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BRKE IV Nr. 0115/2010 vom 1. Juli 2010 in BEZ 2010 Nr. 50 Vorliegend ging es um die Überbauung eines der zweigeschossigen Wohnzone W2 mit der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesenen, im Einflussbe- reich des Flughafens Zürich-Kloten liegenden Baugrundstückes mit fünf Mehr- familienhäusern. Bei der Bauparzelle wurden die Immissionsgrenzwerte am Tage um 2 dB und in der ersten Nachtstunde um 11 dB überschritten. Aus den Erwägungen: 8.1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, dürfen Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn es gelingt, die Lärmbe- lastung an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume mit geeigneten Mass- nahmen (Anordnung der Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Ge- bäudes bzw. bauliche oder gestalterische Massnahmen) bis auf die Immissi- onsgrenzwerte zu senken (Art. 22 USG; Art. 31 Abs. 1 LSV). Können die Im- missionsgrenzwerte durch Massnahmen der genannten Art nicht eingehalten werden, darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV). 8.2 Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VB.2009.00063 vom
5. Mai 2010 (BEZ 2010 Nr. 16) erkannt hat, ist gegenüber dem Fluglärm eine Abschirmung mittels baulicher oder gestalterischer Massnahmen nur sehr be- grenzt möglich. Selbst wenn dieser relativ flach von der Seite eintreffen würde, ist eine erhebliche Reduktion, wie sie insbesondere zur Einhaltung der Immissi- onsgrenzwerte der ersten Nachtstunde erforderlich wäre, kaum zu erreichen. Zu keinem anderen Ergebnis kommt auch das von der Rekurrentschaft einge- reichte Lärmgutachten vom 25. März 2008. Die Bauherrschaft erachtet allerdings in der von ihr vorgesehenen Miner- giebauweise eine taugliche Lösung der Lärmproblematik. Der hohe Schall- dämmgrad und die künstliche Lüftung würden eine befriedigende Wohnatmo- sphäre ohne ins Gewicht fallende Fluglärmstörung schaffen. Lärmimmissionen werden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt, wo- bei Fluglärmimmissionen auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden kön- nen (Art. 39 Abs. 1 LSV). Die Schalldämmung der Aussenhülle eines Gebäudes und die Anbringung von Schallschutzfenstern und ähnlichen Vorkehrungen stel- len daher keine ausreichende Massnahme für die Einhaltung der Immissions- grenzwerte dar, weil damit lediglich der Lärm im Innern bei geschlossenen Fenstern reduziert wird. Deshalb stellen die künstliche bzw. die kontrollierte Be- lüftung von Wohnbauten und die Erstellung von Gebäuden im Minergiestandard keine gangbare Lösung für die Erstellung von Wohnbauten in Gebieten mit
übermässiger Lärmbelastung dar (zum Ganzen R. Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 22 N. 31 und 40). Zu beachten ist, dass die bei Minergiehäusern übliche Zwangsbelüftung der Entfeuchtung der Bauten und nicht der Belüftung der Räume dient; sie ist nötig, weil die starke Isolation keine ausreichende Diffundierung der Feuchtigkeit durch die Gebäudehülle mehr zu- lässt. Eine künstliche Wohnungslüftung ist nicht einer Klimaanlage gleichzuset- zen, zumal sie kein Kühlaggregat enthält und daher zumindest in den Som- mermonaten das Lüften nicht entbehrlich macht. Auch ist sie träge und für ei- nen schnellen Luftaustausch, wie er beim Öffnen der Fenster möglich ist, weni- ger geeignet. Die für Wohn- und Schlafräume erforderliche Wohnqualität und Wohnhygiene werden somit durch eine ausschliesslich künstliche Belüftung nicht genügend gewährleistet (vgl. § 302 Abs. 1 PBG). Es ist somit davon aus- zugehen, dass aufgrund der Charakteristiken des Fluglärms und der beim Bau- grundstück ermittelten massiven Lärmbelastung Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV nicht zum Ziel führen. 8.3 Eine Baubewilligung darf daher nur erteilt werden, wenn an der Errich- tung der strittigen Überbauung ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde der Ausnahme zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV). (Ein solches Interesse wurde verneint; dementsprechend wurde der Re- kurs gegen die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich abgewiesen.)