Bei Feuerwehreinsätzen infolge Verkehrsunfällen sind die Voraussetzungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen ex ante zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen meist unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt, so dass sich das Ausmass einer Gefahr oder eines Schadens oftmals erst nach Abklärungen vor Ort beurteilen lässt. Solange das Ermessen korrekt wahrgenommen wurde und die ergriffenen Vorkehrungen vertretbar sind, darf der Einwand, eine Gefahr habe sich (ex post) als weniger gravierend erwiesen als anfänglich vermutet, nicht gehört werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen ausser Ansatz fallen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung G.-Nr. R4.2012.00194 BRGE IV Nr. 0072/2013 Entscheid des Einzelrichters vom 23. Mai 2013 Mitwirkende Ersatzrichter Claude Reinhardt und Gerichtsschreiber Sandro Lang in Sachen Rekurrent L. R., [….] gegen Rekursgegnerin Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerwehr, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich betreffend Einspracheentscheid vom 14. November 2012, Fall Nr. 911-0320, ABC- Einsatzkostenersatz, Ereignis vom 29. Mai 2011 _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 überband die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) die durch einen ABC-Einsatz vom 29. Mai 2011 ent- standenen Kosten von Fr. 10'521.-- an L. R. Die dagegen von L. R. erho- bene Einsprache vom 21. August 2012 wies die GVZ mit Einspracheent- scheid vom 14. November 2012 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob L. R. mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Neufestsetzung des Einsatzkostenersatzes durch das Baurekursgericht oder (eventualiter) durch die Rekursgegnerin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin. C. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2012 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 16. Januar 2013 zum Rekurs vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses. E. Sowohl der Rekurrent in seiner fristgerecht beantragten und eingereichten Replik vom 25. Februar 2013 als auch die Rekursgegnerin in ihrer Duplik vom 18. März 2013 hielten an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom
22. März 2013 reichte der Rekurrent unaufgefordert eine Triplik ins Recht, in der er nach wie vor an seinen Anträgen festhielt. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. R4.2012.00194 Seite 2
Es kommt in Betracht: 1. Als Verfügungsadressat ist der Rekurrent ohne Weiteres zum Rekurs legi- timiert (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen (§§ 22 f. VRG, § 37 Abs. 2 des Ge- setzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen [FFG]) erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. Da im vorliegenden Fall der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, befindet der Einzelrichter über den Rekurs (§ 335 Abs. 2 lit. b Planungs- und Baugesetz [PBG]). 2. Am Abend des 29. Mai 2011 verursachte der Rekurrent mit dem Fahrzeug seines Vaters einen Selbstunfall auf der Tösstalstrasse in Wetzikon. Ob- wohl das dadurch beschädigte Fahrzeug Öl sowie Kühlflüssigkeit verlor, setzte der Rekurrent die Fahrt nach kurzer Zeit in Richtung Bäretswil fort, bis er in Juckern (Gemeinde Saland) von der alarmierten Polizei angehal- ten wurde. Dieser Unfall hatte den Einsatz der Feuerwehren Wetzikon- Seegräben, Bäretswil und Bauma-Sternenberg sowie zweier Drittunter- nehmen zur Folge. Mit der vorliegend strittigen Kostenverfügung vom 20. Juli 2011 auferlegte die GVZ als zentrale Inkassostelle die Kosten des Ölwehreinsatzes (sog. C- Ereignis) dem Rekurrenten als