Dispositiv
- auch in den vorliegenden Fällen auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und ein Lokaltermin am 23. April 2007 um 16.00 Uhr durchgeführt worden. Abgesehen davon war aufgrund der erst kurz zuvor erfolgten Eröffnung der streitbetroffenen Lokalitäten und der zum Zeitpunkt des Lo- kaltermins herrschenden Jahreszeit nicht davon auszugehen, dass sich spätabends bereits Leute in repräsentativer Anzahl draussen aufhalten würden. Ein Zuwarten u.a. auf sommerliche Verhältnisse rechtfertigte sich vom Verfahrensablauf her nicht, zumal – in Absprache mit den Rekurrentinnen – bereits für den Lokaltermin die Er- öffnung des Einkaufs- und Freizeitzentrums abgewartet worden war. Auch präsen- tierten sich die Verhältnisse derart liquid, dass auf ursprünglich nicht auszuschlies- sende weitere Erhebungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht ohne weiteres verzich- tet werden konnte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRKE I Nrn. 0179 und 0180/2007 vom 6. Juli 2007 in BEZ 2007 Nr. 58
2. Streitgegenstand bilden die Öffnungszeiten eines Teils der mittlerweile eröff- neten, zum Einkaufs- und Freizeitzentrum S zugehörigen Aussenrestaurants.
4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsmittelent- scheid betreffend ein sich auf die Ausdehnung der bestehenden Öffnungszeiten ei- nes Aussenrestaurants beziehendes Verfahren festgehalten, die abstrakte Beurtei- lung des Lärms einer Gastwirtschaft und deren Störwirkung sei schwierig; deshalb könnten vor Inbetriebnahme einer solchen Anlage nur die Lärmauswirkungen be- rücksichtigt werden, die von einer Gartenwirtschaft nach der Lebenserfahrung zu er- warten seien. Sei eine Anlage bereits in Betrieb, sei zur Ermittlung und Beurteilung der davon ausgehenden Immissionen in aller Regel ein «Ohrenschein» erforderlich, wobei dieser wenn immer möglich zu einem Zeitpunkt vorzunehmen sei, in welchem die zu beurteilenden Lärmemissionen tatsächlich auftreten würden. Bei einer Gar- tenwirtschaft heisse das in der Regel an einem lauen Sommerabend oder allenfalls zur Mittagszeit. Nur wenn besondere Umstände vorlägen, etwa weil das Abwarten eines geeigneten Zeitpunkts das Verfahren ungebührlich verzögern würde, könne auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und eine Beurteilung aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorge- nommen werden (VB.2005.00535 mit Verweisungen). Bei näherer Betrachtung erscheint es indessen nicht opportun, die Sachver- haltsermittlungen standardmässig im obenstehenden Sinne vorzunehmen. In den meisten Fällen verhält es sich ohnehin so, dass sich die Auswirkungen nicht realiter ermitteln lassen; nur wenn die Anlage bereits in Betrieb ist und überdies die prakti- zierten Betriebszeiten selbst im Streite liegen, das heisst bei einer konkreten Lärm- klage seitens Dritter, kann eine Beurteilung zu den «inkriminierten» Zeiten überhaupt vorgenommen werden. Wird aber eine Änderung der Betriebszeiten einer bestehen- den Anlage vom Anlageninhaber selbst verlangt, heisst das, dass wohl die Anlage selbst in Betrieb ist, indessen eine Ermittlung und Beurteilung der diesbezüglichen Auswirkungen (noch) nicht möglich ist. Die in solchen Fällen zwangsläufig im Rah- men eines Augenscheines während der bestehenden Betriebszeiten ermittelten Auswirkungen kommen den beim umstrittenen Betrieb zu erwartenden nicht unbe- dingt gleich und bedürfen insofern einer sich zwangsläufig ebenfalls an der allgemei- nen Erfahrung orientierenden Transponierung hinsichtlich der im Streite stehenden Zeiten. Abgesehen davon lässt sich mit einer einmaligen Überprüfung nichts Verläss- liches über die zu beurteilenden Auswirkungen jedenfalls der in Frage stehenden Art selbst im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Auftretens aussagen. So kann beispielsweise zufallsbedingt zum Zeitpunkt der Überprüfung eine überdurchschnittlich laute, nicht
- 2 - dem üblichen Gästesegment entsprechende Gesellschaft anwesend sein und derge- stalt den Eindruck über die dem fraglichen Betrieb zuzurechnenden Lärmimmissio- nen verfälschen. Umgekehrt lässt sich nicht ausschliessen, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung aus nicht ohne weiteres erkennbaren Gründen die sonst übliche Gäste- schar ausgeblieben ist und insofern ein generell geringeres Störaufkommen sugge- riert wird. Allein mit einem unangekündigten Augenschein lassen sich solche Zufäl- ligkeiten nicht zuverlässig ausschalten; eine getreue Erfassung liesse sich nur durch mehrmaliges Überprüfen gewinnen. Ein solcher Aufwand kann aber offensichtlich schon aus rein zeitlichen Gründen weder von der Rekursinstanz noch durch die Be- willigungsbehörden, die in erster Linie dahingehend gefordert wären, geleistet wer- den. Es erlaubt sich daher der Schluss, für gewöhnlich eine Beurteilung der Lärmim- missionen von Betrieben der fraglichen Art in erster Linie aufgrund der festzustellen- den örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen. Die grundsätzlich mit dem Betrieb von Restaurants und auch von Aussenwirtschaften einhergehenden lärmmässigen Auswirkungen (Gespräche und andere Lautäusse- rungen der Gäste sowie des Servicepersonals, Geklapper von Geschirr und Besteck, Verrücken der Stühle, etc.) sind allgemein bekannt und auch der urteilenden Instanz vertraut. Das die streitbetroffenen Gaststätten frequentierende Publikum und dessen mit Bezug auf das Störpotential nicht unwesentliche Alterssegment lässt sich jeweils leicht anhand der Betriebskonzepte abschätzen. Generell gilt es sodann von einem durchschnittlichen Verhalten auszugehen und dürfen ausserordentliche Erscheinun- gen nicht einfach angenommen werden; solchen wäre dannzumal in erster Linie mit polizeilichen Massnahmen beizukommen bzw. solche rechtfertigten in speziellen Fäl- len ein Zurückkommen auf die entsprechende Bewilligung. Schliesslich gilt es in die- sem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der für Aussenrestaurants festgesetzten Schliessungszeitpunkte von den Bewilligungsbehörden, insbesondere von der Stadt Zürich, ein gewisser, sich in erster Linie an den für die betroffenen Ge- biete geltenden Empfindlichkeitsstufen orientierender, der Rechtssicherheit dienlicher Schematismus verfolgt wird und insofern die Ermittlung der Lärmentwicklung ohnehin eine gewisse Relativierung erfährt. Aus diesen Gründen ist auch in den vorliegenden Fällen auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und ein Lokaltermin am 23. April 2007 um 16.00 Uhr durchgeführt worden. Abgesehen davon war aufgrund der erst kurz zuvor erfolgten Eröffnung der streitbetroffenen Lokalitäten und der zum Zeitpunkt des Lo- kaltermins herrschenden Jahreszeit nicht davon auszugehen, dass sich spätabends bereits Leute in repräsentativer Anzahl draussen aufhalten würden. Ein Zuwarten u.a. auf sommerliche Verhältnisse rechtfertigte sich vom Verfahrensablauf her nicht, zumal – in Absprache mit den Rekurrentinnen – bereits für den Lokaltermin die Er- öffnung des Einkaufs- und Freizeitzentrums abgewartet worden war. Auch präsen- tierten sich die Verhältnisse derart liquid, dass auf ursprünglich nicht auszuschlies- sende weitere Erhebungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht ohne weiteres verzich- tet werden konnte.