Sachverhalt
2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Mit Einreichung des Strafbefehls vom 8. März 2022 durch das Statthalter- amt Affoltern, gegen welchen der Beschuldigte Einsprache erhoben hat, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). 2.1.2. In Abänderung resp. Aufhebung des Strafbefehls vom 8. September 2021 (act. 2/13) hielt das Statthalteramt Affoltern dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 8. März 2022 (act. 2/19) das Befahren der Diebiskrete sowie des Linderwegs auf dem Uetliberg mit einem Mountainbike vor. Bezüglich des ebenfalls im Straf- befehl vom 8. März 2022 genannten Befahrens des Coiffeurwegs, des Harakirit- rails sowie des Leiterliwegs wurde durch das Statthalteramt aus diversen Grün- den auf eine Verurteilung des Beschuldigten verzichtet. 2.1.3. Da ein Strafbefehl grundsätzlich nie einen Freispruch enthält (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.6), sind die Ausführungen des Statthalteramtes im Strafbefehl vom
8. März 2022 zum Coiffeurweg, Harakiritrail sowie zum Leiterliweg im vorliegen-
- 5 - den Verfahren unbeachtlich. In der Folge ist deshalb lediglich der Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung hinsichtlich des Befahrens der Diebiskrete sowie des Linderwegs zu überprüfen. Diesbezüglich wurde durch das Statthalteramt mit Strafbefehl vom 8. März 2022 ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be- schuldigten festgestellt, der Beschuldigte verurteilt und mit einer Busse bestraft. 2.2. Sachverhalt gemäss Anklageschrift (zur Anklageschrift mutierter Strafbe- fehl vom 8. März 2022, act. 2/19) 2.2.1. Diebiskrete Das Statthalteramt Affoltern wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen und zu- sammengefasst vor, am 6. August 2020, im Rahmen einer Filmaufnahme für eine C._____ Dokumentation (ausgestrahlt am tt. September 2020 auf C._____ ...) mit seinem Mountainbike die Diebiskrete hinunter gefahren zu sein. Diese verlaufe vom Spielplatz bei der Endstation der Uetlibergbahn nach Stalikon Diebis ZH, vorwiegend auf einem Grat. Die durch den Beschuldigten befahrene Strecke sei weder auf swisstopo eingezeichnet noch als Wanderweg erwähnt. Es sei im Film klar zu sehen, dass es sich bei der befahrenen Strecke lediglich um einen Tram- pelpfad handle, welcher durch das wiederholte Befahren mit Mountainbikes ent- standen sei, und kein offizieller, befestigter Weg. Um den Spielplatz bei der Berg- station der Uetlibergbahn sei ein massiver Zaun errichtet worden, welcher ein wei- terer eindeutiger Hinweis darauf sei, dass der Pfad zur Diebiskrete nicht für Bikes bestimmt sei. Die Absperrung könne mit einem Mountainbike nicht fahrend pas- siert werden. 2.2.2. Linderweg (Briefkasten) Weiter wirft das Statthalteramt Affoltern dem Beschuldigten vor, mit seinem Moun- tainbike den Linderweg befahren zu haben. Dieser Weg führe vom Dürlerstein nach Friesenberg und sei als solcher seit 1940 in den offiziellen Landeskarten eingezeichnet. Zur weiteren Qualifikation des Weges führt das Statthalteramt aus, auch der Linderweg finde in einem Artikel im Schweizerischen Archiv für Volks- kunde (Hannes Sturzenegger, Die Zürcher und ihr Uetliberg: Heimatkundliche
- 6 - Bemerkungen zum städtischen Hausberg, S. 54) als bekannter Wanderweg Er- wähnung. Der Linderweg sei im Sommer 2017 saniert und dabei mit vielen Trep- penstufen, Brücken samt Geländer, freistehenden Stegkonstruktionen und Sitz- bänken ausgestattet worden. Teilweise seien Wegstrecken planiert worden. Ein- zelne dieser Brücken bzw. Stege seien sogar auf den Karten von swisstopo ein- gezeichnet. Im Wanderführer "Zürcher Hausberge" (S. 28) werde der Linderweg als Wanderweg am Uetliberg mit stellenweise undeutlichem Wegverlauf, schma- len Passagen und leicht ausgesetztem Holzsteg beschrieben. Die vielen Treppen und freistehenden Stege würden deutlich machen, dass der Weg nicht für Fahrrä- der bzw. Mountainbikes bestimmt sei. Die Dokumentation von Grün Stadt Zürich "Velofahren am Üetliberg" halte denn auch ausdrücklich fest, dass Velofahren auf Wegen mit Treppen verboten sei. Beim Linderweg handle es sich um einen Wan- derweg, welcher im Jahr 2017 saniert worden sei, da er zuvor vor allem bei Re- gen und Schnee für Wanderer sehr rutschig gewesen sei. Zudem sei im Film zu sehen, wie der Beschuldigte die Treppen teilweise umfahre und Abkürzungen nehme, welche neben dem eigentlichen Weg liegen würden, um den Hindernis- sen auszuweichen. 2.3. Standpunkt des Beschuldigten 2.3.1. Der Beschuldigte nahm anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
27. Oktober 2020 telefonisch Stellung (act. 2/1 S. 2). Es sei korrekt, dass er zu- sammen mit B._____ die Diebiskrete gefahren sei, er sei sich jedoch keines Feh- lers bewusst. Er habe sich vorgängig darüber informiert, ob es zulässig sei, auf diesen Wegen zu fahren. Die Trails hätten bereits existiert, noch bevor er mit sei- nem Mountainbike durchgefahren sei. Er sei auf den bereits vorhandenen Trails gefahren. Die Diebiskrete sei ein Trail, welcher von vielen Mountainbikern befah- ren werde. Er und B._____ hätten den Trail nie verlassen. Er sei deshalb nicht geständig, etwas Falsches gemacht zu haben. Das Mountainbike werde nur durch Muskelkraft angetrieben. 2.3.2. Der Beschuldigte erklärte sodann mit Schreiben vom 17. November 2020 (act. 2/7), bei den genannten Filmaufnahmen mitgewirkt zu haben, jedoch der An-
- 7 - sicht zu sein, dass keine unerlaubten bzw. strafbaren Handlungen begangen wor- den seien. 2.3.3. In seiner persönlichen schriftlichen Stellungnahme nach Einsicht in die Un- tersuchungsakten vom 11. März 2021 (act. 2/12) erklärte der Beschuldigte, die Wege, welche er im Rahmen der Dreharbeiten für die Sendung des C._____ be- fahren habe, seien offizielle, seit Jahrzehnten oder Jahrhunderten benutzte Wege oder sogenannte "Trails", welche beim Bundesamt für Landestopografie, auf D._____ oder dem internationalen Kartennetzwerk E._____ kartographiert seien. Für die Filmaufnahmen seien ausschliesslich Wege befahren worden, deren Be- fahrung durch Mountainbikes zulässig sei. Er fahre keine Trampelpfade, aus Res- pekt vor dem herrschenden Gesetz und der Natur und weil es mit dem Mountain- bike auch keinen Spass mache. Der Weg über die Diebiskrete werde seit Jahr- hunderten als direkte Verbindung zwischen dem Reppischtal und dem Uetliberg, später zum Bahnhof, begangen und sei insbesondere in den steilen Passagen mit alten Treppen und Stahl befestigt und sei offensichtlich kein Trampelpfad. Im Jahr 2020 sei beim Einstieg der Spielplatz zum Schutz der dort spielenden Kinder ein- gezäunt worden, was den Zugang zum Weg erschwert habe. Es handle sich aber um einen klar ersichtlichen Weg. Er sei jeweils nur auf Wegen gefahren und nicht abseits. 2.3.4. Anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalteramt Affoltern vom 28. Ja- nuar 2022 (act. 2/16) bestätigte der Beschuldigte erneut, den Briefkastenweg und die Diebiskrete gefahren zu sein (act. 2/16 S. 1 f.). Er sei der Guide gewesen und B._____ sei mitgekommen und hinter ihm hergefahren. Er kenne den Uetliberg sehr gut und sei der festen Überzeugung gewesen, die betreffenden Wege befah- ren zu dürfen, was er auch schon zuvor getan habe. Dies aufgrund seiner lang- jährigen Erfahrung und seines Wissens über die gesetzlichen Regelungen (act. 2/16 S. 2). Den Weg auf der Diebiskrete hätten sie nicht verlassen (act. 2/16 S. 5). Der Zaun, welcher sich beim Spielplatz befinde, sei vor etwa drei Jahren an- gebracht worden, wegen dem dortigen Spielplatz. Dieser werde immer mehr ge- nutzt und der Zaun diene zum Schutz der Kinder. Der Weg bestehe schon seit Jahrhunderten und beim Ausgang gebe es auch eine massive Brücke. Der Weg
- 8 - sei zwar auf der Karte der Landestopografie nicht mehr eingezeichnet, bei vielen anderen Kartendiensten wie E._____ oder F._____ sei er aber nach wie vor ein- gezeichnet (act. 2/16 S. 5). Den Zaun hätten sie «irgendwie» überwunden (act. 2/16 S. 6). Es sei zutreffend, dass sich auf dem Linderweg Treppen und Holzste- ge befinden. Er und B._____ seien nur geeignete Wege gefahren (act. 2/16 S. 6). Den Weg hätten sie nie verlassen (act. 2/16 S. 7). 2.3.5. Zudem reichte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme eine weite- re schriftliche Stellungnahme datiert vom 24. Januar 2022 ein (act. 2/17). Darin erklärte er, der Briefkastenweg sei sehr geeignet, durchwegs befahrbar und offizi- ell in der Landestopografie eingetragen. Zudem sei er in den letzten Jahren von der Stadt verbreitert worden, was in noch "flowiger" mache. Man komme problem- los an den Fussgängern vorbei und das Biken sei ohne Absteigen auch bei den gestuften Brücken möglich. Der Weg sei mit seinen Treppenpassagen und Absät- zen für Biker einfacher zu befahren. 2.3.6. Anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme vom 20. September 2022 er- klärte der Beschuldigte, die Diebiskrete schon ewig zu befahren (act. 18 S. 4). Es habe eine rot-weiss-rote Wanderwegmarkierung an einem Baum beim Einstieg des Weges, und es sei ein breiter, deutlich erkennbarer Weg. Er sei überzeugt, dass er einen Weg gefahren sei, den er habe fahren dürfen. Es sei ein Zaun beim Spielplatz angebracht worden, um zum Schutz der Kinder steiles Gelände abzu- grenzen, aber über welchen man das Fahrrad heben könne (act. 18 S. 6 f.). Auch der Linderweg (Briefkasten) eigne sich sehr gut zum Befahren und die Treppen- passagen würde man mit dem Fahrrad gar nicht bemerken (act. 18 S. 8). 2.4. Fazit Der vom Statthalteramt festgestellte Sachverhalt des Befahrens der fraglichen Strecken bleibt unbestritten. Der Beschuldigte bestätigt, am 6. August 2020 ge- meinsam mit B._____ im Rahmen einer Video-Aufnahme die Diebiskrete sowie den Linderweg befahren zu haben. 2.5. Beweismittel
- 9 - 2.5.1. Wie bereits ausgeführt, wird vorliegend der eigentliche Sachverhalt, das Befahren der genannten Strecken (Diebiskrete und Linderweg/Briefkasten) durch den Beschuldigten nicht bestritten. Strittig bleibt die Frage, ob durch das Befahren dieser Strecken ein Verstoss gegen eine einschlägige Norm erfolgte und in die- sem Zusammenhang insbesondere, ob die beiden befahrenen Strecken als "Weg" qualifiziert werden können. 2.5.2. Um diese Frage zu klären, wurden die Kartenwerke des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) sowie das sich in den Akten befindliche Bildmaterial hinzugezogen (act. 9, act. 11, act. 16/1-6 und act. 17/1-2).
3. Rechtliches 3.1. Würdigung durch die Anklagebehörde 3.1.1. Das Statthalteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als vorsätzliche Übertretung von Art. 43 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; Verkehrstrennung), von § 6 Abs. 1 kantonales Waldgesetz (KWaG; Betre- ten und Befahren des Waldes - c. Reiten und Radfahren) sowie Ziff. 4.1 der Ver- ordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (act. 2/19 S. 9). 3.1.2. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde wird durch den Beschuldigten nicht anerkannt (act. 18 S. 10 f.). 3.2. Zu einem allfälligen Verstoss gegen die Bestimmungen des SVG 3.2.1. Art. 1 SVG regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Dieses regelt den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden (Abs. 1). Die Verkehrsregeln in den Art. 26 bis 57a SVG gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen […] (Abs. 2). Auch die Strafbestimmungen (Art. 90 bis Art. 103 SVG) sind somit nur für den Verkehr auf "öffentlichen Strassen" an- wendbar und nicht für den Verkehr auf nichtöffentlichen Strassen und Plätzen.
- 10 - Straftatbestände können sich auf nichtöffentlichen Strassen deshalb nur nach Massgabe des StGB sowie nach allfälligen besonderen bundesrechtlichen oder kantonalrechtlichen Normen ergeben (OFK/SVG-GIGER, 9. Aufl. 2022, Art. 1 N 5 mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der öffentlichen Strassen im Sinne des SVG ist weit auszulegen. Strassen im Sinne von Art. 1 SVG sind die vom Verkehr (auch motorlose Fahrzeuge oder Fussgänger und Reiter) benützten Verkehrsflä- chen. So sind nebst den eigentlichen Strassen auch Plätze, Wege, Brücken, Un- ter- und Überführungen usw. umfasst (OFK/SVG-GIGER, a.a.o., Art. 1 N 6). Öffent- lich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, wobei nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern einzig die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit entscheidend ist (OFK/SVG-GIGER, a.a.o., Art. 1 N 7). Grundsätzlich können demnach auch Waldwege dem Geltungsbereich des SVG unterstehen. Nach Art. 3 SVG bleibt die kantonale Strassenhoheit im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. So kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, durch die Kantone vollständig untersagt werden (Art. 3 Abs. 3 SVG; BGE 106 Ia 84, E. 2). 3.2.2. Vorliegender Sachverhalt fällt somit in den örtlichen Anwendungsbereich des SVG, da die Wege am Uetliberg öffentlich zugänglich und vom Verkehr (insb. Fussgänger, Fahrradfahrer, Reiter etc.) benutzt werden. Auch fällt der vorliegende Sachverhalt unter den sachlichen Anwendungsbereich des SVG, da ein Moun- tainbike ohne weiteres unter die SVG-Kategorie "Fahrräder" subsumiert werden kann. Es ist somit zu untersuchen, ob ein allfälliger Verstoss gegen eine Bestim- mung des SVG vorliegt. 3.2.3. Nach Art. 5 Abs. 1 SVG müssen Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug und Fahrradverkehr durch Signale oder Markierungen ange- zeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Ein solch generelles, gesetzliches, für das ganze Gebiet der Schweiz gültiges Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Fahrräder, welches auch ohne Signalisation verbindliche Regel ist (Art. 5 Abs. 1 SVG), findet sich in Art. 43 SVG. Gemäss Art. 43 SVG dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege,
- 11 - mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. Zudem müssen Radfahrer die Radwege und -streifen benützen (Art. 46 Abs. 1 SVG). Voraussetzung für die Verzeigung wegen missbräuchlicher Benützung solcher Wege ist, dass der Täter in guten Treuen überhaupt keinen Zweifel haben konnte, dass er einen nur für Fussgänger bestimmten Weg befuhr. Anzeichen dafür sind z.B. Stufen, auch wenn diese mit einem Fahrzeug oder Fahrrad überwunden werden können. Fahr- verbote sind zu signalisieren, wo Zweifel möglich sind (OFK/SVG-GIGER, a.a.o., Art. 43 N 1). Einfache Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates werden mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). 3.2.4. Die Verkehrsregel in Art. 43 SVG betreffend Verkehrstrennung, welche in diesem Wortlaut seit der ursprünglichen Fassung von 1958 nie abgeändert wor- den ist, wurde vermehrt kritisiert und in ihrer Anwendung relativiert (BSK-SVG- RINDLISBACHER, Art. 43 N 27; ausführlich dazu: Kraemer Raphael, die Krux mit Art. 43 SVG, Mountainbikes auf Wanderwegen, in: ZSV/RCR, 8. Jg., Nr. 2, Zürich 2016, 16 ff.). So ist zum einen zu bemerken, dass Art. 43 Abs. 1 SVG Fuss- und Wanderwege als Beispiele für nicht zum Befahren geeignete und bestimmte We- ge nennt. Fusswege sind jedoch als solche zu signalisieren, da Art. 33 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV) die Fussgänger zur Benützung des so gekenn- zeichneten Weges verpflichtet. Somit würde sich das Fahrverbot aus einer ent- sprechenden Signalisation des Fussweges ergeben, welche vorliegend weder auf der Diebiskrete noch dem Linderweg angebracht wurde (so durch das Statthalter- amt auch nicht geltend gemacht). Ein Wanderweg wiederum entbehrt einer ge- setzlichen Definition. Es müssten somit, wie auch für alle übrigen Wege, die im Artikel genannten Kriterien der "Eignung" und "Bestimmung" hinzugezogen wer- den. Beide Kriterien sind jedoch unbestimmte Rechtsbegriffe und lassen eine Vielzahl von Interpretationen zu. So kann ein Weg für einen Mountainbiker mit gu- ter Ausrüstung und langjähriger Erfahrung sehr wohl zum Befahren geeignet sein, für einen Anfänger wiederum klarerweise nicht. Für ein Mountainbike kann ein Weg geeignet sein, für ein einfaches Stadtvelo nicht. Somit ist die Einschätzung der Eignung des Weges zum Befahren den Fahrern selbst überlassen und variiert je nach Einzelfall stark. Dass sich die Frage nach der Eignung von Wegen für
- 12 - Fahrräder fast nicht mehr stellt, weil versierte Fahrer fast jeden Weg befahren können, wird auch im Strafbefehl vom 8. März 2022 von der Anklagebehörde selbst festgehalten (act. 2/19 S. 3). Auch bei der Einschätzung, ob ein Wander- weg resp. Wege im Allgemeinen offensichtlich nicht für das Befahren mit Moun- tainbikes bestimmt ist, sind derart viele verschiedene Einschätzungen möglich, dass lediglich eine klare Signalisation Aufschluss über die Befahrbarkeit eines Weges geben kann (vgl. Kraemer Raphael, die Krux mit Art. 43 SVG, Mountain- bikes auf Wanderwegen, in: ZSV/RCR, 8. Jg., Nr. 2, Zürich 2016, 16 ff.). So hielt auch das Kantonsgericht Graubünden in einem einschlägigen Fall fest, dass dort, wo es zweifelhaft sei, ob das Befahren eines Weges durch Art. 43 Abs. 1 SVG verboten sei, Fahrverbotsschilder angebracht werden müssen und ein Täter nur bestraft werden könne, wenn er in guten Treuen überhaupt keinen Zweifel haben konnte, dass er einen nur für Fussgänger bestimmten Weg befahre. Für diese Auslegung spreche die gesetzgeberische Einschränkung durch das Wort "offen- sichtlich" (BSK-SVG-RINDLISBACHER, Art. 43 N 22; KGer GR vom 12. Juni 1980, PKG 1980, 87 f. [N30]). 3.2.5. Diese grosse Rechtsunsicherheit, welche Art. 43 SVG birgt, ist insbesonde- re hinsichtlich des Legalitätsprinzips (nulla poena sine lege, Art. 1 i.V.m. Art. 333 StGB) sowie des daraus abgeleiteten Bestimmtheitsgebots (nulla poena sine lege certa) problematisch (BSK-SVG-RINDLISBACHER, Art. 43 N 27). Wie der vorliegen- de Fall beispielhaft zeigt, muss der Adressat einer Rechtsnorm sein Verhalten entsprechend anpassen können, was ihm verwehrt bleibt, wenn das Gesetz nicht so präzise formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen seines Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Wie die Ausführungen des Beschuldigten zeigen, konnte er selbst nach Konsultation verschiedener Kartenmaterialien nicht feststellen, dass er sich mit dem Befahren der Diebiskrete oder des Linderwegs strafbar machen würde. Für ihn schienen die Wege geeignet und nicht offensichtlich unbestimmt für das Befahren mit dem Mountainbike. Eine entsprechende Signalisation am Anfang der Wege besteht nicht, weshalb die Einschätzung der Befahrbarkeit dem Beschuldigten überlassen wurde, was ihm aber wiederum nicht zur Last gelegt werden kann.
- 13 - 3.2.6. Somit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass aufgrund der vielen offenen Definitionsfragen eine grosse Rechtsunsicherheit besteht, welche einer direkten Anwendung von Art. 43 SVG aufgrund des Legalitätsprinzips (nulla poena sine lege) und dem daraus abgeleiteten Bestimmtheitsgebot entgegensteht (BSK- SVG-RINDLISBACHER, Art. 43 N 27). Dem Beschuldigten kann die vorliegende Rechtsunsicherheit nicht zur Last gelegt werden. Eine weitere Prüfung einer mög- lichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 43 i.V.m. Art. 90 SVG (u.a. auch eines möglichen Rechtsirrtums) erübrigt sich. In Zukunft wäre Klarheit über ent- sprechende Signalisationen gemäss der Signalisationsverordnung SSV zu schaf- fen. 3.2.7. Ausserdem ist festzuhalten, dass Spezialnormen den allgemeinen Ver- kehrsregeln vorgehen. Hier ist darauf zu verweisen, dass der Kanton Zürich im Waldgesetz und der entsprechenden Verordnung dazu spezielle Normen für die Begehung und das Fahren auf Waldwegen erlassen hat. Nachdem es sich bei den zu beurteilenden Wegen klarerweise um Wege handelt, die dem Waldgesetz unterstehen, ist auf die speziellen Normen zu verweisen. 3.3. Zu einem allfälligen Verstoss gegen das Kantonale Waldgesetz sowie die Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (Land- schafts- und Naturschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemein- den Stallikon, Uitikon und der Stadt Zürich) 3.3.1. Das Statthalteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten überdies als vorsätzliche Übertretung von § 6 Abs. 1 KWaG und Ziff. 4.1 der Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord. 3.3.2. Auf Bundesebene regelt das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) die Ziele zum Schutz und der Erhaltung des Waldes. Der Vollzug des Waldgesetzes liegt bei den Kantonen (Art. 50 WaG). Gemäss Art. 14 WaG, sor- gen die Kantone dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Die Kan- tone haben wo nötig für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschrän- ken (Art. 14 Abs. 2 lit. a WaG). Im Kanton Zürich findet sich die rechtliche Grund- lage im kantonalen Waldgesetz (KWaG) sowie in der entsprechenden kantonalen
- 14 - Waldverordnung (KWaV), welche die Waldgesetzgebung des Bundes ergänzen und deren Vollzug regeln (§ 1 KWaG). Dass sich der vorliegende Sachverhalt in einem Wald gemäss Art. 2 WaG und § 2 KWaG zugetragen hat, ist unbestritten. 3.3.3. Gemäss § 6 KWaG ist das Reiten und Radfahren im Wald nur auf Strassen und Wegen erlaubt. Ausnahmen werden von der Gemeinde geregelt. § 2 der Kan- tonalen Waldverordnung (KWaV) präzisiert, dass Rückegassen und Trampelpfa- de nicht als Strassen oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes gelten. Trampel- pfade sind ausgetretene Pfade, ausserhalb der angelegten Wege (s.a. Umwelt- Materialien Nr. 196 Wald, Juristische Aspekte von Freizeit und Erholung im Wald, herausg. BUWAL [heute BAFU], Bern, 2005). Die Bestimmungen dienen dem Schutz des Waldes vor Eingriffen (Kapitel II. KWaG). Übertretungen werden ge- mäss § 34 KWaG mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft. 3.3.4. Die Zürcher Baudirektion hat zudem gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesge- setzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und §§ 203, 205 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Verordnung zum Schutz des Uetliberg- Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (Landschafts-und Naturschutzgebiet mit über- kommunaler Bedeutung in den Gemeinden Stallikon, Uitikon und der Stadt Zü- rich) erlassen. Da sich die vom Beschuldigten befahrenen Strecken teilweise in der Schutzzone IVA befinden (act. 2/4 und act. 2/5), ist auch das Verbot von Fah- ren und Reiten abseits von Strassen und Wegen gemäss Ziff. 4.1 der Verordnung zu beachten. Gemäss Ziff. 9 der Verordnung i.V.m. §§ 24 ff. NHG und §§ 340 ff. PGB werden Übertretungen mit Busse bestraft. Auch bezüglich dieser Norm ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einem Weg befand oder ob er sich abseits eines Weges, bspw. auf einem Trampelpfad fortbewegt und damit den objektiven Tatbestand der vorgenannten Strafnormen erfüllt hat. Vorab ist diesbezüglich zu- dem festzuhalten, dass sich in den genannten Bestimmungen nirgends eine Ein- schränkung für das Befahren eines Weges in dem Sinne findet, dass dies nur dann gestattet sein soll, wenn der Weg keinerlei Stufen, Treppen oder Geländer aufweist. Damit ist im Folgenden lediglich zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf oder eben abseits eines Wegs befunden hat.
- 15 - 3.3.5. Hinsichtlich des Linderwegs kann klar festgehalten werden, dass es sich um einen seit 1940 in den offiziellen Landeskarten eingezeichneten Weg handelt. So hält es auch die Anklagebehörde fest (act. 2/19 S. 7). Beim Befahren des Lin- derwegs hat der Beschuldigte somit nicht gegen die obengenannten Normen verstossen, wodurch sich weitere Ausführungen erübrigen. Hinsichtlich der Diebiskrete stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Stre- cke. Unbestritten bleibt auch hier der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte zu- sammen mit B._____ sein Mountainbike über einen Zaun gehoben und an- schliessend die Strecke auf der Diebiskrete ins Tal gefahren ist. Es stellt sich da- bei die Frage, ob die Strecke ein Weg im Sinne der obengenannten Normen ist oder ob es sich um einen über die Jahre verfestigten Trampelpfad handelt (wobei sich bei diesem Schluss auch die Frage nach einem allfälligen Gewohnheitsrecht stellen könnte). Hierzu kann der Anklagebehörde folgend auf die offiziellen Karten des Bundesamtes für Landestopografie zurückgegriffen werden. Es kann festge- halten werden, dass in der aktuellen Karten-Version von 2022 die Diebiskrete nicht als Weg eingezeichnet ist (map.geo.admin.ch; zuletzt besucht am 20. Sep- tember 2022). Jedoch wurde durch den Beschuldigten, welcher seit längerer Zeit auf dem Uetliberg unterwegs ist, geltend gemacht, es handle sich bei der Diebis- krete um einen seit Jahren bestehenden Weg und nicht um einen Trampelpfad, welcher über die Jahre verfestigt wurde. Wird die historische Rückschau bei swisstopo verwendet, findet sich der Eintrag der betreffende Strecke noch zwi- schen 1994 und 2010 als Weg resp. Wegstück auf den Karten eingezeichnet (Stand 1994 vgl. act. 17/2; Stand 2010 vgl. https://map.geo.admin.ch/?lang=en&topic=swisstopo&bgLayer=ch.swisstopo.pixel karte- far- be&layers_timestamp=20101231&catalogNodes=1392&layers=ch.swisstopo.zeitr eihen&E=2678915.05&N=1244766.97&zoom=10; zur Zeichenerklärung: https://www.swisstopo.admin.ch/de/swisstopo/publikationen.detail.publication.html /swisstopo-internet/de/publications/karto-publications/shop/symbols_de.pdf.html; jeweils zuletzt besucht am 20. September 2022). Auch in den Karten der 50er und 60er Jahren ist der Weg über die Diebiskrete zu finden. Somit bestand diese
- 16 - Strecke während mehreren Jahren als offizieller Weg gemäss der Landestopogra- fie des Bundes und ist nicht ein über die Jahre entstandener Trampelpfad. Zwar wurde durch die Gemeinde Stallikon mit E-Mail vom 3. November 2020 (act. 2/6) gegenüber der Kantonspolizei erklärt, es handle sich bei der Diebiskrete um kei- nen offiziellen Wanderweg und dieser werde auch nicht durch die Gemeinde er- halten. Und ebenfalls vermag es zuzutreffen, dass der Weg in der Zwischenzeit aufgehoben wurde und aus den Karten des Bundes verschwand. Doch ist er auch nicht ein Trampelpfad, welcher abseits der offiziellen Wege entstanden ist. Eine solche Veränderung der Gegebenheiten, insbesondere unter Beachtung dessen, dass der Weg weiterhin als solcher erkennbar ist, wäre mit einer entsprechenden offiziellen Signalisation gemäss SSV zu kennzeichnen, um weitere Rechtsunsi- cherheiten zu vermeiden. Es kann dem Beschuldigten somit nicht zur Last gelegt werden, wenn er einen Weg als solchen erkennt, obwohl dieser offiziell nicht mehr besteht. 3.3.6. Was die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Fahrrad über den Holzzaun gehoben hat, um zum Weg zu gelangen, anbelangt, ist Folgendes auszuführen: Den in den Akten befindlichen Fotos (act. 2/3 S. 2) ist zu entnehmen, dass es sich beim fraglichen Zaun um eine Abschrankung des Spielplatzes handelt, die gross- räumig um den Spielplatz angebracht wurde. Somit handelt sich nicht um eine Barriere oder sonstige spezielle Sperre bezüglich des Zugangs zum Weg an sich. Damit kann entsprechend dem Zweck des Zauns, dem Schutz der spielenden Kinder, nicht auf ein Verbot, den Weg zu betreten oder befahren, geschlossen werden. Damit kann entsprechend den vorgängigen Darlegungen betreffend das Bestimmtheitsgebot dem Beschuldigten alleine aus der Tatsache des Überstei- gens des Zauns kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden.
4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot vorliegend einer direkten Anwendung von Art. 43 SVG ent- gegenstehen. Ein Verstoss gegen diese Norm kann dem Beschuldigten aufgrund der bestehenden grossen Rechtsunsicherheit nicht zur Last gelegt werden und eine allfällige Sanktion entfällt aufgrund des Legalitätsprinzips. Weiter hat der Be-
- 17 - schuldigte sich beim Befahren des Linderwegs auf einem offiziellen Weg und beim Befahren der Diebiskrete auf einem ehemals offiziellen Weg, zumindest nicht auf einem Trampelpfad, bewegt. Mangels klarer Signalisation kann ihm das Befahren der Diebiskrete daher weder im Sinne des Waldgesetzes noch im Sinne der Verordnung zum Schutz des Uetlibergs – Teilgebiet Nord zur Last gelegt wer- den. Der objektive Tatbestand des Fahrens abseits von Wegen wurde nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ein solches Verhalten des Beschuldigten ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.
6. Rechtsmittel Der vorliegende Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens waren, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufung ist dem erstin- stanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO).
- 18 - Es wird erkannt:
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Am 13. Oktober 2020 ging bei der Kantonspolizei Zürich eine Anzeige ge- gen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waldgesetz (Biken in Waldschutzzone IVA am Uetliberg) ein (act. 2/1).
E. 1.2 Nach durchgeführten polizeilichen Ermittlungen sowie einer Einvernahme des Beschuldigten (act. 2/1-7) wurden die auf dem Gebiet der Stadt Zürich bean- zeigten Fahrten mit Überweisungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Zü- rich vom 2. Dezember 2020 dem Statthalteramt des Bezirks Affoltern zur Beurtei- lung überwiesen (act. 2/8).
E. 1.3 Am 8. September 2021 erliess das Statthalteramt Bezirk Affoltern (nachfol- gend Statthalteramt) gegen den Beschuldigten einen (ersten) Strafbefehl (act. 2/13).
E. 1.4 Hiergegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. September 2021 innert Frist beim Statthalteramt Einsprache (act. 2/14).
E. 1.5 Im Anschluss wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 1. November 2021 auf Freitag, 28. Januar 2022, 10.00 Uhr, zur Einvernahme beim Statthalter- amt vorgeladen (act. 2/15).
E. 1.6 Nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Januar 2022 (act. 2/16 ff.) hob das Statthalteramt am 8. März 2022 den Strafbefehl vom
8. September 2021 auf und erliess einen weiteren Strafbefehl (act. 2/19).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhob der Beschuldigte beim Statthalter- amt fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. März 2022, woraufhin das Statthalteramt am Strafbefehl festhielt und die Sache gemäss Art. 356 StPO am 25. März 2022 an das hiesige Gericht überwies (act. 1).
E. 1.8 Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde der Beschuldigte durch das hiesi- ge Gericht zur Hauptverhandlung am Montag, 18. Juli 2022, 8.30 Uhr, vorgela-
- 4 - den, dem Statthalteramt Frist angesetzt zur Einreichung zweier vorhandener Vi- deo-Aufnahmen sowie den Parteien Frist angesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 5).
E. 1.9 Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 ersuchten der Beschuldigte und der in derselben Angelegenheit beschuldigte B._____ (siehe separates Verfahren Ge- schäfts-Nr.: GB220002-A) um Verschiebung des Verhandlungstermins sowie sinngemäss um gemeinsame Vorladung (act. 10).
E. 1.10 Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde die Hauptverhandlung auf Diens- tag, 20. September 2022, 8.30 Uhr, verschoben (act. 12).
E. 1.11 Zur Hauptverhandlung vom 20. September 2022 vor hiesigem Gericht er- schien der Beschuldigte persönlich und in Begleitung von B._____ (Prot. S. 5). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. S. 8).
E. 2 Ausführungen der Parteien / Sachverhalt
E. 2.1 Vorbemerkung
E. 2.1.1 Mit Einreichung des Strafbefehls vom 8. März 2022 durch das Statthalter- amt Affoltern, gegen welchen der Beschuldigte Einsprache erhoben hat, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
E. 2.1.2 In Abänderung resp. Aufhebung des Strafbefehls vom 8. September 2021 (act. 2/13) hielt das Statthalteramt Affoltern dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 8. März 2022 (act. 2/19) das Befahren der Diebiskrete sowie des Linderwegs auf dem Uetliberg mit einem Mountainbike vor. Bezüglich des ebenfalls im Straf- befehl vom 8. März 2022 genannten Befahrens des Coiffeurwegs, des Harakirit- rails sowie des Leiterliwegs wurde durch das Statthalteramt aus diversen Grün- den auf eine Verurteilung des Beschuldigten verzichtet.
E. 2.1.3 Da ein Strafbefehl grundsätzlich nie einen Freispruch enthält (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.6), sind die Ausführungen des Statthalteramtes im Strafbefehl vom
8. März 2022 zum Coiffeurweg, Harakiritrail sowie zum Leiterliweg im vorliegen-
- 5 - den Verfahren unbeachtlich. In der Folge ist deshalb lediglich der Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung hinsichtlich des Befahrens der Diebiskrete sowie des Linderwegs zu überprüfen. Diesbezüglich wurde durch das Statthalteramt mit Strafbefehl vom 8. März 2022 ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be- schuldigten festgestellt, der Beschuldigte verurteilt und mit einer Busse bestraft.
E. 2.2 Sachverhalt gemäss Anklageschrift (zur Anklageschrift mutierter Strafbe- fehl vom 8. März 2022, act. 2/19)
E. 2.2.1 Diebiskrete Das Statthalteramt Affoltern wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen und zu- sammengefasst vor, am 6. August 2020, im Rahmen einer Filmaufnahme für eine C._____ Dokumentation (ausgestrahlt am tt. September 2020 auf C._____ ...) mit seinem Mountainbike die Diebiskrete hinunter gefahren zu sein. Diese verlaufe vom Spielplatz bei der Endstation der Uetlibergbahn nach Stalikon Diebis ZH, vorwiegend auf einem Grat. Die durch den Beschuldigten befahrene Strecke sei weder auf swisstopo eingezeichnet noch als Wanderweg erwähnt. Es sei im Film klar zu sehen, dass es sich bei der befahrenen Strecke lediglich um einen Tram- pelpfad handle, welcher durch das wiederholte Befahren mit Mountainbikes ent- standen sei, und kein offizieller, befestigter Weg. Um den Spielplatz bei der Berg- station der Uetlibergbahn sei ein massiver Zaun errichtet worden, welcher ein wei- terer eindeutiger Hinweis darauf sei, dass der Pfad zur Diebiskrete nicht für Bikes bestimmt sei. Die Absperrung könne mit einem Mountainbike nicht fahrend pas- siert werden.
E. 2.2.2 Linderweg (Briefkasten) Weiter wirft das Statthalteramt Affoltern dem Beschuldigten vor, mit seinem Moun- tainbike den Linderweg befahren zu haben. Dieser Weg führe vom Dürlerstein nach Friesenberg und sei als solcher seit 1940 in den offiziellen Landeskarten eingezeichnet. Zur weiteren Qualifikation des Weges führt das Statthalteramt aus, auch der Linderweg finde in einem Artikel im Schweizerischen Archiv für Volks- kunde (Hannes Sturzenegger, Die Zürcher und ihr Uetliberg: Heimatkundliche
- 6 - Bemerkungen zum städtischen Hausberg, S. 54) als bekannter Wanderweg Er- wähnung. Der Linderweg sei im Sommer 2017 saniert und dabei mit vielen Trep- penstufen, Brücken samt Geländer, freistehenden Stegkonstruktionen und Sitz- bänken ausgestattet worden. Teilweise seien Wegstrecken planiert worden. Ein- zelne dieser Brücken bzw. Stege seien sogar auf den Karten von swisstopo ein- gezeichnet. Im Wanderführer "Zürcher Hausberge" (S. 28) werde der Linderweg als Wanderweg am Uetliberg mit stellenweise undeutlichem Wegverlauf, schma- len Passagen und leicht ausgesetztem Holzsteg beschrieben. Die vielen Treppen und freistehenden Stege würden deutlich machen, dass der Weg nicht für Fahrrä- der bzw. Mountainbikes bestimmt sei. Die Dokumentation von Grün Stadt Zürich "Velofahren am Üetliberg" halte denn auch ausdrücklich fest, dass Velofahren auf Wegen mit Treppen verboten sei. Beim Linderweg handle es sich um einen Wan- derweg, welcher im Jahr 2017 saniert worden sei, da er zuvor vor allem bei Re- gen und Schnee für Wanderer sehr rutschig gewesen sei. Zudem sei im Film zu sehen, wie der Beschuldigte die Treppen teilweise umfahre und Abkürzungen nehme, welche neben dem eigentlichen Weg liegen würden, um den Hindernis- sen auszuweichen.
E. 2.3 Standpunkt des Beschuldigten
E. 2.3.1 Der Beschuldigte nahm anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
27. Oktober 2020 telefonisch Stellung (act. 2/1 S. 2). Es sei korrekt, dass er zu- sammen mit B._____ die Diebiskrete gefahren sei, er sei sich jedoch keines Feh- lers bewusst. Er habe sich vorgängig darüber informiert, ob es zulässig sei, auf diesen Wegen zu fahren. Die Trails hätten bereits existiert, noch bevor er mit sei- nem Mountainbike durchgefahren sei. Er sei auf den bereits vorhandenen Trails gefahren. Die Diebiskrete sei ein Trail, welcher von vielen Mountainbikern befah- ren werde. Er und B._____ hätten den Trail nie verlassen. Er sei deshalb nicht geständig, etwas Falsches gemacht zu haben. Das Mountainbike werde nur durch Muskelkraft angetrieben.
E. 2.3.2 Der Beschuldigte erklärte sodann mit Schreiben vom 17. November 2020 (act. 2/7), bei den genannten Filmaufnahmen mitgewirkt zu haben, jedoch der An-
- 7 - sicht zu sein, dass keine unerlaubten bzw. strafbaren Handlungen begangen wor- den seien.
E. 2.3.3 In seiner persönlichen schriftlichen Stellungnahme nach Einsicht in die Un- tersuchungsakten vom 11. März 2021 (act. 2/12) erklärte der Beschuldigte, die Wege, welche er im Rahmen der Dreharbeiten für die Sendung des C._____ be- fahren habe, seien offizielle, seit Jahrzehnten oder Jahrhunderten benutzte Wege oder sogenannte "Trails", welche beim Bundesamt für Landestopografie, auf D._____ oder dem internationalen Kartennetzwerk E._____ kartographiert seien. Für die Filmaufnahmen seien ausschliesslich Wege befahren worden, deren Be- fahrung durch Mountainbikes zulässig sei. Er fahre keine Trampelpfade, aus Res- pekt vor dem herrschenden Gesetz und der Natur und weil es mit dem Mountain- bike auch keinen Spass mache. Der Weg über die Diebiskrete werde seit Jahr- hunderten als direkte Verbindung zwischen dem Reppischtal und dem Uetliberg, später zum Bahnhof, begangen und sei insbesondere in den steilen Passagen mit alten Treppen und Stahl befestigt und sei offensichtlich kein Trampelpfad. Im Jahr 2020 sei beim Einstieg der Spielplatz zum Schutz der dort spielenden Kinder ein- gezäunt worden, was den Zugang zum Weg erschwert habe. Es handle sich aber um einen klar ersichtlichen Weg. Er sei jeweils nur auf Wegen gefahren und nicht abseits.
E. 2.3.4 Anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalteramt Affoltern vom 28. Ja- nuar 2022 (act. 2/16) bestätigte der Beschuldigte erneut, den Briefkastenweg und die Diebiskrete gefahren zu sein (act. 2/16 S. 1 f.). Er sei der Guide gewesen und B._____ sei mitgekommen und hinter ihm hergefahren. Er kenne den Uetliberg sehr gut und sei der festen Überzeugung gewesen, die betreffenden Wege befah- ren zu dürfen, was er auch schon zuvor getan habe. Dies aufgrund seiner lang- jährigen Erfahrung und seines Wissens über die gesetzlichen Regelungen (act. 2/16 S. 2). Den Weg auf der Diebiskrete hätten sie nicht verlassen (act. 2/16 S. 5). Der Zaun, welcher sich beim Spielplatz befinde, sei vor etwa drei Jahren an- gebracht worden, wegen dem dortigen Spielplatz. Dieser werde immer mehr ge- nutzt und der Zaun diene zum Schutz der Kinder. Der Weg bestehe schon seit Jahrhunderten und beim Ausgang gebe es auch eine massive Brücke. Der Weg
- 8 - sei zwar auf der Karte der Landestopografie nicht mehr eingezeichnet, bei vielen anderen Kartendiensten wie E._____ oder F._____ sei er aber nach wie vor ein- gezeichnet (act. 2/16 S. 5). Den Zaun hätten sie «irgendwie» überwunden (act. 2/16 S. 6). Es sei zutreffend, dass sich auf dem Linderweg Treppen und Holzste- ge befinden. Er und B._____ seien nur geeignete Wege gefahren (act. 2/16 S. 6). Den Weg hätten sie nie verlassen (act. 2/16 S. 7).
E. 2.3.5 Zudem reichte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme eine weite- re schriftliche Stellungnahme datiert vom 24. Januar 2022 ein (act. 2/17). Darin erklärte er, der Briefkastenweg sei sehr geeignet, durchwegs befahrbar und offizi- ell in der Landestopografie eingetragen. Zudem sei er in den letzten Jahren von der Stadt verbreitert worden, was in noch "flowiger" mache. Man komme problem- los an den Fussgängern vorbei und das Biken sei ohne Absteigen auch bei den gestuften Brücken möglich. Der Weg sei mit seinen Treppenpassagen und Absät- zen für Biker einfacher zu befahren.
E. 2.3.6 Anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme vom 20. September 2022 er- klärte der Beschuldigte, die Diebiskrete schon ewig zu befahren (act. 18 S. 4). Es habe eine rot-weiss-rote Wanderwegmarkierung an einem Baum beim Einstieg des Weges, und es sei ein breiter, deutlich erkennbarer Weg. Er sei überzeugt, dass er einen Weg gefahren sei, den er habe fahren dürfen. Es sei ein Zaun beim Spielplatz angebracht worden, um zum Schutz der Kinder steiles Gelände abzu- grenzen, aber über welchen man das Fahrrad heben könne (act. 18 S. 6 f.). Auch der Linderweg (Briefkasten) eigne sich sehr gut zum Befahren und die Treppen- passagen würde man mit dem Fahrrad gar nicht bemerken (act. 18 S. 8).
E. 2.4 Fazit Der vom Statthalteramt festgestellte Sachverhalt des Befahrens der fraglichen Strecken bleibt unbestritten. Der Beschuldigte bestätigt, am 6. August 2020 ge- meinsam mit B._____ im Rahmen einer Video-Aufnahme die Diebiskrete sowie den Linderweg befahren zu haben.
E. 2.5 Beweismittel
- 9 -
E. 2.5.1 Wie bereits ausgeführt, wird vorliegend der eigentliche Sachverhalt, das Befahren der genannten Strecken (Diebiskrete und Linderweg/Briefkasten) durch den Beschuldigten nicht bestritten. Strittig bleibt die Frage, ob durch das Befahren dieser Strecken ein Verstoss gegen eine einschlägige Norm erfolgte und in die- sem Zusammenhang insbesondere, ob die beiden befahrenen Strecken als "Weg" qualifiziert werden können.
E. 2.5.2 Um diese Frage zu klären, wurden die Kartenwerke des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) sowie das sich in den Akten befindliche Bildmaterial hinzugezogen (act. 9, act. 11, act. 16/1-6 und act. 17/1-2).
E. 3 Rechtliches
E. 3.1 Würdigung durch die Anklagebehörde
E. 3.1.1 Das Statthalteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als vorsätzliche Übertretung von Art. 43 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; Verkehrstrennung), von § 6 Abs. 1 kantonales Waldgesetz (KWaG; Betre- ten und Befahren des Waldes - c. Reiten und Radfahren) sowie Ziff. 4.1 der Ver- ordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (act. 2/19 S. 9).
E. 3.1.2 Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde wird durch den Beschuldigten nicht anerkannt (act. 18 S. 10 f.).
E. 3.2 Zu einem allfälligen Verstoss gegen die Bestimmungen des SVG
E. 3.2.1 Art. 1 SVG regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Dieses regelt den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden (Abs. 1). Die Verkehrsregeln in den Art. 26 bis 57a SVG gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen […] (Abs. 2). Auch die Strafbestimmungen (Art. 90 bis Art. 103 SVG) sind somit nur für den Verkehr auf "öffentlichen Strassen" an- wendbar und nicht für den Verkehr auf nichtöffentlichen Strassen und Plätzen.
- 10 - Straftatbestände können sich auf nichtöffentlichen Strassen deshalb nur nach Massgabe des StGB sowie nach allfälligen besonderen bundesrechtlichen oder kantonalrechtlichen Normen ergeben (OFK/SVG-GIGER, 9. Aufl. 2022, Art. 1 N 5 mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der öffentlichen Strassen im Sinne des SVG ist weit auszulegen. Strassen im Sinne von Art. 1 SVG sind die vom Verkehr (auch motorlose Fahrzeuge oder Fussgänger und Reiter) benützten Verkehrsflä- chen. So sind nebst den eigentlichen Strassen auch Plätze, Wege, Brücken, Un- ter- und Überführungen usw. umfasst (OFK/SVG-GIGER, a.a.o., Art. 1 N 6). Öffent- lich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, wobei nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern einzig die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit entscheidend ist (OFK/SVG-GIGER, a.a.o., Art. 1 N 7). Grundsätzlich können demnach auch Waldwege dem Geltungsbereich des SVG unterstehen. Nach Art. 3 SVG bleibt die kantonale Strassenhoheit im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. So kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, durch die Kantone vollständig untersagt werden (Art. 3 Abs. 3 SVG; BGE 106 Ia 84, E. 2).
E. 3.2.2 Vorliegender Sachverhalt fällt somit in den örtlichen Anwendungsbereich des SVG, da die Wege am Uetliberg öffentlich zugänglich und vom Verkehr (insb. Fussgänger, Fahrradfahrer, Reiter etc.) benutzt werden. Auch fällt der vorliegende Sachverhalt unter den sachlichen Anwendungsbereich des SVG, da ein Moun- tainbike ohne weiteres unter die SVG-Kategorie "Fahrräder" subsumiert werden kann. Es ist somit zu untersuchen, ob ein allfälliger Verstoss gegen eine Bestim- mung des SVG vorliegt.
E. 3.2.3 Nach Art. 5 Abs. 1 SVG müssen Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug und Fahrradverkehr durch Signale oder Markierungen ange- zeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Ein solch generelles, gesetzliches, für das ganze Gebiet der Schweiz gültiges Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Fahrräder, welches auch ohne Signalisation verbindliche Regel ist (Art. 5 Abs. 1 SVG), findet sich in Art. 43 SVG. Gemäss Art. 43 SVG dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege,
- 11 - mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. Zudem müssen Radfahrer die Radwege und -streifen benützen (Art. 46 Abs. 1 SVG). Voraussetzung für die Verzeigung wegen missbräuchlicher Benützung solcher Wege ist, dass der Täter in guten Treuen überhaupt keinen Zweifel haben konnte, dass er einen nur für Fussgänger bestimmten Weg befuhr. Anzeichen dafür sind z.B. Stufen, auch wenn diese mit einem Fahrzeug oder Fahrrad überwunden werden können. Fahr- verbote sind zu signalisieren, wo Zweifel möglich sind (OFK/SVG-GIGER, a.a.o., Art. 43 N 1). Einfache Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates werden mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG).
E. 3.2.4 Die Verkehrsregel in Art. 43 SVG betreffend Verkehrstrennung, welche in diesem Wortlaut seit der ursprünglichen Fassung von 1958 nie abgeändert wor- den ist, wurde vermehrt kritisiert und in ihrer Anwendung relativiert (BSK-SVG- RINDLISBACHER, Art. 43 N 27; ausführlich dazu: Kraemer Raphael, die Krux mit Art. 43 SVG, Mountainbikes auf Wanderwegen, in: ZSV/RCR, 8. Jg., Nr. 2, Zürich 2016, 16 ff.). So ist zum einen zu bemerken, dass Art. 43 Abs. 1 SVG Fuss- und Wanderwege als Beispiele für nicht zum Befahren geeignete und bestimmte We- ge nennt. Fusswege sind jedoch als solche zu signalisieren, da Art. 33 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV) die Fussgänger zur Benützung des so gekenn- zeichneten Weges verpflichtet. Somit würde sich das Fahrverbot aus einer ent- sprechenden Signalisation des Fussweges ergeben, welche vorliegend weder auf der Diebiskrete noch dem Linderweg angebracht wurde (so durch das Statthalter- amt auch nicht geltend gemacht). Ein Wanderweg wiederum entbehrt einer ge- setzlichen Definition. Es müssten somit, wie auch für alle übrigen Wege, die im Artikel genannten Kriterien der "Eignung" und "Bestimmung" hinzugezogen wer- den. Beide Kriterien sind jedoch unbestimmte Rechtsbegriffe und lassen eine Vielzahl von Interpretationen zu. So kann ein Weg für einen Mountainbiker mit gu- ter Ausrüstung und langjähriger Erfahrung sehr wohl zum Befahren geeignet sein, für einen Anfänger wiederum klarerweise nicht. Für ein Mountainbike kann ein Weg geeignet sein, für ein einfaches Stadtvelo nicht. Somit ist die Einschätzung der Eignung des Weges zum Befahren den Fahrern selbst überlassen und variiert je nach Einzelfall stark. Dass sich die Frage nach der Eignung von Wegen für
- 12 - Fahrräder fast nicht mehr stellt, weil versierte Fahrer fast jeden Weg befahren können, wird auch im Strafbefehl vom 8. März 2022 von der Anklagebehörde selbst festgehalten (act. 2/19 S. 3). Auch bei der Einschätzung, ob ein Wander- weg resp. Wege im Allgemeinen offensichtlich nicht für das Befahren mit Moun- tainbikes bestimmt ist, sind derart viele verschiedene Einschätzungen möglich, dass lediglich eine klare Signalisation Aufschluss über die Befahrbarkeit eines Weges geben kann (vgl. Kraemer Raphael, die Krux mit Art. 43 SVG, Mountain- bikes auf Wanderwegen, in: ZSV/RCR, 8. Jg., Nr. 2, Zürich 2016, 16 ff.). So hielt auch das Kantonsgericht Graubünden in einem einschlägigen Fall fest, dass dort, wo es zweifelhaft sei, ob das Befahren eines Weges durch Art. 43 Abs. 1 SVG verboten sei, Fahrverbotsschilder angebracht werden müssen und ein Täter nur bestraft werden könne, wenn er in guten Treuen überhaupt keinen Zweifel haben konnte, dass er einen nur für Fussgänger bestimmten Weg befahre. Für diese Auslegung spreche die gesetzgeberische Einschränkung durch das Wort "offen- sichtlich" (BSK-SVG-RINDLISBACHER, Art. 43 N 22; KGer GR vom 12. Juni 1980, PKG 1980, 87 f. [N30]).
E. 3.2.5 Diese grosse Rechtsunsicherheit, welche Art. 43 SVG birgt, ist insbesonde- re hinsichtlich des Legalitätsprinzips (nulla poena sine lege, Art. 1 i.V.m. Art. 333 StGB) sowie des daraus abgeleiteten Bestimmtheitsgebots (nulla poena sine lege certa) problematisch (BSK-SVG-RINDLISBACHER, Art. 43 N 27). Wie der vorliegen- de Fall beispielhaft zeigt, muss der Adressat einer Rechtsnorm sein Verhalten entsprechend anpassen können, was ihm verwehrt bleibt, wenn das Gesetz nicht so präzise formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen seines Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Wie die Ausführungen des Beschuldigten zeigen, konnte er selbst nach Konsultation verschiedener Kartenmaterialien nicht feststellen, dass er sich mit dem Befahren der Diebiskrete oder des Linderwegs strafbar machen würde. Für ihn schienen die Wege geeignet und nicht offensichtlich unbestimmt für das Befahren mit dem Mountainbike. Eine entsprechende Signalisation am Anfang der Wege besteht nicht, weshalb die Einschätzung der Befahrbarkeit dem Beschuldigten überlassen wurde, was ihm aber wiederum nicht zur Last gelegt werden kann.
- 13 -
E. 3.2.6 Somit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass aufgrund der vielen offenen Definitionsfragen eine grosse Rechtsunsicherheit besteht, welche einer direkten Anwendung von Art. 43 SVG aufgrund des Legalitätsprinzips (nulla poena sine lege) und dem daraus abgeleiteten Bestimmtheitsgebot entgegensteht (BSK- SVG-RINDLISBACHER, Art. 43 N 27). Dem Beschuldigten kann die vorliegende Rechtsunsicherheit nicht zur Last gelegt werden. Eine weitere Prüfung einer mög- lichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 43 i.V.m. Art. 90 SVG (u.a. auch eines möglichen Rechtsirrtums) erübrigt sich. In Zukunft wäre Klarheit über ent- sprechende Signalisationen gemäss der Signalisationsverordnung SSV zu schaf- fen.
E. 3.2.7 Ausserdem ist festzuhalten, dass Spezialnormen den allgemeinen Ver- kehrsregeln vorgehen. Hier ist darauf zu verweisen, dass der Kanton Zürich im Waldgesetz und der entsprechenden Verordnung dazu spezielle Normen für die Begehung und das Fahren auf Waldwegen erlassen hat. Nachdem es sich bei den zu beurteilenden Wegen klarerweise um Wege handelt, die dem Waldgesetz unterstehen, ist auf die speziellen Normen zu verweisen.
E. 3.3 Zu einem allfälligen Verstoss gegen das Kantonale Waldgesetz sowie die Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (Land- schafts- und Naturschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemein- den Stallikon, Uitikon und der Stadt Zürich)
E. 3.3.1 Das Statthalteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten überdies als vorsätzliche Übertretung von § 6 Abs. 1 KWaG und Ziff. 4.1 der Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord.
E. 3.3.2 Auf Bundesebene regelt das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) die Ziele zum Schutz und der Erhaltung des Waldes. Der Vollzug des Waldgesetzes liegt bei den Kantonen (Art. 50 WaG). Gemäss Art. 14 WaG, sor- gen die Kantone dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Die Kan- tone haben wo nötig für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschrän- ken (Art. 14 Abs. 2 lit. a WaG). Im Kanton Zürich findet sich die rechtliche Grund- lage im kantonalen Waldgesetz (KWaG) sowie in der entsprechenden kantonalen
- 14 - Waldverordnung (KWaV), welche die Waldgesetzgebung des Bundes ergänzen und deren Vollzug regeln (§ 1 KWaG). Dass sich der vorliegende Sachverhalt in einem Wald gemäss Art. 2 WaG und § 2 KWaG zugetragen hat, ist unbestritten.
E. 3.3.3 Gemäss § 6 KWaG ist das Reiten und Radfahren im Wald nur auf Strassen und Wegen erlaubt. Ausnahmen werden von der Gemeinde geregelt. § 2 der Kan- tonalen Waldverordnung (KWaV) präzisiert, dass Rückegassen und Trampelpfa- de nicht als Strassen oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes gelten. Trampel- pfade sind ausgetretene Pfade, ausserhalb der angelegten Wege (s.a. Umwelt- Materialien Nr. 196 Wald, Juristische Aspekte von Freizeit und Erholung im Wald, herausg. BUWAL [heute BAFU], Bern, 2005). Die Bestimmungen dienen dem Schutz des Waldes vor Eingriffen (Kapitel II. KWaG). Übertretungen werden ge- mäss § 34 KWaG mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft.
E. 3.3.4 Die Zürcher Baudirektion hat zudem gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesge- setzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und §§ 203, 205 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Verordnung zum Schutz des Uetliberg- Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (Landschafts-und Naturschutzgebiet mit über- kommunaler Bedeutung in den Gemeinden Stallikon, Uitikon und der Stadt Zü- rich) erlassen. Da sich die vom Beschuldigten befahrenen Strecken teilweise in der Schutzzone IVA befinden (act. 2/4 und act. 2/5), ist auch das Verbot von Fah- ren und Reiten abseits von Strassen und Wegen gemäss Ziff. 4.1 der Verordnung zu beachten. Gemäss Ziff. 9 der Verordnung i.V.m. §§ 24 ff. NHG und §§ 340 ff. PGB werden Übertretungen mit Busse bestraft. Auch bezüglich dieser Norm ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einem Weg befand oder ob er sich abseits eines Weges, bspw. auf einem Trampelpfad fortbewegt und damit den objektiven Tatbestand der vorgenannten Strafnormen erfüllt hat. Vorab ist diesbezüglich zu- dem festzuhalten, dass sich in den genannten Bestimmungen nirgends eine Ein- schränkung für das Befahren eines Weges in dem Sinne findet, dass dies nur dann gestattet sein soll, wenn der Weg keinerlei Stufen, Treppen oder Geländer aufweist. Damit ist im Folgenden lediglich zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf oder eben abseits eines Wegs befunden hat.
- 15 -
E. 3.3.5 Hinsichtlich des Linderwegs kann klar festgehalten werden, dass es sich um einen seit 1940 in den offiziellen Landeskarten eingezeichneten Weg handelt. So hält es auch die Anklagebehörde fest (act. 2/19 S. 7). Beim Befahren des Lin- derwegs hat der Beschuldigte somit nicht gegen die obengenannten Normen verstossen, wodurch sich weitere Ausführungen erübrigen. Hinsichtlich der Diebiskrete stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Stre- cke. Unbestritten bleibt auch hier der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte zu- sammen mit B._____ sein Mountainbike über einen Zaun gehoben und an- schliessend die Strecke auf der Diebiskrete ins Tal gefahren ist. Es stellt sich da- bei die Frage, ob die Strecke ein Weg im Sinne der obengenannten Normen ist oder ob es sich um einen über die Jahre verfestigten Trampelpfad handelt (wobei sich bei diesem Schluss auch die Frage nach einem allfälligen Gewohnheitsrecht stellen könnte). Hierzu kann der Anklagebehörde folgend auf die offiziellen Karten des Bundesamtes für Landestopografie zurückgegriffen werden. Es kann festge- halten werden, dass in der aktuellen Karten-Version von 2022 die Diebiskrete nicht als Weg eingezeichnet ist (map.geo.admin.ch; zuletzt besucht am 20. Sep- tember 2022). Jedoch wurde durch den Beschuldigten, welcher seit längerer Zeit auf dem Uetliberg unterwegs ist, geltend gemacht, es handle sich bei der Diebis- krete um einen seit Jahren bestehenden Weg und nicht um einen Trampelpfad, welcher über die Jahre verfestigt wurde. Wird die historische Rückschau bei swisstopo verwendet, findet sich der Eintrag der betreffende Strecke noch zwi- schen 1994 und 2010 als Weg resp. Wegstück auf den Karten eingezeichnet (Stand 1994 vgl. act. 17/2; Stand 2010 vgl. https://map.geo.admin.ch/?lang=en&topic=swisstopo&bgLayer=ch.swisstopo.pixel karte- far- be&layers_timestamp=20101231&catalogNodes=1392&layers=ch.swisstopo.zeitr eihen&E=2678915.05&N=1244766.97&zoom=10; zur Zeichenerklärung: https://www.swisstopo.admin.ch/de/swisstopo/publikationen.detail.publication.html /swisstopo-internet/de/publications/karto-publications/shop/symbols_de.pdf.html; jeweils zuletzt besucht am 20. September 2022). Auch in den Karten der 50er und 60er Jahren ist der Weg über die Diebiskrete zu finden. Somit bestand diese
- 16 - Strecke während mehreren Jahren als offizieller Weg gemäss der Landestopogra- fie des Bundes und ist nicht ein über die Jahre entstandener Trampelpfad. Zwar wurde durch die Gemeinde Stallikon mit E-Mail vom 3. November 2020 (act. 2/6) gegenüber der Kantonspolizei erklärt, es handle sich bei der Diebiskrete um kei- nen offiziellen Wanderweg und dieser werde auch nicht durch die Gemeinde er- halten. Und ebenfalls vermag es zuzutreffen, dass der Weg in der Zwischenzeit aufgehoben wurde und aus den Karten des Bundes verschwand. Doch ist er auch nicht ein Trampelpfad, welcher abseits der offiziellen Wege entstanden ist. Eine solche Veränderung der Gegebenheiten, insbesondere unter Beachtung dessen, dass der Weg weiterhin als solcher erkennbar ist, wäre mit einer entsprechenden offiziellen Signalisation gemäss SSV zu kennzeichnen, um weitere Rechtsunsi- cherheiten zu vermeiden. Es kann dem Beschuldigten somit nicht zur Last gelegt werden, wenn er einen Weg als solchen erkennt, obwohl dieser offiziell nicht mehr besteht.
E. 3.3.6 Was die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Fahrrad über den Holzzaun gehoben hat, um zum Weg zu gelangen, anbelangt, ist Folgendes auszuführen: Den in den Akten befindlichen Fotos (act. 2/3 S. 2) ist zu entnehmen, dass es sich beim fraglichen Zaun um eine Abschrankung des Spielplatzes handelt, die gross- räumig um den Spielplatz angebracht wurde. Somit handelt sich nicht um eine Barriere oder sonstige spezielle Sperre bezüglich des Zugangs zum Weg an sich. Damit kann entsprechend dem Zweck des Zauns, dem Schutz der spielenden Kinder, nicht auf ein Verbot, den Weg zu betreten oder befahren, geschlossen werden. Damit kann entsprechend den vorgängigen Darlegungen betreffend das Bestimmtheitsgebot dem Beschuldigten alleine aus der Tatsache des Überstei- gens des Zauns kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden.
E. 4 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot vorliegend einer direkten Anwendung von Art. 43 SVG ent- gegenstehen. Ein Verstoss gegen diese Norm kann dem Beschuldigten aufgrund der bestehenden grossen Rechtsunsicherheit nicht zur Last gelegt werden und eine allfällige Sanktion entfällt aufgrund des Legalitätsprinzips. Weiter hat der Be-
- 17 - schuldigte sich beim Befahren des Linderwegs auf einem offiziellen Weg und beim Befahren der Diebiskrete auf einem ehemals offiziellen Weg, zumindest nicht auf einem Trampelpfad, bewegt. Mangels klarer Signalisation kann ihm das Befahren der Diebiskrete daher weder im Sinne des Waldgesetzes noch im Sinne der Verordnung zum Schutz des Uetlibergs – Teilgebiet Nord zur Last gelegt wer- den. Der objektive Tatbestand des Fahrens abseits von Wegen wurde nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ein solches Verhalten des Beschuldigten ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.
E. 6 Rechtsmittel Der vorliegende Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens waren, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufung ist dem erstin- stanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO).
- 18 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung von Art. 43 Abs. 1 SVG, § 6 Abs. 1 KWaG ZH und Ziff. 4.1 der Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord, hinsichtlich des Befahrens der Diebiskrete sowie des Linderweges "Briefkasten" freigespro- chen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'150.00 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr der Anklagebehörde gemäss vorste- hender Ziffer 2 werden auf die Staatskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben); − das Statthalteramt Bezirk Affoltern (gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Bezirksgerichtskasse Affoltern (gegen Empfangsschein); − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (gegen Empfangs- schein).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, Postfach, 8910 Affoltern a.A., mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig o- der beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. - 19 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Affoltern a.A., 20. September 2022 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Margrit Meuter-Rehm A.-P. Klemm versandt / übergeben am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB220001-A/U/ak Mitwirkend: Vizegerichtspräsidentin M. Meuter sowie Gerichtsschreiberin A.-P. Klemm Urteil vom 20. September 2022 (begründete Fassung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Affoltern, Ankläger gegen A._____, Beschuldigter betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl
- 2 - Eingang: 25. März 2022 An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich. Schlussanträge:
1. Des Statthalteramtes Bezirk Affoltern (sinngemäss, act. 1): − Bestätigung des Strafbefehls vom 8. März 2022. − Schuldigsprechung der vorsätzlichen Übertretung von Art. 43 Abs. 1 SVG, § 6 Abs. 1 KWaG und Ziff. 4.1 der Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord. − Bestrafung mit einer Busse von Fr. 300.00. − Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall des Nichtbezahlens der Busse. − Auflage der Gebühren der Untersuchung gemäss Strafbefehl von Fr. 550.–.
2. Des Beschuldigten (sinngemäss, act. 2/20): Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung von Art. 43 Abs. 1 SVG, § 6 Abs. 1 KWaG und Ziff. 4.1 der Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord.
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Am 13. Oktober 2020 ging bei der Kantonspolizei Zürich eine Anzeige ge- gen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waldgesetz (Biken in Waldschutzzone IVA am Uetliberg) ein (act. 2/1). 1.2. Nach durchgeführten polizeilichen Ermittlungen sowie einer Einvernahme des Beschuldigten (act. 2/1-7) wurden die auf dem Gebiet der Stadt Zürich bean- zeigten Fahrten mit Überweisungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Zü- rich vom 2. Dezember 2020 dem Statthalteramt des Bezirks Affoltern zur Beurtei- lung überwiesen (act. 2/8). 1.3. Am 8. September 2021 erliess das Statthalteramt Bezirk Affoltern (nachfol- gend Statthalteramt) gegen den Beschuldigten einen (ersten) Strafbefehl (act. 2/13). 1.4. Hiergegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. September 2021 innert Frist beim Statthalteramt Einsprache (act. 2/14). 1.5. Im Anschluss wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 1. November 2021 auf Freitag, 28. Januar 2022, 10.00 Uhr, zur Einvernahme beim Statthalter- amt vorgeladen (act. 2/15). 1.6. Nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Januar 2022 (act. 2/16 ff.) hob das Statthalteramt am 8. März 2022 den Strafbefehl vom
8. September 2021 auf und erliess einen weiteren Strafbefehl (act. 2/19). 1.7. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhob der Beschuldigte beim Statthalter- amt fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. März 2022, woraufhin das Statthalteramt am Strafbefehl festhielt und die Sache gemäss Art. 356 StPO am 25. März 2022 an das hiesige Gericht überwies (act. 1). 1.8. Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde der Beschuldigte durch das hiesi- ge Gericht zur Hauptverhandlung am Montag, 18. Juli 2022, 8.30 Uhr, vorgela-
- 4 - den, dem Statthalteramt Frist angesetzt zur Einreichung zweier vorhandener Vi- deo-Aufnahmen sowie den Parteien Frist angesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 5). 1.9. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 ersuchten der Beschuldigte und der in derselben Angelegenheit beschuldigte B._____ (siehe separates Verfahren Ge- schäfts-Nr.: GB220002-A) um Verschiebung des Verhandlungstermins sowie sinngemäss um gemeinsame Vorladung (act. 10). 1.10. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde die Hauptverhandlung auf Diens- tag, 20. September 2022, 8.30 Uhr, verschoben (act. 12). 1.11. Zur Hauptverhandlung vom 20. September 2022 vor hiesigem Gericht er- schien der Beschuldigte persönlich und in Begleitung von B._____ (Prot. S. 5). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet, kurz begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. S. 8).
2. Ausführungen der Parteien / Sachverhalt 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Mit Einreichung des Strafbefehls vom 8. März 2022 durch das Statthalter- amt Affoltern, gegen welchen der Beschuldigte Einsprache erhoben hat, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). 2.1.2. In Abänderung resp. Aufhebung des Strafbefehls vom 8. September 2021 (act. 2/13) hielt das Statthalteramt Affoltern dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 8. März 2022 (act. 2/19) das Befahren der Diebiskrete sowie des Linderwegs auf dem Uetliberg mit einem Mountainbike vor. Bezüglich des ebenfalls im Straf- befehl vom 8. März 2022 genannten Befahrens des Coiffeurwegs, des Harakirit- rails sowie des Leiterliwegs wurde durch das Statthalteramt aus diversen Grün- den auf eine Verurteilung des Beschuldigten verzichtet. 2.1.3. Da ein Strafbefehl grundsätzlich nie einen Freispruch enthält (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.6), sind die Ausführungen des Statthalteramtes im Strafbefehl vom
8. März 2022 zum Coiffeurweg, Harakiritrail sowie zum Leiterliweg im vorliegen-
- 5 - den Verfahren unbeachtlich. In der Folge ist deshalb lediglich der Sachverhalt sowie die rechtliche Würdigung hinsichtlich des Befahrens der Diebiskrete sowie des Linderwegs zu überprüfen. Diesbezüglich wurde durch das Statthalteramt mit Strafbefehl vom 8. März 2022 ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be- schuldigten festgestellt, der Beschuldigte verurteilt und mit einer Busse bestraft. 2.2. Sachverhalt gemäss Anklageschrift (zur Anklageschrift mutierter Strafbe- fehl vom 8. März 2022, act. 2/19) 2.2.1. Diebiskrete Das Statthalteramt Affoltern wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen und zu- sammengefasst vor, am 6. August 2020, im Rahmen einer Filmaufnahme für eine C._____ Dokumentation (ausgestrahlt am tt. September 2020 auf C._____ ...) mit seinem Mountainbike die Diebiskrete hinunter gefahren zu sein. Diese verlaufe vom Spielplatz bei der Endstation der Uetlibergbahn nach Stalikon Diebis ZH, vorwiegend auf einem Grat. Die durch den Beschuldigten befahrene Strecke sei weder auf swisstopo eingezeichnet noch als Wanderweg erwähnt. Es sei im Film klar zu sehen, dass es sich bei der befahrenen Strecke lediglich um einen Tram- pelpfad handle, welcher durch das wiederholte Befahren mit Mountainbikes ent- standen sei, und kein offizieller, befestigter Weg. Um den Spielplatz bei der Berg- station der Uetlibergbahn sei ein massiver Zaun errichtet worden, welcher ein wei- terer eindeutiger Hinweis darauf sei, dass der Pfad zur Diebiskrete nicht für Bikes bestimmt sei. Die Absperrung könne mit einem Mountainbike nicht fahrend pas- siert werden. 2.2.2. Linderweg (Briefkasten) Weiter wirft das Statthalteramt Affoltern dem Beschuldigten vor, mit seinem Moun- tainbike den Linderweg befahren zu haben. Dieser Weg führe vom Dürlerstein nach Friesenberg und sei als solcher seit 1940 in den offiziellen Landeskarten eingezeichnet. Zur weiteren Qualifikation des Weges führt das Statthalteramt aus, auch der Linderweg finde in einem Artikel im Schweizerischen Archiv für Volks- kunde (Hannes Sturzenegger, Die Zürcher und ihr Uetliberg: Heimatkundliche
- 6 - Bemerkungen zum städtischen Hausberg, S. 54) als bekannter Wanderweg Er- wähnung. Der Linderweg sei im Sommer 2017 saniert und dabei mit vielen Trep- penstufen, Brücken samt Geländer, freistehenden Stegkonstruktionen und Sitz- bänken ausgestattet worden. Teilweise seien Wegstrecken planiert worden. Ein- zelne dieser Brücken bzw. Stege seien sogar auf den Karten von swisstopo ein- gezeichnet. Im Wanderführer "Zürcher Hausberge" (S. 28) werde der Linderweg als Wanderweg am Uetliberg mit stellenweise undeutlichem Wegverlauf, schma- len Passagen und leicht ausgesetztem Holzsteg beschrieben. Die vielen Treppen und freistehenden Stege würden deutlich machen, dass der Weg nicht für Fahrrä- der bzw. Mountainbikes bestimmt sei. Die Dokumentation von Grün Stadt Zürich "Velofahren am Üetliberg" halte denn auch ausdrücklich fest, dass Velofahren auf Wegen mit Treppen verboten sei. Beim Linderweg handle es sich um einen Wan- derweg, welcher im Jahr 2017 saniert worden sei, da er zuvor vor allem bei Re- gen und Schnee für Wanderer sehr rutschig gewesen sei. Zudem sei im Film zu sehen, wie der Beschuldigte die Treppen teilweise umfahre und Abkürzungen nehme, welche neben dem eigentlichen Weg liegen würden, um den Hindernis- sen auszuweichen. 2.3. Standpunkt des Beschuldigten 2.3.1. Der Beschuldigte nahm anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom
27. Oktober 2020 telefonisch Stellung (act. 2/1 S. 2). Es sei korrekt, dass er zu- sammen mit B._____ die Diebiskrete gefahren sei, er sei sich jedoch keines Feh- lers bewusst. Er habe sich vorgängig darüber informiert, ob es zulässig sei, auf diesen Wegen zu fahren. Die Trails hätten bereits existiert, noch bevor er mit sei- nem Mountainbike durchgefahren sei. Er sei auf den bereits vorhandenen Trails gefahren. Die Diebiskrete sei ein Trail, welcher von vielen Mountainbikern befah- ren werde. Er und B._____ hätten den Trail nie verlassen. Er sei deshalb nicht geständig, etwas Falsches gemacht zu haben. Das Mountainbike werde nur durch Muskelkraft angetrieben. 2.3.2. Der Beschuldigte erklärte sodann mit Schreiben vom 17. November 2020 (act. 2/7), bei den genannten Filmaufnahmen mitgewirkt zu haben, jedoch der An-
- 7 - sicht zu sein, dass keine unerlaubten bzw. strafbaren Handlungen begangen wor- den seien. 2.3.3. In seiner persönlichen schriftlichen Stellungnahme nach Einsicht in die Un- tersuchungsakten vom 11. März 2021 (act. 2/12) erklärte der Beschuldigte, die Wege, welche er im Rahmen der Dreharbeiten für die Sendung des C._____ be- fahren habe, seien offizielle, seit Jahrzehnten oder Jahrhunderten benutzte Wege oder sogenannte "Trails", welche beim Bundesamt für Landestopografie, auf D._____ oder dem internationalen Kartennetzwerk E._____ kartographiert seien. Für die Filmaufnahmen seien ausschliesslich Wege befahren worden, deren Be- fahrung durch Mountainbikes zulässig sei. Er fahre keine Trampelpfade, aus Res- pekt vor dem herrschenden Gesetz und der Natur und weil es mit dem Mountain- bike auch keinen Spass mache. Der Weg über die Diebiskrete werde seit Jahr- hunderten als direkte Verbindung zwischen dem Reppischtal und dem Uetliberg, später zum Bahnhof, begangen und sei insbesondere in den steilen Passagen mit alten Treppen und Stahl befestigt und sei offensichtlich kein Trampelpfad. Im Jahr 2020 sei beim Einstieg der Spielplatz zum Schutz der dort spielenden Kinder ein- gezäunt worden, was den Zugang zum Weg erschwert habe. Es handle sich aber um einen klar ersichtlichen Weg. Er sei jeweils nur auf Wegen gefahren und nicht abseits. 2.3.4. Anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalteramt Affoltern vom 28. Ja- nuar 2022 (act. 2/16) bestätigte der Beschuldigte erneut, den Briefkastenweg und die Diebiskrete gefahren zu sein (act. 2/16 S. 1 f.). Er sei der Guide gewesen und B._____ sei mitgekommen und hinter ihm hergefahren. Er kenne den Uetliberg sehr gut und sei der festen Überzeugung gewesen, die betreffenden Wege befah- ren zu dürfen, was er auch schon zuvor getan habe. Dies aufgrund seiner lang- jährigen Erfahrung und seines Wissens über die gesetzlichen Regelungen (act. 2/16 S. 2). Den Weg auf der Diebiskrete hätten sie nicht verlassen (act. 2/16 S. 5). Der Zaun, welcher sich beim Spielplatz befinde, sei vor etwa drei Jahren an- gebracht worden, wegen dem dortigen Spielplatz. Dieser werde immer mehr ge- nutzt und der Zaun diene zum Schutz der Kinder. Der Weg bestehe schon seit Jahrhunderten und beim Ausgang gebe es auch eine massive Brücke. Der Weg
- 8 - sei zwar auf der Karte der Landestopografie nicht mehr eingezeichnet, bei vielen anderen Kartendiensten wie E._____ oder F._____ sei er aber nach wie vor ein- gezeichnet (act. 2/16 S. 5). Den Zaun hätten sie «irgendwie» überwunden (act. 2/16 S. 6). Es sei zutreffend, dass sich auf dem Linderweg Treppen und Holzste- ge befinden. Er und B._____ seien nur geeignete Wege gefahren (act. 2/16 S. 6). Den Weg hätten sie nie verlassen (act. 2/16 S. 7). 2.3.5. Zudem reichte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme eine weite- re schriftliche Stellungnahme datiert vom 24. Januar 2022 ein (act. 2/17). Darin erklärte er, der Briefkastenweg sei sehr geeignet, durchwegs befahrbar und offizi- ell in der Landestopografie eingetragen. Zudem sei er in den letzten Jahren von der Stadt verbreitert worden, was in noch "flowiger" mache. Man komme problem- los an den Fussgängern vorbei und das Biken sei ohne Absteigen auch bei den gestuften Brücken möglich. Der Weg sei mit seinen Treppenpassagen und Absät- zen für Biker einfacher zu befahren. 2.3.6. Anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme vom 20. September 2022 er- klärte der Beschuldigte, die Diebiskrete schon ewig zu befahren (act. 18 S. 4). Es habe eine rot-weiss-rote Wanderwegmarkierung an einem Baum beim Einstieg des Weges, und es sei ein breiter, deutlich erkennbarer Weg. Er sei überzeugt, dass er einen Weg gefahren sei, den er habe fahren dürfen. Es sei ein Zaun beim Spielplatz angebracht worden, um zum Schutz der Kinder steiles Gelände abzu- grenzen, aber über welchen man das Fahrrad heben könne (act. 18 S. 6 f.). Auch der Linderweg (Briefkasten) eigne sich sehr gut zum Befahren und die Treppen- passagen würde man mit dem Fahrrad gar nicht bemerken (act. 18 S. 8). 2.4. Fazit Der vom Statthalteramt festgestellte Sachverhalt des Befahrens der fraglichen Strecken bleibt unbestritten. Der Beschuldigte bestätigt, am 6. August 2020 ge- meinsam mit B._____ im Rahmen einer Video-Aufnahme die Diebiskrete sowie den Linderweg befahren zu haben. 2.5. Beweismittel
- 9 - 2.5.1. Wie bereits ausgeführt, wird vorliegend der eigentliche Sachverhalt, das Befahren der genannten Strecken (Diebiskrete und Linderweg/Briefkasten) durch den Beschuldigten nicht bestritten. Strittig bleibt die Frage, ob durch das Befahren dieser Strecken ein Verstoss gegen eine einschlägige Norm erfolgte und in die- sem Zusammenhang insbesondere, ob die beiden befahrenen Strecken als "Weg" qualifiziert werden können. 2.5.2. Um diese Frage zu klären, wurden die Kartenwerke des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) sowie das sich in den Akten befindliche Bildmaterial hinzugezogen (act. 9, act. 11, act. 16/1-6 und act. 17/1-2).
3. Rechtliches 3.1. Würdigung durch die Anklagebehörde 3.1.1. Das Statthalteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als vorsätzliche Übertretung von Art. 43 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; Verkehrstrennung), von § 6 Abs. 1 kantonales Waldgesetz (KWaG; Betre- ten und Befahren des Waldes - c. Reiten und Radfahren) sowie Ziff. 4.1 der Ver- ordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (act. 2/19 S. 9). 3.1.2. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde wird durch den Beschuldigten nicht anerkannt (act. 18 S. 10 f.). 3.2. Zu einem allfälligen Verstoss gegen die Bestimmungen des SVG 3.2.1. Art. 1 SVG regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Dieses regelt den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden (Abs. 1). Die Verkehrsregeln in den Art. 26 bis 57a SVG gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen […] (Abs. 2). Auch die Strafbestimmungen (Art. 90 bis Art. 103 SVG) sind somit nur für den Verkehr auf "öffentlichen Strassen" an- wendbar und nicht für den Verkehr auf nichtöffentlichen Strassen und Plätzen.
- 10 - Straftatbestände können sich auf nichtöffentlichen Strassen deshalb nur nach Massgabe des StGB sowie nach allfälligen besonderen bundesrechtlichen oder kantonalrechtlichen Normen ergeben (OFK/SVG-GIGER, 9. Aufl. 2022, Art. 1 N 5 mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der öffentlichen Strassen im Sinne des SVG ist weit auszulegen. Strassen im Sinne von Art. 1 SVG sind die vom Verkehr (auch motorlose Fahrzeuge oder Fussgänger und Reiter) benützten Verkehrsflä- chen. So sind nebst den eigentlichen Strassen auch Plätze, Wege, Brücken, Un- ter- und Überführungen usw. umfasst (OFK/SVG-GIGER, a.a.o., Art. 1 N 6). Öffent- lich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, wobei nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern einzig die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit entscheidend ist (OFK/SVG-GIGER, a.a.o., Art. 1 N 7). Grundsätzlich können demnach auch Waldwege dem Geltungsbereich des SVG unterstehen. Nach Art. 3 SVG bleibt die kantonale Strassenhoheit im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. So kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, durch die Kantone vollständig untersagt werden (Art. 3 Abs. 3 SVG; BGE 106 Ia 84, E. 2). 3.2.2. Vorliegender Sachverhalt fällt somit in den örtlichen Anwendungsbereich des SVG, da die Wege am Uetliberg öffentlich zugänglich und vom Verkehr (insb. Fussgänger, Fahrradfahrer, Reiter etc.) benutzt werden. Auch fällt der vorliegende Sachverhalt unter den sachlichen Anwendungsbereich des SVG, da ein Moun- tainbike ohne weiteres unter die SVG-Kategorie "Fahrräder" subsumiert werden kann. Es ist somit zu untersuchen, ob ein allfälliger Verstoss gegen eine Bestim- mung des SVG vorliegt. 3.2.3. Nach Art. 5 Abs. 1 SVG müssen Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug und Fahrradverkehr durch Signale oder Markierungen ange- zeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. Ein solch generelles, gesetzliches, für das ganze Gebiet der Schweiz gültiges Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Fahrräder, welches auch ohne Signalisation verbindliche Regel ist (Art. 5 Abs. 1 SVG), findet sich in Art. 43 SVG. Gemäss Art. 43 SVG dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege,
- 11 - mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. Zudem müssen Radfahrer die Radwege und -streifen benützen (Art. 46 Abs. 1 SVG). Voraussetzung für die Verzeigung wegen missbräuchlicher Benützung solcher Wege ist, dass der Täter in guten Treuen überhaupt keinen Zweifel haben konnte, dass er einen nur für Fussgänger bestimmten Weg befuhr. Anzeichen dafür sind z.B. Stufen, auch wenn diese mit einem Fahrzeug oder Fahrrad überwunden werden können. Fahr- verbote sind zu signalisieren, wo Zweifel möglich sind (OFK/SVG-GIGER, a.a.o., Art. 43 N 1). Einfache Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates werden mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). 3.2.4. Die Verkehrsregel in Art. 43 SVG betreffend Verkehrstrennung, welche in diesem Wortlaut seit der ursprünglichen Fassung von 1958 nie abgeändert wor- den ist, wurde vermehrt kritisiert und in ihrer Anwendung relativiert (BSK-SVG- RINDLISBACHER, Art. 43 N 27; ausführlich dazu: Kraemer Raphael, die Krux mit Art. 43 SVG, Mountainbikes auf Wanderwegen, in: ZSV/RCR, 8. Jg., Nr. 2, Zürich 2016, 16 ff.). So ist zum einen zu bemerken, dass Art. 43 Abs. 1 SVG Fuss- und Wanderwege als Beispiele für nicht zum Befahren geeignete und bestimmte We- ge nennt. Fusswege sind jedoch als solche zu signalisieren, da Art. 33 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV) die Fussgänger zur Benützung des so gekenn- zeichneten Weges verpflichtet. Somit würde sich das Fahrverbot aus einer ent- sprechenden Signalisation des Fussweges ergeben, welche vorliegend weder auf der Diebiskrete noch dem Linderweg angebracht wurde (so durch das Statthalter- amt auch nicht geltend gemacht). Ein Wanderweg wiederum entbehrt einer ge- setzlichen Definition. Es müssten somit, wie auch für alle übrigen Wege, die im Artikel genannten Kriterien der "Eignung" und "Bestimmung" hinzugezogen wer- den. Beide Kriterien sind jedoch unbestimmte Rechtsbegriffe und lassen eine Vielzahl von Interpretationen zu. So kann ein Weg für einen Mountainbiker mit gu- ter Ausrüstung und langjähriger Erfahrung sehr wohl zum Befahren geeignet sein, für einen Anfänger wiederum klarerweise nicht. Für ein Mountainbike kann ein Weg geeignet sein, für ein einfaches Stadtvelo nicht. Somit ist die Einschätzung der Eignung des Weges zum Befahren den Fahrern selbst überlassen und variiert je nach Einzelfall stark. Dass sich die Frage nach der Eignung von Wegen für
- 12 - Fahrräder fast nicht mehr stellt, weil versierte Fahrer fast jeden Weg befahren können, wird auch im Strafbefehl vom 8. März 2022 von der Anklagebehörde selbst festgehalten (act. 2/19 S. 3). Auch bei der Einschätzung, ob ein Wander- weg resp. Wege im Allgemeinen offensichtlich nicht für das Befahren mit Moun- tainbikes bestimmt ist, sind derart viele verschiedene Einschätzungen möglich, dass lediglich eine klare Signalisation Aufschluss über die Befahrbarkeit eines Weges geben kann (vgl. Kraemer Raphael, die Krux mit Art. 43 SVG, Mountain- bikes auf Wanderwegen, in: ZSV/RCR, 8. Jg., Nr. 2, Zürich 2016, 16 ff.). So hielt auch das Kantonsgericht Graubünden in einem einschlägigen Fall fest, dass dort, wo es zweifelhaft sei, ob das Befahren eines Weges durch Art. 43 Abs. 1 SVG verboten sei, Fahrverbotsschilder angebracht werden müssen und ein Täter nur bestraft werden könne, wenn er in guten Treuen überhaupt keinen Zweifel haben konnte, dass er einen nur für Fussgänger bestimmten Weg befahre. Für diese Auslegung spreche die gesetzgeberische Einschränkung durch das Wort "offen- sichtlich" (BSK-SVG-RINDLISBACHER, Art. 43 N 22; KGer GR vom 12. Juni 1980, PKG 1980, 87 f. [N30]). 3.2.5. Diese grosse Rechtsunsicherheit, welche Art. 43 SVG birgt, ist insbesonde- re hinsichtlich des Legalitätsprinzips (nulla poena sine lege, Art. 1 i.V.m. Art. 333 StGB) sowie des daraus abgeleiteten Bestimmtheitsgebots (nulla poena sine lege certa) problematisch (BSK-SVG-RINDLISBACHER, Art. 43 N 27). Wie der vorliegen- de Fall beispielhaft zeigt, muss der Adressat einer Rechtsnorm sein Verhalten entsprechend anpassen können, was ihm verwehrt bleibt, wenn das Gesetz nicht so präzise formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen seines Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Wie die Ausführungen des Beschuldigten zeigen, konnte er selbst nach Konsultation verschiedener Kartenmaterialien nicht feststellen, dass er sich mit dem Befahren der Diebiskrete oder des Linderwegs strafbar machen würde. Für ihn schienen die Wege geeignet und nicht offensichtlich unbestimmt für das Befahren mit dem Mountainbike. Eine entsprechende Signalisation am Anfang der Wege besteht nicht, weshalb die Einschätzung der Befahrbarkeit dem Beschuldigten überlassen wurde, was ihm aber wiederum nicht zur Last gelegt werden kann.
