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BRKE III Nr. 0006/2008

UVP materielle Kasuistik. Einkaufszentrum. Parkplatzgebühren für Beschäftigtenparkplätze.

Zh Baurekursgericht · 2008-02-20 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE III Nr. 0006/2008 vom 20. Februar 2008 in BEZ 2009 Nr. 38 Im Streit lag die Erhebung von Parkplatzgebühren für die Beschäftigtenpark- plätze einer gemischt genutzten, UVP-pflichtigen Überbauung. Geplant waren ins- gesamt 187 Kunden- und 105 Beschäftigtenparkplätze. Der Rekurrent beantragte, es seien (auch) für die Beschäftigtenparkplätze Parkplatzgebühren zu erheben; dies in der Höhe von Fr. 6.-- pro Kalendertag. Aus den Erwägungen: 5.2 Nach dem zweistufigen Konzept des Umweltschutzgesetzes sind Emissio- nen zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden ver- schärft, wenn zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der be- stehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die möglichen Massnahmen der Emissionsbegrenzung ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 lit. a-e USG. Wird die übermässige Luftbelastung durch eine Vielzahl von Anlagen verursacht, sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen durch einen Massnahmenplan zu koordinieren (Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Der Mass- nahmenplan enthält die Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung der übermässigen Einwirkungen beitragen. Der Massnahmenplan stellt für diese Mass- nahmen jedoch regelmässig nicht selbst die Rechtsgrundlage dar (Th. Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 44a Rz. 55). Hingegen stellt Art. 11 Abs. 3 USG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der im Mass- nahmenplan enthaltenen Massnahmen dar, sofern es sich um Emissionsbegrenzun- gen im Sinne von Art. 12 USG handelt (BGE 124 II 272 ff., E. 4a/b und 125 II 129 ff., E. 7b). 5.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 125 II 129 ff., E. 7 b f. mit der Frage von Parkplatzgebühren für Beschäftigtenabstellplätze im Zusammenhang mit einem Ein- kaufszentrum näher befasst. Das Gericht erwog, der Massnahmenplan zu Luftreinhaltung in der Region Bern vom Januar 1992 sehe mit der Massnahme P1.2 c die Bewirtschaftung von öffentli- chen und öffentlich zugänglichen Parkplätzen mittels Parkgebühr ausdrücklich vor. Dies sei hingegen hinsichtlich der privaten, nicht allgemein zugänglichen Parkplätze nicht der Fall. Die Massnahme P2.2 über den Arbeitsverkehr von Privatfirmen sehe nur Informationskampagnen und die Beratung von Firmen für die umweltfreundliche Abwicklung des Angestelltenverkehrs vor, nicht hingegen weitergehende Massnah- men. Es sei schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden, dass das Verwal- tungsgericht die Pflicht zur Bewirtschaftung von Angestelltenparkplätzen aufgeho- ben habe. Das Bundesgericht habe in BGE 119 Ib 480 ff., E. 7c ausgeführt, die Ver- pflichtung zur Einführung einer Mitarbeiterparkplatzgebühr könne nicht als Betriebs- vorschrift im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG betrachtet werden, weil eine solche

-2- Massnahme nicht auf eine Beeinflussung des Betriebsablaufes ziele und nur in ei- nem relativ weiten Zusammenhang mit dem Betrieb stünde. Diese Rechtsprechung sei mit BGE 123 II 337 ff., E. 7b bestätigt worden. Es sei darauf abzustellen, ob das Parkplatzangebot in einem hinreichend engen Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehe und ob die Parkplatzbewirtschaftung einen Beitrag zur Verringerung der Emissionen an der Quelle zu leisten vermöge. Dies könne mit Bezug auf die Kundenparkplätze von Einkaufszentren bejaht werden, da solche Zentren erfah- rungsgemäss von einem grossen Teil der Konsumenten mit dem Auto erreicht wür- den und die Einführung einer Gebührenpflicht geeignet sei, die Anzahl der Fahr- zeugbewegungen zu reduzieren. Bei der Gebührenpflicht für Kundenparkplätze handle es sich somit um eine Betriebsvorschrift im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG. Angestelltenparkplätze lösten demgegenüber im Allgemeinen wesentlich we- niger Fahrten pro Tag als Kundenparkplätze aus, was eine differenzierte Behand- lung je nach Immissionslage, Alternativen bei der verkehrsmässigen Erschliessung, Grösse der Anlage etc. rechtfertige. Im zu beurteilenden Fall bestehe jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden habe, kein Anlass, abweichend vom Massnahmenplan eine Bewirtschaftung der Angestelltenabstellplätze ins Auge zu fassen. 5.4 Vorliegend ist festzustellen, dass das Vorhaben zu zusätzlichen Verkehrs- emissionen in einem Gebiet führt, in welchem die Immissionsgrenzwerte der Luft- reinhalteverordnung überschritten sind (Beurteilung der Koordinationsstelle für Um- weltschutz [KofU], Ziffer 3.2). Insoweit fallen verschärfte Emissionsbegrenzungen in Betracht. Die im Zürcher Massnahmenplan (Luftprogramm 1996 mit Ergänzungen

2002) enthaltene Massnahme PV 2 «Parkraumbewirtschaftung» sieht zwar die Sen- kung der Zahl der Abstellplätze vor; das Erheben von Abstellplatzgebühren wird dort demgegenüber mit keinem Wort erwähnt. Dementsprechend regelt auch die Weglei- tung zur Regelung des Parkplatzbedarfes in kommunalen Erlassen vom Oktober 1997, mit dem diese Massnahme umgesetzt wurde, nur die Reduktion der Abstell- plätze. Der Hinweis des Rekurrenten auf den Massnahmenplan erweist sich mithin als unbehelflich. Im Übrigen enthält auch die an die Wegleitung angepasste kom- munale Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (vom 7. Dezember 2001) keine Be- stimmungen über die Gebührenerhebung für Parkplätze. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt die Gebüh- renerhebung für Beschäftigtenabstellplätze in aller Regel, wenn nicht sogar regel- mässig keine Betriebsvorschrift im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und damit auch keine zulässige Massnahme der verschärften Emissionsbegrenzung dar (Art. 11 Abs. 3 USG). Warum dies vorliegend, soweit die bundesgerichtliche Rechtspre- chung hierfür überhaupt noch Raum lässt, anders beurteilt werden sollte, wird vom Rekurrenten auch nicht ansatzweise dargetan und ist denn auch nicht ersichtlich. Klar ist demgegenüber, dass die vom Rekurrenten beantragte Auflage einen nicht unerheblichen Eingriff in das Eigentum bilden würde, indem die Vermietbarkeit der Abstellplätze deutlich erschwert würde. Nebst dem Abstellplatzmietzins müsste auch noch eine Benutzungsgebühr entrichtet werden; dies wohl dergestalt, dass die Mie- ter die Parkplätze mit der Verpflichtung übernehmen müssten, diese nur gegen ein Tagesentgelt an die Mitarbeitenden abzugeben. Die der örtlichen Baubehörde oblie- gende Kontrolle, dass dieses Entgelt auch tatsächlich erhoben bzw. nicht in ver- steckter Form wieder an die Mitarbeitenden zurückerstattet wird, wäre mit einem vernünftigen Aufwand kaum zu bewerkstelligen. Mithin entfällt es auch unter dem

-3- Titel der Verhältnismässigkeit bzw. der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG), für die Be- schäftigtenparkplätze eine Gebührenerhebung zu verlangen. Dies auch unter folgendem Aspekt: Das Amt für Wasser, Abfall, Energie und Luft (AWEL) hat in seiner Stellungnahme vom 12. März 2007 zur abschliessenden UVP-Voruntersuchung die Empfehlung ausgesprochen, dass auch die Beschäftig- tenparkplätze bewirtschaftet werden sollen. Die KofU hat diese Empfehlung indes nicht übernommen, sondern verlangt explizit nur für die Kundenparkplätze eine Ge- bührenpflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entspricht die durch kantonale Fachstelle (hier also die KofU) vorzunehmende Prüfung des Umweltver- träglichkeitsberichtes einer vom Bundesrecht obligatorisch verlangten amtlichen Ex- pertise. Es komme ihr, so das Bundesgericht, ein entsprechend grosses Gewicht zu. Auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zustehe, ent- spreche es dem Sinn des Beizugs der Fachstelle als sachkundiger Spezialbehörde, dass nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung abzuweichen sei (BGE 119 Ib 254 ff., E. 8a). Dies gilt nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im Rechtsmittelverfahren. Triftige Gründe, vom Antrag der KofU abzuweichen, sind nach dem Gesagten offenkundig nicht gegeben. Die vorstehend aufgeführten Über- legungen führen vielmehr zum Schluss, dem Antrag der KofU zu folgen. Für die Beschäftigtenabstellplätze ist somit keine Gebührenpflicht zu statuieren. Insoweit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtsbeständig.