeschuldigten als schwerwiegender zu werten, da vor allem der Beschul- digte darum bemüht war, von †P._____ das Geld zu erhalten, sobald er sich in U._____ aufhielt, und M._____ mehrheitlich die Vorbereitung übernahm und an- schliessend nach Hause zurückkehrte. Der hohe Deliktsbetrag kann bei M._____ mangels entsprechendem Wissen nicht berücksichtigt werden. Zudem hätte M._____ von der Erpressung nicht profitiert, sondern nur der Beschuldigte und L._____. Auch das Tatverschulden von L._____ ist als leicht schwerer als dasje- nige von M._____ zu werten, da beide zwar einen Beitrag zur Fesselung leisteten, - 130 - aber L._____ in der Folge †P._____ beim Toilettengang bewachte und so einen grösseren Beitrag zur Erpressung leistete. 4.5.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven handelte, was grundsätzlich verschuldenserhöhend wirkt. Die Annahme des Beschuldigten, †P._____ habe sein Geld genommen, wirkt sich bei der subjektiven Tatkompo- nente leicht verschuldensmindernd aus, da hier die Vorstellung des Beschuldigten zu berücksichtigen ist und er sich nicht im klassischen Sinne bereichern, sondern lediglich "sein" Geld zurückerhalten wollte. Dass er sich dabei illegaler Mittel bedi- ente, war dem Beschuldigten aber bewusst, ebenso die Tatsache, dass – sollte das Geld tatsächlich für ein Drogengeschäft bestimmt gewesen sein – wohl auch ein gewisses "Berufsrisiko" bestand, in Drogenhandel investiertes Geld zu verlie- ren. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als keineswegs leicht zu bezeichnen. 4.5.4. Insgesamt ist das Verschulden als keineswegs leicht zu bezeichnen, wo- mit sich die Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens be- wegt. Wegen der eingesetzten Schusswaffe beträgt die Mindeststrafe ein Jahr. Da die eingesetzten Nötigungsmittel dieselben wie beim Raub und die Tathand- lungen des Beschuldigten somit dieselben wie beim Raub waren, weisen die Straftaten insofern einen engen Zusammenhang auf, nicht jedoch in Bezug auf die angestrebten Ziele, welche verschieden waren. Zeitlich jedoch stehen die bei- den Taten ebenfalls in einem engen Zusammenhang, weshalb sich eine mittelgra- dige Asperation rechtfertigt und die Strafe um weitere dreizehn Monate zu erhö- hen wäre. 4.6 Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dossier 2) 4.6.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.5.1. verwiesen werden, da die Freiheitsberaubung und Entführung Teil der versuchten Erpressung darstellen und die Tathandlungen des Beschuldigten die- selben waren. Das stundenlange Festhalten von †P._____, das heimtückische Herlocken und der damit einhergehende Vertrauensmissbrauch lässt die Tatschwere als nicht bloss leicht erscheinen. Die Abweichung zur Qualifikation - 131 - der objektiven Tatschwere bei der versuchten qualifizierten Erpressung begründet sich damit, dass im vorliegenden Delikt nur ein Rechtsgut verletzt wurde und der hohe Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– hier nicht zu berücksichtigen ist. 4.6.2. Das objektive Tatverschulden der drei Beschuldigten wirkt im vorliegen- den Anklagepunkt annähernd gleichwertig. Die Entführung wurde grundsätzlich alleine durch M._____ verübt, welcher jedoch bei der anschliessenden Freiheits- beraubung grösstenteils nicht mehr anwesend war. Die Freiheitsberaubung wurde in der Folge von L._____ (Bewachen bei Toilettengang) und dem Beschuldigten gemeinsam verübt, wobei das Verschulden des Beschuldigten leicht schwerer wiegt, da er diese Freiheitsberaubung organisierte und alleine verübte, während L._____ zwischenzeitlich abwesend war. 4.6.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann aus denselben Gründen ebenfalls auf die Ausführungen in Ziff. 4.5.3. verwiesen werden. Die Tatschwere ist insgesamt somit als keineswegs leicht zu bezeichnen, womit eine Strafe im noch eher unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens resultiert. Auf- grund des engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs rechtfer- tigt sich eine geringe Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere fünf Monate zu erhöhen. 4.7 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 6) 4.7.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von Fr. 16'400.– zu berücksichtigen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint in Gesamtbetrachtung nicht als ausserordentlich raffiniert, weshalb die objektive Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen ist. 4.7.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere wirkt leicht verschuldenserhöhend, womit das Tatverschulden insgesamt als nicht leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, welcher aufgrund der Gewerbs- - 132 - mässigkeit auf 10 Jahre erweitert wurde. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit und des bereits mehrfach verletzten Rechtsguts (Ver- mögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Ge- sagten um weitere sieben Monate zu erhöhen. 4.8 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) 4.8.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Wert des Fahrzeugs von Fr. 18'900.– (Ordner 51 act. D4/01/12) sowie der angegeben gestohlenen Gegen- stände im Wert von Fr. 1'953.– zu berücksichtigen. Aufgrund des Deliktsbetrags von über Fr. 20'000.– ist die objektive Tatschwere als nicht leicht zu betrachten. Der Beschuldigte wendete für den vorliegenden Betrug ein erhebliches Mass an Zeit und Einsatz auf, fuhr er den Lieferwagen doch eigens nach Serbien, worin sich seine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Auszahlung kam, es also beim Versuch blieb. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 4.8.2. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist leichter einzustufen als dasje- nige von M._____, da der Beschuldigte mit der Fahrt nach Serbien zwar einen nicht unbedeutenden Aufwand betrieb, um das Fahrzeug verschwinden zu lassen, die für den Betrug notwendigen Handlungen (Meldung bei der Polizei und der Versicherung) aber durch M._____ vorgenommen wurden. 4.8.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere ist leicht verschuldenserhöhend zu bewerten, womit das Tat- verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit, des aber bereits mehrfach verletzten Rechtsguts (Vermögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere zwei Monate zu erhöhen. 4.9 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5) - 133 - 4.9.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Deliktsbetrag, die angestrebte Versicherungsleistung, auf Fr. 10'300.– belau- fen hätte (Ordner 52 act. D5/01 S. 14 und act. D5/02 Beilage 29). Aufgrund des Deliktsbetrags von über Fr. 10'000.– ist die Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldensmindernd ist die Tatsache, dass es nicht zu einer Aus- zahlung kam, es also beim Versuch blieb, zu berücksichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen. 4.9.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere ist leicht verschuldenserhöhend zu bewerten, womit das Tat- verschulden aber insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, welcher aufgrund der Gewerbsmässigkeit auf 10 Jahre erweitert wurde. Aufgrund der zeit- lichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit und des bereits mehrfach ver- letzten Rechtsguts (Vermögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere sechs Monate zu erhöhen. 4.10 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11) 4.10.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist der noch nicht hohe Deliktsbe- trag von Fr. 7'665.80 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte und L._____ täusch- ten durch das Aufwuchten des Fensters den fingierten Einbruchsdiebstahl vor und meldeten diesen bei der Versicherung und der Polizei, wobei sie planmässig und zielgerichtet vorgingen, was von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Insge- samt ist die objektive Tatschwere als nicht leicht zu qualifizieren. 4.10.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war leicht grösser als derjenige von L._____, da er das Fenster aufstemmte, L._____ und der Beschuldigte den Ein- bruchdiebstahl aber gemeinsam vom E-Mail Account von L._____ meldeten. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt leicht schwerer. 4.10.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte, was ver- - 134 - schuldenserhöhend zu gewichten ist, zumal die finanzielle Situation des Beschul- digten im Jahr 2013 nicht als prekär zu bezeichnen war. Somit ist das Tatver- schulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Strafe bewegt sich im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit rechtfertigt sich eine deutli- che Asperation und die Strafe ist somit um weitere fünf Monate zu erhöhen. 4.11 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4) 4.11.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.8.1. verwiesen werden, da die Tathandlungen des Beschuldigten dieselben waren. Die objektive Tatschwere ist demnach als nicht leicht zu betrachten. 4.11.2. Für den Vergleich des objektiven Tatverschuldens kann auf die Ausfüh- rungen in Ziff. 4.8.2. verwiesen werden. 4.11.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann aus denselben Gründen auf die Ausführungen in Ziff. 4.8.3. verwiesen werden. Die Tatschwere ist insgesamt also nicht leicht bis keineswegs leicht zu betrachten. Aufgrund der grossen Nähe zum Betrug rechtfertigte es sich, die Strafe um einen halben Monat zu erhöhen. 4.12 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 10) 4.12.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von Fr. 30'000.– zu berücksichtigen sowie das Ausnützen des Vertrauens von B._____, welcher davon ausging, dass der Beschuldigte den Lastwagen nur be- nützt und nicht verkauft. Die Tatschwere ist damit als keineswegs leicht zu be- trachten. 4.12.2. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche und von finanziellen, mit- hin egoistischen Gründen getragene Handeln des Beschuldigten als leicht ver- schuldenserhöhend zu werten. Die Tatschwere ist insgesamt als erheblich zu be- trachten und erwirkt eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der Selbständigkeit dieses Delikts rechtfertigte es sich, die Strafe um weitere 24 Monate zu erhöhen. 4.13 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2) - 135 - 4.13.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der angestrebte Vorteil nicht völlig unwesentlich war, da er den Weiterverkauf des BMW erleichterte. Die gefälschte Urkunde wurde aber nicht einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht, sondern lediglich einer. Die objektive Tatschwere ist nicht mehr leicht zu bezeichnen. 4.13.2. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt bloss unwesentlich schwerer als dasjenige von M._____, da er zwar die Urkunde fälschte, dies aber nur wegen der Mithilfe von M._____ glaubhaft vornehmen konnte, und M._____ anschliessend alleine im Rechtsverkehr mit der gefälschten Urkunde auftrat, was er aber nur mit der vom Beschuldigten gefälschten Urkunde tun konnte. 4.13.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte, da die Ver- silberung des BMW sein eigentliches Ziel war, welches Fahrzeug ihm ansonsten (mangels Fahrtüchtigkeit) wenig genutzt, sondern nur Kosten verursacht hätte. Weiter floss ein, dass der Beschuldigte den BMW loswerden wollte, da er den Ei- gentümer kurz zuvor umgebracht hatte. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist die Tatschwere als noch leicht bis nicht mehr leicht zu bezeich- nen, was zu einer Strafe im untersten Bereich des mittleren Drittels führt. Die Nähe zum Raub des BMW spricht grundsätzlich für eine mässige Aspiration, was jedoch aufgrund der Tatsache, dass mit der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut beeinträchtigt wurde, wieder kompensiert wird. Insgesamt rechtfertigte es sich, die Strafe um zwei Monate zu erhöhen. 4.14 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 3) Es kann in Bezug auf die objektive Tatschwere auf die Ausführungen in Ziff. 4.13.1 verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere wirkt sich im vorliegen- den Fall neutral aus, da der Beschuldigte zwar seine Chancen bei der Bewerbung verbessern wollte, für seinen Lohn dann jedoch gearbeitet hätte und wohl kein Vermögensschaden entstanden wäre. Die Tatschwere ist damit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Aufgrund des bereits verletzten Rechtsguts rechtfertigte es sich, die Strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen. - 136 - 4.15 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4) 4.15.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass von der Polizei nicht bezweifelt wurde, dass die Angaben von M._____ nicht zutreffen würden, weshalb Ermittlungen aufgenommen wurden und das Fahrzeug durch mehrere Patrouillenfahrzeuge gesucht wurde (Ordner 51 act. D4/01/08). Da es sich bei einem Fahrzeugdiebstahl aber um ein kleineres Delikt handelte, waren die Ermittlungen darüber hinaus nicht aufwändig oder umfangreich. Der Beschul- digte ging dabei nicht besonders gerissen vor, hielt jedoch konsequent an seiner Darstellung der Ereignisse fest. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren. 4.15.2. Das objektive Tatverschulden von M._____ wiegt schwerer als dasjenige des Beschuldigten, da M._____ die Anzeige bei der Polizei erstattete und der Be- schuldigte hierzu keinen direkten Beitrag leistete. Das Tatverschulden des Be- schuldigten ist diesbezüglich somit als sehr leicht einzustufen. 4.15.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einerseits M._____ helfen wollte, den ungewollten Lieferwagen los- zuwerden, und andererseits aus finanziellen Gründen handelte, da er den Ver- kaufserlös für sich behielt. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Das Tatverschulden ist insgesamt als immer noch leicht einzustufen und erwirkt eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Nach Wür- digung der Nähe dieses Delikts zum Betrug und der Veruntreuung in Dossier 4 sowie der Verletzung eines weiteren Rechtsguts rechtfertigt es sich, die Strafe um einen halben Monat zu erhöhen. 4.16 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 11) 4.16.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschuldigten und L._____ von der Polizei nicht bezweifelt wurden, weshalb die bei einem Einbruchdiebstahl üblichen Ermittlungen aufgenommen wurden. Da es sich beim Einbruchdiebstahl aber um ein kleineres Delikt handelte, waren diese nicht besonders aufwändig oder umfangreich. Der Beschuldigte ging - 137 - dabei nicht besonders gerissen vor, hielt jedoch konsequent an seiner Darstellung der Ereignisse fest. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. 4.16.2. Die Tatbeiträge des Beschuldigten waren nur geringfügig grösser als die- jenigen von L._____, da er zwar die Polizei verständigte, diese jedoch von L._____ und dem Beschuldigten gemeinsam empfangen wurden. Das objektive Verschulden des Beschuldigten und L._____ ist damit annähernd gleichwertig. 4.16.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus finanziellen Gründen handelte, um damit die Versicherung zu täuschen, sodass diese die gewünschten Leistungen erbringen würde. Dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen und erwirkt eine Strafe im mittleren bis oberen Bereich des un- teren Drittels des Strafrahmens. Die zeitliche, sachliche und situative Nähe zum Betrug in Dossier 11 rechtfertigt eine Erhöhung der Strafe um weitere zwei Mo- nate. 4.17 Falsche Anschuldigung im Sinn von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dos- sier 9) 4.17.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte äusserst gerissen und überzeugend handelte (Zittern bei Identifika- tion), aufgrund seiner Aussagen S._____ verhaftet und gegen ihn ein Strafverfah- ren eingeleitet wurde. Die objektive Tatschwere ist damit als keineswegs leicht zu bezeichnen. 4.17.2. In subjektiver Hinsicht ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus egoistischen Motiven handelte, indem er, um seiner Geschichte über die serbische Mafia Glaubwürdigkeit zu verleihen und damit seine eigene Verantwortlichkeit für die zwei von ihm begangenen Morde zu minimieren, S._____ eines Verbrechens bezichtigte, ungeachtet der schwerwiegenden Folgen für diesen. Dies ist deutlich verschuldenserhöhend zu werten. Das Tatverschul- den ist insgesamt als erheblich einzustufen und erwirkt eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Es rechtfertigte sich, die Strafe um weitere 10 Monate zu erhöhen. - 138 - 4.18 Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dossier 2) 4.18.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es der Familie von †P._____ über einen Monat verwehrt war, diesem ein angemessenen Begräbnis zu bereiten. Verschuldenserhöhend ist auch das grundlose Entkleiden des Leichnams zu berücksichtigen, mit welchem der Beschuldigte keinerlei Ach- tung vor dem Verstorbenen zeigte. Die objektive Tatschwere ist als keineswegs leicht einzustufen. 4.18.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, indem er versuchte, den Mord an †P._____ zu vertuschen, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die Tatschwere ist insgesamt als noch keineswegs leicht einzustufen, was eine Strafe im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens erwirkt. Auf- grund der Nähe zum Mord, welchen der Beschuldigte zu verbergen suchte, recht- fertigte sich eine Erhöhung der Strafe um weitere sechs Monate. 4.19 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs.1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1 und 2) 4.19.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während mehrerer Stunden eine Waffe mit sich führte und diese auch gegen †O._____ einsetzte. Das objektive Tatverschulden ist als nicht leicht einzustufen. Gleiches gilt für die objektive Tatschwere im Fall von †P._____. 4.19.2. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt in beiden Fällen schwerer als dasjenige von M._____, da er die Waffe mitnahm und einsetzte und M._____ sie nicht benutzte. Aufgrund dessen ist das Verschulden von M._____ als geringer als dasjenige des Beschuldigten zu bewerten. 4.19.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Waffe zur erfolgreichen Durchführung von weiteren Straftaten benötigte bzw. um †O._____ entführen und ihm seinen Lastwagen rauben zu können und um †P._____ gefangen halten und berauben zu können. Dies ist als verschuldenserhöhend zu betrachten, wobei die Tatschwere aber immer noch als - 139 - nicht leicht einzustufen ist. Insgesamt rechtfertigte es sich, die Strafe um einen Monat zu erhöhen. 4.20 Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1) 4.20.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an mehreren Tagen während mehrerer Stunden unversichert mit dem Lastwagen fuhr. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu betrachten. 4.20.2. Das Tatverschulden von M._____ wiegt leicht geringer als dasjenige des Beschuldigten, da zwar beide es unterliessen, eine provisorische Immatrikulation zu beantragen, obschon sie wussten, dass sie mit dem Lastwagen fahren würden, der Beschuldigte jedoch eine grössere Strecke mit dem Lastwagen zurücklegte und deshalb ein grösseres Risiko schuf. 4.20.3. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldig- ten zu würdigen, welcher trotz Wissen um die Möglichkeit einer provisorischen Im- matrikulation und des geringen Aufwands die notwendigen Handlungen unter- liess. Insgesamt ist die Tatschwere als noch leicht bis nicht mehr leicht zu be- trachten. Aufgrund der Nähe zum Raub des Lastwagens, der jedoch ein anderes Rechtsgut verletzte, rechtfertigt es sich, die Strafe um weitere drei Monate zu er- höhen. 4.21 Zwischenfazit Somit resultiert für die obigen Delikte unter Berücksichtigung der Tatkom- ponenten eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.
- Täterkomponente 5.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist aufgrund der Akten und seiner Angaben Folgendes bekannt: Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und mit beiden Eltern aufgewachsen. Der Vater des Beschuldigten starb im Jahr 2014 und die Mutter leidet an diversen gesundheitli- chen Problemen. Er hat einen Bruder und einen Halbbruder, zu Letzterem pflegt er aber keinen Kontakt. Der Beschuldigte erlebte eine schöne Jugend, hatte aber - 140 - schulische Schwierigkeiten. Er absolvierte die Primar- und die Realschule und be- gann zwei Lehren als Lastwagenchauffeur, brach die erste Lehre aber wegen Ge- walt durch seinen Lehrmeister ab. Die zweite Lehre brach der Lehrbetrieb wegen der schlechten mathematischen Leistungen des Beschuldigten ab. Anschliessend arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern und machte sich im Jahr 2012 mit der BC._____ GmbH selbstständig. Aufgrund des von Beginn an schlechten Ge- schäftsgangs und der hohen geschäftlichen Schulden ging diese im Jahr 2016 Konkurs, worauf der Beschuldigte die N._____ GmbH gründete. Der Beschuldigte weist einen Strafbefehl vom 9. Juni 2016 wegen Widerhandlung gegen das AHV- Gesetz auf und gegen ihn gab es ein Verfahren der Jugendanwaltschaft wegen eines Verkehrsdelikts. Weiter liegen Betreibungen gegen den Beschuldigten in Höhe von Fr. 120'934.55 und Verlustscheine über Fr. 53'358.55 bis 2016 vor. Der Beschuldigte leidet unter Diabetes und unterzog sich mehreren Operationen, dar- unter einer Magenbypass-Operation aufgrund seines Übergewichts. L._____ lernte er 2006 kennen, worauf sie 2010 heirateten. In den Jahren 2012 und 2013 kamen die gemeinsamen Töchter zur Welt. Mittlerweile bestehen Scheidungsab- sichten von L._____ (Prot. S. 19 ff.; Ordner 11 act. D1/02/11). 5.2. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände ableiten. Fehlende Vorstrafen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4.) und Wohlverhalten seit der Tat, insbesondere eine gute Führung im Strafvollzug (BGer 6B_974/2009 vom 18.02.2010, E. 5.5.) ist neutral zu werten, da korrektes Verhalten vorausgesetzt werden kann und es als Normal- fall zu gelten hat, nicht vorbestraft zu sein. Eine Strafempfindlichkeit aufgrund der Trennung von den Kindern fällt mangels hierfür notwendiger aussergewöhnlicher Umstände ausser Betracht. Der Beschuldigte wusste auch bei Begehung der bei- den Morde und der weiteren Delikte, dass ihm hierfür eine empfindliche Haftstrafe drohen könnte. Die Trennung von den Kindern und der teilweise unterbundene Kontakt stellt eine unvermeidbare Konsequenz der Freiheitsstrafe dar, welche der Beschuldigte selbst zu verantworten hat. Ebenso fällt eine Strafminderung wegen der gesundheitlichen Probleme ausser Betracht. Der Beschuldigte litt gemäss ei- genen Angaben schon vorher unter gesundheitlichen Problemen (so z.B. habe er drei Mal im Spital nicht mehr erwachen wollen, habe viele Operationen gehabt - 141 - usw. [Ordner 11 act. D1/02/11 S. 8]), die also nicht auf die Haft zurückzuführen sind. Weder Diabetes noch Schwierigkeiten wegen des Magenbypasses sind zu- dem als aussergewöhnlich zu bezeichnen und erreichen nicht den Grad einer ge- sundheitlichen Beeinträchtigung, welche zu einer Strafminderung führen könnte (beispielsweise eine Gehirnverletzung, unter Haftpsychose Leidende etc.; BGer 6B_744/2012 vom 09.04.2013, E. 3.3. m.w.H.). 5.3. Reue und Einsicht liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die geäusserten Entschuldigungen oder die beiden Briefe an die Familien seiner beiden Opfer wur- den offensichtlich lediglich aus prozesstaktischen Gründen vorgenommen, wie sich aus dem Verhalten im Strafverfahren deutlich ergibt. Über den von ihm er- mordeten †P._____ bzw. seinen Tod konnte der Beschuldigte gar Witze reissen (vgl. Ziff. III.2.3.3.13.). Das im Schlusswort geäusserte Angebot, die Opferfamilien dürften ihm jederzeit Fragen stellen, erfolgte offensichtlich einzig, um vor Gericht einen reuigen Eindruck zu hinterlassen, erklärte er doch zuvor, dass er zwar be- reit sei, der Mutter von †O._____ detaillierte Informationen zu geben, nicht aber der Familie F._____G._____H._____P._____ (vgl. "Frage: Wären Sie bereit dies noch detaillierter schriftlich mitzuteilen, da es meiner Klientin sehr schlecht geht und sie im Detail wissen will, was abgelaufen ist? Antwort: Für die Familie E._____O._____ ja, für die Familie F._____G._____H._____P._____ nein." [Ord- ner 18 act. D1/06/91 S. 44]). Auch den Fundort des Leichnams von †P._____ gab der Beschuldigte keineswegs aus Reue und Einsicht zu, erklärte er doch im ge- fundenen Kassiber "Sie hei U._____ wöuä umgrabä u i ha dr atrag se u reagiert beforsi s gmerkt hei / Si hättä nä gfunde u das wär für mi z urteil 20+ SV" (Ordner 6 act. D1/01/90). Der Beschuldigte machte dieses "Geständnis" denn auch unmit- telbar im Anschluss an die Einvernahme vom 21. Juli 2016, in welcher er befragt wurde, ob er die Leiche von †P._____ mit dem gemieteten Bagger vergraben habe, was er verneinte (Ordner 11 act. D1/02/03 S. 32). Dass der Beschuldigte in der Folge nach der Ankündigung der Staatsanwaltschaft, man werde die Leiche von †P._____ suchen, den Fundort preisgab, ist kein Zeichen von Reue und Ein- sicht und erwirkt deshalb keine Strafminderung. Die Zugabe erfolgte klarerweise aus rein prozesstaktischen Gründen, da der Beschuldigte so einen "Geständigen- bonus 1/3" (Ordner 6 act. D1/01/90) erwartete. Ebenso wenig war ihm wichtig, - 142 - dass die Mutter von †O._____ rasch Klarheit über die Umstände des Todes ihres Sohnes erhielt, weigerte sich der Beschuldigte doch zuvor aufgrund des angeblich "unhöflichen Untertons" der Rechtsvertreterin der Mutter von †O._____, zu erläu- tern, wie er ihren Sohn umbrachte (Ordner 18 act. D1/06/01 S. 44). Das Geständ- nis, er habe †O._____ getötet, erfolgte zwar bereits in der zweiten Einvernahme, jedoch unter erdrückender Beweislast, da †O._____ nicht mehr von der Probe- fahrt mit dem Lastwagen und dem Kunden namens "A._____", wie die Mutter von †O._____ wusste (Ordner 20 act. D1/07/14 S. 3), zurückkehrte, sondern einen halben Tag später tot aufgefunden wurde, und der Lastwagen im Wert von knapp Fr. 60'000.– verschwunden war. Beim Versuch, genau diesen Lastwagen zu ver- kaufen, wurde der Beschuldigte verhaftet. Auf seinen Handschuhen wurde DNA und Blut von †O._____ sichergestellt, was dem Beschuldigten in der ersten Ein- vernahme vorgehalten wurde (Ordner 11 act. D1/02/1 S. 19). Erdrückender könnte die Beweislage nicht sein, und dennoch bestritt der Beschuldigte zu- nächst, †O._____ getötet zu haben. Das in der zweiten Einvernahme erfolgte Ge- ständnis rechtfertigt aufgrund dessen keine Strafminderung. Wahrheitsgemässe Auskunft gab der Beschuldigte auch danach nicht, sondern tätigte zahlreiche Falschaussagen, die er jeweils der Beweislage anpasste (vgl. Ziff. III.2.3.3.4. ff.). 5.4. Bezüglich der Dauer des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in wesentlichem Masse dazu beitrug, das Verfahren zu verlängern. Auch er verweigerte teilweise die Aussagen (vgl. Ordner 18 act. D1/06/02-04), traf mit den Mitbeschuldigten L._____ und M._____ Absprachen und gab ihnen Anweisungen, nicht auszusagen (vgl. "Dr M'._____ wott ussagä machä. Aber nid so schlau vo ihm, we dr weit öpis säga bestätiget das vo minä ussagä vom gständnis meh nid schüsch heiter me Last uf öich das wotti nid. Für di isch guet wed nüt usseisch oder dr X1._____ fragsch vorab. Zu passat ke wort sägä […] [Ordner 6 act. D1/01/88]; "Was du chasch machä M'._____ wott miner usagä teils bestätige we du wosch ussagä mache nur mit vorabsprach X1._____ bitte Isch besser für di" [Ordner 6 act. D1/01/89]; "Bis itz heisi aus numä gägä mi u i has o so usgseit." [Ordner 6 act. D1/06/90]). Die Untersuchung dauerte mit einer Gesamtdauer von etwas über zweieinhalb Jahren zwar lange, was jedoch aufgrund der Schwere und Anzahl der Vorwürfe gerechtfertigt war. Zudem sind keine Zeitspannen er- - 143 - sichtlich, während derer das Verfahren grundlos ruhte. Der Beschuldigte wurde bis März 2017 beinahe monatlich einvernommen. Von diesem Zeitpunkt bis Ende 2017 wurde der Beschuldigte nicht einvernommen, jedoch die beiden Mitbeschul- digten und zahlreiche Zeugen. Zudem war die Staatsanwaltschaft verpflichtet ent- lastenden Umständen wie den Aussagen betreffend die serbische Mafia sorgfältig nachzugehen, was sie auch tat, was die zahlreichen Polizeirapporte belegen. Ab dem Jahr 2018 wurde der Beschuldigte wieder mindestens einmal monatlich ein- vernommen. Die lange Verfahrensdauer führt nach dem Gesagten zu keiner Strafminderung. 5.5. Zusammenfassend liegen in der Person des Beschuldigten keine strafzu- messungsrelevanten Umstände vor.
- Fazit Aufgrund aller dargelegten Strafzumessungsgründen erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Tat und Schuld angemessen. Die bereits erstandene Haft von 1'286 Tagen (im Ur- teilszeitpunkt) ist gemäss Art. 51 StGB an diese Strafe anzurechnen. VI. Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der bedingte Vollzug bei einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren möglich, während der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gewährt wer- den kann. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug zulässig, wes- halb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VII. Massnahmen
- Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB 1.1 Rechtliche Grundlagen - 144 - 1.1.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter (1) einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperver- letzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte (Anlass-)Tat begangen hat, durch die er die physi- sche, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beein- trächtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn (2) auf Grund der Persönlich- keitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensum- stände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Gefähr- lichkeit). Nebst den genannten Voraussetzungen ist erforderlich, dass (3) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen, (4) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert, (5) die Massnahme sich nicht als unverhältnismässig er- weist und (6) eine sachverständige Begutachtung vorliegt (Art. 56 Abs. 1 bis 3 StGB). 1.1.2. Die Gefährlichkeit des Täters ist im Falle einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände zu beurteilen. Der Begriff Persönlichkeitsmerk- male knüpft an psychische Auffälligkeiten an, welche nicht die Kriterien einer Dia- gnose im Sinne des Klassifikationssystems zu erfüllen haben, aber mit Bezug auf die Wiederholungsgefahr ähnlich signifikant sein müssen wie bei einer psychi- schen Störung. Dem Hinweis auf die Tatumstände und die gesamten Lebensum- stände kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da diese bei einer Risikokalku- lation ohnehin gründlich abgeklärt werden müssen. Sämtliche Umstände, die in der Risikokalkulation berücksichtigt werden, müssen rechtsgenügend nachgewie- sen sein (HEER, BSK Strafrecht I, N 39 ff. zu Art. 64). Verlangt wird eine qualifi- zierte, hohe Rückfallgefahr. Diese ist vom Gericht zu bejahen, wenn kaum vor- stellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Eine blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist nicht ausrei- chend (BGE 137 IV 59 E. 6.3; BGer 6B_1397/2017 vom 26.04.2018, E. 1.1.1). Dabei ist zu bedenken, dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig (BGE 127 IV 1 E. 2a) und gerade im Mittelbereich unsicherer als die - 145 - grundsätzlich zuverlässigen Prognosen bei Extrempositionen sind. Bei psychisch gesunden Ersttätern ist die Zuverlässigkeit der Prognosen noch geringer, da frü- here Delinquenz das verlässlichste Indiz für die Beurteilung der Gefährlichkeit darstellt. An die Annahme der Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr sind aber ausser- ordentlich hohe Anforderungen zu stellen. Entsprechend wird in der Lehre die An- sicht vertreten, dass die Verwahrung gegenüber psychisch gesunden Ersttätern nur in Extremfällen ausgesprochen werden darf (BGer 6B_28/2017 vom 23.01.2018, E. 3.3.2. m.w.H.; HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 51 zu Art. 64). 1.1.3. Hinsichtlich der forensischen Methoden der Risikobeurteilung wird von der Fachliteratur die Kombination einer klinischen Persönlichkeitsanalyse anhand einer eingehenden Exploration zur Lebensgeschichte einerseits und einer Risiko- beschreibung anhand der standardisierten Prognoseinstrumente andererseits als sachgerecht erachtet. Als unabdingbar gilt weiter die Notwendigkeit einer absch- liessenden Gesamtwürdigung der erhobenen Risikofaktoren und deren Abglei- chung mit verschiedenen Zukunftsszenarien (HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 51, 67 und 71 zu Art. 64). Standardisierte Prognoseinstrumente beruhen auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden. Sie können für die Prognose Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betrof- fenen liefern ("Verortung des Einzelfalls im kriminologischen Erfahrungsraum"), sind indes für sich allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlich- keitsprognose tragfähig zu begründen. Zur Erstellung einer individuellen Pro- gnose bedarf es über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus daher zusätz- lich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen. Denn je- des Instrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit denen sich der Gutachter die Prognosebeurteilung erarbeitet (BGer 6B_424/2015 vom 04.12.2015, E. 3.3. m.w.H.; 6B_772/2007 vom 09.04.2008 E. 4.2). Dabei kommt der Analyse der Anlasstat grosse Bedeutung zu. Es ist eine genaue Tat- musteranalyse vorzunehmen und Beginn, Art und Häufigkeit der Delikte, die zeitli- chen Abstände zwischen verschiedenen Delikten und viele andere Kriterien zu beleuchten. Ein möglichst genaues Verständnis des Bedingungsgefüges der Tat, - 146 - des Tatbildes und des Tatgeschehens ist wichtig für die zuverlässige Einschät- zung der Gefährlichkeit (HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 17 zu Art. 64). 1.1.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Not- wendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_28/2017 vom 23.01.2018, E. 3.3.3). Das (Prognose-)Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Un- tersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachver- ständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fach- wissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachver- ständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich des- halb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, son- dern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigen- beweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Ent- scheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGer 6B_828/2018 vom 05.07.2019, E. 6.2.; 6B_424/2015 vom 04.12.2015, E. 2.3 m.w.H.; HEER, BSK Strafrecht I, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 1.1.5. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist die Verwahrung auch bei Ausfäl- lung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen (BGE 142 IV 56 E. 2.10). 1.2 Zur Begutachtung und zur Gefährlichkeitsprognose - 147 - 1.2.1. Es erfolgte eine sachverständige Begutachtung durch Prof. Dr. BL._____, welcher den Beschuldigten bis anhin weder betreut noch behandelt hatte (vgl. Art. 56 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte wurde im Rahmen der ersten Begutach- tung bzw. der Ergänzung dazu insgesamt drei Mal während einer Dauer von ge- samthaft vier Stunden von Prof. Dr. BL._____ persönlich untersucht (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 1; Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 1). Als Hilfsperson für vorbe- reitende Untersuchungen wurde die Psychologin BM._____ beigezogen, was den Parteien mitgeteilt wurde und wogegen keine Einwände erhoben wurden (Ordner 44 act. D1/34/04/11-14). Letztere untersuchte den Beschuldigten drei Mal wäh- rend vier Stunden, worin eine testpsychologische Untersuchung à 2.5 Stunden enthalten war (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 1; Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 1). Eine weitere persönliche Untersuchung durch Prof. Dr. BL._____ fand am 14. No- vember 2019 statt, womit das Erfordernis der persönlichen Exploration genügend erfüllt ist und trotz einer nicht geringen Übernahme der Untersuchungen durch die Hilfsperson der Auftrag als durch Prof. Dr. BL._____ persönlich ausgeführt zu be- trachten ist, da dieser den überwiegenden Teil der persönlichen Exploration selbst durchgeführt hat. Der Beschuldigte wurde jeweils über sein Aussageverweige- rungsrecht sowie die Offenbarungspflicht des Gutachters belehrt (Ordner 33 act. D1/34/04/30 S. 51; act. D1/34/04/40 S. 18; act. 247 S. 7). Die weiteren in Art. 182 ff. StPO geregelten Anforderungen an die Person des Gutachters, Moda- litäten der Auftragserteilung, Form des Gutachtens etc. geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 1.2.2. Inhaltlich folgen das Gutachten und die Ergänzungsgutachten im Aufbau üblichen Standards (BOETTICHER ET Al., Mindestanforderungen für Prognosegut- achten, NStZ 2006, S. 537 ff.; vgl. den Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission vom Juni 2014, unter: www.gerichte-zh.ch, Register Organisa- tion/Obergericht/Kommissionen/Fachkommission für psych. Gutachten/Gesetzli- che Grundlagen). Nach Wiedergabe der Fragestellung und Angabe der Quellen wird die Aktenlage wiedergegeben und sämtliche erforderlichen Anamnesen getä- tigt. Es folgt die Wiedergabe der eigenen Befunderhebung, welche von der Dia- gnose und der folgenden Beurteilung klar getrennt wurde. Die gestellten Fragen - 148 - wurden in den Gutachten und den Ergänzungen allesamt beantwortet. Insofern sind die diesbezüglichen fachlichen Standards erfüllt. 1.2.3. Bezüglich einer allfälligen Diagnose von Krankheitswert wurde dem Be- schuldigten nach einer Auflistung von narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 93) eine narzisstische bzw. eine narzisstisch-dis- soziale Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert, wobei der Gutachter nach- vollziehbar darlegte, dass zwar narzisstische Persönlichkeitsmerkmale vorliegen würden, deren insgesamt moderate Ausprägung und fehlende zeitliche Stabilität nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ermöglichen würden (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 113). Zur zeitlichen Stabilität ist festzuhalten, dass dem Gut- achter zum Kindes-/Jugend-/Jungen-Erwachsenenalter zwar grundsätzlich vor al- lem die Informationen vorlagen, welche der Beschuldigte vorlegte und die – ge- rade bei den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten – gefiltert sein könn- ten. Mindestens teilweise wurden negative Begebenheiten jedoch angesprochen und fanden Eingang in das Gutachten (vgl. Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 87). Auch wenn in der Lehre zudem auf die Problematik der Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsakzentuierungen und bereits als pathologisch zu bezeichnenden Persönlichkeitsauffälligkeiten hingewiesen wird (NEDOPIL, Forensische Psychia- trie, 3. Auflage 2007, Stuttgart, S. 190 Ziff. 12.8.5; HEER/HABERMEYER, BSK Straf- recht I, N 28 zu Art. 59), erscheint nachvollziehbar und schlüssig, weshalb der Gutachter zu seiner Diagnose gelangte, weshalb darauf abzustellen ist. 1.2.4. Die Einschätzung des Gutachters zu der zu beurteilenden Legalprognose stützt sich wie von der Fachliteratur empfohlen auf zwei statistische Prognosever- fahren sowie eine individualisierte Risikobeurteilung. Als Ausgangspunkt verwies der Gutachter auf das allgemeine, mit dem Delikt verbundene Rückfallrisiko und die geringe Rezidivrate bei Mord und Totschlag von 1.1% (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 118). Sodann wurden zur Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale zwei einschlägige standardisierte Diagnose- bzw. Prognosever- fahren verwendet, welche sich mit dem Risiko zur Begehung von Gewaltstraftaten beschäftigen. Bei der PCL-R von Hare kennzeichnen Werte von über 30 Punkten den "Psychopathen", eine Persönlichkeitsentartung, welche mit einem hohen Ri- - 149 - siko zur Begehung von Gewaltstraftaten einhergeht (NOLL/ENDRASS/ROSSEG- GER/URBANIOK, Die Validität der Psychopathy Checklist-Revised [PCL-R] bei der Vorhersage von Gewalt-und Sexualstraftaten: ein Überblick, ZStrR 124/2006, S. 84; NOLL/ENDRASS/URBANIOK, Grundsätzliches zur Prognose und zum Einsatz von Prognoseinstrumenten zur Beurteilung von Rückfallgefahren bei Straftätern, SZK 1/2006, S. 11). In europäischen Ländern werden teilweise tiefere Werte für die Psychopathiediagnose verwendet und Werte von 25 und mehr als hoch be- zeichnet (NOLL/ENDRASS/ROSSEGGER/URBANIOK, Die Validität der Psychopathy Checklist-Revised [PCL-R] bei der Vorhersage von Gewalt-und Sexualstraftaten: ein Überblick, ZStrR 124/2006, S. 91; MOKROS, Prognoseinstrumente, insbeson- dere PCL-R: Eine Erläuterung für Angehörige der Justiz, FJP Band Nr. 2 2017, S. 91), wobei in der Literatur auf die bislang wenigen Validierungsstudien hinge- wiesen wird (NOLL/ENDRASS/ROSSEGGER/URBANIOK, a.a.O., S. 83; URBA- NIOK/NOLL/ROSSEGGER/ENDRASS, Die prädiktive Qualität der Psychopathy Check- list-Revised [PCL-R] bei Gewalt- und Sexualstraftätern in der Schweiz: Eine Vali- dierungsstudie, Nr. 75 2007, S. 155-159). Der Gutachter wies anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung darauf hin, dass mittlerweile eine deutschspra- chige Normierung vorliege und auch in europäischen Verhältnissen dieselben Werte (>30 Punkte) gelten würden (Prot. S. 499). Ohnehin ist ein hoher Punkte- wert aber kein Garant für Rückfälligkeit (MOKROS, a.a.O., S. 97). Das Resultat von 24.2 Punkten bedeute gemäss Gutachter eine mittelgra- dige Ausprägung von Merkmalen von Psychopathie, wobei die manipulativ-aus- beuterischen Handlungen die impulsiv-antisozialen Merkmale eindeutig überwie- gen würden und das Rückfallrisiko bei 17.4% bzw. 13.4% liege (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 27 f.). Der Gutachter begründete jeweils kurz, weshalb er die jeweiligen Items als erfüllt bzw. in welchem Umfang er sie als erfüllt erachtete (im Einklang mit den diesbezüglichen Empfehlungen; vgl. MOKROS, a.a.O., S. 97). Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass allenfalls eine Verzerrung in Richtung ei- ner erhöhten Ausprägung wegen fehlender Vorstrafen oder krimineller Verhal- tensweisen vor 2015 und wegen Unsicherheiten bezüglich dem motivationalen Hintergrund der Tat vorliege. Es hätten – auch unter Berücksichtigung der Delikte im Jahr 2013 – nicht wie empfohlen über fünf bis sechs Jahre andauernde Verhal- - 150 - tensänderungen berücksichtigt werden können (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 119). Zusammenfassend gehöre der Beschuldigte gemäss PCL-R nicht zu der Höchstrisikogruppe von Gewaltstraftätern, sondern befindet sich in einem Bereich mittelgradiger Risikoausprägung (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 30). Zur selben Einschätzung führte die Beurteilung mittels VRAG, welche den Beschuldigten einer Risikokategorie zuordnete, bei welcher sich im Zeitraum von sieben Jahren bei 17% und im Zeitraum von zehn Jahren bei 31% erneute Ankla- gen für Gewaltdelikte fanden (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 28). Dies bedeute ein "geringes bis mittelgradiges", aber kein überdurchschnittlich hohes Risiko für erneute Gewaltdelikte (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 118). Gemäss Gutachter sollen die Daten des VRAG mangels Normwerte für den deutschsprachigen Raum nicht im Sinne konkreter Aussagen zur Rückfallwahrscheinlichkeit auf hie- sige Verhältnisse übertragen werden (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 28). Gemäss einer weiteren Lehrmeinung sei das VRAG aber auch bei einer Schweizer Explo- randenpopulation prädiktiv und besitze moderate bis hohe Aussagekraft (NOLL, Rückfallgefahr bei Gewalt- und Sexualstraftätern, Statistisches Risk-Assessment,
- Auflage, Bern 2012, S. 61 ff. m.w.H.). Unabhängig hiervon ist festzuhalten, dass das Resultat nicht von der PCL-R-Auswertung abweicht, womit die statisti- sche Risikoeinschätzung gemäss Gutachten zu einem mittelgradigen Rückfallri- siko führt. Die individuelle Analyse verortete die Rückfallgefahr über dem statistischen Rückfallrisiko. So hielt das Gutachten vom 13. September 2017 fest, der Beschul- digte habe bei zunehmender Belastung begonnen, auf dissoziale Strategien um- zusteigen, nachdem seine Bewältigungsstrategien – beruflichen Erfolg zu erlan- gen – fehlzuschlagen gedroht hätten. Vor diesem Hintergrund imponiere das Rückfallrisiko primär situativ bedingt und sei dann "erhöht", wenn der Beschul- digte nach seiner Entlassung erneut in eine ähnlich komplexe und belastende Konstellation gerate. Andernfalls sei aufgrund der tiefen Basisrate und dem Um- stand, dass weder eine schwere psychische Störung noch ein Substanzgebrauch konstellierend wirke, von einem "geringen Risiko für einschlägige Rückfalldelikte" auszugehen. Insgesamt liege damit im Vergleich zur Normalbevölkerung zwar ein - 151 - "erhöhtes", aber im Vergleich zu einer Population von Gewaltstraftätern "geringe- res, allenfalls mittelgradiges" Risiko für erneute einschlägige Gewaltdelikte vor (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 121). In Anbetracht der tiefen Basisrate für Delikt- rückfälle von Mördern sowie dem Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen ei- ner schweren psychischen Störung seien erneute Tötungsdelikte mit "geringer Wahrscheinlichkeit" zu erwarten. Sollte sich der Beschuldigte jedoch in ähnlich belastenden Lebensumständen wiederfinden, wäre von einem insgesamt "mode- raten" Rückfallrisiko auszugehen. Insgesamt dürfe das Rückfallrisiko damit primär von künftigen Lebens- und Tatumständen abhängen (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 124). Im Ergänzungsgutachten vom 23. November 2018 hielt der Gutachter fest, dass die neuen Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine rücksichtslose und zum Teil strategisch angelegte Gewaltbereitschaft beschreiben würden, welche prognostisch als Faktor zu werten seien, dass gegenüber verba- len Bekundungen des Beschuldigten Vorsicht angezeigt sei und dass sein Empa- thiedefizit ein "erhöhtes" Rückfallrisiko erwarten lasse. Das individuelle Rückfallri- siko des Beschuldigten liege in Krisensituationen – wenn materielle oder andere Ziele nicht erreicht werden könnten – über den statistisch fassbaren Werten (Ord- ner 44 act. D1/34/04/40 S. 30). Die aktuelle Sachlage lasse eine stärkere dissozi- ale Persönlichkeitskomponente mit einer kaltblütig-rücksichtslosen Vorgehens- weise bei der Begehung der Delikte sowie eine planerisch-strategische Kompo- nente rekonstruieren, was "kriminalprognostisch bedenklich" sei (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 32). Im Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2019 sowie anlässlich der Forts- etzung der Hauptverhandlung führte der Gutachter aus, fachlich fundierte Aussa- gen zur Rückfallgefahr liessen sich nur für einen über drei bis fünf Jahre hinaus- reichenden Zeitraum erstellen, wenn entsprechende Verhaltensweise über län- gere Zeiträume hinweg stabil handlungsrelevant geworden seien. Insofern würden sich beim Beschuldigten mangels aggressiver Verhaltensweisen im Vorfeld Schwierigkeiten bei einer langfristigen Kriminalprognose ergeben (act. 247 S. 15 f.; Prot. S. 490). Grundsätzlich bestehe ein durchschnittliches statistisches Risiko für erneute Gewaltdelikte. Der Deliktszeitraum belege jedoch, dass sich die Ge- waltbereitschaft auf ein handlungswirksames Mass erhöhen könne, wenn situative - 152 - Belastungen relevant würden (act. 247 S. 16). Bis zur Verhaftung habe ein hohes Rückfallrisiko für Gewalthandlungen bestanden (act. 247 S. 18; Prot. S. 491). Der Beschuldigte sei aber nicht durch eine psychische Störung daran gehindert, rechtskonform zu handeln. Psychisch gesunde Personen seien meist durch Strafe erreichbar und in der Lage, die langfristig nachteiligen Konsequenzen bei zukünf- tigen Handlungen zu berücksichtigen (act. 247 S. 18; Prot. S. 492). Sollte die Per- sönlichkeitsproblematik des Beschuldigten fortbestehen und sich eine identische oder ähnliche Ausgangslage konstellieren, müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sozial problematischem Verhalten, insbesondere Betrugsdelikten, gerechnet werden (act. 247 S. 21; Prot. S. 491). Gerade dies – das identische Bedingungs- gefüge – stelle aber das Problem bei Langzeitprognosen dar (Prot. S. 491). Es seien mehrere Szenarien – ein günstiges, ein mittleres und ein ungünstiges – bei Entlassung des Beschuldigten denkbar, welche Auswirkungen auf die Höhe des Rückfallrisikos hätten. Aus Sicht des Gutachters sei das mittelgünstige Szenario das wahrscheinlichste (Prot. S. 496 f.). 1.2.5. Die Überlegungen des Gutachters sind mit den drei Gutachten bzw. Er- gänzungsgutachten ausreichend begründet, schlüssig und nachvollziehbar. So wurde die statistische Einschätzung des Rückfallrisikos wie erwogen mit einschlä- gigen, korrekt angewendeten Prognoseinstrumenten vorgenommen und basiert auf einer übereinstimmenden Einschätzung der Sachlage (bei der Bewertung der verschiedenen Items) wie derjenigen des Gerichts. Auch die individuelle Risiko- analyse überzeugt. Der Gutachter schloss eine psychische Störung, Substanz- missbrauch, eine schwere affektive Erschütterung im Sinne eines Ausnahmezu- standes, eine generelle sadistische Neigung als mögliche Gründe für den Mord mit überzeugender Begründung aus (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 117; Prot. S. 500). Um eine generelle Lust zu töten bejahen zu können, fehlen genü- gende, tragfähige Anhaltspunkte. Der Schluss des Gutachters, dass die Kombina- tion der Persönlichkeit(-sakzentuierung) des Beschuldigten und der Umstände in finanzieller und privater Sicht ihn den Entschluss zu töten fassen liessen (Ord- ner 44 act. D1/34/04/30 S. 118, S. 120 ff.), ist unter Würdigung der Akten nach- vollziehbar. Dass sich wegen der Persönlichkeit des Beschuldigten alleine keine langfristige Kriminalprognose treffen lässt, leuchtet ohne weiteres ein, da beim - 153 - Beschuldigten keine mit Gewalttaten korrelierende psychische Störung vorliegt. Zudem dürften auch nicht wenige Personen eine solche Persönlichkeitsakzentuie- rung wie der Beschuldigte aufweisen, ohne kriminell zu werden. Abgesehen von den beiden Tötungsdelikten deutete im bisherigen Leben des Beschuldigten nichts auf eine generelle Gewaltbereitschaft hin. Dass das individuelle Rückfallri- siko beim Beschuldigten als erhöht bzw. als höher einzuschätzen ist als bei der Normalbevölkerung, leuchtet hingegen ein, da finanzielle und private Schwierig- keiten bei zahlreichen Personen vorliegen, aber nur die wenigsten deshalb zu sol- chen Taten schreiten, wie der Beschuldigte dies tat. Die Einschätzung der Legal- prognose sowie deren Begründung bieten soweit keinen Anlass, an diesen zu zweifeln. 1.2.6. Zu teilen ist auch die Auffassung des Gutachters, dass das zweite Tö- tungsdelikt nicht als Rückfall zu werten ist, was die Legalprognose des Beschul- digten erheblich verschlechtern würde. Zwar existiert keine allgemeingültige Defi- nition des Ersttäters und der Wortlaut – gemäss Duden ist ein Ersttäter eine Per- son, welche zum ersten Mal eine Straftat begeht – spricht dagegen. Es ist jedoch von einem einheitlichen Begriff des Ersttäters im Strafgesetzbuch auszugehen. So gilt als Ersttäter beispielsweise bei der Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs nur eine nicht vorbestrafte Person. Es wird somit auf bereits erfolgte Sankti- onen abgestellt, selbst wenn der Täter für mehrere Taten verurteilt wird, woraus ersichtlich wird, dass eine bereits ausgesprochene Strafe und der (misslungene) Lerneffekt massgebend sind. Dass der Gutachter nicht von einem Rückfall aus- ging und dies in die Legalprognose einfliessen liess, ist korrekt. Es gibt damit kei- nen Grund, die Einschätzung des Gutachters in Frage zu stellen, zumal auch we- der die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung die Diagnose oder die Einschät- zung der Rückfallgefahr des Gutachters anzweifelten (act. 179 S. 65; Prot. S. 505 ff.; act. 252; Prot. S. 508 f.). Mit der aktuellsten Ergänzung des Gut- achtens genügt das Gutachten demnach den rechtlichen Anforderungen und kann als Entscheidgrundlage für die Beantwortung der Frage, ob eine Verwahrung an- zuordnen ist, dienen. Damit ist abschliessend von einem statistisch mittelgradigen Rückfallrisiko und von einem individuellen erhöhten Rückfallrisiko auszugehen, wobei dieses von den situativen Umständen abhängt und im ungünstigsten Fall - 154 - hoch ist. Mit dieser Ausgangslage ist nun zu prüfen, ob gestützt darauf die Ver- wahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet werden kann. 1.3 Würdigung 1.3.1. Da das Rückfallrisiko einzig im ungünstigsten Szenario die vom Gesetz geforderte Ernsthaftigkeit erfüllt, ist zu prüfen, ob (a) das vom Gutachter skizzierte ungünstige Szenario mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird und (b) undenk- bar ist, dass der Beschuldigte in dieser Situation keine Gewaltdelikte begehen wird. Das ungünstigste Szenario bestünde laut Gutachter in einer unklaren berufli- chen und privaten Perspektive, unveränderten Manipulationstendenzen, einer sehr angespannten wirtschaftlichen Situation, brüchigen bzw. konflikthaften pro- sozialen Kontakten – z.B. hinsichtlich Konflikten betreffend Kontakten zu den Kin- dern o.Ä.– und in einer Hinwendung zu problematischen Peers (Prot. S. 496). Po- sitiv bzw. protektiv zu werten sei dabei die fehlende gewalttätige Vorgeschichte, die mögliche Nachreifung des Beschuldigten sowie sein geäusserter Wille, sei- nem Leben eine Wende zu geben und sich weiterzubilden (act. 247 S. 22; Prot. S. 497). Risikoerhöhende Faktoren seien die Tendenz des Beschuldigten zur Manipulation und dazu, sich auf vermeintlich günstige Gelegenheiten unkri- tisch einzulassen, sowie Belastungssituationen, die dazu führen könnten, dass die narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitszüge erneut handlungsrelevant würden (act. 247 S. 22; Prot. S. 498). 1.3.2. Welches der drei skizzierten Szenarien eintreten wird, ist, wie auch der Gutachter festhielt (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 121), schwer abzuschätzen. Es mutet spekulativ an, über die Verhältnisse in ferner Zukunft – bei einer lebens- länglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Regel (in aller Regel) erstmals nach 15 Jahren zu prüfen – zu befinden. Gleichwohl müssen bei der Prüfung einer Ver- wahrung sämtliche Faktoren einer Risikokalkulation rechtsgenügend erwiesen sein und es muss im Urteilszeitpunkt entschieden werden, ob die Gefährlichkeit des Beschuldigten bei einer allfälligen Entlassung in ausreichendem Masse gege- ben ist. Somit sind bezüglich der einzelnen Umstände, welche das ungünstige Szenario laut Gutachter begründen, zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden. - 155 - 1.3.3. Das vom Gutachter geschilderte ungünstige Szenario wird aller Wahr- scheinlichkeit nach bloss teilweise eintreffen. Mit Sicherheit wird der Beschuldigte nach einer allfälligen Haftentlassung weiterhin mit Herausforderungen konfrontiert werden und es werden zweifelsohne Belastungssituationen eintreten. Dies ist bei jedermann der Fall und wird beim Beschuldigten, welcher eine sehr lange Haft- strafe verbüssen wird, nicht anders sein. Dass aber eine gleiche oder vergleich- bare Ausgangslage, welche zur Begehung der vorliegenden Delikte führte, vorlie- gen wird, ist auszuschliessen. Der Beschuldigte wird sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen haben. Die heute bestehenden Schulden dürften zu- folge Privatinsolvenz kein Thema mehr sein, ebenso wenig die Unterstützung der Familie bzw. zufolge der absehbaren Scheidung höchstens der Kinder soweit noch in Ausbildung stehend, da dafür keine Mittel vorhanden sein werden. Der bis anhin drohende Gesichtsverlust wegen der beruflichen Erfolglosigkeit, der mit ein Grund für die kriminellen Handlungen war, entfällt mit der Verurteilung ganz. Dass die Manipulationstendenzen unverändert vorliegen, ist hingegen eher wahrschein- lich, da diese zeitstabil sind und der Strafvollzug zwar eine gewisse psychologi- sche oder psychiatrische Betreuung bietet, diese im Strafvollzug aber an ihre Grenzen stösst und kaum eine umfassende Betreuung gewährleisten kann. Anti- zipierend ist weiter anzunehmen, dass das bisherige soziale Umfeld in gewissem Masse wegfallen wird – durch die bevorstehende Scheidung von der Ehefrau, dem möglichen Tod der Mutter als nahe Bezugsperson, welche gemäss Angaben des Beschuldigten unter grossen gesundheitlichen Problemen leidet, sowie dem zu erwartenden teilweisen Abwenden von Freunden nach einer Verurteilung we- gen Doppelmordes. Jedoch wurden während des laufenden Verfahrens gewisse Kontakte (Mutter, Bruder, Patentante, ehemaliger Lehrer) aufrechterhalten, womit nicht davon ausgegangen werden kann, dass das bisherige soziale Umfeld des Beschuldigten vollständig wegfallen wird. Auf die Beteuerungen des Beschuldig- ten, er wolle sich ändern und nicht mehr selbstständig tätig sein, kann nicht abge- stellt werden, da er im Gefängnis mit Mitinsassen eine GmbH gründete (act. 79/12 in DG190010). Weiter wird der Beschuldigte hohe Schulden – auch aufgrund die- ses Verfahrens – aufweisen, welche er im Gefängnis nicht wird tilgen können. Dieser letztere Umstand ist ein Faktor, welcher ungünstig zu werten ist. - 156 - 1.3.4. Nicht rechtsgenügend vorauszusagen ist, ob eine Hinwendung zu proble- matischen Peers erfolgt, und wie sich die Beziehung zu den Kindern, welche bei einer allfälligen Entlassung des Beschuldigten volljährig sein werden, gestalten wird. Zwar hat der Beschuldigte im Gefängnis wohl die Möglichkeit, auch Kontakte zu knüpfen, die ihm nicht guttun, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihn dies zu Gewalttaten anspornen wird. Ein Zusammenschluss zum Bege- hen von Betrugshandlungen hingegen ist wahrscheinlich, wie auch die Gründung der GmbH im Gefängnis zeigt, bei welcher ebenfalls suspekte Aktivitäten geplant waren (act. 79/12 in DG190010, Schreiben bezüglich Tattoo-Seminar/Wettbe- werb), was aber in Bezug auf die zu beurteilende Verwahrung nicht massgebend ist. Wie sich die Kontakte zu den Kindern entwickeln und ob diese einen positiven oder negativen Einfluss auf den Beschuldigten haben werden, ist unklar und muss offenbleiben. Umstände, welche das Vorhandensein einer Beziehung bereits jetzt klarerweise ausschliessen lassen, liegen nicht vor, da zumindest bis jetzt briefli- che Kontakte zu den Kindern bestanden und auch der Bruder des Beschuldigten, welcher die Kinder mit seiner Ehefrau betreut, den Kontakt zum Beschuldigten nicht abgebrochen hat (vgl. die Besuchsbewilligungen, beispielsweise act. 21, act. 135; act. 157, act. 164). Zudem wird der Beschuldigte kaum in eine unklare berufliche Situation entlassen, da im Strafvollzug die Resozialisierung des Be- schuldigten und eine schrittweise Entlassung in ein geregeltes Umfeld angestrebt wird. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte eine Arbeitsstelle haben und ein regelmässiges Einkommen erzielen wird, womit zumindest seine Existenz ge- sichert ist. Damit wird sich die Situation diesbezüglich wohl besser präsentieren als im Zeitpunkt der Begehung der Delikte. Dass die wirtschaftliche Situation der- art angespannt sein wird, dass der Beschuldigte deswegen zu weiteren Gewaltde- likten greift, ist deshalb unwahrscheinlich. Damit wird dieses wesentliche Element des skizzierten ungünstigen Szenarios mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ein- treten. 1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit hoher Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden kann, dass das ungünstige Szenario eintreten wird, womit das erforderliche hohe Rückfallrisiko beim Beschuldigten bei einer all- fälligen Haftentlassung nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. - 157 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte eine lange und einschneidende Freiheits- strafe zu verbüssen hat, welche ihn stark beeindrucken dürfte. Der Beschuldigte ist mangels psychischer Störung in der Lage, an die Zukunft zu denken, und ab- zuschätzen, welche Folgen kriminelles Verhalten nach sich zieht, vorliegend näm- lich der Verlust eines Grossteils seines jungen Lebens und seiner Familie. Wenn er schon nicht aus Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen auf weitere Gewalt- handlungen verzichtet, so kann davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte sich wenigstens aufgrund der drohenden Folgen rechtskonform verhalten wird. Damit sind die Voraussetzungen der Verwahrung nicht gegeben. Wenn der Gutachter im Übrigen von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgeht, so erfüllt dies nicht die gesetzlichen Anforderungen und das mittelgradige oder erhöhte Rück- fallrisiko wird vorliegend auch nicht durch weitere Umstände erhöht. Die in Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB genannten und zu berücksichtigenden Faktoren (Persönlich- keitsmerkmale, insbesondere die narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentu- ierung; Tatumstände [vgl. act. 247 S. 13; Prot. S. 501]; Lebensumstände [insbe- sondere fehlende gewalttätige Vorgeschichte {Prot. S. 488 f.}]) flossen bereits in die gutachterliche Einschätzung ein und führten zum genannten Resultat. Weitere Umstände, welche für die Rückfallgefahr wesentlich wären, sind nicht ersichtlich. Da der Gutachter sämtliche relevanten Umstände berücksichtigte, nachvollzieh- bar seine Einschätzung begründete und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass an der Einschätzung des Gutachters gezweifelt werden müsste, ist wie bereits erwo- gen auf diese abzustellen. Da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist zwingend auf die Anordnung einer Verwahrung zu verzichten. 1.4 Fazit Zusammenfassend erscheint aufgrund sämtlicher Umstände, welche für die gerichtliche Legalprognose zu berücksichtigen sind, die Gefahr weiterer Ge- waltdelikte durch den Beschuldigten nicht derart hoch, als dass sie eine so starke Freiheitsbeschränkung, wie sie mit einer Verwahrung verbunden wäre, rechtferti- gen könnte. Insofern erweist sich die beantragte Verwahrung als unverhältnis- mässig und es ist von dieser abzusehen. - 158 -
- Ambulante Massnahme 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.2. Da der Beschuldigte gemäss Gutachten keine Störung aufweist, sondern lediglich eine narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, fällt die Anord- nung einer ambulanten Massnahme ausser Betracht.
- Tätigkeitsverbot 3.1. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten aus- serberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder ver- gleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). 3.2. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Täter auch nach der Verurteilung die Ausübung seines Berufs als Basis zur Begehung weiterer Straftaten benützen wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte seine Tätigkeit als Transportunter- nehmer nicht zur Ausübung von Straftaten benutzt, sondern die schlechte Ge- schäftsführung und die damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten stellten "nur" einen Faktor unter mehreren dar, welcher den Beschuldigten im Zusammen- hang mit seiner narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung zu delikti- schem Verhalten trieb. Dass die vom Beschuldigten angeblich vorgenommenen Drogentransporte tatsächlich durchgeführt wurden, ist fraglich, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte, sondern lediglich die Aussagen des Beschuldigten vorliegen. Da keine Verurteilung für ein Drogendelikt erfolgt, kann gestützt auf diese Anlasstat - 159 - kein Verbot nach Art. 67 StGB ausgesprochen werden, ebenso wenig nach Mass- gabe der aktuellen Verurteilung, der Taten ausserhalb der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten zugrunde liegen. Ohnehin wäre eine solche Massnahme kaum erfolgsversprechend, da dem Beschuldigten bereits die Möglichkeiten bekannt sind, wie ein solches Verbot umgangen werden könnte und er auch zu entspre- chenden Vertuschungshandlungen bereit war, wie die Gründung der N._____ GmbH mit BH._____ exemplarisch zeigte. Nach dem Gesagten ist auf die Anord- nung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB i.V.m. Art. 67a StGB zu verzichten. VIII. Zivilansprüche
- Vorbemerkungen 1.1. Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft konstituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbstän- dig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Adhäsionsverfahren unterliegt insoweit den zivilprozessrechtlichen Verfahrensmaximen, als die geschädigte Person ihre An- sprüche selber geltend machen muss und dafür die Beweislast trägt. Ihre Be- hauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemin- dert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörde ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu belegen (DOLGE, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, StPO I, Basel 2014, N 23 zu Art. 122). Wird die Zivilklage von der Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einem ande- ren widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Voraussetzung für die Zusprechung eines Schadenersatzes sind somit das Vorlie- - 160 - gen eines Schadens, die Widerrechtlichkeit des schadenverursachenden Verhal- tens, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Schadenursa- che sowie ein schuldhaftes Verhalten. 1.3. Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der beson- deren Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung be- zweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physi- schen und/oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Da eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzu- sprechen ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu ent- scheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Un- bill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Ge- nugtuungssumme (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Ziff. I/59). 1.4. Es empfiehlt sich zunächst eine Basisgenugtuung zu bestimmen. Hierfür ist das Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung massgeblich. Die engste Beziehung wird Ehegatten attestiert, annähernd gleichwertig wird die Beziehung der Eltern zum Kind gewichtet. Als im Vergleich weniger intensiv wird dagegen die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern eingestuft (LANDOLT/HÜTTE, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 47 ff.). Dabei spielt das Al- ter eine Rolle. So macht es einen Unterschied, ob ein kleines, pflege- und sorge- bedürftiges Kind nie die Zuwendung und Betreuung durch einen Elternteil erfah- ren wird oder ob ein Erwachsener den Verlust der betagten Eltern verarbeiten muss (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 50). Neben dem Verwandtschaftsgrad ist die In- tensität der Beziehung ausschlaggebend. Die Hausgemeinschaft wird dabei als wichtiges Indiz für die geforderte Intensität gewertet (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., - 161 - S. 52). Die Suche nach einer angemessenen Genugtuung kann verbessert wer- den, indem man anhand von Präjudizien das Feld abgrenzt (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 55). In einer zweiten Phase geht es sodann um die Frage, ob die be- sonderen Umstände ein Abweichen von der Basisgenugtuung rechtfertigen. Zu beurteilen ist die Art und Schwere des im konkreten Einzelfall zugefügten Un- rechts (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 59).
- Zivilklage des Privatklägers 1 2.1. Der Privatkläger 1 konstituierte sich mit Eingabe vom 22. Februar 2018 form- und fristgerecht als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz in Höhe insgesamt Fr. 88'626.30 zuzüglich 5% Zins seit jeweiligem Ereignisdatum (Ordner 53 act. D10/39). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 30'000.– (act. 185 S. 4), wovon Vormerk zu nehmen ist. Da der Sachverhalt in Dossier 10 im Übrigen nicht erstellt werden konnte, ist der Beschuldigte teilweise freizusprechen, womit es an erwiesenem rechtswidrigen Verhalten des Beschul- digten und somit an den zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen fehlt. Die Schaden- ersatzforderung wird vom Beschuldigten nicht anerkannt und wäre deshalb durch den Privatkläger 1 zu beweisen. Da sich der Schadenersatzanspruch aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht hinreichend beurteilen lässt, ist der Privatklä- ger 1 im Fr. 30'000.– übersteigenden Betrag auf den Zivilweg zu verweisen.
- Zivilklage der Privatklägerin 2 3.1. Die Privatklägerin 2 konstituierte sich mit Eingabe vom 27. August 2018 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz Umfang von Fr. 7'665.80 zu- züglich 5% Zins seit 16. März 2013 (Ordner 53 act. D11/03/02). 3.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der Versicherung einen Einbruch- diebstahl vortäuschte und Versicherungsleistungen erbracht wurden (Ziff. III.12.3. ff.), weshalb er des Betruges schuldig zu sprechen und widerrechtli- - 162 - ches Handeln gegeben ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten und den des- halb erfolgten Auszahlungen erlitt die Privatklägerin 2 einen Schaden, da sich ihre Aktiven um den Betrag von Fr. 7'665.80 verminderten. Der Beschuldigte und L._____ handelten dabei widerrechtlich, schuldhaft und ihr Verhalten ist adäquat kausal für den Schaden, womit die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht er- füllt sind. Antragsgemäss ist der Schaden mit 5% (Art. 73 Abs. 1 OR) zu verzin- sen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, in solidarischer Haftung mit L._____ (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR) der Privatklägerin 2 den Betrag von Fr. 7'665.80 zuzüglich 5% Zins ab 16. März 2013 zu bezahlen.
- Zivilklage der Privatklägerin 3 4.1. Die Privatklägerin 3 konstituierte sich mit Eingabe vom 5. Juli 2017 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 22'365.15 zu- züglich 5% Zins (Ordner 51 act. D4/01/03). 4.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg der Zivilansprüche der Privatklägerin 3 (act. 192 S. 4). 4.3. Die Privatklägerin 3 verwies im Formular ohne weitere Ausführungen auf die Strafanzeige (Ordner 51 act. D4/01/03). In dieser nannte die Privatklägerin 3 einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von Fr. 28'684.96 und behielt sich die Bezifferung des Schadenersatzes nach Abschluss der Untersuchung vor (Ord- ner 51 act. D4/01/02 S. 2, S. 5). Wie sich die Forderung der Privatklägerin 3 von schlussendlich Fr. 22'365.15 zusammensetzt, ist unklar und ergibt sich auch nicht aus den Ermittlungsakten, werden in verschiedenen Gutachten unterschiedliche Wiederbeschaffungswerte genannt (so Fr. 18'900.– gemäss act. D4/01/12 oder Fr. 21'000.– gemäss act. D4/01/13). Damit ist die Zivilforderung der Privatklägerin 3 weder belegt noch substantiiert und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
- Zivilklage der Privatklägerin 4 5.1. Die Privatklägerin 4 konstituierte sich mit Eingabe vom 6. Juli 2016 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren (Ordner 33 - 163 - act. D1/15/01/03) und stellte ein Begehren um Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Juni 2016 (act. 180). Sie be- gründete ihre Forderung damit, dass sie durch die abscheuliche Tat der drei Be- schuldigten ihr einziges Kind verloren habe. Sie habe zu ihrem Sohn eine sehr enge, vertrauensvolle Beziehung gehabt und ihn in seiner Tätigkeit als Transport- unternehmer unterstützt, indem sie für ihn Büroarbeiten erledigt habe. Sie hätten in derselben Gemeinde gewohnt und sich praktisch täglich gesehen. Die Bezie- hung zwischen ihr und ihrem Sohn sei intensiv gewesen, zumal der Vater ihres Sohnes in Argentinien lebe und aufgrund der Distanz keine häufigen persönlichen Kontakte möglich gewesen seien. Weitere Verwandte habe die Privatklägerin 4 nicht, sondern sie habe sich immer auf ihn verlassen und darauf vertrauen kön- nen, dass ihr Sohn sie im hohen Alter unterstütze. Für sie sei eine Welt zusam- mengebrochen, als sie ihren Sohn identifizieren und seine schlimmen Verletzun- gen habe ansehen müssen. Eine zusätzliche Belastung sei das lange dauernde Strafverfahren und die Bemühungen der drei Beschuldigten gewesen, ihre Tatbe- teiligung zu vertuschen und Lügenmärchen zu erzählen. Ihr Sohn sei aus rein fi- nanziellen Gründen auf besonders grausame Art getötet worden, nachdem er über Stunden gefesselt und mit verbundenen Augen teilweise im Anhänger fest- gehalten worden sei. Das Nachtatverhalten der Beschuldigten, beispielsweise dasjenige von L._____, welche sich nach der Tat in einem Sex-Chat mit einem anderen Mann vergnügt habe, zeuge von extremer Kaltblütigkeit und sei für die Privatklägerin 4 schwer zu ertragen (act. 180 S. 6 f.; Prot. S. 412). 5.2. Der Beschuldigte beantragte den Entscheid über den Genugtuungsan- spruch von Amtes wegen (act. 192 S. 4). 5.3. Als Mutter des Verstorbenen gilt die Privatklägerin 4 ohne Weiteres als Angehörige im Sinne von Art. 116 StPO und ist durch ihre Konstituierung als Pri- vatklägerin zur Stellung ihrer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod ih- res Sohnes bei ihr zu seelischem Schmerz, der durch den Beschuldigten verur- sacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung sind ge- geben. Im Folgenden ist die Genugtuungshöhe festzulegen. Die Basisgenugtuung ist im vorliegenden Fall aufgrund der dargelegten engen Beziehung und dem täg- - 164 - lichen Kontakt zwischen Mutter und ihrem einzigen Kind – so auch am Tag vor dem Tod von †O._____ (Ordner 20 act. D1/07/14 S. 4) – auf Fr. 25'000.– festzu- setzen. Genugtuungserhöhend wirkt sich das ausserordentlich schwere Verschul- den des Beschuldigten aus, welcher †O._____ aus Geldgier tötete, wobei er eine besonders grausame Art der Tötung, nämlich Ersticken bei vollem Bewusstsein, wählte; dies, nachdem er †O._____ heimtückisch zur Durchführung einer Probe- fahrt brachte und ihn anschliessend mehrere Stunden teilweise im Anhänger ge- fangen hielt, bevor er dessen Leiche in achtloser Art und Weise an einem Stras- senrand den Abhang hinunterwarf. Das sorglose, unbekümmerte Verhalten der drei Beschuldigten nach der Tötung, welche untereinander Bilder mit lustigen Sprüchen versandten oder wie L._____ während der Tötung einen Sex-Chat un- terhielt, zeugt von einer ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Le- bens, die genugtuungserhöhend zu werten ist. Genugtuungsmindernde Einsicht und Reue lässt sich bei den drei Beschuldigten nicht erkennen. Die sinnlose und feige Tat der drei Beschuldigten forderte nicht nur ein unschuldiges Opfer und zerstörte dessen Leben, sondern beeinträchtigt auch die Lebensfreude der Privat- klägerin 4 bis zu ihrem Lebensende in erheblicher Weise. Diese Umstände recht- fertigen eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– für die Privatklägerin 4, welche antragsgemäss mit 5% seit dem 3. Juni 2016 zu verzinsen ist. Aufgrund des im Vergleich zu L._____ und M._____ grösseren Verschuldens erscheint es angemessen, den Beschuldigten im Innenverhältnis zur Leistung einer Genugtu- ung in Höhe von Fr. 20'000.– zu verurteilen.
- Zivilklage der Privatkläger 5 bis 7 6.1. Die Privatkläger 5 bis 7 konstituierten sich mit Eingaben vom 20. Dezem- ber 2016 form- und fristgerecht als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren (Ordner 33 act. D1/15/02/02; D1/15/02/04 und D1/15/02/06) und stellten ein Be- gehren um Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von je Fr. 50'000.– für die Privatkläger 5 und 6 sowie von Fr. 25'000.– für den Privatkläger 7 (act. 182 S. 35- 37). Weiter stellte der Privatkläger 5 eine Schadenersatzforderung von Fr. 15'712.– (act. 182 S. 35). Die Schadenersatzforderung umfasse die Todesfall- kosten des Begräbnisses in Serbien sowie der Kaufentschädigung des Mercedes - 165 - gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sowie die vom Konto von †P._____ abgehobenen und entwendeten Fr. 400.– (act. 182 S. 24). Die Genugtuungsfor- derung begründen die Privatkläger damit, dass die Eltern von †P._____ zu die- sem ein sehr inniges Verhältnis hatten, da sie ursprünglich aus Serbien stammen und taubstumm sind. †P._____ habe die Gebärdensprache beherrscht und den Privatklägern 5 und 6 so die Kommunikation nach aussen ermöglicht, weshalb sie von ihm abhängig gewesen seien. Mit der Tötung sei ein für sie lebensnotwendi- ger Mensch auf einen Schlag weggefallen. Die Privatkläger 5 und 6 hätten einen häufigen und aktiven Kontakt mehrmals die Woche gepflegt und in den letzten Wochen vor seinem Tod sogar mit †P._____ zusammenlebten. Traumatisierend würden sich die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Leben von †P._____ ausgelöscht habe, erweisen. Es würden Bilder und Vorstellungen an Todesleiden existieren, welche sie quälen und traurig stimmen würden. Die Zivilklägerin 6 habe als Mutter naturgemäss sogar eine noch tiefere Bindung zu †P._____ ge- habt. Die über Stunden dauernde Freiheitsberaubung und der Tod von †P._____ könne nicht mehr aus dem Gedächtnis seiner Mutter entweichen. Der Privatkläger 7 begründete seine Forderung mit dem regelmässigen Kontakt zu †P._____ und die intakte und gelebte Beziehung zwischen den Brüdern. Er habe seinen Bruder beinahe jede Woche bei den Eltern getroffen. Psychisch gehe es dem Privatklä- ger 7 zwar besser als seinen Eltern, da er arbeitstätig sei und eine Familie habe, wodurch er mehr Ablenkung erfahre. Wie sein Bruder gestorben sei, habe beim Privatkläger 7 jedoch einen tiefen seelischen Schmerz verursacht, der auch nach mehr als drei Jahren nicht vergehen wolle (act. 182 S. 26 ff.). 6.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg der Zivilansprüche der Privatkläger 5 bis 7 (act. 192 S. 4). 6.3. Die Todesfallkosten sind substantiiert und belegt (vgl. act. 13/1-16), ebenso die Kosten, welche der Privatkläger 5 aufgrund des Urteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 21. Dezember 2018 zu tragen hat (act. 13/24). Sämtliche Kosten wurden vom Beschuldigten vorsätzlich, kausal und widerrechtlich durch die Tötung und Beraubung von †P._____ bzw. dem Privatkläger 5 verursacht, weshalb der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von - 166 - Fr. 15'452.– zu verurteilen ist. Im Mehrbetrag (Fr. 400.–) wird das Schadenersatz- begehren abgewiesen, da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte dieses Geld an sich nahm. 6.4. Als Eltern des Verstorbenen gelten die Privatkläger 5 und 6 ohne Weite- res als Angehörige im Sinne von Art. 116 StPO und sind durch ihre Konstituierung als Privatklägerin zur Stellung ihrer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod ihres Sohnes bei ihnen zu seelischem Schmerz, der unter anderem durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung ei- ner Genugtuung sind gegeben. 6.5. Im Folgenden ist die Genugtuungshöhe festzulegen. Die Basisgenugtu- ung ist im vorliegenden Falle aufgrund der engen dargelegten Beziehung und der vor dem Tode bestehenden Hausgemeinschaft auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Ge- nugtuungserhöhend wirkt sich das schwere Verschulden des Beschuldigten aus, welcher †P._____ auf grausame Art tötete, indem er ihm bei vollem Bewusstsein ersticken liess, nachdem er ihn heimtückisch zu sich nach Hause gelockt und dort über mehrere Stunden gefesselt gefangen gehalten hatte, und anschliessend so- gar noch Witze über das Opfer reissen konnte. Genugtuungsmindernde Einsicht und Reue lässt sich bei den drei Beschuldigten nicht erkennen. Ebenfalls genug- tuungserhöhend wirkt sich aus, dass die Privatkläger 5 und 6, welche über einen Monat Ängste und Ungewissheit über das Schicksal ihres Sohnes ausstehen mussten, bis man ihn halb verwest auf dem Grundstück des Beschuldigten fand, taubstumm sind und auf die Unterstützung des Opfers angewiesen waren. Diese Stütze ist für die Privatkläger 5 und 6 nun weggefallen, was für sie neben der oh- nehin extrem belastenden Situation aufgrund der Tötung ihres Sohnes eine wei- tere empfindliche Einbusse darstellt und ihre Lebensfreude bis zu ihrem Lebens- ende in erheblicher Weise beeinträchtigen wird. Diese Umstände rechtfertigen eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– und der Beschuldigte ist zur Leis- tung der Genugtuungen in dieser Höhe zu verurteilen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6.6. Für den Verlust eines Geschwisters ohne gemeinsamen Haushalt wird grundsätzlich keine Genugtuung zugesprochen (vgl. LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., - 167 - S. 56). Im vorliegenden Fall lag zwischen dem Opfer und dem Privatkläger 7 zwar keine Haushaltsgemeinschaft vor, aber sie bewohnten als direkte Nachbarn wäh- rend mehrerer Jahren zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Wohnungen und waren somit direkte Nachbarn (Ordner 47 act. D2/05/02 S. 4). Zudem standen in sie engem telefonischen und persönlichen Kontakt (Ordner 22 act. D1/07/64 S. 4 ff.). Ebenso war aus den Akten ersichtlich, dass der Privatkläger 7 äusserst hartnäckig nach seinem Bruder suchte, nachdem dieser verschwunden war. Dass aufgrund der Hilfeleistungen der beiden Brüder für die taubstummen Eltern ein sehr enges familiäres Verhältnis bestanden habe, wurde glaubhaft dargelegt. Ge- stützt auf diese Umstände gilt der Privatkläger 7 als Angehöriger im Sinne von Art. 116 StPO und ist durch seine Konstituierung als Privatklägerin zur Stellung ih- rer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod seines Bruders bei ihm zu seelischem Schmerz, der unter anderem durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung sind gegeben. Gestützt auf die oben dargelegten Umstände ist die Genugtuung auf Fr. 5'000.– festzusetzen und der Beschuldigte ist zur Leistung der Genugtuung in dieser Höhe zu verurteilen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. IX. Einziehung
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Wurden die Gegenstände allein zu Beweiszwecken beschlagnahmt beziehungsweise sichergestellt, so sind sie nach Abschluss des Verfahrens dem Berechtigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögens- werte beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten etc. gebraucht werden. Über die Beschlagnahme ist sodann im Endentscheid zu befinden (Art. 268 Abs. 3 StPO). - 168 -
- Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände bzw. die Verwendung der beschlagnahmten Bar- schaft und Gelder zur Kostendeckung zu verwenden (act. 179 S. 67). Die Be- schuldigte beantragte die Einziehung und Vernichtung der illegalen Gegenstände und Substanzen, insbesondere Pistolen und Betäubungsmittel, sowie die Heraus- gabe der übrigen Gegenstände. Zur beschlagnahmten Barschaft und zum be- schlagnahmten Konto, lautend auf die N._____ GmbH, stellte der Beschuldigte keinen Antrag (act. 192 S. 4). Die N._____ GmbH beantragte sinngemäss die Verwendung der beschlagnahmten Gelder zur Kostendeckung (act. 219).
- Antragsgemäss sind die beschlagnahmten Waffen einzuziehen und zu vernichten, ebenso die Datenträger, welche nicht dem Beschuldigten gehören (vgl. Ordner 54 act. 12/27). Die Gegenstände, welche Drittpersonen gehören – so dem Gefängnis Zürich, †O._____, †P._____ und BH._____ – werden diesen bzw. im Falle von †O._____ der Privatklägerin 4 bzw. im Falle von †P._____ dem Pri- vatkläger 5 herausgegeben. Die in Ziff. 7 genannten Gegenstände dienten ledig- lich zu Beweiszwecken und sind dem Beschuldigten demzufolge nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen auszuhändigen. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden, da es sich um Beweismittel handelt, zu den Akten genom- men. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 254.25 wird aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. An- tragsgemäss werden auch die auf dem Konto der N._____ GmbH befindlichen Fr. 10'750.– abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet, da der Beschuldigte der wirtschaftlich Berech- tigte an diesem Geld ist und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falls erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 40'000.– als angemessen. Die weiteren Ge- - 169 - bühren und Auslagen können unter anderem dem Kostenblatt entnommen wer- den (Ordner 54 act. 12/29).
- Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Teilfreisprüchen sind die Verfahrenskosten der be- schuldigten Person anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BGer 1P.49/2006 vom 21.06.2006, E. 7.2; 6B_574/2012 vom 28.05.2013, E. 2.3.). Es ist dabei nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (DOMEI- SEN, BSK StPO II, N 6 zu Art. 426). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte grösstenteils schuldig gesprochen. Die erfolgten Freisprüche betreffen unterge- ordnete Delikte, deren Aufklärung keine Untersuchungshandlungen auslösten, welche nicht ohnehin vorzunehmen waren. Sämtliche Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich der Anklagepunkte, in welchen der Beschuldigte verurteilt wurde, notwendig, weshalb dem Beschuldigten die Untersuchungskosten vollum- fänglich aufzuerlegen sind.
- Zu den Verfahrenskosten zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Diese sind vom Beschuldigten lediglich nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO zu tragen. Ihre Höhe bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung reichte anlässlich der Hauptverhandlung ihre Kostennote über Fr. 216'255.75 inklusive Mehrwertsteuer ein. Die angefallenen Aufwendun- gen und Auslagen sind durch die eingereichte Honorarnote belegt und dem vorlie- genden Fall angemessen, so dass dem Antrag zu entsprechen ist. Unter Berück- sichtigung der getätigten Akontozahlungen von Fr. 100'000.– inklusive Mehrwert- steuer verbleibt somit die Auszahlung von Fr. 116'225.75.
- Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehört die Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand beantragt ein ordentliches Honorar (Stundenansatz Fr. 250.–) von Fr. 86'625.– inklusive MWST und Spesen bis zum - 170 -
- September 2019 bzw. ein amtliches Honorar (Stundenansatz Fr. 220.–) von Fr. 76'546.– inklusive MWST und Spesen bis zum 23. September 2019 (act. 183). Am letzten Verhandlungstag reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand eine wei- tere Honorarnote über Fr. 3'533.63 inklusive MWST und Spesen ein (act. 251). 4.1. Diese Kosten trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für die Privat- kläger 5 bis 7 wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Beschuldigte wurde in den Anklagepunkten verurteilt, derentwegen die unentgeltliche Rechts- verbeiständung bewilligt wurde. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten schei- tert indessen an dessen offensichtlicher Mittellosigkeit. Hingegen ist das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes als Teil der Verfahrenskosten festzulegen. Dieses bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren und sinnge- mäss nach desjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 138 Abs. 1 StPO; § 23 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO ist die Differenz zum vollen Honorar grundsätzlich erstattungspflichtig. Da die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Kanton Zürich jedoch nach der Anwaltsgebührenverordnung berechnet wird, gilt sie als voll, weshalb kein Raum für die Geltendmachung einer Differenz besteht (OG ZH SB110309 vom 01.02.2012, E. 2.1.6.; BGer 423/2015 vom 27.11.2015, E. 2.4). 4.2. Nach dem anwendbaren kantonalen Tarif ist für das Vorverfahren der Zeitaufwand massgebend, wobei das Honorar Fr. 220.– zuzüglich allfällige MWST beträgt (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 3 AnwGebV). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vorab für die Durchsetzung seiner Anträge im Zivilpunkt ent- schädigt bzw. beschränken sich seine Bemühungen, namentlich die Teilnahme an Einvernahmen, auf Prozesshandlungen zur Geltendmachung seiner Zivilansprü- che (ZR 1995 Nr. 2). Im gerichtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach einer Pauschale von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei für zusätzliche Verhand- lungstage Zuschläge anfallen (vgl. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwGebV). 4.3. Soweit Kosten der BN._____ [Opferhilfe] geltend gemacht werden, fehlt es offensichtlich an der Aktivlegitimation des unentgeltlichen Rechtsbeistandes - 171 - (act. 13/21-23). Beim Vorverfahren ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfah- ren auch im Fall †P._____ vorerst gegen alle drei Beschuldigten geführt wurde und daher die Teilnahme auch an deren Einvernahmen ausgewiesen ist. Die Ho- norarnote ist diesbezüglich äusserst hoch, jedoch detailliert. Es lassen sich kaum einzelne Positionen als unnötig oder als unverhältnismässig bezeichnen. Der diesbezüglich geltend gemachte Zeitaufwand von 184,75 h zu Fr. 220.– bzw. ein Honorar von Fr. 43'774.65 inklusive MWST (verlangt wird auch für die früheren Jahre nur 7,7%) ist ausgewiesen. Bei der Festsetzung der Pauschale für das ge- richtliche Verfahren ist von einem äusserst komplexen und extrem umfangreichen Verfahren auszugehen. Ins Gewicht fällt aber, dass der Beschuldigte geständig war und die Zivilforderungen (insbesondere Bestattungskosten und Genugtuun- gen) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten boten und einfach zu begründen waren. Die eigentliche Begründung der Zivilklage ohne das Zahlenmaterial umfasste lediglich rund 12 Seiten. Die Begründung der Strafklage befasste sich vorab mit der angeblichen Teilnahme der beiden Mitbeschuldigten an der Tötung des Opfers und dem sinngemässen Antrag auf Anklageerweite- rung. Namentlich fällt aber ins Gewicht, dass der zeitliche Aufwand im Vorverfah- ren bereits enorm war, der unentgeltliche Rechtsbeistand daher beste Kenntnisse des Aktenmaterials und der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen hatte und ent- sprechend geringer der Aufwand für die Plädoyers war. Dem steht die ausseror- dentlich lange Dauer der Verhandlungstage gegenüber. Es rechtfertigt sich daher eine Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von Fr. 10'000.– und für die weiteren vier Verhandlungstage einschliesslich Studium des Ergänzungsgut- achten und weiterer Schriftverkehr nach dem ersten Verhandlungstag ein Zu- schlag gemäss § 17 Abs. 2 lit. a und c AnwGebV von nochmals Fr. 10'000.–, je zuzüglich MWST. Hinzu kommen die ausgewiesenen Spesen von Fr. 2'726.95 (inklusive MWST zu 7,7%), sodass das gesamte Honorar Fr. 68'041.60 inklusive MWST beträgt.
- Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Diese Aufwendungen betref- fen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Straf- - 172 - verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerin 4 reichte ihre Kostennote ein, gestützt darauf die Prozessentschädigung auf Fr. 31'014.90 inkl. MWST und Auslagen anzusetzen sei. Die angefallenen Auf- wendungen und Auslagen sind durch die eingereichte Honorarnote belegt und dem vorliegenden Fall angemessen, so dass dem Antrag zu entsprechen ist. Da der Aufwand für die Verhandlung vom 13. Dezember 2019, das Urteilsstudium und die anschliessende Besprechung mit der Privatklägerin 4 darin nicht enthal- ten ist, wird dieser auf ca. 16 Stunden geschätzt und das Honorar entsprechend ergänzt. Die gesamte Prozessentschädigung für die Privatklägerin 4 beträgt dem- nach Fr. 35'000.– inklusive MWST. Aufgrund des grösseren Verschuldens des Beschuldigten im Vergleich zu L._____ und M._____ rechtfertigt es sich, die Be- schuldigte zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu verurtei- len und den verbleibenden Betrag auf die beiden Mitbeschuldigten aufzuteilen. XI. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 1 StPO). - 173 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1, Dos- sier 2) des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2) sowie im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2) des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 6) des mehrfachen versuchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 5) des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 10) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 3) der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 11) der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 9) der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dos- sier 2) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1, Dossier 2) des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 10) des versuchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3) - 174 - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wo- von 1'286 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Es wird keine Verwahrung des Beschuldigten angeordnet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände 1 Tierabwehrgerät / Selbstverteidigungsgerät JP-4 Compact, Cal. pxn 14x109mm (geladen mit Treibpatronen) (A009'380'454) 1 Gasdruckpistole UMAREX CPS ca. 4.5mm (Verschluss offen) Nr. 2 (A009'380'476) 1 Elektroschockgerät Marke Power 200 inkl. Verpackung und Anleitung (A009'380'545) 1 Paar Handschellen inkl. Schlüssel in Gürteltasche (A009'380'556) Bleigeschoss "Subsonic" in Tasche "hama" (A009'380'589) Pistole Marke Röhm, Modell RG3, Kaliber 6mm Knall (A009'380'603) 2 Gaskapseln Umarex (A009'380'625) 1 Tierabwehrgerät (Guardian Angel) (A009'380'647) 1 Selbstladepistole Beretta, Modell 71, Kaliber .22 LR, Waffen-Nr. 3 (A009'403'105) 2 Rollen graues Gewebeklebeband (A009'466'880) 1 Rolle blaues Gewebeklebeband (A009'466'891) 1 Blache (wasserabstossend) mit Befestigungsseilen (A009'466'904) graue Blache mit Gummizug (wasserabstossend) (A009'466'915) Festplatte (A009'967'651) SSD (A009'967'888) Festplatte (A009'967'924) Datensicherung (A009'967'935) Festplatte (A009'967'946) Festplatte (A009'967'980) - 175 - Speichermedium für Datensicherungen: 0419-2016 und weitere – Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, B-3/2016/10018869 und 10019195 (A011’757'350) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände CD-RW "A._____, Verteidiger Post" (A010'206'903) C4-Kuvert weiss, verschlossen, mögliche Verteidiger-Post enthaltend (A011'131'707) Apple iPhone 6 weiss (A009'364'298) USB Memory Stick SanDisk aus Mittelkonsole, Fach (A009'370'869) Tablet Apple iPad mini (A009'379'731) Notebook Compaq (A009'379'833) Apple iPhone 4 schwarz (A009'380'045) Firmenunterlagen Firma N._____ (Beglaubigung) (A009'380'056) Apple iPhone 4 schwarz (A009'380'192) Apple iPhone 4 weiss (A009'380'692) Desktopcomputer HP Envy (A009'380'987) Multifunktionsgerät Brother, Modell MFC-J6510DW Wireless (A009'401'472) 1 GSM/GPRS/GPS Tracker inkl. Verpackung (A009'466'846) 1 Verpackung Überwachungskamera "DIGITUS OPTIMAX PRO" (A009'466'857) 1 zusammengefaltete Verpackung einer Outdoor PT Dome IP Camera (A009'466'879) Apple iPhone 6plus (A009'543'446) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmte Notebook Nr. 5, Model B5100 (A010'206'889) wird dem Gefängnis Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils heraus- gegeben. - 176 -
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände 1 Lieferschein vom 3. Juni 2016 (A009'403'514) Kaufvertrag Ferrari F430 (A009'447'818) Mietvertrag für Wohnung an der BO._____-strasse 4 in BP._____ (A009'447'830) Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 (A009'447'841) Vergleichsschriften von †O._____ (A009'513'477) werden der Privatklägerin 4 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles her- ausgegeben.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände Unterlagen Mercedes Benz BE5 (F._____) (A009'380'669) 3 Schlüsselanhänger (A011'832'249) werden dem Privatkläger 5 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände div. Firmenunterlagen (A009'368'198) 1 Zeitungsausschnitt "Blick" (Titel: …) (A009'368'336) werden BH._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass folgende Gegenstände bereits ausgehändigt bzw. vernichtet wurden: 0747.18.01 Apple iPhone 5, schwarz in gelber Kunststoffhülle (A010’908’324) Datenauslesung/Datensicherung 04201614H02 (A009'967'935).
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände Ausdruck "BQ._____.CH" mit Muldenkipper-Angebot von "†O._____ Transporte", mit Notiz "DO 1900, BR._____-strasse 6, AL._____ ZH, 7 - 177 - [Telefonnummer]" und auf Rückseite "8, BS._____, Suva termin absa- gen", aus Mittelkonsole, Fach (A009'370'892) 1 Tankquittung vom 3. Juni 2016, 9, BT._____-strasse 10, AS._____ und 1 Visitenkarte "N._____ GmbH", aus Beifahrerfussraum (A009'371'226) Blatt mit Telefonnummern und Zugangsdaten von A._____ und L._____ (A009'380'103) Treuhandvertrag zwischen A._____ und BH._____ (A009'380'169) 1 Kaufbestellung TASER Germany Ldt vom 01.05.2016 (A009'380'205) 1 Fahrzeugkaufvertrag Auto Scout 24 zwischen †O._____ und M._____, datiert vom 3. Juni 2016 in AL._____ (Kippmulde) (A009'380'261) 2 Beschriftungsanhänger (A009'380'716) Fahrzeugpapiere "vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz", lautend auf BU._____ für Volvo FH 460 6x3 T Kontrollschilder SO11 (A009'380'727) 1 Fahrzeugkaufvertrag Auto Scout 24 zwischen †O._____ und M._____, datiert vom 3. Juni 2016 in AL._____ (Sattelschlepper) (A009'397'835) 1 A4-Blatt-Kopie des Führerausweises von †O._____ (Vorder- und Rückseite) sowie der Identitätskarte von †O._____ (Vorder- und Rück- seite) (A009'397'846) 1 A4-Ausdruck von www.BQ._____.ch/surf vom 07.06.2016 - Inserat BQ._____.ch für Sattelschlepper von †O._____ (A009'397'857) LSVA-Karte "BV._____" Private Auslesekarte (nicht unterschrieben) Nr. 12 (04/2007) (A009'421'141) 1 Werkstattrechnung BW._____ vom 29.01.2016 für Auflieger TG13, 1 Werkstattrechnung BW._____ vom 29.01.2016 für Sattelschlepper ZH14 (A009'421'163) 1 A4-Blatt mit diversen Passwörtern (A009'466'868) RTI-Daten vom Anschluss 15 (A009'934'923) RTI-Daten CD 16 (A009'934'945) RTI-Daten-CD 17 (A009'934'956) RTI-Daten-CD 18 (A009'934'978) RTI-Daten-CD 19 (A009'935'551) RTI-Daten-CD 20 (A009'935'573) RTI-Daten-CD PS-Daten (A009'935'595) RTI-Daten-CD 21 (A009'935'722) RTI-Daten-CD 22 (A009'935'755) - 178 - RTI-Daten-CD 23 (A009'935'777) Datensicherung der Navigationsgeräte aus den beiden Ford Ranger (A010'033'768) Datenträger 24 (A010'733'650) Ordner schwarz – div. Korrespondenz mit A._____ (HD-Protokoll 1.4. / Ordner 1 von 5) (A011’119'112) A4-Zettel mit Tabelle und Aufzeichnungen über Geldbewegungen zwi- schen dem 25.06.2014 bis 14.12.2015 (A011’281'746) werden zu den Akten genommen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. Februar 2019 beschlag- nahmte Barschaft von (recte) Fr. 254.25 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Die sichergestellte Barschaft von Fr. 10'750.– (Postfinance Konto Nr. 1, lau- tend auf die N._____ GmbH) abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 30'000.– anerkannt hat. Im übersteigen- den Betrag wird die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwie- sen.
- Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten L._____ (DG190008-C) verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'655.60 zuzüglich 5% Zins ab 16. März 2013 zu bezahlen.
- Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Fr. 40'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenverhältnis Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldigten, Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Mitbe- schuldigte L._____ (DG190008-C) und Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten M._____ (DG190010-C). - 179 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 15'452.– als Scha- denersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Fr. 5'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– inkl. MWST zu bezah- len. - 180 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 12'444.65 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 69'974.10 Gutachten/Expertisen etc. (ausstehend) Fr. 1'075.– Zeugenentschädigung Fr. 23'990.90 Auslagen Untersuchung Fr. 1'003.35 Diverse Kosten Fr. 300.– Nachträgliche Kosten Fr. 3'327.65 Ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'570.– Gerichtsgebühr des Entsiegelungsverfahrens GM170005-L Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST, wovon Fr. 216'255.75 Fr. 100'000.– inkl. MWST bereits ausbezahlt, somit verbleibend Fr. 116'255.75 inkl. MWST Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger Nr. 5 bis Fr. 68'041.60 7 inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden.
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (2-fach, übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Privatkläger 1-7 (den Privatklägern 4-7 übergeben) die N._____ GmbH, … [Adresse], in Dispositiv-Ziffern 15, 27 und 28 die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten - 181 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1-7 die N._____ GmbH, … [Adresse], auszugsweise in den sie betreffen- den Erwägungen sowie in Dispositiv-Ziffern 15, 27 und 28 das Bundesamt für Polizei und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Postfach 8021 Zürich, in Dispo- sitiv Ziffer 6-13 das Gefängnis Zürich, Rotwandstr. 21, Postfach, 8036 Zürich, in Dispo- sitiv Ziffer 8 BH._____, … [Adresse], in Dispositiv Ziffer 11 die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 6
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. - 182 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 13. Dezember 2019 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hohler MLaw L. Hengartner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG190009-C/U begründet LH/gs Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. R. Hohler (Verfahrensleitung), Bezirksrich- terin lic. iur. Th. Pacheco und Bezirksrichter D. Scheuermeier sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 13. Dezember 2019 (begründet) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter Polizeihaft/Auslieferungshaft vom 6. Juni 2016 bis 2. Juli 2016, 14.20 Uhr Untersuchungshaft vom 2. Juli 2016, 14.20 Uhr, bis 14. Februar 2019 Sicherheitshaft seit 14. Februar 2019 bis 13. Dezember 2019 Vorzeitiger Strafvollzug seit 13. Dezember 2019 (andauernd) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____ betreffend Mord etc. Privatkläger
1. B._____,
2. C._____ AG,
- 2 -
3. D._____ AG,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____ 2 vertreten durch I._____ 3 vertreten durch J._____ GmbH 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 5, 6, 7 vertreten durch Fürsprecher Y2._____
- 3 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Februar 2019 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X1._____, Staatsanwältin lic. iur. K._____, die Beschuldigte L._____ mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (DG190008-C), der Beschuldigte M._____ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ (DG190010-C), sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 4, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger 5 bis 7, Rechtsanwalt Y2._____. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: A._____ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. A._____ sei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erstandene Haft sei auf die Strafe anzurechnen. Es sei die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Sicherheitshaft sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf- recht zu erhalten. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. Februar 2019 be- schlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Die Gelder in der Höhe von Fr. 10'750.00, welche sich auf dem ge- sperrten Konto (Nr. 1) bei der Post Finance, lautend auf die N._____
- 4 - GmbH, befinden, seien zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 233.75 sei zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten: Herr A._____, geb. tt. Oktober 1989, sei freizusprechen von den Anschuldi- gungen des Mordes, angeblich begangen am 3./4. Juni 2016 z. N. von †O._____ gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 1); der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 3. Juni 2016
z. N. von †O._____ gemäss Ziffer. 1.1 der Anklageschrift vom 5. Fe- bruar 2019 (Dossier 1); des Mordes (und des Totschlags), angeblich begangen am 27./28. April 2016 z. N. von †P._____ gemäss Ziffer 1.3 der Anklage- schrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 2); des Raubes, angeblich qualifiziert begangen am 27./28. April 2016
z. N. von †P._____ gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom 5. Fe- bruar 2019 (Dossier 2); der Erpressung, angeblich qualifiziert begangen am 27./28. April 2016
z. N. von †P._____ gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom 5. Fe- bruar 2019 (Dossier 2);
- 5 - der Entführung, angeblich begangen am 27./28. April 2016 z. N. von †P._____ gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 2); der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 27./28. April 2016 z. N. von †P._____ gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom
5. Februar 2019 (Dossier 2); der Störung des Totenfriedens angeblich begangen am 27./28. April 2016 z. N. von †P._____ gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom
5. Februar 2019 (Dossier 2); der Urkundenfälschung und des versuchten gewerbsmässigen Be- trugs, angeblich begangen z. N. der Q._____ AG; in der Zeit vom
15. Februar bis 1. März 2016 gemäss Ziffer 1.5 der Anklageschrift vom
5. Februar 2019 (Dossier 3); der Veruntreuung, angeblich begangen z. N. der D._____ AG resp. der C._____ AG am 29. Juni 2015 gemäss Ziffer 1.6 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 4); der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 29. Juni 2015 gemäss Ziffer 1.6 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dos- sier 4); des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen dem 17. August und dem 3. September 2015 z. N. von R._____ ge- mäss Ziffer 1.8 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 6); der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 4. und 21. Juli 2016, z. N. von S._____, gemäss Ziffer 1.9 der Anklageschrift vom
5. Februar 2019 (Dossier 9); des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen z. N. der C._____ AG in der Zeit vom 16. bis 18. März 2013 gemäss Ziffer 1.11 der Ankla- geschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 11);
- 6 - der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 16. März 2013 gemäss Ziffer 1.11 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dos- sier 11) und A._____ sei eine angemessene Entschädigung für die im Zusammen- hang mit den Freisprüchen entstandenen Verteidigungskosten auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie die von Rechtsanwalt X1._____ als amtlicher Anwalt nachzureichende Honorar- und Kostennote); die Höhe der Entschädigung wird ins Ermessen des Bezirksgerichts gestellt. Weiter seien aufgrund der Freisprüche 30% der auf A._____ entfallenden Kosten der Strafuntersuchung und des Hauptverfahrens auszuscheiden und dem Kan- ton Zürich aufzuerlegen. Hingegen sei Herr A._____ schuldig zu sprechen der vorsätzlichen Tötung, begangen am 3. Juni 2016 z. N. von †O._____ gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 1); des qualifizierten Raubs, begangen am 3. Juni 2016 z. N. von †O._____ gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 1); der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 3. Juni 2016 gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dos- sier 1); des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 4. Juni 2016 gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 1); der Urkundenfälschung, begangen am 6. Juni 2016 gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 1); der Freiheitsberaubung, begangen am 27./28. April 2016 z. N. von †P._____ gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 2);
- 7 - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 27./28. April 2016 gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 2); der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit zwischen dem 30. April und dem 5. Mai 2016 z. N. von H._____ gemäss Ziff. 1.4 der Anklage- schrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 2); des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit zwischen dem
30. April und dem 5. Mai 2016 z. N. von H._____ gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 2); des versuchten (einfachen) Betrugs, gemeinsam begangen mit M._____ am 29. Juni 2015 z. N. der C._____ AG gemäss Ziffer 1.6 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 4); des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 29. Dezem- ber 2015 und 6. Januar 2016 z. N. der T._____ Versicherung gemäss Ziffer 1.7 der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 (Dossier 5); des gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 22. Dezember 2015
z. N. von B._____ im Umfang eines anteiligen Deliktsbetrags von CHF 30'000, anteilig gemäss Ziffer 1.10 der Anklageschrift vom 5. Fe- bruar 2019 (Dossier 10) und er sei in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, Art. 40, Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 sowie lit. c, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56, Art. 57 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, Art. 111, Art. 140 Abs. 2 und 4, Art. 146 Abs. 1 und 2, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 27 WG, Art. 96 Abs. 2 SVG zu verurteilen
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungs-, Sicherheits-, Polizei- und Auslieferungshaft
- 8 - von 3 Jahren und 103 Tagen resp. 1'198 Tagen (per 16. September 2019).
2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden, anteiligen, A._____ betref- fenden Untersuchungs- und Gerichtskosten, ausmachend 70% der ge- samten, A._____ betreffenden Untersuchungs- und Gerichtskosten. Weiter sei zu verfügen:
1. Es sei für A._____ in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 StGB eine voll- zugsbegleitende ambulante Psychotherapie anzuordnen.
2. Gegen A._____ sei in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 und 67a Abs. 1 und 2 StGB ein Verbot für selbständige Erwerbstätigkeiten im Trans- portgewerbe und im Handel mit Waren aller Art während einer gericht- lich zu bestimmenden Zeitdauer auszusprechen.
3. Der Angeschuldigte sei von der Sicherheitshaft in den vorzeitigen Straf- vollzug, vorzugsweise im Kanton Bern, Regionalgefängnis Burgdorf, zu überführen.
4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A._____, Rechtsanwalt X1._____, Bern, sei gemäss der nachzureichenden Honorar- und Kos- tennote gerichtlich festzusetzen und vom Kanton Zürich an den amtli- chen Anwalt auszurichten, unter Berücksichtigung des vom amtlichen Verteidiger bereits vorschussweise bezogenen Betrags.
5. A._____ hat dem Kanton Zürich die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
6. Die illegalen, aus dem Besitz von A._____ stammenden, beschlag- nahmten Gegenstände und Substanzen (insb. Pistolen, Betäubungs- mittel) seien gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB einzuziehen und un- brauchbar zu machen resp. zu vernichten.
- 9 -
7. Die Beschlagnahme über alle übrigen Gegenstände im Eigentum von A._____ sei aufzuheben und diese Gegenstände seien zu Gunsten von A._____ freizugeben.
8. Das von A._____ erstellte DNA-Profil sowie die über ihn erstellten bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten seien zu löschen.
9. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu er- lassen. Zivilklagen
1. Über den von E._____ geltend gemachten Genugtuungsanspruch sei von Amtes wegen zu entscheiden.
2. Die von G._____, F._____ und H._____ anhängig gemachte Zivilklage sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, subevtl. dem Grundsatz nach zu beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg zu ver- weisen (vgl. Art. 126 StPO).
3. Die von der D._____ AG gegen A._____ geltend gemachten Zivilan- sprüche seien zurückzuweisen, evtl. seien diese abzuweisen, subevtl. seien die Zivilansprüche der D._____ AG auf den Zivilweg zu verwei- sen.
4. B._____ sei Schadenersatz im Umfang von maximal CHF 30'000.– ge- gen A._____ zuzusprechen; weitergehende Zivilansprüche seien abzu- weisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die von der C._____ AG geltend gemachten Zivilansprüche seien ab- zuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Alles (Ziffern 1.-5. hiervor) unter Kosten- und Entschädigungsfolge ge- mäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
3. Des Privatklägers 1:
- 10 - Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 88'626.30 zuzüglich 5% Zins seit jeweiligem Er- eignisdatum zu bezahlen.
4. Der Privatklägerin 2: Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Fr. 7'665.80 zu- züglich 5% Zins seit 16. März 2013 zu bezahlen.
5. Der Privatklägerin 3: Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Fr. 22'365.15 zuzüglich 5% Zins seit 29. Juni 2015 zu bezahlen.
6. Der Privatklägerin 4:
1. Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigten A._____, M._____ und L._____ seien unter solidari- scher Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ eine Ge- nugtuung im Betrag von Fr. 40'000.– nebst Zins zu 5% seit 3. Juni 2016 zu bezahlen.
3. Weiter seien sie zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ eine ange- messene Prozessentschädigung zu bezahlen.
4. Der Privatklägerin sei ein vollständiges Urteil zuzustellen.
5. Den Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7. Des Privatklägers 5: Im Strafpunkt:
1. A._____ sei u.a. wegen Mord nach Art. 112 StGB und wegen Raub nach Art. 140 StGB, beides z. N. von †P._____ sel., zu verurteilen und zu bestrafen.
- 11 - Weiter sei A._____ zu den Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO von anteilsmässig Fr. 4'812.– (inkl. Auslagen und MWST) an F._____ für dessen Anwaltskosten zu verur- teilen. […]
4. Das amtliche Honorar (im Strafpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend F._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– (inkl. Auslagen und MWST) beziffert. Im Zivilpunkt:
1. A._____ sei zu verurteilen, F._____ Schadenersatz von Fr. 15'712.–, dies in solidarischer Haftung mit L._____ und M._____, zu bezahlen.
2. A._____ sei zu verurteilen, F._____ eine Genugtuungssumme von an- teilsmässig Fr. 50'000.– zu bezahlen, dies in solidarischer Haftung mit L._____ und M._____. Eventuell: Die zu zahlende Genugtuungs- summe sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. […]
5. A._____, L._____ und M._____ seien zur Übernahme der Verfahrens- kosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO (im Zivilpunkt) für dessen Anwaltskosten an F._____ von anteilsmässig je Fr. 4'812.–, und zusätzlich von anteilsmässig je Fr. 288.– (je 1/3 von Fr. 864.– aus OHG) zu verurteilen.
6. Das amtliche Honorar (im Zivilpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend F._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– (inkl. Auslagen und MWST) beziffert.
- 12 -
8. Der Privatklägerin 6: Im Strafpunkt:
1. A._____ sei wegen Mord nach Art. 112 StGB und wegen Raub nach Art. 140 StGB, beides z. N. von †P._____ sel., zu verurteilen und zu bestrafen. Weiter sei A._____ zu den Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO von anteilsmässig Fr. 4'812.– (inkl. Auslagen und MWST) an G._____ für deren Anwaltskosten zu verurtei- len. […]
4. Das amtliche Honorar (im Strafpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend G._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– beziffert (inkl. Auslagen und MWST). Im Zivilpunkt:
1. A._____ sei zu verurteilen, G._____ eine Genugtuungssumme von an- teilsmässig Fr. 50'000.– zu bezahlen, dies in solidarischer Haftung mit L._____ und M._____. Eventuell: Die zu zahlende Genugtuungs- summe sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. […]
4. A._____, L._____ und M._____ seien zur Übernahme der Verfahrens- kosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO (im Zivilpunkt) für deren Anwaltskosten an G._____ von anteilsmässig je Fr. 4'812.–, und zusätzlich von anteilsmässig je Fr. 288.– (je 1/3 von Fr. 864.– aus OHG) zu verurteilen.
- 13 -
5. Das amtliche Honorar (im Zivilpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend G._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– (inkl. Auslagen und MWST) beziffert.
9. Des Privatklägers 7: Im Strafpunkt:
1. A._____ sei wegen Mord nach Art. 112 StGB und wegen Raub nach Art. 140 StGB, beides z. N. von †P._____ sel., zu verurteilen und zu bestrafen. Weiter sei A._____ zu den Verfahrenskosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO von anteilsmässig Fr. 4'812.– (inkl. Auslagen und MWST) an H._____ für dessen Anwaltskosten zu verur- teilen. […]
4. Das amtliche Honorar (im Strafpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend F._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– (inkl. Auslagen und MWST) beziffert. Im Zivilpunkt:
1. A._____ sei zu verurteilen, H._____ eine Genugtuungssumme von an- teilsmässig Fr. 25'000.– zu bezahlen, dies in solidarischer Haftung mit L._____ und M._____. Eventuell: Die zu zahlende Genugtuungs- summe sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. […]
4. A._____, L._____ und M._____ seien zur Übernahme der Verfahrens- kosten und zur Zahlung einer Entschädigung nach Art. 433 StPO (im
- 14 - Zivilpunkt) für dessen Anwaltskosten an H._____ von anteilsmässig je Fr. 4'812.–, und zusätzlich von anteilsmässig je Fr. 298.– (je 1/3 von Fr. 896.– aus OHG), zu verurteilen.
5. Das amtliche Honorar (im Zivilpunkt) aus unentgeltlicher Rechtspflege betreffend H._____ sei nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das amtliche Honorar wird gemäss separater Honorarnote mit Fr. 12'757.– (inkl. Auslagen und MWST) beziffert.
- 15 - Erwägungen I. Prozessverlauf
1. Nach Durchführung des Vorverfahrens erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anklage beim Bezirksgericht Bülach gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB, versuchter qualifizierter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB und Art. 22 StGB, Freiheitsbe- raubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StGB, Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG und Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern und/oder allfällige Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Bezirksge- richts Bülach zu erheben (act. 18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 24). Die Verteidigung des Beschuldigten erhob innert Frist keine Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach, beantragte jedoch eine Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen (act. 29). Auch der Vertreter der Privatkläger 5 bis 7 erhob keine Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach und stellte innert Frist Beweisanträge (act. 30). Mit Verfügung vom 26. März 2019 wurde die örtliche Zu-
- 16 - ständigkeit des Bezirksgerichts Bülach festgestellt, die Gerichtsbesetzung sowie die gleichzeitige Durchführung der Hauptverhandlung mit den Mitbeschuldigten L._____ (DG190008-C) und M._____ (DG190010-C) mitgeteilt sowie festgehal- ten, dass einstweilen abgesehen von der Einvernahme der drei Beschuldigten an der Hauptverhandlung keine Beweise abgenommen werden würden (act. 40). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde zur Hauptverhandlung am 9., 10., 16. und 23. September 2019 vorgeladen (act. 47). Die Verteidigung des Beschuldigten stellte innert erstreckter Frist diverse Beweisanträge (act. 50), welche mit Verfügung vom 10. April 2019 überwiegend abgelehnt wurden (act. 54). Mit Eingabe vom
20. August 2019 stellte die Verteidigung des Beschuldigten einen weiteren Bewei- santrag (act. 153), welcher mit Verfügung vom 22. August 2019 abgewiesen wurde (act. 155). Mit Eingaben vom 28. August bzw. 30. August 2019 reichte die Verteidigung des Beschuldigten weitere Beweismittel ein (act. 159-162/1-4).
3. Am 9., 10., 16. und 23. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 16 ff.). Mit Beschluss vom 23. September 2019 wurde der Entscheid aus- gesetzt und die Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens mit mündlicher Gut- achtenserstattung anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet (act. 199). Dem Gutachter wurden in der Folge der Gutachtensauftrag sowie Er- gänzungsfragen seitens des Gerichts, der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidi- gung des Beschuldigten zugestellt (act. 201-202/1-3; act. 207; act. 214; act. 222; act. 231; act. 233; act. 239). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wurde sodann zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit mündlicher Gutachtenserstattung und allfälliger mündlicher Urteilseröffnung vorgeladen (act. 208). Das Ergänzungsgut- achten ging am 6. Dezember 2019 beim Gericht ein (act. 247).
4. Am 13. Dezember 2019 fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt; nach der Erläuterung des Gutachtens wurde das Urteil gleichentags eröffnet und begründet (Prot. S. 512 ff.). Ebenfalls wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (act. 256; Prot. S. 521 ff.). Mit Eingabe vom 17., 18. bzw. 23. Dezember 2019 meldeten der Beschuldigte, die Privatkläger 5 bis 7 sowie die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung gegen das Urteil vom 13. Dezember 2019 an (act. 260-261; act. 263).
- 17 - II. Prozessuales Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach kann auf die Ausführungen in den Verfügungen vom 18. Februar 2019 und 26. März 2019 (act. 18; act. 40) verwiesen und festgehalten werden, dass die örtliche Zuständig- keit des Bezirksgerichts Bülach gegeben ist. Die weiteren Prozessvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Sachverhalt
1. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln ver- pflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt somit der Grundsatz der freien Beweiswür- digung, nach welchem es weder einen Numerus clausus der möglichen Beweis- mittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nach- vollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 133 I 33 E. 1.1; 115 IV 267 E. 1). 1.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren „Mosaik“, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, welches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.).
- 18 - 1.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Zwar weist ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22.04.2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 04.08.2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sach- verhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müs- sen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweis- würdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vorhande- nen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (TOPHINKE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTI- GER [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage Basel 2014, N 82 f. zu Art. 10). 1.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be-
- 19 - weislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff., N 350 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10.07.2013, Ziff. III. E. 3.2).
2. Sachverhaltserstellung Dossier 2 Anklagepunkt 1.3. 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1. Aufgrund des chronologischen Ablaufs der Geschehnisse in den Haupt- dossiers wird entgegen dem Aufbau in der Anklageschrift vor dem Dossier 1 der Sachverhalt des Dossiers 2 geprüft. Anschliessend folgt die Sachverhaltserstel- lung dem Aufbau der Anklageschrift. Die Sachverhaltserstellung beschränkt sich dabei im vorliegenden Verfahren in sämtlichen Dossiers auf jene Vorwürfe, wel- che den Beschuldigten betreffen. Anklagevorwürfe, welche sich an M._____ oder L._____ richten und für die rechtliche Würdigung der Taten des Beschuldigten nicht relevant sind, werden nicht behandelt, selbst wenn sie vom Beschuldigten explizit bestritten werden. 2.1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er sei zwi- schen dem 25. April 2016 und dem 27. April 2016 mit L._____ und M._____ über- eingekommen, †P._____ unter einem Vorwand an ihren Wohnort in U._____ zu locken, da er bei †P._____ Drogen oder Geld habe eintreiben wollen, welche die- ser nach der Ansicht des Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit im Drogen- handel unterschlagen habe. Sie hätten vereinbart, dass M._____ gegenüber †P._____ vortäusche, er würde dessen BMW zur Reparatur in eine Garage trans- portieren und †P._____ könne eine Hanf-Anlage abholen, da der Beschuldigte und L._____ nicht zu Hause seien. Dabei habe der Beschuldigte den Plan ge- fasst, †P._____ zu überwältigen, zu fesseln und gefangen zu halten, um ihn auf diese Weise dazu zu bringen, Auskunft über den Verbleib des Geldes oder der Drogen zu geben, sowie den BMW von †P._____ zu entwenden. M._____ habe †P._____ und dessen BMW sodann am 27. April 2016 abgeholt und nach U._____ gebracht, wo er vom Beschuldigten mit einer Waffe überwältigt und von M._____ gefesselt worden sei. Zwischenzeitlich habe der Beschuldigte mit
- 20 - L._____ die beiden Fahrzeuge "Ford Ranger" und "Subaru Legacy" im Dorfkern von U._____ parkiert, zu Hause die Lichter gelöscht und die Storen herunterge- lassen, um ihre Abwesenheit vorzutäuschen. Nach dem Eintreffen von M._____ und †P._____ am Wohnort des Beschuldigten in U._____ sei der Beschuldigte aus einem Hinterhalt hervorgetreten, habe mit der nicht geladenen Pistole in die Richtung von †P._____ und M._____ gezielt und letzterem Handschellen überge- ben, damit er †P._____ habe fesseln können. Anschliessend hätten der Beschul- digte und M._____ †P._____ in die Küche geführt, wo sie und L._____ †P._____ aufgefordert hätten, ihnen Auskunft zu geben, welcher Aufforderung †P._____ nicht nachgekommen sei. Der Beschuldigte habe später den Fahrzeugschlüssel des Mercedes, welchen er dem gefesselten †P._____ abgenommen habe, L._____ übergeben, worauf diese den Mercedes geholt habe. Der Beschuldigte habe den gefesselten †P._____ ins Kinderzimmer verbracht und ihn mit der Ka- mera des Babyphones überwacht. Später in der Nacht sei er mit dem gefesselten †P._____ auf die Toilette gegangen, wobei er L._____ angewiesen habe, dafür zu sorgen, dass †P._____ nicht fliehe, wozu er ihr eine Waffe gegeben habe. Der Beschuldigte und L._____ hätten †P._____ gefesselt über Nacht gefangen gehal- ten. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt habe der Beschuldigte †P._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, ihn am Morgen des 28. Aprils 2016 erstickt und die Leiche in einen Anhänger verbracht, während L._____ die Kinder bei ihrer Mutter abgeholt habe. Später habe der Beschuldigte auf seinem Grund- stück ein Loch ausgehoben, die Leiche von †P._____ grösstenteils entkleidet und gemeinsam mit L._____ zum Loch getragen und hineingeworfen. 2.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 30 ff.), L._____ (act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 304 ff.) und M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01-19; Prot. S. 180 ff.), die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Personen (act. D1/07/1-105), die polizeilichen Ermittlungen wie Fahndungen, Spurensicherungen etc. (Ordner 2 act. D1/01/41; act. D1/01/43; act. D1/01/49-52; Ordner 3 act. D1/01/68b Beilage 10; Ordner 31 act. D1/11/02/22), die Auswertung der Mobiltelefone der drei Be-
- 21 - schuldigten und †P._____ (Ordner 4 act. D1/01/69-74) sowie die IRM Gutachten (Ordner 33 act. D1/14/02/07). 2.3 Äusserer Anklagesachverhalt 2.3.1. Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme grösstenteils auf seine zuletzt eingereichte Stellungnahme (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27 ff.). Vor der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte erneut eine schriftliche Stellung- nahme ein (act. 160), welche sich inhaltlich jedoch nicht oder nur geringfügig von der anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2018 eingereichten Stellungnahme (Anhang 1 zu act. D1/06/18) unterscheidet, was auch der Be- schuldigte bestätigte (Prot. S. 31). Aus den Ausführungen in den schriftlichen Stellungnahmen sowie denjenigen an der Hauptverhandlung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte den äusseren Anklagesachverhalt grösstenteils anerkennt und dieser auch von der Verteidigung nicht in die Abrede gestellt wird (act. 184 S. 13). So anerkannte der Beschuldigte, er habe herausfinden wollen, wo die Drogen oder das Geld seien (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13; Ordner 19 act. D1/06/18 An- hang 1 S. 32; act. 160 S. 18; Prot. S. 36). Er habe den Plan gefasst, †P._____ in einen Hinterhalt zu locken und ihn festzuhalten, um Auskunft über das Geld oder die Ware zu erhalten (act. 160 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; Prot. S. 36). Deshalb habe er M._____ den Vorschlag für den Vorwand mit der Hanf-Anlage gemacht (Ordner 12 act. D1/02/17 S. 13 f.; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13, S. 15; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S.15; act. 160 S. 18, Prot. S. 32). Am 27. April 2016 habe er den Ford Ranger im Dorfkern von U._____ parkiert, die Lichter im Haus gelöscht und den Subaru hinter dem Schopf versteckt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 20; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; act. 160 S. 18; Prot. S. 43). Als M._____ und †P._____ auf den Hof gefahren seien, sei er aus dem Nichts aufgetaucht (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 19; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; act. 160 S. 20), wobei er eine Tierschreckschusspistole sowie die Waffe auf sich getragen habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28). Er habe M._____ ange- wiesen, †P._____ zu fesseln (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16). Später habe er den Schlüssel des Mercedes aus der Hosentasche oder vom Schlüsselbund von †P._____ genommen (Prot. S. 50)
- 22 - und L._____ die Anweisung gegeben, den Mercedes mit M._____ zu holen (Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31; act. 160 S. 33). Er habe den gefesselten †P._____ in der Nacht ins Kinderzimmer im oberen Stockwerk des Hauses ge- führt, auf eine Matratze liegen lassen und die Kamera des Babyphones installiert, um ihn beobachten zu können (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 27, S. 31; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.; Prot. S. 53). In der Nacht habe er den gefesselten †P._____ auf die Toilette geführt, L._____ hierzu die Tier- schreckschusspistole übergeben und †P._____ die Anwesenheit einer weiteren Person mitgeteilt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28; Anhang 1 zu act. D1/06/18; Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.; Prot. S. 54). Anschlies- send habe er †P._____ weiter gefangen gehalten (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 31; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 31 ff.; act. 160 S. 34 ff.). Er habe †P._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 33; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 40; act. 160 S. 42; Prot. S. 55) und ihn getötet, in- dem er dem gefesselten †P._____ Mund und Nase mit Klebeband zugeklebt habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 34; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 41; act. 160 S. 42 ff.; Prot. S. 55). Daraufhin habe er die Leiche von †P._____ in den Fahrzeu- ganhänger gelegt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 35; Ordner 19 act. D1/06/18 An- hang 1 S. 41; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 41; act. 160 S. 45). Später habe er mit einem gemieteten Bagger auf dem Grundstück seines Wohnorts ein Loch ausgehoben, die Leiche von †P._____ teilweise entkleidet und ins Loch ge- worfen, worauf er dieses mit Erde zugeschüttet habe (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 35 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 14; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 43; act. 160 S. 47; Prot. S. 56 ff.). 2.3.2. Der Beschuldigte bestritt demgegenüber, dass
• es sich bei den Drogen um Marihuana gehandelt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26);
• er mit M._____ vereinbart habe, dass dieser †P._____ gegenüber vortäu- schen würde, dass er dessen BMW zur Reparatur in eine Garage transpor- tieren würde, und dass er den BMW und den Mercedes habe entwenden
- 23 - wollen (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; act. 160 S. 18; Prot. S. 32);
• er und L._____ den Subaru bei der Milchsammelstelle in U._____ parkiert hätten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27);
• er bei der Ankunft von M._____ und †P._____ mit der Pistole in ihre Rich- tung gezielt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26);
• er M._____ Handschellen übergeben habe, um †P._____ zu fesseln (Ord- ner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 16; 22; Prot. S. 44 f.);
• †P._____ in die Küche geführt worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 23; act. 160 S. 25; Prot. S. 46). Zudem machte der Beschuldigte geltend, von Angehörigen der serbi- schen Mafia die Anweisung erhalten zu haben, †P._____ festzuhalten. Am Mor- gen des 28. Aprils 2016 habe er mit diesem um sein Leben kämpfen müssen und sei anschliessend von den Mitgliedern der serbischen Mafia unter vorgehaltener Waffe gezwungen worden, †P._____ zu töten. Die Schilderung des Tötungsvor- ganges sowie der Faustschläge in der Anklage seien aus dem Zusammenhang gerissen (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 27; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 40 ff.; act.160 S. 40 ff.; Prot. S. 55, S. 60 ff.). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der An- klage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der äussere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Ob es sich bei den Drogen um Marihuana handelte, ob auch der Subaru im Dorfkern parkiert und ob †P._____ nach seinem Eintreffen mit Handschellen oder Kabelbindern ge- fesselt wurde, ist für die rechtliche Würdigung irrelevant und wird deshalb nicht geprüft. 2.3.3. Zunächst ist die Darstellung des Beschuldigten, er sei von der serbischen Mafia zur Tötung von †P._____ gezwungen worden, auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Da die serbische Mafia ihn gemäss seinen Aussagen ferner gezwungen
- 24 - habe, †O._____ zu töten, fliessen auch die diesbezüglichen Angaben des Be- schuldigten zum zweiten Tötungsdelikt mit ein. 2.3.3.1.Weder M._____ noch L._____ bestätigen die Aussagen des Beschuldig- ten, obschon sie hiervon unter Umständen profitieren könnten. M._____ stellte sich zwar zunächst noch auf den Standpunkt, die Geschichte mit der Serbenmafia sei ihm „nicht ganz aufgegangen“, gleichzeitig habe er gedacht, sie könne durch- aus wahr sein (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 34). Er reagierte jedoch noch in dersel- ben Einvernahme bereits gereizt auf Fragen nach der serbischen Mafia und er- klärte: "Hören Sie doch auf mit dieser serbischen Mafia! Das ist alles Scheisse! Das gibt es doch nicht! Das hat er doch in seinen eigenen Sack getan […] Ich kann das Wort Mafia nicht mehr hören. Den Bullshit gibt es sicher nicht" (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 45). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bezeichnete er die "Mafiageschichte" als weltfremd (Prot. S. 179). Der Beschuldigte habe ihn an- lässlich der Kollusion gebeten, seine Aussagen zu bestätigen, da es Auswirkun- gen auf sein Strafmass habe (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 29). Auch L._____ will nichts von einer Bedrohung oder Schulden bei Serben mitbekommen haben (Ord- ner 16 act. D1/05/14 S. 7; Ordner 17 act. D1/05/15 S. 14 ff.). Sie halte es nicht für möglich, dass die serbische Mafia den Beschuldigten an ihrem Wohnort zur Tö- tung von †P._____ gezwungen habe, da sie nicht lange fort gewesen sei und nie- manden gesehen habe, als sie zurückgekehrt sei. Der Beschuldigte habe nie von der serbischen Mafia gesprochen, nur von der Familie F._____G._____H._____P._____ als "grössere Familie mit einem Netzwerk" (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 15). Sie glaube die Serben- und Mafiatheorie nicht (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 24; Ordner 17 act. D1/05/20 S. 5; Prot. S. 385) und habe davon erstmals im schriftlichen Geständnis des Beschuldigten erfahren (Ordner 17 act. D1/05/20 S. 3; Ordner 18 act. D1/06/15 S. 32; Ordner 12 act. D1/02/06). 2.3.3.2.Beweise, welche eine Verbindung des Beschuldigten zu einer kriminellen Organisation belegen, konnten trotz intensivster Ermittlungen nicht gefunden wer- den. Keiner der zahlreichen einvernommenen Zeugen machte entsprechende Wahrnehmungen und weder die Auswertung sämtlicher Mobiltelefone noch die
- 25 - Überprüfung der angegebenen Kontaktperson, S._____, noch die Fahndung auf- grund der Beschreibung der Mafiamitglieder und ihrem Fahrzeug ergab auch nur den geringsten Hinweis (Ordner 2 act. D1/01/41; act. D1/01/43; act. D1/01/49-52). Ebenso wenig reichte der Beschuldigte die mehrfach von ihm angekündigten Be- weise ein, welche seine Version der Ereignisse belegen würden. Dies begründete er unter anderem damit, es sei nicht seine Aufgabe (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 10; Ordner 13 act. D1/02/28 S. 5 f., S. 31; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 32; Ord- ner 13 act. D1/02/25 S. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung wollte er hierzu keine Stellung nehmen (Prot. S. 71, S. 82). Da der Beschuldigte ein eminentes In- teresse daran haben sollte, seine Behauptungen zu belegen, dies aber nicht tut, muss daraus geschlossen werden, dass auch der Beschuldigte über keinerlei Be- weise verfügt. Die blosse Ankündigung von Beweisen ist jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu untermauern. 2.3.3.3.Die einzigen Verbindungen des Beschuldigten nach Serbien sind damit die serbische Staatsangehörigkeit seines Opfers †P._____ sowie die Fahrten des Beschuldigten nach Serbien wegen des Palettenhandels (Ordner 4 act. D1/01/71 Beilage 12; Ordner 4 act. D1/01/71 S. 20). Letzterer war in keiner Weise rentabel, da die Paletten nicht annähernd kostendeckend verkauft wurden (vgl. die Berech- nungen in Ordner 4 act. D1/01/71 S. 15). Der Palettenhandel habe gemäss dem Beschuldigten und L._____ nur als Deckmantel für illegale Geschäfte gedient (act. 160 S. 9; Prot. S. 300). L._____ äusserte jedoch auch, der Beschuldigte habe voller Überzeugung an den Palettenhandel geglaubt, aber einen groben Kal- kulationsfehler begangen und gemeint, er könne es mit der Menge kompensieren (Prot. S. 398). Ähnliches wurde auch vom Bruder des Beschuldigten bestätigt (Ordner 22 act. D1/07/81 S. 7). L._____ gab weiter zu Protokoll, es habe sich erst herausgestellt, dass es ein Verlustgeschäft sei, als man die ersten Zahlen ge- kannt habe. Vorher habe man die Einkaufskosten und den Verkaufserlös gekannt, nicht aber die Kosten des Transports etc. (Prot. S. 398). Diese Aussage fügt sich passend in das Gesamtbild ein, wonach der Beschuldigte ein schlechter Ge- schäftsführer war, was die Akten deutlich aufzeigen (so als Beispiel im Jahr 2013: Einkauf und Reparatur eines Fahrzeugs für Fr. 7'125.– und anschliessend Ver- kauf für Fr. 3'000.–, mithin ein Verlust von über Fr. 4'000.– [Ordner 4
- 26 - act. D1/01/72 Beilage Nr. 2]; zahlreiche Betreibungen bereits kurz nach Firmen- gründung im Jahr 2013 [Ordner 4 act. D1/01/72 Beilage Nr. 18] und ein Verlust von knapp Fr. 35'000.– bereits im Jahr 2014 [Ordner 4 act. D1/01/72 Beilage Nr. 9]; zahlreiche Anschaffungen trotz mangelnder finanzieller Mittel [Prot. S. 371] usw.). Dass der Beschuldigte schlicht die weiteren Kosten des Geschäfts nicht bedachte, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht. Es ist damit zwar grundsätzlich möglich, dass das defizitäre Palettengeschäft als Deckmantel für Drogentrans- porte diente, aber nach dem Gesagten nicht sehr wahrscheinlich, sondern viel- mehr durch den schlechten Geschäftssinn des Beschuldigten begründet. 2.3.3.4.Damit verbleiben als Beweis für die Behauptungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Serbenmafia seine Aussagen, die auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Vorab ist zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten fest- zuhalten, dass dieser nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussa- gen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse gehabt haben könnte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind vor diesem Hinter- grund sehr kritisch zu würdigen. Diese prozessuale Stellung alleine führt jedoch nicht zu einer Verminderung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Es ist viel- mehr der Gehalt der einzelnen Aussagen zu prüfen und zu würdigen. Wie nach- folgend aufgezeigt wird, finden sich unzählige Widersprüche und nachträgliche Anpassungen in den Aussagen des Beschuldigten, welche teils wesentliche Punkte, mithin das Kerngeschehen, und teils blosse Nebensächlichkeiten betref- fen. Insbesondere fällt jedoch auf, dass es der Darstellung des Beschuldigten in wesentlichen Masse an Plausibilität fehlt. So erhellt beispielsweise in keiner Weise, weshalb die serbische Mafia, welche gemäss dem Beschuldigten von ihm Schulden beglichen haben wollte, die Tötung von †O._____ fordern sollte. Dies hätte ihr keinen Vorteil gebracht, sondern barg vielmehr das Risiko, dass der Be- schuldigte zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt und als Geldquelle versiegen würde. Es handelt sich dabei offensichtlich um den nicht sehr gelungenen Ver- such, auch die Tötung von †O._____ in Verbindung mit der serbischen Mafia zu bringen. Ebenso realitätsfern ist die Vorstellung, dass die serbische Mafia dem Beschuldigten den Auftrag gegeben haben sollte, †P._____ festzuhalten, wo ihr
- 27 - dies – mit den Möglichkeiten einer kriminellen Organisation – doch erheblich leichter fiele. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die serbische Mafia †P._____ den Auftrag habe erteilen wollen, den Beschuldigten zu töten, wo doch †P._____ selbst Ware habe verschwinden lassen. Diese fehlende Logik lässt erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen. Es finden sich zudem unzählige Widersprüche in der Darstellung des Beschuldigten, wobei in der Folge die Wichtigsten aufgeführt werden. 2.3.3.5.Der Beschuldigte begründete die Aufforderung der serbischen Mafia zu den beiden Tötungen mit seinen Schulden bei dieser. Die diesbezüglichen Be- hauptungen des Beschuldigten überzeugen nicht, handelte er doch in keiner Weise dementsprechend. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschuldigte trotz seiner privaten und geschäftlichen Schulden von über Fr. 350'000.– (vgl. die Betreibungen bis 2016, Ordner 10 act. D1/01/162 S. 4 f., Beilage Nr. 2 und 4) so- wie den angeblichen Schulden bei der Mafia ohne Weiteres in der Lage, am
30. März 2016 den stattlichen Betrag von Fr. 20'000.– für die Gründung der Firma N._____ GmbH aufzubringen (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage 5 S. 10; Prot. S. 25; act. 219), am 4. Juni 2016 einen Anhänger für Fr. 2'500.– zu erwer- ben, welchen er für Fr. 6'000.– aufrüsten wollte (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 14; Prot. S. 62), M._____ Fr. 10'000.– für seine Mithilfe bei der Lastwagenentwen- dung von †O._____ zu bieten (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 10), bis April 2016 Lea- singraten von monatlich über Fr. 900.– für eines von drei unterhaltenen Fahrzeu- gen zu bezahlen (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage 12) und sogar Schulden beim Betreibungsamt zu tilgen. Letzteres tat er exakt an den Tagen der beiden Tö- tungsdelikte (Ordner 10 act. D1/01/162 Beilage Nr. 3 S. 2). Es ist unvorstellbar, dass der Beschuldigte der Begleichung der Billag-Gebühr und der Steuern Vor- rang einräumte, wenn er höchst dringende Schulden bei der serbischen Mafia ge- habt haben will. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, er habe selbst mit Kleinstbeträgen die Schulden zu begleichen versucht (Prot. S. 61; Ordner 11 act. D1/02/13 S. 8 f.). Selbst wenn L._____ die Rechnungen beim Betreibungsamt beglichen hätte, wie der Beschuldigte andeutete (Prot. S. 62), wäre dies mit dem Geld des Beschuldigten erfolgt, da L._____ kein Einkommen erzielte. Diese Prio- ritätensetzung bei der Schuldentilgung erstaunt vor dem vom Beschuldigten ge-
- 28 - schilderten Hintergrund doch sehr. Ebenso verwundert, dass er am 20. April 2016 auf den Erlös aus einem Lastwagenverkauf in Höhe von Fr. 13'000.– verzichtete, indem er den Käufer anwies, das Geld V._____ – einem befreundeten Notar, bei welchem er ein Darlehen aufgenommen hatte – und nicht ihm zu übergeben (Ord- ner 21 act. D1/07/62 S. 3 ff.; Ordner 21 act. D1/07/56 S. 3): Auch diesen Schul- den räumte er offensichtlich Vorrang gegenüber denjenigen bei der Mafia ein. Sämtliche aufgeführten Geldflüsse sind unvereinbar mit der Darstellung des Be- schuldigten und zeigen auf, dass er weder Schulden bei der serbischen Mafia hatte noch Rückzahlungsdruck verspürte. Damit ist ein wesentlicher Teil der Dar- stellung des Beschuldigten bereits klar widerlegt und der Grund, weshalb die ser- bische Mafia ihn zu zwei Tötungsdelikten gezwungen haben soll, ist offensichtlich vorgeschoben. Bereits dieser Widerspruch zeigt auf, dass es sich bei den Be- hauptungen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt. 2.3.3.6.Ferner ist der Beschuldigte nicht im Geringsten imstande, konstante Aus- sagen zum Tatzeitpunkt zu tätigen. So konnte er nicht annähernd gleichbleibend angeben, zu welcher Zeit die Mitglieder der serbischen Mafia angeblich in U._____ eintrafen, sondern richtete den Zeitpunkt nach der Abwesenheit von L._____. Zunächst trafen die Mafiamitglieder laut dem Beschuldigten nämlich um die Mittagszeit bzw. am frühen Nachmittag in U._____ ein (Ordner 11 act. D1/02/05 S. 7; Ordner 11 act. D1/02/08 S. 20). Nachdem man den Beschul- digten mit der am früheren Morgen im Migros erfassten Cumulus-Karte von L._____ und ihrer Aussage konfrontierte, sie sei nach dem Einkaufen direkt nach Hause gefahren (Ordner 18 act. D1/06/15 S. 27), passte er seine Aussagen ent- sprechend an. Er erklärte, es sei möglich, dass die Serben früher bei ihm einge- troffen seien (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 16), da sie vorher "grob" eine Zeit ver- einbart hätten, die er nicht mehr wisse, die wohl aber 09:30 Uhr gewesen sein müsse (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 14, S. 15, S.18). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, er sei sich sicher, dass L._____ tagsüber abwesend gewesen und erst gegen 18:00 Uhr zurückgekehrt sei (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 17), war L._____ an diesem Tag mehrheitlich zu Hause. Sie wies lediglich von 08:38 Uhr bis 09:23 Uhr auswärtige Antennenstandorte auf und hatte bereits um 09:23 Uhr wieder einen Standort zu Hause (Ordner 3 act. D1/05/55 S. 39-42). In der kurzen
- 29 - Zeitspanne von ungefähr einer Stunde soll der serbischen Mafia also das Kunst- stück gelungen sein, bei einem lediglich grob vereinbarten Zeitpunkt exakt wäh- rend der kurzen Abwesenheit von L._____ einzutreffen, rund 30 bis 40 Minuten in U._____ zu verweilen (vgl. act. 160 S. 40) und anschliessend unbemerkt zu ver- schwinden. Das zufällig perfekte Timing der serbischen Mafia versuchte der Be- schuldigte sodann damit zu begründen, dass L._____ durch Traktoren auf der Fahrbahn zu langsamem Fahren gezwungen worden sei, weshalb sie sicher län- ger abwesend gewesen sei (act. 160 S. 40). Diese Behauptung kann durch die Antennenstandorte widerlegt werden. Hätten sich tatsächlich zu irgendeinem Zeit- punkt Mafiamitglieder in U._____ aufgehalten, hätte dies L._____ wohl bemerkt und ausgesagt. Der Beschuldigte wäre bei wahrheitsgemässer Schilderung kaum gezwungen gewesen, das Eintreffen der Mafiamitglieder an der Abwesenheit von L._____ zu orientieren. Offensichtlich dienten diese durchschaubaren Erklärungs- versuche einzig dazu, die Tatsache, dass die in U._____ anwesende L._____ keine Mafiamitglieder sah (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 15), zu rechtfertigen. 2.3.3.7.Auch die einzelnen Typen der angeblichen Mafiamitglieder veränderten sich im Laufe des Verfahrens. So beschrieb der Beschuldigte die vier Mafiamit- glieder kurz nach Aufnahme der Ermittlungen detailliert (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 13 ff.; act. 160 S. 69 f.). Nachträglich wichen die Aussagen des Beschuldigten jedoch in wesentlichen Punkten voneinander ab. Beispielsweise änderte der Be- schuldigte seine Aussagen in Bezug auf die Sprache des serbischen Geschäfts- mannes: Dieser soll anfänglich in Hochdeutsch mit schweizer- bzw. berndeut- schen Ausdrücken gesprochen haben, ja, der Beschuldigte war sogar der Ansicht, der serbische Geschäftsmann sei in der Schweiz aufgewachsen (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 12). Später führte er aus, der serbische Geschäftsmann habe in gebrochenem Deutsch (Prot. S. 66) geredet. Die Sprache oder Sprechweise ist jedoch ein derart prägnantes Merkmal, dass die inkonstanten Angaben des Be- schuldigten nicht anders erklärbar sind, als dass es sich um erfundene Beschrei- bungen handelt und der Beschuldigte sich im Laufe des Verfahrens schlicht nicht mehr erinnern konnte, was er früher angegeben hatte. Auch die äusserst kli- scheehafte Beschreibung der Mafiamitglieder – der Geschäftsmann mit dem Sie- gelring und die Schlägertypen in den Muskel-Shirts und Trainerhosen – wandelte
- 30 - sich bzw. eine Person wurde ersetzt. So beschrieb der Beschuldigte die vier Mit- glieder, welche bei der Tötung von †P._____ anwesend gewesen seien, bis hin zu Frisur, Bart, Schmuck, Narben etc. (vgl. die Beschreibungen in Ordner 11 act. D1/02/08 S. 8 ff.). Später erwähnte er aber ein weiteres Mafiamitglied, den "Auftraggeber 2", welcher auch bei der Tötung von †P._____ zugegen gewesen sei. Er sei sich sicher (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 16 f.). Die Beschreibung des Auftraggebers 2 (vgl. Ordner 12 act. D1/02/21 S. 4) stimmt aber trotz angeblich si- cherem Wissen des Beschuldigten mit keiner der vier Genannten überein. Bei wahrheitsgemässen Schilderungen wäre zu erwarten, dass die Beschreibung der Personen, welche den Beschuldigten zu einer solch grausigen Tat gezwungen haben sollen, sich nicht in derart wesentlichen Punkten verändert, zumal er sich extrem gut an die Personen erinnern können will. So gab er sogar an, der serbi- sche Geschäftsmann habe zwei bis drei bräunliche Stellen auf den Zähnen (Ord- ner 11 act. D1/02/08 S. 8 f). 2.3.3.8.Zwischenzeitlich vermochte der Beschuldigte nicht einmal zu benennen, um welche Mafia es sich handelte und wechselte von der albanischen Mafia (vgl. die Nachricht an W._____ am 17. Mai 2016 "Alba Mafia" [Ordner 11 act. D1/02/13 Beilage 7]) zur serbischen Mafia. Der Beschuldigte verstehe nach eigenen Anga- ben Serbisch (Prot. S. 66), hätte also bereits deshalb auf die serbische Mafia schliessen und dies von Beginn an sowohl W._____ als auch den Untersuchungs- behörden angeben können. Der Beschuldigte entschloss sich jedoch zur Lüge, in- dem er auf Vorhalt der aufgeführten Nachricht angab, er habe bis zu diesem Zeit- punkt nicht gewusst, welcher Mafia diese Leute angehörten (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 17). Obschon es dem Beschuldigten nicht einmal einen Vorteil ver- schaffen oder ihn entlasteten würde, wenn er statt von der serbischen von der al- banischen Mafia bedroht worden wäre, entschied er sich dafür, Lügen zu erzäh- len. Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Bezug auf die Mafia nicht zu- träglich. 2.3.3.9.Dass der Beschuldigte sich nicht entscheiden konnte, welche Mafia ihn denn nun zum Töten gezwungen haben soll, würde zumindest erklären, weshalb keine der angeblichen Kontaktpersonen auch nur den geringsten Bezug zu Ser-
- 31 - bien aufweist. So bezeichnete der Beschuldigte diverse Personen aus dem Um- feld von †P._____ als Angehörige der serbischen Mafia, unter anderem AA._____ (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 26), AB._____ (Ordner 12 act. D1/02/18 Anhang 1 S. 3) oder S._____ (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 23), welche spanischer, deut- scher respektive mazedonischer Staatsangehörigkeit sind. Von Mitgliedern der serbischen Mafia wäre zu erwarten, dass zumindest einige davon serbischer Her- kunft oder wenigstens des Serbischen mächtig sind. Im vorliegenden Fall be- zeichnete der Beschuldigte aber keinen einzigen Serben – mit Ausnahme von †P._____ – als Mitglied der serbischen Mafia. Der Beschuldigte scheute nicht da- vor zurück, Personen wider besseren Wissens als Mafiamitglieder zu bezichtigen, was sich insbesondere aus seinen Angaben zu S._____ ergibt. Nachdem keiner- lei Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit von S._____ zur serbischen Mafia gefun- den werden konnten, brachte der Beschuldigte ein weiteres Mafiamitglied namens "AC._____" vor und behauptete, er habe diesen nicht schon früher erwähnt, um zu vertuschen, was "sonst noch alles gewesen sei" (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 11). Er habe nicht gewollt, dass "das ganze Drum und Dran herauskomme" (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 11). Also muss der Beschuldigte, wenn er durch die Angabe von S._____ Dinge zu vertuschen suchte, diesen mit Absicht fälschlicher- weise bezichtigt haben. Andernfalls hätte eben die Gefahr bestanden, dass "das ganze Drum und Dran" herauskommt. Trotz dieses offensichtlichen Widerspruchs hält der Beschuldigte auch heute daran fest, S._____ sei eine Kontaktperson der serbischen Mafia (Prot. S. 67). Höchst unglaubhaft sind auch die Angaben des Beschuldigten zu "AC._____", welchen er ohne vorgängige Kontaktnahme bei einem Kreisel in AD._____ [Ortschaft] getroffen haben will, indem er dort gewartet habe, bis AC._____ aus einem Haus getreten sei (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 26; Ordner 12 act. D1/02/19 S. 9; Ordner 13 act. D1/02/25 S. 4). Dabei habe er nie länger als eine Viertelstunde warten müssen (Ordner 13 act. D1/02/25 S. 6). Dies würde be- deuten, dass das serbische Mafiamitglied AC._____ ununterbrochen vor dem Fenster gesessen hätte für den Fall, dass der Beschuldigte irgendwann unange- meldet auftauchen würde. Dies ist lebensfremd und höchst unglaubhaft. Ferner soll die serbische Mafia auch einen erstaunlich grossen Aufwand betrieben ha-
- 32 - ben, um den Kontakt mit dem Beschuldigten herstellen zu können, indem sie ihm ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt und dieses wöchentlich ausgetauscht habe (Ordner 12 act. D1/02/18 S. 15). Zu den Personen, welche das Mobiltelefon wö- chentlich ausgetauscht haben sollen, konnte der Beschuldigte keine konstanten Angaben machen, sondern er behauptete zunächst, nicht zu wissen, ob †P._____ dies getan habe (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 2), um plötzlich anzugeben, es sei unter anderem doch †P._____ gewesen, der die Mobiltelefone ausgetauscht habe (Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 8; act. 160 S. 8). Diese höchst abenteuerli- chen und inkonstanten Behauptungen, wie und über wen der Beschuldigte mit der serbischen Mafia in Kontakt gestanden haben will, erscheinen wenig glaubhaft. 2.3.3.10. Weitere Exponenten der serbischen Mafia oder Personen, die in deren Auftrag agieren, will der Beschuldigte während seiner Haftzeit getroffen haben. So sei er im Gefängnis von weiteren Insassen im Auftrag der serbischen Mafia be- droht worden, einerseits durch den schweizerisch-brasilianischen AE._____ (Ord- ner 11 act. D1/02/09 S. 2), und andererseits durch den ursprünglich mazedoni- schen AF._____. Dieser soll mit dem rumänischen AG._____ darüber gesprochen haben, sie würden den Beschuldigten zum Schweigen bringen (bspw. Ordner 20 act. D1/07/38 S. 4). Wiederum weist keiner der Beteiligten Verbindungen nach Serbien auf und insbesondere die Bedrohung durch AE._____ hätte aufgrund der von allen Beteiligten geschilderten räumlichen Nähe der anwesenden Personen von mindestens drei weiteren Insassen gehört werden müssen, was aber einstim- mig verneint wurde (Ordner 11 act. D1/02/09 S. 2; Ordner 20 act. D1/07/24-31; Ordner 20 act. D1/07/27 S. 2). Der Beschuldigte konnte keinen Grund anbringen, weshalb alle drei Insassen in Hörweite wahrheitswidrig aussagen sollten (Ordner 11 act. D1/02/09 S. 3 ff.). Dennoch hält er aber bis heute daran fest, er sei be- droht worden, und behauptet trotz gegenteiliger Aussagen der Beteiligten, diese hätten es gehört (Prot. S. 68). 2.3.3.11. Die einzigen vom Beschuldigten als Mafiamitglieder bezeichneten Per- sonen, die effektiv eine Verbindung zu Serbien aufweisen, sind †P._____ und dessen Familie. Aus dem ersten schriftlichen Geständnis des Beschuldigten ist denn auch ersichtlich, dass der Beschuldigte sich nicht vor der serbischen Mafia,
- 33 - sondern vielmehr vor der Familie seines Opfers fürchtete. Er schrieb, er befürchte ein Blutbad, wenn der Leichnam von †P._____ gefunden werde. Die Familie F._____G._____H._____P._____ sei eine "eigene Mafia" und werde den Tod rä- chen (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 10). Der Beschuldigte erwartete also in erster Linie nicht Repressalien seitens der serbischen Mafia, deren Mitglieder er zwecks Identifikation in diesem Geständnis detailreich beschrieb, sondern von der Familie seines Opfers. Dies gründete wohl darin, dass ihm der Bruder von †P._____ "Auge um Auge, Zahn um Zahn" und damit Vergeltung mit Gleichem angedroht hatte (Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage Nr. 10 S. 6). Diese Aussage zeigt erneut, wie rasch der Beschuldigte Personen – so den Bruder, die taubstummen Eltern von †P._____ und mutmasslich auch die übrige Familie von †P._____ – der Zu- gehörigkeit zur Mafia bezichtigt. In diesen Zusammenhang ist wohl auch die Be- hauptung des Beschuldigten zu setzen, die serbischen Mafiamitglieder würden sich mehrheitlich in AH._____ (zufälligerweise dem Heimatort der Familie F._____G._____H._____P._____ in Serbien) in einem Internet Café aufhalten (Ordner 11 act. D1/02/08 S. 10). 2.3.3.12. Die Haltung des Beschuldigten gegenüber †P._____ und sein Nachtat- verhalten machen klar, dass es sich bei der Darstellung des Beschuldigten samt und sonders um frei erfundene Schutzbehauptungen handelt. Wäre der Beschul- digte gegen seinen Willen gezwungen gewesen, †P._____ zu töten, und wäre dieser somit ein Opfer der serbischen Mafia gewesen wäre, hätte er †P._____ kaum anschliessend verhöhnt, indem er ein lachendes Gesicht auf einen Stapel Klebebandrollen – identischer Art wie das Todeswerkzeug – malte und darüber lachte (Beilage 21 zu Ordner 11 act. D1/02/12). Er hätte auch nicht mit einer Chatbekanntschaft einen Monat nach der Tötung darüber gewitzelt, er werde ihre Leiche nicht im Ausland "verlochen", weil er dort ja keinen Bagger habe (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 25 f.), wobei er für das Ausheben des Grabes von †P._____ zu- vor einen Bagger verwendet hatte. Eine derartige Einstellung ist schwer zu verein- baren mit der Behauptung, er sei zur Tötung von †P._____ gezwungen worden. Auch nach der zweiten Tötung legte der Beschuldigte ein erstaunlich unbeküm- mertes Verhalten an den Tag für eine Person, welche gegen ihren Willen bereits zu zwei Tötungen gezwungen worden sein soll. So konnte er ohne Weiteres be-
- 34 - reits am 4. Juni 2016 um 04:27 Uhr morgens – wenige Stunden nach der zweiten Tötung – einer Chat-Bekanntschaft fröhlich "Häb e guetä start i tag *3 Kusssmi- leys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 5) wünschen, mit Internetbekannschaften flirten und von seinem neuen "Baby", dem neu gekauften Anhänger, schwärmen (Ord- ner 7 act. D1/01/127 S. 5 ff., S. 16) und Spassbilder mit M._____ austauschen (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 59; Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.14.). Solches Verhalten ist nicht im Geringsten vereinbar mit der Darstellung, dass er gegen sei- nen Willen bereits das zweite Mal zum Töten gezwungen worden sei. 2.3.3.13. Fest steht, dass das Palettengeschäft des Beschuldigten defizitär war. Weder dieses Geschäft noch sonst eine Tätigkeit oder Person im Umfeld des Be- schuldigten weisen aber einen Bezug zur einer kriminellen Organisation auf. Sämtliche Ausführungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der serbi- schen/albanischen Mafia sind als Schutzbehauptungen zu werten. Diese passte er dem Ermittlungsstand an, sobald entsprechende Beweise vorgelegt wurden oder er ein anderes Ziel verfolgte, z.B. die Belastung von M._____ als Rache für dessen Belastungen von L._____. Damit sind seine Aussagen weder im Kernge- schehen noch im Randbereich konstant, wie es bei einer auf der Wahrheit basie- renden Schilderung zu erwarten wäre. Im Besonderen sind zahlreiche Aussagen nicht schlüssig oder auch nur im Geringsten logisch, sondern vielmehr weltfremd, abstrus und konstruiert. Zwar erfolgten die Aussagen des Beschuldigten stets äusserst detailreich, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit von Aussagen spre- chen kann. Jedoch ist aus den Ermittlungen ersichtlich, dass der Beschuldigte auch unwahre Begebenheiten äusserst detailreich beschrieb. So schilderte er zum Beispiel in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme detailgetreu unter Wie- dergabe von †P._____s angeblicher Mimik und genauen Worten ("er wiederholte lächelnd »vertraue mir«"), wie dieser vorgeblich freiwillig nach U._____ kam und es wieder verliess, um am nächsten Tag mit den Mitgliedern der serbischen Mafia aufzutauchen (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 1-2). Dies traf aber erwiesenermassen nicht zu, wie der Beschuldigte anschliessend selbst zugestand (act. 160 S. 18 ff.). Die detailreichen Aussagen auch zu diesem unwahren Ereignis zeigen die blü- hende Fantasie des Beschuldigten, von welcher er Gebrauch macht, um zu ver- suchen, auch unzutreffende Aussagen zu untermauern. Abschliessend kann fest-
- 35 - gehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten, er sei von Exponenten der serbischen Mafia zur Tötung von †P._____ und †O._____ gezwungen wor- den, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, die dazu dienen sollten, die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten zu minimieren. 2.3.3.14. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten die Differenzen – ein nahelie- gendes Motiv – zwischen dem Beschuldigten und †P._____ ersichtlich sind, wel- che den Grund darstellten, weshalb der Beschuldigte †P._____ gefangen nahm. Dies war der Ausgangspunkt für die verhängnisvollen Ereignisse. So bestand ab einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Januar 2016 ein schwerwiegender Konflikt zwischen †P._____ und dem Beschuldigten, welcher zum vollständigen Kontaktabbruch durch †P._____ führte. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn noch verneinte, Differenzen mit †P._____ gehabt zu haben (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 6), erklärte er später, †P._____ habe nicht nur ihm, sondern auch ganz vielen anderen regelmässig finanziellen Schaden zugefügt (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 25). Sie hätten ziemliche Spannungen untereinander gehabt (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 13). Zu den ab 2016 nicht mehr vorhandenen telefo- nischen Kontakten zwischen †P._____ und dem Beschuldigten erklärte dieser, †P._____ habe ihn blockiert (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 26). Dies bestätigten auch L._____ (Ordner 16 act. D1/05/14 S. 19) und M._____ (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 27). Ferner verwiesen Dritte wie der Bruder des Beschuldigten (Ordner 22 act. D1/07/81 S. 6) und ein ehemaliger Mitarbeiter des Beschuldigten (Ordner 21 act. D1/07/60 S. 4 f., S. 19; Ordner 22 act. D1/07/65 S. 10 f.) auf die Differenzen zwischen †P._____ und dem Beschuldigten, wobei diese gemäss ih- ren Schilderungen von †P._____ zu verantworten gewesen seien. Demgegenüber erklärten ein Freund und der Bruder von †P._____, der Beschuldigte habe das Palettengeschäft hinter dem Rücken von †P._____ alleine durchführen wollen (Ordner 20 act. D1/07/34 S. 3 f.; Ordner 21 act. D1/07/45 S. 3; Ordner 22 act. D1/07/78 S. 5; Ordner 22 act. D1/07/64 S. 9, S. 13). †P._____ habe sich "ver- raten und verarscht" gefühlt und mit dem Beschuldigten keinen Kontakt mehr ge- wollt (Ordner 22 act. D1/07/64 S. 9). Dies untermalen auch die sichergestellten Nachrichten von †P._____ an seinen Cousin AI._____, dem er am 14. Januar
- 36 - 2016 mitteilte, "A'._____" und er würden nicht mehr miteinander reden, da er ihn habe "verarschen" wollen (Ordner 4 act. D1/01/70 S. 1). 2.3.3.15. Nachdem sich AI._____ am 21. Februar 2016 bei †P._____ erkundigte, ob "A._____" ihm etwas ausbezahlt habe, antwortete dieser mit "40'000" und dass er "10 für das Haus, 10 BMW, 20 Schulden" verwendet habe (Ordner 4 act. D1/01/70 S. 16). Den Geldfluss in Höhe von Fr. 40'000.– bestätigte auch AB._____, welcher jedoch von Diebstahl sprach (Ordner 47 act. D2/05/10 S. 4). Es ist damit erwiesen, dass zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem
21. Februar 2016 der Betrag von Fr. 40'000.– von A._____ zu †P._____ gelangte. Der Hintergrund, ob es eine Investition für ein Drogengeschäft, eine Entschädi- gung für die Arbeit von †P._____ im Palettengeschäft oder etwas Anderes war, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Jedoch kann aus dem Zeitpunkt des Geldflusses kurz vor dem Kontaktabbruch zwischen †P._____ und dem Beschul- digten, den Aussagen der drei Beschuldigten und der Personen aus dem Umfeld von †P._____ darauf geschlossen werden, dass dieses Geld die Ursache für den folgenschweren Streit zwischen †P._____ und dem Beschuldigten darstellte. Die Aussagen von A._____, er habe †P._____ wegen Mietschulden privat Geld aus- geliehen und es handle sich bei den Fr. 40'000.– um dieses Geld, sind äusserst unglaubhaft (Ordner 12 act. D1/02/18 Anhang 1 S. 6; Ordner 12 act. D1/02/22 S. 4). Woher der Beschuldigte über die von Fr. 30'000.– bis Fr. 70'000.– variieren- den Geldbeträge (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 15; Prot. S. 63) nebst seinen immensen Schulden verfügt haben will, kann er nicht plausibel erklären. So verwies er auf seine angebliche Beteiligung an den Hydroanlagen von †P._____ (Ordner 12 act. D1/02/22 S. 21). Mit anderen Worten will der Beschuldigte das Geld, welches er †P._____ ausgeliehen hat, von diesem selbst erhalten haben, was wenig Sinn ergibt. Dass er nebst seinen beträchtlichen Schulden noch in der Lage gewesen sein will, derart hohe Geldbeträge auszulei- hen, rechtfertigte der Beschuldigte lapidar damit, er habe viele Schutzbehauptun- gen getätigt, wodurch natürlich grosse Verwirrung entstanden sei (Prot. S. 64). Auch will er für †P._____ Pakete mit Drogen für Fr. 1'500.– pro Paket ausgetra- gen haben. †P._____ habe dies trotz seiner Schulden nicht selbst erledigen wol- len, weil er hierfür zu ängstlich gewesen sei (Prot. S. 65). Wie sich diese Ängst-
- 37 - lichkeit mit der angeblichen Mitgliedschaft von †P._____ in zwei Mafias (der serbi- schen und seiner Familie) und dem angeblich in grossem Stil betriebenen Dro- gen- und Waffenschmuggel vereinbaren lässt, erklärt der Beschuldigte nicht. Zu- sammenfassend kann insbesondere aufgrund der Aussagen der drei Beschuldig- ten festgehalten werden, dass dieses (fehlende) Geld mit Sicherheit zum Ent- schluss des Beschuldigten führte, †P._____ zu sich zu locken und festzuhalten. Ob der Beschuldigte seinen Tatentschluss, †P._____ zu töten, letztendlich aus Rache, aus Bestrafung wegen des verlorenen Geldes oder aus Angst vor Vergel- tung fasste, kann mangels konkreter Aussagen oder eindeutiger Umstände je- doch nur gemutmasst werden. 2.3.3.16. Abschliessend kann bezüglich der Darstellung des Beschuldigten, er sei von der serbischen Mafia zur Tötung zweier Menschen gezwungen worden, festgehalten werden, dass diese höchst unglaubhaft ist und nicht darauf abgestellt werden kann. Aufgrund aller dargelegten Umstände sind diese Aussagen des Be- schuldigten zweifelsfrei als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 2.3.4. Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, der Tötungsvorgang und die Faustschläge seien aus dem Zusammenhang gerissen, ist festzuhalten, dass sein Geständnis in beiden Punkten unter Vorbehalt, nämlich der Geschichte mit der serbischen Mafia, erfolgte. Insofern ist der Sachverhalt auch hier zu erstellen. Das Geständnis des Beschuldigten, er habe †P._____ getötet, stimmt aber klar mit dem Untersuchungsergebnis überein. So erklärte L._____, der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, er habe †P._____ getötet. Beim Vergraben der Leiche auf ihrem Grundstück sei sie zugegen gewesen (Ordner 17 act. D1/05/24 S. 20 f.; Prot. S. 324 ff.). Die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und L._____ werden durch die Tatsache belegt, dass der Leichnam von †P._____ ex- akt an dem Ort gefunden wurde, welchen der Beschuldigte angab (vgl. Ordner 11 act. D1/02/07). Das IRM-Gutachten hielt fest, es sei keine eindeutige und morpho- logisch fassbare Todesursache gefunden worden, aber auch keine Anzeichen, welche gegen eine mechanische Atemwegsbehinderung (Ersticken) durch Verle- gen der Atemöffnungen sprechen würde, insbesondere da Erstickungszeichen durch die fortgeschrittenen Fäulnisprozesse maskiert werden könnten. Todesur-
- 38 - sächlich – nach Ausschluss von konkurrierenden, zum Tod führenden vorbeste- henden krankhaften Organveränderungen und in Anbetracht der Gesamtum- stände – müsse von Ersticken durch Verlegen der Atemwege ausgegangen wer- den. Ebenso konnten keine Befunde gefunden werden, welche gegen einen To- deszeitpunkt am 27./28. April 2016 sprechen würden (Ordner 33 act. D1/14/02/07 S. 4). Aufgrund des IRM Gutachtens, welches mit dem Geständnis des Beschul- digten und den Aussagen von L._____ übereinstimmt, ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte †P._____ erstickte. Weiter stellte das IRM-Gutachten Verletzungen infolge stumpfer Gewalt- einwirkung u.a. gegen den Kopf – einen frischen Bruch des Nasenbeins sowie des linken Stirnfortsatzes des Oberkiefers – fest, welche kurz (bis zu 20 Minuten) vor dem Tod von †P._____ entstanden seien. Eine Entstehung durch einen Faustkampf sei möglich (Ordner 33 act. D1/14/02/07 S. 4). Es liegen keine An- haltspunkte vor, dass †P._____ vor seinem Eintreffen in U._____ verletzt war: Weder lägen entsprechende Aussagen von Familienmitgliedern, Freunden und den drei Beschuldigten vor noch ergingen Anzeichen einer gebrochenen Nase oder anderer Verletzungen auf den Bildern der Überwachungskamera der Post- stelle, bei welcher †P._____ um ca. 23:40 Uhr am 27. April 2016 Geld abhob (Ordner 3 act. D1/01/68b Beilage 10). Da das Gutachten festhielt, die Verletzun- gen seien unmittelbar vor dem Tod von †P._____ entstanden, verbleibt als ein- zige Möglichkeit, dass ihm diese Verletzungen in U._____ zugefügt wurden. Da sich der Beschuldigte bis heute auf den Standpunkt stellt, L._____ sei bei der Tö- tung von †P._____ nicht anwesend gewesen, verbleibt als möglicher Täter bezüg- lich der Faustschläge einzig der Beschuldigte. Aus welchem Grund der Beschul- digte †P._____ die Faustschläge erteilte – um auf diese Weise an die gewünsch- ten Informationen zu gelangen, aus Wut oder Bestrafung oder als Vorbereitung der Tötung, damit †P._____ sich nicht wehren konnte – kann nicht abschliessend beurteilt werden. Unplausibel und lebensfremd ist jedoch, dass der Beschuldigte †P._____ zu irgendeinem Zeitpunkt die Fesseln gelöst haben soll und die Faust- schläge darauf durch den Beschuldigten an †P._____ in einem Kampf ausgeteilt worden sein sollen. Dass sich †P._____, welcher grösser als der Beschuldigte war und Kampfsport betrieb, zu keinem Zeitpunkt – nicht einmal, als der Beschul-
- 39 - digte ihm das Klebeband um Mund und Nase wickelte – wehrte, ist höchst un- wahrscheinlich, weshalb mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Beschul- digte ihm die Faustschläge erteilte, als †P._____ gefesselt und somit hilflos war. Der Sachverhalt bezüglich der Tötung und der Faustschläge ist daher im Sinne der Anklage erstellt. 2.3.5. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte beabsichtigte, den BMW und den Mercedes zu entwenden, und ob er zu diesem Zweck mit M._____ überein- kam, dass dieser gegenüber †P._____ vortäuschen würde, den BMW in eine Re- paraturwerkstatt zu transportieren. 2.3.5.1.Der Beschuldigte brachte diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens un- terschiedliche Versionen vor. Zunächst hätte er den BMW für †P._____ verkaufen sollen, damit dieser schnell zu Geld gelange (Ordner 11 act. D1/02/05 S. 5; Ord- ner 11 act. D1/02/08 S. 3). Danach behauptete er, der BMW sei an M._____ ver- kauft worden (Ordner 11 act. D1/02/06 S. 1). Plötzlich brachte er vor, er habe mit †P._____ vereinbart, dieser überlasse ihm zur Tilgung seiner Schulden den BWM und den Mercedes (Ordner 12 act. D1/02/16 S. 7; Prot. S. 32). Entspräche diese letzte Behauptung der Wahrheit, so hätte der Beschuldigte kaum anderthalb Jahre mit der Preisgabe dieser Information zugewartet und zuvor mehrere unter- schiedliche Lügen erzählt. Auch nicht konstant angeben konnte der Beschuldigte, wann die angebliche Vereinbarung getroffen worden sein soll, sondern gab unter- schiedliche Zeitpunkte (mehr als einem Monat vorher [Ordner 12 act. D1/02/16 S. 12]; über eine Woche vorher [Ordner 12 act. D1/02/18 S. 26]; eine Woche bis 14 Tage vorher [Ordner 19 act. D1/06/17 S. 14]) an. Nicht erklärbar ist zudem, wie der Beschuldigte trotz erwiesenem Kontaktabbruch (vgl. Ziff. 2.3.3.15.) mit †P._____ eine Vereinbarung getroffen haben will. Diesbezüglich führte der Be- schuldigte aus, er habe mit †P._____ zwar keinen Kontakt per Mobiltelefon, aber noch persönlichen Kontakt gehabt. Er wisse indes nicht mehr, wann und wo diese Kontakte gewesen seien oder wie oft solche stattgefunden hätten (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 25 f.). †P._____ habe Kenntnis von seinem Aufenthaltsort ge- habt und bei der Mercedesgarage an der AJ._____-strasse in AD._____ auf ihn gewartet, wo sie die Vereinbarung getroffen hätten (Ordner 12 act. D1/02/16
- 40 - S. 13). Ähnlich wie AC._____ soll also auch †P._____ auf den Beschuldigten ge- wartet haben, falls dieser ohne Vorankündigung bei der Mercedesgarage auftau- chen sollte, was realitätsfern und unplausibel ist. Mangels Gelegenheit konnte der Beschuldigte mit †P._____ gar keine Vereinbarung treffen. Auch L._____ wusste nichts von einer solchen Vereinbarung, sondern gab an, der Beschuldigte habe ihr nachträglich mitgeteilt, der BMW und der Mercedes seien für die Schulden und bei †P._____ sei nicht mehr zu holen (Prot. S. 317). Mehrere Bekannte des Be- schuldigten gaben zudem an, er habe ihnen geschildert, wie er den BMW für Schulden mit einer Waffe eingetrieben bzw. entwendet habe (Ordner 16 act. D1/04/04 S. 8; Ordner 20 act. D1/07/06 S. 8; Ordner 20 act. D1/07/07 S. 6). Damit ist erstellt, dass es sich um eine weitere Schutzbehauptung des Beschul- digten handelte, dass es keine Vereinbarung zwischen ihm und †P._____ gab und dass er vielmehr in der Absicht handelte, sich den BMW und den Mercedes unrechtmässig anzueignen. 2.3.5.2.Ebendies bestätigte M._____, da der Beschuldigte "ja unbedingt das Auto von P._____" gewollt habe (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 1). Er habe dem Beschul- digten mitgeteilt, †P._____ habe sich wegen seines defekten Fahrzeugs bei ihm gemeldet (vgl. auch Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage 8 S. 10). Der Beschuldigte sei begeistert gewesen und habe ihn beauftragt, er solle das Auto mitbringen und "ir- gendwie fiktiv jemandem sagen, was es bei ihm zu reparieren gäbe" (Prot. S. 181; Ordner 15 act. D1/03/17 S. 21). Der Vorwand betreffend die Reparatur des BMW sei vom Beschuldigten gekommen (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 10). Der Beschul- digte bestritt zwar, mit M._____ vereinbart zu haben, dass dieser die BMW-Repa- ratur als Vorwand benutzen solle. Hiervon habe er erst in der Untersuchung erfah- ren (Prot. S. 32). Im Widerspruch hierzu konnte jedoch die Nachricht von M._____ an den Beschuldigten am 27. April 2016 um 21:10 Uhr mit dem Inhalt "Hallo R._____. Bringe dir den bmw heute Abend mit dem Kunden vorbei. Gruss" sicher- gestellt werden, worauf der Beschuldigte mit "guten abend ja passt warte auf euch" antwortete (Ordner 5 act. D1/01/74 Beilage 8 S. 16). Somit war die Aus- sage des Beschuldigten, er habe vom Vorwand der Reparatur des BMW erst spä- ter erfahren, gelogen. Andernfalls hätte er wohl mit Unverständnis auf die Nach- richt von M._____ reagiert. Dass er dies nicht tat, belegt die vorgängige Abspra-
- 41 - che zwischen M._____ und dem Beschuldigten betreffend die angebliche Repara- tur des BMW. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 2.3.6. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte beim Eintreffen von †P._____ und M._____ mit der Pistole in ihre Richtung zielte. Der Beschuldigte erklärte hierzu bis zur Hauptverhandlung konstant, er habe die Pistole bei der Ankunft von †P._____ und M._____ vorne eingesteckt, aber nicht gezogen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28 f.; act. 160 S. 22), sondern erst danach in die Hand genom- men (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 29; act. 160 S. 22). Er habe die Waffe nicht auf †P._____ gerichtet (Ordner 12 act. D1/02/21 S. 29; Ordner 19 act. D1/06/17 S. 29). Bei der Ankunft habe er zu †P._____ gesagt, er solle die Hände in die Luft halten und in die Knie gehen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18). Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er plötzlich, die Waffe überhaupt gezogen zu haben (Prot. S. 45). M._____ erklärte übereinstimmend mit dem Beschuldigten, dieser habe †P._____ aufgefordert, die Hände in die Luft zu halten und in die Knie zu gehen (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 18). Abweichend gab er an, der Beschuldigte habe die Waffe auf sie beide gerichtet und in ihre Richtung gezielt (Ordner 15 act. D1/03/14 S. 16; Ordner 15 act. D1/03/17 S. 21; Ordner 18 act. D1/06/14 S. 19). Es ist diesbezüglich auf die Aussagen von M._____ abzustellen, da die Darstellung des Beschuldigten, er habe †P._____ ohne Vorhalt der Waffe aufge- fordert, die Hände hochzunehmen, lebensfremd ist. Der Sachverhalt kann diesbe- züglich im Sinne der Anklage erstellt werden. 2.3.7. Schlussendlich ist weiter zu prüfen, ob †P._____ nach seiner Ankunft in U._____ in die Küche geführt wurde. Sowohl L._____ als auch der Beschuldigte bestritten dies konstant (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 23; Prot. S. 43, S. 309, S. 329). Als einziges Beweismittel hierfür lie- gen die Aussagen von M._____ vor. Es wurden weder in der Küche noch auf dem Dachboden Spuren von †P._____ sichergestellt bzw. in der Küche fand keine Spurensicherung statt (Ordner 31 act. D1/11/02/22 S. 7 ff.). M._____ erklärte aber konstant, †P._____ sei in die Küche geführt worden und dieser sei nie im Estrich gewesen (Ordner 15 act. D1/03/12 S. 10; Ordner 15 act. D1/03/14 S. 23; Ordner
- 42 - 15 act. D1/03/15 S. 7 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 10; Prot. S. 187 ff.). Dass †P._____ in die Küche und nicht auf den Dachboden gebracht wurde, ist wesent- lich plausibler. Auf dem Dachboden war es kalt, es gab kein Licht und die Küche war bereits deshalb wesentlich besser für ein Gespräch geeignet, zumal der Dachboden auch kein abgedichteter Raum war (vgl. Ordner 6 act. D1/01/86) und die Gefahr bestanden hätte, dass †P._____ um Hilfe ruft und die Nachbarn dies hören könnten. Letzteres bestätigte auch L._____ sinngemäss (Ordner 17 act. D1/05/20 S. 14). Dass der Beschuldigte dieses Risiko einging, ist unwahr- scheinlich. Ausserdem haben sowohl L._____ als auch der Beschuldigte ein Mo- tiv, um diesbezüglich falsche Aussagen zu tätigen. L._____ wollte sich nicht selbst belasten, was sie getan hätte, hätte sie zugegeben, dass sie wesentlich mehr von den Geschehnissen mitbekam als erst eingestanden. Der Beschuldigte versuchte stets, L._____ zu entlasten. Hätte das Gespräch nämlich in der Küche stattgefunden, so wäre dies in unmittelbarer Nähe zu L._____, welche sich im Wohnzimmer aufgehalten hatte, und somit mit Sicherheit in Hörweite gewesen, was das Wissen und die Beteiligung von L._____ in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, weshalb M._____ diesbezüglich nicht die Wahrheit hätte sagen sollen, da es ihn nicht entlastet, wenn er wahrheitswidrig aussagt, dass sie sich in der Küche aufhielten. Nach dem Gesagten ist in diesem Punkt auf die Aussagen von M._____ abzustellen und es kann als erstellt gelten, dass †P._____ nach der Ankunft in U._____ in die Küche geführt wurde. 2.3.8. Zusammenfassend ist der äussere Anklagesachverhalt im Sinne der vori- gen Ausführungen erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 2.4 Innerer Anklagesachverhalt 2.4.1. Der Beschuldigte bestritt, von Beginn an geplant zu haben, †P._____ im Anschluss an die Entwendung des BMW zu töten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26; Prot. S. 42 ff.). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.
- 43 - 2.4.2. Der Beschuldigte wies den Vorwurf, die Tötung †P._____s geplant zu ha- ben, konstant von sich (Prot. S. 34, S. 42 f.; Ordner 13 act. D1/02/29 S. 26 f.). Auch L._____ (Ordner 17 act. D1/05/24 S. 20) und M._____ (Ordner 15 act. D1/03/17 S. 22) bestritten, hiermit gerechnet zu haben. Da der Beschuldigte †P._____ tötete, ist belegt, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt den Entschluss hierzu gefasst haben musste. Diese Tatsache gibt aber keinen Aufschluss über den genauen Zeitpunkt der Entschlussfassung. Somit sind weitere Umstände zu würdigen, welche Aufschluss über den Willen des Beschuldigten zulassen. So musste sich der Beschuldigte bereits bei Planung der Falle überlegen, wie er ver- hindern würde, dass sich †P._____ für die erlittene Behandlung rächt oder die Po- lizei verständigt, und wie er sicherstellen könnte, dass †P._____ die Übernahme des BMW durch den Beschuldigten nicht verhindert. Sollten die Behauptungen des Beschuldigten, wonach sie im Drogenhandel tätig gewesen seien, zutreffen, hätte †P._____ wohl nicht die Polizei verständigt. Dass †P._____ hingenommen hätte, mit einer Waffe bedroht und gefesselt während mehrerer Stunden gefangen gehalten sowie um seinen BMW erleichtert zu werden, ist aber höchst unwahr- scheinlich. Dies lässt die Behauptung des Beschuldigten, er habe gar nicht mit Rache gerechnet (Prot. S. 43), unglaubhaft erscheinen. Der ursprüngliche Zweck des Vorhabens des Beschuldigten mit †P._____ bestand in der Rücknahme des Geldes oder eventuell der Ware. Allenfalls wäre hierzu die Mitwirkung von †P._____ notwendig gewesen. Hätte †P._____ das Geld auf ein Bankkonto ein- bezahlt oder das Geld oder die Ware bei einer Drittperson hinterlegt, hätte er un- ter Umständen das Geld oder die Ware selbst abholen müssen, was durch seinen Tod verunmöglicht worden wäre. Dies spricht gegen eine anfängliche Absicht des Beschuldigten, †P._____ im Anschluss an die Entwendung des BMW zu töten. 2.4.3. Bei einer anfänglichen Tötungsabsicht wären zudem wohl auch entspre- chende Vorbereitungshandlungen getätigt worden. Den Bagger, mit welchem der Beschuldigte das Grab von †P._____ aushob, organisierte der Beschuldigte je- doch erst am nächsten Tag, was gegen einen von Beginn an durchdachten Plan und eher für eine im Laufe der Nacht getroffene Entscheidung spricht. Im vorlie- genden Fall traf der Beschuldigte auch Vorkehrungen, damit L._____ und die Kin- der abwesend waren. Dass L._____ schlussendlich doch anwesend war, war der
- 44 - Verspätung von M._____ mit †P._____ geschuldet, was zeigt, dass nicht alles nach Plan lief. Wenn der Beschuldigte L._____ bereits für die Gefangennahme von †P._____ ausser Haus hätte wissen wollen, hätte er wohl umso mehr für ihre Abwesenheit während der Tötung gesorgt und sichergestellt, dass sie ausrei- chend lange ausser Haus gewesen wäre. Diese Tatsachen lassen nicht zu un- terdrückende Zweifel entstehen an der These, der Beschuldigte habe bereits von Beginn an die Tötung von †P._____ geplant. Es ist deshalb zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er den Tötungsentschluss erst im Laufe der Gefangennahme fasste, als klar wurde, dass er das Geld oder die Ware nicht mehr zurückerhalten würde. Es kann somit nicht im Sinne der Anklage erstellt werden, dass der Beschuldigte von Beginn an beabsichtigte, †P._____ zu töten.
3. Sachverhaltserstellung Dossier 2 Anklagepunkt 1.4. 3.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 2. Mai 2016 einen Kaufvertrag für den BMW von †P._____ erstellt zu haben, wobei ihm M._____ im Rahmen eines WhatsApp-Chats die Angaben des Fahrzeugs be- kannt gegeben habe. Diese Angaben habe der Beschuldigte in den Kaufvertrag eingefügt und die Unterschrift von †P._____ imitiert. Den Vertrag habe er erstellt, damit M._____ diesen gegenüber H._____ habe vorweisen können, sodass die- ser ihnen den fehlenden Fahrzeugausweis des BMW aushändigen würde und sie den BMW weiterverkaufen könnten. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, durch das Vorweisen des gefälschten Kaufvertrages den fehlenden Fahrzeugaus- weis von H._____ erhältlich zu machen, ohne welchen der Weiterverkauf des BMW in der Schweiz nicht möglich gewesen wäre. Durch das Erschleichen des Fahrzeugausweises und den Weiterverkauf des BMW habe der Beschuldigte sich einen Vermögensvorteil zukommen lassen wollten, auf welchen er – wie er ge- wusst habe – keinen Anspruch gehabt habe, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass H._____ die Echtheit des Vertrages nicht ohne unzumutbaren Aufwand würde überprüfen können. 3.2 Beweislage
- 45 - Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 77 ff.), L._____ (act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 328 ff.), M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01-19; Prot. S. 212 ff.), H._____ (act. D1/07/64), den sichergestellten Kaufvertrag über den BMW (act. D1/01/155 Beilage 19), den Führerausweis von †P._____ (Ordner 10 act. D1/01/165 Beilage Nr. 44) sowie auf das Schriftgutachten (Ordner 31 act. D1/11/02/07). 3.3 Äusserer Anklagesachverhalt Der Beschuldigte sowie seine Verteidigung anerkennen den äusseren An- klagesachverhalt vollumfänglich (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 33; Prot. S. 77 ff.; act. 185 S. 3). Das Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein, womit der äussere Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt und der nachfol- genden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. 3.4 Innerer Anklagesachverhalt 3.4.1. Der Beschuldigte verwies in der Schlusseinvernahme grösstenteils auf seine schriftlich eingereichte Stellungnahme (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 33). Aus den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme sowie denjenigen an der Hauptverhandlung wird ersichtlich, dass der Beschuldigte den inneren Anklage- sachverhalt grösstenteils anerkennt und dieser auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (Ordner 11 act. D1/02/13 S. 8; Prot. S. 79; act. 185 S. 3). Der Beschuldigte bestritt zwar, dass er sich durch den Verkauf einen Vermögensvor- teil habe zukommen lassen wollen, auf welchen er keinen Anspruch gehabt hätte (Prot. S. 79, S. 32). Wie erwogen (vgl. Ziff. 2.3.4.) gab es keine Vereinbarung über den BMW, sondern der Beschuldigte entwendete den BMW, weshalb der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich erstellt ist. Weiter konnte H._____ den Kaufvertrag ohne Rückfrage bei †P._____ nicht auf seine Echtheit überprüfen. Er durfte sich auf die Echtheit der Fahrzeugangaben und der Unterschrift von †P._____ verlassen, die der echten Unterschrift auf dessen Führerausweis ähn- lichsah (Ordner 10 act. D1/01/165 Beilage Nr. 44). Diese Umstände gehören zur allgemeinen Lebenserfahrung und waren auch dem Beschuldigten bewusst. Ob
- 46 - der Weiterverkauf des BMW ohne den Fahrzeugausweis möglich gewesen wäre, ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung irrelevant, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage er- stellt werden und ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu le- gen.
4. Sachverhaltserstellung Dossier 1 Anklagepunkt 1.1. 4.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Ende Mai/Anfangs Juni 2016 den Entschluss ge- fasst zu haben, mit †O._____, welcher im Internet einen Lastwagen zum Verkauf ausgeschrieben habe, in Kontakt zu treten und einen Termin für eine Probefahrt zu vereinbaren. Dabei habe er den Entschluss gefasst, †O._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfähig zu machen, in einem Anhänger zu fesseln und an seinen Wohnort zu transportieren, zum Un- terschreiben eines Kaufvertrages zu zwingen und zu töten. Der Beschuldigte sei mit L._____ und M._____ übereingekommen, dass sie sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von †O._____ unter Einsatz einer Schusswaffe durch den Beschuldigten sowie dem Entwenden des Lastwagens beteiligen würden. Der Beschuldigte habe M._____ hierfür ein Entgelt in Höhe von Fr. 10'000.– verspro- chen. Am 2. Juni 2016 habe der Beschuldigte sich mit †O._____ getroffen und vorgegeben, sich für den Kauf des Lastwagens zu interessieren, und mit diesem vereinbart, ihn telefonisch wegen der Probefahrt zu kontaktieren. Er habe †O._____ sodann am 3. Juni 2016 angerufen und mit ihm die Probefahrt verein- bart. Die drei Beschuldigten hätten sich am Nachmittag des 3. Juni 2016 in AL._____ [Ortschaft] getroffen, worauf sich der Beschuldigte und M._____ zur Einstellhalle von †O._____ begeben hätten und von wo aus M._____ mit †O._____ im Lastwagen auf Probefahrt gegangen sei. Der Beschuldigte und L._____ seien dem Lastwagen mit ihren beiden Fahrzeugen gefolgt. Nach der Überwältigung von †O._____ durch den Beschuldigten und M._____ in AM._____ [Ortschaft] seien die drei Beschuldigten weitergefahren und hätten sich beim Rastplatz AN._____ getroffen, von wo aus sie ihre Fahrt fortgesetzt und sich auf
- 47 - einem Parkplatz in AO._____ [Ortschaft] erneut getroffen hätten. Der Beschul- digte habe dort L._____ das Mobiltelefon von †O._____ mit dem Auftrag überge- ben, dieses bei der Einstellhalle in AL._____ zu deponieren, und habe mit ihr auch sein Mobiltelefon ausgetauscht, sodass sie bei allfälligen polizeilichen Er- mittlungen hätten angeben können, der Beschuldigte sei mit †O._____ nach AL._____ zurückgefahren. L._____ sei mit dem Mobiltelefon von †O._____ nach AL._____ gefahren und habe dieses nach telefonischer Rücksprache mit M._____ in einem Feld deponiert. Zwischenzeitlich seien M._____ und der Be- schuldigte mit †O._____ Richtung AP._____ [Ortschaft] gefahren, wo sie ihn auf einem Kiesplatz in den mitgeführten Anhänger umgeladen hätten. Anschliessend hätten sie den Lastwagen nach AR._____ [Ortschaft] gelenkt, dort abgestellt und seien zu einer Tankstelle in AS._____ [Ortschaft] gefahren, wo sie sich mit L._____ getroffen hätten. Von AS._____ sei der Beschuldigte mit †O._____ im Anhänger nach U._____ gefahren, wo er ihn angewiesen habe, einen Kaufvertrag für den Lastwagen zu unterzeichnen, und ihn anschliessend erstickt habe. Zu ei- nem früheren, nicht bekannten Zeitpunkt habe der Beschuldigte dem lebenden †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt. Der Beschuldigte habe an- schliessend die Leiche von †O._____ in den Subaru verschoben und sei damit losgefahren, um sie in einem Waldstück in der Nähe AT._____/AU._____ [Re- gion] zu deponieren. 4.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 85 ff.), L._____ (act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 342 ff.), M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01-19; Prot. S. 242 ff.), der Zeugen (act. D1/07/1-105), auf die sichergestellten Kassiber (act. D1/01/88- 104), auf den Kaufvertrag über den Lastwagen (act. D1/01/145 Beilage 46 und
47) und die Auswertung der Mobiltelefone, insbesondere auf den Nachrichtenver- kehr der Beschuldigten miteinander und mit Dritten (Ordner 7 act. D1/01/111- 132).
- 48 - 4.3 Äusserer Anklagesachverhalt 4.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Anklagesachverhalt grössten- teils (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9 ff.; act. 160 S. 51 ff.; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 47 ff.; Prot. S. 85 ff.; act. 184 S. 29 ff.). Er bestritt aber, dass
• er mit L._____ und M._____ übereingekommen sei, dass sie sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von †O._____ unter Einsatz ei- ner Schusswaffe durch den Beschuldigten sowie dem Entwenden des Lastwagens beteiligen würden (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9; Prot. S. 88 ff);
• er M._____ ein Entgelt in Höhe von Fr. 10'000.– für seine Beteiligung ver- sprochen habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9 f.; Prot. S. 96);
• er bei der Überwältigung mit der Pistole auf die Bauchregion von †O._____ gezielt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 19; Prot. S. 109);
• er †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 11; Prot. S. 124 ff.). Zudem stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Tötung von †O._____ ebenfalls auf Geheiss der serbischen Mafia begangen zu haben (Ord- ner 11 act. D1/02/02 S. 2 f.; Ordner 11 act. D1/02/06 S. 5; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 43; act. 160 S. 51; Prot. S. 86, S. 89). Diesbezüglich wurde in Ziff. 2.3.3. ff. abschliessend erwogen, dass nicht auf die Darstellung des Beschuldigten abgestellt werden kann und dass erstellt ist, dass er nicht von der serbischen Mafia zur Tötung von †O._____ gezwungen wurde. Die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten weicht jedoch im Übrigen in mehreren entschei- denden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der übrige äussere Anklagesachverhalt rechtsge- nügend erstellen lässt. 4.3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit L._____ und M._____ übereinkam, dass sie sich an der Überwältigung, Fesselung und Entführung von
- 49 - †O._____ unter Einsatz einer Schusswaffe durch den Beschuldigten sowie dem Entwenden des Lastwagens beteiligen würden. Der Beschuldigte behauptete kon- stant, L._____ habe keine Kenntnis von der geplanten Überwältigung, Fesselung und Entführung von †O._____ unter Einsatz einer Schusswaffe gehabt (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 3; Ordner 11 act. D1/02/12 S. 7; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 33; act. 160 S. 54). Sie sei aber über die geplante Entwendung des Lastwa- gens im Bilde gewesen (act. 160 S. 54; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 38). Entspre- chendes gab auch L._____ an (Ordner 17 act. D1/05/15 S. 1; Ordner 17 act. D1/05/24 S. 9; Prot. S. 340, S. 345, S. 349 S. 367). In Bezug auf M._____ än- derte der Beschuldigte sein Aussageverhalten, als M._____ L._____ zu belasten begann. Zu Beginn verneinte der Beschuldigte nämlich entsprechendes Wissen von M._____ (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 3, S. 9; Ordner 11 act. D1/02/12 S. 7; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 9), um anschliessend zu behaupten, M._____ habe gewusst, dass †O._____ sterben werde (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 28; Ordner 12 act. D1/02/16 S. 4; Ordner 19 act. D1/06/18 S. 33 f.; angedeutet in act. 160 S. 53). Diese Aussage widerrief er in der Schlusseinvernahme und "bestätigte ganz klar nicht", dass L._____ und M._____ mit der Tötung von †O._____ ge- rechnet hätten (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung entlastete (Prot. S. 88) und belastete (Prot. S. 109) er M._____ wechselweise. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann, soweit sie M._____ bzw. dessen Wissen betreffen, mangels Konstanz und wegen des deutlichen Motivs für Falschaussa- gen nicht abgestellt werden. Da auch M._____ bestritt, mit mehr als einer (gewalt- losen) Entwendung des Lastwagens gerechnet zu haben (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 2 ff.; Ordner 15 act. D1/03/16 S. 16; Prot. S. 345 ff.), ist mangels anderweitiger ausreichender Beweise lediglich die Übereinkunft erstellt, wonach sie gemeinsam einen Lastwagen entwenden wollten. Im Übrigen kann der Ankla- gesachverhalt nicht im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.3.3. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte M._____ ein Entgelt in Höhe von Fr. 10'000.– für seine Beteiligung bei der Entwendung des Lastwagens versprach. Dies ist durch die Kommunikation zwischen ihnen am 3. Juni 2016 zweifelsfrei be- legt. So schrieb der Beschuldigte M._____ um 07:33 Uhr die Nachricht "Chasch 10 ni verdiene", worauf M._____ sogleich mit "Ja. Vo wenn bis wenn?" antwor-
- 50 - tete. Daraufhin folgte eine Unterhaltung, welche klarerweise †O._____ betraf, da der Beschuldigte diesen um 10:15 Uhr anrief, mit ihm etwa sechs Minuten telefo- nierte und nach Beendigung des Telefonats unverzüglich M._____ mit "Klappet" informierte, ihm Fotografien des Inserats von †O._____ sandte und einen Min- destverkaufspreis vorgab (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 9 ff.). Auch M._____ bestä- tigte, die Fr. 10'000.– hätten seine Hilfe bei der Entwendung des Lastwagens von †O._____ abgegolten (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 2; Prot. S. 249). Der Beschul- digte vermochte auch nicht plausibel zu erklären, wofür er M._____ sonst hätte den Betrag von Fr. 10'000.– angeboten haben sollen. Zunächst wollte sich der Beschuldigte gar nicht erinnern können, was er mit der Nachricht "chasch 10 ni verdiene" an M._____ gemeint habe (Ordner 11 act. D1/02/12 S. 9). Hernach be- hauptete er, es habe einen Zusammenhang mit einer anderen Straftat und er wolle M._____ nicht belasten (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 28). Dies ist höchst un- glaubhaft, unterstellte er M._____ doch in derselben Einvernahme, mit dem Tod von †O._____ gerechnet zu haben und belastete ihn damit massiv (Ordner 12 act. D1/02/15 S. 28). In Bezug auf die anlässlich der Hauptverhandlung vorge- brachte Erklärung, es habe sich um ein Investment für Drogen- und Waffenge- schäfte gehandelt (Prot. S. 96), kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.3.3. ff. ver- wiesen und festgehalten werden, dass keinerlei Zweifel bestehen, dass die Fr. 10'000.– Entgelt für die Mithilfe von M._____ bei der Lastwagenentwendung von †O._____ darstellten. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.3.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei der Überwältigung mit der Pistole auf die Bauchregion von †O._____ zielte. Dies anerkannte der Beschul- digte zunächst. Er habe die Waffe in der rechten Hand auf Brusthöhe gehalten und gegen †O._____ gerichtet. Von der Höhe her müsste diese etwa auf Bauch- höhe gezielt haben (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 10). Erst später brachte er vor, er habe neben †O._____ bzw. zwischen ihn und M._____ gezielt (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 10; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 33; Prot. S. 109), da sich die Pis- tole ansonsten ja direkt auf dem Oberkörper von †O._____ befunden hätte (Prot. S. 109). Diese Erklärung überzeugt nicht, hängt dies doch nicht davon ab, wohin der Beschuldigte zielte, sondern ob er den Arm ausstreckte. Es ist auf die
- 51 - erste Zugabe des Beschuldigten abzustellen, zumal die Vorstellung lebensfremd ist, dass der Beschuldigte †O._____ mit einer Waffe bedrohen will, hierzu aber neben ihn zielen würde. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage erstellt wer- den. 4.3.5. Schlussendlich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilte und ob er ihm so das Nasenbein brach und Quetschungen und Schwellungen im Gesicht zufügte. 4.3.5.1.Dies wurde vom Beschuldigten konstant in Abrede gestellt (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 4; Ordner 12 act. D1/02/15 S. 13; Ordner 11 act. D1/02/02 S. 20, S. 27; Prot. S. 124 ff.). Auch M._____ will keine Kenntnis von Verletzungen von †O._____ gehabt haben (Ordner 14 act. D1/03/11 S. 45; Prot. S. 296). Der Be- schuldigte äusserte einmal, er habe †O._____ in den Anhänger geladen und mit einem Spannset fixiert. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht verletzt gewesen (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 4). Ob sich "noch nicht" auf Schläge oder auf den Tod von †O._____ bezog, ergab sich aber nicht aus der Einvernahme, weshalb der Sachverhalt nicht alleine gestützt darauf erstellt werden kann. 4.3.5.2.Das IRM-Gutachten stellte bei der Leiche von †O._____ mehrere Verlet- zungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung fest, darunter einen frischen Bruch des Nasenbeins sowie Quetschungen und Schwellungen im Gesicht (Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 3). Mit Sicherheit blutete †O._____ bereits vor dem Sturz den Abhang hinunter, da auf der Strasse sowie an den Handschuhen und Schuhen des Beschuldigten Blutspuren sichergestellt werden konnten. Die Blutspuren auf den Handschuhen befanden sich teilweise im Bereich der Knöchel (Ordner 30 D1/11/01/56 S. 6, S. 8; Ordner 30 D1/11/01/59, S. 2 der Fotos). Dies deutet auf erfolgte Faustschläge hin, zumal ein Teil der Verletzungen erwiesenermassen vor dem Tod von †O._____ entstanden waren (Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 3; Ord- ner 33 act. D1/14/01/13 S. 6). Die Gutachten konnten jedoch keine verbindliche Annahme treffen, ob die Verletzungen durch Schläge oder durch den Sturz der Leiche den Abhang hinunter entstanden seien (vgl. Ordner 33 act. D1/14/01/13 S. 5). Beides sei gleichermassen möglich und könne aus rechtsmedizinischer Sicht nicht unterschieden werden (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 2; Ordner 33
- 52 - act. D1/14/01/16 S. 2). Es konnten keine Angaben dazu gemacht werden, ob die Entstehung durch Faustschläge oder durch den Sturz wahrscheinlicher sei (Ord- ner 33 act. D1/14/01/16 S. 3). Die Hauteinblutung am Scheitel rechts sei Folge stumpfer Gewalteinwirkung, welche geformte Anteile mit eckig-kantigem Aspekt aufweise. Hier könnte ein Anschlagen an einer Schraubenmutter oder auch ein Schlag mit einem Steckschlüssel (oder einem ähnlich konfigurierten Gegenstand) zur geformten Hauteinblutung geführt haben (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 3). Es sei möglich, dass ein Teil der Verletzungen während eines Versuchs, sich aus der Fesselung mit Spanngurten zu befreien, entstanden seien. Die Wundmorpho- logie lasse eine Differenzierung jedoch nicht zu (Ordner 33 act. D1/14/01/16 S. 4). Auch Ort und Lage der Blutspuren würden keine konkreten Hinweise auf ein Trak- tieren mit Faustschlägen eines blutenden Opfers geben. Ob eine nicht blutende Person mittels Faustschlägen hätte traktiert worden sein können, könne aufgrund des Spurenbildes nicht abschliessend beurteilt werden (Ordner 30 D1/11/01/5 S. 4). 4.3.5.3.Damit ist zwar erwiesen, dass †O._____ vor seinem Tod verletzt war und blutete. Nicht nachgewiesen werden kann aber, welche Verletzungen – insbeson- dere der Bruch des Nasenbeins – vor dem Tod entstanden sind. Dass †O._____ blutete, will der Beschuldigte nicht bemerkt haben. Es sei relativ dunkel gewesen (Ordner 11 act. D1/02/01 S. 19; Ordner 12 act. D1/02/15 S. 13; Prot. S. 125). Dies ist wenig glaubhaft, liess der Beschuldigte †O._____ doch den Kaufvertrag unter- zeichnen. Da sich die Unterschrift an der richtigen Stelle befand (Ordner 9 act. D1/01/145 Beilage 48), also †O._____ entweder etwas sehen oder der Be- schuldigte †O._____ zeigen konnte, wo er unterzeichnen musste, wäre es hell ge- nug gewesen, um Blutspuren im Gesicht von †O._____ wahrnehmen zu können. Auch verschloss der Beschuldigte anschliessend die Nase von †O._____ mit Kle- beband und muss hierzu zumindest ansatzweise hingeschaut haben. Jedoch kann auch aus allfälligem Blut im Gesicht nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte †O._____ mit der Faust ins Gesicht schlug, da †O._____ sich auch bei einem Befreiungsversuch im Anhänger hätte verletzt ha- ben können. Auch befanden sich die Blutspuren auf den Handschuhen nicht bloss im Bereich der Knöchel, sondern grösstenteils auf dem Daumen und dem Hand-
- 53 - rücken der linken Hand (Ordner 30 D1/11/01/59, S. 2 der Fotos). Dies lässt nicht zwingend auf einen Faustschlag schliessen lässt, welcher bei einem Rechtshän- der wie dem Beschuldigten (Prot. S. 125) ohnehin mit der rechten Hand zu erwar- ten wäre. Es erscheint nicht unplausibel, dass sich †O._____ die Verletzungen im Anhänger zuzog, so dass zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten ist, dass ihm die Faustschläge nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden kön- nen. 4.3.6. Zusammenfassend ist nicht rechtsgenügend erwiesen, dass der Beschul- digte mit L._____ und M._____ die Übereinkunft traf, dass diese sich an der Über- wältigung, Entführung und Tötung von †O._____ beteiligen würden, sowie dass er †O._____ mehrere Faustschläge ins Gesicht erteilte. Erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte M._____ für seine Mithilfe Fr. 10'000.– versprach und dass er bei der Überwältigung die Pistole auf †O._____ richtete. Im Übrigen war der Beschuldigte in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt geständig und sein Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein. Der Sachverhalt ist in diesen Punkten rechtsgenügend erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 4.4 Innerer Anklagesachverhalt 4.4.1. Der Beschuldigte bestreitet den inneren Anklagesachverhalt vollumfäng- lich. So bestritt er, dass
• er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Ende Mai/Anfang Juni 2016 den Entschluss gefasst habe, †O._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfähig zu machen, in einem Anhänger zu fesseln und an seinen Wohnort zu transportieren, zum Unter- schreiben eines Kaufvertrages zu zwingen und dann zu töten (Prot. S. 86, S. 103);
• er den Lastwagen für seine eigenen Zwecke verwenden und sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen lassen wollte, auf welchen er keinen Anspruch gehabt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 9; Prot. S. 98);
- 54 -
• er gewusst habe, dass die notwendige Haftpflichtversicherung nicht vorhan- den war (Prot. S. 106);
• er gewusst und gewollt habe, dass †O._____ stirbt (Prot. S. 97 sinnge- mäss). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 4.4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zu einem nicht genau be- kannten Zeitpunkt Ende Mai/Anfang Juni 2016 den Entschluss fasste, †O._____ anlässlich der Probefahrt unter Einsatz einer Schusswaffe zum Widerstand unfä- hig zu machen, ihn in einem Anhänger zu fesseln und an seinen Wohnort denjeni- gen des Beschuldigten zu transportieren und ihn zum Unterschreiben eines Kauf- vertrages zu zwingen und zu töten. 4.4.2.1.Der Beschuldigte gestand bis zur Hauptverhandlung konstant ein, er habe †O._____ den Lastwagen entwenden und ihn töten wollen (Ordner 11 act. D1/02/02 S. 2 f.; Ordner 11 act. D1/02/06 S. 5; Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 43; act. 160 S. 51). Erst an der Hauptverhandlung verneinte er dies – trotz Festhalten an der Darstellung bezüglich der serbischen Mafia – erstmals (Prot. S. 86, S. 103). Die früheren Geständnisse erfolgten jedoch stets im Zusam- menhang mit den Schilderungen der serbischen Mafia. Wie erwogen kann nicht auf diese Darstellung des Beschuldigten abgestellt werden (Ziff. 2.3.3. ff.). Der Anklagesachverhalt ist deshalb zu erstellen. Dabei können die Aussagen des Be- schuldigten nur in beschränktem Umfang zur Prüfung herangezogen werden, da sich diese ausnahmslos auf die serbische Mafia beziehen. 4.4.2.2.Der Beschuldigte traf sich am 2. Juni 2016 erstmals mit †O._____ in AL._____ (Ordner 9 act. D1/01/145 Beilage 13-18). Damals sei es zu keiner Pro- befahrt gekommen, da †O._____ dies nicht gewollt habe (Ordner 19 act. D1/06/18 S. 35). Zuerst habe er sich überlegt, dass †O._____ ihm den Last-
- 55 - wagen auf Rechnung aushändigen würde. Im Sinne einer Alternativvariante hätte er ihn sonst bedroht oder ihm den Lastwagen "normal weggenommen". Wegen der Überwachungskameras habe er sein Vorhaben auf den nächsten Tag ver- schieben müssen (Prot. S. 97). Er habe wie bei R._____ vorgehen wollen (vgl. Prot. S. 99), zusätzlich aber die ungeladene Pistole im Auto mitgeführt (Ordner 19 act. D1/06/18 S. 35). Dass der Beschuldigte von Beginn an plante, den Lastwa- gen zu entwenden, ist nicht zu bezweifeln, da er nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um diesen zu kaufen, dennoch Interesse vortäuschte und den Lastwa- gen dann auch entwendete. Der exakte Zeitpunkt, wann der Beschuldigte den Entschluss fasste, †O._____ zu überwältigen, zu entführen und zu töten, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er es wohl bei einer Entwendung wie bei R._____ hätte be- wenden lassen, wenn †O._____ ihm den Lastwagen ausgehändigt hätte. Nach- dem am 2. Juni 2016 aber klar wurde, dass dies nicht der Fall sein würde, fuhr der Beschuldigte am nächsten Tag unter Mitnahme einer geladenen Waffe, Kle- beband und Handschellen sowie personeller Verstärkung erneut zu †O._____. Darin manifestiert sich der Entschluss des Beschuldigten, †O._____ zu überwälti- gen und zu entführen, sollte Letzterer ihn nicht alleine auf Probefahrt gehen las- sen oder den Lastwagen doch auf Rechnung aushändigen. Ebenso kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschuldigte – mindestens als Variante (Plan B) – beabsichtigte oder als Möglichkeit in Kauf nahm, †O._____ zu töten, sofern dieser ihm den Lastwagen nicht überlassen würde. Dies wird daraus ersichtlich, dass er keinerlei Vorkehrungen traf, um sich und M._____ vor einer Identifizierung zu schützen, sondern vielmehr sich und M._____ mit richtigen Namen vorstellte, ihre beiden Führerscheine zeigte (Ordner 14 act. D1/03/06 S. 6; Ordner 15 act. D1/03/12 S. 41; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 31; Ordner 18 act. D1/06/01 S. 31), im Vorfeld von seiner Mobiltelefonnummer aus mit †O._____ telefonierte (Ordner 7 act. D1/01/118 S. 1 ff.) und mit einem Fahrzeug erschien, welches mit BC._____ GmbH [Firma: A.____ Transporte GmbH] beschriftet war und ein nach- verfolgbares Nummernschild aufwies (Prot. S. 101). Zudem wurde alles auf der Überwachungskamera bei †O._____ aufgezeichnet, was der Beschuldigte wusste (Ordner 1 act. D1/01/14; act. 160 S. 53). Um ohne Konsequenzen †O._____ zu
- 56 - berauben, blieb dem Beschuldigten mit anderen Worten lediglich der Ausweg, ihn als Zeugen zu beseitigen, da man andernfalls unverzüglich auf ihn stossen würde und †O._____ ihn ohne Weiteres identifizieren könnte. Es ist davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte vor der Probefahrt bereits solche Überlegungen an- stellte, als er den Anhänger zur vermeintlichen Probefahrt mitnahm. Der Schluss, wonach er den Anhänger zum Zweck des Transports von †O._____ mitnahm, drängt sich auch deshalb auf, weil er effektiv für nichts Anderes verwendet wurde und der Beschuldigte auch nicht überzeugend zu erklären vermochte, weshalb er den Anhänger mitgeführt habe (vgl. Ordner 11 act. D1/02/01 S. 14). Obschon der Beschuldigte die Tat nicht im Detail geplant zu haben scheint, wie sich aus dem wenig durchdacht wirkenden Ablauf am 3. Juni 2016 ergibt, ist der Entschluss des Beschuldigten, †O._____ zu überwältigen, zu entführen, im Anhänger zu trans- portieren und zu töten, spätestens nach Beginn der Probefahrt erstellt. Indem er †O._____ erstickte, manifestierte sich der direkte Vorsatz des Beschuldigten, ihn zu töten, da eine solche Vorgehensweise bewusstes Handeln erfordert. Der Sach- verhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.4.3. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Lastwagen für seine eige- nen Zwecke verwenden und sich dadurch einen Vermögensvorteil zukommen las- sen wollte, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Hierzu kann auf die Ausführun- gen in Ziff. 2.3.3. ff. verwiesen und festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Lastwagen und den Erlös aus dessen Verkauf nicht wie behauptet der serbi- schen Mafia abgegeben hätte. Somit verbleiben als einzig plausibles Motiv finan- zielle Beweggründe, wie dies auch L._____ bestätigte (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 12). Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.4.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Kenntnis von der fehlenden Haftpflichtversicherung hatte. In der Schlusseinvernahme anerkannte der Be- schuldigte dies und gestand, die notwendigen Schritte zur Erlangung der proviso- rischen Immatrikulation nicht unternommen zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 10). So erklärte er bereits in der ersten Einvernahme, man könne eine proviso- rische Immatrikulation auf dem Postweg beantragen, was er aber nicht getan
- 57 - habe (Ordner 11 act. D1/02/01 S. 38). Er habe nichts abgeschickt (Ordner 13 act. D1/02/26 S. 5). Er habe es nur ausgefüllt, damit er über einen Beleg für eine allfällige Kontrolle verfüge (Ordner 13 act. D1/02/26 S. 6). An der Hauptverhand- lung behauptete der Beschuldigte aber, die provisorische Immatrikulation sei rechtskräftig gewesen. Man müsse das Formular zur Post bringen (Prot. S. 106 f.). Dies hat der Beschuldigte jedoch nicht getan. Der Beschuldigte verwies auf die Anleitung auf dem Formular, somit ist klar, dass er das Formular gelesen hat (Ordner 13 act. D1/02/26 S. 3). Weshalb er dann aber der Ansicht ist, sämtliche dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt zu haben, erhellt nicht. So bestätigte er auf dem Formular auch, den Fahrzeugausweis sowie eine Einbaube- stätigung des Erfassungsgeräts EMOTACH beigelegt zu haben (Ordner 13 act. D1/02/26 Beilage Nr. 3), über welche Unterlagen der Beschuldigte aber gar nicht verfügte, was er auch wusste. Aufgrund dessen ist erstellt, dass der Be- schuldigte um die Voraussetzungen für die Erlangung einer provisorischen Imma- trikulation wusste, diese aber wissentlich und willentlich – anders sich das Unter- lassen der notwendigen Handlungen nicht erklären lässt – nicht vornahm. Der Sachverhalt kann deshalb im Sinne der Anklage erstellt werden. 4.4.5. Der innere Anklagesachverhalt kann nach dem Gesagten vollumfänglich erstellt werden und ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
5. Sachverhaltserstellung Dossier 1 Anklagepunkt 1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt vollumfänglich (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 15; Prot. S. 137 ff.; act. 184 S. 39 f.). Das Geständnis stimmt mit dem Untersuchungsergebnis überein, weshalb der Sachverhalt diesbe- züglich als erstellt gilt und darauf abzustellen ist. Auf eine Ausführung des Ankla- gevorwurfs wird an dieser Stelle verzichtet und es wird auf die Anklageschrift ver- wiesen.
- 58 -
6. Sachverhaltserstellung Dossier 3 Anklagepunkt 1.5. 6.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, mehrere Do- kumente, so ein Fähigkeitszeugnis als Lastwagenführer, einen Notenausweis der beruflichen Grundausbildung sowie ein Lehrzeugnis selbst erstellt zu haben, ob- wohl die Angaben zu Inhalt und Aussteller nicht den Tatsachen entsprochen hät- ten, sowie ein bestehendes Arbeitszeugnis zu seinen Gunsten abgeändert zu ha- ben. Mit diesen Dokumenten habe sich der Beschuldigte bei der Firma Q._____ AG beworben und sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, zu wel- chem er nicht erschienen sei. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, sich eine Arbeitsstelle mit entsprechender Entlohnung zu erschleichen, die er bei wahr- heitsgemässen Angaben nicht erhalten hätte. 6.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/1-29; act. D1/06/1-19; Prot. S. 146 ff.) und die Bewerbungsunterlagen (Ordner 51 act. D3/01/02). 6.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 6.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils. So an- erkannte er, die Unterlagen gefälscht und bei der Q._____ AG eingereicht zu ha- ben, worauf er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, welches er abgesagt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 35; Prot. S. 147; act. 184 S. 53). Der Beschuldigte bestritt jedoch die Absicht, sich damit eine Stelle mit entsprechender Entlohnung erschleichen gewollt zu haben. Er habe bei vorherigen Arbeitsstellen mehr verdient und hätte die Stelle auch ohne die gefälschten Unterlagen bekom- men, weil die Q._____ AG ihn von anderen Arbeitgebern gekannt habe (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 36; Prot. S. 146 f.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, er habe sich einen besseren Lohn erschleichen wollen, sondern lediglich, er habe sich eine Stelle mit Entlohnung erschleichen wollen. Dass die Arbeitsstelle unbezahlt gewesen wäre, wurde vom Beschuldigten nicht behauptet
- 59 - (Prot. S. 147). Insofern ist unerheblich und nicht zu prüfen, welchen Lohn er er- zielt hätte. 6.3.2. Zu prüfen ist der Einwand, ob es auch ohne die gefälschten Unterlagen zu einem Vorstellungsgespräch und gar einer Anstellung gekommen wäre (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 36; act. 184 S. 53). Hierzu kann auf das E-Mail von AV._____ verwiesen werden, welcher festhielt, sie hätten den Beschuldigten vor- her nicht gekannt und ihn aufgrund der Unterlagen wie den Zeugnissen und der Berufserfahrung eingeladen (Ordner 51 act. D3/01/05 S. 2). Ungeachtet und un- abhängig von diesem Dokument ist unstrittig, dass sich der Beschuldigte und der zukünftige Arbeitgeber nicht kannten. Es ist allgemein bekannt und gerichtsnoto- risch, dass Zeugnisse bei einer Bewerbung wesentlich sind und ein Lehrab- schluss – über einen solchen der Beschuldigte in Tat und Wahrheit nicht verfügt – eine wesentliche Voraussetzung für eine Anstellung darstellt. Der Sachverhalt kann deshalb im Sinne der Anklage erstellt werden.
7. Sachverhaltserstellung Dossier 4 Anklagepunkt 1.6. 7.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, mit M._____ den Plan gefasst zu haben, den Diebstahl des Lieferwagens von M._____ inklu- sive darin befindlicher Wertgegenstände vorzutäuschen, um frühzeitig aus dem Leasingvertrag aussteigen zu können und Versicherungsleistungen zu erwirken. M._____ habe den Lieferwagen, welchen der Beschuldigte zuvor in Serbien an ei- nen unbekannten Abnehmer verkauft habe, bei der Polizei und der Versicherung als gestohlen angezeigt und dem Beschuldigten für seine Mithilfe ein Entgelt in Höhe von Fr. 1'000.– bezahlt. Der Beschuldigte habe in der Folge gegenüber der Versicherung von M._____ bewusst wahrheitswidrige Stellungnahmen zum Ab- lauf des angeblichen Diebstahls abgegeben. Die Versicherung von M._____ habe die Leistungen jedoch wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug nicht erbracht. 7.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/1-29;
- 60 - act. D1/06/1-19; Prot. S. 148 ff.) sowie die Aussagen von M._____ (act. D1/03/01- 17; act. D1/06/1-19, Prot. S. 277 ff.) und die Aktennotiz der Versicherung (Ordner 51 act. D4/01/22). 7.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 7.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt teilweise (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 39; Prot. S. 148 ff.; act. 184 S. 45). Der Beschuldigte bestritt je- doch, den Lieferwagen verkauft und den Erlös für eigene Zwecke verwendet zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 38 f.; Prot. S. 149) und dass der Betrag von Fr. 1'000.– für seine Mithilfe gewesen seien (Prot. S. 149). Weiter bestritt er, ge- genüber der Versicherung Stellungnahmen abgegeben zu haben (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 39). 7.3.2. Der Beschuldigte anerkannte, dass er den Lieferwagen in Serbien über- geben habe und ein Erlös erzielt worden sei, welchen er an die serbische Mafia weitergegeben habe (vgl. Ordner 13 act. D1/02/29 S. 38). Offensichtlich fand eine Veräusserung statt. Anderes wäre auch nicht plausibel, da der Beschuldigte kaum den Wagen den weiten Weg bis nach Serbien gelenkt hätte, um ihn dort zu ver- schenken oder zu vernichten. Wie erwogen konnten keine Verbindungen des Be- schuldigten zur serbischen Mafia oder Schulden bei dieser nachgewiesen wer- den. Da M._____ ebenfalls kein Geld aus dem Verkauf erhielt (Prot. S. 288), der Beschuldigte dies auch nicht behauptete und keine andere Person ersichtlich ist, an welche das Geld geflossen sein konnte, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Verkaufserlös für sich behielt. Ob der Betrag von Fr. 1'000.– als Belohnung oder Entschädigung (mutmasslich wohl beides, da eine einmalige Fahrt nach Serbien kaum Diesel- und Mautkosten in Höhe von Fr. 1'000.– generiert) gedacht gewesen waren, kann offenbleiben, da "Entgelt für Mithilfe" definitionsgemäss auch Spesenauslagen umfasst und der Beschuldigte unbestrittenermassen Geld für die von ihm unternommene Fahrt – was zweifels- ohne Mithilfe darstellt – erhielt. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden. 7.3.3. Bezüglich der abgegebenen Stellungnahme kann auf die Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden. Der Beschuldigte gab an, er habe dem Versi-
- 61 - cherungsvertreter mitgeteilt, das Auto von M._____ sei nicht angesprungen, wes- halb sie entschieden hätten, es stehen zu lassen. Es sei dann in AW._____ [Orts- chaft] "weggewesen". Dies sei der Polizei kommuniziert worden und er habe dies auch Herrn BA._____ weitergegeben. Alles andere habe er offengelassen (Prot. S. 151). Diese Auskünfte gehen klar über blosses Abwimmeln (Prot. S. 151) hinaus, sondern sind als Äusserungen in der Sache und damit als Stellungnah- men zu qualifizieren. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten vollumfänglich im Sinne der Anklage erstellt werden.
8. Sachverhaltserstellung Dossier 5 Anklagepunkt 1.7. 8.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, mit L._____ und M._____ übereingekommen zu sein, den Diebstahl des VW Passat vorzutäu- schen, um auf diese Weise Versicherungsleistungen zu erschleichen. Er habe das Fahrzeug in der Lagerhalle in BB._____ parkiert und anschliessend den Dieb- stahl bei der Polizei und der Versicherung gemeldet, wobei er noch weitere Ge- genstände als gestohlen angegeben habe. M._____ habe dem Beschuldigten ge- holfen, indem er Rechnungen über den VW Passat ausgestellt habe, deren Arbei- ten gar nie ausgeführt worden seien, und indem er diese fingierten Rechnungen der Versicherung eingereicht habe. Ebenso habe M._____ versucht, ein neues Zündschloss einzubauen, damit der Beschuldigte das Fahrzeug trotz Schlüssel- abgabe hätte bewegen können. Später hätten der Beschuldigte und M._____ das Fahrzeug absichtlich in Brand gesteckt. 8.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 154 ff.), und M._____ (act. D1/03/01-17; act. D1/06/01- 19; Prot. S. 232 ff.), die Auswertung der Mobiltelefone (insbesondere Ordner 5 act. D1201/74 Beilage 8), die sichergestellten Rechnungen (Ordner 52 act. D5/01/02 Beilage 15) sowie die Unterlagen zum Fahrzeug (insbesondere Ordner 52 act. D5/01/02 Beilage 27).
- 62 - 8.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 8.3.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 41 f.; Prot. S. 154 ff.; act. 184 S. 51 f.). Der Beschuldigte bestritt jedoch, dass er das Fahrzeug in Brand gesetzt habe und dass fingierte Rechnungen eingereicht worden seien, um gegenüber der Versicherung einen höheren Wert des Fahrzeugs geltend machen zu können (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 41 f.; Prot. S. 154 ff.). 8.3.2. M._____ gab an, er habe aus Steuergründen vorgängig alle Rechnungen für Reparaturen des VW Passat auf die BC._____ GmbH ausgestellt und deshalb auf den ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten für die Versicherung neue Rechnungen, lautend auf BD._____, erstellt. Dabei habe er zum Beispiel zwei Batterien, die er andernorts für den Beschuldigten verbaut habe, doppelt oder dreifach verrechnet. Bei den Arbeitsstunden habe er auf die Stunden aufgeschla- gen, welche er bei der Reparatur von einem Auflieger aufgewendet habe. Am Schluss sei es ein riesiges "Mischmasch" gewesen. Die hintere Bremsscheibe, die Pneus und das Felgengutachten seien gemacht worden. Er habe ihm zum Beispiel vier Pneus verkauft und diese in die Batterie eingerechnet, welche er für den Auflieger verwendet habe. Welche Produkte er teurer angegeben habe, wisse er nicht mehr, aber die Stunden seien geleistet, die Arbeiten ausgeführt und die Ersatzteile nachweislich bestellt worden. "Betragsmässig" seien die Rechnungen richtig. Er habe einzig die Antriebswelle vom Beschuldigten als Occasion erhalten, aber als Neuware verrechnet. Bei den Kilometerangaben habe er sich auf die An- gaben des Beschuldigten verlassen (Ordner 14 act. D1/03/08 S. 12; Prot. S. 235 ff.). 8.3.3. Der Beschuldigte gab an, was bei der Motofahrzeugkontrolle bemängelt worden sei, sei repariert worden. Was "preislich und rechnungstechnisch" ver- rechnet worden sei, sei ihm nicht bekannt (Prot. S. 158). 8.3.4. Von M._____ zugestanden und auch durch entsprechende Nachrichten belegt ist, dass die Antriebswelle in Serbien besorgt wurde (Ordner 5 act. D1201/74 Beilage 8 S. 1) und wahrheitswidrig als neuwertig angegeben
- 63 - wurde, was auch der Beschuldigte wusste, da er die diesbezügliche Rechnung und auch diejenige mit dem falschen Kilometerstand der Versicherung einreichte. Dass der Kilometerstand offensichtlich falsch angegeben wurde, ergibt sich aus dem Prüfbericht des Fahrzeugs, welcher bereits am 3. Dezember 2015 einen Stand von über 140'000 Kilometern bescheinigte (Ordner 52 act. D5/01/02 Bei- lage 27). Gemäss Prüfbericht des Strassenverkehrsamtes wurden die Reifen und die Felgen beanstandet (Ordner 52 act. D5/01/09). Dass diese Arbeiten effektiv ausgeführt wurden, ist demnach glaubhaft. Ob die restlichen Arbeiten, insbeson- dere die kleineren wie Ölwechsel, mit Sicherheit nicht ausgeführt wurden, kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Sachverhalt ist nach dem Ge- sagten teilweise (Antriebswelle und Kilometerstand) erstellt. 8.3.5. Bezüglich der Inbrandsetzung des Fahrzeugs behaupten sowohl der Be- schuldigte als auch M._____, es sei der jeweils Andere gewesen, der dies getan habe (Prot. S. 160, Prot. S. 238). Der Beschuldigte bringt vor, das Fahrzeug nicht in Brand gesetzt zu haben, da es aufgeflogen wäre, wenn man ihn in der Nähe des Fahrzeugs nachträglich geortet hätte. M._____ habe gesagt, es sei kein Pro- blem, wenn er ein Alibi hätte. Er habe M._____ den Vorschlag mit dem Magnesi- umbrandsatz gemacht und dieser habe es auf diese Weise erledigt. Er selbst sei aber nicht zugegen gewesen (Prot. S. 155). M._____ bestritt dies und erklärte, er habe in BB._____ in der Halle versucht, auf Geheiss des Beschuldigten ein Schloss aufzubohren. Der Beschuldigte habe seinen Ranger und den Autotrans- portanhänger genommen, sei irgendwo hingefahren und später zurückgekehrt. In der Nacht habe man die hellen Flammen im Wald gesehen und da habe er natür- lich gewusst, dass der Beschuldigte es getan habe (Prot. S. 238). 8.3.6. Die ausgewerteten Antennenstandorte lassen keinen Schluss zu, welcher der beiden das Fahrzeug anzündete. Der Beschuldigte schilderte in seinen Stel- lungnahmen aber höchst detailliert, wie M._____ das Fahrzeug angezündet ha- ben soll (act. 160 S. 16). Dass er eine derart detaillierte Schilderung bloss auf- grund von Erzählungen von M._____ abgeben kann, ist unwahrscheinlich. Zudem ist M._____ in der Lage, glaubhaft zu schildern, was er in der Zwischenzeit tat, nämlich ein Schloss in BB._____ aufzubohren. Die Tatsache, dass gemäss dem
- 64 - WhatsApp von M._____ an seine Frau seine Jacke nach Diesel gerochen habe, lässt keinen direkten Schluss darauf zu, dass M._____ damit das Fahrzeug in Brand gesetzt habe. Das Fahrzeug wurde gemäss Gutachten vermutlich mit Otto- kraftstoff, sprich Benzin (Ordner 52 act. D5/02 Beilage 18 S. 6), und nicht mit Die- sel angezündet. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte das Fahr- zeug in Brand setzte.
9. Sachverhaltserstellung Dossier 6 Anklagepunkt 1.8. 9.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich bei R._____ gemeldet und Interesse am Kauf von dessen Lastwagens bekundet zu haben. Nach der Probefahrt habe er mit R._____ einen mündlichen Kaufvertrag abgeschlossen und vereinbart, den Lastwagen bei Abholung bar zu bezahlen. Bei der Abholung des Lastwagens habe der Beschuldigte bewusst wahrheitswidrig angegeben, er habe das Bargeld nicht mitnehmen können und würde den Kauf- preis am Abend überweisen. Da R._____ von einem Freund positive Rückmel- dungen über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschuldigten er- halten habe, habe er ihm den Lastwagen ausgehändigt, ohne die sofortige Bezah- lung zu verlangen. Der Beschuldigte sei mit dem Lastwagen davongefahren im Wissen und Willen darum, dass er den Kaufpreis nicht bezahlen würde. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, den Lastwagen für eigene Zwecke zu verwenden und sich einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, auf welchen er keinen An- spruch gehabt habe. 9.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D6/03/01; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 163 ff.) und R._____ (Ordner 52 act. D6/02/01). 9.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 43; Prot. S. 163; act. 184 S. 47). Indem der Beschuldigte
- 65 - anerkannte, den Lastwagen V._____ zur Schuldenbegleichung übergeben zu ha- ben (Prot. S. 163), gestand er auch sinngemäss zu, den Lastwagen für eigene Zwecke verwendet zu haben. In Bezug auf die vorgängige Erkundigung von R._____ verwies der Beschuldigte auf seine Stellungnahme (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 43). R._____ habe ihm vertraut und ihm den LKW überlassen. Er habe sich wohl bei einem Kollegen über ihn informiert (Ordner 19 act. D1/06/18 Anhang 1 S. 9; act. 160 S. 8 f.). R._____ habe ihn damals gefragt, ob er Herrn BE._____ kenne, bei welchem er einmal einen Auflieger erworben habe. Er habe aber nicht gewusst, in welchem Zusammenhang dies gewesen sei. R._____ habe nicht erwähnt, dass er Erkundigungen über ihn eingeholt habe (Prot. S. 164). Der Beschuldigte wusste aber, dass er bei Herrn BE._____ einen Auflieger gekauft und auch bezahlt hatte (Ordner 52 act. D6/03/01 S. 6). Indem R._____ diesen Handel – und auch den positiven Abschluss – dem Beschuldigten gegenüber er- wähnte, gab er kund, darüber im Bilde zu sein. Damit ist erstellt, dass der Be- schuldigte von den Erkundigungen wusste, da es keinen anderen Grund gab, weshalb R._____ Herrn BE._____ erwähnen sollte. Der Sachverhalt kann nach dem Gesagten im Sinne der Anklage erstellt werden.
10. Sachverhaltserstellung Dossier 9 Anklagepunkt 1.9. 10.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, S._____ während einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als Kreditvermittler für die serbische Mafia bezeichnet zu haben. Er habe ihn anlässlich einer polizeilichen Einvernahme auf einem Fotobogen als solchen identifiziert. Somit habe er erneut angegeben, dass es sich bei S._____ um einen Kreditvermittler für die serbische Mafia handle, worauf eine Strafuntersuchung gegen S._____ eingeleitet worden sei. Der Beschuldigte habe S._____ bewusst wahrheitswidrig der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beschuldigt, wobei er um die Einleitung einer Stra- funtersuchung als Folge gewusst oder dies mindestens in Kauf genommen habe. 10.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D1/02/01-29;
- 66 - act. D1/06/01-19; Prot. S. 165 ff.), S._____ (Ordner 21 act. D1/07/58, act. D1/07/78) sowie die Abklärungen zur Person von S._____ (Ordner 2 act. D1/01/39, act. D1/01/48, act. D1/01/50). 10.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt Der Beschuldigte sowie seine Verteidigung anerkannten den Anklage- sachverhalt grösstenteils (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 45; Prot. S. 165 ff.; act. 184 S. S. 55). Der Beschuldigte bestritt einzig, S._____ bewusst wahrheitswidrig be- schuldigt zu haben (Prot. S. 166). Es kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.3.3.10. verwiesen und festgehalten werden, dass die Aussage des Beschuldigten, S._____ sei ein Kreditvermittler der serbischen Mafia, erwiesenermassen nicht der Wahrheit entspricht und als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Der Sachverhalt kann somit im Sinne der Anklage erstellt werden.
11. Sachverhaltserstellung Dossier 10 Anklagepunkt 1.10. 11.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, von B._____ insgesamt Fr. 53'626.30 als Darlehen erhalten zu haben, wobei dessen Rückzah- lung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart worden sei. Weiter habe B._____ ei- nen Lastwagen gekauft, um für die BC._____ GmbH Fahrten nach Serbien durch- führen zu können. Der Beschuldigte habe B._____ bewusst wahrheitswidrig vor- gegeben, der Geschäftsgang der Firma sei gut und er werde in der Lage sein, die Beträge zurückzuzahlen, sowie dass B._____ lukrative Fahrten nach Serbien ab- solvieren könne. Der Beschuldigte habe gewusst, dass B._____ aufgrund des be- stehenden Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung seiner Angaben abse- hen würde und er nie in der Lage sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen. Wei- ter habe er in der Absicht gehandelt, den Lastwagen von B._____ zu einem spä- teren Zeitpunkt weiterzuverkaufen und den Erlös für eigene Zwecke zu verwen- den, was er in der Folge auch getan habe. Weiter habe B._____ L._____ den Be- trag von Fr.12'500.– übergeben, da der Beschuldigte ihm vorgegeben habe, sie benötige diesen Betrag, um eine Lizenz für B._____ zu erhalten. Dabei habe der Beschuldigte die Kosten einer solchen Lizenz von maximal Fr. 520.– gekannt und gewusst, dass L._____ keine Lizenz beantragen werde.
- 67 - 11.2 Beweislage Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D10/38; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 166 ff.), L._____ (act. D10/37; act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 394 ff.) und M._____ (act. D1/03/01- 17; act. D1/06/01-19). Die Aussagen von B._____ (act. D10/02) können nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, da die Teilnahmerechte des Be- schuldigten bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei nicht gewahrt wur- den (BGer 6B_422/2017 vom 12.12.2017, E. 1.3.). 11.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 11.3.1. Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt grösstenteils (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 47 f.; Prot. S. 166 ff.; act. 184 S. 49 ff.). Anerkannt wurde demgegenüber, dass der Beschuldigte den Lastwagen von B._____ verkaufte, ohne diesen über den Verkauf zu orientieren (Prot. S. 172 f.). Auch machte der Beschuldigte geltend, den Erlös den Serben gegeben zu haben. Es kann auf die Ausführungen zur serbischen Mafia verwiesen und festgehalten werden, dass diese Behauptung – Erlösübergabe an die Serben – unglaubhaft ist. Der Vollstän- digkeit halber ist zu bemerken, dass der Sachverhalt auch dann erstellt wäre, wenn er den Erlös weitergegeben hätte, da er ihn auch so für eigene Zwecke, nämlich für die Begleichung der eigenen Schulden, verwendet hätte. Der Sach- verhalt ist diesbezüglich erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 11.3.2. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte bzw. äusserte sich nicht dazu, dass
• er B._____ vorgegeben habe, das Geschäft sei lukrativ und der Geschäfts- gang der BC._____ GmbH gut (Prot. S. 167);
• ein Darlehen vereinbart worden sei (Prot. S. 169);
• die Lizenz maximal Fr. 520.– koste und er gewusst habe, dass er oder L._____ diese nie beantragen würden (Prot. S. 171);
- 68 -
• das Geld für eigene Zwecke verwendet worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48 sinngemäss);
• B._____ aufgrund des Vertrauensverhältnisses von der Überprüfung der Angaben absehen würde (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche innere Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Zum Vorwurf, er habe das Geld für eigene Zwecke verwenden wollen, was der Beschuldigte sinngemäss damit bestritt, es sei nicht für private Zwecke (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 48) eingesetzt worden, ist zu bemerken, dass es irrelevant ist, ob es für private oder geschäftliche Zwecke verwendet wurde. Anerkanntermassen war das Geld für den Erwerb der Lizenz gedacht, wurde aber für Transporte nach Polen (Prot. S. 170) und damit nicht be- stimmungsgemäss, sondern für eigene Angelegenheiten des Beschuldigten ver- wendet. Hierzu erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen. 11.3.3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte B._____ vorgab, dass das Geschäft lukrativ und der Geschäftsgang der BC._____ GmbH gut sei. Der Be- schuldigte bestritt dies (Prot. S: 167). B._____ selbst gab an, den Beschuldigten erst im Dezember 2015 kennengelernt und in der Woche vom 9. bis 12. Januar 2016 durch M._____ von den Geldproblemen der Firma erfahren zu haben (Ord- ner 53 act. D10/02 S. 2). Somit wusste B._____ bereits bei Auszahlung des ers- ten Teilbetrages vom Fr. 16'000.– am 12. Januar 2016 vom schlechten Ge- schäftsgang der BC._____ GmbH. Er machte auch nicht geltend, der Beschul- digte habe ihm ein lukratives Geschäft vorgespielt (Ordner 53 act. D10/02). Der Sachverhalt kann deshalb nicht im Sinne der Anklage erstellt werden, womit sich auch Ausführungen zur Frage, ob es sich um ein Darlehen handelte, erübrigen. 11.3.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass die Lizenz maxi- mal Fr. 520.– kostet und nie beantragt würde. Dies verneinte der Beschuldigte und erklärte, zusätzlich zu den Kosten der Lizenz und weiteren Kosten müsse ein Betrag als Depot hinterlegt werden (Prot. S. 171; act. D1/06/19 S. 10 i.V.m.
- 69 - act. D1/06/19 S. 8). Für den Erhalt der Lizenz muss gemäss Art. 3 der Verord- nung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr [STUV] der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbracht werden, was ein Eigenkapital sowie Reserven in der Höhe von mindestens Fr. 11'000.– für das erste Fahrzeug sowie Fr. 6'000.– für das zweite Fahrzeug voraussetzt. Hinzu kommt eine Fahrerbescheinigung für Fr. 150.– (Art. 8 ff. STUV). Es ist daher plausibel, dass die Rechnung für den Erhalt der Lizenz noch weitere Kosten enthielt, für welche B._____ aufzukommen sich bereit erklärte. Wohl ist der Rechnung über Fr. 12'520.– nicht zu entnehmen, wie sie sich genau zusammensetzt und ob darin auch die verlangten Sicherstellungen enthalten sind, zumal noch eine Differenz von einigen Hundert Franken verbleibt. Es ist aber durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte annahm, die in der Rechnung aufge- führten Beträge waren zur Erlangung der Lizenz notwendig. 11.3.5. Der Beschuldigte erklärte weiter, er habe die Absicht gehabt, die Lizenz zu beantragen. Dies habe er L._____ mitgeteilt (Prot. S. 168 f.). Unbestritten ist, dass keine Lizenz beantragt wurde, doch tätigte L._____ entsprechende Vorkeh- rungen, da sie im Auszug der Lizenzinhaber aufgeführt wird (Ordner 53 act. D10/05), wobei nicht auszuschliessen ist, dass sie diesen Eintrag mit der Hoffnung auf eine Lizenzerteilung an den Beschuldigten selber bereits zu einem früheren Zeitpunkt und ohne Zusammenhang zu B._____ erwirkt hatte. Hätten sie und der Beschuldigte von Anfang an geplant, niemals eine Lizenz zu beantragen, hätten sie diese Vorkehrungen nicht getätigt. Damit ist zugunsten des Beschuldig- ten anzunehmen, dass er die Lizenz zunächst beantragen wollte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. 11.3.6. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wusste, dass B._____ auf- grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses von der Überprüfung seiner An- gaben absehen würde. Aus den Akten ist ersichtlich, dass in keiner Weise von ei- nem Vertrauensverhältnis zwischen B._____ und dem Beschuldigten oder L._____ gesprochen werden kann. So erklärte B._____, er kenne den Beschul- digten seit Dezember 2015 und habe ihm gegenüber sein Interesse bekundet, für ihn zu fahren, nachdem dieser ihm mitgeteilt habe, er wolle etwas Neues eröffnen
- 70 - und Paletten in Serbien abholen (act. D10/02 S. 2). L._____ habe er vielleicht ein oder zwei Mal gesehen oder mit ihr telefoniert. Gesehen habe er sie im Büro und einmal, als sie den Konkurs der Firma mitteilten. Er habe sich nicht gross darum gekümmert, wer sie sei und was sie mache (act. D10/02 S. 8). Der Beschuldigte bestätigte, B._____ nur flüchtig gekannt zu haben (Prot. S. 164). Aus diesen Aus- sagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach B._____ dem Beschuldigten oder L._____ aus irgendeinem Grund besonders vertraute bzw. vertrauen durfte, zumal er im Zeitpunkt der Geldübergabe den Beschuldigten nicht einmal drei Wo- chen kannte und L._____ lediglich einmal gesehen hatte. Es wäre für B._____ auch ein Leichtes gewesen, sich im Internet über die Kosten der Lizenz zu erkun- digen, zumal ein Betrag von über Fr. 10'000.– keine geringe Geldsumme ist, wel- che man leichtfertig bezahlt. Ebenso hätte er eine Betreibungsregisterauskunft über den Beschuldigten oder L._____ einholen oder Erkundigungen über die BC._____ GmbH tätigen können. Von einem Vertrauensverhältnis kann keine Rede sein. Der Sachverhalt ist auch hier nicht erstellt. 11.3.7. Zusammenfassend kann der vom Beschuldigten bestrittene Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden. Der vom Beschuldigten anerkannte Sach- verhalt stimmt jedoch mit dem Untersuchungsergebnis überein und ist der rechtli- chen Würdigung zu Grunde zu legen.
12. Sachverhaltserstellung Dossier 11 Anklagepunkt 1.11. 12.1 Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, bei der Poli- zei sowie der Versicherung einen Einbruchsdiebstahl angezeigt zu haben im Wis- sen darum, dass kein Einbruchdiebstahl stattgefunden habe. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sich Versicherungsleistungen zu erschleichen, auf welche er keinen Anspruch gehabt habe. Die Versicherung habe in der Folge eine Vergü- tung in Höhe von Fr. 7'665.80 bezahlt, welchen Betrag der Beschuldigte für ei- gene Zwecke verwendet habe. 12.2 Beweislage
- 71 - Im vorliegenden Anklagepunkt stützt sich die Beweisführung im Wesentli- chen auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten (act. D11/02/01; act. D1/02/01-29; act. D1/06/01-19; Prot. S. 174 ff.) und L._____ (act. D11/02/02; act. D1/05/01-24; act. D1/06/01-19; Prot. S. 400 ff.). 12.3 Äusserer und innerer Anklagesachverhalt 12.3.1. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt teilweise (Ord- ner 13 act. D1/02/29 S. 49 f.; Prot. S. 174 ff.; act. 184 S. 41 f.). Aufgrund der auf- gefundenen angeblich entwendeten Gegenstände (act. D11/01/01 S. 2) ist er- stellt, dass kein Diebstahl stattgefunden hat. Der Beschuldigte bestritt aber, dass das Küchenfenster nicht aufgebrochen worden sei, kein Einbruch stattgefunden habe und kein Bargeld entwendet worden sei (Ordner 13 act. D1/02/29 S. 49 f.; Prot. S. 174). Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit in mehreren entscheidenden Punkten von der Anklage ab. Aufgrund der vorhande- nen Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der diesbezügliche Anklage- sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 12.3.2. Zunächst führte L._____ aus, sie sei sich nicht sicher, ob sich wirklich ein Einbruch ereignet habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte den Einbruch vorge- täuscht habe, meinte sie, er streite es ab. Er sei zwar mit ihr unterwegs gewesen und habe ein neues Küchenfenster gewollt, das der Vermieter ihnen nicht habe zugestehen wollen. Das neue Küchenfester habe es ja dann gegeben. Ob dies die Idee gewesen sei und ob er noch mehr daraus gemacht habe, sei schwierig zu beurteilen. Sie wisse nicht, ob er jemanden angestiftet oder ob er es selbst ge- macht habe (Ordner 53 act. D1/02/02 S. 2 f). Sie habe ja nur ein neues Küchen- fenster gewollt. Dass er es gleich so mache, hätte sie nicht erwartet. Sie hätten nur darüber spekuliert, wie sie an ein neues Fenster kommen, da der Vermieter keines habe finanzieren wollen (Ordner 53 act. D1/02/02 S. 5). Die Aussagen von L._____ sind zwar ausweichend, jedoch wird ihr Verdacht deutlich, der Beschul- digte habe den Einbruch vorgetäuscht. Diese Schlussfolgerung von L._____ ist nur naheliegend, da es ein zu grosser Zufall wäre, wenn ausgerechnet jenes Fenster, welches der Beschuldigte und L._____ kostenlos ersetzt haben wollten und bezüglich welchem sie spekulierten, wie dies zu erreichen sei, aufgebrochen
- 72 - würde. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nichts fingiert, da es wesent- lich einfachere Möglichkeiten gegeben hätte, um das Fenster auf Kosten Dritter ersetzt zu haben (Prot. S. 175), überzeugt nicht, ist doch keine solche Möglichkeit denkbar und wird vom Beschuldigten auch nicht aufgezeigt. Es kann deshalb zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Einbruch fin- gierte, mangels Einbruch auch kein Bargeld gestohlen wurde und der Beschul- digte anschliessend bewusst wahrheitswidrig Anzeige bei der Polizei und der Ver- sicherung erstattete. Der Sachverhalt kann im Sinne der Anklage erstellt werden und ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Mittäterschaft 1.1. Weder das Strafgesetzbuch noch die Strafprozessordnung enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw. der Mittäterschaft. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c). Dabei kommt es dar- auf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Be- gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung betei- ligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mitwirkung an der eigentlichen Tatausführung bzw. die Möglichkeit, auch während der Ausführung der Tat noch auf diese Einfluss zu nehmen, ist keine notwendige Voraussetzung für die Beja- hung von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mit- wirkt, ist ebenfalls nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3). Es genügt, wenn dies konkludent zum Aus- druck kommt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen,
- 73 - nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_208/2015 vom 24.08.2015, E. 12.3). Die Annahme von Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass die Tat bis in jede Einzelheit geplant zu sein braucht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenom- menen Erfolg (BGer 6B_939/2013 vom 17.06.2014, E. 2). Handlungen eines Be- teiligten mit an sich unerwünschtem Erfolg begründen keinen Exzess, wenn sie sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans halten. Es liegt ein eskalierendes Tatgeschehen in natürlicher Handlungseinheit vor (BGer 6B_939/2013 vom 17.06.2014, E. 3.2.3.). 1.2. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittä- ter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbeson- dere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen ar- beitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Ein- wand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konklu- denten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tat- geschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätz- lich zurechnen lassen (BGer 6B_557/2012 vom 07.05.2013, E. 2.7; 6B_939/2013 vom 17.06.2014, E. 2). Es übt keiner der Mittäter Herrschaft über die Tat als Ganze aus. Der einzelne Mittäter ist an der Tat – obwohl sie ihm als Ganzes zu- gerechnet wird – lediglich beteiligt. Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mit- täter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr innehat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumli- chen und sachlichen Beziehung (BGer 6B_405/2011 vom 24.01.2012, E. 2.5 m.w.H.).
- 74 -
2. Dossier 1 2.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB 2.1.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1.1.Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupel- los, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausfüh- rung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). 2.1.1.2.Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausseror- dentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b) und zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung ei- gener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdi- gung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst auf- grund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln wo- möglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erschei- nen. Den einzelnen Tatumständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich – wenn auch bedeutsame – Indizien dar. Eine besondere Skrupel- losigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, beispielsweise, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsi-
- 75 - tuation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; BGer 6B_877/2014 vom 05.11.2015, E. 6.2; 6B_232/2012 vom 08.03.2013, E. 1.4.1; 6B_188/2009 vom 18.06.2009, E. 4). Die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte – die Tatausführung ohne Gefühlsregung – gehört für sich genommen nicht zu den Fäl- len des Regelbeispiels, kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 118 IV 122 E. 3a; 127 IV 10 E. 1c). 2.1.1.3.Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen aus Habgier, also zum Zwecke des Raubes (SCHWARZENEGGER, in: NIGGLI/WI- PRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage Basel 2018, N 10 zu Art. 112 m.w.H.). Im Falle einer Tötung zum Zwecke des Raubes genügt es, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist un- erheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor ei- ner Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2; BGer 6B_198/2012 vom 31.05.2012, E. 2.1). Besondere Skrupellosigkeit bei Mord ist ein strafbarkeitserhö- hendes Merkmal; wer nicht selbst mit besonderer Skrupellosigkeit an einem Mord teilnimmt, kann daher nur wegen Teilnahme an vorsätzlicher Tötung strafbar sein (BGer 6S. 167/2004 vom 08.07.2004, E. 2.1; BGE 120 IV 265 E. 3a). 2.1.2. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zu- sammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz be- zieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Tä- ter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung
- 76 - des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Neben- folge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). 2.1.3. Würdigung 2.1.3.1.Durch das Zukleben von Mund und Nase hat der Beschuldigte den Tod von †O._____ herbeigeführt. Dass das Verkleben der Atemwege nach einer ge- wissen Zeitdauer mit absoluter Sicherheit zum Tod führt, gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung und ist auch dem Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte wusste also im Zeitpunkt seines Handelns um die Folgen für †O._____. Durch sein Handeln zeigte der Beschuldigte, dass er dessen Tod auch wollte, denn das Anbringen des Klebebandes bedurfte einer aktiven Entscheidung, von welcher der Beschuldigte noch während längerer Zeit hätte zurücktreten und das Klebe- band wieder entfernen können. Die Tötungsabsicht des Beschuldigten kann auf- grund seines Handelns in keiner Weise bezweifelt werden, weshalb festzuhalten ist, dass der Beschuldigte den Tod von †O._____ direktvorsätzlich anstrebte und verursachte. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der vor- sätzlichen Tötung klarerweise erfüllt. 2.1.3.2.Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand des Mordes erfüllt hat. Das Vorgehen des Beschuldigten offenbart eine Skrupellosigkeit, wie sie selten anzutreffen ist. Aus keinem anderen Grund als seiner Absicht, sich den Lastwagen von †O._____ anzueignen und für diese Straftat nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, entschloss sich der Beschul- digte zur Tötung eines ihm beinahe Fremden. Dabei wusste der Beschuldigte um den im Vergleich zu einem menschlichen Leben äusserst geringen Wert des Last- wagens. Dass sich der Beschuldigte wegen eines Diebstahls zur Tötung eines jungen Mannes entschloss, welcher noch sein ganzes Leben vor sich hatte, offen- bart eine erschreckende Geringschätzung gegenüber fremdem Leben. Nebst dem finanziellen Motiv wollte der Beschuldigte schlicht einen unliebsamen Zeugen eli- minieren und sicherstellen, dass er einer Strafverfolgung entging. Bei einer Tö-
- 77 - tung zum Zwecke des Raubes und zur Verhinderung strafrechtlicher Verfolgung handelt es sich um klassische Regelbeispiele von verwerflichen Beweggründen, welche die Mordqualifikation bereits für sich begründen können. Die ich-bezogene Haltung des Beschuldigten ist von einer extremen Rücksichtslosigkeit getragen und stellt die eigenen, klar minderwertigen Interessen über das Leben anderer Menschen, weshalb die Tatmotivation bei gesamthafter Betracht krass egoistisch und nicht einfühlbar erscheint. 2.1.3.3.Auch wenn finanzielle Sorgen mit Sicherheit belastend sind, stellen sie in keiner Weise – gerade in einem Sozialstaat wie der Schweiz – eine Konfliktsitua- tion dar, welche eine solch grauenhafte Tat auch nur im Geringsten erklärt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte durch die finanziellen Sorgen nicht belastet war. So führte er selbst aus, er habe vieles gar nicht richtig mitbekommen, was fi- nanziell gelaufen sei. L._____ habe ihn zwar darauf angesprochen, aber es habe ihn nicht interessiert (Prot. S. 24). Er habe keine Existenzängste gehabt, da mit ei- nem Privatkonkurs die Probleme gelöst gewesen wären (Ordner 11 act. D1/02/12 S. 25). Der Beschuldigte brachte sich denn auch selbst gedankenlos in die Lage, in welcher er bei der Begehung einer schweren Straftat ohne Weiteres hätte iden- tifiziert werden können, wobei ihm nur die Möglichkeit der Beseitigung der Zeugen verblieb, um straffrei zu bleiben. So bemühte sich der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise, seine Identität zu verschleiern, wie die unbedachte Vorgehensweise am 3. Juni 2016 zeigte. Dass der Beschuldigte ohne Weiteres †O._____ zu töten bereit war, von welchem er kein Leid erfahren hatte, sondern welcher bloss das Pech hatte, vom Beschuldigten im Internet wegen seines Lastwagens ausgewählt worden zu sein, offenbart, wie gering der Beschuldigte das Leben von †O._____ im Vergleich zu seinen eigenen Interessen achtete, was die primitiv egoistische Gesinnung des Beschuldigten deutlich aufzeigt. 2.1.3.4.Die Art der Tötung, welche der Beschuldigte wählte, erscheint ohne Wei- teres als grausam. Da die Blutzufuhr bei Verkleben der Atemwege nicht unterbro- chen wird, bedeutet dies für das Opfer einen über mehrere Minuten dauernden, äusserst schmerzhaften Todeskampf bei vollem Bewusstsein. Der Beschuldigte, welcher wusste, aus welch niedrigen Gründen er †O._____ das Leben nahm, und
- 78 - auch wusste, dass sich †O._____ ohne jegliches Verschulden oder eigenes Zu- tun, sondern nur aufgrund der Habgier des Beschuldigten in dieser Lage befand, zeigte keinerlei Mitgefühl bei der Wahl der Todesart. Die Tötung führte er denn auch konsequent zu Ende, liess Mund und Nase von †O._____ während dessen Todeskampf, bei welchem der Beschuldigte ununterbrochen zugegen war (vgl. Ordner 11 act. D1/02/02 S. 17), verklebt und wartete auf das Eintreten des Todes. Dies zeugt von ausgesprochener Kaltblütigkeit und Gefühlskälte. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, welche Tortur †O._____ bereits hinter sich hatte, da er vom Beschuldigten – nachdem dieser sich am Vortag in einem mehrere Stunden dauernden Gespräch †O._____s Vertrauen erschlichen hatte – auf heimtückische Weise auf die verhängnisvolle Probefahrt gelockt, überfallen und über mehrere Stunden teilweise in unmenschlicher Art in einem Anhänger gefangen gehalten worden war. Dennoch schreckte er nicht vor der Tötung von †O._____ zurück, nachdem dieser alles von ihm Verlangte getan und sogar den Kaufvertrag unter- zeichnet hatte. 2.1.3.5.Menschliche Regungen sucht man beim Beschuldigten vergebens, konnte er doch in AS._____ – wo sein Tötungsentschluss bereits feststand und †O._____ wie ein Gegenstand in einen Sachentransporter gelegt worden war und Todesangst ausstand, da er wohl ahnte, den Raub nicht lebend zu überstehen, konnte er seinen Peiniger doch identifizieren – noch offensichtlich unbeschwert essen und mit den Kindern "blödeln" (vgl. Prot. S. 272, S. 362). Weiter tauschte er in den folgenden Tagen unbekümmert Bilder mit lustigen Sprüchen mit M._____ aus. Trotz seiner Taten fand der Beschuldigte es lustig, M._____ am 5. Juni 2016
– bloss einen Tag nach der Tötung – ein Bild mit der Aufschrift "Immer dann, wenn ich Kopfschmerzen habe, drückt mein Heiligenschein" zu senden (Ordner 6 act. D1/01/115 S. 59; Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.14.). Dies mutet beinahe grotesk an, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte nun bereits das zweite Tö- tungsdelikt begangen hatte. Auch konnte er ohne Weiteres mit mehreren Chat- Bekanntschaften flirten und dies bereits wenige Stunden nach der Tötung von †O._____. So schrieb er bereits am 4. Juni 2016 um 04:27 Uhr, also wenige Stun- den nach dem Ersticken von †O._____, einer Bekanntschaft namens BF._____ "Häb e guetä start i tag *3 Kusssmileys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 5), flirtete
- 79 - und witzelte danach über mehrere Tage mit "BG._____" von der Dating-Plattform Lovoo (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 6 ff., S. 11 ff.) und schwärmte gegenüber sei- nem Bruder und BH._____ von seinem neuen Spielzeug, einem Anhänger (Ord- ner 7 act. D1/01/127 S. 67; Ordner 7 act. D1/01/127 S. 13 ff.). Diese offensichtli- che Unbekümmertheit lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte weder Reue noch Gewissenbisse verspürte. Auch das Nachtatverhalten des Be- schuldigten betont die Gefühlskälte des Beschuldigten deutlich. Der Beschuldigte verspürte offenbar keine Skrupel, den arg- und wehrlosen †O._____ für einige wenige Zehntausend Franken zu töten. 2.1.3.6.Zusammenfassend finden sich mehrere Elemente, welche die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten begründen, und die Qualifikation des Art. 112 StGB ist klarerweise gegeben. Damit ist der Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt. 2.1.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Wie bereits oben unter Ziff. III. 2.3.3.1.ff. ausgeführt ist erstellt, dass der Beschul- digte von niemandem, auch nicht von einer angeblichen (serbischen) Mafia, zu seinen Handlungen gezwungen wurde. 2.1.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 2.2 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB 2.2.1. Objektiver Tatbestand 2.2.1.1.Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
- 80 - 2.2.1.2.Die Tathandlung beim Diebstahl besteht in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, d. h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams (BGE 115 IV 106 E. 1c m.w.H.; BGer 4A_585/2012 vom 01.03.2013, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Gewahrsam ist primär ein tatsächliches Verhältnis, mit anderen Worten die faktische Herrschaft über eine Sache. Notwendig ist jedoch ebenfalls eine subjektive Komponente, also die Ausübung der Herrschaft mit Wissen und Willen. Als fremd ist dabei jede Sache zu bezeichnen, welche mindestens im Miteigentum einer anderen Person als des Täters bzw. nicht in dessen Alleineigentum steht. Der Gewahrsamsbruch ge- schieht entweder durch räumliche Entziehung der Sache oder Verunmöglichen der Ausübung der Herrschaftsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers (NIG- GLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 51 zu Art. 139). 2.2.1.3.Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung neuen, nicht notwendiger- weise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozi- alen Lebens (BGer 6B_100/2012 vom 05.06.2012, E. 3; BGE 132 IV 108 E. 2.1). Entscheidend ist hierbei das Ergreifen der Sache auf eine Weise, welche die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebt, dem Täter also die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft und er dadurch die alleinige Einwirkungsmöglichkeit er- hält. Entsprechend ist auch zu entscheiden, wenn sich der Täter noch im Herr- schaftsbereich eines anderen aufhält (Bundestrafgericht SK.2017.36 vom 27.10.2017/30.10.2017, E. 2.3.1.1). Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet, die Bereicherung erlangt (BGer 6B_497/2014 vom 06.03.2015, E. 5.3.2.) oder mit anderen Worten "sicheren Be- sitz" erlangt hat (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, §13 N 92). 2.2.1.4. Weiter wird zur Erfüllung des Tatbestandes des Raubes vorausgesetzt, dass zum Zwecke der Begehung dieses Diebstahls eine qualifizierte Nötigung be- gangen wird, beispielsweise Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit.
- 81 - Gewalt wird verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (BGer 6B_776/2016 vom 08.11.2016, E. 2.3). Der strafrechtliche Gewaltbegriff schliesst nach herrschender Lehre auch Zwangswirkungen auf den Körper des Opfers ein, denen keine besondere Kraftentfaltung seitens der Täter- schaft zugrunde liegen, da auch Formen geringfügigster Gewaltanwendung dem Opfer unüberwindbare Grenzen setzen können, so z.B. das Umdrehen eines Schlüssels in einem Schloss (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 18 ff. zu Art. 181 ff.). Bei der Tatbestandsvariante der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist vorausgesetzt, dass die Drohung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint er- scheint (BGer 6B_228/2019 vom 05.06.2019, E. 2.2.). Schliesslich muss die Dro- hung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 33 zu Art. 140 m.w.H.). 2.2.1.5.In objektiver Hinsicht liegt ein qualifizierter Raub vor, wenn der Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Ziff. 3 Abs. 3) oder das Opfer grausam behandelt (Ziff. 4). Ein Fall der besonde- ren Gefährlichkeit liegt vor, wenn der Täter eine geladene (auch gesicherte) Waffe gegen das Opfer einsetzt (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 79 ff. zu Art. 140 m.w.H.). Grausam ist eine Behandlung, wenn dem Opfer Leiden zugefügt werden, die der vom Täter verfolgte Zweck nicht erfordert. Nach bundesgerichtlicher Pra- xis liegt Grausamkeit dann vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, un- barmherziger Gesinnung besonders schwere Leiden aufgrund der Stärke, der Dauer oder der Wiederholung zufügt. Zwecklose Bosheit oder die pure Absicht, Schmerz zuzufügen, unnötige Knebelung etc. sind als grausam zu bezeichnen. Es geht um Leiden, die zur Verwirklichung des Deliktplans gänzlich unnötig sind (BGer 6B_602/2008 vom 19.11.2008, E. 1.1; 6S.81/2005 vom 12.08.2005, E. 2.3). Als Beispiel grausamer Behandlung werden Einsperren in einem dunklen oder sehr engen Raum oder Behältnis, Fesselung, Knebelung, ungenügende Er- nährung, Augenbinde, Scheinhinrichtungen, Einsatz psychischer Foltermethoden,
- 82 - sadistische Behandlung, extreme Hitze oder Kälte, Entzug von Essen, Trinken oder Schlaf, Blendung und Lärm genannt (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 15 zu Art. 184 m.w.H.). 2.2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang er- strecken. Ausserdem muss der Täter mit der direkten Absicht handeln, sich die Sache anzueignen, sowie der direkten Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter die Absicht hat, die Sache zumin- dest vorübergehend für eigene Zwecke zu verwenden, und er hierbei die Möglich- keit in Kauf nimmt, dass dem wahren Berechtigten die Möglichkeit, über die Sa- che zu verfügen, dauerhaft entzogen wird. Bei der Bereicherungsabsicht muss der Täter für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vor- teil anstreben, wobei als wirtschaftlicher Vorteil jede auch nur vorübergehende geldwerte Besserstellung gilt. Beide subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen im Zeitpunkt der Tat gegeben sein (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 69 ff. zu Art. 139). Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung ha- ben, welche in der Absicht erfolgen muss, die Beute zu sichern (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 56 zu Art. 140). 2.2.3. Würdigung 2.2.3.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. sei- ner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 36 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB im vorliegenden Fall erfüllt ist, da der Beschuldigte bei der Überwältigung von †O._____ eine geladene, aber gesicherte Schusswaffe auf diesen richtete, was gemäss Rechtsprechung der Of- fenbarung der besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Bestimmung entspricht. Da er die Waffe auf engstem Raum – nämlich in der Führerkabine des Lastwagens – einsetzte und diese in Sekunden hätte entsichert werden können, ging von der Waffe eine ungleich grössere Gefahr aus als bei blossem Mitführen einer Waffe.
- 83 - Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf das Mitführen der Waffe, welches auch die Qualifikation des Art. 140 Ziff. 2 StGB erfüllt, nicht zur Anwendung meh- rerer Qualifikationsgründe führen, weshalb der Beschuldigte im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen ist. 2.3 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Da der Sachverhalt nicht erstellt werden konnte, erübrigt sich die Prüfung dieses Tatbestandes und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.4 Widerhandlung Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 37). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig zu sprechen. 2.5 Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG 2.5.1. Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haft- pflichtversicherung nicht besteht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahr- zeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversiche- rung abgeschlossen ist. 2.5.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt.
- 84 - 2.5.3. Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte das Formular "Vorläufige Verkehrs- berechtigung" ausfüllte, aber nicht dem Strassenverkehrsamt zusandte (Ziff. III.4.4.4.), weshalb keine Haftpflichtversicherung vorlag. Indem der Beschul- digte dennoch von AM._____ bis nach AP._____ mit dem Lastwagen auf öffentli- chen Strassen fuhr, erfüllte er den objektiven Tatbestand. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er das Formular nicht abgeschickt hatte, dies aber notwendig ge- wesen wäre, da er es ansonsten nicht ausgefüllt und mitgeführt hätte, um es bei einer Kontrolle vorweisen zu können. Insofern handelte er mit Wissen und Willen um die fehlende Haftpflichtversicherung. Ein leichter Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG liegt nicht vor. Da die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsge- setzes vor allem die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs anstre- ben, kann von einem besonders leichten Fall nur dann die Rede sein, wenn der Täter guten Grund hatte, von den Vorschriften abzuweichen und er zudem nach den gegebenen Umständen die Sicherheit haben konnte, durch sein verkehrswid- riges Verhalten niemanden zu gefährden. Der Anwendungsbereich beschränkt sich demnach auf Bagatellfälle und die Bestimmung ist nur dann anzuwenden, wenn selbst eine geringfügige Busse im Vergleich zur begangenen Tat als stos- send empfunden würde (BGE 105 IV 208 = Pra 68 (1979) Nr. 253). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb nicht als Bagatelle zu betrachten und der Beschuldigte hatte auch keinen guten Grund, die wenigen notwendigen Vorkehrungen zu unterlassen. Die Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ist hier nicht geboten. 2.5.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2.5.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Fah- rens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2.6 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
- 85 - 2.6.1. Objektiver Tatbestand 2.6.1.1.Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde be- nützt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 2.6.1.2.Als Urkunde gilt eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestands- variante des Fälschens umfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Die Ur- kunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aus- steller identisch sind. Eine Urkunde ist demgegenüber unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BOOG, BSK Strafrecht II, N 9 zu Art. 251). Die einem anderen durch körperlichen Zwang (wie gewaltsames Führen der Hand) abgenötigte Erklärung bewirkt eine unechte Ur- kunde, nicht jedoch die durch eine Nötigung, Drohung oder Gewalt herbeigeführte Urkunde, sofern der Genötigte selbst unterzeichnet (BOOG, BSK Strafrecht II, N 26 zu Art. 251). Da Art. 251 StGB das Vertrauen des Rechtsverkehrs gegen- über Urkunden schützt, kann in die Herstellung einer unechten Urkunde nicht rechtswirksam eingewilligt werden (BGE 128 IV 265 E. 1.2 a.). Das Einverständ- nis des Namensträgers kann allerdings gegebenenfalls die Unechtheit der Ur- kunde ausschliessen. Die Verwendung eines fremden Namens für die Aussteller- angabe führt nach allgemeiner Auffassung nicht zu einer unechten Urkunde, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller deren Herstellung einem ande- ren überträgt. Die Erklärung wird diesfalls demjenigen zugerechnet, der als ihr Aussteller erscheint. Als wirklicher Urheber gilt damit der Namensträger (BOOG, BSK Strafrecht II, N2, N 19 zu Art. 251). Unzulässig ist das Zeichnen mit fremdem Namen jedoch, wenn Eigenhändigkeit der Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach Herkommen oder sonst nach den Umständen vorausgesetzt oder im Rechtsverkehr erwartet wird, insbesondere wenn eine Behörde die eigenhändige
- 86 - Unterzeichnung einer ihr vorzulegenden Erklärung verlangt (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3.). Ebenso ist das Unterzeichnen mit fremden Namen unzulässig, wenn die Vertretung in diesem Rechtsgeschäft nicht zulässig ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2). 2.6.1.3.Bei der Tatbestandsvariante des Falschbeurkundens wird eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Abzugrenzen ist die Falschbeur- kundung von der einfachen schriftlichen Lüge, welche gemäss ständiger Recht- sprechung nicht von Art. 251 StGB erfasst wird. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Der Umstand allein, dass eine rechtserhebliche Erklärung schriftlich fixiert ist und ihr insofern grösseres Gewicht zukommt als der blossen mündlichen Äusserung, genügt für die Annahme einer Falschbeurkun- dung nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte, besonderes Vertrauen begründende Überzeugungs- kraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1). Dies ist gegeben, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie beispielsweise in der Prüfungspflicht einer Urkunds- person gefunden werden können (BGE 117 IV 35 E. 1d). Falschbeurkunden ist bei simulierten Verträgen grundsätzlich nicht gegeben, da die einfach-schriftliche Vertragsurkunde – auch bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform – grundsätz- lich nicht beweist, dass die übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen entsprechen (BGE 120 IV 25 E. 3 f.). 2.6.1.4.Strafbar ist auch, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht, also im Rechtsverkehr benutzt. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich ge- macht werden, d. h. in ihren Machtbereich gelangen (BGE 120 IV 122 E. 5c), wo- bei es ausreicht, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme der unechten oder unwahren Urkunde verschafft wird. Als Gebrauch gilt beispiels- weise das Vorlegen oder Bereitlegen zur Einsichtnahme, die Übergabe und Veröf-
- 87 - fentlichung sowie das Versenden. Der Gebrauch ist für den Fälscher eine mitbe- strafte Nachtat (BOOG, BSK Strafrecht II, N 163, 165 zu Art. 251). 2.6.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt Täuschungsabsicht voraus (BGE 141 IV 369 E. 7.4.). 2.6.3. Würdigung 2.6.3.1.Ein Kaufvertrag gilt als Urkunde im Sinne der Urkundenfälschung im en- geren Sinne, da er eine rechtlich bedeutsame Tatsache verkörpert, nämlich den Kauf einer Sache und die sich daraus ergebenden Pflichten der Bezahlung des Kaufpreises und Übergabe der Sache. Einer einfach-schriftlichen Vertragsur- kunde wie einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug kommt gemäss Rechtsprechung aber keine Urkundenqualität im Sinne der Falschbeurkundung zu (BGE 120 IV 25 E. 3 f). 2.6.3.2.Im vorliegenden Falle wurde jedoch keine unechte Urkunde hergestellt, wie dies zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist. †O._____ unterzeichnete den Kaufvertrag unter nicht genauer bekannten Umständen. Nicht angeklagt ist, dass der Beschuldigte die Unterschrift von †O._____ durch körperlichen Zwang wie Führen der Hand erwirkte oder die Unterschrift von †O._____ fälschte, was zu einer unechten Urkunde führen würde. Selbst wenn der Beschuldigte †O._____ zur Unterschrift genötigt hätte, würde dies nicht zu einer unechten Urkunde füh- ren, da der echte Aussteller und der Anscheinsaussteller der Unterschrift diesfalls übereinstimmen. Auch indem L._____ mit dem Namen von M._____ unterzeich- nete, wurde keine unechte Urkunde hergestellt, da das Nachahmen einer fremden Unterschrift zulässig ist, sofern der Anscheinsaussteller den echten Aussteller zur Unterzeichnung ermächtigt hat, es sei denn, das Gesetz würde eine eigenhändige Unterschrift verlangen, was aber bei einem einfachen Kaufvertrag nicht der Fall
- 88 - ist. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass L._____ den Kaufvertrag mit dem Einver- ständnis von M._____ unterzeichnete. Obwohl M._____ dies zwar bestritt, ergibt sich sein (implizites) Einverständnis klarerweise daraus, dass er gegenüber den potentiellen Abnehmern des Lastwagens als Verkäufer auftrat und es somit nur logisch ist, dass er auch als Käufer im Kaufvertrag aufgeführt würde (was auch M._____ bestätigte; vgl. Prot. S. 284), was auch durch die sichergestellte Han- delsrechnung verdeutlicht wird (Ordner 7 act. D1/01/122 Beilage 8.21 und 8.2). Eigenhändige Unterzeichnung von Kaufverträgen über Fahrzeuge wird von Ge- setzes wegen nicht vorgeschrieben und auch die Vertretung ist bei solchen Rechtsgeschäften zulässig. Aufgrund dessen stimmen Anscheinsaussteller und echter Aussteller im vorliegenden Fall überein, was eine unechte Urkunde und da- mit die Strafbarkeit des Beschuldigten ausschliesst. 2.6.4. Fazit Da die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, ist der Beschul- digte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB frei- zusprechen.
3. Dossier 2 3.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB 3.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.1.1.ff. verwiesen. 3.1.2. Würdigung 3.1.2.1.Durch das Zukleben von Mund und Nase führte der Beschuldigte den Tod von †P._____ herbei. Dass das Verkleben der Atemwege mit Klebeband nach ei- ner gewissen Zeitdauer mit absoluter Sicherheit zum Tod führt, ist allgemein – und so auch dem Beschuldigten – bekannt. Der Beschuldigte wusste also im Zeit- punkt seines Handelns um die Folgen für †P._____. Durch sein Handeln zeigte der Beschuldigte, dass er dessen Tod wollte, denn das Anbringen des Klebeban- des bedurfte einer aktiven Entscheidung, von welcher der Beschuldigte noch wäh- rend längerer Zeit hätte zurücktreten und das Klebeband wieder entfernen kön-
- 89 - nen. Die Tötungsabsicht des Beschuldigten kann aufgrund seines Handelns in keiner Weise bezweifelt werden, weshalb festzuhalten ist, dass der Beschuldigte den Tod von †P._____ direktvorsätzlich anstrebte und verursachte. Der Beschul- digte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung klarer- weise erfüllt. 3.1.2.2.Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen den Tatbestand des Mordes erfüllt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten können im vorliegenden Fall mangels entsprechender Aussagen und Kenntnis der ge- nauen Umstände nicht abschliessend beurteilt werden. Ob letztendlich ausschlag- gebend war, dass der Beschuldigte †P._____ aus Rache, Wut, Enttäuschung oder als Bestrafung wegen des definitiven Verlusts des Geldes oder aus Angst vor den Folgen – allenfalls Rache von †P._____ oder dessen Familie für die erlit- tene Behandlung oder strafrechtliche Verfolgung – tötete, ist jedoch nicht ent- scheidend, da die Mordqualifikation durch andere Umstände begründet wird. Zu den denkbaren Beweggründen ist jedoch festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung solche Motive teilweise – so die Eliminationstötung aus Angst vor (strafrechtlichen) Folgen – als typischer Fall des Mordes betrachtet werden. Sollte der Verlust des Geldes und daraus fliessende negative Emotionen des Be- schuldigten zum Tötungsentschluss geführt haben, kann mangels genauer Kennt- nis der Umstände nicht beurteilt werden, ob dies bereits für sich die Qualifikation des Art. 112 StGB begründen kann. Nahe läge es jedoch, da finanziell motivierte Tötungen stets als höchst egoistisch gelten und ein Betrag von Fr. 40'000.– in kei- nem Verhältnis zum Leben eines Menschen steht. Zudem prellte der Beschuldigte selbst mehrere Personen um erhebliche Geldsummen, so z.B. BI._____ um rund Fr. 25'000.– (Ordner 22 act. D1/07/85 S. 5), R._____ um Fr. 16'400.– (vgl. Dos- sier 6); B._____ um Fr. 30'000.– (Lastwagen) und weitere Summen (vgl. Dossier 10). Sollte die Tötung im Verlust des Betrages von Fr. 40'000.– gründen, so scheint der Beschuldigte mit verschiedenen Ellen zu messen, da er es offenbar angemessen fand, anderer Personen Geld zu nehmen, in seinem Falle aber An- lass genug war, um eine Person zu töten, was eine höchst egozentrische Denk- weise aufzeigen würde und wohl auch als besonders skrupellos zu werten wäre. Im vorliegenden Fall lag zudem die besondere Situation vor, dass der wegen des
- 90 - Betrages von Fr. 40'000.– ausgelöste Streit zwischen dem Beschuldigten und †P._____ bereits ca. vier Monate zurücklag. †P._____ ging durch den Kontaktab- bruch einem Konflikt mit dem Beschuldigten offensichtlich aus dem Weg, obwohl auch Hinweise vorliegen (so die Nachricht an seinen Cousin, der Beschuldigte habe ihn "verarschen" wollen; Ordner 4 act. D1/01/70 S. 1), dass †P._____ eben- falls Anlass gehabt hätte, wütend auf den Beschuldigten zu sein. Die Situation am
27. April 2016, welche zur Tötung von †P._____ führte, wurde jedenfalls aus eige- ner Initiative vom Beschuldigten herbeigeführt. Dies würde auch eine schwere Konfliktsituation, welche allfällige verwerfliche Beweggründe zu relativieren ver- möchte, ausschliessen. Sämtliche denkbaren Beweggründe des Beschuldigten liessen grundsätzlich ebenfalls auf eine niederträchtige Gesinnung schliessen und vermögen die Tötung nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen. 3.1.2.3.Die Skrupellosigkeit wird im vorliegenden Fall einerseits durch die vom Beschuldigten gewählte grausame Tötungsart begründet. Da die Blutzufuhr bei Verkleben der Atemwege nicht unterbrochen wird, bedeutet dies für das Opfer ei- nen über mehrere Minuten dauernden, äusserst schmerzhaften Todeskampf bei vollem Bewusstsein. Diese Todesart wählte der Beschuldigte auch für den wehr- losen †P._____. Die Tötung führte er denn auch konsequent zu Ende, liess Mund und Nase von †P._____ während dessen Todeskampf – bei welchem der Be- schuldigte anwesend war und offensichtlich zuschaute (worauf die detaillierte Schilderung in act. 160 S. 42 f. schliessen lässt) – verklebt und wartete das Ein- treten des Todes von †P._____ ab. Dies zeugt von ausgesprochener Kaltblütig- keit und Gefühlskälte. Auch die Umstände der Entschlussfassung offenbaren dies. Eine über mehrere Tage dauernde Planung ging der Tötung zwar nicht vor- aus, sondern es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Entschluss zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt in der Nacht fasste. Dennoch hatte der Beschuldigte bei sich zu Hause ausreichend Zeit, Ruhe und Gelegenheit, seine nächsten Schritte zu überdenken, den Tötungsentschluss zu fassen und die Tö- tung vorzubereiten, als ihm klar wurde, dass er das Geld nicht zurückerhalten würde. Eine spontane Entscheidung im Sinne sich überschlagender Ereignisse kann ausgeschlossen werden, war †P._____ doch seit seiner Ankunft gefesselt
- 91 - und konnte sich nicht wehren, als der Beschuldigte mit dem Klebeband nahte und ihn erstickte. 3.1.2.4.Andererseits manifestiert sich insbesondere im Nachtatverhalten des Be- schuldigten seine Skrupellosigkeit deutlich. So deponierte der Beschuldigte die Leiche von †P._____ in den Anhänger beim Haus, begann das Grab auf seinem eigenen Grundstück auszuheben und unterbrach dies zwischenzeitlich, um den Mercedes von †P._____ zu verkaufen. Dabei wirkte er gemäss dem Käufer des Mercedes weder nervös noch ängstlich (Ordner 22 act. D1/07/66 S. 6). Der Be- schuldigte ging nach der Tötung eiskalt und zielgerichtet vor, um den Leichnam zu verstecken und die angestrebte Bereicherung vom Raub der beiden Fahr- zeuge schnellstmöglich zu realisieren. Hätte der Beschuldigte Gefühlsregungen aufgrund des Todes von †P._____ verspürt, so hätte er nicht ein lachendes Ge- sicht auf den Stapel Klebebandrollen gemalt und darüber gelacht (Beilage 21 zu Ordner 11 act. D1/02/12) oder mit L._____ darüber gescherzt, wie vielseitig ein- setzbar Klebeband doch sei (Ordner 17 act. D1/05/19 S. 17). Sprachlos lassen ei- nem auch die Nachrichten zurück, welche der Beschuldigte kurz nach der Tötung seines zweiten Opfers mit "BF._____" austauschte. So erkundigte er sich bei die- ser am 5. Juni 2016, ob sie "Luscht uf Holland" habe und schrieb ihr "Einzel oder doppel zimmer mit 1 oder 2 bett", worauf sie "Ja wirsch mier ja öpe nüt mache… ha nüt zvrsteckä." antwortete und schrieb "Ja nid das mi irgendwo im usland vrlo- chisch". Auf diese Nachricht antwortete der Beschuldigte tatsächlich mit "Hallo *Tränen lachendes Smiley*", "I u schuflä i bi es mimösi" und "Hi fingi öpe ke bag- ger *zwei Tränen lachende Smileys*" (Ordner 7 act. D1/01/127 S. 25 f.). Der Be- schuldigte wusste, dass er lediglich vor etwas mehr als einem Monat †P._____ auf seinem Grundstück mit einem Bagger vergraben hätte, besass aber die Dreis- tigkeit, sich darüber zu amüsieren. Hätte der Beschuldigte auch nur einen Funken Mitgefühl, Reue oder schlechtes Gewissen wegen der Tötung von †P._____ emp- funden, würde er nicht derartige Witze reissen. Obschon diese Nachrichten zeit- lich nach der Tötung von †P._____ erfolgten, lässt das Nachtatverhalten des Be- schuldigten Schlüsse auf seine Befindlichkeit während des Tötungsdelikts zu, da die offenkundig fehlenden Skrupel im Nachgang zweifelsfrei darauf schliessen lassen, dass auch während der Tatbegehung keine vorhanden waren.
- 92 - 3.1.2.5.Zusammenfassend begründen die aufgeführten Umstände gesamthaft die für die Mordqualifikation geforderte Skrupellosigkeit, womit der Tatbestand des Art. 112 StGB erfüllt ist. 3.1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Wie bereits oben unter Ziff. III. 2.3.3.1.ff. ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschul- digte von niemandem, auch nicht von einer angeblichen (serbischen) Mafia, zu seinen Handlungen gezwungen wurde. 3.1.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. 3.2 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB 3.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.2.1.ff. verwiesen. 3.2.2. Würdigung 3.2.2.1.Es ist erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, †P._____ gefesselt gefangen zu halten und den BMW zu entwenden, und sodann auch den Plan fasste, den Mercedes zu entwenden, als er den Fahrzeugschlüssel bei †P._____ entdeckte. Bei beiden Fahrzeugen handelte es sich um fremde Sachen, da sie nicht im Eigentum des Beschuldigten, sondern in demjenigen von †P._____ bzw. dessen Vater standen. †P._____, welcher von beiden Fahrzeugen die Schlüssel besass und beide Fahrzeuge benutzte (vgl. die Aussagen von F._____ in Ordner 22 act. D1/07/75 S. 8, S. 10), hatte (Mit-)Gewahrsam an beiden Fahrzeugen, wel- cher durch den Beschuldigten gebrochen wurde. Der Beschuldigte wendete näm- lich Gewalt gegen †P._____ an und bedrohte ihn mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, indem er diesen mit einer Täuschung von M._____ nach U._____ bringen liess, dort †P._____ mit einer Waffe bedrohte, ihn von M._____ fesseln liess, gefangen hielt und die beiden Fahrzeuge an sich brachte. Die von
- 93 - Art. 140 StGB geforderten Nötigungshandlungen der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile sind damit erfüllt und wurden unter anderem auch dafür be- gangen, um die Fahrzeuge zu erhalten und behalten zu können. Es wurde †P._____ verunmöglicht, über die beiden Fahrzeuge zu verfügen, indem er gefes- selt gefangen gehalten wurde. Hernach begründete der Beschuldigte eigenen Ge- wahrsam an beiden Fahrzeugen, indem er die Schlüssel an sich nahm und L._____ den Auftrag gab, den Mercedes nach U._____ zu verbringen. Damit konnte er nach Belieben über die beiden Fahrzeuge, welche sich in seinem Machtbereich befanden, verfügen. Der Beschuldigte handelte dabei mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und ebenso in der Absicht, die beiden Fahrzeuge für eigene Zwecke – nämlich zum Verkauf – zu verwenden und den Erlös aus dem Verkauf zu behalten, obwohl er hierauf keinen Anspruch hatte. Der Tatbestand des Art. 140 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Indem der Beschuldigte während der Überwältigung und während des Gefangenhaltens von †P._____ eine ungeladene Pistole mit sich führte, sich die Munition jedoch im Tresor im Haus befand (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28) und die Waffe während der Gefangenhaltung von †P._____ jederzeit hätte geladen werden können, ist die Qualifikation gemäss Ziff. 2 gegeben. Die Qualifikation der grausamen Be- handlung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, da die Fesselung von †P._____ und die stundenlange Gefangennahme den Tatbestand der Freiheitsbe- raubung erfüllen (vgl. hierzu sogleich Ziff. 3.4.) und mit der Verurteilung dazu ab- gegolten sind. Die Faustschläge, deren Zweck nicht abschliessend beurteilbar ist, wären ebenso bereits durch den Grundtatbestand des Raubes konsumiert (NIG- GLI/RIEDO, Strafrecht II, N 186 zu Art. 140). Weitere Umstände, die eine grausame Behandlung begründen könnten, liegen nicht vor. 3.2.2.2.Das Entwenden der beiden Fahrzeuge erscheint bei Gesamtbetrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, da die Gefangennahme von †P._____, welche die spätere Nötigungshandlung im Rahmen des Raubes dar- stellt, über die ganze Nacht fortdauerte und der Entschluss, †P._____ zu berau- ben, nicht zwei Mal selbstständig gefasst wurde, sondern von Beginn weg fest- stand. Dieser Entschluss wurde lediglich erweitert und nicht neu gefasst, als der Beschuldigte entdeckte, dass †P._____ über weitere Vermögenswerte verfügte.
- 94 - Der Beschuldigte erfüllt deshalb nicht den Tatbestand des mehrfachen, sondern des einfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. 3.2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.2.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des qualifi- zierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.3 Versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 3.3.1. Objektiver Tatbestand 3.3.1.1.Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit ei- ner gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Arti- kel 140 (Art. 156 Ziff. 3 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.3.1.2.Wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an, liegt eine qualifizierte Er- pressung i. S. v. Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Für den Grundtatbestand verbleiben damit nur Fälle der Gewalt gegen Sachen oder Gegenstände. Bezüglich der Tat- mittel der Gewalt und der Androhung von Nachteilen kann auf die Ausführungen in Ziff. 2.2.1.2. verwiesen werden. 3.3.1.3.Die Nötigung muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Erforderlich ist, dass der Erpresste an der Vermögensverschiebung in irgendeiner Form mit- wirkt und der Täter auf diesen Beitrag aus Sicht des Opfers angewiesen ist (WEIS- SENBERGER, BSK Strafrecht II, N 27 zu Art. 156). Der Täter macht sich der ver-
- 95 - suchten Erpressung strafbar, wenn er alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen, und diese aus Grün- den ausbleibt, welche der Täter nicht beeinflussen kann. 3.3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit der di- rekten Absicht handeln, sich unrechtmässig zu bereichern. Ein Irrtum des Erpres- sers über die Unrechtmässigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber seines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Massgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäss mit gerichtlicher Hilfe in ei- nem Zivilprozess durchsetzen könnte (WEISSENBERGER, BSK Strafrecht II, N 33 zu Art. 156). 3.3.3. Würdigung Es ist anerkannt und erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, †P._____ nach U._____ zu locken und ihn dort gefesselt gefangen zu halten, um auf diese Weise Geld oder Drogen einzutreiben (Ziff. III. 2.3.1.). Im vorliegenden Fall sind die Tatmittel der Gewalt – gefesseltes Gefangenhalten während mehre- rer Stunden – sowie das Androhen von ernstlichen Nachteilen durch das Bedro- hen mit der Waffe gegeben. Indem der Beschuldigte †P._____ dazu bringen wollte, dass dieser ihm Geld übergibt, beabsichtigte er ihn dazu zu bringen, sich selbst an seinem eigenen Vermögen zu schädigen, da sich dieses um den Betrag von Fr. 40'000.– verringert hätte. Die Drogen stellen eine nicht verkehrsfähige Sa- che dar (vgl. BGE 122 IV 179) und können nicht Tatobjekt einer Erpressung sein (analog NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 14 zu Art. 139). Bezüglich des Geldes ist der objektive Tatbestand jedoch erfüllt, da der Beschuldigte ohne Mitwirkung von †P._____ das Geld nicht hätte erhältlich machen können und insofern auf seine Mitwirkung angewiesen war. Da der gewünschte Erfolg – der Erhalt des Geldes – jedoch nicht eintrat, obschon der Beschuldigte alles hierfür Notwendige unternommen hatte, liegt lediglich versuchte Erpressung vor. Dabei handelte der
- 96 - Beschuldigte mit direktem Vorsatz in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, da er †P._____ wissentlich und willentlich gefesselt gefangen hielt, ihn mit der Waffe bedrohte und von ihm Geld verlangte. Da der Beschuldigte wusste, dass er seine Forderung nicht vor Gericht hätte durchsetzen können (Ordner 19 act. D1/06/18 S. 22), ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da der Beschul- digte Gewalt i.S.v. Fesseln gegen †P._____ anwandte und da der Beschuldigte die ungeladene Pistole mit sich führte und diese gar gegen den gefesselten †P._____ richtete – wobei er über Munition im Haus-Tresor verfügte (Ordner 19 act. D1/06/17 S. 28) und somit die Waffe während der Gefangenhaltung von †P._____ jederzeit hätte laden können –, hat sich der Beschuldigte der versuch- ten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 3.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.3.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der ver- suchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.4 Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 3.4.1. Objektiver Tatbestand 3.4.1.1.Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt (Art. 184 Abs. 3 StGB). 3.4.1.2.Das Gesetz nennt als Tathandlungen der Freiheitsberaubung die unrecht- mässige Festnahme, das unrechtmässige Gefangenhalten sowie die unrechtmäs-
- 97 - sige Freiheitsentziehung auf andere Weise. Festnahme ist die Eingrenzung des Opfers an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit. Die vom Täter für die Freiheitsberaubung eingesetzten Mittel sind nicht einge- schränkt. Denkbar sind Gewalt wie Fesseln oder Festhalten, mechanische Mittel wie das Versperren einer Türe und psychische Mittel (DELNON/RÜDY, BSK Straf- recht II, N 36 f. zu Art. 183). Gefangenhalten bedeutet das Aufrechterhalten eines Zustandes, in dem das Opfer seiner Fortbewegungsfreiheit bereits beraubt ist. Da die Freiheitsberaubung als Dauerdelikt ausgestaltet ist, erlangt die Tatbestands- variante des Gefangenhaltens nur dann selbständige Bedeutung, wenn die Aufhe- bung der Fortbewegungsfreiheit vom Täter nicht schon in strafbarer Weise began- gen wurde (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 39 zu Art. 183). Eine bloss vor- übergehende Hinderung an der freien Fortbewegung begründet keine Freiheitsbe- raubung; vorausgesetzt ist eine Freiheitsberaubung von gewisser Intensität und Dauer, wobei die Anforderungen in der Praxis nicht sehr hoch sind und bereits ab einigen Minuten gegeben sein kann (BGer 6B_523/2010 vom 15.09.2010, E. 5.3.3.). 3.4.1.3.Die Tatbestandsvariante des Entführens besteht darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen frü- heren Aufenthaltsort zurückkehren kann. Die Tatmittel beziehen sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers, nicht auf seine allfällige Freiheitsberau- bung am neuen Ort. Beim Tatmittel der List muss das Opfer aktiv irregeführt, bei- spielsweise absichtlich abgelenkt oder sonst wie getäuscht werden (DEL- NON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 48 f. zu Art. 183). Auch bei der Entführung ist vor- ausgesetzt, dass diese unrechtmässig ist, also die Bewegungsfreiheit hinsichtlich des eigenen Aufenthaltsorts nicht von Gesetzes wegen aufgehoben ist. 3.4.1.4.Bezüglich der Qualifikation der grausamen Behandlung kann auf die Aus- führungen in Ziff. 2.2.1.5. verwiesen werden. 3.4.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich.
- 98 - 3.4.3. Würdigung 3.4.3.1.Der Beschuldigte hielt †P._____ während mehrerer Stunden gefesselt in U._____ fest, womit es diesem verunmöglicht war, U._____ aus eigenem Willen zu verlassen. Das Tatbestandsmerkmal der Freiheitsberaubung ist somit erfüllt. Da †P._____ unter einem bzw. mehreren Vorwänden von M._____ von AD._____ nach U._____ verbracht wurde, sich dort in Gewalt des Beschuldigten befand und unabhängig von dessen Willen diesen Ort nicht verlassen konnte, ist auch die Tatbestandsvariante der Entführung erfüllt. †P._____ wurde aktiv irregeführt, in- dem M._____ ihm vorgab, dass der Beschuldigte und L._____ in den Ferien seien, er eine Hanf-Anlage abholen könne und sein BMW repariert werde. Diese aktive Täuschung ist als List im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifi- zieren. 3.4.3.2.Die Entführung wurde mehrheitlich von M._____ begangen, welcher die Vorwände vorbrachte und †P._____ nach U._____ fuhr. Auch L._____ erbrachte wesentliche Tatbeiträge bei der Freiheitsberaubung, indem sie bei den Täu- schungshandlungen (Lichter löschen etc.) und der Bewachung von †P._____ mit- half. Die Handlungen von M._____ und L._____ sind auch dem Beschuldigten zu- zurechnen, da die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegend erfüllt sind. Da der Beschuldigte gemeinsam mit M._____ plante, †P._____ zu täuschen, nach U._____ zu locken und dort festzuhalten (vgl. Ziff. III.2.3.1.), lag ein gemeinsamer Tatplan vor, über welchen auch L._____ informiert und mit welchem sie einver- standen war. Der Beschuldigte erbrachte wesentliche Tatbeiträge, indem er M._____ die Vorwände vorgab, mindestens ein Fahrzeug im Dorfkern von U._____ parkierte, die Lichter löschte und die Rollläden herunterliess, um seine Ferienabwesenheit vorzutäuschen und anschliessend mit vorgehaltener Waffe †P._____ von M._____ fesseln liess und gefangen hielt, sodass †P._____ U._____ nicht mehr verlassen konnte. Der Beschuldigte, L._____ sowie M._____ hatten deshalb Tatherrschaft inne, womit ihnen ihre Tatbeiträge wechselseitig zu- zurechnen sind. Da die Bewegungsfreiheit von †P._____ weder von Gesetzes wegen zugunsten des Beschuldigten, L._____ oder M._____ aufgehoben war noch eine Einwilligung von †P._____ oder sonstige tatbestandsausschliessende
- 99 - Umstände vorlagen, erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der unrechtmässi- gen Freiheitsberaubung und Entführung. Die Qualifikation der grausamen Be- handlung ist vorliegend nicht gegeben. Das gefesselte Gefangenhalten über meh- rere Stunden ist zur Erfüllung des (Grund-)Tatbestands notwendig. Darüberhin- ausgehende Leiden wurden †P._____ nicht zugefügt oder sind mit der Verurtei- lung wegen Mordes abgegolten. Der Beschuldigte erfüllt nach dem Gesagten den Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung. 3.4.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.4.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Frei- heitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.5 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Es ist erstellt, dass der Beschuldigte †P._____ mehrere Faustschläge versetzte und ihm so einen Bruch des Nasenbeins sowie des linken Stirnfortsat- zes des Oberkiefers beibrachte, weshalb der Tatbestand der einfachen Körper- verletzung zu prüfen wäre. Dieser Tatbestand steht jedoch in unechter Konkur- renz zu den vom Beschuldigten begangenen Delikten oder ist in diesen enthalten (so zur Tötung [SCHWARZENEGGER, BSK Strafrecht II, N 13 zu Art. 111], zum Raub [ROTH/BERKEMEIER, BSK Strafrecht II, N 43 zu Art. 123] und zur Erpressung sowie Freiheitsberaubung und Entführung [vgl. Wortlaut von Art. 156 und Art. 183 StGB]), weshalb auf eine Prüfung dieses Tatbestands zu verzichten ist. 3.6 Widerhandlung Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung aner-
- 100 - kannt (act. 184 S. 28). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Be- stimmung schuldig zu sprechen. 3.7 Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB 3.7.1. Objektiver Tatbestand 3.7.1.1.Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Lei- chenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leich- nam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 262 Ziff. 1 StGB). Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berech- tigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 262 Ziff. 2 StGB). 3.7.1.2.Bei der Wegnahme eines Leichnams ist gemäss Rechtsprechung mass- gebend, dass der Leichnam der Zugriffsmöglichkeit der Berechtigten entzogen wird, womit als Wegnahme jede Verfügung unbefugter Personen über den Leich- nam interpretiert wird. Für die Annahme der Wegnahme wider den Willen des Be- rechtigten genügt es daher nach Ansicht des BGer im Ergebnis, dass eine Wil- lenserklärung des Berechtigten fehlt. Ob die Berechtigung zivilrechtlich, öffentlich- rechtlich oder persönlichkeitsrechtlich konstruiert wird, ist nicht erheblich, solange nur feststeht, dass eine Zustimmung nicht gegeben wurde. Berechtigte bis zur Be- stattung sind gemäss der Rechtsprechung in der Regel die Angehörigen (BGE 112 IV 34, E. 1b, E. 2). 3.7.1.3.Art. 262 Ziff. 2 StGB geht Art. 262 Ziff. 1 StGB als Sonderregelung vor (FIOLKA, BSK Strafrecht II, N 60 zu Art. 262 StGB). 3.7.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz bezüglich aller ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. 3.7.3. Würdigung Indem der Beschuldigte den Leichnam von †P._____ auf seinem Grund- stück vergrub, wovon die Angehörigen von †P._____ keine Kenntnis hatten, ver- unmöglichte er es diesen, über den Leichnam von †P._____ zu verfügen und für
- 101 - eine ordentliche Bestattung zu sorgen. Der Beschuldigte war hierzu nicht befugt, da er weder mit †P._____ verwandt war noch das Totenfürsorgerecht innehatte noch aufgrund einer sonstiger Rechtsgrundlage berechtigt war, über den Leich- nam zu verfügen. Dass die Angehörigen von †P._____ mit dem Begraben auf dem Grundstück seines Mörders nicht einverstanden waren und bei Kenntnis auch keine Zustimmung hierfür gegeben hätten, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Der Beschuldigte wusste, dass er keine Berechtigung über den Leich- nam von †P._____ hatte und dessen Familie keine Zustimmung für die vom Be- schuldigten gewählte Begrabungsart erteilt hatte. Der Tatbestand von Art. 262 Ziff. 2 StGB ist erfüllt. Da dieser Tatbestand demjenigen von Art. 262 Ziff. 1 StGB vorgeht, erübrigt sich eine Prüfung des Tatbestandes des Art. 262 Ziff. 1 StGB. 3.7.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 3.7.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.8 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 55). Der Beschuldigte ist dem- nach im Sinne der erwähnten Bestimmung schuldig zu sprechen. 3.9 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 3.9.1. Objektiver Tatbestand 3.9.1.1.Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbs-
- 102 - mässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 90 Tagessätzen bestraft. 3.9.1.2.Der Täter muss einen anderen Menschen durch ausdrückliche oder kon- kludente Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführen. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, durch beliebige Mittel der Kommunikation bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vor- stellung hervorzurufen. Gegenstand der Täuschung müssen Tatsachen sein, d.h. objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände. Erfasst sind neben Täuschungen über äussere Tatsachen, wie z.B. die Eignung einer Sache für einen bestimmten Zweck, auch solche über innere Tat- sachen, wie z.B. die aktuell nicht vorhandene Zahlungsbereitschaft. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer betrügerischer Machenschaften oder Kniffe bedient. Betrügerische Machenschaften oder Kniffe liegen vor, wenn die Täu- schung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. die Vorlage gefälschter Urkun- den oder sonstige flankierende Massnahmen, abgesichert wird. Mit dem Tatbe- standsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2.). 3.9.1.3.Die Täuschung muss bei dem Getäuschten einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärken. Als Irr- tum wird die Fehlvorstellung über Tatsachen bezeichnet. Der vorhandene Irrtum muss sodann die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensdispo- sition trifft. Als Vermögensdisposition qualifiziert wird jedes Verhalten mit unmittel- bar vermögensmindernder Wirkung. Als unmittelbare Folge der Vermögensdispo- sition muss das Vermögen, über das der Getäuschte verfügt hat, in seinem Wert gemindert werden (MAEDER/NIGGLI, BSK Strafrecht II, N 132 ff., N 185 ff. zu Art. 146 m.w.H.). 3.9.1.4.Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mit- teln, die der Täter für seine deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
- 103 - Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Es muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tä- tigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (BGE 116 IV 329 ff.; 119 IV 132 f.; 123 IV 116 f.). Gewerbsmässigkeit kann nur dann angenommen wer- den, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes Delikt reicht nicht aus (BGE 116 IV 329; 119 IV 133; 123 IV 116). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (gleich ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtli- chen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_253/2016 vom 29.03.2017, E. 2.4.). 3.9.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbinden- den Kausalzusammenhang erstrecken. Weiterhin muss der Täter mit Bereiche- rungsabsicht handeln, also mit direktem Vorsatz unrechtmässig eine wirtschaftli- che Besserstellung anstreben. Ausserdem muss die vom Täter für sich oder für einen Dritten angestrebte Bereicherung die Kehrseite des beim Opfer eingetrete- nen Schadens sein. 3.9.3. Würdigung Im vorliegenden Fall bestand der vom Beschuldigten, L._____ und M._____ angestrebte Vorteil im Erhalt des Fahrzeugausweises. Der BMW als ei- gentlicher Vermögenswert befand sich bereits in ihrem Gewahrsam, womit der Vermögensschaden und die Bereicherung bereits eingetreten war. Der Fahrzeug- ausweis erleichterte zwar mit Sicherheit den Verkauf des BMW, aber durch die Herausgabe des Fahrzeugausweises wurde das Vermögen von H._____ bzw. der Erbengemeinschaft von †P._____ als rechtmässigem Eigentümer des BMW nicht vermindert. In logischer Konsequenz waren der Beschuldigte, L._____ und M._____ durch Erhalt des Fahrzeugausweises auch nicht bereichert, da der Ver- mögenszuwachs im Wert des BMW bereits mit dessen Raub erfolgt ist und der Erhalt des Fahrzeugausweises nur der vereinfachten Versilberung des BMW di-
- 104 - ente. Somit sind die für die Erfüllung des Tatbestandes notwendigen Merkmale der Vermögensdisposition, des Vermögensschadens sowie der Bereicherung nicht erfüllt. 3.9.4. Fazit Da der Tatbestand nicht erfüllt ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freizu- sprechen.
4. Dossier 3 4.1 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 4.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 2.6.1.ff. verwiesen. 4.1.2. Würdigung Die in der Anklageschrift aufgeführten Dokumente gelten als Urkunden, da mit diesen rechtlich bedeutsame Tatsachen – unter anderem absolvierte Aus- bildungen – nachgewiesen werden. Indem der Beschuldigte diese selbst erstellte, jedoch als Unterzeichner Drittpersonen oder Behörden angab und mit deren Un- terschriften unterzeichnete, stimmt der wirkliche Urheber dieser Dokumente nicht mit dem Urheber überein, welcher aus den Urkunden ersichtlich ist. Es handelt sich insofern um unechte Urkunden im Sinne dieser Bestimmung. Indem der Be- schuldigte diese selbst verfasste oder im Falle des Arbeitszeugnisses der BJ._____ AG abänderte, erfüllte er den Tatbestand des Fälschens sowie des Ver- fälschens von mehreren Urkunden, wobei er direktvorsätzlich handelte. Mit der Herstellung der gefälschten Dokumente war die Urkundenfälschung vollendet (BOOG, BSK Strafrecht II, N 213 zu Art. 251). Mit der Zustellung der gefälschten Dokumente verschaffte der Beschuldigte der Q._____ AG die Möglichkeit der Kenntnisnahme der gefälschten Urkunden, womit auch der objektive Tatbestand des Gebrauchs im Rechtsverkehrs erfüllt wäre. Der Beschuldigte wusste dabei, dass er die Urkunden mit falschem Namen unterzeichnet hatte und sie somit ge- fälscht waren, womit er wissentlich und willentlich handelte. Indem er mit den ge-
- 105 - fälschten Urkunden seine Chancen bei der Bewerbung verbessern wollte, han- delte er sowohl in Täuschungsabsicht als auch in der Absicht, sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. BGer 6B_600/2016 vom 01.12.2016, E. 2). Dieser Vorteil ist einerseits als unrechtmässig zu qualifizieren, als dass der Beschuldigte keinen Anspruch darauf hatte, weil er beispielsweise keinen Lehrab- schluss besass, und andererseits, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Unrechtmässigkeit bereits im Mittel der Täuschung, also der gefälsch- ten Urkunde, liegt (BGE 121 IV 90 E. 2a). Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit erfüllt. Da der Gebrauch für den Beschuldigten als Fälscher eine mitbe- strafte Nachtat darstellt, ist er lediglich für Erstere zu bestrafen. 4.1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 4.1.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.2 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 4.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen. 4.2.2. Würdigung Zu prüfen ist insbesondere, ob durch das Handeln des Beschuldigten bei einer Anstellung ein Vermögensschaden entstanden wäre. Dabei ist eine allfällige Gegenleistung zu berücksichtigen, selbst wenn diese unerwünscht sein sollte. Entspricht die Gegenleistung wertmässig dem Vermögensabfluss, liegt nämlich kein Schaden im Sinne dieser Bestimmung vor (MAEDER/NIGGLI, BSK Strafrecht II, N 164 ff. zu Art. 146 StGB). Im vorliegenden Fall kann nicht mit hinreichender Si- cherheit festgestellt werden, ob ein Schaden entstanden wäre, da es bei der Lohnauszahlung zwar zu einem Vermögensabfluss bei der Q._____ AG gekom-
- 106 - men wäre, der Beschuldigte aber für seinen Lohn hätte arbeiten müssen. Es kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, ob die Arbeit des Beschuldigten wertmäs- sig seinem Lohn entsprochen hätte. Eine Verurteilung aufgrund der blossen Mög- lichkeit, dass der Beschuldigte schlecht gearbeitet hätte, ginge zu weit. Der objek- tive Tatbestand ist deshalb als nicht erfüllt zu betrachten. 4.2.3. Fazit Da der Tatbestand nicht erfüllt ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
5. Dossier 4 5.1 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung mit Ausnahme der Gewerbs- mässigkeit anerkannt (act. 184 S. 45 f.). Die rechtliche Würdigung der Staatsan- waltschaft und der Verteidigung ist zutreffend, weshalb lediglich Ausführungen zur Frage der Gewerbsmässigkeit folgen. 5.1.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte einerseits den Verkaufserlös in un- bekannter Höhe sowie die Fr. 1'000.– von M._____ erhielt und für eigene Zwecke verwendete. Selbst wenn ein Teil davon für effektive Auslagen verwendet worden wäre, hat der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht von diesem versuchten Betrug profitiert. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war der Beschuldigte bereits zum Tat- zeitpunkt hoch verschuldet und beging im zweiten Halbjahr 2016 im Abstand von wenigen Monaten drei teilweise versuchte Betrüge, mit welchen er insgesamt ei- nen Betrag von mindestens Fr. 26'700.– (zuzüglich des nicht genau bekannten Erlöses in Dossier 4) erbeutete bzw. zu erbeuten versuchte (Dossier 4-6). Bezo- gen auf den Deliktszeitraum hätte dies einem monatlichen Einkommen von min- destens Fr. 4'450.– entsprochen. Dabei handelt es sich um einen Betrag, mit wel-
- 107 - chem der Beschuldigte einen grossen Teil seiner Lebenshaltungskosten hätte de- cken können. Fasst man die Delikte dieser drei Dossiers zusammen, wird deut- lich, dass der Beschuldigte mit diesen Betrügen versuchte, einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu finanzieren. Aufgrund der mehrfachen Tat- begehung ist auch von einer gewissen Regelmässigkeit auszugehen, womit sie als gewerbsmässig zu qualifizieren ist. 5.1.3. Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des ver- suchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 5.2.1. Objektiver Tatbestand 5.2.1.1.Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). 5.2.1.2.Veruntreuung kann nur von demjenigen begangen werden, dem die Sa- che anvertraut worden ist, womit es sich bei der Veruntreuung um ein Sonderde- likt handelt. Anvertrautsein stellt jedoch ein sachliches Merkmal dar, welche auch dem Teilnehmer anzurechnen ist (FORSTER, BSK Strafrecht I, N 21 zu Art. 27). Obschon ein Mittäter nicht als Teilnehmer gilt, hat dies a fortiori auch für den Ge- hilfen zu gelten, da ansonsten der Gehilfe, welchen geringeres Verschulden trifft, bestraft würde, aber nicht der Mittäter, welchen das im Vergleich grössere Ver- schulden trifft (vgl. auch NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 142 zu Art. 138; STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage Bern 2011, § 13 N 141). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist anvertraut, was je- mand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzulie- fern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 2.2). Veruntreut werden kann jede fremde, bewegliche Sache (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 10 ff. zu Art. 138). Da beim Leasing das Eigentum grundsätzlich nicht übergeht,
- 108 - gelten geleaste Gegenstände als anvertraut, sofern kein Kauf auf Abzahlung vor- liegt (BGer 6S.619/2001 vom 22.03.2002, E. 7). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache, was bedeutet, dass der Täter den Berechtigten zumindest vorübergehend enteignen und die Sache sich selbst zueignen will, wo- bei dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt werden muss (BGer 6B_827/2010 vom 24.01.2011, E. 5.5). Dies ist gegeben, wenn sich der Täter nach aussen er- kennbar wie der Eigentümer verhält, also die Sache beispielsweise zum Verkauf anbietet oder gar verkauft (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, N 104 zu Art. 138 m.w.H.). 5.2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den sie verbinden- den Kausalzusammenhang erstrecken. Weiterhin muss der Täter mit Bereiche- rungsabsicht handeln, also mit direktem Vorsatz unrechtmässig eine wirtschaftli- che Besserstellung anstreben. 5.2.3. Würdigung 5.2.3.1.Beim Lieferwagen handelte es sich um einen beweglichen Gegenstand, welcher nicht im Eigentum von M._____, sondern der D._____ AG stand und ihm durch den Leasingsvertrag anvertraut war, da er ihn gegen eine Leasinggebühr benutzen, aber nicht verkaufen durfte. Indem M._____ den Lieferwagen A._____ übergab, welcher ihn in Serbien verkaufte, masste sich M._____ eine Eigentümer- stellung an. Damit wurde dem Eigentümer der Lieferwagen dauerhaft entzogen, womit der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist. M._____ ermöglichte es dem Beschuldigten so, einen Verkaufserlös zu erzielen, auf welchen dieser keinen Anspruch hatte, womit er ihn bereicherte und wobei ihm bewusst war, dass er ein geleastes Fahrzeug nicht verkaufen durfte. Somit ist auch der subjek- tive Tatbestand erfüllt. 5.2.3.2.Damit dem Beschuldigten die Handlungen von M._____ zugerechnet wer- den können, müssen die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt sein, wozu ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung bzw. ein gewichtiger Tatbeitrag seitens des Beschuldigten gehören. Dass ein gemeinsamer Tatplan
- 109 - vorlag, ist erstellt (Ziff. III.7.3.1.). Indem der Beschuldigte gegenüber der Versiche- rung wahrheitswidrige Angaben machte, erhöhte er die Erfolgschancen, dass der Diebstahl auch für die Versicherung glaubhaft wirkt, da der D._____ AG von der Versicherung die Informationen weitergeleitet wurden (Ordner 51 act. D4/01/02 S. 3). Ebenso trug er in wesentlichem Masse dazu bei, der D._____ AG ihr Eigen- tum dauerhaft zu entziehen, indem er das Fahrzeug nach Serbien verbrachte. Dies stellen wesentliche Tatbeiträge dar, womit der Beschuldigte als Mittäter zu gelten hat und ihm die Handlungen von M._____ zuzurechnen sind. Der Beschul- digte hat somit als Mittäter den Tatbestand der Veruntreuung ebenfalls erfüllt. 5.2.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 5.2.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 5.3.1. Objektiver Tatbestand 5.3.1.1.Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 5.3.1.2.Verlangt ist, dass eine nicht begangene Straftat mündlich oder schriftlich angezeigt wird, wobei Anzeige nicht als förmliche Strafanzeige oder Strafantrag gemäss Art. 30 StGB zu verstehen ist, sondern Äusserungen aller Art reichen, z.B. im Rahmen von Einvernahmen oder Gesprächen mit Behörden (BGer 6B_179/2007 vom 27.10.2007, E. 5.1.). Die Anzeige muss sich auf eine strafbare Handlung, also ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung beziehen, wel- che sich effektiv nicht ereignet hat. Falsche Angaben zu einem wirklich geschehe- nen Delikt erfüllen den Tatbestand nicht (BGer 6B_852/2015 vom 10.02.2016, E. 2.1). Blosse Verfremdungen oder Ungenauigkeiten von Tatumständen können nicht als Anzeige einer nicht begangenen Straftat aufgefasst werden. Wo aber
- 110 - wesentliche, eine Tat identifizierende Merkmale, wie sie etwa in einer Anklage- schrift umschrieben werden müssen, nicht vorliegen, liegt ein nicht vorhandenes Delikt vor (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 11 zu Art. 304). 5.3.2. Subjektiver Tatbestand Die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, muss wi- der besseres Wissen, also mit qualifiziertem direktem Vorsatz, im Bewusstsein, dass dem nicht so ist, erfolgen. Bezüglich des Wissens um die Strafbarkeit der angezeigten Tat reicht Eventualvorsatz (BGer 6B_179/2007 vom 27.10.2007, E. 5.4.1.). 5.3.3. Würdigung 5.3.3.1.Im vorliegenden Fall meldete M._____ den angeblichen Diebstahl des Lieferwagens bei der Polizei, womit er den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllte. Damit dem Beschuldigten das Handeln von M._____ zuge- rechnet werden kann, müssen die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt sein, wozu ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung bzw. ein gewichtiger Tatbeitrag seitens des Beschuldigten gehören. 5.3.3.2.Dass ein gemeinsamer Tatplan vorlag, welcher beinhaltete, den Lieferwa- gen als gestohlen zu melden, ist erstellt (Ziff. III.7.3.1.), womit die erste Voraus- setzung von Mittäterschaft gegeben ist. Der Beschuldigte leistete in der Folge ei- nen unerlässlichen Tatbeitrag, indem er das Fahrzeug in Serbien verschwinden liess. Die Diebstahlsanzeige wäre kaum glaubhaft gewesen, wenn das Fahrzeug noch im Besitz von M._____ aufgefunden worden wäre. Damit leistete der Be- schuldigte einen Beitrag, mit welchem die Tat stand oder fiel. Er ist somit als Mit- täter zu betrachten, weshalb ihm die Handlungen von M._____ zuzurechnen sind und er als Mittäter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt. 5.3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 5.3.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Irrefüh-
- 111 - rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
6. Dossier 5: Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Die Staatsanwaltschaft würdigt das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschuldigten als versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung trifft zu und wurde vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung anerkannt (act. 184 S. 51 f.). Der Beschuldigte ist demnach im Sinne der erwähnten Bestim- mung schuldig zu sprechen.
7. Dossier 6: Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB 7.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen. 7.2. Würdigung 7.2.1. Indem der Beschuldigte R._____ gegenüber vorgab, den Kaufpreis des Lastwagens abends überweisen zu wollen, spiegelte er ihm seine von der Wirk- lichkeit abweichende Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vor. Da R._____ dem Beschuldigten den Lastwagen übergab, was er bei Kenntnis der wirklichen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschuldigten kaum getan hätte, un- terlag er offensichtlich einem Irrtum, gestützt auf welchen er eine Vermögensdis- position, nämlich die Herausgabe des Lastwagens, vornahm. Das Vermögen von R._____ verminderte sich in der Folge um den Wert des Lastwagens, da er keine Gegenleistung für diesen erhielt. Der Beschuldigte bediente sich dabei keiner be- trügerischen Machenschaften oder Kniffe wie der Vorlage von gefälschten Urkun- den oder einem Lügengebäude, sondern bloss einer einfachen Lüge, nämlich der Aussage, er werde den Lastwagen am Abend bezahlen. Diese ist im vorliegenden Fall als arglistig zu qualifizieren, da der Zahlungswille kaum überprüfbar ist. R._____ holte vorgängig Referenzen über den Beschuldigten ein und erhielt posi-
- 112 - tive Rückmeldungen (vgl. Ziff. III.9.3.), weshalb R._____ seiner Opfermitverant- wortung Genüge getan hatte. Insofern liegt eine arglistige Täuschung vor, weil R._____ das erforderliche Mindestmass an Aufmerksamkeit erfüllte und die Täu- schung für den eingetretenen Vermögensschaden ursächlich war, da R._____ den Lastwagen bei Kenntnis der fehlenden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit nicht übergeben hätte. 7.2.2. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich, da er R._____ gegen- über wissentlich und willentlich vorgab, den Lastwagen am Abend zu bezahlen, obschon er wusste, dass er hierzu nicht in der Lage war und sich damit berei- chern wollte. Dabei war ihm auch bewusst, dass R._____ den Lastwagen nur her- ausgab, da er davon ausging, dass der Beschuldigte ihn bezahlen würde und in- sofern einer falschen Vorstellung unterlag. 7.2.3. In Bezug auf die Gewerbsmässigkeit kann auf die Ausführungen in Ziff. 5.1.2. verwiesen und festgehalten werden, dass die Qualifikation der Ge- werbsmässigkeit auch im vorliegenden Fall erfüllt ist. 7.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 7.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des ge- werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
8. Dossier 9: Falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 8.1. Objektiver Tatbestand 8.1.1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB).
- 113 - 8.1.2. Die Anschuldigung muss sich gegen eine natürliche, nichtschuldige Per- son richten. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer straf- baren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat über- haupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 9 ff. zu Art. 303 StGB). Mit "beschuldigen" werden Äusserungen aller Art gegenüber Behörden er- fasst. Die Bezichtigung muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen, wobei kein bestimmter Straftatbestand genannt werden muss. Entscheidend ist, ob die Äusserung geeignet ist, eine Behörde zu veranlassen, dem geäusserten Verdacht von Amts wegen nachzugehen. Unerheblich ist, ob es sich um ein voll- endetes oder versuchtes Delikt handelt oder ob der Bezichtigte lediglich Gehilfe der strafbaren Handlung ist (DELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, N 15 ff. zu Art. 303 StGB) 8.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz, ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung, vorausgesetzt. Das schliesst Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 08.03.2016, E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Bezüglich der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, reicht demgegenüber die Eventualabsicht (BGE 80 IV 117; 85 IV 80). 8.3. Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte S._____ bewusst wahrheitswidrig als Mittelsmann der serbischen Mafia bezichtigte (Ziff. III.2.3.3.10). Die Strafuntersu- chung gegen S._____ wurde in der Folge mangels Anhaltspunkte denn auch ein- gestellt, wobei der Beschuldigte dennoch bis heute an seiner Anschuldigung fest- hält (Prot. S. 166). Mit der Äusserung gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, S._____ sei ein Vermittler der serbischen Mafia, erfüllte der Beschuldigte den Tat- bestand der falschen Anschuldigung. Inwiefern eine Person, welche den Kontakt zur serbischen Mafia herstellt und die Kreditvergabe zur Begehung von Straftaten erst ermöglicht, nicht Teil dieser kriminellen Organisation sein soll, erschliesst sich in keiner Weise. So ist nach ständiger Rechtsprechung unerheblich, auf welcher Hierarchiestufe sich diese Person bewegt (BGE 129 IV 275; 128 II 361) und auch
- 114 - blosse Mittelsmänner werden nach Art. 260ter StGB bestraft (BGE 128 II 361 f.; 132 IV 135). Wenn der Beschuldigte S._____ bezichtigte, für ihn den Kontakt zum serbischen Geschäftsmann hergestellt zu haben, wenn er Geld benötigte, um da- mit Drogen- und Waffenhandel zu betreiben, reicht diese Äusserung ohne Weite- res aus, um ein Strafverfahren in Gang zu setzen, wie dies im vorliegenden Fall auch geschah. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt, ebenso der subjektive, da dem Beschuldigten bewusst war, dass er S._____ wahrheitswidrig der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation beschuldigte und gegen diesen ein Straf- verfahren eingeleitet werden würde. Obschon es wohl das primäre Ziel des Be- schuldigten war, seinen Aussagen über die serbische Mafia Glaubhaftigkeit zu verleihen, nahm er durch sein Handeln in Kauf, dass gegen S._____ ein Strafver- fahren eingeleitet wurde, was zwangsläufig erfolgt, wenn gegen eine Person ein Vorwurf dieser Schwere erhoben wird. 8.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 8.5. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
9. Dossier 10: Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 9.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 5.2.1.ff. verwiesen. 9.2. Würdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Lastwagen von B._____ ver- kaufte, nachdem dieser ihm den Lastwagen zur Benützung, aber nicht zum Ver- kauf übergeben hatte (vgl. Ziff. III.11.3. ff. und Prot. S. 172 f.). Der Lastwagen ist als fremde Sache zu qualifizieren, da er im Alleineigentum von B._____ stand. Da die BC._____ GmbH als Halterin eingetragen war, galt der Lastwagen auch als
- 115 - dem Beschuldigten anvertraut, da dieser Gesellschafter der BC._____ GmbH war (vgl. Art. 29 lit. b StGB). Indem der Beschuldigte den Lastwagen verkaufte, entzog er B._____ dauerhaft die Verfügungsmöglichkeit über seinen Lastwagen, obwohl er (der Beschuldigte) als Nicht-Eigentümer dazu nicht befugt war, und erfüllte da- mit den objektiven Tatbestand. Dabei war ihm bewusst, dass ihm der Lastwagen nicht gehörte und er diesen nicht verkaufen durfte (Prot. S. 173), was er aber den- noch tat, um den Verkaufserlös für sich zu behalten, obschon er auf diesen kei- nen Anspruch hatte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 9.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 9.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
10. Dossier 11 10.1 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB 10.1.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand 10.1.1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 3.9.1.ff. verwiesen. 10.1.1.2. In Bezug auf den Versicherungsbetrug ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Abfassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig ist. Eine allzu weitgehende Über- prüfung ist dem Versicherer nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügi- gen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingt eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (BGer 6B_840/2015 vom 14.01.2016, E. 1.4; 6B_447/2012 vom 28.02.2013, E. 2.3; BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). Kasuistische Vergleiche der Schadenssummen sind dabei nur sehr be- dingt möglich. Die Erheblichkeit oder Geringfügigkeit kann nicht absolut bestimmt werden. Die Frage ist vielmehr mit Blick auf die je spezifischen Eigenschaften der
- 116 - infrage stehenden wirtschaftlichen Vorgänge und auf das jeweilige geschäftliche Umfeld zu beantworten (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4.). 10.1.2. Würdigung 10.1.2.1. Indem der Beschuldigte gegenüber der Versicherung wahrheitswidrig einen Einbruchdiebstahl meldete, spiegelte er dieser gegenüber eine von der Wirklichkeit abweichende Tatsache vor, welche bei der Versicherung einen Irrtum hervorrief, nämlich, dass sie wegen des Einbruchdiebstahls leistungspflichtig seien. Die Ausrichtung der Versicherungsleistung wurde durch das Verhalten des Beschuldigten ausgelöst und führte bei der Versicherung zu einer Vermögensmin- derung, da sie dem Beschuldigten einen Betrag von Fr. 5'300.70 für die angeblich gestohlenen Gegenstände und einen Betrag von Fr. 2'365.10 für den Sachscha- den wegen des kaputten Küchenfensters ausbezahlte. 10.1.2.2. Zu prüfen ist, ob die Täuschung des Beschuldigten als arglistig zu qua- lifizieren ist und ob die Versicherung ihrer Opfermitverantwortung nachkam. Eine Schadenanzeige ist gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich stets arglis- tig, also auch hier. Indem der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl auch der Poli- zei anzeigte, verlieh er dieser zusätzlich Glaubwürdigkeit. Der Opfervermitverant- wortung wurde dabei Genügte getan. In Bezug auf den Deliktsbetrag ist nämlich festzuhalten, dass dieser mit Fr. 5'300.– für gestohlene Gegenstände äusserst moderat ausfiel. Der von der Verteidigung ins Feld geführte Bundesgerichtsent- scheid ist nicht einschlägig, da es sich beim Versandhandel (BGE 142 IV 155) um eine andere Geschäftsart handelt und unterschiedliche Pflichten in Bezug auf die Opfermitverantwortung begründet. Der im genannten Entscheid zitierte Betrag von Fr. 2'200.– kann deshalb nicht unbesehen zum Vergleich herangezogen wer- den, zumal eine Bonitätsauskunft wesentlich einfacher einzuholen ist, als bei ei- nem Einbruch zu überprüfen, ob dieser tatsächlich stattfand. Die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hält bei hohen Summen (als welche zum Beispiel gelten Fr. 170'000.– [BGer 6b_447/2012 vom 28.02.2013, E. 2.3], Fr. 223'253.45 [BGer 6B_696/2017 vom 06.11.2017, E. 5.3], Fr. 200'000.– [BGer 6B_840/2015 vom 14.01.2016, E. 1.4.]) eine Überprüfung für angezeigt und zumutbar. Dass bei ei- nem Einbruch Gegenstände im Wert von Fr. 5'300.70 gestohlen werden, scheint
- 117 - nicht derart abwegig, dass bereits hieraus der Verdacht auf einen Versicherungs- betrug entsteht, und eine solche Summe rechtfertigt auch keine weitergehende Überprüfung, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen. Dies war vor- liegend nicht der Fall, da der Beschuldigte erstmals einen Einbruchdiebstahl mel- dete, die gestohlenen Gegenstände als Alltagsgegenstände durchaus in einem normalen Haushalt zu finden sind und keine sonstigen Ungereimtheiten vorlagen. Die Täuschung ist deshalb als arglistig zu qualifizieren, weshalb der objektive Tat- bestand erfüllt ist. 10.1.2.3.In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte wusste, dass weder eingebrochen noch etwas entwen- det wurde (Ziff. III.12.3. ff.), dass er dies aber dennoch anzeigte. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 10.1.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 10.1.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er des Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 10.2 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 10.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in Ziff. 5.3.1.1.ff. verwiesen. 10.2.2. Würdigung Indem der Beschuldigte und L._____ bei der Polizei, einer Behörde, An- zeige erstatteten und bewusst wahrheitswidrig angaben, dass Straftaten, nämlich ein Einbruch an ihrem Wohnort und Diebstahl von Wertgegenständen, stattgefun- den haben, erfüllten sie den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass weder ein Einbruch noch ein Dieb- stahl stattgefunden hat (Ziff. III.12.3.ff.). Ohnehin wäre aber auch bereits durch die Anzeige, es seien Gegenstände an ihrem Wohnort gestohlen worden – unabhän-
- 118 - gig davon, ob ein Einbruch stattfand – der Tatbestand erfüllt, da der Beschuldigte wusste, dass effektiv nichts gestohlen wurde und er es dennoch anzeigte. 10.2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 10.2.4. Fazit Da die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und der Beschuldigte überdies rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er der Irrefüh- rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Methodisches Vorgehen 1.1. Hat der Beschuldigte durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. In einem ersten Schritt hat das Gericht unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzule- gen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweili- gen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer 6B_42/2016 vom 26.05.2016, E. 5.1.; 6B_475/2011 vom 30.01.2012, E. 1.2; 6B_323/2010 vom 23.06.2010, E. 2.2). Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe sind die Schwere der Einzeltaten und
- 119 - ihr Verhältnis zueinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere und geringere Selb- ständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (BGer 6B_905/2018 vom 07.12.2018, E. 4.3.3.). Dabei ist die Erhöhung geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4). 1.3. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip in diesem Fall nicht greift (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1.). Zeitige Freiheitsstra- fen und lebenslängliche Freiheitsstrafen gelten gemäss der Lehre aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes als ungleichartige Strafen (ACKERMANN, BSK Strafrecht I, N 90 zu Art. 49). Das Bundesgericht erachtete zeitige und lebens- längliche Freiheitsstrafe zwar in einem älteren Entscheid als gleichartig (BGE 116 IV 300 E. 2c/cc), hält aber eine Strafschärfung von zeitigen Freiheitsstrafen auf le- benslänglich wegen der Bindung an das gesetzlich vorgesehene Höchstmass für nicht möglich (BGE 132 IV 102; BGer 6S.20/2006 vom 12.06.2006), was somit gegen diese Auffassung spricht. Wie nachfolgend ausgeführt wird, rechtfertigt sich die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe sowie eine weitere für den zweiten Mord. Für die übrigen Delikte wäre nach den oben aufgeführten Grundsätzen eine zeitige Freiheitsstrafe auszufällen. Es wird in der Folge eine hypothetische Einschätzung der Schwere der einzelnen Straftaten vor- genommen, obwohl mit dem Ausfällen einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe die zeitige Freiheitsstrafe absorbiert wird (so auch in OGer ZH SB160461 vom 16.05.2018, E. V.2.).
2. Strafrahmen Als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 StGB gilt jene, die gemäss abs- trakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGer 6B_274/2013 vom 05.09.2013, E. 1.2.4; BGer 6B_1008/2010 vom 08.09.2011, E. 5.3.3; BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). Sind mehrere Straftatbestände mit gleicharti- gem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeig- net. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen
- 120 - gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Vorliegend beträgt der ordentliche Strafrahmen beider Tötungsdelikte gemäss Art. 112 StGB Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe und wie nachfolgend auf- gezeigt wird, rechtfertigt sich die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe in beiden Fällen. Für die Bildung der Einsatzstrafe wird deshalb vom zeitlich ers- ten Delikt, dem Mord an †P._____, ausgegangen, wobei der Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe reicht.
3. Strafzumessungskriterien 3.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGer 6B_1110/2014 vom 19.08.2015, E. 4.3). Jedoch ist grundsätzlich zu begründen, in welchem Grad die einzelnen Faktoren (strafmindernd oder straferhöhend) in die Waagschale geworfen werden (z.B. leicht, mittel etc.; BGer 6B_475/2011 vom 30.01.2020, E. 1.4.3.1.). 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde. Bei allen Umständen ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen beziehungsweise als möglich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für
- 121 - die Verschuldensbewertung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objek- tive Tatschwere ist sodann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenom- men wird (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit, das Motiv, der unvollendete Versuch und Rücktritt sowie einige der in Art. 48 StGB aufge- führten Gründe (OGer ZH SE090044 vom 07.04.2010, E. 3.2.1). 3.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein ab- gelegtes Geständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, Art. 47 N 120 ff.). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nacht- atverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vorverfahren dazu, wenn bei- spielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufge- klärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein ko- operatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (OGer ZH SB170220 vom 13.11.2018, E. 6.5.2.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, N 169 ff. zu Art. 47). Das Gericht soll weiter die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld einge- bettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_748/2015 vom 29.10.2015, E. 1.3. m.w.H.).
- 122 - 3.4. Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseiti- gen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zu- kommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen je- doch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschul- densbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fäl- len kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmäs- sigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Stra- fen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu bringen. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen des Mittäters kann als eigenes und zusätzliches Element der Straf- zumessung betrachtet werden. Art. 47 StGB ist verletzt, wenn dieser Umstand un- beachtet bleibt oder falsch gewichtet wird. Das kann zur Folge haben, dass die Strafe des einen Mittäters angemessen und die andere unangemessen ist. Mög- lich ist aber auch, dass beide Strafen unvertretbar und damit an sich bundes- rechtswidrig sind (BGer 6B_652/2012 vom 13.06.2013, E. 2.3.3.; BGE 135 IV 191 E. 3.2.). 3.5. In Bezug auf die Strafzumessung ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Dieses verbietet, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (d.h. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestands) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Beispielsweise dür- fen die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, welche zur Beurteilung der Qualifikation von Art. 112 StGB herangezogen werden, in der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist es jedoch zulässig, zu berücksichtigen, in welchem
- 123 - Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGer 6B_21/2010 vom 04.03.2010, E. 7.4.). 3.6. Ebenfalls strafzumessungsrelevant kann sich eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots auswirken. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbe- hörden das Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen es ohne unbe- gründete Verzögerung zum Abschluss. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebote- nen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden – insbesondere unnötige Massnahme oder das Liegen- lassen des Falles – sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3.; 124 I 139, E. 2c.). Gewisse Zeiträume, in welchen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich, da sich die Strafbehörden nicht nur einem einzigen Fall widmen. Solange keine dieser Zeitspannen stossend wirkt, greift eine Ge- samtbetrachtung. Die massgebliche Periode beginnt mit Einleitung der Strafunter- suchung gegen die beschuldigte Person zu laufen, in der Regel mit dem Tag der Mitteilung an diese (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK Strafrecht I, N 182 zu Art. 47).
4. Tatkomponenten 4.1 Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 2) 4.1.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass mit Art. 112 StGB das höchste aller Rechtsgüter, nämlich das Leben, geschützt wird, und es sich um eine äusserst gravierende Straftat handelt. Der Mord an †P._____ ist ob- jektiv aufgrund des brutalen und rücksichtslosen Vorgehens des Beschuldigten als schwere bis sehr schwere Tat zu gewichten, da der Beschuldigte eine grau- same Tötungsart wählte und den wehrlosen †P._____ bei vollem Bewusstsein während mehrerer Minuten einen qualvollen, langsamen Tod erleiden liess. Dabei liess er auch während des Todeskampfs von †P._____, dessen verzweifeltes und vergebliches Ringen nach Luft schrecklich anzusehen gewesen sein musste, nicht von seinem Vorhaben ab, sondern wartete neben †P._____ auf das Eintre- ten von dessen Tod, worin sich die unverrückbare Entschlossenheit des Beschul- digten manifestiert, das Leben von †P._____ beenden zu wollen. Auch wenn da-
- 124 - von auszugehen ist, dass der Entschluss des Beschuldigten, †P._____ zu ermor- den, nicht von langer Hand geplant war, schritt der Beschuldigte doch ohne Wei- teres zur Tat, als klar wurde, dass sein primäres Ziel, nämlich der Erhalt des Gel- des, nicht zu erreichen war, und offenbarte damit beträchtliche kriminelle Energie. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zielgerich- tet und kaltblütig vorging. Dabei handelte er direktvorsätzlich und aus eigenem Antrieb, was die Tatschwere nicht geringer erscheinen lässt. Zwar war der Mord nicht von langer Hand geplant, ist aber auch nicht als Kurzschlussreaktion oder aus einer Eskalation heraus entstanden zu betrachten, da †P._____ gefesselt und somit nicht in der Lage war, sich zu wehren, und der Beschuldigte die Situation zudem auch selbst herbeigeführt hatte. Darin, dass der Beschuldigte den Todes- kampf von †P._____ verfolgte und konsequent abwartete, bis dieser verstorben war, offenbart sich die ausserordentliche Gefühlskälte des Beschuldigten. Ob- schon der Grund, welcher letztendlich zum Entschluss des Beschuldigten führte, nicht abschliessend bestimmt werden kann, sind sämtliche in Frage kommenden Gründe schändlich, egoistisch und selbstsüchtig und stehen in keinem Verhältnis zu einem menschlichen Leben. Verschuldenserhöhend ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu werten, welcher offensichtlich keinerlei Gewissensbisse ver- spürte, sondern †P._____ im Gegenteil noch verhöhnte. Dass der Beschuldigte hierzu in der Lage war, zeigt seine verabscheuungswürdige Gesinnung und seine absolute Geringschätzung gegenüber fremdem Leben. Obschon diese Umstände bereits die Mordqualifikation begründen, erscheinen sie auch im Vergleich zu an- deren, denkbaren Morden als höchst verwerflich und sind somit verschuldenser- höhend zu werten. Die subjektive Tatschwere ist als ausserordentlich schwer zu qualifizieren und vermag die objektive Tatschwere deshalb wesentlich zu erhö- hen. 4.1.3. Gesamthaft ist von einem sehr schweren bis ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen und als Einsatzstrafe für den Mord an †P._____ die Einsatzstrafe auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe festzulegen.
- 125 - 4.2 Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1) 4.2.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass eine äus- serst gravierende Straftat vorliegt und das höchste Rechtsgut, das Leben von †O._____, verletzt wurde. Die Vorgehensweise des Beschuldigten war von be- sonderer Heimtücke und Brutalität gekennzeichnet, indem er das Vertrauen von †O._____ schamlos missbrauchte, um ihn hinterlistig auf die vermeintliche Probe- fahrt zu locken, ihn dort überwältigte und über mehrere Stunden Todesangst ausstehen liess, um ihn schlussendlich einen qualvollen Tod sterben zu lassen. Der Beschuldigte fügte †O._____ nicht bloss im Rahmen der Tötung erhebliche Leiden zu, indem er ihn während mehrerer Minuten bei vollem Bewusstsein ersti- cken liess, sondern quälte ihn auch noch im Vorfeld, indem er ihn auf erniedri- gende Weise behandelte und ihn wie einen Gegenstand in einen Anhänger verlud und mit ihm herumfuhr. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist als ausseror- dentlich hoch zu werten, da er den Mord zwar nicht von langer Hand plante, aber sorglos, ohne länger darüber nachzudenken und ohne jegliche Hemmungen den Tod von †O._____ beschloss, sobald ersichtlich war, dass dieser den Lastwagen nicht auf Rechnung herausgeben würde. Die Schnelligkeit, mit der der Beschul- digte bereit war, einen weiteren, ihm beinahe unbekannten Menschen zu töten, ist erschreckend. Die objektive Tatschwere ist deshalb als schwer bis sehr schwer einzustufen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte †O._____ aus eigenem Antrieb, direktvorsätzlich und aus höchst egoistischen Gründen er- mordete. Für nichts anderes als den Lastwagen, welcher für ihn einen Erlös von schlussendlich Fr. 33'000.– generiert hätte, war der Beschuldigte bereit, ein Men- schenleben auszulöschen. Der Beschuldigte war von keinem anderen Motiv als Habgier und dem Bestreben getrieben, nicht für seine Taten zur Verantwortung gezogen zu werden, was ausserordentlich selbstsüchtig ist und sich deutlich ver- schuldenserhöhend auswirkt. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war dabei in keiner Weise eingeschränkt, war er doch offensichtlich nicht von finanzi- eller Not getrieben, da er die eigene finanzielle Situation nicht als besonders pre- kär wahrnahm (Prot. S. 24). Er hätte von seiner Vorgehensweise somit ohne wei-
- 126 - teres Abstand nehmen können. Das Verhalten des Beschuldigten ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich die subjektive Tatschwere verschuldenser- höhend auswirkt. 4.2.3. Gesamthaft ist von einem sehr schweren bis ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen, welches ebenfalls eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erwirkt, selbst in Anwendung des Asperationsprinzips, da der Mord an †O._____ in zeitlich, sachlicher oder situativer Hinsicht keinen Zusammenhang zum Mord an †P._____ aufweist. Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr zwei Mal, ein grausiges Verbrechen zu begehen. Die Einsatzstrafe wäre theoretisch um eine le- benslängliche Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff.1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) 4.3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass mit dem Raub zwei Rechtsgüter beeinträchtigt wurden, nämlich einerseits das Ver- mögen und andererseits die Handlungsfreiheit bzw. persönliche Freiheit des Ein- zelnen. In Bezug auf das erste Rechtsgut ist bezüglich der Höhe des Deliktsbetra- ges festzuhalten, dass †O._____ den Lastwagen für rund Fr. 59'000.– zu veräus- sern beabsichtigte und die drei Beschuldigten ihn für Fr. 43'000.– verkaufen woll- ten. Der Deliktsbetrag stellt bei Vermögensdelikten einen wichtigen Gesichtspunkt zur Bestimmung der Höhe der Strafe dar und ist vorliegend als mindestens erheb- lich zu beurteilen (vgl. beispielsweise die ähnliche Einschätzung bei einem De- liktsgut von Fr. 40'000.– in BGer 6B_291/2017 vom 16.01.2018, E. 2.2.2.). Dies gilt auch nach Abzug des Anteils von M._____ in Höhe von Fr. 10'000.– und trotz unklarer Verteilung des übrigen Betrages zwischen dem Beschuldigten und L._____, da mit L._____ davon auszugehen ist, dass es für den Familienhaushalt verwendet worden wäre (Ordner 17 act. D1/05/18 S. 12 f.). In Bezug auf die ein- gesetzten Nötigungsmittel ist festzuhalten, dass diese mit der Überwältigung und Fesselung noch nicht besonders brutal war und der Einsatz der Waffe sowie das Verbringen in den Anhänger bereits die Qualifikation der besonderen Gefährlich- keit und der grausamen Behandlung begründete. Dass mehrere Qualifikations- gründe erfüllt sind, ist jedoch verschuldenserhöhend zu gewichten, ebenso das Ausmass der grausamen Behandlung, welches ebenfalls erheblich und damit im
- 127 - mittleren Bereich anzusiedeln ist. Weiter wurde †O._____ nicht bloss kurz, son- dern während mehreren Stunden unter teilweise unmenschlichen Bedingungen gefangen gehalten. Verschuldenserhöhend wirkt die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten, welcher eine Führungsposition einnahm und seinen Mittätern Anweisungen erteilte. Die objektive Tatschwere ist damit als erheblich zu betrachten. 4.3.2. Die objektive Tatschwere des Beschuldigten wiegt nur unwesentlich schwerer als diejenige von M._____, da dieser †O._____ mehrheitlich alleine fes- selte, beim Umladen in den Anhänger half, den Lastwagen fuhr und zu verkaufen versuchte. Jedoch ist die Führungsposition des Beschuldigten, welcher M._____ Anweisungen erteilte, erschwerend zu berücksichtigen, weshalb das Tatverschul- den des Beschuldigten als erheblich einzustufen ist. 4.3.3. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aus eige- nem Antrieb, direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Grün- den handelte, obschon er sich nicht einmal in finanzieller Not sah (Prot. S. 24). Er- schwerend kommt auch hier der Vertrauensmissbrauch dazu, da der Beschuldigte bewusst ein Vertrauensverhältnis zu †O._____ aufbaute, indem er am Tag vor dessen Ermordung mehrere Stunden mit ihm verbrachte und offensichtlich einen vertrauenswürdigen Eindruck hinterliess (Ordner 21 act. D1/07/14 S. 3). Die sub- jektive Tatschwere wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. 4.3.4. Gesamthaft ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wel- ches eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens er- wirkt. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre aufgrund des engen Zusam- menhangs zum Mord, der aber ein anderes Rechtsgut betrifft, die Einsatzstrafe um weitere 32 Monate erhöhen. 4.4 Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2) 4.4.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit den beiden Fahrzeugen geringer war als beim Raub zum Nach- teil von †O._____. Den Mercedes verkaufte der Beschuldigte für Fr. 3'800.– an
- 128 - BK._____ (act. D1/07/66 S. 4, S. 11). Gemäss Gutachten betrug der Wert des BMW zum Tatzeitpunkt ca. Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– (Ordner 31 act. D1/11/02/16 S. 4). Die Tatschwere aufgrund des Deliktsbetrags ist als nicht leicht zu bezeich- nen. Die Vorgehensweise – Fesseln und Gefangenhalten von †P._____ – war bis zum Zeitpunkt des Toilettengangs nicht besonders brutal oder gefährlich; eine Steigerung der Gefährlichkeit erfolgte zwar durch Einsetzen der (nicht geladenen) Waffe, was aber im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt wird, da es bereits zur Anhebung der Mindeststrafe auf ein Jahr führte. Ebenso ist die hierar- chisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, da er eine Führungsposition einnahm und seinen Mittätern Anwei- sungen erteilte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als keineswegs leicht zu qualifizieren. 4.4.2. Die objektive Tatschwere des Beschuldigten und M._____ ist annähernd gleich zu bewerten, da M._____ zwar den Raub des BMW durch das Herbringen erst ermöglichte, die Idee jedoch vom Beschuldigten stammte, welcher auch fi- nanziell davon profitierte. In der Folge half M._____ bei der Beschaffung des Mer- cedes mit, während der Beschuldigte †P._____ gefangen hielt. Im Vergleich zu L._____ wiegt das Verschulden von M._____ leicht schwerer, da er von Beginn an über den geplanten Raub des BMW im Bilde war und diesen erst nach U._____ brachte sowie †P._____ fesselte. Diesbezüglich überwiegen seine Tat- beiträge diejenigen von L._____, was etwas dadurch relativiert wird, dass L._____ die zur Fesselung notwendigen Kabelbinder brachte, den Mercedes von AD._____ nach U._____ fuhr und von den beiden Fahrzeugen finanziell profi- tierte. 4.4.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, aus finanziellen und somit egoistischen Gründen handelte, was verschuldenserhöhend wirkt. Dies gilt umso mehr, als dass der Be- schuldigte primär beabsichtigte, von †P._____ den Betrag von Fr. 40'000.– zu er- halten und zu diesem Zweck seine Gefangenschaft auch noch weiterführte, als bereits beide Fahrzeuge in seinem Gewahrsam waren. Insofern stellten die bei- den Fahrzeuge eine zusätzliche Bereicherung dar.
- 129 - 4.4.4. Die subjektive Tatschwere wirkt verschuldenserhöhend, womit die Tatschwere insgesamt noch als keineswegs leicht zu betrachten ist und sich im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens bewegt. Im Rahmen der Asperation ist festzuhalten, dass es sich um dieselben Rechtsgüter handelte, wel- che der Beschuldigte bereits bei †O._____ verletzte, die Handlungen jedoch über einen Monat zuvor stattfanden und es sich um zwei voneinander unabhängige und selbstständige Taten gegen zwei verschiedene Personen handelte, mithin auch um zwei unabhängig voneinander gefasste Tatentschlüsse. Die Asperation hat deshalb stärker auszufallen und es rechtfertigte sich, die Strafe um weitere 22 Monate zu erhöhen. 4.5 Versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dos- sier 2) 4.5.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eben- falls die Rechtsgüter der Handlungsfreiheit und des Vermögens betroffen waren. Der Deliktsbetrag beläuft sich dabei auf Fr. 40'000.–, was als erheblich zu be- zeichnen ist. Die Handlungsfreiheit von †P._____ wurde durch stundenlanges ge- fesseltes Festhalten beschränkt. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass das Vorgehen der drei Beschuldigten heimtückisch war, indem sie †P._____ u.a. unter dem Vorwand heranlockten, dass die Beschuldigte und A._____ in den Fe- rien seien. Aufgrund dieser Umstände und der Führungsposition des Beschuldig- ten ist die objektive Tatschwere als nicht leicht bis keineswegs leicht zu bezeich- nen. 4.5.2. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist im Vergleich zu den bei- den Mitbeschuldigten als schwerwiegender zu werten, da vor allem der Beschul- digte darum bemüht war, von †P._____ das Geld zu erhalten, sobald er sich in U._____ aufhielt, und M._____ mehrheitlich die Vorbereitung übernahm und an- schliessend nach Hause zurückkehrte. Der hohe Deliktsbetrag kann bei M._____ mangels entsprechendem Wissen nicht berücksichtigt werden. Zudem hätte M._____ von der Erpressung nicht profitiert, sondern nur der Beschuldigte und L._____. Auch das Tatverschulden von L._____ ist als leicht schwerer als dasje- nige von M._____ zu werten, da beide zwar einen Beitrag zur Fesselung leisteten,
- 130 - aber L._____ in der Folge †P._____ beim Toilettengang bewachte und so einen grösseren Beitrag zur Erpressung leistete. 4.5.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven handelte, was grundsätzlich verschuldenserhöhend wirkt. Die Annahme des Beschuldigten, †P._____ habe sein Geld genommen, wirkt sich bei der subjektiven Tatkompo- nente leicht verschuldensmindernd aus, da hier die Vorstellung des Beschuldigten zu berücksichtigen ist und er sich nicht im klassischen Sinne bereichern, sondern lediglich "sein" Geld zurückerhalten wollte. Dass er sich dabei illegaler Mittel bedi- ente, war dem Beschuldigten aber bewusst, ebenso die Tatsache, dass – sollte das Geld tatsächlich für ein Drogengeschäft bestimmt gewesen sein – wohl auch ein gewisses "Berufsrisiko" bestand, in Drogenhandel investiertes Geld zu verlie- ren. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als keineswegs leicht zu bezeichnen. 4.5.4. Insgesamt ist das Verschulden als keineswegs leicht zu bezeichnen, wo- mit sich die Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens be- wegt. Wegen der eingesetzten Schusswaffe beträgt die Mindeststrafe ein Jahr. Da die eingesetzten Nötigungsmittel dieselben wie beim Raub und die Tathand- lungen des Beschuldigten somit dieselben wie beim Raub waren, weisen die Straftaten insofern einen engen Zusammenhang auf, nicht jedoch in Bezug auf die angestrebten Ziele, welche verschieden waren. Zeitlich jedoch stehen die bei- den Taten ebenfalls in einem engen Zusammenhang, weshalb sich eine mittelgra- dige Asperation rechtfertigt und die Strafe um weitere dreizehn Monate zu erhö- hen wäre. 4.6 Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dossier 2) 4.6.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.5.1. verwiesen werden, da die Freiheitsberaubung und Entführung Teil der versuchten Erpressung darstellen und die Tathandlungen des Beschuldigten die- selben waren. Das stundenlange Festhalten von †P._____, das heimtückische Herlocken und der damit einhergehende Vertrauensmissbrauch lässt die Tatschwere als nicht bloss leicht erscheinen. Die Abweichung zur Qualifikation
- 131 - der objektiven Tatschwere bei der versuchten qualifizierten Erpressung begründet sich damit, dass im vorliegenden Delikt nur ein Rechtsgut verletzt wurde und der hohe Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– hier nicht zu berücksichtigen ist. 4.6.2. Das objektive Tatverschulden der drei Beschuldigten wirkt im vorliegen- den Anklagepunkt annähernd gleichwertig. Die Entführung wurde grundsätzlich alleine durch M._____ verübt, welcher jedoch bei der anschliessenden Freiheits- beraubung grösstenteils nicht mehr anwesend war. Die Freiheitsberaubung wurde in der Folge von L._____ (Bewachen bei Toilettengang) und dem Beschuldigten gemeinsam verübt, wobei das Verschulden des Beschuldigten leicht schwerer wiegt, da er diese Freiheitsberaubung organisierte und alleine verübte, während L._____ zwischenzeitlich abwesend war. 4.6.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann aus denselben Gründen ebenfalls auf die Ausführungen in Ziff. 4.5.3. verwiesen werden. Die Tatschwere ist insgesamt somit als keineswegs leicht zu bezeichnen, womit eine Strafe im noch eher unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens resultiert. Auf- grund des engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs rechtfer- tigt sich eine geringe Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere fünf Monate zu erhöhen. 4.7 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 6) 4.7.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von Fr. 16'400.– zu berücksichtigen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint in Gesamtbetrachtung nicht als ausserordentlich raffiniert, weshalb die objektive Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen ist. 4.7.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere wirkt leicht verschuldenserhöhend, womit das Tatverschulden insgesamt als nicht leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, welcher aufgrund der Gewerbs-
- 132 - mässigkeit auf 10 Jahre erweitert wurde. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit und des bereits mehrfach verletzten Rechtsguts (Ver- mögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Ge- sagten um weitere sieben Monate zu erhöhen. 4.8 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) 4.8.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Wert des Fahrzeugs von Fr. 18'900.– (Ordner 51 act. D4/01/12) sowie der angegeben gestohlenen Gegen- stände im Wert von Fr. 1'953.– zu berücksichtigen. Aufgrund des Deliktsbetrags von über Fr. 20'000.– ist die objektive Tatschwere als nicht leicht zu betrachten. Der Beschuldigte wendete für den vorliegenden Betrug ein erhebliches Mass an Zeit und Einsatz auf, fuhr er den Lieferwagen doch eigens nach Serbien, worin sich seine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Auszahlung kam, es also beim Versuch blieb. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 4.8.2. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist leichter einzustufen als dasje- nige von M._____, da der Beschuldigte mit der Fahrt nach Serbien zwar einen nicht unbedeutenden Aufwand betrieb, um das Fahrzeug verschwinden zu lassen, die für den Betrug notwendigen Handlungen (Meldung bei der Polizei und der Versicherung) aber durch M._____ vorgenommen wurden. 4.8.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere ist leicht verschuldenserhöhend zu bewerten, womit das Tat- verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit, des aber bereits mehrfach verletzten Rechtsguts (Vermögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere zwei Monate zu erhöhen. 4.9 Versuchter gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5)
- 133 - 4.9.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Deliktsbetrag, die angestrebte Versicherungsleistung, auf Fr. 10'300.– belau- fen hätte (Ordner 52 act. D5/01 S. 14 und act. D5/02 Beilage 29). Aufgrund des Deliktsbetrags von über Fr. 10'000.– ist die Tatschwere als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldensmindernd ist die Tatsache, dass es nicht zu einer Aus- zahlung kam, es also beim Versuch blieb, zu berücksichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen. 4.9.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die sub- jektive Tatschwere ist leicht verschuldenserhöhend zu bewerten, womit das Tat- verschulden aber insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten ist. Somit resultiert eine Strafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, welcher aufgrund der Gewerbsmässigkeit auf 10 Jahre erweitert wurde. Aufgrund der zeit- lichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit und des bereits mehrfach ver- letzten Rechtsguts (Vermögen), rechtfertigt sich eine mässige Asperation. Die Strafe wäre nach dem Gesagten um weitere sechs Monate zu erhöhen. 4.10 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11) 4.10.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist der noch nicht hohe Deliktsbe- trag von Fr. 7'665.80 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte und L._____ täusch- ten durch das Aufwuchten des Fensters den fingierten Einbruchsdiebstahl vor und meldeten diesen bei der Versicherung und der Polizei, wobei sie planmässig und zielgerichtet vorgingen, was von einer gewissen kriminellen Energie zeugt. Insge- samt ist die objektive Tatschwere als nicht leicht zu qualifizieren. 4.10.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war leicht grösser als derjenige von L._____, da er das Fenster aufstemmte, L._____ und der Beschuldigte den Ein- bruchdiebstahl aber gemeinsam vom E-Mail Account von L._____ meldeten. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt leicht schwerer. 4.10.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte, was ver-
- 134 - schuldenserhöhend zu gewichten ist, zumal die finanzielle Situation des Beschul- digten im Jahr 2013 nicht als prekär zu bezeichnen war. Somit ist das Tatver- schulden insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren und die Strafe bewegt sich im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der zeitlichen, sachlichen und situativen Selbstständigkeit rechtfertigt sich eine deutli- che Asperation und die Strafe ist somit um weitere fünf Monate zu erhöhen. 4.11 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4) 4.11.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere kann auf die Ausführungen in Ziff. 4.8.1. verwiesen werden, da die Tathandlungen des Beschuldigten dieselben waren. Die objektive Tatschwere ist demnach als nicht leicht zu betrachten. 4.11.2. Für den Vergleich des objektiven Tatverschuldens kann auf die Ausfüh- rungen in Ziff. 4.8.2. verwiesen werden. 4.11.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann aus denselben Gründen auf die Ausführungen in Ziff. 4.8.3. verwiesen werden. Die Tatschwere ist insgesamt also nicht leicht bis keineswegs leicht zu betrachten. Aufgrund der grossen Nähe zum Betrug rechtfertigte es sich, die Strafe um einen halben Monat zu erhöhen. 4.12 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 10) 4.12.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von Fr. 30'000.– zu berücksichtigen sowie das Ausnützen des Vertrauens von B._____, welcher davon ausging, dass der Beschuldigte den Lastwagen nur be- nützt und nicht verkauft. Die Tatschwere ist damit als keineswegs leicht zu be- trachten. 4.12.2. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche und von finanziellen, mit- hin egoistischen Gründen getragene Handeln des Beschuldigten als leicht ver- schuldenserhöhend zu werten. Die Tatschwere ist insgesamt als erheblich zu be- trachten und erwirkt eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Aufgrund der Selbständigkeit dieses Delikts rechtfertigte es sich, die Strafe um weitere 24 Monate zu erhöhen. 4.13 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2)
- 135 - 4.13.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der angestrebte Vorteil nicht völlig unwesentlich war, da er den Weiterverkauf des BMW erleichterte. Die gefälschte Urkunde wurde aber nicht einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht, sondern lediglich einer. Die objektive Tatschwere ist nicht mehr leicht zu bezeichnen. 4.13.2. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt bloss unwesentlich schwerer als dasjenige von M._____, da er zwar die Urkunde fälschte, dies aber nur wegen der Mithilfe von M._____ glaubhaft vornehmen konnte, und M._____ anschliessend alleine im Rechtsverkehr mit der gefälschten Urkunde auftrat, was er aber nur mit der vom Beschuldigten gefälschten Urkunde tun konnte. 4.13.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen handelte, da die Ver- silberung des BMW sein eigentliches Ziel war, welches Fahrzeug ihm ansonsten (mangels Fahrtüchtigkeit) wenig genutzt, sondern nur Kosten verursacht hätte. Weiter floss ein, dass der Beschuldigte den BMW loswerden wollte, da er den Ei- gentümer kurz zuvor umgebracht hatte. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist die Tatschwere als noch leicht bis nicht mehr leicht zu bezeich- nen, was zu einer Strafe im untersten Bereich des mittleren Drittels führt. Die Nähe zum Raub des BMW spricht grundsätzlich für eine mässige Aspiration, was jedoch aufgrund der Tatsache, dass mit der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut beeinträchtigt wurde, wieder kompensiert wird. Insgesamt rechtfertigte es sich, die Strafe um zwei Monate zu erhöhen. 4.14 Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 3) Es kann in Bezug auf die objektive Tatschwere auf die Ausführungen in Ziff. 4.13.1 verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere wirkt sich im vorliegen- den Fall neutral aus, da der Beschuldigte zwar seine Chancen bei der Bewerbung verbessern wollte, für seinen Lohn dann jedoch gearbeitet hätte und wohl kein Vermögensschaden entstanden wäre. Die Tatschwere ist damit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Aufgrund des bereits verletzten Rechtsguts rechtfertigte es sich, die Strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.
- 136 - 4.15 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4) 4.15.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass von der Polizei nicht bezweifelt wurde, dass die Angaben von M._____ nicht zutreffen würden, weshalb Ermittlungen aufgenommen wurden und das Fahrzeug durch mehrere Patrouillenfahrzeuge gesucht wurde (Ordner 51 act. D4/01/08). Da es sich bei einem Fahrzeugdiebstahl aber um ein kleineres Delikt handelte, waren die Ermittlungen darüber hinaus nicht aufwändig oder umfangreich. Der Beschul- digte ging dabei nicht besonders gerissen vor, hielt jedoch konsequent an seiner Darstellung der Ereignisse fest. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu qualifizieren. 4.15.2. Das objektive Tatverschulden von M._____ wiegt schwerer als dasjenige des Beschuldigten, da M._____ die Anzeige bei der Polizei erstattete und der Be- schuldigte hierzu keinen direkten Beitrag leistete. Das Tatverschulden des Be- schuldigten ist diesbezüglich somit als sehr leicht einzustufen. 4.15.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einerseits M._____ helfen wollte, den ungewollten Lieferwagen los- zuwerden, und andererseits aus finanziellen Gründen handelte, da er den Ver- kaufserlös für sich behielt. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Das Tatverschulden ist insgesamt als immer noch leicht einzustufen und erwirkt eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Nach Wür- digung der Nähe dieses Delikts zum Betrug und der Veruntreuung in Dossier 4 sowie der Verletzung eines weiteren Rechtsguts rechtfertigt es sich, die Strafe um einen halben Monat zu erhöhen. 4.16 Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 11) 4.16.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Angaben des Beschuldigten und L._____ von der Polizei nicht bezweifelt wurden, weshalb die bei einem Einbruchdiebstahl üblichen Ermittlungen aufgenommen wurden. Da es sich beim Einbruchdiebstahl aber um ein kleineres Delikt handelte, waren diese nicht besonders aufwändig oder umfangreich. Der Beschuldigte ging
- 137 - dabei nicht besonders gerissen vor, hielt jedoch konsequent an seiner Darstellung der Ereignisse fest. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. 4.16.2. Die Tatbeiträge des Beschuldigten waren nur geringfügig grösser als die- jenigen von L._____, da er zwar die Polizei verständigte, diese jedoch von L._____ und dem Beschuldigten gemeinsam empfangen wurden. Das objektive Verschulden des Beschuldigten und L._____ ist damit annähernd gleichwertig. 4.16.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus finanziellen Gründen handelte, um damit die Versicherung zu täuschen, sodass diese die gewünschten Leistungen erbringen würde. Dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen und erwirkt eine Strafe im mittleren bis oberen Bereich des un- teren Drittels des Strafrahmens. Die zeitliche, sachliche und situative Nähe zum Betrug in Dossier 11 rechtfertigt eine Erhöhung der Strafe um weitere zwei Mo- nate. 4.17 Falsche Anschuldigung im Sinn von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dos- sier 9) 4.17.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte äusserst gerissen und überzeugend handelte (Zittern bei Identifika- tion), aufgrund seiner Aussagen S._____ verhaftet und gegen ihn ein Strafverfah- ren eingeleitet wurde. Die objektive Tatschwere ist damit als keineswegs leicht zu bezeichnen. 4.17.2. In subjektiver Hinsicht ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus egoistischen Motiven handelte, indem er, um seiner Geschichte über die serbische Mafia Glaubwürdigkeit zu verleihen und damit seine eigene Verantwortlichkeit für die zwei von ihm begangenen Morde zu minimieren, S._____ eines Verbrechens bezichtigte, ungeachtet der schwerwiegenden Folgen für diesen. Dies ist deutlich verschuldenserhöhend zu werten. Das Tatverschul- den ist insgesamt als erheblich einzustufen und erwirkt eine Strafe im mittleren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens. Es rechtfertigte sich, die Strafe um weitere 10 Monate zu erhöhen.
- 138 - 4.18 Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dossier 2) 4.18.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es der Familie von †P._____ über einen Monat verwehrt war, diesem ein angemessenen Begräbnis zu bereiten. Verschuldenserhöhend ist auch das grundlose Entkleiden des Leichnams zu berücksichtigen, mit welchem der Beschuldigte keinerlei Ach- tung vor dem Verstorbenen zeigte. Die objektive Tatschwere ist als keineswegs leicht einzustufen. 4.18.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich und aus egoistischen Motiven handelte, indem er versuchte, den Mord an †P._____ zu vertuschen, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die Tatschwere ist insgesamt als noch keineswegs leicht einzustufen, was eine Strafe im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens erwirkt. Auf- grund der Nähe zum Mord, welchen der Beschuldigte zu verbergen suchte, recht- fertigte sich eine Erhöhung der Strafe um weitere sechs Monate. 4.19 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs.1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1 und 2) 4.19.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während mehrerer Stunden eine Waffe mit sich führte und diese auch gegen †O._____ einsetzte. Das objektive Tatverschulden ist als nicht leicht einzustufen. Gleiches gilt für die objektive Tatschwere im Fall von †P._____. 4.19.2. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt in beiden Fällen schwerer als dasjenige von M._____, da er die Waffe mitnahm und einsetzte und M._____ sie nicht benutzte. Aufgrund dessen ist das Verschulden von M._____ als geringer als dasjenige des Beschuldigten zu bewerten. 4.19.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Waffe zur erfolgreichen Durchführung von weiteren Straftaten benötigte bzw. um †O._____ entführen und ihm seinen Lastwagen rauben zu können und um †P._____ gefangen halten und berauben zu können. Dies ist als verschuldenserhöhend zu betrachten, wobei die Tatschwere aber immer noch als
- 139 - nicht leicht einzustufen ist. Insgesamt rechtfertigte es sich, die Strafe um einen Monat zu erhöhen. 4.20 Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Dossier 1) 4.20.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an mehreren Tagen während mehrerer Stunden unversichert mit dem Lastwagen fuhr. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu betrachten. 4.20.2. Das Tatverschulden von M._____ wiegt leicht geringer als dasjenige des Beschuldigten, da zwar beide es unterliessen, eine provisorische Immatrikulation zu beantragen, obschon sie wussten, dass sie mit dem Lastwagen fahren würden, der Beschuldigte jedoch eine grössere Strecke mit dem Lastwagen zurücklegte und deshalb ein grösseres Risiko schuf. 4.20.3. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldig- ten zu würdigen, welcher trotz Wissen um die Möglichkeit einer provisorischen Im- matrikulation und des geringen Aufwands die notwendigen Handlungen unter- liess. Insgesamt ist die Tatschwere als noch leicht bis nicht mehr leicht zu be- trachten. Aufgrund der Nähe zum Raub des Lastwagens, der jedoch ein anderes Rechtsgut verletzte, rechtfertigt es sich, die Strafe um weitere drei Monate zu er- höhen. 4.21 Zwischenfazit Somit resultiert für die obigen Delikte unter Berücksichtigung der Tatkom- ponenten eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponente 5.1. Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist aufgrund der Akten und seiner Angaben Folgendes bekannt: Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und mit beiden Eltern aufgewachsen. Der Vater des Beschuldigten starb im Jahr 2014 und die Mutter leidet an diversen gesundheitli- chen Problemen. Er hat einen Bruder und einen Halbbruder, zu Letzterem pflegt er aber keinen Kontakt. Der Beschuldigte erlebte eine schöne Jugend, hatte aber
- 140 - schulische Schwierigkeiten. Er absolvierte die Primar- und die Realschule und be- gann zwei Lehren als Lastwagenchauffeur, brach die erste Lehre aber wegen Ge- walt durch seinen Lehrmeister ab. Die zweite Lehre brach der Lehrbetrieb wegen der schlechten mathematischen Leistungen des Beschuldigten ab. Anschliessend arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern und machte sich im Jahr 2012 mit der BC._____ GmbH selbstständig. Aufgrund des von Beginn an schlechten Ge- schäftsgangs und der hohen geschäftlichen Schulden ging diese im Jahr 2016 Konkurs, worauf der Beschuldigte die N._____ GmbH gründete. Der Beschuldigte weist einen Strafbefehl vom 9. Juni 2016 wegen Widerhandlung gegen das AHV- Gesetz auf und gegen ihn gab es ein Verfahren der Jugendanwaltschaft wegen eines Verkehrsdelikts. Weiter liegen Betreibungen gegen den Beschuldigten in Höhe von Fr. 120'934.55 und Verlustscheine über Fr. 53'358.55 bis 2016 vor. Der Beschuldigte leidet unter Diabetes und unterzog sich mehreren Operationen, dar- unter einer Magenbypass-Operation aufgrund seines Übergewichts. L._____ lernte er 2006 kennen, worauf sie 2010 heirateten. In den Jahren 2012 und 2013 kamen die gemeinsamen Töchter zur Welt. Mittlerweile bestehen Scheidungsab- sichten von L._____ (Prot. S. 19 ff.; Ordner 11 act. D1/02/11). 5.2. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände ableiten. Fehlende Vorstrafen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4.) und Wohlverhalten seit der Tat, insbesondere eine gute Führung im Strafvollzug (BGer 6B_974/2009 vom 18.02.2010, E. 5.5.) ist neutral zu werten, da korrektes Verhalten vorausgesetzt werden kann und es als Normal- fall zu gelten hat, nicht vorbestraft zu sein. Eine Strafempfindlichkeit aufgrund der Trennung von den Kindern fällt mangels hierfür notwendiger aussergewöhnlicher Umstände ausser Betracht. Der Beschuldigte wusste auch bei Begehung der bei- den Morde und der weiteren Delikte, dass ihm hierfür eine empfindliche Haftstrafe drohen könnte. Die Trennung von den Kindern und der teilweise unterbundene Kontakt stellt eine unvermeidbare Konsequenz der Freiheitsstrafe dar, welche der Beschuldigte selbst zu verantworten hat. Ebenso fällt eine Strafminderung wegen der gesundheitlichen Probleme ausser Betracht. Der Beschuldigte litt gemäss ei- genen Angaben schon vorher unter gesundheitlichen Problemen (so z.B. habe er drei Mal im Spital nicht mehr erwachen wollen, habe viele Operationen gehabt
- 141 - usw. [Ordner 11 act. D1/02/11 S. 8]), die also nicht auf die Haft zurückzuführen sind. Weder Diabetes noch Schwierigkeiten wegen des Magenbypasses sind zu- dem als aussergewöhnlich zu bezeichnen und erreichen nicht den Grad einer ge- sundheitlichen Beeinträchtigung, welche zu einer Strafminderung führen könnte (beispielsweise eine Gehirnverletzung, unter Haftpsychose Leidende etc.; BGer 6B_744/2012 vom 09.04.2013, E. 3.3. m.w.H.). 5.3. Reue und Einsicht liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die geäusserten Entschuldigungen oder die beiden Briefe an die Familien seiner beiden Opfer wur- den offensichtlich lediglich aus prozesstaktischen Gründen vorgenommen, wie sich aus dem Verhalten im Strafverfahren deutlich ergibt. Über den von ihm er- mordeten †P._____ bzw. seinen Tod konnte der Beschuldigte gar Witze reissen (vgl. Ziff. III.2.3.3.13.). Das im Schlusswort geäusserte Angebot, die Opferfamilien dürften ihm jederzeit Fragen stellen, erfolgte offensichtlich einzig, um vor Gericht einen reuigen Eindruck zu hinterlassen, erklärte er doch zuvor, dass er zwar be- reit sei, der Mutter von †O._____ detaillierte Informationen zu geben, nicht aber der Familie F._____G._____H._____P._____ (vgl. "Frage: Wären Sie bereit dies noch detaillierter schriftlich mitzuteilen, da es meiner Klientin sehr schlecht geht und sie im Detail wissen will, was abgelaufen ist? Antwort: Für die Familie E._____O._____ ja, für die Familie F._____G._____H._____P._____ nein." [Ord- ner 18 act. D1/06/91 S. 44]). Auch den Fundort des Leichnams von †P._____ gab der Beschuldigte keineswegs aus Reue und Einsicht zu, erklärte er doch im ge- fundenen Kassiber "Sie hei U._____ wöuä umgrabä u i ha dr atrag se u reagiert beforsi s gmerkt hei / Si hättä nä gfunde u das wär für mi z urteil 20+ SV" (Ordner 6 act. D1/01/90). Der Beschuldigte machte dieses "Geständnis" denn auch unmit- telbar im Anschluss an die Einvernahme vom 21. Juli 2016, in welcher er befragt wurde, ob er die Leiche von †P._____ mit dem gemieteten Bagger vergraben habe, was er verneinte (Ordner 11 act. D1/02/03 S. 32). Dass der Beschuldigte in der Folge nach der Ankündigung der Staatsanwaltschaft, man werde die Leiche von †P._____ suchen, den Fundort preisgab, ist kein Zeichen von Reue und Ein- sicht und erwirkt deshalb keine Strafminderung. Die Zugabe erfolgte klarerweise aus rein prozesstaktischen Gründen, da der Beschuldigte so einen "Geständigen- bonus 1/3" (Ordner 6 act. D1/01/90) erwartete. Ebenso wenig war ihm wichtig,
- 142 - dass die Mutter von †O._____ rasch Klarheit über die Umstände des Todes ihres Sohnes erhielt, weigerte sich der Beschuldigte doch zuvor aufgrund des angeblich "unhöflichen Untertons" der Rechtsvertreterin der Mutter von †O._____, zu erläu- tern, wie er ihren Sohn umbrachte (Ordner 18 act. D1/06/01 S. 44). Das Geständ- nis, er habe †O._____ getötet, erfolgte zwar bereits in der zweiten Einvernahme, jedoch unter erdrückender Beweislast, da †O._____ nicht mehr von der Probe- fahrt mit dem Lastwagen und dem Kunden namens "A._____", wie die Mutter von †O._____ wusste (Ordner 20 act. D1/07/14 S. 3), zurückkehrte, sondern einen halben Tag später tot aufgefunden wurde, und der Lastwagen im Wert von knapp Fr. 60'000.– verschwunden war. Beim Versuch, genau diesen Lastwagen zu ver- kaufen, wurde der Beschuldigte verhaftet. Auf seinen Handschuhen wurde DNA und Blut von †O._____ sichergestellt, was dem Beschuldigten in der ersten Ein- vernahme vorgehalten wurde (Ordner 11 act. D1/02/1 S. 19). Erdrückender könnte die Beweislage nicht sein, und dennoch bestritt der Beschuldigte zu- nächst, †O._____ getötet zu haben. Das in der zweiten Einvernahme erfolgte Ge- ständnis rechtfertigt aufgrund dessen keine Strafminderung. Wahrheitsgemässe Auskunft gab der Beschuldigte auch danach nicht, sondern tätigte zahlreiche Falschaussagen, die er jeweils der Beweislage anpasste (vgl. Ziff. III.2.3.3.4. ff.). 5.4. Bezüglich der Dauer des Verfahrens ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in wesentlichem Masse dazu beitrug, das Verfahren zu verlängern. Auch er verweigerte teilweise die Aussagen (vgl. Ordner 18 act. D1/06/02-04), traf mit den Mitbeschuldigten L._____ und M._____ Absprachen und gab ihnen Anweisungen, nicht auszusagen (vgl. "Dr M'._____ wott ussagä machä. Aber nid so schlau vo ihm, we dr weit öpis säga bestätiget das vo minä ussagä vom gständnis meh nid schüsch heiter me Last uf öich das wotti nid. Für di isch guet wed nüt usseisch oder dr X1._____ fragsch vorab. Zu passat ke wort sägä […] [Ordner 6 act. D1/01/88]; "Was du chasch machä M'._____ wott miner usagä teils bestätige we du wosch ussagä mache nur mit vorabsprach X1._____ bitte Isch besser für di" [Ordner 6 act. D1/01/89]; "Bis itz heisi aus numä gägä mi u i has o so usgseit." [Ordner 6 act. D1/06/90]). Die Untersuchung dauerte mit einer Gesamtdauer von etwas über zweieinhalb Jahren zwar lange, was jedoch aufgrund der Schwere und Anzahl der Vorwürfe gerechtfertigt war. Zudem sind keine Zeitspannen er-
- 143 - sichtlich, während derer das Verfahren grundlos ruhte. Der Beschuldigte wurde bis März 2017 beinahe monatlich einvernommen. Von diesem Zeitpunkt bis Ende 2017 wurde der Beschuldigte nicht einvernommen, jedoch die beiden Mitbeschul- digten und zahlreiche Zeugen. Zudem war die Staatsanwaltschaft verpflichtet ent- lastenden Umständen wie den Aussagen betreffend die serbische Mafia sorgfältig nachzugehen, was sie auch tat, was die zahlreichen Polizeirapporte belegen. Ab dem Jahr 2018 wurde der Beschuldigte wieder mindestens einmal monatlich ein- vernommen. Die lange Verfahrensdauer führt nach dem Gesagten zu keiner Strafminderung. 5.5. Zusammenfassend liegen in der Person des Beschuldigten keine strafzu- messungsrelevanten Umstände vor.
6. Fazit Aufgrund aller dargelegten Strafzumessungsgründen erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Tat und Schuld angemessen. Die bereits erstandene Haft von 1'286 Tagen (im Ur- teilszeitpunkt) ist gemäss Art. 51 StGB an diese Strafe anzurechnen. VI. Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der bedingte Vollzug bei einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren möglich, während der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gewährt wer- den kann. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug zulässig, wes- halb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. VII. Massnahmen
1. Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB 1.1 Rechtliche Grundlagen
- 144 - 1.1.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter (1) einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperver- letzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte (Anlass-)Tat begangen hat, durch die er die physi- sche, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beein- trächtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn (2) auf Grund der Persönlich- keitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensum- stände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Gefähr- lichkeit). Nebst den genannten Voraussetzungen ist erforderlich, dass (3) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen, (4) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert, (5) die Massnahme sich nicht als unverhältnismässig er- weist und (6) eine sachverständige Begutachtung vorliegt (Art. 56 Abs. 1 bis 3 StGB). 1.1.2. Die Gefährlichkeit des Täters ist im Falle einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände zu beurteilen. Der Begriff Persönlichkeitsmerk- male knüpft an psychische Auffälligkeiten an, welche nicht die Kriterien einer Dia- gnose im Sinne des Klassifikationssystems zu erfüllen haben, aber mit Bezug auf die Wiederholungsgefahr ähnlich signifikant sein müssen wie bei einer psychi- schen Störung. Dem Hinweis auf die Tatumstände und die gesamten Lebensum- stände kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da diese bei einer Risikokalku- lation ohnehin gründlich abgeklärt werden müssen. Sämtliche Umstände, die in der Risikokalkulation berücksichtigt werden, müssen rechtsgenügend nachgewie- sen sein (HEER, BSK Strafrecht I, N 39 ff. zu Art. 64). Verlangt wird eine qualifi- zierte, hohe Rückfallgefahr. Diese ist vom Gericht zu bejahen, wenn kaum vor- stellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Eine blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist nicht ausrei- chend (BGE 137 IV 59 E. 6.3; BGer 6B_1397/2017 vom 26.04.2018, E. 1.1.1). Dabei ist zu bedenken, dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig (BGE 127 IV 1 E. 2a) und gerade im Mittelbereich unsicherer als die
- 145 - grundsätzlich zuverlässigen Prognosen bei Extrempositionen sind. Bei psychisch gesunden Ersttätern ist die Zuverlässigkeit der Prognosen noch geringer, da frü- here Delinquenz das verlässlichste Indiz für die Beurteilung der Gefährlichkeit darstellt. An die Annahme der Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr sind aber ausser- ordentlich hohe Anforderungen zu stellen. Entsprechend wird in der Lehre die An- sicht vertreten, dass die Verwahrung gegenüber psychisch gesunden Ersttätern nur in Extremfällen ausgesprochen werden darf (BGer 6B_28/2017 vom 23.01.2018, E. 3.3.2. m.w.H.; HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 51 zu Art. 64). 1.1.3. Hinsichtlich der forensischen Methoden der Risikobeurteilung wird von der Fachliteratur die Kombination einer klinischen Persönlichkeitsanalyse anhand einer eingehenden Exploration zur Lebensgeschichte einerseits und einer Risiko- beschreibung anhand der standardisierten Prognoseinstrumente andererseits als sachgerecht erachtet. Als unabdingbar gilt weiter die Notwendigkeit einer absch- liessenden Gesamtwürdigung der erhobenen Risikofaktoren und deren Abglei- chung mit verschiedenen Zukunftsszenarien (HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 51, 67 und 71 zu Art. 64). Standardisierte Prognoseinstrumente beruhen auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden. Sie können für die Prognose Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betrof- fenen liefern ("Verortung des Einzelfalls im kriminologischen Erfahrungsraum"), sind indes für sich allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlich- keitsprognose tragfähig zu begründen. Zur Erstellung einer individuellen Pro- gnose bedarf es über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus daher zusätz- lich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen. Denn je- des Instrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit denen sich der Gutachter die Prognosebeurteilung erarbeitet (BGer 6B_424/2015 vom 04.12.2015, E. 3.3. m.w.H.; 6B_772/2007 vom 09.04.2008 E. 4.2). Dabei kommt der Analyse der Anlasstat grosse Bedeutung zu. Es ist eine genaue Tat- musteranalyse vorzunehmen und Beginn, Art und Häufigkeit der Delikte, die zeitli- chen Abstände zwischen verschiedenen Delikten und viele andere Kriterien zu beleuchten. Ein möglichst genaues Verständnis des Bedingungsgefüges der Tat,
- 146 - des Tatbildes und des Tatgeschehens ist wichtig für die zuverlässige Einschät- zung der Gefährlichkeit (HEER/HABERMEYER, BSK Strafrecht I, N 17 zu Art. 64). 1.1.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Not- wendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_28/2017 vom 23.01.2018, E. 3.3.3). Das (Prognose-)Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Un- tersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachver- ständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fach- wissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachver- ständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich des- halb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, son- dern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigen- beweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Ent- scheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGer 6B_828/2018 vom 05.07.2019, E. 6.2.; 6B_424/2015 vom 04.12.2015, E. 2.3 m.w.H.; HEER, BSK Strafrecht I, N 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 1.1.5. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist die Verwahrung auch bei Ausfäl- lung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen (BGE 142 IV 56 E. 2.10). 1.2 Zur Begutachtung und zur Gefährlichkeitsprognose
- 147 - 1.2.1. Es erfolgte eine sachverständige Begutachtung durch Prof. Dr. BL._____, welcher den Beschuldigten bis anhin weder betreut noch behandelt hatte (vgl. Art. 56 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte wurde im Rahmen der ersten Begutach- tung bzw. der Ergänzung dazu insgesamt drei Mal während einer Dauer von ge- samthaft vier Stunden von Prof. Dr. BL._____ persönlich untersucht (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 1; Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 1). Als Hilfsperson für vorbe- reitende Untersuchungen wurde die Psychologin BM._____ beigezogen, was den Parteien mitgeteilt wurde und wogegen keine Einwände erhoben wurden (Ordner 44 act. D1/34/04/11-14). Letztere untersuchte den Beschuldigten drei Mal wäh- rend vier Stunden, worin eine testpsychologische Untersuchung à 2.5 Stunden enthalten war (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 1; Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 1). Eine weitere persönliche Untersuchung durch Prof. Dr. BL._____ fand am 14. No- vember 2019 statt, womit das Erfordernis der persönlichen Exploration genügend erfüllt ist und trotz einer nicht geringen Übernahme der Untersuchungen durch die Hilfsperson der Auftrag als durch Prof. Dr. BL._____ persönlich ausgeführt zu be- trachten ist, da dieser den überwiegenden Teil der persönlichen Exploration selbst durchgeführt hat. Der Beschuldigte wurde jeweils über sein Aussageverweige- rungsrecht sowie die Offenbarungspflicht des Gutachters belehrt (Ordner 33 act. D1/34/04/30 S. 51; act. D1/34/04/40 S. 18; act. 247 S. 7). Die weiteren in Art. 182 ff. StPO geregelten Anforderungen an die Person des Gutachters, Moda- litäten der Auftragserteilung, Form des Gutachtens etc. geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 1.2.2. Inhaltlich folgen das Gutachten und die Ergänzungsgutachten im Aufbau üblichen Standards (BOETTICHER ET Al., Mindestanforderungen für Prognosegut- achten, NStZ 2006, S. 537 ff.; vgl. den Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission vom Juni 2014, unter: www.gerichte-zh.ch, Register Organisa- tion/Obergericht/Kommissionen/Fachkommission für psych. Gutachten/Gesetzli- che Grundlagen). Nach Wiedergabe der Fragestellung und Angabe der Quellen wird die Aktenlage wiedergegeben und sämtliche erforderlichen Anamnesen getä- tigt. Es folgt die Wiedergabe der eigenen Befunderhebung, welche von der Dia- gnose und der folgenden Beurteilung klar getrennt wurde. Die gestellten Fragen
- 148 - wurden in den Gutachten und den Ergänzungen allesamt beantwortet. Insofern sind die diesbezüglichen fachlichen Standards erfüllt. 1.2.3. Bezüglich einer allfälligen Diagnose von Krankheitswert wurde dem Be- schuldigten nach einer Auflistung von narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 93) eine narzisstische bzw. eine narzisstisch-dis- soziale Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert, wobei der Gutachter nach- vollziehbar darlegte, dass zwar narzisstische Persönlichkeitsmerkmale vorliegen würden, deren insgesamt moderate Ausprägung und fehlende zeitliche Stabilität nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ermöglichen würden (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 113). Zur zeitlichen Stabilität ist festzuhalten, dass dem Gut- achter zum Kindes-/Jugend-/Jungen-Erwachsenenalter zwar grundsätzlich vor al- lem die Informationen vorlagen, welche der Beschuldigte vorlegte und die – ge- rade bei den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschuldigten – gefiltert sein könn- ten. Mindestens teilweise wurden negative Begebenheiten jedoch angesprochen und fanden Eingang in das Gutachten (vgl. Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 87). Auch wenn in der Lehre zudem auf die Problematik der Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsakzentuierungen und bereits als pathologisch zu bezeichnenden Persönlichkeitsauffälligkeiten hingewiesen wird (NEDOPIL, Forensische Psychia- trie, 3. Auflage 2007, Stuttgart, S. 190 Ziff. 12.8.5; HEER/HABERMEYER, BSK Straf- recht I, N 28 zu Art. 59), erscheint nachvollziehbar und schlüssig, weshalb der Gutachter zu seiner Diagnose gelangte, weshalb darauf abzustellen ist. 1.2.4. Die Einschätzung des Gutachters zu der zu beurteilenden Legalprognose stützt sich wie von der Fachliteratur empfohlen auf zwei statistische Prognosever- fahren sowie eine individualisierte Risikobeurteilung. Als Ausgangspunkt verwies der Gutachter auf das allgemeine, mit dem Delikt verbundene Rückfallrisiko und die geringe Rezidivrate bei Mord und Totschlag von 1.1% (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 118). Sodann wurden zur Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale zwei einschlägige standardisierte Diagnose- bzw. Prognosever- fahren verwendet, welche sich mit dem Risiko zur Begehung von Gewaltstraftaten beschäftigen. Bei der PCL-R von Hare kennzeichnen Werte von über 30 Punkten den "Psychopathen", eine Persönlichkeitsentartung, welche mit einem hohen Ri-
- 149 - siko zur Begehung von Gewaltstraftaten einhergeht (NOLL/ENDRASS/ROSSEG- GER/URBANIOK, Die Validität der Psychopathy Checklist-Revised [PCL-R] bei der Vorhersage von Gewalt-und Sexualstraftaten: ein Überblick, ZStrR 124/2006, S. 84; NOLL/ENDRASS/URBANIOK, Grundsätzliches zur Prognose und zum Einsatz von Prognoseinstrumenten zur Beurteilung von Rückfallgefahren bei Straftätern, SZK 1/2006, S. 11). In europäischen Ländern werden teilweise tiefere Werte für die Psychopathiediagnose verwendet und Werte von 25 und mehr als hoch be- zeichnet (NOLL/ENDRASS/ROSSEGGER/URBANIOK, Die Validität der Psychopathy Checklist-Revised [PCL-R] bei der Vorhersage von Gewalt-und Sexualstraftaten: ein Überblick, ZStrR 124/2006, S. 91; MOKROS, Prognoseinstrumente, insbeson- dere PCL-R: Eine Erläuterung für Angehörige der Justiz, FJP Band Nr. 2 2017, S. 91), wobei in der Literatur auf die bislang wenigen Validierungsstudien hinge- wiesen wird (NOLL/ENDRASS/ROSSEGGER/URBANIOK, a.a.O., S. 83; URBA- NIOK/NOLL/ROSSEGGER/ENDRASS, Die prädiktive Qualität der Psychopathy Check- list-Revised [PCL-R] bei Gewalt- und Sexualstraftätern in der Schweiz: Eine Vali- dierungsstudie, Nr. 75 2007, S. 155-159). Der Gutachter wies anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung darauf hin, dass mittlerweile eine deutschspra- chige Normierung vorliege und auch in europäischen Verhältnissen dieselben Werte (>30 Punkte) gelten würden (Prot. S. 499). Ohnehin ist ein hoher Punkte- wert aber kein Garant für Rückfälligkeit (MOKROS, a.a.O., S. 97). Das Resultat von 24.2 Punkten bedeute gemäss Gutachter eine mittelgra- dige Ausprägung von Merkmalen von Psychopathie, wobei die manipulativ-aus- beuterischen Handlungen die impulsiv-antisozialen Merkmale eindeutig überwie- gen würden und das Rückfallrisiko bei 17.4% bzw. 13.4% liege (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 27 f.). Der Gutachter begründete jeweils kurz, weshalb er die jeweiligen Items als erfüllt bzw. in welchem Umfang er sie als erfüllt erachtete (im Einklang mit den diesbezüglichen Empfehlungen; vgl. MOKROS, a.a.O., S. 97). Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass allenfalls eine Verzerrung in Richtung ei- ner erhöhten Ausprägung wegen fehlender Vorstrafen oder krimineller Verhal- tensweisen vor 2015 und wegen Unsicherheiten bezüglich dem motivationalen Hintergrund der Tat vorliege. Es hätten – auch unter Berücksichtigung der Delikte im Jahr 2013 – nicht wie empfohlen über fünf bis sechs Jahre andauernde Verhal-
- 150 - tensänderungen berücksichtigt werden können (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 119). Zusammenfassend gehöre der Beschuldigte gemäss PCL-R nicht zu der Höchstrisikogruppe von Gewaltstraftätern, sondern befindet sich in einem Bereich mittelgradiger Risikoausprägung (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 30). Zur selben Einschätzung führte die Beurteilung mittels VRAG, welche den Beschuldigten einer Risikokategorie zuordnete, bei welcher sich im Zeitraum von sieben Jahren bei 17% und im Zeitraum von zehn Jahren bei 31% erneute Ankla- gen für Gewaltdelikte fanden (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 28). Dies bedeute ein "geringes bis mittelgradiges", aber kein überdurchschnittlich hohes Risiko für erneute Gewaltdelikte (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 118). Gemäss Gutachter sollen die Daten des VRAG mangels Normwerte für den deutschsprachigen Raum nicht im Sinne konkreter Aussagen zur Rückfallwahrscheinlichkeit auf hie- sige Verhältnisse übertragen werden (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 28). Gemäss einer weiteren Lehrmeinung sei das VRAG aber auch bei einer Schweizer Explo- randenpopulation prädiktiv und besitze moderate bis hohe Aussagekraft (NOLL, Rückfallgefahr bei Gewalt- und Sexualstraftätern, Statistisches Risk-Assessment,
2. Auflage, Bern 2012, S. 61 ff. m.w.H.). Unabhängig hiervon ist festzuhalten, dass das Resultat nicht von der PCL-R-Auswertung abweicht, womit die statisti- sche Risikoeinschätzung gemäss Gutachten zu einem mittelgradigen Rückfallri- siko führt. Die individuelle Analyse verortete die Rückfallgefahr über dem statistischen Rückfallrisiko. So hielt das Gutachten vom 13. September 2017 fest, der Beschul- digte habe bei zunehmender Belastung begonnen, auf dissoziale Strategien um- zusteigen, nachdem seine Bewältigungsstrategien – beruflichen Erfolg zu erlan- gen – fehlzuschlagen gedroht hätten. Vor diesem Hintergrund imponiere das Rückfallrisiko primär situativ bedingt und sei dann "erhöht", wenn der Beschul- digte nach seiner Entlassung erneut in eine ähnlich komplexe und belastende Konstellation gerate. Andernfalls sei aufgrund der tiefen Basisrate und dem Um- stand, dass weder eine schwere psychische Störung noch ein Substanzgebrauch konstellierend wirke, von einem "geringen Risiko für einschlägige Rückfalldelikte" auszugehen. Insgesamt liege damit im Vergleich zur Normalbevölkerung zwar ein
- 151 - "erhöhtes", aber im Vergleich zu einer Population von Gewaltstraftätern "geringe- res, allenfalls mittelgradiges" Risiko für erneute einschlägige Gewaltdelikte vor (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 121). In Anbetracht der tiefen Basisrate für Delikt- rückfälle von Mördern sowie dem Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen ei- ner schweren psychischen Störung seien erneute Tötungsdelikte mit "geringer Wahrscheinlichkeit" zu erwarten. Sollte sich der Beschuldigte jedoch in ähnlich belastenden Lebensumständen wiederfinden, wäre von einem insgesamt "mode- raten" Rückfallrisiko auszugehen. Insgesamt dürfe das Rückfallrisiko damit primär von künftigen Lebens- und Tatumständen abhängen (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 124). Im Ergänzungsgutachten vom 23. November 2018 hielt der Gutachter fest, dass die neuen Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine rücksichtslose und zum Teil strategisch angelegte Gewaltbereitschaft beschreiben würden, welche prognostisch als Faktor zu werten seien, dass gegenüber verba- len Bekundungen des Beschuldigten Vorsicht angezeigt sei und dass sein Empa- thiedefizit ein "erhöhtes" Rückfallrisiko erwarten lasse. Das individuelle Rückfallri- siko des Beschuldigten liege in Krisensituationen – wenn materielle oder andere Ziele nicht erreicht werden könnten – über den statistisch fassbaren Werten (Ord- ner 44 act. D1/34/04/40 S. 30). Die aktuelle Sachlage lasse eine stärkere dissozi- ale Persönlichkeitskomponente mit einer kaltblütig-rücksichtslosen Vorgehens- weise bei der Begehung der Delikte sowie eine planerisch-strategische Kompo- nente rekonstruieren, was "kriminalprognostisch bedenklich" sei (Ordner 44 act. D1/34/04/40 S. 32). Im Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2019 sowie anlässlich der Forts- etzung der Hauptverhandlung führte der Gutachter aus, fachlich fundierte Aussa- gen zur Rückfallgefahr liessen sich nur für einen über drei bis fünf Jahre hinaus- reichenden Zeitraum erstellen, wenn entsprechende Verhaltensweise über län- gere Zeiträume hinweg stabil handlungsrelevant geworden seien. Insofern würden sich beim Beschuldigten mangels aggressiver Verhaltensweisen im Vorfeld Schwierigkeiten bei einer langfristigen Kriminalprognose ergeben (act. 247 S. 15 f.; Prot. S. 490). Grundsätzlich bestehe ein durchschnittliches statistisches Risiko für erneute Gewaltdelikte. Der Deliktszeitraum belege jedoch, dass sich die Ge- waltbereitschaft auf ein handlungswirksames Mass erhöhen könne, wenn situative
- 152 - Belastungen relevant würden (act. 247 S. 16). Bis zur Verhaftung habe ein hohes Rückfallrisiko für Gewalthandlungen bestanden (act. 247 S. 18; Prot. S. 491). Der Beschuldigte sei aber nicht durch eine psychische Störung daran gehindert, rechtskonform zu handeln. Psychisch gesunde Personen seien meist durch Strafe erreichbar und in der Lage, die langfristig nachteiligen Konsequenzen bei zukünf- tigen Handlungen zu berücksichtigen (act. 247 S. 18; Prot. S. 492). Sollte die Per- sönlichkeitsproblematik des Beschuldigten fortbestehen und sich eine identische oder ähnliche Ausgangslage konstellieren, müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sozial problematischem Verhalten, insbesondere Betrugsdelikten, gerechnet werden (act. 247 S. 21; Prot. S. 491). Gerade dies – das identische Bedingungs- gefüge – stelle aber das Problem bei Langzeitprognosen dar (Prot. S. 491). Es seien mehrere Szenarien – ein günstiges, ein mittleres und ein ungünstiges – bei Entlassung des Beschuldigten denkbar, welche Auswirkungen auf die Höhe des Rückfallrisikos hätten. Aus Sicht des Gutachters sei das mittelgünstige Szenario das wahrscheinlichste (Prot. S. 496 f.). 1.2.5. Die Überlegungen des Gutachters sind mit den drei Gutachten bzw. Er- gänzungsgutachten ausreichend begründet, schlüssig und nachvollziehbar. So wurde die statistische Einschätzung des Rückfallrisikos wie erwogen mit einschlä- gigen, korrekt angewendeten Prognoseinstrumenten vorgenommen und basiert auf einer übereinstimmenden Einschätzung der Sachlage (bei der Bewertung der verschiedenen Items) wie derjenigen des Gerichts. Auch die individuelle Risiko- analyse überzeugt. Der Gutachter schloss eine psychische Störung, Substanz- missbrauch, eine schwere affektive Erschütterung im Sinne eines Ausnahmezu- standes, eine generelle sadistische Neigung als mögliche Gründe für den Mord mit überzeugender Begründung aus (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 117; Prot. S. 500). Um eine generelle Lust zu töten bejahen zu können, fehlen genü- gende, tragfähige Anhaltspunkte. Der Schluss des Gutachters, dass die Kombina- tion der Persönlichkeit(-sakzentuierung) des Beschuldigten und der Umstände in finanzieller und privater Sicht ihn den Entschluss zu töten fassen liessen (Ord- ner 44 act. D1/34/04/30 S. 118, S. 120 ff.), ist unter Würdigung der Akten nach- vollziehbar. Dass sich wegen der Persönlichkeit des Beschuldigten alleine keine langfristige Kriminalprognose treffen lässt, leuchtet ohne weiteres ein, da beim
- 153 - Beschuldigten keine mit Gewalttaten korrelierende psychische Störung vorliegt. Zudem dürften auch nicht wenige Personen eine solche Persönlichkeitsakzentuie- rung wie der Beschuldigte aufweisen, ohne kriminell zu werden. Abgesehen von den beiden Tötungsdelikten deutete im bisherigen Leben des Beschuldigten nichts auf eine generelle Gewaltbereitschaft hin. Dass das individuelle Rückfallri- siko beim Beschuldigten als erhöht bzw. als höher einzuschätzen ist als bei der Normalbevölkerung, leuchtet hingegen ein, da finanzielle und private Schwierig- keiten bei zahlreichen Personen vorliegen, aber nur die wenigsten deshalb zu sol- chen Taten schreiten, wie der Beschuldigte dies tat. Die Einschätzung der Legal- prognose sowie deren Begründung bieten soweit keinen Anlass, an diesen zu zweifeln. 1.2.6. Zu teilen ist auch die Auffassung des Gutachters, dass das zweite Tö- tungsdelikt nicht als Rückfall zu werten ist, was die Legalprognose des Beschul- digten erheblich verschlechtern würde. Zwar existiert keine allgemeingültige Defi- nition des Ersttäters und der Wortlaut – gemäss Duden ist ein Ersttäter eine Per- son, welche zum ersten Mal eine Straftat begeht – spricht dagegen. Es ist jedoch von einem einheitlichen Begriff des Ersttäters im Strafgesetzbuch auszugehen. So gilt als Ersttäter beispielsweise bei der Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs nur eine nicht vorbestrafte Person. Es wird somit auf bereits erfolgte Sankti- onen abgestellt, selbst wenn der Täter für mehrere Taten verurteilt wird, woraus ersichtlich wird, dass eine bereits ausgesprochene Strafe und der (misslungene) Lerneffekt massgebend sind. Dass der Gutachter nicht von einem Rückfall aus- ging und dies in die Legalprognose einfliessen liess, ist korrekt. Es gibt damit kei- nen Grund, die Einschätzung des Gutachters in Frage zu stellen, zumal auch we- der die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung die Diagnose oder die Einschät- zung der Rückfallgefahr des Gutachters anzweifelten (act. 179 S. 65; Prot. S. 505 ff.; act. 252; Prot. S. 508 f.). Mit der aktuellsten Ergänzung des Gut- achtens genügt das Gutachten demnach den rechtlichen Anforderungen und kann als Entscheidgrundlage für die Beantwortung der Frage, ob eine Verwahrung an- zuordnen ist, dienen. Damit ist abschliessend von einem statistisch mittelgradigen Rückfallrisiko und von einem individuellen erhöhten Rückfallrisiko auszugehen, wobei dieses von den situativen Umständen abhängt und im ungünstigsten Fall
- 154 - hoch ist. Mit dieser Ausgangslage ist nun zu prüfen, ob gestützt darauf die Ver- wahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet werden kann. 1.3 Würdigung 1.3.1. Da das Rückfallrisiko einzig im ungünstigsten Szenario die vom Gesetz geforderte Ernsthaftigkeit erfüllt, ist zu prüfen, ob (a) das vom Gutachter skizzierte ungünstige Szenario mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird und (b) undenk- bar ist, dass der Beschuldigte in dieser Situation keine Gewaltdelikte begehen wird. Das ungünstigste Szenario bestünde laut Gutachter in einer unklaren berufli- chen und privaten Perspektive, unveränderten Manipulationstendenzen, einer sehr angespannten wirtschaftlichen Situation, brüchigen bzw. konflikthaften pro- sozialen Kontakten – z.B. hinsichtlich Konflikten betreffend Kontakten zu den Kin- dern o.Ä.– und in einer Hinwendung zu problematischen Peers (Prot. S. 496). Po- sitiv bzw. protektiv zu werten sei dabei die fehlende gewalttätige Vorgeschichte, die mögliche Nachreifung des Beschuldigten sowie sein geäusserter Wille, sei- nem Leben eine Wende zu geben und sich weiterzubilden (act. 247 S. 22; Prot. S. 497). Risikoerhöhende Faktoren seien die Tendenz des Beschuldigten zur Manipulation und dazu, sich auf vermeintlich günstige Gelegenheiten unkri- tisch einzulassen, sowie Belastungssituationen, die dazu führen könnten, dass die narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitszüge erneut handlungsrelevant würden (act. 247 S. 22; Prot. S. 498). 1.3.2. Welches der drei skizzierten Szenarien eintreten wird, ist, wie auch der Gutachter festhielt (Ordner 44 act. D1/34/04/30 S. 121), schwer abzuschätzen. Es mutet spekulativ an, über die Verhältnisse in ferner Zukunft – bei einer lebens- länglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Regel (in aller Regel) erstmals nach 15 Jahren zu prüfen – zu befinden. Gleichwohl müssen bei der Prüfung einer Ver- wahrung sämtliche Faktoren einer Risikokalkulation rechtsgenügend erwiesen sein und es muss im Urteilszeitpunkt entschieden werden, ob die Gefährlichkeit des Beschuldigten bei einer allfälligen Entlassung in ausreichendem Masse gege- ben ist. Somit sind bezüglich der einzelnen Umstände, welche das ungünstige Szenario laut Gutachter begründen, zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden.
- 155 - 1.3.3. Das vom Gutachter geschilderte ungünstige Szenario wird aller Wahr- scheinlichkeit nach bloss teilweise eintreffen. Mit Sicherheit wird der Beschuldigte nach einer allfälligen Haftentlassung weiterhin mit Herausforderungen konfrontiert werden und es werden zweifelsohne Belastungssituationen eintreten. Dies ist bei jedermann der Fall und wird beim Beschuldigten, welcher eine sehr lange Haft- strafe verbüssen wird, nicht anders sein. Dass aber eine gleiche oder vergleich- bare Ausgangslage, welche zur Begehung der vorliegenden Delikte führte, vorlie- gen wird, ist auszuschliessen. Der Beschuldigte wird sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen haben. Die heute bestehenden Schulden dürften zu- folge Privatinsolvenz kein Thema mehr sein, ebenso wenig die Unterstützung der Familie bzw. zufolge der absehbaren Scheidung höchstens der Kinder soweit noch in Ausbildung stehend, da dafür keine Mittel vorhanden sein werden. Der bis anhin drohende Gesichtsverlust wegen der beruflichen Erfolglosigkeit, der mit ein Grund für die kriminellen Handlungen war, entfällt mit der Verurteilung ganz. Dass die Manipulationstendenzen unverändert vorliegen, ist hingegen eher wahrschein- lich, da diese zeitstabil sind und der Strafvollzug zwar eine gewisse psychologi- sche oder psychiatrische Betreuung bietet, diese im Strafvollzug aber an ihre Grenzen stösst und kaum eine umfassende Betreuung gewährleisten kann. Anti- zipierend ist weiter anzunehmen, dass das bisherige soziale Umfeld in gewissem Masse wegfallen wird – durch die bevorstehende Scheidung von der Ehefrau, dem möglichen Tod der Mutter als nahe Bezugsperson, welche gemäss Angaben des Beschuldigten unter grossen gesundheitlichen Problemen leidet, sowie dem zu erwartenden teilweisen Abwenden von Freunden nach einer Verurteilung we- gen Doppelmordes. Jedoch wurden während des laufenden Verfahrens gewisse Kontakte (Mutter, Bruder, Patentante, ehemaliger Lehrer) aufrechterhalten, womit nicht davon ausgegangen werden kann, dass das bisherige soziale Umfeld des Beschuldigten vollständig wegfallen wird. Auf die Beteuerungen des Beschuldig- ten, er wolle sich ändern und nicht mehr selbstständig tätig sein, kann nicht abge- stellt werden, da er im Gefängnis mit Mitinsassen eine GmbH gründete (act. 79/12 in DG190010). Weiter wird der Beschuldigte hohe Schulden – auch aufgrund die- ses Verfahrens – aufweisen, welche er im Gefängnis nicht wird tilgen können. Dieser letztere Umstand ist ein Faktor, welcher ungünstig zu werten ist.
- 156 - 1.3.4. Nicht rechtsgenügend vorauszusagen ist, ob eine Hinwendung zu proble- matischen Peers erfolgt, und wie sich die Beziehung zu den Kindern, welche bei einer allfälligen Entlassung des Beschuldigten volljährig sein werden, gestalten wird. Zwar hat der Beschuldigte im Gefängnis wohl die Möglichkeit, auch Kontakte zu knüpfen, die ihm nicht guttun, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihn dies zu Gewalttaten anspornen wird. Ein Zusammenschluss zum Bege- hen von Betrugshandlungen hingegen ist wahrscheinlich, wie auch die Gründung der GmbH im Gefängnis zeigt, bei welcher ebenfalls suspekte Aktivitäten geplant waren (act. 79/12 in DG190010, Schreiben bezüglich Tattoo-Seminar/Wettbe- werb), was aber in Bezug auf die zu beurteilende Verwahrung nicht massgebend ist. Wie sich die Kontakte zu den Kindern entwickeln und ob diese einen positiven oder negativen Einfluss auf den Beschuldigten haben werden, ist unklar und muss offenbleiben. Umstände, welche das Vorhandensein einer Beziehung bereits jetzt klarerweise ausschliessen lassen, liegen nicht vor, da zumindest bis jetzt briefli- che Kontakte zu den Kindern bestanden und auch der Bruder des Beschuldigten, welcher die Kinder mit seiner Ehefrau betreut, den Kontakt zum Beschuldigten nicht abgebrochen hat (vgl. die Besuchsbewilligungen, beispielsweise act. 21, act. 135; act. 157, act. 164). Zudem wird der Beschuldigte kaum in eine unklare berufliche Situation entlassen, da im Strafvollzug die Resozialisierung des Be- schuldigten und eine schrittweise Entlassung in ein geregeltes Umfeld angestrebt wird. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte eine Arbeitsstelle haben und ein regelmässiges Einkommen erzielen wird, womit zumindest seine Existenz ge- sichert ist. Damit wird sich die Situation diesbezüglich wohl besser präsentieren als im Zeitpunkt der Begehung der Delikte. Dass die wirtschaftliche Situation der- art angespannt sein wird, dass der Beschuldigte deswegen zu weiteren Gewaltde- likten greift, ist deshalb unwahrscheinlich. Damit wird dieses wesentliche Element des skizzierten ungünstigen Szenarios mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ein- treten. 1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit hoher Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden kann, dass das ungünstige Szenario eintreten wird, womit das erforderliche hohe Rückfallrisiko beim Beschuldigten bei einer all- fälligen Haftentlassung nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
- 157 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte eine lange und einschneidende Freiheits- strafe zu verbüssen hat, welche ihn stark beeindrucken dürfte. Der Beschuldigte ist mangels psychischer Störung in der Lage, an die Zukunft zu denken, und ab- zuschätzen, welche Folgen kriminelles Verhalten nach sich zieht, vorliegend näm- lich der Verlust eines Grossteils seines jungen Lebens und seiner Familie. Wenn er schon nicht aus Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen auf weitere Gewalt- handlungen verzichtet, so kann davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte sich wenigstens aufgrund der drohenden Folgen rechtskonform verhalten wird. Damit sind die Voraussetzungen der Verwahrung nicht gegeben. Wenn der Gutachter im Übrigen von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgeht, so erfüllt dies nicht die gesetzlichen Anforderungen und das mittelgradige oder erhöhte Rück- fallrisiko wird vorliegend auch nicht durch weitere Umstände erhöht. Die in Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB genannten und zu berücksichtigenden Faktoren (Persönlich- keitsmerkmale, insbesondere die narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentu- ierung; Tatumstände [vgl. act. 247 S. 13; Prot. S. 501]; Lebensumstände [insbe- sondere fehlende gewalttätige Vorgeschichte {Prot. S. 488 f.}]) flossen bereits in die gutachterliche Einschätzung ein und führten zum genannten Resultat. Weitere Umstände, welche für die Rückfallgefahr wesentlich wären, sind nicht ersichtlich. Da der Gutachter sämtliche relevanten Umstände berücksichtigte, nachvollzieh- bar seine Einschätzung begründete und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass an der Einschätzung des Gutachters gezweifelt werden müsste, ist wie bereits erwo- gen auf diese abzustellen. Da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist zwingend auf die Anordnung einer Verwahrung zu verzichten. 1.4 Fazit Zusammenfassend erscheint aufgrund sämtlicher Umstände, welche für die gerichtliche Legalprognose zu berücksichtigen sind, die Gefahr weiterer Ge- waltdelikte durch den Beschuldigten nicht derart hoch, als dass sie eine so starke Freiheitsbeschränkung, wie sie mit einer Verwahrung verbunden wäre, rechtferti- gen könnte. Insofern erweist sich die beantragte Verwahrung als unverhältnis- mässig und es ist von dieser abzusehen.
- 158 -
2. Ambulante Massnahme 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in an- derer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Tä- ters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.2. Da der Beschuldigte gemäss Gutachten keine Störung aufweist, sondern lediglich eine narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, fällt die Anord- nung einer ambulanten Massnahme ausser Betracht.
3. Tätigkeitsverbot 3.1. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten aus- serberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder ver- gleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (Art. 67 Abs. 1 StGB). 3.2. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Täter auch nach der Verurteilung die Ausübung seines Berufs als Basis zur Begehung weiterer Straftaten benützen wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte seine Tätigkeit als Transportunter- nehmer nicht zur Ausübung von Straftaten benutzt, sondern die schlechte Ge- schäftsführung und die damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten stellten "nur" einen Faktor unter mehreren dar, welcher den Beschuldigten im Zusammen- hang mit seiner narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung zu delikti- schem Verhalten trieb. Dass die vom Beschuldigten angeblich vorgenommenen Drogentransporte tatsächlich durchgeführt wurden, ist fraglich, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte, sondern lediglich die Aussagen des Beschuldigten vorliegen. Da keine Verurteilung für ein Drogendelikt erfolgt, kann gestützt auf diese Anlasstat
- 159 - kein Verbot nach Art. 67 StGB ausgesprochen werden, ebenso wenig nach Mass- gabe der aktuellen Verurteilung, der Taten ausserhalb der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten zugrunde liegen. Ohnehin wäre eine solche Massnahme kaum erfolgsversprechend, da dem Beschuldigten bereits die Möglichkeiten bekannt sind, wie ein solches Verbot umgangen werden könnte und er auch zu entspre- chenden Vertuschungshandlungen bereit war, wie die Gründung der N._____ GmbH mit BH._____ exemplarisch zeigte. Nach dem Gesagten ist auf die Anord- nung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB i.V.m. Art. 67a StGB zu verzichten. VIII. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen 1.1. Hat sich die geschädigte Person im Vorverfahren als Privatklägerschaft konstituiert, kann sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbstän- dig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Adhäsionsverfahren unterliegt insoweit den zivilprozessrechtlichen Verfahrensmaximen, als die geschädigte Person ihre An- sprüche selber geltend machen muss und dafür die Beweislast trägt. Ihre Be- hauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemin- dert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörde ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu belegen (DOLGE, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, StPO I, Basel 2014, N 23 zu Art. 122). Wird die Zivilklage von der Privatklägerschaft nicht hinreichend begründet oder beziffert, so ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einem ande- ren widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Voraussetzung für die Zusprechung eines Schadenersatzes sind somit das Vorlie-
- 160 - gen eines Schadens, die Widerrechtlichkeit des schadenverursachenden Verhal- tens, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Schadenursa- che sowie ein schuldhaftes Verhalten. 1.3. Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der beson- deren Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung be- zweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physi- schen und/oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Da eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzu- sprechen ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu ent- scheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Un- bill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Ge- nugtuungssumme (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Ziff. I/59). 1.4. Es empfiehlt sich zunächst eine Basisgenugtuung zu bestimmen. Hierfür ist das Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung massgeblich. Die engste Beziehung wird Ehegatten attestiert, annähernd gleichwertig wird die Beziehung der Eltern zum Kind gewichtet. Als im Vergleich weniger intensiv wird dagegen die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern eingestuft (LANDOLT/HÜTTE, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/St. Gallen 2013, S. 47 ff.). Dabei spielt das Al- ter eine Rolle. So macht es einen Unterschied, ob ein kleines, pflege- und sorge- bedürftiges Kind nie die Zuwendung und Betreuung durch einen Elternteil erfah- ren wird oder ob ein Erwachsener den Verlust der betagten Eltern verarbeiten muss (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 50). Neben dem Verwandtschaftsgrad ist die In- tensität der Beziehung ausschlaggebend. Die Hausgemeinschaft wird dabei als wichtiges Indiz für die geforderte Intensität gewertet (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O.,
- 161 - S. 52). Die Suche nach einer angemessenen Genugtuung kann verbessert wer- den, indem man anhand von Präjudizien das Feld abgrenzt (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 55). In einer zweiten Phase geht es sodann um die Frage, ob die be- sonderen Umstände ein Abweichen von der Basisgenugtuung rechtfertigen. Zu beurteilen ist die Art und Schwere des im konkreten Einzelfall zugefügten Un- rechts (LANDOLT/HÜTTE, a.a.O., S. 59).
2. Zivilklage des Privatklägers 1 2.1. Der Privatkläger 1 konstituierte sich mit Eingabe vom 22. Februar 2018 form- und fristgerecht als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz in Höhe insgesamt Fr. 88'626.30 zuzüglich 5% Zins seit jeweiligem Ereignisdatum (Ordner 53 act. D10/39). 2.2. Der Beschuldigte anerkannte die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 30'000.– (act. 185 S. 4), wovon Vormerk zu nehmen ist. Da der Sachverhalt in Dossier 10 im Übrigen nicht erstellt werden konnte, ist der Beschuldigte teilweise freizusprechen, womit es an erwiesenem rechtswidrigen Verhalten des Beschul- digten und somit an den zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen fehlt. Die Schaden- ersatzforderung wird vom Beschuldigten nicht anerkannt und wäre deshalb durch den Privatkläger 1 zu beweisen. Da sich der Schadenersatzanspruch aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht hinreichend beurteilen lässt, ist der Privatklä- ger 1 im Fr. 30'000.– übersteigenden Betrag auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Zivilklage der Privatklägerin 2 3.1. Die Privatklägerin 2 konstituierte sich mit Eingabe vom 27. August 2018 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz Umfang von Fr. 7'665.80 zu- züglich 5% Zins seit 16. März 2013 (Ordner 53 act. D11/03/02). 3.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der Versicherung einen Einbruch- diebstahl vortäuschte und Versicherungsleistungen erbracht wurden (Ziff. III.12.3. ff.), weshalb er des Betruges schuldig zu sprechen und widerrechtli-
- 162 - ches Handeln gegeben ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten und den des- halb erfolgten Auszahlungen erlitt die Privatklägerin 2 einen Schaden, da sich ihre Aktiven um den Betrag von Fr. 7'665.80 verminderten. Der Beschuldigte und L._____ handelten dabei widerrechtlich, schuldhaft und ihr Verhalten ist adäquat kausal für den Schaden, womit die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht er- füllt sind. Antragsgemäss ist der Schaden mit 5% (Art. 73 Abs. 1 OR) zu verzin- sen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, in solidarischer Haftung mit L._____ (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR) der Privatklägerin 2 den Betrag von Fr. 7'665.80 zuzüglich 5% Zins ab 16. März 2013 zu bezahlen.
4. Zivilklage der Privatklägerin 3 4.1. Die Privatklägerin 3 konstituierte sich mit Eingabe vom 5. Juli 2017 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren und stellte ein Begehren um Zusprechung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 22'365.15 zu- züglich 5% Zins (Ordner 51 act. D4/01/03). 4.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg der Zivilansprüche der Privatklägerin 3 (act. 192 S. 4). 4.3. Die Privatklägerin 3 verwies im Formular ohne weitere Ausführungen auf die Strafanzeige (Ordner 51 act. D4/01/03). In dieser nannte die Privatklägerin 3 einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von Fr. 28'684.96 und behielt sich die Bezifferung des Schadenersatzes nach Abschluss der Untersuchung vor (Ord- ner 51 act. D4/01/02 S. 2, S. 5). Wie sich die Forderung der Privatklägerin 3 von schlussendlich Fr. 22'365.15 zusammensetzt, ist unklar und ergibt sich auch nicht aus den Ermittlungsakten, werden in verschiedenen Gutachten unterschiedliche Wiederbeschaffungswerte genannt (so Fr. 18'900.– gemäss act. D4/01/12 oder Fr. 21'000.– gemäss act. D4/01/13). Damit ist die Zivilforderung der Privatklägerin 3 weder belegt noch substantiiert und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Zivilklage der Privatklägerin 4 5.1. Die Privatklägerin 4 konstituierte sich mit Eingabe vom 6. Juli 2016 form- und fristgerecht als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren (Ordner 33
- 163 - act. D1/15/01/03) und stellte ein Begehren um Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Juni 2016 (act. 180). Sie be- gründete ihre Forderung damit, dass sie durch die abscheuliche Tat der drei Be- schuldigten ihr einziges Kind verloren habe. Sie habe zu ihrem Sohn eine sehr enge, vertrauensvolle Beziehung gehabt und ihn in seiner Tätigkeit als Transport- unternehmer unterstützt, indem sie für ihn Büroarbeiten erledigt habe. Sie hätten in derselben Gemeinde gewohnt und sich praktisch täglich gesehen. Die Bezie- hung zwischen ihr und ihrem Sohn sei intensiv gewesen, zumal der Vater ihres Sohnes in Argentinien lebe und aufgrund der Distanz keine häufigen persönlichen Kontakte möglich gewesen seien. Weitere Verwandte habe die Privatklägerin 4 nicht, sondern sie habe sich immer auf ihn verlassen und darauf vertrauen kön- nen, dass ihr Sohn sie im hohen Alter unterstütze. Für sie sei eine Welt zusam- mengebrochen, als sie ihren Sohn identifizieren und seine schlimmen Verletzun- gen habe ansehen müssen. Eine zusätzliche Belastung sei das lange dauernde Strafverfahren und die Bemühungen der drei Beschuldigten gewesen, ihre Tatbe- teiligung zu vertuschen und Lügenmärchen zu erzählen. Ihr Sohn sei aus rein fi- nanziellen Gründen auf besonders grausame Art getötet worden, nachdem er über Stunden gefesselt und mit verbundenen Augen teilweise im Anhänger fest- gehalten worden sei. Das Nachtatverhalten der Beschuldigten, beispielsweise dasjenige von L._____, welche sich nach der Tat in einem Sex-Chat mit einem anderen Mann vergnügt habe, zeuge von extremer Kaltblütigkeit und sei für die Privatklägerin 4 schwer zu ertragen (act. 180 S. 6 f.; Prot. S. 412). 5.2. Der Beschuldigte beantragte den Entscheid über den Genugtuungsan- spruch von Amtes wegen (act. 192 S. 4). 5.3. Als Mutter des Verstorbenen gilt die Privatklägerin 4 ohne Weiteres als Angehörige im Sinne von Art. 116 StPO und ist durch ihre Konstituierung als Pri- vatklägerin zur Stellung ihrer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod ih- res Sohnes bei ihr zu seelischem Schmerz, der durch den Beschuldigten verur- sacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung sind ge- geben. Im Folgenden ist die Genugtuungshöhe festzulegen. Die Basisgenugtuung ist im vorliegenden Fall aufgrund der dargelegten engen Beziehung und dem täg-
- 164 - lichen Kontakt zwischen Mutter und ihrem einzigen Kind – so auch am Tag vor dem Tod von †O._____ (Ordner 20 act. D1/07/14 S. 4) – auf Fr. 25'000.– festzu- setzen. Genugtuungserhöhend wirkt sich das ausserordentlich schwere Verschul- den des Beschuldigten aus, welcher †O._____ aus Geldgier tötete, wobei er eine besonders grausame Art der Tötung, nämlich Ersticken bei vollem Bewusstsein, wählte; dies, nachdem er †O._____ heimtückisch zur Durchführung einer Probe- fahrt brachte und ihn anschliessend mehrere Stunden teilweise im Anhänger ge- fangen hielt, bevor er dessen Leiche in achtloser Art und Weise an einem Stras- senrand den Abhang hinunterwarf. Das sorglose, unbekümmerte Verhalten der drei Beschuldigten nach der Tötung, welche untereinander Bilder mit lustigen Sprüchen versandten oder wie L._____ während der Tötung einen Sex-Chat un- terhielt, zeugt von einer ausserordentlichen Geringschätzung menschlichen Le- bens, die genugtuungserhöhend zu werten ist. Genugtuungsmindernde Einsicht und Reue lässt sich bei den drei Beschuldigten nicht erkennen. Die sinnlose und feige Tat der drei Beschuldigten forderte nicht nur ein unschuldiges Opfer und zerstörte dessen Leben, sondern beeinträchtigt auch die Lebensfreude der Privat- klägerin 4 bis zu ihrem Lebensende in erheblicher Weise. Diese Umstände recht- fertigen eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– für die Privatklägerin 4, welche antragsgemäss mit 5% seit dem 3. Juni 2016 zu verzinsen ist. Aufgrund des im Vergleich zu L._____ und M._____ grösseren Verschuldens erscheint es angemessen, den Beschuldigten im Innenverhältnis zur Leistung einer Genugtu- ung in Höhe von Fr. 20'000.– zu verurteilen.
6. Zivilklage der Privatkläger 5 bis 7 6.1. Die Privatkläger 5 bis 7 konstituierten sich mit Eingaben vom 20. Dezem- ber 2016 form- und fristgerecht als Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren (Ordner 33 act. D1/15/02/02; D1/15/02/04 und D1/15/02/06) und stellten ein Be- gehren um Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von je Fr. 50'000.– für die Privatkläger 5 und 6 sowie von Fr. 25'000.– für den Privatkläger 7 (act. 182 S. 35- 37). Weiter stellte der Privatkläger 5 eine Schadenersatzforderung von Fr. 15'712.– (act. 182 S. 35). Die Schadenersatzforderung umfasse die Todesfall- kosten des Begräbnisses in Serbien sowie der Kaufentschädigung des Mercedes
- 165 - gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sowie die vom Konto von †P._____ abgehobenen und entwendeten Fr. 400.– (act. 182 S. 24). Die Genugtuungsfor- derung begründen die Privatkläger damit, dass die Eltern von †P._____ zu die- sem ein sehr inniges Verhältnis hatten, da sie ursprünglich aus Serbien stammen und taubstumm sind. †P._____ habe die Gebärdensprache beherrscht und den Privatklägern 5 und 6 so die Kommunikation nach aussen ermöglicht, weshalb sie von ihm abhängig gewesen seien. Mit der Tötung sei ein für sie lebensnotwendi- ger Mensch auf einen Schlag weggefallen. Die Privatkläger 5 und 6 hätten einen häufigen und aktiven Kontakt mehrmals die Woche gepflegt und in den letzten Wochen vor seinem Tod sogar mit †P._____ zusammenlebten. Traumatisierend würden sich die Art und Weise, wie der Beschuldigte das Leben von †P._____ ausgelöscht habe, erweisen. Es würden Bilder und Vorstellungen an Todesleiden existieren, welche sie quälen und traurig stimmen würden. Die Zivilklägerin 6 habe als Mutter naturgemäss sogar eine noch tiefere Bindung zu †P._____ ge- habt. Die über Stunden dauernde Freiheitsberaubung und der Tod von †P._____ könne nicht mehr aus dem Gedächtnis seiner Mutter entweichen. Der Privatkläger 7 begründete seine Forderung mit dem regelmässigen Kontakt zu †P._____ und die intakte und gelebte Beziehung zwischen den Brüdern. Er habe seinen Bruder beinahe jede Woche bei den Eltern getroffen. Psychisch gehe es dem Privatklä- ger 7 zwar besser als seinen Eltern, da er arbeitstätig sei und eine Familie habe, wodurch er mehr Ablenkung erfahre. Wie sein Bruder gestorben sei, habe beim Privatkläger 7 jedoch einen tiefen seelischen Schmerz verursacht, der auch nach mehr als drei Jahren nicht vergehen wolle (act. 182 S. 26 ff.). 6.2. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung, eventualiter den Verweis auf den Zivilweg der Zivilansprüche der Privatkläger 5 bis 7 (act. 192 S. 4). 6.3. Die Todesfallkosten sind substantiiert und belegt (vgl. act. 13/1-16), ebenso die Kosten, welche der Privatkläger 5 aufgrund des Urteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 21. Dezember 2018 zu tragen hat (act. 13/24). Sämtliche Kosten wurden vom Beschuldigten vorsätzlich, kausal und widerrechtlich durch die Tötung und Beraubung von †P._____ bzw. dem Privatkläger 5 verursacht, weshalb der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von
- 166 - Fr. 15'452.– zu verurteilen ist. Im Mehrbetrag (Fr. 400.–) wird das Schadenersatz- begehren abgewiesen, da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte dieses Geld an sich nahm. 6.4. Als Eltern des Verstorbenen gelten die Privatkläger 5 und 6 ohne Weite- res als Angehörige im Sinne von Art. 116 StPO und sind durch ihre Konstituierung als Privatklägerin zur Stellung ihrer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod ihres Sohnes bei ihnen zu seelischem Schmerz, der unter anderem durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung ei- ner Genugtuung sind gegeben. 6.5. Im Folgenden ist die Genugtuungshöhe festzulegen. Die Basisgenugtu- ung ist im vorliegenden Falle aufgrund der engen dargelegten Beziehung und der vor dem Tode bestehenden Hausgemeinschaft auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Ge- nugtuungserhöhend wirkt sich das schwere Verschulden des Beschuldigten aus, welcher †P._____ auf grausame Art tötete, indem er ihm bei vollem Bewusstsein ersticken liess, nachdem er ihn heimtückisch zu sich nach Hause gelockt und dort über mehrere Stunden gefesselt gefangen gehalten hatte, und anschliessend so- gar noch Witze über das Opfer reissen konnte. Genugtuungsmindernde Einsicht und Reue lässt sich bei den drei Beschuldigten nicht erkennen. Ebenfalls genug- tuungserhöhend wirkt sich aus, dass die Privatkläger 5 und 6, welche über einen Monat Ängste und Ungewissheit über das Schicksal ihres Sohnes ausstehen mussten, bis man ihn halb verwest auf dem Grundstück des Beschuldigten fand, taubstumm sind und auf die Unterstützung des Opfers angewiesen waren. Diese Stütze ist für die Privatkläger 5 und 6 nun weggefallen, was für sie neben der oh- nehin extrem belastenden Situation aufgrund der Tötung ihres Sohnes eine wei- tere empfindliche Einbusse darstellt und ihre Lebensfreude bis zu ihrem Lebens- ende in erheblicher Weise beeinträchtigen wird. Diese Umstände rechtfertigen eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 40'000.– und der Beschuldigte ist zur Leis- tung der Genugtuungen in dieser Höhe zu verurteilen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6.6. Für den Verlust eines Geschwisters ohne gemeinsamen Haushalt wird grundsätzlich keine Genugtuung zugesprochen (vgl. LANDOLT/HÜTTE, a.a.O.,
- 167 - S. 56). Im vorliegenden Fall lag zwischen dem Opfer und dem Privatkläger 7 zwar keine Haushaltsgemeinschaft vor, aber sie bewohnten als direkte Nachbarn wäh- rend mehrerer Jahren zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Wohnungen und waren somit direkte Nachbarn (Ordner 47 act. D2/05/02 S. 4). Zudem standen in sie engem telefonischen und persönlichen Kontakt (Ordner 22 act. D1/07/64 S. 4 ff.). Ebenso war aus den Akten ersichtlich, dass der Privatkläger 7 äusserst hartnäckig nach seinem Bruder suchte, nachdem dieser verschwunden war. Dass aufgrund der Hilfeleistungen der beiden Brüder für die taubstummen Eltern ein sehr enges familiäres Verhältnis bestanden habe, wurde glaubhaft dargelegt. Ge- stützt auf diese Umstände gilt der Privatkläger 7 als Angehöriger im Sinne von Art. 116 StPO und ist durch seine Konstituierung als Privatklägerin zur Stellung ih- rer Zivilklage aktivlegitimiert. Sodann führte der Tod seines Bruders bei ihm zu seelischem Schmerz, der unter anderem durch den Beschuldigten verursacht wurde. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung sind gegeben. Gestützt auf die oben dargelegten Umstände ist die Genugtuung auf Fr. 5'000.– festzusetzen und der Beschuldigte ist zur Leistung der Genugtuung in dieser Höhe zu verurteilen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. IX. Einziehung
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Wurden die Gegenstände allein zu Beweiszwecken beschlagnahmt beziehungsweise sichergestellt, so sind sie nach Abschluss des Verfahrens dem Berechtigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögens- werte beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten etc. gebraucht werden. Über die Beschlagnahme ist sodann im Endentscheid zu befinden (Art. 268 Abs. 3 StPO).
- 168 -
2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände bzw. die Verwendung der beschlagnahmten Bar- schaft und Gelder zur Kostendeckung zu verwenden (act. 179 S. 67). Die Be- schuldigte beantragte die Einziehung und Vernichtung der illegalen Gegenstände und Substanzen, insbesondere Pistolen und Betäubungsmittel, sowie die Heraus- gabe der übrigen Gegenstände. Zur beschlagnahmten Barschaft und zum be- schlagnahmten Konto, lautend auf die N._____ GmbH, stellte der Beschuldigte keinen Antrag (act. 192 S. 4). Die N._____ GmbH beantragte sinngemäss die Verwendung der beschlagnahmten Gelder zur Kostendeckung (act. 219).
3. Antragsgemäss sind die beschlagnahmten Waffen einzuziehen und zu vernichten, ebenso die Datenträger, welche nicht dem Beschuldigten gehören (vgl. Ordner 54 act. 12/27). Die Gegenstände, welche Drittpersonen gehören – so dem Gefängnis Zürich, †O._____, †P._____ und BH._____ – werden diesen bzw. im Falle von †O._____ der Privatklägerin 4 bzw. im Falle von †P._____ dem Pri- vatkläger 5 herausgegeben. Die in Ziff. 7 genannten Gegenstände dienten ledig- lich zu Beweiszwecken und sind dem Beschuldigten demzufolge nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen auszuhändigen. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden, da es sich um Beweismittel handelt, zu den Akten genom- men. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 254.25 wird aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. An- tragsgemäss werden auch die auf dem Konto der N._____ GmbH befindlichen Fr. 10'750.– abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet, da der Beschuldigte der wirtschaftlich Berech- tigte an diesem Geld ist und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falls erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 40'000.– als angemessen. Die weiteren Ge-
- 169 - bühren und Auslagen können unter anderem dem Kostenblatt entnommen wer- den (Ordner 54 act. 12/29).
2. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Teilfreisprüchen sind die Verfahrenskosten der be- schuldigten Person anteilsmässig aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BGer 1P.49/2006 vom 21.06.2006, E. 7.2; 6B_574/2012 vom 28.05.2013, E. 2.3.). Es ist dabei nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (DOMEI- SEN, BSK StPO II, N 6 zu Art. 426). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte grösstenteils schuldig gesprochen. Die erfolgten Freisprüche betreffen unterge- ordnete Delikte, deren Aufklärung keine Untersuchungshandlungen auslösten, welche nicht ohnehin vorzunehmen waren. Sämtliche Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich der Anklagepunkte, in welchen der Beschuldigte verurteilt wurde, notwendig, weshalb dem Beschuldigten die Untersuchungskosten vollum- fänglich aufzuerlegen sind.
3. Zu den Verfahrenskosten zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Diese sind vom Beschuldigten lediglich nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO zu tragen. Ihre Höhe bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung reichte anlässlich der Hauptverhandlung ihre Kostennote über Fr. 216'255.75 inklusive Mehrwertsteuer ein. Die angefallenen Aufwendun- gen und Auslagen sind durch die eingereichte Honorarnote belegt und dem vorlie- genden Fall angemessen, so dass dem Antrag zu entsprechen ist. Unter Berück- sichtigung der getätigten Akontozahlungen von Fr. 100'000.– inklusive Mehrwert- steuer verbleibt somit die Auszahlung von Fr. 116'225.75.
4. Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehört die Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand beantragt ein ordentliches Honorar (Stundenansatz Fr. 250.–) von Fr. 86'625.– inklusive MWST und Spesen bis zum
- 170 -
23. September 2019 bzw. ein amtliches Honorar (Stundenansatz Fr. 220.–) von Fr. 76'546.– inklusive MWST und Spesen bis zum 23. September 2019 (act. 183). Am letzten Verhandlungstag reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand eine wei- tere Honorarnote über Fr. 3'533.63 inklusive MWST und Spesen ein (act. 251). 4.1. Diese Kosten trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für die Privat- kläger 5 bis 7 wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Beschuldigte wurde in den Anklagepunkten verurteilt, derentwegen die unentgeltliche Rechts- verbeiständung bewilligt wurde. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten schei- tert indessen an dessen offensichtlicher Mittellosigkeit. Hingegen ist das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes als Teil der Verfahrenskosten festzulegen. Dieses bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren und sinnge- mäss nach desjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 138 Abs. 1 StPO; § 23 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO ist die Differenz zum vollen Honorar grundsätzlich erstattungspflichtig. Da die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Kanton Zürich jedoch nach der Anwaltsgebührenverordnung berechnet wird, gilt sie als voll, weshalb kein Raum für die Geltendmachung einer Differenz besteht (OG ZH SB110309 vom 01.02.2012, E. 2.1.6.; BGer 423/2015 vom 27.11.2015, E. 2.4). 4.2. Nach dem anwendbaren kantonalen Tarif ist für das Vorverfahren der Zeitaufwand massgebend, wobei das Honorar Fr. 220.– zuzüglich allfällige MWST beträgt (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 3 AnwGebV). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vorab für die Durchsetzung seiner Anträge im Zivilpunkt ent- schädigt bzw. beschränken sich seine Bemühungen, namentlich die Teilnahme an Einvernahmen, auf Prozesshandlungen zur Geltendmachung seiner Zivilansprü- che (ZR 1995 Nr. 2). Im gerichtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach einer Pauschale von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei für zusätzliche Verhand- lungstage Zuschläge anfallen (vgl. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwGebV). 4.3. Soweit Kosten der BN._____ [Opferhilfe] geltend gemacht werden, fehlt es offensichtlich an der Aktivlegitimation des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
- 171 - (act. 13/21-23). Beim Vorverfahren ist zu berücksichtigen, dass das Strafverfah- ren auch im Fall †P._____ vorerst gegen alle drei Beschuldigten geführt wurde und daher die Teilnahme auch an deren Einvernahmen ausgewiesen ist. Die Ho- norarnote ist diesbezüglich äusserst hoch, jedoch detailliert. Es lassen sich kaum einzelne Positionen als unnötig oder als unverhältnismässig bezeichnen. Der diesbezüglich geltend gemachte Zeitaufwand von 184,75 h zu Fr. 220.– bzw. ein Honorar von Fr. 43'774.65 inklusive MWST (verlangt wird auch für die früheren Jahre nur 7,7%) ist ausgewiesen. Bei der Festsetzung der Pauschale für das ge- richtliche Verfahren ist von einem äusserst komplexen und extrem umfangreichen Verfahren auszugehen. Ins Gewicht fällt aber, dass der Beschuldigte geständig war und die Zivilforderungen (insbesondere Bestattungskosten und Genugtuun- gen) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten boten und einfach zu begründen waren. Die eigentliche Begründung der Zivilklage ohne das Zahlenmaterial umfasste lediglich rund 12 Seiten. Die Begründung der Strafklage befasste sich vorab mit der angeblichen Teilnahme der beiden Mitbeschuldigten an der Tötung des Opfers und dem sinngemässen Antrag auf Anklageerweite- rung. Namentlich fällt aber ins Gewicht, dass der zeitliche Aufwand im Vorverfah- ren bereits enorm war, der unentgeltliche Rechtsbeistand daher beste Kenntnisse des Aktenmaterials und der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen hatte und ent- sprechend geringer der Aufwand für die Plädoyers war. Dem steht die ausseror- dentlich lange Dauer der Verhandlungstage gegenüber. Es rechtfertigt sich daher eine Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV von Fr. 10'000.– und für die weiteren vier Verhandlungstage einschliesslich Studium des Ergänzungsgut- achten und weiterer Schriftverkehr nach dem ersten Verhandlungstag ein Zu- schlag gemäss § 17 Abs. 2 lit. a und c AnwGebV von nochmals Fr. 10'000.–, je zuzüglich MWST. Hinzu kommen die ausgewiesenen Spesen von Fr. 2'726.95 (inklusive MWST zu 7,7%), sodass das gesamte Honorar Fr. 68'041.60 inklusive MWST beträgt.
5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Diese Aufwendungen betref- fen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Straf-
- 172 - verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerin 4 reichte ihre Kostennote ein, gestützt darauf die Prozessentschädigung auf Fr. 31'014.90 inkl. MWST und Auslagen anzusetzen sei. Die angefallenen Auf- wendungen und Auslagen sind durch die eingereichte Honorarnote belegt und dem vorliegenden Fall angemessen, so dass dem Antrag zu entsprechen ist. Da der Aufwand für die Verhandlung vom 13. Dezember 2019, das Urteilsstudium und die anschliessende Besprechung mit der Privatklägerin 4 darin nicht enthal- ten ist, wird dieser auf ca. 16 Stunden geschätzt und das Honorar entsprechend ergänzt. Die gesamte Prozessentschädigung für die Privatklägerin 4 beträgt dem- nach Fr. 35'000.– inklusive MWST. Aufgrund des grösseren Verschuldens des Beschuldigten im Vergleich zu L._____ und M._____ rechtfertigt es sich, die Be- schuldigte zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu verurtei- len und den verbleibenden Betrag auf die beiden Mitbeschuldigten aufzuteilen. XI. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 1 StPO).
- 173 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1, Dos- sier 2) des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Dossier 2) sowie im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB (Dossier 1) der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2) des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 6) des mehrfachen versuchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 5) des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 11) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 10) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 3) der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 4, Dossier 11) der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 9) der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB (Dos- sier 2) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 27 WG (Dossier 1, Dossier 2) des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 2, Dossier 10) des versuchten gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3)
- 174 - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wo- von 1'286 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Es wird keine Verwahrung des Beschuldigten angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände 1 Tierabwehrgerät / Selbstverteidigungsgerät JP-4 Compact, Cal. pxn 14x109mm (geladen mit Treibpatronen) (A009'380'454) 1 Gasdruckpistole UMAREX CPS ca. 4.5mm (Verschluss offen) Nr. 2 (A009'380'476) 1 Elektroschockgerät Marke Power 200 inkl. Verpackung und Anleitung (A009'380'545) 1 Paar Handschellen inkl. Schlüssel in Gürteltasche (A009'380'556) Bleigeschoss "Subsonic" in Tasche "hama" (A009'380'589) Pistole Marke Röhm, Modell RG3, Kaliber 6mm Knall (A009'380'603) 2 Gaskapseln Umarex (A009'380'625) 1 Tierabwehrgerät (Guardian Angel) (A009'380'647) 1 Selbstladepistole Beretta, Modell 71, Kaliber .22 LR, Waffen-Nr. 3 (A009'403'105) 2 Rollen graues Gewebeklebeband (A009'466'880) 1 Rolle blaues Gewebeklebeband (A009'466'891) 1 Blache (wasserabstossend) mit Befestigungsseilen (A009'466'904) graue Blache mit Gummizug (wasserabstossend) (A009'466'915) Festplatte (A009'967'651) SSD (A009'967'888) Festplatte (A009'967'924) Datensicherung (A009'967'935) Festplatte (A009'967'946) Festplatte (A009'967'980)
- 175 - Speichermedium für Datensicherungen: 0419-2016 und weitere – Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, B-3/2016/10018869 und 10019195 (A011’757'350) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände CD-RW "A._____, Verteidiger Post" (A010'206'903) C4-Kuvert weiss, verschlossen, mögliche Verteidiger-Post enthaltend (A011'131'707) Apple iPhone 6 weiss (A009'364'298) USB Memory Stick SanDisk aus Mittelkonsole, Fach (A009'370'869) Tablet Apple iPad mini (A009'379'731) Notebook Compaq (A009'379'833) Apple iPhone 4 schwarz (A009'380'045) Firmenunterlagen Firma N._____ (Beglaubigung) (A009'380'056) Apple iPhone 4 schwarz (A009'380'192) Apple iPhone 4 weiss (A009'380'692) Desktopcomputer HP Envy (A009'380'987) Multifunktionsgerät Brother, Modell MFC-J6510DW Wireless (A009'401'472) 1 GSM/GPRS/GPS Tracker inkl. Verpackung (A009'466'846) 1 Verpackung Überwachungskamera "DIGITUS OPTIMAX PRO" (A009'466'857) 1 zusammengefaltete Verpackung einer Outdoor PT Dome IP Camera (A009'466'879) Apple iPhone 6plus (A009'543'446) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmte Notebook Nr. 5, Model B5100 (A010'206'889) wird dem Gefängnis Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils heraus- gegeben.
- 176 -
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände 1 Lieferschein vom 3. Juni 2016 (A009'403'514) Kaufvertrag Ferrari F430 (A009'447'818) Mietvertrag für Wohnung an der BO._____-strasse 4 in BP._____ (A009'447'830) Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 (A009'447'841) Vergleichsschriften von †O._____ (A009'513'477) werden der Privatklägerin 4 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles her- ausgegeben.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände Unterlagen Mercedes Benz BE5 (F._____) (A009'380'669) 3 Schlüsselanhänger (A011'832'249) werden dem Privatkläger 5 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände div. Firmenunterlagen (A009'368'198) 1 Zeitungsausschnitt "Blick" (Titel: …) (A009'368'336) werden BH._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
12. Es wird davon Vormerk genommen, dass folgende Gegenstände bereits ausgehändigt bzw. vernichtet wurden: 0747.18.01 Apple iPhone 5, schwarz in gelber Kunststoffhülle (A010’908’324) Datenauslesung/Datensicherung 04201614H02 (A009'967'935).
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 2019 beschlagnahmten Gegenstände Ausdruck "BQ._____.CH" mit Muldenkipper-Angebot von "†O._____ Transporte", mit Notiz "DO 1900, BR._____-strasse 6, AL._____ ZH, 7
- 177 - [Telefonnummer]" und auf Rückseite "8, BS._____, Suva termin absa- gen", aus Mittelkonsole, Fach (A009'370'892) 1 Tankquittung vom 3. Juni 2016, 9, BT._____-strasse 10, AS._____ und 1 Visitenkarte "N._____ GmbH", aus Beifahrerfussraum (A009'371'226) Blatt mit Telefonnummern und Zugangsdaten von A._____ und L._____ (A009'380'103) Treuhandvertrag zwischen A._____ und BH._____ (A009'380'169) 1 Kaufbestellung TASER Germany Ldt vom 01.05.2016 (A009'380'205) 1 Fahrzeugkaufvertrag Auto Scout 24 zwischen †O._____ und M._____, datiert vom 3. Juni 2016 in AL._____ (Kippmulde) (A009'380'261) 2 Beschriftungsanhänger (A009'380'716) Fahrzeugpapiere "vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz", lautend auf BU._____ für Volvo FH 460 6x3 T Kontrollschilder SO11 (A009'380'727) 1 Fahrzeugkaufvertrag Auto Scout 24 zwischen †O._____ und M._____, datiert vom 3. Juni 2016 in AL._____ (Sattelschlepper) (A009'397'835) 1 A4-Blatt-Kopie des Führerausweises von †O._____ (Vorder- und Rückseite) sowie der Identitätskarte von †O._____ (Vorder- und Rück- seite) (A009'397'846) 1 A4-Ausdruck von www.BQ._____.ch/surf vom 07.06.2016 - Inserat BQ._____.ch für Sattelschlepper von †O._____ (A009'397'857) LSVA-Karte "BV._____" Private Auslesekarte (nicht unterschrieben) Nr. 12 (04/2007) (A009'421'141) 1 Werkstattrechnung BW._____ vom 29.01.2016 für Auflieger TG13, 1 Werkstattrechnung BW._____ vom 29.01.2016 für Sattelschlepper ZH14 (A009'421'163) 1 A4-Blatt mit diversen Passwörtern (A009'466'868) RTI-Daten vom Anschluss 15 (A009'934'923) RTI-Daten CD 16 (A009'934'945) RTI-Daten-CD 17 (A009'934'956) RTI-Daten-CD 18 (A009'934'978) RTI-Daten-CD 19 (A009'935'551) RTI-Daten-CD 20 (A009'935'573) RTI-Daten-CD PS-Daten (A009'935'595) RTI-Daten-CD 21 (A009'935'722) RTI-Daten-CD 22 (A009'935'755)
- 178 - RTI-Daten-CD 23 (A009'935'777) Datensicherung der Navigationsgeräte aus den beiden Ford Ranger (A010'033'768) Datenträger 24 (A010'733'650) Ordner schwarz – div. Korrespondenz mit A._____ (HD-Protokoll 1.4. / Ordner 1 von 5) (A011’119'112) A4-Zettel mit Tabelle und Aufzeichnungen über Geldbewegungen zwi- schen dem 25.06.2014 bis 14.12.2015 (A011’281'746) werden zu den Akten genommen.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. Februar 2019 beschlag- nahmte Barschaft von (recte) Fr. 254.25 wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet.
15. Die sichergestellte Barschaft von Fr. 10'750.– (Postfinance Konto Nr. 1, lau- tend auf die N._____ GmbH) abzüglich allfälliger Kontoführungsgebühren wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
16. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 30'000.– anerkannt hat. Im übersteigen- den Betrag wird die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwie- sen.
17. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten L._____ (DG190008-C) verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'655.60 zuzüglich 5% Zins ab 16. März 2013 zu bezahlen.
18. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Fr. 40'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 3. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Davon entfallen im Innenverhältnis Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Beschuldigten, Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf die Mitbe- schuldigte L._____ (DG190008-C) und Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Juni 2016 auf den Mitbeschuldigten M._____ (DG190010-C).
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20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 15'452.– als Scha- denersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6 Fr. 40'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 Fr. 5'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– inkl. MWST zu bezah- len.
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25. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 12'444.65 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 69'974.10 Gutachten/Expertisen etc. (ausstehend) Fr. 1'075.– Zeugenentschädigung Fr. 23'990.90 Auslagen Untersuchung Fr. 1'003.35 Diverse Kosten Fr. 300.– Nachträgliche Kosten Fr. 3'327.65 Ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 2'570.– Gerichtsgebühr des Entsiegelungsverfahrens GM170005-L Amtliche Verteidigungskosten inkl. MWST, wovon Fr. 216'255.75 Fr. 100'000.– inkl. MWST bereits ausbezahlt, somit verbleibend Fr. 116'255.75 inkl. MWST Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger Nr. 5 bis Fr. 68'041.60 7 inkl. MWST Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
26. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche Kosten auf die Gerichtskasse genommen werden.
27. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (2-fach, übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Privatkläger 1-7 (den Privatklägern 4-7 übergeben) die N._____ GmbH, … [Adresse], in Dispositiv-Ziffern 15, 27 und 28 die Bezirksgerichtskasse und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten
- 181 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatkläger 1-7 die N._____ GmbH, … [Adresse], auszugsweise in den sie betreffen- den Erwägungen sowie in Dispositiv-Ziffern 15, 27 und 28 das Bundesamt für Polizei und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft und unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials" die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri, Postfach 8021 Zürich, in Dispo- sitiv Ziffer 6-13 das Gefängnis Zürich, Rotwandstr. 21, Postfach, 8036 Zürich, in Dispo- sitiv Ziffer 8 BH._____, … [Adresse], in Dispositiv Ziffer 11 die Bezirksgerichtskasse, zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 6
28. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, II. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 182 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 13. Dezember 2019 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Verfahrensleitung: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hohler MLaw L. Hengartner