- 13 - 3.2.6. Somit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass aufgrund der vielen offenen Definitionsfragen eine grosse Rechtsunsicherheit besteht, welche einer direkten Anwendung von Art. 43 SVG aufgrund des Legalitätsprinzips (nulla poena sine lege) und dem daraus abgeleiteten Bestimmtheitsgebot entgegensteht (BSK- SVG-RINDLISBACHER, Art. 43 N 27). Dem Beschuldigten kann die vorliegende Rechtsunsicherheit nicht zur Last gelegt werden. Eine weitere Prüfung einer mög- lichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 43 i.V.m. Art. 90 SVG (u.a. auch eines möglichen Rechtsirrtums) erübrigt sich. In Zukunft wäre Klarheit über ent- sprechende Signalisationen gemäss der Signalisationsverordnung SSV zu schaf- fen. 3.2.7. Ausserdem ist festzuhalten, dass Spezialnormen den allgemeinen Ver- kehrsregeln vorgehen. Hier ist darauf zu verweisen, dass der Kanton Zürich im Waldgesetz und der entsprechenden Verordnung dazu spezielle Normen für die Begehung und das Fahren auf Waldwegen erlassen hat. Nachdem es sich bei den zu beurteilenden Wegen klarerweise um Wege handelt, die dem Waldgesetz unterstehen, ist auf die speziellen Normen zu verweisen. 3.3. Zu einem allfälligen Verstoss gegen das Kantonale Waldgesetz sowie die Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (Land- schafts- und Naturschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemein- den Stallikon, Uitikon und der Stadt Zürich) 3.3.1. Das Statthalteramt würdigt das Verhalten des Beschuldigten überdies als vorsätzliche Übertretung von § 6 Abs. 1 KWaG und Ziff. 4.1 der Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord. 3.3.2. Auf Bundesebene regelt das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) die Ziele zum Schutz und der Erhaltung des Waldes. Der Vollzug des Waldgesetzes liegt bei den Kantonen (Art. 50 WaG). Gemäss Art. 14 WaG, sor- gen die Kantone dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Die Kan- tone haben wo nötig für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschrän- ken (Art. 14 Abs. 2 lit. a WaG). Im Kanton Zürich findet sich die rechtliche Grund- lage im kantonalen Waldgesetz (KWaG) sowie in der entsprechenden kantonalen
- 14 - Waldverordnung (KWaV), welche die Waldgesetzgebung des Bundes ergänzen und deren Vollzug regeln (§ 1 KWaG). Dass sich der vorliegende Sachverhalt in einem Wald gemäss Art. 2 WaG und § 2 KWaG zugetragen hat, ist unbestritten. 3.3.3. Gemäss § 6 KWaG ist das Reiten und Radfahren im Wald nur auf Strassen und Wegen erlaubt. Ausnahmen werden von der Gemeinde geregelt. § 2 der Kan- tonalen Waldverordnung (KWaV) präzisiert, dass Rückegassen und Trampelpfa- de nicht als Strassen oder Wege gemäss § 6 des Waldgesetzes gelten. Trampel- pfade sind ausgetretene Pfade, ausserhalb der angelegten Wege (s.a. Umwelt- Materialien Nr. 196 Wald, Juristische Aspekte von Freizeit und Erholung im Wald, herausg. BUWAL [heute BAFU], Bern, 2005). Die Bestimmungen dienen dem Schutz des Waldes vor Eingriffen (Kapitel II. KWaG). Übertretungen werden ge- mäss § 34 KWaG mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft. 3.3.4. Die Zürcher Baudirektion hat zudem gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesge- setzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und §§ 203, 205 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Verordnung zum Schutz des Uetliberg- Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (Landschafts-und Naturschutzgebiet mit über- kommunaler Bedeutung in den Gemeinden Stallikon, Uitikon und der Stadt Zü- rich) erlassen. Da sich die vom Beschuldigten befahrenen Strecken teilweise in der Schutzzone IVA befinden (act. 2/4 und act. 2/5), ist auch das Verbot von Fah- ren und Reiten abseits von Strassen und Wegen gemäss Ziff. 4.1 der Verordnung zu beachten. Gemäss Ziff. 9 der Verordnung i.V.m. §§ 24 ff. NHG und §§ 340 ff. PGB werden Übertretungen mit Busse bestraft. Auch bezüglich dieser Norm ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf einem Weg befand oder ob er sich abseits eines Weges, bspw. auf einem Trampelpfad fortbewegt und damit den objektiven Tatbestand der vorgenannten Strafnormen erfüllt hat. Vorab ist diesbezüglich zu- dem festzuhalten, dass sich in den genannten Bestimmungen nirgends eine Ein- schränkung für das Befahren eines Weges in dem Sinne findet, dass dies nur dann gestattet sein soll, wenn der Weg keinerlei Stufen, Treppen oder Geländer aufweist. Damit ist im Folgenden lediglich zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auf oder eben abseits eines Wegs befunden hat.
- 15 - 3.3.5. Hinsichtlich des Linderwegs kann klar festgehalten werden, dass es sich um einen seit 1940 in den offiziellen Landeskarten eingezeichneten Weg handelt. So hält es auch die Anklagebehörde fest (act. 2/19 S. 7). Beim Befahren des Lin- derwegs hat der Beschuldigte somit nicht gegen die obengenannten Normen verstossen, wodurch sich weitere Ausführungen erübrigen. Hinsichtlich der Diebiskrete stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Stre- cke. Unbestritten bleibt auch hier der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte zu- sammen mit B._____ sein Mountainbike über einen Zaun gehoben und an- schliessend die Strecke auf der Diebiskrete ins Tal gefahren ist. Es stellt sich da- bei die Frage, ob die Strecke ein Weg im Sinne der obengenannten Normen ist oder ob es sich um einen über die Jahre verfestigten Trampelpfad handelt (wobei sich bei diesem Schluss auch die Frage nach einem allfälligen Gewohnheitsrecht stellen könnte). Hierzu kann der Anklagebehörde folgend auf die offiziellen Karten des Bundesamtes für Landestopografie zurückgegriffen werden. Es kann festge- halten werden, dass in der aktuellen Karten-Version von 2022 die Diebiskrete nicht als Weg eingezeichnet ist (map.geo.admin.ch; zuletzt besucht am 20. Sep- tember 2022). Jedoch wurde durch den Beschuldigten, welcher seit längerer Zeit auf dem Uetliberg unterwegs ist, geltend gemacht, es handle sich bei der Diebis- krete um einen seit Jahren bestehenden Weg und nicht um einen Trampelpfad, welcher über die Jahre verfestigt wurde. Wird die historische Rückschau bei swisstopo verwendet, findet sich der Eintrag der betreffende Strecke noch zwi- schen 1994 und 2010 als Weg resp. Wegstück auf den Karten eingezeichnet (Stand 1994 vgl. act. 17/2; Stand 2010 vgl. https://map.geo.admin.ch/?lang=en&topic=swisstopo&bgLayer=ch.swisstopo.pixel karte- far- be&layers_timestamp=20101231&catalogNodes=1392&layers=ch.swisstopo.zeitr eihen&E=2678915.05&N=1244766.97&zoom=10; zur Zeichenerklärung: https://www.swisstopo.admin.ch/de/swisstopo/publikationen.detail.publication.html /swisstopo-internet/de/publications/karto-publications/shop/symbols_de.pdf.html; jeweils zuletzt besucht am 20. September 2022). Auch in den Karten der 50er und 60er Jahren ist der Weg über die Diebiskrete zu finden. Somit bestand diese
- 16 - Strecke während mehreren Jahren als offizieller Weg gemäss der Landestopogra- fie des Bundes und ist nicht ein über die Jahre entstandener Trampelpfad. Zwar wurde durch die Gemeinde Stallikon mit E-Mail vom 3. November 2020 (act. 2/6) gegenüber der Kantonspolizei erklärt, es handle sich bei der Diebiskrete um kei- nen offiziellen Wanderweg und dieser werde auch nicht durch die Gemeinde er- halten. Und ebenfalls vermag es zuzutreffen, dass der Weg in der Zwischenzeit aufgehoben wurde und aus den Karten des Bundes verschwand. Doch ist er auch nicht ein Trampelpfad, welcher abseits der offiziellen Wege entstanden ist. Eine solche Veränderung der Gegebenheiten, insbesondere unter Beachtung dessen, dass der Weg weiterhin als solcher erkennbar ist, wäre mit einer entsprechenden offiziellen Signalisation gemäss SSV zu kennzeichnen, um weitere Rechtsunsi- cherheiten zu vermeiden. Es kann dem Beschuldigten somit nicht zur Last gelegt werden, wenn er einen Weg als solchen erkennt, obwohl dieser offiziell nicht mehr besteht. 3.3.6. Was die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Fahrrad über den Holzzaun gehoben hat, um zum Weg zu gelangen, anbelangt, ist Folgendes auszuführen: Den in den Akten befindlichen Fotos (act. 2/3 S. 2) ist zu entnehmen, dass es sich beim fraglichen Zaun um eine Abschrankung des Spielplatzes handelt, die gross- räumig um den Spielplatz angebracht wurde. Somit handelt sich nicht um eine Barriere oder sonstige spezielle Sperre bezüglich des Zugangs zum Weg an sich. Damit kann entsprechend dem Zweck des Zauns, dem Schutz der spielenden Kinder, nicht auf ein Verbot, den Weg zu betreten oder befahren, geschlossen werden. Damit kann entsprechend den vorgängigen Darlegungen betreffend das Bestimmtheitsgebot dem Beschuldigten alleine aus der Tatsache des Überstei- gens des Zauns kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden.
4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot vorliegend einer direkten Anwendung von Art. 43 SVG ent- gegenstehen. Ein Verstoss gegen diese Norm kann dem Beschuldigten aufgrund der bestehenden grossen Rechtsunsicherheit nicht zur Last gelegt werden und eine allfällige Sanktion entfällt aufgrund des Legalitätsprinzips. Weiter hat der Be-
- 17 - schuldigte sich beim Befahren des Linderwegs auf einem offiziellen Weg und beim Befahren der Diebiskrete auf einem ehemals offiziellen Weg, zumindest nicht auf einem Trampelpfad, bewegt. Mangels klarer Signalisation kann ihm das Befahren der Diebiskrete daher weder im Sinne des Waldgesetzes noch im Sinne der Verordnung zum Schutz des Uetlibergs – Teilgebiet Nord zur Last gelegt wer- den. Der objektive Tatbestand des Fahrens abseits von Wegen wurde nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ein solches Verhalten des Beschuldigten ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.
6. Rechtsmittel Der vorliegende Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (Art. 398 Abs. 1 StPO). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens waren, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufung ist dem erstin- stanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO).
- 18 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung von Art. 43 Abs. 1 SVG, § 6 Abs. 1 KWaG ZH und Ziff. 4.1 der Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord, hinsichtlich des Befahrens der Diebiskrete sowie des Linderweges "Briefkasten" freigespro- chen.
2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'150.00 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr der Anklagebehörde gemäss vorste- hender Ziffer 2 werden auf die Staatskasse genommen.
4. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben); − das Statthalteramt Bezirk Affoltern (gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Bezirksgerichtskasse Affoltern (gegen Empfangsschein); − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (gegen Empfangs- schein).
5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, Postfach, 8910 Affoltern a.A., mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig o- der beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
- 19 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Affoltern a.A., 20. September 2022 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Margrit Meuter-Rehm A.-P. Klemm versandt / übergeben am: