Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Baurekurskommissionen sind zuständig für die Beurteilung von Streitig- keiten über die Anwendung des Planungs- und Baugesetzes (§ 329 Abs. 2 PBG). Ausgenommen sind hier nicht interessierende Anordnungen, deren rekursweise Überprüfung dem Regierungsrat (§ 329 Abs. 2 lit. a-c und § 332 PBG), der zuständi- gen Direktion des Regierungsrates (bei Ämterverfügungen, § 329 Abs. 3 PBG) bzw. der Baudirektion (§ 331 PBG) obliegen. Das gesetzgeberische Zuständigkeitskonzept beruht auf dem Grundgedanken, dass die Baurekurskommissionen typischerweise Hoheitsakte überprüfen, mit denen über Bewilligungen entschieden, planerische Festsetzungen getroffen oder Schutz- massnahmen festgelegt werden. Für die vermögensrechtlichen Folgen von derarti- gen Entscheiden (abgesehen von solchen im Quartierplanverfahren) sind die Baure- kurskommissionen indessen nicht zuständig, und es rechtfertigt sich nach der gefes- tigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine ausdehnende Auslegung von § 329 PBG, nachdem die Zuständigkeit der Baurekurskommission nicht auf entschä- digungsrechtliche Streitigkeiten ausgerichtet ist (VB.2005.00015 = BEZ 2005 Nr. 30).
- 2 - Vorliegend sind sodann keine erschliessungsrechtlichen Grundsatzfragen strit- tig. Die Bauherrschaft hat die Anlegung des Trottoirs auf eigene Kosten im Zusam- menhang mit ihrem Bauvorhaben geplant und die Baubehörde hat diesem Vorgehen zugestimmt. Sodann ist auch nicht darüber zu befinden, ob eine früher erstellte, pri- vat vorfinanzierte Erschliessung vom Gemeinwesen zurückzuerstatten sei (so in RB 1987 Nr. 8). Strittig ist einzig, wer für die aufgrund von Projektänderungen entstandenen Mehrkosten beim Strassen- bzw. Trottoirbau aufzukommen hat. Die Gemeinde hat einen Schadenersatzanspruch der Rekurrentin bereits anerkannt; umstritten ist nur dessen Höhe. Die Auffassung, dass der Bau des Trottoirs mittels einer Nebenbestimmung in der Baubewilligung geregelt und damit alles mit der Ausführung des Trottoirs im Zu- sammenhang Stehende zu einer in den Beurteilungsbereich der Baurekurskommis- sionen fallenden PBG-Angelegenheit geworden ist, zielt an der Sache vorbei. Die Baurekurskommissionen wären einzig befugt, über die Zulässigkeit einer solchen Nebenbestimmung zu befinden. Vermögensrechtliche Streitigkeiten, die bei der Aus- führung von bewilligten Projekten etwa zwischen Bauherr und Bauhandwerkern oder wie hier zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde entstehen, fallen offenkundig nicht in den Kompetenzbereich der Baurekurskommissionen. Im Übrigen dürfen die Baurekurskommissionen keine Zeugen befragen (§ 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG), was die sachgerechte Beweiserhebung und letztlich die Beurteilung von Abrechnungstreitigkeiten ohnehin verunmöglichen würde. Eine Zuständigkeit der Baurekurskommissionen ist somit nicht gegeben.
E. 3 Dass vorliegend der Rechtsschutz nach der Verwaltungsrechtspflege zu ge- währen sei und nach der Grundordnung der Bezirksrat, wie im erwähnten verwal- tungsgerichtlichen Präjudiz, zuständig sein soll, vermag ebenso nicht zu überzeugen. Schadenersatzansprüche sind vernünftigerweise vor den auf solche Streitfälle aus- gerichteten Zivilgerichten geltend zu machen (§ 2 VRG). Die Rekurrentin hat sich nach der hier vertretenen Auffassung an das örtlich zuständige Bezirksgericht Y zu wenden (vgl. hiezu und für weitere formelle Details §§ 19 ff. des Haftungsgesetzes). Sie hat daselbst innert Frist direkt, d.h. ohne vorausgehendes Sühnverfahren, eine Klage einzureichen, nachdem die Gemeinde X die (Mehr-)forderung abgelehnt hat.
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRKE II Nr. 0190/2006 vom 28. September 2006 in BEZ 2006 Nr. 68 Die Bauherrschaft hatte im Zusammenhang mit der Projektierung von sieben Mehrfamilienhäusern auch die Erstellung eines Trottoirabschnittes auf dem Bau- grundstück entlang der an dieses anstossenden Strasse auf eigene Kosten vorgese- hen. Die Baubehörde hatte in der Baubewilligung für die Überbauung und das Trot- toir nebenbestimmungsweise die Einreichung eines Detailprojektes betreffend das Trottoir sowie dessen Abtretung verlangt. Im Zuge dieser Detailprojektierung bzw. (erst) der nachfolgenden Ausführung des Trottoirs wurden seitens der Gemeinde verschiedene Änderungen verlangt, welche zu baulichem Mehraufwand (Versetzung von Kandelaberfundamenten u.a.m.) und damit zu Mehrkosten führten. Mit dem angefochtenen Beschluss sprach die Tiefbaukommission der Rekurren- tin hierfür eine Entschädigung von Fr. 5000.– zu. Die Rekurrentin beantragte demge- genüber, die Tiefbaukommission sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 36 485.65 zu entrichten. Ihre Eingabe richtete die Rekurrentin der Rechtsmittelbelehrung entsprechend an den Bezirksrat Y, welcher das Geschäft der Baurekurskommission II überwies, mit der Begründung, dass diese sachlich zuständig sei. Aus den Erwägungen:
2. Die Baurekurskommissionen sind zuständig für die Beurteilung von Streitig- keiten über die Anwendung des Planungs- und Baugesetzes (§ 329 Abs. 2 PBG). Ausgenommen sind hier nicht interessierende Anordnungen, deren rekursweise Überprüfung dem Regierungsrat (§ 329 Abs. 2 lit. a-c und § 332 PBG), der zuständi- gen Direktion des Regierungsrates (bei Ämterverfügungen, § 329 Abs. 3 PBG) bzw. der Baudirektion (§ 331 PBG) obliegen. Das gesetzgeberische Zuständigkeitskonzept beruht auf dem Grundgedanken, dass die Baurekurskommissionen typischerweise Hoheitsakte überprüfen, mit denen über Bewilligungen entschieden, planerische Festsetzungen getroffen oder Schutz- massnahmen festgelegt werden. Für die vermögensrechtlichen Folgen von derarti- gen Entscheiden (abgesehen von solchen im Quartierplanverfahren) sind die Baure- kurskommissionen indessen nicht zuständig, und es rechtfertigt sich nach der gefes- tigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine ausdehnende Auslegung von § 329 PBG, nachdem die Zuständigkeit der Baurekurskommission nicht auf entschä- digungsrechtliche Streitigkeiten ausgerichtet ist (VB.2005.00015 = BEZ 2005 Nr. 30).
- 2 - Vorliegend sind sodann keine erschliessungsrechtlichen Grundsatzfragen strit- tig. Die Bauherrschaft hat die Anlegung des Trottoirs auf eigene Kosten im Zusam- menhang mit ihrem Bauvorhaben geplant und die Baubehörde hat diesem Vorgehen zugestimmt. Sodann ist auch nicht darüber zu befinden, ob eine früher erstellte, pri- vat vorfinanzierte Erschliessung vom Gemeinwesen zurückzuerstatten sei (so in RB 1987 Nr. 8). Strittig ist einzig, wer für die aufgrund von Projektänderungen entstandenen Mehrkosten beim Strassen- bzw. Trottoirbau aufzukommen hat. Die Gemeinde hat einen Schadenersatzanspruch der Rekurrentin bereits anerkannt; umstritten ist nur dessen Höhe. Die Auffassung, dass der Bau des Trottoirs mittels einer Nebenbestimmung in der Baubewilligung geregelt und damit alles mit der Ausführung des Trottoirs im Zu- sammenhang Stehende zu einer in den Beurteilungsbereich der Baurekurskommis- sionen fallenden PBG-Angelegenheit geworden ist, zielt an der Sache vorbei. Die Baurekurskommissionen wären einzig befugt, über die Zulässigkeit einer solchen Nebenbestimmung zu befinden. Vermögensrechtliche Streitigkeiten, die bei der Aus- führung von bewilligten Projekten etwa zwischen Bauherr und Bauhandwerkern oder wie hier zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde entstehen, fallen offenkundig nicht in den Kompetenzbereich der Baurekurskommissionen. Im Übrigen dürfen die Baurekurskommissionen keine Zeugen befragen (§ 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG), was die sachgerechte Beweiserhebung und letztlich die Beurteilung von Abrechnungstreitigkeiten ohnehin verunmöglichen würde. Eine Zuständigkeit der Baurekurskommissionen ist somit nicht gegeben.
3. Dass vorliegend der Rechtsschutz nach der Verwaltungsrechtspflege zu ge- währen sei und nach der Grundordnung der Bezirksrat, wie im erwähnten verwal- tungsgerichtlichen Präjudiz, zuständig sein soll, vermag ebenso nicht zu überzeugen. Schadenersatzansprüche sind vernünftigerweise vor den auf solche Streitfälle aus- gerichteten Zivilgerichten geltend zu machen (§ 2 VRG). Die Rekurrentin hat sich nach der hier vertretenen Auffassung an das örtlich zuständige Bezirksgericht Y zu wenden (vgl. hiezu und für weitere formelle Details §§ 19 ff. des Haftungsgesetzes). Sie hat daselbst innert Frist direkt, d.h. ohne vorausgehendes Sühnverfahren, eine Klage einzureichen, nachdem die Gemeinde X die (Mehr-)forderung abgelehnt hat.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. (…)