Die Antennenmodule sollen in den Kirchturm und die übrigen technischen Einrichtungen in den Estrich oberhalb der unter Denkmalschutz stehenden Chorfresken aus dem 15. Jahrhundert eingebaut werden. Strittig waren vor allem Aspekte des Immissions- und Denkmalschutzes, der Einordnung, des Brandschutzes und der Statik.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 4 Abteilung G.-Nrn. R4.2012.00126, R4.2012.00129, R4.2012.00130 und R4.2012.00136 BRGE IV Nr. 0197/2012, 0198/2012, 0199/2012 und 0200/2012 Entscheid vom 20. Dezember 2012 Mitwirkende Abteilungspräsident Kurt Gutknecht, Baurichter Reto Philipp, Baurichterin Margrit Manser, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrierende R4.2012.00126 und R4.2012.00129 G. und A. S., [….] R4.2012.00130 R. E., [….] R4.2012.00136 T. und L. P. , [….] gegen Rekursgegnerschaft R4.2012.00126
1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich
2. Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich Nr. 2 vertreten durch Huawei Technologies Switzerland AG, Waldeggstrasse 38, 3097 Liebefeld diese vertreten durch Rechtsanwalt Z. [….]
R4.2012.00129, R4.2012.00130 und R4.2012.00136
1. Gemeinderat W., 8542 W.
2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich
3. Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich Nr. 3 vertreten durch Huawei Technologies Switzerland AG, Waldeggstrasse 38, 3097 Liebefeld diese vertreten durch Rechtsanwalt Z. [….] Mitbeteiligter R4.2012.00126 Gemeinderat W., [….] betreffend R4.2012.00126 Verfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2012 BVV 12-0738; denkmalschutz- rechtliche Bewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage R4. 2012.00129, R4.2012.00130 und R4.2012.00136 Gemeinderatsbeschluss vom 9. Juli 2012; Baubewilligung für Mobilfunk- Antennenanlage _______________________________________________________ hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 (versandt am 25. Juli 2012) bewilligte der Gemeinderat W. der Sunrise Communications AG (Sunrise), der Swisscom Schweiz AG (Swisscom) sowie der Orange Communications SA (Orange) die Erstellung einer gemeinschaftlichen Mobilfunk-Basisstation in der evan- gelisch-reformierten Kirche in W. Als anlageverantwortliche Firma zeichnet die Sunrise. Mit der kommunalen Baubewilligung wurde auch die Verfü- gung BVV 12-0738 der kantonalen Baudirektion vom 4. Juli 2012 eröffnet. R4.2012.00126 Seite 2
B. Dagegen rekurrierten mit separaten Eingaben binnen gesetzlicher Frist an das Baurekursgericht des Kantons Zürich:
– am 15. August 2012: G. und A. S., welche sinngemäss die Aufhebung sowohl der kommunalen Baubewilligung als auch der Baudirektions- verfügung beantragten (Verfahren G.-Nrn. R4.2012.00126 und R4.2012.00129);
– am 18. August 2012: R. E. mit dem Antrag auf Aufhebung der Bau- bewilligung (Verfahren G.-Nr. R4.2012.00130); am 23. August 2012: T. und L. P. , welche ebenfalls die Aufhebung – des angefochtenen Beschlusses verlangten (Verfahren G.-Nr. R4.2012.00136). C. Mit Verfügungen vom 16., 22. und 24. August 2012 wurde der Eingang der Rekurse vorgemerkt, diesen die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 10., 16. Oktober und 23. Oktober 2012 be- antragten die Baudirektion, die Sunrise sowie der Gemeinderat W. die Ab- weisung der Rekurse. Die Sunrise verlangte zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. E. Am 8. November 2012 führte das Baurekursgericht im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. F. Die Repliken der Rekurrierenden gingen am 19., 22. und 28. November 2012 beim Baurekursgericht ein. Die Rekursgegnerschaft verzichtete auf die Einreichung von Dupliken. R4.2012.00126 Seite 3
G. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die das gleiche Bauvorhaben betreffenden Rekursverfahren G.-Nrn. R4.2012.00126, R4.2012.00129, R4.2012.00130 und R4.2012.00136 sind zu vereinigen. 2. Die Rekurrierenden sind Eigentümer von Liegenschaften im gemäss bun- desgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage (Einsprecherradius). Alle Rekurrierenden sind so- mit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen In- teressen betroffen und daher aufgrund der nachstehend unter Ziffer 4.1 zu- sammengefassten Rügen gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Bau- gesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da zudem die übrigen Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse grundsätzlich einzutreten. Soweit die Rekurrierenden G. und A. S. jedoch die Untätigkeit und Arro- ganz der kantonalen Baudirektion bzw. des dortigen "Beamtenreichs" sowie Versäumnisse des Baudirektors rügen, weil ihre Briefe nicht beantwortet worden seien, ist darauf mangels Zuständigkeit des Baurekursgerichts nicht weiter einzugehen. 3. Die strittige Basisstation soll gemäss massgebendem Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 mit einer Gesamtleistung von maximal 10'550 W be- ERP trieben werden und besteht aus folgenden Antennenmodulen: R4.2012.00126 Seite 4
Antenne AU BU CU DU U1 Betreiber Sunrise Sunrise Sunrise Sunrise Orange Frequenz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz Leistung 700 WERP 1200 WERP 1200 WERP 650 WERP 500 WERP Azimut 80° 170° 260° 350° 80° Antenne 1_SC18 2_SC18 3_SC18 1_SC21 2_SC21 3_SC21 Betreiber Swisscom Swisscom Swisscom Swisscom Swisscom Swisscom Frequenz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz Leistung 1000 WERP 1000 WERP 1000 WERP 1100 WERP 1100 WERP 1100 WERP Azimut 85° 255° 350° 85° 255° 350° Diese Module sind teilweise als Doppelantennen konzipiert, weshalb insge- samt 7 verschiedene Module verbaut werden sollen. Es ist vorgesehen, die betriebsnotwendige Anlagesteuerung im Estrich oberhalb des Chors der Kirche zu platzieren (BTS-Raum). Richtfunkantennen sind keine geplant. Das Baugrundstück liegt in der Kernzone.
E. 4.1 Die Rekurrierenden führen zur Begründung zusammengefasst im Wesentli- chen an, das strittige Bauvorhaben sei nicht ausgesteckt worden. Die Be- völkerung habe darum geglaubt, dass die Antennen nach Aussen unsicht- bar eingebaut würden. Damit sei gegen die Vorschrift von § 311 PBG ver- stossen worden. Im Laufe des Bewilligungsverfahrens sei die Bauherr- schaft ohne Wissen der betroffenen Nachbarn ausgewechselt worden. Jetzt sei nicht mehr die Firma Alcatel-Lucent sondern die Huawei AG zuständig, was den Rekurrierenden nie angezeigt worden sei. Auch habe die Kirch- gemeinde keine Verträge mit dieser chinesischen Firma abgeschlossen, sondern nur mit den drei schweizerischen Mobilfunkbetreibern. Der Einbau des Technikraums in den Estrich oberhalb des Chors gefährde die einmaligen bundesrechtlich geschützten Fresken massiv. Dies einer- seits wegen der heiklen statischen Verhältnisse. Durch den Einbau der Steuerungselemente und des dafür notwendigen neuen Bodens ergebe sich ein sehr grosses Gewicht, das zusätzlich auf den Mauern des Chors lasten werde; überdies entstünde durch das Aufhängen des neuen Bodens ein zusätzliches Drehmoment auf das bestehende Mauerwerk. Das sei um- so gefährlicher, weil das Gesamtgewicht der Einbauten und die genaue R4.2012.00126 Seite 5
Konstruktion im Dunkeln lägen. Auch anlässlich des Augenscheins seien darüber keine präzisen Angaben gemacht worden. Bereits die Bauphase sei äusserst heikel. Damit müsse ernsthaft mit Rissen in den Fresken und anderen Schäden beim Chorgewölbe sowie mit einer Verminderung der Erdbebensicherheit gerechnet werden. Bereits vor einigen Wochen habe sich im Chorbogen ein früher ausgebesserter Riss wieder geöffnet. Es sei bezeichnend, dass der Statiker der Bauherrschaft anlässlich des Augen- scheins vor einer zu zahlreichen Anwesenheit in den Estrichen über dem Chor und dem Kirchenschiff gewarnt habe. Es sei nicht glaubhaft, dass die statischen Abklärungen in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit zwi- schen Baueingabe und Bewilligungserteilung hätten seriös durchgeführt werden können. Andererseits könnte ein Kurzschluss im Technikraum ei- nen Brand auslösen. In letzter Zeit seien mehrere Kirchen in der Schweiz wegen elektrotechnischen Defekten in Brand geraten. Auch die Montage der viel Strom verbrauchenden Klimageräte an die Wand des Estrichraums oberhalb des Kirchenschiffs sei höchst problematisch. Zudem sei fraglich, ob nach dem Einbau des Kabelschachts im Aufgang zum Turm noch genü- gend Platz für die Feuerwehr sei. Das bei einer allfälligen Brandbekämp- fung eingesetzte Löschwasser würde die Fresken unwiederbringlich zerstö- ren. Es sei unverantwortlich, ein Kunstwerk von nationaler Bedeutung einer derartigen Gefahr auszusetzen. In der Zustimmung der Kirchgemeinde werde dieser Technikeinbau gar nicht erwähnt. Es fehle die notwendige Einwilligung des Bundesamtes für Kultur. Die Basisstation sei nur darum projektiert worden, weil der Widerstand der Quartierbewohner und verschiedener Eltern gegen die neben dem Kinder- garten Wanne rechtskräftig bewilligte Basisstation noch immer heftig sei. Paradoxerweise gehe dabei offenbar vergessen, dass in der Nähe der Kir- che ebenfalls Horte für Kinder und Kleinstkinder betrieben würden und die Einrichtung eines Kindergartens geplant sei. Es dürfe nicht sein, dass we- gen privater Interessen einzelner hartnäckiger Quartierbewohner das einzig wirklich erhaltenswerte Gebäude in W. verunstaltet werde. Die Gesamtbe- völkerung von W. sei nicht befragt worden; es habe keine Orientierungs- versammlung gegeben. Eine viel sinnvollere Lösung wäre die Erhöhung des Antennenmastes bei der Basisstation Wanne, damit dort alle drei An- bieter platziert werden könnten. Eine weitere Möglichkeit wäre die Erstel- lung einer weiteren Anlage im Rebberg oberhalb des Dorfes. R4.2012.00126 Seite 6
Für den OMEN 13 in der Liegenschaft Dorfstrasse 49 seien für die Perso- nalzimmer im 2. Obergeschoss keine Immissionsprognosen vorgenommen worden. Dasselbe gelte für diverse Bereiche in der Kirche selbst, etwa für den Arbeitsplatz der Organistin. Planlich unklar sei, ob der OMEN 1a in der Kirche oder im Kirchturmzimmer liege. Die elektromagnetische Strahlung der bestehenden Funkantennen von Feuerwehr und Polizei sowie der Ba- sisstation Wanne hätten als Vorbelastungen in die Grenzwertberechnungen einbezogen werden müssen. Das Standortdatenblatt und weitere Bauge- suchsunterlagen seien u.a. aufgrund von Diskussionen an der Kirchge- meindeversammlung vom 25. Juni 2012 im Nachhinein abgeändert worden, ohne dass die einspracheberechtigten Personen darüber orientiert worden seien. Ohnehin schädige die Mobilfunkstrahlung die Einwohner auch bei eingehaltenen Grenzwerten. Wegen der gefährlichen elektromagnetischen Strahlung müssten noch wei- tere Teile der Kirche sowie Gebäude in der Umgebung strahlenmässig ab- geschirmt werden. Dem Schutz geschützter Tiere sei in keiner Weise Rechnung getragen worden. In der näheren Umgebung der bestehenden Mobilfunk-Basisstation im Rebberg oberhalb von W. seien alle Vögel ver- schwunden. Es müsse damit gerechnet werden, dass die zahlreichen Nist- plätze der Mehlschwalben bei der rekurrentischen Liegenschaft S. für im- mer verlassen würden. Dasselbe gelte für die Fledermäuse, Mauersegler und Störche im Bereich der Kirche und ihrer Umgebung. Für die auf der Kirche nistenden Tiere müsse gemäss Kirchgemeindebeschluss beim Kir- chendach zwar eine Abschirmung erstellt werden. Damit gebe es einen un- haltbaren Unterschied zwischen christlich geschützten Fledermäusen und Vögeln sowie nicht christlich geschützten Mehlschwalben. Es sei unglaubwürdig und rechtsungleich, wenn den Hauseigentümern in der gleichen Kernzone der Einbau von Dachfenstern zur Belichtung verbo- ten werde, gleichzeitig aber die Montage von Mobilfunkantennen mir einer Ausnahmebewilligung der Baudirektion bei allen vier Turmfenstern zuge- lassen werde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aus- nahmebewilligung lägen nicht vor. Selbst die kantonale Denkmalpflege ha- be grundsätzlich festgehalten, die Bewilligung einer solchen Anlage im Kirchturm sei eigentlich gar nicht möglich, weil sie eine Beeinträchtigung des Schutzobjekts verursache. Tatsache sei denn auch, dass mit der ange- fochtenen Bewilligung nahezu alle Grundsatzpapiere bzw. die darin formu- lierten Leitsätze der Eidgenössischen Denkmalschutzkommission verletzt R4.2012.00126 Seite 7
würden. Mit den vorgesehenen Kunststoffverkleidungen, für welche eine Bemusterung fehle, werde das äussere Erscheinungsbild der Kirche stark negativ verändert und das Ortsbild inakzeptabel beeinträchtigt. Auch die Kirchenglocken wären kaum nicht mehr sichtbar. Die Baubehörde habe die Umgestaltung der Turmfenster bewilligt, obwohl sie keine Ahnung davon hätten, wie deren Erscheinungsbild nach erfolgter Montage sei. Weder der Kaschierungsversuch "Würste aus Plastik" noch die Variante "Gewurstel aus Kunststoffnetzen" hätten sich als einordnungsmässig vernünftige Lö- sungen erwiesen. Auch im Innern würden schwerwiegende Eingriffe in die historische Bausubstanz vorgenommen. Die konzessionsrechtlich veran- kerte Versorgungspflicht der Mobilfunkanbieter könne auch mit einer Anla- ge ausserhalb dieses Schutzobjekts bewerkstelligt werden. Gemäss Kirchenordnung sei für die dauernde Nutzung einer Kirche für nichtchristliche Zwecke die Zustimmung des Kirchenrates notwendig; eine solche fehle. Die Zustimmung der Kirchgemeinde zur Basisstation im Turm sei von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängig gemacht worden, welche mit der angefochtenen Baubewilligung jedoch nicht eingehalten würden. So widersprächen das von der Kirchenpflege W. unterzeichnete Baugesuch sowie der von der Kirchgemeindeversammlung vom 25. Juni 2012 angenommene Dienstbarkeitsvertrag mit den drei Mobilfunkgesell- schaften einem Kirchgemeindebeschluss aus dem Jahre 2010, welche die Planung von Mobilfunkantennen im Kirchturm zum Inhalt habe und die Zu- stimmung von einer vorherigen Positiv- bzw. Negativplanung abhängig ma- che. Es sei rechtswidrig, dass die Kirchenpflege mit den drei Betreiberge- sellschaften unterschiedlich lange Nutzungsverträge vereinbart habe. Dies widerspreche u.a. der Bedingung, dass die Anlage stets gemeinschaftlich betrieben werde müsse. In der Baubewilligung fehle eine verbindliche Anordnung, welche verhinde- re, dass nach Auslaufen der Miet- bzw. Nutzungsverträge andere Antennen installiert würden. Die Basisstation habe eine Wertverminderung ihrer Lie- genschaften in Millionenhöhe zur Folge. Für diesen und andere Schäden hätten die Mobilfunkgesellschaften nach dem Verursacherprinzip aufzu- kommen. R4.2012.00126 Seite 8
E. 4.2 Demgegenüber hält die Rekursgegnerschaft kurz zusammengefasst fest, die strittige Gemeinschaftsanlage, welche korrekt publiziert und ausge- steckt worden sei und auch sonst an keinen formellen Mängeln leide, erfül- le alle relevanten planungs-, bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschrif- ten. Insbesondere ordneten sich die in den Kirchturmfenstern geschickt ka- schierten Antennen rechtsgenügend in die ortsbauliche Umgebung und in die unter Denkmalschutz stehende Kirche ein. Mit den noch zu bemustern- den Kunststoffgittern in den Fensteröffnungen werde eine gute Einordnung erreicht, die auch den denkmalschützerischen Aspekten vollumfänglich ge- recht werde. Der Einbau der Steuerungsanlage in den Estrich oberhalb des Chors sei aufgrund der vorgesehenen Einhausung statisch bedenkenlos und gefährde die bundesrechtlich geschützten Fresken nicht. Das Projekt bewirke auch keine erhöhte Brandgefahr, dies schon wegen der strengen feuerpolizeilichen Auflagen. Die massgebenden Immissions- und Anlage- grenzwerte würden eingehalten. Zudem seien im angefochtenen Beschluss zahlreiche Abnahmemessungen nach der Inbetriebnahme der Antennenan- lage angeordnet worden. Streitgegenstand sei ausschliesslich die Bewilli- gungsfähigkeit der Basisstation in der Kirche. Die rechtskräftig bewilligte Kommunikationsanlage der Swisscom beim Kindergarten Wanne habe kei- nen rechtlich relevanten Konnex im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. 5.1. Die Rekurrierenden stellen sich auf den Standpunkt, im Laufe des Baube- willigungsverfahrens habe es einen Wechsel seitens der Bauherrschaft ge- geben; diese sei nunmehr die Firma Huawei aus China. Bei der Bewilli- gungserteilung sei dies unverständlicherweise unberücksichtigt geblieben, was gegen § 310 PBG verstosse. Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorha- ben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse namentlich Baupolizeirecht entgegenstehen (VB 141/1982 = BEZ 1983 Nr. 18). Entsprechend be- stimmt § 320 PBG: Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorha- ben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen entspricht. Privatrechtliche Ansprüche sind hingegen vor den Zivilgerichten geltend zu machen und folglich im baurechtlichen Verfahren in der Regel nicht durchsetzbar (§ 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). R4.2012.00126 Seite 9
Gemäss § 310 Abs. 1 PBG sind der zuständigen Behörde mit dem Bauge- such alle Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehört der Nachweis der Berechtigung zur Einrei- chung des Baugesuchs, wenn der Gesuchsteller nicht oder nicht alleiniger Grundeigentümer ist (§ 310 Abs. 3 PBG und § 5 lit. m der Bauverfahrens- verordnung [BVV]). Diese Bestimmungen sind, was sich aus der Gesetzes- systematik und den Materialien ergibt, reine Ordnungsvorschriften. § 310 Abs. 3 PBG zielt darauf ab, den Behörden nutzlose Amtshandlungen zu er- sparen. Es soll verhindert werden, dass eine Behörde in aufwendiger Wei- se Bauvorhaben materiell überprüfen muss, obwohl deren Verwirklichung am Widerstand alleinverfügungsberechtigter oder mitberechtigter Dritter scheitern könnte. Die zuständige Baubehörde ist daher nicht verpflichtet, aus privatrechtlichen Gründen von vornherein nicht realisierbare Projekte einer baurechtlichen Prüfung zu unterziehen (BRKE III Nr. 0103/2004, E. 4.2). Die genannte Vorschrift schützt also in erster Linie die Baubehörden; die sich daraus ergebende Mitberücksichtigung von Interessen Dritter ist lediglich eine Reflexwirkung (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfah- ren, 1991, Rz. 114). Beurteilt deshalb eine kommunale Behörde ein Bau- projekt trotz Fehlens des Berechtigungsnachweises, muss sie die Bewilli- gung – sofern die materiellen Bauvorschriften eingehalten werden – ge- stützt auf § 320 PBG erteilen. Allfälligen Drittberechtigten verbleibt in sol- chen Fällen nur die zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Bauherrn (BRKE I Nr. 0184/2002, E. 5b). 5.2. Zum Zeitpunkt der Baueingabe am 30. März 2012 war Sunrise gemäss Baugesuchsformular Bauherrin bzw. anlageverantwortliche Firma der streitbetroffenen Basisstation und die Alcatel-Lucent Schweiz AG deren Vertreterin (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.1). Baugesuchsformular und Baugesuchspläne wurden von der evangelisch-reformierten Kirchge- meinde W. mitunterzeichnet. Damit stand für die kommunale Baubehörde die Berechtigung der Sunrise zu Einreichung des Baugesuchs im Sinne von § 310 Abs. 3 PBG und § 5 lit. m BVV ausser Frage. Seither hat sich seitens der Bauherrschaft nur insoweit geändert, als diese neu durch die Firma Huawei Technologies Switzerland AG (Huawei) vertreten wird. Huawei ist – wie ihre Vorgängerin Alcatel-Lucent Schweiz AG – einzig für die Planung neuer Basisstationen sowie für die Betreuung des Mobilfunk-Netzwerks der Sunrise zuständig. Huawei ist folglich im vorliegenden Rechtsmittelverfah- R4.2012.00126 Seite 10
ren zu Recht nicht als Partei, sondern als Vertreterin von Sunrise aufge- führt. Huawei wird wiederum, wie auch anlässlich des Augenscheins vom 8. November 2012, durch einen betriebsexternen Anwalt vertreten. Damit stellt sich die rekurrentische Frage nach einem chinesischen Gerichtsstand in einem späteren Streitfall von vornherein nicht. 5.3. Aus den dargelegten Gründen spielen irgendwelche mietrechtlichen Ausei- nandersetzungen, strittige vertragliche Widerrufsgründe oder andere zivil- rechtliche Meinungsverschiedenheiten keine Rolle bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens (vgl. im Detail: BRGE IV Nr. 0037/2011 vom 10. März 2011 in BEZ 2011 Nr. 32; www.baurekurs- gericht-zh.ch). Die im Zusammenhang mit den Dienstbarkeits- bzw. Nutzungsverträgen zwischen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde W. einerseits und Sunrise, Swisscom und Orange andererseits stipulierten Vereinbarungen u.a. betreffend Nutzungsdauer, Kündigung, Entschädigung, die anlässlich der Kirchgemeindeabstimmung vom 25. Juni 2012 genehmigt wurden, kön- nen deshalb nicht Gegenstand der vorliegenden baurechtlichen Rekursver- fahren sein. Die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Verträge oder die Prü- fung der angefochtenen Baubewilligung im Lichte von § 245 der Kirchen- ordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (LS 181.10) fällt vielmehr in die Zuständigkeit der kirchenrechtlichen Rechtmittelbehörden, welche diesbezüglich bereits angerufen worden sind. Die Rekurrierenden T. und L. P. haben die Kirchgemeindeabstimmung er- folgslos bei der Bezirkskirchenpflege Winterthur angefochten. Dagegen ha- ben sie am 19. September 2012 bei der Rekurskommission der evange- lisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich rekurriert (Dossier G.- Nr. R4.2012.00136, act. 24).
E. 6 Die Rekurrierenden rügen eine Verletzung der gesetzlichen Aussteckungs- pflicht (§ 311 PBG), verkennen dabei aber deren Zweck und Bedeutung. Die Aussteckung im Sinne von § 311 PBG dient in erster Linie dazu, Nach- barn auf ein geplantes Bauvorhaben und dessen mögliche Auswirkungen auf deren Grundstücke aufmerksam zu machen und so auf die öffentliche R4.2012.00126 Seite 11
Bekanntmachung des Vorhabens (§ 314 Abs. 1 PBG) sowie die öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen (§ 314 Abs. 4 PBG) hinzuweisen. Bau- liche Änderungen im Gebäudeinnern, welche nach Aussen visuell nicht in Erscheinung treten, können naturgemäss nicht ausgesteckt werden (hier etwa der vorgesehene Einbau der Steuerungsanlage im Chorestrich); das- selbe gilt auch etwa für reine Nutzungsänderungen. Bei solchen Vorhaben muss der Hinweis der öffentlichen Bekanntmachung demnach entfallen. Die Aussteckung hat nur die wesentlichen Gebäude- und Anlageteile zu er- fassen. Bezüglich der genauen Dimensionierung und Detailgestaltung sind einzig die von der Bauherrschaft einzureichenden Gesuchsunterlagen (§ 310 Abs. 1 PBG), deren Umfang und Inhalt in §§ 3 ff. der Bauverfahrens- verordnung (BVV) genau umschrieben wird, massgebend. Das vorliegende Bauvorhaben war während der Publikationsdauer vom
20. April bis 19. Mai 2012 unbestrittenermassen nicht ausgesteckt. Die Bauherrschaft und die kommunale Baubehörde stellen sich dabei auf den Standpunkt, die Basisstation sei grösstenteils im Gebäudeinnern geplant. Die einzelnen Antennenelemente in den Turmfenstern würden von einer Kunststoffverkleidung kaschiert, welche im Detail kaum visuell nachvoll- ziehbar profiliert werde könne. Deshalb sei bewusst auf eine Aussteckung verzichtet worden. Diese Auffassung ist grundsätzlich nachvollziehbar, auch wenn mit einer Profilierung auf den bestehenden Gittern vor den Turmfenstern auf das geplante Bauvorhaben hätte hingewiesen werden können. Jedenfalls aber waren die Rekurrierenden, wie ihre Eingaben zei- gen, ohne weiteres in der Lage, das strittige Bauvorhaben bezüglich aller in Frage kommenden Aspekte umfassend und überaus detailliert anzufech- ten. Von einer Verletzung des rekurrentischen rechtlichen Gehörs oder an- derer verfassungsmässiger Grundsätze kann also nicht die Rede sein. Zu- dem haben eine grosse Anzahl von Personen sowie der Zürcher Heimat- schutz die Zustellung des angefochtenen baurechtlichen Entscheids auch ohne Aussteckung rechtzeitig innerhalb der Publikationsfrist verlangt. 7.1. Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird im Bundes- gesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der bundesrätlichen Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezem- ber 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und R4.2012.00126 Seite 12
WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfehlung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen, wozu auch Mobilfunk-Basisstationen gehören, erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des Vorsorgeprinzips Anlagegrenzwerte festgelegt. 7.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV) und stützen sich konzeptionell auf die Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheits- organisation WHO und der internationalen Strahlenschutzvereinigung ICNIRP ab. Die Anlagegrenzwerte (AGW) der NISV, welche von Mobilfunk- anlagen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über 6 W zwingend ERP eingehalten werden müssen (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV), gehen deutlich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und ver- langen in Konkretisierung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), die in Art. 3 Abs. 3 NISV genannt wer- den, im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung der Verfassungs- und Gesetz- mässigkeit der Grenzwertregelung der NISV in zahlreichen Urteilen festge- halten, die Verordnung halte sich an den vom Umweltschutzgesetz vorge- zeichneten Rahmen des Immissionsschutzes, sei auch sonst gesetzeskon- form und widerspreche weder der Bundesverfassung (BV) noch der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; u.a. BGr 1C_316/2007 vom
30. April 2008, E. 5.1, und 1C_154/2009 vom 27. April 2010, E. 1.4). Folg- lich ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung mit der Festlegung der Anla- gegrenzwerte in der NISV abschliessend geregelt, womit im Einzelfall, ge- stützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus ande- ren Gründen, keine weitergehende Begrenzung verlangt werden kann. Es ist vielmehr ausschliesslich Aufgabe und auch Pflicht des Bundesrates als im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG zuständiger Gesetzgeber, aufgrund neuer allgemeingültiger wissenschaftlicher Erkenntnisse die allenfalls notwendi- gen Grenzwertanpassungen vorzunehmen. R4.2012.00126 Seite 13
Im Rahmen der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Teilrevision der NISV hat der Bundesrat gestützt auf die bereits erläuterte wissenschaftliche Ausgangslage auf eine Grenzwertverschärfung verzichtet. Auch seither be- stand für den Gesetzgeber aufgrund des Wissenschaftsstands keine Ver- anlassung, die Grenzwerte zu lockern oder zu verschärfen (BRGE II Nrn. 0202-0203/2011 vom 6. September 2011, E. 9.2). So bewegen sich die Anlagegrenzwerte – abhängig von der jeweils zu beurteilenden Fre- quenz – nach wie vor zwischen 4 - 6 V/m. Für die vorliegend strittige UMTS-Basisstation gilt ein Maximalwert von 6 V/m (Ziffer 64 lit. b Anhang 1 NISV). Die dargelegte gesetzliche Ausgangslage und die dazu entwickelte Recht- sprechung haben ausserdem zur Folge dass die allfällige Empfindlichkeit einzelner Bevölkerungsgruppen (zum Bei- spiel von Betagten oder Kindern) im zu beurteilenden Einzelfall nicht zur Anwendung strengerer Grenzwerte oder anderer zusätzlicher Massnahmen des Immissionsschutzes führen kann (BRGE I Nr. 0220/2011 vom 28. Oktober 2011, E. 6.3). gestützt auf die umweltschutzrechtlichen Vorschriften von den Betrei- bergesellschaften kein Unbedenklichkeitsnachweis ihrer Mobilfunkan- lagen verlangt werden kann (u.a. BRGE I Nr. 0052/2012 vom 23. März 2012, E. 4.3). die Mobilfunkgesellschaften innerhalb der Bauzonen keinen betriebli- chen oder sendetechnischen Bedarfsnachweis für eine neue Basissta- tion, sei diese nun aus Gründen der fehlenden Abdeckung oder zur Kapazitätssteigerung geplant, beibringen müssen (statt vieler: BGr 1C_490/2010 vom 14. März 2011, E. 2.3). 8.1. Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtioni- sierende Strahlen (NIS-Berechnungsmodell), den sogenannten Standortda- tenblättern. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristi- gen Aufenthalt von Menschen; Immissionsgrenzwert) und andererseits für jene drei Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die elektro- magnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert). Bei komplexen Sendeanlagen mit zahlreichen Antennen oder sonst wie speziellen Verhält- R4.2012.00126 Seite 14
nissen kann der Einbezug zusätzlicher OMEN sinnvoll oder gar erforderlich sein. Darüber hinaus sind die Mobilfunkgesellschaften nicht zu weiteren Grenzwertberechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 21. Juni 2011, E. 6.5). Diese werden von den Mobilfunkgesellschaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des Baugesuchs sein. Es ist Aufgabe der kom- munalen Baubehörden, das jeweilige Standortdatenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen Fachstelle überprüfen zu lassen. Im Kanton Zürich verfügen einzig die Städte Winterthur und Zürich über ei- ne vom BAFU anerkannte kommunale NIS-Fachstelle. Die übrigen Ge- meinden lassen die Standortdatenblattberechnungen – wie im vorliegenden Fall – vom ebenfalls eidgenössisch anerkannten kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Lufthygiene, auf ihre inhaltli- che und berechnungsmässige Korrektheit überprüfen (http://www.bafu.ad- min.ch/elektrosmog/ 01116/index.html?lang=de / vgl. Link Ziffer 2). 8.2. Mit dem massgebenden Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 hat die Sun- rise Immissionsprognosen für 2 OKA sowie für insgesamt 30 OMEN vorge- nommen und dabei bei allen Berechnungsorten die Einhaltung der gesetzli- chen Grenzwerte festgestellt (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.12). Zum selben Resultat kam das AWEL in seinem Prüfbericht vom 7. Juni 2012 (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.18). Bei den drei strahlen- mässig exponiertesten OMEN ergaben sich bei einem massgebenden An- lagegrenzwert von 6 V/m zulässige Gesamtfeldstärken von 5,98 V/m (OMEN 14.1; Dorfstrasse 53), 5,85 V/m (OMEN 2; Kirchstrasse 7) und 5,42 V/m (OMEN 12; Dorfstrasse 47). 8.3. Das ursprüngliche Standortdatenblatt für das strittige Projekt datiert vom
26. März 2012 (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.13). Dieses wurde mit Datum vom 14. Mai 2012 korrigiert (nachbereinigt), was im angefochte- nen Beschluss erwähnt wird. Es ist davon auszugehen, dass die korrigierte Version noch nicht Bestandteil der Baugesuchsauflage war, welche am
19. Mai 2012 endete. Die Rekurrierenden rügen dieses Vorgehen, weil sie vor der Bewilligungserteilung darüber nicht informiert worden seien. R4.2012.00126 Seite 15
Die öffentlich aufliegenden Baugesuchsunterlagen sind in der Regel dafür massgebend, ob die Zustellung des baurechtlichen Entscheids im Sinne von § 315 Abs. 1 PBG verlangt wird und damit das Rekursrecht gewahrt bleibt. Der Austausch oder die Änderung von Plänen und anderen Unterla- gen zur Korrektur von kleineren Mängeln oder zur Vornahme untergeordne- ter Änderungen eines Baugesuchs entsprechen allerdings gängiger und grundsätzlich zulässiger Praxis der Baubewilligungsbehörden, denn die Pflicht zur Publikation jeder Änderung von Baugesuchsunterlagen wäre ein in der Sache nutzloser Verwaltungsaufwand. Erst wenn mit wesentlichen Projektänderungen die (objektiven) Interessen Dritter tangiert werden kön- nen, muss zwingend eine erneute öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden (BRKE I Nr. 0014/2007 vom 26. Januar 2007, E. 4). Bei Änderungen technischer Parameter von Mobilfunk-Basisstationen nach der öffentlichen Auflage des Baugesuchs hat sich die Praxis herausgebil- det, dass eine neue Ausschreibung u.a. dann unabdingbar ist, wenn die Ausgangsleistungen einzelner Antennen erhöht, ihre Senderichtung geän- dert oder die Neigungswinkelbereiche vergrössert werden. Untergeordnete Parameteränderungen, welche sich immissionsmässig nicht nachteilig auswirken, oder Leistungsreduktionen von Antennen bedürfen hingegen keiner erneuten Publikation (BRGE I Nrn. 0039-0040/2012 vom 2. März 2012, E. 5.1). Im vorliegenden Fall wurde im Nachhinein einzig die Leistung der Antenne AU der Sunrise wegen der notwendigen Berücksichtigung ei- nes zusätzlichen OMEN von ursprünglich 1'200 W auf 700 W redu- ERP ERP ziert. Alle übrigen Parameter wurden mit dem Standortdatenblatt beibehal- ten. Für diese untergeordnete Projektänderung, welche generell zu einer leichte Reduktion der elektromagnetischen Immissionen führen wird, bedarf es nach dem Gesagten keiner erneuten Baugesuchspublikation oder Orien- tierung potentieller Rechtsmittelkläger, womit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrierenden vorliegen kann. Entgegen rekurrentischer Auffassung haben die kommunalen Behörden auch im Übrigen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens keine über die gesetzliche Ausschreibung eines Bauvorhabens hinausgehende Infor- mationspflicht, etwa mittels Orientierungsversammlungen (BRGE IV Nr. 0188/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 5). R4.2012.00126 Seite 16
8.4.1. Die Rekurrierenden rügen den immissionsmässigen Nichteinbezug der be- stehenden Antennenanlagen in die Standortdatenblattberechnungen. Er- wähnt werden dabei explizit die Funkantennen von Feuerwehr und Polizei sowie die Mobilfunk-Basisstationen beim Kindergarten Wanne und beim Bahnhof. Der Anlagegrenzwert ist die gesetzliche Emissionsbegrenzung für die von einer geplanten Anlage allein emittierten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Als für die Berechnung des Anlagegrenzwertes massgebend gelten neben der neu geplanten Basisstation gemäss Ziffer 62 Abs.1 und 2 Anhang 1 NISV auch Antennen bzw. Antennengruppen am selben Mast, auf demselben Gebäude und solche, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden. Letzterer ist in Ziffer 62 Abs. 3 und 4 Anhang 1 NISV als so ge- nannter Anlageperimeter definiert (BRGE II Nrn. 0091-0092/2011 vom
12. April 2011, E. 5.2). Bei der Berechnung des Anlagegrenzwerts ist die Strahlung bestehender Mobilfunk-Basisstationen im Sinne von Art. 8 USG also nur dann zu berücksichtigen, wenn die Kriterien von Ziffer 62 Abs. 1 bis 4 Anhang 1 NISV erfüllt sind. Andere elektromagnetische Emittenten sind für die Anlagegrenzwertberechnungen ohnehin bedeutungslos (BRGE I Nr. 0220/2011 vom 28. Oktober 2011, E. 7.3). Im vorliegenden Fall beträgt der Anlageperimeter 118 m (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.12, S. 7). In diesem Umkreis steht unbestrittenermassen weder eine andere Mobilfunk-Basisstation in Betrieb noch wurde eine solche bisher bewilligt. Einzig die Funkantenne für das Alarmsystem der Feuerwehr auf dem Werkgebäude der Gemeinde befindet sich mit einer Distanz von rund 100 m innerhalb des genannten Anlageperimeters, ist jedoch als nicht per- manent in Betrieb stehende "übrige Funkanwendung" im Sinne von Ziffer 71 Abs. 1 Anhang 1 NISV nicht in die Anlagegrenzwertberechnungen ein- zubeziehen. Die POLYCOM-Antennen der Polizei wurden nicht im Dorf- zentrum, sondern weit ausserhalb des Anlageperimeters bei der bestehen- den Mobilfunk-Basisstation im Rebberg oberhalb des Dorfes montiert. 8.4.2. Auch bei der Berechnung des vorliegend deutlich eingehaltenen Immissi- onsgrenzwertes (37,01 V/m ≙ 62 % des IGW) musste die bestehende nie- der- und hochfrequente Strahlung nicht berücksichtigt werden. Bei den Im- missionsgrenzwertberechnungen ist der Kreis der allenfalls einzubeziehen- den elektromagnetischen Strahlenquellen zwar grundsätzlich weiter zu zie- R4.2012.00126 Seite 17
hen. Art. 8 USG will, wie bereits erwähnt, Einwirkungen auf die Umwelt so- wohl einzelnen als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken be- urteilt haben. Mit dieser programmatischen Vorschrift wollte der Gesetzge- ber den Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise von Einwirkun- gen auf die Umwelt gesetzlich verankern. Sie basiert auf der Erkenntnis, dass einzelne Belastungen der Umwelt isoliert betrachtet oftmals nur ge- ringfügig sind, durch ihr Zusammentreffen aber zu gravierenden Beein- trächtigungen der Umwelt führen können (BRKE I Nr. 0162/2007 vom 29. Juni 2007, E. 9.4.2). Die Handhabung von Art. 8 USG stösst allerdings schnell an Grenzen, weil die verschiedenen Arten von Immissionen nicht einfach addiert werden können (Heribert Rausch/Peter M. Keller, Kommentar zum USG, Rz. 1 ff. zu Art. 8). Dass Lärm, Staub und Erschütterungen sowie elektromagneti- sche Strahlung nicht zusammengezählt werden können, liegt auf der Hand. Das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsvorschriften schliessen aus Praktikabilitätsgründen eben auch eine Addition nieder- und hochfre- quenter Strahlen aus, was auf den ersten Blick nicht plausibel erscheint. Niederfrequente elektromagnetische Wellen, wie sie zum Beispiel von Fahrleitungen, Maschinen oder elektrischen Hausinstallationen erzeugt werden, haben jedoch eine völlig unterschiedliche biologische Wirkungs- weise im Vergleich zu hochfrequenten elektromagnetischen Feldern von Mobilfunkanlagen. Niederfrequente elektromagnetische Strahlung induziert im menschlichen Körper elektrische Ströme, was zu keiner Erwärmung des Körpergewebes führt. Hochfrequenzstrahlung wird teilweise vom Körper re- sorbiert, was – wie bereits dargelegt – zu einer mehr oder weniger grossen Zellerwärmung führen kann. Eine wissenschaftlich einwandfrei begründba- re bzw. objektiv nachvollziehbare sowie berechnungstechnisch haltbare gemeinsame Summierungsvorschrift für nieder- und hochfrequente elekt- romagnetische Strahlung kann es folglich nicht geben (BGr 1A.140/2003 vom 18. März 2004, E. 4.1; vgl. auch BGr 1C_462/2007 vom 29. April 2008, E. 6). Die sich konsequenterweise daraus ergebende Lösung in der NISV, getrennte Summierungsvorschriften im Nieder- und Hochfrequenzbereich festzulegen, widerspricht daher im Ergebnis Art. 8 USG nicht (BGr 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006, E. 4.1 mit Verweisen). Der Gesetz- geber hat die Problematik der Anwendbarkeit von Art. 8 USG jedoch da- durch eliminiert, indem er bei der Festsetzung der Grenzwerte der NISV – R4.2012.00126 Seite 18
wie bereits festgehalten – grosse Sicherheitsmargen eingebaut hat (BRGE II Nr. 0179/2012 vom 6. November 2012; E. 7.3). 8.5. Rekurrentischerseits wird gerügt, die von der Bauherrschaft in Aussicht ge- stellten Abschirmungsmassnahmen gegen die elektromagnetische Strah- lung der Basisstation seien lückenhaft und würden rechtsungleich gehand- habt. So würden zum Beispiel Vögel und Fledermäuse im Bereich des Kir- chengebäudes durch Abschirmungsmassnahmen geschützt, nicht jedoch die Nistplätze der geschützten Mehlschwalben bei der benachbarten Lie- genschaft der Rekurrierenden G. und A. S.. Auch beim Kirchenraum fehle eine durchgehende Abschirmung. Elektromagnetische Strahlung wird beim Durchtritt durch die Gebäudehülle oder auch innerhalb des Gebäudes durch Mauern und Decken je nach verwendetem Baumaterial mehr oder weniger stark gedämpft d.h. abge- schwächt, kann also im Gebäudeinnern deutlich weniger intensiv sein (BRKE IV Nr. 0081/2010 vom 22. April 2010, E. 7.3.1). Diese physikalische Gegebenheit wird grundsätzlich in die Grenzwertberechnungen einbezo- gen, wobei für die gebräuchlichsten Baumaterialien folgende Dämpfungs- werte einzusetzen sind (Vollzugsempfehlung NISV, S. 25): Material Dämpfung in dB ≙ Rechnungsfaktor Eisenbeton 15 31.62 Metall 15 31.62 Backstein 5 3.16 Holz 0 1 Ziegel 0 1 Glas 0 1 Bei Holz, Ziegel und Glas wird das physikalisch eigentlich vorhandene, aber geringe Dämpfungspotential (zu Gunsten des Immissionsschutzes) al- so grenzwerttechnisch negiert und mit dem neutralen Rechnungsfaktor 1 bewertet. In Ergänzung zur vorhandenen baulichen Dämpfung können zur Reduktion der elektromagnetischen Strahlung im Bereich von OMEN strahlendäm- mende Materialien, zumeist metallische Folien, eingebaut werden, um den Anlagegrenzwert einhalten zu können. Solche Folien haben in der Regel die volle Dämpfung von 15 dB mit dem Rechnungsfaktor von 31,62 (BRGE II Nr. 0201/2011 vom 6. September 2011, E. 5.2). Eine solche zu- R4.2012.00126 Seite 19
sätzliche Abschirmung kann im Sinne des Immissionsschutzes der NISV jedoch nur dann zum Thema werden, wenn der Anlagegrenzwert sonst überschritten würde. Ist eine Grenzwerteinhaltung bei den massgebenden OMEN auch ohne zusätzliche Abschirmung möglich, können die Mobil- funkgesellschaften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu ei- ner solchen verpflichtet werden. Diesbezüglich ist u.a. auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 7.2 zu verweisen, wonach über die Einhaltung der Anlagegrenzwerte hinaus keine weitere Emissionsbegrenzung verlangt werden kann. Zusätzliche, über die Vorschriften der NISV hinausgehende Abschir- mungsmassnahmen können zwar zwischen den Mobilfunkgesellschaften und betroffenen Liegenschaftseigentümern vertraglich vereinbart, im Rah- men eines öffentlich-rechtlichen Baubewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfah- rens jedoch nicht durchgesetzt werden. Die Standortdatenblattberechnungen vom 14. Mai 2012 zeigen, dass beim OMEN 1A im Kirchenraum für die Erreichung des Anlagegrenzwerts eine Abschirmung mit dem Faktor von 31,62 eingebaut werden muss (wohl eine Folie im Estrich über dem Kirchenschiff), bei den übrigen OMEN der mass- gebende Anlagegrenzwert von 6 V/m jedoch ohne zusätzliche Abschir- mungs- bzw. Dämpfungsmassnahmen eingehalten werden kann. Damit kann die Sunrise entgegen rekurrentischer Auffassung nicht zu zusätzli- chen strahlendämpfenden Massnahmen weder in der Kirche noch im Be- reich der rekurrentischen Liegenschaften verpflichtet werden. Wie die nach- folgenden Ausführungen zudem zeigen werden, können Tiere wie Vögel oder Fledermäuse ohnehin keinen erweiterten Immissionsschutz beanspru- chen. 8.6.1. Die Rekurrierenden befürchten, dass die elektromagnetische Strahlung der Basisstation das Verhalten der in der Umgebung zahlreich lebenden Vögel und Fledermäuse nachhaltig beeinträchtige würde. Es müsse sogar damit gerechnet werden, dass diese Tiere die Kirche und deren Umgebung künf- tig mieden. Damit gingen auch deren Nistplätze verloren. Gemäss Art. 1 NISV soll die Verordnung Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen. Auch im Folgenden nimmt die Verordnung, soweit sie sich diesbezüglich äussert, ausschliesslich auf R4.2012.00126 Seite 20
den Schutz des Menschen Bezug; Tiere werden nicht erwähnt. Besonders hervorzuheben ist diesbezüglich Art. 3 NISV, mit welcher Bestimmung die Orte mit empfindlicher Nutzung durch den Menschen definiert werden. Der fokussierte, explizite Schutz der NISV beschränkt sich somit auf den Men- schen. Im Lichte von Art. 1 Abs. 1 USG, welche Bestimmung die gesamte Biosphäre vor übermässigen Einwirkungen schützen will, stellt sich aber durchaus die Frage, ob und in welcher Form die NISV nicht auch Tieren Schutz gewähren kann bzw. soll. 8.6.2. Wissenschaft und Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Tiere nicht empfindlicher auf nichtionisierende Strahlung reagieren als Menschen und sie mit der Verordnung, obgleich darin nicht genannt, mitgeschützt werden. Für Tiere kann also insoweit die Einhaltung der Grenzwerte der NISV beansprucht werden, als diese wegen den dort lebenden und arbei- tenden Menschen ohnehin gelten (BRKE I Nr. 0064/2009 vom 7. April 2009, E. 10.2, in BEZ 2011 Nr. 18; www.baurekursgericht-zh.ch). Dies dürf- te vor allem für Haustiere sowie für Nutztiere im Bereich von Ställen, nicht jedoch für freilebende Wildtiere und weidende Nutztiere zutreffen. Für sol- che ist der Schutzumfang mangels einer expliziten Regelung jeweils im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung gestützt auf die Bestimmungen des USG zu prüfen (BGr 1C_450/2010 vom 12. April 2011, E. 3.3). Dabei stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise eine sinngemässe Be- achtung der Immissions- und Anlagegrenzwerte Platz greifen kann. Sowohl im Sinne einer allgemeinen, ethischen Betrachtungsweise wie auch im Lichte von Art. 1 Abs. 1 USG kann es bei dieser Beurteilung in der Regel keine Rolle spielen, ob Wildtiere unter Artenschutz stehen oder nicht (BRGE III Nrn. 0085 und 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 13.3; bestätigt mit VB.2011.00444 vom 24. November 2011 und BGr 1C_31/2012 vom 6. Juni 2012). Eine andere Betrachtungsweise drängte sich nur dann auf, wenn Mobilfunkstrahlung den generellen Weiterbestand einer geschützten Tierart erwiesenermassen gefährden würde (BGr 1C_450/2010 vom 12. April 2011, E. 3.5), was hier jedoch nicht zutrifft und von den Rekurrierenden auch nicht geltend gemacht wird. Ihnen geht es im Wesentlichen um die im Bereich der Kirche und deren Umgebung lebenden Vögel und Fledermäu- se. R4.2012.00126 Seite 21
8.6.3. Bei der Prüfung des Schutzumfangs der Immissionsgrenzwerte sind die für den Schutz vor Luftverunreinigung aufgestellten materiellen Grundsätze von Art. 14 lit. a und b USG massgebend (BRGE I Nr. 0228/2011 vom
E. 11 Die Rekurrierenden bestreiten zumindest implizit die Zonenkonformität der Basisstation. Die Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdiensten steht im öffentlichen Interesse (BGr 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.3), auch wenn die entsprechenden Netze von privatwirtschaftlich organisierten und gewinnorientierten Firmen wie u.a. der Swisscom aufgebaut werden. Grundsätzlich werden Mobilfunk-Basisstationen der vorliegend strittigen Grösse und Leistung innerhalb des Bauzonengebiets regelmässig als zo- nenkonforme Infrastrukturanlagen qualifiziert, sofern ein funk- bzw. abde- ckungstechnischer Bezug zur Zone besteht, in welcher sie errichtet werden sollen. Erst wenn die baulichen und leistungsmässigen Ausmasse einer Basisstation den Rahmen des Üblichen sprengen oder sie im Wesentlichen nicht den Mobilfunkbedürfnissen des Quartiers dient, sondern weit darüber hinaus Versorgungsfunktionen wahrnehmen soll, kann eine solche Anlage vor allem in Wohnzonen, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind, nicht mehr von vornherein als zonenkonform qualifiziert werden (BRKE II Nr. 0275/2010 vom 23. November, E. 6). Im Lichte der Zonenkon- formität nicht erforderlich ist also, dass die mit einer Basisstation aufgebau- te Funkzelle ausschliesslich der Mobilfunkversorgung im betreffenden Quartier dient. Zudem darf diese teilweise auch Nichtbaugebiet erfassen (BGr 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.3). Mit einer möglichen Maximalleistung von insgesamt 10'550 W weist die ERP streitbetroffene Anlage in Anbetracht dessen, dass sie von Orange, Sunrise und Swisscom gemeinsam betrieben werden soll, keine überdurchschnittli- che Leistung auf. Mit ihrer Basisstation wollen die drei Mobilfunkgesell- schaften vor allem ihren Kunden im Dorfzentrum von W. sowie in den an- grenzenden Quartieren ein schnelleres und damit auch kapazitätsmässig optimiertes Mobilfunknetz zur Verfügung stellen (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.11). Es geht hier also – wie bei nahezu allen aktu- ellen Mobilfunk-Baugesuchen innerhalb des Siedlungsgebiets – nicht da- rum, irgendwelche Netzabdeckungslücken zu schliessen. Mit solchen neu- R4.2012.00126 Seite 26
en Anlagen sollen vielmehr die vor allem durch die immer häufiger verwen- deten Smartphones, welche zahlreich genutzte Zusatzdienste (wie etwa ei- nen stark verbesserten Internetzugang) bieten, entstandenen Kapazitäts- engpässe eliminiert werden. Damit erweist sich die Basisstation im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ohne weiteres als zonenkonform.
E. 12 Die evangelisch-reformierte Kirche W. ist einerseits als sehr gut erhaltenes spätgotisches Sakralgebäude aus dem späten 15. bzw. frühen 16. Jahr- hundert ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 12.17.1, S. 1), worauf nachstehend unter Ziffer 13 ein- zugehen sein wird. Andererseits steht die Kirche wegen der Fresken im Chor der Kirche unter Bundesschutz. Diese wurden vermutlich in den Jahren um 1496 – 1498 von Meister Hans Haggenberg aus Winterthur geschaffen und gelten als mo- numentales Meisterwerk der spätgotischen Malerei in der Ostschweiz. Die gestalterisch und farblich ausserordentlich ausdrucksstarken Fresken, wel- che 1967 umfassend restauriert wurden, zeigen in seltener Vollständigkeit die Legende des Heiligen Kreuzes, verbunden mit dem Glaubensbekennt- nis der Apostel und der Darstellung der Propheten, Gottvater, Christus und Maria (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 12.17.1, S. 10 ff.). Zudem sind zahlreiche Heilige wie etwa der Heilige Bartholomäus dargestellt (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; Prot. S. 14 und 15). Am 14. Juli 1964 wurde diesbezüglich eine Personaldienstbarkeit zuguns- ten des Bundes errichtet. Danach hat die jeweilige Eigentümerschaft der Kirche (in concreto: die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde W.) ohne Genehmigung der eidgenössischen Denkmalpflege, abgesehen von not- wendigen Unterhaltsarbeiten, alle (baulichen) Veränderungen vorab im Be- reich der Wandmalereien im Chor zu unterlassen (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.15). Dementsprechend nahm die kommunale Bau- behörde mit dem zuständigen Bundesamt für Kultur (BAK), Sektion Hei- matschutz und Denkmalpflege, betreffend einer allenfalls notwendigen bundesrechtlichen Genehmigung des Antennenbauvorhabens Kontakt auf. Am 10. Juli 2012 liess das Bundesamt die Gemeindebehörde wissen, auf- grund der konkreten Umstände und nach Rücksprache mit der Denkmal- pflege des Kantons Zürich verzichte das BAK auf eine Stellungnahme in R4.2012.00126 Seite 27
dieser Sache (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.21), womit das Bun- desamt zum Ausdruck brachte, dass mit dem strittigen Bauvorhaben des Veränderungsverbot vom 14. Juli 1964 nicht tangiert werde, weshalb im vorliegenden Fall keine bundesrechtliche Genehmigung notwendig sei. Folglich sei es ausschliesslich Sache der kantonalen Fachstelle, die Basis- station unter den Aspekten des Denkmalschutzes zu beurteilen (Dossier G.-Nr. R4.2012.00136; act. 5.2). Auf Anfrage des Baurekursgerichts bestä- tigte das BAK mit E-Mail vom 21. November 2012 nochmals, dass es in dieser Sache nicht tätig werde (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 27). Damit geht der rekurrentische Einwand der fehlenden bundesrechtlichen Genehmigung ins Leere. 13.1. Die Rekurrierenden befürchten aufgrund der ihrer Ansicht nach statisch in- stabilen Verhältnissen im Chorestrich, beim Einbau und Betrieb der Steue- rungsanlage (Base Transceiver Station; BTS) könnten Risse in den Fres- ken entstehen. Alarmierenderweise sei ein solcher bereits kürzlich ohne zusätzliche Belastung aufgetreten. Zudem wird auf die grosse Brandgefahr hingewiesen. Unbestritten ist, dass der Estrichboden oberhalb des Chors nur eine be- schränkte Tragkraft aufweist, weshalb die Steuerungsanlage nicht konven- tionell, d.h. direkt auf dem Boden stehend, eingebaut werden kann. Die Bauherrschaft hat – in Absprache mit der Kirchgemeinde und der kommu- nalen Baubehörde – L. X., Bauingenieur HTL/SIA, mit den entsprechenden statischen Abklärungen und der Erstellung eines Projekts für den Einbau des BTS-Raums in den Chorestrich beauftragt. Dieses Projekt ist Bestand- teil der angefochtenen Baubewilligung. Im Detail hält L. X. in seinem Projektbericht vom 6. Mai 2012 zur bestehen- den Tragstruktur des Chorestrichs folgendes fest: "Die Dachsparren tragen ihre Last über die Fussschwellen und die First- pfetten ab. Das vorhandene Kehlgebälk unterstützt die ca. 140/160 mm starken Sparren. Die Firstpfette leitet ihre Beanspruchung vorwiegend über zwei Stützen auf den Bodenriegel, welcher dazu dient, die Einwirkung auf mehrere Deckenbalken zu verteilen. Die Sparren dürften mit einem nicht einsehbaren Holzzapfen in die Balkenlage verankert sein, wobei kaum eine bedeutende Vorholzlänge vorhanden ist. Mittels Streben an die Pfosten wird zusätzlich die Horizontalstabilität des Dachstuhls gewährt. Die De- R4.2012.00126 Seite 28
ckenbalken mit einer ungefähren Abmessung von 200/300 mm und einem Balkensprung von 1 m sind unter einer grossen Beanspruchung." Dieser Befund und die Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits mehre- re Balkenauflagen mit zusätzlicher Untermauerung oder Untermörtelung gesichert worden sind, lassen den Statiker zu Recht zum Schluss kommen, eine zusätzliche Auflast wie eine solche der Steuerungsanlage sei hier nicht zu verantworten. Möglich sei die Realisierung der BTS-Anlage aber im Rahmen einer Einhausung, d.h. indem eine Abfangkonstruktion erstellt werde. Dadurch wird das Gewicht auf die massiven Seitenwände der Kir- che abgestützt (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 12.27.3, S. 2). Die Darstellung, welche zum Baugesuch gehört, zeigt zwei unterspannte Rahmen mit Hängestützen und eingeschobenen Böden (Gesamtfläche rund 12 m2). Die beiden Rahmenfüsse links und rechts werden, wie der nachfolgende Schnitt zeigt, auf das obere Ende des Mauerwerks der Kir- chenaussenwände aufgesetzt und dort fixiert. Sie tragen das Hauptgewicht der BTS-Elemente samt Einhausung, welches zusammen gemäss nach- vollziehbaren Angaben der Bauherrschaft eine Belastung von rund 80 Kilo- newton (kN) erzeugt, was etwa der Gewichtskraft entspricht, die auf eine Masse von 8000 kg wirkt. Die vorgesehene Konstruktion führt zu keiner zu- sätzlichen Belastung des Chorbodens und ermöglicht, wie im statischen Bericht vom 6. Mai 2012 zutreffend festgehalten, zur Optimierung der Posi- tionierung der Aufleger auf den Kirchenaussenmauern auch einen gewis- sen Spielraum bezüglich der Distanz zum Deckenbalken. R4.2012.00126 Seite 29
Die oberen Rahmenaussteifungen dienen der Aufhängung der Deckenkon- struktion, ohne dass dabei ein Lastabtrag über die bestehende Dachkon- struktion erfolgt. Die Konstruktion soll mit zusammenschraubbaren Teilele- menten realisiert werden (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 12.27.3, S. 3). 13.2. Insgesamt ist mit dieser Einhausung gewährleistet, dass kein zusätzliches Gewicht auf das Chorgewölbe und die dortigen Fresken drückt, womit die kommunale Baubehörde den Einbau des BTS-Raums in den Chorestrich zu Recht als statisch unbedenklich qualifiziert hat. In statischer Hinsicht problemlos sind auch die beiden kleinvolumigen Klimageräte für die Küh- lung des BTS-Raums an der Trennwand zwischen Chorestrich und Kir- chenschiffestrich. Hingegen ist während der Bauphase aus den dargelegten Gründen ein be- sonderes Augenmerk darauf zu werfen, dass der Einbau der Einhausung zu keiner Überbelastung des Chorestrichbodens führt, welcher das Chor- gewölbe und die darunter liegenden Fresken beschädigen könnte. Ange- sichts der dargelegten statischen Verhältnisse sowie der grossen kunsthis- torischen Bedeutung dieser Malereien rechtfertigt sich deshalb die Statuie- rung folgender Nebenbestimmung in der kommunalen Baubewilligung: "Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft von der kommunalen Baubehörde ein Konzept bewilligen zu lassen, welches den Einbau der Einhau- sung/Abfangkonstruktion ohne Überbelastung des Chorestrichbodens so- wie den Schutz der Fresken gewährleistet." Insoweit sind die Rekurse teilweise gutzuheissen. R4.2012.00126 Seite 30
13.3. Den feuerpolizeilichen Bedenken der Rekurrierenden ist u.a. entgegenzu- halten, dass die Einhausung als separater Brandabschnitt F60 hochfeuer- hemmend (aber nicht feuerfest) gestaltet werden muss. Dies soll u.a. mit einer neuen Wandverkleidung erreicht werden (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.10). Zu weiteren feuerpolizeilichen Auflagen ver- pflichtete die Vorinstanz die Bauherrschaft in den Dispositiv-Ziffern I.2.2.1, I.2.2.2 und I.2.2.3 des angefochtenen Beschlusses. Die Bauherrschaft hat gemäss Projektbeschrieb überdies zugesichert, während der Bauphase keine Schweissarbeiten im Gebäudeinnern, d.h. auch nicht im Bereich des Chorestrichs, durchzuführen. Der Zugang der Feuerwehr zur Glockenebe- ne ist, wie der Augenschein gezeigt hat, auch nach dem Einbau der Tech- nik gewährleistet. Entgegen rekurrentischer Auffassung würde ein Ausfall der Kühlung im BTS-Raum nicht zu einem Brand, sondern zur Abschaltung des Systems, also der Basisstation führen. Es ist denn auch kein einziger Brandfall bei einer Base Transceiver Station in der Schweiz bekannt. Auch wenn ein Brand und die oftmals damit verbundenen Löschwasserschäden nie mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden können, er- weisen sich die Einwände der Rekurrierenden objektiv als unbegründet. Die vorgesehene Ausführung des strittigen Bauvorhabens entspricht jedenfalls vollumfänglich den massgebenden feuerpolizeilichen Vorschriften und ist daher in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 14.1. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Um- gebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die genannte Bestimmung enthält eine Grundan- forderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bau- liche und landschaftliche Umgebung. Die Frage, ob eine befriedigende Ge- samtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Krite- rien zu beantworten. Subjektives Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Im Kontext mit Mobilfunk-Basisstationen, welche als stan- dardisierte technische Anlagen im konkreten Einzelfall (mit Ausnahme der Farbgebung oder allfällig möglicher Kaschierung) in der Regel nur einge- R4.2012.00126 Seite 31
