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BRKE II Nr. 0202/2004

Natur- und Heimatschutz. Qualifizierung eines Halbtrockenrasens (Magerwiese) als schutzwürdiges Biotop. Verhältnismässigkeit der Schutzanordnung.

Zh Baurekursgericht · 2003-02-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes stellen Beschränkungen des Ei- gentums dar und sind deshalb nach Art. 36 BV nur zulässig, sofern sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit entsprechen (RB 1988 Nr. 70). Gemäss Art. 18b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung; nach Art. 18b Abs. 2 Satz 1 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Diese Bestimmungen erteilen den Kantonen einen Vollzugsauftrag für den Schutz und Unterhalt der regional und lokal bedeutsamen Bio- tope; deren konkreter Schutz erfolgt im Rahmen des Vollzugs von Art. 18b NHG durch die Kantone. Es handelt sich mithin um eine den Kantonen vom Bund übertragene Bun- desaufgabe (vgl. H. Maurer, in: Kommentar NHG, 1997, Art. 18b Rz. 1 und 2; BGE 118 Ib 488, 121 II 161 E. 2b bb). Biotope im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind «Lebensräume» (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenra- sen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen. Ein bestimmter Lebensraum ist dann ein Biotop von regionaler und lokaler Bedeutung, wenn ihm die Schutzwürdigkeit nach den Kriterien von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV) zugesprochen wird. Massgebend für die Bewertung sind dabei die gemäss Anhang 1 NHV aufgeführten öko- logischen Kennarten, die nach Art. 20 und Anhänge 2 und 3 NHV geschützten Pflanzen- und Tierarten einschliesslich der gemäss Anhang 4 NHV kantonal geschützten Arten sowie die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erlassenen oder anerkannten Roten Listen gefährdeter oder seltener Pflanzen- und Tierarten. Je selte-

- 2 - ner und bedeutender die an einem Ort vorkommende Tier- und Pflanzenwelt ist, umso strengere Schutzmassnahmen sind zu treffen (BGE 118 Ib 485 E. 3b). Handelt es sich nicht um ein schutzwürdiges Biotop, kann der Schutz unter dem Titel des «ökologischen Ausgleichs» (Art. 18b Abs. 2 NHG) erfolgen. Dieser bezweckt gemäss Art. 15 Abs. 1 NHV insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls durch die Neuschaffung von Biotopen die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben (vgl. Maurer, Art. 18b Rz. 18 und 31 ff.). Diese bundesrechtlichen Bestimmungen über den Biotopschutz sind auch bei Un- terschutzstellungen aufgrund des kantonalen Rechts zu beachten (RB 1990 Nr. 70). Das kantonale Recht listet die Schutzobjekte in § 203 Abs. 1 PBG auf. Danach sind un- ter anderem im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie ent- sprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung (lit. a) Schutzobjekte. Entsprechend Art. 18b Abs. 2 NHG hält § 13 Abs. 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977/15. Januar 1992 (NHV) fest, dass zudem als Naturschutzobjekte Flächen bezeichnet werden können, welche dem ökologischen Ausgleich durch Vernet- zung oder Wiederherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen. Mit dieser kantonalrechtlichen Regelung kann in ausreichendem Masse dem vom Bundesrecht verstärkten Biotopschutz nachgekommen werden (vgl. zum Ganzen VB.1999.00101 mit Verweisungen). Bei der Ausscheidung von Biotopen von lokaler und regionaler Bedeutung und bei der Anordnung von Schutzmassnahmen kommt den Kantonen bzw. Gemeinden ein er- heblicher Ermessensspielraum zu. Sie haben im Einzelfall jeweils eine umfassende Inte- ressenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die mit dem Natur- und Heimatschutzgesetz verfolgten Schutzziele den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ge- genüberzustellen.

E. 4 Gemäss Inventar stellt die streitbetroffene Parzelle einen Trespen- Halbtrockenrasen dar, dessen Bedeutung als Insektenstandort und als Standort einer im östlichen Mittelland gefährdeten Pflanzenart (Wiesensalbei) als sehr wertvoll eingestuft wird. Mesothermophile Halbtrockenrasen (Magerwiesen, Magerrasen, Magerweide) sind charakteristisch für die extensive Landwirtschaft. Aufgrund der Intensivierung der Land- wirtschaft sind 90% aller Magerwiesen in der Schweiz bereits verschwunden; Wiesen dieses Typs finden sich nunmehr in abgelegenen Gebieten und Steillagen (vorwiegend Südhänge). Sie stellen als solche gemäss Anhang 1 NHV schützenswerte Lebensraum- typen dar und zeichnen sich durch eine reiche Insektenfauna und mannigfaltige Flora aus. Gemäss der dem Inventar beigefügten Artenliste finden sich nebst dem bereits er- wähnten Wiesensalbei (salvia pratensis) mehrere weitere in der Roten Liste des BU- WAL verzeichnete Pflanzenarten (Brachypodium pinnatum, Bromus erectus, Daucus ca- rota, Linum catharticum, Sangiusorba minor, Veronica officinalis, Euphorpia cyparassi- as, Centaurea jacea, Campanula glomerata). Demgemäss ist das Objekt Nr. 7 gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV ohne weiteres als schutzwürdiges Biotop zu bezeichnen. Kommt demgemäss dem betroffenen Gebiet selbst die Qualität eines Biotops zu, braucht nicht geprüft zu werden, ob ihm auch Verbindungsfunktion zu umliegenden kan- tonalen Naturschutzflächen im Sinne einer Vernetzung zu attestieren sei (...). Auch spricht der Umstand, dass die streitbetroffene Parzelle nicht Bestandteil des früher aus-

- 3 - geschiedenen Schutzgebietes von kantonaler Bedeutung bildete, (...) nicht zum Vorn- herein gegen deren Schutzwürdigkeit. Diese beurteilt sich allein anhand der hier als er- füllt zu betrachtenden Kriterien von Art. 14 Abs. 3 NHV, während der damalige Nichtein- bezug nur eine Frage der regionalen oder lokalen Bedeutung der einzelnen Gebiete be- trifft, wobei diesbezüglich ohnehin keine klaren Trennlinien bestehen und überzeugende Abgrenzungskriterien fehlen (vgl. Maurer, Art. 18b Rz. 19). Erweist sich demgemäss die streitbetroffene Parzelle als schutzwürdig, besteht in- sofern ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Erhaltung. Mithin lässt sich der Einbezug in das Schutzgebiet nicht beanstanden. Zu prüfen bleibt die Verhältnismäs- sigkeit der gerügten Massnahmen.

E. 5 (Zum Schutzumfang gemäss der kommunalen Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 4. Januar 2000)

E. 6 Gemäss Inventar ist das streitbetroffene Objekt seit jeher von Schafen beweidet worden. Trotzdem ist es als schützenswerte Magerwiese erhalten geblieben, was aller- dings nicht heisst, das Schutzziel sei auch ohne formelle Unterschutzstellung gewähr- leistet. Insbesondere geht es darum, dass damit auf lange Sicht und somit auch bei all- fälligen Eigentümerwechseln der Schutz der erhaltungswürdigen Wiese gewährleistet bleibt. Der Rekurrent macht denn auch geltend, dass gerade im Hinblick auf eine späte- re Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes ein Beweidungsverbot abgelehnt werde. Zur Erhaltung von Magerwiesen darf insbesondere nicht oder nur ganz gelegentlich gedüngt werden und sollte nur einmal im Jahr gemäht oder nur schwach beweidet wer- den (vgl. Tagfalter und ihre Lebensräume, Band 1, Hrsg. Schweizerischer Bund für Na- turschutz, 4. A.. 1994, S. 42 ff., auch zum Folgenden). Eine intensive Beweidung lässt Trittpflanzengesellschaften entstehen. Einer extensiven Bewirtschaftungsform steht aber ein gelegentliches Weidenlassen nicht a priori entgegen, wenn auch das Nutzen der Magerwiesen durch einen Grasschnitt grundsätzlich zu bevorzugen ist. Insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Lebensräume der Schmetterlinge ist es in erster Linie wich- tig, dass eine Pflanzenvielfalt erhalten bleibt und nicht durch mechanische Störungen, sei es durch Mähen oder (Vieh-)Tritt, der Entwicklungszyklus gestört wird. Das heisst, dass eine gelegentliche, auf die Entwicklung der Falter Rücksicht nehmende Beweidung und Begehung dem Schutzziel nicht entgegensteht. Eine generelle Geltung der in der Schutzverordnung vom 4. Januar 2000 getroffenen Schutzanordnungen, die sich prak- tisch ausschliesslich auf eine Aufzählung der gemäss § 15 NHV ZH möglichen Mass- nahmen beschränken, erweist sich insbesondere mit Bezug auf ein absolutes Weide- und Betretungsverbot unter diesen Umständen als nicht verhältnismässig. Es ist Sache der Vorinstanz, Art und konkretes Ausmass dahingehender Lockerungen nach allfälligen weiteren Abklärungen in Form einer individuellen Vereinbarung (vgl. Art. 18c NHV) oder Abänderung der Verordnung zu treffen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE II Nr. 0202/2004 vom 28. September 2004 in BEZ 2004 Nr. 74 Mit Beschluss vom 11. Februar 2003 ergänzte die Gemeinde X die kommunale Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und nahm unter anderem das In- ventarobjekt Nr. 7, «Obstgarten», darin auf. Gemäss dem zugehörigen Inventarblatt handelt es sich hierbei um einen «von Schafen beweideten Trespen-Halbtrockenrasen mit der gefährdeten Wiesensalbei und vielen Insekten». Gegen den Einbezug in das Schutzgebiet erhob ein Miteigentümer des fraglichen Grundstücks Rekurs. Er machte im Wesentlichen geltend, das mit der Unterschutzstel- lung einhergehende Betrete- und Weideverbot verunmögliche eine naturnahe, extensive landwirtschaftliche Nutzung als Weidefläche. Der Schutzzweck könne auch durch weni- ger einschneidende Massnahmen (Beschränkung der Weidetage, Schnittverbot von Ap- ril bis Juli, Düngeverbot) erreicht werden. Aus den Erwägungen:

3. Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes stellen Beschränkungen des Ei- gentums dar und sind deshalb nach Art. 36 BV nur zulässig, sofern sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit entsprechen (RB 1988 Nr. 70). Gemäss Art. 18b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung; nach Art. 18b Abs. 2 Satz 1 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Diese Bestimmungen erteilen den Kantonen einen Vollzugsauftrag für den Schutz und Unterhalt der regional und lokal bedeutsamen Bio- tope; deren konkreter Schutz erfolgt im Rahmen des Vollzugs von Art. 18b NHG durch die Kantone. Es handelt sich mithin um eine den Kantonen vom Bund übertragene Bun- desaufgabe (vgl. H. Maurer, in: Kommentar NHG, 1997, Art. 18b Rz. 1 und 2; BGE 118 Ib 488, 121 II 161 E. 2b bb). Biotope im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind «Lebensräume» (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenra- sen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen. Ein bestimmter Lebensraum ist dann ein Biotop von regionaler und lokaler Bedeutung, wenn ihm die Schutzwürdigkeit nach den Kriterien von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV) zugesprochen wird. Massgebend für die Bewertung sind dabei die gemäss Anhang 1 NHV aufgeführten öko- logischen Kennarten, die nach Art. 20 und Anhänge 2 und 3 NHV geschützten Pflanzen- und Tierarten einschliesslich der gemäss Anhang 4 NHV kantonal geschützten Arten sowie die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erlassenen oder anerkannten Roten Listen gefährdeter oder seltener Pflanzen- und Tierarten. Je selte-

- 2 - ner und bedeutender die an einem Ort vorkommende Tier- und Pflanzenwelt ist, umso strengere Schutzmassnahmen sind zu treffen (BGE 118 Ib 485 E. 3b). Handelt es sich nicht um ein schutzwürdiges Biotop, kann der Schutz unter dem Titel des «ökologischen Ausgleichs» (Art. 18b Abs. 2 NHG) erfolgen. Dieser bezweckt gemäss Art. 15 Abs. 1 NHV insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls durch die Neuschaffung von Biotopen die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben (vgl. Maurer, Art. 18b Rz. 18 und 31 ff.). Diese bundesrechtlichen Bestimmungen über den Biotopschutz sind auch bei Un- terschutzstellungen aufgrund des kantonalen Rechts zu beachten (RB 1990 Nr. 70). Das kantonale Recht listet die Schutzobjekte in § 203 Abs. 1 PBG auf. Danach sind un- ter anderem im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie ent- sprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung (lit. a) Schutzobjekte. Entsprechend Art. 18b Abs. 2 NHG hält § 13 Abs. 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverord- nung vom 20. Juli 1977/15. Januar 1992 (NHV) fest, dass zudem als Naturschutzobjekte Flächen bezeichnet werden können, welche dem ökologischen Ausgleich durch Vernet- zung oder Wiederherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen. Mit dieser kantonalrechtlichen Regelung kann in ausreichendem Masse dem vom Bundesrecht verstärkten Biotopschutz nachgekommen werden (vgl. zum Ganzen VB.1999.00101 mit Verweisungen). Bei der Ausscheidung von Biotopen von lokaler und regionaler Bedeutung und bei der Anordnung von Schutzmassnahmen kommt den Kantonen bzw. Gemeinden ein er- heblicher Ermessensspielraum zu. Sie haben im Einzelfall jeweils eine umfassende Inte- ressenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die mit dem Natur- und Heimatschutzgesetz verfolgten Schutzziele den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ge- genüberzustellen.

4. Gemäss Inventar stellt die streitbetroffene Parzelle einen Trespen- Halbtrockenrasen dar, dessen Bedeutung als Insektenstandort und als Standort einer im östlichen Mittelland gefährdeten Pflanzenart (Wiesensalbei) als sehr wertvoll eingestuft wird. Mesothermophile Halbtrockenrasen (Magerwiesen, Magerrasen, Magerweide) sind charakteristisch für die extensive Landwirtschaft. Aufgrund der Intensivierung der Land- wirtschaft sind 90% aller Magerwiesen in der Schweiz bereits verschwunden; Wiesen dieses Typs finden sich nunmehr in abgelegenen Gebieten und Steillagen (vorwiegend Südhänge). Sie stellen als solche gemäss Anhang 1 NHV schützenswerte Lebensraum- typen dar und zeichnen sich durch eine reiche Insektenfauna und mannigfaltige Flora aus. Gemäss der dem Inventar beigefügten Artenliste finden sich nebst dem bereits er- wähnten Wiesensalbei (salvia pratensis) mehrere weitere in der Roten Liste des BU- WAL verzeichnete Pflanzenarten (Brachypodium pinnatum, Bromus erectus, Daucus ca- rota, Linum catharticum, Sangiusorba minor, Veronica officinalis, Euphorpia cyparassi- as, Centaurea jacea, Campanula glomerata). Demgemäss ist das Objekt Nr. 7 gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV ohne weiteres als schutzwürdiges Biotop zu bezeichnen. Kommt demgemäss dem betroffenen Gebiet selbst die Qualität eines Biotops zu, braucht nicht geprüft zu werden, ob ihm auch Verbindungsfunktion zu umliegenden kan- tonalen Naturschutzflächen im Sinne einer Vernetzung zu attestieren sei (...). Auch spricht der Umstand, dass die streitbetroffene Parzelle nicht Bestandteil des früher aus-

- 3 - geschiedenen Schutzgebietes von kantonaler Bedeutung bildete, (...) nicht zum Vorn- herein gegen deren Schutzwürdigkeit. Diese beurteilt sich allein anhand der hier als er- füllt zu betrachtenden Kriterien von Art. 14 Abs. 3 NHV, während der damalige Nichtein- bezug nur eine Frage der regionalen oder lokalen Bedeutung der einzelnen Gebiete be- trifft, wobei diesbezüglich ohnehin keine klaren Trennlinien bestehen und überzeugende Abgrenzungskriterien fehlen (vgl. Maurer, Art. 18b Rz. 19). Erweist sich demgemäss die streitbetroffene Parzelle als schutzwürdig, besteht in- sofern ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Erhaltung. Mithin lässt sich der Einbezug in das Schutzgebiet nicht beanstanden. Zu prüfen bleibt die Verhältnismäs- sigkeit der gerügten Massnahmen.

5. (Zum Schutzumfang gemäss der kommunalen Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 4. Januar 2000)

6. Gemäss Inventar ist das streitbetroffene Objekt seit jeher von Schafen beweidet worden. Trotzdem ist es als schützenswerte Magerwiese erhalten geblieben, was aller- dings nicht heisst, das Schutzziel sei auch ohne formelle Unterschutzstellung gewähr- leistet. Insbesondere geht es darum, dass damit auf lange Sicht und somit auch bei all- fälligen Eigentümerwechseln der Schutz der erhaltungswürdigen Wiese gewährleistet bleibt. Der Rekurrent macht denn auch geltend, dass gerade im Hinblick auf eine späte- re Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes ein Beweidungsverbot abgelehnt werde. Zur Erhaltung von Magerwiesen darf insbesondere nicht oder nur ganz gelegentlich gedüngt werden und sollte nur einmal im Jahr gemäht oder nur schwach beweidet wer- den (vgl. Tagfalter und ihre Lebensräume, Band 1, Hrsg. Schweizerischer Bund für Na- turschutz, 4. A.. 1994, S. 42 ff., auch zum Folgenden). Eine intensive Beweidung lässt Trittpflanzengesellschaften entstehen. Einer extensiven Bewirtschaftungsform steht aber ein gelegentliches Weidenlassen nicht a priori entgegen, wenn auch das Nutzen der Magerwiesen durch einen Grasschnitt grundsätzlich zu bevorzugen ist. Insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Lebensräume der Schmetterlinge ist es in erster Linie wich- tig, dass eine Pflanzenvielfalt erhalten bleibt und nicht durch mechanische Störungen, sei es durch Mähen oder (Vieh-)Tritt, der Entwicklungszyklus gestört wird. Das heisst, dass eine gelegentliche, auf die Entwicklung der Falter Rücksicht nehmende Beweidung und Begehung dem Schutzziel nicht entgegensteht. Eine generelle Geltung der in der Schutzverordnung vom 4. Januar 2000 getroffenen Schutzanordnungen, die sich prak- tisch ausschliesslich auf eine Aufzählung der gemäss § 15 NHV ZH möglichen Mass- nahmen beschränken, erweist sich insbesondere mit Bezug auf ein absolutes Weide- und Betretungsverbot unter diesen Umständen als nicht verhältnismässig. Es ist Sache der Vorinstanz, Art und konkretes Ausmass dahingehender Lockerungen nach allfälligen weiteren Abklärungen in Form einer individuellen Vereinbarung (vgl. Art. 18c NHV) oder Abänderung der Verordnung zu treffen.