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BRKE II Nr. 0227/2006

Mobilfunkbasisstationen. Einstufung eines Arbeitsbereiches als OMEN.

Zh Baurekursgericht · 2006-11-21 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE II Nr. 0227/2006 vom 21. November 2006 in BEZ 2007 Nr. 14

14.2. (…) Damit bleibt zu prüfen, ob die Anlagegrenzwerte im Bereich der Ge-

wächshäuser der Gärtnerei K eingehalten werden müssen. Entsprechend der Defini-

tion in Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV muss ein einzubeziehender Arbeitsplatz jeweils regel-

mässig während längerer Zeit genutzt werden, um als OMEN zu gelten. Sporadisch

oder kurzzeitig frequentierte Arbeitsorte fallen deshalb von vornherein ausser Be-

tracht. Gemäss den Ausführungen des Bundesamtes für Umweltschutz sind denn

auch nur «ständige» Arbeitsplätze als OMEN zu qualifizieren (Vollzugsempfehlung

zur NISV, S. 13, Ziff. 2.1.3). Für die Definition des Begriffs «ständig» verweist das

BAFU auf die Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu den Ver-

ordnungen 3 und 4 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und

Handel (Arbeitsgesetz, ArG). Danach gilt ein Arbeitsbereich dann als ständiger Ar-

beitsplatz, «wenn er während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche durch einen Arbeit-

nehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander

besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein

oder sich über den ganzen Raum erstrecken» (Wegleitung 315-5). Das vom BAFU

herangezogene Arbeitsgesetz hat die Zielsetzung, die Arbeitnehmerschaft vor ge-

sundheitlichen Beeinträchtigungen, welche mit den Arbeitsbedingungen verbunden

sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesund-

heitsschutz und andererseits Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten der

einbezogenen Betriebe. Demgegenüber schützt das Umweltschutzgesetz in Verbin-

dung mit der NISV die Bevölkerung generell vor übermässiger nichtionisierender

Strahlung. Folglich kann die Begriffsdefinition «ständig» für die Festlegung von

OMEN nicht übernommen werden. Unter dem Aspekt des Strahlenschutzes macht

es nämlich etwa keinen Unterschied, ob eine Person pro Woche 2 ½ Tage hinterein-

ander oder mit einem Unterbruch von einem halben Tag einer bestimmten Strahlen-

menge ausgesetzt ist. OMEN im Bereich von Arbeitsplätzen sind damit nicht sche-

matisch nach der arbeitsgesetzlichen Definition, sondern jeweils einzelfallsweise

aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Die genannte Definition kann

dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte bieten. In Gewächshäusern von Kundengärt-

nereien wird erfahrungsgemäss unregelmässig gearbeitet. Der Zeitbedarf hängt u.a.

von der Witterung, der Art der vorhandenen Pflanzen und der Kundenfrequenz ab.

Dazu kommen die sehr grossen saisonalen Schwankungen. Von einem regelmässig

während längerer Zeit genutzten Arbeitsort kann somit nicht die Rede sein. Damit

brauchen im Bereich der Gewächshäuser der Gärtnerei K entgegen rekurrentischer

Auffassung keine Anlagegrenzwerte eingehalten werden.