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BRGE IV Nr. 0094/2019

Logistikcenter in Industriezone. Zonenkonformität. Verkehrssicherheit. Lärmimmissionen.

Zh Baurekursgericht · 2019-07-18 · Deutsch ZH

Strittig war die Baubewilligung für ein Logistikcenter mit 168 Abstellplätzen für Personenwagen und 20 Abstellplätzen für Lastwagen in der Industriezone in X. Die Nachbarrekurrentin monierte die Zonenkonformität, Bauten im Baulinienbereich, die Einordnung, der Gebäudeabstand, die Verkehrssicherheit sowie Lärmimmissionen. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs insoweit gut, als es die Baubewilligung mit einer Auflage hinsichtlich des Offenhaltens des Arealtors tagsüber ergänzte. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich betreffend Beschluss der Baubehörde der Gemeinde X vom 11. Dezember 2018 und Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich […] vom 19. November 2018; Baubewilligung bzw. strassenpolizeiliche, gewässer- und lärmschutz- rechtliche Bewilligung für Logistikcenter sowie 168 Abstellplätzen und 20 Stellflächen […] ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 erteilte die Fachkommission Bau der Gemeinde X der E. E. AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Logistikcenters mit Lager-, Produktions- und Büroflächen sowie für insgesamt 168 Abstellplätze für Motorfahrzeuge und 20 Stellflächen für Lastwagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der G.-Strasse 5 in X. Gleichzeitig wurde die strassenpolizeiliche, gewässer- und lärmschutzrecht- liche Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 19. November 2018 für das Bauvorhaben eröffnet. B. Gegen diese Entscheide erhob die E. AG mit Eingabe vom 21. Januar 2019 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Auf- hebung der Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Die kommunale Vorinstanz beantragte in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2019 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kön- ne, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin. Auch die Baudirektion Kanton Zürich schloss in ihrer Vernehmlassung vom

22. Februar 2019 auf Abweisung des Rekurses. R4.2019.00012 Seite 2

Die private Rekursgegnerschaft beantragte mit Eingabe vom 25. Februar 2019 ebenfalls die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Rekurrentin. E. Mit Replik vom 19. März 2019 sowie Dupliken vom 5. April 2019 und

12. April 2019 hielten die Rekurrentin, die Baudirektion sowie die private Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Die kommunale Vorinstanz verzich- tete stillschweigend auf eine Duplik. F. Am 4. Juni 2019 führte die 4. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. G. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei, als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommen und ihr Frist angesetzt, um sich vernehmen zu lassen. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei, nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Stellung und beantragte die Abweisung des Rekurses. Es kommt in Betracht: 1. Das Baugrundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO) in der Industriezone und ist derzeit mit einem Gebäude überstellt. Geplant ist die Erstellung eines Logistikcenters mit Lager-, Produktions- und Büroflächen westlich des bestehenden Gebäudes G.-Strasse 5. Neu sind rund 20 Abstellplätze für Lastwagen (teils im geschlossenen, teils im R4.2019.00012 Seite 3

offenen Erdgeschoss) und 10 Abstellplätze für Besucher sowie in den Un- tergeschossen insgesamt 158 Abstellplätze für Motorfahrzeuge der Be- schäftigten geplant. 2. Die Rekurrentin ist Mieterin der Liegenschaft G.-Strasse 8 auf Kat.-Nr. 2, welche südlich – lediglich durch die G.-Strasse getrennt – des Baugrund- stücks liegt. Angesichts der engen nachbarlichen Beziehung und der vor- gebrachten Rügen (fehlende Zonenkonformität, ungenügende Einordnung etc.) ist sie zur Rekurserhebung ohne Weiteres legitimiert (§ 338a des Pla- nungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die weiteren Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, ist auf ihren Rekurs einzutreten. 3.1. Die Rekurrentin macht zunächst geltend, das Bauvorhaben sei nicht zo- nenkonform. Das Grundstück befinde sich in der Industriezone, welche gemäss BZO der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet sei. Entspre- chend seien gemäss Art. 28 Abs. 1 BZO nur mässig störende Betriebe und Anlagen zulässig. Weiter seien verkehrsintensive Einrichtungen explizit un- tersagt. Mit dem Bauvorhaben seien 80 Lastwagenfahrten pro Tag verbun- den. Hinzu würden die Personenwagenfahrten für die total 168 Abstellplät- ze kommen. Das Logistikcenter werde während 24 Stunden am Tag betrie- ben. Ein solcher Betrieb könne nicht mehr als mässig störend bezeichnet werden. Zudem handle es sich klarerweise um eine äusserst verkehrsin- tensive Einrichtung im Sinne der vorstehend zitierten Bestimmung, welche der Gesetzgeber explizit als unzulässig erklärt habe. Hierbei sei zu beach- ten, dass das Einkaufsgeschäft W. auf dem Grundstück der privaten Re- kursgegnerin bestehen bleibe und einen regen Kundenverkehr bewirken werde. Es handle sich um ein Zentrum mit rund 900 m2 Verkaufsfläche, welches zusammen mit dem geplanten Logistikzentrum auf dem Bau- grundstück eine unzulässige verkehrsintensive Anlage darstelle. Bereits die mit Bezug auf das Bestandesgebäude erfolgte Umnutzung zu einem eigentlichen Logistikbetrieb, bei welcher der hochfrequentierte Transport von Waren zum Güterumschlag auf dem Betriebslokal eigentli- cher Gegenstand der Gewerbetätigkeit sei, widerspreche aufgrund der da- mit verbundenen Verkehrsimmissionen dem Zonenzweck. R4.2019.00012 Seite 4

3.2. Die kommunale Vorinstanz sowie die private Rekursgegnerin halten dies- bezüglich fest, der Betrieb sei zonenkonform. Der Differenzierung zwischen nicht, mässig und stark störendem Gewerbe komme seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutzverordnung (LSV) keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Diesen Begriffen komme nur noch ein raum- und ortsplanerischer Gehalt zu, zumal sich die lärmschutz- rechtlichen Aspekte ausschliesslich nach dem USG und seinen Ausfüh- rungsbestimmungen richten würden. Bei der Beurteilung der Zonenkonfor- mität verlange die Rechtsprechung nämlich, dass eine Baute oder Anlage nicht nur hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von ihrer raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimme Zone passe. Ob Art. 28 BZO einen raum- und ortsplanerischen Gehalt habe, ge- he aus dem Wortlaut nicht hervor. Näher zu prüfen sei bei richtiger Betrach- tung nur der Teilgehalt von Art. 28 Abs. 2 BZO, wonach in den Industrie- und Gewerbezonen Verkaufsbetriebe mit Gütern des täglichen Bedarfs von mehr als 500 m2 Verkaufsfläche, Grossläden, Einkaufszentren, Grosszen- tren und verkehrsintensive Einrichtungen ausgeschlossen seien. Im Übri- gen sei davon auszugehen, dass sich der Begriff "mässig störend" in Art. 28 BZO auf Lärmimmissionen beschränke, die bereits vom USG er- fasst seien. Gemäss Definition im Kantonalen Richtplan würden Objekte und Anlagen nur dann als verkehrsintensive Einrichtungen gelten, wenn sie wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt ha- ben und an mindestens 100 Tagen pro Jahr mehr als 3000 Fahrten von Personenwagen erzeugen würden. Von einem solchen Verkehrsaufkom- men sei der streitbetroffene Betrieb meilenweit entfernt. 3.3. Industrie- und Gewerbezonen sind in erster Linie für die Ansiedlung indust- rieller und gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports bestimmt (§ 56 Abs. 1 PBG). Nach dem vorliegend anwendbaren Art. 28 Abs. 1 BZO sind in den Industrie- und Gewerbezonen mässig störende Betriebe und Anlagen sowie Handels- und Dienstleistungsgewerbe zulässig. Verkaufsbetriebe mit Gütern des tägli- chen Bedarfs von mehr als 500 m2 Verkaufsfläche, Grossläden, Einkaufs- zentren, Grosszentren und verkehrsintensive Einrichtungen sind ausge- schlossen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BZO). R4.2019.00012 Seite 5

Die Begriffe "nicht störend", "mässig störend" und "stark störend" haben mit dem Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung ihre immissionsrechtliche Bedeutung verloren (BGE 114 Ib 214 ff., E. 4a). Der Schutz gegen Emissi- onen aus ortsfesten Anlagen wird neu durch das USG geregelt. Selbst- ständiges kantonales Recht, das den Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, wird dadurch aber nicht generell unzulässig. Da jedoch die Empfindlichkeitsstufen spätestens seit Ablauf der Übergangsfrist von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung (am 1. April 1987) nicht mehr einzelfallweise zu bestimmen, sondern in der Bau- und Zonen- ordnung festzusetzen sind (Art. 44 und 50 LSV), kommt den Vorschriften über die Zulassung von mässig oder stark störenden Betrieben in Industrie- und Gewerbezonen (bei angepasster Bau- und Zonenordnung) überhaupt keine Bedeutung mehr zu (vgl. zum Ganzen BRKE II Nrn. 112/2008 - 117/2008 in BEZ 2008 Nr. 56, www.baurekursgericht-zh.ch). Als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG), dass die Baute oder Anla- ge dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dementsprechend wird in vie- len Bauordnungen verlangt, dass Betriebe "ihrem Wesen nach" in die je- weilige Zone passen; aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo das kom- munale Recht nicht klar dazu Stellung nimmt (VB.2010.00470 vom

26. Januar 2011, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften, welche eine funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvor- schriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschie- denster Art dienen. Ein Bauvorhaben kann nach dem Gesagten nicht wegen mangelnder Zo- nenkonformität verweigert werden, (allein) weil es etwa Lärm, Staub, Ge- stank oder Strahlung verursacht. Diesbezüglich ist das Bundesumweltrecht massgeblich. Unter dem Titel Zonenkonformität ist daher nicht zu prüfen, ob bzw. welche Emissionen von der Anlage ausgehen. Diese Aspekte sind bei der umweltrechtlichen Prüfung zu thematisieren. Hingegen ist die Zo- R4.2019.00012 Seite 6

nenkonformität zu verneinen, wenn bei einem Bauvorhaben die funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck fehlt. 3.4. Vorliegend zu beurteilen ist das Gesuch für ein Logistikcenter mit Lager-, Produktions- und Büroflächen. Ein solches passt seinem Wesen nach in die Industriezone. Die für den Betrieb des Logistikcenters erforderliche Baute unterscheidet sich denn auch nicht wesentlich von jenen der in der Umge- bung vorhandenen Gewerbebetrieben. Unzutreffend ist sodann, dass das Logistikcenter 24 h am Tag betrieben werden soll. Gemäss dem dem Bau- gesuch angehängten Zusatzformular für Gewerbe und Industrie wird der Werksverkehr und Güterumschlag lediglich am Tag (07.00 Uhr bis 19.00 Uhr) stattfinden (vgl. act. 15.3.30 S. 2, vgl. hierzu Erw. 8.4.2.). Verkehrsintensive Einrichtungen sind gemäss Art. 28 Abs. 2 BZO in der be- troffenen Zone nicht gestattet. Nach dem Kantonalem Richtplan gelten als solche im Grundsatz Einzelobjekte und Anlagen mit räumlich oder er- schliessungstechnisch zusammenhängenden Gebäuden, die wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben und an mindestens 100 Tagen pro Jahr mehr als 3'000 Fahrten (Summe der Zu- und Wegfahrten) von Personenwagen erzeugen. Gemäss Baubewilligung löst das Bauvorhaben zusätzlich zu den bestehenden 112 Abstellplätzen 140 Fahrten pro Tag durch Motorfahrzeuge und 60 Fahrten pro Tag durch Lastwagen aus. Auch wenn 60 Lastwagenfahrten nicht gleichgesetzt wer- den können mit 60 Fahrten von Personenwagen, liegt die Anzahl der Fahr- ten insgesamt so weit unter den zulässigen 3'000 Personenwagen-Fahrten pro Tag, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe das Vorhaben zu Unrecht nicht als verkehrsintensive Einrichtung eingestuft. Beim Einkaufsgeschäft W. handelt es sich um einen bestehenden Betrieb, der zwar auf dem Grundstück der privaten Rekursgegnerin liegt, jedoch keinen Zusammenhang mit dem bewilligten Betrieb der privaten Rekurs- gegnerin aufweist. Aufgrund der Verkaufsfläche von 900 m2 und den vor- handenen Kundenabstellplätzen ist zudem ohnehin nicht davon auszuge- hen, dass diese Einrichtung übermässig viele Fahrten auslöst. Soweit die Rekurrentin geltend macht, bereits die das Bestandesgebäude betreffende Umnutzung sei nicht zonenkonform, kann festgehalten werden, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete. Die an- R4.2019.00012 Seite 7

gefochtenen Entscheide befassen sich lediglich mit dem Bau des neuen Logistikcenters und dessen Nutzung, weshalb die Rekurrentin mit dieser Rüge in diesem Verfahren nicht zu hören ist. Das geplante Logistikcenter ist daher ohne Weiteres zonenkonform und die Baubewilligung ist insoweit zu schützen.

E. 4.1 Die Rekurrentin bringt weiter vor, das geplante Bauvorhaben sehe die Er- stellung von diversen Abstellplätzen für Personenwagen und vor allem von total 20 Abstellplätzen für Lastwagen vor, von denen eine Mehrzahl ganz oder zu einem erheblichen Teil in den Baulinienbereich rage. Diese würden § 99 PBG widersprechen und könnten auch nicht ohne weiteres beseitigt werden. Der Betrieb des Logistikcenters sei zwingend auf Abstellplätze für Lastwagen angewiesen. Sie würden mithin ein zwingender funktioneller Bestandteil des Logistikbetriebs bilden, weshalb diese nicht in den Baulini- enbereich ragen dürften, zumal nicht ersichtlich sei, wie bzw. wo Ersatzab- stellplätze auf dem Grundstück geschaffen werden könnten. Dies gelte um- so mehr, als die Erweiterung der Glattalbahn, deren Trassee noch nicht de- finitiv festgelegt sei, diesen Baulinienbereich in Anspruch nehmen werde.

E. 4.2 Hierzu machen die kommunale Vorinstanz sowie die private Rekursgegne- rin geltend, § 100 Abs. 3 PBG stelle eine "Kann-Vorschrift" dar. Die Bewilli- gung für Bauten im Baulinienbereich liege daher im Ermessen der Behörde. Was die Vereinbarkeit mit der Glattalbahn anbelange, sei festzuhalten, dass erst ein Vorprojekt in Auftrag gegeben worden sei. Weder stehe die Linienführung parzellenscharf fest, noch sei das Verlängerungsprojekt pla- nungsrechtlich oder finanziell gesichert. Nichtsdestotrotz werde mit dem Baueingabeplan "Bestvariante Glattalbahn" nachgewiesen, dass sämtliche Abstellplätze gemäss dem bewilligten Umgebungsplan unverändert beste- hen bleiben könnten, falls dereinst die Glattalbahn auf der G.-Strasse reali- siert werden sollte. Und selbst wenn der gesamte Baulinienbereich an das Gemeinwesen abgetreten werden müsste, würde dadurch der Betrieb nicht in Frage gestellt, zumal die Lastwagenabstellplätze von der jetzt bewilligten Länge auf die Normlänge von 16,5 m verkürzt und vollständig ins Hallenin- R4.2019.00012 Seite 8

nere verschoben werden könnten. Hierfür bestehe genügend räumlicher Spielraum. 4.3.1. Baulinien dienen vor allem der Sicherung bestehender und geplanter Anla- gen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG). Je nach Zweckbestimmung stehen hierfür verschiedene Baulinienarten zur Verfügung. Die häufigsten Ver- kehrsbaulinien dienen der Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnen (§ 96 Abs. 2 lit. b PBG). Innerhalb von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen er- stellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Im Übrigen besteht ein Bauverbot. Hiervon sind Ausnahmen zulässig. So dürfen einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge unter be- stimmten Voraussetzungen bis zu 1,5 m über Verkehrsbaulinien hinausra- gen (§ 100 Abs. 1 und 2 PBG). Darüber hinaus können weitergehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereiches mit der baurechtli- chen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, ge- stattet werden (§ 100 Abs. 3 PBG). Da die Kann-Vorschrift von § 100 Abs. 3 PBG keine Voraussetzungen für die Bewilligung für weitergehende oder andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereiches statuiert, ist die Erteilung einer sich auf diese Bestim- mung abstützenden Bewilligung einzig von einer Interessenabwägung ab- hängig zu machen. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der Wahrung der Baulinienzwecke gegen das private Interesse an den geplanten baulichen Massnahmen abzuwägen. Letzteres überwiegt vor allem dann, wenn die betreffende Baute oder Anlage auf Grund ihrer Funktion notwendigerweise im Baulinienbereich zu realisieren oder eine anderweitige Situierung jeden- falls klar unzweckmässig ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob für eine geplante Baute anderswo auf dem Baugrundstück keine Landreserve mehr besteht (BRKE II Nr. 0136/2006 in BEZ 2006 Nr. 50, www.baurekurs- gericht-zh.ch, bestätigt mit VB.2006.00348 in BEZ 2007 Nr. 17). Auf Grund der offenen Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG und der orts- baulich-ästhetischen Funktionen von Verkehrsbaulinien kommt der kom- munalen Baubehörde bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ein qualifizierter Ermessensspielraum zu. Damit auferlegt sich das Baurekurs- R4.2019.00012 Seite 9

gericht bei der Entscheidüberprüfung trotz seiner umfassenden Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) eine gewisse Zurück- haltung. Dies hat namentlich zur Folge, dass es eine vertretbare Ermes- sensausübung nicht durch eigenes Ermessen ersetzen, sondern nur in Fäl- len offensichtlich unvertretbarer oder gar rechtsverletzender Ermessenaus- übung einschreitet. Die Praxis erachtet Mauern und Einfriedigungen, Reklamen, Schwimmbas- sins, offene und gedeckte Fahrzeugabstellplätze, Einzelgaragen, Terrain- aufschüttungen, Ein- und Ausfahrten, Pergolas, Gartensitzplätze, Garten- häuser und Schöpfe als im Baulinienbereich grundsätzlich zulässige Bau- ten. 4.3.2. Vorliegend ragen zehn der geplanten Abstellplätze für Lastwagen und zehn Abstellplätze für Motorfahrzeuge in den Baulinienbereich. Sodann befindet sich auch der Zaun mit Arealtor im Baulinienbereich. Wenn die kommunale Vorinstanz die Beanspruchung des Baulinienbereichs in diesem Umfang bewilligt hat, hat sie das ihr zustehende Ermessen keineswegs überschrit- ten. Der Zweck der Baulinie, nämlich der Ausbau der G.-Strasse zu si- chern, wird keineswegs vereitelt, ist doch das Gebäude hinter der Baulinie angeordnet. Bei einem allfälligen künftigen Ausbau der G.-Strasse bzw. bei Realisierung der Glattalbahn hätte die private Rekursgegnerin gemäss dem angefochtenen Beschluss die betreffenden Anlagen (Abstellflächen für LKW, Besucherabstellplätze für Motorfahrzeuge, Zaun mit Arealtor etc.) "auf eigene Kosten und ohne Entschädigung seitens des Staates oder der Gemeinde zu beseitigen, zu verlegen bzw. anzupassen (vgl. Dispositivzif- fer I.6 des angefochtenen kommunalen Entscheides). Die Bauherrschaft hat sodann auch aufgezeigt, dass entsprechende Anpassungen arealintern möglich sind (vgl. act. 15.3.3). Wie diese konkret ausfallen müssten, hängt massgeblich von dem zu realisierenden Projekt ab; schlimmstenfalls wären die Abstellplätze für Lastwägen zu kürzen und deren Anzahl zu reduzieren sowie die Abstellplätze für Motorfahrzeuge in das Innere der offenen Halle zu verschieben. Dieses Risiko hat die private Rekursgegnerin zu tragen. Der Einwand, der Baulinienbereich werde in unzulässiger Weise überstellt, ist daher unbegründet. R4.2019.00012 Seite 10

5.1. Weiter hält die Rekurrentin fest, die Lastwagenabstellplätze würden auch gestalterisch-konzeptionell nicht überzeugen, da sie nur zu ca. zwei Dritteln unter dem Gebäude zu liegen kommen und im Übrigen über die Südfassa- denflucht des Gebäudes hinaus- bzw. in den Baulinienbereich hineinragen würden. Zudem würden diese herausragenden Parkflächen im Baulinienbe- reich zusätzlich durch eine vorgelagerte, wenig ansehnliche Arealeinzäu- nung eingefasst. Einordnungsmässig ebenfalls nicht zu überzeugen ver- möge die überdeckte, jedoch auf drei Seiten offene Verkehrs- und Parkie- rungsfläche im Erdgeschoss mit einer beachtlichen Abmessung. Diese vermittle den Eindruck einer unansehnlich offenen Tiefgarage. 5.2. Die kommunale Vorinstanz sowie die private Rekursgegnerin halten dem entgegen, bei der Beurteilung der Einordnung in der Industriezone und bei einer wenig anspruchsvollen baulichen Umgebung dürfe kein strenger Massstab angewendet werden. Bei einer objektiven Betrachtung passe der Neubau mit seiner funktionalen Architektur, der klaren kubistischen For- mensprache und den verwendeten Materialien ausgesprochen gut in eine Industriezone und führe er zu einer eigentlichen Aufwertung im Quartier. Der auf Stützen gestellte Büroanbau verleihe dem Gewerbebau eine gera- dezu filigrane Erscheinung. In einer Industriezone würden sowohl Abstell- plätze im Freien als auch solche im Gebäudeinnern eine befriedigende Ge- samtwirkung erreichen. Dasselbe müsse folglich auch für Abstellplätze gel- ten, die teilweise aus einem seitlich offenen Gebäude herausragen. 5.3.1. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Um- gebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umge- bung. Dabei erfasst die Norm über den Wortlaut ihres Randtitels ("Gestal- tung") hinaus nicht nur die Gestaltungselemente wie beispielsweise die R4.2019.00012 Seite 11

Dach- oder die Fassadengestaltung, sondern auch ortsbauliche Aspekte wie etwa die Stellung der Baukörper, soweit jene nicht durch speziellere Bauvorschriften geregelt sind. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamt- wirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Ei- gentum. 5.3.2. Das streitbetroffene Grundstück befindet sich in der Industriezone. In dieser Zone ist die Zielsetzung bei der ästhetischen Beurteilung von geplanten Bauten, Anlagen und Umschwüngen mitberücksichtigen (vgl. auch VB.2012.00136 vom 7. November 2012, E. 4.2.3). Je nach Art der ange- siedelten Unternehmen müssen die Bauten, Anlagen und Umschwünge auf die jeweiligen betriebsspezifischen Bedürfnisse ausgerichtet werden. Die Gestaltung von Industriebauten nebst deren Anlagen und Umschwüngen wird somit von der Zweckbestimmung wesentlich beeinflusst. Es darf und kann deshalb bei der Beurteilung der Gestaltung und Einordnung von Bau- ten, Anlagen und Umschwüngen nicht der gleiche (bzw. gleich strenge) Massstab wie bei solchen in reinen Wohnzonen oder Mischzonen angelegt werden. Mit der Einweisung eines Gebiets in eine Industriezone und der Zulassung von industriellen Überbauungen wird folglich von vornherein be- wusst eine gewisse ästhetische Beeinträchtigung in Kauf genommen. Das vorliegende Bauvorhaben bzw. dessen Umschwung ist überzeugend konzipiert. Ein Grünstreifen bildet gegen Westen, Norden und Osten den Abschluss des Grundstücks. Die Lastwagen fahren ab der G.-Strasse auf das Baugrundstück und rangieren zum Teil unter dem neu zu erstellenden Gebäude, welches im Erdgeschoss im südlichen Bereich offen und durch Säulen abgestützt ist. Oberirdisch zugängliche und damit sichtbare Abstell- plätze für Lastwägen sind unvermeidbare Bestandteile eines Logistikbetrie- bes. Dass diese zu einem Drittel aus dem offenen Erdgeschoss herausra- gen, verbessert die Einordnung im Vergleich zu offenen Abstellplätzen für Lastwagen, zumal diese somit zum Teil kaschiert werden. Die Umgebung ist sodann geprägt von Verkehrsflächen, Abstellplätzen und Industriege- bäuden (vgl. Prot. S. 12 ff., Fotos 11 ff.). Auch sind andere Grundstücke be- reits umzäunt (vgl. Prot. S. 13, Foto 14). Es ist daher nicht ersichtlich, wes- halb sich das vorliegend umstrittene Bauvorhaben in dieser Umgebung nicht einordnen sollte. R4.2019.00012 Seite 12

6.1. Die Rekurrentin führt weiter aus, der Gebäudeabstand sei aus feuerpolizei- licher Sicht zu gering. Der Gebäudeabstand zum Bestandesgebäude be- trage lediglich 5 m und entspreche damit bloss dem feuerpolizeirechtlichen Minimalstandard unter Vorbehalt einer entsprechenden Materialisierung. Abgesehen davon, dass die Fassade der Bestandesbaute nicht über die entsprechende Materialisierung verfügen dürfte, hätten Bauten, in denen gefährliche Stoffe gelagert würden oder in denen mit solchen Stoffen um- gegangen werde, erhöhte Brandschutzabstände aufzuweisen. Gemäss dem angefochtenen Entscheid würden im Bereich der geplanten Neubaute mind. 125'000 l Dieselöl gelagert, was dem Lager einer grösseren Tankstel- le entspreche. Zudem sei davon auszugehen, dass in den geplanten La- gerhallen weitere brandgefährliche Stoffe gelagert würden. Mithin sei mit einer deutlich erhöhten Brandgefahr sowie Gefährdung von Personen und Sachen zu rechnen, weshalb der Gebäudeabstand zwingend deutlich zu erhöhen sei. 6.2. Diesbezüglich erklären die kommunale Vorinstanz sowie die private Re- kursgegnerin, die private Rekursgegnerin habe ein detailliertes fachmänni- sches Brandschutzkonzept ausgearbeitet, welches zusammen mit den da- zugehörigen Brandschutzplänen Teil der Baugesuchsunterlagen bilde. Die kantonale Feuerpolizei habe das Bauvorhaben geprüft und entsprechend der Nutzung die erforderlichen Auflagen formuliert. Der Dieseltreibstofftank sei erdverlegt und werde als Brandabschnitt erstellt. Er erfülle alle feuerpo- lizeilichen Anforderungen der Brandschutzrichtlinie 26-15 (Gefährliche Stof- fe) und führe nicht zu einem grösseren Brandschutzabstand zwischen den Hallen 1 und 2. Die kantonale Feuerpolizei schliesst sich diesen Ausführungen an. 6.3. Gemäss Ziffer 2.2 Abs. 1 der Brandschutzrichtlinie 15-15 "Brandschutzab- stände Tragwerke Brandabschnitte" der Vereinigung Kantonaler Feuerver- sicherungen (VKF) wird festgehalten, dass der Brandschutzabstand so festzulegen ist, dass Bauten und Anlagen nicht durch gegenseitige Brand- übertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind zu berücksichtigen. Zwischen benachbarten Bauten und Anlagen ist ein R4.2019.00012 Seite 13

Abstand von 5 m einzuhalten, wenn die äusserste Schicht beider Aussen- wandkonstruktionen aus Baustoffen der RF1 besteht (Ziffer 2.2 Abs. 2 der Brandschutzrichtlinie). Gemäss Ziffer 2.3.3 haben Bauten und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird, untereinander und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, er- höhte Brandschutzabstände aufzuweisen. Das Bauvorhaben wird zur bestehenden Halle einen Abstand von 5 m ein- halten. Gemäss der kommunalen Baubewilligung bestehen die Aussen- wandkonstruktionen beider Gebäude aus Baustoffen der RF1 (act. 3 S. 7). Dies wird von der Rekurrentin für das bestehende Gebäude zwar bestritten, jedoch legt sie nicht substantiiert dar, weshalb dem nicht so sein sollte. Bei RF1 handelt es sich um Baustoffe, die keinen Brandbeitrag leisten, wie z.B. Glas, Beton, Gips. Unter RF2 fallen Stoffe, die einen geringen Brandbeitrag leisten, wie z.B. Eichenholz (vgl. zum Ganzen Ziff. 2.1 Abs. 1 der Brand- schutzrichtlinie 13-15 "Baustoffe und Bauteile"). Wie auch anlässlich des Augenscheins hat festgestellt werden können, ist das bestehende Gebäude weder aus Holz noch einem sonstigen brandunterstützenden Baustoff ge- fertigt (vgl. act. 1 Prot. S. 8), weshalb – zumindest wenn es nach den Aus- senwandkonstruktionen geht – ein Abstand von 5 m gemäss der Brand- schutzrichtlinie genügt. Geplant ist sodann ein in den Boden eingelassener, 125'000 l umfassender Dieselöl-Tank. Der Boden über dem Tank soll als tragendes und raumab- schliessendes Bauteil aus einem Baustoff RF1 mit 60 min Feuerwiderstand (REI 60-RF1) ausgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Tank, welcher ein eigener Brandabschnitt bildet und sich im südlichen Bereich – unter der offenen Erdgeschosshalle – der Neubaute befindet, zu einem hö- heren Gebäudeabstand zwischen dem geplanten und dem bestehenden Gebäude führen sollte. Dies wird von der Rekurrentin sodann auch nicht näher erläutert. Dass im Übrigen in den geplanten Lagerhallen – abgese- hen vom Gefahrengutlager – weitere brandgefährliche Stoffe gelagert wer- den, ist eine reine Behauptung der Rekurrentin und lässt sich den Akten nicht entnehmen. Diese Rügen der Rekurrentin erweisen sich daher als nicht stichhaltig. R4.2019.00012 Seite 14

7.1. Weiter macht die Rekurrentin geltend, auf dem Areal würden auch Pneukräne parkiert werden. Pneukräne würden Abbiegeradien von mindes- tens 13 m aufweisen; Schwerlasttransporter hätten noch grössere Abbie- gradien auf. Die Länge eines Anhängerzuges sei primär abhängig von der Last: Je schwerer die Last, umso mehr Radachsen mit einem Mindestab- stand müsse der Transporter aufweisen bzw. umso länger werde der An- hängerzug. Mithin sei nicht ersichtlich, wie solche Fahrzeuge bei der ge- planten Ein- und Ausfahrt ohne Behinderung bzw. Gefährdung des übrigen Verkehrs manövrieren sollten. Über die erwähnte Einfahrt werde nicht nur die eigentliche Logistik mit den Lastwagen abgewickelt, sondern zugleich auch die Zufahrt in die Perso- nenwagen-Einstellhalle. Gemäss Angaben im Baugesuch sei zu den Hauptverkehrszeiten morgens und abends mit Mehrfahrten von je 48 Per- sonenwagen zu rechnen. Hinzu würden die Fahrten der bereits bestehen- den bzw. beibehaltenen weiteren über 100 Abstellplätzen kommen, sodass sich der Warteraum für Personenwagen und erst recht für Lastwagen vor dem Arealtor als offensichtlich zu knapp erweise. Mithin sei die Ein- und Ausfahrt alles andere als gelöst. Der übrige Verkehr auf der G.-Strasse werde erheblich beeinträchtigt. Diese Problematik werde noch akzentuier- ter, sobald die Glattalbahn realisiert werde. 7.2. Hinsichtlich der beanstandeten Verkehrssicherheit führen die kommunale Vorinstanz sowie die private Rekursgegnerin aus, das Arealtor bleibe wäh- rend den Betriebszeiten des Logistikcenters permanent offen. Es werde nur nachts sowie am Wochenende und an Feiertragen geschlossen. Ein Rück- stau sei damit ausgeschlossen. Nötigenfalls könne mittels einer entspre- chenden Nebenbestimmung rechtlich gesichert werden, dass das Tor tags- über offenbleiben müsse. Die von der privaten Rekursgegnerin benutzten Fahrzeuge würden alle- samt über gelenkte Achsen verfügen und hätten dementsprechend deutlich geringere Einlenkradien. Sofern die Fahrzeuge die gemäss Art. 64 ff. der Verkehrsregelverordnung (VRV) zulässigen Masse und Gewichte über- schreiten würden, handle es sich um Ausnahmefahrzeuge im Sinne von Art. 25 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassen- R4.2019.00012 Seite 15

fahrzeuge (VTS), weshalb deren Fahrten besonderen kantonalen und bun- desrechtlichen Vorschriften unterliegen, welche die erforderlichen Mass- nahmen für eine verkehrssichere Fahrt je nach Dimension und Gewicht entsprechend regeln. Die Zufahrt für solche teilweise übergrossen Fahr- zeuge sei überprüft worden und entspreche den Vorgaben für eine prob- lemlose Ausführung solcher Transporte. 7.3.1. Zufahrten müssen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grund- stücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Über die an Zugänge zu stellenden Anforderungen hat der Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG Normalien im Sinne von § 360 PBG erlassen (Zugangsnormalien [ZN]). Der Anhang der Zugangsnormalien legt verschiedene Zugangsarten fest und regelt die technischen Anforderungen. Die einzelnen Zugangsarten hängen von der zu erbringenden Erschlies- sungsleistung ab; ihre Zuordnung im Einzelfall richtet sich nach dem vo- raussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der zu erschliessenden Wohneinheiten. Andere Nutzungen werden in Wohneinheiten umgerechnet (§ 6 Abs. 1 ZN). Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i PBG die Ver- kehrssicherheitsverordnung (VSiV) erlassen. Deren Anhang legt - je nach der verkehrstechnischen Bedeutung der ineinander mündenden Verkehrs- anlagen - die technischen Anforderungen an Ausfahrten fest. Auch beim Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung handelt es sich um Normalien im Sinne von § 360 PBG (VB.2003.00430 in BEZ 2004 Nr. 64; RB 1999 Nr. 128). 7.3.2. Die private Rekursgegnerin hat mit den Plänen "Einfahrt mit Schleppkurve Radius 10,00 m" und "Ausfahrt mit Schleppkurve Radius 10,00 m" nachge- wiesen, dass die Ein- und Ausfahrt auf das Baugrundstück mit Fahrzeugen mit einem Abbiegeradius von 10 m problemlos möglich ist. Aufgrund der sich aus den Plänen ergebenden Platzverhältnisse ist erkennbar, dass R4.2019.00012 Seite 16

auch Fahrzeuge – wie vorliegend die Pneukräne der privaten Rekursgeg- nerin – mit einem Abbiegeradius von 13 m ohne Rangieren auf das Grund- stück ein- und ausfahren können. Eine Gefährdung des Verkehrs auf der G.-Strasse ist daher nicht ersichtlich. Schwerlasttransporter können – je nach Art und Ladung – ganz unter- schiedliche Schleppkurven aufweisen. Solche Transporte unterliegen einer Bewilligungspflicht (Art. 78 ff. der Verkehrsregelnverordnung [VRV] und Art. 25 ff. VTS) und kommen in der Regel selten vor. Sollte sich im Rahmen eines solchen Bewilligungsverfahrens herausstellen, dass die Schwerlast- transporter nicht auf das Baugrundstück einfahren können, würde voraus- sichtlich ein solcher Transport auch nicht bewilligt werden bzw. eine andere Lösung gefunden werden. Eine Gefährdung des Verkehrs auf der G.- Strasse ist jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Weiter macht die Rekurrentin geltend, der Warteraum für Personenwagen (und erst recht für Lastwagen) vor dem Arealtor sei offensichtlich zu knapp. Sie spielt dabei auf § 266 PBG an, wonach Vorplätze von Garagen ohne Rücksicht auf die Verkehrsbaulinien so lang sein müssen wie der grösste Einstellplatz, mindestens aber 5,5 m. Sinn und Zweck dieser Bestimmung besteht darin, bei abgeschlossenen Fahrzeugabstellräumen Raum für das vorübergehende Abstellen des Fahrzeuges zu schaffen, ohne dass wäh- rend des Schliessens oder Öffnens des Garagenraumes das Fahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt werden muss. Das Arealtor soll – gemäss Anga- ben der privaten Rekursgegnerin – tagsüber nicht geschlossen werden, weshalb das Einfahren von Fahrzeugen auf das Baugrundstück jederzeit gewährleistet ist. Um einen Rückstau infolge geschlossenem Eingangstor zu vermeiden, ist nebenbestimmungsweise das dauernde Offenhalten wäh- rend des Tages zu verfügen. Gemäss angefochtener Baubewilligung löst das Bauvorhaben sodann 60 Lastwagenfahrten pro Tag aus. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Lastwa- gen gleichzeitig auf das Gelände einfahren müssen bzw. ein Lastwagen aus- und einer einfahren muss bzw. ein Lastwagen nicht auf das Gelände einfahren kann, weil ein anderer auf diesem manövriert, und es dadurch zu einem Rückstau auf der G.-Strasse kommen könnte, erweist sich bei dieser Anzahl Fahrten doch eher als gering. Bei der G.-Strasse handelt es sich zudem um eine Stichstrasse, weshalb kein Durchgangsverkehr herrscht. R4.2019.00012 Seite 17

Sie verläuft im massgeblichen Bereich sodann schnurgerade. Allenfalls kurz auf der G.-Strasse wartende Fahrzeuge sind daher für herannahende Fahrzeuge schon von weitem sichtbar. Eine Verkehrsgefährdung durch wartende Fahrzeuge kann daher ausgeschlossen werden. Auch diese Rü- ge der Rekurrentin erweist sich daher – abgesehen von der in die Baube- willigung aufzunehmenden Auflage betreffend Offenhalten des Arealtors tagsüber – als unbegründet. 8.1. Schlussendlich bringt die Rekurrentin vor, von der seitlich offenen Ver- kehrshalle dürfte übermässige Lärmimmissionen ausgehen. Geplant sei, den gesamten Güterumschlag mittels Lastwagen in dieser Halle abzuwi- ckeln, ohne dass irgendwelche Einhausungen oder anderweitige Mass- nahmen zur Eindämmung der Lärmimmissionen des 24-Stunden- Logistikbetriebs geplant seien. Hinzu komme die lärmige Zu- und Wegfahrt der Lastwagen, welche vor allem nachts durchgeführt würden. Ausserdem sei auch dem Vorsorgeprinzip nicht Rechnung getragen worden. Dabei gel- te es zu beachten, dass sich in der Umgebung lärmempfindliche Nutzungen befinden würden. Eine einlässliche und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Lärm- problematik finde sich auch nicht in den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen kantonalen Verfügung. Die in Dispositiv-Ziffer IV enthal- tenen Auflagen seien vor diesem Hintergrund zudem zu unbestimmt, zumal die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte zwingend grundsätzliche bzw. konzeptionelle Anpassungen des Bauprojektes bedürften. 8.2. Die kantonale Vorinstanz macht geltend, gemäss Baugesuchsunterlagen seien Arbeits- und Öffnungszeiten von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgewie- sen. Für diese Zeit gelte für die Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert von 60 dB(A). Aufgrund der hohen Abstandsdämpfung werde davon aus- gegangen, dass der Planungswert an den nächstgelegenen lärmempfindli- chen Räumen nach Art. 2 Abs. 6 LSV eingehalten werde. R4.2019.00012 Seite 18

8.3. Die private Rekursgegnerin hält diesbezüglich fest, der nachgereichten Lärmprognose lasse sich entnehmen, dass die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm durchaus eingehalten seien. Somit habe sich die An- nahme in der kantonalen Verfügung bestätigt, wonach aufgrund hoher Ab- standsdämpfung und hoher Lärmempfindlichkeitsstufe die Anforderungen im Sinne von Anhang 6 LSV erfüllt seien. Auch in Bezug auf den Strassen- verkehrslärm würden die Planungswerte deutlich unterschritten. Unter dem Titel Vorsorgeprinzip würden sich keine zusätzlichen Lärmbe- grenzungsmassnahmen rechtfertigen lassen, welche den Bestand der Baubewilligung in Zweifel ziehen könnten. Seien die Planungswerte einge- halten, würden sich weitergehende Emissionsbegrenzungen im Rahmen der Vorsorge höchstens dann rechtfertigen, wenn mit relativ geringem Auf- wand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht wer- den könne. Dies sei hier nicht der Fall. 8.4.1 Beim streitbetroffenen Betrieb handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und von Art. 2 Abs. 1 LSV. Die Anlage gilt als neue Anlage im Sinne der Lärmschutzver- ordnung. Die Emissionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich mög- lich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Andererseits ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verur- sachten Immissionen in deren Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusam- men mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissi- onsgrenzwerte führen (Art. 8 und 13 ff. USG; Art. 40 Abs. 2 LSV). Die vorliegende Anlage hat die Belastungsgrenzwerte für Industrie und Gewerbelärm einzuhalten (Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Ziff. 2 LSV; VB.2004.00394 vom 23. Februar 2005, E. 4.2.2). Die Pla- nungswerte betragen gemäss Anhang 6 zur LSV in der hier massgebenden Empfindlichkeitsstufe III 60 dB tagsüber und 50 dB nachts. Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmim- missionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie R4.2019.00012 Seite 19

Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. An die Wahr- scheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden; setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann gebo- ten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte beim aktuellen Kennt- nisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGr 1A.58/2002, E. 2.4, www.bger.ch = URP 2002, S. 685). Es sind alle relevanten Lärmquellen der Anlage zu berücksichtigen, wozu auch bestimmte Sekundärimmissionen gehören wie etwa die Zu- und Wegfahrten (Ziff. 1 Anhang 6 LSV; RB 2004 Nr. 80 E. 3.2 = BEZ 2004 Nr. 31 = URP 2004 S. 336; Anne-Christine Favre, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de l'environnement, Zürich etc. 2002, S. 100 f.; André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 17c; Robert Wolf in: Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 36 mit weitern Hinweisen). 8.4.2. Die von der privaten Rekursgegnerin mit der Vernehmlassung eingereichte Lärmprognose der S. AG vom 14. Februar 2019 geht auch von gewissen nächtlichen Aktivitäten auf dem Betriebsareal aus. Indes ersuchte die Bau- herrin lediglich um einen Tagesbetrieb, wie sich aus den von der privaten Rekursgegnerin im Baugesuch gemachten Angaben ergibt. Gemäss diesen beschränken sich die Arbeits- und Öffnungszeiten des Betriebs auf 7.00 bis 19.00 Uhr und es ist auch nur zu diesen Zeiten Werksverkehr und Güter- umschlag auf dem Betriebsareal geplant (act. 15.3.30). Nur dieser Tages- betrieb war mithin Gegenstand des Baugesuches und wird mithin von der Baubewilligung umfasst, was auch aus der Duplik des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erhellt. Ein 24 h-Betrieb wurde mitnichten bewilligt. Ein solcher kann daher auch nicht Rekursgegenstand sein. Will die private Re- kursgegnerin auch nachts den Betrieb aufrechterhalten, muss sie ein ent- sprechendes Baugesuch einreichen. In der angefochtenen Bewilligung vom 19. November 2018 ging das AWA davon aus, dass gestützt auf die Baugesuchsunterlagen und die Nutzungs- zone aufgrund hoher Abstandsdämpfung und hoher Empfindlichkeitsstufe kein Grund zur Annahme bestehe, die Anforderungen im Sinne von Anhang

E. 6 LSV seien nicht eingehalten, weshalb keine zusätzlichen Massnahmen R4.2019.00012 Seite 20

notwendig seien. Dieser Auffassung des AWA kann gefolgt werden. Die Einhaltung – bzw. deutliche Unterschreitung – der Planungswerte am Tag sind mit der von der privaten Rekursgegnerin eingereichten Lärmprognose der S. AG vom 14. Februar 2019 nachgewiesen worden. Danach liegt die maximale Lärmbelastung der Betriebswohnung auf dem rekurrentischen Grundstück im Tageszeitraum bei 50,1 dB(A) und somit knapp 10 dB(A) unter den erlaubten 60 dB(A). Bei solch einem tiefen Wert fallen auch allfäl- lige Ausnahmetransporte, welche erwartungsgemäss lediglich punktuell zum Einsatz kommen werden, lärmrechtlich kaum ins Gewicht. Weitere Ermittlungen hinsichtlich des Lärms durften unter diesen Umständen unter- bleiben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Baudirekti- on in ihrer Verfügung festgehalten hat, dass ergänzende oder verschärfte Lärmbegrenzungen vorbehalten würden, sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, dass durch den Betrieb übermässige Lärmeinwirkungen verursacht würden. 8.4.3. Die Rekurrentin macht sodann geltend, das Vorsorgeprinzip sei nicht be- rücksichtigt worden. Nach dem in den Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV statuierten Vorsorgeprinzip wird verlangt, dass die Emissionen so weit begrenzt werden, als die technisch machbar und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips ist jedoch auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Das Vor- sorgeprinzip hat emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charak- ter. Die Nachbarn einer Anlage haben keinen Anspruch darauf, dass diese absolut lärmfrei funktioniert. Vielmehr sind geringfügige Belästigungen zu- mutbar. Bei tiefen Emissionswerten kommt das Vorsorgeprinzip demnach zwar ebenfalls zur Anwendung, doch können zu deren Vermeidung ent- sprechend nur Massnahmen angeordnet werden, die mit geringem Auf- wand verbunden sind (BGE 133 II 169 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Betrieb unterschreitet die Planungswerte zu Tageszeiten massgeblich (um ca. 10 dB(A)), weshalb sich Vorsorgemassnahmen zum jetzigen Zeit- punkt – insbesondere die von der Rekurrentin vorgeschlagene Einhausung

– als unverhältnismässig erweisen würden. Sollte die private Rekursgegne- rin jedoch künftig ihren Betrieb auch zur Nachtzeit fortführen wollen, wäre eine neue Bewilligung einzuholen. Das AWA hätte die lärmrechtliche Situa- tion erneut zu prüfen. Die Planungswerte in der Nacht dürften – zumindest R4.2019.00012 Seite 21

gemäss der von der privaten Rekursgegnerin eingereichten Lärmprognose

– nur knapp unterschritten werden, weshalb sich dannzumal die Prüfung emissionsbegrenzender Massnahmen gemäss dem Vorsorgeprinzip auf- drängen dürften. Aufgrund dieser Ausführungen ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzu- weisen. 9.1. Die Rekurrentin bringt in der Replik sodann erstmals vor, die Baubewilli- gung basiere auf unvollständigen Angaben. Die Bewilligungsbehörden hät- ten ohne weitere Abklärungen auf die von der privaten Rekursgegnerin im Gesuch vom 30. August 2018 gemachten Angaben abgestellt. Dabei wür- den sie jedoch ausblenden, dass das Logistikzentrum nicht bloss verwen- det werde, um die Lastwagen über Nacht abzustellen, sondern dass in die- sem vielmehr ein reger Waren- und Güterumschlag stattfinden werde. Das Vorhaben würde sodann viel mehr Fahrten auslösen, als angegeben. Aus- serdem würden die Spezialtransportfahrzeuge weder im Baugesuch noch in der Baubewilligung erwähnt. 9.2. Die Rekursschrift muss gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes (VRG) einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Re- kurs ist zufolge § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 VRG). Nach deren Ablauf vorgenommene Prozesshand- lungen entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Dies gilt auch für ei- ne Erweiterung der Rekursanträge oder eine Ergänzung der Rekursbe- gründung (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 22 Rz. 13 und § 23 Rz. 23). Demgemäss ist auf die erstmals mit der Replik vorgebrachte Rüge, wonach die Baubewilligung und -unterlagen auf unvollständigen und unrichtigen Angaben beruhen würden, nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Baubewilligung jedoch auch nur für die im Bauge- such gemachten Angaben (Anzahl Fahrten, Betriebszeiten etc.) gültig ist. Sollte sich in Zukunft erweisen, dass diese Angaben massiv überschritten R4.2019.00012 Seite 22

würden, wäre von Seiten der privaten Rekursgegnerin eine neue Bewilli- gung einzuholen. 10.1. Zusammenfassend ist der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Beschluss in Bezug auf das Arealtor mit einer Nebenbestim- mung zu ergänzen ist. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.2. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin zu 7/8 sowie der kommunalen Vorinstanz und der privaten Rekursgegnerin zu je 1/16 aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Ge- richtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (finanzi- elle Bedeutung des Bauvorhabens im streitgegenständlichen Umfang [Bau- summe von Fr. 19,75 Mio.]), des getätigten Verfahrensaufwandes (Abtei- lungs-Augenschein) und des Umfangs des vorliegenden Urteils ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 8'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Feb- ruar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht- zh.ch). R4.2019.00012 Seite 23

10.3. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der privaten Rekurs- gegnerin zulasten der Rekurrentin eine dem Verfahrensausgang entspre- chend reduzierte Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen er- scheint ein Betrag von Fr. 1'800.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Bei diesem Verfahrensausgang steht der Rekurrentin keine Umtriebsent- schädigung zu. […] R4.2019.00012 Seite 24

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung G.-Nr. R4.2019.00012 BRGE IV Nr. 0094/2019 Entscheid vom 18. Juli 2019 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Urs Hany, Baurichter Alexan- der Seiler, Gerichtsschreiberin Andrea Kuhn in Sachen Rekurrentin E. AG, […] vertreten durch […] gegen Rekursgegnerinnen

1. Fachkommission Bau der Gemeinde X, […]

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

3. E. E. AG, […] Nr. 3 vertreten durch […] Mitbeteiligte

4. Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich betreffend Beschluss der Baubehörde der Gemeinde X vom 11. Dezember 2018 und Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich […] vom 19. November 2018; Baubewilligung bzw. strassenpolizeiliche, gewässer- und lärmschutz- rechtliche Bewilligung für Logistikcenter sowie 168 Abstellplätzen und 20 Stellflächen […] ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 erteilte die Fachkommission Bau der Gemeinde X der E. E. AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Logistikcenters mit Lager-, Produktions- und Büroflächen sowie für insgesamt 168 Abstellplätze für Motorfahrzeuge und 20 Stellflächen für Lastwagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der G.-Strasse 5 in X. Gleichzeitig wurde die strassenpolizeiliche, gewässer- und lärmschutzrecht- liche Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 19. November 2018 für das Bauvorhaben eröffnet. B. Gegen diese Entscheide erhob die E. AG mit Eingabe vom 21. Januar 2019 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Auf- hebung der Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Die kommunale Vorinstanz beantragte in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2019 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kön- ne, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin. Auch die Baudirektion Kanton Zürich schloss in ihrer Vernehmlassung vom

22. Februar 2019 auf Abweisung des Rekurses. R4.2019.00012 Seite 2

Die private Rekursgegnerschaft beantragte mit Eingabe vom 25. Februar 2019 ebenfalls die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Rekurrentin. E. Mit Replik vom 19. März 2019 sowie Dupliken vom 5. April 2019 und

12. April 2019 hielten die Rekurrentin, die Baudirektion sowie die private Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Die kommunale Vorinstanz verzich- tete stillschweigend auf eine Duplik. F. Am 4. Juni 2019 führte die 4. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. G. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei, als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommen und ihr Frist angesetzt, um sich vernehmen zu lassen. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei, nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Stellung und beantragte die Abweisung des Rekurses. Es kommt in Betracht: 1. Das Baugrundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO) in der Industriezone und ist derzeit mit einem Gebäude überstellt. Geplant ist die Erstellung eines Logistikcenters mit Lager-, Produktions- und Büroflächen westlich des bestehenden Gebäudes G.-Strasse 5. Neu sind rund 20 Abstellplätze für Lastwagen (teils im geschlossenen, teils im R4.2019.00012 Seite 3

offenen Erdgeschoss) und 10 Abstellplätze für Besucher sowie in den Un- tergeschossen insgesamt 158 Abstellplätze für Motorfahrzeuge der Be- schäftigten geplant. 2. Die Rekurrentin ist Mieterin der Liegenschaft G.-Strasse 8 auf Kat.-Nr. 2, welche südlich – lediglich durch die G.-Strasse getrennt – des Baugrund- stücks liegt. Angesichts der engen nachbarlichen Beziehung und der vor- gebrachten Rügen (fehlende Zonenkonformität, ungenügende Einordnung etc.) ist sie zur Rekurserhebung ohne Weiteres legitimiert (§ 338a des Pla- nungs- und Baugesetzes [PBG]). Da auch die weiteren Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, ist auf ihren Rekurs einzutreten. 3.1. Die Rekurrentin macht zunächst geltend, das Bauvorhaben sei nicht zo- nenkonform. Das Grundstück befinde sich in der Industriezone, welche gemäss BZO der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet sei. Entspre- chend seien gemäss Art. 28 Abs. 1 BZO nur mässig störende Betriebe und Anlagen zulässig. Weiter seien verkehrsintensive Einrichtungen explizit un- tersagt. Mit dem Bauvorhaben seien 80 Lastwagenfahrten pro Tag verbun- den. Hinzu würden die Personenwagenfahrten für die total 168 Abstellplät- ze kommen. Das Logistikcenter werde während 24 Stunden am Tag betrie- ben. Ein solcher Betrieb könne nicht mehr als mässig störend bezeichnet werden. Zudem handle es sich klarerweise um eine äusserst verkehrsin- tensive Einrichtung im Sinne der vorstehend zitierten Bestimmung, welche der Gesetzgeber explizit als unzulässig erklärt habe. Hierbei sei zu beach- ten, dass das Einkaufsgeschäft W. auf dem Grundstück der privaten Re- kursgegnerin bestehen bleibe und einen regen Kundenverkehr bewirken werde. Es handle sich um ein Zentrum mit rund 900 m2 Verkaufsfläche, welches zusammen mit dem geplanten Logistikzentrum auf dem Bau- grundstück eine unzulässige verkehrsintensive Anlage darstelle. Bereits die mit Bezug auf das Bestandesgebäude erfolgte Umnutzung zu einem eigentlichen Logistikbetrieb, bei welcher der hochfrequentierte Transport von Waren zum Güterumschlag auf dem Betriebslokal eigentli- cher Gegenstand der Gewerbetätigkeit sei, widerspreche aufgrund der da- mit verbundenen Verkehrsimmissionen dem Zonenzweck. R4.2019.00012 Seite 4

3.2. Die kommunale Vorinstanz sowie die private Rekursgegnerin halten dies- bezüglich fest, der Betrieb sei zonenkonform. Der Differenzierung zwischen nicht, mässig und stark störendem Gewerbe komme seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutzverordnung (LSV) keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Diesen Begriffen komme nur noch ein raum- und ortsplanerischer Gehalt zu, zumal sich die lärmschutz- rechtlichen Aspekte ausschliesslich nach dem USG und seinen Ausfüh- rungsbestimmungen richten würden. Bei der Beurteilung der Zonenkonfor- mität verlange die Rechtsprechung nämlich, dass eine Baute oder Anlage nicht nur hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von ihrer raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimme Zone passe. Ob Art. 28 BZO einen raum- und ortsplanerischen Gehalt habe, ge- he aus dem Wortlaut nicht hervor. Näher zu prüfen sei bei richtiger Betrach- tung nur der Teilgehalt von Art. 28 Abs. 2 BZO, wonach in den Industrie- und Gewerbezonen Verkaufsbetriebe mit Gütern des täglichen Bedarfs von mehr als 500 m2 Verkaufsfläche, Grossläden, Einkaufszentren, Grosszen- tren und verkehrsintensive Einrichtungen ausgeschlossen seien. Im Übri- gen sei davon auszugehen, dass sich der Begriff "mässig störend" in Art. 28 BZO auf Lärmimmissionen beschränke, die bereits vom USG er- fasst seien. Gemäss Definition im Kantonalen Richtplan würden Objekte und Anlagen nur dann als verkehrsintensive Einrichtungen gelten, wenn sie wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt ha- ben und an mindestens 100 Tagen pro Jahr mehr als 3000 Fahrten von Personenwagen erzeugen würden. Von einem solchen Verkehrsaufkom- men sei der streitbetroffene Betrieb meilenweit entfernt. 3.3. Industrie- und Gewerbezonen sind in erster Linie für die Ansiedlung indust- rieller und gewerblicher Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung, der Lagerhaltung und des Transports bestimmt (§ 56 Abs. 1 PBG). Nach dem vorliegend anwendbaren Art. 28 Abs. 1 BZO sind in den Industrie- und Gewerbezonen mässig störende Betriebe und Anlagen sowie Handels- und Dienstleistungsgewerbe zulässig. Verkaufsbetriebe mit Gütern des tägli- chen Bedarfs von mehr als 500 m2 Verkaufsfläche, Grossläden, Einkaufs- zentren, Grosszentren und verkehrsintensive Einrichtungen sind ausge- schlossen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BZO). R4.2019.00012 Seite 5

Die Begriffe "nicht störend", "mässig störend" und "stark störend" haben mit dem Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung ihre immissionsrechtliche Bedeutung verloren (BGE 114 Ib 214 ff., E. 4a). Der Schutz gegen Emissi- onen aus ortsfesten Anlagen wird neu durch das USG geregelt. Selbst- ständiges kantonales Recht, das den Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, wird dadurch aber nicht generell unzulässig. Da jedoch die Empfindlichkeitsstufen spätestens seit Ablauf der Übergangsfrist von 10 Jahren seit Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung (am 1. April 1987) nicht mehr einzelfallweise zu bestimmen, sondern in der Bau- und Zonen- ordnung festzusetzen sind (Art. 44 und 50 LSV), kommt den Vorschriften über die Zulassung von mässig oder stark störenden Betrieben in Industrie- und Gewerbezonen (bei angepasster Bau- und Zonenordnung) überhaupt keine Bedeutung mehr zu (vgl. zum Ganzen BRKE II Nrn. 112/2008 - 117/2008 in BEZ 2008 Nr. 56, www.baurekursgericht-zh.ch). Als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG), dass die Baute oder Anla- ge dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dementsprechend wird in vie- len Bauordnungen verlangt, dass Betriebe "ihrem Wesen nach" in die je- weilige Zone passen; aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck gilt dieses Erfordernis aber auch dort, wo das kom- munale Recht nicht klar dazu Stellung nimmt (VB.2010.00470 vom

26. Januar 2011, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Solche städtebaulichen Nutzungsvorschriften, welche eine funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck verlangen, behalten ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch dann, wenn die für den Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvor- schriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschie- denster Art dienen. Ein Bauvorhaben kann nach dem Gesagten nicht wegen mangelnder Zo- nenkonformität verweigert werden, (allein) weil es etwa Lärm, Staub, Ge- stank oder Strahlung verursacht. Diesbezüglich ist das Bundesumweltrecht massgeblich. Unter dem Titel Zonenkonformität ist daher nicht zu prüfen, ob bzw. welche Emissionen von der Anlage ausgehen. Diese Aspekte sind bei der umweltrechtlichen Prüfung zu thematisieren. Hingegen ist die Zo- R4.2019.00012 Seite 6

nenkonformität zu verneinen, wenn bei einem Bauvorhaben die funktionale Übereinstimmung mit dem Zonenzweck fehlt. 3.4. Vorliegend zu beurteilen ist das Gesuch für ein Logistikcenter mit Lager-, Produktions- und Büroflächen. Ein solches passt seinem Wesen nach in die Industriezone. Die für den Betrieb des Logistikcenters erforderliche Baute unterscheidet sich denn auch nicht wesentlich von jenen der in der Umge- bung vorhandenen Gewerbebetrieben. Unzutreffend ist sodann, dass das Logistikcenter 24 h am Tag betrieben werden soll. Gemäss dem dem Bau- gesuch angehängten Zusatzformular für Gewerbe und Industrie wird der Werksverkehr und Güterumschlag lediglich am Tag (07.00 Uhr bis 19.00 Uhr) stattfinden (vgl. act. 15.3.30 S. 2, vgl. hierzu Erw. 8.4.2.). Verkehrsintensive Einrichtungen sind gemäss Art. 28 Abs. 2 BZO in der be- troffenen Zone nicht gestattet. Nach dem Kantonalem Richtplan gelten als solche im Grundsatz Einzelobjekte und Anlagen mit räumlich oder er- schliessungstechnisch zusammenhängenden Gebäuden, die wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben und an mindestens 100 Tagen pro Jahr mehr als 3'000 Fahrten (Summe der Zu- und Wegfahrten) von Personenwagen erzeugen. Gemäss Baubewilligung löst das Bauvorhaben zusätzlich zu den bestehenden 112 Abstellplätzen 140 Fahrten pro Tag durch Motorfahrzeuge und 60 Fahrten pro Tag durch Lastwagen aus. Auch wenn 60 Lastwagenfahrten nicht gleichgesetzt wer- den können mit 60 Fahrten von Personenwagen, liegt die Anzahl der Fahr- ten insgesamt so weit unter den zulässigen 3'000 Personenwagen-Fahrten pro Tag, dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe das Vorhaben zu Unrecht nicht als verkehrsintensive Einrichtung eingestuft. Beim Einkaufsgeschäft W. handelt es sich um einen bestehenden Betrieb, der zwar auf dem Grundstück der privaten Rekursgegnerin liegt, jedoch keinen Zusammenhang mit dem bewilligten Betrieb der privaten Rekurs- gegnerin aufweist. Aufgrund der Verkaufsfläche von 900 m2 und den vor- handenen Kundenabstellplätzen ist zudem ohnehin nicht davon auszuge- hen, dass diese Einrichtung übermässig viele Fahrten auslöst. Soweit die Rekurrentin geltend macht, bereits die das Bestandesgebäude betreffende Umnutzung sei nicht zonenkonform, kann festgehalten werden, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete. Die an- R4.2019.00012 Seite 7

gefochtenen Entscheide befassen sich lediglich mit dem Bau des neuen Logistikcenters und dessen Nutzung, weshalb die Rekurrentin mit dieser Rüge in diesem Verfahren nicht zu hören ist. Das geplante Logistikcenter ist daher ohne Weiteres zonenkonform und die Baubewilligung ist insoweit zu schützen. 4.1. Die Rekurrentin bringt weiter vor, das geplante Bauvorhaben sehe die Er- stellung von diversen Abstellplätzen für Personenwagen und vor allem von total 20 Abstellplätzen für Lastwagen vor, von denen eine Mehrzahl ganz oder zu einem erheblichen Teil in den Baulinienbereich rage. Diese würden § 99 PBG widersprechen und könnten auch nicht ohne weiteres beseitigt werden. Der Betrieb des Logistikcenters sei zwingend auf Abstellplätze für Lastwagen angewiesen. Sie würden mithin ein zwingender funktioneller Bestandteil des Logistikbetriebs bilden, weshalb diese nicht in den Baulini- enbereich ragen dürften, zumal nicht ersichtlich sei, wie bzw. wo Ersatzab- stellplätze auf dem Grundstück geschaffen werden könnten. Dies gelte um- so mehr, als die Erweiterung der Glattalbahn, deren Trassee noch nicht de- finitiv festgelegt sei, diesen Baulinienbereich in Anspruch nehmen werde. 4.2. Hierzu machen die kommunale Vorinstanz sowie die private Rekursgegne- rin geltend, § 100 Abs. 3 PBG stelle eine "Kann-Vorschrift" dar. Die Bewilli- gung für Bauten im Baulinienbereich liege daher im Ermessen der Behörde. Was die Vereinbarkeit mit der Glattalbahn anbelange, sei festzuhalten, dass erst ein Vorprojekt in Auftrag gegeben worden sei. Weder stehe die Linienführung parzellenscharf fest, noch sei das Verlängerungsprojekt pla- nungsrechtlich oder finanziell gesichert. Nichtsdestotrotz werde mit dem Baueingabeplan "Bestvariante Glattalbahn" nachgewiesen, dass sämtliche Abstellplätze gemäss dem bewilligten Umgebungsplan unverändert beste- hen bleiben könnten, falls dereinst die Glattalbahn auf der G.-Strasse reali- siert werden sollte. Und selbst wenn der gesamte Baulinienbereich an das Gemeinwesen abgetreten werden müsste, würde dadurch der Betrieb nicht in Frage gestellt, zumal die Lastwagenabstellplätze von der jetzt bewilligten Länge auf die Normlänge von 16,5 m verkürzt und vollständig ins Hallenin- R4.2019.00012 Seite 8

nere verschoben werden könnten. Hierfür bestehe genügend räumlicher Spielraum. 4.3.1. Baulinien dienen vor allem der Sicherung bestehender und geplanter Anla- gen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG). Je nach Zweckbestimmung stehen hierfür verschiedene Baulinienarten zur Verfügung. Die häufigsten Ver- kehrsbaulinien dienen der Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnen (§ 96 Abs. 2 lit. b PBG). Innerhalb von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen er- stellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Im Übrigen besteht ein Bauverbot. Hiervon sind Ausnahmen zulässig. So dürfen einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge unter be- stimmten Voraussetzungen bis zu 1,5 m über Verkehrsbaulinien hinausra- gen (§ 100 Abs. 1 und 2 PBG). Darüber hinaus können weitergehende und andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereiches mit der baurechtli- chen Bewilligung, nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, ge- stattet werden (§ 100 Abs. 3 PBG). Da die Kann-Vorschrift von § 100 Abs. 3 PBG keine Voraussetzungen für die Bewilligung für weitergehende oder andersartige Beanspruchungen des Baulinienbereiches statuiert, ist die Erteilung einer sich auf diese Bestim- mung abstützenden Bewilligung einzig von einer Interessenabwägung ab- hängig zu machen. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der Wahrung der Baulinienzwecke gegen das private Interesse an den geplanten baulichen Massnahmen abzuwägen. Letzteres überwiegt vor allem dann, wenn die betreffende Baute oder Anlage auf Grund ihrer Funktion notwendigerweise im Baulinienbereich zu realisieren oder eine anderweitige Situierung jeden- falls klar unzweckmässig ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob für eine geplante Baute anderswo auf dem Baugrundstück keine Landreserve mehr besteht (BRKE II Nr. 0136/2006 in BEZ 2006 Nr. 50, www.baurekurs- gericht-zh.ch, bestätigt mit VB.2006.00348 in BEZ 2007 Nr. 17). Auf Grund der offenen Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG und der orts- baulich-ästhetischen Funktionen von Verkehrsbaulinien kommt der kom- munalen Baubehörde bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ein qualifizierter Ermessensspielraum zu. Damit auferlegt sich das Baurekurs- R4.2019.00012 Seite 9

gericht bei der Entscheidüberprüfung trotz seiner umfassenden Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) eine gewisse Zurück- haltung. Dies hat namentlich zur Folge, dass es eine vertretbare Ermes- sensausübung nicht durch eigenes Ermessen ersetzen, sondern nur in Fäl- len offensichtlich unvertretbarer oder gar rechtsverletzender Ermessenaus- übung einschreitet. Die Praxis erachtet Mauern und Einfriedigungen, Reklamen, Schwimmbas- sins, offene und gedeckte Fahrzeugabstellplätze, Einzelgaragen, Terrain- aufschüttungen, Ein- und Ausfahrten, Pergolas, Gartensitzplätze, Garten- häuser und Schöpfe als im Baulinienbereich grundsätzlich zulässige Bau- ten. 4.3.2. Vorliegend ragen zehn der geplanten Abstellplätze für Lastwagen und zehn Abstellplätze für Motorfahrzeuge in den Baulinienbereich. Sodann befindet sich auch der Zaun mit Arealtor im Baulinienbereich. Wenn die kommunale Vorinstanz die Beanspruchung des Baulinienbereichs in diesem Umfang bewilligt hat, hat sie das ihr zustehende Ermessen keineswegs überschrit- ten. Der Zweck der Baulinie, nämlich der Ausbau der G.-Strasse zu si- chern, wird keineswegs vereitelt, ist doch das Gebäude hinter der Baulinie angeordnet. Bei einem allfälligen künftigen Ausbau der G.-Strasse bzw. bei Realisierung der Glattalbahn hätte die private Rekursgegnerin gemäss dem angefochtenen Beschluss die betreffenden Anlagen (Abstellflächen für LKW, Besucherabstellplätze für Motorfahrzeuge, Zaun mit Arealtor etc.) "auf eigene Kosten und ohne Entschädigung seitens des Staates oder der Gemeinde zu beseitigen, zu verlegen bzw. anzupassen (vgl. Dispositivzif- fer I.6 des angefochtenen kommunalen Entscheides). Die Bauherrschaft hat sodann auch aufgezeigt, dass entsprechende Anpassungen arealintern möglich sind (vgl. act. 15.3.3). Wie diese konkret ausfallen müssten, hängt massgeblich von dem zu realisierenden Projekt ab; schlimmstenfalls wären die Abstellplätze für Lastwägen zu kürzen und deren Anzahl zu reduzieren sowie die Abstellplätze für Motorfahrzeuge in das Innere der offenen Halle zu verschieben. Dieses Risiko hat die private Rekursgegnerin zu tragen. Der Einwand, der Baulinienbereich werde in unzulässiger Weise überstellt, ist daher unbegründet. R4.2019.00012 Seite 10

5.1. Weiter hält die Rekurrentin fest, die Lastwagenabstellplätze würden auch gestalterisch-konzeptionell nicht überzeugen, da sie nur zu ca. zwei Dritteln unter dem Gebäude zu liegen kommen und im Übrigen über die Südfassa- denflucht des Gebäudes hinaus- bzw. in den Baulinienbereich hineinragen würden. Zudem würden diese herausragenden Parkflächen im Baulinienbe- reich zusätzlich durch eine vorgelagerte, wenig ansehnliche Arealeinzäu- nung eingefasst. Einordnungsmässig ebenfalls nicht zu überzeugen ver- möge die überdeckte, jedoch auf drei Seiten offene Verkehrs- und Parkie- rungsfläche im Erdgeschoss mit einer beachtlichen Abmessung. Diese vermittle den Eindruck einer unansehnlich offenen Tiefgarage. 5.2. Die kommunale Vorinstanz sowie die private Rekursgegnerin halten dem entgegen, bei der Beurteilung der Einordnung in der Industriezone und bei einer wenig anspruchsvollen baulichen Umgebung dürfe kein strenger Massstab angewendet werden. Bei einer objektiven Betrachtung passe der Neubau mit seiner funktionalen Architektur, der klaren kubistischen For- mensprache und den verwendeten Materialien ausgesprochen gut in eine Industriezone und führe er zu einer eigentlichen Aufwertung im Quartier. Der auf Stützen gestellte Büroanbau verleihe dem Gewerbebau eine gera- dezu filigrane Erscheinung. In einer Industriezone würden sowohl Abstell- plätze im Freien als auch solche im Gebäudeinnern eine befriedigende Ge- samtwirkung erreichen. Dasselbe müsse folglich auch für Abstellplätze gel- ten, die teilweise aus einem seitlich offenen Gebäude herausragen. 5.3.1. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Um- gebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Diese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umge- bung. Dabei erfasst die Norm über den Wortlaut ihres Randtitels ("Gestal- tung") hinaus nicht nur die Gestaltungselemente wie beispielsweise die R4.2019.00012 Seite 11

Dach- oder die Fassadengestaltung, sondern auch ortsbauliche Aspekte wie etwa die Stellung der Baukörper, soweit jene nicht durch speziellere Bauvorschriften geregelt sind. Die Frage, ob eine befriedigende Gesamt- wirkung erreicht wird, ist gestützt auf objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden rechtfertigt keinen Eingriff in das Ei- gentum. 5.3.2. Das streitbetroffene Grundstück befindet sich in der Industriezone. In dieser Zone ist die Zielsetzung bei der ästhetischen Beurteilung von geplanten Bauten, Anlagen und Umschwüngen mitberücksichtigen (vgl. auch VB.2012.00136 vom 7. November 2012, E. 4.2.3). Je nach Art der ange- siedelten Unternehmen müssen die Bauten, Anlagen und Umschwünge auf die jeweiligen betriebsspezifischen Bedürfnisse ausgerichtet werden. Die Gestaltung von Industriebauten nebst deren Anlagen und Umschwüngen wird somit von der Zweckbestimmung wesentlich beeinflusst. Es darf und kann deshalb bei der Beurteilung der Gestaltung und Einordnung von Bau- ten, Anlagen und Umschwüngen nicht der gleiche (bzw. gleich strenge) Massstab wie bei solchen in reinen Wohnzonen oder Mischzonen angelegt werden. Mit der Einweisung eines Gebiets in eine Industriezone und der Zulassung von industriellen Überbauungen wird folglich von vornherein be- wusst eine gewisse ästhetische Beeinträchtigung in Kauf genommen. Das vorliegende Bauvorhaben bzw. dessen Umschwung ist überzeugend konzipiert. Ein Grünstreifen bildet gegen Westen, Norden und Osten den Abschluss des Grundstücks. Die Lastwagen fahren ab der G.-Strasse auf das Baugrundstück und rangieren zum Teil unter dem neu zu erstellenden Gebäude, welches im Erdgeschoss im südlichen Bereich offen und durch Säulen abgestützt ist. Oberirdisch zugängliche und damit sichtbare Abstell- plätze für Lastwägen sind unvermeidbare Bestandteile eines Logistikbetrie- bes. Dass diese zu einem Drittel aus dem offenen Erdgeschoss herausra- gen, verbessert die Einordnung im Vergleich zu offenen Abstellplätzen für Lastwagen, zumal diese somit zum Teil kaschiert werden. Die Umgebung ist sodann geprägt von Verkehrsflächen, Abstellplätzen und Industriege- bäuden (vgl. Prot. S. 12 ff., Fotos 11 ff.). Auch sind andere Grundstücke be- reits umzäunt (vgl. Prot. S. 13, Foto 14). Es ist daher nicht ersichtlich, wes- halb sich das vorliegend umstrittene Bauvorhaben in dieser Umgebung nicht einordnen sollte. R4.2019.00012 Seite 12

6.1. Die Rekurrentin führt weiter aus, der Gebäudeabstand sei aus feuerpolizei- licher Sicht zu gering. Der Gebäudeabstand zum Bestandesgebäude be- trage lediglich 5 m und entspreche damit bloss dem feuerpolizeirechtlichen Minimalstandard unter Vorbehalt einer entsprechenden Materialisierung. Abgesehen davon, dass die Fassade der Bestandesbaute nicht über die entsprechende Materialisierung verfügen dürfte, hätten Bauten, in denen gefährliche Stoffe gelagert würden oder in denen mit solchen Stoffen um- gegangen werde, erhöhte Brandschutzabstände aufzuweisen. Gemäss dem angefochtenen Entscheid würden im Bereich der geplanten Neubaute mind. 125'000 l Dieselöl gelagert, was dem Lager einer grösseren Tankstel- le entspreche. Zudem sei davon auszugehen, dass in den geplanten La- gerhallen weitere brandgefährliche Stoffe gelagert würden. Mithin sei mit einer deutlich erhöhten Brandgefahr sowie Gefährdung von Personen und Sachen zu rechnen, weshalb der Gebäudeabstand zwingend deutlich zu erhöhen sei. 6.2. Diesbezüglich erklären die kommunale Vorinstanz sowie die private Re- kursgegnerin, die private Rekursgegnerin habe ein detailliertes fachmänni- sches Brandschutzkonzept ausgearbeitet, welches zusammen mit den da- zugehörigen Brandschutzplänen Teil der Baugesuchsunterlagen bilde. Die kantonale Feuerpolizei habe das Bauvorhaben geprüft und entsprechend der Nutzung die erforderlichen Auflagen formuliert. Der Dieseltreibstofftank sei erdverlegt und werde als Brandabschnitt erstellt. Er erfülle alle feuerpo- lizeilichen Anforderungen der Brandschutzrichtlinie 26-15 (Gefährliche Stof- fe) und führe nicht zu einem grösseren Brandschutzabstand zwischen den Hallen 1 und 2. Die kantonale Feuerpolizei schliesst sich diesen Ausführungen an. 6.3. Gemäss Ziffer 2.2 Abs. 1 der Brandschutzrichtlinie 15-15 "Brandschutzab- stände Tragwerke Brandabschnitte" der Vereinigung Kantonaler Feuerver- sicherungen (VKF) wird festgehalten, dass der Brandschutzabstand so festzulegen ist, dass Bauten und Anlagen nicht durch gegenseitige Brand- übertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind zu berücksichtigen. Zwischen benachbarten Bauten und Anlagen ist ein R4.2019.00012 Seite 13

Abstand von 5 m einzuhalten, wenn die äusserste Schicht beider Aussen- wandkonstruktionen aus Baustoffen der RF1 besteht (Ziffer 2.2 Abs. 2 der Brandschutzrichtlinie). Gemäss Ziffer 2.3.3 haben Bauten und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird, untereinander und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert, er- höhte Brandschutzabstände aufzuweisen. Das Bauvorhaben wird zur bestehenden Halle einen Abstand von 5 m ein- halten. Gemäss der kommunalen Baubewilligung bestehen die Aussen- wandkonstruktionen beider Gebäude aus Baustoffen der RF1 (act. 3 S. 7). Dies wird von der Rekurrentin für das bestehende Gebäude zwar bestritten, jedoch legt sie nicht substantiiert dar, weshalb dem nicht so sein sollte. Bei RF1 handelt es sich um Baustoffe, die keinen Brandbeitrag leisten, wie z.B. Glas, Beton, Gips. Unter RF2 fallen Stoffe, die einen geringen Brandbeitrag leisten, wie z.B. Eichenholz (vgl. zum Ganzen Ziff. 2.1 Abs. 1 der Brand- schutzrichtlinie 13-15 "Baustoffe und Bauteile"). Wie auch anlässlich des Augenscheins hat festgestellt werden können, ist das bestehende Gebäude weder aus Holz noch einem sonstigen brandunterstützenden Baustoff ge- fertigt (vgl. act. 1 Prot. S. 8), weshalb – zumindest wenn es nach den Aus- senwandkonstruktionen geht – ein Abstand von 5 m gemäss der Brand- schutzrichtlinie genügt. Geplant ist sodann ein in den Boden eingelassener, 125'000 l umfassender Dieselöl-Tank. Der Boden über dem Tank soll als tragendes und raumab- schliessendes Bauteil aus einem Baustoff RF1 mit 60 min Feuerwiderstand (REI 60-RF1) ausgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Tank, welcher ein eigener Brandabschnitt bildet und sich im südlichen Bereich – unter der offenen Erdgeschosshalle – der Neubaute befindet, zu einem hö- heren Gebäudeabstand zwischen dem geplanten und dem bestehenden Gebäude führen sollte. Dies wird von der Rekurrentin sodann auch nicht näher erläutert. Dass im Übrigen in den geplanten Lagerhallen – abgese- hen vom Gefahrengutlager – weitere brandgefährliche Stoffe gelagert wer- den, ist eine reine Behauptung der Rekurrentin und lässt sich den Akten nicht entnehmen. Diese Rügen der Rekurrentin erweisen sich daher als nicht stichhaltig. R4.2019.00012 Seite 14

7.1. Weiter macht die Rekurrentin geltend, auf dem Areal würden auch Pneukräne parkiert werden. Pneukräne würden Abbiegeradien von mindes- tens 13 m aufweisen; Schwerlasttransporter hätten noch grössere Abbie- gradien auf. Die Länge eines Anhängerzuges sei primär abhängig von der Last: Je schwerer die Last, umso mehr Radachsen mit einem Mindestab- stand müsse der Transporter aufweisen bzw. umso länger werde der An- hängerzug. Mithin sei nicht ersichtlich, wie solche Fahrzeuge bei der ge- planten Ein- und Ausfahrt ohne Behinderung bzw. Gefährdung des übrigen Verkehrs manövrieren sollten. Über die erwähnte Einfahrt werde nicht nur die eigentliche Logistik mit den Lastwagen abgewickelt, sondern zugleich auch die Zufahrt in die Perso- nenwagen-Einstellhalle. Gemäss Angaben im Baugesuch sei zu den Hauptverkehrszeiten morgens und abends mit Mehrfahrten von je 48 Per- sonenwagen zu rechnen. Hinzu würden die Fahrten der bereits bestehen- den bzw. beibehaltenen weiteren über 100 Abstellplätzen kommen, sodass sich der Warteraum für Personenwagen und erst recht für Lastwagen vor dem Arealtor als offensichtlich zu knapp erweise. Mithin sei die Ein- und Ausfahrt alles andere als gelöst. Der übrige Verkehr auf der G.-Strasse werde erheblich beeinträchtigt. Diese Problematik werde noch akzentuier- ter, sobald die Glattalbahn realisiert werde. 7.2. Hinsichtlich der beanstandeten Verkehrssicherheit führen die kommunale Vorinstanz sowie die private Rekursgegnerin aus, das Arealtor bleibe wäh- rend den Betriebszeiten des Logistikcenters permanent offen. Es werde nur nachts sowie am Wochenende und an Feiertragen geschlossen. Ein Rück- stau sei damit ausgeschlossen. Nötigenfalls könne mittels einer entspre- chenden Nebenbestimmung rechtlich gesichert werden, dass das Tor tags- über offenbleiben müsse. Die von der privaten Rekursgegnerin benutzten Fahrzeuge würden alle- samt über gelenkte Achsen verfügen und hätten dementsprechend deutlich geringere Einlenkradien. Sofern die Fahrzeuge die gemäss Art. 64 ff. der Verkehrsregelverordnung (VRV) zulässigen Masse und Gewichte über- schreiten würden, handle es sich um Ausnahmefahrzeuge im Sinne von Art. 25 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassen- R4.2019.00012 Seite 15

fahrzeuge (VTS), weshalb deren Fahrten besonderen kantonalen und bun- desrechtlichen Vorschriften unterliegen, welche die erforderlichen Mass- nahmen für eine verkehrssichere Fahrt je nach Dimension und Gewicht entsprechend regeln. Die Zufahrt für solche teilweise übergrossen Fahr- zeuge sei überprüft worden und entspreche den Vorgaben für eine prob- lemlose Ausführung solcher Transporte. 7.3.1. Zufahrten müssen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grund- stücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Über die an Zugänge zu stellenden Anforderungen hat der Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG Normalien im Sinne von § 360 PBG erlassen (Zugangsnormalien [ZN]). Der Anhang der Zugangsnormalien legt verschiedene Zugangsarten fest und regelt die technischen Anforderungen. Die einzelnen Zugangsarten hängen von der zu erbringenden Erschlies- sungsleistung ab; ihre Zuordnung im Einzelfall richtet sich nach dem vo- raussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der zu erschliessenden Wohneinheiten. Andere Nutzungen werden in Wohneinheiten umgerechnet (§ 6 Abs. 1 ZN). Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i PBG die Ver- kehrssicherheitsverordnung (VSiV) erlassen. Deren Anhang legt - je nach der verkehrstechnischen Bedeutung der ineinander mündenden Verkehrs- anlagen - die technischen Anforderungen an Ausfahrten fest. Auch beim Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung handelt es sich um Normalien im Sinne von § 360 PBG (VB.2003.00430 in BEZ 2004 Nr. 64; RB 1999 Nr. 128). 7.3.2. Die private Rekursgegnerin hat mit den Plänen "Einfahrt mit Schleppkurve Radius 10,00 m" und "Ausfahrt mit Schleppkurve Radius 10,00 m" nachge- wiesen, dass die Ein- und Ausfahrt auf das Baugrundstück mit Fahrzeugen mit einem Abbiegeradius von 10 m problemlos möglich ist. Aufgrund der sich aus den Plänen ergebenden Platzverhältnisse ist erkennbar, dass R4.2019.00012 Seite 16

auch Fahrzeuge – wie vorliegend die Pneukräne der privaten Rekursgeg- nerin – mit einem Abbiegeradius von 13 m ohne Rangieren auf das Grund- stück ein- und ausfahren können. Eine Gefährdung des Verkehrs auf der G.-Strasse ist daher nicht ersichtlich. Schwerlasttransporter können – je nach Art und Ladung – ganz unter- schiedliche Schleppkurven aufweisen. Solche Transporte unterliegen einer Bewilligungspflicht (Art. 78 ff. der Verkehrsregelnverordnung [VRV] und Art. 25 ff. VTS) und kommen in der Regel selten vor. Sollte sich im Rahmen eines solchen Bewilligungsverfahrens herausstellen, dass die Schwerlast- transporter nicht auf das Baugrundstück einfahren können, würde voraus- sichtlich ein solcher Transport auch nicht bewilligt werden bzw. eine andere Lösung gefunden werden. Eine Gefährdung des Verkehrs auf der G.- Strasse ist jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Weiter macht die Rekurrentin geltend, der Warteraum für Personenwagen (und erst recht für Lastwagen) vor dem Arealtor sei offensichtlich zu knapp. Sie spielt dabei auf § 266 PBG an, wonach Vorplätze von Garagen ohne Rücksicht auf die Verkehrsbaulinien so lang sein müssen wie der grösste Einstellplatz, mindestens aber 5,5 m. Sinn und Zweck dieser Bestimmung besteht darin, bei abgeschlossenen Fahrzeugabstellräumen Raum für das vorübergehende Abstellen des Fahrzeuges zu schaffen, ohne dass wäh- rend des Schliessens oder Öffnens des Garagenraumes das Fahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt werden muss. Das Arealtor soll – gemäss Anga- ben der privaten Rekursgegnerin – tagsüber nicht geschlossen werden, weshalb das Einfahren von Fahrzeugen auf das Baugrundstück jederzeit gewährleistet ist. Um einen Rückstau infolge geschlossenem Eingangstor zu vermeiden, ist nebenbestimmungsweise das dauernde Offenhalten wäh- rend des Tages zu verfügen. Gemäss angefochtener Baubewilligung löst das Bauvorhaben sodann 60 Lastwagenfahrten pro Tag aus. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Lastwa- gen gleichzeitig auf das Gelände einfahren müssen bzw. ein Lastwagen aus- und einer einfahren muss bzw. ein Lastwagen nicht auf das Gelände einfahren kann, weil ein anderer auf diesem manövriert, und es dadurch zu einem Rückstau auf der G.-Strasse kommen könnte, erweist sich bei dieser Anzahl Fahrten doch eher als gering. Bei der G.-Strasse handelt es sich zudem um eine Stichstrasse, weshalb kein Durchgangsverkehr herrscht. R4.2019.00012 Seite 17

Sie verläuft im massgeblichen Bereich sodann schnurgerade. Allenfalls kurz auf der G.-Strasse wartende Fahrzeuge sind daher für herannahende Fahrzeuge schon von weitem sichtbar. Eine Verkehrsgefährdung durch wartende Fahrzeuge kann daher ausgeschlossen werden. Auch diese Rü- ge der Rekurrentin erweist sich daher – abgesehen von der in die Baube- willigung aufzunehmenden Auflage betreffend Offenhalten des Arealtors tagsüber – als unbegründet. 8.1. Schlussendlich bringt die Rekurrentin vor, von der seitlich offenen Ver- kehrshalle dürfte übermässige Lärmimmissionen ausgehen. Geplant sei, den gesamten Güterumschlag mittels Lastwagen in dieser Halle abzuwi- ckeln, ohne dass irgendwelche Einhausungen oder anderweitige Mass- nahmen zur Eindämmung der Lärmimmissionen des 24-Stunden- Logistikbetriebs geplant seien. Hinzu komme die lärmige Zu- und Wegfahrt der Lastwagen, welche vor allem nachts durchgeführt würden. Ausserdem sei auch dem Vorsorgeprinzip nicht Rechnung getragen worden. Dabei gel- te es zu beachten, dass sich in der Umgebung lärmempfindliche Nutzungen befinden würden. Eine einlässliche und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Lärm- problematik finde sich auch nicht in den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen kantonalen Verfügung. Die in Dispositiv-Ziffer IV enthal- tenen Auflagen seien vor diesem Hintergrund zudem zu unbestimmt, zumal die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte zwingend grundsätzliche bzw. konzeptionelle Anpassungen des Bauprojektes bedürften. 8.2. Die kantonale Vorinstanz macht geltend, gemäss Baugesuchsunterlagen seien Arbeits- und Öffnungszeiten von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgewie- sen. Für diese Zeit gelte für die Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert von 60 dB(A). Aufgrund der hohen Abstandsdämpfung werde davon aus- gegangen, dass der Planungswert an den nächstgelegenen lärmempfindli- chen Räumen nach Art. 2 Abs. 6 LSV eingehalten werde. R4.2019.00012 Seite 18

8.3. Die private Rekursgegnerin hält diesbezüglich fest, der nachgereichten Lärmprognose lasse sich entnehmen, dass die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm durchaus eingehalten seien. Somit habe sich die An- nahme in der kantonalen Verfügung bestätigt, wonach aufgrund hoher Ab- standsdämpfung und hoher Lärmempfindlichkeitsstufe die Anforderungen im Sinne von Anhang 6 LSV erfüllt seien. Auch in Bezug auf den Strassen- verkehrslärm würden die Planungswerte deutlich unterschritten. Unter dem Titel Vorsorgeprinzip würden sich keine zusätzlichen Lärmbe- grenzungsmassnahmen rechtfertigen lassen, welche den Bestand der Baubewilligung in Zweifel ziehen könnten. Seien die Planungswerte einge- halten, würden sich weitergehende Emissionsbegrenzungen im Rahmen der Vorsorge höchstens dann rechtfertigen, wenn mit relativ geringem Auf- wand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht wer- den könne. Dies sei hier nicht der Fall. 8.4.1 Beim streitbetroffenen Betrieb handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) und von Art. 2 Abs. 1 LSV. Die Anlage gilt als neue Anlage im Sinne der Lärmschutzver- ordnung. Die Emissionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich mög- lich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Andererseits ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verur- sachten Immissionen in deren Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusam- men mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissi- onsgrenzwerte führen (Art. 8 und 13 ff. USG; Art. 40 Abs. 2 LSV). Die vorliegende Anlage hat die Belastungsgrenzwerte für Industrie und Gewerbelärm einzuhalten (Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Ziff. 2 LSV; VB.2004.00394 vom 23. Februar 2005, E. 4.2.2). Die Pla- nungswerte betragen gemäss Anhang 6 zur LSV in der hier massgebenden Empfindlichkeitsstufe III 60 dB tagsüber und 50 dB nachts. Nach Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmim- missionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie R4.2019.00012 Seite 19

Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. An die Wahr- scheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden; setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose schon dann gebo- ten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte beim aktuellen Kennt- nisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGr 1A.58/2002, E. 2.4, www.bger.ch = URP 2002, S. 685). Es sind alle relevanten Lärmquellen der Anlage zu berücksichtigen, wozu auch bestimmte Sekundärimmissionen gehören wie etwa die Zu- und Wegfahrten (Ziff. 1 Anhang 6 LSV; RB 2004 Nr. 80 E. 3.2 = BEZ 2004 Nr. 31 = URP 2004 S. 336; Anne-Christine Favre, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de l'environnement, Zürich etc. 2002, S. 100 f.; André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 17c; Robert Wolf in: Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 36 mit weitern Hinweisen). 8.4.2. Die von der privaten Rekursgegnerin mit der Vernehmlassung eingereichte Lärmprognose der S. AG vom 14. Februar 2019 geht auch von gewissen nächtlichen Aktivitäten auf dem Betriebsareal aus. Indes ersuchte die Bau- herrin lediglich um einen Tagesbetrieb, wie sich aus den von der privaten Rekursgegnerin im Baugesuch gemachten Angaben ergibt. Gemäss diesen beschränken sich die Arbeits- und Öffnungszeiten des Betriebs auf 7.00 bis 19.00 Uhr und es ist auch nur zu diesen Zeiten Werksverkehr und Güter- umschlag auf dem Betriebsareal geplant (act. 15.3.30). Nur dieser Tages- betrieb war mithin Gegenstand des Baugesuches und wird mithin von der Baubewilligung umfasst, was auch aus der Duplik des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erhellt. Ein 24 h-Betrieb wurde mitnichten bewilligt. Ein solcher kann daher auch nicht Rekursgegenstand sein. Will die private Re- kursgegnerin auch nachts den Betrieb aufrechterhalten, muss sie ein ent- sprechendes Baugesuch einreichen. In der angefochtenen Bewilligung vom 19. November 2018 ging das AWA davon aus, dass gestützt auf die Baugesuchsunterlagen und die Nutzungs- zone aufgrund hoher Abstandsdämpfung und hoher Empfindlichkeitsstufe kein Grund zur Annahme bestehe, die Anforderungen im Sinne von Anhang 6 LSV seien nicht eingehalten, weshalb keine zusätzlichen Massnahmen R4.2019.00012 Seite 20

notwendig seien. Dieser Auffassung des AWA kann gefolgt werden. Die Einhaltung – bzw. deutliche Unterschreitung – der Planungswerte am Tag sind mit der von der privaten Rekursgegnerin eingereichten Lärmprognose der S. AG vom 14. Februar 2019 nachgewiesen worden. Danach liegt die maximale Lärmbelastung der Betriebswohnung auf dem rekurrentischen Grundstück im Tageszeitraum bei 50,1 dB(A) und somit knapp 10 dB(A) unter den erlaubten 60 dB(A). Bei solch einem tiefen Wert fallen auch allfäl- lige Ausnahmetransporte, welche erwartungsgemäss lediglich punktuell zum Einsatz kommen werden, lärmrechtlich kaum ins Gewicht. Weitere Ermittlungen hinsichtlich des Lärms durften unter diesen Umständen unter- bleiben. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Baudirekti- on in ihrer Verfügung festgehalten hat, dass ergänzende oder verschärfte Lärmbegrenzungen vorbehalten würden, sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, dass durch den Betrieb übermässige Lärmeinwirkungen verursacht würden. 8.4.3. Die Rekurrentin macht sodann geltend, das Vorsorgeprinzip sei nicht be- rücksichtigt worden. Nach dem in den Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV statuierten Vorsorgeprinzip wird verlangt, dass die Emissionen so weit begrenzt werden, als die technisch machbar und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips ist jedoch auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Das Vor- sorgeprinzip hat emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charak- ter. Die Nachbarn einer Anlage haben keinen Anspruch darauf, dass diese absolut lärmfrei funktioniert. Vielmehr sind geringfügige Belästigungen zu- mutbar. Bei tiefen Emissionswerten kommt das Vorsorgeprinzip demnach zwar ebenfalls zur Anwendung, doch können zu deren Vermeidung ent- sprechend nur Massnahmen angeordnet werden, die mit geringem Auf- wand verbunden sind (BGE 133 II 169 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Betrieb unterschreitet die Planungswerte zu Tageszeiten massgeblich (um ca. 10 dB(A)), weshalb sich Vorsorgemassnahmen zum jetzigen Zeit- punkt – insbesondere die von der Rekurrentin vorgeschlagene Einhausung

– als unverhältnismässig erweisen würden. Sollte die private Rekursgegne- rin jedoch künftig ihren Betrieb auch zur Nachtzeit fortführen wollen, wäre eine neue Bewilligung einzuholen. Das AWA hätte die lärmrechtliche Situa- tion erneut zu prüfen. Die Planungswerte in der Nacht dürften – zumindest R4.2019.00012 Seite 21

gemäss der von der privaten Rekursgegnerin eingereichten Lärmprognose

– nur knapp unterschritten werden, weshalb sich dannzumal die Prüfung emissionsbegrenzender Massnahmen gemäss dem Vorsorgeprinzip auf- drängen dürften. Aufgrund dieser Ausführungen ist der Rekurs auch in diesem Punkt abzu- weisen. 9.1. Die Rekurrentin bringt in der Replik sodann erstmals vor, die Baubewilli- gung basiere auf unvollständigen Angaben. Die Bewilligungsbehörden hät- ten ohne weitere Abklärungen auf die von der privaten Rekursgegnerin im Gesuch vom 30. August 2018 gemachten Angaben abgestellt. Dabei wür- den sie jedoch ausblenden, dass das Logistikzentrum nicht bloss verwen- det werde, um die Lastwagen über Nacht abzustellen, sondern dass in die- sem vielmehr ein reger Waren- und Güterumschlag stattfinden werde. Das Vorhaben würde sodann viel mehr Fahrten auslösen, als angegeben. Aus- serdem würden die Spezialtransportfahrzeuge weder im Baugesuch noch in der Baubewilligung erwähnt. 9.2. Die Rekursschrift muss gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes (VRG) einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Re- kurs ist zufolge § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 VRG). Nach deren Ablauf vorgenommene Prozesshand- lungen entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Dies gilt auch für ei- ne Erweiterung der Rekursanträge oder eine Ergänzung der Rekursbe- gründung (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 22 Rz. 13 und § 23 Rz. 23). Demgemäss ist auf die erstmals mit der Replik vorgebrachte Rüge, wonach die Baubewilligung und -unterlagen auf unvollständigen und unrichtigen Angaben beruhen würden, nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Baubewilligung jedoch auch nur für die im Bauge- such gemachten Angaben (Anzahl Fahrten, Betriebszeiten etc.) gültig ist. Sollte sich in Zukunft erweisen, dass diese Angaben massiv überschritten R4.2019.00012 Seite 22

würden, wäre von Seiten der privaten Rekursgegnerin eine neue Bewilli- gung einzuholen. 10.1. Zusammenfassend ist der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Beschluss in Bezug auf das Arealtor mit einer Nebenbestim- mung zu ergänzen ist. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.2. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin zu 7/8 sowie der kommunalen Vorinstanz und der privaten Rekursgegnerin zu je 1/16 aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Ge- richtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (finanzi- elle Bedeutung des Bauvorhabens im streitgegenständlichen Umfang [Bau- summe von Fr. 19,75 Mio.]), des getätigten Verfahrensaufwandes (Abtei- lungs-Augenschein) und des Umfangs des vorliegenden Urteils ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 8'000.-- festzusetzen (BGr 1C_566/2015 vom 18. Feb- ruar 2016, E. 2; BGr 1C_244/2013 vom 4. Juli 2013, E. 4; BRGE II Nrn. 0162 und 0163/2012 vom 23. Oktober 2012, E. 16, in BEZ 2014 Nr. 36; Entscheid bestätigt mit VB.2012.00774 vom 22. August 2013, dieser bestätigt mit BGr 1C_810/2013 vom 14. Juli 2014; www.baurekursgericht- zh.ch). R4.2019.00012 Seite 23

10.3. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu ei- ner angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei ver- pflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sach- verhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte o- der den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Die Bemessung der Umtriebsentschädigung richtet sich nach § 8 GebV VGr. Der Beizug eines Rechtsbeistandes ist in aller Regel als Grund für die Zu- sprechung einer Umtriebsentschädigung einzustufen (VB.2003.00093 vom

16. Oktober 2003, E. 3.1.). Demnach ist vorliegend der privaten Rekurs- gegnerin zulasten der Rekurrentin eine dem Verfahrensausgang entspre- chend reduzierte Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Angemessen er- scheint ein Betrag von Fr. 1'800.--. Da die Umtriebsentschädigung pauschal festgelegt wird, entfällt die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes von vornherein (BRKE II Nrn. 0247 und 0248/2007 in BEZ 2007 Nr. 56; www.baurekursgericht-zh.ch). Bei diesem Verfahrensausgang steht der Rekurrentin keine Umtriebsent- schädigung zu. […] R4.2019.00012 Seite 24