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BRGE IV Nr. 0020/2018

Gebäudeversicherung. Elementarschaden. Voraussehbarkeit eines Gewitters als Ausschlussgrund.

Zh Baurekursgericht · 2018-02-14 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 20/2018 vom 14. Februar 2018 in BEZ 2018 Nr. 17 Am 1. August 2017 wurde am streitbetroffenen Gebäude eine – von damals insgesamt vier ausgefahrenen – Sonnenstoren während eines am Abend aufgetretenen Gewitters beschädigt. Der Schadenabschätzungsbericht der Vorinstanz hielt diesbezüglich einen Hagelschaden fest. Im Einsprache- entscheid lehnte die Gebäudeversicherung (GVZ) die Übernahme der Kosten ab. Es galt abzuklären, ob der Hagel voraussehbar bzw. der Schaden durch rechtzeitiges Eingreifen verhinderbar gewesen wäre Aus den Erwägungen: 5.1 Im Gesetzesabschnitt «Versicherte Schäden» erklärt § 19 GebVG unter dem Randtitel «Elementarschäden» in Ziffer 2 die Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch Hagel entstanden sind. Keine Elementarschäden sind nach § 20 GebVG Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Boden- senkungen, Frostschäden (Ziffer 1), Schäden, die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen (Ziffer 2), sowie solche Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäude- unterhalts (Ziffer 3). Gemäss Rechtsprechung sind Voraussehbarkeit und Verhinderbarkeit nach § 20 Ziff. 3 GebVG im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut hauptsächlich auf den Schaden zu beziehen und als kumulative (nicht alternative), miteinander verknüpfte Voraussetzungen des Deckungsausschlusses aufzu- fassen. § 20 Ziff. 3 GebVG sehe eine Vergütung vor, «wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind» (BGE 100 Ia 32 ff., E. 3c). Mit anderen Worten schliesst § 20 Ziff. 3 GebVG die Ersatzpflicht aus, wenn ein Schaden zwar natürlich kausal auf ein Elementarereignis im Sinn von § 19 GebVG zurückzuführen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden aber durch das Unterlassen zumutbarer Massnahmen unterbrochen wurde. Voraussehbarkeit meine Voraussehbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses und gegebenenfalls seines Ausmasses – insofern bestehe tatsächlich ein Bezug zu § 19 GebVG – als auch Voraussehbarkeit des eingetretenen Schadens als Folge dieses Ereignisses. Somit sei zu fragen, ob sowohl das Elementarereignis im konkreten Ausmass als auch der eingetretene Schaden als dessen Folge voraussehbar gewesen seien, woraus sich erst die Obliegenheit zum Ergreifen von Gegenmassnahmen habe ergeben können. Während die Versicherungsnehmenden die Beweislast für das Eintreten des Schadenereignisses und des Schadens trügen, liege die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Ausschlüsse (Voraussehbarkeit und Verhinder- barkeit) bei der Gebäudeversicherung (VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00580, E. 4.1; VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6, www.vgrzh.ch). (…)

- 2- 5.3 Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Frage der Voraussehbarkeit eines schaden- stiftenden Ereignisses auf Wetterberichte abstellt. Gemäss Wettervorhersage von «SRF Meteo» vom 30. Juli 2017 wurde eine bleibende Gewitterneigung festgestellt. Die Wetterlage bot allerdings Raum für Überraschungen und es sollte sich meist erst kurzfristig zeigen, wo und wann die Gewitter genau aufziehen. Die Wettervorhersage vom 31. Juli 2017 meldete für den darauf folgenden Ereignistag alsdann, dass in der labil geschichteten Luft nur kleine Störungen kräftige Gewitter auslösen können. Für den Abend des Ereignistages wurden zum Teil heftig ausfallende Gewitter mit Hagel, Sturmböen und Starkregen vorausgesagt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dieser doch klaren Vorhersagen insbesondere am Vortag des Ereignisses ist nicht nachvollziehbar, dass die Rekurrierenden vom herannahenden Gewitter mit starken Winden und Hagel überrascht worden sein sollen. Die Rekurrierenden hätten vielmehr damit rechnen müssen, dass das als heftig angekündigte Gewitter allenfalls auch durch intensive Hagelschauern begleitet würde. Von Hauseigentümern, die an heissen Sommertagen Storen ihrer Liegenschaft ausfahren, kann verlangt werden, dass diese die Wetterberichte zumindest in den Grundzügen zur Kenntnis nehmen. Es kann entgegen der – doch realitätsfremden – Auffassung der Rekurrierenden auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Wetter praktisch von einer Sekunde auf die andere umgeschlagen hat; dies selbst dann nicht, wenn es sich um eine sog. «Superzelle» gehandelt hätte. Eine Annäherung einer Gewitterzelle macht sich, worauf auch die Vorinstanz hinweist, stets dadurch bemerkbar, dass die Sonne verdeckt wird und Wind aufkommt. Es war denn auch vorliegend so, dass die Gewitterlinie gemäss Aufnahmen des Niederschlagsradars mit Fünfminutenschritten aus Westen aufzog und sich das Gewitter nicht aus dem Nichts über der rekurrentischen Liegenschaft entlud. Die Rekurrierenden hätten – da sie auch den Wetterbericht hätten kennen müssen – bei den ersten Anzeichen des aufziehenden Gewitters die Storen einfahren müssen. Sie haben hingegen erst dann gehandelt und schadensverhindernde Massnahmen ergriffen, als – wie sie selber ausführen – bereits Sturmböen und starker Regen aufgetreten ist. Beim Auftreten solcher Wettererscheinungen ist ein Gewitter indes bereits im Gang und von einem rechtzeitigen Handeln, d.h. «vor» dem Gewitter, kann nicht gesprochen werden. An alledem ändert nichts, wenn die Rekurrierenden am Ereignistag insgesamt vier Storen, welche auf verschiedenen Seiten der rekurrentischen Liegenschaft verteilt sind, ausgefahren haben und sie diese aufgrund des Gewitters allesamt wieder haben einziehen müssen. Die Rekurrierenden hätten all diese Umstände bei ihrem Entscheid, wann die Storen aufgrund der konkret herrschenden bzw. vorausgesagten Wetterlage einzuziehen sind, miteinbe- ziehen und hätten ihr Handeln danach ausrichten müssen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Storen speziell befestigt waren. In diesem Fall wäre der Entscheid, wann die Storen einzuziehen gewesen wären, unter Umständen noch früher zu fällen gewesen. Damit kann offenbleiben, ob die beschädigte Store aufgrund dieses Umstandes nicht rechtzeitig eingezogen werden konnte.

- 3- 5.4 Zusammengefasst war für die Rekurrierenden unter diesen Umständen mithin sowohl das schadenstiftende Unwetter im konkreten Ausmass als auch der eingetretene Schaden als dessen Folge voraussehbar. Daraus hat sich die Obliegenheit der Rekurrierenden ergeben, bereits vor Beginn des Unwetters geeignete Gegenmassnahmen zu ergreifen. Ein Ausschlussgrund im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG ist damit gegeben und es liegt mit der Vorinstanz folglich kein versicherter Elementarschaden vor. Die Rüge ist unbegründet.