Beim Befüllen eines Heizöltanks kam es zu einem Austritt des Öls. Dabei wurde das Erdreich verunreinigt. Sowohl die Einstufung des Vorfalls als C-Ereignis im Sinne von § 16 lit. d FFG als auch die Zusammensetzung und Höhe der Behebungskosten sowie die Notwendigkeit der getroffenen Behebungsmassnahmen waren unbestritten. Im Streit lag im Wesentlichen die Verursachereigenschaft der Heizöllieferantin und eventualiter welchen Kostenanteil sie als Verursacherin zu tragen hat. Die GVZ überband ihr 60 % der insgesamt angefallenen Kosten. In tatsächlicher Hinsicht stand fest, dass der Tankwagenfahrer der Heizöllieferantin den Betankungsschlauch auf die Wiese des Kundengrundstücks gelegt hatte, und der Schlauch in der Folge von dem auf der Liegenschaft aktiven Rasenmähroboter des Grundeigentümers durchgeschnitten wurde. Die Verursachereigenschaft der Heizöllieferantin wurde mit der Begründung bejaht, dass diese – bzw. der bei ihr angestellte Tankwagenfahrer – es in Anbetracht der Umstände pflichtwidrig unterliess, entsprechende Abklärungen hinsichtlich des Vorhandenseins eines solchen Roboters vorzunehmen. Sodann lag die Kostenauflage von 60 % zulasten der Heizöllieferantin nach Auffassung des Einzelrichters im Rahmen des der GVZ zustehenden Ermessensspielraums. Der Rekurs wurde abgewiesen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 Im vorliegenden Rekursverfahren wird von der Rekurrentin nicht bestritten, dass das Auslaufen von Heizöl zu einer Kontamination des Erdreichs und mithin zu einem als C-Ereignis im Sinne von § 16 lit. d FFG einzustufenden Vorfall geführt hat. Ebenso sind Zusammensetzung und Höhe der Kosten sowie die Notwendigkeit des im Zusammenhang mit den Behebungsmass- nahmen getätigten Aufwands unbestritten geblieben. Der Entscheid erweist sich in dieser Beziehung nicht als offensichtlich unrichtig, weshalb sich wei- tere Bemerkungen hierzu erübrigen und insoweit von der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids ausgegangen werden kann. 5.1. Im Streit liegt, ob die Rekurrentin als Verursacherin des fraglichen Vorfalls zu betrachten ist. Die Vorinstanz hat die angefochtene Kostenauflage im Wesentlichen damit begründet, dass es der Mitarbeiter der Rekurrentin un- terlassen habe, die nähere Umgebung auf das Vorhandensein eines Mähroboters zu überprüfen oder den vor Ort anwesenden Grundeigentü- mer über das Bestehen eines solchen Roboters zu befragen, bevor er den Betankungsschlauch zumindest teilweise auf den Rasen sowie dabei auch vor die leere Ladestation des Mähroboters gelegt habe. Es sei allgemein bekannt, dass solche Roboter im Einsatz stünden. Damit habe der Mitarbei- ter eine Gefahrensituation geschaffen, aufgrund derer der vorliegend zu beurteilende Feuerwehreinsatz notwendig geworden sei. 5.2. Dem hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass ihr nicht ange- lastet werden könne, dass sie sich nicht aktiv beim Grundeigentümer dar- über informiert habe, ob dieser im Besitze eines Mähroboters sei bzw. ein solcher allenfalls sogar in Betreib sei. Der Grundeigentümer habe die Heiz- öllieferung bestellt und sei am besagten Tag zur besagten Zeit vor Ort ge- wesen. Er sei anwesend gewesen, als der Betankungsschlauch auf dem Rasen ausgerollt worden sei, und er habe gewusst, dass gleichzeitig sein Mähroboter in Betrieb gewesen sei. Indes habe er es unterlassen, die Re- R4.2019.00155 Seite 4
kurrentin bei deren Ankunft darüber zu informieren. Eine entsprechende Aufklärungspflicht habe klar bestanden, habe doch gerade der Eigentümer die Gefahr erst geschaffen. In analoger Anwendung des Gefahrensatzes sei es Sache des Grundeigentümers gewesen, die erforderlichen und zu- mutbaren Vorkehrungen zu treffen. Es habe nicht dem Lieferanten oblegen, die Rasenfläche auf mögliche versteckte Gefahrenquellen zu untersuchen. Selbst bei Erkennen einer leeren Ladestation für Mähroboter hätte die Re- kurrentin nicht davon ausgehen müssen, dass ein solcher im Einsatz ge- standen habe. Eine leere Ladestation deute nicht zwingend darauf hin. Die Qualifikation der Rekurrentin als alleinige Verhaltensstörerin gehe daher fehl. Durch den Betrieb seines Mähroboters sowie die Unterlassung der gebotenen Information an die Adresse des Lieferanten sei der Grundeigen- tümer ebenfalls – und dazu noch in höherem Masse – als Verhaltensstörer zu bezeichnen. Letzterer sei mithin sowohl Zustands- als auch Verhaltens- störer. 5.3. Die Vorinstanz bringt zur Frage der Verursachereigenschaft der Rekurren- tin vernehmlassungsweise dieselben Argumente vor wie im angefochtenen Einspracheentscheid. Kurz zusammengefasst vertritt sie die Auffassung, dass der Mitarbeiter der Rekurrentin in seiner Funktion als gewissenhafter Fachmann durch Unterlassen der Nachfrage beim anwesenden Eigentü- mer, ob ein möglichweise im Einsatz stehender Mähroboter vorhanden ge- wesen sei, eine unmittelbare Ursache für den Eintritt des Erfolgs gesetzt habe. Es treffe zudem nicht zu, dass die Rekurrentin als alleinige Verursa- cherin qualifiziert worden sei. Der Umstand, dass ihr 60 % der gesamten Kosten auferlegt worden seien, zeige, dass sie lediglich als Mitverursache- rin betrachtet werde. 6.1. Gemäss Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohen- den Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) enthält eine entsprechende Bestimmung zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verur- sachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. R4.2019.00155 Seite 5
Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Stö- rer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3.1, mit Hinweisen). Verhaltens- störer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwor- tung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objek- tive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/aa, mit Hinweis). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhal- tens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (Urteil 1A.178/2003 vom 27. Au- gust 2004, E. 4, mit Hinweisen; zum Ganzen s. auch BGr 1C_146/2011 vom 29. November 2011, E. 2). Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursacher- eigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung werden Störer nach Massgabe der Unmittelbarkeitstheorie nur dann kostenpflichtig, wenn ihr Handeln oder (rechtswidriges) Unterlassen bzw. der Zustand einer unter ihrer Gewalt stehenden Sache unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrtatsachen war. Als erhebliche Ursache kommen nur Umstände in Betracht, die bereits die Gefahrengrenze überschritten haben. Es ist damit notwendig, dass ein Störer eine Ursache für eine Ge- fahr oder den Eintritt eines Schadens setzt. Entfernte Möglichkeiten oder nur mittelbare Ursachen scheiden damit von vornherein aus. Wo genau die Grenze zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verursachung verläuft, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Eine Abgrenzung ist durch ein wertendes Ur- teil zu gewinnen. Der Verhaltensstörer muss folglich durch sein Verhalten oder Unterlassen den polizeiwidrigen Zustand in objektiv zu missbilligender Weise direkt bewirkt haben (VB.2012.00019 vom 15. März 2012, E. 2.3, mit Hinweisen). In vielen Fällen führt die dem Privatrecht entliehene Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie, weshalb Lehre und R4.2019.00155 Seite 6
Rechtsprechung bei der Frage nach der Unmittelbarkeit oftmals darauf ab- stellen. Sie kann sich aber auch als nicht sachgerecht erweisen, da sie den Kreis der Verursacher im Sinne des Umweltrechts zu weit fasst. Die Adä- quanztheorie erkennt diejenigen Bedingungen eines Erfolgs als im Rechts- sinn kausal an, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet sind, einen Erfolg von der Art des einge- tretenen herbeizuführen. Ausgehend von den tatsächlichen Auswirkungen ist retrospektiv zu beurteilen, ob "der eingetretene Erfolg objektiv geeignet ist, als Wirkung einer bestimmten Ursache betrachtet zu werden", wobei ein an sich gegebener adäquater Kausalzusammenhang durch das Hinzutreten neuer Ursachen unterbrochen werden kann. Mögliche Unterbrechungs- gründe gemäss der privatrechtlichen Adäquanztheorie sind Zufall, höhere Gewalt sowie Drittverschulden. Ein Unterbrechungsgrund muss jedenfalls eine gewisse Intensität aufweisen, andernfalls der Grund lediglich als mit- wirkende Teilursache zu betrachten ist, die den ursprünglichen Kausalzu- sammenhang bzw. die Unmittelbarkeit bestehen lässt (VB.2012.00019, E. 2.4 mit Hinweisen; BGE 132 II 371, E. 3.5; BGE 131 II 743, E. 3.2; BGE 102 Ib 203, E. 3; BGE 116 II 519, E. 4b). 6.2. Vorliegend stehen primär Unterlassungen des Mitarbeiters der Rekurrentin sowie des Grundeigentümers als mögliche Ursachen des fraglichen Ereig- nisses zur Diskussion. Bei Unterlassungen ist hinsichtlich deren Kausalität für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs – wiederum gemäss dem Privat- recht entliehenen Grundsätzen – zu prüfen, ob durch die Vornahme der un- terlassenen, aber gebotenen Handlung der Eintritt des Ereignisses hätte abgewendet werden können (sog. hypothetische Kausalität). Ein Zusam- menhang wird als gegeben betrachtet, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Eintritt des fraglichen Ereignis- ses höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, Rz. 593 ff., mit diversen Hinweisen). Damit Unterlassungen eine Kostenpflicht begründen, müssen Handlungen in pflichtwidriger Weise unterlassen worden sein. § 32 Abs. 2 der kantona- len Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) statuiert eine im vor- liegend Zusammenhang interessierende Pflicht. Danach sind die Lieferan- ten für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich und ist der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen mit aller Sorgfalt durchzufüh- ren. R4.2019.00155 Seite 7
Dazu gehört auch, den zum Umschlag von wassergefährdenden Stoffen benötigten Arbeitsbereich zu sichern. Dabei ist selbstredend auch zu be- achten, dass der Betankungsschlauch nur dort hingelegt werden darf, wo er nicht beschädigt werden kann. Zur Verhinderung von Beschädigungen des Schlauchs sind damit alle zumutbaren, der konkreten Situation entspre- chenden Massnahmen zu ergreifen. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass Mähroboter in Wohnquartieren heutzutage sehr häufig in Gebrauch sind. Es gehört in solchen Situationen mithin zu einer beim Befül- len von Heizöltanks zu beachtenden elementaren Vorsichtsmassregel, vor dem Auslegen des Betankungsschlauchs dahingehende Abklärungen vor- zunehmen. Bemerkungsweise ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich anbieten würde, die Tankwagenfahrer mit geeigneten Mitteln (Checklisten) darauf hinzuweisen. Indem der Mitarbeiter der Rekurrentin bei der Heizöllieferung unbestritte- nermassen keine solche Abklärungen hinsichtlich eines allenfalls im Ar- beitsbereich aktiven Mähroboters vornahm, hat er eine in der damaligen Si- tuation gebotene Handlung unterlassen und verhielt sich damit pflichtwidrig. Entsprechende Abklärungen beim Grundeigentümer hätten höchstwahr- scheinlich dazu geführt, dass der Mähroboter abgeschaltet worden wäre. Damit kann die vom Mitarbeiter