opencaselaw.ch

BRGE IV Nr. 0053/2018

Rechtsmittelverfahren. Abgelehntes Ausstandsbegehren. Instanzenzug.

Zh Baurekursgericht · 2018-04-19 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0053/2018 vom 19. April 2018 in BEZ 2018 Nr. 27

Die kommunale Baubehörde lehnte ein gegen zwei ihrer

Behördenmitglieder gestelltes Ausstandsbegehren ab. Hiergegen gelangten die

beiden Gesuchsteller mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Aus den Erwägungen:

2.2 Gemäss § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) werden

Anordnungen, die in Anwendung des öffentlichen Planungs- und Baurechts

ergehen, durch das Baurekursgericht entschieden.

§ 5a Abs. 2 VRG sieht vor, dass bei strittigen Ausstandsbegehren die

Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer

Kollegialbehörde handelt, die Behörde unter Ausschluss des betreffenden

Mitgliedes entscheidet. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-

Ziffer II des angefochtenen Beschlusses ist das abgewiesene Ausstands-

begehren nicht durch das Baurekursgericht als erste Rechtsmittelinstanz zu

beurteilen, da es sich vorliegend nicht um eine Anordnung des öffentlichen

Raumplanungs- und Baurechts im Sinne von § 329 PBG handelt. Das

Ausstandsbegehren richtet sich zwar gegen einzelne Mitglieder der in

Planungs- und Bausachen zuständigen Behörde der Gemeinde. Die Be-

handlung eines solchen Gesuches stützt sich indes nicht auf die Bestimmungen

des öffentlichen Planungs- und Baurechts. Für den Instanzenzug massgebend

ist § 19b Abs. 2 lit. c VRG, wonach gegen Anordnungen der politischen

Gemeinden Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden kann. Insbesondere liegt

vorliegend kein Fall vor, in dem die Ausstandsrüge erstmals im Rechtsmittel-

verfahren vorgebracht wird, weil der Ausstandsgrund erst mit Eröffnung einer

(baurechtlichen) Anordnung zur Kenntnis der Parteien gelangt. Nur in einem

solchen Fall würde die Ausstandsangelegenheit erst mit Einreichung des

Rechtsmittels gegen die (baurechtliche) Anordnung streitig und übernähme das

Baurekursgericht ausnahmsweise die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinne

von § 5a Abs. 2 VRG (zur Abgrenzung vgl. Regina Kiener, in Kommentar VRG,

3. A., 2014, § 5a Rz. 51, 3. Spiegelstrich).

Zusammenfassend ist das Baurekursgericht für die Behandlung des

vorliegenden Rekurses nicht zuständig. Auf den Rekurs ist demgemäss nicht

einzutreten. (…)

Der Rekurs ist in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an den Bezirksrat zur

Behandlung zu überweisen.