Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Am 24. Juni 2016 wurde eine Horizontalfaltstore am streitbetroffenen Gebäude durch Hagelschlag beschädigt, sodass diese ersetzt werden musste. Die Vorinstanz verneinte eine Ersatzkostenübernahme. Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte sie die gänzliche Verweigerung einer Vergütung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass solche Storen aus Stoff lediglich zum Sonnenschutz bestimmt, dagegen nicht wetterfest seien. Sie seien vor Unwetter zu schützen, indem sie rechtzeitig und vollständig einzuziehen bzw. aufzurollen seien, da sonst kein Anspruch auf Entschädigung bestehe. So seien sie sowohl bei jedem längeren Weggang aus dem Haus, als auch stets über Nacht einzuziehen und damit vor allfällig einsetzenden Gewittern zu schützen. Der Schaden an der Store hätte verhindert werden können, wenn diese nicht ausgestellt bzw. vor dem Ereignis rechtzeitig eingezogen worden wäre. Aufgrund der angekündigten Wetterlage wäre ein solches Verhalten notwendig gewesen. Der Schaden sei durch das Unterlassen zumutbarer schadensverhindernder Massnahmen im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG verursacht worden, weshalb ein Ausschlussgrund und damit kein Elementarschaden vorliege. Die Rekurrierenden sind demgegenüber der Auffassung, dass das Nichteinziehen der Store keinen Ausschlussgrund gemäss § 20 Ziff. 3 GebVG darstelle. Weder liege schlechter Baugrund noch eine unfachgemässe oder unsolide Bauausführung oder ein mangelhafter Gebäudeunterhalt im Sinne dieser Bestimmung vor. Das Nichteinziehen der Store stelle höchstens ein Verschulden dar, was im Rahmen des Verschuldensabzugs bei allfälliger Grobfahrlässigkeit zu berücksichtigen wäre. Bei Hagel könnten nicht immer und jederzeit zumutbare Massnahmen verlangt werden, da Hagel ein plötzliches Ereignis darstelle und nicht immer zeitnah reagiert werden könne. Würde dies von den Versicherten verlangt werden, würden Hagelschäden nie ein versichertes Ereignis darstellen. Wenn sämtliche Unterlassungen unter § 20 Ziff. 3 GebVG subsumiert werden würden, würde die Bestimmung über die Kürzung der Entschädigung bei Verschulden (§ 70 Ziff. 1 GebVG) gar nie Anwendung finden können. Dies könne nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechen. Im Übrigen sei das Verhalten der Rekurrierenden nicht grobfahrlässig gewesen. Dem entgegnet die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung zusammen- gefasst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Markisen ‒ wozu Horizontalfaltstoren gehörten – vor Unwettern zu schützen seien, indem sie rechtzeitig einzuziehen bzw. aufzurollen seien, ansonsten keine Entschädigung bestehe. Das Vorkommen von Hagel könne zudem als voraus- sehbar betrachtet werden. Dies gelte umso mehr, wenn Hagel angekündigt werde. (…)
E. 4 Im Gesetzesabschnitt «Versicherte Schäden» erklärt § 19 GebVG unter dem Randtitel «Elementarschäden» in Ziffer 2 die Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch Hagel entstanden sind. Keine Elementarschäden sind nach § 20 GebVG Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von
- 2- Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Boden- senkungen, Frostschäden (Ziffer 1), Schäden, die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen (Ziffer 2), sowie solche Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäude- unterhalts (Ziffer 3). Gemäss Rechtsprechung sind Voraussehbarkeit und Verhinderbarkeit nach § 20 Ziff. 3 GebVG im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut hauptsächlich auf den Schaden zu beziehen und als kumulative (nicht alternative), miteinander verknüpfte Voraussetzungen des Deckungsausschlusses aufzu- fassen. § 20 Ziff. 3 GebVG sehe eine Vergütung vor, «wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind» (BGE 100 Ia 32 ff., E. 3c). Mit anderen Worten schliesst § 20 Ziff. 3 GebVG die Ersatzpflicht aus, wenn ein Schaden zwar natürlich kausal auf ein Elementarereignis im Sinn von § 19 GebVG zurückzuführen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden aber durch das Unterlassen zumutbarer Massnahmen unterbrochen wurde. Voraussehbarkeit meine Voraussehbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses und gegebenenfalls seines Ausmasses – insofern bestehe tatsächlich ein Bezug zu § 19 GebVG – als auch Voraussehbarkeit des eingetretenen Schadens als Folge dieses Ereignisses. Somit sei zu fragen, ob sowohl das Elementarereignis im konkreten Ausmass als auch der eingetretene Schaden als dessen Folge voraussehbar gewesen seien, woraus sich erst die Obliegenheit zum Ergreifen von Gegenmassnahmen habe ergeben können. Während die Versicherungsnehmenden die Beweislast für das Eintreten des Schadenereignisses und des Schadens trügen, liege die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Ausschlüsse (Voraussehbarkeit und Verhinder- barkeit) bei der Gebäudeversicherung (VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00580, E. 4.1.; VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6, www.vgrzh.ch).
E. 5 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Hagelschlag vom
24. Juni 2016 ein Elementarereignis in diesem Sinn darstellt. Umstritten ist hingegen, ob alle zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhinderung getroffen wurden oder andernfalls ein Elementarschaden ausschliessender Grund im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG vorliegt, weil die Horizontalfaltstore nicht eingezogen wurde. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei den in dieser Bestimmung genannten Ausschlussgründen lediglich um Beispiele. Ein Ausschluss von Elementarschäden wird im Allgemeinen angenommen, wenn zumutbare schadenverhindernde Massnahme hätten getroffen werden können. Mit der Wegbedingung «vermeidbarer» Schäden will § 20 Ziff. 3 GebVG die Ersatzpflicht für jene Schäden ausschliessen, die zwar auf ein Elementarereignis im Sinne von § 19 GebVG zurückgehen, jedoch nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang nicht durch dieses Ereignis,
- 3- sondern durch menschliches Verhalten, nämlich durch das Unterlassen zumutbarer schadenverhindernder Massnahmen, «verursacht» worden sind. Die Argumentation der Rekurrierenden, wonach die ihnen vorgeworfene Mangelhaftigkeit – nach ihrer Auffassung wie bei den im Gesetz genannten Beispielen – nicht im Gebäude selbst, sondern in einer Handlung liege und deshalb kein Raum für einen Ausschlussgrund bestehe, zielt daher ins Leere. Auch Storen aus (beschichtetem) Stoff sind durchaus geeignet, gewissen Witterungseinflüssen Stand zu halten. Gemäss Herstellerangabe dient die fragliche Horizontalfaltstore allerdings einzig als Sonnen- und Regenschutz. Sie ist offensichtlich nicht als permanente Überdachung gedacht, die auch Unwettern standhalten soll. Dementsprechend kann sie je nach Bedarf aus- und eingefahren werden. Aufgrund ihrer Materialisierung und der Konstruktion kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Store Hagel gewöhnlichen Ausmasses Stand hält. Solche Faltstoren aus Stoff sind daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung insbesondere bei herannahenden Unwettern, vor längeren Abwesenheiten oder nachts einzuziehen bzw. im eingezogenen Zustand zu belassen. Es liegt auf der Hand, dass ein Hagelschaden an einer Store dadurch verhindert werden kann, dass sie rechtzeitig eingezogen wird. Das Einziehen stellt fraglos eine zumutbare schadenverhindernde Massnahme dar. Das Ereignis, welches vorliegend zum Schaden geführt hat, war denn auch nicht ungewöhnlicher Art oder solch ungewöhnlichen Ausmasses, dass die Rekurrierenden nicht damit hätten rechnen müssen. Vielmehr handelt es sich um ein hierzulande öfters auftretendes Unwetter. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Schaden für die Rekurrierenden voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre. Das Nichteinziehen der Store ist als derart gewichtig anzusehen, dass es den Kausalzusammenhang zwischen dem Hagelschlag und dem Schaden tatsächlich unterbrochen hat und selber als adäquate Ursache des Schadens zu betrachten ist. Schadensursache ist somit nicht das Elementarereignis «Hagel» (§ 19 Ziff. 2 GebVG), sondern die nicht vorgenommene gebotene und zumutbare Handlung. Damit ist der Ausschlussgrund im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG gegeben und es liegt mit der Vorinstanz folglich kein versicherter Elementarschaden vor. Die Frage nach einer Kürzung der Entschädigung nach § 70 GebVG stellt sich damit nicht. Die Rügen sind unbegründet.
E. 6 Dies führt zur Abweisung des Rekurses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRGE IV Nr. 0047/2017 vom 6. April 2017 in BEZ 2017 Nr. 20
3. Am 24. Juni 2016 wurde eine Horizontalfaltstore am streitbetroffenen Gebäude durch Hagelschlag beschädigt, sodass diese ersetzt werden musste. Die Vorinstanz verneinte eine Ersatzkostenübernahme. Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte sie die gänzliche Verweigerung einer Vergütung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass solche Storen aus Stoff lediglich zum Sonnenschutz bestimmt, dagegen nicht wetterfest seien. Sie seien vor Unwetter zu schützen, indem sie rechtzeitig und vollständig einzuziehen bzw. aufzurollen seien, da sonst kein Anspruch auf Entschädigung bestehe. So seien sie sowohl bei jedem längeren Weggang aus dem Haus, als auch stets über Nacht einzuziehen und damit vor allfällig einsetzenden Gewittern zu schützen. Der Schaden an der Store hätte verhindert werden können, wenn diese nicht ausgestellt bzw. vor dem Ereignis rechtzeitig eingezogen worden wäre. Aufgrund der angekündigten Wetterlage wäre ein solches Verhalten notwendig gewesen. Der Schaden sei durch das Unterlassen zumutbarer schadensverhindernder Massnahmen im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG verursacht worden, weshalb ein Ausschlussgrund und damit kein Elementarschaden vorliege. Die Rekurrierenden sind demgegenüber der Auffassung, dass das Nichteinziehen der Store keinen Ausschlussgrund gemäss § 20 Ziff. 3 GebVG darstelle. Weder liege schlechter Baugrund noch eine unfachgemässe oder unsolide Bauausführung oder ein mangelhafter Gebäudeunterhalt im Sinne dieser Bestimmung vor. Das Nichteinziehen der Store stelle höchstens ein Verschulden dar, was im Rahmen des Verschuldensabzugs bei allfälliger Grobfahrlässigkeit zu berücksichtigen wäre. Bei Hagel könnten nicht immer und jederzeit zumutbare Massnahmen verlangt werden, da Hagel ein plötzliches Ereignis darstelle und nicht immer zeitnah reagiert werden könne. Würde dies von den Versicherten verlangt werden, würden Hagelschäden nie ein versichertes Ereignis darstellen. Wenn sämtliche Unterlassungen unter § 20 Ziff. 3 GebVG subsumiert werden würden, würde die Bestimmung über die Kürzung der Entschädigung bei Verschulden (§ 70 Ziff. 1 GebVG) gar nie Anwendung finden können. Dies könne nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechen. Im Übrigen sei das Verhalten der Rekurrierenden nicht grobfahrlässig gewesen. Dem entgegnet die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung zusammen- gefasst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Markisen ‒ wozu Horizontalfaltstoren gehörten – vor Unwettern zu schützen seien, indem sie rechtzeitig einzuziehen bzw. aufzurollen seien, ansonsten keine Entschädigung bestehe. Das Vorkommen von Hagel könne zudem als voraus- sehbar betrachtet werden. Dies gelte umso mehr, wenn Hagel angekündigt werde. (…)
4. Im Gesetzesabschnitt «Versicherte Schäden» erklärt § 19 GebVG unter dem Randtitel «Elementarschäden» in Ziffer 2 die Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch Hagel entstanden sind. Keine Elementarschäden sind nach § 20 GebVG Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von
- 2- Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Boden- senkungen, Frostschäden (Ziffer 1), Schäden, die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen (Ziffer 2), sowie solche Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäude- unterhalts (Ziffer 3). Gemäss Rechtsprechung sind Voraussehbarkeit und Verhinderbarkeit nach § 20 Ziff. 3 GebVG im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut hauptsächlich auf den Schaden zu beziehen und als kumulative (nicht alternative), miteinander verknüpfte Voraussetzungen des Deckungsausschlusses aufzu- fassen. § 20 Ziff. 3 GebVG sehe eine Vergütung vor, «wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind» (BGE 100 Ia 32 ff., E. 3c). Mit anderen Worten schliesst § 20 Ziff. 3 GebVG die Ersatzpflicht aus, wenn ein Schaden zwar natürlich kausal auf ein Elementarereignis im Sinn von § 19 GebVG zurückzuführen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden aber durch das Unterlassen zumutbarer Massnahmen unterbrochen wurde. Voraussehbarkeit meine Voraussehbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses und gegebenenfalls seines Ausmasses – insofern bestehe tatsächlich ein Bezug zu § 19 GebVG – als auch Voraussehbarkeit des eingetretenen Schadens als Folge dieses Ereignisses. Somit sei zu fragen, ob sowohl das Elementarereignis im konkreten Ausmass als auch der eingetretene Schaden als dessen Folge voraussehbar gewesen seien, woraus sich erst die Obliegenheit zum Ergreifen von Gegenmassnahmen habe ergeben können. Während die Versicherungsnehmenden die Beweislast für das Eintreten des Schadenereignisses und des Schadens trügen, liege die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Ausschlüsse (Voraussehbarkeit und Verhinder- barkeit) bei der Gebäudeversicherung (VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00580, E. 4.1.; VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6, www.vgrzh.ch).
5. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Hagelschlag vom
24. Juni 2016 ein Elementarereignis in diesem Sinn darstellt. Umstritten ist hingegen, ob alle zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhinderung getroffen wurden oder andernfalls ein Elementarschaden ausschliessender Grund im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG vorliegt, weil die Horizontalfaltstore nicht eingezogen wurde. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei den in dieser Bestimmung genannten Ausschlussgründen lediglich um Beispiele. Ein Ausschluss von Elementarschäden wird im Allgemeinen angenommen, wenn zumutbare schadenverhindernde Massnahme hätten getroffen werden können. Mit der Wegbedingung «vermeidbarer» Schäden will § 20 Ziff. 3 GebVG die Ersatzpflicht für jene Schäden ausschliessen, die zwar auf ein Elementarereignis im Sinne von § 19 GebVG zurückgehen, jedoch nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang nicht durch dieses Ereignis,
- 3- sondern durch menschliches Verhalten, nämlich durch das Unterlassen zumutbarer schadenverhindernder Massnahmen, «verursacht» worden sind. Die Argumentation der Rekurrierenden, wonach die ihnen vorgeworfene Mangelhaftigkeit – nach ihrer Auffassung wie bei den im Gesetz genannten Beispielen – nicht im Gebäude selbst, sondern in einer Handlung liege und deshalb kein Raum für einen Ausschlussgrund bestehe, zielt daher ins Leere. Auch Storen aus (beschichtetem) Stoff sind durchaus geeignet, gewissen Witterungseinflüssen Stand zu halten. Gemäss Herstellerangabe dient die fragliche Horizontalfaltstore allerdings einzig als Sonnen- und Regenschutz. Sie ist offensichtlich nicht als permanente Überdachung gedacht, die auch Unwettern standhalten soll. Dementsprechend kann sie je nach Bedarf aus- und eingefahren werden. Aufgrund ihrer Materialisierung und der Konstruktion kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Store Hagel gewöhnlichen Ausmasses Stand hält. Solche Faltstoren aus Stoff sind daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung insbesondere bei herannahenden Unwettern, vor längeren Abwesenheiten oder nachts einzuziehen bzw. im eingezogenen Zustand zu belassen. Es liegt auf der Hand, dass ein Hagelschaden an einer Store dadurch verhindert werden kann, dass sie rechtzeitig eingezogen wird. Das Einziehen stellt fraglos eine zumutbare schadenverhindernde Massnahme dar. Das Ereignis, welches vorliegend zum Schaden geführt hat, war denn auch nicht ungewöhnlicher Art oder solch ungewöhnlichen Ausmasses, dass die Rekurrierenden nicht damit hätten rechnen müssen. Vielmehr handelt es sich um ein hierzulande öfters auftretendes Unwetter. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Schaden für die Rekurrierenden voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre. Das Nichteinziehen der Store ist als derart gewichtig anzusehen, dass es den Kausalzusammenhang zwischen dem Hagelschlag und dem Schaden tatsächlich unterbrochen hat und selber als adäquate Ursache des Schadens zu betrachten ist. Schadensursache ist somit nicht das Elementarereignis «Hagel» (§ 19 Ziff. 2 GebVG), sondern die nicht vorgenommene gebotene und zumutbare Handlung. Damit ist der Ausschlussgrund im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG gegeben und es liegt mit der Vorinstanz folglich kein versicherter Elementarschaden vor. Die Frage nach einer Kürzung der Entschädigung nach § 70 GebVG stellt sich damit nicht. Die Rügen sind unbegründet.
6. Dies führt zur Abweisung des Rekurses.