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BRKE II Nr. 0140/1993

Gebäudehöhe. Rechtswirkungen der altrechtlichen kantonalen Ordnung über die Bestimmung der Gebäudehöhe.

Zh Baurekursgericht · 1993-09-14 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE II Nr. 140/1993 vom 14. September 1993 in BEZ 1993 Nr. 34

3. a) Strittig ist, ob das geplante 8,04 m hohe Gebäude die Vorschriften über

die Gebäudehöhe einhalte. Nach Ziff. 4.1 BauO der Gemeinde X. sind in der Zone

E2/30 zwei Vollgeschosse und ein (anrechenbares) Dachgeschoss zulässig. Die

maximale Gebäudehöhe beträgt 7,5 m.

Der Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die höchstzulässige Gebäude-

höhe überschritten sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 279 Abs. 1 aPBG (in der

Fassung vom 7. September 1975) waren für die Bestimmung der Gebäudehöhe auf

Grund der erlaubten Vollgeschosszahl eine Bruttogeschosshöhe von 3 m und zu-

sätzlich 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses anzusetzen. Gemäss § 279 Abs.

1 PBG (in der auf den 1. Februar 1992 in Kraft gesetzten revidierten Fassung vom 1.

September 1991) ist dort, wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt,

für die Gebäudehöhe nunmehr eine Bruttogeschosshöhe von 3,3 m zu Grunde zu

legen. Hinzu kommen wie bisher 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses. Ziff.

4.1 BauO wurde vor der Revision des Planungs- und Baugesetzes geschaffen.

Selbst wenn die Vorschrift neben der Festsetzung der Vollgeschosszahl das Mass

von 7,5 m für die Gebäudehöhe nicht genannt hätte, würde dieses dennoch in der

Zone E2/30 zwingend Geltung gehabt haben, da es den Gemeinden - mit Ausnahme

der Regelungen für Kernzonen (vgl. § 50 Abs. 3 aPBG) - nicht erlaubt war, von den

in § 279 Abs. 1 aPBG gestatteten Ansätzen zur Bestimmung der Gebäudehöhe ab-

zuweichen. Mit der Festsetzung von zwei Vollgeschossen ergab sich demnach per

se eine Gebäudehöhe von 7,5 m. Insoweit hatte daher Ziff. 4.1 BauO rein deklarato-

rischen Charakter, und es kann die Bestimmung nach der Inkraftsetzung des neuen

Rechts nicht einfach als gestützt auf § 279 Abs. 1 (rev)PBG ergangene abweichen-

de kommunale Regelung betrachtet werden. Dazu bedürfte es einer sich an die kan-

tonale Rechtsänderung anschliessenden ausdrücklichen Erklärung des kommunalen

Gesetzgebers. Von der Inkraftsetzung des revidierten Planungs- und Baugesetzes

sind zwar verschiedene Bestimmungen ausgenommen, welche bis zur nächsten Re-

vision der Bau- und Zonenordnungen, längstens aber auf eine Dauer von fünf Jah-

ren ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes anwendbar bleiben (Art. III Abs. 3 des

Revisionsgesetzes). § 279 PBG zählt jedoch nicht zu diesen Bestimmungen.

Gemäss Baueingabe beträgt die Gebäudehöhe 8,04 m. Das zulässige Mass

von 8,10 m ist demnach eingehalten.