der Rekurrentin unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden, ohne dass auch der Eintritt des vorliegend frag- lichen C-Ereignisses höchstwahrscheinlich entfiele. Es besteht damit die bei Unterlassen einer Handlung erforderliche hypothetische Kausalität. An- gesichts der dem Tankwagenfahrer oblegenen Pflichten hat dieser durch sein Unterlassen den polizeiwidrigen Zustand in objektiv zu missbilligender Weise direkt bewirkt und gilt die Rekurrentin, welcher das Verhalten ihres Mitarbeiters gemäss Art. 55 des Obligationenrechts (OR) anzurechnen ist, mithin als Verhaltensverursacherin. Daneben kommt auch der Grundeigentümer als Verhaltensverursacher in Frage. Dieser hat es unterlassen, den Mähroboter auf den Zeitpunkt der Heizöllieferung hin abzuschalten bzw. zumindest den Mitarbeiter der Rekur- rentin auf das Bestehen eines solchen Roboters hinzuweisen, obwohl er in jenem Zeitpunkt vor Ort anwesend war. Er setzte somit ebenfalls in objektiv zu missbilligender Weise eine unmittelbar kausale Ursache für den Eintritt des fraglichen C-Ereignisses. Überdies gilt er als Gewalthaber über den Gefahrenherd auf seiner Liegenschaft (aktiver Mähroboter) auch als Zu- standsstörer. R4.2019.00155 Seite 8
6.3. Bei der unterlassenen Handlung des Mitarbeiters der Rekurrentin und der- jenigen des Grundeigentümers handelt es sich je um Teilursachen, die zwar nicht jede für sich allein, aber gemeinsam den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführten haben. Für den Erfolg kausal war dabei jede einzelne der Unterlassungen, da keine hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die unterlassene Handlung des Grundeigentümers zwar (ebenfalls) entscheidend für den Eintritt des Ereignisses war. Sie steht in- des nicht derart im Vordergrund, dass dasjenige des Mitarbeiters der Re- kurrentin völlig in den Hintergrund gedrängt wird. Ein Unterbrechungsgrund liegt damit nicht vor. 6.4. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist die Rekurren- tin somit als Verhaltensstörerin zu qualifizieren und gilt damit als Verursa- cherin des fraglichen C-Ereignisses. Sie ist bezogen auf die von der Vor- instanz in Rechnung gestellten Einsatzkosten deshalb ersatzpflichtig. Der Grundeigentümer ist sodann kumulativ Zustands- und Verhaltensstörer, womit auch er Verursacher des C-Ereignisses ist und damit grundsätzlich ersatzpflichtig wird. Entgegen den Vorbringen der Rekurrentin wurde diese nicht als alleinige Verursacherin eingestuft. Die Auflage von 60 % der Kos- ten zeigt in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, dass noch weitere Verursacher Kosten zu tragen haben. 7.1. Zu beurteilen bleibt damit, ob der auf die Rekurrentin entfallende Kostenan- teil (§ 29 Abs. 2 FFG) von 60 % unter dem Gesichtspunkt des Verschul- dens gerechtfertigt ist. Die Rekurrentin ist zumindest angesichts des auf vollständige Aufhebung der Kostenauflage abzielenden Hauptantrags sinngemäss der Auffassung, dass sie keinerlei Verschulden treffe. Eventualiter könne ihr angesichts des äusserst geringen Verschuldens lediglich 20 % der Kosten auferlegt wer- den. Die Hauptlast am Verschulden treffe den Grundeigentümer. Er habe die Gefahr durch den Betrieb seines Mähroboters geschaffen, den Lieferan- ten an den Gefahrenherd bestellt und trotz Wissen um die konkrete Gefahr diesen pflichtwidrig nicht informiert, obwohl er anwesend gewesen sei. R4.2019.00155 Seite 9
7.2. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen. Die Verursa- cher haften deshalb nicht solidarisch. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, nach pflichtgemässem Ermessen alle in Frage kommenden Parteien sowie Grösse und Intensität der ihnen zurechenbaren Schadensursachen zu eru- ieren. Dementsprechend sind die Kosten auf die verschiedenen Verursa- cher nach analogen Grundsätzen zu verteilen, wie sie für das Innenverhält- nis (Regress zwischen mehreren Ersatzpflichtigen) im privaten Haftpflicht- recht gelten; dabei dürfte in der Regel der schuldhafte Verhaltensstörer in erster Linie zu belangen und der schuldlose Zustandsstörer in letzter Linie heranzuziehen sein (BGE 131 II 743, E. 3.1.; BGE 102 Ib 203, E. 5b und 5c; Trüeb, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereini- gung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 59 Rz. 46 mit Hin- weis auf OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht I, 4. Aufl. S. 348 ff.; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Er- gänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 2 Rz. 3 ff. und 16). 7.3. Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Ge- wässer zu vermeiden. Art. 6 GSchG konkretisiert diesen Grundsatz mit dem Verbot, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1). Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzula- gern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verun- reinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Die bereits erwähnte kantonale Verordnung über den Gewässerschutz enthält Vorschriften über Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten wie zum Beispiel Tankanlagen (s. §§ 19 ff. KGSchV). Wie erwähnt hält diese fest, dass die Lieferanten für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich sind. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen (§ 32 Abs. 2 KGSchV). Hinsichtlich des Anteils des Tankwagenfahrers der Rekurrentin an der Ver- ursachung ist zu berücksichtigen, dass dieser gegen eine elementare Be- rufspflicht verstiess, indem er den Betankungsschlauch nicht vor einer po- tentiellen Gefahr schützte. Als Tankwagenfahrer muss man zumindest auch mit der Möglichkeit rechnen, dass auf Rasenflächen in Wohnquartieren R4.2019.00155 Seite 10
Mähroboter im Einsatz stehen. Der Mitarbeiter der Rekurrentin, welcher beim fraglichen Ereignis im Einsatz stand, hat denn auch bereits diesbe- zügliche Erfahrungen gemacht. Gegenüber der Polizei führte er nach dem Vorfall aus, dass er den Mähroboter abgeschaltet hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Grundeigentümer einen solchen besitze. Er habe dies be- reits einmal bei einem anderen Kunden getan (act. 8.1.1, S. 3). Ihm war mithin zumindest bewusst, dass ein Mähroboter grundsätzlich eine Gefahr für Tankschläuche darstellt. In Anbetracht der grundsätzlichen, ihm oblie- genden Sicherungspflichten und den bereits gemachten Erfahrungen wäre es zu erwarten und zumutbar gewesen, dass er sich aktiv Kenntnis darüber verschafft hätte, ob auf der fraglichen Liegenschaft ein Mähroboter aktiv war. Die Argumentation der Rekurrentin, wonach es sich dabei um eine versteckte Gefahrenquelle handle, verfängt damit nicht. Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Ladestation des Roboters be- merkte, zumal nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vor- instanz der Schlauch teilweise auch in der Nähe der Station gelegt wurde. Indem der Mitarbeiter der Rekurrentin elementare Vorsichtsmassregeln missachtet hat, ist sein Verschulden damit als nicht mehr leicht einzustufen. 7.4. Was die Rekurrentin in Bezug auf den Anteil an der Verursachung des Grundeigentümers vorbringt, vermag den Anteil ihres Mitarbeiters nicht aufzuwiegen. Sie verkennt, dass nicht allein der Betrieb des Mähroboters bzw. das Vergessen des Ausschaltens oder das Unterlassen der entspre- chenden Aufklärung durch den Grundeigentümer die Gefahr für die Ge- wässer geschaffen hat, sondern diese das Resultat des Zusammenspiels von verschiedenen Handlungen bzw. Unterlassungen darstellt und dabei auch solche des Mitarbeiters der Rekurrentin in Frage kommen müssen. Dass es der Grundeigentümer – wie die Rekurrentin in der Replik (S. 2) vorbringt – schlicht vergessen hatte, dass sein Mähroboter bei der Ankunft des Mitarbeiters der Rekurrentin noch in Betrieb war, ist zwar als Fehlver- halten einzustufen, zumal er die Pflicht zur Abwendung einer (in Teilen) selbst geschaffenen Gefahr missachtete. Indes erscheint sein Beitrag im Verhältnis zur Missachtung der für Fachleute geltenden Sicherungsmass- regeln durch den Mitarbeiter der Rekurrentin in qualitativer Hinsicht klarer- weise nicht gleich- und schon gar nicht höherwertig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Grundeigentümer Zustandsstörer zugleich ist. Die doppelte Begründung seiner Haftung hat nicht eo ipso seine aus- schliessliche Pflicht zur Tragung aller Kosten zur Folge (BGE 102 Ib 203, R4.2019.00155 Seite 11
E. 5.c). Sie führt vorliegend auch nicht dazu, dass er einen über denjenigen der Rekurrentin hinausgehenden Kostenanteil zu tragen hat. Nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf schliesslich auch die wirtschaft- liche Interessenlage. Auch diese spricht dafür, dass die Rekurrentin, die mit der Lieferung von Heizöl ein Geschäft betreibt, einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat als der Grundeigentümer. Damit erweist es sich nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz der Rekurrentin – gemessen an deren eigenen Verursacheranteil – 60 % der entstandenen Kosten aufer- legt. Der Entscheid liegt vielmehr innerhalb des ihr zustehenden und von der Rekursinstanz zu beachtenden Ermessensspielraums.
E. 8 Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren mit bestimmbarem Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 1 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Ge- richtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Der vorliegende Streitwert von Fr. 14'221.10 hält sich innerhalb des Streit- wertrahmens von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.--, womit der massgebliche Gebührenrahmen Fr. 1'100.-- bis Fr. 2'100.-- beträgt. Demzufolge sowie mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.-- festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Rekurrentin die beantragte Umtriebsentschädigung nicht zu. […] R4.2019.00155 Seite 12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung G.-Nr. R4.2019.00155 BRGE IV Nr. 0048/2020 Entscheid des Einzelrichters vom 9. April 2020 Mitwirkende Baurichter Alexander Seiler und Gerichtsschreiber Christoph Forster in Sachen Rekurrierende R. GmbH […] vertreten durch […] gegen Rekursgegnerin Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerwehr, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2019 […] Einsatzkostenersatz […] _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 überband die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) der R. GmbH Fr. 14'221.10 als Kostenersatz für die Behebung einer durch Heizöl am 19. April 2018 verursachten Kontaminati- on des Erdreichs auf der Liegenschaft an der P.-Strasse 1 in X, was 60 % der insgesamt dabei entstandenen Kosten entspricht. Die dagegen von der R. GmbH erhobene Einsprache vom 22. Juli 2019 wies die GVZ mit Einspracheentscheid vom 26. September 2019 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob die R. GmbH mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 rechtzeitig Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides sowie eventualiter eine Auflage von maximal 20 % der gesamten Einsatzkosten; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 27. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abwei- sung des Rekurses. E. Mit Replik vom 20. Dezember 2019 bzw. Duplik vom 17. Januar 2020 hiel- ten die Parteien an ihren Anträgen fest. R4.2019.00155 Seite 2
Es kommt in Betracht: 1. Als Adressatin des abschlägigen Einspracheentscheids ist die Rekurrentin ohne Weiteres zum Rekurs legitimiert (§ 76 des Gesetzes über die Gebäu- deversicherung [GebVG] i.V.m. § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (§§ 22 ff. VRG) sind er- füllt. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. 2. Da im vorliegenden Fall der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, befin- det der Einzelrichter über den Rekurs (§ 335 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). 3. Der angefochtenen Auferlegung der Einsatzkosten liegt, soweit aktenkun- dig und erstellt, folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 19. April 2018 befüll- te ein Mitarbeiter der Rekurrentin den Heizöltank im Gebäude an der P.- Strasse 1 in X. Als der Tank voll war, drehte der Mitarbeiter die Pistole am Ende des Schlauches zu. Daraufhin bemerkte der vor Ort anwesende Grundeigentümer, dass eine Flüssigkeit an die Hausfassade spritzte. Es stellte sich heraus, dass es sich dabei um Heizöl handelte. Daraufhin lief der Mitarbeiter der Rekurrentin sofort zum Tankfahrzeug und drehte auch den dort befindlichen Hahn zu. Alsdann wurde festgestellt, dass sich der Rasenmähroboter des Grundeigentümers auf dem Betankungsschlauch befand und diesen durchgeschnitten hatte. Bei diesem Ereignis sind rund 40 Liter Heizöl in den Lichtschacht und in das Erdreich ausgelaufen. Zu dessen Bewältigung wurden die Feuerwehr B. […] und die Feuerwehr D. aufgeboten. Zudem stand ein Mitarbeiter des Amtes für Abfall Wasser, Energie und Luft (AWEL) im Einsatz. Die notwen- digen Sanierungsarbeiten – insbesondere der Aushub von 20 Tonnen Erd- reich – nahm ein privates Spezialunternehmen vor. Dabei sind Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 23'701.80 entstanden (Einsatz- und Sanie- rungskosten). Die GVZ als zentrale Inkassostelle im Sinne von § 29 Abs. 3 R4.2019.00155 Seite 3
des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) hat 60 % davon, d.h. Fr. 14'221.10, der Rekurrentin als Verursacherin eines C-Ereignisses im Sinne von § 16 lit. d FFG auferlegt. 4. Im vorliegenden Rekursverfahren wird von der Rekurrentin nicht bestritten, dass das Auslaufen von Heizöl zu einer Kontamination des Erdreichs und mithin zu einem als C-Ereignis im Sinne von § 16 lit. d FFG einzustufenden Vorfall geführt hat. Ebenso sind Zusammensetzung und Höhe der Kosten sowie die Notwendigkeit des im Zusammenhang mit den Behebungsmass- nahmen getätigten Aufwands unbestritten geblieben. Der Entscheid erweist sich in dieser Beziehung nicht als offensichtlich unrichtig, weshalb sich wei- tere Bemerkungen hierzu erübrigen und insoweit von der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids ausgegangen werden kann. 5.1. Im Streit liegt, ob die Rekurrentin als Verursacherin des fraglichen Vorfalls zu betrachten ist. Die Vorinstanz hat die angefochtene Kostenauflage im Wesentlichen damit begründet, dass es der Mitarbeiter der Rekurrentin un- terlassen habe, die nähere Umgebung auf das Vorhandensein eines Mähroboters zu überprüfen oder den vor Ort anwesenden Grundeigentü- mer über das Bestehen eines solchen Roboters zu befragen, bevor er den Betankungsschlauch zumindest teilweise auf den Rasen sowie dabei auch vor die leere Ladestation des Mähroboters gelegt habe. Es sei allgemein bekannt, dass solche Roboter im Einsatz stünden. Damit habe der Mitarbei- ter eine Gefahrensituation geschaffen, aufgrund derer der vorliegend zu beurteilende Feuerwehreinsatz notwendig geworden sei. 5.2. Dem hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass ihr nicht ange- lastet werden könne, dass sie sich nicht aktiv beim Grundeigentümer dar- über informiert habe, ob dieser im Besitze eines Mähroboters sei bzw. ein solcher allenfalls sogar in Betreib sei. Der Grundeigentümer habe die Heiz- öllieferung bestellt und sei am besagten Tag zur besagten Zeit vor Ort ge- wesen. Er sei anwesend gewesen, als der Betankungsschlauch auf dem Rasen ausgerollt worden sei, und er habe gewusst, dass gleichzeitig sein Mähroboter in Betrieb gewesen sei. Indes habe er es unterlassen, die Re- R4.2019.00155 Seite 4
kurrentin bei deren Ankunft darüber zu informieren. Eine entsprechende Aufklärungspflicht habe klar bestanden, habe doch gerade der Eigentümer die Gefahr erst geschaffen. In analoger Anwendung des Gefahrensatzes sei es Sache des Grundeigentümers gewesen, die erforderlichen und zu- mutbaren Vorkehrungen zu treffen. Es habe nicht dem Lieferanten oblegen, die Rasenfläche auf mögliche versteckte Gefahrenquellen zu untersuchen. Selbst bei Erkennen einer leeren Ladestation für Mähroboter hätte die Re- kurrentin nicht davon ausgehen müssen, dass ein solcher im Einsatz ge- standen habe. Eine leere Ladestation deute nicht zwingend darauf hin. Die Qualifikation der Rekurrentin als alleinige Verhaltensstörerin gehe daher fehl. Durch den Betrieb seines Mähroboters sowie die Unterlassung der gebotenen Information an die Adresse des Lieferanten sei der Grundeigen- tümer ebenfalls – und dazu noch in höherem Masse – als Verhaltensstörer zu bezeichnen. Letzterer sei mithin sowohl Zustands- als auch Verhaltens- störer. 5.3. Die Vorinstanz bringt zur Frage der Verursachereigenschaft der Rekurren- tin vernehmlassungsweise dieselben Argumente vor wie im angefochtenen Einspracheentscheid. Kurz zusammengefasst vertritt sie die Auffassung, dass der Mitarbeiter der Rekurrentin in seiner Funktion als gewissenhafter Fachmann durch Unterlassen der Nachfrage beim anwesenden Eigentü- mer, ob ein möglichweise im Einsatz stehender Mähroboter vorhanden ge- wesen sei, eine unmittelbare Ursache für den Eintritt des Erfolgs gesetzt habe. Es treffe zudem nicht zu, dass die Rekurrentin als alleinige Verursa- cherin qualifiziert worden sei. Der Umstand, dass ihr 60 % der gesamten Kosten auferlegt worden seien, zeige, dass sie lediglich als Mitverursache- rin betrachtet werde. 6.1. Gemäss Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohen- den Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Art. 54 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) enthält eine entsprechende Bestimmung zur Abwehr drohender Gefahren für die Gewässer. Es handelt sich dabei um die Kostentragung des Verur- sachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme. R4.2019.00155 Seite 5
Als Verursacher im Sinne der Bestimmungen von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Stö- rer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer (BGE 131 II 743, E. 3.1, mit Hinweisen). Verhaltens- störer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwor- tung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/bb, S. 51, mit Hinweis). Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objek- tive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44, E. 2c/aa, mit Hinweis). Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhal- tens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (Urteil 1A.178/2003 vom 27. Au- gust 2004, E. 4, mit Hinweisen; zum Ganzen s. auch BGr 1C_146/2011 vom 29. November 2011, E. 2). Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursacher- eigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung werden Störer nach Massgabe der Unmittelbarkeitstheorie nur dann kostenpflichtig, wenn ihr Handeln oder (rechtswidriges) Unterlassen bzw. der Zustand einer unter ihrer Gewalt stehenden Sache unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrtatsachen war. Als erhebliche Ursache kommen nur Umstände in Betracht, die bereits die Gefahrengrenze überschritten haben. Es ist damit notwendig, dass ein Störer eine Ursache für eine Ge- fahr oder den Eintritt eines Schadens setzt. Entfernte Möglichkeiten oder nur mittelbare Ursachen scheiden damit von vornherein aus. Wo genau die Grenze zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verursachung verläuft, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Eine Abgrenzung ist durch ein wertendes Ur- teil zu gewinnen. Der Verhaltensstörer muss folglich durch sein Verhalten oder Unterlassen den polizeiwidrigen Zustand in objektiv zu missbilligender Weise direkt bewirkt haben (VB.2012.00019 vom 15. März 2012, E. 2.3, mit Hinweisen). In vielen Fällen führt die dem Privatrecht entliehene Adäquanztheorie zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie, weshalb Lehre und R4.2019.00155 Seite 6
Rechtsprechung bei der Frage nach der Unmittelbarkeit oftmals darauf ab- stellen. Sie kann sich aber auch als nicht sachgerecht erweisen, da sie den Kreis der Verursacher im Sinne des Umweltrechts zu weit fasst. Die Adä- quanztheorie erkennt diejenigen Bedingungen eines Erfolgs als im Rechts- sinn kausal an, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet sind, einen Erfolg von der Art des einge- tretenen herbeizuführen. Ausgehend von den tatsächlichen Auswirkungen ist retrospektiv zu beurteilen, ob "der eingetretene Erfolg objektiv geeignet ist, als Wirkung einer bestimmten Ursache betrachtet zu werden", wobei ein an sich gegebener adäquater Kausalzusammenhang durch das Hinzutreten neuer Ursachen unterbrochen werden kann. Mögliche Unterbrechungs- gründe gemäss der privatrechtlichen Adäquanztheorie sind Zufall, höhere Gewalt sowie Drittverschulden. Ein Unterbrechungsgrund muss jedenfalls eine gewisse Intensität aufweisen, andernfalls der Grund lediglich als mit- wirkende Teilursache zu betrachten ist, die den ursprünglichen Kausalzu- sammenhang bzw. die Unmittelbarkeit bestehen lässt (VB.2012.00019, E. 2.4 mit Hinweisen; BGE 132 II 371, E. 3.5; BGE 131 II 743, E. 3.2; BGE 102 Ib 203, E. 3; BGE 116 II 519, E. 4b). 6.2. Vorliegend stehen primär Unterlassungen des Mitarbeiters der Rekurrentin sowie des Grundeigentümers als mögliche Ursachen des fraglichen Ereig- nisses zur Diskussion. Bei Unterlassungen ist hinsichtlich deren Kausalität für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs – wiederum gemäss dem Privat- recht entliehenen Grundsätzen – zu prüfen, ob durch die Vornahme der un- terlassenen, aber gebotenen Handlung der Eintritt des Ereignisses hätte abgewendet werden können (sog. hypothetische Kausalität). Ein Zusam- menhang wird als gegeben betrachtet, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Eintritt des fraglichen Ereignis- ses höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, Rz. 593 ff., mit diversen Hinweisen). Damit Unterlassungen eine Kostenpflicht begründen, müssen Handlungen in pflichtwidriger Weise unterlassen worden sein. § 32 Abs. 2 der kantona- len Verordnung über den Gewässerschutz (KGSchV) statuiert eine im vor- liegend Zusammenhang interessierende Pflicht. Danach sind die Lieferan- ten für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich und ist der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen mit aller Sorgfalt durchzufüh- ren. R4.2019.00155 Seite 7
Dazu gehört auch, den zum Umschlag von wassergefährdenden Stoffen benötigten Arbeitsbereich zu sichern. Dabei ist selbstredend auch zu be- achten, dass der Betankungsschlauch nur dort hingelegt werden darf, wo er nicht beschädigt werden kann. Zur Verhinderung von Beschädigungen des Schlauchs sind damit alle zumutbaren, der konkreten Situation entspre- chenden Massnahmen zu ergreifen. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass Mähroboter in Wohnquartieren heutzutage sehr häufig in Gebrauch sind. Es gehört in solchen Situationen mithin zu einer beim Befül- len von Heizöltanks zu beachtenden elementaren Vorsichtsmassregel, vor dem Auslegen des Betankungsschlauchs dahingehende Abklärungen vor- zunehmen. Bemerkungsweise ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich anbieten würde, die Tankwagenfahrer mit geeigneten Mitteln (Checklisten) darauf hinzuweisen. Indem der Mitarbeiter der Rekurrentin bei der Heizöllieferung unbestritte- nermassen keine solche Abklärungen hinsichtlich eines allenfalls im Ar- beitsbereich aktiven Mähroboters vornahm, hat er eine in der damaligen Si- tuation gebotene Handlung unterlassen und verhielt sich damit pflichtwidrig. Entsprechende Abklärungen beim Grundeigentümer hätten höchstwahr- scheinlich dazu geführt, dass der Mähroboter abgeschaltet worden wäre. Damit kann die vom Mitarbeiter der Rekurrentin unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden, ohne dass auch der Eintritt des vorliegend frag- lichen C-Ereignisses höchstwahrscheinlich entfiele. Es besteht damit die bei Unterlassen einer Handlung erforderliche hypothetische Kausalität. An- gesichts der dem Tankwagenfahrer oblegenen Pflichten hat dieser durch sein Unterlassen den polizeiwidrigen Zustand in objektiv zu missbilligender Weise direkt bewirkt und gilt die Rekurrentin, welcher das Verhalten ihres Mitarbeiters gemäss Art. 55 des Obligationenrechts (OR) anzurechnen ist, mithin als Verhaltensverursacherin. Daneben kommt auch der Grundeigentümer als Verhaltensverursacher in Frage. Dieser hat es unterlassen, den Mähroboter auf den Zeitpunkt der Heizöllieferung hin abzuschalten bzw. zumindest den Mitarbeiter der Rekur- rentin auf das Bestehen eines solchen Roboters hinzuweisen, obwohl er in jenem Zeitpunkt vor Ort anwesend war. Er setzte somit ebenfalls in objektiv zu missbilligender Weise eine unmittelbar kausale Ursache für den Eintritt des fraglichen C-Ereignisses. Überdies gilt er als Gewalthaber über den Gefahrenherd auf seiner Liegenschaft (aktiver Mähroboter) auch als Zu- standsstörer. R4.2019.00155 Seite 8
6.3. Bei der unterlassenen Handlung des Mitarbeiters der Rekurrentin und der- jenigen des Grundeigentümers handelt es sich je um Teilursachen, die zwar nicht jede für sich allein, aber gemeinsam den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführten haben. Für den Erfolg kausal war dabei jede einzelne der Unterlassungen, da keine hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die unterlassene Handlung des Grundeigentümers zwar (ebenfalls) entscheidend für den Eintritt des Ereignisses war. Sie steht in- des nicht derart im Vordergrund, dass dasjenige des Mitarbeiters der Re- kurrentin völlig in den Hintergrund gedrängt wird. Ein Unterbrechungsgrund liegt damit nicht vor. 6.4. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist die Rekurren- tin somit als Verhaltensstörerin zu qualifizieren und gilt damit als Verursa- cherin des fraglichen C-Ereignisses. Sie ist bezogen auf die von der Vor- instanz in Rechnung gestellten Einsatzkosten deshalb ersatzpflichtig. Der Grundeigentümer ist sodann kumulativ Zustands- und Verhaltensstörer, womit auch er Verursacher des C-Ereignisses ist und damit grundsätzlich ersatzpflichtig wird. Entgegen den Vorbringen der Rekurrentin wurde diese nicht als alleinige Verursacherin eingestuft. Die Auflage von 60 % der Kos- ten zeigt in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, dass noch weitere Verursacher Kosten zu tragen haben. 7.1. Zu beurteilen bleibt damit, ob der auf die Rekurrentin entfallende Kostenan- teil (§ 29 Abs. 2 FFG) von 60 % unter dem Gesichtspunkt des Verschul- dens gerechtfertigt ist. Die Rekurrentin ist zumindest angesichts des auf vollständige Aufhebung der Kostenauflage abzielenden Hauptantrags sinngemäss der Auffassung, dass sie keinerlei Verschulden treffe. Eventualiter könne ihr angesichts des äusserst geringen Verschuldens lediglich 20 % der Kosten auferlegt wer- den. Die Hauptlast am Verschulden treffe den Grundeigentümer. Er habe die Gefahr durch den Betrieb seines Mähroboters geschaffen, den Lieferan- ten an den Gefahrenherd bestellt und trotz Wissen um die konkrete Gefahr diesen pflichtwidrig nicht informiert, obwohl er anwesend gewesen sei. R4.2019.00155 Seite 9
7.2. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen. Die Verursa- cher haften deshalb nicht solidarisch. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, nach pflichtgemässem Ermessen alle in Frage kommenden Parteien sowie Grösse und Intensität der ihnen zurechenbaren Schadensursachen zu eru- ieren. Dementsprechend sind die Kosten auf die verschiedenen Verursa- cher nach analogen Grundsätzen zu verteilen, wie sie für das Innenverhält- nis (Regress zwischen mehreren Ersatzpflichtigen) im privaten Haftpflicht- recht gelten; dabei dürfte in der Regel der schuldhafte Verhaltensstörer in erster Linie zu belangen und der schuldlose Zustandsstörer in letzter Linie heranzuziehen sein (BGE 131 II 743, E. 3.1.; BGE 102 Ib 203, E. 5b und 5c; Trüeb, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Hrsg. Vereini- gung für Umweltrecht/Helen Keller, Zürich 1998 ff., Art. 59 Rz. 46 mit Hin- weis auf OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht I, 4. Aufl. S. 348 ff.; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Er- gänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 2 Rz. 3 ff. und 16). 7.3. Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Ge- wässer zu vermeiden. Art. 6 GSchG konkretisiert diesen Grundsatz mit dem Verbot, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1). Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzula- gern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verun- reinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Die bereits erwähnte kantonale Verordnung über den Gewässerschutz enthält Vorschriften über Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten wie zum Beispiel Tankanlagen (s. §§ 19 ff. KGSchV). Wie erwähnt hält diese fest, dass die Lieferanten für die sachgemässe Auffüllung der Tanks verantwortlich sind. Der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ist mit aller Sorgfalt durchzuführen (§ 32 Abs. 2 KGSchV). Hinsichtlich des Anteils des Tankwagenfahrers der Rekurrentin an der Ver- ursachung ist zu berücksichtigen, dass dieser gegen eine elementare Be- rufspflicht verstiess, indem er den Betankungsschlauch nicht vor einer po- tentiellen Gefahr schützte. Als Tankwagenfahrer muss man zumindest auch mit der Möglichkeit rechnen, dass auf Rasenflächen in Wohnquartieren R4.2019.00155 Seite 10
Mähroboter im Einsatz stehen. Der Mitarbeiter der Rekurrentin, welcher beim fraglichen Ereignis im Einsatz stand, hat denn auch bereits diesbe- zügliche Erfahrungen gemacht. Gegenüber der Polizei führte er nach dem Vorfall aus, dass er den Mähroboter abgeschaltet hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Grundeigentümer einen solchen besitze. Er habe dies be- reits einmal bei einem anderen Kunden getan (act. 8.1.1, S. 3). Ihm war mithin zumindest bewusst, dass ein Mähroboter grundsätzlich eine Gefahr für Tankschläuche darstellt. In Anbetracht der grundsätzlichen, ihm oblie- genden Sicherungspflichten und den bereits gemachten Erfahrungen wäre es zu erwarten und zumutbar gewesen, dass er sich aktiv Kenntnis darüber verschafft hätte, ob auf der fraglichen Liegenschaft ein Mähroboter aktiv war. Die Argumentation der Rekurrentin, wonach es sich dabei um eine versteckte Gefahrenquelle handle, verfängt damit nicht. Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Ladestation des Roboters be- merkte, zumal nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vor- instanz der Schlauch teilweise auch in der Nähe der Station gelegt wurde. Indem der Mitarbeiter der Rekurrentin elementare Vorsichtsmassregeln missachtet hat, ist sein Verschulden damit als nicht mehr leicht einzustufen. 7.4. Was die Rekurrentin in Bezug auf den Anteil an der Verursachung des Grundeigentümers vorbringt, vermag den Anteil ihres Mitarbeiters nicht aufzuwiegen. Sie verkennt, dass nicht allein der Betrieb des Mähroboters bzw. das Vergessen des Ausschaltens oder das Unterlassen der entspre- chenden Aufklärung durch den Grundeigentümer die Gefahr für die Ge- wässer geschaffen hat, sondern diese das Resultat des Zusammenspiels von verschiedenen Handlungen bzw. Unterlassungen darstellt und dabei auch solche des Mitarbeiters der Rekurrentin in Frage kommen müssen. Dass es der Grundeigentümer – wie die Rekurrentin in der Replik (S. 2) vorbringt – schlicht vergessen hatte, dass sein Mähroboter bei der Ankunft des Mitarbeiters der Rekurrentin noch in Betrieb war, ist zwar als Fehlver- halten einzustufen, zumal er die Pflicht zur Abwendung einer (in Teilen) selbst geschaffenen Gefahr missachtete. Indes erscheint sein Beitrag im Verhältnis zur Missachtung der für Fachleute geltenden Sicherungsmass- regeln durch den Mitarbeiter der Rekurrentin in qualitativer Hinsicht klarer- weise nicht gleich- und schon gar nicht höherwertig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Grundeigentümer Zustandsstörer zugleich ist. Die doppelte Begründung seiner Haftung hat nicht eo ipso seine aus- schliessliche Pflicht zur Tragung aller Kosten zur Folge (BGE 102 Ib 203, R4.2019.00155 Seite 11
E. 5.c). Sie führt vorliegend auch nicht dazu, dass er einen über denjenigen der Rekurrentin hinausgehenden Kostenanteil zu tragen hat. Nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf schliesslich auch die wirtschaft- liche Interessenlage. Auch diese spricht dafür, dass die Rekurrentin, die mit der Lieferung von Heizöl ein Geschäft betreibt, einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat als der Grundeigentümer. Damit erweist es sich nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz der Rekurrentin – gemessen an deren eigenen Verursacheranteil – 60 % der entstandenen Kosten aufer- legt. Der Entscheid liegt vielmehr innerhalb des ihr zustehenden und von der Rekursinstanz zu beachtenden Ermessensspielraums. 8. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwal- tungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren mit bestimmbarem Streitwert vor, beträgt die Ge- richtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 1 GebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Ge- richtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Der vorliegende Streitwert von Fr. 14'221.10 hält sich innerhalb des Streit- wertrahmens von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.--, womit der massgebliche Gebührenrahmen Fr. 1'100.-- bis Fr. 2'100.-- beträgt. Demzufolge sowie mit Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.-- festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Rekurrentin die beantragte Umtriebsentschädigung nicht zu. […] R4.2019.00155 Seite 12