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GB250002

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zh Bezirksgericht Affoltern · 2025-04-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf In Bezug auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wird auf den Strafbefehl vom 31. Oktober 2023 verwiesen (act. 2/11). Darin wirft das Statthal- teramt des Bezirks Affoltern dem Beschuldigten vor, sich des mehrfachen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung strafbar gemacht zu haben, weil er, trotz eines bis 5. Oktober 2023 geltenden Rayon- und Kontaktverbots gegenüber sei- ner Ehefrau B._____, in der Zeit vom 10. Juli 2023 bis 21. August 2023 sowie am

21. September 2023 und 30. September 2023 insgesamt neun Briefe per Post an die C._____ AG zugestellt habe, und zwar entweder an die Firmenadresse in D._____ oder an die Produktionsstätte bzw. Domiziladresse von B._____ in E._____ (act. 2/11).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe An- forderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Si- cherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Stehen sich in einem Prozess wider- sprüchliche Aussagen gegenüber, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Verhandlung und den Akten geschöpften Überzeugung erlangt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Äussert der Be- schuldigte eine andere Sachverhaltsdarstellung, als sich durch die Beweismittel ergibt, so führt dies nicht ohne weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist auf Grund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Men- schen stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl. 2005, Kap. 54 N 12 f.). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismit- tel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Über-

- 5 - zeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (HOCHULI, in dubio pro reo, SJZ 50, S. 255).

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Anklagesachverhalt 3.1.1. Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern wirft dem Beschuldigten vor, sich auf- grund des folgenden Sachverhalts der mehrfachen Übertretung nach Art. 292 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 2/11): 3.1.2. Mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 sei gegenüber dem Beschuldigten wegen wiederholter tätlicher und verbaler Angriffe gegen des- sen Ehefrau B._____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB ein Rayonverbot am Arbeitsort von B._____ in E._____ und ein Kontaktver- bot (auch über Drittpersonen) bis und mit 5. Juli 2023 angeordnet worden. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom

29. Juni 2023 seien die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 20. Juni 2023 an- geordneten Schutzmassnahmen um 3 Monate, d.h. bis und mit Donnerstag,

5. Oktober 2023, verlängert worden. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abtei- lung, vom 23. August 2023 abgewiesen worden, sofern darauf eingetreten worden sei. In der Zeit vom 10. Juli 2023 bis 21. August 2023 sowie am 21. September 2023 und am 30. September 2023 habe der Beschuldigte insgesamt neun Briefe per Post an die C._____ AG zugestellt, und zwar entweder an die Firmenadresse in D._____ oder an die Produktionsstätte bzw. Domiziladresse von B._____ in E._____. Auch wenn die Briefe vordergründig geschäftlichen Inhalts gewesen seien, habe der Beschuldige, der früher selber in der C._____ AG als Angestellter tätig gewesen sei, gewusst, dass sämtliche Briefe alleine durch Firmeninhaberin B._____ in Empfang genommen und geöffnet würden (act. 2/11).

- 6 - 3.2. Der Beschuldigte bestreitet die von der Anklagebehörde erhobenen Vor- würfe grundsätzlich nicht. Er bestreitet jedoch, dass B._____ sämtliche Briefe in Empfang nehmen und öffnen würde. Zudem sei aus seiner Sicht sein Verhalten nicht strafbar gewesen, da er die Briefe nicht an B._____, sondern an die C._____ AG adressiert habe (act. 2/24 S. 5 ff.; Prot. S. 18 ff.). 3.3. Es sind sowohl die in der Anklageschrift erwähnten Verfügung der Kan- tonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023, die Entscheide des Zwangsmassnahmen- gerichts Affoltern vom 29. Juni 2023 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2023 sowie sämtliche Briefe aktenkundig (act. 2/2-3, act. 2/5 sowie act. 2/6). Der Sachverhalt kann somit als erstellt gelten. Auf die subjektive Seite des Sachverhalts – mit welcher sich der Beschuldigte auch nicht einverstanden zeigte – wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Ausführungen 1.1. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als mehrfaches Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 bestreitet der Beschul- digte die rechtliche Würdigung des Statthalters und beantragt sinngemäss, dass er freizusprechen sei (Prot. S. 21 f.). 1.3. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Objektiv setzt Art. 292 StGB somit voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechts- gültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionie- rung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (BSK StGB-RIEDO/BONER, 4. Aufl. 2019, Art. 292 N 60). Die Verfügung muss von einer Behörde oder einem Beam- ten erlassen worden sein. Die Verfügung muss weiter unter Beachtung der örtli-

- 7 - chen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit erlassen worden sein. Die Straf- androhung nach Art. 292 StGB muss in einer Individualverfügung enthalten sein. Die Form, der Inhalt der Verfügung sowie die Zulässigkeit der Strafandrohung richten sich nach dem einschlägigen materiellen bzw. formellen Recht. Überdies muss die Verfügung vollstreckbar, nicht zwingend rechtskräftig sein. Die Tathand- lung besteht im nicht Folge leisten der auferlegten Pflichten. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich – d.h. nach Art. 12 Abs. 2 StGB, dass die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird resp. dass man die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – was insbesondere das Wissen voraussetzt, dass die Verfügung gegen den Täter er- lassen und auf Nichtbefolgen Strafe angedroht wurde (PK StGB-TRECHSEL/VEST,

4. Aufl. 2021, Art. 292 N 3 ff.).

2. Allgemeines 2.1. Der Beschuldigte verfasste während des Zeitraums vom 7. Juli 2023 resp.

10. Juli 2023 bis 30. September 2023 diverse Briefe, welche er an die C._____ AG zusandte, wovon B._____ Kenntnis erhielt (act. 2/28 S. 4 f.). B._____ war ge- mäss Handelsregisterauszug des Kantons F._____ Mitglied des Verwaltungsrates und die einzige einzelzeichnungsberechtigte Person. Sie war und ist überdies Al- leinaktionärin und alleine zuständig für die C._____ AG. Die C._____ AG hat ihre Domiziladresse gemäss Handelsregisterauszug an der G._____-strasse 2 in D._____. Zudem hat die H._____ AG gemäss Handelsregisterauszug ihre Domi- ziladresse an der I._____-strasse 1 in E._____. Diese Adresse ist gleichzeitig auch die c/o Adresse der C._____ AG (vgl. auch Prot. S. 18, act. 2/10 sowie act. 2/28 S. 4 ff.). B._____ ist gemäss Handelsregisterauszug auch einziges Verwal- tungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der H._____ AG. 2.2. Gemäss § 3 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich (GSG) ordnet die Polizei umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendi- gen Massnahmen an. Die Polizei kann u.a. der gefährdenden Person untersagen, ein eng umgrenztes Gebiet zu betreten und ihr verbieten mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten gemäss § 3 Abs. 3 GSG während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Sie ergehen unter Strafandro-

- 8 - hung gemäss Art. 292 StGB. Gemäss § 4 Abs. 1 GSG teilt die Polizei die ange- ordneten Schutzmassnahmen schriftlich mit. In der Regel händigt sie die Verfü- gung der gefährdenden und gefährdeten Person zusammen mit einer Information über das weitere Verfahren persönlich aus. Gemäss § 5 GSG kann die gefähr- dende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen, wobei dem Begehren keine aufschie- bende Wirkung zukommt. Die gefährdete Person kann gemäss § 6 GSG innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung von insgesamt drei Monaten ersuchen. 2.3. Gemäss § 11 des Polizeiorganisationsgesetzes des Kantons Zürich (POG) ist die Kantonspolizei Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen Kanton zuständig. Sie ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zum Handeln befugt. Gemäss § 8 Abs. 2 GSG ist die Haftrichterin am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt oder des Stalkings für die gerichtliche Beurteilung einer polizeilichen Schutzmassnahme sowie für Gesuche um Verlängerung einer Schutzmassnahme zuständig. Gemäss § 33 GOG ZH ist das Einzelgericht Haftrichterin gemäss Ge- waltschutzgesetz. 2.4. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde durch die Kantonspolizei Zürich ein Kontakt- und Rayonverbot bis und mit 5. Juli 2023 gegenüber dem Beschuldigten angeordnet, da es zwischen den Eheleuten B._____ und A._____ (Beschuldigter) mehrmals zu tätlichen Vorfällen kam, letztmals am 20. Juni 2023 an deren ge- meinsamen Arbeitsort in E._____. Gemäss dieser Verfügung wurde dem Beschul- digten verboten, das gemäss Planbeilage bezeichnete Rayon an der I._____- strasse 1 in E._____ zu betreten. Es wurde dem Beschuldigten weiter verboten, die gefährdete Person B._____ in irgendeiner Form (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen) zu kontaktieren. Dabei wurde dem Be- schuldigten bei Widerhandlung gegen das soeben erwähnte Betret- und Kontakt- verbot eine Busse bis zu Fr. 10’000.– gemäss Art. 292 StGB angedroht. Der Be- schuldigte bestätigte auf der Verfügung vom 20. Juni 2023, dass er diese am

21. Juni 2023 selbst gelesen habe mit seiner Unterschrift (act. 2/2). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juni 2023 wurde das Gesuch des Be-

- 9 - schuldigten um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen abgewiesen. Das Gesuch von B._____ um Verlängerung der Schutzmassnahmen wurde gut- geheissen und die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen wurden um drei Monaten, mithin bis zum 5. Oktober 2023, verlängert (act. 2/3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel der Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich, wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 11a GSG). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung auch nicht vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angeordnet. Das Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich wiederum wies die Beschwerde des Beschuldigten ab, soweit darauf einzutreten war (act. 2/5). 2.5. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass für die Zeit vom

21. Juni 2023 bis und mit 29. Juni 2023 die von der örtlich, sachlich und funktional zuständigen Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 20. Juni 2023 angeordne- ten Schutzmassnahmen galten (vgl. dazu E. III.2.4.) Die Schutzmassnahmen wur- den von der örtlich, sachlich und funktional zuständigen Behörde, nämlich vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Affoltern, mit Verfügung vom 29. Juni 2023 bis und mit 5. Oktober 2023 verlängert. Darin wurde der Beschuldigte für den Fall des Verstosses gegen die ihm gemachte Auflage ausdrücklich auf Art. 292 StGB aufmerksam gemacht. Der gegen die Verfügung vom 29. Juni 2023 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirk Affoltern erhobenen Beschwerde kam keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie vollstreckbar war. Schliesslich wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2.6. Somit galten im tatrelevanten Zeitraum das oben umschriebene Rayon- und Kontaktverbot für den Beschuldigten. Diese wurden von der zuständigen Behörde angeordnet und der Beschuldigte wurde – im Einklang mit dem Gewaltschutzge- setz – auf Art. 292 StGB explizit hingewiesen. 2.7. Für die Tathandlung sowie den subjektiven Tatbestand sowie allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wird nun einzeln auf die Briefe ein- gegangen.

- 10 -

3. Brief vom 7. Juli 2023 resp. 10. Juli 2023 3.1. Der Beschuldigte verfasste am 7. Juli 2023 einen Brief mit der Überschrift "Bestätigung Arbeitsvertrag". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Darin führte der Beschuldigte aus, dass er als Mitarbeiter der C._____ AG seit Juli 2014 in der Funktion als Projektleiter Vollzeit für sie tätig sei. Da er bis heute keinen schriftli- chen Arbeitsvertrag erhalten habe, wolle er sie bitten, ihm zeitnah einen solchen nach GAV des VSSM ausgefertigten Vertrag zukommen zu lassen. 3.2. Diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Da der Brief ge- schäftlichen Inhalts war, da darin die Zustellung eines Arbeitsvertrags verlangt wurde, erreichte er die einzige zeichnungsberechtigte Person der C._____ AG, nämlich B._____. Wie bereits ausgeführt, war sie verantwortlich für alle Angele- genheiten der Gesellschaft, insbesondere auch personalrechtliche Belange. Ob nun tatsächlich sämtliche Briefe allein durch Firmeninhaberin B._____ in Empfang genommen und geöffnet werden, was der Beschuldigte vehement bestreitet, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass B._____ als alleinige einzel- zeichnungsberechtigte Person und Alleinaktionärin der C._____ AG von sämtli- cher Geschäftspost (und dabei insb. Post mit personalrechtlichen Belangen) Kenntnis erlangt bzw. erlangen muss, da nur sie die entsprechenden Entscheide in Bezug auf die in den Briefen vom Beschuldigten gestellten Forderungen (z.B. Kündigung, Lohnzahlungen, Ausstellung Arbeitszeugnis etc.) fällen kann. So führte B._____ selber anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2025 aus, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Firma ihr gehöre und sie al- leine zuständig gewesen sei, es damit klar sei, dass die Post an sie gelange (act. 2/28 S. 4 f.). Dies wusste resp. musste der Beschuldigte wissen und nahm dies mit seinem Verhalten mindestens in Kauf. Somit kontaktierte der Beschul- digte B._____ trotz des ihr gegenüber geltenden Kontaktverbots. 3.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt.

- 11 - 3.4. Zu prüfen ist im Folgenden, ob Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe vorliegen. 3.5. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen findet in der Literatur Anerkennung und wird vom Bundesgericht nicht ausgeschlossen. Zu be- achten ist jedoch, dass dieser im Verhältnis zu den in Art. 14 ff. StGB geregelten Rechtfertigungsgründen als subsidiär erachtet werden muss (Strafrecht I, AN- DREAS DONATSCH, GUNHILD GODENZI, BRIGITTE TAG, 10. Aufl. 2022, 1. Abschnitt,

4. Kapitel § 22 S. 271 ff.). Gemäss Bundesgericht ist dieser Rechtfertigungsgrund anwendbar, wenn die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 120 IV 208 E. 3a S. 213, mit Hinweisen). Es muss überdies zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden sein (Straf- recht I, a.a.O., 4. Kapitel § 22 S. 271 ff.). 3.6. Zunächst ist festzuhalten, dass keine gesetzlichen oder anderweitigen aus- serstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgründe vorliegen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte mit seiner Tathandlung berechtigte Interessen zu wahren versuchte. So führte der Beschuldigte nämlich aus, dass er seit dem Jahr 2014 für die C._____ AG als Angestellter gearbeitet habe. Einen schriftlichen Ar- beitsvertrag habe er nie erhalten, wobei ein solcher ja auch mündlich geschlossen werden könne. Da ihm jedoch nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau

– B._____ – in der Folge für drei Monate verboten wurde, den Arbeitsort in E._____ aufzusuchen sowie seine Ehefrau zu kontaktieren, wollte er mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag abgesichert sein, da er B._____ nicht mehr traute. Aus diesem Grund verfasste er das besagte Schreiben vom 7. resp. 10. Juli 2023 (Prot. S. 22 f.). 3.7. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nach über zehnjähriger Tätig- keit auf Vertrauensbasis für die C._____ AG infolge eines Vorfalls mit seiner Ehe- frau und zugleich Alleininhaberin der C._____ AG rasch einen schriftlichen Ar- beitsvertrag erhalten wollte. Er war seiner Ansicht nach Angestellter bei der C._____ AG und wollte über seine Rechte und Pflichten (z.B. Lohnhöhe, Kündi-

- 12 - gungsfrist etc.) als Arbeitnehmer Kenntnis erhalten, um seine weiteren arbeits- rechtlichen Schritte planen zu können. Es ist zudem verständlich, dass er auf- grund des Konflikts mit seiner Ehefrau zunehmend Angst hatte, seiner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis verlustig zu gehen. Dazu war die Kontaktaufnahme mit der C._____ AG für den Beschuldigten unumgänglich und seine Anliegen nach Si- cherheit resp. Kenntnis der relevanten Punkte des Arbeitsverhältnisses nur durch das Verlangen eines Arbeitsvertrages zu erreichen. Ein anderweitiger, auszu- schöpfender Rechtsweg stand dem Beschuldigten nicht zur Verfügung. Die von ihm gewählte Form der Kontaktaufnahme – ein postalisches Schreiben mit klar er- kennbarem Absender – stellt ein mildes Mittel dar. Zwar verstiess der Beschul- digte formal gegen das Kontaktverbot, er wandte sich jedoch nicht direkt oder per- sönlich an B._____. Das Schreiben enthielt seinen Absender, wodurch es B._____ möglich gewesen wäre, die Konfrontation damit aufs Mindeste zu be- schränken. Das berechtigte Interesse des Beschuldigten an der Zustellung eines Arbeitsvertrages wiegt unter diesen Umständen höher als das Interesse von B._____ an der uneingeschränkten Durchsetzung des Kontaktverbots. 3.8. Nach dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen gegeben sind, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 292 StGB in Bezug auf den Brief vom 7. resp. 10. Juli 2023 (Bestätigung Arbeitsvertrag) freizu- sprechen ist.

4. Brief vom 24. Juli 2023 4.1. Der Beschuldigte verfasste am 24. Juli 2023 einen Brief mit der Überschrift "Rechnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Darin verlangte er eine angemessene Entschädigung für seine Arbeitsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juli 2023 in der Höhe von Akonto Netto Fr. 31'200.–. 4.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive

- 13 - Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 4.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 4.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. So geht es um eine Lohnforderung, wel- che bei Abwarten bis zum 5. Oktober 2023 (Ablauf Schutzmassnahmen) nicht zu verjähren drohte. Ausserdem hätte der Beschuldigte den Rechtsweg der Betrei- bung problemlos bestreiten können.

5. Brief vom 15. August 2023 5.1. Der Beschuldigte verfasste am 15. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Mahnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 Prot. S. 20). Er mahnte darin die C._____ AG für den ausstehenden Betrag gemäss Rechnung vom 24. Juli 2023 in der Höhe von Akonto Netto Fr. 31'200.–. 5.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 5.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 5.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. So geht es um eine Mahnung betreffend eine Lohnforderung, welche bei Abwarten bis zum 5. Oktober 2023 (Ablauf

- 14 - Schutzmassnahmen) nicht zu verjähren drohte. Ausserdem hätte der Beschul- digte den Rechtsweg der Betreibung bestreiten können.

6. Brief vom 19. August 2023 6.1. Der Beschuldigte verfasste am 19. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Rechnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er verlangte darin eine angemessene Entschädigung für die Arbeitsleistung vom 1. Juli 2018 bis 31. De- zember 2018 in der Höhe von Akonto Netto Fr. 29'990.–. 6.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 6.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 6.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. Der Beschuldigte führte aus, dass er, um die Verjährung zu verhindern, diesen Brief habe schreiben müssen, da arbeits- rechtliche Forderungen innert fünf Jahren verjähren würden (Prot. S. 28 ff.). Es ist zutreffend, dass arbeitsrechtliche Lohnforderungen innert fünf Jahren verjähren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Lediglich ein Einschreiben zu versenden, führt jedoch nicht dazu, dass die Verjährung unterbrochen wird. Der Beschuldigte hätte zur Unter- brechung der Verjährung den Rechtsweg der Betreibung bestreiten können. Denn nur so hätte er sicher gehen können, dass die Verjährung tatsächlich unterbro- chen wird. Konnte er doch nicht davon ausgehen, dass B._____, seine Ehefrau und zugleich Alleinaktionärin und Firmeninhaberin der C._____ AG, nach dem Geschehenen einem Schreiben betreffend Unterbrechung der Verjährung zustim- men würde (vgl. Art. 135 OR).

- 15 -

7. Brief vom 21. August 2023 - Kündigung Arbeitsvertrag: 7.1. Der Beschuldigte verfasste am 21. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Kündigung des Arbeitsvertrages". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act.2/6 und Prot. S. 20). Er kündigte darin den Arbeitsvertrag mit der C._____ AG per 30. November 2023 und führte aus, dass die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer eine sofortige Freis- tellung mit Lohnfortzahlung bis zum 30. November 2023 vereinbaren würden. Und dass der Arbeitnehmer berechtigt sei, während der Kündigungsfrist andere Tätig- keiten aufzunehmen ohne Einbussen von Salär-Ansprüchen. Zudem verlangte er eine schriftliche Bestätigung sowie ein Arbeitszeugnis für den Zeitraum von Juli 2014 bis und mit August 2023. 7.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 7.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 7.4. Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Auch gesetzliche Rechtferti- gungsgründe liegen nicht vor. Zu prüfen ist, ob der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtfertigungsgrundes können den obenstehenden Erwägungen entnommen werden (vgl. E. III.3.5). 7.5. Der Beschuldigte war gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2014 für die C._____ AG tätig. Er befand sich seiner Ansicht nach seit dem Jahr 2014 in ei- nem Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG. Seine Ehefrau, B._____, war die allei- nige Firmeninhaberin und Aktionärin dieser AG. Wegen auftretender Schwierig- keiten zwischen dem Beschuldigten und B._____ wurden Gewaltschutzmassnah- men verhängt, welche dem Beschuldigten das Betreten des Rayon seines frühe- ren Arbeitsortes untersagten. Nach zwei Monaten wollte der Beschuldigte Klarheit

- 16 - haben und den Arbeitsvertrag künden, um sich selbst auch neu orientieren zu können (Prot. S. 31). Dieses Vorgehen sowie die Interessen des Beschuldigten sind nachvollziehbar. So war und ist er der Ansicht, Arbeitnehmer der C._____ AG gewesen zu sein. Ob dem so war, hat nicht das Strafgericht zu beurteilen. Re- levant ist jedoch, dass der Beschuldigte seiner Ansicht nach im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich weiterhin verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeitsleistung anzubieten, was jedoch durch das verhängte Rayonverbot verunmöglicht wurde. Zudem wäre die Aufnahme einer anderen Tätigkeit nur im Einklang mit der Treuepflicht und somit nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund ist das berechtigte Interesse des Be- schuldigten an der Kündigung des Arbeitsvertrages und damit an der Klärung sei- ner arbeitsrechtlichen Situation gegeben. Ein geeigneter Rechtsweg stand ihm nicht offen, da die Kündigung unmittelbar an den Arbeitgeber zu richten ist. Zwar verstiess der Beschuldigte gegen das Kontaktverbot gegenüber B._____, doch er- folgte dies schriftlich, ohne direkte oder persönliche Ansprache. Durch die Angabe seines Absenders auf dem Schreiben war es B._____ möglich, dieses umgehend weiterzuleiten und so eine Konfrontation aufs Mindeste zu beschränken. Der Ver- stoss gegen das Kontaktverbot wiegt insgesamt weniger schwer als seine berech- tigten Interessen, die er zu wahren versuchte. 7.6. Nach dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen gegeben sind, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 292 StGB be- treffend den Brief vom 21. August 2023 (Kündigung Arbeitsvertrag) freizuspre- chen ist.

8. Brief vom 21. August 2023 - Korrektur / Ersatz-Einzahlungsschein: 8.1. Der Beschuldigte verfasste am 21. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Korrektur / Ersatz-Einzahlungsschein". Diesen Brief sandte er eingeschrie- ben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er vermerkte darin, dass der beigelegte Einzahlungsschein den der Rechnung vom 19. August 2023 ersetze.

- 17 - 8.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 8.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 8.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. So geht es doch im vorliegenden Brief lediglich um die Zustellung eines korrigierten Einzahlungsscheins für die Forde- rung vom 19. August 2023. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen werden (vgl. E.III.6.). Da die Rechnungsstellung nicht nötig gewe- sen wäre, war auch die Zustellung des korrigierten Einzahlungsschein nicht nötig. Ein Rechtfertigungsgrund liegt somit nicht vor.

9. Brief vom 21. September 2023 9.1. Der Beschuldigte verfasste am 21. September 2023 einen Brief mit der Überschrift "Mahnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er mahnte die C._____ AG, da seine Briefe unbeantwortet geblieben seien und unterbreitete Vorschläge für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 9.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 9.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt.

- 18 - 9.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. Nachdem der Beschuldigte einen Ar- beitsvertrag verlangte und die Kündigung einreichte, gab es keinen Grund mehr vor dem 5. Oktober 2023 an die Arbeitgeberin zu gelangen. Er hätte zuwarten und falls nötig, seine arbeitsrechtlichen Forderungen beim zuständigen Friedensrichter deponieren können.

10. Brief vom 30. September 2023 10.1.Der Beschuldigte verfasste am 30. September 2023 einen Brief mit der Überschrift "Unterbrechung der Verjährung". Diesen Brief sandte er eingeschrie- ben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er führte darin aus, dass seine Rechnung vom 19. August 2023 unberücksichtigt geblieben sei und forderte die C._____ AG auf, bis Mittwoch, 4. Oktober 2023, die schriftliche Zustimmung zur Unterbrechung der Verjährungsfrist bis 21. Dezember 2024 an ihn zuzustellen, ansonsten er sich gezwungen sehe, die Betreibung ein- zuleiten. 10.2.Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 10.3.Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 10.4.Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, unterbricht eine eingeschriebene Sendung die Verjährungsfrist nicht. Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, dass nach dem Geschehenen, B._____ im Namen der C._____ AG einem Schreiben betreffend Unterbrechung der Verjährung zustim-

- 19 - men würde. Dem Beschuldigten wäre die Möglichkeit ohne weiteres offen gestan- den die C._____ AG zu betreiben. Dadurch wäre die Verjährungsfrist unterbro- chen worden. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben.

11. Fazit Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten mehrfach des Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht. In zwei Fällen (Brief vom 7. resp. 10. Juli 2023 betreffend "Bestätigung Arbeitsver- trag" sowie Brief vom 21. August 2023 betreffend "Kündigung des Arbeitsvertra- ges") ist der Beschuldigte aufgrund der Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen freizusprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 1.2. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB)

2. Strafzumessung 2.1. Allgemeines Das Gericht muss die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den persönlichen Ver- hältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 19 mit Verweis auf BGE 119 IV

- 20 - 330, E. 3 und BGE 101 IV 16, E. 4), wobei dem Gericht ein grosser Ermessens- spielraum zukommt (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 106 N 3 mit Ver- weis auf BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Für die Zumessung der Strafe zwingend zu un- terscheiden ist zwischen der Tat- (Art. 47 Abs. 2 StGB) und Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 StGB; PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 47 N 10, N 18). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangslage die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfol- ges sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Tatver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.2.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ nicht direkt, sondern indirekt über das Versenden von Briefen an die C._____ AG kontaktierte. Dabei handelt es sich um ein eher mildes Mittel. So nahm der Be- schuldigte keinen direkten Kontakt mit B._____ auf. Zudem vermerkte er auf den jeweiligen Briefen den Absender, so dass B._____ bereits beim Erhalt des ge- schlossenen Briefes wusste, von wem dieser stammte und zu ihrem Schutz hätte den Brief an eine Drittperson weitergeben können, welche den Brief für sie öff- nete. Nichtsdestotrotz hätte B._____ von den Briefen als einzige Personalverant- wortliche erfahren müssen, was auch geschehen ist (vgl. act. 2/28 S. 4 f.). Zudem versandte der Beschuldigte über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten meh- rere Briefe und diese wiederum immer in doppelter Ausführung jeweils an beide Adressen der C._____ AG. In Anbetracht des Gesagten und des gesamten Spek- trums möglicher Verstosse gegen das geltende Kontaktverbot liegt in objektiver Hinsicht ein noch leichtes Verschulden vor. 2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten.

- 21 - Der Beschuldigte hätte problemlos den Ablauf der angeordneten Gewaltschutz- massnahmen abwarten können, um seine Forderungen zu deponieren. Der Be- schuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen und um seine eigenen Interes- sen durchzusetzen. Schliesslich hätten ihm andere Möglichkeiten (Betreibung / Klage) offen gestanden, welche ihm ermöglicht hätten, seine angestrebten Ziele zu erreichen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt auch in subjektiver Hin- sicht noch leicht, weshalb insgesamt das Verschulden des Beschuldigten leicht wiegt. 2.2.4. Die Busse ist aufgrund der Tatkomponente auf Fr. 450.– festzusetzen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, welche sich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung beschränken, umfasst die Täterkomponente den Zeitraum vor und nach der Tat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 313.). Die Tä- terkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen gehört die Lebensgeschichte des Beschuldig- ten bis zum Zeitpunkt der Tat. Weiter fallen einerseits früheres Wohlverhalten, an- dererseits Anzahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (OFK StGB Kommentar-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 14). Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Massgebend für die Bemessung der Strafe ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120). Klar straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufen- der Strafuntersuchung berücksichtigt werden (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 177). Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Täters sind so- dann die Umstände massgeblich, welche sich zur Zeit der Beurteilung zeigen (MA- THYS, a.a.O., N 313). 2.3.2. Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes aus: Er sei am tt. September 1967 in Zürich geboren. Die Primarschule habe er in Zürich und J._____ absolviert. Die Lehre habe er in Zürich absolviert und das Tech

- 22 - in K._____. Danach habe er die Bauleitungsschule ebenfalls in K._____ absolviert und dann gearbeitet. Er sei noch verheiratet und habe einen 21-jährigen Sohn, wo- für er keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten habe. Er sei zur Zeit selbständig und arbeite auf Baustellen im Kanton Zürich und Kanton Bern. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage derzeit Fr. 0.–. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 470'000.– für das Haus, Vermögen habe er keines. Hinzu würden noch Schulden kommen, die seine Frau habe, welche er mitzutragen habe (Prot. S. 9 f.). 2.3.3. Gegen den Beschuldigten wurde am 26. Juni 2023 aufgrund der Verletzung gegen das Kontaktverbot gegenüber B._____ eine Strafuntersuchung eröffnet. Diese wurde am 20. September 2023 mittels Strafbefehl abgeschlossen, wogegen der Beschuldigte Einsprache erhob (vgl. Geschäfts-Nr. GB250003-A). Zudem wurde am 6. Juli 2023 eine Strafuntersuchung wegen einer Drohung i.S.v. Art. 180 StGB in diesem Zusammenhang eröffnet. Davon hatte der Beschuldigte Kenntnis (Prot. S. 10 f. sowie S. 20 f.). Somit delinquierte der Beschuldigte während einer laufenden Strafuntersuchung erneut, was sich straferhöhend auswirkt. Der Be- schuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 14). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten. Im Übrigen gehen aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen weder strafmindernde noch straferhöhende Faktoren hervor. Unter Berücksich- tigung aller Umständen erscheint eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

3. Vollzug der Busse / Ersatzfreiheitsstrafe Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse von Fr. 500.– schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe anhand des Verschuldens des Täters zu bemessen. Praxis- gemäss erscheint es sachgerecht, den Umwandlungssatz auf Fr. 100.– festzuset- zen, womit im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzuset- zen ist.

- 23 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Ein- zelgerichts über die Anklage zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend erscheint es insgesamt als angemessen, die Ge- richtsgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt gemäss Strafbefehl Fr. 430.– (act. 2/11). Die Gebühr für die nachträglichen Unter- suchungskosten beträgt Fr. 300.– (act. 1). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb die Kosten des Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). VI. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist die Berufung an das Obergericht gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Anklagevorwurf In Bezug auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wird auf den Strafbefehl vom 31. Oktober 2023 verwiesen (act. 2/11). Darin wirft das Statthal- teramt des Bezirks Affoltern dem Beschuldigten vor, sich des mehrfachen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung strafbar gemacht zu haben, weil er, trotz eines bis 5. Oktober 2023 geltenden Rayon- und Kontaktverbots gegenüber sei- ner Ehefrau B._____, in der Zeit vom 10. Juli 2023 bis 21. August 2023 sowie am

21. September 2023 und 30. September 2023 insgesamt neun Briefe per Post an die C._____ AG zugestellt habe, und zwar entweder an die Firmenadresse in D._____ oder an die Produktionsstätte bzw. Domiziladresse von B._____ in E._____ (act. 2/11).

E. 1.1 Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

E. 1.2 Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB)

2. Strafzumessung

E. 1.3 Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Objektiv setzt Art. 292 StGB somit voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechts- gültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionie- rung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (BSK StGB-RIEDO/BONER, 4. Aufl. 2019, Art. 292 N 60). Die Verfügung muss von einer Behörde oder einem Beam- ten erlassen worden sein. Die Verfügung muss weiter unter Beachtung der örtli-

- 7 - chen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit erlassen worden sein. Die Straf- androhung nach Art. 292 StGB muss in einer Individualverfügung enthalten sein. Die Form, der Inhalt der Verfügung sowie die Zulässigkeit der Strafandrohung richten sich nach dem einschlägigen materiellen bzw. formellen Recht. Überdies muss die Verfügung vollstreckbar, nicht zwingend rechtskräftig sein. Die Tathand- lung besteht im nicht Folge leisten der auferlegten Pflichten. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich – d.h. nach Art. 12 Abs. 2 StGB, dass die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird resp. dass man die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – was insbesondere das Wissen voraussetzt, dass die Verfügung gegen den Täter er- lassen und auf Nichtbefolgen Strafe angedroht wurde (PK StGB-TRECHSEL/VEST,

4. Aufl. 2021, Art. 292 N 3 ff.).

2. Allgemeines

E. 1.4 Zur Hauptverhandlung vom 24. April 2025 erschien der Beschuldigte per- sönlich. Für die Anklagebehörde ist niemand erschienen (Prot. S. 7). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröff- net, kurz begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. S. 38).

- 4 - II. Sachverhalt

E. 2 Grundlagen der Beweiswürdigung In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe An- forderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Si- cherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Stehen sich in einem Prozess wider- sprüchliche Aussagen gegenüber, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Verhandlung und den Akten geschöpften Überzeugung erlangt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Äussert der Be- schuldigte eine andere Sachverhaltsdarstellung, als sich durch die Beweismittel ergibt, so führt dies nicht ohne weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist auf Grund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Men- schen stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

E. 2.1 Allgemeines Das Gericht muss die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den persönlichen Ver- hältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 19 mit Verweis auf BGE 119 IV

- 20 - 330, E. 3 und BGE 101 IV 16, E. 4), wobei dem Gericht ein grosser Ermessens- spielraum zukommt (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 106 N 3 mit Ver- weis auf BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Für die Zumessung der Strafe zwingend zu un- terscheiden ist zwischen der Tat- (Art. 47 Abs. 2 StGB) und Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 StGB; PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 47 N 10, N 18).

E. 2.2 Tatkomponente

E. 2.2.1 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangslage die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfol- ges sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Tatver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.

E. 2.2.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ nicht direkt, sondern indirekt über das Versenden von Briefen an die C._____ AG kontaktierte. Dabei handelt es sich um ein eher mildes Mittel. So nahm der Be- schuldigte keinen direkten Kontakt mit B._____ auf. Zudem vermerkte er auf den jeweiligen Briefen den Absender, so dass B._____ bereits beim Erhalt des ge- schlossenen Briefes wusste, von wem dieser stammte und zu ihrem Schutz hätte den Brief an eine Drittperson weitergeben können, welche den Brief für sie öff- nete. Nichtsdestotrotz hätte B._____ von den Briefen als einzige Personalverant- wortliche erfahren müssen, was auch geschehen ist (vgl. act. 2/28 S. 4 f.). Zudem versandte der Beschuldigte über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten meh- rere Briefe und diese wiederum immer in doppelter Ausführung jeweils an beide Adressen der C._____ AG. In Anbetracht des Gesagten und des gesamten Spek- trums möglicher Verstosse gegen das geltende Kontaktverbot liegt in objektiver Hinsicht ein noch leichtes Verschulden vor.

E. 2.2.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten.

- 21 - Der Beschuldigte hätte problemlos den Ablauf der angeordneten Gewaltschutz- massnahmen abwarten können, um seine Forderungen zu deponieren. Der Be- schuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen und um seine eigenen Interes- sen durchzusetzen. Schliesslich hätten ihm andere Möglichkeiten (Betreibung / Klage) offen gestanden, welche ihm ermöglicht hätten, seine angestrebten Ziele zu erreichen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt auch in subjektiver Hin- sicht noch leicht, weshalb insgesamt das Verschulden des Beschuldigten leicht wiegt.

E. 2.2.4 Die Busse ist aufgrund der Tatkomponente auf Fr. 450.– festzusetzen.

E. 2.3 Täterkomponente

E. 2.3.1 Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, welche sich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung beschränken, umfasst die Täterkomponente den Zeitraum vor und nach der Tat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 313.). Die Tä- terkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen gehört die Lebensgeschichte des Beschuldig- ten bis zum Zeitpunkt der Tat. Weiter fallen einerseits früheres Wohlverhalten, an- dererseits Anzahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (OFK StGB Kommentar-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 14). Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Massgebend für die Bemessung der Strafe ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120). Klar straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufen- der Strafuntersuchung berücksichtigt werden (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 177). Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Täters sind so- dann die Umstände massgeblich, welche sich zur Zeit der Beurteilung zeigen (MA- THYS, a.a.O., N 313).

E. 2.3.2 Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes aus: Er sei am tt. September 1967 in Zürich geboren. Die Primarschule habe er in Zürich und J._____ absolviert. Die Lehre habe er in Zürich absolviert und das Tech

- 22 - in K._____. Danach habe er die Bauleitungsschule ebenfalls in K._____ absolviert und dann gearbeitet. Er sei noch verheiratet und habe einen 21-jährigen Sohn, wo- für er keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten habe. Er sei zur Zeit selbständig und arbeite auf Baustellen im Kanton Zürich und Kanton Bern. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage derzeit Fr. 0.–. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 470'000.– für das Haus, Vermögen habe er keines. Hinzu würden noch Schulden kommen, die seine Frau habe, welche er mitzutragen habe (Prot. S. 9 f.).

E. 2.3.3 Gegen den Beschuldigten wurde am 26. Juni 2023 aufgrund der Verletzung gegen das Kontaktverbot gegenüber B._____ eine Strafuntersuchung eröffnet. Diese wurde am 20. September 2023 mittels Strafbefehl abgeschlossen, wogegen der Beschuldigte Einsprache erhob (vgl. Geschäfts-Nr. GB250003-A). Zudem wurde am 6. Juli 2023 eine Strafuntersuchung wegen einer Drohung i.S.v. Art. 180 StGB in diesem Zusammenhang eröffnet. Davon hatte der Beschuldigte Kenntnis (Prot. S. 10 f. sowie S. 20 f.). Somit delinquierte der Beschuldigte während einer laufenden Strafuntersuchung erneut, was sich straferhöhend auswirkt. Der Be- schuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 14). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten. Im Übrigen gehen aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen weder strafmindernde noch straferhöhende Faktoren hervor. Unter Berücksich- tigung aller Umständen erscheint eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

3. Vollzug der Busse / Ersatzfreiheitsstrafe Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse von Fr. 500.– schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe anhand des Verschuldens des Täters zu bemessen. Praxis- gemäss erscheint es sachgerecht, den Umwandlungssatz auf Fr. 100.– festzuset- zen, womit im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzuset- zen ist.

- 23 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Ein- zelgerichts über die Anklage zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend erscheint es insgesamt als angemessen, die Ge- richtsgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt gemäss Strafbefehl Fr. 430.– (act. 2/11). Die Gebühr für die nachträglichen Unter- suchungskosten beträgt Fr. 300.– (act. 1). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb die Kosten des Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). VI. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist die Berufung an das Obergericht gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

E. 2.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde durch die Kantonspolizei Zürich ein Kontakt- und Rayonverbot bis und mit 5. Juli 2023 gegenüber dem Beschuldigten angeordnet, da es zwischen den Eheleuten B._____ und A._____ (Beschuldigter) mehrmals zu tätlichen Vorfällen kam, letztmals am 20. Juni 2023 an deren ge- meinsamen Arbeitsort in E._____. Gemäss dieser Verfügung wurde dem Beschul- digten verboten, das gemäss Planbeilage bezeichnete Rayon an der I._____- strasse 1 in E._____ zu betreten. Es wurde dem Beschuldigten weiter verboten, die gefährdete Person B._____ in irgendeiner Form (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen) zu kontaktieren. Dabei wurde dem Be- schuldigten bei Widerhandlung gegen das soeben erwähnte Betret- und Kontakt- verbot eine Busse bis zu Fr. 10’000.– gemäss Art. 292 StGB angedroht. Der Be- schuldigte bestätigte auf der Verfügung vom 20. Juni 2023, dass er diese am

21. Juni 2023 selbst gelesen habe mit seiner Unterschrift (act. 2/2). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juni 2023 wurde das Gesuch des Be-

- 9 - schuldigten um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen abgewiesen. Das Gesuch von B._____ um Verlängerung der Schutzmassnahmen wurde gut- geheissen und die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen wurden um drei Monaten, mithin bis zum 5. Oktober 2023, verlängert (act. 2/3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel der Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich, wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 11a GSG). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung auch nicht vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angeordnet. Das Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich wiederum wies die Beschwerde des Beschuldigten ab, soweit darauf einzutreten war (act. 2/5).

E. 2.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass für die Zeit vom

21. Juni 2023 bis und mit 29. Juni 2023 die von der örtlich, sachlich und funktional zuständigen Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 20. Juni 2023 angeordne- ten Schutzmassnahmen galten (vgl. dazu E. III.2.4.) Die Schutzmassnahmen wur- den von der örtlich, sachlich und funktional zuständigen Behörde, nämlich vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Affoltern, mit Verfügung vom 29. Juni 2023 bis und mit 5. Oktober 2023 verlängert. Darin wurde der Beschuldigte für den Fall des Verstosses gegen die ihm gemachte Auflage ausdrücklich auf Art. 292 StGB aufmerksam gemacht. Der gegen die Verfügung vom 29. Juni 2023 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirk Affoltern erhobenen Beschwerde kam keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie vollstreckbar war. Schliesslich wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

E. 2.6 Somit galten im tatrelevanten Zeitraum das oben umschriebene Rayon- und Kontaktverbot für den Beschuldigten. Diese wurden von der zuständigen Behörde angeordnet und der Beschuldigte wurde – im Einklang mit dem Gewaltschutzge- setz – auf Art. 292 StGB explizit hingewiesen.

E. 2.7 Für die Tathandlung sowie den subjektiven Tatbestand sowie allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wird nun einzeln auf die Briefe ein- gegangen.

- 10 -

3. Brief vom 7. Juli 2023 resp. 10. Juli 2023 3.1. Der Beschuldigte verfasste am 7. Juli 2023 einen Brief mit der Überschrift "Bestätigung Arbeitsvertrag". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Darin führte der Beschuldigte aus, dass er als Mitarbeiter der C._____ AG seit Juli 2014 in der Funktion als Projektleiter Vollzeit für sie tätig sei. Da er bis heute keinen schriftli- chen Arbeitsvertrag erhalten habe, wolle er sie bitten, ihm zeitnah einen solchen nach GAV des VSSM ausgefertigten Vertrag zukommen zu lassen. 3.2. Diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Da der Brief ge- schäftlichen Inhalts war, da darin die Zustellung eines Arbeitsvertrags verlangt wurde, erreichte er die einzige zeichnungsberechtigte Person der C._____ AG, nämlich B._____. Wie bereits ausgeführt, war sie verantwortlich für alle Angele- genheiten der Gesellschaft, insbesondere auch personalrechtliche Belange. Ob nun tatsächlich sämtliche Briefe allein durch Firmeninhaberin B._____ in Empfang genommen und geöffnet werden, was der Beschuldigte vehement bestreitet, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass B._____ als alleinige einzel- zeichnungsberechtigte Person und Alleinaktionärin der C._____ AG von sämtli- cher Geschäftspost (und dabei insb. Post mit personalrechtlichen Belangen) Kenntnis erlangt bzw. erlangen muss, da nur sie die entsprechenden Entscheide in Bezug auf die in den Briefen vom Beschuldigten gestellten Forderungen (z.B. Kündigung, Lohnzahlungen, Ausstellung Arbeitszeugnis etc.) fällen kann. So führte B._____ selber anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2025 aus, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Firma ihr gehöre und sie al- leine zuständig gewesen sei, es damit klar sei, dass die Post an sie gelange (act. 2/28 S. 4 f.). Dies wusste resp. musste der Beschuldigte wissen und nahm dies mit seinem Verhalten mindestens in Kauf. Somit kontaktierte der Beschul- digte B._____ trotz des ihr gegenüber geltenden Kontaktverbots. 3.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt.

- 11 - 3.4. Zu prüfen ist im Folgenden, ob Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe vorliegen. 3.5. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen findet in der Literatur Anerkennung und wird vom Bundesgericht nicht ausgeschlossen. Zu be- achten ist jedoch, dass dieser im Verhältnis zu den in Art. 14 ff. StGB geregelten Rechtfertigungsgründen als subsidiär erachtet werden muss (Strafrecht I, AN- DREAS DONATSCH, GUNHILD GODENZI, BRIGITTE TAG, 10. Aufl. 2022, 1. Abschnitt,

4. Kapitel § 22 S. 271 ff.). Gemäss Bundesgericht ist dieser Rechtfertigungsgrund anwendbar, wenn die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 120 IV 208 E. 3a S. 213, mit Hinweisen). Es muss überdies zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden sein (Straf- recht I, a.a.O., 4. Kapitel § 22 S. 271 ff.). 3.6. Zunächst ist festzuhalten, dass keine gesetzlichen oder anderweitigen aus- serstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgründe vorliegen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte mit seiner Tathandlung berechtigte Interessen zu wahren versuchte. So führte der Beschuldigte nämlich aus, dass er seit dem Jahr 2014 für die C._____ AG als Angestellter gearbeitet habe. Einen schriftlichen Ar- beitsvertrag habe er nie erhalten, wobei ein solcher ja auch mündlich geschlossen werden könne. Da ihm jedoch nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau

– B._____ – in der Folge für drei Monate verboten wurde, den Arbeitsort in E._____ aufzusuchen sowie seine Ehefrau zu kontaktieren, wollte er mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag abgesichert sein, da er B._____ nicht mehr traute. Aus diesem Grund verfasste er das besagte Schreiben vom 7. resp. 10. Juli 2023 (Prot. S. 22 f.). 3.7. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nach über zehnjähriger Tätig- keit auf Vertrauensbasis für die C._____ AG infolge eines Vorfalls mit seiner Ehe- frau und zugleich Alleininhaberin der C._____ AG rasch einen schriftlichen Ar- beitsvertrag erhalten wollte. Er war seiner Ansicht nach Angestellter bei der C._____ AG und wollte über seine Rechte und Pflichten (z.B. Lohnhöhe, Kündi-

- 12 - gungsfrist etc.) als Arbeitnehmer Kenntnis erhalten, um seine weiteren arbeits- rechtlichen Schritte planen zu können. Es ist zudem verständlich, dass er auf- grund des Konflikts mit seiner Ehefrau zunehmend Angst hatte, seiner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis verlustig zu gehen. Dazu war die Kontaktaufnahme mit der C._____ AG für den Beschuldigten unumgänglich und seine Anliegen nach Si- cherheit resp. Kenntnis der relevanten Punkte des Arbeitsverhältnisses nur durch das Verlangen eines Arbeitsvertrages zu erreichen. Ein anderweitiger, auszu- schöpfender Rechtsweg stand dem Beschuldigten nicht zur Verfügung. Die von ihm gewählte Form der Kontaktaufnahme – ein postalisches Schreiben mit klar er- kennbarem Absender – stellt ein mildes Mittel dar. Zwar verstiess der Beschul- digte formal gegen das Kontaktverbot, er wandte sich jedoch nicht direkt oder per- sönlich an B._____. Das Schreiben enthielt seinen Absender, wodurch es B._____ möglich gewesen wäre, die Konfrontation damit aufs Mindeste zu be- schränken. Das berechtigte Interesse des Beschuldigten an der Zustellung eines Arbeitsvertrages wiegt unter diesen Umständen höher als das Interesse von B._____ an der uneingeschränkten Durchsetzung des Kontaktverbots. 3.8. Nach dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen gegeben sind, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 292 StGB in Bezug auf den Brief vom 7. resp. 10. Juli 2023 (Bestätigung Arbeitsvertrag) freizu- sprechen ist.

4. Brief vom 24. Juli 2023 4.1. Der Beschuldigte verfasste am 24. Juli 2023 einen Brief mit der Überschrift "Rechnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Darin verlangte er eine angemessene Entschädigung für seine Arbeitsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juli 2023 in der Höhe von Akonto Netto Fr. 31'200.–. 4.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive

- 13 - Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 4.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 4.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. So geht es um eine Lohnforderung, wel- che bei Abwarten bis zum 5. Oktober 2023 (Ablauf Schutzmassnahmen) nicht zu verjähren drohte. Ausserdem hätte der Beschuldigte den Rechtsweg der Betrei- bung problemlos bestreiten können.

5. Brief vom 15. August 2023 5.1. Der Beschuldigte verfasste am 15. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Mahnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 Prot. S. 20). Er mahnte darin die C._____ AG für den ausstehenden Betrag gemäss Rechnung vom 24. Juli 2023 in der Höhe von Akonto Netto Fr. 31'200.–. 5.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 5.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 5.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. So geht es um eine Mahnung betreffend eine Lohnforderung, welche bei Abwarten bis zum 5. Oktober 2023 (Ablauf

- 14 - Schutzmassnahmen) nicht zu verjähren drohte. Ausserdem hätte der Beschul- digte den Rechtsweg der Betreibung bestreiten können.

6. Brief vom 19. August 2023

E. 6 Aufl. 2005, Kap. 54 N 12 f.). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismit- tel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Über-

- 5 - zeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (HOCHULI, in dubio pro reo, SJZ 50, S. 255).

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Anklagesachverhalt 3.1.1. Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern wirft dem Beschuldigten vor, sich auf- grund des folgenden Sachverhalts der mehrfachen Übertretung nach Art. 292 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 2/11): 3.1.2. Mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 sei gegenüber dem Beschuldigten wegen wiederholter tätlicher und verbaler Angriffe gegen des- sen Ehefrau B._____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB ein Rayonverbot am Arbeitsort von B._____ in E._____ und ein Kontaktver- bot (auch über Drittpersonen) bis und mit 5. Juli 2023 angeordnet worden. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom

29. Juni 2023 seien die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 20. Juni 2023 an- geordneten Schutzmassnahmen um 3 Monate, d.h. bis und mit Donnerstag,

5. Oktober 2023, verlängert worden. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abtei- lung, vom 23. August 2023 abgewiesen worden, sofern darauf eingetreten worden sei. In der Zeit vom 10. Juli 2023 bis 21. August 2023 sowie am 21. September 2023 und am 30. September 2023 habe der Beschuldigte insgesamt neun Briefe per Post an die C._____ AG zugestellt, und zwar entweder an die Firmenadresse in D._____ oder an die Produktionsstätte bzw. Domiziladresse von B._____ in E._____. Auch wenn die Briefe vordergründig geschäftlichen Inhalts gewesen seien, habe der Beschuldige, der früher selber in der C._____ AG als Angestellter tätig gewesen sei, gewusst, dass sämtliche Briefe alleine durch Firmeninhaberin B._____ in Empfang genommen und geöffnet würden (act. 2/11).

- 6 - 3.2. Der Beschuldigte bestreitet die von der Anklagebehörde erhobenen Vor- würfe grundsätzlich nicht. Er bestreitet jedoch, dass B._____ sämtliche Briefe in Empfang nehmen und öffnen würde. Zudem sei aus seiner Sicht sein Verhalten nicht strafbar gewesen, da er die Briefe nicht an B._____, sondern an die C._____ AG adressiert habe (act. 2/24 S. 5 ff.; Prot. S. 18 ff.). 3.3. Es sind sowohl die in der Anklageschrift erwähnten Verfügung der Kan- tonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023, die Entscheide des Zwangsmassnahmen- gerichts Affoltern vom 29. Juni 2023 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2023 sowie sämtliche Briefe aktenkundig (act. 2/2-3, act. 2/5 sowie act. 2/6). Der Sachverhalt kann somit als erstellt gelten. Auf die subjektive Seite des Sachverhalts – mit welcher sich der Beschuldigte auch nicht einverstanden zeigte – wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Ausführungen

E. 6.1 Der Beschuldigte verfasste am 19. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Rechnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er verlangte darin eine angemessene Entschädigung für die Arbeitsleistung vom 1. Juli 2018 bis 31. De- zember 2018 in der Höhe von Akonto Netto Fr. 29'990.–.

E. 6.2 Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2).

E. 6.3 Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt.

E. 6.4 Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. Der Beschuldigte führte aus, dass er, um die Verjährung zu verhindern, diesen Brief habe schreiben müssen, da arbeits- rechtliche Forderungen innert fünf Jahren verjähren würden (Prot. S. 28 ff.). Es ist zutreffend, dass arbeitsrechtliche Lohnforderungen innert fünf Jahren verjähren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Lediglich ein Einschreiben zu versenden, führt jedoch nicht dazu, dass die Verjährung unterbrochen wird. Der Beschuldigte hätte zur Unter- brechung der Verjährung den Rechtsweg der Betreibung bestreiten können. Denn nur so hätte er sicher gehen können, dass die Verjährung tatsächlich unterbro- chen wird. Konnte er doch nicht davon ausgehen, dass B._____, seine Ehefrau und zugleich Alleinaktionärin und Firmeninhaberin der C._____ AG, nach dem Geschehenen einem Schreiben betreffend Unterbrechung der Verjährung zustim- men würde (vgl. Art. 135 OR).

- 15 -

7. Brief vom 21. August 2023 - Kündigung Arbeitsvertrag: 7.1. Der Beschuldigte verfasste am 21. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Kündigung des Arbeitsvertrages". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act.2/6 und Prot. S. 20). Er kündigte darin den Arbeitsvertrag mit der C._____ AG per 30. November 2023 und führte aus, dass die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer eine sofortige Freis- tellung mit Lohnfortzahlung bis zum 30. November 2023 vereinbaren würden. Und dass der Arbeitnehmer berechtigt sei, während der Kündigungsfrist andere Tätig- keiten aufzunehmen ohne Einbussen von Salär-Ansprüchen. Zudem verlangte er eine schriftliche Bestätigung sowie ein Arbeitszeugnis für den Zeitraum von Juli 2014 bis und mit August 2023. 7.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 7.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 7.4. Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Auch gesetzliche Rechtferti- gungsgründe liegen nicht vor. Zu prüfen ist, ob der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtfertigungsgrundes können den obenstehenden Erwägungen entnommen werden (vgl. E. III.3.5). 7.5. Der Beschuldigte war gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2014 für die C._____ AG tätig. Er befand sich seiner Ansicht nach seit dem Jahr 2014 in ei- nem Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG. Seine Ehefrau, B._____, war die allei- nige Firmeninhaberin und Aktionärin dieser AG. Wegen auftretender Schwierig- keiten zwischen dem Beschuldigten und B._____ wurden Gewaltschutzmassnah- men verhängt, welche dem Beschuldigten das Betreten des Rayon seines frühe- ren Arbeitsortes untersagten. Nach zwei Monaten wollte der Beschuldigte Klarheit

- 16 - haben und den Arbeitsvertrag künden, um sich selbst auch neu orientieren zu können (Prot. S. 31). Dieses Vorgehen sowie die Interessen des Beschuldigten sind nachvollziehbar. So war und ist er der Ansicht, Arbeitnehmer der C._____ AG gewesen zu sein. Ob dem so war, hat nicht das Strafgericht zu beurteilen. Re- levant ist jedoch, dass der Beschuldigte seiner Ansicht nach im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich weiterhin verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeitsleistung anzubieten, was jedoch durch das verhängte Rayonverbot verunmöglicht wurde. Zudem wäre die Aufnahme einer anderen Tätigkeit nur im Einklang mit der Treuepflicht und somit nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund ist das berechtigte Interesse des Be- schuldigten an der Kündigung des Arbeitsvertrages und damit an der Klärung sei- ner arbeitsrechtlichen Situation gegeben. Ein geeigneter Rechtsweg stand ihm nicht offen, da die Kündigung unmittelbar an den Arbeitgeber zu richten ist. Zwar verstiess der Beschuldigte gegen das Kontaktverbot gegenüber B._____, doch er- folgte dies schriftlich, ohne direkte oder persönliche Ansprache. Durch die Angabe seines Absenders auf dem Schreiben war es B._____ möglich, dieses umgehend weiterzuleiten und so eine Konfrontation aufs Mindeste zu beschränken. Der Ver- stoss gegen das Kontaktverbot wiegt insgesamt weniger schwer als seine berech- tigten Interessen, die er zu wahren versuchte. 7.6. Nach dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen gegeben sind, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 292 StGB be- treffend den Brief vom 21. August 2023 (Kündigung Arbeitsvertrag) freizuspre- chen ist.

8. Brief vom 21. August 2023 - Korrektur / Ersatz-Einzahlungsschein: 8.1. Der Beschuldigte verfasste am 21. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Korrektur / Ersatz-Einzahlungsschein". Diesen Brief sandte er eingeschrie- ben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er vermerkte darin, dass der beigelegte Einzahlungsschein den der Rechnung vom 19. August 2023 ersetze.

- 17 - 8.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 8.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 8.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. So geht es doch im vorliegenden Brief lediglich um die Zustellung eines korrigierten Einzahlungsscheins für die Forde- rung vom 19. August 2023. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen werden (vgl. E.III.6.). Da die Rechnungsstellung nicht nötig gewe- sen wäre, war auch die Zustellung des korrigierten Einzahlungsschein nicht nötig. Ein Rechtfertigungsgrund liegt somit nicht vor.

9. Brief vom 21. September 2023 9.1. Der Beschuldigte verfasste am 21. September 2023 einen Brief mit der Überschrift "Mahnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er mahnte die C._____ AG, da seine Briefe unbeantwortet geblieben seien und unterbreitete Vorschläge für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 9.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 9.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt.

- 18 - 9.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. Nachdem der Beschuldigte einen Ar- beitsvertrag verlangte und die Kündigung einreichte, gab es keinen Grund mehr vor dem 5. Oktober 2023 an die Arbeitgeberin zu gelangen. Er hätte zuwarten und falls nötig, seine arbeitsrechtlichen Forderungen beim zuständigen Friedensrichter deponieren können.

10. Brief vom 30. September 2023 10.1.Der Beschuldigte verfasste am 30. September 2023 einen Brief mit der Überschrift "Unterbrechung der Verjährung". Diesen Brief sandte er eingeschrie- ben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er führte darin aus, dass seine Rechnung vom 19. August 2023 unberücksichtigt geblieben sei und forderte die C._____ AG auf, bis Mittwoch, 4. Oktober 2023, die schriftliche Zustimmung zur Unterbrechung der Verjährungsfrist bis 21. Dezember 2024 an ihn zuzustellen, ansonsten er sich gezwungen sehe, die Betreibung ein- zuleiten. 10.2.Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 10.3.Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 10.4.Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, unterbricht eine eingeschriebene Sendung die Verjährungsfrist nicht. Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, dass nach dem Geschehenen, B._____ im Namen der C._____ AG einem Schreiben betreffend Unterbrechung der Verjährung zustim-

- 19 - men würde. Dem Beschuldigten wäre die Möglichkeit ohne weiteres offen gestan- den die C._____ AG zu betreiben. Dadurch wäre die Verjährungsfrist unterbro- chen worden. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben.

11. Fazit Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten mehrfach des Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht. In zwei Fällen (Brief vom 7. resp. 10. Juli 2023 betreffend "Bestätigung Arbeitsver- trag" sowie Brief vom 21. August 2023 betreffend "Kündigung des Arbeitsvertra- ges") ist der Beschuldigte aufgrund der Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen freizusprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen

E. 10 Juli 2023 bis 30. September 2023 diverse Briefe, welche er an die C._____ AG zusandte, wovon B._____ Kenntnis erhielt (act. 2/28 S. 4 f.). B._____ war ge- mäss Handelsregisterauszug des Kantons F._____ Mitglied des Verwaltungsrates und die einzige einzelzeichnungsberechtigte Person. Sie war und ist überdies Al- leinaktionärin und alleine zuständig für die C._____ AG. Die C._____ AG hat ihre Domiziladresse gemäss Handelsregisterauszug an der G._____-strasse 2 in D._____. Zudem hat die H._____ AG gemäss Handelsregisterauszug ihre Domi- ziladresse an der I._____-strasse 1 in E._____. Diese Adresse ist gleichzeitig auch die c/o Adresse der C._____ AG (vgl. auch Prot. S. 18, act. 2/10 sowie act. 2/28 S. 4 ff.). B._____ ist gemäss Handelsregisterauszug auch einziges Verwal- tungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der H._____ AG.

E. 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Sie ergehen unter Strafandro-

- 8 - hung gemäss Art. 292 StGB. Gemäss § 4 Abs. 1 GSG teilt die Polizei die ange- ordneten Schutzmassnahmen schriftlich mit. In der Regel händigt sie die Verfü- gung der gefährdenden und gefährdeten Person zusammen mit einer Information über das weitere Verfahren persönlich aus. Gemäss § 5 GSG kann die gefähr- dende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen, wobei dem Begehren keine aufschie- bende Wirkung zukommt. Die gefährdete Person kann gemäss § 6 GSG innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung von insgesamt drei Monaten ersuchen.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.
  2. Der Beschuldigte A._____ wird des Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Brief vom 7. Juli 2023 (Bestä- tigung Arbeitsvertrag) und 21. August 2023 (Kündigung des Arbeitsvertra- ges) freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.–.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. - 24 -
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 250.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.– Strafbefehlskosten (Kosten Untersuchung); Fr. 300.– Auslagen nachträgliche Untersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 5 werden dem Beschul- digten auferlegt.
  7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: den Beschuldigten (per Einschreiben);  das Statthalteramt Bezirk Affoltern (gegen Empfangsschein). 
  8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. - 25 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Affoltern a.A., 24. April 2025 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: J. Gontersweiler V. Grillone übergeben/versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250002-A/U Mitwirkend: Ersatzrichterin J. Gontersweiler sowie Gerichtsschreiberin V. Grillone Urteil vom 24. April 2025 Statthalteramt Bezirk Affoltern, Ankläger gegen A._____, Beschuldigter betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

- 2 - Eingang: 21. Januar 2025 An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte persönlich. Für die Anklagebehörde ist niemand erschienen. Schlussanträge: I. Des Statthalteramts Bezirk Affoltern a.A. (sinngemäss, act. 1):

1. A._____ sei im Sinne des Strafbefehls schuldig zu sprechen.

2. A._____ sei mit einer Busse von Fr. 600.00 zu bestrafen.

3. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 6 Tagen festzusetzten.

4. A._____ seien die Kosten der Untersuchung bestehend aus den Gebühren gemäss Strafbefehl von Fr. 430.00 und den nachträgli- chen Untersuchungskosten von Fr. 300.00 aufzuerlegen. II. Der Beschuldigten (sinngemäss, act. 2/12 und Prot. S. 7 ff.): Es sei der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Affoltern a.A. vom 31. Ok- tober 2023 (ref ST….) aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.

- 3 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Affoltern vom 31. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (act. 2/11). Mit Schreiben vom 9. November 2023 erhob der Beschuldigte fristge- recht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 2/12). 1.2. Nach der Abnahme weiterer Beweise i.S.v. Art. 355 Abs. 1 StPO (vgl. act. 2/13-28, u.a. Einvernahme des Beschuldigten, Zeugeneinvernahme B._____) hielt das Statthalteramt des Bezirks Affoltern mit Schreiben vom 21. Januar 2025 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur gerichtlichen Beurteilung an das hiesige Gericht (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf Freitag, 21. März 2025, 13.30 Uhr, vorgeladen sowie den Parteien Frist angesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 4). Da diese Verfügung dem Beschuldigten nicht fristgerecht zugestellt werden konnte, wurden die Parteien mit Verfügung vom 18. März 2025 zur Hauptverhand- lung auf Donnerstag, 24. April 2025, 13.30 Uhr, vorgeladen und es wurde den Parteien erneut Frist angesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und zu be- gründen (act. 9) 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 24. April 2025 erschien der Beschuldigte per- sönlich. Für die Anklagebehörde ist niemand erschienen (Prot. S. 7). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröff- net, kurz begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. S. 38).

- 4 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf In Bezug auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wird auf den Strafbefehl vom 31. Oktober 2023 verwiesen (act. 2/11). Darin wirft das Statthal- teramt des Bezirks Affoltern dem Beschuldigten vor, sich des mehrfachen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung strafbar gemacht zu haben, weil er, trotz eines bis 5. Oktober 2023 geltenden Rayon- und Kontaktverbots gegenüber sei- ner Ehefrau B._____, in der Zeit vom 10. Juli 2023 bis 21. August 2023 sowie am

21. September 2023 und 30. September 2023 insgesamt neun Briefe per Post an die C._____ AG zugestellt habe, und zwar entweder an die Firmenadresse in D._____ oder an die Produktionsstätte bzw. Domiziladresse von B._____ in E._____ (act. 2/11).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe An- forderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Si- cherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Stehen sich in einem Prozess wider- sprüchliche Aussagen gegenüber, so legt das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Verhandlung und den Akten geschöpften Überzeugung erlangt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Äussert der Be- schuldigte eine andere Sachverhaltsdarstellung, als sich durch die Beweismittel ergibt, so führt dies nicht ohne weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist auf Grund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Men- schen stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl. 2005, Kap. 54 N 12 f.). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismit- tel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Über-

- 5 - zeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (HOCHULI, in dubio pro reo, SJZ 50, S. 255).

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Anklagesachverhalt 3.1.1. Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern wirft dem Beschuldigten vor, sich auf- grund des folgenden Sachverhalts der mehrfachen Übertretung nach Art. 292 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 2/11): 3.1.2. Mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023 sei gegenüber dem Beschuldigten wegen wiederholter tätlicher und verbaler Angriffe gegen des- sen Ehefrau B._____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB ein Rayonverbot am Arbeitsort von B._____ in E._____ und ein Kontaktver- bot (auch über Drittpersonen) bis und mit 5. Juli 2023 angeordnet worden. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom

29. Juni 2023 seien die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 20. Juni 2023 an- geordneten Schutzmassnahmen um 3 Monate, d.h. bis und mit Donnerstag,

5. Oktober 2023, verlängert worden. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abtei- lung, vom 23. August 2023 abgewiesen worden, sofern darauf eingetreten worden sei. In der Zeit vom 10. Juli 2023 bis 21. August 2023 sowie am 21. September 2023 und am 30. September 2023 habe der Beschuldigte insgesamt neun Briefe per Post an die C._____ AG zugestellt, und zwar entweder an die Firmenadresse in D._____ oder an die Produktionsstätte bzw. Domiziladresse von B._____ in E._____. Auch wenn die Briefe vordergründig geschäftlichen Inhalts gewesen seien, habe der Beschuldige, der früher selber in der C._____ AG als Angestellter tätig gewesen sei, gewusst, dass sämtliche Briefe alleine durch Firmeninhaberin B._____ in Empfang genommen und geöffnet würden (act. 2/11).

- 6 - 3.2. Der Beschuldigte bestreitet die von der Anklagebehörde erhobenen Vor- würfe grundsätzlich nicht. Er bestreitet jedoch, dass B._____ sämtliche Briefe in Empfang nehmen und öffnen würde. Zudem sei aus seiner Sicht sein Verhalten nicht strafbar gewesen, da er die Briefe nicht an B._____, sondern an die C._____ AG adressiert habe (act. 2/24 S. 5 ff.; Prot. S. 18 ff.). 3.3. Es sind sowohl die in der Anklageschrift erwähnten Verfügung der Kan- tonspolizei Zürich vom 20. Juni 2023, die Entscheide des Zwangsmassnahmen- gerichts Affoltern vom 29. Juni 2023 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2023 sowie sämtliche Briefe aktenkundig (act. 2/2-3, act. 2/5 sowie act. 2/6). Der Sachverhalt kann somit als erstellt gelten. Auf die subjektive Seite des Sachverhalts – mit welcher sich der Beschuldigte auch nicht einverstanden zeigte – wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Ausführungen 1.1. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als mehrfaches Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 bestreitet der Beschul- digte die rechtliche Würdigung des Statthalters und beantragt sinngemäss, dass er freizusprechen sei (Prot. S. 21 f.). 1.3. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Objektiv setzt Art. 292 StGB somit voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechts- gültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionie- rung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (BSK StGB-RIEDO/BONER, 4. Aufl. 2019, Art. 292 N 60). Die Verfügung muss von einer Behörde oder einem Beam- ten erlassen worden sein. Die Verfügung muss weiter unter Beachtung der örtli-

- 7 - chen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit erlassen worden sein. Die Straf- androhung nach Art. 292 StGB muss in einer Individualverfügung enthalten sein. Die Form, der Inhalt der Verfügung sowie die Zulässigkeit der Strafandrohung richten sich nach dem einschlägigen materiellen bzw. formellen Recht. Überdies muss die Verfügung vollstreckbar, nicht zwingend rechtskräftig sein. Die Tathand- lung besteht im nicht Folge leisten der auferlegten Pflichten. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich – d.h. nach Art. 12 Abs. 2 StGB, dass die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird resp. dass man die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – was insbesondere das Wissen voraussetzt, dass die Verfügung gegen den Täter er- lassen und auf Nichtbefolgen Strafe angedroht wurde (PK StGB-TRECHSEL/VEST,

4. Aufl. 2021, Art. 292 N 3 ff.).

2. Allgemeines 2.1. Der Beschuldigte verfasste während des Zeitraums vom 7. Juli 2023 resp.

10. Juli 2023 bis 30. September 2023 diverse Briefe, welche er an die C._____ AG zusandte, wovon B._____ Kenntnis erhielt (act. 2/28 S. 4 f.). B._____ war ge- mäss Handelsregisterauszug des Kantons F._____ Mitglied des Verwaltungsrates und die einzige einzelzeichnungsberechtigte Person. Sie war und ist überdies Al- leinaktionärin und alleine zuständig für die C._____ AG. Die C._____ AG hat ihre Domiziladresse gemäss Handelsregisterauszug an der G._____-strasse 2 in D._____. Zudem hat die H._____ AG gemäss Handelsregisterauszug ihre Domi- ziladresse an der I._____-strasse 1 in E._____. Diese Adresse ist gleichzeitig auch die c/o Adresse der C._____ AG (vgl. auch Prot. S. 18, act. 2/10 sowie act. 2/28 S. 4 ff.). B._____ ist gemäss Handelsregisterauszug auch einziges Verwal- tungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der H._____ AG. 2.2. Gemäss § 3 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich (GSG) ordnet die Polizei umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendi- gen Massnahmen an. Die Polizei kann u.a. der gefährdenden Person untersagen, ein eng umgrenztes Gebiet zu betreten und ihr verbieten mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten gemäss § 3 Abs. 3 GSG während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Sie ergehen unter Strafandro-

- 8 - hung gemäss Art. 292 StGB. Gemäss § 4 Abs. 1 GSG teilt die Polizei die ange- ordneten Schutzmassnahmen schriftlich mit. In der Regel händigt sie die Verfü- gung der gefährdenden und gefährdeten Person zusammen mit einer Information über das weitere Verfahren persönlich aus. Gemäss § 5 GSG kann die gefähr- dende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen, wobei dem Begehren keine aufschie- bende Wirkung zukommt. Die gefährdete Person kann gemäss § 6 GSG innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung von insgesamt drei Monaten ersuchen. 2.3. Gemäss § 11 des Polizeiorganisationsgesetzes des Kantons Zürich (POG) ist die Kantonspolizei Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen Kanton zuständig. Sie ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zum Handeln befugt. Gemäss § 8 Abs. 2 GSG ist die Haftrichterin am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt oder des Stalkings für die gerichtliche Beurteilung einer polizeilichen Schutzmassnahme sowie für Gesuche um Verlängerung einer Schutzmassnahme zuständig. Gemäss § 33 GOG ZH ist das Einzelgericht Haftrichterin gemäss Ge- waltschutzgesetz. 2.4. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde durch die Kantonspolizei Zürich ein Kontakt- und Rayonverbot bis und mit 5. Juli 2023 gegenüber dem Beschuldigten angeordnet, da es zwischen den Eheleuten B._____ und A._____ (Beschuldigter) mehrmals zu tätlichen Vorfällen kam, letztmals am 20. Juni 2023 an deren ge- meinsamen Arbeitsort in E._____. Gemäss dieser Verfügung wurde dem Beschul- digten verboten, das gemäss Planbeilage bezeichnete Rayon an der I._____- strasse 1 in E._____ zu betreten. Es wurde dem Beschuldigten weiter verboten, die gefährdete Person B._____ in irgendeiner Form (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails etc. auch über Drittpersonen) zu kontaktieren. Dabei wurde dem Be- schuldigten bei Widerhandlung gegen das soeben erwähnte Betret- und Kontakt- verbot eine Busse bis zu Fr. 10’000.– gemäss Art. 292 StGB angedroht. Der Be- schuldigte bestätigte auf der Verfügung vom 20. Juni 2023, dass er diese am

21. Juni 2023 selbst gelesen habe mit seiner Unterschrift (act. 2/2). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juni 2023 wurde das Gesuch des Be-

- 9 - schuldigten um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen abgewiesen. Das Gesuch von B._____ um Verlängerung der Schutzmassnahmen wurde gut- geheissen und die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen wurden um drei Monaten, mithin bis zum 5. Oktober 2023, verlängert (act. 2/3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel der Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich, wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 11a GSG). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung auch nicht vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angeordnet. Das Verwaltungs- gericht des Kantons Zürich wiederum wies die Beschwerde des Beschuldigten ab, soweit darauf einzutreten war (act. 2/5). 2.5. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass für die Zeit vom

21. Juni 2023 bis und mit 29. Juni 2023 die von der örtlich, sachlich und funktional zuständigen Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 20. Juni 2023 angeordne- ten Schutzmassnahmen galten (vgl. dazu E. III.2.4.) Die Schutzmassnahmen wur- den von der örtlich, sachlich und funktional zuständigen Behörde, nämlich vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Affoltern, mit Verfügung vom 29. Juni 2023 bis und mit 5. Oktober 2023 verlängert. Darin wurde der Beschuldigte für den Fall des Verstosses gegen die ihm gemachte Auflage ausdrücklich auf Art. 292 StGB aufmerksam gemacht. Der gegen die Verfügung vom 29. Juni 2023 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirk Affoltern erhobenen Beschwerde kam keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie vollstreckbar war. Schliesslich wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2.6. Somit galten im tatrelevanten Zeitraum das oben umschriebene Rayon- und Kontaktverbot für den Beschuldigten. Diese wurden von der zuständigen Behörde angeordnet und der Beschuldigte wurde – im Einklang mit dem Gewaltschutzge- setz – auf Art. 292 StGB explizit hingewiesen. 2.7. Für die Tathandlung sowie den subjektiven Tatbestand sowie allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wird nun einzeln auf die Briefe ein- gegangen.

- 10 -

3. Brief vom 7. Juli 2023 resp. 10. Juli 2023 3.1. Der Beschuldigte verfasste am 7. Juli 2023 einen Brief mit der Überschrift "Bestätigung Arbeitsvertrag". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Darin führte der Beschuldigte aus, dass er als Mitarbeiter der C._____ AG seit Juli 2014 in der Funktion als Projektleiter Vollzeit für sie tätig sei. Da er bis heute keinen schriftli- chen Arbeitsvertrag erhalten habe, wolle er sie bitten, ihm zeitnah einen solchen nach GAV des VSSM ausgefertigten Vertrag zukommen zu lassen. 3.2. Diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Da der Brief ge- schäftlichen Inhalts war, da darin die Zustellung eines Arbeitsvertrags verlangt wurde, erreichte er die einzige zeichnungsberechtigte Person der C._____ AG, nämlich B._____. Wie bereits ausgeführt, war sie verantwortlich für alle Angele- genheiten der Gesellschaft, insbesondere auch personalrechtliche Belange. Ob nun tatsächlich sämtliche Briefe allein durch Firmeninhaberin B._____ in Empfang genommen und geöffnet werden, was der Beschuldigte vehement bestreitet, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass B._____ als alleinige einzel- zeichnungsberechtigte Person und Alleinaktionärin der C._____ AG von sämtli- cher Geschäftspost (und dabei insb. Post mit personalrechtlichen Belangen) Kenntnis erlangt bzw. erlangen muss, da nur sie die entsprechenden Entscheide in Bezug auf die in den Briefen vom Beschuldigten gestellten Forderungen (z.B. Kündigung, Lohnzahlungen, Ausstellung Arbeitszeugnis etc.) fällen kann. So führte B._____ selber anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 16. Januar 2025 aus, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Firma ihr gehöre und sie al- leine zuständig gewesen sei, es damit klar sei, dass die Post an sie gelange (act. 2/28 S. 4 f.). Dies wusste resp. musste der Beschuldigte wissen und nahm dies mit seinem Verhalten mindestens in Kauf. Somit kontaktierte der Beschul- digte B._____ trotz des ihr gegenüber geltenden Kontaktverbots. 3.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt.

- 11 - 3.4. Zu prüfen ist im Folgenden, ob Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe vorliegen. 3.5. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen findet in der Literatur Anerkennung und wird vom Bundesgericht nicht ausgeschlossen. Zu be- achten ist jedoch, dass dieser im Verhältnis zu den in Art. 14 ff. StGB geregelten Rechtfertigungsgründen als subsidiär erachtet werden muss (Strafrecht I, AN- DREAS DONATSCH, GUNHILD GODENZI, BRIGITTE TAG, 10. Aufl. 2022, 1. Abschnitt,

4. Kapitel § 22 S. 271 ff.). Gemäss Bundesgericht ist dieser Rechtfertigungsgrund anwendbar, wenn die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 120 IV 208 E. 3a S. 213, mit Hinweisen). Es muss überdies zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden sein (Straf- recht I, a.a.O., 4. Kapitel § 22 S. 271 ff.). 3.6. Zunächst ist festzuhalten, dass keine gesetzlichen oder anderweitigen aus- serstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgründe vorliegen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte mit seiner Tathandlung berechtigte Interessen zu wahren versuchte. So führte der Beschuldigte nämlich aus, dass er seit dem Jahr 2014 für die C._____ AG als Angestellter gearbeitet habe. Einen schriftlichen Ar- beitsvertrag habe er nie erhalten, wobei ein solcher ja auch mündlich geschlossen werden könne. Da ihm jedoch nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau

– B._____ – in der Folge für drei Monate verboten wurde, den Arbeitsort in E._____ aufzusuchen sowie seine Ehefrau zu kontaktieren, wollte er mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag abgesichert sein, da er B._____ nicht mehr traute. Aus diesem Grund verfasste er das besagte Schreiben vom 7. resp. 10. Juli 2023 (Prot. S. 22 f.). 3.7. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nach über zehnjähriger Tätig- keit auf Vertrauensbasis für die C._____ AG infolge eines Vorfalls mit seiner Ehe- frau und zugleich Alleininhaberin der C._____ AG rasch einen schriftlichen Ar- beitsvertrag erhalten wollte. Er war seiner Ansicht nach Angestellter bei der C._____ AG und wollte über seine Rechte und Pflichten (z.B. Lohnhöhe, Kündi-

- 12 - gungsfrist etc.) als Arbeitnehmer Kenntnis erhalten, um seine weiteren arbeits- rechtlichen Schritte planen zu können. Es ist zudem verständlich, dass er auf- grund des Konflikts mit seiner Ehefrau zunehmend Angst hatte, seiner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis verlustig zu gehen. Dazu war die Kontaktaufnahme mit der C._____ AG für den Beschuldigten unumgänglich und seine Anliegen nach Si- cherheit resp. Kenntnis der relevanten Punkte des Arbeitsverhältnisses nur durch das Verlangen eines Arbeitsvertrages zu erreichen. Ein anderweitiger, auszu- schöpfender Rechtsweg stand dem Beschuldigten nicht zur Verfügung. Die von ihm gewählte Form der Kontaktaufnahme – ein postalisches Schreiben mit klar er- kennbarem Absender – stellt ein mildes Mittel dar. Zwar verstiess der Beschul- digte formal gegen das Kontaktverbot, er wandte sich jedoch nicht direkt oder per- sönlich an B._____. Das Schreiben enthielt seinen Absender, wodurch es B._____ möglich gewesen wäre, die Konfrontation damit aufs Mindeste zu be- schränken. Das berechtigte Interesse des Beschuldigten an der Zustellung eines Arbeitsvertrages wiegt unter diesen Umständen höher als das Interesse von B._____ an der uneingeschränkten Durchsetzung des Kontaktverbots. 3.8. Nach dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen gegeben sind, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 292 StGB in Bezug auf den Brief vom 7. resp. 10. Juli 2023 (Bestätigung Arbeitsvertrag) freizu- sprechen ist.

4. Brief vom 24. Juli 2023 4.1. Der Beschuldigte verfasste am 24. Juli 2023 einen Brief mit der Überschrift "Rechnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Darin verlangte er eine angemessene Entschädigung für seine Arbeitsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juli 2023 in der Höhe von Akonto Netto Fr. 31'200.–. 4.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive

- 13 - Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 4.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 4.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. So geht es um eine Lohnforderung, wel- che bei Abwarten bis zum 5. Oktober 2023 (Ablauf Schutzmassnahmen) nicht zu verjähren drohte. Ausserdem hätte der Beschuldigte den Rechtsweg der Betrei- bung problemlos bestreiten können.

5. Brief vom 15. August 2023 5.1. Der Beschuldigte verfasste am 15. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Mahnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 Prot. S. 20). Er mahnte darin die C._____ AG für den ausstehenden Betrag gemäss Rechnung vom 24. Juli 2023 in der Höhe von Akonto Netto Fr. 31'200.–. 5.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 5.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 5.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. So geht es um eine Mahnung betreffend eine Lohnforderung, welche bei Abwarten bis zum 5. Oktober 2023 (Ablauf

- 14 - Schutzmassnahmen) nicht zu verjähren drohte. Ausserdem hätte der Beschul- digte den Rechtsweg der Betreibung bestreiten können.

6. Brief vom 19. August 2023 6.1. Der Beschuldigte verfasste am 19. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Rechnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er verlangte darin eine angemessene Entschädigung für die Arbeitsleistung vom 1. Juli 2018 bis 31. De- zember 2018 in der Höhe von Akonto Netto Fr. 29'990.–. 6.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 6.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 6.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. Der Beschuldigte führte aus, dass er, um die Verjährung zu verhindern, diesen Brief habe schreiben müssen, da arbeits- rechtliche Forderungen innert fünf Jahren verjähren würden (Prot. S. 28 ff.). Es ist zutreffend, dass arbeitsrechtliche Lohnforderungen innert fünf Jahren verjähren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Lediglich ein Einschreiben zu versenden, führt jedoch nicht dazu, dass die Verjährung unterbrochen wird. Der Beschuldigte hätte zur Unter- brechung der Verjährung den Rechtsweg der Betreibung bestreiten können. Denn nur so hätte er sicher gehen können, dass die Verjährung tatsächlich unterbro- chen wird. Konnte er doch nicht davon ausgehen, dass B._____, seine Ehefrau und zugleich Alleinaktionärin und Firmeninhaberin der C._____ AG, nach dem Geschehenen einem Schreiben betreffend Unterbrechung der Verjährung zustim- men würde (vgl. Art. 135 OR).

- 15 -

7. Brief vom 21. August 2023 - Kündigung Arbeitsvertrag: 7.1. Der Beschuldigte verfasste am 21. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Kündigung des Arbeitsvertrages". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act.2/6 und Prot. S. 20). Er kündigte darin den Arbeitsvertrag mit der C._____ AG per 30. November 2023 und führte aus, dass die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer eine sofortige Freis- tellung mit Lohnfortzahlung bis zum 30. November 2023 vereinbaren würden. Und dass der Arbeitnehmer berechtigt sei, während der Kündigungsfrist andere Tätig- keiten aufzunehmen ohne Einbussen von Salär-Ansprüchen. Zudem verlangte er eine schriftliche Bestätigung sowie ein Arbeitszeugnis für den Zeitraum von Juli 2014 bis und mit August 2023. 7.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 7.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 7.4. Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Auch gesetzliche Rechtferti- gungsgründe liegen nicht vor. Zu prüfen ist, ob der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtfertigungsgrundes können den obenstehenden Erwägungen entnommen werden (vgl. E. III.3.5). 7.5. Der Beschuldigte war gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2014 für die C._____ AG tätig. Er befand sich seiner Ansicht nach seit dem Jahr 2014 in ei- nem Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG. Seine Ehefrau, B._____, war die allei- nige Firmeninhaberin und Aktionärin dieser AG. Wegen auftretender Schwierig- keiten zwischen dem Beschuldigten und B._____ wurden Gewaltschutzmassnah- men verhängt, welche dem Beschuldigten das Betreten des Rayon seines frühe- ren Arbeitsortes untersagten. Nach zwei Monaten wollte der Beschuldigte Klarheit

- 16 - haben und den Arbeitsvertrag künden, um sich selbst auch neu orientieren zu können (Prot. S. 31). Dieses Vorgehen sowie die Interessen des Beschuldigten sind nachvollziehbar. So war und ist er der Ansicht, Arbeitnehmer der C._____ AG gewesen zu sein. Ob dem so war, hat nicht das Strafgericht zu beurteilen. Re- levant ist jedoch, dass der Beschuldigte seiner Ansicht nach im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich weiterhin verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeitsleistung anzubieten, was jedoch durch das verhängte Rayonverbot verunmöglicht wurde. Zudem wäre die Aufnahme einer anderen Tätigkeit nur im Einklang mit der Treuepflicht und somit nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund ist das berechtigte Interesse des Be- schuldigten an der Kündigung des Arbeitsvertrages und damit an der Klärung sei- ner arbeitsrechtlichen Situation gegeben. Ein geeigneter Rechtsweg stand ihm nicht offen, da die Kündigung unmittelbar an den Arbeitgeber zu richten ist. Zwar verstiess der Beschuldigte gegen das Kontaktverbot gegenüber B._____, doch er- folgte dies schriftlich, ohne direkte oder persönliche Ansprache. Durch die Angabe seines Absenders auf dem Schreiben war es B._____ möglich, dieses umgehend weiterzuleiten und so eine Konfrontation aufs Mindeste zu beschränken. Der Ver- stoss gegen das Kontaktverbot wiegt insgesamt weniger schwer als seine berech- tigten Interessen, die er zu wahren versuchte. 7.6. Nach dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen gegeben sind, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 292 StGB be- treffend den Brief vom 21. August 2023 (Kündigung Arbeitsvertrag) freizuspre- chen ist.

8. Brief vom 21. August 2023 - Korrektur / Ersatz-Einzahlungsschein: 8.1. Der Beschuldigte verfasste am 21. August 2023 einen Brief mit der Über- schrift "Korrektur / Ersatz-Einzahlungsschein". Diesen Brief sandte er eingeschrie- ben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er vermerkte darin, dass der beigelegte Einzahlungsschein den der Rechnung vom 19. August 2023 ersetze.

- 17 - 8.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 8.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 8.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. So geht es doch im vorliegenden Brief lediglich um die Zustellung eines korrigierten Einzahlungsscheins für die Forde- rung vom 19. August 2023. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen werden (vgl. E.III.6.). Da die Rechnungsstellung nicht nötig gewe- sen wäre, war auch die Zustellung des korrigierten Einzahlungsschein nicht nötig. Ein Rechtfertigungsgrund liegt somit nicht vor.

9. Brief vom 21. September 2023 9.1. Der Beschuldigte verfasste am 21. September 2023 einen Brief mit der Überschrift "Mahnung". Diesen Brief sandte er eingeschrieben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er mahnte die C._____ AG, da seine Briefe unbeantwortet geblieben seien und unterbreitete Vorschläge für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 9.2. Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 9.3. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt.

- 18 - 9.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. Nachdem der Beschuldigte einen Ar- beitsvertrag verlangte und die Kündigung einreichte, gab es keinen Grund mehr vor dem 5. Oktober 2023 an die Arbeitgeberin zu gelangen. Er hätte zuwarten und falls nötig, seine arbeitsrechtlichen Forderungen beim zuständigen Friedensrichter deponieren können.

10. Brief vom 30. September 2023 10.1.Der Beschuldigte verfasste am 30. September 2023 einen Brief mit der Überschrift "Unterbrechung der Verjährung". Diesen Brief sandte er eingeschrie- ben an die C._____ AG. Er sandte den Brief sowohl an die I._____-strasse 1 in E._____ als auch an die G._____-strasse 2 in D._____ (act. 2/6 und Prot. S. 20). Er führte darin aus, dass seine Rechnung vom 19. August 2023 unberücksichtigt geblieben sei und forderte die C._____ AG auf, bis Mittwoch, 4. Oktober 2023, die schriftliche Zustimmung zur Unterbrechung der Verjährungsfrist bis 21. Dezember 2024 an ihn zuzustellen, ansonsten er sich gezwungen sehe, die Betreibung ein- zuleiten. 10.2.Auch diesen Brief adressierte der Beschuldigte, wie er selbst ausführte und auch zutrifft, nicht direkt an B._____, sondern an die C._____ AG. Der subjektive Tatbestand ist auch in Bezug auf diesen Brief erfüllt. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. E.III.3.2). 10.3.Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven Tatbestand, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. 10.4.Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Insbe- sondere die Anwendung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter In- teressen ist vorliegend nicht zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, unterbricht eine eingeschriebene Sendung die Verjährungsfrist nicht. Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, dass nach dem Geschehenen, B._____ im Namen der C._____ AG einem Schreiben betreffend Unterbrechung der Verjährung zustim-

- 19 - men würde. Dem Beschuldigten wäre die Möglichkeit ohne weiteres offen gestan- den die C._____ AG zu betreiben. Dadurch wäre die Verjährungsfrist unterbro- chen worden. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben.

11. Fazit Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten mehrfach des Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht. In zwei Fällen (Brief vom 7. resp. 10. Juli 2023 betreffend "Bestätigung Arbeitsver- trag" sowie Brief vom 21. August 2023 betreffend "Kündigung des Arbeitsvertra- ges") ist der Beschuldigte aufgrund der Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen freizusprechen. IV. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 1.2. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB)

2. Strafzumessung 2.1. Allgemeines Das Gericht muss die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den persönlichen Ver- hältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemes- sen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BSK StGB I-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 19 mit Verweis auf BGE 119 IV

- 20 - 330, E. 3 und BGE 101 IV 16, E. 4), wobei dem Gericht ein grosser Ermessens- spielraum zukommt (PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., Art. 106 N 3 mit Ver- weis auf BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Für die Zumessung der Strafe zwingend zu un- terscheiden ist zwischen der Tat- (Art. 47 Abs. 2 StGB) und Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 StGB; PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 47 N 10, N 18). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangslage die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfol- ges sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Tatver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.2.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ nicht direkt, sondern indirekt über das Versenden von Briefen an die C._____ AG kontaktierte. Dabei handelt es sich um ein eher mildes Mittel. So nahm der Be- schuldigte keinen direkten Kontakt mit B._____ auf. Zudem vermerkte er auf den jeweiligen Briefen den Absender, so dass B._____ bereits beim Erhalt des ge- schlossenen Briefes wusste, von wem dieser stammte und zu ihrem Schutz hätte den Brief an eine Drittperson weitergeben können, welche den Brief für sie öff- nete. Nichtsdestotrotz hätte B._____ von den Briefen als einzige Personalverant- wortliche erfahren müssen, was auch geschehen ist (vgl. act. 2/28 S. 4 f.). Zudem versandte der Beschuldigte über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten meh- rere Briefe und diese wiederum immer in doppelter Ausführung jeweils an beide Adressen der C._____ AG. In Anbetracht des Gesagten und des gesamten Spek- trums möglicher Verstosse gegen das geltende Kontaktverbot liegt in objektiver Hinsicht ein noch leichtes Verschulden vor. 2.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten.

- 21 - Der Beschuldigte hätte problemlos den Ablauf der angeordneten Gewaltschutz- massnahmen abwarten können, um seine Forderungen zu deponieren. Der Be- schuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen und um seine eigenen Interes- sen durchzusetzen. Schliesslich hätten ihm andere Möglichkeiten (Betreibung / Klage) offen gestanden, welche ihm ermöglicht hätten, seine angestrebten Ziele zu erreichen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt auch in subjektiver Hin- sicht noch leicht, weshalb insgesamt das Verschulden des Beschuldigten leicht wiegt. 2.2.4. Die Busse ist aufgrund der Tatkomponente auf Fr. 450.– festzusetzen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, welche sich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung beschränken, umfasst die Täterkomponente den Zeitraum vor und nach der Tat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 313.). Die Tä- terkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen gehört die Lebensgeschichte des Beschuldig- ten bis zum Zeitpunkt der Tat. Weiter fallen einerseits früheres Wohlverhalten, an- dererseits Anzahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (OFK StGB Kommentar-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 47 N 14). Die Vorstrafenlosigkeit ist grundsätzlich neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Massgebend für die Bemessung der Strafe ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120). Klar straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufen- der Strafuntersuchung berücksichtigt werden (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 177). Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Täters sind so- dann die Umstände massgeblich, welche sich zur Zeit der Beurteilung zeigen (MA- THYS, a.a.O., N 313). 2.3.2. Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes aus: Er sei am tt. September 1967 in Zürich geboren. Die Primarschule habe er in Zürich und J._____ absolviert. Die Lehre habe er in Zürich absolviert und das Tech

- 22 - in K._____. Danach habe er die Bauleitungsschule ebenfalls in K._____ absolviert und dann gearbeitet. Er sei noch verheiratet und habe einen 21-jährigen Sohn, wo- für er keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten habe. Er sei zur Zeit selbständig und arbeite auf Baustellen im Kanton Zürich und Kanton Bern. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage derzeit Fr. 0.–. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 470'000.– für das Haus, Vermögen habe er keines. Hinzu würden noch Schulden kommen, die seine Frau habe, welche er mitzutragen habe (Prot. S. 9 f.). 2.3.3. Gegen den Beschuldigten wurde am 26. Juni 2023 aufgrund der Verletzung gegen das Kontaktverbot gegenüber B._____ eine Strafuntersuchung eröffnet. Diese wurde am 20. September 2023 mittels Strafbefehl abgeschlossen, wogegen der Beschuldigte Einsprache erhob (vgl. Geschäfts-Nr. GB250003-A). Zudem wurde am 6. Juli 2023 eine Strafuntersuchung wegen einer Drohung i.S.v. Art. 180 StGB in diesem Zusammenhang eröffnet. Davon hatte der Beschuldigte Kenntnis (Prot. S. 10 f. sowie S. 20 f.). Somit delinquierte der Beschuldigte während einer laufenden Strafuntersuchung erneut, was sich straferhöhend auswirkt. Der Be- schuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 14). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu gewichten. Im Übrigen gehen aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen weder strafmindernde noch straferhöhende Faktoren hervor. Unter Berücksich- tigung aller Umständen erscheint eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

3. Vollzug der Busse / Ersatzfreiheitsstrafe Bussen sind zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse von Fr. 500.– schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheits- strafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Ersatzfreiheitsstrafe anhand des Verschuldens des Täters zu bemessen. Praxis- gemäss erscheint es sachgerecht, den Umwandlungssatz auf Fr. 100.– festzuset- zen, womit im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzuset- zen ist.

- 23 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. b GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Ein- zelgerichts über die Anklage zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend erscheint es insgesamt als angemessen, die Ge- richtsgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt gemäss Strafbefehl Fr. 430.– (act. 2/11). Die Gebühr für die nachträglichen Unter- suchungskosten beträgt Fr. 300.– (act. 1). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb die Kosten des Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). VI. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist die Berufung an das Obergericht gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird des Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Brief vom 7. Juli 2023 (Bestä- tigung Arbeitsvertrag) und 21. August 2023 (Kündigung des Arbeitsvertra- ges) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 24 -

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 250.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.– Strafbefehlskosten (Kosten Untersuchung); Fr. 300.– Auslagen nachträgliche Untersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 5 werden dem Beschul- digten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: den Beschuldigten (per Einschreiben);  das Statthalteramt Bezirk Affoltern (gegen Empfangsschein). 

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 25 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Affoltern a.A., 24. April 2025 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: J. Gontersweiler V. Grillone übergeben/versandt am: