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BRGE IV Nr. 0095/2024 vom 11. Juli 2024 in BEZ 2024 Nr. 27 Aus dem Dieselfilter des auf einem Kiesplatz abgestellten Traktors des Rekurrenten war Diesel ausgetreten. Beim Eintreffen der Einsatzkräfte war eine Kiesfläche von 2 m x 3 m mit Diesel durchtränkt. Zur Bewältigung dieses C- Ereignisses wurde die Feuerwehr aufgeboten. Des Weiteren rückten auch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Gewässerschutz, sowie ein Spezialunternehmen aus, um die notwendigen Massnahmen vorzunehmen, namentlich die Beseitigung von ca. 1,5 m3 des verschmutzten Kieses. Der Traktor wurde durch die Firma A. AG abtransportiert und in H. eingestellt. Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Kosten des Einsatzes dem Rekurrenten auferlegt, da der Traktor die unmittelbare Gefahren- bzw. Schadensquelle dargestellt habe. Entsprechend sei der Rekurrent, welcher als Halter die Herrschaft über den Traktor innegehabt und auch dessen Vorteile genossen habe, als Zustandsstörer und somit als Verursacher des C-Einsatzes im Sinne von § 29 FFG zu qualifizieren, was eine entsprechende Ersatzpflicht nach sich ziehe. Aus den Erwägungen: 4.1 Der Rekurrent bringt – soweit hier wesentlich – vor, er habe den Dieselöl-Fleck selber bemerkt, sich aber am anderen Tag wegen einer notfallmässigen Spitaleinlieferung nicht mehr darum kümmern können. Der Traktor sei in der Folge zu L nach H. transportiert und im Untergeschoss abgestellt worden. L. habe damals bestätigen können, dass der Traktor dort keinerlei Flüssigkeit verloren habe, trotz einmaliger Erschütterung, wie behauptet werde. Ziehe ein Dieselmotor Luft an, laufe er nicht mehr, was bei seinem Traktor am Steilhang der Fall gewesen sei. Der Motor habe bei der steilen Anhöhe Luft angesogen und habe nicht mehr gestartet werden können, weil zu wenig Diesel im Tank gewesen sei. Luft werde nicht über die Dieselfilter-Dichtung angesogen. Es sei ihm unerklärlich, weshalb Dieseltreibstoff ausgelaufen sei. Zur fraglichen Zeit habe niemand Diesel nachgefüllt. Es sei nicht möglich, dass durch die Dieselfilter-Dichtung eine Menge von ca. 3 bis 4 Litern über Nacht auslaufe. Weil sein Aufenthalt im Alterszentrum von der Zusatzleistung zur AHV finanziert werde, betrage sein monatliches Taschengeld nur noch Fr. 400.--. Davon müsse er Kleider und Schuhe besorgen; an ein Handy oder SBB- Abonnement sei gar nicht mehr zu denken. Unter Berücksichtigung seiner schwachen finanziellen Verhältnisse bitte er um Erlass des geforderten Betrags. 4.2 Die GVZ führt aus, gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei Zürich sei das Auslaufen des Dieseltreibstoffs mutmasslich auf eine beschädigte Dichtung beim Dieselfilter des Traktors zurückzuführen. (…) Entsprechend sei der Rekurrent, welcher als Halter, als Zustandsstörer und somit als Verursacher des zu beurteilenden C-Einsatzes im Sinne von § 29 FFG zu qualifizieren, was eine entsprechende Ersatzpflicht nach sich ziehe.
- 2- 4.3.1 Gemäss Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 GSchG enthält eine entsprechende Bestimmung zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3.1, mit Hinweisen). Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/aa, mit Hinweis). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (BGr, 27. August 2004, 1A.178/2003, E. 4, mit Hinweisen; zum Ganzen s. auch BGr, 29. November 2011, 1C_146/2011, E. 2). 4.3.2 Die Tatsache, dass aus dem Traktor Dieseltreibstoff ausgelaufen ist, wird vom Rekurrenten, trotz teils widersprüchlicher Aussagen, nicht bestritten. So führt er ausdrücklich aus, er habe den Dieselöl-Fleck bemerkt. Dass Diesel tropfenweise austrat, ergibt sich auch aus dem Protokoll der Kantonspolizei vom
12. April 2022 samt Fotodokumentation sowie aus dem Einsatzrapport der Feuerwehr , wonach eine Wanne zum Auffangen des Diesels unter das Fahrzeug gestellt wurde. Sodann wurde gemäss E-Mail der A. AG vor dem Rücktransport des Traktors zum Rekurrenten der «Kraftstoffverlust, der beim Kraftstofffilter lag, provisorisch behoben, um keine weiteren Dieselaustritte zu verursachen». Der Rekurrent ist Fahrzeughalter des in Frage stehenden Traktors, der die Verschmutzung verursachte. Er hat die rechtliche und tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug. Damit gilt er als Zustandsstörer bzw. Verursacher im Sinne des Umweltschutzgesetztes bzw. des Gewässerschutzgesetzes. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst (hier der Traktor) unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat. Damit steht der Rekurrent als kostenpflichtiger Verursacher fest. 4.3.3 Die Höhe der Einsatzkosten wird nicht beanstandet. Der Rekurrent beantragt indes den Erlass des geforderten Betrages unter Berücksichtigung seiner schwachen finanziellen Verhältnisse.
- 3- Die Kostenüberwälzung muss nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verhältnismässig sein und daher unter dem Titel der Zumutbarkeit geprüft werden. Demnach ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den verfolgten öffentlichen Interessen und den Interessen des betroffenen Verursachers. Dabei ist seitens des Verursachers dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entscheidend, mithin das Verhältnis zwischen den Kosten und den finanziellen Möglichkeiten des Verursachers. Ergibt die Interessenabwägung, dass die Höhe der zu überwälzenden Kosten für den betroffenen Verursacher nicht zumutbar ist, hat eine Reduktion der Kostenhöhe auf einen zumutbaren Betrag zu erfolgen. Grundsätzlich beginnt die Grenze der Unzumutbarkeit erst dann, wenn die Kostenüberwälzung die Existenz des Verursachers beeinträchtigt (zum Ganzen: VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 5.2; Denis Oliver Adler, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, Schriftenreihe zum Umweltrecht, Band 24, S. 61 ff.; Hans Rudolf Trüeb, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller, 2004 ff., Art. 59 Rz. 42). Die Ausführungen in den Eingaben des Rekurrenten zu seinen finanziellen Verhältnissen sind nicht weiter belegt und lassen keine hinreichende Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögenslage zu. Um allenfalls eine Befreiung bzw. Reduktion der Kosten des Schadenfalls aus Gründen der Zumutbarkeit gewähren zu können, hat der Rekurrent seine finanzielle Situation näher darzulegen. Infolgedessen und da der GVZ in der vorliegenden Angelegenheit ein erhebliches Ermessen zukommt, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, dies einzig zwecks Sachverhaltsermittlung und zum Entscheid über das Vorliegen eines Härtefalls.