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BRGE IV Nr. 0117/2021

Erweiterung einer Justizvollzugsanstalt (JVA Pöschwies) um zusätzlichen Sicherheitsperimeter. Abgrenzung von Nutzungsplanung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Erforderlichkeit eines ENHK-Gutachtens bei Eingriff in das BLN-Objekt Nr. 1407 "Chatzenseen". Rodungsbewilligung.

Zh Baurekursgericht · 2021-07-15 · Deutsch ZH

Zu beurteilen war die Erweiterung des äusseren Sicherheitsperimeters der JVA Pöschwies. Dieser soll weiter ausgedehnt werden und tangiert dementsprechend ausserhalb der Bauzone im Wald sowie im Perimeter des BLN-Objekts "Chatzenseen" sowie im Perimeter der SVO Katzenseen (Verordnung über den Schutz der Katzenseen) gelegene Flächen. Die Baudirektion sowie der Gemeinderat Regensdorf hatten diesbezüglich die erforderlichen Bewilligungen (raumplanungs- und forstrechtliche Bewilligung sowie Bewilligung im Geltungsbereich eines überkommunalen Landschaftsschutzinventars; Baubewilligung) erteilt. Hiergegen erhob eine benachbarte Stockwerkeigentümergemeinschaft Rekurs. Das Baurekursgericht hielt im Entscheid fest, dass die fragliche Erweiterung der JVA Pöschwies (noch) ohne nutzungsplanerische Verfahren bzw. gestützt auf eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (abgeleitete Standortgebundenheit) bewilligt werden könne. Indes fehlten im Verfahren der Vorinstanzen jegliche Abklärungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Schutzzielen des flächenmässig nicht unbedeutend tangierten BLN-Objekts Nr. 1407 "Chatzenseen", eine Auseinandersetzung mit den Schutzzielen der SVO Katzenseen sowie die für die Eingriffe in den Wald erforderliche Rodungsbewilligung. Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 7 NHG wird der Eingriff in das BLN-Objekt "Chatzenseen" zudem von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zu beurteilen sein. Der Rekurs wurde gutgeheissen und die Sache zur Einholung eines Gutachtens der ENHK, zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zur allfälligen Einholung bzw. Erteilung einer Rodungsbewilligung an die Baudirektion bzw. den Gemeinderat Regensdorf zurückgewiesen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 4 Abteilung G.-Nr. R4.2021.00029 BRGE IV Nr. 0117/2021 Entscheid vom 15. Juli 2021 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Alexander Seiler, Baurichter Urs Hany, Gerichtsschreiber Alain Thiébaud in Sachen Rekurrentin Stockwerkeigentümergemeinschaft O. […] vertreten durch […] vertreten durch […] gegen Rekursgegnerschaft

1. Gemeinderat Regensdorf, 8105 Regensdorf vertreten durch […]

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

3. Hochbauamt Kanton Zürich, Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 2. Februar 2021 sowie Gesamtverfü- gung der Baudirektion Kanton Zürich BVV 20-2831 vom 16. Dezember 2020; Baubewilligung bzw. raumplanungs- und forstrechtliche Bewilligung sowie Beurteilung im Geltungsbereich eines überkommunalen Land- schaftsschutzinventars für Verstärkung äusserer Sicherheitsperimeter mit Neubau Ordnungszaun, JVA Pöschwies, Grundstücke Kat.-Nrn. 1 ff., R.- Strasse 1, Regensdorf ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 erteilte der Gemeinderat Regensdorf dem Hochbauamt des Kantons Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Verstärkung des äusseren Sicherheitsperimeters und den Neubau eines Ordnungszauns um die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (JVA Pöschwies) auf den Parzellen Kat.-Nrn. 1 ff., R.-Strasse 1, Regensdorf. Hierzu koordi- niert wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV 20- 2831 vom 16. Dezember 2020 betreffend die raumplanungs- und forstrecht- liche Bewilligung sowie die Bewilligung im Geltungsbereich eines über- kommunalen Landschaftsschutzinventars eröffnet. B. Gegen diese Entscheide erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft O. mit fristgerechter Eingabe vom 12. März 2021 Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Verweigerung der nach- gesuchten Bewilligungen, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner. C. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2021 beantragte die Baudirektion (AWEL, ALN, ARE) die Abweisung des Rekurses. Der Gemeinderat Re- gensdorf schloss mit Rekursantwort vom 9. April 2021 auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Rekurrentin. Das Hochbauamt Kan- ton Zürich beantragte mit Eingabe vom 15. April 2021 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. R4.2021.00029 Seite 2

E. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2021 wurde von den Anträgen der Re- kursgegnerschaft auf Beschränkung der Akteneinsicht Vormerk genom- men. F. Mit Replik vom 6. Mai 2021 hielt die Rekurrentin an den gestellten Begeh- ren fest. G. Die Baudirektion (AWEL) duplizierte per 4. Juni 2021 mit unveränderten Anträgen. Das Hochbauamt Kanton Zürich hielt mit Duplik vom 10. Juni 2021 an den vernehmlassungsweise gestellten Begehren fest. Der Ge- meinderat Regensdorf liess sich duplicando nicht weiter vernehmen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist als die die Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 9 organisie- rende Gemeinschaft zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a des Pla- nungs- und Baugesetzes (PBG) ohne weiteres berechtigt, da die Parzelle Kat.-Nr. 9 im fraglichen Bereich (bzw. im Bereich der [Bau-]Parzelle Kat.- Nr. 8) an der R.-Strasse direkt gegenüber dem projektierten Sicherheitspe- rimeter liegt. Ein gültiger Beschluss über die Rekurserhebung sowie eine rechtsgültige Bevollmächtigung der Rechtsvertreter liegt vor, zumal anläss- lich der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. Mai 2020 über die Rekurserhebung Beschluss gefasst und der Verwaltung der ent- sprechende Handlungsspielraum eingeräumt worden ist (Ziffer 7 des Proto- kolls). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. R4.2021.00029 Seite 3

2.1. Die Rekurrentin beanstandet zunächst, dass – angesichts der Erteilung ei- ner Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des Raumplanungsgeset- zes (RPG) – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in grober Weise missachtet werde. Das geplante Bauvorhaben gehöre in eine Zone für öf- fentliche Bauten und Anlagen, zumal es direkt der in einer solchen befindli- chen JVA Pöschwies diene. Auch bei der Erteilung von Ausnahmebewilli- gungen sei der planerische Stufenbau zu beachten (Art. 2 RPG). Den künf- tigen Bedürfnissen und Entwicklungen der JVA Pöschwies wäre daher mit einer Nutzungsplanung sachgerecht Rechnung zu tragen. Dies sei vorlie- gend offensichtlich verpasst worden. 2.2. Die Raumplanung bildet mit der Richt- und Nutzungsplanung sowie dem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren ein Ganzes, in dem jeder ge- nannte Teil eine spezifische Funktion erfüllt: Die Richtpläne der Kantone zeigen in den Grundzügen auf, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Nutzungspläne ordnen sodann die zulässige Nutzung des Bodens für jede Parzelle und unterscheiden insbesondere Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Das Baubewilligungsverfahren dient schliesslich der Abklä- rung, ob Bauten und Anlagen den im Nutzungsplan ausgedrückten räumli- chen Ordnungsvorstellungen entsprechen. Das Bundesrecht verlangt mit- hin, dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs- bzw. Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt, was eine entsprechende Planungspflicht impliziert (zum Ganzen Christoph Fritz- sche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Bau- recht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 1, S. 119 f.). 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend eine Verletzung der bundesrechtlich garantierten Planungspflicht auf Stufe der Richtplanung ausgeschlossen werden kann. Die JVA Pöschwies figuriert als öffentliche Baute bzw. Anla- ge der Kategorie Justiz im kantonalen Richtplan. Sodann enthält der kanto- nale Richtplantext unter der Objekt-Nr. 6a das Vorhaben zur Erweiterung des äusseren Sicherheitsperimeters der JVA Pöschwies, mit der Priorisie- rung "kurzfristig". R4.2021.00029 Seite 4

2.4. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG dürfen keine Korrektur der nutzungsplanerischen Festlegungen bewirken. Jede zonenfremde Baute und Anlage ausserhalb der Bauzonen beeinträchtigt die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und damit ein zentrales Anliegen der Raum- planung. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Pla- nungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen daher keine Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG erteilt werden. Ent- scheidend für die Abgrenzung ist die räumliche Bedeutung des zonenfrem- den Vorhabens und die damit hervorgerufenen Legitimations- und Rechts- schutzbedürfnisse einerseits, anderseits auch die Notwendigkeit, die Vor- haben prospektiv in die anzustrebende räumliche Entwicklung einzupas- sen. Wann ein konkretes Vorhaben so gewichtig ist, dass es in Anwendung von Art. 2 RPG als planungswürdig erscheint, ergibt sich aus den Pla- nungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und Art. 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung, die dem Projekt im Lichte der im RPG fest- gelegten Verfahrensordnung zukommt. Die gerichtliche Praxis hat eine Planungspflicht – beispielhaft angeführt – für die Erstellung von Golfplätzen sowie auch wesentlich kleinere Golfübungsplätze, für die Erstellung von Aufenthaltsplätzen für Fahrende (mit einer gewissen Bedeutung), die Er- stellung einer Auto-Rundstrecke, die Erstellung von Einkaufszentren, die Errichtung von Schiessanlagen mit UVP-Pflicht oder für Abbau- und Depo- nievorhaben bejaht (zum Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Bd. 2, S. 1488, mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.5. Das zu beurteilende Vorhaben kann – jedenfalls von der betroffenen Fläche her – nicht (mehr) als untergeordnet gelten. Der im Wald zu erstellende Ordnungszaun hat eine Höhe von […] und eine Länge von ca. […]. Die dauerhaft beanspruchte Waldfläche beträgt nach den Ausführungen der Baudirektion (ALN) insgesamt 133 m2. […]. Zufolge des Baus des Ord- nungszauns werden rund 17'700 m2 an Wald nicht mehr öffentlich zugäng- lich sein bzw. wird diesbezüglich eine Einschränkung des allgemeinen Waldbetretungsrechtes erforderlich. Das Vorhaben sieht entlang des Ord- nungszauns vor, dass der Wald gelichtet bzw. […] beidseitig des Zaunes dreimal jährlich mit einem Balkenmäher gemäht werden soll. Innerhalb des Perimeters des Zauns ist sodann eine angepasste Waldbewirtschaftung vorgesehen (Auslichtung des Waldes, starke Durchforstung zugunsten R4.2021.00029 Seite 5

stabiler Einzelbäume; intensive Schlagräumung zwecks Mähbarkeit der Zwischenräume; Ersatzpflanzungen; Massnahmen zur Förderung der Bio- diversität). 2.6. Das rekursgegenständliche Projekt ist, wie erwähnt, in der kantonalen Richtplanung vorgesehen, was ein grundsätzliches Interesse – als Resultat des politischen Entscheidungsprozesses – zu dessen Gunsten induziert. Erheblich ist sodann, dass das Projekt der innerhalb der Zone für öffentli- che Bauten und Anlagen gelegenen und ebenfalls in der Richtplanung ent- haltenen JVA Pöschwies direkt zudient (sog. abgeleitete Standortgebun- denheit) und es aufgrund der Sachumstände nicht angezeigt wäre, die ge- samte der JVA Pöschwies zugrundeliegende Planung zu überprüfen (BGE 129 II 63, E. 3.5). Die gerichtliche Praxis orientiert sich zudem stark daran, ob von der Baute oder Anlage im Einzelnen nicht genau vorherseh- bare und daher in einem planungsrechtlichen Prozess zu beurteilende Auswirkungen ausgehen, welche einer Evaluation in einem nutzungsplane- rischen Verfahren bedürfen (BGE 129 II 321, E. 3.3; BGE 119 Ib 254, E. 5c). Ist eine umfassende Beurteilung und Koordination bereits im Rah- men der im Bewilligungsprozess ohnehin anwendbaren Verfahren gewähr- leistet, verspricht ein zusätzliches planungsrechtliches Verfahren keinen Mehrwert (BGE 140 II 262, E. 2.3.4). Angesichts dessen, dass das rekurs- gegenständliche Projekt – unter Ausnahme des nachfolgend unter natur- und heimatschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beleuchtenden Eingriffs in das Objekt Nr. 1407 (Chatzenseen) – keine gewichtigen raumplanerischen oder umweltrechtlich zu beurteilenden Folgen nach sich zieht, wäre mittels zusätzlicher nutzungsplanerischer Festlegungen nicht viel gewonnen. Zwar erfolgt eine nicht unerhebliche Beanspruchung des im Umland der JVA Pöschwies vorhandenen Waldes, aber gerade keine unter nutzungsplaneri- schen Gesichtspunkten erhebliche Zweckentfremdung desselben. Gemäss Dispositiv-Ziffer I.1.b bleibt der durch die Bauten und nachteilige Nutzung beanspruchte Waldboden weiterhin der Waldgesetzgebung unterstellt. Eine Rolle spielt nach der Praxis (ferner) die Frage, dass bzw. ob mit dem Pro- jekt verschiedene Bauarbeiten bzw. Installationen einhergehen, welche (je) im Einzelnen einer Betrachtung unter dem Titel von Art. 24 RPG bedürften (BGE 129 II 321, E. 3.5). Auch dies ist vorliegend zu verneinen. Das ge- samte Projekt steht in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang zur JVA Pöschwies und beschränkt sich auf die in den Projektplänen ersichtli- R4.2021.00029 Seite 6

chen Massnahmen. Eine Einzelbeurteilung der Installationen wäre mithin fehl am Platz. 2.7. Im Ergebnis ist für das rekursgegenständliche Projekt eine besondere nut- zungsplanerische Grundlage nicht erforderlich. Um eine eigentliche nut- zungsmässige (Bedürfnisse, Nutzfläche; Einrichtungen; Anzahl Insassen u.dgl.) Erweiterung der JVA Pöschwies geht es vorliegend nicht. Erst wenn eine Erweiterung eine dauernde Zweckentfremdung eines erheblichen Masses an Waldboden zugunsten der JVA Pöschwies beinhalten würde, wäre den Entwicklungen – wie auch die Rekursgegnerschaft konzediert – zwingend im Rahmen der Nutzungsplanung Rechnung zu tragen. 3.1. Die Rekurrentin rügt weiter, dass die Erteilung einer raumplanungsrechtli- chen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG bereits deshalb aus- geschlossen sei, weil die JVA Pöschwies (bzw.: eine Straf- und Vollzugs- anstalt) per se nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewie- sen sei. 3.2. In der Tat geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die sog. abgeleitete Standortgebundenheit einer Baute nur bejaht werden kann, wenn diese einem anderen zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dient und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Dabei ist ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb hergeleite- tes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, diese Bauten am vorgesehenen Ort in der geplanten Dimension zu erstellen, unumgänglich. Die diesbezügliche, von der Rekurrentin zitierte Rechtsprechung betrifft in- des ausnahmslos Fälle von Nebeneinrichtungen oder -anlagen, die einem privaten, selbst nicht standortgebundenen (bzw. teilweise: mit Erlass der Raumplanungsgesetzgebung zonenwidrig gewordenen) Betrieb dienen sollten (BGE 124 II 252, E. 4d; BGE 117 Ib 266, E. 2a; BGE 115 Ib 295, E. 3c; BGE 108 Ib 359, E. 4b). Steht bei der Realisierung von Bauten und Anlagen, beispielsweise bei Mobilfunkanlagen oder einer kommunalen Er- schliessungsstrasse, bei der Beurteilung von Art. 4 RPG ein (entsprechen- des) öffentliches Interesse an der Realisierung zur Debatte, so wird eine R4.2021.00029 Seite 7

(positive) Standortgebundenheit auch dann bejaht, wenn wichtige öffentli- che Interessen (bspw.: Netzabdeckung, Erschliessungsgesichtspunkte) eben gerade für einen Standort ausserhalb der Bauzone sprechen bzw. wenn ein anderer, alternativer Standort innerhalb der Bauzone nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen überhaupt infrage kommt (s. Beispiele bei Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Bd. 2, S. 1485 f.). Vorliegend ist somit zwar klar, dass eine Justizvollzugsanstalt, wenn sie neu errichtet werden soll, keines Standortes ausserhalb der Bauzonen bedarf. Im kon- kreten Fall der seit über 25 Jahren bestehenden JVA Pöschwies ist aber of- fensichtlich, dass der projektierte Ordnungszaun und die weiteren Anlagen auf einen im Wesentlichen konkret bestimmbaren Standort auf den Parzel- len Kat.-Nrn. 1-8 angewiesen sind, wenn die Vorrichtungen ihren im öffent- lichen Interesse liegenden Zweck (Erhöhung der Sicherheit der Anlage an- gesichts der zunehmenden Gewaltbereitschaft der Insassen sowie Verän- derung der Bedrohungslage von aussen) erfüllen sollen. 3.3. Die Rüge der Rekurrentin betreffend die grundsätzliche Anwendung von Art. 24 RPG erweist sich als unbegründet. Angesichts der – wie nachfol- gend zu erläutern sein wird – unvollständigen Entscheidgrundlagen wird ei- ne Abwägung der (unter anderem) mit Blick auf Art. 24 RPG auf dem Spiel stehenden Interessen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen sein.

E. 4.1 Mit Bezug auf die vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen moniert die Rekurrentin, dass das Bauvorhaben die Beeinträchtigung des im Bundesin- ventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verzeichneten Objekts Nr. 1407 (Chatzenseen) zur Folge habe. Falls einem Inventarobjekt eine erhebliche Beeinträchtigung drohe oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen, verpflichte Art. 7 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) die kantonale Fach- stelle zur Einholung eines Gutachtens. Die Baudirektion habe von den im BLN-Objektblatt verzeichneten Schutzzielen lediglich die Ziffern 3.1, 3.4 und 3.8 (Erhaltung des Mosaiks aus Seen, Mooren, kleinen Wäldern und offener Kulturlandschaft; Erhaltung des Waldes; Erhaltung der standorttypi- schen Elemente der Landschaft) für relevant erachtet. Offensichtlich werde mit der Errichtung eines […] Zauns aber auch das Schutzziel des Erhalts R4.2021.00029 Seite 8

der ökologischen Vernetzung der Lebensräume (Schutzziel 3.10) tangiert. Ein Gutachten sei von der Fachstelle nicht eingeholt worden. Bereits aus diesem Grund sei die vorgenommene Interessenabwägung unvollständig, weshalb dem Bauvorhaben nicht hätte zugestimmt werden dürfen.

E. 4.2 Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind. Die für die Auswahl der Objekte massgeblichen Grundsätze sind in den In- ventaren darzulegen. Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind re- gelmässig zu überprüfen und zu bereinigen. Über die Aufnahme, die Abän- derung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat (Art. 5 Abs. 1 und 2 NHG). Durch die Aufnahme ei- nes Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass dieses in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhal- tung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder ange- messenen Ersatzmassnahmen grösstmögliche Schonung verdient. Eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inven- tare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kul- tur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kom- mission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Ent- scheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das einzuholende Gutachten (der Kommission) bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG). R4.2021.00029 Seite 9

E. 4.3 Das NHG sagt nicht im Einzelnen, welche Kriterien ein Objekt erfüllen muss, um von "nationaler Bedeutung" zu sein. Dies stellt indes keinen er- heblichen Nachteil dar, weil die BLN-Objekte nicht nach rechtlichen oder politischen, sondern nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt werden. Die Bestimmung der Objekte erfolgt dabei "ohne Einbezug von nutzungs- mässigen, ökonomischen und politischen Aspekten" und vor allem ohne vorgängige Interessenabwägung. Ob ein Objekt "von nationaler Bedeu- tung" sei, ist daher nicht abzuwägen, sondern sachkundig festzustellen. Die nationale Bedeutung soll einer Landschaft oder einem Objekt – nach den Erläuterungen anlässlich der Einführung des BLN – dann zuerkannt wer- den, "wenn Gestalt und Gehalt als einzigartig für die Schweiz oder für einen Teilbereich des Landes als besonders typisch erachtet werden". Als einzig- artige Objekte sollten jene Landschaften und Naturdenkmäler gelten, "die aufgrund ihrer Schönheit, Eigenart und Ausdehnung, wissenschaftlichen, ökologischen oder/und kulturgeographischen Bedeutung in schweizerischer bzw. europäischer Sicht als einmalig und unersetzlich zu bezeichnen sind". Daneben sollten jene Landschaften und Lebensgemeinschaften erfasst werden, "die als Typ-Landschaften für eine bestimmte Landschaftsregion der Schweiz besonders kennzeichnend in Erscheinung treten". Um gleich- sam "urwüchsige" oder "unberührte" Naturlandschaften handelt es sich in- des gerade nicht, da sich solche gar nicht mehr finden lassen. Indes han- delt es sich primär um (möglichst) wenig veränderte und in naturnaher Wei- se genutzte (Kultur-)Landschaften oder Naturdenkmäler (zum Ganzen Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 5 Rz. 8 und Rz. 12).

E. 4.4 Art. 7 NHG ist keine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allen- falls ohne weitere Rechtsfolge abgesehen werden dürfte. Sofern die Vo- raussetzungen erfüllt sind, ist die Begutachtung durch die zuständige Kommission mithin zwingend, und die zur Erfüllung der Bundesaufgabe zu- ständige Stelle verletzt Bundesrecht, wenn sie kein Gutachten einholt. Ein Gutachten ist gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG stets dann einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, "erheblich beeinträchtigt wird" oder "sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen". Das Krite- rium der "erheblichen Beeinträchtigung" von Art. 7 Abs. 2 NHG bezieht sich R4.2021.00029 Seite 10

dabei auf die Bedeutung der in den Inventarblättern aufgeführten objekt- spezifischen Schutzziele. Könnte bei Erfüllung einer Bundesaufgabe der natürliche und kulturelle Wert eines Objektes beeinträchtigt werden bzw. könnte gerade das geschädigt werden, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, weshalb ihnen nationale Bedeutung und verstärkter Schutz zuerkannt wurde, dann ist ein Gutachten zu erstellen, und zwar unabhängig davon, ob ein "Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung" (Art. 6 Abs. 2 NHG) droht oder nicht. Zu unterscheiden sind diese Beeinträchti- gungen von Veränderungen, die keine Schutzziele tangieren. Als "Verände- rungen" sollen dabei Eingriffe bezeichnet werden, die ein Objekt in seiner geschützten Eigenschaft als Inventarobjekt gar nicht berühren, bzw. Eingrif- fe, die die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele nicht gefährden oder verunmöglichen. In diesen Fällen greift der besondere Schutz von Art. 6 NHG nicht und die Eingriffe können zulässig sein, wenn die öffentli- chen Eingriffsinteressen (gleich welcher Art) die gegenüberstehenden Schutzinteressen überwiegen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich gerade in den teils sehr grossen BLN-Gebieten unzählige Einzelobjekte finden, die als solche von den (Inventar-)Schutzzielen nicht (unmittelbar) erfasst sein müssen. Eine Veränderung, beispielsweise das Fällen eines Baums oder der Abriss einer Scheune, tangiert daher die Schutzziele nicht zwingend. Grundsätzlich sind an das Kriterium der "erheblichen Beeinträchtigung" (von Schutzzielen) geringe Anforderungen zu stellen. Dieses Kriterium ist (bereits) dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Trotz der (geringfügigen) redakti- onellen Änderungen, die Art. 7 NHG erfahren hat, ist auch heute noch im Zweifelsfall ein Gutachten zu erstellen (zum Ganzen Leimbacher, Art. 6 Rz. 13 sowie Art. 7 Rz. 5 f. und Rz. 10).

E. 4.5 Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen der Baudirektion (ARE sowie ALN) im angefochtenen Entscheid sowie im vorliegenden Ver- fahren offenkundig nicht. Der angefochtene Entscheid daselbst schliesst nach einer pauschalen Wiedergabe der "für dieses Vorhaben relevanten Schutzziele 3.1, 3.4 und 3.8" ohne weitere sachspezifische Erwägungen zur Frage einer Beeinträchtigung dieser Schutzziele darauf, dass das Vor- haben "zwar ein Lichten des Waldes zur Folge" habe, aber "kleinräumig und im Nahbereich der bestehenden JVA (Pöschwies)" zu liegen komme, weshalb das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt werde. Vernehmlassungs- R4.2021.00029 Seite 11

weise räumt die Baudirektion (ARE) immerhin eine "marginale Tangierung" des BLN-Gebiets ein, welche jedoch "keine Beeinträchtigung des Schutz- ziels" mit sich ziehe. Das streitgegenständliche Bauvorhaben betreffe das Schutzobjekt jedoch nur teilweise und zudem lediglich am äussersten Rand. Sodann verweist die Baudirektion (ARE) auf die im Projektbeschrieb vom 2. September 2020 enthaltenen Massnahmen, welche unter anderem die Förderung ökologisch wertvoller Baum- und Straucharten, die Zunahme der Lichtdurchflutung und damit ein höheres Blütenangebot, eine höhere Pflanzendiversität, die Förderung der Eichen, die Bekämpfung invasiver Neophyten, die bessere Besonnung der Alteichen sowie ein höheres Tot- holzangebot zur Folge habe. Entsprechend sprächen für die Realisierung des Bauvorhabens "insgesamt gewichtige öffentliche Interessen, welche die vorstehend genannten, marginalen Eingriffe in den Schutzperimeter zu rechtfertigen vermöchten". Das ALN verweist darauf, dass "die nun zur Re- alisierung vorgesehene Variante nicht der Bestvariante gemäss kantonsin- ternem, vertraulichem Bericht entspreche", welche insbesondere den Wald ("wegen einer grossen Rodungsfläche") zu stark tangiert hätte. Immerhin, so das ALN, habe die Abteilung Wald die Auswirkungen des Vorhabens auf die Waldfunktionen beurteilt. Am vorliegenden Standort sei vor allem die Wohlfahrtsfunktion (Naturraum und Erholung) von Bedeutung. Für die Auswirkungen auf den Naturraum sei ein Gutachten an ein Ökobüro (R. B., dipl. Forstingenieur ETH) in Auftrag gegeben worden. Dieses komme in seinem Bericht vom 21. Juli 2020 (Bewirtschaftungskonzept für den Wald im äusseren Sicherheitsperimeter) zum Schluss, dass hinsichtlich Ökologie die positiven Auswirkungen des Vorhabens deutlich überwiegen würden. Was die Erholungsfunktion anbelange, würden gute Fusswegverbindungen, der Vita-Parcours und die Feuerstellen auch zukünftig vorhanden sein.

E. 4.6 In der Substanz setzt sich weder die Baudirektion (ARE und ALN) noch der mit der Erstellung des Bewirtschaftungskonzepts beauftragte R. B. mit der Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1607 bzw. der (möglichen) Beein- trächtigung der im Objektblatt wiedergegebenen Schutzziele ernsthaft aus- einander. Aus dem Bewirtschaftungskonzept ergibt sich in der Sache, dass der im Perimeter des Projekts befindliche Waldstandort als "Typischer Waldmeister Buchenwald" zu qualifizieren ist. Im Rahmen der Definition wird des weiteren konzediert, dass "der Bestand offengehalten bzw. die Verjüngung regelmässig niedergehalten" werden müsse. Das Bewirtschaf- R4.2021.00029 Seite 12

tungskonzept definiert sodann ein relativ bestimmtes Zielwaldbild, in wel- chem sich (vereinzelte) grosskronige Eichen mit Totholzbeigen, Einzel- sträuchern, stehenden Tothölzern und regelmässig gemähten Flächen ab- wechseln werden. Ein nicht unerheblicher Teil […] des Ordnungszauns so- wie der hinterliegenden, vom umliegenden Wald (neu) abgeschnittenen und punkto Vegetation umzugestaltenden Fläche von 17'700 m2 […] liegen in- nerhalb des Perimeters des BLN-Objekts als auch des (dazu weitgehend adhärenten) Geltungsperimeters der Verordnung über den Schutz der Kat- zenseen (SVO Katzenseen). Abb. 1: JVA Pöschwies und SVO Katzenseen (Auszug GIS-Browser) R4.2021.00029 Seite 13

Abb. 2: JVA Pöschwies und BLN-Objekt Nr. 1407 (Auszug BLN-Objektblatt) D Die kartographischen Darstellungen – in den Projektplänen ist (unzulässi- gerweise) weder der Perimeter des BLN-Gebiets noch der Geltungsbereich der SVO Katzenseen vermasst – verdeutlichen, dass das projektierte Vor- haben einen erheblichen Eingriff in die Substanz des BLN-Objektes Nr. 1407 vorsieht. In der Sache wäre es damit ebenso offensichtlich ver- fehlt, von einer lediglich untergeordneten Beeinträchtigung des Schutzob- jekts auszugehen. Von einer "Erhaltung des Waldes" mit seinen charakteri- tischen Arten (Schutzziel 3.4) kann keine Rede sein, zumal der Wald inner- halb des Sicherheitsperimeters im Interesse der Überwachung bzw. der Si- cherheitsbedürfnisse der JVA Pöschwies gerade massiv umgestaltet wer- den und im Bereich des Ordnungszauns sogar dauerhaft niedergehalten werden soll. Ob der fragliche Bereich des dem BLN-Objekt sowie der SVO Katzenseen zugehörigen Waldes ("Typischer Waldmeister Buchenwald") für sich daselbst erhaltenswert oder für das Objekt als Ganzes von Bedeu- tung sei, wurde nicht abgeklärt. Dass der projektierte Ordnungszaun die ökologische Vernetzung der Lebensräume (Schutzziel 3.5) tangiert, ist – jedenfalls für grössere Tierarten – offenkundig. Auch diesbezüglich enthält R4.2021.00029 Seite 14

der angefochtene Entscheid keine Feststellungen. […]. Dass es sich, wie die Baudirektion (ARE) vernehmlassungsweise vorbringt, um ein "ver- gleichsweise kleinräumiges" und "sich lediglich am Rand des BLN-Objekts Nr. 1407 befindliches Bauprojekt" handle, ist angesichts der Länge des pro- jektierten Zauns und der – wie bereits erwähnt – grossen betroffenen Flä- chen tatsachenwidrig. Dies verdeutlicht, dass eine sachliche Auseinander- setzung mit den Schutzzielen des BLN-Objekts in ihrer Gesamtheit zu Un- recht unterblieben ist. Dies ist nachzuholen, wobei auch eine (mögliche) Beeinträchtigung der weiteren Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1407 (Chatzenseen) abzuklären sein wird.

E. 4.7 Die Beurteilung der kantonalen Fachstelle, welche im Rahmen des ange- fochtenen Entscheids ohne weitere Erläuterungen davon ausging, dass das projektierte Vorhaben der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts Nr. 1407 nicht entgegenstehe, ist nach dem Gesagten obsolet. Über die vorstehend erläuterten relevanten Fragen wird als Grundlage für die weite- re Interessenabwägung ein Gutachten im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG ein- zuholen sein. Dabei werden neben den Beeinträchtigungen durch die vor- gesehenen Bauten auch die Beeinträchtigung des Schutzes durch die Bau- ten, Anlagen und die Niederhaltung im Sicherheitsperimeter daselbst sowie auch die von der Baudirektion in Anwendung von Art. 16a des kantonalen Waldgesetzes (WaG) bewilligten, ausserhalb des Ordnungszauns vorgese- henen nachteiligen Nutzungen des Waldes (Niederhaltung, Verschiebung Vitaparcours-Posten; Verschiebung Grillstellen, […]) zu beurteilen sein. […].

E. 4.8 Der Rekurs ist zufolge ungenügender Sachverhaltsabklärung, namentlich der Verletzung der Gutachtenspflicht gemäss Art 7 NHG, gutzuheissen. 5.1. Die Rekurrentin macht sodann namhaft, dass für das rekursgegenständli- che Bauvorhaben – im Widerspruch zur Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 WaG – keine Rodungsbewilligung erteilt worden sei, sondern lediglich eine Bewilligung für eine nichtforstliche Kleinbaute im Sinne von Art. 4 lit. a und R4.2021.00029 Seite 15

Art. 14 Abs. 2 der Waldverordnung (WaV) bzw. § 9 des kantonalen Wald- gesetzes (KWaG). 5.2. Das Waldgesetz bezweckt die Erhaltung und den Schutz des Waldes. Es soll dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, und die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG). Als Wald gelten auch Waldstrassen (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Bauvorhaben, die den Wald- boden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Ro- dungsbewilligung (Art. 4 WaG). Rodungen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), das Werk muss die Voraussetzungen der Raum- planung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Die Erteilung einer Rodungsbewilli- gung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach Art. 22 oder 24 RPG (vgl. Art. 11 Abs. 1 WaG). Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen gilt nach Art. 4 lit. a WaV nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und Kleinanlagen, als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Baubewilligung nach Massgabe des RPG. Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspru- chungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Wal- des nicht beeinträchtigten. Die nichtforstlichen Kleinbauten und Kleinanla- gen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nachteilig sind, R4.2021.00029 Seite 16

bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des Kantons und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz ent- sprechen, einer Baubewilligung bzw. einer raumplanungsrechtlichen Aus- nahmebewilligung. Die Beurteilung, ob eine nichtforstliche Kleinbaute vor- liegt, hat in erster Linie mit Blick auf den Umfang und die Intensität des be- anspruchten Waldbodens zu erfolgen, wobei ein strenger Massstab anzu- setzen ist, damit der Zweck der Waldgesetzgebung, namentlich die Erhal- tung des Waldbestands, nicht weitgehend in Frage gestellt wird. Weist eine Baute eine derartige Grösse auf, dass von einer punktuellen oder unbedeu- tenden Beanspruchung des Waldbodens nicht mehr gesprochen werden kann, lässt sie sich bereits aus diesem Grund nicht mehr unter dem Begriff der "Kleinbaute" im Sinne von Art. 4 lit. a WaV subsumieren. Geht eine Baute allein unter dem Gesichtspunkt ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht über die genannte Beanspruchung hinaus, folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass sie als Kleinbaute einzustufen ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall weiter zu prüfen, ob ihr Zweck auch den Einbezug eines ge- wissen Umschwungs bedingt oder wie intensiv die Nutzung in diesem Be- reich ist. Ob eine Baute oder Anlage als nichtforstliche Kleinbaute oder - anlage im Sinne der Waldgesetzgebung in Betracht fällt, ist somit in jedem Einzelfall anhand der gesamten Umstände zu prüfen. So ist beispielsweise für Probebohrungen (zur Untersuchung von Kalk- und Mergelvorkommen) die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung (Art. 16 Abs. 2 WaG) erforder- lich (zum Ganzen BGE 139 II 134, E. 6.3, mit Hinweisen). Eine Rodungs- bewilligung indes ist etwa für Pferdestallungen mit einer Dimensionierung von 70 m² (14 x 5,2 m) und 80 m² (13.9 x 5,8 m) einzuholen (BGr 1A.32/2004 vom 30. September 2004, E. 3.1 f.). Die Frage, ob für die Er- stellung einer Baute oder Anlage effektiv Bäume gefällt werden müssen, ist unerheblich (BGE 106 Ib 141, E. 4). Das Verwaltungsgericht hat in einem jüngeren Entscheid die Erforderlichkeit einer Rodungsbewilligung für die Erstellung zweier Brückenköpfe einer Hängebrücke bejaht, wofür nicht mehr als insgesamt 20 m2 Waldboden beansprucht und 10-15 Bäume hät- ten gefällt werden müssen (VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 7). 5.3. Wie erwähnt, steht vorliegend kein Vorhaben mit bloss marginalen Dimen- sionen zur Bewilligung. […]. Die dauerhaft beanspruchte Waldfläche (für Zaun und Pfosten bzw. Fundationen) beträgt nach den Ausführungen der Baudirektion (ALN) insgesamt 133 m2. […]. Zufolge des Baus des Ord- R4.2021.00029 Seite 17

nungszauns werden rund 17'700 m2 an Wald (dauerhaft) nicht mehr öffent- lich zugänglich gemacht und zukünftig im Sinne des Sicherheitsbedürfnis- ses der JVA Pöschwies bewirtschaftet. Das erhebliche Ausmass der Zweckentfremdung des Waldbodens ist damit offenkundig. Der fragliche, für die Zäune und die weiteren Anlagen beanspruchte Bereich […] kann nicht mehr der Waldbewirtschaftung oder -nutzung zugerechnet werden, sondern wird den Waldfunktionen entzogen und ausschliesslich und dauer- haft dem Zweck der Sicherung der JVA Pöschwies gewidmet. Daran ver- mag nichts zu ändern, dass die Baudirektion (ALN) beabsichtigt, die fragli- chen Flächen (rein formell) weiterhin als Wald zu betrachten bzw. ihn (ge- mäss Wortlaut des angefochtenen Entscheids) "weiterhin der Waldgesetz- gebung [zu] unterstellen". Im Übrigen ist (auch) der nach der Rechtspre- chung in die Betrachtung einzubeziehende Umschwung (17'700 m2 be- troffene Waldfläche) von erheblicher Dimension. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erteilung einer Bewilligung für eine nichtforstliche Kleinbau- te bzw. -anlage im Sinne von Art. 4 lit. a WaV offensichtlich als verfehlt. 5.4. Eine nachträgliche Gewährung einer Rodungsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanz ist nicht statthaft (BRGE II Nr. 0124/2019 vom 13. Au- gust 2019, E. 5; aufgehoben mit VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 7). Der Rekurs ist damit (auch) aufgrund des Fehlens einer Rodungsbewilli- gung in Nachachtung von Art. 5 Abs. 2 WaG begründet. Im vorliegenden Fall wird dabei zu beachten sein, dass die (noch) einzuholende gutachterli- che Beurteilung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG bei der Interessenabwä- gung hinsichtlich der Rodungsbewilligung zu berücksichtigen sein wird (vgl. VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 7.4 am Ende).

E. 6 Bloss bemerkungsweise ist festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid der Baudirektion (sowohl im Dispositiv wie den Erwägungen) die neben dem Schutz im Sinne des NHG (BLN-Eintrag Nr. 1607 "Chatzenseen") pa- rallel zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Katzenseen (SVO) keinerlei Erwähnung finden. Zwar ist (auch) der Schutz gemäss SVO Katzensee einer Ausnahmebewilligung (durch die zuständige Direktion) zugänglich (Art. 12 SVO Katzenseen). Angesichts dessen, dass (auch) diesbezüglich eine Interessenabwägung (Schutzinte- R4.2021.00029 Seite 18

ressen vs. öffentliche Interessen) vorzunehmen sein wird, wären entspre- chende Erwägungen und Anordnungen in einem allfälligen Neuentscheid (wohl) explizit und mit hinreichender Begründung zu treffen.

E. 7 Im Ergebnis ist der Rekurs gutzuheissen und die Gesamtverfügung der Baudirektion BVV 20-2831 vom 16. Dezember 2020 aufzuheben. Ange- sichts des Dahinfallens der Bewilligung der Baudirektion fehlen die objekti- ven Voraussetzungen für die Erteilung einer kommunalen baupolizeilichen Bewilligung, sodass (auch) der Beschluss des Gemeinderats Regensdorf vom 2. Februar 2021 aufzuheben ist. Die Sache ist im Sinne der Erwägun- gen zur Einholung eines Gutachtens der ENHK, und, sofern dieses zu Gunsten des Bauvorhabens ausfällt, zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zur Einholung bzw. Erteilung einer Rodungsbewilligung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

E. 8 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Hochbau- amt des Kantons Zürich sowie der Baudirektion aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Re- kursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kom- mentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- R4.2021.00029 Seite 19

verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1). Demnach ist vorliegend der Rekurrentin zulasten des Hoch- bauamts des Kantons Zürich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.--. Da die Umtriebsent- schädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehr- wertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56). Angesichts des Verfahrensausgangs steht dem Hoch- bauamt des Kantons Zürich von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Auch der Gemeinderat Regensdorf beantragt die Zusprechung einer Um- triebsentschädigung. Vorliegend handelt es sich – mit Bezug auf die Ertei- lung der kommunalen baupolizeilichen Bewilligung – um einen vergleichs- weise einfachen Fall. Dementsprechend hatte die Behörde keinen beson- deren, über die Bearbeitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausge- henden Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Um- triebsentschädigung an den Gemeinderat Regensdorf ebenfalls von vorn- herein abzusehen ist.

E. 9 Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu qualifizieren ist. Dessen Anfechtbarkeit richtet sich nach §19a Abs. 2 VRG. […] R4.2021.00029 Seite 20

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung G.-Nr. R4.2021.00029 BRGE IV Nr. 0117/2021 Entscheid vom 15. Juli 2021 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Alexander Seiler, Baurichter Urs Hany, Gerichtsschreiber Alain Thiébaud in Sachen Rekurrentin Stockwerkeigentümergemeinschaft O. […] vertreten durch […] vertreten durch […] gegen Rekursgegnerschaft

1. Gemeinderat Regensdorf, 8105 Regensdorf vertreten durch […]

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

3. Hochbauamt Kanton Zürich, Stampfenbachstrasse 110, Postfach, 8090 Zürich betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 2. Februar 2021 sowie Gesamtverfü- gung der Baudirektion Kanton Zürich BVV 20-2831 vom 16. Dezember 2020; Baubewilligung bzw. raumplanungs- und forstrechtliche Bewilligung sowie Beurteilung im Geltungsbereich eines überkommunalen Land- schaftsschutzinventars für Verstärkung äusserer Sicherheitsperimeter mit Neubau Ordnungszaun, JVA Pöschwies, Grundstücke Kat.-Nrn. 1 ff., R.- Strasse 1, Regensdorf ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 erteilte der Gemeinderat Regensdorf dem Hochbauamt des Kantons Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Verstärkung des äusseren Sicherheitsperimeters und den Neubau eines Ordnungszauns um die Justizvollzugsanstalt Pöschwies (JVA Pöschwies) auf den Parzellen Kat.-Nrn. 1 ff., R.-Strasse 1, Regensdorf. Hierzu koordi- niert wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich BVV 20- 2831 vom 16. Dezember 2020 betreffend die raumplanungs- und forstrecht- liche Bewilligung sowie die Bewilligung im Geltungsbereich eines über- kommunalen Landschaftsschutzinventars eröffnet. B. Gegen diese Entscheide erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft O. mit fristgerechter Eingabe vom 12. März 2021 Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Verweigerung der nach- gesuchten Bewilligungen, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner. C. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2021 beantragte die Baudirektion (AWEL, ALN, ARE) die Abweisung des Rekurses. Der Gemeinderat Re- gensdorf schloss mit Rekursantwort vom 9. April 2021 auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Rekurrentin. Das Hochbauamt Kan- ton Zürich beantragte mit Eingabe vom 15. April 2021 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. R4.2021.00029 Seite 2

E. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2021 wurde von den Anträgen der Re- kursgegnerschaft auf Beschränkung der Akteneinsicht Vormerk genom- men. F. Mit Replik vom 6. Mai 2021 hielt die Rekurrentin an den gestellten Begeh- ren fest. G. Die Baudirektion (AWEL) duplizierte per 4. Juni 2021 mit unveränderten Anträgen. Das Hochbauamt Kanton Zürich hielt mit Duplik vom 10. Juni 2021 an den vernehmlassungsweise gestellten Begehren fest. Der Ge- meinderat Regensdorf liess sich duplicando nicht weiter vernehmen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrentin ist als die die Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 9 organisie- rende Gemeinschaft zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a des Pla- nungs- und Baugesetzes (PBG) ohne weiteres berechtigt, da die Parzelle Kat.-Nr. 9 im fraglichen Bereich (bzw. im Bereich der [Bau-]Parzelle Kat.- Nr. 8) an der R.-Strasse direkt gegenüber dem projektierten Sicherheitspe- rimeter liegt. Ein gültiger Beschluss über die Rekurserhebung sowie eine rechtsgültige Bevollmächtigung der Rechtsvertreter liegt vor, zumal anläss- lich der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. Mai 2020 über die Rekurserhebung Beschluss gefasst und der Verwaltung der ent- sprechende Handlungsspielraum eingeräumt worden ist (Ziffer 7 des Proto- kolls). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. R4.2021.00029 Seite 3

2.1. Die Rekurrentin beanstandet zunächst, dass – angesichts der Erteilung ei- ner Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des Raumplanungsgeset- zes (RPG) – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in grober Weise missachtet werde. Das geplante Bauvorhaben gehöre in eine Zone für öf- fentliche Bauten und Anlagen, zumal es direkt der in einer solchen befindli- chen JVA Pöschwies diene. Auch bei der Erteilung von Ausnahmebewilli- gungen sei der planerische Stufenbau zu beachten (Art. 2 RPG). Den künf- tigen Bedürfnissen und Entwicklungen der JVA Pöschwies wäre daher mit einer Nutzungsplanung sachgerecht Rechnung zu tragen. Dies sei vorlie- gend offensichtlich verpasst worden. 2.2. Die Raumplanung bildet mit der Richt- und Nutzungsplanung sowie dem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren ein Ganzes, in dem jeder ge- nannte Teil eine spezifische Funktion erfüllt: Die Richtpläne der Kantone zeigen in den Grundzügen auf, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Nutzungspläne ordnen sodann die zulässige Nutzung des Bodens für jede Parzelle und unterscheiden insbesondere Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Das Baubewilligungsverfahren dient schliesslich der Abklä- rung, ob Bauten und Anlagen den im Nutzungsplan ausgedrückten räumli- chen Ordnungsvorstellungen entsprechen. Das Bundesrecht verlangt mit- hin, dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs- bzw. Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt, was eine entsprechende Planungspflicht impliziert (zum Ganzen Christoph Fritz- sche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Bau- recht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 1, S. 119 f.). 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend eine Verletzung der bundesrechtlich garantierten Planungspflicht auf Stufe der Richtplanung ausgeschlossen werden kann. Die JVA Pöschwies figuriert als öffentliche Baute bzw. Anla- ge der Kategorie Justiz im kantonalen Richtplan. Sodann enthält der kanto- nale Richtplantext unter der Objekt-Nr. 6a das Vorhaben zur Erweiterung des äusseren Sicherheitsperimeters der JVA Pöschwies, mit der Priorisie- rung "kurzfristig". R4.2021.00029 Seite 4

2.4. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG dürfen keine Korrektur der nutzungsplanerischen Festlegungen bewirken. Jede zonenfremde Baute und Anlage ausserhalb der Bauzonen beeinträchtigt die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und damit ein zentrales Anliegen der Raum- planung. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Pla- nungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen daher keine Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG erteilt werden. Ent- scheidend für die Abgrenzung ist die räumliche Bedeutung des zonenfrem- den Vorhabens und die damit hervorgerufenen Legitimations- und Rechts- schutzbedürfnisse einerseits, anderseits auch die Notwendigkeit, die Vor- haben prospektiv in die anzustrebende räumliche Entwicklung einzupas- sen. Wann ein konkretes Vorhaben so gewichtig ist, dass es in Anwendung von Art. 2 RPG als planungswürdig erscheint, ergibt sich aus den Pla- nungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und Art. 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung, die dem Projekt im Lichte der im RPG fest- gelegten Verfahrensordnung zukommt. Die gerichtliche Praxis hat eine Planungspflicht – beispielhaft angeführt – für die Erstellung von Golfplätzen sowie auch wesentlich kleinere Golfübungsplätze, für die Erstellung von Aufenthaltsplätzen für Fahrende (mit einer gewissen Bedeutung), die Er- stellung einer Auto-Rundstrecke, die Erstellung von Einkaufszentren, die Errichtung von Schiessanlagen mit UVP-Pflicht oder für Abbau- und Depo- nievorhaben bejaht (zum Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Bd. 2, S. 1488, mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.5. Das zu beurteilende Vorhaben kann – jedenfalls von der betroffenen Fläche her – nicht (mehr) als untergeordnet gelten. Der im Wald zu erstellende Ordnungszaun hat eine Höhe von […] und eine Länge von ca. […]. Die dauerhaft beanspruchte Waldfläche beträgt nach den Ausführungen der Baudirektion (ALN) insgesamt 133 m2. […]. Zufolge des Baus des Ord- nungszauns werden rund 17'700 m2 an Wald nicht mehr öffentlich zugäng- lich sein bzw. wird diesbezüglich eine Einschränkung des allgemeinen Waldbetretungsrechtes erforderlich. Das Vorhaben sieht entlang des Ord- nungszauns vor, dass der Wald gelichtet bzw. […] beidseitig des Zaunes dreimal jährlich mit einem Balkenmäher gemäht werden soll. Innerhalb des Perimeters des Zauns ist sodann eine angepasste Waldbewirtschaftung vorgesehen (Auslichtung des Waldes, starke Durchforstung zugunsten R4.2021.00029 Seite 5

stabiler Einzelbäume; intensive Schlagräumung zwecks Mähbarkeit der Zwischenräume; Ersatzpflanzungen; Massnahmen zur Förderung der Bio- diversität). 2.6. Das rekursgegenständliche Projekt ist, wie erwähnt, in der kantonalen Richtplanung vorgesehen, was ein grundsätzliches Interesse – als Resultat des politischen Entscheidungsprozesses – zu dessen Gunsten induziert. Erheblich ist sodann, dass das Projekt der innerhalb der Zone für öffentli- che Bauten und Anlagen gelegenen und ebenfalls in der Richtplanung ent- haltenen JVA Pöschwies direkt zudient (sog. abgeleitete Standortgebun- denheit) und es aufgrund der Sachumstände nicht angezeigt wäre, die ge- samte der JVA Pöschwies zugrundeliegende Planung zu überprüfen (BGE 129 II 63, E. 3.5). Die gerichtliche Praxis orientiert sich zudem stark daran, ob von der Baute oder Anlage im Einzelnen nicht genau vorherseh- bare und daher in einem planungsrechtlichen Prozess zu beurteilende Auswirkungen ausgehen, welche einer Evaluation in einem nutzungsplane- rischen Verfahren bedürfen (BGE 129 II 321, E. 3.3; BGE 119 Ib 254, E. 5c). Ist eine umfassende Beurteilung und Koordination bereits im Rah- men der im Bewilligungsprozess ohnehin anwendbaren Verfahren gewähr- leistet, verspricht ein zusätzliches planungsrechtliches Verfahren keinen Mehrwert (BGE 140 II 262, E. 2.3.4). Angesichts dessen, dass das rekurs- gegenständliche Projekt – unter Ausnahme des nachfolgend unter natur- und heimatschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beleuchtenden Eingriffs in das Objekt Nr. 1407 (Chatzenseen) – keine gewichtigen raumplanerischen oder umweltrechtlich zu beurteilenden Folgen nach sich zieht, wäre mittels zusätzlicher nutzungsplanerischer Festlegungen nicht viel gewonnen. Zwar erfolgt eine nicht unerhebliche Beanspruchung des im Umland der JVA Pöschwies vorhandenen Waldes, aber gerade keine unter nutzungsplaneri- schen Gesichtspunkten erhebliche Zweckentfremdung desselben. Gemäss Dispositiv-Ziffer I.1.b bleibt der durch die Bauten und nachteilige Nutzung beanspruchte Waldboden weiterhin der Waldgesetzgebung unterstellt. Eine Rolle spielt nach der Praxis (ferner) die Frage, dass bzw. ob mit dem Pro- jekt verschiedene Bauarbeiten bzw. Installationen einhergehen, welche (je) im Einzelnen einer Betrachtung unter dem Titel von Art. 24 RPG bedürften (BGE 129 II 321, E. 3.5). Auch dies ist vorliegend zu verneinen. Das ge- samte Projekt steht in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang zur JVA Pöschwies und beschränkt sich auf die in den Projektplänen ersichtli- R4.2021.00029 Seite 6

chen Massnahmen. Eine Einzelbeurteilung der Installationen wäre mithin fehl am Platz. 2.7. Im Ergebnis ist für das rekursgegenständliche Projekt eine besondere nut- zungsplanerische Grundlage nicht erforderlich. Um eine eigentliche nut- zungsmässige (Bedürfnisse, Nutzfläche; Einrichtungen; Anzahl Insassen u.dgl.) Erweiterung der JVA Pöschwies geht es vorliegend nicht. Erst wenn eine Erweiterung eine dauernde Zweckentfremdung eines erheblichen Masses an Waldboden zugunsten der JVA Pöschwies beinhalten würde, wäre den Entwicklungen – wie auch die Rekursgegnerschaft konzediert – zwingend im Rahmen der Nutzungsplanung Rechnung zu tragen. 3.1. Die Rekurrentin rügt weiter, dass die Erteilung einer raumplanungsrechtli- chen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG bereits deshalb aus- geschlossen sei, weil die JVA Pöschwies (bzw.: eine Straf- und Vollzugs- anstalt) per se nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewie- sen sei. 3.2. In der Tat geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die sog. abgeleitete Standortgebundenheit einer Baute nur bejaht werden kann, wenn diese einem anderen zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dient und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Dabei ist ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb hergeleite- tes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, diese Bauten am vorgesehenen Ort in der geplanten Dimension zu erstellen, unumgänglich. Die diesbezügliche, von der Rekurrentin zitierte Rechtsprechung betrifft in- des ausnahmslos Fälle von Nebeneinrichtungen oder -anlagen, die einem privaten, selbst nicht standortgebundenen (bzw. teilweise: mit Erlass der Raumplanungsgesetzgebung zonenwidrig gewordenen) Betrieb dienen sollten (BGE 124 II 252, E. 4d; BGE 117 Ib 266, E. 2a; BGE 115 Ib 295, E. 3c; BGE 108 Ib 359, E. 4b). Steht bei der Realisierung von Bauten und Anlagen, beispielsweise bei Mobilfunkanlagen oder einer kommunalen Er- schliessungsstrasse, bei der Beurteilung von Art. 4 RPG ein (entsprechen- des) öffentliches Interesse an der Realisierung zur Debatte, so wird eine R4.2021.00029 Seite 7

(positive) Standortgebundenheit auch dann bejaht, wenn wichtige öffentli- che Interessen (bspw.: Netzabdeckung, Erschliessungsgesichtspunkte) eben gerade für einen Standort ausserhalb der Bauzone sprechen bzw. wenn ein anderer, alternativer Standort innerhalb der Bauzone nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen überhaupt infrage kommt (s. Beispiele bei Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Bd. 2, S. 1485 f.). Vorliegend ist somit zwar klar, dass eine Justizvollzugsanstalt, wenn sie neu errichtet werden soll, keines Standortes ausserhalb der Bauzonen bedarf. Im kon- kreten Fall der seit über 25 Jahren bestehenden JVA Pöschwies ist aber of- fensichtlich, dass der projektierte Ordnungszaun und die weiteren Anlagen auf einen im Wesentlichen konkret bestimmbaren Standort auf den Parzel- len Kat.-Nrn. 1-8 angewiesen sind, wenn die Vorrichtungen ihren im öffent- lichen Interesse liegenden Zweck (Erhöhung der Sicherheit der Anlage an- gesichts der zunehmenden Gewaltbereitschaft der Insassen sowie Verän- derung der Bedrohungslage von aussen) erfüllen sollen. 3.3. Die Rüge der Rekurrentin betreffend die grundsätzliche Anwendung von Art. 24 RPG erweist sich als unbegründet. Angesichts der – wie nachfol- gend zu erläutern sein wird – unvollständigen Entscheidgrundlagen wird ei- ne Abwägung der (unter anderem) mit Blick auf Art. 24 RPG auf dem Spiel stehenden Interessen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen sein. 4.1. Mit Bezug auf die vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen moniert die Rekurrentin, dass das Bauvorhaben die Beeinträchtigung des im Bundesin- ventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) verzeichneten Objekts Nr. 1407 (Chatzenseen) zur Folge habe. Falls einem Inventarobjekt eine erhebliche Beeinträchtigung drohe oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen, verpflichte Art. 7 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) die kantonale Fach- stelle zur Einholung eines Gutachtens. Die Baudirektion habe von den im BLN-Objektblatt verzeichneten Schutzzielen lediglich die Ziffern 3.1, 3.4 und 3.8 (Erhaltung des Mosaiks aus Seen, Mooren, kleinen Wäldern und offener Kulturlandschaft; Erhaltung des Waldes; Erhaltung der standorttypi- schen Elemente der Landschaft) für relevant erachtet. Offensichtlich werde mit der Errichtung eines […] Zauns aber auch das Schutzziel des Erhalts R4.2021.00029 Seite 8

der ökologischen Vernetzung der Lebensräume (Schutzziel 3.10) tangiert. Ein Gutachten sei von der Fachstelle nicht eingeholt worden. Bereits aus diesem Grund sei die vorgenommene Interessenabwägung unvollständig, weshalb dem Bauvorhaben nicht hätte zugestimmt werden dürfen. 4.2. Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind. Die für die Auswahl der Objekte massgeblichen Grundsätze sind in den In- ventaren darzulegen. Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind re- gelmässig zu überprüfen und zu bereinigen. Über die Aufnahme, die Abän- derung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat (Art. 5 Abs. 1 und 2 NHG). Durch die Aufnahme ei- nes Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass dieses in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhal- tung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder ange- messenen Ersatzmassnahmen grösstmögliche Schonung verdient. Eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inven- tare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kul- tur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kom- mission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Ent- scheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das einzuholende Gutachten (der Kommission) bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG). R4.2021.00029 Seite 9

4.3. Das NHG sagt nicht im Einzelnen, welche Kriterien ein Objekt erfüllen muss, um von "nationaler Bedeutung" zu sein. Dies stellt indes keinen er- heblichen Nachteil dar, weil die BLN-Objekte nicht nach rechtlichen oder politischen, sondern nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt werden. Die Bestimmung der Objekte erfolgt dabei "ohne Einbezug von nutzungs- mässigen, ökonomischen und politischen Aspekten" und vor allem ohne vorgängige Interessenabwägung. Ob ein Objekt "von nationaler Bedeu- tung" sei, ist daher nicht abzuwägen, sondern sachkundig festzustellen. Die nationale Bedeutung soll einer Landschaft oder einem Objekt – nach den Erläuterungen anlässlich der Einführung des BLN – dann zuerkannt wer- den, "wenn Gestalt und Gehalt als einzigartig für die Schweiz oder für einen Teilbereich des Landes als besonders typisch erachtet werden". Als einzig- artige Objekte sollten jene Landschaften und Naturdenkmäler gelten, "die aufgrund ihrer Schönheit, Eigenart und Ausdehnung, wissenschaftlichen, ökologischen oder/und kulturgeographischen Bedeutung in schweizerischer bzw. europäischer Sicht als einmalig und unersetzlich zu bezeichnen sind". Daneben sollten jene Landschaften und Lebensgemeinschaften erfasst werden, "die als Typ-Landschaften für eine bestimmte Landschaftsregion der Schweiz besonders kennzeichnend in Erscheinung treten". Um gleich- sam "urwüchsige" oder "unberührte" Naturlandschaften handelt es sich in- des gerade nicht, da sich solche gar nicht mehr finden lassen. Indes han- delt es sich primär um (möglichst) wenig veränderte und in naturnaher Wei- se genutzte (Kultur-)Landschaften oder Naturdenkmäler (zum Ganzen Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 5 Rz. 8 und Rz. 12). 4.4. Art. 7 NHG ist keine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allen- falls ohne weitere Rechtsfolge abgesehen werden dürfte. Sofern die Vo- raussetzungen erfüllt sind, ist die Begutachtung durch die zuständige Kommission mithin zwingend, und die zur Erfüllung der Bundesaufgabe zu- ständige Stelle verletzt Bundesrecht, wenn sie kein Gutachten einholt. Ein Gutachten ist gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG stets dann einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, "erheblich beeinträchtigt wird" oder "sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen". Das Krite- rium der "erheblichen Beeinträchtigung" von Art. 7 Abs. 2 NHG bezieht sich R4.2021.00029 Seite 10

dabei auf die Bedeutung der in den Inventarblättern aufgeführten objekt- spezifischen Schutzziele. Könnte bei Erfüllung einer Bundesaufgabe der natürliche und kulturelle Wert eines Objektes beeinträchtigt werden bzw. könnte gerade das geschädigt werden, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, weshalb ihnen nationale Bedeutung und verstärkter Schutz zuerkannt wurde, dann ist ein Gutachten zu erstellen, und zwar unabhängig davon, ob ein "Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung" (Art. 6 Abs. 2 NHG) droht oder nicht. Zu unterscheiden sind diese Beeinträchti- gungen von Veränderungen, die keine Schutzziele tangieren. Als "Verände- rungen" sollen dabei Eingriffe bezeichnet werden, die ein Objekt in seiner geschützten Eigenschaft als Inventarobjekt gar nicht berühren, bzw. Eingrif- fe, die die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele nicht gefährden oder verunmöglichen. In diesen Fällen greift der besondere Schutz von Art. 6 NHG nicht und die Eingriffe können zulässig sein, wenn die öffentli- chen Eingriffsinteressen (gleich welcher Art) die gegenüberstehenden Schutzinteressen überwiegen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich gerade in den teils sehr grossen BLN-Gebieten unzählige Einzelobjekte finden, die als solche von den (Inventar-)Schutzzielen nicht (unmittelbar) erfasst sein müssen. Eine Veränderung, beispielsweise das Fällen eines Baums oder der Abriss einer Scheune, tangiert daher die Schutzziele nicht zwingend. Grundsätzlich sind an das Kriterium der "erheblichen Beeinträchtigung" (von Schutzzielen) geringe Anforderungen zu stellen. Dieses Kriterium ist (bereits) dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Trotz der (geringfügigen) redakti- onellen Änderungen, die Art. 7 NHG erfahren hat, ist auch heute noch im Zweifelsfall ein Gutachten zu erstellen (zum Ganzen Leimbacher, Art. 6 Rz. 13 sowie Art. 7 Rz. 5 f. und Rz. 10). 4.5. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen der Baudirektion (ARE sowie ALN) im angefochtenen Entscheid sowie im vorliegenden Ver- fahren offenkundig nicht. Der angefochtene Entscheid daselbst schliesst nach einer pauschalen Wiedergabe der "für dieses Vorhaben relevanten Schutzziele 3.1, 3.4 und 3.8" ohne weitere sachspezifische Erwägungen zur Frage einer Beeinträchtigung dieser Schutzziele darauf, dass das Vor- haben "zwar ein Lichten des Waldes zur Folge" habe, aber "kleinräumig und im Nahbereich der bestehenden JVA (Pöschwies)" zu liegen komme, weshalb das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt werde. Vernehmlassungs- R4.2021.00029 Seite 11

weise räumt die Baudirektion (ARE) immerhin eine "marginale Tangierung" des BLN-Gebiets ein, welche jedoch "keine Beeinträchtigung des Schutz- ziels" mit sich ziehe. Das streitgegenständliche Bauvorhaben betreffe das Schutzobjekt jedoch nur teilweise und zudem lediglich am äussersten Rand. Sodann verweist die Baudirektion (ARE) auf die im Projektbeschrieb vom 2. September 2020 enthaltenen Massnahmen, welche unter anderem die Förderung ökologisch wertvoller Baum- und Straucharten, die Zunahme der Lichtdurchflutung und damit ein höheres Blütenangebot, eine höhere Pflanzendiversität, die Förderung der Eichen, die Bekämpfung invasiver Neophyten, die bessere Besonnung der Alteichen sowie ein höheres Tot- holzangebot zur Folge habe. Entsprechend sprächen für die Realisierung des Bauvorhabens "insgesamt gewichtige öffentliche Interessen, welche die vorstehend genannten, marginalen Eingriffe in den Schutzperimeter zu rechtfertigen vermöchten". Das ALN verweist darauf, dass "die nun zur Re- alisierung vorgesehene Variante nicht der Bestvariante gemäss kantonsin- ternem, vertraulichem Bericht entspreche", welche insbesondere den Wald ("wegen einer grossen Rodungsfläche") zu stark tangiert hätte. Immerhin, so das ALN, habe die Abteilung Wald die Auswirkungen des Vorhabens auf die Waldfunktionen beurteilt. Am vorliegenden Standort sei vor allem die Wohlfahrtsfunktion (Naturraum und Erholung) von Bedeutung. Für die Auswirkungen auf den Naturraum sei ein Gutachten an ein Ökobüro (R. B., dipl. Forstingenieur ETH) in Auftrag gegeben worden. Dieses komme in seinem Bericht vom 21. Juli 2020 (Bewirtschaftungskonzept für den Wald im äusseren Sicherheitsperimeter) zum Schluss, dass hinsichtlich Ökologie die positiven Auswirkungen des Vorhabens deutlich überwiegen würden. Was die Erholungsfunktion anbelange, würden gute Fusswegverbindungen, der Vita-Parcours und die Feuerstellen auch zukünftig vorhanden sein. 4.6. In der Substanz setzt sich weder die Baudirektion (ARE und ALN) noch der mit der Erstellung des Bewirtschaftungskonzepts beauftragte R. B. mit der Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1607 bzw. der (möglichen) Beein- trächtigung der im Objektblatt wiedergegebenen Schutzziele ernsthaft aus- einander. Aus dem Bewirtschaftungskonzept ergibt sich in der Sache, dass der im Perimeter des Projekts befindliche Waldstandort als "Typischer Waldmeister Buchenwald" zu qualifizieren ist. Im Rahmen der Definition wird des weiteren konzediert, dass "der Bestand offengehalten bzw. die Verjüngung regelmässig niedergehalten" werden müsse. Das Bewirtschaf- R4.2021.00029 Seite 12

tungskonzept definiert sodann ein relativ bestimmtes Zielwaldbild, in wel- chem sich (vereinzelte) grosskronige Eichen mit Totholzbeigen, Einzel- sträuchern, stehenden Tothölzern und regelmässig gemähten Flächen ab- wechseln werden. Ein nicht unerheblicher Teil […] des Ordnungszauns so- wie der hinterliegenden, vom umliegenden Wald (neu) abgeschnittenen und punkto Vegetation umzugestaltenden Fläche von 17'700 m2 […] liegen in- nerhalb des Perimeters des BLN-Objekts als auch des (dazu weitgehend adhärenten) Geltungsperimeters der Verordnung über den Schutz der Kat- zenseen (SVO Katzenseen). Abb. 1: JVA Pöschwies und SVO Katzenseen (Auszug GIS-Browser) R4.2021.00029 Seite 13

Abb. 2: JVA Pöschwies und BLN-Objekt Nr. 1407 (Auszug BLN-Objektblatt) D Die kartographischen Darstellungen – in den Projektplänen ist (unzulässi- gerweise) weder der Perimeter des BLN-Gebiets noch der Geltungsbereich der SVO Katzenseen vermasst – verdeutlichen, dass das projektierte Vor- haben einen erheblichen Eingriff in die Substanz des BLN-Objektes Nr. 1407 vorsieht. In der Sache wäre es damit ebenso offensichtlich ver- fehlt, von einer lediglich untergeordneten Beeinträchtigung des Schutzob- jekts auszugehen. Von einer "Erhaltung des Waldes" mit seinen charakteri- tischen Arten (Schutzziel 3.4) kann keine Rede sein, zumal der Wald inner- halb des Sicherheitsperimeters im Interesse der Überwachung bzw. der Si- cherheitsbedürfnisse der JVA Pöschwies gerade massiv umgestaltet wer- den und im Bereich des Ordnungszauns sogar dauerhaft niedergehalten werden soll. Ob der fragliche Bereich des dem BLN-Objekt sowie der SVO Katzenseen zugehörigen Waldes ("Typischer Waldmeister Buchenwald") für sich daselbst erhaltenswert oder für das Objekt als Ganzes von Bedeu- tung sei, wurde nicht abgeklärt. Dass der projektierte Ordnungszaun die ökologische Vernetzung der Lebensräume (Schutzziel 3.5) tangiert, ist – jedenfalls für grössere Tierarten – offenkundig. Auch diesbezüglich enthält R4.2021.00029 Seite 14

der angefochtene Entscheid keine Feststellungen. […]. Dass es sich, wie die Baudirektion (ARE) vernehmlassungsweise vorbringt, um ein "ver- gleichsweise kleinräumiges" und "sich lediglich am Rand des BLN-Objekts Nr. 1407 befindliches Bauprojekt" handle, ist angesichts der Länge des pro- jektierten Zauns und der – wie bereits erwähnt – grossen betroffenen Flä- chen tatsachenwidrig. Dies verdeutlicht, dass eine sachliche Auseinander- setzung mit den Schutzzielen des BLN-Objekts in ihrer Gesamtheit zu Un- recht unterblieben ist. Dies ist nachzuholen, wobei auch eine (mögliche) Beeinträchtigung der weiteren Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1407 (Chatzenseen) abzuklären sein wird. 4.7. Die Beurteilung der kantonalen Fachstelle, welche im Rahmen des ange- fochtenen Entscheids ohne weitere Erläuterungen davon ausging, dass das projektierte Vorhaben der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objekts Nr. 1407 nicht entgegenstehe, ist nach dem Gesagten obsolet. Über die vorstehend erläuterten relevanten Fragen wird als Grundlage für die weite- re Interessenabwägung ein Gutachten im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG ein- zuholen sein. Dabei werden neben den Beeinträchtigungen durch die vor- gesehenen Bauten auch die Beeinträchtigung des Schutzes durch die Bau- ten, Anlagen und die Niederhaltung im Sicherheitsperimeter daselbst sowie auch die von der Baudirektion in Anwendung von Art. 16a des kantonalen Waldgesetzes (WaG) bewilligten, ausserhalb des Ordnungszauns vorgese- henen nachteiligen Nutzungen des Waldes (Niederhaltung, Verschiebung Vitaparcours-Posten; Verschiebung Grillstellen, […]) zu beurteilen sein. […]. 4.8. Der Rekurs ist zufolge ungenügender Sachverhaltsabklärung, namentlich der Verletzung der Gutachtenspflicht gemäss Art 7 NHG, gutzuheissen. 5.1. Die Rekurrentin macht sodann namhaft, dass für das rekursgegenständli- che Bauvorhaben – im Widerspruch zur Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 WaG – keine Rodungsbewilligung erteilt worden sei, sondern lediglich eine Bewilligung für eine nichtforstliche Kleinbaute im Sinne von Art. 4 lit. a und R4.2021.00029 Seite 15

