Der Entscheid BRGE IV Nr. 161/2020 vom 22. Oktober 2020 betraf die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines inventarisierten Gebäudes. Die Bewilligung wurde aufgehoben, da es an der vorgängigen Auseinandersetzung mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten Eingriffe fehlte, wobei in der zu beurteilenden Konstellation ein projektbezogener Schutzentscheid ausser Betracht fiel. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Entscheid BRGE IV Nr. 137/2022 vom 25. August 2022 wurde der in der Folge ergangene Unterschutzstellungsentscheid teilweise ergänzt, indem insbesondere die vertikale und horizontale Tragstruktur sowie die dreiraumtiefe Grundriss- und bauzeitliche Erschliessungsstruktur unter Schutz gestellt und - soweit nicht mehr vorhanden - die Wiederherstellung angeordnet wurde. Abgewiesen wurde demgegenüber der weitere rekurrentische Antrag auf Wiederherstellung des rückgebauten Kachelofens. Dieser Entscheid wurde mit zwei Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten (VB.2022.00528 und VB.2022.00575). Das Verwaltungsgericht hiess die eine der beiden Beschwerden mit Entscheid vom 15. Juni 2023 gut (Einbezug des Kachelofens in den Schutzumfang und Anordnung der Wiederherstelllung). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen.
Dispositiv
- Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Demgemäss ist Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats X vom
- Dezember 2021 im Sinne des vorstehend in E. 6.2 und E. 6.3 Ausgeführ- ten abzuändern bzw. zu ergänzen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu einem Viertel dem Rekur- renten und zu je drei Achteln der Vorinstanz und der Mitbeteiligten aufzuer- legen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. 8.2 Der Mitbeteiligten steht die beantragte Umtriebsentschädigung mangels Ob- siegensüberschusses von vornherein nicht zu. Das Baurekursgericht erkennt: R4.2022.00030 Seite 25 I. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats X vom 9. Dezember 2021 wie folgt abgeändert bzw. ergänzt: 1.4a (neu): "Das Giebelfeld gegen Nordwesten mit Fensteröffnung und Fenstergewände (der Eternitschindelschirm darf er- neuert oder weggelassen werden) sowie die Riegelkon- struktion im 1. Dachgeschoss." 1.7 (geändert): "Die Dachflächen in ihrer geschlossenen Erscheinung ohne Dachaufbauten und mit traditioneller Ziegeleinde- ckung. Pro Dachseite sind maximal zwei zwischen den bestehenden Sparren eingepasste ziegelbündige Dach- flächenfenster zulässig." 1.7a (neu): "Isolationen von Fassaden und Dach sind innen vorzu- nehmen." 1.8 (geändert): "Die vertikale und horizontale Tragstruktur vom Kellerge- schoss bis zum Dachgeschoss sowie die dreiraumtiefe Grundriss- und bauzeitliche Erschliessungsstruktur mit quer zum First verlaufendem Korridor. Soweit die drei- raumtiefe Raumstruktur und die Erschliessungsstruktur nicht mehr vorhanden sind, sind sie wiederherzustellen." Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. […] Anlässlich der Beratung des Geschäfts wurde der folgende Minderheitsan- trag gestellt: (vgl. § 18 Abs. 5 der Organisationsverordnung des Baurekurs- gerichts vom 12. November 2010, OV BRG) "I. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. R4.2022.00030 Seite 26 Demgemäss wird Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats X vom 9. Dezember 2021 wie folgt abgeändert bzw. ergänzt: 1.4a (neu): "Das Giebelfeld gegen Nordwesten mit Fensteröffnung und Fenstergewände (der Eternitschindelschirm darf er- neuert oder weggelassen werden) sowie die Riegelkon- struktion im 1. Dachgeschoss." 1.7 (geändert): "Die Dachflächen in ihrer geschlossenen Erscheinung ohne Dachaufbauten und mit traditioneller Ziegeleinde- ckung. Pro Dachseite sind maximal zwei zwischen den bestehenden Sparren eingepasste ziegelbündige Dach- flächenfenster zulässig." 1.7a (neu): "Isolationen von Fassaden und Dach sind innen vorzu- nehmen." 1.8 (geändert): "Die vertikale und horizontale Tragstruktur vom Kellerge- schoss bis zum Dachgeschoss sowie die dreiraumtiefe Grundriss- und bauzeitliche Erschliessungsstruktur mit quer zum First verlaufendem Korridor. Soweit die drei- raumtiefe Raumstruktur und die Erschliessungsstruktur nicht mehr vorhanden sind, sind sie wiederherzustellen." 1.10 (neu): "Der entfernte Ofen ist wiederzubeschaffen und am ur- sprünglichen Ort wiederaufzubauen. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein dem zerstörten Original entsprechen- des Modell zu verwenden." Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen." Erwägungen: Zurecht wird der Feuerwand "ein gewisser Eigenwert" nicht abgesprochen (E 6.3). Schon die Benennung des Bauteils als "Feuerwand" deutet auf seine besondere Bedeutung hin. Als einzige Wand im Gebäude musste sie zwin- gend in Stein und Mörtel aufgemauert und konnte nicht in Fachwerkbau- weise erstellt werden, weil durch sie hindurch der Ofen befeuert wurde. Allein schon aufgrund dieses Umstandes macht die Erhaltung eines Ofens denk- malpflegerisch Sinn, da der Ofen so einen elementaren Beitrag zum Ver- ständnis des Schutzobjektes leistet. Ohne Feuerstelle (in diesem Fall eben ohne Ofen) lässt sich weder die Lage noch die Materialisierung der Feuer- wand erklären, womit auch die Verbindung zum Äusseren des Gebäudes und seinem Situationswert infrage gestellt würde. R4.2022.00030 Seite 27 Schon daraus ergibt sich, dass ein hohes Interesse an der Erhaltung eines Ofens besteht. Hinsichtlich der zentralen Heizfunktion ist festzuhalten, dass diese nicht zwingend gefordert ist, jedoch zusammen mit der Wiederherstellung des Ofens (oder zu einem späteren Zeitpunkt) durchaus wieder herstellbar wäre. Der Bauherrschaft ist nicht vorzuschreiben, wie sie ihre Liegenschaft zu be- heizen hat. Dennoch ist das Vorhandensein eines Ofens Voraussetzung da- für, dass dieser das Gebäude heizen kann. Macht die Bauherrschaft von die- ser Möglichkeit (vorläufig) keinen Gebrauch, ist nicht ersichtlich, wie dieser Umstand den Schutzwert des Ofens verringern sollte. Die soziale Bedeutung des Ofens hängt direkt von seiner Heizfunktion ab. Menschen versammeln sich, wo sie sich wohl fühlen, Wohlbefinden finden. Dafür sind angenehme Temperaturen eine Grundvoraussetzung. Kachel- öfen verbreiten eine angenehme Strahlungswärme, die von keinem zeitge- mässen Heizsystem mehr erreicht wird. Sobald der Ofen seine Heizfunktion wiedererlangt, kann er auch seine soziale Funktion wieder wahrnehmen. Es ist also auch nicht ersichtlich, wieso die soziale Funktion den Schutzwert des Ofens verringern sollte. Insgesamt lässt sich nicht erkennen wie die fehlende Heizfunktion oder die vermeintlich fehlende soziale Funktion des Ofens das hohe Interesse an sei- ner Erhaltung schmälern. Es ist also auch nach Berücksichtigung der Heiz- funktion und der sozialen Funktion nach wie vor von einem hohen Interesse an der Erhaltung eines Ofens auszugehen. Im Gutachten vom 13. Juli 2021 (act. 9.3) kommt der Gutachter zum Schluss, dass der Ersatz durch einen ähnlichen Kastenofen aus denkmalpflegerischer Sicht fragwürdig sei (S. 6 f.). Es gilt nun zu klären, ob der Wiederaufbau des vormaligen Kachelofens oder der eines dem zerstörten Original entsprechenden Modells nicht denkmal- pflegerischen Prinzipien widerspricht. Beim Wiederaufbau des vormaligen Ofens ist das klar nicht der Fall. Das Wiederaufsetzen eines Kachelofens gehört zum normalen Unterhalt und nichts würde dagegensprechen, einen zwischenzeitlich anderswo gelagerten Ofen an derselben Stelle wiederauf- zubauen. Vielmehr muss der beantragte Einbau eines dem zerstörten Origi- nal entsprechenden Modells als denkmalpflegerische Massnahme kritisch betrachtet werden, insbesondere da die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege sowohl Rekonstruktionen als auch Kopien und Translokatio- nen kritisch beurteilt (Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, Leit- sätze zur Denkmalpflege in der Schweiz, S. 27 f.). Dennoch lassen sich Ka- chelöfen nicht im Lichte dieser Kategorien betrachten. Sie gehören seit jeher zur Fahrhabe. Dass sie zusammen mit dem Umzug der Bewohner in ein an- deres Haus versetzt wurden, war nichts Aussergewöhnliches. Der heutige Einbau eines ähnlichen Kachelofens ist aus denkmalpflegerischer Sicht also plausibel. Dies wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass im Depot der R4.2022.00030 Seite 28 Denkmalpflege des Kantons Zürich rund 160 und demjenigen der Denkmal- stiftung Thurgau 200 Öfen gelagert werden, bis sie zum Wiedereinbau in ein Schutzobjekt abgegeben werden können. Nach dem Gesagten besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, den ent- fernten Ofen wiederzubeschaffen und am ursprünglichen Ort wiederaufzu- bauen oder ein dem zerstörten Original entsprechendes Modell zu verwen- den. Folglich ist die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu prüfen. Erfahrungsgemäss gibt das Bauteillager des Kantons Zürich Kachelöfen zu einer Lagerpauschale ab, die je nach Grösse des Ofens ca. Fr. 3'500.-- bis 5'000.-- beträgt. Die finanziellen Folgen der Massnahme sind also angesichts der zu erwartenden gesamthaften Sanierungskosten nicht relevant. Die Bauherrschaft ihrerseits macht zur Verhältnismässigkeit lediglich gel- tend, der Ofen beanspruche mit 4 m2 der gesamthaft 14 m2 Grundfläche der Stube unverhältnismässig viel Platz. Dieser Betrachtung kann aber nicht ge- folgt werden, da die Massnahme gegenüber dem bewilligten baurechtlichen Zustand (mit dem ursprünglichen Ofen) keine Veränderung und somit keine Verschlechterung für den Bauherren mit sich bringt. Selbst wenn dieser Be- trachtung gefolgt werden würde, wäre der Flächenunterschied bei Betrach- tung des gesamten Gebäudes mit 2% (ca. 77 m2 Gebäudegrundfläche * 2,5 nutzbare Geschosse = 192.5 m2) unerheblich. Insgesamt überwiegt also das hohe öffentliche Interesse daran, den entfern- ten Ofen wiederzubeschaffen und am ursprünglichen Ort wiederaufzubauen oder ein dem zerstörten Original entsprechendes Modell zu verwenden deut- lich die marginalen privaten Interessen des Bauherren. Für richtiges Protokoll, der Gerichtsschreiber: R4.2022.00030 Seite 29
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung G.-Nr. R4.2022.00030 BRGE IV Nr. 0137/2022 Entscheid vom 25. August 2022 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Andreas Madianos, Baurichter Alexander Seiler, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrent Zürcher Heimatschutz ZVH, Neptunstrasse 20, 8032 Zürich gegen Rekursgegner
1. Gemeinderat X, […] Mitbeteiligte
2. A, […] vertreten durch […] betreffend Beschluss des Gemeinderats vom 9. Dezember 2021; Unterschutzstellung Wohnhaus […] ______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (publiziert am 7. Januar 2022) hob der Gemeinderat X einen früheren, vom 16. September 2021 datierenden Unter- schutzstellungsentscheid auf und ordnete die Unterschutzstellung des Ge- bäudes Vers.-Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der B-Strasse 9 in X an. B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 erhob der Zürcher Heimatschutz (ZVH) fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge: " 1. Die Unterschutzstellungsverfügung vom 9. Dezember 2022 [recte 2021] sei aufzuheben.
