Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRGE IV Nr. 0053/2018 vom 19. April 2018 in BEZ 2018 Nr. 27
Die kommunale Baubehörde lehnte ein gegen zwei ihrer
Behördenmitglieder gestelltes Ausstandsbegehren ab. Hiergegen gelangten die
beiden Gesuchsteller mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Aus den Erwägungen:
2.2 Gemäss § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) werden
Anordnungen, die in Anwendung des öffentlichen Planungs- und Baurechts
ergehen, durch das Baurekursgericht entschieden.
§ 5a Abs. 2 VRG sieht vor, dass bei strittigen Ausstandsbegehren die
Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer
Kollegialbehörde handelt, die Behörde unter Ausschluss des betreffenden
Mitgliedes entscheidet. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-
Ziffer II des angefochtenen Beschlusses ist das abgewiesene Ausstands-
begehren nicht durch das Baurekursgericht als erste Rechtsmittelinstanz zu
beurteilen, da es sich vorliegend nicht um eine Anordnung des öffentlichen
Raumplanungs- und Baurechts im Sinne von § 329 PBG handelt. Das
Ausstandsbegehren richtet sich zwar gegen einzelne Mitglieder der in
Planungs- und Bausachen zuständigen Behörde der Gemeinde. Die Be-
handlung eines solchen Gesuches stützt sich indes nicht auf die Bestimmungen
des öffentlichen Planungs- und Baurechts. Für den Instanzenzug massgebend
ist § 19b Abs. 2 lit. c VRG, wonach gegen Anordnungen der politischen
Gemeinden Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden kann. Insbesondere liegt
vorliegend kein Fall vor, in dem die Ausstandsrüge erstmals im Rechtsmittel-
verfahren vorgebracht wird, weil der Ausstandsgrund erst mit Eröffnung einer
(baurechtlichen) Anordnung zur Kenntnis der Parteien gelangt. Nur in einem
solchen Fall würde die Ausstandsangelegenheit erst mit Einreichung des
Rechtsmittels gegen die (baurechtliche) Anordnung streitig und übernähme das
Baurekursgericht ausnahmsweise die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinne
von § 5a Abs. 2 VRG (zur Abgrenzung vgl. Regina Kiener, in Kommentar VRG,
3. A., 2014, § 5a Rz. 51, 3. Spiegelstrich).
Zusammenfassend ist das Baurekursgericht für die Behandlung des
vorliegenden Rekurses nicht zuständig. Auf den Rekurs ist demgemäss nicht
einzutreten. (…)
Der Rekurs ist in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an den Bezirksrat zur
Behandlung zu überweisen.