Kostenverursacher. Die Kosten im Betrag von Fr. 10'521.10 setzten sich zusammen aus den Kosten für den Ölwehr- einsatz der Feuerwehren Wetzikon-Seegräben, Bäretswil und Bauma-Ster- nenberg sowie für die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung durch die Baudirektion des Kantons Zürich und für die Aushebung, Entsor- gung und Neubefüllung des Erdreichs im Bereich der ölverschmutzten Wie- se in Wetzikon durch die Würmli & Söhne AG. Neben diesen den Ölwehreinsatz (C-Ereignis) betreffenden Kosten, aufer- legte die GVZ am 7. März 2012 dem Vater des Rekurrenten als Halter des Fahrzeugs Kosten im Betrag von Fr. 4'744.-- für die Strassensperrung, Ver- kehrsumleitung und Koordination, die die Feuerwehr Wetzikon-Seegräben infolge desselben Unfallereignisses vorgenommen hatte. Eine gegen diese Kostenverfügung vom 7. März 2012 erhobene Einsprache wies die GVZ am R4.2012.00194 Seite 3
7. August 2012 ab. Den gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter des Baurekursgerichts mit BRGE IV Nr. 0192/2012 vom 20. Dezember 2012 ab. Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des Ver- waltungsgerichts mit VB.2013.00085 vom 4. April 2013 ab. Die Entscheide sind noch nicht rechtskräftig. 3.1. Bezüglich der vorliegend strittigen Kostenverfügung vom 20. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 10'521.10 ist der Rekurrent zusammengefasst der An- sicht, dass die verrechneten Leistungen nicht belegt seien und dass die Kosten infolge des geringen Schadensausmasses unverhältnismässig ge- wesen seien. Es existierten keine rechtzeitig erstellten, genügend detail- lierten Protokolle, aus denen entnommen werden könne, welche Personen in welcher Zeit welche konkreten Aufgaben mit welchen Mitteln erfüllt hät- ten. Es sei damit gar nicht erst überprüfbar, ob die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden, geschweige denn gerechtfertigt gewesen sei- en. Es habe kein grösserer Ölverlust vorgelegen, ansonsten das Fahrzeug nicht noch 10 km hätte weiterfahren können, bevor es angehalten worden sei. Am Unfallort in Wetzikon sei die Öl-/Kühlflüssigkeitsspuren auf der Fahrbahn keine 3 m breit und 4 m lang gewesen. Auf der Wiese habe auf einer Fläche von 10 m2 bloss 5 cm Erdreich abgetragen werden müssen, was problemlos von ein, zwei Hilfsarbeitern mit Schaufeln zu bewerk- stelligen gewesen wäre. Es hätte hierfür nicht eines Gartenbauers mit Bag- ger und Lieferwagen während 6.5 Stunden bedurft. Sodann habe das wei- terfahrende Unfallfahrzeug keine 10 km lange, wahrnehmbare Ölspur nach sich gezogen, da der Ölverlust des Unfallfahrzeugs nicht gross gewesen sei. Das Fahrzeug habe bei seiner Weiterfahrt höchstens einige Tropfen Öl verloren. Bereits an der Unfallstelle in Wetzikon sei eine entsprechende Spur gerade noch erkennbar gewesen. Insgesamt sei der bis zu vierstün- dige Einsatz von über 40 Feuerwehrangehörigen, sechs Feuerwehrfahr- zeugen sowie der beigezogenen Grosskehrmaschine zur Beseitigung der kleineren, von einem einzigen Fahrzeug verursachten Ölverschmutzungen auf der Fahrbahn jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen. Es könne nicht sein, dass für eine solche Bagatelle so viele Mannstunden auch effektiv er- bracht worden seien. Um an zwei Stellen ein wenig ausgelaufenes Öl zu binden und eine kleine Wiesenfläche zu sanieren, bedürfe es weder eines solch grossen Feuerwehraufgebots, noch 15 Säcke Ölbindemittel à 20 kg R4.2012.00194 Seite 4