schränkt individuell gestaltet werden können, stellt sich vor allem die Frage, ob eine genügende Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umge- bung zu bejahen ist. Zu dieser baulichen Umgebung gehört namentlich auch das Standortgebäude selbst. Grundsätzlich beachtlich sind zudem die kommunalen Kernzonenvorschrif- ten, soweit diese beim vorliegenden speziellen technischen Bauvorhaben überhaupt Anwendung finden können. Danach haben sich Bauten und An- lagen generell gut in die bestehende Bausubstanz zu integrieren (Art. 3 Abs. 2 BZO); bei Umbauten ist die originale Bausubstanz zu schonen (Art. 4 Abs. 5 BZO); technisch bedingte Aufbauten sind unauffällig einzuordnen (Art. 5 Abs. 6 BZO). Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen (Art. 6 Abs. 4 BZO). 14.2. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen, was hier insbesondere auf die evange- lisch-reformierte Kirche W., welche seit 1979 als überkommunales (kanto- nales) Objekt unter Denkmalschutz steht, zutrifft. Der überkommunale Schutzstatus bedingte im Sinne von § 19 der Bauverfahrensverordnung (BVV) in Verbindung 1.4.1.5 Anhang BVV zudem eine Beurteilung durch das Amt für Raumentwicklung (ARE), welche als Baudirektionsverfügung BVV 12-0738 am 4. Juli 2012 erging und die mit der strittigen kommunalen Baubewilligung im koordinierten Verfahren eröffnet wurde. In der näheren Umgebung stehen weitere Kernzonengebäude unter Schutz (altes Pfarr- haus, Waschhaus) oder sind inventarisiert (u.a. Restaurant Löwen). Das unmittelbar östlich an die Kirche angrenzende Gebäude Dorfstrasse 47 (Raiffeisenbank) ist hingegen eine (naturgemäss nicht inventarisierte) neu- zeitliche Ersatzbaute. 14.3. Bei der Anwendung der genannten Einordnungsbestimmungen kommt den Gemeinden ein erheblicher Ermessensspielraum zu, so dass sich das Bau- rekursgericht bei der Entscheidüberprüfung entgegen seiner grundsätzlich vollen Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) Zurückhaltung auferlegt. Auch die Bau- direktion verfügt bei der Beurteilung eines Bauvorhabens im Bereich eines überkommunalen Schutzobjekts über einen gewissen Ermessensspiel- R4.2012.00126 Seite 32
raum. Das Baurekursgericht ersetzt somit eine noch vertretbare Wertung der Vorinstanzen nicht durch eine eigene andere Wertung. Hingegen greift es dann ein, wenn die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Entscheide offen- sichtlich ist (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 Rz. 17 ff.). 14.4. Im Sinne von § 238 einordnungsmässig strittig sind ausschliesslich die vor- gesehenen 7 Antennenmodule, welche – etwas zurückversetzt und mit ei- nem feinmaschigen Gitter kaschiert – in der Mitte der vier Kirchturmfenster auf der Glockenebene auf einer Höhe von 22 m über dem Niveau des Kir- chenvorplatzes montiert werden sollen. Die übrigen Anlageteile treten nach Aussen optisch nicht in Erscheinung. Der Gemeinderat W. und die kantonalen Fachstellen haben sich, was aus den Akten ohne weiteres ersichtlich ist, über einen längeren Zeitraum sehr intensiv mit der Frage der Einordnung der Antennenmodule auseinander- gesetzt. Diese sollten gemäss erstem Projekt in der Form von Dachziegeln zuoberst auf dem Satteldach der Kirchturmspitze angebracht werden, was die kantonale Denkmalpflege aus grundsätzlichen Überlegungen verwarf, weil damit historische Bausubstanz hätte ersetzt werden müssen (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 3, S. 1, und Prot. S. 5). Bauherrschaft, kommunale Baubehörde und die kantonalen Fachbehörden einigten schliesslich auf eine Platzierung am nun strittigen Ort. Die Baudi- rektion hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, im Lichte des Grundsatzpapiers der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege vom 23. Juli 2002 bzw. 12. März 2008 sei die Bewilligung einer Mobilfunk- Basisstation in einem Kirchturm eigentlich nicht möglich. Danach sei es grundsätzlich zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen. Unter Berücksichtigung, dass es sich um ei- ne Gemeinschaftsanlage aller drei Mobilfunkgesellschaften handle, der umstrittene Standort beim Kindergarten Wanne wegfalle und die denkmal- pflegerischen Auflagen ohne weiteres erfüllt werden könnten, könne die Bewilligung aber ausnahmsweise erteilt werden. Die Antennen seien nicht gut sichtbar und beeinträchtigten das Erscheinungsbild nur unwesentlich. Zudem sei die Anlage reversibel und könne jederzeit ohne baulichen Scha- R4.2012.00126 Seite 33
den zurückgebaut werden. Mit einer Verkleidung aus anthrazitfarbigen Git- tern aus Fiberglas könnten die Antennen ausreichend kaschiert werden (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 3, S. 1 f.). Die Baudirektion bewilligte das Streitobjekt deshalb mit folgenden Auflagen: "Die Ausführung der Bau- arbeiten in Material, Farbe und Form hat im engen Einvernehmen mit der Kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen (Dispositiv-Ziffer I.a). Die genaue Maschenstruktur der Verkleidung wird anhand einer Bemusterung vor Ort festgelegt (Dispositiv-Ziffer I.b). Die Eingriffe sind reversibel durchzuführen" (Dispositiv-Ziffer I.c). Die kommunale Baubehörde hat sich dieser Argumentation angeschlossen und hält im angefochtenen Beschluss ergänzend fest, mit der gewählten Anordnung der Antennen sowie der sorgfältigen Gestaltung und Materialisierung der Abdeckungen vermöge das Projekt den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Es seien verschiedene Varianten der Abde- ckung geprüft worden. Deren genaue Ausgestaltung könne aber erst an- hand einer Bemusterung vor Ort, jedoch frühzeitig, festgelegt werden. Da- mit impliziert die kommunale Baubehörde wohl, dass mit der Bemusterung nicht erst nach dem Einbau der Antennenmodule begonnen werden darf, sondern diese schon vorher zu erfolgen hat. Schliesslich argumentiert die Gemeindebehörde, das strittige Bauvorhaben ordne sich auch im Übrigen gut ins bestehende Ortsbild ein. 14.5 Vorab ist festzuhalten, dass die Baudirektion mit der etwas missverständli- chen Formulierung "kann eine Bewilligung ausnahmsweise erteilt werden" keineswegs einen Dispens im Sinne von § 220 PBG erteilt hat. Nach letzte- rer Bestimmung kann im Einzelfall von Bauvorschriften befreit werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig wäre (Abs. 1). Im vorliegenden Fall ist die Baudirektion ihrer Ansicht nach vom Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege abgewichen. Dieses vom Präsidenten und der Kommissionssekretärin un- terzeichnete Grundsatzpapier ist keine Bauvorschrift im Sinne von § 220 PBG, sondern als Empfehlung oder Leitfaden zu verstehen Dossier (G.-Nr. R4.2012.00126; act. 12.25). Für eine Abweichung von dessen Inhalt brau- chen also keineswegs die strengen Ausnahmevoraussetzungen von § 220 PBG erfüllt zu sein. R4.2012.00126 Seite 34
14.6. Das Baurekursgericht konnte sich anlässlich seines Abteilungsaugen- scheins vom 8. November 2012 ebenfalls davon überzeugen, dass die sie- ben Antennenmodule gut kaschiert montiert werden können und damit zu keiner Beeinträchtigung weder der Kirche selbst noch ihrer Umgebung füh- ren werden. Das Ortsbild und die Kernzone im Zentrum von W. werden vom strittigen Bauvorhaben in keiner Weise nachteilig tangiert. Gemäss den Baugesuchsplänen weisen die unterschiedlich grossen Modu- le maximale Dimensionen von 1,4 m x 0,3 x 0,1 m auf (G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.6 – 16.8). Sie sollen verteilt in den Öffnungen der vier Turmfenster auf der Glockenebene angebracht werden (2/2/2/1), wobei für die Montage nicht in die Bausubstanz der Glockenebene (etwa mittels Bohr- oder Abspitzarbeiten) eingegriffen werden muss (G.-Nr. R4.2012.00126; Prot. S. 6). Der Augenschein hat gezeigt, dass wohl die Bögen und Leibungen der dor- tigen Turmfenster im vermutlich mittelalterlichen Originalzustand sind, nicht jedoch die Fensteröffnungen selbst. Etwa in halber Tiefe der Fensteröff- nungen wurden in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts feinma- schige Metallgitter zum Schutz der Glocken vor Vögeln angebracht (G.-Nr. R4.2012.00126; Prot. S. 10 und 11). Hinter dieses Gittern wurden jeweils relativ dicke Plexiglasscheiben angebracht (G.-Nr. R4.2012.00126; Prot. S. 13), welche vor einigen Jahren als Schallschutz aufgrund von Lärmklagen montiert werden mussten. Dadurch sind die Kirchenglocken schon heute weitgehend nur noch schemenhaft zu erkennen, und dies auch nur aus gewissen Blickwinkeln und abhängig von den jeweiligen Lichtverhältnissen. Die Module sollen zwischen den unverändert bleibenden Plexiglasscheiben und der Kunststoffkaschierung, welche die bestehenden (nicht historischen) Metallgitter ersetzen, eingebaut werden. Mit der vorgesehenen Kaschie- rung soll ein optischer Zustand geschaffen werden, der möglichst nahe an die bestehende Situation kommt. Es sind also weder "Würste aus Plastik" noch ein "Gewurstel aus Kunststoffnetzen" geplant. Ziel ist vielmehr, die Module hinter einer möglichst filigranen Netzstruktur zu verstecken. Als Ma- terial wurde nicht Metall, sondern Glasfaserkunststoff (GFK) gewählt, weil dieser die elektromagnetischen Wellen nicht störend reflektiert und damit eine regelmässige Antennenabstrahlung gewährleistet. Glasfaserkunststoff kann im Sinne einer optimalen Einordnung zudem in jeder möglichen Farbe R4.2012.00126 Seite 35
ausgeführt und die Oberflächenstruktur kann passend zur bestehenden Bausubstanz variiert werden. 14.7. Die Baudirektion und die kommunale Baubehörde haben Materialisierung und Farbgebung der Kaschierung der Detailplanung überlassen und dies nebenbestimmungsweise in den angefochtenen Beschlüssen festgehalten. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig war oder ob die Baubewilligungs- behörde verpflichtet gewesen wäre, bereits die Details der Verkleidung mit der Baubewilligung definitiv festzulegen. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen, deren Verletzung eine Bauverweigerung rechtfertigt, muss nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheides in einem einzigen Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Der baurechtliche Entscheid muss sich somit zu sämtlichen Punkten aussprechen, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Projektes von ausschlaggebender Bedeutung sind. Daraus folgt, dass eine Baueingabe, in der wesentliche Teile des Bauvorhabens fehlen, sei es ungewollt, sei es, weil sie erst in einem späteren Baubewilligungsverfahren beurteilt werden sollen, unvollständig ist. Die Baubehörde hat solche Baueingaben zur Ver- besserung an die Bauherrschaft zurückzuweisen (§ 313 Abs. 1 PBG). Bleibt es bei der Unvollständigkeit der Baueingabe, ist darin in der Regel ein wesentlicher, zur Aufhebung der Baubewilligung führender Verfahrens- mangel zu erkennen. Kein solcher Mangel liegt vor, wenn es um Aspekte des Bauvorhabens geht, die dem üblichen Bauverlauf entsprechend am besten einem späte- ren Bewilligungsverfahren vorbehalten bleiben. Demgegenüber dürfen grundlegende Aspekte eines Projektes nie vom baurechtlichen Hauptver- fahren abgespaltet werden. Die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens muss zudem stets auf nachvollziehbaren Gründen beruhen. Überdies muss gewährleistet sein, dass der gesetzmässige Zustand bezüglich der in ein nachgeordnetes Verfahren verwiesenen Detailaspekte ohne weiteres er- reicht werden kann (VB.1999.00298, VB.1999.00299 und VB.1999.00304 in RB 2000 Nr. 95). Aufgrund der konkreten Sachumstände und im Lichte der vorstehend erläu- terten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu bean- standen, dass die Detailplanung der GFK-Kaschierung erst in einem nächs- R4.2012.00126 Seite 36
ten Schritt realisiert wird. Solche Strukturen können nicht "ab Stange" ge- kauft werden, sondern müssen nach detaillierten Vorgaben massgeschnei- dert hergestellt werden. Damit war es grundsätzlich rechtskonform, die strit- tige Baubewilligung bzw. die Baudirektionsverfügung mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu ergänzen. Diese lassen jedoch die notwendige Klarheit und Verbindlichkeit vermissen, weshalb der angefochtene Ge- meinderatsbeschluss wie folgt zu ergänzen ist: "Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft Detailpläne betreffend die genaue Materialisierung und Farbgebung der GFK-Kaschierung in den Fensteröff- nungen von der kommunalen Baubehörde bewilligen zu lassen." Insoweit sind die Rekurse teilweise gutzuheissen. 14.8. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die positive einordnungsmäs- sige Würdigung im Lichte von § 238 Abs. 1 und 2 PBG sowie der Kernzo- nenvorschriften, welche die Vorinstanzen eingehend und überzeugend dar- gelegt haben, im Übrigen klar vertretbar ist und sich innerhalb des Ermes- senspielraums bewegt. Aufgrund der konkreten Sach- und Rechtslage wäre das Baurekursgericht selbst bei voller Kognition zum Schluss gekommen, dass sich das Bauvorhaben rechtsgenügend einordne und insbesondere zu keiner rechtsrelevanten Beeinträchtigung der Kirche und ihrer ortsbaulichen Umgebung führt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von Basisstationen innerhalb der Bauzonen keine Abwägung zwischen den Interessen der Mobilfunkgesellschaften an einem weiteren Netzausbau und den Interessen des Ortsbildschutzes vorzuneh- men ist (BRGE I Nr. 0220/2011 vom 28. Oktober 2011, E. 9.4).
E. 15 Schliesslich beklagen die Rekurrierenden einen erheblichen Minderwert ih- rer Liegenschaften, wofür die Mobilfunkgesellschaften nach dem Verursa- cherprinzip aufzukommen hätten. Zudem sei die Versicherungsfrage gera- de im Zusammenhang mit den Fresken ungeklärt. Diese Einwände sind von vornherein nicht geeignet, die beantragte Aufhebung der Baubewilli- gung zu erwirken. Im Übrigen beschränkt sich die Zuständigkeit des Baure- kursgerichts auf die Beurteilung von Streitigkeiten des öffentlichen Bau- rechts, also insbesondere über die Anwendung des Planungs- und Bauge- setzes und des Umweltschutzgesetzes sowie der entsprechenden Ausfüh- R4.2012.00126 Seite 37
rungsvorschriften wie etwa der Verordnung über den Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung. Die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche – wie zum Beispiel Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit geplanten oder bereits realisierten Bauvorhaben, Versicherungsfragen oder die Prüfung der Haftpflicht von Anlagebetreibern im Sinne der Art. 59a und 59b USG – sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 317 PBG) und können folglich nicht zum Gegenstand von Baurekursen gemacht werden (BRKE I Nrn. 0026 und 0027/2006 vom 3. Februar 2006, E. 18).
E. 16 Ist die Erstellung der streitbetroffenen Anlage am vorgesehenen Standort im Lichte der Bauvorschriften sowie des Immissionsschutzes rechtskon- form, können die Betreibergesellschaften im Rahmen dieses Baubewilli- gungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht dazu verpflichtet werden, die Ba- sisstation an einem alternativen Standort (etwa im Rebberg oberhalb des Dorfes oder am rechtskräftig bewilligten Swisscom-Standort beim Kinder- garten Wanne) zu realisieren. Auch die (quartier)politischen Gründe, wel- che schliesslich zum vorliegend strittigen Projekt geführt haben, sind nicht relevant. Es geht hier ausschliesslich um die angefochtene Basisstation in der evangelisch-reformierten Kirche. Entspricht diese den massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft An- spruch auf Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung (§ 320 PBG).
E. 17 Zusammenfassend sind die Rekurse teilweise gutzuheissen und im Übri- gen abzuweisen. Somit ist der Beschluss des Gemeinderates W. vom 9. Juli 2012 um folgende Nebenbestimmungen zu ergänzen: "Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft von der kommunalen Baubehörde ein Konzept bewilligen zu lassen, welches den Einbau der Einhau- sung/Abfangkonstruktion ohne Überbelastung des Chorestrichbodens so- wie den Schutz der Fresken gewährleistet." "Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft Detailpläne betreffend die genaue Materialisierung und Farbgebung der GFK-Kaschierung in den Fensteröff- nungen von der kommunalen Baubehörde bewilligen zu lassen." Der ergänzte Beschluss wir den Rekurrierenden zu eröffnen sein. […..] R4.2012.00126 Seite 38
R4.2012.00126 Seite 39
.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung G.-Nrn. R4.2012.00126, R4.2012.00129, R4.2012.00130 und R4.2012.00136 BRGE IV Nr. 0197/2012, 0198/2012, 0199/2012 und 0200/2012 Entscheid vom 20. Dezember 2012 Mitwirkende Abteilungspräsident Kurt Gutknecht, Baurichter Reto Philipp, Baurichterin Margrit Manser, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrierende R4.2012.00126 und R4.2012.00129 G. und A. S., [….] R4.2012.00130 R. E., [….] R4.2012.00136 T. und L. P. , [….] gegen Rekursgegnerschaft R4.2012.00126
1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich
2. Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich Nr. 2 vertreten durch Huawei Technologies Switzerland AG, Waldeggstrasse 38, 3097 Liebefeld diese vertreten durch Rechtsanwalt Z. [….]
R4.2012.00129, R4.2012.00130 und R4.2012.00136
1. Gemeinderat W., 8542 W.
2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich
3. Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich Nr. 3 vertreten durch Huawei Technologies Switzerland AG, Waldeggstrasse 38, 3097 Liebefeld diese vertreten durch Rechtsanwalt Z. [….] Mitbeteiligter R4.2012.00126 Gemeinderat W., [….] betreffend R4.2012.00126 Verfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2012 BVV 12-0738; denkmalschutz- rechtliche Bewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage R4. 2012.00129, R4.2012.00130 und R4.2012.00136 Gemeinderatsbeschluss vom 9. Juli 2012; Baubewilligung für Mobilfunk- Antennenanlage _______________________________________________________ hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 9. Juli 2012 (versandt am 25. Juli 2012) bewilligte der Gemeinderat W. der Sunrise Communications AG (Sunrise), der Swisscom Schweiz AG (Swisscom) sowie der Orange Communications SA (Orange) die Erstellung einer gemeinschaftlichen Mobilfunk-Basisstation in der evan- gelisch-reformierten Kirche in W. Als anlageverantwortliche Firma zeichnet die Sunrise. Mit der kommunalen Baubewilligung wurde auch die Verfü- gung BVV 12-0738 der kantonalen Baudirektion vom 4. Juli 2012 eröffnet. R4.2012.00126 Seite 2
B. Dagegen rekurrierten mit separaten Eingaben binnen gesetzlicher Frist an das Baurekursgericht des Kantons Zürich:
– am 15. August 2012: G. und A. S., welche sinngemäss die Aufhebung sowohl der kommunalen Baubewilligung als auch der Baudirektions- verfügung beantragten (Verfahren G.-Nrn. R4.2012.00126 und R4.2012.00129);
– am 18. August 2012: R. E. mit dem Antrag auf Aufhebung der Bau- bewilligung (Verfahren G.-Nr. R4.2012.00130); am 23. August 2012: T. und L. P. , welche ebenfalls die Aufhebung – des angefochtenen Beschlusses verlangten (Verfahren G.-Nr. R4.2012.00136). C. Mit Verfügungen vom 16., 22. und 24. August 2012 wurde der Eingang der Rekurse vorgemerkt, diesen die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 10., 16. Oktober und 23. Oktober 2012 be- antragten die Baudirektion, die Sunrise sowie der Gemeinderat W. die Ab- weisung der Rekurse. Die Sunrise verlangte zudem die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. E. Am 8. November 2012 führte das Baurekursgericht im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. F. Die Repliken der Rekurrierenden gingen am 19., 22. und 28. November 2012 beim Baurekursgericht ein. Die Rekursgegnerschaft verzichtete auf die Einreichung von Dupliken. R4.2012.00126 Seite 3
G. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die das gleiche Bauvorhaben betreffenden Rekursverfahren G.-Nrn. R4.2012.00126, R4.2012.00129, R4.2012.00130 und R4.2012.00136 sind zu vereinigen. 2. Die Rekurrierenden sind Eigentümer von Liegenschaften im gemäss bun- desgerichtlicher Definition rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage (Einsprecherradius). Alle Rekurrierenden sind so- mit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen In- teressen betroffen und daher aufgrund der nachstehend unter Ziffer 4.1 zu- sammengefassten Rügen gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Bau- gesetzes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da zudem die übrigen Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse grundsätzlich einzutreten. Soweit die Rekurrierenden G. und A. S. jedoch die Untätigkeit und Arro- ganz der kantonalen Baudirektion bzw. des dortigen "Beamtenreichs" sowie Versäumnisse des Baudirektors rügen, weil ihre Briefe nicht beantwortet worden seien, ist darauf mangels Zuständigkeit des Baurekursgerichts nicht weiter einzugehen. 3. Die strittige Basisstation soll gemäss massgebendem Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 mit einer Gesamtleistung von maximal 10'550 W be- ERP trieben werden und besteht aus folgenden Antennenmodulen: R4.2012.00126 Seite 4
Antenne AU BU CU DU U1 Betreiber Sunrise Sunrise Sunrise Sunrise Orange Frequenz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz Leistung 700 WERP 1200 WERP 1200 WERP 650 WERP 500 WERP Azimut 80° 170° 260° 350° 80° Antenne 1_SC18 2_SC18 3_SC18 1_SC21 2_SC21 3_SC21 Betreiber Swisscom Swisscom Swisscom Swisscom Swisscom Swisscom Frequenz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz 2100 MHz Leistung 1000 WERP 1000 WERP 1000 WERP 1100 WERP 1100 WERP 1100 WERP Azimut 85° 255° 350° 85° 255° 350° Diese Module sind teilweise als Doppelantennen konzipiert, weshalb insge- samt 7 verschiedene Module verbaut werden sollen. Es ist vorgesehen, die betriebsnotwendige Anlagesteuerung im Estrich oberhalb des Chors der Kirche zu platzieren (BTS-Raum). Richtfunkantennen sind keine geplant. Das Baugrundstück liegt in der Kernzone. 4.1. Die Rekurrierenden führen zur Begründung zusammengefasst im Wesentli- chen an, das strittige Bauvorhaben sei nicht ausgesteckt worden. Die Be- völkerung habe darum geglaubt, dass die Antennen nach Aussen unsicht- bar eingebaut würden. Damit sei gegen die Vorschrift von § 311 PBG ver- stossen worden. Im Laufe des Bewilligungsverfahrens sei die Bauherr- schaft ohne Wissen der betroffenen Nachbarn ausgewechselt worden. Jetzt sei nicht mehr die Firma Alcatel-Lucent sondern die Huawei AG zuständig, was den Rekurrierenden nie angezeigt worden sei. Auch habe die Kirch- gemeinde keine Verträge mit dieser chinesischen Firma abgeschlossen, sondern nur mit den drei schweizerischen Mobilfunkbetreibern. Der Einbau des Technikraums in den Estrich oberhalb des Chors gefährde die einmaligen bundesrechtlich geschützten Fresken massiv. Dies einer- seits wegen der heiklen statischen Verhältnisse. Durch den Einbau der Steuerungselemente und des dafür notwendigen neuen Bodens ergebe sich ein sehr grosses Gewicht, das zusätzlich auf den Mauern des Chors lasten werde; überdies entstünde durch das Aufhängen des neuen Bodens ein zusätzliches Drehmoment auf das bestehende Mauerwerk. Das sei um- so gefährlicher, weil das Gesamtgewicht der Einbauten und die genaue R4.2012.00126 Seite 5
Konstruktion im Dunkeln lägen. Auch anlässlich des Augenscheins seien darüber keine präzisen Angaben gemacht worden. Bereits die Bauphase sei äusserst heikel. Damit müsse ernsthaft mit Rissen in den Fresken und anderen Schäden beim Chorgewölbe sowie mit einer Verminderung der Erdbebensicherheit gerechnet werden. Bereits vor einigen Wochen habe sich im Chorbogen ein früher ausgebesserter Riss wieder geöffnet. Es sei bezeichnend, dass der Statiker der Bauherrschaft anlässlich des Augen- scheins vor einer zu zahlreichen Anwesenheit in den Estrichen über dem Chor und dem Kirchenschiff gewarnt habe. Es sei nicht glaubhaft, dass die statischen Abklärungen in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit zwi- schen Baueingabe und Bewilligungserteilung hätten seriös durchgeführt werden können. Andererseits könnte ein Kurzschluss im Technikraum ei- nen Brand auslösen. In letzter Zeit seien mehrere Kirchen in der Schweiz wegen elektrotechnischen Defekten in Brand geraten. Auch die Montage der viel Strom verbrauchenden Klimageräte an die Wand des Estrichraums oberhalb des Kirchenschiffs sei höchst problematisch. Zudem sei fraglich, ob nach dem Einbau des Kabelschachts im Aufgang zum Turm noch genü- gend Platz für die Feuerwehr sei. Das bei einer allfälligen Brandbekämp- fung eingesetzte Löschwasser würde die Fresken unwiederbringlich zerstö- ren. Es sei unverantwortlich, ein Kunstwerk von nationaler Bedeutung einer derartigen Gefahr auszusetzen. In der Zustimmung der Kirchgemeinde werde dieser Technikeinbau gar nicht erwähnt. Es fehle die notwendige Einwilligung des Bundesamtes für Kultur. Die Basisstation sei nur darum projektiert worden, weil der Widerstand der Quartierbewohner und verschiedener Eltern gegen die neben dem Kinder- garten Wanne rechtskräftig bewilligte Basisstation noch immer heftig sei. Paradoxerweise gehe dabei offenbar vergessen, dass in der Nähe der Kir- che ebenfalls Horte für Kinder und Kleinstkinder betrieben würden und die Einrichtung eines Kindergartens geplant sei. Es dürfe nicht sein, dass we- gen privater Interessen einzelner hartnäckiger Quartierbewohner das einzig wirklich erhaltenswerte Gebäude in W. verunstaltet werde. Die Gesamtbe- völkerung von W. sei nicht befragt worden; es habe keine Orientierungs- versammlung gegeben. Eine viel sinnvollere Lösung wäre die Erhöhung des Antennenmastes bei der Basisstation Wanne, damit dort alle drei An- bieter platziert werden könnten. Eine weitere Möglichkeit wäre die Erstel- lung einer weiteren Anlage im Rebberg oberhalb des Dorfes. R4.2012.00126 Seite 6
Für den OMEN 13 in der Liegenschaft Dorfstrasse 49 seien für die Perso- nalzimmer im 2. Obergeschoss keine Immissionsprognosen vorgenommen worden. Dasselbe gelte für diverse Bereiche in der Kirche selbst, etwa für den Arbeitsplatz der Organistin. Planlich unklar sei, ob der OMEN 1a in der Kirche oder im Kirchturmzimmer liege. Die elektromagnetische Strahlung der bestehenden Funkantennen von Feuerwehr und Polizei sowie der Ba- sisstation Wanne hätten als Vorbelastungen in die Grenzwertberechnungen einbezogen werden müssen. Das Standortdatenblatt und weitere Bauge- suchsunterlagen seien u.a. aufgrund von Diskussionen an der Kirchge- meindeversammlung vom 25. Juni 2012 im Nachhinein abgeändert worden, ohne dass die einspracheberechtigten Personen darüber orientiert worden seien. Ohnehin schädige die Mobilfunkstrahlung die Einwohner auch bei eingehaltenen Grenzwerten. Wegen der gefährlichen elektromagnetischen Strahlung müssten noch wei- tere Teile der Kirche sowie Gebäude in der Umgebung strahlenmässig ab- geschirmt werden. Dem Schutz geschützter Tiere sei in keiner Weise Rechnung getragen worden. In der näheren Umgebung der bestehenden Mobilfunk-Basisstation im Rebberg oberhalb von W. seien alle Vögel ver- schwunden. Es müsse damit gerechnet werden, dass die zahlreichen Nist- plätze der Mehlschwalben bei der rekurrentischen Liegenschaft S. für im- mer verlassen würden. Dasselbe gelte für die Fledermäuse, Mauersegler und Störche im Bereich der Kirche und ihrer Umgebung. Für die auf der Kirche nistenden Tiere müsse gemäss Kirchgemeindebeschluss beim Kir- chendach zwar eine Abschirmung erstellt werden. Damit gebe es einen un- haltbaren Unterschied zwischen christlich geschützten Fledermäusen und Vögeln sowie nicht christlich geschützten Mehlschwalben. Es sei unglaubwürdig und rechtsungleich, wenn den Hauseigentümern in der gleichen Kernzone der Einbau von Dachfenstern zur Belichtung verbo- ten werde, gleichzeitig aber die Montage von Mobilfunkantennen mir einer Ausnahmebewilligung der Baudirektion bei allen vier Turmfenstern zuge- lassen werde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aus- nahmebewilligung lägen nicht vor. Selbst die kantonale Denkmalpflege ha- be grundsätzlich festgehalten, die Bewilligung einer solchen Anlage im Kirchturm sei eigentlich gar nicht möglich, weil sie eine Beeinträchtigung des Schutzobjekts verursache. Tatsache sei denn auch, dass mit der ange- fochtenen Bewilligung nahezu alle Grundsatzpapiere bzw. die darin formu- lierten Leitsätze der Eidgenössischen Denkmalschutzkommission verletzt R4.2012.00126 Seite 7
würden. Mit den vorgesehenen Kunststoffverkleidungen, für welche eine Bemusterung fehle, werde das äussere Erscheinungsbild der Kirche stark negativ verändert und das Ortsbild inakzeptabel beeinträchtigt. Auch die Kirchenglocken wären kaum nicht mehr sichtbar. Die Baubehörde habe die Umgestaltung der Turmfenster bewilligt, obwohl sie keine Ahnung davon hätten, wie deren Erscheinungsbild nach erfolgter Montage sei. Weder der Kaschierungsversuch "Würste aus Plastik" noch die Variante "Gewurstel aus Kunststoffnetzen" hätten sich als einordnungsmässig vernünftige Lö- sungen erwiesen. Auch im Innern würden schwerwiegende Eingriffe in die historische Bausubstanz vorgenommen. Die konzessionsrechtlich veran- kerte Versorgungspflicht der Mobilfunkanbieter könne auch mit einer Anla- ge ausserhalb dieses Schutzobjekts bewerkstelligt werden. Gemäss Kirchenordnung sei für die dauernde Nutzung einer Kirche für nichtchristliche Zwecke die Zustimmung des Kirchenrates notwendig; eine solche fehle. Die Zustimmung der Kirchgemeinde zur Basisstation im Turm sei von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängig gemacht worden, welche mit der angefochtenen Baubewilligung jedoch nicht eingehalten würden. So widersprächen das von der Kirchenpflege W. unterzeichnete Baugesuch sowie der von der Kirchgemeindeversammlung vom 25. Juni 2012 angenommene Dienstbarkeitsvertrag mit den drei Mobilfunkgesell- schaften einem Kirchgemeindebeschluss aus dem Jahre 2010, welche die Planung von Mobilfunkantennen im Kirchturm zum Inhalt habe und die Zu- stimmung von einer vorherigen Positiv- bzw. Negativplanung abhängig ma- che. Es sei rechtswidrig, dass die Kirchenpflege mit den drei Betreiberge- sellschaften unterschiedlich lange Nutzungsverträge vereinbart habe. Dies widerspreche u.a. der Bedingung, dass die Anlage stets gemeinschaftlich betrieben werde müsse. In der Baubewilligung fehle eine verbindliche Anordnung, welche verhinde- re, dass nach Auslaufen der Miet- bzw. Nutzungsverträge andere Antennen installiert würden. Die Basisstation habe eine Wertverminderung ihrer Lie- genschaften in Millionenhöhe zur Folge. Für diesen und andere Schäden hätten die Mobilfunkgesellschaften nach dem Verursacherprinzip aufzu- kommen. R4.2012.00126 Seite 8
4.2. Demgegenüber hält die Rekursgegnerschaft kurz zusammengefasst fest, die strittige Gemeinschaftsanlage, welche korrekt publiziert und ausge- steckt worden sei und auch sonst an keinen formellen Mängeln leide, erfül- le alle relevanten planungs-, bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschrif- ten. Insbesondere ordneten sich die in den Kirchturmfenstern geschickt ka- schierten Antennen rechtsgenügend in die ortsbauliche Umgebung und in die unter Denkmalschutz stehende Kirche ein. Mit den noch zu bemustern- den Kunststoffgittern in den Fensteröffnungen werde eine gute Einordnung erreicht, die auch den denkmalschützerischen Aspekten vollumfänglich ge- recht werde. Der Einbau der Steuerungsanlage in den Estrich oberhalb des Chors sei aufgrund der vorgesehenen Einhausung statisch bedenkenlos und gefährde die bundesrechtlich geschützten Fresken nicht. Das Projekt bewirke auch keine erhöhte Brandgefahr, dies schon wegen der strengen feuerpolizeilichen Auflagen. Die massgebenden Immissions- und Anlage- grenzwerte würden eingehalten. Zudem seien im angefochtenen Beschluss zahlreiche Abnahmemessungen nach der Inbetriebnahme der Antennenan- lage angeordnet worden. Streitgegenstand sei ausschliesslich die Bewilli- gungsfähigkeit der Basisstation in der Kirche. Die rechtskräftig bewilligte Kommunikationsanlage der Swisscom beim Kindergarten Wanne habe kei- nen rechtlich relevanten Konnex im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. 5.1. Die Rekurrierenden stellen sich auf den Standpunkt, im Laufe des Baube- willigungsverfahrens habe es einen Wechsel seitens der Bauherrschaft ge- geben; diese sei nunmehr die Firma Huawei aus China. Bei der Bewilli- gungserteilung sei dies unverständlicherweise unberücksichtigt geblieben, was gegen § 310 PBG verstosse. Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorha- ben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse namentlich Baupolizeirecht entgegenstehen (VB 141/1982 = BEZ 1983 Nr. 18). Entsprechend be- stimmt § 320 PBG: Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorha- ben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen entspricht. Privatrechtliche Ansprüche sind hingegen vor den Zivilgerichten geltend zu machen und folglich im baurechtlichen Verfahren in der Regel nicht durchsetzbar (§ 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). R4.2012.00126 Seite 9
Gemäss § 310 Abs. 1 PBG sind der zuständigen Behörde mit dem Bauge- such alle Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehört der Nachweis der Berechtigung zur Einrei- chung des Baugesuchs, wenn der Gesuchsteller nicht oder nicht alleiniger Grundeigentümer ist (§ 310 Abs. 3 PBG und § 5 lit. m der Bauverfahrens- verordnung [BVV]). Diese Bestimmungen sind, was sich aus der Gesetzes- systematik und den Materialien ergibt, reine Ordnungsvorschriften. § 310 Abs. 3 PBG zielt darauf ab, den Behörden nutzlose Amtshandlungen zu er- sparen. Es soll verhindert werden, dass eine Behörde in aufwendiger Wei- se Bauvorhaben materiell überprüfen muss, obwohl deren Verwirklichung am Widerstand alleinverfügungsberechtigter oder mitberechtigter Dritter scheitern könnte. Die zuständige Baubehörde ist daher nicht verpflichtet, aus privatrechtlichen Gründen von vornherein nicht realisierbare Projekte einer baurechtlichen Prüfung zu unterziehen (BRKE III Nr. 0103/2004, E. 4.2). Die genannte Vorschrift schützt also in erster Linie die Baubehörden; die sich daraus ergebende Mitberücksichtigung von Interessen Dritter ist lediglich eine Reflexwirkung (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfah- ren, 1991, Rz. 114). Beurteilt deshalb eine kommunale Behörde ein Bau- projekt trotz Fehlens des Berechtigungsnachweises, muss sie die Bewilli- gung – sofern die materiellen Bauvorschriften eingehalten werden – ge- stützt auf § 320 PBG erteilen. Allfälligen Drittberechtigten verbleibt in sol- chen Fällen nur die zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Bauherrn (BRKE I Nr. 0184/2002, E. 5b). 5.2. Zum Zeitpunkt der Baueingabe am 30. März 2012 war Sunrise gemäss Baugesuchsformular Bauherrin bzw. anlageverantwortliche Firma der streitbetroffenen Basisstation und die Alcatel-Lucent Schweiz AG deren Vertreterin (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.1). Baugesuchsformular und Baugesuchspläne wurden von der evangelisch-reformierten Kirchge- meinde W. mitunterzeichnet. Damit stand für die kommunale Baubehörde die Berechtigung der Sunrise zu Einreichung des Baugesuchs im Sinne von § 310 Abs. 3 PBG und § 5 lit. m BVV ausser Frage. Seither hat sich seitens der Bauherrschaft nur insoweit geändert, als diese neu durch die Firma Huawei Technologies Switzerland AG (Huawei) vertreten wird. Huawei ist – wie ihre Vorgängerin Alcatel-Lucent Schweiz AG – einzig für die Planung neuer Basisstationen sowie für die Betreuung des Mobilfunk-Netzwerks der Sunrise zuständig. Huawei ist folglich im vorliegenden Rechtsmittelverfah- R4.2012.00126 Seite 10
ren zu Recht nicht als Partei, sondern als Vertreterin von Sunrise aufge- führt. Huawei wird wiederum, wie auch anlässlich des Augenscheins vom 8. November 2012, durch einen betriebsexternen Anwalt vertreten. Damit stellt sich die rekurrentische Frage nach einem chinesischen Gerichtsstand in einem späteren Streitfall von vornherein nicht. 5.3. Aus den dargelegten Gründen spielen irgendwelche mietrechtlichen Ausei- nandersetzungen, strittige vertragliche Widerrufsgründe oder andere zivil- rechtliche Meinungsverschiedenheiten keine Rolle bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens (vgl. im Detail: BRGE IV Nr. 0037/2011 vom 10. März 2011 in BEZ 2011 Nr. 32; www.baurekurs- gericht-zh.ch). Die im Zusammenhang mit den Dienstbarkeits- bzw. Nutzungsverträgen zwischen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde W. einerseits und Sunrise, Swisscom und Orange andererseits stipulierten Vereinbarungen u.a. betreffend Nutzungsdauer, Kündigung, Entschädigung, die anlässlich der Kirchgemeindeabstimmung vom 25. Juni 2012 genehmigt wurden, kön- nen deshalb nicht Gegenstand der vorliegenden baurechtlichen Rekursver- fahren sein. Die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Verträge oder die Prü- fung der angefochtenen Baubewilligung im Lichte von § 245 der Kirchen- ordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (LS 181.10) fällt vielmehr in die Zuständigkeit der kirchenrechtlichen Rechtmittelbehörden, welche diesbezüglich bereits angerufen worden sind. Die Rekurrierenden T. und L. P. haben die Kirchgemeindeabstimmung er- folgslos bei der Bezirkskirchenpflege Winterthur angefochten. Dagegen ha- ben sie am 19. September 2012 bei der Rekurskommission der evange- lisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich rekurriert (Dossier G.- Nr. R4.2012.00136, act. 24). 6. Die Rekurrierenden rügen eine Verletzung der gesetzlichen Aussteckungs- pflicht (§ 311 PBG), verkennen dabei aber deren Zweck und Bedeutung. Die Aussteckung im Sinne von § 311 PBG dient in erster Linie dazu, Nach- barn auf ein geplantes Bauvorhaben und dessen mögliche Auswirkungen auf deren Grundstücke aufmerksam zu machen und so auf die öffentliche R4.2012.00126 Seite 11
Bekanntmachung des Vorhabens (§ 314 Abs. 1 PBG) sowie die öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen (§ 314 Abs. 4 PBG) hinzuweisen. Bau- liche Änderungen im Gebäudeinnern, welche nach Aussen visuell nicht in Erscheinung treten, können naturgemäss nicht ausgesteckt werden (hier etwa der vorgesehene Einbau der Steuerungsanlage im Chorestrich); das- selbe gilt auch etwa für reine Nutzungsänderungen. Bei solchen Vorhaben muss der Hinweis der öffentlichen Bekanntmachung demnach entfallen. Die Aussteckung hat nur die wesentlichen Gebäude- und Anlageteile zu er- fassen. Bezüglich der genauen Dimensionierung und Detailgestaltung sind einzig die von der Bauherrschaft einzureichenden Gesuchsunterlagen (§ 310 Abs. 1 PBG), deren Umfang und Inhalt in §§ 3 ff. der Bauverfahrens- verordnung (BVV) genau umschrieben wird, massgebend. Das vorliegende Bauvorhaben war während der Publikationsdauer vom
20. April bis 19. Mai 2012 unbestrittenermassen nicht ausgesteckt. Die Bauherrschaft und die kommunale Baubehörde stellen sich dabei auf den Standpunkt, die Basisstation sei grösstenteils im Gebäudeinnern geplant. Die einzelnen Antennenelemente in den Turmfenstern würden von einer Kunststoffverkleidung kaschiert, welche im Detail kaum visuell nachvoll- ziehbar profiliert werde könne. Deshalb sei bewusst auf eine Aussteckung verzichtet worden. Diese Auffassung ist grundsätzlich nachvollziehbar, auch wenn mit einer Profilierung auf den bestehenden Gittern vor den Turmfenstern auf das geplante Bauvorhaben hätte hingewiesen werden können. Jedenfalls aber waren die Rekurrierenden, wie ihre Eingaben zei- gen, ohne weiteres in der Lage, das strittige Bauvorhaben bezüglich aller in Frage kommenden Aspekte umfassend und überaus detailliert anzufech- ten. Von einer Verletzung des rekurrentischen rechtlichen Gehörs oder an- derer verfassungsmässiger Grundsätze kann also nicht die Rede sein. Zu- dem haben eine grosse Anzahl von Personen sowie der Zürcher Heimat- schutz die Zustellung des angefochtenen baurechtlichen Entscheids auch ohne Aussteckung rechtzeitig innerhalb der Publikationsfrist verlangt. 7.1. Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird im Bundes- gesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der bundesrätlichen Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezem- ber 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und R4.2012.00126 Seite 12
WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfehlung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen, wozu auch Mobilfunk-Basisstationen gehören, erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte und in Umsetzung des Vorsorgeprinzips Anlagegrenzwerte festgelegt. 7.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV) und stützen sich konzeptionell auf die Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesundheits- organisation WHO und der internationalen Strahlenschutzvereinigung ICNIRP ab. Die Anlagegrenzwerte (AGW) der NISV, welche von Mobilfunk- anlagen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von über 6 W zwingend ERP eingehalten werden müssen (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV), gehen deutlich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und ver- langen in Konkretisierung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), die in Art. 3 Abs. 3 NISV genannt wer- den, im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung der Verfassungs- und Gesetz- mässigkeit der Grenzwertregelung der NISV in zahlreichen Urteilen festge- halten, die Verordnung halte sich an den vom Umweltschutzgesetz vorge- zeichneten Rahmen des Immissionsschutzes, sei auch sonst gesetzeskon- form und widerspreche weder der Bundesverfassung (BV) noch der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; u.a. BGr 1C_316/2007 vom
30. April 2008, E. 5.1, und 1C_154/2009 vom 27. April 2010, E. 1.4). Folg- lich ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung mit der Festlegung der Anla- gegrenzwerte in der NISV abschliessend geregelt, womit im Einzelfall, ge- stützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus ande- ren Gründen, keine weitergehende Begrenzung verlangt werden kann. Es ist vielmehr ausschliesslich Aufgabe und auch Pflicht des Bundesrates als im Sinne von Art. 13 Abs. 1 USG zuständiger Gesetzgeber, aufgrund neuer allgemeingültiger wissenschaftlicher Erkenntnisse die allenfalls notwendi- gen Grenzwertanpassungen vorzunehmen. R4.2012.00126 Seite 13
Im Rahmen der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Teilrevision der NISV hat der Bundesrat gestützt auf die bereits erläuterte wissenschaftliche Ausgangslage auf eine Grenzwertverschärfung verzichtet. Auch seither be- stand für den Gesetzgeber aufgrund des Wissenschaftsstands keine Ver- anlassung, die Grenzwerte zu lockern oder zu verschärfen (BRGE II Nrn. 0202-0203/2011 vom 6. September 2011, E. 9.2). So bewegen sich die Anlagegrenzwerte – abhängig von der jeweils zu beurteilenden Fre- quenz – nach wie vor zwischen 4 - 6 V/m. Für die vorliegend strittige UMTS-Basisstation gilt ein Maximalwert von 6 V/m (Ziffer 64 lit. b Anhang 1 NISV). Die dargelegte gesetzliche Ausgangslage und die dazu entwickelte Recht- sprechung haben ausserdem zur Folge dass die allfällige Empfindlichkeit einzelner Bevölkerungsgruppen (zum Bei- spiel von Betagten oder Kindern) im zu beurteilenden Einzelfall nicht zur Anwendung strengerer Grenzwerte oder anderer zusätzlicher Massnahmen des Immissionsschutzes führen kann (BRGE I Nr. 0220/2011 vom 28. Oktober 2011, E. 6.3). gestützt auf die umweltschutzrechtlichen Vorschriften von den Betrei- bergesellschaften kein Unbedenklichkeitsnachweis ihrer Mobilfunkan- lagen verlangt werden kann (u.a. BRGE I Nr. 0052/2012 vom 23. März 2012, E. 4.3). die Mobilfunkgesellschaften innerhalb der Bauzonen keinen betriebli- chen oder sendetechnischen Bedarfsnachweis für eine neue Basissta- tion, sei diese nun aus Gründen der fehlenden Abdeckung oder zur Kapazitätssteigerung geplant, beibringen müssen (statt vieler: BGr 1C_490/2010 vom 14. März 2011, E. 2.3). 8.1. Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtioni- sierende Strahlen (NIS-Berechnungsmodell), den sogenannten Standortda- tenblättern. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristi- gen Aufenthalt von Menschen; Immissionsgrenzwert) und andererseits für jene drei Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die elektro- magnetische Strahlung am grössten ist (Anlagegrenzwert). Bei komplexen Sendeanlagen mit zahlreichen Antennen oder sonst wie speziellen Verhält- R4.2012.00126 Seite 14
nissen kann der Einbezug zusätzlicher OMEN sinnvoll oder gar erforderlich sein. Darüber hinaus sind die Mobilfunkgesellschaften nicht zu weiteren Grenzwertberechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 21. Juni 2011, E. 6.5). Diese werden von den Mobilfunkgesellschaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des Baugesuchs sein. Es ist Aufgabe der kom- munalen Baubehörden, das jeweilige Standortdatenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen Fachstelle überprüfen zu lassen. Im Kanton Zürich verfügen einzig die Städte Winterthur und Zürich über ei- ne vom BAFU anerkannte kommunale NIS-Fachstelle. Die übrigen Ge- meinden lassen die Standortdatenblattberechnungen – wie im vorliegenden Fall – vom ebenfalls eidgenössisch anerkannten kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Lufthygiene, auf ihre inhaltli- che und berechnungsmässige Korrektheit überprüfen (http://www.bafu.ad- min.ch/elektrosmog/ 01116/index.html?lang=de / vgl. Link Ziffer 2). 8.2. Mit dem massgebenden Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 hat die Sun- rise Immissionsprognosen für 2 OKA sowie für insgesamt 30 OMEN vorge- nommen und dabei bei allen Berechnungsorten die Einhaltung der gesetzli- chen Grenzwerte festgestellt (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.12). Zum selben Resultat kam das AWEL in seinem Prüfbericht vom 7. Juni 2012 (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.18). Bei den drei strahlen- mässig exponiertesten OMEN ergaben sich bei einem massgebenden An- lagegrenzwert von 6 V/m zulässige Gesamtfeldstärken von 5,98 V/m (OMEN 14.1; Dorfstrasse 53), 5,85 V/m (OMEN 2; Kirchstrasse 7) und 5,42 V/m (OMEN 12; Dorfstrasse 47). 8.3. Das ursprüngliche Standortdatenblatt für das strittige Projekt datiert vom
26. März 2012 (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.13). Dieses wurde mit Datum vom 14. Mai 2012 korrigiert (nachbereinigt), was im angefochte- nen Beschluss erwähnt wird. Es ist davon auszugehen, dass die korrigierte Version noch nicht Bestandteil der Baugesuchsauflage war, welche am
19. Mai 2012 endete. Die Rekurrierenden rügen dieses Vorgehen, weil sie vor der Bewilligungserteilung darüber nicht informiert worden seien. R4.2012.00126 Seite 15
Die öffentlich aufliegenden Baugesuchsunterlagen sind in der Regel dafür massgebend, ob die Zustellung des baurechtlichen Entscheids im Sinne von § 315 Abs. 1 PBG verlangt wird und damit das Rekursrecht gewahrt bleibt. Der Austausch oder die Änderung von Plänen und anderen Unterla- gen zur Korrektur von kleineren Mängeln oder zur Vornahme untergeordne- ter Änderungen eines Baugesuchs entsprechen allerdings gängiger und grundsätzlich zulässiger Praxis der Baubewilligungsbehörden, denn die Pflicht zur Publikation jeder Änderung von Baugesuchsunterlagen wäre ein in der Sache nutzloser Verwaltungsaufwand. Erst wenn mit wesentlichen Projektänderungen die (objektiven) Interessen Dritter tangiert werden kön- nen, muss zwingend eine erneute öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden (BRKE I Nr. 0014/2007 vom 26. Januar 2007, E. 4). Bei Änderungen technischer Parameter von Mobilfunk-Basisstationen nach der öffentlichen Auflage des Baugesuchs hat sich die Praxis herausgebil- det, dass eine neue Ausschreibung u.a. dann unabdingbar ist, wenn die Ausgangsleistungen einzelner Antennen erhöht, ihre Senderichtung geän- dert oder die Neigungswinkelbereiche vergrössert werden. Untergeordnete Parameteränderungen, welche sich immissionsmässig nicht nachteilig auswirken, oder Leistungsreduktionen von Antennen bedürfen hingegen keiner erneuten Publikation (BRGE I Nrn. 0039-0040/2012 vom 2. März 2012, E. 5.1). Im vorliegenden Fall wurde im Nachhinein einzig die Leistung der Antenne AU der Sunrise wegen der notwendigen Berücksichtigung ei- nes zusätzlichen OMEN von ursprünglich 1'200 W auf 700 W redu- ERP ERP ziert. Alle übrigen Parameter wurden mit dem Standortdatenblatt beibehal- ten. Für diese untergeordnete Projektänderung, welche generell zu einer leichte Reduktion der elektromagnetischen Immissionen führen wird, bedarf es nach dem Gesagten keiner erneuten Baugesuchspublikation oder Orien- tierung potentieller Rechtsmittelkläger, womit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrierenden vorliegen kann. Entgegen rekurrentischer Auffassung haben die kommunalen Behörden auch im Übrigen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens keine über die gesetzliche Ausschreibung eines Bauvorhabens hinausgehende Infor- mationspflicht, etwa mittels Orientierungsversammlungen (BRGE IV Nr. 0188/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 5). R4.2012.00126 Seite 16
8.4.1. Die Rekurrierenden rügen den immissionsmässigen Nichteinbezug der be- stehenden Antennenanlagen in die Standortdatenblattberechnungen. Er- wähnt werden dabei explizit die Funkantennen von Feuerwehr und Polizei sowie die Mobilfunk-Basisstationen beim Kindergarten Wanne und beim Bahnhof. Der Anlagegrenzwert ist die gesetzliche Emissionsbegrenzung für die von einer geplanten Anlage allein emittierten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Als für die Berechnung des Anlagegrenzwertes massgebend gelten neben der neu geplanten Basisstation gemäss Ziffer 62 Abs.1 und 2 Anhang 1 NISV auch Antennen bzw. Antennengruppen am selben Mast, auf demselben Gebäude und solche, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden. Letzterer ist in Ziffer 62 Abs. 3 und 4 Anhang 1 NISV als so ge- nannter Anlageperimeter definiert (BRGE II Nrn. 0091-0092/2011 vom
12. April 2011, E. 5.2). Bei der Berechnung des Anlagegrenzwerts ist die Strahlung bestehender Mobilfunk-Basisstationen im Sinne von Art. 8 USG also nur dann zu berücksichtigen, wenn die Kriterien von Ziffer 62 Abs. 1 bis 4 Anhang 1 NISV erfüllt sind. Andere elektromagnetische Emittenten sind für die Anlagegrenzwertberechnungen ohnehin bedeutungslos (BRGE I Nr. 0220/2011 vom 28. Oktober 2011, E. 7.3). Im vorliegenden Fall beträgt der Anlageperimeter 118 m (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.12, S. 7). In diesem Umkreis steht unbestrittenermassen weder eine andere Mobilfunk-Basisstation in Betrieb noch wurde eine solche bisher bewilligt. Einzig die Funkantenne für das Alarmsystem der Feuerwehr auf dem Werkgebäude der Gemeinde befindet sich mit einer Distanz von rund 100 m innerhalb des genannten Anlageperimeters, ist jedoch als nicht per- manent in Betrieb stehende "übrige Funkanwendung" im Sinne von Ziffer 71 Abs. 1 Anhang 1 NISV nicht in die Anlagegrenzwertberechnungen ein- zubeziehen. Die POLYCOM-Antennen der Polizei wurden nicht im Dorf- zentrum, sondern weit ausserhalb des Anlageperimeters bei der bestehen- den Mobilfunk-Basisstation im Rebberg oberhalb des Dorfes montiert. 8.4.2. Auch bei der Berechnung des vorliegend deutlich eingehaltenen Immissi- onsgrenzwertes (37,01 V/m ≙ 62 % des IGW) musste die bestehende nie- der- und hochfrequente Strahlung nicht berücksichtigt werden. Bei den Im- missionsgrenzwertberechnungen ist der Kreis der allenfalls einzubeziehen- den elektromagnetischen Strahlenquellen zwar grundsätzlich weiter zu zie- R4.2012.00126 Seite 17
hen. Art. 8 USG will, wie bereits erwähnt, Einwirkungen auf die Umwelt so- wohl einzelnen als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken be- urteilt haben. Mit dieser programmatischen Vorschrift wollte der Gesetzge- ber den Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise von Einwirkun- gen auf die Umwelt gesetzlich verankern. Sie basiert auf der Erkenntnis, dass einzelne Belastungen der Umwelt isoliert betrachtet oftmals nur ge- ringfügig sind, durch ihr Zusammentreffen aber zu gravierenden Beein- trächtigungen der Umwelt führen können (BRKE I Nr. 0162/2007 vom 29. Juni 2007, E. 9.4.2). Die Handhabung von Art. 8 USG stösst allerdings schnell an Grenzen, weil die verschiedenen Arten von Immissionen nicht einfach addiert werden können (Heribert Rausch/Peter M. Keller, Kommentar zum USG, Rz. 1 ff. zu Art. 8). Dass Lärm, Staub und Erschütterungen sowie elektromagneti- sche Strahlung nicht zusammengezählt werden können, liegt auf der Hand. Das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsvorschriften schliessen aus Praktikabilitätsgründen eben auch eine Addition nieder- und hochfre- quenter Strahlen aus, was auf den ersten Blick nicht plausibel erscheint. Niederfrequente elektromagnetische Wellen, wie sie zum Beispiel von Fahrleitungen, Maschinen oder elektrischen Hausinstallationen erzeugt werden, haben jedoch eine völlig unterschiedliche biologische Wirkungs- weise im Vergleich zu hochfrequenten elektromagnetischen Feldern von Mobilfunkanlagen. Niederfrequente elektromagnetische Strahlung induziert im menschlichen Körper elektrische Ströme, was zu keiner Erwärmung des Körpergewebes führt. Hochfrequenzstrahlung wird teilweise vom Körper re- sorbiert, was – wie bereits dargelegt – zu einer mehr oder weniger grossen Zellerwärmung führen kann. Eine wissenschaftlich einwandfrei begründba- re bzw. objektiv nachvollziehbare sowie berechnungstechnisch haltbare gemeinsame Summierungsvorschrift für nieder- und hochfrequente elekt- romagnetische Strahlung kann es folglich nicht geben (BGr 1A.140/2003 vom 18. März 2004, E. 4.1; vgl. auch BGr 1C_462/2007 vom 29. April 2008, E. 6). Die sich konsequenterweise daraus ergebende Lösung in der NISV, getrennte Summierungsvorschriften im Nieder- und Hochfrequenzbereich festzulegen, widerspricht daher im Ergebnis Art. 8 USG nicht (BGr 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006, E. 4.1 mit Verweisen). Der Gesetz- geber hat die Problematik der Anwendbarkeit von Art. 8 USG jedoch da- durch eliminiert, indem er bei der Festsetzung der Grenzwerte der NISV – R4.2012.00126 Seite 18
wie bereits festgehalten – grosse Sicherheitsmargen eingebaut hat (BRGE II Nr. 0179/2012 vom 6. November 2012; E. 7.3). 8.5. Rekurrentischerseits wird gerügt, die von der Bauherrschaft in Aussicht ge- stellten Abschirmungsmassnahmen gegen die elektromagnetische Strah- lung der Basisstation seien lückenhaft und würden rechtsungleich gehand- habt. So würden zum Beispiel Vögel und Fledermäuse im Bereich des Kir- chengebäudes durch Abschirmungsmassnahmen geschützt, nicht jedoch die Nistplätze der geschützten Mehlschwalben bei der benachbarten Lie- genschaft der Rekurrierenden G. und A. S.. Auch beim Kirchenraum fehle eine durchgehende Abschirmung. Elektromagnetische Strahlung wird beim Durchtritt durch die Gebäudehülle oder auch innerhalb des Gebäudes durch Mauern und Decken je nach verwendetem Baumaterial mehr oder weniger stark gedämpft d.h. abge- schwächt, kann also im Gebäudeinnern deutlich weniger intensiv sein (BRKE IV Nr. 0081/2010 vom 22. April 2010, E. 7.3.1). Diese physikalische Gegebenheit wird grundsätzlich in die Grenzwertberechnungen einbezo- gen, wobei für die gebräuchlichsten Baumaterialien folgende Dämpfungs- werte einzusetzen sind (Vollzugsempfehlung NISV, S. 25): Material Dämpfung in dB ≙ Rechnungsfaktor Eisenbeton 15 31.62 Metall 15 31.62 Backstein 5 3.16 Holz 0 1 Ziegel 0 1 Glas 0 1 Bei Holz, Ziegel und Glas wird das physikalisch eigentlich vorhandene, aber geringe Dämpfungspotential (zu Gunsten des Immissionsschutzes) al- so grenzwerttechnisch negiert und mit dem neutralen Rechnungsfaktor 1 bewertet. In Ergänzung zur vorhandenen baulichen Dämpfung können zur Reduktion der elektromagnetischen Strahlung im Bereich von OMEN strahlendäm- mende Materialien, zumeist metallische Folien, eingebaut werden, um den Anlagegrenzwert einhalten zu können. Solche Folien haben in der Regel die volle Dämpfung von 15 dB mit dem Rechnungsfaktor von 31,62 (BRGE II Nr. 0201/2011 vom 6. September 2011, E. 5.2). Eine solche zu- R4.2012.00126 Seite 19
sätzliche Abschirmung kann im Sinne des Immissionsschutzes der NISV jedoch nur dann zum Thema werden, wenn der Anlagegrenzwert sonst überschritten würde. Ist eine Grenzwerteinhaltung bei den massgebenden OMEN auch ohne zusätzliche Abschirmung möglich, können die Mobil- funkgesellschaften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu ei- ner solchen verpflichtet werden. Diesbezüglich ist u.a. auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 7.2 zu verweisen, wonach über die Einhaltung der Anlagegrenzwerte hinaus keine weitere Emissionsbegrenzung verlangt werden kann. Zusätzliche, über die Vorschriften der NISV hinausgehende Abschir- mungsmassnahmen können zwar zwischen den Mobilfunkgesellschaften und betroffenen Liegenschaftseigentümern vertraglich vereinbart, im Rah- men eines öffentlich-rechtlichen Baubewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfah- rens jedoch nicht durchgesetzt werden. Die Standortdatenblattberechnungen vom 14. Mai 2012 zeigen, dass beim OMEN 1A im Kirchenraum für die Erreichung des Anlagegrenzwerts eine Abschirmung mit dem Faktor von 31,62 eingebaut werden muss (wohl eine Folie im Estrich über dem Kirchenschiff), bei den übrigen OMEN der mass- gebende Anlagegrenzwert von 6 V/m jedoch ohne zusätzliche Abschir- mungs- bzw. Dämpfungsmassnahmen eingehalten werden kann. Damit kann die Sunrise entgegen rekurrentischer Auffassung nicht zu zusätzli- chen strahlendämpfenden Massnahmen weder in der Kirche noch im Be- reich der rekurrentischen Liegenschaften verpflichtet werden. Wie die nach- folgenden Ausführungen zudem zeigen werden, können Tiere wie Vögel oder Fledermäuse ohnehin keinen erweiterten Immissionsschutz beanspru- chen. 8.6.1. Die Rekurrierenden befürchten, dass die elektromagnetische Strahlung der Basisstation das Verhalten der in der Umgebung zahlreich lebenden Vögel und Fledermäuse nachhaltig beeinträchtige würde. Es müsse sogar damit gerechnet werden, dass diese Tiere die Kirche und deren Umgebung künf- tig mieden. Damit gingen auch deren Nistplätze verloren. Gemäss Art. 1 NISV soll die Verordnung Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen. Auch im Folgenden nimmt die Verordnung, soweit sie sich diesbezüglich äussert, ausschliesslich auf R4.2012.00126 Seite 20
den Schutz des Menschen Bezug; Tiere werden nicht erwähnt. Besonders hervorzuheben ist diesbezüglich Art. 3 NISV, mit welcher Bestimmung die Orte mit empfindlicher Nutzung durch den Menschen definiert werden. Der fokussierte, explizite Schutz der NISV beschränkt sich somit auf den Men- schen. Im Lichte von Art. 1 Abs. 1 USG, welche Bestimmung die gesamte Biosphäre vor übermässigen Einwirkungen schützen will, stellt sich aber durchaus die Frage, ob und in welcher Form die NISV nicht auch Tieren Schutz gewähren kann bzw. soll. 8.6.2. Wissenschaft und Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Tiere nicht empfindlicher auf nichtionisierende Strahlung reagieren als Menschen und sie mit der Verordnung, obgleich darin nicht genannt, mitgeschützt werden. Für Tiere kann also insoweit die Einhaltung der Grenzwerte der NISV beansprucht werden, als diese wegen den dort lebenden und arbei- tenden Menschen ohnehin gelten (BRKE I Nr. 0064/2009 vom 7. April 2009, E. 10.2, in BEZ 2011 Nr. 18; www.baurekursgericht-zh.ch). Dies dürf- te vor allem für Haustiere sowie für Nutztiere im Bereich von Ställen, nicht jedoch für freilebende Wildtiere und weidende Nutztiere zutreffen. Für sol- che ist der Schutzumfang mangels einer expliziten Regelung jeweils im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung gestützt auf die Bestimmungen des USG zu prüfen (BGr 1C_450/2010 vom 12. April 2011, E. 3.3). Dabei stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise eine sinngemässe Be- achtung der Immissions- und Anlagegrenzwerte Platz greifen kann. Sowohl im Sinne einer allgemeinen, ethischen Betrachtungsweise wie auch im Lichte von Art. 1 Abs. 1 USG kann es bei dieser Beurteilung in der Regel keine Rolle spielen, ob Wildtiere unter Artenschutz stehen oder nicht (BRGE III Nrn. 0085 und 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 13.3; bestätigt mit VB.2011.00444 vom 24. November 2011 und BGr 1C_31/2012 vom 6. Juni 2012). Eine andere Betrachtungsweise drängte sich nur dann auf, wenn Mobilfunkstrahlung den generellen Weiterbestand einer geschützten Tierart erwiesenermassen gefährden würde (BGr 1C_450/2010 vom 12. April 2011, E. 3.5), was hier jedoch nicht zutrifft und von den Rekurrierenden auch nicht geltend gemacht wird. Ihnen geht es im Wesentlichen um die im Bereich der Kirche und deren Umgebung lebenden Vögel und Fledermäu- se. R4.2012.00126 Seite 21
8.6.3. Bei der Prüfung des Schutzumfangs der Immissionsgrenzwerte sind die für den Schutz vor Luftverunreinigung aufgestellten materiellen Grundsätze von Art. 14 lit. a und b USG massgebend (BRGE I Nr. 0228/2011 vom
11. November 2011, E. 5.4.3). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevöl- kerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Insofern stellt sich die Frage, ob von den Immissionsgrenzwerten der NISV unbesehen des vor- stehend Dargelegten nicht doch ein Schutz für Tiere und Pflanzen ausgeht bzw. ausgehen sollte. Diese Frage ist insoweit eher theoretischer Natur, als es nach der Darlegung des BAFU kaum wissenschaftliche und damit brauchbare Untersuchungen über die Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Wild-, Nutz- und Haustiere gibt, welche eine gesicherte Risi- kobeurteilung zulassen würden. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil BGr 1C_338/2007 vom 24. April 2008 unter Bezugnahme auf eine Studie denn auch zum Schluss, es gebe keine wissenschaftlichen Hinweise auf eine konkrete Gefährdung von Brief- tauben durch Mobilfunkstrahlung, welche eine Reduktion der Antennenleis- tung oder andere Massnahmen rechtfertigten (E. 4.2). Diese höchstrichter- liche Feststellung hat analog auch für die übrigen Vogelarten (wie etwa für Mehlschwalben oder Störche) zu gelten. Zur selben Erkenntnis kam das Bundesgericht in Bezug auf Fledermäuse. Es erwog in Bestätigung eines Urteils der Baurekurskommission I und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, es gebe keine gesicherten wis- senschaftlichen Erkenntnisse, dass die elektromagnetische Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen schädlich auf Fledermäuse einwirke (etwa bezüg- lich des Orientierungssinns) oder die Aktivitäten der Tiere signifikant ein- schränke (BGr 1C_450/2010 vom 12. April 2011, E. 3.4 und 3.5). 8.6.4. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.11 Abs. 2 USG). Bei der Mobilfunkstrahlung ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese keine un- erwünschte Begleiterscheinung des Betriebs ist (im Gegensatz etwa zu R4.2012.00126 Seite 22
Luftschadstoffen, Lärm oder den elektromagnetischen Feldern von Hoch- spannungsleitungen), sondern der Datenübermittlung dient, also eigentli- cher Zweck der Anlage ist. Jede Begrenzung der Mobilfunkstrahlung wirkt sich deshalb auf Kapazität und Qualität der Mobilfunkversorgung aus, bzw. hat zur Folge, dass es zusätzlicher Antennenstandorte bedarf, um eine qualitativ gute Versorgung sicherzustellen. Die von der NISV vorsorglich statuierten Anlagegrenzwerte müssen nur an Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden, was in der Regel durch eine günstige Standortwahl sowie durch eine Optimierung der Anten- nenhöhe sowie der Abstrahlrichtungen erreicht werden kann, ohne dass Antennenleistungen substantiell reduziert werden müssen. Diese Möglich- keit würde nicht mehr bestehen, wenn vorsorgliche Emissionsbegrenzun- gen im gesamten, den Vögeln oder Fledermäusen zugänglichen Luftraum einzuhalten wären (BGr 1C_338/2007 vom 24. April 2008, E. 4.3; BRGE II Nr. 0179/2012 vom 6. November 2012, E. 8.4). Damit sind im vorliegenden Fall keine über die NISV hinausgehenden vorsorglichen Immissionsbe- grenzungen anzuordnen. 8.7. Im Weiteren rügen die Rekurrierenden T. und L. P. eine unvollständige Grenzwertberechnung im Bereich ihrer Liegenschaft. Für die Personalzim- mer im 2. Obergeschoss sei fälschlicherweise kein OMEN bestimmt wor- den. Gemäss Standortdatenblatt vom 14. Mai 2012 ist für diese Liegenschaft der OMEN 13 mit einer deutlich grenzwertkonformen elektrischen Feldstärke von 3,44 V/m ausgewiesen, wobei der OMEN auf einer Höhe von 8,2 m über Boden errechnet wurde (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.12, S. 38/39). Dieser Ort an der südwestlichen Ecke der Liegenschaft, welche über einem erhöhten Untergeschoss (Hochparterre) zwei Vollgeschosse sowie zwei Dachgeschosse unter einem Satteldach aufweist, ist mit einem direkten Antennenabstand von zwischen 36,5 m bis 41,6 m der immissi- onsmässig exponierteste OMEN dieses Gebäudes. Dies auch darum, weil die südwestliche Gebäudeecke die geringste horizontale Richtungsab- schwächung zum Hauptstrahl der nächstgelegenen Antennen AU (Azimut 80°; Sunrise), U1 (Azimut 80°; Orange), AU und 1_SC21 (Azimut 85°; Swisscom) aufweist. Von lückenhaften Standortdatenblattberechnungen kann folglich keine Rede sein, zumal die Liegenschaft Dorfstrasse 49 nicht R4.2012.00126 Seite 23
zu den meistbelasteten Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. Ziff. 2 NISV gehört. Im Übrigen haben sogar die Rekurrie- renden eingeräumt, dass selbst nach ihrer (nicht zutreffenden) Immissions- prognose der Anlagegrenzwert bei den Personalzimmern nicht überschrit- ten werde. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der OMEN 1A den Kirchenraum und nicht das Turmzimmer betrifft, was schon aus dem Situationsplan 1:1000 ohne weiteres hervorgeht (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.12.1). Mit dem vorgesehenen Einbau einer strahlendämpfenden Schicht in den Boden der Glockenebene (Dossier G.- Nr. R4.2012.00126; act. 16.8 und 16.11) werden die darunter liegenden Räumlichkeiten mit einer Dämpfungsfaktor von 15 dB abgeschirmt (vgl. die voranstehenden Erwägungen), womit der Anlagegrenzwert von 6 V/m auch im unterhalb der Glockenebene situierten Turmzimmer problemlos einge- halten werden. Auch im Übrigen konnte sich das Baurekursgericht von der Richtigkeit der Standortdatenblattberechnungen überzeugen. 9. Ergibt die mit dem NIS-Berechnungsmodell durchgeführte Immissionsprog- nose eine deutliche Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte, ist eine zusätzliche Messung der elektromagnetischen Strahlung nach Inbe- triebnahme der Anlage nicht notwendig. Abnahmemessungen im Sinne ei- ner Kontrollmassnahme rechtfertigen sich jedoch vor allem dann, wenn die Grenzwerte knapp eingehalten werden. Nach gefestigter Rechtspraxis müssen Abnahmemessungen durchgeführt werden, wenn die Grenzwerte zu 80 % oder mehr ausgeschöpft werden, wobei die Sachumstände im konkreten Einzelfall eine tiefere Schwelle rechtfertigen können (Vollzugs- empfehlung NISV, S. 18, Ziff. 2.1.8; BGr 1A.160/2004 vom 10. März 2005, E. 3; BRKE II Nr. 0146/2011 vom 21. Juni 2011, E. 7.1). Die Sunrise wurde von der kommunalen Baubehörde mit Dispositiv-Zif- fer I.I.1.1 des angefochtenen Beschlusses zu Abnahmemessungen nach Anlageinbetriebnahme an insgesamt 13 verschiedenen Orten verpflichtet, u.a. in sachgerechter Weise an allen OMEN, bei welchen eine elektromag- netische Feldstärke von zumindest 4,8 V/m (≙ 80 % des AGW) erreicht wird. Zusätzlich hat die Baubehörde an mehreren Orten Abnahmemessun- gen angeordnet, obwohl die 80 %-Schwelle nicht erreicht wird oder dort gar kein OMEN ausgewiesen wird. Ob dies zwingend notwendig gewesen wä- ren, braucht – da von der Sunrise nicht angefochten und folglich akzep- R4.2012.00126 Seite 24
tiert – nicht weiter geprüft zu werden (BRKE I Nr. 0069/2008 vom 4. April 2008, E. 10). Die Rekurrierenden sind durch an sich nicht indizierte Ab- nahmemessungen in keiner Weise beschwert. 10. Die schweizerischen Mobilfunkgesellschaften wurden aufgrund eines Bun- desgerichtsurteils gestützt auf Art. 12 NISV verpflichtet, bis zum
31. Dezember 2006 ein QS-System (Qualitätssicherungssystem) für ihre Basisstationen einzurichten, bei welchem die bewilligten Antenneneinstel- lungen (Hard- und Softwarekomponenten) zu Kontrollzwecken in einheitlich aufgebaute Datenbanken implementiert, dort laufend aktualisiert, regel- mässig überprüft und – sofern Unregelmässigkeiten festgestellt werden – innert Kürze auf das bewilligte Mass korrigiert werden. Die QS-Systeme von Orange, Sunrise und Swisscom wurden von den Fach- und Rechts- mittelbehörden als hinreichender Qualitätsmanagementsnachweis u.a. im Sinne des die Mobilfunkgesellschaften verpflichtenden Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006, welches die bundesgerichtlichen Kontrollvor- gaben beim Betrieb von Mobilfunkanlagen konkretisiert, anerkannt (u.a. BRKE I Nrn. 0146-0147/2009 vom 29. Mai 2009, E. 13.4, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit den QS-Systemen werden alle relevanten Parameter einer bewilligten Basisstation, also auch diejenigen, welche von der Netzzentrale aus ge- steuert werden können (etwa die Abstrahlungswinkel), erfasst. Mittels einer automatisierten Überprüfungsroutine werden einmal pro Arbeitstag die ef- fektiv eingestellten Sendeleistungen und Senderichtungen sämtlicher An- tennen mit den bewilligten Werten verglichen (VB.2010.00274 vom 8. Sep- tember 2010, E. 6.2). Abweichungen von den bewilligten Antennenparame- tern wären folglich sofort erkennbar und könnten umgehend behoben wer- den. Zudem haben die Mobilfunkgesellschaften gemäss erwähntem Rund- schreiben des BAFU u.a. den kantonalen Fachstellen periodisch allfällige QS-Fehlerprotokolle zuzustellen. Den kantonalen Fachstellen steht zudem eine Online-Datenbank zur unangemeldeten Kontrolle der bewilligten An- tennenparameter zur Verfügung. Aus diesen Gründen darf bei den Grenzwertberechnungen nach gefestigter Rechtsprechung auf die im Baugesuch bzw. in den Standortdatenblättern deklarierten Antennenleistungen und Neigungswinkel (Tilts) abgestellt wer- R4.2012.00126 Seite 25
den, auch wenn die verwendeten Komponenten rein technisch gesehen ei- ne höhere Leistung zuliessen (BGr 1C_282/2008 vom 7. April 2009, E. 3.1
– 3.5). Damit gehen die rekurrentischen Befürchtungen, im Nachhinein könnten jederzeit andere Antennen installiert werden, ins Leere. Solche (baubewilligungspflichtigen) Änderungen würden vielmehr sofort erkannt. 11. Die Rekurrierenden bestreiten zumindest implizit die Zonenkonformität der Basisstation. Die Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdiensten steht im öffentlichen Interesse (BGr 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.3), auch wenn die entsprechenden Netze von privatwirtschaftlich organisierten und gewinnorientierten Firmen wie u.a. der Swisscom aufgebaut werden. Grundsätzlich werden Mobilfunk-Basisstationen der vorliegend strittigen Grösse und Leistung innerhalb des Bauzonengebiets regelmässig als zo- nenkonforme Infrastrukturanlagen qualifiziert, sofern ein funk- bzw. abde- ckungstechnischer Bezug zur Zone besteht, in welcher sie errichtet werden sollen. Erst wenn die baulichen und leistungsmässigen Ausmasse einer Basisstation den Rahmen des Üblichen sprengen oder sie im Wesentlichen nicht den Mobilfunkbedürfnissen des Quartiers dient, sondern weit darüber hinaus Versorgungsfunktionen wahrnehmen soll, kann eine solche Anlage vor allem in Wohnzonen, in denen nur nicht störende Betriebe zulässig sind, nicht mehr von vornherein als zonenkonform qualifiziert werden (BRKE II Nr. 0275/2010 vom 23. November, E. 6). Im Lichte der Zonenkon- formität nicht erforderlich ist also, dass die mit einer Basisstation aufgebau- te Funkzelle ausschliesslich der Mobilfunkversorgung im betreffenden Quartier dient. Zudem darf diese teilweise auch Nichtbaugebiet erfassen (BGr 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.3). Mit einer möglichen Maximalleistung von insgesamt 10'550 W weist die ERP streitbetroffene Anlage in Anbetracht dessen, dass sie von Orange, Sunrise und Swisscom gemeinsam betrieben werden soll, keine überdurchschnittli- che Leistung auf. Mit ihrer Basisstation wollen die drei Mobilfunkgesell- schaften vor allem ihren Kunden im Dorfzentrum von W. sowie in den an- grenzenden Quartieren ein schnelleres und damit auch kapazitätsmässig optimiertes Mobilfunknetz zur Verfügung stellen (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.11). Es geht hier also – wie bei nahezu allen aktu- ellen Mobilfunk-Baugesuchen innerhalb des Siedlungsgebiets – nicht da- rum, irgendwelche Netzabdeckungslücken zu schliessen. Mit solchen neu- R4.2012.00126 Seite 26
en Anlagen sollen vielmehr die vor allem durch die immer häufiger verwen- deten Smartphones, welche zahlreich genutzte Zusatzdienste (wie etwa ei- nen stark verbesserten Internetzugang) bieten, entstandenen Kapazitäts- engpässe eliminiert werden. Damit erweist sich die Basisstation im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ohne weiteres als zonenkonform. 12. Die evangelisch-reformierte Kirche W. ist einerseits als sehr gut erhaltenes spätgotisches Sakralgebäude aus dem späten 15. bzw. frühen 16. Jahr- hundert ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 12.17.1, S. 1), worauf nachstehend unter Ziffer 13 ein- zugehen sein wird. Andererseits steht die Kirche wegen der Fresken im Chor der Kirche unter Bundesschutz. Diese wurden vermutlich in den Jahren um 1496 – 1498 von Meister Hans Haggenberg aus Winterthur geschaffen und gelten als mo- numentales Meisterwerk der spätgotischen Malerei in der Ostschweiz. Die gestalterisch und farblich ausserordentlich ausdrucksstarken Fresken, wel- che 1967 umfassend restauriert wurden, zeigen in seltener Vollständigkeit die Legende des Heiligen Kreuzes, verbunden mit dem Glaubensbekennt- nis der Apostel und der Darstellung der Propheten, Gottvater, Christus und Maria (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 12.17.1, S. 10 ff.). Zudem sind zahlreiche Heilige wie etwa der Heilige Bartholomäus dargestellt (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; Prot. S. 14 und 15). Am 14. Juli 1964 wurde diesbezüglich eine Personaldienstbarkeit zuguns- ten des Bundes errichtet. Danach hat die jeweilige Eigentümerschaft der Kirche (in concreto: die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde W.) ohne Genehmigung der eidgenössischen Denkmalpflege, abgesehen von not- wendigen Unterhaltsarbeiten, alle (baulichen) Veränderungen vorab im Be- reich der Wandmalereien im Chor zu unterlassen (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.15). Dementsprechend nahm die kommunale Bau- behörde mit dem zuständigen Bundesamt für Kultur (BAK), Sektion Hei- matschutz und Denkmalpflege, betreffend einer allenfalls notwendigen bundesrechtlichen Genehmigung des Antennenbauvorhabens Kontakt auf. Am 10. Juli 2012 liess das Bundesamt die Gemeindebehörde wissen, auf- grund der konkreten Umstände und nach Rücksprache mit der Denkmal- pflege des Kantons Zürich verzichte das BAK auf eine Stellungnahme in R4.2012.00126 Seite 27
dieser Sache (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.21), womit das Bun- desamt zum Ausdruck brachte, dass mit dem strittigen Bauvorhaben des Veränderungsverbot vom 14. Juli 1964 nicht tangiert werde, weshalb im vorliegenden Fall keine bundesrechtliche Genehmigung notwendig sei. Folglich sei es ausschliesslich Sache der kantonalen Fachstelle, die Basis- station unter den Aspekten des Denkmalschutzes zu beurteilen (Dossier G.-Nr. R4.2012.00136; act. 5.2). Auf Anfrage des Baurekursgerichts bestä- tigte das BAK mit E-Mail vom 21. November 2012 nochmals, dass es in dieser Sache nicht tätig werde (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 27). Damit geht der rekurrentische Einwand der fehlenden bundesrechtlichen Genehmigung ins Leere. 13.1. Die Rekurrierenden befürchten aufgrund der ihrer Ansicht nach statisch in- stabilen Verhältnissen im Chorestrich, beim Einbau und Betrieb der Steue- rungsanlage (Base Transceiver Station; BTS) könnten Risse in den Fres- ken entstehen. Alarmierenderweise sei ein solcher bereits kürzlich ohne zusätzliche Belastung aufgetreten. Zudem wird auf die grosse Brandgefahr hingewiesen. Unbestritten ist, dass der Estrichboden oberhalb des Chors nur eine be- schränkte Tragkraft aufweist, weshalb die Steuerungsanlage nicht konven- tionell, d.h. direkt auf dem Boden stehend, eingebaut werden kann. Die Bauherrschaft hat – in Absprache mit der Kirchgemeinde und der kommu- nalen Baubehörde – L. X., Bauingenieur HTL/SIA, mit den entsprechenden statischen Abklärungen und der Erstellung eines Projekts für den Einbau des BTS-Raums in den Chorestrich beauftragt. Dieses Projekt ist Bestand- teil der angefochtenen Baubewilligung. Im Detail hält L. X. in seinem Projektbericht vom 6. Mai 2012 zur bestehen- den Tragstruktur des Chorestrichs folgendes fest: "Die Dachsparren tragen ihre Last über die Fussschwellen und die First- pfetten ab. Das vorhandene Kehlgebälk unterstützt die ca. 140/160 mm starken Sparren. Die Firstpfette leitet ihre Beanspruchung vorwiegend über zwei Stützen auf den Bodenriegel, welcher dazu dient, die Einwirkung auf mehrere Deckenbalken zu verteilen. Die Sparren dürften mit einem nicht einsehbaren Holzzapfen in die Balkenlage verankert sein, wobei kaum eine bedeutende Vorholzlänge vorhanden ist. Mittels Streben an die Pfosten wird zusätzlich die Horizontalstabilität des Dachstuhls gewährt. Die De- R4.2012.00126 Seite 28
ckenbalken mit einer ungefähren Abmessung von 200/300 mm und einem Balkensprung von 1 m sind unter einer grossen Beanspruchung." Dieser Befund und die Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits mehre- re Balkenauflagen mit zusätzlicher Untermauerung oder Untermörtelung gesichert worden sind, lassen den Statiker zu Recht zum Schluss kommen, eine zusätzliche Auflast wie eine solche der Steuerungsanlage sei hier nicht zu verantworten. Möglich sei die Realisierung der BTS-Anlage aber im Rahmen einer Einhausung, d.h. indem eine Abfangkonstruktion erstellt werde. Dadurch wird das Gewicht auf die massiven Seitenwände der Kir- che abgestützt (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 12.27.3, S. 2). Die Darstellung, welche zum Baugesuch gehört, zeigt zwei unterspannte Rahmen mit Hängestützen und eingeschobenen Böden (Gesamtfläche rund 12 m2). Die beiden Rahmenfüsse links und rechts werden, wie der nachfolgende Schnitt zeigt, auf das obere Ende des Mauerwerks der Kir- chenaussenwände aufgesetzt und dort fixiert. Sie tragen das Hauptgewicht der BTS-Elemente samt Einhausung, welches zusammen gemäss nach- vollziehbaren Angaben der Bauherrschaft eine Belastung von rund 80 Kilo- newton (kN) erzeugt, was etwa der Gewichtskraft entspricht, die auf eine Masse von 8000 kg wirkt. Die vorgesehene Konstruktion führt zu keiner zu- sätzlichen Belastung des Chorbodens und ermöglicht, wie im statischen Bericht vom 6. Mai 2012 zutreffend festgehalten, zur Optimierung der Posi- tionierung der Aufleger auf den Kirchenaussenmauern auch einen gewis- sen Spielraum bezüglich der Distanz zum Deckenbalken. R4.2012.00126 Seite 29
Die oberen Rahmenaussteifungen dienen der Aufhängung der Deckenkon- struktion, ohne dass dabei ein Lastabtrag über die bestehende Dachkon- struktion erfolgt. Die Konstruktion soll mit zusammenschraubbaren Teilele- menten realisiert werden (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 12.27.3, S. 3). 13.2. Insgesamt ist mit dieser Einhausung gewährleistet, dass kein zusätzliches Gewicht auf das Chorgewölbe und die dortigen Fresken drückt, womit die kommunale Baubehörde den Einbau des BTS-Raums in den Chorestrich zu Recht als statisch unbedenklich qualifiziert hat. In statischer Hinsicht problemlos sind auch die beiden kleinvolumigen Klimageräte für die Küh- lung des BTS-Raums an der Trennwand zwischen Chorestrich und Kir- chenschiffestrich. Hingegen ist während der Bauphase aus den dargelegten Gründen ein be- sonderes Augenmerk darauf zu werfen, dass der Einbau der Einhausung zu keiner Überbelastung des Chorestrichbodens führt, welcher das Chor- gewölbe und die darunter liegenden Fresken beschädigen könnte. Ange- sichts der dargelegten statischen Verhältnisse sowie der grossen kunsthis- torischen Bedeutung dieser Malereien rechtfertigt sich deshalb die Statuie- rung folgender Nebenbestimmung in der kommunalen Baubewilligung: "Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft von der kommunalen Baubehörde ein Konzept bewilligen zu lassen, welches den Einbau der Einhau- sung/Abfangkonstruktion ohne Überbelastung des Chorestrichbodens so- wie den Schutz der Fresken gewährleistet." Insoweit sind die Rekurse teilweise gutzuheissen. R4.2012.00126 Seite 30
13.3. Den feuerpolizeilichen Bedenken der Rekurrierenden ist u.a. entgegenzu- halten, dass die Einhausung als separater Brandabschnitt F60 hochfeuer- hemmend (aber nicht feuerfest) gestaltet werden muss. Dies soll u.a. mit einer neuen Wandverkleidung erreicht werden (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.10). Zu weiteren feuerpolizeilichen Auflagen ver- pflichtete die Vorinstanz die Bauherrschaft in den Dispositiv-Ziffern I.2.2.1, I.2.2.2 und I.2.2.3 des angefochtenen Beschlusses. Die Bauherrschaft hat gemäss Projektbeschrieb überdies zugesichert, während der Bauphase keine Schweissarbeiten im Gebäudeinnern, d.h. auch nicht im Bereich des Chorestrichs, durchzuführen. Der Zugang der Feuerwehr zur Glockenebe- ne ist, wie der Augenschein gezeigt hat, auch nach dem Einbau der Tech- nik gewährleistet. Entgegen rekurrentischer Auffassung würde ein Ausfall der Kühlung im BTS-Raum nicht zu einem Brand, sondern zur Abschaltung des Systems, also der Basisstation führen. Es ist denn auch kein einziger Brandfall bei einer Base Transceiver Station in der Schweiz bekannt. Auch wenn ein Brand und die oftmals damit verbundenen Löschwasserschäden nie mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden können, er- weisen sich die Einwände der Rekurrierenden objektiv als unbegründet. Die vorgesehene Ausführung des strittigen Bauvorhabens entspricht jedenfalls vollumfänglich den massgebenden feuerpolizeilichen Vorschriften und ist daher in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 14.1. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Um- gebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die genannte Bestimmung enthält eine Grundan- forderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bau- liche und landschaftliche Umgebung. Die Frage, ob eine befriedigende Ge- samtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Krite- rien zu beantworten. Subjektives Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Im Kontext mit Mobilfunk-Basisstationen, welche als stan- dardisierte technische Anlagen im konkreten Einzelfall (mit Ausnahme der Farbgebung oder allfällig möglicher Kaschierung) in der Regel nur einge- R4.2012.00126 Seite 31
schränkt individuell gestaltet werden können, stellt sich vor allem die Frage, ob eine genügende Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umge- bung zu bejahen ist. Zu dieser baulichen Umgebung gehört namentlich auch das Standortgebäude selbst. Grundsätzlich beachtlich sind zudem die kommunalen Kernzonenvorschrif- ten, soweit diese beim vorliegenden speziellen technischen Bauvorhaben überhaupt Anwendung finden können. Danach haben sich Bauten und An- lagen generell gut in die bestehende Bausubstanz zu integrieren (Art. 3 Abs. 2 BZO); bei Umbauten ist die originale Bausubstanz zu schonen (Art. 4 Abs. 5 BZO); technisch bedingte Aufbauten sind unauffällig einzuordnen (Art. 5 Abs. 6 BZO). Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen (Art. 6 Abs. 4 BZO). 14.2. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen, was hier insbesondere auf die evange- lisch-reformierte Kirche W., welche seit 1979 als überkommunales (kanto- nales) Objekt unter Denkmalschutz steht, zutrifft. Der überkommunale Schutzstatus bedingte im Sinne von § 19 der Bauverfahrensverordnung (BVV) in Verbindung 1.4.1.5 Anhang BVV zudem eine Beurteilung durch das Amt für Raumentwicklung (ARE), welche als Baudirektionsverfügung BVV 12-0738 am 4. Juli 2012 erging und die mit der strittigen kommunalen Baubewilligung im koordinierten Verfahren eröffnet wurde. In der näheren Umgebung stehen weitere Kernzonengebäude unter Schutz (altes Pfarr- haus, Waschhaus) oder sind inventarisiert (u.a. Restaurant Löwen). Das unmittelbar östlich an die Kirche angrenzende Gebäude Dorfstrasse 47 (Raiffeisenbank) ist hingegen eine (naturgemäss nicht inventarisierte) neu- zeitliche Ersatzbaute. 14.3. Bei der Anwendung der genannten Einordnungsbestimmungen kommt den Gemeinden ein erheblicher Ermessensspielraum zu, so dass sich das Bau- rekursgericht bei der Entscheidüberprüfung entgegen seiner grundsätzlich vollen Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) Zurückhaltung auferlegt. Auch die Bau- direktion verfügt bei der Beurteilung eines Bauvorhabens im Bereich eines überkommunalen Schutzobjekts über einen gewissen Ermessensspiel- R4.2012.00126 Seite 32
raum. Das Baurekursgericht ersetzt somit eine noch vertretbare Wertung der Vorinstanzen nicht durch eine eigene andere Wertung. Hingegen greift es dann ein, wenn die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Entscheide offen- sichtlich ist (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 Rz. 17 ff.). 14.4. Im Sinne von § 238 einordnungsmässig strittig sind ausschliesslich die vor- gesehenen 7 Antennenmodule, welche – etwas zurückversetzt und mit ei- nem feinmaschigen Gitter kaschiert – in der Mitte der vier Kirchturmfenster auf der Glockenebene auf einer Höhe von 22 m über dem Niveau des Kir- chenvorplatzes montiert werden sollen. Die übrigen Anlageteile treten nach Aussen optisch nicht in Erscheinung. Der Gemeinderat W. und die kantonalen Fachstellen haben sich, was aus den Akten ohne weiteres ersichtlich ist, über einen längeren Zeitraum sehr intensiv mit der Frage der Einordnung der Antennenmodule auseinander- gesetzt. Diese sollten gemäss erstem Projekt in der Form von Dachziegeln zuoberst auf dem Satteldach der Kirchturmspitze angebracht werden, was die kantonale Denkmalpflege aus grundsätzlichen Überlegungen verwarf, weil damit historische Bausubstanz hätte ersetzt werden müssen (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 3, S. 1, und Prot. S. 5). Bauherrschaft, kommunale Baubehörde und die kantonalen Fachbehörden einigten schliesslich auf eine Platzierung am nun strittigen Ort. Die Baudi- rektion hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, im Lichte des Grundsatzpapiers der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege vom 23. Juli 2002 bzw. 12. März 2008 sei die Bewilligung einer Mobilfunk- Basisstation in einem Kirchturm eigentlich nicht möglich. Danach sei es grundsätzlich zu vermeiden, Mobilfunkanlagen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung anzubringen. Unter Berücksichtigung, dass es sich um ei- ne Gemeinschaftsanlage aller drei Mobilfunkgesellschaften handle, der umstrittene Standort beim Kindergarten Wanne wegfalle und die denkmal- pflegerischen Auflagen ohne weiteres erfüllt werden könnten, könne die Bewilligung aber ausnahmsweise erteilt werden. Die Antennen seien nicht gut sichtbar und beeinträchtigten das Erscheinungsbild nur unwesentlich. Zudem sei die Anlage reversibel und könne jederzeit ohne baulichen Scha- R4.2012.00126 Seite 33
den zurückgebaut werden. Mit einer Verkleidung aus anthrazitfarbigen Git- tern aus Fiberglas könnten die Antennen ausreichend kaschiert werden (Dossier G.-Nr. R4.2012.00126; act. 3, S. 1 f.). Die Baudirektion bewilligte das Streitobjekt deshalb mit folgenden Auflagen: "Die Ausführung der Bau- arbeiten in Material, Farbe und Form hat im engen Einvernehmen mit der Kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen (Dispositiv-Ziffer I.a). Die genaue Maschenstruktur der Verkleidung wird anhand einer Bemusterung vor Ort festgelegt (Dispositiv-Ziffer I.b). Die Eingriffe sind reversibel durchzuführen" (Dispositiv-Ziffer I.c). Die kommunale Baubehörde hat sich dieser Argumentation angeschlossen und hält im angefochtenen Beschluss ergänzend fest, mit der gewählten Anordnung der Antennen sowie der sorgfältigen Gestaltung und Materialisierung der Abdeckungen vermöge das Projekt den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Es seien verschiedene Varianten der Abde- ckung geprüft worden. Deren genaue Ausgestaltung könne aber erst an- hand einer Bemusterung vor Ort, jedoch frühzeitig, festgelegt werden. Da- mit impliziert die kommunale Baubehörde wohl, dass mit der Bemusterung nicht erst nach dem Einbau der Antennenmodule begonnen werden darf, sondern diese schon vorher zu erfolgen hat. Schliesslich argumentiert die Gemeindebehörde, das strittige Bauvorhaben ordne sich auch im Übrigen gut ins bestehende Ortsbild ein. 14.5 Vorab ist festzuhalten, dass die Baudirektion mit der etwas missverständli- chen Formulierung "kann eine Bewilligung ausnahmsweise erteilt werden" keineswegs einen Dispens im Sinne von § 220 PBG erteilt hat. Nach letzte- rer Bestimmung kann im Einzelfall von Bauvorschriften befreit werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig wäre (Abs. 1). Im vorliegenden Fall ist die Baudirektion ihrer Ansicht nach vom Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege abgewichen. Dieses vom Präsidenten und der Kommissionssekretärin un- terzeichnete Grundsatzpapier ist keine Bauvorschrift im Sinne von § 220 PBG, sondern als Empfehlung oder Leitfaden zu verstehen Dossier (G.-Nr. R4.2012.00126; act. 12.25). Für eine Abweichung von dessen Inhalt brau- chen also keineswegs die strengen Ausnahmevoraussetzungen von § 220 PBG erfüllt zu sein. R4.2012.00126 Seite 34
14.6. Das Baurekursgericht konnte sich anlässlich seines Abteilungsaugen- scheins vom 8. November 2012 ebenfalls davon überzeugen, dass die sie- ben Antennenmodule gut kaschiert montiert werden können und damit zu keiner Beeinträchtigung weder der Kirche selbst noch ihrer Umgebung füh- ren werden. Das Ortsbild und die Kernzone im Zentrum von W. werden vom strittigen Bauvorhaben in keiner Weise nachteilig tangiert. Gemäss den Baugesuchsplänen weisen die unterschiedlich grossen Modu- le maximale Dimensionen von 1,4 m x 0,3 x 0,1 m auf (G.-Nr. R4.2012.00126; act. 16.6 – 16.8). Sie sollen verteilt in den Öffnungen der vier Turmfenster auf der Glockenebene angebracht werden (2/2/2/1), wobei für die Montage nicht in die Bausubstanz der Glockenebene (etwa mittels Bohr- oder Abspitzarbeiten) eingegriffen werden muss (G.-Nr. R4.2012.00126; Prot. S. 6). Der Augenschein hat gezeigt, dass wohl die Bögen und Leibungen der dor- tigen Turmfenster im vermutlich mittelalterlichen Originalzustand sind, nicht jedoch die Fensteröffnungen selbst. Etwa in halber Tiefe der Fensteröff- nungen wurden in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts feinma- schige Metallgitter zum Schutz der Glocken vor Vögeln angebracht (G.-Nr. R4.2012.00126; Prot. S. 10 und 11). Hinter dieses Gittern wurden jeweils relativ dicke Plexiglasscheiben angebracht (G.-Nr. R4.2012.00126; Prot. S. 13), welche vor einigen Jahren als Schallschutz aufgrund von Lärmklagen montiert werden mussten. Dadurch sind die Kirchenglocken schon heute weitgehend nur noch schemenhaft zu erkennen, und dies auch nur aus gewissen Blickwinkeln und abhängig von den jeweiligen Lichtverhältnissen. Die Module sollen zwischen den unverändert bleibenden Plexiglasscheiben und der Kunststoffkaschierung, welche die bestehenden (nicht historischen) Metallgitter ersetzen, eingebaut werden. Mit der vorgesehenen Kaschie- rung soll ein optischer Zustand geschaffen werden, der möglichst nahe an die bestehende Situation kommt. Es sind also weder "Würste aus Plastik" noch ein "Gewurstel aus Kunststoffnetzen" geplant. Ziel ist vielmehr, die Module hinter einer möglichst filigranen Netzstruktur zu verstecken. Als Ma- terial wurde nicht Metall, sondern Glasfaserkunststoff (GFK) gewählt, weil dieser die elektromagnetischen Wellen nicht störend reflektiert und damit eine regelmässige Antennenabstrahlung gewährleistet. Glasfaserkunststoff kann im Sinne einer optimalen Einordnung zudem in jeder möglichen Farbe R4.2012.00126 Seite 35
ausgeführt und die Oberflächenstruktur kann passend zur bestehenden Bausubstanz variiert werden. 14.7. Die Baudirektion und die kommunale Baubehörde haben Materialisierung und Farbgebung der Kaschierung der Detailplanung überlassen und dies nebenbestimmungsweise in den angefochtenen Beschlüssen festgehalten. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig war oder ob die Baubewilligungs- behörde verpflichtet gewesen wäre, bereits die Details der Verkleidung mit der Baubewilligung definitiv festzulegen. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen, deren Verletzung eine Bauverweigerung rechtfertigt, muss nach dem Grundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheides in einem einzigen Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Der baurechtliche Entscheid muss sich somit zu sämtlichen Punkten aussprechen, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Projektes von ausschlaggebender Bedeutung sind. Daraus folgt, dass eine Baueingabe, in der wesentliche Teile des Bauvorhabens fehlen, sei es ungewollt, sei es, weil sie erst in einem späteren Baubewilligungsverfahren beurteilt werden sollen, unvollständig ist. Die Baubehörde hat solche Baueingaben zur Ver- besserung an die Bauherrschaft zurückzuweisen (§ 313 Abs. 1 PBG). Bleibt es bei der Unvollständigkeit der Baueingabe, ist darin in der Regel ein wesentlicher, zur Aufhebung der Baubewilligung führender Verfahrens- mangel zu erkennen. Kein solcher Mangel liegt vor, wenn es um Aspekte des Bauvorhabens geht, die dem üblichen Bauverlauf entsprechend am besten einem späte- ren Bewilligungsverfahren vorbehalten bleiben. Demgegenüber dürfen grundlegende Aspekte eines Projektes nie vom baurechtlichen Hauptver- fahren abgespaltet werden. Die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens muss zudem stets auf nachvollziehbaren Gründen beruhen. Überdies muss gewährleistet sein, dass der gesetzmässige Zustand bezüglich der in ein nachgeordnetes Verfahren verwiesenen Detailaspekte ohne weiteres er- reicht werden kann (VB.1999.00298, VB.1999.00299 und VB.1999.00304 in RB 2000 Nr. 95). Aufgrund der konkreten Sachumstände und im Lichte der vorstehend erläu- terten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu bean- standen, dass die Detailplanung der GFK-Kaschierung erst in einem nächs- R4.2012.00126 Seite 36
ten Schritt realisiert wird. Solche Strukturen können nicht "ab Stange" ge- kauft werden, sondern müssen nach detaillierten Vorgaben massgeschnei- dert hergestellt werden. Damit war es grundsätzlich rechtskonform, die strit- tige Baubewilligung bzw. die Baudirektionsverfügung mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu ergänzen. Diese lassen jedoch die notwendige Klarheit und Verbindlichkeit vermissen, weshalb der angefochtene Ge- meinderatsbeschluss wie folgt zu ergänzen ist: "Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft Detailpläne betreffend die genaue Materialisierung und Farbgebung der GFK-Kaschierung in den Fensteröff- nungen von der kommunalen Baubehörde bewilligen zu lassen." Insoweit sind die Rekurse teilweise gutzuheissen. 14.8. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die positive einordnungsmäs- sige Würdigung im Lichte von § 238 Abs. 1 und 2 PBG sowie der Kernzo- nenvorschriften, welche die Vorinstanzen eingehend und überzeugend dar- gelegt haben, im Übrigen klar vertretbar ist und sich innerhalb des Ermes- senspielraums bewegt. Aufgrund der konkreten Sach- und Rechtslage wäre das Baurekursgericht selbst bei voller Kognition zum Schluss gekommen, dass sich das Bauvorhaben rechtsgenügend einordne und insbesondere zu keiner rechtsrelevanten Beeinträchtigung der Kirche und ihrer ortsbaulichen Umgebung führt. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von Basisstationen innerhalb der Bauzonen keine Abwägung zwischen den Interessen der Mobilfunkgesellschaften an einem weiteren Netzausbau und den Interessen des Ortsbildschutzes vorzuneh- men ist (BRGE I Nr. 0220/2011 vom 28. Oktober 2011, E. 9.4). 15. Schliesslich beklagen die Rekurrierenden einen erheblichen Minderwert ih- rer Liegenschaften, wofür die Mobilfunkgesellschaften nach dem Verursa- cherprinzip aufzukommen hätten. Zudem sei die Versicherungsfrage gera- de im Zusammenhang mit den Fresken ungeklärt. Diese Einwände sind von vornherein nicht geeignet, die beantragte Aufhebung der Baubewilli- gung zu erwirken. Im Übrigen beschränkt sich die Zuständigkeit des Baure- kursgerichts auf die Beurteilung von Streitigkeiten des öffentlichen Bau- rechts, also insbesondere über die Anwendung des Planungs- und Bauge- setzes und des Umweltschutzgesetzes sowie der entsprechenden Ausfüh- R4.2012.00126 Seite 37
rungsvorschriften wie etwa der Verordnung über den Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung. Die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche – wie zum Beispiel Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit geplanten oder bereits realisierten Bauvorhaben, Versicherungsfragen oder die Prüfung der Haftpflicht von Anlagebetreibern im Sinne der Art. 59a und 59b USG – sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 317 PBG) und können folglich nicht zum Gegenstand von Baurekursen gemacht werden (BRKE I Nrn. 0026 und 0027/2006 vom 3. Februar 2006, E. 18). 16. Ist die Erstellung der streitbetroffenen Anlage am vorgesehenen Standort im Lichte der Bauvorschriften sowie des Immissionsschutzes rechtskon- form, können die Betreibergesellschaften im Rahmen dieses Baubewilli- gungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht dazu verpflichtet werden, die Ba- sisstation an einem alternativen Standort (etwa im Rebberg oberhalb des Dorfes oder am rechtskräftig bewilligten Swisscom-Standort beim Kinder- garten Wanne) zu realisieren. Auch die (quartier)politischen Gründe, wel- che schliesslich zum vorliegend strittigen Projekt geführt haben, sind nicht relevant. Es geht hier ausschliesslich um die angefochtene Basisstation in der evangelisch-reformierten Kirche. Entspricht diese den massgebenden aktuellen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft An- spruch auf Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung (§ 320 PBG). 17. Zusammenfassend sind die Rekurse teilweise gutzuheissen und im Übri- gen abzuweisen. Somit ist der Beschluss des Gemeinderates W. vom 9. Juli 2012 um folgende Nebenbestimmungen zu ergänzen: "Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft von der kommunalen Baubehörde ein Konzept bewilligen zu lassen, welches den Einbau der Einhau- sung/Abfangkonstruktion ohne Überbelastung des Chorestrichbodens so- wie den Schutz der Fresken gewährleistet." "Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft Detailpläne betreffend die genaue Materialisierung und Farbgebung der GFK-Kaschierung in den Fensteröff- nungen von der kommunalen Baubehörde bewilligen zu lassen." Der ergänzte Beschluss wir den Rekurrierenden zu eröffnen sein. […..] R4.2012.00126 Seite 38
R4.2012.00126 Seite 39
.