Sachverhalt
1. Anklagevorwurf In Bezug auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wird auf den Strafbefehl vom 20. September 2023 verwiesen (act. 2/4). Darin wirft das Statthal- teramt des Bezirks Affoltern dem Beschuldigten vor, sich des Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung strafbar gemacht zu haben, weil er, trotz eines bis
5. Juli 2023 geltenden Kontaktverbots (auch über Drittpersonen) gegenüber sei- ner Ehefrau C._____, am 24. Juni 2023 über B._____, eine Mitarbeiterin von C._____ und Familienfreundin, C._____ kontaktiert habe (act. 2/4).
2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Stehen sich in einem Prozess wi- dersprüchliche Aussagen gegenüber, so legt das Gericht seinem Urteil denjeni- gen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Verhandlung und den Akten geschöpften Überzeugung erlangt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Äussert der Beschuldigte eine andere Sachverhaltsdarstellung, als sich durch die Beweismit- tel ergibt, so führt dies nicht ohne weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in du- bio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist auf Grund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachver- halt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und ver- nünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl. 2005, Kap. 54 N 12 f.). Nur wenn sich nach Erschöpfung al- ler Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Ge- richt eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der be- weisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (HOCHULI, in dubio pro reo, SJZ 50, S. 255).
- 5 - 2.2. Bei der Abwägung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. Jedoch ist vor allem der materielle Gehalt ihrer Aussagen mass- gebend. Bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist deshalb zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, von Realitätskriterien geprägt und frei von Fantasie- und Lügensignalen sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; siehe ferner BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I., 5. Aufl., München 2021; HERMANUTZ/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, 2006, S. 24 und S. 174 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen bzw. Realitätskriterien sind zu wer- ten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 108 ff.):
- detailreiche, anschauliche und spontane Schilderungen, auch ohne unmit- telbaren Bezug zum zentralen Beweisthema;
- individuell geprägte, originelle Schilderungen eines Geschehnisses;
- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen, insbesondere mit zur Tatzeit vorliegenden äusseren Umständen;
- strukturelles Gleichbleiben der Aussage;
- gleiche Erinnerung an Belastendes und Entlastendes;
- ungesteuerte – das heisst impulsive, assoziative und ungeordnete – Aus- sageweise;
- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten her gefragt wird;
- inhaltliche Konstanz in dem für den Befragten subjektiv zentralen Hand- lungskern;
- spontane Erweiterung und Lückenfüllung bei wiederholter Vernehmung;
- innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufs. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen bzw. Lügensignale gel- ten demgegenüber (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 108 ff.):
- 6 -
- Wahrnehmung bzw. Erinnerung nur in den für den Aussagenden unwe- sentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl und unbestimmte Ausdrucksweise;
- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit;
- stereotype Aussagen;
- Dreistigkeit, demonstrative Entrüstung des Aussagenden;
- Anbieten von weitschweifigen, unnötigen oder wenig plausiblen Begrün- dungen anstelle von Fakten;
- karge, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten;
- Strukturbrüche und Widersprüche in den Aussagen. Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Bei der Würdigung sind aber im Sinne einer Gesamtschau alle Aussagen zu berücksichtigen, die eine Person in dem in Frage stehenden Zusam- menhang gemacht hat.
3. Beweismittel Der Beschuldigte bestreitet die von der Anklagebehörde erhobenen Vorwürfe. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die folgenden Beweismittel: Polizeirapport vom 26. Juni 2023 (act. 2/1); GSG-Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 samt Beilage, Geschäfts-Nr. … (act. 2/2-3); Einvernahmen des Beschuldigten (act. 2/20 und Prot. S. 7 ff.); Zeugeneinvernahme B._____ (act. 2/24).
4. Glaubwürdigkeit bei Personalbeweisen 4.1. Für den in einem Strafverfahren Beschuldigten besteht keine gesetzliche Pflicht, zur eigenen Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO, weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB auszusagen hat. Dies gilt es bei der Würdi- gung der Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es kommt in erster Li- nie jedoch auf den materiellen Gehalt seiner Aussagen und damit auf die Glaub- haftigkeit derselben an (vgl. dazu BGE 133 I 33, E. 4.3).
- 7 - 4.2. Bei den Aussagen der Zeugin B._____ ist anzufügen, dass sie als Zeugin einvernommen und der Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB unterstand. Die Ge- schädigte C._____ ist ihre Vorgesetzte resp. deren Unternehmen ihre Arbeitgebe- rin und die Zeugin hat dem Unternehmen von C._____ ein Darlehen gewährt. Zu- dem kennt sie sowohl den Beschuldigten als auch C._____ seit längerer Zeit per- sönlich. Der Beschuldigte ist unter anderem der Patenonkel eines ihrer Kinder. All diese Umstände sind bei der Würdigung zu beachten. Unabhängig davon, kommt es auch bei der Zeugin B._____ primär auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen an.
5. Sachverhaltserstellung 5.1. Anklagesachverhalt 5.1.1. Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern wirft dem Beschuldigten vor, sich auf- grund des folgenden Sachverhalts einer Übertretung nach Art. 292 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 2/4): 5.1.2. Mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 sei gegenüber dem Beschuldigten wegen wiederholter tätlicher und verbaler Angriffe gegen des- sen Ehefrau C._____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB ein Rayonverbot am Arbeitsort von C._____ in D._____ und ein Kontaktver- bot (auch über Drittpersonen) bis und mit 5. Juli 2023 angeordnet worden. Am
26. Juni 2023 habe sich C._____ telefonisch bei der Kantonspolizei gemeldet und berichtet, dass der Beschuldigte trotz geltendem Kontaktverbot versucht habe, sie über B._____ zu kontaktieren. B._____ sei vom Beschuldigten kontaktiert und be- auftragt worden, ihr ein paar Dinge mitzuteilen und ihn über ihre Antworten in Kenntnis zu setzen. B._____ habe im Wesentlichen ausgeführt, dass es am Samstag, 24. Juni 2023, zu einem Treffen zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Bäckerei E._____ im F._____ [Einkaufscenter] in G._____ gekommen sei. Währen dem rund 30 Minuten dauernden Gespräch zu Themen wie Rechtsbera- tung, Lohn, Firma und Geld, habe der Beschuldigte sie auch gebeten C._____ ein paar Dinge auszurichten. Insbesondere hätte sie C._____ ausrichten sollen, dass
- 8 - sich der Beschuldigte entschuldigen wolle und C._____ im Gegenzug die Anzeige zurückziehen solle. Der Beschuldigte habe sodann erwartet, dass sie ihm über die Antworten von C._____ eine Rückmeldung gebe. In der Folge habe sie C._____ über das Gespräch mit dem Beschuldigten in Kenntnis gesetzt (act. 2/4). 5.1.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufs Wesentliche zusammengefasst, führt er aus, er habe B._____ nicht darum gebeten, C._____ etwas auszurichten (vgl. act. 2/20 und Prot. S. 12 ff.). 5.2. Aussagen des Beschuldigten 5.2.1. Anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2024 beim Statthalter Be- zirk Affoltern (act. 2/20) führte der Beschuldigte im Wesentlichen und zusammen- gefasst Folgendes aus: B._____ sei vor 35 Jahren seine Lehrtochter gewesen. Daraus sei schliesslich eine langjährige Freundschaft entstanden. Er sei der Pa- tenonkel eines ihrer Kinder. Sie sei auch als Mitarbeiterin in die H._____ AG (fortan: H._____ AG) eingetreten. Sie habe im Jahr 2020 ein Darlehen von Fr. 175'000.– und im Jahr 2022 nochmals ein Darlehen von Fr. 200'000.–, jeweils ohne Sicherheiten, an C._____ resp. die H._____ AG oder die I._____ AG ge- währt. Es sei korrekt, dass er B._____ am Samstag, 24. Juni 2023, vormittags ge- gen ca. 10.00 Uhr, telefonisch kontaktiert habe, woraufhin es gleichentags um ca. 17.00 Uhr zu einem rund halbstündigen Treffen in der Bäckerei E._____ im F._____ in G._____ gekommen sei. Es sei jedoch nicht korrekt, dass er an B._____ herangetreten sei und sie gebeten habe C._____ ein paar Dinge auszu- richten. Er habe insbesondere nicht gesagt, dass er sich entschuldigen würde und im Gegenzug C._____ die Strafanzeige zurückziehen solle. Er habe B._____ im Gespräch gesagt, dass er sich entschuldigen würde. Doch habe er sie nicht darum gebeten dies C._____ auszurichten. Zudem hätten er und B._____ sich über die finanzielle Lage der H._____ AG unterhalten. Frau B._____ habe auch eine Scheidung hinter sich und wisse, wie man das mache. Die Aussagen im Ge- waltschutzverfahren der beiden Damen zu den Gewaltandrohungen von seiner Seite würden nicht der Wahrheit entsprechen. So sei ihm etwa vorgeworfen wor- den, dass er gesagt habe, dass er C._____ den Finger brechen würde. Dies habe er nie gesagt. Er habe gesagt, wenn sie den Finger nicht runternehmen würden,
- 9 - würde er ihn abreissen. Seine Frau würde dieselben Begrifflichkeiten verwenden. Dies sei keine Gewaltandrohung. Er habe sicherlich nicht B._____ den Auftrag gegeben, C._____ etwas auszurichten und er habe von B._____ auch nicht er- wartet, dass sie ihm eine Antwort von C._____ überbringe. Es habe keine Rück- meldung von B._____ gegeben, sondern er habe ein Telefonat von der Polizei er- halten. Beim Treffen mit B._____ sei es unter anderem auch darum gegangen, dass er Material und private Unterlagen, welche er bei der H._____ AG gehabt habe, gebraucht habe. Dies habe B._____ ihm dann auch übergeben. Er habe einfach mit einer langjährigen Bekannten die Situation klären wollen. Es sei je- doch überraschend gewesen, dass sie sich nicht bei ihr zu Hause habe treffen wollen. Sie habe es jedoch mit einer anschliessenden Musikprobe erklärt (act. 2/20 S. 2 ff.). 5.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 führte der Beschul- digte aus, dass es korrekt sei, dass er B._____ am Samstag, 24. Juni 2023, in der Bäckerei E._____ im F._____ in G._____ getroffen habe. B._____ sei im Jahr 1987 seine Lehrtochter im Ingenieurbüro J._____ gewesen. Sie hätten eigentlich immer ein gutes Verhältnis gehabt, weshalb er auch der Patenonkel ihres Sohnes K._____ geworden sei. Er habe B._____ gefragt, ob sie sich vorstellen könne nach ihrer Mutterschaftspause mit ihren fünf Jungs Teilzeit bei der H._____ AG zu arbeiten, woraufhin sie zugesagt habe. Er habe nach der Anordnung der Gewalt- schutzmassnahmen viele private Sachen im Büro der H._____ AG gehabt, wel- che er gebraucht habe. Deshalb habe er B._____ kontaktiert. Normalerweise sei er zu ihr nach Hause Kaffee trinken gegangen. Sie habe dann aber gesagt, sie müsse sowieso weg, weshalb sie sich in der Bäckerei E._____ getroffen hätten. Im Nachhinein habe er dann erfahren, dass sie sich nicht mit ihm habe treffen wollen, da ihre Söhne zuhause gewesen seien. Mit dem Sachverhalt gemäss An- klageschrift konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er nun zum dritten Mal dasselbe erzähle. Er habe B._____ keinen Auftrag gegeben. Es sei doch normal, dass man mit jemandem sprechen möchte, den man seit 36 Jahren kennen würde und auch beim Vorfall dabei gewesen sei. Er habe anlässlich dieses Ge- sprächs mit B._____ lediglich gesagt, dass er sich bei C._____ entschuldigen würde. Nicht mehr und nicht weniger. Er habe sie dann damit beauftragt ihm sein
