Aufgrund eines unachtsamen Verhaltens des Rekurrenten verteilte sich der verbleibende Inhalt einer Packung metaldehydhaltiger Schneckenkörner (ca. 200-300g) auf einer relativ kleinen Fläche im Garten eines in der Gewässerschutzzone S2 situierten Grundstücks. Der Rekurrent unterliess es, die Schneckenkörner mit geeigneten Mitteln zu entfernen, was einen Einsatz der Chemiewehr nach sich zog. Die dabei entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 7'121.65 überband die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) dem Rekurrenten. Dieser machte im Rekursverfahren zur Hauptsache geltend, es handle sich nicht um eine Freisetzung eines toxischen oder umweltgefährdenden Stoffes (sog. C-Ereignis) als für die Kostenauflage notwendige Voraussetzung. Zudem erachtete er die zur Ereignisbewältigung ergriffenen Massnahmen (u.a. Entnahme von Bodenproben und Abtragung der obersten Erdschicht) als unverhältnismässig. Der Einzelrichter teilte diese Auffassung nicht und wies den Rekurs ab.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C- Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung. Der Rekurrent bestreitet grundsätzlich nicht, dass die Schneckenkörner auf den Boden fielen, als er die nasse Verpackung wegschaffen wollte, und er R4.2019.00098 Seite 5
es unterliess, unmittelbar darauf die Körner mit geeigneten Mitteln zu besei- tigen. Er bringt indes vor, dass es entgegen den Feststellungen der GVZ nicht sein könne, dass sich die Schneckenkörner auf einer Fläche von ca. 20 bis 25 m2 verteilt hätten, da er die Körner nicht gestreut habe. Dem ist entgegen zu halten, dass die GVZ dem Rekurrenten solches nicht vor- wirft. Sie geht vielmehr ebenfalls davon aus, dass die Körner beim Weg- schaffen der nassen Packung auf den Boden fielen. Die Flächenangabe ist wohl als engere Eingrenzung der Ereignisörtlichkeit zu verstehen, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Körner aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten auf den Boden des Gartens gelangten. Soweit der Rekurrent mit diesem Vorbringen geltend machen möchte, er trage daran keine Schuld, da die Körner ohne Absicht dorthin gelangten, ist festzuhalten, dass die polizeiliche Verantwortlichkeit weder Schuldfähigkeit noch ein konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraussetzt. Für eine Kostenauflage genügt es, dass die polizeiwidrige Störung, welche vorlie- gend in der besagten Freisetzung eines umweltgefährdenden Stoffes be- stand, unmittelbar durch den Rekurrenten geschaffen wurde, was vorlie- gend der Fall ist. Aus demselben Grund sind dementsprechend auch die rekurrentischen Vorbringen zu den Freisprüchen vor Bezirksgericht vorlie- gend nicht massgebend. Damit ist festzuhalten, dass das Verhalten bzw. Unterlassen des Rekurren- ten den polizeiwidrigen Zustand in objektiv zu missbilligender Weise direkt bewirkt hat. Der Rekurrent gilt demnach als Verhaltensverursacher und sind ihm deshalb die zur Behebung dieses Zustandes angefallenen Kosten grundsätzlich aufzuerlegen. 5.1. Es bleibt damit zu prüfen, ob der zur Behebung des C-Ereignisses getätigte Aufwand verhältnismässig war, was vom Rekurrenten bestritten wird. Die- ser stellt in der Rekurseingabe die Notwendigkeit des Aufbietens der Ein- satzkräfte wegen Schneckenkörner in Abrede. Er bringt vor, dass er selbst zur Abtragung und Entsorgung der Schneckenkörner hätte aufgeboten werden können. Weil dies nicht geschehen sei, habe er auch keine Kosten zu tragen. Die Einsatzkräfte – so der Rekurrent in der Replik – seien nicht wegen der Schneckenkörner ausgerückt, sondern weil sie nach einem Ro- senmittel gesucht hätten, welches dieser – gemäss anfänglichem Vorwurf in der Untersuchung – ebenfalls unsachgemäss im Garten ausgebracht ha- R4.2019.00098 Seite 6
ben soll. Von diesem Vorwurf sei er indes freigesprochen worden. Die Bo- denproben, welche die Einsatzkräfte von den Schneckenkörnern gemacht hätten, seien nur oberflächlich, respektive nur von der Rasenoberfläche gewesen. Dazu hätten sie weder einen Bagger eingesetzt, noch sonst ir- gendwelche Arbeiten ausgeführt. Sie hätten lediglich Erde in Gläser abge- füllt. Danach seien diese auf das Mittel Metaldehyd getestet worden, was habe nachgewiesen werden können. In Bezug auf das Trinkwasser sei dies hingegen nicht der Fall gewesen, weshalb der ganze Einsatz aufgrund der vorgefundenen Schneckenkörner als nicht verhältnismässig betrachtet werden müsse. Die GVZ stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, dass aufgrund der Witterung die Schneckenkörner relativ schnell aufge- weicht und der Wirkstoff Metaldehyd zumindest teilweise in den Boden vor- gedrungen sei. Weil dies in der Gewässerschutzzone S2 geschah, sei eine entsprechend Abtragung des Bodens und die anschliessende fachmänni- sche Entsorgung notwendig gewesen. Dem Rekurrenten seien nur diejeni- gen Kosten auferlegt worden, welche im Rahmen der Bewältigung der Bo- denkontamination durch die Schneckenkörner entstanden seien. 5.2. Im vorliegenden Fall kommt als Grundlage für die Berechnung der Einsatz- kosten der Feuerwehr nach § 29 FFG die gestützt auf § 29 Abs. 4 FFG er- lassene Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom
26. November 2012 zur Anwendung (Tarifordnung [LS 861.31]). Für Fachberatungs- und Pikettdienste des Amtes für Abfall, Wasser, Ener- gie und Luft (AWEL), der Stadt Zürich (Forensisches Institut der Stadtpoli- zei) und der GVZ werden gemäss § 3 Abs. 1 lit. b der Tarifordnung Fr. 128.-- pro Einsatzstunde verrechnet (lit. b). Übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen, Experten oder weitere Dritte werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Personalkosten zuzüglich 3 % Umtriebsent- schädigung verrechnet (lit. c). Die verrechenbare Einsatzzeit für das Perso- nal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wie- derherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablie- rung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde ver- rechnet, die weitere Einsatzzeit auf die Viertelstunde genau (Abs. 2). Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden Kosten gemäss Tabelle in § 4 Abs. 1 lit. a-v der Tarifordnung verrechnet, wobei die R4.2019.00098 Seite 7
Einsatzzeit mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal be- ginnt und mit dessen Rückkehr endet. Auch hier wird die erste angebro- chene Stunde als volle Stunde verrechnet und die weitere Einsatzzeit auf die Viertelstunde genau (Abs. 2). Inbegriffen in den Fahrzeugkosten sind die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte. Fahrzeuge und Geräte von Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung, verrechnet (Abs. 5). Die Kosten für den Ein- satz von Verbrauchsmaterial werden gemäss § 5 Abs. 1 der Tarifordnung verrechnet. Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuer- bzw. Chemiewehreinsätzen beachtet werden, dass die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen ex ante zu beurteilen sind und die Wahl der zu treffenden Massnahmen meist unter zeitlichem Druck und oh- ne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grös- ser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich das Ausmass einer Gefahr oder eines Schadens oftmals erst beurteilen lässt, nachdem aufwändige Abklärungen (vor Ort) getroffen wurden. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Um- weltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrol- le nur mit grosser Zurückhaltung. Solange das Ermessen korrekt wahrge- nommen wurde und die ergriffenen Vorkehrungen vertretbar sind, darf der Einwand, eine Gefahr habe sich (ex post) als weniger gravierend erwiesen als anfänglich vermutet, nicht gehört werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass “nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen“ ausser Ansatz fallen (vgl. VB.2010.00438 vom 28. Oktober 2010, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGE 130 III 225 ff., E. 2.3, www.bger.ch; BGE 102 Ib 203 ff., E. 6, www.bger.ch; Hans Rudolf Trüeb, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, hrsg. von Alfred Kölz/Hans-Ulrich Müller, Zürich 1998, Art. 59 Rz. 37). 5.3. Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist hinsichtlich des zur gesamten Ereignisbewältigung, d.h. nicht nur in Bezug auf die Verunreinigung durch Schneckenkörner, getätigten Aufwandes Folgendes zu entnehmen: R4.2019.00098 Seite 8
Ein Pikettmitarbeiter des AWEL sei während sieben Stunden à Fr. 128.-- pro Stunde im Einsatz gestanden, d.h. von der Alarmierung bis zu Entlas- sung (total Fr. 896.--). Fahrzeugkosten seien in der Höhe von insgesamt Fr. 700.-- (ein Fahrzeug während sieben Stunden à Fr. 100.-- pro Stunde) entstanden. Die Kosten für das Gewässerschutzlabor des AWEL hätten Fr. 4'176.65 (Fr. 4'055.-- zzgl. 5 % Umtriebsentschädigung) betragen. Weiter seien Spezialfirmen im Einsatz gestanden. Dies für die Erstellung eines Provisoriums für die Trinkwasserversorgung, wofür Kosten in der Hö- he von Fr. 3'945.25 entstanden seien. Für das Abtragen und die fachge- rechte Entsorgung des verschmutzten Erdreichs wurden Fr. 7'984.-- in Rechnung gestellt. Die hydrologische Beratung hätten Kosten in der Höhe von Fr. 4'831.80 verursacht. Schliesslich seien für das Absaugen und Spü- lung von Sickerleitungen und Schlammsammler sowie für die fachgerechte Entsorgung des kontaminierten Wassers Kosten in der Höhe von Fr. 1'173.85 entstanden. Für die Bewältigung des einzig auf die Ausbringung der Schneckenkörner zurückzuführenden Ereignisses sind gemäss GVZ zunächst das Entfernen und fachgerechte Entsorgen der obersten Erdschicht erforderlich gewesen. Sodann sei auch die Beprobung des Erdreichs während den Abtragungsar- beiten – insbesondere im Hinblick auf die Bodenkontamination in der Ge- wässerschutzzone 2 – unerlässlich gewesen, da die Schneckenkörner übermässig stark ausgebracht worden und damit die tatsächliche Belastung des Erdreichs ungewiss gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet es die GVZ als angemessen, dem Rekurrenten ein Drit- tel der bei der Abtragung und der fachgerechten Entsorgung des kontami- nierten Erdreichs, d.h. Fr. 2'741.20 (Fr. 2'661.35 zzgl. 3 % Umtriebsent- schädigung), aufzuerlegen. Die nach Einschätzung der GVZ bei der Abtra- gung des Erdreichs absolut notwendigen Laborkosten des AWEL hat die GVZ zu zwei Drittel dem Rekurrenten auferlegt, was einem Betrag in der Höhe von Fr. 2'784.45 (Fr. 2'703.35 zzgl. 3 % Umtriebsentschädigung) ent- spricht. Sodann belastet die GVZ dem Rekurrenten die Kosten für den Pi- kettdienst des AWEL in der Höhe von Fr. 1'596.