und auch nicht eines mehrstündigen Einsatzes einer Grosskehrmaschine und eines Gartenbauers. Unmittelbar nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte auf der Unfallstelle hätten die Beteiligten ohne Weiteres feststellen können, dass sie ein Bagatellereignis vor sich hätten und weder eine offensichtliche Gefahr noch ein grosses Schadenspotenzial gedroht habe. sind noch nicht rechtskräftig. 3.2. Die Rekursgegnerin führt zusammengefasst aus, dass der Personal- und Fahrzeugaufwand der drei alarmierten Feuerwehren gerechtfertigt gewesen sei, wie auch der Beizug der Grosskehrmaschine und des Drittunterneh- mens. So sei durch den Unfall einerseits bei der Unfallstelle in Wetzikon die Fahrbahn und das Wiesland mit Öl und Kühlflüssigkeit des beschädigten Fahrzeugs verschmutzt worden, andererseits infolge der Weiterfahrt des lecken Unfallfahrzeugs aber auch die von der Unfallstelle in Wetzikon bis nach Saland führende Strasse. Neben der Fahrbahnsäuberung und Wie- sensanierung am Unfallort habe auch eine ca. 10 km lange Ölspur auf der von der Unfallstelle wegführenden Strasse beseitigt werden müssen. Ein Alarm bringe stets eine Dringlichkeit und daher eine gewisse Grobeinsatz- planung mit sich und hätten das Ausmass der tatsächlichen Verschmut- zung und die dann zu treffenden Massnahmen erst vor Ort festgestellt wer- den können. Vor Ort seien denn auch diejenigen Feuerwehrangehörigen wieder zurückgezogen und entlassen worden, die zur Bewältigung des Er- eignisses nicht mehr notwendig gewesen seien. Dass die Fahrbahnver- schmutzung erheblich war, zeige sich schon allein darin, dass 15 Säcke Ölbindemittel à 20 kg benötigt worden seien, um das ausgelaufene Öl zu binden. Die Leistungen gemäss den Einsatzrapporten der drei beteiligten Feuerwehren seien allesamt erbracht worden. Ebenso sei es gerechtfertigt, dass ein Gartenbauer aufgeboten worden sei, um die Wiese fachmännisch zu sanieren. Und schliesslich sei auch der Einsatz einer Strassenkehrma- schine gerechtfertigt, hätten doch grössere Mengen des mit Öl versetzten Bindemittels wieder aufgenommen und entsorgt werden müssen. 3.3. Im Kanton Zürich wird der Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in den §§ 27-29 FFG geregelt. Im Sinne eines Grundprinzips statuiert § 27 Abs. 1 FFG, dass Einsätze bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich sind. Nicht kostenlos und damit vom Grundsatz der R4.2012.00194 Seite 5
Unentgeltlichkeit ausgenommen sind einerseits Einsätze der Feuerwehr nach § 27 Abs. 2 FFG sowie andererseits Einsätze der Feuerwehr bei Ver- kehrsunfällen und Fahrzeugbränden nach § 28 FFG und Einsätze der Feu- erwehr im Rahmen von Atom-, Biologie- oder Chemie-Ereignissen (sog. ABC-Ereignisse) nach § 29 FFG. § 29 Abs. 1 FFG sieht vor, dass bei ABC-Ereignissen der Verursacher sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen An- teils an gewisse Aufwendungen zum ABC-Schutz (lit. a-c) trägt. Die Ersatz- pflicht des kausal haftenden Verursachers setzt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden seinerseits oder einer Drittperson voraus. Für die Kos- tentragungspflicht im Sinne der genannten Norm genügt es daher, dass Kosten im Rahmen eines ABC-Ereignisses, zu welchem eine Ölverschmut- zung zu zählen ist, verursacht worden sind. Unerheblich ist dabei, ob durch das Ereignis Personen verletzt worden sind. Im vorliegenden Fall kommt als Grundlage für die Berechnung der Einsatz- kosten der Feuerwehr nach § 29 FFG die gestützt auf § 29 Abs. 4 FFG er- lassene, bis Ende 2012 geltende Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 8. Mai 2009 zur Anwendung (Tarifordnung; am 1. Januar 2013 abgelöst durch die Tarifordnung vom 26. November 2012 [LS 861.31]). Für den Einsatz von Feuerwehrpersonal werden gemäss § 3 Abs. 1 lit. a der Tarifordnung die Personalkosten gemäss der Entschädigungsverord- nung der Gemeinde, der die einsatzleistende Feuerwehr angehört, ver- rechnet, zuzüglich Fr. 60 pro Einsatzstunde und Angehörige oder Angehö- rigen der Feuerwehr für die Vorhaltekosten (Einsatzvorbereitung). Für Fachberatungs- und Pikettdienste des kantonalen Amtes für Wasser, Ener- gie und Luft (AWEL), der Stadt Zürich (Wissenschaftlicher Dienst der Stadtpolizei) und der GVZ werden mit Fr. 128 pro Einsatzstunde verrechnet (lit. b). Übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen, Experten oder weitere Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Perso- nalkosten zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung verrechnet (lit. c). Die ver- rechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Ein- satzstunde wird als volle Stunde verrechnet, die weitere Einsatzzeit auf die Viertelstunde genau (Abs. 2). Für den Einsatz von Fahrzeugen und Gerä- R4.2012.00194 Seite 6
ten (ohne Personal) werden Kosten gemäss Tabelle in § 4 Abs. 1 lit. a-y der Tarifordnung verrechnet, wobei die Einsatzzeit mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal beginnt und mit dessen Rückkehr endet. Auch hier wird die erste angebrochene Stunde als volle Stunde ver- rechnet und die weitere Einsatzzeit auf die Viertelstunde genau (Abs. 2). Fahrzeuge und Geräte von Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3 % Umtriebsentschädigung, verrechnet (Abs. 3). Die Kosten für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden ge- mäss § 5 Abs. 1 der Tarifordnung verrechnet, diejenigen für Entsorgung von Löschwasser oder Abfällen gemäss § 5 Abs. 2 der Tarifordnung. Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss im Zusammenhang mit Feuer- wehreinsätzen bei Verkehrsunfällen beachtet werden, dass die Vorausset- zungen für ein Eingreifen unter Kostenfolgen ex ante zu beurteilen sind und die Wahl der zu treffenden Massnahmen meist unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich das Ausmass einer Gefahr oder eines Schadens oftmals erst beurteilen lässt, nachdem aufwändige Abklärungen (vor Ort) getroffen wurden. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Um- weltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kon- trolle nur mit grosser Zurückhaltung. Solange das Ermessen korrekt wahr- genommen wurde und die ergriffenen Vorkehrungen vertretbar sind, darf der Einwand, eine Gefahr habe sich (ex post) als weniger gravierend er- wiesen als anfänglich vermutet, nicht gehört werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass “nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendun- gen“ ausser Ansatz fallen (vgl. VB.2010.00438 vom 28. Oktober 2010, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch; BGE 130 III 225 ff., E. 2.3, www.bger.ch; BGE 102 Ib 203 ff., E. 6, www.bger.ch; Hans Rudolf Trüeb, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, hrsg. von Alfred Kölz/Hans-Ulrich Müller, Zürich 1998, Art. 59 Rz. 37). 3.4.1. Was den Sachverhalt betrifft, so lässt sich dieser anhand der Akten wie folgt chronologisch zusammenfassen: R4.2012.00194 Seite 7
Der Rekurrent fuhr am Sonntagabend, 29. Mai 2011 mit dem Porsche sei- nes Vaters über Land, nachdem er Alkohol und Betäubungsmittel konsu- miert hatte. Um ca. 18.30 Uhr verlor er in einer Linkskurve auf der Tösstalstrasse in Wetzikon – kurz nach der Bushaltestelle Emmetschloo – die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Porsche kam von der Strasse ab und gelangte auf ein Wiesenbord, von wo aus der Rekurrent ihn zurück auf die Strasse lenkte. Trotz beschädigtem und Öl sowie Kühlflüssigkeit verlieren- dem Fahrzeug, setzte der Rekurrent nach einer kurzen Pause seine Fahrt auf der Tösstalstrasse in nördlicher Richtung fort. Er konnte erst ca. 10 km vom Unfallplatz entfernt in Juckern (Gemeinde Saland) durch die um 18.42 Uhr von Anwohnern alarmierte Polizei um 18.56 Uhr angehalten werden. An der Unfallstelle in Wetzikon traf um 18.49 Uhr die erste Polizei- patrouille ein. Beim Eintreffen einer weiteren Polizeipatrouille am Unfallort um 19.37 Uhr waren die Unfallspuren noch deutlich sichtbar und die Öl- und Kühlflüssigkeitsspur auf der Fahrbahn in Richtung Bäretswil ebenfalls noch erkennbar (act. 8.1). Infolgedessen wurde durch die Polizei um 19.38 Uhr die Feuerwehr Wetzikon-Seegräben alarmiert (act. 8.12), um 19.49 Uhr die Feuerwehr Bäretswil (act. 8.4.1) und um 19.53 Uhr die Feuerwehr Bauma-Sternenberg (act. 8.5.1 und act. 20). Die Feuerwehr Bäretswil rückte um 19.50 Uhr mit 20 Mann und 4 Fahrzeu- gen (Pionierfahrzeug, Öl-/Wasserwehrfahrzeug, Verkehrsgruppenfahrzeug, Personentransportfahrzeug) aus und traf um 19.55 Uhr am Unfallort in Wetzikon ein. Um 21.20 Uhr wurden 14 Angehörige der Feuerwehr Bärets- wil aus dem Einsatz entlassen (1,5 Stunden Einsatz), drei weitere um 21.50 Uhr (2 Stunden Einsatz), ein weiterer um 22.20 Uhr (2,5 Stunden Einsatz) und die beiden letzten um 23.50 Uhr (4 Stunden Einsatz). Die Massnahmen vor Ort bestanden laut Einsatzrapport insbesondere darin, Ölbinder zu streuen und zu helfen, die Wiese abzutragen (act. 8.4.1). Die Feuerwehr Bauma-Sternenberg wurde um 19.53 Uhr alarmiert und ent- schied sich, nur die vier anwesenden Offiziere zu einer Strassenbesichti- gung aufzubieten. Diese meldeten um 20.15 Uhr, dass sie keine bemer- kenswerte Ölspur gefunden hätten, weshalb deren Einsatz um 20.53 Uhr (1 Stunde Einsatz) wieder beendet wurde (act. 8.5.1 und act. 20). Die Feuerwehr Wetzikon-Seegräben schliesslich stand von deren Alarmie- rung an bis um 23.30 Uhr im Einsatz (act. 8.12 und act. 8.3.1). Für unter § 29 FFG (Ölwehr) fallende Leistungen kommandierte sie sieben Feuer- wehrangehörige ab, wovon drei während den ganzen (aufgerundet) R4.2012.00194 Seite 8
4 Stunden im Einsatz standen, zwei während 3 Stunden und zwei während 1 Stunde. Die im vorliegenden Verfahren interessierenden Massnahmen vor Ort bestanden nebst Koordination und Organisation der Kehrmaschine und des Drittunternehmens insbesondere darin, Ölbinder zu streuen und zu helfen, die Wiese abzutragen (act. 8.2 und 8.3.1). Was sodann die Fahrzeugaufwendungen der aufgebotenen Feuerwehren anbelangt, so stand seitens der Feuerwehr Wetzikon-Seegräben ein Öl- /Wasserwehrfahrzeug (OWF, unter 7,5 t) während 3 Stunden im Einsatz und ein Personentransportfahrzeug (PTF, unter 7,5 t) während 2 Stunden (act. 8.3.1). Die Feuerwehr Bäretswil war ebenfalls mit einem Öl- /Wasserwehrfahrzeug (OWF, unter 7,5 t) und einem Personentransport- fahrzeug (PTF, unter 7,5 t) im Einsatz, schickte aber zur Sicherung des Schadenplatzes auch ein Pionierfahrzeug (PIF, unter 7,5 t) sowie ein Ver- kehrstruppenfahrzeug (VKF, unter 7,5 t). Diese vier Fahrzeuge standen nur je 1 Stunde im Einsatz (act. 8.4.1). Ebenfalls zum Einsatz kam eine durch die Feuerwehr aufgebotene Gross- kehrmaschine des Strasseninspektorats des Kantons Zürich. Deren Ein- satzzeit wird mit 4 Stunden veranschlagt. Dazu kamen die Einsätze eines Betriebsmechanikers und eines Facharbeiters Strassenunterhalt à 3,25 Stunden bzw. 1,25 Stunden sowie zusätzliche Kosten für die fachgerechte Entsorgung des aufgekehrten Ölbinders (act. 8.7.1). Eine sodann von der Feuerwehr für das Ausheben des verschmutzten Erd- reichs aufgebotene Drittfirma leistete insgesamt 6,5 Mannstunden Arbeit und veranschlagte für 2,5 Stunden einen Lieferwagen und für 3,5 Stunden einen Raupenbagger. Deren Arbeit bestand darin, das verunreinigte Erd- reich abzutragen und fachgerecht zu entsorgen sowie das abgetragene Erdreich durch sauberen Humus zu ersetzen (act. 8.6). 3.4.2. Die oben geschilderte Sachlage legt den Schluss nahe, dass nach den Alarmierungen durch die Polizei neben der hier nicht interessierenden Ver- kehrsgruppe der Feuerwehr Wetzikon-Seegräben insgesamt 31 Angehö- rige der drei Feuerwehren der drei betroffenen Gemeinden verteilt auf sechs Fahrzeugen um ca. 20.00 Uhr ausgerückt und wohl zwischen 20.15 Uhr und 20.30 Uhr am jeweiligen Einsatzort eingetroffen sind. Aufgrund des Bildes vor Ort entschieden sich offenbar die Feuerwehren nach Absprache, gewisse Feuerwehrleute und -fahrzeuge wieder zurückzuziehen, da sie R4.2012.00194 Seite 9
nicht benötigt wurden. So fuhren schätzungsweise zw. 20.30 Uhr und 21.00 Uhr 14 Angehörige der Feuerwehr Bäretswil, vier Angehörige der Feuer- wehr Bauma-Sternenberg und zwei Angehörige der Feuerwehr Wetzikon- Seegräben sowie vier Fahrzeuge der Feuerwehr Bäretswil zurück in die Feuerwehrdepots und wurden nach der Retablierung zw. 21.00 Uhr und 21.30 Uhr aus dem Einsatz entlassen. Um 21.00 Uhr waren somit nur noch elf Angehörige der Feuerwehr (sechs der Feuerwehr Bäretswil und fünf der Feuerwehr Wetzikon-Seegräben) sowie zwei Fahrzeuge der Feuerwehr Wetzikon-Seegräben vor Ort im Einsatz. Drei weitere Feuerwehrangehörige wurden offenbar um ca. 21.30 Uhr zurückbeordert und um ca. 22.00 Uhr aus dem Einsatz entlassen. Es ist folglich davon auszugehen, dass mit den eigentlichen Arbeiten am Einsatzort (Ölbinder streuen und aufnehmen, Hilfe beim Ausheben und Ersetzen des verschmutzten Erdreichs, Koordination des Ölwehreinsatzes etc.) ab ca. 21.00 Uhr acht bis elf Feuerwehrangehö- rige beschäftigt waren. Um ca. 22.00 Uhr wurde ein weiterer Feuerwehr- mann zurückgezogen und um ca. 22.30 Uhr aus dem Einsatz entlassen. Um ca. 23.00 Uhr erfolgte die Entlassung weiterer zwei Angehörigen der Feuerwehr Wetzikon-Seegräben aus dem Einsatz und um 23.30 Uhr die Entlassung weiterer drei Feuerwehrleute. Die letzten beiden Angehörigen der Feuerwehr wurden nach deren Retablierung um ca. 24.00 Uhr aus dem Einsatz entlassen. 3.4.3. Anlass, die Tätigung dieses durch Rapporte, Rechnungsbelege und weitere Unterlagen genügend ausgewiesenen Aufwands in Frage zu stellen, be- steht nicht. Anders als im vom Rekurrenten angerufenen Entscheid der St. Galler Verwaltungsrekurskommission vom 12. Dezember 2006 (I/2- 2006/18, www.gerichte.sg.ch) wurden im vorliegend zu beurteilenden Fall durch die aufgebotenen Feuerwehren unmittelbar anschliessend an den Einsatz Rapporte erstellt, die die Dauer des Einsatzes, die Anzahl einge- setzter Personen und Fahrzeuge, die Art der Tätigkeiten und das ver- brauchte Material genügend belegen. Zu beurteilen bleibt damit einzig, ob der getätigte Aufwand auch verhält- nismässig war. Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass zur Einsatz- zeit der Feuerwehr die Zeit von der Alarmierung bis zur Entlassung aus dem Einsatz zu zählen ist. Es fällt also sowohl die Zeit für das Einrücken ins Feuerwehrdepot unter den verrechenbaren Aufwand, wie auch die Zeit für die Hinfahrt zum Einsatzort, für die Arbeiten vor Ort, für die Rückfahrt R4.2012.00194 Seite 10
zum Feuerwehrdepot und für die Nachbearbeitung und Retablierung (vgl. § 3 Abs. 2 der Tarifordnung). Nämliches hat analog für die von der Feuer- wehr beigezogenen Dritten zu gelten (Anfahrt, Arbeiten vor Ort, Rückfahrt, Retablierung). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz der Feuer- wehren vorliegend aufgrund eines Alarms mit wenigen Informationen (Ver- kehrsunfall mit Ölverschmutzung, Ölspur von Wetzikon bis Juckern) er- folgte, der stets eine Dringlichkeit und daher eine gewisse Grobeinsatzpla- nung mit sich bringt. Schliesslich ist zu beachten, dass sowohl am Unfallort in Wetzikon als auch am Anhalteort in Juckern (Saland) mehr als bloss ge- ringfügige Ölverschmutzungen vorlagen (vgl. Fotos im Polizeirapport, act. 4.2). Auch die für die Fahrbahnreinigung verwendete Ölbindermenge spricht dafür, dass das Unfallauto einen relativ grossen Flüssigkeitsverlust erlitt: Die Feuerwehr Wetzikon-Seegräben benötigte sieben und die Feuer- wehr Bäretswil acht Säcke Ölbinder (à 20 kg; act. 8.3.1 und act. 8.4.1) und war eine maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung des Ölbindemit- tels durch die Baudirektion erforderlich (act. 8.7.1-2). Es ist demnach anzu- nehmen, dass auch die dazwischen liegende Strecke ölverschmutzt war. Immerhin stellte die Polizei fest, dass auf der vom Unfall- bzw. Anhalteort wegführenden Strasse eine Ölspur erkennbar war. Es waren also Gebiete betroffen, die in die örtliche Zuständigkeit drei verschiedener Feuerwehren fielen. Wenn nun infolge des aufgrund dieses Schadenbilds von der Polizei abge- setzten Alarms sowohl die für den Einsatzort Juckern örtlich zuständige Feuerwehr Bäretswil als auch die für den Einsatzort Wetzikon örtlich zu- ständige Feuerwehr Wetzikon-Seegräben sich entschieden haben, je eine sog. Alarm- bzw. Bagatellgruppe (Ölwehr) sowie eine Verkehrsgruppe in den Einsatz zu schicken, so war dies aufgrund der Alarmmeldung und des Zeitdrucks, der mit einem Ölalarm einhergeht, gerechtfertigt. Auch bei Um- weltgefährdungen ist in einem Alarmfall ein schnelles Handeln gefragt und steht es im Ermessen der alarmierten Feuerwehr, das dem Alarm entspre- chende Einsatzdispositiv abzurufen und die dem Alarm entsprechenden Gruppen auszulösen. Die Feuerwehren konnten sich auch im vorliegenden Fall erst vor Ort ein konkretes, umfassendes Bild des Schadenausmasses und der möglichen Auswirkungen machen. So konnten sie erst vor Ort fest- stellen, dass das Schadensausmass nicht dermassen gross ist, als dass sich ein weiterer Einsatz sämtlicher ausgerückten Feuerwehrangehörigen rechtfertigen würde. So wurden mehrere Angehörige der Feuerwehr sowie diverse Fahrzeuge wohl kurz nach deren Eintreffen an den Einsatzorten R4.2012.00194 Seite 11
und Absprache unter den Feuerwehren wieder ins Depot zurückbeordert und nach erforderlicher Retablierung aus dem Einsatz entlassen. Die Feu- erwehren haben also – nachdem ihnen das Schadenausmass ausreichend bekannt war und sie abschätzen konnten, wie viel Personal, Fahrzeuge und Material vor Ort gebraucht wurde – sehr wohl verhindert, dass es zu unnö- tigen Aufwendungen gekommen ist. Wenn sodann insgesamt elf Angehö- rige der Feuerwehr (sechs der Feuerwehr Bäretswil und fünf der Feuerwehr Wetzikon-Seegräben) sowie zwei Fahrzeuge der Feuerwehr Wetzikon- Seegräben vor Ort behalten wurden, um am Unfall- und am Anhalteort ins- gesamt 160 kg Ölbinder zu streuen und in Zusammenarbeit mit aufgebote- nen Drittunternehmen die Ölverschmutzungen auf der Wiese und der Strasse zu beseitigen, so ist auch dies weder leichtfertig noch offensichtlich unnötig. Sowohl in Wetzikon als auch in Juckern musste eine grössere Öl- und Kühlflüssigkeitslache auf der Fahrbahn gebunden und beseitigt wer- den. Auch musste von den Feuerwehren der auf dem jeweiligen Gemein- degebiet befindliche Abschnitt der Strasse Wetzikon-Saland nach weiteren Ölverschmutzungen abgesucht und diese ebenfalls gebunden und aufge- wischt werden. Dass zudem vier Feuerwehrangehörige der Feuerwehr Bauma-Sternenberg in einen einstündigen Einsatz geschickt wurden, um den in ihrem Einsatzgebiet befindliche Strassenabschnitt auf mögliche Öl- verunreinigungen zu prüfen, ist ebenfalls ohne weiteres gerechtfertigt. Zu- dem liegt es auf der Hand, dass eine Kehrmaschine mit Fahrer erforderlich war, um die beträchtliche Menge an gebundenem Öl aufzunehmen, dass diese Kehrmaschine nach deren Einsatz durch eine fachkundige Person retabliert und das gebrauchte Ölbindemittel fachgerecht entsorgt werden musste. Wenn der gesamte Einsatz der Kehrmaschine (inkl. Anfahrt und Retablierung) mit 4 Stunden verrechnet wurde, derjenige der sie bedienen- den Betriebsmechaniker und Facharbeiter mit insgesamt 4,5 Stunden (vgl. act. 8.7.1), so ist auch dieser getätigte Aufwand weder leichtfertig noch völ- lig unangemessen. Genauso wenig wie die fachgerechte Entsorgung des gebrauchten Ölbindemittels in der Kehrichtverbrennungsanlage (vgl. act. 8.7.2). Schliesslich musste am Unfallort in Wetzikon in Koordination mit ei- nem beigezogenen Spezialunternehmen auf einer Fläche von ca. 10 m2 öl- verschmutzte Wiese und Erdreich fachmännisch abgetragen, das Loch mit frischem Humus wieder aufgefüllt und begrünt, sowie das verschmutzte Erdreich fachgerecht entsorgt werden. Dass hierfür neben den anwesen- den Feuerwehrleuten auch ein Spezialunternehmen mitsamt Aushubgerät aufgeboten werden musste, das das Erdreich fachmännisch abtragen, die Wiese mit angeliefertem Humus sanieren und begrünen und das ver- R4.2012.00194 Seite 12
schmutzte Erdreich fachgerecht entsorgen konnte, ist ebenfalls nachvoll- ziehbar, gehören doch fachmännische Gartenarbeiten nicht zu den Kern- aufgaben einer Feuerwehr. Wenn dieses Spezialunternehmen für den ge- samten Einsatz (Einsatzvorbereitung, Anfahrt, Einsatz vor Ort, Rückfahrt und Retablierung) einen Facharbeiter à 6,5 Stunden, einen kleinen Rau- penbagger à 3,5 Stunden und einen Lieferwagen mit Kipper à 2,5 Stunden verrechnet, zudem Entsorgungsgebühren für das verunreinigte Erdreich sowie die Kosten für den frischen Humus, so ist auch dies noch nicht offen- kundig unverhältnismässig. Soweit schliesslich der Rekurrent moniert, dass von der Feuerwehr Wetzi- kon-Seegräben nur 3,5 (statt 4) Einsatzstunden hätten verrechnet werden dürfen, da auf dem Protokoll als Einsatzbeginn 20.00 Uhr und als Einsatz- ende 23.30 Uhr vermerkt sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass gemäss der Alarmdepesche der Feuerwehr Wetzikon-Seegräben der Feuerwehr- einsatz bereits um 19.38 Uhr begann, so dass sich eine verrechenbare Einsatzdauer von 3 Stunden 52 Minuten ergibt, d.h. auf die Viertelstunde gerundet die verrechneten 4 Stunden. Im Weiteren bestreitet der Rekurrent zu Recht nicht, dass die Verrechnung des Aufwands §§ 3 ff. der Tariford- nung entspricht. Es ist zusammenfassend dafür zu halten, dass sämtliche verrechneten Aufwendungen der am Ölwehreinsatz beteiligten Feuerwehren und beige- zogenen Dritten weder offensichtlich unnötig noch leichtfertig getätigt wur- den. Wenn die Vorinstanz folglich für den gesamten unter die ABC-Wehr im Sinne von § 29 FFG fallenden Einsatz in Anwendung der Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr einen ABC-Einsatzkostenersatz von total Fr. 10'521.10 (Fr. 6'725.-- Personal-, Verpflegungs- und Beratungsaufwand, Fr. 900.-- für Fahrzeuge und Geräte, Fr. 284.10 für Ersatz- und Ver- brauchsmaterial und Fr. 2'612.-- für Facharbeiter, Piketts, Unternehmun- gen, Spezialfirmen etc.) dem Verursacher in Rechnung stellt, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Rügen des Rekurrenten sind unbegründet. 4.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. [….] R4.2012.00194 Seite 13