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AH250011

Arbeitsrechtliche Forderung

Zh Bezirksgericht Buelach · 2026-01-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (Datum des Poststempels) samt Beila- gen wurde die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht eingereicht (act. 1, 2, 3/1– 2,4–17). Mit Eingabe vom 19. März 2025 samt Beilagen ersuchte die Beklagte um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (act. 6, 7 und 8/2–4), womit sich die Klägerin mit Eingabe vom 28. April 2025 einverstanden erklärte (act. 12), woraufhin die entsprechende Verfahrensbeschränkung mit Ver- fügung vom 29. April 2025 angeordnet wurde (act. 14). Nachdem sich beide Par- teien je einmalig zur Frage der örtlichen Zuständigkeit geäussert hatten (act. 6 und 12), nahm die Beklagte mit Eingabe vom 15. Mai 2025 ihr Replikrecht in An- spruch (act. 16). Eine weitere Stellungnahme der Klägerin blieb aus (vgl. act. 19). Das Verfahren erweist sich hinsichtlich der Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bülach als spruchreif.

E. 2 Umfang der Entscheidbegründung Auf die Vorbringen der Parteien und die vorliegenden Akten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).

E. 3 Parteistandpunkte

E. 3.1 Die Klägerin fordert von der Beklagten Ersatz für die betreffend den Zeit- raum 3. Februar 2021 bis 31. Mai 2021 zugunsten des Versicherten C._____ aus- gerichteten Arbeitslosenentschädigungen in der Gesamthöhe von Fr. 21'425.55. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit beruft sie sich auf den gewöhnlichen Arbeitsort von C._____ in D._____ (act. 2). So habe das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 23. August 2023 (Geschäfts-Nr. AN210021-C, Erwägung 4.3.4; act. 3/9) rechtskräftig entschieden, dass das Arbeitsverhältnis von C._____ am tt.mm.2020 infolge Betriebsübergangs gemäss Art. 333 OR von der E._____ AG auf die Beklagte übergegangen sei. Trotz Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte seien die Aufgaben von Spezialisten weiterhin am Flughafen Kloten

- 3 - auszuführen gewesen. Schliesslich seien diese klägerischen Vorbringen in An- wendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tat- sachen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung ohnehin als wahr zu unterstellen (act. 12).

E. 3.2 Die Beklagte bringt zusammengefasst vor, ein Arbeitsverhältnis zwischen C._____ und der Beklagten sei gar nie zustande gekommen, nachdem eine Vor- bedingung für den entsprechenden Arbeitsvertrag nicht eingetreten sei. Selbst wenn von einem solchen Arbeitsverhältnis ausgegangen würde, bestünde jedoch kein Gerichtsstand am Arbeitsort in D._____, da die Beklagte dort über gar keine Räumlichkeiten verfüge. Beim Arbeitsort in D._____ handle es sich vielmehr um den Sitz der E._____ AG, bei der C._____ bis Ende Dezember 2020 gearbeitet habe. Im Übrigen bestehe keine Bindungswirkung an das Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 23. August 2023 in Geschäfts-Nr. AN210021-C zwischen C._____ und der E._____ AG, da die Beklagte trotz Teilnahme als Nebeninterve- nientin gegen den Willen der Hauptpartei kein Rechtsmittel habe ergreifen können (vgl. Art. 76 Abs. 2 und Art. 77 lit. a ZPO). Nachdem die Beklagte als damalige Nebenintervenientin zwar Berufung gegen das damalige Urteil erhoben habe, aber die Voraussetzungen der Prozessübernahme nach Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben gewesen seien, sei die Berufung als unbeachtlich abgeschrieben worden (vgl. act. 3/10) (act. 6). Hätte C._____ seine Tätigkeit für die Beklagte tat- sächlich aufgenommen, wäre der Arbeitsort F._____ gewesen. Insbesondere ab Januar 2021 müsse der Arbeitsort F._____ gewesen sein. Die Klägerin führe denn auch nicht aus, wie lange C._____ offenbar für die Beklagte tätig gewesen sein solle und wo diese Arbeitsorte unterhalten habe. Die lückenhaften Behaup- tungen der Klägerin würden entsprechend nicht ausreichen, um den Gerichts- stand am Arbeitsort in D._____ bestimmen zu können (act. 16, insb. Rz. 4, 10, 14 und 17).

E. 4 Bindungswirkung des Erstprozesses

E. 4.1 Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch ge- gen die intervenierende Person, es sei denn, sie sei durch die Lage des Prozes- ses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der

- 4 - Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu ma- chen (Art. 77 lit. a ZPO). Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Hauptpartei der Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenintervenienten wi- dersetzt, zumal der Nebenintervenient darauf keinen Einfluss nehmen kann (STAEHELIN / SCHWEIZER, in: SUTTER-SOMM / LÖTSCHER / LEUENBERGER / SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2025, Art. 77 N 32 und 41; SUTTER-SOMM / SEI- LER, in: SUTTER-SOMM / SEILER [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Art. 1–408 ZPO, Zürich / Basel / Genf 2021, Art. 77 N 6). Eine der Parteien dieses zweiten Prozesses muss im Erstprozess in der Rolle des Neben- intervenienten aufgetreten sein, währenddem die andere Partei des zweiten Pro- zesses im ersten Prozess die unterstützte Hauptpartei gewesen sein muss (OGer ZH NP120021, E. 2c; so auch: MORET, in: SPÜHLER [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, ZPO annotée / Kurzkommentar, Zürich / Basel / Genf 2023, Art. 77 N 1; STAEHELIN / SCHWEIZER, in: SUTTER-SOMM / LÖTSCHER / LEUENBERGER / SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2025, Art. 77 N 17; ZUBER / GROSS, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1–149 ZPO; Band II: Art. 150–352 ZPO und Art. 400–406 ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 77 N 25 ff., insb. N 28).

E. 4.2 Damit ist einerseits gesagt, dass die Bindungswirkung im Sinne von Art. 77 ZPO einzig in einem allfälligen Zweitprozess zwischen der E._____ AG (Interven- tin im Erstprozess) und der B._____ GmbH (Intervenientin im Erstprozess; Be- klagte im vorliegenden Verfahren) zur Anwendung gelangen könnte. Mithin schei- det eine Anwendbarkeit von Art. 77 ZPO im vorliegenden Prozess von Vornherein aus. Zumal andererseits die Interventin des Erstprozesses unstrittigermassen die Intervenientin an der Erhebung eines Rechtsmittels hinderte (vgl. act. 3/10), würde in Anwendung von Art. 77 lit. a ZPO eine allfällige Bindungswirkung zulas- ten der Intervenientin (Beklagte) ohnehin nicht eintreten. Somit ist das Gericht im vorliegenden Verfahren formell nicht an das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom

23. August 2023 in Geschäfts-Nr. AN210021-C gebunden. Entsprechend ist nach-

- 5 - folgend ohne formelle Bindung an besagten Erstprozess über die örtliche Zustän- digkeit im vorliegenden Verfahren zu befinden.

E. 5 Zuständigkeit

E. 5.1 Doppelrelevante Tatsachen (Bestehen eines Arbeitsvertrages)

E. 5.1.1 Von der klagenden Partei behauptete Tatsachen, die sowohl für die Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegen- seite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann. Über Tatsachen, die nur für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, nicht aber für die materielle Begründetheit des eingeklagten Anspruchs notwendig sind (sog. zuständigkeitsbegründende oder einfachrelevante Tatsache), ist hingegen Beweis zu führen, wenn deren Vorhandensein von der Gegenpartei bestritten wird. Doppelrelevant sind beispielsweise Tatsachen, welche auf das Bestehen ei- nes Arbeitsverhältnisses schliessen lassen. Einfachrelevant sind hingegen die ört- lichen Faktoren, d. h. der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung (BGer 4A_440/2020, E. 3.3; BGE 141 III 294, E. 5; BGE 137 III 32, E. 2.3).

E. 5.1.2 Doppelrelevant ist vorliegend somit die (strittige) Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsvertrages zwischen C._____ und der Beklagten. So ist der Bestand eines Arbeitsvertrages sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage relevant. Fadenscheinigkeit oder Inkohärenz kann der Behauptung des Vorliegens eines Arbeitsvertrages sodann kaum attes- tiert werden, wurde doch Entsprechendes mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

23. August 2023 (Geschäfts-Nr. AN210021-C) ausdrücklich festgestellt (act. 4/5, E. II.4.4.1 und III.4). Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen C._____ und der Beklagten folglich einstweilen als

- 6 - wahr zu unterstellen. Einfachrelevant ist hingegen die Frage, ob D._____ als Ar- beitsort die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu begründen vermag. Dies ist nachfolgend separat zu prüfen.

E. 5.2 Einfachrelevante Tatsachen (D._____ als Arbeitsort)

E. 5.2.1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der be- klagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh- mer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Hat der Ar- beitnehmer nacheinander an verschiedenen Orten gearbeitet, ist für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche Arbeitsort im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- hängigkeit der Klage entscheidend. Besteht in diesem Zeitpunkt kein gewöhnli- cher Arbeitsort mehr, ist auf den letzten gewöhnlichen Arbeitsort abzustellen (KAI- SER JOB, in: SPÜHLER / TENCHIO / INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 34 N 18).

E. 5.2.2 Die Tatsache, dass der Richter von Amtes wegen die Prozessvorausset- zungen prüfen muss (vgl. Art. 60 ZPO), entbindet die Parteien nicht von der Be- weislast und auch nicht von der Pflicht, aktiv beim Beweis mitzuwirken, indem sie dem Richter die Tatsachen und die erheblichen Beweismittel unterbreiten. Die klägerische Partei muss somit die Tatsachen und Beweismittel, welche die Zuläs- sigkeit ihrer Klage begründen, darlegen und die beklagte Partei diejenigen, die dem widersprechen (BGE 144 III 552, E. 4.1.3 = Pra 2019 Nr. 69; BGE 139 III 278 E. 4.3). Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraus- setzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Kläger nicht oder ver- spätet vorgebracht worden sind. Erscheint bei bestrittener örtlicher Zuständigkeit das angerufene Gericht mit Blick auf die klägerischen Vorbringen und die angebo- tenen Beweismittel als unzuständig, ist es nicht gehalten, von sich aus den Sach- verhalt zu erforschen und nach Zulässigkeitsgründen zu suchen, die sich aus den klägerischen Tatsachenvorbringen nicht ergeben (BGer 4A_229/2017, E. 3.4).

- 7 -

E. 5.2.3 Auch wenn die Beklagte D._____ als Arbeitsort von C._____ (für die E._____ AG als Arbeitgeberin) anerkennt, bringt sie insbesondere vor, der Ar- beitsort für die Beklagte müsse – mindestens ab Januar 2021 – F._____ gewesen sein, sofern C._____ die Tätigkeit für die Beklagte tatsächlich aufgenommen habe. Von Letzterem ist in Anwendung der Rechtsprechung zu den doppelrele- vanten Tatsachen einstweilen auszugehen. Somit stehen sich die klägerische Be- hauptung, Arbeitsort für die Beklagte sei D._____ gewesen, und die beklagtische Behauptung, letzter Arbeitsort für die Beklagte sei F._____ gewesen, gegenüber. Zumal gemäss vorzitierter Literatur im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung man- gels eines aktuellen Arbeitsorts auf den letzten gewöhnlichen Arbeitsort abzustel- len ist, bleibt dieser nachfolgend zu prüfen.

E. 5.2.4 Vorab stellt sich bereits die Frage, ob F._____ als Arbeitsort von C._____ nach dem Jahreswechsel 2020 / 2021 überhaupt strittig ist. So liesse sich der Ar- beitsort F._____ ab 1. Januar 2021 auch ohne Weiteres mit den klägerischen Be- hauptungen vereinbaren, welche zumindest keine gegenteiligen Anhaltspunkte enthalten.

E. 5.2.5 Selbst wenn diese Frage bejaht würde, wäre das Ergebnis kein anderes: Die Klägerin offeriert nämlich als Beweismittel für die Behauptung des Arbeitsor- tes D._____ einen Handelsregisterauszug der Beklagten (act. 2 Rz. 2; act. 3/2), das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. August 2023 in Geschäfts-Nr. AN210021-C, Erwägung II.4.3.4 (act. 12 Rz. 2; act. 3/9) sowie die Klagebewilli- gung vom 10. Februar 2025 (act. 12 Rz. 3; act. 1). Der Handelsregisterauszug der Beklagten wie auch die Klagebewilligung nehmen nicht einmal Bezug auf einen allfälligen Arbeitsort und sind entsprechend als Beweismittel untauglich. Dasselbe gilt für die angerufene Erwägung II.4.3.4 des besagten Gerichtsurteils. Hinzu kommt, dass nicht einmal das besagte Urteil als Ganzes je auf den Arbeitsort von C._____ Bezug nimmt. Damit ruft die Klägerin für den Beweis von D._____ als Ar- beitsort ausschliesslich untaugliche Beweismittel an. Als klagende Partei würde ihr jedoch die Beweislast für das Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit des hiesi- gen Gerichts obliegen. Dieser Beweis kann der Klägerin entsprechend nicht gelin- gen (sofern sie überhaupt genügende Behauptungen aufstellt).

- 8 -

E. 5.2.6 Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin von der Beklagten mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Vorbringen unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar seien: Ausdrücklich wies die Beklagte darauf hin, die Klägerin führe nicht aus, wie lange C._____ offenbar für die Beklagte tätig gewesen sein solle und wo diese Arbeitsorte unterhalten haben solle. Entsprechend könne C._____ ab Januar 2021 einzig in F._____ für die Beklagte tätig gewesen sein (act. 16 Rz. 4, 10, 14 und 17). Die Klägerin liess sich trotz dieser Substantiie- rungshinweise nicht weiter vernehmen (vgl. act. 19). Damit ist die Klägerin einer- seits ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht genügend nachgekom- men und andererseits würde mit den angebotenen Beweismitteln der Beweis des Arbeitsortes D._____ ab Januar 2021 ohnehin nicht gelingen. Das Gericht ist denn auch nicht gehalten, von sich aus nach Zuständigkeitsgründen zu suchen oder allenfalls taugliche Beweismittel zu ergründen und zu bestimmen.

E. 5.2.7 Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist nach dem Gesagten zu verneinen. Auf die vorliegende Klage ist nicht einzutreten.

E. 6 Weiterleitung Örtliche Zuständigkeit besteht gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO jedenfalls in F._____ (Sitz der Beklagten). Eine Weiterleitung der Klage nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO scheidet jedoch vorliegend aus, zumal eine Weiterleitung an das zuständige Gericht insofern nutzlos wäre, als dass nach dem Gesagten auch die vorliegende Klagebewilligung von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellt wurde (vgl. act. 1). Die Klägerin ist jedoch auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen: Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintre- tensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).

- 9 -

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist beim vorliegenden Streitwert von Fr. 21'425.55 (vgl. act. 2) in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'650.– festzuset- zen. Sodann ist der Beklagten antragsgemäss eine Parteientschädigung (exkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. act. 6). Die ordentliche Parteientschädigung würde vorliegend in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 4'057.– betragen. Mangels gesetzlicher Regelung für den Fall einer Prozesserledigung durch Nichteintreten kommt jedoch vorliegend dem notwendigen Aufwand gemäss § 2 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AnwGebV besondere Bedeutung zu (OGer ZH PC120030, E. 2.5). Die Be- klagte reichte je eine knapp vierseitig und eine knapp fünfseitig beschriftete Ein- gabe zu den Akten, welche inhaltlich zahlreiche Wiederholungen enthielten (vgl. act. 6 und act. 16). Auch die Auseinandersetzung mit der lediglich knapp einseiti- gen Stellungnahme der Klägerin (vgl. act. 12) dürfte bloss wenig Zeit in Anspruch genommen haben. Entsprechend ist von einem notwendigen Zeitaufwand von rund acht Stunden auszugehen, weshalb der Beklagten (unter Berücksichtigung notwendiger Barauslagen) eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (exkl. Mehr- wertsteuer) zuzusprechen ist. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Klage wird nicht weitergeleitet.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'650.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
  5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. - 10 -
  7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 5. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Gantner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Arbeitsgericht Geschäfts-Nr.: AH250011-C/U Ht/ts Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Hottinger und Gerichtsschreiberin MLaw K. Gantner Verfügung vom 5. Januar 2026 in Sachen A._____ [Arbeitslosenkasse], Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (Datum des Poststempels) samt Beila- gen wurde die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht eingereicht (act. 1, 2, 3/1– 2,4–17). Mit Eingabe vom 19. März 2025 samt Beilagen ersuchte die Beklagte um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit (act. 6, 7 und 8/2–4), womit sich die Klägerin mit Eingabe vom 28. April 2025 einverstanden erklärte (act. 12), woraufhin die entsprechende Verfahrensbeschränkung mit Ver- fügung vom 29. April 2025 angeordnet wurde (act. 14). Nachdem sich beide Par- teien je einmalig zur Frage der örtlichen Zuständigkeit geäussert hatten (act. 6 und 12), nahm die Beklagte mit Eingabe vom 15. Mai 2025 ihr Replikrecht in An- spruch (act. 16). Eine weitere Stellungnahme der Klägerin blieb aus (vgl. act. 19). Das Verfahren erweist sich hinsichtlich der Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bülach als spruchreif.

2. Umfang der Entscheidbegründung Auf die Vorbringen der Parteien und die vorliegenden Akten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).

3. Parteistandpunkte 3.1. Die Klägerin fordert von der Beklagten Ersatz für die betreffend den Zeit- raum 3. Februar 2021 bis 31. Mai 2021 zugunsten des Versicherten C._____ aus- gerichteten Arbeitslosenentschädigungen in der Gesamthöhe von Fr. 21'425.55. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit beruft sie sich auf den gewöhnlichen Arbeitsort von C._____ in D._____ (act. 2). So habe das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 23. August 2023 (Geschäfts-Nr. AN210021-C, Erwägung 4.3.4; act. 3/9) rechtskräftig entschieden, dass das Arbeitsverhältnis von C._____ am tt.mm.2020 infolge Betriebsübergangs gemäss Art. 333 OR von der E._____ AG auf die Beklagte übergegangen sei. Trotz Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte seien die Aufgaben von Spezialisten weiterhin am Flughafen Kloten

- 3 - auszuführen gewesen. Schliesslich seien diese klägerischen Vorbringen in An- wendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tat- sachen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung ohnehin als wahr zu unterstellen (act. 12). 3.2. Die Beklagte bringt zusammengefasst vor, ein Arbeitsverhältnis zwischen C._____ und der Beklagten sei gar nie zustande gekommen, nachdem eine Vor- bedingung für den entsprechenden Arbeitsvertrag nicht eingetreten sei. Selbst wenn von einem solchen Arbeitsverhältnis ausgegangen würde, bestünde jedoch kein Gerichtsstand am Arbeitsort in D._____, da die Beklagte dort über gar keine Räumlichkeiten verfüge. Beim Arbeitsort in D._____ handle es sich vielmehr um den Sitz der E._____ AG, bei der C._____ bis Ende Dezember 2020 gearbeitet habe. Im Übrigen bestehe keine Bindungswirkung an das Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 23. August 2023 in Geschäfts-Nr. AN210021-C zwischen C._____ und der E._____ AG, da die Beklagte trotz Teilnahme als Nebeninterve- nientin gegen den Willen der Hauptpartei kein Rechtsmittel habe ergreifen können (vgl. Art. 76 Abs. 2 und Art. 77 lit. a ZPO). Nachdem die Beklagte als damalige Nebenintervenientin zwar Berufung gegen das damalige Urteil erhoben habe, aber die Voraussetzungen der Prozessübernahme nach Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben gewesen seien, sei die Berufung als unbeachtlich abgeschrieben worden (vgl. act. 3/10) (act. 6). Hätte C._____ seine Tätigkeit für die Beklagte tat- sächlich aufgenommen, wäre der Arbeitsort F._____ gewesen. Insbesondere ab Januar 2021 müsse der Arbeitsort F._____ gewesen sein. Die Klägerin führe denn auch nicht aus, wie lange C._____ offenbar für die Beklagte tätig gewesen sein solle und wo diese Arbeitsorte unterhalten habe. Die lückenhaften Behaup- tungen der Klägerin würden entsprechend nicht ausreichen, um den Gerichts- stand am Arbeitsort in D._____ bestimmen zu können (act. 16, insb. Rz. 4, 10, 14 und 17).

4. Bindungswirkung des Erstprozesses 4.1. Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch ge- gen die intervenierende Person, es sei denn, sie sei durch die Lage des Prozes- ses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der

- 4 - Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu ma- chen (Art. 77 lit. a ZPO). Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Hauptpartei der Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenintervenienten wi- dersetzt, zumal der Nebenintervenient darauf keinen Einfluss nehmen kann (STAEHELIN / SCHWEIZER, in: SUTTER-SOMM / LÖTSCHER / LEUENBERGER / SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2025, Art. 77 N 32 und 41; SUTTER-SOMM / SEI- LER, in: SUTTER-SOMM / SEILER [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Art. 1–408 ZPO, Zürich / Basel / Genf 2021, Art. 77 N 6). Eine der Parteien dieses zweiten Prozesses muss im Erstprozess in der Rolle des Neben- intervenienten aufgetreten sein, währenddem die andere Partei des zweiten Pro- zesses im ersten Prozess die unterstützte Hauptpartei gewesen sein muss (OGer ZH NP120021, E. 2c; so auch: MORET, in: SPÜHLER [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, ZPO annotée / Kurzkommentar, Zürich / Basel / Genf 2023, Art. 77 N 1; STAEHELIN / SCHWEIZER, in: SUTTER-SOMM / LÖTSCHER / LEUENBERGER / SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2025, Art. 77 N 17; ZUBER / GROSS, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1–149 ZPO; Band II: Art. 150–352 ZPO und Art. 400–406 ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 77 N 25 ff., insb. N 28). 4.2. Damit ist einerseits gesagt, dass die Bindungswirkung im Sinne von Art. 77 ZPO einzig in einem allfälligen Zweitprozess zwischen der E._____ AG (Interven- tin im Erstprozess) und der B._____ GmbH (Intervenientin im Erstprozess; Be- klagte im vorliegenden Verfahren) zur Anwendung gelangen könnte. Mithin schei- det eine Anwendbarkeit von Art. 77 ZPO im vorliegenden Prozess von Vornherein aus. Zumal andererseits die Interventin des Erstprozesses unstrittigermassen die Intervenientin an der Erhebung eines Rechtsmittels hinderte (vgl. act. 3/10), würde in Anwendung von Art. 77 lit. a ZPO eine allfällige Bindungswirkung zulas- ten der Intervenientin (Beklagte) ohnehin nicht eintreten. Somit ist das Gericht im vorliegenden Verfahren formell nicht an das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom

23. August 2023 in Geschäfts-Nr. AN210021-C gebunden. Entsprechend ist nach-

- 5 - folgend ohne formelle Bindung an besagten Erstprozess über die örtliche Zustän- digkeit im vorliegenden Verfahren zu befinden.

5. Zuständigkeit 5.1. Doppelrelevante Tatsachen (Bestehen eines Arbeitsvertrages) 5.1.1. Von der klagenden Partei behauptete Tatsachen, die sowohl für die Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegen- seite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann. Über Tatsachen, die nur für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, nicht aber für die materielle Begründetheit des eingeklagten Anspruchs notwendig sind (sog. zuständigkeitsbegründende oder einfachrelevante Tatsache), ist hingegen Beweis zu führen, wenn deren Vorhandensein von der Gegenpartei bestritten wird. Doppelrelevant sind beispielsweise Tatsachen, welche auf das Bestehen ei- nes Arbeitsverhältnisses schliessen lassen. Einfachrelevant sind hingegen die ört- lichen Faktoren, d. h. der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung (BGer 4A_440/2020, E. 3.3; BGE 141 III 294, E. 5; BGE 137 III 32, E. 2.3). 5.1.2. Doppelrelevant ist vorliegend somit die (strittige) Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsvertrages zwischen C._____ und der Beklagten. So ist der Bestand eines Arbeitsvertrages sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage relevant. Fadenscheinigkeit oder Inkohärenz kann der Behauptung des Vorliegens eines Arbeitsvertrages sodann kaum attes- tiert werden, wurde doch Entsprechendes mit Urteil des hiesigen Gerichts vom

23. August 2023 (Geschäfts-Nr. AN210021-C) ausdrücklich festgestellt (act. 4/5, E. II.4.4.1 und III.4). Für die Beurteilung der Zuständigkeit ist der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen C._____ und der Beklagten folglich einstweilen als

- 6 - wahr zu unterstellen. Einfachrelevant ist hingegen die Frage, ob D._____ als Ar- beitsort die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu begründen vermag. Dies ist nachfolgend separat zu prüfen. 5.2. Einfachrelevante Tatsachen (D._____ als Arbeitsort) 5.2.1. Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der be- klagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh- mer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Hat der Ar- beitnehmer nacheinander an verschiedenen Orten gearbeitet, ist für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche Arbeitsort im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- hängigkeit der Klage entscheidend. Besteht in diesem Zeitpunkt kein gewöhnli- cher Arbeitsort mehr, ist auf den letzten gewöhnlichen Arbeitsort abzustellen (KAI- SER JOB, in: SPÜHLER / TENCHIO / INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 34 N 18). 5.2.2. Die Tatsache, dass der Richter von Amtes wegen die Prozessvorausset- zungen prüfen muss (vgl. Art. 60 ZPO), entbindet die Parteien nicht von der Be- weislast und auch nicht von der Pflicht, aktiv beim Beweis mitzuwirken, indem sie dem Richter die Tatsachen und die erheblichen Beweismittel unterbreiten. Die klägerische Partei muss somit die Tatsachen und Beweismittel, welche die Zuläs- sigkeit ihrer Klage begründen, darlegen und die beklagte Partei diejenigen, die dem widersprechen (BGE 144 III 552, E. 4.1.3 = Pra 2019 Nr. 69; BGE 139 III 278 E. 4.3). Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraus- setzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Kläger nicht oder ver- spätet vorgebracht worden sind. Erscheint bei bestrittener örtlicher Zuständigkeit das angerufene Gericht mit Blick auf die klägerischen Vorbringen und die angebo- tenen Beweismittel als unzuständig, ist es nicht gehalten, von sich aus den Sach- verhalt zu erforschen und nach Zulässigkeitsgründen zu suchen, die sich aus den klägerischen Tatsachenvorbringen nicht ergeben (BGer 4A_229/2017, E. 3.4).

- 7 - 5.2.3. Auch wenn die Beklagte D._____ als Arbeitsort von C._____ (für die E._____ AG als Arbeitgeberin) anerkennt, bringt sie insbesondere vor, der Ar- beitsort für die Beklagte müsse – mindestens ab Januar 2021 – F._____ gewesen sein, sofern C._____ die Tätigkeit für die Beklagte tatsächlich aufgenommen habe. Von Letzterem ist in Anwendung der Rechtsprechung zu den doppelrele- vanten Tatsachen einstweilen auszugehen. Somit stehen sich die klägerische Be- hauptung, Arbeitsort für die Beklagte sei D._____ gewesen, und die beklagtische Behauptung, letzter Arbeitsort für die Beklagte sei F._____ gewesen, gegenüber. Zumal gemäss vorzitierter Literatur im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung man- gels eines aktuellen Arbeitsorts auf den letzten gewöhnlichen Arbeitsort abzustel- len ist, bleibt dieser nachfolgend zu prüfen. 5.2.4. Vorab stellt sich bereits die Frage, ob F._____ als Arbeitsort von C._____ nach dem Jahreswechsel 2020 / 2021 überhaupt strittig ist. So liesse sich der Ar- beitsort F._____ ab 1. Januar 2021 auch ohne Weiteres mit den klägerischen Be- hauptungen vereinbaren, welche zumindest keine gegenteiligen Anhaltspunkte enthalten. 5.2.5. Selbst wenn diese Frage bejaht würde, wäre das Ergebnis kein anderes: Die Klägerin offeriert nämlich als Beweismittel für die Behauptung des Arbeitsor- tes D._____ einen Handelsregisterauszug der Beklagten (act. 2 Rz. 2; act. 3/2), das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 23. August 2023 in Geschäfts-Nr. AN210021-C, Erwägung II.4.3.4 (act. 12 Rz. 2; act. 3/9) sowie die Klagebewilli- gung vom 10. Februar 2025 (act. 12 Rz. 3; act. 1). Der Handelsregisterauszug der Beklagten wie auch die Klagebewilligung nehmen nicht einmal Bezug auf einen allfälligen Arbeitsort und sind entsprechend als Beweismittel untauglich. Dasselbe gilt für die angerufene Erwägung II.4.3.4 des besagten Gerichtsurteils. Hinzu kommt, dass nicht einmal das besagte Urteil als Ganzes je auf den Arbeitsort von C._____ Bezug nimmt. Damit ruft die Klägerin für den Beweis von D._____ als Ar- beitsort ausschliesslich untaugliche Beweismittel an. Als klagende Partei würde ihr jedoch die Beweislast für das Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit des hiesi- gen Gerichts obliegen. Dieser Beweis kann der Klägerin entsprechend nicht gelin- gen (sofern sie überhaupt genügende Behauptungen aufstellt).

- 8 - 5.2.6. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin von der Beklagten mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Vorbringen unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar seien: Ausdrücklich wies die Beklagte darauf hin, die Klägerin führe nicht aus, wie lange C._____ offenbar für die Beklagte tätig gewesen sein solle und wo diese Arbeitsorte unterhalten haben solle. Entsprechend könne C._____ ab Januar 2021 einzig in F._____ für die Beklagte tätig gewesen sein (act. 16 Rz. 4, 10, 14 und 17). Die Klägerin liess sich trotz dieser Substantiie- rungshinweise nicht weiter vernehmen (vgl. act. 19). Damit ist die Klägerin einer- seits ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht genügend nachgekom- men und andererseits würde mit den angebotenen Beweismitteln der Beweis des Arbeitsortes D._____ ab Januar 2021 ohnehin nicht gelingen. Das Gericht ist denn auch nicht gehalten, von sich aus nach Zuständigkeitsgründen zu suchen oder allenfalls taugliche Beweismittel zu ergründen und zu bestimmen. 5.2.7. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist nach dem Gesagten zu verneinen. Auf die vorliegende Klage ist nicht einzutreten.

6. Weiterleitung Örtliche Zuständigkeit besteht gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO jedenfalls in F._____ (Sitz der Beklagten). Eine Weiterleitung der Klage nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO scheidet jedoch vorliegend aus, zumal eine Weiterleitung an das zuständige Gericht insofern nutzlos wäre, als dass nach dem Gesagten auch die vorliegende Klagebewilligung von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellt wurde (vgl. act. 1). Die Klägerin ist jedoch auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen: Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintre- tensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).

- 9 -

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist beim vorliegenden Streitwert von Fr. 21'425.55 (vgl. act. 2) in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'650.– festzuset- zen. Sodann ist der Beklagten antragsgemäss eine Parteientschädigung (exkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. act. 6). Die ordentliche Parteientschädigung würde vorliegend in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 4'057.– betragen. Mangels gesetzlicher Regelung für den Fall einer Prozesserledigung durch Nichteintreten kommt jedoch vorliegend dem notwendigen Aufwand gemäss § 2 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AnwGebV besondere Bedeutung zu (OGer ZH PC120030, E. 2.5). Die Be- klagte reichte je eine knapp vierseitig und eine knapp fünfseitig beschriftete Ein- gabe zu den Akten, welche inhaltlich zahlreiche Wiederholungen enthielten (vgl. act. 6 und act. 16). Auch die Auseinandersetzung mit der lediglich knapp einseiti- gen Stellungnahme der Klägerin (vgl. act. 12) dürfte bloss wenig Zeit in Anspruch genommen haben. Entsprechend ist von einem notwendigen Zeitaufwand von rund acht Stunden auszugehen, weshalb der Beklagten (unter Berücksichtigung notwendiger Barauslagen) eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (exkl. Mehr- wertsteuer) zuzusprechen ist. Es wird verfügt:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Klage wird nicht weitergeleitet.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'650.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

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7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 5. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Gantner