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BRKE I Nrn. 0071-0073/2005

Lärmschutz. Luftreinhaltung. Einordnung. Unterflurcontainer.

Zh Baurekursgericht · 2005-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 5 a) Die sich auf die Lärmimmissionen beziehenden Einwände begründen die Re- kurrentinnen richtigerweise nicht damit, dass die Benützung bzw. der Unterhalt (v.a. die Leerung) der geplanten Unterflur-Abfallcontainer, welche als neue, beim Betrieb Aus- senlärm erzeugende ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) zu qualifizieren sind, zur Überschreitung irgendwelcher von dieser Verordnung festgesetzter Belastungsgrenzwerte führe. Insbesondere gelangen die im Anhang 6 der Lärmschutzverordnung für Industrie- und Gewerbelärm statuierten Belastungsgrenzwer- te nicht zur Anwendung. Explizit entschieden wurde dies bislang allerdings nur für so- genannte Wertstoffsammelstellen (Glas, Büchsen usw.; vgl. etwa den in URP 2001, S. 147 auszugsweise publizierten Bundesgerichtsentscheid sowie VB.2000.00238, www.vgrzh.ch). Diese vorab für Glassammelstellen getroffene Feststellung muss für die hier in Frage stehenden Unterflur-Abfallcontainer umso mehr gelten. Im Zusammenhang mit deren Benützung und Leerung entstehen im Vergleich zu Glassammelstellen oder solchen für Büchsen insofern wesentlich geringere Emissionen, als das Entsorgungsgut nicht ausschliesslich aus Glas oder Metall besteht, bei welchen Wertstoffen der Einwurf und namentlich der Entsorgungsvorgang zu teils deutlich wahrnehmbaren klirrenden oder scheppernden Geräuschen führen. Der Inhalt von Abfallsäcken mit Haushaltkeh-

- 2 - richt ist höchst unterschiedlich zusammengesetzt. Erfahrungsgemäss sind neben harten Gegenständen in grösserem Umfang auch «weiche» Materialien (wie Papier, Karton, Speisereste u.ä.) enthalten, welche eine namhafte Geräuschentwicklung beim Aufein- andertreffen von Abfallsäcken weitgehend verhindern. Es kann diesbezüglich auf den wohl allgemein bekannten Vorgang des Einwurfs von Abfallsäcken in die herkömmlichen fahrbaren Abfallcontainer verwiesen werden. Ein lärmmässiges Problem stellt bei die- sen, wenn überhaupt, höchstens das Zuklappen schlecht abgefederter Deckel dar (ins- besondere bei Metallcontainern). Anlässlich einer am 12. November 2004 auf dem Areal der Kehrichtverbrennungs- anlage Hagenholz erfolgten Demonstration konnte sich die Rekursinstanz davon über- zeugen, dass der Einwurf von Abfallsäcken in die neuen Unterflurcontainer lärmmässig nur beschränkt wahrnehmbar ist. Gleiches gilt für das Öffnen und Schliessen der Ein- wurfklappe und der durch diese mechanisch beeinflussten Bodenklappen.

b) Am vorerwähnten Anlass wurde auch der Entsorgungsvorgang demonstriert. Das mit der Hebevorrichtung des Entsorgungsfahrzeugs erfolgende Anheben und Verschie- ben der Unterflurcontainer über die Ladebrücke, die eigentliche Entleerung und das an- schliessende Wiedereinsetzen der Container in die Bodenöffnung dauert (pro Contai- ner) rund fünf Minuten. Wahrnehmbar ist bei diesem Vorgang vorab der Lärm des Mo- tors des Entsorgungsfahrzeugs, welcher zu Betätigung des Krans (Hydraulik) notwendi- gerweise und zudem mit einer gewissen Drehzahl in Betrieb stehen muss. Keine nen- nenswerte Geräuschentwicklung ist aufgrund der vorstehend erwähnten Beschaffenheit des Inhalts von Abfallsäcken mit dem Entleeren des Containerinhalts auf die Ladebrü- cke des Entsorgungsfahrzeugs verbunden. Eine zum eigentlichen Entsorgungsvorgang hinzukommende Lärmquelle stellen hingegen die Zu- und Wegfahrt des Entsorgungs- fahrzeugs dar. Dieses muss gemäss dem von der Bauherrschaft zu den Akten gereich- ten «Kurzgutachten» bis auf 3 m an die Container heranmanövriert werden, was je nachdem, ob problematische Zufahrtsverhältnisse gegeben sind, einige Minuten in An- spruch nehmen kann. Hiermit ist bei den am A-Weg und auch den am B-Platz geplanten Unterflurcontainern allerdings nicht zu rechnen. Diese Anlagen sind selbst für Lastwa- gen problemlos zugänglich. Bei beiden der vorliegend streitigen, je zwei Unterflurcon- tainer umfassenden Anlagen ist demgemäss von einer maximal 10–15 Minuten betra- genden Dauer des Entsorgungsvorgangs auszugehen.

c) Zufolge Fehlens von wertemässig exakt bestimmten Belastungsgrenzwerten müssen die mit der Benützung der Unterflurcontainer und deren Entleerung verbunde- nen Lärmimmissionen den Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) in Verbindung mit Art. 23, 15 und 13 Abs. 2 USG genügen, wonach die Lärmbe- lastung – spürbar – unter dem Niveau liegen muss, das die Bevölkerung in ihrem Wohl- befinden erheblich stören würde. Massgeblich ist hierbei eine objektivierte Lärmemp- findlichkeit, welche zwar auch besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen berück- sichtigt, aber nicht allein auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn abstellt. In jedem Fall sind die technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen. Dass dieser Verpflichtung in technischer Hinsicht nicht genügt sei, machen die Re- kurrentinnen nicht geltend. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die zum Einsatz vorgesehenen, konstruktiv recht aufwändigen Unterflurcontainer mit Bezug auf die Lärmemissionen in wirtschaftlich zu- mutbarer Weise sollten optimieren lassen.

- 3 -

d) Nach Auffassung der Rekurrentinnen wurde das Vorsorgeprinzip jedoch insofern verletzt, als innerhalb der Gebiete, welchen die vorliegend streitigen Abfallsammelstel- len zu dienen haben, nicht die geeignetsten Standorte für solche Anlagen gewählt wor- den seien. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass bei Abfallsammelstellen im Rahmen der Vor- sorge (auch) den jeweiligen Standorten Beachtung zu schenken ist (vgl. URP 2004, S. 545 ff.). Die Wahl des Standortes führt zwar nicht zu einer nach Art. 11 Abs. 1 USG im Vordergrund stehenden Begrenzung der Emissionen an der Quelle, vermag jedoch die Lärmbelastung am massgeblichen Immissionsort (Mitte der offenen Fenster lärmemp- findlicher Räume, Art. 39 Abs. 1 LSV) zu beeinflussen. Allerdings kommt der Standort- wahl bei Kehrichtsammelstellen, da bei diesen im Vergleich zu Glassammelstellen so- wohl bei der Benützung wie auch der Entleerung von wesentlich geringeren Emissionen auszugehen ist, nicht dieselbe Bedeutung zu. Im Gegensatz zu oberirdischen Wertstoff- sammelstellen lassen sich die geplanten Unterflur-Abfallsammelstellen auch nicht belie- big verschieben. In dem von der Bauherrschaft eingereichten Kurzgutachten werden verschiedene Rahmenbedingungen angeführt, die erfüllt sein müssen. Besonders ein- leuchtend ist, dass auf vorhandene Werkleitungen Rücksicht zu nehmen ist. Es darf überdies keine archäologische «Verdachtsfläche» gegeben sein. Grössere Bereiche der Altstadt dürften schliesslich auch zufolge ungenügender Zufahrts- oder Manövrierflä- chen für das Entsorgungsfahrzeug bzw. aufgrund des Bestehens von Hindernissen, welche ein problemloses Anheben der Container verunmöglichen, nicht in Frage kom- men. Insgesamt gestaltet sich die Wahl von Standorten für die geplanten Unterflurcon- tainer daher wesentlich schwieriger als bei Glassammelstellen mit oberirdisch aufge- stellten Oekowab-Containern. Umgekehrt ist die Standortwahl auch insofern einge- schränkt, als den Bewohnern der Altstadt grössere Gehdistanzen zu den Unterflur- Abfallsammelstellen, bei welchen sie ihren täglich anfallenden Kehricht künftig zu depo- nieren haben, nicht zugemutet werden können. Diesem Aspekt kommt ein wesentliches Gewicht zu. Das Erfordernis von Sammelstellen ist daher nicht zuletzt auch von den Er- fahrungen mit Bezug auf die in den verschiedenen Bereichen der Altstadt bislang anfal- lende Abfallmenge abhängig. Wo und in welcher Zahl Unterflur-Abfallcontainer im Ge- biet der Altstadt erforderlich seien, kann verlässlich wohl nur durch die Dienstabteilung Entsorgung + Recycling beantwortet werden, welcher diesbezüglich ein erhebliches, von der Rekursinstanz zu respektierendes Ermessen zukommt. Aus all diesen Gründen könnte sich eine Unterflur-Abfallsammelstelle unter dem Titel des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips höchstens dann (ausnahmsweise) als unzulässig erweisen, wenn in unmittelbarer Nähe des von der Stadt vorgesehenen Standorts eine andere Situierung möglich wäre, welche lärmrechtlich zu einer entscheidenden Verbesserung führte. (...)

g) Die Frage, ob die mit den geplanten Unterflurcontainern verbundenen Immissio- nen unter dem Niveau liegen, welches die Bevölkerung (...) in ihrem Wohlbefinden er- heblich störte, beurteilt sich nach Häufigkeit und Lärmintensität der einzelnen Benüt- zungsvorgänge. Anlässlich der auf dem Areal der Kehrichtverbrennungsanlage Hagen- holz unter Verwendung zufällig ausgewählter Abfallsäcke erfolgten Demonstration stell- te die Baurekurskommission I fest, dass das Deponieren von Abfallgut aufgrund der Fallhöhe von rund 1 m nicht völlig geräuschlos vonstatten geht. Die entstehenden Im- missionen sind jedoch wie erwähnt beschränkt und können zumindest tagsüber auf kei- nen Fall eine erhebliche Störung bewirken. Dies gilt auch mit Blick auf die zu erwarten- de Häufigkeit der Benützung. Nach Angaben der Bauherrschaft sollen die einzelnen Un- terflurcontainer jeweils den Abfall von 50–60 Haushalten aufnehmen. Wird davon aus- gegangen, dass bei sämtlichen Haushalten auf jede der wöchentlich zweimal stattfin-

- 4 - denden Leerungen hin ein Abfallsack anfällt, so ergäben sich bei jeder der vorliegend streitigen Sammelstellen jeweils 120 Benützungsvorgänge, die sich im besten Fall auf ca. drei Tage (Zeitraum bis zur nächsten Leerung) verteilten und insoweit klar zumutbar wären. Die Zumutbarkeitsgrenze wäre jedoch selbst dann nicht überschritten, wenn sich der Einwurf der Abfallsäcke jeweils auf den (Vor-)Tag der Entleerung konzentrieren soll- te. (...)

h) Unzumutbare Lärmimmissionen werden von den Rekurrentinnen auch mit Blick darauf befürchtet, dass bei den Kehrichtentsorgungsstellen keine auf den Tag be- schränkten Benützungszeiten vorgesehen sind und die Container mithin grundsätzlich während 24 Stunden beschickt werden können (dürfen). Bei Wertstoff(Glas- )sammelstellen wäre dies klarerweise nicht angängig; bei solchen wurde die zulässige Benützung der Anlagen daher regelmässig auf die Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr be- schränkt. Es fragt sich, ob eine derartige Einschränkung auch bei den mit Unterflurcon- tainern versehenen Abfallsammelstellen erforderlich sei. Dies ist, zumindest im gegen- wärtigen Zeitpunkt, zu verneinen. Einerseits ist der Einwurf von «Zürisäcken» mit Haus- haltabfällen - imGegensatz zur Entsorgung von Flaschen - mit einer wesentlich geringe- ren Geräuschentwicklung verbunden. Zudem werden die Unterflurcontainer aller Vor- aussicht nach vorab tagsüber aufgesucht werden. Mit vereinzelten Entsorgungsvorgän- gen während der Nacht ist allerdings zu rechnen, doch führen solche in begrenzter Zahl nicht zwingend zu einer erheblichen Störung der Bevölkerung. Erst wenn sich zeigen sollte, dass die Benützung zur Nachtzeit gehäuft vorkommt, werden allenfalls Betriebs- zeiten zu statuieren sein. Die Vorinstanz hat diesbezügliche Massnahmen in den ange- fochtenen Beschlüssen zu Recht vorbehalten. (...)

E. 6 Von den Rekurrentinnen wird überdies befürchtet, dass die fraglichen Unterflur- container zu Geruchsimmissionen führen. Gemäss den am Augenschein (...) erfolgten Angaben der Vertreter der Bauherr- schaft sind vergleichbare Unterflurcontainer in einigen Schweizer Städten (z.B. Lugano) bereits im Einsatz. Hierbei seien keine Probleme mit Bezug auf Gerüche aufgetreten. Das von der Bauherrschaft in Auftrag gegebene Kurzgutachten schliesst Geruchsimmis- sionen mit der Begründung aus, dass die unterirdischen Lagerbehältnisse natürlich ge- kühlt und überdies «hermetisch abgeschlossen» seien. Für die Darstellung der Bauherrschaft, wonach bei den in anderen Städten im Ein- satz stehenden Unterflurcontainern keine Geruchsimmissionen aufgetreten seien, liegt keine Bestätigung vor. Es spricht jedoch einiges für deren Richtigkeit. Vorab der Um- stand, dass die Abfallsäcke vor Sonneneinstrahlung geschützt (zwischen-)gelagert wer- den, dürfte eine massgebliche Geruchsbildung verhindern. Es leuchtet auch ein, dass die unter dem Boden befindlichen Lagerbehälter eine gewisse natürliche Kühlung erfah- ren. Es ist offensichtlich, dass die diesbezüglichen Verhältnisse bei Unterflurcontainern gegenüber den üblichen und bei Mehrfamilienhäusern weit verbreiteten normalen Ab- fallcontainern wesentlich günstiger sind. Schliesslich werden auch die Einwurfklappe und die am Boden der Einwurfvorrichtung befindlichen Klappen der Ausbreitung von Gerüchen entgegenwirken. Mit der Bauherrschaft ist aus diesen Gründen anzunehmen, dass der Betrieb der geplanten Unterflurcontainer zu keinen ins Gewicht fallenden Geruchsimmissionen füh- ren wird, zumindest keinen solchen, welche ausserhalb von unmittelbar bei den Contai- nern befindlichen Standorten noch wahrnehmbar sind. Dies gilt insbesondere dann,

- 5 - wenn die Unterflurcontainer regelmässig entleert werden, woran nicht zu zweifeln ist. Die Entstehung unangenehmer Gerüche wird zudem auch dadurch verhindert, dass die Container gemäss Angaben der Bauherrschaft regelmässig gereinigt werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Bauherrschaft gemäss dem gleich wie im Lärmschutzrecht auch im Bereich der Luftreinhaltung geltenden Vorsorgeprinzip (Art. 4 der Luftreinhalte- verordnung, LRV) die technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen getroffen bzw. vorgesehen hat, um übermässige Geruchsimmissionen zu verhindern, welche einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden er- heblich stören könnten (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). (...)

E. 7 Sowohl auf Lärm- wie auch Geruchsimmissionen bezieht sich die von den Rekur- rentinnen geäusserte Befürchtung, wonach die Unterflurcontainer zu einem «Güsel- Tourismus» führen könnten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Unterflurcontainer vereinzelt auch von ausserhalb der Altstadt wohnhaften Personen, für welche die Anla- gen nicht vorgesehen sind, benutzt werden könnten. Die Abteilung Entsorgung + Recyc- ling Zürich wird dies nicht verhindern können. Allerdings ist wenig wahrscheinlich, dass hiervon in grösserem Umfang Gebrauch gemacht werden wird. Derartige Vorfälle stell- ten im Übrigen solange kein Problem dar, als die Container den zusätzlichen Abfall zu bewältigen vermögen. Gemäss Angaben der Bauherrschaft wird die Situation bei den einzelnen Unterflurcontainern bzw. deren Füllstand durch die in der Altstadt tätigen An- gestellten der Stadtreinigung regelmässig überprüft. Nötigenfalls würden, sofern bei einzelnen Abfallsammelstellen Probleme aufträten, zusätzliche Leerungen veranlasst. Es besteht kein Anlass dazu, an dieser Zusicherung zu zweifeln. (...)

E. 8 (Zur Rüge, die geplanten Unterflurcontainer würden gegen die Einordnungsvor- schrift von § 238 PBG verstossen [anwendbar ist im vorliegenden Fall dessen Abs. 2]:)

c) (...) Die über dem Boden in Erscheinung tretenden Bestandteile der Unterflur- sammelstellen sind nicht mehr und nicht weniger auffällig als die in der Altstadt zahl- reich vorhandenen Abfallbehälter des Typs «Hai», deren Vorhandensein vom durch- schnittlichen Betrachter heute wohl kaum mehr wahrgenommen wird. Gleiches wird mit Bezug auf die Unterflurcontainer der Fall sein. Deren optische Wirkung ist derart gering, dass bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht von einer mangelnden Rücksicht- nahme auf die Altstadt bzw. die teils unter Schutz stehenden benachbarten Gebäude gesprochen werden kann. Unter dem Titel von § 238 PBG sind die geplanten Unterflur- container daher nicht zu beanstanden. Jedenfalls hat die Vorinstanz bei ihrem diesbe- züglichen Entscheid das ihr in Einordnungsfragen zustehende Ermessen nicht rechts- verletzend gehandhabt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE I Nrn. 0071-0073/2005 vom 4. März 2005 in BEZ 2005 Nr. 16 Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der städtischen Dienstabteilung Entsor- gung + Recycling Zürich am 6. Juli bzw. 25. August 2004 die baurechtlichen Bewilligun- gen für die Errichtung von Unterflur-Abfallcontainern im öffentlichen Grund. Die Unter- flurcontainer, die der Aufnahme von Abfallsäcken dienen sollen, bestehen aus folgen- den Elementen: Über dem Boden befindet sich ein 1 m hoher, oben abgeschrägter Zy- linder mit einem Durchmesser von 56 cm, der als Einwurfsvorrichtung dient; optisch ist er den stadtbekannten Abfallbehältern des Typs «Hai» angeglichen. Diese Einwurfsvor- richtung ist auf einem runden, sichtbaren Gussdeckel angebracht, der einen Durchmes- ser von ca. 1,8 m aufweist. Darunter befindet sich der eigentliche Unterflurteil der Anla- ge, der aus einem 2,6 m hohen zylindrischen Behältnis mit einem Durchmesser von 1,78 m besteht, welches der (Zwischen-)Lagerung der Abfallsäcke dient. Mit dem Öffnen des Einwurfdeckels schliessen sich zwei im Bereich des Gussdeckels befindliche Klappen, auf welche die zum Einwurf vorgesehenen Abfallsäcke gestellt werden. Wird der Ein- wurfdeckel, der über eine Selbstschliessvorrichtung verfügt, geschlossen bzw. losgelas- sen, öffnen sich die beiden Bodenklappen, und die Abfallsäcke fallen in das unterirdi- sche Lagerbehältnis. Zur Entsorgung wird die gesamte Einheit mittels Kran aus dem Boden gehoben und über die Ladefläche eines speziellen Entsorgungsfahrzeuges ge- hievt, wo die Bodenklappen des Lagerbehälters geöffnet werden. Dieser Vorgang soll – entsprechend dem bisherigen Entsorgungsrhythmus – zweimal pro Woche stattfinden. Eigentümerinnen bzw. Mieterinnen von Gebäuden in unmittelbarer Nähe der ge- planten Abfallsammelstellen-Standorte erhoben gegen die Baubewilligungen Rekurs und machten im Wesentlichen Lärm- und Geruchsimmissionen sowie eine mangelhafte Einordnung geltend. Aus den Erwägungen:

5. a) Die sich auf die Lärmimmissionen beziehenden Einwände begründen die Re- kurrentinnen richtigerweise nicht damit, dass die Benützung bzw. der Unterhalt (v.a. die Leerung) der geplanten Unterflur-Abfallcontainer, welche als neue, beim Betrieb Aus- senlärm erzeugende ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) zu qualifizieren sind, zur Überschreitung irgendwelcher von dieser Verordnung festgesetzter Belastungsgrenzwerte führe. Insbesondere gelangen die im Anhang 6 der Lärmschutzverordnung für Industrie- und Gewerbelärm statuierten Belastungsgrenzwer- te nicht zur Anwendung. Explizit entschieden wurde dies bislang allerdings nur für so- genannte Wertstoffsammelstellen (Glas, Büchsen usw.; vgl. etwa den in URP 2001, S. 147 auszugsweise publizierten Bundesgerichtsentscheid sowie VB.2000.00238, www.vgrzh.ch). Diese vorab für Glassammelstellen getroffene Feststellung muss für die hier in Frage stehenden Unterflur-Abfallcontainer umso mehr gelten. Im Zusammenhang mit deren Benützung und Leerung entstehen im Vergleich zu Glassammelstellen oder solchen für Büchsen insofern wesentlich geringere Emissionen, als das Entsorgungsgut nicht ausschliesslich aus Glas oder Metall besteht, bei welchen Wertstoffen der Einwurf und namentlich der Entsorgungsvorgang zu teils deutlich wahrnehmbaren klirrenden oder scheppernden Geräuschen führen. Der Inhalt von Abfallsäcken mit Haushaltkeh-

- 2 - richt ist höchst unterschiedlich zusammengesetzt. Erfahrungsgemäss sind neben harten Gegenständen in grösserem Umfang auch «weiche» Materialien (wie Papier, Karton, Speisereste u.ä.) enthalten, welche eine namhafte Geräuschentwicklung beim Aufein- andertreffen von Abfallsäcken weitgehend verhindern. Es kann diesbezüglich auf den wohl allgemein bekannten Vorgang des Einwurfs von Abfallsäcken in die herkömmlichen fahrbaren Abfallcontainer verwiesen werden. Ein lärmmässiges Problem stellt bei die- sen, wenn überhaupt, höchstens das Zuklappen schlecht abgefederter Deckel dar (ins- besondere bei Metallcontainern). Anlässlich einer am 12. November 2004 auf dem Areal der Kehrichtverbrennungs- anlage Hagenholz erfolgten Demonstration konnte sich die Rekursinstanz davon über- zeugen, dass der Einwurf von Abfallsäcken in die neuen Unterflurcontainer lärmmässig nur beschränkt wahrnehmbar ist. Gleiches gilt für das Öffnen und Schliessen der Ein- wurfklappe und der durch diese mechanisch beeinflussten Bodenklappen.

b) Am vorerwähnten Anlass wurde auch der Entsorgungsvorgang demonstriert. Das mit der Hebevorrichtung des Entsorgungsfahrzeugs erfolgende Anheben und Verschie- ben der Unterflurcontainer über die Ladebrücke, die eigentliche Entleerung und das an- schliessende Wiedereinsetzen der Container in die Bodenöffnung dauert (pro Contai- ner) rund fünf Minuten. Wahrnehmbar ist bei diesem Vorgang vorab der Lärm des Mo- tors des Entsorgungsfahrzeugs, welcher zu Betätigung des Krans (Hydraulik) notwendi- gerweise und zudem mit einer gewissen Drehzahl in Betrieb stehen muss. Keine nen- nenswerte Geräuschentwicklung ist aufgrund der vorstehend erwähnten Beschaffenheit des Inhalts von Abfallsäcken mit dem Entleeren des Containerinhalts auf die Ladebrü- cke des Entsorgungsfahrzeugs verbunden. Eine zum eigentlichen Entsorgungsvorgang hinzukommende Lärmquelle stellen hingegen die Zu- und Wegfahrt des Entsorgungs- fahrzeugs dar. Dieses muss gemäss dem von der Bauherrschaft zu den Akten gereich- ten «Kurzgutachten» bis auf 3 m an die Container heranmanövriert werden, was je nachdem, ob problematische Zufahrtsverhältnisse gegeben sind, einige Minuten in An- spruch nehmen kann. Hiermit ist bei den am A-Weg und auch den am B-Platz geplanten Unterflurcontainern allerdings nicht zu rechnen. Diese Anlagen sind selbst für Lastwa- gen problemlos zugänglich. Bei beiden der vorliegend streitigen, je zwei Unterflurcon- tainer umfassenden Anlagen ist demgemäss von einer maximal 10–15 Minuten betra- genden Dauer des Entsorgungsvorgangs auszugehen.

c) Zufolge Fehlens von wertemässig exakt bestimmten Belastungsgrenzwerten müssen die mit der Benützung der Unterflurcontainer und deren Entleerung verbunde- nen Lärmimmissionen den Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) in Verbindung mit Art. 23, 15 und 13 Abs. 2 USG genügen, wonach die Lärmbe- lastung – spürbar – unter dem Niveau liegen muss, das die Bevölkerung in ihrem Wohl- befinden erheblich stören würde. Massgeblich ist hierbei eine objektivierte Lärmemp- findlichkeit, welche zwar auch besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen berück- sichtigt, aber nicht allein auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn abstellt. In jedem Fall sind die technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen. Dass dieser Verpflichtung in technischer Hinsicht nicht genügt sei, machen die Re- kurrentinnen nicht geltend. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die zum Einsatz vorgesehenen, konstruktiv recht aufwändigen Unterflurcontainer mit Bezug auf die Lärmemissionen in wirtschaftlich zu- mutbarer Weise sollten optimieren lassen.

- 3 -

d) Nach Auffassung der Rekurrentinnen wurde das Vorsorgeprinzip jedoch insofern verletzt, als innerhalb der Gebiete, welchen die vorliegend streitigen Abfallsammelstel- len zu dienen haben, nicht die geeignetsten Standorte für solche Anlagen gewählt wor- den seien. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass bei Abfallsammelstellen im Rahmen der Vor- sorge (auch) den jeweiligen Standorten Beachtung zu schenken ist (vgl. URP 2004, S. 545 ff.). Die Wahl des Standortes führt zwar nicht zu einer nach Art. 11 Abs. 1 USG im Vordergrund stehenden Begrenzung der Emissionen an der Quelle, vermag jedoch die Lärmbelastung am massgeblichen Immissionsort (Mitte der offenen Fenster lärmemp- findlicher Räume, Art. 39 Abs. 1 LSV) zu beeinflussen. Allerdings kommt der Standort- wahl bei Kehrichtsammelstellen, da bei diesen im Vergleich zu Glassammelstellen so- wohl bei der Benützung wie auch der Entleerung von wesentlich geringeren Emissionen auszugehen ist, nicht dieselbe Bedeutung zu. Im Gegensatz zu oberirdischen Wertstoff- sammelstellen lassen sich die geplanten Unterflur-Abfallsammelstellen auch nicht belie- big verschieben. In dem von der Bauherrschaft eingereichten Kurzgutachten werden verschiedene Rahmenbedingungen angeführt, die erfüllt sein müssen. Besonders ein- leuchtend ist, dass auf vorhandene Werkleitungen Rücksicht zu nehmen ist. Es darf überdies keine archäologische «Verdachtsfläche» gegeben sein. Grössere Bereiche der Altstadt dürften schliesslich auch zufolge ungenügender Zufahrts- oder Manövrierflä- chen für das Entsorgungsfahrzeug bzw. aufgrund des Bestehens von Hindernissen, welche ein problemloses Anheben der Container verunmöglichen, nicht in Frage kom- men. Insgesamt gestaltet sich die Wahl von Standorten für die geplanten Unterflurcon- tainer daher wesentlich schwieriger als bei Glassammelstellen mit oberirdisch aufge- stellten Oekowab-Containern. Umgekehrt ist die Standortwahl auch insofern einge- schränkt, als den Bewohnern der Altstadt grössere Gehdistanzen zu den Unterflur- Abfallsammelstellen, bei welchen sie ihren täglich anfallenden Kehricht künftig zu depo- nieren haben, nicht zugemutet werden können. Diesem Aspekt kommt ein wesentliches Gewicht zu. Das Erfordernis von Sammelstellen ist daher nicht zuletzt auch von den Er- fahrungen mit Bezug auf die in den verschiedenen Bereichen der Altstadt bislang anfal- lende Abfallmenge abhängig. Wo und in welcher Zahl Unterflur-Abfallcontainer im Ge- biet der Altstadt erforderlich seien, kann verlässlich wohl nur durch die Dienstabteilung Entsorgung + Recycling beantwortet werden, welcher diesbezüglich ein erhebliches, von der Rekursinstanz zu respektierendes Ermessen zukommt. Aus all diesen Gründen könnte sich eine Unterflur-Abfallsammelstelle unter dem Titel des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips höchstens dann (ausnahmsweise) als unzulässig erweisen, wenn in unmittelbarer Nähe des von der Stadt vorgesehenen Standorts eine andere Situierung möglich wäre, welche lärmrechtlich zu einer entscheidenden Verbesserung führte. (...)

g) Die Frage, ob die mit den geplanten Unterflurcontainern verbundenen Immissio- nen unter dem Niveau liegen, welches die Bevölkerung (...) in ihrem Wohlbefinden er- heblich störte, beurteilt sich nach Häufigkeit und Lärmintensität der einzelnen Benüt- zungsvorgänge. Anlässlich der auf dem Areal der Kehrichtverbrennungsanlage Hagen- holz unter Verwendung zufällig ausgewählter Abfallsäcke erfolgten Demonstration stell- te die Baurekurskommission I fest, dass das Deponieren von Abfallgut aufgrund der Fallhöhe von rund 1 m nicht völlig geräuschlos vonstatten geht. Die entstehenden Im- missionen sind jedoch wie erwähnt beschränkt und können zumindest tagsüber auf kei- nen Fall eine erhebliche Störung bewirken. Dies gilt auch mit Blick auf die zu erwarten- de Häufigkeit der Benützung. Nach Angaben der Bauherrschaft sollen die einzelnen Un- terflurcontainer jeweils den Abfall von 50–60 Haushalten aufnehmen. Wird davon aus- gegangen, dass bei sämtlichen Haushalten auf jede der wöchentlich zweimal stattfin-

- 4 - denden Leerungen hin ein Abfallsack anfällt, so ergäben sich bei jeder der vorliegend streitigen Sammelstellen jeweils 120 Benützungsvorgänge, die sich im besten Fall auf ca. drei Tage (Zeitraum bis zur nächsten Leerung) verteilten und insoweit klar zumutbar wären. Die Zumutbarkeitsgrenze wäre jedoch selbst dann nicht überschritten, wenn sich der Einwurf der Abfallsäcke jeweils auf den (Vor-)Tag der Entleerung konzentrieren soll- te. (...)

h) Unzumutbare Lärmimmissionen werden von den Rekurrentinnen auch mit Blick darauf befürchtet, dass bei den Kehrichtentsorgungsstellen keine auf den Tag be- schränkten Benützungszeiten vorgesehen sind und die Container mithin grundsätzlich während 24 Stunden beschickt werden können (dürfen). Bei Wertstoff(Glas- )sammelstellen wäre dies klarerweise nicht angängig; bei solchen wurde die zulässige Benützung der Anlagen daher regelmässig auf die Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr be- schränkt. Es fragt sich, ob eine derartige Einschränkung auch bei den mit Unterflurcon- tainern versehenen Abfallsammelstellen erforderlich sei. Dies ist, zumindest im gegen- wärtigen Zeitpunkt, zu verneinen. Einerseits ist der Einwurf von «Zürisäcken» mit Haus- haltabfällen - imGegensatz zur Entsorgung von Flaschen - mit einer wesentlich geringe- ren Geräuschentwicklung verbunden. Zudem werden die Unterflurcontainer aller Vor- aussicht nach vorab tagsüber aufgesucht werden. Mit vereinzelten Entsorgungsvorgän- gen während der Nacht ist allerdings zu rechnen, doch führen solche in begrenzter Zahl nicht zwingend zu einer erheblichen Störung der Bevölkerung. Erst wenn sich zeigen sollte, dass die Benützung zur Nachtzeit gehäuft vorkommt, werden allenfalls Betriebs- zeiten zu statuieren sein. Die Vorinstanz hat diesbezügliche Massnahmen in den ange- fochtenen Beschlüssen zu Recht vorbehalten. (...)

6. Von den Rekurrentinnen wird überdies befürchtet, dass die fraglichen Unterflur- container zu Geruchsimmissionen führen. Gemäss den am Augenschein (...) erfolgten Angaben der Vertreter der Bauherr- schaft sind vergleichbare Unterflurcontainer in einigen Schweizer Städten (z.B. Lugano) bereits im Einsatz. Hierbei seien keine Probleme mit Bezug auf Gerüche aufgetreten. Das von der Bauherrschaft in Auftrag gegebene Kurzgutachten schliesst Geruchsimmis- sionen mit der Begründung aus, dass die unterirdischen Lagerbehältnisse natürlich ge- kühlt und überdies «hermetisch abgeschlossen» seien. Für die Darstellung der Bauherrschaft, wonach bei den in anderen Städten im Ein- satz stehenden Unterflurcontainern keine Geruchsimmissionen aufgetreten seien, liegt keine Bestätigung vor. Es spricht jedoch einiges für deren Richtigkeit. Vorab der Um- stand, dass die Abfallsäcke vor Sonneneinstrahlung geschützt (zwischen-)gelagert wer- den, dürfte eine massgebliche Geruchsbildung verhindern. Es leuchtet auch ein, dass die unter dem Boden befindlichen Lagerbehälter eine gewisse natürliche Kühlung erfah- ren. Es ist offensichtlich, dass die diesbezüglichen Verhältnisse bei Unterflurcontainern gegenüber den üblichen und bei Mehrfamilienhäusern weit verbreiteten normalen Ab- fallcontainern wesentlich günstiger sind. Schliesslich werden auch die Einwurfklappe und die am Boden der Einwurfvorrichtung befindlichen Klappen der Ausbreitung von Gerüchen entgegenwirken. Mit der Bauherrschaft ist aus diesen Gründen anzunehmen, dass der Betrieb der geplanten Unterflurcontainer zu keinen ins Gewicht fallenden Geruchsimmissionen füh- ren wird, zumindest keinen solchen, welche ausserhalb von unmittelbar bei den Contai- nern befindlichen Standorten noch wahrnehmbar sind. Dies gilt insbesondere dann,

- 5 - wenn die Unterflurcontainer regelmässig entleert werden, woran nicht zu zweifeln ist. Die Entstehung unangenehmer Gerüche wird zudem auch dadurch verhindert, dass die Container gemäss Angaben der Bauherrschaft regelmässig gereinigt werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Bauherrschaft gemäss dem gleich wie im Lärmschutzrecht auch im Bereich der Luftreinhaltung geltenden Vorsorgeprinzip (Art. 4 der Luftreinhalte- verordnung, LRV) die technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen getroffen bzw. vorgesehen hat, um übermässige Geruchsimmissionen zu verhindern, welche einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden er- heblich stören könnten (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). (...)

7. Sowohl auf Lärm- wie auch Geruchsimmissionen bezieht sich die von den Rekur- rentinnen geäusserte Befürchtung, wonach die Unterflurcontainer zu einem «Güsel- Tourismus» führen könnten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Unterflurcontainer vereinzelt auch von ausserhalb der Altstadt wohnhaften Personen, für welche die Anla- gen nicht vorgesehen sind, benutzt werden könnten. Die Abteilung Entsorgung + Recyc- ling Zürich wird dies nicht verhindern können. Allerdings ist wenig wahrscheinlich, dass hiervon in grösserem Umfang Gebrauch gemacht werden wird. Derartige Vorfälle stell- ten im Übrigen solange kein Problem dar, als die Container den zusätzlichen Abfall zu bewältigen vermögen. Gemäss Angaben der Bauherrschaft wird die Situation bei den einzelnen Unterflurcontainern bzw. deren Füllstand durch die in der Altstadt tätigen An- gestellten der Stadtreinigung regelmässig überprüft. Nötigenfalls würden, sofern bei einzelnen Abfallsammelstellen Probleme aufträten, zusätzliche Leerungen veranlasst. Es besteht kein Anlass dazu, an dieser Zusicherung zu zweifeln. (...)

8. (Zur Rüge, die geplanten Unterflurcontainer würden gegen die Einordnungsvor- schrift von § 238 PBG verstossen [anwendbar ist im vorliegenden Fall dessen Abs. 2]:)

c) (...) Die über dem Boden in Erscheinung tretenden Bestandteile der Unterflur- sammelstellen sind nicht mehr und nicht weniger auffällig als die in der Altstadt zahl- reich vorhandenen Abfallbehälter des Typs «Hai», deren Vorhandensein vom durch- schnittlichen Betrachter heute wohl kaum mehr wahrgenommen wird. Gleiches wird mit Bezug auf die Unterflurcontainer der Fall sein. Deren optische Wirkung ist derart gering, dass bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht von einer mangelnden Rücksicht- nahme auf die Altstadt bzw. die teils unter Schutz stehenden benachbarten Gebäude gesprochen werden kann. Unter dem Titel von § 238 PBG sind die geplanten Unterflur- container daher nicht zu beanstanden. Jedenfalls hat die Vorinstanz bei ihrem diesbe- züglichen Entscheid das ihr in Einordnungsfragen zustehende Ermessen nicht rechts- verletzend gehandhabt.