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BRKE I Nr. 0353/2004

Privatrecht. Messweise der Pflanzenhöhe in Grenznähe. Analoge Anwendung von § 5 ABV.

Zh Baurekursgericht · 2004-11-26 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE I Nr. 0353/2004 vom 26. November 2004 in BEZ 2005 Nr. 13

Der Gemeinderat X erteilte am 10. Mai 2004 die baurechtliche Bewilligung für die

Neugestaltung des Gartenbereichs eines Einfamilienhauses. Das Terrain war im Jahr

2000 aufgeschüttet und mit einer Granitsteinmauer gesichert worden. Nachbarn erho-

ben gegen die Baubewilligung Rekurs.

Aus den Erwägungen:

6. (...) Bemerkungsweise seien folgende Ausführungen über die Messweise der

Pflanzenhöhe in Grenznähe angefügt. Die aufgrund der Kompetenzdelegation in Art.

688 ZGB erlassenen kantonalen Vorschriften über die Abstände von Pflanzen zur nach-

barlichen Grenze (§§ 169 ff. EG ZGB) enthalten keine Definition der Messweise. Nach

gefestigter Lehre und Rechtsprechung bemisst sich der Grenzabstand bei Bäumen nach

der kleinsten horizontalen Entfernung zwischen dem Mittelpunkt des Stammquerschnit-

tes und der Grenzlinie. Niveauunterschiede zwischen dem Pflanzengrundstück und dem

Grundstück des Nachbarn, wie sie sich in Hanglagen ergeben, werden nicht berücksich-

tigt (vgl. A. Lindemann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, 1988, S. 52, und L.

Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002, S. 201 ff., auch zum Folgenden). Bei einem

Strauch ist von dem der Grenze nächstgelegenen Trieb aus zu messen, bei einer Hecke

vom Fuss der einzelnen Heckenpflanze aus.

Die Höhe der Pflanze wird vom Fuss aus, d.h. dort, wo die Pflanze aus dem Boden

tritt, bis zur obersten Spitze gemessen. Auf das Niveau des Nachbargrundstücks kommt

es grundsätzlich nicht an. Hingegen können Terrainveränderungen auf dem Pflanzen-

grundstück relevant sein. Wurde der Boden aufgeschüttet, ist vom hypothetischen Ni-

veau des natürlich gewachsenen Bodens aus zu messen. «Weit zurückliegende» Ter-

rainveränderungen sind allerdings nach der spärlichen Rechtsprechung unbeachtlich. In

der Dissertation von Roos (S. 207) wird zur Bestimmung des massgebenden Terrains

eine analoge Anwendung von baurechtlichen Vorschriften postuliert. Im Kanton Zürich

wäre dies § 5 ABV, wonach nicht der Bewilligungspflicht unterliegende Aufschüttungen,

d.h. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungs-

pflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1.0 m Höhe noch 500 m2 Fläche

überschreiten (§ 1 lit. d BVV), und generell länger als zehn Jahre zurückliegende Bo-

denbewegungen nicht berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 lit. a ABV). Eine einheitliche

Messweise von Gebäuden im Baurecht und von Pflanzen im Zivilrecht (unter Ausdeh-

nung auf sämtliche ebenso dem Zivilrecht unterstehende Einfriedigungen wie Holzwän-

de, Mauern und dergleichen [§ 177 f. EG ZGB]) nach Massgabe von § 5 ABV ist zu be-

grüssen. Zu erwähnen bleibt, dass die Missbrauchsbestimmung von § 5 Abs. 2 lit. b

ABV (Umgestaltung des Bodens zwecks Umgehung von Bauvorschriften) im Zivilrecht

von Art. 2 Abs. 2 ZGB wahrgenommen wird.