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BRKE II Nr. 0039/2005

Umtriebsentschädigung. Voraussetzungen für die Zusprechung an die Gemeinden (Praxisänderung).

Zh Baurekursgericht · 2005-03-01 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE II Nr. 0039/2005 vom 1. März 2005 in BEZ 2005 Nr. 15

8. b) Die Vorinstanz beantragt ebenfalls die Zusprechung einer Umtriebsentschädi-

gung.

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwal-

tungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschä-

digung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende

Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Auf-

wand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn

die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet wa-

ren (lit. b). Nach der bisherigen Rechtsprechung der Baurekurskommissionen wurde

Gemeinden auch im Falle ihres Obsiegens nur sehr zurückhaltend eine Umtriebsent-

schädigung zugesprochen; dies mit der Begründung, dass Behörden in gewissem Um-

fang auch eine intensive Beanspruchung durch die Bürger hinzunehmen hätten. Es ge-

höre zum normalen Aufgabenkreis der Verwaltungsbehörden, zuhanden von Rekurs-

und Beschwerdeinstanzen Vernehmlassungen zu verfassen. Nur wenn Einwände zu

behandeln seien, die weit über das hinausgingen, was üblicherweise im Baubewilli-

gungsverfahren zu klären sei, rechtfertige es sich, unter dem Titel von § 17 Abs. 2 lit. a

VRG eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

An dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf die in jüngerer Zeit vermehrt ange-

strebte Kostentransparenz nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Die Präsiden-

tenkonferenz der vier Baurekurskommissionen hat deshalb beschlossen, die bisherige

Praxis zu lockern. Allerdings werden Gemeinden im Falle des Obsiegens auch inskünf-

tig nicht stets eine Umtriebsentschädigung erhalten, sondern nur nach Massgabe fol-

gender Grundsätze: Erstens beschränkt sich ein potenzieller Entschädigungsanspruch

in aller Regel auf Rekurse von Bauherren bzw. Grundeigentümern; ausgenommen blei-

ben Rekurse Dritter, weil Gemeinden in Verfahren, in welchen sich private Parteien mit

gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen, grundsätzlich auch nicht entschädigungs-

pflichtig werden (§ 17 Abs. 3 VRG). Zweitens ist es in einfachen Fällen, die zu keinem

relevanten Zusatzaufwand geführt haben, weiterhin nicht gerechtfertigt, Gemeinden eine

Entschädigung zuzusprechen. Drittens erhalten Gemeinden auch in schwierigeren Fäl-

len nur dann eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Erstattung der Vernehmlas-

sung mit einem gewissen Aufwand verbunden war. Dabei ist für die Zusprechung und

Bemessung der Umtriebsentschädigung nicht massgebend, ob die Gemeinde einen

Rechtsvertreter bzw. eine Rechtsvertreterin beigezogen hat oder nicht.