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BRKE III Nr. 0195/2010 vom 1. Dezember 2010 in BEZ 2012 Nr. 70 (Mit Bezug auf die hier publizierten Erwägungen bestätigt mit VB.2011.00064 vom 14. September 2011. Dieser bestätigt mit BGE 1C_463/2011 vom 30. Au- gust 2012.) 6.1 Strittig sind die Parkplatzgebühren. Der Rekurrent verlangt eine Parkplatzgebühr von mindestens Fr. 2.00 für die erste angebrochene Stunde und von mindestens Fr. 1.00 für die zweite angebrochene Stunde. Demgegen- über verpflichtet die Baubewilligung zur Erhebung einer Mindestgebühr von Fr. 1.00 für die erste Stunde und von mindestens Fr. 0.50 nach Ablauf der ersten Stunde. Der Rekurrent macht geltend, in VB.2007.0091 vom 7. November 2007 sei die Gebühr von Fr. 1.00 pro Stunde nicht als hinreichend lenkungswirksam und nur unter dem Aspekt der Lastengleichheit als im Rahmen des Ermes- sensspielraumes der kommunalen Baubehörde liegend erachtet worden, weil in andern Einkaufszentren an der Peripherie von Winterthur ebenfalls Fr. 1.00 pro Stunde bezahlt werden müsse. Vorliegend sei unmittelbare Nachbarin die B auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 7788 und 7789, wo auf Grund von Rekurs- und Beschwerdeentscheiden eine Gebühr von Fr. 2.00 für die erste und von Fr. 1.00 für die zweite Stunde gelte. Das Bundesgericht habe jene Entscheide bestätigt; gestützt auf die im Entscheid zitierte Studie gehe es davon aus, dass erst eine Parkplatzgebühr von Fr. 2.00 pro Stunde eine Lenkungswirkung habe. Mit der hier angeordneten Gebühr fehle demnach die Lenkungswirksamkeit. Überdies entstünde eine krasse Ungleichheit zwischen zwei innert kurzer Zeit neu bewilligten publikumsintensiven Nutzungen. Auch müsse sich die Vorinstanz darauf behaften lassen, dass sie selber im Fall B den Antrag der kantonalen Umweltfachstellen explizit unterstützt habe, weshalb sie sich im vorliegenden Fall grob widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen müsse, welches vom pflichtgemässen Ermessen nicht mehr gedeckt sei. Das Anvisieren einer umfassenden Parkraumplanung unter Einschluss einer Parkplatzbewirt- schaftung für das Industriegebiet Z, wie das der Gemeinderat erwäge, sei viel zu unverbindlich, als dass es vorliegend bereits berücksichtigt werden könnte. (…) 6.3 Der Baubehörde kommt bei Festsetzung der Parkplatzgebührenhöhe ein erheblicher Ermessenspielraum zu (BGE 131 II 81 E. 6.6; VGr, 27. November 2007, VB. 2007.00091, E. 3.2.2). Diesen Spielraum hat die Rekursinstanz unbesehen ihrer grundsätzlich umfassenden Kognition (§ 20
- 2 - VRG) zu respektieren. Damit fällt es ausser Betracht, gegen eine noch vertretbare Gebührenfestsetzung einzuschreiten. Vorliegend erhebt nach der unbestrittenen Sachdarstellung der privaten Rekursgegnerin und der Vorinstanz in Volketswil offenbar einzig die B für ihre Parkplätze eine Gebühr; dies wie dargetan in der Höhe von Fr. 2.00 für die erste Stunde und Fr. 1.00 für die zweite Stunde. Bei dieser Ausgangslage ist es nach dem Gesagten nicht unvertretbar, wenn die Vorinstanz die Parkplatz- gebühr für die erste Stunde lediglich auf Fr. 1.00 und für alle folgenden Stunden auf Fr. 0.50 festgesetzt hat. Dies umso mehr, als sich nach der unbestrittenen Darstellung der Vorinstanz in der Nähe des streitbetroffenen Grundstückes mit dem Einkaufszentrum V eine Konkurrentin der privaten Rekursgegnerin befindet, welcher der Vorteil einer gänzlich fehlenden Gebührenerhebung zukommt. Der Grundsatz der Lastengleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden verdient auch vorliegend angemessene Beachtung. Nach der vorstehend wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichtes tritt die von höheren Gebühren erwartete Reduktion der Fahrten ohnehin erst bei einer flächendeckenden Einführung der Parkplatzbewirtschaftung bei publikumsinten- siven Einrichtungen ein, während bei einer isolierten Einführung der Umsteigeeffekt gering bleibt. Angesicht der Tatsache, dass vorliegend einzig die B eine Parkplatzgebühr erhebt, stellte eine Parkplatzgebühr für den hier streitbetroffenen Fachmarkt nach wie vor eine isolierte Massnahme dar. Hat die Vorinstanz den genannten Voraussetzungen mit einer Gebühr von Fr. 1.00 für die erste Stunde Rechnung getragen, erscheint dies demnach zumindest nicht unvertretbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Koordi- nationsstelle für Umweltschutz in der UVB-Beurteilung darauf hingewiesen hat, nach der aktuellen Rechtsprechung werde eine Gebührenhöhe von Fr. 2.00 pro Stunde als angemessen betrachtet. Wie dargetan bestehen vorliegend konkrete, von der Rechtsprechung anerkannte Gründe, diese Gebührenhöhe zu unterschreiten, was Hinweisen allgemeiner Art vorzugehen hat. In dem dem Rekursentscheid BRKE III Nr. 0006/2008 vom 20. Februar 2008 zu Grunde liegenden Verfahren hatte die Baubehörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt, indem sie auf eine Gebührenfestsetzung wie dargetan gänzlich verzichtete. Angesichts dieser Ermessensunterschreitung war die Rekursinstanz gehalten, an Stelle der Baubehörde in uneingeschränkter Ausübung ihrer Kognition (§ 20 VRG) selber einen Ermessenentscheid zu setzen. Für diesen ausschlaggebend war, dass die Gebührenhöhe von Fr. 2.00 für die erste Stunde weder von der privaten Rekursgegnerin (der B) noch von der Vorinstanz bestritten war. Demgegenüber hat die Vorinstanz mit der hier zur Beurteilung stehenden Bewilligungserteilung ihr Ermessen ausgeübt, und die Rekursinstanz greift nur bei offensichtlicher Unvertretbarkeit in die Ermessens- ausübung ein. In jenem früheren Verfahren war die Höhe der Gebühr für die erste Stunde, von der Baurekurskommission auf Fr. 2.00 festgesetzt, alsdann auch vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig; das Verwaltungsgericht hatte sich nur mehr mit der Ausgestaltung der Degression zu befassen und milderte diese gegenüber dem Entscheid der Rekursinstanz. Dementsprechend war die von der Rekursinstanz angeordnete Gebührenhöhe von Fr. 2.00 für die erste Stunde auch vom Bundesgericht nicht zu beurteilen (BGr, 24. März 2009, 1C_412/2008, E.2.2). Im weiteren liegen auch nutzungsmässig unterschiedliche
- 3 - Sachverhalte vor, indem jenes Bauvorhaben nicht in einem Einkaufszentrum oder Fachmarkt, sondern in einem Ausstellungszentrum bestand, wo keine Waren verkauft werden, sondern Informationen gegeben und Beratungen getätigt werden, womit das die Wahl des Transportmittels zu Gunsten des motorisierten Individualverkehrs mit beeinflussende Moment des Warentrans- portes von vornherein entfällt. Demgegenüber wird in Fachmärkten wie dem O − blosse «Besichtigungsfahrten» vorbehalten − ver- bzw. gekauft, und zwar oftmals grössere, schwerere und/oder sperrige Güter. Diesfalls besteht die Möglichkeit, den motorisierten Individualverkehr durch den öffentlichen Verkehr zu substituieren, in nur sehr beschränktem Masse. Damit stehen der frühere Entscheid der Baurekurskommission III und die diesen betreffenden oberin- stanzlichen Rechtsmittelentscheide der Bestätigung der hier angefochtenen Gebührenregelung nicht entgegen. Demnach ist der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen.