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BRKE IV Nr. 87/1994 vom 16. Juni 1994 in BEZ 1994 Nr. 21
5.a) Gebäude in der Einfamilienhauszone E1 der Gemeinde X. dürfen über ein
Vollgeschoss, ein Dachgeschoss und ein anrechenbares Untergeschoss verfügen.
Das zu beurteilende Bauvorhaben darf daher neben dem Erdgeschoss kein weiteres
Vollgeschoss mehr aufweisen. Eine Definition des Dachgeschosses findet sich in §
275 Abs. 2 PBG. Danach gelten Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von
maximal 0,9 m (gemessen 0,4 m hinter der Fassade) als Dachgeschosse. Wird die-
ses Mass überschritten, so liegt ein Vollgeschoss vor. Die Höhe des Kniestockes
wird zwischen den Schnittpunkten Oberkant Fertigmass Unterlagsboden Dachge-
schoss / Fassade (- 0,4 m) und Unterkant Fertigmass Dachverkleidung / Fassade
(- 0,4 m) gemessen (vgl. die Skizze im Anhang zur ABV über die Messweise des
Kniestocks). Zwar stellt § 275 Abs. 2 PBG grundsätzlich auf das Innenmass ab. Dies
darf aber nicht dazu führen, dass konstruktiv eher untergeordnete Dachteile (wie et-
wa reine Deckenverkleidungen) für die Bestimmung der Kniestockhöhe entschei-
dend sind. Vielmehr sind die konstruktiv wesentlichen Dachteile entscheidend.
b) Das Satteldach des geplanten Einfamilienhauses weist im oberen Teil eine
Neigung von 45° alter Teilung (a.T.) auf. Im unteren Drittel wird das Dach durch ei-
nen Aufschiebling um 10° a.T. angehoben, so dass sich die Dachneigung dort auf
35° a.T. reduziert. Die Baugesuchsunterlagen zeigen, dass dieser Dachknick optisch
lediglich nach aussen in Erscheinung tritt. Das im Innern sichtbare Dach (Holztäfer)
wird nicht auf 35° a.T. abgeknickt, sondern im 45°-Winkel a.T. bis zur Aussenmauer
weitergeführt. Die im 45°-Winkel a.T. vorgesehene Sparrenlage übernimmt dabei die
statische Funktion auch für den Aufschiebling und die wesentlichen Konstruktions-
elemente. Dort sind auch die Wärmeisolation und die Dachschalung angebracht.
Dem Aufschiebling, der sich vollständig auf die untere Sparrenlage (45° a.T.) ab-
stützt, kommt einzig gestalterische Bedeutung zu.
Das führt dazu, dass vorliegend zwischen den Schnittpunkten Oberkant Fertig-
mass Unterlagsboden Dachgeschoss / Fassade (- 0,4 m) und Unterkant Fertigmass
Deckenverkleidung der Sparrenauflage 45° a.T. / Fassade (- 0,4 m) zu messen ist,
was eine Kniestockhöhe von 0,9 m ergibt. Die Vorinstanz hat daher das streitbetrof-
fene Dachgeschoss zu Unrecht als in der Einfamilienhauszone E1 nicht zulässiges
zweites Vollgeschoss qualifiziert.