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BRGE IV Nr. 0212/2018

ABC-Einsatzkostenersatz. Bauleiter als pflichtiger Verhaltensverursacher.

Zh Baurekursgericht · 2018-05-31 · Deutsch ZH

Bei der Realisierung eines Bauvorhabens wurde stark alkalisches Baustellenabwasser mit einem hohen pH-Wert in einen Bach geleitet, was vor allem den dortigen Fischbestand gefährdete. Die Kosten der Bachsanierung wurden der bauleitenden Firma auferlegt, welche dagegen Rekurs erhob. Das Gericht wies den Rekurs ab und hielt im Ergebnis fest, die bauleitende Firma habe als Verhaltensverusacherin die Sanierungskosten im strittigen Umfang zu tragen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 Abteilung G.-Nr. R4.2018.00099 BRGE IV Nr. 0212/2018 Entscheid des Einzelrichters vom 20. Dezember 2018 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp und Gerichtsschreiber Christoph Forster in Sachen Rekurrentin Y AG, [….] gegen Rekursgegnerin Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerwehr, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich betreffend Einspracheentscheid vom 31. Mai 2018; ABC-Einsatzkostenersatz, Ereig- nis vom 3. März 2014, Bachverschmutzung _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 überband die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) der Y AG die durch einen ABC-Einsatz vom

3. März 2014 entstandenen Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 51'239.35. Die dagegen von der Y AG erhobene Einsprache vom 18. Februar 2015 hiess die GVZ mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2018 teilweise gut und setzte die von der Y AG zu tragenden Kosten neu auf Fr. 10'247.90 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Y AG mit Eingabe vom 25. Juni 2018 rechtzeitig Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und bean- tragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Feststellung, dass sowohl sie als auch deren Geschäftsführer keine Schadenersatzpflicht für das Ereignis treffe; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Kantons Zürich. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wurde der Rekurseingang Vormerk ge- nommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. E. Mit Replik vom 20. August 2018 bzw. Duplik vom 14. September 2018 hiel- ten die Parteien an ihren Anträgen fest. R4.2018.00099 Seite 2

Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist als Verfügungsadressatin des teilweise abschlägigen Einspracheentscheids ohne Weiteres zum Rekurs legitimiert (§ 76 des Ge- setzes über die Gebäudeversicherung [GebVG] i.V.m. § 21 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Auch die übrigen Prozessvorausset- zungen (§§ 22 ff. VRG) sind erfüllt. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. Da im vorliegenden Fall der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, befin- det der Einzelrichter über den Rekurs (§ 335 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). 2. Den strittigen Einsatzkosten liegt (soweit nicht bestritten) folgender Sach- verhalt zugrunde: Im Zeitpunkt des von der Vorinstanz als C-Ereignis ein- gestuften Vorfalls befand sich das Gewerbegebäude Vers.-Nr. [….] auf dem Grundstück Kat.-Nr. 0001 [….] in X im Bau. Dabei oblag der Rekurrentin die Bauleitung. Der L.-Bach, welcher von der strittigen Gewässerverschmut- zung betroffen ist, fliesst unmittelbar an der südöstlichen und südwestlichen Grenze des damaligen Baugrundstücks von Nordosten herkommend offen geführt vorbei. Ab einem Punkt südwestlich der benachbarten Parzelle Kat.-Nr. 0002 [….] im Westen des damaligen Baugrundstücks fliesst er so- dann eingedolt unter der Land- und der Industriestrasse bis zum Einlauf in den H.-Bach, welcher alsdann – teils eingedolt und teils offen geführt – wei- ter bis in den F.-Bach fliesst. Am 23. Februar 2014 wurde festgestellt, dass verschmutztes Wasser von der Baustelle in den L.-Bach geleitet wurde. Am darauf folgenden Tag wur- de der Rekurrentin mitgeteilt, dass im Bach ein zu hoher pH-Wert festge- stellt worden sei. Diese wurde aufgefordert, die in jenem Zeitpunkt nicht in Betrieb stehende Neutralisationsanlage in Betrieb zu setzen. Am

3. März 2014 wurden Messungen durch den Gewässerschutzpikettdienst des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) durchgeführt. Vom 3. bis 5. März 2014 spülte ein vom Gewässerschutzpi- kettdienst des AWEL aufgebotenes Unternehmen die Meteorwasserleitung, saugte Betonschlamm aus dem Bach und reinigte diesen. Einen Anteil von R4.2018.00099 Seite 3

20 % der dabei entstandenen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 51'239.35, mithin den Betrag von Fr. 10'247.90, auferlegte die GVZ als zentrale Inkassostelle im Sinne von § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) der Rekurrentin als (Mit-)Ver- ursacherin eines C-Ereignisses im Sinne von § 16 lit. d FFG. 3.1. Die Rekurrentin bringt vor, es werde nicht bewiesen, dass sie die Verursa- cherin "einer möglichen entstandenen Verschmutzung" des L.-Baches sei. Im angefochtenen Entscheid werde ein Schadenereigniszeitraum zwischen dem 23. Februar 2014 und dem 3. März 2014 aufgeführt. Aus den Untersu- chungsakten gehe indes hervor, dass eine Gewässerverschmutzung be- reits vor dem besagten Zeitraum, nämlich bereits am 5. Februar 2014 habe festgestellt werden können. Die Rekurrentin sei im Rahmen ihres Baulei- tungsmandats für ein Bauvorhaben ihren Sorgfalts- und Aufsichtspflichten jederzeit nachgekommen. Es könne der Nachweis erbracht werden, dass der Umgang mit dem Baustellenwasser fachgerecht in den Ausschrei- bungsunterlagen und entsprechend auch in den Werkvertragsunterlagen des Baumeisters enthalten gewesen seien. Die Berücksichtigung der Neut- ralisationsanlage inklusive Absetzbecken im Bauinstallationsplan und die Sicherstellung deren Installation durch die Bauleitung belege, dass sie ih- ren Aufsichtspflichten ausreichend nachgekommen sei. Die Bauplatzinstal- lation sei am 30. Mai 2013 durch die S. AG als Baumeisterin entsprechend dem Werkvertrag bzw. der Bestellung der Bauherrschaft erfolgt und fachge- recht betrieben worden. Von unsachgemässen Manipulationen und einer unsachgemässen Abfuhr von Baustellenwasser habe die Rekurrentin keine Kenntnis gehabt. Wenn von einer unsachgemässen Abfuhr von Baustel- lenwasser gesprochen werden könnte, so gelte es zu prüfen und zu beur- teilen, in welchem Masse die beauftragte und verantwortliche Betreiberin der Anlage, d.h. die Baumeisterin S. AG, mit ihrem direkten Handeln in die Verantwortung genommen werden könne und somit auch die entstandenen Kosten zu tragen habe. Sodann sei die Kostenauflage unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar, weshalb zunächst die Kosten im vollen Umfang der Rekurrentin auferlegt worden seien und der von der Rekurrentin zu tra- gende Anteil alsdann um 80 % reduziert worden sei. Es sei auch unverhält- nismässig, dass die Bauleitung eine Haftungsquote von insgesamt 50 % treffe, bestehend aus der die Rekurrentin treffenden Quote von 20 % und der ihre Subunternehmerin treffenden Quote von 30 %. R4.2018.00099 Seite 4

3.2. Die Vorinstanz führt vernehmlassungsweise zusammengefasst aus, dass Baustellenabwasser direkt in den Bach geleitet worden sei. Dies habe zu einer merklichen Erhöhung des pH-Wertes geführt und es seien graue Ab- lagerungen an der Bachsohle und am Bachufer entstanden. Das Baustel- lenabwasser hätte korrekterweise und wie im Baustelleninstallationsplan vorgesehen über eine Neutralisationsanlage mit Absetzbecken abgeführt werden sollen. Dies sei im Schadenszeitpunkt nicht der Fall gewesen. Bis Ende Januar 2014 sei noch ein solches Absetzbecken vorhanden gewe- sen. Dieses habe auf Anweisung der Bauleitung indes entfernt werden müssen. Ein Angestellter der Rekurrentin, für welchen diese verantwortlich sei, habe die Bauleitung auf der fraglichen Baustelle seit dem Jahr 2012 und mithin von Beginn weg innegehabt. Die Oberaufsicht über die Baustelle sei der Rekurrentin in der Funktion als "Gesamtbauleitung" zugekommen. Es habe an der Rekurrentin gelegen, die konkreten Unternehmer und Handwerker zu instruieren bzw. rechtzeitig die notwendigen Weisungen und Aufträge zu erteilen sowie die Ausführungen der Arbeiten zu überprü- fen. Die Rekurrentin habe mithin sicherstellen müssen, dass das Abwasser der Baustelle über eine Neutralisationsanlage mit Absetzbecken abgeleitet werde. Diese Installationen seien zu früh abgebaut worden, womit die Re- kurrentin als Verursacherin des fraglichen Ereignisses zu betrachten sei. 3.3. Die Rekurrentin repliziert kurz zusammengefasst, dass der "Nachweis einer amtlichen Messung" über eine unsachgemässe Abfuhr von Baustellenab- wasser von der Vorinstanz nicht erbracht worden sei. Deren Behauptungen in Bezug auf die Ablagerungen und "circa Angaben" über die angeblichen pH-Werte seien mangelhaft. Es sei nicht geklärt, an welcher Stelle "exakt genau" und zu welchem Zeitpunkt es zu der "möglichen entstandenen" Verschmutzung des Baches gekommen sei. Die Begründung der GVZ sei- en sehr schwammig und nicht eindeutig formuliert. Der eindeutige Beleg für den Verursacher einer unsachgemässen Abfuhr von Baustellenabwasser sei nicht erbracht worden. Sodann bringt sie in Bezug auf die Aufteilung der entstandenen Kosten vor, dass dabei sämtliche Projektbeteiligten, d.h. alle zum Ereigniszeitpunkt auf der Baustelle tätigen Unternehmen, berücksich- tigt werden müssten. R4.2018.00099 Seite 5

E. 4.1 Gemäss § 16 lit. d FFG handelt es sich bei einem C-Ereignis um ein "Er- eignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können". Als toxisch im medizinischen Sinne werden Erscheinungen bezeichnet, die auf eine Ver- giftung zurückzuführen sind. Als toxisch gilt somit ein Stoff, dessen Wirkung das Leben oder die Gesundheit gefährden kann (vgl. auch Art. 3 des Che- mikaliengesetzes [ChemG]). Umweltgefährdend im Sinne von § 16 lit. d FFG sind Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften die Umwelt oder mittel- bar den Menschen gefährden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 USG). Hinsichtlich des Beweismasses gilt grundsätzlich das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt aber, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist. Gilt das Regelbeweismass, so stellen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit oder Ver- mutungen eines bestimmten Sachverhalts keine hinreichende Sachver- haltsfeststellung dar (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 28 f.). Gesetz, Rechtsprechung und Lehre lassen Ausnahmen vom Regelbeweis- mass, d.h. Beweiserleichterungen zu. Solche können sich rechtfertigen, wenn bei bestimmten Sachverhalten typischerweise Beweisschwierigkeiten auftreten, so dass die Gefahr besteht, dass die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitert. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkre- ten Einzelfall in Bezug auf Tatsachen, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wären, können allerdings nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt insbeson- dere im Fall einer Beweisnot, d.h. wenn aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis (volle Überzeugung) nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa, weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden R4.2018.00099 Seite 6

kann. Die Rechtsprechung bejaht dies in Bezug auf zahlreiche Rechtsge- biete und Sachverhaltskonstellationen. Gilt das Beweismass der überwie- genden Wahrscheinlichkeit, so genügt es, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen; dabei kann von einem groben Richt- wert einer mindestens 75%igen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden (Plüss, § 7 Rz. 28 f.). Im vorliegenden Fall war es – wie nachstehend gezeigt wird – von der Sa- che her möglich und zumutbar, den Nachweis zu erbringen, dass die Ver- schmutzung des Bachs auf das Einleiten des Baustellenabwassers zurück- zuführen war (Beobachtungen, Messungen, Fotos von den Verschmutzun- gen bzw. Ablagerungen). Ein Abweichen vom Regelbeweismass ist somit nicht gerechtfertigt.