--, welche ausnahmslos notwendig gewesen seien und nicht gekürzt werden könnten. 5.4. Die von der Vorinstanz verwendeten Stundenansätze bzw. Personalkosten samt Umtriebsentschädigung stimmen mit der vorstehend dargelegten Ta- R4.2019.00098 Seite 9
rifordnung überein. Auch im Übrigen ist die von der GVZ vorgenommene Kostenauflage zulasten des Rekurrenten nicht zu beanstanden. Zur Über- prüfung der Notwendigkeit der Massnahmen zur Ereignisbewältigung ist zunächst die ebenfalls festgestellte Kontamination mit Düngemittel, welche nicht dem Rekurrenten angelastet wird, wegzudenken. Das Aufbieten des Pikettdienstes des AWEL ist adäquat, wenn eine innerhalb einer Gewäs- serschutzzone S2 gemeldete Verunreinigung durch Schneckenkörner in der vorliegenden Menge gemeldet wird. Bei dieser Ausgangslage – und insbesondere auch aufgrund des damals herrschenden Wetters mit Nieder- schlägen – ist nachvollziehbar, dass von einer unmittelbaren Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgegangen wurde. Dies machte es aus dama- liger Sicht nötig, die Situation durch entsprechende Spezialisten vorerst gründlich abklären zu lassen. Die dabei angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 1'596.-- wurden mithin zu Recht vollständig dem Rekurrenten aufer- legt. Gerechtfertigt war aus diesen Gründen damit auch, Bodenproben zu entnehmen und diese zu analysieren. Dementsprechend sind ihm auch die dabei angefallenen Kosten zu Recht auferlegt worden. All dies konnte der Rekurrent selbstredend nicht selbst bewerkstelligen. Aufgrund der imma- nenten Gefahr einer Gewässerverunreinigung war es auch angemessen, das Erdreich abzutragen. Auch hierzu war der Rekurrent nicht in der Lage. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn hierzu eine Drittfirma aufgeboten wurde. Auf eine Aufforderung zur Ereignisbewältigung durch den Rekurren- ten selbst konnte damit verzichtet werden. Die ersatzweise ergriffenen Massnahmen waren damit deshalb erforderlich, weil der Rekurrent wie er- wähnt die Körner nicht sogleich mit geeigneten Mitteln – soweit dies über- haupt noch möglich war – beseitigte und er dadurch eine Situation schuf, die auch für sich alleine betrachtet zur Behebung des C-Ereignisses das Einschreiten von hierzu vorgesehenen Einsatzkräften erforderlich machte. Dem Rekurrent wurde ein Drittel der bei der Abtragung und der fachgerech- ten Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstandenen Kosten aufer- legt. Nachvollziehbar ist, dass der Aufwand für das Abtragen des Erdreichs allein aufgrund der Kontamination durch Schneckenkörner geringer ist als bei einer Kontamination durch flüssige Stoffe. Dies, weil feste Stoffe weni- ger schnell versickern als etwa flüssiges Rosen- oder Düngemittel und hier- für dementsprechend auch weniger tief abgegraben werden muss, selbst wenn die festen Stoffe im Begriffe sind, sich aufzulösen. Nichtsdestotrotz hätte das Erdreich auch dann abgetragen werden müssen, wenn einzig ei- ne Kontamination durch Schneckenkörner erfolgt wäre. Die Kostenauflage R4.2019.00098 Seite 10
von einem Drittel der Gesamtkosten für diese Arbeiten ist vor diesem Hin- tergrund nicht unangemessen. Weiter war es auch gerechtfertigt, dem Re- kurrenten die Kosten für Laboruntersuchungen im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen. Die GVZ begründet dies damit, dass sich zwei Drittel der Ge- samtkosten des Labors auf die Bodenproben und im Übrigen auf die Was- serproben beziehen. Sie hat damit sämtliche auf die Bodenproben zurück- zuführenden Laborkosten dem Rekurrenten auferlegt. Angesichts dessen, dass die Belastung des Erdreichs ungewiss war, Beprobungen damit uner- lässlich waren und dies auch dann der Fall gewesen wäre, wenn einzig der Vorfall mit den Schneckenkörnern stattgefunden hätte, erweist sich dies als sachgerecht. Es ist damit festzustellen, dass dem Rekurrenten keine offensichtlich unnö- tigen, leichtfertig gemachten Aufwendungen auferlegt wurden. Daran ver- mag entgegen dessen Vorbringen nichts zu ändern, dass Metaldehyd ledig- lich in der Erde und nicht etwa auch im Trinkwasser festgestellt werden konnte. Die Konzentration von Schneckenkörnern auf einer verhältnismäs- sig kleinen Fläche kann als erheblich bezeichnet werden. Es bestand damit die Gefahr, dass umweltgefährdende Wirkstoffe ins Trinkwasser hätten ge- langen können. Genau dies zu verhindern ist indes der Zweck solcher Massnahmen, wie sie vorliegend getroffen wurden. Daraus erhellt, dass es für die Kostenauflage zulasten eines Verursachers bei einem nachweislich kausal auf dessen Verhalten zurückzuführenden C-Ereignisses, d.h. Frei- setzung eines umweltgefährdenden Stoffes (vgl. hierzu Ziffer 3. vorste- hend), nicht relevant ist, ob denn tatsächlich eine Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Die Kosten hinsichtlich der Trinkwasserversorgung wurden, worauf bemerkungsweise hinzuweisen ist, im Übrigen nicht dem Rekurren- ten auferlegt. Schliesslich ist dem Rekurrenten auch darin nicht zu folgen, wenn er gel- tend macht, die Bodenproben, welche die Einsatzkräfte von den Schne- ckenkörnern gemacht hätten, seien nur oberflächlich, respektive nur von der Rasenoberfläche gewesen und hätten die Einsatzkräfte hierzu weder einen Bagger eingesetzt, noch sonst irgendwelche Arbeiten ausgeführt. Dies lässt sich anhand der den Akten beiliegenden Fotodokumentation wi- derlegen. Daraus wird ersichtlich, dass das Erdreich innerhalb der Einfrie- dungen und mithin dort, wo die Schneckenkörner auf den Boden lagen, mit einem Bagger ausgehoben wurde (s. S. 8 der Fotodokumentation der Poli- zei in act. 11.1). R4.2019.00098 Seite 11
E. 6 Damit ist zusammengefasst festzuhalten, dass die vorliegend strittige Kos- tenauflage zulasten des Rekurrenten nicht rechtsverletzend ist. Der Rekurs ist abzuweisen.
E. 7 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerle- gen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren mit bestimmbarem Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 1 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Ge- richtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Der vorliegende Streitwert von Fr. 7'121.65 hält sich innerhalb des Streit- wertrahmens von Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--, womit der massgebliche Ge- bührenrahmen Fr. 1'100.-- bis Fr. 2'200.-- beträgt. Demzufolge sowie mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.-- festzusetzen. […] R4.2019.00098 Seite 12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung G.-Nr. R4.2019.00098 BRGE IV Nr. 0142/2019 Entscheid des Einzelrichters vom 7. November 2019 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp und Gerichtsschreiber Christoph Forster in Sachen Rekurrent G. M. […] gegen Rekursgegnerin Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019; Schaden-Nr. 917-0316, ABC- Einsatzkostenersatz […] ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 29. August 2017 überband die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) G. M. Fr. 27'215.70 als Kostenersatz für Mass- nahmen im Zusammenhang mit einer am 18. März 2018 erfolgten Konta- mination des Erdreichs durch Schneckenkörner im Garten der Liegenschaft H.-Strasse 1 in W. Die dagegen von G. M. erhobene Einsprache vom 6. September 2017 hiess die GVZ mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 teilweise gut und verpflichtete G. M. zur Zahlung von Fr. 7'121.65. B. Gegen diesen Entscheid erhob G. M. mit Eingabe vom 6. Juli 2019 recht- zeitig Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wurde vom Rekurseingang Vormerk ge- nommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 7. August 2019 beantragte die GVZ die Abweisung des Rekurses. E. Mit am 22. August 2019 eingegangener Replik bzw. mit Duplik vom 30. Au- gust 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. R4.2019.00098 Seite 2
F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Als Adressat des teilweise abschlägigen Einspracheentscheids ist der Re- kurrent ohne Weiteres zum Rekurs legitimiert (§ 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG] i.V.m. § 21 des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes [VRG]). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (§§ 22 ff. VRG) sind erfüllt. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. Da im vorliegenden Fall der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, befindet der Einzelrichter über den Rekurs (§ 335 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). 2. In tatsächlicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die vom fragli- chen Ereignis betroffene Liegenschaft an der H.-Strasse 1 in W. innerhalb der Grundwasserschutzzone 2 (engere Schutzzone) sowie rund 50 m oberhalb einer natürlichen Quelle liegt, welche Haushalte von rund 400 Personen mit Trinkwasser versorgt. Anwohner hätten beobachtetet, wie der Rekurrent am 18. März 2017 Düngemittel und Schneckenkörner unsach- gemäss auf der Liegenschaft verteilte bzw. liegen liess. Die daraufhin alar- mierten Einsatzkräfte der Polizei und des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) stellten vor Ort die im Garten liegenden Schneckenkörner fest. In der Untersuchung stellte sich heraus, dass der Rekurrent den Keller der Liegenschaft ausgeräumt und dabei eine angebrauchte Packungsein- heit Schneckenkörner im Freien deponiert hatte, um diese im Anschluss zu entsorgen. Aufgrund des Regens war die Verpackung indessen aufge- weicht und zerfiel, als der Rekurrent sie wegschaffen wollte. Dabei verteilte R4.2019.00098 Seite 3