2. Der Gemeinderat von X sei anzuweisen, den Schutzumfang entspre- chend den Empfehlungen im Gutachten von C vom 02.02.2022 festzu- legen. Zu schützen seien insbesondere: (a) die Tragstruktur und die daraus folgende dreiraumtiefe Raumstruk- tur mit quer zum First verlaufendem Korridor und beiden Haustüren; (b) die drei Fassaden in ihrem jetzigen Erscheinungsbild, wobei die Isolation nicht aussenseitig, sondern innerhalb des Gebäudes und des Daches anzubringen ist; (c) das Dachwerk in seiner Konstruktion und geschlossenen Erschei- nung mit Ziegeleindeckung, wobei je ein Dachflächenfenster pro Dachseite ohne Durchbrechung der Dachbalken angebracht wer- den darf; (d) der Kachelofen in der Stube, für welchen ein dem zerstörten Origi- nal entsprechendes Modell zu verwenden ist.
3. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
4. Die Akten aus dem Verfahren R4.2020.00032 seien beizuziehen. Alles unter den ausgangsgemässen Kostenfolgen." R4.2022.00030 Seite 2
C. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2022 wurde vom Rekurseingang Vor- merk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2022 beantragte die Vorinstanz, den Re- kurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Mitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 14. März 2022 die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "zulasten des Rekursgegners". E. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wurden die Akten des Rekursver- fahrens G.-Nr. R4.2020.00032 sowie einzelne Aktenstücke aus dem Rekurs- verfahren G.-Nr. R4.2021.00189 in das vorliegende Rekursverfahren beige- zogen. F. Der Rekurrent verzichtete stillschweigend auf Einreichung einer Replik. G. Am 12. Mai 2022 führte die 4. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins ge- machten Feststellungen wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. R4.2022.00030 Seite 3
Es kommt in Betracht: 1. Gemäss § 338b Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse be- rechtigt, soweit sich diese auf den III. Titel (Natur- und Heimatschutz, §§ 203
- 217 PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG stützen. Der Rekurrent erfüllt diese Vo- raussetzungen offensichtlich. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausführungen in der Vernehmlassung der Mitbeteiligten, wonach die Rekursschrift emotional geprägt sei, der Rekurs andere als ob- jektive und im öffentlichen Interesse stehende Ziele zu verfolgen scheine und daher die Legitimation nicht gegeben sei. Da auch die übrigen Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2.1 Beim streitbetroffenen, im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistori- schen Objekte der Gemeinde X verzeichneten Hausteil (B-Strasse 9, Vers.- Nr. 1) handelt es sich um den nordwestlichen Abschluss des langgezogenen fünfteiligen Wohnhauses B-Strasse 1, 3, 5, 7 und 9. Dieses befindet sich in X nördlich der Bahngeleise (in der Nähe des südlich derselben gelegenen Bahnhofsgebäudes) und südlich der B-Strasse und ist der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG 2/40 gemäss BZO der Gemeinde X zugeschie- den. Wie sich sowohl den in den Akten liegenden Fotodokumentationen in den Gutachten des Amtsgutachters und der vom Rekurrenten beigezogenen Gutachterin als auch den Verlautbarungen der Parteien entnehmen lässt, kam es im Jahr 2019 seitens der Mitbeteiligten zu einer Teilauskernung des streitbetroffenen Gebäudeteils, wobei unter anderem der vormals in der Stube des Erdgeschosses befindliche Kachelofen entfernt wurde. Auch in der Folge wurden offenbar weitere Veränderungen im Gebäudeinnern vor- genommen. Der fragliche Hausteil bildete bereits Gegenstand des Rekursverfahrens G.- Nr. R4.2020.00032, in welchem - auf Rekurs des ZVH - mit Entscheid BRGE IV Nr. 0161/2020 vom 22. Oktober 2020 die am 14. Januar 2020 von der R4.2022.00030 Seite 4
Planungs- und Baukommission X der A erteilte Baubewilligung aufgehoben wurde, da vorgängig kein förmlicher Schutzentscheid ergangen war (vgl. act. 16.32, insb. E. 6). In der Folge stellte der Gemeinderat X das Gebäude mit Entscheid vom 16. September 2021 (act. 15.2) unter Schutz, wobei die in Ziff. 1 dieses Beschlusses enthaltene Umschreibung des Schutzumfangs ("Schutzkatalog") teilweise über den Schutzumfang gemäss dem vorliegend angefochtenen Unterschutzstellungsentscheid hinausgeht. Der Beschluss vom 16. September 2021 wurde seitens der A mit Rekurs an das Baurekurs- gericht des Kantons Zürich angefochten (act. 15.1), wobei das entspre- chende Rekursverfahren (G.-Nr. R4.2021.00189) derzeit sistiert ist. 2.2 Der angefochtene Entscheid erging aufgrund eines vom denkmalpflegeri- schen Berater der Gemeinde X, D, verfassten, vom 27. Juli 2020 datierenden Gutachtens (act. 9.2) sowie eines weiteren vom gleichen Verfasser spezi- fisch "zur Klärung der Schutzwürdigkeit des Stubenofens" erstatteten Gut- achtens vom 13. Juli 2021 (act. 9.3). Im erstgenannten Gutachten wird ausgeführt, der Hausteil B-Strasse 9 gehe auf den westlichen Kopfteil eines Doppelbauernhauses zurück, welches kurz vor 1812 erstellt worden sei, wobei mehrere bauliche Veränderungen ab 1878 das heutige Erscheinungsbild hätten entstehen lassen. Teile des Holz- gerüstes, insbesondere das Dachwerk würden auf den Wohnteil des westli- chen Doppelbauernhauses zurückgehen. Die teilweise massiv ausgeführten Binnenwände in den Vollgeschossen würden auf das späte 19. und 20. Jahr- hundert zurückgehen (wobei die innere Struktur von B-Strasse 7 und 9 im EG-Bereich durch die nachträglichen Unterkellerungen um 1927 und 1942 geschaffen worden sei), der Laubenanbau vor der nordöstlichen Trauffas- sade wohl auf die Bautätigkeit um 1884. Die Darstellungen der Bau- und Nutzungsgeschichte im Inventarblatt der Gemeinde und im Kunstdenkmäler- band VII des Kantons Zürich seien erheblich zu korrigieren; so lasse sich die Vermutung, dass es sich bei B-Strasse 1-9 um einen Gebäudekomplex aus dem 18. Jahrhundert handle vor dem Hintergrund der Angaben in den La- gerbüchern der Kantonalen Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) und den Gebäudeschatzungsprotokollen nicht halten. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit wird sodann dargelegt, dem Gebäude B-Strasse 1-5 zu- sammen mit Nrn. 7 und 9 komme durch seine Situierung eine hohe sied- lungsgeschichtliche Bedeutung zu; auch sei das Gebäude für das Gebiet um R4.2022.00030 Seite 5
den Bahnhof in Bezug auf das Ortsbild von Bedeutung. Der heute erhaltenen Bausubstanz komme mit Ausnahme des Dachwerks in B-Strasse 9 keine konstruktionsgeschichtliche Bedeutung zu. Architekturhistorisch besitze das Gebäude typologisch ebenfalls keine besondere Bedeutung. Konstruktion, Gliederung und Gestaltung des Gebäudes der Reihenhausteile entsprächen einem in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bzw. Anfang des 20. Jahr- hunderts gängigen Typus. Auch hinsichtlich der Materialwahl sei dem Bau- werk keine besondere Zeugenschaft zu attestieren. Vom bäuerlichen Dop- pelvielzweckbau aus der Zeit um 1800 habe sich einzig im westlichen Kopf- bau Substanz der Zeit um 1800 erhalten. Ausgeschlossen wird schliesslich eine sozialgeschichtlich hohe Bedeutung für die Blütezeit der Industrie in X (vgl. zum Ganzen act. 9.2, insb. S. 6 ff. und S. 18). Das Gutachten vom 13. Juli 2021 (act. 9.3), welches ausschliesslich der Klä- rung der bau- und kulturgeschichtlichen Bedeutung des - ehemaligen - Ka- chelofens in der Stube im Erdgeschoss des streitbetroffenen Hausteils die- nen soll (a.a.O., S. 2), enthält in diesem Zusammenhang auch Ausführungen zur Baugeschichte von B-Strasse 9, zunächst den folgenden nicht ohne Wei- teres verständlichen Satz: "Die Ausführung des tragenden Gerüstes von B- Strasse 9, erkennbar im Gebäudeinneren in der Westfassade, den Trauffas- saden nach Süden und Norden und in der Scheidewand nach Osten, zwi- schen B-Strasse 7 und 9 sowie Spuren eines Funkenfangs im Erdgeschoss über der ursprünglichen Herdstelle, datierend in die Bauzeit des Gesamt- komplexes B-Strasse 1, 3, 5, 7 und 9 mit Wohnteilen an der westlichen und östlichen Kopfseite." Im Anschluss daran heisst es, die Feuerwand zwischen den nach Süden gerichteten Räumen (Stuben im EG) zähle zum bauzeitli- chen Bestand aus der Zeit kurz vor 1800. Darüber hinaus würden sich in B- Strasse 9 keine weiteren bauzeitlichen Spuren der ursprünglichen Binnen- gliederung des Objektes befinden. Das Dachwerk stamme hingegen noch weitgehend aus der Bauzeit kurz vor 1800. Gleiches gelte auch für die De- ckenbalkenlagen des EG und des OG. Eine tragende zweite Binnenlängs- wand, parallel zur Feuerwand, sei nicht zwingend nötig; Spuren einer sol- chen Wand fehlten in beiden Vollgeschossen. Sämtliche übrigen, nichttra- genden Binnenwände seien jünger als die Umfassungswände und die Feu- erwand (a.a.O., S. 4). Den Kachelofen betreffend - welchen der Gutachter zufolge im Jahr 2019 erfolgten Rückbaus anhand der Fotografien in der Ver- kaufsdokumentation beurteilte - wird im Anschluss an eine detaillierte Be- schreibung festgehalten, die Messinganker des Kastenofens würden zeigen, R4.2022.00030 Seite 6
dass eine Neusetzung des Ofens in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erfolgt sei. Der Stubenofen sei vor dem Hintergrund der Bauernhausfor- schung als nicht selten zu bezeichnen. Stube und Nebenstuben würden seit 1967 kein Erscheinungsbild mehr besitzen, das mit der Erscheinung des Kastenofens harmoniere. Aus diesem Grund und infolge der fehlenden Sel- tenheit von bäuerlichen Kastenöfen komme dem heute fehlenden Ofen keine hohe denkmalpflegerische Bedeutung zu und erweise sich der Ersatz durch einen ähnlichen Kastenofen aus denkmalpflegerischer Sicht als fragwürdig (a.a.O. S. 6 f.). 3.1 Der angefochtene Beschluss beschränkt sich weitestgehend auf eine wörtli- che Wiedergabe der beiden genannten Gutachten und hält abschliessend fest, der Schutzumfang werde in Berücksichtigung der gutachterlichen Beur- teilung festgelegt. Im Dispositiv wird sodann in Ziff. 1 - nebst der Aufhebung des ursprünglichen Unterschutzstellungsentscheids vom 16. September 2021 - ein "Schutzkatalog" festgesetzt, welcher wie folgt lautet: "Gebäudeäusseres 1.1 Das verputzte Mauerwerk im EG und OG gegen Nordosten mit beiden Türöffnungen des späten 19. Jahrhunderts samt Türblättern und Ob- licht über der östlichen Haustüre und den Fensteröffnungen mit Fens- tergewänden im EG und OG. 1.2 Die Laube mit Anbau im EG und OG in der nordöstlichen Gebäude- fassade und zugehöriger tragender Konstruktion in Holz, einschliess- lich vertikaler Bretterverschalung mit Deckleisten über den Brettstös- sen (spätes 19. Jahrhundert). Die Fensterchen im Anbau und die Türe im EG. 1.3 Das verputzte Mauerwerk gegen Nordwesten im EG mit Fensteröff- nung und Fenstergewände. 1.4 Das ausgemauerte Fachwerk im OG mit Fensteröffnung und Fenster- gewände. 1.5 Das verputzte Mauerwerk gegen Südwesten mit den Fensteröffnun- gen und Fenstereinfassungen. 1.6 Die trauf- und giebelseitigen Dachüberstände in der aktuellen Ausfüh- rung mit Dachuntersichten. 1.7 Die Dachflächen mit Ziegeleindeckung. Gut angeordnete, zwischen den bestehenden Sparren eingepasste Dachflächenfenster sind zu- lässig. Gebäudeinneres R4.2022.00030 Seite 7
1.8 Die konstruktive Deckenstruktur vom Kellergeschoss bis zum OG. 1.9 Dach: Das Dachwerk aus der Zeit um 1800 ist in seiner Gänze zu erhalten." 3.2 Der Rekurrent moniert, der beigezogene Gutachter sei zunächst als generel- ler Fachberater der Gemeinde zuständig gewesen, habe sodann bei der Vor- bereitung des Baugesuchs und einer Begehung vom 10. Oktober 2019 - de- ren Protokoll dem Rekurrenten trotz wiederholter Editionsbegehren nie über- mittelt worden sei - eine offenbar massgebliche Rolle gespielt (wobei an der fraglichen Begehung möglicherweise die Teilauskernung des Gebäudes be- schlossen worden sei) und habe schliesslich anlässlich einer Besprechung vor Ort mit Vertretern des ZVH - vom 18. Mai 2020 - diese Auskernung und einen minimalistischen Schutzumfang im Innern mit Nachdruck verteidigt. Wer sich dermassen engagiert in einer langen Abfolge von Entscheidungen einbringe, erfülle wegen seiner intensiven Vorbefassung die Anforderungen an eine unbefangene Fachperson zweifellos nicht mehr, weshalb das Amts- gutachten aus dem Recht zu weisen sei. Es wäre dem Experten D unter den konkreten Umständen kaum möglich und zumutbar gewesen, sich für die Schutzwürdigkeit der ausgeräumten Ausstattungsteile auszusprechen. Weiter leide das Amtsgutachten auch an schwerwiegenden Mängeln. Unter Verweis auf das seitens des Rekurrenten eingeholte "Gutachten" von C vom
2. Februar 2022 (act. 5, wobei es sich gemäss dem Titel dieses Dokuments um eine "Verifikation des Gutachtens von D [13. Juli 2021] zur Klärung der Schutzwürdigkeit von Stubenofen und Raumstruktur" handelt) werden fol- gende Fehler aufgeführt: Da die Brandversicherung 1812 eingeführt worden sei, lasse sich aus den GVZ-Daten nicht darauf schliessen, dass das Ge- bäude erst damals errichtet worden sei; zur behaupteten sekundären Unter- kellerung im 20. Jahrhundert fänden sich in den GVZ-Akten keine Hinweise; weder in den GVZ-Akten noch am Bau fänden sich Spuren für die Behaup- tung, wonach infolge sekundärer Unterkellerung die Raumaufteilung des Erdgeschosses umgestaltet worden sein solle, zumal schon die Prämisse einer entsprechenden technischen Notwendigkeit unzutreffend sei. Der Re- kurrent hält demgegenüber fest, die Raumdisposition gehöre zu den struk- turbildenden und für den Gebäudecharakter bestimmenden Wesensmerk- malen, während eine Auskernung zu einer Karikatur des Denkmalschutzes führe. Zu den wichtigsten Elementen der inneren Ausstattung gehöre seit R4.2022.00030 Seite 8
jeher der Kachelofen, wobei sich im strittigen Gebäude ein besonders schö- nes, authentisch erhaltenes Exemplar aus dem frühen 19. Jahrhundert be- funden habe. Die vom Amtsgutachter behauptete Häufigkeit solcher Kachel- öfen sei unbelegt und auch unwahr. Weiter sei mit dem Gutachten von C auf die doppelte Funktion solcher Kachelöfen hinzuweisen, einerseits als Wär- mequelle, andererseits im Sinne des ästhetischen, raumstrukturierenden Werts, der "einfach dazugehört", wenn ein altes Haus nicht zu einem "0815- Wohnsilo" verkommen solle. Der Rekurrent verlange die Wiederherstellung des Kachelofens bzw. den Einbau eines passenden Ersatzofens. Zwar sei die zürcherische Gerichtspraxis, wonach häufig von einer solchen Wieder- herstellungspflicht abgesehen werde, bekannt, doch sei das Gericht auf die Risiken dieser Praxis hinzuweisen, da sich diese - mit Blick auf mehrere ver- gleichbare Fälle mutwilliger Zerstörung namentlich von Innenausstattungen
- wohl in der Branche herumgesprochen habe und auch die strafrechtlichen Sanktionen völlig inadäquat seien. 3.3 Die Vorinstanz entgegnet vernehmlassungsweise, inhaltlich - namentlich be- treffend Tragstruktur, Dachwerk, Fassaden und Dachflächen - würden sich die Anträge des Rekurrenten in wesentlichen Teilen mit der angefochtenen Unterschutzstellung decken. Sowohl über die Anzahl der Dachfenster als auch über die Frage, ob die Isolation innen oder aussen anzubringen sei, werde durch die Baubewilligungsbehörde zu entscheiden sein. Bezüglich der geltend gemachten Befangenheit des Amtsgutachters wird ausgeführt, es sei absolut üblich, im Laufe der Ausarbeitung von Bauprojekten kritischere Fra- gen vorgängig mit den entsprechenden Fachleuten der Gemeinde zu be- sprechen. Eine derartige Vorbefassung stelle keinen Ausstandsgrund dar. Dass der denkmalpflegerische Berater bei einer Begehung betreffend Fra- gen der Denkmalpflege eine massgebliche Rolle spiele, sei geradezu zwin- gend. Dass der Gutachter im schriftlichen Gutachten an seiner anlässlich der Begehung vom 18. Mai 2020 geäusserten Meinung festgehalten habe, könne kein Ausstandsgrund sein. Eine persönliche Befangenheit sei nicht gegeben. Die angeblichen inhaltlichen Mängel betreffend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz den Gutachter um eine ergänzende Stellungnahme er- sucht habe, welche vom 25. Februar 2022 datiere (act. 9.5). Die Gutachten seien vollständig, klar, gehörig begründet, nicht widersprüchlich und über- zeugend. Der zerstörte Kachelofen könne nicht mehr Schutzobjekt sein; die Anordnung, diesen zu ersetzen, wäre angebracht, wenn er unabdingbar zu R4.2022.00030 Seite 9
einem geschützten Interieur gehören würde, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Mitbeteiligte hält ebenfalls dafür, es bestehe seitens des Gutachters keine verbotene Vorbefassung. Der Rekurrent begründe nicht, weshalb der Gutachter seine Meinung nach der gemeinsamen, 15-minütigen Begehung vom 10. Oktober 2019 plötzlich hätte ändern sollen. Unter Wiedergabe der Ausführungen in den fraglichen Gutachten macht die Mitbeteiligte sodann geltend, es wäre nicht zulässig, da denkmalpflegerisch sinnlos, überhaupt Elemente des Innenraums unter Schutz zu stellen. Die Dachfenster würden aufgrund der Lagen zwischen den bestehenden Sparren klein ausfallen, weshalb pro Dachfläche drei Dachfenster zu erlauben seien, minimal einmal zwei und einmal drei. Die Festlegung auf ein Fenster sei völlig willkürlich und widerspreche auch dem Parteigutachten; eine solche Einschränkung der Be- lichtung wäre unverhältnismässig und liege nicht im öffentlichen Interesse. Der Schutz der Giebelfassade verhindere sodann den für die Wohnnutzung zwingend notwendigen Einbau von Fensteröffnungen. Schliesslich wird her- vorgehoben, bei dem seitens des Rekurrenten eingereichten Bericht von C handle es sich um ein Parteigutachten, wobei die entsprechenden Ausfüh- rungen überdies inhaltlich kritisiert werden. Spezifisch den Kachelofen be- treffend wird geltend gemacht, einen nicht mehr vorhandenen und nicht funk- tionstüchtigen Kachelofen von rund 4 m2 in einer nur 14 m2 grossen Stube zu erhalten, sei nicht zweckmässig und verhindere eine zeitgemässe Wohn- nutzung. Zusammenfassend wird festgehalten, eine eigentliche willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Ermessensüberschreitung oder gar einen Ermes- sensmissbrauch durch den Denkmalpflegebeauftragten der Gemeinde ma- che der Rekurrent zu Recht nicht konkret geltend. 4.1 Gemäss Art. 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzu- bereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dabei zählen zu den Personen, die an einer Anordnung mitwir- ken, auch die vom Spruchkörper eingesetzten Sachverständigen; an deren Unabhängigkeit werden die gleichen Anforderungen gestellt wie sie für die Behördenmitglieder gelten (Regina Kiener, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 5a Rz. 11). Befangenheit und Voreingenommenheit R4.2022.00030 Seite 10
sind nach der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an- zunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Gerichtsperson - bzw. entsprechend eines Sachver- ständigen - zu erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Per- son tatsächlich befangen ist; es genügt das Vorliegen von Umständen, die den objektiven Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen. Eine gewisse Besorgnis der Voreinge- nommenheit kann danach bei den Parteien immer dann entstehen, wenn die fragliche Person schon zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache befasst war (sogenannte Vorbefassung). Trotz ei- ner Vorbefassung ist allerdings ein Ausstand nicht zwingend. Es liegt so lange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt erscheint (vgl. zum Ganzen Kiener, a.a.O., § 5a Rz. 25 f.). Massgebend ist somit, ob eine Person sich bereits in einem Mass festgelegt hat, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt, was anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu be- urteilen ist. 4.2 Bezogen auf die vorliegend strittige Frage, ob der von der Vorinstanz beige- zogene Amtsgutachter D zufolge Vorbefassung hätte in den Ausstand treten müssen, so dass die eingeholten Amtsgutachten aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen wären, ergibt sich was folgt: Zunächst ist es grund- sätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine kommunale Behörde im Rahmen des Austauschs mit einer bauwilligen Partei bei Bedarf ihren jeweiligen denk- malpflegerischen Berater beizieht, um bereits in einem frühen Verfahrens- stadium sicherzustellen, dass behördenseitig das zur Einschätzung denk- malschutzrechtlich relevanter Sachverhalte erforderliche Fachwissen vor- handen ist. Dieser Umstand kann für sich genommen nicht automatisch zur Folge haben, dass die entsprechende Fachperson bezüglich einer allfälligen späteren eigentlichen Begutachtung des fraglichen Objekts von vornherein ausgeschlossen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Begutach- tung im Rahmen der förmlichen Schutzabklärung eines inventarisierten Ob- jekts sowohl in ihrem Umfang als auch bezüglich der erforderlichen Bearbei- tungstiefe deutlich von einer mündlichen Besprechung anlässlich einer Be- gehung mit Behördenvertretern und involvierten Privaten, wie sie vorliegend R4.2022.00030 Seite 11
im Oktober 2019 erfolgt ist, unterscheidet. Entsprechend kann denn auch offenbleiben, welche Äusserungen seitens des nachmaligen Amtsgutachters D anlässlich der besagten Begehung im Einzelnen gemacht wurden, wes- halb auf die Edition eines allfälligen Protokolls dieser Begehung - sofern ein solches überhaupt bestehen sollte - verzichtet werden kann. Vielmehr ist dem Gutachter zu attestieren, dass er grundsätzlich in der Lage war, unge- achtet allfälliger erster mündlicher Aussagen zum fraglichen Objekt im Rah- men eines späteren Fachgutachtens eine objektive und allein an fachlichen Kriterien orientierte Beurteilung abzugeben. Für diese Betrachtungsweise spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Vorinstanz bereits den wei- tergehenden Schutzumfang gemäss ihrem ursprünglichen - vom Rekurren- ten nicht angefochtenen - Unterschutzstellungsentscheid vom 16. Septem- ber 2021 auf die fraglichen Gutachten abstützte und dass auch das Baure- kursgericht in seinem Entscheid BRGE IV Nr. 0161/2020 vom 22. Oktober 2020 betreffend die zunächst erteilte Baubewilligung (vgl. vorstehend E. 2.1) eine Beeinträchtigung des Inventarobjekts durch das geplante Umbauvorha- ben gerade unter Bezugnahme auf das (erste) Gutachten begründete (vgl. a.a.O. E. 6.1). Was sodann die seitens des Rekurrenten ebenfalls beanstan- deten Äusserungen des Gutachters anlässlich der - unter Beteiligung des ZVH erfolgten - Begehung vom 18. Mai 2020 anbelangt (die sich allerdings aus der vom Rekurrenten erstellten Aktennotiz [act. 9.4] nicht ergeben), so ist insoweit zu bemerken, dass zwar das (erste) Gutachten (act. 9.2) vom
27. Juli 2020 datiert, jedoch offenbar bereits in einer Fassung vom 6. Mai 2020 existierte (vgl. act. 5 S. 22; vgl. auch den Hinweis in act. 11 S. 6), die - wie sich aus den Zitierungen im Gutachten von C (act. 5) ergibt - mit der später datierten jedenfalls weitgehend deckungsgleich sein dürfte. Mit ande- ren Worten war die eigentliche Begutachtung offenbar im Zeitpunkt der ge- nannten Begehung vom Mai 2020 bereits erfolgt, so dass es nicht zu bean- standen ist, wenn der Amtsgutachter anlässlich dieser Begehung die gleiche Meinung vertrat, welche letztlich auch Eingang in das in den Akten liegende Gutachten gefunden hat. Festzuhalten ist schliesslich, dass der vorliegend ebenfalls strittige Kachelofen - welcher Anlass des zweiten Gutachtens (act. 9.3) bildete - gemäss unwidersprochen gebliebener Aussage des Rechtsvertreters der Mitbeteiligten offenbar am 10. Oktober 2019 - dem Da- tum der ersten Begehung - bereits nicht mehr vorhanden war (vgl. Protokoll S. 14). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sich die ur- sprünglichen Aussagen des Amtsgutachters im Oktober 2019 von vornherein nicht auf den fraglichen Kachelofen bezogen, so dass bezüglich des zweiten, R4.2022.00030 Seite 12
spezifisch die Schutzwürdigkeit des Kachelofens betreffenden Gutachtens umso weniger ersichtlich ist, weshalb er zufolge Vorbefassung von der Er- stattung des fraglichen Gutachtens hätte ausgeschlossen sein sollen. Zu- sammenfassend ergibt sich somit, dass entgegen dem Rekurrenten ein Aus- standsgrund im Sinne von Art. 5a VRG zu verneinen ist, so dass die beiden Amtsgutachten nicht aus formellen Gründen (vgl. zur inhaltlichen Einschät- zung nachstehend E. 6, insb. E. 6.1) aus dem Recht zu weisen sind und entsprechend auch der angefochtene Beschluss nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. 5.1 Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind Schutzobjekte unter anderem Orts- kerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaft oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. Ein Schutzobjekt muss somit entwe- der als wichtiger Zeuge erhaltenswert sein oder die Landschaften oder Sied- lungen wesentlich mitprägen. In der Praxis werden diese beiden Eigenschaf- ten als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet, wobei sich die Schutz- würdigkeit auch aus deren Zusammenspiel ergeben kann. Hinsichtlich der Zeugeneigenschaft ergibt sich das Erfordernis, dass ein Ob- jekt, über welches Schutzmassnahmen verhängt werden sollen, namentlich auf Grund seiner ortsbaulichen, baulichen oder ausstattungsmässigen Ei- genschaften von einer Epoche Zeugnis abzulegen, d.h. die betreffende Epo- che zu veranschaulichen und im eigentlichen Wortsinne zu dokumentieren vermag. Allein der Umstand, dass ein Objekt einer Epoche zugeordnet wer- den kann, ist somit für die Bejahung der Zeugeneigenschaft noch nicht aus- reichend. Zudem lässt das Gesetz auch die blosse Zeugeneigenschaft noch nicht genügen; das betreffende Objekt muss vielmehr ein wichtiger Zeuge sein. Diese Qualifikation kann sich aus verschiedenen, hier nicht abschlies- send aufzuzählenden Gründen ergeben. Ein wichtiger Zeuge liegt nament- lich dann vor, wenn die betreffende Baute auf Grund ihrer gesamten Be- schaffenheit eine Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu do- kumentieren vermag. R4.2022.00030 Seite 13