Art. 14 Abs. 2 der Waldverordnung (WaV) bzw. § 9 des kantonalen Wald- gesetzes (KWaG). 5.2. Das Waldgesetz bezweckt die Erhaltung und den Schutz des Waldes. Es soll dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, und die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG). Als Wald gelten auch Waldstrassen (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Bauvorhaben, die den Wald- boden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Ro- dungsbewilligung (Art. 4 WaG). Rodungen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), das Werk muss die Voraussetzungen der Raum- planung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Die Erteilung einer Rodungsbewilli- gung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach Art. 22 oder 24 RPG (vgl. Art. 11 Abs. 1 WaG). Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen gilt nach Art. 4 lit. a WaV nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und Kleinanlagen, als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Baubewilligung nach Massgabe des RPG. Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspru- chungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Wal- des nicht beeinträchtigten. Die nichtforstlichen Kleinbauten und Kleinanla- gen benötigen somit zwar keine Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie für diesen jedoch nachteilig sind, R4.2021.00029 Seite 16

bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des Kantons und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls nicht ganz ent- sprechen, einer Baubewilligung bzw. einer raumplanungsrechtlichen Aus- nahmebewilligung. Die Beurteilung, ob eine nichtforstliche Kleinbaute vor- liegt, hat in erster Linie mit Blick auf den Umfang und die Intensität des be- anspruchten Waldbodens zu erfolgen, wobei ein strenger Massstab anzu- setzen ist, damit der Zweck der Waldgesetzgebung, namentlich die Erhal- tung des Waldbestands, nicht weitgehend in Frage gestellt wird. Weist eine Baute eine derartige Grösse auf, dass von einer punktuellen oder unbedeu- tenden Beanspruchung des Waldbodens nicht mehr gesprochen werden kann, lässt sie sich bereits aus diesem Grund nicht mehr unter dem Begriff der "Kleinbaute" im Sinne von Art. 4 lit. a WaV subsumieren. Geht eine Baute allein unter dem Gesichtspunkt ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht über die genannte Beanspruchung hinaus, folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass sie als Kleinbaute einzustufen ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall weiter zu prüfen, ob ihr Zweck auch den Einbezug eines ge- wissen Umschwungs bedingt oder wie intensiv die Nutzung in diesem Be- reich ist. Ob eine Baute oder Anlage als nichtforstliche Kleinbaute oder - anlage im Sinne der Waldgesetzgebung in Betracht fällt, ist somit in jedem Einzelfall anhand der gesamten Umstände zu prüfen. So ist beispielsweise für Probebohrungen (zur Untersuchung von Kalk- und Mergelvorkommen) die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung (Art. 16 Abs. 2 WaG) erforder- lich (zum Ganzen BGE 139 II 134, E. 6.3, mit Hinweisen). Eine Rodungs- bewilligung indes ist etwa für Pferdestallungen mit einer Dimensionierung von 70 m² (14 x 5,2 m) und 80 m² (13.9 x 5,8 m) einzuholen (BGr 1A.32/2004 vom 30. September 2004, E. 3.1 f.). Die Frage, ob für die Er- stellung einer Baute oder Anlage effektiv Bäume gefällt werden müssen, ist unerheblich (BGE 106 Ib 141, E. 4). Das Verwaltungsgericht hat in einem jüngeren Entscheid die Erforderlichkeit einer Rodungsbewilligung für die Erstellung zweier Brückenköpfe einer Hängebrücke bejaht, wofür nicht mehr als insgesamt 20 m2 Waldboden beansprucht und 10-15 Bäume hät- ten gefällt werden müssen (VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 7). 5.3. Wie erwähnt, steht vorliegend kein Vorhaben mit bloss marginalen Dimen- sionen zur Bewilligung. […]. Die dauerhaft beanspruchte Waldfläche (für Zaun und Pfosten bzw. Fundationen) beträgt nach den Ausführungen der Baudirektion (ALN) insgesamt 133 m2. […]. Zufolge des Baus des Ord- R4.2021.00029 Seite 17

nungszauns werden rund 17'700 m2 an Wald (dauerhaft) nicht mehr öffent- lich zugänglich gemacht und zukünftig im Sinne des Sicherheitsbedürfnis- ses der JVA Pöschwies bewirtschaftet. Das erhebliche Ausmass der Zweckentfremdung des Waldbodens ist damit offenkundig. Der fragliche, für die Zäune und die weiteren Anlagen beanspruchte Bereich […] kann nicht mehr der Waldbewirtschaftung oder -nutzung zugerechnet werden, sondern wird den Waldfunktionen entzogen und ausschliesslich und dauer- haft dem Zweck der Sicherung der JVA Pöschwies gewidmet. Daran ver- mag nichts zu ändern, dass die Baudirektion (ALN) beabsichtigt, die fragli- chen Flächen (rein formell) weiterhin als Wald zu betrachten bzw. ihn (ge- mäss Wortlaut des angefochtenen Entscheids) "weiterhin der Waldgesetz- gebung [zu] unterstellen". Im Übrigen ist (auch) der nach der Rechtspre- chung in die Betrachtung einzubeziehende Umschwung (17'700 m2 be- troffene Waldfläche) von erheblicher Dimension. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erteilung einer Bewilligung für eine nichtforstliche Kleinbau- te bzw. -anlage im Sinne von Art. 4 lit. a WaV offensichtlich als verfehlt. 5.4. Eine nachträgliche Gewährung einer Rodungsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanz ist nicht statthaft (BRGE II Nr. 0124/2019 vom 13. Au- gust 2019, E. 5; aufgehoben mit VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 7). Der Rekurs ist damit (auch) aufgrund des Fehlens einer Rodungsbewilli- gung in Nachachtung von Art. 5 Abs. 2 WaG begründet. Im vorliegenden Fall wird dabei zu beachten sein, dass die (noch) einzuholende gutachterli- che Beurteilung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 NHG bei der Interessenabwä- gung hinsichtlich der Rodungsbewilligung zu berücksichtigen sein wird (vgl. VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 7.4 am Ende). 6. Bloss bemerkungsweise ist festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid der Baudirektion (sowohl im Dispositiv wie den Erwägungen) die neben dem Schutz im Sinne des NHG (BLN-Eintrag Nr. 1607 "Chatzenseen") pa- rallel zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Katzenseen (SVO) keinerlei Erwähnung finden. Zwar ist (auch) der Schutz gemäss SVO Katzensee einer Ausnahmebewilligung (durch die zuständige Direktion) zugänglich (Art. 12 SVO Katzenseen). Angesichts dessen, dass (auch) diesbezüglich eine Interessenabwägung (Schutzinte- R4.2021.00029 Seite 18

ressen vs. öffentliche Interessen) vorzunehmen sein wird, wären entspre- chende Erwägungen und Anordnungen in einem allfälligen Neuentscheid (wohl) explizit und mit hinreichender Begründung zu treffen. 7. Im Ergebnis ist der Rekurs gutzuheissen und die Gesamtverfügung der Baudirektion BVV 20-2831 vom 16. Dezember 2020 aufzuheben. Ange- sichts des Dahinfallens der Bewilligung der Baudirektion fehlen die objekti- ven Voraussetzungen für die Erteilung einer kommunalen baupolizeilichen Bewilligung, sodass (auch) der Beschluss des Gemeinderats Regensdorf vom 2. Februar 2021 aufzuheben ist. Die Sache ist im Sinne der Erwägun- gen zur Einholung eines Gutachtens der ENHK, und, sofern dieses zu Gunsten des Bauvorhabens ausfällt, zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zur Einholung bzw. Erteilung einer Rodungsbewilligung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Hochbau- amt des Kantons Zürich sowie der Baudirektion aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Re- kursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kom- mentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- R4.2021.00029 Seite 19

verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1). Demnach ist vorliegend der Rekurrentin zulasten des Hoch- bauamts des Kantons Zürich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.--. Da die Umtriebsent- schädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehr- wertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56). Angesichts des Verfahrensausgangs steht dem Hoch- bauamt des Kantons Zürich von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Auch der Gemeinderat Regensdorf beantragt die Zusprechung einer Um- triebsentschädigung. Vorliegend handelt es sich – mit Bezug auf die Ertei- lung der kommunalen baupolizeilichen Bewilligung – um einen vergleichs- weise einfachen Fall. Dementsprechend hatte die Behörde keinen beson- deren, über die Bearbeitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausge- henden Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Um- triebsentschädigung an den Gemeinderat Regensdorf ebenfalls von vorn- herein abzusehen ist. 9. Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu qualifizieren ist. Dessen Anfechtbarkeit richtet sich nach §19a Abs. 2 VRG. […] R4.2021.00029 Seite 20