E. 4.2 Aus den polizeilichen Untersuchungsakten ergibt sich, dass Wasser von der fraglichen Baustelle in den L.-Bach geflossen ist. Dies wurde unter an- derem von drei verschiedenen Personen – darunter vom Brunnenmeister – bestätigt, welche hierzu eigene Beobachtungen machen konnten. Diese stellten am 23. Februar 2014 zusammengefasst fest, dass aus der bereits erstellten Sammelgarage Wasser gepumpt wurde, welches alsdann in den Bach gelangte. Auch von einem Graben auf der Ost- und der Westseite des Baugrundstücks gelangte Wasser von der Baustelle in den Bach (act. 8.1 S. 6 und Fotos in act. 17.1 S. 1-3). Die Rekurrentin vermag diese Feststel- lungen mit ihren diesbezüglich pauschalen Bestreitungen nicht in Frage zu stellen. Untersuchungen des Wassers haben sodann ergeben, dass das aus der Sammelgarage gepumpte Wasser einen pH-Wert von 12,3 und dasjenige aus dem Graben auf der Westseite des Baugrundstücks einen pH-Wert von 12,2 aufwies (s. act. 14.1). Was gemäss Vorbringen der Re- kurrentin an diesen Messresultaten mangelhaft sein soll, ist nicht ersicht- lich. Unerfindlich ist sodann, was die Rekurrentin für ihren Standpunkt dar- aus abzuleiten versucht, dass bereits ab 5. Februar 2014 verschmutztes Wasser in den Bach geflossen ist. Gemäss der von diesem Tag datieren- den E-Mail wurde Schlamm vom Absetzbecken ausserhalb des ausser Be- trieb genommenen Absetzbeckens deponiert. Sodann floss (gepumptes) Wasser bzw. Hangwasser über die Gräben und durch den Schlamm direkt in den L.-Bach (act. 8.2 Frage/Antwort Nr. 45). Damit ist erstellt, dass die R4.2018.00099 Seite 7

bei der Reinigung des L.-Baches entfernten und als Beton- bzw. Zement- schlamm bezeichneten Ablagerungen von der fraglichen Baustelle stamm- ten.

E. 4.3 Alkalisches Wasser ist insbesondere für Fische lebensbedrohlich. Die Ge- wässerschutzverordnung (GSchV) hält im Anhang 2 Ziffer 11 Abs. 2 lit. d denn auch fest, dass sich im Gewässer durch Abwassereinleitungen nach weitgehender Durchmischung kein nachteiliger pH-Wert ergeben darf. In- dem solches Wasser indes in den L.-Bach floss, ist fraglos von einer Frei- setzung eines umweltgefährdenden Stoffes auszugehen. Zudem wies ins- besondere das im Graben auf der Westseite des Baugrundstücks unter- suchte Wasser eine starke Trübung (weniger als 5 cm nach Snellen) auf, welche für die Schädlichkeit ebenfalls massgebend ist (vgl. Anhang 2 Zif- fer 11 Abs. 2 lit. b GSchV). Die in Schwebe befindlichen Trübstoffe können die Kiemen von Fischen verstopfen und deren Tod verursachen oder zu Ablagerungen in Gewässern führen, womit für die Fische die Nahrungsauf- nahme aus der Gewässersohle verunmöglicht wird (s. Umweltpraxis Nr. 37, Mai 2004, S. 43, http://www.umweltschutz2.zh.ch/db/pdf/ZUP37-04_Bau- stelle.pdf). Deshalb gelten für die Einleitung von verschmutztem Abwasser in Gewässer unter anderem Anforderungen bezüglich Durchsichtigkeit und Feststoffgehalt (vgl. Anhang 3.1, Ziffer 2 GSchV). Vorliegend erfüllte das Wasser aus der Garage und den Gräben diese Anforderungen offensicht- lich nicht. Aus diesem Grund liegt die Freisetzung eines umweltgefährden- den Stoffes im Sinne von § 16 lit. d FFG und damit ein C-Ereignis vor. Dass das direkt aus dem Bach stammende Wasser einen tieferen pH-Wert auf- wies, ändert nichts an der Tatsache der Freisetzung eines umweltgefähr- denden Stoffes gemäss § 16 lit. d FFG. 5.1. Die Rekurrentin macht geltend, dass sie nicht Verursacherin des C-Ereignisses sei. Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung. Das Verursacherprinzip ist in allgemeiner Weise in Art. 2 und Art. 59 USG verankert. Es handelt sich dabei um eine obligato- rische Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Er- satzvornahme. Als Verursacher gelten nach ständiger bundesgerichtlicher R4.2018.00099 Seite 8

Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die soge- nannten Verhaltensstörer und die sogenannten Zustandsstörer. Verhal- tensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verant- wortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verur- sacht hat. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidri- gen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftrage usw.). Die polizeiliche Verantwort- lichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfä- higkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (BGr 1A.178/2003 vom 27. August 2004, E. 4, mit Hinweisen, VB.2012.00019 vom 15. März 2012, E. 2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursache- reigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung werden Störer nach Massgabe der Unmittelbarkeitstheorie nur dann kostenpflichtig, wenn ihr Handeln oder (rechtswidriges) Unterlassen bzw. der Zustand einer unter ihrer Gewalt stehenden Sache unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrtatsachen war. Als erhebliche Ursache kommen nur Umstände in Betracht, die bereits die Gefahrengrenze überschritten haben. Es ist damit notwendig, dass ein Störer eine Ursache für eine Ge- fahr oder den Eintritt eines Schadens setzt. Entfernte Möglichkeiten oder nur mittelbare Ursachen scheiden damit von vornherein aus. Wo genau die Grenze zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verursachung verläuft, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Eine Abgrenzung ist durch ein wertendes Ur- teil zu gewinnen. Der Verhaltensstörer muss folglich durch sein Verhalten oder Unterlassen den polizeiwidrigen Zustand in objektiv zu missbilligender Weise direkt bewirkt haben. Bei Zustandsstörern verlangt die Rechtspre- chung, dass eine Sache selber die "unmittelbare Gefahrenquelle" bildet (VB.2012.00019 vom 15. März 2012, E. 2.3, mit Hinweisen). In vielen Fällen führt die dem Privatrecht entliehene Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie, weshalb Lehre und Rechtsprechung bei der Frage nach der Unmittelbarkeit oftmals darauf ab- stellen. Sie kann sich aber auch als nicht sachgerecht erweisen, da sie den Kreis der Verursacher im Sinne des Umweltrechts zu weit fasst. Die Adä- quanztheorie erkennt diejenigen Bedingungen eines Erfolgs als im Rechts- sinn kausal an, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- R4.2018.00099 Seite 9

meinen Lebenserfahrung geeignet sind, einen Erfolg von der Art des einge- tretenen herbeizuführen. Ausgehend von den tatsächlichen Auswirkungen ist retrospektiv zu beurteilen, ob "der eingetretene Erfolg objektiv geeignet ist, als Wirkung einer bestimmten Ursache betrachtet zu werden", wobei ein an sich gegebener adäquater Kausalzusammenhang durch das Hinzutreten neuer Ursachen unterbrochen werden kann. Mögliche Unterbrechungs- gründe gemäss der privatrechtlichen Adäquanztheorie sind Zufall, höhere Gewalt sowie Drittverschulden. Ein Unterbrechungsgrund muss jedenfalls eine gewisse Intensität aufweisen, andernfalls der Grund lediglich als mit- wirkende Teilursache zu betrachten ist, die den ursprünglichen Kausalzu- sammenhang bzw. die Unmittelbarkeit bestehen lässt (VB.2012.00019, E. 2.4 mit Hinweisen; BGE 132 II 371, E. 3.5; BGE 131 II 743, E. 3.2; BGE 102 Ib 203, E. 3; BGE 116 II 519, E. 4b). 5.2. Die Rekurrentin hatte unbestrittenermassen die Bauleitung betreffend die fragliche Baustelle inne. Ihr oblag mithin die Aufsicht über die Ausführun- gen der verschiedenen Arbeiten auf der Baustelle (s. Art. 34 der SIA- Norm 118). Hierzu zählt namentlich die Durchsetzung der gesetzlichen und der branchenspezifischen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften, die auf der Baustelle relevant sind (Roland Hürlimann, in: Kommentar zur SIA- Norm 118, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 34 RZ. 5). Gemäss SIA-VSA- Empfehlung "Entwässerung von Baustellen" (Empfehlung SIA 431) gehört zu den Aufgaben der Fachleute für die Bauleitung namentlich die Kontrolle und Durchsetzung der korrekten Behandlung und Ableitung bzw. Entsor- gung des Abwassers sowie die Meldepflicht bei ausserordentlichen Ereig- nissen (Ziffer 6.3). Die Rekurrentin war mithin für die fachgemässe Entsor- gung des auf der Baustelle anfallenden Abwassers verantwortlich und sie kann sich angesichts der ihr zukommenden Kontrollfunktion nicht darauf berufen, dass im Bauinstallationsplan eine Neutralisationsanlage inklusive Absetzbecken vorgesehen und deren Installation (anfänglich) sichergestellt gewesen sei. Es ist ihr vielmehr anzulasten, dass sie nicht einschritt, als Schlamm des Absetzbeckens ausserhalb des ausser Betrieb genommenen Beckens deponiert wurde und das aus der Garage gepumpte Wasser bzw. Hangwasser über die Gräben und durch den Schlamm in den L.-Bach floss. Sie hat aufgrund dieser Umstände davon ausgehen müssen, dass es sich dabei um gewässergefährdendes, d.h. trübes und alkalisches Wasser han- delte, welches nicht ohne fachgerechte Behandlung, etwa mittels Neutrali- R4.2018.00099 Seite 10

sationsanlage, in ein Oberflächengewässer geleitet werden darf (s. hierzu Tabelle 1 der Empfehlung SIA 431, S. 11). Indem sie es unterliess, für die fachgerechte Entsorgung des Baustellenabwassers zu sorgen, setzte die Rekurrentin damit eine unmittelbar kausale Ursache für die Freisetzung ei- nes umweltgefährdenden Stoffes und mithin für den Erfolgseintritt. Sie gilt mithin als (Mit-)Verursacherin des C-Ereignisses. Sie ist bezogen auf die Einsatzkosten deshalb ersatzpflichtig.

E. 6 In einem weiteren Schritt sind die Kostenanteile der einzelnen Verursacher festzulegen (§ 29 Abs. 2 FFG). Die Rekurrentin moniert zusammengefasst, dass die Haftungsquoten nicht gerecht auf die Verursacher verteilt worden seien. Die Bauherrschaft habe die S. AG mit den Baumeisterarbeiten beauftragt. Jener obliege die Umset- zung für den fachgerechten Betrieb auf dem Bauplatz. Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Ge- wässer zu vermeiden. Art. 6 GSchG konkretisiert diesen Grundsatz mit dem Verbot, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1). Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzula- gern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verun- reinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Indem die Rekurrentin die vorgenannten Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen hat, hat sie in nicht unerheblicher Weise die ihr oblie- genden Sorgfaltspflichten missachtet und dadurch eine konkrete Gefahr ei- ner Verunreinigung des Wassers geschaffen. Ins Gewicht fällt, dass die Einleitung von verschmutztem Wasser über längere Zeit erfolgte. So war das Absetzbecken bereits am 5. Februar 2014 nicht mehr in Betrieb und la- gerte der Schlamm ausserhalb des Beckens, wo es sich mit Wasser vermi- schen konnte. Das aus der Sammelgarage gepumpte Wasser wurde mithin seither nicht mehr in der Absetzanlage neutralisiert, sondern über die offe- nen Gräben in den L.-Bach geleitet. Die Rekurrentin hatte davon denn auch Kenntnis, zumal dieser Umstand in dem an sie adressierten E-Mail geschil- dert wurde (s. act. 8.2 S. 5 Frage/Antwort Nr. 45). Das Verschulden der Rekurrentin ist mithin als erheblich einzustufen und der ihr auferlegte Kos- R4.2018.00099 Seite 11

tenanteil von 20 % ist eher im unteren Bereich angesetzt und nicht als un- verhältnismässig zu betrachten. Die Rekurrentin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb der ihr auferlegte Kostenanteil zu hoch ausgefallen sein soll. Selbst wenn die Baumeisterin, welche für den Betrieb der Absetzanlage di- rekt verantwortlich gewesen sein soll, auch in die Pflicht zu nehmen ist, führt dies nicht zu einem geringeren Verschulden und zur vollständigen Entlastung der Rekurrentin. Inwiefern noch andere an der Baustelle tätigen Unternehmen berücksichtigt werden müssten, macht die Rekurrentin so- dann nicht substantiiert geltend. Es ist mithin nicht weiter darauf einzuge- hen. Sie vermag auch daraus nichts für sich abzuleiten, dass die GVZ die Kosten zunächst vollumfänglich der Rekurrentin auferlegt hat und erst im Rahmen des Einspracheentscheids die die Rekurrentin treffende Haftungs- quote auf 20 % festgesetzt hat. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob diese Quote gerechtfertigt erscheint.

