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BRGE IV Nr. 0204/2021

Bauen ausserhalb der Bauzonen. Neubau einer landwirtschaftlichen Remise in der Landwirtschaftszone.

Zh Baurekursgericht · 2021-12-02 · Deutsch ZH

Zu beurteilen war die Baubewilligung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Remise in der Landwirtschaftszone. Das Baurekursgericht nahm eine Prüfung des Flächenbedarfs anhand des FAT-Berichts Nr. 590/2002 vor. Der Bedarfsnachweis wurde erbracht und setzt insbesondere nicht voraus, dass der Bedarf prioritär durch die Aufgabe von anderen, in der Bauzone zonenkonformen Nutzungen gedeckt wird (hier Räume im benachbarten, in der Bauzone gelegenen landwirtschaftlichen Betriebszentrum).  Das Projekt erwies sich damit als zonenkonform (Art. 16a Abs. 1 RPG). Weiter erfolgte eine Beurteilung in lärmrechtlicher Hinsicht und bezüglich der Lage des Baugrundstücks in einer Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN). Die Bewilligung von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar, weshalb Art. 6 Abs.1 NHG unmittelbar anwendbar ist. Die Rekursinstanz gelangte zum Schluss, dass das Bauvorhaben keine Beeinträchtigung der Glaziallandschaft darstellt. Nicht zu beanstanden war schliesslich die Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung (§ 238 PBG). Der Rekurs wurde abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung G.-Nr. R4.2021.00103 BRGE IV Nr. 0204/2021 Entscheid vom 2. Dezember 2021 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Alexander Seiler, Baurichter Andreas Madianos, Gerichtsschreiber Andreas Mahler in Sachen Rekurrent H. W., […] vertreten durch […] gegen Rekursgegnerschaft

1. Gemeinderat X, […]

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

3. R. und V. F., […] betreffend […] Baubewilligung bzw. raumplanungsrechtliche Bewilligung und land- schaftsschutzrechtliche Beurteilung für Remise, […] ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 erteilte der Gemeinderat X R. und V. F. die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Remise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in Y. Gleichzeitig wurde die Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 27. April 2021 betreffend die Lage des Bauvorhabens in der Landwirtschaftszone, im Geltungsbereich von überkommunalen Land- schaftsinventaren und betreffend Bodenrekultivierungen/Terrainveränderun- gen ausserhalb der Bauzone eröffnet. B. Gegen diese Entscheide erhob H. W. mit Eingabe vom 9. Juni 2021 fristge- recht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte de- ren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Re- kursgegner. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 beantragte die kommunale Vorinstanz die Ab- weisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Die Baudirektion schloss in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2021 ebenfalls auf die Abweisung des Rekurses. Auch die private Rekursgegner- schaft beantragte mit Eingabe vom 12. Juni 2021 die Abweisung des Rekur- ses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. E. Mit Replik vom 16. August 2021 bzw. Duplik vom 4. September 2021 hielten die privaten Parteien an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat und die Bau- direktion verzichteten stillschweigend auf eine Duplik. R4.2021.00103 Seite 2

F. Am 4. Oktober 2021 führte die 4. Abteilung des Baurekursgerichtes im Bei- sein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins ge- machten Feststellungen wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Der Rekurrent ist Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 2 an der W.-Strasse 3, welche einzig durch einen Flurweg (Kat.-Nr. 3) von der südwestlich davon gelegenen Bauparzelle getrennt ist. Die Entfernung zur geplanten Remise beträgt ca. 20 m. Der Rekurrent rügt u.a. übermässige Lärmimmissionen und eine ungenügende Einordnung in die landschaftliche Umgebung. Aufgrund der engen räumlichen Beziehung und der vorgebrachten Rügen ist er zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 1 "S." im Halte von 30'292 m2 liegt in der Land- wirtschaftszone und ist derzeit nicht bebaut. Im Nordosten grenzt die Parzelle

– getrennt durch einen Flurweg – an das Siedlungsgebiet von Y (Wohnzone Wa), im Nordwesten und Südwesten an weiteres Landwirtschaftsgebiet und im Süden, wo jenseits des dortigen Flurwegs der Dorfbach verläuft, an einen schmalen Waldstreifen, der den Bachlauf säumt. Im Osten grenzt das Bau- grundstück über die Ecke an die Parzelle Kat.-Nr. 4, wo sich in der Kern- zone II das Betriebszentrum des landwirtschaftlichen Betriebs der Familie F. R4.2021.00103 Seite 3

befindet. Für diesen Betrieb soll im Osten des Baugrundstücks eine neue Remise erstellt werden. 3.1. Der Rekurrent führt aus, bis anhin würden die landwirtschaftlichen Maschi- nen bzw. landwirtschaftlichen Fahrzeuge, für die die Remise erstellt werden solle, in den Räumlichkeiten der Bauherrschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. 4 beherbergt. Mit dem geplanten Neubau der Remise erfolge ein Umbau- bzw. ein Umnutzungsvorhaben, wobei die bestehende, u.a. zur Lagerung der landwirtschaftlichen Maschinen genutzte Scheune in eine rein mechanische Werkstatt umgebaut werde, welche nur noch der F. Konstruktionen GmbH dienen solle. Die Umnutzung führe offenbar zu einem erheblichen Platzman- gel in der Kernzone. Es dürfe nicht angehen, den Platzbedarf in die Land- wirtschaftszone auszulagern. Führe eine Bauherrschaft durch eigenes Han- deln einen Platzbedarf in der Landwirtschaftszone herbei (hausgemachter Platzmangel), so dürfe dies nicht berücksichtigt und als Grund zur Erteilung einer bedarfsbegründeten Bewilligung führen. Unklar sei sodann, ob in der Remise ausschliesslich die für die Selbstbewirt- schaftung notwendigen Maschinen gelagert werden sollen oder eben auch betriebsfremde bzw. überbetriebliche Maschinen. Letzteres würde eine un- zulässige industriell-gewerbliche Nutzung darstellen: Denn gemäss der Pra- xis des Bundesgerichts dürfe der landwirtschaftliche Zweck nicht als Vor- wand benutzt werden, um ein Bauvorhaben zu realisieren, das für die Be- wirtschaftung des Bodens gar nicht erforderlich sei. Auch die Baudirektion habe offenbar dahingehende Zweifel, andernfalls hätte sie nicht die – aller- dings ungenügende Auflage – statuiert, dass die Traktorenhalle ausschliess- lich für das Einstellen und Reparieren der eigenen landwirtschaftlichen Fahr- zeuge und Maschinen verwendet werden dürfe. Bei den gelagerten Maschinen werde es sich in der Tat um die Maschinen des Familienbetriebs handeln, jedoch würden diese mutmasslich auch zum Zwecke der Distribution und des Weiterverkaufs gelagert, zumal sich dem Betriebskonzept der Bauherrschaft entnehmen lasse, dass die Familienun- ternehmung "F. Konstruktion GmbH" einen Handel mit landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen betreibe. Es wäre aufgrund der Tatsache, dass auf R4.2021.00103 Seite 4

dem Baugrundstück Kat.-Nr. 4 gleichzeitig eine mechanische Werkstatt ge- plant sei, wo diese landwirtschaftlichen Maschinen konzipiert oder repariert werden sollen, nahezu realitätsfremd anzunehmen, dass in der Remise nur die zur Bewirtschaftung notwendigen Maschinen gelagert würden. Es müsse stark vermutet werden, dass die Remise einzig zwecks des Vertriebs bzw. der Lagerung der neu konzipierten Maschinen erbaut werden soll. Mit ande- ren Worten werde vermutet, dass durch die Umnutzung der Liegenschaft in der Kernzone überhaupt erst der Platzbedarf in der Landwirtschaftszone ge- schaffen worden sei. Das Bauvorhaben entspreche nicht dem eigentlichen Zweck der Landwirtschaftszone. 3.2. Die Baudirektion entgegnet, dass die Gebäude mit den Vers.-Nrn. 3 und 1 in der Kernzone nicht an den Remisenraum angerechnet werden könnten, da die Flächen im Obergeschoss mit Maschinen nicht befahrbar seien. Für die Flächen im Erdgeschoss sei eine Umnutzung zu einer zonenkonformen Nut- zung bewilligt. Aufgrund dieser Umnutzung seien die Flächen nicht an den Bestand angerechnet worden. Die neue Nutzung sei in der Kernzone zonen- konform, wohingegen Remisen für landwirtschaftliche Betriebe nicht in der Kernzone, aber sehr wohl in der Landwirtschaftszone zonenkonform seien. Dementsprechend bestehe ein Bedarf und ein Anspruch auf zusätzliche Re- misenfläche in der Landwirtschaftszone. Da die projektierte Remise nicht im Zusammenhang mit den Nebenbetrieben in der Bauzone genutzt werde, sei in der Verfügung der Baudirektion […] in Dispositiv I Ziffer 1. lit. b ausdrücklich die Nebenbestimmung eingefügt wor- den, dass der Neubau einzig zum Einstellen und zur Reparatur von landwirt- schaftlichen und betriebseigenen Fahrzeugen und Maschinen verwendet werden dürfe. Eine Nutzung im Rahmen der Nebenbetriebe sei somit aus- drücklich verboten. Für die gegenteiligen, nicht spezifizierten Befürchtungen würden weder Belege noch Beweise vorgelegt. Zusätzlich sei in Dispositiv I Ziffer 1 lit. e die Eintragung eines Rückbaurevers in das Grundbuch verfügt worden, wonach die projektierte Remise zurückgebaut werden müsse, wenn die zonenkonforme Nutzung wegfalle. R4.2021.00103 Seite 5

3.3. Die private Rekursgegnerschaft führt aus, die geplanten Umnutzungen be- treffend die Holzwerkstatt und die mechanische Werkstatt für die F. Kon- struktion und F. Holzhandwerk würden die landwirtschaftliche Nutzung der bestehenden Gebäude in keiner Weise beeinträchtigen und die Problematik des fehlenden Remisenraumes nicht verschärfen. Die Holzwerkstatt sei bereits seit 2006 mit Holzverarbeitungsmaschinen be- legt und die mechanische Werkstatt sei seit 1984 mit den Gerätschaften ei- ner mechanischen Werkstatt ausgestattet. Die für die Umnutzung beantrag- ten Flächen seien nicht für das Einstellen von landwirtschaftlichen Maschi- nen geeignet, weil die Raumhöhe der Holzwerkstatt viel zu niedrig sei, Zu- fahrten fehlen würden und man in der mechanischen Werkstatt nicht mehr arbeiten könnte. Zudem blieben diese Flächen für die Landwirtschaft erhal- ten, da sie bereits jetzt als mechanische Werkstatt sowie als Holzverarbei- tungsraum eingerichtet seien und weiterhin für die Landwirtschaft zur Verfü- gung stünden; beabsichtigt sei eine Mischnutzung. Die Fläche auf dem Landwirtschaftsbetrieb zum Unterstellen von Fahrzeu- gen sei schon seit Jahren viel zu knapp, weshalb die Maschinen auf drei weitere Standorte verteilt würden. An dieser Problematik ändere sich mit den Umnutzungsgesuchen nichts, da der Landwirtschaft keine Flächen genom- men würden. Die einzige Einstellhalle auf dem Betrieb sei die Maschinen- halle Nr. 10.3. (Anmerkung: Vers.-Nr. 2). Diese werde nicht umgenutzt, da sie für die landwirtschaftlichen Maschinen benötigt werde. Ihr Platz (192 m2) reiche aber bei weitem nicht mehr aus. In der geplanten Remise würden keine überbetrieblichen Maschinen einge- stellt, da man dringend auf zusätzlichen Remisenraum für die eigenen Ma- schinen angewiesen sei und in der neuen Remise kein Platz sei für zusätzli- che fremde Maschinen. Mit der Firma F. Konstruktion, die noch gar nicht aktiv sei, sei kein Maschinenhandel geplant. Man wolle in kleinerem Rahmen Kun- denaufträge ausführen, wie beispielsweise die Reparatur eines Rasenmä- hers eines Bekannten oder das Zeichnen und Fertigen eines Treppengelän- ders für einen Kollegen. Dies solle separat und unabhängig von der landwirt- schaftlichen Buchhaltung abgerechnet werden, insbesondere im Hinblick auf die Mehrwertsteuer. Zudem könnten mit dieser Firma Waren zum Händlerta- rif eingekauft werden und müsste Lagerware nicht in der landwirtschaftlichen R4.2021.00103 Seite 6

Buchhaltung deklariert werden. Somit resultiere durch die Trennung von nichtlandwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Arbeiten eine saubere Buchführung. 3.4.1. Gemäss Art. 16a Abs. 1 Satz 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) sind Bau- ten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, die zur landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Überdies sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 RPG). Die Bestim- mungen des Raumplanungsgesetzes werden in der Raumplanungsverord- nung (RPV) konkretisiert. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV sind Bauten und An- lagen in der Landwirtschaftszone insbesondere zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (lit. b) verwendet werden. Die Bewilligung darf gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV nur er- teilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die infrage stehende Bewirt- schaftung nötig ist (lit. a); der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb vo- raussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Ökonomiegebäude gelten nach ständiger Praxis als zonenkonform, wenn sie aufgrund einer Gesamtbetrachtung nach den Massstäben vernünftiger bäu- erlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur land- wirtschaftlichen Produktion und zur Aufbereitung, Lagerung sowie zum Ver- kauf in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, ob für die geplante Verwendung des Neubaus nicht be- reits bestehende Bauten genutzt werden können, ansonsten fehlt es an der betrieblichen Notwendigkeit im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV. Hierzu haben die Behörden im konkreten Fall keine zusätzlichen Untersuchungen darüber anzustellen, ob allenfalls irgendwo noch bereits bestehende Bauten zu finden sind, die als Remise in Frage käme. Anders könnte die Situation allenfalls dann zu beurteilen sein, wenn trotz offensichtlich verfügbarem vor- handenem Raum zusätzlich gebaut werden sollte. Ist eine Neubaute erfor- derlich, so muss diese den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein; namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort. Ausserdem R4.2021.00103 Seite 7

dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Errichtung des Neubaus am vorgesehenen Standort sprechen (vgl. VB.2018.00809 vom 22. August 2019, E. 2; VB.2007.00482 vom 7. Februar 2008, E. 4.1; VB.2006.00382 vom 21. Dezember 2006, E. 2.1; VB.1999.00396 vom 5. Juni 2000, E. 4a). 3.4.2. Soweit der Rekurrent geltend macht, die in der Remise geplanten Einstellflä- chen würden deshalb benötigt, weil entsprechende bestehende Flächen in der Bauzone durch Umnutzungen reduziert würden, ist Folgendes festzuhal- ten. Die fraglichen Flächen betreffen die mechanische Werkstätte und die Schreinereiwerkstatt. Die betreffenden Räume werden schon heute als Werkstätten und nicht als Remisen genutzt. Die mit Beschlüssen des Ge- meinderates […] und Gesamtverfügungen der Baudirektion […] bewilligten Umnutzungen bestehen darin, dass die Werkstätten künftig nicht mehr aus- schliesslich dem Landwirtschaftsbetrieb dienen sollen. Somit ergibt sich die Notwendigkeit der streitbetroffenen Remise nicht aus diesen Umnutzungen. Die Frage, ob sich die Werkstatträume in objektiver Hinsicht auch als Remi- sen eignen würden, stellt sich nicht, zumal die Flächen dafür nicht verfügbar sind und der Bedarfsnachweis für eine landwirtschaftliche Baute in der Land- wirtschaftszone nicht voraussetzt, dass der Bedarf prioritär durch die Auf- gabe von anderen, in der Bauzone zonenkonformen Nutzungen gedeckt wird. Gleiches gilt auch für die Garage des abgetretenen Betriebsleiterehe- paars. 3.4.3. Die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone bedingt zunächst, dass die hier in Frage stehende Remise ausschliesslich für landwirtschaftliche Zwe- cke genutzt wird. Soweit aus dem Projektbeschrieb (act. 15.1.1.), den Plänen und der Maschinenliste (act. 15.1.7) ersichtlich, trifft dies zu. Demgemäss dient die Remise zum Einstellen der Maschinen des landwirtschaftlichen Be- triebs. Die geplante Tankstelle mit Diesellager und Betankungsplatz und das Pflanzenschutzmittellager dienen ebenfalls und ausschliesslich dem land- wirtschaftlichen Betrieb, ebenso der Wasch- und Umschlagplatz, der Silobal- lenlagerplatz und die Mistplatte. Dass die u.a. in der Einstellhalle unterzu- bringende Vibroplattwalze, der Dumper und der Pneubagger für landwirt- schaftliche Zwecke eingesetzt werden, erscheint plausibel, zumal keiner der Nebenbetriebe der Betriebsleiterfamilie im Strassenbau tätig ist. Die Frage R4.2021.00103 Seite 8

der betrieblichen Notwendigkeit bzw. Dimensionierung der Remise wird nachfolgend geprüft. 4.1. Der Rekurrent macht geltend, die geplante Remise sei überdimensioniert; weil die für den streitbetroffenen Betrieb erforderliche Maximalfläche für Re- misenraum überschritten werde. Gemäss FAT-Bericht (vgl. Tabelle 2) be- laufe sich der Bedarf für Remisenflächen für den streitbetroffenen Betrieb (Betriebsgrösse 38,45 ha, gemischter Betrieb Futterbau/Ackerbau) auf 875 m2. Vorliegend müsse allerdings der tatsächliche bzw. maximale Flä- chenbedarf mittels Maschinenliste eruiert werden. Die Bauherrschaft habe das entsprechende im FAT-Bericht enthaltene Formular betreffend Raumbe- darf für Remisen und Einzelmaschinen zwar ausgefüllt. Die Angaben seien jedoch nie verifiziert worden. Der Aufstellung könne entnommen werden, dass die Maschinen aufsummiert eine Fläche von 801,3 m2 (100 %) benöti- gen würden. Sofern gar ein grosszügiger Zuschlag von 20 % hinzugerechnet werde, um sämtlichen möglichen Faktoren gerecht zu werden, ergebe sich eine maximale Lagerfläche von 961,56 m2 (120 %), die nicht überschritten werden dürfe. Vergleiche man die Fläche von 961,56 m2 mit dem Richtwert des FAT-Berichts für einen Betrieb dieser Grössenordnung (875 m2), so müsse zwangsläufig der Schluss gezogen werden, dass die privaten Rekurs- gegner mehr Maschinen besitzen würden, als effektiv für ihren Betrieb not- wendig seien. Der maximale Remisenraum (961,56 m2) müsse sodann der geplanten Grösse der Remise sowie der bereits bestehenden Remisenfläche auf der Parzelle Kat.- Nr. 4 gegenübergestellt werden. Diese Berechnung sei nicht vorgenommen worden. Auf der Parzelle Kat.-Nr. 4 würden sich unter ande- rem eine Scheune (Gebäude Vers.-Nr. 1, 155,12 m2) sowie eine Einstellhalle (Gebäude Vers.-Nr. 2, 192 m2) befinden, welche bis anhin für die landwirt- schaftlichen Maschinen genutzt worden seien und folglich mit total 347,12 m2 an den Remisenraum angerechnet werden müssten. Die Vorinstanz gehe von lediglich 341 m2 aus. Es sei im Rekursverfahren mittels eines Augen- scheins abzuklären, welche Flächen effektiv als Remise in Frage kommen würden. An anderer Stelle verlangt der Rekurrent, für die korrekte Berech- nung der effektiv bereits bestehenden Flächen sei ein unabhängiger Bericht bzw. ein entsprechendes Gutachten einzuholen. R4.2021.00103 Seite 9

Mit der geplanten Remise kämen 936 m2 hinzu, welche allein zur Lagerung der Maschinen verwendet werden könnten, Vordächer mit einberechnet. Die Remise beherberge auf der Südseite eine Lagerungsstätte für Siloballen (so- wie sonstigem Material). Diese Lagerungsfläche hätte theoretisch ebenfalls miteinkalkuliert werden müssen, zumal die Zuschläge, welche auf dem kon- kreten Maschinenflächenbedarf getätigt worden seien, exakt solche Flächen miterfassen würden. Summa Summarum ergebe sich ein Remisenraum von 1'283 m2 (Neubau: 936 m2 zuzüglich Scheune/Einstellhalle 347,12 m2) für die Einstellung der Maschinen. Damit werde der Bedarf von 961,56 m2 um mindestens 321,44 m2 überschritten, womit die Remise überdimensioniert und deshalb in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. 4.2. Die Baudirektion führt aus, die private Rekursgegnerschaft bewirtschafte ein zonenkonformes landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgeset- zes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Sie verfügten zurzeit über eine anrechenbare Remisen- und Lagerfläche von 341 m2. Mit dem Neubau werde zusätzlicher Remisenraum von 748 m2 geschaffen. Entsprechend der eingereichten Maschinenliste und dem Bedarfsnachweis der privaten Re- kursgegner vom 25. November 2020 sowie den Richtlinien der Forschungs- anstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART (FAT Bericht Nr. 590) sei diese Fläche nicht überdimensioniert, weshalb das Vorhaben landwirtschaftlich ausgewiesen und dementsprechend zonenkonform sei. Dies beruhe auf der nachfolgenden Berechnung: R4.2021.00103 Seite 10

Die Gebäude mit den Vers.-Nrn. 3 und 1 in der Kernzone würden nicht an den Remisenraum angerechnet, da die Flächen im Obergeschoss mit Ma- schinen nicht befahrbar seien und für die Flächen im Erdgeschoss eine Um- nutzung bewilligt worden sei. Dementsprechend bestehe ein Bedarf und ein Anspruch auf zusätzliche Remisenfläche. Der Flächenbedarf gemäss Ma- schinenliste des Gesuchstellers im Umfang von 1'139 m2 setze sich wie folgt zusammen: R4.2021.00103 Seite 11

Der Bedarf gemäss der Maschinenliste sei von der Abteilung Landwirtschaft im Baubewilligungsverfahren überprüft und als ausgewiesen beurteilt wor- den. Bei der Überprüfung im Rahmen der vorliegenden Rekursantwort sei festgestellt worden, dass die Restflächen nach FAT-Bericht 590 im Umfang von 160 m2 nicht ins Total aufgerechnet worden seien. Der effektive Bedarf nach Maschinenliste wäre demnach sogar noch höher (1'139 m2 plus 160 m2 = total 1'299 m2). Die privaten Rekursgegner müssten die Dokumente und Formulare wahrheitsgemäss ausfüllen und die Bewilligungsbehörden dürften sich auf diese Angaben verlassen, wenn keine offensichtlichen Zweifel an deren Rechtmässigkeit bestünden. Vorliegend gebe es keinen Grund, an der Vollständigkeit und dem Wahrheitsgehalt der Angaben der privaten Rekurs- gegnerschaft zu zweifeln. 4.3. Die private Rekursgegnerschaft führt aus, in einem Nutzungsplan sei genau aufgezeigt worden, wie die Fläche der neuen Remise genutzt werde. Die Grösse der Remise sei so gewählt worden, dass die Maschinen optimal Platz fänden und möglichst wenig nicht nutzbare Kleinflächen entstünden. Der Be- trieb verfüge nicht über zu viele Maschinen. Die Berechnung von 875 m2 Re- misenraum, abgeleitet aus dem FAT Bericht Nr. 590, Seite 2 Tab. 2, sei le- diglich eine Orientierung nach dem Betriebstyp gemischter Betrieb Futter- bau/Ackerbau. Sie belege keinesfalls eine Überzahl an Maschinen, denn der Betriebstyp Futterbau/Ackerbau sage noch nichts über die Vielfältigkeit der Produktion eines Landwirtschaftsbetriebes aus. Der streitbetroffene Betrieb habe eine sehr vielfältige Fruchtfolge mit sieben verschiedene Ackerkulturen. R4.2021.00103 Seite 12

Weizen, Dinkel und Sonnenblumen würden pestizidfrei angebaut, wozu ein Striegel und ein Hackgerät benötigt würden, wohingegen für den intensiven Anbau von Raps und Zuckerrüben eine Feldspritze benötigt werde. Somit habe man einen Mehrbedarf gegenüber den durchschnittlichen Betrieben, welche nur in einer Produktionsform intensiv oder extensiv wirtschafteten. Zudem verfüge man bereits seit 2006 über einen betriebseigenen Mähdre- scher, welcher ebenfalls gegenüber einem Durchschnittsbetrieb einen Mehr- bedarf auslöse. In der Scheune (Gebäude Vers.-Nr. 1) könnten keine landwirtschaftlichen Maschinen eingelagert werden, da die Raumhöhen mehrheitlich zu gering seien und der einzige höhere Bereich (53 m2) für die Fütterung der Kühe benötigt werde. Zweimal wöchentlich werde Futter mit dem Futtermischwa- gen abgeladen und bilde vor den Stützen eine Made für die nächsten drei bis vier Tage. Danach werde das Heu vom Stock geworfen (Seite Schreinerei) und somit sei dann der Platz ausgefüllt, bis die Kühe alles gefressen hätten und neues Futter bereitgestellt werde. Die Garage (28,62 m2) diene dem ab- getretenen Betriebsleiterpaar als Autogarage (ausschliessliches Nutzungs- recht gemäss Hofübernahmevertrag). Zudem sei die Höhe mit 2,2 m nicht ausreichend. Des Weiteren würden zwei Garagenplätze pro Betrieb nicht als Remisenfläche gelten. In der mechanischen Werkstatt könnten aufgrund der geringen Breite und der geringen Höhe keine landwirtschaftlichen Maschinen eingestellt werden. Lediglich in der Einstellhalle (Gebäude Vers.-Nr. 2) wür- den landwirtschaftliche Maschinen untergebracht, doch hätten dort längst nicht alle Platz. Nur diese könne als Remisenfläche angerechnet werden. In der Fläche von 341 m2 gemäss der angefochtenen Gesamtverfügung seien nebst Remisenflächen auch Lagerflächen enthalten. Gemäss FAT Bericht S. 7 Abb. 8 werde das Vordach für das kurzfristige Un- terstellen von Maschinen und Geräten verwendet. Denn wenn Maschinen unter dem Vordach dauerhaft abgestellt würden, könnten die Maschinen im Innern nicht mehr geholt werden, ohne zuerst jene unter dem Vordach weg- zustellen, was sehr umständlich sei, da vorliegend keine Durchfahrt in der Mitte oder eine einseitige Remise geplant sei. Das Vorhaben entspreche ge- mäss FAT Bericht Seite 5 dem Typ c) zweiseitige Remise, Halle ohne Durch- fahrt. Zudem sei im Grundrissplan der neuen Remise ersichtlich, dass in der R4.2021.00103 Seite 13

Remise ein Spritzmittellager sowie einen Technikraum eingeplant seien, wel- che nicht zur Remisenfläche gehören würden. Daher betrage die Fläche der neuen Remise lediglich 748 m2 und nicht 936 m2. 4.4.1. Der Raumbedarf für die Maschinen lässt sich anhand der detaillierten Ma- schinenliste gemäss FAT Bericht Nr. 590/2002 (Eidgenössische For- schungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik FAT, heute Agroscope) und den entsprechenden maschinenspezifischen Richtmassen ermitteln (act. 15.1.7.). Für die Berechnung des Raumbedarfs einer Maschine wird bei den Dimensionen Länge, Breite und Höhe ein Zuschlag berücksichtigt. Die- ser Zuschlag dient als Funktionsraum und ist notwendig, damit die betref- fende Maschine ohne grosse Schwierigkeiten an den Remisenplatz gebracht bzw. wieder herausgenommen werden kann. Die Funktionsflächen sind Richtwerte. Zu beachten ist ausserdem, dass nicht alle Maschinen dieselben Längen-Breiten-Verhältnisse haben. Sie lassen sich somit nicht unbedingt wie in einem Puzzle-Spiel zusammenfügen. Zwangsläufig entstehen Rest- flächen, die je nach Gebäudeform und Art der zu remisierenden Maschinen 10 bis 20 Prozent ausmachen (FAT-Bericht S. 2 f.). Vorliegend resultiert ein Flächenbedarf von 801,3 m2 zuzüglich Restflächen von 80 - 160 m2. Der Rekurrent vermag nicht substanziiert zu begründen, dass die Maschinenliste unnötige Maschinen enthält. Der Umstand, dass die drei Motoreinachser (Bucher, Rapid, Aebi) nicht im Fahrzeugregister enthal- ten sein sollen (s. Fahrzeugauskunft des Strassenverkehrsamts im Anhang zur Replik), stellt die Maschinenliste nicht grundsätzlich in Frage. Die private Rekursgegnerschaft erklärt, diese Fahrzeuge würden kein Kontrollschild be- nötigen, weil sie nur auf dem eigenen Grundstück verkehren würden. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil der diesbezügliche Flächenbedarf lediglich 22,2 m2 beträgt und sich am Ergebnis des Bedarfsnachweises nichts ändern würde. Im Weiteren spricht die Lebenserfahrung ungeachtet der staatlichen Förderung der Landwirtschaft dagegen, dass sich ein Bauer einen übermässigen Maschinenpark anschafft und seine Erfolgsrechnung dadurch belastet. Die Rechtsmittelinstanzen müssen sich auf eine Grobkon- trolle beschränken. Soweit – wie im vorliegenden Fall – keine klaren Anhalts- punkte für eine Gesetzesumgehung vorliegen, darf einem Landwirt nicht un- terstellt werden, dass er sinnlos überdimensionierte Ökonomiebauten er- richte (VB.2006.00382 vom 21. Dezember 2006, E. 2.3.1.). R4.2021.00103 Seite 14

Der FAT Bericht Nr. 590/2002 (act. 6.9) enthält in Tabelle 2 Beispiele für den Flächenbedarf für Maschinen von unterschiedlichen Betriebstypen und Be- triebsgrössen. Für gemischte Betriebe Futterbau/Ackerbau beträgt der Flä- chenbedarf inklusive Restflächen 772 m2 (Betriebsgrösse 30 ha) bzw. 951 m2 (Betriebsgrösse 45 ha). Daraus errechnet die Baudirektion für den streitbetroffenen Betrieb (Betriebsgrösse 38,45 ha) einen Flächenbedarf von 873 m2 (inklusive Restflächen). Die lineare Interpolation geht von einem pro- portional zur Betriebsgrösse steigenden Flächenbedarf aus. Es verhält sich jedoch nicht so, dass der Bedarf an Maschinen und Geräten proportional mit dem Betrieb wächst (vgl. FAT Bericht Nr. 590/2002, S. 2; BGr 1C_567/2015 vom 29. August 2016, E. 4.6). Dennoch lässt sich aus dem im FAT-Bericht beispielhaft und orientierungshalber aufgeführten Flächenbedarf keine Über- mechanisierung des hier streitbetroffenen Betriebs ableiten, zumal sich der Flächenbedarf gemäss Maschinenliste (961,5 m2 inkl. 20 % Restfläche) in derselben Grössenordnung bewegt und der modellhafte Betriebstyp "ge- mischter Betrieb Futterbau/Ackerbau" kaum mit den hier betroffenen konkre- ten Betriebsstrukturen und Anbaumethoden übereinstimmt. Aus diesem Grund ist, wie der Rekurrent in seiner Rekursschrift (Ziff. 20) selbst ausführt, bei der Dimensionierung der Remise auf die betriebsspezifische Mechanisie- rung abzustützen und der tatsächliche Flächenbedarf mittels Maschinenliste zu bestimmen. Zum Flächenbedarf für die Maschinen (801,3 m2, ohne Restfläche) hinzu kommt der unbestritten gebliebene Bedarf für Heu- und Strohballenlager (240 m2), Holzlager (28 m2), Düngerlager (15 m2) und Pflanzenschutzmittel- lager (15 m2). Nicht nachvollziehbar ist der in der Duplik der Baudirektion aufgeführte Bedarf für eine Werkstatt als Teil der Remise (40 m2). Eine sol- che ist weder aus den Plänen noch aus dem Projektbeschrieb ersichtlich. Somit ist von einem Bedarf für Remisen-, Lager- und Futterlagerflächen von insgesamt 1'099,3 m2 auszugehen, ein Zuschlag für eine Restfläche von 10- 20 % auf der für die Maschinen benötigten Fläche gemäss FAT Bericht (nicht ausnützbare Flächen) nicht eingerechnet. 4.4.2. Die bestehenden Flächen hat die Baudirektion in ihrer Rekursantwort aufge- listet (s. oben E. 4.2.). Soweit der Rekurrent behauptet, es seien in der Scheune (Assek.-Nr. 1) zusätzliche Flächen anzurechnen, kann ihm nicht R4.2021.00103 Seite 15

gefolgt werden. Die Garage wird durch das abgetretene Betriebsleiterehe- paar genutzt, die mechanische Werkstatt durch die F. Konstruktion GmbH und die Schreinereiwerkstatt durch die Einzelfirma F. Holzhandwerk. Diese Räume stehen als Remise für landwirtschaftliche Maschinen nicht zur Verfü- gung, weshalb es nicht darauf ankommt, ob sie sich für diesen Zweck eignen oder nicht. Dies gilt auch für den 53,5 m2 grossen Scheunenraum, der für die Futterzubereitung für die Kühe im angrenzenden Stall genutzt wird. Somit geht die Baudirektion zu Recht von 341 m2 bestehendem Remisen- und La- gerraum aus. Zumal sich das Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins selbst einen Eindruck von den tatsächlichen Verhältnissen verschaffen konnte und keine speziellen Fragen offen sind, ist es entgegen dem Rekur- renten nicht notwendig, für die Berechnung der effektiv bereits bestehenden Flächen ein Gutachten einzuholen. 4.4.3. In der angefochtenen Verfügung der Baudirektion wird erwogen, mit dem Neubau werde "zusätzlicher Remisenraum mit einer Grundfläche von rund 748 m2 geschaffen". Auf der West- und Ostseite der Remise sei ein Vordach von je 4 m Tiefe geplant. Vordächer von mehr als 2 m Vordachtiefe würden an die Remisenfläche angerechnet. Diese Angaben sind nicht vollständig nachvollziehbar. Die Remise ist 36 m lang und 18 m breit und weist damit eine Gebäudegrundfläche von 648 m2 auf. Die für den Bedarfsnachweis massgeblichen Nutzflächen im Gebäudeinneren belaufen sich auf insgesamt ca. 602,8 m2 (Einstellhalle 164,9 m2, davon 15 m2 Betankungsplatz [nicht an die Remisen-/Lagerflächen anrechenbar], Lagerhalle 440,2 m2, WC/Technikraum 10,5 m2 [nicht an die Remisen-/Lagerflächen anrechen- bar], Pflanzenschutzmittellager ca. 12,7 m2). Durchfahrten und Unterstände unter Vordächern sind in den Bedarfswerten gemäss FAT Bericht Nr. 590 (S. 4) nicht eingerechnet. Die witterungsge- schützten Flächen unter den Vordächern eignen sich vorliegend nicht für das dauerhafte Abstellen von Maschinen oder als Lagerflächen, weil es sich um Verkehrsflächen handelt, über die in die Halle eingefahren wird. Dement- sprechend ist dort gemäss den Plänen keine Remisen-/Lager-nutzung vor- gesehen. Da der Gebäudeumschwung als Verkehrsfläche ohnehin chaus- siert werden muss, hat die Ausladung der Vordächer keinen Einfluss auf den mit dem Bau der Remise einhergehenden Verlust von Fruchtfolgeflächen. Abgesehen davon sprengen die Vordächer den Rahmen des betrieblichen R4.2021.00103 Seite 16

Bedarfs (z.B. temporäres, witterungsgeschütztes Abstellen von Maschinen) nicht und die Remise kann diesbezüglich nicht als überdimensioniert be- zeichnet werden. Somit sind die Flächen unter dem Vordach nicht an die Remisenfläche anzurechnen. Die betonierte Fläche auf der Südwestseite der Remise soll unter anderem als Lagerplatz für Siloballen genutzt werden und ist insoweit dem Bedarf für Lagerfläche anzurechnen. Indes wird die betreffende Fläche für verschie- dene Zwecke genutzt (Wasch- und Umschlagplatz, Zufahrt zur Lagerhalle, unterirdische Jauchegrube). Gemäss Gesamtverfügung der Baudirektion sind ca. 126 m2 der Nutzung als Siloballenlagerplatz zuzurechnen, was plau- sibel erscheint und seitens des Rekurrenten nicht moniert wird. Soweit ist festzuhalten, dass mit dem Neubau der Remise insgesamt ca. 729 m2 (602,8 m2 + 126 m2) neue Remisen- und Lagerflächen geschaffen werden. Zusammen mit den 341 m2 bestehenden Remisen- und Lagerflä- chen ergibt sich eine Fläche von 1'070 m2, der ein nachgewiesener Bedarf von 1'099,3 m2 (ohne Zuschlag für Restflächen) gegenübersteht. Die Remi- sen- und Lagerflächen sind daher nicht überdimensioniert. Der Bedarf für die weiteren Nutzungen im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau (Mist- platz, Jauchegrube, Wasch-/Umschlagplatz, Betankungsplatz, WC/Technikraum) wird vom Rekurrenten nicht infrage gestellt. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das streitbetroffene Vorhaben nicht überdimensi- oniert ist. 5.1. Der Rekurrent macht geltend, eine Lärmprognose nach Art. 25 UWG (recte wohl USG) sei unabdingbar. Mit dem Gebrauch der Remise bzw. insbeson- dere mit dem An- und Abtransport der Maschinen würden naturgemäss Lärm- sowie auch sonstige Emissionen (Staub, Geruch und dergleichen) ein- hergehen. Solche Lärmemissionen seien in der Landwirtschaftszone grund- sätzlich unbedenklich, da diese in die Empfindlichkeitsstufe III eingeteilt werde. Jedoch befinde sich vorliegend in unmittelbarer Nähe des Baugrund- stücks die Wohnzone (Wb), welche in die Empfindlichkeitsstufe II eingeteilt worden sei. Massgebend für die Lärmimmissionen seien die Grenzwerte die- ser Zone gemäss Anhang 6, Ziff. 2 Lärmschutz-Verordnung (LSV). R4.2021.00103 Seite 17

Die Zufahrt zur Remise führe über den Strassenabschnitt bzw. den Feldweg zwischen dem Grundstück des Rekurrenten und dem Baugrundstück (Weg- parzelle Kat.-Nr. 3). Aufgrund der enormen Anzahl an Fahrzeugen, welche beherbergt werden sollen, sei anzunehmen, dass in der Sommerzeit dieser Strassenabschnitt stark frequentiert werde. Es sei daher fraglich, ob die vor- gegebenen Immissionsgrenzwerte überhaupt eingehalten werden könnten. Zu prüfen sei auch, wie sich die Lärmemissionen begrenzen liessen, soweit dies technisch und betrieblich möglich bzw. wirtschaftlich tragbar sei (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV). 5.2. Die Baudirektion bringt vor, das Bauvorhaben befinde sich in der Landwirt- schaftszone. Es gelte die Empfindlichkeitsstufe III, in welcher mässig stö- rende Betriebe zugelassen seien. Die zu erwartenden Lärmimmissionen würden den üblichen Immissionen entsprechen, welche von einem Landwirt- schaftsbetrieb zu erwarten seien und dementsprechend auch der Empfind- lichkeitsstufe III entsprächen. Es gebe keine Hinweise oder Anhaltspunkte, dass durch das Bauvorhaben übermässige Immissionen zu erwarten seien oder mehr Immissionen zu erwarten seien, als in der Empfindlichkeitsstufe III üblich und zugelassen seien. 5.3. Die kommunale Baubehörde führt aus, wenn die Grenzwerte eingehalten respektive deutlich unterschritten würden, könne davon ausgegangen wer- den, dass das Vorsorgeprinzip erfüllt sei. Für die Remise seien keine Lärm- gutachten erarbeitet worden, aber für zwei andere Projekte auf dem Hofareal der Familie F.. Gemäss den errechneten Beurteilungspegeln "gesamtes Ge- werbeareal F." seien die Werte bei der Liegenschaft W.-Strasse 3 mit 48 dBA (Tag) und 29 dBA (Nacht) mehr als nur knapp eingehalten. Es sei somit nicht zu erwarten, dass wegen der Remise die Lärmbelastung für die Liegenschaf- ten an der W.-Strasse deutlich ansteigen werde. 5.4. Die private Rekursgegnerschaft entgegnet, durch den Neubau der Remise könnten unzählige Traktorfahrten gespart werden, da die Anbaugeräte nicht mehr vor jeder Tätigkeit von den externen Abstellplätzen in bis zu 1,5 km Entfernung geholt und wieder dorthin zurückgebracht werden müssten. So- mit würden Leerfahrten vermieden, was sich lärmvermindernd auswirke. R4.2021.00103 Seite 18

Weiter werde mehrheitlich die Zufahrt dem Bachlauf entlang genutzt und nicht jene entlang der Häuserreihe an der W.-Strasse. Eine weitere Zufahrt bestehe über das Hofgelände. Der rekurrentischen Liegenschaft sei die Stirnseite der Remise zugewandt, wo sich keine Einfahrt für Maschinen, sondern lediglich eine Personentüre befinde, dies auch aus lärmtechnischen Überlegungen. Der Rekurrent wür- den somit keinesfalls direkt von den Geräuschen der Maschinen und Gerä- ten etwas hören können. Um die Remise herum sei bewusst eine eigene Rundfahrt geplant, damit der Feldweg vor dem rekurrentischen Grundstück möglichst wenig benützt werden müsse. In einer landwirtschaftlichen Remise würden primär Traktoren eingestellt und keine lärmverursachenden Arbeiten ausgeführt, wie dies in der mechani- schen Werkstatt oder in der Schreinerei üblich sei. Daher hätten die Bewilli- gungsbehörden keine Lärmprognose verlangt. Man habe dennoch eine Er- gänzung des Lärmgutachtens vom 12. Januar 2021 in Auftrag gegeben (act. 12.10). Demgemäss seien alle Werte problemlos eingehalten und be- finde sich die Lärmbelastung des Rekurrenten im gesetzlich vorgeschriebe- nen Bereich. 5.5.1. Bei der geplanten Remise handelt es sich in lärmrechtlicher Hinsicht um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 (LSV). Folglich müssen die Lärmemissionen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Abs.1 lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht über- schreiten (Abs. 1 lit. b). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmis- sionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte über- schritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Dazu bestand vorliegend kein Anlass, wie sich aus dem inzwischen beige- brachten Lärmgutachten der S. AG vom 12. Juli 2021 (act. 12.10, Ziff. 4.1.2) ergibt. Nur weil es sich dabei um ein Parteigutachten handelt, kann ihm der Beweiswert entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht abgesprochen werden (VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021, E. 6.3; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 148). Der Rekur- R4.2021.00103 Seite 19

rent bringt nichts vor, was an der Richtigkeit des Gutachtens Zweifel aufkom- men liesse, weshalb es sich erübrigt, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen. Gemäss dem Lärmgutachten ist bei den nächstgelegenen Liegenschaften W.-Strasse 1, 3 und 5, ausgehend vom gesamten Landwirtschaftsbetrieb einschliesslich der geplanten Remise, mit einem Beurteilungspegel Lr von 53 dB(A), 48 dB(A) bzw. 46 dB(A) am Tag und von 42 dB(A), 35 dB(A) bzw. 33 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Damit sind die Planungswerte der Emp- findlichkeitsstufe (ES) II für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht eingehalten. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist das Lärmgutachten nicht un- vollständig, weil es den Strassenverkehrslärm auf dem Feldweg nicht be- rücksichtigt. Denn der Lärm, der von der Nutzung der geplanten Remise aus- geht, ist zu unterscheiden vom Lärm im Zusammenhang mit der Mehrbean- spruchung des Flurwegs, über den die Remise erschlossen ist. Gemäss Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester An- lagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrs- anlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (lit. a) oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahr- nehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (lit. b). Die entspre- chende Beurteilung war vom Gutachtensauftrag nicht erfasst. Dass es sich um eine sanierungsbedürftige Verkehrsanlage im Sinne von Art. 9 lit. b LSV handelt, kann beim vorliegend wenig befahrenen Flurweg offensichtlich ausgeschlossen werden. Sodann ergibt sich aus dem Lärm- gutachten, dass der Traktorverkehr als Linienquelle Nr. 12 erfasst wurde, die im Bereich der Remise, gegenüber der Liegenschaft W.-Strasse 3, bis an den Flurweg heranreicht (Lärmgutachten, Abb. 4). Nachdem das Lärmgut- achten zeigt, dass der Lärm insgesamt (d.h. unter Einbezug aller Lärmquel- len) den Planungswert nicht übersteigt, kann ausgeschlossen werden, dass allein der Traktorverkehr auf dem Flurweg, obwohl noch etwas näher bei den lärmempfindlichen Räumen der benachbarten Liegenschaften, zur Über- schreitung der weniger strengen Immissionsgrenzwerte führt (60 dB[A] am Tag, 50 dB[A] in der Nacht). Dies zumal sich mit den zeitbezogenen Schall- leistungspegeln L (Emissionen) für den Traktorverkehr (Lärmquelle Nr. 12) w R4.2021.00103 Seite 20

von 82,8 dB(A) am Tag und 76,7 dB(A) in der Nacht (s. Lärmgutachten An- hang 1) bei einer Distanz der lärmempfindlichen Räume zur Mitte des Flur- wegs von mindestens ca. 9,5 m aufgrund der Abstandsdämpfung keine Schalldruckpegel L (Immissionen) über den Immissionsgrenzwerten erge- p ben1. Hinzu kommt, dass den genannten zeitbezogenen Schallleistungspe- geln längere Lärmphasen zugrunde liegen, als sie auf die Vorbeifahrt an der rekurrentischen Liegenschaft auf dem Feldweg entfallen. Für den Traktoren- verkehr auf dem Feldweg ist daher gegenüber den oben angegebenen Wer- ten L von tieferen zeitbezogenen Schallleistungspegeln auszugehen. w 5.5.2. Auch bei Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte sind die Lärmemissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Als Lärm- quelle fällt für den Rekurrenten vorwiegend der Traktorenverkehr ins Ge- wicht. Der Rekurrent legt indes nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, mit welchen verhältnismässigen Massnahmen eine spürbare Verbesserung er- zielt werden könnte. Insbesondere bietet sich für die Remise kein anderer Standort in einer weniger lärmempfindlichen Umgebung an, der u.a. den be- trieblichen Bedürfnissen gleichermassen gerecht würde. Dies führt zum Schluss, dass die Remise in lärmrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 6.1. Der Rekurrent moniert einen Verstoss gegen die Schutzziele des Bundesin- ventars. Das Gebiet rund um die Gemeinde Y sei in ein "überkommunales Landwirtschaftsinventar" (recte Landschaftsschutzinventar) aufgenommen worden, dies aufgrund der eindrucksvollen Glaziallandschaft zwischen der Thur und dem Rhein. Gemäss dem Schutzziel 3.9 müssten die charakteris- tischen Strukturelemente des Landschaftsbildes, wie Wiesen, Weiden, He- cken etc., erhalten bleiben. Das streitbetroffene Bauprojekt kollidiere mit den Schutzzielen des zwingend zu beachtenden Bundesinventars, zumal unnö- tigerweise schützenswerte Wiesenfläche vernichtet und kein gleichzeitiger Ersatz geschaffen werde. R4.2021.00103 Seite 21

6.2. Die Baudirektion führt aus, das Vorhaben liege gemäss dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) im Objekt Nr. […]. Zu den für das eingereichte Bauvorhaben relevanten Schutz- zielen zählten insbesondere die Schutzziele 3.8 (Erhalt der standortange- passten landwirtschaftlichen Nutzung und Zulassen derer Entwicklung) und 3.9 (Erhalt der charakteristischen Strukturelemente der Landschaft). Zudem widerspreche die Vergrösserung des Dorfes Y keineswegs dem Schutzziel 3.9. Dieses sei in den vergangenen Jahrzehnten ständig gewachsen, was jedoch nichts daran ändere, dass die charakteristischen Strukturelemente erhalten würden. Zudem könne nicht davon gesprochen werden, dass cha- rakteristische Strukturelemente nur dadurch zerstört würden, dass auf einem kleinen Teil einer Wiese am Dorfrand ein landwirtschaftlich genutztes Ge- bäude gebaut werde. Schliesslich sei an keiner Stelle von einer Ersatzpflicht die Rede, wenn Baugrund innerhalb eines BLN-Objektes genutzt werde. Das Bauvorhaben befinde sich am Dorfrand entlang der bereits bestehenden Strasse und beeinträchtige damit die Schutzziele nicht. Die Landwirtschaftszone sei neben der langfristigen Sicherung der Ernäh- rungsbasis eben gerade für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gedacht. Wäre der Verlust von Boden ein Hindernisgrund für Bauten und Anlangen in der Landwirtschaftszone, könnte kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr ge- baut werden. 6.3. Die private Rekursgegnerschaft entgegnet, die geplante Remise widerspre- che nicht dem angeblichen Grundsatz, offene Landschaften zu erhalten, da sie genau in der Ecke der Parzelle gegen das Betriebszentrum hin gebaut werde, mit einer Längsseite zur Hecke. Dabei bilde sie mit den restlichen Betriebsgebäuden eine Einheit. Der geplante Standort S. werde im Sommer bereits seit einiger Zeit als Zwischenlagerplatz für Maschinen, Siloballen und Strohballen genutzt und im Winter als Silo- und Strohballenlagerplatz. Mit dem Neubau werde sich eine Verbesserung des Landschaftsbildes ergeben. Weitere Gründe für den vorgesehenen Standort seien die Nähe zur beste- henden Einstellhalle, der Hochwasserschutz, die Eignung des Gebiets N.- Weg als Weide in Hofnähe und die Qualität des Baugrunds. R4.2021.00103 Seite 22

Das Bauvorhaben widerspreche dem Schutzziel 3.10 (Erhalt von kompakten Dörfern) nicht, da die Baute direkt an das Betriebszentrum anschliesse. Viel- mehr entspreche es dort den Schutzzielen 3.7 (Vernetzung Lebensräume), 3.8 (standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung Erhalten und ihre Ent- wicklung zulassen) und 3.9 (charakteristische Strukturelemente erhalten). Zum Schutzziel 3.8: Der Landwirtschaftsbetrieb sei ca. 1880 erbaut worden, womit er Teil der älteren Gebäude von Y sei. Die Häuserreihe entlang der W.-Strasse sei erst in den 1990er Jahren erbaut worden. Die Parzelle S. sei grösstenteils eine Ackerfläche, im Bereich des Neubaus befinde sich eine Kunstwiese, welche als Zwischenlagerplatz genutzt werde und nur dafür an- gesät worden sei. Somit werde dieses Schutzziel vollumfänglich erfüllt, da durch den Remisenneubau der Betrieb zukunftsfähig bleibe, da alle Maschi- nen und Geräte endlich auf eigenem Grund untergestellt werden könnten. Zum Schutzziel 3.7: Seit Einführung des Vernetzungsprojekts X im laufenden Jahr 2021 habe man zwanzig Massnahmen angemeldet, wobei deren zwei die Parzelle Kat.-Nr. 4 betreffen würden: Einerseits der wertvolle Hochstam- mobstgarten der BFF Qualität 2 auf der Parzelle N.-Weg und in Verbindung dazu die grosse Hecke entlang des Bachlaufs, ebenfalls in BFF Qualität 2 (höchste Stufe). Somit bleibe die hohe Biodiversität auf der Parzelle N.-Weg erhalten und werde gar erweitert durch die Magerwiesen der Retentionsflä- chen des Neubaus Remise auf der Parzelle S., da beabsichtigt sei, dort eine artenreiche Wiese der BFF Qualität 2 anzulegen. 6.4. Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass ein Ob- jekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Die Bewilligung von landwirt- schaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone, wie sie vorliegend im Streite steht, stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar (BGr 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 1.1; BGr 1C_397/2015 vom 9. Au- gust 2016, E. 1.1). R4.2021.00103 Seite 23

Das Baugrundstück liegt im Bereich […], die als Objekt Nr. […] in das Bun- desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeu- tung (BLN) aufgenommen wurde. Das Schutzobjekt erstreckt sich auf einer Fläche von 120,8 km2 […]. Die nationale Bedeutung wird begründet mit der reich strukturierten Kulturlandschaft (langgezogene Hügelzüge, weite, offene Ebenen, sanft gewelltes Relief, Mosaik aus Wäldern und Kulturland), mit der glazial geprägten Landschaft mit vielfältigem Formenschatz aus mehreren Eiszeiten, mit mehreren Kleinseen, mit der grossen Lebensraumvielfalt (zahl- reiche charakteristische und gefährdete Pflanzen- und Tierarten), mit bedeu- tenden prähistorischen Pfahlbauten […], mit gut erhaltenen Ortsbildern (ein- zigartige Dichte an intakten Fachwerkbauten), […]. Die Schutzziele sind der Erhalt der Seen und ihre Verlandungsgürtel als wichtiger Lebensraum für Pflanzen und Tiere, der Erhalt der Gewässer und ihre Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand, das Zulas- sen der Dynamik der Gewässer und der Auen, der Erhalt der Moorbiotope und der Trockenlebensräume in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion und mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, der Erhalt der Auen- und Bruchwälder sowie der lichten Wälder mit ihren charakteristischen Arten, der Erhalt des kleinräumigen Mosaiks von meist bewaldeten Drumlins und offenen Feuchtgebieten in den Senken, der Erhalt der Vernetzung der Lebensräume, der Erhalt der standortangepassten landwirtschaftlichen Nut- zung und das Zulassen ihrer Entwicklung, der Erhalt der charakteristischen Strukturelemente der Landschaft wie Wiesen, Weiden, Hecken, Obstgärten und Rebberge, der Erhalt der kompakten Dörfer und Weiler mit ihren typi- schen Fachwerkbauten, […] und der Erhalt der historischen Verkehrswege in ihrer Substanz und ihrer Einbettung in die Landschaft. Aufgrund der Rüge des Rekurrenten in Frage steht einzig der mit dem Neu- bau der Remise verbundene optische bzw. ästhetische Eingriff in das Land- schaftsbild. Betroffen sind insofern die Schutzziele, die Wiesen und Weiden als charakteristisches Strukturelement der Landschaft und die kompakten Dörfer zur erhalten. Die Aufnahme eines Objektes in das Inventar bedeutet nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Na- R4.2021.00103 Seite 24

tur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige Nachteile ei- ner Veränderung müssen durch gleich- oder höherwertige Interessen bzw. Vorteile mindestens ausgeglichen werden (BGE 127 II 273, E. 4c). Der Schutz der Wiesen und Weiden bzw. allgemein des Kulturlandes geht deshalb in der hier betroffenen Glaziallandschaft nicht so weit, dass deren Fläche ungeschmälert erhalten bleiben muss, womit jegliche neuen landwirt- schaftlichen und damit zonenkonformen Bauten unzulässig wären. Dies zu- mal die Entwicklung der zu erhaltenden standortangepassten landwirtschaft- lichen Nutzung ausdrücklich zulässig ist. Der Schutz zielt vielmehr auf den Erhalt der charakteristischen Landschaftsstruktur. An dieser Struktur ändert sich mit dem Neubau der Remise nichts, zumal das Bauvorhaben am Rand des Siedlungsgebietes und am Rand des Acker- und Wieslandes platziert wird und es im Verhältnis zum grossräumigen Schutzobjekt von sehr unter- geordneter Bedeutung ist. Das Gebiet westlich des Neubaus bleibt als weite und ausgedehnte Ackerfläche bestehen. Durch die Lage am Siedlungsrand wird auch die Kompaktheit des Dorfes nicht beeinträchtigt. Die weiteren schützenswerten Qualitäten des Gebiets werden durch das Bauvorhaben offensichtlich nicht tangiert. Insgesamt hat das Bauvorhaben keine Auswirkungen auf die Erreichung der Schutzziele. Mithin stellt es keine Beeinträchtigung der Glaziallandschaft dar und ist des- halb zulässig (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN]). Weil die Glaziallandschaft nicht beeinträchtigt wird, entfällt auch die Pflicht, für angemessenen Ersatz zu sor- gen (Art. 6 Abs. 4 VBLN). Alternative, allenfalls noch besser geeignete Standorte sind nicht zu prüfen, nachdem sich der bewilligte Standort als zu- lässig erweist. 7.1. Schliesslich beanstandet der Rekurrent eine ungenügende Einordnung. Massgebend für das im schützenswerten Landschaftsinventar aufgenom- mene Objekt sei die Bestimmung von § 238 Abs. 2 PBG. Auf das Schutzob- jekt werde allerdings keine Rücksicht genommen, sondern dieses werde nachhaltig zerstört, indem die Wiesenfläche einem neuen Gebäude weichen müsse. Die vorliegend überdimensioniert geplante Remise nehme von ihren R4.2021.00103 Seite 25

Ausmassen her sodann auch keine Rücksicht auf die umliegenden kleinräu- migen Bauten. Die direkt angrenzenden Wohnhäuser würden durch die rie- sige Scheune geradezu erdrückt. Auch auf die direkt angrenzende Kern- zone, in welcher ebenfalls erhöhte Gestaltungsvorschriften gelten würden, werde keine Rücksicht genommen. Die Gemeinde habe die Einordnung so- dann auch nicht vor dem Hintergrund der erhöhten Einordnungsanforderun- gen geprüft. Dementsprechend habe sie ihr Ermessen nicht wahrgenom- men, was den Entscheid willkürlich erscheinen lasse. 7.2. Die kommunale Baubehörde entgegnet, gemäss Pt. 2.5 der Gesamtverfü- gung vom 27. April 2021 sei der Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Art. 3 RPG). Diese Anforderung gelte auch für Materialien und Farben. Die Farb- und Materialangaben ge- mäss den Gesuchsunterlagen würden die Anforderungen der Baudirektion erfüllen und das Volumen ordne sich bezüglich Stellung und Volumen ein. Dieser Beurteilung habe sich der Gemeinderat angeschlossen und sehe auch keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. 7.3. Die private Rekursgegnerschaft entgegnet, die Baute sei von Z nach Y kom- mend von der Hauptstrasse hinter der Hecke versteckt, wodurch das Land- schaftsbild des Dorfes mit dem schönen alten Obstgarten links und rechts erhalten bleibe. Durch die Erhöhung in der Mitte der Parzelle S. und der He- cke entlang des Baches sei die Remise auch von den anderen beiden Seiten weitgehend verdeckt und trete keinesfalls störend in Erscheinung. Die Baute werde bewusst mit der kürzeren Seite gegen den Feldweg entlang der Häuserreihe W.-Strasse platziert, damit die angrenzenden Nachbarn in ihrer Aussicht auf das Kulturland möglichst wenig beeinträchtigt werde. Zu- dem sei gegen die Häuserreihe hin bewusst eine kleine Wiese als Re- tentionsfläche geplant. Die Remise befinde sich folglich in einem Abstand von 17 m zur F.-Strasse und bis zum nächsten Häuserwinkel des Rekurren- ten seien es knapp 30 m. Daher sei der Aussage zu widersprechen, die neue Remise würde die Häuser erdrücken. In ihrem Erscheinungsbild sei die neue Remise den umliegenden Gebäuden angepasst, sie habe wie die Wohnhäu- ser ein Giebeldach und wie die grosse Scheune ein Giebeldach und eine Holzfassade. Durch die geschlossene Bauweise wirke die neue Remise sehr R4.2021.00103 Seite 26

ruhig. Die Holzverschalung aus eigenem unbehandeltem Käferholz werde rasch nachdunkeln und sich an die bestehenden Gebäude angleichen. Die Dachfläche sei ebenfalls sehr ruhig und gleichmässig durch die sepia brau- nen Dachpanele. 7.4.1. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umge- bung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Um- schwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Da- bei erfasst die Norm über den Wortlaut ihres Randtitels ("Gestaltung") hinaus nicht nur die Gestaltungselemente wie beispielsweise die Dach- oder die Fassadengestaltung, sondern auch ortsbauliche Aspekte wie etwa die Stel- lung der Baukörper, soweit jene nicht durch speziellere Bauvorschriften ge- regelt sind. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes be- sondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedi- gende Gesamtwirkung zu verlangen. Was als Objekt des Natur- und Heimat- schutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutz- würdigkeit aus der Aufnahme des Objektes in ein Inventar im Sinne von § 203 Abs. 2 PBG ergibt. 7.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung kann in Ausnahmefällen gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur bauli- chen Umgebung klar und krass ist. Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei R4.2021.00103 Seite 27

Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessenabwägung besonders trif- tige Gründe erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zurückhaltende Ausnützung, eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts gewichtet das Legalitätsprinzip stark, weshalb die Anwen- dung einer Ästhetik- bzw. Schutzvorschrift nicht dazu führen darf, dass ge- nerell - etwa für ein ganzes Quartier - die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Nur ein krasses Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein Schutzobjekt kann die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten (VB.2018.00162 vom 17. September 2020, E. 5.3.4., mit weiteren Hinweisen). Eine bauästhetisch bzw. ortsbaulich motivierte Herabsetzung des nach der Bau- und Zonenordnung zulässigen Gebäudevolumens stellt grundsätzlich einen schweren und zudem die Rechtssicherheit in gravierender Weise tan- gierenden Eingriff in das Grundeigentum dar. Seitens des Eigentümers be- steht ein erhebliches Interesse an der Ausschöpfung der ihm gemäss Bau- und Zonenordnung zustehenden Baubefugnisse. Auf Grund des Gebotes der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 RPG) ist auch ein gleichgerich- tetes öffentliches Interesse anzunehmen. Steht ein Gebäude zur Beurteilung, das sich durch sein geplantes Volumen von der baulichen Umgebung deutlich abheben soll, ohne dass die Voraus- setzungen für eine Volumenreduktion erfüllt sind, verlangt § 238 PBG immer- hin, diesem Spannungsverhältnis in anderer Weise Rechnung zu tragen. Nebst einer besonders sorgfältigen Gestaltung fallen Massnahmen wie bei- spielsweise eine auf die bauliche Umgebung abgestimmte Gliederung des zulässigen Bauvolumens in Betracht (VB.2017.00102 vom 30. November 2017, E. 4.6; BRGE II Nr. 0197/2015, E. 4.2., in BEZ 2016 Nr. 32, mit weite- ren Hinweisen; www.baurekursgericht-zh.ch). 7.4.3. Soweit den Gemeinden bei der Anwendung von Bestimmungen des kanto- nalen Rechts als Ausfluss der Gemeindeautonomie eine besondere Ent- scheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, überprüft das Baurekursge- richt entsprechende Entscheide mit Zurückhaltung. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur R4.2021.00103 Seite 28

dann einschreiten, wenn die Baubehörde ihren Ermessensspielraum über- schreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehen- den Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprin- zipien, wie das Verbot von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tie- fer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Ob eine Bestimmung des kantonalen Rechts den Gemeinden einen autono- men Entscheidungsspielraum einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 62). Nach ständiger Praxis der kantonalen Instanzen betrifft dies insbesondere § 238 PBG, ferner aber auch etwa § 71 PBG betreffend die bauliche Gestaltung und Einordnung von Arealüberbauungen, § 237 PBG betreffend die Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt und § 357 Abs. 1 PBG betreffend die Beurteilung zulässiger Änderungen an vorschrifts- widrigen Bauten (Donatsch, § 20 Rz. 72). 7.4.4. Was die gemäss § 238 Abs. 2 PBG geforderte besondere Rücksichtnahme auf das Landschaftsschutzobjekt anbelangt, kann auf die Ausführungen un- ter E. 6.4. verwiesen werden. Die Glaziallandschaft wird wie gezeigt nicht beeinträchtigt. Im Weiteren ist auf die östlich angrenzende, in der Kernzone gelegene Bebauung, mithin auf das schützenswerte Ortsbild (§ 50 PBG) be- sondere Rücksicht zu nehmen. Beim benachbarten Ortsteil handelt es sich um das landwirtschaftliche Betriebszentrum der privaten Rekursgegner- schaft. Die zur geplanten Remise nächstgelegenen Gebäude sind landwirt- schaftliche Zweckbauten, namentlich eine Maschinenhalle und Scheunen (s. Protokoll, Bild 6). Geplant ist eine ebenfalls landwirtschaftliche Zweck- baute. Inwiefern deren Erscheinungsbild im Konflikt mit den benachbarten, ebenfalls landwirtschaftlichen Bauten stehen könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar und wird vom Rekurrenten auch nicht substantiiert dargelegt. Bei den benachbarten, der Wohnzone Wa zugehörigen Wohnliegenschaften, handelt es sich weder um Schutzobjekte noch um ein schützenswertes Orts- bild. Diesbezüglich ist gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG lediglich eine befriedi- gende Gesamtwirkung zu verlangen. Die Voraussetzungen für eine aus äs- thetischen Gründen bedingte Volumenreduktion sind hier offensichtlich nicht R4.2021.00103 Seite 29

gegeben. Mit einer in Erscheinung tretenden Gebäudehöhe von ca. 7 m ab gestaltetem Terrain und einer Höhe bis zum First von ca. 10,8 m weist die geplante Remise keine ungewöhnlichen Dimensionen auf. Eine erdrückende Wirkung gegenüber den benachbarten, in der zweigeschossigen Wohnzone Wa gelegenen Einfamilienhäusern entsteht nicht, zumal der Abstand zur Re- mise ca. 30 m und mehr beträgt und die Remise mit ihrer Schmalseite (Gie- belseite) den Nachbargebäuden zugewandt ist. In der zweigeschossigen Wohnzone Wa ist im Übrigen eine Gebäudehöhe von 5,5 m und eine First- höhe von 4 m erlaubt. Die Differenz zu den geplanten entsprechenden Mas- sen der Remise (gemessen ab gestaltetem Terrain) beträgt somit lediglich ca. 1,5 m. Nach dem Gesagten ist das Volumen der geplanten Baute nicht zu beanstanden. Es sind auch keine anderen gestalterischen Mängel ersicht- lich und werden auch nicht geltend gemacht. Somit ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen. 9.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (finanzi- elle Bedeutung des Bauvorhabens im streitgegenständlichen Umfang), des R4.2021.00103 Seite 30

getätigten Verfahrensaufwandes (zweiter Schriftenwechsel, Durchführung eines Abteilungsaugenscheins, wobei die Hälfte der diesbezüglichen Kosten dem parallel geführten Verfahren G.-Nr. R4.2021.00100 zugerechnet wird), der Komplexität der zu prüfenden Fragen und des Umfangs des vorliegen- den Urteils ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Februar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom

4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht-zh.ch). 9.2. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Um- triebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Einer nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen Partei entstehen im All- gemeinen keine Rechtsverfolgungskosten, die zu entschädigen wären. Eine Umtriebsentschädigung ist ihr demnach nur dann zuzusprechen, wenn die Grenzen des im Verwaltungsrechtspflegeverfahren Üblichen und Zumutba- ren durch anderweitigen Aufwand deutlich überschritten wurden. In der Re- gel, so auch im vorliegenden Fall, ist das Vorliegen eines solchen Aufwandes zu verneinen. Der privaten Rekursgegnerschaft ist daher keine Umtriebsent- schädigung zuzusprechen. Die kommunale Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hatte die Behörde im Rechtsmittelverfahren keinen be- sonderen, über die Bearbeitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinaus- gehenden Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Um- triebsentschädigung an die Vorinstanz abzusehen ist. R4.2021.00103 Seite 31