Mit der Erfassung von Gebäuden und Gebäudegruppen, die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, bezweckt § 203 Abs. 1 lit. c PBG an- ders als mit dem Schutz wichtiger Zeugen nicht die Dokumentation ge- schichtlicher Epochen, sondern die Erhaltung qualifizierter Landschafts- und Siedlungsbilder. Da das Gesetz die beiden Voraussetzungen für eine Unter- schutzstellung - Zeugeneigenschaft oder prägende Wirkung - alternativ auf- zählt, lässt sich auch allein schon mit letzterer die Anordnung von Schutz- massnahmen an Gebäuden oder Gebäudegruppen begründen. Allerdings rechtfertigt nicht jede Optimierung von Siedlungs- oder Landschaftsbildern die Anordnung von Schutzmassnahmen; die positiv prägende Wirkung muss vielmehr objektiv ausgewiesen und begründet sein, was etwa bei für das ge- schützte Ortsbild wichtigen Kernzonenbauten der Fall sein kann (VB 2009.00608 vom 4. Mai 2011). 5.2 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qua- lifizieren ist oder ob es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", hat die Be- hörde eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbe- urteilung vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstleri- schen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksich- tigt. Für die Klärung dieser denkmalpflegerischen Fragen kann sie ein Fach- gutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser Möglichkeit Ge- brauch, kommt einem solchen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Zwar würdigen die rechtsanwendenden Behörden das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung - und mithin auch die Stellungnahmen von Fach- personen - frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges von Behörden eingeholtes Gutachten geniesst jedoch einen er- höhten Beweiswert. Aus diesem Grund darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Wider- sprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentli- chen Punkten zweifelhaft erscheint (VB.2019.00731 vom 30. April 2020, E. 4.2 und 4.3; VB.2016.00012 vom 11. August 2016, E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen). 5.3 Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, R4.2022.00030 Seite 14
wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche oder private Interessen. Die erforderliche Interessenabwägung ist unter Berücksichtigung aller einzelfall- relevanten Faktoren vorzunehmen. Die erforderliche Abwägung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (VB.2018.00103 vom 17. Januar 2019, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; BGr 1C_128/2019 und 1C_134/2019 vom 25. August 2020, E. 8). Dabei darf die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht isoliert nur anhand der zu erwartenden finanziellen Aufwendungen beurteilt werden. Vielmehr ist im Rahmen der Interessenabwägung auch das Mass des öffentlichen In- teresses an der Unterschutzstellung und damit der Grad der Schutzwürdig- keit zu berücksichtigen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGr 1C_168/2012 vom
2. November 2012, E. 6.4, mit weiteren Hinweisen). 5.4 Bei sich auf § 203 Abs. 1 PBG stützenden Schutzentscheiden kommt den kommunalen und kantonalen Denkmalpflegebehörden eine gewisse Ent- scheidungsfreiheit zu. Diese bezieht sich vor allem auf die Qualifikation eines Objektes als Schutzobjekt, auf den konkreten Umfang einer Schutzmass- nahme, gegebenenfalls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht fallen- den Schutzobjekten oder aber auf den Verzicht auf Schutzmassnahmen. In- soweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entscheidüberprüfung Zurückhal- tung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Be- hörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsach- lichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür o- der den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Re- kursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, viel- mehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a BV; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.), zumal Schutzmassnahmen in der Regel einen schweren Eingriff in das Grundei- gentum bilden. R4.2022.00030 Seite 15
Im Übrigen besteht in der Regel keine Kognitionseinschränkung. Die Frage, was unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu ver- stehen ist, kann die Rekursinstanz frei beantworten. Auch steht ihr in der Regel eine freie Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu, soweit ihr diese hinreichend bekannt sind. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhaltungs- und Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hiervon, ist das Baurekursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Beantwortung nicht weniger berufen als die Denkmalpflegebehör- den. 5.5 Sind Elemente eines Inventarobjekts zerstört, namentlich Teile der Innen- ausstattung entfernt worden, so ist in einem ersten Schritt deren Schutzwür- digkeit bzw. der Schutzumfang des Objekts abzuklären und in einem zweiten Schritt die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsanordnung zu prüfen. Daraus, dass ein Element nicht mehr vorhanden ist, darf somit nicht auf das Fehlen der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden. Vielmehr muss die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verhältnismässig sein (Art. 36 und Art. 5 Abs. 2 BV). Das Gebot der Verhält- nismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme zur Verwirkli- chung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist; ausserdem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und den Belastungen für die Betroffenen gewahrt werden (vgl. zum Ganzen VB.2018.00066 vom 12. Juli 2018, E. 2.3 und 4.4, mit weiteren Hin- weisen). Dabei sind zwar finanzielle Interessen mitzuberücksichtigen, aller- dings nicht mit erstrangiger Bedeutung; je grösser die Schutzwürdigkeit ei- nes Schutzobjekts ist, desto weniger können solche privaten Interessen ins Gewicht fallen (vgl. bereits vorstehend E. 5.3). Zu berücksichtigen ist weiter, in welchem Umfang eine Rekonstruktion die Zeugeneigenschaft positiv be- einflussen könnte, sowie die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit der gege- benenfalls für die Entfernung eines bestimmten Elements verantwortlichen Verfahrenspartei (vgl. zum Ganzen VB.2018.00066 vom 12. Juli 2018, E. 4.4). 6.1 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass die wie dargelegt grundsätzlich be- stehende Bindung des Gerichts an die beiden Amtsgutachten (act. 9.2 und R4.2022.00030 Seite 16
9.3) erheblich relativiert ist. Dies deshalb, weil sich namentlich das erste Gut- achten als lückenhaft erweist und überdies - bezogen auf beide Gutachten - teilweise widersprüchliche bzw. zumindest ambivalente Aussagen erfolgen und bestimmte wesentliche Punkte zweifelhaft erscheinen. Im Einzelnen fällt insbesondere auf, dass sich im Gutachten zur Schutzwürdigkeit des Haus- teils B-Strasse 9 zwar unter anderem eine Zusammenfassung des bauge- schichtlichen Sachverhalts, ein Baubeschrieb sowie Ausführungen zur Schutzwürdigkeit finden, jedoch gerade keine Angaben zum Schutzumfang gemacht werden. Bezeichnend ist insoweit der Umstand, dass die Vo- rinstanz sowohl den vorliegend angefochtenen Beschluss als auch einen ersten Unterschutzstellungsentscheid mit teilweise deutlich weiter gefasstem Schutzumfang gleichermassen gestützt auf die beiden fraglichen Gutachten gefällt hat, wobei sie sich in beiden Beschlüssen weitgehend auf eine wörtli- che Wiedergabe der gutachterlichen Ausführungen beschränkte, mithin nicht im einen Entscheid begründete, weshalb sie gegebenenfalls von der gut- achterlichen Einschätzung abgewichen wäre. Bezüglich des zwischen den Parteien insbesondere umstrittenen Einbezugs von Elementen der vertikalen Tragstruktur und der daraus folgenden Raumstruktur vermag dies insofern nicht zu überraschen, als zwischen den beiden Gutachten insoweit ein ge- wisser Widerspruch besteht bzw. diese sich jedenfalls als ambivalent erwei- sen: So wird im Gutachten vom 27. Juli 2020 im Zusammenhang mit der konstruktionsgeschichtlichen Bedeutung ausschliesslich auf das Dachwerk verwiesen, eine architekturhistorische Bedeutung verneint und dabei neben einem generellen Hinweis auf einen "in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhun- derts / Anfang des 20. Jahrhunderts gängigen Typus" lediglich pauschal er- wähnt, dass sich "vom bäuerlichen Doppelvielzweckbau aus der Zeit um 1800 […] einzig im westlichen Kopfbau Substanz der Zeit um 1800 erhalten" habe (act. 9.2 S. 8; vgl. bereits vorstehend E. 2.2). Im Gutachten vom 13. Juli 2021 wird jedoch unter dem Titel der Bau- und Veränderungsgeschichte von B-Strasse 9 insbesondere die Feuerwand (und überdies die Scheidewand zum Hausteil B-Strasse 7) als zum bauzeitlichen Bestand aus der Zeit kurz vor 1800 gehörig hervorgehoben (vgl. ebenfalls oben E. 2.2), womit zum ei- nen die entsprechenden Elemente in ihrer konstruktionsgeschichtlichen Be- deutung in den Vordergrund treten und überdies die andernorts apodiktische Zurückweisung einer Datierung ins 18. Jahrhundert relativiert wird. Als zwei- felhaft erweisen sich schliesslich die gutachterlichen Thesen zur angeblichen Umgestaltung der Raumstruktur im Zuge zweier im 20. Jahrhundert vorge- nommenen Unterkellerungen: Ungeachtet der Frage, ob die Datierung der R4.2022.00030 Seite 17
fraglichen Unterkellerung stichhaltig ist - was in der vom Rekurrenten einge- holten "Verifizierung" des Gutachtens in Zweifel gezogen wird - ist jedenfalls der Schluss des Amtsgutachters von einer allfälligen Unterkellerung auf eine Veränderung der Raumdisposition des Erdgeschosses mit Blick auf die - auch historischen - bautechnischen Möglichkeiten von vornherein unzuläs- sig. Aufgrund des Fehlens weiterer Begründungen dieser These sowie mit Blick auf die Anführung entgegenstehender Argumente in der genannten Ve- rifizierung (vgl. insb. act. 5 S. 4 unter Hinweis auf die Weissung der noch vorhandenen Hölzer der Wandständer im Erdgeschoss [parallel zur Feuer- wand verlaufende Querwand], die gegen eine sekundäre Erneuerung der Binnenstruktur im vom Amtsgutachter behaupteten Zeitraum sprechen wür- den), denen der Amtsgutachter auch in seiner Stellungnahme vom 25. Feb- ruar 2022 (act. 9.5) nichts entgegenzusetzen vermag, erscheint die partei- gutachterliche Annahme einer fehlenden sekundären Veränderung der Raumstruktur jedenfalls wesentlich plausibler. Zusammengefasst ergibt sich, dass zwar die beiden Amtsgutachten durch- aus zur Beurteilung des strittigen Schutzobjekts herangezogen werden kön- nen und sich insofern keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen Amtsgutachtens aufdrängt, dass jedoch aufgrund der Lückenhaftigkeit sowie gewisser zweifelhafter Punkte der Amtsgutachten das Baurekursgericht als Fachgericht berechtigt und verpflichtet ist, die amtsgutacherlichen Feststellungen - unter Einbezug auch der Ausführungen in der vom Rekurrenten eingeholten Verifizierung - im entsprechenden Um- fang zu ergänzen bzw. zu modifizieren. Die festgestellten inhaltlichen Mängel der Gutachten führen mithin nicht zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses. Vielmehr sind im Folgenden die einzelnen vom Rekurrenten be- antragten Modifikationen des Schutzumfangs zu prüfen. Dabei steht es dem Baurekursgericht - soweit die Rügen begründet sind - offen, anstelle der be- antragten Rückweisung an die Vorinstanz (unter Vorgabe bestimmter Anwei- sungen betreffend Neufestlegung des Schutzumfangs) den Schutzumfang selbst - reformatorisch - entsprechend anzupassen, was sich namentlich auf- grund der Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt. 6.2 Die konkret den Schutzumfang betreffenden Anträge des Rekurrenten be- treffen zunächst die Fassaden, wobei der Vergleich der Umschreibung des R4.2022.00030 Seite 18
Schutzumgangs in Dispositivziffer 1.1 bis 1.5 des angefochtenen Beschlus- ses mit den im "Gutachten" von C - auf welches sich der Rekurrent stützt - genannten Erhaltungsempfehlungen (act. 5 S. 5 f.) zeigt, dass es hierbei um den zusätzlichen vollständigen Schutz der nordwestlichen Giebelfassade geht. Deren Schutzwürdigkeit ist bereits aufgrund des auch amtsgutachter- lich festgehaltenen Situationswerts zu bejahen (vgl. auch Protokoll, Foto 3 zur Wirkung aus der Blickrichtung des Bahnhofsgebäudes). Wesentlich er- scheint dabei die Beibehaltung des Eindrucks einer grossmehrheitlich ge- schlossenen Giebelfassade, während der Eternitschindelschirm - in Überein- stimmung mit der Parteigutachterin - nicht als schutzwürdig einzustufen ist. Entgegen dem Dafürhalten der Mitbeteiligten ist eine entsprechende Um- schreibung des Schutzumfangs, mit welcher zusätzliche Fensteröffnungen in der Giebelfassade untersagt werden, durchaus verhältnismässig, wurden doch Erd- und Obergeschoss bereits bisher zu Wohnzwecken genutzt, wäh- rend in den Dachgeschossen eine Belichtung durch Dachfenster möglich sein wird (vgl. dazu nachstehend). Hinsichtlich der Nordwestfassade als schutzwürdig zu taxieren ist schliesslich in konstruktionsgeschichtlicher Hin- sicht die Riegelkonstruktion im 1. Dachgeschoss. Damit ist der Schutzum- fang - teilweise in Anlehnung an die Formulierungen im Parteigutachten und in Dispositivziffern 1.5 und 1.17 des Beschlusses vom 16. September 2021
- durch Einfügung einer neuen Dispositivziffer 1.4a mit folgendem Wortlaut zu erweitern: "Das Giebelfeld gegen Nordwesten mit Fensteröffnung und Fenstergewände (der Eternitschindelschirm darf erneuert oder weggelassen werden) sowie die Riegelkonstruktion im 1. Dachgeschoss." Hinsichtlich der Dachflächen enthielt der Beschluss vom 16. September 2021 in Dispositivziffer 1.16 noch die Vorgabe, wonach auf beiden Dachflä- chen höchstens je ein Dachflächenfenster im Bereich des ersten Dachge- schosses (Einpassung zwischen den bestehenden Sparren, wenn möglich mittige Anordnung) zulässig sei. Zwar erweist sich grundsätzlich auch die geschlossene Dachfläche mit Ziegeleindeckung mit Blick auf den attestierten Situationswert ohne Weiteres als schutzwürdiges Element des strittigen Hausteils. Eine - nun auch in der Rekursschrift geforderte - Beschränkung auf lediglich ein Dachflächenfenster pro Dachseite erweist sich jedoch mit Blick auf die Notwendigkeit der Belichtung bei Umsetzung der intendierten Wohnnutzung auch des Dachgeschosses - gerade auch unter Einbezug der vorstehend erläuterten Fassung des Schutzumfangs betreffend die Nord- R4.2022.00030 Seite 19
westfassade - als unverhältnismässig. Umgekehrt ist jedoch eine unbe- schränkte Zulassung von Dachflächenfenstern, wie sie mit dem angefochte- nen Beschluss erfolgt ist, nicht angängig, wobei entgegen der in der Ver- nehmlassung der Vorinstanz vertretenen Meinung durchaus entsprechende Festlegungen bereits im Rahmen der Umschreibung des Schutzumfangs er- folgen können. Konkret ist in Übereinstimmung mit dem Parteigutachten da- von auszugehen, dass maximal zwei zwischen den bestehenden Sparren eingepasste Dachflächenfenster pro Dachseite möglich sind. Dispositivziffer 1.7 des angefochtenen Beschlusses ist demnach wie folgt neu zu fassen: "Die Dachflächen in ihrer geschlossenen Erscheinung ohne Dachaufbauten und mit traditioneller Ziegeleindeckung. Pro Dachseite sind maximal zwei zwischen den bestehenden Sparren eingepasste ziegelbündige Dachflä- chenfenster zulässig." Begründet erscheint auch der rekurrentische Antrag, wonach ausdrücklich zu spezifizieren sei, dass die Isolation bei Fassaden und Dach nicht aussen- seitig angebracht werden dürfe (wie dies im Übrigen auch in Dispositivziffer 1.15 des Beschlusses vom 16. September 2021 angeordnet worden war). Mit Blick auf die umfassende Umschreibung der Schutzmassnahmen in § 207 PBG erweist sich eine entsprechende Anordnung entgegen der Vo- rinstanz bereits im Rahmen der Unterschutzstellung als zulässig, wobei hierzu aufgrund der Vorgeschichte (eigenmächtige bauliche Veränderungen trotz Inventarisierung und laufender Gerichtsverfahren) besondere Veranlas- sung besteht. Entsprechend ist die Umschreibung des Schutzumfangs durch folgende Dispositivziffer 1.7a zu ergänzen: "Isolationen von Fassaden und Dach sind innen vorzunehmen." 6.3 Der Rekurrent beantragt weiter den Einbezug der Tragstruktur und der dar- aus folgenden dreiraumtiefen Raumstruktur mit quer zum First verlaufendem Korridor in den Schutzumfang (wobei bezüglich der ebenfalls genannten bei- den Haustüren zu konstatieren ist, dass insoweit die beiden - für die Er- schliessungsstruktur allein massgebenden - Türöffnungen bereits von Dis- positivziffer 1.1 des angefochtenen Beschlusses erfasst sind). Im ersten Un- terschutzstellungsbeschluss vom 16. September 2021 war insoweit in Dis- positivziffer 1.11 noch Folgendes festgehalten worden: "EG und OG: zu er- halten ist die bauzeitliche Binnenquerwand zwischen den Räumen gegen R4.2022.00030 Seite 20
Südwesten und den anschliessenden Räumen nach Nordosten. Die lastab- tragende Struktur der Binnenquerwand der nach Nordosten ausgerichteten Räume zur Geschossmitte hin. Die Korridorsituation entlang der Scheide- wand zu B-Strasse 7 im EG- und OG-Bereich (Fachwerkwände von 1861)." In Übereinstimmung mit den vorstehend zitierten Ausführungen des Amts- gutachters zur Feuerwand (vgl. E. 2.2, vgl. auch E. 6.1) hatte somit die Vo- rinstanz seinerzeit insbesondere diese sowie den quer zum First verlaufen- den Korridor als schützenswert erachtet. Diese durch die parteigutachterlichen Feststellungen bestätigte Einschät- zung, welche im angefochtenen Beschluss ohne Darlegung der entspre- chenden Gründe aufgegeben wurde, hätte sich als zutreffend erwiesen: Be- reits gestützt auf das zweite Amtsgutachten ergibt sich zum einen hinsichtlich der Feuerwand, dass dieser als einem der ältesten Teile des fraglichen Hausteils und damit des gesamten Gebäudekomplexes eine besondere Be- deutung zukommt, womit ihr jedenfalls ein gewisser Eigenwert nicht abzu- sprechen ist. Zum andern und vor allem ist - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Amtsgutachter primär den Situationswert des strit- tigen Hausteils hervorhob - vom Grundsatz auszugehen, dass der Schutz einzelner Bauteile nicht ohne Rücksicht auf das Zusammenwirken von Inne- rem und Äusserem beurteilt werden kann und sich die Schutzwürdigkeit des Inneren insbesondere auch aus dem Zusammenspiel von Fassaden und In- nenraum ergibt, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unter- schutzstellung des Innern besteht, wenn dessen Veränderung die Einheit des Hauses weitgehend zerstören sowie die "Lesbarkeit" des Baudenkmals und den Sinn der Unterstellung stark beeinträchtigen würde (VB.2018.00066 vom 12. Juli 2018, E. 3.2; vgl. zu diesem Grundsatz des integralen Schutzes auch a.a.O., E. 4.2). In diesem Sinn ist vorliegend - entgegen dem Dafürhal- ten der Mitbeteiligten - zu konstatieren, dass nebst dem spezifischen Ele- ment der Feuerwand auch generell der Tragstruktur (und zwar neben der horizontalen auch der im angefochtenen Beschluss ausser Acht gelassenen vertikalen) sowie der aus dieser abgeleiteten Raum- und Erschliessungs- struktur eine für die Zeugenschaft des strittigen Hausteils massgebliche Be- deutung zukommt. Würde demgegenüber die seitens der Mitbeteiligten of- fensichtlich angestrebte weitgehende Auskernung und Umdisponierung des Innern zugelassen, so würde trotz Unterschutzstellung diverser Elemente des äusseren Erscheinungsbildes letztlich im Sinne der zitierten Rechtspre- chung die Einheit von Äusserem und Innerem und damit die Lesbarkeit des R4.2022.00030 Seite 21
Objekts empfindlich gestört. Konkret ergibt sich sodann mit Blick auf das be- reits in E. 6.1 Dargelegte, dass - nachdem bereits der gutachterlichen These einer sekundären Veränderung der Raumstruktur nicht gefolgt werden kann
- auch die gegen eine tragende Funktion der zur Feuerwand parallelen Wand gerichtete Argumentation äusserst schwach erscheint, beschränkt sich diese doch auf den Hinweis, wonach eine tragende zweite Binnenlängswand "nicht zwingend nötig" sei (vgl. bereits E. 2.2). Als wesentlich plausibler erweist sich demgegenüber das parteigutachterliche Verständnis, welches aus einer ent- sprechenden Tragstruktur die dreiraumtiefe Grundrissstruktur herleitet. Da- mit erweist es sich nach dem Gesagten als angezeigt, sowohl die vertikale und horizontale Tragstruktur als auch die hieraus abgeleitete Raum- und Er- schliessungsstruktur umfassend in den Schutzumfang einzubeziehen. Auf den Einbezug auch der nichttragenden Binnenwände ist demgegenüber - schon mangels eines entsprechenden Antrags, aber auch der Sache nach - zu verzichten. Allerdings ist die fragliche Trag- und damit die Raum- und Erschliessungs- struktur durch die von der Mitbeteiligten veranlassten Bauarbeiten teilweise bereits zerstört worden. Dies geschah wohl zum einen bereits vor einer ers- ten Begehung mit Vertretern der Gemeinde im Oktober 2019, jedoch auch im Nachgang derselben. Auch nach der unter Beteiligung des ZVH durchge- führten Begehung vom Mai 2020 - und damit während laufendem Gerichts- verfahren (betreffend die Baubewilligung) - wurde offenbar das Innere weiter umgestaltet, namentlich durch teilweise Entfernung und Erstellung anders positionierter Binnenwände. Offenbar geschah dies in Missachtung mehrerer seitens der Gemeinde angeordneter Baustopps, wobei der Gemeinde inso- weit der Vorwurf zu machen ist, dass sie diese lediglich mündlich anordnete und eine effektive Durchsetzung offenkundig nicht stattfand (vgl. zum Gan- zen Protokoll S. 10 f. sowie Fotos 7 ff.). Damit war die Bauherrschaft hin- sichtlich der Zerstörung der Elemente der Tragstruktur und der Veränderung der Raum- und Erschliessungsstruktur klarerweise bösgläubig. Zugleich ist die vorstehend umschriebene Struktur für die Lesbarkeit des strittigen Ob- jekts nach dem soeben Ausgeführten von grosser Bedeutung. Auch sind mit einer Wahrung der ursprünglichen Raum- und Erschliessungsstruktur keine Einschränkungen verbunden, welche die von der Mitbeteiligten intendierte Wohnnutzung verunmöglichen würden. Unter Berücksichtigung dieser As- pekte erweist es sich mithin als verhältnismässig, die Wiederherstellung der R4.2022.00030 Seite 22
Raum- und Erschliessungsstruktur anzuordnen, soweit diese durch die un- berechtigten Eingriffe der Mitbeteiligten zerstört worden ist, zumal nur mit dieser Massnahme das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmalwerts des strittigen Objekts verwirklicht werden kann. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Schutzumfang bezüglich des Ge- bäudeinneren insofern anzupassen ist, als Dispositivziffer 1.8 wie folgt abge- ändert wird: "Die vertikale und horizontale Tragstruktur vom Kellergeschoss bis zum Dachgeschoss sowie die dreiraumtiefe Grundriss- und bauzeitliche Erschliessungsstruktur mit quer zum First verlaufendem Korridor. Soweit die dreiraumtiefe Raumstruktur und die Erschliessungsstruktur nicht mehr vor- handen sind, sind sie wiederherzustellen." 6.4 Schliesslich beantragt der Rekurrent die Wiederherstellung des rückgebau- ten Kachelofens in der Stube des Erdgeschosses. Entgegen dem Amtsgut- achter und in Übereinstimmung mit den parteigutachterlichen Ausführungen ist die Schutzwürdigkeit dieses Kachelofens zu bejahen. Dies unabhängig von der im Einzelnen umstrittenen Datierung, da jedenfalls - auch gemäss dem Amtsgutachten - von einem sehr gut erhaltenen, aus dem 19. Jahrhun- dert stammenden Kachelofen auszugehen ist, wobei den vom Amtsgutachter gegen eine Schutzwürdigkeit ins Feld geführten Umständen (fehlende Sel- tenheit, kein harmonierendes Erscheinungsbild der Stube) keine entschei- dende Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der Kachelofen als dominierendes Element des zentralen Wohnraums zu werten, der damit für die Zeugen- schaft des Objekts grundsätzlich ebenfalls von Bedeutung ist. Zu prüfen ist damit, ob sich auch hinsichtlich des Kachelofens die Anordnung einer Wiederherstellung rechtfertigt. Dies ist aus folgenden Gründen zu ver- neinen: Zunächst erweist sich der Kachelofen für die Gewährleistung einer Übereinstimmung von Äusserem und Innerem und damit die Durchsetzung des Prinzips eines integralen Schutzes nicht als gleichermassen zentral wie die in E. 6.3 behandelte Raum- und Erschliessungsstruktur, ist letztere doch integrierender Bestandteil des Gebäudes (das ansonsten als leere Hülle er- schiene), während der Kachelofen deutlicher als ein zusätzliches, ein- und ausbaubares Element vom eigentlichen Gebäude absetzbar erscheint. Es kommt hinzu, dass der Einbau eines Ersatzes für den rückgebauten Kachel- ofen zwar die raumstrukturierende Funktion des Originals übernehmen R4.2022.00030 Seite 23
könnte (wobei allerdings auch insoweit mit Blick auf den gesamten Hausteil die Strukturierung durch die tragenden Wände und die Lage des Korridors von wesentlich grösserer Bedeutung ist). Nicht mehr zu erfüllen vermöchte ein neu eingebauter Ofen aber zum einen die an sich zentrale Heizfunktion - die seitens der Parteigutachterin denn auch klar in den Hintergrund gerückt wird (vgl. act. 5 S. 5) -, zum andern und vor allem die - seitens der Parteigut- achterin als zentral erachtete - soziale Bedeutung, wonach der Kachelofen die Stube zum Herzstück eines ländlichen Gebäudes, in der sich das gesel- lige Leben abspielte und Heimarbeit betrieben wurde, gemacht habe (act. 5 S. 5, 17). Mit anderen Worten kämen einem neu eingebauten Kachelofen von vornherein zwei der wesentlichen Funktionen, die der rückgebaute Ka- chelofen ursprünglich aufwies, nicht mehr zu. Zugleich lässt sich auch nicht sagen, dass das Gebäude als solches in seiner Funktion lediglich bei Einbau eines Kachelofens lesbar bliebe, wie dies beispielsweise bei Unterschutz- stellung einer Bäckerei der Fall wäre. Aus diesen Gründen ergibt sich eine starke Relativierung der Bedeutung, welche einer Wiederherstellung des Ka- chelofens für die Verwirklichung der mit der Unterschutzstellung des stritti- gen Hausteils verfolgten Ziele zukäme. Umgekehrt ist auch zu berücksichti- gen, dass zwar hinsichtlich des Rückbaus des Kachelofens der Mitbeteiligten ebenfalls insoweit keine Gutgläubigkeit attestiert werden kann, als das Ge- bäude bekanntermassen inventarisiert war. Indessen erscheint die Bösgläu- bigkeit doch wesentlich weniger ausgeprägt als im Falle der Veränderung der Binnenstruktur - dies schon angesichts des Zeitpunkts der Veränderung vor der ersten Begehung im Oktober 2019 (vgl. dazu E. 4.2) und damit aus- serhalb laufender Rechtsmittelverfahren und vor Erlass der vorstehend er- wähnten Baustopps, überdies aber auch mit Blick darauf, dass bezüglich des im Inventarblatt (act. 16.4.1) unstreitig nicht erwähnten Kachelofens jeden- falls für die Mitbeteiligte eine - wohl ohnehin zu verneinende - Hochrangigkeit des Werts (als potentielles Schutzobjekt) nicht ersichtlich war (vgl. zum As- pekt der Hochrangigkeit BRGE IV Nrn. 0106/2019 in BEZ 2021 Nr. 24). Aus- ser Betracht fallen müssen schliesslich die vom Rekurrenten ins Feld geführ- ten generalpräventiven Überlegungen, ohne dass damit deren Berechtigung per se in Abrede zu stellen wäre. Einschlägiges Instrumentarium müssten insoweit allerdings die vom Rekurrenten in diesem Kontext angesprochenen strafrechtlichen Sanktionen sein, während sich die denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung primär an der
- vorstehend abgehandelten - Bedeutung der Massnahme für das konkrete R4.2022.00030 Seite 24
Schutzobjekt sowie der Abwägung mit allfälligen gegenläufigen privaten In- teressen zu orientieren hat. Auf die beantragte Anordnung der Wiederher- stellung des Kachelofens ist mithin zu verzichten. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Demgemäss ist Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats X vom
9. Dezember 2021 im Sinne des vorstehend in E. 6.2 und E. 6.3 Ausgeführ- ten abzuändern bzw. zu ergänzen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu einem Viertel dem Rekur- renten und zu je drei Achteln der Vorinstanz und der Mitbeteiligten aufzuer- legen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungs- gerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach sei- nem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimm- baren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. 8.2 Der Mitbeteiligten steht die beantragte Umtriebsentschädigung mangels Ob- siegensüberschusses von vornherein nicht zu. Das Baurekursgericht erkennt: R4.2022.00030 Seite 25
I. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats X vom 9. Dezember 2021 wie folgt abgeändert bzw. ergänzt: 1.4a (neu): "Das Giebelfeld gegen Nordwesten mit Fensteröffnung und Fenstergewände (der Eternitschindelschirm darf er- neuert oder weggelassen werden) sowie die Riegelkon- struktion im 1. Dachgeschoss." 1.7 (geändert): "Die Dachflächen in ihrer geschlossenen Erscheinung ohne Dachaufbauten und mit traditioneller Ziegeleinde- ckung. Pro Dachseite sind maximal zwei zwischen den bestehenden Sparren eingepasste ziegelbündige Dach- flächenfenster zulässig." 1.7a (neu): "Isolationen von Fassaden und Dach sind innen vorzu- nehmen." 1.8 (geändert): "Die vertikale und horizontale Tragstruktur vom Kellerge- schoss bis zum Dachgeschoss sowie die dreiraumtiefe Grundriss- und bauzeitliche Erschliessungsstruktur mit quer zum First verlaufendem Korridor. Soweit die drei- raumtiefe Raumstruktur und die Erschliessungsstruktur nicht mehr vorhanden sind, sind sie wiederherzustellen." Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. […] Anlässlich der Beratung des Geschäfts wurde der folgende Minderheitsan- trag gestellt: (vgl. § 18 Abs. 5 der Organisationsverordnung des Baurekurs- gerichts vom 12. November 2010, OV BRG) "I. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. R4.2022.00030 Seite 26
Demgemäss wird Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats X vom 9. Dezember 2021 wie folgt abgeändert bzw. ergänzt: 1.4a (neu): "Das Giebelfeld gegen Nordwesten mit Fensteröffnung und Fenstergewände (der Eternitschindelschirm darf er- neuert oder weggelassen werden) sowie die Riegelkon- struktion im 1. Dachgeschoss." 1.7 (geändert): "Die Dachflächen in ihrer geschlossenen Erscheinung ohne Dachaufbauten und mit traditioneller Ziegeleinde- ckung. Pro Dachseite sind maximal zwei zwischen den bestehenden Sparren eingepasste ziegelbündige Dach- flächenfenster zulässig." 1.7a (neu): "Isolationen von Fassaden und Dach sind innen vorzu- nehmen." 1.8 (geändert): "Die vertikale und horizontale Tragstruktur vom Kellerge- schoss bis zum Dachgeschoss sowie die dreiraumtiefe Grundriss- und bauzeitliche Erschliessungsstruktur mit quer zum First verlaufendem Korridor. Soweit die drei- raumtiefe Raumstruktur und die Erschliessungsstruktur nicht mehr vorhanden sind, sind sie wiederherzustellen." 1.10 (neu): "Der entfernte Ofen ist wiederzubeschaffen und am ur- sprünglichen Ort wiederaufzubauen. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein dem zerstörten Original entsprechen- des Modell zu verwenden." Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen." Erwägungen: Zurecht wird der Feuerwand "ein gewisser Eigenwert" nicht abgesprochen (E 6.3). Schon die Benennung des Bauteils als "Feuerwand" deutet auf seine besondere Bedeutung hin. Als einzige Wand im Gebäude musste sie zwin- gend in Stein und Mörtel aufgemauert und konnte nicht in Fachwerkbau- weise erstellt werden, weil durch sie hindurch der Ofen befeuert wurde. Allein schon aufgrund dieses Umstandes macht die Erhaltung eines Ofens denk- malpflegerisch Sinn, da der Ofen so einen elementaren Beitrag zum Ver- ständnis des Schutzobjektes leistet. Ohne Feuerstelle (in diesem Fall eben ohne Ofen) lässt sich weder die Lage noch die Materialisierung der Feuer- wand erklären, womit auch die Verbindung zum Äusseren des Gebäudes und seinem Situationswert infrage gestellt würde. R4.2022.00030 Seite 27
Schon daraus ergibt sich, dass ein hohes Interesse an der Erhaltung eines Ofens besteht. Hinsichtlich der zentralen Heizfunktion ist festzuhalten, dass diese nicht zwingend gefordert ist, jedoch zusammen mit der Wiederherstellung des Ofens (oder zu einem späteren Zeitpunkt) durchaus wieder herstellbar wäre. Der Bauherrschaft ist nicht vorzuschreiben, wie sie ihre Liegenschaft zu be- heizen hat. Dennoch ist das Vorhandensein eines Ofens Voraussetzung da- für, dass dieser das Gebäude heizen kann. Macht die Bauherrschaft von die- ser Möglichkeit (vorläufig) keinen Gebrauch, ist nicht ersichtlich, wie dieser Umstand den Schutzwert des Ofens verringern sollte. Die soziale Bedeutung des Ofens hängt direkt von seiner Heizfunktion ab. Menschen versammeln sich, wo sie sich wohl fühlen, Wohlbefinden finden. Dafür sind angenehme Temperaturen eine Grundvoraussetzung. Kachel- öfen verbreiten eine angenehme Strahlungswärme, die von keinem zeitge- mässen Heizsystem mehr erreicht wird. Sobald der Ofen seine Heizfunktion wiedererlangt, kann er auch seine soziale Funktion wieder wahrnehmen. Es ist also auch nicht ersichtlich, wieso die soziale Funktion den Schutzwert des Ofens verringern sollte. Insgesamt lässt sich nicht erkennen wie die fehlende Heizfunktion oder die vermeintlich fehlende soziale Funktion des Ofens das hohe Interesse an sei- ner Erhaltung schmälern. Es ist also auch nach Berücksichtigung der Heiz- funktion und der sozialen Funktion nach wie vor von einem hohen Interesse an der Erhaltung eines Ofens auszugehen. Im Gutachten vom 13. Juli 2021 (act. 9.3) kommt der Gutachter zum Schluss, dass der Ersatz durch einen ähnlichen Kastenofen aus denkmalpflegerischer Sicht fragwürdig sei (S. 6 f.). Es gilt nun zu klären, ob der Wiederaufbau des vormaligen Kachelofens oder der eines dem zerstörten Original entsprechenden Modells nicht denkmal- pflegerischen Prinzipien widerspricht. Beim Wiederaufbau des vormaligen Ofens ist das klar nicht der Fall. Das Wiederaufsetzen eines Kachelofens gehört zum normalen Unterhalt und nichts würde dagegensprechen, einen zwischenzeitlich anderswo gelagerten Ofen an derselben Stelle wiederauf- zubauen. Vielmehr muss der beantragte Einbau eines dem zerstörten Origi- nal entsprechenden Modells als denkmalpflegerische Massnahme kritisch betrachtet werden, insbesondere da die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege sowohl Rekonstruktionen als auch Kopien und Translokatio- nen kritisch beurteilt (Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, Leit- sätze zur Denkmalpflege in der Schweiz, S. 27 f.). Dennoch lassen sich Ka- chelöfen nicht im Lichte dieser Kategorien betrachten. Sie gehören seit jeher zur Fahrhabe. Dass sie zusammen mit dem Umzug der Bewohner in ein an- deres Haus versetzt wurden, war nichts Aussergewöhnliches. Der heutige Einbau eines ähnlichen Kachelofens ist aus denkmalpflegerischer Sicht also plausibel. Dies wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass im Depot der R4.2022.00030 Seite 28
Denkmalpflege des Kantons Zürich rund 160 und demjenigen der Denkmal- stiftung Thurgau 200 Öfen gelagert werden, bis sie zum Wiedereinbau in ein Schutzobjekt abgegeben werden können. Nach dem Gesagten besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, den ent- fernten Ofen wiederzubeschaffen und am ursprünglichen Ort wiederaufzu- bauen oder ein dem zerstörten Original entsprechendes Modell zu verwen- den. Folglich ist die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu prüfen. Erfahrungsgemäss gibt das Bauteillager des Kantons Zürich Kachelöfen zu einer Lagerpauschale ab, die je nach Grösse des Ofens ca. Fr. 3'500.-- bis 5'000.-- beträgt. Die finanziellen Folgen der Massnahme sind also angesichts der zu erwartenden gesamthaften Sanierungskosten nicht relevant. Die Bauherrschaft ihrerseits macht zur Verhältnismässigkeit lediglich gel- tend, der Ofen beanspruche mit 4 m2 der gesamthaft 14 m2 Grundfläche der Stube unverhältnismässig viel Platz. Dieser Betrachtung kann aber nicht ge- folgt werden, da die Massnahme gegenüber dem bewilligten baurechtlichen Zustand (mit dem ursprünglichen Ofen) keine Veränderung und somit keine Verschlechterung für den Bauherren mit sich bringt. Selbst wenn dieser Be- trachtung gefolgt werden würde, wäre der Flächenunterschied bei Betrach- tung des gesamten Gebäudes mit 2% (ca. 77 m2 Gebäudegrundfläche * 2,5 nutzbare Geschosse = 192.5 m2) unerheblich. Insgesamt überwiegt also das hohe öffentliche Interesse daran, den entfern- ten Ofen wiederzubeschaffen und am ursprünglichen Ort wiederaufzubauen oder ein dem zerstörten Original entsprechendes Modell zu verwenden deut- lich die marginalen privaten Interessen des Bauherren. Für richtiges Protokoll, der Gerichtsschreiber: R4.2022.00030 Seite 29