E. 7 Zusammengefasst ist der Rekurs ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren mit bestimmbarem Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 1 GebV VGr). Der vorliegende Streitwert von Fr. 10'247.90 hält sich innerhalb des Streit- wertrahmens von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.--, womit der massgebliche Gebührenrahmen Fr. 1'000.-- bis Fr. 2'000.-- beträgt. Demzufolge sowie mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Rekurrentin keine Umtriebsent- schädigung zuzusprechen. [….] R4.2018.00099 Seite 12

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung G.-Nr. R4.2018.00099 BRGE IV Nr. 0212/2018 Entscheid des Einzelrichters vom 20. Dezember 2018 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp und Gerichtsschreiber Christoph Forster in Sachen Rekurrentin Y AG, [….] gegen Rekursgegnerin Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerwehr, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich betreffend Einspracheentscheid vom 31. Mai 2018; ABC-Einsatzkostenersatz, Ereig- nis vom 3. März 2014, Bachverschmutzung _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 überband die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) der Y AG die durch einen ABC-Einsatz vom

3. März 2014 entstandenen Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 51'239.35. Die dagegen von der Y AG erhobene Einsprache vom 18. Februar 2015 hiess die GVZ mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2018 teilweise gut und setzte die von der Y AG zu tragenden Kosten neu auf Fr. 10'247.90 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Y AG mit Eingabe vom 25. Juni 2018 rechtzeitig Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und bean- tragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Feststellung, dass sowohl sie als auch deren Geschäftsführer keine Schadenersatzpflicht für das Ereignis treffe; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Kantons Zürich. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wurde der Rekurseingang Vormerk ge- nommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. E. Mit Replik vom 20. August 2018 bzw. Duplik vom 14. September 2018 hiel- ten die Parteien an ihren Anträgen fest. R4.2018.00099 Seite 2

Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist als Verfügungsadressatin des teilweise abschlägigen Einspracheentscheids ohne Weiteres zum Rekurs legitimiert (§ 76 des Ge- setzes über die Gebäudeversicherung [GebVG] i.V.m. § 21 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Auch die übrigen Prozessvorausset- zungen (§§ 22 ff. VRG) sind erfüllt. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. Da im vorliegenden Fall der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, befin- det der Einzelrichter über den Rekurs (§ 335 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). 2. Den strittigen Einsatzkosten liegt (soweit nicht bestritten) folgender Sach- verhalt zugrunde: Im Zeitpunkt des von der Vorinstanz als C-Ereignis ein- gestuften Vorfalls befand sich das Gewerbegebäude Vers.-Nr. [….] auf dem Grundstück Kat.-Nr. 0001 [….] in X im Bau. Dabei oblag der Rekurrentin die Bauleitung. Der L.-Bach, welcher von der strittigen Gewässerverschmut- zung betroffen ist, fliesst unmittelbar an der südöstlichen und südwestlichen Grenze des damaligen Baugrundstücks von Nordosten herkommend offen geführt vorbei. Ab einem Punkt südwestlich der benachbarten Parzelle Kat.-Nr. 0002 [….] im Westen des damaligen Baugrundstücks fliesst er so- dann eingedolt unter der Land- und der Industriestrasse bis zum Einlauf in den H.-Bach, welcher alsdann – teils eingedolt und teils offen geführt – wei- ter bis in den F.-Bach fliesst. Am 23. Februar 2014 wurde festgestellt, dass verschmutztes Wasser von der Baustelle in den L.-Bach geleitet wurde. Am darauf folgenden Tag wur- de der Rekurrentin mitgeteilt, dass im Bach ein zu hoher pH-Wert festge- stellt worden sei. Diese wurde aufgefordert, die in jenem Zeitpunkt nicht in Betrieb stehende Neutralisationsanlage in Betrieb zu setzen. Am

3. März 2014 wurden Messungen durch den Gewässerschutzpikettdienst des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) durchgeführt. Vom 3. bis 5. März 2014 spülte ein vom Gewässerschutzpi- kettdienst des AWEL aufgebotenes Unternehmen die Meteorwasserleitung, saugte Betonschlamm aus dem Bach und reinigte diesen. Einen Anteil von R4.2018.00099 Seite 3

20 % der dabei entstandenen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 51'239.35, mithin den Betrag von Fr. 10'247.90, auferlegte die GVZ als zentrale Inkassostelle im Sinne von § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) der Rekurrentin als (Mit-)Ver- ursacherin eines C-Ereignisses im Sinne von § 16 lit. d FFG. 3.1. Die Rekurrentin bringt vor, es werde nicht bewiesen, dass sie die Verursa- cherin "einer möglichen entstandenen Verschmutzung" des L.-Baches sei. Im angefochtenen Entscheid werde ein Schadenereigniszeitraum zwischen dem 23. Februar 2014 und dem 3. März 2014 aufgeführt. Aus den Untersu- chungsakten gehe indes hervor, dass eine Gewässerverschmutzung be- reits vor dem besagten Zeitraum, nämlich bereits am 5. Februar 2014 habe festgestellt werden können. Die Rekurrentin sei im Rahmen ihres Baulei- tungsmandats für ein Bauvorhaben ihren Sorgfalts- und Aufsichtspflichten jederzeit nachgekommen. Es könne der Nachweis erbracht werden, dass der Umgang mit dem Baustellenwasser fachgerecht in den Ausschrei- bungsunterlagen und entsprechend auch in den Werkvertragsunterlagen des Baumeisters enthalten gewesen seien. Die Berücksichtigung der Neut- ralisationsanlage inklusive Absetzbecken im Bauinstallationsplan und die Sicherstellung deren Installation durch die Bauleitung belege, dass sie ih- ren Aufsichtspflichten ausreichend nachgekommen sei. Die Bauplatzinstal- lation sei am 30. Mai 2013 durch die S. AG als Baumeisterin entsprechend dem Werkvertrag bzw. der Bestellung der Bauherrschaft erfolgt und fachge- recht betrieben worden. Von unsachgemässen Manipulationen und einer unsachgemässen Abfuhr von Baustellenwasser habe die Rekurrentin keine Kenntnis gehabt. Wenn von einer unsachgemässen Abfuhr von Baustel- lenwasser gesprochen werden könnte, so gelte es zu prüfen und zu beur- teilen, in welchem Masse die beauftragte und verantwortliche Betreiberin der Anlage, d.h. die Baumeisterin S. AG, mit ihrem direkten Handeln in die Verantwortung genommen werden könne und somit auch die entstandenen Kosten zu tragen habe. Sodann sei die Kostenauflage unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar, weshalb zunächst die Kosten im vollen Umfang der Rekurrentin auferlegt worden seien und der von der Rekurrentin zu tra- gende Anteil alsdann um 80 % reduziert worden sei. Es sei auch unverhält- nismässig, dass die Bauleitung eine Haftungsquote von insgesamt 50 % treffe, bestehend aus der die Rekurrentin treffenden Quote von 20 % und der ihre Subunternehmerin treffenden Quote von 30 %. R4.2018.00099 Seite 4

3.2. Die Vorinstanz führt vernehmlassungsweise zusammengefasst aus, dass Baustellenabwasser direkt in den Bach geleitet worden sei. Dies habe zu einer merklichen Erhöhung des pH-Wertes geführt und es seien graue Ab- lagerungen an der Bachsohle und am Bachufer entstanden. Das Baustel- lenabwasser hätte korrekterweise und wie im Baustelleninstallationsplan vorgesehen über eine Neutralisationsanlage mit Absetzbecken abgeführt werden sollen. Dies sei im Schadenszeitpunkt nicht der Fall gewesen. Bis Ende Januar 2014 sei noch ein solches Absetzbecken vorhanden gewe- sen. Dieses habe auf Anweisung der Bauleitung indes entfernt werden müssen. Ein Angestellter der Rekurrentin, für welchen diese verantwortlich sei, habe die Bauleitung auf der fraglichen Baustelle seit dem Jahr 2012 und mithin von Beginn weg innegehabt. Die Oberaufsicht über die Baustelle sei der Rekurrentin in der Funktion als "Gesamtbauleitung" zugekommen. Es habe an der Rekurrentin gelegen, die konkreten Unternehmer und Handwerker zu instruieren bzw. rechtzeitig die notwendigen Weisungen und Aufträge zu erteilen sowie die Ausführungen der Arbeiten zu überprü- fen. Die Rekurrentin habe mithin sicherstellen müssen, dass das Abwasser der Baustelle über eine Neutralisationsanlage mit Absetzbecken abgeleitet werde. Diese Installationen seien zu früh abgebaut worden, womit die Re- kurrentin als Verursacherin des fraglichen Ereignisses zu betrachten sei. 3.3. Die Rekurrentin repliziert kurz zusammengefasst, dass der "Nachweis einer amtlichen Messung" über eine unsachgemässe Abfuhr von Baustellenab- wasser von der Vorinstanz nicht erbracht worden sei. Deren Behauptungen in Bezug auf die Ablagerungen und "circa Angaben" über die angeblichen pH-Werte seien mangelhaft. Es sei nicht geklärt, an welcher Stelle "exakt genau" und zu welchem Zeitpunkt es zu der "möglichen entstandenen" Verschmutzung des Baches gekommen sei. Die Begründung der GVZ sei- en sehr schwammig und nicht eindeutig formuliert. Der eindeutige Beleg für den Verursacher einer unsachgemässen Abfuhr von Baustellenabwasser sei nicht erbracht worden. Sodann bringt sie in Bezug auf die Aufteilung der entstandenen Kosten vor, dass dabei sämtliche Projektbeteiligten, d.h. alle zum Ereigniszeitpunkt auf der Baustelle tätigen Unternehmen, berücksich- tigt werden müssten. R4.2018.00099 Seite 5

4.1. Gemäss § 16 lit. d FFG handelt es sich bei einem C-Ereignis um ein "Er- eignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können". Als toxisch im medizinischen Sinne werden Erscheinungen bezeichnet, die auf eine Ver- giftung zurückzuführen sind. Als toxisch gilt somit ein Stoff, dessen Wirkung das Leben oder die Gesundheit gefährden kann (vgl. auch Art. 3 des Che- mikaliengesetzes [ChemG]). Umweltgefährdend im Sinne von § 16 lit. d FFG sind Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften die Umwelt oder mittel- bar den Menschen gefährden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 USG). Hinsichtlich des Beweismasses gilt grundsätzlich das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt aber, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist. Gilt das Regelbeweismass, so stellen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit oder Ver- mutungen eines bestimmten Sachverhalts keine hinreichende Sachver- haltsfeststellung dar (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 28 f.). Gesetz, Rechtsprechung und Lehre lassen Ausnahmen vom Regelbeweis- mass, d.h. Beweiserleichterungen zu. Solche können sich rechtfertigen, wenn bei bestimmten Sachverhalten typischerweise Beweisschwierigkeiten auftreten, so dass die Gefahr besteht, dass die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitert. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkre- ten Einzelfall in Bezug auf Tatsachen, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wären, können allerdings nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt insbeson- dere im Fall einer Beweisnot, d.h. wenn aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis (volle Überzeugung) nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa, weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden R4.2018.00099 Seite 6

kann. Die Rechtsprechung bejaht dies in Bezug auf zahlreiche Rechtsge- biete und Sachverhaltskonstellationen. Gilt das Beweismass der überwie- genden Wahrscheinlichkeit, so genügt es, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen; dabei kann von einem groben Richt- wert einer mindestens 75%igen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden (Plüss, § 7 Rz. 28 f.). Im vorliegenden Fall war es – wie nachstehend gezeigt wird – von der Sa- che her möglich und zumutbar, den Nachweis zu erbringen, dass die Ver- schmutzung des Bachs auf das Einleiten des Baustellenabwassers zurück- zuführen war (Beobachtungen, Messungen, Fotos von den Verschmutzun- gen bzw. Ablagerungen). Ein Abweichen vom Regelbeweismass ist somit nicht gerechtfertigt. 4.2. Aus den polizeilichen Untersuchungsakten ergibt sich, dass Wasser von der fraglichen Baustelle in den L.-Bach geflossen ist. Dies wurde unter an- derem von drei verschiedenen Personen – darunter vom Brunnenmeister – bestätigt, welche hierzu eigene Beobachtungen machen konnten. Diese stellten am 23. Februar 2014 zusammengefasst fest, dass aus der bereits erstellten Sammelgarage Wasser gepumpt wurde, welches alsdann in den Bach gelangte. Auch von einem Graben auf der Ost- und der Westseite des Baugrundstücks gelangte Wasser von der Baustelle in den Bach (act. 8.1 S. 6 und Fotos in act. 17.1 S. 1-3). Die Rekurrentin vermag diese Feststel- lungen mit ihren diesbezüglich pauschalen Bestreitungen nicht in Frage zu stellen. Untersuchungen des Wassers haben sodann ergeben, dass das aus der Sammelgarage gepumpte Wasser einen pH-Wert von 12,3 und dasjenige aus dem Graben auf der Westseite des Baugrundstücks einen pH-Wert von 12,2 aufwies (s. act. 14.1). Was gemäss Vorbringen der Re- kurrentin an diesen Messresultaten mangelhaft sein soll, ist nicht ersicht- lich. Unerfindlich ist sodann, was die Rekurrentin für ihren Standpunkt dar- aus abzuleiten versucht, dass bereits ab 5. Februar 2014 verschmutztes Wasser in den Bach geflossen ist. Gemäss der von diesem Tag datieren- den E-Mail wurde Schlamm vom Absetzbecken ausserhalb des ausser Be- trieb genommenen Absetzbeckens deponiert. Sodann floss (gepumptes) Wasser bzw. Hangwasser über die Gräben und durch den Schlamm direkt in den L.-Bach (act. 8.2 Frage/Antwort Nr. 45). Damit ist erstellt, dass die R4.2018.00099 Seite 7

bei der Reinigung des L.-Baches entfernten und als Beton- bzw. Zement- schlamm bezeichneten Ablagerungen von der fraglichen Baustelle stamm- ten. 4.3. Alkalisches Wasser ist insbesondere für Fische lebensbedrohlich. Die Ge- wässerschutzverordnung (GSchV) hält im Anhang 2 Ziffer 11 Abs. 2 lit. d denn auch fest, dass sich im Gewässer durch Abwassereinleitungen nach weitgehender Durchmischung kein nachteiliger pH-Wert ergeben darf. In- dem solches Wasser indes in den L.-Bach floss, ist fraglos von einer Frei- setzung eines umweltgefährdenden Stoffes auszugehen. Zudem wies ins- besondere das im Graben auf der Westseite des Baugrundstücks unter- suchte Wasser eine starke Trübung (weniger als 5 cm nach Snellen) auf, welche für die Schädlichkeit ebenfalls massgebend ist (vgl. Anhang 2 Zif- fer 11 Abs. 2 lit. b GSchV). Die in Schwebe befindlichen Trübstoffe können die Kiemen von Fischen verstopfen und deren Tod verursachen oder zu Ablagerungen in Gewässern führen, womit für die Fische die Nahrungsauf- nahme aus der Gewässersohle verunmöglicht wird (s. Umweltpraxis Nr. 37, Mai 2004, S. 43, http://www.umweltschutz2.zh.ch/db/pdf/ZUP37-04_Bau- stelle.pdf). Deshalb gelten für die Einleitung von verschmutztem Abwasser in Gewässer unter anderem Anforderungen bezüglich Durchsichtigkeit und Feststoffgehalt (vgl. Anhang 3.1, Ziffer 2 GSchV). Vorliegend erfüllte das Wasser aus der Garage und den Gräben diese Anforderungen offensicht- lich nicht. Aus diesem Grund liegt die Freisetzung eines umweltgefährden- den Stoffes im Sinne von § 16 lit. d FFG und damit ein C-Ereignis vor. Dass das direkt aus dem Bach stammende Wasser einen tieferen pH-Wert auf- wies, ändert nichts an der Tatsache der Freisetzung eines umweltgefähr- denden Stoffes gemäss § 16 lit. d FFG. 5.1. Die Rekurrentin macht geltend, dass sie nicht Verursacherin des C-Ereignisses sei. Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung. Das Verursacherprinzip ist in allgemeiner Weise in Art. 2 und Art. 59 USG verankert. Es handelt sich dabei um eine obligato- rische Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Er- satzvornahme. Als Verursacher gelten nach ständiger bundesgerichtlicher R4.2018.00099 Seite 8

Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die soge- nannten Verhaltensstörer und die sogenannten Zustandsstörer. Verhal- tensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verant- wortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verur- sacht hat. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidri- gen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftrage usw.). Die polizeiliche Verantwort- lichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfä- higkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (BGr 1A.178/2003 vom 27. August 2004, E. 4, mit Hinweisen, VB.2012.00019 vom 15. März 2012, E. 2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursache- reigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung werden Störer nach Massgabe der Unmittelbarkeitstheorie nur dann kostenpflichtig, wenn ihr Handeln oder (rechtswidriges) Unterlassen bzw. der Zustand einer unter ihrer Gewalt stehenden Sache unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrtatsachen war. Als erhebliche Ursache kommen nur Umstände in Betracht, die bereits die Gefahrengrenze überschritten haben. Es ist damit notwendig, dass ein Störer eine Ursache für eine Ge- fahr oder den Eintritt eines Schadens setzt. Entfernte Möglichkeiten oder nur mittelbare Ursachen scheiden damit von vornherein aus. Wo genau die Grenze zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verursachung verläuft, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Eine Abgrenzung ist durch ein wertendes Ur- teil zu gewinnen. Der Verhaltensstörer muss folglich durch sein Verhalten oder Unterlassen den polizeiwidrigen Zustand in objektiv zu missbilligender Weise direkt bewirkt haben. Bei Zustandsstörern verlangt die Rechtspre- chung, dass eine Sache selber die "unmittelbare Gefahrenquelle" bildet (VB.2012.00019 vom 15. März 2012, E. 2.3, mit Hinweisen). In vielen Fällen führt die dem Privatrecht entliehene Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie, weshalb Lehre und Rechtsprechung bei der Frage nach der Unmittelbarkeit oftmals darauf ab- stellen. Sie kann sich aber auch als nicht sachgerecht erweisen, da sie den Kreis der Verursacher im Sinne des Umweltrechts zu weit fasst. Die Adä- quanztheorie erkennt diejenigen Bedingungen eines Erfolgs als im Rechts- sinn kausal an, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- R4.2018.00099 Seite 9

meinen Lebenserfahrung geeignet sind, einen Erfolg von der Art des einge- tretenen herbeizuführen. Ausgehend von den tatsächlichen Auswirkungen ist retrospektiv zu beurteilen, ob "der eingetretene Erfolg objektiv geeignet ist, als Wirkung einer bestimmten Ursache betrachtet zu werden", wobei ein an sich gegebener adäquater Kausalzusammenhang durch das Hinzutreten neuer Ursachen unterbrochen werden kann. Mögliche Unterbrechungs- gründe gemäss der privatrechtlichen Adäquanztheorie sind Zufall, höhere Gewalt sowie Drittverschulden. Ein Unterbrechungsgrund muss jedenfalls eine gewisse Intensität aufweisen, andernfalls der Grund lediglich als mit- wirkende Teilursache zu betrachten ist, die den ursprünglichen Kausalzu- sammenhang bzw. die Unmittelbarkeit bestehen lässt (VB.2012.00019, E. 2.4 mit Hinweisen; BGE 132 II 371, E. 3.5; BGE 131 II 743, E. 3.2; BGE 102 Ib 203, E. 3; BGE 116 II 519, E. 4b). 5.2. Die Rekurrentin hatte unbestrittenermassen die Bauleitung betreffend die fragliche Baustelle inne. Ihr oblag mithin die Aufsicht über die Ausführun- gen der verschiedenen Arbeiten auf der Baustelle (s. Art. 34 der SIA- Norm 118). Hierzu zählt namentlich die Durchsetzung der gesetzlichen und der branchenspezifischen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften, die auf der Baustelle relevant sind (Roland Hürlimann, in: Kommentar zur SIA- Norm 118, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 34 RZ. 5). Gemäss SIA-VSA- Empfehlung "Entwässerung von Baustellen" (Empfehlung SIA 431) gehört zu den Aufgaben der Fachleute für die Bauleitung namentlich die Kontrolle und Durchsetzung der korrekten Behandlung und Ableitung bzw. Entsor- gung des Abwassers sowie die Meldepflicht bei ausserordentlichen Ereig- nissen (Ziffer 6.3). Die Rekurrentin war mithin für die fachgemässe Entsor- gung des auf der Baustelle anfallenden Abwassers verantwortlich und sie kann sich angesichts der ihr zukommenden Kontrollfunktion nicht darauf berufen, dass im Bauinstallationsplan eine Neutralisationsanlage inklusive Absetzbecken vorgesehen und deren Installation (anfänglich) sichergestellt gewesen sei. Es ist ihr vielmehr anzulasten, dass sie nicht einschritt, als Schlamm des Absetzbeckens ausserhalb des ausser Betrieb genommenen Beckens deponiert wurde und das aus der Garage gepumpte Wasser bzw. Hangwasser über die Gräben und durch den Schlamm in den L.-Bach floss. Sie hat aufgrund dieser Umstände davon ausgehen müssen, dass es sich dabei um gewässergefährdendes, d.h. trübes und alkalisches Wasser han- delte, welches nicht ohne fachgerechte Behandlung, etwa mittels Neutrali- R4.2018.00099 Seite 10

sationsanlage, in ein Oberflächengewässer geleitet werden darf (s. hierzu Tabelle 1 der Empfehlung SIA 431, S. 11). Indem sie es unterliess, für die fachgerechte Entsorgung des Baustellenabwassers zu sorgen, setzte die Rekurrentin damit eine unmittelbar kausale Ursache für die Freisetzung ei- nes umweltgefährdenden Stoffes und mithin für den Erfolgseintritt. Sie gilt mithin als (Mit-)Verursacherin des C-Ereignisses. Sie ist bezogen auf die Einsatzkosten deshalb ersatzpflichtig. 6. In einem weiteren Schritt sind die Kostenanteile der einzelnen Verursacher festzulegen (§ 29 Abs. 2 FFG). Die Rekurrentin moniert zusammengefasst, dass die Haftungsquoten nicht gerecht auf die Verursacher verteilt worden seien. Die Bauherrschaft habe die S. AG mit den Baumeisterarbeiten beauftragt. Jener obliege die Umset- zung für den fachgerechten Betrieb auf dem Bauplatz. Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Ge- wässer zu vermeiden. Art. 6 GSchG konkretisiert diesen Grundsatz mit dem Verbot, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1). Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzula- gern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verun- reinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Indem die Rekurrentin die vorgenannten Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen hat, hat sie in nicht unerheblicher Weise die ihr oblie- genden Sorgfaltspflichten missachtet und dadurch eine konkrete Gefahr ei- ner Verunreinigung des Wassers geschaffen. Ins Gewicht fällt, dass die Einleitung von verschmutztem Wasser über längere Zeit erfolgte. So war das Absetzbecken bereits am 5. Februar 2014 nicht mehr in Betrieb und la- gerte der Schlamm ausserhalb des Beckens, wo es sich mit Wasser vermi- schen konnte. Das aus der Sammelgarage gepumpte Wasser wurde mithin seither nicht mehr in der Absetzanlage neutralisiert, sondern über die offe- nen Gräben in den L.-Bach geleitet. Die Rekurrentin hatte davon denn auch Kenntnis, zumal dieser Umstand in dem an sie adressierten E-Mail geschil- dert wurde (s. act. 8.2 S. 5 Frage/Antwort Nr. 45). Das Verschulden der Rekurrentin ist mithin als erheblich einzustufen und der ihr auferlegte Kos- R4.2018.00099 Seite 11

tenanteil von 20 % ist eher im unteren Bereich angesetzt und nicht als un- verhältnismässig zu betrachten. Die Rekurrentin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb der ihr auferlegte Kostenanteil zu hoch ausgefallen sein soll. Selbst wenn die Baumeisterin, welche für den Betrieb der Absetzanlage di- rekt verantwortlich gewesen sein soll, auch in die Pflicht zu nehmen ist, führt dies nicht zu einem geringeren Verschulden und zur vollständigen Entlastung der Rekurrentin. Inwiefern noch andere an der Baustelle tätigen Unternehmen berücksichtigt werden müssten, macht die Rekurrentin so- dann nicht substantiiert geltend. Es ist mithin nicht weiter darauf einzuge- hen. Sie vermag auch daraus nichts für sich abzuleiten, dass die GVZ die Kosten zunächst vollumfänglich der Rekurrentin auferlegt hat und erst im Rahmen des Einspracheentscheids die die Rekurrentin treffende Haftungs- quote auf 20 % festgesetzt hat. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob diese Quote gerechtfertigt erscheint. 7. Zusammengefasst ist der Rekurs ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren mit bestimmbarem Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 1 GebV VGr). Der vorliegende Streitwert von Fr. 10'247.90 hält sich innerhalb des Streit- wertrahmens von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.--, womit der massgebliche Gebührenrahmen Fr. 1'000.-- bis Fr. 2'000.-- beträgt. Demzufolge sowie mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Rekurrentin keine Umtriebsent- schädigung zuzusprechen. [….] R4.2018.00099 Seite 12