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BRKE I Nr. 212/2002 vom 25. Oktober 2002 in BEZ 2002 Nr. 68
Gemäss § 240 Abs. 1 PBG darf der Verkehr durch Bauten, Anlagen, Bepflanzun-
gen und sonstige Grundstücknutzungen weder behindert oder gefährdet noch der Be-
stand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Art. 6 SVG regelt
das Anbringen von Reklamen im Bereich der für Motorfahrzeuge und Fahrräder offenen
Strassen. Verboten sind demgemäss Werbestellen, die zu Verwechslungen mit Ver-
kehrssignalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablen-
kung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Die Signa-
lisationsverordnung (Art. 96 Abs. 1 SSV) präzisiert diese Bestimmung mit einer Aufzäh-
lung von Standorten, an denen Strassenreklamen unzulässig sind. Gemäss lit. a ist dies
im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie von unübersichtlichen Kurven, Ver-
zweigungen oder Engpässen der Fall. Nach lit. d dürfen Reklameanlagen nicht an Pfos-
ten von Signalen, Signalen selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe angebracht werden.
Die Verzweigung A-strasse/B-weg ist aufgrund des Winkels, der Schmalheit des B-
weges und der am Wegrand parkierten Fahrzeuge als unübersichtlich zu bezeichnen,
zumal auch die A-strasse mit der nahen Bushaltestelle hohe Aufmerksamkeit der Ver-
kehrsteilnehmer erfordert. Der Begriff der «unmittelbaren Nähe» zu einem Signal wird
gesetzlich nicht näher definiert. Die Vorinstanz stützt sich deshalb auf ihre Praxis, die
auch Eingang in die Literatur gefunden hat (M. Küng, Strassenreklamen im Verkehrs-
und Baurecht, mit besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen und der Praxis in
Stadt und Kanton Zürich, 1991, S. 64 f.). Danach soll die Distanz, innerhalb der von
«unmittelbarer Nähe» zu sprechen sei, in Analogie zu Art. 97 Abs. 2 SSV (Abstand von
freistehenden Reklamen vom Fahrbahnrand) drei Meter betragen. Aufgrund der Grösse
der Plakate (auch bei einem Format B 200) und der naturgemäss farbenfrohen und auf-
fälligen Erscheinung erscheint dieser Abstand als durchaus sachgerecht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieses Mass in allen Fällen einzuhalten sei oder
ob sich eine Abstufung nach der Art des betroffenen Signals und der Gefährdung des
Verkehrs bei Missachtung bzw. beim Übersehen dieser Tafel aufdränge. Eine solche
Unterscheidung ist jedoch mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht angebracht. Die von
der Vorinstanz verfolgte Praxis ist somit zu bestätigen und der beantragte Standort auf-
grund des zu geringen Abstandes zum audienzricherlichen Fahrverbot abzulehnen. Da-
bei kann es nicht von Belang sein, durch welches Verfahren das Verbot zustande kam.
Ebensowenig kann diesem Mangel durch eine Nebenbestimmung mit der Aufforderung
zur Verschiebung der Reklametafeln begegnet werden, da diesfalls der Abstand zur
nächsten Signaltafel an der A-strasse (Halteverbot) nicht mehr eingehalten würde.
Schliesslich erwiese sich auch hier die Unübersichtlichkeit der Verzweigung als hinder-
lich.