sich der verbleibende Inhalt von rund 200 g bis 300 g Schneckenkörner im Garten. Aufgrund der vermuteten Verunreinigung des Erdreichs durch die erwähn- ten Mittel wurden seitens der Einsatzkräfte verschiedene Massnahmen ge- troffen: Unter anderem wurden Erd- und Wasserproben entnommen, Erde abgetragen und eine Wassernotversorgung eingerichtet. Sämtliche ge- troffenen Massnahmen haben Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 27'215.70 verursacht. Die GVZ hat als zentrale Inkassostelle im Sinne von § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehr- wesen (FFG) dem Rekurrenten als Verursacher eines C-Ereignisses im Sinne von § 16 lit. d FFG Fr. 7'121.65 als Ersatz der Kosten, die gemäss Einspracheentscheid im Rahmen der Bewältigung der Bodenkontamination durch die Schneckenkörner entstanden seien, auferlegt. Die übrigen Kos- ten wurden – wiederum gemäss Einspracheentscheid – der ebenfalls fest- gestellten Verunreinigung mit Düngemittel zugeordnet, indes nicht dem Re- kurrenten auferlegt, da der entsprechende Sachverhalt nicht abschliessend hätte geklärt werden können. 3. Der Rekurrent macht geltend, dass Schneckenkörner in jedem beliebigen Baumarkt erhältlich seien und nicht als Giftmittel unter Verschluss stünden. Damit bringt er sinngemäss zum Ausdruck, dass er Schneckenkörner nicht als toxisch oder umweltgefährdend betrachtet. Zu klären ist damit das Vor- liegen eines für die Kostenauflage notwendigen Ereignisses, d.h. eines so- genannten "C"-Ereignisses. Gemäss § 16 lit. d FFG handelt es sich bei einem C-Ereignis um ein "Er- eignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können". Als toxisch im medizinischen Sinne werden Erscheinungen bezeichnet, die auf eine Ver- giftung zurückzuführen sind. Als toxisch gilt somit ein Stoff, dessen Wirkung das Leben oder die Gesundheit gefährden kann (vgl. auch Art. 3 des Che- mikaliengesetzes [ChemG]). Umweltgefährdend im Sinne von § 16 lit. d FFG sind Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften die Umwelt oder mittel- bar den Menschen gefährden können (vgl. Art. 29 Abs. 1 USG). R4.2019.00098 Seite 4
Die dem Garten der fraglichen Liegenschaft entnommenen Erdproben ent- hielten Metaldehyd, was vom Rekurrenten bestätigt wird (act. 14, S. 2), welcher Stoff von den im Garten liegen gelassenen Schneckenkörnern stammt. Zweifelsfrei handelt es sich dabei um einen umweltgefährdenden Stoff. Produkte mit diesem Inhaltsstoff sind denn auch mit den folgenden Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet: "EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten" sowie "SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen" (s. Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft [BLW], https://www.psm.admin.ch/de/wirkstoffe/1034, zuletzt besucht am
30. Oktober 2019). Dass Schneckenkörner im Fachhandel legal erhältlich sind, ändert daran nichts. Schneckenkörner dienen zwar bestimmungsge- mäss der Schädlingsbekämpfung und werden hierzu im Garten, d.h. in der Natur, ausgebracht. Bei einer solchen bestimmungsgemässen Verwendung unter Beachtung von Anwendungsanweisungen (insbesondere etwa hin- sichtlich Menge, Ausbringungszeiten und -intervalle) ist in aller Regel nicht von einer Umweltgefährdung auszugehen, zumal sich die hierfür üblicher- weise erforderliche Menge in einem aus Sicht des Umweltschutzes tolerier- baren Mass bewegt ("Umweltgerechter Umgang", vgl. Art. 28 USG, insbe- sondere dessen Abs. 2). Die Menge an Schneckenkörnern, die vorliegend auf dem Boden gelangten, hätten gemäss nachvollziehbaren Ausführungen der GVZ indes für eine Fläche von rund 400 m2 gereicht: Es ist damit nicht mehr von einer umweltverträglichen Konzentration auf der betroffenen Flä- che auszugehen. Aufgrund dessen und infolge der im Zeitpunkt des Vor- falls herrschenden Niederschläge konnten die Verunreinigungen durch den Rekurrenten sodann nicht bewältigt werden (s. dazu nachfolgend Zif- fer 5.4.). Damit liegt die Freisetzung eines umweltgefährdenden Stoffes im Sinne von § 16 lit. d FFG sowie ein C-Ereignis vor. 4. Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C- Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung. Der Rekurrent bestreitet grundsätzlich nicht, dass die Schneckenkörner auf den Boden fielen, als er die nasse Verpackung wegschaffen wollte, und er R4.2019.00098 Seite 5
es unterliess, unmittelbar darauf die Körner mit geeigneten Mitteln zu besei- tigen. Er bringt indes vor, dass es entgegen den Feststellungen der GVZ nicht sein könne, dass sich die Schneckenkörner auf einer Fläche von ca. 20 bis 25 m2 verteilt hätten, da er die Körner nicht gestreut habe. Dem ist entgegen zu halten, dass die GVZ dem Rekurrenten solches nicht vor- wirft. Sie geht vielmehr ebenfalls davon aus, dass die Körner beim Weg- schaffen der nassen Packung auf den Boden fielen. Die Flächenangabe ist wohl als engere Eingrenzung der Ereignisörtlichkeit zu verstehen, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Körner aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten auf den Boden des Gartens gelangten. Soweit der Rekurrent mit diesem Vorbringen geltend machen möchte, er trage daran keine Schuld, da die Körner ohne Absicht dorthin gelangten, ist festzuhalten, dass die polizeiliche Verantwortlichkeit weder Schuldfähigkeit noch ein konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraussetzt. Für eine Kostenauflage genügt es, dass die polizeiwidrige Störung, welche vorlie- gend in der besagten Freisetzung eines umweltgefährdenden Stoffes be- stand, unmittelbar durch den Rekurrenten geschaffen wurde, was vorlie- gend der Fall ist. Aus demselben Grund sind dementsprechend auch die rekurrentischen Vorbringen zu den Freisprüchen vor Bezirksgericht vorlie- gend nicht massgebend. Damit ist festzuhalten, dass das Verhalten bzw. Unterlassen des Rekurren- ten den polizeiwidrigen Zustand in objektiv zu missbilligender Weise direkt bewirkt hat. Der Rekurrent gilt demnach als Verhaltensverursacher und sind ihm deshalb die zur Behebung dieses Zustandes angefallenen Kosten grundsätzlich aufzuerlegen. 5.1. Es bleibt damit zu prüfen, ob der zur Behebung des C-Ereignisses getätigte Aufwand verhältnismässig war, was vom Rekurrenten bestritten wird. Die- ser stellt in der Rekurseingabe die Notwendigkeit des Aufbietens der Ein- satzkräfte wegen Schneckenkörner in Abrede. Er bringt vor, dass er selbst zur Abtragung und Entsorgung der Schneckenkörner hätte aufgeboten werden können. Weil dies nicht geschehen sei, habe er auch keine Kosten zu tragen. Die Einsatzkräfte – so der Rekurrent in der Replik – seien nicht wegen der Schneckenkörner ausgerückt, sondern weil sie nach einem Ro- senmittel gesucht hätten, welches dieser – gemäss anfänglichem Vorwurf in der Untersuchung – ebenfalls unsachgemäss im Garten ausgebracht ha- R4.2019.00098 Seite 6
ben soll. Von diesem Vorwurf sei er indes freigesprochen worden. Die Bo- denproben, welche die Einsatzkräfte von den Schneckenkörnern gemacht hätten, seien nur oberflächlich, respektive nur von der Rasenoberfläche gewesen. Dazu hätten sie weder einen Bagger eingesetzt, noch sonst ir- gendwelche Arbeiten ausgeführt. Sie hätten lediglich Erde in Gläser abge- füllt. Danach seien diese auf das Mittel Metaldehyd getestet worden, was habe nachgewiesen werden können. In Bezug auf das Trinkwasser sei dies hingegen nicht der Fall gewesen, weshalb der ganze Einsatz aufgrund der vorgefundenen Schneckenkörner als nicht verhältnismässig betrachtet werden müsse. Die GVZ stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, dass aufgrund der Witterung die Schneckenkörner relativ schnell aufge- weicht und der Wirkstoff Metaldehyd zumindest teilweise in den Boden vor- gedrungen sei. Weil dies in der Gewässerschutzzone S2 geschah, sei eine entsprechend Abtragung des Bodens und die anschliessende fachmänni- sche Entsorgung notwendig gewesen. Dem Rekurrenten seien nur diejeni- gen Kosten auferlegt worden, welche im Rahmen der Bewältigung der Bo- denkontamination durch die Schneckenkörner entstanden seien. 5.2. Im vorliegenden Fall kommt als Grundlage für die Berechnung der Einsatz- kosten der Feuerwehr nach § 29 FFG die gestützt auf § 29 Abs. 4 FFG er- lassene Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom
26. November 2012 zur Anwendung (Tarifordnung [LS 861.31]). Für Fachberatungs- und Pikettdienste des Amtes für Abfall, Wasser, Ener- gie und Luft (AWEL), der Stadt Zürich (Forensisches Institut der Stadtpoli- zei) und der GVZ werden gemäss § 3 Abs. 1 lit. b der Tarifordnung Fr. 128.-- pro Einsatzstunde verrechnet (lit. b). Übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen, Experten oder weitere Dritte werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Personalkosten zuzüglich 3 % Umtriebsent- schädigung verrechnet (lit. c). Die verrechenbare Einsatzzeit für das Perso- nal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wie- derherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablie- rung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde ver- rechnet, die weitere Einsatzzeit auf die Viertelstunde genau (Abs. 2). Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden Kosten gemäss Tabelle in § 4 Abs. 1 lit. a-v der Tarifordnung verrechnet, wobei die R4.2019.00098 Seite 7
Einsatzzeit mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal be- ginnt und mit dessen Rückkehr endet. Auch hier wird die erste angebro- chene Stunde als volle Stunde verrechnet und die weitere Einsatzzeit auf die Viertelstunde genau (Abs. 2). Inbegriffen in den Fahrzeugkosten sind die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte. Fahrzeuge und Geräte von Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung, verrechnet (Abs. 5). Die Kosten für den Ein- satz von Verbrauchsmaterial werden gemäss § 5 Abs. 1 der Tarifordnung verrechnet. Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuer- bzw. Chemiewehreinsätzen beachtet werden, dass die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen ex ante zu beurteilen sind und die Wahl der zu treffenden Massnahmen meist unter zeitlichem Druck und oh- ne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grös- ser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich das Ausmass einer Gefahr oder eines Schadens oftmals erst beurteilen lässt, nachdem aufwändige Abklärungen (vor Ort) getroffen wurden. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Um- weltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kontrol- le nur mit grosser Zurückhaltung. Solange das Ermessen korrekt wahrge- nommen wurde und die ergriffenen Vorkehrungen vertretbar sind, darf der Einwand, eine Gefahr habe sich (ex post) als weniger gravierend erwiesen als anfänglich vermutet, nicht gehört werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass “nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen“ ausser Ansatz fallen (vgl. VB.2010.00438 vom 28. Oktober 2010, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGE 130 III 225 ff., E. 2.3, www.bger.ch; BGE 102 Ib 203 ff., E. 6, www.bger.ch; Hans Rudolf Trüeb, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, hrsg. von Alfred Kölz/Hans-Ulrich Müller, Zürich 1998, Art. 59 Rz. 37). 5.3. Dem angefochtenen Einspracheentscheid ist hinsichtlich des zur gesamten Ereignisbewältigung, d.h. nicht nur in Bezug auf die Verunreinigung durch Schneckenkörner, getätigten Aufwandes Folgendes zu entnehmen: R4.2019.00098 Seite 8
Ein Pikettmitarbeiter des AWEL sei während sieben Stunden à Fr. 128.-- pro Stunde im Einsatz gestanden, d.h. von der Alarmierung bis zu Entlas- sung (total Fr. 896.--). Fahrzeugkosten seien in der Höhe von insgesamt Fr. 700.-- (ein Fahrzeug während sieben Stunden à Fr. 100.-- pro Stunde) entstanden. Die Kosten für das Gewässerschutzlabor des AWEL hätten Fr. 4'176.65 (Fr. 4'055.-- zzgl. 5 % Umtriebsentschädigung) betragen. Weiter seien Spezialfirmen im Einsatz gestanden. Dies für die Erstellung eines Provisoriums für die Trinkwasserversorgung, wofür Kosten in der Hö- he von Fr. 3'945.25 entstanden seien. Für das Abtragen und die fachge- rechte Entsorgung des verschmutzten Erdreichs wurden Fr. 7'984.-- in Rechnung gestellt. Die hydrologische Beratung hätten Kosten in der Höhe von Fr. 4'831.80 verursacht. Schliesslich seien für das Absaugen und Spü- lung von Sickerleitungen und Schlammsammler sowie für die fachgerechte Entsorgung des kontaminierten Wassers Kosten in der Höhe von Fr. 1'173.85 entstanden. Für die Bewältigung des einzig auf die Ausbringung der Schneckenkörner zurückzuführenden Ereignisses sind gemäss GVZ zunächst das Entfernen und fachgerechte Entsorgen der obersten Erdschicht erforderlich gewesen. Sodann sei auch die Beprobung des Erdreichs während den Abtragungsar- beiten – insbesondere im Hinblick auf die Bodenkontamination in der Ge- wässerschutzzone 2 – unerlässlich gewesen, da die Schneckenkörner übermässig stark ausgebracht worden und damit die tatsächliche Belastung des Erdreichs ungewiss gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet es die GVZ als angemessen, dem Rekurrenten ein Drit- tel der bei der Abtragung und der fachgerechten Entsorgung des kontami- nierten Erdreichs, d.h. Fr. 2'741.20 (Fr. 2'661.35 zzgl. 3 % Umtriebsent- schädigung), aufzuerlegen. Die nach Einschätzung der GVZ bei der Abtra- gung des Erdreichs absolut notwendigen Laborkosten des AWEL hat die GVZ zu zwei Drittel dem Rekurrenten auferlegt, was einem Betrag in der Höhe von Fr. 2'784.45 (Fr. 2'703.35 zzgl. 3 % Umtriebsentschädigung) ent- spricht. Sodann belastet die GVZ dem Rekurrenten die Kosten für den Pi- kettdienst des AWEL in der Höhe von Fr. 1'596.--, welche ausnahmslos notwendig gewesen seien und nicht gekürzt werden könnten. 5.4. Die von der Vorinstanz verwendeten Stundenansätze bzw. Personalkosten samt Umtriebsentschädigung stimmen mit der vorstehend dargelegten Ta- R4.2019.00098 Seite 9
rifordnung überein. Auch im Übrigen ist die von der GVZ vorgenommene Kostenauflage zulasten des Rekurrenten nicht zu beanstanden. Zur Über- prüfung der Notwendigkeit der Massnahmen zur Ereignisbewältigung ist zunächst die ebenfalls festgestellte Kontamination mit Düngemittel, welche nicht dem Rekurrenten angelastet wird, wegzudenken. Das Aufbieten des Pikettdienstes des AWEL ist adäquat, wenn eine innerhalb einer Gewäs- serschutzzone S2 gemeldete Verunreinigung durch Schneckenkörner in der vorliegenden Menge gemeldet wird. Bei dieser Ausgangslage – und insbesondere auch aufgrund des damals herrschenden Wetters mit Nieder- schlägen – ist nachvollziehbar, dass von einer unmittelbaren Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgegangen wurde. Dies machte es aus dama- liger Sicht nötig, die Situation durch entsprechende Spezialisten vorerst gründlich abklären zu lassen. Die dabei angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 1'596.-- wurden mithin zu Recht vollständig dem Rekurrenten aufer- legt. Gerechtfertigt war aus diesen Gründen damit auch, Bodenproben zu entnehmen und diese zu analysieren. Dementsprechend sind ihm auch die dabei angefallenen Kosten zu Recht auferlegt worden. All dies konnte der Rekurrent selbstredend nicht selbst bewerkstelligen. Aufgrund der imma- nenten Gefahr einer Gewässerverunreinigung war es auch angemessen, das Erdreich abzutragen. Auch hierzu war der Rekurrent nicht in der Lage. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn hierzu eine Drittfirma aufgeboten wurde. Auf eine Aufforderung zur Ereignisbewältigung durch den Rekurren- ten selbst konnte damit verzichtet werden. Die ersatzweise ergriffenen Massnahmen waren damit deshalb erforderlich, weil der Rekurrent wie er- wähnt die Körner nicht sogleich mit geeigneten Mitteln – soweit dies über- haupt noch möglich war – beseitigte und er dadurch eine Situation schuf, die auch für sich alleine betrachtet zur Behebung des C-Ereignisses das Einschreiten von hierzu vorgesehenen Einsatzkräften erforderlich machte. Dem Rekurrent wurde ein Drittel der bei der Abtragung und der fachgerech- ten Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstandenen Kosten aufer- legt. Nachvollziehbar ist, dass der Aufwand für das Abtragen des Erdreichs allein aufgrund der Kontamination durch Schneckenkörner geringer ist als bei einer Kontamination durch flüssige Stoffe. Dies, weil feste Stoffe weni- ger schnell versickern als etwa flüssiges Rosen- oder Düngemittel und hier- für dementsprechend auch weniger tief abgegraben werden muss, selbst wenn die festen Stoffe im Begriffe sind, sich aufzulösen. Nichtsdestotrotz hätte das Erdreich auch dann abgetragen werden müssen, wenn einzig ei- ne Kontamination durch Schneckenkörner erfolgt wäre. Die Kostenauflage R4.2019.00098 Seite 10
von einem Drittel der Gesamtkosten für diese Arbeiten ist vor diesem Hin- tergrund nicht unangemessen. Weiter war es auch gerechtfertigt, dem Re- kurrenten die Kosten für Laboruntersuchungen im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen. Die GVZ begründet dies damit, dass sich zwei Drittel der Ge- samtkosten des Labors auf die Bodenproben und im Übrigen auf die Was- serproben beziehen. Sie hat damit sämtliche auf die Bodenproben zurück- zuführenden Laborkosten dem Rekurrenten auferlegt. Angesichts dessen, dass die Belastung des Erdreichs ungewiss war, Beprobungen damit uner- lässlich waren und dies auch dann der Fall gewesen wäre, wenn einzig der Vorfall mit den Schneckenkörnern stattgefunden hätte, erweist sich dies als sachgerecht. Es ist damit festzustellen, dass dem Rekurrenten keine offensichtlich unnö- tigen, leichtfertig gemachten Aufwendungen auferlegt wurden. Daran ver- mag entgegen dessen Vorbringen nichts zu ändern, dass Metaldehyd ledig- lich in der Erde und nicht etwa auch im Trinkwasser festgestellt werden konnte. Die Konzentration von Schneckenkörnern auf einer verhältnismäs- sig kleinen Fläche kann als erheblich bezeichnet werden. Es bestand damit die Gefahr, dass umweltgefährdende Wirkstoffe ins Trinkwasser hätten ge- langen können. Genau dies zu verhindern ist indes der Zweck solcher Massnahmen, wie sie vorliegend getroffen wurden. Daraus erhellt, dass es für die Kostenauflage zulasten eines Verursachers bei einem nachweislich kausal auf dessen Verhalten zurückzuführenden C-Ereignisses, d.h. Frei- setzung eines umweltgefährdenden Stoffes (vgl. hierzu Ziffer 3. vorste- hend), nicht relevant ist, ob denn tatsächlich eine Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Die Kosten hinsichtlich der Trinkwasserversorgung wurden, worauf bemerkungsweise hinzuweisen ist, im Übrigen nicht dem Rekurren- ten auferlegt. Schliesslich ist dem Rekurrenten auch darin nicht zu folgen, wenn er gel- tend macht, die Bodenproben, welche die Einsatzkräfte von den Schne- ckenkörnern gemacht hätten, seien nur oberflächlich, respektive nur von der Rasenoberfläche gewesen und hätten die Einsatzkräfte hierzu weder einen Bagger eingesetzt, noch sonst irgendwelche Arbeiten ausgeführt. Dies lässt sich anhand der den Akten beiliegenden Fotodokumentation wi- derlegen. Daraus wird ersichtlich, dass das Erdreich innerhalb der Einfrie- dungen und mithin dort, wo die Schneckenkörner auf den Boden lagen, mit einem Bagger ausgehoben wurde (s. S. 8 der Fotodokumentation der Poli- zei in act. 11.1). R4.2019.00098 Seite 11
6. Damit ist zusammengefasst festzuhalten, dass die vorliegend strittige Kos- tenauflage zulasten des Rekurrenten nicht rechtsverletzend ist. Der Rekurs ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerle- gen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren mit bestimmbarem Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 1 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Ge- richtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Der vorliegende Streitwert von Fr. 7'121.65 hält sich innerhalb des Streit- wertrahmens von Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--, womit der massgebliche Ge- bührenrahmen Fr. 1'100.-- bis Fr. 2'200.-- beträgt. Demzufolge sowie mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.-- festzusetzen. […] R4.2019.00098 Seite 12