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BRGE IV Nr. 0098/2017

Gebäudeversicherung. ABC-Einsatzkostenersatz. Heizölaustritt beim Befüllen eines erdverlegten Tanks. Festlegung der Kostenanteile bei mehreren Verursachern.

Zh Baurekursgericht · 2017-08-17 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0098/2017 vom 17. August 2017 in BEZ 2017 Nr. 38

2. Der angefochtenen Auferlegung der Einsatzkosten liegt, soweit aktenkundig und erstellt, folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 28. April 2016 lieferte ein Mitarbeiter der Rekurrentin mit einem Tankfahrzeug Heizöl an die genannte Liegenschaft in X, wobei es während des Befüllens des Heizöltanks durch den Tankwagenfahrer zu einem Austritt von rund 300 Liter Heizöl über das durch diesen vorgängig geöffnete Messrohr kam; dies deshalb, weil der durch das Befüllen im Tank entstandene Überdruck nicht über die Druckausgleichsleitung entweichen konnte, da diese im Zuge von Umbau- arbeiten auf der Liegenschaft gekappt und mit Klebeband verschlossen worden war. Zur Ereignisbewältigung wurden Mitarbeiter des Amtes für Abfall, Wasser; Energie und Luft (AWEL) sowie diverse Spezialfirmen aufgeboten. Die dabei entstandenen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 69'622.05 wurden durch die GVZ als zentrale Inkassostelle im Sinne von § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) der Rekurrentin als (Mit- )Verursacherin eines C-Ereignisses im Sinne von § 16 lit. d FFG in der Höhe von Fr. 34'811.-- auferlegt, was 50 Prozent der angefallenen Kosten entspricht. Unbestritten ist, dass das Auslaufen von Heizöl zu einer Kontamination des Erdreichs und mithin zu einem C-Ereignis geführt hat. Ebenso sind Notwendigkeit und Höhe des im Zusammenhang mit den Behebungsmass- nahmen getätigten Aufwands unbestritten geblieben. 3.1 Im Streit liegt hingegen, ob das Verhalten des bei der Rekurrentin angestellten Tankwagenfahrers aufgrund weiterer Ursachen derart stark in den Hintergrund gedrängt worden sei, dass dieses nicht mehr als rechtserhebliche Ursache für das C-Ereignis betrachtet werden kann und es mithin am Erfordernis der Unmittelbarkeit des rekurrentischen Verhaltens im Hinblick auf das Ereignis mangelt. Die Rekurrentin bringt vor, dass der Austritt von Öl durch einen Mangel am erdverelegten Öltank verursacht worden sei, welcher für den Tankwagenfahrer nicht erkennbar gewesen sei. Als einzige Ursache des Ereignisses werde im Polizeirapport die Unterlassung der Installation der Druckausgleichsleitung am Heizöltank beschrieben. Es habe kein Druck- ausgleich stattfinden können und der Druck habe sich innerhalb des Heizöltanks derart erhöht, dass das eingepumpte Heizöl durch das Messrohr gepresst worden und ausgeflossen sei. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach ohne Tankvorgang kein Heizöl ausgetreten wäre, tauge zur Begründung der Kostentragungspflicht der Rekurrentin nicht: Der Mitarbeiter der Rekurrentin habe ohne zusätzliche Kontrollmassnahmen von einer einwandfreien Tankanlage ausgehen dürfen, weil für ihn erkennbare Mängel fehlten. Das Verschliessen des Messrohrdeckels bis zum Abschluss des Abfüllvorgangs sei weder vorgeschrieben noch angezeigt. Bei verschlossenem Messrohrdeckel wäre der Heizölaustritt nicht vermeidbar gewesen, weil der im Heizöltank aufgebaute Überdruck ein über einen längeren Zeitraum nicht erkennbares Leck an der Trennwand oder an anderen Komponenten des Tanks – etwa an der gekappten und mit Isolierband verschlossenen Druckausgleichsleitung – zu bewirken vermocht hätte, welchem ein weit höheres Schädigungspotential innewohne. Das in jeder Hinsicht korrekte Verhalten des Mitarbeiters der Rekurrentin habe nach dem allgemeinen Lauf der Dinge nicht zum fraglichen

- 2- Ereignis führen müssen. Leistungspflichtig sei der für den ordnungsgemässen Zustand des Heizöltanks verantwortliche Eigentümer; dies kumulativ als Zustands- und Verhaltensstörer durch Unterlassung der vorgeschriebenen Installation der nach dem Stand der Technik entsprechenden apparativen Sicherheitsvorrichtungen (Anschluss der Druckausgleichsleitung). Die Installa- tion der Druckausgleichsleitung sei trotz der Terminvorgabe bis spätestens zum

25. April 2016 unterlassen worden, ohne dass die Bauleitung informiert worden sei. Diese habe alsdann ohne die gebotene Kontrolle des Tanks diesen für eine Befüllung nach dem 25. April 2016 freigegebenen. Eine Kontrolle sei auch dann nicht erfolgt, als der Eigentümer der Bauleitung den Lieferungstermin für das Heizöl vom 28. April 2016 bekannt gegeben habe. All dies stellten mitwirkende Faktoren dar, die derart stark im Vordergrund stünden, dass das korrekte Verhalten des rekurrentischen Tankwagenfahrers rechtlich unbeachtlich sei. Die Hauptlast liege bei der schuldhaften Verursachung durch die Bauleitung bzw. der mit der Installation der Druckausgleichsleitung beauftragten Dritten sowie beim Tankeigentümer, welcher kumulativ Zustands- und Verhaltensstörer sei. Dieser verfüge denn auch über das wirtschaftliche Interesse und den Nutzen aus der mangelhaften Tankanlage. Aus Billigkeitsgründen dürfe der schuldlosen Rekurrentin kein Kostenanteil auferlegt werden bzw. aufgrund der völlig untergeordneten Verursacheranteils höchstens 10 Prozent der entstandenen Kosten. 3.2 Dem entgegnet die Vorinstanz vernehmlassungsweise zusammenge- fasst, dass der Mangel am Heizöltank für den Tankwagenfahrer klar erkennbar gewesen sei. Dass dem Mitarbeiter der Rekurrentin kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten habe nachgewiesen werden können, ändere nichts an der Beurteilung. Für die Kostentragungspflicht genüge es, dass der Verursacher Kosten hervorrufe; Rechtswidrigkeit und Verschulden würden nicht vorausge- setzt. Das der Rekurrentin zurechenbare Verhalten ihres Mitarbeiters stelle eine unmittelbare, adäquate Ursache für die Verschmutzung des Erdreichs dar. Der Mitarbeiter habe den Tank befüllt, ohne sich zu vergewissern, ob sich der Tank in einwandfreiem Zustand befunden habe und ohne den Deckel des Messrohres während des Tankvorgangs zu schliessen. Die anderen in Frage kommenden Verursacher seien nicht mit der Befüllung des Tanks beschäftigt, sondern seien lediglich organisatorisch am Vorfall mitbeteiligt. Der Kausalzu- sammenhang werde deshalb nicht durch das Hinzutreten neuer Ursachen unterbrochen; diese wiesen nicht die erforderliche Intensität auf. Es handle sich dabei um mitwirkende Teilursachen, die den adäquaten Kausalzusammenhang bzw. die Unmittelbarkeit bestehen liessen. Aus dem Umstand, dass der Mess- rohrdeckel nicht verschlossen worden sei, könne die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Öl wäre bei verschlossenem Deckel über die abgeklebte Druckausgleichsleitung herausgespritzt und hätte einen Schaden in ähnlichem Umfang bewirkt. Es treffe schliesslich zu, dass andere Verursacher in Frage kämen. Die Auferlegung der Hälfte der Kosten der Rekurrentin sei jedoch gerechtfertigt und verhältnismässig. Diese sei nicht schuldlos und deren Anteil nicht nur untergeordnet. 4.1 Gemäss Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem

- 3- Verursacher überbunden. Art. 54 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) enthält eine entsprechende Bestimmung zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3.1, mit Hinweisen). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/aa, mit Hinweis). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (BGr, 27. August 2004, 1A.178/2003, E. 4, mit Hinweisen; zum Ganzen

s. auch BGr, 29. November 2011, 1C_146/2011, E. 2). Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Störer nach Massgabe der Unmittelbarkeitstheorie nur dann kosten- pflichtig, wenn ihr Handeln oder (rechtswidriges) Unterlassen bzw. der Zustand einer unter ihrer Gewalt stehenden Sache unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrtatsachen war. Als erhebliche Ursache kommen nur Umstände in Betracht, die bereits die Gefahrengrenze überschritten haben. Es ist damit notwendig, dass ein Störer eine Ursache für eine Gefahr oder den Eintritt eines Schadens setzt. Entfernte Möglichkeiten oder nur mittelbare Ursachen scheiden damit von vornherein aus. Wo genau die Grenze zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verursachung verläuft, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Eine Abgrenzung ist durch ein wertendes Urteil zu gewinnen. Der Verhaltensstörer muss folglich durch sein Verhalten oder Unterlassen den polizeiwidrigen Zustand in objektiv zu missbilligender Weise direkt bewirkt haben (VGr,

15. März 2012, VB.2012.00019, E. 2.3, mit Hinweisen). In vielen Fällen führt die dem Privatrecht entliehene Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie, weshalb Lehre und Rechtsprechung bei der Frage nach der Unmittelbarkeit oftmals darauf ab- stellen. Sie kann sich aber auch als nicht sachgerecht erweisen, da sie den Kreis der Verursacher im Sinne des Umweltrechts zu weit fasst. Die Adäquanztheorie erkennt diejenigen Bedingungen eines Erfolgs als im Rechtssinn kausal an, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Ausgehend von den tatsächlichen Auswirkungen ist retrospektiv zu beurteilen, ob «der eingetretene Erfolg objektiv geeignet ist,

- 4- als Wirkung einer bestimmten Ursache betrachtet zu werden», wobei ein an sich gegebener adäquater Kausalzusammenhang durch das Hinzutreten neuer Ursachen unterbrochen werden kann. Mögliche Unterbrechungsgründe gemäss der privatrechtlichen Adäquanztheorie sind Zufall, höhere Gewalt sowie Drittverschulden. Ein Unterbrechungsgrund muss jedenfalls eine gewisse Intensität aufweisen, andernfalls der Grund lediglich als mitwirkende Teil- ursache zu betrachten ist, die den ursprünglichen Kausalzusammenhang bzw. die Unmittelbarkeit bestehen lässt (VB.2012.00019, E. 2.4 mit Hinweisen; BGE 132 II 371, E. 3.5; BGE 131 II 743, E. 3.2; BGE 102 Ib 203, E. 3; BGE 116 II 519, E. 4b). 4.2 Indem der rekurrentische Tankwagenfahrer den aufgrund der mangelhaften Druckausgleichsleitung nicht ordnungsgemässen Tank befüllte und vorgängig den Messdeckel entfernte, setzte er eine unmittelbar kausale Ursache für den Erfolgseintritt. Das Verhalten des Fahrers hat die Gefahren- grenze überschritten und stellt eine für den Eintritt des fraglichen Ereignisses rechtserhebliche Ursache dar. Ob der Fahrer dabei pflichtgemäss vorging, ist für die Frage der Verursachereigenschaft nicht relevant. Wie eingangs erwähnt, setzt die polizeiliche Verantwortlichkeit weder Schuldfähigkeit noch konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin haben die übrigen Faktoren, namentlich die unterlassene Installation der Druckausgleichsleitung und die unterlassene Kontrolle durch den Eigentümer bzw. der ihr unterstehenden Bauleitung, nicht zur Folge, dass das der Rekurrentin zurechenbare Verhalten als rechtlich unbeachtlich zu betrachten ist. Der Eigentümer des Tanks ist zwar ebenfalls Verhaltensstörer. Indem der Eigentümer die Rekurrentin anwies, den Tank mit Heizöl zu befüllen, ohne zu überprüfen, ob die Druckausgleichsleitung tatsächlich installiert worden war, setzte er eine unmittelbar kausale Ursache für den Eintritt des fraglichen C-Ereignisses. Dieses Verhalten bzw. dasjenige der Bauleitung war zwar entscheidend für den Eintritt des Ereignisses, tritt aber doch nicht derart im Vordergrund, dass dasjenige des Fahrers völlig in den Hintergrund gedrängt wird. Festzuhalten ist überdies, dass der Grundeigentümer für einen ordnungs- gemässen Zustand auf seinem Grundstück verantwortlich ist, namentlich für die Instandhaltung bzw. -stellung von Heizölanlagen. Er gilt deshalb ohne Weiteres auch als Zustandsstörer. Der allfällige Umstand, dass das Öl auch bei verschlossenem Messrohr herausgespritzt wäre, weil der sich durch das Befüllen im Tankinneren aufbauende Druck das Klebeband weggedrückt hätte, ändert nichts daran, dass (auch) das Verhalten des Fahrers als unmittelbare Ursache für den Erfolgs- eintritt zu betrachten ist. Beim Verhalten des Fahrers und demjenigen des Eigentümers bzw. dessen Hilfsperson handelt es sich um Teilursachen, die zwar nicht jede für sich allein, aber gemeinsam den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen. Für den Erfolg kausal ist dabei jede Handlung, da keine wegge- dacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. 4.3 Die Rekurrentin ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz somit als Verhaltensstörerin zu qualifizieren und ist damit Verursacherin des C-Ereignisses. Sie ist bezogen auf die Einsatzkosten des- halb ersatzpflichtig. Der Grundeigentümer ist sodann kumulativ Zustands- und

- 5- Verhaltensstörer, womit auch er Verursacher des C-Ereignisses ist und damit grundsätzlich ersatzpflichtig wird. 5.1 In einem weiteren Schritt sind die Kostenanteile der einzelnen Verursacher festzulegen (§ 29 Abs. 2 FFG). Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass die Hauptlast bei der schuldhaften Verursachung durch die Bauleitung und durch die Installationsfirma sowie auch beim Tankeigentümer, welcher kumulativ Zustands- und Verhaltensstörer sei und zusätzlich das wirtschaftliche Interesse und den Nutzen aus der mangelhaften Tankanlage habe. Der schuldlosen Rekurrentin dürfe aus Billigkeitsgründen kein Kostenanteil auferlegt werden. Allenfalls könnten ihr angesichts des völlig untergeordneten Verursachungsanteils höchstens 10 Pro- zent der Kosten auferlegt werden. Die Vorinstanz begründet den der Rekurrentin auferlegten Kostenanteil von 50 Prozent damit, dass diese fahrlässig gehandelt habe, weil sie bzw. ihr Mitarbeiter sich nicht vergewissert habe, ob sich die Tankanlage in einem einwandfreien Zustand befunden habe. Zudem habe dieser das Heizöl abge- laden, ohne das Messrohr zu verschliessen. Der Mitarbeiter hätte die abgeklebte Druckausgleichleitung sehen müssen. 5.2 Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Art. 6 GSchG konkretisiert diesen Grundsatz mit dem Verbot, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittel- bar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1). Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Die kantonale Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) enthält Vorschriften über Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten wie zum Beispiel Tankanlagen (s. §§ 19 ff. KGSchV). Gemäss § 32 Abs. 2 KGSchV sind die Lieferanten für die sachge- mässe Auffüllung der Tanks verantwortlich. Der Umschlag von wasserge- fährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen; insbesondere muss der Füllvorgang mit der Abfüllsicherung überwacht werden. Tankanlagen dürfen insbesondere dann nicht aufgefüllt werden, wenn die Tankanlage offensicht- liche Mängel aufweist (Abs. 3 lit. e). 5.3 Vorliegend bestand der Mangel am Tank darin, dass die Druckausgleichsleitung gekappt und verschlossen war. Wie sich aus den den Akten beiliegenden Fotos ergibt, traf der Fahrer vor Ort eine Baustelle an. Das Gelände war auf der Seite des erdverlegten Tanks, auf welcher die Druckaus- gleichsleitung aus dem Erdreich ragte, abgegraben; dies auf der vom Zugang zum Einfüllstutzen des Tanks abgewandten Seite. Zudem befand sich die abgeklebte, aus dem Erdreich ragende Druckausgleichsleitung vom Niveau des Einfüllstutzens her gesehen weiter unten und somit nicht unmittelbar in einem sich dem Fahrer während des Tankvorgangs direkt präsentierenden Sicht- bereich. Die aus dem Erdreich ragende, abgeklebte Leitung war für ihn mithin nicht leicht zu sehen. Der Rekurrentin kann indes angelastet werden, dass dem

- 6- Tankwagenfahrer nicht auffiel, dass überhaupt keine über den Erdboden ragende Druckausgleichsleitung vorhanden war. Dies obschon derselbe Tankwagenfahrer bereits einmal am selben Standort zugegen war, um vor dem Umbau des Gebäudes Öl aus dem Tank abzupumpen. Aufgrund der Baustellensituation hätte der Tankwagenfahrer genauer hinsehen müssen. Druckausgleichsleitungen sind gemäss Ziffer 52 des Schemenblattes E1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU), welche der Koordination des Vollzugs der Gesetzgebung über wassergefährdende Flüssigkeiten dient, nach Möglichkeit vom Standort des Lieferfahrzeugs aus sichtbar anzubringen (www.kvu.ch/de/vollzugsordner). Dies zeigt die Wichtigkeit einer Druckausgleichsleitung (auch) für das Befüllen eines Tanks und impliziert, dass während des Befüllens darauf ein Auge zu werfen ist. Der Lieferant hat dabei zwar keine Funktionskontrolle durchzuführen. Es leuchtet ein, dass dieser nicht nach Mängeln jeglicher Art forschen muss. Erfolgt kein Druckausgleich, weil etwa das entsprechende Rohr an nicht sichtbarer Stelle verstopft ist, kann ein dadurch bewirkter Vorfall nicht dem Lieferanten angelastet werden. Indes stellt die visuelle Kontaktaufnahme zur Druckausgleichsleitung eine keinen grossen Aufwand verursachende, aber gefahrenminimierende Massnahme beim Befüllen von Tankanlagen dar, zumal ein sich im Tank aufbauender Überdruck stets die Gefahr eines nicht mehr kontrollierbaren Vorfalls birgt und über die Druckausgleichsleitung im Falle eines Überfüllens Öl austreten kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Tankwagenfahrer den Messdeckel nicht wieder verschloss, nachdem er diesen zwecks Messung des Pegelstands vor dem Befüllen des Tanks geöffnet hatte. § 33 KGSchV statuiert die Pflicht des Lieferanten, unter anderem den Flüssigkeitsstand gemäss Messstab vor der Einfüllung in das Tankkontrollheft einzutragen. Mithin ist der Flüssigkeitsstand vor der Einfüllung zu messen. Es ist kein Grund ersichtlich, das Messrohr nach der vorgenommenen Messung und vor dem Beginn der Befüllung nicht wieder zu verschliessen. Auch die Rekurrentin vermag keinen solchen Grund zu nennen. Dass es üblich sei, das Messrohr erst nach dem Befüllen wieder zu verschliessen, vermag als Begründung für das Offenlassen nicht zu überzeugen. Gerade weil der Lieferant nicht verpflichtet ist, die Druckaus- gleichsleitung auf jeglichen Mangel hin zu überprüfen, wird durch das Offenlassen des Messrohrs die Gefahr eines Ölaustritts geschaffen, wenn die Druckausgleichsleitung nicht voll funktionstüchtig ist. Das Gewässerschutzrecht verlangt die Anwendung «aller Sorgfalt» beim Umschlag von wasserge- fährdenden Stoffen (s. § 32 Abs. 2 KGSchV). Weil der Tankwagenfahrer das Messrohr offenliess und auch nicht prüfte, ob überhaupt eine Druckausgleichs- leitung besteht, hat er unter Nichtbeachtung der gewässerschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht eine wassergefährdende Situation geschaffen. Obschon erkennbar war, dass keine Druckausgleichsleitung bestand, bedeutet dies allerdings nicht, dass das Verhalten der Rekurrentin nicht durch dasjenige des Eigentümers relativiert werden kann. Bei der Auferlegung der Kostenanteile auf die Verursacher ist zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Fehlverhalten des als Zustands- und ebenfalls als Verhaltensstörer geltenden Eigentümers vorliegt. Gemäss § 27 Abs. 1 KGSchV unterhalten die Anlageinhaber ihre Anlagen einwandfrei. Sie sorgen dafür, dass Schutzvor- richtungen nach dem Stand der Technik angebracht und die erforderlichen Revisionen, Kontrollen und Reparaturen durchgeführt werden. Der Eigentümer

- 7- hat indes die Öllieferung in Auftrag gegeben, obwohl die Tankanlage noch nicht in ordnungsgemässem Zustand war und sich auch die durch den Eigentümer eingesetzte Bauleitung nicht vergewissert hatte, ob die Tankanlage tatsächlich Instand gestellt worden war. Dieses Fehlverhalten wiegt schwer, zumal der mit den Instandstellungsarbeiten beauftragte Dritte bereits eine Terminvorgabe für die Arbeiten nicht eingehalten hatte und ihm die Bauleitung hierfür eine neue Frist ansetzen musste. Die Bauleitung hätte vor der Befüllung des Tanks zwingend abklären müssen, ob die Arbeiten tatsächlich ausgeführt und die Druckausgleichsleitung installiert worden war. Indem die Bauleitung dies nicht tat, hat sie elementare Vorsichts- und Sorgfaltspflichten missachtet. Dabei hat sich der Eigentümer das Handeln der Bauleitung als dessen Hilfsperson anrechnen zu lassen. 5.4 Zusammengefasst wiegt das Fehlverhalten des Eigentümers erheblich schwerer als dasjenige des Tankwagenfahrers bzw. der Rekurrentin. Die Auferlegung der Hälfte der angefallenen Kosten auf die Rekurrentin erscheint somit nicht gerechtfertigt. Der Eigentümer hat durch das ihm anzurechnen Verhalten seiner Hilfsperson elementare Vorsichts- und Sorgfaltspflichten eines Tankeigentümers missachtet. Die Rekurrentin macht zu Recht geltend, dass den Eigentümer die Hauptlast am Verschulden trifft. Allerdings ist der Verursacheranteil der Rekurrentin entgegen deren Auffassung auch nicht völlig untergeordneter Natur. Die Rekurrentin trifft vielmehr ein leichtes Verschulden. Aufgrund der vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich daher, den von der Rekurrentin zu tragenden Kostenanteil in Anwendung von § 29 Abs. 2 FFG auf 20 Prozent festzulegen.

6. Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses. Demgemäss wird die angefochtene Verfügung aufgehoben, soweit damit der Rekurrentin ein Fr. 13'924.40 übersteigender Kostenanteil auferlegt wurde.