Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRGE IV Nr. 0035/2016 vom 17. März 2016 (Entscheid des Einzelrichters) in
BEZ 2016 Nr. 18
2.1 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss ergänzte bzw. änderte
der von der Gemeindeversammlung hierzu ermächtigte Gemeinderat eine
Revision der Nutzungsplanung durch die Gemeindeversammlung vom 5.
Februar 2015. Dies in Bezug auf einige Artikel, welche von der Baudirektion im
Rahmen ihrer Genehmigung vom 2. November 2015 nicht genehmigt worden
waren.
Gemäss § 89 Abs. 1 des Planungs und Baugesetzes (PBG) sind Bau- und
Zonenordnungen der zuständigen Direktion zur Genehmigung einzureichen.
Deren Entscheid ist gemäss § 5 Abs. 3 des am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen
revidierten PBG (in der Fassung vom 28. Oktober 2013) zusammen mit dem
geprüften Akt zu veröffentlichen und aufzulegen. Dies gilt selbstredend auch für
die hier zur Diskussion stehende Ergänzung bzw. Änderung bis anhin noch
nicht genehmigten BZO-Artikel aus der Revisionsvorlage von 5. Februar 2015,
handelt es sich doch auch hierbei um genehmigungsbedürftige Änderungen der
kommunalen Nutzungsplanung. Dass der Gemeinderat diese Ergänzungen
bzw. Änderungen nunmehr gestützt auf die Delegation der Gemeinde-
versammlung in eigener Kompetenz vornahm, ändert an deren Genehmigungs-
bedürftigkeit nichts.
Zweck der Neuregelung von § 89 Abs. 1 PBG ist bekanntlich, dass – im
Gegensatz zur bisherigen Regelung, wonach der Genehmigungsentscheid erst
durch das Verwaltungsgericht einzuholen bzw. zu veranlassen war
(aufgehobener § 329 Abs. 4 altPBG) – bereits das Baurekursgericht eine
genehmigungsbedürftige kommunale Festsetzung zusammen mit dem
Genehmigungsentscheid oder aber dem Entscheid über die Nichtgenehmigung
soll beurteilen können. Eine Anfechtung des kommunalen Festsetzungs-
beschlusses vor Ausfällung des Genehmigungsentscheides ist hingegen
verfrüht. Das Vorliegen des Genehmigungsentscheides bildet mithin eine
Eintretensvoraussetzung (zum Ganzen BRGE IV Nr. 0041/2015 vom 19. März
2015 = BEZ 2016 Nr. 17, www.baurekursgericht-zh.ch; dieselbe Nutzungs-
planung der Gemeinde D. betreffend).
2.2 Vorliegend wurde bis dato lediglich der angefochtene Beschluss des
Gemeinderats öffentlich bekannt gemacht. In der Publikation im Amtsblatt vom
5. Februar 2016 fehlt indes jeder Hinweis darauf, dass die genehmigungs-
bedürftige kommunale Festsetzung erst zusammen mit dem (noch einzu-
holenden und zusammen mit dem Festsetzungsbeschluss erneut zu
publizierenden) Genehmigungsentscheid der Baudirektion rekursweise ange-
fochten werden kann.
Der Rekurrent wird, soweit sich dies aufgrund einer allfälligen
Nichtgenehmigung der ergänzenden Revision der Nutzungsplanung nicht als
obsolet erweist, erneut Rekurs erheben können, sobald die von § 5 Abs. 3 PBG
vorgeschriebene Publikation durch die Gemeinde erfolgt ist.