- 10 - Material zu besorgen, welches sich im Büro der H._____ AG befunden habe. Er streite nicht ab, dass er mit B._____ über die Strafanzeige gesprochen habe, aber er habe ihr keinen Auftrag gegeben, C._____ etwas auszurichten. Er habe auch keine Antwort von C._____ über B._____ erwartet. Es sei ein Gespräch unter langjährigen Freunden gewesen. Überdies wisse B._____ vom finanziellen De- saster, das C._____ angerichtet habe. Darüber hätten sie dann auch gesprochen. Denn er habe C._____ immer gesagt, dass sie keine Darlehen aufnehmen solle, weil er dann ebenfalls dafür verantwortlich gemacht werde. B._____ sei befangen und fürchte sich ebenfalls um ihr Geld, also die Darlehen die sie C._____ resp. der H._____ AG gewährt habe, dies sei der Grund dafür, dass sie solche Dinge sage. C._____ und B._____ hätten gemeinsam diverse suspekte Dinge gemacht. Es wäre besser, man würde in diesem Unternehmen einmal eine Buchprüfung durchführen (Prot. S. 7 ff.). 5.3. Aussagen der Zeugin B._____ Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2025 erklärte die Zeugin B._____, dass sie den Beschuldigten kenne, da sie einerseits bei der H._____ AG arbeite, welche der Ehefrau des Beschuldigten C._____ gehöre und er dort eben- falls gearbeitet habe und andererseits, da er der Patenonkel von einem ihrer Kin- der sei. C._____ sei ihre Chefin. Den Beschuldigten kenne sie bereits seit 1987. Anfangs 2020 habe der Beschuldigte sie angefragt, ob sie bei der H._____ AG ar- beiten wolle. C._____ kannte sie davor nur von sporadischen Treffen. Es treffe zu, dass sie der I._____ AG resp. der H._____ AG zwei Darlehen von insgesamt ca. Fr. 375'000.– gewährt habe, wobei ein Teil zurückbezahlt und der Rest auf die I._____ AG übertragen worden sei. Dies habe sie gemacht, weil die Firma Liqui- dationsprobleme gehabt und sie gewollt habe, dass es der Firma wieder besser gehe. Es sei zutreffend, dass sie Angestellte der H._____ AG sei. Es sei ebenfalls zutreffend, dass sie am Samstag, 24. Juni 2023, vom Beschuldigten telefonisch kontaktiert worden sei, worauf es gleichentags um ca. 17.00 Uhr zu einem rund halbstündigen Treffen in der Bäckerei E._____ im F._____ in G._____ gekommen sei. Es sei zutreffend, dass der Beschuldigte sie darum gebeten habe C._____ auszurichten, dass er sich bei C._____ entschuldigen werde und hoffe, dass
- 11 - C._____ die Strafanzeige zurückziehe. Dies sei auch im Hinblick auf das Ge- schäft besser. Den genauen Wortlaut könne sie jedoch nicht mehr wiedergeben. Es sei weiter zutreffend, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er eine Antwort von ihr erwarten würde, sobald sie C._____ alles berichtet habe. Daraufhin habe sie am Sonntagabend C._____ gefragt, ob sie ihr etwas vom Beschuldigten aus- richten dürfe. C._____ habe ihr gesagt, dass man am nächsten Morgen darüber sprechen könne. Am Montagmorgen sei sie dann von der Polizei angerufen wor- den und der Beschuldigte habe sie mehrfach zu erreichen versucht. Sie habe dann mit dem Beschuldigten telefoniert und ihm gesagt, dass es für sie keine an- genehme Situation sei. C._____ habe nicht hören wollen, um was es im Gespräch gegangen sei. Der Beschuldigte habe sie dann auch gefragt, ob sie das Gesagte C._____ ausgerichtet habe. Sie habe ihm dann geantwortet, dass C._____ nichts davon habe wissen wollen. Sie möge sich nicht mehr daran erinnern, dass der Beschuldigte sie anlässlich dieses Gesprächs darum gebeten habe, ihm sein bei der H._____ AG aufbewahrtes Material und private Unterlagen zu organisieren. Sie habe ihm jedoch einige Tage davor einige Unterlagen des Geschäfts bei ihr zuhause in der Garage – im Einverständnis mit C._____ – übergeben. So wie sie das Gespräch vom 24. Juni 2023 in Erinnerung habe, sei es dabei nur darum ge- gangen, dass sie C._____ die Botschaft überbringen solle, dass sie ihre Strafan- zeige zurückziehen solle (act. 2/24 S. 2 ff.). 5.4. Aussagewürdigung 5.4.1. Der Beschuldigte hat ein Interesse daran sich in ein gutes Licht zu rücken. Die Zeugin kennt sowohl den Beschuldigten als auch C._____. C._____ ist Allein- aktionärin und die einzige einzelzeichnungsberechtigte Person der H._____ AG sowie der I._____ AG. Die Zeugin ist bei der H._____ AG angestellt und gewährte der H._____ AG resp. der I._____ AG zwei Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 375'000.–, welches noch nicht vollumfänglich zurückerstattet wurde. Bei den Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugin B._____ steht jedoch wie erwähnt primär der materielle Gehalt ihrer Aussagen im Vordergrund. 5.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind weitschweifig, teilweise wirr und zie- len am Kerngeschehen vorbei. Es ist auffallend, dass der Beschuldigte bei den
- 12 - Befragungen schnell auf Nebensächliches abschweift und sich versucht in ein gu- tes Licht zu rücken. Er neigt dazu, lange Ausführungen zu machen, welche in der Sache jedoch irrelevant sind. So thematisierte er auch im vorliegenden Verfahren stets die finanziellen Schwierigkeiten der H._____ AG und die Aufnahme diverser Darlehen. Zudem reagierte der Beschuldigte sichtlich enerviert, als er zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt befragt wurde und fiel häufig ins Wort, um dann wie- der auf Nebensächliches abzuschweifen. Der Beschuldigte versuchte mehrfach C._____ und B._____ in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er ausführte, dass diese beiden miteinander unrechtmässige Machenschaften treiben würden. Der Beschuldigte verleugnet weder das Treffen mit B._____, noch die Aussage, dass er mit ihr über das Geschehene gesprochen habe. Auch dass er B._____ gesagt habe, dass er sich bei C._____ entschuldigen würde, streitet der Beschuldigte nicht ab. Er streitet einzig ab, dass er B._____ einen Auftrag gegeben habe, C._____ etwas auszurichten. Auf Nachfrage, weshalb B._____ ihn aus diesem Grund wahrheitswidrig belasten sollte, führte er aus, dass sie befangen sei und sich um ihr investiertes Kapital fürchte. Der Beschuldigte versucht damit, die be- lastenden Aussagen der Zeugin B._____ damit zu erklären, dass diese finanzielle Interessen am Unternehmen von C._____ habe. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb B._____ aufgrund des in- vestierten Kapitals in das Unternehmen von C._____ oder ihrer Anstellung bei der H._____ AG eine Falschaussage tätigen und sich damit selbst strafbar machen sollte. Zumal ihr durch eine etwaige Verurteilung des Beschuldigten wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung weder ein finanzieller Vorteil noch ein sonstiger Vorteil gegenüber C._____ erwächst. Auch vor dem Hintergrund, dass B._____ den Beschuldigten seit langem gut kennt und dieser sogar Patenonkel eines ihrer Kinder ist, erscheint es umso weniger plausibel, dass sie den Beschul- digten wahrheitswidrig belasten würde. 5.4.3. Die Aussagen der Zeugin B._____ hingegen sind schlüssig. Ihre Schilde- rungen sind spontan und detailreich, wobei sie auch zugibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss. Ihre Schilderungen erscheinen überdies lebensnah. So schilderte B._____ beispielsweise aus eigenem Antrieb, welche Empfindungen sie in der Si- tuation hatte. So habe sie den Beschuldigten angerufen und ihm mitgeteilt, dass
- 13 - sie es nicht als amüsant empfunden habe und sich darüber geärgert habe, in die gesamte Situation hineingezogen worden zu sein. Der Geschehnisablauf wird durch die Zeugin folgerichtig dargestellt und stimmt damit überein. Insgesamt wir- ken die Aussagen der Zeugin glaubhaft. Sie scheint den Beschuldigten nicht über- mässig belasten zu wollen. Die Zeugin bestätigt ebenfalls, den Beschuldigten be- reits seit längerer Zeit zu kennen und bei C._____ resp. der H._____ AG ange- stellt zu sein. Zudem räumt sie ein, der H._____ AG bzw. der I._____ AG zwei Darlehen gewährt zu haben. Weshalb dieser Umstand geeignet sein sollte, ihre Aussage zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen, ist jedoch nicht ersichtlich. 5.4.4. Es gibt vorliegend keine objektiven Beweise. Es fand unbestrittenermassen ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin statt. Die Aussagen der Zeugin über den Inhalt des Gesprächs überzeugen schliesslich mehr als die weit- schweifigen Ausführungen des Beschuldigten. Die Schilderungen der Zeugin sind durchaus plausibel und realitätsnah. So wäre es doch tatsächlich im Interesse des Beschuldigten gewesen, dass C._____ die Strafanzeige gegen ihn zurückziehen würde. Dass B._____ dies nun einfach aussagt, weil sie befangen ist und weil sie sich um ihr Geld fürchtet, überzeugt nicht. Das vorliegende Verfahren hat nämlich nichts mit den Finanzen der H._____ AG zu tun. B._____ steht finanziell nicht besser da, wenn der Beschuldigte verurteilt wird. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Zeugin B._____ dem Beschuldigten gegenüber befangen wäre. Vielmehr kennt sie den Beschuldigten – übereinstimmenden Aussagen zu- folge – bereits seit dem Jahr 1987; zudem ist er Patenonkel eines ihrer Kinder. C._____ hingegen kennt sie erst näher, seit sie ihre Tätigkeit bei der H._____ AG aufgenommen hat. Hinweise auf ein besonders enges Verhältnis zwischen C._____ und B._____ liegen nicht vor. Auch der Umstand, dass B._____ der H._____ AG resp. I._____ AG ein Darlehen gewährt hat, vermag im vorliegenden Zusammenhang keine Befangenheit zu begründen. Im Gegenteil hätte die Zeugin aufgrund des Näheverhältnisses zum Beschuldigten mehr Interesse daran, ihn besser darzustellen.
- 14 -
7. Fazit Sachverhalt Nach dem Gesagten ist der anklagebildende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. So ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz eines bis und mit 5. Juli 2023 geltenden Kontaktverbots unter der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB B._____ am 24. Juni 2023 in der Bäckerei E._____ im F._____ traf und dort mit ihr ein rund 30 Minuten dauerndes Gespräch zu Themen wie Rechtsberatung, Lohn, Firma und Geld führte und sie dann darum bat, C._____ ein paar Dinge auszurichten. Insbesondere dass er sich entschuldigen wolle und C._____ im Ge- genzug die Anzeige zurückziehen solle und der Beschuldigte in der Folge von B._____ erwartet habe, dass sie ihm eine Rückmeldung über die Antworten von C._____ gebe, woraufhin B._____ C._____ darüber informiert habe und diese daraufhin am 26. Juni 2023 die Kantonspolizei Zürich informierte. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 bestreitet der Beschul- digte die rechtliche Würdigung des Statthalters und beantragt sinngemäss, dass er freizusprechen sei (Prot. S. 16 f.) 1.3. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Objektiv setzt Art. 292 StGB somit voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechts- gültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionie- rung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (BSK StGB-RIEDO/BONER, 4. Aufl. 2019, Art. 292 N 60). Die Verfügung muss von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Beamten erlassen worden sein. Die Verfügung muss weiter un- ter Beachtung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit erlassen
- 15 - worden sein. Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB muss in einer Individualver- fügung enthalten sein. Die Form, der Inhalt der Verfügung sowie die Zulässigkeit der Strafandrohung richten sich nach dem einschlägigen materiellen bzw. formel- len Recht. Überdies muss die Verfügung vollstreckbar, jedoch nicht zwingend rechtskräftig sein. Die Tathandlung besteht im nicht Folge leisten der auferlegten Pflichten. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich – d.h. nach Art. 12 Abs. 2 StGB, dass die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird resp. dass man die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – was insbesondere das Wissen voraussetzt, dass die Verfügung gegen den Täter erlassen und auf Nichtbefolgen Strafe angedroht wurde (PK StGB-TRECHSEL/VEST, 4. Aufl. 2021, Art. 292 N 3 ff.). 1.4. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde durch die Kantonspolizei Zürich ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber dem Beschuldigten bis und mit 5. Juli 2023 angeordnet. Gemäss dieser Verfügung wurde dem Beschuldigten verboten das gemäss Planbeilage bezeichnete Rayon an der L._____-strasse ... in D._____ zu betreten. Es wurde dem Beschuldigten weiter verboten die gefährdete Person C._____ in irgendeiner Form (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen) zu kontaktieren. Dabei wurde dem Beschuldigten bei Widerhandlung gegen das soeben erwähnte Betret- und Kontaktverbot eine Busse bis zu Fr. 10’000 gemäss Art. 292 StGB angedroht. Der Beschuldigte be- stätigte auf der Verfügung vom 20. Juni 2023, dass er diese am 21. Juni 2023 selbst gelesen habe mit seiner Unterschrift (act. 2/2). 1.5. Gemäss § 3 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich (GSG) ordnet die Polizei umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendi- gen Massnahmen an. Die Polizei kann u.a. der gefährdenden Person untersagen, ein eng umgrenztes Gebiet zu betreten und ihr verbieten mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten gemäss § 3 Abs. 3 GSG während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Sie ergehen unter Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB. Gemäss § 4 Abs. 1 GSG teilt die Polizei die ange- ordneten Schutzmassnahmen schriftlich mit. In der Regel händigt sie die Verfü- gung der gefährdenden und gefährdeten Person zusammen mit einer Information
- 16 - über das weitere Verfahren persönlich aus. Gemäss § 5 GSG kann die gefähr- dende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen, wobei dem Begehren keine aufschie- bende Wirkung zukommt. 1.6. Gemäss § 11 des Polizeiorganisationsgesetzes des Kantons Zürich (POG) ist die Kantonspolizei Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen Kanton zuständig. Sie ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zum Handeln befugt. 1.7. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde durch die Kantonspolizei Zürich ein Kontakt- und Rayonverbot bis und mit 5. Juli 2023 gegenüber dem Beschul- digten angeordnet, da es zwischen den Eheleuten C._____ und A._____ (Be- schuldigter) mehrmals zu tätlichen Vorfällen kam, letztmals am 20. Juni 2023 an deren gemeinsamen Arbeitsort in D._____. Gemäss dieser Verfügung wurde dem Beschuldigten verboten das gemäss Planbeilage bezeichnete Rayon an der L._____-strasse ... in D._____ zu betreten. Es wurde dem Beschuldigten weiter verboten die gefährdete Person C._____ in irgendeiner Form (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen) zu kontaktieren. Dabei wurde dem Beschuldigten bei Widerhandlung gegen das soeben erwähnte Betret- und Kontaktverbot eine Busse bis zu Fr. 10’000.– gemäss Art. 292 StGB angedroht. Der Beschuldigte bestätigte auf der Verfügung vom 20. Juni 2023, dass er diese am 21. Juni 2023 selbst gelesen habe mit seiner Unterschrift (act. 2/2). Im Rah- men der Einvernahme vom 21. November 2024 beim Statthalter des Bezirks Af- foltern räumte der Beschuldigte sodann auch ein, die Verfügung zur Kenntnis ge- nommen zu haben (act. 2/20 S. 1). 1.8. Die Kantonspolizei Zürich, Station …, war örtlich, sachlich und funktionell zuständig, die Verfügung zu erlassen. Die Verfügung enthielt weiter eine konkret umschriebene, zu unterlassende Verhaltensweise sowie im Falle eines Wider- handlungsfalls eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Zudem wurden sämt- liche formellen Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes (GSG) eingehalten. Die angeordneten Schutzmassnahmen wurden dem Beschuldigten gemäss § 4 Abs. 1 GSG schriftlich mitgeteilt und die Verfügung persönlich übergeben. Die Strafan- drohung nach Art. 292 StGB ist sodann in § 3 Abs. 3 GSG ausdrücklich vorgese-
- 17 - hen. Vorliegend galten somit ab dem 21. Juni 2023 – und somit auch zum Tatzeit- punkt am 24. Juni 2023 – polizeilich angeordnete Gewaltschutzmassnahmen. Am
24. Juni 2023 hatte der Beschuldigte noch die Möglichkeit, eine gerichtliche Beur- teilung gemäss § 5 GSG zu beantragen. Da diesem Begehren jedoch keine auf- schiebende Wirkung zukommt, war die Verfügung zum Tatzeitpunkt vollstreckbar. 1.9. Indem der Beschuldigte B._____ bat, C._____ auszurichten, er wolle sich entschuldigen, und dass sie im Gegenzug ihre Strafanzeige zurückziehen solle, missachtete er das ihm mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 auferlegte Verbot der indirekten Kontaktaufnahme über Drittpersonen - B._____ setzte C._____ über das Gespräch in Kenntnis - mit C._____. Der Be- schuldigte war sich dessen bewusst, dass es ihm verboten war, direkt oder indi- rekt über Drittpersonen Kontakt zu C._____ aufzunehmen. Somit verstiess der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich gegen das Kontaktver- bot. 1.10. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
2. Fazit Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 1.2. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB)
- 18 -
2. Strafzumessung 2.1. Allgemeines Das Gericht muss die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den persönlichen Ver- hältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 19 mit Verweis auf BGE 119 IV 330, E. 3 und BGE 101 IV 16, E. 4), wobei dem Gericht ein grosser Ermes- sensspielraum zukommt (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, 4. Aufl. 2021, Art. 106 N 3 mit Verweis auf BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Für die Zumessung der Strafe zwin- gend zu unterscheiden ist zwischen der Tat- (Art. 47 Abs. 2 StGB) und Täterkom- ponente (Art. 47 Abs. 1 StGB; PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 47 N 10, N 18). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangslage die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfol- ges sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Tatver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.2.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte C._____ nicht direkt, sondern indirekt und einmalig über B._____ kontaktierte. C._____ wurde sodann auch nicht ausgerichtet, was der Beschuldigte zu sagen hatte. Dennoch verursachte dies in C._____ – vier Tage nach dem Ereignis das zur An- ordnung der Gewaltschutzmassnahmen führte – grosse Panik. In Anbetracht des Gesagten und des gesamten Spektrums möglicher Verstosse gegen das geltende Kontaktverbot liegt in objektiver Hinsicht ein leichtes Verschulden vor.
- 19 - 2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten. Der Beschuldigte handelte einzig aus egoistischen Gründen, nämlich um sich bei C._____ zu entschuldigen und sie im Gegenzug darum zu bitten die Strafanzeige zurückzuziehen. Er hätte problemlos den Ablauf der angeordneten Gewaltschutz- massnahmen abwarten können, um sich bei C._____ zu entschuldigen und allen- falls in diesem Zusammenhang mit ihr über die Notwendigkeit der Strafanzeige zu sprechen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt auch in subjektiver Hinsicht noch leicht, weshalb insgesamt das Verschulden des Beschuldigten leicht wiegt. 2.2.4. Die Busse ist aufgrund der Tatkomponente auf Fr. 300.– festzusetzen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, welche sich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung beschränken, umfasst die Täterkomponente den Zeitraum vor und nach der Tat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 313.). Die Tä- terkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen gehört die Lebensgeschichte des Beschuldig- ten bis zum Zeitpunkt der Tat. Weiter fallen einerseits früheres Wohlverhalten, an- dererseits Anzahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (OFK StGB Kommentar-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 14). Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Massgebend für die Bemessung der Strafe ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120). Dies bedeutet, dass bei der Würdigung der Persönlichkeit des Tä- ters die Umstände massgeblich sind, welche sich zur Zeit der Beurteilung zeigen (MATHYS, a.a.O., N 313). 2.3.2. Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes aus: Er sei am tt. September 1967 in Zürich geboren. Die Primarschule habe er in Zürich und M._____ absolviert. Die Lehre habe er in Zürich absolviert und das Tech in N._____. Danach habe er die Bauleitungsschule ebenfalls in N._____ besucht
- 20 - und dann gearbeitet. Er sei noch verheiratet und habe einen 21-jährigen Sohn, wo- für er keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten habe. Er sei zur Zeit selbständig und arbeite auf diversen Baustellen im Kanton Zürich und Kanton Bern. Sein mo- natliches Nettoeinkommen betrage derzeit Fr. 0.–. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 470'000.– für das Haus, Vermögen habe er keines. Hinzu würden noch Schulden kommen, die seine Frau generiert habe, welche er aufgrund der Ehe noch mitzutragen habe (Prot. S. 9 f.). 2.3.3. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen gehen insgesamt we- der strafmindernde noch straferhöhende Faktoren hervor. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 12). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten. So- mit erscheint ein Busse von Fr. 300.– als dem Verschulden und auch den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
3. Vollzug der Busse / Ersatzfreiheitsstrafe Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse von Fr. 300.– schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe anhand des Verschuldens des Täters zu bemessen. Praxis- gemäss erscheint es sachgerecht, den Umwandlungssatz auf Fr. 100.– festzuset- zen, womit im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzuset- zen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Ein- zelgerichts über die Anklage zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend erscheint es insgesamt als angemessen, die Ge- richtsgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt
- 21 - gemäss Strafbefehl Fr. 330.– (act. 2/4). Die Gebühr für die nachträglichen Unter- suchungskosten beträgt Fr. 300.– (act. 1). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb die Kosten des Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). VI. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist die Berufung an das Obergericht gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Anklagevorwurf In Bezug auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wird auf den Strafbefehl vom 20. September 2023 verwiesen (act. 2/4). Darin wirft das Statthal- teramt des Bezirks Affoltern dem Beschuldigten vor, sich des Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung strafbar gemacht zu haben, weil er, trotz eines bis
E. 1.1 Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
E. 1.2 Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB)
- 18 -
2. Strafzumessung 2.1. Allgemeines Das Gericht muss die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den persönlichen Ver- hältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 19 mit Verweis auf BGE 119 IV 330, E. 3 und BGE 101 IV 16, E. 4), wobei dem Gericht ein grosser Ermes- sensspielraum zukommt (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, 4. Aufl. 2021, Art. 106 N 3 mit Verweis auf BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Für die Zumessung der Strafe zwin- gend zu unterscheiden ist zwischen der Tat- (Art. 47 Abs. 2 StGB) und Täterkom- ponente (Art. 47 Abs. 1 StGB; PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 47 N 10, N 18). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangslage die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfol- ges sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Tatver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.2.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte C._____ nicht direkt, sondern indirekt und einmalig über B._____ kontaktierte. C._____ wurde sodann auch nicht ausgerichtet, was der Beschuldigte zu sagen hatte. Dennoch verursachte dies in C._____ – vier Tage nach dem Ereignis das zur An- ordnung der Gewaltschutzmassnahmen führte – grosse Panik. In Anbetracht des Gesagten und des gesamten Spektrums möglicher Verstosse gegen das geltende Kontaktverbot liegt in objektiver Hinsicht ein leichtes Verschulden vor.
- 19 - 2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten. Der Beschuldigte handelte einzig aus egoistischen Gründen, nämlich um sich bei C._____ zu entschuldigen und sie im Gegenzug darum zu bitten die Strafanzeige zurückzuziehen. Er hätte problemlos den Ablauf der angeordneten Gewaltschutz- massnahmen abwarten können, um sich bei C._____ zu entschuldigen und allen- falls in diesem Zusammenhang mit ihr über die Notwendigkeit der Strafanzeige zu sprechen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt auch in subjektiver Hinsicht noch leicht, weshalb insgesamt das Verschulden des Beschuldigten leicht wiegt. 2.2.4. Die Busse ist aufgrund der Tatkomponente auf Fr. 300.– festzusetzen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, welche sich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung beschränken, umfasst die Täterkomponente den Zeitraum vor und nach der Tat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 313.). Die Tä- terkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen gehört die Lebensgeschichte des Beschuldig- ten bis zum Zeitpunkt der Tat. Weiter fallen einerseits früheres Wohlverhalten, an- dererseits Anzahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (OFK StGB Kommentar-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 14). Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Massgebend für die Bemessung der Strafe ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120). Dies bedeutet, dass bei der Würdigung der Persönlichkeit des Tä- ters die Umstände massgeblich sind, welche sich zur Zeit der Beurteilung zeigen (MATHYS, a.a.O., N 313). 2.3.2. Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes aus: Er sei am tt. September 1967 in Zürich geboren. Die Primarschule habe er in Zürich und M._____ absolviert. Die Lehre habe er in Zürich absolviert und das Tech in N._____. Danach habe er die Bauleitungsschule ebenfalls in N._____ besucht
- 20 - und dann gearbeitet. Er sei noch verheiratet und habe einen 21-jährigen Sohn, wo- für er keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten habe. Er sei zur Zeit selbständig und arbeite auf diversen Baustellen im Kanton Zürich und Kanton Bern. Sein mo- natliches Nettoeinkommen betrage derzeit Fr. 0.–. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 470'000.– für das Haus, Vermögen habe er keines. Hinzu würden noch Schulden kommen, die seine Frau generiert habe, welche er aufgrund der Ehe noch mitzutragen habe (Prot. S. 9 f.). 2.3.3. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen gehen insgesamt we- der strafmindernde noch straferhöhende Faktoren hervor. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 12). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten. So- mit erscheint ein Busse von Fr. 300.– als dem Verschulden und auch den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
3. Vollzug der Busse / Ersatzfreiheitsstrafe Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse von Fr. 300.– schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe anhand des Verschuldens des Täters zu bemessen. Praxis- gemäss erscheint es sachgerecht, den Umwandlungssatz auf Fr. 100.– festzuset- zen, womit im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzuset- zen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Ein- zelgerichts über die Anklage zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend erscheint es insgesamt als angemessen, die Ge- richtsgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt
- 21 - gemäss Strafbefehl Fr. 330.– (act. 2/4). Die Gebühr für die nachträglichen Unter- suchungskosten beträgt Fr. 300.– (act. 1). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb die Kosten des Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). VI. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist die Berufung an das Obergericht gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
E. 1.3 Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Objektiv setzt Art. 292 StGB somit voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechts- gültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionie- rung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (BSK StGB-RIEDO/BONER, 4. Aufl. 2019, Art. 292 N 60). Die Verfügung muss von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Beamten erlassen worden sein. Die Verfügung muss weiter un- ter Beachtung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit erlassen
- 15 - worden sein. Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB muss in einer Individualver- fügung enthalten sein. Die Form, der Inhalt der Verfügung sowie die Zulässigkeit der Strafandrohung richten sich nach dem einschlägigen materiellen bzw. formel- len Recht. Überdies muss die Verfügung vollstreckbar, jedoch nicht zwingend rechtskräftig sein. Die Tathandlung besteht im nicht Folge leisten der auferlegten Pflichten. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich – d.h. nach Art. 12 Abs. 2 StGB, dass die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird resp. dass man die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – was insbesondere das Wissen voraussetzt, dass die Verfügung gegen den Täter erlassen und auf Nichtbefolgen Strafe angedroht wurde (PK StGB-TRECHSEL/VEST, 4. Aufl. 2021, Art. 292 N 3 ff.).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde durch die Kantonspolizei Zürich ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber dem Beschuldigten bis und mit 5. Juli 2023 angeordnet. Gemäss dieser Verfügung wurde dem Beschuldigten verboten das gemäss Planbeilage bezeichnete Rayon an der L._____-strasse ... in D._____ zu betreten. Es wurde dem Beschuldigten weiter verboten die gefährdete Person C._____ in irgendeiner Form (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen) zu kontaktieren. Dabei wurde dem Beschuldigten bei Widerhandlung gegen das soeben erwähnte Betret- und Kontaktverbot eine Busse bis zu Fr. 10’000 gemäss Art. 292 StGB angedroht. Der Beschuldigte be- stätigte auf der Verfügung vom 20. Juni 2023, dass er diese am 21. Juni 2023 selbst gelesen habe mit seiner Unterschrift (act. 2/2).
E. 1.5 Gemäss § 3 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich (GSG) ordnet die Polizei umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendi- gen Massnahmen an. Die Polizei kann u.a. der gefährdenden Person untersagen, ein eng umgrenztes Gebiet zu betreten und ihr verbieten mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten gemäss § 3 Abs. 3 GSG während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Sie ergehen unter Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB. Gemäss § 4 Abs. 1 GSG teilt die Polizei die ange- ordneten Schutzmassnahmen schriftlich mit. In der Regel händigt sie die Verfü- gung der gefährdenden und gefährdeten Person zusammen mit einer Information
- 16 - über das weitere Verfahren persönlich aus. Gemäss § 5 GSG kann die gefähr- dende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen, wobei dem Begehren keine aufschie- bende Wirkung zukommt.
E. 1.6 Gemäss § 11 des Polizeiorganisationsgesetzes des Kantons Zürich (POG) ist die Kantonspolizei Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen Kanton zuständig. Sie ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zum Handeln befugt.
E. 1.7 Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde durch die Kantonspolizei Zürich ein Kontakt- und Rayonverbot bis und mit 5. Juli 2023 gegenüber dem Beschul- digten angeordnet, da es zwischen den Eheleuten C._____ und A._____ (Be- schuldigter) mehrmals zu tätlichen Vorfällen kam, letztmals am 20. Juni 2023 an deren gemeinsamen Arbeitsort in D._____. Gemäss dieser Verfügung wurde dem Beschuldigten verboten das gemäss Planbeilage bezeichnete Rayon an der L._____-strasse ... in D._____ zu betreten. Es wurde dem Beschuldigten weiter verboten die gefährdete Person C._____ in irgendeiner Form (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen) zu kontaktieren. Dabei wurde dem Beschuldigten bei Widerhandlung gegen das soeben erwähnte Betret- und Kontaktverbot eine Busse bis zu Fr. 10’000.– gemäss Art. 292 StGB angedroht. Der Beschuldigte bestätigte auf der Verfügung vom 20. Juni 2023, dass er diese am 21. Juni 2023 selbst gelesen habe mit seiner Unterschrift (act. 2/2). Im Rah- men der Einvernahme vom 21. November 2024 beim Statthalter des Bezirks Af- foltern räumte der Beschuldigte sodann auch ein, die Verfügung zur Kenntnis ge- nommen zu haben (act. 2/20 S. 1).
E. 1.8 Die Kantonspolizei Zürich, Station …, war örtlich, sachlich und funktionell zuständig, die Verfügung zu erlassen. Die Verfügung enthielt weiter eine konkret umschriebene, zu unterlassende Verhaltensweise sowie im Falle eines Wider- handlungsfalls eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Zudem wurden sämt- liche formellen Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes (GSG) eingehalten. Die angeordneten Schutzmassnahmen wurden dem Beschuldigten gemäss § 4 Abs. 1 GSG schriftlich mitgeteilt und die Verfügung persönlich übergeben. Die Strafan- drohung nach Art. 292 StGB ist sodann in § 3 Abs. 3 GSG ausdrücklich vorgese-
- 17 - hen. Vorliegend galten somit ab dem 21. Juni 2023 – und somit auch zum Tatzeit- punkt am 24. Juni 2023 – polizeilich angeordnete Gewaltschutzmassnahmen. Am
24. Juni 2023 hatte der Beschuldigte noch die Möglichkeit, eine gerichtliche Beur- teilung gemäss § 5 GSG zu beantragen. Da diesem Begehren jedoch keine auf- schiebende Wirkung zukommt, war die Verfügung zum Tatzeitpunkt vollstreckbar.
E. 1.9 Indem der Beschuldigte B._____ bat, C._____ auszurichten, er wolle sich entschuldigen, und dass sie im Gegenzug ihre Strafanzeige zurückziehen solle, missachtete er das ihm mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 auferlegte Verbot der indirekten Kontaktaufnahme über Drittpersonen - B._____ setzte C._____ über das Gespräch in Kenntnis - mit C._____. Der Be- schuldigte war sich dessen bewusst, dass es ihm verboten war, direkt oder indi- rekt über Drittpersonen Kontakt zu C._____ aufzunehmen. Somit verstiess der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich gegen das Kontaktver- bot.
E. 1.10 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
2. Fazit Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Strafrahmen
E. 5 Sachverhaltserstellung
E. 5.1 Anklagesachverhalt
E. 5.1.1 Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern wirft dem Beschuldigten vor, sich auf- grund des folgenden Sachverhalts einer Übertretung nach Art. 292 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 2/4):
E. 5.1.2 Mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 sei gegenüber dem Beschuldigten wegen wiederholter tätlicher und verbaler Angriffe gegen des- sen Ehefrau C._____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB ein Rayonverbot am Arbeitsort von C._____ in D._____ und ein Kontaktver- bot (auch über Drittpersonen) bis und mit 5. Juli 2023 angeordnet worden. Am
26. Juni 2023 habe sich C._____ telefonisch bei der Kantonspolizei gemeldet und berichtet, dass der Beschuldigte trotz geltendem Kontaktverbot versucht habe, sie über B._____ zu kontaktieren. B._____ sei vom Beschuldigten kontaktiert und be- auftragt worden, ihr ein paar Dinge mitzuteilen und ihn über ihre Antworten in Kenntnis zu setzen. B._____ habe im Wesentlichen ausgeführt, dass es am Samstag, 24. Juni 2023, zu einem Treffen zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Bäckerei E._____ im F._____ [Einkaufscenter] in G._____ gekommen sei. Währen dem rund 30 Minuten dauernden Gespräch zu Themen wie Rechtsbera- tung, Lohn, Firma und Geld, habe der Beschuldigte sie auch gebeten C._____ ein paar Dinge auszurichten. Insbesondere hätte sie C._____ ausrichten sollen, dass
- 8 - sich der Beschuldigte entschuldigen wolle und C._____ im Gegenzug die Anzeige zurückziehen solle. Der Beschuldigte habe sodann erwartet, dass sie ihm über die Antworten von C._____ eine Rückmeldung gebe. In der Folge habe sie C._____ über das Gespräch mit dem Beschuldigten in Kenntnis gesetzt (act. 2/4).
E. 5.1.3 Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufs Wesentliche zusammengefasst, führt er aus, er habe B._____ nicht darum gebeten, C._____ etwas auszurichten (vgl. act. 2/20 und Prot. S. 12 ff.).
E. 5.2 Aussagen des Beschuldigten
E. 5.2.1 Anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2024 beim Statthalter Be- zirk Affoltern (act. 2/20) führte der Beschuldigte im Wesentlichen und zusammen- gefasst Folgendes aus: B._____ sei vor 35 Jahren seine Lehrtochter gewesen. Daraus sei schliesslich eine langjährige Freundschaft entstanden. Er sei der Pa- tenonkel eines ihrer Kinder. Sie sei auch als Mitarbeiterin in die H._____ AG (fortan: H._____ AG) eingetreten. Sie habe im Jahr 2020 ein Darlehen von Fr. 175'000.– und im Jahr 2022 nochmals ein Darlehen von Fr. 200'000.–, jeweils ohne Sicherheiten, an C._____ resp. die H._____ AG oder die I._____ AG ge- währt. Es sei korrekt, dass er B._____ am Samstag, 24. Juni 2023, vormittags ge- gen ca. 10.00 Uhr, telefonisch kontaktiert habe, woraufhin es gleichentags um ca. 17.00 Uhr zu einem rund halbstündigen Treffen in der Bäckerei E._____ im F._____ in G._____ gekommen sei. Es sei jedoch nicht korrekt, dass er an B._____ herangetreten sei und sie gebeten habe C._____ ein paar Dinge auszu- richten. Er habe insbesondere nicht gesagt, dass er sich entschuldigen würde und im Gegenzug C._____ die Strafanzeige zurückziehen solle. Er habe B._____ im Gespräch gesagt, dass er sich entschuldigen würde. Doch habe er sie nicht darum gebeten dies C._____ auszurichten. Zudem hätten er und B._____ sich über die finanzielle Lage der H._____ AG unterhalten. Frau B._____ habe auch eine Scheidung hinter sich und wisse, wie man das mache. Die Aussagen im Ge- waltschutzverfahren der beiden Damen zu den Gewaltandrohungen von seiner Seite würden nicht der Wahrheit entsprechen. So sei ihm etwa vorgeworfen wor- den, dass er gesagt habe, dass er C._____ den Finger brechen würde. Dies habe er nie gesagt. Er habe gesagt, wenn sie den Finger nicht runternehmen würden,
- 9 - würde er ihn abreissen. Seine Frau würde dieselben Begrifflichkeiten verwenden. Dies sei keine Gewaltandrohung. Er habe sicherlich nicht B._____ den Auftrag gegeben, C._____ etwas auszurichten und er habe von B._____ auch nicht er- wartet, dass sie ihm eine Antwort von C._____ überbringe. Es habe keine Rück- meldung von B._____ gegeben, sondern er habe ein Telefonat von der Polizei er- halten. Beim Treffen mit B._____ sei es unter anderem auch darum gegangen, dass er Material und private Unterlagen, welche er bei der H._____ AG gehabt habe, gebraucht habe. Dies habe B._____ ihm dann auch übergeben. Er habe einfach mit einer langjährigen Bekannten die Situation klären wollen. Es sei je- doch überraschend gewesen, dass sie sich nicht bei ihr zu Hause habe treffen wollen. Sie habe es jedoch mit einer anschliessenden Musikprobe erklärt (act. 2/20 S. 2 ff.).
E. 5.2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 führte der Beschul- digte aus, dass es korrekt sei, dass er B._____ am Samstag, 24. Juni 2023, in der Bäckerei E._____ im F._____ in G._____ getroffen habe. B._____ sei im Jahr 1987 seine Lehrtochter im Ingenieurbüro J._____ gewesen. Sie hätten eigentlich immer ein gutes Verhältnis gehabt, weshalb er auch der Patenonkel ihres Sohnes K._____ geworden sei. Er habe B._____ gefragt, ob sie sich vorstellen könne nach ihrer Mutterschaftspause mit ihren fünf Jungs Teilzeit bei der H._____ AG zu arbeiten, woraufhin sie zugesagt habe. Er habe nach der Anordnung der Gewalt- schutzmassnahmen viele private Sachen im Büro der H._____ AG gehabt, wel- che er gebraucht habe. Deshalb habe er B._____ kontaktiert. Normalerweise sei er zu ihr nach Hause Kaffee trinken gegangen. Sie habe dann aber gesagt, sie müsse sowieso weg, weshalb sie sich in der Bäckerei E._____ getroffen hätten. Im Nachhinein habe er dann erfahren, dass sie sich nicht mit ihm habe treffen wollen, da ihre Söhne zuhause gewesen seien. Mit dem Sachverhalt gemäss An- klageschrift konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er nun zum dritten Mal dasselbe erzähle. Er habe B._____ keinen Auftrag gegeben. Es sei doch normal, dass man mit jemandem sprechen möchte, den man seit 36 Jahren kennen würde und auch beim Vorfall dabei gewesen sei. Er habe anlässlich dieses Ge- sprächs mit B._____ lediglich gesagt, dass er sich bei C._____ entschuldigen würde. Nicht mehr und nicht weniger. Er habe sie dann damit beauftragt ihm sein
- 10 - Material zu besorgen, welches sich im Büro der H._____ AG befunden habe. Er streite nicht ab, dass er mit B._____ über die Strafanzeige gesprochen habe, aber er habe ihr keinen Auftrag gegeben, C._____ etwas auszurichten. Er habe auch keine Antwort von C._____ über B._____ erwartet. Es sei ein Gespräch unter langjährigen Freunden gewesen. Überdies wisse B._____ vom finanziellen De- saster, das C._____ angerichtet habe. Darüber hätten sie dann auch gesprochen. Denn er habe C._____ immer gesagt, dass sie keine Darlehen aufnehmen solle, weil er dann ebenfalls dafür verantwortlich gemacht werde. B._____ sei befangen und fürchte sich ebenfalls um ihr Geld, also die Darlehen die sie C._____ resp. der H._____ AG gewährt habe, dies sei der Grund dafür, dass sie solche Dinge sage. C._____ und B._____ hätten gemeinsam diverse suspekte Dinge gemacht. Es wäre besser, man würde in diesem Unternehmen einmal eine Buchprüfung durchführen (Prot. S. 7 ff.).
E. 5.3 Aussagen der Zeugin B._____ Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2025 erklärte die Zeugin B._____, dass sie den Beschuldigten kenne, da sie einerseits bei der H._____ AG arbeite, welche der Ehefrau des Beschuldigten C._____ gehöre und er dort eben- falls gearbeitet habe und andererseits, da er der Patenonkel von einem ihrer Kin- der sei. C._____ sei ihre Chefin. Den Beschuldigten kenne sie bereits seit 1987. Anfangs 2020 habe der Beschuldigte sie angefragt, ob sie bei der H._____ AG ar- beiten wolle. C._____ kannte sie davor nur von sporadischen Treffen. Es treffe zu, dass sie der I._____ AG resp. der H._____ AG zwei Darlehen von insgesamt ca. Fr. 375'000.– gewährt habe, wobei ein Teil zurückbezahlt und der Rest auf die I._____ AG übertragen worden sei. Dies habe sie gemacht, weil die Firma Liqui- dationsprobleme gehabt und sie gewollt habe, dass es der Firma wieder besser gehe. Es sei zutreffend, dass sie Angestellte der H._____ AG sei. Es sei ebenfalls zutreffend, dass sie am Samstag, 24. Juni 2023, vom Beschuldigten telefonisch kontaktiert worden sei, worauf es gleichentags um ca. 17.00 Uhr zu einem rund halbstündigen Treffen in der Bäckerei E._____ im F._____ in G._____ gekommen sei. Es sei zutreffend, dass der Beschuldigte sie darum gebeten habe C._____ auszurichten, dass er sich bei C._____ entschuldigen werde und hoffe, dass
- 11 - C._____ die Strafanzeige zurückziehe. Dies sei auch im Hinblick auf das Ge- schäft besser. Den genauen Wortlaut könne sie jedoch nicht mehr wiedergeben. Es sei weiter zutreffend, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er eine Antwort von ihr erwarten würde, sobald sie C._____ alles berichtet habe. Daraufhin habe sie am Sonntagabend C._____ gefragt, ob sie ihr etwas vom Beschuldigten aus- richten dürfe. C._____ habe ihr gesagt, dass man am nächsten Morgen darüber sprechen könne. Am Montagmorgen sei sie dann von der Polizei angerufen wor- den und der Beschuldigte habe sie mehrfach zu erreichen versucht. Sie habe dann mit dem Beschuldigten telefoniert und ihm gesagt, dass es für sie keine an- genehme Situation sei. C._____ habe nicht hören wollen, um was es im Gespräch gegangen sei. Der Beschuldigte habe sie dann auch gefragt, ob sie das Gesagte C._____ ausgerichtet habe. Sie habe ihm dann geantwortet, dass C._____ nichts davon habe wissen wollen. Sie möge sich nicht mehr daran erinnern, dass der Beschuldigte sie anlässlich dieses Gesprächs darum gebeten habe, ihm sein bei der H._____ AG aufbewahrtes Material und private Unterlagen zu organisieren. Sie habe ihm jedoch einige Tage davor einige Unterlagen des Geschäfts bei ihr zuhause in der Garage – im Einverständnis mit C._____ – übergeben. So wie sie das Gespräch vom 24. Juni 2023 in Erinnerung habe, sei es dabei nur darum ge- gangen, dass sie C._____ die Botschaft überbringen solle, dass sie ihre Strafan- zeige zurückziehen solle (act. 2/24 S. 2 ff.).
E. 5.4 Aussagewürdigung
E. 5.4.1 Der Beschuldigte hat ein Interesse daran sich in ein gutes Licht zu rücken. Die Zeugin kennt sowohl den Beschuldigten als auch C._____. C._____ ist Allein- aktionärin und die einzige einzelzeichnungsberechtigte Person der H._____ AG sowie der I._____ AG. Die Zeugin ist bei der H._____ AG angestellt und gewährte der H._____ AG resp. der I._____ AG zwei Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 375'000.–, welches noch nicht vollumfänglich zurückerstattet wurde. Bei den Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugin B._____ steht jedoch wie erwähnt primär der materielle Gehalt ihrer Aussagen im Vordergrund.
E. 5.4.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind weitschweifig, teilweise wirr und zie- len am Kerngeschehen vorbei. Es ist auffallend, dass der Beschuldigte bei den
- 12 - Befragungen schnell auf Nebensächliches abschweift und sich versucht in ein gu- tes Licht zu rücken. Er neigt dazu, lange Ausführungen zu machen, welche in der Sache jedoch irrelevant sind. So thematisierte er auch im vorliegenden Verfahren stets die finanziellen Schwierigkeiten der H._____ AG und die Aufnahme diverser Darlehen. Zudem reagierte der Beschuldigte sichtlich enerviert, als er zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt befragt wurde und fiel häufig ins Wort, um dann wie- der auf Nebensächliches abzuschweifen. Der Beschuldigte versuchte mehrfach C._____ und B._____ in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er ausführte, dass diese beiden miteinander unrechtmässige Machenschaften treiben würden. Der Beschuldigte verleugnet weder das Treffen mit B._____, noch die Aussage, dass er mit ihr über das Geschehene gesprochen habe. Auch dass er B._____ gesagt habe, dass er sich bei C._____ entschuldigen würde, streitet der Beschuldigte nicht ab. Er streitet einzig ab, dass er B._____ einen Auftrag gegeben habe, C._____ etwas auszurichten. Auf Nachfrage, weshalb B._____ ihn aus diesem Grund wahrheitswidrig belasten sollte, führte er aus, dass sie befangen sei und sich um ihr investiertes Kapital fürchte. Der Beschuldigte versucht damit, die be- lastenden Aussagen der Zeugin B._____ damit zu erklären, dass diese finanzielle Interessen am Unternehmen von C._____ habe. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb B._____ aufgrund des in- vestierten Kapitals in das Unternehmen von C._____ oder ihrer Anstellung bei der H._____ AG eine Falschaussage tätigen und sich damit selbst strafbar machen sollte. Zumal ihr durch eine etwaige Verurteilung des Beschuldigten wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung weder ein finanzieller Vorteil noch ein sonstiger Vorteil gegenüber C._____ erwächst. Auch vor dem Hintergrund, dass B._____ den Beschuldigten seit langem gut kennt und dieser sogar Patenonkel eines ihrer Kinder ist, erscheint es umso weniger plausibel, dass sie den Beschul- digten wahrheitswidrig belasten würde.
E. 5.4.3 Die Aussagen der Zeugin B._____ hingegen sind schlüssig. Ihre Schilde- rungen sind spontan und detailreich, wobei sie auch zugibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss. Ihre Schilderungen erscheinen überdies lebensnah. So schilderte B._____ beispielsweise aus eigenem Antrieb, welche Empfindungen sie in der Si- tuation hatte. So habe sie den Beschuldigten angerufen und ihm mitgeteilt, dass
- 13 - sie es nicht als amüsant empfunden habe und sich darüber geärgert habe, in die gesamte Situation hineingezogen worden zu sein. Der Geschehnisablauf wird durch die Zeugin folgerichtig dargestellt und stimmt damit überein. Insgesamt wir- ken die Aussagen der Zeugin glaubhaft. Sie scheint den Beschuldigten nicht über- mässig belasten zu wollen. Die Zeugin bestätigt ebenfalls, den Beschuldigten be- reits seit längerer Zeit zu kennen und bei C._____ resp. der H._____ AG ange- stellt zu sein. Zudem räumt sie ein, der H._____ AG bzw. der I._____ AG zwei Darlehen gewährt zu haben. Weshalb dieser Umstand geeignet sein sollte, ihre Aussage zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen, ist jedoch nicht ersichtlich.
E. 5.4.4 Es gibt vorliegend keine objektiven Beweise. Es fand unbestrittenermassen ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin statt. Die Aussagen der Zeugin über den Inhalt des Gesprächs überzeugen schliesslich mehr als die weit- schweifigen Ausführungen des Beschuldigten. Die Schilderungen der Zeugin sind durchaus plausibel und realitätsnah. So wäre es doch tatsächlich im Interesse des Beschuldigten gewesen, dass C._____ die Strafanzeige gegen ihn zurückziehen würde. Dass B._____ dies nun einfach aussagt, weil sie befangen ist und weil sie sich um ihr Geld fürchtet, überzeugt nicht. Das vorliegende Verfahren hat nämlich nichts mit den Finanzen der H._____ AG zu tun. B._____ steht finanziell nicht besser da, wenn der Beschuldigte verurteilt wird. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Zeugin B._____ dem Beschuldigten gegenüber befangen wäre. Vielmehr kennt sie den Beschuldigten – übereinstimmenden Aussagen zu- folge – bereits seit dem Jahr 1987; zudem ist er Patenonkel eines ihrer Kinder. C._____ hingegen kennt sie erst näher, seit sie ihre Tätigkeit bei der H._____ AG aufgenommen hat. Hinweise auf ein besonders enges Verhältnis zwischen C._____ und B._____ liegen nicht vor. Auch der Umstand, dass B._____ der H._____ AG resp. I._____ AG ein Darlehen gewährt hat, vermag im vorliegenden Zusammenhang keine Befangenheit zu begründen. Im Gegenteil hätte die Zeugin aufgrund des Näheverhältnisses zum Beschuldigten mehr Interesse daran, ihn besser darzustellen.
- 14 -
E. 7 Fazit Sachverhalt Nach dem Gesagten ist der anklagebildende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. So ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz eines bis und mit 5. Juli 2023 geltenden Kontaktverbots unter der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB B._____ am 24. Juni 2023 in der Bäckerei E._____ im F._____ traf und dort mit ihr ein rund 30 Minuten dauerndes Gespräch zu Themen wie Rechtsberatung, Lohn, Firma und Geld führte und sie dann darum bat, C._____ ein paar Dinge auszurichten. Insbesondere dass er sich entschuldigen wolle und C._____ im Ge- genzug die Anzeige zurückziehen solle und der Beschuldigte in der Folge von B._____ erwartet habe, dass sie ihm eine Rückmeldung über die Antworten von C._____ gebe, woraufhin B._____ C._____ darüber informiert habe und diese daraufhin am 26. Juni 2023 die Kantonspolizei Zürich informierte. III. Rechtliche Würdigung
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 250.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Strafbefehlskosten (Kosten Untersuchung); Fr. 300.– Auslagen nachträgliche Untersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 4 werden dem Beschul- digten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: den Beschuldigten (per Einschreiben); das Statthalteramt Bezirk Affoltern (gegen Empfangsschein). - 22 -
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Affoltern a.A., 24. April 2025 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: J. Gontersweiler V. Grillone übergeben/versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250003-A/U Mitwirkend: Ersatzrichterin J. Gontersweiler sowie Gerichtsschreiberin V. Grillone Urteil vom 24. April 2025 in Sachen Statthalteramt Bezirk Affoltern, Ankläger gegen A._____, Beschuldigter betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
- 2 - Eingang: 21. Januar 2025 An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte persönlich. Für die Anklagebehörde ist niemand erschienen. Schlussanträge: I. Des Statthalteramts Bezirk Affoltern a.A. (sinngemäss, act. 1):
1. A._____ sei im Sinne des Strafbefehls schuldig zu sprechen.
2. A._____ sei mit einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.
3. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen festzusetzten.
4. A._____ seien die Kosten der Untersuchung bestehend aus den Gebühren gemäss Strafbefehl von Fr. 330.00 und den nachträgli- chen Untersuchungskosten von Fr. 300.00 aufzuerlegen. II. Der Beschuldigten (sinngemäss, act. 2/10 und Prot. S. 7 ff.): Es sei der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Affoltern a.A. vom 20. Sep- tember 2023 (ref ST.2023.1644) aufzuheben und der Beschuldigte freizu- sprechen.
- 3 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Affoltern vom 20. Septem- ber 2023 wurde der Beschuldigte wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfü- gung für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (act. 2/4). Mit Schreiben vom 9. November 2023 erhob der Beschuldigte fristgerecht Ein- sprache gegen den Strafbefehl (act. 2/5-10). 1.2. Nach der Abnahme weiterer Beweise i.S.v. Art. 355 Abs. 1 StPO (vgl. act. 2/13-24, u.a. Einvernahme des Beschuldigten, Zeugeneinvernahme B._____) hielt das Statthalteramt des Bezirks Affoltern mit Schreiben vom 21. Januar 2025 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur gerichtlichen Beurteilung an das hiesige Gericht (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf Freitag, 21. März 2025, 13.30 Uhr, vorgeladen sowie den Parteien Frist angesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 3). Da diese Verfügung dem Beschuldigten nicht fristgerecht zugestellt werden konnte, wurden die Parteien mit Verfügung vom 18. März 2025 zur Hauptverhand- lung auf Donnerstag, 24. April 2025, 13.30 Uhr, vorgeladen und es wurde den Parteien erneut Frist angesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und zu be- gründen (act. 8) 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 24. April 2025 erschien der Beschuldigte per- sönlich. Für die Anklagebehörde ist niemand erschienen (Prot. S. 7). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröff- net, kurz begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. S. 38).
- 4 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf In Bezug auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wird auf den Strafbefehl vom 20. September 2023 verwiesen (act. 2/4). Darin wirft das Statthal- teramt des Bezirks Affoltern dem Beschuldigten vor, sich des Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung strafbar gemacht zu haben, weil er, trotz eines bis
5. Juli 2023 geltenden Kontaktverbots (auch über Drittpersonen) gegenüber sei- ner Ehefrau C._____, am 24. Juni 2023 über B._____, eine Mitarbeiterin von C._____ und Familienfreundin, C._____ kontaktiert habe (act. 2/4).
2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Stehen sich in einem Prozess wi- dersprüchliche Aussagen gegenüber, so legt das Gericht seinem Urteil denjeni- gen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Verhandlung und den Akten geschöpften Überzeugung erlangt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Äussert der Beschuldigte eine andere Sachverhaltsdarstellung, als sich durch die Beweismit- tel ergibt, so führt dies nicht ohne weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in du- bio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist auf Grund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachver- halt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und ver- nünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl. 2005, Kap. 54 N 12 f.). Nur wenn sich nach Erschöpfung al- ler Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Ge- richt eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der be- weisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (HOCHULI, in dubio pro reo, SJZ 50, S. 255).
- 5 - 2.2. Bei der Abwägung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. Jedoch ist vor allem der materielle Gehalt ihrer Aussagen mass- gebend. Bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist deshalb zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, von Realitätskriterien geprägt und frei von Fantasie- und Lügensignalen sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; siehe ferner BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I., 5. Aufl., München 2021; HERMANUTZ/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, 2006, S. 24 und S. 174 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen bzw. Realitätskriterien sind zu wer- ten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 108 ff.):
- detailreiche, anschauliche und spontane Schilderungen, auch ohne unmit- telbaren Bezug zum zentralen Beweisthema;
- individuell geprägte, originelle Schilderungen eines Geschehnisses;
- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen, insbesondere mit zur Tatzeit vorliegenden äusseren Umständen;
- strukturelles Gleichbleiben der Aussage;
- gleiche Erinnerung an Belastendes und Entlastendes;
- ungesteuerte – das heisst impulsive, assoziative und ungeordnete – Aus- sageweise;
- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten her gefragt wird;
- inhaltliche Konstanz in dem für den Befragten subjektiv zentralen Hand- lungskern;
- spontane Erweiterung und Lückenfüllung bei wiederholter Vernehmung;
- innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehnisablaufs. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen bzw. Lügensignale gel- ten demgegenüber (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 108 ff.):
- 6 -
- Wahrnehmung bzw. Erinnerung nur in den für den Aussagenden unwe- sentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl und unbestimmte Ausdrucksweise;
- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit;
- stereotype Aussagen;
- Dreistigkeit, demonstrative Entrüstung des Aussagenden;
- Anbieten von weitschweifigen, unnötigen oder wenig plausiblen Begrün- dungen anstelle von Fakten;
- karge, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten;
- Strukturbrüche und Widersprüche in den Aussagen. Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Bei der Würdigung sind aber im Sinne einer Gesamtschau alle Aussagen zu berücksichtigen, die eine Person in dem in Frage stehenden Zusam- menhang gemacht hat.
3. Beweismittel Der Beschuldigte bestreitet die von der Anklagebehörde erhobenen Vorwürfe. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die folgenden Beweismittel: Polizeirapport vom 26. Juni 2023 (act. 2/1); GSG-Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 samt Beilage, Geschäfts-Nr. … (act. 2/2-3); Einvernahmen des Beschuldigten (act. 2/20 und Prot. S. 7 ff.); Zeugeneinvernahme B._____ (act. 2/24).
4. Glaubwürdigkeit bei Personalbeweisen 4.1. Für den in einem Strafverfahren Beschuldigten besteht keine gesetzliche Pflicht, zur eigenen Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO, weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB auszusagen hat. Dies gilt es bei der Würdi- gung der Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es kommt in erster Li- nie jedoch auf den materiellen Gehalt seiner Aussagen und damit auf die Glaub- haftigkeit derselben an (vgl. dazu BGE 133 I 33, E. 4.3).
- 7 - 4.2. Bei den Aussagen der Zeugin B._____ ist anzufügen, dass sie als Zeugin einvernommen und der Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB unterstand. Die Ge- schädigte C._____ ist ihre Vorgesetzte resp. deren Unternehmen ihre Arbeitgebe- rin und die Zeugin hat dem Unternehmen von C._____ ein Darlehen gewährt. Zu- dem kennt sie sowohl den Beschuldigten als auch C._____ seit längerer Zeit per- sönlich. Der Beschuldigte ist unter anderem der Patenonkel eines ihrer Kinder. All diese Umstände sind bei der Würdigung zu beachten. Unabhängig davon, kommt es auch bei der Zeugin B._____ primär auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen an.
5. Sachverhaltserstellung 5.1. Anklagesachverhalt 5.1.1. Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern wirft dem Beschuldigten vor, sich auf- grund des folgenden Sachverhalts einer Übertretung nach Art. 292 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 2/4): 5.1.2. Mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 sei gegenüber dem Beschuldigten wegen wiederholter tätlicher und verbaler Angriffe gegen des- sen Ehefrau C._____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB ein Rayonverbot am Arbeitsort von C._____ in D._____ und ein Kontaktver- bot (auch über Drittpersonen) bis und mit 5. Juli 2023 angeordnet worden. Am
26. Juni 2023 habe sich C._____ telefonisch bei der Kantonspolizei gemeldet und berichtet, dass der Beschuldigte trotz geltendem Kontaktverbot versucht habe, sie über B._____ zu kontaktieren. B._____ sei vom Beschuldigten kontaktiert und be- auftragt worden, ihr ein paar Dinge mitzuteilen und ihn über ihre Antworten in Kenntnis zu setzen. B._____ habe im Wesentlichen ausgeführt, dass es am Samstag, 24. Juni 2023, zu einem Treffen zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Bäckerei E._____ im F._____ [Einkaufscenter] in G._____ gekommen sei. Währen dem rund 30 Minuten dauernden Gespräch zu Themen wie Rechtsbera- tung, Lohn, Firma und Geld, habe der Beschuldigte sie auch gebeten C._____ ein paar Dinge auszurichten. Insbesondere hätte sie C._____ ausrichten sollen, dass
- 8 - sich der Beschuldigte entschuldigen wolle und C._____ im Gegenzug die Anzeige zurückziehen solle. Der Beschuldigte habe sodann erwartet, dass sie ihm über die Antworten von C._____ eine Rückmeldung gebe. In der Folge habe sie C._____ über das Gespräch mit dem Beschuldigten in Kenntnis gesetzt (act. 2/4). 5.1.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufs Wesentliche zusammengefasst, führt er aus, er habe B._____ nicht darum gebeten, C._____ etwas auszurichten (vgl. act. 2/20 und Prot. S. 12 ff.). 5.2. Aussagen des Beschuldigten 5.2.1. Anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2024 beim Statthalter Be- zirk Affoltern (act. 2/20) führte der Beschuldigte im Wesentlichen und zusammen- gefasst Folgendes aus: B._____ sei vor 35 Jahren seine Lehrtochter gewesen. Daraus sei schliesslich eine langjährige Freundschaft entstanden. Er sei der Pa- tenonkel eines ihrer Kinder. Sie sei auch als Mitarbeiterin in die H._____ AG (fortan: H._____ AG) eingetreten. Sie habe im Jahr 2020 ein Darlehen von Fr. 175'000.– und im Jahr 2022 nochmals ein Darlehen von Fr. 200'000.–, jeweils ohne Sicherheiten, an C._____ resp. die H._____ AG oder die I._____ AG ge- währt. Es sei korrekt, dass er B._____ am Samstag, 24. Juni 2023, vormittags ge- gen ca. 10.00 Uhr, telefonisch kontaktiert habe, woraufhin es gleichentags um ca. 17.00 Uhr zu einem rund halbstündigen Treffen in der Bäckerei E._____ im F._____ in G._____ gekommen sei. Es sei jedoch nicht korrekt, dass er an B._____ herangetreten sei und sie gebeten habe C._____ ein paar Dinge auszu- richten. Er habe insbesondere nicht gesagt, dass er sich entschuldigen würde und im Gegenzug C._____ die Strafanzeige zurückziehen solle. Er habe B._____ im Gespräch gesagt, dass er sich entschuldigen würde. Doch habe er sie nicht darum gebeten dies C._____ auszurichten. Zudem hätten er und B._____ sich über die finanzielle Lage der H._____ AG unterhalten. Frau B._____ habe auch eine Scheidung hinter sich und wisse, wie man das mache. Die Aussagen im Ge- waltschutzverfahren der beiden Damen zu den Gewaltandrohungen von seiner Seite würden nicht der Wahrheit entsprechen. So sei ihm etwa vorgeworfen wor- den, dass er gesagt habe, dass er C._____ den Finger brechen würde. Dies habe er nie gesagt. Er habe gesagt, wenn sie den Finger nicht runternehmen würden,
- 9 - würde er ihn abreissen. Seine Frau würde dieselben Begrifflichkeiten verwenden. Dies sei keine Gewaltandrohung. Er habe sicherlich nicht B._____ den Auftrag gegeben, C._____ etwas auszurichten und er habe von B._____ auch nicht er- wartet, dass sie ihm eine Antwort von C._____ überbringe. Es habe keine Rück- meldung von B._____ gegeben, sondern er habe ein Telefonat von der Polizei er- halten. Beim Treffen mit B._____ sei es unter anderem auch darum gegangen, dass er Material und private Unterlagen, welche er bei der H._____ AG gehabt habe, gebraucht habe. Dies habe B._____ ihm dann auch übergeben. Er habe einfach mit einer langjährigen Bekannten die Situation klären wollen. Es sei je- doch überraschend gewesen, dass sie sich nicht bei ihr zu Hause habe treffen wollen. Sie habe es jedoch mit einer anschliessenden Musikprobe erklärt (act. 2/20 S. 2 ff.). 5.2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 führte der Beschul- digte aus, dass es korrekt sei, dass er B._____ am Samstag, 24. Juni 2023, in der Bäckerei E._____ im F._____ in G._____ getroffen habe. B._____ sei im Jahr 1987 seine Lehrtochter im Ingenieurbüro J._____ gewesen. Sie hätten eigentlich immer ein gutes Verhältnis gehabt, weshalb er auch der Patenonkel ihres Sohnes K._____ geworden sei. Er habe B._____ gefragt, ob sie sich vorstellen könne nach ihrer Mutterschaftspause mit ihren fünf Jungs Teilzeit bei der H._____ AG zu arbeiten, woraufhin sie zugesagt habe. Er habe nach der Anordnung der Gewalt- schutzmassnahmen viele private Sachen im Büro der H._____ AG gehabt, wel- che er gebraucht habe. Deshalb habe er B._____ kontaktiert. Normalerweise sei er zu ihr nach Hause Kaffee trinken gegangen. Sie habe dann aber gesagt, sie müsse sowieso weg, weshalb sie sich in der Bäckerei E._____ getroffen hätten. Im Nachhinein habe er dann erfahren, dass sie sich nicht mit ihm habe treffen wollen, da ihre Söhne zuhause gewesen seien. Mit dem Sachverhalt gemäss An- klageschrift konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er nun zum dritten Mal dasselbe erzähle. Er habe B._____ keinen Auftrag gegeben. Es sei doch normal, dass man mit jemandem sprechen möchte, den man seit 36 Jahren kennen würde und auch beim Vorfall dabei gewesen sei. Er habe anlässlich dieses Ge- sprächs mit B._____ lediglich gesagt, dass er sich bei C._____ entschuldigen würde. Nicht mehr und nicht weniger. Er habe sie dann damit beauftragt ihm sein
- 10 - Material zu besorgen, welches sich im Büro der H._____ AG befunden habe. Er streite nicht ab, dass er mit B._____ über die Strafanzeige gesprochen habe, aber er habe ihr keinen Auftrag gegeben, C._____ etwas auszurichten. Er habe auch keine Antwort von C._____ über B._____ erwartet. Es sei ein Gespräch unter langjährigen Freunden gewesen. Überdies wisse B._____ vom finanziellen De- saster, das C._____ angerichtet habe. Darüber hätten sie dann auch gesprochen. Denn er habe C._____ immer gesagt, dass sie keine Darlehen aufnehmen solle, weil er dann ebenfalls dafür verantwortlich gemacht werde. B._____ sei befangen und fürchte sich ebenfalls um ihr Geld, also die Darlehen die sie C._____ resp. der H._____ AG gewährt habe, dies sei der Grund dafür, dass sie solche Dinge sage. C._____ und B._____ hätten gemeinsam diverse suspekte Dinge gemacht. Es wäre besser, man würde in diesem Unternehmen einmal eine Buchprüfung durchführen (Prot. S. 7 ff.). 5.3. Aussagen der Zeugin B._____ Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2025 erklärte die Zeugin B._____, dass sie den Beschuldigten kenne, da sie einerseits bei der H._____ AG arbeite, welche der Ehefrau des Beschuldigten C._____ gehöre und er dort eben- falls gearbeitet habe und andererseits, da er der Patenonkel von einem ihrer Kin- der sei. C._____ sei ihre Chefin. Den Beschuldigten kenne sie bereits seit 1987. Anfangs 2020 habe der Beschuldigte sie angefragt, ob sie bei der H._____ AG ar- beiten wolle. C._____ kannte sie davor nur von sporadischen Treffen. Es treffe zu, dass sie der I._____ AG resp. der H._____ AG zwei Darlehen von insgesamt ca. Fr. 375'000.– gewährt habe, wobei ein Teil zurückbezahlt und der Rest auf die I._____ AG übertragen worden sei. Dies habe sie gemacht, weil die Firma Liqui- dationsprobleme gehabt und sie gewollt habe, dass es der Firma wieder besser gehe. Es sei zutreffend, dass sie Angestellte der H._____ AG sei. Es sei ebenfalls zutreffend, dass sie am Samstag, 24. Juni 2023, vom Beschuldigten telefonisch kontaktiert worden sei, worauf es gleichentags um ca. 17.00 Uhr zu einem rund halbstündigen Treffen in der Bäckerei E._____ im F._____ in G._____ gekommen sei. Es sei zutreffend, dass der Beschuldigte sie darum gebeten habe C._____ auszurichten, dass er sich bei C._____ entschuldigen werde und hoffe, dass
- 11 - C._____ die Strafanzeige zurückziehe. Dies sei auch im Hinblick auf das Ge- schäft besser. Den genauen Wortlaut könne sie jedoch nicht mehr wiedergeben. Es sei weiter zutreffend, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er eine Antwort von ihr erwarten würde, sobald sie C._____ alles berichtet habe. Daraufhin habe sie am Sonntagabend C._____ gefragt, ob sie ihr etwas vom Beschuldigten aus- richten dürfe. C._____ habe ihr gesagt, dass man am nächsten Morgen darüber sprechen könne. Am Montagmorgen sei sie dann von der Polizei angerufen wor- den und der Beschuldigte habe sie mehrfach zu erreichen versucht. Sie habe dann mit dem Beschuldigten telefoniert und ihm gesagt, dass es für sie keine an- genehme Situation sei. C._____ habe nicht hören wollen, um was es im Gespräch gegangen sei. Der Beschuldigte habe sie dann auch gefragt, ob sie das Gesagte C._____ ausgerichtet habe. Sie habe ihm dann geantwortet, dass C._____ nichts davon habe wissen wollen. Sie möge sich nicht mehr daran erinnern, dass der Beschuldigte sie anlässlich dieses Gesprächs darum gebeten habe, ihm sein bei der H._____ AG aufbewahrtes Material und private Unterlagen zu organisieren. Sie habe ihm jedoch einige Tage davor einige Unterlagen des Geschäfts bei ihr zuhause in der Garage – im Einverständnis mit C._____ – übergeben. So wie sie das Gespräch vom 24. Juni 2023 in Erinnerung habe, sei es dabei nur darum ge- gangen, dass sie C._____ die Botschaft überbringen solle, dass sie ihre Strafan- zeige zurückziehen solle (act. 2/24 S. 2 ff.). 5.4. Aussagewürdigung 5.4.1. Der Beschuldigte hat ein Interesse daran sich in ein gutes Licht zu rücken. Die Zeugin kennt sowohl den Beschuldigten als auch C._____. C._____ ist Allein- aktionärin und die einzige einzelzeichnungsberechtigte Person der H._____ AG sowie der I._____ AG. Die Zeugin ist bei der H._____ AG angestellt und gewährte der H._____ AG resp. der I._____ AG zwei Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 375'000.–, welches noch nicht vollumfänglich zurückerstattet wurde. Bei den Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugin B._____ steht jedoch wie erwähnt primär der materielle Gehalt ihrer Aussagen im Vordergrund. 5.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sind weitschweifig, teilweise wirr und zie- len am Kerngeschehen vorbei. Es ist auffallend, dass der Beschuldigte bei den
- 12 - Befragungen schnell auf Nebensächliches abschweift und sich versucht in ein gu- tes Licht zu rücken. Er neigt dazu, lange Ausführungen zu machen, welche in der Sache jedoch irrelevant sind. So thematisierte er auch im vorliegenden Verfahren stets die finanziellen Schwierigkeiten der H._____ AG und die Aufnahme diverser Darlehen. Zudem reagierte der Beschuldigte sichtlich enerviert, als er zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt befragt wurde und fiel häufig ins Wort, um dann wie- der auf Nebensächliches abzuschweifen. Der Beschuldigte versuchte mehrfach C._____ und B._____ in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er ausführte, dass diese beiden miteinander unrechtmässige Machenschaften treiben würden. Der Beschuldigte verleugnet weder das Treffen mit B._____, noch die Aussage, dass er mit ihr über das Geschehene gesprochen habe. Auch dass er B._____ gesagt habe, dass er sich bei C._____ entschuldigen würde, streitet der Beschuldigte nicht ab. Er streitet einzig ab, dass er B._____ einen Auftrag gegeben habe, C._____ etwas auszurichten. Auf Nachfrage, weshalb B._____ ihn aus diesem Grund wahrheitswidrig belasten sollte, führte er aus, dass sie befangen sei und sich um ihr investiertes Kapital fürchte. Der Beschuldigte versucht damit, die be- lastenden Aussagen der Zeugin B._____ damit zu erklären, dass diese finanzielle Interessen am Unternehmen von C._____ habe. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb B._____ aufgrund des in- vestierten Kapitals in das Unternehmen von C._____ oder ihrer Anstellung bei der H._____ AG eine Falschaussage tätigen und sich damit selbst strafbar machen sollte. Zumal ihr durch eine etwaige Verurteilung des Beschuldigten wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung weder ein finanzieller Vorteil noch ein sonstiger Vorteil gegenüber C._____ erwächst. Auch vor dem Hintergrund, dass B._____ den Beschuldigten seit langem gut kennt und dieser sogar Patenonkel eines ihrer Kinder ist, erscheint es umso weniger plausibel, dass sie den Beschul- digten wahrheitswidrig belasten würde. 5.4.3. Die Aussagen der Zeugin B._____ hingegen sind schlüssig. Ihre Schilde- rungen sind spontan und detailreich, wobei sie auch zugibt, wenn sie etwas nicht mehr weiss. Ihre Schilderungen erscheinen überdies lebensnah. So schilderte B._____ beispielsweise aus eigenem Antrieb, welche Empfindungen sie in der Si- tuation hatte. So habe sie den Beschuldigten angerufen und ihm mitgeteilt, dass
- 13 - sie es nicht als amüsant empfunden habe und sich darüber geärgert habe, in die gesamte Situation hineingezogen worden zu sein. Der Geschehnisablauf wird durch die Zeugin folgerichtig dargestellt und stimmt damit überein. Insgesamt wir- ken die Aussagen der Zeugin glaubhaft. Sie scheint den Beschuldigten nicht über- mässig belasten zu wollen. Die Zeugin bestätigt ebenfalls, den Beschuldigten be- reits seit längerer Zeit zu kennen und bei C._____ resp. der H._____ AG ange- stellt zu sein. Zudem räumt sie ein, der H._____ AG bzw. der I._____ AG zwei Darlehen gewährt zu haben. Weshalb dieser Umstand geeignet sein sollte, ihre Aussage zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen, ist jedoch nicht ersichtlich. 5.4.4. Es gibt vorliegend keine objektiven Beweise. Es fand unbestrittenermassen ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin statt. Die Aussagen der Zeugin über den Inhalt des Gesprächs überzeugen schliesslich mehr als die weit- schweifigen Ausführungen des Beschuldigten. Die Schilderungen der Zeugin sind durchaus plausibel und realitätsnah. So wäre es doch tatsächlich im Interesse des Beschuldigten gewesen, dass C._____ die Strafanzeige gegen ihn zurückziehen würde. Dass B._____ dies nun einfach aussagt, weil sie befangen ist und weil sie sich um ihr Geld fürchtet, überzeugt nicht. Das vorliegende Verfahren hat nämlich nichts mit den Finanzen der H._____ AG zu tun. B._____ steht finanziell nicht besser da, wenn der Beschuldigte verurteilt wird. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Zeugin B._____ dem Beschuldigten gegenüber befangen wäre. Vielmehr kennt sie den Beschuldigten – übereinstimmenden Aussagen zu- folge – bereits seit dem Jahr 1987; zudem ist er Patenonkel eines ihrer Kinder. C._____ hingegen kennt sie erst näher, seit sie ihre Tätigkeit bei der H._____ AG aufgenommen hat. Hinweise auf ein besonders enges Verhältnis zwischen C._____ und B._____ liegen nicht vor. Auch der Umstand, dass B._____ der H._____ AG resp. I._____ AG ein Darlehen gewährt hat, vermag im vorliegenden Zusammenhang keine Befangenheit zu begründen. Im Gegenteil hätte die Zeugin aufgrund des Näheverhältnisses zum Beschuldigten mehr Interesse daran, ihn besser darzustellen.
- 14 -
7. Fazit Sachverhalt Nach dem Gesagten ist der anklagebildende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. So ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz eines bis und mit 5. Juli 2023 geltenden Kontaktverbots unter der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB B._____ am 24. Juni 2023 in der Bäckerei E._____ im F._____ traf und dort mit ihr ein rund 30 Minuten dauerndes Gespräch zu Themen wie Rechtsberatung, Lohn, Firma und Geld führte und sie dann darum bat, C._____ ein paar Dinge auszurichten. Insbesondere dass er sich entschuldigen wolle und C._____ im Ge- genzug die Anzeige zurückziehen solle und der Beschuldigte in der Folge von B._____ erwartet habe, dass sie ihm eine Rückmeldung über die Antworten von C._____ gebe, woraufhin B._____ C._____ darüber informiert habe und diese daraufhin am 26. Juni 2023 die Kantonspolizei Zürich informierte. III. Rechtliche Würdigung 1.1. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 bestreitet der Beschul- digte die rechtliche Würdigung des Statthalters und beantragt sinngemäss, dass er freizusprechen sei (Prot. S. 16 f.) 1.3. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Objektiv setzt Art. 292 StGB somit voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechts- gültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionie- rung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (BSK StGB-RIEDO/BONER, 4. Aufl. 2019, Art. 292 N 60). Die Verfügung muss von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Beamten erlassen worden sein. Die Verfügung muss weiter un- ter Beachtung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit erlassen
- 15 - worden sein. Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB muss in einer Individualver- fügung enthalten sein. Die Form, der Inhalt der Verfügung sowie die Zulässigkeit der Strafandrohung richten sich nach dem einschlägigen materiellen bzw. formel- len Recht. Überdies muss die Verfügung vollstreckbar, jedoch nicht zwingend rechtskräftig sein. Die Tathandlung besteht im nicht Folge leisten der auferlegten Pflichten. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich – d.h. nach Art. 12 Abs. 2 StGB, dass die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird resp. dass man die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – was insbesondere das Wissen voraussetzt, dass die Verfügung gegen den Täter erlassen und auf Nichtbefolgen Strafe angedroht wurde (PK StGB-TRECHSEL/VEST, 4. Aufl. 2021, Art. 292 N 3 ff.). 1.4. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde durch die Kantonspolizei Zürich ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber dem Beschuldigten bis und mit 5. Juli 2023 angeordnet. Gemäss dieser Verfügung wurde dem Beschuldigten verboten das gemäss Planbeilage bezeichnete Rayon an der L._____-strasse ... in D._____ zu betreten. Es wurde dem Beschuldigten weiter verboten die gefährdete Person C._____ in irgendeiner Form (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen) zu kontaktieren. Dabei wurde dem Beschuldigten bei Widerhandlung gegen das soeben erwähnte Betret- und Kontaktverbot eine Busse bis zu Fr. 10’000 gemäss Art. 292 StGB angedroht. Der Beschuldigte be- stätigte auf der Verfügung vom 20. Juni 2023, dass er diese am 21. Juni 2023 selbst gelesen habe mit seiner Unterschrift (act. 2/2). 1.5. Gemäss § 3 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich (GSG) ordnet die Polizei umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendi- gen Massnahmen an. Die Polizei kann u.a. der gefährdenden Person untersagen, ein eng umgrenztes Gebiet zu betreten und ihr verbieten mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten gemäss § 3 Abs. 3 GSG während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Sie ergehen unter Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB. Gemäss § 4 Abs. 1 GSG teilt die Polizei die ange- ordneten Schutzmassnahmen schriftlich mit. In der Regel händigt sie die Verfü- gung der gefährdenden und gefährdeten Person zusammen mit einer Information
- 16 - über das weitere Verfahren persönlich aus. Gemäss § 5 GSG kann die gefähr- dende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen, wobei dem Begehren keine aufschie- bende Wirkung zukommt. 1.6. Gemäss § 11 des Polizeiorganisationsgesetzes des Kantons Zürich (POG) ist die Kantonspolizei Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen Kanton zuständig. Sie ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zum Handeln befugt. 1.7. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde durch die Kantonspolizei Zürich ein Kontakt- und Rayonverbot bis und mit 5. Juli 2023 gegenüber dem Beschul- digten angeordnet, da es zwischen den Eheleuten C._____ und A._____ (Be- schuldigter) mehrmals zu tätlichen Vorfällen kam, letztmals am 20. Juni 2023 an deren gemeinsamen Arbeitsort in D._____. Gemäss dieser Verfügung wurde dem Beschuldigten verboten das gemäss Planbeilage bezeichnete Rayon an der L._____-strasse ... in D._____ zu betreten. Es wurde dem Beschuldigten weiter verboten die gefährdete Person C._____ in irgendeiner Form (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen) zu kontaktieren. Dabei wurde dem Beschuldigten bei Widerhandlung gegen das soeben erwähnte Betret- und Kontaktverbot eine Busse bis zu Fr. 10’000.– gemäss Art. 292 StGB angedroht. Der Beschuldigte bestätigte auf der Verfügung vom 20. Juni 2023, dass er diese am 21. Juni 2023 selbst gelesen habe mit seiner Unterschrift (act. 2/2). Im Rah- men der Einvernahme vom 21. November 2024 beim Statthalter des Bezirks Af- foltern räumte der Beschuldigte sodann auch ein, die Verfügung zur Kenntnis ge- nommen zu haben (act. 2/20 S. 1). 1.8. Die Kantonspolizei Zürich, Station …, war örtlich, sachlich und funktionell zuständig, die Verfügung zu erlassen. Die Verfügung enthielt weiter eine konkret umschriebene, zu unterlassende Verhaltensweise sowie im Falle eines Wider- handlungsfalls eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Zudem wurden sämt- liche formellen Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes (GSG) eingehalten. Die angeordneten Schutzmassnahmen wurden dem Beschuldigten gemäss § 4 Abs. 1 GSG schriftlich mitgeteilt und die Verfügung persönlich übergeben. Die Strafan- drohung nach Art. 292 StGB ist sodann in § 3 Abs. 3 GSG ausdrücklich vorgese-
- 17 - hen. Vorliegend galten somit ab dem 21. Juni 2023 – und somit auch zum Tatzeit- punkt am 24. Juni 2023 – polizeilich angeordnete Gewaltschutzmassnahmen. Am
24. Juni 2023 hatte der Beschuldigte noch die Möglichkeit, eine gerichtliche Beur- teilung gemäss § 5 GSG zu beantragen. Da diesem Begehren jedoch keine auf- schiebende Wirkung zukommt, war die Verfügung zum Tatzeitpunkt vollstreckbar. 1.9. Indem der Beschuldigte B._____ bat, C._____ auszurichten, er wolle sich entschuldigen, und dass sie im Gegenzug ihre Strafanzeige zurückziehen solle, missachtete er das ihm mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 auferlegte Verbot der indirekten Kontaktaufnahme über Drittpersonen - B._____ setzte C._____ über das Gespräch in Kenntnis - mit C._____. Der Be- schuldigte war sich dessen bewusst, dass es ihm verboten war, direkt oder indi- rekt über Drittpersonen Kontakt zu C._____ aufzunehmen. Somit verstiess der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich gegen das Kontaktver- bot. 1.10. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
2. Fazit Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 1.2. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB)
- 18 -
2. Strafzumessung 2.1. Allgemeines Das Gericht muss die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den persönlichen Ver- hältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N 19 mit Verweis auf BGE 119 IV 330, E. 3 und BGE 101 IV 16, E. 4), wobei dem Gericht ein grosser Ermes- sensspielraum zukommt (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, 4. Aufl. 2021, Art. 106 N 3 mit Verweis auf BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Für die Zumessung der Strafe zwin- gend zu unterscheiden ist zwischen der Tat- (Art. 47 Abs. 2 StGB) und Täterkom- ponente (Art. 47 Abs. 1 StGB; PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 47 N 10, N 18). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangslage die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfol- ges sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Tatver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.2.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte C._____ nicht direkt, sondern indirekt und einmalig über B._____ kontaktierte. C._____ wurde sodann auch nicht ausgerichtet, was der Beschuldigte zu sagen hatte. Dennoch verursachte dies in C._____ – vier Tage nach dem Ereignis das zur An- ordnung der Gewaltschutzmassnahmen führte – grosse Panik. In Anbetracht des Gesagten und des gesamten Spektrums möglicher Verstosse gegen das geltende Kontaktverbot liegt in objektiver Hinsicht ein leichtes Verschulden vor.
- 19 - 2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten. Der Beschuldigte handelte einzig aus egoistischen Gründen, nämlich um sich bei C._____ zu entschuldigen und sie im Gegenzug darum zu bitten die Strafanzeige zurückzuziehen. Er hätte problemlos den Ablauf der angeordneten Gewaltschutz- massnahmen abwarten können, um sich bei C._____ zu entschuldigen und allen- falls in diesem Zusammenhang mit ihr über die Notwendigkeit der Strafanzeige zu sprechen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt auch in subjektiver Hinsicht noch leicht, weshalb insgesamt das Verschulden des Beschuldigten leicht wiegt. 2.2.4. Die Busse ist aufgrund der Tatkomponente auf Fr. 300.– festzusetzen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, welche sich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung beschränken, umfasst die Täterkomponente den Zeitraum vor und nach der Tat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 313.). Die Tä- terkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen gehört die Lebensgeschichte des Beschuldig- ten bis zum Zeitpunkt der Tat. Weiter fallen einerseits früheres Wohlverhalten, an- dererseits Anzahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (OFK StGB Kommentar-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 14). Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Massgebend für die Bemessung der Strafe ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120). Dies bedeutet, dass bei der Würdigung der Persönlichkeit des Tä- ters die Umstände massgeblich sind, welche sich zur Zeit der Beurteilung zeigen (MATHYS, a.a.O., N 313). 2.3.2. Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes aus: Er sei am tt. September 1967 in Zürich geboren. Die Primarschule habe er in Zürich und M._____ absolviert. Die Lehre habe er in Zürich absolviert und das Tech in N._____. Danach habe er die Bauleitungsschule ebenfalls in N._____ besucht
- 20 - und dann gearbeitet. Er sei noch verheiratet und habe einen 21-jährigen Sohn, wo- für er keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten habe. Er sei zur Zeit selbständig und arbeite auf diversen Baustellen im Kanton Zürich und Kanton Bern. Sein mo- natliches Nettoeinkommen betrage derzeit Fr. 0.–. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 470'000.– für das Haus, Vermögen habe er keines. Hinzu würden noch Schulden kommen, die seine Frau generiert habe, welche er aufgrund der Ehe noch mitzutragen habe (Prot. S. 9 f.). 2.3.3. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen gehen insgesamt we- der strafmindernde noch straferhöhende Faktoren hervor. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 12). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten. So- mit erscheint ein Busse von Fr. 300.– als dem Verschulden und auch den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
3. Vollzug der Busse / Ersatzfreiheitsstrafe Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse von Fr. 300.– schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe anhand des Verschuldens des Täters zu bemessen. Praxis- gemäss erscheint es sachgerecht, den Umwandlungssatz auf Fr. 100.– festzuset- zen, womit im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzuset- zen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Ein- zelgerichts über die Anklage zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend erscheint es insgesamt als angemessen, die Ge- richtsgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt
- 21 - gemäss Strafbefehl Fr. 330.– (act. 2/4). Die Gebühr für die nachträglichen Unter- suchungskosten beträgt Fr. 300.– (act. 1). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb die Kosten des Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). VI. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist die Berufung an das Obergericht gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 250.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Strafbefehlskosten (Kosten Untersuchung); Fr. 300.– Auslagen nachträgliche Untersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 4 werden dem Beschul- digten auferlegt.
6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: den Beschuldigten (per Einschreiben); das Statthalteramt Bezirk Affoltern (gegen Empfangsschein).
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7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Affoltern a.A., 24. April 2025 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: J. Gontersweiler V. Grillone übergeben/versandt am: