Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRGE IV Nr. 0047/2012 vom 22. März 2012 in BEZ 2012 Nr. 48 (Entscheid des Einzelrichters)
2. (…) Ein Angestellter der Rekurrentin reinigte einen mit Öl- und Fettflecken verschmutzten Vorplatz mit Pinselreiniger (Nitro-Verdünner). Dazu schüttete er den Pinselreiniger über die Flecken und spritzte anschliessend den Vorplatz mit einem Wasserschlauch ab. Das mit Öl und Pinselreiniger verunreinigte Wasser floss über den Vorplatz dem abschüssigen Strassenrand entlang und über diesen hinaus wenige Meter später in den in diesem Bereich offenen Dorfbach. Auf diesem entstand dadurch eine massive Schaumbildung. Eine Passantin schlug auf der Gemeindeverwaltung Alarm, worauf diese nach einer ersten Begutachtung die Kantonspolizei Zürich aufbot, welche in Beurteilung der vorgefundenen Situation wiederum das Pikett des AWEL hinzuzog, um Wasserproben zu entnehmen, gestützt auf die Wasseranalyse das weitere Vorgehen zu diskutieren und um entsprechend zu handeln. Die Einsatzkosten des Pikettdienstes des AWEL belaufen sich auf total Fr. 1 567,05. (…) 3.2 Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 54 des Gewässerschutzgesetzes (GschG) statuieren, dass Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung insbesondere für Gewässer sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher zu überbinden sind. Ferner schreiben § 29 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) und § 13 der Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) vor, dass der Verursacher eines A-, B- oder C- Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenden Anteils an die Aufwendungen der Einsatzkräfte für die Einsatzvorbereitung trägt. Grundlage für die Berechnung der Einsatzkosten bildet die Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 8. Mai 2009. Das in den genannten Normen statuierte Verursacherprinzip im engeren Sinn ist nicht zu verwechseln mit dem privatrechtlichen Haftpflichtrecht, welches für die Entstehung einer Ersatzpflicht Widerrechtlichkeit und Verschulden voraussetzt. Für die Kostentragungspflicht im Sinne der genannten Normen genügt es, dass der Verursacher durch sein Verhalten Kosten hervorruft. Es ist nicht nötig, dass der betreffende Verursacher wissentlich handelt. Ebenso wenig ist notwendig, dass bei der Verursachung eine geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm verletzt wurde. Nur in Bezug auf das Erfordernis eines quantifizierbaren Schadens sowie eines durch das Kriterium der Adäquanz bzw. der Unmittelbarkeit qualifizierten Kausalzusammenhangs weist das Verursacherprinzip im engeren Sinn Berührungspunkte mit dem Haftpflichtrecht auf. Sodann gilt bei einer Mehrzahl von Verursachern zwischen den einzelnen Verursachern nicht die Solidarhaftung, sondern der Grundsatz
- 2 - der anteilsmässigen Kostentragung (vgl. A. Griffel/H. Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. A., 2011, Art. 2 Rz. 3 ff. und 16). Als Verursacher gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die Verhaltensstörer und die Zustandsstörer. Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. Verhalten ist ein Tun oder Unterlassen, wobei ein Unterlassen die Verhaltenshaftung nur begründet, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat; als Zustandsstörer fallen somit Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftrage usw. in Betracht. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat. Wie bereits erwähnt setzt die polizeiliche Verantwortlichkeit weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (BGr, 27. August 2004, 1A.178/2003, E. 4). Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen. Die Verursacher haften deshalb nicht solidarisch. Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, nach pflichtgemässem Ermessen alle in Frage kommenden Parteien sowie Grösse und Intensität der ihnen zurechenbaren Schadensursachen zu eruieren. Dementsprechend sind die Kosten auf die verschiedenen Verursacher nach analogen Grundsätzen zu verteilen, wie sie für das Innenverhältnis (Regress zwischen mehreren Ersatzpflichtigen) im privaten Haftpflichtrecht gelten; dabei dürfte in der Regel der schuldhafte Verhaltensstörer in erster Linie zu belangen und der schuldlose Zustandsstörer in letzter Linie heranzuziehen sein (BGE 131 II 743, E. 3.1; BGE 102 Ib 203, E. 5b und 5c; Griffel/Rausch, Art. 2 Rz. 3 ff. und 16). 3.3 Vorliegend handelt es sich unbestrittenermassen und offenkundig um ein C-Ereignis und bildet insbesondere Art. 54 GSchG die Rechtsgrundlage für die Kostentragung des Einsatzes des Pikettdienstes des AWEL. Sodann ist der Rekurrentin entgegen zu halten, dass es sich bei der in Art. 59 USG und Art. 54 GschG, sowie auch in § 29 FFG und § 13 ABCV statuierten Verursacherhaftung für einen ABC-Einsatzkostenersatz um eine «scharfe» Kausalhaftung handelt, es also weder auf die Widerrechtlichkeit der Handlung des Verursachers noch auf dessen Verschulden ankommt. Es ist also für die Frage, ob die Rekurrentin als Verursacherin zu gelten hat irrelevant, ob der Mitarbeiter der Rekurrentin sorgfaltswidrig handelte und die Gefahr hätte voraussehen müssen, der Rekurrentin also ein Verschulden zukommt. Sodann ist erstellt, dass der Mitarbeiter der Rekurrentin, für den diese einzustehen hat, das auf dem Vorplatz haftende Öl und Fett mit Pinselreiniger gelöst und die ölhaltige Mischung mit Wasser aus einem Wasserschlauch den Vorplatz und die abschüssige Strasse hinunter gespült hat, wo sie in den
- 3 - Dorfbach gelang und dort Schaum bildete, was wiederum zum Einsatz des Pikettdienstes des AWEL führte. Dadurch hat er unmittelbar eine Gefahr geschaffen, die er alleine nicht mehr bewältigen konnte. Die Rekurrentin gilt somit als Verursacherin im Sinne eines Verhaltensstörers, weil sie die zu einem Einsatz des Pikettdienstes des AWEL führende Gefahr durch das aktive Tun ihres Mitarbeiters unmittelbar verursacht hat. Zu keinem anderen Schluss kommt man im Übrigen auch unter Zuhilfenahme der aus dem Privatrecht stammenden haftpflichtrechtlichen Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs (vgl. dazu BGE 131 II 743, E. 3.2, mit Hinweisen; BGE 102 Ib 203, E. 3, www.bger.ch). So ist das Wegspülen eines ölhaltigen und schaumbildenden Gemischs über eine abschüssige Strasse nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet, in die Kanalisation oder über den Strassenrand hinweg in den unbefestigten Boden oder in ein angrenzendes Gewässer zu gelangen und so eine Gewässerverunreinigung und einen Einsatz der zuständigen Einsatzkräfte zu bewirken. Auch hat entgegen der Ansicht der Rekurrentin das für den Strassenunterhalt zuständige Gemeinwesen dadurch, dass es nicht für lückenlose Bundsteine entlang der Strasse gesorgt hat, noch nicht als unmittelbare (Mit-) Verursacherin des vorliegend zu beurteilenden Schadens zu gelten. So ist weder substantiiert vorgebracht worden noch offenkundig, dass eine Pflicht des Gemeinwesens besteht, die vorliegend massgebende Strasse so zu gestalten, das kein Abwasser – insbesondere kein von einem privaten Grundstück abgeleitetes verschmutztes Abwasser – über die Strassenschulter in den Dorfbach gelangen kann. Ebenso wenig hat die Strasseneigentümerin die Gewässerverunreinigung und den Einsatz des Pikettdienstes des AWEL durch ein pflichtwidriges Unterlassen in objektiv zu missbilligender Weise als Verhaltensstörerin aufgrund einer Unterlassung bzw. als Zustandsstörerin direkt (mit-)bewirkt. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.