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BRKE II Nr. 0264/1998

Gebühren. Natur- und Heimatschutz. Überwälzung der Kosten für Gutachten im Verwaltungsverfahren auf Grundeigentümer.

Zh Baurekursgericht · 1998-10-27 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE II Nr. 264/1998 vom 27. Oktober 1998 in BEZ 1998 Nr. 25

6. a) Im Rekurs wird geltend gemacht, die Kosten für die detaillierte Prüfung

des Provokationsbegehrens seien zu Unrecht dem Rekurrenten auferlegt worden.

Einer derartigen Festlegung fehle die gesetzliche Grundlage. Die Untersuchung sei

zwar durch den Rekurrenten ausgelöst worden; die Abklärung der Schutzwürdigkeit

habe indessen einzig im öffentlichen Interesse stattgefunden. Die Gebührenverord-

nung enthalte keine Norm, welche sich auf die im Zusammenhang mit Unterschutz-

stellungen entstehenden Kosten beziehe.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Kosten seien aufgrund des Verursacher-

prinzips vom Grundeigentümer zu tragen, da dieser das Provokationsbegehren ge-

stellt habe. Mangels besonderer Vorschriften kämen für die Bemessung der Gebüh-

ren die Ansätze für die allgemeine Verwaltung zur Anwendung (§ 1 lit. A Ziff. 5 Ge-

bührenverordnung).

b) Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, enthält die kantonale Verordnung

über die Gebühren der Gemeindebehörden keine Bestimmung betreffend Gebühren

im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen. Die Kosten für die Einholung von

Gutachten können aber auch nicht als allgemeine Verwaltungsaufwendungen im

Sinne von § 1 lit. A Ziff. 5 der Gebührenverordnung dem Grundeigentümer überbun-

den werden. Nach dem Verursacherprinzip können einem Gesuchsteller nur dann

Kosten auferlegt werden, wenn die verrechneten Verwaltungsaufwendungen im Inte-

resse des Gesuchstellers erfolgten, was vorliegend nicht zutrifft, da Massnahmen

des Natur- und Heimatschutzes ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegen. Es

wäre geradezu stossend, wenn der Grundeigentümer, der durch die Unterschutzstel-

lung unter Umständen bereits eine erhebliche Einschränkung seiner Eigentumsrech-

te hinnehmen muss, auch noch die Kosten zu tragen hätte, welche durch die für die

Unterschutzstellung erforderlichen Abklärungen entstanden sind. Aber auch der

Einwand, der Rekurrent selber habe die Abklärungen der kommunalen Behörden

durch sein Provokationsbegehren (vgl. § 213 PBG) ausgelöst, ist unbehelflich. Das

genannte Begehren ist eine direkte Folge der von der kommunalen Behörde vor-

gängig vorgenommenen Inventarisierung des betroffenen Objekts und löste somit

lediglich ein Verfahren aus, das letztlich auch ohne ein Provokationsbegehren von

Amtes wegen hätte durchgeführt werden müssen. Schliesslich kommt die Einräu-

mung eines Provokationsrechts auch den Gemeinden zugute, indem diese mit dem

Entscheid über die endgültige Unterschutzstellung auch nach erfolgter Inventarisie-

rung zuwarten können. Somit ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen.