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BRGE II Nr. 0240/2020

Zh Baurekursgericht · 2020-12-01 · Deutsch ZH

Mobilfunk-Antennenanlage. Technologieneutralität der NISV. Einhaltung der Grenzwerte. Anordnung einer Abnahmemessung. | Die rekurrierenden Nachbarn bezweifelten unter anderem, dass die geplante Mobilfunk-Antennenanlage mit dem angegebenen Frequenzbereich 5G-fähig und die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt sei. Die für die Beurteilung des Bauvorhabens massgebende NISV ist technologieneutral. Für das Baubewilligungsverfahren ist deshalb unbeachtlich, ob die Antenne 5G-fähig ist oder nicht. Die im Baugesuch angegebenen Werte – etwa Frequenzen und elektrische Feldstärken – sind für die Baugesuchstellerin indes verbindlich. Möchte die Mobilfunkbetreiberin im Betrieb davon abweichen, hat sie ein neues Baugesuch einzureichen. Die Einhaltung der Grenzwerte an diversen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche den Anlagegrenzwert zu mehr als 80 % ausschöpfen, war vorliegend nicht sichergestellt. An den strittigen OMEN wurde deshalb eine zusätzliche Abnahmemessung angeordnet. Dies führte zur teilweisen Gutheissung des Rekurses. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zürich Baurekursgericht 01.12.2020 BRGE II Nr. 0240/2020 Zurich Baurekursgericht 01.12.2020 BRGE II Nr. 0240/2020 Zurigo Baurekursgericht 01.12.2020 BRGE II Nr. 0240/2020

Mobilfunk-Antennenanlage. Technologieneutralität der NISV. Einhaltung der Grenzwerte. Anordnung einer Abnahmemessung. | Die rekurrierenden Nachbarn bezweifelten unter anderem, dass die geplante Mobilfunk-Antennenanlage mit dem angegebenen Frequenzbereich 5G-fähig und die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt sei. Die für die Beurteilung des Bauvorhabens massgebende NISV ist technologieneutral. Für das Baubewilligungsverfahren ist deshalb unbeachtlich, ob die Antenne 5G-fähig ist oder nicht. Die im Baugesuch angegebenen Werte – etwa Frequenzen und elektrische Feldstärken – sind für die Baugesuchstellerin indes verbindlich. Möchte die Mobilfunkbetreiberin im Betrieb davon abweichen, hat sie ein neues Baugesuch einzureichen. Die Einhaltung der Grenzwerte an diversen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche den Anlagegrenzwert zu mehr als 80 % ausschöpfen, war vorliegend nicht sichergestellt. An den strittigen OMEN wurde deshalb eine zusätzliche Abnahmemessung angeordnet. Dies führte zur teilweisen Gutheissung des Rekurses. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

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